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Full text of "Ethnographie der Oesterreichischen monarchie"

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UMASS/AMHERST 


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ETHNOGRAPHIE 


aSTKRREICHISCJHKN    MuNA   fcCHIE 


KARL  FREIHERRN  v   CZOERNIG, 

Ritter  des  kaiserl.  österreichischen  Oi'ilens  der  eisernen  Krone  zweiter  Classe,  Commandern-  und  Ritter  mehrerer  anderer  Orden, 
rorresp.  Mitglied  der  kaiserl.  Akademie  der  Wissenschaften  zu  Wien  und  der  künigl.  holiuiischcn  Gesellschaft  der  Wissenschaften 
tu  Prag,  so  wie  vieler  anderer  gelehrter  Gesellschaften  und  Vereine,  kaiserlich  -  königlicher  Seclimisr.ucf  im  Ministerium  für 
Handel,   Gewerhe  und  öffentliche  Rauten  ,   l'riisrs  der  Central-Comuiission  zur  Erforschung  und  Erhaltuug  der  Raudenkmale  und 

ftivertur   der  administrativen   Stalistik. 


MIT  EINER  ETHNOGRAPHISCHEN  KARTE  IN  VIER  BLAETTERN. 


rtERAUSGECiEBES 

niitCH  Dil'. 


KUSEUMdl-KOKNIttMCKB  MRECTION  HER  4DJIINIS 

1.  BAND. 

ERSTE     ABTHEILUNG. 


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WIEN. 

IIS  DER  KA.SERUCH-KOENiGl.lCHEN  HOK-  UNO  STAATSDRUCKEHKI. 

18S7. 


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DATE  DUE 

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UNWERSITY  OF  MASSACHUSETTS 
LIBRARY 


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33 
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FOLIO 
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ETHNOGRAPHIE 


HER 


OESTERRE ICHISCHEN    MONARCHIE 


KAHL  FREIHERllN  v.  CZOERNIG, 

RITTER  DES  KAISERL.  OESTERR.  ORDENS  DER  EISERNEN  KRONE  II.  ('LASSE,  COMMANDEUR  UND  RITTER  MEHRERER 
ANDERE«  ORDEN,  CORKESP.  MITGLIED  DER  KAISERL.  AKADEMIE  DER  WISSENSCHA1 TEN  ZU  WIEN  UND  DER  KOENIGL. 
BOEHM.  GESELLSCHAFT  DER  WISSENSCHAFTEN  ZU  PRAG,  SO  WIE  VIELER  ANDERER  GELEHRTER  GKSKI.I.srll  UTEN 
IM.  VEREINE,  KAISERL.  KOENIGL.  SECTIONSCBEF  IM  MINISTERIUM  FÜR  HANDEL,  GEWERBE  UND  OEFFENTLICHE 
BAUTEN,     PRAESES    DER    GENTRAL-COMMISSION    ZUR     ERFORSCHUNG    UND    ERHALTUNG     DER    BAUDENKMALE     UND 

DIRECTOR  DER  ADMINISTRATIVEN  STATISTIK 


MIT  EINER  ETHNOGRAPHISCHEN  KARTE  IN  VIEH  BLAETTERN. 


HERAUSGEGEBEN 


DDRCH     DIB 


KAISERL.  KOKMOL  DIRKCTION  DER  ADMINISTRATIVEN  STATISTIK. 


r.  HAXI». 

ERSTE    ABTHEILUNG. 


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WIEN. 

AUS  DER  KAISERLICH -KOENKU.KJHEN   HOF-  UND  STAATSDRUCKEREI. 

1857. 


Büdjciet 
Subeieuldttö 

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LIBRARY 

UNIVERSITY  OF 

MASSACHUSETTS 

AMHERST,  MASS. 


Ethnographie 


der 


österreichischen     TI  o  n  a  r  c  li  i  e. 


1.   Band.     Erste   Abtlicilun 


Vorrede. 


Der  österreichische  Kaiserstaat  erhält  sein  charakteristisches  Gepräge  durch  die 
grosse  Mannigfaltigkeit  der  Verhältnisse,  welche  sich  innerhalb  seines  weiten  Gebietes 
vorlinden.  Er  bedeckt  einen  grossen  Theil  von  Mittel  -Europa,  und  reicht  über  den- 
selben hinaus  in  den  Süden  und  den  Norden  unseres  Welttheiles ;  von  dem  südlichen 
Klima  Ragusa's  und  dem  heiteren  Himmel  Nord-Italien's  bis  zu  der  kalten  russischen 
Ebene,  von  dem  Fichtelgebirge  bis  zu  den  Ausläufern  des  Balkan's  umfasst  er  alle 
Abstufungen  der  Fruchtbarkeit  und  der  Boden-Cultur,  Länder,  reich  an  Industrie,  und 
solche,  welche  derselben  fast  gänzlich  entbehren,  Gebiete,  ausgestattet  mit  den  treff- 
lichsten Communieations-Mitteln,  und  andere,  welche  denselben  noch  entgegenharren, 
Mittelpuncte  der  Kunst  und  Wissenschaft,  und  Landstriche,  wohin  deren  belebender 
Hauch  noch  nicht  gedrungen  ist.  Alle  Hauptstämme  der  Bevölkerung  Europa's  begeg- 
nen sich  in  dem  Umfange  des  Reiches,  bilden  hier  compacte  Massen ,  durchdringen 
dort  in  verschiedenster  nationaler  Färbung  einander,  und  gestalten  sich  zu  ethnogra- 
phischen Gruppen  und  Inseln,  welche  in  buntester  Mischung  die  nirgend  anderswo 
wieder  zu  findende  Ei<renthümlichkeit  des  Völkerbestandes  von  Oesterreich  ausdrücken. 
Aber  nicht  allein  die  Völkermischung  ist  es,  welche  diese  Eigenthümlichkeit  begründet ; 
es  geschieht  dieses  hauptsächlich  durch  die  grossartigen  Verhältnisse,  in  denen  die 
Hauptvölkerstämme  auftreten ,  so  dass  sie  einander  durch  Zahl  und  innere  Kraft  der 
einzelnen  Völker,  sowie  durch  die  Abstufungen  der  Civilisation  das  Gleichgewicht 
halten,  und  in  ihrer  Vereinigung,  nicht  in  ihrer  Unterordnung,  die  Grundfesten  bilden, 
auf  denen  das  Staatsgebäude  ruht. 

Diese  charakteristische  Zusammensetzung  der  Bevölkerung  Oesterreich's,  welche 
nicht  nur  auf  den  Gang  und  die  Entwicklung  der  Geschichte  des  Staates  maassgebend 
eingewirkt  hat,  sondern  auch  die  Grundlagen  des  heutigen  Bestandes  desselben  bildet 
und  unter  den  natürlichen  Staatskräften  des  Kaiserstaates  in  den  Vordergrund  tritt, 
verdient  eine  genauere  Untersuchung,  weil  nur  durch  die  Kenntniss  des  Details  der 
Umfang  und  das  Gewicht  der  an  diese  Verhältnisse  sich  knüpfenden  Thatsachen  klar 
vor  das  Auge  tritt.  In  unserer  Zeit,  in  welcher  bei  den  öffentlichen  Verwaltungen 
allgemein  die  Ueberzeugung  von  der  Notwendigkeit  rege  geworden  ist,  sich  von  den 
auf  die  Staatskräfte  einwirkenden  Zuständen  die  eindringendste  Kenntniss  zu  verschaf- 
fen ,  um  darnach  die  auf  das  Wohl  der  Völker  abzielenden  Maassnahmen  zu  ergreifen, 
erscheint  eine  solche  Untersuchung  auch  von  höherer  Wichtigkeit  in  staatlicher  Hinsicht. 
I. 


VI 

Nachdem  das  k.  k.  statistische  Bureau  durch  seine  Umwandlung  in  eine  Direction 
der  administrativen  Statistik  einen  erweiterten  Wirkungskreis  erhalten  hatte  und  der 
Unterzeichnete  zur  Leitung  desselben  (im  Jahre  1841)  berufen  worden,  war  er  darauf 
bedacht,  neben  der  gleichzeitigen  Bearbeitung  der  Darstellung  der  materiellen  Hilfs- 
kräfte des  Staates  auch  die  Materialien  zu  einer  ethnographischen  Karte  der  Monarchie 
zu  sammeln.  Die  Schwierigkeiten,  welche  sich  diesem  Beginnen  entgegenstellten, 
waren  beträchtlich,  da  fast  Alles  hierzu  von  Grund  aus  neu  geschaffen  werden  musste 
und  die  zu  Gebote  stehenden  Hilfsmittel  häufig  unzureichend  waren ;  selbst  die  ethno- 
graphische Wissenschaft  befand  sich  noch  in  den  ersten  Stadien  ihrer  Entwicklung,  da 
man  ethnographische  Karten  von  Sprachen-Karten  noch  nicht  unterschied  und  beide 
mit  einander  verwechselte.  Es  konnten  für  diesen  Zweck  fast  keine  Vorarbeiten  benützt 
werden.  Die  Verwaltung  hatte  ihre  Aufmerksamkeit  noch  nicht  auf  diesen  Zweig 
o-erichtet,  und  die  Literatur  bot  nur  geringe  Ausbeute,  die  kaum  zum  Anhaltspuncte 
für  weitere  Forschungen,  in  keinem  Falle  aber  zur  festen  Bestimmung  und  Begränzung 
der  Verhältnisse  dienen  konnte,  da  es  dem  Einzelnen  nur  selten  möglich  ist,  über 
seinen  eigenen  beschränkten  Gesichtskreis  hinaus  das  ethnographische  Material  zu 
sammeln.  Unternehmungen  von  Körperschaften  aber  keine  stattgefunden  hatten.  Eine 
rühmliche  Ausnahme  hiervon  macht  der  slavische  Gelehrte  Dr.  Safafik,  k.  k. 
Universitäts-Bibliothekar  zu  Prag ,  welcher  in  seinem  Werke  „Cesky  narodopis"  die 
Verbreitung  des  slavischen  Sprachstammes  nachgewiesen  hat.  Allerdings  ist  die  diesem 
Werke  beigefügte  ethnographische  Karte  in  zu  kleinem  Maassstabe  gehalten,  um  daraus 
das  ethnographische  Detail  für  die  Monarchie  abzuleiten ;  der  Verfasser  hatte  jedoch 
die  Gefälligkeit,  seine  auf  österreichische  Provinzial-Karten  aufgetragenen  Vorarbeiten 
zu  diesem  Werke  dem  Unterzeichneten  mitzutheilen.  Diese  Vorarbeiten  enthielten, 
der  Hauptsache  nach,  eine  genaue  Darstellung  der  Wohnsitze  des  slavischen  Stammes 
in  Oesterreich ,  und  kaum  noch  ist  es  vorgekommen,  dass  ein  einzelner  Gelehrter, 
selbst  bei  den  ausgebreiteten  Verbindungen ,  wie  sie  der  Verfasser  benützen  konnte, 
auf  einem  derart  umfassenden  Gebiete  im  Wesentlichen  so  richtige  Nachweisungen  zu 
liefern  vermochte.  Dieselben  boten  willkommene  Anhaltspuncte  der  Vergleiehung, 
enthoben  aber  um  so  weniger  der  Notwendigkeit  eigener  Special -Erhebungen,  als 
sie  sich  nicht  auf  die  Unterscheidungen  zwischen  den  einzelnen  slavischen  Stämmen 
erstreckten  und  die  ethnographischen  Uebergänge  und  Inseln  unbeachtet  Hessen.  Es 
wurden  demnach  eigene  Formulare  und  Instructionen  vorbereitet  und  an  die  admini- 
strativen Unterbehörden  vertheilt,  und  auf  Grundlage  derselben  die  ersten  Erhebungen 
über  die  Nationalität  der  Bewohner  eines  jeden  einzelnen  Ortes  vorgenommen. 
Diese  Erhebungen  konnten  sich  jedoch  unter  den  damaligen  Verbältnissen  nicht 
auf  die  unffrischen  Länder,  wo  gerade  die  Nationalitäten  sich  in  buntester  Mischung 


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VII 

durchdringen,  erstrecken ,  und  selbst  in  den  anderen  Ländern  mit  gemischter  Bevölke- 
rung waren  die  Erhebungen  einzelner  den  Patrimonial-Herrsehaften  unterstehender 
Organe  nicht  frei  von  dem  Einflüsse  der  herrschenden  Zeitrichtung.  Für  Ungern  boten 
die  Schematismen  der  katholischen  und  zum  Theile  der  protestantischen  Geistlichkeit 
eine  Aushilfe,  welche,  obgleich  nicht  überall  ausreichend,  dennoch  zur  ersten  Anlage 
sehr  erwünscht  war. 

Die  Ergehnisse  dieser  und  vieler  anderweitigen  Erhebungen  wurden  sohin  auf 
Detail-Karten  (im  Ganzen  auf  306  Blätter)  mit  Farben  aufgetragen;  diese  Auftragung 
bildete  das  erste  und  wichtigste  Control-Mittel  zur  Beseitigung  ungenauer  und  unrichti- 
ger Angaben.  Denn  wo  sich  durch  die  hiermit  entstehenden  Farbenbilder  an  einem 
Orte  eine  Abweichung  von  den  ethnographischen  Verhältnissen  der  Umgebung  zeigte, 
musste  die  Verschiedenheit  durch  die  Gründung  einer  Colonie  oder  sonst  historisch 
nachzuweisen  sein;  wo  diess  nicht  der  Fall,  lag  die  Vermuthung  einer  unrichtigen 
Angabe  nahe.  Ebenso  traten  an  den  Sprachgränzen  durch  die  Vergleichung  der  Nach- 
weisungen von  einer  Seite  mit  jener  von  der  andern  Seite  Widersprüche  an  den  Tag, 
welche  einer  endgültigen  Lösung  bedurften.  Die  zweifelhaften  Puncte,  welche  sich 
hierdurch  herausstellten,  bildeten  den  Gegenstand  von  sorgfältigen,  oft  mehrfach  wieder- 
holten Nachforschungen,  und,  wo  erforderlich,  selbst  von  Entsendungen  Sachkundiger 
an  Ort  und  Stelle.  Dass  diese,  viele  Hunderte  von  Puncten  umfassenden,  zahllose 
Correspondenzen  hervorrufenden  Untersuchungen  eine  längere  Zeit  in  Anspruch 
nahmen,  wird  bei  dem  weiten  Umfange  der  Monarchie  und  der  herrschenden  Völker- 
mischung erklärlich  erscheinen.  Die  meisten  Schwierigkeiten  in  der  Feststellung  der 
ethnographischen  Bezeichnungen  boten  (nebst  lstrien  und  der  VVoiwodina)  die  (hier 
zum  ersten  Male  erhobenen)  Gränzen  zwischen  dein  polnischen  und  dem  ruthenischen 
Volksstamme,  jene  zwischen  dem  polnischen  und  cechischen  Volksstamine  im  östlichen 
Schlesien,  die  Entwirrung  der  kaum  festzuhaltenden  Uebergänge,  welche  im  ungri- 
schen  Karpathenlande  zwischen  den  Slovaken,  den  Polen  und  Ruthenen  vorkommen, 
der  westliche  Theil  von  Ungern,  die  Gränze  zwischen  den  von  Deutschen  und  Roma- 
nen, dann  zwischen  den  von  beiden  Volksstämmen  gemischt  bewohnten  Orten  in  Sie- 
benbürgen, endlich  die  der  festen  Begränzung  beinahe  entbehrende  Durchdringung 
des  deutschen  und  slovenischen  Volksstammes  in  Steiermark  und  Kärnthen. 

Im  Jahre  1848  war  die  Arbeit  so  weit  gediehen,  dass  die  ethnographischen  Ver- 
hältnisse der  Monarchie  auf  einer  Detail-Karte  (der  Strassenkarte  in  9  Blättern)  ersicht- 
lich gemacht  werden  konnten;  obwohl  diese  Darstellung  im  Einzelnen  noch  manche 
Berichtigung  erforderte,  so  stellte  sie  doch  die  Hauptgruppen  der  Volksstämme  hin- 
reichend genau  dar,  dass  sie  beidendamals  in  derGebietseintheilung  der  Kronländer  und 
deren  Bezirke  stattfindenden  Aenderungen  benützt  und  dort  wo  erforderlich  zum  Grunde 


VIII 

gele°t  zu  werden  vermochte.    Bevor  diese  Darstellung  aber  als  vollendet  der  Oeffent- 
lichkeit  übergeben  werden  konnte,  war  noch  Mehreres  vorzukehren.  Es  wurde  dieselbe 
in  allen  ihren  Theilen  einer  genauen  Revision  unterzogen  und  jeder  einer  ethnographi- 
schen Insel  oder  Gruppe  angehörige,  oder  an  der  Gränze  eines  Volksstammes  gelege- 
ner Ort  nach  seiner  ethnographischen  Zugehörigkeit  wiederholt  geprüft,   wozu  die 
damalige  Zeit,  in  welcher,  aus  Anlass  der  Neugestaltung  so  vieler  öffentlicher  Ver- 
hältnisse, Geschäftsmänner  und  andere  Besucher  aus  allen  Theilen  des  Reiches  zahl- 
reich nach  der  Hauptstadt  strömten,  die  günstige  und  reichlich  benützte  Gelegenheit 
darbot.  Bei  der  ersten  Ausfertigung  der  Karte')  waren  in  dem  cechischen  Antheile  von 
Böhmen  und  Mähren  mehrere  Städte  und  Marktflecken  als  deutsch-cechisch  gemischt 
bezeichnet,  da  dort  vorwiegend  deutsch  gesprochen  wird;  diese  deutsche  Bezeichnung 
musste  bei  strenger  Festhaltung  des  ethnographischen  Prinzipes  im  Gegensatze  zum 
sprachlichen  entfallen,  da  die  dortige  Bevölkerung,  wenn  sie  gleich,  neben  ihrer  Mut- 
tersprache, deutsch  spricht,    dem  cechischen  Volksstamme   fast  ausschliesslich  ange- 
hört.   In  der  Wojwodina  und  dem  Banate,    wo  die  Colonisation  seit  Mai*ia  Theresia 
Wurzel  gefasst  hatte,  bietet   sich    eine  solche  Vermischung  der  verschiedenen  dort 
sesshaften  Volksstämme  dar.    dass  vereinzelte  Nachforschungen  daselbst  das  ethno- 
graphische Verhältniss  nicht  ins  Klare  stellen   konnten.    Es  erübrigte  demnach  nichts, 
als  eine   neue  Erhebung  dieses  Verhältnisses  von  Ort  zu  Ort  vorzunehmen;    Seine 
Excellenz  der  Herr  Gouverneur  FML.  Graf  von  Coronini  hatte  die  Güte,  zu  diesem 
Ende  eine  eigene  Commission  zu  bestellen,  welche,  von  Ort  zu  Ort  sich  verfügend,  die 
Volksmischung    eines    jeden  derselben    genau   erhob    und    aufzeichnete.     In   keinem 
Gebietsteile  der  Monarchie  haben    sich   im  Verhältnisse    zu   dem  Umfange    so   viele 
Reste  verschiedener  Nationalitäten  und  von  Abstufungen  derselben  noch  mehr  als  in 
der  Sprache,  in  der  Kleidung  und  Sitte  erkennbar  erhalten,  als  in  der  kleinen  Halb- 
insel von  Istrien,  dem  Lande,  wo  sich   die  früheste  Cultur  unseres  Welttheiles  (Pola 
ist  mit  Adria  vielleicht  die  älteste  bekannte  Ansiedhing   in  demselben)    mit  dem    auf 
unsere  Zeit  gekommenen  niedrigsten   Stande  der  Civilisation  innerhalb  des  Reiches 
die  Hand  bietet.  Aber  nicht  allein  die  dreizehn  ethnographischen  Nuancen,  welche  der 
Unterzeichnete  daselbst  festzustellen  vermochte  —  Italiener  (directe  Nachkommen  der 
römischen  Ansiedler   und  Venezianer).    Romanen  (Walachen),    Albanesen.   Slovenen 
(Savriner,    Berschaner   und  Verchiner),    Kroaten  (Berg-,  Ufer-  und  Inselbewohner, 
Beziaken  und  Fucky).  Serben  (Uskoken.  Morlaken  und  Montenegriner)  und  die  rät- 
selhaften Tschitschen  —  sind  es,   welche  der  ethnographischen  Darstellung  Verlegen- 
heil bereiten .   sondern  insbesondere  die  Verschmelzungen  verschiedener  Abtheilungen 


»)    Dieselbe  wurde  in  ihrer  unvollkommenen  Gestalt  durch   den  damaligen   französischen  Botschafter  zu 
Wien.  Grafen  Beanmont,  dem  Institute  der  Wissenschaften  zu  Paris  vorgelegt. 


einander  nahe  stehender,  ja  seihst  der  entgegengesetztesten  Volksstamme,  welche 
keine  Schriftsprache  haben,  und  deren  gesprochene  Mundart  aus  den  verschiedensten 
kaum  zu  entwirrenden  Elementen  besteht,  so  dass  es  oft  den  wenigen  Gebildeten  dieser 
Stämme  schwer  hält,  zu  bestimmen,  welcher  Schriftsprache  ihre  Mundart  am  nächsten 
kömmt.  Man  begegnet  daselbst  nicht  nur  kroatisirten ,  auch  serbisirten  Slovenen  und 
slovenisirten  Kroaten,  sondern  auch  kroatisirten  Walachen,  ferner  italienisirten  Kroaten, 
welche  zumTheile  selbst  ihre  Muttersprache  vergessen  haben  (an  der  Westküste),  dann 
kroatisirten  Italienern,  bei  denen  dieses  ebenso  der  Fall  ist  (im  Innern),  endlich  einem 
Mischvolke,  dessen  Tracht  italienisch,  dessen  Sitte  slavisch,  dessen  Sprache  ein  Ge- 
misch von  serbischen  und  italienischen  Worten  ist.  Hier  war  es  erforderlich,  einen 
der  in  Istrien  gesprochenen  Mundarten  kundigen  Mann  zu  finden,  welcher  die  einzelnen 
Orte  der  Halbinsel  besuchen  und  durch  genaue  Nachforschungen  diesen  Knäuel  ethno- 
graphisch-sprachlicher Mischungen  entwirren  musste.  Diess  geschah,  und  ward  dadurch 
der  ethnographische  Charakter  dieses  Gebietstheiles  festgestellt,  wovon  inzwischen  auf 
der  Karte  nur  die  Hauptumrisse  ersichtlich  gemacht  werden  konnten. 

Als   das  ethnographische   Material    gesammelt,   gesichtet   und   festgestellt  war. 
wurde  zu  der  Entwerfung  der  ethnographischen  Karte  geschritten.   Keine  der  vorhan- 
denen General-Karten  der  Monarchie  zeigte  sich  für  diesen  Zweck  verwendbar,  weil 
diese  andere  Zwecke  verfolgenden  Karten  das  ethnographische  Moment  nicht  hinrei- 
chend berücksichtigten.  Man    darf  an    eine    ethnographische  Karte  die  Anforderung 
stellen,   dass   sie    das   ethnographische  Verhältniss   eines  jeden   Ortes   des  Gebietes, 
welches  sie  umfasst,  ersichtlich  macht.   Obwohl  dieser  Anforderung  bei  einem  Reiche, 
welches  100.000  Wohnorte  umfasst,  schwer  zu  genügen  ist,    ohne  der  Karte  eine 
übermässige  Ausdehnung  zu  geben,  so  wurde  ihr  doch  bei  einem  massigen  Umfange 
der  vier  Blätter  enthaltenden  Karte  dadurch  entsprochen,  dass  auf  derselben  alle  auch 
noch  so  unbedeutenden  Ortschaften,   welche  an  beiden  Seiten  der  Gränze  zwischen 
zwei  Volksstämmen  liegen,    ferner   alle,  ethnographische  Inseln   bildenden,    oder   in 
ethnographischen  Gruppen  enthaltenen  Ortschaften,   dann  alle  jene,   welche  gemischt 
sind.   d.  h.  Bewohner  von  mehr  als  einem  Volksstamme  in  sich  fassen,   eingetragen 
wurden,   wogegen    man   sich  bei  den  compacten  Massen  der  Nationalitäten   mit  der 
Angabe  der  grösseren  oder  in  administrativer  Beziehung  belangreicheren  Orte  begnügen 
konnte.   Auf  diese  Art  ist  es,   ohne  die  Karte  mit  allzuhäufigem  Detail  zu  überfüllen, 
möglich  geworden,    die  Nationalität    eines  jeden  Ortes   der  Monarchie   kenntlich  zu 
machen;  denn  wenn  ein  Ort  auf  der  Karte  nicht  angegeben  ist.  so  folgt  er,  innerhalb 
der  bezeichneten  Abgränzung,  der  Nationalität  des  zunächst  liegenden  Hauptortes,  da, 
wo  dieses  nicht  der  Fall  ist,  der  Ort  ohnehin  auf  der  Karte  aufgetragen  erscheint.  Bei 
der  Entwerfung  dieser  Karte  wurde  auch  noch  die  Erreichung  anderer  Zwecke  ange- 


strebt,  wodurch  die  ethnographische  Darstellung  nur  gewinnen  konnte.  Es  wurde  mit- 
telst besonderer  Thonplatten  das  Terrain  aufgetragen,  wobei  auf  Grundlage  der  in 
neuester  Zeit  stattgefundenen  militärischen  Aufnahmen  die  Richtung  und  Verzweigung 
der  karpathischen  Gebirgszüge  zwischen  dem  nordöstlichen  Ungern  und  Galizien  zum 
ersten  Male  genau  angegeben  erscheint.  Ferner  ist  dieses  die  erste  Karte  der  Monar- 
chie, in  welcher  alle  Kreis-  und  Bezirks-Hauptorte  (welche  durch  die  gewählte  Schrift- 
gattung kenntlich  gemacht  werden)  nach  der  neuesten  administrativen  Eintheiliing  als 
solche  bezeichnet  sind.  Eben  so  werden  darin  alle  Ortschaften  über  2.000  Seelen 
mit  der  Unterscheidung  in  solche  zwischen  2 — 5.000,  dann  zwischen  5 — 10.000  und 
über  10.000  Seelen  (durch  die  gewählten  Ortszeichen)  ersichtlich  gemacht,  so  wie 
auch  alle  Strassenzüge  und  die  Richtung  der  im  Betriebe  stehenden  und  der  im  Baue 
begriffenen  Eisenbahnen  daraus  zu  entnehmen  sind.  Der  rühmlich  bekannte  Kartograph 
Herr  Sehe  da,  Major  im  k.k.  militärisch-geographischen  Institute,  übernahm  die  Ent- 
wertung und  Ausführung  dieser  Karte  nach  den  Andeutungen  des  Unterzeichneten, 
und  der  schwierige  Farbendruck  wurde  im  k.  k.  militärisch-geographischen  Insti- 
tute bewerkstelligt.  Die  Vollendung  der  Karte  erfolgte  im  Jahre  1855,  in  welchem 
Jahre  sie  auch  zur  Industrie-Ausstellung  nach  Paris  gesendet  wurde.  Die  seither  ver- 
flossene Zeit  wurde  abermals  zur  Prüfung  des  Details  der  Karte  benützt,  gewährte 
aber  die  beruhigende  Ueberzeugung,  dass,  wo  immer  die  Nachforschung  erneuert 
ward,  keine  Unrichtigkeit  aufgefunden  werden  konnte  ').  Um  der  kartographischen 
Darstellung  der  Ethnographie  in  Oesterreich  eine  grössere  Verbreitung  zu  verschaffen, 
wurde  eine  Reduction  der  oben  erwähnten  Karte  auf  einem  Blatte  von  dem  k.  k.  Revi- 
denten der  Direction  der  administrativen  Statistik,  Herrn  Dolezal,  bearbeitet  und  eben- 
falls unter  Leitung  des  Herrn  Majors  Scheda  im  k.  k.  militärisch-geographischen 
Institute  in  Farben  gedruckt,  deren  Druck  so  eben  vollendet  worden  ist. 

Noch  ist  des  besonderen  Charakters  dieser  Karte  als  einer  ethnographischen 
im  strengen  Sinne  des  Wortes  zu  erwähnen.  Bisher  wurden  solche  Karten  häufig 
Sprachenkarten  genannt,  obwohl  der  Begriff  ein  verschiedener  ist,  wie  eben  in 
Oesterreich  am  anschaulichsten  nachgewiesen  werden  kann.  In  allen  grösseren  Orten 
des  cechischen  Theiles  von  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien,  namentlich  in  den  Städten 
spricht  man,  wie  bereits  erwähnt,  deutsch,  und  zwar  häufig  mehr  deutsch  als  cechisch; 
diese  Orte  müssten  in  einer  Sprachenkarte  mindestens  als  deutsch-cechisch  gemischt 
bezeichnet  werden,  während  in  der  ethnographischen  Karte,  welche  die  Nationalität 
der  Bewohner  angibt,  diess  nicht  geschehen  kann.  In  der  gesammten  Monarchie  nörd- 

')  Die  einzige  seither  eingetretene  Veränderung  wurde  wahrgenommen,  dass  in  dem  kleinen  Orte  Ozail 
in  Kroatien,  mit  gemischter  Bevölkerung,  das  magyarische  Element,  welches  aus  den  Beamten  des 
dortigen  Grundbesitzers  und  deren  Familien  bestand,  nicht  mehr  vorkömmt. 


XI 

lieh  der  Alpen  ist  die  Verwaltungssprache  die  deutsche;  eben  diese  Sprache  ist  die 
amtliche  Sprache  des  Heeres,  wo  immer  es  sich  befindet;  selbst  in  den  nichtdeutschen 
Gebietsteilen,  werden  fast  allenthalben,  mit  Ausnahme  der  südlich  der  Alpen  gelegenen 
Gebietsteile,  die  Handelsbücher  in  deutscher  Sprache  geführt,  die  Wechsel  in  der- 
selben Sprache  ausgestellt.  Diess  alles  müsste,  in  einer  Sprachenkarte  dargestellt, 
eher  zur  Verwirrung  als  zur  Veranschaulichung  des  ethnographischen  Bildes  führen. 
Unmittelbar  vor  und  während  des  Jahres  1848  hatte  die  magyarische  Sprache  durch 
äussere  Mittel  eine  grössere  Ausdehnung  selbst  in  jenen  Gegenden  Ungern' s,  wo  keine 
Magyaren  wohnen,  erlangt;  eine  Sprachenkarte,  welche  jene  Verhältnisse  berücksich- 
tigt hätte,  würde  heute  nicht  mehr  anwendbar  sein.  Die  ethnographische  Karte  dagegen 
ist  auf  bleibende  Verhältnisse  gestützt,  die  sich  im  Laufe  der  Zeiten  nur  allmählich 
und  nicht  häufig  ändern.  Das  ethnographische  Bild  von  Oesterreich  stellte  sich  in 
seinen  Hauptumrissen  schon  um  das  Jahr  1000  fest,  in  welchen  nur  die  später  begrün- 
deten Colonien  und  die  Einwanderung  der  Serben  in  der  Folgezeit  einzelne  Aende- 
rungen  von  grösserem  Belange  hervorgebracht  haben.  Im  Uebrigen  widersteht  die 
Zähigkeit  des  ethnographischen  Momentes  (welche  freilich  bei  den  Deutschen  die  am 
wenigsten  nachhaltige  ist)  jeder  Einwirkung  von  Aussen  her  selbst  in  Mitte  der  widrig- 
sten Verhältnisse,  und  es  bedarf  sehr  langer  Zeit,  ehe  ein  Ort  (noch  länger  aber  ehe 
eine  Gegend)  das  ethnographische  Gepräge  wesentlich  ändert. 

Mit  der  Herausgabe  der  Karte  und  der  hierzu  erforderlichen  Beschreibung  der- 
selben wäre  der  statistische  Theil  der  Ethnographie  von  Oesterreich,  d.  i.  die  Darstel- 
lung der  ethnographischen  Verhältnisse  im  Baume,  vollendet  gewesen.  Eine  gründ- 
liche Einsicht  in  die  ethnographischen  Verhältnisse  von  Oesterreich  aber  würde  damit 
noch  immer  nicht  erlangt  worden  sein.  Denn  diese  Verhältnisse  wurzeln  tief  in  der  zum 
Theile  über  ein  Jahrtausend  hinaufreichenden  Vergangenheit,  sie  haben  Einfluss  genom- 
men auf  die  Schicksale  der  Völker  und  Staaten,  welche  in  dem  Umfange  des  heuligen 
Kaiserthums  Oesterreich  bestanden,  auf  die  Entwicklung  ihres  innern  und  äussern 
Lebens,  auf  die  Verbreitung  der  Cultur  und  des  Wohlstandes,  sie  sind  die  der  Vorzeit 
entsprossenen  Stämme,  deren  Krone  den  Boden  der  Gegenwart  bedeckt.  Kurz,  zur 
Gewinnung  dieser  Einsicht  wird  die  Darstellung  der  ethnographischen  Verhältnisse  i  n 
der  Zeitfolge  oder  der  historische  Theil  der  Ethnographie  erfordert. 

Die  Aufgabe,  eine  ethnographische  Geschichte  des  Kaiserreiches,  d.  h.  der  einzelnen 
in  historisch-ethnographischer  Beziehung  so  mannigfach  verschiedenen  Länder  desselben, 
zu  schreiben,  war  aber  eine  noch  weit  schwierigere,  als  jene,  die  ethnographische  Karte 
desselben  zu  entwerfen,  und  überstieg  die  Kräfte  eines  Einzelnen.  Bei  dem  mangelhaften 
Material,  welches  die  bisherigen  Geschichtswerke  von  Oesterceich  in  ethnographischer 
Beziehuno-  darbieten,  musste  die  Fortsetzung  grossentheils  auf  noch  unbekanntem  Felde 


XII 

vorgenommen  werden.  Doch  konnte  es  hierbei  nicht  in  der  Absicht  liegen,  durch 
tiefgehende  Forschungen  der  älteren  Geschichte  der  österreichischen  Länder  neue 
Seiten  abzugewinnen;  hierzu  hätten  die  verfügbaren  Kräfte  und  die  Zeit  nicht  hinge- 
reicht. Es  sollten  lediglich  die  Nachrichten,  welche  die  historische  Literatur,  so  weit 
sie  zugänglich  war,  über  ethnographische  Verhältnisse  darbot,  gesammelt,  zu  einem 
Ganzen  zusammengestellt  und  dadurch  die  ethnographische  Geschichte  bis  auf  die 
neue  Zeit  fortgeführt  werden,  wo  es  möglich  war,  durch  Benützung  mancher  bisher 
noch  nicht  ausgebeuteter  Quellen  das  vorhandene  Material  zu  vermehren,  und  durch 
dessen  Bearbeitung  den  gegenwärtigen  Bestand  der  ethnographischen  Verhältnisse  zu 
erläutern.  Diese  Arbeit  wurde  mit  dem  ungrischen  Länder-Complex  begonnen,  vor- 
zugsweise desshalb,  weil  dieser  die  grösste,  bisher  noch  wenig  bekannte  ethnogra- 
phische Mannigfaltigkeit  in  seiner  Geschichte  aufzuweisen  hat  und  darum  das  meiste 
Interesse  darbietet,  zum  Theil  aber  auch  desshalb,  weil  die  Direction  der  administra- 
tiven Statistik  in  dem  bei  ihr  angestellten  Ministerial-Secretär  Joseph  Häufler  einen 
der  Verfolgung  dieser  Aufgabe  mit  Verständniss  und  glühendem  Eifer  sich  hingebenden 
Mann  gefunden  hatte.  Sein  längeres  Verweilen  in  Ungern  unter  günstigen  Verhält- 
nissen (als  Erzieher  in  dem  Hause  Seiner  k.  k.  Hoheit  des  Erzherzogs  Palatm)  und 
seine  Sprachenkenntniss  hatten  ihm  zur  Sammlung  so  manchen  schätzbaren  Materials, 
insbesondere  magyarischer  Monographien,  verholfen,  welches  ausserhalb  des  Landes  der 
Benützung  fast  gänzlich  unzugänglich  blieb.  Ein  besonderes  Augenmerk  wurde  dabei 
auf  die  Geschichte  der  in  früher  Zeit  im  Lande  gegründeten  Colonicn,  von  welchen 
der  volkswirtschaftliche  Aufschwung  und  grossentheils  auch  die  Civilisation  des  Landes 
ausging1),  gerichtet,  deren  Entstehung  und  Nationalität,  deren  Privilegien  mit  Bezeich- 
nung der  Quellen,  welche  hierüber  handeln,  umständlich  angegeben  wurden.  Für  die 
neuere  Zeit  noch  belangreicher  erscheint  die  einlässliche  Darstellung  der  von  Maria 
Theresia  und  Joseph  IL  bewerkstelligten  Colonisation  der  südlichen  Landestheile,  ins- 
besondere des  Banates,  —  der  einzigen  grösseren  Colonisation  neuerer  Zeit,  welche  in 
solchem  Maasse  gelungen  ist,  und  eine  unwirthbare  Einöde  zum  blühendsten  und  reich- 


')  Merkwürdig  ist  die  in  dem  ungrischen  Gesetzbuche  (Corpus  Juris  Ungariei  Triparlitum)  vorkommende 
Stelle  einer  Schrift  des  heil.  Stephan,  ersten  ungrischen  Königs,  an  seinen  Sohn,  den  heil.  Einerieh 
(Caput.  6.  De  aeeeptalione  Exterorum  et  nutrimento  Hospilum),  wo  er  seine  Ansieht  über  die  Coloni- 
sirung  und  Berufung  von  Einwanderern  fremder  Volksstämme  ausspricht:  In  hospilihus  et  advenlitiis 
viris  tanta  inest  utilitas,  ut  digne  sexto  in  loeo  Regalis  dignitatis  possit  haberi. 

§.  1.  Unde  inprimis  Romanum  crevit  Imperium,  Romanique  Reges  sublimati  fuerunt  et  glorios!  ? 
nisi  quod  multi  nobiles  et  sapienies  ex  diversis  illue  contluebant  partibus.  Roma  vero  usque  hodie 
esset  ancilla,  nisi  Aeneades  ipsam  fecissent  liberam.  §.  'i.  Sieut  enim  ex  diversis  parlibus  provinciarum 
veniunt  hospites,  ita  diversas  linguas  et  consuetudines,  diversaque  documenta  et  arma  seeum  dueunt,  quae 
Oinnia  Regiam  ornant  et  magnilieant  aulam  et  perterritant  exterorum  ariogantiam.  §.  3.  Nam  unius 
linguae  uniusque  moris  Regnum  imbecille  et  fragile  est. 


XIII 

sten  Landstriche  dos  gesegneten  Ungorlawles  erhoben  hat ').  Für  diese  Geschichte 
sowohl,  als  tur  jene  der  Einwanderung  der  Serben  wurden  die  urkundlichen  Schätze 
der  Archive  des  Finanzministeriums  und  des  Kriegsministeriums  benützt.  Als  diploma- 
tischer Beleg  für  die  Darstellung  der  Colonien  dient  eine  Sammlung  der  wichtigsten 
Urkunden,  die  Freiheitsbriefe  der  ungrischen  Städte,  der  Siebenbürger  Sachsen  und 
der  Einwohner  und  Einwanderer  nach  Kroatien,  Slavonien  und  Dalmatien  enthaltend, 
aus  den  Quellen  (mit  theilweiser  Berichtigung  und  Vervollständigung  des  Textes  nach 
den  Original-Urkunden)  abgedruckt,  und  zum  Theile  aus  den  Privilegien-Büchern  der 
Städte  (wie  z.  B.  von  Güns  und  Eisenstadt)  oder  aus  den  Staats-Archiven  zum  ersten 
Male  veröffentlicht,  woran  sich  die  aus  den  obenerwähnten  Staats-Archiven  geschöpften 
Urkunden  über  die  Colonisation  des  Banates  und  die  wiederholten  Einwanderungen  der 
Serben  reihen.  Die  ethnographische  Geschichte  der  ungrischen  Länder  bildet  den 
zweiten  und  dritten  Band  des  vorliegenden  Werkes,  deren  Druck  bereits  im  Jahre  1849 
begann  und  im  Jahre  1852  vollendet  wurde.  Es  wird  diess  dessbalb  bemerkt,  weil 
hierin  die  Bechtfertigung  liegt,  dass  bezüglich  der  älteren  Geschichte  Ungern's  die 
neuesten  Forschungen,  deren  Ergebniss  in  den  Schriften  der  kaiserlichen  Akademie  der 
Wissenschaften  zu  Wien .  insbesondere  in  den  Werken  des  verdienstvollen  Historikers 
Dümmler,  enthalten  ist,  nicht  mehr  benützt  werden  konnten.  Dass  dessenungeachtet 
bei  der  Behandlung  dieser  dunkeln  Periode  der  ungrischen  Geschichte,  namentlich  in 
Bezug  auf  die  Einwanderung  der  Magyaren,  die  zu  Gebote  gestandenen  Quellen,  ein- 
schliesslich der  byzantinischen,  nicht  ohne  Erfolg  benützt  wurden,  mag  aus  dem  erwäh- 
nenswerthen  Umstände  entnommen  werden,  dass  die  Ergebnisse,  zu  welchen  man 
gelangte,  nahezu  mit  denjenigen  übereinstimmten,  welche  der  ungrische  Geschichtsfor- 
scher Jerney,  der  sich  die  Aufhellung  jener  Geschichtsperiode  seines  Vaterlandes  zur 
Lebensaufgabe  gemacht  bat,  in  seinem  neuerlich  erschienenen  Werke ")  veröffentlicht  hat. 
Der  erste  Band  des  vorliegenden  Werkes  soll  nebst  der  allgemeinen  historischen 
Einleitung  und  der  Beschreibung  der  ethnographischen Gränzen  und  Inseln3)  sammt  der 
statistisch-ethnographischen  Uebersicht  aller  Völkerstämme  der  österreichischen  Monar- 
chie die  ethnographische  Geschichte  der  deutschen  Kronländer  (welche  man  unter  der 
Bezeichnung  von  Nieder-. Ober-, Inner-  und  V'order-Oesterreich  zu  begreifen  pflegte)  ent- 
halten, wovon  inzwischen  gegenwärtig  nur  die  erste  Abtheilung,  die  allgemeine  Ueber- 


')  Die  Geschichte  der  Colonisation  des  Banates  wurde  aus  dem  vorliegenden  Werke  bereits  im  Jahre  1850 

als  Manuscript  abgedruckt  und  zum  administrativen  Gebrauche  vertheilt. 
»)  Jerney  Jänos'  Keleti  Utazasa  a  Magyarok'  Öshelyemek   kinyomozasa   vegett.    1844  es   1845  (Jerney's 

östliche  Reise  zur  Aufsuchung  der  Ursitze  der  Magyaren  in  den  Jahren  1844  und   1845.  Pest  1851). 
•i)  Der  im  Texte  gebrauchte  Ausdruck  von  Sprachgränzen  und  Sprachinseln    wurde   lediglich,    weil 

er  bisher  üblich  und  leicht  verständlich  ist,  gebraucht,  ist  aber  als  vollkommen  übereinstimmend  mit 

jenem  der  ethnographischen  Gränzen  und  Inseln  anzunehmen. 


XIV 

sieht  und  die  Darstellung  von  Nied  er-Oesterreich  (Oesterreich  unter  derEnns)  um- 
fassend, vollendet  ist.  Um  aber  die  Veröffentlichung  der  ethnographischen  Karte  (für 
welche  die  eben  erwähnte  Beschreibung  der  ethnographischen  Gränzen  den  zu  einem 
genauen  Verständnisse  derselben  kaum  entbehrlichen  Commentar  bildet)  nicht  noch 
länger  aufzuhalten,  erscheint  nunmehr  die  erste  Abtheilung  des  ersten  Bandes  mit  dem 
zweiten  und  dritten  Bande,  zumal  jene  Abtheilung  für  sich  allein  einen  sehr  umfäng- 
lichen Band  ausmacht.  Bei  der  Behandlung  der  älteren  ethnographischen  Geschichte 
von  Nieder-Oesterreich,  wovon  früher  nur  vereinzelte  Bruchstücke  bejirbeitet  waren, 
konnten  die  trefflichen  Arbeiten,  welche  in  der  neuesten  Zeit  der  kaiserlichen  Akademie 
der  Wissenschaft  ihr  Entstehen  verdanken,  so  wie  viele  specielle  Mittheilungen  von 
Pflegern  und  Freunden  unserer  vaterländischen  Geschichte  benützt  werden,  wodurch 
die  Darstellung  an  (sonst  nicht  zu  erreichender)  Fülle,  Genauigkeit  und  Uebersiehtlich- 
keit  gewann.  Der  inzwischen  leider  in  der  Blüthe  seines  Alters  verstorbene  Ministerial- 
Secretär  Häufler  hatte  auch  diese  Arbeit  begonnen,  welche  nach  seinem  Hinscheiden 
von  dem  trefflichen  vaterländischen  Geschichtsforscher  Ministerial-Secretär  Joseph 
Feil  bis  auf  die  neuere  Zeit  fortgeführt  wurde. 

In  Beziehung  auf  die  zweite  grössere  Hälfte  dieser  Abtheilung  des  ersten  Bandes 
dürfte  eine  einlässlichere  Begründung  ihrer  Aufnahme  in  vorliegendes  Werk  erforder- 
lich sein.  Oesterreich  unter  der  Enns  bildet  das  Stammland  der  herrschenden  Dynastie, 
in  demselben  ist  Wien  gelegen,  die  Haupt-  und  Besidenzstadt,  zugleich  der  Sitz  der 
Central-Begierung  des  ganzen  Beiches.  Es  ergab  sich  hierbei  von  selbst,  dass  in  der 
historisch-ethnographischen  Darstellung  die  öffentliche  Verwaltung,  insbesondere  der 
Einfluss  derselben  auf  die  Wohlfahrt  des  Landes,  auf  Landwirthsehaft,  Industrie  und 
Handel,  zur  Behandlung  kam.  und  dass  hierbei,  namentlich  in  der  neueren  Zeit, 
Bücksicht  auf  die  öffentliche  Verwaltung  von  Gesanimtösterreich,  weil  sich  das  Erzher- 
zogthum  in  dieser  Beziehung  nicht  wohl  ausscheiden  Hess,  genommen  wurde.  In  dieser 
Art  ward  die  Darstellung  bis  zum  Jahre  1848  fortgeführt.  Hier  aber  konnte  dieselbe 
nicht  abgebrochen  werden,  denn  wer  die  heutigen  Zustände  von  Gesammtöstcrreich 
nach  den  Verhältnissen  vom  Jahre  1847  beurtheilen  wollte,  der  würde  einen  gewalti- 
gen Anachronismus  begehen;  er  stände  mit  seinem  Urtheile  näher  dem  Jahre  1757 
als  dem  Jahre  1857.  Es  erschien  daher  nothwendig,  einige  Paragraphe  über  die  seit 
1848  in  Oesterreich  eingetretenen  Aenderungen  in  der  Verfassung,  der  Gesetzgebung 
und  der  Verwaltung  beizufügen.  Bei  näherer  Erwägung  stellte  sich  jedoch  die  Unmög- 
lichkeit heraus,  die  gewaltige  Umgestaltung,  welche  Oesterreich  in  dem  kurzen,  seither 
verflossenen  Zeitabschnitte  erfuhr,  auf  wenigen  Seiten  darzulegen,  ohne  in  Verwirrung 
und  Unklarheit  zu  verfallen  und  somit  den  Zweck  zu  verfehlen.  Es  mangelten  alle  Vor- 
arbeiten hierzu,  die  man  hätte  benützen,  auf  die  man  hätte  verweisen  können.   Sonach 


XV 

musste  entweder  mit  dem  Jahre  1848  abgebrochen  oder  eine  einlässliche  Darstellung 
von  Oesterreich's  Neugestaltung  versucht  werden.  Der  Unterzeichnete  wählte,  obwohl 
er  sich  der  Grösse  der  hiermit  gestellten  Aufgabe  bewusst  war,  das  Letztere.  Keine 
Epoche  der  thatenvollen  Geschichte  Oesterreich's  ist  in  ethnographischer  Beziehung 
lehrreicher  als  jene  der  gewaltigen  Bewegung  der  Jahre  1848  und  1849,  welche  das 
Beich  erschütterte,  seinen  Bestand  bedrohte  und  unter  dem  Schutze  der  Vorsehung 
mit  Hilfe  der  eigenen  Thatkraft  zu  der  Wiederherstellung  des  Bechtes  und  der  Ordnung, 
zu  der  Begründung  eines  neuen  staatlichen  Lebens,  der  Gleichstellung  aller  Staats- 
bürger und  eines  materiellen  Aufschwunges,  dessen  allenthalben  sichtbaren  Anfänge 
auf  seine  künftige  Ausdehnung  schliessen  lassen,  führte.  Das  Princip  der  Nationalität, 
innerhalb  der  Schranken  seiner  Berechtigung  die  Grundlage  der  Cultur,  die  Quelle 
des  geistigen  und  materiellen  Fortschrittes,  hatte  sich  in  und  ausser  Oesterreicb 
aller  Bande  entledigt,  und  eine  Gährung  hervorgerufen,  welche  das  historische  Becht 
zu  unterdrücken,  den  Bestand  der  Staaten  zu  vernichten  drohte.  Gleichwie  in  dem 
Beligions-Kriege  der  Glaube,  wurde  nun  die  Nationalität  zum  Panier  des  Aufruhrs  erho- 
ben, welcher  die  allgemeine  Anarchie  zur  Folge  haben  musste,  wenn  nicht  der  über- 
fluthende  Strom  in  seine  festen  Ufer  gebannt  worden  wäre.  Während  in  anderen  Staa- 
ten, wo  eine  Nationalität  vorherrschend  ist,  die  Bewegung  einfach  zu  einer  revolutio- 
nären Umgestaltung  führte,  entflammte  in  Oesterreich  ein  Bacenkampf,  welcher  nicht 
nur  gegen  die  Begierimg  gerichtet  war,  sondern  auf  die  gegenseitige  Unterdrückung  der 
in  demselben  Lande  wohnenden  Volksstämme  abzielte.  Mit  blutigen  Zügen  zeichnete  die 
Geschichte  ein,  wohin  der  durch  rohe  Gewalt  geförderte  Missbrauch  des  Nationalitäts- 
Principes  führen  kann,  und  wie  die  Nationalität,  der  Führer  der  geistigen  Entwicklung, 
gleich  jedem  anderen  Elemente  der  Staatskraft  an  dem  Bestände  des  Staates  nicht 
ungestraft  rütteln  und  durch  ihr  Mandat  das  historische  Becht  verdrängen  kann. 

Neue  Verhältnisse  waren  durch  die  Bewältigung  der  Bewegung  entstanden,  und 
veraltete  Zustände,  mit  den  Anforderungen  der  Gegenwart  unvereinbar,  waren  ihr  zum 
Opfer  gefallen.  Die  neuen  Zustände  erforderten  eine  neue  Begelung  der  Verfassung, 
der  Gesetzgebung  und  Verwaltung.  Rasch  und  energisch  wurde  an  das  Werk  geschrit- 
ten,  der  ausgesprochene  Grundsatz  der  Neugestaltung  Oesterreich's  in  allen  Richtungen 
durchgeführt,  so  dass  keines  der  öffentlichen  Verhältnisse  von  der  Beform  unberührt 
blieb.  Acht  Jahre  erfolgreicher  Thätigkeit  reichten  hin,  ein  Gebäude  aufzuführen, 
welches,  wenn  auch  noch  nicht  in  allen  seinen  Einzelheiten  vollendet,  zu  einem 
Umfange  gediehen  ist,  den  sonst  Jahrhunderte  nicht  zu  Stande  brachten.  Schwierig, 
die  Kräfte  des  Einzelnen  fast  übersteigend ,  erscheint  es ,  die  lange  Beihe  von  Befor- 
men in  den  verschiedenen  Zweigen  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung,  die  dadurch 
bedingten  Einrichtungen  und  deren  bisher  erzielten  Erfolge  zu  übersehen ,   sie  nach 


XVI 

Ausscheidung  der  nicht  mehr  gehenden  Uebergangsbestiinmungen  zu  sichten  und  dieses 
gesammte,  Tausende  von  gehörig  festzustellenden  Thatsachen  in  sich  hegreifende 
Material  in  einer  geordneten  Darstellung  zusammenzufassen.  Wenn  dessenungeachtet 
der  Unterzeichnete  es  wagte,  eine  solche  Darstellung  der  Geschichte  der  Gegenwart 
(die  nur  auf  den  Werth  eines  Versuches  den  Anspruch  stellt)  zu  unternehmen,  so  fand 
er  sich  hierzu  durch  mehrfache  Gründe  bewogen.  Schon  das  allgemeine  culturge- 
schichtliehe  Interesse  erweckt  im  Vaterlandsfreunde  den  Wunsch,  die  grossartigen 
Reformen  der  Neugestaltung  Oesterreich's  überblicken,  den  gegenwärtigen  Stand 
desselben  in  den  verschiedenen  Aeusserungen  der  Regierungsthätigkeit  sich  ver- 
anschaulichen zu  können.  Hierzu  tritt  das  Interesse  der  einen  bestimmten  Lebensberuf 
verfolgenden  Staatsbürger,  die  auf  ihren  speciellen  Wirkungskreis  bezüglichen  Anord- 
nungen und  Zustände  kennen  zu  lernen,  ohne  die  Elemente  hierzu  in  zerstreuten 
Sammlungen  und  Schriften  aufsuchen  zu  müssen,  wobei  ihnen  überdiess  immer  noch 
Manches,  was  im  Innern  der  Regierungsmaschine  vorgeht,  namentlich  das  statistische 
Material  der  Ergebnisse,  entgehen  würde. 

Eine  solche  Darstellung  ist  daher  geeignet,  den  Wünschen  aller  Derjenigen   zu 
entsprechen ,  welche  in  und  ausser  Oesterreich  an  dem  Gedeihen  und  dem  Vorschrei- 
ten unseres  grossen  Vaterlandes  regen  Antheil  nehmen.    Bei  Demjenigen,  welcher  sich 
mit  einer  solchen  Darstellung  befasst ,    muss  eine  aus  eigener  Erfahrung  geschöpfte 
Kenntniss  der  einzelnen  Verwaltungszweige,  sowie  der  volkswirtschaftlichen  Thätig- 
keit  im  Staate  vorausgesetzt  werden .    weil  er  sonst  nicht  immer  den  Zusammenhang 
zwischen  Ursache  und  Wirkung  nachzuweisen ,  und  über  die  trockene  Aufzählung  der 
Gesetze  und  Verordnungen  sich  zu  erheben  vermöchte.    Der  zufällige  Umstand,    dass 
sich  der  Unterzeichnete  in  dieser  Lage  befindet,  musste  für  ihn  eine  Anspornung  sein, 
sich  dieser  Arbeit  zu  unterziehen,  zumal  er  als  Mitlebender  und  (wenn  auch  in  unter- 
geordnetem Grade)  als  Mithandelnder  Manches  in  unmittelbarer  Nähe  auffassen   und 
in  frischem  Gedächtnisse  behalten  konnte .  was  Anderen,  namentlich  den  später  Kom- 
menden, nur  in  den  Umrissen  der  Entfernung  oder  im  Dämmerlichte  der  Vergangen- 
heit  erkennbar  wäre.    Er  Hess  sich  von  der  Ausführung  dieses  Vorsatzes  nicht  durch 
das  Hinderniss  eines  bewegten,  mit  amtlichen  Geschäften  der  verschiedensten  Art  aus- 
gefüllten Lebens  abhalten,  welches  ihm  für  diese  Arbeit  nebst  kurzen  Intervallen  nur 
die  Stunden  gezwungener  Erholung  in  Folge  wiederkehrender  Kränklichkeit  übrig  Hess. 
Gleichwie  der  Unterzeichnete  diese  Arbeit  lediglich  aus  Liebe  zu  seinem  Vaterlande 
unternahm ,  so  wird  er  sich  für  die  dabei  überwundenen  Mühen  und  Aufopferungen 
reichlich  belohnt  fühlen ,  wenn  der  Leser  dieser  Darstellung  dadurch  sich  in  eben  die- 
sem Gefühle  bestärkt ,  und  wenn  ihm  in  Folge  derselben  die  Idee  des  grossen  einigen 
Oesterreich's  lebendiger  vor  das  Auge  tritt  und  in  ihm  die  Ueberzeugung  von  der  gedeih- 


XVII 

liehen  Entwicklung;  und  der  grossen  Zukunft  dieses  von  Gott  gesegneten  Ileiehes 
erweckt.  Für  diese  Abschweifung  auf  das  Gebiet  persönlicher  Verhältnisse  wolle  der 
Leser  Nachsicht  angedeihen  lassen  ! 

Was  die  innere  Einrichtung  dieser  Darstellung  betrifft,  sei  nur  noch  bemerkt, 
dass    der    laufende    Text    der  Paragraphen    den    historischen  Gang'   und   das  Urtheil 
über   den    Erfolg  und  die    Ergebnisse    der   behandelten   Zweige    öffentlicher   Thätig- 
keit  einschliesst .    und  die  darauf  mit  kleinerer  Schrift  folgende  Auseinandersetzung 
den    Text    der    bezüglichen     Gesetze    und    Verordnungen    in    möglichst    getreuem, 
wenn    auch    zuweilen    kurzem  Auszugs .    sowie    das  statistische   Material    über    die 
Erfolge    der    behandelten  Einrichtungen    enthält,    während    in  den   unterhalb    beige- 
fügten Anmerkungen  die  einschlägigen  noch  in  Kraft  stehenden  Gesetze  und  Verord- 
nungen ihrem  Datum  nach  angeführt   werden,    um  alle  Jene,  welche   sieh   mit  dem 
Gegenstande  gründlieh  vertraut  machen  wollen,  in  den  Stand  zu  setzen,  ohne  Zeitver- 
lust die  gesetzlichen  Original-Bestimmungen  aufsuchen  zu  können.    Es  erübrigt  hier- 
nach dem  Unterzeichneten  noch,  die  Rechtfertigung  gegen  den  Vorwurf  beizubringen, 
dass  diese  Darstellung,   unbeschadet  ihres  sonstigen  Werthes,   hier  als  Einfügung  in 
ein  ethnographisches  Werk ,  in  welchem  sie  einen  unverhältnissmässig  grossen  Raum 
einnimmt,  nicht  an  ihrem  Platze  sei.    Obgleich  in  dieser  Darstellung  die  ethnographi- 
schen Beziehungen,  wo  sie  stattlinden,  ausdrücklich  hervorgehoben  werden,  und  dem 
Schärferblickenden  auch  der  innere  Zusammenhang  der  neuen  Einrichtungen   mit  den 
ethnographischen  Verhältnissen  nicht  entgehen  wird,   so  ist  dieser  Vorwurf  doch  in 
Bezug  auf  die  verhältnissmässige  räumliche  Ausdehnung  dieser  zweiten  Hälfte,  welche 
nur  einen  entfernteren  Zusammenhang  mit  dem  unmittelbaren  Gegenstände  der  ethno- 
graphischen Bearbeitung  bewahrt,    zu  Recht  bestehend.    Der  Unterzeichnete   vermag 
hierauf  zu  seiner  Entschuldigung  nur  zu  erwiedern,  dass  eben  die  Darstellung  der  Neu- 
gestaltung vonOesterreich  nicht  geschrieben  worden  wäre,  wenn  dieses  ethnographische 
Werk  nicht  den  Anlass  dazu  geboten  hätte:  letzteres  mag  daher  immerhin  die  Pathen- 
stelle  hei  derselben  verseben.    Da  jedoch  die  Darstellung  der  Neugestaltung  Oester- 
reich's  auf  einen  anderen  Leserkreis  zählen  kann,  als  die  Ethnograpbie ,  so  wird  von 
ersterer   eine   abgesonderte    Ausgabe,    welche    demnächst  bei    Cotta    in    Stuttgart 
erscheint,  veranlasst.    Sollte  übrigens  die  Ethnographie  eine  zweite  Ausgabe  erleben, 
so  wird  bei  derselben  nur  Dasjenige  aus  der  Darstellung  der  Neugestaltung  vonOester- 
reich berücksichtiget  werden ,    was  in  unmittelbarem  Zusammenhange  mit  den  ethno- 
graphischen Verbältnissen  steht. 

Den  Scbluss  der  ersten  Abtheilung  des  ersten  Bandes  bildet  eine  geographisch- 
statistische Uebersicht  des  Erzherzogtumes  Oesterreich  unter  der  Enns.  Da  ohnehin 
die  statistisch-ethnographische  Uebersicht  der  Bewohnerzahl  gegeben  werden  musste, 


XVIII 

so  lag  die  Absicht  zum  Grunde,  die  Beziehungen  nachzuweisen,  welche  zwischen  dem 
Boden  und  seinen  Naturkräften,  dann  zwischen  den  Bewohnern  und  der  Rückwirkung 
der  Thätigkeit  der  letzteren  in  der  Bearbeitung  des  Bodens  und  Gewinnung  der  Natur- 
Erzeugnisse,  sowie  in  der  gewerblichen  und  commerciellen  Thätigkeit  derselben 
obwalten.  Diese  Nachweisung  wird  durch  eine  geognostische  und  eine  orographische 
(Schichten-)  Karte  anschaulicher  gemacht,  und  bildet  zugleich  das  Element  zu  einer 
künftigen  umfassenden  Darstellung,  wenn  von  allen  Kronländern  ähnliche  Nachwei- 
sungen vorliegen  werden.  Die  ethnographische  Statistik  von  Oesterreich  unter  der 
Enns  ist  sehr  einfach,  da  es  nur  wenige  Orte  daselbst  gibt,  die  von  einem  anderen  als 
dem  deutschen  Volksstamme  bewohnt  werden.  Dagegen  erscheint  in  ethnographischer 
und  statistischer  Hinsicht  die  Haupt-  und  Residenzstadt  von  hoher  Bedeutung,  wess- 
halb  dieselbe  in  der  Darstellung,  so  weit  die  Vorarbeiten  reichen,  umständlicher  behan- 
delt wurde. 

Schliesslich  erachtet  der  Unterzeichnete  es  für  seine  Pflicht,  denjenigen  Freunden 
der  Wissenschaft,  welche  ihn  bei  der  Ausarbeitung  der  Karte  sowohl  als  des  ethnogra- 
phischen Werkes  erfolgreich  unterstützt  haben,  hier  seinen  Dank  auszusprechen.  Die 
beiden  wackeren  Mitarbeiter,  Ministerial-Secretär  Häufler  und  Ministerial-Secretär 
Hain  hat  leider  ein  frühzeitiger  Tod,  die  Folge  ihrer  angestrengten  Arbeiten,  hin- 
weggerafft; an  ihre  Stelle  ist  als  Mitarbeiter  der  Ministerial-Secretär  Herr  Dr.  Ficker 
getreten.  Unter  den  Lebenden  hat  der  Herr  Ministerial-Secretär  Joseph  Feil  einen 
hervorragenden  Antheil  an  der  Ausarbeitung  der  historisch-ethnographischen  Darstel- 
lung von  Oesterreich  unter  der  Enns  genommen;  viele  andere  Männer  der  Wissen- 
schaft^ wie  F.  M.L.  Ritter  v.  Hauslab,  Herr  v.  Karajan,  Vice-Präsident  der 
kaiserl.  Akademie  der  Wissenschaften,  Herr  Sectionsrath  Streffleur,  HerrBergrath 
Ritter  von  Hauer,  Herr  Revident  Dolezal  (letzere  drei  namentlich  im  kartographi- 
schen Theile  der  Arbeit)  haben  ihre  Unterstützung ,  beziehungsweise  ihre  Mitwirkung 
dem  Unternehmen  angedeihen  lassen. 

Dass  aber  das  Unternehmen  zu  Stande  kommen  konnte,  ist  einzig  zunächst  der 
Allerhöchsten  Gnade  Seiner  k.  k.  Apostolischen  Majestät  dem  regierenden  Monarchen 
Kaiser  Franz  Joseph  I.  zu  danken,  Allerhöchstwelcher  huldreichst  die  nicht  unbe- 
deutenden Geldmittel  zu  bewilligen  geruhte ,  welche  für  die  Zustandebringung  der 
Karten  und  die  Drucklegung  des  Werkes  erforderlich  waren.  Unter  der  Aegide  dieser 
Allergnädigsten  Unterstützung  und  Förderung  tritt  das  Werk,  die  Frucht  sechszehnjähri- 
ger Mühen,  vor  die  Oeffentlichkeit;  möge  erkannt  werden,  dass  sie  keine  unverdiente  war! 

Wien,  im  August  1857. 

Czocrnig. 


XIX 


Inhalts-Verzeichniss  der  I.  Abtheilung  des  I.  Bandes. 


Allgemeiner  Theil. 

Die  österreichische  Monarchie  in  historisch-ethnographischer  Hinsicht  als  Ganzes. 

A. 
Allgemeine  Ethnologie, 

oder  Ueberblick  einer  Bevölkerungs-Geschichte  der  österreichischen   Monarchie  mit  Andeutungen 
über  die  Entstehung  der  Sprachgrenzen  und  Sprachinseln. 

Seite 

§.     i.     Die  keltisch-illyrisch-römisehe  Zeit 5 

§.     2.     Die  Völkerwanderungs-Zeit.  (Germanische,  hunnische  und  slavische  Stämme) 7 

§.     3.     Karolinger-Zeit.    (Gründung    der  Ostmark.    —   Verkümmerung    des   keltisch-römischen    Sprach- 

Elcmentes  im  Norden  der  Alpen) 9 

§.     4.     Grossmährisches  Keich.  —  Einwanderung  der  Magyaren.  (Allmähliche  Bildung  der  ostdeutschen 

Sprachgränze  und  Sprachinseln  in  den  Ostländern  der  Monarchie) 11 

§.     5.     Völkertafel  uin's  Jahr  1000    nach  Christi  Geburt    und   Andeutungen    ihrer    nachherigen    ethno- 
graphischen L'mstaltungen  bezüglich  der  jetzigen  österreichischen  Länder 12 

§.     6.     Ueberblick  des  Colonialwesens  in  Ungern  und  Galizien 15 

B. 

Allgemeine  Ethnographie, 

oder  übersichtliche  Beschreibung  der  Sprachgränzen  und  Sprachinseln  der  österreichi- 
schen Monarchie  samrat  statistisch-ethnographischer  Uebersicht  aller  Völkerstänime  des 

Kaiserstaates. 

§.     7.     Ueberblick       23 

§.     8.     I.  Deutsche  Sprachgränzen  in  der  österreichischen  Monarchie       26 

§.     9.     1. — 3.)  Die  deutsch-italienische,  deutsch-ladinisehe  und  deutsch-friaulische  Sprachgränze    ...  26 

§.   10.     4.)  Die  deutsch-slovenische  Sprachgränze 07 

§.  11.     5.  und  6.)  Die  deutsch-  (serho-)  kroatische  und  deutsch-magyarische  Sprachgränze 28 

§.   12.     7. — 9.)  Die  deutsch-slovakische,  deutsch-mährische  und  deutsch-cechische  Sprachgränze     ...  29 

§.   13.     Fortsetzung       30 

§.  14.     Fortsetzung 32 

§.  15.     Deutsche  Sprachinseln  im  Süden   der  deulsch-wälschen  Sprachgränze 32 

§.   16.     Deutsche  Sprachinseln  im  Süden  der  deutseh-slovenischen  Sprachgränze 33 

§.  17.     Deutsche  Sprachinseln    jenseits    der    deutsch-magyarischen    und    deutsch-slovakischen    Sprach- 
gränze in  Ungern,  in  der  Wojwodschaft  und  im  Banate,  in  Kroatien,  Slavonien,  der  Militär- 

gränze  und  in  Siebenbürgen 34 

§.   18.     Fortsetzung       37 

§.  19.     Deutsche  Sprachinseln  in  Böhmen  und  Mähren       40 

§.  20.     Deutsche  Sprachinseln  in  Galizien 41 

§.  21.     Deutsche  Sprachinseln  in  der  Bukowina       43 

§.  22.     II.  Die  slavischen  Sprachgränzen  in  der  Monarchie. 

A.  Nord-Slaven. 

10.  und  11.)  Die  cechisch-mährische  und  niährisch-slovakische  Sprachgränze 43 

§.  23.     12.)  Die  mahrisch-polniscbe  Sprachgränze 44 


XX 

Seite 

§.  24.     13)  Die  slovakisch-magyarische  Sprachgränze 44 

§.  25.     14.)  Die  slovakiseh-polnische  Sprachgränze 45 

§.  26.     15.)  Die  slovakisch-ruthenische  Sprachgränze 45 

§.  27.     Cechische  und  slovakische  Sprachinseln 46 

§.  28.     IG.)  Die  polnisch-ruthenische  Sprachgränze  samint  Sprachinseln 49 

§.  29.     Fortsetzung 49 

§.  30.     17.)  Die  ruthenisch-magyarische  Sprachgränze 51 

§.  31.     18.)  Die  ruthenisch-romanische  Sprachgränze 52 

§.  32.     Ruthenische  Sprachinseln  in  Ungern,  der  Wojwodschaft,  Slavonien  und  der  Bukowina      ...  52 

§.  33.     B.  Süd-Slaven. 

19.  und  20  )  Die  slovenisch-friaulische  und  slovenisch-italienisehe  Sprachgränze 54 

§.  34.     21.— 23.)  Die  slo venisch-serbische,  slovenisch-serbokroatische  und  slovenisch-slovenokroatische 

Sprachgränze 55 

§.  35.     24.)  Die  slovenisch-magyarische  Sprachgränze 55 

§.  36.     25.  und  26.)  Die  slovenokroatisch-serbokroatische  und  slovenokroatisch-serbische  Sprachgränze  .  56 

§.  37.     27.)  Die  slovenokroatisch-magyarische  Gränze 56 

§.  38.     28.— 30.)  Die  serbokroatisch-italienische,  serbokroatisch-serbische,  serbokroatisch-magyarische 

Sprachgränze  56 

§.  39.     Serbo-  und  sloveno-kroatische  Sprachinseln 57 

§.  40.     31.)  Die  serbisch-magyarische  Sprachgränze 58 

§.  41.     32.)  Die  serbisch-deutsche  Sprachgränze 59 

§.  42.     33.  und  34.)  Die  serbisch-romanische  (walachische)  und  serbisch-italienische  Sprachgränze    .    .  60 

§.  43.     Serbische  Sprachinseln      60 

§.   44.    III.  Die  Sprachgränzen  der  Romanen  (im  weiteren  Sinne). 

A.  W  est- Ro  man  e  n 61 

§.  45.     35.)  Die  italienisch-ladinische  Sprachgränze 63 

§.  46.     36.)  Die  italienisch-friaulische  Sprachgränze 63 

§.  47.     Italienische  Bezirke  und  Sprachinseln  an  der  Ost-Küste  des  Adria-Meeres 64 

§.  48.     B.  Ost-Romanen. 

(Rumuni,  Rumänen,  Romanen,  oder  Walachen  und  Moldauer) 65 

§.  49.     37.)  Die  romanisch-magyarische  Sprachgränze 65 

§.  50.     Fortsetzung 66 

§.  51.     38.)  Die  romanisch-  (walachisch-)  deutsche  Sprachgränze  in  Ungern  und  der  Wojwodschaft    .  67 

§.  52.     Romanische  Sprachinseln      67 

§.  53.     IV.  Das   magyarische   Sprachgebiet 69 

§.  54.     V.  Die  kleinen  Volksstämrae 72 

Völkertafel  der  österreichischen  Monarchie.  (Nach   der  Zählung  des   Jahres  1851    annäherungs- 
weise vertheilt) 74 


Besonderer  Tkeil. 

Die  Kronländer  der  österreichischen  Monarchie. 

A. 

Vorwiegend  deutsche  Kronländer. 

(I.  Oesterreich  unter  der  Enns.  IL  Oesterreich  ob  der  Enns.  III.  Salzburg.  IV.  Steiermark. 

V.  Kärnthen.  VI.  Tirol.) 

I. 

Das  Erzherzogthum  Oesterreich  uuter  der  Enns. 

A.  Historisch-ethnographische  Uebersicht. 

§.  55.     Keltische  Urzeit ■     •      87 

§.  56.     Zeit  der  Römer  Herrschaft  ......; 89 


XXI 

Seite 

§.     57.     Vöikerwanderungszeit.  (Das  jetzige  Oesterreieh  als  Rugiland,  bald  darauf  Awarcn  und  Slaven)  .  94 

§.     58.     Karolinger-Zeit.  (Einwanderung  deutscher  Bevölkerung  in  die  österreichische  Mark)     ....  97 

§.     59.     Babenbciger-Zeil.  (Anwachs  der  Oslmark  bis  an  die  jetzigen  Gränzen  Oesterreich's) 98 

§.      60.     lieber  den  Namen  Oesterreieh.  (Ostarricbi,  Oriens,  Aushia) 99 

§.     61.     Wiederbevölkerung  der  Ostmark  mit  deutschen  Ansiedlern 101 

§.     62.     Forlsetzung 103 

§.     63.     Die  Rechtsverhältnisse    in  Oesterreieh    zur   Babenberger-Zeit    vom     ethnographischen   Sland- 

puncte  (Landrecht,  Stadtrechte) 106 

§.     64.     Andeutung  über  den  Cullur-Zusland  der   Oesterreicber  unter   den  Babenbergern,   zunächst  vor- 
züglieb über  die  Dichtkunst  in  Oesterreieh  im  zwölften  und  dreizehnten  Jahrhunderte   .    .  110 

§.     65.     Rückblick  auf  die  Anfänge    der  Kunst  in  Oesterreieh 115 

§.      66.     Religiöse  Entwicklung  Oesterreich's  in  dieser  Periode 120 

§.     67.     Handels-  und  Gewerbs-Colonistcn.  (Die  Schwaben,  —  die  Flandrenser) 125 

§.     68.     Das  Zwischenreich  in  Oesterreieh  (1246—1282) 127 

§.     69.      Allmähliches  Wiederaufblühen    Oesterreich's    unter   den   Habsburgern   (Schwaben   und    andere 

Reichsländer;  Italiener,  Griechen.  Serben  etc.  in  Wien) 129 

§.     70.     Weiterer  Bevölkerungszuwachs  in  Oesterreieh  (insbesondere   in  Wien)  unter   dem  Hause  Habs- 

burg-Lo  (bringen 134 

§.     71.     Slaven  in  Oesterreieh  unter  der  Enns 137 

§.     72.     Juden  in  Oesterreieh  unter  der  Enns 139 

§.     73.     Religiöse  Entwicklung  unter  den  Habsburgern  (Klöster  —  das  Bislhum  Wien) 141 

§.     74.     Fortsetzung.  (Reformation  vom  nationalen  Standpuncte) 145 

§.     75.     Fortsetzung.  (Romanischer  Einfluss) 147 

§.     76.     Fortsetzung.  (Neue  Klöster) 150 

§.     77.     Fortsetzung.   (Die  katholische  R'  ligion  wieder  als  herrschende  in  Oesterreieh)       152 

§.     78.     Kurzer  Rückblick  auf  die  Verfassung.  Verwallung  und  Gesetzgebung.  (Sländewcsen  in  Oester- 
reieh unter  der  Enns) 156 

§.     79.     Fortsetzung.    (Verwaltung) 1G4 

§.     80.     Fortsetzung.  (Gesetzgebung) 167 

§.     81.     Andeutungen    über   Kleidertraeht    und   Moden   als   Ausdruck   des    vorherrschenden    nationalen 

Zeitgeschmackes 169 

§.     82.     Ueber  Musik  in  Oesterreieh.  A.  Kirchenmusik 174 

§.     83.     B.  Profan-Musik.   1.  Volksmusik 179 

§.     84.     Fortsetzung.    2.  Tanzmusik 180 

§      85.     Forlsetzung.  3.  Opern-Musik 182 

§.     86.     Entwicklung  der  Poesie  nnd   Literatur  in  Oesterreieh  unter    den  Habsburgern.    a)    (Deutscher 

Meistergesang  in  Oesterreieh) 189 

§.     87.     Forlsetzung,  b)  (Lateinische  Gelehrsamkeit  und  Schulwesen) 190 

§.     88.     Fortsetzung,  c)  (Vorwiegend  lateinisches  und  romanisches   Element    der    Literatur    und  Poesie 

in  Wien) 192 

§.     89.     Fortsetzung,  d)  (Vorwiegend  romanischer  Charakter  der  Poesie  des  sechzehnten  bis  achtzehnten 

Jahrhunderts) 194 

§.     90.     Fortsetzung,   e)  (Wiederaufschwung  der  deutschen  Poesie  und  Lileratur  in  Wien) 196 

§.     91.     Fortsetzung,  f)   (Schulwesen   und    Humaniläls-Anslalten) 197 

§.     92.     Enhvieklung'  der  Kunst  unter  den  Habsburgern    in  Oesterreieh.   (Vorwiegend   deutscher  Geist 

der  Kunst  im   vierzehnten  bis  sechzehnten  Jahrhunderte)      199 

§.     93.     Fortsetzung.  (Vorwiegend  romanisch-moderner  Geschmack,  besonders   in  der  Baukunst)  .    .    .  203 
§.     94.     Fortsetzung.  (Regierungsmaassregeln.  den  Wohlsland  und  die  Wohlfahrt  Oesterreich's  beireffend. 

insbesondere  in  Bezug  auf  Landbau,  Industrie  und  Handel.)  a.   Land-  und  Bergbau     .    .    .  207 

§.     95.     Fortsetzung,  b.  Industrie 212 

§.     96.     Fortsetzung,  c.  Handel 218 

Oesterreich's  Neugestaltung. 

§.  97.  a.  Grundlagen  der  Reformen 224 

§.  98.  b.  Reformen 238 

§.  99.  Fortsetzung.  Organisiruug  der  Behörden 242 

§.  100.  Fortsetzung.  Auswärtige  Angelegenheiten 260 


§• 

101. 

s. 

102. 

%. 

103. 

§. 

104. 

§. 

105. 

§• 

106. 

§■ 

107. 

§. 

108. 

§. 

109. 

§. 

110. 

§■ 

111. 

§. 

112. 

XXII 

Seite 

Fortsetzung.  Verfassung  und  innere  Verwaltung 269 

Fortsetzung.  Oeffentliche  Sicherheit 279 

Forlsetzung.  Rechtspflege 283 

Fortsetzung.  Finanzen 291 

Fortsetzung.  Handel,  Gewerbe  und  Schifffahrt 326 

Fortsetzung.   Hilfsanstalten  für  den  Verkehr   (National-Bank ,    Escompte-Gescllschaft,    Credits- 

Anstalt  etc.) 3G5 

Fortsetzung.  Communicalions-Anslalten  (Land-  und  Wasserstrassen) 401 

Fortsetzung.  Communications-Anstaltcn  (Dampfschifffahrts-Unternehmungen) 423 

Fortsetzung.  Communications-Anstalten  (Eisenbahnen) 431 

Fortsetzung.  Communications-Anstalten  (Telegraphen) 478 

Fortsetzung.  Communications-Anstalten  (Postverwaltung) 486 

Fortsetzung  Landwirtschaft,  Forst-,  Berg-  und  Hüttenwesen.  (Unterrichts-  und  wissenschaft- 
liche Anstalten  für  sämmtliche   Zweige   der  Urproduction) 492 

§.   113.     Fortsetzung.    Landwirtschaft,    Forst-,    Berg-   und    Hüttenwesen  (Aufhebung   des  Palrhuonial- 

Verbandes  und  Grundentlastung) °01 

§.  114.     Fortsetzung.  Landwirtschaft,  Forst-,  Berg-  und  Hüttenwesen  (Landwirtschaft) 530 

§.   115.     Fortsetzung.  Landwirtschaft,  Forst-,  Berg-  und  Hüttenwesen  (Forstwirtschaft) 547 

§.  116.     Forlsetzung.  Landwirtschaft,  Forst-,  Berg-  und  Hüttenwesen  (Berg-  und  Hüttenwesen)    .    .  556 

§.   117.     Fortsetzung.  Unterricht 561 

§.  118.     Fortsetzung.  Cultus ^'8 

§.  119.     Fortsetzung.  Heerwesen °92 

§.  120.     Forlsetzung.  Kriegs-Marine 611 

B.  Geographisch-statistische  Uebersicht    des    Erzhe  rzogthumes  Oesterreich 

unter  der  Enns. 

"    121.     1.)  Allgemeines 617 

122.  2.)  Die  Gestaltung,  geognoslische  Beschaffenheit  und  Productionskraft  des  Bodens  (Karte  1  und  2)  619 

123.  3.)  Das  Klima 629 

124.  4.)  Das  Vorkommen  und  die   Gewinnung   nutzbringender  Mineralien 631 

125.  5.)  Die  Mineral-Quellen 638 

126.  6.)  Das  Vorkommen  und  der  Ertrag  der  Nutzpflanzen 6-*° 

127.  7.)  Die  Viehzucht 

128.  8.)  Industrie  und  Handel C4i) 

129.  9.)  Ethnographische  Statistik ' 


Allgemeiner  Theil. 


Die  österreichische  Monarchie 


in 


historisch  -  ethnographischer  Hinsicht 


als  Ganzes. 


i. 


A. 


Allgemeine  Ethnologie, 


oder 


Uebcrblick  einer  Bevölkerungsgeschichte 

der   österreichischen  Monarchie 

mit  Andeutung 
über  die  Entstehung  der  Sprachgränzen  und  Sprachinseln. 


A. 

Allgemeine  Ethnologie* 

§.  i. 

Die  keltisch-illyrisch-römische  Zeit. 

Ueber  den  Ländern  der  österreichischen  Monarchie  in  der  vorhistorischen  Zeit 
und  über  ihren  Urbewohnern  schwebt ,  gleichwie  um  die  Wiege  der  meisten  euro- 
päischen Völker,  ein  undurchdringliches  Dunkel.  Fasst  man  zusammen ,  was  sich  im 
Dämmerschein  der  ältesten  Mythen  und  Traditionen,  in  Verbindung  mit  den  Forschun- 
gen älterer  und  neuerer  Gelehrten  über  die  Urvölker ,  sowie  über  die  natürliche  Be- 
schaffenheit Europa's  in  damaliger  Zeit,  erkennen  lässt,  so  gelangt  man  zu  dem  Er- 
gebnisse, dass  die  Küsten  des  Archipelagus,  des  adriatischen  und  mittelländischen 
Meeres  ihre  Bevölkerung  durch  Colonisten  zur  See  erhielten,  während  Mitteleuropa 
grossentheils  von  Wäldern  und  Sümpfen  bedeckt  war,  von  welchen  noch  zu  Cae- 
sar's  Zeit  der  hercynische  Wald  (zwischen  den  Quellen  der  Donau  und  des  Rhein 
beginnend  und  längs  der  grossen  europäischen  Wasserscheide  hinziehend)  eine 
Breite  von  4  und  eine  Länge  von  mehr  als  60  Tagreisen  zählte.  Zu  Lande  öffne- 
ten sich  daher  von  Asien  in's  Innere  von  Europa  nur  zwei  Haupt  wege,  süd- 
lich an  der  Donau  und  nördlich  an  der  Wolga  aufwärts.  Es  war  den  natürlichen 
Verhältnissen  entsprechend,  dass  die  ersten  Einwanderer  den  Hauptflüssen  folgten  und 
wo  möglich  den  südlichen  Gebieten  bis  an  die  Meeresküste  zustrebten.  So  scheinen 
in  unbestimmbarer  Vorzeit  an  der  Donau  aufwärts  die  thrakischen,  illyrischen 
und  die  ihnen  wahrscheinlich  stammverwandten  italischen  Völkerstämme  gezo- 
gen zu  sein,  wovon  die  ersteren  in  die  Haemus-  (Balkan-)  Halbinsel  einlenk- 
ten, wo  sie  als  Odomantes,  Dentheletae,  Maedi,  Brysae,  Bessi,  Caeni,  Selletae, 
Briantae,  Bistones  u.  a.  m.  im  eigentlichen  Thracien,  a  ^s  Paeonen  in  Macedonien, 
dann  als  Mysi,  Picensii,  Triballi,  Tricornenses,  Getae1)  u.  a.  m.  in  Mösien  erscheinen, 
während  die  illyrischen  Stämme  der  Pannonier,  Japoden,  Liburner,  Dalmaten, 
Epiroten  etc.  nördlich  und  westlich  von  ersteren  zwischen  der  Donau  und  dem 
adriatischen  Meere  lagerten,  und  die  italischen  Stämme  der  Ausones  oder  Aurunci, 
Opici,  Osci,  Tusci,  Euganei,  Umbri,  Aborigines,  Volsci,  Aequi,  Sabini,  Samnitae 
u.dgl.  den  Weg  von  der  Save  über  die  Alpen  einschlagend,  in  die  italische 
Halbinsel  zogen,  und  dort  mit  den  zur  See  angelangten  Tyrrhenern,  Pelasgern, 
Venetern,  Griechen   u.  a.    Colonisten   zusammentrafen. 


*)  Die  Geten  in  Mösien  zeigenden  Uebergang  zu  denGeten  undDakern,  welche  nördlich  der 
Donau  in  Dacien,  neben  Agathyrsen  sich  niederliessen.  Da  nach  den  ausdrücklichen  Zeugnissen  eines 
Strabo,  Justin  und  Anderer  „Geten"  und  „Daker"  nur  verschiedene  Namen  eines  Volkes  waren, 
so  liegt  der  Schluss  nahe,  dass  auch    die  Daker  zum  irakischen  Stamme  gehörten. 


6 

Die  Keltenvölker,  welche  den  Süden  Europa' s  bereits  besetzt  sahen,  fanden 
den  Westen  an  der  Donau  aufwärts  und  am  Rheine  frei,  von  wo  sie  sich  nach  Britan- 
nien und  Hispanien  verbreiteten  und  sich  daselbst  mit  den  vermuthlich  aus  Afrika 
gekommenen  Iberiern  vermischten. 

Den  nördlichen  Weg  an  der  Wolga  und  weiter  hin  über  die  Hoch- 
ebene Waldai  scheinen  die  Germanen  (Ingaevonen,  Hermionen  und  Istaevo- 
nen)  gezogen  zu  sein ,  die  in  die  hercynische  Wildniss  von  Norden  allmälig 
eindrangen,  sie  lichteten,  und  zwischen  Rhein,  Donau  und  Weichsel  sich  niederliessen 
und  in  viele  Stämme  theilten.  Ihnen  nach  nahmen  die  Slaven  (Wenden,  Slavinen, 
Anten)  die  hinterkarpatischen  weiten  Landstriche  ein,  in  welchen  wir  sie  von  den 
ältesten  Zeiten  (obwohl  zum  Theil  unter  Sarmaten  begriffen)  finden,  und  von  wo  sie 
erst  später  in  zahlreichen  Stämmen  aus  dem  Dunkel  ihrer  Urgeschichte  hervortreten. 

Den  äussersten  Norden  und  Osten  füllten  finnische  und  skythische  Völker- 
schaften, womit  die  Hauptgruppen  der  europäischen  bekannten  ältesten  oder  soge- 
nannten Urbewohner  abgeschlossen  erscheinen. 

So  weit  die  Kunde  der  eigentlichen  Geschichte  reicht,  waren  die  Länder,  welche 
gegenwärtig  den  österreichischen  Kaiserstaat  bilden,  stets  von  verschiedenen  Völker- 
stämmen bewohnt.  Spuren  eines  umbrischen,  dann  eines  aus  tyrrhenisch-pelasgischen 
und  tuscischen  Elementen  entstandenen  etruskischen  Reiches  am  Po,  die  mythi- 
schen Sagen  von  Kadmus,  dem  Stifter  von  Epidaurus,  von  Jason's  Argonautenfahrt, 
und  der  dabei  erfolgten  Gründung  von  Aemona  (Ober-Laibach)  und  Pola,  von  der 
Ankunft  Antenor's  mit  einer  ColonieVe  neter  am  venetischen  Strande  und  dessen  Grün- 
dung von  Pata  vi  um  (Padua)  und  Adria,  —  sowie  historische  Andeutungen  über 
Hyperboräer  im  Norden  des  Adria-Meeres  bilden  den  Uebergang  zur  eigentlichen  Ge- 
schichte, und  deuten  auf  eine,  bis  in's  fünfzehnte  Jahrhundert  vor  Christus  zurück- 
reichende Bevölkerung  der  südlichen  Länder  der  österreichischen  Monarchie,  deren  ver- 
schiedene Stämme  die  Griechen  mit  dem  allgemeinen  Namen  der  Illyrier  bezeich- 
neten. Durch  die  Auswanderung  keltischer  Stämme  aus  Gallien  um's  Jahr  000  vor 
Christus  erhielten  die  Alpenländer  einen  bedeutenden  Zuwachs  der  Bevölkerung.  Bel- 
loves  stieg  mit  seinen  kriegslustigen  Kelten  über  die  Alpen  nach  Ober-Italien,  vertrieb 
die  mit  den  Etruskern  verwandten  Rasener  oderRhätier  aus  dem  Po-Thale  in  die  Alpen, 
unterwarf  Tusker  und  Ligurier  und  erbaute  Medio  lanum  (Mailand).  Die  Römer 
nannten  das  Land  Gallia  cisalpina  zum  Unterschiede  vom  grossen  Keltenlande  jenseits 
der  Alpen  (Gallia  transalpina).  Belloves  Bruder,  Sigov  es,  zog  mit  anderen  keltischen 
Schaaren  in  die  Alpenlander.  —  So  bedeutend  war  deren  Menge,  dass  in  Folge  die- 
ses Wanderzuges  K  e  1 1  e  n  nicht  nur  die  vorherrschende  Bevölkerung  in 
den  Alpenländern  und  an  der  oberen  und  mittleren  Donau  bildeten, 
sondern  dass  der  mächtige  Stamm  der  keltischen  B  oj  e  r  auch  über  die  Donau  in  den 
hercynischen  Wald  eindrang,  die  Strecken  an  der  Moldau  und  Elbe  lichtete,  und 
sich  zwischen  dem  heutigen  Erz-,  dem  Riesengebirge  und  dem  Böhmerwalde  nie- 
derliess.  Der  Name  dieser  neuen  Boj  er -Heimat:  Bojohemum,  blieb  mit  gerin- 


ger  Veränderung  (Bohemum,  Böheim,  Böhmen)  dem  Lande  —  ungeachtet  des  mehr- 
fachen Wechsels  seiner  Bevölkerung  —  bis  auf  den  heutigen  Tag. 

Andere  keltische  Stämme,  die  ebenfalls  —  vielleicht  seit  diesem  gallischen  Aus- 
wanderungszuge —  in  die  Alpen  kamen,  und  wahrscheinlich  mit  einer  bereits  vor- 
gefundenen stammverwandten  illyrischen  Bevölkerung  der  Alpenländer  sich  ver- 
schmolzen, waren:  dieTaurisker  (später  Noriker  genannt)  in  den  norischen  Alpen, 
die  Halaunen  und  die  Ambisontier  an  der  Salza,  die  Ambidraver  an  der  obern  Drave, 
die  Karner  in  den  karnischen  und  julischen  Alpen  (im  jetzigen  Friaul,  in  Kärnthen 
und  im  Thale  der  oberen  Save)  ,  die  Monocateni  und  Catali  auf  dein  Karste,  die 
Subocrini  und  Secusses  in  Istrien,  die  Azaler,  Kytner,  Arravisker,  Herkuniater, 
Bathanater  und  Skordisker  in  Pannonien. 

Als  die  römischen  Adler  siegreich  längs  des  Ister's  aufgepflanzt  und  die  Alpen- 
und  Süd-Donau-Länder  unter  dem  Namen  Rhätien,  Vindelicien,  Noricum  und 
Pannonien  als  römische  Provinzen  eingerichtet  wurden,  wohnten  in  den 
Nord-Donau-Ländern  der  jetzigen  österreichischen  Monarchie:  Markomannen 
und  Q  uaden  (im  heutigen  Böhmen,  Mähren  und  Ungern  bis  zur  Gran),  die  sarma- 
tischen  Jazyger  (zwischen  Donau  und  Theiss)  ,  dann  Daker  und  Geten  im 
heutigen  Siebenbürgen,  in  der  Walachei  und  Moldau. 

Trajan  dehnte  die  römische  Herrschaft  auch  über  die  Donau  aus,  indem  er  die 
Daker  nach  verzweifelter  Gegenwehr  unter  ihrem  Könige  Decebalus  besiegte  und  D  a  c  i  e  n 
zur  römischen  Provinz  machte.  Obwohl  Ha  dr  ia  n  und  Au  reli  an  nach  kaum 
170  Jahren  die  Provinz  nördlich  der  Donau  (Dacia  Trajana)  wieder  aufgaben  und  die 
römischen  Besatzungen  und  Provinzialisten  an's  südliche  Donauufer  (Dacia  Aureliana) 
übersetzten,  so  scheint  doch  die  durch  ursprüngliche  Stammes-Verwandtschaft  wesentlich 
geförderte  Roman  isirung  der  dacischen  Provinzen  oder  richtiger  die  Assi- 
milirung  der  unausgebildeten  dacischen  mit  der  verwandten,  jedoch  ausgebildeten  römi- 
schen Sprache  so  vollkommen  erfolgt  zu  sein,  dass,  ungeachtet  der  spätem  gothischen, 
bulgarischen,  kumanischen  und  magyarischen  Oberherrschaft  —  das  römisch- 
dacische  Element  noch  das  vorwiegende  in  der  Sprache  derRoma- 
nen  (Rumänen,  Walachen)  blieb.  Nach  dieser  Ansicht  sind  die  Walachen  Abkömm- 
linge romanisirter  Daker,  und  zum  Theile  auch  römischer  Provinzialisten. 

§.  2. 

Die  Völkerwanderungs-Zeit  (Germanische,  hunnische  und  slavische    Stämme). 

Die  Einfälle  der  verbündeten  Markomannen,  Quaden,  Hermunduren,  Gothen  und 
anderer  deutschen  Volksstämme ,  sowie  der  Jazyger  und  mehrerer  sarmatischen 
Stämme,  waren  nur  das  Vorspiel  der  grosse  n  hunnisch-germanischen  Völ- 
kerwanderung, welche  neue  Volks-Elemente  in  das  heutige  Gebiet  der  österrei- 
chischen Monarchie  brachte.  Der  Uebergang  der  Hunnen  über  die  Wolga  (Atel),  im 
Jahre  376,  hatte  die  grosse  Völkerbewegung  eröffnet;  die  Ostgothen  wurden  un- 
terworfen, die  Westgothen  flohen  in's  byzantinische  Reich.  Atila  gebot  von  seinem 


8 

Hoflager  zwischen  der  Donau  und  der  Theiss  über  die  skytisch-germanischen  Völker. 
Sein  Zug  nach  Italien  gab  den  Anlass  zur  Gründung  Vene  dig's  ,  indem  die  Bewohner 
von  Aquileja  und  anderer  benachbarten  Städte  auf  den  Inseln  der  Lagunen  Zuflucht 
suchten.  Nach  Atila's  Tode  (Jahr  453)  schwand  sein  Reich  mit  dem  Arme ,  der  es 
geschaffen. 

Deutsche  Stämme  wurden  in  demselben  herrschend:  die  Gepiden  in 
Dacien,  die  Ostgothen  in  Pannonien,  Alemannen,  Her uler,  Scyrren,  später 
(590)  auch  Bojoarier  (Bayern)  in  Noricum  und  Rhätien.  Zwischen  Donau,  Thaya 
und  March  setzten  sich  am  Mannhartsgebirge  (luna  sylva)  imRugiland  (Oesterreich 
unter  der  Enns  im  Norden  der  Donau)  die  Rugier  fest,  welche  beim  Abziehen  der 
Ostgothen  auch  über  die  Donau  vorrückten.  Theodorich,  König  der  Ostgothen, 
herrschte  nach  Besiegung  Odoaker's  nicht  nur  über  Italien,  sondern  auch  über 
die  Alpenländer  bis  an  die  Donau  (493 — 526).  Alemannen  wurden  unter 
ihm  in  Rhätien  aufgenommen,  daher  ward  nach  dem  Verfalle  der  ostgothischen 
Herrschaft  der  westliche  Theil  Rhätien's  mit  dem Herzogthume  Alemannien, 
der  östliche  mit  dem  Herzogthume  Bojoarien  vereinigt. 

Wichtig  für  die  ethnographische  Gestaltung  der  Monarchie  wurde  das  Vordrin- 
gen der  Langobarden  von  der  Elbe  an  die  Donau,  und  die  Niederlassung  derselben 
im  Flachlande  („Feld")  von  Pannonien  (526  — 568),  ihr  Verweilen,  sowie  ihre  hierauf 
erfolgte  Festsetzung  in  Italien;  denn  die  Langobarden  waren  die  letzte  nach  Süden 
dringende  germanische  Völkerwoge,  welcher  die  slavische  Völkerströmung 
folgte.  Die  Cechen  hatten  als  die  Vordersten  das  von  den  Langobarden  geräumte 
Land  Böhmen  besetzt  ( um' s  Jahr  500).  Die  Abtheilung  der  Cechen  (Bohemi), 
welche  an  der  March  sass,  unterschied  man  später  (seit  822)  unter  dem  besonde- 
ren Namen  der  Mähr  er  (Moravani  oder  Marahani).  Auch  an  der  Donau  aufwärts 
scheinen  vor  oder  mit  den  wilden A  waren  die  slavischen  Stämme  der  Slovenen  oder 
Wenden  angelangt,  und  bei  dem  Abzüge  der  Langobarden  aus  Pannonien  nach  Ober- 
Italien  (der  Lombardie)  bis  an  die  Quellen  der  Drau  und  nach  Istrien  vorgeschoben 
worden  zu  sein. 

Die  A waren  waren  nicht  nur  herrschend  in  Dacien  und  Pannonien,  sondern 
drangen  auch  bis  zur  Enns  vor;  die  slavischen  Stämme  innerhalb  ihres  Gebie- 
tes wurden  grausam  von  ihnen  gedrückt.  Eine  vorübergehende  Befreiung  von  diesem 
Joche  bewirkte  die  Vereinigung  mehrerer  slavischer  Stämme  (der  Böhmen,  Mährer, 
Wenden  und  anderer  unter  Samo  um's  Jahr  630).  Auch  die  Einwanderung  der 
Kroaten  (Chrobati  ')  oder  Gebirgsstämme)  und  Serben  (d.  i.  Verbundenen)  aus 
Gross-Kroatien  und  Gross-Serbien  (im  Norden  der  Sudeten  und  Karpathen),  mit  Ge- 
nehmigung des  Kaisers  Heraklius  (um  640)  ins  byzantinische  Dalmatienund  nach  Pan- 


*)  Man  hält  sie  identisch  mit  den  alten  Karpathenbewohnern,  den  Karpi  oder  Karpiani  (Chrby)  der  Alten 
und  glaubt  Reste  der  einstigen  Gross-Kroaten  in  den  (jetzt  polonisirtcn)  Goralen  zu  finden  ;  auch  die 
Boiker  in  Galizien  sollen  noch  in  der  Heimat  Boiki  wohnen,  wo  Konstantin  Porphyrogenita  die  Sitze 
der  Serben  andetuete. 


nonien  (Pannonia  savia),  schwächte  die  Macht  der  Awaren  im  Süden  der  Drave  und 
Save.  Völlig  gebrochen  wurde  jedoch  die  awarische  Herrschaft  erst  durch  Karl  den 
(i  rossen. 

§.3. 

Karolinger  Zeil.  (Gründung  <ler  Ostmark.   —  Verkümmerung   des    keltisch-römischen 
Sprachelementes  im  Norden  der  Alpen.) 

Im  Jahre  791  vertrieb  Karl  der  Grosse  die  Awaren  von  der  Enns  bis  zur  Raab, 
und  ordnete  das  eroberte  Land  als  Ostmark  (Marca  orientalis,  Hunnia-Avaria).  In 
fortgesetzten  Feldzügen  wurde  die  Ost  grunze  des  karolingischen  Reiches 
bis  an  die  Theiss  ausgedehnt  (796).  Die  Awaren  und  Slaven,  welche  unter 
ihren  Chanen,  Banen  und  Herzogen  in  Pannonien  zurückgeblieben  waren,  wurden  unter 
die  Aufsicht  der  fränkischen  Markgrafen  gestellt,  und  gingen  allmälig  zum  Chri- 
sten thu  nie  über;  so  noch  zu  Zeiten  Karl'  s  des  Grossen  (805)  der  awarische  T  udun, 
und  im  Jahre  S30  Privinna.  welcher  aus  Mähren  herüberkam  und  das  Gebiet  am 
Sala-Flusse  zu  Eigen  erhielt.  Zahlreiche  bayrische,  fränkische  und  selbst  säch- 
sische Colonisten  langten  unter  den  karantanischen  Wenden,  sowie  unter 
den  pannonischen  Awaren,  Mährern  und  andern  Slaven  an,  und  verbreiteten 
nebst  dem  Cbristenthume  auch  die  Cultur  des  Landes  und  der  Sitte.  Städte,  Burgen 
und  Colonien  entstanden  nicht  nur  in  der  Ostmark:  Medelica  (Melk),  Wiesel- 
burg, Talin,  Zeiselmauer,  Königstätten,  Haimburg  und  andere,  in  Karantanien  : 
Moosburg,  die  Pfalz  und  Residenz  der  Karolinger,  dann  Karnburg,  Sachsenburg  etc. 
und  in  Pannonien  die  Moosburg  am  Plattensee  der  Sitz  Privinna's,  Salapiugin,  Fünf- 
kirchen etc.,  sondern  selbst  das  Land  zwischen  der  untern  Save  und  Drave  (Sirmien) 
wurde  von  den  Byzantinern  Frankenland  (Francochorion)  genannt.  Auch  über  Libur- 
nien  (fränkisch  Kroatien)  herrschte  Karl  der  Grosse,  wodurch  wenigstens  vorüberge- 
hend deutsches  Element  in  diese   Gegend  verpflanzt  wurde. 

Durch  diese  neuen  deutschen  und  slavischen  Volksstämme  waren  die  alten 
keltisch-römischen  Sprach  -  Elemente  in  jenen  Ländern  allmälig  ver- 
kümmert. Der  Donaulimes  war  bereits  auf  Befehl  Odoaker's  im  Jahre  488  von  den 
römischen  Besatzungen  verlassen  worden.  Länger  hielten  sich  römische  Provinzialisten 
in  Rhätien  und  in  Mittel-Noricum.  Zu  Theodorieh's  Zeit  bestand  noch  die  Militia  der 
Breonen  (Breoni)  zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung  in  Bhätien,  und  Paul  Diacon 
(im  achten  Jahrhundert)  sagt,  dass  in  beiden  Rhätien  noch  eigentliche  Rhätier  (pro- 
pra Rhätii)  wohnten. 

In  einigen  norischen  Gauen  werden  die  römischen  Provinzialisten  noch  im 
achten  Jahrhunderte  urkundlich  von  den  übrigen  Bewohnern  derselben  unterschieden. 
Die  Namen  Wels,  Welsberg,  Wals,  Wallersee,  Walchengau,  Strasswalchen  etc.  erinnern 
noch  an  die  wälschen  (römisch-keltischen)  Bewohner  der  oberösterreichisch-salzbur- 
gischen Gegenden,  und  die  tributären  „Romani"  und  „Romanenses"  zu  Zeiten  Herzog 
Theodo's  in  den  bayrischen  Urkunden,  deuten  noch  auf  jene  Provinzialisten  hin. 
Auch  im  Aberglauben  der  Alpenbewohner  hat  sich  noch  manche  Spur  keltisch-roma- 
nischen Heidenthums  kenntlich  erhalten  und  die  Namen  der  höchsten  Gebirge  und 
I.  2 


10 

mancher  Gebirgsbäche ,  sowie  manche  andere  Localnamen  erinnern  den  jetzigen 
deutschen  und  slavischen  Bewohner,  dass  er  auf  nicht  urheimatlichem  Boden  stehe. 
Die  karnischen  Alpen  und  die  mehrfachen  T  auern  erheben  sich  als  grossartige 
stumme  Zeugen  des  keltischen  Volkes  der  Kar n er  und  Taurisker,  und  auch  die 
häufigen  Gebirgsbenennungen :  Alm  (Alp,  verwandt  mit  mons  albius,  Schneegebirg), 
Kar  (Felsmulde),  Tor  und  Taür  (Hochgebirg)  dürften  keltischer  Abkunft  sein,  viel- 
leicht auch  die  Bergnamen  Pirn  (Pyrn)  und  Pyrgas,  Verwandte  des  Brenner  (Mons 
Pyrenseus)  und  der  Pyrenaeen,  Tonion,  Donigstein  u.  a.  Auch  die  Donau  (Don-awa), 
die  Namensverwandte  des  Don  und  des  Donetz ,  der  Düna ,  des  Dunajec ,  der  Bhone 
(Bhodanus)  und  des  Eridanus,  bezeugt  eben  so,  wie  die  Namen  mehrerer  ihrer  Neben- 
flüsse: March  (Mar-us,  Mor-ava),  Marosch  (Mar-os),  des  Inn  (En,  Genus)  etc.,  den 
vorrömischen,  vorgermanischen  und  vorslavischen  Ursprung,  und  manche  Bergströme 
rauschen  mit  uns  unverständlichen  vielleicht  keltisch-illyrischen  oder  rhätischen  Namen. 
Am  häufigsten  kommen  wohl  keltische  Wurzelworte,  z.  B.  Hall  (hal,  Salzgrund),  Dun 
(Hügel),  Kel  (Stein),  Klamm  (Glambus,  Schlucht,  Spalte),  Mur  (Moor),  Gan  (Gestein, 
Felstrümmer, Gerolle),  Wal (Wel,  Gal)  etc.,  nebst  den  oben  angedeuteten  Benennungen: 
Kar,  Taur  (Tor)  u.  s.  w.  in  den  norischen  und  an  der  Nordseite  der  rhätischen  Alpen 
vor,  während  an  den  Südabhängen  des  Brenner  in  Tirol  etruskische  (rasenische) 
Stammworte  uns  an  die  alten  Bhätier  erinnern ').  Die  oberitalischen  Dialecte  gestal- 
teten sich ,  bei  dem  Verfalle  der  lateinischen  Sprache  durch  die  Entwicklung  der  alt- 
italischen  und  gallischen  Idiome  im  sechsten  und  siebenten  Jahrhunderte  ,  obgleich  sie 
durch  die  im  zwölften  und  dreizehnten  Jahrhunderte  mehr  aus  den  südlichen  Mund- 
arten entwickelte  italienische  Schriftsprache  und  andere  spätere  fremde  Einflüsse 
manche  Umbildung  erlitten.  Deutlich  vernehmbar  aber  lebt  das  keltisch-römische 
Sprachelement  —  obwohl  mit  andern  Lauten  und  Formen  vermischt  —  an  den  Süd- 
abhängen der  karnischen  Alpen,  dem  Sitze  des  alten  Keltenvolkes  der  Karner,  in  der 
friaulischen  Mundart  fort2). 


lj  Die  genaue  Scheidung  von  keltischen  und  rhätischen  Localwurzeln  fällt  um  so  schwerer,  als  manche 
Wurzelwörter  in  mehreren  Ursprachen  analog  sind,  z.B.  Taur  (Tur,  Tor)  heisst  im  Keltischen 
Hochgebirg,  aber  auch  das  rasenische  Tar  (Taur,  Tur),  das  arabische  Taur,  das  syrische  Tur  und 
das  hebräische  Zur  bedeuten  Gebirg;  Kar  (Kor,  Karn)  im  Keltischen:  Fels  oder  Felsmulde,  hat 
Analogie  mit  dem  rasenischen  Kar,  vielleicht  auch  mit  dem  griechischen  o'pos,  und  dem  slavischen 
Hör  (Gora);  das  keltische  Hai  (Salz)  ist  verwandt  mit  dem  griechischen  a\<;  (&).os),  mit  dem  latei- 
nischen Sal,  mit  dem  deutschen  Salz  und  dem  slavischen  Slan  ;  Dun  (Don,  Daun),  Woge,  Hügel,  hat 
einAnalogon  im  Altdeutschen:  Dün  (Don,  Dan),  Anhöhe,  und  der  Ausdruck:  donleg  (bergab,  schief), 
ging  in  die  Bergwerkssprache  über.  Die  Wortformen  sind  aber  durch  die  Reihe  von  zwei  Jahrtau- 
senden so  vielen  Veränderungen  im  Munde  fremder  (römischer,  deutscher  und  slavischer)  Völker 
unterlegen,  dass  auch  hieran  nur  selten  ein  richtiges  Kriterium  zu  knüpfen  ist.  Einige  Ergänzung 
gewährten  die  Fortschritte  der  Archäologie ,  auf  deren  Standpuncte  man  keltische,  rasenische  (roh- 
hetrurische),  römische,  germanische,  hunnische  und  slavische  Alterthümer  unterscheiden,  und  hiernach 
die  Wohnsitze  dieser  Völkerstämme  sichten  kann  (Mehr  hierüber  bei  den  einzelnen  Kronländern,  be- 
sonders   bei  Tirol). 

2)  Die  Verwandtschaft  desKeltischen  einerseits  mit  demRöraischen,  andererseits  mit  den  germanischen 
Sprach-Elementen  mag  die  Ausprägung  dieses  romanischen  Idioms  gefördert  haben.  Das  keltische  Ele- 
ment ist  insbesondere  vorwiegend  in  dem  sogenannten  „carnielischen"  Dialecte  oder  der  Mundart  des 
friaulischen  Gebirgslandes. 


11 


§•  *• 


Grossmährisches  Reich   —  Einwanderung    der  Magyaren.    (Allmälige    Bildung  der  ostdeutschen 
Sprachgränze  und  Sprachinseln  in  den  Ostländern  der  Monarchie.) 

Wahrscheinlich  hätte   sich   durch   deutsche   Colonien  und   deutsche   Herrschaft 
die  deutsche  Sprachgränze  allmälig  bis   an   die  Donau  und  Drave  ausgedehnt, 
und  die  Germanisirung  Pannonien's  wäre  erfolgt,  wenn  nicht  die  Erhebung  des  gross- 
mährisch en  Reiches  und   die    damit   im    Zusammenhange    stehende    Einwan- 
derung   der  Magyaren,  sowohl  die  Germanisirung,  als  die  Slavisirung  Pannonien's 
gehindert,  und  ein  neues   asiatisches  Volks-Element  auf  den  kaum  cultivirten  Boden 
unter  die  eben  erst  in  die  Civilisation  eingetretenen  deutschen  und  slavischen  Völker 
geführt  hätte.  Schon  der  mährische  Herzog  Rastislaw  war  den  Karolingern  auf  seiner 
Felsenburg  Theben  (Dowina)  gefährlich  geworden  (850 — 868).  Sein  Neffe  Swato- 
p  1  u  k,  der  seinen  Ohm  durch  Verrath  gestürzt,  vereinigte  die  meisten  slavischen  Völ- 
ker von  der  Weichsel   und  Elbe  bis   zur  untern  Donau  unter  seiner  Oberhoheit  als 
Grossherzog  ').    Sein  Reich  wurde  das  grossmährische  genannt  (871  —  894)* 
In  demselben  verkündigten  Cyrill  und  Met  ho  d   das   Christenthum  und  gründeten 
Kirchen   zu  Brunn  und  Olmütz.    Der  Versuch  Swatopluk's,    seinen  Einfluss  auch  in 
Pannonien  geltend  zu  machen,  verwickelte  ihn  in  einen  hartnäckigen  Kampf  gegen 
Kaiser    Arnulf  (892).  Dieser  berief  die  Magyaren,  welche   eben  unter  Arpad 
siegreich    in    Bulgarien    herumstreiften,    als    Hilfstruppen,    und    eröffnete   ihnen 
die  Klausen   und  Verhaue   an  der  untern  Donau.  Mit  ungrischer  Hilfe   wurde   zwar 
Swatopluk  besiegt,  doch  nach  dessen  Tode  (894),  wanderten  die  Magyaren  in  Folge 
einer  durch  die  vereinigten  Bulgaren  und  Petschenegen  in   ihrer   Heimat  Atelkuzu 
(Moldau  und  Bessarabien)  erlittenen  Niederlage  mit   der  ganzen  Macht  ihrer  sieben 
Stämme  sammt    einer  Abtheilung   Kumanen   und    Ruthenen    über    die    Karpa- 
then,   und  eroberten   nicht  nur,    bei   der   Uneinigkeit  von  Swatopluk's    Söhnen ,    den 
grössten  Theil  des  grossmährischen   Reiches  (das  heutige  Ungern  nörd- 
lich der  Donau),  sondern  bemächtigten  sich  auch  (897)  ganz  Pannonien's,  ja  sie 
dehnten  sogar  nach  Arnulfs  Tode  ihre  Herrschaft  bis   an  die  Enns  aus  (907).  — 
In  der  ersten  Hälfte  des  zehnten  Jahrhunderts  waren  die  Ungern  die  Geissei  Europa's, 
indem  sie  jährlich  Streifzüge  nach  Deutschland,  Italien,  Frankreich,  und  sogar  bis  über 
die   Pyrenäen   unternahmen.  Erst    seit   der  Niederlage   am  Lechfelde   bei  Augsburg 
(955)    blieb  der   Westen  Europa's,    und   zunächst  Deutschland  von   den  Beutezügen 
der  Ungern  verschont,    und  nur  das  byzantinische  Reich  wurde  von  denselben  noch 
heimgesucht.  Unter  Herzog  Geysa  und  seinem  Sohne  Stephan  dem  Heiligen  erfolgte 
die  Christian isirung  der  Magyaren,  —  und  Ungern  trat  (als  apostolisches 
Königreich)   in  die  Reihe  der  civilisirten  europäischen  Staaten    (im  Jahre   1000). 
Die  Gau-Einrichtung  Deutschlands  wurde  bei  der  Constituirung    des  neuen   Reiches 


*)  Auch  über  einen  Theil  Gross-Kroatien's  (Kleinpolen)  und  bis  zur  untern  Moraua  (in  Serbien)  scheint 
sich  sein  Einfluss  ausgedehnt  zu  haben. 

2* 


12 

mehrfach  als  Vorhild  genommen  ,  doch  nach  dem  Geiste  und  Bedürfnisse  der  un- 
grischen  Nation    in  die  Komitats- Verfassung   umgebildet. 

Die  Länder  des  österreichischen  Kaiserstaates  hatten  damals  bereits  alle  Volks- 
stämme, welche  noch  jetzt  die  vier  Hauptvölker  dieser  Monarchie  bilden,  nämlich : 
Deutsche,  Romanen,  Slaven  und  Magyaren.  Auch  die  Stellung  dieser  Völ- 
ker war  ums  Jahr  1000  bereits  im  Wesentlichen  dieselbe,  welche  sie  noch  heut- 
zutage gegen  einander  einnehmen.  Dessgleichen  hatte  Ungern  damals  den  heutigen 
Umfang,  ja  es  reichte  im  Westen  bis  an  die  Quellen  der  March  und  bis  an  das 
Kahlengebirge,  indem  der  östliche Theil  des  heutigen  Mähren's  erst  im  Jahre  1036  von 
Bretislaw  erobert,  und  durch  die  Siege  des  Babenberger's  Adalbert  auch  Oester- 
reich's    Gränze  bis   an  die  March  und  Leitha  (1043)  ausgedehnt   wurde. 

Ein  Ueberblick  der  damaligen  Volksstämme  und  ihrer  Stellung 
in  den  Ländern  der  jetzigen  österreichischen  Monarchie  wird  das 
Gesagte  näher  beleuchten. 

§.  5. 

Völkertafel  um's  Jahr  1000    nach  Christi  Geburt  und   Andeutungen  ihrer  nachherigen  ethnogra- 
phischen Umstaltungen  bezüglich  der  jetzigeu  österreichischen  Länder. 

Alle  Länder  und  Völker  dieser  Monarchie,  welche  jetzt  zu 
Deutschland  gehören,  machten  damals  im  Wesentlichen  ebenfalls  einen  Theil 
des  deutschen  Reiches  aus  und  die  heutigen  Sprach gränzen  fallen  gros- 
sentheils  mit  den  d  a  m  a  1  i  g  e  n  Länder  gränzen  zusammen.  Das  heutige  Tirol 
und  Vorarlberg  (damals  Theile  der  Herzogthümer  Alemannien,  Bojoarien  und  des 
Komitates  Trient)  war  von  Alemannen,  Franken  und  Bojoaren,  Lombarden  und 
Wälschen  bewohnt.  Der  nördliche  Theil  Vorarlberg's  gehörte  zum  Herzogthume 
Alemannien  und  war  von  Alemannen  besetzt ;  der  südliche  war  ein  Theil  des  roma- 
nischen Wallgau's.  Der  übrige  Theil  Nord-Tirols  machte  einen  Theil  des  Herzog- 
thums  Bojoarien  aus,  und  seine  Bewohner  waren  von  deutscher,  das  ist:  von  bojoa- 
rischer,  fränkischer,  alemannischer  und  zum  Theile  auch  langobardischer  Abkunft,  und 
am  Südabhange  des  Brenner's,  im  Vintschgau,  Eisach-  und  Pusterthale  auch  von  Ro- 
manen, zum  Theil  noch  von  eigentlichen  Rhätiern  bevölkert.  Die  Gränze  zwischen 
deutscher  und  w  als  eher  Zunge  war  seit  dem  siebenten  Jahrhunderte  (mit  weni- 
gen Schwankungen  bis  in  die  neuere  Zeit)  Deutsch-  und  Wälsch-Metz  (meta  teutonica 
et  langobardica, jetzt:  Mezzo  tedesco  und  M.  lombardo).  Auch  Süd-Tirol,  der  damalige 
Komitat  Trient,  war  seit  Otto  dem  Grossen,  sammt  der  Mark  von  Verona,  dem  deut- 
schen Reiche  einverleibt  und  unter  die  Aufsicht  des  Herzogs  von  Bayern  gestellt.  Seine 
Bewohner  waren  Wäl sehe  (Italiener),  und  in  den  östlichen  Gebirgen  Deutsche, 
lombardiseher,  alemannischer  und  fränkischer  Abkunft,  im  zwölften  und  dreizehnten 
Jahrhunderte  mit  deutschen  Bergwerks  -  Coloni  sten  durch  die  Bischöfe  von 
Trient  vermehrt.  In  den  heutigen  Kronländern  Lombardie  und  Venedig  war  auch  damals 
das  italische  Element  das  vorherrschende,  indem  die  Langobarden  zwar 
ihre  eigenen  Gesetze  erhalten,  aber  ihre  unausgebildete  deutsche  Sprache  unter  den  die 


13 

grosse  Mehrzahl  der  Bevölkerung'  ausmachenden  Gallo-Römern  verloren  hatten.  Doch 
waren  Alemannen  und  Franken  in  den  Marken  Verona  und  Aquileja  (Friaul) 
zahlreich  angesiedelt,  seihst  das  Hochstift  Freisingen  war  im  Komitate  Treviso 
begütert,  und  das  deutsch  e  Element  war  in  jener  Periode  in  Oberitalien  geschützt 
von  weltlichen  und  geistlichen  Machthahern.  Erst  mit  dem  U  n  t  e  r  g  a  n  g  e  derHohen- 
stau  Ten  war  der  deutsche  Einfluss  gebrochen,  doch  auch  nachmals  hatten 
die  Deutschen  in  den  dreizehn  und  sieben  Gemeinden  von  Verona  und 
Vicenza  von  den  Scaligern  besondere  Freiheiten  erhalten,  deren  sie  gleicher  Weise 
unter  der  Republik  Venedig  bis  in  die  neuere  Zeit  tbeilhaftig  blieben.  In  der  istrischen 
Mark  (Histerreich)  erscheint  das  ursprünglich  keltisch -illyrische  Element  um  das 
Jahr  1000  grossentheils  durch  die  seit  dem  siebenten  Jahrhunderte  eingewanderten 
Slaven  (zunächst  vom  slovenischen  und  kroatischen  Stamme)  schon  slavisirt,  obwohl 
auch  die  Herrschaft  deutscher  Markgrafen  daselbst  nicht  ohne  Einwirkung  blieb;  dagegen 
erhielten  sich  die  römische  Einwohnerschaft  und  Municipal- Verfassung  in  den 
Küstenstädten  von  Istrien  und  Dalmatien1),  über  welche  Venedig,  unter 
byzantinischer  Schattenhoheit,  die  Herrschaft  behauptete.  Das  Festland  von  Dal- 
matien, sammt  Kroatien  und  Slävonien  —  von  kroatischen  und  serbischen  Stäm- 
men bewohnt  —  stand  damals  unter  unabhängigen  Königen,  bis  diese  Länder  (1 102) 
zur  ungrischen  Krone  kamen. 

Das  ehemalige  Mittel-Noricum,  später  Innerösterreich  (jetzt  Kärnthen,  Krain 
und  Steiermark)  wurde  damals  Karantanien  (wahrscheinlich  als  Gebirgsland  :  Go- 
ratan)  genannt ;  dasselbe  umfasste  nicht  nur  die  obere  und  untere  Karantaner-Mark 
(Ober-  und  Unter-Steiermark),  sondern  auch  die  Mark  Putten  im  Norden  des  Semme- 
ring  und  des  Hartberges.  Da  in  früherer  Zeit  daselbst  Slaven  die  vorwiegende 
Bevölkerung  ausmachten,  so  wurde  ganz  Karantanien  auch  Sclavinien  oder  Scla- 
vonia  genannt.  Vom  neunten  bis  zum  zwölften  Jahrhundert  bildete  sich  aber  nörd- 
lich der  Drau  am  Radi  und  Platsch  und  an  den  windischen  Büheln  durch  die  allmälig  dich- 
tergewordene deutsche  Bevölkerung,  die  heutige  deutsche  Sprachgränze  aus,  ob- 
wohl auch  nördlich  derselben  noch  einige  Zeit  nicht  unbedeutende  slavische  Sprach- 
inseln im  Enns- ,  Mur- und  Palten-Thale  zurückblieben,  und  selbst  in  der  Gegend 
von  Kraubathein  Kroatengau  urkundlich  noch  im  zwölften  Jahrhunderte  genannt  wurde. 

In  der  Ostmark  und  in  Oesterreich  ob  der  Enns,  d.  i.  im  ehema- 
ligen Ufer-Noricum  und  in  einem  Theile  Ober-Pannoniens,  waren  die  Oesterrei- 
cher  aus  Bayern,  Franken  und  Sachsen,  später  auch  aus  Schwaben  erwachsen.  Der 
bayrische  Stamm  erhielt  theils  wegen  der  Nähe  des  angränzenden  Herzog- 
thums  Bojoarien,  theils  durch  die  grossen  in  Oesterreich  liegenden  Besitzungen  der 
bayrischen  Hochstifte  Passau,  Eichstädt,  Freisingen  und  Salzburg  das  ethnographische 
Ueberge wicht.  Die  fränkische  Einwanderung  hatte  zunächst  der  bayrischen  auf 
die  österreichische  Bevölkerung  Einlluss,  weil  die  Dynastie  der  Babenberger  nicht 
nur   aus   Franken  stammte,  sondern   auch  daselbst  begütert   blieb,  von   daher  frän- 


])  Auch  in  der  Val  d'Arsia  in  Istrien,   sowie  in  den  grösseren  Inselstädten  von  Dalmatien,   erhielt  sich  das 
romanische  Element  lange  kenntlich. 


14 

kische  Colonisten  berief  und  Hörige  übersetzte.  Sächsische  Colonisten  finden 
wir  an  der  Donau  ,  an  der  Enns,  Ips  und  Url,  wo  ein  Zweig  des  sächsisch-bil- 
lunffischen  Herzogs-Stammes  begütert  war.  Slaven  sassen  ebenfalls  nicht  nur  öst- 
lich des  Kahlengebirges,  sondern  an  der  Ips,  der  Enns,  der  Traun  und  der  Salza ; 
ein  Zweig  der  Havelaner  oder  Stoderaner  wohnte  am  Fusse  des  grossen  Priel,  wo 
noch  das  Thal  Stoder  die  Erinnerung  daran  bewahrt. 

In  Mähren  und  Schlesien,  sowie  in  Böhmen  scheint  das  deutsche 
Volks-Element  um's  Jahr  1000  noch  schwach  gewesen  zu  sein.  Wenn  sich 
auch  in  den  gebirgigen  Gränztheilen  Deutsche  aus  der  früheren  Periode  erhalten 
haben  sollten,  so  war  doch  die  Zahl  derselben  gering  und  die  Hauptmasse  der 
Deutschen  in  jenen  Ländern  kam  wohl  erst  vom  eilften  bis  zum  dreizehn- 
ten Jahrhunderte  durch  Colonisation  unter  den  Königen  Wenzel  I.,  Ottokarl., 
und  vorzüglich  unter  Otto kar  II.  dahin.  Ackerbau,  Bergbau  und  Industrie  wur- 
den durch  Deutsche  betrieben,  wodurch  sich  ein  freier  Bürgerstand  mit 
deutschem  Bechte,  als  Stütze  des  Thrones  gegen  die  Macht  derZupanen  bildete. 
In  Prag  hatte  sich  unter  König  Wladislaw  II.  (1061  — 1092)  eine  deutsche  Ge- 
meinde ansässig  gemacht,  welcher  unter  Wenzel  II.  die  Altstadt,  unter  Ottokar  auch 
die  Kleinseite  eingeräumt  wurde.  In  Leitmeritz,  Aussig,  Tetschen ,  Leippa,  Kamnitz. 
Königgraz,  Trautenau,  Königinhof  und  Braunau  galt  magdeburgisches  Becht. 
Andere  böhmische  Städte  richteten  sich  nach  dem  Brunn  er  und  I  gl  au  er  Bechte. 
Auch  in  Mähren  galt  Magdeburger  Becht  zu  Freudenthal,  Neustadt,  Olmütz  u.  a. 
Bischof  Bruno,  welcher  für  die  deutsche  Colonisation  Mähren's,  nament- 
lich des  Kuhländchen's,  besonders  thätig  war,  gründete  die  Stadt  Braunsberg  und 
führte  daselbst  Magdeburger  Becht  ein.  Für  die  Einrichtung  des  böhmisch-mäh- 
rischen Hof-  und  Bitterwesens  diente  Deutschland  zum  Vorbilde. 
Deutsche  Sprache  und  Sitte  wurden  besonders  von  den  Königen  Wenzel  I., 
welcher  sogar  selbst  deutscher  Minnesänger  war,  sowie  von  Ottokar  II.  eifrig  be- 
fördert. Die  Burgen,  seit  dem  Tataren  -  Einfalle  (1241)  häufiger  erbaut,  führten 
deutsche  Namen,  als:  Löwenberg  (Lemberg),  Bosenberg .  Sternberg,  Warten- 
berg, Friedland,  Grafenstein,  Lichtenburg,    Waldstein,  Falkenstein  und  andere. 

Im  Königreiche  Ungern  hatten  die  Magyaren  bereits  damals  eine  ähnliche 
geographische  Stellung,  wie  gegenwärtig,  in  Mitte  der  übrigen  Volksstämme  einge- 
nommen, indem  sie  bei  ihrer  Einwanderung  die  fruchtbaren  und  weidereichen  mitt- 
leren Theile  ihres  Landes  besetzten  unddiedeutschen,slavischen  (slo  vakischen 
und  bulgarischen),  dann  die  romanischen  (walachischen)  Stämme  an  die  gebirgigen 
Gränzen  des  Beiches  zurückdrängten.  Doch  waren  die  Ungern  auch  zwischen  Drave 
und  Save ,  sowie  südlich  der  Maros  (im  heutigen  Banate)  und  überhaupt  zwischen 
den  anderen  Volksstämmen  zerstreut  ansässig.  Zwischen  Ondawa  und  March  sas- 
sen die  Beste  der  Gross- Mähr  er  und  andere  Slaven,  an  der  galizischen  Gränze 
die  Ruthenen  —  später  durch  Nachwanderungen  vermehrt  — ,  doch  hatten  sie  auch 
grössere  Colonien,  wie  z.  B.  auf  der  Insel  St.  Andrä,  Orosz,  an  der  Donau  im 
Wieselburger    Komitate    Orosz var    (Karlburg),    Nemes  -  Orosz    im   Honter  Ko- 


15 

mitate  u.  s.  w.  Die  Ueberreste  der  Awaren  und  Chazaren  (Kozar),  welche 
daselbst  genannt  werden ,  scheinen  nebst  den  Bissenen  oder  Petschenegen 
(Bessenyök),  sowie  die  nachwandernden  Rumänen,  Nogaier  und  Ismae- 
litcn  bald  mit  den  Magyaren  sprachlich  verschmolzen  zu  sein.  Zwischen 
Donau,  Theiss  und  Maros  lebten  nebst  Magyaren  auch  Bulgaren  und  Roma- 
nen (Walachen). 

Zwischen  Donau  und  Drave  lagerten  Magyaren  neben  ansässigen  Deut- 
schen und  Griechen  und  weiter  aufwärts  fand  man  Kroaten  und  Slovenen, 
welche  auch  damals  bereits  einen  Theil  der  Eisenburger  und  Szalader  Gespanschaft 
inne  gehabt  zu  haben  scheinen,  sowie  Deutsche  ebenfalls  daselbst  und  im 
Oedenburger  und  Wieselburger  Komitate  einen  Theil  der  Bevölkerung  bilden  moch- 
ten. Im  Lande  jenseits  des  Waldes  (dem  heutigen  Siebenbürgen)  lebten  Romanen 
(Walachen)  als  Hirtenvolk,  nebst  einigen  sla vischen  Stämmen,  den  östlichen 
Gebirgsstrich  besetzten  Sz ekler,  und  die  wilden  Petschenegen  (Bessenyök) 
breiteten  ihre  Herrschaft  über  eben  diese  Stämme  auf  kurze  Zeit  aus  ,  indem  sie 
aus  dem  Gebiete   zwischen  Alt  und  Pruth  den  Bezirk  Ertem  bildeten. 

§.    6. 

Ueberblick  des  Coloniahvesens   in  Ungern  und  Galizien. 

Den  Grund  der  vielen  Sprachinseln  in  den  Ostländern  der  Monarchie  bilden  die 
Colonien  oder  sporadischen  Ansiedlungen  in  grösseren  oder  kleineren  Gruppen,  die  in 
verschiedenen  Jahrhunderten  entstanden  und  theilweise  wieder  verschwanden ;  während 
neue  ethnographische  Gruppen  auftauchten,  daher  auch  hier  noch  ein  kurzer  Ueber- 
blick über  dieselben   folgt. 

Unter  den  Volksstämmen  in  Ungern  waren  verschiedene  andere,  besonders 
deutsche  Colonisten  (hospites)  sporadisch,  meist  in  den  grössern  Orten  ver- 
theilt.  Bereits  unter  Geysa  und  Stephan  wanderten  deutsche  und  italienische 
Grafen  und  Ritter  nach  Ungern,  sowie  später  auch  französische  und 
spanische  Ritter  -  Geschlechter  daselbst  nationalisirt  wurden.  Diese  Frem- 
den (hospites)  waren  geachtet  und  einflussreich  auf  die  Gestaltung  des  neuen  christ- 
lich-ungrischen  Staates. 

Eine  bayrische  Colonie  wurde  schon  unter  Stephan  dem  Heiligen  zu  Szath- 
mar  angesiedelt.  Zahlreicher  waren  die  sächsischen  Einwanderungen  unter 
Geysa  II.  (1141  —  1161).  Da  im  Jahre  1136  durch  Einbruch  des  Meeres  an  der 
batavischen  Küste  der  Zuyder  See  entstand,  so  ward  die  Wanderlust  der  dortigen 
deutschen  Stämme  angeregt,  und  indem  die  Deutschen  überhaupt  aus  Flan- 
dern und  aus  den  Gegenden  des  Nieder-Rheinund  der  Elbe,  dem  dama- 
ligen Sachsen,  gern  nach  Osten  zogen,  um  dort  eine  neue  Heimat  zu  finden, 
berief  Geysa  auch  Flandrer  in  die  wüste  Gegend  des  Hermannstädter 
Stuhles  (desertum  de  Cibinio).  Später  wurden  diese  Flandrer  auch  Teutonici  und 
Saxones  wahrscheinlich    desshalb   genannt ,    weil    neue  Einwanderer    aus    Sachsen 


16 

(Westphalen)  und  den  Bheinlanden  bei  Köln  nachkamen,  woher  auch  die  Sachsen 
in  der  Zip  s  und  den  Bergstädten  stammen,  welche  ebenfalls  unter  Geysa  II. 
anlangten.  Das  deutsche  Element  war  einst  in  den  obern  Komitaten  viel  weiter 
verbreitet  und  die  Grün  dn  er,  die  Krikehayer,  Deutsch  bronner  und 
Motzen  seif  er  u.  s.  w.  dürften  aus  Thüringen,  Obersachsen  und  Oberschlesien 
eingezogen,  und  — einst  viel  zahlreicher1)  —  mit  den  Sachsen  in  der  Zips  und  den 
Bergstädten  ziemlich  in  topographischer  Verbindung  gestanden  sein.  —  Andreas  II. 
räumte  den  deutschen  Ordens- Rittern  das  Burzenland  (terra  borza)  im 
jetzigen  Kronstädter  Bezirk  ein  und  obgleich  dieser  Besitz  nur  vorübergehend  war 
(]  21 1  — 1224),  so  brachten  sie  doch  an  den  Gränzen  der  Rumänen  zuerst  durch  deutsche 
Ansiedler  dem  Siebenbürgerlande  Sicherheit  und  Kultur.  Ohne  hier  in  die  Aufzählung 
der  weiteren  deutschen  Ansiedlungen  speciell  einzugehen,  wird  nur  noch  bemerkt, 
dass  Deutsche  es  waren ,  welche  nach  dem  Mongolen-Einfalle  von 
Bela  IV.  nach  Ungern  berufen  und  mit  erheblichen  Privilegien  begabt,  das  zur 
Einöde  gemachte  Land  wieder  zur  Cultur  erhoben.  Unabhängigkeit  von  der  Komi- 
tats- Verwaltung ,  freie  deutsche  Gemeinde-Verfassung  mit  einem  selbstgewählten 
Richter  an  der  Spitze,  die  Berufung  an  den  König  oder  an  dessen  Stellvertreter 
in    wichtigen  Streit-   oder   Straffällen ,    Zoll-  und   Mauthfreiheit  im   ganzen   Lande, 


'6 


eigene  Wahl  des  Pfarrers,  Bewahrung  der  deutschen  Rechtsgewohnheiten  und  Sitte, 
waren  die  gemeinsamen  Hauptzüge  der    den  Deutschen  ertheilten  könig- 
lichen   Privilegien.    Das    Magdeburger   Recht    bildete    den   Hauptbestand- 
teil des   Ofner-Rechtes   und  dieses  ward  wieder  Musterrecht  für   mehrere  an- 
dere   Städte.   Nächstdem    war   das    Privilegium    von    S  tuhlweisse  nbur  g    als 
Vorbild    für  andere  städtische  Privilegien   beliebt.    Auch  andere  Nationalitäten  wur- 
den  durch   manche  Privilegien    in  die  Rechte    der  deutschen   Colonisten    (bospites) 
eingeschlossen,  und  die  freien  deutschen   Rechte    trugen    zur    Erhaltung 
und    Ver grosse rung  des    deutschen    Elementes    wesentlich  bei.    Erst 
im   fünfzehnten  Jahrhundert  regte  sich  in  manchen  Städten  die  Eifersucht  der  Un- 
gern gegen    die    Deutschen .     wo    sie     mit  letzteren  nicht    gleichberechtigt   waren, 
z.  B.   in  Ofen  und  Klausenburg.    Obwohl  deutsche    Colonien  nicht  nur  längs  des 
Gürtels  der  Karpathen,  sondern  auch  im  Flachlande  Ungern  s,  imBanate,ja  selbst 
zwischen  Dravc  und  Save  aufblühten  und  die  Grundbevölkerung  der  Städte  bildeten, 
so  hatte  sich  von  den  deutschen  Dörfern  doch  nur  eine  geringe  Zahl  unter  der  Tür- 
kenherrschaft  erhalten,  und  die  jetzigen  Bewohner  der  grösseren  und    kleineren 
sogenannten    schwäbischen  Sprach -In  sc  In   im  Graner,    Pester,  Stublweissen- 
burger,  Vcsprimer,  Tolnaer  und  Baranyer  Komitate,    sowie  in  der  Backa,    im  Banate 
und    der  Militär-Gränze,  dessgleichen  die    sogenannten  Landler   in  Siebenbür- 
gen  sind   insgesammt  erst  seit  dein  vorigen  Jahrhunderte    vorzüglich    unter    Maria 
Theresia  (1765 — 1776)  und  unter  Joseph  II.  (1784 — 1789)  angesiedelt  worden,  wo- 


>)  Die    deutschen  Namen   in   vielen  nun  slavischcn  Orten  erinnern  an   die,  zum  Theile  durch  Urkunden 
verbürgte,  einst  weitere  Verbreitung  des  deutschen  Stammes  in  den      Karpathcn-Gegenden. 


17 

durch  die  Deutschen  zum  zweitenmale  zur  Cultivirung  des  Unterlandes  beitru- 
gen. Auch  Böhmen's  und  Mähren's  deutsches  Element  wurde  durch  die 
M.  Theresianischen   und    Josephi  ni  sehen    Institutionen   wesentlich  gestärkt. 

Das  jetzige  Königreich  Galizien  bestand  damals  aus  Rothrussland,  nämlich  : 
aus  Halicz  im  Südosten,  einem  Theile  Wladimir's  (Lodomerien)  im  Südwe- 
sten, und  aus  einem  Theile  K 1  e  i  n  -  P  o  1  e  n's.  Im  Allgemeinen  genominen  scheinen  die 
jetzigen  Sprachgränzen  zwischen  ruthenischen  und  polnischen  Bewohnern 
auch  beiläufig  die  alten  Landesgränzen  gebildet,  doch  ruthenischer  Seits  weiter 
nach  Westen  gereicht  zu  haben.  Die  Erweiterung  des  polnischen  Elementes  durch 
gemischte  Bezirke  und  Sprachinseln  geschah  unter  König  Casimir  den  Grossen,  wel- 
cher (1340)  zum  Besitze  Galiziens  gelangt,  polnische  Edelleute  darin  begüterte 
und   das    polnische  Wesen    daselbst    förderte. 

Als  Casimir  der  Grosse  das  Ruthenenland  mit  Polen  vereinigte,  waren  die  Grän- 
zen  des  ersteren  im  Westen  noch  bis  zum  Wislok  und  über  die  Wisloka  theilweise 
ausgedehnt1)-  Auch  Deutsch  e  waren  bereits  unter  Casimir  daselbst  anwesend 
und  wurden  von  ihm  zahlreich  angesiedelt.  Seit  dieser  Zeit  erscheinen  Städte  mit 
deutschem,  meist  Magdeburger  Rechte.  Unter  Kaiser  Joseph  wurde  die  deutsche 
Bevölkerung  Galiziens  zwischen  1782  und  178B  durch  120  neue  Colonien 
vermehrt  ,  die  Mehrzahl  dieser  Ansiedler  (in  Galizien  Swabski  genannt)  waren 
evangelische  Würtem  berger  und  reibrmirte  Pfalz  er,  obwohl  auch  Katholiken 
unter  denselben  sich  befanden.  Die  Gesammtzahl  derselben  betrug  bei  20.000 ,  und 
ist  jetzt  über   30.000  Bewohner  gestiegen. 

Diese  Rundschau  der  Volksstäm  me  und  Colonien  in  den  Ländern 
der  österreichischen  Monarchie  seit  dem  Jahre  1000  zeigt,  dass 
bereits  im  eilften  bis  dreizehnten  Jahrhunderte  die  Völkerstellung  im  We- 
sentlichen ein  ähnliches  ethnographisches  Bild,  wie  es  die 
Völkerkarte  heut  zu  Tage  darstellt,  gewähren  mochte,  dass  ferner 
die  Bildung  der  deutschen  Sprachgränze ,  namentlich  in  den  Süd- 
Donaul  ändern,  schon  vom  sechsten  bis  zum  zehnten  Jahrhunderte  begann, 
sich  jedoch  erst  vom  eilften  bis  in's  dreizehnte  Jahrhundert  feststellte;  wäh- 
rend im  Norden  der  Donau  erst  in  letzterer  Pei'iode  die  deutsche 
Sprachgränze  durch  Colonis  ationen  sich  entwickelte.  Die  deutschen 
Sprachinseln  in  den  Karpathen  waren  einst  viel  grösser,  leiten  jedoch  ebenfalls 
ihren  Ursprung  aus  dem  zwölften  und  dreizehnten  Jahrhundert  ab,  jene  im  Flach- 
lande von  Ungern  und  Galizien  gehören  aber  erst  dem  achtzehnten  Jahrhunderte 
an.  Auch  die  Stellung  der  slavischen  und  walachisehen  Volksstämme  erscheint 
bereits  den  Hauptzügen  nach,  im  Norden  und  Osten  seit  dem  zehnten  Jahrhunderte 
entwickelt.  Im  Süden  jedoch  trat  eine  bedeutende  Vermehrung  des  slavischen 
Elementes  seit  den  Einfällen  der  Türken  in  die  Süd-Donauländer,  namentlich 
seit  der  Eroberung  Serbien's  ein  ;    denn   seit    dem    fünfzehnten   Jahrhundert  zogen 


')  Nähere  urkundliche  Andeutungen  hierüber  folgen  beim  Kronlande  Galizien. 
I. 


18 

die  Serben  in  mehreren  Abtheilungen  nach  Ungern  und  fanden  daselbst  zu  wieder- 
holten Malen  Aufnahme ;  zuerst  auf  der  Insel  Csepel  zu  Räcz-Keve  und  St.  Andrä 
unter  König  Sigmund,  dann  unter  König  Albrecht  zu  Jenopolis  (Boros-Jenö)  und 
im  jetzigen  Banate,  endlich  unter  Mathias  Corvinus,  zu  welcher  Zeit  Paul  Kinisi 
50.000  serbische  Familien  in  Sirmien  und  im  Banate  ansiedelte.  Während  der 
Regierung  des  Königs  Sigmund  erhielten  auch  die  Slovaken  eine  Verstärkung  durch 
die  böhmischen  Brüder,  welche  sich  damals,  namentlich  im  Gömörer  Komitate  (im 
Kishonter  Bezirke)  festsetzten.  Unter  Ferdinand  I.  kamen  nach  dem  Falle  von 
Jaicza  und  Kostainicza  zahlreiche  kroatische  Flüchtlinge  nach  Ungern,  welche 
im  Szalader,  Eisenburger,  Wieselburger  und  Pressburger  Komitate,  dann  in  Oester- 
reich  (vorzüglich  im  Marchfelde)  und  in  Mähren,  in  der  zweiten  Hälfte  des  sech- 
zehnten Jahrhunderts,  angesiedelt  wurden,  und  seither  gleichsam  einen  Archipel 
von  Sprachinseln  zwischen  den  Nord-  und  Süd-Slaven  der  öster- 
reichischen Monarchie  bilden.  Zur  Zeit  Leopold  I.  führte  der  Patriarch  Arsenius 
Csernovich  bei  36.000  serbische  (rascische)  Familien  nach  Ungern,  welche  in  den 
früher  angedeuteten  Wohnsitzen  der  Serben  angesiedelt  wurden.  —  Unter  Rudolph  II. 
und  Ferdinand  II.  kamen  Uskoken  ,  d.  i.  Flüchtlinge,  aus  Bosnien  über  die  Save  und 
Kulpa.  Sie  wurden  im  Uskoken-Bezirke  und  bei  Zengg  aufgenommen.  Eine  andere 
Abtheilung  der  Bosnier,  die  sogenannten  Wlachen,  fanden  an  der  Chasma  (im 
jetzigen  Warasdiner  Generalate)  in  den  verödeten  Gegenden  Aufnahme.  Diese  sämmtlichen 
serbischen,  bosnischen  und  rascischen  kriegerischen  Stämme  trugen  nebst  den  Deutschen 
zur  Vertreibung  der  Türken  aus  Ungern  wesentlich  bei,  und  bildeten,  militärisch 
als  G  ranz  er  organisirt,  bis  in  die  neueste  Zeit  einen  schützenden  Gürtel  gegen 
den  Erbfeind  der  Christen,  sowie  gegen  Contrabande  und  Pest.  Slavische,  namentlich 
slovakische  Co  lo  nisten  langten  in  Nieder-Ungern  und  im  Banate  auch  im 
vorigen  Jahrhunderte  an,  nämlich  unter  Karl  VI.  (III.)  Bulgaren  zu  Vinga  (There- 
siopel)  im  Jahre  173?  und  Slovaken,  welche  aus  den  oberen  Komitaten  1714  nach 
Csaba,  dann  nach  Töt-Komlos,  Szarvas  und  in  zahlreiche  Colonien  um  Pest  und 
Ofen  verpflanzt  wurden.  Albaner  —  nach  ihrem  Anführer  Clemens  Clementiner 
genannt  —  flüchteten  auf  österreichisches  Gebiet  (1737)  und  wurden  in  Hert- 
k  o  w  c  z  e  und  N  i  k  i  n  c  z  e  angesiedelt.  Juden  finden  wir  im  österreichischen  Staate 
bereits  seit  dem  neunten  Jahrhunderte,  zahlreicher  und  geldmächtiger  aber  seit  dem 
dreizehnten  Jahrhunderte,  als  das  grosse  Judenprivilegium  Friedrich  des  Streitbaren  für 
die  österreichischen  Juden  auch  in  Polen  und  Ungern  von  den  dortigen  Königen  für 
ihre  Länder  ertheilt  wurde.  Unter  Ludwig  I.  wurden  die  Juden  zwar  aus  Ungern  ver- 
trieben, unter  dem  geldarmen  Sigmund  aber  kehrten  sie  wieder.  Das  Toleranz- 
Edict  Kaiser  Josepb's  II.  wies  ihren  Familien  eine  bestimmte  Zahl  von  Wohnplätzen 
an.  In  Ungern  durften  sie  —  die  Bergstädte  und  die  bezüglichen  Komitate  aus- 
genommen —  überall  wohnen.  Die  Zigeuner  endlich  erschienen  unter  König 
Sigmund  im  Jahre  1417  auf  ungrischem  Boden,  und  verbreiteten  sich  von  da 
bald  über  die  Länder  der  österreichischen  Monarchie ,  besonders  zahlreich  über 
Siebenbürgen   und  Böhmen.      Die    Versuche    Maria  Theresien's   und    Joseph's ,    sie 


19 

durch  Teste  Ansiedlungen  von  ihrer  nomadischen  Lebensweise  abzubringen  und  als 
sogenannte  Neubauern  an  feste  Wohnplätze  zu  gewöhnen,  blieben  von  vorüber- 
gehender Wirkung. 

Diesem  historischen  Ueber blicke  wird  sich  zunächst  in  der  allgemeinen 
Ethnographie  eine  Uebersicbt  der  Völkerstämme  der  Monarchie,  ihrer 
Vert h eilung,  Sprachgränzen  und  Inseln  in  ihrem  Zusammenhange 
und  nationalen  Zahlen  Verhältnisse  in  allgemeinen  Umrissen  an- 
reihen. 

Die  im  allgemeinen  Theile  nur  flüchtig  skizzirten  Grundlinien  werden  im  be- 
sonderen Theile  durch  die  folgenden  Andeutungen  über  die  Geschichte  der 
Volksstämme  und  des  Colonisationswesens  in  der  österreichischen 
Monarchie,  und  die  Bildung  der  Sprachgränzen  und  Inseln  in  den 
einzelnen  Kronländern  eine  nähere  Beleuchtung  erhalten.  —  Auf  dieser  breite- 
ren geschichtlichen  Grundlage  lassen  sich  sodann  in  jedem  Kronlande  die  geographisch- 
ethnographische Ansicht,  die  gegenwärtige  Vertheilung  der  Stämme,  sammt  dem  Laufe 
der  Sprachgränzen  und  der  Lage  der  Spracheilande  genauer  nachweisen,  durch  de- 
ren Darlegung,  in  Verbindung  mit  der  statistischen  Uebersicht  am  Schlüsse  jedes 
Kronlandes,  sich  das  ethnographische  Bild  der  österreichischen  Monarchie  in  seinen 
Hauptumrissen  entwickeln   wird. 


21 


B. 


Allgemeine    Ethnographie 


oder 


übersichtliche  Beschreibung  der  Sprachgriiuzen  und  Sprachinseln 

der  österreichischen  Monarchie 


sammt 


statistisch-ethnographischer  Uebersicht  aller  Völkerstämme 

des  Kaiserstaates. 


23 


B. 

Allgemeine  Ethnographie. 

§.  7. 
Ueb  erblick. 

Die  Länder  der  österreichischen  Monarchie  gehören  vier  Meeres-  und  Strom- 
Gebieten  an. 

Der  Hauptstrom,  die  königliche  Donau  mit  ihren  mächtigen  Flussvasallen, 
weiset  diesem  Staate  seine  Hauptrichtung  als  Ost-Reich  an;  die  Elbe  vermittelt 
die  Verbindung  mit  dem  deutschen  Meere  oder  der  Nordsee,  die  Weichsel  mit  dem 
baltischen  oder  der  Ostsee;  der  Po  sammt  derEtschund  anderen  kleineren  Alpen-  und 
Küsten-Flüssen  im  Venezianischen,  in  Friaul,  Istrien  und  Dalmatien.  strebt  dem  adria- 
tischen  Meere  zu.  Die  Sudeten  und  Karpathen  einerseits,  welche  im  langen  Zuge  den 
Norden  und  Osten  umschlingen,  anderseits  die  vielgliederigen  Ketten  der  Alpen,  welche 
den  Westen  und  Süden  gleich  natürlichen  gigantischen  Mauern  beschützen  und  zusam- 
menhalten, bilden  das  grosse  mittlere  Donau-Becken,  den  einstigen  Boden  eines 
gewaltigen  Binnenmeeres.  Tirol  und  Siebenbürgen  erheben  sich  in  Gestalt  zweier 
natürlicher  Bastionen  im  Westen -und  Osten  der  Monarchie. 

Dieser  physischen  Beschaffenheit  der  Ländermasse  entspricht  die  Verkeilung  ihrer 
Bevölkerung.  Die  drei  Hauptvölker  Europa's:  Deutsche.  Slaven  und  Romanen, 
vertheilen  sich  in  den  Gebirgsländern  des  Westens,  Nordens,  Südens  und  Ostens,  während 
der  asiatische  Volksstamm  der  Magyaren  das  Flachland  der  mittleren  Donau  bewohnt. 
In  Hauptmassen  genommen,  gehören  die  Nord-Abhänge  der  Alpen,  dann  die 
Gebirgsstrecken  des  Böhmerwaldes,  des  Erz-.  Riesen-  und  Sudeten-Gebirges  den 
Deutschen  an,  die  auch  in  zahlreichen  Inseln  längs  der  Donau  und  an  beiden  Seiten 
der  Karpathen  weit  nach  Osten  sich  ausdehnen;  während  die  Süd-Abhänge  der  Alpen  im 
Südwesten  von  West- Romanen,  im  Südosten  von  Süd -Slaven  (Slovenen,  Kroa- 
ten und  Serben)  bewohnt  sind,  und  in  den  Gebieten  der  Sudeten  und  Karpathen  die 
Wohnstätten  der  Nor  d-Slaven  (Cechen,  Mährer,  Slovaken,  Polen  und  Ruthenen).  in 
den  östlichen  Karpathen  aber  jene  der  Ost-Romanen  (Walachen  und  Moldauer) 
autgeschlagen  sind,  die  Magyaren,  gleich  der  zuletzt  eingebrochenen  Völkerfluth, 
über  die  pannonische  Ebene  sich  verbreiten,  und  die  anderen  kleineren  Stämme  der 
Armenier,  Juden,  Zigeuner  sich  last  allenthalben  hin  sporadisch  verzweigen. 

Nach  dieser  Gruppirung  der  Hauptmassen  gestalten  sich  die  Sprachgränzen 
(welche  hier  der  Kürze  halber  als  gleichbedeutend  mit  den  ethnographischen  ange- 
nommen werden)  zwischen  den  verschiedenen  Völkerstämmen. 

I.  Der  deutsche  Stamm  gränzt  mit  den  West-Romanen  (Italienern,  Ladinern 
und  Friaulern) ,  den  westlichen  Süd-Slaven  (Slovenen),  den  Magyaren  (und 


24 

v 

Kroaten)  und  den  Nord- Slaven  (Cechen,  Mährern  und  Slovaken) ,  wodurch  eine 
Sprachgränze  gebildet  wird,  welche  in  mancherlei  Windungen  vom  Orteies  bis  zur 
Oppa ,  d.  i.  von  Südwest  gegen  Nordost  hinzieht.  Getrennt  hiervon  erscheint  in  der 
Ost-Hälfte  des  Reiches  die  Sprachgränze  zwischen  den  Deutschen  und  den  östli- 
chen Süd- Slaven  (den  Serben),  sowie  zwischen  den  Deutschen  und  den  Ost- 
Romanen  (Walachen). 

II.  Bei  den  vielgliederigen  Stämmen  der  Slaven  muss  ihren  Wohnsitzen  nach  zwi- 
schen den  Nord -Slaven  und  den  Süd-Slaven  unterschieden  werden.  Die  Nord- 
Slaven  bilden  eine  zusammenhängende  Masse,  welche  innerhalb  des  Reiches  von  den 
Deutschen,  Magyaren  und  Ost- Romanen  (Walachen  und  Moldauern)  umgeben 
ist.  Die  Süd-Slaven  breiten  sich  in  langgestrecktem  Zuge  von  den  friaulischen 
Gebirgen  und  der  Gränze  Albanien's  längs  der  Südgränze  des  Reiches  bis  dorthin 
aus,  wo  im  äussersten  Südosten  die  Donau  aus  Oesterreich  austritt.  Ihre  Wohnsitze 
sind  begränzt  von  jenen  der  West-Romanen,  der  Deutschen,  der  Magyaren  und 
der  Ost-Romanen  (Walachen). 

III.  Die  Romanen  sind,  gleichwie  die  Slaven,  in  zwei  gänzlich  von  einander 
getrennte  Theile  zu  scheiden,  die  nichts  als  den  ähnlichen  Sprachlaut  mit  einander 
gemein  haben.  Die  West-Romanen,  nämlich  die  Italiener  mit  den  Neben- 
stämmen der  Friauler  und  Ladiner,  nehmen  in  gedrängt  zusammenhängender 
Masse  den  Südwesten  des  Reiches  bis  zu  den  Quellengebieten  der  in  das  adriatische 
Meer  einmündenden  Flüsse  ein  und  sind  innerhalb  des  Reiches  von  den  Deutschen  und 
den  Süd-Slaven  begränzt.  Die  Ost-Romanen,  d.i.  die  Walachen  mit  einer 
kleinen  Abtheilung  von  Mol  dauern,  halten  fast  die  ganze  Ostgränze  des  Reiches 
vom  Austritte  der  Donau  bis  zu  jenem  des  Pruth's  in  der  Bukowina  besetzt  und  dehnen 
sich  weithin  über  Siebenbürgen,  in  die  Ost-Hälfte  von  Ungern,  nach  dem  Banate  und 
der  Militärgränze  aus.  Sie  werden  begränzt  von  Süd-Slaven,  Magyaren, 
Deutschen  und  Nord-Slaven. 

IV.  Der  magyarische  Stamm  schaart  sich  in  mehr  oder  weniger  compacter 
Masse  um  die  mittlere  Donau  und  Theiss  in  Ungern  und  erstreckt  sich,  minder  zusam- 
menhängend, in  Siebenbürgen  bis  zu  den  Wohnsitzen  der  Szekler  an  der  südöstlichen 
Gränze  dieses  Landes.  Abgesehen  von  den  vielen  grösseren  und  kleineren  Sprachinseln, 
welche,  wie  in  Ungern  überhaupt,  so  insbesondere  im  magyarischen  Landestheile  vor- 
handen sind,  werden  die  Magyaren  von  den  übrigen  im  Lande  selbst  ansässigen 
Volksstämmen,  nämlich  von  den  Deutschen,  den  Nord-Slaven,  den  Ost- 
Romanen  und  den  Süd-Slaven  umgeben. 

V.  Die  kleineren  Volksstämme,  die  Griechen,  Albanesen,  Arme- 
nier und  Zigeuner,  kommen  vereinzelt  oder  doch  nur  in  kleinen  Sprach- 
inseln vor  und  verschwinden  bei  der  Gesammtbetrachtung  der  Völkermassen  Oester- 
reich's.  Dasselbe  ist  der  Fall  rücksichtlich  der  Juden,  welche  zwar,  namentlich  in 
Galizien,  Böhmen,  Mähren  und  Ungern,  sehr  zahlreich  sind,  aber  selten  in  grösserer 
Zahl  beisammen  wohnen ,  und  selbst  dann  öfters  die  Sprache  des  Volksstammes,  unter 
welchem  sie  ansässig  sind,  annehmen,  meist  aber  sich  der  deutschen  Sprache  bedienen. 


25 

Ihre  Wohnsitze  können  daher  wohl  statistisch,  schwer  aber  ethnographisch  auf  der 
Karte  nachgewiesen  werden. 

Die  eben  angedeuteten  Hauptumrisse  der  Nebeneinanderlagerung  der  Völker- 
Gruppen  Oesterreieh's  geniigen  jedoch  nicht,  um  eine  deutliche  Einsicht  in  die  viel- 
verschlungene Richtung  der  mannigfachen  Sprachgränzen  zu  gewähren  ,  welchen 
wir  auf  dem  Boden  des  Kaiserstaates  begegnen.  Hierzu  ist  es  erforderlich,  jene 
Volkergruppen,  namentlich  die  slavischen  und  romanischen,  in  ihre  einzelnen  Glie- 
derungen aufzulösen  und  die  Begränzung  der  einzelnen  Völkerstämme  ersichtlich 
zu  machen. 

Die  Sprache  bietet  hierzu  das  geeignetste ,  obgleich  nicht  das  einzige  Mittel ; 
denn  es  lässt  sich  auch  dort,  wo  der  Sprachunterschied  in  den  Hintergrund  tritt, 
eine    mehr    oder    weniger  ausgesprochene   Verschiedenheit    der    Volkscigenthümlich- 

v 

keit  nachweisen,  wie  bei  den  Cechen,  Mährern  und  Slovaken,  bei  den  Serben  und 
Kroaten. 

Man  trennt  demnach  bei  den  Nord-Slaven  den  cechisehen  Stamm  von  den  Polen 

v 

und  Ruth  e  nen ,  und  unterscheidet  in  ersterem  wieder  die  eigentlichen  Cechen 
von  den  Mährern  und  Slovaken.  Bei  den  Süd-Slaven  werden  die  Slovenen 
(Krainer  und  Winden)  von  dem  serbischen  Stamme  gesondert,  in  letzterem  sind  aber 
wieder  die  Kroaten  und  Serben  zu  unterscheiden,  welche,  obgleich  in  der  Sprache 
nur  unwesentlich  von  einander  abweichend,  dennoch  seit  einem  Jahrtausende  zwei 
selbstständige  Volksstämme  bilden.  Der  grossen  Aehnlichkeit  der  Sprache  der  Kroaten 
mit  jener  der  Serben  halber  wird  jene  die  serbo-kroatische  genannt  und  dadurch  von 
der  sloveno -kroatischen  unterschieden,  welche  in  den  Komitaten  von  Agram  und 
Varasdin  und  dem  nördlichen  Theile  des  Kreuzer  und  St.  Georger  Regiments-Bezirkes 
gesprochen  wird,  slovenischen  Ursprungs  ist,  aber  seit  dem  Heraufdrängen  der  Kroaten 
über  die  Kulpa  und  Save  nach  dem  gegenwärtig  von  ihnen  benannten  Lande  viele 
kroatische  Wörter  und  Ausdrucksweisen  in  sich  aufgenommen  hat  und  dadurch  zur 
Mischsprache  geworden  ist.  Bei  dem  west-romanischen  Stamme  ist  neben  der  ita- 
lienischen noch  die  lad  ini sehe  und  die  friaulische  Sprache,  beide  ältere 
Schwestersprachen  der  italienischen  mit  vielen  fremdartigen  Beimischungen,  anzu- 
führen ;  bei  dem  ost-romanischen  Stamme  aber  ist  neben  der  weit  mehr  verbreiteten 
w alach i s che n  die  wenig  davon  abweichende  moldauisch  e,  welche  in  der  Bukowina 
gesprochen  wird,  zu  nennen.  Bezüglich  des  deutschen  und  magyarischen  Stammes 
ist  eine  weitere  besonders  hervorzuhebende  Unterabtheilung  nicht  erforderlich,  da  die 
massenhafte  deutsche  Bevölkerung  dem  ober-deutschen  Stamme  angehört,  und  die 
mit  den  Magyaren  eingewanderten  verwandten  Stämme  längst  mit  ihnen  verschmolzen 
sind.  Eine  weitere  Sonderung  aller  dieser  Stämme  kömmt  in  der  ausführlicheren  ethno- 
graphischen Darstellung  jedes  einzelnen  Kronlandes  zur  Sprache. 

Sohin  lassen  sich  in  der  österreichischen  Monarchie  nachstehende  38  Sprach- 
Gränzen  zwischen  den  einzelnen  Völkerstämmen ,  ihrem  geographischen  Zusammen- 
hange möglichst  folgend,   nachweisen. 

I.  4 


26 

§■  8. 

I.  Deutsche  Sprachgränzen  in  der  österreichischen  Monarchie. 

Wenn  von  der  deutschen  Spraehgränze  die  Rede  ist ,  muss  vor  Allem  zwischen 
der  Verbreitung  der  deutsche  n  Sprach  e  und  zwischen  jener  des  deutschen 
Volksstammes  unterschieden  werden. 

Die  deutsche  Sprache  ist  jene  des  Kaiserhauses .  der  Central-Begierung  und  des 
o-esammten  Heerwesens;  in  den  Kronländern  nördlich  vom  adriatischen  Meere  und 
vom  italienisch-deutschen  Alpenzuge  durchdringt  sie  vielfach  auch  die  nicht-deutschen 
Lamlestheile ,  als  die  Sprache  der  öffentlichen  Verwaltung  und  (grösstentheils)  der 
Rechtspflege,  als  die  Vermittlerin  des  Verkehres  und  des  Handels,  als  die  Sprache, 
in  welcher  vorzugsweise  der  höhere,  mittlere  (und  zum  Theile  auch  gleichzeitig  mit 
der  Landessprache  der  Elementar-)  Unterricht  ertheilt  wird,  als  die  Sprache  endlich 
der  allgemeinen  Cultur,  welche  von  den  Gebildeten  fast  aller  anderen  Nationalitäten 
verstanden  und  gesprochen  wird. 

Hier  aber  wird  in  ethnographischer  Beziehung  zunächst  von  der  Verbreitung 
des  deutschen  Volksstammes  gehandelt,  und  die  Spraehgränze  desselben  angegeben. 
Der  deutsche  Volksstamm  weiset  11  solche  Gränzen  auf1)  und  hat  sonach  unter  allen 
Volksstämmen  der  österreichischen  Monarchie  die  meisten  Berührungspuncte  mit 
anderen. 

§•  9. 
1—3.)  Die  deutsch-italienische,  d  e  utsch-ladinische  und  deutsch- 
f  r  i  a  u  1  i  s  c  h  e   Spraehgränze. 

Die  deutsch  -  westromanische  oder  deutsch  -  wälsche  Spraeh- 
gränze  zerfällt   in   drei   ethnographische   Gliederungen: 

1.)  Die  deutsch- italienische  Spraehgränze.  Mit  dem  sogenannten 
Ende  der  Welt  (bei  Trafoi).  den  deutschen  Wirthshäusern  auf  der  Nord-Seite  der 
Stilfser  Strasse  und  den  Eisfeldern  der  Ortelcs-Spitze  und  des  Sulden-Ferners,  sowie 
mit  dem  Ulten-Thale  (Vallis  Ultima)  hat  auch  die  deutsche  Sprache  ihre  südliche 
Gränzlinie  erreicht,  welche  hier  zugleich  vom  Orteies  bis  zum  Gampen-Berg  mit  der 
Gränze  zwischen  dem  Brixner  und  Trienter  Kreise  zusammenfällt.  Auf  dem  Süd-Ab- 
hange  des  Gampen's  streift  die  deutsche  Sprache  gegen  das  freundliche  Nons-Thal  (Val 
di  Noee)  über,  indem  sie  die  Gemeinden  Proves.  Laurein  (Lauregno)  und  San  Feiice 
(Senale)  sammt  mehreren  Weilern  umfasst.  Nun  wendet  sich  die  deutsche  Sprachlinie 
wieder  mit  der  Kreisgränze  an  der  Wasserscheide  zwischen  dem  Nons-  und  Etsch- 
Thale  nach  Süden  bis  nach  Salurn,  indem  die  deutsche  Sprache  hier  gleichsam 
einen  vielfach  aufgelockerten  Damm  bildet,  als  dessen  südlichster  Eckstein  gegen  die 
wälsche  Fluth  Salurn  mit  seinem  Felsenschlosse  erscheint,  während  am  linken  Etsch- 
Ufer  die  italienische  Bevölkerung  bis  gegen  Botzen  hinauf  bereits  familienweise  in 
die  deutschen  Orte  gedrungen  und  Platten  mit  Kreitz  und  Gmünd  am  rechten 
Ufer  der  Etsch  ganz  wälsch  ist. 

4)  Die  deutsch-serbische  un:l  deutsch-romanische  Spraehgränze  erscheinen  bei  32)  und  38). 


27 

Im  weiteren  Zuge  nach  Nordosten  folgt  die  deutsch-italienische  Sprachlinie  der 
mehrgedachten  Kreisgränze  bis  zum  Grödner  Thale  (Valle  Gradena) ;  nur  mit  den 
Orten  Altrei  (Altariva)  und  Trodena  biegt  sie  in  den  Trienter  Kreis  aus. 

2.)  Die  deutsch-ladinische  Sp  ra  ch  gr  änze.  Im  Grödner  Thale  bildet  die 
Felsenenge  zwischen  St.  Peter  und  St.  Ulrich  den  Pass  zwischen  deutscher  und  ladi- 
nischer  Zunge.  Von  diesem  Puncto  zieht  sich  die  Sprachlinie  an  der  Wasserscheide, 
welche  das  Grödner  und  Abtei-Thal  von  dem  Rienz-  und  Puster-Thale  trennt,  anfangs 
in  östlicher,  dann  in  nordöstlicher  Schwingung  herum  zur  Quelle  des  Boito-Flüsschens. 

Hierauf  folgt  die  Fortsetzung  der  d  e  u  t  s  c  h  -  i  t  a  1  i  e  n  i  s  c  h  e  n  S  p  r  a  c  h  g  r  ä  n  z  e, 
durch  den  Kamm  der  karnischen  Alpen  und  die  damit  zusammenfallenden  Gränzen  der 
Kronländer  Tirol  und  Venedig  bezeichnet,  und  zieht  sich  bis  zu  den  Quellen  der  Piave, 
an  der  dreifachen  Gränzscheide  zwischen  Tirol,  Kärnthen  und  Friaul.  Dabei  bildet  Bu- 
chenstein und  das  Ampezzo-Thal  den  Uebcrgang  vom  Ladinisehen  zum  Italienischen. 
Das  letzte  Glied  dieser  Reihe, 

3.)  die  deuts  ch- friaul  i  sc  he  Sprachgränz  e,  folgt  ebenfalls  im  Wesent- 
lichen der  Wasserscheide  der  karnischen  Alpen  und  der  Landesgränze  von  Kärnthen 
und  Friaul  bis  jenseits  der  Brücke,  welche  das  deutsche  Pontafel  von  dem  wälschen 
Ponteba  scheidet.  Nur  mit  dem  deutsch-friaulischen  Orte  Timaii  schreitet  das  deutsche 
Element  auf  den  südlichen  Abhang  der  Alpen. 

Hiermit  sind  wir  zugleich  am  dreifachen  Knotenpuncte  der  deutschen ,  romani- 
schen (friaulischen)  und  slavischen  (slovenischen)  Zunge  angelangt. 

§•  io. 

4.)  Die  deu  tsch-slovenische  Sprachgränze. 

Sie   zieht  sich  durch  drei  Kronländer:  durch  Kärnthen,  Steiermark  und  Ungern. 

u)  In  Kärnthen.  Sie  beginnt  nächst  WTolfsbacb  und  geht  in  mannigfachen 
Schlingungen  durch  Kärnthen,  umfasst  Malborghet,  zieht  zwischen  iYIöderndorf  und 
Hermagor  über  die  Gail,  folgt  der  Wasserscheide  zwischen  der  Gail  und  Drau,  wo  die 
Felswände  der  Villacher  Alpe  (Dobrac)  die  natürliche  Mauer  des  deutschen  zusammen- 
hängenden Sprachgebietes  bis  gegen  die  Mündung  des  Gail-Flusses  bilden.  Weiter 
östlich  sind  Zauchen,  Dellach,  Moosburg,  Nussberg,  Galling,  St.  Donat,  St.  Seba- 
stian, St.  Gregor,  Schinieddorf,  Wölfnitz.  Pustritz,  Gönitz ,  Eis  und  Lavannind  an 
der  Drau  die  markirenden  Orte  des  rein  deutschen  Sprachgebietes.  Doch  ist  im 
Süden  dieser  Gränzlinie  das  ausgedehnte  Gebiet  von  Thörl  und  Arnoldstein  bis  Win 
diseh-Feistritz  und  Bärenthal ,  südwärts  durchgehends  bis  an  die  Landesgränze  rei- 
chend, dann  der  Strich  am  Wörther  See  und  um  Klagenfurt  mit  den  südlichen  Aus- 
buchtungen bis  Hollenburg  und  bis  Gupf,  weiterhin  die  Umgegend  von  Völkermarkt 
und  Griffen  bis  hinauf  nach  Eberndorf,  endlich  ein  bis  Unter-Drauburg  vorlaufender 
Landstrich  vorwiegend  deutsch,  so  dass  erst  jenseits  dieses  Districtes  das  rein  slo- 
venische  Gebiet  beginnt. 

6")  Die  deutscb-slovenische  (windische)  Sprachscheide  in  Steiermark  folgt 
(mit  Ausnahme  des  rein  slovenischen  Ober-Kappel)  der  Gränze  des  Gratzer  und  Mar- 

4  * 


28 

burger  Kreises  bis  in  die  Nähe  von  Spielfeld.  Sowie  sie  schon  das  gemischte  Gebiet 
von  Gross-Walz  bis  Kranach  und  Ratsch  einschloss,  umfängt  sie  nun.  weit  südwärts 
ausgreifend,  ein  ähnliches  um  Marburg  bis  Bergenthal  und  St.  Nikolai,  kehrt  wieder 
bis  nahe  an  Spielfeld  nach  dem  Norden  zurück,  und  folgt  abermals,  ein  gemischtes 
Gebiet  von  dem  rein  slovenischen  trennend,  der  bezeichneten  Kreisgränze  bis  Rad- 
kersburg,  von  wo  sie  (mit  Ausnahme  einer  geringen  Rückbeugung)  mit  der  Landes- 
Gränze  gegen  Ungern  zusammenfällt. 

c)  Die  deutsch-slovenische  Gränze  gelangt  mit  den  Ortschaften  Füchslinz  und 
Simmersdorf  in  das  ungrische  Komitat  Eisenburg  und  geht  nordöstlich  über 
Tauchen,  Ober-Dressen  und  Neumarkt  nach  St.  Gotthard,  welches  den  Knotenpunct 
des  deutschen,  slovenischen  und  magyarischen  Sprachgebietes  darstellt. 

§.   11. 

5.   und  ß.)  Die  deutsch-(serbo-)  kroatische  und  deutsch-magyarische 

S  p  r  a  c  h  g  r  ä  n  z  e. 

Die  allgemeine  Regel,  dass  die  Magyaren  soweit  in  Ungern  reichen  als  die  Ebene, 
findet  auch  hier  im  Ganzen  ihre  Restätigung.  Die  Gebirgsstrecken  und  Hügelreihen 
des  Eisenburger  und  Oedenburger  Komitates  sind  von  den  Deutschen  (den  sogenannten 
Hienzen)  J)  und  von  Kroaten  besetzt,  während  mit  dem  Reginne  der  Fläche  die  magya- 
rische Bevölkerung  anfängt. 

Die  deutsch-magyarische  Sprach g r ä n z  e  geht  von  St.  Gotthard  in  nord- 
östlicher Richtung  über  Ginisdorf  und  Luising  an  die  Pinka  und  zieht  an  derselben 
aufwärts  bis  oberhalb  Schleining  (Szalonak).  doch  so,  dass  die  deutschen  Orte  Mo- 
schendorf, Beled  und  Pernau,  Petersdorf,  Neumarkt  in  vier  getrennten  Zungen  auf 
das  linke  Ufer  hinüberziehen. 

Von  Schleining  wendet  sich  die  Sprachscheide  südöstlich  nach  Neu-Hodis  und 
Rechnitz,  und  kömmt,  über  das  magyarisch-kroatisch-deutsche  Poschendorf  umbeugend, 
in  die  Nähe  des  deutsch-magyarischen  Guus,  welchem  noch  das  rein  deutsche  Schwa- 
bendorf vorliegt.  Von  hier  läuft  sie  in  einer,  nur  durch  eine  starke  Einbuchtung  zwi- 
schen Locsmand  und  Vejke  unterbrochenen,  nordöstlichen  Richtung  zum  Neusiedler 
See,  welchen  sie  mit  dem  magyarisch-deutsch-kroatischen  Homok  erreicht. 

Auf  diesem  Zuge  gränzt  aber  das  deutsche  Sprach-Element  keineswegs  vorwiegend 
an  das  magyarische,  sondern  ist  an  vier  Stellen  in  Linien  von  beträchtlicher  Länge 
durch  (serbo-)  kroatische  Inselgruppen  von  demselben  getrennt.  Diess  ist  nämlich  der 
Fall  zwischen  Moschendorf  und  Reled ,  zwischen  Pernau  und  Neu-Hodis ,  zwischen 
Schwabendorf  und  Locsmand,  endlich  zwischen  Locsmand  und  Vejke,  wo  nur  Ober-  und 
Mittel-Pullendorf  eine  magyarische  Enclave  bilden.  Hierdurch  entsteht  eine  deutsch- 
(serbo-)  kroatische,  sowie  eine  magyarisch-  (serbo-)  kroatische  Sprachgränze. 


')  Diese  Reste  bairisch-  alemannisch-  fränkischer  Einwanderer  aus  der  karolingischen  Zeit  bewahrten  durch 
den  geographischen  Zusammenhang  mit  Deutschland  ihre  Nationalität,  zumal  schon  im  fünfzehnten  Jahr- 
hunderte auch  ein  politischer  Zusammenhang  mit  Oesterrcich  sich  herausbildete. 


29 

Der  Neusiedler  See  ist ,  mit  Ausnahme  seiner  südöstlichsten  Ecke  ganz  vom 
deutschen  Sprachgebiete  (der  sogenannten  Heidebauern) ')  umgeben,  dessen  Abgränzung 
gegen  das  magyarische  sieh  demnächst  der  Seheidelinie  des  Wieselburger  Komitats 
gegen  das  Oedenburger  ansehliesst,  und  sofort  der  Ilabnitz  bis  unterhalb  des  magya- 
risch-deutschen Lebeny  (Leiden)  folgt,  in  dessen  Nähe  sie  die  Rabnitz  südwärts  mit 
der  Ortschaft  Szövenyhäza  überschreitet.  Von  diesem  Puncte  an  zieht  sie  nordwestlich 
zur  Donau,  reicht  mit  dem  Orte  Galling  in  die  Insel  Schutt  hinüber,  bleibt  ausser- 
dem am  rechten  Ufer  der  Donau  bis  oberhalb  Ragendorf,  umgeht  weiterhin  die  grosse 
kroatische  und  kroatisch-deutsche  Sprachinsel  von  Sarndorf  bis  Parendorf  und  Kitt- 
see, und  kehrt  an  die  Donau  unterhalb  Pressburg  zurück,  welches  sich  abermals  als 
ein  wichtiger  Vereinigungspunct  dreier  Sprachlaute,  des  deutschen,  magyarischen  und 
slovakischen,  darstellt. 

§.   12. 

7 — 9.)  Die  de  u  tsch-slovakis  che,   deutsch -mährische  und  deutsch-cechische 

Sprachgränze. 

Die  deutsch- nordsl  avisch  e  Sprachgränze  hat  wieder  mehrfache  Glie- 
derungen : 

7.)  Die  deutsch-slovakische  beginnt  bei  Pressburg,  geht  an  der  Donau  auf- 
wärts bis  zur  Mündung  der  March,  an  welcher  Theben  noch  deutsch  ist.  Weiter  nördlich 
bildet  die  March  bis  in  die  Nähe  von  Drösing  die  natürliche  Gränzscheide  zwischen 
deutscher  und  slovakischer  Zunge,  und  zugleich  zwischen  Oesterreich  und  Ungern.  Nächst 
Drösing  tritt  die  Sprachgränze  vom  March-Ufer  zurück  und  läuft  über  Absdorf,  Haus- 
brunn, Bernhardsthal  bis  zur  Thaya,  von  welcher  sie  nach  Feldsberg  zurückweicht, 
um  sofort  an  die  Landesgränzc  zwischen  Oesterreich  und  Mähren  zu  gelangen ,  wäh- 
rend Ringelsdorf,  Hohenau,  Rahensburg,  Bischofwart  von  Slovaken,  Ober-  und  Unter- 
Themenau  von  slovakisirten  Kroaten  bewohnt  sind. 

8.)  Die  deutsch-  (unter-)  mährische  Sprachlinie  tritt  zwischen  Eis- 
grub und  Kostel  in  den  Brünner  Kreis  ein.  schlingt  sich  um  die  Rebenhügel  von  Saitz, 
und  zieht  mit  einer  nördlichen  Ausbuchtung  bis  Auspitz  (Hustopec),  welches  schon 
sprachlich  gemischt  ist,  und  Gurdau.  Mit  der  Gränze  des  Brünner  und  ZnaimerKreises 
wird  auch  die  Schwarzawa  und  im  weiteren  Verfolge  die  Iglawa  erreicht,  an  welcher 
die  Sprachscheide  eine  Strecke  lang  bleibt,  dann  aber  an  den  gemischten  Orten  Pohr- 
litz  und  Mohleis  vorüber  rasch  nordwärts  aufsteigt,  mit  einer  östlichen  Ausbeugung  noch 
das  gleichfalls  gemischte  Selowitz  umfängt,  und  sofort  nordwestwärts  über  Woikowitz, 
Latz  und  Prahlitz  nach  dem  gemischten  Kanitz  gelangt.  Von  liier  zieht  sie  in  vorwie- 
gend südwestlicher  Richtung  abwärts,  tritt  bei  Lodenitz  in  den  Znaimer  Kreis  über, 
berührt  Wolframitz ,  Lisnitz ,  Chlupitz,  Gaiwitz  und  geht  endlich  an  der  Nordseite 
von  Znaim  vorbei.  Diese  Stadt  ist  deutsch ,  und  das  deutsche  Sprachgebiet  umfasst 
auch  westlich  von  ihr  einen  namhaften  Theil  der  Südhälfte  des  Kreises.  Die  Gränzlinie 


')  Meist  Einwanderer  aus  Sehwaben    in    Anfange  des  sechzehnten  Jahrhunderts  herübergekommen. 


30 

läuft  über  Milleschitz,  Frainersdorf,  Schröfelsdorf,  das  gemischt-bevölkerte  Vöttau  mit 
seinem  Felsensehlosse,  Dantsehowitz.  Lospitz,  Frauendorf  und  das  gemischte  Neuhof, 
wo  die  mährische  Thaya  und  zugleich  die  Gränze  des  Iglauer  Kreises  überschritten 
wird.  Innerhalb  dieses  Kreises  hängt  nur  die  südliche  Ecke  mit  dem  geschlossenen 
Sprachgebiete  der  Deutschen  Oesterreichs  unmittelbar  zusammen,  so  dass  die  Sprach- 
scheide rasch  über  Urbantsch ,  Lipolz  und  Ober-Radischen  an  die  mährisch-böhmische 
Landesgränze  gelangt. 

§■   13. 

Fortsetzung. 

9.)  Die  deutsch- cechische  Sprach  gränze  tritt  in  den  Budweiser  Kreis 
ein  und  streckt  sich  sofort  zungenförmig  bis  an  die  Nordgränze  desselben  hinauf.  Ueber 
Kaltenbrunn,  Mottaschlag,  Wenkerschlag  u.  a.  erreicht  sie  nämlich  Neudeck,  bleibt 
eine  Strecke  lang  an  der  Kreisgränze ,  und  kehrt  sodann  über  Motten  und  Ober- 
Schlogles  an  die  Landesgränze  Böhmen's  und  des  Erzherzogthumes  Oesterreich  unter 
der  Enns  zurück.  Doch  umschliesst  sie  auch  die  Stadt  Neuhaus,  welche  sammt  der 
Umgegend  in  ihrer  Bevölkerung  fast  ganz  cechisch  ist,  und  das  gemischte  Heumath. 
Der  Landesgränze  bis  Tannenbruck  (gemischt)  folgend,  umfängt  die  deutsch-cechische 
Scheidelinie  noch  in  Oesterreich  einige  gemischte  Orte,  namentlich  Schwarzbach, 
Finsterau,  Brand,  Gundschachen,  Witschkoberg,  und  tritt  mit  Julienheim  (gemischt) 
wieder  in  den  Budweiser  Kreis  ein.  Johannesruhe,  Häusles ,  Mairitz,  Gross-Gallein, 
Kaplitz,  Unter-Plandles,  Füsselhof  sind  die  markirenden  Orte  bis  zur  Moldau,  welche 
bei  dem  vorwiegend  deutschen  Krumau  überschritten  wird.  Von  Krumau  erhebt  sich 
die  Sprachlinie  über  den  Weichsel-  und  Schöninger-Berg  nach  Mehlhütten,  Jankau 
und  Roschowitz ,  überschreitet  die  Gränze  des  Piseker  Kreises  mit  dem  gemischten 
Gebiete  von  Netolic  und  Elhenic,  und  kehrt  nochmals  für  kurze  Zeit  an  dieselbe  zurück. 

Jenseits  des  Hohen-Lisl-Berges  zieht  sie  nach  Frauenthal  und  kömmt  überPracha- 
titz  (gemischt)  und  Stadlern  zum  Kubany-  (Baubin-)  Berge,  von  wo  an  Scheiben, 
Winterberg,  das  aber  gemischt  ist,  Modlenitz  den  weiteren  Verlauf  bezeichnen.  Die 
cechischen  Orte  Zdikau  und  Paseken  umgehend,  schlingt  sich  die  Sprachscheide  um 
die  gemischten  Gemeinden  Kaltenbach  und  Stachau,  gelangt  über  Nitzau  und  Zosum 
bis  in  die  Nähe  des  (cechischen)  Schüttenhofen,  überschreitet  hier  die  Wottawa,  und 
erreicht  über  Nusserau.  Chumo  und  die  gemischten  Orte  Ruvna  und  Celetic  die  Gränze 
des  Pilsner  Kreises,  innerhalb  dessen  sie  über  Gesen,  Birkau  (gemischt)  und  Krotiv 
nach  Petrowitz  an  die  Angel  läuft. 

Wenn  sich  das  deutsche  Sprach-Element  schon  von  dem  Quellengebiete  der  Moldau 
an  fast  nur  auf  den  Böhmerwald  beschränkte ,  so  tritt  es  nun  noch  stärker  zurück,  so 
dass  seine  Gränze  nach  Ueberschreitung  der  Angel  der  Reichsgränze  bis  auf  beiläufig 
eine  Meile  nahe  kömmt,  und  nochmals  nach  der  Ausbuchtung  gegen  (das  cechische) 
Neugedein  fast  hart  an  derselben  hinläuft,  so  dass  der  Saum  nicht  mehr  als  eine  halbe 
Stunde  beträgt  und  nur  zwei  kleine  deutsche  Orte  das  cechische  Gebiet  von  Baiern 
trennen.  Indem  sie  aber  zwischen  dem  deutschen  Althütten  und  dem  cechischen Posikau 


31 

ihre  bisherige  nordwestliche  Richtung  aufgibt  und  nach  Nordosten  umbiegt,  beginnt 
jene  Seite  des  Sprachiges,  wo  das  deutsche  Element  am  weitesten,  bis  auf  10 — 15 
Meilen,  in   das  Innere  Böhmen's  selbst  eintritt. 

Tannowa .  Wayrowa  (abgesehen  von  dem  vorliegenden  gemischten  Bezirke  von 
Trebnie,  Nahosie,  Privosten  und  Blisova),  Bischof-Teinitz ,  die  gemischten  Orte 
Stankau,  Sehekarzen  und  Honosic,  endlich  Holleischen,  Amplatz,  Dobfan,  Hrobschitz, 
Lititz  bezeichnen  jenen  Zug  bis  Pilsen,  welches  wieder  gemischt  ist.  Nach  einer  Rück- 
beugung bis  Nurschau  und  einer  Ausbuchtung  zu  den  gemischten  Orten  Malesitz  und 
Kottiken.  läuft  die  Sprachgränze  fast  gerade  nordwärts  über  Wscherau ,  Kuniowitz, 
Spankau  nach  der  Gränze  des  Egerer  Kreises,  welche  jedoch  nur  von  dem  gemischten 
Orte  Manetin  berührt  wird,  indem  die  Scheidelinie  sofort  ostwärts  über  Voitles  nach 
der  Gränze  des  Saazer  Kreises  umbeugt. 

Von  Hochlieben  über  Deslaven ,  Yaclavi ,  Poschoblik .  Kolleschowitz  trennt  die 
Gränze  des  letzteren  gegen  den  Pilsner  und  Prager  auch  Deutsche  und  Cechen;  nur 
das  gemischte  Krekovic  reicht  in  den  Pilsner  hinein.  Wetzlau  und  die  gemischten  Orte 
Johannesthal,  Konowa  und  Welhoten  gehören  dem  Prager  Kreise  an,  worauf  die  Sprach- 
scheide in  den  Saazer  Kreis  seihst  eintritt,  über  Netschenitz,  Hofan,  Praschin,  Lippenz 
nach  Priesen  an  der  Eger  läuft  und  jenseits  derselben  am  Saume  des  Mittelgebirges 
über  Hradek ,  das  gemischte  Rannai,  Minnichhof  und  Schelkowitz  an  die  Gränze  des 
Leitmeritzer  Kreises  zieht. 

Denselben  durchschneidet  sie  über  Merskles,  die  gemischten  Orte  Dlaskovic  und 
Yrbiean,  stets  dem  Gebirgszuge  sich  anschliessend,  geht  oberhalb  Leitmeritz  über  die 
Elbe,  und  begleitet  die  rechte  Thalseite  dieses  Flusses  theils  unmittelbar,  theils  durch 
kleine  cechische  Landstrecken,  wie  Branken  und  Wegstadtl,  davon  getrennt,  bis  Liboch. 
Die  Nordgränze  des  Prager  Kreises  gegen  den  Leitmeritzer  und  Bunzlauer  wird  bis 
diesseits  Bai  auch  zur  Sprachscheide.  Hier  tritt  die  ethnographische  Gränze  in  den 
letztgenannten  Kreis  ein,  erreicht  Wisko,  stützt  sich  sofort  an  die  Bösig-Berge  und  den 
Bolls-Berg,  und  schreitet  in  nordöstlichen  Schlingungen  über  Nieder-Grupai,  Prositsch- 
ka,  Nahlau,  Kessel,  bis  Drausendorf  fort,  von  wo  sie  entlang  des  Plateau's,  welches  das 
Lausitzer-Gebirge  mit  dem  Iser-Gebirge  verbindet,  über  Hlubokej  und  Jährlich  nach 
Liebenau  wieder  südwärts  geht,  um  sodann  neuerdings  in  die  frühere  Richtung  einzu- 
lenken und  über  Kopein,  Gistey  und  das  gemischte  Beiditz,  an  dem  Knotenpunete  des 
Iser-  und  Biesen-Gebirges  zum  zweiten  Male  sehr  nahe  an  dieBeichsgränze  zu  kommen. 

Nun  bietet  das  Biesen-Gebirge  einen  mächtigen  Hintergrund  für  das  in  den  Jiciner 
und  Königgrätzer  Kreis  vordringende  deutsche  Sprach-Element.  Bochlitz,  VVitkowitz. 
Schreibendorf,  Huttendorf  und  nach  einer  starken  Rückbeugung  wieder  Nedai-,  Stikau, 
Bilai  (gemischt),  Klebsch,  Nieder-Emaus  (gemischt),  Silberleut,  Dubenec  (gemischt) 
bezeichnen  den  südöstlich  niedersteigenden,  Hefmanitz,  Haaz  (gemischt),  Komarov, 
Baatsch ,  Alt-Sedlowitz  den  nordöstlich  wieder  aufsteigenden  Zug  der  Sprachgränze. 
Endlich  scheiden  die  Ausläufer  des  böhmischen  Sandstein -Gebirges  das  deutsche 
Gebiet  im  Nordosten  des  Königgrätzer  Kreises  längs  der  Linie  über  Chliwitz,  Ober- 
Drcvic,  Löschau,  Hutberg.  Weckersdorf  und  Kaltwasser  von  dem  cechischen  ab. 


32 

Bei  Kaltwasser  geht  die  deutsche  Sprachlinie  auf  preussisches  Gebiet  über,  und 
betritt  erst  bei  Giesshübel  wieder  den  böhmischen  Boden,  wo  sie  durch  die  hohe  Mense 
und  die  böhmischen  Kämme  einen  festen  Haltpunet  gewinnt.  Markirende  Orte  sind: 
Polom,  Schediwi,  Michowi  (gemischt),  Benatek,  Bilaj,  Julienthal,  Niederdorf,  Cihak, 
Neudörfl  und,  schon  im  Chrudimer  Kreise,  Vorlicka  und  (das  gemischte)  Bieders- 
dorf,   wo  die  Sprachgränzc  nach  Mähren  zurückkehrt. 

Fortsetzung. 

Nun  beginnt  die  deutsch-  (ober-)  mährische  Gränze.  Schildberg  bildet 
den  Punct,  von  welchem  sich  die  Scheidelinie  wieder  über  Bukowitz  nach  Dorf  Nikles 
hinauf  windet,  um  hier  die  March  zu  überschreiten  und  längs  wenig  bedeutender  Höben 
über  Hermesdorf,  Schönberg,  Nieder-Ulischen  nach  Bohle  hinabzusteigen.  Das  cechi- 
sche  Schönwald  umfangend,  nimmt  der  Gränzzug,  nach  einer  bis  Aussee  und  zu  dem 
gemischten  Littau  reichenden  Ausbiegung ,  von  Mährisch-Neustadt  an  im  Ganzen  eine 
südöstliche  Bichtung,  berührt  Augezd,  geht  im  Süden  Sternberg's  vorbei  und  kömmt 
längs  der  Berge  im  Osten  von  Olmütz ,  an  deren  Fusse  meist  sprachlich  gemischte 
Orte  lagern,  bis  Gross-Wisternitz.  Das  Oder-Gebirge  führt  aus  dem  Olmützer  in  den 
Neutitscheiner  Kreis ,  wo  über  Koslau ,  Sehlog ,  Mittelwald ,  Pinkendorf  erreicht 
wird.  Hier  öffnet  sich  gleichsam  eine  schmale  Bucht  nach  Norden ,  deren  Saum  über 
Lindenau  und  Bernhau  nach  dem  gemischten  Glockersdorf  (in  Schlesien)  aufwärts  und 
wieder  bis  nach  Neudeck,  Kunzendorf  und  Litschel  nächst  der  Becva  abwärts  zieht. 
Ein  zweiter  derartiger  Einschnitt  wird  durch  die  cechischen  Orte  zwischen  Daub  und 
Neutitschein  gebildet,  in  dessen  Nähe  Seitendorf  und  Senftleben  die  südöstlichsten 
Puncte  des  deutschen  Sprachgebietes  in  Nord-Mähren  darstellen.  In  einigen  Schwin- 
gungen läuft  die  Scheidelinie  endlich  über  Gurtendorf  und  Bosenthal  bis  zur  schle- 
sischen  Gränze. 

Die  deutsch-mährische  Sprachgränzc  in  Schlesien  zieht  anfangs 
längs  der  Landesgränze  hin ,  wendet  sich  aber  sodann  nordöstlich  über  Stiebing  nach 
(dem  gemischten)  Königsberg,  von  hier  westlich  nach  dem  gemischten  Bezirke  von 
Karlovic  und  Neuhof,  und  wieder  südöstlich  an  die  mährische  Gränze  (nächst  Fulnek). 
Nachdem  die  Sprachscheide  mit  Deutsch-Markersdorf  nach  Schlesien  zurückgekehrt 
ist,  läuft  sie  nordostwärts  über  Hirschdorf.  Lippin  und  Berghof  (das  gemischte  Gebiet 
um  Batkau  und  Meltsch  umschliessend)  und  wieder  nordwärts  über  Mladecko,  Zattig, 
Gross-Herlitz  bis  zum  gemischten  Lodnitz  und  zum  rein  deutschen  Skrochowitz  bei 
Lobenstein  an  der  Oppa,  wo  sie  an  der  Beichsgränze  endet. 

§.   15. 
Deutsche  Sprachinseln  im  Süden   der  deutsch-wälsch  en  Sprach  gränze. 

Im  Süden  dieser  Gränze  sind  vier  deutsche  Inselgruppen  vorhanden,  welche  in 
früheren  Jahrhunderten  weit  ausgebreiteter  waren  und  zum  Theile  im  Zusammen- 
hange mit  dem  deutschen  Sprachgebiete  standen. 


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«)  Die  deutsche  Gruppe  der  (spottweise  sogenannten)  Moccheni  im  Trienter 
Kreise  besteht  nur  mehr  aus  den  Gemeinden  Fiorozza  (Florutsch) ,  Frassilongo, 
Palü  und  Roveda  (an  der  Fersina),  dann  jenseits  des  Hochleiten  aus  den  Gemeinden 
S.  Sebastian  und  Luserna  ').    Diese  Gruppe  bildet  den  Uebergang  zu  den 

b)  Sette  comuni  (sieben  Kameiin)  auf  dem  Plateau  zwischen  der  Brenta  und 
dem  Astico  in  der  Provinz  Vicenza  —  Rozzo.  Roano,  Asiago,  Gallio,  Fozza,  Enego, 
Lusiana  —  theils  Nachkommen  von  Auswanderern  aus  dem  ehemals  deutschen  Val 
Sugana,  theils  Reste  weitverbreiteter  deutscher  Ansiedlungen  des  eilften  bis  drei- 
zehnten Jahrhundertes.  Doch  hört  man  in  diesen  Gemeinden  nur  noch  thcilweise 
deutsche  Laute;  in  Enego  und  Lusiana  wird  seit  etwa  zwei  Jahrhunderten  die  deutsche 
Sprache  nicht  mehr  geredet. 

c)  Die  tredici  comuni  in  der  Provinz  Verona,  ostwärts  der  Etsch,  gleich  den 
sette  comuni  irrig  für  cimbrische  Niederlassungen  geltend,  ebenfalls  ein  Gemisch  von 
Deutsch-Tirolern  mit  anderen  Stammverwandten  in  sich  schliessend,  haben  nur  mehr 
die  zwei  Orte  Ghiazza  und  Campo  Fontana  als  kümmerliche  Reste  deutscher  Zunge 
aufzuweisen. 

d)  Endlich  linden  sich  die  deutschen  Inseln  Sauris  in  Friaul  und  Sappada 
im  Bellunesischen :  die  Sauraner  sind  Reste  alter  deutscher  Bevölkerung  Friaul's,  die 
Sappadiner  Ansiedler  aus  Villgraten  in  Tirol. 

§.   16. 
Deutsche  Sprachinseln  im  Süden  der  deutsch-slovenischen  Sprach g r ä  n z e. 
ä)  Gleich  beim  westlichen  Beginne  dieser  Gränze  bilden  die  Orte  Raibl ,  Tarvis. 
Flitschl,    Ober-Greuth   und  Goggau   in  Kärnthen,  dann  Weissenfeis  in  Kr  ain  eine 
zusammenhängende  ansehnliche  deutsche  Sprachgruppe. 

b)  Ueberhaupt  hört  man  in  den  meisten  grösseren  slovenischen  Orten 
in  Kärnthen  (Kappcl,  Bleiburg  sammt  Umgegend  u.  v.  a.)  und  Süd- St  eiermark 
(Schönstein.  Windiseh-Feistritz ,  Pulsgau,  Pettau,  Friedau,  Gonobitz,  Cilli,  Tülfer. 
Windisch-Landsberg ,  Rann  u.  a.  m.)  und  selbst  zum  Theile  in  Kr  ain  (Lak,  Stein, 
Laibach.  Gurkfeld)  mehr  oder  minder  auch  deutsche  Laute  bei  gemischter  Bevölkerung, 
und  in  der  Grafschaft  Görz  hat  die.  Gemeinde  Deutsch-Ruth  von  Tiroler  Abkunft 
noch  ihre  deutsche  Sprache  bewahrt,  sowie  auch  die  deutsche  Bevölkerung  der 
Hauptstadt  Görz  über  ein  Achttheil  der  Einwohner  beträgt. 

c)  Die  grösste  deutsche  Sprachinsel  im  Süden  der  deutsch-slovenischen  Sprach- 
Gränze  bildet  aber  das  sogenannte  Gottscheer  Ländchen,  wo  man  34  rein  deutsche 
und  mehrere  gemischte  (deutsch-slovenische)  Orte  zählt.  Dasselbe  nimmt  nach  der 
gegenwärtigen  politischen  Eintheilung  den  Gottscheer  Bezirk  und  einige  Parzellen  der 
anstossenden  Bezirke  ein. 

d)  Unbedeutend  sind  die  slovenisch-deutschen  Orte  Kaltenbrunn  und  Oisnitz  im 
Eisenburger  Komitate. 


')  Einzelne  deutsche  Weiler    und  mehrere   Orle.    die   noch    vor  Kurzem   deutsch    waren,    werden   hei    der 
besonderu  Beschreibung  der  Sprachgrenze  im  Lande  Tirol  genannt  werden. 

I.  5 


34 

§.   17. 

Deutsche   Sprachinseln    jenseits    der    deutsch-magyarischen    und   deutsch- 

s  1  o v a k i s c li e n  Sprachgränze  in  Ungern,  in  der  W o j  \v o  d  s c h a  f t  und  im  B a na t e , 

in  Kroatien,  Slavonien,  der  Mili  tärg  ranz  e  und  in  Siebenbürgen. 

Bei  diesem  Ueberblicke  können  wir  nicht  in  die  specielle  Aufzählung  aller  deut- 
sehen Orte  eingehen,  sondern  geben  die  Hauptgruppen  der  zahlreichen  grösseren 
und  kleineren  deutsehen  Sprach  ei  lande  an  '),  und  fügen  die  allgemeine  Be- 
merkung bei,  dass  die  Entwicklungsgeschichte  der  ehemals  ungrischen  Länder  seit 
dem  eilften  Jahrhunderte  überdiess  die  Verbreitung  der  Deutschen  in  die  meisten 
grösseren  Orte  mit  sich  brachte,  wo  sie  freilich  nur  theilweise  ihre  Nationalität  bewah- 
ren konnten. 

Auch  hier  gilt  (mit  Ausnahme  der  Wojwodsehaft)  die  Begeh  dass  die  Deutsehen, 
selbst  in  dem  pannonischen  Theile  (Ungern  am  rechten  Donau-Ufer),  die  Gebirgs-  und 
Hügelgegenden  bewohnen,  während  die  Magyaren  die  fruchtbaren  Ebenen  besitzen. 

a)  Deutsche  Inselgruppe  im  pannonischen  Gebirge.  Als  erste  deutsche 
Inselgruppe  nennen  wir  die  deutschen  Ortschaften,  die  an  den  Basaltgebirgen  des 
Plattensee's  in  den  zum  Theile  durch  deutsche  Aexte  gelichteten  Wildnissen  des  Bäko- 
nyer  Waldes  im  alten  Pannonien  sich  ausbreiten  und  einen  mächtigen  Verbindungszug 
von  der  deutschen  Sprachgränze  zu  der  nächstfolgenden  Inselgruppe  bilden.  Die 
deutschen  Bewohner  dieser  Gruppe  bewahren,  gleich  jenen  der  nächstfolgenden  Sprach- 
inseln, bei  verschiedener  Mischung  den  vorwiegend  schwäbischen  Charakter  in  ihrer 
Aussprache  und  werden  insgemein  „Schwaben"  genannt,  wenn  sie  auch  ungrische 
Kleidung  tragen  und  der  magyarischen  Sprache  mächtig  sind.  Sie  bewohnen  haupt- 
sächlich ein  grösseres  in  sich  zusammenhängendes,  nur  strichweise  stark  mit  Magyaren 
gemischtes  Gebiet,  welches  in  der  Veszprimer  Gespanschaft  liegt,  von  Peterd  an  der 
Gränze  des  Baaber  bis  nach  Vöröstö  und  Hidegküt  an  der  Gränze  des  Somogyer  Ko- 
mitates  reicht  und  nach  Westen.  Süden  und  Osten  noch  von  zahlreichen  deutschen  und 
gemischten  Orten  umsäumt  wird. 

Ein  zweites  solches  Gebiet  im  Vertes-Gebirge  steht  mit  dem  deutschen  Eilande 
von  Ofen  in  unmittelbarem  Zusammenhange. 

6)  Deutsche  Inselgruppen  an  der  Mittel-Donau.  Der  erste  Haupttheil 
derselben,  im  Graner  Komitate.  beginnt  mit  dem  magyarisch-deutschen  Puszta  Billeg 
und  Dotis,  tritt  mit  dem  rein  deutschen  Süttö  an  die  Donau,  und  folgt  derselben  bis 
unterhalb  des  deutsch-magyarischen  Täth,  worauf  er  noch  südwärts  des  Stromes  die  rein 
deutschen  Orte  Dorog,  Csolnok  und  Leänyvär  umfasst. 

St.  György,  die  Vissegrader  und  die  Waitzner  gemischte  Insel  bilden  den  Ueber- 
gang  nach  Ofen,  dessen  Bevölkerung  (mit  Ausnahme  der  Baizenstadt)  zu  mehr  als  drei 
Viertheilen  deutscher  Abkunft  ist;    auch  in  Pest  erscheint  der  Zahl  nach  das  deutsche 


')  Keines  derselben  reicht  in  die  Zeiten  der  arpadischen  Herzoge  zurück,  obwohl  auch  die  zahlreichen 
Kriegsgefangenen  Deutschen  jener  Periode  gewiss  nicht  ohne  bedeutende  Einwirkung  auf  das  Land 
blichen. 


35 

Element  im  Bürgerstande  vorherrschend.  Dieser  zweite  Bestandteil  der  Donau-Gruppe 
nimmt  mit  dem  Piliser  Gebirge  fast  die  ganze  westwärts  der  Donau  gelegene  Seite 
des  Pest-Piliser  Komitates  ein.  geht  von  dem  weinreiehen  Promontorium  und  Teteny 
auch  auf  die  wildreiche  Insel  Csepel,  sowie  auf  das  linke  Donau-Ufer  zu  dem  volk- 
reichen schwäbischen  Markte  Soroksär  und  den  Dörfern  Haraszti  und  Taksony  üher. 
Durch  eine  Reihe  gemischter  Ortschaften  steht  er  mit  der  Osthälfte  der  pannonischen 
Gruppe  in  Verbindung,  welche  einen  beträchtlichen  Theil  der  Graner  und  Stuhlweis- 
senburger  Gespanscbaft  erfüllt  und  westwärts  bis  zu  dem  deutsch-magyarischen  Acs- 
Teszer  im  Veszprimer  Komitate  reicht.  Vereinzelt  ziehen  sich  die  theils  mit  Magyaren 
und  Slovaken  gemengten,  theils  rein  deutschen  Sprachinseln  Lovas-Bereny.  Nadap. 
Märtonväsär.  Adony.  Puszta  Jenö  und  Herczegfalva  auch  durch  den  Süden  des  Stubl- 
weissenhurger  Komitates.  Gleicher  Art  sind  die  kleinen  Inseln,  welche  sich  der  Buda- 
Pester  Gruppe  ostwärts  anreihen,  namentlich  Ikläd  und  Aszod,  Csömör,  Keresztür, 
Veeses  u.  s.  f. 

Die  bedeutendste  Sprachinsel  dieser  Gruppe  beginnt  mit  dem  magyarisch- 
deutschen Simontornya  und  dem  rein  deutschen  Nemet-Ker  an  der  Nordgränze  des 
Tolnaer  Komitates  und  dehnt  sich  längs  der  Donau  durch  die  Gespanschaften  Tolna 
und  Baranya,  so  dass  die  Deutschen  strichweise  mit  Magyaren  und  Serben  gemengt 
auftreten ,  bis  zu  den  gemischten  Orten  Beratend .  Ivan .  Bän  und  Bodolya  aus. 
Nach  kurzer  Unterbrechung  durch  einen  schmalen  Streifen  rein  serbischen  Sprach- 
gebietes schliesst  sich  mit  St.  Istvän  und  dem  magyarisch-deutschen  Karancs  wieder 
eine  deutsche  Insel  an,  welche  mit  serbischer  und  einiger  magyarischer  Beimengung 
bis  Euoenidorf  an  der  Drau  .  und  selbst  über  den  Strom  nach  Essek  und  seiner 
(westlichen  und  östlichen)  Umgebung  reicht.  Tolna  (mit  Meös)  und  Vörösmart  bilden 
deutseh-mao'yarisehe  Vorlagen  dieser  dritten  Abtheiluno-  nach  Osten  hin. 

Aus  der  Baranya  erstreckt  sich  das  erwähnte  grosse  deutsche  Eiland  westwärts 
mit  einer  Reihe  deutscher  und  magyarisch-deutscher  (auch  einiger  deutsch-serbischer) 
Ortschaften  ununterbrochen  bis  Klein-Lak,  Simonfa  und  Härsägy  in  der  Somogyer 
Gespanschaft,  während  es  sich  noch  nordwestwärts  mit  einer  grösseren  (von  Puszta 
Szemes  und  Puszta  Petend  über  Miklosi  und  Häcs  bis  Büssü  und  Poläny.  mit  Magyaren 
und  einigen  Serben  gemischt)  und  mehreren  kleineren  abgerissenen  Inseln  bis  an  das 
südliche  Gestade  des  Plattensee's  fortsetzt.  Vereinzelt  ziehen  mit  deutscher  Bevölke- 
rung gemengte  Orte  durch  den  Westen  der  Baranya.  das  Somogyer  und  Szalader  Ko- 
mitat bis  Gross- Kanisa  und  Szepetnek  (nebst  dem  rein  deutschen  Petri)  an  der 
magyarisch-slovenokroatischen  Sprachgränze  hin. 

Auch  am  linken  Ufer  der  Donau  findet  sich  eine  geringe  Anzahl  kleiner  deutscher 
und  deutsch-magyarischer  Sprachinseln  im  Pest-Solter  Komitate  von  Berczel  nächst 
Irsa  angefangen  bis  Hajos  und  Nädudvär  an  der  Gränze  der  Baeka. 

c)  Deutsche  Inselgruppe  in  der  Baeka  (dem  Zomborer  und  fast  dem 
ganzen  Neusatzer  Kreise  der  serbischen  Wojwodschaft).  Das  deutsche  Sprachgebiet  be- 
ginnt im  Nordwesten  der  Baeka   mit  dem  magyarisch-deutschen  Istvänmegye  und  dem 

v 

deutsch-serbischen  Cavolj  und  reicht  am  linken  Ufer  der  Donau  in  den  mannigfaltigsten 

5* 


36 

Windungen  der  Begränzung,  über  Vasküt,  Kolut,  Apatin,  Bukin  u.  a.  bis  hinab  zu  dem 
deutsch-serbischen  Alt-Palanka  (gegenüber  von  Illok)  und  dem  rein  deutsehen  Ceb. 
Die  Deutsehen  leben  in  diesem  Gebiete  theils  für  sieh  allein,  theils  mit  Magyaren  und 
Serben  gemischt.  Erst  nach  einiger  Unterbrechung  beginnt  an  der  Donau  ein  anderes 
deutsehes  Gebiet  mit  dein  rein  deutschen  Neu-Futak. dem  serbiseh-deutsehen  Alt-Futakund 
dem  serbisch-deutseh-magyarisehcn  Neusatz,  steht  aber  nordwärts  durch  das  rein 
deutsche  Jarek  und  das  serbisch-deutsch-magyarische  Land  von  Neusatz  bis  Alt-Ker 
mit  der  früher  bezeichneten,  bis  Klein-Ker  reichenden  Gruppe  in  unmittelbarem  Zu- 
sammenhange.  Vereinzelt  liegt  im  Zomborer  Kreise  das  serbisch-deutsche  Sändor '). 

d)  Die  deutschen  Gruppen  im  Banate.  Die  Westhälfte  des  Banates  (der 
Temesvärer  und  Gross-Beekereker  Kreis)  ist  von  der  Maros  bis  zur  Temes  vorwiegend 
deutsch,  während  das  deutsche  Element  nur  in  grösseren  und  kleineren  abgerissenen 
Parzellen  die  Temes  überschreitet.  Dasselbe  nimmt  in  dem  erstbezeichneten  Gebiete 
von  Deutsch-Csanäd,  Perjämos  und  Deutsch-St.  Peter,  dem  romanisch-deutschen 
Monostur,  den  rein  deutschen  Orten  Zaderlak,  Neu-Arad  2),  Engelsbrunn,  Schön- 
dorf, Traunau,  Zabran  und  dem  romanisch-deutsch-magyarischen  Lippa  an ,  mit 
mancherlei  Ein-  und  Ausbuchtungen  den  Raum  über  Gross-Kikinda.  Hatzfeld  und 
Temesvär  bis  zu  den  Orten  Csösztelek  an  der  Bega,  Ujvär  noch  jenseits  der- 
selben und  Neu-Pecs  an  der  Temes  ein.  Doch  ist  innerhalb  dieser  Gränzen  auch 
das  magyarische,  serbische  .  romanische  und  bulgarische  Element  dem  deutschen 
zugesellt.  Im  Süden  des  Bega-Canals  dehnt  sich  eine  zusammenhängende  ge- 
mischte und  rein  deutsche  Gruppe  von  den  deutschen  und  deutsch-serbischen  Orten 
Johannisfeld,  Pardäny,  St.  György  und  Kiek  und  der  serbisch-deutsch-magyarischen 
Umsrebuns:  von  Gross-Beckcrek  bis  zu  dem  romanisch- deutschen  Ecska  (nordöstlich 
von  Perlas),  den  rein  deutschen  Orten  Ernstdorf  und  Szecsän  an  der  Temes,  dem 
slovakisch-deutschen  Hajdusica  am  Canale  von  Alibunar,  dem  rein  deutschen  Zichy- 
dorf  und  Moravica  aus.  Nordöstlich  von  ihr  liegt  eine  kleine  vorherrschend  deutsche 
um  Detta  und  Obsenica,  eine  grössere  gemischte  um  Cakova  und  Vojteg,  weiterhin  eine 
vorwiegend  deutsche  um  Nitzkidorf.  Buziasch  und  Daruvar.  südwestlich  eine  eben 
solche  um  Klein-Schemlak,  Clocodia  und  Gross-Zam.  Vereinzelt  linden  sich  im  Temes- 
värer Kreise  noch  die  gemischten  Orte  Bfestovac  und  Rekasch,  und  die  rein  deutschen 
Lieblinp-,  Moritzfeld  und  Cudrinz.  endlich  das  serbisch-deutsche  Vcrsee.  Im  Luooser 
Kreise  sind  vorzüglich  bemerkenswerth:  die  rein  deutschen  Orte  Ebendorf.  Werk  und 
Neudörfel,  die  deutsch-romanisch-magyarischen  Deutseh-Faget  und  Romanisch-Lugos. 


')  Auch  in  den  sirmischen  Bezirken  des  Neusatzer  Kreises  linden  sich ,  nebst  kleineren  mit  deutscher  Bevöl- 
kerung gemischten  Puncten,  das  serbisch-deutsche  Bunia,  die  gleichartige  grössere  Gruppe  von  India  und 
Putince,  die  serbisch-deutschen  Orle  Csälma  und  Bänostor  und  das  serbisch-deutsch-magyarische  Erdevik. 

2)  Von  Neu-Arad  aus  steht  diese  deutsche  Gruppe  mit  einer  theils  deutschen,  theils  deutsch-magyarisch- 
romanischen und  serbischen  im  Arader  Komitate  in  Verbindung,  die  sich  nordwärts  bis  nach  Elek  zieht. 
Die  Banaler  Gruppe  hängt  auch  von  Perjämos  aus  mit  dein  romanisch-deutschen  Szemlak  und  von  Lippa 
aus  mit  dem  romanisch-magyarisch-deutseh-slovakischen  Radna  und  dem  rein  deutschen  Neu-Paulis  zu- 
sammen. Vereinzelt  liegen  das  deutsch-slovakisch-niagyarisch-romanische  Mezö-Hegyes  und  das  romanisch- 
deutsche  Tornya,  die  deutsche  Puszla  Gross-Kamaras ,  das  magyarisch -romanisch -deutsche  Gyula  und 
das  slovakisch- deutsch -magyarische  Mezb-Bereny  im  Bekes-Csanäder  Komitate. 


37 

v 

die  romanisch-deutschen  Deuts ch-Gladna,  Zidovin,  Deutsch-Bokschan,  Dognaeka, 
Deutsch-Reschitza,  Franzdorf,  Oraviza,  Deutsch-Saska  und  Neu-Moldova,  das  deutsch- 
bulgarisch-romanische Königsgnad.  das  deutsch-cechische  Steierdorf  und  das  roma- 
nisch-cechisch-deutsehe  Deutsch-Ciklova. 

e)  In  Kroatien  haben  Agram  und  Varasdin  eine  geringe  Beimischung  von 
Deutschen    (meist   aus   dem  Gewerbe-  und  Handelsstande);   stärker  sind  dieselben  in 

v 

Tschakathurn  (Cakovce)  und  Tragostan  neben  Kroaten  und  Magyaren  vertreten. 

In  Slavonien  ist  die  Oberstadt  von  Essek  zum  Theile  von  Magyaren  und 
Deutschen,  die  Unterstadt  von  Serben  bewohnt,  in  der  Umgebung  Sarvas,  Kravica, 
Josephsdorf  abschliessend ,  Retfalu  und  Petrovac  gemischt  deutsch.  Auch  Vukovar 
ist  deutsch-serbisch,  und  grössere  Inseln  theils  rein  deutscher,  theils  mit  Deutschen 
gemischter  Bevölkerung  ziehen  sich  durch  das  ganze  Land,  namentlich:  St.  Lukac,  der 
Strich  von  Rezovac  über  Theresienfeld  und  Antunovac  bis  Ladislav,  Vaska  und  Cabuna, 
Rodosovac,  Zvecevo,  Ober-Mihaljevci,  Tekic  mit  Tominovac  u.  a..  Kula  mit  Porec  und 
Ciglenik,  um  Buk  u. s.w.  im  Pozeganer;  Veliskovce.  der  Strich  von  Jarmina  bisCeric, 
Berak  mit  Tompojevce,  Sotin  u.  s.  f.  im  Esseker  Komitate. 

f)  In  der  kroatisch-slavonischen  Militärgränze  bilden  die  Deutschen 
nur  in  den  Festungen  Brod  und  Peterwardein,  dann  in  Bellovar,  Sisek,  Zengg,  Mitrovic. 
Semlin  und  Neu-Banovce  einen  namhaften  Theil  der  Bevölkerung;  abschliessend 
wohnen  sie  in  Neudorf  nächst  Vinkovce  und  in  Neu-Pazua. 

In  der  serbisch-banatischen  Militärgränze  ist  vor  Allem  der  sogenannte 
deutsch-banater  Regiments-Bezirk  zu  nennen,  wo  Deutsche  mit  Serben,  Romanen  und 
Magyaren  längs  der  Donau  von  Alt-Borca  (gegenüber  von  Semlin)  bis  Kubin  wohnen, 
und  sich  nordwärts  bis  Glogon  ausdehnen,  während  in  ähnlicher  Mischung  auch  Opova, 
Zrepaja,  Perlas  und  Usdin  deutsche  Bevölkerung  enthalten,  und  Franzfeld  eine  rein 
deutsche  Colonie  bildet. 

Im  Titeler  Bataillons-Bezirk  linden  sich  Deutsche  zu  Titel  und  Kac;  im  illyrisch- 
banater  Regimente  zu  Weisskirchen.  Mramorak.  Karlsdorf;  im  romanen-banater  Regi- 
mente  zu  Alt-Karansebes,  Ferdinandsberg,  Ruskberg.  Marga- Warna,  Mehadia,  dann 
für  sich  allein  wohnend  in  den  Colonien  Neu-Karansebes.  Lindenfeld,  Wolfsberg,  Wei- 
denthal, Alt-Sadova. 

§•   18. 

Fortsetzung. 

Die  meisten  der  bisher  genannten  deutschen  Inseln  stammen  aus  dem  achtzehnten 
und  neunzehnten  Jahrhunderte  her.  Wir  kommen  aber  nun  zu  den  im  nördlichen 
Ungern  und  an  den  Karpathen  liegenden  deutschen  Colonien,  welche  grösstentheils 
aus  früheren  Jahrhunderten  ihren  Ursprung  herleiten. 

Wir  theilen  dieselben  in  folgende  Gruppen: 

g)  Die  deutsche  Gruppe  der  Bergwerks-Colonisten  in  Ungern.  Dazu 
gehören  alle .  welche  des  Bergbaues  wegen  nach  Ungern  berufen  wurden  oder  dahin 
wanderten,  und  meist  vom  ober-deutschen  (Sudeten-)  Stamme  sind  (Teutonici),  daher 


38 

nicht  nur  1.  die  zerstreuten  Deutsehen  in  den  Bergstädten,  besonders  Kremnitz 
und  Neusold,  sondern  auch  2.  die  sogenannten  Krikehayer  und  Deutsch-Bronner  (an 
den  Gränzen  des  Neutraer,  Barser  und  Arva-Thuroczcr  Komitates  zwei  grössere 
geschlossene  Gebiete  einnehmend .  denen  noch  südwärts  die  kleine  Sprachinsel  um 
Hochwiesen  vorliegt);  3.  die  Deutsch-Pilsener  (in  einer  Ortschaft  des  Honther  Komi- 
tates nächst  der  Eipel):  4.  die  Gründner  im  südlichen  Tbeile  der  Zips  (in  Schwedler, 
Einsiedel.  Altwasser,  Huta.  Schmölnitz  und  Stoss.  wozu  noch  die  deutsch-slovakischen 
Orte  Wagendrissel  und  Göllnitz  und  das  deutscb-rutbenische  Prakendorf  kommen) 
und  die  mit  ibnen  im  unmittelbaren  Zusammenhange  stehenden  Metzenseifer  (mit  den 
slovakisch-deutscben  Orten  Zlata  Idka  und  Reka)  in  Abaüj-Torna '). 

h)  Die  Zips  er  Sachsen  (Saxones)  vom  nieder-deutschen  Stamme,  in  dem 
oberen  Theile  der  Zips  in  den  sogenannten  16  Zipser  Städten  am  Poprad  von  Deut- 
schendorf (Poprad)  bis  Pudlein  und  von  dem  slovakisch-deutschen  Leutsehau  im  Süd- 
osten bis  an  die  Tatra,  sowie  in  den  rein  deutschen  Orten  Kniesen  und  Hobgarten  am 
weiteren  Laufe  des  Poprad  und  in  Majerka.  endlich  in  den  slovakisch-deutschen  Orten 
Neudorf  (Iglö).  Eisenbach.  Kirchdrauf,  Wallendorf  und  Krompach  an  und  nächst 
dem  Hernäd,  Altendorf  am  Dunajec. 

i)  Die  Deutschen  in  Siebenbürgen  zerfallen  geographisch  in  drei  Haupt- 
gruppen: 

1.  Die  Deutschen  auf  dem  Königsboden  (in  dem  sogenannten  eigentlichen 
Sachsenlande,  dem  Hermannstädter  Kreise),  den  sie  (mit  Schönau  an  der  kleinen  und 
Donnersmarkt  an  der  grossen  Kokel  selbst  in  den  Karlsburger  Kreis  reichend)  von 
Seiden  .  Langenthai .  Schölten  .  Haschagen .  Klein-Scheuern  und  Gross-Aue  an  im 
grössten  Theile  seiner  Ausdehnung  nordwärts  der  Aluta  theils  mit  Romanen  gemengt, 
theils  ungemischt  einnehmen ,  in  gleicher  Weise  sich  über  den  Repser  Bezirk  des 
Kronstädter  Kreises  ausdehnen  und  bis  Streitdorf  an  der  grossen  Homora  reichen, 
während  noch  südlich  davon  die  deutsch-romanische  Insel  Kerz.  nordwärts  die  roma- 
nisch-deutsche Insel  Michelsdorf  im  Karlsburger,  westwärts  die  romanisch-deutsch- 
magyarische Sprachinsel  Broos  (Szäszväros),  die  romanisch-deutschen  Inseln  Romosz 
und  Eisenhammer  im  Brooser  Kreise  liegen  und  eine  ausgedehnte  der  letzteren  Art  im 
Westen  des  Hermannstädter  Kreises  von  Sächsisch-Pian  über  Mühlenbach  und  Beis- 
markt  bis  nach  Klein-Ludosch  und  Amnas  sich  hinzieht  und  eine  kleinere  Weingarten 
mit  Gergersdorf  und  Peuka  unifasst. 

2.  Die  Deutschen  im  Burzenlande  (dem  Haupttheile  des  Kronstädter 
Kreises),  welche  von  Nussbach  an  der  Alt  bis  Rosenau  am  Weiden-Bache  theils 
allein  theils  mit  Bomanen  gemischt  wohnen,  denen  auch  die  deutsch-romanisch- 
magyarischen Inseln  Fogarasch  und  Törzburg  und  das  deutsch-romanische  Scharken 
zugehören. 


')  Die  Deutschen  in  Liptau,  Arva-Thurocz  und  Gömör,  welche  früherhin  den  Zusammenhang  dieser  Gruppen 
unter  einander  und  mit  den  Nord-Karpathen-Ländern  erhielten,  sind  längst  slavisirt.  Noch  erinnern  viele 
Benennungen  an  die  einstige  weitere  Verbreitung  deutscher  Zunge  in  dieser  Gegend. 


39 

3.  Die  Deutschen  im  Nösnerlande,  im  westlichen  Theile  des  Bistritzer Krei- 
ses, wo  sie  gröstentheils  ungemischt  von  Mettersdorf  und  Klein-Bistritz  bis  St.  Georgen 
und  Botsch  reichen  und  durch  kleinere  Sprachinseln  um  Idees  und  um  das  deutsch- 
romanisch-magyarische Regen  (Szäsz-Reen)  noch  südöstlich  längs  der  Maros  bis 
Petelea  sich  fortsetzen. 

Ausserdem  finden  sich  Deutsche  mit  Magyaren  und  Romanen  gemischt  in  Alt- 
Rodna  im  Bistritzer.  in  Borsek  und  Balän  im  Udvarhelyer,  in  Läpos-Ränya  im  Deeser, 
in  Szäntö  und  Hadad  im  Szilägy-Somlyöer  Kreise,  ferner  zu  Klausenburg.  Karlsburg. 
Offenbänya.  Zalathna.  Deva,  Kirälybänya  und  anderen  Orten  vor. 

In  historisch-ethnographischer  Beziehung  sind  sie  in  der  Mehrzahl 

A)  Sachsen  (Flandrenses.  Saxones.  Teutoniei).  die  theils  unmittelbar  nach  Sie- 
benbürgen (1140 — 1160)  berufen,  nicht  nur  das  übernommene  wüste  Land  (Desertum 
in  Cibinio)  zum  wohlgebauten  sogenannten  Alt-.  Wein-  und  Wald-Lande  umwandelten, 
sondern  dasselbe  auch  gegen  äussere  und  innere  Feinde  muthig  vertheidigten  und  ihre 
Nationalität  bewahrten,  —  theils  aus  den  ungrisehen  Berg-Districten  mach  Nord- 
Siebenbürgen  vorgerückt,  ein  Gleiches  thaten.  beide  aber  unter  der  osmanischen  Ober- 
hoheit in  ihrer  Verbreitung  sehr  eingeengt  wurden.    Neben  ihnen  findet  man 

B)  Ober-Deutsche  aus  Baden.  Breisgau.  Schwaben.  Salzburg.  Steiermark.  Kärn- 
then.  die  insgemein  unter  dem  Namen  der  Landler  in  Siebenbürgen  bekannt  und  Ein- 
wanderer aus  dem  achtzehnten  und  neunzehnten  Jahrhunderte  sind.  Meist  ebenfalls 
Einwanderer  dieser  späteren  Zeit  sind 

k)  die  Deutschen,  welche  zwischen  der  Donau  und  den  Karpathen 
theils  rein,  theils  mit  Slovaken .  Magyaren .  Ruthenen  oder  Romanen .  theils  mit 
mehreren  derselben  gemischt,  zerstreute  Orte  in  den  Komitaten  Pressburg.  Ober- 
Neutra,  Ahaüj-Torna,  Borsod.  Heves.  Zemplin,  Beregh-Ugocsa.  Marmaros.  Szaboles, 
Szathmär1),  Nord-  und  Süd-Bihar  bewohnen  (Eberhard  mit  Brück.  Waltersdorf  und 
Tartschendorf ,  Sommerein.  Lansehitz.  Modern.  Diöszeg:  Bicbersburg.  Tyrnau; 
Kaschau;  Hämor.  Gross-Tällya.  Knmpölt;  Karlsdorf.  Trauzendorf.  Rätka ;  Zbin. 
Szinyak.  Bartowa.  Tur-Terebes;  Deutsch -Mokra.  Huszt.  Königsthal,  Ober-Viso. 
Borscha;  Rakamacz,  Neu-Vencsello.  Pecs-Petri:  Josefhäza,  Miszt-Bänya,  Szenfalu 
und  Unter-Homorod.  Huta,  Tomany,  Nantii;  Ujväros;  Pelbarthida.  Neu-Palota. 
Töttelek,  Szöllös  und  St.  Märton)  und  vier  grössere  Gruppen,  zwei  mit  Slovaken 
von  St.  Johann  über  Ober-Schützen  bis  Malatzka  und  von  Zeila  und  Bösing  über 
St.  Georgen  bis  Ratzersdorf  im  Komitate  Pressburg,  die  dritte  mit  Ruthenen  nächst 
Munkäcs  (Kroatendörfl.  Koczava.  Schönborn.  Lalowa)  in  Beregh-Ugocsa .  die  vierte 
mit  Romanen  und  Magyaren  an  der  oberen  Kraszna  in  Szathmär  von  Merk  über 
Gross-Majteny  bis  Mezö-Petri,  Kiräly-Daröcz  und  Sändorfalu.  bilden.  Namentlich 
bestehen  die  letzteren  beiden  aus  schwäbischen  Colonisten  des  achtzehnten  Jahr- 
hunderts, welche  von  den  gräflichen  Familien  Schönborn  und  Käroly  angesiedelt 
wurden. 


')  Dil.»  Sta<ll  Szathmär.    obwohl    noch    durch    den  Beisatz    Xemelhi    an  deutschen  Ursprung    erinnernd,    ist 
magyarisch. 


40 

§.   19. 

Deutsche  Sprachinseln  in  Böhmen   und  Mähren. 

Jenseits  der  deutsch-cechischen  Sprachgränze  befinden  sieh  zwei  grössere  Sprach- 
inseln, welche  Böhmen  und  Mähren  gemeinschaftlich  angehören,  und  mehrere  kleinere, 
nebst  Orten  gemischter  Bevölkerung.  Während  das  deutsche  Hauptgebiet  beider  Länder 
in  den  Gebirgen  vorzüglich  Beste  der  deutschen  Urbevölkerung  und  nur  in  den  ebenen 
Strichen  spätere  Ansiedler  und  germanisirte  Ceehen  umschliesst,  sind  die  Sprachinseln, 
mit  Ausnahme  der  zuerst  anzuführenden,  aus  Colonisationen  hervorgegangen. 

1.  Grossere    Sprachinseln. 

«)  Die  deutsche  Sprachinsel  der  sogenannten  Schönhengstler. 
welche  aus  dem  Chrudimer  in  den  Olmützer  und  Brünner  Kreis  herüberzieht,  liegt 
dem  deutschen  Sprachgebiete  an  der  nördlichen  Gränze  von  Böhmen  und  Mähren  so 
nahe,  dass  das  slavische  Element  wie  durch  eine  Meerenge  das  deutsche  zu  durch- 
brechen scheint.  Die  von  Brunn  nach  Prag  im  Zwittawa-Thale  führende  Staatsbahn 
berührt  diese  Sprachinsel  nächst  Brünnlitz  und  Chrostau.  verlässt  sie  vor  Böhmisch- 
Trübau  und  durchschneidet  sie  nochmals  bei  Hilbeten  nächst  Wildenschwert;  die  von 
Olmütz  nach  Triebitz  gehende  Flügelbahn  betritt  dieselbe  westwärts  von  Hochstein. 
Hiermit  sind  zugleich  zwei  Längen-  und  Breiten-Durschnittslinien  dieses  hochgelegenen 
deutschen  Eilandes  angedeutet,  dessen  übrige  Haupt-Gränzpuncte  in  Böhmen  nördlich 
Ober-Lichwc,  westlich  Strokele  und  Lauterbach  bei  Leitomysl,  in  Mähren  südöstlich 
Brisen  und  Gewitsch  (gemischt),  östlich  Loschitz  (gemischt)  und  Müglitz  bilden. 

b)  Die  deutsche  Sprachinsel  im  böhmisch  -  mährischen  Gränz- 
gebirge  (bei  Iglau)  wird  von  der  Wien-Prager  Strasse  ihrer  ganzen  Länge  nach  von 
Stannern  bis  in  die  Nähe  von  Deutschbrod  durchschnitten  und  scheint  sich  von  Iglau  aus 
gebildet  zu  haben,  wo  Deutsche  schon  im  dreizehnten  Jahrhunderte  als  eine  ansehnliche 
Gemeinde  mit  eigenem  Stadtrechte  auftraten,  welches  das  Muster  für  viele  andere 
Städte  und  Orte  Mähren's  wurde.  Die  grösste  Breite  dieser  Sprachinsel  reicht  von 
Irschings  und  Alt-Steindorf  im  Caslauer  bis  nach  Misching  und  (dem  gemischten)  Gross- 
Beranau  im  Igiauer  Kreise. 

3.  Kleiner  e   Eilande. 

A.  In  Böhmen,  a)  Die  Sprachinsel  von  Budweis  stammt  ebenfalls  schon 
aus  dem  dreizehnten  Jahrhundertc  her.  Sie  reicht  von  Norden  nach  Süden  von  Böh- 
misch-Feilem längs  der  Pilsen-Linzer  Strasse  bis  Payresehau .  und  von  den  Teichen 
nächst  Hackelhöf  im  Westen  bis  Ves  am  Berg .  Pfaffendorf  und  Straps  im  Osten. 

Aus  dem  Ende  des  vorigen  Jahrhunderts  aber  stammen: 

//)  Schönwillkomm  im  Pilsner,  Deutsch-Nepomuk  und  Neudorf  im Piseker  Kreise: 
die  deutschen  Orte  der  ehemaligen  Cameral-Herrschaft  Pardubic  im  Chrudimer  Kreise 
(Teichdorf,  Kleindorf,  Sehndorf,  Dreidorf,  Veska.  Spojil,  Gunstdorf.  Trauendorf. 
Maidorf,  Streitdorf),  Kovansko  im  Bunalauer,  Karlshof  (Libinsdorf)  im  Caslauer 
Kreise.  Doch  haben  sich  diese  sporadischen  Colonisten  mit  Ausnahme  der 
grösseren  Gruppe  fast  ganz  cechisirt. 


r)  Die  dem  deutschen  Hauptgebiete  im  Jiciner  Kreise  benachbarte  Insel  nächst 
Wu-Paka  von  Brdo  bis  Wüst-Prosvic. 

B.  In  Mähren  nennen  wir  «)  die  alte  deutsche  Sprachinsel  um  Brunn.— 
deren  Kern  die  (gemischt  bevölkerte)  Landes-Hauptstadt  mit  ihrem  Gewerbfleisse  und 
schon  im  dreizehnten  Jahrhunderte  berühmten  Stadtrechte  bildet,  —  von  Brunn  bis 
Mödritz  und  Schöllschitz  längs  der  Eisenbahn  und  Poststrasse  hinabreichend,  wor- 
auf sich  noch  das  rein  deutsche  Maxdorf  südöstlich  anreihet; 

Ä)  die  deutschen  Sprachinseln  um  die  gemischten  Orte  Austerlitz  und  Neu- 
llausnitz  (mit  Gundrum.  Tschechen  und  Krauschek).  sowie  um  Hobitscb.au  (mit 
Tereschau,  Rosternitz.   Swonowitz.  Lissowitz); 

c)  die  Sprachinsel  von  Olmütz  und  dessen  Umgebung-,  doch  fast  durch- 
gängig mit  bedeutender  slavischer  Beimischung;  endlich 

d)  die  rein  deutsche  Insel  von  Wachtel  bis  Döschna  und  Schwabenberg'  an  der 
Westoränze  des  Olmützer  Kreises,  mit  den  vereinzelt  ostwärts  vorliegenden  gemischten 
Orten  Sternheim  und  Rosenberg. 

C.  Ausserdem  herrscht  die  deutsche  Sprache  theils  als  Muttersprache  eines 
«rösseren  oder  geringeren  Theiles  der  Bevölkerung,  theils  als  Umgangssprache  in 
den  meisten  grösseren  Städten  Böhmen' s  und  Mähren's.  mitten  im  böhmisch-mährischen 
Sprachgebiete. 

a)  Vor  Allem  gilt  diess  von  Böhmens  Hauptstadt  Prag,  wo  die  Deutschen,  seit 
dem  eilften  Jahrhunderte  ansässig ,  jetzt  beiläufig  die  Hälfte  der  Einwohnerzahl  aus- 
machen, dann  in  geringerem  Verhältnisse  von  Klattau.  Kuttenberg.  Deutschbrod.  König- 
grätz.  Josephstadt.  Böhmisch-Aicha.  Laun.  etc. ; 

6)  in  Mähren  von  Lundenburg,  Kremsier.  Leipnik.  Weisskirchen.  Freiberg. 
Gross-Mesefic.  u.   a. ; 

c)  in  Schlesien  von  Troppau.  Der  Ursprung  der  deutschen  Bevölkerung  in  allen 
diesen  Orten  reicht  ebenfalls  bis  ins  dreizehnte  und  vierzehnte  Jahrhundert  zurück. 

d)  Zu  den  deutschen  Inseln  müssen  endlich  in  Böhmen  und  Mähren  in  sprachlicher 
Hinsicht  auch  die  jüdischen  Gemeinden  gerechnet  werden,  weil  sie  sich,  wo 
nicht  ausschliessend,  doch  vorzugsweise  der  deutschen  Sprache  bedienen. 

§.  20. 
Deutsche  Sprachinseln  in  Galizien. 

Diese  sind  sporadisch  über  das  ganze  Land  ausgebreitet. 
a)  Im  (vorwiegend  polnischen)  Krakauer  Verwaltungsgebiete: 
a)  haben  Biala  (sammt  Umgebung)1),  Kety,  Andryehau,  Auschwitz  (Oswiecim), 
Zator  u.   a.  als  Orte   der    ehemaligen   schlesischen    Herzogthümer    Auschwitz 
und   Zator,  sowie    Kr a kau   selbst,  eine  bis  in  das  dreizehnte  Jahrhundert  zurück- 
reichende deutsche  neben  der  polnischen  Bevölkerung; 


')  Diese  Sprachinsel  hängt  mit  einer  ähnlichen,  um  das  rein  deutsche  Bielitz  gelagerten,  ziemlich  beträcht- 
lichen in  Schlesien  zusammen,  dessen  polnisches  Sprachgebiet  auch  die  zahlreiche  deutsche  Bevölkerung 
von  T eschen  in  sich  scMiesst. 

I.  6 


42 

ß)  in  späterer  Zeit,  grösstenteils  erst  unter  österreichischer  Herrschaft, 
erhielten  die  meisten  grösseren  Orte  ihre  deutschen  Bewohner,  namentlich:  Wadowice, 
Myslenice,  Wieliezka,  Bochnia  (sammt  Umgebung),  Woyniez,  Tymhark,  Alt-  und 
Neu-Sandec.  Cieszkowiec,   Gryböw,  Rzeszöw,  Lancut,   Przevvorsk,  Lezajsk; 

-)•)  als  förmliche  An  Siedlungen,  vorzüglich  in  der  josephinischen  Colonisa- 
tions-Periode.  entstanden  die  übrigen  deutschen  (sogenannten  schwäbischen)  Gemein- 
den, welche  im  Bochnier  (Gablau.  Maykowice,  Boguczyee,  Lednitz,  Trinitatis).  San- 
decer  (die  ganze  Umgegend  von  Alt-  und  Neu-Sandec,  besonders  längs  des  Poprad 
und  Dunajec,  von  Wiesendorf  abwärts,  dann  Wachendorf),  vorzüglich  aber  im  nörd- 
lichen Theile  des  Tarnower  und  Rzeszower  Kreises  (Hohenbach.  Schönanger,  Josephs- 
dorf, Reichsheim,  Wildenthal,  Ranischau.  Bauchersdorf,  Steinau,  Königsberg,  Hirsch- 
bach [Baranöwka],  Gillershof,  Dornbach  u.  m.  a.)  zu  finden  sind.  Doch  ist  die  Bevöl- 
kerung der  Ansiedlungen  in  den  Kreisen  Bochnia  und  Sandec  durchgehends  gemischt, 
und  die  Umgegend  fast  sämmtlicher  Colonien  vereint  unter  dem  Einflüsse  derselben 
gegenwärtig  polnisches  und  deutsches  Sprach-Element. 

b)  Noch  zahlreicher  sind  die  deutschen  Gemeinden  im  r  utheniseh-polni- 
schen  Antheile  des  Lemberger  Verwaltungsgebietes,  und  zwar: 

a)  vorzüglich  in  Lemb er g  und  anderen  grösseren  Orten  (Jaroslau,  Prze- 
mysl,  Sadowa  Wisznia.  Zolkiew,  Sambor.  Starosol,  Staremiasto,  Borynia) ; 

ß)  die  zahlreichen  Colonien  im  Lemberger  Kreise,  namentlich:  Weinbergen, 
Unterbergen,  Kaltwasser.  Waldorf,  Rottenhan.  Schönthal.  Weissenberg,  Ottenhausen, 
Burgthal,  Brunndorf,  Vorderberg.  Ebenau,  Neuhof,  Einsiedel,  Falkenstein,  Rosenberg, 
Neu-Chrusno,  Dornfeld.  Reichenbach,  Lindenfeld  u.  s.  f. ; 

■y)  die  Ansiedlungen  in  den  Kreisen  Przcmysl  (meist  im  Territorium  der  ehema- 
ligen Cameral-Herrschaft  Jaworöw:  Rehberg,  Mosberg.  Kleindorf,  Berdikau,  Hartfeld, 
u.  m.  a.)  und  Zolkiew  (hauptsächlich  im  Westen  und  Norden :  Freifeld,  Deutschbach, 
Beichau,  Burgau.  Felsendorf,  Fehlbach,  Lindenau,  Ainsingen,  Josephinendorf,  Brucken- 
thal,  Zboiska  u.  a..  und  Wiesenberg  nächst  Zolkiew) ; 

o)  jene  im  nordöstlichen  Theile  des  Sanoker  Kreises  (auf  den  Camcral-Gütern 
nächst  Dobromil:  Makowa,  Falkenberg,  Engelsbrunn,  Rosenberg,  Obersdorf,  Sie- 
genthal, Steinfels.  Bandröw)  und  im  ganzen  Samborer  Kreise  (Kupnowice ,  Kaisers- 
dorf. Kranzberg.  Ugartsberg,  Josephsberg,  Königsau ,  Brigidau ,  Neudorf,  Gassen- 
dorf u.  s.  w.). 

c)  Im  vorwiegend  ruthenisehen  Antheile  des  Lemberger  Verwal- 
tungsgebietes finden  sich   nur: 

a)  die  Deutschen  der  grösseren  Orte:  Brody,  Busk.  Brzezany,  Stry,  Bolechöw, 
Kalusz,  Tarnopol,  Zaleszczyk,  Kolomea,  Sniatyn; 

ß)  die  wenig  zahlreichen  Ansiedlungen  in  den  Kreisen  Zloczöw  (im  Nor- 
den: Bomanowka.  Heinrichsdorf.  Joseföw,  Antonin,  Hanunin,  Mieröw,  Kizia:  dann 
Sapiszanka.  Sobolöwka,  Unterwald,  Branislawöwka  u.  a.) ,  Brzezany  (Ernstdorf, 
Rehfeld.  Mühlbach.  Petersdorf  u.  m.  a.),  Stry  (Gelsendorf,  Hoffnungsau,  Ugartsthal. 
Landestreu.    Ludwiköwka,    Annaberg.   Felicienthal .    Karlsdorf  u.  a.).    Stanislawöw 


(Eisenthal,    Konstantöwka    bei    Hostöw)    und    Tarnopol   (Konopköwka    und   Neutit- 
schein). 

Nebstbei  finden  sich  im  Krakauer  und  Lemberger  Verwaltungsgebiete  noch  einige 
kleinere  mit  deutscher  Bevölkerung-  gemischte  Orte '). 

§.  21. 

Deutsche  Sprachinseln  in  der  Bukowina. 

In  der  Bukowina  stammen  die  deutschen  Bewohner  vollständig  erst  aus  der 
Zeit  der  österreichischen  Herrschaft.  Nebst  der  starken  deutschen  Bevölkerung  von 
Czernowitz  und  seiner  nächsten  Umgebung,  von  Sereth,  Suczawa,  Badautz,  Alt- 
Solonetz,  Solka,  Arbore,  Gura-Humora,  Warna.  Moldauisch-Kimpolung,  zählt  das 
Land  zwei  Classen  förmlicher  Ansiedlungen: 

a)  die  Colonien,  welche  Kaiser  Joseph  II.  in  Tereblestie,  St.  Onufri,  Alt-Fratautz. 
Milescheutz,  Satulmare.  Neu-Itzkani  und  Illischestie  begründete  und  aus  West-Deutsch- 
land bevölkerte,  und  die  in  jüngster  Zeit  entstandenen  Niederlassungen  von  Deutsch- 
Böhmen  zu  Lichtenberg,  Buchenhain.  Schwarzthal  und  auf  der  Pojana  Mikuli ; 

(3)  die  deutschen  Bewohner  der  Montan-Orte  (Kirlibaba.  Jakubeni,  Poschorita, 
Louisenthal.  Eisenau,  Freudenthal,  Bokschoja.  Stulpikani).  meist  Grundner  und  Sieben- 
bürger Sachsen,  und  die  aus  den  westlichen  Kronländern  und  aus  Baiern  herbeigezo- 
genen Deutschen  bei  den  Salzwerken  von  Kaczika  und  den  Glashütten  von  Krasna. 
Karlsberg  und  Fürstenthal  '). 

§.  22. 

II.  Die  slavischen  Spraehgränzen  in  der  Monarchie. 

A.  Nord-Slaven. 

10.  und   11.)  Die  ceehisch-mährische  und  inährisch-sl  ovakische 

Sprach  grunze. 

10.)  Sprachlich  genommen  ist  der  Unterschied  des  Cechischen  in  Böhmen 
und  Mähren  nur  derjenige  zweier  Mundarten,  daher  auch  der  deutsche  Mährer 
diese  Sprache  die  höhmische  nennt.  Nimmt  man  aber  auf  die  mundartliche  Unterschei- 
dung Rücksicht,  so  bilden  die  Landesgränzen  zwischen  Böhmen  und  Mähren  insoferne 
auch  eine  Sprachgränze ,  als  von  den  Bewohnern  und  Anwohnern  des  böhmisch- 
mährischen  Gränzgebirges ,  Horaken  und  Podhoraken,  ein  Uebergang-  zu  den 
eigentlichen  Mährern  (den  Anwohnern  der  Mareh)  oder  den  Hannaken  stattfindet, 
welche  mit  den  Horaken  unter  den  Slaven  Mähren's  in  der  Aussprache  am  meisten 
von   der  in  Böhmen  üblichen  Sprache   abweichen. 

11.)  Auch  von  den  Mährern  zu  den  Slovaken  und  mährischen  Walachen 
(Gebirgs-Hirten)  an  der  Ost-Gränze  (in  den  mährisch-ungrischen  Karpathen)  stellt  sich 
nur  ein  mundartlicher  Uebergang  dar,  daher  auf  der  ethnographischen  Karte  keine  Sprach- 
gränze verzeichnet  ist.  Im  Allgemeinen  kann  die  mährisch-ungrische  Landesgränze  für 

')  Die  am  Schlüsse  des  §.  19    gemachte  Bemerkung   hinsichtlich   der   Juden    findet   auch  bezüglich  Gali- 
zien's  und   der  Bukowina  die  vollste  Anwendung. 

6* 


44 

die  Gränze  zwischen  Mährischem  und  Slovakischem  gelten,  indem  am  Ost- Abhänge  der 
Karpathen  in  Ungern  die  slovakische  Sprache  reiner  ausgeprägt  erscheint '). 

§.  23. 
12.)  Die  mährisch-polnische  Sprachgr änze. 

Da  das  Gebiet  von  Troppau  und  Jägerndorf  erst  im  dreizehnten  Jahrhunderte  von 
Mähren  getrennt  wurde,  ganz  Schlesien  aber  bald  darauf  in  enge  Verbindung  mit  der 
böhmischen  Krone  trat,  so  erklärt  sich,  dass  die  ecchische  Sprache  in  dem  längs  der 
Oder  und  Ostravica  an  Mähren  stossenden  Theile  Schlesien's  abschliessend  geredet 
wird,  wiewohl  ostwärts  der  letzteren  schon  mit  polnischer  Betonung. 

Als  Gränzen  des  ee  chis  ch-mährischen  und  polnischen  Idioms  (des 
Dialektes  der  Wasserpolaken)  kann  man  die  polnischen  Dörfer  Pudlau  (bei  Oder- 
berg), Reichwaldau,  Petcrswald.  Schumbarg.  Bludovic.  Bukovec.  Bzeka  ansehen.  In 
Pitrau,  Ober-Sebisovic  und  Domaslovic  sind  beide  Sprachen  zu  vernehmen. 

§•  24. 

13.)  Die  slovakisch-magyaris  ehe  Sprac  hgränze. 

Dieselbe  beginnt  bei  Pressburg,  wo  in  der  Vorstadt  Blumenthal  Slovaken 
wohnen,  und  zieht  sich  sodann  längs  des  nördlichsten  Donan-Armes  bis  Lanschitz. 
welches  Slovaken.  Magyaren  und  Deutsche  beherbergt.  Zwischen  dem  slovakischen 
Scharfmg  und  den  magyarischen  Orten  Bei  und  Wartberg  tritt  die  slovakisch-magya- 
rische  Gränze  nordwärts  zurück,  erreicht  über  Deutsch-Eisgrub  und  Puszta  Födemes 
bei  Waag-Szerdahely  die  Waag,  macht  am  rechten  Ufer  derselben  noch  eine  zweimalige 
slovakiseh-magyarische  Ausbuchtung  bis  Sellye.  windet  sich  um  die  magyarischen 
Dörfer  Tornöcz  und  Tardosked  nach  Szt.  György  an  der  Gränze  der  Komitate  Unter- 
Neutra und  Komorn  ,  und  gelangt  bei  Bän-Keszi  an  die  Neutra.  Jenseits  derselben 
greift  sie  mit  einer  stark  magyarisch  gemischten  Vorlage  bis  nach  Csüz  und  Gross- 
ülved  in  das  Komorner  Komitat  hinein,  beugt  sich  aber  sofort  nordwestwärts  in  das 
Barser  über  Nyer,  Klein-Mälas,  Unter-Pell.  Em.  Klein-Säri  bis  Verebely  um,  und 
zieht  erst  von  hier  nordostwärts  über  Üjfalu,  Neved  und  Nemcany  an  die  Gran. 
Das  linke  Ufer  derselben  wird  bei  Alt-Bars  verlassen  und  längs  der  Gränze  der  Komi- 
tate Bars  und  Honth  das  magyarisch-slovakische  Klein-Ker  erreicht,  von  wo  die  Sprach- 
aränze  ostwärts  über  Szantö ,  Mere.  Hrusov.  Csal.  Priklek  nach  der  Scheidelinie 
zwischen  den  Komitaten  Honth  und  Neogräd  läuft,  mit  den  slovakisch-magyarischen 
Orten  Bätorfalu,  Leszenye  und  Klein-Csalomia  wiederholt  in  das  erstere  zurückkehrt, 
weiterhin  das  sammt  der  Umgegend  magyarisch-slovakische  Balassa-Gyarmath  um- 
schlingt, und  von  hier  an  eine  nordöstliche  Richtung  einschlägt.  Im;;Verlaufe  derselben 
geht  sie,  mannigfach  gewunden,  über  Gross-Selestany.  Üjfalu,  Klein-Zellö.  Praediuni 
Felviz,  um  Losoncz  herum  nach  Garäb,  tritt  in  das  Gömörer  Komitat  über,  und  gelangt 


')  Bei  der  engen  Verwandtschaft  mit  den  Slovaken  wurden  die  zahlreichen  cechischen  Einwanderer  des 
fünfzehnten  Jahrhunderts  in  Nordwesl-Ungern  allmählich  fast  ganz  slovakisirt,  sowie  andererseits  die  Slo- 
vaken im  Mareh-Thale  ihren  Volks-Charakter  heinahe  vollständig  mit  jenem  der  Mährer  vertauscht  haben. 


45 

über  Zaluzan.  Ober-Pokorägy,  Papoc,  Meleghegy  am  Ralog,  Brusnik,  Suvete  an  der 
Jolsva,  Stitnik.  Rekena  bis  zu  dem  magyariseh-slovakischen  Rosenau  und  weiterhin  bis 
zur  Gränze  des  Gömörer  und  Zipser  Komitates.  Nach  einer  Unterbrechung-  durch  die 
Gruppe  der  Gründner  und  Metzenseifer,  begegnet  sich  das  slovakische  und  magya- 
rische Sprachgebiet  wieder  nächst  der  Prämonstratenser-Abtei  Jäszö,  schlingt  sich 
an  der  Bodva  bis  Gross-Bodolö  und  in  verschiedenen  Windungen  nach  Buzynka. 
Bocsärd,  Deutsch-Tornyos  nächst  dem  grossen  Hernad,  läuft  an  demselben  mit  unbe- 
deutenden Ueberschreitungen  neuerdings  aufwärts  bis  Mislye  und  endet  bei  Uj-Szälläs 
südöstlich  von  Kaschau.  Doch  erscheinen  die  Slovaken  zwischen  der  Bodva  und  dem 
Hernad  nicht  bloss  mit  Magyaren,  sondern  zunächst  dem  letztgenannten  Flusse  auch 
schon  mit  Ruthenen  gemischt. 

§.  25. 

14.)  Die  slovakiseh-polnische  Sprachgränze. 
Der  Zug  der  Karpathen,  welcher  Ungern  von  Schlesien  und  Galizien  scheidet, 
bildet  im  Ganzen  die  Gränze  zwischen  der  slovakischen  und  polnischen  Sprache. 
Die  Polen  in  den  benacbbarten  Karpathen-Zügen  bis  zur  Tatra  gehören  dem  Zweige  der 
G oralen  zu.  Auch  die  Tatra  selbst  erscheint  als  ein  mächtiger  Gränzstock  zwischen 
slovakischer  und  polnischer  Zunge,  welche  weiterhin  durch  die  Bialka  und  nach  deren 
Mündung  in  den  Dunajec  durch  letzteren,  vom  Uebertritte  des  Dunajec  nach  Galizien 
an  durch  die  trockene  Landesgränze  zwischen  Ungern  und  Galizien  getrennt  werden, 
bis  zwischen  Lesnica  und  Unter-Szczawnica  slovakisches,  polnisches  und  ruthenisches 
Element  zusammenstossen1). 

§.  26. 

15.)  Die  slovakisch-ruthenische  Spraehgr  änze. 
Die  slovakisch-ruthenische  Gränze  beginnt  nächst  Lesnica2)  und  zieht  in  mancherlei 
Windungen  über  Krempach  nach  Plavec  am  Poprad,  kehrt  mit  einer  ruthenischen  Aus- 
buchtung bei  Jakubjan  nach  der  Gränze  zwischen  den  Komitaten  Zips  und  Saros  zurück, 
umfängt  auch  in  der  Zipser  Gespanschaft  die  ruthenischen  Orte  Toriska,  Unter-Repas, 
Podprocz  und  Olsavica,  läuft  von  hier  nordwärts  vielfach  gekrümmt  über  Berzovice 
nach  Senvic.  wendet  sich  hierauf  am  linken  Ufer  der  Tarcza  wieder  südöstlich  bis 
zu  dem  slovakisch-ruthenischen  Jakubovec,  und  steigt  von  da  an  nordwärts  über 
Mosurov,  Osikov,  Bichwald  nach  Tarnov  an  der  Topla  auf.  Am  linken  Ufer  der 
Topla  buchtet  sich  das  slovakische  Gebiet  noch  nordwärts  bis  Gaboltov  und  Smilno, 
und  südostwärts  nach  Haslin,  Kuryma,  Giraldovce  und  Zeleznik  aus.  Nach  einer 
westlichen  Umbeugung  zu  den  slovakisch-ruthenischen  Orten  Hasgut  und  Fu- 
länka  verlässt  die  Sprachgränze  bei  Hanusovce  die  Topla,  erreicht  nächst  dem  ruthe- 
nischen Walköw  die  Ondava  und  läuft  jenseits  derselben  in  nordöstlicher  Richtung  über 
Ober-Sytnice  nach  Hrabovec  an  der  Laborcza.  Noch  jenseits  dieses  Flusses  erstreckt 
sich  das  rein  slovakische  Gebiet  zungenförmig  bis  Papina  und  bis  Sinna  an  der  Cziroka. 


')  Die  Polen,   welche  vereinzelt  in  Ungern  sich  niederliessen,  sind  längst  mit  den  vorherrschenden  Natio- 
nalitäten verschmolzen. 
2)  Doch  macht  sich  auch  in  der  Sprache  der  Maguraner  Slovaken  der  ruthenische  Einfluss  geltend. 


46 

Bei  Brekov  tritt  die  Gränze  des  rein  slovakischen  Gebietes  über  die  Laborcza 
zurück,  dringt  südwärts  mit  einem  langen .  scbmalen  Streifen  bis  Tusa  unweit  der 
Vereinigung   der   Ondava  und   Topla   vor,   steigt   an  der  letzteren  wieder  bis  Vranov 

v 

(Varanö)  auf  und  kehrt  in  den  weebselvollsten  Verschlingungen  über  Cieva,  Slovakisch- 
Kajna.  Karna,  Jankovce  in  die  Nachbarschaft  von  Ober-Sytnice  zurück.  Sofort  wendet 
sie  sieb  südwestlich  über  Gross-Domäsa  und  Hermäny  bis  nach  Zlatä-Bane  und  gelangt, 
nach  einer  nördlichen  Ausbuchtung,  unterhalb  Eperics  in  die  Nachbarschaft  der  Tarcza, 
welche  sie  nur  mit  dem  slovakisch-ruthenischen  Buditnir  überschreitet,  demnächst  aber 
bei  Vajkovce  verlässt,  um  nordwestwärts  nach  der  dreifachen  Gränze  zwischen  Abaüj- 
Torna.  Säros  und  Zemplin  aufzusteigen,  von  wo  sie  wieder  südwärts  läuft  und  mit 
zwei  grösseren  Einbuchtungen  Uj-Szälläs  erreicht.  Doch  liegt  von  IJj-Szälläs  bis 
Unghvär  ein  ausgedehntes  Gebiet,  innerhalb  dessen  die  Slovaken  mit  Ruthenen.  theil- 
weise  auch  mit  Magyaren  stark  gemengt  wohnen.  Die  Nordgränze  dieses  Gebietes  fällt 
mit  der  slovakisch-ruthenischen  Sprachscheide  zwischen  der  Tarcza  und  Laborcza 
zusammen,  während  die  Südo-ränze  sich  durch  die  Orte  Bänyaeska  nächst  der  Ronyva, 
Gross-Toronya  jenseits  des  Bodrog,  Jestrab  unweit  der  Ondava,  Kucany  an  der 
Laborcza.  Blatne-Remiati.  Tegenye.  Visoka  und  Unghvär  an  der  Ungh  bezeichnen  lässt1). 

§.  27. 

Cechische  und  slovakische  Sprachinseln. 

a)    Cechische    Sprachinseln. 

a)  In  Oesterreich  unter  der  Enns  bildet  Inzersdorf  bei  Wien,  in  Böhmen 
das  gemischte  Gebiet  um  Mies  im  Pilsner  Kreise  eine  solche. 

ß)  In  Galizien  besitzt  der  Zolkiewer  Kreis  die  rein  cechiseben  Ansiedlungen 
Rozanka  und  Stanislawowka ;  in  Zeldec  wohnen  Cechen  unter  Ruthenen  und  Deutschen. 

Y)  Im  Lugoser  Kreise  des  Banats  wohnen  Cechen  neben  Deutseben  zu  Steierdorf, 
neben  Romanen  und  Deutschen  zu  Deutsch-Ciklova. 

o)  InSlavonien  liegen  die  rein  cechiseben  Orte  Koncanica  und  Johannesberg: 
Brestovac  ist  serbisch-cechiseh-slovakisch. 

e)  Im  Kreuzer  Regiments-Bezirke  sind  die  cechisch-serbokroatischen  OrteNeu- 
Plavnice  und  Neu-Laminec;  im  St.  Georg  er  das  cechisch-serbokroatische  Johannes- 
dorf; im  illyrisch-  und  romanen-banater  Regiments-Bezirke  die  rein  cechischen 
Ansiedlungen  der  Jahre  1823 — 1830:  Ablian,  Elisabethfeld,  St.  Helena,  Weizenried, 
Ravenska,  Schnellersrube.  Eibenthal,  Neu-Ogradina  und  Schumitza  mit  dem  romanisch- 
cechischen  Neu-Schuppanek  und  dem  cechisch-deutsehen  Ruskitza. 

b)  Slovakische  Sprachinseln. 

Die  Slovaken  haben  zahlreiche  grössere  und  kleinere  Inseln  ausserhalb  ihres 
zusammenhängenden  Gebietes  inne2).   Wir  fassen  sie  in  folgende  Gruppen: 


')  Selbst  nie  Slovaken  innerhalb  dieses  Gebietes,  Sotaken,    haben  viele  rulhenische,  zum  Theile  sogar 

polnische  Elemente  in  ihre  Sprache  aufgenommen. 
*)  Besonders  trugen  zu    ihrer  Ausbreitung  nach  Mittel-  und  Nieder  -  Ungern   die  vielen  Ansiedlungen  bei, 

zu  wclehen  sie  von  grösseren  Grundbesitzern  mit  besonderer  Vorliebe  herbeigezogen  wurden. 


7.)  Zwischen  der  Donau  und  den  Karpathen.  Schon  im  Pressburger 
Komitate  bilden  die  Slovaken  einige  kleine  Inseln  und  Mischungen  am  Schwarzwasser 
(einem  Donau- Arme,  welcher  die  nördlichste  Seite  der  grossen  Schutt  begränzt);  im 
Ünter-Neutraer  ist  das  magyarisch-slovakische  Neuhäusel  eine  solche  Sprachinsel ;  im 
Komorner  findet  sich  eine  grössere  um  Bajcs  und  Gyälla.  welcher  noch  südlich  die 
kleinere  Kurta-Keszi  vorliegt ;  im  Neogräder  sind  Puszta  Ker  und  Puszta  Dolyän 
magyarisch-slovakisch,  Zobor  rein  slovakisch. 

ß)  Noch  bedeutender  sind  die  beiden  slovakischen  Gruppen  an  der  Donau  b  e  i 
Waitzen.  indem  die  eine  von  dem  magyarisch-slovakischen  Leled  an  der  Eipel  im 
Honther  bis  zu  dem  rein  slovakischen  Klein-Marus  im  Neogräder  Komitate  sich  aus- 
dehnt, die  andere  namhafte  Strecken  des  Neogräder  und  Pest-Piliser  Komitates  ein- 
nimmt, so  dass  ihre  Begränzung  von  Recsäg  über  Ober-Szätok,  Klein-Ecsed,  Unter- 
Szecsenke,  Terjeny,  Kutasö,  Lucy'n  nach  Csengerhäza  an  der  Zagyva  ostwärts,  von 
da  über  Sämsonhäza,  Unter-Töld,  Bujak,  Dengeleg  und  Töt-Györk  an  den  Galga  süd- 
westlich, und,  nach  einer  Ausbuchtung  um  Aszod,  über  Domony,  Bottyän  und  Csomäd 
westlich  nach  Göd  an  der  Donau  läuft,  aber  auch  viele  Magyaren  und  Deutsche  um- 
schliesst.  Vereinzelt  liegen  das  slovakisch-magyarische  Puszta  Ganäd  und  das  rein 
slovakische  Neogräd  nordwärts  der  ersteren. 

f)  Die  Gruppen  bei  Pest.  Am  linken  Ufer  der  Donau  wohnen  Slovaken  von  dem 
slovakiseh-magyarisehen  Puszta  Szt.  Jakab  bei  Gödöllö  bis  zu  dem  deutsch-slovaki- 
schen  Puszta  Gubacs  und  den  slovakiseh-magyarisehen  Orten  Puszta  Peteri  und  Maglöd. 
theils  allein,  theils  mit  Magyaren  und  Deutschen  gemischt.  Am  rechten  Ufer  der  Donau 
liegt  an  beiden  Abhängen  des  waldreichen  Piliser  Gebirges  ein  zusammenhängendes 
slovakisches  Gebiet,  welches  an  der  Gränze  des  Pest-Piliser  und  Graner  Komitates  von 
den  rein  slovakischen  Orten  Szt.  Läszlö  und  Szt.  Lelek  bis  zu  dem  slovakisch-magyarisch- 
deutschenEpöly  und  dem  deutsch-serbisch-slovakischen  Cobänka  sich  ausdehnt.  Endlich 
finden  sich  Slovaken  mit  Magyaren  und  Deutschen  gemischt  von  Puszta  Zämor  undSös- 
kütbis  Märtonväsär  an  der  Süd-Seite  des  Waldes  Turbal  im  Komitate  Stuhlweissenburg. 
3)  Die  Gruppe  im  Vertes-Gebirge.  Nebst  ein  paar  kleineren  Inseln 
nimmt  ein  zusammenhängendes  slovakisches  Gebiet  die  Ausläufer  der  Schildberge 
(Vertes)  von  dem  rein  slovakischen  Tardos  bis  zu  dem  magyarisch-slovakisch-deutschen 
Sikvölgye  im  Graner  Komitate  ein. 

s)  Die  zerstreuten  Inseln  am  linken  Ufer  der  Mittel-Donau  in  den 
Komitaten  Pest-Pilis  und  Pest-Solt.  Die  wichtigste  bildet  Pilis  mit  seiner  theils  rein 
slovakischen,  theils  magyarisch-slovakischen  Umgebung  von  Peteri  bis  Gross-Irsa;  minder 
bedeutend  sind:  Säri  mit  den  anstossenden  Prädien,  das  slovakisch-magyarische  Klein- 
Körös  mit  dem  magyarisch-deutsch-slovakischen  Vadkert,  Dusnok  mit  den  magyarisch- 
slovakischen  Orten  Bätya  und  Miske  unterhalb  Kalocsa.  Unter  den  vereinzelten  Orten 
sind  nur  Säp  und  Egyhäza  rein  slovakisch,  die  übrigen  magyarisch-slovakisch. 

C)  Die  Gruppe  des  Bekes-Cs  anäder  Komitates  umfasst  in  vier  kleinen 
Inseln  die  rein  slovakischen  Orte  Csaba,  Bänhegyes  undTöt-Komlos  mit  Puszta  Pitväros. 
das   slovakisch-deutsch-magyarische    Mezö-Bereny    und    das    magyarisch-slovakische 


48 

Szarväs.  Mit  Tot-Komlös  und  Bänhegyes  in  unmittelbarem  Zusammenhange  steht  ein 
ausgedehntes  gemischtes  Gebiet,  innerhalb  dessen  Slovaken  mit  Deutsehen,  Magyaren 
und  Romanen  gemengt  wohnen.  Noch  südlicher  liegt  an  der  Maros  das  slovakisch- 
romanische  Gross-Lak. 

y;)  Im  Norden  der  Komitate  Zips,  Säros  und  Zemplin  umschliesst  das 
rutheniscbe  Gebiet  zwischen  dem  Poprad  und  der  Laborcza  viele  slovakische  und 
gemischte  Inseln,  hierunter:  Mnisek  mit  Pilhov;  Lipnik .  Legno.  Obrucny,  Hütte 
Stebnik,  Sarbova.  Komärnik,  das  ausgedehnte  Gebiet  um  Strocin  und  Stropkov  an  der 
Ondava,  Turany.  Stropkova-Olka  u.  a.  m. 

9)  Die  Gruppe  am  Hernad,  Bodrog  und  den  Nebenflüssen  beider 
besteht  aus  einer  bedeutenden  Anzahl  kleiner  Sprachinseln  im  Gömörer,  Abaüj-Tornaer 
und  Borsoder  Komitate,  innerhalb  deren  Slovaken  theils  allein,  theils  mit  Magyaren, 
Deutschen  und  Ruthenen  gemischt  wohnen.  Die  westlichste  ist  Dubovec  an  der  Rima. 
die  östlichste  Ardov  am  Bodrog.  während  die  beiden  Hamor  mit  Huta  und  Görömböly 
mit  Tapolcsa  und  Petri  am  weitesten  nach  Süden  reichen. 

0  Die  zerstreuten  slovakischen  Orte  im  Nordosten  Ungern's,  in  den 
Gespanschaften  Unghvär.  Beregh-Ugocsa.  Szabolcs  und  Szathmär  reichen  von  dem 
rutheniseh-slovakischen  Gross-Berezna  an  der  Ungh  bis  zu  dem  magyarisch-slova- 
kischen  Sima,  nächst  Nyiregyhäza.  dem  slovakisch-magyariseh-deutschen  Pecs-Petri, 
dem  rutheniseh-slovakischen  Nyir-Csaholy.  dem  ruthenisch-slovakisch-magyarischen 
Särköz  und  dem  romanisch-magyarisch-slovakischen  Lapos-Bänya  herab. 

x)  Als  äusserste  isolirte  Ausläufer  der  ungrischen  Slovaken  kann  man  die 
Sprachinseln  im  östlichen  Th  eile  des  Süd-B  ihar  er  un  d  Ar  ad  er  Korn  i- 
tates  bis  nach  Radna  an  der  Maros  hinab  betrachten;  doch  sind  die  Slovaken  in  den- 
selben stark  mit  Romanen  .  theilweise  auch  mit  Magyaren  und  Deutschen  gemischt. 
Rein  nehmen  sie  ein  geschlossenes  Gebiet  ein.  welches  aus  Süd-Bihar  in  den  Szilägy- 
Somlyöer  Kreis  Siebenbürgen's  hinüberreicht  und  dort  die  Ansiedlungen  Szocset, 
Almaszek,   Solyomkö.  hier  Harmaspatak  und  Magyarpatak  umfasst. 

X)  In  der  Wojwodschaft  Serbien  und  dem  Temeser  Banate  findet 
man  Slovaken  im  südlichsten  Theile  der  Backa  rein  zu  Glozan.  Petrovac  und  Kisac, 
mit  Serben  gemischt  in  Kulpin ;  im  Gross-Beekereker  Kreise  zu  Aradac  mit  Bulgaren 
und  Serben  und  zu  Lukäcsfalva  mit  Magyaren  und  Deutschen  gemischt,  imTemesvärer 
zu  Hajdusica  am  Alibunar-Canale  mit  Deutschen  gemengt,  endlich  unter  Deutschen, 
Magyaren,  Romanen .  Ruthenen  und  Serben  in  kleinen  Parzellen  im  Osten  desselben 
und  an  der  Westgränze  des  Lugoser  Kreises,  deren  nördlichste  das  slovakiseh- 
romanisch  -  deutsche    Brestovac  .      die    südlichste     das    serbisch  -  slovakische     Subo- 

tica   ist. 

ja)  In  Slavonien  liegen  das  serbisch-cechisch-slovakische  Brestovac  und  das 
serbisch-slovakische  Nieder-Daruvär  mit  dem  serbisch-deutsch-slovakischen  Ivanopolye, 
das  slovakisch-serbische  Miljevci.  das  serbisch-deutsch-slovakiscbe  Dolci .  das  rein 
slovakische  Cepin  mit  dem  magyarisch-slovakisch-deutschen  Neuviertl. 


49 

v)  Im  deutsch-banater  Regimente  sind  die  slovakischen  Orte  Kovaciea 

und  Ludwigsdorf. 

o)  In  der  Bukowina  finden  sich  Slovaken  in  grösserer  Anzahl  zu  Czudin 
unter  den  Romanen;  Neu-Solonetz  wurde  als  rein  slovakische  Colonie.  Pojana  Mikuli 
als  eine  slovakiseh-deutsehe  begründet. 

§.  28. 

16.)  Die  polnisch-ruthenische  Sprachgränze  sammt  Sprachinseln. 
Im  Allgemeinen  kann  man  sagen,  riass  der  San  die  G ranze  des  polnischen 
und   ruthenischen    Stammes   bilde,    und    die    neue    administrative   Eintheilung 
Galizien's  hat  jener  Grunze  auch  eine  politische  Bedeutung  gegeben .    insoferne   der 
Krakauer  Regierungsbezirk  das  vorwiegend  polnische  Sprachgebiet  umfasst. 

Genauer  lässt  sieh  die  Gränzlinie  zwischen  beiden  Stämmen  folgendermaassen 
zeichnen.     Sie  beginnt  an   der  Gränze  des  Sandecer  Kreises  und  Zipser  Komitates 
zwischen  dem  polnischen  Unter-Szczawnica  und  dem  polnisch-ruthenischen  Szlachtowa. 
Doch  begleitet  die  galizisch-ungrische  Gränze  sofort  ein  schmaler  Streifen  polnisch- 
ruthenischen  Gebietes,  und  das  polnische  Idiom  tritt  oberhalb  Piwniczna  unmittelbar  an 
die  Landesgränze,  jenseits  deren  ihm  eine  slovakische  Sprachinsel  begegnet.  Zwischen 
Lomnica  und  Gross -Wierzehomla  nimmt  erst  der  ununterbrochene  Gränzzug  seinen 
Anfang.    Die   gemischten  Orte  Barnowice,    Czaczöw,    Rybien   und  Ober-Popardowa 
markiren  die  anfangs  nordöstliche  Richtung  der  fraglichen  Sprachgränze.   welche  so- 
dann von  Polnisch-Krulowa  an  eine  vorwiegend  östliche  Richtung  einschlägt  und  den 
Süden  des  Jastoer  Kreises  durchzieht,  wo  sie  durch  die  polnischen  Orte  Ropa.   Szym- 
bark.  Sekowa,  Lipinki.  Pagorek.  Cieklin,  Osiek,  Somokleski.  Mrukowa,  Skalnik.  Konty 
und  Iwla  bezeichnet  wird .   mit  dem  Eintritte  in   den  Sanoker  Kreis  eine  nordöstliche 
Wendung  nimmt  und  von  dem  polnischen  Städtchen  Rymanöw  bis  zu   dem  polnisch- 
ruthenischen  YYröblik-Krölewski  läuft,  wo  sie  abermals  umbiegt  und  erst  östlich  von 
den  polnischen  Orten  Zarszyn.  Dlugie  und  Strachocina  in  die  frühere  Richtung  zurück- 
kehrt. In  dieser  geht  sie  zwischen  den  polnischen  Orten  Grabownica.  Wesola  und  Lipnik 
und  den  ruthenischen  Pakoszöwka.  Niebocko,  Izdebki.  Lubno.  Dynöw  und  Bachorz,  zum 
Theil  parallel  mit  dem  San.  an  die  Gränze  des  Rzeszower  Kreises  gegen  den  Sanoker 
und  Przemysler,  an  welcher  sie  von  nun  an.  mit  Ausnahme  der  bis  Tarnawka  in  den 
Sanoker  vordringenden  polnischen  Landzunge  und  einer  zweiten  bis  zu  dem  polnisch- 
deutschen Jaroslau  und  dem  polnischen  Oströw  bei  Radymno  in  den  Przemysler  reichen- 
den Ausbuchtung,  bleibt,  bis  sie  an  der  Gränze  Galizien's  gegen  Russisch-Polen  endet. 
Innerhalb  des  so  begrenzten  polnischen  Sprachgebietes  gibt  es  im  Jasloer  Kreise  noch 
einen  ruthenischen  Sprachbezirk  von  Oparöwka  über  Weglöwka  bis  Czarnorzeki.  wel- 
chem nordwärts  die  zwei  getrennten  Dörfer  Gwozdzianka  und  ßliznianka  sich  anreihen. 

§.  29. 

Fortsetzung. 

An  die  polnisch-ruthenische  Sprachgränze  schliesst  sich   einem  grossen   Theile 
nach    ein    polnisch  -  ruthenisch  gemischtes    Gebiet,    dessen   vielfach   und 
I.  7 


50 

stark  gewundene  Gränzlinie  gegen  das  rein  ruthenische  Sprachgebiet  durch  folgende 
Orte  bezeichnet  werden  kann. 

Von  Sieniawa  (unweit  des  San-Flusses  ausgehend)  erhebt  sich  die  Linie  beiMajdan 
zur  Gränze  gegen  das  Königreich  Polen ,  folgt  letzterer  bis  Moszczanica,  wendet  sich 
bei  Cieszanöw  südlich  bis  Zaluze  und  dann  westlich  über  Dachnöw  und  Oleszyce  an 
die  Gränze  der  Kreise  Zolkiew  und  Przemysl,  an  der  sie,  mit  Abrechnung  einer  nord- 
östlichen Ausbuchtung  nach  Szczutköw,  bis  Wolka  zmijowska  bleibt,  zieht  über  Kra- 
kowiec  und  Starzawa  südlich  bis  Mosciska  und  Sadowa  (zwischen  welchen  beiden 
Marktflecken  eine  grössere  polnische  Sprachinsel  sich  lagert),  steigt  über  Lubienie 
wieder  bis  zur  Stadt  Jaworöw  nordostwärts  und  da  umbiegend  abermals  mannig- 
fach gewunden  nach  Süden  herab  über  Bruclmal  bis  Bratkowice  im  Lemberger  und 
Rudki  im  Samborer  Kreise  ,  wo  ihre  östlichsten  Puncte  sind.  Fast  der  Südgränze 
des  Przemysler  Kreises  sich  anschliessend,  läuft  sie  sofort  über  Wiszenka  und 
Krukienice  nach  Czyszki  und  Ober-Blozew  im  Samborer  Kreise,  erhebt  sich  neuerdings 
nordwestlich,  an  Nowe  Miasto.  Truszowice,  Paetaw ,  Brylince  vorbei,  nach  Kupno  am 
San,  berührt  im  Sanoker  Kreise,  in  abermals  vorwiegend  südlicher  Richtung,  Sufczyna, 
Korzeniec,Kuzmina,Graciowa.Jureczkowa,  Olszanica,  Ustyanowa,  Daszowka,  erreicht 
bei  Sokole  und  Wolkowya  die  südlichsten  Puncte ,  kehrt  nochmals  über  Zwierzyn, 
Lisko,  Unter-Bezmiehowa,  Tyrawa  woloska  bis  Malawa  nordwärts  zurück,  läuft  sofort 
neuerdings  südwärts  über  Zaluz  bis  Czaszyn  und  gelangt  endlich,  die  Oslawa  über- 
setzend, westwärts  an  dem  polnischen  Marktflecken  Bukowsko  vorbei  nach  Rymanöw, 
wo  sie  an  das  rein  polnische  Sprach-Element  sich  anschliesst. 

In  diesem  gemischten  Sprachgebiete  liegen  aber  auch  meh  rere  rein 
polnische  Bezirke;  namentlich  gehören  hierher:  a)  der  bereits  erwähnte  Bezirk 
bei  Mosciska,  ß)  Tuligtowy  und  Rokietnica,  7)  ein  District  südlich  nächst  Dynöw, 
0)  Dydnia  und  Obarzyn,  s)  einzelne  Ortschaften  rings  um  Sanok  u.  a.  m.  Eben  so 
kommen  aber  auch  innerhalb  desselben  einzelne  rein  ruthenische  Gruppen  vor; 
namentlich  a)  Slonne,  (3)  einige  Ortschaften  nördlich  von  Przemysl,  7)  Klokowice  und 
Solce,  8)  der  Bezirk  von  Koniusko  und  Moczerady  bis  Pakosc  und  Tulkowice. 

Abgesehen  von  der  traditionellen  Verbreitung  der  polnischen  Sprache  unter  den 
höheren  Ständen  und  in  den  grösseren  Orten  auch  des  ruthenischen  Landes- 
theil es,  findet  sich  in  demselben  eine  grosse  Anzahl  polnischer  und  ruthenisch- 
polnischer  Orte,  theils  einzeln,  theils  unter  einander  zusammenhängend. 

Ein  rein  polnischer  Bezirk  liegt  um  Lemberg,  zu  welchem  im  Osten  die 
Gruppe  um  Bilka  und  Zuehorzyce.  im  Süden  jene  um  Sokolniki,  Hodowice,  Zubrza 
und  Czyszki.  im  Westen  Zimnawoda  gehören. 

Unter  den  vereinzelten  Orten,  in  welchen  rein  polnisch  gespro- 
chen wird,  sind:  Kos'ciejöw  im  Lemberger.  Piskorowice,  Rudka,  Milczyce  im 
Przemysler.  Obydow.  Jasienica  polska.  Wicyn  im  Zloczower,  Jasliska  und  Boryslavvka 
im  Sanoker,  Strzalkowice  im  Samborer,  Wolczköw,  Podzameczek  und  Tarnowica  polna 
im  Stanislawower.  Dulibv  im  Czortkower  Kreise  u.  a.  m. 


51 

Unter  den  ruth  enisch-polnischen  Sprachbezirken  sind  die  wich- 
tigeren :  a)  die  Gruppe  gegen  Bussisch-Polen  von  Alt-Narol  und  Beiz.ee  bis  Blazöw 
und  Lowcza;  ß)  jene  um  Niemiröw  mit  den  Orten  ülicko,  Szezerzec  u.  a.:  7)  die 
Gruppe  um  Lemberg  von  Russiseh-Rzesna.  Bartatow  und  Stawezany  bis  an  die  nord- 
östliche Kreiso  ranze  bei  Jaryczöw;  0)  zwei  Inseln  nächst  Grodek  :  s)  eine  Anzahl 
Orte  nordwärts  des  Dniesters  von  Malpa  und  Komarno  bis  Pustomyty,  Mylatycze  und 
Mikolajöw;  0  die  Umgegend  von  Sambor  :  t;)  Ustrzyki  und  Jasien:  &)  Drohobycz 
mit  den  umliegenden  Orten;  1)  dic  0rte  im  nördlichen  Theile  des  Stryer  und  Stanis- 
lawower  Kreises,  besonders  längs  des  Dniesters;  z)  die  Gruppe  um  Ztoczow:  X)  Tar- 
nopol  mit  Draganöwka  und  Chodaczköw ;  fi)  Zbaraz  und  die  Orte  längs  der  Hnizna 
bis  unterhalb  Trembowla. 

Noch  grösser  ist  die  Anzahl  der  einzeln  liegenden  r  uthenisch-pol  ni- 
schen  Ortschaften. 

§.  30. 
17.)  Die  ruthenisch-magyarische  Sprachgränze. 

Diese  beginnt  unweit  Üj-Szälläs,  läuft  südwärts  längs  der  Gränze  der  Komitate 
Abaüj-Torna  und  Zemplin1)  bis  zu  dem  magyarisch-ruthenischen  Säros-Patak  am 
Bodros,-.  umfängt  jenseits  des  Flusses  die  magyarisch-ruthenischen  OrteLuka.  Vajdäcska. 
Ober-Bereczko,  Gross-Kövesd  u.  a..  und  kehrt  bei  dem  magyarisch-ruthenischen  Szö- 
löske  über  den  Fluss  zurück,  welchen  sie  nach  einer  nördlichen  Ausbuchtung  zwischen 
den  magyarisch-ruthenischen  Orten  Zemplen  und  Szomotor  neuerdings  überschreitet. 
Sofort  zieht  sie  nordöstlich  über  das  rutheniseh-magyarische  Polyän.  das  ruthenisch- 
slovakisch-magyariscbe  Kucany  nach  Blatne-Remiati.  wendet  sich  wieder  südwärts  nach 
dem  slovakisch-ruthenischenTegenye  an  derUngh,  erreicht  über  die  magyarisch-rutheni- 
schen Orte  Csicser,  Keleeseny,  Gross-Szelmencz.  Pruksza  die  Latorcza.  und  geht  an  der- 
selben, die  rein  magyarische  Einbuchtung  bei  Gross-Gejöcz  abgerechnet,  aufwärts  bis 
in  die  Nähe  des  rein  ruthenischen  Gross-Luczki  im  Komitate  Beregh-Ugocsa.  Nach  einer 
südlichen  Ausbuchtung  zu  dem  magyarisch-ruthenischen  Isnyete  wird  sie  durch  ein 
deutsches  und  ruthenisch-deutsches  Gebiet  nächst  dem  magyarisch-ruthenischen  Mun- 
kacs  auf  eine  kurze  Strecke  unterbrochen,  zieht  sodann  über  das  ruthenisch-deutsche 
Bartowa  nach  Remiti  an  der  Borsowa.  macht  am  rechten  Ufer  derselben  eine  bedeu- 
tende westliche  Ausbuchtung  bis  zu  den  magyarisch-ruthenischen  Orten  Gross-Begäny 
und  Daröcz,  kehrt  wieder  ostwärts  bis  Egresz  zurück  und  gelangt  mit  dem  magyarisch- 
ruthenischen  Üjlak  an  die  Theiss.  Im  Süden  dieses  Flusses  läuft  sie  längs  der  Gränze 
des  Beregh-Ugocsaer  und  Szathmärer  Komitates  bis  zu  dem  magyarisch-ruthenischen 
Almas  am  Tür,  macht  südwärts  des  Flusses  nach  Westen  eine  grosse  magyarisch- 
ruthenische  (zum  Theile  auch  romanische)  Ausbuchtung  bis  Klein-Nameny,  Jank  und 
Csefföd  nächst  der    Szamos.  kehrt  unterhalb  Halmi  über  den  Tiir  zurück  und  endet 


l)  Mit  einer  westlichen  Ausbuchtung  nach   dem  ruthenischen  Filkehäza,  den  slovakisch-magyarisch-ruthe- 
nischen  Orten  Füzer  und  Komlos  und  den  magyarisch-ruthenischen  Klein-Bosva  und  Pälhäza. 


52 

mit    einer    nordöstlichen    Ausbiegung    nächst    den    romanischen    Orten    Biskeu    und 
Batartscha. 

§.  31. 
18.)  Die  ruthenisch-romanische  Sprachgränze. 

«)  In  Ungc  r  n. 

Diese  beginnt  nächst  dem  romanischen  Orte  Biskeu  und  zieht  über  Klein-Tarna 
nach  der  Südgränze  des  Marmaroser  Komitates.  mit  welcher  sie  bis  nordöstlich  von  Mo- 
sesdorf zusammenfällt.  Indem  sie  nunmehr  in  die  Marmaros  übergeht,  erreicht  sie  zwischen 
dem  ruthenischen  Bemec  und  dem  romanischen  Sapunka  die  Theiss,  geht  oberhalb  des 
magyarisch-ruthenischen  Hoszu-Mezö  auf  das  rechte  Ufer  derselben  über,  biegt  mit  den 
romanischen  Orten  Unter-  und  Ober-Apsa  nordwärts  aus  und  kömmt  bei  dem  ruthenisch- 
magyarischen  Veresmart  an  den  Visö.  an  welchem  sie  fortan  (die  südliche  Ausschrei- 
tung nach  dem  rein  ruthenischen  Ober-Bona.  dem  magyarisch-ruthenisch-romanischen 
fihönaszek  [Kostil]  und  dem  romanisch-ruthenischen  Petrova  abgerechnet)  bis  ober- 
halb des  romanisch-deutsch-ruthenischen  Ober-Visö  bleibt,  jenseits  Borscha  an  die 
Landesgränze  Ungem's  gegen  Galizien  und  die  Bukowina  übergeht  und  mit  der  letz- 
teren an  die  Mündung  des  Czibou  gelangt,  wo  Bukowina.  Ungern  und  Siebenbürgen 
zusammenstossen. 

6)  In  der  Bukowina. 

Hier  zieht  die  ruthenisch-romanische  Gränze  von  Kirlibaba,  das  gemischte  Gebiet 
von  Moldawa,  Breasa,  Buss  pe  Boul  und  beiden  Moldawitza  umfangend,  nach  der  Mol- 
dawitza,  an  deren  linkem  Ufer  sie  bis  zur  Wasserscheide  zwischen  der  Czomorna  und 
Suczawitza  aufsteigt.  Die  Bäche  Brodinora  und  Brodina  führen  nun  nach  Frasin  und 
Sadeu  an  der  Suczawa  herab,  der  Falkeu-Bach  wieder  nach  den  Höhen  hinauf,  welche 
den  Seretschel  und  kleinen  Sereth  vom  grossen  Sereth  trennen.  Diesen  letzteren 
überschreitet  die  Sprachgränze  oberhalb  Storoszinetz .  umschliesst  das  gemischte 
Gebiet  von  Panka,  Broskoutz  und  Kamenna,  und  kömmt  über  die  Höhe  des  Cäcina 
nach  Czernowitz ').  Nördlich  des  Pruth  durchschneidet  sie  das  Territorium  von  Sada- 
göra  und  endet  jenseits  Czernawka  an  der  Gränze  von  Bessarabien,  wobei  sie  abermals 
das  g-emischte  Gebiet  von  Wasloutz.  Werboutz  und  Dobronoutz  umfängt. 


& 


§.  32. 

Rulhenische    Sprachinseln    in   Ungern,    der  Wojwodschaf t.    Slavonien    und 

der  B  u  k  o  w  i  n  a. 

a)  In  Ungern.  Einst  waren  die  Buthenen.  die  seit  dem  neunten  bis  zum 
vierzehnten  Jahrhunderte  wiederholt  in  Ober-Ungern  einwanderten  und  besonders  seit 
dem  Abzüge  der  Bomanen  aus  dem  grössten  Theile  der   Marmaros  in  derselben  sich 


>)  Die  Bukowiner  Gebh-gs-Ruthenen  gehören  dem  Stamme  der  Huzulen  an,  welcher  auch  die  Karpathen 
des  Stanislawower  und  Kolomeaer  Kreises  innc  hat,  während  nordwestlich  von  ihm  die  Bojken  als 
die  „Männer  der  Höhen"  auftreten. 


53 

ausbreiteten,  in  weit  zerstreuten  Niederlassungen  selbst  bis  an  die  Westgränze  Ungern's 
ansässig,  wie  noch  mehrere  mit  ,,Orosz"  zusammengesetzte  Ortsnamen  bezeugen; 
jetzt  ist  am  weitesten  nach  Westen  vorgeschoben 

a)  die  Gruppe  ruthenischer.  zum  Theile  auch  ruthenisch-slovakischer  Orte  in  der 
Zips.  Nebst  den  abgerissen  liegenden  Osturna ,  St.  Jurske  und  Hundertmark  zieht 
sich  ein  zusammenhängendes,  vorwiegend  ruthenisches  Gebiet,  an  die  deutsche  Sprach- 
insel der  Gründner  und  Metzenseifer  nordwärts  unmittelbar  anschliessend,  von  Zawadka 
bis  Koyszow  und  an  die  GränZe  des  Zipser  Komitates  gegen  Abaüj-Torna. 

ß)  Ruthenische  Inseln  und  Beimischungen   im    slovakischen    Gebiete  findet    mau 
noch  im  Säroser  Komitate  zu  Dacov,  Rencziszow  und  Lacno.   Rezow  und  seiner  Um- 
gebung von  Lucawica  bis  Trocany.  und  am  Hernad  von  Bujäk  bis  Klemberk  und  Rus- 
sisch-Peklany.  im  oberen  Theile  des  Abaüj-Tornaer  zu  Zirava.   in  dem  Striche  von 
Unter-Ocvar  bis  Ober-Hutka.  in  dem  Gebiete  von  Cany  und  Sandor-Bölse  am  Hernad. 
7)  Ein  ausgedehntes  magyarisch-ruthenisches  Eiland  zieht  sich  an  der  Gränze  von 
Abaüj-Torna  und  Borsod  von  Horvatzik  und  PusztaCsehi  an  der  Bodva  bis  Reste.  Unter- 
Gai ,  Szolnok  und  Jänosd  hin :  auch  Slovaken  finden  sich  innerhalb  desselben  zerstreut. 
Ausserdem  enthält  Abauj-Torna  in  seinem  magyarischen  Theile  noch  eine  Anzahl  klei- 
nerer Inseln,  welche   von   Ruthenen   theils   ausschliessend.  theils  in  Gemeinschaft  mit 
Magyaren  und  Slovaken  bewohnt  werden.   Sie  ziehen  sich  von  Baczawa  (Falucska)  im 
Nordwesten  bis  Komlöska  im  Osten  und  bis  Külsö-Csobäd   im  Süden.    In  Borsod  (am 
Säjo  und  in  seiner  Nachbarschaft)  reichen  solche  Inseln  von    den  beiden  Telekes  bis 
südwärts  der  Einmündung  des  Säjo  in  die  Theiss  nach  Säjo-Szöged  und    Säjo-Örös. 
3)  Sehr  umfangreich  ist  das  magvarisch-ruthenische  Gebiet,  welches  sich  von  Olaszi, 
Kisfalud  u.  a.  am  Bodrog  nach  dem  linken  Theiss-Ufer  zieht,  einen  grossen  Theil  des 
Szabolcser  Komitates  einnimmt  und  bis  nach  Dorog.   Tamäsi.   Abrany  in  Nord-Bihar, 
bis  nach  Dobos,  Pälyi.  Fabiänhäza  und  Puszta  Terem  nächst  der  Kraszna  in  Szathmär 
sich  ausdehnt.  Innerhalb  dieses  Gebietes  bilden  an  der  Gränze  von  Szathmär  und  Nord- 
Bihar   die   Orte   Ders,    Csäszäri,   Nyir-Vasväri,  Pilis   und   Puszta  Terem    eine   rein 
ruthenische  Gruppe,   in  Nyir-Csaholy  sind  den  Ruthenen  Slovaken  heigemischt.  West- 
wärts   liegt  diesem  Gebiete  noch  die  magyarisch-ruthenische   Insel    um  Szerencz  und 
Zombor  mit  mehreren  kleinen,  nordwärts  zwei  grössere  an  der  Theiss,  von  Kaponya 
bis  Rozsäly   und  von  Tornyos-Pälcza  bis  Ajak,  nebst  einigen  kleineren,  im  Osten  das 
rein  ruthenische  Czuma  vor.  während  noch  weiter  das  magyarisch-ruthenisch-romanische 
Gebiet  um  Csenger  und  Vetes,  und  eine  Gruppe  von  Ortschaften  am  Tür.   innerhalb 
deren  Ruthenen  mit  Magyaren,  Deutschen  und  Slovaken  gemischt  wohnen,  sich  findet 
und  südwärts  das  ruthenisch-romanische  Er-Selind  ganz  vereinzelt  liegt. 

e)  In  Süd-Bihar  bilden  das  magyarisch-ruthenisch-romanischeMonus-Petri  und  die 
romanisch-ruthenisehen  Orte  Szombatsäg  und  Botarest  zwei  abgesonderte,  weit  vom 
Zusammenhange  mit  dem  übrigen  Buthcnenthum  getrennte  Districte. 

b)  In  der  Wo j  wo d schaft  liegt  in  der  Backa  eine  nicht  unbedeutende  ruthe- 
nische Colonie  zu  Kucura  südwärts  des  Franzens-Canales .  in  welcher  aber  auch  noch 
deutsche  und  magyarische  Laute  vernehmbar  werden. 


54 

c)  In  Slavonien  finden  sich  die  von  Ruthenen  und  Serben  bewohnten  Orte 
Rusevo  und  Petrovce. 

rf)  In  der  Bukowina  zieht  eine  ruthenische  Sprachinsel  längs  der  östlichen 
Reiehsgränze  von  Mamornica  über  Lukawica,  Terescheni.  Unter-Stanestie.  Pojenille. 
Unter-Sinoutz  (mit  Rogoszestie  und  Kindestie) ,  Negosztina .  Gropana  bis  Scherboutz 
herab  und  macht  mit  Hliboka,  Kamenka  und  Fontina  alba  (Biala  Kiernica)  ihre 
grössten  westlichen  Ausbuchtungen.  Doch  wohnen  innerhalb  dieses  Landstriches  zu 
Terescheni,  Preworokie,  Unter-Stanestie,  Oprischeni.  Tereblestie.  Kamenka.  Bahri- 
nestie ,  Baintze ,  Sereth ,  Botoschenitza  und  Scherboutz  auch  Romanen  in  grösserer 
Anzahl,  in  Tereblestie  und  Sereth  noch  dazu  Deutsche  neben  den  Ruthenen;  Ober- 
Stanestie  und  Ober-Sinoutz  sind  ganz  romanisch.  Eine  zweite  ruthenische  Sprachinsel 
liegt  an  der  südlichen  Gränze  der  Bukowina  gegen  die  Moldau,  und  umfasst  die  rein 
ruthenischen  Orte  Slatiora.  Dzemine  und  Ostra.  Auch  in  Czernowitz  und  Suczawa 
(und  in  der  Umgebung  des  letzteren,  namentlich  zu  Petroutz,  Boninze  und  Ipotestie) 
findet  sich  dieser  Sprachstamm  stark  vertreten '). 

§.  33. 

B.   Süd-Slaven. 

19.  und  20.)  Die  slovenisch-friaul  ische  und  slovenisch-i  talienische 

Sprachgränze. 

19.)  Die  slovenisch- friaul  ische  Sprachgränze  beginnt  an  der  görzisch- 
friaulischen  Landesgränze  beim  eisbedeckten  Monte  Canina.  indem  sie  die  Wasser- 
scheide zwischen  den  Thälern  (C'anali)  Roccolana  und  Resia  verfolgt  und  das  letztere 
umfassend  über  den  Monte  Chiampon  und  die  Orte  Pers,  Flaipano  und  Ciseriis  an  den 
Cornappo-Bach  zieht.  Das  ganze  Resia-Thal  sammt  Lusevera  und  den  drei  benannten 
Orten  ist  jedoch  sprachlich  gemischt .  indem  hier  slovenisch  und  friaulisch  gesprochen 
wird.  Weiterhin  läuft  die  Sprachgränze  über  Cergneu.  Porzus.  Vernasso  an  den  Zu- 
sammenfluss  des  Natisone 2)  und  Torrente  Erbezzo,  umfängt  den  slovenisch-friaulischen 
Bezirk  von  Castel  del  Monte,  Prepotto.  Dolinja  und  Ruttars.  und  überschreitet  hier 
die  Recca  und  die  görzische  Landesgränze.  Im  Kronlande  Görz  greift  sie  bis  gegen 
die  Landes-Hauptstadt  zurück,  in  welcher  friaulisch.  slovenisch.  deutsch  und  italienisch 
gesprochen  wird.  Dem  Isonzo  bis  Gradiska  folgend  geht  sie  in  die 

20.)  slovenisch-itali  en  ische  Sprach  1  ini  e  über  und  zieht  als  solche  bis 
S.  Giovanni  an  der  obersten  Bucht  des  Adria-Meeres. 


')  Demselben  wurden  hier  dritthalbtausend  Gross -Russen  (von  der  Secte  der  Lip  p  owan  er)  beigerech- 
net,  welche  die  Ortschaften  Fontina  alba  (Biala  Kiernica),  Klimoutz  und  Lippoweni  ausschliessend  bewohnen. 

3)  Der  Natisone  war  die  alte  Gränze  zwischen  Friaul  und  der  Grafschaft  Görz  und  zugleich  zwischen 
wälscher  und  slo venischer  Zunge.  Schon  Marin  Sanu  to  in  seinem  Itinerario  per  la  terra  ferma  veneziana 
anno  1483  sagt:  „Rosiman  (aqua)  va  nel  Naxidon,  la  quäl,  ut  dicitur.  parle  la  Italia  da  Schiavonia". 
Ciconii  und  nach  ihm  G.  v.  Martens  (Italien  II,  S.  513)  bezeichnen  als  Grunze  der  Schiavi  in  Friaul: 
In  Tarcent  die  Brücke  über  den  Torre.  vor  Cividale  die  Brücke  von  S.  Guarzo  über  den  Natisone,  bei 
Faedis  den  Weiler  Canal  di  Grivo. 


55 

§.  34. 

21. — 23.)  Die  slovenisch-serbisclie,  slovenisch-serbokroa t ische  und 
slovenisch-slovenokroa  tische  S  p  räch  grunze. 

21.)  In  Istrien  scheidet  die  Dragogna  von  Grisoni  bis  zu  ihrem  Ursprünge  die 
Wohnsitze  der  slovenisehen  Sa  vr  in  er  von  einem  slovenisch-serbokroatiseh  gemisch- 
ten Gebiete ,  welches  sich  südlich  bis  an  die  Thore  der  Orte  Buje,  Piemonte.  Portole 
und  Sovignacco  erstreckt,  so  dass  erst  dort  das  Gebiet  der  istrischen  Serben  seinen  An- 
fang nimmt  und  die  vielfach  gewundene  Linie  von  Salvore  über  Grisignana  und  Giotti 
nach  Snidrici  unfern  von  Sovignacco  die  slovenisch-serbisclie  Sprac  hg  ranze 
bildet. 

22.)  Bei  Sovignacco  beginnt  die  slovenisch-serbokroatische  Gränze, 
welche  zuerst,  bis  Ogrin  nach  Norden  laufend,  das  oben  bezeichnete  gemischte  Gebiet, 
dann,  bis  Raehitovic  nach  Osten  ziehend,  das  rein  slovenische  von  den  serbokroatischen 
F  u  c  k  i  trennt ,  neuerdings  nordwärts  gerichtet  die  Savriner  von  den  serbokroa- 
tischen  C i c en  scheidet,  sohin  von  Skadancina  nach  Osten  bis  unterhalb  Castelnuovo 
in  fast  gerader  Linie  geht  und  die  slovenisehen  B  e  r  k  i  n  e  r  gegen  die  Cicen  abgränzt. 
Bei  Castelnuovo  beginnt  neuerdings  ein  slovenisch-serbokroatiseh  gemischtes  Gebiet, 
dessen  Südgränze  gegen  die  serbokroatischen  Liburner  sich  um  Berdo,  Lipa  und 
Susak  schlingt  und  nach  der  Scheidelinie  zwischen  Istrien  und  Krain  hinüberzieht. 

Sofort  fällt  die  slovenisch-serbokroatische  Sprachgränze  mit  der  zwischen  Krain 
und  Kroatien  (dem  Koinitate  von  Fiume)  laufenden  politischen  Gränze  zusammen  bis 
zum  Gottscheer  Ländchen.  Während  die  slovenische  Zunge  diese  grosse  deutsche 
Sprachinsel  umzieht  und  nur  längs  ihres  südwestlichen  Randes  die  Inseln  Alt-Winkel 
und  Bergovica  bildet,  tritt  der  serbokroatische  Dialekt  bei  Grintovce  über  die  Kulpa 
nach  Krain  und  begränzt  den  südlichen  Theil  des  Ländchens,  worauf  die  beiden  slavi- 
schen  Dialekte  westwärts  von  Tschernembl  sich  wieder  berühren  und  über  Pribince  an 
die  Gränze  zwischen  Krain  und  Kroatien  hinziehen. 

23.)  Die  slo  venisch-sl  ovenokroatische  Sprachgränze  wird  durch 
die  Landesgränze  zwischen  Krain,  Süd-Steiermark  und  Ungern  einerseits,  Kroatien 
andererseits  bis  Kott  an  der  Mur  gebildet.  Doch  zeigen  manche  Strecken,  z.  B.  jene  um 
Möttling  in  Krain,  dann  jene  von  Krapina  bis  gegen  Varasdin,  einen  gegenseitigen 
sprachlichen  Einfluss,  so  dass  in  ersterer  kroatische  und  in  letzterer  häufiger  als  sonst 
slovenische  Spracheigenheiten  und  Worte  zu  hören  sind. 

§.  35. 
24.)  Die  slovenisch-magyarische  Sprachgränze. 
Die  slo  venisch -magyarische  Gränze  durchzieht  die  südwestliche  Spitze 
des  Komitates  Zala,  von  Kott  nächst  der  Mur  über  Brezovica,  Turnische.  Kebele,  tritt 
sofort  in  das  Eisenburger  Komitat  ein  und  geht  durch  dasselbe  nordwärts  mit  unbedeu- 
tenden Ein-  und  Ausbuchtungen  über  Gerencserocz.  Gross-Säl,  Dolincz,  bis  Börgölin  un- 
weit St.  Gotthard.  In  namhaftem  Grade  gemischte  slovenisch-magyarische  Orte  finden  sich 
längs  der  Gränze  nur  zwei,  Kapcza  im  Zalader  und  Töt-Lak  im  Eisenburger  Koinitate. 


56 

§.  36. 

25.  und  26.)  Die  slovenokroatiseh -serbokroatische  und  slovenokroatisch- 

serbische  Sprachgränze. 

Der  Provincial-  oder  slovenokroatische  Dialekt,  im  Kronlande  Kroatien ')  sowie 
in  dem  nördlichen  Theile  des  Kreuzer  und  St.  Georger  Regimentes  üblich,  bildet 
den  Uebergang  von  der  slovenisehen  zur  eigentlichen  (serbo-)  kroatischen  Mund- 
art, welche  in  der  übrigen  kroatischen  Militärgränze  und  im  kroatischen  Küstenlande 
gesprochen  wird  und  mit  dem  Serbischen  (bei  geringen  Abweichungen)  sehr  nahe 
übereinstimmt. 

Diese  Sprachgränze  zieht  von  Marienthal  (im  Sichelburger  oder  Uskoken-Bezirke) 
nach  Karlstadt,  überschreitet  an  einigen  Stellen  die  Kulpa  und  mit  ihr  die  Gränze 
zwischen  Civil-  und  Militär-Kroatien ,  indem  sie  in  gerader  östlicher  Richtung  bis  Po- 
kupsko,  dann  mit  der  Kulpa  bis  Sisinec,  und  dieselbe  abermals  übersetzend  bis  Petri- 
nia  und  Neu-Sisek  an  dem  Zusammenflusse  der  Kulpa  und  Save  läuft.  Hierauf  wendet 
sie  sieb  nordwärts  nach  der  Gränze  zwischen  Civil-Kroatien  und  dem  Kreuzer  Regi- 
mente .  welche  sie  zwischen  Gradec  und  Cugovec  verlässt  und  nordostwärts  über 
St.  Ivan,  Cirkvena.  Kapella,  Pittomaca  bis  an  die  Drau  geht. 

In  dem  letzten  Theile  dieser  Strecke  stossen  aber  die  Sloveno-Kroaten  unmit- 
telbar mit  den  (slavonischen)  Serben  zusammen,  sowie  auch  südöstlich  der  Linie  von 
Sisek  nach  Ivanic  Sloveno-Kroaten  mit  Serbo-Kroaten  gemischt  bis  nach  Jasenovac 
an  der  Vereinigung  der  Unna  und  Save  wohnen  und  von  Jasenovac  über  Lipovljane  bis 
lllova  an  die  Serben  gränzen. 

^.  37. 
27.)  Die  slovenokroatisch-magyarische  firiinze. 
Sie  überschreitet,  an  die  vorhergehende  anknüpfend,  die  Drau,  umschliesst  einen 
theils  gemischten,  theils  rein  slovenokroatischen  District  von  Baboea  bis  Vizvär  im 
Somogyer  Komitate.  kehrt  sofort  an  die  Drau  zurück,  geht  an  derselben  bis  zur 
Einmündung  der  Mur  aufwärts,  wo  im  Süden  des  Stromes  das  slovenokroatisch- 
magyarische  Legrad  liegt,  bildet  weiterhin  eine  bis  Fityehaza  und  Töt-Szt.  Märton  im 
Zalader  Komitate  reichende  Ausbuchtung,  jenseits  deren  sie  an  der  Mur  bis  zum 
Beginne  der  slovenisch-magyarischen  Gränze  läuft. 

$.  38. 
2». — 30.)  Die  serbokroatisch-italienische,  serbokroatisch-serbische, 

serbo  kroatisch -magyarische  Sprachgränze. 
28.)  Eine  serbokroatisch-italienische  Sprachgränze  besteht  nur  inso- 
ferne.  als  einige  Küsten-  und  Inselstädte  Istrien's  mit  vorwiegend  italienischer  Bevöl- 
kerung von  Serbo-Kroaten  umgehen  sind.  Namentlich  gilt  diess  von  Montona.  Pinguente, 
Pisino,  Galignana.  Albona.  Fianona.  Veglia.  Cherso,  Ossero  u.  a.  m.  Ein  Gleiches 
ist  mit  Fiume  in  Civil-Kroatien  der  Fall. 


1)  Auch  die  Turopolyer  zwischen  Save  und  Kulpa  sind  Sloveno-Kroaten. 


57 

29.)  Die  (Serbo-)  Kroaten  und  die  Sorben  sind  sprachlich  so  wenig  von  einander 
verschieden,  dass  sieb  eine  eigentliche  Spraehgränze  zwischen  ihnen  nicht  herausstellt, 
wozu  auch  beiträgt,  dass  die  noch  immer  zwischen  beiden  Sprechweisen  bestehenden 
Abweichungen  nur  im  allmählichen  Uebergange  eintreten.  Nichtsdestoweniger  besteht 
zwischen  den  beiden  Volksstämmen  der  Serbo-Kroaten  und  Serben  ein  vielfach  mar- 
kirter  Unterschied,  und  die  Bezeichnung  einer  Scheidelinie  zwischen  ihren  Wohnsitzen 
unterliegt  keiner  Schwierigkeit.  Sie  gränzen  aber  auf  drei  Seiten  an  einander,  in  Istrien, 
im  Osten  des  adriatischen  Meeres  und  in  Slavonien. 

Die  Gränze  zwischen  (Serbo-)  Kroaten  und  Serben  in  Istrien  hat 
erst  im  siebenzehnten  Jahrhunderte  ihre  gegenwärtige  Gestalt  angenommen.  Schon 
bei  der  ersten  Einwanderung  besetzten  die  (Serbo-)  Kroaten  jenen  von  den  Slovenen 
nicht  betretenen  Theil  des  heutigen  Istrien's  ,  welcher  damals  zu  Liburnien  gehörte, 
nämlich  den  Ost-Abhang  des  Monte  Maggiore  von  Albona  an  der  Arsa  bis  Fiume 
sammt  dem  daranstossenden  nördlichen  Gebirgszuge.  Der  Südwesten  der  Halbinsel 
blieb  vorwiegend  romanisch,  bis  nach  einer  entvölkernden  Krankheit  die  Venezianer 
Serben  aus  Dalmatien  dahin  verpflanzten.  Bei  Sovignacco  stossen  gegenwärtig  Slo- 
venen (mit  Serbo-Kroaten  gemischt),  Serben  und  (Serbo-)  Kroaten  an  einander. 
Die  serbokroatisch-serbische  Gränze  läuft  sodann,  vielfach  aus-  und  eingebuchtet,  über 
Vermo  und  St.  Martin  nach  der  Arsa.  während  Montona  von  Serbo-Kroaten  und 
Serben  umgeben  ist.  Im  Nordosten  des  serbokroatischen  Gebietes  tritt  der  Stamm  der 
Cicen1)  auf,  während  umPinguente  die  Fucki,  umPisino  die  Beziaken  erscheinen. 
Die  istrischen  Serben  sind  Morlaken,  welche  dort,  wo  sie  zwischen  Parenzo  und 
Orsera  fast  bis  an  die  Küste  reichen,  mit  slavisirten  Skipetaren  gemischt  erscheinen. 
Die  istrischen  Inseln  gehören  gegenwärtig  ganz  den  Serbo-Kroaten  an. 

Im  Osten  des  adriatischen  Meeres  ist  die  Gränze  zwischen  Militär- 
Kroatien  und  Dalmatien  auch  die  serbokroatisch-serbische  Sprachscheide.  Endlich 
bildet  die  Linie,  welche  das  St.  Georger  und  Kreuzer  Regiment  von  Civil-Slavonien  und 
das  zweite  Banal-Regiment  von  dem  Gradiskaner  trennt,  auch  die  ethnographische 
Gränze  der  Serbo-Kroaten  gegen  die  Serben  in  Slavonien. 

30.)  Da  an  der  Drau  die  Sloveno-Kroaten  und  die  Serben  zwischen  die  Ma- 
gyaren und  Serbo-Kroaten  treten,  würde  keine  serbokroatisch -magyarische 
Sprach  gränze  bestehen,  wenn  nicht  die  serbokroatischen  Inselgruppen  im  Eisenburger 
und  Oedenburger  Komitate  die  beiden  Volksstämme  in  unmittelbare  Berührung  brächten. 

§.  39. 

Serbo-  und  sloveno-kroatische  Sprachinseln. 

Die  kroatischen  Inseln  in  Ungern ,  Oesterreich  und  Mähren  bilden  eine  Art 
Archipel,  welcher  die  Verbindung  zwischen  Nord-  und  Süd-Slaven  in  der  Monarchie 
vermittelt.   Man  kann  sie  in  folgende  Hauptgruppen  theilen : 


M  Ueber  die  ursprüngliche  ethnographische  Stellung  dieses    Stammes,  sowie    der  nicht  minder  gemischten 
Beziaken  kann  erst  im  Verfolge  der  Bevölkernngsgeschichte  Istrien's  gesprochen  werden. 

I.  8 


58 

A)   Die  Kroaten  in  Ungern1)  in  drei  Abtheilungen: 

d)  die  unteren  Kroaten  im  Eisenburger  Komitate,  welche  einerseits  zwischen 
den  Hienzen  die  kleinen  Inseln  Stinac  und  Kumersdorf  (mit  Gross -Mirvisch)  und. 
theils  rein,  theils  mit  Deutschen  gemischt,  das  grosse  Gebiet  von  Kroatendorf  bis 
Hasendorf  (bei  Güssing)  und  von  Stegersbach  bis  Edlitz  bewohnen,  andererseits  zwi- 
schen dem  deutschen  und  magyarischen  Gebiete  in  zwei  Abtheilungen  von  Schönau  bis 
Kroatisch-Schützen  und  von  Prostrum  bis  Nädallya  (bei  Könnend)  sich  verbreiten : 

b)  die  oberen  Kroaten  im  Oedenburger  Komitate.  welche  von  der  Nähe  des 
Neusiedler  Sees  Wasser-Kroaten  genannt  werden,  und  einerseits  in  zwei  grösseren 
Inseln  im  deutschen  Gebiete  um  Eisenstadt  und  Oedenburg.  andererseits  in  mehreren 
kleineren  zwischen  deutschen  und  magyarischen  Ortschaften,  von  dem  magyarisch- 
deutsch-kroatischen Homok  bis  zu  dem  rein  kroatischen  Siegersdorf  (unterhalb 
Locsmänd)2)  verbreitet  sind  : 

c)  die  Wieselburger  Kroaten,  welche,  theils  rein  theils  mit  Deutschen  ge- 
mischt, längs  der  österreichischen  Gränze  von  Kittsee  und  Parendorf  bis  Sarndorf  und 
in  den  kroatischen  Inseln  Pallersdorf .  Ungrisch-  und  Kroatisch-Kimling  zu  finden  sind. 

Die  Pressburger  Kroaten,  welche  früher  weit  zahlreicher  waren,  sind  jetzt  nur 
noch  in  den  Orten  Kaltenbrunn  (Dubrawka),  Blumenau  (Lamacs),  Bisternitz  und  Neu- 
dorf, obwohl  mit  Slovaken  vermengt,  einigermassen  erkennbar,  so  dass  von  einer 
(serbo-)  kroatisch-slovakischen  Sprachgränze  nicht  die  Rede  sein  kann. 

B.  Die  österreichischen  Kroaten  erscheinen  in  drei  Gruppen: 

d)  Leitha -Kroaten  unter  den  Deutschen  in  Picheisdorf.  Hof.  Au  und  mit 
einer  geringen  Anzahl  auch  in  Mannersdorf ; 

b)  Marchfeld-Kroaten,  welche  am  linken  Ufer  der  Donau  von  Mannsdorf  und 
Breitstätten  bis  Engelhardstätten,  abgesondert  aber  in  Breitensee  und  in  Zwerndorf 
an  der  March  wohnen,  jedoch  schon  stark  germanisirt  sind ; 

c)  T  h  a  y  a  -  K  r  o  a  t  e  n .  welche  in  Ober-  und  Unter-Themenau  und  der  Umgebung 
unter  den  dortigen  Slovaken  leben. 

C.  Die  mährischen  Kroaten  sind  in  Fröllersdorf.  Neu-Prerau  und  Gutenfeld 
bei  Dürnbolz  zu  linden,  mit  Deutschen  vermischt. 

§.  40. 

31.)  Die  serbisch-magyarische  Sprachgränze. 

Die  serbisch-magyarische  Sprachgränze  zieht  von  der  Gränze  des  St.  Georger 
Begimentes  und  der  Pozeganer  Gespanschaft  längs  der  Drau,  mit  einer  Ausbuchtung 
nach  dem  deutsch-serbisch-magyarischen  Bares,  bis  sie  unterhalb  des  magyarisch- 
deutschen Tainäsi  ins  Somogyer  Komitat  übergeht  und  den  Uferstrich  von  Potony  bis 
zur  Gränze  des  Baranyaer  Komitates  in  sich  begreift.     Von  da  folgt  sie  wieder  der 

')  Abgesehen  von  den  beiden  magyarisch-slovenokroatisehen  Orten  Csurgö  und  Berzencze  im  Somogye 
und  dem  deutseh-magyarisch-slovenokroatischen  Szejietnek  im  Zalader  Komitate. 

2)  Dieses  hängt  wieder  mit  dem  kroatisch -magyarischen  Tömörd  im  Eisenburger  Komitate  unmittelbar 
zusammen. 


59 

Drau,  überschreitet  dieselbe  neuerdings  oberhalb  Drava-Szt.  Märton  und  unisehliesst 
ein  ausgedehntes,  stark  mit  Deutsehen,  strichweise  auch  mit  Magyaren  gemischtes 
Gebiet  bis  gegen  die  Mitte  der  Baranya  bei  dem  magyarisch-deutsch-serbischen  Puszta 
Satoristje.  Südöstlich  schliessen  sich  an  dieses  Gebiet  noch  das  serbisch-magyarische 
Herezeg-Szöllös.  das  serbisch-deutsche  Monostor  undKäcsfalu  und  die  deutsch-serbisch- 
magyarischen  Orte  Därda  und  Rettalu  als  eben  so  viele  inselartige  Fortsetzungen  an, 
während  die  serbisch-magyarische  Gränze  unterhalb  Essek  an  der  Drau  wieder  beginnt 
und  bis  Draueck  an  dem  Flusse  bleibt. 

In  der  Backa  wohnen  die  Serben  im  ganzen  deutschen  Sprachgebiete  längs 
der  Donau,  so  zwar ,  dass  sie  im  Norden  des  Franzens-Canals  nur  in  Santova  und 
Bereg  rein,  in  Cavolj.  Baja.  Bikic  (diese  Orte  nebst  einigen  kleineren  sind  durch 
einen  schmalen  Streifen  rein  deutschen  Landes  vom  serbischen  Hauptgebiete  getrennt), 
Gara.  Katymar.  Stanisic.  Zombor.  Canoplja  und  Sivac  vorwiegend  auftreten,  im 
Süden  des  Canals  aber  die  Mehrzahl  der  Bevölkerung  bilden,  jedoch  auch  hier  von 
nicht  unbedeutenden  deutschen,  slovakischen  und  magyarischen  Gebietsteilen  durch- 
brochen werden.  Ostwärts  an  das  deutsche  Sprachgebiet  sich  unmittelbar  anschliessend, 
liegen  zwei  serbisch-magyarische  Gruppen:  Ober-Szt.  Ivan  mit  Praedium  Bern  und 
Nemes-Militics  mit  Pacser.  Praedium  Baglatica,  Bajsa  und  dem  rein  serbischen 
Szeghegy.  Der  östliche  pusztenreiche  Theil  der  Backa  ist  vorwiegend  magyarisch,  doch 
schliesst  sich  an  Szeghegy  ein  ausgedehnter  serbisch-magyarischer  Bezirk,  welcher 
längs  der  Theiss  von  Zenta  über  Ada,  Mohol.  Petrovoselo,  Alt-Bece  nach  Földvär 
läuft  und  noch  am  Franzens-Canale  Szt.  Tamäs  und  das  rein  serbische  Turja  in  sich 
begreift,  auch  hier  wieder  mit  dem  serbischen  Hauptgebiete  zusammenhängend. 

Im  Banate  läuft  die  serbisch-magyarische  Sprachgränze  ziemlich  parallel  mit 
der  Theiss ,  durch  einen  schmalen  Streifen  Landes  von  ihr  getrennt,  von  Türkisch- 
Kaniza  bis  in  die  Nähe  von  Päde  herab,  umschliesst  aber  auch  magyarisches  und 
deutsches  Element.  Oestlich  von  Pade  biegt  die  serbisch-magyarische  Gränze  nach  dem 
Nordosten  um  und  endet  südwärts  der  Aranka  zwischen  dem  serbischen  Mokrin  und 
dem  magyarischen  Praedium  Verhitza. 

32.)  Serbisch-deutsche  Sprachgränze. 

Von  Mokrin  zieht  sich  das  serbische  Gebiet  theils  rein,  theils  mit  Deutschen  und 
Magyaren  (in  Aradac  mit  Bulgaren  und  Slovaken)  gemischt  bis  Gross-Beckerek  an  der 
Bega  herab,  so  dass  die  Linie  von  Mokrin  über  Klein-Kikinda  nach  der  Bega  die 
Gränze  gegen  das  deutsche  bildet.  Zwischen  der  Bega  und  Teuies  reichen  die  Deutschen 
bis  an  die  Scheidelinie  des  Banates  und  des  deutsch-banater  Begimentes,  und  bis  nach 
Titel  und  Perlas  in  die  Militärgränze  hinein.  Von  Neusina  läuft  die  serbisch-deutsche 
Sprachgränze  grösstenteils  längs  der  Temes  aufwärts  bis  zu  dem  serbischen  Zurjan, 
tritt  nach  einer  kurzen  Unterbrechung  wieder  mit  dem  serhisch-romanisch-deutschen 
Gaad  an  den  Fluss  und  wendet  sich  sofort  südwärts  gegen  Hajdusica  am  Canal  von 
Alibunar.  Nach  einer  abermaligen  Unterbrechung  durch  ein  schmales  magyarisches  und 

8* 


60 

romanisches  Gebiet  erstreckt  sie  sich  von  dem  serbisch-romanischen  Margitta  über 
Gross-Gaj  in  mancherlei  Windungen  bis  Vatina  an  der  Moravica  und  schliesst  hier 
bei  dem  Uebertritte  des  serbischen  Gebietes  aus  dem  Gross-Beckereker  in  den 
Temesvärer  Kreis  ab. 

§•  42. 
33.  und  34.)  Die  serbisch-romanische   (walachis  che)  und  serbisch- 
italienische Sprac  hg  ranze. 

33.)  Serben  und  Romanen  haben  im  Banate  schon  zwischen  der  Maros  und 
Moravica  ihre  Berührungspuncte,  jedoch  nur  so,  dass  das  zusammenhängende  serbische 
Gebiet  mit  romanischen  Sprachinseln  oder  umgekehrt  gränzt.  Die  serbisch-romanische 
Sprachscheide  beginnt  demnach  erst  bei  Vatina,  läuft  mit  mancherlei  Beugungen 
über  Gross  -  Sredistje  nach  dem  serbisch  -  deutschen  Versec  und  erreicht  über  das 
romanisch  -  serbische  Vlaikovec  an  der  Römerschanze  die  Gränze  zwischen  dem 
Banate  und  der  Militärgränze.  Die  Nord-  und  Ost-Gränze  des  illyrisch-banatisehen 
Regimentes  bildet  nunmehr  bis  unterhalb  Alt-Moldova  im  Wesentlichen  auch  die  sprach- 
liche Scheidelinie  des  vorwiegend  serbischen  Sprach-Elementes  im  Süden  und  des  roma- 
nischen im  Norden;  doch  ist  einerseits  die  romanische  Nationalität  auch  in  einem 
zusammenhängenden  Gebiete  fast  über  das  ganze  illyrisch-banater  Regiment  und  bis 
zu  den  romanisch-serbischen  Orten  Neudorf  und  Sefkerin  und  dein  serbisch-romanisch- 
deutschen Alt-Borca  in  das  deutsch-banater  Regiment  hinein  verbreitet,  so  wie  anderer- 
seits die  Serben  nordwärts  der  Gränzlinie  in  Subotica  mit  Slovaken  gemischt  wohnen. 

34.)  Die  serbische  und  italienische  Sprache  berühren  sich  an  den  Küsten 
von  Istrien  und  Dalmatien,  wie  im  §.  47  umständlicher  besprochen  wird. 

Was  südlich  der  in  den  §§.  34,  36,  38,  40—42  erwähnten  Sprachgränzen  liegt, 
gehört  den  serbischen  Sprachstämmen  an,  welche  unter  den  verschiedenen  Namen  der 
Slavonier,  der  slavonischen  Gränzer,  der  Serben1)  (sammt  Schokacen  und 
Bunjevacen),  der  Dalmatiner  (Morlaken3),  Ragusaner,  Bocchesen),  etc. 
bis  zu  den  Gränzen  der  Monarchie  und  an  das  Adria-Meer  in  ziemlich  compacter 
Masse  hinabreichen. 

§•  43. 

Serbische  Sprachinseln. 
Die  serbischen  Sprachinseln  sind  zwar  nicht  so  zahlreich  als  die  kroatischen,  doch 
nicht  unerheblich. 


')  Vielfach  werden  die  in  der  Monarchie  wohnhaften  Serben  „Illyrier"  und  ihre  Sprache  in  den  ver- 
schiedenen Abzweigungen  von  Ungern  bis  nach  Istrien  die  „illyrische"  genannt.  Obwohl  diese  Bezeichnung 
selbst  amtliche  Geltung  erlangt  hat  (z.  B.  die  „illyrischen"  Provinzen,  das  „illyrisch-banater"  Regiment, 
der  „illyrische"  National-Clerical-Sehulfond)  und  obgleich  die  neue  süd-slavische  Literatur,  namentlich 
auf  L.  Gaj's  Antrieb,  dieselbe  für  das  ganze  Süd-Slaventhum  in  Anspruch  nahm,  so  wird  sie  dennoch 
von  den  vorzüglichsten  slavischen  Sprachforschern,  wie  Kopitar  und  Miklosich,  nicht  angenommen  und 
zwar  mit  vollem  Rechte,  da  ein  Zusammenhang  zwischen  dein  Slavismus  und  dem  alten  Ulyrismus  nicht 
nachzuweisen  ist  und  der  Name  ..Illyrien"  eben  desshalb  wohl  auf  ein  mehr  oder  weniger  ausgedehntes 
Ländergebiet,  nicht  aber  auf  eine  lebende  Sprache  oder  auf  einen  Volksstamm  der  Gegenwart  sich 
beziehen  liisst. 

3)  Die  etwa  unter  den  Morlaken  befindlichen  Reste  der  Awaren  haben  sich  längst  slavisirl. 


61 

a)  I»  Ungern.  Südlich  von  Fünfkirchen  bilden  die  Ortschaften  um  Birjän,  Sza- 
Ianta  und  Udvard  ein  serbisches  Spracheiland.  Doch  findet  sich  das  serbische  Element 
auch  in  Hertelend  und  Ibafa,  Szigetvär,  Fünfkirchen,  Gross-Kozär,  Siklös  und  anderen 
kleineren  Orten,  gemischt  mit  magyarischer  und  deutscher  Nationalität. 

Oestlich  von  Fünfkirchen  scbliesst  die  grosse  deutsche  Sprachinsel  in  ihrer  Er- 
streckung durch  den  südlichen  Theil  des  Tolnaer  und  den  nördlichen  des  Baranyaer 
Komitates  in  und  um  Salka,  in  Serbisch-Meeke,  in  Gross-Päll,  in  Vemend,  von  Kätoly 
bis  Szekcsö,  in  und  um  Mohäcs  Serben,  aber  nur  gemischt  mit  den  Deutschen,  theil- 
weise  auch  mit  Magyaren,  ein. 

Auf  der  Insel  Csepel,  wo  sie  einst  viel  zahlreicher  waren,  findet  man  noch  Serben 
in  Lore  rein,  in  Csep,  Tököl  und  Csepel  mit  Deutschen  gemischt,  sowie  sie  auch  im 
Stuhlweissenburger  Komitate  zu  Ereseny  und  Batta  mit  Magyaren,  zu  Erd  (Hamsabeg 
vulgo  Hanzelbek)  mit  Deutschen  und  Magyaren  verbunden  wohnen.  Im  Pest-Piliser 
Komitate  leben  sie  in  der  Baizenstadt  Ofen's,  dann  in  den  serbisch-deutsch-slovakiseh- 
magyariseben  Orten  Szt.  Endre  und  Pomäcz,  welche  mit  ihrer  Umgebung  die  nörd- 
lichste  serbische  Sprachinsel  bilden. 

Bein  in  Klein-Bereny,  sonst  aber  mit  Magyaren,  zum  Theile  auch  mit  Deutschen 
gemischt,  wohnen  Serben  in  zwei  grösseren  und  drei  kleineren  Sprachinseln  des  Somo- 
gyer  Komitates  südwärts  vom  Plattensee. 

b)  In  der  Wojwodschaft  und  dem  Banate. 

Eine  namhafte  Zahl  serbischer  Sprachinseln  scbliesst  das  magyarische,  deutsche 
und  romanische  Gebiet  desZomborer,  Gross-Beekereker  und  Temesvärer  Kreises  in  sich. 
Th?ils  rein,  theils  mit  den  vorwiegenden  Nationalitäten  gemischt,  wohnen  die  Serben  im 
Praedium  Klein-Szälläs,  in  und  um  Theresiopel,  vonDeska  und  Szöreg  an  der  Maros  bis 
Märtonyos  an  der  Theiss,  an  der  Maros  aufwärts  in  Serbisch-Csanäd,  Gross-Szt.  Miklos, 
Saravola,  Varias  und  Nagyfalu,  Fenlak1),  weiter  südlich  in  Gross-Kikinda,  in  Csernegy- 
häza,  nächst  der  Bega  in  und  um  Temesvär  und  Klein-Beckerek,  in  Nemeti,  Cenej, 
Checea,  Cernja,  am  Bega-Canal  zu  Ittebe  und  Szt.  György,  zwischen  dem  Canale  und 
der  Temes  in  einer  ausgedehnten  Strecke  von  Dinyas  und  Pardäny  bis  Budna  und 
Modos,  südlich  der  Temes  in  Parza,  Cakova,  Obsenica,  Soka  und  Denta.  Ganz  abge- 
sondert liegt  die  serbisch-romanische  Insel,  die  sich  von  Duboki-Nadas  bis  Petrovoselo 
und  Lukarec  erstreckt. 

§•   44. 
III.  Die  Sprachgränzen   der  Romanen  (im  weiteren  Sinne). 

A.  West-Bomanen. 

Im  Westen  und  Osten  der  Monarchie  wohnen  Volksstämme,   deren  Mundarten  in 

ihren   Hauptbestandtheilen  aus  der  Sprache  der  ewigen  Borna   entstanden   sind  oder 

auf  einer  mit  ihr  gemeinsamen  Abstammung  beruhen,  die  Italiener  nebst  Ladinern 

und  Friaulern  einerseits  und  die  Walacben  und  Moldauer  andererseits,  so  dass 


')  An    Fenlak   schliesst   sich    das  serbisch-romanische    Bodrog   im   Arader   Komitate,    wo  auch   die  Haupt- 
stadt mit  der  nächsten  Umgebung-  romanisch-magyarisch-deutsch-serbisch  ist. 


62 

man  in  Bezug  auf  die  geographische  Lage  in  der  österreichischen  Monarchie  die 
ersteren  als  West-Romanen,   die   letzteren  als    Ost-Romanen  auffassen  kann. 

Eigentliche  Italiener  bilden  im  lombardisch-venezianisehen  Königreiche  (mit 
Ausnahme  von  Friaul),  in  Süd-Tirol,  an  dem  Küstensaume  von  Grado  und  Monfalcone 
(Görz),  in  Triest,  in  den  meisten  Städten  und  einigen  an's  Meer  gränzenden  Gebieten 
und  Sprachinseln  Istrien's  und  Dalmatien's  und  zu  Fiume  die  vorwiegende  Bevölkerung. 

Ohne  hier  in  Abgränzungen  der  zahlreichen  italienischen  Dialekte  einzu- 
gehen ,  bemerken  wir  nur ,  dass  in  den  lombardischen  Dialekten  neben  dem  Latein 
vorzüglich  der  keltische,  in  den  venezianischen  aber  auch  der  griechische ,  bei  beiden 
nur  in  untergeordnetem  Maasse  der  spätere  germanische  Einfluss  bemerkbar  ist, 
in  den  Gebirgsthälern  (namentlich  in  der  Valtellina,  in  Val  Camonica  und  Trompia,  in 
Süd-Tirol  und  dem  anstossenden  Theile  des  Veroneser  Gebietes)  hingegen  noch  eine 
Modifikation  durch  rasenische  (rhätisch-etruskische)  Elemente  hinzutritt.  Am  unver- 
kennbarsten ist  die  keltische  Abstammung  bei  dem  in  Form  und  Aussprache  den  galli- 
schen Ursprung  verrathenden  Mailänder  Dialekte  (welcher  südlich  von  Como  nicht 
nur  in  der  Provinz  Mailand,  sondern  bis  gegen  Lodi  und  Pavia  herrscht  und  auch 
ausserhalb  der  Monarchie  im  ganzen  Umfange  des  alten  Herzogthumes  Mailand 
geredet  wird) .  insbesondere  aber  bei  der  Mundart  der  Bergbewohner  von  Como ')  und 
der  Valtellina  sowie  bei  der  Sprechweise  der  Bergamasker  und  Brescianer. 
Bei  immer  noch  starker  keltischer  Mischung  scheint  der  nieder-lo  m bardisch e 
(emilische)  Dialekt  in  dem  Striche,  welcher  von  Pavia  längs  der  Niederungen  des 
Po  über  die  Römer-Colonien  Cremona  und  Piacenza  bis  zu  dem  alt-etruskischen 
Mantua  reicht,  auf  einer  dem  Latein  noch  näher  stehenden  Grundlage  zu  ruhen. 
Derselben  nähert  sich  weiterhin  der  sonst  den  venezianischen  beizuzählende  Dialekt 
derPaduaner,  deren  Gesinnung,  wie  jene  der  Veneter  überhaupt,  schon  vor  der 
Begründung  römischer  Herrschaft  durch  den  gemeinsamen  Gegensatz  zu  den  Kelten 
für  Rom  gewonnen  war,  deren  eifriges  Eingehen  in  römische  Cultur  bekannt  ist, 
deren  Universität  späterhin  zur  Aufrechthaltung  des  lateinischen  Idioms  beigetragen 
haben  dürfte.  Das  Venezianische  endlich,  die  weichste  und  wohlklingendste  der 
italienischen  Mundarten ,  ging  entschieden  von  Elementen  aus ,  welche  dem  Alt- 
Griechischen  nächstverwandt  waren ,  und  bildete  dieselben  nach  dem  Falle  des  römi- 
schen West-Reichs  durch  den  langen  enggeknüpften  politischen  und  commerciellen 
Zusammenhang  mit  Byzanz  noch  allseitiger  aus.  Ihm  gehört  das  ganze  venezianische 
Flachland  zu;  ihm  schliesst  sich  auch  die  italienisch  redende  Bevölkerung  Istrien's  und 
Dalmatien's  an.  Die  Sprechweise  des  venezianischen  Hochlandes  hingegen  vermag  die 
umfassende  Einwirkung  der  Kelten  nicht  zu  verläugnen,  die  sich  selbst  im  Veroneser 
undTrientiner  Dialekte  noch  neben  den  rasenischen  Modifikationen  bemerklich  macht. 

An  den  venezianischen  (und  b  clluncsisch.cn)  Dialekt  gränzt  jener  der  Friaul  er, 
welcher  jedoch  den  Charakter  nicht  sowohl  eines  italienischen  Dialektes ,  als  einer  mit 
hervorstechenden   alt-keltischen  Elementen   gemischten    dem  alt-katalonischen  höchst 


i)  Siehe  Pietro  Monti  „Vocabolario  dei  dialetti  della  üiocesi  e  Citta  di  Como.  Mailand  1845.   Zweite  ver- 
mehrte Auflage  1856." 


63 

nahe  stehenden  Tochtersprache  des  Romanischen  an  sieh  trägt,  und  daher,  wegen 
seiner  Aehnlichkeit  mit  der  Mundart  der  Ladiner,  gleich  dieser  auf  der  ethnographi- 
schen Karte  von  der  italienischen  Sprache  durch  eine  Sehraffirung  unterschieden  wurde. 

§•   45. 
35.)  Die  italienisch-ladinische  Sprachgränze. 

Die  Ladiner,  deren  Namen  auf  lateinischen  Ursprung  hinweist,  wohnen  in 
Tirol  in  den  Thälern  Gröden,  Abtei  und  Enneherg. 

Man  unterscheidet  zwei  Mundarten:  ä)  die  eigentlich  ladinische, 
etwas  härter  lautend ,  im  Grödner  Thale  ( Valle  gardena)  und  im  Enneberg,  welche 
mit  der  in  Engadein  herrschenden  Sprechweise  mehr  übereinkömmt,  und  b)  die 
badio tische  im  Abtei-Thale  (Badia),  welche  etwas  weicher  klingt.  Einen  Ueber- 
gang  zum  Italienischen  bildet  die  Mundart  im  Buchenstein-  und  im  Fassa-Thale  1). 

Die  italienisch-ladinische  Sprachgränze  wird  in  Tirol  durch  den  hohen 
Gebirgszug  bezeichnet,  welcher  das  Abtei-Thal  vom  Ampezzo-,  Buchenstein-  und 
Fassa-Thale  scheidet. 

§.  46. 
36.)  Die  italienisch-friaulisehe  Sprachgränze. 

Die  Friauler  oder  Furlaner  (Forojulienses)  zeigen  in  ihrer  Sprache  die 
Spuren  ihrer  Abstammung  von  den  keltischen  Karnern  und  der  hinzugetretenen  Roma- 
nisirung ,  dann  in  schwachen  Umrissen  jene  ihrer  theilweisen  Germanisirung  durch  die 
kurzdauernde  Herrschaft  der  Ost-Gothen  und  Franken,  und  durch  die  längerdauernde 
der  Langobarden,  sowie  des  Einflusses  der  Nachbarschaft  der  Slaven.  endlich  jene  der 
italienischen  Modificirung  seit  der  venezianischen  Herrschaft.  Da  diese  Sprache  bei 
keltisch-römischer  Grundlage  unter  Eintluss  jener  verschiedenartigen  Einwirkungen 
entstand,  so  erklärt  sich  wohl  ihre  Verwandtschaft  einerseits  mit  dem  Ladinischen, 
andererseits  mit  der  iberisch-keltisch-romanischen  Mundart,  welche  einst  an  der 
Nord-Küste  des  Mittelmeeres  gesprochen  wurde. 

Die  furlanische  Sprache  herrscht  fast  ausschliessend  in  der  ganzen  Provinz  Friaul; 
nur  an  der  westlichen  Gränze  geht  in  dem  Bezirke  von  Pordenone  '•)  das  Friaulische 
allmählich  in  das  Italienische  über,  welches  in  dem  Bezirke  von  Sacile  bereits 
unbedingt  vorherrschend  ist.  Man  unterscheidet  im  Friaulisehen  zwei  Sprechweisen, 
nämlich  die  eigentliche  furlanische  und  die  car  ni  e lisch e.  Letztere  wird  auf 
dem  Gebiete  des  ehemaligen  Carnien .  d.  i.  in  den  Gebirgsthälern  oberhalb  Zuglio 
(Julium  Carnicum),  besprochen  und  durch  eine  rauhere  Aussprache  und  häufigere  kel- 
tische Wurzeln  eharakterisirt ,  während  bei  der  ersteren  das  romanische  Element  dem 
Wortschatze  und  der  Aussprache  nach  überwiegt. 


')  Dass  die  ladinische  Sprache  in  Tirol  einst  weiter  im  Lande  verbreitet  war  und  wahrscheinlich  ent- 
lang des  Viatschgaii's  (vallis  venusta)  mit  dem  Ladin  im  Engadein  zusammenhing ,  zeigen  zahlreiche 
Loeal -Namen  ladinischen  Ursprungs. 

~)  Dass  in  Pordenone  (Portenau),  welches  seit  der  Erwerbung  Steiermark'»  den  österreichischen  Regenten  ge- 
hörte, schon  im  fünfzehnten  Jahrhunderte  kein  Deutscher  zu  linden  war,  sondern  nur  Friauler  wohnten,  sagt 
Warin  Sanuto  ausdrücklich   in  seinem  Itinerarium  vom  Jahre  1483, 


64 

Die  Gränzc  zwischen  dem  Italienischen  und  Friaulischen  wird 
in  der  nördlichen  Hälfte  durch  die  Gränzen  der  Provinzen  Belluno  und  Friaul  bis  zu 
den  Quellen  des  Torrente  Artugna  bezeichnet;  Aviano  an  demselben,  S.  Quirino, 
S.  Lorenzo,  Casarsa  und  Chions  sind  die  Gränzpuncte  des  rein  friaulischen  Sprach- 
Gebietes  gegen  den  gemischten  Bezirk  von  Pordenone.  Weiterhin  fällt  die  Sprach- 
Scheide  mit  den  Provinz-Gränzen  von  Friaul  gegen  Treviso  und  Venedig  bis  zur  Mün- 
dung des  Tagliamento  zusammen.  Die  friaulische  Mundart  greift  auch  über  die  Gränzen 
Italien's  nach  Görz  und  Gradisca  bis  jenseits  des  Isonzo,  und  findet  westlich  davon  nur 
an  dem  sumpfigen  Küstensaume  (südlich  von  Belvedere)  in  und  um  Grado  ihre  Gränze. 

§•  «• 

Italienische   Bezirke  und  S  prachiuseln  an  der  Ost-Küste    des   A  dria-Me  eres. 

Die  Ost-Küste  des  adriatischen  Meeres  stand  zu  den  Zeiten  der  Bömer  in  inniger 
Verbindung  mit  Italien,  und  vorzugsweise  romanisch  war  die  Bevölkerung  der  dortigen 
Küstenstädte.  Nachdem  sich  die  Slaven  daselbst  sesshaft  gemacht,  wurde  zwar  das  von 
den  Romanen  bewohnte  Gebiet  eingeengt,  doch  erhielten  sich  römische  Abstämmlinge 
in  den  festen  Städten  Dalmatien's  und  Istrien's,  und  andere  kamen  aus  Italien  zur  Zeit 
der  venezianischen  Herrschaft  herüber;  selbst  manche  der  slavischen  Städtebewohner 
wurden  mit  der  Zeit  italienisirt.  Noch  heute  ist  die  italienische  Sprache  an  jener  Küste 
die  Sprache  der  Verwaltung,  der  Gerichtshöfe,  des  Handels  und  der  Schifffahrt,  wor- 
nach  denn  auch  der  Gebrauch  der  italienischen  Sprache  viel  weiter  reicht ,  als  die 
eigentlich  eingeborne  italienische  Bevölkerung. 

Dem  italienischen  Sprachgebiete  zunächst  liegt  T  r  i  e  s  t.  Sowohl  die  Entstehung 
dieser  Stadt  aus  einer  römischen  Colonie.  als  ihre  späteren  Beziehungen  zu  Venedig 
und  die  Eigenschaft  eines  grossen  Schifffahrts-  und  Handelsplatzes  am  Adria-Meere 
haben  die  italienische  Bevölkerung  zu  der  an  Zahl  überwiegenden  gemacht,  während 
ihre  Sprache  auch  von  dem  nicht  italienischen  Theile  der  Bevölkerung ,  worunter  die 
Deutschen  an  Zahl  und  Einfluss  hervorragen,  verstanden  und  gesprochen  wird. 

In  dem  benachbarten  I Strien  sind  sämmtliche  Städte  an  der  West-Küste  von 
Italienern  bewohnt,  so  dass  sich  ein  italienisches  Gebiet  fast  ununterbrochen  von 
Muggia  bis  Pola  herab  erstreckt.  Muggia.  Capo  d'Istria.  Isola  und  Pirano  bewahren  die 
reine  Abstammung  in  ununterbrochener  Folge  von  der  einstigen  romanischen  Bevöl- 
kerung dieser  Gegend.  Ebenso  reichen  Orsera,  Rovigno ,  Valle  und  Dignano  mit  ihrer 
romanischen  Bevölkerung  bis  in  die  Römerzeit  hinauf;  doch  lässt  ihr  etwas  verschie- 
dener Dialekt  wahrnehmen,  dass  ihre  Colonisirung  aus  einer  südlicheren  Gegend,  als  die 
der  obgenannten  Städte,  erfolgt  sein  mag.  Umago  dagegen  nebst  Cittanuova,  Parenzo 
und  Pola  wurden  ,  nachdem  die  Pest  wiederholt  die  ursprüngliche  Einwohnerschaft 
weggerafft,  von  Venedig  aus  im  siebenzehnten  Jahrhunderte  neu  bevölkert.  Im  Innern 
der  Halbinsel  von  Istrien  bildet  die  italienische  Bevölkerung  von  Buje,  Portole,  Mon- 
tana und  Pinguente,  sowie  an  der  Ost-Küste  jene  von  Albona  und  zum  Theile  von 
Fianona  einen  Ueberrest  ihrer  einstigen  romanischen  Bewohner. 

Wenn  die  italienische  Sprache  auch  in  Pisino  (Mitterburg),  dem  Sitze  der  Kreis- 
Behörde,  sowie  in  einzelnen  anderen  Orten  gesprochen  wird,  so   ist  diess    mehr  eine 


65 

Folge  der  Beschäftigung'  und  des  dadurch  hervorgerufenen  Bedürfnisses,  als  ursprüng- 
lich italienischer  Absiedlung1),  wie  denn  von  der  gebildeten  Classe  der  ganzen  Halb- 
insel  das  Italienische  neben  der  Muttersprache  geredet  zu  werden  pflegt. 

Fiume,  der  Haupthafen  des  Quarners,  scheint  seine  vorwiegend  italienische 
Bevölkerung  ursprünglich  durch  Flüchtlinge  erhalten  zu  haben  und  verstärkte  sie  jeden- 
falls durch  Handel  und  Schifffahrt.  Letzteres  ist  auch  der  Fall  mit  den  quarnerischen 
Inseln,  wo  nur  die  Stadt  Veglia  alt-romanischen  Ursprungs  und  fast  ganz  von  Italienern 
bewohnt  ist,  während  in  den  übrigen  Hauptorten,  wie  Cherso,  Lussin  piecolo,  Ossero, 
Arbe,  die  italienische  Sprache  bloss  neben  der  serbokroatischen  häufig  gesprochen  wird. 

In  Dalmatien  ist  die  italienische  Bevölkerung  der  grösseren  Städte,  meist  den 
höheren  Ständen  angehörig,  von  alt-romanischer  Abstammung,  namentlich  in  Zara, 
Sebenico.  Trau,  zum  Theil  auch  in  Ragusa,  vorzüglich  aber  in  Spalato,  wo  die  eigentliche 
Stadt  durchaus  von  Italienern  bewohnt  wird.  Noch  erscheint  die  italienische  Sprache 
herrschend  in  Lesina  und  Curzola,  indem  die  Beschäftigung  mit  Handel  und  Schifffahrt 
jenes  Element  mächtig  förderte.  Auch  an  den  übrigen  Küsten  und  auf  den  Inseln  Dal- 
matien's  wird,  obgleich  die  herrschende  Sprache  die  serbische  ist,  in  Folge  des  ununter- 
brochenen Seeverkehrs  mit  Italien,  die  italienische  verstanden  und  geredet  *). 

§.  48. 
B.  Ost-Romanen. 
(Rumuni,   Rumänen,  Romanen,  oder  Walachen  und  Moldauer.) 
Diese    Romanen   breiten  sich  im  österreichischen  Staate  über   den  südöstlichen 
Theil  von  Unsern.  den  westlichen,  nördlichen  und  südlichen  von  Siebenbürgen,  sowie 
den  südlichen  und  östlichen  der  Bukowina  aus  und  stehen  in  ethnographisch-geogra- 
phischer Hinsicht  mit  ihren  Stammverwandten  in  der  Walachei  und  Moldau  in  Ver- 
bindung; ihre  Wohnsitze  nehmen  also  beiläufig  den  Umfang  des   alten   (trajanischen) 
üacien's   ein.    so    dass   sich  die   darin  eingeschlossenen  Gebiete   der  Magyaren   und 
Sachsen  nur  als  grosse  Spracheilande  darstellen3). 

§.  49. 

37.)    Die    romanisch-magyarische  Sprachgränze. 

a)  In   Ungern. 

Sie  beginnt  im  Beregh-Ugocsaer  Komitate  bei  Batartscha ,  geht  südwärts  über 
Turtz  an  das  Tür-Flüsschen,  überschreitet  dasselbe  zugleich  mit  der  Gränze  desSzath- 
märer  Komitates,  umschlingt  eine  magyarisch-deutsch-ruthenisch-slovakische  Insel  und 
begränzt  sodann,  über  Batiz.  Vasväri  und  Papfalva  bis  Ura  westwärts,  von  da  nach 
Domahida  südwärts  ziehend,  ein  ausgedehntes  romanisch-magyarisches  Gebiet.  Indem 

')  Doch  haben  die  sporadischen  Niederlassungen  frianlischer  (carnielischer)  Gewerbsleute  der  italienischen 

Sprache  vielfachen  Vorschub  geleistet. 
-)  Die  italienischen  Absiedlungen  früherer  Jahrhunderte  im   ungrischen  Binnenlande  verloren  längst  ihren 

nationalen    Charakter;  die  Colonie  Mercydorf  im  Banale  hat  sich  germanisirt. 
3)  Auch  erhielt  die  romanische  Bevölkerung  des  Banat's  und  Siebenbürgen^  noch  zu  verschiedenen  Zeiten  durch 

Einwanderungen  aus  den  Donau-Fürstenfhümern  einen  Zuwachs,  sowie  die  Romanen  der  siebenbürgisch- 

ungrischen  Gränzgebirge  erst  seit  dem  Karlowitzer  Frieden  sich  wieder  gegen  das  Tiefland  ausbreiteten. 

I.  9 


66 

hier  eine  grosse  deutsche  und  deutseh-romaniseh-magyarisehe  Insel  die  unmittelbare 
Berührung-  zwischen  dem  romanischen  und  magyarischen  Elemente  unterbricht,  beginnt 
dieselbe  erst  wieder  nächst  der  Gränze  zwischen  Szathmar  und  Szabolcs  unweit  Pe- 
neszlek.   Die  Gränze  zwischen  Szathmar  und  Nord-Bibar  trennt  sofort  das  romanische 
Gebiet  von  einer  ruthenisch-magyarisehen  Sprachinsel,  bis  nächst  Mihälyfalva  wieder 
die  Umfangung  eines  zweiten  bedeutenden  magyarisch-romanischen  Landstriches  ihren 
Anfang  nimmt,  die  über  Er-Tarcsa  an  den  Er  zieht  und  an  demselben  aufwärts  an  die 
unoriscb-siebenbürgische  Landesgränze  gelangt.  Bei  dem  romanisch-magyarischen  Keez 
tritt  die  Sprachscheide  nach  Süd-Bihar  ein.  umschlingt  das  magyarische  Margitta  und 
zieht  über  Keresztür  (gemischt)  an  den  Berettyö,  an  welchem  sie  bis  unterhalb  Farnos 
bleibt.    Ueber  Gross-Tötfalu  und  Siter-Völgy  wird  das  romanisch-magyarische  Gross- 
wardein  und  der  schnelle  Koros  erreicht,  welchen  die  Gränzlinie  bis  oberhalb  Keresztszeg 
begleitet  und  nach  einer  grossen  romanisch-magyarischen  (bis  Zsaka  und  Danas  an  die 
Gränze  des  Bekes-Csanäder  Komitates  und  auf  die  sumpfreiche  Körös-Insel  bei  Bölcsi 
sich  erstreckenden)  Ausbuchtung  abermals  erreicht,  doch  nur  um  ihn  sofort  zu  über- 
schreiten und  südostwärts  über  Puszta  Begecs  (gemischt)  und  Puszta  Atyas  an  der 
Nordo-ränze  des  Arader  Komitates  zum  schwarzen  Koros  zu  gelangen.  Jenseits  desselben 
wird   die   Bichtung  der    romanisch-magyarischen   Gränze  eine   rein  südliche .   bis  sie 
nächst  dem  romanisch-magyarischen  Klein-Jenö  an  den   weissen   Koros   kömmt .  mit 
welchem  sie  bis  Gyula-Varsänd  zieht.  Hier  beginnt  die  im  §.  17   erwähnte  theils  rein 
deutsche,  theils  deutsch-gemischte  Gruppe  des  Bekes-Csanäder  und  Arader  Komitates. 
an  welche   westwärts  wieder  zwei  romanisch-magyarische  Territorien  stossen  und  bis 
Puszta  Eperjes  in  der  erstgenannten  und  bisCurtitsch  in  der  zweitbezeichneten  Gespan- 
schaft sich  ausdehnen,    wo  die  romanisch-magyarische  Sprachlinie  in  Ungern  endet. 

§.   50. 
Fortsetzun  g. 

b)  In  Siebenbürgen. 

Die  romanisch-magyarische  (szeklerische)  Gränze  beginnt  im  Osten  Siebenbürgen's 
an  dem  Gebirgszuge  Tatarmezö,  welcher  die  Quellen  der  Aluta  und  die  oberen  Zuflüsse 
der  Maros  von  jenen  der  Bistritz  sondert ;  zwar  kommen  in  diesen  fast  unbewohnten 
Berg-  und   Waldstrecken   nur   einzelne   kleine   Orte    und  Gehöfte  vor,  sie  sind  aber 
in  die  romanische  Sprachgränze  einzubeziebcn.  weil  die  Namen  der  Gebirge  und  Wild- 
bäche romanisch  lauten.  Die  Sprachgränze  überschreitet  sodann  zwischen  Ditro  und 
Värhegy  die  Maros  und  geht  westwärts  an  die  Gränze  des  Bistritzer  Kreises  gegen  den 
Udvarhelyer  und  Väsärhelyer.  an  welcher  sie  bis  unweit  Telek  bleibt.  Dort  beginnt 
das    (Bomanen-Szekler)  gemischte    Gebiet,    dessen   mehrfach  geschlungene  östliche 
Gränzlinie  durch  die  Orte  Iszlö,  Klein-Illye.  Tötfalva.  Moson.  Andrasfalva.  Szt.  Läszlö. 
Szt.  Häromsäg,  Vaja,  Karäesonyfalva.  Megyesfalva  und  Keresztür  an  der  .Maros  und 
Fintabäza  bezeichnet  wird,    und  bei  Szt.  .Märton  an  der  Nordgränze  des  Hermann- 
städter  Kreises  der  Scheidelinie  des  deutsch-romanischen  Gebietes  gegen  das  magya- 
rische sich  anschliesst.    Diese  letztere  verläuft  nordwärts  des  deutschen  Felldorf  und 


67 

iles  deutsch-romanischen  Sächsich-Nadesch,  worauf  wieder  ein  romanisch-magyarischer 

Sprachgärte]  dazwischen  tritt,  dessen  äussere  Gränze  längs  der  Orte  Romanisch- 
Zsäkod.  Ungrisch-Hidegkut,  Bomanisch-Andräsfalva.  Sard.  Szederjes  und  Bethfalva 
(an  der  grossen  Kokel)  läuft.  Abermals  tritt  an  der  Gränze  der  Kreise  Hermannstadt 
und  Kronstadt  gegen  Udvarhely  das  deutsch-romanische  Gebiet  mit  Erkeden  und  Meh- 
burg  unmittelbar  an  das  magyarische,  dann  folgt  das  rein  romanische  Paloseh  und  wieder 
die  deutscli-romanisehen  Orte  Draass  und  Streitdorf  an  der  grossen  Homora.  Neuer- 
dings beginnt  ein  gemischter  Streifen,  welcher  sich  mit  den  romanischen  Orten  Ago- 
stonfalva  und  Urmös  bis  an  die  Aluta  ausdehnt,  und,  nach  einem  kurzen  Zurücktreten 
auf  das  linke  Ufer  derselben,  am  rechten  durch  die  magyarisch-romanischen  Orte 
Bölön,  Sepsi  Szt.  György.  Komollo  und  Bikfalva  begränzt  wird.  Südöstlich  vonBikfalva 
endlich  stösst  wieder  rein  magyarisches  und  rein  romanisches  Gebiet  an  einander, 
deren  Scheidelinie  im  unwirtbbaren  Hochgebirge  an  der  Reichsgränze  abschliesst. 

Die  magyarischen  Districte  im  Westen  Siebenbürgen's  erseheinen  nur  als  Sprach- 
inseln inmitten  eines  vorwiegend  romanischen  Gebietes. 

§•  51. 

38.)  Die  romanisch-  (walachisch-)  deutsche   Sprachgränze  in  Ungern  und  der 

Wojwodschaft. 
a)  In  Ungern. 

Die  Linie  von  Gross-Pely  über  Ottlaca.  Schiklo  und  Kerek  bis  Mikalaka  bildet 
tue  Gränze  des  romanischen  Sprachgebietes  gegen  die  in  den  §§.  17  und  49  erwähnte 
deutsche  und  deutsch-gemischte  Sprachinsel.  Auch  der  deutsche  Ort  Glogoväcz  läuft 
in  romanisches  Gebiet  aus.  dessen  Gränze  gegen  das  deutsche  sofort  die  Maros  bis 
oberhalb  Schoimusch  bildet. 

6)  In  der  Wojwodschaft. 

Hier  geht  die  romanisch-deutsche  Gränze  auf  das  linke  Maros-Ufer  in  das  Banat 
über,  folgt,  in  mannigfacher  Mischung  mit  serbischen  Elementen,  der  vielfältig  gewun- 
denen Linie  über  Sistarovetz.  Liehtonwald.  Buzat.  Duboki-Nadas.  Janova,  Giroda  und 
Szt.  Mihaly  am  Bega-Canale.  gelangt  oberhalb  Parza  an  die  Temes  und  überschreitet 
sie  nächst  Neu-Pecs,  wo  sie  durch  eine  serbisch-romanische  Sprachgränze  unterbrochen 
wird.  Jenseits  der  Temes  beginnt  sie  neuerdings  an  der  Gränze  des  Temesvärer  und 
(iross-Beckereker  Kreises  nächst  Gaad  und  läuft  nun.  unter  strichweiser  Beimischung  des 
serbischen  und  bulgarischen  Elementes,  über  Banlok.  Soka,  Denta.  Butin  an  die  Moravica, 
wo  sie  nächst  dem  gleichbenannten  Orte  in  die  serbisch-romanische  Gränze  übergeht. 

In  Siebenbürgen  erseheinender  Königsboden  und  das  Burzenland  als  gemischte, 
fast  durchgängig  deutsch-romanische  Gebiete  ,  so  dass  hier  von  einer  romanisch- 
deutschen  Sprachgränze  keine  Rede  sein  kann.  Das  deutsche  Gebiet  im  Nosnerlande 
ist  eine  Sprachinsel  innerhalb  des  vorwiegend  romanischen  Landestheiles. 

§.  52. 
Romanische    Sprachinseln. 

et)  In  Ungern  begleiten  einige  rein  romanische  oder  stark  mit  Romanen 
gemischte  Inselgruppen  die  feste  Sprachgränze.  Die  vorzüglichsten  sind : 

9* 


68 

a)  in  der  Marmaros  das  rein  romanische  Rosutschka  an  der  Kossowa; 

8)  in  Szathmar:  das  romanisch-magyarische  Gebiet  um  Pete  und  Atya.  die  roma- 
nisch-magyarisch-ruthenischen  Orte  Czegöd  und  Vetos,  das  magyarisch-romanische 
Porcsalma  nächst  der  Szamos.  das  deutsch-magyarisch-romanische  Merk; 

7)  in  beiden  Biliar :  die  grosse  Gruppe  von  Er-Kenez  und  Hoszü-Pälyi  bis  nach 
Gross-Szäntö  am  kleinen  Koros,  die  vereinzelten  Puncte  Bedö  und  Mezö-Peterd,  eine 
zweite  Gruppe  von  Mezö-Gyarak  bis  Mehkerek,  und  eine  dritte  von  Illye  bis  nach 
Tamäsda  am  schwarzen  Koros:  innerhalb  aller  drei  wohnen  aber  Romanen  mit  Ma- 
gyaren (in  Pelbarthida  auch  mit  Deutseben,  in  Er-Selind  mit  Ruthenen)  gemischt ; 

8)  in  Bekes-Csanäd :  das  romanisch-deutsche  Tornya.  das  romanisch-magyarische 
Bätonya  und  der  deutsch-slovakisch-magyarisch-romanische  District  um  Mezöhcgyes. 

fr)  Im  Banate  reichen  einzelne  romanische  und  gemisebte  Gebiete  und  Inseln. 
vorzüglich  in  dem   Landstriche  zwischen  der  Maros  und  Temes.  weit  gegen  Westen. 
Wie  schon  Alt-Arad  mit  Gross-Buzsäk  und  Klein-Szt.  Miklos  eine  aus  Ungern  nach 
dem  Banate  herüberziehende,  von  Romanen.  Deutschen.  Magyaren  und  Serben  bewohnte 
Sprachinsel   bildet,  so    wohnen  Romanen   am   ungrischen  und  banatischen   Ufer   der 
Maros  von  Bodrog  und  Serbisch-Pecska  bis  nach  Neu-Csanäd.    in  beträchtlicher  süd- 
licher Ausdehnung,  meist  rein  oder  mit  Serben  (in  Szemlak  mit  Deutschen,  in  Gross- 
Lak  mit  Slovaken)  gemischt.    Von  Monostor  und  Baraczbäz  schliesst  sich  hieran  ein 
anderes  umfangreiches  Gebiet,  innerhalb  dessen  romanische,  deutsche  und  serbische 
(in  Checea  auch  bulgarische)  Laute  vernommen  werden,  und  reicht  bis  Bobda  an  der 
Be°a.    An  der  Aranka  lagert  sich  um  Gross-Szt.  Miklos.  Serbisch-St.  Peter  und  Pesak 
eine  ähnliche  Fortsetzung  des  bezeichneten  romanischen  Territoriums.    Noch  weiter 
westwärts   liegen  endlich  Valcan  und  Alt-Beba  als  vereinzelte   romanische  Inseln.  — 
Längs  des  Bega-Canales   bilden  solche  Öregfalu.    die  beiden  Torak  und  Jankabid: 
südwärts  des  Canales  liegt  Ecska  an  der  Bega  mit  romanisch-deutscher  Bevölkerung, 
sowie  das  romanisch-serbische  Feny  nächst  der  Temes.    Jenseits  dieses  Flusses  ist  der 
ganze  Baum  von  der  deutsch-  und  serbisch-romanischen  Sprachscheide  bis  zurLandes- 
Gränze  ein  Gebiet,  innerhalb  dessen  die  Romanen  zahlreich  theils  allein  (zu  Togyer. 
Partosch  und  Prädium  Topolja.  St.  Jänos).  theils  mit  Deutschen  und  Serben  gemischt 
auftreten. 

c)  Im  deutsch-banater  Regimente  liegen  noch  jenseits  des  Bezirkes, 
durch  welchen  die  Mischung  der  anderen  Nationalitäten  mit  den  Romanen  aus  dem 
illyrisch-banater  herüber  sich  fortsetzt,  das  serbiseb-deutsch-romanisebe  Perlas  an  der 
Beffa.  das  serbisch-romanische  Sakula  und  das  serbiseb-deutsch-romanisebe  Opowa  an 
der  Temes,  das  serbisch-romanisch-deutsche  Zrepaja.  endlich  das  romanisch-serbisch- 
deutsche Gebiet  von  Usdin.  Jarkovae  und  Dobrica.  welches  wieder  in  das  illyrisch- 
banater  Begiment  zurückgreift. 

(I)  In  Siebenbürgen  linden  sich  selbst  ausser  der  im  §.50  angedeuteten  Ost- 
Gränze  des  gemischten  (romanisch-szeklerischen)  Gebietes  noch  einige  derartige 
gemischte  Bezirke  und  kleinere  Inseln,  namentlich :  Sükelfalva,  Erdö-Szt.  György  und 
Bözöd-Üjfalu  an  der  kleinen  Koke!  im  Väsarhelyer;  Gyimesbük,  beide  Tisz  mit  Jakab- 


69 

falva.  Läzärfalva  im  Udvarhelyer;  Bükszät  mit  Miko-Üjfalu  und  Üveg-Csür,  Ober- 
Czernäton.  Bereczk  und  Märtonos.  Koväszna  mit  Papölcz  und  Zägon  im  Kronstädter 
Kreise.  Vasläb  und  Puszta  Bodzafordulasa  bilden  kleine  rein  romanische  Inseln  im 
Szekler-Lande. 

e)  Sehr  merkwürdig  sind  die  (ost-J  romanischen  Sprachinseln  in  Istrien  und 
Krain.  deren  Bevölkerung-  in  ferner  Vorzeit  hierher  verpflanzt  worden  zu  sein  scheint. 
Die  istrischen,  Trümmer  eines  f'rüherhin  viel  ausgedehnteren  Sprachbezirkes,  beste- 
hen aus  den  zusammenhängenden  Gemeinden  Possert.  Gradigne.  Letaj.  Grobnico, 
Susgnevizza,  Berdo.  Villanova  und  Jessenovizza,  sämmtlich  im  Norden  des  Cepicer  Sees, 
und  dem  vereinzelten  Sejane  im  Cicenlande:  die  krainischen  ausHrast  oberhalb  Möttling 
und  Bojance  südlich  von  Tschernembl.  Doch  haben  sich  fast  alle  Bewohner  dieser  Orte 
auch  die  slavischen  Landessprachen  angeeignet. 

§.  53. 

IV.    Das   magyarische    Sprachgebiet. 

Dieses  bedarf  keiner  näheren  Begränzung,  da  es  Ungern  innerhalb  der  bereits 
beschriebenen  deutsch-,  slovakisch-.  ruthenisch-.  slovenisch-.  slovenokroatisch-, 
serbokroatisch-,  serbisch-  und  romanisch-magyarischen  Sprachlinie  einnimmt,  die  in 
seinem  Umfange  liegenden  nicht-magyarischen  Sprachgruppen  ebenfalls  schon  ange- 
deutet, und  auch  die  Hauptumrisse  des  magyarischen  Sprachgebietes  (der  Szekler)  in 
Siebenbürgen  bezeichnet  wurden. 

Die  vom  neunten  bis  zum  dreizehnten  Jahrhunderte  abtheilungsweise  eingewan- 
derten Rumänen  (Polowzen)  und  Petschenegen  (und  die  vorzüglich  aus  dem  Kerne  die- 
ser beiden  Stämme  erwachsenen  Jazyger),  sammt  den  unter  ihnen  sesshaft  gewordenen 
Tataren,  sind  längst  vollständig  mit  den  Magyaren  verschmolzen  1). 

Die  frühere  politische  Stellung  des  Magyarenthums  in  den  ehemals  ungrischen 
Ländern  brachte  es  mit  sich,  dass  fast  alle  grösseren  Orte  derselben  auch  einen  An- 
theil  magyarischer  Bevölkerung  erhielten.  In  diese  Kategorie  gehören  nament- 
lich: Ungriseh-Altenburg  und  Güns  im  deutschen.  Pressburg.  Tyrnau.  Neutra.  Krem- 
nitz,  Schemnitz.  Kaschau.  Eperies  im  slovakischen.  Munkaes  im  ruthenischen.  Tseha- 
kathurn  im  slovenokroatischen.  Essek.  Gross-Beckerek.  Temesvär.  Titel.  Pancova 
im  serbischen.  Grosswardein .  Arad.  Lippa.  Lugos,  Deva.  Broos  im  romanischen. 
Kronstadt.  Fogaras.  Torzburg  im  deutsch-romanischen  Gebiete. 

Nebst  denselben  sind  die  vorzüglichsten  magyarischen  Inseln  (abgesehen 
von  den  ausgedehnten  gemischten  Bezirken  längs  der  Sprachgränzen): 

«)  Im  deutschen  Sprachgebiete:  et)  in  West -Ungern:  die  magya- 
risch-deutschen Orte  Zeiselhof,  Kaiserwiesen  und  Lebern,  das  magyarische  Wüst- 
Sommerein  im  Wieselburger.  das  magyarisch-deutsche  Gebiet  um  Gross-Czenk  und 
die  magyarische  Enclave  Ober-  und  Mittel-Pullendorf  im  Oedenburger.  die  magya- 
risch-deutsche Gruppe  bei  Ober-Varth  an  der  Pinka  im  Eisenburger  Komitate.  beide 


')  Die  Hajduken  im  Nord-Biharer  Komitalc  sind  reine  Theiss-Magyaren 


70 

letzteren  Reste  einer  früheren  westlichen  Ausbreitung  der  Magyaren  ;  ß)  im  B  an  ate 
der  magyarische  Distriet  um  Alt-Telek  am  Bega-Canale  und  an  der  Bega  selbst,  von 
Aurelhäza  bis  unterhalb  Ungrisch-Ittebe  (mit  der  nördlichen  magyarisch-deutschen 
Ausbuchtung  bis  Klein-Oroszin),  im  Gross-Beckereker.  das  magyarisch-serbisch- 
deutsche Desänfalva  im  Temesvärer  Kreise. 

b)  Im  slovakischen  Sprachgebiete:  Nussdort  im  Ober-Neutraer ;  Körös- 
keny  nächst  Neutra,  die  rein  oder  vorwiegend  magyarischen  Districte  von  Vicap  und 
Egerszeg  an  der  Neutra  bis  Szeleszeny.  Kisfalud  und  Kaläsz  .  und  von  Gross-Emöke 
bis  Klein-Mäna  im  Unter-Neutraer:  das  gleiche  Gebiet  von  Hostje  bis  Aranyos-Maröth 

v 

imBarser;  Daräsi  mit  Bäcsfalu.  Cabrak  im  Honther:  Zlatno  im  Neogräder;  Solticka. 
der  Distriet  um  Pondelek.  Rima-Brezö  und  Rima-Bänya,  Hracbovo.  Dobsina  im 
Gömörer:  die  slovakisch-magyarischen  Orte  von  Csaj  bis  Gross-Szaläncz  im  Abaüj- 
Tornaer.  die  ruthenisch-magyarisch-slovakischen  Orte  Kolbässa,  Lastovee  und  Legeny 
im  Zempliner  Komitate. 

c)  Im  ruthenischen  Sprachgebiete:  et)  in  Ungern:  die  magyarisch- 
ruthenischen  Orte  Helmec  in  Unghvär  und  Räkös  in  Beregh-Ugocsa.  das  rutheniseh- 
magyarisch-deutsche  Huszt.  die  magyarisch-ruthenische  Gruppe  um  Vyska  und  Tecsö, 
das  magyarisch-ruthenisch-deutsche  Königsthal,  das  magyarisch-ruthenische  Hoszu- 
Mezö.  die  ruthenisch-magyarische  Gruppe  um  Deutsch-Boczkova  und  Veresmart,  Polana 
kobilska.  Bocsko-Rahö  in  der  Marmaros ;  ß)  in  der  Bukowina:  Tomnatik. 

d)  Im  slovenokroa tischen  Sprachgebiete:  das  slovenokroatisch-magya- 
rische  Szt.  Kereszt  und  das  magyarisch  -slovenokroatisch-  deutsche  Tragostan  im 
Varasdiner.   das  slovenokroatisch-slovenisch-magyarische  Ozail  im  Agramer  Komitate. 

e)  Im  serbischen  Sprachgebiete:  a)  in  Slavonien  das  serbisch-magya- 
rische Dezanovac,  das  serbisch-deutsch-magyarische  Theresovac.  das  serbisch-magya- 
rische Gebiet  um  Ober-Miholjac  und  Slatina.  die  zerstreuten  serbisch-magyarischen 
Orte  Neu-Bukovica.  Bankovci,  Vladislavce.  die  magyarischen  Orte  Alaginci ,  Tenja, 
Puszta  Sedolovec.  Korodj  .  Puszta  Klisa  und  Erdöd.  das  serhisch-miigyarisch-deutsche 
Gebiet  von  Alt-Jankovce  nächst  Vinkovce  bis  Opatovac  an  der  Donau  und  Gjelletovce 
am  Bossuth  (im  Broder  Regiments-Bezirke)  u.  m.  a.;  ß)  in  der  Backa  (abgesehen 
von  der  Verbreitung  der  Magyaren  in  dem  deutsch-serbischen  Gebiete) :  die  magyari- 
schen Orte  Kupusina  und  Bogojeva  an  der  Donau.  Temerin,  das  magyarisch-serbische 
Piros;  in  Sirmien:  die  serbisch-magyarischen  Orte  Nestin.  Sot.  das  serbisch- 
deutsch-magyarische Erdevik .  das  magyarisch-serbische  Satrince  u.  a.  m.;  y)  im  Ba- 
nate:  die  rein  magyarischen  Orte  Akäcs,  Bikäcs  mit  dem  serbisch-deutsch-magyari- 
schen Beodra,  Torda  mitldvornak,  Szt.  Mihäly,  das  magyarisch-slovakische  Lukäcsfalva. 
das  magyarische  Ürmenyhäza  am  Alibunar-Canale  (als  Durchbrechung  der  serbisch- 
deutschen Sprachscheide):  8)  in  der  serbisch- bana tischen  Militär gränze  : 
das  rein  magyarische  Debeljaca,  und  die  deutsch-serbisch-romanisch-magyarischen 
Orte  Pancova  und  Jahuka  '). 


')  Die  Magyaren  des  Banates,  der  Wojwodsehaft  und  Slavonien's  sind  grösstentheils  Resle  der  alleren  südlichen 
Ausbreitung  ihres  Stammes,  welche  erst  durch  die  serbische  Einwanderung  wieder  zurückgedrängt  wurde. 


7t 


f)  Im   romanischen    Sprachgebiete:  a)   in   Ungern:    die    magyarisch- 
romanischen  Orte   Slatina,    Sugatak    u.  a.    in  der  Marmaros;  die  rein  magyarischen 
Köszeg-Remete,  Üjväros,  Geres,  Dobra,  die  deutsch-magyarisch-romanischen  Erdöd, 
Kiraly-Daröez,    Gross-Käroly   und  Umgebung,   Merk    u.  a.    in   Szathmär;    die   rein 
magyarischen  Micske  mit  Töthi  und  Poklostelek,  die  theils  rein  magyarischen,    theils 
magyarisch-romanischen  Orte  an  und  nächst  dem  schnellen  Koros  von  Rev  bis  Ober- 
Väsarhely.  die  gemischte  Einbuchtung  von  Tarjan  nach  Sälyi  und  Bikäcs ,   die  rein 
magyarischen  Orte  Harsäny  und  Ugra.  das  magyarisch-romanische  Radväny  mit  Puszta 
Telek  und  Schojmusch,  die  romanisch-magyarischen  Orte  Puszta  Andacs  und  Fekete 
Töthi,  die  rein  magyarischen  Tenke  und  Bel-Fenyer  am  schwarzen  Koros,  an  dessen 
oberem  Laufe  die  gemischten  Eilande  Ungrisch-Ganta,    um  Belenyes  von  Belenyes- 
Üjlak   aufwärts   bis  Tarkany,    und  Vas-Köh  sich  linden .    an  seinen  Nebengewassern 
das  magyarisch-romanische   Remete    und  das    romanisch-deutsch-magyarische    Rez- 
Bänya  in   Süd-Binar :   im  Arader  Komitatc  die  magyarisch-romanischen  Orte  Vadöcz, 
Czermö,  Boros-Jenö,  Moniasa,  Alt-Dezna,  Fazekas-Varsänd,  Galscha,  Gioroc  u.  a. 

ß)  I  m  B  a  n  a  t  e  :  das    deutsch-romanisch-magyarische  Deutsch-Faget,  das  rem 
magyarische  Rittberg,  die  romanisch-magyarischen  Orte  Jerseg,  Gataia.  Omor  u.  a. 

y)  In  Siebenbürgen  kann  im  ehemaligen  Lande  der  Ungern  wieder  als  Regel 
gelten,  dass  die  Magyaren  die  fruchtbaren  Thalstrecken  allein  oder  mit  Romanen  ge- 
mischt, die  Romanen  aber  die  Gebirge  allein  bewohnen;  daher  gestaltet  sich  das  ethno- 
graphisch-geographische Bild,  als  ob  mehr  oder  minder  breite  magyarische  Ströme,  zum 
Theile  durch  weitere  Wasserbecken  verbunden,  das  romanische  Sprachgebiet  durch- 
zögen. Die  vorzüglichsten  magyarischen  und  romanisch-magyarischen  Gruppen  sind: 
aa)  im  Kreise  Szilägy-Som  lyö  : 

1)  die  aus  Szathmär  herüberreichende,  bis  Akos  an  der  Kraszna  und  bis  Peer 
ausgedehnte ;  eine  andere  um  Tasnäd,  und  zwischen  beiden  die  kleinen  Eilande  um 
Pele  und  um  Paczal; 

2)  der  ausgedehnte  District,  der  an  beiden  Ufern  der  Kraszna  von  Särmasäg  im 
Norden  bis  Ungrisch-Valkö .  Petenye  und  Horväth  im  Süden  und  von  der  Landes- 
Gränze  (welche  das  mit  der  bezeichneten  Gruppe  zusammenhängende  Balyog  und 
Szeplak  überschreitet)  bis  Ziläh  im  Osten  sich  erstreckt: 

3)  ein  ziemlich  beträchtlicher  von  Bogdand  und  Balla  im  Westen  bis  nach  Szi- 
lägy-Szeg,  Szilägy-Szt.  Kiräly  und  Szilägyfö-Keresztur  im  Osten,  an  welchen  nach 
kurzer  Unterbrechung  wieder  von  der  Szilägy  bis  zur  Szamos  ein  durchaus  gemischter 
District  um  Szilägy-Cseh  und  Czikö  sich  anschliesst: 

ßß)  i  m  K  r  e  i  s  e   D  e  e  s : 

k)  ostwärts  der  Szamos  die  grössere  Insel  von  Puszta  Fentös  bis  Sekelescheni  und 
die  zahlreichen  kleineren  um  Kapnik-  und  Läpos-Bänya.  Romanisch-  und  Ungnsch- 
Läpos,  Gilge,  Selitschka.  u.  a. ; 

5)  ein  Gebiet  am  linken  Ufer  der  kleinen  und  an  beiden  Ufern  der  grossen  Szamos 
um  Dces.  Szamos-Üjvär  und  Retteg,  welches  in  den  Bistritzer  Kreis  bis  ßethlen  und 
Somkerek  in  die  Nähe  des  deutschen  Districtes  um  Bistritz  hinüberreicht; 


72 

6)  die  fast  ebenso  ausgedehnte  Insel  von  Vieze  bis  Klein-Czeg,  längs  der  Gränze 
des  Bistritzer  Kreises  hinziehend  und  mit  Mate  und  Neu-Öseh  bis  an  den  bezeichneten 
deutsehen  District  sieh  erstreckend; 

7)  die  kleinere  Insel  um  Mocs  von  Legen  bis  Berkenyes,  nebst  einigen  minder 
bedeutenden ; 

Yy)  im  Kreise  B  i  s  t  r  i  t  z  : 

8)  die  zerstreuten  Inseln  Alt-Bodna,  Ungrisch-Nemegye,  Ceghe,  Somfalu,  Selyk, 
Teckendorf.  Harasztos  u.  a..  die  beiden  grösseren  Gebiete  von  Sächsisch-Erked  bis 
Szepter  und  um  Gross-Ölyves,  endlich  die  weiteste  Einbuchtung  des  gemischten 
Romanen-Szekler  Gränzstriches  an  der  Maros  bis  oberhalb  Disznajo  und  Maghura; 

oö)  im  Kreise  Klausenburg: 

9)  das  magyarische  Hauptgebiet  in  West-Siebenbürgen,  welches  mit  mancherlei 
Ein-  und  Ausbuchtungen  den  grossen  District  an  dem  schnellen  Koros,  an  der  kleinen 
Szamos.  an  der  Aranyos  und  Maros  umfasst.  dessen  namhafteste  Puncte  Banfy-Hunyad, 
Gyalu,  Klausenburg,  Välaszüt.  Thorda,  Bagyon,  Toroczko,  Ober-Vincz  bilden,  während 
eine  nordwestliche  Ausbuchtung'  bis  Ungrisch-Sombor  im  Szilagy-Somlyöer,  eine  nord- 
östliche bis  Szek  im  Deeser,  eine  südöstliche  über  den  Aranyos  und  die  Maros  bis 
Csucs.  Csekalaka  und  Hari  in  den  Väsärhelyer  Kreis  reicht,  und  kleinere  Inseln  das 
geschlossene  Territorium  begleiten ; 

ss)  im  Kr  eise  Karlsburg: 

10)  die  beiden  grösseren  Inseln  um  Gross-Enyed  von  Decse  an  der  Maros  bis 
Tür  an  der  kleinen  Kokel.  und  um  Tövis  und  Karlsburg  an  beiden  Ufern  der  Maros.  die 
kleinere  von  Abrud-Bänya  und  Verespatak.  das  vereinzelte  Zalathna  u.  a.; 

CC)   im  Kreise  Broos: 

11)  die  zerstreuten  kleineren  Inseln  an  der  Maros  und  ihren  südlichen  Neben- 
flüssen, namentlich  um  Körös-Bänya.  Illye.  Pestes.  Losäd,  Rakosd,  Hosdät.  Hätszeg. 
Ober-Szalläspatak  und  Umgebung  u.  m.  a. ; 

7jyj)  in  den  Kreisen  Hermannstadt  und  Kronstadt: 

12)  eine  Anzahl  kleinerer  Enclaven,  unter  welchen  Lunca.  Salzburg,  Romanisch- 
Eibesdorf.  Almasch,  Birghisch.  Sacadat,  Muckendorf,  Kobor,  Halmagy,  Heviz,  Däk. 
Krizba  und  Ujfalu  rein  oder  vorwiegend  magyarisch  sind; 

öö)  im  Kreise  Udvarhely: 

13)  Ivänos  unweit  des  Bikaszul  und  die  Gruppe  um  Borsek  an  den  Nebenflüssen 
der  Bistritz. 

o)  In  der  Bukowina:  die  vereinzelte  magyarische  Colonie  Jöseffalva  und 
das  zusammenhängende  Gebiet  von  Andrasfalva.  Haddikfalva,  Istensegics  und  Fogod- 
isten. 

§•  54. 
V.   Die  kleinen  Volksstämme. 
Die  übrigen  Volksstämme  linden  sich  nicht  zu  grösseren  Massen  vereint,  sondern 
unter  die  Bevölkerung  der  herrschenden  Stämme  vertbeilt. 


73 

1.  Von  den  Gross-Russen  war  bereits  im  §.  32  die  Rede. 

2.  Von  den  uralisch-finnischen  Bulgaren,  welche  vom  neunten  bis  zum  drei- 
zehnten Jahrhunderte  in  Ungern  zwischen  der  Donau  und  Tbeiss  bis  Pest  hinauf, 
so  wie  südwärts  der  Maros  neben  Magyaren,  Romanen  und  Slaven  zu  finden  waren,  ist 
längst  jede  Spur  verschwunden.  Auch  die  nach  Siebenbürgen  im  Jahre  1699  eingewan- 
derten slavischen  Bulgaren,  die  in  Alvincz  sich  niederliessen,  haben  ihre  nationalen 
Eigenheiten  allmählich  verloren,  und  Sitte  und  Sprache  ihrer  Umgebung  angenommen. 

Im  Banate  landen  im  Jahre  1737  zu  Besenyö  die  bulgarischen  Paulikianer  und 
im  Jahre  1739  zu  Vinga  andere  katholische  Bulgaren  (meist  Handelsleute),  welche 
bisher  in  der  österreichischen  (kleinen)  Walachei  gewohnt  hatten,  Aufnahme,  und 
das  letztere  wurde  unter  dem  Namen  Maria-Theresiopel  oder  Theresienstadt  zum 
privilegirten  Marktflecken  erhoben  (1744).  Ebenfalls  katholische  Bulgaren  wurden 
1740  im  Bergwerksbezirke  des  Banates  in  Krasova  und  den  umliegenden  Orten  ange- 
siedelt und  daher  Krasovaner  benannt.  In  diesem  Bezirke  wohnen  sie  noch  in  den  Orten 
Krasova,  Jubuka,  Nennet,  Bafnik,  Vadnik,  Klokodie  und  Lupak.  Auch  kommen 
sie  für  sich  allein  vor  zu  Brestje  nächst  Denta,  zu  Bolgärtelep  und  Alt-Besenova  an 
der  Aranka;  gemischt:  zu  Checea  nordwärts  der  Bega  unter  Romanen  und  Serben, 
zu  Rogendorf  an  der  Bega  unter  Magyaren,  zu  Aradac  neben  Slovaken  und  Serben, 
zu  Boka  an  der  Temes  unter  Serben,  endlich  zu  Butin  unter  Romanen  und  zu  Königs- 
gnad  unter  Deutschen  und  Romanen. 

3.  Die  1737  nach  Syrmien  eingewanderten  Albanesen  (Clementiner)  haben 
sich  in  Hertkovce  und  Nikince  mit  ihren  nationalen  Eigenthümliehkeiten  erhalten.  Aus- 
serdem findet  man  Albanesen  (Skipetaren)  nur  in  Erizzo  bei  Zara  in  Dalmatien;  in 
Istrien  sind  sie  längst  slavisirt. 

4.  Die  Macedo-Wlachen  oder  Zinzaren  und  die  Griechen  halten  sich  ver- 
einzelt in  den  Handelsstädten,  namentlich  in  Ungern,  in  der  Wojwodschaft  und  Sieben- 
bürgen, die  Griechen  nebstdem  insbesondere  in  Venedig,  in  Triest  und  Wien  auf, 
in  welcher  letzteren  Stadt  ihre  Anzahl  mehr  als  tausend  Köpfe  beträgt. 

5.  Die  Armenier  leben  zerstreut  in  den  östlichen  Komitaten  Ungern's,  im  öst- 
lichen Theile  Galizien's  (in  Lemberg,  Lysiec,  Horodenka,  Sniatyn  und  Kutty),  in 
der  Bukowina  (namentlich  in  Czernowitz  und  Suczawa)  und  in  Siebenbürgen.  Sie 
sind  theils  Reste  der  Ansiedlungen  aus  dem  eilften  bis  fünfzehnten  Jahrhunderte,  theils 
aus  der  Moldau  im  siebenzehnten  Jahrhunderte  herübergekommen.  Sie  bewohnen  sogar 
Szamos-Ujvär  (Armenierstadt) ,  Elisabethstadt,  Gyergyö  Szt.  Miklös  und  Szepviz 
beinahe  ausschliessend ;  ferner  bilden  sie  in  der  Wojwodschaft  zu  Neusatz  eine  kleine 
Gemeinde,  die  aber  jetzt  meist  deutsch  spricht.  Auch  in  Wien,  Triest  und  Venedig 
sind  einige  armenische  Familien  sesshaft. 

6.  Von  spanischen  Gemeinden  in  Ungern  ist  jede  Spur  verschwunden,  und 
zum  Theile  auch  von  Franzosen1),  da  sich  alle  diese  fast  ganz  germanisirten.  In 


')  Französisch   redende  Lothringer  wurden    17C9    ff.  zu  St.   Hubert.    Charlesville    und  Solteur   im  Banale 
zu  Brestovac  in  der  Backa  angesiedelt. 

I.  10 


74 

Wien ,  wo  Franzosen  in  grösserer  Anzahl  stets  zu  linden  sind ,  ist  entweder  ihr  Auf- 
enthalt nur  vorübergehend,  oder  ihr  Anschluss  an  das  deutsehe  Element  durchgeführt. 

7.  Die  Zigeuner  nomadisiren  am  zahlreichsten  in  den  östlichen  und  nördlichen 
Komitaten  Ungcrn's,  dann  in  Böhmen,  Mähren,  Galizien  und  der  Bukowina,  und 
wohnen  hauptsächlich  in  Ungern,  der  Wojwodschaft  und  Siebenbürgen. 

8.  Die  Juden  sind  in  der  ganzen  Monarchie  mehr  oder  weniger  zerstreut,  und 
machen  in  Galizien,  Böhmen,  Mähren,  Ungern  selbst  ganze  Gemeinden  aus,  von  denen 
Brody,  Lemberg  und  die  Judenstadt  (nunmehrige  Josephstadt)  in  Prag  und  Pest  die 
grössten  sind.  Dennoch  können  sie  sprachlich  schwer  ausgeschieden  werden ,  da  sie 
sich  zwar  der  Mehrzahl  nach  der  deutschen,  aber  auch  häufig  der  slavischen,  magya- 
rischen und  italienischen  Landessprache  bedienen '). 

Völkertafel  der  österreichischen  Monarchie. 

(Nach  der  Zählung'  des  Jahres  1851   annäherungsweise  vertheill.) 
A.    Deutsche    K,8 Tl 0.119. 

a)  Ober-Deutsche  7,456.683. 

I.  Bairisch-österreichischer  Stamm  4,002.S28. 

1.  Unter-Oesterreicher 2)  1,515.284 

2.  Ober-Oesterreicher 706.316 

3.  Salzburger  (sammt  Pinz-,  Pon- und  Lungauern) 146.007 

4.  Steiermärker  (Ober-  und  Mittel-Steiermärker) 642.194 

5.  Kärnthner  (im  grösseren  nördlichen  Tbeile  Kärnthen's) 223.489 

6.  Krainer  (darunter  Gottscheer  22.898) 37.626 

7.  Deutsche   in  Triest 12.051 

8.  „  „   Görz 1-500 

9.  von  österreichischer  Mundart  in  Böhmen 145.223 

10.  „  „  „  n        -  Mähren 183.955 

11.  „  „  »  n         »    Ungern 305.570 

darunter  (bajoarisch-fränkische)  Hienzen    179.020 

12.  Colonisten  der  alt-österreichischen  Länder  in  Galizien 31.990 

!3.  w  „  „  „        „   der  Bukowina     ....        10.235 


1)  Diess  ist  der  Grund,  wesshalb  ihre  Zahl  in  der  Völkerlafel,  welche  das  Ergebniss  der  Conscription  des 
Jahres  1851  darstellt,  entschieden  zu  niedrig  angesetzt  erscheint,  während  sie  nach  den  Ausweisen  über  die 
Religions-Verschiedenheit  833.304  beträgt.  Auch  die  Ziffern  der  Griechen,  Armenier  und  Zigeuner  sind 
nicht  ohne  erhebliche  Lücken. 

2)  Hierunter  sind  die  zahlreichen  in  Wien  (und  den  Landstädten)  anwesenden  Fremd  en  und  Eingebür- 
gerten slavischen,  romanischen  und  magyarischen  Stammes  begriffen,  da  sie  in  ihrer  Vereinzelung 
nicht  ausgeschieden  werden  konnten.  Dagegen  wurden  auch  die  unter  den  Slaven,  Romanen  und  Magyaren 
in  den  verschiedenen  Kronländern  vereinzelt  lebenden  Deutschen  dem  herrschenden  Volksstamme  bei- 
gezählt. In  allen  solchen  Fällen  machen  jedoch  diese  Eingebürgerten  und  Fremden  nur  ein  verhältniss- 
mässig  geringes  Percent  der  Gesammtbevölkerung  aus,  so  dass  sie,  ohne  der  Richtigkeit  der  Angaben  Eintrag 
zu  thun,  um  so  mehr  unberücksichtigt  bleiben  konnten,  als  sieh  deren  Zahl  gegenwärtig  nahezu  ausgleicht. 


75 

14.  Colonisten  der  alt-österreichischen  Länder   in  der  Wojwodschaft   und 

dem  Banate    ....  9.525 

15.  „  „  „  «  „   Kroatien  und  Slavonien         7.903 

16.  Sogenannte  Landler  (aus  Inner-,    Ober-  und   Nieder-Oesterreich)  in 

Siebenbürgen 17.550 

17.  Deutsche  von  österreichischer  Mundart  in  der  Militärgränze    ....  6.410 

II.  Ba irisch- alemannischer  Stamm  436.835. 

1.  Tiroler  in  Nord-Tirol  und  über  den  Brenner  in  das  Eisack-  und  Etsch- 

Thal  hinab  und  die  sogenannten  Moccheni  in  den  süd-tirolischen 
Sprachinseln 424.751 

2.  Die  Deutsch-Bedenden  der  sette  und  tredici  comuni 12.084 

III.  Alemannisch-schwäbischer  Stamm  729.830. 

1.  Vorarlberger,  im  Süden  mit  ganz  germanisirten  Ueberbleibseln  roma- 

nischen Stammes  gemischt,  sammt  den  (6.000)  burgundischen 
.Waisern  aus  Ober-Wallis 103.988 

2.  Schwaben  in  Galizien 26.327 

3.  „  „  Ungern 275.440 

4.  „  „  dem  Banate 296.980 

5.  „  „  Siebenbürgen 8.775 

6.  „  „  der  Militärgränze 18.320 

IV.  Fränkischer  Stamm  623.610. 

1.  In  Böhmen  (nordwestliche  Gränzstriehe) 505.967 

darunter  (ehemalige)  Freibauern  in  der  königlichen  Waldhwozd 
(Künisch)  47.390. 

2.  „   Galizien  (vorzüglich  Bhein-Pfälzer) 19.303 

3.  „   der  Bukowina 13.305 

4.  „  Ungern    (aus    verschiedenen    Theilen    des     einstigen    fränkischen 

Kreises) 53.710 

5.  „   der  Wojwodschaft  und  dem  Banate 28.575 

6.  „     „     Militärgränze 2.750 

V.  Ober-sächsischer  Stamm  577.657. 

1.  In  Böhmen  (im  Erz-Gebirge  und  den  anliegenden  Kreisen)    ....      558.530 

2.  Colonisten  aus  dem  nördlichen  Böhmen,  aus  Sachsen  etc.  in  Galizien  .  1.743 

3.  „  „      „  „  „  „         „         in  der  Bukowina  2.052 

4.  „  „      „  „  „  „         „         „  Ungern  .    .    .  9.837 

5.  „  ..      „  „  „  „         „  „  d.  Militärgränze         5.495 

VI.  Sude ten -Stamm  1,085.923. 

1.  In  Böhmen  (im  Biesen-Gebirge  und  den  anliegenden  Kreisen)     .    .    .      484.112 

2.  „   Mähren  (Schönhengstler,   Kuhlandler  etc.) 313.699 

10* 


Carton  vom  10.  Bocen  zum  I.   Bande- 


76 

3.  In  Schlesien 209.512 

4.  „   Galizien  (an  der  schlesischen  Gränze  und  an  den  Karpathen)      .    .  7.010 

5.  „  Ungern   (Krikehayer,   Deutsch-Bronner,    Metzenseifer,    Gründner, 

Deutsch-Pilsner  etc.) 66.690 

6.  ,,   der  Militärgränze  (Schlesier) 4.900 

b)  Nieder-Deutsche  245.236. 

1.  Colonien  in  Galizien 7.014 

2.  Zipser  Sachsen 45.173 

3.  Siebenbürger  Sachsen 193.049 

Hierzu  Deutsche  der  verschiedenen  Kronländer  im  k.  k.  Militär  168.800 

B.    Slaven    lfe,$03.751. 

a)  Nord-Slaven  10,850.208. 

I.  Cechischer  Stamm  5,854.258. 

v 

1.  Cechen  in  Oesterreich  unter  der  Enns ') 4.330 

2.  „        „  Böhmen 2,621.450 

3.  „        „  Galizien 455 

4.  „         „  Slavonien 770 

5.  „        „  der  Militärgränze 8.822 

und  zwar:  im  Kreuzer  Regimente       420 

„   St.  Georger        ,,  872 

„   Illyrisch-  und  Romanen-Banater  Regimente  7.530 

6.  Mährer  in  Mähren 1,190.150 

hierunter:  Horaken  (im  westlichen  Gebirge)  ....    253.232 

Hannaken  (in  der  Hanna) 412.152 

Walachen  (im  östlichen  Gebirge  —  Javo- 
riner.  Pasekarscben,  Zalezaken)     .     .    .      14.132 

7.  „        in  Schlesien 88.068 

8.  Slovaken  in  Oesterreich  unter  der  Enns 7.513 

9.  „  „   Mähren 73.877 

10.  „         „   der  Bukowina 1-844 

11.  „         „   Ungern 1,704.312 

und  zwar:  Urslovaken  (mit  den  slovakisirten  Cechen, 

Mährern,  Polen  und  Magyaren)      .     .    .     1,387.020 

Slovakisirte  Deutsche 89.120 

„  Ruthenen 23.920 

Sotaken 71.652 

Slovakische  Sprachinseln 132.600 


')  Siehe  die  Bemerkung  2)  auf  S.  74. 


77 

12.  Slovaken  in  der  Wojwodschaft  und  dem  Banate 25.607 

13.  „          „   Slavonien 3fi0 

Hierzu  noch  Cechen,  Mährer  und  Slovaken  im  k.  k.  Militär  .     .  126.700 

II.  Polen  2,055.852. 

1.  Lachen  oder  sogenannte  Wässerpolaken  (in  Schlesien) 138.243 

2.  Mazuraken  (im  Flachlande  von  Galizien) 1,583.101 

3.  Goralen  (im  westlichen  Gebirge  von  Galizien) 281.000 

4.  Polen  in  der  Bukowina 4.008 

Hierzu  Polen  im  k.  k.  Militär 49.500 

in.  Russischer  Stamm  2,940.098. 

1.  Ruthenen  (Bussinen)  oder  Klein-Bussen  in  Galizien 2,281.839 

darunter :  eigentliche  Galizier  (Roth-Russen)  und  Lodomerier 
mit  wenig  Dialekt-Verschiedenheit      .    1,999.439 
Gebirgs-Ruthenen  (Boiker,  Huzulen)       .    .    282.400 

2.  Ruthenen  in  der  Bukowina  (Huzulen  etc.) 142.682 

3.  „          in  Ungern 440.600 

darunter:  Lemmaken 60.000 

Lissaken 90.000 

4.  Ruthenen  in  der  Wojwodschaft 6.777 

Hierzu  Ruthenen  im  k.  k.  Militär 65.900 

5.  Gross-Russen  in  der  Bukowina 2.300 


b)    Süd-SIaven    3,952.543. 

I.  Slovenen  1,171.954. 

1.  Wenden    in  Unter-Steiermark    (mehr   geographisch  als   mundartlich 

geschieden  in  Pohorjanci,  Gorcani,  Pesnicari,  Savnicari,  Doljanci, 

Polanci,  Haluzani,  Krainci) 363.750 

2.  Slovenen  in  Kärnthen 95.735 

3.  „          „   Krain,  und  zwar  Ober-Krainer  (Gorenci) 162.550 

Mittel-  (Inner-)  Krainer 95.150 

Unter-Krainer  (Dolenci) 151.045 

4.  „          „   Triest  (sammt  Gebiet) 26.948 

5.  „           „    Görz 136.460 

(i.         „          „   Istrien  und  der  Poik  (Berkiner,  Savriner  und  Poiker)     .  38.878 

7.  „         im  Venezianischen  (Friäuler  Slaven) 26.676 

8.  Ungrische  Slovenen  (sogenannte  Vandalen) 4i.862 

Hierzu  Slovenen  im  k.  k.  Militär 29.900 


78 

II.  Kroatisch-serbischer  Stamm  2,757.602. 
a)  Kroaten   1,329.814. 

1.  Sloveno-Kroaten  in  Civil-  und  Militär-Kroatien 625.028 

2.  (Serbo-)Kroaten  „   der  kroatischen  Militärgräirze        480.494 

3.  „  „  „  Krain 17-583 

U  „  Istrien  und  auf  den  quarnerisehen  Inseln    ....        88.343 

5.  Kroatische  Sprachinseln  in  Oesterreich  unter  der  Enns 0-460 

6.  „  „  »   Mäh^n 720 

7.  „  „  »   Ungern 71.926 

g_  „  „   der  Wojwodschat't  und  im  Banate     .    .    .  2.860 

Hierzu  Kroaten  im  k.  k.  Militär 36.400 

h)  Serben   1,427.788. 

1.  InDalmatien •    •      378.676 

darunter:  Morlaken 143.780 

Rasrusaner 45.834 

CT 

Bocchesen       31.720 

dalmatische  Küsten-  und  Inselbewohner  .     .    157.342 

2.  „   der  Wojwodschaft  und  im  Banate 384.046 

darunter:  Nicht-unirte  Serben 321.110 

sogenannte  Sokacen  und  Bunjevacen       .     .      62.936 

3.  „   Slavonien  (Slavonier) 222.062 

4.  „  der  Militärgränze 310.964 

5.  Istrische  Serben  (Morlaken) 44.160 

6.  Serbische  Sprachinseln  in  Ungern 62.880 

Hierzu  Serben  im  k.  k.  Militär  .    . 25.000 

III.  Bulgarischer  Stamm  22.987. 

1.  Bulgaren  im  Banate 22'!?Ü 

„         in  Siebenbürgt 


2.  „         in  Siebenbürgen ~07 


C.    Romanen    §,051.906. 

I.  West-Romanen   oder  Wälscher  Stamm  5,586.076. 

1.   Italiener,  und  zwar:  Lombarden 2,741.100 

(mit  den  Dialekten  der  Mailänder,  Comasken, 
Brescianer,  Bergamasken,  Nieder-Lombarden) 

Venezianer 1,884.646 

(mit   den   Dialekten   der    eigentlichen  Vene- 
zianer, der  Paduaner,  Veronesen  etc.) 

in  Süd-Tirol 319.852 

(mit  Dialekt-Schattiriingen  nach  den  Thälern, 


79 

doch  vorwiegend  Trienter  und  Roveretaner) 
—  zum  Theile  romanisirte  Deutsche 

in  Triest \                         •  51.695 

„  Istrien  und  dem  Küstenlande  /                 ...  85.778 

\  mit   veneziani-  lo^ni 

»  Dalmat.cn /  schem  Dialekte  '  *ÖWl 

„  Fiume I                          •  3.995 

„  der  Militärgränze    ...-.'                         •  384 

2.  Friauler  (Furlaner)  im  Venezianischen 351.805 

in  Görz  und  Gradisca 49.552 

3.  Ladiner  (Grödner,  Enneberger,  Badioten)  in  Tirol 8.668 

Hierzu  Wälsehe  im  k.  k.  Militär 74.900 

und  zwar  Italiener 69.300 

Friauler 5.600 

II.  Ost-Romanen  oder  Romanen  (Rumuni,  Moldauer  und  Walachen)  2,454.540. 

1.  Romanen  in  der  Bukowina 184.718 

2.  „          „   Ungern       526.760 

3.  „          „   dem  Banate 397.459 

4.  „           „   der  hanater  Militärgränze 113.723 

5.  „  „   Siehenhürgen 1,201.785 

6.  „          „   Istrien 2.795 

Hierzu  Ost-Romanen  im  k.  k.  Militär 27.300 

III.  Neugriechen  und  Macedo-Wlachen  (Zinzaren)  9.195. 

1 .  In  Ungern       6-288 

2.  „  der  Wojwodsehaft       2-820 

3.  „  Kroatien 87 

IV.  Albanesen  2.095. 

1.  In  Dalmatien ^44 

2.  Soo-enannte  Clementiner  in  der  slavonischen  Militärgränze      ....  1.151 


■>■ 


D.  Asiatische  Sprachstämme  5,6 "33. 9? 8. 

I.  Magyaren  4,866.550. 

1.  Donau-Magyaren )  2,072.500 

2.  Theiss-        „  >    "»  Ungern 1,874.100 

3.  Palöczen  (Barkö,  Matyö,  Göesej)  )  53.666 

4.  Magyaren  in  der  Wojwodsehaft  und  im  Banate 221.845 

5.  „  „  Slavonien 5.732 

6.  „  und  Szekler  in  Siebenbürgen 585.342 


80 

7.  Magyaren  in  der  Militärgränze 4.985 

8.  Magyarische  Sprachinseln  in  der  Bukowina 5.586 

Hierzu  Magyaren  im  k.  k.  Militär 42.800 

II.  Armenier   15.996. 

1.  In  Galizien 2.733 

2.  „   der  Bukowina 2.240 

3.  „   Ungern 3.144 

4.  „   Siebenhürgen 7.879 

III.  Zigeuner  83.769. 

1.  In  Ungern 18.864 

2.  „   der  Wojwodschaft  und  im  Banate 11.440 

3.  „   Siebenbürgen 52.665 

Hierzu  Zigeuner  im  k.  k.  Militär 800 

IV.  Juden  706.657. 

1.  In  Oesterreich  unter  der  Enns 4.460 

2.  „  Krain 2 

3.  „   Istrien,  Görz,   Gradiska  und  Triest  sammt  Gebiet 4.756 

4.  „   Tirol  und  Vorarlberg 944 

5.  „  Böhmen 70.612 

6.  „   Mähren 37.437 

7.  „   Schlesien 2.763 

8.  „   Galizien 312.962 

9.  „   der  Bukowina 11.856 

10.  „   Dalmatien 394 

11.  .,   der  Lombardie 3.018 

12.  „   Venedig 4.788 

13.  „   Ungern 227.940 

14.  „   der  Wojwodschaft  und  dem  Banate 15.507 

15.  „   Kroatien  und  Slavonien 2.519 

16.  „   Siebenbürgen 6.220 

1 7.  „   der  Militärgränze 479 

Uebersicht. 

A.  Deutsche .       7,870.719 

B.  Slaven 14,802.751 

C.  Bomanen 8,051.906 

D.  Asiatische  Sprachstämme 5,672.978 

Gesammtsumme  .     36,398.354 


81 


Besonderer  Theil. 


Die 


Kronländer 


der 


österreichischen  Monarchie. 


11 


83 


A. 

Vorwiegend 

deutsche  Kronländer. 

I.  Oesterreich  unter  der  Enns. 
II.  Oesterreich  ob  der  Enns. 

III.  Salzburg. 

IV.  Steiermark. 
V.  Kiirnthen. 
VI.  Tirol. 


11 


85 


I. 


Das 


Erzherzogthum  Österreich 


unter  der  Emis. 


87 


I. 

0 es ter reich  unter  der  Enns. 
A.)  Historisch-ethnographische  Uebersicht. 

§.  55. 

Keltische  Urzeit. 

Die  erste  Ansiedlunff  in  Oesterreich  verliert  sich  in  dem  Dunkel  der  historischen 
Urzeit.  Gleichwie  fast  ganz  Europa,  so  erhielt  auch  dieser  Landstrich  seine  anfängliche 
Bevölkerung  aus  Asien.  Von  der  umfassendsten  Hochebene  des  Erdballs ,  welche  in 
Nord-Asien  bis  an  die  Gränzen  von  China  und  nach  Sibirien  reicht ,  ergoss  sich  zwei 
Jahrtausende  hindurch  der  Strom  der  sich  ausbreitenden  Völker,  von  Norden  gegen 
Süden  und  von  Osten  nach  Westen  ziehend ,  über  die  damals  zugänglichen  Theile 
Europa's1).  Noch  heute  kann  man  die  Fussstapfen  dieser  frühesten  Wanderungen  nach 
der  Reihe  der  kegelförmig  aufgeworfenen  hohen  Erdhügel  verfolgen,  womit  —  gleich  so 
vielen  Warten  —  die  in  Bewegung  gesetzten  Volksmassen  ihre  Züge  bezeichneten. 
Diese  wunderbaren  Hügel  durchziehen,  vorzugsweise  an  die  Ufer  grosser  Ströme 
oder  Seen  gelagert,  das  asiatische  wie  das  europäische  Russland  und  bezeichnen  so  den 
Weg  nach  Europa  und  im  Norden  des  schwarzen  Meeres  bis  zur  Donau. 

Kelten  (Galaten,  Galen,  Walen)2)  bildeten  die  älteste  Bevölkerung  in  West-  und 
Mittel-Europa  und  in  einem  grossen  Theile  des  Südens  unseres  Welttheiles.  Sie  sind 
auch  die  frühesten  nachweislichen  Bewohner  Oesterreich's,  wohin  sie  aller  Wahrschein- 
lichkeit nach  bei  ihrer  Einwanderung  aus  Asien,  der  Donau  entlang  ziehend,  gelangten. 
Wann  diess  geschah,  darüber  berichtet  keine  Sage ,  doch  muss  diese  erste  Besetzung 
auf  mehr  als  1.500  Jahre  vor  Christi  Geburt  zurückreichen.  Denn  bis  zu  jener  Zeit 
lassen  sieh  die  Spuren  einer  Bevölkerung  von  Gallien  und  Hispanien  verfolgen ,  und 
viele  Jahrhunderte  mussten  vergehen ,  um  in  dem  von  Kelten  bewohnten  Theile  von 
Europa  jene  grosse  weitgreifende  Völkerbewegung  vorzubereiten,  deren  unmittelbare 
Folgen  in  das  historische  Zeitalter  hineinreichen. 

Das  grosse  Keltenland  Gallien  vermochte  nämlich  die  sich  mehrende  Zahl  des 
Volkes  in  herkömmlicher  Weise  nicht  zu  ernähren,  wesshalb  dasselbe,  wie  wohl  auch 
früher  geschehen,  eroberungs-  und  beutelustige  Schaaren  nach  Süden  und  Osten  ent- 
sendete. Belloves  zog  ums  Jahr  600  vor  Christus  über  die  Alpen  und  setzte  sich  im 
Po-Thale  fest,  Sigoves  drang  in  die  hereynische  Wildniss  und  unterjochte  mit  seinen 

')  Allgemeiner  Theil.  A)  Ethnographie  §.  1. 

!)  Die  griechischen  Autoren  schreiben  ohne  Unterscheidung:  KtXroc  (KArai)  und  TaXarai,  die  Römer: 
Galli.  Die  Wurzel  scheint  im  gaelischen  Worte:  gal,  d.i.  Kriegsdienst.  Wehrpflicht,  zu  liegen,  wornach 
Gale  einen  Krieger  oder  Wehrmann  bedeutet.  Erst  durch  die  deutsche  Aussprache  ging  die  Silbe  Gal 
in  Wal  über. 


88 

Schaaren  die  Alpenvölker1).  Diese  Rückstauung  des  keltischen  Wanderstromes 
vermehrte  durch  wiederholt  stattfindende  gallische  Einwanderungen  die  wahrschein- 
lich dünne  Alpenbevölkerung,  und  brachte  den  mächtigen  Stamm  der  Bojer(von 
denen  ein  Theil  mit  nach  Italien  zog,  aber  später  zu  den  Stammesgenossen  an  der 
Donau  flüchten  musste)  zu  festen  Wohnsitzen  im  Süden  dieses  Flusses  bis  Pan- 
nonien  hinab. 

Die  nun  beginnenden  ersten  Spuren  der  Geschichte  zeigen  uns  bereits  inNoricum 
die  keltischen  Stämme  derTaurisk  er  und  Bojer,  und  selbst  im  benachbarten  Panno- 
nien  keltische  und  illyrische  Völkerschaften  neben  einander,  ja  die  Japoden  werden 
ausdrücklich  ein  keltisch-illyrisehes  Mischvolk  genannt.  Oesterreich  erscheint  somit 
sammt  den  Alpenländern  seit  uralter  Zeit  als  die  Gränzscheide  des  keltischen 
und  des  il lyrischen  Sprachstammes;  für  die  Ansicht  aber,  dass  Kelten  und 
nicht  Illyrier  die  älteste  dortige  Bevölkerung  bildeten,  spricht  auch  der  Umstand,  dass 
die  Hochgebirgs-  und  Flussbezeichnungen,  sowie  die  von  den  Ouellensehriftstellern 
angeführten  Ortsnamen  keltische  Wurzeln  haben8). 

Fischfang,  Jagd  und  Viehzucht  nebst  häufigen  damit  verbundenen  nomadischen 
Wanderzügen  bildeten  die  frühesten  Beschäftigungen  jener  Urbewohner  des  Süd- 
Donaulandes,  den  überraschender  Weise  eine  andere  sich  beigesellte,  welche  feste 
W'ohnsitze  und  mancherlei  Kenntnisse  und  technische  Hilfsmittel  voraussetzt,  der 
Bergbau,  und  zwar  der  Bergbau  auf  Eisen.  Sobald  Noricuin  in  der  Geschichte 
auftaucht,  finden  wir  Erwähnung  dieses  Erzeugnisses  als  eines  dem  Lande  eigentüm- 
lichen, dessen  Bereitung  immerhin  einen  gewissen  Grad  der  Cultur  vorraussetzt3). 
Uebrigens  haben  wir  von  der  Religion  und  den  Sitten  der  vor  der  Bömerherr- 
schaft  in  Noricum  und  den  Donauländern  befindlichen  Keltenvölker  nur  sehr  dürftige 
Nachrichten  von  Griechen  und  Römern ,  so  dass  wir  nur  durch  die  in  Gallien  und  den 
übrigen  Keltenländern  näher  bekannten  ethnographischen  Charakterzüge  einigermassen 
im  Stande  sind ,  auch  einen  Schluss  auf  unsere  Noriker  (Taurisker)  und  Bojer  zu 
ziehen.  —  Hiernach  verehrten  die  Kelten  mehrere  Gottheiten,   welche  die  Griechen 


')  Livius  (V.  c.  33 — 35)  erzählt  diese  Auswanderung,  auf  welche  Caesar  (bell.  galL  VI.  24)  hinweist,  nach 
keltischen  Traditionen,  welche  allerdings  manchen  Widerspruch  in  sich  schliessen.  Grimm  in  der  Ge- 
schichte der  deutschen  Sprache,  1.116,  bekämpft  ihre  Glaubwürdigkeit  sehr  nachdrücklich.  Doch  kennt 
auch  Tacitus  (Germ.  28)  im  Osten  der  Helvelier  die  Bojer:  „Igüur  inter  Hereyniam  sylvam  Rhenumque 
et  Moenum  amnes  Helvelii,  ulteriora  Boji,  gallica  utraque  gens,  tenuere",  und  das  spätere  Auftreten 
der  Kelten  an  der  Nieder-Donau  und  in  Ost-Europa  scheint  eine  Bestätigung  des  ersterwähnten  Wan- 
derzuges in  sich  zu  schliessen,  wobei  man  immerhin  zugeben  kann,  dass  die  Namen  der  angebliehen 
Führer  mythisch  sind.  Was  die  Zeit  dieses  kellischen  Wanderzuges  anbelangt,  wird  hier  nach  Livius 
das  Jahr  590  oder  in  runder  Zahl  (iOO  vor  Christus  angenommen;  die  näheren  Gründe  für  diese  Annahme 
gegen  die  neuere  Ansicht  Niebubi-'s  und  seiner  Nachfolger,  welche  das  Jahr  390  annehmen,  werden 
im  weiteren  Verfolge  dieses  Werkes  angegeben  werden. 

~)  Vergl.  über  die  Namen  der  Berge  und  Flüsse  das  bereits  im  allgemeinen  Theile,  §.  3.  Note  1)  Gesagte, 
dann  bezüglich  des  Landes  unter  der  Enns  den  folgenden  §.  56. 

3)  In  wieferne  dieser  Bergbau  durch  das  im  Lande  reichlich  vorhandene  zu  Tage  stehende  treffliche  Erz 
ursprünglich  entstanden,  oder  die  Kunde  hiervon  aus  der  fernen  Urheimat  mitgebracht  wurde  —  wie 
zahlreiche  Spuren  uralten  Bergbaues  in  den  östlichen  Gebirgen  Sibirien's  (nach  Pallas)  vermuthen 
lassen  —  kann  wohl  kaum  mehr  fesl-cesiellt  werden. 


89 

und  Römer  durch  ähnliche  Götter  ihrer  Mythologie  zu  erklären  suchten1).  Bei  den 
Kelten  gab  es  auch  einen  ritterlich-priesterlichen  Adel,  zu  welchem  ein  grosser  Theil 
des  übrigen  Volkes  in  mancherlei  Abhängigkeits-Verhältnissen  stand.  Gemeinde-, 
Gau-  und  Wehr-Verfassung  und  das  Abhalten  von  Volksversammlungen  hatten  viele 
Aehnlichkeit  mit  derlei  Einrichtungen  der  Germanen,  denen  die  Kelten  auch  mehrfach 
in  der  Lehensweise  glichen2). 

Als  einziger  Rest  der  Denkmale  jener  vorrömischen  Zeit  in  Oesterreich  unter  der 
Enns  erscheinen  die  Leichenfelder  von  Kettlach  (zwischen  Pottschach  und  Gloggnitz), 
von  Mahlleiten  (hinter  Fischau)  und  Rothengrub.  Die  spärlichen  Beigaben  meistens  roh 
gearbeiteter  Gegenstände  lassen  auf  ein  höheres  Alter  jener  Gräher  schliessen,  als  diess 
bei  den  nächst  dem  Rudolphsthurme  zu  Hallstatt  aufgedeckten  der  Fall  ist3). 

Das  eigentlich  historische  Zeitalter  beginnt  aber  für  Oesterreich  unter  der  Enns 
kurz  vor  der  Römerherrschaft  daselhst;  denn  erst  durch  das  furchtbare  Erscheinen  der 
Cimbern  wurden  die  Römer  mit  den  Alpenländern  näher  bekannt4). 

§.  56. 
Zeit  der  Römerherrschaft. 
Seit  dem  Beginne  der  historischen  Zeit  war,  wie  erwähnt,  bereits  das  heutige 
Oesterreich  im  Süden  der  Donau  von  norisch-kel tischen  Stämmen  bewohnt,  nament- 
lich von  Bojern  (Boji),  welche,  vereinigt  mit  den  Tauriskern,  den  von  der  Nordsee 
(in  Jütland)  bis  in  die  Donaugegenden  herabgedrungenen  Cimbern  (113  vor  Christus) 
widerstanden,  aber  um  die  Zeiten  Caesars  von  dem  dakischen  Könige  Börebistes  eine 
solche  Niederlage  erlitten ,  dass  das  ganze  norische  Uferland  vom  Inn  bis  Pannonien 
zu  Strabo's  Zeiten  einen  Theil  der  grossen  Boj  er  wüste  (deserta  Bojorum)  bildete5). 


*)  Der  Hauplgott  der  Noriker  war  Belen,  von  den  Griechen  und  Römern  für  Apollo  erklärt,  der  zugleich 
als  Schutzzoll  der  Eisenwerke  und  Eisenarbeiter  galt  und  desshalb  vorzüglich  in  dem  eisenreichen 
Noricum  in  Ansehen  stand;  ferner  kannten  sie  einen  Donnergott  Taran,  dem  sie  auf  den  Spilzen 
hoher  Berge  pyramidenförmige  Steinhaufen  errichteten,  dann  den  Kriegsgolt  Esus,  den  sie  unter  dem 
Sinnbilde  eines  Schwertes  oder  einer  Lanze  verehrten,  den  gewaltigen  Ogmius,  welchen  Lucan  zum 
Herkules  umdeutet,  den  Teutates  (eine  Art  Merkur)  und  den  Dis,  den  angeblichen  Stammvater  der 
Kelten,  welchen  Caesar  aber  für  den  Pluto  der  Römer  hält.  Ausserdem  verehrten  sie  noch  mehrere 
Naturkräfte,  besonders  an  Quellen  und  in  Hainen.  Die  Kellen  hatten  einen  eigenen  Priestersland  an 
den  Druiden,  welche  wahrsagten  und  verschiedene  Thiere  zum  Opfer  darbrachten.  Doch  kamen  bei 
den  Kelten  auch  Menschenopfer  vor,  wogegen  noch  Kaiser  Augustus  und  seine  Nachfolger  Tiberius 
und  Claudius  Verbole  erlassen  musslen. 

2)  Entsprechend  der  auf  Wehrpflicht  beruhenden  Verfassung  beider  Völker  erscheinen  auch  die  Namen: 
Gale  und  Germane  (Wehrmann)  gleichbedeutend  (vergl.  die  vorausgehende  Note  2.  Seite  87). 
Ueber  das  in  neuester  Zeit  vielbesprochene  ethnographische  Verhältniss  der  Kellen  und  Germanen  hat 
II.  B.  Ch.  Brandes  (Leipzig  1857)  erschöpfend  und  gründlich  geschrieben. 

S)  Prof.  A.  Ritter  von  Franck  zu  Wiener-Neustadt,  welcher  sich  mit  der  Aufdeckung  dieser  Spuren  vor- 
römischer Bevölkerung  seit  1851  beschäftigt,  hat  die  Ergebnisse  seiner  ersten  Nachforschungen  im 
XII.  Bande  des  Archivs  zur  Kunde  österreichischer  Geschichtsquellen,  S.  235 — 240,  mitgetheilt,  seine 
Sammlungen  keltischer  Anlicaglien  seither  aber  noch  bedeutend  vermehrt. 

4)  Noch  Herodot  (V.  9)  hielt  alles  Land  im  Norden  der  Thraker  für  unbewohnt,  und  Ephoros  (bei  Strabo 
I.  p.  34)  nennt  die  Kelten  nur  im  Allgemeinen  als  das  äusserste  bekannti'  Volk  im  Westen.  Erst  Poly- 
bios  führt  (XXXIV.  10)  die  Tauptoxot  oc  Nojptxoi  als  das  äusserste  ihm  bekannte  Volk  im  Norden  auf. 

5)  Ueber  die  Bojerwüste  siehe  II.  B.  §.  3.  —  Ueber  den  Einfall  der  Cimbern  wird  bei  Inner-Oesterreich 
gehandelt,  da  der  Hauptkampf  bei  Noreja  vorfiel. 

I.  12 


90 

Die  Römer  unterjochten  nach  Besiegung-  der  Rhätier  in  einem  Sommer  (Jahr  15  vor 
Christus)  ohne  Kampf  die  schwach  bevölkerten  Uferstriche,  machten  aus  dem  erober- 
ten Lande  von  den  norischen  Alpen  bis  zum  Ister  und  vom  Inn  bis  zum  MonsCetius1) 
die  Provinz  Noricum8).  Hiervon  wurde  die  Seite  des  Donau-Thales ,  vom  Inn  bis  zum 
cetischen  Gebirge  und  vom  Ister  bis  zu  den  Alpen,  seit  Hadrian's  Zeit  im  Gegensatze 
zum  Tauriskerlande  (Mittel-Noricum)  als  eigene  Provinz  Ufer-Noricum  (Noricum 
ripense)  unterschieden,  welchem  der  zum  Markomannen-Reiche  gehörige,  von  Deut- 
schen bewohnte  nördliche  Theil  unseres  heutigen  Oesterreich's  gegenüber  lag.  Der 
im  Osten  vom  Kahlen-Gebirge  liegende  Theil  Oesterreich's  gehörte  schon  zum  oberen 
Pannonien,  worin  Carnuntum  der  Hauptort  und  der  Standpunct  einer  römischen 
Donauflotte  war. 

Die  Ortsnamen,  welche  zur  Römerzeit  in  der  römischen  Provinz  Ufer-Noricum  und 
dem  oberen  TheilePannonien's —  der  jetzt  zu  Oesterreich  gehört  —  genannt  werden, 
haben  grösstenteils  kein  römisches  Urgepräge;  vielmehr  scheint  der  Name  der 
ober-pannonischen   Hauptstadt  und  Colonie  Carnuntum 3)    (von  Petronell   bis   hinter 


')  Dass  wenigstens  Ptolomäos  unter  dem  Mons  Cetius  nicht  bloss  das  Kahlengebirge,  sondern  das  ganze 
Gebirge  von  den  Karavanken  bis  zur  Donau  verstand,  welches  er  sich  als  eine  zusammenhängende  Kette 
dachte,  hat  Schmidt  in  den  Sitzungs-Berichten  der  kaiserl.  Akademie  der  Wissenschaften,  Bd.  XX. 
S.  338—352  gezeigt. 
a)  Ueber  den  Namen  Noricum  sind  mehrere  Erklärungs-Versuche  gemacht  worden,  1.  Einige  legen  den 
Namen  Noriker  für  Nord-Beicher  aus.  Schon  Hugo  Grotius  und  Magnus  Klein  leiten  das  Wort 
Noricum  von  Nord  und  Bich.  Bik,  fliehe  (Reich)  ab,  wornach  Noricum  ein  gegen  Norden  gelegenes 
Land,  ein  Nordreich,  so  wie  Oslarriche  (Oesterreich)  die  Ostmark  bezeichnete  (Wächter  Glossar: 
„Nord"  und  „Reich").  Dafür  scheint  auch  die  Analogie  von  Normannen  (Norl-mannon) ,  Normandie, 
Norwegen  (norwegisch  Norege,  bei  Plinius  [IV.  16]:  Nerigon,  bei  Aetius:  Noricum),  Norfolk  etc.  zu 
sprechen.  2.  Nach  Ptolomäos  (II.  14)  waren  die  Noriker  die  ältesten  Bearbeiter  der  Eisenbergwerke, 
und  Epaphrodilus  im  ersten,  Clemens  von  Alexandrien  im  zweiten  und  Eusebius  im  vierten  Jahrhunderte 
nehmen  Noropes  und  N  o  ri  ci  gleichbedeutend,  wornach  Noriker  Eisenbergleute  und  Eisenarbeiter 
bezeichnen  soll,  und  so  hätten,  wie  Britannien  von  den  reichen  Zinngruhen,  die  Zinninscln  (insulae 
Cassiterides)  von  Zinn  (xaaaiTzpoi),  auch  Land  und  Bewohner  Noricum' s  von  ihren  reichen  Eisengru- 
ben, deren  Metall  sie  so  hellglänzend  (vwpotp)  zu  bearbeiten  wussten,  die  Namen  Noricum,  Noroper  und 
Noriker  erhalten  (Pallhausen  in  den  Abhandlungen  der  k.  bair.  Akademie  1807,  p.  441  etc.).  3.  Lienhart 
leitet  (in  derGeschichte  von  Krain,  I.  p.  91  —96)  Noricum  vom  Griechischen  ab:  von  sv  =  auf,  in,  und  opo;  = 
Berg,  Gebirge,  was  Bergbewohner,  Aelpler,  also  Taurisker  bezeichnet,  wie  denn  die  norischen  Gebirgs- 
bewohner ihre  Berge  noch  heutzutage  mit  dem  Worte  Tauern  benennen.  4.  Natürlicher  dürfte  es  sein, 
den  keltischen  Namen  Noricum  auch  aus  einer  keltischen  Wurzel  zu  erklären,  nämlich  aus  dem 
gaelischen  noir  (nor)  =  Ost  und  rijrh  =  Reich,  wornach  Noricum  =0st-Reich  und  Noriker  = 
Ostreicher  wäre,  womit  die  Lage  Noricum's  als  östliche  Gränzscheide  keltischer  und  illyrischer 
Stämme  übereinstimmt. 

3)  Carnuntum  war  der  Knotenpunct  zweier  mehligen  Heerstrassen,  der  Standort  der  XIV.  Legion 
(zeitweise  auch  der  X.  gemina)  und  einer  Donauflotte,  auch  einer  Schildfabrik,  das  Hauptquartier  der 
oberpannonischen  Armee,  und  unter  Marcus  Aurelius  178 — 181  der  Mittclpuncl  seiner  Unternehmungen 
gegen  Ouaden  und  Markomannen.  Im  Jahre  374  wurde  Carnunl,  damals  der  Sitz  des  Präses  von  Ober- 
Pannonien,  durch  einen  Ueberfall  der  Quaden  verödet  und  erholte  sich  nicht  mehr  (Vergl.  über  Car- 
nuntum: Vellej.  P.  II.  109.  —  Plio.  IV.  12  [25]  XXXVII.  c.  11. —  Spart.  Sev.  5.  —  Eutropius  VIII.  13.— 
Oros.  bist.  VII.  —  Zosimus  II.  10.  —  Ammianus  M.  I.  XXX.  —  It.  Ant.  p.  262,  267.  —  Tab.  Peut.  —  Not. 
Imp.  Occ.  30.  —  Ptol.  II.  15).  Vergl.  Sacken  die  römische  Stadt  Carnuntum  in  den  Sitzungs-Berichten 
der  kais.  Akademie,  Bd.  IX.  S.  660 — 784.  Ueber  neuere  Funde  von  Allerthümern  daselbst  berichtet 
Seidl  im  Archiv  zur  Kunde  österreichischer  Geschichtsquellen,  Bd.  XIII.  S.  81 — 84  und  Bd.  XV. 
S.  248—253  und  Sacken  in  den  Sitzungs-Berichten,  Bd.  XI.  S.  336—364. 


91 

Deutsch-Altenburg)  auf  die  keltischen  Carnunter,  Vindobona1)  (Wien)  auf  die 
Vinden,  Cetium2)  auf  die  Citii,  und  auch  die  Ortsnamen  Arelape  (Pechlarn),  Namare 
(Melk),  AusturaoderAstura3)  (Osterburg),  Cannabiacum4)  (Schönbühl),  Trigisamum5) 
(Traismauer).  Comagenac)  (Zeiselmauer),  dann  die  tiefer  im  Lande  gelegenen  Clau- 
divium  (Clana) ,  Gesodurum  (Ober-Gösing),  Gabanodurum 7)  (Gaming),  ebenso  die 
Donau  (Danubius.  Dun-awa) ,  March  (Mar-ns,  Mar-aha),  Enns  (Anasus),  Erlaf 
(Arelapa,  Arl-apa),  der  Göller,  Oetscher  (einst  Oezan),  der  Mons  Comagene,  Tuln8) 
(Tullina),  Pyra,  Hocb-Pyra  u.  a.  m.  auf  keltischen  Ursprung  hinzuweisen,  da  man 
analoge  Orts-  und  Volksnamen  in  den  Keltenländern  findet,  mehrere  auch  aus  kelti- 
schen Wurzeln  erklären  kann,  und  die  Auswanderer  aller  Nationen,  vorzüglich  aber 
die  Kelten,  die  Erinnerung  an  ihre  heimathlichen  Orts-  und  Stammnamen  in  den 
Benennungen  ihrer  neuen  Niederlassungen  zu  bewahren  pflegten.  Nur  die  Namen 
Lacus  Felicis  (Nieder-Wallsee),  Pons  Isis  (Ips,  mundartlich  Ois)9),  Elegium  ad  Muros 


<)  Vindobo  na  schreiben   das   It.   Ant.   p.    233,   266,    die   Tab.    Peut,   und   SIein-Inscbriften;    Vendobona 
Aur.  Vict.  de  Caes.  16;  OötvSößovv«  Agathem.  II.  4.  p.  3,  38;   Vindimiana  die  Not.  Imp.  und  Vindomina 
Jornand.  Goth.  c.  SO.  —  Wahrscheinlich  sind  auch  identisch  mit  Vindobona  das  bei    Plin.  III.    24,   27 
in  Noricum  erwähnte  Vianiomina,   bei  Ptol.  II.   15,  3    'laukdßota.    —    Vergl.    einerseits   die   Ortsnamen 
Vindinum  (le  Mans).  Vindomagus  (Vigan)   und  Vienna   (Vienne)    in  Gallien;   Vindonissa   (Windisch   an 
der  Aar)    in    Helvetien   unweit   dem    alten   Habsburg;   Vindogladia    (bei    Pentridge),    Vindoinara    (Dorf 
Echesler),  Vindohala  (Walls-End)  und  Vindotara  (Old- Winchester)  in  Britannien;  dann  den  Stamm  der 
Vindelici  (am  Lech);  anderseits  Juliobona  in  Gallien  und  Bonna  (Bonn)  am  Bhein.  —  Man  hält  dafür, 
dass  vindo  den  Zusammenfluss  der  Gewässer,  bona  (vom  keltischen  bon  oder  bonn)  so  viel  als  Boden, 
Wohnstätle    bedeutet.    Eine    andere  Erklärung  des  Namens  für  Vindobona  wäre:   Wohnung    oder   Auf- 
enthalt der  Vindonen  oder  Vinden.    Später  war  hier  der  Standort  der  legio  X.  gemina.     Seit  der  Zer- 
störung Carnunt's  wurde  die  Station  der  üonauflotle  nach  Vindobona  übertragen.   Daselbst   starb   auch 
Marcus  Aurelius  (im  Jahre  186  n.  Chr.). 
2)  Cetium  mit  dem  Beinamen  Aeliuin  (Aelia  Cetiensis.   Aelia    Celiensium)   war   der    ostlichste  Punct   im 
Noricum.  Die  in  Klosterneuburg  ausgegrabenen  Militär-Diplome  lassen  keinen  Zweifel  über  die  Existenz 
einer  römischen  Niederlassung  in  dieser  Gegend,  beweisen  aber  nichts  für  die  Lage  von  Cetium.  Die  auf 
Cetium  bezüglichen  Inschriften-Steine,  s.  Seidl  im  Archiv  etc.  B.  IX.  S.  99 — 102.   Man  leitet  den  Namen 
des  cetischen  Waldgebirges  von  Cet  (Köt,  Kot),  der  Wald,  ab.  Vergl.  die  Namen  Göttweih.  Kottes,  Kätsch 
etc.  Der  Hauptsitz  der  Citii  oder    Citui    war   aber   zwischen   der   Donau   und   Leitha .    daher   noch    im 
Mittelalter  die  Insel  Schutt:  Insula  Cituorum  genannt  wird. 
•!)  Das  Itin.  Ant.  und  die  Not.  Imp.  schreiben  Arlape.  die  peut.  Tafel  Arelate  und  Ptol.  'ApsXäzt)  (jetzt 
Pechlarn)   am   Einflösse   der   Erlaf  in  die    Donau.    Daselbst   war    der   Standort   einer   Donautlotte    und 
einer  dalmatischen  Beiter-Abtheilung.    Vergl.  Arelato,    Namare,   Asturien   in  den  Kelten-Ländern  Gal- 
lien und  Hispanien.  —  Die  Not.  Imp.  schreibt:  Austura,  die  vita  S.  Severini  :  Astura.  —  Dass  Namare 
an  der  Stelle  Melk's  gestanden,  beweiset   Keiblinger,    Geschichte    des   Benedictinersliftes   Melk,   B.  I. 
S.  10 — 16.  — In  Traismauer  lagerte  längere  Zeit  die  Ala  I.  Augusta  Ituraeorum   und  Thracum,   s.  Seidl 
im  Archiv  z.  K.  etc.,  B.  IX.  S.  97,  98. 
*)  Vergl.  Canaliacum  oder  Canalicum  in  Ligurien,  Canoma  in  Hispanien  etc. 

5)  Vergl.  Augusta  Tricastinornm,  den  Hauplort  der  Trieastiner  (zwischen  Drome  und  Isere),  dann  den 
Stamm  der  Tricasses  (auch  Tricasii,  Trigisani)  in  Gallien. 

6)  Vergl.  den  Lacus  Comacenus  (Corner  See)  und  den  Ort  Comum  (Como)  in   Gallia  Cisalpina. 

7)  EXauätduiov  (Clana?),  FqO'rfdouvov,  raßavddbvpov  (Ptol.  II.  14,  3.).  Analog  sind  Clodiana  in  Illyricum, 
Mons  Claudius  (an  dessen  Vorderseite  die  gallischen  Scordisker,  im  Bücken  die  Taurisker  wohnten), 
dann  Gesonia,  Gesobrivica  und  Ganodurum  in  Gallien. 

8)  Analog  sind  Tullonium  und  Tullica  in  Hispanien,  Tullum  oder  Tulla  (Toul)  in  Gallien,  der  gallische 
Volksstamm  der  Tulingi,  welche  zwischen  den  Rauraci  und  Helvelii  am  Rheine  wohnten,  der  Mons 
Tullum  (Terglou)  etc. 

9)  Der  Name  des  Flusses  „Is"  ist  übrigens  ein  rein  keltischer. 

12* 


92 

(Aggsbach  und  Mauer  bei  Seitenstätten),  Aquae  (Baden)1),  Aequinoctio  (Fiscbamend), 
Ala  nova  (Kaiser-Ebersdorf)  haben  rein  romanischen  Klang,  sowie  auch  im  Dörfchen 
Venusberg    (bei    Traismauer)    ein    Nachklang    an    den    Cultus    der    Römer    liegen 

könnte  8). 

Mit  den  römischen  Colon ien,  worin  römische  Bürger  und  Krieger  mit  römi- 
schem Bürgerrechte  lebten,  verbreitete  sich  bald  römische  Sprache,  Sitte  und  Religion 
im  Ufer-Noricum ;  die  Verleihung  des  Municipalrechtes  an  einzelne  Gemeinden  jener 
Einheimischen  (Provinciales),  welche  das  Schwert  des  Siegers  für  friedliche  Pflege 
der  Aecker  und  für  die  gewohnten  Beschäftigungen  der  Alpenwirthschaft,  des  Berg- 
baues u.  dgl.  verschont  hatte,  bahnte  die  Verbreitung  römischen  Geistes  auch  unter 
ihnen  an3).  Von  einer  durch  Kriegs-,  Handels-  und  Staatsdienste,  sowie  durch  Fami- 
lienbande eingegangenen  Gemeinschaft  der  Römer  und  der  nori sehen  Pro- 
vincialen  oder  Eingebornen  geben  die  Inschriften  und  Namen  mancher  römischen 
Denksteine  Kunde.  Ein  Strassennetz,  welches  die  eroberten  Alpenländer  durchzog, 
stand  in  Verbindung  mit  der  Strasse  längs  der  von  Castellen  wohlbewachten  Donau 
(supercilia  Istri),  und  Ausgangspuncte  dieser  Strassenverbindung  waren  Arelape, 
Vindobona  und  Carnuntum  im  unteren  Ufer-Noricum  und  Ober-Pannonien. 

Dass  nicht  nur  römische  Militär-  und  Ci vil-Institutionen  bei  den  Nori- 
kern  Eingang  fanden ,  sondern  auch  die  bereits  mit  persischen  und  anderen  orientali- 
schen Mythen  vermischte  und  mit  mystischen  Culten  in  Verbindung  gesetzte  griechisch- 
römische Götterlehre,  welcher  sich  der  keltische  Polytheismus  leicht  anschmiegte, 
an  den  Ufern  der  Donau  ihre  Opferstätten  fand,  beweisen  die  Altäre,  Votiv-  und  Denk- 
steine. Sowie  am  adriatischen  Meere  zu  Aquileja  der  norische  Sonnengott  Belenus4) 
besonders  verehrt  wurde,  so  bezeugt  das  in  Carnuntum  gefundene  Mithr  as-Denkmal 
die  Verehrung  eines  ähnlichen  persischen  Sonnengottes.  Jupiter,  Juno,  Venus, 
Apollo,    Mercur  und  die  übrigen  vorzüglichsten  Gottheiten  der  Römer  werden  auf 


i)  Die  dort  aufgefundenen  Reste  der  Römer-Zeit  hat  Seidl  in  N.  III.  seiner  Deilräge  zu  einer  Clironik 
der  archäologischen  Funde  (Archiv  z.  K.  österr.  G.  B.  IX.  S.  91  ff.)  zusammengestellt.  Dass  auch  die  Meid- 
linger  Heilquellen  schon  den  Römern  bekannt  waren,  zeigt  Sacken  in  den  Wiener  Blättern  für  Literatur 
und  Kunst,  1853  Nr.  3. 

2)  Römisch-archäologische  Funde  zeigen  übrigens,  dass  auch  an  vielen  von  den  Quellen  nicht  benannten 
Orten  im  heuligen  Oesterreich  römische  Wohnstätten  waren.  So  bringt  Seidl's  Clironik  der  archäolo- 
gischen Funde  (Archiv  etc.  B.  III,  VI,  IX,  XIII,  XV)  derlei  Notizen  über  Döbling,  St.  Polten,  Meidling, 
Wr.  Neustadt,  Schwadorf,  Brück,  Mautern,  Pasdorf,  Gumpoldskirchen,  Himberg,  Vösendorf,  Lanzen- 
dorf. Ueber  die  römischen  Gräber  bei  Brück  berichtet  speciell  Sacken  in  den  Sitzungs-Berichten  der 
kais.  Akademie  B.  VII.  S.  156—160,  und  vermuthet  daselbst  eine  kleine  römische  Niederlassung  an  der 
Strasse  von  Scarabanlia  nach  Carnuntum. 

3)  Dio  Cassius  lib.  XIV.  536.  Strabo  lib.  IV.  142,  VIII.  202.  —  Eine  grosse  Anzahl  von  Norikern  wurde 
unter  die  Legionen  vertheilt,  sie  bildeten  sogar  einen  Thcil  der  Praetorian  er.  Dio  Cass.  LXXIV. 
c.  2.  Vergl.  Herodian  II.  107.  Tacitus  (Ann.  15)  redet  von  einer:  „Legio  invieta  Tauriscoruin",  so  wie 
von  Anderen  überhaupt:  „Legiones  celticae"  erwähnt  werden. 

*)  Tertullian  Apolog.  c.  24:  „unieuique  ctiam  provinciae  et  civitati  suus  est  Deus utNoricis 

Belenus."   —  Steinschriften  bei  Aquileja,  Klagenfurt  etc.    sind   geweiht:    Apollini  Beleno  und  Beleno 
Augusto  (Gruter   p.  36,  Eichhorn  Beiträge  I.  56).  Vergl.  Muchar  altkeltisches  Noricum  §.  24. 


93 

Votivsteinen  genannt,  und  den  Diis  manibus,  Laribus  u.  dgl.  sind  allenthalben  Denk- 
male gesetzt  worden1). 

Unter  den  kleineren  germanischen  Völkerschaften  im  Norden  der  Donau 
nennt  Ptoloinäus3)  die  Terakaten  (Te-Rakatae,  d.  i.  Rakaten  an  der  Thaya)  und 
die  Rakaten  (am  Kamp)  in  der  Nachbarschaft  der  Baemen.  Man  glaubt,  dass  von 
diesem  Stamme  der  Rakatae  (in  oberdeutscher  Aussprache  Räkassäe)  die  böhmische 
Benennung  Rakusi  oder  Raküsane  für  Oesterreicher  und  Raküsy  für  Oesterreicb 
entstanden  sei3). 

Eine  erbebende  Erscheinung  in  den  Zeiten  der  Auflösung  der  Römerherrschaft 
war  der  heil.  Severin,  welcher  tröstend,  warnend  und  belehrend,  von  Provincia- 
len,  Römern  und  Barbaren  geachtet,  segenreich  in  Noricum  und  Pannonien,  beson- 
ders aber  in  Faviana  4)  und  dessen  Umgebung,  wirkte.  Seine  Biographie  gewährt  eine 
anschauliche  Schilderung  der  Zustände  der  verschiedenen  Bewohner  dieser  Gegen- 
den. Spuren  einer  geographischen  Unterscheidung  des  norischen  Landes  ob  und 
unter  der  Enns  findet  man  bei  dem  Biographen  des  heil.  Severin  in  der  zweiten 
Hälfte  des  fünften  Jahrhunderts,  da  von  ihm  die  oberen  und  unteren  Burgen 
Ufer-Noricum's  (castella  Norici  ripensis  superiora  et  inferiora)  unterschieden 
werden  ä). 

Merkwürdig  bleibt  der  norisch-pannonische  Boden  Oesterreich's  in  dieser  Zeit  für 
die  europäische  Völkerstellung;  denn  hier  waren  der  tapfere  Odoaker  und  der  grosse 
Theodorich  heimisch,  und  von  hier  zog  ersterer  zur  Zerstörung  des  römischen 
Weltreiches  und  letzterer  zum  Aufbaue  einer  neuen   Staatengestaltung  nach  Italien. 


>)  Mehr  über  die  Verhältnisse  Noricum's  siehe  in  Muchar's  altkeltischem  und  römischem  Noricum  I.  und 
II.  Band.  Vcrgl.  über  römische  Inschriften-Steine,  nebst  Gruter,  die  Ergänzungen  in  Hormajr's  Geschichte 
Wiens,  und  dessen  Archiv,  J.  1816,  1822,  1824,  1827,  1832,  dann  in  den  Wiener  Jahrbüchern  der 
Literatur,  B.  46—48.,  Tschischka's  Kunstgeographie  und  J.  G.  Seidl's  Chronik  der  archäologischen 
Funde  in  der  österreichischen  Monarchie  (v.  1840—45)  in  den  österreichischen  Blättern  1846,  Nr.  18—20, 
und  im  Archiv  zur  Kunde  österreichischer  Geschichtsquellen,  11.  cc. 

=)   Kai   !?yvsx"S  aüVoi?  (roTs  Batfiotj)  reapä  tot  reorapöv   0°  Tepaxarat   xai.   oi'  repög  roi?  xap.jroJ;  Paxarar.. 

3)  Safafik:  Slavische  Allerlhümcr,  B.  II.  der  deutschen  Uebcrtragung,  S.  382,  413. 

*)  Ausser  der  Vita  S.  Severini  erwähnt  den  Ort  Faviana  oder  Favianis  nur  noch  die  Nolitia  dignitatum 
Imperii  (neu  edirt  von  Eduard  Böcking,  Bonnae,  1839-49),  cap.  XXXIII.  Mit  Wien  identiflciren  dasselbe 
zuerst,  wahrscheinlich  durch  die  Inschriften-Steine  der  coliors  Fabiana  irre  geleitel,  Olto  von  Freisingen 
(in  dessen  Gest.  Frid.  c.  32)  und  Heinrich  Jasomirgott  (in  drei  Urkunden  von  1158,  1159  und  1161: 
in  Civitate  nostra  Favianis,  quae  alio  nomine  Wienna  dicitur  etc.).  —  Vergleiche  Calles  Annal.  Austr. 
I.  1.  II.  p.  92,  Hormayr  Gesch.  Wien's,  B.  I.  Heft  II.  S.  38  etc.,  welche  Faviana  als  identisch  mit  Vindo- 
bona  an  die  Stelle  Wien's  setzen,  mit  Fr.  B lumberger's  Bedenken  gegen  die  gewöhnliche  Ansicht 
von  Wien's  Identität  mit  dem  alten  Faviana  (Archiv  der  kaiserl.  Akad..  J.  1849,  III.  B.  S.  353  etc.) 
und  Glücks  Erläuterungen  in  den  Silzungs-Bericbten  B.  XVII,  76—78.  Die  Angabe  der  Entfernung  Faviana's 
von  Batava,  seine  wiederholt  vorkommende  Bezeichnung  als  eine  Ortschaft  im  Noricum  ripense.  sein 
Erscheinen  neben  Vindobona  in  der  Notitia  dignitatum  ,  sein  Untergang  im  V.  Jahrhunderte  gegenüber 
dem  Fortbestände  Vindobona's  in  der  gothischen  Zeit  verleihen  diesem  Bedenken  ein  entschiedenes 
Uebergewicht;  ich  würde  Faviana  bei  Mautern  und  Göttweih  suchen. 

5)  Eugipp,  der  Biograph  des  heil.  Severin,  nennt  im  Lande  unter  der  Enns:  Astura  (Osterburg)  als  einen 
von  den  Barbaren  zerstörten,  Comagene  aber  als  einen  von  Rügen  besetzten  Ort,  wo  sie  den  ersten 
Uebcrgang  über  die  Donau  versucht  halten,  Faviana  als  Sitz  des  Rügenkönigs,  dann  ad 
vineas,  das  nahe  Burgum  etc.  Severin's  Zelle  in  Sievering,  sein  Kloster  in  Heiligenstadt  zu  suchen, 
fiel  erst  dem  XVI.  Jahrhunderte  ein. 


94 

§.57. 

Völker  wanderungszeit. 
(Das  jetzige  Oesterreich  als    Rugiland,  bald  darauf  Awaren  und  Slaven.) 

Als  bald  nachher  der  römische  Donau-Limes  (Times  Danuhii)  von  Odoaker 
aufgegeben  und  ein  grosser  Theil  der  römischen  Bewohner  nach  Italien  gebracht 
wurde  (488),  drängten  und  folgten  sich  im  raschen  Wechsel  Heruler,  Schiren.  Tur- 
kilinger,  Ostgothen,  Rügen,  Langobarden,  Sueven  und  andere  germanische  Stämme 
bis  zur  Ankunft  der  Awaren  und  Slaven  im  sechsten  Jahrhunderte.  Von  den  Rü- 
gen, welche  anfangs  das  nördliche  Donauland  inne  hatten,  bald  aber  sich  auch  im 
Süden  der  Donau  verbreiteten,  wo  ihr  König  Feletheus  Faviana  inne  hatte,  wurde 
der  nördliche  und  westliche  Theil  des  jetzigen  üesterreich's  unter  der  Enns  einige  Zeit 
(488 — 526)  Rugiland  genannt,  bis  dieser  Name,  welcher  schon  durch  die  Herrschaft 
Theodorich's  des  Ostgothen  über  das  gesammte  Süd-Donauland  eine  Schmälerung  er- 
litten, seit  der  langobardischen  Herrschaft  in  Pannonien  (526 — 568)  wieder  erlosch  '). 
Die  Bewohner  von  Lauriacum  (Lorch  bei  Enns)  und  anderen  zerstörten  römischen 
Orten  fanden  Aufnahme  in  den  von  dem  Rügenkönig  besessenen  Gebietstheilen. 

Doch  bald  kamen  noch  neue  Fluthen  über  das  bedrängte  Ufer-Noricum. 

Nach  dem  Abzüge  der  Langobarden  aus  Pannonien  im  Jahre  568  wurde  ganz 
Ufer-Noricum  bis  zur  Enns  und  Rugiland  im  Norden  der  Donau  von  Slaven  in 
Besitz  genommen.  Bald  darauf  gründeten  die  Awaren  ihre  Herrschaft  über  jene 
Slaven  und  setzten  sich  im  Donau-Thale  und  den  ebenen  Theilen  des  jetzigen 
Oesterreich  unter  der  Enns  fest,  daher  dasselbe  vorzüglich  Hunnia  oder  Avaria 
genannt  wurde.  Die  Slaven  scheinen  von  Mittel-Noricum  (Karantanien)  aus  an  der 
Mur,  der  Enns  und  ihren  Nebenflüssen  bis  in  die  Alpenpässe  vorgedrungen  zu  sein 
und  sich  in  den  Thälern  der  süd-österreichischen  und  steiermärkischen  Alpen  bis 
zu  deren  Pässen  ausgebreitet,  wohl  auch  sporadisch  an  der  Erlaf.  Ips,  Url,  Bielach. 
Traisen,  Piesting  u.  s.  w.  angesiedelt  zu  haben,  besonders  seit  Samo  (623 — 630) 
durch  Vereinigung  der  böhmischen  und  karantanischen  Slaven  die  Macht  der 
Awaren  für  einige  Zeit  schwächte. 

Urkundliche  Spuren  vom  achten  bis  zum  zwölften  Jahrhunderte  und  sla- 
vische  Ortsnamen  in  den  .angedeuteten  Bezirken  Nieder-Oesterreich's  scheinen 
auf  obige  Ausbreitung  hinzuweisen,  obgleich  manche  slavische  Ansiedlangen  auch  noch 
später,  insbesondere  zur  Zeit  der  Karolinger  und  Babenberger.  geschehen  sein  mögen  2). 

In  einer  Schenkungs-Urkunde  Ludwig's  des  Deutschen  an  das  Hochstift  Regens- 
burg vom  Jahre  832  wird  in  der  Ostmark  (in  orientali  parte)  ein  Berg  genannt, 
der  bei  den  Wenden  (apud  Wenades)    Colmezza  (Chl'mec  oder  Cholömica)  3)  heisst. 


i)  Vergl.  über  das  Gesagte  II.  B.  §§.  9—12. 

3)  Vorzüglich  scheinen  die  (nördlich  der  Alpcnpässe  im  Flaehlande)  vereinzelt  angesiedelten  Slaven  erst  der 
Karolinger-Periode  anzugehören. 

3)  Keiblinger  (Geschichte  von  Melk,  ß.  I.  S.  65)  hält  den  Berg  für  die  an  der  Poststrasse  von  Melk 
nach  Kcmmelbach  gelegene  Anhöhe  oberhalb  des  Dorfes  Erlaf,  auf  welcher  das  Dörfchen  Kolm 
(Kolben)  liegt.   Aeltere  Auslegungen  halten  ihn  für  den  Kolmitzberg  bei  Ardaker. 


95 

Eine  Urkunde  vom  Jahre  837  nennt  die  Gegend  an  der  Ips  Slavinien  (in 
Sclavinia  ....  juxta  Ipusa  flurnen),  und  noch  979  erscheint  daselhst  ein  Bach 
Zucha  ')  (die  in  die  Ips  fliessende  Zuchaha)  und  ein  Berg-  Ruznic  (in  niontem,  qui 
dicitur  Slavonice  Ruznic). 

An  der  Per  schling  (ad  Persnicham  in  Sclaviniae  locis  851,  Slavi  circa 
Bersinicha  853)  werden  Slaven,  sowie  an  der  Traisen  und  (888)  auch  zu  Epo- 
resburcli  freie  und  unfreie  Slaven  urkundlich  genannt 2). 

Zur  Ergänzung  dieser  urkundlichen  Spuren  weisen  wir  auf  Namen  von  Flüssen 
und  Ortschaften  hin,  welche  unbezweifelt  slavischen  Ursprunges  sind  3). 

Am  rechten  Donau-Ufer  finden  sich  a)  im  Kreise  ober  dem  Wiener-Walde 
folgende  slavische  Namen  von  Flüssen:  Veistra  *),  Erlaf 5),  Bielach  6),  Sirning  7), 
Perschling  8),  Tuln  9),  und  folgende  slavische  Ortsnamen :  Opponitz  1")  bei  Waid- 
hofen,  Kolmitzberg  u),  Gaming  u),  Pechlarn  13),  Melk  B),  Tratigist  ,5),  Türnitz  16), 
Tuln  l?);  b)  im  Kreise  unter  dem  Wiener- Walde  folgende  Flüsse  mit  slavischen 
Namen:  Aisbach  18),  Liesing  19),  Triesting  20),  Feistritz  21)  und  nachstehende  slavi- 
sche Ortsnamen:  Gablitz  22),  Gleinz23)  und  Laa2*)  bei  Wien,  Rodaun  25),  Mödling  26), 


')  Sucha  oder  Dürrenbach. 

3)  Die  Mehrzahl  dieser  Urkunden  ist  übrigens  nach  Kopp's  Paläographie  bezüglich  der  Zeil  unächt,  allein 
der  Inhalt  dürfte  hinsichtlich  der  geographischen  Angaben  nicht  zu  verwerfen  sein. 

s)  Die  nachstehenden  Fluss-  und  Ortsnamen  sind  aus  dem  Aufsätze  :  „Ueber  die  Slaven  in  Nieder-Oester- 
reich"  im  Casopis  Ceskeho  Museum,  Jahrgang  1844,  S.  536  u.  s.  f.  entnommen,  mit  beigefügten  Erklä- 
rungen von  dem  Verfasser  dieses  Aufsatzes,  Prof.  A.  Sembera. 

*)  Böhmisch  und  slovenisch  Bysträ,  d.  h.  Reissbach. 

ä)  Orlov;i,  d.  i.  der  Adlerfluss,  vergl.  Orlice  und  Erlitz  in  Böhmen. 

«)  In  Urkunden  des  zwölften  Jahrh.  Piela,  d.  i.  Bela.  Weissbach. 

')  In  Urkunden  Sirnicha,  d.  i.  Zirnica,  von  zir,  zirny ;  vergl.  in  Böhmen  Zirec,  Zirovnice. 

8)  In  Urkunden  des  zehnten  Jahrhunderts  Persnicha.  Ohne  Zweifel  Bieznica,  von  bfeza,  Birke. 

9)  In  Urkunden  Tullina  und  Tollana,  d.  i.  Dolina,  von  dol,  Thal,  ganz  der  Lage  entsprechend.  Vergl.  Do- 
lenice,  Tullnitz  hei  Znaim  in  Mähren.  Siehe  aber  auch  S.  91.  Anm.  8. 

i»)  In  Urkunden  des  zwölften  Jahrhunderts  Sopotnica,  ein  auch  in  Böhmen  vorkommender  Ortsname. 

")  Chlumec,  Chl'mec  =  Berg. 

13)  Im  dreizehnten  Jahrhunderte:  Gamnich,  unbezweifelt:  Jamnic  =  jemnice,  Grube. 

13)  Bechlany;  vergl.  Bechlin  in  Böhmen. 

<*)  In  Urkunden  des  zwölften  und  dreizehnten  Jahrhunderts :  Medelicha,  Medlicum,  monasteriuin  Medlicense, 

daher  Mediice.   Zu  vergleichen  die  Ortsnamen  Mediice,  Medle  und  Medlov  in  Mähren,  abgeleitet  von  den 

Personennamen  Media. 
•5)  Alt :  Badigist  =  Radhost ,   von   dem  Personennamen  Radhost.    Vergl.  Radhost  in  Mähren  und  Böhmen. 
••)  Ternice  =  Trnice,  von  trn,  Dorn. 

i')  Dolina  oder  Dolany,  von  dol,  Thal.  Vergl.  oben  die  Note  9. 

16)  Ohne  Zweifel  Olsa,  Olsava,  d.  h.  Erlenbach.  Kömmt  in  allen  slavischen  Ländern  häufig  vor. 
<9)  In  Urkunden  Lieznicha,  d.  i.  Lestnica  =  Haselbach. 
-")  In  Urkunden  Tristnicha,  d.  h.  Trstnica,  von  trst,  Schilfrohr. 
-1)  Byslfica,  Reissenba'ch. 
-ä)  Vergleiche  Kaplicc  in  Böhmen. 
*»)  Glince  oder  Hlince  von  glina,  hlina,   Lehm  oder  Thon.    Man  vergl.  Hlinee  im  Prager  und  Leitmeritzer 

Kreise  in  Böhmen,  und  Glinca,  Gleinitz  oder  Gleinz  in  Krain. 
-*)  Böhm:  Lava  =  Steg.  Vergl.  Laa  =  Lava  bei  Feldsberg  an  der  mährischen  Gränze. 
25)  In  Urkunden  Badün,  zu  vergl.  Radün  bei  Troppau  und  Radujen  und  Radunice  in  Böhmen. 
•6)  In  alten  Urkunden  Medilicha  =  Mediice. 


96 

Edlitz    '),   Pernitz   2).  Feistfitz  3),  Gloggnitz   *),  sowie  die  Berge  Semmering  5)  und 

Göstritz   ß). 

Am  linken  Donau-Ufer  erscheinen  a)  im  Kreise  ob  dem  Manhartsberge 
folgende  slavische  Flussnamen:  Feistritz  am  Jauerling  7),  Krems  8),  Kamp  9), 
Lainsitz  10)  und  Schreins"),  nebst  nachstehenden  slavischen  Namen  von  Ortschaften: 
Reycha  12),  Ostra  13),  Taubitz  »),  Krems  15),  Eis  ,6),  Gössing  "),  Gars  18),  Polla  19), 
Burg  Dobra  20),  Zwettl  21),  Gradnitz  22),  Weitra  23),  Kamyb  2*),  Litschau  *5),  Jasse- 
nitz26),  Lexnitz27),  Slatten28),  Liebnitz29),  Kolmitz30),  Raabs31),  Tirnau32).  Zottlitz33), 
Drosendorf 3*)  und  Fladnitz  35):  endlich  b)  im  Kreise  unter  dem  Manhartsberge  die 


i)  Wahrscheinlich  Jedlice,  von  jedle,  Tanne,  soviel  als  Tannendorf. 

2)  Ohne  Zweifel  von  perna,  die  Tenne. 

S)  Bystrica.  Wie  Note  21.   S.  95. 

*)  Glohnica,  von  glog,  hloh,  Weissdorn. 

5)  Im  zwölften  und  dreizehnten  Jahrhunderte  Semernik  mit  offenbar    slavischem   Auslaut.  Wahrscheinlich 

ursprünglich  Severnik  =  Nordberg. 
«)  Kostfice.  Vergl.  den  Ortsnamen  Kostfice  in  Böhmen. 
i)  Bystrica,  wie  oben  Note  3.  Jauerling  in  einer  Urkunde  von  830  Ahornic,  d.  h.  Javornica,  Ahornwald, 

von  javor,  Ahorn. 

8)  Böhm.  Kfemze,  von  kfem,  Kiesel.  Zu  vergl.  Kfemyz  in  Böhmen  und  Kfemnica,  Kremnitz  in  Ungern. 

9)  Böhm.     Kouba.     Derselbe     Name    kömmt    auch    in    der    vormals    böhmischen   Pfalz    im   Böhmerwalde 


vor. 


io)  Luznice,  von  luh,  Sumpf,  Aue,  somit  der  in  Sümpfen  entspringende,  durch  Auen  fliessende  Bach, 
ii)  In  Urkunden   des   zwölften   Jahrhundertes   Skfemelice,    d.  i.    ein  Bach,   der   über   Kieselsteine   fliesst. 
Gleichbedeutend  ist  auch  der  von  dem  Bache  benannte  Ort  Schreins. 

12)  In  Urkunden  des  zwölften  Jahrhundertes  Badikov,   von  dem  Personennamen  Radik;  kömmt  in  Böhmen 
und  Mähren  öfters  vor. 

13)  Im  zwölften  Jahrhunderte  Ostrog,  von  ostr,  scharf,  spitzig,  ein  mit  Pfählen  eingezäumter  Ort. 
i*)  Dubnice,  Eichenhain,  von  dub,  Eiche. 

15)  Kfemze,  wie  oben  Note  8. 

16)  Richtiger  Oels  von  olse,  Erle.  Vergl.  Oels,  Olesnice  in  Böhmen  und  Mähren, 
i?)  Jesenik  oder  Jesenice,  von  jesen,  Esche. 

18)  In  Urkunden  Gors  von  gora,  Berg.  Vergl.  Gorec  oder  Horec  und  Zhofec  in  Böhmen  und  Mähren. 

19)  In  alten  Urkunden  Polana  =  Felder. 

20)  Alt:  Dübrava,  d.  i.  Eichenwald,  in  welchem  die  Burg  Dobra  liegt. 
2i)  Böhm.  Svetla  =  gelichteter  Wald. 

22)  Böhm.  Hradnice,  von  hraditi,  einfrieden. 

23)  Böhm.  Vitoraz,  von  dem  Personennamen  Vitorad,  wie  der  Besitzer  von  Weitra  in  der  Mitte  des  neunten 
Jahrhundertes.  der  böhmische  Fürst  Vitorad  hiess. 

24)  So  heisst  noch  jetzt  böhmisch  Heidenreichenstein  von  dem  altböhmischen  kamy,  Stein. 

25)  Böhm.  Licov,  kömmt  in  Böhmen  einigemal  vor. 

26)  Jesenice.  Siehe  oben  Note  17. 

2')  Böhm.  Lestnice,  von  lesti,  lestina,  Haselbusch. 

28)  Von  Slatina,  Moorgrund. 

29)  Libenice,  von  dem  Personennamen  Liben. 

3«)  Chlumec  =  Hügel.  „ 

ii)  Alt:  Raks,  Rakez  =  Raküsy,  von  welchem  uralten  Worte  Oesterre.ch  seinen  böhmischen  Namen  Ra- 
kousy  entlehnt,  wenn  derselbe  nicht  von  den  Rakaten  stammt. 

32)  Trnava  =  Dornbach. 

33)  Böhm.  Sedlec,  von  sedlo,  Ansiedlung. 

34)  Böhm.  Drozdovice,  von  dem  Namen  Drozd  (Drossel);  kömmt  auch  in  Mähren  vor. 

35)  Blatnice,  Kothbach. 


97 

Flussnamen:  Schmieda  '),  Pulkau  2),  Zaya  3)  und  die  slavischen  Ortsnamen: 
Röschitz  *).  Pulkau  ä),  Schlenitz  G),  Porau  7)'  Wülzeshofen  8),  Laa  9),  Staatz  ,0), 
Brerau  "),  Drösing  12)  u.   a. 

§.  58. 

Karolinger -Zeit  ls). 
(Einwanderung;  deutscher  Bevölkerung  in  die  österreichische  Mark.) 
Nachdem  Karl  der  Grosse  das  Land  der  Awaren  bis  zur  Raab  eingenommen 
(791)  und  nach  längeren  Kämpfen  das  einst  so  gefurchtete  Volk  ganz  unterworfen 
hatte  (803),  vereinigte  er  den  Landstrich  von  der  Enns  bis  zum  Wiener-Walde 
als  Ostmark  (Oriens,  plaga  orientalis,  orientalis  pars  Bavarie,  mareha  contra 
Sclavos,  Winidorum  marca)  mit  dem  Traungaue.  Da  die  zahlreichsten  Reste  der 
Awaren  zwischen  der  Enns  und  Raab  wohnten,  so  erscheint  dieses  ganze  Gebiet  auch 
unter  dem  Namen:  Hunnia,  Avaria,  provincia  Avarorum  seu  Hunnorum,  limes 
Avaricus,  limes  Pannonicus.  sowie  der  Name  Pannonien,  welcher  gemeinhin  in  der 
alten  geographischen  Bedeutung  wieder  auflebte,  mitunter  auf  das  von  Baiern 
strenge  oeschiedene  Land  von  der  Enns  bis  zur  Raab  beschränkt  erscheint,  indem 
der  Markgraf  im  Ostlande  zugleich  die  Aufsicht  über  ganz  Pannonien  und  die 
namentlich    in  Ober-Pannonien    befindlichen  Häuptlinge    der  Awaren  (Chakane   und 

Tudune)   führte. 

Während  der  Periode  der  Karolinger-Herrschaft  ist  zwar  anfänglich  von 
Awaren  in  der  Ostmark,  welche  die  Taufe  nahmen,  in  den  gleichzeitigen  Annalen 
die  Rede,  doch  gegen  Ende  derselben  erscheinen  die  dortigen  Awaren  völlig  unter 
den  neu  hervortretenden  Slaven  und  den  deutschen  Ansiedlern  verschwunden.  In 
einer  Urkunde  von  906  geschieht  bloss  noch  von  bairischer  und  slavischer 
Bevölkerung  (Bawari  et  Sclavi  istius  patriae)  Erwähnung,  und  das  Land  heisst 
manchmal  statt  Hunnia  oder  Avaria  auch  bloss:  Sclavinia.  Die  einzelnen  bairischen, 
fränkischen,  sächsischen  und  slavischen  Colonien  in  Oesterreich  von  jener  Zeit  mit 
diplomatischer  Gewissheit  aufzuzählen,  hält  um  so  schwerer,  als  nach  Kopp's  kriti- 
schen Forschungen  M)  ein  guter  Theil  dieser  Urkunden  unächt  oder  doch  bedenklich 


>)  Böhm.  Smidava,  Smedava,  von  smedy,  braun. 

~)  Pulkava.  Erscheint  auch  in  Böhmen  und  Mähren. 

3)  Böhm.  Sajava,  von  sali,  saugen. 

*)  Uesiee.  wie  in  Mahren. 

5)  Siehe  oben  Note  2. 

*)  Slivnice,  Pflaumendort',  von  sliva,  Pflaume. 

7)  In  alten  Urkunden  Borau.  d.  i.  Borova,  Föhrenwald. 

8)  Böhm.   Vlci  dvory  =  Wolfshof. 

9)  Böhm.  Lava,  von  lava,  lavka,  Steg  über  einen  Fluss.  Vergl.  die  Note  ü.  S  frö. 
,0)  Böhm.  Stozec,  von  stob,  Kegel. 

11 )  Prerov,  von  pi-e  und  ryli.  durchgraben.  Vergl.  Prerau  in  Mähren. 

'-)  Böhm.  Slrezenice  von  dem  Personennamen  Strezena;  Wurzel:  strehn,  strici.  wachen. 

t=)  Vergl.  Düinmler,   über   die    südöstlichen  Marken    des    fränkischen  Reiches    unter  den  Karolingern 

Archiv  zur  Kunde  österreichischer  Geschichtsquellen,  B.  X.  S.  1 — 85. 
I4)  Palaeograpbia  critica  I.   1. 

I.  13 


98 

erscheint  ').  Die  Annalisten  der  Karolinger-Periode  nennen  als  damals  bestehende 
vorzügliche  deutsche  Orte:  Tallina  (Tuln),  Mutarun  (Mautern),  Comagena  (juxta 
Comagenam  eivitatem,  Zeiselmauer)  am  Fusse  des  Hunnenberges  (ad  Chunberg,  in 
monte  Chumcoherg),  wo  die  Awaren  einen  Hauptring  hatten,  Chunihostettin  (König- 
stätten), wo  Karl  der  Dicke  mit  Swatopluk  eine  Unterredung  hatte. 

Will  man  in  Ermanglung  von  urkundlichen  Daten  auf  einige  alte  österreichi- 
sche Ortsnamen  achten,  so  scheinen  noch  einige  Nachklänge  fränkischer  Ansiedlung 
in  den  Marktflecken:  Frankenfels  mit  der  Ruine  Frankenstein  und  Franken- 
markt, dann  in  dem  Dorfe  Frankenreuth  (bei  Rapottenstein) ;  sowie  bairi- 
scher  Colonien  in  der  Stadt  Rairisch-Waidhofen  (an  der  Ips),  in  den  Dörfern 
Michael-Reuern,  Baierbach  (bei  Reichenau),  Raier  u.  s.  w.;  dann  einer 
Sachsen-Ansiedlung  in  den  Orten  Sassendorf  (westlich  von  St.  Polten),  Sachsen 
und   Sachsengang  an  der  Donau  nachzuklingen. 

Im  Osten  erhob  sich  zu  Arnulfs  Zeit  (888)  2)  die  Burg  Haimo's,  Mund- 
schenken des  Königs,  über  deren  Lage  sich  jedoch  nur  unerweisliche  Vermuthangen 
aufstellen  lassen  !). 

Eine  sehr  unlautere  Tradition  spricht  auch  von  den  Kirchen  St.  Peter  in  Wien 
und  der  Capelle  der  heil.  Petronilla  in  Petronell,  welche  Karl  der  Grosse  zum 
Andenken  an  die  Besieguhg  der  Awaren  erbaut  haben  soll. 

§.59. 

Babenberge  r-Zeit. 
(Anwachs  der  Ostmark  bis  an  die  jetzigen  Gränzen  Oesterrreich's.) 

Die  Ostmark  verschwand  zwar  auf  einige  Zeit,  als  die  Ungern  nach  der  grossen 
Schlacht  an  der  March  (907)  die  Deutschen  bis  zur  Enns  zurückwarfen  und 
den  ebenen  Landstrich  durch  Besetzung  der  festen  Puncte  unter  ihre  Botmässigkeit 
brachten.  Nachdem  aber  auf  dem  Lechfelde  zu  Augsburg  (955)  den  Ungern  eine 
entscheidende  Niederlage  durch  Otto  I.  beigebracht  worden  war,  wurde  in  deren 
Folge  auch  die  Ostmark  von  der  Enns  bis  zur  Erlaf  wieder  hergestellt. 
Burkhard  erscheint  in  derselben  (972)  und  bald  auch(976)  Leopold  I.  der  Erlauchte, 
aus  dem  Hause  Babenberg.  welcher  in  raschem  Angriffe  den  ungrischen  Herzog  Geisa 


i)  Hierher  gehört  auch  die  Urkunde,  wodurch  Ludwig  der  Fromme  am  28.  Juni  823  eine  Schenkung  Karls 
des  Grossen  bestätigt  haben  soll.  Der  Verlust  aller  bezüglichen  Urkunden  während  der  Magyarenherr- 
schaft  scheint  Passau  veranlasst  zu  haben,  seinen  Besitzstand  in  der  Ostmark  bei  Erneuerung  derselben 
durch  eine  systematische  Fälschung  von  Diplomen  wieder  festzustellen  und  zu  erweitern. 

=)Dic  Feststellung  des  Jahres  siehe  in  Meiller's  historisch- topographischen  Studien  im  Archiv  z.  K.  oest. 
Geschiehtsquellen.  B.  XI.  S.  66. 

3)  Koch-Sternfeld,  in  den  gelehrten  Anzeigen  der  bairischen  Akademie,  J.  1840,  Nr.  81—25,  hält  sie  für 
Haimburg,  übersah  jedoch,  dass  sie  im  Gaue  Grunzwiti  lag.  dessen  Localisirung  zwar  auch  nach  Kauz. 
Heyrenbach,  Büchner  und  Pritz  noch  immer  zweifelhaft  ist,  jedoch  keinesfalls  auf  die  Gegend  von 
Haimburg  bezogen  werden  kann. 


99 

aus  seiner  Eisenburg,  Melk  (Medilicha)  '),  vertrieb,  dieselbe  zu  seiner  Residenz  wählte 
und  die  Ostmark  bis  zum  Kahlengebirge  erweiterte.  Durcb  die  siegreichen  Waffen  des 
Markgrafen  Adalbert  erbielt  dieselbe  (im  Jahre  1043)  die  heutigen  Ostgränzen 
bis  zur  Leitha  2)  und  March  3).  Die  Nordgränze  gegen  Bobinen  wurde  im  Jahre 
1179  regulirt  4).  und  die  Südgränze  Oesterreich's  reichte  damals  bis  zur  Piesting  und 
weiter  westlich  bis  zur  jetzigen  Alpenscheide,  jenseits  welcher  Karantanum  (Kärnthen) 
lag.  Erst  im  Jahre  1254  wurde  die  Mark  Putten  und  überbaupt  das  Gebiet  bis  zur 
Gcbirgsscheide  zu  Oesterreieh  einbezogen  5); 

§.  60. 
Ueber  den  Namen  Oesterreieh  (Ostarr ichi,  Oriens,  Austria.) 

Der  Manie  Oesterreieh  („Ostarr ichi")  kömmt  zwar  im  achten  und  neunten 
Jahrhunderte  in  Isidor's  Tractat  de  Nativitate  Domini  und  in  Otfried's  Krist,  in  dem 
Sinne  von  regnum  Orientale,  für  das  fränkische  Austrasien  vor.  Auch  die  skandinavi- 
schen Quellen  kennen  ein  Austriki,  womit  sie  jedoch,  wie  mit  den  Worten:  Austrvegr 
und  Austrogard,  die  Ostseeländer  (Estland,  Livland,  Kurland.  Russland)  im  Allgemei- 
nen bezeichnen.  Für  die  Ostmark  (Oesterreieh)  erscheint  jedoch  der  Ausdruck 
„Ostarrichi"  zuerst  in  der  Urkunde  Otto's  III.  vom  1.  November  996,  womit  er  dem 
Bischöfe  Gottsehalk  von  Freising  den  Ort  Xiuuanhova  (den  jetzigen  .Marktflecken  Neu- 
hofen  im  Kreise  Ober-Wiener-Wald)  in  der  Mark  Heinrieh's  schenkte,  die  im  gemei- 
nen Sprachgebrauche  „Ostarrichi"  heisse  (in  regione  uulgari  uocabulo  Ostarrichi  in 
marcha  et  in  comitatu  Heinrici  filii  Liutpoldi  marchionis).  Diess  bedeutet  also  so  viel 
als  Osterland,  d.  i.  östliches  Land  oder  Reich. 

Die  ferneren  urkundlichen  Benennungen  Oesterreich's  in  der  Babenberger-Periode 
sind:  Ostarrichi  regio,  Ostarrichi  pagus,  Orientale  regnum,  orientalis  provincia,  Ostar- 


')  Den  Namen  Eisenburg  (Vasvär)  scheint  Melk  als  ungrische  Vesle  (907—984)  erhalten  zu  haben.  Im 
altdeutschen  Gedicht  „der  grosse  Rosengarten"  heisst  sie:  „Isenburg",  und  Bruder  Yls an  spielt  darin 
eine  Rolle.  Analog  wären  das  ungrische  Vasvär  (Castrum  ferreum),  Eisenstadt  (Kis  Marlon),  das  eiserne 
Thor  (Stromschnellen  an  der  Donau)  u.  s.  w.,  wobei  Eisen  den  Begriff  von  Festigkeit  hat  (a.  a.  0. 
105—108).  Auch  gab  es  in  Oesterreieh  einst  die  (nun  verschollenen)  Orte:  Eisenhartsdorf  und  Isanes- 
dorf  (Archiv  z.  Kunde  österr.  Geschichtsq.  J.  1849,  I.  Heft,  S.  101  und  133). 

3)  Im  Jahre  1463  trat  König  Mathias  Eisenstadt,  Forchtenstein ,  Pernstein ,  Kobersdorf  und  Güns  an 
Friedrich  IV.  ab;  dieser  Landstrich  blieb  bis  zum  Jahre  1622  bei  Oesterreieh,  worauf  er  (durch  Landtags- 
Decret  I.  Art.  2,  §.  20)  wieder  dem  Königreiche  Ungern  einverleibt  wurde  (Vergl.  II.  B.  §.  69). 

3)  Bestätigungen  und  ReguKrungen  der  Marchgränze  erfolgten  1323,  1337,  1372,  13*9  und  1411. 

*)  Siehe  die  bezügliche  Urkunde  in  Rauch  SS.  II.  203  aus  einem  M.  S.  der  Wiener  Hofbibliothek,  dann  in 
Hormayr's  Archiv  1829,  S.  631  und  die  Gränzauslegung  in  Dr.  Meiller's  Regesten,  S.  256  etc.  Als  im  vier- 
zehnten Jahrhunderte  über  die  Gränzen  Oesterreich's  gegen  Böhmen  (zwischen  Weitra,  Gratzen  und 
Willingau)  ein  Streit  ausgebrochen,  ernannte  H.  Albrecht  II.  den  Grafen  Ludwig  von  Oetlingen. 
der  sie  genau  bestimmte  (die  Urkunde  siehe  bei  Kurz:  Oesterreieh  unter  Albrecht  dem  Lahmen,  S.  350). 
Gegen  Mähren  fanden  in  den  Jahren  1673  und  1712  durch  eigene  Gränz-Commissionen  Berichtigun- 
gen Statt. 

s)  Vergl.  den  folgenden  Paragraph  über  das  Zwischenreich. 

13* 


Ca  Ho  ii. 


100 

rieh  eomitatus,  Ostarrich  marchia,  welcher  Name  später  in  Osterrich  und  Oester- 
reieh  überging  1).  Auch  erscheint  für  Oesterreich  der  Name  Austria  (Marchio  et 
Dux  Austriae)  in  Babenberger-Urkunden  und  auf  Siegeln  2). 

Die  Chronisten  (seit  Conrad  Wizenberg)  so  wie  die  späteren  Lateiner  und  Italie- 
ner, gehrauchten  statt  Ostarrich  ebenfalls  Austria,  die  Franzosen  im  Mittelalter 
Austriche  (jetzt  Aütriche),  die  Griechen  nennen  unser  Land  öcptxiov.  Auch  Oriens, 
Marchia  und  Ducatus  Orientalin  wird  von  den  Chronisten  abwechselnd  mit  Austria 
gebraucht,  und  Otto  von  Freisingen  nennt  Oesterreich:  Marchia  teutonica.  Doch 
hat  das  Wort  Austria  noch  andere  geographische  Bedeutungen ;  Austria  wurde  manch- 
mal für  Austrasia  (Ostfranken)  gesetzt,  und  Friaul  hiess  auch  Austria  Italiae. 

Von  den  Dichtern  des  dreizehnten  Jahrhunderts  wird  Oesterreich  auch  Osterland, 
und  die  Oesterreicher  werden  Osterleute  (im  Singular:  Ostermann)  genannt  3). 

Nachdem  das  Land  ob  der  Enns  mit  dem  Lande  unter  der  Enns  zum 
untheilbaren  Herzogthume  vereinigt  worden  war  (1156),  ging  der  Name  Oester- 
reich auf  jenes  Land  über  4). 

Als  unter  den  Habsburgern  Kärnthen,  Krain,  Tirol,  die  Vorlande  mit  dem  Erb- 
besitze des  Hauses  Oesterreich  verbunden  wurden,  ward  der  Name  des  österrei- 
chischen Stammlandes  mit  einigen  unterscheidenden  Zusätzen  auch  auf  die  übrigen 
Länder  ausgedehnt.  So  hiessen  besonders  in  der  Periode  der  Theilungen  der  Haus- 
macht (1379 — 1522)  das  Erzherzogtum«  Oesterreich  (das  Land  ob  und  unter  der 
Enns)  Nieder-Oesterreich  ,  das  höher  gelegene  Tirol  aber  Ober-Oesterreich, 
die  österreichischen  Lande  vor  dem  Arlberge  in  der  Schweiz  und  in  Schwaben : 
Vorder-Oesterreich,   und  Steiermark    sammt    Kärnthen    und    Krain:     Inner- 


')  Vergl.  Pez  55,  Praef.  XV— XXXVII;  Kauz:  Beobachtung  über  das  Wort  Oesterreich;  Diemer:  Ueber 
das  älteste  Vorkommen  des  Namens  Oesterreich,  in  den  österr.  Blättern  für  Lit.,  J.  1845,  Nr.  20;  Dr. 
Andreas  Meiller's  Regesten  zur  Geschichte  der  Markgrafen  und  Herzoge  aus  dem  Hause  Babenherg, 
Wien  1850,  S.  2  und  3  und  Note  8,  S.  191  und  192.  Vergleiche  auch  die  belgische  Chronik  hei  Philipp 
Mousket,  Editio  Beiffenberg  1838,  T.  II,  pag.  83. 

3)  Schon  in  der  ältesten  im  Melker  Archive  bewahrten  Babenberger  Urkunde  des  Markgrafen  Ernst 
vom  Jahre  1075  nennt  sich  derselbe  Marchio  Austrie  sowohl  im  Texte,  als  auf  dem  Siegel.  — 
Urkundlich  erscheint  auch  der  Name  Austriaca  für  Oesterreicher  (Austriaci  e  loco  Eisenwurzel), 
Fejers  Cod.  dipl.  VI.  I.  35. 

3)  Im  Schwedischen  (Gothland)  bedeutet  „Oester"  noch  den  Osten  (Oriens),  daher  mag  wohl  schon  von 
Golhen  u.  a.  nördlichen  Stämmen  der  Ausdruck  Oesterriki  oder  Austriki  gebraucht  worden  sein.  Die 
Angelsachsen  nannten  den  Auferstehungstag  Christi  Eostur,  die  Engländer  Eosterday,  die  Deutschen 
Ostertag  oder  Ostern  (den  Tag  des  Osten);  vergl.  die  Osterburg  (Austura)  in  Unter-Oesterreich  bei  Melk. 

4)  Die  Echtheit  des  sogenannten  Privilegium  majus  (welche  schon  von  Moritz  comment.  diplomatico-criti- 
cus,  München  1831,  angegriffen  und  von  Lichnowsky,  Geschichte  des  Hauses  Hahsburg.  B.  IV,  im  Jahre 
1839,  und  Böhmer  in  den  Begcstis  Imperii  im  Jahre  1844  aufgegeben  wurde)  ist  nach  den  Untersu- 
chungen Chmel's  (Sitzungs-Berichte  der  kais.  Akad.  1850.  Dec.  S.  806—816;  B.  VIII,  S.  335—481  und 
B.  IX,  S.  616  —  642  und  Monumenta  Habshurgica  B.  II.  I.  Abth.,  und  Watfenbach's  im  Archiv  z.  K.  etc., 
B.  VIII,  S.  77—  120)  nicht  mehr  ru  halten,  und  nur  über  die  Zeit  der  Fälschung  (Otakar  oder  Budolph  IV.) 
kann  ein  Zweifel  obwalten.  Auch  die  Privilegien  Heinrich's  IV.  vom  4.  October  1058,  Heinrich's  VII.  vom 
24.  August  1228  und  Friedrich's  II.  vom  5.  Juni  1245  sind  unterschoben.  Doch  enthält  aucli  das  echte  Privi- 
legium minus  vom  17.  September  1156  die  Erbfolge  für  die  Töchter  Heinrich's  Jasomirgotl,  Aus- 
schliessung fremder  Gerichtsbarkeit  und  Befreiung  von  der  Heeresfolge  und  den  Hof-  und  Reichstagen. 
Vergl.  Jäger's  Beiträge  zur  österr.  Geschichte  Nr.  II,  in  der  Gymn.  Zeilschrift  V,  S.  673  —  696  und 
Beitrag  zur  Privilegiums-Frage  in  den  Silzungs-Berichten  d.  kais.  Akad.  B.  XX    S.  3 — 16. 


101 

Oest erreich.  Der  Name  Vorder-Oesterreich  erlosch  mit  dorn  allmäligen  Verluste 
der  Vorlande,  der  Ausdruck  Tirol  verdrängte  schon  früher  den  Ober-Oesterreich 's, 
der  besonders  seit  der  Erwerbung  des  Innviertels  vom  Lande  ob  der  Enns  gebräuchlich 
wurde.  Nur  im  Militär-  und  landständischen  Kanzlei  -  Style  blieb  der  Ausdruck: 
Niede  rö  sterr  eichi  sehe  s  Gen  eral-  Co  mmando  (und  in  neuester  Zeit:  Mili- 
tär-Landes-Com  mando)  für  die  über  ganz  Oesterreich  gesetzte  Militär-  undLan- 
des-Behörde:  niederösterreichische  Stände  für  die  Stände  des  Landes  unter 
der  Enns1),  und  ebenso  (bis  1818)  illyrisch-innerösterreichisches  Gene- 
ral- (jetztLandes-Militär-)  Co  mmando  für  das  über  Kärnthen,  Krain,  das  Küstenland 
und  Tirol  in  Militärsachen  waltende  Landes-Commando. 

Endlich  ging  der  Name  des  Stammlandes  Oesterreich  auf  den  ganzen  unter  dem 
Hause  Habsburg-Lothringen  stehenden  Länder-Verein  über,  der  (seit  dem  11.  August 
des  Jahres  1804)  zum  selbstständigen  Kaiserthum  erhoben,  nunmehr  zum  grossen 
einigen  Oesterreich  sich  gestaltet  hat. 

§•  61. 
Wieder bevölkerung  der  Ostmark  mit  deutschen   Ansiedlern. 

Der  urkundliche  Kreis  über  die  Ansiedlungen  dieser  Zeit  erweitert  sich,  und  der 
grössere  Theil  der  n  och  in  Oesterreich  bestehenden  Orte  und  die  damit 
fortschreitende  Bevölkerung  des  Landes  mit  Deut  sehen  kann  bereits  in  der 
B abenberger  Periode  nachgewiesen  werden  8). 

Wir  erwähnen  ausser  den  obgedachten  Orten  noch  folgende  den  tsch  e  Colo- 
nien,  welche  in  der  frühesten  Zeit  der  neuhergestellten  Ostmark  zur  Bevölkerung 
und  Germanisirung  beitrugen.  Schon  im  Jahre  972  schenkte  Kaiser  Otto  II.  auf  An- 
suchen des  Bischofs  Pilgrim  von  Passau  und  auf  die  Fürsprache  des  Herzogs  Otlo  von 
Bayern  und  des  Markgrafen  Leopold  des  Erlauchten,  als  einigen  Ersatz  für  die  durch 
die  verderblichen  Einfälle  der  Slaven  und  anderer  Feinde  verwüsteten  Orte,  der  Kirche 
zu  Lorch,  wo  einst  der  erste  bischöfliche  Sitz  gewesen,  die  Ennsburg  (Anesapurch) 
im  Traungaue  in  der  Grafschaft  Leopold's  sammt  1 0  kaiserlichen  Hüben  im  Dorfe  Lorch  3). 

Der  heilige  Wolfgang,  welcher  den  gleichnamigen  Ort  am  Abersee  im  Lande 
ob  der  Enns  gründete,  führte  als  Bischof  von  Begensburg  in  den  äussersten  deutschen 
Osten  bayrische  Colonisten.  welche  zu  S t ei n akir chen  am  Erlafflusse  sich  nieder- 
liessen  und  nahe  am  Zusammenflusse  der  grossen  und  kleinen  Erlaf  die  Veste  Wiesel- 
burg (Zuisila)  zum  Schutze  gegen  die  Ungern  anlegten,  welchen  Kaiser  Otto  II.  da- 
selbst (in  terra  quondam  Avarorum)  im  Jahr  979  vier  Mansen  Landes  anwies  4). 


')  Die  Aufschrift  auf  dem  Sländehause  in  Wien  lautet  :  Die  Stände  Xieder-Oesterreichs. 

~)  Viele  aus  Urkunden  bekannte  Orte  sind  nunmehr  verschollen,  zeigen  aber  für  die  einstige  dichte  Bevöl- 
kerung des  Landes  in  kleinen  Ortschaften.  Vergl.  Max.  Fischer:  Einstige  Klüster  und  Ortschaften  im 
Lande  unter  der  Enns  (im  Archive  der  kaiserl.  Akademie.  Jahr  1848,  I.  Heft,  S.  76  — Lid).  Viele  Ortschaf- 
ten gingen  insbesondere  durch  Ueberschwemmungen  der  Donau  zu  Grunde. 

s)  Orig.-Urk.  im  konigl.  bayr.  Archiv.  Mon.  boie.  XXVIII.  I.  243.  p.  102. 

*)  Die  Original-Urkunde  im  konigl.  bayr.  Reichs-Archive  ist  vollständig  gedruckt  in  den  Wiener  Jahrb. 
der  Lit.  XI.  Anzeigeblatt  11,  Nr.  10  und  in  Mon.  boie.  XXVIII.  I.  223,  Nr.  150.  Vergl.  auch  Dr  Meillers 
Regesien  a.  a.  0.  Xole  2,  S.  189,  etc. 


102 

Das  Land  war  bei  der  Uebernahme  der  Verwaltung  der  Ostmark  durch  den 
Babenberger  Leopold  den  Erlauchten  selbst  in  den  passauischen  Besitzungen  in  dem 
fruchtbaren  Donauthale  durch  die  Streifzüge  und  die  Herrschaft  der  Ungern  derart 
von  der  Leitha  bis  zur  Enns  verwüstet,  dass,  wie  sich  Kaiser  Otto  III.  in  einer 
Urkunde  vom  Jahre  985  ausdrückt,  dasselbe  durch  den  unaufhörlichen  Baub  und  Brand 
ohne  Bewohner  zur  Einöde  verwaldete  [ut  absque  habitatore  terra  episcopi  solitudine 
silvescat]  ')•  Um  dem  Mangel  an  Bevölkerung  abzuhelfen,  bewilligte  der 
Kaiser  auf  den  Vorschlag  des  Bischofes  Pilgrim  von  Passau,  dass  Freie ,  welche  sich 
herbeilassen,  als  Colonisten  in  den  in  der  Ostmark  gelegenen  Besitzungen  des  gedäch- 
ten Bisthums  sich  anzusiedeln,  von  den  Abgaben  an  den  Fiscus .  von  der  Entrichtung 
des  Vadiums,  von  dem  markgräflichen  Heerbanne  und  Gerichtszwange  befreit,  und  in 
diesen  Hinsichten  nur  dem  Vogte  der  Passauer  Kirche  unterworfen  werden,  und 
derselbe  Kaiser  bestimmte  in  einer  eigenen  Urkunde  die  Bechte  und  Freiheiten,  welche 
dem  Bisthume  Passau  rücksichtlich  seiner  Besitzungen  in  der  Ostmark  dem  Mark- 
grafen gegenüber  zustehen.  —  Herzog  Heinrich  von  Bayern  erschien  selbst  in  der 
Markgrafschaft  Leopold's  des  Erlauchten  und  Hess  in  Anwesenheit  der  Bischöfe. 
Grafen  und  Vornehmen  unter  Abhörung  des  ös  terr  ei  chischenGr  an  zvolkes(populus 
terminalis)  Untersuchungen  über  die  Besitzrechte  in  der  Ostmark  anstellen  ,  worauf 
durch  eidliche  Aussagen  der  Berufenen  bestätigt  wurde,  dass  die  zur  Passauer 
St.  Stephanskirche  gehörigen  Colonisten  (familia  Sancti  Stephani)  von  jeder  Herr- 
schaft oder  Beschränkung  des  Markgrafen,  von  allen  Abgaben.  Naturalleistungen  oder 
übrigen  Diensten  befreit  sein  sollen.  —  Zur  Zeit  des  Bischofs  Pilgrim  werden  als 
Passauer  Orte  darin  angeführt  ?)  :  Mautern  (muotarum  quae  eparespurg  nomina- 
tur),  St.  Michael  (bei  Spitz),  Bossatz  (roseza),  Chlepadorf  (ein  jetzt  ver- 
schollener Ort  bei  Hollenburg),  Traismauer  (treisimat),  St.  Polten  (ciuitas 
monasterii sancti yppoliti),  fernerPerschli  ng  (Persnicha),  welchesvon  Ackerbautrei- 
benden Böhmen  bewohnt  war  (quod  —  boemani  insidendo  arabant),  dann  im  Tulner 
Boden  die  nun  verschollenen  Orte  Liliumhova,  Egilinsteti,  Zeizmannestetin  und  Abbade- 
stetti (Abstetten  bei  Sieghardskirchen).  Von  den  sieben  Hügeln  bei  der  Stadt  Zeisel- 
mauer  (ciuitatis  Zeizimure)  wendete  sich  das  passauische  Gebiet  südlich  gegen 
Chunihohestorf  (wahrscheinlich  Königstetten),  sodann  auf  den  Gipfel  des  Berges 
Comagene  (vermuthlich  der  Spitze  des  Tulbinger  Kogels),  und  endlich  bis  zu  dem  Hangin- 
denstein  (wahrscheinlich  Greifenstein  an  der  Donau).  —  Von  hier  ging  es  über  die  Donau 
nördlich  bis  an  die  mährische  Gränze  und  östlich  bis  zu  den  Orten  M ochi nie  und 
Trepinse  (Triebensee).  Auch  wurde  der  bischöflichen  Kirche  das  Becht  des  Hausen- 
fanges bestätigt. 

Ausser  diesen  hier  in  der  Karolinger  Periode  genannten  Gütern  hatte  Passau 
zur  Babenberger  Zeit  auch  schon  Baumgarten,   dann  Stopenreut  (Stopherich),  Ernst- 


»)   Die  Urkunden  bei  HundMelrop.  Saiisb.  T.  I.  p.  168,  etc. 

2)  Mon.  boic.  XI.  104  Nr.  5  und  XXVIII.  II.  80.  Nr.  116  u.  £08.  Vergl.  Dr.  M  eil  ler's  Regesten  a.  a.  0.  Note 
3  u.  4.  S.  190  u.  191. 


103 

dorf  (Ernustersdorf),  Feldsberg  (Veltspurc  an  derThaya),  Govazisbrune(Köttelsbrun?), 
Stockerau,  Greifenstein,  Herzogenburg,  Tuln,  Chrubet  (böhm.  Krut?)  u.  s.  w.  beses- 
sen, endlich  wurde  die  vom  Bischof  Altmann  von  Passau  erfolgte  Stiftung  Götweih'« 
(Gottwik)  für  die  Cultur  Oesterreich's  von  hoher  Wichtigkeit  *)• 

Auch  andere  bayrische  Hochstifte  hatten  Besitzungen  in  der  Ostmark  und  ver- 
mehrten die  Bevölkerung  derselben  durch  ihre  von  dorther  gesendeten  Unterthanen. 
Das  Hochstift  Freising,  welches  urkundlich  schon  830  in  der  Wachau  bei  der 
Stadt  Krems  (orientalis  urbs  cremisa)  begütert  war,  vertauschte  im  Jahre  995  unter 
dem  Bischöfe  Gotschalch  ein  Prädium  in  der  Nähe  dieser  Stadt  gegen  6  königliche 
Hüben  in  Zudamaresfelt  [Ulmerfeld  an  der  Ips}  8).  Auch  Kaiser  Otto  111.  verlieh 
diesem  Stifte  im  folgenden  Jahre  (996)  in  der  Ostmark  (Ostarrichi)  auch  Neu- 
hofen3);  Waidhofen  und  Hollenstein  an  der  Ips,  dann  Saxengang  an  der  Donau 
waren  ebenfalls  freisingische  Besitzungen.  In  Wien  besass  es  den  Freisinger    (jetzt 

Trattner-)  Hof. 

Die  vorzüglichsten  salzburgischen  alten  Besitzungen  in  Oesterreich  waren : 
Arnsdorf  (Arnestorf),  Dornbach  (an  der  Als),  Hollenburg  (Holonpurch),  Wagrein, 
Lupina  (Liupina),  Gumpoldskirchen  (Kuntpoldesdorf),  Farafeld  (Scarafafeld),  Brom- 
berg, Ternberg  u.  s.  w. 

Das  Hochstift  Bamberg  besass  in  der  Ostmark  Sieghartskirchen ,  Izeling, 
Wizinesdorf,  Gadtinesveld  an  der  Leitha. 

Das  Stift  Niederaltaich  war  in  der  Gegend  von  Gloggnitz,  an  der  Zaya  und 
bei  Nieder-Abtsdorf  reichlich  begütert. 

Das  Kloster  Tegernsee  hatte  Besitzungen  zwischen  Piesting  und  Triesting  von 
Kaiser  Heinrich  II.  im  Jahre  1020  erhalten. 

Auf  neue  Ansiedlungen  deuten  die  Ortsnamen:  Gross-  und  Klein-Neu- 
siedel,  Stix-Neusiedel,  Grammet-Neusiedel ,  Markgrafen-Neusiedel 
und  noch  16  Neusiedel  in  Oesterreich,  sowie  im  benachbarten  Ungern:  Potz- 
neusiedel  (hart  an  der  österreichischen  Gränze)  und  Neusiedel  am  See;  ebenso 
die  zahlreichen  Ortsnamen:  Hart,  Hain,  Haag,  Au,  Wald,  Schlag,  Reut, 
Sulz  und  ihre  Zusammensetzungen,  die  24  Öd  (Ödt)  ,  die  18  Neustift;  Neu- 
steinhof, Neustadt,  Neustadl  u.  s.  w. 

§.  62. 

Fortsetzung. 
Es   liegt   ausser   dem  Bereiche   dieser  Darstellung,    würde   aber  gleichwohl  von 
Interesse   sein,    die   Entstehung   der  österreichischen  Orte  und  die  damit 

')  Die  Urkunden  über  die  Passauer  und  andere  bischöflichen  Besitzungen  findet  man  in  den  Monum.  boie.— 
Ueber  Götweih  siehe  Pez  SS.  T.I.  col.  127.  dann  L.  p.  116.  anom.  Gottwicensis  Vita  beati  Altmanni. 
Dr.  Theodor  Wiedemann's  Altmann.  Augsburg.  1851.  S.  101—110.  Die  in  Götweih  aufbewahrten  Codices 
traditionum  geben  alle  Besitzungen  dieses  Klosters,  und  bilden  einen  wichtigen  Beitrag  zur  alten  Topo- 
graphie Oesterreich's. 

2)  Mon.  boie.  XXVIII.  I.  260.  Nr.  171. 

•>)  Mon.  boie.  XXXI.  I.  259.  Nr.  313.  Diess  ist  die  früher  (§.59)  erwähnte  Urkunde,  worin  zuerst  der 
Name  „Ostarrichi"  vorkommt. 


04 

fortschreitende  Colonisirungund  Cultur  des  Landes  durch  Deutsche 
im  Detail  urkundlich  nachzuweisen ,  sowie  diese  Angaben  durch  Erklärung  der  Orts- 
namen, durch  Beifügung  aller  Klosterstiftungen  und  grösseren  österreichischen  Dy- 
nastien-Geschichten und  die  Traditionen  über  die  Gründung  der  Orte  und  die  Coloni- 
sirung  des  Landes  zu  ergänzen  '). 

Hier  dürfte  jedoch  genügen,  im  Allgemeinen  daraufhinzuweisen,  dass  der  Auf- 
schwung Oesterreich's  unter  den  Babenbergern,  die  1  e  i  c  h  t  e  B  e  i  s  e  a  u  f  d  e  r  D  o  n  a  u , 
die  grössere  Bekanntwerdung  des  Landes  durch  die  K  r  e  u  z  f  a  h  r  t  e  n ,  die  r  e  g  e  H  a  n  - 
delsverbindung,  namentlich  mit  Begensburg.  die  Freigebigkeit  der  österreichischen 
Fürsten  und  die  P  r  i  v  il  e  g  i e  n,  welche  sie  den  Städten  und  grösseren  Orten  verliehen,  z.  B. 
der  Stadt  Enns  (1212),  Wien  (1221),  Neustadt  (1221— 1230),  Haimburg 
(1244),  wesentlich  beitrugen,  das  Zuströmen  deutscher  Bewohner  aus  Bayern  und 
Franken  zu  bewirken,  welches  durch  den  Umstand  erhöht  wurde,  dass  die  öster- 
reichischen Babenberger,  noch  vor  und  nach  dem  Erlöschen  des  ostfränkischen 
Stammes,  von  Babenberg-Ammerthal  in  Franken  begütert  geblieben  waren ,  und  Colo- 
nisten,  Ministerialen  und  Hörige  nach  Oesterreich  versetzten,  sowie  Freie  zur  Nieder- 
lassung anregten.  Selbst  sächsische  Herren  waren  zur  Babenberger  Zeit  ansässig  im 
Lande  unter  der  Enns,  wie  diess  von  Gero  von  B  illungen  bekannt  ist,  der  zu  Gleuss 
(Clausen)  zwischen  Ips  und  Oels  begütert  war,  und  dessen  Sohn  Wichmann,  Erz- 
bischof von  Magdeburg,  das  von  seinem  Verwandten,  dem  Grafen  Udalschalk  von  Stille 
und  Heft  und  dessen  Gemahlin  gegründete  Kloster  von  Seitenstätten  mit  Ipsitz, 
Griesdorf  etc.,  dessen  Bruder  Ekbert  aber  mit  Dachsbach  beschenkte  2). 

Die  Allode  der  österreichischen  Babenberger  lagen  vorzugsweise  zwi- 
schen der  Liesing,  Piesting  und  Triest  in  g,  am  Kaiengebirge,  dann  zwi- 
schen der  Traisen  und  Bielach.  —  Die  Babenberger  hatten  diese  Landstriche 
grösstentheils  als  Waldungen  und  Brühl  e  3)  (Jagdforste)  übernommen,  siegrün- 
deten jedoch  darin  Klöster,  welche  ihre  Umgebungen  bevölkerten  und  cultivirten.  So  stif- 
tete Leopold  der  Heilige  im  Jahre  1106  Klo  sterneuburg(Niwenpurc),imJahr  1136 
Heiligen-Kreuz  am  Sattelbache,  im  Jahre  1136  war  er  auch  Mitstifter  von 
Klein-Mariazell  am  Fusse  des  Schöpfel,  Hadmar  von  Kuenring  gründete  im 
Jahre  1139  Zwetl,  Leopold  der  Glorreiche,  im  Jahre  1202  Lilienfeld. 
Um  diese  Klöster   erhoben    sich  bald    zahlreiche    Orte.  Auch  andere  Theile  Oester- 


»)  Für  die  Babenberger  Zeit  ist  diess  zum  Theile  —  in  den  verdienstlichen  Regesten  Dr.  Meiller's  ge- 
schehen —  sofern  die  Orte  in  den  dort  aufgenommenen  Urkunden  vorkommen.  Die  weitere  Durchführung 
für  die  folgenden  Perioden  wäre  die  Aufgabe  einer  Topographie  des  Landes  unter  der  Enns, 
deren  vollständige  wissenschaftliche  Bearbeitung  —  so  schätzbar  Weisskern's  Werk  für  seine  Zeit, 
dann  die  unvollendete  kirchliche  Topographie,  nebst  einzelnen  Monographien  auch  sind  —  leider  noch 
unter  die  pia  desideria  gehört. 

2)  Jos.  Schaukegl:  Specilegium  bist,  general.  diplom.  ex  agro  Bilungano  otc.  de  origine  Lothari  II.  Imp. 
nee  non  Wichman  ni  Archi-Episcopi.  Vindob.  1790,  4.  K  och  -S  t  e  rnf  eld:  Forschungen  über  den 
Erzbischof  Wichmann  und  die  Ablei  Seüenglätlen  (im  Archive  der  kaiserl.  Akademie.  J.  1849,  IV.  Hef', 
S.  83  etc.). 

3)  Brüel  (Brühl),  d.i.  dichter  nasser  Forst  ;vergl.  das  franz.  breuil,  ital.  broilo,  miltellatein  brogilus  (nemus). 

An  diese  Bedeutung  erinnern  noch  die  ßrühle  bei  Mödling  und  St.  Gallen. 


105 

reich's  waren  mit  grossen  Forsten  bedeckt,  welche  erst  durch  deut- 
sche Ansiedler  gelichtet  werden  mussten.  So  lag  an  der  mährischen 
Gränze  vom  Einflüsse  der  Thaya  in  die  March  bis  gegen  Rabs  (Ragze,  Bagizz,  Ragouzz  an 
der  Thaya)  der  grosse  Wald  R  o  v  g  a  c  z.  Auf  die  Ausrodung  durch  Deutsche  deuten  noch 
die  in  jener  Gegend  häufig  vorkommenden  Namen  auf  „reut"  und  „schlag,"  wie: 
Ezels-Reut,  Goschen-Reut,  Heinricbs-Reut,  Kain-Reut,Müneh-Reut,  Pfaffen-Reut,  Sab- 
baten-Reut,  Schirmanns-Reut,  Sieghards-Reut.  Wapolden-Reut,  Zabern-Reut,  Zelken- 
Reut,  Zieren-Reut ; — Diem-Schlag,  Mazels-Schlag,  Pfaffen-Schlag,  Ulrichs-Schlag, 
Weikhards-Schlag ;  —  dann  Waldreichs,  Waldkirchen,  Waldhütten,  Hart  (Wald)  u.a.m. 

Auch  tiefer  am  Kamp,  an  der  grossen  und  kleinen  Krems  bis  zur  Donau 
hinab  waren  grösstentheils  Wälder,  wie  noch  der  volkstümliche  Name  Waldviertel 
(für  das  vormalige  Viertel  Ober-Manharts-Berg),  dann  die  Ortsnamen  Grafen-Schlag, 
Kirch-Schlag,  Otten-Schlag,  Jung-Schlag,  Gottharts-Schlag,  Rapolds-Schlag,  Voits- 
Schlag,  Lang-Scblag.  Piber-Schlag.  Kinzen-Schlag.  Ullrichs-Schlag,  Fritzen-Schlag, 
Meinharts-Schlag,  Wörnharts,  Arnreit,  Pirken-Reut.  Bärn-Reut,  Reut;  Gross-  und 
Klein-Haslau  u.  s.w.  hinlänglich  darthun. 

Dasselbe  gilt  auch  von  vielen  anderen  Strecken  Unter-Oesterreich*s ,  namentlich 
von  der  Ecke  an  der  südöstlichen  ungrischen  Gränze,  wo  Kirch-Schlag.  Kirch-Schlagl, 
Schlagen,  Magers-Schlag,  Grammers-Schlag,  Schlag ;  Wengen-Reut.  Bärn-Reut;  Forst ; 
Ober  und  Unter -Tanning,  Tann;  Au,  Schönau,  sowie  an  der  Donau  Eckartsau, 
Haslau.  dann  Audorf,  Auern,  Auersthal,  Auhof  und  die  mehrfachen  Au  in  Oesterreich 
überhaupt  vorkommen .  wobei  wir  noch  überdiess  an  die  alte  Eintheilung  Oesterreich's 
indie  Viertel  ober  undunter  dem  WTien  er- Wald  e,  oberund  unter  dem  Man- 
ila rtsberg  e   (Mondhartsberg   d.  i.   mondförmige  Waldberge,  lunae  sylva)  erinnern. 

Bedenkt  man  die  urkundlichen  Aussagen,  dass  Oester  reich, bei  Uebernahme 
der  Verwaltung  durch  die  Babenberger,  menschenleere  Waldeinöde 
war,  sowie  die  urkundlichen  Angaben  über  die  Gründung  der  meisten  Orte,  in  Ver- 
bindung mit  den  auf  Ausrodung  der  Wälder  deutenden  Ortsnamen,  so  kann  gewiss  in 
Unter-OesterreichvonAusrottungodergewaltsamerGermanisirung 
früher  vorhandener  Slaven,  wovon  übrigens  die  Quellen  gänzlich  schweigen, 
nicht  wohl  eine  Rede  sein;  im  Gegentheile  deuten  mehrere  Spuren  darauf  hin. 
dass  auch  unter  den  Babenbergern  noch  einige  slavische  Ansiedlungen  wahrschein- 
lich aus  deren  fränkischen  Besitzungen  geschahen  und  dieselben  einige  Zeit  in  ihrer 
Nationalität  geschützt  wurden,  bis  sie  als  einzelne  kleine  Sprachinseln  in  der  deutschen 
Umgebung  allmälig  deutsche  Sprache  und  Sitte  annahmen.  Auf  einige  böhmische 
Ansiedlungen  deuten  mehrere  Namen  z.  B.  Böheimkirchen,  böhmisch  Krut,  böhmisch 
Waidhofen  an  der  Thaya,  böhmisch  Zeil  (an  der  böhmischen  Gränze),  wozu  wahr- 
scheinlich noch  mehrere  der  früher  genannten  slavischen  Ortsnamen  im  Norden  der 
Donau  gehören.  Dass  aber  Perschling  von  Böhmen  bewohnt  worden,  ist  oben 
(§■  57)  gesagt  worden. 

Die  Babenberger  Periode  ist  für  die  historische  Ethnographie  und  für  die  Ge- 
schichte des  Stammlandes  der  Monarchie  um  so  wichtiger,  als  sich  während  derselben 
I.  14 


106 

durch  Verbindung  des  vorwiegend  bayrischen  Stammes  mit  Franken, 
Sachsen,  Slaven  und  mit  anderen  Ausländern  (namentlich  in  Wien),  der  ober- 
deutsche Stamm  der  0  esterreicher,  mit  seinem  eigenthümlichen  National- 
charakter, seiner  Heiterkeit  und  Biederkeit,  seinen  Licht-  und  Schattenseiten,  sich  ent- 
wickelte, und  Oesterreich  während  eines  Zeitraumes  von  dritthalbhundert  Jahren  als 
Schild  und  Herz  Deutschland's  (clypeus  et  cor  Germaniae)  sich  bewährend,  aus  einer 
düstern,  nur  von  wilden  Thieren  durchzogenen  Waldöde,  zu  einem  blühenden  und  wohl- 
bevölkerten Culturlande  gedieh. 

§.  63. 
Die  Rechtsverhältnisse  in  Oesterreich  zur  Babenberger  Zeit 
vom  ethnographischen  Standpuucte    (Landrecht,  Stadtrechte). 
Sowie  die  österreichische  Bevölkerung  von  Colonisten  aus  vielen  Gauen  Deutsch- 
land's, vorzugsweise  aber  aus  Ober-Deutschland  zusammen  gekommen  war,  so  zeigt 
sich  auch  die  germanische  Grundlage,  namentlich    bojoarisches,    alemanni- 
sches  und  fränkisches  Becht,    verbunden    mit  besonderen  alten  österreichischen 
Bechtsgewohnheiten  sowohl  im  Landrechte,  als  auch  in  den  Stadt-  und  Dorfrechten. 

Das  österreichische  Landrecht1),  in  der  Abfassung  der  noch  vorhandenen 
deutschen  Handschriften,  wird  gewöhnlich  einem  der  letzten  babenbergischen  Leopolde 
zugeschrieben,  dürfte  aber  wahrscheinlich  in  die  Zeit  Budolph's  von  Habsburg  oder 


')  Das  sogenannte  österreichische  L  andrecht  Herzog  Leopold's,  das  zuerst  derKanzlerLudevvigin  seinen 
reliquiis  manusc.  IV,  1  —  23  in  deutscher  Sprache  (aus  einer  Handschrift  von  Ambras,  seit  1665  aber  in 
der  Wiener  Hofbibliothek)  edirt  und  Leopold  VI.  dem  Tugendhaften  zugeeignet,  derBeiehshofrath  Baron 
Senkenberg  aber  1765  aus  einem  Codex  der  gräflich  Harrach'schen  Büchersammlung  in  seinen  Visionibus 
divers,  mit  besserer  Leseart  herausgegeben  und  in  die  Zeit,  wo  Albre  cht  undHudolph  (1278—82) 
Beichsverwescr  in  Oesterreich  waren,  versetzt,  Hofrath  Schrotte  r  aber,  Leopold  VII.  dem  Glorreichen 
zugeschrieben  hat :  existirt  ausserdem  in  mehreren  etwas  von  einander  abweichenden  Handschriften.  So 
fand  der  würdige  Chorherr  Franz  Kurz  in  der  böhmischen  Zisterzienser- Abtei  Hohenfurt  einen  drit- 
ten derartigen  Codex  auf,  eben  so  enthalten  das  Museum  zu  Linz,  das  Stift  Schotten  und  die  Neustadt  Schrif- 
ten einer  ausführlichen,  mit  obigem  Landrechte  vielfach  übereinstimmenden  Handveste,  und  ausser- 
dem mögen  manche  Archive  und  Bibliotheken  derlei  Landrechte  bewahren.  Die  Meinung,  dass  das 
vorhandene  Landrecht  von  einem  babenbergischen  Leopold  herrühre,  veranlasste  zunächst  der  Lude- 
wig'sche  Codex,  der  mit  den  Worten  beginnt:  „Das  sind  die  Becht  nach  Gewohnheit  des 
Landts  bei  Herzog  Leop  ol  den  v  on  0  es  t  erreich."  Diess  bestätigt  Seifried  Helbling's  Stelle 
(Herausgegeben  v.  Th.  G.  v.  Karajan  II,  652 — 660.): 

bi  einem  Liupold  ez  geschach 

der  disse  landes  herre  was; 

sieh  fuogte  daz  man  vor  im  las 

des  landes  reht;  ez  was  sin  bete. 

man  nanle  im  drf  stete 

da  er  gerihte  niht  solde  sparn, 

N i  u  n  b  u  r c  h  T  u  1  n  Mu  tarn. 

da  sold  er  haben  offenbar 

driu  lantteidinc  in  dem  jär. 
Allerdings  scheinen  die  Bechtsbcstimmungen  dieses  Landrechtes  noch  in  die  Babenberger  Periode 
zurückzureichen,  und  gleich  jenen  des  Schwabenspiegels  auf  älterer  Zeit  zu  beruhen.  Allein  mehrere  Stel- 
len im  Landrechte  seihst,  die  anheben:  „Wir  setzen  und  gebieten  von  unserer  kuniglichen  Gewalt," 
scheinen  dahin  zu  deuten,  dass  der  überall  ordnende  König  Budolph  I.  (1278—81)  oder  dessenSohn 
Albrecht,  die  Sammlung  österreichischer  allerer  Hechte  nach  der  vorliegenden  Fassung  in  d  e  u  tschcr 
Sprache  mochten  veranlasst  haben. 


107 

in  die  seines  Sohnes  A 1  b  r  e  c  h  t  I.  gesetzt  werden.  Es  erseheinen  darin  auch  Bemerkungen 
über  Rechte  und  Pflichten  der  Landstände.  Wir  heben  einige  wesentliche  Puncte  die- 
ses Landrechtes  hervor: 

Mit  Rath  der  Landstände  konnte  der  Landesherr  eine  Frag  (Aufforderung)  zur 
Reinio-uno-  des  Landes  vor  schädlichen  Leuten  erlassen;  wenn  der  Befragte  (Vorgela- 
dene)  nicht  erschien,  galt  er  für  schuldig. 

Wer  auf  fremdem  Gute  „Heimsuchunge"  (gewaltsamen  Einbruch)  verübt,  den 
hat  der  Landrichter  und  Marschall  mit  der  Landstände  Hilfe  mit  Gewalt  zum  Schaden- 
Ersatz  zu  zwingen. 

Wer  ohne  Erlaubniss  des  Landesherrn  eine  Mauth  zu  Land  oder  Wasser  errichtet, 
wird  als  Strassenräuber  hingerichtet.  —  Ebenso  soll  niemand  ohne  dessen  Erlaubniss 
eine  neue  Burg  bauen. 

Die  übrigen  Bestimmungen  des  Privat-  und  Strafrechtes  (Gerichtsverfahren)  über 
Zweikampf,  Wandel  u.  s.  w.  tragen  den  germanischen  Charakter  an  sich.  —  Es  ent- 
hält Bestimmungen  des  öffentlichen  Straf-,  Lehen-  und  Privatrechtes,  sowie  über  das 
gerichtliche  Verfahren.  —  Der  österreichische  Landesherr  hat  die  oberste  Gerichts- 
barkeit in  seinem  Lande.  Gerichtsorte  sind:  Neuenburg.  Tuln  und  Mautern. 
Sechs  Wochen  sollen  daselbst  Gerichte  gehalten  werden ;  kein  zum  Lande  gehöriger 
Graf.  Freier  oder  Dienstmann  (Vasall)  soll  in  einer  Leib,  Ehre  oder  Eigen  betreffenden 
Sache,  wo  anders,  als  vor  dieser  öffentlichen  landesherrlichen  Schranne  zu  Recht  stehen. 

Der  L  a  n  de  s  h  e  r  r  ist  auch  o  b  e  rste  r  L  e  h  e  n  s  h  e  r  r ,  erscheint  ein  Vasall  nicht  bei 
der  Heeresfahrt,  sei  er  nun  landesherrlich  oder  bischöflich,  so  zahlt  er  seinem  Lehenherrn 
den  halben,  ein  Bürger  oder  Bauer  aber ,  der  daheim  bleibt ,  den  ganzen  Jahreszins, 
entzieht  sich  aber  ein  Lehensherr  der  zur  Vertheidigung  Oesterreich's  unternommenen 
Heeresfahrt,  so  erhält  er  von  seinen  Vasallen  keine  Heeressteuer.  —  Welcher  Vogt  von 
Gotteshäusern  seine  Vogtei  beraubt,  die  er  doch  schirmen  sollte,  verliert  dieselbe.  — 

Ein  Kranz  hoher  Ministerialen  umgab  den  Landesfürsten;  als  solche  er- 
scheinen im  dreizehnten  Jahrhundert  die  Grafen  von  Peilstein,  Hörn,  Pleigen,  Hardeck, 
Bogen;  ferner:  die  Schaumberg,  Meissau,  Kuenring,  Seefeld,  Liechtenstein,  Starhem- 
berg,  Polheim,  Suenberg,  Walchenberg,  Perneck,  Pergau,  Potendorf,  Zelking,  Haselau, 
Streun,  Schwarzenau,  Himeberg,  Kranichberg,  Ort,  Rauchenstein,  Tribuswinkel  u.a.  m. 

In  Oe  st  er  reich  hat  sich,  wie  in  den  meisten  Theilen  Deutschland^,  das  Städte- 
wesen nicht  so  sehr  als  Fortbildung  der  alten  römischen  Municipal-Verfassung,  son- 
dern vorzugsweise  aus  dem  germanischen  Rechte  entwickelt  1). 

Die  Freien  lebten  nach  ihrem  Volksrechte,  die  Unfreien  nach  dem  Hofrechte  ihres 
geistliehen  oder  weltlichen  Herrn,  nach  und  nach  musste  sich  bei  dem  engen  Verkehre 
eineStadtgemeinde  mit  eigner  Gerichtsbarkeit  bilden;  doch  erklärt  sich  daraus,  dass 


4)  Gaupp:  über  deutsche  Städtegründung,  Stadtverfassung  und  Weichbild  im  Mittelalter.  Jena,  1824; 
H  ü  lim  an  n,  Städtewesen  des  Mittelalters,  II.  B.  Seite  310  etc.;  Mittermaier,  Grundsätze  des  ge- 
meinen deutseben  Privatrechtcs,  Regensburg,  1848,  §.  134:  Dr.  Joseph  v.  Würtli,  das  Stadtrecht  von 
Wr.  Neustadt,  Wien,  1846,  S.  4etc.  —  Für  die  Entwicklung  der  deutschen  Stadtrechte  auf  Grundlage 
römischer  Municipal-Verfassungen  sprechen  aber  Ei  chh  or  n,  Sa  vigny  u.  a. 

14* 


108 

in  den  Stadtrechten  die  eigentlichen  freien,  ansässigen  Bürger  (cives),  welche  vollen 
Antheil  an  der  städtischen  Verwaltung  hatten,  die  Gäste  (Hospites)  und  die  blossen 
Inwohner  (Incolae)  unterschieden  wurden. 

Die  österreichischen  Stadtrechte  enthalten  Bestimmungen ,  die  einerseits  an  den 
Kreis  des  Cölner  Rechtes,  anderseits  an  den  Kreis  des  Magdeburger  Rechtes  mahnen, 
jedoch  auch  viel  Eigenthümliches  enthalten. 

Für  das  Land  unter  der  Enns  ist  die  älteste  Handveste  der  von  Bischof  Conrad 
von  Passau  den  Bürgern  von  St.  Polten  (1 159)  verliehene  Satzung  *),  die  wichtigste 
aber  das  Wiener  Stadtrecht,  welches  Herzog  Leopold  der  Glorreiche  nach  sei- 
ner Zurückkunft  aus  dem  gelobten  Lande  am  18.  October  1221  den  Wienern  verlieh2). 

Dasselbe  wurde  Muster  zu  mehreren  andern  österreichischen  Städterechten  und 
bildete  sich  fort  durch  eine  Reihe  mehrerer  nachfolgender  kaiserlicher  und  landesherr- 
licher Anordnungen  3); 

Auch  Wiener-Neustadt  verdankt  dem  Herzoge  Leopold  dem  Glorreichen  ein 
eigenes  Stadtrecht4),  welches  ebenfalls  durch  nachmalige  Kaiser  und  Landesfürsten  zum 
Besten  der  allzeit  getreuen  Stadt  bestätigt  und  erweitert  wurde  5). 

Das  von  Friedrich  dem  Streitbaren  der  Stadt  Ha  im  bürg  um  das  Jahr  1244  er- 
theilte  Recht  stimmt  ebenfalls  in  den  meisten  Puncten  mit  dem  Wiener  Stadtrechte 
überein,  zeigt  aber  durch  manche  Bestimmung  z.  B.  durch  Entfernung  der  Gottesur- 
theile,  schon  bedeutenden  Fortschritt  6). 

Auch  Klosterneuburg,  Krems,  Stein,  Neunkirchen  u.  a.  Städte  und 
Marktflecken,  hatten  bald  besondere  Rechtsurkunden  und  Privilegien  mehr  oder  weniger 
nach  Wien's  Musterrechten  erhalten  und  zwar  das  erste  vom  5.  Febr.  1298,  Krems 
und  Stein  und  Neunkirchen  vom  24.  Juni  1305  7). 

Nicht  nur  Städte,  sondern  auch  kleinere  Gerichts  bezirke  [Pan  (Ban)]  und  Dorf- 
gemeinden in  Oesterreich  hatten  eigene  Rechte,  und  darnach  an  bestimmten 
Ta°*en,  meist  dreimal  des  Jahres,  zusammentretende  und  richtende  Versammlungen 


')  Das  Privilegium  für  St.  Polten,  ist  aus  den  Passauer  Saalbüchern  mitgetheilt  von  Hormayr  in  den 
Wiener  Jahrb.  der  LR,  40.  B.,  S.  107. 

2)  Hormayr  theilte  dasselbe  zuerst  vollständig  mit,  in   den  Wiener  Jahrb.  der  Lit.   39.  B.  Anzeigeblatt, 

S.  15-22. 

3)  Hierher  gehören  das  Privilegium  Friedriche  II.  vom  Jahr  1237  und  die  Erweiterung  desselben  durch 
den  Majestätsbrief  Rudolphs  von  Habsburg  vom  20.  Juni  1278  und  die  Handveste  Herzog  Albrechfs  vom 
11.  Febr.  1298.  DieHandveste  Friedrich  des  Schönen  vom  21.  Jänner  1320,  die  Grundlage  des  sogenannten 
Eisenbuches,  das  Stadtrecht  Albrechfs  II.  vom  23.  Juli  1340,  und  die  Stadtordnung  Rudolph's  IV. 
vom  20.  Juli  1361. 

*")  Dasselbe  ist  herausgegeben  von  Dr.  J.  v.  Würth  in  der  österreichischen  Zeitschrift  für  Rechts-  und 
Staatswissenschart  1846.  3.  bis  5.  Heft.  Eine  Handschrift  dieses  Stadtrechtes  (vom  Ende  des  dreizehn- 
ten oder  Anfang  des  vierzehnten  Jahrhunderts)  besitzt  das  Museum  in  Brunn. 

5)  Die  wichtigsten  folgenden  Privilegien  von  Wr.  Neustadt  waren  :  die  Freiheitsbriefe  Herzogs  Friedrich 
des  Streitbaren,  vom  15.  Juni  1239.  König  Rudolph's  von  Habsburg,  vom  1.  Jänner  1277.  Albrechfs  I. 
vom  10.  Oct.  1299.  Friedrichs  des  Schönen  von  1316.   Albrechfs   III.  und  Leopold's  III  von   1368   und 

1379. 
«)  Dasselbe  ist  abgedruckt  inSenkenb  erg's:  Visiones  de  collectionibus  legum  germanicarum,  S. 268— 281. 
7)  Max  Fischers  Klosterneuburg,  II. B.,  S.  503.  Rauch,  S.S.  rer.  austr.,  III.  B.,  S.  358— 3bl 


109 


(Rantei  dinge  f)  genannt),  welche  nach  den  bisherigen  urkundlichen  Spuren  bis  in's 
zwölfte  Jahrhundert  reichen ;  obwohl  sie  erst  seit  dem  vierzehnten  Jahrhundert  allge- 
meiner werden.  An  diese  Gerichte  reihen  sich  auch  die  Bergteidinge,  d.  i.  richterliche 
Versammlungen  Bergbau  meistens  Weinbau  treibender  Gemeinden,  und  der  verein- 
zelt dastehende  Banteiding  der  Schifferinnung  zu  Nussdorf. 

Wer  in  den  Inhalt  dieser  hier  nur  in  äusserster  Kürze  angedeuteten  Rechtsver- 
hältnisse näher  eingeht,  wird  erkennen,  wie  sehr  der  in  allen  Kreisen  der  Bewohner 
geordnete  Rechtszustand,  die  verhältnissmässige  auf  deutschen  Institutionen  beruhende 
Freiheit  aller  Stände,  die  Selbstverwaltung  der  Gemeinden  u.  s.  w.  wesentlich 
dazu  beitrugen,  die  Macht  des  Landesfürsten,  die  Ritterlichkeit  des  Adels,  den  Reich- 
thuni  des  Bürgers  und  selbst  eine  gewisse  Wohlhabenheit  und  Freiheit  des  Landmannes 
in  der  Babenberger  Zeit  hervorzurufen  und  aufrecht  zu  erhalten. 

Vergleichen  wir  diese  Zustände  mit  manchen  benachbarten  vorzüglich  slavischen  Län- 
dern und  mit  Ungern,  so  erklärt  sich,  dass  namentlich  der  Land  bau  ,  die  Industrie  und 
der  Handel  Oesterreich's  damals  blühender  waren,  als  in  manchen  jener  Gebiete,  wo  eine 
andere  Rechtsgrundlage  und  ein  minderer  Grad  von  Freiheit  der  unteren  Stände  herrschte, 
so  dass  Oesterreich  als  ein  Land  des  Ueberflusses  von  den  Zeitgenossen  geschildertwird. 

Bezeichnend  ist  die  Stelle  der  Zwetler  Reim-Chronik  2): 


Daz  laut  ist  vol  aller  genullt 

An  vili  wein  choren  vnd  ander  fruht. 

Vnt  swes  man  bedarf  zeleibes  not 

Wilpraet  visch  edel  bröt. 

Das  hat  es  den  vollen  gar. 

Dar  zv  dev  tvnaw  daz  wazzer  clar. 

Dev  in  dem  land  rint  zetal 

Dev  ziert  daz  lant  vber  al. 

Vnt  tvt  dem  land  zerat 

Des  es  selb  nibt  enliat, 

Stet  bvrg  durfer  da  bei 

Mäht  sie  manges  gebrestens  frei 

Ynd  treit  dem  lande  staete  z°e 

Beid  spat  vnde  frve. 

Des  es  seil»  nibt  gehaben  mach, 

An  vnder  laz  naht  vnde  tach, 

An  ander  gvlt  die  si  geit 

Dem  land  gvltleih  zealler  zeit. 


Das  Land  hat  Ueberfluss  ffenua; 
An  Vieh,  Wein,  Korn  und  anderer  Frucht, 
Und  was  man  braucht  zur  Leibesnoth: 
Wildpret  und  Fisch  und  edles  Brod, 
Dess  hat  es  wohl  der  Fülle  gar; 
Dazu  die  Donau,  das  Wasser  klar, 
Die  in  dem  Lande  rinnt  zu  Thal, 
Die  ziert  die  Landschaft  überall, 
Und  schafft  dem  Lande  dessen  Bath, 
Was  dieses  selbst  nicht  inne  hat  : 
Stadt',  Burgen,  Dörfer  noch  dabei, 
Macht  sie  so  manchen  Mangels  frei, 
Und  trägt  dem  Lande  immer  zu, 
Zu  beiden  Zeiten,  Späth  und  früh, 
Das  was  es  selbst  nicht  haben  maar, 
Ohn'  Unterlass  bei  Nacht  und  Tag, 
Und  andre  Güter,  die  sie  gibt, 
Beichlich  dem  Land  zu  aller  Zeit. 


*)  Chmel's,  ilsterr.  Geschichtsforscher,  II.  B.,  1.  Heft.  N.  V.  über  Ban  t  eidinge  von  Theodor  Georg 
v.  Karajan,  J.  P.  Kaltenbäck:  die  Pan-  und  Bergtaiding-Bücher  in  Oesterreich  unter  der  Enns. 
I.  B.,  Wien  1846,  II.  B.  1847. 

s)  Das  „Stift  ungs  buch"  des  Cisterciens  er- Klosters  Zwetl  von  Joh.  v.  Fräs  t,  in  der  von  der 

histor.  Commission  der  kais.  Akademie  herausgegebenen  Fontes  rerum  Austr.  III.   B.,  Wien,  1851. 

Dieses  Buch  ist  von  Ebro  (seit  1273),  Abt  des  Stiftes  Zwetl  unter  dem  Namen:  Liber  fundationum  mo- 
nasterii  zwetlensis  angelegt  und  von  seinen  Nachfolgern:  Otto  (f  1325),  Gregor,  Dietrich,  Michael 
und  Wolfgang  fortgesetzt  worden.  Die  erste  Abtheilung  dieses  Buches:  die  deutsche  Beimchronik  wurde 
auch  bereits  von  Fräst  in  Hormayr's  Archiv  1818,  S.  250  mitgetheilt. 


110 


Da  von  ez  ist  zemaeren  weit 
Vnt  hat  von  mangem  den  neit 
Daz  si  ez  hetten  alle  geren 
Vnt  waeren  dar  in  geren  lierren. 


Davon  ward  es  zum  Sprichwort  weit, 
Und  hat  von  manchen  wohl  den  Neid, 
Dass  sie  es  hätten  alle  gern, 
Und  darin  wären  gerne  Herrn. 


§.  64. 

Andeutung  üher  d  en  Cult  u  r  zustand  de  r  Oester  reicher  unter  den  B  abenbergern, 

zunächst  vorzuglich  über  die  Dichtkunst  in  Oesterreich  im  zwölften  und 

dreizehnten  Jahrhundert1). 

Hinsichtlich  der  theologischen,  philosophischen  und  historischen  Wissenschaft  stand 
Oesterreich  zwar  wie  allenthalben  in  Deutschland  nur  auf  der  scholastischen  Stufe, 
daher  auch  die  Chronisten  der  Babenberger  Periode,  Geschichte  und  Volkssage  ver- 
mengen und  erstere  in  dürftiger  Annalenform  zusammentrugen  2).  Doch  ragt  über  sie 
Otto,  Bischof  von  Freisingen,  ein  Sohn  Leopold  des  Heiligen  (geboren  1109  in 
der  Burg  am  Kaienberge,  1131  Abt  des  Cistercienser  Stiftes  zu  Morimund,  11 37  Bischof 
von  Freisingen,  1158  zu  Morimund),  der  Verfasser  der  Geschichte  Kaiser  Friedrich  des 
Bothbarts  und  eines  mehr  pragmatisch  behandelten  Chronikon,  als  Geschichtsschreiber 
weit  über  seine  Zeitgenossen  hervor  3).  Auch  soll  Otto  von  Freisingen  als  deutscher 
epischer  Dichter  sich  versucht  haben  *). 

In  der  Ostmark  lebten  nicht  nur  vorzügliche  einheimische  Dichter,  als  :  H  e  inric  h 
der  Laye  5)  (1120 — 1136)  in  Melk,  die  Dichterin  Ava6),  dann  Wernher. 
Caplan  zu  Elmendorf,  welcher  auf  Geheiss  Dietrich's  von  Elmendort,   Propstes  zu 


4)  Eine  vollständige  kritische  Literatur-Geschichte  Oesterreich's  von  der  ältesten  bis  in  die  gegenwärtige 
Zeit  besteht  noch  nicht,  diesem  Bedürfnisse  sucht  indess  abzuhelfen.  J.  G.  Toscano  del  B  a  n  ne  r,  Ge- 
schichte der  deutschen  National-Literatui'  der  gesammten  Länder  der  österreichischen  Monarchie,  I.  B., 
Wien,  1849. 

3)  Wir  übergehen  hier  die  Namen  eines  Aloldus,  Ortilo,  Richardus  und  Pernold,  auf  deren  Angaben  von  den 
älteren  österreichischen  Historikern  (Hormayr  eingeschlossen)  die  österreichische  Geschichte  zur  Ba- 
benberger Zeit  aufgebaut  wurde,  da  die  Echtheit  dieser  Quellen  sehr  zweifelhaft  ist  (Blumberger 
in  den  Wiener  Jahrbüchern  der  Literatur,  B.  87,  Anzeigeblatt  41 ;  J.  Chmel  in  der  Gesch.  der  Hofbiblio- 
thek, II.  656,  und  in  Schmidl's Blättern  fürLit.,  Jahrg.  1845,  S.  3  etc.  Palacky,  Gesch.  vonBöhmen.II. 
303,  dann  in  den  Abhandl.  der  bohm.    Gesellsch.  der  Wissensch.  V.  II.  29.  30). 

=)  Ausgabe  von  Cuspinian,  Strassburg,  1515,  dann  in  Urstisii  Germaniae  histor.  Frankfurt  a.  M.  1670  I.,  bei 
Muratori  Scripl.  rer.  Ital.  VI.  —  Die  Geschichte  seines  Hauses,  welches  sich  im  Nachlasse  des  Wolfgang 
Lazius  befand,  ist  jetzt  verloren.  Nach  Aussage  des  Aeneas  Sylvius  schrieb  er  auch  philosophische 
Schriften.  —  Otto  v.  Freisingen  nach  seinem  Leben  und  Wirken.  Ein  historischer  Versuch  von  Theodor 
Wiedemann  mit  einer  Vorrede  v.  Dr.  Carlmann,  Flor.  Freising  1848.  —  Otto  v.  Freising,  sein  Charakter, 
seine  Weltanschauung,  sein  Verhältnis»  zu  seiner  Zeit  als  ihr  Geschichtschreiber  aus  ihm  selber  darge- 
stellt von  Bonifaeius  Hu  eber  (Eine  von  der  philos.  Facultät  der  Ludwig-Max-Universität  zu  München 
gekrönte  Preisschrift.  München  1847). 

*)  Nach  Massmann  ist  das  nach  dem  französischen  Muster  des  Gautier's  de  Arras  im  Deutschen  bearbeitete 
Gedicht:  Eraklius  von  Otto  von  Freisingen  verfasst,  da  es  nicht  nur  in  dem  Eingange  desselben  heisst: 
„ein  gelcrter  man  hiez  Otte  der  dise  rede  tihte  und  hat  sie  uns  berihte,  als  erz  an  eime  buoche  las,  daz 
an  weihischen  gesrieben  was,"  sondern  auch  Lib.  V.  in  Otto  v.  Freisingen  Chronik  und  viele  innere  Merk- 
male aus  Otto's  Leben  dafür  sprechen.  (H.  F.  Massmann:  Eraklius  deutsch  und  franz.  Gedicht  des 
zwölften  Jahrh.  nach  ihren  einzigen  Mss.  das  erste  Mal  herausgegeben.  Quedlinburg,  1842.  Vergl.  Th. 
Haupt,  in  dessen  Zeitschrift  III. 

5)  Jos.  Diemer's  deutsche  Gedichte  des  eilften  und  zwölften  Jahrhunderts.  Wien,  1849.  Einleitung. 

")  Dieraer  a.  a.  0.  Sie  war  nach  dessen  Vermuthung  eine  Inclusa  zu  Melk  und  die  Mutter  des  oben  erwähnten 
Dichters  Heinrich  des  Layen. 


111 


Heiligenstadt  (bei  Wien)  ein  didactisches  Gedicht  schrieb  '),  Seifried  Helbling  *) 
(1230—1308),  der  Wiener  Bürger  Hanns  Enenkel3)    (1227—1300),    Hein- 
rich von  der   Neustadt4)    (1280—1320),    Arzt  in  Wien,    denen    sich   wahr- 
scheinlich auch  Str  icke  r  5),  Werner  der  Gartenäre  tt)  (f  1240),  Nithart  7), 
Walther  von  der  Vogelweide8)  (Freidank),  welcher  nach  seinem  eigenen  Aus- 
drucke in  Oesterreich  singen  und  sagen  lernte,  alsUnter-Oesterreicher  anschlies- 
sen;  sondern  auch  aus  andern  Gauen  Deutschlands  strömten  deutsehe  Minnesänger  an  den 
Hof  Herzog  Leopold  des  Tugendhaften,  Friedrich  des  Katholischen,  Leopold  des  Glor- 
reichen   und  Friedrich    des    Streitbaren ;   schon    zur  Zeit  Leopold  des  Tugendhaften 
(1177 H9i)  war  der  Wiener  Hof  als  Schule  der  „Höfischheit«  berühmt  und  Rein- 
marder Alte  9)  scheint  sich  nebst  andern  Minnesängern  daselbst  aufgehalten  zuhaben. 
Friedrich  I.  der  Katholische  (1194—1198)  war  ein  vorzüglicher  Gönner  W  a  1 1  h  e  r's 
vonder  Vogelweide,  des  berühmtesten  aller  deutschen  Minnesänger.  Leopold  VII.  der 
Glorreiche  (1198—1230)  versammelte  um  sieb  einen  Kranz  der  vorzüglichsten  Dichter 
seinerzeit.  Nicht  nur  Heinrich  von  Ofterdingen  (geb.  1160,  welcher  in  dem 
fabelhaften   Sängerkriege    auf  der  Wartburg  10)  Leopold  den  Glorreichen  der  Sonne 
verglich),  sondern  auch  Walther  von  der  Vogelweide   rühmte  Leopold's  Freigebigkeit 
und  Milde  und  verglich  seinen  Hof  mit  König  Arthur's  Hof.  Ferner  hielten  sich  daselbst 
auf  Heinrich  III.  von  Meissen  "),  der  am  Rhein  geborne,  in  Oesterreich  erzogene 
Reinmar  von  Zweter    (wahrscheinlich  Zwetl)  "),    der  aus  Schwaben  stammende 
Conrad  Marner  der  bairische  Wolf  r  am  u.  A.  hielten  sich  am  Wiener  Hofe  auf, 
und  ersterer  bildete  sich  daselbst  im  Gesänge  aus  ls).  Die  besondere  Gunst  Friedrich  des 


<)  Dasselbe  ist  in  1.211  Versen  mit  Benützung  der  Bücher  des  genannten  Propstes  nach  den  moral-philo- 
sophischen  Lehren  Salomo's,  Xenophon's.  Cicero's,  Salustius,  Seneca's,  Horacens,  Juvenal's  etc.  verfasst, 
und   mit  Beispielen  aus  der   Geschichte   erläutert.  M.  S.   zu  Klosterneuhurg  und  gedruckt  in  Haupt's 

Zeitschrift  IV. 
*)  Derselbe  war  zwar  nicht  in  Wien  ansässig,  mit  dessen  Oertlichkeiten  aber  wohl  vertraut.      -    Seifried 

Helbling,  herausgegeben  von  Th.  v.  Karajan  in  Haupt's  Zeitschrift,  IV.  B.  1.  Heft. 
3)  Jansen  von  Enenkel's  Fürstenbuch  von  Oesterreich  und  Steierland.  Linz,  1618  und  1740.  -  Adr.  Bau, 

Rer.  Austr.  Ss.  1,  p.  233  elc.  Eine  kritische  Ausgabe  E  nenkel's  fehlt  noch. 
*)  Wiener  Jahrb.  der  Lit.  56,  S.  257  (Ferd.  Wolf.) 
5)  Han:  Stricker's  kleinere  Gedichte  (in  der  Bibl.  für  deutsche  National-Literatur   m  Quedlinburg;  - 

dessen  Carl  M.  in  Schilt  er'  s  Thesaurus  V. 
«)  Bergmann,  in  den  Wiener  Jahrbüchern  der  Literatur,  1847.  —  Haupt's  Zeitschrift  IV.  318. 
7)  Ben ek  e  's  Beiträge  etc.  Göttingen,  1832,  11.  B. 

•)  L.  Uhland:  Walther  von  der  Vogelweide,  Stuttgart,  1822  und  K.  Lachmann:  Walther's  vonderVogel- 
weide  Gedichte.  Berlin,  1827.  —  Fridanke'  s  Bescheidenheit,  von  W.  Grimm  1834.  Th.  v.  Karajan  hat 
jüngst  überzeugend  nachgewiesen,  dass  derSänger  W  althe  r  von  der  Vogel  weide  am  Hofe  des  vor- 
letzten Babenbcrger  Herzoges  von  Oesterreich,  Leopold  des  Glorreichen,  Erzieher  eines  Prinzen  war, 
entweder  des  jungen  Friederich's  (des  Streitbaren)  oder,  was  am  wahrscheinlichsten,  Heinrich's  ,  zube- 
nannt der  Grausame  (Sitzungsbericht  der  kais.  Akad.  der  Wissensch.  vom  1.  Oct.  1851). 
9)  Sieh:  Minnesänger,  von  Friedrich  Heinr.  von  der  Hagen,  4.  Theil,  Leipzig,  1838. 

'»)  Kobcrstein,  über  das  wahrscheinliche  Alter  und    die   Bedeutung   des   Gedichtes    vom    Wartburger 
Krieg,     Marburg,     1823.    -    Herrmann   v.    Plbtz:      üeber     den     Sängerkrieg    auf   der  Wartburg. 
Weimar,  1851. 
J'H  Hagen' s  Minnesanger,  Toscano  del  Banner,  a.  a.  0. 
15)  Hagen 's  Minnesänger  Nr.  118. 


112 

Streitbaren  (1230-1246)  genossen Pfe ff el  und  Wernher1),  Nithart2),  Than- 
huser  3)  u.  A.  Aus  der  benachbarten  Steiermark  erschien  aber  nebst  Anderen  vorzüg- 
lich der  ritterliehe  Ulrich  von  Liechtenstein  *),  welcher  als  Königin  Venus  von 
Venedig  ausgehend  bis  nach  Feldsberg  an  der  Thaya,  und  später  als  König  Arthur 
seine  abenteuerlichen  Turnierfahrten  durch  die  herzoglichen  Lande  unternahm.  Die 
Babenberger  Heinrich  von  Medling5),  Leopold  der  Glorreiche6)  und 
Friedrich  der  Streitbare  7)  waren  selbst  Sänger. 

Der  Schauplatz  des  Nibelungen-Liedes  selbst  spielt  vielfach  in  Oester- 
reich,  Rüdiger  von  Pechlarn  ist  darin  ein  gefeierter  Held;  Melk,  Traismauer,  Tuln, 
Wien  u.  a.  sind  mehrfach  genannte  Orte.  Wahrscheinlich  hatte  an  der  Abfassung  des 
Liedes  in  letzter  Gestalt  ein  österreichischer  Dichter  (der  Vermuthung  nach  Heinrich 
von  Ofterdingen)  Antheil 8).  Durch  diese  Dichtung  fand  der  damals  als  Bildungssprache 
herrschende  alema  nnis  che  (mittelhochdeutsche)  D  ialect  in  Oesterreich  Eingang, 
welcher  längere  Zeit  seine  Nachwirkung  selbst  im  Volksmunde  äusserte.  Auch  die 
alten,  österreichischen  Tanzweisen,  welche  die  damaligen  Lieder  begleiteten, 
scheinen  —  nach    deren   Rythmus  —   die    Vorbilder    der  jetzigen  österreichischen 

Landler    zu  sein. 

Religiosität,  Anhänglichkeit  an  den  Landesfürsten,  Gemüthlichkeit,  Fröhlichkeit  und 
dabei  Festhalten  an  den  Vorrechten  waren  die  bezeichnenden  Züge  des  Oesterreichers 
in  jener  Zeit.  Modesucht  aller  Stände  und  Nachahmung  des  Auslandes  werden  von  den 
Zeitgenossen  getadelt.  Wir  erinnern  hier  nur  an  folgende  Worte  des  Dichters  Ritter 
Seifried  von  Helbling  9)  aus  der  zweiten  Hälfte  des  dreizehnten  Jahrhunderts : 


J)  A.  a.  0.  Nr.  100  und  117. 

2)  A.  a.  0.  Nr.  90,  Haupt's  Zeitschrift,  VI.  L.  Eine  vollständige  Ausgabe  von  Nithart' s  Werken  ist  von  H  au  p  t 
mit  Anmerkungen  von  Th.  v.  Kar ajan  zu  erwarten.  Dieser  Nithart  ist  nicht  mit  seinem  späteren 
Namensgenossen  zu  verwechseln,  dessen  Grabmal  an  einem  Seiteneingange  der  Stephanskirche  in  Wien  zu 

sehen  ist. 

3)  A.  a.  0   \ro.  90,  Haupt's  Zeitschrift,  VI.  B.  III.  Heft. 

*)  Ulrich  von  Liechtenstein,  mit  Anmerkungen  von  Th.  v.Karajan,  herausgegeben  von  K.Lac  hm  ann.Berlin 
1841.  _  L.  Tiek,  Frauendienst  oder  Geschichte  und  Liebe  des  Ritters  undSängers  Ulrich  von  Liechten- 
stein, Wien,  1818.  (Mehr  siehe  beim  Kronlande  Steiermark.) 

'-)  An  Heinrichs  von  Oesterreich  Hofe  empfing  Ulrich  von  Liechtenstein  seine  Bildung  im  Gesänge  und  Hof- 
sitte :  „er  lert  mich  sprechen  wider  die  wip  Uförsen  riten  miner  lip  an  priefen  tichten  süezin  wort."  Ka- 
raj  an  Ulrich  von  Liechtenstein,  Wien,  1848.  S.  5  und  665. 

«)  Von  Leopold  dem  Glorreichen  sagt  Enenkel:  er  sang  und  tanzte  selber  ernste  Lieder  und  fröhliche 
Maien  und  Herbstreigen. 

')  Dass  Friedrich  selbst  den  Frauen  den  Maienreigen  vorsang ,  bezeugen  Nithart  und  Thanhuser,  T  o  s  c  a  n  o , 

a.  a.  0.,  S.  99— 101. 

8)  A.W.  v.  Schlegel  im  deutschen  Museum,  1.  Bd.  -  L  a  c  hm  an  n  über  die  ursprüngliche  Gestalt  des  Gedichtes 
„von  der  Nibelunge  not",  Berlin,  1816,  2.  Ausgabe  1841.  -  Ant.  Bitter  von  Spaun.  Heinrich  von  Ofter- 
dingen und  das  Nibelungenlied,  ein  Versuch,  den  Dichter  und  das  Epos  für  Oesterreich  zu  vindiciren, 
Linz,  1840.  Der  Text  des  Lassb  erg'schen  ältesten  Manuscriptes  ist  herausgegeben  in 
dessen  Liedersaal  IV.  B.,  Eppishausen,  1821.  Hieraus  abgedruckt  als  Handausgabe  von  Schönhut, 
Tübingen,  1824,  1841,  1846.  Heilbronn,  1847.  Prachtvolle  Orignalausgabe  des Lassberg'schenManuscriptes 
mit  Holzschnitten  zur  Säkularfeier  der  Buchdruckerkunst,  Leipzig,  1840,  4,  ferner  von  Freiherrn 
v.  Lassherg  selbst  herausgegeben,  St.  Gallen,  1846  in  Oclav,  Constanz,  1846  in  Folio. 

»)  Seifried  Helbling,  herausgegeben  von  Th.  v.  K  a  r  a  j  a  n  in  Haupt's  Zeitschrift  für  deutsches  Alterthum, 
IV.  B.,  1.  und  2.  Heft,  S.  5  etc. 


113 


Swie  groz  ist  Ungerlanl  (F.  F53 — 160) 

doch  ist  uns  daz  wol  bekannt: 

ein  Unger  trit  nit  einen  trit      • 

uz  siiiem  ungerischem  sit. 

da  bi  sc»  ist  Osterricb 

ein  kleinez  laut:  vil  anglich 

lebent  die  Finte  mit  ir  sit 

der  wont  in  manger  liande  mit  ») 

ein  Sahs  bürtic  von  VVienen  (FIF.  332—361) 

des  miieze  nimmer  werden  rät, 

ein  Dürinc  von  der  Niuwenstat 

bal  im  ouch  minen  flnoch: 

ein  rehler  landes  unruoch2) 

der  sinen  Fantsit  niht  kan! 

von  Bruk  bürtic  ein  Polan, 
der  ist  rehte  wandelbar, 
von  lleinburc  ein  Missenaer 
Von  Marchecke  ein  ßrabant 
von  Niunburc  3)  ein  FFollant 
ein  Rinfranc  von  Trebense 
den  selben  geschehe  allen  we 
ein  FFesse  bürtic  von  Tuln, 
swie  geliche  sie  gehuln, 

ein  Beheim  von  sant  Pulten 
so  sie  über  wollen 
von  Mutant  gegen  Stein, 
iz  würde  von  in  zwein 
geredet  wenic  vurnaems, 
bi  eint  Westval  von  Krems 
uz  der  stat  her  bürtic 

wirde  ich  buozwürtic 
lieber  lierr.  daz  tuot  mir  ant ») 
alle  die  ich  han  genannt 
komens  von  ir  landen  her 

man  solt  in  billich  bieten  er: 
daz  sich  danne  ein  o  s  t  e  r  m  a  n  *) 
ninit  den  selben  lantsit  an, 
daz  hat  der  liuvel  im   erkorn. 


Wie  gross  auch  immer  Ungerland  ist, 
So  ist  uns  doch  wohl  bekannt: 
Ein  Unger  tritt  nicht  einen  Tritt 
Aus  seiner  ungrischen  Sitt. 
Dabei  jedoch  ist  nahe  an  —  Oesterreich, 
Ein  kleines  Land  :  und  doch  wie  ungleich, 
Leben  da  die  Leute  in  ihren  Sitten, 
Deren  (Sitten)  ist  ihnen  mancherlei  eigen. 


Ein  Sachs'  gebürtig  aus  Wien, 

Der  sei  unrettbar  verloren, 

Fun  Thüringer  von  der  Neustadt 

Behalte  sich  auch  meinen  Fluch: 

Der  misshandelt  sein  (Vater-)  Land. 

Der  sich  nicht  nach  seines  Landes  Sitte  zu 

richten  versteht! 
Von  Brück  gebürtig  ein  Pole, 
Der  ist  recht  strafbar. 
Von  Haimburg  ein  Meissner, 
Von  Marcheck  ein  Brabanter, 
Von  Neuburg  ein  Holländer, 

Ein  Rheinfrank  von  Triebensee, 

■ 

Denen  allen  geschehe  weh, 

Ein  geborner  Tulner  als  Hesse, 

Wie  sie  immer  mit  einander  übereinzustim- 
men trachten, 

Ein  Böhme  von  St.  l'öllen, 

Während  sie  hinüber  (über  die  Donan)  wollen, 

Von  Mautern  nach  Stein, 

So  würde  von  diesen  zweien, 

Wenig  Ausgezeichnetes  geredet  werden, 

Bei  einem  Weslphalen  dann  von  Krems 

Aus  dieser  Stadt  gebürtig  (d.  i.  beim  An- 
blicke eines  solchen) 

Würde  ich  schwach, 

Lieber  Herr  das  befremdet  mich, 

Alle  die  ich  hab'  genannt, 

Wenn  sie  wirklich  von  ihren  Landen  her- 
kommen, 

Dann  sollte  man  sie  billig  in  Ehren  hallen 

Dass  aber  ein  Oesterreicher 

Jene  Landessitten  annimmt, 

Bas  hat  der  Teufel  ihm  erkoren, 


1)  Einem  niilwuhnen  =  bleibend  bei  einem  sein. 

3)  Ruech,  ein  Provinzialismus  für:  ein  rober  Mensch;  die  Vorsylbe  un  verstärkt  liier  den  Begriff  wie  z.B   bei 

dem  Wort  Gewitter,  Ung-ewitler. 
3)  Klosterneuburg. 
*)  ant  thuen  bedeutet  in  der  Volksmundart,  schmerzlich  entbehren  oder  befremden,  in  älterer  Zeit:  unwohl 

oder  schwach  werden. 
5)  Oesterreicher. 

I.  15 


114 


herre,  so  si  in  gesaget  (II.  55 — 64) 

bezzer  lant  nie  betaget 

in  der  groze  sam  Österlich, 

an  daz  die  linte  unordenlich 

lebent  des  ich  in  nihi  gan, 

geburen  ritter  dienstman 

tragent  alle  gleichez  kleit 

swaz  ein  riter  gerne  treit, 

nach  swelhem  lande  und  swelhem  sit 

daz  treit  der  o'ebure  mit. 


Herr,  so  sei  euch  denn  gesagt, 

Es  gibt  kein  besseres  Land 

Von  solcher  Grösse  als  Oesterreich, 

Nur  dass  die  Leute  nicht  so,  wie  sie  sollten 

Leben,  damit  bin  ich  nicht  einverstanden, 

Bauern,  Ritter,  Dienstmannen 

Tragen  alle  gleiches  Kleid. 

Was  nur  immer  ein  Ritter  gerne  trägt, 

Nach  welchen  Land  und  welcher  Sitt', 

Das  trägt  auch  der  Bauer  mit. 


Auch  im  Wechsel  der  Moden  zeigt  sich  der  nationale  Einfluss  der  Einwanderer 
und  des  durch  sie  in  Oesterreich  verbreiteten  Nationalgeistes  und  Geschmackes.  So 
weit  Siegel  und  andere  gleichzeitige  Abbildungen  zeigen,  herrschte  im  eilften  und 
zwölften  Jahrhunderte  die  fränkische  Kleidungsart.  Mit  dem  Zusammenströmen  von 
Rittern,  Sängern  und  Colonisten,  den  Kreuzfahrern  u.  dgl.  finden  sich  aber  bald  alle 
Trachten  Nord-  und  Süd-Deutschland's  ein,  wozu  noch  die  Turnierfahrten  und  der  aus- 
gedehnte Handel  beitrugen. 

Dagegen  beschreibt  Helbling  (1,  479  —  534)  den  wahren  Oesterreicher 
folgender  Maassen: 


,, Herre  bescheidet  mir  noch  nur 
eine  vrage  der  ich  ger. 
ich  sach  einen  löblich  tragen 
gewant ;  da  von  wil  ich  sagen, 
ez  was  gesniten  wol  uut  eben ') 
vor  binden  und  eneben  s), 
in  rebter  lenge  hin  ze  lal. 
weder  zu  breit  noch  ze  smal 
truoc  er  ein  gürtel  umbe  sich, 
der  rink  was  guot,  den  sach  ich, 
von  wizem  helfenbeine 
ze  gröz  noch  ze  kleine 
da  hienc  ein  guot  mezzer  3)  an  : 
alz  rehz  gesehen  hän, 
diu  klinge  moht  wol  guot  sin; 
daz  lieft  was  klein  flederin. 
wol  stuont  im  al  sin  kleit. 
daz  muoder  was  ze  rehte  breit 
oberhalp  des  vordem  gern, 
der  ermel  wolt  er  nicht  entbern 
als  im  der  arm  was  gestalt. 
sin  mantel  guot  zwivalt  *)  ; 
der  under  niden  für  gie. 


Herr  !  gebt  mir  nur  noch  Auskunft 

Ueber  eine  Frage,  nach  der  ich  verlange. 

Ich  sah  einen  in  löblicher  Weise  trafen 

Sein  Gewand ;  von  dem  will  ich  reden. 

Es  war  wohl  geschnitten  entsprechend  nach  unten 

Vorne,  hinten  und  daneben 

In  rechter  Länge  hinab. 

Weder  zu  breit  noch  zu  schmal 

Truff  er  einen  Gürtel  um  seinen  Leib. 

Der  Ring  (die  Schnalle)  war  echt,  den  sah  ich, 

Von  weissem  Elfenbein, 

Weder  zu  gross  noch  zu  klein. 

Daran  hing  ein  gutes  Messer; 

So  wie  ich's  gesehen  habe, 

Konnte  die  Klinge  wohl  gut  sein. 

Das  Heft  war  klein  gefladert. 

Wohl  stand  ihm  sein  ganzes  Kleid, 

Das  Leibchen  war  gehörig  breit 

Oberhalb  des  vorderen  Schlitzes, 

Er  trug  Ermel, 

So  wie  sie  für  seinen  Arm  passten, 

Sein  Mantel  war  wirklich  doppelt ; 

Der,  welcher  unterhalb  war,  ging  vor. 


')  Entsprechend  (angemessen)  nach  unten. 

a)  An  beiden  Seiten. 

*)  Schwertmesser. 

*)  Kragenmantel;  zwivalt  =  zweifach,  doppelt. 


115 


sin  här  er  schone  walisen  lie 
dar  in  rehter  lenge. 
sin  hübe  *)  niht  so  enge, 
sie  dahte  im  siner  oren  tür; 
da  gie  niender  krustel 2)  für, 
also  doch  vil  mangem  tuot. 
wol  und  eben  stuont  sin  huot; 
der  was  niht  ze  spaehe. 
swer  gegen  im  was  gaehe 
und  im  bot  sin  vreidekeit  '), 
dem  het  er  schiere  widerseit. 
er  was  gen  dem  guoten  guot, 
gen  den  übelen  höchgemuot, 
vrimüetic  under  Schilde  *), 
ze  rehte  guotes  milde, 
erkantes  herzen  gein  got, 
wol  behalten  sin  gebot, 
getriuwe  wärhaft  staete, 
in  noeten  guotcr  raete. 
gein  schimpf  kan  er  gebären  wol, 
verswigen  swaz  geligen  sol. 
er  ist  bedaehtic  siner  wart, 
sin  lip  sin  guot  ist  unverspart 
vor  ere,  diu  im  sanfte  tuot. 
vor  allem  meile  ist  er  behuot. 
eia,  herre  getriuwer. 
nü  wart  ich  allez  iuwer, 
daz  ir  mir  saget  wer  er  si : 
im  ist  michel  ere  bi.  — 
über  kneht,  ich  sage  dir, 
du  hast  rehte  gezeiget  mir. 
fiirbaz  soltü  din  fragen  län 
er  ist  ein  rehter  Osterman.' 


Sein  Haar  Hess  er  schön  wachsen 

In  rechter  Länge, 

Seine  Haube  nicht  zu  enge, 

Sie  deckte  ihm  seine  Ohrenöffnungen, 

So  dass  nirgends  das  Ohrläppchen  vorstand, 

Wie  diess  bei  so  manchem  der  Fall  ist. 

Wohl  und  angemessen  stand  sein  Hut, 

Der  war  nicht  zu  nekisch. 

Wer  immer  gegen  ihn  gäh  war, 

Und  ihm  seinen  Zorn  both, 

Dem  hat  er  bald  seine  Fehde  angekündigt. 

Er  war  gegen  den  Guten  gut, 

Gegen  den  Bösen  hochgemuth  (strenge), 

Freimüthig  beim  Tadel, 

In  gehöriger  Weise  mit  seinem  Gelde  freigebig, 

Aus  inniger  Uiberzeugung  Gott  ergeben, 

Wohl  haltend  an  seinem  Gebot, 

Treu,  wahrhaft,  beständig, 

In  Nöthen  guten  Rathes  ; 

Im  Scherz  weiss  er  sich  wohl  zu  benehmen 

Verschwiegen,  was  verborgen  bleiben  soll. 

Er  ist  vorsichtig  in  seinen  Worten. 

Seine  Person  und  seine  Habe  schont  er  nicht 

Wo  es  die  Ehre  gilt,  denn  sie  macht  ihn  freudig; 

Vor  jedem  Mackel  hütet  er  sich. 

Ja  wohl,  getreuer  Herr, 

Nun  bin  ich  gespannt  auf  eueren  Ausspruch, 

Dass  ihr  mir  sagt,  wer  der  sei? 

Ihm  wird  viel  Auszeichnung  zu  Theil !  — 

Lieber  Knecht,  ich  sage  dir, 

Du  hast  den  rechten  mir  gezeigt, 

Fürderhin  sollst  du  dein  Fragen  unterlassen, 

Es  ist  ein  echter  Oester reicher! 


§.  65. 

Rückblick  auf  die  Anfänge  der  Kunst  in  Oesterreich. 
Wer  das  Land  unter  der  Enns  mit  einiger  Aufmerksamkeit  durchwandelt,  trifft  nicht 
nur  in  Wien,  sondern  auch  mehrfach  im  Lande  zerstreut  Bauten  und  andere  archäologi- 
sche Denkmäler  aus  jener  Periode,  deren  innige  christliche  Auffassungsweise,  wenn  auchbei 
kindlicher  Stufe  der  Kunstformen  uns  ein  anschauliches  Bild  von  der  reli- 
giösen und  gemüth  liehen  Seite  des  Oesterreicher'sinjenen  Tagen  ge- 
währt, und  deren  Vorhandensein  uns  nur  den  Verlust  vieler  anderer  durch  Kriegszüge,  Zeit 
und  Modegeschmack  zu  Grunde  gegangener  solcher  Denkmäler  bedauern  lassen.  Zweck  und 
Raum  dieses  Werkes  gestatten  es  nicht,  in  eine  archäologische  und  kunslhistorische  Be- 

*)  Ringhaube,  die  unter  dem  Helm  getragen  wurde. 

2)  Krustel  =  Kruspel  (des  Ohres.) 

3)  Feindschaft. 

*)  Von  schelten,  schölten. 

15* 


116 

schreibun"-  und  Würdigung  aller  romanischen  und  deutschen  Bauten,  Skulpturen,  Ge- 
mälde und  verschiedener  kirchlichen  und  weltlichen  AI  terthümer  einzugehen1);  wir  können 
hier  nur  einige  der  vorzüglichsten  vom  österreichisch-nationalen  Standpuncte  berühren. 

Bis  in  die  Zeit  des  heiligen  Altmann  (1071  —  1091),  Bischofs  von  Passau  und 
Gründers  der  Ahtei  Göttweih,  waren  fast  alle  Kirchen  in  Oesterreich  nur  von  Holz, 
ohne  Thürme  und  Glocken,  klein  und  schmucklos.  Bischof  Allmann  Hess  Kirchen  aus 
Stein  erbauen,  und  nach  dem  Kunstgeschmacke  seiner  Zeit  ausschmücken2).  Die 
St.  Pankratzkapelle  in  Wien  (am  Hofe  an  der  Stelle  der  päpstlichen  Nunziatur) 
und  das  Kirchlein  St.  Johann  am  Als  in  Wien  werden  ihm  zugeschrieben.  — 
Salzburg,  die  übrigen  Hochstifte  und  die  mehrfachen  Klöster  folgten  seinem  Beispiele. 

Der  religiöse  Sinn  und  die  Kunstliebe  des  ersten  österreichischen  Regentenhauses  be- 
thätigte  sich  durch  mehrfache  Stiftungen ;  die  Hauptfront  der  S  t.  S  t  e  p  h  a  n  s k i  r  c  h  e 3)  mit 
dem  sogenannten  Riesenthore  besteht  noch  aus  jener  Zeit  und  spricht  mit  seinen  christ- 
lichen Hieroglyphen  im  symbolischen  Geiste  des  zwölften  Jahrhunderts.  Sie  wurde 
1147  vom  Bischöfe  Beginbert  von  Passau  eingeweiht. 

Von  der  alten  Burg  derBabenberger  Herzoge  amHofe  haben  wir  keine  Abbildung, 
von  der  alten  Gestalt  der  von  Herzog  Leopold  dem  Glorreichen  an  der  Stelle  des 
jetzigen  Schweizerhofes  erbauten  Burg  haben  sich  noch  aus  dem  sechzehnten  Jahr- 
hunderte Abbildungen  erhalten  4).  Nebenan  erhebt  sich  die  Mi  chaelerkir  che  aus 
den  Tagen  desselben  ruhm  würdigen  Leopold  (1221),  als  ein  obwohl  durch  spätere  Zu- 
sätze und  Verbaue  verunstaltetes  Denkmal  des  Uebergangs  vom  romanischen  Rund- 
bogen in  den  deutschen  Spitzbogenstyl5).  An  der  Donau  bewahren  die  Stiftskirche  in  Klo- 
sterneuburg 6)  in  manchen  Theilen  ihres  Grundbaues,  in  noch  reinerem  GradeHei- 

i)  Eine  ausführliche  kritische  Kunstgeschichte  Oesterreich's  fehlt  leider  noeh.  In  Ermanglung  deren  machen 
wir  hier  aufmerksam  aufHerrgott,  Mon.  Domus Austriae,  Franz  Tschischka's  Kunst  und  Alterthum 
in  dem  österr.  Kaiserstaate,  geographisch  dargestellt,  dann  auf  dessen  Geschichte  Wien's,  Leipzig,   1843. 
Zu  erwähnen  sind  ferner:  Die  kirchliche  Topographie  — Primis  s  e  rs  Reisen  durch  die  österreichischen 
Klöster  in  Hormayr's  Taschenbuch,  dann  in  Hormayr's  Geschichte  von  Wien,  —  Fürst  Lichnowsky: 
Denkmäler  der  Baukunst  und  Bildnerei  des  Mittelalters  (4  Hefte  in  Folio),  1817-1830.  — Seh miedPs 
Umgebungen  Wien's.  —  J.  T  äub  er :  Entwurf  einer  Geschichte  der  zeichnenden  Künste  im  Erzherzoglhum 
Oesterreich,  Wien,  184%.  — L.  Ernst  und  L.  Oescher,   österr.  Baudenkmäler  des  Mittelalters  im  Erz- 
herzogtum Oesterreich   (Wien,  1846,  4  Hefte)  —  Dr.A  Schmidl's  Kunst  und  Alterthum  in  Oesterreich. 
Nebst  mehreren  Monographien,  wovon  einige  im  Verlaufe  dieses  §.  angedeutet  werden. 
-)  Dr.   G.   Heiderund  J.    V.   Häufler  in    dem   Jahrgange   1850   des  von  der  kais.  Akademie  der  Wis- 
sensch.  herausgegebenen  Archives  ,  geben  Notizen  über  Alterthümer  B.  Altmann's  in  Göttweih  —  auch 
bemerkt  Altmann's  Biograph,  dass  er  von  einem  Maler  in  Böhmen  ein  schönes  Bild  erhalten  habe. 
3)  Alois  P  r  i  m  i  s  s  e  r  in  Hormayr's  Geschichte  Wien's,  VI.  B.  -  Fr.  T  s  c  h  i  s  c  h  k  a  :  Der  Stephansdom  in  Wien 
(1832)  -  dann  dessen  Metropolitankirehe  zu  St.  Stephan  in  Wien  (1843)  3.  Aufl.  —  J.  F  eil  in  Schmidl's 
österr.  Blätter  fürLit.  und  Kunst,  1844,  Nr.  18—21  u.  30-34,  welche  selbstständige  historische  Untersu- 
chung neue  Aufschlüsse  über  die   Geschichte   des  Domes  und  seiner  Kunstdenkmale   gibt.  Auch  von 
demselben:   Grabdenkmal  Kaiser  Friedrich  11.  zu   Wien,  a.  a.  0.  1845,  Nro    1.  -  Dr.  Melly  das  West- 
portal des  St.  Stephansdomes  zu  Wien,  1850. 
*)  Bei  Meldemann  (1530),  Hirschvogel  (1547)  und  Lautensak  (1559). 

5)  Die  Kirche  brannte  1276  und  1319  ab,  so  dass  nur  das  Mittelschiff  und  die  beiden  Abseiten  blieben.  Das 
Presbyterium  wurde  1341,  derThurml416  erbant,  dessen  spitzes  Dach  aber  1590 aufgesetzt,  nachdem  ein 
Erdbeben  dieKrone  des  Thurmes  herabgeworfen  hatte.  Die  Facade  des  Haupteinganges  stammt  aus  dem  sieb- 
zehnten Jahrb.  Die  Gruppe  Christus  am  Oelberg  an  der  Aussenseite  trägt  die  Aufschrift:„HansHuebcr"  1494. 

«)  Max  Fischer:  Geschichte  von  Klosterneuburg  1815  -  Fe  s  t  oraz  z  o  und  Haller  :  Das  Stift  Kloster- 
neubnrg,  mit  Text  von  Max  Fischer.  Gr.  Folio,  Wien  1845. 


117 

Iigenkreuz  am  Sattelbache  mit  seinem  herrlichen  Kreuzgange  und  der  Gruft  der 
Babenberger  '),  dann  Lilienfeld2)  im  Wiener  Walde  —  alle  drei  Stiftungen  des  hei- 
ligen Leopold —  ein  anschauliches  Bild  der  Baukunst  der  Babenberger  Zeit;  dessgleichen 
das  Cisterzienserstift  Zwetl  (1138  von  den  Kuenringern  gestiftet)  3)  reibt  sich 
den  früher  genannten  würdig  an.  Die  Pfarrkirche  in  Wiener  Neustadt  zeigt  in  ihrer 
äussern  Erscheinung  ebenfalls  auf  die  Zeit  Leopold  des  Glorreichen  hin,  in  der  sie 
erhaut  wurde*).  Um  ein  Jahrhundert  früher  scheint  die  Kirche  von  Schöngrahern  mit 
ihrer  von  christlichen  Symbolen  bedeckten  Aussenseite  des  Chores  5)  entstanden  zu 
sein.  Einzelne  Bautheile  der  romanischen  Periode  findet  man  auch  bei  mehreren  öster- 
reichischen Kirchen  des  deutschen  Baustyles,  z.  B.  die  Stifterkapelle  in  Seitenstätten, 
Säulen  mit  Würfelknäufen  findet  man  in  Hochwolkersdorf ,  Aspang ,  etc.  — 
Die  Taufkapellen  im  Bundbogenstyle  sind  in  Oesterreich  im  Verhältniss  seines 
Flächenraumes  zahlreicher  als  anderswo.  Wir  erinnern  an  den  jetzigen  Glockenthurm 
neben  der  Othmarskirche  zu  Mödling,  die  diessfälligen  Bauten  zu  Tuln,  Petro- 
nell,Haimburg,  Deutch-A  ltenburg  (letztere  neben  der  im  altdeutschen  Style  ge- 
bauten, malerisch  gelegenen  Kirche),  dann  zu  Scheib  lin  gkirchen  bei  Sebenstein,  zu 
Pulkau  und  Schle  initzund  an  jene  bei  Gars  und  Kuenring  im  sogenannten  Wald- 
viertel, endlich  an  die  alte  romanische  Kirche  zu  Kroatisch-Haslau  (ein 
kleiner,  aber  aus  gewaltigen  Quadern  gefügter  Bau).  Die  Leitung  des  Kirchenbaues  ging 
in  dieser  altern  Zeit  (im  zehnten  bis  zwölften  Jahrhunderte)  meist  von  den  Aebten 
aus,  wo  sich  auch  unter  den  Mönchen  Baukundige,  Bildhauer  und  Erzgiesser, 
Glas-  und  Miniatur-Maler  und  Schönschreiber  befanden.  Vorzüglich  gerühmt  in  allen 
Zweigen  dieser  Künste  ist  Propst  Hartmann  von  Göttweih  (1094 —  Hü),  früher 
Prior  im  St.  Blasiuskloster  im  Schwarz  wald;  auch  seine  Nachfolger  N  anzo  undChal- 
hoch,    schmückten    die  Kirche  mit  Bauten,  Ornamenten  und  Büchern  b).   Allmann's 

1)  Malachius  Koll:  Das  Stift  Heiligenkreuz.  Wien,  1834.  Vergl.  Recens.Prof.  J.  K  e  ib  linge  r  in  KaHenbäck' 
Zeitschrift,  1835.  J.  Feil  in  SchmidTs  Wien's  Umgebungen,  111.  B.,  vergl.  die  Abbildung-  der  Kirchen- 
fronte  von  Haweleg.  —  M.  Herrgott's  Taphographie. 

2)  Bccziczka:  Lilienfeld   in   der  kirchlichen  Topographie,  VI.  B. 

3)  Fräst:  Zwell  in  der  kirchl.  Topographie,  XVI.  B.,  Bruchstücke  aus  der  Zwetler-Chronik  in  Hormayr's 
Archiv.   Ganz  edirt  von  der  kais.  Akademie  der  Wissenschaflen.  Wien,  1851. 

*)  Böheim's  Chronik  von  Wiener  Neustadt.  Wien,  1830.  Scheiger's  Bilder  aus  der  Neustadt.  Hormayr's 
Taschenbuch,  1827  u.  1828. 

5)  J.  Hammer:  Myster.  Bauhomcüs  relevatum  etc.  im  VLB.,  S.26— 31  der  Fundgruben  des  Orients.  Vergl. 

Hormayr's  Archiv,  1820,  S.  211,  283,  311,  dann  1821,  S.  11,  51.  Eine  Monographie  über  Schongrabern's 
Kirche  bereitet  Dr.  G.  II  ei  d  er  vor. 

6)  Allmann's  Biograph  bei  Pez:  Ss.  rer.  Austr.  T.  I.  col.  132—134:  Hie  (Hartmannus)  honorem  loci 
aediiieiis,  libris,  picturis,  palliis  et  religiosis  viris  ampliavit,  et  tempora  sua  honeslate  et  probitate 
perornavit  .  .  .  .  Erant  sub  co  et  alii  viri  praedicandi,  ingenio  et  artibus  praedili,  s  criptor  e  s,  pic- 

tores,    sculptores,     fusores     et    aliis    artibus   praeclari Hartmanno     autem    obeunte 

quidam  ex  fratribus,  Nanzo  nomine,  regimen  Abbaliae  suseepit  —  Hie  etiam  locum  pluribus  libris 
et  aediiieiis  honestavit.  Von  dem  darauf  folgenden  Abt  C  halb,  och  heisst  es:  Qui  et  ipse  nihilominus 
Ecclesiam  libris  et  velis  et  aliis  ornamentis  venusfavit.  —  Von  den  Kosten  der  Bücher  gibt  einen  Be- 
griff, dass  Leopold  der  Heilige  von  dem  Stifte  St.  Nicolaus  zu  Passau  eine  B  i  b  e  1  (in  drei  Bänden) 
sammt  Missale,  gegen  jährliche  freie  Einfuhr  eines  Schiffes,  als  Grundlage  der  Bibliothek  zu  Klosterneu- 
burg erkaufte ;  —  das  näehstangesehatfte  Buch  war  das  Psalterium  des  heiligen  Leopold.  (Dr. 
H.  J.  Zeibig  •  Die  Bibl.  des  Stiftes  Kloslerneuburg,  im  Archiv  der  kaiserl.  Akademie,  IL  B.,  J.  1850, 
S.  262  etc.) 


118 

berühmter  Zeitgenosse  Thiemo  (S.  Diethmar),  Abt  von  St.  Peler  (1077)  und  (1090) 
Erzbischof  von  Salzburg,  welcher  sich  häufig-  am  Hofe  Leopold  des  Heiligen  aufhielt, 
und  in  der  Malerei,  Schnitzkunst,  sowie  im  sogenannten  Steingusse  ausgezeichnet  war, 
trug  wohl  durch  seine   Werke  auch  in  Oeslerreich  zur  Nacheiferung  bei  '). 

Von  der  inneren  Einrichtung  der  Kirchen  in  jener  Periode  geben  uns  ein 
anschauliches  Bild  die  von  Klosterneuburg  nach  Laxenburg  transportirte  Kapelle 
Johann  des  Täufers  (Capeila  speciosa),  der  sogenannte  Verduner- Altar 
(Niello  Antipendium)  2)  zu  Klosterneuburg,  die  in  den  Schatzkammern  der  ge- 
dachten Stifte  und  den  meisten  übrigen  Abteien  aufbewahrten  Pastorale,  Kelche,  Mon- 
stranzen, Ringe,  Messkleider  und  andere  Kirchenornamente;  sowie  die  Glasmale- 
reien3) der  Stephanskirche,  und  der  gedachten  Klöster,  vor  allen  jene  in  Heiligenkreuz. 
Von  Sculptur  und  insbesondere  von  Elfenbeinschnitzerei,  Hausaltären,  Dyptichen,  von  der 
Miniaturmalerei  in  Oesterreich  begegnen  uns  zahlreiche  Proben  nicht  nur  in  der  Hof- 
bibliothek und  den  archäologischen  Kabineten  (k.  k.  Antikenkahinet,  Ambrasersamm- 
lung  und  Schatzkammer)  Wien's,  sondern  in  den  meisten  Klosterbibliotheken 
sammt  deren  Antiquarien,  namentlich  in  allen  jenen,  deren  Ursprung  in  die  Zeit 
der  Babenberger  reicht,  welchen  sich  das  Kunstkabinet  des  Neuklosters  in  Neustadt 
würdig  anreiht. 

Von  Werken  der  Bildhauerkunst  in  Lebensgrösse  aus  den  Zeiten  des  drei- 
zehnten Jahrhunderts,  haben  wir  nur  wenige  in  Oesterreich  aufzuweisen,  als  das  leider 
verstümmelte  Bildniss  Friedrich  des  Streitbaren  auf  dessen  Grabdeckel  in  der 
Gruft  zu  Heiligenkreuz  *),  dann  in  der  Hofkirche  zu  Baden  Leutold's  von  Crevvspach 
mit  seiner  Gattin  Offemia5).  Die  Marmorabbildung  König  Rudolph's  I.,  von  welchem 
Ottokar  (von  Horneck)  die  Porträtähnlichkeit  mit  den  Worten  rühmt: 

Ein  chluger  Stein-Mecz 

Ein  Pild  sawer,  und  rain, 

Aus  einem  Merhlstein 

Schön  hat  gehavven, 

Wer  dass  wolt  schawen, 

Der  nmss  jm  dez  jehen, 

Daz  er  eyn  Pild  hat  gesehen, 

Einem  Manne  so  gleich, 
dann  Rudolph's  und  seiner  Gemahlin  Statuen  in   der  Dominikanerkirche    zu   Tuln  6), 


')  Mehr    über    Thiemo's    Leben    und  künstlerisches   Wirken    folgt  bei    den  Kronländern  Salzburg  und 

Steiermark. 
*)  Das  Niello  Antipendium  zu  Klosterneuburg,  herausgegeben  von  A.  Camesina,  mit  Text  von  J.  Arneth. 

Wien,  1844.  Dieses  in  kunsthistorischer  und  tipologischer  Hinsicht  höchst  merkwürdige  Meisterstück 

wurde,  laut  Aufschrift,  von  Niclas  von  Verdun  1181  verfertigt. 
8)  Herrgott  Monum.  III.  II.  Tab.  23  —  Hormayer's  Archiv,  Jahr  1820  S.  33,  1824  S.  772,  1825  S.  773  etc. 

Gessert  Gesch.  der  Glasmalerei  in  Deutschland.  Schweinfurth,  1844  und  dessen  allgem.  diessfällige 

Gesch.  Cotta  1846. 
*)  Herrgott:  De  Sigill.  et  Insign.  Tab.  XIII. 

6)  Abgebildet  in  L  e  b  e  r's  Ritterburgen  :  Rauhenstein  etc.,  Wien,  1844.  S.  94.  Vergl.  mit  S.  223,  306. 
0)  Herrgott's  Pinakothek.  Tab.  XIV,  vergl.  mit  Schoiger's  Ausflügen  1828.  S.  60. 


119 

eine  Arbeit  seines  Zeitalters,  sind  eben  so  spurlos  verschwunden,  als  das,  noch  1784 
bei  den  Minoriten  in  Wien  befindlich  gewesene  schöne  Grabmonument  der  Herzogin 
Blanka  (f  1305)  mit  deren  lebensgrossen  Gestalt  '). 

Ein  beachtenswerter  Zweig  bleibt  auch  die  Siegelkunst,  die  meist  von  Gold- 
schmieden geübt  wurde,  nicht  nur  für  die  Geschichte ,  Diplomatik  und  Genealogie, 
sondern  auch  für  die  Kunstgeschichte  jener  Zeit;  da  man  deren  Entwicklungsstufen 
grossentheils  mit  mehr  Sicherheit,  als  bei  manchen  andern  mittelalterlichen  Kunst- 
werken, aus  den  Siegeln  erkennen  kann.  Nicht  nur  landesfürstliche,  sondern  auch 
Siegel  von  Landesedlen  und  ihren  Frauen,  von  Bischöfen,  Aebten  und  Kirchen,  sowie 
von  den  Städten  Krems  (vom  Jahre  1266  und  1277),  Tuln  (von  1267,  1273  und 
1294),  Wien  (von  1268),  Neustadt  (von  1272),  Laa  und  Stein  (von  1277),  Brück 
(von  1278),  St.  Polten  (von  1290)  und  wahrscheinlich  auch  die  ältesten  Siegel  von 
Eggenburg,  Haimburg,  Hörn,  Klosterneuburg,  dann  das  Contrasiegel  Wien's  u.  a.  m. 
stammen  aus  dem  dreizehnten  Jahrhunderte,  und  Siegel  mit  Gemmen  waren  ebenfalls 
im  dreizehnten  und  vierzehnten  Jahrhunderte  nicht  nur  bei  Bittern,  z.  B.  bei  Heinrich 
von  Brunn  (1233),  Albrecht  dem  Schenk  (1388),  sondern  selbst  bei  Wiener  Bürgern 
(als  Wilhelm  Schander,  Heinrich  dem  Langen,  Georg  am  Kienmarkt,  Pilgreim  dem 
Bothen,  Berthold,  des  Schützenmeisters  Sohn,  Jakob  Mäserlein,  Beinprecht  beim 
Brunnen,  Heinrich  Pyrmeid  etc.)  im  Gebrauch  3). 

Der  romanische  Kunststyl,  der  überhaupt  eine  Verbindung  römisch-griechi- 
scher Formen  mit  germanischer  Auffassungsweise  und  eine  Art  Einkleidung  christlicher 
Ideen  in  heidnische  Typen  (namentlich  Thierfiguren)  enthält,  zeigt  in  Oesterreich 
bis  Ende  des  zwölften  Jahrhunderts  auch  byzantinischen  Einfluss ,  um  so  mehr,  als  die 
Ostmark,  an  der  Scheide  von  West  und  Ost  gelegen,  mit  Byzanz  in  mehrfachem  Ver- 
kehre stand,  und  österreichische  Herzoge  mit  griechischen  Prinzessinen  vermählt  waren. 
Die  Werke  des  dreizehnten  Jahrhunderts  mahnen  manchmal  an  antikes  Studium  und 
bilden  den  Uebergang  zu  jener  rein  christlich-germanischen  Kunststufe, 
die  im  vierzehnten  und  fünfzehnten  Jahrhunderte  ihren  Gipfelpunkt  erreichte. 

Auch  von  dem  alten  Burgenbau  sind  wenigstens  einzelne  Theile  aus  jener  Pe- 
riode erhalten  und  zeigen  romanische  Bauformen,  z.  B.  der  Thurm  und  die  Umfas- 
sungsmauern des  Hochschlosses  zu  Haimburg,  die  festen  Thore  der  Stadt 
Haimburg  und  des  Marktfleckens  Fischamend,  der  Quaderthurm  zu  Brück  an  der 
Leitha,  dessen  Grundbau  vielleicht  noch  in  die  Zeit  der  Bömer  zurückreicht, 
der  gewaltige  Thurm  mit  den  Trümmern  der  alten  Wildensteiner  Burg  auf 
Sebenstein,  der  nicht  minder  mächtige  Thurm  des  Schlosses  Thernberg, 
die  Grundmauern  von  Wartenstein  und  Klamm,  vor  Allen  die  Feste  Starhem- 


1)  Mehreres  hierüber  von  Feil  in  Schmidt'«  üsterr.  Blättern,  1845.  Nr.  92  und  94. 

2)  Siegelabbildungen  (obwohl  nicht  immer  sehr  genau),  existiren  in  Hueber's, Hanthaler' s,Herrgo  tt's, 
Schrötter's  u.  a.  Werken.  Richtige  Abbildungen  von  Fürstensiegeln  sind  beiSchlickenrieder;so 
wie  von  S  tädtesiegeln  in  Dr.  Melly 's  Beiträge  zur  Siegelkunde  des  Mittelalters,  Wien,  1846,  ent- 
halten. 


120 

berg  *),  mit  den  Ruinen  der  alten  Thürme  und  Kapelle  (jene  grossartige  Herzogsburg, 
worin  der  Schatz  Friedrieh  des  Streitbaren  bewahrt  wurde,  und  welche  sich  im  Jahre 
1236  nebst  Neustadt  und  Linz,  allein  gegen  das  Reichsheer  halten  konnte).  Die  Thürme 
zu  Rauhenstein  und  Rauhenegg  mit  den  Grundmauern  der  Burgen  im  reizenden 
Helenenthaie2),  die  Feste  Liechtenstein  sammt  ihrer  romanischen  Kapelle,  dann  am 
Donaustrome  der  Grundl.au  des  Thurmes  zu  G  r  e  i  f  e  n  s  t  e  i  n ,  die  Grundmauern  von  A  gg- 
stein  und  Dürrenstein,  das  alte  Hochschloss  S  ch  all  ab  urg  mit  seinen  hochra- 
genden Thürmen  3).  die  Grundmauern  und  der  dreiseitige  Ouaderthurm  zu  Hohenberg, 
der  Hauptbau  des  siebenthorigen  Rapottenstein,  dann  von  Ottenstein,  Dobra,  Ra- 
stenberg am  braunen  Kamp  und  die  felsartig  aussehenden  Burgtrümmer  der  alten 
Kuenringer  Burg;  endlieh  der  ovale  Thurm  am  Schloss  Karlstein,  die  Grundmauern 
von  Hardegg,  Khaya  u.  s.  w.  an  der  Thaya  4). 

§.   66. 
Religiöse  Entwicklung  Oesterreich's  in  dieser  Periode. 

Die  religiöse  Entwicklung  steht  im  innigen  Zusammenhange  mit  dem  Werden 
Oesterreich's.  Schon  aus  den  frühern  Andeutungen  ist  ersichtlich,  wie  mit  dem 
Kreuze  die  Bevölkerung  und  die  Cultur  des  Landes  zugleich  fort- 
geschritten, wie  sehr  die  christliche  Gesinnung  alle  Zweige  des  Lebens  durchdrang, 
und  der  Poes'e  und  der  Kunst  die  höhere  Weihe  verlieh. 

In  kirchlicher  Hinsicht  gehörte  Oesterreich  zurEr  zdiö  zese  von  Salzburg  und 
zunächst  zum  h  i  s  c  h  ö  f  1  i  e  h  e  n  S  p  r  e  n  g  e  1  v  o  n  P  a  s  s  a  u 5).  Ausgezeichnete  Kirchen- 
fürsten snssen  auf  dem  bischöflichen  Stuhle  dieser  Stadt.  Ausser  Pilgrim  (970  —  991), 
der  für  die  Bekehrung  der  Ungern  und  die  Colonisirung  Oesterreich's  mit  gutem  Er- 
folge wirkte,  und  für  seine  Person  vom  Papste  Benedikt  VII.  sogar  die  erzbischöfliche 
Würde  errang.  —  tritt  Bischo  1' AI  tm  ann  von  Passau  6)  in  echt  katholischer  Wirk- 
samkeit, gleichsam  Oesterreich's  Gregor,  ganz  in  dem  Geiste  dieses  Papstes  thätig, 

!)  S.  S  che  i  ger  in  llormayr's  Archiv,  1823  und  dessen  Andeutungen  zu  Ausflügen  im  V.  U.  W.  W.  Wien,  1828. 

=)  Fr.  v.  Lebcr's   Ritterburgen  :  Rauheneck,    Seharfeneck  und  Rauhenstein.  Wien  1844. 

=)  J.  Keiblinger  in  Hormayrs  Taschenbuch  1829.  Von  der  alten  Eisenburg  und  dem  Stifte  Melk  besitzen 
wir  weder  Abbildungen  noch  Beschreibungen  aus  der  ßabenberger  Zeit.  J.  K  e  i  b  1  i  n  g  e  r's  Gesch.  des 
Benedictiner  Slifles  Melk.  Wien  18  >1. 

»)  Mehr  hierüber  sieh  in  J.  S  c  h  e  i  g  e  r's  Burgen  und  Schlosser  Oesterreich's  u.  d.  Enns.  Schmidl's 
Umgebungen  Wien's.  Abbildungen  in  K  ö  pp  v.  F  e  1  s  e  n  t  h  al's  Malerische  Darstellungen  aus  Oester- 
reich  1814-23. 

5)  Hansiz  Germ.  Sacra.  —  Moritz:   Aeltester   Kodex  des  Bislhums  Passau,  I.  B.  S.  470. 

«)  Altmann  stammle  väterlicher  Seits  aus  dem  Hause  der  Grafen  von  Formbach,  Lambach  und  Pitten, 
mütterlicher  Seits  aus  einer  vornehmen  Familie  Westphalen's ,  wurde  zu  Paderborn  Kanonikus  und 
Vorsteher  der  Schulen.  d,,nn  zu  Achen  Holkaplan  Kaiser  Heinrich  III.  und  kam  nach  dessen  Tode 
mit  der  verwitweten  Königin  Agnes  nach  Passau,  als  Engelbert  die  Bischofwürde  bekleidete.  Dort 
schloss  er  sieh  dem  Wallfahrtszuge  des  durch  seine  männliche  Schönheit  und  seinen  Geist  berühmten 
Bischofes  Günther  von  Bamberg  nach  Palästina  an.  Nach  Ueberstchung  vieler  Mühsale  erreich- 
ten sie  das  heilige  Grab.  Auf  der  Rückkehr  starb  Bischof  Günther  in  Wieselburg  und  da  kurz 
•zuvor  Engelbert  mit  Tode  abgegangen  und  Altmann  auf  der  Königin  Agnes  Vorwort  auf  den  Bischof- 
stuhl zu  Passau  vom  Kapitel  einst  mmig  berufen  worden  war  (1073),  empfing  er  noch  in  Ungern 
durch  Abgeordnete  die  Kunde  und  durch  den  Er/.bischof  von  Salzburg,  zu  dem  er  sich  sogleich 
begab,  die  Weihe.     Dr.   Theodor  Wiedemann's  Alt  mann  (Augsburg,  1851). 


121 

hervor.  Streng:  in  Sitten,  wie  er  selbst  war,  drang-  er  auch  auf  Sittenreinheit  bei  der 
ihm  untergebenen  Geistlichkeit,  und  obgleich  desshalb  aus  Passau  vertrieben,  kehrte  er 
doch  bald  mit  der  Würde  eines  päpstlichen  Legatennach  Deutschland  zurück, 
«rundete  in  Oesterreich  Göttweih  J)  und  beschloss  —  auch  hierin  seinem  päpstlichen 
Vorbilde  ähnlich  —  ferne  von  seinem  Stuhle  zu  Zeiselmauer  sein  Leben  und  wurde 
in  seiner  Stiftung  (1091)  bestattet. 

Ganz  in  Altmann's  Geiste  wirkten  auch  die  Erzbischöfe Gebhard  von  Salzburg, 
dann  dessen  Nachfolger  Eberhard  von  Salzburg  und  Konra  d  -) ,  Bischof  von  Passau, 
Sohn  des  heiligen  Leopold,  später  Metropolit  von  Salzburg. 

Bei  der  nach  Hadrian's  IV.  Tode  erfolgten  zweispaltigen  Papstwahl,  hielten  die 
gedachten  Kirchenfürsten  an  Alexander  Hl.,  während  Kaiser  Friedrich  I.  Victor  III. 
anerkannte.  Die  babenbergischen  Landesfürsten  waren  in  einer  schwierigen  Stellung. 
Ihr  christlicher  Sinn  führte  sie  zur  Befolgung  der  päpstlichen  Anordnungen  in  kirch- 
licher Hinsicht,  die  Verhältnisse  zum  deutschen  Beiehe  erheischten  auf  weltlichem  Boden 
Lehnstreue  gegen  den  Kaiser;  zudem  waren  die  österreichischen  Begenten  seit 
1058  Schirmvögte  Passau's.  Leopold  III.,  der  Schöne,  schloss  sich  der  Bichtung  des 
Passauer Bischofes  an;  Leopold  IV.,  der  Heilige,  hielt  am  längsten  unter  den  deutschen 
Fürsten  an  Kaiser  Heinrich  IV.  und  verdiente  übrigens  durch  seine  rege  Sorgfalt  für 
Oesterreich's  Cultur,  seine  Stiftungen,  seinen  frommen  Wandel  und  Wohlthätigkeitssinn 
denNamen:  Vater  der  Armen,  so  wie  die  (1486  erfolgte)  Heiligsprechung  und  Verehrung 
als  Landespatron.  Heinrich  Jasomirgott  suchte  sich  in  dem  kirchlichen Zwie- 
spalte  möglichst  neutral  zu  halten. 

Um  die  Cultur  des  Landes  machten  sich  in  dieser  Periode  vorzüglich  verdient  die 
regulirten  Chorherren,  die  Benedictiner,  die  von  Otto  von  Freisingen. 
Sohn  Leöpold's  des  Heiligen  aus  Frankreich  nach  Oesterreich  gesendeten  Cister- 
zienser,  so  wie  die  unter  Leopold  VII.  nach  Wien  berufenen  Dom  i nie aner  und 
Franc iscan er  (Minoriten)  3). 


*)  Die  Legende  erzählt,  dass  Altmann  während  seiner  Studienjahre  mit  Gebhard  und  Adalbert  an 
einer  Quelle  in  der  Gegend  von  Gottweih  zusammen  kam  und  vorhergesagt  habe,  dass  er  in  Passau, 
Gebhard  in  Salzburg  und  Adalbert  in  Würzburg  die  Infel  tragen  werde,  und  dass  sie  für  den  Fall 
Klöster  zu  stiften  gelobten.  So  viel  ist  jedoch  gewiss,  dass  alle  drei  zu  jener  Würde  gelangten  und 
Gebhard  als  Erzbischof  von  Salzburg  Admont  (1074),  Adalbert,  Sohn  des  Grafen  Arnold  von  Lim- 
bach als  Bischof  von  Würzburg  Lambach  (1053)  —  für  Benedictiner,  Altmann  als  Bischof  von 
Passau  aber  (1083)  Gö,t  tweih  (Kottewieh)  für  regulirte  Chorherren  gründete  (die  erst  unter  Bischof 
Ulrich  [109*1  Benedictinern  wichen).  Auch  räumte  Bischof  Altmann  St.  Florian  regulirten  Chor- 
herren ein. 

•)  Die  gewöhnliche  Annahme  von  Konrad's  Aufenthalt  im  Kloster  Heiligenkreuz  ermangelt  nicht  nur  des 
Beweises,  sondern  widerspricht  vielmehr  gleichzeitigen  Documenten.  Konradwar  keinCisterzienser,  kein 
Abt  von  Heiligenkreuz.  Noch  als  Jüngling  verlieh  ihm  sein  Halbbruder,  König  Konrad  III.,  den  Titel 
eines  Hofkaplans,  bald  darauf  die  Dompropsteien  zu  Utrecht  und  Hildesheim,  bis  er  30  Jahre  alt  zum 
Bischof  von  Passau  erhoben  wurde.  Siehe  Blumb  erger's  Aufsatz  in  den  Wiener  Jahrbüchern  der 
Literatur,  87.  Bd.  (Jahr  1839,  Juli,  August,  September),  Anzeigeblatt  p.  34— 44. 

3)  Die  von  den  drei  erstgenannten  Orden  bezogenen  Klöster  sind  im  vorausgehenden  §.  angeführt.  —  Brüder 
des  (1216  gegründeten)  Ordens  der  Dominicaner  wurden  im  Jahre  1236 aus  Ungern  nach  Oesterreich 
berufen  (siehe  Feil  in  Schmidl's  österr.  Blättern  1848.  S.  1—24).  Nach  Krems  kamen  sie  1236,  und  schon 
1237  war  ihre  Kirche  in  Wien  vollendet.  Der  Minoriten -Orden  (1223  gestiftet)  kam  im  J.  1224  nach 

I.  Iß 


122 

Zur  Erhöhung  der  religiösen  Begeisterung  in  Oesterreich  trugen  auch  die  Kreuz- 
züge bei.  Der  Feuereifer  Peter 's  von  Amiens  und  die  Donnerworte  des  Papstes  Urban  II. 
(1 095)  auf  der  glänzenden  Versammlung  zu  Clairmont,  hatten  Frankreich,  Italien  und  die 
Rheingegenden  Deutschlands  zur  Unternehmung  des  ersten  Kreuzzuges  begeistert. 
Schon   im  Frühjahre  1096  zogen  mehrere  Schaaren  der  Kreuzfahrer  unter  Walter 
Paseigo  und  Peter  von  Amiens  durch  Oesterreich  und  Ungern  in  den  Orient;  um    die 
Mitte  August  folgte  Gottfried  von  Bouillon   mit  dem  Hauptheere  von  10.000 
Rittern  und  Edlen  zu  Pferd  und  70.000  Mann  zu  Fuss ;  am  20.  September  schritt  dieses 
Heer  über  die  Leitha  bei  Tollenburg  *)  nach  Ungern.  —  Doch  nur  kurze  Zeit  dauerte 
der  Jubel  über  den  errungenen  Besitz  des  gelobten  Landes.    Edessa  war  verloren  und 
selbst  Jerusalem  von  den  Sarazenen  bedroht;  Trauer  ergriff  das  Abendland.   Da  ent- 
flammte die  Beredsamkeit  des  heiligen  Bernard,  Abtes  des  von  ihm  gegründeten 
Klosters Clairvaux,  die  Christenheit  zum  zweiten  Kreuzzuge.  König  Konrad  III. 
selbst  übernahm  die  Führung  des  Kreuzheeres ,  sein  Neffe  Friedrich  (der  nachmalige 
Kaiser),  die  Herzoge  von  Lothringen,  Böhmen,  Kärnthen  und  Bayern  schlössen  sich  dem 
Zuge  an  und  selbst  der  mit  Herzog  Heinrich  Jasomirgott  wegen  Bayern's  Besitz  in 
Streit  begriffene  Herzog  Weif  legte  die  Waffen  nieder  und  bezeichnete  sich  mit  dem 
heiligen  Kreuze.  Den  Bischöfen  von  Bremen,  Regensburg  und  Passau  schloss  sich  auch 
des  österreichischen  Herzogs  Bruder,  Otto  von  Freisingen,  an,  und  70.000  Mann 
zogen  auf  der  Donau  und  an  ihren  Ufern  herab.  Am  Tage  der  Himmelfahrt  Christi 
schlug  Konrad  sein  Lager  bei  Ardacker  auf  und  Hess  das  Heer  drei  Tage  daselbst  aus- 
ruhen. Das  Pfingstfest  feierte  er  an  der  Fischa  und  zog  hiernach  auf  dem  frühem  Wege 
der  Kreuzfahrer  durch  Ungern.  —  Die  nächste  günstige  Folge  dieses  zweiten  Kreuz- 
zuges für  Oesterreich  war  die  Beilegung  der  Fehden  in  Herzog  Heinrich's  Landen,  da  sein 
Hauptgegner  Weif  nun  die  Waffen  für  die  Sache  Christi  im  Orient  führte.  Auf  dem 
blutgetränkten,  verwüsteten  Boden  konnte  wieder  die  Saat  reifen ;  ein  dergestalt  fried- 
liches, stilles  Leben  folgte  plötzlich  dem  blutigen  Kriegsgetümmel,  dass  man  selten  in 
Bayern  und  Oesterreich  Bewaffneten  begegnete.  Auch  die  Privatfehden  und  Rechts- 
streite ruhten,  da  der  Papst  die  Kreuzfahrer  von  aller  Schuld  und  Bürgschaft  bis  zu 
ihrer  Heimkunft  freigesprochen  hatte. 

Die  Nachricht  von  Jerusalem's  Verluste  durch  Saladin   (3.  October  1187) 
erneuerte  in  Europa  die  Begeisterung  für  das  gelobte  Land.  Man  sah  den  Verlust  der 


Wien,  wo  ihm  Herzog  Leopold  ein  Kloster  einräumte.  Auch  nach  Stein  und  Wiener  Neustadt  kam 
er  bald.  Dieser  Orden  wirkte  durch  Abhaltung  deutscher  Predigtenauf  den  religiösen  Sinn  des  Volkes, 
und  trug  dadurch  zugleich  zur  Ausbildung  der  deutschen  Prosa  bei.  Bruder  David  von  Augsburg  und 
Berthold  (Lercb)  von  Regensburg  (f  1272)  zogen  predigend  durch  Oesttrreich,  Böhmen,  Mähren  und 
Ungern,  gleichsam  Vorgänger  des  h.  Capistran,  der  im  fünfzehnten  Jahrhunderte  die  Völker  dieser 
Länder  zum  Kreuzzuge  gegen  die  Türken  aneiferte  (Cb.  Kling:  deutsche  Predigten  Berthold's  des 
Franciscaners,  Berlin,  1824;  J.  Grimm's  Recension,  Wr.  Jahrb.  Bd.  32.  K.  Roth:  deutsche  Predigten 
des  zwölften  und  dreizehnten  Jahrhunderts,  Quedlinburg,  1838.  Berthold's  Predigten  wurden  auch 
von  F.  Göbel,  1850  Schafhausen,  übersetzt  edirt.  Hofmann's  altdeutsche  Blätter  II.)  —  M.  S.  S. 
deutscher  Predigten  des  dreizehnten  Jahrhunderts  sind  auch  in  der  Hofbibliothek  zu  Wien,  in  der  Stifts- 
bibliothek zu  Klosterneuburg  etc. 
')  Die  Lage  weiset  auf  die  Gegend  von  Brück  an  der  Leitha. 


123 

heiligen  Stadt  als  Strafe  für  die  Verbrechen  und  Uneinigkeit  der  Christen  an  ').  Die 
Könige  Heinrich  II.  von  England  und  Philipp  August  von  Frankreich  legten  die 
gegen  einander  erhobenen  Waffen  nieder  und  versöhnten  sich  unter  der  Eiche  von  Gisor 
(1188),  um  vereint  im  Morgenlande  au  kämpfen.  Der  Saladinszehent  musste  von  Allen, 
die  den  Kreuzzug  nicht  mitmachten,  entrichtet  werden.  Auch  der  greise  Kaiser  Fried- 
rich I.,  der  sich  mit  der  Kirche  gänzlich  auszusöhnen  wünschte,  beschloss  zu  Mainz 
auf  dem  „Hoftage  Gottes"  (wie  er  ihn  nannte)  den  Kreuzzug.  Friede  wurde  durch 
das  ganze  Reich  geboten;  Niemand  durfte  sich  dem  Kreuzzuge  anschliessen,  der  nicht 
wenigstens  drei  Mark  Silbers  mitnehmen  konnte.  Am  Georgitage  1189  ging  der  Zug 
von  Regensburg,  auf  und  an  der  Donau,  über  Passau  nach  Oesterreich.  Mauthhausen, 
das  vom  Kreuzheere  Zoll  zu  verlangen  wagte,  ging  in  Flammen  auf.  In  Wien  wurde 
Musterung  gehalten.  Herzog  Leopold  VI.,  von  Oesterreich  (Virtuosus),  war  durch 
ein  eigenes  Schreiben  Hermenger's,  Provisors  der  Hospitaliter  zu  Jerusalem,  zur 
Mitwirkung  beim  Kreuzzuge  aufgefordert  worden  und  entschloss  sich  hiezu.  Dem  Kaiser 
unmittelbar  folgten  nebst  seinem  Sohne,  dem  Herzoge  Friedrich  von  Schwaben,  auf 
dem  weitern  Zuge  von  Wien  nach  Pressburg  Herzog  Rerthold  von  Meran,  Markgraf 
Herrmann  von  Baden,  die  Bischöfe  von  Münster,  Osnabrück,  Würzburg  und  Passau, 
dann  aus  Oesterreich  selbst  Tage  no2),  Domdechant  und  Pfarrer  zu  St.  Andrä  am  Kaien- 
gebirge, zugleich  Geschichtsschreiber  diesesKreuzzuges,  ferner  die  Pröpste  von  Ardacker 
und  St.  Andrä,  Eisenreich  Abt  von  Admont,  die  Grafen  Siegfried  von  Liebenau 
und  Konrad  von  Peilstein.  Zu  Pressburg  feierte  der  Kaiser  das  Pfingstfest  und  zog 
durch  Ungern,  wo  sie  freundliche  Aufnahme  fanden,  in  den  Orient,  wo  Kaiser  Fried- 
rich glücklich  nach  Erstürmung  Iconiums  bis  Seleucia  vordrang,  aber  in  den  Wellen 
des  Flusses  Saleph  (dem  Kalykadnus  der  Alten)  den  Tod  fand  (10.  Juni  1190).  Herzog 
Leopold  VI.,  der  mit  seinem  Bruder  Heinrich  von  Mödling  an  der  Spitze  zahl- 
reicher Ritterschaft  und  Geistlichkeit  3)  aus  Oesterreich  und  Steiermark  am  8. 
September  von  Wien  aufgebrochen  und  über  Venedig  und  Jadra  (Zara)  im  Frühjahr 
(1191)  vor  Accon  (Ptolemais)  angelangt  war,  übernahm  nun  den  Oberbefehl 
über  das  durch  ihn  verstärkte  deutsche  Heer  in  Palästina.  Vor  den 
Mauern  dieser  Stadt  erwarb  ihm  seine  Tapferkeit  den  Namen  Virtuosus  (der  Manns- 
kräftige) und  wirkte  wesentlich  zu  der  am  24.  Juli  1191  erfolgten  Uebergabe  mit. 

Der  Streit,  in  welchen  jedoch  Leopold  VI.  wegen  Verunglimpfung  des  österrei- 
chischen Banners  *)  mit  dem  Könige  von  England,  Richard  Löwenherz,  gerieth, 


>)  Der  Anonymus  in  der  IX.  Publication  des  lit.  Vereins  in  Stuttgart,  S.  6—8. 

=)  T  age  no  bei  Frehcr  Seriptores  rer.  Germ.  Tom.  I.  p.  407 — 416. 

=)  Bei  diesem  Zuge  war  auch  der  österreichische  Kleriker  Ansbert,  der  ebenfalls  diesen  Kreuzzug 
beschreibt  (siehe  das  von  Dobrowsky  aufgefundene  Fragment  Ansbert's  :  Histor'a  de  Expeditione 
Friderici  Imperatoris,  1827   zu  Prag  gedruckt). 

*)  Der  erwähnte  österreichische  Kleriker  An  sbe  rt  erzählt  zwar  hiervon  nichts  und  sagt  nur  im  Allge- 
meinen von  König  Richard  „eum  (Ducem  Austriae)  in  obsidione  Acconae  quasi  objectum 
r  ep  utavi  t,"  dann  ,,q  uu  m  dux  il  lu  s  t  r  is  A  ust  r  iae  plures  causas  odii  ip  sum  efficient  is 
habuerit;"    aber    nicht    nur   Mathaeus  Paris,    bist.    angl.    in  Richardo  I.  p.  140  und  Gottfried  von 

16* 


124 

hatte  die  Gefangensetzung  des  Letzteren  in  Oesterreich  zu  Dürrenstein  '),  und  —  da 
dieser  als  Kreuzfahrer  unter  dem  besondern  Schutze  der  Kirche  stand  —  den  Bann 
über  den  österreichischen  Herzog  zur  Folge. 

An  diesen  Kreuzzug  reiht  sich  gewissermassen  auch  die  Fahrt  Friedrich  des 
Katholischen  ins  gelobte  Land.  —  Der  vierte  Kreuzzug  endete  mit  der  Er- 
oberung Konstantinopel's,  woran  sich  die  österreichischen  Herzoge  nicht  betheiligten. 
Auf  dem  fünften  Kreuzzuge  (1217  bis  1221)  erwarb  sich  aber  Herzog  Leo- 
pold VII..  der  Glorreiche,  besonders  vor  Damiette  in  Aegypten,  verdiente  Lorbern 
und  kehrte  zum  Jubel  der  österreichischen  Bevölkerung  nach  Wien  zurück  3). 

Im  Gefolge  der  Kreuzzüge  und  des  hierdurch  geweckten  ritterlich  religiösen 
Geistes  kamen  auch  die  Ritterorden  nach  Oesterreich.  Bei  der  Zunahme  der 
Wallfahrten  war  schon  durch  Gottfried  von  Bouillon  der  Orden  der  Johanniter  oder 
Hospitaliter  entstanden.  Auch  in  Oesterreich  erhob  sich  Spital  am  Pyrn  (1191) 
nachdem  Muster  des  von  Ottokar  I.  am  Semmering  (1160)  gegründeten  Spitales 
(Hospitium),  und  Leopold  der  Glorreiche  stiftete  an  der  Wien  das  Spital  zum  hei- 
ligen Geist  sammt  der  Antoniuskirche  (1208  bis  1211)  3). 

Obwohl  die  Sage  an  viele  Orte  Oesterreich's  (nach  Perchtoldsdorf,  Mödling,  Heili- 
genstadt, Ebenfurth,  Neunkirchen,  Petronell,  Haimburg,  Eggenburg,  Schöngraben, 
Diettersdorf,  Sitzendorf,  Aspern  an  der  Zaya  etc.)  Templer  versetzt,  so  erscheint 
doch  nach  den  urkundlichen  Spuren  *)  ihr  Besitz  in  Oesterreich  so  unbedeutend ,  dass 


Cöln:  Richard  de  gestis  Philippi  Augusti,  sondern  ein  Schreiben  Heinrich's  VI.  an  den  Papst  selbst 
sagt:  .,signum  ducis  Austriae  consanguinei  sui  in  cloacam  projici  jussit."  Also 
hat  der,  obwohl  spätere,  österreichische  Chronist  Hagen  Recht  (bei  Pez  S.  R.  A.  I.  pag.  1064):  ,,do 
ging  daz  Panyer  dess  von  Oesterreich  vor  dem  Panyer  des  Chuniges  von  Engelland  ,  daz  muet  den 
von  Engelland  und  unterdrückt  dem  von  Oesterreich  sein  Panyer.'' 

»)  Um  Weihnachten  (1192)  wurde  Richard  in  dem  Dorfe  Erdberg,  jetzt  eine  Vorstadt  Wiens, 
durch  des  Herzogs  Leute  gefangen  genommen.  Der  Herzog  behandelte  ihn  zwar  ehrenvoll  und  nahm 
ihn  sogleich  zum  Reichstage  nacli  Regensburg  zu  Heinrich  VI.  mit;  da  jedoch  kein  Vergleich  zu 
Stande  kam  (formula  compositionis  in  Rymer  actor.  anglic.  T.  I.  pag.  84),  so  führte  Herzog  Leopold 
den  Rritenkönig  wieder  zurück  nach  Oesterreich  und  übergab  ihn  nur  auf  kurze  Zeit  dem  Hadmar 
von  Kuenring  auf  Dürrenslein  zur  Haft;  denn  schon  im  März  1193  lieferte  er  auf  Verlangen  des 
Kaisers  den  königlichen  Gefangenen  auf  dem  Reichstage  zu  Speyer  aus  und  schloss  zu  Würzburg 
einen  eigenen  Vertrag  (siehe  denselben  bei  Ansbert  a.  a.  0.).  Ueber  Richard'«  Auslieferung  an  den 
Kaiser,  der  ihn  ebenfalls  in  ehrenvoller  Haft  hielt,  worüber  Richard  selbst  seiner  Mutter  Eleonore 
nach  England  schrieb :  „Honeste  circa  ipsum  imperatorem  moram  facimus,"  siehe  Roger  de  Hoveden 
(nach  Wilkcn  IV.,  pag.  604). 

=)  Walther  von  der  Vogelweide  besingt  in  einem  treiflichen  Gedichte  Leopold's  freudenerweckende 
Rückkehr. 

")  Auf  der  Stätte  der  Karlskirche  in  Wien.  Die  Stiftungsurkunde  von  1211  ist  in  Hormayr's  Gesch. 
von  Wien  IX.,  a,  p.  52—55  abgedruckt;  doch  ist  diese  Stiftung  wohl  zu  unterscheiden  von  dem 
h.  Geistspital  vor  dem  Kit  rn  t  hnertho  r.  Reide  wurden  1529  zerstört,  ihre  Dotationen  gingen 
an  das  heutige  Rürgerspilal  über. 

*)  Vier  Urkunden  existiren;  die  erste  bewährt,  dass  Templer  ihr  Gut  zu  Sc hwe  ch  at,  Fischamen  t  und 
Rauche  nwart  dem  Herrn  von  Ilaslau  verkauft  und  darüber  auch  mit  Herrn  von  Zelking  (1309)  sich 
verglichen  haben;  die  zweite  vom  30.  September  1302,  dass  Rruder  Ecco  des  Tempelordens  Comen- 
thur  durch  Röhmen,  Mähren  und  Oesterreich,  und  die  Rrüder  des  Tempelhauses  zu  Tschaikwitz 
mit    dem  Schotten-Abte   Wilhelm  die    dem    erstem    zuständige    Abgabe  vom  Teinfaltshof   (Dom- 


125 

sie     bloss     einen     Theil     der    mährisch -böhmischen     Comthurei   gebildet    zu    haben 
scheinen. 

Die  deutschen  Ordensritter  brachte  Leopold  der  Glorreiche  1210  nach 
Oesterreich  und  räumte  ihnen  in  Wien  Haus  und  Kapelle  ein  1)-  Sie  blieben  stets  dem 
Hause  der  österreichischen  Herrscher  treu  ergeben  und  leisteten  demselben  wichtige 
Dienste.  Als  auf  Friedrich  dem  Streitbaren  Acht  und  Bann  lag,  und  Alles  von  ihm  ab- 
gefallen, ausser  Neustadt,  „der  allzeit  Getreuen"  und  dem  festen  Starhemberg,  da  be- 
wachte der  deutsche  Ordenscomthur,  Ortolf  von  Traiskirchen,  den  daselbst  ver- 
wahrten Schatz  des  Herzogs  und  vertheidigte  die  Burg  mit  heldenmütiger  Treue. 

Handels-  und  Gew'erbs-C  olonisten. 
(Die  Schwaben,  —  die  Flandrenser.) 

Der  weitverbreitete  und  begünstigte  Handel  und  das  Münz  w  es  en  in  Oesterreich 
trugen  nicht  nur  zur  Blüthe  und  Wohlhabenheit  des  Landes  bei ,  sondern  führten  viele 
Fremde,  vorzüglich  Deutsche,  herbei,  welche  sich  manchmal  auch  in  Wien  und  im 
Lande  ansässig  machten.  Am  lebhaftesten  blieb  der  Handel  auf  der  Donau  nach  Re- 
gensburg, und  mit  den  schwäbischen  Kaufleuten  i). 

Den  Verkehr  Wien's  mit  Regensburg  ordnete  bereits  Leopold  der  Tugend- 
hafte   (1192)  3);    noch    mehr    hob    denselben    das    Stadtrecht    Leopold    des    Glor- 


vogthof)  in   der  Teinfaltsstrasse  (Domvogtstrasse)  mit  andern  von    einer    Bäckerei  in    der   Radgasse 

(nun  Dorotheergasse)  vertauscht.  S.  Hormayr's  Arch.   1817    Nr.    84,    96;     1818    Nr.    44    und    1823 

Nr.  141-148.  J.  Feil  inSchmidl's  österr.  Blättern  1848,  S.  1-24.  Letzterer  hat  ferner  auf  eine  dntteUr- 

kunde  von  1298  (bei  Wisgrill  Nr.  199)  aufmerksam  gemacht,  wornach  Johann  und  Heinrich,  Otto  vonHas- 

lau's  Söhne,  von  Bruder  Friedrich  dem  Wildgrafen,  Comthur  und  Bruder  Ekko,  Almosen-Gebietiger  des 

Tempelordens  in  Oesterreich,  verschiedene  Gülten  und  Güter  in  Schwechat  und  Rauchenwart  kauften; 

anch  hat  J.  Feil  das  erste  Mal  eine  (die  vierte)  Urkunde  vom  1.  October  1303  (aus  dem  niederösterr. 

stand.  Archive)  bekannt  gemacht,  wornach  die  Te  mp  1  e  r  -  B  e  s  i  t  z  u  n  g  e  n  z  u  S  c  h  w  e  c  h  a  t  u  n  d 

Rauchen  wart  von  der  Fürsten  Gnade  herstammen. 

')  An    der   Stelle    des   gegenwärtigen    Deutsch-Ordens- Hauses    in    Wien    (Singerstrasse)    stand 

schon,    als   der    Orden    nach    Oesterreich    kam,    eine    Kapelle.     In    den    wüthenden    Feuersbrünsten, 

welche  Wien  unter  der  Regierung  Ottokar's  von  Böhmen  verheerten,  sank  auch  die  alte  Kapelle  der 

deutschen  Herren  in  Schutt  und  Asche.     Die  gegenwärtige  Kapelle  wurde  132(i  unter  Friedrich  dem 

Schönen  (aus  dem  Hause  Habsburg)  erbaut-  Baumeister  soll  Georg  Schiffering  aus  Nördlingen 

gewesen  sein.  In  der  Sakristei  betindet  sieb  eine  alte  Marmortafel,  deren  Inschrift  das  genannte  Jahr 

der  Erbauung  verbürgt.     Die  Kirche  ward  der  heiligen  Elisabeth  geweiht. 

-)  Unter  letztern  verstand  man  jene   von  Ulm,  Cöln,   Aachen  etc.  Kurz:  Oesterreichs  Handel  in  ältester 

Zeit. 
•"•)  Die  betreffende  Original-Urkunde  ist  im  Regensburger  Städtarchive.  Nach  derselben  wurden  die 
Zollabgaben,  die  sie  bis  dahin  in  Oesterreich  entrichten  mussten,  vermindert  und  dieselben  gegen 
den  Unfug  der  herzoglichen  Beamten  geschützt.  Handel  mit  allen  Waaren,  auch  Gold,  war  den  Re- 
gensburgern  erlaubt,  nur  das  Einhandeln  des  Silbers  verbot  er,  da  die  Herzoge  des  Silbers  zur  Aus- 
prägung der  Pfennige  benöthigten.  Später  wurde  allen  In-  und  Ausländern  das  Einhandeln  von 
Gold  und  Silber  verboten,  da  in  der  herzoglichen  Münze  auch  Goldstücke  geprägt  wurden.  Einge- 
führt wurden  vorzüglich:  Getreide,  Hüte,  Kupfer.  Zinn,  Glockenspeise,  Häringe.  cölnische  Tücher  ete, 
In  Mauthhausen,  Melk,  St.   Polten,  Stein,  Tuln  und  in  Wien  bestanden  bestimmte  Einfuhrzölle. 


120 

reichen  ').  —  Derselbe  sorgte  für  die  Verbesserung  der  Münze,  von  deren  Bestand  in 
Oesterreich  seit  dem  Jahre  1166  urkundliche  Spuren  vorkommen,  verlegte  dieselbe  von 
Krems  nach  Wien  in  die  Herzogsburg  (am  Hofe,  an  der  Stelle  der  heutigen  Nuntiatur), 
und  berief  die  sogenannten  Flandrenser,  weichein  Wien  unter  einem  Münzmeister 
und  Münzkämmerer  standen.  Siehiessen  hier,  wie  in  Cöln.  Worms,  Erfurt,  Mainz  u.  a.  0. 
(Monetarii,  Münzjunker)  Hausgenossen.  Diesen  Flandrensern  ertheilte  Leopold  im  Jahre 
1208  ein  wichtiges  Privilegium,  wornach  sie  als  eine  besondere,  mit  der  Münze  und  dem 
Geldwechsel  ausschliesslich  berechtigte  Körperschaft  von  der  Gerichtsbarkeit  des  Stadt- 
richters ausgenommen  und  nur  ihrem  Münzmeister  und  dem  herzoglichen  Münzkämmerer 
unterworfen  waren  2).  Auch  andere  Gewerbsleute  namentlich  Färber,  wanderten  aus 
Flandern  und  den  Rheingegenden,  wo  die  Färbekunst  in  hohem  Rufe  stand,  in  Oester- 


')  Nach  dem  Wiener  Stadtrechte  vom  Jahre  1219  durfte  kein  Verkäufer  gegen  einen  Regensburger  zeugen, 
sondern  nur  seine  Landsleute  oder  angesehene  Bürger  Wien's.  Auch  waren  sie  im  Zolle  billiger, 
als  die  russischen  Kaufieute  gestellt.  Nach  Ungern  zu  handeln,  war  Fremden  bei  zwei  Mark 
Strafe  verboten. 

~)  Münzen  der  Babenberger  sind  in  Appel's  und  Welzl's  bekannten  Münzkatalogen  verzeichnet.  Alois 
Primisse  r-  das  älteste  österreichische  Münzwesen  in  Hormavr's  Geschichte  Wien's,  III.  B., 
S.  309.  Siehe  auch  in  Chmel's  Geschichtsforscher  I.,  274  etc.,  die  Beiträge  zur  Geschichte  der  lan- 
desfürstlichen Münze  im  Mittelalter  von  Th.  G.  v.  K  a  r  aj  a  n.  —  Einige  nähere  Züge  über  dieses 
Institut  darf  man  wohl  aus  der  von  letzterem  edirten ,  von  Herzog  Albert  I.  den  Hausgenussen 
ertheilten  Handfeste  vom  Jahre  1291  entnehmen,  da  sie  nach  dem  Eingange  der  Urkunde  eine  Bestäti- 
gung der  altern,  unter  den  letzten  Babenbergern  erhaltenen  Vorrechte  enthält.  Hausgenossen 
sollen  nicht  mehr  als  48  sein,  nur  mit  deren  einstimmiger  Einwilligung  kann  Jemand  in  ihre  Gesell- 
schaft treten.  Wer  ausser  den  Hausgenossen  es  wagt  (Christ  oder  Jude),  Gold,  Silber  oder  alte 
Pfennige  zu  kaufen  oder  zu  wechseln,  dessen  Leib  und  Gut  soll  man  dem  Landesfiirsten  und  dem  Münz- 
meister überantworten.  In  der  Münze  probirte  Pfennige  dürfen  in  der  Bude,  ohne  weitere  Prüfung,  bloss 
auf  flacher  Hand  vorgezeigt  werden.  Wenn  der  Landesfürst  Pfennige  erneuern  will,  mit  einem  gemeinen 
und  einfachen  Eisen  (für  einseitiges  Gepräge),  so  soll  diess  nirgends  geschehen,  als  zuWien.Enns  und  in 
der  Neustadt,  und  es  sollen  die  Hausgenossen  mit  gutem  Fleisse  die  Prägeisen  behüten.  —  Den  Haus- 
genossen wird  das  Asylrecht  für  ihre  Häuser  undBefreiung  vonEinquartierung  fremderGäste,  dann  das 
Recht  eingeräumt,  ihre  Hausgenossenschaft  zu  verkaufen  oder  zu  versetzen,  an  ihre  Söhne,  Töchter  und 
Frauen  gesetzlich,  an  Andere  mittels  Testament  zu  vererben.  Bei  der  herzoglichen  Münze  unterschied 
man  folgende  Personen:  1)  den  Münz  meist  er,  welcher  unmittelbar  vom  Herzog  ernannt  und  vom 
obersten  Kammergrafen  eingesetzt  wurde.  Seiner  Gerichtsbarkeit  unterstanden  die  Hausgenossen  und  alle 
andern  zur  Münze  gehörigen  Individuen  (auch  die  Färber) ,  sie  mochten  wo  immer  im  Lande  sich  auf- 
halten; in  der  Münzstätte  hatte  er  solche  Macht,  dass  selbst  Fremde,  wenn  sie  die  Schlagstube  betraten, 
nur  der  Gewalt  des  Münzmeisters  unterlagen,  und  wenn  sie  flüchtig  waren,  nicht  ergriffen  werden  durften. 
Auch  stand  dem  Münzmeister  die  Ernennung  der  Versucher  und  Brenner  sowie  die  Verleihung  von  Schmelz- 
hütten zu.  Seine  vorzüglichsten  Pflichten  waren:  Die  monatliche  Untersuchung  fremder  Kaufleute  und 
Wechsler,  dass  sie  nichtdie  Münzen  „saigern,"  d.  i.  die  kleinern  um  vollwichtigere  Stücke  desselben  Nenn- 
werthes  (vom  bessern  Schrott)  verwechseln;  die  Inquisition  der  Falschmünzerei,  worauf  Todesstrafe  ge- 
setzt war,  die  Ueberwachung  der  Hausgenossen,  die  Berechnung  des  Münzgehaltes  beim  Gusse,  und  Auf- 
sicht über  das  ganze  Geschäft.  Dafür  bezog  der  Münzmeister  von  jedem  Gusse  5  Schillinge  und  23  Pfennige 
Nutzung.  —  2)  Der  Anwalt,  der  des  Herzogs  Person  bei  der  Münze  mittelbar  vertrat,  unmittelbar  aber 
der  Münzkäinmerer;  seine  Rechte,  Pflichten  und  Nutzungen  waren  analog  mit  denen  des  Münzmeisters.  — 
3)  Die  Hausgenossen  werden  zunächst  erwähnt  in  Enenkel's  Fürstenbuch  (bei  Rauch  I.  302);  die- 
selben gehörten  mittelbar  zur  herzoglichen  Kammer,  nur  der  Münzmeister  darf  über  sie  richten.  Es  ist 
übrigens  nicht  ausgemacht,  ob  sie  Flandrenser  waren.  Die  Flandrenser  scheinen  vielmehr  Tücher 
gefärbt  zu  haben,  und  durch  ihre  Verbindung  mit  dem  Auslande  und  ihren  Reichthum  mit  dem  Münz- 
wesen in  nähere  Beziehung  gesetzt  worden  zu  sein.  Sie  waren  gesetzliche  Münzwechsler:  alle  Pfennige 
oder  Münzen  durften  sie  nur  zu  Nutzen  der  Münze  kaufen.  Sein  Geschäft  erbt  auf  den  Sohn,  Frau  oder 
andere  nächste  Anverwandte,  wenn  er  ohne  Testament  stirbt.  —  4)  Die  Wechsler,  welche  schon  in 
einer  Urkunde   Friedrichs  des  Katholischen  erwähnt  werden    (Mon.  boica  XII.  363),  waren  den  Haus- 


127 

reich  ein,  und  wurden  unter  der  allgemeinen  Benennung  die  Flandrer  (flandrenses) 
begriffen.  Ausgezeichnete  Künstler  Hessen  sich  in  Oesterreich  nieder,  oder  ihre  Werke 
fanden  mindestens  dort  Ahnahme  '). 

Bis  nach  Venedig,  und  von  dort  in  den  Orient,  hatten  die  Wiener  Kaufleute  Ge- 
schäftsverbindungen. Mehrere  derselben  waren  Mitglieder  des  deutschen  Kaufhauses  in 
Venedig  und  häufig  findet  man  die  Venediger  Strasse  in  Wien's  Urkunden  erwähnt  2). 

Der  Verkehr  mit  Ungern  genoss  manche  Begünstigung.  Das  Wiener  Stadtrecht 
vom  Jahre  1221  verlegte  das  alte  Stapelrecht  Hainburg's  für  die  aus  Oesterreich 
nach  Ungern  gehenden  Waaren  nach  Wien  3).  König  Bela  IV.  verlieh  den  Wiener 
Kaufleuten  eine  vortheilhafte  Zollordnung,  welche  (1270)  Stephan  V.  zu  Bykche  und 
Ladislaus  Cumanus  (1277  und  1279)  auf  der  Insel  Csepel  bestätigten.  Andreas  III.,  der 
Venetianer,  hob  (1297)  für  den  Wiener  Handelstand  alle  Neuerungen  und  Bedrückun- 
gen in  Zollsachen  auf*). 

Metalle  (vorzüglich  Zinn  und  Quecksilber),  Holzwaaren.  Häute,  Leinen-  und  Wol- 
lengewebe, Tücher,  Sattlerarbeiten  und  Waffen  waren  die  vorzüglichsten  Ausfuhr- 
artikel, meist  aber  nur  zum  Transito  nach  dem  Orient;  eingeführt  aber  wurden 
Gewürze,  Seide  und  seidene  Gewänder,  Goldstoffe,  Prunkgeräthe 5) .  Unter  den  G  e  w  er  b  s- 
1  euten  zeichneten  sich  damals  aus  :  dieGoldschmiede,  Bogner  und  Pfeilschnitzer,  Waf- 
fenschmiede, Sattler  und  Biemer,  Wildwerker  (Kürschner),  Tuchmacher  und  Weber, 
Färber  u.  a.  m.  An  ihre  vorzüglichen  einstigen  Wohn-  und  Absatzorte  in  Wien  erinnern 
noch  die  Namen  der  Goldschmied-,  Bogner-,  Biemer-,  Färbergasse,  der 
Tuchlauben  und  dergleichen.  Ueberhaupt  orbielten  Wien's  Gassen  vorzüglich  ihre 
Benennungen  von  Gewerben,  als:  die  beiden  Bäckerstrassen,  dieNadler-  (vulgo  Nagler-), 
Seiler-,  Schlosser-,  Hafner-,  Kruger-,  Lederer-,  Wagner-,  Weberstrasse  (oder  Woll- 
zeile), Wipplinger-  (Wildwerker-),  Münzerstrasse,  etc.,  welches  wohl  daher  kam,  dass 
schon  unter  den  Babenbergern  Leute  von  gleichem  Handwerk  in  der  nämlichen  Gasse 
zusammen  zu  wohnen  pflegten. 

§.    68. 
Das  Zwischenreich  in  Oesterreich  (1246—1282). 
Einen  Gegensatz  mit  der  Zeit  der  Babenberger  bildet  die  Schilderung  der  trau- 
rigen, herrenlosen  Zeit  (1246—1282),  in  welcher  die  Burgen  erbrochen  und  be- 
raubt, die  Dörfer  in  Brand  gesteckt  und  die  Strassen  durch  Wegelagerer  unsicher  wurden. 


genossen  als  Diener  untergeordnet  und  von  ihnen  (als  Herren)  bestellt;  denn  nur  den  Hausgenossen  kam 
eigentlich  der  Münzwechsel  zu. 

Ueber  dieweitereEntwickelung  des  Münz  wesens  in  Oesterreich  handelt  ausführlich:  Dr.  Siegf.  Becher: 
Das  österreichische  Münzwesen  vom  J.  1524  bis  1838.  3  Bände.  Wien  1838. 
')  Wir  erinnern  an  den  Verfertiger  des  berühmten,  mit  der  Jahreszahl  1181  bezeichneten  NielloAntipendiums 
zu  Klosterneuburg  (des  sogenannten  Veriluner  Altares):  Nicolaus  von  Verdun  (Nicolaus  Verdunensis). 

2)  Hormayr's  Archiv.  J.  1827,  S.  293  und  Tschischka's  Geschichte  Wien's,  S.  121. 

3)  König  Rudolph  bestätigte  noch  dieses  Stapelrecht ;  jedoch  auf  e  genes  Verlangen  der  Wiener  Bürger 
wurde  dasselbe  von  eben  diesem  Rudolph  I.  aufgehoben  und  fremden  Kaufleuten  stand  es  frei,  nach  Belie- 
ben sich  in  Wien  aufzuhalten  und  zu  bandeln. 

*)  Diese  Zollordnungen  liegen  im  städtischen  Archive  Wien's.  (Vergl.  Fejer's  cod.  dipl.  V.  2.,  p.  387,  öi9. 

VI.  2.  p.  72). 
5)  Tschischka,  Gesch.  Wien's  S.  121,  Hormayr's  Gesch.  Wien's.  II.  C.  89—90. 


128 

Ulrich  von  Liechtenstein,  der  selbst  auf  seiner  Burg1  von  zweien  seiner  Vasallen 
überfallen  und  gefangen  gehalten  wurde,  drückt  sich  nach  vorausgegangener  schlichter 
aber  herzergreifender  Erzählung  von  Friedrich  des  Streitbaren  Tod.  über  die  Zeit  des 
Faustrechtes  kurz  und  bezeichnend  aus : 

„Got  muez  sin  l)  pflegen ;  er  ist  nu  tot, 

sich  huop  nach  im  vil  groziu  not 

ze  Stire  und  ouch  ze  OEsterrich 

da  war  maneger  arm,  der  e  was  rieh. 

für  war  ich  iu  daz  sagen  wil, 

nach  im  geschach  unbildes  vil: 

man  roubt  diu  lant  naht  unde  tac; 

da  von  vil  dörfer  wüeste  lac. 

Die  riehen  so  gemuot 

daz  si  den  armen  nämu  ir  guot, 

daz  was  iedoch  ein  swachez  leben, 

den  got  het  guotes  vil  gegeben, 

daz  die  den  armen  täten  leit, 

da  mit  si  swanden  werdikeit. 

swen  so  di  armen  erbarment  niht 

daz  is  hie  und  ouch  dort  enwiht  2). 
Es  liegt  ausser  dem  vorliegenden  Zwecke,  die  politische  Geschichte  dieses  Zeit- 
raumes, den  Wechsel  deutscher  Reichsstatthalter,  die  Herrschaft  König  Ottokars  II. 
von  Böhmen  und  seine  Vermählung  mit  der  Babenbergerin  Margaretha,  Witwe  Kaiser 
Heinrich's  VII.,  zur  Befestigung  seiner  vermeintlichen  Ansprüche,  seine  Kriege  mit  dem 
Ungerkönig  Bela  IV.  und  mit  Rudolph  von  Habsburg  zu  schildern  3).  Hier  dürfte 
genügen,  in  Bezug  auf  die  Territorial-Ausbildung  von  Oesterreich  unter  der  Enns  zu 
erwähnen,  dass  in  dem  Frieden  zwischen  Ottokar  II.  von  Böhmen  und  Bela  IV.  von 
Ungern  zu  Ofen  den  4.  April  1254  die  jetzige  Südostgränze  dieses  Landes  bis 
zum  Scmmering  und  Hartberge  hergestellt  wurde,  während  sie  früher  nur  bis  zur 
Piesting  reichte,  und  Neustadt  noch  in  Steiermark  lag  4). 

Hinsichtlich  der  Topographie  und  Geschichte  ist  bemerkenswerth  die  Gründung 
des  Städtchens  Marcheck  3)  durch  Ottokar  II.  zum  Andenken  an  den  im  Jahre  1260 
unweit  davon  bei  Kroissenbrtin  wider  König  Bela  IV.  erfochtenen  Sieg. 

')  Herzog  Friedrich's  II.  des  Streitbaren. 

3)  Ulrich  von  Liechtenstein,  mit  Anmerkungen  von  Th.  v.  Karajan,  herausgegeben  von  K.  Lach  mann, 
Berlin,  1841,  Vrouvendienst  S.  530. 

s)  Hierüber  handeln  ausführlich  :  Phil.  Lamb  acher,  österr.  Interregnum  etc.  Wien  1773,  4.  —  Franz  Kurz, 
Oesterreich  unter  den  Königen  Ottokar  und  Alhrecht,  1.  2.  Theil.  Linz  1816,  8.  —  Hanthaler,  fasti  Cam- 
pililiensisT.  l.P.  2,  p.  912  sqq.  et  p.1132  sqq.— Fürst  E.  M.  Lichnowsky :  Gesch.  König  Rudolph'sl.  I.B., 
Wien  1836.  —  Palacky:  Gesch.  Böhmens,  2.  B.  Kopp:  Deutsche Reichsgesch.  1.  u.2.  B.  Lpz.  1845—1847. 

*)  Die  Friedensurkunde  ist  abgedruckt  bei  Kurz  a.  a.  O.,  Beil.  Nr.  1.  A.  S.  171. 

6)  Von  der  beiKroiss  enbrun  gemachten  reichenBeute  stiftete  Ottokar  das  Kloster  Go  ldenkron  in  Böh- 
men. Auch  wurde  Wo  k  von  Rosen  herg,  der  sich  in  dieser  Schlacht  besonders  ausgezeichnet  hatte,  von 
Ottokar  und  Margaretha  mit  der  Grafschaft  Rabs  belohnt.  —  Kurz  a.  a.  0.  Beil.  I.  B.  u.  II.  Die  erste  Ur- 
kunde aus  einem  Codex  des  siebzehnten  Jahrb.  entnommen,  nennt  Comitia  Ratz,  die  zweite,  aus  dem  in 
Hohenfurt  befindlichen  Original  von  1260  (Acta  autem  haec  sunt  in  La.  Datum  in  territoriis  apud  Moravam) 
sagt:  Comitia  Razk.  Vergl.  auch  Grübel's  Aufsatz:  „Ist  Ragz,  Retz  oder  Raabs?"  in  Schmidl's 
österr.  Blättern  für  L.  u.  K.  1847,  Nr.  174  s.  f. 


129 

Wenn  man  aber  die  zahlreichen  verheerenden  Kriege  und  Privatfehden  betrachtet, 
so  erscheint  im  Ganzen  eine  bedeutende  Verminderung  sowohl  der  österreichischen  Bevöl- 
kerung, als  ihres  Wohlstandes  während  der  Periode  des  Zwischenreiches  (1246  — 1278) 
als  die  nothwendige  Folge  davon. 

§.   69. 

Allmäliches  Wiederaufblühen  Oest er reich'sunterdenH ab sburgern. 
(Schwaben  und  andere  Reichsländer;  Italiener,  Griechen,  Serben  etc.  in  Wien.) 

Um  so  erfreulicher  und  rascher  war  der  Aufschwung,  welchen  Oesterreich  seit 
K.  Rudolph  vonHabsburg's  Sieg  über  Ottokar  (1278)  an  der  March  und  der  Her- 
stellung des  Landfriedens  nahm,  als  —  nach  dem  Ausspruche  Konrad's  von  Würzburg : 
„dem  Adler  von  Rom  würdiglich  gelungen,  dass  er  Krähenvögel  bezwungen,  auch  Ha- 
bichte und  Falken  zu  Osterlanden  und  in  Steier,  zum  Schrecken  der  Raben  und  Geyer,  und 
sich  auch  der  Low  aus  Böheim  musste  schmiegen  unter  seine  Klauen."  Auf  dem  Reichs- 
tage zu  Augsburg  (27.  Decembcr  1282)  wurden  beide  Söhne  Rudolph's  I.,  Alb  recht 
und  Rudolph,  mit  denHerzogthümern  Oesterreich,  Steiermark,  Krain  und  der  windi- 
schen Mark  belehnt,  wie  sie  einst  Herzog  Friedrich  II.  besessen,  und  zugleich  alle  Privile- 
gien, die  mit  der  neuen  Ordnung  unvereinbar  waren,  für  ungültig  erklärt1).  Auf  Bitten  des 
Landadels  vom  1.  Juni  1283,  dass  es  schwer  sei,  zwei  Herren  zu  dienen,  wurde  Al- 
brecht allein  zum  Regenten  der  österreichischen  Länder  von  König  Rudolph  I.  bestimmt ä). 

Mit  Umsicht  baute  die Dy  nastie  der  Habsburger  auf  den  von  denBabenber- 
gern  gelegten  Grund,  und  durch  die  Erweiterung  ihrer  Hausmacht,  durch  die  Vermäh- 
lung mit  Ausländerinnen,  so  wie  durch  ihre  Weltstellung  als  deutsche  Kaiser  und  als 
Könige  Böhmens  und  Ungern's  erfolgte  ein  immerwährendes  Zuströmen  von 
Ausländernn  ach  Oesterreich,  namentlich  nach  WT  i  e  n ,  dessen  Bevölkerung  sich 
fortwährend  vom  deutschen  Reiche  und  aus  allen  Ländern  der  Monarchie 
ergänzte  und  vermehrte. 

Viele  Schwaben  kamen  unter  Albrecht  I.  in  Oesterreich  an,  da  aber  Albrecht 
dieselben  vorzüglich  begünstigte  und  aus  ihnen  Herrmann  von  Landenberg  und 
die  Herren  Heinrich  und  Ulrich  von  Wallsee  als  seine  Haupt-Bathgeber  wählte, 
so  entstand  Unzufriedenheit  bei  dem  altösterreichischen  Adel3),  welcher  auf  seinen  Ver- 
sammlungen zu  Stockerau  und  Triebensee  auf  die  Entfernung  der  Schwaben  und  die 
Bestätigung  seiner  Privilegien  drang,  und,  als  diess  verweigert  wurde,  in  Wien  einen 
Aufstand  erregte,  der  mit  dem  Verluste  der  Privilegien  dieser  Stadt  endigte  *). 


')  Rauch  österr.  Gesch.  III.  B.  S.  56—60.  —  L  ambach  er  S.  199  etc.  im  Anhange. 

-)  Die  Städte,  Ritter  und  Knappen  Oesterreich's  schlössen  (ums  J.  1281)  einen  Bund,  dass  sie  sich  durch 
10  Jahre  jedem  Ruhestörer  widersetzen  und  den  eidlich  beschwornen  Landfrieden  aufrecht  erhalten  wollten. 
(Die  Urkunde  in  Kurz:  Oesterreich  unter  Ottokar  und  Albrecht  II.  Beil.  X.) 

3)  Ein  angesehener  eingewanderter  Adelsstamm  aus  Schwaben  waren  auch  die-Ellerbach. 

*)  König  Rudolph  I.  hatte  im  J.  1278  Wien  zur  fr  eien  Reichs  s  tadt  erklärt;  bei  der  Verleihung  der  öster- 
reichischen Länder  war  aber  auf  die  Zeit  der  letzten  Babenberger  zurückgegangen  worden.  Die  Wiener 
wollten  indess  auf  ihren  vermeinten  Rechten  als  freie  Reichsbürger  beharren  und  deren  Anerkennung  vom 
Herzoge  Albrecht  ertrotzen.  Der  Herzog  zog  sich  auf  den  Kaienberg  zurück,  schnitt   den  Wienern  die 

I.  17 


130 

Die  Th  eilung  ender  österreichischen  Lande,  dann  Zwistigkeiten,  beson- 
ders jene  wegen  der  Vormundschaft  über  Ladislaus  Posthumus,  führten  in  Wien  zu 
einem  abermaligen  Aufstande,  wobei  Friedrich  IV.  sogar  in  seiner  Burg  zu  Wien  durch 
neun  Wochen  (2.  October  bis  4.  December  1462)  belagert,  endlich  durch  König  Podebrad 
von  Böhmen  befreit  wurde  '). 

Besonders  auffallend  war  die  Zahl  der  Zuwandernden  in  Wien.  —  AeneasSylvius 
P  i  c  c  o  1  o  m  i  n  i  (Kanzler  Friedrich's  I V.,  Bischof  von  Trient,  dann  als  Papst :  PiusII.  f  1 464) 
sagt  in  seiner,  wenn  auch  etwas  einseitig  und  scharf  gehaltenen  Schilderung  der  Wiener, 
dass  alte  Bürgerfamilien  selten  2),  meist  Fre  mde  und  Emporkömmlinge  daselbst 
zu  finden  seien.  Im  Ganzen  rechnet  derselbe  in  Wien  50.000  Communicanten  (Katho- 
liken). Er  preist  die  Schönheit  der  Stadt,  der  Kirchen  und  Paläste,  besonders  den  be- 
wunderungswerthen  Stephansthurm,  lobt  die  Wohlhabenheit  der  Wiener,  tadelt  jedoch 
ihre  lockeren  Sitten.  —  Minder  bedeutend  und  volkreich  nennt  er  die  übrigen  öster- 
reichischen Städte;  als  vornehmste  Landherren  erwähnt  Aeneas  Sylvius  die  Grafen  von 
Schaumburg  und  Maidb  urg  (Hardegg),  doch  noch  reicher  als  diese  die  Wallsee, 
Liechtenstein  und  Buchheim;   ferner   als   nächst  angesehene   Adelsfamilien  die 


Zufuhr  ab  und  erzwang  den  Gehorsam  der  Stadt.  Wien  musste  sich  unbedingt  unterwerfen,  die  Privilegien 
ausliefern,  welche  zerrissen  wurden,  und  in  einer  eigenen  Urkunde  (vom  18.  Februar  1288)  Unterthanen- 
Treue  dem  Herzoge  als  Landesherrn  geloben  und  auch  über  die  Verzichtleistung  ihrer  vernichteten  Pri- 
vilegien einen  besondern  Revers  ausstellen.  (Kurz  a.  a.  O.  Beil.  XIX.  u.  XX.) 

*)  Michael  Beheim,  Buch  von  den  Wienern  (1462—1465),  herausgeg.  von  Th.  v.  Karajan.  Wien  1846. 

=)  Urkundlich  lassen  sich  jedoch  in  Wien  schon  im  dreizehnten  Jahrhunderte  als  alte  Wien  er  Familien 
nachweisen:  Die  Familie  Gre  i  ffen  ,  Nachkommen  des  reichen  Grifo  von  Mariastiegen ,  Otto  von  dem 
(hohen)  Markte,  Leopold  von  der  Hochstrasse,  Leopold  der  Riemer,  und  mehrere  ritterliche  Fami- 
milien,  die  sich  in  Wien  ansässig  machten,  als  die  Stadtricbter:  Otto  der  Aeltere  von  Neuburg  (1258), 
Ritter  Otto  Haymos  Sohn  (1272),  Heunlo  von  Tulna  (1275),  Ritter  Reimboto  (1281  und  1283), 
Konrad  von  Harmarcht  (1282),  und  der  Bürgermeister  Paltram  von  Stephansfreithofu.  a.  m. 
(Tschischba  S.  121.)  Noch  mehr  ritterliche  Geschlechter  kamen  im  vierzehnten  Jahrhunderte  als  in  Wien 
eingebürgert  („verburgrechtet")  vor.  —  J. E.Schlager  in  den  Wiener  Skizzen  V.  B.,  S.  454  etc.  nennt  aus 
derSmitmer'schen  Urkunden-Sammlung  im  k.k.  Staats-Archiv  noch  (im  dreizehnten  Jahrhundert)  Otto  Sa- 
gitarius,  Chuno  CivisdeWi  enna,  Sifridus  Schutwürfel  etc.,  wovon  hier  nur  einige  Namen  ausgehoben  wer- 
den, sofern  sie  auf  die  Abkunft  der  (wahrscheinlich  alteinheimischen  und  eingewanderten)  Familien  hindeu- 
ten, als:  Pertboldus  WiesendusFI  ami  nck  (1257),  Rudolfus,  civis  Wienne  nsis  (1266),  Ott  dePerch- 
t o.  1  d s d o r  f  (1267),  Ditricus  deChalenperge  (1275),  Dietricus  in  W i t in a r  ch e  t  (1231 ),  dann Rudgerus 
et  Paltramus  Fratres  in  Witmarcht  (1275),  Leopoldus  de  quinque  ecclesiis,  Chunradus  Wulf- 
leinsdorfer,  Vlricus  Va  lchen  stain  er  (1280),  Leopoldus  de  alta  strada,  Heinricus  de  prei- 
t  enveld;  ferner  aus  dem  vierzehnten  Jahrhundert  (aus  den  Wiener  Stadtgrundbüchern  a.  a.  0.  S.  462  etc.): 
Feigenblatt  von  Ulm;  Weichant  Hochenburg,  den  man  nennt  von  Marburg;  Frau  Margaretha,  die  man 
auch  nennt  die  steyrisch  Utlin;  (aus  dem  fünfzehnten  Jahrhunderte)  Stephan  Gerhard,  den  man  nennt 
Siebenburger;  Hanna,  den  man  auch  nennt  Osterreich;  Jacob  Strauss,  den  man  auch  heisst  Jacob 
von  Stain;  Ulreich  Kramer,  der  Paier,  der  sich  auch  nennt  der  Venediger;  Hanns  bei  dem  Prunn,  den 
man  nennt  Sibenhir  t er;  Jög  der  Stockfisch,  den  man  auch  nennt  Görsign  Polakh  von  Pellendorf; 
Meister  Niklas  von  Fürstenveld  etc.  —  Auch  Witznamen  waren  in  Wien  schon  im  vierzehnten 
Jahrhunderte  üblich  z.  B.  Ortolf  von  dem  entrischen  Graben,  Jacob  mit  der  bösen  Zal,  Hunch  Reich,  voran 
der  Ledern  etc.  Sehr  oft  kommen  aber  bloss  Taufnamen  bei  den  Bürgern  Wien's  bis  in's  fünfzehnte  und 
bei  Kunstlern  gar  bis  zum  sechzehnten  Jahrhundert  vor.  —  Die  eingebürgerten  Rittergeschlechter 
wurden  häufiger  im  vierzehnten  und  fünfzehnten  Jahrhundert.  (Hormayr's  Gesch.  Wien's,  HI.  B.,  VII.  und 
VIII.  Heft,  S.  112  und  124  und  IV.  B.,  I.  und  II.  Heft,  S.  98— 100.) 

Eine  nationale  oder  geographische  Bedeutung  hatten  auch  die  Wallis  che  (jetzt  Wallner-Strasse,  von 
dem  altdeutschen  Worte  „wallich"  =  fremd)  dieKärn  t  hner-  und  Unger-Strasse,  das  Peyerer 
(Bairer-,  später  verunstaltet:  Peiler-)  Thor  etc. 


131 

Starhemberg,  Ebereichsdorf,  Pottendorf,  VVolkerstorf,  Eckartsau, 
Hohenberg  und  den  Emporkömmling'  Eitzinger.  „Salzburg,  Passau,  Re- 
gensburg, Freising  haben  grosses  Besitzthum,  viele  Burgen  und  Häuser,  be- 
suchen den  Hof,  sind  des  Fürsten  Räthe  und  ehren  seine  Hoheit.  Wolle  er  nun  das 
Banner  des  Krieges  auswerfen  oder  einen  glänzenden  und  freudigen  Hof  um  sich  sam- 
meln, so  tritt  der  Herzog  mit  seinen  Prälaten  und  Grossen  wie  mit  einem  Gefolge  von 
Königen  einher." 

Anton  Bonfin  (der  Geschichtschreiber  und  Lobredner  des  Königs  Mathias 
Corvinus,  f  1502)  entwirft  ein  ähnliches  Gemälde  von  Wien  und  den  Wienern.  Er  bewun- 
dert die  Pracht  der  Kirchen  (besonders  den  Stephansdom  und  das  Schottenkloster)  und 
der  Paläste,  die  Sculpturen  und  dergleichen  mit  dem  Bemerken,  dass  sich  „hierher 
jene  Geschlechter  geflüchtet,  die  zu  Padua,  zu  Verona,  zu  Vicenza  und  in  der  Lom- 
bardei weit  und  breit  geherrscht.  Hier  haben  die  Scaliger's  und  Carrara's  Häuser, 
und  hier  prangen  noch  ihre  Wappen ;  hier  die  Denkmale  vieler  Adelsgeschlechter, 
deren  Angehörige  auf  den  Fahrten  Friedrichs  Barbarossa  und  anderer  Kaiser  nach  Rom, 
Burgen  und  Land  in  Italien  erhalten  und  sich  da  niedergelassen  haben.  Vor  den 
letzten  Kriegen  wurden  in  Wien,  Kinder  nicht  mitgerechnet,  50.000  Einheimische 
und  überdiess  7.000  Studenten  gezählt  ').  Ebenso  lobt  er  den  Reichthum  und  die 
Handelsthätigkeit  der  Wiener,  die  Edelsitze  und  Bürgerhäuser  in  der  wohlbebauten 
weinreichen  Umgebung,  tadelt  aber  die  daselbst  herrschende  Genusssucht  (ungefähr  im 
Tone  des  Aeneas  Sylvius),  besonders  die  grosse  Liebe  zum  Wein  und  die  daraus  ent- 
stehenden Zänkereien. 

Der  Handel  trug  bei ,  dass  sich  in  Wien  auch  bereits  im  sechzehnten  Jahr- 
hunderte Griechen,  Serben  und  Bulgaren  niederliessen,  und  dass  man  daselbst 
ein  buntes  Gemenge  von  abend-  und  morgenländischen  Sprachen ,  besonders  auf 
den  Handelsplätzen  vernehmen  konnte  2).  Ein  grosser  Theil  des  orientalischen  Handels 
war  vorzüglich  in  den  Händen  dieser  Griechen  und  Razen  3),  deren  sich  immer 
mehrere   in  der  Stadt,   vorzüglich  am  alten  Fleischmarkt  ansiedelten. 


1)  Auch  Wolfgang  Schmelzl  in  seinem  „Lobspruch  Wien's"  v.J.  1548  spricht  von  50.000  Communicanten. 

2)  Wolfgang  Schmelzl,  in  seinem  Lobspruch  der  Stadt  Wien  v.  325—338  sagt : 

An  das  Lugek  kam  ich  ongfer 
Da  traten  Kaufleut'  hin  vnd  her, 
AI  Nacion  in  jr  claidung, 
Da  wirt  gehört  manch  sprach  vnd  zung, 
Ich  dacht  ich  wer  gen  Babel  khumen, 
Wo  alle  sprach  ein  anfang  gnomen. 
Und  hört  ein  seltzams  drasch  und  gschray 
Von  schönen  sprachen  mancherlay 
Hebreisch,  Griechisch  vnd  Lateinisch, 
Teutsch,  Französisch,  Türkisch,  Spanisch, 
Behaimisch,  Windisch,  Italienisch. 
H  ungarisch,  gut  Niederlendisch, 
Naturlich  Syrisch,  Crabatisch, 
Rätzisch,  Polnisch  vnd  Cbaldcisch. 
Des  Volks  auch  was  ein  grosse  Meng. 
5)  Unter  Leopold  I.  wurden  mehre  Razen,  welche  keine  besondere  Hoffreiheit  hatten,  wegen  bedenklicher 
Einverständnisse  von  Wien  weggewiesen.  Hormayr's  Gesch.  Wien's  IV.  12.  Heft,  S.  139.    Der  Name 

17* 


132 

Zur  Vervollständigung  des  lebensfrohen  Bildes  der  Wiener  fügen  wir  noch  einige 
Züge  bei. 

Turniere  wurden  auch  während  der  Habsburger  Zeit  in  den  Städten  und 
Burgen  noch  gehalten,  waren  aber  weniger  Kampfübungen  in  Massen,  wie  die  alten 
Buhurte,  sondern  Stechen  mit  ihrer  grossen  Menge  von  Unterabtheilungen.  In  Wien 
wurden  dieselben  nicht  nur  von  den  Adeligen  (auf  den  Kampflucken  vor  der  Burg  oder 
dem  hohen  Markt)  sondern  auch  von  Bürgern  (auf  der  Brandstatt)  abgehalten. 

Von  Volksfesten,  die  in  Wien  beliebt  waren,  nennen  wir  das  Veilchenfest, 
das  Fest  der  laufenden  Pferde  oder  das  Scharlachrennen,  die  Feier  des  Johannes- 
und Sonnenwendfeuers,  Hof-  und  Bürgerbälle,  die  Maskenzüge  in  den  letzten  drei  Fa- 
schingstagen u.  s.  w.  '),  sowie  auch  die  Ehrungen  der  Fürsten  mit  Geschenken  und 
die  Empfangsfeierlichkeiten  für  dieselben  zu  den  Fest-  und  Freudentagen  der  Wiener 
gehörten  ').  —  Auch  Hof-,  Schul-  und  Bürger-K  o  m  ö  d  i  e  n  an  der  Universität,  den  Gym- 
nasien, bei  den  Schotten  und  St.  Stephan,  im  Raths-  und  bürgerlichen  Zeughause  (im 
fünfzehnten  und  sechzehnten  Jahrhunderte),  dann  Meistersänger  und  die,  von  Ferdinand  I. 
abgeschafften,  fahrenden  Sänger,  Reimsprecher  und  Schalksnarren  trugen  zur  Ergötz- 
lichkeit der  Wiener  bei  3). 

Dabei  ist  anderseits  auch   der  Wohlthätigkeitssinn,   der  sich   in   frühem 


Ratze  nstadtl  für  Magdalenengrund  deutet  nicht  auf  einstige  raizische  Bevölkerung,  sondern  der  Volks- 
witz legte  ihn  bei,  weil  die  gegen  die  Windmühle  bergansteigenden  Häuschen  dieses  Grundes  von  Ferne 
das  Aussehen  haben,  als  wäre  eines  auf  das  andere  gesetzt  (Schachner:  Suburbia  Vienn.  1734,  p,  71). 
*)  Sehr  werthvolle  Beiträge  über  Cultur  und  Sittengeschichte,  Togographie  etc.  Wiens  aus  früher  unge- 
druckten und  unbenutzten  Quellen  (meist  aus  städtischen  Rechnungen)  enthalten  J.  E.  SchlagerV 
Wiener  Skizzen  aus  dem  Mittelalter  (5  Bändchen  oder  Reihen,  Wien  1836—1846),  und  dessen  „Alter- 
thümliche  Ueberlieferungen  von  Wien"  (1844),  welchen  die  hier  stehenden  Bemerkungen  entnom- 
men sind.  —  Ueber  das  Stechen  der  Bürger  sieh  a.  a.  0.  I.  B.  S.  267  und  III.  ß.  S.  28. 
Ueber  Volksfeste  I.  B.  S.  1  —  15,  270—282,  über  Schankhung,  Erung  und  löbliche  Frewd, 
III.  B  S.  t— 200,  —  Pferderennen  und  Wettlaufen,  bei  Griechen  und  Römern,  im  Mittelalter 
auch  in  Italien  üblich,  wurden  in  Wien  1389  durch  Herzog  Albrecht  IV.  bewilligt  und  zur  Zeit  der  beiden 
Jahrmärkte  (am  Christi-Himmelfahrts-  und  am  Katharinentage)  abgehalten.  Die  Rennbahn  theilte  sich  in 
den  sogenannten  obern  (heutigen)  Rennweg  (von  St.  Marx  bis  zu  den  Ufern  der  Wien)  und  in  den  untern 
(gegen  die  jetzige  Raben-  und  Ungergasse).  Ein  Scharlachtuch  war  der  Preis  für  das  schnellste  Pferd, 
daher  der  Name  Scharlachrennen.  Der  Preis  für  die  laufenden  Mannen  und  Frauen  bestand  in  zwei  Stück 
Barchet.  Nach  dem  Feste  wurden  (bis  zum  Jahre  1447)  in  des  Bürgermeisters  Wohnung  Erfrischungen 
von  Wein  und  Brot  gereicht,  nach  diesem  Jahre  aber  ein  Mittagsmahl  daselbst  gehalten.  —  Die  uralte 
Sitte  der  Sonnenwendfeuer  wurde  in  Wien  auf  dem  hohen  Markte  gefeiert,  wobei  der  Bürgermeister  und 
die  Ralhsherren  um  das  Feuer  ritten,  während  das  Volk  um  dasselbe  tanzte. 

2)  A.  a.  0.  111.  B.  S.  1  —  100.  In  der  ersten  Epoche  des  Wiener  Bürgerlebens  waren  ordentliche  und  ausser- 
ordentliche Geschenke  der  Wiener  Bürger  an  den  Hof,  namentlich  zu  Weibnachten,  sogenannte  „Clainat" 
aber  auch  Ehrengaben  an  fremde  hohe  Personen  üblich ;  Bürgersfrauen  wurden  in  Hofequipagen  zu  Hof- 
bällen geladen  und  die  festlichen  Empfänge  der  Fürsten  bewahrten  theils  einen  kirchlichen,  theils  bürgerlich- 
patriarchalischen  Familien-Character,  den  sie  unter  Leopold  des  Glorreichen  Zeiten  bereits  hatten;  seit 
dem  sechzehnten  Jahrhunderte,  wo  sich  derLänderbesitz  der  Habsburger  vergrösserte,  die  Landesfürsten 
seltener  in  Wien  residirten,  und  durch  das  Erscheinen  von  auswärtigen  Königen  manchmal  die  Feste  einen 
mehr  diplomatischen  Character  annahmen,  waren  Triumphbogen,  Weinbrunnen,  Riesen,  Stadibeleuchtung, 
Festmahle,  Feuerwerk,  Aufzüge  und  Fahnenschwingen  vom  Slephansthurm  Merkmale  der  Empfangsfeier- 
lichkeiten, besonders  seit  1563,  bei  dem  Festeinzuge  Maximilian  II. 

3)  A.  a.  0.  III.  B.  200—446.  Vergl.  den  folgenden  §.  über  Entwicklung  der  Poesie  unter  den  Habsburgern. 


133 

Zeiten  durch  Stiftungen  für  Spitäler  inid Klöster  betliätigte  1),  der  Mut  h  der  Wiener, 
der  sich  bei  mehrfachen  Belagerungen,  am  glänzendsten  aber  in  den  Jahren  1529  und 
1683  bewährte,  wo  Wien  als  schützendes  Bollwerk  der  Christenheit  gegen  die  Knecht- 
schaft des  Halbmondes  erschien  2),  und  die  Anhänglichkeit  und  Treue  Wien's 
an  den  Landesfürsten  zu  erwähnen,  die  sich  anfangs  mehr  in  dem  Verhältnisse  patriar- 
chalischer Einfachheit,  später  in  mehr  curialer  Weise,  aber  oft,  seihst  noch  in  den 
französischen  Kriegen  dieses  Jahrhunderts,  durch  Opfer  an  Gut  und  Blut  kundgab.  Die 
Landesfürsten  erkannten  sehr  bald  die  in  militärischer  und  Handels-Hinsicht  wichtige 
Lage  Wien's,  und,  nachdem  dieselben  darin  ihre  Besidenz  aufgeschlagen,  mehrte  sich 
bald  ihre  Bevölkerung,  so  dass  die  Mauern  vom  Peyrer-Thor  bis  an  das  Burgthor  vor- 
gerücktwerden mussten,  die  Stadt  den  jetzigen  Umfang  erhielt,  bald  auch  in  deren  nächster 
Umgebung  die  Wälder  verschwanden,  und  im  Weichbild  der  jetzigen  Vorstädte  Schlösser, 
Kirchen,  Klöster  und  Dörfer  entstanden  3).  Der  rasche  Flor,  den  Wien  nach  der  zweiten 
Türkenbefreiung  dem  Kaiser  Karl  VI.  und  seinen  Nachfolgern  verdankte,  ist  in  folgen- 
dem §.  näher  angedeutet. 


')  Sieh'  den  §.  über  kirchliche  Entwicklung,  wo  auch  die  kirchlichen  Hauptfeste,  zu  St.  Stephan  gehalten, 
erwähnt  werden. 

2)  Ueber  Wien's  einstige  Wichtigkeit  als  Festung  und  deren  Bewachung  durch  die  Bürger,  die  Kriegszüge 
derselben,  dortiges  Söldnerwesen,  Zeughäuser  etc.,  sieh'  Schlage  r  a.  a.  0.  V.  B.,  S.  1 — 273,291—533. — 
Vergl.  auch  J.  S  c  h  e  i  g  e  r's  Beschreibung  des  bürgerl.  Zeughauses  in  den  Beiträgen  zur  österr.  Landes- 
kunde, und  Leber:  Wien's  kais.  Zeughaus,  2  Bände,  Leipzig  1846. 

3)  Trefflich  drückt  sich  hierüber  der  verdiente  Verfasser  der  Wiener  Skizzen  (B.  III.  Vorrede)  aus  :  „Die 
Wichtigkeit  Wien's  als  befestigter  Platz  an  den  Pforten  des  so  gefürchteten  Ostens,  als  einziger  Haupt- 
Gommunicationspunct  zwischen  dem  Süden  und  Norden  dieser  Seite  Europa's,  dann  mit  dem  Oriente,  hat 
wohl  den  ersten  österreichischen  Herzog  Heinrieh  Jasomirgott  bewogen,  seine  Residenz  darin  förmlich 
aufzuschlagen,  obwohl  seine  Vorfahren  schon  im  Pempfingerhof,  wie  Latz  erwähnt,  oder  in  dem  Berg- 
und  Passauerhof  der  Tradition  nach  Wohnburgen  inne  hatten.  Dadurch  sanken  die  älteren  österreichi- 
schen Landstädte  an  der  Donau  nach  und  nach,  desto  mehr  blühte  Wien  auf.  Der  Geldreichthum  des 
ganzen  Landes  fing  an  inner  seinen  Mauern  zu  pulsiren,  Industrie  und  Gesetzgebung  ging  von  ihm  aus, 
seine  Bevölkerung  vermehrte  sich  so  schnell  und  so  gewaltig,  dass  kaum  fünfzig  Jahre  nach  dem  Bau  der 
alten  Herzogsburg  Heinrich's  die  Stadt  schon  zu  klein  war  für  alle  sich  in  Wien  ansiedelnden  Hand- 
werker und  Bürger  —  und  immer  enger  wurde  der  Steingürtel,  der  zwar  schon  zum  Theile  erweiterten 
Stadimauern  dem  unaufhörlich  wachsenden  Körper  der  Bewohner;  neue  fünfzig  Jahre  und  er  sprang 
zum  zweiten  Male.  Verfünffacht  an  Grösse  breitete  sich  der  Flächenraum  der  inneren  Stadt  aus,  nach 
Tausenden  schlugen  darin  dem  Fürsten  die  Herzen,  und  so  viele  Hunderte  von  Armen  der  Bürger  bildeten 
die  mächtigste  Kriegscohorte  in  und  vor  der  Stadt,  wenn  es  Noth  heischte In  den  fast  vierzigjäh- 
rigen Wehen  Oesterreich's  nach  dem  Tode  Kaiser  Albert  II.  erscheint  die  Riesenfesle  Wien  unwiderleg- 
bar, sogar  als  Schlüssel  des  Landes,  als  entscheidend  auf  der  politischen  Wagschale.  Es  ist  von  hohem 
Interesse  in  diesen  neuaufgehenden  Geschichtsquellen,  besonders  in  jener  letzteren  Zeit,  in  der  die  öster- 
reichischen Stände  durch  die  verschiedenen  Interessen  der  eigenen  Sicherheit  und  der  Vergrösserung 
ihrer  Habe  und  ihres  Wirkens  getheilt  waren,  die  Stadt  Wien  als  das  einzige  an  Ordnung  und  Recht 
festhaltende  zu  erblicken,  wie  es  sich  selbst  bewacht  und  verlheidigt,  wie  sein  gefürchteter  Arm  so  viele 
Vesten  bricht,  aus  denen  Wegelagerung  und  Raub  des  Landes  entsprangen,  wie  Wien  mit  allen  den  tüch- 
tigen Männern,  die  sich  als  Hauptleute  in  seinem  Solde  befanden,  oft  die  Kriegsoperalionen  des  ganzen 
Landes  selbstständig  leiteten,  mit  den  Feinden  als  neutral  „thaydingt,"  wegen  der  Söldner  parlamentirt, 
dann  wieder  die  Kriegsgefangenen  bewahrt,  Soldesrückstände  tilgt,  dabei  hohe  Häupter  festlich  empfängt, 

beschenkt  und  diplomatische  Functionen  aller  Art  übernimmt Wer  vermöchte  endlich  die  Folgen  zu 

berechnen,  wenn  im  Jahre  1529  ,  wo  die  angsterfüllten  Augen  der  gesamtsten  europäischen  Christenheit 
auf  Wien  hafteten,  der  kühne  Suleiman  nicht  an  dessen  Mauern  seine  Speere  zersplittert  hätte,  wer  die 
Folgen  eines  verunglückten  Widerstandes  während  Wien's  zweiter  türkischer  Belagerung  des  Jahres 
1683  für  Deutschland." 


134 

§.  70. 

Weiterer    Bevölkerungszuwachs    in    Oesterreich    (insbesondere    in   Wien) 
unter  dem  Hause  Habsburg-Lot li ringen. 

Durch  die  präg mati  sehe  Sanction  wurden  die  Länder  und  Völker  der  öster- 
reichischen Monarchie  zu  einem  untheilbaren  Ganzen  verbunden  und  dieses 
äusserte  seinen  besonders  günstigen  Einfluss  auf  die  steigende  Bevölkerung  des  Stamm- 
landes Oesterreich,  namentlich  auf  Wien,  welches  dadurch  erst  zum  Mittelpuncte  der 
Monarchie  erhoben  wurde.  Die  Errichtung  der  ungrischen  Hofkanzlei  in 
Wien,  das  vertrauensvolle  Verhältniss.  welches  unter  der  grossen  Maria  Theresia 
zwischen  dem  kaiserlichen  Hofe  und  der  ungrischen  Nation  obwaltete,  zog  viele 
ungrische  Magnaten  und  Edelleute  nach  Wien,  wo  sie  sich  auch  in 
eigenen  Palästen  wohnlich  machten.  Die  Errichtung  der  ungrischen  Leibgarde 
im  Jahre  1760,  welche  das  früher  grätlich  Trautsohn'sche  Palais  bezog,  führte  eben- 
falls die  Blüthe  des  jungen  Adels  in  die  Residenz.  Auch  nach  der  Abtretung  italieni- 
scher Landestheile  kamen  vornehme  und  patriotische  Italiener,  z.  B.  die  Roferano, 
Strozzi  u.  s.  w.  nach  Wrien;  später  nach  dem  Verluste  der  Niederlande  geschah  das- 
selbe von  Seiten  vieler  Niederländer,  nachdem  bereits  durch  die  Handelsverbindung 
mancher  gewerbsthätige  Niederländer  nach  Wien  gekommen  war.  —  Auch  aus  He  sse  n 
und  andern  deutschen  Ländern  waren  adelige  Familien ,  namentlich  im  Militärdienste, 
nach  Oesterreich  gekommen.  Am  meisten  blieb  die  Zuwanderung  aus  Deutsch- 
land im  Gange,  vorzüglich  aus  Bayern,  Schwaben,  Franken  und  Loth- 
ringen, einige  Zeit  (1745 — 63)  auch  aus  Schlesien.  Dieser  fortdauernde  Zuwachs 
der  niederösterreichischen  Bevölkerung  von  Aussen .  namentlich  in  Wien,  zeigte  sich 
augenfällig  durch  die  Entstehung  und  raschen  B  e  völker  ungsfortschritte 
der  meisten  Vorstädte.  Als  im  Jahre  1703  die  Linienwälle  gezogen  wurden, 
waren  innerhalb  derselben  grossentheils  Felder  und  Gärten ;  zwar  bestanden  schon  aus 
der  Babenberger  Periode  die  Dörfer  Erdberg,  Gumpendorf,  alte  Wie  den, 
Landstrasse,  Margarethen  etc.,  dann  mehrere  Klöster,  Spitäler,  Mayerhöfe  und 
Schlösser,  doch  waren  sie  schon  bei  dem  ersten  Türkeneinfalle  und  nach  ihrer  theil- 
weisen  Wiedererhebung,  bei  der  zweiten  Türkenbelagerung  im  Jahre  1683  niederge- 
brannt worden.  In  der  Regierungsperiode  Karl  VI.  (1711  —  1740)  entstanden  auf  dem 
Rennwege  (1693 — 1724)  durch  Prinz  Eugen  das  Bei  vedere,  ferner  das  schwar- 
ze nb  ergische  Palais  (1725),  die  Häuser  der  Herren  Managetta.  Stockhammer  etc. 
auf  der  Landstrasse  die  Gartengebäude  des  Grafen  Traun  (am  Glacis  zur  Taube 
Nr.  445),  Kollowrat  (jetzt  Esthe),  des  Prinzen  Max  von  Hannover  u.  a.;  doch  nahmen 
die  Landstrasse  und  der  Rennweg  in  ihren  übrigen  kleineren  Rauten  erst  sei 
dem  Jahre  1767  durch  die  zugesicherte  zwanzigjährige  Steuerfreiheit  Aufschwung.  — 
Nachdem  das  grossartige  Starhemberg'sche  Fr  ei  haus  (1684 — 171 7),  dann  die  herrliche 
Karlskirche  zum  Andenken  an  die  Pest  im  Jahre  1713  auf  Befehl  des  Kaisers  durch 
den  berühmten  Fischer  von  Erlach .  den  Erbauer  der  Hofbibliothek  und  der  meisten 
Prachtbauten  damaliger  Zeit,  sich  erhoben,  nahm  auch  die  Vorstadt  Wieden  bald  an 
Bevölkerung  zu,  um  so  mehr,  da  Kaiser  Karl  VI.  in  der  neuen  Favorita  (dem  nach- 


135 

maligen  Theresianum)  gern  sich  aufhielt,   und  Fürst  Lobkowitz,   Graf  Althan,   Graf 
Starhemberg,  Baron  Kleinburg,  die  Herren  von  Garelli,  Matthielli,  Mayenberg  etc.  sich 
ansässig  machten;   an  der  Wien  aber  die  Häuser  des  Freiherrn  Schaller,    Glanz  und 
Selb,  dann  Focaneti's  etc.  entstanden.  Rasch  erhob  sich  auch  die  Vorstadt  Mariahilf 
(früher  Schiff  oder  Schöff,  vom  Schilde  eines  Einkehrwirthshauses  den  Namen  tra- 
gend, in  welchem  die  auf  der  Donau  aus  Bayern  und  Schwaben  zahlreich  herabkommenden 
Kauf-  und  Schiflleute  gewöhnlich  Herberge  nahmen,  wenn  sie  zu  Lande  nach  Hause  kehr- 
ten) und  zählte  im  Jahre  1733  bereits  120  Häuser  mit  12.200  Einwohnern.  Baron  Lette, 
Atbrechtsburg,  Zauner  u.  a.  kauften  sich  dort  an.    Auch   der  Spittelberg  (an   der 
Stelle  des  ehemaligen  Kroatendör fels)  hatte  1733  schon   150  Häuser   mit  8.000 
Seelen.  —  Auf  dem  alten  Grunde  Zeismannsbrunn  oder  St.  Ulrich  obern  Gutes  entstan- 
den im  Anfang  des  achtzehnten  Jahrhunderts  die  Vorstädte  N  e  u  s  t  i  f  t ,  N  e  u  b  a  u ,  W  e  n- 
del  Stadt,  und  auf  den  Feldern  Ober-Neustifts  wurde  erst  im  Jahre  1780  das  Schotte  n- 
f  e  1  d  angelegt.  Diese  Vorstädte  wurden  grösstentheils  mit  Reichsländern  (Schwaben, 
Bayern,  Franken,  Lothringern)  bevölkert,  wozu  die  durch  Kaiser  Joseph  II.  verkündigte 
Toleranz,  der  durch  ihn  der  inländischen  Industrie  ertheilte  Impuls  und  die  zehnjährige 
Steuerfreiheit  wesentlich  beitrugen ').  Auch  Gumpendorf  vergrösserte  und  verschönerte 
sich  um  die  letztere  Zeit,  als  die  Grafen  Königsegg,  Mollart,  von  Arnberg,  Hillebrand, 
Waffenberg  u.  a.  daselbst  Häuser  mit   Gärten   errichteten.  Im   alten   Lerchenfelde 
entstand  die  Trattner'sche  Druckerei,  um  welche  sich  zunächst  Häuserreihen  bildeten. 
Im  Jahre  1700  verkaufte  Marchese  Hypolit  Malaspina  den  rothen  Hof  mit  allen  umlie- 
genden Gärten  und  Feldern  bis  zum  grünen  Thor  an  den  Magistrat  und  nannte  ihn  zu 
Ehrendes  römischen  Königs:  Josephstadt.  Die  Familie   Strozzi,   welche   sich 
zwischen  Josephstadt  und  Lerchenfeld  Schloss  und  Garten  angelegt,  verkaufte  (1752) 
ihren  Grund  dem  Magistrate,  seit  welcher  Zeit  auch  die  dortigen  Weingärten  sich  in 
Häuserreihen  verwandelten.  Paläste  mit  Gärten  legten  dort  die  Grafen  Chotek,  Kolo- 
wrat  undKinsky  (jetzt  Auersperg)  an.  Die  Alservorstad  t  bezogen  Fürst  Schönborn, 
Baron  Pirchenstein,  Löwenau,  die  Währ ingergasse  Fürst  Dietrichstein,  Graf  Kuf- 
stein, Baron  Strudl,  der  berühmte  Maler,  u.  a.  Beide  erlangten  erst  eine  grössere  Bedeu- 
tung in  den  Tagen  Kaiser  Joseph  II.  durch  die  Anlegung  der  dortigen  Spitäler  und  Kasernen. 
—  Das  breite  Feld  entstand  erst  unter  Franz  I.  seit  den  Friedensjahren.  Der  Mich  el- 
beurisc he  Grund  erinnert  an  seine  ehemalige  Grundherrschaft,  die  salzburgische 
Benedictiner-Abtei  Mic  he lb  e  u er  n ,  welche  auch  in  Währing  Besitzungen  hatte.  Um's 
Jahr  1712 — 1720  entstand  durch  denFürsten  Johann  Adam  Liechtenste  in  die  Vor- 
stadt Lichtenthai.  welche  damals  zu  Ehren  Kaiser  Karl  VI.  auch  Karlstadt  genannt 
wurde  und  schon  im  Jahre  1733  sammtHim  mel  p  f  o  r  t  gr  u  nd  9.000  Einwohner  zählte. 
Zur  Vorstadt  Thury  in  der  alten  Sichenals  machte  Johann  Thury,  Kaiser  Ferdi- 
nand's  I.    Hofbedienter,    den  Anfang  durch   Erbauung   eines  Hauses  2).    Bald  folgten 

»)  Vergl.  den  spätem  §.  über  die  Fortschritte  der  Industrie  in  Oestcrreicli. 

a)  Auf  demselben  (jetzt  Nr.  5)  waren  bis  auf  unsere  Tage  die  Worte  zu  lesen : 

Vor  Alters  allhie  ein  Dorf  stand.  Von  Türken  zerstöhret  war, 

Welches  Sichenals  genannt,  Anjezo,  als  man  16M  sagt 

Als  man  zeit  1529  Jahr,  Johann  Thury  diess  Haus  erbauet  hat. 


136 

mehrere  Ansiedler  und  1706  kaufte  den  Grund  der  Magistrat.  —  In  der  Nähe  des 
Liechtenstein'schcn  Palastes  entstanden  bald  die  Wohnsitze  anderer  hoehadeligen 
Familien,  als:  der  Althan,  Kaunitz,  Dietrichstein,  Auersperg,  Schwarzenberg,  Hoyos, 
Collalto,  St.  Julien.  Zinzendorf  und  anderer  mehr.  Im  Jahre  1713  wurde  der  Al- 
thangrund an  den  Magistrat  yerkauft  und  die  dortigen  weitläufigen  Gärten  meist  in 
Baugründe  vertheilt.  Auf  dem  obern  Werd  erhob  sich  um  diese  Zeit  an  der  Stelle 
des  alten  Fischerdorfes  die  Fiossau,  sowie  an  der  Stelle  der  Judenstadt 
bereits  unter  Leopold  I.  die  diesem  Kaiser  zu  Ehren  benannte  Leopoldstadt 
(1670)  entstanden  war.  Schon  im  Jahre  1733  bestanden  daselbst  die  Gebäude 
der  Grafen  von  Kurland,  Rosenberg,  Losi,  Czernin,  Otting,  Colloredo,  Fünfkir- 
chen, des  Fürsten  Montecucculi  etc.;  doch  schritt  sie  erst  seit  den  Tagen  Maria  The- 
resia's  und  Joseph's  II.  ihrer  jetzigen  Ausdehnung  und  ihrem  Flore  entgegen.  Die  Ja- 
ge rz  eile,  ein  Theil  der  alten  „ Venedigera u"  (sogenannt  von  Glasern  aus  Venedig), 
wurde  seit  Eröffnung  des  Praters  durch  Kaiser  Joseph,  mit  ihren  jetzigen  schönen 
Bauten  geziert. 

Die  Gew  er  bs  vorstädte  hatten  sich  grösstenteils  aus  den  industriellen  Theilen 
Deutschlands,  derNiederland  e,  und  zum  Theil  aus  der  Schweiz  und  Italien 
ihren  Zuwachs  an  Bevölkerung  verschafft,  der  Kaufmannsstand  aus  Italien  und  die 
Handwerksklasse  vermehrten  sich,  nebst  den  Zuflüssen  aus  Deutschland,  vielfach  noch 
durch  Zuwanderungen  aus  Böhmen,  Mähren  und  andern  slavischen  Provinzen,  welche 
auch  (nebst  der  Landesbevölkerung)  in  den  Stand  der  Beamten  und  der  dienenden 
Klasse  Wiens  ein  starkes  Contingent  stellten  1). 

Ein  ähnliches  Bevölkerungsbild  geben  in  kleinerem  Massstabe  die  L  an  dst  äd  t  e  und 
Marktflecken  Oesterreich's,  die  sich  zum  Theil  durch  sporadische  Niederlassun- 
gen von  Fremden,  theils  durch  Aufnahme  von  Wienern  und  der  Landbevölkerung  über  den 
natürlichen  innern  Bevölkerungszustand  vermehrten.  Die  D  o r fs  ch  a ft  en  besonders  im 
M  archfeld  e,  und  auf  den  Ebenen  im  V.  U.  W.  VV.  waren  durch  die  Türkenkriege  und 
Kuruzzen-Einfälle  entvölkert,  und  viele  Tausende  aus  Oesterreich  in  die  türkische 
Gefangenschaft  geschleppt  worden.  Der  Nachwachs  kam  theils  vom  deutschen  Reiche, 
theils  von  den  Nachbarländern,  theils  auch  aus  jenen  Gebirgsgegenden  Oesterreich's,  die 
vergleichungsweise  weniger  gelitten  hatten.  Im  Jahre  1684  wurde  in  Wien  auf  allen 
Plätzen  unter  Trompetenschall  verkündigt,  dass,  wofern  sich  Leute  finden  möchten,  die 
sich  auf  Acker-  undWeingartenbau  verstehen,  selbe  sich  anzugeben  hätten  „weilen 
man  resolviret,  nebst  denen  Brandstätten  ihnen  auch  noch  ein  gewisses  Stuck 
Lands  eygenthümlich  einzuhändigen,  und  auf  zehn  Jahr  von  allen  Anlagen  zu  be- 

freyen"  2). 

Der  Wachsthum  der  Bevölkerung  in  Oesterreich  im  Allgemeinen  und 
Wicn's  insbesondere  ist  aus  der  im  statistischen  T heile  folgenden  Tabelle 
ersichtlich. 


»)  Eine  Bürger-Chronik,  welche  auf  die  Einwanderung  und  Niederlassung  der  Fremden,  sowie  auf  die 
Wiener  Stammfamilien  gebührende  Rücksicht  nähme,  wäre  wünschenswerth.  —  Als  eine  Vorarbeit  ver- 
dient Wicn's  Häuser-Chronik  von  Schimmer  (Wien  1850)  Erwähnung. 

2)  Diarium  Lcopoldi  I.  von  Job.  Adam  Schenkhel  (Wien  1700,  I.  p.  k). 


137 
§•  71. 

Slaven  in  Oesterreich  unter  der  Enns. 

Von  den  Slaven  (Slowenen  und  Böhmen)  der  Karolinger  und  Babenberger  Zeit 
hat  sich  —  vielleicht  mit  Ausnahme  einiger  böhmischer  Gränzorte  —  keine  Spur  mehr 
erhalten,  dafür  finden  wir  jetzt,  aus  späterer  Zeit  stammend,  a)  Kroaten,  b)  Slovaken, 
c)  Cechen. 

a)  Kroaten  in  Oesterreich  unter  der  Enns. 

Die  Kroaten  kamen  in  der  zweiten  Hälfte  des  sechzehnten  Jahrhunderts  nach 
Oesterreich,  und  wurden  an  der  March,  Donau  und  Leitha  angesiedelt.  —  Sichere 
Angaben  über  ihre  Ansiedlung  sind  nur  von  einigen  Orten  bekannt.  Kopfstetten 
erhielt  im  Jahre  15C0  einen  kroatischen  Pfarrer,  und  um  diese  Zeit  dürften  auch 
Eckartsau,  Pframa  und  Wagram  ihre  Kroaten  erhalten  haben  1).  Die  Tradition  nennt 
auch  den  General  Christoph  Freiherrn  von  Teuffenbach,  welcher  um's  Jahr  1580 
bei  4.000  Kroaten  in  Oesterreich  und  noch  mehr  in  Mähren  angesiedelt  haben  soll.  Je- 
denfalls dürfte  die  Analogie  der  urkundlich  nachweisbaren,  im  nachbarlichen  Ungern  und 
Mähren  erfolgten  Niederlassungen  der  Kroaten  für  den  gedachten  Zeitraum  auch  hin- 
sichtlich der  Marchfeld-Kroaten  sprechen. 

Die  zahlreichen  Uebersehwemmungen  im  Bunde  mit  den  Verheerungen  der  Türken. 
Schweden,  Protestanten,  Kuruzzen  und  Franzosen  im  Marchfelde  machen  es  erklärlich, 
dassdie  meisten  älteren  Documente  jener  Ortschaften,  und  somit  auch  die  näheren  Daten 
über  die  Ansiedlungen  der  Kroaten  zu  Grunde  gegangen  sind. 

Manche  dieser  kroatischen  Colonien  mögen  auch  später  entstanden  sein.  Nach 
Angabe  der  Herrschaftsverwaltung  von  Schlosshof  wurde  das  Dorf  Loimersdorf  erst 
im  Jahre  1739  von  der  damaligen  Herrschaftsbesitzerin,  M.  A.  Victoria  Herzogin  von 
Sachsen-Hildburghausen,  gebornen  Prinzessin  von  Savoyen,  für  Kroaten  gegründet  und 
damals  wurde  auch  das  entvölkerte  uralte  Engelhartstetten  von  Kroaten  bezogen, 
welchen  die  Entrichtung  von  Laudemium  und  Mortuarium  erlassen  wurde.  Bis  in  die 
Zeit  Kaiser  Joseph's  II.  hatten  die  Kroaten  ihre  nationale  Eigenthümlichkeit  und  Sprache 


')  Das  Gedenkbuch  der  Pfarre  Eckartsau  enthält  hierüber  S.  148  folgende  Angaben.  Bei  dem  ersten  Tür- 
ken-Einfalle im  J.  1529  wurden  viele  Ortschaften  durch  Brand  und  Wegschleppung  der  Einwohner  ver- 
wüstet. Solches  Loos  traf  auch  Kopf  statten,  Pframa  und  Wagram.  Durch  Ansiedler  aus  Kroatien 
wurden  diese  Dörfer  wieder  erhoben  und  angebaut.  Doch  hatte  die  Gemeinde  Kopfstätten  im  J.  1544  noch 
keinen  kroatischen  Pfarrer,  weil  das  Original-Visitationsbuch  von  diesem  Jahre  keine  Meldung  davon  macht. 
Erst  um's  Jahr  1560  finden  sich  deutliche  Spuren  eines  solchen  Pfarrers.  Die  Ansiedlung  der  Kroaten  er- 
folgte daher  (siehe  Pfarrbuch  S.  138)  unter  dem  Herrschaftsbesitzer  Wolf  von  Wolkerstorf.  Der 
nachmalige  Besitzer  Otto  Freiherr  von  Teufel,  ein  eifriger  Protestant  Hess  die  Pfarrkirche  von 
Kopfstätten  durch  zwölf  Jahre  (1615—1627)  sperren,  um  die  gut  katholischen  Kroaten  jedoch  ver- 
geblich zum  Protestantismus  zu  zwingen  (a.  a.  0.  S.  140  und  152  etc.).  Die  katholischen  Pfarrkinder 
von  Eckartsau  und  Kopfstätten,  welche  von  dem  evangelischen  Prediger,  dem  ihre  Pfarrkirchen  geschenkt 
worden  waren,  nichts  wissen  wollten,  besuchten  die  Pfarre  Engelhartstätten,  von  wo  aus  sie  sich 
mit  den  heiligen  Sacramenten  versehen  Hessen.  Als  im  Jahre  1627  der  Pastor  abtreten  musste.  stellte  Otto 
von  Teufel,  so  lange  er  die  Herrschaft  besass  (1639)  keinen  Pfarrer  an,  sondern  zog  die  pfarrlichen  Güter 
grösstentheils  an  sich  und  schloss  mit  dem  Pfarrer  von  Engelhartstätten  einen  Contracl  wegen  Besorgung 
der  Seelsorge.  Im  Jahre  1658  wurde  Kopfstätlen  eine  Filiale  von  Eckarlsau. 

I.  18 


138 

noch  ziemlich  rein  erhalten ;  seit  dieser  Zeit,  wo  deutsche  Schulen  in  den  bezüglichen 
Orten  entstanden,  haben  sie  auch  die  deutsche  Sprache  erlernt. 

Die  österreichischen  Kroaten  leben  jetzt  in  zwei  grösseren  und  ein  Paar 
kleineren  Sprachinseln  beisammen. 

1)  Die  bedeutendste  ist  die  kroatische  Gruppe  im  Marchfelde  an  der 
Donau,  welche  die  Marktflecken  E  kar  ts  au  und  0  r  t  h ,  dann  folgende  Dörfer  umfasst : 
Mannsdorf  (kroatisch:  Witawa Selce),  Andlersdorf,  Breitstetten  (Brastatyn), 
K r  o a t i s c h- W a g r  a in  (Chorwat  Ogr un),  P f r  a m a  (Frama), Straudorf  (Strondorf ), 
H  ar  r  in  gsee  (Horisei),  K  op  f  stett  en  (Gustatyn),  Loimersdorf  (Limisdorf),  En- 
gelhart st  etten  (Poturno).  —  Diese  kroatische  Gruppe  reicht  auch  gewissermassen 
hinüber  auf  das  rechte  Ufer  der  Donau,  indem  Kroatisch-Has  lau  und  Wildungs- 
mauer auch  kroatische  Bewohner  haben *).  Vor  einigen  Jahren  breitete  sich  diese  Gruppe 
vonMarchfeld-Kroaten  auch  überFuchsenbigl,  Lassee  undBreitenseeaus.  Nach 
den  neuesten  Angaben  kann  aber  Fuchsenbigl  nur  mehr  als  wenig  gemischt,  Lassee  als 
deutscher  Ort  und  Breitensee  (Bratisej)  mit  415  Einwohnern  8)  allein  noch  als  kroati- 
sche Sprachinsel  gelten.  Getrennt  durch  die  deutschen  Genieindegebiete  von  Marcheck 
und  Baumgarten  liegt  an  der  March  der  kroatisch-deutsche  Ort  Zwerndorf  (Zwen- 
dorf)  mit  475  Einwohnern. 

2)  Die  zweite  Gruppe  besteht  aus  den  Marktflecken  M  a  n  n  e  r  s  d  o  r  f 3),  H  o  f  und  A  u 
zwischen  der  Leitha  und  dem  Leithagebirge,  sammt  dem  zwischen  March  und  Fischa 
liegenden  Pischelsdorf. 

b)  Die  Podluzaken  (slovakisirte  Kroaten)  und  Slovaken. 
In  der  nordöstlichen  Ecke  Oesterreich's,  am  Zusammenflusse  der  March  und  Thaya 
zwischen  den  herrlichen  Park-Anlagen  von  Feldsberg  und  Eisgrub  und  den  Auen  von 
Lundenburg,  leben  in  den  ehemaligen  flachen  Moorgegenden  (Pod-Lazy),  die  erst  durch 
die  Munificenz  der  Fürsten  Liechtenstein  im  vorigen  Jahrhunderte  in  Prachtgärten  um- 
gewandelt wurden  —  slovakisirte  Kroaten  zu  Bischofswart,  Ober-  und  Unter-The- 
menau,  welche  Christoph  Freiherr  von  Teuffenbach  nach  der  Pest,  welche  die  dortige 
Gegend  verheerte,  im  J.  1582  aus  Kroatien  dahin  geführt  haben  soll.  Sie  heissen,  wahr- 
scheinlich von  der  moorigen  flachen  Gegend,  die  sie  bewohnen,  auch  Podluzaken 
und  haben  ihre  Fortsetzung  in  Mähren.  Auch  in  Feldsberg  sind  einige  solche  Podlu- 
zaken zu  linden.    Reiner  zeigen  den  slovakischen  Typus  die  slavischen  Bewohner  von 


«)  Die  an  die  Donau  stossendenTheile  dieser  Ortschaften  sind  noch,  und  zwar  ersteres  beiläufig  von  60,  letz- 
teres von  70  Kroaten  bewohnt.  In  Deutsch- AI  tenb  urg  fand  Gyurik  o  w  i  t  s  noch  vor  einigen  Jahren 
die  Kroatenfamilien  Greigrich,  Frantinchich.  Turkovich,  Spanich,  Nebastovich  u.  a.  Auch  erinnern  wir 
an  das  Kroatendörfel  in  Wien,  welches  an  der  Stelle  der  jetzigen  Vorstadt  „Spitlelberg"  bestand  und  zur 
Zeit  der  zweiten  Türkenbelagerung  (1C83)  bei  der  Verbrennung  der  Vorstädte  ein  llaub  der  Flammen 
wurde. 

2)  Die  kroatische  Insel  Breilensee  hat  ihre  Fortsetzung  jenseits  der  March  in  den  kroatisch-slovakischen 
Gemeinden  Neudorf  (Nowas  wes),  Blumenau  (Lamacs)  und  Kaltenbrunu  (Dubrawka). 

3)  Die  Germanisirung  der  Kroaten  schreitet  auch  in  dieser  Gruppe,  nach  der  Anzeige  des  Pfarramtes,  vor- 
wärts, indem  bei  deutsch-kroatischen  Ehen  die  Familie  meist  deutsch  spricht  und  sich  nur  noch  durch 
die  Kleidung  unterscheidet.  Auch  sind  fast  alle  Kroaten  dort  ebenfalls  der  deutschen  Sprache  kundig. 


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Rabensburg.  Hohenau,  Ringclsdorf  und  Waltersdorf,  wo  nur  wenige 
Deutsche  leben  ') ,  zu  Sirndort'  ist  dagegen  die  Anzahl  der  Deutschen  bedeutender. 
Diese  Bewohner  scheinen  theils  Reste  des  einst  weiter  verbreiteten  eechischen  Stammes, 
thoils  Uebersiedler  aus  den  slavischen  Komitaten  Ungern 's  zu  sein. 

Mit  den  Arbeitskräften  dieser  Podluzaken  wurde  grossentheils  die  Verwandlung 
der  Sumpfstrecken  in  die  grossartigen  Park-Anlagen  bewerkstelliget,  welche  die  Fürsten 
Karl  und  Eusebius  von  Liechtenstein  im  vorigen  Jahrhunderte  anordneten. 

Ueber  die  Eigentümlichkeit  in  Sprache,  Kleidung,  Sitten  und  Gebräuchen  der 
Podluzaken  wird  später  in  dem  hiefür  gewidmeten  besonderen  Abschnitte  gehandelt. 

c)  Böhmen  (Cechen) 
kommen  an  der  nordwestlichen  Gränze  gegen  Böhmen  in  acht  österreichischen  Ort- 
schaften gemischt  mit  Deutschen  vor,  nämlich  in  Schwarzbach  (Swarzbach),  Rot- 
tenschachen  (Rabsachy),  Gundschachen  (Gundsachy),  Brand  (Lomy),  Witschkoberg 
(Halamky) ,  Beinhöfen  (Nemecki),  Finsterau  und  Tannenbruck.  —  An  die  einstige 
weitere  Verbreitung  des  böhmischen  Elementes  in  jenen  Gegenden  erinnert  noch  der 
Name  des  jetzt  deutschen  Ortes:  Böhmisch-Zeil. 

Ausserdem  ist  noch  böhmisch  und  deutsch  Inzer  sdorf  bei  Wien  ~).  Ferner 
kommen  zu  den  aus  anderen  Provinzen  in  Wien  befindlichen  Fremden  bei  20.000 
Slaven,  darunter  gegen  10.000  Böhmen. 

§•   72. 

Juden  in  Oester reich  unter  der  Enns. 

Die  erste  urkundliche  Erwähnung  von  Juden  in  Oesterreich  geschieht  in  der  Zollord- 
nung Ludwig's  des  Kindes  v.  J.  906.  Die  Juden  galten  jedoch  hier,  wie  in  ganz  Deutsch- 
land als  kaiserliche  Kammerknechte,  weil  sie  —  nach  der  Ansicht  jener  Zeit, 
—  »zur  ewigen  Strafe  des  von  ihnen  dem  Erlöser  zugefügten  Kreuztodes,  auf  ewig 
Knechte  derjenigen  geworden  seien ,  denen  Christi  Tod  die  ewige  Freiheit  gegeben." 
Schon  der  erste  österreichische  Herzog,  Heinrich  Jasomirgott,  soll  aber  (1156)  im 
grossen  Freiheitsbriefe  Kaiser  Friedrich  Barbarossas  für  sich  und  seine  Nachfolger  das 
Vorrecht  erhalten  haben,  Juden  auf  ihrem  Gebiete  allenthalben  halten  zu 
d  ü  r  f e  n ,  wodurch  dieselben  herzogliche  K a  m  m  e  r k n  e  c h  t  e  wurden. 

W7ährend  der  Reichsacbt  des  Herzogs  Friedrich  des  Streitbaren  gab  zwar  Kaiser 
Friedrich  II.  den  Wiener  Juden  eine  eigene  Ordnung,  allein  nach  des  Herzogs  Rück- 
kehr schaltete  derselbe  wieder  über  die  Juden  als  ihr  Herr ,  so  z.  B.  gab  er  den  Neu- 
städtern in  dem  zum  Lohne  für  ihre  Treue  erhaltenen  Freiheitsbriefe  (vom  5.  Juni  1239) 
die  Zusicherung,  dass  Juden  von  allenAemtern  entfernt  gehalten  werden  sollen, 
und  am  1.  Juli  1244  verlieh  derselbe  Herzog  auf  seiner  Veste  Starhemberg  den  Juden 
das  berühmte  grosse  Privilegium,  welches  zugleich  Muster  für  die  Judenprivi- 
legien mehrerer  Nachbarländer  wurde. 

M  Auch  in  den  Orion  Bernhardsthal  und  Drüsing  fand  Professor  Sembera  noch  Slovaken;  nach  den 
neuesten  ofticiellen  Nachrichten  sind  diese  Orte  aber  jetzt  als  rein  deutsche  zu  betrachten. 

2)  Die  letztern  kamen  grösstenteils  erst  in  neuerer  Zeit  zum  Betriebe  grosser  Ziegelbrennereien  nach 
Inzersdorf. 

18* 


140 

Hiernach  hatte  in  Rechtsstreiten  das  Zeugniss  des  Christen  allein  gegen  Juden 
keine  Gültigkeit.  Juden  durften  aller  Orte  Pfänder  (mit  Ausnahme  von  nassen  oder  blut- 
befleckten Gegenständen)  nehmen;  auch  unbewegliche  Besitzungen  konnten  ihnen  für 
schuldige  Darlehen  zugesprochen  werden;  im  ganzen  herzoglichen  Gebiete  durften  sie 
nicht  mehr,  als  jeder  Bürger  Zoll  entrichten,  doch  durften  die  Juden  auch  nicht  mehr 
als  acht  Pfennige  vom  Pfunde  Zinsen  nehmen.  Bei  Streitigkeiten  der  Juden  unter  sich, 
sollte  nicht  der  Wiener  Stadtrichter,  sondern  der  Herzog  oder  sein  oberster  Landes- 
kämmerer entscheiden.  Für  den  herzoglichen  Schutz  mussten  sie  eine  Steuer  ent- 
richten. Dieses  Privilegium  wurde  auch  von  König  Piudolph  von  Habsburg  bestätiget. 

Auch  Ottokar.  König  von  Böhmen,  verlieh  den  Juden  (Krems  8.  März  1255)  eine 
ihnen  günstige  Verfassungsordnung  *). 

Im  vierzehnten  Jahrhunderte  begannen  die  Judenverfolgungen  auch  in 
Oest  er  reich,  so  z.  B.  1302  zu  Korneuburg,  1338  zu  Hörn,  Eggenburg,  Pulkau, 
Retz,  Znaim,  Zvvettl  und  Neuburg,  1349  zu  Krems  u.  a.  Orten. 

In  Wien  lebten  die  Juden  damals  in  einem  eigenen  Judenquartier  (im  untern 
Arsenal  und  Elend).  Als  aber  von  dort  1406  eine  Feuersbrunst  sich  über  die  übrigen 
Stadttheile  bedrohlich  zu  verbreiten  anfing,  stürmte  der  Pöbel  die  Häuser  der  Juden- 
stadt und  Hess  sie  drei  Tage  brennen.  Bald  entstand  jedoch  nicht  nur  dieser  Judenbe- 
zirk wieder,  sondern  auch  ein  zweiter,  der  sogenannte  neue  Judenmarkt  2). 

Im  Jahre  1421  starben  wegen  Gotteslästerung  mehrere  als  schuldig  erkannte  Juden 
zu  Erdberg  den  Feuertod3),  und  zugleich  wurde  allen  Juden  untersagt,  in  Oester- 
reich  zu  wohnen  oder  sich  daselbst  aufzuhalten.  Ungeachtet  dieser  1453 
und  1462  erneuerten  Verordnung,  waren  doch  bald  wieder  Juden  in  Wien  zu  finden, 
so  dass  sich  der  Stadtrath  beschwerte ,  dass  schon  wieder  Juden  Wohnungen  hätten 
und  ihre  Handelsgeschäfte  betrieben. 

Seit  dem  sechzehnten  Jahrhunderte  suchte  man  die  Verhältnisse  der  Juden  in 
Oesterreich  wieder  zu  regeln.  Ferdinand  I.  erliess  (1528)  eine  eigene  Ordnung  für  die 
„inländischen  und  angesessenen  Juden,  welche  königlicher  Majestät  Kammergut  sind," 
die  auch  von  den  ausländischen,  welche  nach  Wien  kommen,  gehalten  werden  soll;  wo- 
durch „die  Beschwerung  und  Last,  die  ihrethalben  derselben  Stadt  Wien  und  dem  ge- 
meinen Mann  durch  derselben  Juden  Handthirung,  Gewerbe  und  Wucher  und  dergleichen 
heimliche  Händel  und  Praktiken  entstehen  und  bisher  eingewachsen  sind,  unterkommen 
und  verhütet  werden."  Jeder  Jude  musste  sein  Abzeichen  tragen;  fremde  Juden  durften 
ohne  Meldung  bei  der  Obrigkeit  nicht  länger  als  über  Nacht  in  Wien  bleiben  und  zwar 
nur  in  zwei  dazu  bestimmten  Herbergen. 

Da  sich  diese  Beschränkungen  nur  auf  Wien  bezogen,  und  sich  Juden  bald  wieder 
in  mehreren  Orten  zeigten,  beschränkte  Ferdinand  I.  dieselben  auf  die  (damals  öster- 
reichischen Städte)  Eisenstadt  und  Güns. 

i)  J.  Schlager'»  altertümliche  Ueberlieferungen  von  Wien.  1844,  p.  10—11. 

~)  Dieser  umfasste  den  Judenplatz,  die  Currentgasse  und  einen  Theil  der  WippHngerstrasse.  Die  Juden 

hatten  in  Wien  ihren  eigenen  Judenrichter,  eine  Schule,  einen  Garten,  ein  Spital,  Badstuben,  einen  eigenen 

Fleischhof  und  Friedhof. 
3)  Am  Hause  Nr.  404  am  Judenplatzc  in  Wien  befindet  sich  noch  jetzt  ein  hierauf  bezüglicher  Inschriftstein. 


141 

Durch  das  Mandat  vom  2.  Jänner  1554  wurde  zwar  der  Johannestag  für  die  Aus- 
wanderung der  Ju  d  en  aus  den  österreichischen  Landen  festgesetzt; 
doch  dieselben  wussten  schon  am  3.  April  desselben  Jahres  und  wiederholt  (1555,  1567, 
1614  und  1625)  Fristerstreckungen  zu  erwirken,  während  welchen  sie  sich  noch  weiter 
ausbreiteten.  So  waren  für  die  Hofjuden  in  Wien  ein  dritter  Bezirk  (in  der  Nähe  der 
Synagoge  und  des  Dreifaltigkeitshofes)  und  der  untere  Werd  (zwischen  dem  jetzi- 
gen Augarten  und  den  Carmeliten  in  der  Leopoldstadt)  als  vierter  Judenbezirk  Wien's 
mit  zwei  Synagogen  entstanden.  Am  9.  April  1652  erschien  ein  Toleranz-Patent, 
wornach  die  Juden  in  Oesterreich  an  jenen  Orten  und  in  gleicher  Anzahl,  wo  und  wie 
sie  bisher  sich  befanden,  gegen  Entrichtung  der  jährlichen  Judensteuer  von  4.000  Gulden 
an  den  Landesfürsten  noch  ferner  geduldet  werden  sollen. 

Der  Volksunwille  gegen  die  Juden  mehrte  sich  aber  bald,  so  dass  Kaiser  Leopold 
am  22.  September  1665  ein  Schutzpatent  für  deren  persönliche  Sicherheit  erliess,  und 
am  2.  August  1669  durch  ein  Verbannungs-Edict  die  Abschaffung  der  Juden  aus 
Wien  ')  und  ganz  Oesterreich  befahl,  doch  wurde  ihnen  gestattet,  über  ihre  Forderungen 
mit  den  Christen  abzurechnen. 

Der  untere  Werd  erhielt,  nach  dem  Abzüge  der  Juden  als  christliche  Vorstadt 
(24.  Juli  1670)  den  Namen  Leopoldstadt. 

Ungeachtet  dieses  Edictes  hatten  sich  bald  wieder  mehrere  Judenfamilien  in  Oester- 
reich eingefunden.  Bereits  im  Jahre  1673  hatten  sie  die  Erlaubniss  erhalten,  die  Jahr- 
markte  von  Krems,  Laa,  Mistelbach  und  Retz  zu  besuchen  und  seit  dem  Anfange  des 
achtzehnten  Jahrhundertes  gab  es  auch  in  Wien  mehrere  privilegirte  Judenfactoreien. 

Maria  Theresia  suchte  durch  die  Judenordnungen  vom  22.  September  1753, 
15.  Juni  1755  und  5.  Mai  1764,  Kaiser  Joseph  II.  durch  das  Toleranz-Patent 
vom  2.  Jänner  1782  die  Verhältnisse  zu  regeln  ä).  Dieses  Patent  und  die  nachfol- 
genden Verordnungen  bereiteten  die  Gleichstellung  der  Juden  mit  anderen  Glaubensge- 
nossen  vor,  deren  Anerkenntniss  der  neuesten  Zeit  vorbehalten  blieb. 

Die  Gesammtzahl  der  Juden  in  Oesterreich  betrug  im  Jahre  1846:  4.296,  wovon 
auf  Wien  3.739  entfallen. 

§.  73. 

Religiöse  Entwicklung  unter  den  H  abs  bürgern. 

(Klöster  —  das  Bisthuin  Wien.) 

Bisher  wurden  vorzüglich  die  Völkerschichten,  aufweichen  die  jetzige  Bevölkerung 

Oesterreich's  beruht,  dargestellt ;   noch  erübrigt  aber,  die  Hauptmomente  ihrer  inneren 

Entwicklung  und  die  Geschichte  derselben  seit  dem  vierzehnten  Jahrhunderte  beizufügen. 

Wir  beginnen  hierbei  mit  dem  wichtigsten  Momente:  der  Religion. 


')  Aus  Wien  wanderten  damals  bei  1.400  Juden  aus. 

-)  Mehr  über  obige  Verhältnisse  siehein  J.  L.  E.  Graf  von  Barth- Ba  rtenhe  im:  Politische  Verfassung  der 

Israeliten  im  Lande  u.  d.  E.  Wien,  1821  und   in  J.  Schlager's  Wr.  Skizzen,  I.  und  II.  B.;  dann:  Das 

Judenthum  in  Oesterreich  und  die  böhmischen  Unruhen.  Leipzig,  1845  etc. 


142 

Die  österreichischen  Regenten  aus  dem  Hause  Habsburg,  selbst  wahrhaft  fromm 
und  christlich  gesinnt,  suchten  auch  die  christlich-katholische  Lehre  im  österreichischen 
Volke  zu  befestigen  und  gegen  die  Angriffe  der  Neuerung  zu  schützen.  —  Zu  den  in 
der  vorigen  Periode  gegründeten  Klöstern  kamen  noch  mehrere  neue.  Die  Cister- 
zienser  fanden  auch  Aufnahme  in  Säusenstein  (1334)  und  Wiener-Neustadt, 
im  ersleren  durchEberhard  von  Wallsee,  im  letzteren  durch  Kaiser  Friedrich  IV.  (1444). 
Die  in  Wien  von  Herzog  Heinrich  Jasomirgott  (1 159)  gestiftete  Abtei  der  Renedicti- 
ner-Schotten ,  welche  bis  dahin  nur  Landsleute  aufgenommen  hatten,  erhielt  auf  AI- 
brecht's  Ansuchen  von  Papst  Martin  V.  den  Auftrag-,  auch  Rrüder  von  anderen  Nationen 
(namentlich  Oesterreicher)  aufzunehmen;  doch  sie  verliessen  lieber  das  Kloster,  als 
sich  diesem  Rcfehle  zu  fügen  und  begaben  sich  (1418)  zu  den  Schotten  bei  St.  Jacob 
in  Regensburg,  wober  sie  gekommen.  Deutsche  Renedictiner  bezogen  nun  das 
verlassene  Kloster  und  Niclas  von  Respitz  wurde  darin  der  erste  deutsche  Abt  *).  — 
Die  Franciscanerklöster  der  strengern  Observanz  (Rernardiner)  entstanden  durch 
Johann  Capistran's  Erscheinung:  zu  Wien  (auf  der  Laimgrube  1451),  dann  zu  Langen- 
lois  (1458),  Eggenburg  (1460),  St.  Polten  (1455),  Katzelsdorf  (1462)  und  Enzers- 
dorf  (1452),  in  welche  nebst  Einheimischen  auch  Itiiliener  eintraten.  Auch  der  Au- 
gustinerorden erhielt  Klöster  zu  Raden  (1285),  in  Wien  (1327,  nächst  der  Burg), 
zu  Korneuburg  (1338),  zu  Brück  an  der  Leitha  (1420).  —  Die  Karthäuser  be- 
zogen Klöster  zu  Aggsbach,  Mauerbach  und  Gaming  ').  —  Prämons  tratenser 
zogen  in  Geras  und  Rerneck  ein. 

Die  Carmelite  n  erhielten  einen  Convent  am  Hof3).  Albrecht  V.  verordnete  eine 
Reform  in  den  Klöstern  und  erhielt  dazu  päpstliche  Commissarien.  Auch  der  Rischof 
Nicodemus  von  Freisingen  unterstützte  ihn  hierbei.  Herzog  Albrecht  gründete  auch  die 
regulirten  Chorherren  bei  St.  Dorothea  (in  der  Rath-,  nun  Dcrotheergasse).  Rrü- 
der des  Prediger-Ordens  (1444)  und  Pauliner  Eremiten  kamen  unter 
Friedrich  IV.  (1480)  nach  Wiener-Neustadt;  letztere  waren  schon  1424  zu  Unter- 
Ranna  V.  0.  M.  R. 

Auch  die  Stiftung  von  Nonnenklöstern,  welche  bereits  im  dreizehnten  Jahrhunderte 
begonnen,  wurde  häufiger  in  diesem  Zeiträume.  Wir  nennen  von  den  30  derartigen  Klöstern 
in  Oesterreicb:  Das  von  Albert  Veltsperch,  Truchsess  von  Oesterreich  und  seiner  Ge- 
mahn Gisela  gestiftete  Kloster  für  Dominicanerinnen  zu  Imbacb  (Minnebach) 
bei  Krems,  das  von  Rudolph  I.  zum  Andenken  seines  Sieges  über  Oltokar  II.  gestiftete 
Kloster  zuTuln  für  Nonnen  dieses  Ordens,  dann  jenes  in  Wien.  DasPrämonstratenser 


»)  H  ormayr's  Wien  III.  B.,  S.  90  mit  Bezug  auf  Nr.  43  und  123  des  Urkundenbuches. 

-)  Mauerbach  wurde  von  Friedrich  dem  Schönen  (1313)und  Gaming  von  Herzog  Albrecht  II.  (1330)  gestiftet 
und  beide  Herzoge  in  diesen  von  ihnen  gestifteten  Klöstern  auch  begraben. 

3)  Herzog  Albrecht  V.  räumte  (1380)  den  bisher  im  Werd.in  derFiscbervorstadt,  befindlichen  Carmeliten  einen 
Tbeil  der  alten  Ilerzogsburg  am  Hof,  die  nachmalige  herzogliche  Münze,  ein.  Er  kaufte,  um  dem  Kloster,  der 
Kirche  und  dem  Kirchhof  den  erforderlichen  Raum  zu  gewähren,  acht  Häuser  am  Hof  und  gegen  die  Bog- 
nergasse, nämlich:  das  Haus  des  Hans  Paulein,  jenes  des  Bürgers  und  Dichters  Peter  Suchenwirth,  des 
Malers  Lienbard,  Meister  Dietricb's  des  Bogners,  Jäcklein's  von  Amstetten,  der  Helhlerin  und  zweier 
Schuster,  Dietricb's  und  Ulrich's  von  Scherdingen.  Ferdinand  I.  räumte  in  der  Folge  dieses  Kloster  den 
Jesuiten  ein.  Jetzt  ist  es  das  k.  k.  Kriegsgebäude.  Fischer:  Br.  Notit.  Vind.  I.,  115—119,  und  Karajan 
in  Chmel's  Geschichtsforscher  1.403— 40G. 


143 

Nonnenkloster  zur  Himmelspf orte  ').  Bianca,  Herzog  Kudolph's  Gemalin,  errich- 
tete (1303)  unweit  des  Kärnthnerthores  das  Clarenkloster  a).  Auch  die  Nonnen  im 
Majrdalenakloster  vor  dem  Schottenthor,  zu  St.  Jacoh  auf  der  Halben  u.  a.  wurden  in 
Blanka's  letztem  Willen  reichlich  bedacht 3).  Die  Cisterzienserinnen  zu  St.  Nicola 
in  der  Singerstrasse,  Baltram  Vatzo's  Stiftung,  erhielten  Bestätigungsbriefe  von  Al- 
brecht I.  (1287)  und  Friedrich  dem  Schönen  (1316).  Auch  vor  dem  Stubenthore  waren 
Cisterzienserinnen  zu  St.  Nicola,  deren  Kloster  (1529) zerstört  wurde.  Ferner  dasC  ano- 
nissinnenkloster  zu  St.  Lorenz  in  Wien,  das  zu  Kirchberg  am  Wechsel  (glei- 
chen Ordens),  die  Klöster  der  Cisterzienserinnen  zu  Ips  undSt.Bernard,  das  der 
Benedictin  erinnen  zu  Erlakloster  etc.  Auch  erstand  durch  Konrad  Hölzler  und 
andere  Rathsglieder  das  Kloster  der  Busse  rinnen  in  der  Singerstrasse,  welchem 
Herzog  Albrecht  III.  (1384)  die  Genehmigung  ertheilte.  Ausserdem  erhoben  sich  in 
Wien  drei  sogenannte  Seelhäuser  auf  dem  Dominicanerplatze  für  arme  und  gebrech- 
liche Frauen  und  Jungfrauen  und  das  herzogliche  Seelhaus  auf  der  Laimgrube  für 
adelige  hilfsbedürftige  Frauenspersonen  4).  Endlich  bleiben  noch  als  charakteristisch  für 
den  Geist  der  Zeit  die  sogenannten  Regelschwestern  des  dritten  Ordens;  zur 
Aufnahme  in  diesen  Orden  waren  Manns-  oder  Weibspersonen,  Ledige,  Verheirathete 
und  Witwen ,  welche  einen  guten  Namen  und  ein  ehrliches  Geschäft  führten,  geeignet. 
Eheleute,  weiche  in  diesen  Orden  traten ,  konnten  fortan  in  der  Ehe  leben  und  der 
Zweck  war,  ohne  eigentliches  Klostergelübde  nach  höherer  christlicher  Vollkommen- 
heit zu  streben.  —  Bei  dem  Orden  der  Brüder  und  Schwestern  von  der  Busse  (1466) 
waren  aber  ausser  den  Rittern  auch  Knechte,  Arbeiter  und  Taglöhner  dazu  berufen5). 
Kirchen  im  damals  eben  aufblühenden,  Andacht  erweckenden,  deutschen  Baustylc 
erhoben  sich  in  Wien  und  im  ganzen  Lande 6).  Vor  allen  der  S  t  e  p  h  a  n  s  d  o  m  mit  seinem 
himmelanstrebenden  Thurme,  nach  Rudolph's  IV.  sinnreichem  und  grossartigen  Plane. 


')  Konstantia,  Tochter  Bela's  III.  und  Gemalin  Premysl  Ottokar  I.  hatte  sich  im  Witwenstande  (1230— 
1240)  nach  Wien  zurückgezogen  und  da  mit  mehren  frommen  Frauen  ein  beschauliches  Leben  geführt. 
Gerard,  Pfarrer  bei  St.  Stephan,  schenkte  ihnen  sein  Haus  und  seine  Weingarten  mit  der  Bedingniss, 
dass  sie  nacli  des  h.  Augustin's  Regel  leben  sollten.  Das  dadurch  entstandene  Frauenkloster  zur  Himmel- 
pforte in  der  Traibottenstrasse  wurde  bald  durch  Schenkungen  von  Wiener  Bürgern  und  Andern  reich- 
lich beschenkt.  Hormay  r's  Gesch.  VI.  B.,  S.  48  etc.  und  Feil  in  Schmidl's  österreichischen  Blättern 
für  Kunst  und  Literatur.  1844,  S.  252. 

3)  Den  Stiftbrief  vom  28.  September  1303  stellte  erst  einige  Monate  nach  ihrem  Tode  Herzog  Rudolph  aus. 
Anfangs  nahm  das  Clarenkloster  nur  Jungfrauen  und  Witwen  des  Landadels  auf.  Drei  Prinzessinen  von 
Oesterreich  traten  in  dasselbe,  Anna,  Friedrich's  des  Schonen  und  zwei  Katharinen.  die  eine  Albrecht's 
des  Lahmen,  die  andere  Leopold's  des  Biedern  Tochter.  Das  Kloster  stand  auf  dem  Lobkowitzplatz,  da- 
mals Schweinmarkt.  Als  bei  der  ersten  Belagerung  Wien's  (1529)  die  Nonnen  nach  Villach  geflohen,  ver- 
setzte Ferdinand  I.  das  an  der  Wien  gestandene  beim  Untergang  der  Vorstädte  zerstörte  Bürgerspital 
dahin.  Hormayr  a.  a.  0.  III.  148  und  VI.  60  etc. 

3)  A.  a.  0.  und  VI.  B.,  S.  36  etc.  Das  Magdalenenkloster  wurde  1529  bei  der  Türkenbelagerung  zerstört. 

*)  Die  Zeit  der  Errichtung  des  erstem  Seelhauses  und  sein  Stifter  ist  nicht  genau  bekannt.  Es  erscheint  in 
den  frühesten  städtischen  Grundbüchern  (1368)  als  bereits  bestehend;  das  letztere  wurde  1349  von  Herzog 
Albrecht  II.  und  seiner  Gemalin  Johanna  gestiftet.  Dass  ausserdem  noch  ein  drittes  in  Wien  existirte. 
ist  bekannt,  obwohl  die  näheren  Daten  darüber  fehlen. 

5)   Schlager  a.  a.  0.  II.  B.,  S.  273.  Die  Seelhäuser  und  die  Regelschwestern  zum  dritten  Orden  in  Wien. 

")  Siehe  den  folgenden  §.  über  Kunst  in  Oesterreich. 


114 

Auf  dessen  Betreiben  wurde  die  Pfarre  zu  St.  Stephan  zur  Propstei  erhoben  und  von 
Papstlnnocenz  VI.  (1259)  die  Kirchevon  derMetropolitangewalt  des  Erzbischofs  zu  Salz- 
burg1 und  des  Bischofs  zu  Passau  eximirt  und  unmittelbar  dem  heiligen  Stuhle  unter- 
worfen 1).  —  Rudolph's  Lieblingsidee,  in  Wien  ein  Bisthum  zu  haben,  gelang  aber 
erst  dem  Kaiser  Friedrich  IV.  bei  seinem  zweiten  Aufenthalte  in  Rom  durch  Papst  Paul  II. 
gleichzeitig  mit  einem  Bisthum  für  Wiener  Neustadt  (18.  Jänner  1469)  zu  verwirk- 
lichen ~).  Im  Jahre  1480  (5.  August)  ertheilte  Papst  Sixtus  IV.  für  das  Bisthum  Neu- 
stadt die  Bestätigung,  welches  Friedrich  IV.  (1491)  dem  (1467  gestifteten  und  am 
1.  Jänner  1469  vom  Papste  Paul  II.  bestätigten)  Georgsorden  einverleibte.  Das  Bis- 
thum Neustadt  wurde  von  Salzburg  eximirt  und  stand  bis  1723  (dem  Jahre  der  Errich- 
tung des  Wiener  Erzbisthums)  unmittelbar  unter  dem  päpstlichen  Stuhle. 

Die  Stephanskirche  und  der  sie  umgebende  Friedhof  blieb  auch  fortwährend  der 
Mittelpunct  der  religiösen  Feierlichkeiten  3) ,  und  der  Andachtsübungen  der  Wiener 
Bürger.  —  Zur  Erweckung  des  religiösen  Gefühles  in  Wien  trug  auch  das  Erscheinen 
des  h.  Johann  Capistran  als  päpstlicher  Abgesandte  und  Kreuzprediger  wider  die 


J)  Am  9.  Juli  1359  gaben  Rudolph  und  seine  Gemalin  Katharina,  Karl  IV.  Tochter,  den  Stiftungsbrief  der 
neuen  Propstei  und  noch  am  31.  December  desselben  Jahres  erfolgte  die  Eximirung  durch  Inuocenz  VI. 
Am  5.  August  1364  ertheilte  Urban  V.  die  Bulle  über  die  Erhebung  der  St  ep  h  ans  kir  che  zu  einer 
fürstlichen  Props  tei  mit  24  Chorherren.  Am  21.  März  13G5  setzte  der  Passauer  Bischof  Albrecht  den 
neuen  Propst  zu  St.  Stephan,  Johann  Maierhofer,  als  Seelsorger  und  Pfarrer  ein  und  erhielt  für  die  Lehen- 
schaft über  St.  Stephan  das  Kirchlehen  zu  Waidhofen  a.  d.  Ips.  (Hormayr  a.  a.  0.  S.  196 — 198.) 

"-)  Papst  Paul  II.  erklärte  am  lg.  Jänner  1469  bei  St.  Peter  zu  Rom,  Wien  und  sein  Gebiet  mit  allen  seinen 
Kirchen,  Kapellen,  Klöstern  und  frommen  Orden  vom  Passauer  Sprengel  gänzlich  eximirt  und  erhob  seine 
Collegiatkirehe  und  Propstei  zu  St.  Stephan,  deren  Patron  der  Landesfürst  selber  sei,  zur  Cathedrale 
und  zum  Bischofsitz,  a.  a.  0. 1 V.  24.  F  e  i  1  in  Schmidl's  Kunst  und  Allerlhum  in  Oesterreich.  1846.  S.  7  Anm.  22. 
—  Das  Bisthum  Neustadt  erhielt  aber  erst  1477  seinen  ersten  Bischof  in  der  Person  des  Petrus  Engelbert. 

=  )  Dahin  gehören  1.  die  Palmenweihe  auf  dem  Palmbühel  (eine  kleine  Erhöhung  des  Stephansplatzes  zwi- 
schen der  bestandenen  Magdalenenkirche  und  dem  Stephansdom),  2.  die  Pumpermelten,  3.  dieFusswaschung 
in  der  Stephanskirche  mit  dem  alten  Ritus;  4.  das  Passions- oder  Osterspiel,  d.  i.  die  figürliche  Darstellung 
der  Leiden  des  Erlösers,  welche  in  Oesterreich,  wie  überhaupt  im  Mittelalter,  üblich  war  ;  Bussfahrten  nach 
Hernais  sind  abgebildet  in  D  elsenb  ach's,  Pfeffel's  nnd  Klein  er*s  Darstellungen  der  Wiener  Plätze 
und  Gebäude.  Noch  im  Jahre  1705  hatte  in  Wien  eine  ähnliehe  Bussprozession  am  Charfreitage  aus  der 
Klosterkirche  der  Minoriten  (S.  Francisci)  nach  St.  Stephan  und  dann  nach  Hernals  statt.  5.  Die  wöchent- 
liche Freitagsprozession;  6.  der  sogenannte  Wolfsse^en  zum  Andenken  an  die  Zeit,  als  Wölfe  noch  aus  den 
benachbarten  Wäldern  und  Auen  bis  in  die  Nähe  der  Kirche  drangen.  7.  Die  jährlichen  zwei  Frohnleich- 
nams-Prozessionen  durch  die  Stadt  (die  erste  Frohnleichnams-Prozession  wurde  nach  Papst  Urban  IV. Ein- 
setzung 1264  abgehalten),  endlich  S.  die  sogenannte  Heilthumsfeier,  welche  aus  mehreren  Umgängen  be- 
stand, wobei  die  im  sogenannten  Heilthumsstuhl  aufbewahrten  Beliquien  und  Heiligthümer  dem  Volke  ge- 
zeigt wurden.  J.  E.  Sc  klage  r's  Wiener  Skizzen  (.HB.,  Wien  1836).  Alter  Kirchenritus  zu  St.  Stephan. 
S.  1 — 34  enthält  hierüber  interessante  Daten  aus  einem  Codex  vom  Jahre  1580  sammt  der  Abbildung  des 
Heilthumstuhles.  Siehe  auch  die  Beiträge  zur  alten  Ortsbeschreibung  des  Stephans-Freythofes  sammt 
einem  Anhang  über  die  Kircbenmeisterei  etc.  Sc  h  lager  a.  a.  0.  II.  B.,  S.  311  etc. 

Der  Stephansplatz  wurde  erst  von  Kaiser  Franz  1792  in  seiner  jetzigen  Gestalt  hergestellt.  Nach  der 
Rückkehr  von  den  Krönungen  in  Frankfurt  und  Prag  wurde  nach  dem  Wunsche  des  KaisersFranz  statt  der 
vom  Magistrate  beabsichtigten  Triumphpforten  mit  dem  hierzu  bestimmten  Gelde  (vom  2.  Juli  bis  17.  August 
1792)  der  Stephansplatz  hergestellt,  wie  ein  gleichzeitiger  Kupferstich  mit  der  Aufschrift  besagt:  „dem 
Andenken  Franz  II.  neugekrönten  römischen  Kaisers,  der  durch  Erweiterung  und  Verschönerung  dieses 
Platzes  die  Zierde  seiner  Hauptstadt,  die  Bequemlichkeit  seiner  Bürger,  Ehrenbogen  vorzog,  gewidmet 
von  den  Bürgermeistern,  Bäthen  und  der  Bürgerschaft  gemeiner  Stadt  Wien,  im  Jahre  1792." 


145 

Türken  (1451)  bei,  welcher,  obwohl  in  lateinischer  Sprache,  predigend,  mittelst  eines 
Dolmetschers  mit  dem  Volke  sich  verständigend,  wo  er  erschien,  seine  Zuhörer  mit  sei- 
ner gottinnigen  Begeisterung  hinriss  und  die  Stiftung:  mehrerer  Franciscaner-Klöster 
(Bernardiner)  veranlasste1).  Hierzu  kam  die  von  Friedrich  IV.  bewirkte  Heiligsprechung 
(6.  Jänner  1485)  des  Markgrafen  Leopold  IV.  und  seine  Verehrung  als  Landespatron. 

§•  74. 
Fortsetzung. 

(Reformation  vom  nationalen  Stand puncte.) 
Allein  ungeachtet  aller  dieser  äussern  Erscheinungen  des  christlichen  Lebens  in 
Oesterreich  waren  doch  auch  hier,  wie  in  ganz  Deutsehland,  viele  sittliche  Gebrechen 
und  theilweise  Mängel  an  wahrem,  gesundem  religiösen  Gefühle,  sowohl  bei  Geistlichen 
als  Laien,  vorhanden,  nur  bei  Manchen  durch  den  äusseren  Schein  religiöser  Förmlich- 
keiten verhüllt.  Vergebens  suchte  man  gegen  Un-  und  Irrglauben  durch  neue  Ritterorden 
anzukämpfen ').  Schon  auf  dem  Concil  zu  Konstanz  (1 41 4  — 1418)  waren  mehrere  Krebs- 
schäden der  Zeit  zu  Tage  gekommen  und  durch  die  hussitische  Irrlehre  der  Glaube  in 
manchen  Gemüthern  erschüttert.  Auf  dem  Concil  zu  B  a  s  e  1  (1 431  —  1 443)  erscholl  lauter 
Ruf  nach  Reform  der  Kirche  in  Haupt  und  Gliedern,  und  die  Reformation  Martin 
Luther's  machte  auch  in  Oesterreich  bald  Proselyten  3).  Ferdinand  I.  setzte  ein 
Glaubensgericht  von  zwölf  Richtern  unter  dem  Vorsitze  seines  Beichtvaters  und  Bi- 
schofes  zu  Wien,  Johann  von  Revellis  *).  ein.  Reumüthigen  wurde  bloss  eine  Kirchen- 
busse auferlegt;  bald  aber  fand  man  Massregeln  der  Strenge  um  so  nöthiger,  als  von 

f)  In  Wien  bei  St.  Stephan  auf  der  gegen  den  Zwettelliof  gekehrten  Seite  -zeigt  man  noch  die  (jedoch 
ursprünglich  nicht  ganz  an  derselben  Stelle  gestandene)  steinerne  Kanzel,  auf  welcher  er  predigte. 

z)  Derlei  Orden  waren:  die  Gesellschaft  der  Tempelaise  (Teinploiser),  eine  entfernte  Nachahmung 
des  Templerordens,  1337  bis  1379  urkundlich  erwähnt,  und,  unter  dem  Patronate  des  heiligen  Georg,  wahr- 
scheinlich zur  Bekämpfung  der  heidnischen  Preussen  gegründet  (siehe  Feil:  „Ueber  die  ältesten  St. 
Georgsritter  in  Oesterreich  oder  die  Gesellschaft  der  Tempelaise  '  in  Schmi  dl's  ösierr.  Blättern  für  Lite- 
ratur und  Kunst  1848,  p.56— 63) ; —  der  von  K. Sigmund  (1408)  gestiftete D räche  n-Or  den  mit  dem  Haupt- 
zwecke der  Bekämpfung  der  Türken  :  —  der  von  Albrecht  II.  (1433)  errichtete  Orden  mit  d  e  in  Adl  er  „zu 
sondern  Lob  der  christlichen  Kirchen  und  ihren  Glauben  zu  stärken  wider  die  Ungläubigen"  (namentlich  die 
Hussiten)  —  die  von  Kaiser  Friedrich  IV.  gegründeten  Orden  der  Stolle  und  Kandl,  des  Greifen 
oder  der  Massigkeit ,  so  wie  der  durch  Sigmund  von  Dietrichstein  eingeführte  Chris  I  oph- 0  r  den 
gingen  mit  ihren  Stiftern  zu  Grabe.  —  Selbst  die  Bitter  des  von  Friedrich  (1467)  errichteten  St.  Georg- 
Ordens,  worüber  Paul  II.  (1.  Januar  1469)  die  Bestätigung  erthcilte,  und  die  in  Oesterreich  und  Kärnthen 
mit  Gütern  dotirt  wurden,  erhielten  sich  nur  unter  Max  I.,  der  sie  begünstigte,  und  einen  Wiener  Bürger, 
Johann  Siebenhirter,  zum  Hochmeister  ernannte.  Sie  erloschen  unter  Ferdinand  I.  (1579)  gänzlich.  Die 
Original-Bestätigungs-Urkunde  ist  im  k.  k.  Staatsarchive,  und  gedrnckt  in  Hormay  r's  Wien,  V.,  p. 
190 — 196,  jedoch  mit  der  falschen  Datirung  vom  11.  Jänner  1485.  Ueber  den  Georgs-Orden  überhaupt 
siehe  Archiv  1830,  p.  501  etc.  und  in  Bezug  auf  Wiener  Neustadt:  Bö  heim's  Chronik  I.  B.,  S.  191. 

:)  Noch  früher  als  Luther  hatte  der  Passauer  Official  zu  Wien,  Hanns  Kaltenmarkter,  ähnliche  Sätze  be- 
hauptet, und  gleichzeitig  mit  Luther,  Philipp  Turriano,  Comenthur  zum  heiligen  Geist  im  Hospital  an  der 
Wien  und  die  Cistercienser  Jacob  und  Theobald,  jener  zu  St.  Theobald,  dieser  bei  den  Lorenzerinnen. 
öffentlich  und  heftig  wider  den  Ablassverkauf  und  wider  den  Bilderdienst  gepredigt.  Paul  Speratus,  von 
Salzburg  vertrieben  ,  begab  sich  nach  Wien,  und  schrieb  heftig  gegen  die  dortige  theologische  Facultät. 
Hormay  r's  Gesch.  von  Wien.  IV.  A..  168  und  B.  14  etc. 

2)  Der  Burgprediger  Eggenberger  nahm  die  Flucht.  Der  reiche  und  heftige  Wiener  Bürger  Caspar  Tauber, 
Hanns  Voistler  vom  innern  Halb,  Jacob  Peregrin,  Hilfspriester  im  Hospital,  und  Johann  Väsel,  Priester 
in  der  Neustadt,  waren  die  Ersten,  welche  vor  dieses  Gericht  gestellt  wurden  (1523).  Sie  thalen  den  ver- 
langten Widerruf  und  kamen  mit  Kirehenbussen  davon.  Der  Tauber  aber,  der  neuerdings  abfiel,  wurde  im 
September  1524  den  Flammen  übergeben.  Hormavr  a.  a.  0.  169. 

I.  19 


1*B 

Nikolsburg  aus  sich  auch  die  Irrlehre  der  Wiedertäufer  in  Oesterreich  einzuschleichen 
begann  ').  Um  die  Wankenden  im  Glauben  zu  festigen,  die  Gefallenen  aufzurichten 
und  die  Irrenden  auf  den  Weg  des  Heiles  zurückzuleiten,  erwirkte  Ferdinand  I.  kurz 
vor  seinem  Tode  von  Pius  IV.  ein  Breve  vom  16.  April  1564,  wodurch  der  Laienkelch 
gestattet  wurde  2).  Allein  der  wohlgemeinte  Zweck  wurde  nicht  erreicht,  daher  Pius  V. 
zwei  Jahre  nachher  dieses  Breve  zurücknahm  3).  —  Um  durch  Belehrung  zu  wirken, 
namentlich  „um  junge  Leute  in  heiligen  Wissenschaften  zu  unterrichten ,  zu  lauterem 
Wandel  heranzuziehen,"  berief  Ferdinand  die  Jesuiten;  der  heilige  Ignaz  sendete 
bald  nachher  seinen  Gefährten  Claudius  Jajus  mit  zwölf  Ordensbrüdern  nach  Wien  4). 
Auch  die  Polizeiordnung  vom  Jahre  1552  bezweckte  Sittlichkeit  aller  Stände  5). 

Die  Sachlage  war  um  so  gefährlicher,  als  die  Reformation  beim  Adel  in  Oest  er- 
reich  bald  Eingang  fand.  Schon  an  Ferdinand  I.  gelangte  (1541)  nach  Prag  das  erste 
Ansuchen  um  völlig  freie  Religionsübung  der  Protestanten  mit  den  Katholiken,  welchem 
auch  die  Städte  Wien,  Korneuburg  und  Stein  beipflichteten.  Aus  den  Unterschriften 
jedoch  war  jene  des  Erasmus  von  Starhemberg  die  einzige  von  dem  auch  in  Wien 
hausgesessenen  alten  Adel  Oesterreich's  unter  der  Enns. 

In  dem  letzten  Jahrzehend  von  Ferdinand's  Regierung  Hessen  die  Adeligen  ihre 
Prediger  von  den  Schlössern  allmälig  und  im  Geheimen  nach  Wien  kommen  b).  und 
nachdem  Max  II.  (1568)  den  Ständen  gänzliche  Religionsfreiheit  auf  ihren  Schlössern 
und  Gebieten,  mit  ausdrücklicher  Ausnahme  Wien's,  zugestanden  hatte,  machte  die 
neue  Lehre  um  so  reissendere  Fortschritte,  als  derselbe  Kaiser  (1574)  auch  den  Ständen 
den  protestantischen  Gottesdienst  im  Landhause  zu  Wien  zugestand,  worauf  auch  bei 
den  Minoriten  Dr.  Josua  Opitz,  sowie  in  der  Umgegend  Wien's,  namentlich  zu  Hernais :)- 
Inzersdorf  undVösendorf,  eifrig  Proselyten  machte.  Doch  kamen  die  evangelischen  Pre- 
diger in  Oesterreich  seihst  bald  in  Zerwürfniss,  so  dass  die  evangelischen  Stände  nach 
Rostokan  den  berühmten  Chyträus  sich  wendeten,  der  den  Doctor  Lucas  Backmeister  zu- 


')  Dort  fand  Balthasar  Hubmeier  von  Friedberg,  einer  der  Zwickauer  Schwärmer,  der  Wiedertäufer,  nach  der 
Schlacht  von  Frankenhausen  verjagt,  hei  den  Herren  von  Liechtenstein,  Leonhard  und  Johann  zu  Nikolsburg 
(das  die  Wiedertäufer:  Emaus  nannten)  eine  Zufluchtsstätte,  und  hei  10.000  derselben  sammelten  sich  bei 
diesem  Städtchen.  Die  Herren  von  Liechtenstein  mussten  ihn  jedoch  auf  Ferdinand's  Befehl  ausliefern. 
Hubmeier  wurde  in  dem  damals  passauischen  Greifenstein  in  Haft  gehalten  und  nach  vergeblicher  Be- 
mühung ihn  zum  Widerruf  zu  bewegen,  am  10.  März  1528  bei  Erdberg  verbrannt,  welchen  Flammentod 
wenige  Tage  darauf  auch  seine  Gattin  erlitt.  A,  a.  0.  S.  171 — 170. 
-)  Ferdinand  I.  starb  im  Glauben,  Oesterreich  vor  den  Gräueln  der  Beligionswirrnisse  bewahrt  zu  haben; 

Hormay  r's  Wien,  IV.  B.,  13,  mit  Bezug  auf  den  Abschiedsbrief  Ferdinand's  I.  an  seine  Söhne. 
3)  De  Bubeis:  Mon.  Arch.  Aquil.  p.  1091. 
*)  S.  So  eher:  Historia  Provinciae  Austriae  Societalis  Jesu.  Pars  I.  (et  uniea).  Wien  1740.  Fol.  —  Hurter's 

Ferdinand  IL,  1.  B.,  S.  253  mit  Berufung  auf  Ferdinand's  Schreiben  an  den  heiligen  Ignaz. 
5)  Gotteslästerung,  Fluchen,  Zutrinken,  Beschränkung  des  Luxus  sind  darin  Hauptpuncte. 
B)  Die  Freiherren  von  Jörger  standen  mit  Luther  im  Briefwechsel,  welcher  zum  Theil  vonBaupach  im 

„.evangelischen  Oesterreich"  und  von  Hormayr  im  Taschenbuch  für  1845  herausgegeben  wurde. 
7)  In  Hernais  predigten:  der  durch  seine fieise  in's  gelobte  Land  und  nach  Amerika  bekannte  Salomo  Schwei- 
ger, Ambros  Ziegler,  Johann  Muglcr,  Mathias  Hon  (im  Umkreise  Wien's  geboren,  später  Superintendent 
lu.  Plauen),  welch'  letzterer  Hernais  als  den  wahren  Sitz  und  Hort  der  gereinigten  Lehre  pries.  Helmhard 
war  auf  denConvenlikeln  zuHorn  undBetz  einer  der  wüthendsten  Gegner  Ferdinand's  IL,  und  wurde  wegen 
der  eingeleiteten  Verbindung  mit  den  Gegenkönigen,  dem  Pfalzgrafen  Friedrich  und  Gabriel  Bethien,  ge- 
ächtet und  seine  Besitzung  in  Hernais  eingezogen. 


147 

schickte.  Dieser  hielt  zu  Hörn  eine  grosse  Zusammenkunft  der  Prediger  und  Evange- 
lischen, und  unternahm  auch  zu  Feldsberg,  Enzersdorf,  Rodaun,  Schallaburg  u.  a.  0.  Visi- 
tationen. Fast  der  ganze  österreichische  Adel  hing  der  lutherischen  Lehre  an,  und  die  eifrig- 
sten  Verfechter  derselben  waren  die  protestantischen  Jörger  in  Hernais,  die  Buch- 
heim in  Aspang,  die  Hager  in  Alentsteig,  die  Thonradl   auf  Thernberg 
und  Ebergassing  und  die  Losensteiner  auf  S  challaburg.  Die  letzteren  hatten 
sogar  zuLoosdorf  ein  Gymnasium  und  ein  protestantisches  Consistorium  errichtet  '). 
Selbst  die  Bürger  Wiens  wollten  keinen  Katholiken  in  den  Rath,  ja  nicht  einmal 
einen  katholischen  Dienstboten  aufnehmen.  Unter  Rudolph  IL  ging  das  Streben  der 
Regierung  dahin,    die  Uebergriffe  der  Protestanten  zurückzuweisen,  wozu  Cardina! 
Khlesl  '),  unter  Matthias  Minister,  wesentlich  beitrug.  Dessen  ungeachtet  gewann  die 
neue  Lehre  noch  immer  Anhänger,  besonders  unter  dem  Adel.  Schon  waren  in  Oester- 
reichnur  fünf  Katholische  vomHerrenstande  übrig.  So  fand  Kaiser  Ferdinand  II.. 
welcher  durch  seine  ganze  Erziehung  als  muthiger  Streiter  für  den  katholischen  Glau- 
ben  geweiht  war,  keinen   Oesterreicher ,  dem  er  die  Heerführung  gegen  die  Prote- 
stanten anvertrauen  konnte. 

§.  75. 

Fortsetzun  g. 
(Romanischer  Einfluss.) 

Schon  während  des  Anfangs  der  Regierung  Ferdinand's  IL,  als  T  hur  n  denselben  in 
Wien  belagerte  und  die  protestantischen  Stände  mit  E  r  a  s  m  u  s  T  s  c  h  e  r  n  e  m  b  1  und  A  n- 
dreasTonradl  an  der  Spitze  die  Gelegenheit  benützten,  um  ihm  unbedingte  Glaubens- 
freiheit abzutrotzen,  als  in  dieser  verzweifelten  Lage  Ferdinand's  ganzes  Gottver- 
trauen und  Festigkeit  sich  erprobte,  da  war  es  der  Lothringer  Bucquoy,  der,  von  der 
Bcdrängniss  des  Kaisers  unterrichtet,  das  Kürassier-Regiment  Dampierre  unter  dem 
Oberst  Gebhart    Sainthilaire,    ebenfalls   einem  Lothringer,   dem  Kaiser  zu   Hilfe 

')  Keiblinger:  die  Schallaburg,  in  Hormayr's  Taschenb.,  1829,  S.  180— 241.  Dann,  des  selben  Aufsatz: 
Loosdorf  in  Oesterreich  unter  der  Enns  und  das  einst  bestandene  protestantische  Gymnasium  daselbst 
im  Arch.  J.  1825,  S.  529  etc.,  wo  auch  ein  Auszug  von  den  Statuten  desselben  zu  finden  ist.  -  Schon  Chri- 
stoph II.  von  Losenstein  (unter  Ferdinand  I.  Reichshofrath,  unter  Maximilian  II..  1548,  Arcierengarde- 
Capitan)  begünstigte  bereits  thätig  die  neue  Lehre,  und  widmete  die  Kirche  zu  Loosdorf,  welches  von 
Kaiser  Rudolph  II.  zum  Marktflecken  erhoben  worden,  dem  protestantischen  Cultus.  Sein  Sohn,  Wilhelm, 
bewerkstelligte  nach  seinemPlane  (1574)  das  Gymnasium,  und  unter  demselben  erschien  auch  der  Visitator 
Uoctor  Lucas  Backmeister.  Auch  war  er  selbst  einer  der  Commissäre  bei  der  Vollziehung  der  Visitation 
für  das  V.  0.  W.  W.  (12-23.  August  1580).  wobei  auf  dem  Schlosse  Schallaburg  von  den  50  Predigern 
des  Viertels  36  erschienen.  Im  Jahre  1599  bestand  unter  seinem  Schutze  zu  Loosdorf  sogar  ein  Consi- 
storium, auf  dessen  Abschaffung  Erzherzog  Matthias  bei  Kaiser  Rudolph  II.  drang  (Raupach's  evangel. 
Oesterreich  I.  S.  206).  Mit  Georg  Wolfgang  Losenstein  erlosch  ( 1Ü35)  die  Linie  Losenstein-Leuthen,  welche 
Schallaburg  über  200  Jahre  besessen  hatte.  Die  zweite  Linie  Losenstein-Gschwendt,  die  zur  katholischen 
Religion  zurückkehrte,  wurde  mit  Georg  Achaz  (1653)  von  Kaiser  Ferdinand  III.  in  den  Reichsgra- 
fenstand und  mit  seinem  Sohne,  Franz  Anton,  von  Kaiser  Leopold  in  den  Fürst  en  stand  erhoben. 
Mit  diesem  erlosch  der  Mannsstamm  der  Losensteiner  (lh95).  Interessante  Details  über  die  Reformations- 
geschichte des  siebzehnten  Jahrhunderts  überhaupt  enthalten  die  herrschaftlichen  Acten. 

-)  Melchior  Khlesl,  1553  in  Wien  geboren,  der  Sohn  eines  lutherischen  Rackers,  ging  in  seiner  Jugend  zum 
Katholicismus  über,  wurde  (1579)  Dompropst,  dann  Kanzler  der  Universität  und  Generalvicar  des 
Passauer  Bischofs  (1590),  Verweser  des  Neustädter  Risthums,  dann  Rischof  von  Wien.  Vergl.  Hammer- 
Purgstall:  Khlesls  Leben.  4  Bde.  Wien,  1847- 1851. 

19* 


sendete  und  denselben  befreite.  Während  des  dreissigjährigen  Krieges  waren  es  vor- 
züglich Italiener  und  Wälschtiroler,  oder  doch  solclie  nicht-österreichische  Katholiken, 
welche  daselbst  erzogen,  und  noch  durchweg  vom  katholischen  Geiste  durchdrungen 
waren.  Zu  den  ersteren  gehören  Ottavio  Piccolomini  '),  aus  sienesischem  Ge- 
schlechte, der  durch  sein  feuriges  Ungestüm  den  Sieg  bei  Lützen  entschied,  sammt 
seinem  Neffen  Caprara  -),  dann  G alias  3)  (Mattia  Galasso)  aus  Südtirol  stammend, 
der  Sieger  von  Nördlingen,  der  mit  der  gottbegeisterten  Giovanna  dalla  Croce  in  Ro- 
veredo  für  die  katholische  Glaubenssache  in  Verbindung  stand,  dann  der  modenesische 
Montecuculi,  der  erst  in  den  letzten  Jahren  des  Religionskrieges  in  das  kaiserliche 
Heer  eintrat  und  später  in  den  Kämpfen  gegen  die  Türken,  namentlich  durch  den  Sieg 
bei  St.  Gotthart  berühmt  wurde  *).  In  die  Reihe  der  letzteren  gehörte  vor  Allen  Wal- 
lenstein 5)>  nebst  dem  Lütticher  Tilly  8)  und  dem  schwäbischen  Pappenheim  7> 

')  Piccolomini,  1599  zu  Florenz  geboren,  der  Sprüssling  eines  uralten  Geschlechtes  in  Siena,  wurde  vom 
Grossherzoge  zu  Florenz  an  der  Spitze  einer  Hilfsschaar  dein  Kaiser  Ferdinand  II.  zugeschickt;  seine 
Wirksamkeit  im  dreissigjährigen  Kriege  ist  hinlänglich  bekannt.  Auch  nach  dem  westphälischen  Frieden 
diente  er  als  klugerünterhiindler  den  kaiserlichen  und  katholischen  Interessen.  Er  starb  im  J.  1656  zu  Wien. 
-)  Aeneas  Sylvius  °Capr  ara,  geboren  1631,  war  auch  ein  Verwandter  Montecuculi's,   den  er  nach   dem 
dreissigjährigen  Kriege  auf  seiner  Reise  nach  Schweden,  Deutschland  und  Italien  begleitete.  Er  diente  in 
den  französischen  und  Türkenkriegen,  und  stieg  bis  zu  dem  Range  eines  Feldmarschalls  und  Hofkriegs- 
rathes  empor.  Er  batte  44  Feldzüge  mit  Auszeichnung  durchgemacht  und  starb  1701. 
3)  Matthias,  Graf  von  G  al  1  as,  wurde  am  16.  September  1589  auf  dem  Schlosse  Campo  seines  Vaters  Pancrazio 
Gallasso  in  Judicarien  geboren.  Er  diente  zuerst  unter  Tilly  der  katholischen  Ligue,  später  im  kaiserlichen 
Heere  inFlandern,  Italien  und  Deutschland,  undstiegbis  zum  Grade  eines  General-Lieutenants.  Bei  dem  dro- 
henden Ausbruche  der  Wallenstein'schen  Verschwörung  war  er  einer  von  den  wenigen  Feldherren,  welche 
dem  Kaiser  unbedingt  treu  blieben;  an  ihn  erging  auch  das  kaiserliche  Patent,  worin  die  ganze  Armee  ihrer 
Pflicht  gegen  Wallenstein  entbunden  und  an  seinen  Oberbefehl  gewiesen  wurde.  Giovanna  dalla  Croce  soll 
ihm  seinen  Sieg  bei  Nördlingen  vorausgesagt  haben  (Beda  Weber  :  Tirol  und  die  Reformation,  S.  274). 
Nachmals  (1045)  erlitt  er  eine  Niederlage  gegen  Torstensson  und  verlor  inFolge  dessen  die  Stelle  bei  der 
kaiserlichen  Armee.  Er  wurde  zwar  nach  einiger  Zeit  wieder  angestellt;  starb  aber  bald  darauf  (1647). 
»)  Raimund,GrafMontecuculi,162SzuModenageboren,dienteAnfangsinderkaiserlichenArmee  untersei- 
nem  Oheime  Ernst  M.Commandanten  der  österreichischen  Artillerie,  vollbrachte  (1644)  seine  erste  ausge- 
zeichnete Waffenthat,  als  er  an  der  Spitze  von  2.000  Reitern  10.000  Schweden  durch  einen  Eilmarsch 
überfiel  und  ihnen  Bagage  und  Artillerie  abnahm.  In  der  Hilze  des  Verfolgens  fiel  er  in  schwedische  Ge- 
fangenschaft, rächte  dieselbe  aber  bald  nach  seiner  Befreiung  (1646),  indem  er  den  schwedischen  Feld- 
herrn Wrangel  bei  Triebcl  schlug  und  in  Verbindung  mit  Johann  von  Werth  die  Schweden  aus  Böhmen 
jagte.  Nach  dem  Siege  bei  St.  Gotthard  und  dem  darauf  erfolgten  Frieden  zu  Väsvar  wurde  er  Hofkriegs- 
rathspräsident  und  erwies  sich  auch  noch  später  als  würdiger  Gegner  Turenne's.  Er  war  auch  ver- 
dienter militärischer  Schriftsteller  und  starb  zu  Linz  am  16.  October  1680. 
5)  Albrecht  Graf  von  W  a  1  d  s  t  e  i  n  (Wallenstein)  Herzog  zu  Friedland  und  Sagan,  kaiserl.  und  königl.  spani- 
scher Generalissimus,  geboren  den  15.  September  1583  zu  Hermanic  in  Böhmen,  wurde  am  Hofe  Herzogs 
Karl  von  Burgau  zu  Innsbruck  erzogen  und,  der  Sage  nach,  durch  das  Erscheinen  der  heiligen  Maria  im 
Traume,  während  dessen  er  über  eine  Mauer  stürzte,  für  den  katholischen  Glauben  gewonnen  ;  er  sludirte 
in  Padua,  wo  er  noch  völlig  für  die  katholische  Sache  eingenommen  wurde,  bis  ihn  sein  ungemessener 
Ehrgeiz  vom  Pfade  der  Pflicht  ablenkte.  Seine  Thaten  und  seinen  Tod  (in  neuerer  Zeit  vielfach  beleuch- 
tet) zu  schildern,  würde  den  Zweck  dieser  Zeilen  übersehreiten;  doch  sind  darüber  noch  nicht  völlig  die 
Acten  geschlossen,  und  es  gelten  von  ihm  noch  immer  Schiller's  Worte : 
.,Von  der  Pariheien  Gunst  und  Hass  verwirrt 
Schwankt  sein  Charakterbild  in  der  Geschichte.' 
«)  Johann  Tscrclas  Graf  von  Tilly  wurde  1559  zu  Lüttich  geboren  und  von  Jesuiten  erzogen;  in  spanischer 
Kriegsart  aufgewachsen,  siegle  er  in  50  Schlachten  für  die  katholische  Kampfehre,  blieb  aber  selbst  unbe- 
siegt. Er  starb  am  20.  April  1632. 
')  Gottfried  Heinrich  Graf  von  Pappenheim,  in  Schwaben  1594  geboren,  fiel  in  der  Schlacht  bei  Lützen, 
in  welcher  auch  Gustav  Adolph  blieb  (1632). 


149 


Bei  dem  Verfalle  der  Kirchenzueht  in  vielen  österreichischen  Klöstern,  war  es  be- 
greiflich, dass  man  die  Aufnahme  eifrig  katholisch  gesinnter  Italiener  namentlich  in  die 
auf  italienischem  Boden  heimischen  Orden  der  Francis  can  er,  Minoriten,  Kapu- 
ziner und  Jesuiten  begünstigte.  Von  Enthusiasmus  ergriffen,  zeichneten  sich  beson- 
ders Einzelne  derselben  während  der  Zeit  des  dreissigjährigen  Krieges  aus.  Wir  nennen 
von  denselben  Fra  Domingo,    der  im  Jahre  1620   zu   Scherding    das  Panier  des 
Schlachtheercs  weihte,  die  Soldaten  zur  Busse  und  Tapferkeit  mahnte  und  vor  Prag  mi 
Max  von  Bayern  und  Tilly  in  feuriger  Bede  den  unmittelbaren  Angriff  gegen   die  Mei- 
nung der  andern  Befehlshaber  im  Kriegsrathe  durchsetzte,  und  durch  sein  inbrünstiges 
Gebet,  mit  dem  Crucifixe  in  der  Hand  durch    die   Schlachtreihen  reitend,  die  Krieger 
zum  Sieg  am  weissen  Berge  (8.  November   1620)  entflammte.   Gleichzeitig  soll  auch 
Bruder  Tommaso  von  Bergamo  durch  seine  Beredsamkeit  den  Kaiser  Ferdinand  in 
Wien  zum  Schlachtbefehle  und  zur  äussersten  Wagniss  bewogen,  und  in  Wien  während 
der  Schlacht  den  Sieg  des  katholischen  Heeres  vorausgesagt  haben  '). 

Die  Landesfürsten,  welche  katholisch  erzogene  Gemahlinnen  aus 
dem  Südensich  gewählt,  hatten  oft  wie  die  letzteren  italienische  und  spanische 
Beichtväter  als  ihre  Bathgeber  bei  Hofe.  Die  Fürstinnen  erhielten  auch  von  dort 
her  Hofstaat  und  Umgebung,  wodurch  die  italienische,  spanische  und  französische 
Sprache  an  den  Höfen  zu  Wien  und  Innsbruck,  sohin  auch  in  den  höheren  katholischen 
Ständen  herrschend  wurde.  Wir  erinnern  an  Ferdinand's  II.  zweite  Gemahlin,  Eleonore, 
eine  Tochter  des  Herzogs  Vincenz  von  Mantua-Gonzaga,  eine  überaus  fromme  Frau, 
welche  ihre  Gouvernante  P  a  u  1  a  M  a  r  i  a  C  e  n  t  u  r  i  o  n  a  (aus  einem  alten  genuesischen 
Geschlechte  stammend  und  dem  Orden  der  barfüssigen  Karmeliterinnen  einverleibt), 
nach  Wien  berief,  und.  um  sie  an  diese  Stadt  zu  fesseln  (1629  bis  1638),  ein  Kloster 
für  Karmeliterinnen  errichtete,  worin  Centuriona  als  erste  Oberin  eintrat  und 
worin  auch  die  Kaiserin  ihre  eigene  Betzelle  hatte  2). 

Leopold  I.  hatte  den  Italiener  Francesco  vom  Kinde  Jesu,  einen  barfüssigen 
Karmeliter,  und  den  Nicola  Tonnellani,  einen  Spanier,  zu  Beichtvätern,  und 
Fürst  Porcia  übte  als  Minister  dieses  Kaisers  am  Wiener  Hofe  grossen  Einfluss.  So 
wurde  das  Italienische  und  Spanische  eigentliche  Hofsprache,  während  gleichzeitig 
durch  Ludwig's  XIV.  Waffenmacht  und  die  Ausbildung  der  französischen  Literatur  die 
französische  Sprache  zur  diplomatischen  sich  emporschwang.  Da  gleichzeitig 
der  vermögliche  katholische  Adel  und  Bürgerstand  in  den  österreichischen  Landen  seine 
Söhne  gern  auf  die  italienischen  Universitäten,  insbesondere  nach  Padua 
schickte,  wo  die  medizinische  Wissenschaft  in  voller  Blüthe  stand  3),  da  viele  italienische 
Doctoren  von  dort  berufen  wurden,  oder  deutsche  Doctoren  in  ihre  süddeutsche  Hei- 
math zurückkehrten,  so  erklärt  sich,  dass  selbst  in   die  mittleren  Stände  die 

>)  Beda  Weber:  Tirol  and  die  Reformation.  S.  104  etc. 

-)  Marian  Fiedler:  Austria  sacra.  Band  IX.  S.  126—130,  Beda  Webers  Giovanna,  B.  III,  S.  40— 42. 

=)  Bartolomeo  Guarinoni,  aus  inailändischem  Geschlechte ,  der  in  Padua  studirte,  spater  in  Trient  als 
praktischer  Arzt  wirkte,  erhielt  als  Leibarzt  zu  Kaiser  Rudolph  II.  einen  Ruf  nach  Prag  ;  sein  Sohn,  Ilip- 
polyt.  wurde  Leibarzt  bei  Erzherzog  Ferdinand  II.  von  Tirol;  Peter  Andreas  Mattioli  war  Leibarzt 
Kaisers  Max  IL,  und  Krato  von  Kmfthcim  war  Leibarzt  der  Kaiser  Ferdinand  I.,  Max  II.  und  Rudolph  II. 


150 

italienische  Sprache  und  durch  die  Verbindung'  mit  den  katholischen  Niederlanden 
auch  die  f  r  a  n  z  ö  s  i  s  c  h  e  Eingang'  fand,  während  die  süddeutsche  Sprache  besonders  in  den 
höhern  Ständen  durch  die  häufige  Aufnahme  von  lateinischen,  italienischen  und  französi- 
schen und  zum  Theil  spanischen  Worten,  nahe  daran  war,  in  eine  romanische  überzu- 
gehen ').  Auch  die  Kunst  trug-  dazu  bei,  einen  römisch-katholischen  Hof-Cbarakter 
anzunehmen ,  denn  die  Musen  flüchteten  aus  dem  Kriegsgetümmel  und  theologischen 
Streitfehden  an  die  Höfe  der  Fürsten2).  Bei  den  Protestanten  war  die  historische  Malerei 
vom  religiösen  Gebiete  entfernt,  und  dafür  eine  Art  Genremalerei,  namentlich  in  Holland, 

aufgetaucht. 

Dagegen  zog- sich  die  katholische  Kunstfertigkeit  auch  in  die  Ordens  vereine  zurück, 
und  namentlich  wurde  dieselbe  geübt  in  den  Klöstern  derKapuziner,Franciscaner 
und  Serviten,  wo  die  altflorentinischen  Meister  Fra  Domenico  da  Fiesole,  und  Fra 
Bartolomeo  da  San  Marco  eifrige  Nachahmer  fanden;  von  dort  gingen  auch  die  feinen 
Pergamentbildchen  aus,  welche,  Heiligenbilder  oder  Legendendarstellungen  enthaltend, 
häufig  unter  den  Katholiken  Verbreitung  fanden  3).  Die  Poesie  fand  nebst  den  lateini- 
schen Schulkomödien  ihren  Ausdruck  in  italienischen  Opern  und  französischen  Schau- 
spielen bis  in  die  Tage  Karl's  VI.,  wo  Metastasio  Hofdichter  war  *). 

§•  76. 

Fortsetzung. 
(Neue    Klöster.) 

Dem  katholischen  Elemente  sollte  namentlich  durch  zahlreiche  neue  Klöster 
Vorschub  geleistet  werden.  Aus  dieser  Periode  stammen,  nebst  andern  Kapuziner- 
klöstern, jenes  zu  Wien  (von  Kaiser  Matthias  begonnen,  von  Ferdinand  II.  1622 
mit  der  Kaisergruft  vollendet),  auch  die  Barfüsser-Karm eliter  wurden  im  untern 
Werd  in  diesem  Jahre  aufgenommen,  die  Pfarre  St.  Michael  nächst  der  Burg  aber  den 
B  a  r  n  a  b  i  t  e  n  (1 626)  überlassen 5)  ;  im  Jahre  1 627  stiftete  Ferdinand  II.  die  P  a  u  1  a  n  e  r 
auf  der  Wieden,  und  (1628)  die  Camaldulenser  auf  dem  Kaienberge.  Auch  berief  er 
auf  Bitten  seiner  Gemahlin  Marianna,  Philipp's  III.  von  Spanien  Tochter,  von  Montserat 
in  Catalonien  Benedictiner  (1633)  6),  welche  im  Munde  des  VolkesSch  warzspanier 
genannt  wurden,  und  im  Jahre  1690  kamen  Trinitarier,  sogenannte  Weissspa- 
nier, nach  Wien  7).  Schon  i.  J.  1636  waren  auch  die  Ser  vite  n  in  die  Bossau,  und  die 
Augustiner  nach  Maria-Brunn  gekommen,  woselbst  der  berühmte  Pater  Abraham 


J)  Jedes  Actenstüek  dieser  PerioJe  gibt  beinahe  hierzu  Belege.  Auch  die  zahlreichen  französischen,  italieni- 
schen und  überhaupt  romanischen  Ausdrücke,  welche  noch  im  Munde  des  gemeinen  Mannes  im  Wiener 
Dialekt  sich  ablagerten,  stammen  grösstenteils  aus  dieser  Periode. 

2)  Vergl.  den  §.  über  Kunst. 

•;)  Beda  Weber:  Tirol  und  die  Reformation.  S.  335  etc. 

4)  Siehe  den  §.  über  Kunst  und  Poesie. 

5)  Iin  Jahre  1660  erhielten  die  Barnahiten  auch  ein  Collegiuiu  zu  Maria-Hill',  sowie  sie  schon  (1633)  zuMar- 
garethen  am  Moos  und  Mistelbacn  Collegien  hatten. 

")  Bis  zum  Jahre  1708  blieb  das  Wiener  Kloster  jenem  zu  St.  Emaus  in  Prag  untergeordnet. 
')  Zweck  derselben  war  Erlösung  der  Gefangenen  aus  türkischer  Gefangenschaft,  den  sie  auch  erfüllten, 
indem  sie  deren  über  5.00Ü  befreiten. 


151 

a  Sancta  Clara  nachmals  Noviz  war.  ZuFeldsberg  entstand,  das  erste  in  Deutschland, 
ein  Kloster  der  barmherzigen  Brüder  (1605),  bald  auch  ein  zweites  und  drittes  in 
Wien;  die  Caj  etaner  oder  Theatincr  ')  erhielten  (1703)  in  Wien  ein  Collegium. 
Den  Jesuiten  wurde  die  Universität  und  überhaupt  grosser  Einfluss  unter  Ferdinand  II. 
und  Leopold  I.  eingeräumt'2).  Auch  in  den  Schulen  der  Jesuiten  wurde  die  Erziehung  in 
katholischem  Sinne  in  consequenter  Weise  durchgeführt  und  vorzüglicher  Werth  auf  die 
Erlernung  der  lateinischen  Sprache  gelegt,  zu  welchem  Ende  auch  lateinische  Dramen  von 
den  Schülern  der  Jesuiten  gegeben  wurden  3).  Von  Frauenklöstern  erwähnen  wir  das 
Königskloster  bei  der  Hofburg4),  welches  Elisabeth.  Tochter  Max' II.  und 
Gemahlin  Königs  Karl  IX.  von  Frankreich,  als  tiefergriffene  Zeugin  der  furchtbaren 
Gräuel  der  Bartholomäusnacht.  (1582)  stiftete,  und  worin  die  Königinwitwe  selbst  den 
Best  ihrer  Tage  verlebte  und  darin  starb  (1592). 

Auch  in  dem  Aufleben  der  Processionen  mit  grossen  Feierlichkeiten,  wie  sie 
im  Süden  der  Alpen  gehalten  zu  werden  pflegten,  ist  der  römische  Einfluss  sichtbar. 
Die  Feier  der  Fr  ohnl  eichnamsprocession  wurde  nachdem  Vorgange  des  Papstes 
in  Korn  auch  von  Ferdinand  II.  (1022)  mit  Eifer  erneuert0)  und  seit  dieser  Zeit 
herleitete  der  Kaiser  mit  dem  Hofstaa'te  diese  Procession.  —  Um  den  kaiserlichen 
Waffen  Segen  wider  Gustav  Adolph  zu  erflehen,  nahmen  die  Processionen  von 
St.  Stephan  nach  Maria-Zeil  (1632)  ihren  Anfang  6)  und  in  Ferdinand's  letztem 
Siebensjahre  die  Kreuz-  und  Bussgänge  nach  Hernais  7). 

So  waren  auf  deutsch-katholischem  Gebiete  Geistlichkeit  und  Klosterleben,  kirch- 


')  Marian  (Fiedler)  Österreich.  Clerisey,  VIII.  Band.  Wien,  1787.  —  Eine  Uebersicht  der  vorzüglichsten 
österreichischen  Klöster,  ihres  literarischen  Wirkens  und  was  in  dieser  Hinsicht  noch  zu  geschehen  habe, 
namentlich  den  Wunsch  nach  einem  Diplomatarium  der  österreichischen  Klöster,  und  dessen  Wichtigkeit 
für  die  österreichische  Geschichte  überhaupt,  enthält  C  hin el's  Vorbericht  zu  den  Fontes  Rer.  Austr. 
Wien,  1849. 

=)  Siehe  den  folgenden  §.  über  Poesie. 

3)  Vergl.  den  §.  über  Poesie  unter  den  Habsburgern. 

*)  An  der  Stelle  des  ehemals  gräflich  Friesischen  Palais  auf  dein  Josephsplatze  und  der  Bethäuser  der 
Evangelischen  und  Reformirten. 

5)  Die  feierliche  Begehung  der  Frohnleichnamsfeier  fiel  um  so  nöthiger,  als  das  allerheiligste  Altarssacra- 
ment  nicht  nur  durch  Protestanten  verspottet,  sondern  die  Frohnleichnamsfeier  früher  auch  von  einzelnen 
Fanatikern  gestört  worden  war. 

•)  P  ilger  fahrt  en  waren  auch,  nach  den  Kreuzzügen,  von  Wien  aus  theils  nach  dem  gelobten  Lande,  theils 
nach  anderen  europäischen  Wunderorten,  namentlich  Rom,  Achen  und  Maria-Zeil  häufig,  besonders  im 
vierzehnten  und  fünfzehnten  Jahrhunderte  vorgenommen  worden;  doch  eine  förmliche  regelmässige  Pro- 
cession nach  Maria-Zeil  datirt  erst  aus  obiger  Zeit  (1632).  Nachrichten  über  die  Wiener  Pilgerfahrten 
im  Mittelalter  in  Schlagers  Wiener  Skizzen,  V.  B.,  S.  425—434.  Vergl.  über  die  Zunahme  der  Wall- 
fahrtsorte in  Oesterreich  Kaltenbaec  k  in  der  Austria,  Jahrgang  1844  bis  1847. 

7)  Nachdem  Ferdinand  II.  die  hartnäckigen  Verfechter  des  Lutherthums.  namentlich  den  Gayer  von  0  ste  r- 
burg  und  Helmhard  von  Jörger,  aus  dem  Schlosse  Hern  als  vertrieben  und  den  Ort  für  den  Fiscus 
eingezogen  hatte,  gab  er  denselben  dem  Metropolitancapitel  zu  St.  Stephan  in  Wien,  welches  den  Be- 
schluss  fasste,  auf  eigene  Kosten  ein  heiliges  Grab  nach  dem  Muster  jenes  zu  Jerusalem  zu  errichten, 
worüber  auch  Kaiser  Ferdinand  wenige  Tage  vor  seinem  am  15.  Februar  1637  erfolgten  Tode  die  Einwilli- 
gung dazu  ertheilte.  J.  E.  Schlager  a.  a.  0.  V.  435  mit  Beziehung  auf  das  (1642)  zu  Wien  erschienene 
Buch:  Nova  Viennensium  Peregrinatio  a  Templo  Cathedrali  St.  Stephani  per  Septem  Christi  patientis 
stationes  ad  S.  Sepulchrum  in  Hernais,  primum  rite  et  canonice  instituta  a  Decano  et  Capitulo  Viennensi, 
die  23.  Augusti  1639  et  per  P.  Carolum  Musart  e  Societate  JESV  conscripla. 


152 

liehe  Feierlichkeiten  und  Wallfahrten,  Heerführung  und  Kriegswesen,  Hof-  und  fürst- 
liches Familienleben,  Sprache,  Kunst  und  Poesie  und  das  damit  zusammenhängende 
Gesellschaftswesen  vom  romanisch -kirchlichen  Elemente  durchdrungen  ').  Da 
aber  andererseits  die  Akatholiken  grossentheils  ihre  Söhne  auf  deutsche  Hochschulen, 
namentlich  nach  Wittenberg  sendeten,  Prediger  und  Hofmeister  von  dort  beriefen,  ehe- 
liche Verbindungen  mit  akatholischen  deutschen  Frauen  eingingen,  und  die  deutsche 
Sprache  bei  den  Protestanten  mehr  Pflege  fand,  so  erhielt  gewissermassen  der  ka- 
tholisch e  und  akatholisch  e  G 1  a  u  b  e  eine  n  a  t  i  o  n  a  1  e  F  ä  r  b  u  n  g ,  und  der  erstere 
erschien  als  Repräsentant  des  romanischen,  der  letztere  aber  als  jener  des  deut- 
schen Elementes  und  Gesinnungsausdruckes  damaliger  Zeit. 

§•  77. 

F  o  r  t  s  e  t  z  u  n  g. 

(Die  katholische  Religion  wieder  als  herrschende  in  Oestcrreich.) 

Eine  vollkommene  Zurückführung  des  Katholicismus  war  jedoch  nicht  möglich, 
so  lange  die  protestantischen  Stände  lutherische  Prediger  halten  durften ;  daher  erliess 
Ferdinand  II.  am  14.  September  1627  ein  General-Mandat,  womit  sämmtlichen  lutheri- 
schen Predigern  und  Schullehrern  befohlen  würde,  bis  6.  October,  bei  Vermeidung  der 
schwersten  Strafe  Oesterreich  zu  verlassen.  In  Folge  dessen  wanderten  nicht  nur  die 
Prediger,  sondern  auch  mehre  von  den  Ständen  und  Bürgern  Oesterreich's  nach  Deutsch- 
land, insbesondere  nach  Nürnberg,  aus2).  Vergeblich  waren  die  Bemühungen  der 
schwedischen  Friedensunterhändler,  den  Protestanten  in  Oesterreich  ihre  frühern  Pri- 
vilegien zu  verschaffen. 

Im  westphälischen  Frieden  (1648)3)  wurde  der  Protestantismus  von  Oester- 
reich ausgeschlossen  und  in  den  folgenden  Jahren  eine  strenge  Wachsamkeit  gegen  das 
erneuerte  Einschleichen  der  „Irrlehre"  gehandhabt.  Hatte  dies  auch  zunächst  eine  freiere 
geistige  Entwicklung  niedergehalten,  so  war  doch  die  Rückkehr  zur  katholischen  Lehre 
und  die  Glaubenseinheit  in  Oesterreich  ein  grosser  Gewinn.  —  Auch  wurden  in  dieser 
Zeit  mehre  Orden,  welche  sich  mit  Krankenpflege  und  Unterricht  beschäftigten,  nach 
Wien  verpflanzt.  Dahin  gehören  ausser  dem  früher  genannten  Barmherzigenorden  4) 
der  Orden  der  Elisabethinerinnen  5),  zu  deren  Einführung  Franz  Ferdinand  Freiherr 


•)  Beda  Weber:  Tirol  und  die  Reformation,  S.  340. 

-)  Die  Verzeichnisse  von  den  vornehmen  Österreich.  Exulanten  und  den  evangelischen  Predigern  in  Oester- 
reich findet  man  in  G.  C.  Waldau's  Geschichte  der  Protestanten  in  Oesterreich  etc.  11.  Band,  S.  469— 580. 

3)  Vierter  Artikel  des  Friedensschlusses  zu  Osnabrück.  —  Für  die  protestantischen  Ständcglieder  in  Oester- 
reich unter  der  Enns  (deren  damals  42  Familien  vom  Herrenstande  mit  154  Personen,  und  29  Familien 
vom  Ritterstande  mit  87  Personen  daselbst  waren)  wurde  bestimmt,  dass  sie  der  Kaiser  im  Lande  lassen, 
auch  nicht  hindern  wolle,  den  lutherischen  Gottesdienst  in  den  ausser  dem  Lande  gelegenen  Orten  zu 
besuchen;  wollten  sie  aber  freiwillig  das  Land  verlassen,  und  ihre  darin  liegenden  Güter  nicht  verkaufen 
oder  an  andere  verleihen,  so  sollte  es  ihnen  frei  stehen,  zu  jeder  Zeit  in's  Land  zu  kommen,  um  deren 
Verwaltung  zu  untersuchen  und  darauf  bezügliche  Anordnungen  zu  treffen. 

*)  Der  in  Spanien  gestiftete  Orden  der  Barmherzigen  war  (1605)  nach  Feldsberg  und  (1614)  nach  Wien  ge- 
kommen. Die  Wiederherstellung  des  bei  der  zweiten  türkischen  Belagerang  (1683)  abgebrannten  Klosters 
in  der  Leopoldstadt  erfolgte  1697.  Im  Jahre  1757  wurde  auch  ein  Barmherzigenkloster  auf  der  Landstrasse 
in  Wien  errichtet. 

5)  Die  ersten  Elisabethinerinnen  kamen  aus  dem  (1697)  gestifteten  Elisabcthinerorden  aus  Gratz;  von  Wien 
aus  ver/.weigten  sich  dieselben  bald  nach  Klagenfurt,  Linz,  Brnnn  und  Ofen. 


153 

von  Rummel,  Bischof  zu  Wien  und  ehemaliger  Erzieher  Kaiser  Joseph's  I.  wesentlich 
beitrug,  dann  jener  der  Ursulinerinnen  '),  englischen  Fräulein  *)  und  Salesianerinnen  3) 
und  der  um  die  Jugenderziehung  und  den  Unterricht  wohlverdiente  Orden  der  Pia- 
risten 4);  der  ritterliche  Orden  der  Kreuzherren  mit  dem  rothen  Stern1)  erhielt  1730 
die  Karlskirche. 

Karl  VI.  bewirkte  hei  Papst  Innocenz  XIII.  (ungeachtet  des  heftigen  Widerspru- 
ches von  Passau)  die  Erhehung  des  Bisthums  Wien  zum  Erzbisthume.  Am  24.  Fe- 
bruar 1722  erfolgte  die  feierliche  Einsetzung  des  mit  dem  erzbischüflichen  Pallium 
bekleideten  Sigmund  Grafen  von  Kollo  nies  durch  den  Neustädter  Bischof  Johann 
Moriz  Grafen  von  Mangerscheid.  Der  letztere  wurde  Sufl'ragan  der  Metropole  von 
Wien,  die    1728  durch  Benedict  XIII.  auch  für  den  jeweiligen  Generalvicar  und  Offi- 


')  Der  Orden  der  Ursulinerinnen.  1537  von  Angela  Merici  zu  Breseia  gestiftet,  kam  durch  die  Vorsorge  der 
Kaiserin  Maria  Eleonore,  Witwe  nach  Kaiser  Ferdinand  III.,  1664  aus  dem  Kloster  zu  Lüttich  nach  Wien 
wo  er  1675  das  gegenwärtige  Kloster  bezog. 

;)  Die  englischen  (hesser  engländischen)  Fräulein,  von  dem  englischen  Edelfräulein  Maria  von  Wart  1585 
gegründet,  kamen  1706  nach  St.  Polten,  wo  Jakob  Freiherr  von  Krieehbaum,  damaliger  Vicepräsident  der 
niederösterreichischen  Regierung  sechs  Fräulein  und  zwei  Laienschwestern  dieser  Gesellschaft  aus 
München  berief,  und  des  Stifters  Schwester  Marianna  selbst  in  den  Orden  als  Oberin  eintrat.  Derselbe 
Freiherr  legte  auch  im  Namen  der  Kaiserin  Elisabeth,  Karl's  VI.  Gemalin,  den  Grundstein  zur  Kirche 
daselbst,  welche  1718  geweiht  wurde.  Von  St.  Pulten  verbreiteten  sie  sich  später  nacli  Pesth. 

!)  Dieses  Kloster  entstand  in  Folge  eines  Gelübdes  der  Kaiserin  Amalia  Wilhelmine.  Witwe  nach  Joseph  I. , 
die  am  13.  Mai  1717  (dem  Geburtstage  Maria  Theresia's)  den  Grundstein  legte. 

*»  Schon  unter  Kaiser  Ferdinand  III.  hatten  die  regulirten  Priester  der  frommen  Schulen  nicht  nur  in 
Böhmen  und  Mähren,  sondern  auch  in  Oesterreich  zu  Hörn  Eingang  gefunden.  Von  Leopold  I.  erhielten 
sie  (1697)  die  Bewilligung  in  einer  der  Vorstädte  von  Wien  ein  Collegium  auf  eigene  Kosten  zu  bauen, 
worauf  der  Orden  vom  Marquis  Malaspina  den  Rothenhof  in  der  neu  zu  errichtenden  Vorstadt  (Joseph- 
stadt) kaufte  ,  und  den  Bau  des  Schulgebäudes  begann  ,  wozu  Kaiser  Leopold  selbst  (2.  September  1698) 
den  Grundstein  legte.  Am  16.  November  1701  konnten  die  Schulen  eröffnet  werden.  Im  Jahre  1735  wurde 
die  Kirche  vom  Bischof  von  Kollonics  geweiht,  und  in  demselben  Jahre  das  die  vier  Grammatical-Classen 
umfassende  Collegium  Piarum  scholarum  durch  die  Rhetorik  und  Poetik  vermehrt.  —  1784  übernahmen 
sie  auch  das  gräflich  Löwenburgische  Convict,  sowie  die  savoysche  Akademie  und  das  Theresianum. 
Auch  unter  Maria  Theresia,  welche  sich  die  Beförderung  des  Jugendunterrichtes  besonders  ange- 
legen sein  Hess,  erhielten  die  Piaristen  1754  die  Erlaubniss,  auf  der  Wieden  ein  Collegium  zu  erbauen, 
worin  sie  deutsche  Schulen  anlegten  und  auch  ihr  Noviziat  übertrugen.  In  der  Ungergasse  brachten  sie 
das  Doctor  Thronische  Haus  an  sich  und  errichteten  darin  nebst  einer  Capelle  auch  deutsche  Schulen. 
1765  erkauften  sie  das  ehemalige  Juristenschulhaus  zu  St.  Ivo  in  der  Schulenslrasse  sammt  d^r  Capelle, 
und  errichteten  darin  eine  Schule  für  Rechenkunst,  Mathematik,  Kalligraphie  u.  dgl.  Zu  dieser  Anstalt 
>vurde  die  Kielmannsegg'sche  Stiftung  (ein  Convict  für  9  Knaben  vom  Adel)  übertragen. 

In  St.  Polten  wurde  1754  auf  Ansuchen  der  dortigen  Bürger  ein  Piaristen-Collegium  für  12  Ordens- 
glieder und  ein  Gymnasium  errichtet.  Nach  Aufhebung  des  Jesuitenordens  wurden  die  Piaristen  von 
St.  Polten  nach  Krems  übersetzt  und  denselben  das  früher  von  Jesuiten  besetzte  Gymnasium  sammt  dem  Con- 
vict übergeben,  wozu  später  auch  eine  philosophische  Schule  kam.  —  Unter  den  Mitgliedern  dieses  Ordens 
machten  sich  um  die  Reform  und  Leitung  des  Studienwesens  in  Oesterreich  besonders  verdient:  Gra- 
tianus  Marx,  Director  der  Theresianischen  Ritterakademie,  Innocenz  Lang,  k.  k.  Hofrath.  Gymnasial- 
director  und  Referent  in  Studiensachen,  Cassian  Hallaschka,  k.  k.  Hofrath  bei  der  Studien-Hof- 
Commission  und  Director  der  philosophischen  Studien- 

')  Die  Gründung  dieses  Ordens  wird  ins  zwölfte  Jahrhundert  versetzt,  in  welchem  Papst  Alexander  III.  den- 
selben bestätigte.  Nach  Böhmen  kam  dieser  Orden  1535,  und  von  Prag  wurde  er  1736  nach  Wien  ver- 
pflanzt, die  Karlskirche  am  4.  October  dem  Ordensgrossmeister  Franz  Böhm  übergeben  und  von  diesem 
die  Ordensgeistlichen  in  das  neuerbaute  Ordenshaus  eingeführt ,  dessen  Vorsteher  den  Titel  eines  Com- 
mandeurs  erhielt. 

I.  20 


154 

cialen  die  bischöfliche  Würde  erhielt;  am  26.  November  1727  erlangte  der  Erzbischof 
Kollonics  die  Cardinalswürde,  und  starb  den  12.  April  1751  '). 

Da  von  vielen  Seiten  sich  Klagen  gegen  die  Jesuiten  erhoben,  dass  dieselben  gegen 
ihren  ursprünglichen  Zweck  sich  auch  in  weltliche  Angelegenheiten  mengten,  so  hob 
Papst  Clemens  XIV.,  insbesondere  auf  Andringen  der  bourbonischen  Höfe  (1773) 
die  Gesellschaft  der  Jesuiten  auf2). 

Kaiser  Joseph  II.  hatte  beschlossen,  nur  jene  Klöster  in  seinen  Staaten  zu  belassen, 
welche  sich  mit  Unterricht  oder  Krankenpflege  beschäftigten,  und  welche  bei  dem  Fort- 
schreiten der  Bevölkerung  dem  Bedürfnisse  an  Pfarren  genügten.  Sohin  wurden  zwischen 
den  Jahren  1782 — 1788  in  allen  Erblanden  624  Klöster  aufgehoben,  in  Oesterreich 
unter  der  Enns  allein  41  Mönchs-  und  11  Nonnenklöster,  und  ihre  Einkünfte  zur  Grün- 
dun»-  des  Reliffions-  und  Schulfondes  3)  verwendet,  aus  welchem  die  neuen 
Pfarrkirchen  mit  ihren  Filialen  und  Schulen  erhalten  werden  sollten.  — 
Dieser  Kaiser  verlegte  auch  das  Bisthum  von  Neustadt  (1785)  nach  St.  Polten  *). 
Auch  sorgte  er  dafür,  dass  die  Abhängigkeit  der  noch  belassenen  Klöster  von  den 
Ordensgeneralen  in  Rom  vermindert  wurde.  Unter  ihm  erfolgte  eine  neue  Eintheilung 
der  Diöcesen  in  die  Decanate  und  Pfarrsprengel  5) .  die  Erbauung  zahlreicher  Filial- 
kirchen und  Schulen,  so  dass  nach  seiner  Absicht  die  Bevölkerung  der  entferntesten 
Thaler  und  Gebirge  der  Wohlthat  der  Seelsorge,  desReligions-  und  Elementar-Unter- 
richtes  geniessen  sollte.  In  Folge  des  Toleranzpatentes  (22.  Juni  1781)  erhielten 
die  Anhänger  der  augsburgischen  und  helvetischen  Confession  dann  jene  der  unirten 


')  Seine  Nachfolger  im  E  r  zbisthume  Wien  waren:  Johann  Joseph  Graf  von  Trautsohn  (f  10.  März 
1757),  Christoph  Anton  Graf  von  Migazzi  (f  27.  April  1803) ,  Sigmund  Anton  Graf  von  Hohenwart 
(f  30.  Juni  1820),  Leopold  Maximilian  Graf  von  Firmian  (f  29.  November  1831);  worauf  der  jetzige 
Fürst-Erzbischof  Vincenz  Eduard  Milde  den  erzbischöflichen  Stuhl  bestieg. 

!)  Am  14.  September  1773  begab  sich  der  Cardinal-Erzbischof  Graf  von  Migazzi  in  das  Probhaus  bei 
St.  Anna,  dann  zu  den  ober  en  Jesuiten  in's  Professhaus  am  Hof  und  zu  den  unteren  bei  der  Universität, 
die  Aufhebung  der  Gesellschaft  zu  eröffnen.  —  In  das  älteste  Collegiura,  einen  Theil  des  Babenberger  Her- 
zogshofes kam  der  Hofkriegsrath,  nach  St.  Anna  die  Real-  und  Kunst-Akademie  und  die  deutschen  Schulen, 
in  jenes  nächst  der  Hochschule  der  griechische  Clerus,  ein  Gymnasium  und  ein  Piaristen-Convent.  Hor- 
mayr  a.  a.  0.  V.  39.  —  Bei  ihrer  Aufhebung  äusserte  Johannes  Müller:  „Diese  Gesellschaft  verdient  den 
grossen  Anstauender  Gesetzgeber  desAlterthums  verglichen  zu  werden.  Sie  bemächtigten  sich  des  ganzen 
Willens  und  aller  Gedanken,  gaben  ihren  Mitgliedern  eine  ausserordentliche  Thätigkeit  und  solchen  Ge- 
horsam, dass  der  ganze  Körper  einem  gesunden,  von  einer  festen  Seele  regierten  Körper  glich.  Seit  Py- 
thagoras  ist  in  der  Geschichte  kein  Institut,  das  zugleich  wild  en  und  halb  und  sehr  verfeinerten 
Völkern  mit  grösserem  Erfolge  Gesetze  gegeben  hätte." 

')  Um  der  heranwachsenden  Geistlichkeit  eine  gleichförmige  und  mit  den  neuen  Reformen  im  Einklänge 
stehende  Bildung  zu  geben,  legte  Kaiser  Joseph  II.  1783  sogenannte  Generalseminarienzu  Wien  für 
ganz  Niederösterreich  und  zu  Gratz  für  Innerösterreich  an,  in  welchen  sowohl  die  künftigen  Welt-  als 
Klostergeistlichen  ihre  theologischen  Studien  zu  vollbringen  hatten.  Demnach  hörten  mit  1.  November 
1783  alle  philosophischen  und  theologischen  Klosterschulen  auf  und  die  jungen  Klostergeistiichen  mussten 
vermöge  Verordnung  vom  13.  März  die  philosophischen  und  theologischen  Lehranstalten  zu  Wien,  Linz 
oder  G°ratz  besuchen.  Unter  Kaiser  Leopold  wurden  1790  die  Generalseminaricn  aufgelöst  und  die  Alumnate 
und  theologischen  Schulanslalten  in  Klöstern  wieder  hergestellt. 

»)  Die  alte  Propstei  von  St.  Polten  wurde  aufgehoben,  und  die  Würde  des  Erbhofkaplans,  welche  die  dortigen 

Pröpste  bis  dahin  bekleidet  hatten,  ging  auf  den  Abt  von  Klosterneuburg  über. 
5)  Die  Josephinische  Pfarreiniheilung  Wien's,  siehe  in  Hormayr's  Geseh.  Wiens,  V.  A,  59  u.  6G. 


155 

Griechen  die  freie  Religionsübung  in  Oesterreich  mit  nur  wenig  Beschränkungen,  und 
in  Wien  selbst  Bethäuser. 

Kaiser  Franz  I.,  selbst  wahrhaft  religiös,  suchte  auch  für  die  religiöse  Bildung 
seiner  Unterthanen  möglichst  zu  sorgen.  Er  gründete  nicht  nur  die  Bildungsan- 
stalt für  Weltpriester  in  Wien  *),  sondern  erkannte  auch  die  religiöse  Bil- 
dung als  die  Grundlage  des  Volksunterrichtes,  daher  dieselbe  der  Geist- 
lichkeit besonders  empfohlen  wurde.  Auch  wurde  die  Religionslehre  in  den  Gymnasien 
und  philosophischen  Schulen  als  ordentlicher  Gegenstand  eingeführt.  Diese  Obsorge, 
welche  Kaiser  Franz  noch  überdiess  durch  die  Gründung  mehrerer  Bisthümer  2)  bethätigte, 
betraf  nicht  nur  die  Katholiken,  sondern  auch  die  Protestanten,  welchen  er  in  Wien  die 
Errichtung  einer  eigenen  protestantisch-theologischen  Lehranstalt  ge- 
stattete. Während  der  Regierung  des  Kaisers  Franz  wurden  noch  mehrere  Klöster  auf- 
gehoben 3),  dafür  aber  in  Wien  die  Congregation  der  (armenischen)  Mechitaristen  *), 
die  Gesellschaft  der  Redemptoristen  5)  und  das  wohlthätige  Institut  der  barmherzigen 
Schwestern  eingeführt.  —  Mehrfach  wurde  die  Klage  erhoben,  dass  seit  Ende  des 
vorigen  Jahrhunderts  der  christlich-religiöse  Sinn  in  Oesterreich  theilweise  verschwunden 
und  Gleichgültigkeit  an  dessen  Stelle  getreten  sei.  Wenn  auch  diess  zum  Theil  nicht  ganz 


*)  In  dem  Kloster  der  Augustiner  zu  Wien  wurde  unter  Leitung  des  damaligen  Burgpfarrers,  nachmaligen 
Bischofs  von  St.  Polten.  Jakob  Frint.  1816  eine  höhere  Bildungsanstalt  für  Weltpriester  (das  sogenannte 
Frintaneum)  errichtet,  um  sich  unter  der  Aufsicht  des  jeweiligen  Burgpfarrers,  einiger  Studiendirec- 
toren  und  eines  Spirituals  die  für  höhere  kirchliche  Aemler  erforderliche  Bildung,  insbesondere  den 
Doctorgrad  in  der  Theologie  zu  erwerben. 

s)  So  wurde  das  Bisthum  Erlau  zum  Erzbisthum  erhoben,  und  zu  Kaschau,  Szathmar  und  Tarnow  Bischöfe 
eingesetzt. 

3)  Zu  den  in  dieser  Periode  in  Oesterreich  aufgehobenen  Klöstern  gehören  das  der  Franciskaner  zu  Langen- 
lois  (1795),  jene  der  Minoriten  zu  Stein  und  der  Paulaner  auf  der  Wieden  in  Wien  (1796),  das  der  be- 
schuhten Carmeliten  auf  der  Laimgrube  (1797).  welches  seit  1804  zu  einer  Zwangsarbeits-  und  Besserungs- 
anstalt verwendet  wird,  das  der  Franciskaner  zu  Feldsberg  (1804).  der  Minoriten  zu  Tuln  (1807),  der  Au- 
gustiner zu  Korneuburg  (1808),  der  Capuciner  zuSchwechat(1809)  und  zu  Wien  in  St.  Ulrich  (1810),  das  der 
beschuhten  Augustiner  zu  Baden  (1811)  und  der  Augustiner  zu  Wien  auf  der  Landstrasse  (1812),  jenes  der 
unbeschuhten  Augustiner  zu  Maria  Brunn  bei  Wien,  in  welches  1813  die  Forstlehranstalt  verlegt  wurde; 
dann  unter  Kaiser  Ferdinand  das  Augustinerkloster  nächst  der  Burg  (1836).  endlich  bis  auf  weitere  Be- 
stimmung das  der  unbeschuhten  Carmeliten  zu  St.  Joseph  in  der  Leopoldstadt. 

*)  Im  Jahre  1701  gründeteein  armenisch-katholischer  Priester  Namens  Mechitar,  vonSebaste  in  Kleinarmenien 
gebürtig,  die  Congregation  der  von  ihm  benannten  Mechitaristen.  Nebst  den  gewöhnlichen  drei  Mönchs- 
gelübden legen  sie  noch  ein  viertes  für  die  stäte  Verbreitung  der  katholischen  Religion  namentlich  im 
Morgenlande  ab;  auch  gehört  zu  ihrer  Bestimmung.  Jünglinge  ihrer  Nation  zu  erziehen  und  unter  den 
Armeniern  gute  Bücher  zu  verbreiten.  Ihr  erstes  Kloster  hatten  sie  zu  Modon  auf  Morea.  Nachdem  aber 
diese  venetianische  Halbinsel  1715  an  die  Türken  verloren  war,  errichteten  sie  in  Venedig  ein  Kloster 
und  ein  zweites  in  Triest.  Da  dann  das  letztere  vermöge  des  Wiener  Friedens  an  Frankreich  gekommen 
war,  bewarben  sie  sich  1810  um  Aufnahme  in  Wien .  wo  ihnen  Kaiser  Franz  das  Capucinerkloster  zu 
St.  Ulrich  überliess,  welches  sie  1836  umbauten,  wie  sie  auch  ihre  Buchdruckerei  vergrösserten,  eine 
Schriftgiesserei  errichteten  und  den  1829  in'sLeben  gerufenen  Verein  zur  Verbreitung  guter  katholischer 
Bücher  dadurch  wirksam  förderten. 

5)  DieRedemptoristen,naeh  ihrcmGründer  Liguori  auch  Liguorianer genannt,  bestehen  seit  1732;  PapstBene- 
dict  XIV.  bestätigte  1749  diese  Versammlung,  die  auch  den  Titel  des  heiligsten  Erlösers  führt,  deren 
Mitglieder  nicht  die  gewöhnlichen  Ordensgelübde  abzulegen  hatten,  und  aus  der  Gesellschaft  austreten 
konnten;  er  gestattete  auch  ihre  Einführung  in  Rom,  von  wo  aus  sie  sich  bald  in  Italien  verbreiteten.  1820 
wurde  ihnen  in  Wien  die  Kirche  zu  Maria-Stiegen  sammt  dem  daranstossenden  oberen  oder  kleinen  Passauer 
Hof.  1833  das  ehemalige  Franciskaner  Kloster  zu  Eggenburg  im  V.  0.  M.  B.  eingeräumt,  wo  sie  bis  1848 
sich  befanden. 

20* 


156 

ungegründet  sein  mag-,  so  bezieht  es  sich  doch  mehr  nur  auf  die  Bevölkerung  der 
grösseren  Städte,  namentlich  auf  Wien,  wo  das  zunehmende  Proletariat  einen  gründ- 
lichen religiösen  Unterricht  der  Jugend  vielfach  erschwert  und  das  üble  Beispiel  auf 
dieselbe  nachtheilig  wirkt.  Doch  lässt  sich  nicht  läugnen,  dass  im  Ganzen  manche  Fehler. 
z.  B.  Unmässigkeit  und  Trunkenheit,  sich  bedeutend  vermindert  haben,  und  Ordnungs- 
liebe an  deren  Stelle  trat,  dann  dass  mit  dem  Aufschwung  derManufacturen  ein  grösserer 
Sinn  für  Reinlichkeit  und  Anständigkeit  in  der  Kleidung  eingetreten,  und  besonders  in 
den  von  der  Hauptstadt  entfernten  Gebirgstheilen  noch  weithin  ein  inniger  und  gesunder 
religiöser  Sinn  anzutreffen  sei,  so  dass  bei  den  neuen  Reformen  in  kirchlichen  und  Un- 
terrichtsangelegenheiten auch  in  dieser  Hinsicht  gute  Früchte  vom  religiösen  Baume 
der  Erkenntniss  zu  erwarten  stehen. 

§•  78. 

Ruraer  Rückblick  auf  die  Verfassung,  Verwaltung  und  Gesetzgebung. 
(Ständewesen   in  Oesferreich  unter  der  Enns.) 

Schon  die  österreichischen  Markgrafen,  als  Hüther  der  deutschen  Ostmark,  hatten 
bei  der  Wichtigkeit  der  Lage  des  ihrem  Schirme  anvertrauten  Landstriches,  und  bei 
dem  ausgezeichneten  Erfolge,  womit  sie  diesen  wichtigen  Beruf  erfüllten,  eine 
freiere  Stellung  zum  deutschen  Reiche,  als  die  meisten  übrigen  deutschen  Gau-  und 
Gränzgrafen.  Die  auf  die  Markgrafschaft  Bezug  nehmenden  Regierungsmassregeln 
gingen  jedoch  ausschliessend  von  den  deutschen  Kaisern  und  Königen  aus.  welchen  die 
Reichsslände  beigegeben  waren.  Von  einer  den  Markgrafen  zustehenden  Landeshoheit 
kann  daher  eben  so  wenig  die  Rede  sein,  als  von  Landständen,  welche  die  Landes- 
hoheitsrechte beschränkt  hätten.  Anders  war  die  Sachlage,  nachdem  Oesterreich  von 
Kaiser  Friedrich  I.  1156  zum  Herzogthume  erhoben  und  in  dem  hierüber  ertheilten 
Privilegium  bestimmt  worden  war:  dass  Herzog  Heinrich  und  seine  Gattinn  dieses 
Land  mit  allem  seinem  Rechte  besitzen,  an  ihre  Kinder  vererben  und  bei  deren 
Aussterben  wem  immer  vermachen  sollten ;  dass  Niemand  ohne  des  Herzogs  Geneh- 
migung die  Pflege  der  Gerechtigkeit  ausübe;  dass  der  Herzog  dem  Reiche  keine 
anderen  Dienste  zu  leisten  verpflichtet  sei,  als  auf  den  vom  Kaiser  in  Bayern 
abzuhaltenden  Reichstagen  zu  erscheinen,  und  keinen  andern  Heerzug  mitzu- 
machen, als  welchen  der  Kaiser  in  die  an  Oesterreich  gränzenden  Reiche  oder  Pro- 
vinzen verordnen  würde.  Dadurch  war  aus  der  ehemaligen  Markgrafschaft  ein  kleiner 
Staat  geworden,  und  aus  dem  früheren  Gränzgrafen  mit  einer  zunächst  bloss  militä- 
rischen Stellung  ')  ein  Herzog  mit  einer,  für  die  damaligen  Verhältnisse  ziemlich  un- 


')  In  Betreff  des  Zweckes  und  der  Verpflichtung  der  Markgrafen  sind  folgende  Stellen  bezeichnend;  vom 
Jahre  786:  Relictis  tantum  Marchionibus,  qui  fines  regni  tuentes ,  omnes .  si  forte  ingruerent  hostium 
arcerent  incursus  (Ex  Vita  Ludowici  beiDucange  Gloss.  Ed.  Hentschl.  Paris  IV,  283,  c),  und  vom  Jahre 
808:  De  marcha  ad  praevidendum  unusquisque  paratus  sit,  illuc  festinanter  venire  quandoque  necessitas 
fuerit  (Capit.  Karoli  M.  bei  Pertz  Mon.  III,  152,  1.).  Vergl.  auch  Grimm:  Rechtsalterthümer  p.  496  und 
Roth:  Beneficialwesen,  Erlangen  1850p.  412. 


157 

umschränkten  Herrschermacht,  deren  Rechte  nach  den  späteren  Bestätigungen 
dieses  Privilegiums  auch  auf  die  (ihrigen,  in  der  Folge  noch  zu  Oesterreieh  gelangenden 
Länder  überzugehen  hatten.  Erst  von  da  an  kann  hei  den  österreichischen  Regenten 
aus  dem  Hause  Babenberg,  von  einer  eigentlichen  Landeshoheit,  d.  i.  dem  Rechte 
der  Gesetzgebung,  der  richterlichen  und  vollziehenden  Gewalt,  die  Rede  sein.  Die 
späteren  Landstände  (sogenannte  „Landschaft")  hatten  hier  durchaus  nicht  jenen 
bedeutenden  Einfluss.  welcher  damals  schon  den  Ständen  in  anderen  deutschen  Län- 
dern zustand.  Es  kam  ihnen  bloss  eine  b erat  h ende  Stimme  bei  gewissen  inneren  Lan- 
desanoelegenheiten  zu.  Von  dieser  Wirksamkeit  der  späteren,  zur  Beiziehung  zu  den 
Beratungen  über  gewisse  Landesangelegenheiten  berechtigten  und  vom  Lan- 
desfürsten anerkannten  Landstände  sind  jene  Erscheinungen  wohl  zu  unter- 
scheiden, wo  sich,  wie  schon  die  Markgrafen  '),  so  auch  die  nachmaligen  Herzoge  von 
Oesterreieh,  bei  einzelnen  wichtigeren  Anlässen  des  Rathes  der  von  ihnen  eigens 
hierfür  berufenen  Angeseheneren  aus  dem  Kreise  des  Adels  und  der  Ministerialen  be- 
dient hatten,  wobei  aber  noch  durchaus  nicht  auf  eine  Berechtigung,  zu  gewissen 
wiederkehrenden  Verhandlungen  stets  beigezogen  zu  werden,  also  auf  die  schon  so 
frühe  Wirksamkeit  eigentlicher  politischer  Stände  —  wohl  gar  als  berechtigter 
Vertreter  des  Landes  — gefolgert  werden  darf.  Doch  linden  sich  unter  den  österreichi- 
schen Herzogen  aus  dem  Hause  Babenberg  schon  immer  deutlichere  Spuren  der 
allmälig  fortschreitenden  Entwicklung  des  ständischen  Einflusses  auf  die  Landesange- 
legenheiten 2).  jedoch  vorerst  nur  die  Bedeutsamkeit  eines,  durch  den  Gebrauch  ge- 
wissermassen  privilegirten  Standes,  nämlich  der  weltlichen  Angesehenen  des 
Landes:  der  Ministerialen  und  des  landsässigen  Adels.  Von  einer  Vertretung  des 
Landes  durch  Stände,  kann  daher  in  jener  Zeit,  wo  weder  Geistlichkeit,  noch  Städte 
in  Landesangelegenheiten  mitzureden  hatten,  noch  keine  Rede  sein.  Als  sich  aber  mit 
der  Entwicklung  des  Städtewesens  und  der  weltlichen  Macht  der  Kirche  diese  einzelnen 


')  In  dem  Streite  zwischen  Kaiser  Heinvieh  IV.  und  dem  machtsüchtigen  Papst  Gregor  VII.  (Hildebrand)  hatte 
Markgraf  Leopold  II.  die  Partei  des  Letzteren  ergriffen,  und  zwar  zameist  auf  Antrieb  des  Passauer  Erz- 
bischofes  Altmann.  „Marchio  Liupoldus  coadunitisprimoribussui  regiminis  in  Villa  quae  Tulna 
dicitur,  dominium  Henrici  tyranni  jure  jarando  abnegat"  (1081)  heisst  es  in  der  Vita  prior  Altmanni 
in  den  Actis  Sanctorum  (Dies  9.  August,  Cap.  IV.  Nr.  26,  p.  372)  und  (ohne  das  Wort  „tyranni")  bei 
Pez  S.  R.  A.  I.  126,  c.  Die  Urkunde  vom  Jahre  1079  aus  deren  einer  Stelle  (Mon.  boie.  IV.  p.  299) 
Schrötter's  „Oesterr.  Gesch."  I.,  274  bereits  auf  die  Wirksamkeit  österreichischer  Landstände  folgern 
wollte,  ist  in  Meiller's  Babenberger-Hegesten  S.  207  aus  überzeugenden  Gründen  für  falsch  erklärt. 

2)  In  den  von  den  österreichischen  Herzogen  aus  dem  Hause  Babenberg  ausgestellten  Urkunden  finden  sich 
zahlreiche  Anführungen,  dass  dem  Geschäfte,  worüber  die  Urkunde  ausgefertiget  wurde,  ein  Beschluss 
des  Herzoges  nach  dem  Rathe  oder  mit  Beistimmung  von  Ministerialen  und  Adeligen  zu  Grunde  liegt. 
Wir  führen  beispielweise  einige  solcher  Stellen  an,  und  berufen  uns  hierbei,  der  Kürze  wegen,  auf 
Meiller's  Regestenwerk,  wo  der  Inhalt  der  betreffenden  Urkunden  und  die  Hinweisung,  wo  deren  Ge- 
sammtinhalt  veröffentlicht  wurde,  zu  finden  ist.  So  beurkundet  Heinrich  Jasoinirgott  1164:  ex  consilio 
tidelium  et  officialium  nostrorum  .  .  .  qui  tunc  presentes  erant  (p.  46.  n.  63),  1168:  consensu  coniugis 
nostre  .  .  .  fauore  filiorum  nostrorum  .  .  .  consilioque  fidelium  nostrorum  A.  de  Chunringe.  H.  de  Misiel- 
bach  et  R.  de  Chalnperge  (p.  47,  n.  68);  Friedrich  I.,  der  Katholische  1196:  consilio  et  conniuentia 
fidelium  ministerialium  nostrorum  (p.  78,  n.  5) ;  endlich  Leopold  VI.  der  Glorreiche  1209:  uocatis  con- 
siliariis  nostris  et  ministerialibus  et  aliis  quam  pluribus  (p.  101,  n.  75):  1214:  de  consensu  ministe- 
rialium (p.  113,  n.  115);  1222 :  de  consilio  magno  ru  m  nostrorum  (p   131,  n.  180)  u.  s.  w. 


158 

Stände  immer  mehr  in  sich  einigten  und  festigten,  somit  in  abgeschlossenen  Körper- 
schaften neben  und  gegen  einander  standen,  so  war  es  auch  unvermeidlich,  dass  sich 
diese  einzelnen  Stände  im  Laufe  der  Zeit  zu  einer  politischen  Geltung  emporbrachten, 
zumal  da  der  Landesfürst  immer  öfter  darauf  angewiesen  erschien,  in  Landesangele- 
genheiten ihren  Rath  und  werkthätigen  Beistand  in  Anspruch  zu  nehmen.  Namentlich 
mit  dem  Erwerbe  der  Steiermark  (1186)  hatte  Oesterreich  bereits  die  Verpflichtung 
übernommen,  dortlandes  die  Freiheiten  der  Ministerialen,  der  Geistlichkeit  und  Lan- 
desbewohner (Conprouinciales)  aufrecht  zu  erhalten,  welchen  im  Falle  einer  Verletzung 
derselben  ausdrücklich  das  Recht  der  Berufung  an  den  Kaiser  gewahrt  wurde,  sowie  den 
Ministerialen,  für  den  Fall  des  Aussterbens  der  männlichen  Nachfolge  der  Herzoge  von 
Oesterreich,  eines  der  wichtigsten  politischen  Rechte,  nämlich  das  der  Wahl  des 
Landesfürsten  vorbehalten  war  1).  So  wurde  allgemach  in  Oesterreich  selbst  die  Em- 
pfänglichkeit für  den  Einfluss  politischer  Stände  vorbereitet,  bis  der  deutsche  König 
Heinrich  VII.  auf  dem  Reichstage  zu  Worms  unterm  l.Mai  1231  jenes  wichtige  Reichs- 
gesetz erliess,  demzufolge  kein  deutscher  Reichsfürst  neue  Landeseinrichtungen 
oder  neue  Gesetze  einführen  durfte,  ohne  vorher  die  Zustimmung  der  Ange- 
sehenen und  Höheren  des  Landes  eingeholt  zuhaben  ').  Damit  wurde  denn  durch 
das  Reichsoberhaupt  die  Entstehung  der  Landstände  sanetionirt,  ohne  Zweifel  zur 
Sicherung  gegen  die  üblen  Folgen,  welche  die  Zersplitterung  der  Reichsgewalt  unter 
die  Fürsten  für  die  gemeineren  Freien  in  den  einzelnen  Territorien  haben  mochte  3). 
Es  ist  jedoch  auffallend,  dass  sich  eben  von  Friedrich  dem  Streitbaren,  dem  letzten 
Babenberger-Herzoge  in  Oesterreich  (1230  —  1246)  keine  einzige  Urkunde  vorfindet, 
laut  deren  er  sich  diesem  Reichsgesetze  gefügt  hätte,  was  jedoch  dadurch  erklärbar  wird, 
dass  er  eben  wegen  seines  Trotzes  gegen  das  Reichsoberhaupt  von  diesem  geächtet 
(1235)  und  erst  nach  vier  Jahren  mit  ihm  wieder  versöhnt  wurde. 

In  den  Zeiten  der  Herren-  oder  Rathlosigkeit  während  des  Zwischenreiches  masste 
sich  der  Landadel  die  Wirksamkeit  von  Landesvertretern  an,  verband  sich  jedoch  schon 
mit  der  Geistlichkeit  und  den  Städten,  deren  Abgeordnete  vorerst  in  Wien,  dann  aber 
(1251)  zu  Triebensee  zusammentrafen,  und  hier,  unbekümmert  um  den  Re'ichsverband 
den  Beschluss  fassten,  das  Land  einem  Sohne  der  babenbergischen  Prinzessin  Constanzie 
durch  Abgeordnete  anzubieten,  wozu  sie  durch  keine  Satzung  berechtiget  waren.  Doch 
ist  es  immerhin  wichtig  zu  sehen,  dass  schon  damals  unter  diesen  Abgeordneten  ein 
Vertreter  der  Städte,  nämlich  Propst  Dietmar  von  Klosterneuburg,  nebst  einem  Abte 
und  mehreren  Geistlichen  sich  befand  *). 


»)  Das  Facsimile  der  Vertragsurkunde  vom  17.  October  1186  ist  dem  IV.  Bande  von  Muchar's  Gesch. 
der  Steiermark  beigegeben.  Vergl.  auch  Beitr.  zur  Lösung  der  Preisfrage  des  Erzh.  Johann  I.  128. 

=)  Die  Urk.,  bei  Pertz  Monum.  Germ,  histor.  IV,  283,  enthält  insbesondere  folgendes:  requisito  consensu 
prineipum  fuit  taliter  diffinitum,  ut  neque  prineipes  neque  alii  quilibet  constitutionesuelnouaiura 
facere  possint,  sine  meliorum  et  maiorum  terre  consensus  primitus  habeatur. 

5)  Böhmer:  Regesta  Imperii  1198—1354,  p.  238,  n.  237. 

*)  Ottokar's  Reimchronik,  bei  Pez  S.  R.  A.  III,  27,  a,  und  Johannes  Victoriensis  bei  Böhmer:  Fontes 
Rer.  Germ.  I.,  284,  wo  jedoch  Ulrich  von  Liechtenstein  genannt  wird,  wahrend  ihn  Ottokar  Heinrich 
von  Liechtenstein  nennt.  Auch  Kurz:  Ottokar  und  Albrecht  1.  I,  9.  Lichno  wsky  I,  176. 


159 

Nachdem  jedoch  eine  Deputation  der  genannten  Stände  (21.  Nov.  1251)  dem 
König  Wenzel  von  Böhmen  die  auf  seinen  Sohn  Pfemysl  Ottokar  geleitete  Wahl  an- 
gezeigt, und  letzterer  solche  angenommen  hatte,  erklärte  Ottokar  später  ausdrücklich, 
er  sei  durch  die  edlen  Grafen  und  Barone  des  Herzogthums Oesterreich  zur  Ueber- 
nähme  der  Herrschaft  wohlbedacht  eingeladen  worden ').  Später  (29.  December  1282) 
verständigte  König  Rudolph  I.  alle  Grafen,  Edlen,  Ministerialen,  Ritter,  Knechte  und 
Vasallen ,  dass  er  seine  Söhne  Albrecht  und  Rudolph  mit  dem  Herzogthume  Oester- 
reich belehnt  habe  2).  Auf  Bitten  der  „Nobiles,  mediocres  et  minores  ac 
communitas  ipsarum  terra r um",  welche  nicht  zwei  Herren  haben  wollten,  be- 
willigte König  Rudolph  unterm  1.  Juni  1283,  dass  die  österreichischen  Lande  seinem 
Sohne  Albrecht  allein  angehören  sollen  3).  Wenn  auch  in  diesen  Urkunden  noch  nicht 
über  allen  Zweifel  vollkommen  bestimmt  ausgedrückt,  finden  sich  doch  im  österreichi- 
schen Landrechte  schon  unter  den  ersten  Habsburgern  in  Oesterreich  sichere  Belege 
für  die  landesherrliche  Anerkennung  des  Herrenstandes  (der  „Landherren" 
oder  „Herren  vom  Lande")*).  Kaum  war  aber  der  Adel  zu  einiger  politischer 
Geltung  gelangt,  als  er  auch  schon  anfing,  sich  in  dieser  Stellung  zu  übernehmen.  Das 
immer  übermüthigere  Auftreten  der  österreichischen  Landherren,  welche,  Albrecht's  I. 
Krankheit  benützend,  1295  und  1296  zuStockerau  und  Triebensee  sich  versammelten, 
und  immer  grössere  Forderungen  stellten,  so  dass  gefährliche  Adelsverschwörungen 
herauswuchsen  5)  —  die  Gährungen  des  Missvergnügens,  welches  auch  zum  Theile  in 
den  Städten  zu  werkthätigem  Ausbruche  kam,  und  wodurch  namentlich  Wien  den  Verlust 
seiner  alten  Privilegien  verschuldete  (1296)  6),  machen  es  begreiflich,  dass  wir  unter 


l)  In  der  bezüglichen  Urkunde  vom  29.  April  1233  sagt  Ottokar:  nos  .  .  .  per  nobiles  ducatus  eorundem  (i.  e. 

Austrie  et  Styrie)  comites  et  Barones  prouide  inuitati.  (H  o  rmayr's  Archiv  1828,  p.  321.) 
3)  „Vniuersis  Comitibus  Nobilibus,  ministerialibus.  militibus,  clientibus  et  vasallis  Austrie"  heisst  es  in  der 
Urkunde  bei  Schrötter  und  Rauch:  „Oesterr.  Gesch."  III.  Urk.  Anh.  p.  60  und  Hergott :  Mon.  de  Si- 
gillis  p.  216 — 217,  welcher  in  der  Anmerkung  1  insbesondere  bemerkt,  dass  die  obigen  Comites  etc.  eigent- 
lich die  „status  ac  ordines  Ducatnum  Austriae  Styriaeque"  waren. 
3)  Lambacher:  Oesterr.  Interregnum.  Urk.  Anh.  p.  199. 

*)  Das  österreichische  Landrecht  aus  der  Zeit  K.  Rudolph'»  I.  von  Habsburg  oder  seines  Sohnes  Albrecht 
nach  dem  Harrachischen  Codex  in  Senkenberg's  „Visiones"  enthält  folgende  Stellen,  welche  das  oben 
Gesagte  beweisen  dürften:  „Wir  setzen  vnd  gepieten,  das  Uain  Lantesherr  (Landesfürst)  jemant  kain 
Vest  erlawb  zue  pawen  an  (ohne)  derLantherrenRat"  (p.  237.)  „Wir  setzen  vnd  gepieten,  das  der 
Landesherr  die  herren  von  dem  land  nicht  dringe  ze  varn  her  über  das  gemerkch,  er  tue  es  denn  mit  gut 
oder  mit  pete,  wann  ditz  lande  ain  recht  march  ist"  (p.  238.)  —  „Es  soll  der  Landesherr  kain  Frag 

haben,  wann  (da)  das  ist  nicht  rech  t Er  mag  aber  wol  nachRatderHerren  in  demLante 

ein  frag  haben  auf  schediich  leut,  davon  das  land  gerainigt  werd."  (p.  249)  u.  s.  w.  Zum  Verstündniss  dieser 
letzteren  Stelle  ist  zu  erwähnen,  dass  im  Justizverfahren  der  accusatorische  nicht  inquisitorische  Prozess 
Regel  war,  dass  sofort  dem  Landesfürsten  nur  dann  das  Recht  zustand,  nach  dem  Rathe  der  Landherren 
hiervon  eine  Ausnahme  zumachen,  wenn  es  sich  um  die  Reinigung  des  Landes  von  gemeinschädlichen  Uebel- 
thätern  handelte.  Das  Wort  „Frage"  im  obigen  Sinne  erklärt  Halt  aus  Glossar,  germ.  med.  aevi  als: 
lnquisitio  malelicorum  ex  officio  magistratus  sine  accusatore.  Die  obigen  „Landherren"  oder  ..Herren 
von  dem  Lande"  bildeten  somit  in  Beziehung  auf  einige  Landesangelegenheiten  bereits  einen  vom 
Landesfürsten  anerkannten  politischen  Stand.  Dieselben  waren  z.  B.  auch  zugleich  mit  Herzog 
Albrecht  II.  Garanten  für  das  vom  letzteren  1355  in  Verbindung  mit  ihnen  aufgerichtete  Familienstatut. 
(Steyerer:  Comment.  pro  hist.  Alb.  II.  Addit.  185  —  186.) 
5)  Ott  okar's  Reimchronik  p.  576  s.  f.  —  Seifried  Helbling,  herausg.  von  Karajan  IV,  1—872,  mit  den 

bezüglichen  Anmerkungen,  zumal  jene  zu  1.  —  Böhmer's  Regesta  Imperii  1246 — 1313,  p.  196—197. 
')  Ottokar  1.  c.  571. 


160 

den  ersten  Habsburgern  keine  Beweise  eines  vortretenden  politischen  Einflusses  des 
Adels  finden.  Insbesondere  die  öftere,  endlich  stätige  Vereinigung  der  deutschen  Kai- 
serkrone in  der  Person  des  österreichischen  Landesfürsten  macht  es  aber  erklärlich, 
dass  in  dem  Stammlande  Oesterreich  unter  der  Enns  selbst,  welches  nicht,  wie 
z.  B.  Steiermark,  Kärnthen,  u.  s.  w.,  mit  der  Verpflichtung  zur  Aufrechthaltung  früher 
bestandener  ständischer  Rechte  erst  erworben  wurde,  der  Erzherzog  auch  nicht  gehalten 
war,  vor  abgelegter  Huldigungspflicht  den  Ständen  die  wirkliche  Bestätigung  der  Landes- 
freiheiten auszufertigen  ').  Uebrigens  ist  die  umständlichere  urkundliche  Erwähnung 
der  (20.  Nov.  1358)  auf  dem  Hof  zu  Wien  stattgehabten  Huldigung  des  Herzogthumes 
Oesterreich  für  Herzog  Rudolph  IV.  insbesondere  desswegen  bemerkenswerth,  weil 
unter  Jenen,  welche  die  Huldigung  Namens  des  Landes  darbrachten,  noch  keine  Vertreter 
der  Geistlichkeit  und  der  Städte  erscheinen  '),  während  bald  darauf  schon  Beweise  der 
nolitischen  Bedeutung  beider  vorkommen.  So  gelobten  namentlich  die  Städte  Wien, 
Eggenburg,  Haimburg,  Korneuburg  und  Neustadt  (18.  Februar  1364),  den  Erbfolgever- 
trag zwischen  Böhmen  und  Oesterreich  (vom  10.  Februar  1364)  zu  halten,  wogegen 
Kaiser  Karl  IV.,  König  Wenzel  und  Markgraf  Johann  von  Mähren  für  den  Fall ,  als 
vermöge  desselben  Vertrages  die  österreichischen  Länder  an  das  Haus  Luxemburg 
lallen  sollten,  gelobten :  die  Bischöfe,  Aebte,  Pröpste,  Grafen,  Freien,  Landherren,  Dienst- 
leute, Ritter  und  Knechte  jener  Länder  in  ihren  Ehren,  Rechten  und  Gewohnheiten  zu 
erhalten  3).  Nach  zwei  Jahren  entband  Kaiser  Karl  IV.  die  Herzoge  von  Oesterreich, 
ihre  Prälaten  und  Landherren  der  dem  König  Ludwig  von  Ungern  gethanen  Eide 
und  Gelübde  *).  Durch  solche  Anlässe  hatten  sich  auf  alter  germanischer  Grundlage 
die  Prälaten,  Herren,  Ritter  und  Städte  allmälig  zu  den  berechtigten  und 
anerkannten  vier  politischen  Ständen  („Landständen")  herausgebildet5),  deren 
gesetzmässiger  politischer  Einfluss  jedoch  nie  zu  einer  besonderen  Bedeutsamkeit 
gelangte.  Nebst  den  Städten  hatten  aber  auch  vier  landesfürstliche  Marktflecken  das 


')  Schrötter's  Abhandl.  aus  dem  österr.  Staatsrechte,  III.  40. 

»)  In  der  bezüglichen  Urkunde  Herzog  Rudolphs  IV.  vom  20.  Novem!  er  1359  heisst  es:  „sazzen  mit  unser 
fürstlichen  gezierde  in  ain  gestül  auf  dem  Hof  ze  VVienn,  dahin  Wir  allen  herrendienstleuten  und 
mannen,  Rittern  und  Knechten  unsersFurstenthums  von  Östlich  auf  denselben  tag  gebotten  hatten, 
uns  als  irm  herren  ze  huldenn."  S  teyerer.  Comment.  pro  hist.  Alb.  II.  Add.  p.  274. 

')  Lichnowsky  IV.  Reg.  Nr.  555,  556. 

*)  Urk.  vom  20.  März  1366  bei  Lünig:  Codex  Germaniae  diplomaticus,  II.,  518. 

>)  Schon  1439  war  festgesetzt,  dass  der  Landesfürst  alle  Sachen  nach  der  Landleute  Rath  der  vier  Parteien 
Prälaten  Herren  Ritter,  Knechte  und  Städte  des  Fürstenthums  Oesterreich  verhandeln  solie.  Also  schon 
damals  war  vom  Regenten  der  vier  te  S  tand  ausdrücklich  anerkannt,  welcher,  nach  dem  Ausbruche  der 
Reformationsstreiligkeiten  von  den  oberen  Ständen,  gegen  die  ausdrücklich  erklärte  und  öfter  erneuerte 
Willensmeinung  des  Regenten,  unterdrückt  wurde.  Während  von  1460  ab  die  Verordneten  aller  vier 
Stände  ihre  gemeinsame  Wirksamkeit  entwickeln,  erstattet  der  vierte  Stand  1553  an  die  drei  oberen 
Stände  Bericht  über  die  Landespolizei;  1578  erstatlete  er  sein  Gutachten  über  die  von  den  drei  oberen 
Ständen  verfasste  Polizeiordnung ;  1610  musste  der  vierte  Stand  sich  in  drei  Schreiben  um  die  Zulassung 
seiner  Abgeordneten  bewerben.  Nachdem  die  oberen  Stände  1617  den  vierten  Staod  ein  für  alle  Mal  abge- 
wiesen halten,  finden  wir  nach  dem  Ausbruche  des  dreissigjährigen  Krieges  wieder  alle  vier  Stande  in 
gemeinsamer  Wirksamkeit,  insbesondere  unter  Kaiser  Leopold  I.  in  Fragen  über  Münzvaluten  u.  s.  w. 
Kaiserin  Maria  Theresia  bestätigte  unterm  22.  November  1740  den  Ständen  auf  ihr  Ersuchen  alle  ihre 
Freiheiten,  Privilegien,  alten  Herkommen  und  guten  Gewohnheiten  (Original-Acten  im  n.ederosterrei- 
duschen  ständischen  Archive). 


161 

Recht,  einen  Abgeordneten  auf  den  Landtag  zu  schicken.  Diese  Städte  und  Marktflecken 
wurden  auch  „mitleidende"  desswegen  genannt,  weil  alle  dort  in  den  Gemeindever- 
band aufgenommenen  Grundbesitzer,  nach  dem  Verhältniss  ihres  Besitzes  beizutragen 
hatten  *).  Eine  ungesetzliche  oppositionelle  Wirksamkeit  der  Landslände  hingegen  zeigt 
sich  schon  bei  den,  während  der  Minderjährigkeit  des  Ladislaus  Posthumus  (1452)  und 
des  Bruderstreites  ausgebrochenen  Unruhen;  dann  nach  Maximilian's  I.  Tode  (1519), 
wo  ein  Theil  des  Adels  —  Michael  von  Eytzingen,  Johann  von  Puechheim  und  Doctor 
Siebenbürger  an  der  Spitze  —  das  Testament  des  Kaisers  anfocht,  die  dadurch  einge- 
setzten Regenten  vertrieb  und  selbst  die  Regentschaft  übernahm,  bis  Erzherzog  Fer- 
dinand 1.,  die  Regierung  der  österreichischen  Länder  antretend,  1522  zu  Neustadt 
Gericht  hielt  und  die  Urheber  bestrafte. 

Am  entschiedensten  trat  aber  diese  Opposition  hervor  zur  Zeit  der  Reformation, 
wo  die  protestantisch  gesinnten  Stände  mit  der  confessionellen  Freiheit  nach  immer  aus- 
gedehnteren politischen  Rechten  strebten,  und  die  Privilegien  der  ihnen  gestatteten  Reli- 
gionsfreiheit, durch  Verweigerung  der  Huldigung  vor  deren  Bestätigung  zu  sichern  trach- 
teten; allein  es  wurde  bereits  oben  erwähnt,  dass  eben  die  Uebergriffe  der  protestan- 
tischen Stände  den  Verlust  ihrer  Religionsprivilegien  und  die  Auswanderung  eines 
grossen  Theiles  des  altösterreichischen  Adels  zur  Folge  hatten  *).  —  So  gestalteten 
sich  die  Landtage  derart,  dass  die  wesentlichen  Beratschlagungen  derselben 
auf  folgende  Hauptgegenstände  beschränkt  blieben,  nämlich  auf:  1)  die  Landes- 
anlagen, welche  der  Landesfürst  ausschrieb  und  die  Stände  unter  sich  repartirten  3), 
2)  die  Kriegsbedürfnisse  und  3)  überhaupt  die  ökonomischen  Landesangelegen- 
heiten. —  Die  Gerichtsbehörde  des  Adels  war,  nach  germanischer  Sitte  und  Grund- 
besitzrechten,  der  vom  Herzog  gehaltene  offene  Teiding  (Gerichtstag)  4)  und 
es    erinnert    an    die    Wiegenzeit    Oesterreich's,     dass     nach    dem    österreichischen 


1)  Es  gehörten  im  Lande  unter  der  Enns  I)  zum  Pr  äl  at  en  s  t  ande:  der  Abt  zu  Melk  (zugleich 
Primas  dieses  Standes),  die  Aebte  zu  Göltweih,  Zwetl,  Lilienfeld,  zu  den  Schotten,  Altenburg,  Seiten- 
stetten,  Heiligenkreuz,  Wr.  Neustadt  und  Geras,  die  Pröpste  von  Kl'gterneuburg,  Herzogenburg  und  Eis- 
garn, dann  der  Propst  der  Metropolitankirehe  und  der  jeweilige  Rector  der  Wiener  Universität.  2)  D  er 
Herrenstand  begriff  sämmlliche  Fürsten,  Grafen  und  Freiherren,  welche  das  Recht  der  Landstandschaft 
besassen,  wobei  zu  bemerken,  dass  im  Lande  unter  der  Enns  auch  der  Erzbischof  von  Wien  und  d»r  Bi- 
schof von  St.  Polten  Sitz  und  Stimme  auf  der  Herrenbank  hatten.  3)  Der  II i  1 1  e  rs  t  and  aus  allen  riller- 
mässigen  Edelleulen  bestellend,  welche  die  Bedingungen  der  Landstandschaft  in  sich  vereinigten.  4)  Der 
B ü  rg  e  r  s  t  an  d  wurde  repräsentirt  zur  einen  Hälfte  durch  die  Haupt-  und  Residenzstadt  Wien,  zur  anderen 
Hälfte  aber  durch  die  vierzehn  landesfürstlichen  Städte  :  Brück  an  der  Leitha,  Haimburg,  Klosterneuburg, 
Baden,  Krems,  Stein,  Eggenburg,  Zwetl,  Waidhofen  an  der  Thaya,  Tuln,  Ips,  Korneuburg,  Reiz  und 
Laa,  dann  durch  die  vier  Marktflecken  Mödling,  Perchtoldsdorf,  Gumpoldskirchen  und  Langenlois.  Die 
ständischen  Vertreter  von  dem  Adel,  der  Geistlichkeit  und  den  Städten  beim  Ständebündniss  vom  6.  August 
1406  sind  namentlich  aufgeführt  bei  L  i  c  h  n  o  w  s  k  y  V,  81)  — 81.  Die  schon  im  fünfzehnten  Jahrhunderle  bei 
Landtagsverhandlungen  thätigen  Karthäuser-Prioren  von  Mauerbach,  Gaming  und  Aggsbach  wurden  erst 
von  Kaiser  Leopold  I.  1670  zum  Range  österreichischer  Prälaten  erhoben. 

2)  Vergl.  §.  77.  Die  Wiedervereinigung  der  katholischen  und  protestantischen  Stände  erfolgte  1571  im  Land- 
hause zu  Wien,  nachdem  Kaiser  Max  II.  (18.  August  1568  und  14.  Jänner  1571)  die  freie  Religionsübung 
gestaltet  hatte.  (Ho  rmayr's  Wien  IV,  b,  35;  Czermak  in  der  Wiener  Zeitung  v:  15.  und  17.  April  1837.) 

3)  Bereits  Erzherzog  Albrecht  VI.  gab  den  Ständen  1461  das  Versprechen,  dass  ihnen  alle  Landessteuern  in 
Gestalt  eigener  Postulate  vorgelegt,  die  vom  Landesherrn  bestätigten  von  ihnen  ausgeschrieben  und 
repartirt  werden  sollen. 

4)  Vergl.  §.  63. 

f-  21 


162 

Landrechte  Tuln,  Mautern  und  Neuburg  als  Gerichtsorte  darin  bestimmt  waren. 
Um  die  Mitte  des  vierzehnten  Jahrhunderts  wurde  dieser  Hofteiding  schon  bleibend 
in  der  Hofs  ch ranne  zu  Wien  gehalten,  wobei  in  der  Regel  der  Hofrichter 
(Judex  provineialis)  und  nur  ausnahmsweise  ')  die  Herzoge  seihst  den  Vorsitz  führten. 
—  Im  fünfzehnten  Jahrhunderte  nahm  dieses  Gericht  nach  und  nach  die  Gestalt  eines 
von  den  Herren  und  der  Ritterschaft  selbst  gehaltenen  ständischen  Gerichtes  an  und  er- 
hielt den  Namen  Landrecht,  dessen  Wirksamkeit  sich  nicht  nur  auf  den  grundbe- 
sitzenden Adel,  sondern  auch  auf  den  Prälatenstand  bezog,  so  weit  dessen  Güter  (auch 
Lehenschaft  und  Vogteirechte  etc.)  zur  Sprache  kamen.  Der  Landesherr  ernannte  den 
Lan  din  arschall  und  Unter  landmarschal  1 ,  als  Richter  der  Stände  und  zwar 
auch  im  Verhältnisse  zu  ihren  Untertbanen  und  Dienern,  nebst  drei  Reisitzern  vom 
Herren-  und  drei  vom  Rilterstande,  denen  die  Landesgewohnheiten  wohl  bekannt  sein 
mussten.  Dieses  Landrecht  wurde  viermal  des  Jahres  im  Land  hause  zu  Wien  ge- 
halten und  die  Appellation  ging  von  demselben  an  die  Regierung,  seit  deren  Re- 
stande  im  Jahre  1494. 

Ferdinand  I.  ergänzte  und  verbesserte  vieles  durch  die  Lan  drechtsordnungen 
(vom  12.  Jänner  1540  und  20.  November  1554,  welche  1557  revidirt  wurden)  und 
entschied  insbesondere,  dass  der  Landmarschall  und  Unterlandmarschall  in  zweifelhaften 
Fällen  wirkliche  Stimme  haben  sollten.  Auch  die  Aufrechthaltung  des  Land- 
friedens war  dem  Landmarschall  bereits  1518  aufgetragen  worden.  —  Zumlncolate,  das 
ist  zur  wesentlichen  Eigenschaft  eines  österreichischen  Landstandes,  gehörte  der  öster- 
reichische Ad  el  und  der  landtäflich  versicherte  Re sitz  eines  freien,  ständi- 
schen Gutes  2).  Um  den  Gesammtbesitz  der  ständischen  Körperschaft  nicht  zu 
schmälern,  hatten  die  Stände  im  Falle  der  Erledigung  des  Gutes  durch  Aussterben  der 
Familie  oder  Heimfall  an  den  Landeslursten  das  Vorkaufsrecht.  Mit  dem  adeligen 
Grund  und  Boden,  auf  welchem  ursprünglich  erbliche  Verpflichtung  zur  Landesvertei- 
digung haftete,  war  eine  dreifache  Jurisdiction:  die  landgerichtliche,  die  dorf- 
obrigkeitliche und  grundgerichtliche,  verbunden.  Die  erste  (das  Landgericht, 
für  Bann  und  Acht)  erscheint  als  vom  Landesherrn  delegirt,  stand  nur  Einigen  über  gewisse 
Districte,  zum  Theil  aber  auch  landesfürstlichen  Städten  aus  besonderer  landesherr- 
lichen Verleihung  zu.  Sie  erstreckte  sich  über  Verbrechen  und  grössere  Vergehen;  zur 
Ausübung  dieses  Rechtes  brauchten  die  Gerichtsherren  meist  einen  Hofrichter,  welchem 
aber  vom  Landesfürsten  das  Becht  zu  Bann  und  Acht  insbesondere  verliehen  sein  musste. 
Die  D  or  fob  rigke  i  t  beruhte  mehr  auf  den  persönlichen  Verhältnissen  der  Schutzherr- 
lichkeit und  scheint  aus  den  Hofrechten  geistlicher  und  weltlicher  Herren  hervorgegan- 
gen; während  die  dritte,  die  Grundobrigkeit,  aus  dem  Grundeigenthume  (nach 
den  alten  germanischen  RechtsbegrifFen)  hervorging,  und  vorzüglich  alle  Gemeinde- 
Angelegenheiten  umfasste,  die  polizeiliche  Aufsicht  jedoch  nur  dann,  wenn  den  Hörigen 


')  So  ward  138i  der  Teiding  gehalten  „in  Gegenwart  Herzog  Alhrechls  und  anderer  ehrbarer  Herrn,  Ritter 
und  Knecht  vil  und  genug;"  dessgleiehen  1390  vor  den  beiden  Herzogen  Wilhelm  und  Albrccbt. 

2)  Schon  das  alte  österreichische  Landrecht  (des  dreizehnten  Jahrhunderts)  sagt:  „Niemand  soll  eines  Eigens 
Erbe  sein,  noch  auch  es  kaufen,  er  sei  dann  des  Eigens  Hausgenosse." 


163 

das  erbliche  Nutzeigonthum  eingeräumt  worden  war.  Die  Grundobrigkeit  begriff  also 
vorzüglieb  das  auf  Grund  und  Boden  haftende  dingliche  Recht  „der  Gewähr." 

Die  Städte  waren  theils  als  grössere  Landesveaten  durch  Verstärkung  des 
Gränzwehrsystems  entstanden,  theils  als  Mittelpuncte  der  Gewerbe  und  des  Handels, 
welche  am  liebsten  unter  schützende  Mauern  zogen  ').  Wien,  wo  schon  1360  der 
grundbüeherüche  Besitz  eingeführt  wurde,  bildete  sich  auf  der  früher  angedeuteten 
Grundlage  in  seiner  städtischen  Verfassung  und  Verwaltung  wesentlich  fort,  bis  Kaiser 
Joseph  H.  eine,  erst  in  neuester  Zeit  veränderte  Reform  des  Magistrates  vornahm  2). 

Grund  und  Boden  wurde  inOesterreich  seit  dem  vierzehnten  Jahrhunderte  grössten- 
tbeils  von  einem  persönlich  freien  Bauernstande  bewirtschaftet,  welcher  allmäiig 
aus  dem  Stande  der  Hörigkeit  in  dem  des  freien  Nutzoigenthümers  übergegangen  war, 
so  dass  zur  Zeit  Kaiser  Josephs  II.  die  Leibeigenschaft  nur  mehr  dem  Namen  nach  be- 
stand. Die  bäuerlichen  Gemeinden  hatten,  als  solche,  Eigcnlhum  und  eine  eigene 
Gerichtsbarkeit  für  kleinere  Streitigkeiten,  welche  der  von  der  Gemeinde  erwählte,  von 
der  Dorfobrigkeit  bestätigte  Richter  mit  den  Geschworenen  ausübte,  der  auch  die  nächste 
örtliche  polizeiliche  Aufsicht  zu  handhaben  hatte  3).  In  dem  Tractate  de  juribus  incorpo- 
ralibus  für  Niederösterreich  vom  13.  März  1679  wurden  vom  Landesfürsten  Bestim- 
mungen über  die  Leistungen  der  Unterthanen  erlassen.  Die  Urbarial-Verhältnisse  des 
bäuerlichen  Besitzes  in  Bezue;  zur  Herrschaft    ordnete    M.  Theresia's  Urbar ium 


»)  Vergl.  §.  57  und  G3. 

2)  Seit  den  Tagen  der  Babenberger  war  das  Stadt-  und  Landger  ich  t  der  wesentlichste  Theil  des  Rathes, 
das  ist  der  Oberbehürde  der  Stadt  Wien.  Sie  besass  im  Umfange  der  Stadt  und  ihres  Burgfriedens  alle 
obrigkeitlichen  Rechte,  mit  Ausnahme  des  Grundbuchs,  sofern  die  diessfälligen  Gewähren  von  \er- 
schiedenen  Grundbesitzern ,  z.  B.  den  Schlitten,  Scbanmbuigern ,  Starhcmbergern  etc.  unbestritten  geübt 
wurden.  Städtische  Steuern,  Civil-  und  Criminaljusliz  waren  Ausflüsse  der  uralten  Burgfriedensherrlicli- 
keit  des  SUdlralhes,  wie  dieselben  durch  die  Handfesten  Albrecht's  1.  (1296),  Albrecht  des  Lahmen  (1340), 
Rudolph  IV.  (1301),  Ferdinand  I.  (1526),  Max  II.  (1564),  Leopold  I.  (1657),  dann  durch  das  Burgfriedens- 
Privilegium  vom  15.  Juli  1 6**8  bestätigt  wurden.  Ferdinand  I.  hob  (durch  ein  landesfürstliches  Mandat 
vom  4-  October  1522)  die  früher  bestandene  Corporation  des  Wiener  Burgerausschusses  der  „Genannten" 
auf,  und  verordnete,  dass  101)  hehausle  Bürger  die  städtische  Begierung  führen  sollen,  so  zwar,  dass  12 
davon  (einschliesslich  des  Bürgermeisters)  den  S  t  a  dt  r  ath,  12  das  S  lad  tgerieb  t ,  und  die  übrigen  76 
den  äusseren  Rath  bilden  sollen.  —  Von  Kaiser  J  o  s  e  p  h  II.  wurde  (durch  Organisirungspatent  vom 
16.  August  1783)    das  S  I  a  d  Ige  rieh  t  dem  Magist  ra  te  formlich  einverleibt  und  dasselbe  (am 

I.  November)  als  allgemeiner  Gerichtsstand  der  Nichtadeligen,  übrigens  wie  bisher  als 
Municipalbchörde  unler  der  Benennung:  „Mag  istrat  der  k.  k.  II  au  pt-undRcsidenzstadt  Wien" 
beigestellt  und  in  drei  S  en  a  t  e:  jenen  in  publico-polilico-oecnnomieis,  jenen  in  bürgerlichen  Rechts- 
sachen und  jenen  in  Criminalangelogenheilen,  abgetheilt.  Die  Gerichtsbarkeit  in  Streitsachen  ward  bedeu- 
tend crlcie  liiert  durch  die  1792  eilige  führten  ma  g  i  s  tra  tis  c  h  e  n  Gerich  tsver  w  alt  un  gen  auf  den 
Vorstadtgründen.  Uiber  die  s  lad  tischen  Verwaltiingsangelegenheilen  s.  II  o  r  m  ay  r's  Gesch.  Wien's, 

II.  C,  77— 91;  III.  A,  167  — 176,  193,  B,  5— 13,  64-83,  157-168,  IV.  A,  101  — 108,  C,  218— 227,  V.  A,  61-68; 
über  die  Josephinische  Beform  insbesondere  V.  B.  60—70.  Vergl.  auch  J.  E.  Schlage  r's  Wiener  Skizzen 
IV.,  1—32,  167—206,  V.,  5— 42,  297  und  dessen:  Allerthümliehe  Uehcrlieferungen  von  Wien  p.  136  u.s.  f. 

s)  Nähere  Angaben  über  die  in  diesem  §.  gemachten  Andeulungen  findet  man  in  F.  F.  S  c  li  r  ö  1 1  e  r's  Ab- 
handlungen aus  dem  eslerreicUisehen  Staatsrechte,  I.  B.,  Wien  1762;  in  A.  W.  Gustermann's  Versuch 
eines  vollständigen  oslerreiehisehen  Staatsrechtes,  Wien  1793,  dann  in  den  Werken  von  Franz  Kurz  und 
Fürs!  Li  chno  wsk  y  (hinsichtlich  der  die  innern  Slaalsverhältnisse  Oeslerreich's  berührenden  Parlhien); 
J.  Chmel's  K.  Friedrich  IV.;  Buchhultz:  Ferdinand*»  I.  (insbesondere  der  VIII.  Band,  Wien  1838); 
endih  in  dem  Werke:  Historische  Aclenslücke  über  das  Sländewesen  in  Oesterreich,  Leipzig  1847,  und 
in  Fisch  er's:  Geschichte  des  Despotismus  in  Deutschland,  Halle  1780,  Anhang. 

21* 


164 

sammt  dem  neuen  Steuerfusse  auf  Grundlage  der  katastralmässig  vorgenommenen  Ver- 
messung und  Verzeichnung  der  Grundstücke. 

§•  79. 

Fortsetzung. 

(Verwaltung.) 

Die   einheitliche  Verwaltung   der  österreichischen  Länder  war  in 

früheren  Jahrhunderten  um  so  schwieriger  zu  erzielen,  als  einerseits  die  Länder-Thei- 

lungcn  unter  verschiedene  Linien  des  habshurgischen  Hauses  dieselbe  erschwerten,  und 

andererseits  die  österreichischen  Regenten  das  alte  Herkommen  und  die  Gebräuche  der 

einzelnen  Länder  zu  berücksichtigen  hatten.  Sobald  jedoch  diese  Länder  in  Einer  Hand 

vereinigt  waren ,   gaben  sich  auch  schon  Schritte  kund ,   zur  Einheit  zu  gelangen ,  wie 

diess  namentlich  die  Verwaltungsreformen  des  Kaisers  Maximilian  I.  bezeugen. 

Schon  im  Jahre  1494  setzte  er  in  Wien  das  Regiment  (Regierung)  H)  ein, 
welchem  er  vorzüglich  die  politischen ,  bald  auch  die  Justiz-Geschäfte  zuwies.  Dieses 
Regiment  vertrat  die  Stelle  des  Monarchen,  während  dessen  Abwesenheit;  daher 
er  sich  vorbehielt,  dasselbe  bei  sich  zu  halten  und  es  auch  in  ein  anderes  Land  zu 

bescheiden  *)• 

Anfangs  bestand  für  die  Justizgeschäfte  unter  Maximilian  ein  eigenes  Hofge- 
richt zu  Neustadt,  welches  aber  später  mit  dem  Regimente  in  Wien  ver- 
einigt wurde.  In  Wien  errichtete  dieser  Kaiser  auch  die  Hofkammer,  welche  mit 
der  Regierung  gleichen  Rang  hatte.  Sie  bestand  aus  einer  bestimmten  Zahl  theils  ade- 
liger, theils  rechnungskundiger  Mitglieder;  der  Schatzmeister  und  General- 
Einnehmer,  dann  der  Kammerpräsident  und  S  ecr et är  leiteten  und  führten 
die  Geschäfte.  Der  Kammer  war  der  Vice  dorn  beigegeben,  eigentlich  der  Verwalter 
des  ursprünglichen  Dominicalvermögens.  Die  Controlle  führte  schon  zu  Kaiser  Max  I. 
Zeit  die  Buchhalterei  mit  einem  Oberst-Buchhalter  an  der  Spitze,  und  die  Rechte 
des  Landesfürsten  gegen  Klagen  der  Unterthanen  hatte  der  Kammerprocurator 
(Advocatus  fisci)   zu  vertreten.  Von  der  Hofkammer  abgesondert  war  die  kaiser- 

<)  Das  Regiment  bestand  aus  einem  ob  er  s  ten  Hau  ptmann  (später  Statthalter  genannt)  und  mehreren 
Regenten  (Ruthen)  aus  dem  Herren-  und  Ritterstande  und  Doctoren.  Nach  der  Erläuterung-  von  1501 
sollten  „für  di  ese  s  Re  gim  ent  undRecht,  als  das  oberste  in  den  fünf  Land  en  ,  alle  Rechtfer- 
tigungen und  Beschwerungen,  so  sich  vor  allen  andern  Gerichten  in  den  Landen  begeben,  gelangen,  ge- 
appellirt  und  da  förderlich  und  endlich  ausgetragen  werden.  Selbes  solle  auch  Gewalt  und  Befehl  haben, 
alle  andern  Obliegen,  Beschwerungen  und  Anfechtungen,  es  seien  Kriegs-  oder  andere  Sachen,  dazu  sonst 
alle  Händel,  Handhabung,  Schutz  und  Schirm  der  Lande  und  Leute  berührend,  zu  handeln  und  auszu- 
richten; doch  mit  dem  Unterschied,  dass  die  kaiserliche  Majestät  Allzeit  in  solchen  Regiments  Wesen 
fürneme'n  und  Handel  als  Herr  und  Landesfiirst  sehen  und  wo  Noth  war,  waigern,  mindern  und  meren 
möge;"  und  im  In n  s b ruc  k er  L  i bei  1  (1518)  heisst  es:  „und  soll  nämlich  unser  Regiment  in  Oestreich 
jetz°o  mit  den  Personen,  so  darin  abgeen,  erstattet  werden,  vollkommen  Gewalt,  in  der  Justitia,  Regie- 
rungundallenSaehen  haben,  inhalt  ihr  Ordnung  und  unsers  Libells  hievor  den  Landen  zu  Augspurg 
gefertigt  etc."  Mit  diesem  Libell  verordnete  Max  I.  auf  ein  Jahr  versuchsweise  die  Uebertragung  des  Re- 
gimentes nach  Brück  an  derMur.  In  den  ersten  Jahren  Ferdinande  befand  es  sich  zu  Wr.  Neu  s  ladt , 
später  wieder  in  W  i  e  n.  -  Auch  bestanden  ähnliche  R  e  g  i  m  e  n  t  e  r  z  u  I  n  n  s  b  r  u  c  k  für  Oberösterreich 
(Tirol)  und  zu  Enfisheim  für  die  Vorlande. 
*)  Daher  lautet  das  Maximilianische  Libell:  „Wenn  der  Kaiser  persönlich  in  den  Eiblanden  wäre,  wolle  er 
alzeit  Macht  haben,  das  Regiment  und  Recht  bei  seiner  Person  zu  halten,  es  in  dem  Lande  wo  es  sich 
befindet,  bleiben  zu  lassen  oder  in  ein  anderes  zu  bescheiden." 


165 

liehe  Hauskammer,  welcher  der  Pfennigmeister  vorstand,  für  alle  Hofausgaben.  — 
Ueber  alle  Ausgaben  und  Einnahmen  musste  an  die  allgemeine  Raitkammer  in  Inns- 
bruck Rechnung  eingeschickt  werden.  —  Der  Kriegsrat h,  dessen  erster  Chef  der 
Feldmarschall  war,  leitete  die  Verwaltung  der  Wehr-  und  Kriegsangelegenheiten  ').  — 
An  die  Spitze  aller  dieser  Verwaltungsbehörden  setzte  Kaiser  Maximilian  den  Hofrath 
ein,  welcher  die  Bestimmung  hat,  den  Landesherrn  bei  seiner  Abwesenheit  unmittelbar 
zu  vertreten,  alle  Beschwerden  und  Appellationen  von  dem  Regiment,  der  Hofkammer 
und  dem  Kriegsrathe  etc.  zu  übernehmen,  so  dass  diesem  Hofrath  selbst  in  Gnaden- 
sachen und  landesherrlichen  Verleihungen  der  Beschluss  zustehen,  dieser  aber  dem 
Kaiser  unmittelbar  zur  Bestätigung  zugeschickt  werden  sollte'3). 

Dieser  Hofrath  erhielt  i.  J.  1517  eine  grossere  Ausdehnung  und  festere  Bestimmung, 
indem  der  Kaiser  verordnete,  dass  aus  jedem  österreichischen  Erblande  Eine  oder  zwei 
Personen  gebraucht  werden  sollen  3);  im  folgenden  Jahre  wurde  aber  noch  genauer 
bestimmt,  dass  der  Hofrath  aus  einem  Kanzler  und  achtzehn  Räthen  bestehen  sollte4), 
worunter  fünf  Doctoren  der  Rechte,  die  übrigen  aus  dem  Herren-  und  Ritterstande.  Da 
jedoch  diese  Einrichtung  nicht  zu  Stande  gekommen  war,  so  wurde  bei  der  gemein- 
samen Besitzergreifung  für  den  jungen  Kaiser  Karl  und  seinen  Bruder  Ferdinand  den 
Landschaften  eröffnet,  dass  ein  Hofrath  errichtet  werden,  zu  Linz  residiren,  und  aus  jedem 
der  fünf  Herzogthümer  ein  Rath  nach  dem  Vorschlage  der  Stände  dazu  ernannt  werden 
solle,  sechs  andere  Personen  wolle  der  Kaiser  selbst  aus  andern  Ländern  dazu  ernennen. 
Im  Jahre  1521  wurde,  mit  Berücksichtigung  der  Einsprache  Niederösterreich's, 
dass  es  das  Haupt  der  Lande  sei,  d  er  Hofr  ath  in  Wien  eingesetzt.  —  Ueberdiess 
bestand  unter  Ferdinand  an  der  Spitze  des  Hofstaates  der  Obersthofmeister 
(damals  Freiherr  von  Fels,  f  1545);  auch  wird  der  Oberststallmeister  (Don  Pietro 
Lasso)  erwähnt;  an  der  Spitze  der  Staatsgeschäfte  für  diplomatische  und  auswärtige  An- 
gelegenheiten stand  ein  Slaatskanzler  (damals  Bernard  von  Clees,  Bischof  von 
Trient);  zum  geheimen  Staats  rath  wurde  der  oberste  Schatzmeister  (anfänglich 
Ortenburg  von  Salamanca,  später  Freiherr  von  Hofmann),  dann  der  Feldmarschall  und 
andere  einzelne  betraute  Räthe  beigezogen  5). 

Als  nach  den  vorübergehenden  Theilungen  die  Regierung  der  österreichischen 
Erbländer  wieder  unter  Ferdinand  II.  vereinigt  worden  war,  waren  folgende  höchste 
Behörden:  Der  geheime  Rath  des  Kaisers,  welchem  dieser  selbst  beiwohnte  und  worin 


')  Buchholtz:  Geschichte  Kaiser  Ferdinands  I.,  B.  VI,  496  und  VIII,  17— 2G.  Ueber  die  ältere  Militär-Ver- 
fassung siehe  Kur  z  :  österreichische  Militär-Verfassung  in  älteren  Zeilen  1825.  Müll  er  :  Die  k.  k.  öster- 
reichische Armee  seit  Errichtung  der  stehenden  Kriegsheere  bis  auf  die  neueste  Zeit,  8  Bde.  Prag  1845. 
Feil ,  in  den  Quellen  und  Forschungen  zur  vaterländischen  Geschichte,  Literatur  und  Kunst.  Wien  1849, 
p.  389  —  398.  Dr.  H.Meynert:  Geschichte  der  k.  k.  österreichischen  Armee.  Wien  1852. 

3)  Kaiser  Maximilian 's  Verordnung,  Nürnberg  1501,  Mittwoch  nach  Quasimodogenili. 

3)  Mit  Ausschreiben  vom  9.  September  1517  bestimmte  Max  I.  in  näherer  Beziehung  auf  die  Regierung  seines 
Enkels  Ferdinand,  dass  er  .mit  Rath  und  Hilfe  unserer  Länder  der  Meinung  sei,  an  seinem  Hofe  eine  "ule 
beständige  Ordnung  aller  Offitien  und  Aemter  und  sonderlich  eines  stäten  Hofraths,  darin  wir  auch  aus 
jeglichem  unserm  Land  ein  oder  zwo  Person  gebrauchen  wollen,  aufzurichten." 

4)  Innsbrucker  Libell  vom  24.  Mai  1518. 

5)  Buchholtz:  Ferdinand  I.  VIII.  £.,  S.  17  etc. 


166 

Fürst  Eggonberg1)  die  Stolle  des  Dircctors  führte.  Die  Mitglieder  desselben  waren  geheime 
Räthe ;  die  wichtigsten  innern  und  äussern  Staatsangelegenheiten  wurden  darin  bera- 
then.  Der  kaiserliche  Hofrath  stand  vorzüglich  den  Reichsangclegenheiten  vor,  leitete 
aber  auch  die  deutsch-erbländischen  Provinzen,  und  seine  Mitglieder  waren  theils  Adelige, 
theils  Doctoren.  Für  die  erhländischen  Provinzen  waren  der  Ho  f  kriegsrath  in  mi- 
litärischen und  die  Hofkammer  für  die  ökonomischen  Angelegenheiten  die  obersten 
Behörden.  Ueherdiess  bestand  noch  ein  von  Kaiser  Maximilian  II.  eingesetzter  Kirchen- 
rat 1)  für  die  Religionsangelegenheiten  und  (vorübergehend)  ein  von  Ferdinand  II.  1635 
eingesetzter  Gewissensrath,  dessen  Zweck  dahin  ging,  bei  den  mit  dem  Chur forsten 
von  Sachsen  damals  zu  Prag  stattgehabten  Unterhandlungen  wegen  der  Kirchengüter  im 
deutschen  Reiche  des  Kaisers  Gewissen  zu  beruhigen2).  Die  ungrische  Hofkanzlei 
stand  unter  dem  Vorsitze  des  Palatin  für  die  ungriseh-kroatisch-slavonisehen  Ange- 
legenheiten; die  böhmische  Hofkanzlei  für  die  Angelegenheiten  Böhmens,  Mährcn's 
und  Schlesiens  hatte  ihren  Sitz  zu  Prag  3).  Durch  hundert  Jahre  bis  auf  Karl  VI. 
verblieb  im  Wesentlichen  noch  der  frühere  Verwaltungsorganismus,  doch  bestand  ausser 
dem  Reichshofrathe  noch  die  Hofkanzlei  für  die  deutschen  Erhländer,  dann  die 
si  cbenbürgische  für  das  von  Leopold  wiedererworbene  Siebenbürgen;  ferner 
für  die  österreichischen  Erbländer  die  niederösterreichische  Regierung  (Regiment), 
zugleich  Justiztribunal,  das  Hofmarschallamt,  dann  die  obersten  R  a  t  h  s  b  e- 
h  örden  und  Tribunale  für  die  spanischen,  italienischen  und  niederländischen  An- 
gelegenheiten 4). 

Nachdem  durch  die  pragmatische  Sanction  Karl's  VI.  (6.  December  1724) 
die  Nachfolge  im  Hause  Habsburg-Lothringen  nach  der  Primogenitur  und  die  Un- 
theilbarkeit  der  Monarchie  ausgesprochen  worden  war,  gewann  auch  die  Ver- 
waltung unter  Maria  Theresia  eine  grössere  Einheit,  die  äusseren  und  inneren 
Staatsangelegenheiten  wurden  vollends  getrennt.  Die  Staatskanzlei  5)  mit  dem  Staats- 
archive6) wurde  1749 — 52  organisirt,  die  politische  und  Jusliz-Geschäftspflege  geregelt. 


')  Man  pflegte  damals  zu  sagen,  dass  der  Kaiser  drei  mächtige  Berge:  das  ist  Eggenberg,  Werdenberg  und 
Quästenberg,  dann  drei  werthvolle  Steine:  Dietrichstein,  Wallenslein  und  Liechtenstein  in  seinen  Reichen 
habe. 

2)  Dieser  Rath  bestand  aus  zwei  Cardinälen,  zwei  Bischöfen,  zwei  Prälaten,  zwei  Canonicis  und  zwei  Mit- 
gliedern der  einzelnen  Gesellschaften  und  geistlichen  Orden. 

3)  Ausführlich  über  diese  Administrationsstellen  handelt  der:  Status  particularis  Regiminis  S.  C.  Maj.  Fer- 
dinandi  II.  1037. 

*)  Jani  Peron  tini  jurisconsulli:  DeConsiliis  acDicastcriis  quae  in  urbe  Vindobona  habentur, über  singularis 
Halae  Magileburgicae  1732.  Während  des  spanischen  Erbfolgekrieges  bestand  eine  spanische  Junta  oder 
der  spanische  Rath,  welcher  nach  dem  Verluste  Spanien's  im  Frieden  von  Utrecht  171^  die  Verwallung 
von  Neapel,  Sicilien  und  der  Lomb.irdie  übernahm;  die  Mitglieder  dieses  Ralhes  waren  bloss  Spanier  und 
Italiener.  Der  höchste  Ralh  der  österreichischen  Niederlande  bestand  theils  aus  Spaniern,  theils  aus  Nie- 
derländern. Die  Angelegenheiten  wurden  häulig  daselbst  auch  in  spanischer  Sprache  geführt.  Bei  der 
böhmischen  Hofl<an/.lei  wurden  die  Verhandlungen  theils  in  böhmischer,  Iheils  in  deutscher  Sprache  ver- 
handelt. Bei  der  ungrischen  und  siebenbürgischen  Hofkanzlei  war  die  Lateinische  die  Geschältssprache. 
Die  Mitglieder  derselben  waren  Eingeborne.  —  Mailath's  Gesch.  Oesterr.  IV,  527  etc. 

5)  Der  Staatskanzlei  waren  auch  die  niederländischen  und  lombardischen  Angelegenheilen  zugewiesen. 
Das  niederländisch-italienische  Hofkanzlei-Gebände  wurde  17G5,  das  der  Staatskanzlei  1767  vollendet. 

')  Hofrath  Rosen  thal  (f  1779)  hatte  die  Einrichtung  des  Archives  als  geheimer  Haus-,  Hof-  und  Staats- 
archivar auf  sich,  dasselbe  wurde  (1753)  in  der  k.  k.  Reichskanzlei  bei  der  Hofburg  untergebracht.  Seine 


167 

die  Ilofkanzlci  für  die  politischen  Angelegenheiten1)  errichtet,  und  überhaupt  die 
Zweige  der  Justiz  und  politischen  Fächer  gesondert.  Unter  der  Ilofkanzlci  stand  die  nie- 
der ö  ster  reich  i  sehe  Regierung2),  welcher  in  Bezug  auf  das  Land  unter  der  Enns, 
die  (1752)  errichteten  Kreisämter  untergeordnet  wurden.  Im  Jahre  1760  wurde  der 
Staatsrath  (unter  dem  Vorsitze  des  Staats-Oberhauptes)  für  die  oberste  Leitung  der 
inlandischen  Geschäfte  aller  Erbländer  eingesetzt  und  (1773)  darin  collegialische  Bera- 
thung  eingeführt. 

Der  Staatskanzler  Fürst  Anton  Wenzel  Kaunitz,  der  Leibarzt  der  Kaiserin 
Gerhard  van  Swicten,  der  Erzbischof  von  Wien  Graf  von  Migazzi,  der  Prälat 
Rau  tc  nstraueb,  der  Staatsrath  Freiherr  von  Kresel,  die  Hofräthe  Martini  und 
Sonnenfels,  Freiherr  von  Bartenstein  und  andere  höhere  Staatsbeamte  waren 
die  Hauptstützen  dieser  Neuerungen,  welche  um  so  rascher  vor  sich  gingen,  als 
die  Kaiserin  nach  dem  Tode  ihres  Gemahles,  Kaisers  Franz  I.  (1765),  ihren  Sohn 
Joseph  1F.  zum  Mitregenten  annahm.  Vorzüglich  betrafen  dieselben  die  Gesetzgebung, 
welcher  der  humtine  Geist  dieses  Kaisers  seine  Hauptsorgfalt  zuwendete. 

§.  80. 
Fortsetzung. 
(G  e  s  e  t  z  g  e  b  u  n  g.) 
Die  auf  germanischer  Grundlage  beruhende  G  es  et  zgebung  3)  wurde  in  Oester- 
reich  unter  der  Enns  wie  in  allen  deutschen  Erbländern  durch  das  in  Land-  und  Stadt- 
rechten  ausgesprochene  Herkommen  in  manchen  Puncten  allmälig  abgeändert.  Die 
Geldstrafen  der  altern  Gesetzgebung  in  Criminalfällen  wichen  seit  dem  dreizehnten 
Jahrhunderte  nacb  und  nach  den  körperlieben  und  Kerkerstrafen.  An  die  Stelle  der 
Zweikämpfe  und.Ordalien  trat  der  Zeugenbeweis,  die  Vebmgerichte  aber  erstreckten 
ihren  Einfluss  nie  bis  in  das  Land  unter  der  Enns  *).  Im  sechzehnten  Jahrhunderte  fand 
Karls  V.  peinliche  oder  Halsgericbtsor dnung  vom  Jahre  1532,  welche  von 
Jobann  Freiherrn  von  Schwarzenberg  nacb  dem  Muster  der  bambergischen  Halsge- 
richtsordnung bearbeitet  worden  war,  auch  in  Oester reich  Eingang  &).  Dazu  kamen 
noch  die  besondern  Verordnungen  Ferdinand's  I.  wider  die  Ketzer  (20.  August  1527, 
24.  Juli  1528  etc.),  sammt  dessen  strenger  Polizeiordn  ung  vom  Jahre  1552,  refor- 
mirt  von  Max  II.  1560,  und  die  Verordnungen  von  1597,    1631,  1634,  1644,  1659, 


Nachfolger  waren  die  Hofräthe:  Mich.  Ign.  Schmidt  (f  1794),  Karl  Frh.  v.  Deiscr(f  1802),  Jos.  Frh. 
v.  Hormayr  (181)8  —  1828),  Kne  c  htl  (bis  1838),  Frh.  v.  Rei  nhart  (f  1843),  Clemens  Frh.  v.  Hügel 
(t  1849),  Ritler  v.  Erb. 
')  Da  sie  zunächst  für  die  böhmisch-deutschen  Länder  bestimmt  war,  führte  sie  den  Namen  der  b  öh  m  isch- 
deutsch e  n  Hof  kanzlei.  M.iria  Theresia  baute  für  sie  einen  Palast  in  der  Wipplingerslrasse  (Mini- 
sterium lies  Innern) ;  für  die  u  ngr  is  chen  Geschäfte  bestand  die  ungr  i  s  ehe  H  o  f  kanzlei. 

2)  Siehe  den  Eingang  dieses  g. 

3)  Vergl.  S.  03  und  7A. 

*)  Wenigslens  ist  kein  urkundlicher  Beweis  vorhanden.  S.S.  Chr.  Gräff's:  Versuch  einer  Geschichte  der 
Criminalg  sclzgebung  elc.  Gratz,  1817,  S.  43;  Leber:  Rückblicke  in  deutsche  Vorzeit,  I.D.,  Wien  1844, 
p   285-287. 

5)  G  r  ä  f  f :  a.  a.  0.,  S.  43 — 55;  Böhmer:  Elementa  jurisprud.  criniinalis,  Halle  1774,  Anhang.  Codex  Austr.  II, 
147  —  Hiü. 


168 

1671  u.  s.  w..  und  Ferdinand's  III.  Criminalco  dex :  „Neue  peinliche  Land- 
gerichtsordnung- in  Oesterreich  unter  der  Ennsa"  vom  Jahre  1656.  Einzelne  Gegen- 
stände betrafen  die  Verordnungen  Karl's  VI.,  z.  B.  jene  vom  7.  Jänner  1716,  womit 
die  Galeerenstrafe  wider  die  Urfehdebrecher  bestimmt,  und  mit  einem  andern  vom 
28.  November  dieses  Jahres  die  Brandmarkung  ')  der  Galeerensträflinge  anbefohlen 
wurde,  ferner  jene  vom  8.  Juni  1718,  womit  die  Ausstellung  auf  der  Schandbühne  mit 
der  Landesverweisung  verbunden  wurde.  1723  wurde  die  Einrichtung  des  Zuchthauses 
in  Wien  und  1726  die  der  Arbeitshäuser  angeordnet. 

Maria  Theresia  ernannte  eine  eigene  Hofcommission  zur  Ausarbeitung  einer 
peinlich  enGerichtsordnung  (Constitutio  criminalis  Theresiana),  welche  mit  Patent 
vom  letzten  December  1768  kundgemacht  wurde  2).  Auch  Hess  Maria  Theresia  1753 
ein  für  alle  deutsche  Erblande  anwendbares  bürgerliches  Gesetzbuch  verfassen,  dessen 
erster  Theil  jedoch  erst  1787  in  Wirksamkeit  trat  3). 

Kaiser  Joseph  II.  erliess  (1781)  ein  Unter  th  ans-  und  Strafpatent ,  dessen 
Zweck  dahin  ging,  die  Lasten  des  Landmannes  gegen  seine  Herrschaft  zu  erleichtern 
und  seinen  Bechtszustand  festzustellen.  Derselbe  Kaiser  bestellte  eine  Hofcommission 
zur  Verfassung  eines  neuen  Criminalgesetzes,  wobei  die  von  mehreren  Schriftstellern 
damaliger  Zeit  in  Vorschlag  gebrachten  Verbesserungen  berücksichtigt,  und  über  den 
von  Hofrath  von  Kess  verfassten  Entwurf  die  Bemerkungen  der  Criminal-Obergerichte 
und  des  obersten  Gerichtshofes  eingeholt  wurden.  Sonach  erschien  am  13.  Jänner  1787 : 
Jos  eph's  II.  allgemeines  Gesetz  über  Verbrechen  und  d  er  selben  Bes  tra- 
fun«-  und  am  17.  Juni  1788  die  allgemeine  Criminal-Gerichtsordnung.  Die 
Todesstrafe  erscheint  (mit  Ausnahme  des  Standrechtes)  darin  abgeschafft,  sowie  sich  das 
Gesetz  überhaupt  durch  Klarheit  und  Bündigkeit  vortheilhaft  vor  den  älteren  derlei  Gesetz- 
gebungen auszeichnet.  Auch  die  Civilgesetzgebung  wurde  unter  diesem  Kaiser  verbessert. 

Neue  Fortschritte  machte  die  Gesetzgebung  unter  Kaiser  Franz  I.  —  Mitten 
unter  den  Stürmen  der  französischen  Bevolutionskriege  verwirklichte  er  seinen  Wahl- 
spruch: „Justilia  regnorum  fundamentum."  Am  1.  Jänner  1804  trat  das  Gesetzbuch 
über  Verbrechen  und  schwere  Polizeiübertretungen  4)  in  Wirksamkeit  und 


4)  Ueber  Brandmarkung  und  andere  Criminalstrafen,  siehe  Schlager  a.  a.  0.  IV.  8  elc. 

s)  Die  Hexenprozesse,  welche  noch  in  derCriminalgeselzgebung  des  siebzehnten  und  der  ersten  Hälfte 
des  achtzehnten  Jahrhunderts  eine  bedeutende  Rolle  spielten,  hörten  zur  Zeit  Maria  Theresias  auf,  indem 
sie  gleich  heim  Regierungsantritte  verfügte:  „dass  zur  Verhütung  alles  ferneren  Unfuges  sämmtliche 
Hex'enprozesse  in  den  Erblandern  vor  Kundmachung  des  Urlheils  zur  höchsten  Einsicht  undEntschliessung 
sollen  vorgelegt  werden."  Seit  der  Zeit  gingen  zwar  die  Untersuchungen  fort,  es  wurde  jedoch  nach  der 
Angabe  der  Tbercs.  peinl.  Gerichls-Ordnung  S.  1G9,  §.  7  keine  einzige  Person  wegen  Hexerei  mehr  hin- 
gerichtet. In  Deutschland  hatte  die  letzte  Hinrichtung  wegen  Hexerei  zu  Würzburg  1749  stall.  (Gräff 
a.  a.  0.,  S.  149—2260  Ueber  die  in  Oesterreich  vorgekommenen  Hexenprozesse  vergl.  Seh  lager  a.  a.  0. 

IV,  35— 114. 
3)  Hofrath  Zenker  trug   1760—67   einen   umfangreichen    Civilcodex   zusammen,   woraus  Regicrungsrath 

Horten  einen  Auszug  machte.  (Hormayr's:  Wien  V,  a,  136.) 
*)  Schon  Kaiser  Leopold  II.,  der  bereits  in  Toscana  den  Beinamen  des  weisen  Gesetzgebers  erworben, 
hatte  den  Entwurf  eines  neuen  Strafgesetzes  angeordnet,  und  eine  Hofcommission  eingesetzt,  deren  Arbeit 
mit  Patent  vom  17.  Juni  1796  für  Westgalizien  kundgemacht  wurde,  wo   selbes  mit   1.   Jänner   1797  zu 
wirken  anfing.  Mit  Benützung  der  dort  gesammelten  Erfahrungen  arbeitete  die  Geselzgebungs-Hofcom- 


169 


am  1.  Jänner  1812  das  allgemeine  bürgerliche  Gesetzbuch1),  dessen  Grund- 
lagen das  Naturrecht,  das  römische  Recht ,  und  einheimische  historische  Institutionen 
bildeten ,  während  das  römische  Recht  sofort  nur  mehr  im  Lehenrechte  eine  subsidia- 
rische Anwendung  fand. 

Auch  verdient  in  ethnographischer  Hinsicht  bemerkt  zu  werden,  dass  Kaiser 
Joseph  (1783)  die  deutsche  Sprache  nicht  nur  zur  Sprache  des  Vortrages  an  allen 
höheren  Unterrichtsanstalten  vorschrieb ,  sondern  zur  Erzielung  einer  einheitlichen 
Staatsverwaltung  selbe  auch  als  Geschäftssprache  für  die  Provinzen  einzuführen,  über- 
haupt aber  die  Provincial-  mit  der  Gesammtverfassung  in  Einklang  zu  bringen  suchte. 

Alle  diese,  grösstenteils  für  die  ganze  Monarchie  berechneten  Neuerungen,  na- 
mentlich aber  die  Reformen  in  Religions-  und  Verfassungsangelegenheiten ,  in  Gegen- 
ständen der  Criminal-  und  Civilgesetzgebung  verfehlten  nicht,  im  Stammlande  Oester- 
reichauch  dem  herrschenden  Zeitgeiste  Bahn  zu  brechen,  um  so  mehr,  als  die  Schwin- 
gungen der  französischen  Revolution  ganz  Westeuropa  erschütterten.  Eine  freiere  Ent- 
wicklung der  Wissenschaft  und  geistigen  Thätigkeit  begann;  aber  leider  standen  die 
josephinischen  Reformen  in  zu  grellein  Gegensatze  mit  der  Entwicklungsstufe  des  öster- 
reichischen Volkes,  um  bei  dem  Drängen  des  Kaisers  auf  rasche  Durchführung  tiefere 
Wurzel  fassen  zu  können.  Daher  hatte  die  Bildung  vielfach  nur  das  Ansehen  einer  kurz- 
dauernden Treibhauspflanze,  zumal  da  die  nachmaligen  unheilvollen  Kriegsjahre  die  Thä- 
tio-keit  der  Regierung  Kaiser  Franz  I.  durch  ein  Vierteljahrhundert  in  Anspruch  nahmen. 

§•  81. 
Andeutungen    über    Kleidertracht    und    Moden    als    Ausdruck     des    vorherr- 
schenden nationalen  Zeitgeschmackes. 

Aus  dem  im  Titel  angedeuteten  Standpuncte  folgen  hier  einige  Bemerkungen, 
um  in  Hauptumrissen  den  Wechsel  der  Moden   in    Oesterreich    darzustellen  2).    So 


mission  unter  dem  Vortrage  des  Ilofrathes  Franz  Eitlen  von  Zeiller  den  1.  Theil  des  Gesetzbuches  über 
Verbrechen  aus,  worauf  Hofrath  Edler  von  Sonnenfels  auch  die  Bearbeitung  des  zweiten  Theiles  über 
schwere  Polizeiübertretungen  zu  Stande  brachte.  —  Die  Todesstrafe  wurde  zwar  auch  ausser  dem  Stand- 
rechte  für  einige  schwere  Verbrechen  eingeführt,  allein  nur  nach  vorausgegangenem  Gestiindniss  und  die 
Unterscheidung  von  Verbrechen,  schweren  Polizeiübertretungen  und  Vergehen  zeigte  bereits  von  grossem 
Fortschritt  der  Strafgesetzgebung  durch  Berücksichtigung  der  Abstufung  der  moralischen  Strafbarkeit. 

*)  Im  Jahre  1802  begann  die  Wirksamkeit  der  Geselzgebungs-Hofcominission;  die  Bemerkungen  der  Hoch- 
schulen und  Ländercommissionen  wurden  eingeholt;  Hofrath  Z  e  i  1 1  er  führte  das  Referat  und  übernahm 
die  Hauptbearbeitung,  sowie  er  einen  vortrefflichen  Commentar  dazu  erscheinen  Hess.  —  Der  Entwurf 
einer  allgemeinen  Lehensordnung  war  bereits  1805  vom  Hofrath  von  Fei  seh  vollendet,  jener  eines  eigenen 
Handels-  und  Wechselrechtes  aber  von  dem  Wechselrathe  Zimmerl  bearbeitet. 

2)  Ueber  Kleidertrachten  enthalten  ausser  Hefner's  bekanntein  „Trachtenbuche"  insbesondere  brauchbares 
Materiale  oder  besondere  Abhandlungen:  Heineccius:  De  Veteribus  Germanorum  aliarumque  nationum 
Sigillis  syntagma  historicum.  Frcft.  171!);  —  v.  Sava:  Bemerkungen  über  Waffen,  Rüstung  und  Kleidung  im 
Mittelalter.  Mit  Rücksicht  auf  die  österreichischen  Fürstensiegel.  (In  den  Quellen  und  Forschungen  etc. 
Wien  1849,  p.  313—350);—  Engelhardt:  Herrad  von  Landsperg.  Stuttgart  1818,  p.  76—103;—  Kurz: 
Albrecht  IV.  II,  37— 56;  —  Teutsche  Denkmäler,  herausg.  von  Batt,  Babo,  Eitenbenz,  Mone  und 
Weber  (1.  Lief.  Bilder  zum  sächsischen  Land-  und  Lehenrecht).  Heidelberg  1820,  Fol.  XXI  s.  f.  — 
Raumer's  Hohenstauffen,  2.  Aufl.  VI,  715—726;  —  Bergen  stamm:  Ueber  Kleidung  der  akadem.  Bürger 
an  der  Wiener  Hochschule,  in  Schinidl's:  Oesterr.  Blättern  für  Lileratur  und  Kunst,  1844,  p.  363;  — 
Schlager:  Wiener  Skizzen  V,  293— 344;  —  Wo  lfskron's:  Hedwigslegende.  Wien  1846,  Fol.  87— 102  ; 
—  Weinhold:  Deutsche  Frauen  in  dem  Mittelalter,  Wien  1851,  p.  404—469- 

I.  22 


170 

wie  die  Sprache  der  Römer  noch  über  ihre  Herrschaft  hinaus  sich  im  Mittelalter 
zu  behaupten  wusste,  als  Sprache  der  Kirche ,  der  Gelehrten  und  höhern  Stände  über- 
haupt, so  hatte  auch  die  r  ö  m  i  s  c  h  e  K 1  e  i  d  u  n  g  s  a  r  t  zum  Theile  noch  hinübergedauert, 
besonders  bei  den  römisch-deutschen  Kaisern  und  andern  europäischen  Kegenten, 
zumal  da  die  ersteren  sich  als  Nachfolger  der  römischen  Imperatoren  betrachteten. 
Auch  in  den  geistlichen  Trachten  ist  manche  römische,  byzantinische,  auch  orientalische 
(namentlich  hebräische)  Reminiscenz  nachzuweisen. 

Vom  neunten  bis  dreizehnten  Jahrhundert  machte  sich  besonders  beim  Adel  in 
Oesterreich,  sowie  in  ganz  Deutschland,  die  fränkische  Kleidu  ngsart  geltend, 
bestehend  aus  langem  faltenreichen  Wamms  (eine  Art  Tunika) ,  das  mit  einem  Leder- 
riemen zusammengeschnallt  war. 

Die  vielen  Colonisten  aber,  welche  sich  in  Oesterreich  einfanden,  hatten  beson- 
ders seit  dem  dreizehnten  Jahrhunderte  eine  Mischung  von  Kleid  ungs  arten  her- 
vorgebracht, welche  die  Zeitgenossen  tadelten  '),  und  welche  im  vierzehnten  und  fünf- 
zehnten Jahrhunderte  noch  bunter  und  grotesker  geworden  zu  sein  scheint.  Nicht  nur  in 
denFarben  der  Wappen,  sowie  im  benachbarten  Ungern,  pflegten  sieh  Landesfürsten 
und  Edelleute  zu  tragen,  sondern  sie  hingen  sich  selbst  silberne  Glöckchen  und 
Schellen  an  (eine  wahrscheinlich  vom  Judenthum  herübergekommene  Sitte)  3),  womit 
manchmal  auch  die  Schilde  verziert  waren. 

Auch  die  Schnabelschuhe,  das  Schminken  und  die  Schleppkleider 
waren  besonderer  Gegenstand  der  Kritik  mittelalterlicher  Sittenrichter  3).  Den  Stu- 
denten wurde  im  Jahre  1384  von  Herzog  Albrecht  III.  untersagt,  kurze  oder  bunt- 
färbige  Kleider,  oder  solche  und  Kaputzen  mit  Einschnitten,  sowie  auch  Halsketten  nach 
Weise  der  Ritter,  oder  Waffen  ohne  Erlaubniss  des  Rectors  undDecans  zu  tragen  *).  Die 
bürgerliche  Kleidung  in  Wien5)  hatte  durch  einen  freien  Faltenwurf,  durch 
die  beiden  Geschlechtern  gemeinsame  Lebhaftigkeit  der  Kleiderfarbe6)  vorder 
gegenwärtigen  Tracht  Manches  an  malerischem  Ausdruck  wie  an  Bequemlichkeit  voraus. 
Bloss  der  Gürtel  hielt  die  Kleider  bei  beiden  Geschlechtern  an  dem  Körper  fest;  „Heft- 


»)  Siehe  oben  Seite  112  — 1 15. 

s)  Das  Kleid  des  hohen  Priesters  war  bekanntermassen  mit  Schellen  behangen,  um  seine  Gegenwart  dem 
Volke  anzukünden,  welche  Sitte  auch  in  die  christliche  Kirche  überging  und  von  Regenten  und  Rittern 
nachgeahmt  wurde.  Heineccius  a.  a.  0.  Seite  101  und  Ducange  Gloss.  unter  dem  Worte  „Tintinna- 
bulum"  (Schelle). 

3)  Die  ersteren  tadelt  besonders  der  Wiener  Spruchdichter  Suchenwirt  (vergl.  den  §.  über  die  Poesie),  die 
letzteren  Heinrich  von  Langenstein  (ab  Hassia  f  1397),  der  gelehrte  Wiener  Professor  in  seinem 
Werke:  Erkenntniss  der  Sünden  (1483  zu  Memmingen  gedruckt),  im  Hauptstück  von  der  Hoffahrt.  Auch 
eiferte  er  nicht  nur  gegen  Schminken,  sondern  auch  gegen  das  Tragen  falscher  Haare. 

*)  Schlickenrieder:  Chronolog.  dipl.  univers.  Vindob.  p.  123. 

5)  Urkundliche  Notizen  über  die  Wiener  Kleidertracht  vom  Jahre  1396—1430  in  Schlager's  Wiener 
Skizzen,  V,  302  etc. 

6)  Als  Kleidcrfarben  wurden  genannt:  Roth,  braun,  grün,  lichtblau,  dunkelblau  (sattblab),  passauersat, 
schwarz  und  gemengt  (melirt)  oder  grau  (grab  von  der  newen  Farib,  die  im  Jahre  1410  zum  erstenmal 
erwähnt  wird).  Scharlachfarbe  war  die  der  Könige  und  ihrer  Hofumgebung.  Vergl.  Häufler's  ungri- 
sche  Bilderehronik,  dann  das  Gejaidbuch  (Codex  der  Hofbibl.),  worin  Max  I.  mit  seiner  Jagdgesellschaft 
abgebildet  ist ;  die  Turnierbücher  der  Ambrasersammlung  und  die  bunte  Hofkleidung  auf  den  Bildern  in 
Grünbeck's  Hisl.  Friderici  III.  (Codex  des  k.  k.  Staatsarchives). 


171 

lein  und  Knäuflein"  (kleine  Knöpfe)  kommen  nur  als  Zierden  des  Kleides  vor,  nicht 
um  es  zu  schliessen. 

Auch  Pelze  (Chursen  genannt)  kamen  bald  bei  den  Bürgern  in  Gebrauch,  sowohl 
Hermelin-,  Marder-,  litis-,  Eichhorn-,  Pilich-,  Fuchs-,  Luchs-,  Wolf-Pelze,  als  auch 
solche  von  Hasenbälgen,  Kalbs-,  Wildkatzen-Fellen  etc. 

Die  vorzüglichsten  Kleidergattungen  waren  das  Pfayd  (Hemd),  sowohl  Brust- 
pfayd  als  Echsel-  und  Seidelpfayd,  das  ist  Hemd  mit  und  ohne  Ermel,  Ue- 
berstosspfayd,  Nyderpfayd  und  das  waelische  Phayd  und  Padphayd.  Die  Schaube, 
ein  bei  beiden  Geschlechtern  gebräuchliches  langes  und  weites  Kleid,  meist  mit  Mar- 
derfellen verbrämt  ') ;  die  Joppe  (Wamms)  2);  der  Rock3)  (Leib),  bei  Männern 
bis  an  die  Waden,  beim  weiblichen  Geschlechte  bis  zur  Erde  reichend;  die  Tabarde 
(auch  Tapp  er  te)  ein  rund  geschnittener  langer  Ueberwurf,  von  dem  hinten  ein  langer 
Streif  zur  Erde  fiel,  für  edle  und  unedle  Männer  und  Weiber;  die  Kappe,  verschieden 
von  dem,  heutzutage  mit  diesem  Worte  verbundenen  Begriffe,  war  ein  weites,  den 
Körper  vom  Kopfe  zu  den  Füssen  nieder  umhüllendes  Uebergewand  mit  Ermein  und 
einem  kapuzenartigen  Ansätze,  besonders  für  Reisen  geeignet,  von  Männern  und  Frauen 
getragen*);  die  Hose5),  theils  bis  zum  Knie  reichend,  theils  nach  altdeutscher 
Sitte  lang,  nach  der  Form  des  Beines  und  des  Waden  geschnitten ,  über  die  Knö- 
chel in  den  Schuh  reichend.  Stiefel  wurden  bloss  von  Reitern  getragen;  das 
Suckl  6)  (Sukenik),  ein  bloss  weibliches  Kleidungsstück,  eine  Art  langer  Kragen, 
der  Seydl  7)  dagegen  eine  der  allgemeinsten  Trachten  für  beide  Geschlechter,  für  jung 
und  alt,  Geistliche  und  Weltliche.  Ebenso  war  der  Mantel  8)  das  tägliche  Kleidungs- 
stück für  beide  Geschlechter  und  wurde  von  Frauen  sogar  im  Sommer  getragen.  —  Zur 
Kopfbedeckung  des  weiblichen  Geschlechtes  gehörte  der  Schleier9)  (Sloyer),  als 
ziemlich  allgemeine  Verhüllung  auf  der  Strasse  auch  bei  der  dienenden  Classe,  dann 
dessen  Abart ,  das  D  r  u  m ,  wegen  seiner  Kürze,  da  es  nur  bis  zum  Nacken  reichte,  so 
benannt;  ferner  für  das  weibliche  Geschlecht  der  Sturz  10),  je  weiter  hinauf  in  die 
Vorzeit,  desto  flacher,  später  durch  Draht  gehoben.  —  Den  Männern  und  verheirateten 


1)  Frisch:  Teutsch-Lateinisches  Wörterbuch  II,  165;  Wolfskron  a.  a.  0.  88,  89. 

s)  Joppe,  Jacke,  Ueberkleid  mit  Ermeln,  den  Rumpf  bedeckend,  für  beide  Geschlechter  im  Gebrauche. 
(Schmeller:  Bayerisches  Wörterbuch  II,  270.)  Man  unterschied  die  Hausjoppe,  die  reich  ausgestattete 
Joppe,  die  Schiessjoppe  (für  die  Schiessstatt).  Die  Joppner  waren  ein  eigener  bürgerlicher  Zweig  (Zeche), 
welcher  in  Wien  1433  eine  eigene  Satzung  erhielt. 

s)  Man  unterschied  den  Waffenrock,  den  Sommer-,  Reit-  und  Schlepprock,  dann  den  Rock  mit  Pelz  unter- 
zogen und  jenen  mit  langen  Ermeln.  Röckel  hiess  der  Unterrock  des  weiblichen  Geschlechtes. 

»)  Weinhold  a.  a.  0.  448,  449. 

5)  Als  Gattung  derselben  finden  wir  auch  die  Pathose  (Badhose.) 

')  Das  Suckl  (Pez  Ss.  III,  Glossar,  v.  „Chursit"  und  „Suconey"  vestis  monialis)  ein  weibliches  Oberkleid 
(Frisch  a.  a.  0.  356  a,  357  c;  Weinhold  a.  a.  0.  447),  scheint  eine  slavische  Kleidungsart  zu  sein. 
Vergl.  Puff:  Die  Slovenen  in  Steiermark. 

')  Unter  den  Seydlarten  kommt  auch  der  waelische  Seydl  vor. 

8)  Man  unterschied  den  Raths-,  Bad-,  Glocken-,  zweifachen  (Kragen-)  und  Reis-Mantel,  dann  den  Seydlmantel 
(ohne  Ermel).  Wie  die  Joppner,  so  bildeten  auch  die  Mäntler  eine  eigene  Innung. 

9)  Unter  den  Gattungen  Schleier  findet  sich  der  beheimische  Sloyer,  der  Sturz-Sloyer,  der  drumer  Sloyer, 
Sloyer  genannt  der  Glatawer  (Klattauer) :  unter  den  Drumgattungen  das  beheimische  Drum. 

,0)  Der  Sturz  verwandelte  sich  später  in  die  sogenannte  reiche  Haube. 

22* 


172 

Frauen  gemeinschaftliche  Kopfbedeckungen  waren  die  Haube  *),  die  Gugl  2)  und 
der  Hut  3).  Der  Gürtel  gehörte  zum  täglichen  Gebrauche  beider  Geschlechter;  man 
findet  ihn  bei  Männern  und  Frauen  mit  Silber  beschlagen,  bei  ersteren  zugleich  Geld- 
börse und  Tasche  4),  bei  Frauen  verziert  mit  Gold,  Silberborden  und  Perlen.  An  ihm 
hing  der  korallene  Paternoster,  welchen  Männer  und  Frauen  trugen,  die  Tasche  (Beutel), 
Messer,  Schlüssel,  Spindel,  Scheere  u.  s.  w.  Schellen  kommen  bei  den  bürgerlichen 
Trachten  des  vierzehnten  und  fünfzehnten  Jahrhunderts  nur  wenige  vor  und  wurden 
seit  dem  sechzehnten  Jahrhunderte  ausschliessend  nur  mehr  von  Hofnarren  getragen. 

Die  Kleidungsstoffe  bestanden  theils  aus  Leinwand,  worunter  als  ausgezeichnete 
Gattung  die  waelische  (italienische)  angeführt  erscheint,  dann  Schafwoll-  und  Baum- 
wollstoffe, Seidenzeuge  5),  Damast-,  Gold-  und  Silberstoffe  (Brokat),  Sammt,  welche 
sämmtlich  aus  Italien  (Sammt  vorzüglich  aus  Lucca)  bezogen  wurden.  Uebrigens 
stand  der  Verkauf  des  Taffets  auch  den  Leinwandhändlern  zu,  und  von  Sammt  linden 
wir  bei  Wiener  Bürgertrachten  nur  ein  Paar  Beispiele. 

Nach  dem  Gesagten  zeigt  sich  bei  Kleidungsstücken  und  Stoffen  nebst  dem  alt- 
österreichischen (fränkischen)  Grundtypus  theils  italienischer  s  theils  auch  slavischer 
Einfluss  6). 

Kaiser  Friedrich  IV.  suchte  durch  eine  eigene  Kleiderordnung7)  dem  Luxus  nach 
Abstufung  der  Stände  Ziel  zu  setzen;  den  Bathsbürgern  wurde  verboten,  Schnüre 
oder  Knöpfe  von  Gold  oder  Perlen  zu  tragen ;  auch  ganz  seidene  Gewänder  sollten  sie 
nicht  tragen,  und  nur  Seidenzeug  zu  Joppen  und  Ermein.  Ihre  Kleider,  Hüte  und 
Hauben  sollten  sie  höchstens  mit  Marder  oder  Zobel,  Handwerker  aber  nur  mit  Fuchs 
oder  Luchs  verbrämen.  Diener  und  Knechte,  Gesellen  etc.  sollen  weder  Pelzwerk  noch 
Seide,  noch  einen  goldenen  Ring  an  sich  haben.  Auch  wurden  für  Bürger  und  ihre 
Diener  die  gespitzten  Schuhe  verboten.  —  Weit  stärker  war  der  Luxus  beim  weib- 
lichen Geschlechte;  daher  wurde  den  Bürgersfrauen  das  Tragen  von  goldreichen  Zeugen 
und  Perlen  auf  ihren  Kleidungsstücken  im  Allgemeinen  verboten ,  nur  an  den  Ermein 
war  es  ihnen  gestattet,  ein  Paar  Linien  von  Perlen,  Gold  oder  Silber  zu  haben.  Auch 
am  Gürtel  sollen  sie  weder  Geschmeide  oder  Perlen,  noch  Edelsteine  im  Werth  von  mebr 
als  vier  Mark  tragen.  Ihre  Ringe  sollen  nicht  über  30,  die  Hefteln  nicht  über  20  Gulden 
im  Werthe  sein.  Hermelin  war  nur  zur  Verbrämung  gestattet;  kein  Schleier  soll  mehr 
als  zwölf  Vach  haben,  noch  soll  ein  Kleid  länger  sein,  als  dass  es  eine  Viertel  Elle 
nachschleppe.  Den  Dirnen  war  nur  erlaubt,  ihr  Gewand  bis  auf  die  Erde  reichend  zu 


')  Die  Männerhaube  war  von  Tuch,  oft  mit  Pelzwerk  verbrämt.  Die  Haubner  bildeten  eine  eigene  Zeche. 

-)  Die  Verfertigung  der  grossen  und  kleinen  Gugln  (auch  Kogeln),  die  auch  die  Obren  bedeckten ,  war  ein 
Vorrecht  der  Mäntlerinnung. 

"•)  Der  Hut.  nicht  so  allgemein  als  Haube  und  Gugl,  wird  auch  als  Medreinhut,  Pibreinhut,  Pfawcnfederein- 
hut,  Frauenhut,  Schaubbuet  bezeichnet.  Ueber  die  breiten  Hüte  der  schönen  Frauen  wurde  schon  im  vier- 
zehnten Jahrhundert  geklagt.  Kaltenbäck's  Zeitschrift  1837,  S.  8. 

*)  Die  preussiseben  Taschen  und  die  silbrein  Taschen  mit  Schwcrlmesser  behangen,  werden  unterschieden. 

5)  In  den  Sladtacten  kommen  auch  Seidennatter  (Sticker)  und  Seidenspinner  als  ansässig  in  Wien  vor. 
(Vergl.  auch  Schmeller  a.  a.  0.  III,  200.) 

6)  Schlager  a.  a.  0.  S.  327  etc. 

')  Geusau:  Gesch.  der  Belagerung  Wien's  1484  und  1483,  (Wien  1805)  S.  90—96. 


173 

tragen,  die  Ermel  durften  nicht  von  Seide,  sondern  nur  von  Zendel  ')  sein,  und  der 
Schleier  nur  sechs  Vach  enthalten.  Von  Pelzwerk  konnten  sie  Bräme  von  Mardern, 
Ottern  und  dergleichen  tragen ;  goldene  Ringe  waren  ihnen  verboten. 

Mit  Erzherzog  Ferdinand  I.  kam  am  österreichischen  Hofe  die  spanische  Klei- 
dungsart in  Aufschwung.  In  den  bürgerlichen  Ständen  bestand  aber  noch  längere  Zeit 
die  alte  Kleidertracht  fort;  da  jedoch  der  Luxus  darin  abermals  überhand  genommen,  so 
nahm  Ferdinand  1.  in  seiner  Polizeiordnung  vom  Jahre  1552  auch  einen  ausführlichen 
Abschnitt  „von  der  unordentlichen  Köstlichkeit  der  Kleidung"  auf.  Als  Grund  wird  darin 
angegeben:  „dass  Köstlichkeit  der  Kleidung  und  anderer  Gezierden  den  Unterschied 
zwischen  Geringeren  und  Höheren  aufhebe,  Verschwendung,  Hochmuth  und  Neid 
errege."  Nun  folgen  Vorschriften,  von  der  Geistlichkeit  angefangen  bis  zum  Bauern- 
stande; Erzbischöfe,  Bischöfe  und  Prälaten  wurden  ersucht,  bei  ihrer  untergebenen 
Geistlichkeit  auf  standesmässige  Ehrbarkeit  zu  sehen.  Dem  Adel  wurden  Sammt-  und 
Seidenstoffe,  Pelzwerk  (mit  Ausnahme  von  Zobel)  und  das  Tragen  goldener  Ketten 
(jedoch  im  Werth  nicht  über  200  Gulden)  gestattet.  Gleichmässig  waren  auch  die 
adeligen  Hausfrauen  gehalten ,  doch  sollten  sie  nicht  über  drei  seidene  Ehrenröcke 
haben.  Advokaten,  Pfleger,  Amtleute,  welche  zugleich  Räthe  waren,  konnten  sich  in 
Kleidung  und  Zierung  dem  Adel  gleichhalten,  die  übrigen  den  Bürgern  vom  alten  Her- 
kommen. Bürgern  und  Handwerkern  waren  Gold,  Silber,  Perlen,  ganz-  und  halbseidene, 
eingeschnittene  und  verbrämte  Kleider  zu  tragen  verwehrt,  nur  Bürgermeister  und 
Rathsherrn  der  Städte  konnten  auch  seidene  Wämser  und  goldene  Ringe,  jedoch  höch- 
stens im  Werthe  von  30  bis  40  Gulden  rheinisch,  tragen.  Der  Bauer  und  Taglöhner 
soll  kein  wollenes  Tuch  tragen,  wovon  die  Elle  über  drei  Ort  eines  rheinischen  Gulden 
werth  ist,  nur  Hosen,  Joppen  und  Koller  können  von  Tuch  zu  höchstens  einem  Gulden 
sein.  Von  Pelzwerk  durften  sie  nur  Fuchs-,  Lamm-,  Geiss-  und  Kaninchenfelle  tragen. 
Adel  und  Ritterschaft  konnte  sammtne  Barette ,  doch  ohne  Gold  und  andern  Schmuck, 
die  übrigen  sollten  nur  Hüte  und  Hauben  tragen.  Doctoren  und  ihre  Frauen  dürfen 
sich  gleich  dem  Adel  kleiden  und  schmücken;  auch  wurde  eingeschärft,  dass  die  Höheren 
den  Niederen  durch  Haltung  der  neuen  Ordnung  mit  gutem  Beispiele  vorgehen  mögen. 
Auf  Uebertretungen  wurde  im  ersten  Fall  um  den  zehnten  Theil  des  verbotenen  ganzen 
Kleides,  im  zweiten  Betretungsfall  um  die  Hälfte  und  im  dritten  um  das  ganze  Kleid 
oder  Geschmeide  gestraft  "). 

Auch  Frankreichs  Einfluss  auf  den  Kleiderluxus  und  die  Mode  in  Oesterreich 
war  bereits  in  der  zweiten  Hälfte  des  sechzehnten  Jahrhunderts  wahrnehmbar; 
daher  von  Kaiser  Maxmilian  II.  (1568)  und  Rudolph  II.  abermals  Kleiderordnungen 
erlassen  wurden.  Mächtijrer  war  der  Einfluss  der  französischen  Mode,  welche  seit  Lud- 
wig  XIV.  Frankreich  die  Suprematie  im  europäischen  Geschmacke  wie  in  der  Diplo- 
matie und  Literatur  verschafft  hatte.  Statt  der  Barette  und  Kappen  erschienen  Castor- 
Hüte,  unter  welchen  sich  Perücken  verschiedener  Art  geltend  machten ;  das  Wamms 


»)  Auch  Cendal,  eine  geringe  Sorte  Tafft,  Halbseide  (Schmeller  a.  a.  0.  IV,  269). 

=)  Titel  und  Inhalt  dieser  Polizeiordnnng  in  Denis:  Merkwürdigkeiten  der  Gareil.  Bibl.  S.  282—283. 


174 

erhielt  Ermel,  an  die  Stelle  der  Joppe  trat  die  Weste,  der  Mantel  wurde  länger  und 
erhielt  einen  Kragen,  die  Garnirung  mit  Rauhwerk  fiel  an  dem  Mantel  weg;  die  Klei- 
derstoffe bestanden  theils  aus  Sammt,  Seide,  Damast,  theils  aus  feinem  Tuche  und 
anderen  kostbaren  Zeugen;  die  Frauenkleider  zogen  einen  Schlepp;  Spitzenschleier 
und  Geschmeide  verbreiteten  sich  auch  unter  die  unteren  Schichten.  Kaiser  Leopold 
suchte  dieser  Neuerung  durch  die  Kleiderordnungen  von  den  Jahren  1671,  1686  und 
1688  zu  steuern.  Kleider  mit  goldenen  und  silbernen  Borden  zu  verbrämen,  kostbare 
Spitzen,  Manschetten,  Hauben  und  Halstücher  von  ausländischem  Tuch  oder  Zeug  zu 
tragen  wurde  verboten,  und  1697  die  Uebertreter  der  Kleiderordnung  sogar  mit  Auf- 
legung einer  jährlichen  Steuer  bedroht.  —  Besonders  war  unter  der  dienenden 
Classe  die  Putzsucht  und Ueberschreitung  der  ihr  vorgezeichneten  Linien  gross;  daher 
bat  der  Magistrat  von  Wien  1707  um  die  Erneuerung  der  1688  bestandenen  Dienst- 
botenordnung ')•  1"  Folge  dessen  erliess  Kaiser  Joseph  I.  eine  vortreffliche  Dienst- 
boten- und  Kleiderordnung,  welche  auch  für  einige  Zeit  eine  gute  Wirkung  hervorge- 
bracht zu  haben  schien.  Wenigstens  blieben  bis  zur  französischen  Revolution  die  ver- 
schiedenen Stände   mehr  oder  minder  noch  durch  ihre  Kleidungsart  auch  äusserlich 

unterschieden. 

Als  in  Frankreich  die  altfranzösische  Tracht  sammt  Zopf  und  Perücke  der  weit 
einfachem  neuern  französischen  Kleidungsart  Platz  machte,  und  überhaupt  der  Ruf 
nach  Freiheit  und  Gleichheit  daselbst  erscholl,  äusserte  dieses,  in  der  Mode  schon  lange 
tonangebende  Land  auch  in  dieser  Hinsicht  in  Oesterreieh  seinen  Einfluss.  Nicht  nur 
der  Adel  nahm  die  neuen  Moden  von  Paris  an,  sondern  auch  die  bürgerlichen  Stände 
suchten  sich  nach  Verhältniss  ihrer  Geldkräfte  denselben  wenigstens  dem  äusseren 
Schnitte  nach  gleichzustellen,  und  selbst  die  Landleute  in  der  Nachbarschaft  grösserer 
Städte  ahmten  zum  Theile  die  städtischen  Trachten  nach,  wonach  die  alte  österrei- 
chische Bauerntracht  auf  die  entfernteren  Theile,  besonders  die  GebirgsstreckenOester- 
reichs  beschränkt  blieb. 

§•  82. 

Ueber  Musik  in  Oesterreieh. 

A.  Kirchenmusik. 

Für  die  ältesten  Zeiten  finden  sich  keine  Aufzeichnungen,  welche  dem  Betriebe 

der  musikalischen  Kunstfertigkeit  in  Oesterreieh  irgend  eine  vortretende  Eigenthümlich- 

keit  zuerkennen  würden.  Was  in  dieser  Beziehung  überhaupt  in  deutscher  Sitte  lag^, 


')  Codex  Austriacus,  II,  153-166.  I.  278. 

*)  Gerbert:  De  cantu  et  rausica  sacra.  St.  Blasien  1774.  2  Bde.  4.  -  Vogler:  Deutsche  Kirchenmusik; 
München  1807.  —  Engelhardt:  Herrad  von  Landsberg:  Stuttgart  1818,  p.  68  u.  s.  f.  -  Antony:  Ar- 
chäologisch-liturgisches Lehrbuch  des  Gregorian.  Kirchengesanges;  Münster  1829;  —  des  sen:  Ge- 
schichtliche Darstellung  der  Entstehung  und  Vervollkommnung  der  Orgelwerke,  ebend.  1832.  —  Häuser: 
Geschichte  des  christlichen  Kirchengesanges;  Quedlinburg  1834.  -  Kiesewetter:  Geschichte  des  Ur- 
sprungs und  der  Entwicklung  unserer  heutigen  Musik;  Leipzig  1834;  Derselbe :  Ueber  den  weltlichen 
Gesang  im  Mittelalter.  Leipz.  musik.  Zeitung  1838  Nr.  15;  über  die  neuere  Musik  der  Gr.echen  u.  s.w. 
-  Oesterreichische  National-Encyklopädie  1835,  III,  739-742.  -  Mo  sei's  Geschichte  der  k.  k.  Hof- 
bibliothek zu  Wien.  Wien  1835,  enthält  S.  345-355  die  Hinweisung  auf  einige  der  merkwürdigsten  alteren 
Werke   der  musikalischen  Sammlung  der  Hofbibliothek   an  Inkunabeln,  späteren  Druckwerken,  Manu- 


175 

fand  sich  ohne  Zweifel  auch  in  Oesterreich  wieder.  Absehend  von  den  National-Gesän- 
gen,  welche,  ohne  eine  eigentümliche  Kunstfertigkeit  zu  bedingen ,  nur  im  Wege  der 
Tradition,  und  zwar  bei  ihrem  beschränkten  Tonwechsel  ziemlich  unverändert,  auf  die 
Nachkommen  übergingen,  werden  wir.  wie  überhaupt,  so  auch  in  Oesterreich  die  An- 
fänge einer  kunstmässigen  Behandlung  der  Musik  in  den  Klöstern,  den  ursprünglichen 
Schutz-  und  Pflegestätten  aller  Künste,  zu  suchen  haben,  und  zwar  sowohl  rücksichtlich 
des  Tonsatzes  und  Vortrages,  als  auch  bezüglich  der  Instrumente.  Der  christliche  Kir- 
chengesang, bereits  durch  den  Kirchenvater  Ambrosius  (-J-  397)  von  der  morgenlän- 
dischen in  die  abendländische  Kirche  verpflanzt,  durch  Gregor  den  Grossen  (590 
bis  604)  und  seine  Nachfolger  aber  nach  allen  Theilen  des  Abendlandes  verbreitet  und 
in  seiner  erhebenden  Einfachheit  entwickelt,  erhielt  einen  wesentlichen  Vorschub, 
seitdem  Karl  der  Grosse  mit  den  Klöstern  auch  Singschulen  verbunden  hatte, 

eine  Einrichtung ,  welche  sich  in  veränderter  Form  in  den  meisten  österreichischen 

Klöstern  bis  auf  unsere  Tage  erhielt.  Gesang  und  Orgelspiel,  letzteres  Anfangs  von 
mehreren  geistlichen  Orden  angefeindet,  waren  die  beiden  Hauptrichtungen  der  älteren 
Kirchenmusik;  jedoch  hatte  die  Orgel  Anfangs  nur  Chöre  zu  begleiten;   sie   musste 
besser   gespielt    werden,    nachdem   Ludovico    Viadana    den   einstimmigen    Gesang 
in  die  Kirche  eingeführt,  und   1596  die  Kirchenconcerte  für  eine  oder  einige  Sing- 
stimmen  mit   Orgelbegleitung    aufgebracht  hatte.    Gegen   Instrumental-Productionen, 
als  Neugier  und  weltlichen  Sinn   erzeugend,   wurde   lange   geeifert;   ja  der  Gesang 
blieb  bis  auf  Beethoven  die  Hauptsache  der  Kirchenmusik.  Trompeten,  Flöten  und 
Geigen  waren   gleichwohl  schon    seit  Erasmus  von  Rotterdam's  Zeiten  hierbei  theil- 
weise  im  Gebrauch  ') .     Orgeln   mit  Blasbälgen ,  ehernen  Pfeifen  und  Tastatur  ein- 
gerichtet,  gab   es   zwar   schon  im    vierten  Jahrhundert;   allein    die  erste  urkundlich 
vorkommende  Kirchen orgel  war  jene,  welche  der  griechische  Kaiser  Michael  Karl 
dem  Grossen  in  das  Münster  zu  Aachen  geschenkt  hatte.  Seit  1312  waren  die  Kirchen- 
orgeln durch  einen  Deutschen  in  Venedig  fast  schon  zur  dermaligen  Vollkommenheit 
gebracht,  seit  1444  mit  dem  Pedale  versehen.  Schon  im   dreizehnten   Jahrhunderte 
bestanden    daher  in  den  meisten  Kirchen  die  Emporen  für  Sänger  und  Tonkünstler. 
Soweit  die  umständlicheren  Aufzeichnungen  überhaupt  zurückreichen,  finden  wir  auch  in 
Oesterreich    die  Orgel  bereits  im  Gebrauche.    Eine  Orgel  mit  Tritt-Blasbälgen  hatte 
die  St.  Stephanskirche  zu  Wien  schon  im  Jahre  1334  2).  Bei  der  Stiftung  der  Propstei 
zu  St.  Stephan  in  Wien  durch  Herzog  Rudolph  IV.  im  Jahre  1365  wurde  insbesondere 


Scripten  und  Autographen.  —  Angusti :  Handbuch  der  christlichen  Archäologie;  Leipzig  183G,  I.  B. 
S.  405— 410,  II.  B.,  S.  132—137.  —  Räume  r:  Hohenstaufen  2.  Aufl.  VI,  658— 668.  —  Kreuser:das  heil. 
Messopfer  geschichtlich  erklärt;  Köln  1844,  S.  194—200;—  desselben:  christlicher  Kirchenbau; 
Bonn  1851,  I.  B.,  S.  96-102. 

1)  Die  Geige  als  Instrument  bei  der  Kirchenmusik,  ist  wenigstens  für  Wien  erst  aus  der  Zeit  des  dreissig- 
jährigen  Krieges  nachweisbar.  (S  ch  lager's  Wiener  Skizzen,  III.  B.,  S.  23.)  Doch  bestätiget  der  bekannte 
Status  partic.  Regiminis  Ferd.  II.  1637,  p.  37,  dass  zur  kirchlichen  Feier  Vocal-  und  Instrumental-Musik 
bereits  in  Anwendung  war.  Vergl.  auch  Baumer's  Hohenstaufen  2.  Aufl.  VI,  456. 

2)  Bei  Ogesser  a.  a.  0.  Urk.  Arch.  p.  44,  werden  nämlich  1334  nebst  den  „cantantibcs  in  organis"  (Orgel) 
auch  die  „famuli  folles  (Blasebälge  ;  s.  Frisch  a.  a.  0.  S.  52  E.)  calcantes"  erwähnt. 


176 

festgesetzt,  dass  an  Festtagen  das  Amt  und  die  Vesper  mit  Orgeln  und  herrlichem  Ge- 
läute gefeiert  werden  müssen.  Die  Aufsicht  über  die  Orgel  und  den  Gesang  führte  der 
„S an  eh  her r"  (Singmeister,  schon  eine  Art  regens  chori).  Später  bestand  für 
die  Pflege  des  Kirchengesanges  eine  eigene  „Cantorey"  zu  St.  Stephan,  deren  ältere 
Statuten  schon  1460  erläutert  und  in  eine  neue  Ordnung  gebracht  wurden,  damit  der 
Cantor  mehr  Knaben  zum  Chor  gewinne  und  der  Gesang  löblicher  bestellt  werde  ').  Der 
Wiener  Spruchdichter  Peter  Suchenwirt  erwähnt  bereits  um  1378  der  Porta- 
tiffe,  kleinerer  tragbarer  Orgeln  a).  In  den  Wiener  Stadtrechnungen  erscheint  schon 
1371 — 1379  der  Organist  Peter  und  1391  der  Orgel  meister  Peter,  ohne  Zweifel 
derselbe,  dessen  1397  bereits  als:  weiland  Peter  der  Orgelmacher  gedacht  wird. 
Bruder  Hans  aus  dem  Orden  der  minderen  Brüder  war  in  Wien  um  1470  als  guter 
Organist  und  Orgelbauer  ausgezeichnet.  Berühmt  wegen  seiner  Meisterschaft  im  Orgel- 
bau war  Jac.  Kunigsschwerd,  Frater  des  Stiftes Zwetl  in  Niederösterreich,  welcher 
1544  die,  von  Burkart  Tischlinger  (1507)  nach  St.  Stephan  in  Wien  verfertigte 
Orgel  erneuerte,  und  wegen  seiner  Kunstfertigkeit  von  König  Ferdinand  I.  nach  Prag 
berufen  wurde,  um  eine  neue  Orgel  zu  verfertigen  3).  Als  treffliche  Organisten  späterer 
Zeit  werden  ferner  gerühmt:  1529  Valentin  Kiep  finger,  1538  Peter  S  ulzp erger, 
1540  David  Kraus,  1543  —  1550  Hans  Waldeckh,  1544  Hans  Gravendor fer, 
Hoforganist;  1566  Hieronymus  Raphael  Rottenstein,  zugleich  sehr  geschickter 
Orgelmacher,  welcher  die  Orgeln  zu  St.  Stephan,  St.  Michael  und  im  Bürgerspitale 
vortrefflich  herstellte.  Kaiser  Rudolph  II.  Hess  1583  den  Ulmer  Bürger  und  bestellten 
Orgelmacher  Kaspar  Sturm  kommen,  um  eine  Orgel  zu  bauen,  wofür  er  740  Gulden 
bekam  4). 

Der  Wiener  Schotten-Abt  Thomas  II.  (1403 — -1418)  hatte  in  seinem  Kloster  eine 
eigene  Musikschule  unter  der  Leitung  eines  Chormeisters  errichtet,  und  Abt  Johann  VI. 
(1500 — 1510)  dieselbe,  da  sie  bereits  in  Verfall  gerathen,  wieder  hergestellt5). 
Der  Schulmeister  an  diesem  Kloster,  Wolfgang  Schme  ltzl  sagt  in  seinem  Lobspruche 
auf  Wien  vom  Jahre  1548  in  Beziehung  auf  das  Schottenkloster: 

Ein  Organisten  er  (der  Abt)  auch  lielt 

Zu  schlagen,  wenn  ein  Fest  gefeit 

Ein  schöne  Orgel  jr  da  seht 

Manch  stymwerk,  resch,  gut  vnd  gerecht  (v.  14S6 — 1489). 
Der  durch  seine,   freilich  zumeist  mit  Märchen  angefüllten  Traktatleins  bekannte 
Johann  Rasch  war  1586  Organist  bei  den  Schotten. 

Kaiser  Max  I.  reger  Kunstsinn  hatte  zur  Erfindung  neuer  musikalischer  Instru- 
mente aufgemuntert,  welche  1515  bei  einem  Hochamte  in  Wien  zur  Bewunderung  der 


')  Hormayr's:  Wien,  V.  B.  Urk.  B.  84,  89—90,  185-189. 

-)  S.  Primisser's  Ausgabe  von  P.  Suchenwirt's  Werken.  Wien  1827,  XLI.  v.  1378. 

3)  Was  er  jedoch  Alters  halber  ausschlug.  Oges  s  er  a.  a.  O.  83. 

*)  Schlager:  im  Archiv  für  Kunde  österr. Gesch.  Quellen  1850,  II.  B.,  S.  7(33.  Georg  Neuhäuser  (f  1724), 
der  Verl'erliger  der  grossen  Orgel  zu  St.  Stephan  mit  32  Begistern  (v.  J.  1720)  war  Kirchendiener  bei 
St.  Stephan  und  später  bürgerlicher  Branntweiner  in  Wien.  Ogesser  a.  a.  0.  83. 

5)  Hormayr's:  Wien  VII,  A.  151,  104. 


177 


Zuhörer  angewendet  worden.  Max  I.  hatte  vier  Kapellmeister:  Josquin  de  Pres  (de 
Pratis),  der  berühmteste  Tonsetzer  und  Musiklehrer  seiner  Zeit,  dessen  Messen  1515 
bis  1516  erschienen;  Peter  de  la  Rue,  dessen  Werke  1520  gedruckt  wurden,  und  die 
beiden  Slatkonia's,  Heinrich  Isak  und  Georg.  Georg  von  Slatkonia  aus  Laibach, 
Bischof  von  Wien  (1513 — 1522),  war  schon  im  Jahre  1514  kaiserlicher  Musik-Director 
und  von  Cuspinian  als  ein ,  insbesondere  in  der  Kirchenmusik  sehr  erfahrener  Mann 
o-erühmt  welcher  nach  dem  Zeugnisse  des  Job.  Rasch  sehr  viel  zur  Aufnahme  jener 
Kunst  beigetragen  hat  ')• 

Dass  Oesterreich ,  namentlich  Wien ,  bald  nachdem  der  Notendruck  mit  beweg- 
lichen Typen  1 498  zu  Venedig  durch  Ottaviano  dei  Petrucci  erfunden  war,  in  der 
Kirchenmusik  vorzügliches  leistete,  beweisen  die  vorhandenen  Notendrucke  der  Wiener 
Buchdrucker  und  Formschneider  Johann  Winter  burger  1511,  Hieronymus  Vietor 
und  Johann  Sinffr  einer  vom  Jahre  1515  -).  Der  erste  deutsche  Notendruck  mit  be- 
weglichen Metall-Typen  erschien  1507,  und  zwar  als  ein  von  derWiener  gelehrten 
Donaugesellschaft3)  herausgegebenes  Werkchen  *),  welche  Gesellschaft  nament- 
lich auch  die  Förderung  der  Musik  in  den  Bereich  ihrer  Wirksamkeit  gezogen  hatte. 

Wie  sehr  K.  Max  II.  auch  in  der  Musik  vorragende  Verdienstlichkeit  würdigte, 
beweiset  der  Umstand,  dass  er  den  durch  seine  geistlichen  und  weltlichen  Composi- 
tionen  gleich  berühmten  Orlando  di  Lasso  (ürlandus  oder  Rolandes  Lasses,  geb.  zu 
Mons  1530,  f  als  Hofkapellmeister  zu  München  um  1595),  —  nächst  Palestrina 
der  letzte  Hauptvertreter  der,  von  den  Niederländern  ausgegangenen  älteren  kirchlichen 
Richtung  der  Tonkunst  —  in  den  Adelstand  erhob  5). 

Unter  anderen  Rückwirkungen  hatte  die  Reformation  auch  jene  im  Gefolge,  dass 
die  Vertreter  des  katholischen  Glaubens  auch  durch  die  Kirchenmusik  wirksamere  Ein- 
drücke zu  erzielen  suchten.  Da  man  dabei  aber  der  italienischen  Musik  immer  mehr 
Einfluss  gönnte  und  italienische  Tonsetzer  und  Tonkünstler  berief,  so  büsste  dadurch 
die  christliche  Kirchenmusik  ihre  ehrwürdige  Einfachheit  ein,  und  sank  immer  tiefer, 
seitdem  gegen  Ende  des  siebzehnten  Jahrhunderts  die  Oper  von  Venedig  aus  in  die 
Hofstädte  gewandert,  und  an  ihrem  Ohrenkitzel  auch  der  Geschmack  für  die  ernste 
kirchliche  Tonkunst  verloren  gegangen  war  (s.  S.  184). 

Auch  am  österreichischen  Regentenhofe  war  schon  frühe  der  italienischen  Musik 
Eingang  verschafft.  Wenn  wir  also  hier  früher  als  an  anderen  deutschen  Höfen  eine 


')  Ogesser:  St.  Sleplianskirche  in  Wien  1779,  S.  210. 

-)  S.  Anton  Schmid  schätzbares  Werk  über  0.  dei  Petruzzi  da  Fossombronc,  Wien  1845,  S.  208  u.  s.  f. 

:i)  S.  Kaltenbäck's  Aufsatz:  -,Die  gelehrte  Donaugesellschaft  zu  Wien  unter  K.  Max  I."  in  der  von  ihm 
redigirten  österr.  Zeitschrift,  1837,  S.  G9  u.  s.  f.  gibt  dankenswerthe  Aufschlüsse  über  diesen  Gelehrten- 
verein. 

»)  Dieses  1507  bei  Erhard  Oglin  in  Augsburg  (Fol.  10  Blätter)  erschienene  Werk  gehört  bereits  zu  den 
typographischen  Seltenheiten;  es  führt  den  Titel:  Melopoiae,  sive  harmoniae  super  XXII  genera  carminum 
Heroicorum,  Elegiacorum,  Lyricorum  et  ecclesiasticorum  hymnorum  per  Pelrum  Tritonium  et  alios 
doctos  sodalitatis  Litter  ariae  nostrae  musicos  seeundura  naturas  et  lempora  syllabarum  etpedum 
corapositae  et  regulate  duetu  Chunradi  Celtis  felicifer  impresse.  In  demselben  Jahre  erschien  auch 
eine  Quartausgabe  hiervon. 

5)  Dehn  :  Biugrapli.  Notiz  über  Uoland  de  Lasso;  Berlin  1837. 

I.  23 


178 

eigene  sogenannte  H  ofkapelle  finden,  so  war  dieselbe  doch  nicht  ausschliessend  zur 
kirchlichen  Musik  bestimmt,  und  stand  grösstenteils  unter  der  Leitung  italienischer 
Tonkünstler.  Gleichwohl  war  sie  unter  K.  Ferdinand  I.  bereits  in  einem  trefflichen  Stande 
und  begleitete  den  Hof  auch  auf  die  Reichstage.  Sie  stand  später  unter  dem  Laibacher 
Bischöfe  (Urban  Textor,  1544  —  1558),  als  erstem  Hofkaplan  und  Almosenier  des  Königs. 
Der  Laihacher  Domprobst  Arnold  von  Brück  stand  ihr  als  Kapellmeister  vor.  Der 
durch  seine  Monasteriologien  rühmlich  bekannte,  1552  von  Kaiser  Ferdinand  1.  zu 
Wien  als  Poet  und  Comes  Palatinus  gekrönte  Kaspar  Bruschius  besang  diese  Kapelle, 
und  namentlich  einen,  unter  Mitwirkung  derselben  in  der  Katbarinenkapelle  zu  Augsburg 
gefeierten  Gottesdienst  in  einem  eigenen  Gedicht :  Sacelli  regii  Encomion  (Augsburg 
1551).  Als  Kapellmeister  wirkte  damals  Peter  Mas  sie  aus  Flandern,  welchem  eine 
grosse  Schaar  königlicher  Cantoren  unterstand;  Organist  war  Jacob  Bohuso  ').  Die 
in  den  Hofregesten  erscheinenden  Namen  der  späteren  Hofkapellmeister-),  welche 
zumeist  auch  Compositeure  für  Kirchenmusik  waren,  zeigen  bereits  im  überwiegenden 
Masse  fremdartiges  Element. 

Unter  Kaiser  Ferdinand  II.  war  der  unten  erwähnte  Johann  Valentini  Leiter 
der  Hofkapelle;  unter  ihm  standen  zwei  Organisten,  neunzehn  Instrumcntalkünstler,  zum 
grossen  Theile  Italiener,  in  deren  Reihe  wir  die  Namen  Rubini,  Rosini  u.  s.  w.  finden, 
dann  die  Vocal-Musiker,  worunter  7  Bassisten,  7  Tenoristen,  5  Altisten,  4  Discan- 
tisten,  11  musikalische  und  drei  nicht  musikalische  Trompeter,  1  Paukenschläger,  12 
Sängerknaben  und  mehr  als  80  verschiedene  untergeordnete  Musikdiener  3). 

Kaiser  Ferdinand  III.  war  nicht  nur  ein  vorzüglicher  Beschützer  und  Kenner  der 
Musik,  sondern  auch  talentvoller  Componist;  die  Hofbibliothek  bewahrt  ein  von  ihm 
componirtes  gediegenes  „Miserere." 

Kaiser  Leopold  I.  besass  nicht  nur  grosse  musikalische  Fertigkeit  auf  verschiedenen 
Instrumenten,  sondern  war  auch  ein  zu  seiner  Zeit  gefeierter  Tonsetzer,  zumal  in  Kir- 
chenmusik, und  Hess  seine  Schöpfungen  öfters  in  Kirchen  und  Kapellen  produziren  *). 
Unter  ihm  lebten  G.  Muff at,  A.  Caldara,  J.J.  Fux,  G.  Chr.  Wagenseil,  u.  a.  m. 

Unter  Karl  VI.  verursachte  die  Hofkapelle  bereits  einen  Aufwand  von  jährlichen 
200,000  Gulden,  und  einzelne  der  meist  italienischen  Sänger  und  Sängerinnen  genossen 
einen  Jahresgehalt  von  0000  Gulden  5).  Bei  der  bekannten  Frömmigkeit  der  österreichi- 
schen Regenten  und.  zumal  in  den  früheren  Zeiten,  auch  der  österreichischen  Bevölkerung 

Ö  7 


1)  Bucholtz:  Ferdinand  I.  VIIT,  694. 

a)  1543  der  berühmte  Petrus  M  arseni  u  s  moderatus,  von  der  Stadt  Wien  wegen  seiner  Verdienste  mit 
dem  Ehrenbürgerrechle  ausgezeichnet;  —  1568  Alexander  Gauchier;  —  1576  Philipp  de  Monte;  — 
1582  Jakob  Regnard;  —  1583  Johann  de  Castro;  —  1587  Camillo  Zanotti;—  1600  Hans  Diet- 
mann;  —  1611  Alexander  Ornlogius;  —  1611  Johann  Gadelmayer;  —  1612  Lamberti  de  Sogue; 
—  1614  Erasmus  der  Sayue;  — 1619  Johann  Pieceti;  —  1627  Johann  Valentini  ;  -  1635  Pietro 
Verdina:  —  1651  Anton  Bertali  und  Feiice  Sa nc he z;  —  1709  Peter  di  Santa  Croce  und  Maro 
Antonio  Ziani;  —  1735  Job.  Jos.  Fux  und  Anton  Caldara. 

3)  Status  partic.  Regiminis  Ferdinandi  II.  1637,  S.  127—131. 

*)  Rink  :  Lehen  Leopold's  I.  Cöln  1713,  I.  122  s.  f.,  woselbst  auch  der  Sland  seiner  Hofkapelle  im  Jahre 
1705  aufgeführt  ist. 

5)  Küchelbecker:  Nachricht  vom  Kayserl.  Hofe.  Hannov.  1730,  S.  162,  172-173. 


179 

überhaupt  konnte  es  nicht  fehlen ,  dass  der  Kirchenmusik  immerdar  ein  vorzugsweises 
Augenmerk  geschenkt  wurde.  Zu  welcher  Höhe  sich  dieselbe  hier  sowohl  in  schöpferi- 
scher als  darstellender  Beziehung  emporschwang,  bezeugen  die  weltbekannten  Namen 
Albrechtsberger,  Haydn,  Mozart,  Beethoven  u.  s.  w.  '). 

§.   83. 
B.  Profan-Musik. 
1.  Volksmusik. 
Poesie  und  Musik  gingen  im  Mittelalter  Hand  in  Hand;  der  musikalische  (singende) 
Vortrag  schied  sich  erst  später  vom  rezitirenden.  Der  Gesang  selber  war  aber  gewöhn- 
lich mit  Instrumentalmusik  verbunden  und  die  höfischen  Dichter  hatten  zu  den  Worten 
auch  die  Weisen  zu  erfinden  für  die  Begleitung  der  Harfe,   Fidel  und  Botte   ). 
Der  Gesang  bestand  nur  in  einem  kunstlosen  Moduliren  weniger  Töne,  wie  sich  dieses 
noch  in  unseren  Volksliedern  erhalten  hat.  Wie  die  Freude  an  der  Musik   eine  allge- 
mein verbreitete  war,  so  erhielt  fast  jedes  Ereigniss  sein  Lied,  seine  Musik ;  daher  der, 
freilich  nur  in  den  seltensten  Fällen  mehr  mit  Bestimmtheit  herauszufindende  historische 
Gehalt  der  meisten  Volkslieder  3).  Bei  solcher  Verbreitung  und  Beliebtheit  fand  sich  bald 
in  Menge  Solcher,  welche  aus  der,  den  Zuhörern  auf  diesem  Wege  zu  gewährenden 
Ergötzlichkeit  ihren  Unterhalt  zogen,  und  es  entstand  so  jenes  unstäte  und  verrufene 
Völkchen  der  Possen  reis  s  er  und  Spiel  leute  (Fiedler),  welche  ohne  heimathlichen 
Aufenthalt  herumzogen,  und  dort  blieben,  wo  es  Erwerb  gab.  übrigens  kein  Mittel  ver- 
schmähten, um  sich  zahlreiche  und  freigebige  Zuhörer  zu  verschaffen.  Daher  schon 
frühe  jene  Verachtung,  welche  grösstenteils  wohlverdient  auf  ihnen  lastete,  und  wess- 
wegen  sie  auch  als  ausser  dem  Gesetze  stehend  betrachtet  wurden.   Schon  das,   1221 
vom  vorletzten  Babenberger-Herzog  Leopold  dem  Glorreichen  der  Stadt  Wien  ertheilte 
Stadtrecht  spricht  dieses  deutlich  in  einer  Satzung  aus,  welche  in  der  Bestätigung  der 
alten  Wiener  Beeilte  durch  König  Budolph  I.  vom  Jahre  1278  eine  witzige  Verschär- 
fung erhielt  *).  Aber  ungeachtet  der  strengsten  Gesetze  von  Seite  der  weltlichen  und 
geistlichen  Macht  zogen  diese  Landstreicher  in  stets  vermehrter  Anzahl  oft  in  den  verschie- 

')  Johann  Georg  Alb  r e  chtsb  er  ger  (1729  geb.  zu  Klosterneuburg,  f  M  Wien  1809)  einer  der  trefflichsten 
Orgelspieler  und  Compositeure  für  dieses  Instrument.  Der  gefeierte  Heros  der  Tonkunst.  Joseph  Haydn 
(173-2  geb.  zu  Rohrau  in  Niederösterreich,  j  zu  Wien  1809)  componirte  allein  19  Messen.  Viele  Kir- 
chenlieder, sein  Lauda  Sion,  Stabat  mater  u.  s.  w.  sind  noch  immer  unübertroffen.  Wulfgang  Amadaeus 
Mozart  (geb.  zu  Salzburg  1755,  f  zu  Wien  1791)  hatte  schon  als  zwölfjähriger  Knabe  bei  der  Einwei- 
hungsfeier der  Waisenhauskirche  am  Rennweg  in  Wien  die  von  ihm  componirte  Musik  diiigirt  (Fischer 
Brev.  Not.  Vindob.  Suppl.  I,  68.  vergl.  mit  III,  185).  Ludwig  van  Beethoven  (geb.  zu  Bonn  1772,  t  zu 
Wien  1827)  ein  Schüler  Albrechlsberger's,  hatte  schon  im  Jahre  1791  in  seinem  neunzehnten  Lebensjahre 
den  Titel  eines  k.  k.  Hoforganisten.  Unter  den  Componisten  der  Kirchenmusik  darf  auch  der  k.  k.  Kammer- 
Kapellmeister  Franz  Krommer  (1759  geb.  zu  Kamenitz  in  Mahren,  j  zu  Wien  1831)  nicht  übergangen 
werden. 
-)  Saiteninstrument,  zwischen  Harfe  und  Fidel  inmitten  stehend. 
-1)  Wein  hold:  die  deutschen  Frauen  in  dem  Mittelalter.  Wien  1851,  S.  103  s.  f. 

•)  S.  das  Stadtrecht  vom  Jahre  1221,  zum  ersten  Male  durch  H  ormayr  mitgetheilt  in  den  Wiener  Jahrbüchern 
der  Literatur  XXXIX,  A.  Bl.  S.  17.  Die  Urk.  von  1278  findet  sich  in  Lambacher's  Oesterr.  Interregnum. 
Urk.  Anh.  S.  146-158.  Dort  heissl  es  nämlich  S.  150-151  :  Hein  si  aliquis  (verberet)  personam  in  ho- 
lt es  tarn,  videlicet  garciones,  vel  lenoncs,  seu  joculatores,  qui  verbo  vel  aliqua  alia  indiseiplina  hoc 
erga  ipsum  meruit,  nihil  de t  judici, nihil  verberato,  potias  tr  es  piagas  ei  hilariter  superadda-. 


180 

denartigsten  Masken  und  Kleidungen  im  Lande  herum,  zum  gerechten  Aergerniss  dcrsitt- 
lich  Fühlenden.  Aber  absehend  von  diesen  Auswüchsen,  blieb  die  Instrumentalmusik  immer 
eine  der  beliebtesten  Erheiterungen,  ja  nicht  selten,  zumal  auch  von  weiblicher  Hand  ge- 
spielt, der  Ausdruck  edlerer  Gefühle ,  dem  Unglücke  ein  lindernder  Balsam.  Wo  es  eine 
Feierlichkeit,  eine  prunkende  Festlichkeit  gab,  da  durfte  auch  Musik  nicht  fehlen ;  doch 
scheint  man  bei  den  letzteren  Gelegenheiten  den  Werth  derselben  zumeist  nach  dem 
Lärm,  den  sie  hervorbrachte,  gewürdiget  zu  haben.  Schon  die  dabei  im  Gebrauche  ge- 
wesenen Gattungen  der  Instrumente  sprechen  dafür;  denn  wie  sonst  die  Harfen,  Fidein. 
Rotten,  Flöten  und  Schallmaien,  so  waren  hier  Pfeiffen,  Trompeten,  Posaunen,  Schellen 
und  Pauken  („Sumber")  thätig,  und  es  wurde  von  den  Festlichkeiten  bei  der  Vermäh- 
lung von  K.  Oltokar's  Nichte,  Kunigunde  von  Brandenburg,  mit  dem  ungrischen 
Prinzen  Bela  IV.  zu  Schwechat  (1264),  dann  Hermann's  von  Brandenburg  mit  der 
Prinzessin  Anna  von  Oesterreich  zu  Gratz  (1295),  endlich  bei  der  Krönung  K.  Al- 
brecht's  I.  zu  Aachen  (121)8)  rühmend  hervorgehoben,  dass  durch  den  mit  den  musika- 
lischen Instrumenten  erregten  Lärm  das  Geläute  der  grössten  Glocken  übertönt  ward,  und 
dass  ein  kranker  Kopf  hätte  wahnsinnig  werden,  und  Alles  in  Trümmer  gehen  mögen  '). 
Allmählich  aber,  ohne  Zweifel  als  Nachwirkung  der  schon  früher  geregelten  Kir- 
chenmusik, hat  sich  auch  die  weltliche  Musik  bestimmten  Rhythmen  gefügt  und  eine 
Stufe  wahrer  Kunstfertigkeit  erreicht.  Nachdem  unter  K.  Max  I.,  welcher  insbesondere 
auch  die  Tonkunst  in  hohem  Grade  liebte,  die  Musik  einen  mächtigen  Aufschwung 
gewonnen,  und  dessen  Hof  die  grössten  Meister  der  Composition  im  Gesänge  und  auf 
den  Instrumenten  versammelt  hatte ,  verbreitete  sich  die  geregelte  Tonkunst  immer 
mehr  auch  im  Volke.  Die  Laute,  Leyer,  Harfe,  Rotte  und  Fidel  waren  die  belieb- 
testen Saiteninstrumente;  die  Flöten,  Posaunen,  Ciarons,  Cornemuse  (Sakpfeifle)  und 
Holi  die  gewöhnlichsten  Blas-Instrumente  3).  Dass  die  Musik  namentlich  auch  schon  in 
früherer  Zeit  zu  Wien  eine  bedeutende  Beliebtheit  und  Verbreitung  erhalten  hatte, 
bestätiget  Sehmeltzl's  Lobspruch  auf  diese  Stadt  vom  Jahre  1548  mit  Folgendem: 

Hie  seind  vil  Singer  saytenspil, 

Allerlay  gesellschaft,  Freuden  vil. 

Mehr  M  u  s  i  c  o  s  v  n  d  Instrument 

Findt  man  gewisslich  an  khainem  eud.  (v.  1530 — 33.) 

§■  84. 

Fortsetzung. 
2.  Tanzmusik. 
Wie  in  Deutschland  überhaupt,  so  hatten  sich  auch  in  Oesterreich  im  zwölften 
und  dreizehnten  Jahrhundert  die  beiden  Haupttänze  entwickelt.  Der  ruhigere,  vorzugs- 
weise höfische  Tanz,  hiess  der  „umgehende",  „getretene"  oder  „gegangene", 
oft  auch  nur  kurzweg  „Tanz",  wo  unter  Saitenspiel  und  Gesang  die  Paare  mit  schlei- 
fenden Schritten  ihre  Umgänge  hielten,  oder  einen  Kreis  schlössen  und  mit  sanfter  Be- 
wegung singend  in  der  Runde  herumgingen,  indem  der  Inhalt  des  Gesanges  durch  irgend 
eine  einfache  Handlung  äusserlich  dargestellt  wurde  („Rundtänze"). 

«■)  Ottokar's  Iteimchronik,  bei  Pez.  S.  R.  A.  III,  81,  587,  034. 
-)  Tschischka:  Geschichte  Wicn's,  18*7,  S.  258. 


181 

Zur  zweiten  Gattung  gehörten  die  Springtänze,  insbesondere  auch  Reien 
(Reigen).  Sie  waren  lebendiger,  unschöner  und  verirrten  sich  oft  zu  wilder  Ausge- 
lassenheit: zumal  beim  Volke  auf  dem  Lande  waren  sie  beliebt  und  in  häufiger  Uebung. 

Musik  war  nun  die  unentbehrliche  Regleitung  des  Tanzes.  Entweder  spielten 
Spielleute  dazu  auf  Geigen,  Pfeiffen,  Flöten,  Trommeln  und  Tambourins,  oder  die 
Tänzer  begleiteten  sich  selbst  durch  Gesang  von  Liedern  (,, Tanzweisen"),  welche  von 
der  ganzen  Menge  gesungen  oder  von  einem  Vorsänger  oder  einer  Vorsängerin  vorge- 
tragen wurden,  so  dass  die  Menge  nur  in  den  Refrain  einstimmte  oder  einzelne  Verse 
nachsang  ').  Solcher  „Tanzweisen"  finden  sich  viele  in  unseres  heimatblichen  Sängers 
Ulrich  von  Liechtenstein  „Frauendienst"  (vom  Jahre  1211 — 1255)  %  wie  denn  über- 
haupt die  alten  Dichter,  so  für  uns  insbesondere  die  österreichischen;  eine  unerschöpf- 
liche Quelle  zur  Erkenntniss  der  Sitten  und  Gebräuche  des  Mittelalters  bieten.  Die 
Sage  vom  Abenteuer  Friedrichs  des  Streitbaren  mit  der  schönen  Wiener  Rürgerin 
Rrunhilde,  dürfte  wenigstens  folgern  lassen,  dass  es  schon  unter  den  Rabenbergern  Sitte 
war,  Bürgersfrauen  zu  den  Hoftänzen  zu  laden.  Unter  den  Habsburgern  ist  dieses  durch 
zahlreiche  urkundliche  Relege  dargethan,  so  wie  auch,  dass  die  Bürgerschaft  in  Rür- 
gerhäusern  hohen  Personen  zu  Ehren,  welche  dabei  auch  erschienen,  Tanzfeste  gab. 
Als  Wiener  Tanzmusiker  erscheinen  im  fünfzehnten  Jahrhunderte  zumeist  die  „Lau- 
tenslaher"  3),  welche  zum  Tanz  „geslahen"  haben.  Die  Fidel,  als  selbstständige 
Regleitung  des  Tanzes,  kömmt  in  Wien  bei  höfischen  Festen  nicht  vor;  der  Rassgeige 
wird  zum  ersten  Male  in  Francolin's  Festbeschreibung  vom  Jahre  1560,  und  auch  da 
nicht  bei  der  Tanz-,  sondern  Tafel-Musik  gedacht.  Der  Fackeltanz  war  von  Posaunen, 
Pfeiffen  und  Flöten  begleitet  *).  Spanischer  und  italienischer  Einfluss  verwischte  aber 
am  österreichischen  Hofe  seit  dem  sechzehnten  Jahrhunderte  die  alte  deutsche  Eigen- 
tümlichkeit in  Tanz  und  Tanzmusik.  Schon  1550  wurde  festgesetzt,  dass  Ferdinande  I. 
Hofpagen  im  deutschen,  spanischen  und  wälischen  Tanz  zu  üben  seien  5). 

Mit  der  zeitweisen  Reliebtheit  fremdnationaler  Tänze  in  Oesterreich,  zumal  in  der 
Residenz,  wo  seit  Ludwig  des  XIV.  Zeiten  insbesondere  französischer  Einfluss  herrschte, 
musste  sich  auch  die  diesen  Tänzen  entsprechende  fremdländige  Musik  einfinden. 

Nur  unter  dem  Landvolke  blieb  der  echt  österreichische  „Landler"  (siehe  oben 
S.  112)  in  seinem  langgezogenen  Dreivierteltakt  eine  entschiedene  Eigenthümlichkeit, 
in  den  Städten  hatte  er  sich  in  den  sogenannten  „Deutschen"  mit  rascherem  Tempo 
umgebildet,  und  so  lange  erhalten,  bis  Lanner's  und  Strauss's  Tonstücke  die  Tanz- 
musik epochemachend  in  das  Gebiet  der  wirklichen  Tonkunst  einbezogen  hatten. 


l)  Weinhold  a.  a.  0.  S.  369—377,  wo  über  die  Form  der  Tanzlieder  umständlicher  gesprochen  wird.  Vergl. 
auch  Mo  ne's  Anzeiger  für  Kunde  deutscher  Vorzeit.  1832,  S.  147,  1838,  S.  310  und  Haupt  und  Hoff- 
mann'!  altdeutsche  Blätter.  Leipzig  1835,  I,  52. 

-)  Herausgegeben  von  L  achmann,  mit  Anmerkungen  von  Th.  G.  von  Karajan.  Berlin  1841. 

s)  Die  Laute  war  ein  musikalisches  Saiteninstrument,  welches  nicht  (wie  die  Geige.  Fiedel)  mittelst  eines 
Bogens  gestrichen,  sondern  wie  unsere  heutige  Guilarre  bloss  mit  den  Fingern  gespielt  wurde ;  Gross- 
geigen mit  9  Saiten,  und  Kleingeigen  mit  3  Saiten  unterscheidet  schon  Seb.  V  ir  dun  g's  Musikwerk, 
Basel  1571. 

4)  Mehreres  hierüber  in  Schlager'«  Wiener  Skizzen  III,  20  s.  f. 

5)  Bucholtz:  Ferdinand  I.,  VIII,  693. 


182 

§.  85. 

Fortsetzung. 
3.  Opernmusik. 

Die  ersten  Keime  und  die  allmälige  Entwicklung  der  Oper,  als  einer  erst  später 
aus  dem  Süden  nach  Oesterreich  versetzten  Treibhauspflanze,  näher  zu  verfolgen  *), 
liegt  hier  nicht  in  der  Aufgabe.  Die  Oper  kann  für  unseren  Zweck  erst  von  da  an  Be- 
deutung gewinnen ,  wo  sie  in  Oesterreich  Eingang  findet  und  in  der  ursprünglichen 
nationalen  Richtung  des  Geschmackes  an  musikalischen  und  theateralischen  Vorstel- 
lungen eine  mächtige  Aenderung  herbeiführt.  Gleichwohl  wird  ein  flüchtiger  Rückblick 
auf  die  Entwicklung  der  Oper  in  ihrer  ursprünglichen  Heimath,  dann  auf  die  Zeit  der 
Verbreitung  derselben  in  andern  Ländern  nöthig  sein,  um  den  Zeitpunct  ihres  Eintrittes 
und  ihre  Fortschritte  in  Oesterreich  entsprechend  würdigen  zu  können. 

Die  innige  Verbindung  der  Dicht-  und  Tonkunst  im  dramatischen  Spiele  der  alt- 
griechischen  Tragiker,  wo  jedoch  dem  Dichter  immer  die  Hauptaufgabe  blieb,  dann  der 
Uebergang  des  mit  Musik  begleiteten  hellenischen  Chores  in  das  römische  Drama ,  als 
notwendiger  Theil  desselben,  waren  die  ersten,  ob  auch  noch  entferntesten  Symptome 
des  späteren  Wesens  der  eigentlichen  Oper,  welche  durch  die  Verbreitung  der  kirch- 
lichen Liederdramen  (um  das  Jahr  1200)  und  bald  darauf  der  „göttlichen  Komödien" 
(wofür  schon  1313  zu  Paris  ein  eigenes  Theater  bestand)  Vorschub  gewannen. 
Solche  von  Gesang  und  Musik  hegleitete  theateralische  Darstellungen  der  Gehurt  des 
Heilandes,  der  Passion  und  Auferstehung  Christi  3)  u.  s.  w.,  in  einzelnen  Gemeinden 
bis  auf  unsere  Tage  in  Ausübung  geblieben,  waren  wohl  schon  nähere  Vorbereitung 
zur  eigentlichen  Oper,  zu  welcher  jedoch  die  im  dreizehnten  Jahrhunderte  zumal  durch 
die  Troubadour's  verbreitete  weltliche  Musik  den  nächsten  Uebergang  bildete,  nach- 
dem überhaupt  bei  der  allmäligen  Verflachung  des  religiösen  Gefühles  die  oben  ge- 
dachten kirchlichen  Schaustücke  immer  mehr  entwürdiget  und  zum  rein  Possenhaften 
heruntergesunken  waren,  dagegen  die  Lust  am  Weltlichen  immer  lebhafter  erregt, 
anfänglich  selbst  in  Schauspielen  bei  feierlichem  edlen  Anstriche  eine  würdigere  Rich- 
tung einhielt,  als  die  bereits  in  tiefen  Verfall  geratbenen  kirchlichen  Schaustücke.  Die 
in  den  Theatern  mit  Musikbegleitung  aufgeführten  weltlichen  Fabeln  s)  waren  schon  eine 
Art  Operettchen.  Auch  in  Deutschland,  wo  im  fünfzehnten  Jahrhunderte  die  Benennung 


J)  Vergl.  hierüber:  Burney  (Charles  geb.  1726,  f  1814) :  General  history  of  music  from  the  earliest  ages  to 
the  present  periode  (London  1776—1789,  4  Bände),  deren  Einleitung  Eschenburg  in's  Deutsehe  über- 
setzte (Leipzig  1781,  4.).  Nach  einer  älteren  Auflage  war  schon  1772—1773  eine  deutsche  Uebersetzung 
von  C.  D.  Eb  eling  in  3  Bänden  erschienen.  —  Geschichte  der  Schaubühne  und  Theaterdichter  bei  allen 
Völkern.  Aus  dem  Italienischen,  Leipzig  1792,  2  Tille.—  Arteaga:  Geschichte  der  ilalienischen  Oper. 
Deutsch  von  Forkel,  1789  Leipzig,  2  Bände.  —  G.  W.  Fink:  Wesen  und  Geschichte  der  Oper.  Lpz.  1838. 

'-)  Ueber  das  alte  Passionsspiel  in  Wien  im  fünfzehnten  Jahrhunderte,  wobei  jedoch  die  Sermone,  in  „von 
uh  ralten  Zeiten  hero  verfassten  Heimen"  bloss  gespro  chen  wurden,  vergl.  Schlager's  Wiener 
Skizzen  II,  16  —  24.  Siehe  übrigens  hierüber  auch  den  folgenden  §.  86. 

"•)  Sie  fanden  in  dem  Dichter  und  Componislen  (Trouvere)  Adam  de  la  Halle,  weither  in  der  zweiten 
Hälfte  des  dreizehnten  Jahrhunderts  blülhe ,  einen  würdigen  Vertreter.  1285  wurdm  zu  Neapel  bereits 
Stücke  von  ihm  aufgeführt.  Beispiele  von  solchen  Weisen  in  alter  und  neuer  Notirung  brachte  die  Leip- 
ziger allgemeine  musikalische  Zeitung  1827,  S.  219;  1837,  S.  52. 


183 

der  Oper  noch  unbekannt  war,   hatte  der  immer  mehr  verweltlichte  Volkssinn',  bei 
steigender  Lust  an  dem  allzulange  gefesselten  Sinnlichen,  immer  grössere  Vorliebe  für 
Tragödien  und  Komödien  mit  Musik  gewonnen ,  und   so  die  Empfänglichkeit  für  die 
Oper  wach  gerufen,  welche  inzwischen  in  Italien  vom  Keime  zur  Blütbe  gelangt  war  '), 
während   die   an   die   Stelle  der  alten  Einfachheit  getretene  Geschmacklosigkeit  der 
geistlichen  Musik  vor  Morales,  Festa  und  Palestrina  die  Neigung  für  weltliche 
und  Volksmusik  immer  lebhafter  entzündet,  und  dielieberzeugung  herausgestellt  hatte, 
dass  es  angemessener  sei,  mit  dem  Sinnlichen,  als  mit  dem  Heiligen  zu  spielen.  Wie 
sich  aber  damals  überhaupt  allenthalben  Prachtliebe,  Glanz,  Genusssucht  und  Augenlust 
entfaltet  hatte,  so  war  diese  auch  auf  die  theateraliscben  Vorstellungen  übergegangen, 
und  hatte  sich  namentlich  auch  der  musikalischen  Productionen  bemächtigt,  so  dass  mit 
Recht  behauptet  werden  mag,  das  Wohlgefallen  sei  anfänglich  weniger  durch  den  Werth 
der  Musik,  als  durch  den  Glanz  der  Darstellung  gefesselt  worden,  bis  es  dem  Giacomo 
C  arissimi  (fum  1672)  in  Rom,  undseinem  Schüler  Alessandro  Scarlatti  (geboren 
zu  Neapel  1658,  f  1728),  welcher  sich  auch  einige  Zeit  in  Wien   aufgehalten   hatte, 
gelungen  war,  in  Italien  eine  neue  Tonkunst  zu  gründen,  welche  zwar  das  Erhabene 
und   Grossartige  ehrte,  und  das  wissenschaftlich  Harmonische  zur  Grundlage  nahm, 
doch  aber  grösseres  Feuer,  leidenschaftlichen  Ausdruck,  weltlichen  Reiz  und  bezau- 
bernde Schönheit,  bei  verhältnissmässig  noch  einfacher  Instrumentation,  in  den  Ton- 
satz brachte. 


')  Schon  1492  wurde  am  Hole  des  Herzogs  Alphons  von  Calabrien  eine  Posse  aufgeführt.  Das  sechzehnte 
Jahrhundert  hatte  aber  in  Italien  die  Oper  zur  völligen  Entwicklung  gebracht.  Ein  mit  Musik  unter- 
mischtes Drama,  „die  Unbeständigkeit  des  Glückes",  war  schon  1564  zur  Aufführung  gelangt.  Unmittel- 
bare Vorläufer  und  die  eigentlichen  Ausgangspuncte  der  Oper  waren  folgende  Arten  musikalisch-drama- 
tischer Darstellungen :  1.  Die  Schäferspiele,  mit  Chören  für  Musik,  unter  welchen  alles  bis  dabin 
Geleistete  Tasso's  „Aminta"  weit  übertraf.  2.  Die  Intermezzi  (bei  den  Franzosen  Rondeaux  oder 
Sarabanden),  schon  bei  den  Alten  bekannt,  um  den  Uebergang  von  einein  Stücke  zu  dem  anderen  zu  ver- 
mitteln oder  längere  Zeiträume  auszufüllen,  später  aber  kleine  komische  Opern  meist  von  zwei  Personen 
aufgeführt,  anfangs  in  Madrigalen  bestehend.  3.  Die  Madrigale  selbst,  anmuthige  und  sinnreiche 
Gedanken  in  Form  lyrischer  Gedichte  kleinen  Umfanges  ausdrückend,  im  sechzehnten  Jahrhunderte  aber 
Gesangsstücke  mit  Instrumentalmusik  z.B.  auch  für  Orgel  übertragen,  deren  vorzüglichste  Repräsentanten 
Luca  Marenza  (1599),  Palestrina  und  Monte  verde  waren;  —  dann  4.  die  Recitative,  Gesangs- 
musik, ohne  strengen  Tact  und  Musik,  eine  durch  den  Inhalt  des  Vorzutragenden  bestimmte  Deklamation 
mit  freier  Bewegung  und  Tonverbindung,  deren  Erfinder  und  Ausbilder  Vicenzo  Galilei,  Giulio  Caccini, 
Giacomo  Peri,  Emilio  da  Cavaliere  und  Claudio  Monteverde  waren,  welche  die  altgriechische 
Tragödie  wieder  herzustellen  trachteten  und  Gedichte  lieferten,  um  solche  unter  Begleitung  eines  Saiten- 
instrumentes zu  recitiren,  anfangs  freilich  noch  eintönig  und  steif,  bloss  in  Begleitung  eines  Basses  oder 
ähnlichen  Instrumentes.  Sie  räumten  dem  Verständnisse  der  Worte  immer  mehr  Rechte  ein,  während  zu- 
gleich das  Spiel  der  Instrumente  immer  mehr  an  Ansehen  gewann,  die  namentlich  Monteverde  ver- 
stärkte, der  zugleich  auch  den  Gebrauch  der  Dissonanzen  in  die  weltliche  Musik  brachte.  1597 
wurde  das  erste  durchaus  in  Musik  gesetzte  Drama  (Tragedia  per  musica),  das  Hirtengedicht,  „Dafne", 
von  Otlavio  Rinuccini  gedichtet  und  von  Jacobo  Peri  in  Musik  gesetzt,  zu  Bologna,  und  der  von 
Orazio  Vecchi  gedichtete  „Antiparnasso"  zu  Venedig  (und  zwar  durch  Schauspieler,  während  die  Sänger 
hinter  der  Scene  waren)  zum  ersten  Male  aufgeführt,  ohne  dass  man  dieselben  jedoch  als  die  eigentlichen 
Erfinder  der  Oper  bezeichnen  könnte.  Die  Oper  leierte  aber  ihre  goldene  Zeit  in  Italien  gegen  das 
Ende  des  siebzehnten  Jahrhunderts  durch  Apostolo  Zeno  (zu  Venedig  geb.  1668,  f  1750),  dessen  erstes 
Stück:  „gli  inganni  feliei"  1695  zum  ersten  Male  veröffentlicht  wurde,  dann  aber  unter  dem  zartfühlenden 
und  nett  ausführenden  Pietro  Mctastasio  (geb.  1698  zu  Assisi,  f  zu  Wien  1T82). 


184 

In  Deutschland  selbst  war  der  damals  sehr  berühmte  Dichter  Martin  Opitz 
v.  Boberfeld  ')  der  erste,  welcher  einen  italienischen  Operntext,  nämlich  Rinuccini's 
„Dafne",  übersetzte  und  nachbildete,  wozu  der  Kapellmeister  Heinrich  Schütz  die 
Musik  setzte,  welche  Oper  dann  1627  aufgeführt  wurde  '"). 

Nach  diesen  allgemeinen  Vorläufen  Oesterreich  insbesondere  3)  in's  Auge 
fassend,  finden  wir,  neben  einigen  von  Musik  begleiteten  Schulkomödien  schon  unter  Max  1. 
und  Ferdinand  I..  also  vor  vierthalbhundert  Jahren,  am  österreichischen  Kaiserhofe  die 
ersten  nahen  Vorläufer  der  Oper.  Wie  unter  dem  kunstsinnigen  Kaiser  Max  die  „gelehrte 
Donau-Gesellschaft",  die  erste  Akademie  der  Künste  und  Wissenschaften  in  Oester- 
reich, allenthalben  veredelnd  und  aneifernd  einwirkte,  so  näherte  sie  insbesondere  auch 
die  Musik  den  dramatischen  Vorstellungen.  So  wurde  am  1.  Mai  1501  in  der  Burg  zu 
Linz  vor  Kaiser  Max  und  seiner  Gemalin  Blanka,  den  Fürsten  von  Mailand  und  dem 
königlichen  Hofstaate  mit  Musikbegleitung  ein,  von  Konrad  Celtis  in  lateinischer 
Sprache  geschriebenes  fünfaktiges  Schauspiel  „Ludus  Dianae"  *),  zur  Feier  der  Dich- 


*)  Seine  Gedichte  sind  1746  zu  Frankfurt  a.  IM.  in  4  Bänden  erschienen. 

•)  Zu  Mantua  wurde  1607  von  Monteverde  Rinuccini's  „Orfeo",  1608  aber  dessen  „Ariana"  in  Musik  ge- 
setzt; er  brachte  1624  die  erste  opera  buffa  zu  Venedig  zur  Aufführung,  woselbst  1637  die  erste  Opern- 
biihne  errichtet  wurde.  Kardinal  Mazarin  verpflanzte  die  Oper  1645  nach  Frankreich,  von  da  aus  1674 
der  Franzose  Cambert  nach  England,  wo  später  der  deutsche  G.  F.  Händel  (geb.  zu  Halle  1685,  •}■  zu 
London  1759)  eine  musikalische  Revolution  bewirkte,  welche  aber  für  die  englische  Oper  ohne  Erfolg 
geblieben  ist.  Die  erste  deutsche  Oper  „Adam  und  Eva"  wurde  1678  zu  Hamburg,  1697  aber  eine  solche  zu 
Augsburg  zum  ersten  Male,  1774  in  Schweden  die  erste  schwedische  Oper  aufgeführt.  1730  kam  die  Oper 
an  den  russischen,  1773  an  den  polnischen,  nnd  fast  zu  gleicher  Zeit  an  den  dänischen  Hof. 

s)  Jos.  Oehler:  Geschichte  des  gesammten  Theaterwesens  zu  Wien  von  den  ältesten  bis  auf  die  gegen- 
wärtigen Zeiten.  Wien  1803,  8.  244  und  127  S.  —  Sc hlager :  Wiener  Skizzen  111,  201—378,  409—446 
—  Derselbe:  Ueber  das  alte  Wiener  Hoftheater  (in  den  Sitzungsberichten  der  philos.  hist.  Classe  der 
kaiserlichen  Akademie  der  Wissenschaften  1851,  S.  147—271). 

*)  Das  Stück  selbst  wurde  kurz  darauf  auf  6  Kleinquartblättern  in  Druck  gelegt  und  ist  bereits  eine  typogra- 
phische Seltenheit.  (..Impressum  Nnreniberge  ab  Hieronymo  Hölcelio  Ciue  Nurembergensi  Anno  M.CCCCC. 
Et  primo  noui  Seculi  [dibus  Maji"  heisst  es  am  Ende.)  Es  führt  den  Titel:  .,Ludus  Dianae  in  modum  Co- 
medie  coram  Maximili  |  ano  Rhomanorum  Rege  kalendis  Martijs  et  |  Ludis  saturnalibus  in  aree  Linsiana 
danu  |  Inj  actus.  Clementissimo  Rege  et  Regi  |  na  ducibusque  illustribus  Medio  |  lani  totaque  Regia  curia 
spe  |  etatoribus:  per  Pelrum  Bonomium,  Re  j  gi.  Cancel.  |  Joseph.  Grün  I  pekium  Reg.  Secre.  |  Conraduni 
CeltenReg.  |  Poe.  Ulsenium  Phrisium.  Uin  |  centium  Longinum  in  hoc  |  Ludo  Laurea  dona  |  (um  foeliciter 
et  |  iucundissi  |  merepre  |  senta  |  fus."  Da  der  Inhalt  des  Stückes  bereits  (in  Kai  t  enb  ä  ck's  österr.  Zeit- 
schrift 1835,  S.  14 — 16;  vergl.  mit  1837,  S.  105  —  106)  mifgetheilt  ist,  so  sollen  hier  nur  jene  Stellen  aus 
dein  Originale  angeführt  werden,  welche  sich  auf  die  Anwendung  der  Musik  bei  diesem  Stüeke  beziehen. 
So  heisst  es  im  ersten  Akte  nach  der  Ansprache  Dianens  und  ihres  Gefolges  an  den  König:  „Post  huius 
carminis  reeitationem  Diana  choro  Nympharum  slipata  Laudes  Regis  et  regine  cum  Nymphis  et  Faunis 
quattuorvoeibus  cantant,  Ipsain  choro  corniculata  stahat.  Nymphis  in  chorea  circa  ipsam  salicn- 
iibus  et  hec  carmina  canentibus."  Folgen  drei  Distichen  mit  Musiksatz  in  vier  Notenzeilen  für: 
3>iscantus  (mit  4  Linien) ,  Altus  und  Tenor  (mit  3)  dann  Bassus  (mit  4  Linien).  Der  Notendruck  ist 
durchaus  Holzschnitt,  noch  nicht  mit  beweglichen  Mctalltypen  (vergl.  oben  S.  177).  Im  dritten  Akte  heisst 
es  nach  drei  Distichen:  „Post  huius  Carminis  reeitationem  per  Syluanum  Chorus  Bacchi  et  coniitum  suorur.i 
adfistulamel  cy  th  aram  saltabant  hec  carmina  quatuor  voeibus  saltando  modulantes."  Folgen 
wieder  drei  Distichen.  Später  heisst  es  :  „Poeta  igitur  Ceremonijs  solitis  per  manus  Begias  recreato  to  tu  s 
chorus  graliarum  actiones  Regi  cantauit  tribas  voeibus."  Folgen  4  vierzeilige  Strophen ,  dann 
wieder  4  Notenzeilcn  (mit  5,  3,  5.  5  Linien)  für  Discantus,  Tenor  und  zwei  Bassus.  Im  vierten  Akte  nach 
der  Ansprache  des  Sylen  folgt :  „Hinc  rursus  silentium  et  pocnla  aurea  et  patere  per  Regios  pincernas 
circumlate  et  pocula  pulsata  Ty  mpana  et  co  rnu  a."  Im  fünften  Akt  endlich:  „Person  ae  ludus  omnes  in 
un  um  c  h  oruin  congregate  gratiarum  actiones  agunt :  Diana  loquente  et  un  i  verso  choro  quattuor 
vocum  con sensu  singula  carmina  repetente  et  veniani  abeundi  petente." 


185 

terkrönung  des  Vincenz  Lang  (Longinus),  aufgeführt,  wobei  nebst  Celtis  und  Lang 
auch  der  königliche  Kanzler  Peter  Bonorao,  der  königliche  Secretär  Joseph 
Grünbeck  und  Theodor  Velsen  (Ulsenius),  im  Ganzen  24  Darsteller  mitwirkten, 
welche  endlich  im  Verlaufe  der  Vorstellung  mit  dem  Zuseherkreise  in  sofern c  in  un- 
mittelbare Verbindung  traten,  als  der  Kaiser  Max  die  Dichterkrönung  und  Beschenkung 
des  Gekrönten  mit  dem  Jaspis-Ringe  selbst  vornahm  und  ihm  den  Kuss  des  Friedens 
gab.  Unter  Kaiser  Max  1.,  überhaupt  ein  grosser  Verehrer  und  Förderer  der  Ton- 
kunst '),  war  1509  zu  Wien  bereits  das  erste  musikalische  Lehrbuch  in  Druck  er- 
schienen, vielleicht  das  älteste  in  Deutschland  2),  dessen  Verfasser  Simon  van  der 
Eycken  aus  Brabant  gewesen.  Bald  darauf  (1517)  erschien  ebenda  in  Druck  eine 
der  ältesten  bekannten  Schulkomödien,  nämlich  R  euch  lins  PhorcensisScaenica  Pro- 
gymnasmatica,  mit  neu  componirten  Arien  auf  vier  Stimmen  3).  Während  der  gross- 
artigen Feierlichkeiten  beim  berühmten  Fürstencongress  in  Wien  (1515)  wurde  in  der 
Schottener  Schule  ein  allegorisches  Singspiel  in  drei  Acten  unter  dem  Titel  „Voluptatis 
cum  virtute  disceptatio"  von  mehreren  Cavalioren  aufgeführt.  Verfasser  desselben  war 
der  kaiserliche  Historiograph  und  gekrönte  Dichter  Benedict  Chelidonius,  Abt  zu 
den  Schotten,  auchMusophilus  genannt').  Wiewohl  schon  damals  der  fruchtbare  Komö- 
diendichter Wolfgang  Schmeltzl  über  die  Leichtfertigkeiten  der  weltlichen  Fast- 
nachtspiele bitter  klagte  5),  so  erhielten  sie  sich  doch  sammt  den  geistlichen  Weih- 
nacht- und  Osterspielen  hier,  wie  im  übrigen  Deutschland,  bis  in  die  Mitte  des  sieb- 
zehnten Jahrhunderts.  Der  Rector  der  Rürgerschule  zu  St.  Stephan  in  Wien  liess  1571 
im  bürgerlichen  Zeughause  ein  kirchliches  Schaustück  die  ,,Comoedia  de  resurrectione 
Domini"'  aufführen,  wobei  Sänger  und  Organisten  beschäftiget  waren;  sogenannte  geist- 
liche Komödien  wurden  in  Wien  seit  alten  Zeiten  vor  dem  heiligen  Dreikönigfeste  durch 
die  Kirchendiener  dargestellt,  denen  jedoch  im  Jahre  1647  ernstliche  Warnungen  vor 
eingerissenen  Missbräuchen  eingeschärft  werden  mussten  6). 

Während  sieh  so  im  Volke  noch  lange  und  fast  ausschliessend  die  althergebrachte 
nationale  Richtung  im  musikalischen  und  dramatischen  Vergnügen  erhielt,  wurde  ihr 
auch  bei  Hofe  in  den  derartigen  Vorstellungen  vereinzelt  selbst  da  noch  nachgegeben  7), 
als  bereits  niederländischer  und  dann  italienischer  Einfluss  immer  fester  Wurzel  gefasst, 
und  insbesondere  prachtvolle  Ballette  eine  vorzugsweise  Beliebtheit  errungen  hatten. 
Nachdem  bei  Hofe  selbst  schon  1617  eine  Kammermusicantin  (Angela  Stamp)  ange- 


*)  Cuspinian:  De  Caesaribus.  Basel  1533,  S.  738. 

=)  Denis:  Wien's  Buchdruckergeschichte,  S.  21 — 22,  gibt  den  Titel  und  die  Beschreibung-  dieses  Werkes. 

J)  Ebenda  S.  113—114  und  desselben:  Merkw.  der  Garell.  Bibl.  S.  273—275. 

*)  Denis:  Buchdruckergeschichte,  S.  137—138,  und  Horinayr's  Wien,  VII,  a.  1C5. 

a)  Denis  a.  a.  0.  409. 

6)  Schlager:  Wiener  Skizzen  Ili,  219.  250. 

')  Ungeachtet  in  Wien  bereits  unter  Kaiser  Max  II.  1560  die  erste  Theaterpro duction  statt  hatte  und  nach  zehn 
Jahren  schon  in  bedeutender  Zahl  italienische  Komödianten  (Juan  Tab  orin  o,  Flami  nie,  die  Floren- 
tiner Sold  in  o  und  Horatius,  der  Venezianer  Juan,  Sylvester  aus  Treviso  u.  s.w.).  sowie  am  Prager 
Hofe  Magnitico  und  Zeno,  hier  aber  bald  darauf  auch  spanische  Castraten  (1580  Luenca,  Lopez, 
Orclioa,  Xavarra  u.  s.  w.)  thätig  waren,  finden  wir  doch  bei  Hofe  selbst  noch  echt  volkstümliche 
Darstellungen;  so  1573  eine  Bauernhochzeit.  1037  bei  Seiltänzern  einen  „Hanswurst,"  itioO  eine  Bar- 
bierer-Hofkomüdie  u.  s.  w. 

I.  24 


186 

stellt,  und  von  Kaiser  Ferdinand's  II.  Gemahn  neben  der  grossen  Hofkapelle  zugleich  auch 
eine  eigene  Hausmusik-Kapelle  unterhalten  war,  somit  hier  eine  besondere  Neigung  für 
Musik  überhaupt  ausser  Zweifel  gestellt  erscheint,  finden  wir  —  zu  einer  Zeit,  wo  die 
Oper  noch  kaum  in  Frankreich  eingeführt  war,  und  einige  Decennien  früher,  bevor  sie 
nach  England  verpflanzt  ward,  —  dieselbe,  wenn  auch  noch  nicht  für  das  Volk,  doch 
am  österreichischen  Kaiserhofe  unter  der  Benennung  „gesungene  Vorstellungen"  ') 
bereits  in  vollem  Gange,  ja  in  der  Person  des  Kaisers  Ferdinand  III.,  bekanntlich  ein 
ausgezeichnetes  musikalisches  Talent ,  einen  selbst-schaffenden  Opernkomponisten 
aber  noch  durchaus  auf  italienischer  Grundlage.  1049  war  bereits  sein  noch  vorhan- 
denes melodienreiches  Drama  musicum,  mit  einem  italienischen  Texte :  den  Kampf  eines 
Jünglings  am  Scheidewege  zwischen  Tugend  und  Laster  (Amor  divino,  amor  protervo), 
darstellend,  vollendet.  Die  Begleitung  des  Gesanges  besteht  bloss  aus  Saiteninstrumenten 
(zwei  Violinen,  1  Viola,  1  Bassgeige),  und  über  ein  einziges  Motiv  componirte  des  Kaisers 
Kammermusicus  Wolfgang  Ebner  36  Variationen.  Nachdem  zu  Wien  schon  seit  1651 
ein  förmliches  Komödienhaus  mit  dem  Aufwände  von  9176  Gulden  erbaut  war,  ge- 
wann die  dramatische  Tonkunst  neuen  Aufschwung,  als  die  Kaiserin  Eleonore,  eine 
geborne  Prinzessin  von  Mantua,  1665  den  fruchtbaren  Componisten  A.  Draghi  als 
Kapellmeister  nach  Wien  gezogen  hatte.  Von  da  an  linden  wir  durch  drei  Regierungs- 
perioden, wie  früher  Niederländer,  so  nun  durchaus  Italiener  als  Hofkapellmeister  und 
Opern-Tonsetzer  (Cesti.  Draghi,  Badia.  Bononcini ,  Caldara  u.  s.  \v.).  Eine  der  gross- 
artigsten Vorstellungen  einer  Oper  wurde  1666  zur  Feier  des  Beilagers  Kaiser 
Leopold's  I.  mit  der  spanischen  Infantin  Margaretha.  unter  dem  Titel  „Porno  d'oro,"  wozu 
A.  Cesti  die  Musik  componirte,  in  einem  auf  dem  Wiener  Burgplatze  zu  diesem  Zwecke 
eigens  errichteten  hohen  Gebäude  aufgeführt.  Um  die  Pracht  der  Ausstattung,  welche 
erst  nach  fast  einem  halben  Jahrhundert  an  einer  Oper  Fr.  Conti's  wieder  ihr  Gleiches 
fand,  in  Erinnerung  zu  erhalten,  erschien  ein  eigenes  Werk  hierüber  '").  Allein  eben 
darin  liegt  der  Beweis,  dass  man  die  Lust  zur  Pracht  den  streng  musicalischen  Ge- 
nüssen überordnete,  ungeachtet  Kaiser  Leopold,  wie  bereits  erwähnt  (S.  178),  ein  gründ- 
licher Kenner  der  Musik  und  selbst  Componist  war.  Fortan  wurden  in  Wien  während 
der  Faschingszeit  und  bei  gewissen  feierlichen  Gelegenheiten  italienische  Opern  auf- 
geführt 3).  Die  grosse  Pest  1679  und  die  Türkenbelagerung  1683  mit  ihren  traurigen 
Gefolgen  hatten  allerdings  auch  in  diese  Art  Ergötzlichkeiten  einen  längeren  Stillstand 
gebracht,  und  wir  begegnen  erst  1695  wieder  einer  ähnlichen  Vorstellung,  nämlich 
einem  musicalischen  Trauerspiele  „Antiochus  der  Grosse"  betitelt.  Die  ansehnliche 
Hofkapelle,  welche  jährlich  bei  44.000  Gulden  kostete,  selbst  von  Fremden  als  eine 
der  ausgezeichnetsten  Europa's  gerühmt,  hatte  damals  bereits  Casti'titen  unter  ihren 


')  Bereits  1626  wurden  für  die  Holbühne  fünf  italienische  Komödianten  und  ein  Sanger  aus  Genua  ver- 
schrieben. Im  Jahre  1637  erscheinen  bereits  mehrere  italienische  Kammersängerinnen  (Catanea,  Rubini 
Bertalli.  Banzioli,  Ilossini,  Strassoldo  u.  s.  w.) 

'-)  „11  Porno  d'oro.  Festa  Teatrale  Rappresentata  in  Vienna"  etc.  Wien  1668  Fol.,  S.  107,  mit  24  Grossfolio-Ab- 
bildungen. S.  auch  Tal  an  der:  Die  Durchlauchtigste  Alorena  u.  s.  w.  Leipzig  1708,  8. 

3)  So  z.  B.  1671  Cidippe.  1674.  Das  vestalische  ewige  Feuer,  1676  Conjugium  Phoebi  et  Palladis,  1678 
Croesus. 


187 

Mitgliedern  '),  doch  ohne  besonders  hohe  Besoldung,  da  sie  im  siebzehnten  Jahrhun- 
derte nicht  mehr  zu  den  Seltenheiten  gehörten.  Der  erste  unter  den  vielgerühmten, 
und  in  seinem  Vaterlande  später  allgemein  bewunderten  Castraten,  Baldassare  Ferri, 
wurde  in  Leopold's  Kunstanstalt  gebildet.  Der  Schaulust  am  Prachtvollen  huldigend, 
trennte  man  eine  Zeit  die  musikalischen  Productionen  gänzlich  und  liess  am  Ende 
solcher  Pracht-Schauspiele  besondere  Concerte  aufführen.  Kaiser  Joseph  I.,  ebenfalls 
selbst  musikalisch  gebildet,  pflegte  auch  die  italienische  Oper  und  liess  in  Wien  zwischen 
der  Hofbibliothek  und  Reitschule  ein  grosses  Opernhaus  durch  die  berühmten  Brüder 
Bibie na  aufführen,  welches  an  Schönheit  der  Ausschmückung  kaum  von  einem  anderen 
übertroffen  wurde.  In  diese  Zeit  fällt  die,  mit  „Porno  d'oro"  rivalisirende  Aufführung  der 
erwähnten  Oper  des  berühmten  Theorbisten  und  Hofcompositeurs  Francesco  Conti, 
dessen  „Don  Quixote"  eine  der  ersten  italienischen  komischen  Opern  in  Deutschland  war. 

Während  dieses  Zeitraumes  hatten  sich  die  mit  Musik  begleiteten  biblischen  Vor- 
stellungen, die  Adam-  und  Evaspiele,  Krippen-,  Bauern-  und  Hochzeit-Spiele,  vor  den 
Weihnachtsfeiertagen  und  im  Fasching  von  Handworksburschen  und  gemeinen  Leuten 
aufgeführt,  wohl  noch  im  Volke  erhalten,  jedoch  wegen  der  hierbei  überhandgenom- 
menen  Ausartung  bereits  zu  abwehrenden  sittenpolizeilichen  Massregeln  herausgefordert. 

Unter  Karl  VI.  erreichte  die  Oper  einen  früher  kaum  geahnten  Grad  der  Voll- 
kommenheit, zumal  in  einem  ausgesuchten  und  richtig  zusammenspielenden  Orchester"), 
unter  der  Leitung  des  berühmten  Caldara,  und  des  mit  Recht  als  Vater  des  echten 
deutschen  Tonsatzes  gerühmten  Kapellmeisters  J.  J.  F  ux ,  dessen  Schüler,  der  tüchtige 
Wagenseil,  Musikmeister  der,  auch  in  der  Tonkunst  vorzüglich  talentirten,  nach- 
maligen Kaiserin  Maria  Theresia  war  3).  Um  die  Oper  auch  in  ihrer  stofflichen  Grund- 
lage möglichst  zu  veredeln,  berief  der  Kaiser  im  Jahre  1715  den  berühmten  Italiener 
Apostolo  Zeno  als  Hofdichter  nach  Wien,  wo  er  bis  1729  weilte,  welcher  aber,  als  er 
sich  bei  heranrückendem  Alter  nach  Venedig  begab,  den  in  seinen  Schöpfungen  wie  in 
seinem  ganzen  Wesen  überaus  netten,  anständigen  und  feinfühlenden  Metastasio  zu 
seinem  Nachfolger  empfahl,  der  noch  in  demselben  Jahre  nach  Wien  kam  und  bis  zu 
seinem  Tode  (1782)  durch  53  Jahre  hier  verblieb,  hoch  geachtet  am  Kaiserhofe,  wie  bei 
der  ganzen  gebildeten  Welt.  Er  dichtete  nebst  kleinen  Dramen  viele  Opern  mit  solcher 
Meisterschaft,  dass  er  in  mancher  Beziehung  als  der  wahre  Schöpfer  der  besseren  Oper 
angesehen  werden  kann,  und  bezog  auch  einen  für  die  damaligen  Werthsverhältnisse 
sehr  namhaften  Gehalt  von  jährlichen  3000  Gulden  .  später  sogar  von  5000  Gulden.  Seine 


»)  Ihrer  wird  schon  1671  (in  des  Engländers  Brownes'  Reisen;  Nürnberg  1685,  S.  25?)  und  170*  (Re- 
lation v.  Kayserl.  Hofe  zu  Wien.  Cöln  1705,  S.  62)  gedacht.  (S.  auch  die  Aufsätze  über  Castraten  in  der 
Zeitschrift  Caecilia,  1824  und  1828.)  Karl  VI.  liess  den  ausgezeichneten  Farinelli  dreimal  nach  Wien 
kommen.  (Burney  a.  a.  O.  I.  154.) 

s)  Küchelbecker:  Nachricht  vom  Rom.  Kayserl.  Hofe.   1730,  S.  384:  1732,  S.  412. 

3)  Maria  Theresia  wirkte  1725  in  ihrem  siebenten  Lebensjahre  bei  der  Aufführung  einer  von  Fux  compo- 
nirten  Oper  selbst  mit,  während  Kaiser  Karl,  bekanntlich  ein  grosser  Musikkenner,  selbst  das  Klavier 
spielte  und  die  Singstimmen  durch  die  ganze  Oper  begleitete.  „Bravissimo!  Eure  Majestät  könnten  wahr- 
haftig meine  Stelle  als  Kapellmeister  vertreten !"  rief  der  über  die  besondere  Geschicklichkeit  des  Kaisers 
entzückte  Fux  aas.  „Ich  danke  Ihnen,  mein  lieber  Kapellmeister,  für  die  gute  Meinung,  aber  ich  bin  mit 
meiner  gegenwärtigen  Stelle  auch  zufrieden",  antwortete  ihm  der  Kaiser  hierauf.  (Oehler  a.  a.  0.11,4— 5.) 

24* 


188 

Opern  erlangten  eine  solche  Beliebtheit  und  Anerkennung,  dass  lange  Zeit  kein  besserer 
Tonsetzer  anders,  als  nach  Metastasio  componiren  wollte.  Keiner  aber  leistete  hierin 
mehr  und  besseres,  als  der  von  Maria  Theresia  nach  Wien  berufene  Sachse  Job.  Ad. 
Hasse  (den  Italienern  der  „caro  Sassone",  geb.  1705,  f  zu  Venedig  1783),  welcher 
allein  während  seines  Aufenthaltes  zu  Wien  (1763 — 1770)  sechs  Opern,  überhaupt 
fast  alle  Opern  Metastasio's  in  Musik  gesetzt  hatte. 

Die  Opern  gehörten  jedocb  bis  dahin  in  den  Bereich  der  eigentlichen  Hofergötz- 
lichkeiten.  Wenn  auch  schon  im  Jahre  1692  erwiesen  „unterschiedliche  Opern"  im  Ball- 
hause in  der  Himmelpfortgasse  aufgeführt  wurden,  1703  die  Fortsetzung  der  von  Fr. 
Calderoni  vorgeführten  komischen  Opern,  jedoch  mit  Hinweglassung  aller  Unan- 
ständigkeiten gestattet  und  1705  noch  ausdrücklich  verordnet  wurde,  dass  die  Opern 
nicht  bis  in  die  „späte  Nacht"  zu  dauern  haben  *),  so  bildete  doch  damals  die  Oper, 
ungeachtet  schon  1710  eigens  für  sie  das  (nach  dem  Brande  am  5.  November  1761, 
im  Jahre  1763  in  der  heutigen  Gestalt  wieder  aufgebaute)  Kärnthnerthortheater  eröffnet 
worden  war,  noch  keineswegs  ein  stehendes  Vergnügen  des  Wiener  Publikums  und 
namentlich  die  italienische  Oper  war  bis  dahin  zu  Wien  auf  dem  öffentlichen 
Theater  noch  gänzlich  fremd;  denn  es  wird  im  Jahre  1730  ~)  erwähnt,  dass  der  Hol- 
musikdirector  Borosini  damals  beabsichtigte,  auch  im  öffentlichen  Theater  italienische 
Opern  zu  geben,  dergleichen  man  hier,  ausser  den  bei  Hofe  aufgeführten,  noch  nicht 
gesehen  hat.  Aber  auch  später,  ungeachtet  der  merkwürdige  Castrat  Manzuoli  1765 
im  Opernhause  zu  Wien  mit  Recht  ungewöhnliches  Aufsehen  erregt  hatte ,  war  in  der 
grösseren  Menge  die  Empfänglichkeit  hiefür  kaum  noch  im  spärlichen  Masse  gewonnen, 
als  die,  rasch  zur  schönsten  Blüthe  entwickelte  deutsche  Oper  im  kunstsinnigen 
Wien  den  lebhaftesten  Anklang  gefunden  und  die  „opera  seria"  nach  Italien  zurück- 
gedrängt hatte.  In  der  That  waren  es  auch  Sterne  erster  Grösse,  welche  in  Wien  ihre 
schöpferische  Meisterschaft  entfalteten  3). 


')  Schlager:  Wiener  Skizzen  V,  257,  260— 261. 

~)  Küchelbecker:  a.  a.  0. 

3)  Der  geniale  Gluck,  einer  der  berühmtesten  Tonsetzer  im  edlen,  wahrhaft  dramafischen  Style,  mit  Recht 
als  Reformator  der  Oper  gefeiert  (geb.  1714  in  der  Oberpfalz,  f  1787  zu  Wien),  war  schon  1762  nach 
Wien  gekommen,  wo  ihm  der  kunstverständige  Florentiner  R.  di  Calzabigi  eine  ReUie  besserer 
Operntexte  lieferte.  Hier  componirte  er  seine  herrliehen  Werke  Alceste,  Orpheus,  Helena  und 
Paris.  Später  ging  er  nach  Paris  und  kehrte  1782  nach  Wien  zurück.  Mehrere  seiner  spätem  Opern  wur- 
den in  Wien  zuerst  aufgeführt.  Wie  Gluck  der  Repräsentant  des  neuen  deutschen  Opernstyls ,  so  war 
damals  ihm  entgegen  Nicola  Piccini  der  Vertreter  der  alten  italienischen  Weise,  und  die  ganze  musi- 
kalische Welt  damals  in  zwei  feindliche  Parteien  ,  die  Gluckisten  und  Piccinisten,  gespalten. 
Jos.  Haydn  (geb.  zu  Rohrau  1732,  f  in  Wien  1809)  componirte  mit  glücklichem  Erfolge  auch  deutsche 
und  italienische  Opern;  leider  blieb  seine  unvergleichliche  Oper  „Orpheus  und  Euridice"  unvollendet.  Alle 
überragte  aber  Mozart,  der  grösste  und  ausserordentlicbste  aller  Opernschöpfer,  dem,  noch  als  zwölf- 
jährigem Knaben,  als  er  1768  nach  Wien  gekommen,  Kaiser  Joseph  II.  aufgetragen  hatte,  eine  opera  buffa 
(„Finta  simplice")  in  Musik  zu  setzen.  Zumeist  auf  der  reizenden  Höhe  des  Josephsberges  nächst  Wien 
(siebe  Scheiger's  Ausflüge  im  V.  U.  W.  W.  Wien  1828,  S.  42)  hatte  er  seine  Zauberflöte  componirt, 
welche  1791  auf  Schikaneder's  Bühne  zum  ersten  Male  aufgeführt  wurde.  An  dem  grossen  Beethoven 
hatte  er,  wie  im  kirchlichen  Tonsatze,  so  auch  in  der  Oper,  einen  unübertroffenen  Nachfolger.  (Siebe  auch 
oben  S.  179.)  Auchinuss  hiereines,  freilich  erst  nachdem  er  in  Italien  zu  Ruhm  gekommen,  auch  in  seinem 
Vaterlande  gewürdigten  achtbaren  Operncomponisten  gedacht  werden,    nämlich  des  Tonsetzers  Flor. 


189 

Schon  im  Jahre  1778  hatte  Kaiser  Joseph  II.  noch  als  Mitregent  den  Versuch  mit 
der  Aufführung-  einer  deutschen  Oper  gemacht  *);  als  dieser  gelungen,  wurde  die  Sän- 
gergesellschaft mit  mehreren  Mitgliedern  vermehrt,  und  von  jener  Zeit  an  blieb  die 
Oper  stehend  in  Wien.  Mit  dem,  durch  den  wirksamen  Einfluss  des  gelehrten  Sonnenfels 
gehobenen  deutschen  Schauspiele  abwechselnd,  wurden  in  Wien  die  Opern  sowohl  im 
Kärnthnerthor-,  als  in  dem  1741  erbauten  Hofburg-Theater  gegeben;  letzteres,  schon 
1776  als  Hof-  und  Nati  o  nallh  eater  für  Rechnung  des  Hofes  eröffnet,  ward  endlich 
ungefähr  1812  dem  rezitirenden  deutschen  Schauspiele  abschliessend  vorhehalten,  da- 
gegen das  Theater  nächst  dem  Kärnthnerthor  lediglich  der  Oper  und  dem  Ballete  gewidmet. 

§.  86. 
E  nt  Wickelung  der  Poesie  und  Literatur  in  Ocsterrcich  unter  den  Habs  bürgern. 

a)  (Deutscher  Meistergesang  in  Ocsterreich.) 

Nicht  minder  als  die  Babenberger  war  die  Mehrzahl  der  Habsburger  Pfleger 
der  Literatur  und  Kunst.  Während  einerseits  der  Minnegesang  und  das  Minnelied  in 
den  Meistergesang  überging,  entwickelten  sich  die  Anfänge  der  eigentlichen 
ernsten  Wissenschaft  an  der  von  Herzog  Rudolph  IV.  (1365)  zu  Wien  gegrün- 
deten Universität  2).  Aber  auch  in  ersterer  Richtung  waren  noch  immer  so  vorzüg- 
liche M e i s t e r  s an g e r  3)  in  0 e s t e  r r  e i c h ,  dass  sie  den  Vergleich  mit  ihren  übrigen 
deutschen  Zeitgenossen  wohl  zu  bestehen  im  Stande  sind. 

Abgesehen  von  den  Schwänken  Wiegand's  von  Theben,  genannt  der  Pfaff  vom 
Kaienberge,  welcher  bei  Herzog  Otto  dem  Rosenbekränzten  (13.34 — 1350)  beliebt  war, 
erwähnen  wir  den  Wiener  Spruchdichter  Peter  von  Suebenwirt  aus  der  zweiten 


Gassmann  (geb.  17211  zu  Briix  in  Höhnten,  |  zu  Wien  als  Hof-  und  Kammercompositeur),  welcher  1763 
nach  Wien  berufen  worden  und  wegen  seiner  schönen  Musik  zu  ernsten  und  komischen  Opern  mit 
Hecht  gefeiert  war.  Das  Talent  des,  auch  als  Operncomponist  nicht  minder  geschätzten,  nachmaligen 
Hofkapellmeisters  Ant.  Salieri  (geb.  1750zu  Lignano,  f  1825  zu  Wien),  wurde  von  Gas  s  mann  erkannt 
und  entwickelt,  nachdem  er  ihn  17G6  von  Venedig  nach  Wien  gezogen  und  sich  der  Ausbildung  desselben 
mit  glänzendem  Erfolge  unterzogen  hatte. 

*)  Er  hatte  hierzu  eine  von  Umlauf  componirte  kleine  Oper  „die  Bergknappen"  ausersehen.  Die  hiezu  er- 
forderlichen Choristen  wurden  aus  denKircliensängern  zusammengesucht.  (Siehe  J.M  iiller's  Abschied  von 
der  k.  k.  Hof-Schaubühne.  Wien  1802,  S.  253  u.  s.  w.)  Uebrigens  erscheint  durch  die  Nichlbeachtung  eines 
Druckfehlers  in  M üller's  Werke,  nämlich  1788  statt  1778  auf  Seite  254,  sowohl  in  Leinbert' s  Hist. 
Skizze  der  k.  k.  Hoftheater  in  Wien  (ebenda  1833,  S.  25),  als  in  der  üsterr.  National-Encycl.  II,  619  dieser 
Versuch  um  zehn  Jahre  zu  spät  angegeben.  Vergl.  auch  M üller's:  Genaue  Nachrichten  von  beiden  k.  k. 
Schaubühnen.  Wien  1772  und  1773,  2  Theile;  dann:  Kurze  Darstellung  der  Entstehung  u.  s.  w.  aller 
Schauspielhäuser  in  Wien;  ebend.  1808. 

')  Die  Universität  erhielt  138%  mit  päpstlicher  Zustimmung  eine  theologische  Facultät.  Der  herzogliche 
Kanzler  Her  th  old  von  Wähing,  Propst  hei  St.  Stephan ,  berief  an  dieselbe  zwei  berühmte  Lehrer  aus 
Paris:  Heinrich  (Langenslein)  von  Hessen  (ab  Hassia)  und  Heinrich  von  Oyta.  Herzog  Albrecht  III.  ver- 
legte die  Universität  in  die  Nähe  der  Dominicaner,  wo  er  für  dieselbe  drei  Gebäude  angekauft  halte  und 
gab  der  Hochschule  Statuten.  (S.  T  ilmez  und  Mi  tt  erdor  fer:  Conspectus  historiae  Universitatis  Vicn- 
nensis.  Wien  1722—1725,  3  Theile) 

3)  Ausser  den  Meistersängern  gab  es  noch  eine  grosse  Zahl  fahrender  Sänger  und  Improvisatoren:  Land- 
farcr,  Singer,  Reimsprecher  (siehe  hierüber  oben  S.  179),  die  jedoch  unter  Ferdinand  I.  wegen 
Strassenparodien  weltlicher  und  geistlicher  Personen  (durch  die  oben  S.  167  erwähnte  Polizeiordnung 
vom  Jahre  1552)  abgeschafft  wurden.  Die  hierauf  bezügliche  Stelle  dieser  Polizeiordnung  findet  sich  auch 
in  Schlagers  Wiener  Skizzen  III,  207. 


190 

Hälfte  des  vierzehnten  Jahrhunderts,  dessen  Dichtungen  eine  reiche  Quelle  für  die  Er- 
kenntniss  des  Ritterlebens  der  damaligen  Zeit  sind,  und  wobei  er  den  Geburtsadel  dem 
Silber,  die  durch  Verdienst  erworbene  Ritterwürde  aber  dem  Golde  vergleicht  ').  Die 
unbequeme  Modekleidung  und  Rüstung,  namentlich  die  vom  Papste  verpönten  Schnabel- 
schuhe oder  sogenannten  Teufelsnasen,  ebenso  das  feste  Schnüren  und  Schminken  der 
Ritter  finden  in  ihm  einen  heftigen  Gegner.  Er  selbst  war  Waffenherold  und  Persevant; 
seine  Aussprüche  über  Wappen  und  Rüstung  haben  somit  besondere  Geltung.  — 
Suchenwirt's  Zeitgenosse  und  Freund,  Heinrich  der  Teichner3),  zeigt  in 
seinen  Spruchdichtungen  ein  religiöses  reines  ruhiges  Gemüth  und  eine  seltene 
geistige  Begabung.  —  Michel  Böheim,  aus  böhmischer  Familie  stammend,  zu 
Sulzbach  in  Schwaben  (27.  September  1416)  geboren,  kam  später  nach  Oesterreich 
als  Kriegsmann  Herzog  Albrechts  VI.,  schrieb  zu  Kaiser  Friedrich's  IV.  Zeit  das  für  jene 
Zeitgeschichte  merkwürdige  „Buch  von  den  Wienern"  (1462 — 1465)  und  nennt  sich 
selbst  „des  römischen  Kaysers  Poet  und  Dichter"  3).  Diesem  reiht  sich  aus 
dem  folgenden  Jahrhunderte  an:  der  bereits  mehrere  Male  erwähnte  Wolfgang 
Schmeltzl  (1540 — 1550),  Schullehrer  bei  den  Schotten,  welcher  nebst  anderm 
seinen  bekannten :  „Lobspruch  der  hochlöblichen,  weitberühmten  könig- 
lichen Stadt  Wien  in  Oesterreich"  verfasste  und  dem  Kaiser  widmete.  —  Auch 
ist  Schmeltzl,  wie  erwähnt,  als  dramatischer  Dichter  in  deutscher  Sprache  bekannt*). 

§.   87. 
Fortsetzung, 
b)  (Lateinische  Gelehrsamkeit  und  Schulwesen.) 
Unter  den  Gelehrten,  die  in  Oesterreich,  meist  an   der  Wiener  Univer- 
sität5) wirkten,  nennen  wir  die  Professoren   der  Philosophie  und  Theologie:  den 
hessischen  Heinrich  von  Langenstein,  welcher  1365  — 1397,    und  Heinrich 
vonOyta,  welcher  13S3 — 1397  wirkte.  Auch  Thomas  Ebendorfer,  nach  seinem 
Geburtsorte  gewöhnlich  Haselbach  genannt,  war  seit  1417  Professor  der  Theologie 


»)  Peter  Suchenwirt's  Werke  aus  dem  vierzelinlen  Jahrhunderle,  herausgegeben  von  Aloys  Pri  misser, 

Wien  1827. 

*)  Julius  Max  Schottky  über  Heinrich  den  Teichner,  in  den  Wiener  Jahrbüchern  der  Literatur.  B.  I.,  1818, 
Anzeigeblatt  S.  26. 

*)  Michel  Böheim's  Buch  von  den  Wienern  1462— 1465,  herausgegeben  von  Th.  v.  Karajan,  Wien  1843. 

*)  Schmeltzl's  (zwischen  den  Jahren  1540—1551)  in  deutscher  Sprache  verfasste,  sogenannte  geist- 
liche Stücke  sind:  Acolasl,  Judith,  die  Aussendung  der  Zwölfboten,  die  Hochzeit  zu  Cana  in  Galiloa, 
der  blindgeborene  Sohn,  Samuel  und  Saul  u.  s.  w.  (Mehreres  hierüber  in  Oehler's:  Geschichte  des 
Theaterwesens  zu  Wien.  Ebenda  1803,  1,  14—25.  Siehe  auch  oben  S.  184.)  Er  hätte  wahrscheinlich  sein 
dramatisches  Talent  in  noch  andern  Stoffen  erprobt,  wenn  er  nicht  durch  Perdinand's  I.  Polizeiordnung  von 
1552.  dessen  scharfes  Decret  vom  25.  Juli  1548  wider  den  Gebrauch  seelischer  Bücher,  (welches  auch  auf 
den  Druck  ausgedehnt  wurde),  so  wie  durch  dessen  Patent  vom  Jahre  1551  wegen  Verweisung  sectischer 
Schulmeister,  eine  Beschränkung  sich  aufzulegen  in  den  Zeitverhältnissen  Anlass  gefunden  halte. 
(Schlager  a.  a.  0.  III,  230  etc.  Schmeltzl's  Lobspruch  auf  Wien  wurde  in  Wien  besonders  gedruckt 
154T,  1548  und  1849.  Ausserdem  auch  in  Horm  ayr's  Archiv,  1818,  S.  561  s.  f.  1819,  S.  10—84,  und  in 
Horraayrs  Wien  VII,  b.  LXV-CXIH.) 

5)  S.  Scriptores  Universitatis  Vienncnsis.  Wien  1740— 1742,  5  Bändchen.  Stöger:  Hisloriographi  Societatis 
Jesu,  ab  eius  origine  ad  nostra  usque  tempora.  Münster  und  Begensbnrg  1851. 


19t 

an  der  Wiener  Universität,  1432  Abgeordneter  derselben  zum  Basler  Concilium,  und 
schrieb  ausser  mehreren  theologischen  Abhandlungen  seine  bekannte  Chronica  Austriae. 
Als  Mathematiker  wurden  berühmt  J  o  h  a  n  n  (N  y  d  e  r)  von  (Schwäbisch-  ')  G  munden, 
in  Wien  (1406 — 1439)  thätig.  —  Georg  von  Peurbach,  von  seinem  gleichna- 
migen Geburtsorte  bei  Linz  so  genannt  (1423 — 1401),  gab  sammt  seinem  Schüler 
Regiomontan  der  Astronomie  eine  eigentlich  wissenschaftliche  Richtung.  Als  Geo- 
meter,  Cosmograph  und  Historiograph  Kaiser  Maxmilian's  I.  erwarb  sich  der  Wiener 
Johann  Stabius  den  Ruf  eines  gelehrten  Mannes,  und  war  auch  in  der  Poesie  seiner 
Zeit  ausgezeichnet,  daher  ihn  der  Kaiser  zum  Poeten  krönte.  Als  Mathematiker  ver- 
dient auch  dessen  Schüler  Georg  Thannstädter  rühmliche  Erwähnung.  Unter  den 
Philologen  und  Poeten  nennen  wir  Johann  Camers  (Joannes  Ricutius  Vellini  von 
Camerino),  dann  Joachim  von  Watt  (Vadianus)  zugleich  Doctor  der  Medicin,  Be- 
nedict Chelidonius')  Abt  des  Schottenstiftes,  zugleich  Geschichtsschreiber  und 
Diplomat.  Will  ibald  Pirkhaimer,  ebenfalls  als  Poet,  Historiker  und  Staatsmann  für 
Maxmilian  I.  wirkend  (f  1521);  ferner  den  Franken  Conrad  Piekl  3)  (latinisirt  Pro- 
tucius  Celtis),  der  erste  Deutsche,  welcher  schon  durch  Kaiser  Friedrich  IV.  zu  Nürn- 
berg (1.  Mai  1487)  zum  Dichter  feierlich  gekrönt  wurde,  Gründer  und  Vorstand  der 
Donaugesellschaft,  die  sich  bis  nach  Ungern  verzweigte*).  Er  starb  zu  Wien  als 
Lehrer  der  Dichtkunst  1508  und  wurde  in  der  Stephanskirche  begraben)  5). 

Eben  daselbst  ruht  sein  jüngerer  Landsmann  Johann  Spiesshammer  (Cuspi- 
nianus),  nebst  seiner  Mutter,  Gattin  und  Kindern.  Auch  dieser  war  gekrönter  Dichter, 
Geschichtsschreiber  und  Diplomat ,  namentlich  Vermittler  der  folgenreichen  Heirath 
zwischen  Maxmilians  Enkeln  Ferdinand  und  Maria,  und  den  Kindern  des  jagelloni- 
schen  Wladislaus,  Ludwig  und  Anna. 

Endlich  erscheint  der  ritterliche  Kaiser  Max  I.  selbst  als  Schriftsteller,  dessen 


')  Pillwein:   „Der   berühmte  Astronom  und   Mathematiker  Johannes  von   Gmunden  ist  weder  aus  Ober- 
österreich noch  aus  Unterösterreich  gebürtig."  Linz  1836,  8  Seiten.  Vergl.  auch  Koch:  Wien  und   die 
Wiener.  Leipzig  1844.  S.  65. 
-)  Seines  allegorischen,  lateinischen  Singspieles:  „Virtutis  cum  voluptatibus  disceptatio",  welches  im 
Schottenkloster  von  den  Schülern  der  Musikschule  vor  Kaiser  Karl  V.   und  dessen  Schwester  Maria,  Ge- 
malin  König  Ludwigs  von  Ungern  und  Böhmen  mit  grossem  Beifalle  aufgeführt,  dann  mit  Holzschnitten 
und  Musiknoten  geschmückt  und  mit  einer  Widmung  an  den  jungen  Grafen  Niclas  Salm  in  Druck  gelegt 
ward,  wurde  bereits  oben  S.  185  erwähnt. 
3)  Das  Hauptwerk  über  C  onrad  Celtis  ist:  B.  Engelberti  K  1  üpfelii:  De  vita  et  scriptis  Conradi  Celtis 
Protucii  praeeipuirenascentium  in  Germania  literarumrestauratoris,  priinique  Germanorum  poetae  laureati 
opus  posthumum.  Breisgoviae  1827  II,  P.  Vergl.  Endlicher's  vortreffliche  Recension  in  den  Wiener  Jahr- 
büchern derLiteratur,  XLV.  141  etc.,   dann  Hormayr's  Archiv,  J.  1825,  S.   753,  und  Kaltenbäck's 
Mittheilungen  über  die  gelehrte  Donaugesellschaft  in    dessen:   Zeitschrift  1836,  besonderer  Abdruck, 
Wien  1837. 
»)  Vergl.  III.  B.,  §.  109. 

s)  Aus  dieser  Zeit  erübrigen  die  ersten  bekannten  lateinischen  Schulkomödien:  .,Eunuchus  von  Terenz, 
Aulelaria  von  Plaut  us,  der  rasende  Herkules":  das  Gast  mal  des  Tyestes  von  Seneca,  auf 
der  Universitäts-Aula  dargestellt,  liess  Celtis  im  Jahre  1486  in  Druck  legen,  worüber  sich  der  Bector 
Magniticus  Wilhelm  Puelinger  äusserte,  dass  weder  er  noch  andere  früher  eine  ähnliche  Production  ge- 
sehen haben.  Eine  zweite  Universitäts-Komödie  Konrad  Celtis  war:  pa^odou,  welches  (1504)  von  16  Schü- 
lern gespielt  und  in  Augsburg  gedruckt  wurde.  (Kalt  enb  äc  k's  Zeitschrift  1835,  Nr.  49.) 


192 

bekannteste  Werke :  „der  Weis'  Kunig,  Tewerdank  und  Freidank"  sind  und  der  in 
seiner  Nähe  den  Kranz  der  genannten  Gelehrten  sammelte  '). 

Unter  Ferdinand  I.  hatten  die  letzten  Dichterkrönungen  Statt.  In  Wien 
erhielten  im  Jahre  1588:  Vitus  Jaeobaeusvon  Nürnberg,  Johann  Lauterbach 
aus  der  Oberlausitz,  und  Elias  Corbinus  von  Joachimsthal  den  Lorbeerkranz  und  zwei 
Jahre  später  wurden  abermals  drei  Dichter  gekrönt:  Peter  Dorfner  aus  Hessen, 
Kaspar  Cropius  aus  Pilsen  und  Jonas  Herrmann  aus  Gölnitz.  —  Hieronymus  Balbi, 
Bischof  von  Gurk,  war  als  Dichter  und  Piedner  berühmt. 

Ausser  der  Universität ,  an  welcher  die  lateinische  Sprache  jene  des  Unterrichtes 
bildete,  bestand  die  noch  ältere  Schule  zu  St.  Stephan,  an  welcher  der  Stadtrath 
schon  seit  1296  durch  H.  Albrecht  I.  das  Recht  erlangt  hatte,  den  Schulmeister  zu 
ernennen  2).  Die  Juristen  hatten  ein  eigenes  Collegium  zu  St.  Ivo  (in  der  Schu- 
lenstrasse),  von  der  gleichnamigen  Kapelle  so  benannt.  —  Auch  bei  den  Schotten  be- 
stand eine  lateinische  Schule  sammt  Convict  für  adelige  Knaben,  mit  welcher  eine 
Musikschule  verbunden  war  (s.  S.  176).  Die  Klöster  hatten  im  ganzen  Lande  fast 
durchwegs  ihre  eigenen  Schulen,  ausweichen  Chronisten  und  scholastisch  gebildete 
Theologen  und  Schriftsteller  hervorgingen  3). 

§.  88. 

Fortsetzung-. 

c)  (Vorwiegend  lateinisches  und  romanisches  Element  der  Literatur  und  Poesie  in  Wien.) 

Die  schöne  Saat  auf  mehreren  Gebieten  der  Wissenschaft,  welche  zur  Zeit  Kaiser 

Max  I.  durch  den  Sonnenschein  kaiserlicher  Gunst  gepflegt  wurde,  litt  durch  die  Stürme 

der  Reformation,  des   dreissigjährigen   Krieges  und  der  Türkenkriege,  bis  ihr  unter 

Joseph  I.  und  Karl  VI.  wieder  eine  neue  Morgenröthe  dämmerte,  und  zur  Zeit  der 

grossen  Maria  Theresia  und  Joseph's  II.  der  deutsche  Genius  in  der  Literatur 

sich  wieder  Bahn  brach. 

Die  Universität  bestand  zwar  fort,  hatte  aber  weder  ihren  frühern  wissenschaft- 
lichen Einfluss,  noch  so  berühmte  Professoren  und  so  zahlreiche  Schüler  *)  ,  und  ging 
1622  überdiess  in  die  Leitung  der  Väter  der  Gesellschaft  Jesu  über. 

Die  k.  k.  Hofbibliothek,  von  Max  I.  gegründet,  erhielt  von  Zeit  zu  Zeit  eine 
Vermehrung  5),  so  z.  B.  unter  Ferdinand  I.  durch  die  Manuscripte,  welche  Busbeck 


«)  March:  De  insigni  favore  Maximilian!  I.  Imp.  in  Poesin.  Leipzig  1751,  4,  39.  S.  Lambecius  Comment. 
de  Bibl.  caes.  Vindob.  V.  lib.  II,  p.  968  zählt  23  Werke  des  Kaisers  Max  I.  auf,  die  dieser  selbst  verfasste. 

2)  Tilmez:  Conspeetus  historiae  Universilatis  Vienn.  I.  3. 

=)  Die  zum  Theile  durch  kritische  Quellenforschungen  ausgezeichneten  Monographien  der  einzelnen  Klöster 
in  Oesterreich  unter  der  Enns  liefern  hierüber  nähere  Belege.  Eine  Zusammenstellung  findet  sich  in 
Kl  eins  Geschichte  des  Christenthums  in  Oesterreich  and  Steiermark,  im  Abschnitte  über  Schulen  und 
Biiehersammlungen  in  Klöstern  und  geistliche  Schriftsteller  des  vierzehnten  und  fünfzehnten  Jahrhunderts, 

111,  377— Mi. 
»)  Unter  Max  I.  zählte  sie  über  7000,  unter  Ferdinand  I.  (1522)  nur  noch  2000  Schüler. 
5)  Mosel's:  Geschichte  der  k.  k.  Hofbibliolhek.  Wien  1835,  Balbi:  Essai  statistique  sur  les  Bibliotheques 

de  Vienne.  Vienne  1835. 


193 

aus  Constantinopel  mitbrachte  und  durch  Werke  und  Prachtmanuscripte  aus  der  Cor- 
vinus-Bibliothek,  unter  Kaiser  Leopold  I.  durch  die  herzoglichen  Handschriften  und 
Bücher  von  Ambras;  doch  erst  unter  Karl  VI.  wurde  der  ganze  kaiserliche  Privat- 
Bücherschatz  damit  vereinigt,  und  die  in  dem  neuen  Gebäude  aufgestellte  Bibliothek 
bclief  sich  schon  damals  über  100.000  Stücke.  Von  den  Vorstehern  der  Bibliothek 
sind  am  bekanntesten  der  Polihistor  Wolfgang  Laz  (1558 — 1565);  Peter  Lam- 
beck,  zu  Hamburg  1626  geboren.  1663 — 1680  Vorstand  der  Hofbibliothek,  als 
welcher  er  seine  „Comentarii  de  Augustissima  bibliotheca  Caesarea  Vindobonensi"  in 
8  Bänden  verfasste  ');  der  Niederländer  Hugo  Blotius  unter  Maximilian  IL.  auf 
dessen  Rath  die  Bibliothek  durch  grosse  Ankäufe,  besonders  aus  der  Bibliothek  des 
Samhucus  vermehrt  wurde;  dann  Pius  Nicolaus  Garelli  unter  Karl  dem  VI. 

Unter  den  ausser  der  Universität  wirksamen  Literaten  nennen  wirFerdinand's  I. 
Historiographen  Ursinus  Velius  und  Rudolphs  IL  Historiographen  Brutus;  auch 
der  Niederländer  Anger  Gislain  Busbeck  unter  Ferdinand  L,   eben  so  sehr  als 
Diplomat  wie  auch  als  vielseitiger  Schriftsteller  berühmt,  in  der  Philosophie.  Jurispru- 
denz und  Kriegskunde  bewandert,  veröffentlichte  er  auch  Beschreibungen  über  seine  denk- 
würdigen Reisen.    Von  seinen  Sammlungen  werthvoller  Manuscripte .  Münzen  und  An- 
tiken ging  Mehreres  an  die  Hofbibliothek  und  das  Antikenkabinet  über.  Auch  aus  den 
Manuscripten  des.  in  orientalischen  Sprachen  bewanderten  Hieronymus  Beck  von  Leo- 
poldsdorf, Ferdinand's  und  Maximilian'sHofkammerrafhes,  wurde  nach  dessen  Tode  das 
Kostbarste  von  Kaiser  Matthias  für  die  Hofbibliothek  angekauft2).    Johann   Sam- 
bucus  (geb.  1531   zu  Zsambek   [Sambuk]  in   Ungern)  schrieb  eine  ungrische  Ge- 
schichte, stand   als  kaiserlicher  Rath.  Historiograph  und  Arzt  am  Hofe  der  Kaiser 
Max  IL   und  Rudolph  IL   in   grossem  Ansehen,  und  schloss   in  Wien   seine  Laufbahn 
(13.  Juli  1584).  Ferner  nennen  wir  noch  den  volkstümlichen  Hofprediger  Abraham 
a  Sancta  Clara  (Ulrich  Megerle,    1642  in  Schwaben   geboren.    1662   Barfüsser 
Augustiner  zu  Maria  Brunn  in  Oesterreich).  welchen  Leopold  I.  an  seinen  Hof  beriet, 
wo  er  vierzig  Jahre  lang  sein  Predigeramt  verwaltete  (t  1.  December  1709).  —  Marcus 
Hansiz  (1683  in  Kärnthen  geboren)  trat  in  den  Jesuitenorden,  machte  sich  durch 
seine  Germania  Sacra  (1727—175?)  rühmlichst  bekannt    und   starb  zu   Wien   am 
5.  September  1766.  —  Ausser  WTien  waren  auch  die  Klöster  Musensitze.  Der  berühmte 
Abt  Gottfried  Bessel  in  Göttweih  und  sein  Nachfolger  Ma  gnus  Klei  n,  die  beiden 
Brüder  Hieronymus  und  Bernhard  Pez.  dann  Martin  Kropf.   Philipp  Hueber   und 
Anselm  Schramb  in  Melk,  Marquard  Herrgott ,  Rüsten  Heer  und  Martin  Gerbert 
von  St.  Blasien,  die  Verfasser  der  Munumenta  Augustae  domus  Austriae,  Link  in  Zwetl. 
R.  Duellius  in  St.  Polten,  Chrisost.  Hanthaler  in  Lilienfeld;  später  Senkenberg, 
Kauz,  Lambacher,  Schrott  er,  Schmidt,  die  Piaristen  Rauch  und  G  ruber, 
die  Jesuiten  Anton  Steyerer,  Sigmund  C  alles  und  Anton  So  eher,  der  Exjesuit 


■)  Erste  Auflage:  Wien  1665— 1669,  neue  Auflage  von  A.  F.  Kollar,  1766—1782. 

2)  Von  Tyho  de  Brahe  und  den  übrigen  Literaten  zur  Zeit  Rudolph'«  II.  wird  bei  Böhmen  gehandelt,  da  sich 
dieser  Kaiser  in  Prag  aufhielt,  lieber  die  Wirksamkeil  Keppler's  siehe:  Erzherzogfhum  Oesterreich  o.  d.  E. 

I.  25 


194 

Denis  u.  s.  \v.  machten  sich  um  vaterländische  Geschichte,  Genealogie,  Bibliographie 
und  Diplomatik  verdient  1). 

Unter  den  Dichtern,  welche  an  den  kaiserlichen  Hof  berufen  wurden,  gedenken 
wir  des  (bereits  oben  S.  187  erwähnten)  Venetianers  Apostolo  Zeno  3),  der  1715 
— 1729  die  Stelle  eines  Hofpoeten  und  Historiographen  bekleidete  (f  1750),  und  des 
an  seine  Stelle  getretenen  berühmten  Römers  Pietro  Metastasio3)  (geb.  1698),  dessen 
zahlreiche  Dichtungen,  besonders  im  Fache  der  Oper,  ganz  dem  Zeitgeschmacke  ent- 
sprachen, und  ihn  am  Hofe  Karl's  VI.  vorzüglich  beliebt  machten.  Der  hohe  Beifall 
der  italienischen  Poesie  in  den  höheren  Kreisen  Wien's  darf  um  so  weniger  befremden, 
als  am  Hofe,  nebst  der  französischen  und  spanischen,  fortwährend  auch  die  italienische 
Sprache  gepflegt  wurde,  und  viele  vornehme  italienische  Familien  daselbst  sich 
aufhielten  *). 

§.  89. 

Fortsetzung. 

il)  (Vorwiegend  romanischer  Charakter  der  Poesie  des  sechzehnten  bis  achtzehnten  Jahrhunderts.) 

So  wie  in  der  Literatur  des  16.— 18.  Jahrhunderts  die  lateinischeSprache 
vorherrschte,  so  inachte  sich  in  der  Poesie  der  romanische  Charakter  geltend, 
vorzüglich  im  Drama,  indem  nicht  nur  die  Gedichte,  sondern  auch  die  allegorischen, 
biblischen  und  historischen  lateinischen  Schulkomödien,  dann  die  darauf  tolgenden 
italienischen  Opern  und  f  r  anzösischen  Schauspi  ele  den  Gegenstand  der 
Unterhaltung-  in  den  höheren  gesellschaftlichen  Kreisen  bildeten,  während  das  deutsche 
Lustspiel  sich  allmälig  erst  durch  die  Spässe  des  Hanswurst,  dieser  auf  deutschen 
Volksboden  übersetzten  Mittelsperson  zwischen  Harlekin  undPolicinello,  zunächst  in  den 
unteren  Kreisen  ein  Publikum  suchend,  der  deutschen  dramatischen  Muse  Bahn  brach. 

Bei  den  erwähnten  allegorischen  lateinischen  Schulkomödien  an  der 
Universität  und  dem  Schotten-Collegium  in  Wien  (s.  auch  oben  §.  85)  wurden  nur 
die  Prologe  der  Herolde  deutsch  gesprochen,  und  von  den  Jesuiten  in  ihrem 
neuen  Collegium  am  Hof  die  sogenannten  Ludi  Caesarei,  nämlich  die  vor  dem 
kaiserlichen  Hofe  von  den  Schülern  gegebenen  dramatischen  Productionen,  in 
lateinischer    Sprache  abgehalten  5) ,   und   die  von  den  Stipendiaten   der  Rosen- 


»)  Eine  Zusammenstellung  der  Leistungen  in  diesen  letzteren  Gebieten  mit  biographischen  Andeutungen 
findet  sich  in  Hormayr's  Archiv,  1810,  S.  414-422.  Auf  die  von  diesen  Gelehrten  verlassten,  zum 
grossen  Theile  sehr  brauchbaren  Quellenwerke  wird  sich  häufig  im  Laufe  dieser  Blätter  als  zugleichen 
sicheren  Gewähren  an  den  betreffenden  Orten  berufen. 

'-')  Zeno  bezog  einen  Gehalt  von  4000  Gulden. 

»)  Metastasio  dichtete  28  Opern,  die  Gesammtausgabe  seiner  Werke  erschien  in  13  Bänden  mit  38  Kupfern, 
Paris  1780—1782.  Sieh'  auch  S.  187. 

»)  Vergl.  den  vorhergehenden  §.  über  den  romanischen  Einfluss  während  der  Reformation  auf  Oesterreich, 
und  §.  75  über  den  Bevöikerungsanwachs  durch  Italiener  in  Wien. 

»)  Schon  im  Jahre  1554  führten  die  Jesuiten  in  dem  Hofraume  ihres  neuen  Collegiums  am  Hof  eine  Komödie 
desEuripides,  dann  1559  andere  dramatische  Vorstellungen  vor  mehr  als  3000  Zuschauern  durch  ihre 
Schüler  auf.  (Bucholtz:  Ferdinand  I.,  VIII,  188.)  Seit  der  zweiten  Hälfte  des  siebzehnten  Jahr- 
hunderts kamen  dieselben  in  besondern  Aufschwung,  und  zwar  nicht  nur  biblische,  sondern  auch  we  1 1- 
li che  Tragödien,  Komödien,  Opern  und  Schäferspiele.  Diese  Theaterstücke  bestehen  gewöhnlich  nebst 


195 

burse  *),den  Sänger-  und  Sehulknaben,  so  wie  auch  von  Niederländern  und  andern  Fremden 
in  der  Rathstube  und  im  bürgerlichen  Zeughause  aufgeführten  Stücke,  wurden  theils 
in  lateinischer,  theils  in  deutscher  Sprache  aufgeführt  2 ).  Das  Theater  am  Wiener  Hofe 
reicht  schon  in  die  Zeit  Kaiser  Max  des  II.  zurück,  wo  1560  Paul  von  Antorf  mit 
seinen  Gesellen  erwähnt  wird,  und  es  erhielten  die  gesungenen  Vorstellungen,  Faschings- 
burlesken,  Hofkomödien,  Ballete  u.  s.  w.  vorzügliche  Förderung  durch  mehrere  kunstsinnige 
und  heitere  Kaiserinnen.  Unter  Kaiser  Ferdinand  II.  erscheint  der  männliche,  unter 
Kaiser  Leopold  I.  auch  der  weibliche  Hofadel  bei  diesen  Vorstellungen  selbst  mitwir- 
kend. 1626  wird  zum  erstenlMale  einer  Hofbühne  in  Wien  gedacht.  1651  — 1652  wurde 
das  erste  Komödienhaus  (Theatrum)  zu  „Hoff"'  in  Wien  durch  Johann  Burnacini 
gebaut.  Die  öffentlichen  Theater  wurden  theils  auf  beweglichen  Thespis-Wagen  fahrender 
Theater-Gesellschaften,  in  den  Häuserhöfen  und  Hütten  der  Stadtplätze,  theils  in  den 
Ball-Häusern3)  gegeben;  während  in  den  erstem  vorzüglich  Seiltänzer-Gesell- 
schaften, bald  auch  der  Policinello  und  Hanswurst  sich  producirten,  wurden  in  dem 
Privat-Ballhause  in  der  Himmelpfortgasse  im  siebzehnten  Jahrhundert  theils 
deutsche  Theaterstücke,  theils  italienische  Opern  aufgeführt  *),  und  zwar 
die  letztern  seit  1692  von  den  italienischen  Unternehmern:  Dan  esse,  Nanini  und  Ca  1- 
deroni.  Auch  in  dem  Privat-Ballhause  (im  heutigen  Ballgäss che n)  nächst  dem 
Franciscaner-Platze  war  eine  7t alienische,  in  dem  kleinen  Ballhause  in  der  Tein- 


der  Angabe  der  Titel  und  Personen  aus  dem  Argumentum  (kurzen  Inhalt),  Präludium  (allegorischen  Vor- 
spiele) und  einem  gedrängten  Scenen-Ausgang,  und  sind  als  lateinische  Sprachübungen  durchaus 
in  dieser  Sprache  verfasst.  Unter  den  Personen  finden  sich:  die  Stimme  Gottes,  Jesus  Christus,  die  heil. 
Jungfrau,  Engel,  Apostel,  Heilige,  Fürsten  aller  Länder,  Flüsse.  Reiche,  Welttheile,  Tugenden  und 
Laster  etc.  personificirt;  die  grössere  Anzahl  hat  nur  Männerrollen,  die  wenigen  weiblichen  wurden 
stets  nur  von  studirenden  Jünglingen  vorgestellt.  —  Besonders  glänzend  waren  die  Ludi  Caesarei,  welche 
(1635)  bei  Vermählung  Herzog  Max  von  Bayern  mit  der  Erzherzogin  Anna  Maria,  dann  nach  Kaiser 
Leopold's  Regierangs-Antritte  (1659)  von  Jesuiten  veranstaltet  wurden;  bei  ersterer  Gelegenheit  wurde: 
„Conjugium  Rebeccae  cum  Isaco",  bei  letzterer  ,,Pietas  Victrix"  von  100  Studirenden  gespielt. 

')  Der  Name  Rosenburse  stammte  von  dem  Hause  des  Paul  Wagendrüssel  zur  rothen  Rose,  welches  im 
Jahre  1451  für  die  von  ihm  gestifteten  Stipendiaten,  aus  dem  Nachlasse  des  Bathsberrn  Niklas  unterm 
Himel  (an  der  Stelle  des  späteren  Barbara-Stiftes  am  Dominicanerplatze)  angekauft  wurde  ;  die  Stiftlinge. 
aus  dem  Stadtärar  unterstützt,  waren  im  Jahre  1552  schon  auf  fünfzig  Köpfe  vermehrt. 

2)  Von  ihren  Stücken  sind  bekannt  die  1568  aufgeführte  deutsche  Tragödie:  „Von  den  sechs  streitbaren 
Kempffern"  (den  Horatiern  und  Curatiern),  angeblich  durch  Georg  Luzius,  eigentlich  aber  schon  von 
Hanns  Sax  1549  verfasst;  dann  eine  1  ateinis  che  :  „de  Resurrectione  Domini"  vom  Jahre  1571  .  ferner 
ein  „Homulus"  betiteltes  Stück,  welches  im  Eingang  den  römischen  König  Max  II.,  seine  Gemalin  Maria 
und  die  frommen  Bürger  mit  ihren  tugendsamen  Frauen  belobt;  es  wurde  1553  in  Wien  aufge- 
führt und  1569  zu  Nürnberg  gedruckt ;  endlich  die  von  dem  Trabanten  Erzherzog's  Ferdinand  von  Tirol, 
Benedikt  Edelpökh  (1568)  verfasste  dramatische  Darstellung:  ,,Von  der  Geburt  Christi."  Das  erslere  ist 
ganz,  das  letztere  in  Auszügen  gegeben  bei  Schlager  a.  a.  0.  III.  Bändchen,  wo  überhaupt  nähere  No- 
tizen über  die  Bath  haus- und  Zeug  ha  us-Komödien  im  sechzehnten  Jahr  hunderte  zu  finden 
sind. 

")  Die  Ballhäuser  waren  theils  dem  kaiserlichen  Hofe,  theils  Privaten  gehörig.  Kaiser  Ferdinand  I. 
verpflanzte  das  Ballspiel  aus  seiner  spanischen  Heimath  nach  Wien;  das  erste  kaiserliche  Ballhaus  stand 
auf  dem  Burgplatze,  das  zweite  dem  jetzigen  Burgtheater  gegenüber,  das  dritte  an  des  letztern  Stelle 
selbst,  das  vierte  (jetzige)  Ballhaus  entstand  1741. 

*)  Oehler,  Schlager  u.  s.  w.  (siehe  oben  Anmerkung  =)  auf  S.  184).  Fl  ögel:  Geschichte  des  Groteske- 
komischen, Liegnilz  und  Leipzig  1788.  Prutz:  Vorlesungen  über  die  Geschichte  des  deutschen  Theaters. 
Berlin  1847.  Devrient's:  Geschichte  der  deutschen  Schauspielkunst.  Leipzig  184S,  2  Tbeile. 

25* 


196 

faltstrasse  aber  eine  deutsche  Theater-Gesellschaft.  Die  Ballhausgesellschaften  und 
Brettertheaterbuden  verschwanden,  nachdem  im  Jahre  1708  von  dem  Stadtrathe,  auf 
dem  ehemaligen  Steinmetzplatze  das  Theater  am  Kärnthnerthor  erbaut,  und  zu 
Folge  seines  Privilegiums,  von  1720  an,  nur  dort  Theater  gehalten  werden  durften. 
Darin  wurden  anfangs  seit  1710  unter  der  Direction  des  Conte  Pecori  bloss  itali- 
enische Opern,  seit  1712  aber  abwechselnd  die  von  Joseph  Anton  Stranitzky 
in  Schwung  gebrachten  und  von  seinen  Nachfolgern  Prehauser  und  Kurz  fort- 
gesetzten Hanswurstiaden  aufgeführt;  wobei  jedoch  bemerkt  wird,  dass  bei  einer  Casse- 
lischen  Seiltänzergesellschaft,  welche  1637  sich  vor  dem  Wiener  Kaiserhofe  producirte, 
auch  schon  ein  Hanswurst  als  komische  Person  erscheint. 

§.   00. 

Fortsetzung. 

e)  (Wiederaufschwung  der  deutschen  Poesie  und  Literatur  in  Wien.) 

Der  Aufschwung,  welchen  deutsche  Sprache,  Literatur  und  Dichtkunst  gegen 
Ende  des  vorigen  Jahrhunderts  nahmen,  wirkte  auch  auf  Wien,  wo  Denis  nicht  nur 
als  Gelehrter,  sondern  auch  als  patriotisch  lyrischer  Dichter  und  Uebersetzer  des 
Ossian,  dann  Haschka  (Verfasser  der  österreichischen  Volkshymne),  Alxinger  als 
epischer  Dichter,  Rats  chky  als  feiner  Satyriker,  B'lumauermit  derberem  Witze 
und  Andere  der  deutschen  Muse  in  Oesterreich  in  verschiedenen  Richtungen  den  Weg 
bahnten.  Für  das  deutsche  Drama  war  aber  von  entschiedener  Wirkung,  dass  Kaiser 
Joseph  II.  (1776),  mit  Abschaffung  der  extemporirten  Stücke,  das  (seit  1741  er- 
richtete) Burgtheater  unter  der  Benennung  „Hof-  und  Nationaltheater"  in 
seinen  unmittelbaren  Schutz  nahm  und  deutsche  Schauspiele  «auf  demselben  durch  die 
ausgezeichnetsten  Künstler  zur  Aufführung  kamen.  Unter  Leopold  II.  und  Franz  I. 
erreichte  diese  Bühne  ihren  Höhenpunct  '). 

Die  Werke  Iffl  an  d's,  Schröders,  Jünger's,  Göthe's,  Schill  er's,  Körners 
(der  zugleich  1812 — 1813  Hofdichter  an  dieser  Bühne  war),  Kotzebue's,  Hou- 
wald's,  Müll  er's,  Gutzkows  und  anderer  Dichter  Deutschlands,  so  wie  der  vater- 
ländischen Dramatiker  Heinrieh  von  Coli  in,  der  sich  Schiller  zum  Vorbilde  ge- 
nommen zu  haben  scheint,  Franz  Grillparzer's,  welcher  in  seinem  tiefpoetischen 
Genie  seine  eigene  Richtung  einschlug,  Franz  v.  Holbein's,  Friedrich  Ha  Im's  (Elegius 
Freiherr  von  Münch-Bellinghausen),  des  Vertreters  der  romantischen  Richtung  in  Oester- 
reich; ferner  Deinhardstein's  vielseitig  ansprechende  Werke,  Bau  er  nfel  d's  Conver- 


1)  Die  Direction  führten  der  Hof  schauspieldichter  Jünger  1789 — 1794.  Freiherr  von  Braun  1794 — 1807, 
Graf  Ferdinand  von  Palf  fy,  welcher  dieses  Theater  nebst  dein  Kärnthnerthortheater  auf  eigene  Rech- 
nung- übernahm  (1807 — 1814),  bis  dasselbe  wieder  in  Hof-Regie  übernommen  und  Anfangs  von  Hofralh 
v.  Füljot,  von  1821  —  1824  von  Moriz  Grafen  von  Dietrich  stein,  dann  bis  zum  J.  1845  durch  den 
Oberstkämmerer  Rudolph  Grafen  von  Czernin  und  seit  1849  durch  den  Grafen  Lan  ckoronski  ge- 
leitet wurde,  mit  Unterstützung  der  Theater-Sekretäre  Alxinger  1794 — 1797,  Kotzebue  bis  1802, 
Sehr  eyvogel  (West)  1802— 1804,  So  nnleithner  bis  1814,  Schreyvogel  abermal  von  1814  bis 
1832  und  der  Vice-Directoren :  Hofrath  von  Mosel  1821  —  1829,  Dcinhar  dstein,  seit  1832,  Franz 
v.  Hol  bei  n  seit  1841  und  Heinrich  Laub  e  seit  1850  (letzterer  als  artistischer  Dircctor). 


197 

sationsstücke,  Herr  mannsthals,  Otto  Prechtler's ,  Mosenthal's  und  Anderer 
theatralische  Versuche  wurden  nebst  Uebersetzungen  und  Bearbeitungen  der  besten 
Producte  des  Auslandes,  namentlich  des  grossen  Britten  Shakespeare  und  des  Spaniers 
Calderon  in  meisterhafter  Weise  auf  dieser  Hofbühne  vorgeführt  *).  In  neuester  Zeit 
wurde  durch  Tantiemen  und  Preisausschreibung  zu  Theaterdichtungen  aufgemuntert.  — 

Als  Volksdichter  erwarben  sich  verdiente  Anerkennung:  im  vorigen  Jahr- 
hunderte Hafner,  und  in  diesem:  Gleich.  Meisl.  Bäuerle,  der  poetisch-humoristi- 
sche Raimund,  welchen  in  neuester  Zeit  Nestroy,  Told.  Kaiser,  Feldmann 
und  andere  folgten. 

Als  vorzügliche  Lyriker  sind  zu  nennen:  Johann  Gabriel  Seidl.  Eduard  und 
Ernst  Freiherr  von  Feuchter  sieben.  Herrmannsthal,  Fitzinger,  Gaal, 
Halirsch,  Otto  Pr editier,  Jeitteles  u.  s.  w.,  welchen  sich  der  Balladendichter 
Vogl  und  der  vielseitige  Castelli  anschliessen,  der  zugleich  im  österreichischen 
Dialekte  Gedichte  versuchte,  in  welchem  Zweige  ihm  nebst  Andern  Johann  Gabriel 
Seidl  mit  voller  Meisterschaft  folgte.  —  Zwar  nicht  der  Geburt,  aber  dem  Aufent- 
halt und  der  Wirksamkeit  nach  gehören  Oesterreich  an:  Der  Dichter  der  Tunisiade 
und  Rudolphiade,  Ladislaus  Pyrker,  Abt  in  Lilienfeld;  Baron  Zedlitz,  der  Sänger 
der  Todtenkränze ,  jener  des  Habsburgerliedes  Ludwig  August  Frankl,  der  tief- 
melancholische  Lenau,  der  Humorist  Saphir,  der  originelle  Hebbel,  Mosenthal 
u.  a.  m.  —  Als  Dichterinnen  erwarben  einen  Ruf:  Caroline  Pich ler.  Wilhelmine 
C h  e  z y,  Betti  P a  o li  u.  a. 

§.  91. 

Fortsetzung, 
f)  (Schulwesen  und  Huniauitiits-Anstalten.) 

Die  grosse  Kaiserin  Maria  Theresia  wendete  zunächst  ihre  mütterliche  Sorgfalt 
auf  das  Volks  seh  ulwe  sen.  Sie  errichtete  eine  Nor  mal -Hauptschule  (1771)  als 
Muster  für  die  übrigen  unter  ihrem  Schutze  entstandenen  Elementarschulen.  Die 
Universität  hob  sie  durch  eine  gänzliche  Umgestaltung,  zu  welcher  1756  nach 
dem  Plane  des  gelehrten  van  Swieten,  Leibarztes  der  Kaiserin,  der  Grund  gelegt  wurde, 
deren  wesentliche  Institutionen  bis  in  die  neueste  Zeit  bestanden.  Auch  eine  Stern- 
warte wurde  an  der  Universität  errichtet  und  deren  Leitung  dem  Hofastronomen 
Pater  Hell  anvertraut,  ein  Institut,  welches  durch  die  grossmüthige  Unterstützung  des 
Kaisers  Franz  I.  und  die  wissenschaftlichen  Kenntnisse  der  Directoren  Littrow  sen. 
und  jun.  einen  europäischen  Ruf  gewann. 

Die  Universitätsbibliothek  ").  auf  Antrieb  des  Freiherrn  von  Martini  von 


')  Der  älteren  Kunstperiode  des  Hofburgtheaters  gehören  an:  Bei-gopzoomer,  Brockmann,  Eckart  (genannt 
Koch),  Lange,  Müller,  Ochsenheimer,  Roose,  Stephanie,  Weidmann,  dann  die  Damen:  Adamberger, 
Jaquet,  Nonseul,  Saeeo  ;  der  neueren:  Anschütz,  Costenoble,  Dawison,  Fichtner.  Koberwein,  Korn.  Laroche, 
Löwe,  Wilhelmi  u.  s.  w. ;  dann  die  Damen:  Anschütz,  Fichtner,  Haitzinger.  Koberwein.  Löwe,  Sophie 
und  Caroline  Müller,  Neumann,  Peche,  Rettich.  Sophie  Schröder,  Weber  u.  a.  m. 

-)  Nähere  Notizen  über  die  Einrichtung  und  neue  Aufstellung  dieser  Bibliothek,  über  Napoleons  Benützung 
derselben  u.  s.  w.  linden  sich  im  Oesterr.  Archiv.  1830,  S.  98;  1831,  S.  591 ;  1832,  S.  124;  1833,  S.  515. 
Wesentliche  Verdienste  um  dieses  Institut  erwarben  sich  die  Directoren  derselben  Franz  Ridler 
(f  1834).  Franz  Lechner  (f  1851)  und  Joseph  Di em er. 


198 

Maria  Theresia  und  Joseph  II.  aus  den  Büchersammlungen  der  Jesuiten,  aus  der 
Gschwind'schen  und  Wind  harschen  Bibliothek  und  den  Büchern  der  aufgehobenen 
Klöster  gegründet,  wurde  1777  dem  Publikum  geöffnet.  Kaiser  Franz  I.  erseheint  als 
zweiter  Gründer  derselben,  indem  er  1828 — 1829  die  Räumlichkeiten  derselben  durch 
einen  neuen  Zubau  ansehnlich  erweiterte.  Am  9.  October  1829  erfolgte  die  Wieder- 
eröffnung derselben.  Den  Schlussstein  dieser  kaiserlichen  Stiftungen  bildete  die 
Theresianische  Ritterakademie  (1745),  welche  Kaiser  Joseph  mit  der  ähnli- 
chen Savoy'schen  Stiftung  vereinigte  (1784),  deren  ursprüngliche  Bestimmung  aus- 
schliessend  für  den  österreichischen  Adel,  aber  seit  dem  Jahre  1848  aufhörte,  daher 
sie  nunmehr  nur  als  die  theresianische  Akademie  bezeichnet  wird. 

Auch  die  Akademie  der  morgenländischen  Sprachen  entstand  noch  unter 
Maria  Theresia's  Regierung  1754,  und  van  Swieten  wurde  1755  Vorstand  der  Hof- 
bibliothek, welche  mit  der  Büchersammlung  des  Römischen  Kaisers  Franzi,  und 
unter  der  Direction  der  berühmten  Bibliothecare  Denis,  Johannes  Müller  und  der 
Präfecten  Grafen  Ossolinski  und  Moriz  Grafen  von  Dietrichstein  durch  andere 
Sammlungen  bis  auf  die  Zahl  von  mehr  als  320,000  Bänden  vermehrt  wurde.  Ueber- 
diess  wurde  noch  die  kaiserliche  Privatbibliothek  angelegt,  welche  bei  50,000  Bände 
enthält.  Kaiser  Joseph  II.  vermehrte  die  wissenschaftlichen  Anstalten  durch  die  Gründung 
der  medecinisch-chirurgischen  Josephsakademie  (1785).  Das  Grinner'sche  In- 
stitut wurde  zur  k.  k.  Ingenieur- Akademie  (1769)  erhoben1).  Vor  Allem  aber  war 
von  wichtigem  Einflüsse  auf  die  Bildung  des  Gewerbs-  und  Handelsstandes  die  Errich- 
tung des  p  olitechnischen  Institutes  durch  Kaiser  Franz  I.  (1815),  so  wie  in 
neuester  Zeit  jene  der  1851  neu  organisirten  Realschulen. 

Von  Wohlthätigkeitsanstalten  wurde  das  Waisenhaus  (schon  1722), 
dasTaubstummeninstitut(1779)unddasBlindeninstitut  (1808)  gegründet2), 
welchen  sich  in  neuester  Zeit  die  Kleinkinderbe  wahr-  und  Säuglingsan- 
st alten  anreihen. 

Von  den  wissenschaftlichen  Sammlungen,  welche  zugleich  den  Ueber- 
gang  in  das  Gebiet  der  Kunst  machen,  erwähnen  wir  das  Münz-  und  Antiken- 
cabinet,  an  dessen  Spitze  Karl  VI.  den  ersten  Numismatiker  seiner  Zeit,  Karl  Gustav 
Heraeus  berief,  und  welches  später  unter  der  Leitung  seiner  Directoren  Neu  mann, 
Steinbücbel  undArneth  seine  jetzige  ausgezeichnete  Kunststufe  erreichte;  die 
von  Ambras  nach  Wien  versetzte  Ambrasersammlung  und  die  naturhistori- 
schen Cabinete.  —  Die  Mitglieder  der  kaiserlichen  Familie,  hohe  Staatsmänner  und 
Cavaliere  folgten  dem  Beispiele  des  kaiserlichen  Hofes,  und  so  entstand  die  ausge- 
zeichnete Kupferstichsammlung  und   Bibliothek  des   Erzherzogs  Albrecht    von 


*)  Sie  bestand  auf  der  Laimgrube  bis  1851,  wo  sie  nach  Kloster  Brück  bei  Znaim  verlegt,  und  das  ehe- 
malige Akademie-Gebäude  in  Wien  zur  Kaserne  verwendet  wurde. 

-)  Auch  wurde  bereits  von  Maria  Theresia  das  Bürgerspital  von  St.  Marx,  so  wie  die  Vorstadtspitäler,  das 
spanische  Spital,  jenes  am  Rennweg,  der  Sonnenhof  in  Margarethen,  der  Contumazhof  und  das  Bäcken- 
häusel  errichtet  oder  vergrössert,  und  zu  diesem  Zwecke  Schloss  und  HerrschaftEbersdorf  frei  geschenkt ; 
Kaiser  Joseph  aber  errichtete  das  grosse  allgemeine  Krankenhaus  nebst  dem  damit  verbundenen  Militär - 
spitale  und  Irrenhause,  das  Findelhaus  u.  a. 


199 

Sachsen-Teschen  (bis  auf  20,000  Bünde  vermehrt  durch  den  wissenschaftlichen  Kunst- 
sinn des  Erzherzogs  Karl),  die  Bibliotheken  der  Fürsten  Paul  Ester hazy  (mit 
36,000  Bänden),  des  Fürsten  Liechtenstein  (mit  40,000  Bänden),  die  gräflich 
Schönbor  n'sche  (mit  18,000  Bänden)  und  jene  mehrerer  Privaten  für  einzelne 
Wissenszweige.  Ein  wichtiger  Act  für  die  Weiterentwicklung  der  strengen  Wissen- 
schaft war  endlich  die  Gründung  einer  kaiserlichen  Akademie  der  Wissen- 
schaften. Schon  Leibnitz  hatte  (1713)  einen  Entwurf  zur  Errichtung  einer 
solchen  Anstalt  verfasst;  nach  wiederholter  Anregung  trat  dieselbe  unter  Kaiser 
Ferdinand  durch  das  allerhöchste  Handschreiben  vom  30.  Mai  1846  in's  Leben;  nach- 
dem die  Statuten  derselben  unterm  14.  Mai  1847  allerhöchst  resolvirt  waren,  erfolgte 
am  2.  Februar  1848  durch  den  Erzherzog  Johann  die  feierliche  Eröffnung.  Nach 
der  allerhöchsten  Willensmeinung  sollte  dieselbe  die  echt  wissenschaftlichen  Leistungen 
aller  Nationalitäten  des  Kaiserreiches  umfassen  und  Akademiker  aus  allen  Kronländern 
aufnehmen.  Anerkennenswerth  sind  die  bisherigen  Leistungen  dieses  neuen  Institutes, 
ebenso  durch  Umfang,  als  Gründlichkeit  und  Wichtigkeit. 

§.  92. 
Entwicklung  der  Kunst  unter  den  Habs  b  urger  n  in  Oester reich. 
(Vorwiegend  deutscher  Geist  der  Kunst  im  vierzehnten  bis  sechzehnten  Jahrhunderte.) 
In  dieser  Periode  errang  der  germanische  Geist  seinen  wahren  Ausdruck  im 
deutschen  Baustyl,  der  auch  in  Oesterreich  schnellere  und  weitere  Verbreitung 
fand.  Vorzüglich  gilt  diess  vom  Kirchenbau,  welcher,  aus  der  Tiefe  des  deutschen 
religiösen  Gefühles  hervorgegangen,  durch  sein  Streben  nach  Höhe,  Mannigfaltigkeit 
der  geometrischen,  harmonischen  Linien  und  Beichthum  des  phantasievollen  Pflanzen- 
schmuckes vor  allen  übrigen  Bauformen  sich  auszeichnet.  In  welchen  Richtungen  wir 
Oesterreich  durchziehen,  begegnen  uns  —  ungeachtet  der  durch  ein  halbes  Jahr- 
tausend darüber  brausenden  ungrischen  und  türkischen  Einfälle,  der  Beformations- 
unruhen,  der  schwedischen  und  französischen  Invasionen  —  allenthalben  zahlreiche 
Denkmäler  der  deutschen  Baukunst  in  Oesterreich.  Nur  beispielsweise  erinnern  wir  an 
die  mit  diesen  Bauten  am  reichsten  gesegneten  Theile  desselben.  Wien  hat  10  Kirchen 
und  2  Kapellen  deutschen  Styles.  Der  S  t  e  p  h  a  n  s  d  o  in  in  seiner  dermaligen  Gestalt,  mit 
Ausnahme  der  nordwestlichen  alten  Front,  ist  ein  Werk  der  Habsburger;  der  gross- 
artige Neubau  begann  unter  Herzog  Rudolph  IV.  (1360)  und  wurde  unter  Kaiser  Fried- 
rich IV.  (1454)  im  Wesentlichen  bis  zu  seiner  jetzigen  Gestalt  vollendet.  Dem  Plane  des 
geistreichen  Rudolph  zufolge  erhob  sich  der  Stephansthurm,  welcher  1433  durch 
Meister  Hans  Brachadicz  vollendet  wurde1).  Von  hoher  Meisterschaft  zeugen  manche 


')  Die  Baumeister  seit  Rudolph's  Zeit  waren  der  (bei  Ebendorfer  aufbewahrten)  Sage  nach:  Wenzla,  an- 
geblich Meister  aus  Klosterneuburg  (1404),  dann  aus  Kirchenrechnungen  bekannt:  Ulrich  Helbling 
(1399— 1417),  Peter  von  Brachawitz  (1417  — 1429),  Hanns  von  Brachadicz  (1429—1445),  Hanns 
Buchsbaum  (1446  —  1454),  Lorenz  Sp  enyng  (1455),  Aegydius  Paum  (1461)  und  Simon  Achleitner 
(1478—1481),  Georg  Oechsel  (1495—1505),  Anton  Pilgram  (1506— lall).  Der  äussere  Bau  wurde 
um  1450  beendigt;  der  innere  fällt  in  die  Zeit  von  1400  —  1520,  damit  waren  beschäftigt:  Heinrich  Kumpf 
und  Christoph  Hörn  von  Dinkelsbuche  1,  ferner  der  genannte  Georg  Oechsel,  Hanns  Pi  lg  ram  (welcher 


200 

Sculptunverke  im  Innern  und  Aeussern  dieser  Metropolitankirche,  als:  die  Kanzel,  das 
Grabmal  Friedrich  des  Friedfertigen,  der  alte  Taufstein  von  1481,  die  herrlichen  ge- 
schnitzten Chorstühle  von  1487,  die  Seiteneingänge  mit  ihren  Verzierungen  und  Statuen 
und  mehrere  Grabsteine.  —  Der  nächst  interessante  Bau ,  welcher  den  germanischen 
Geist  gleichsam  verkörpert,  ist  die  wohlerhaltene  Kirche  zu  Maria-Stiegen  mit 
ihrem  zierlichen  Thurme ').  Der  Umbau  der  Michaeierkirche  erfolgte  im  Jahre 
1340,  nachdem  der  alte  noch  vom  Jahre  1220  herrührende  romanische  Bau  durch 
Feuersbrünste  (1276  und  1319)  stark  gelitten  hatte.  Der  hohe  Chor  und  der  Thurm 
stammen  aus  dieser  Zeit  (1340 — 1460).  Auch  die  von  Friedrich  dem  Streitbaren 
erbaute  Minoritenkirche  war  durch  die  Feuersbrünste  (1272  und  1276)  zerstört 
worden.  Die  Gemalinnen  Rudolph's,  Königs  von  Böhmen,  und  Friedrich's  des  Schönen, 
Bianca  von  Frankreich  und  Isabella  von  Arragonien,  Hessen  den  von  Ottokar  bereits 
begonnenen  Wiederaufbau  (1305  —  1330)  vollenden2).  Die  Hof-Pfarrkirche  zu  St. 
Augustin,  mit  der  alten  Temploiser-Kapelle  3).  wurde  1330 — 1339  erbaut.  Die 
Burgkapelle  stammt  ihrem  jetzigen  Hauptbaue  nach  noch  aus  den  Tagen  Kaiser 
Friedrich's  des  Friedfertigen  *).  Die  ehemalige  Kar  meliten  kir  che,  jetzt  Pfarrkirche 
am  Hof,  verdankt  ihr  Entstehen  Herzog  Albrecht  III.,  zeigt  aber  nur  mehr  an  der 
nordöstlichen  Aussenseite  die  alte  Bauform;  die  Frontseite  (von  1662)  und  das  Innere 
wurden  in  den  folgenden  Jahrhunderten  gewaltig  restaurirt.  Die  Johanneskirche 
des  Maltheserordens,  schon  1200  gegründet,  hat.  mit  Ausnahme  der  1806  neu  erbauten 
Stirnseite,  noch  den  eigentlichen  Bau  des  fünfzehnten  Jahrhunderts.  Die  Elisabeth- 
kapelle im  deutschen  Hause  (1316  erbaut),  im  Innern  noch  im  altdeutschen 
Style  mit  reichem  Wappenschmuck  ausgeziert,  zeigt  nach  aussen  noch  die  schönen, 
hoben  Spitzbogenfenster.  Die  Franziskanerkirche  zu  St.  Hieronymus,  1603 
gänzlich  umgestaltet,  hat  in  ihrem  Kernbaue  noch  die  Formen  der  1476  vollendeten 
alten  Kirche.    Das  St.   Ruprechtskirchlein   Hess  Georg  von  Auersperg   1436 


die  herrliche  Kanzel  1510  vollendete).  Die  Chorstühle  sind  1484  von  \V.  Kollinger,  der  Marmor-Sar- 
kophag Friedrich's  IV.  noch  zu  dessen  Lebzeiten  von  Niklas  Lerch  aus  Strassburg  begonnen,  und  1513 
von  Meister  Michel  vollendet.  (Feils  Forschungen  über  diesen  Dom,  in  Schmidl's  österreichischen 
Blättern  der  Literatur,  1844.  Nr.  18— 21,  30— 34  und  1845,  Nr.  1—6.  Schlager:  Wiener  Skizzen  V.  468, 
und  desselben  Aufsätze  in  der  Wiener  Zeitung  vom  27.  October  1842,  und  21.  März  1846.  und  Feil: 
Grabmal  Kaiser  Friedrich's  III..  in  Schmidl's:  Kunst  und  Alterthum  in  Oesterreich.  Wien  1846,  Fol. 
S.  1  s.  f.) 

*)  Am  2.  Juni  1394  legte  Meister  Michael  Weynburm  (Weinwurm),  herzoglicher  Baumeister  aus  Lachsen- 
dorf (Laxenburg)  den  Grundstein;  der  Thurm  wurde  durch  Meister  Benedict  Khölbl  (binnen  3  Jahren) 
1437  vollendet.  (Tschis  chka's  Geschichte  Wiens,  nach  dem  städtischen  Buche  der  Käufer  d.  Fol.  37, 
201  und  207.) 

")  Vieles  von  dem  deutschen  Baue  ging  bei  der  Umstaltung  dieser  Kirche  im  Jahre  1744  zu  Grunde,  darunter 
auch  das  prachtvolle  Grabdenkmal  der  Stifterin  Bianca.  (Siehe  Feil:  „Die  Herzoginnen-Gräber  bei  den 
Minoriten  in  Wien,"  in  Schmidl's  österreichischen  Blättern  1845,  S.  713—733).  Am  besten  sind  aus 
jener  Zeit  noch  erhalten  die  Eingangsthüren,  namentlich  die  Mittelpforten  mit  Scenen  aus  der  Leidens- 
geschichte. 

3)  Siehe  hierüber  Feil  a.  a.  0.  1848,  S.  217—248. 

*)  Rudolph  IV.  Hess  1357  das  Zimmer,  worin  er  geboren  war,  in  eine  Kapelle  verwandeln.  Kaiser  Friedrich 
liess  die  jetzige  1448—1449  auf  dem  Grunde  der  vorigen  Burg-Kapelle  herstellen. 


201 

erneuern;   und  die  Salvator kapelle,  von  den  Wiener  Bürgern  Otto  und  Haimo 
1301  erbaut,  1360  vergrössert,  schliesst  die  Reihe  germanischer  Bauten  in  Wien. 

Im  Donauthale  auf  und  abwärts  begegnen  uns  allenthalben  mehr  oder 
weniger  altdeutsche  Bauwerke;  so  schon  nächst  Wien  die  Mic  haelskir  che  in  Klo- 
sterneuburg und  der  jüngere  Bau  der  dortigen  Stiftskirche,  die  Pfarrkirche 
und  der  isolirte  Stadtthurm  in  Korneuburg.  Krems,  Stein  und  Drosendorf 
mit  ihren  alten  Kirchen,  und  anderen  Gebäuden  gewähren  vielfach  noch  ein  Bild  des 
Mittelalters,  sowie  die  zahlreichen  Orte  der  romantischen  Wach  au,  namentlich  Spitz, 
St.  Michael,  Weisskirchen,  Dürrenstein,  dann  Emmersdorf  (gegenüber 
von  Melk),  Weitenegg,  Gross-  Pechlarn,  Persenbeug,  Wallsee  und  die 
Gegend  des  Wirbels  und  Strudels,  mit  zahlreichen  Ruinen  auf  Felsspitzen  und  Berg- 
kuppen, an  die  ritterliche  Zeit  des  Mittelalters  erinnern.  Stromabwärts  aber  nennen  wir 
vor  Allem  die  interessante  Kirche  zu  Deutsch-Altenburg,  im  Uebergangsstyle  von 
der  romanischen  zur  deutschen  Bauform,  dann  die  Pfarrkirche,  Mauern  und  mehrere 
Häuser  in  Haimburg;  Grossenzersdorf  gegenüber  der  grossen  Insel  Lobau,  das 
alte  Fi  schämend,  Schwechat  und  selbst  das  alte  Kirchlein  zu  Simmering 
stellen  am  Ufer  eine  Reihe  alter  Bauten  bis  Wien  dar.  —  Am  Kaiengebirge  und 
Wienerwalde  entlang  erheben  sich  ehrwürdige  Kirchenbauten,  als:  die  Kirche  zu 
Heiligenstadt,  Grinzing,  Sievering,  Perchtoldsdorf,  die  grosse  Ottmars- 
kirche und  kleinere  Spitalkirche  zu  Mödling,  die  Kirche  zu  Gumpoldskirchen 
nebst  dem  alten  Rathhause ,  und  die  Pfarrkirche  zu  Baden;  ebenso  findet  man  derlei 
Bauten  gegen  die  Alpen  an  der  Strasse  nach  Mariazeil  bis  an  die  steierische  Gränze 
hin,  und  von  da  am  Gebirge  bis  zum  alterthümlichen  Schottwien,  und  selbst 
auf  den  Ebenen  des  Steinfeldes,  zu  Neunkirchen  und  Wiener-Neustadt '), 
welches  noch  vielfach  den  Charakter  einer  alten,  deutschen  Stadt  an  sich  trägt,  im 
Marchfeld  und  an  der  March,  an  der  vielgekrümmten  Thaya  und  am  weiss-schäumen- 
den  braunen  Kamp.  Vor  Andern  bemerken  wir  das alterthümliche  Eggenburg  mit  der 
St.  Stephanskirche,  aus  der  Blüthezeit  altdeutscher  Kunst,  die  interessante  Bergkirche 
zu  Gars,  das  Städtchen  Hardegg,  die  alten  Kirchen  zu  Hörn,  Heinrichschlag, 
Imbach  u.  s.  w.  Allenthalben  begegnet  uns,  wenn  auch  modernisirt  oder  verstüm- 
melt, deutsche  Bauweise.  Auch  verdienen  unter  den  mehrfachen  mittelalterlichen 
Denksäulen,  das  sogenannte  „Ewige  Licht"  zu  Klosterneuburg  v.J.  1381,  dann 
die    Spinnerin    am   Kreuz    bei    Wiener  -  Neustadt  •)    und   jene    am    Wiener- 

')  Schilderungen  der  archäologischen  Merkwürdigkeiten  dieser  Ol  te  in  Schmidl  und  Feil:  Wien's  Um- 
gebungen. 3  Bde.  1835— 1839,  und  Tschischka:  Kunst  und  Alterthum  in  Oesterreich.  Wien  1836.  Aus- 
ser den  früher  erwähnten  Werken  über  Neustadt  bemerken  wir,  dass  der  verstorbene  Magistratsrath 
F  r  o  n  n  e  r  die  sämmtlichen  historischen  und  Kunstdenkmale  von  Wiener-Neustadt  in  vier  Bänden  zeichnen 
Hess,  und  dieses  Werk  der  Bibliothek  des  Neuklosters  übergab.  (Vergl.  auch  Chmel's  österr.  Geschichts- 
forscher II,  CX.XIII  s.  f.). 

-)  Wolfart  vonSchwarzensee  Hess  im  Auftrage  Herzog  Leopold's  III.  des  Biedern  (zwischen  1382  bis 
1384)  die  oben  erwähnte  Säule  durch  den  Baumeister  Michael  —  wahrscheinlich  ein  Denkmal  der  Län- 
dertheilung  zwischen  Leopold  und  Albrecht  III.  vom  Jahre  1379  —  errichten,  da  jener  in  derselben  Inner- 
osterreich  sammt  Neustadt  erhielt.  Diese  Säule,  früher  bl«ss  „das  Kreuz"  genannt,  erscheint  erst  1671 
unter  dem  Namen  Spinnerinkreuz.  Im  Jahre  1829  erfolgte  die  Herstellung  derselben  durch  den  Wiener  Bild- 

I.  26 


202 

berge  ')  hinsichtlich  der  Architektur  und  Sculptur  eine  auszeichnende  Erwähnung. 
—  Die  jetzige  innere  Einrichtung  der  vorerwähnten  Bauten  entspricht  nur  theil- 
weise  der  Bauart,  doch  haben  sich  nicht  nur  hie  und  da  Sculpturwerke ,  Bilder- 
altäre u.  dgl.  z.  B.  zu  Pul  kau  und  selbst  zu  Maria  Lach  auf  dem  Jauerling 
und  andere  mittelalterliche  Denkmäler  in  den  Kirchen  selbt  erhalten,  sondern  die 
meisten  Klöster  bilden  in  ihren  Cabineten  oder  Schatzkammern  eine  Art  kleiner 
Uocalmuseen  von  christlichen  Denkmälern.  Besonders  sind  hierin  hervorzuheben 
Klosterneuburg,  Herz ogen bürg,  Göttweih  und  das  Neukloster  zu 
Wien  er- Neustadt,  obwohl  auch  in  den  meisten  übrigen  mehrere  höchst  interessante 
Werke  der  Sculptur,  Holz-,  Glas-  und  Pergamentmalerei  des  germanischen  Styles  sich 
vorfinden.  Vor  Allem  blieb  aber  der  Kaiser-Hof  der  Pflege-  und  Mittelpunct  der  schönen 
Künste,  wovon  hier  nur  einige  Umrisse,  zunächst  über  die  Zahl  der  Hofkünstler  folgen. 

BeiHofbedienstete  Künstler  dieser  Periode  (im  14.  und  15.  Jahr- 
hunderte) waren:  Heinrich  Vase  hang,  Schilter  Herzog  Rudolph's  (1360); 
Heinrich  Sternseher.  Maler  Herzog  Leopold's  (1375);  Hans  Sachs,  Herzog 
Albrecht's  Maler  (1386);  Meister  Hanns  der  Prentschenk,  Herzog  Albrecht's 
Goldschmied  (1394);  Meister  Hanns,  Herzog  Albrecht's  Maler  (1405);  Meister 
Hanns  von  Zürch,  Maler  Königs  Ladislaus  (1457)  2). 

Ausserdem  erscheinen  noch  als  Maler  dieser  Periode,  welche  in  Wien 
Kunstwerke  verfertigten:  Meister  Niclas  von  Wien  (1421),  Janko  Pechaimb  (1430). 
Andre  von  Paryss  (1434)  ,  Meister  Ulrich  (1438),  Michel  Rutenstock  (1440  — 1450), 
Kurz  Pant  (1471—1475),  Hanns  Kaschawer  (1471  —  1494),  Hanns  Ruprecht  von 
Werd  (1474—1500),  Hans  Gruntmann  (1496)  Jörg  Wiltperger,  Meister  Jörg  von 
Wien  (1499).  —  Miniaturmaler  waren:  Meister  Mathes  (1420—1424),  Buprecht 
Weiss  und  Merten  Hefflinger  (1471),  Michael  Kolb  (1474)  ,  Vincenz  Handl  (1496) 
Hanns  Gassmann  (1498).  —  Vorzügliche  Glasmalereien  lieferten  in  jener  Pe- 
riode: Meister  Eberhardt,  welchem  1291  die  Ausbesserung  der  Glasfenster  in  derCapella 
peciosa  zu  Klosterneuburg  von  Albrecht  dem  I.  anvertraut  wurde,  dann  um  1340 
Meister  Michael,  1416—1430  Meister  Stephan,  von  dem  die  Glasfenster  der  Herzogs- 
kapelle und  zum  Theil  der  Stephanskirche  herrühren,  1463  —  1471  die  Meister  Caspar 
und  Heinrich,  ebenfalls  Glasmaler  bei  St.  Stephan,  1484  Hanns  Rat.  i486  Niclas 
Walch.  1490  — 149S  Antoni  von  Rein  und  1490—1504  Wilhelm  Gotzmann  3). 


hauer  J.  Vogl  und  den  Neustädter  Steinmetz  M.  Vogl.  (Vergl.  die  Denksäule  nächst  Wiener  Neustadt. 
Spinnerin  am  Kreuze  von  K.  Böheim,  Beitr.  zur  Landeskunde  Oesterr.  I.  96.  und  J.  C.  Arneth:  die  alte 
Säule  bei  Wiener  Neustadt,  Jahrb.  der  Lit.  50  B.) 
')  Die  sogenannte  Spinnerin  am  Kreuz  am  Wienerberge  wurde  an  der  Stelle  des  durch  Hunyad's 
Scharen  zerstörten  Kreuzes  durch  Meister  Hanns  Puchsbaum,  Baumeister  am  St.  Stephansdome 
(1451— 1452)  errichtet.  Diese  Säule  erscheint  in  alten  Acten  als :  new  stainin  Kreucz  ob  Meurling, 
das  gross  Kreutz  am  Wienerberg,  Marterseul  etc.  erst  1709  als  Bildsaulen  vulgo  die 
Kreuz  Spinnerin,  1714  die  Spinerin,  Spinnerin  (1730),  das  Spinerkreuz  (1752),  das 
Spinnenkreuz  (I789>,  die  Spinnerin  am  Kreuz  (1804).  Schlagers  Wiener  Skizzen  I.  205-234: 

11,307— 380.  brachten  auebin  diese  früher  fabelhafte  Partbie  der  Kunstgeschichte  zuerst  historisches  Licht. 

')  Materialien  zur  österreichischen  Kunstgeschichte  von  J.  Schlager  im  Archive  der  Akademie  der  Wissen- 
schaften, 1850,  II.  607. 

:i)  Tschischka's:  Wien  S.  256—257. 


203 


§.   93. 


Fortsetzung. 
(Vorwiegend  romanisch-moderner  Geschmack,  hesonders  in  der  Baukunst.) 
Die  nun  folgenden  Kriegszeiten,  besonders  die  Reformationsunruhen,  der  dreissig- 
jährige  Krieg,  die  Schwedeneinfälle,  die  Vergrösserungspläne  der  französichcn  Könige, 
und  die  daraus  entstandenen  Kriege,  in  welche  die  österreichischen  Regenten  als 
deutsche  Kaiser  verwickelt  wurden,  dann  die  fast  zweihundertjährigen  Türkenkriege, 
in  Verbindung  mit  wiederholten  Aufständen  der  Ungern  waren  wohl  wenig  geeignet, 
das  Kunstleben  zu  fördern;  doch  waren  selbst  in  dieser  Zeit  noch  einzelne  Regenten 
von  hoher  Kunstliebe  durchdrungen  und  unterstützten  nach  ihren  Kräften  die  Künste;  so 
Ferdinand  L,  ')  dessen  Regierung  in  die  Rlüthezeit  der  italienischen  und  deutschen 
Malerei  fällt,  dann  Max  II.  8)  und  Rudolph  II. ,  :<)  welcher  über  seine  Liebe  zur 
Kunst  und  Literatur  selbst  die  Regierungsgeschäfte  vernachlässigte.  Sogar  in  der 
sturmvollen  Regierungsperiode  der  Kaiser  Matthias  *)  und  Ferdinand  II.  ')  finden 
wir  Künstler  bei  Hofe  angestellt.  Kaum  war  aber  diese  stürmische  Zeit  vorüber,  als  sich 
schon  unter  Ferdinand  III.,  namentlich  auch  durch  den  kunstsinnigen  Erzherzog 
Leopold  Wilhelm  6),  dann  aber  unter  Leopold  1. 7)  wo  Malerei  und  Plastik  ihre 


l)  Unter  Ferdinand  I.  führt  Schlager  (Materialien  zur  österreichischen  Kunstgeschichte  im  Archiv  der 
kaiserlichen  Akademie  der  Wissenschaften,  1850.  II.  B.,  S.  <i67  s.  f.)  vier  Maler,  drei  Baumeister  und 
einen  Bildhauer  als  bei  Hofe  angestellt,  und  ausserdem  noch  mehrere  in  Wien  wirkende  Künstler  an. 

-)  Bei  Hofe  angestellt  waren  unter  Max  II.  7  Maler.  5  Bildhauer,  1  Baumeister,  1  Antiquar  und  1  Aufseher 
der  Kunstkammer  (Sehlager  a.  a.  0.).  Besondere  Erwähnung  verdient  der  Hofmaler  und  Contrafetter 
Joseph  Ar  zimha  Ido ,  ein  Schüler  Leonardo  da  Vinci's.  der  bereits  unter  Ferdinand  I.  nebst  andern 
auswärtigen  Künstlern  nach  Wien  gekommen  war. 

8)  Bei  Rudolph'»  II.  Hofe  waren  17  Maler,  5  Bildhauer,  1  Kupferstecher.  1  Hofgoldschmied,  1  Vergolde!', 
1  Edelstein- und  1  Stahlschneider  und  2  Antiquare  der  Kunstkammer  angestellt  (Schlager  a.  a.  0.), 
von  welchen  beim  Kronlande  Böhmen  ausführlich  gesprochen  wird.  Ausserdem  gibt  Schlager  (a.  a.  0. 
S.  687)  eine  grosse  Anzahl  fremder  und  in  Wien  ansässiger  Meister  an.  —  Bemerkenswerth  darunter 
sind  Joseph  Hainz,  Hofmaler,  welcher  auf  Rudolph's  Auftrag  eine  Reise  nach  Italien  machte,  um  die 
schönsten  antiken  Statuen  abzuzeichnen,  und  Gemälde  daselbst  zu  copiren.  Auswärtige  berühmte  Meister, 
welche  einige  Zeit  an  Rudolph's  II.  Hof  lebten,  waren:  aus  Italien  Leonardo  Bassano  und  Giovanni  Co  n- 
t  arini.  aus  Deutschland  Johann  Ro  1 1  e  n  b  a  u  mer ,  aus  den  Niederlanden  Roland  Savary ,  ein  berühmter 
Landschaftsmaler,  welcher  für  Kaiser  Rudolph  II.  die  merkwürdigsten  Gegenden  Tirols  aufnahm.  —  Der 
Niederländer  Bartolomäus  Spranger  verdient  sofern  eine  nähere  Erwähnung,  weil  er  als  Mittelpunct 
der  damaligen  Künstler  und  gewissermassen  als  Stifter  eines  Künstlervereines  anzusehen  ist.  VonJohann 
von  Bologna  empfohlen,  kam  er  saramt  dem  Bildhauer  Johann  Mo  nte  an  Maxmilian's  II.  Hof,  von  Rudolph  IL 
wurde  er  so  ausgezeichnet,  dass  dieser  ihn  1588  in  Gegenwart  des  ganzen  Hofstaates  mit  dem  Ritterdegen 
umgürtete,  ihm  eine  goldene  Kette  umhängte,  und  ihm  das  Prädikat:  ,,von  dem  Schilde"  verlieh.  Ein  Theil 
der  von  Rudolph  II.  angekauften  Gemälde  befindet  sich  gegenwärtig  in  der  k.  k.  Gallerie  zu  Wien,  so  wie 
die  merkwürdigsten  der  geschnittenen  Steine  im  k.  k.  Antikenkabinet ,  worunter  auch  die  unter  dem 
Namen  Apotheose  des  Augustus  bekannte  herrliche  Kamee:  ein  anderer  Theil  der  von  Rudolph  gesam- 
melten Kunstschätze  aus  Prag  ist  gegenwärtig  in  Dresden  und  Schweden. 

*)  Als  angestellte  Hofkünstler  wirkten  unter  Matthias  3  Maler.  4  Bildhauer  und  1  Kupferstecher  (Schlager 
a.  a.  0.). 

5)  Angestellte  Hofkünstler  unter  Ferdinand  II.  waren:  8  Maler,  4  Bildhauer,  ein  Baumeister.  I  Siegel-  und 
Wappenschnitzer.  (Schlager  a.  a.  O.) 

''(  Unter  Ferdinand  III.  erscheinen  bei  Hofe  bedienstet:  7  Maler,  2  Goldschmiede.  3  Baumeister.  2  Ingenieure 
und  1  Wachspossirer.  Ausserdem  war  unter  jedem  dieser  Kaiser  noch  eine  grosse  Anzahl  von  Künstlern 
in  Wien  ansässig.  (Schi  ager  a.  a.  0.  und  Feil  in  den:  Quellen  und  Forschungen  etc.  S.  400—401 ). 

')  Angestellte  Hofkünstler  unter  Leo  po  1  d  I.  waren  :  7  Maler.  1  Glasmaler,  3  Kupferstecher.  4  Bildhauer. 
1  Beinstecher,  1  Siegelschneider,  1  Steinschneider.   1  Mathematiker,  1  Gallerie-Inspector.  4  Architekten 

26* 


204 

goldene  Zeit  in  Oesterreich  feierten,  and  (freilich  in« dem  veränderten  Geschmacke  des 
achtzehnten  Jahrhunderts)  durch  die  Liebe  Josephs  I.  ')  und  Karl's  VI.  2)  für  die 
schönen  Künste  dieselben  plötzlich  in  Oesterreich  sich  wieder  erhoben. 

Der  Renaissancestyl,  der  aus  dem  Wiederaufleben  der  antiken  Studien  und 
deren  Anwendung  auf  die  neuern  Verhältnisse  in  Italien  sich  seit  dem  16.  Jahrhunderte 
entwickelt  hatte ,  erreichte  für  Oesterreich  damals  seine  höchste  moderne  Vollendung. 
Vor  Allem  entstanden  grossartige  Werke  der  Baukunst,  namentlich  durch  den 
berühmten  Fischer  von  Erlach,  welcher  in  Wien  die  Peters-  und  die  Karlskirche, 
Hofbibliothek,  Reichskanzlei,  Reitschule,  die  Hofkammer,  die  kaiserlichen  Stallungen, 
das  Trautsohn'sche  Palais  (ungrische  Garde)  u.  s.  w.  aufführte.  Durch  Karl's  Beispiel 
geweckt,   entstanden  die  in  ihrer  Anlage  grossartigen  (noch  unvollendeten)    jetzigen 


und  Ingenieure,  1  Stuckgieser,  ausser  welchen  noch  viele  andere  Künstler  in  Wien  lebten.  (Schlager 
a.  a.  0.).  —  Ueherhaupt  wurde  Bildhauerei  und  Malerei  unter  Leopold  I.  grossmüthig  belohnt.  Diess 
sahen  wir  namentlich  an  dem  Brüderpaare  Strudl.  Leopold  1.  beschloss  (1698),  die  sämmtlichen  früheren 
Begenten  in  Oesterreich  lebensgross  in  Marmor  abbilden  zu  lassen,  und  bestimmte  hierzu  den  Bildhauer 
Paul  Strudl,  mit  dem  jährlichen  Gehalte  von  3000  Gulden  nebst  Quartiergeld  von  500  Gulden,  so  lange 
er  damit  beschäftigt  wäre.  Bis  zu  seinem  (September  1707)  eingetretenen  Tode  waren  bereits  fünfzehn 
Statuen  vollendet,  deren  Fortsetzung  seinem  Jüngern  Bruder  Peter  von  Strudendorf  überlassen 
wurde,  welcher  als  Kamraerinaler  3000  Gulden  und  für  die  Vollendung  der  Statuen  jährlich  2.500  Gulden 
bezog.  Die  Statuen  befinden  sich  gegenwärtig  im  Bitterschloss  zu  Laxenburg.  Kurz  vor  seinem  Tode 
wurde  Paul  Strudl  (10.  Mai  1707)  saramt  seinem  Bruder,  dem  k.  Ingenieur  D  o  minik  von  Joseph  I. 
in  den  Beichs  frei  her  r  n  st  an  d  mit  dem  Prädikate  „von  V  ochb  u  rg"  erhoben  und  dabei  dieses  Brii- 
derpaar  wegen  ausgezeichneter  Kenntnisse  in  der  Bildhauerkunst,  Mathematik  und  Baukunst  mit  Praxi- 
teles, Phidias  und  Archimedes  verglichen.  Da  Paul  Strudl  in  seinem  Gesuche  um  den  Beichsfreiherrn- 
sland  (1700)  bei  Aufzählung  seiner  Verdienste  obenan  stellt:  „Primo,  die  auf  dem  Graben  aufgerichte 
Sauin  der  A.  H.  Dreyfaltigkeit,  so  ich  erfunden  vndt  gemacht,"  so  erhellt,  dass  diese  Säule  keineswegs 
das  Werk  Ottavio  Burnacini's  sei,  wie  Fuhrmann  und  seine  Nachfolger  irrig  angeben.  (J.  C.  S  chl  age  r-s : 
Georg  Baphael  Donner,  S.  14—28). 

')  Unter  Joseph  I.  kommen  als  angestellte  Hofkünstler  vor:  6  Maler  (darunter  1  Theatermaler),  1  Kupfer- 
steeher, 3  Bildhauer,  1  Steinschneider,  1  Beinstecher,  1  Mathematiker,  1  Gallerie-Director ,  1  Antiqui- 
läten-Inspector,  6  Architekten  und  Ingenieure,  darunter  2  Theater-Ingenieure.  (Schlager:  Beiträge 
zur  österreichischen  Kunstgeschichte  a.  a.  0.).  Der  berühmteste  dieser  Künstler  ist  Johann  Bernard 
Fischer  von  Erlach  (1650  zu  Wien  (Prag?)  geboren).  Er  studierte  in  Bom  die  Denkmale  der  Alten 
und  erhielt  1696  den  Auftrag,  einen  Sommerpalast  (die  erste  Grundlage  des  Schlosses  Schönbrunn)  für 
den  nachmaligen  Kaiser  Joseph  I.  zu  bauen,  worauf  er  zum  ersten  Architekten  ,  später  zum  Oberbau- 
inspector  ernannt  und  in  den  Adelstand  mit  dem  Prädikate  „von  Erlach"  erhoben  wurde  (f  1724).  Sein 
Sohn  Joseph  Emanuel  (1680  geboren)  leitete  die  meisten  der  von  seinem  Vater  begonnenen  Bauten,  und 
erhielt  1731  den  Freiherrnstand  (f  1740). 

2)  Unter  Karl  VI.  erscheinen  bei  Hofe  angestellt:  15  Maler  (darunter  1  Theatermaler).  8  Baumeister  und 
Ingenieure  (darunter  2  Theater-Ingenieure),  8  Bildhauer,  5  Medailleure  und  Siegelstecher,  1  Kupfer- 
stecher, l  Goldschmied,  4  Gallerie-  und  Antiquitäten-Inspectoren  und  1  Stuckgiesser  (Schlager  a.  a.  O.). 
—  Bei  Karl's  grossen  Bau- Unternehmungen,  welche  unter  Leitung  des  Grafen  Gundacker  v.  Althann, 
als  Generaldirectors  aller  Hol'gebäude,  und  unter  Beirath  der  beiden  Fischer  von  Erlach  (Vaters  und 
Sohnes)  ausführt  wurden,  nahm  die  Bildhauerkunst  nur  eine  zweite  Stelle  ein.  Am  meisten  tritt  sie  hervor 
beider  Karlskirche.  Johann  Stanetti  vollendete  (1725)  das  grosse  Steinbasrelief  am  Frontispice, 
auf  welchem  die  Scenen  der  Pest  vorgestellt  sind,  sammt  der  Statue  des  heiligen  Karl  Borromäus  auf  der 
Spitze  desselben;  die  Beliefs  an  den  beiden  Säulen,  das  Leben  und  die  Thaten  dieses  Heiligen  darstellend, 
wurden  von  dem  böhmischen  Künstler  Maderer  (und  eigentlich  von  Jakob  Seh  letterer)  ausgeführt. 
Die  übrigen  Figuren  und  decorativen  Stücke  sind  von  Franz  Kaspar,  Ignaz  Gunst,  Antonio  Canavese  und 
Lorenzo  Mathielli.  Der  letztere  verfertigte  auch  an  der  Beichskanzlci,  dem  bürgerlichen  Zeughause  und 
am  lirunnen  der  Universität  die  daran  befindlichen  Statuen. 


205 

Stiftgebäude  zuKlosterneuburg,  Göttweih,  Melk,  Dürren  stein  u.  s.  w.  Die 
meisten  dieser  Bauwerke  sind  von  Prandauer  aus  St.  Polten  ausgeführt. 

Die  Kirchen  und  Klosterhallen  wurden  mit  Gemälden  und  Fresken  ausgeschmückt 
von  dem  berühmten  K  remse  r  Seh  m  idt ,  Troger,  Maul  p  ertsch ,  Hetzen- 
dor  fe  r  u.  a.  m.  dann  von  Alto  mo  n  te,  (Hohenberg)  der  vorzüglich  die  Abtei  Heiligen- 
kreuz ,  in  welcher  er  in  seinem  Alter  als  „Familiaris"  lebte  und  starb,  mit  Gemälden 
bereicherte.  Daniel  Gran,  Johann  Michael  Rottmayer  u.  a.  schmückten  auch  die 
Prachtbauten  Wiens  mit  ihren  vorzüglichen  Gemälden  und  Fresken  '). 

Einen  Hauptbeförderer  fand  die  Kunst  auch  in  Prinz  Eugen  von  Savoyen, 
welcher  das  durch  den  Hof-Architekten  Johann  Lucas  Hildebrand  (1693 — 1723), 
einen  gebom.  Ofner,  erbaute  Belvedere  bewohnte,  in  welches  dann  von  Kaiser  Joseph  II. 
(1777)  die  kaiserliche  Bildergallerie  versetzt  wurde.  Diesem  Beispiele  folgten  vom 
kaiserlichen  Hause  Erzherzog  Albrecht  von  Sachsen-Teschen  und  Erzherzog  Karl , 
dann  mehrere  Cavaliere  des  höchsten  Adels,  namentlich  Adam  Fürst  von  Liech- 
tenstein, der  Gründer  der  gleichnamigen  Gallerie  in  der  Rossau,  Fürst  Kaunitz, 
NikolausFürst  von  Ester häzy  u.  a.  m. 

Die  folgenden  Kriegsereignisse  unter  Maria  Theresia,  die  Reformen  unter 
Kaiser  Joseph  IL,  so  wie  die  französische  Kriegsperiode  hinderten  zwar  den  Aufschwung 
der  Kunst  im  grossen  Massstabe.  Doch  die  Gründung  der  kaiserlichen  Akademie 
der   bildenden   Künste  a)  (1701)  und  ihre  Erweiterung  unter   Karl  VI.  (1726). 


')  Am  meisten  verewigten  den  Namen  Johann  Michael  Rot t ma yer's  Freiherrn  von  Rosenbrunn  (geb.  zu 
Laufen  1660,  f  zu  Wien  1727)  das  Kuppelgemaide  in  der  Karlskirche,  dann  die  Opferung  der  Iphigenie  in  der 
kaiserlichen  Gemälde-Gallerie ;  so  wie  jenen  Daniel  Gran's  (geb.  zu  Wien  1694,  f  in  St.  Polten  1757) 
die  Freskogemälde  in  der  Ilofbibliolhek,  zu  Schönbrunn  und  Hetzendorf,  dann  das  Altarblatt  der  heiligen 
Elisabeth  in  der  Karlskirche. 

'•)  Man  hielt  früher  das  Jahr  1704  (nach  A.  Weinkopf's  Beschreibung  der  k.  k.  Akademie  der  bildenden 
Künste,  Wien  1783)  für  das  Stiftungsjahr  derselben.  Die  Hofacten  zeigen  aber,  dass  Leopold  I.  zu 
diesem  Zwecke  schon  1682  den  Peter  Strudl  von  Strudendorf,  Hofmaler  seines  Schwagers  Johann 
Wilhelm,  Pfalzgrafen  bei  Rhein  und  Churfürsten,  von  Heidelberg  nach  Wien  bernfen  hatte;  im  Jahre  1701 
wird  Strudl  in  seinem  Adelsdiplom  —  worin  er  seiner  Kunstfertigkeit  halber  dem  Apelles  gleichgehalten 
wird  —  hereil  s  von  Leopold  I.  als  Vorsteher  der  kaiserlichen  Akademie  (Praefectus  Academiae 
nostrae)  genannt.  (Wahrscheinlich  befand  sich  das  Akademieiocale  damals  in  Strudl' s  Haus,  „Strudlhof" 
in  der  Währingervorstadt).  NaehStrudl's  Ableben  (1714)  hörte  die  Akademie  für  einige  Zeit  auf  und  trat 
erst  am  1.  September  1725  wieder  ins  Leben.  Jakob  van  Schuppen  wurde  Director  derselben,  unter 
dessen  Leitung  erst  im  Jahre  1730  die  Ueberlragung  der  Akademielokalitäten  in  das  gräflich  Althan- 
nische Haus  erfolgte.  In  den  Jahren  1742  und  1743  wurde  dieselbe  in  das  Nebengebäude  der  Hofbibliothek 
verlegt  und  als  dieses  von  van  Swieten  bezogen  wurde,  1747—1748  in  das  dermalige  k.  k.  Stallgebäude 
vor  dem  Burgthor.  Damals  wurde  die  Akademie  mit  der  Hofhandirecüon  vereinigt  und  demHofliaudirector 
Grafen  S  i  Iva  Taro  u  c  c  a  untergestellt ,  worin  ihm  1750  Graf  Adam  Losy  von  Losymthal  folgte 
(Schlager:  Beilr.  zur  österreichischen  Kunstgeschichte  im  Archiv  der  Akademie  der  Wissenschaften 
181)0,  IL,  S.  672).  1759  wurde  Martin  von  Meytens  (von  Stockholm  gebürtig,  k.  k.  Kammermaler)  Director 
der  kaiserlichen  Akademie,  welche  in  demselben  Jahre  das  obere  Stockwerk  im  Universitälsgebäude 
bezog,  und  erst  unter  Kaiser  Joseph  (178(i)  ihr  heutiges  Gebäude  in  der  Annagasse  erhielt  (Weinkopl 
a.  a.  0.,  S.  12  elc).  Das  Protectorat  über  die  Akademie  wurde  dem  Fürsten  von  Kaun  itz  übertragen.  Der 
letztere  schlug  Füger  (geb.  zuHeilbrunn  in  Schwaben  1751).  der  in  Stuttgart.  Dresden  und  Rom  seine 
Studien  gemacht  halte,  zum  Di  reetors-Stell  Vertreter  vor,  wozu  er  1783  auch  ernannt  wurde.  Nach  Samba  ch's 
Tode  1795  wurde  Füger  wirklicher  Director  und  starb  als  solcher  zu  Wien  1818.  Unter  seinen  zahlreichen 
historischen  Gemälden  und  Porträts  verdienen  besondere  Erwähnung  der  heilige  Johannes  in  der  Burg- 
kapelle und  dessen  Handzeichnungen  zu  Klopstocks  Messiade.  Aus  dieser  Akademie  gingen  in  der  alleren 


206 

unter  Maria  Theresia  (1767)  und  Joseph  11.  (der  sie  1786  in  die  Annagasse  ver- 
legte); die  Kunstausstellungen  (seitl820),  (derältere)Kunstverein  (seitlS30) 
u.  dgl.  trugen  wohl  bei,  dass  im  Fache  der  Genre-,  Porträt-  und  Landschaftsmalerei 
ausgezeichnete  Künstler,  wie  Abel,  Agricola,  Amerling,  Danhauser ,  Einsle,  J.  N. 
und  T.  Ender,  Eybl,  Feudi,  Fischbach,  Gauermann,  Höger,  Kriehuber,  I,ampi  (Vater 
und  Sohn),  Ranftl,  Schilcher,  Schrotzberg,  Steinfeld,  R.  Theer,  Waldmüller,  etc.  im 
Blumenfach  und  Stillleben  Koudelka ,  Peter  etc.  und  selbst  im  Fache  der  Histo- 
rienmalerei einzelne  Künstler,  wie  z.  B.  Führich,  Geiger,  Krafft,  Kuppelwieser, 
Perger,  Russ  (Vater  und  Sohn) ,  Schnorr  etc.  auftraten.  Als  Kupferstecher  gemessen 
einen  ausgezeichneten  Ruf  Axmann,  Benedetti,  Höfel ,  Hyrtl,  Mahlknecht,  Passini 
u.  a.  Im  Fache  der  Bildhauerkunst  ragen  hervor  Raphael  Donner1)  bekannt 
durch  seine  Brunnengruppe  am  neuen  Markt,  welche  an  Kaiser  Karl's  Namenstage 
(4.  November  1739)  eröffnet  wurde;  Zauner  s)  berühmt  durch  seine  ausge- 
zeichnete Statue  Kaiser  Joseph 's  II.  auf  dem  gleichnamigen  Platze,  Urban  und 
Joseph    Klieber3),    Professor   Schaller4)   und    der    Italiener    Canova5),    von 

Periode  hervor:  Daniel  Gran,  Martin  Hachenberg.  Johann  Baumgartner.  Franz  Janeck,  August  Querfurt. 
Christian  Brand,  Franz  Ranton,  Joseph  Orient.  Franz  Ferg.  Christian  Seybold,  Gottfried  Auerbach.  Raphael 
und  Mattheus  Donner.  Benedikt  Richter,  Anton  Bibiena.  Andreas  und  Joseph  Schmutzer.  Jeremias  Sedl- 
mayer  und  andere.  Rectoren  der  Akademie  (während  kein  Director  bestand,  1756  —  1759)  waren  Michael 
Unterberger  und  Paul  Troger.  Unter  Mey  te  ns  Direction  gingen  als  berühmte  Maler  hervor,  in  der  Ge- 
schichtsmalerei: Kaspar  Sanibach,  Joseph  Houzinger,  Anton  Maulpertsch.  Michael  Wutky;  im  Porträtfache : 
Anton  Maron,  Karl  Kollonitsch,  Joseph  Hickel.  Johann  Steiner ;  in  derBlumenraalerei:  Johann  Hölzel,  Joseph 
von  Püchler ;  in  der  Bildhauerkunst :  Franz  Messerschmidt,  Johann  Hagenauer.  Franz  Zauner ;  in  der  Archi- 
tektur: Ferdinand  von  Hohenberg,  Johann  Gfall,  Karl  Schutt ;  als  Erzgiesser:  Johann  Würlb.  Christian 
Vinazer;  als  Kupferstecher:  Jakob  Schmutzer.  Johann  Jakobe  u.  a. 

')  Georg  Ra  p  hael  Donner,  geb.  25.  Mai  1692  zu  Esslingen  im  Marchfelde.  inachte  seine  ersten  Kunst- 
studien als  Gehilfe  S  u  n  der  m  aier's  und  Giulianis  zu  Heiligenkreuz,  später  an  der  Akademie  zu  Wien, 
führte  172*  den  Titel:  kaiserlicher  Galanterie-Bildhauer,  reiste  im  folgenden  Jahre  nach  Salzburg,  um  im 
Schlosse  Mirabell  an  der  Hauptstiege  die  7  lebensgrossen  Marmorfiguren  und  19  Kindergestalten  zu  ver- 
fertigen ,  wurde  später  fürstlich  Esterhazy'scher  Baudirector  und  1741  kaiserlicher  Kamnierbildhauer. 
Seine  berühmtesten  Werke  sind  ausser  dem  obenerwähnten  Brunnen:  die  colossale  Reiterstatue  des 
heiligen  Martin  in  dem  Dome  zu  Pressburg,  dann  in  Wien  Andromeda  (am  Brunnen  des  Magistrats- 
gebäudes) und  das  herrliche  Crucitix  in  der  Burgcapelle.  Donner  starb  am  15.  Februar  1741.  (Vergl. 
J.  E.  S  c  b  lager's:  G.  R.  Donner,  ein  Beitrag  zur  österreichischen  Kunstgeschichte.  Wien  1848). 

-)  Franz  Zauner,  1746  zu  Feldpatan  im  Oberinnthal  geboren,  inachte  an  der  Wiener  Akademie,  später  in 
Rom  seine  Studien,  erhiel t  zurückgekehrt  in  Wien'die  Professur  an  der  Akademie,  später  auch  die  Stelle  eines 
Directors  und  Hofbildhauers.  Nebst  der  herrlichen  Josephsstatue  sind  das  Grabmahl  des  Kaisers  Leopold 
in  der  Augustinerkirche  und  mehrere  Statuen  in  Schönbrunn  von  Zauner's  Hand,  (f  3.  März  1822  zu  Wien.) 

3)  Joseph  Klieber,  Sohn  des  geschickten  Bildhauers  Urban  Klicber,  wurde  1773  zu  Innsbruck  geboren, 
machte  seine  ersten  Studien  unter  seinem  Vater  in  der  dortigen  kaiserlichen  Zeichenschule,  später  in 
Wien  an  der  Akademie,  an  welcher  er  1814  in  Folge  seines  bereits  erworbenen  Ruhmes  zum  Director  der 
Medailleur-  und  Graveurschule  ernannt  wurde.  Unter  seinen  zahlreichen  Werken  verdienen  hervorge- 
hoben zu  werden:  zu  Klausenburg  der  Einzug  des  Kaisers  Franz.  auf  dem  Fussgestell  einer  Pyramide. 
Apoll  und  die  neun  Musen,  eine  Minerva  und  zwei  Sphynxe  im  Palais  des  Erzherzogs  Albrecht  auf  der 
Bastei,  die  Flora  und  andere  Gruppen  auf  dem  Schlosse  Weilburg,  dann  im  Parke  zu  Eisgrub  die  Gruppe 
der  Grazien  etc..  die  Basreliefs  zu  Hofer's  Standbild,  mehre  Statuen  und  Basreliefs  in  der  gräflich  Ester- 
häzy'schen  Familiengruft  zu  Ganna. 

*)  Johann  Schaller,  geboren  zu  Wien  30.  März  1777.   studierte   an  der  Akademie  zu  Wien  und  nach 

Vollendung  seiner  Studien  als  kaiserlicher  Pensionär  zu  Rom,  wurde  nach  seiner  Rückkehr  Professor  der 

Bildhauerkunst;    sein  Hauptwerk  ist  die  Statue  Andreas  Hofer's  aus   Tirolermarmor  (f  16.  Febr.  1842). 

')  Anton  Can  ti  v  a  (geboren  1.  November  1757  zu  Cassagno  im  Venezianischen,  f 13.  October  1822  zu  Venedig). 

Nähere  Noli/.en  über  seine  ausser  Wien  befindlichen  vorzüglichsten  Werke,  sieh'  beim  Kronlande  Venedig. 


207 

welchem  Wien  das  herrliehe  Christinendenkmal  in  der  Augustinerkirche  und  den  Kampf 
des  Theseus  mit  dem  Centaur  im  Volksgarten  besitzt.  Letzteres  Meisterwerk  liess 
Kaiser  Franz  1.  aufstellen,  dessen  Sorge  das  Wiener  Publikum  nebst  der  Herstellung 
des  Stephansplatzes  (1792),  das  äussere  Burgthor  mit  dem  grossen  Burgplatze,  den 
Volksgarten,  die  Verschönerung  der  Bastei-  und  Glacispromenaden  (1816 — 1824) 
verdankt,  welche  Schönheits-  und  Bequemlichkeitsanstalten  auch  in  den  Provinzial- 
städten  mehrfache  Nachahmung  fanden. 

Das  Monument  Kaiser  Franz  I.  von  Bitter  Pompeo  Marchesi  und  der 
Brunnen  auf  der  Freiung  von  Ludwig  von  Schwanthal  er  waren  die  letzten  Werke 
dieser  Art,  mit  welchen  Wien  geschmückt  wurde. 

Die  Tonkunst,  von  alten  Zeiten  her  in  Wien  gepflegt,  hatte  seit  Karl's  VI.  und 
Maria  Theresien's  Tagen  ihrem  Höhenpunkte  zugestrebt  und  die  Meisterwerke 
Gluck's,Haydn's,  Mozart's  und  Beethoven 's  ,  sowie  die  Lieder  Seh  übe  rts. 
die  meisterhafte  Aufführung  dieser  Werke  in  der  kaiserlichen  Hofcap  el  le  ')  und 
dem  Hofoperntheater  a),  in  Spiritual-  und  Musikvereins-Concerten,  das  Conser- 
vatorium,  Vereine  für  gute  Kirchenmusik  u.  dgl.  in  Wien  trug  bei,  den  Geschmack  an 
gediegener  deutscher  Kirchen-  und  Opernmusik  zu  verbreiten,  obgleich  die 
italienische  Oper  im  grossen  und  vornehmen  Publikum  noch  viele  Anhänger  behielt, 
besonders  seit  Domenico  Barbaja  eine  bisher  unübertroffene  Operngesellschaft  für  das 
Kärnthnerthortheater  (1821)  engagirte. 

Nach  der  Verjüngung  Oesterreich's  gewähren  die  Beformen  der  kaiserli- 
chen Akademie  der  bildenden  Künste,  dann  die  Bildung  des  neuen  Kunst- 
vereins in  Verbindung  mit  einer  fortwährenden  Ausstellung  und  dem  hier- 
durch geweckten  Antheil  des  Publikums,  die  neu  belebte  Thätigkeit  des  älteren  Kunst- 
vereines ,  die  Beform  des  Musikvereins  und  die  Musik-Akademie  u.  s.  w.  die  Hoffnung, 
dass  mit  dem  grossartigen  Aufschwünge  aller  Verhältnisse  auch  die  schöne  Kunst  in 
Oesterreich  sich  in  immer  gedeihlicherer  Weise  entfalten  werde. 

§.  94. 

Fortsetzung. 

(Regierungsmassregeln,  den  Wohlstand  und  die  Wohlfahrt  Oesterreich's  betreffend,  insbesondere 

in  Bezug  auf  Landbau,  Industrie  und  Handel.) 

a.  Land-  und  Bergbau. 
Der  Wohlstand  Oesterreichs  und  dessen  Landescultur,  welche  in  alten  Zeiten  zum 
Vorbilde  für  andere  Länder  dienten ,  nahmen  in  den  letzten  Jahrhunderten  des  Mittel- 


1)  Ueber  Entwicklung  der  Musik  überhaupt  und  über  die  Hofkapelle  insbesondere,  welche  bereits  unter 
Ferdinand  I.  bestand,  sieh'  oben  §.  82  und  85.  —  Ueber  die  hohen  Gehalte  der  Hofkapellen-Sänger  und 
Sängerinnen  unter  Karl  VF..  sieh'  insbesondere  Schlager'«  Raphael  Donner  S.  50  und  51. 

2)  Europäischen  Ruf  haben  unter  den  Namen  der  Mitglieder  dieses  Thealers:  Ruhini,  Lablache  etc.,  von  be- 
rühmten deutsehen  Sängern  nennen  wir:  Ander,  Erl,  Forti.  Staudig],  Vogl,  Weinmüller,  Wild  etc..  dann 
die  Damen:  Campi,  Grünbaum.  Stöckel-Heinefetter.  Hasselt-Barth ,  Löwe,  Latzer,  Milder-Hauptmann. 
Sonntag.  Sessi.  Zerr  etc. 


208 

alters  (15. — 17.  Jahrhundert)  bedeutend  ')  ab,  und  hoben  sich  erst  nach  der  Beilegung 
der  Religionsunruhen  wieder,  vorzüglich  seit  Karl's  VI.  Regierung.  Damals  wurden  drei 
neue  landwirtschaftliche  Producte  in  den  österreichischen  Ländern  heimisch:  die 
Kartoffel,  der  Mais  oder  türkische  Weizen  und  die  Tabak  pflanze,  be- 
sonders die  erster e  auch  für  das  Land  unter  der  Enns  wichtig.  Ueberhaupt  belebte 
die  in  Wien  errichtete  Ackerbaugesellschaft  den  Landbau.  —  Auch  die  von 
Maria  Theresia  eingeführte  Regelung  der  bäuerlichen  Verhältnisse,  namentlich 
die  Errichtung  des  Urbar s,  das  neue  Steuersystem,  wonach  nebst  dem  Bauern- 
und  Bürgerstande  auch  der  Adel  und  die  Geistlichkeit  (13.  Februar  1751)  in  die  Be- 
steuerung einbezogen,  und  dadurch  nebst  der  frühern  Rusticalsteuer  auch  eine  soge- 
nannte Dominicalsteuer  eingeführt  wurde,  trugen  durch  die  gleichmassigere  und  gere- 
geltere Abgabenvertheilung  mittelbar  zur  Hebung  des  Landbaues  bei.  Nebst  andern 
Zweigen  wurde  auch  der  Bienen-  und  Seidenwürmerzucht 2)  Aufmerksamkeit  gewidmet. 

Die  Aufhebung  der  Zwischenzölle  in  den  erbländischen  Provinzen,  die  Errichtung 

einer  Zoll-Linie  gegen  Ungern  (1774)  und  das  Ausland  zielten  auf  den  Schutz  und 
die  Aufmunterung  des  einheimischen  Producenten  ab.  Auch  verdient  die  Gründung  von 
Theresienfeld  nächst  Wiener-Neustadt  (1776)  Erwähnung,  welche  zum  Zweck 
hatte,  im  öden  Steinfeld  mit  einer  Mustercolonie  voranzugehen.  Die  Grundstücke  wurden 
Anfangs  an  Tiroler,  da  es  diesen  aber  in  der  Ebene  nicht  gefiel,  an  ausgediente  Offiziere 
vertheilt.  —  Noch  mehr  Sorgfalt  widmete  die  Regierung  Kaiser  Joseph's  der  Land- 
wirtschaft; damals  machte  sich  der  Einfluss  des  physi  okratischen  Systems 
geltend,  so  wie  überhaupt  die  durch  Sonnenfels  verbreiteten  Grundsätze  in  den  meisten 
staatswirthsehaftlichen  Regierungsmassregeln  erkennbar  sind.  Die  Abstellung  der 
vielen  Feiertage,  Austrocknung  von  Teichen  und  Sumpfstrecken,  eine  verbesserte 
Waldordnung,  der  Erlass  des  Unterthanspatentes  vom  Jahre  1781  und  die  Regulirung 
der  Grundsteuer  1785  und  1789,  die  gänzliche  Aufhebung  der  Leibeigenschaft,  die 
Beschränkung  der  Wildbahn  durch  Einschliessung  des  Wildes  in  Thiergärten,  und 
dergleichen  wurden  als  Mittel  angewendet,  den  Landbau  zu  heben,  und  die  Aufnahme 
verbesserter  Methoden  aus  den  nationalökonomischen  Schilderungen  und  Werken 
anderer  Länder,  vorzüglich  Englands,  Belgiens,  Niedersachsens  etc.  erregten  den  Eifer 


')  Das  auch  in  Oesterreich  herrschende  Faustrecht,  die  innern  Unruhen,  besonders  aap  Zeit  Friedrich's  IV., 
die  Einfälle  der  Hussiten,  die  nicht  seltenen  Kriege  mit  Ungern  (besonders  unter  Matthias  Corvinus),  die 
Verheerungen  der  Türken,  wobei  Oesterreich  die  Vormauer  der  ganzen  Christenheit  bildete,  die  Streif- 
züge der  Kuruzzen  u.  dgl.  hatten  eine  bedeutende  En  tvö  Iker  ung  und  ein  Darniederliegen  der 
L a n  d  w  i  rt h  s  ch af  t ,  besonders  in  den  ö  s  1 1  i  c  h  e  n  G  e g  e.n  d  e  n  Oesterreichs  zur  Folge. 

-»Bienenschulen  wurden  in  Wien  1769  im  Augarten,  1775  im  Belvedere.  und  zu  Wiener-Neustadt  er- 
richtet, und  1785  Prämien  auf  Vervollkommnung  der  Bienenzucht  ausgesetzt.  Vorzüglich  machte  sich  diess- 
falls  Freiherr  v.  E  h  r  e  n  f  e  1  s  (1812)  verdient ;  wenn  auch  die  Bienenschulen  1781  eingingen,  so  hatte 
sich  doch  sowohl  die  Wander-,  Wald-  als  Gartenbienenzucht  in  allen  Kreisen  Oesterreich's  verbreitet.  — 
Maria  Theresia  legte  zu  St.  Veit  1762  eine  Maulbeerpflanzung  an,  welche  später  von 
Privaten  (bis  1817)  fortgesetzt  wurde.  1795  wurden  vom  Aerar  Geldunterstützungen  für  diejenigen  be- 
willigt, welche  Maulbeerpflanzungen  anlegen  wollten.  1811  legte  Franz  Ritter  von  Heintl  zu  Nexing 
eine  solche  Pflanzung  an  und  suchte  Seidenraupen  im  Freien  zu  erhalten.  Auch  Ferdinand  I.  als  jüngerer 
König  machte  in  Schönbrunn.  Dr.  F  i  s  c  h  e  r  in  Korneuburg  und  Baron  Reichenbach  auf  dem  Kobenzl 
derlei  Versuche. 


209 

reicherer  Grundbesitzer,  welche  den  kleineren  als  Muster  auf  ihren  Wirtschaften  voran- 
gingen. In  Betreff  der  Ein-  und  Auswanderungen,  der  Heirathen  und  Gesetze  über  unehe- 
liche Kinder  wurde  der  Grundsatz  möglichster  Bevölkerungsvermehrung  angenommen. 
Kaiser  Franz  I.  widmete  der  Landwirtschaft  besondere  Sorgfalt.  An  Universitäten  und 
Lyeeen  wurden  eigene  L  ehrkanzeln  der  Land  wir  thschaft  errichtet,  und  für 
Oesterreich  unter  der  Enns  entstand  auch  eine  praktische  Landwirthschafts- 
schule  zu  Vösendorf.  Auch  wirkte  die  im  Jahre  1812  gebildete  Landwirt- 
schaft s-Gese  lisch  aft  durch  die  Herausgabe  ihrer  Verhandlungen ')  und  durch  Ver- 
bindungen mitLandwirthschafts-Gesellschaften  der  Nachbarprovinzen  wohlthätig  auf  die 
Emporbringung  der  Landwirtschaft,  insbesondere  der  Viehzucht  in  Oesterreich,  und 
grössere  Herrschaftsbesitzer  gingen  durch  Verbesserungen  als  Muster  voran2).  Prämien 


')  Die  k.  k.  Landwirthschafts-Gesellschaft  hat  das  Land  in  39  Bezirke  (Delegationen)  getheilt,  deren  jeder 
landwirtschaftlich  beschrieben  werden  sollte.  Bereits  sind  mehrere  dieser  Bezirksbeschreibungen  in  den 
Verhandlungen  der  Gesellschaft  veröffentlicht  worden. 

8)  Von  grösseren  Herrschaflsbesitzern,  die  mit  gutem  Beispiele  vorangingen,  nennen  wir  z.  B.  den  Freiherrn 
von  Braun,  der  zu  Blumau  auf  der  Herrschaft  Enzesfeld  die  Bew äs seru ng  nach  lombardischer 
Art  einführte,  worauf  auch  auf  den  Herrschaften  Stixenstein,  Schottwien,  Gloggnilz,  Pottsehach,  Emmer- 
berg,  Urschendorf,  Brunn,  Gerasdorf,  Hörnslein  u.  a.  diese  Methode  im  Kleinen  nachgeahmt  wurde.  Auch 
den  Obstbäumen  ist  diese  Bewässerungsmethode  zuträglich,  wie  die  Gegend  um  Wagram  zeigt,  wo 
der  Boden  ,  ohne  hinlängliches  Wasser ,  seiner  Beschaffenheit  nach  der  Obstculfur  nur  wenig  zusagen 
würde.  Die  Haupt-Obstgegend  ist  aber  der  hügelige  Landstrich  zwischen  der  Erlaf,  Enns  und  Donau.  Das 
Obst  dieser  Gegend  wird  grösstentheils  zu  Obslmost(Cider)  gekeltert.  Aus  derWachau  und  der  Gegend  um 
Wagram,  so  wie  vom  Kaiengebirge,  wird  das  Obst  meist  in  Wien  abgesetzt.  In  diesen  Gegenden,  nament- 
lich aber  bei  Baden  und  Vöslau,  dann  in  einzelnen  Ziergärten  wurde  das  Obst  in  letzterer  Zeit  veredelt,  wozu 
auch  die  Obstbaumschulen  und  der  Befehl  des  Kaisers  Franz  beitrugen,  Beiser  aus  den  kaiserlichen  Hof- 
gärten unentgeldlich  zu  verabfolgen.  —  Der  Weinbau  war  in  früheren  Zeiten  zum  Nachtheile  desGetreide- 
baues zu  sehr  ausgedehnt,  so  dass  schon  Herzog  Albrecht  V.  (1417)  die  Anlegung  neuer  Weingärten  verbot ; 
in  den  Jahren  1595,  1750  und  1754  wurde  verordnet,  dass  nur  diejenigen  Gründe,  welche  nicht  mit  dem 
Pfluge  bearbeitet  werden  können ,  dem  Weinhaue  gewidmet  werden  sollen.  In  früheren  Zeiten  fand  man 
Wein  bis  zu  einer  Höhe  von  2000'.  Auch  ist  der  Rebschule  zu  erwähnen,  welche  Franz  Ritter  v.  Heintl 
(1817)  auf  seinen  Herrschaften  Würnitz  und  Nexing  (V.  U.  M.  B.)  errichtete,  um  Pflänzlinge  aus  allen 
weinbauenden  Ländern  der  Monarchie  daselbst  zu  vereinigen.  Aehnliche  Rebpflanzungen  entstanden  auch 
im  kaiserlichen  Garten  zu  Wien  am  Rennwege,  in  der  fürstlich  Liechtensteinischen  Baumschule  zu  Felds- 
berg u.  a.  Privatgärten.  Ritter  v.  Heintl  zu  Nexing  und  Baron  Reichenbach  auf  dem  Kobenzl 
führten  auch  die  Maidbeerpflanzungen  und  Seidenwürmerzucht  mit  Erfolg  durch.  Die  Kar  t  off  el,  die  im 
vorigen  Jahrhunderte  grossentheils  nur  als  Viehfutter  verwendet  wurde,  verbreitete  sich  im  laufenden  als 
ein  Hauptnahrungsmittel  der  Bevölkerung  immer  mehr.  Der  Rübenbau  erhielt  durch  englische  Samen 
seine  Veredlung ,  und  durch  Verwendung  zur  Zuckerfabrikation  grössere  Ausdehnung.  Auch  mit  mehreren 
Weizen-  und  Gerstenarten  wurden  Versuche  (namentlich  1811  und  1812  mit  Marzolloweizen  hei 
Enzersdorf  und  später  bei  Simmering,  mit  Tuneser  und  Neapolitaner  Weizen  1813  bei  Lilicnfeld,  mit  Ta- 
laveraweizen  1817—1819  zu  Vösendorf,  mit  der  ägyptischen  Gerste  1813  zu  Gerasdorf  und  1817  zu  Schott- 
wien u.  s.  w.)  gemacht.  Jedenfalls  Hesse  der  Weizen-  und  Roggenbau  noch  eine  grössere  Ausdehnung  zu. 
Die  Gemüsegärtnerei  hob  sich  seit  17M,  sowohl  in  Wien  (Vorstadt  Erdberg,  Leopoldstadt)  als  in  der 
Umgebung,  in  Neustadt  etc.  Berühmt  ist  der  Spargel  aus  Wien  und  dessen  Umgebung.  Die  Blumen- 
cultur  machte  durch  die  j  ä  h  r  1  i  c  h  e  n  Blumenausstellungen  und  die  dabei  vertheilten  Preise, 
wobei  die  Hofgärten  und  grossen  Herrsehaftsbesitzer  mit  aufmunterndem  Beispiele  vorangingen ,  grosse 
Fortschritte.  Der  Lein  bau,  der  besonders  im  sogenannten  Waldviertel  nicht  unbedeutend  und  für  die 
österreichische  Industrie  höchst  wichtig  ist,  geht  eben  jetzt  durch  Einführung  verbesserter  Flachsberei- 
tungsmethoden einem  neuen  Aufschwünge  entgegen.  Der  Hanf  scheint  weniger  gebaut  zu  werden,  als 
in  früheren  Jahren.  Der  Bau  des  Krapp's  nahm  1766,  jener  des  Safflor's  1794,  der  Waid  bau  1787 
seinen  Anfang  und  hob  sich  erst  in  diesem  Jahrhunderte ;  dagegen  ist  der  Safran-,  Senf-  und  Mohn- 
bau schon  seit  dem  Mitlelaller  in  Oesterreich  berühmt,  wiewohl  der  Safranhau,  welcher  das  beste 
Product  der  Welt  liefert  und  um  Krems  vorzüglich  betrieben  wird,  noch  eine  weitere  Ausdehnung  zuliesse. 

I.  27 


210 

und  Ehrenzeichen  für  alle  Zweige  der  Landwirtschaft  wurden  gegründet  und  der  Kaiser 
selbst  wohnte  mehreren  Preisvertheilungen  bei.  Die  Obst-  und  Gartencultur  erhob 
sich  durch  besondere  Ausstellungen  und  durch  das  Beispiel,  mit  welchem  der  kaiserliche 
Hof  und  viele  hohe  Herrschaften  durch  ihre  Kunstgärten  vorangingen.  Die  Horn- 
vieh-, Schaf-  und  Pferdezucht  veredelte  sich  durch  die  landwirtschaftlichen  Aus- 
stellungen und  die  letztere  auch  durch  die  kaiserlichen  Gestüte  und  die  von  dem  Adel 
(namentlich  in  Wien)  veranstalteten  Wettrennen.  Eine  neue  verbesserte  Waldordnung 
wurde  bekannt  gemacht  und  die  Waldaufsicht  regulirt;  die  Forstkenntnisse  wurden 
durch  die  Errichtung  der  Forstlehranstalt  zu  Maria-Brunn  befördert.  Die  durch  die 
Allerhöchste  EntSchliessung  vom  \k.  December  1846  erleichterte  freiwillige  Ablösung 
der  Grundlasten  war  der  Vorbote  der  später  verfügten  gesetzlichen  Aufhebung  der- 
selben, die  als  der  Wendepunct  des  beginnenden  volkswirtschaftlichen  Aufschwunges 
von  Oesterreich  betrachtet  werden  kann.  Noch  aber  steht  das  Land  im  Beginne  der 
ökonomischen  Entwicklung,  deren  es  fähig  ist. 

Der  Bergbau  ist  im  Lande  unter  der  Enns  von  untergeordneter  Bedeutung. 
Zwar  bestanden  einst  Gold  Wäschereien1),  und  wurde  vom  sechzehnten  bis  zum  acht- 
zehnten Jahrhunderte  auf  Gold2)  und  Silber3),  auf  Kupfer")  ,  Blei5),  Kobalt- 
erz6), Galmei7)  und  Alaun8)  geschürft  und  gebaut;  allein  die  ganze  Metallgewinnung 


i)  Schon  die  Kelten  an  der  Donau  besassen  Gold-Seifenwerke;  Posidonius  und  Diodor  berichten,  dass  es 
eine  wichtige  Beschäftigung  der  keltischen  Weiber  und  Greise  gewesen  sei,  aus  dem  Sande  der  Flüsse 
und  Bäche  Gold  zu  waschen.  Auch  im  Mittelalter  bestanden  derlei  Seifenwerke  zu  Korneuburg-,  Kloster- 
neuburg und  Langenlebern.  Das  Stift  Kloslerneuburg  bewahrt  noch  einen  Kelch,  der  1742  aus  Donaugold 
verfertigt  wurde,  sowie  das  Stift  Zwetl  einen  solchen  angeblich  aus  Gold  vom  Kamp. 

2)  Im  Jahre  1531  wurde  ein  Goldbergwerk  in  der  Nähe  von  Neunkirchen  zwischen  Thann  und  Höf- 
ling, Gold  und  Silberbergwerke  aber  1540  in  der  Nähe  von  Bayerbach,  1589  (und  erneuert  1C60) 
im  Gtterthale  und  1001  in  Steinbach  bei  Mauerbach  eröffnet. 

3)  Im  Jahre  1593  wurde  bei  Gaming,  1595  in  der  Herrschaft  Gleiss,  im  sogenannten  Prembrcuth,  auf  Silber 
gebaut;  das  wichtigste  unter  den  Silberbergwerken  des  Landes  unter  der  Enns  war  aber  jenes,  welches 
1751  am  Ho  ch  e  c  k  bei  Annaberg  entdeckt  und  1754  mit  reichem  Segen  eröffnet  wurde,  doch  verlor  sich 
derselbe,  so  dass  das  Werk  seit  1807  ganz  aufgelassen  ist.  Im  V.  0.  M.  B.  bestanden  1010  bei  Kirchberg 
am  Walde  (zwischen  Weitra  und  Waidhofen)  und  1508  bei  dem  Dorfe  Limbach  (zwischen  Kirchberg  und 
Wechsel)  wenig  lohnende  Silbergruben;  auch  in  der  Nähe  von  St.  Michael  an  der  Donau  wurde  noch  1797 
auf  Silber  gebaut  und  einer  der  dortigen  Weinberge  führt  noch  den  Namen  Erzberg. 

*)  Auf  Kupfer  und  göldisches  Silber  eröffneten  die  Brüder  Konrad  und  Daniel  Bi  cht  haus  er  in  den 
Jahren  1028  und  1039  in  der  sogenannten  G  a  m  s  1  e  i  t  h  e  n  (nahe  bei  Gloggnitz)  eine  alte  Berggrube.  Auch 
im  Michaeierberge  unter  Spitz  an  der  Donau  bestand  ein  Kupferbergwerk,  welches  seit  Anfang  dieses 
Jahrhunderts  aufgelassen  ist.  Im  sechzehnten  Jahrhunderte  wurden  zu  Rcichenau  Kupfererze  zu  Tage 
gefördert,  die  aber  nicht  über  den  jährlichen  reinen  Ertrag  von  300  Centnern  Kupfer  verarbeitet  werden 
durften. 

5)  Mit  dem  Silberwerke  zu  Annaberg  war  auch  ein  Bleibergwerk  verbunden.  Ausserdem  entstanden  Blei- 
bergwerke auf  der  Höhe  des  Sehwarzenberges  bei  Türnitz  ,  ferner  ein  1002  wieder  eröffnetes  altes  Blei- 
bergwerk zwischen  Sehwarzenbach  und  Türnitz,  welches  einige  Zeit  sehr  ergiebig  war,  seit  1813  aber 
aufgelassen  wurde.  Im  sechzehnten  Jahrhunderte  wurde  auch  zu  Mauerbach,  Krumbach  und  Hochneun- 
kirchen, dann  bei  Drosendorf  (an   der  Thaya)  auf  silberhaltiges  Blei  gebaut. 

6)  Im  Gebirge  bei  K  1  e  in  -  Mar  ia  z  e  1 1  soll  man  einst  schwarzes  Kobalterz   gebrochen  haben. 

7)  Auf  Galmei  wurde  in  der  Nähe  von  Annaberg  gebaut,  wo  man  neben  den  eingegangenen  Gruben 
noch  die  Trümmer  einstiger  Messinghämmer  gewahrt. 

s)  Im  sechzehnten  Jahrhunderte  bestand  ein  Alaunwerk  bei  Drosendorf  und  im  Jahre  1700  wurde  ein 
zweites  in  der  sogenannten  Silbergrube  hinter  Krems  entdeckt,  welches  ziemlich  eisenfreien  Alaun 
lieferte. 


211 

blieb  endlich  auf  Eisen1)  beschränkt.  Von  den  noch  bestehenden  Bauen  ist  der  älteste 
der  Göstritzer  Bergbau,  der  im  Jahre  1640  vom  Freiherrn  Johann  Balthasar  von 
Hoyos  eröffnet  wurde.  Auch  das  Eisenbergwerk  des  Giraten  Pergen  zu  Pitten  im 
dortigen  Schlossberge  wird  seit  1787  betrieben.  Das  der  k.  k.  Innerberger  Haupt- 
gewerkschaft gehörige  Eisenwerk  bei  Reichenau,  welches  aus  zwei  abgesonderten 
Bauen  (dem  Altenbergerund  Grillenberger)  besteht,  nahm  erst  in  diesem  Jahrhun- 
derte seinen  Aufschwung  durch  die  in  neuerer  Zeit  eingeführten  Verbesserungen. 

Wichtig  war  und  ist  noch  in  Oesterreicb  die  Benützung  des  Kalksteines, 
sowohl  zum  Kalkbrennen  als  zu  anderen  baulichen  Zwecken.  Eine  Hauptbeschäftigung 
des  Wiener  Waldbauers  seit  Jahrhunderten  ist  die  Kalk-  und  Gypsbrennerei. 
Weit  in's  Mittelalter  hinein  reicht  die  Benützung  des  Sandsteines8),  Granites, 
Quarzes').  Bausandes*),  der  Thongruben,  des  Graphites5),  der  Stein- und 
Braunkohlen"),  deren  Ausbeute  seit  dem  vorigen  Jahrhunderte  bei  dem  steigenden 
Bedürfnisse  der  zunehmenden  Baulust,  des  fortschreitenden  Fabriks-  und  Dampf- 
maschinenbetriebes allmählich  grösser  wurde  '). 


')  Der  Ei  senb  ergbau  scheint  in  die  vorrömische  Zeit  zurückzureichen.  Aus  dem  Mittelalter  ist  bekannt, 
dass  1500  am  Otterlrerge,  1568  bei  Waidhofen  an  der  Ips,  1573  in  der  Lugleilhen  bei  Annaberg,  1586  bei 
Starhemberg,  1607  bei  Harrethof  nächst  Pitten,  1611  bei  Slixenstein,  1055  bei  Guttenstein  u.  a.  m.  auf 
Eisen  gebaut  wurde.  Doch  hörten  diese  Bergwerke  wegen  Armuth  der  Erze  und  schlechten  Fortgangs 
der  Werke  allmählich  wieder  auf. 

3)  Schon  140i  kommen  die  Sands  teinbriiehe  zu  Hetzendorf,  Mannersdorf,  Au,  Hietzing  und  Liesing  vor. 

3)  Quarz,  welcher  von  grossen  Stücken  bis  zur  Sandform  reichlich  vorkommt,  wurde  mit  der  zunehmenden 
Glas-,  Porzellan-,  Fayence-Fabrikation  immer  mehr  benützt.  Der  Quarz  aus  der  Gegend  bei  Spitz  und  zu 
Schiltern  (V.  0.  M.  B.)  wurde  von  der  Wiener  Porzellanfabrik  und  Neuhauser  Spiegelfabrik  bezogen.  Letz- 
tcrc nahm  aber  spater  ihren  Bedarf  an  Quarz  aus  der  Gegend  von  Nennkirchen,  Gleissenfeld  und  Aspang, 
eben  daher  die  Schlegelmühler  Smaltefabrik,  während  die  Türnitzer  Glasfabrik  den  nöthigen  Quarz  aus 
der  Gegend  von  Gisshübl  und  Zientring  am  Jauerling  bezog. 

*)  Der  Bausand  von  Meidling  (Mauerung)  aus  dem  Flussbette  der  Wien  wurde  schon  1422  nach  Wien 
gebracht. 

5)  ll.iss  in  Oeslerreieh  schon  in  früherer  Zeit  auf  Graphit  gebaut  wurde,  zeigen  die  verfallenen  Halden 
und  Einfahrten  am  Dohberg  und  Fürhol/,  bei  Persenbeug.  Die  Werke  wurden  später  aufgelassen  und 
erst  1833  entdeckte  man  neuerdings  reichhaltige  Lager  daselbst. 

6)  Die  ersten  Spuren  des  Baues  auf  Stein-  und  Braunkohlen  in  Oesterreicb  unter  der  Enns  linden  sieh  aus 
der  letzten  Hälfte  des  achtzehnten  Jahrhunderts.  Die  Steinkohlengruhen  heim  Dorfe  Thallern  an  der  Donau 
wurden  bereits  1758  bei  der  Grabung  eines  Brunnens  entdeckt  und  liefern  aus  den,  gleich  Magazinen, 
mit  Kohlen  angefüllten  Hügeln  bis  jetzt  ununterbrochen  reichliche  Ausheule.  1763  wurden  die  Ziegel- 
brennereien in  und  um  Wien  angewiesen,  zur  Schonung  der  Wälder  künftig  mit  Steinkohlen  zu  heizen. 
1787  eröffnete  das  Stift  Heiligenkreuz  einen  Bau  im  Schoberberge  am  Sattelbach  und  erschürfte  eine 
Gattung,  welche  der  besten  Glanzkohle  gleichkam,  doch  wurde  der  Bau  in  der  Folge  wieder  aufgelassen. 
Zu  Thomasberg  wurden  1778  sehr  schöne  Glanzkohlen  entdeckt  und  es  bildete  sich  eine  Gewerkschaft, 
welche  die  Bereitung  von  Coaks  versuchte.  Die  dortigen  Steinkohlen  sind  so  schön,  rein  und  glänzend, 
dass  von  Drechslern  daraus  mancherlei  Arbeiten  verfertigt  wurden.  Das  Braunkohlenlager  bei  Obritzberg 
wurde  1791  entdeckt  und  der  Bau  anfänglieh  vom  Aerar,  seit  1801  aber  durch  Private  betrieben.  In  der 
Neuzeil  wurden  noch  an  vielen  anderen  Stellen  mächtige  Kohlenflöze  aufgefunden  und  aasgebeutet. 

")  Nähere  Daten  über  die  Urpr  od  u  et  ion  (Landwirtschaft  summt  Bergbau)  in  Oeslerreieh  unter  der 
Enns  geben:  Baumann's  Verbesserung  der  niederösterreichischen  Landwirtschaft,  8.  Wien  1767.  — 
Aul.  Hildebrand,  Oeslerreichischer  Weinbau- Katechismus,  oder  kurzer  Unterricht  vom  Weinbau  in 
Oeslerreieh,  8.  Leipzig  1777,  2.  Aufl.  daselbst  1782.  —  Jos.  Freih.  von  Liechtenstern,  Ueb ersieht 
der  Landwirtschaft  im  Lande  unter  der  Enns  In  dessen  Archiv  für  Geographie  und  Statistik  1801, 
II.  5.  S.  265  ete.  —  Stütz:  mineralogisches  Taschenbuch  (Oryktographie  von  Unterösterreich)  heraus- 
gegeben von  J.  G.  Megerle  v.  Mühlfeld.   Wien  1807.    —    Franz  von    II  ein  II,    die   Landwirtschaft  des 

27* 


212 

§.95. 


Fortsetzung. 


b.  Industrie. 


Die  industrielle  Entwicklung'  des  Mittelalters  zielte  auch  in  Oesterreich ,  wie  in 
anderen  deutschen  Ländern,  vorzugsweise  auf  Privilegien  und  Monopole  hin,  und 
zahlreich  waren  die  ausschliesslich  berechtigten  Zechen,  Innungen  und  Zünfte  für 
einzelne  Zweige1). 

Mehrere  Erwerbszweige,  welche  jetzt  nicht  mehr  bestehen2),  hatte  das  Be- 
dürfniss  des  Mittelalters  erzeugt,  obwohl  eine  weit  grössere  Zahl  gar  nicht  oder  nicht 
in  der  Vervollkommnung  der  Gegenwart  bestand.  Der  Ursprung  der  meisten  Städte 
wurzelt  darin,  dass  unter  dem  Schutze  (der  Bergung,  Burg)  der  Mauern  sich  Ge  werb- 
kundige niederliessen  und  dafür  Privilegien  erhielten3).  Manchmal  hielten  sich  aber  in 
den  Burgen  selbst  italienische  Waffenschmiede  auf,  deren  Arbeiten  vom  vier- 
zehnten bis  zum  sechzehnten  Jahrhunderte  sehr  geschätzt  waren;  die  Frauen  selbst 
spannen  und  webten  für  den  Hausbedarf.  Im  vierzehnten  Jahrhunderte  waren  bereits 
in  Wien  und  Tu  In  Zünfte  von  Webern,  und  die  Lodengewebe  und  Flachsspinnereien 


österreichischen  Kaiserthums,  4  B.  Wien  1811.  —  Ueber  den  Anbau  mehrerer  Handels-  und  Manufactur- 
gewächse  in  Oesterreich  unter  der  Enns.  In  den  merkantilischen  Annalen  1813  Nr.  61.  —  W.  C.  Blumen- 
bach,  neueste  Landeskunde  von  Oesterreich  unter  der  Enns.  2.  Aufl.  8.  2  B.  Güns  1835.  —  Ueber  den 
Bergbau  zu  Obritzberg  in  Oesterreich  unter  der  Enns.  In  den  vaterländischen  Blättern  1813  Nr.  32.  — 
Desselben  Materialien  zu  einer  Schilderung  des  Zustandes  der  Landwirtschaft  in  Oesterreich  unter  der 
Enns.  In  den  vaterländischen  Blätlern  1813  Nr.  32,  42,  46,  47,  48,  49  und  52.  —  Freiherr  von  Münch: 
Einige  Worte  über  den  dermaligen  Stand  der  Landwirtschaft  in  Niederösterreieh.  In  den  Beiträgen  zur 
Landeskunde  Oesterreich's  unter  der  Enns,  B.  I.  S.  1 — 56.  —  Verhandlungen  der  k.  k.  Landwirthschafts- 
Gesellschaft  in  Wien  und  die  Darstellungen  des  landwirtschaftlichen  Zustandes  der  einzelnen  Bezirke.  — 
Endlich  die  von  der  Direction  der  administrativen  Statistik  veröffentlichten  Tafeln  zur  Statistik  der 
österreichischen  Monarchie  (Jahrgang  1842 — 1848)  und  J.  Hain's  Handbuch  der  österreichischen  Sta- 
tistik, Wien  1852. 

')  Siehe  den  vorausgehenden  §.  81.  Doch  wurden  im  Wiener  Stadtrathe  die  Zünfte  nie  vorherrschend, 
wozu  eben  die  allen  rittermässigen  Bürgergeschlechler  beitragen  mochten.  (Hormayr's  Wien  III.  S.Heft, 
S.  132).  Ausnahmen  finden  wir  auch  hier  schon;  so  z.  B.  hob  Herzog  Rudolph  IV.  (20.  Juli  1361) 
in  ganz  Wien  unter  den  Bürgern,  Kaufleuten,  Krämern  und  Handwerkern  alle  zunftmässige 
Verbindung  auf,  nahm  den  Brief  der  Laubenherren  (Grosshändler)  zurück  und  verfügte,  um  die 
durch  den  „schwarzen  Tod"  herabgekommene  Wiener  Bevölkerung  zu  vermehren,  dass  alle  fremden 
Bürger.  Kauf-  und  Gewerbsleute  sich  in  Wien  und  dessen  Vorstädten  zum  Betriebe  ihres  Gewerbes 
oder  Geschäftes  niederlassen  und  eine  dreijährige  Steuerfreiheit  geniessen  sollten.  Die  Herzoge 
Alb  recht  und  Leopold  beschränkten,  in  Folge  vielfältiger  Klagen  der  Wiener  (7.  August  1368), 
diese  Gewerbefreiheit,  insbesondere  hinsichtlich  der  unbeschränkten  Zahl  der  Fütterer  (Victualien- 
händler),  deren  Zahl  auf  60  Zünftige  und  Befugte  festgesetzt,  dabei  aber  dem  Stadtrathe  das  Befugniss 
eingeräumt  wurde,  sie  künftig  nach  Bedarf  zu  vermehren  oder  zu  vermindern.  Ebenso  stellten  sie  das 
alte  Recht  der  Laubenherren  und  übrigen  Zünfte  wieder  her,  da  der  nächste  Zweck  der  ertheilten  Ge- 
werbefreiheit,  die  Zunahme  der  durch  Feuersbrünste,  Missjahre  und  Pest  verminderten  Wiener  Bevölkerung, 
erreicht  war.  —  Hormayr's  Geschichte  Wiens,  III.,  8.  Heft,  S.  192,  9.  Heft,  S.  8. 

a)  In  der  1527  erlassenen  Polizeiordnung  kommen  unter  den  Handwerksbenennungen  die  Pruenner  (Pan- 
zerschmiede),  Joppner  (Jacken-  und  Kittelschneider),  Paternosterer  (Rosenkranzmacher)  vor,  welche 
jetzt  nicht  mehr  bestehen;  andere  haben  heut  zu  Tage  neue  Benennungen,  wie  z.B.  Irher  (Gärber), 
Häsiber  und  Reytterer  (Siehmacher).    Vergl.  §.  81. 

8)  So  erhoben  sich  Haimburg,  Dürrenstein,  Wien,  Klostcrneuburg,  Zwetl  etc.    Vergl.  §.  63. 


213 

für  den  Hausbedarf  beschäftigten  selbst  die  ländliche  Bevölkerung.  Aucb  die  uralte 
Eisenindustrie  war  im  Mittelalter  niebt  unbedeutend,  wo  die  Waffe  einen  so  we- 
sentlichen Bestandteil  der  täglichen  Tracbt  bildete.  Kostbare  Stoffe  wurden  vom 
Auslande  bezogen;  insbesondere  nahmen  die  italienischen Zindel-,  Seiden-  undSammt- 
stoffe  und  die  niederländischen  Tücher  ihren  Weg  nach  Oesterreich,  und  die  wieder- 
holten Kleiderordnungen  zeugen  von  Wohlhabenheit  und  einem  aucb  von  den  unteren 
Ständen  gerne  nachgeahmten  Luxus. 

Unter  Kaiser  Leopold  I.  begann  das  französische  Mercantilsystem  auch 
auf  die  Begierungsmaassregeln  in  Oesterreich  seinen  Einfluss  zu  äussern.  Im  Jahre  1659 
erschienen  die  ersten  Verbote  der  Einfuhr  fremder  Waaren  nach  Oesterreich  unter 
und  ob  der  Enns;  1674  wurden  alle  französischen  Waaren  von  der  Einfuhr  in  die 
österreichischen  Länder  ausgeschlossen  und  dieses  Verbot  ward  1689  erneuert,  um 
dadurch  die  Errichtung  inländischer  Fabriken  zu  begünstigen.  Im  Jahre  1699 
wurde  zur  Errichtung  von  derlei  Etablissements,  besonders  von  Seidenzeug-Manu- 
facturen,  aufgemuntert,  und  die  Beschränkung  der  fremden  Einfuhr  in  dem  Maasse  zu- 
gesichert, als  die  Fabriken  den  Bedarf  zu  decken  im  Stande  sein  würden;  noch  in 
demselben  Jahre  wurde  ein  Commerz-Collegium  zur  Leitung  des  neuen  Manu- 
facturwesens  errichtet. 

Karl  VI.  hatte  der  Industrie  und  dem  Handel  um  so  grössere  Sorgfalt  zu  widmen 
begonnen,  als  er  beide  nach  den  Ansichten  der  damaligen  Zeit  als  die  Hauptquellen 
des  Wohlstandes  betrachtete.  Die  alten  Zunftverhältnisse  waren  einem  freieren  Auf- 
schwünge der  Gewerbe  mehrfach  hinderlich;  daher  suchte  die  Begierung  durch  eine 
General -Zunft  Ordnung  (19.  April  1732)  das  Zunftwesen  zu  verbessern  und  den 
gedachten  Uebelständen  schrittweise  abzuhelfen.  Hand  Werksordnungen  sichei'ten 
den  Kauf  und  Verkauf;  da  die  Gewerbe  jedoch  theils  radicirte ,  d.  i.  auf  gewissen 
Häusern  haftende,  waren,  theils  von  den  Zünften  als  verkäufliche  vergeben  wurden, 
diese  aber  das  Gewerbsmonopol  den  Städten  zu  erhalten  strebten ,  so  blieb  die  Industrie 
auf  bestimmte  Puncte,  meist  die  grösseren  Städte,  beschränkt,  obwohl  sich  nicht 
läugnen  lässt ,  dass  dadurch,  bei  den  massigen  Bedürfnissen  der  bürgerlichen  Stände, 
eine  vergleichungsweise  Wohlhabenheit  unter  denselben  erhalten  wurde.  Grössere 
Fabriken  erhoben  sich  erst  allmählich.  Im  Jahre  1701  wurde  zu  Neuhaus  von  dem 
Herrschaftsbesitzer  von  Bechtskron  eine  Spiegelfabrik  errichtet,  welcher  im 
Jahre  1707  ein  zwanzigjähriges  Privilegium  zugestanden  wurde;  1713  erhielt  sie 
durch  kunsterfahrene  Arbeiter  aus  Venedig  und  den  Niederlanden  ihr  Gedeihen ').  Im 
Jahre  1701  wurde  auch  der  Tabakhandel  als  Begale  erklärt  und  die  Fabrikation 
der  Tabak-Sorten  der  Privatindustrie  entzogen2).  Im  Jahre  1718  entstand  durch  den 
Kriegsagenten  Claudius   Innocenz  du  Pasquier  die  Porzellanfabrik,  welcher  ein 


')  Damit  war  das  Einfuhrverbot  auf  fremde  Spiegel  verbunden,  welches  aber  nicht  zu  strenger  Ausführung 
kam,  weil  die  inländische  Spiegelfabrikation  den  Bedarf  nicht  liefern  konnte.  Kees:  Darstellung  des 
Fabriks-  und  Gewerbswesens,  II.  2.  880  etc. 

2)  Früher  war  auf  die  Einfuhr  fremder  Tabakgattungen  ein  Privilegium  verliehen. 


214 

fünfundzwanzig]  ähriges  ausschliessliches  Privilegium  auf  die  Erzeugung  und  den  Allein- 
verkauf des  Porzellans  ertheilt  wurde.  Später  vom  Staate  übernommen ,  gewann  sie 
unter  der  Aerarialverwaltung  in  neuerer  Zeit  europäischen  Ruf). 

Die  von  Karl  VI.  1719  g-estiftete  orientalische  Han  delscompagni  e  legte 
mehrere  Fabriken  an,  namentlich  1722  eine  für  auswärtigen  Absatz  berechnete  Kupfer- 
waaren  fabrik;  sie  erhielt  in  demselben  Jahre  ein  zwanzigjähriges  Privilegium  auf 
die  Errichtung  der  ersten  inländischen  Zuckerraffinerie  an  der  Secküste,  dann 
ein  fünfzehnjähriges  Privilegium  auf  die  Verarbeitung  der  macedonische  n  Baum- 
wolle zu  Kattun  und  Barchent,  womit  zugleich  die  Einfuhr  fremder  Kattune  und  Bar- 
chente nach  Niederösterreich  verboten  wurde.  Die  von  ihr  1726  zu  Schwechat 
errichtete  Kattun  fabrik  kann  als  die  Mutter  aller  übrigen  in  Oesterreich  betrachtet 
werden.  Auch  wurden  dieser  Gesellschaft  Privilegien  auf  die  Erbauung  von  Schiffen 
über  60  Fuss  Länge,  auf  die  Verfertigung  des  Seil-  und  Tauwerkes,  des  Segeltuches 
nach  holländischer  Art,  auf  die  Pech-  und  Theerbereitung,  auf  das  Ankcrschinieden 
und  das  Giessen  eiserner  Kanonen  u.  a.  in.  ertheilt.  —  Im  Jahre  1727  erhielten  auch 
einige  Niederlagsverwandte  in  Wien  ein  zwanzigjähriges  Privilegium  zur  Errichtung 
eines  Drahtzuges  und  zur  Erzeugung  von  Gold-  und  Silbergespinnsten,  deren  Einfuhr 
zugleich  verboten  wurde.  So  war  unter  Leopold  I. ,  Joseph  I.  und  Karl  VI.  der  erste 
Grund  zur  österreichischen  Industrie  gelegt,  welche  unter  Maria  Theresia  sich  zu  ent- 
falten begann. 

Im  Jahre  1757  stiftete  die  Kaiserin  eine  Lehrkanzel  für  Mechanik  an  der 
Wiener  Hochschule,  an  welcher  an  Sonn-  und  Feiertagen  bis  in  die  neueste  Zeit 
populäre  Vorträge  über  Physik  gehalten  wurden.  Die  Ertheilung  ausschliesslicher  Pri- 
vilegien wurde  allmählich  beschränkt,  um  die  inländische  Industrie  dadurch  so  wenig  als 
möglich  zu  hemmen;  denjenigen  aber,  welche  neue  Fabriken  gründeten,  wurden 
Lande  sfabriks-Befugnisse  mit  gewissen  Vorrechten,  jedoch  ohne  Ausschluss 
ähnlicher  Unternehmungen ,  ertheilt.  Auch  wurden  bei  der  Errichtung  inländischer 
Fabriken  Aerar  ial-Ge  ldvorschüsse  bewilligt  und  in  jeder  Provinz  ein  Commer- 
zialfond  unter  der  Verwaltung  eigener  Commerz-Conscsse,  die  einem  Commerz- 
Gener  aldirectorium  untergeordnet  waren,  gebildet.  Das  Zunftwesen  wurde 
beschränkt  und  manche  Gewerbe  wurden  für  frei  erklärt').  Dagegen  suchte  die  Be- 
gierung  durch  Prämien,  durch  Kundmachung  zweckmässiger  Verfahrungsvveisen, 
durch  Verbreitung  neuer  Werkzeuge  und  Maschinen  die  österreichische  Industrie  zu 
heben.  Dahin  zielten  auch  die  Einfuhrverbote  auf  mehrere  ausländische  Fabrikate 
(1764,  1767  und  1774)  und  die  mit  einem  Zolltarif  verbundene  allgemeine  Zoll- 
ordnung von  1775.  So  hatte  sich  zum  Theile  schon  unter  Maria  Theresia  die  Baum- 


»)  Die  erste  Porzellanfabrik  in  Deutschland  wurde  1710  zu  Meissen  in  Sachsen  errichtet  Dir  Staat  über- 
nahm die  Wiener  Porzellanfabrik,  um  sie  vom  Untergänge  zu  retten.  —  Siehe  Kees  a.  a.  0..  S.  829  etc., 
dann  die  zur  Secularl'eier  der  Porzellanfabrik    1818  in  Wien  erschienene  Brochure. 

-)  Im  Jahre  177G  wurden  diese  Commerz-Consesse  aufgehoben  und  84  verschiedene  Besi  lläftigungen  für 
frei  erklärt. 


215 

wollen-1)  und  Seidenmanufactur3),  die  Metall  waaren-Fabrikation3)  etc. 
gehoben,  welche  nebst  anderen  Industriezweigen  unter  Kaiser  Joseph  11.  und  Franz.  1. 
einen  auffallend  raschen  Aufschwung  erhielten. 

Kaiser  Joseph  wollte  die  inländische  Industrie  unter  seinen  Augen  reifen  sehen; 
daher  suchte  er  dieselbe  durch  rasch  in's  Werk  gesetzte  directe  und  indirecte  Mittel 
im  Sinne  des  Prohibitiv-Systems  zu  heben.  Im  Jahre  1784  wurden  viele  fremde 
Kunstpr  oducte  vom  inländischen  Verkehre  theils  ganz  ausgeschlossen,  theils  deren 
Einfuhr  nur  gegen  Pässe  und  gegen  Entrichtung  einer  sechzigperzentigen  Zollgebühr 
gestattet.  In  demselben  Jahre  erschien  für  die  deutschen,  höhmischen  und  galizi- 
schen  Erbländer  (mit  Ausschluss  Tirol's  und  der  Vorlande)  ein  neuer  Zolltarif, 
welchem  1 7S8  die  allgemeine  Z  o  1 1  o  r  d  n  u  n  g  folgte.  Allen  Unternehmern , 
welche  solche  ausser  Handel  gesetzte  Waaren  erzeugen  wollten,  wurden  Vorschüsse, 
Reisegelder,  Gesellenbeiträge,  Werkzeuge  und  andere  Unterstützungen  bewilligt, 
selbst  öffentliche  Gebäude  eingeräumt.  Die  Länderstellen  erhielten  die  Befugniss ,  den 
im  Inlande  sich  niederlassenden  Professionisten  Vorschüsse  und  Hilfsbeiträge  zu  geben ; 
insbesondere  suchte  man  solche  Unternehmer  zu  begünstigen,  welche  sich  auf  dem 
Lande  oder  in  kleinen  Landstädten  niederliessen.  Nebstdem  wurden  Prämien  aus- 
gesetzt,  um  die  Spinnerei,  Weberei  und  Strickerei  auf  dem  Lande  allgemeiner  zu 
verbreiten.  Durch  diese  Maassregeln  hob  sich  die  Industrie,  deren  Aufschwung  zu- 
gleich mit  der  Vermehrung  der  Bevölkerung  durch  Einwanderungen 
im  Zusammenhange  stand. 

Die  St.  Pöltncr  Kattunmanu  factur  entstand  17S7;  auch  in  Wien  hob  sich 
dieser  Fabrikationszweig  sammt  jenem  der  Seidenzeug  waaren*).  Die  bereits  unter 
Maria  Theresia  begonnene  Einführung  der  sächsischen   Spinnmaschine  nahm 


*)  Im  Jabrel75i  entstand  die  Friedauer,  1T70  die  Kettenhofer,  1776  die  Eb  reichsd  orfer  Kaltun- 
fabrik;  diese  Fabriken  bezogen  einen  grossen  Theil  der  nötbigen  Garne  vom  Auslande,  insbesondere  aus 
England,  einen  anderen  Theil  von  den  inländischen  Handspinnern,  deren  Zahl  im  Lande  unter  der 
Enns  allein  über  100.000  Personen  stieg.  1754  wurde  den  Kaltunmanufaeturen  von  Sehwechat  und 
Sassing  der  Kreis  ober  dem  Manhartsberge  jenseits  ,  der  Friedau  er  der  Bezirk  diesseits  des  Kamp- 
flusses bezüglicb  dieser  Handspinner  zugetheilt.  Doeh  verminderten  sich  die  Handspinner,  seit  man  an- 
fing, sächsische  Spinnmaschinen  einzuführen.  Die  erste  Streich-  und  Spinnmaschine  wurde  1776  von 
L  e  b  r  u  n  in  Wien  aufgestellt. 

2)  Maria  Theresia  zog  Appreturraaschinen,  Appreteure  und  andere  Hilfsarbeiter  in's  Land.  Für  Seiden- 
und  Sammtbänder  wurden  Maschinenstühle  seit  1768  und  die  Sebubstühle  zu  Sammtbändern  seit  1763 
eingeführt.  Der  Umstand,  dass  die  Bandmacherei  schon  damals  ganz  unzünftig  betrieben  werden  konnte, 
hat  diesen  Industriezweig  auf  seine  dermalige  hohe  Stufe  erhoben. 

3)  1753  wurde  die  Nadelburger  Messingwaaren-  und  Nadelfabrik  errichtet.  Bei  den  übrigen  Zweigen 
der  Eisen-  und  Stahhvaarenfabrikalion ,  namentlich  in  der  Eisenwurz ,  stand  die  sogenannte  Eisenwid- 
mung, d.  i.  das  abschliessende  Becht  der  Eisenhandlungsmärkte  Purgstall,  Scbeibbs  und  Gresten,  zum 
Verschleisse  der  in  der  ganzen  Eisenwurz  erzeugten  Eisenwaaren,  grösseren  Fortschritten  entgegen, 
Kaiser  Joseph  hob  diese  Eisenwidmung  auf,  wodurch  jedem  Hammerschmied  und  Eisenfabrikanten  ge- 
stattet wurde ,  seine  Erzeugnisse  selbst  frei  abzusetzen. 

*)  Kaiser  Joseph  II.  berief  Zeichner  und  Chineurs,  bewilligte  Vorschüsse  und  Lebrlingsbeiträge  vorzüglich 
für  diesen  Industriezweig,  in  Folge  dessen  unter  seiner  Begierung  sieh  die  Seid  enzeugfabrikation 
so  sehr  hob,  dass  die  soliden,  schweren,  faconnirten,  brochirten  und  reichen  Seidenzeuge  den  Vorzug  vor 
den  französischen  behaupteten  und  letztere  nur  in  Modewaaren  durch  Geschmack  und  Leichtigkeit  den 
Vorzug  behielten. 


216 

allenthalben  zu1)  und  das  Anwachsen  der  Bevölkerung1  Wien's  durch  die  Errichtung 
der  Fabriksvorstädte  fällt  in  diese  Zeit3).  Auch  verdient  die  Colonie  der 
Genfer  Uhrmacher,  welche  von  Kaiser  Joseph  II.  nach  Wien  berufen  wurden  und 
die  Uhrmacherkunst  daselbst  auf  eine  ansehnliche  Stufe  hoben,  dann  die  Colonie  der 
Geisslinger  Drechsler  eine  besondere  Erwähnung.  Die  Kunsttischlerei, 
Glaswaarenfabrikation ,  Fayence-,  Steingut-  und  Töpferwaar  enfabri- 
kation,  namentlich  aber  die  Erzeugung  aller  Arten  von  Galanteriewaaren,  von 
Gold-  und  Silberarbeiten,  ferner  die  Sattler-  und  Wagner-Geschäfte 
blühten  damals  auf.  Dass  die  E  i  s  e  n  i  n  d  u  s  t r  i  e  durch  die  A  u  f h  e  b  u  n  g  der  E  i  s  e  n  w  i  d- 
mung  zunahm,  wurde  bereits  gesagt;  besonders  aber  zu  erwähnen  ist,  dass  sich  unter 
Kaiser  Joseph II.  die  Leinenbandweberei  als  eigener  Industriezweig  im  V.O.M.B. 
erhob  3). 

Durch  die  Aufmunterung  der  Staatsverwaltung  hatte  sich  die  Industrie  so  gehoben, 
dass  im  Jahre  1790  die  erwähnten  Staatsaushilfen  an  fremde  in  Oester- 
reich  sich  niederlas  sende  Fabrikanten  und  Prof  essionisten  ganz  ein- 
gestellt und  die  Verleihungen  von  Geldvorschüssen  aus  dem  Staatsschatze  nur  auf 
besonders  rücksichtswürdige  Fälle  beschränkt  werden  konnten;  dagegen  wurden  wieder 
auf  wichtige  Erfindungen  neue  abschliessende  Privilegien  ertheilt.  In  demselben 
Jahre  erschien  ein  Fabriknormale,  Vorschriften  für  die  Lehrlinge  und  die  in 
Fabriken  zu  beachtende  Ordnung  umfassend.  Im  Jahre  1791  wurden  die  privile- 
girten  Fabriken  innerhalb  der  Linien  Wien's  von  der  Militäreinquartierung, 
deren  Gesellen  und  Lehrlinge  vom  Militärdienste  frei  erklärt.  Im  Jahre  1797  wurde 
diese  Maassregel  auf  die  geschickten  Arbeiter  beschränkt  und  der  Fabrikeninspector 
musste  allen  Militäraushebungen  beiwohnen,  damit  solche  Individuen,  die  in  ihrem  Ge- 
werbe oder  ihrer  Kunst  besonders  geschickt  waren,  für  dieselben  nicht  verloren  gingen. 

Epochemachend  war  die  Einführung  der  englischen  Spinnmaschinen 
seit  dem  Jahre  1801*). 


1)  Nach  Lebrun  waren  T  u  r  i  e  t  (1786),  Baron  V  a  y  von  Vaja  (1789),  Rubini,  Graf  von  Wallerstein  und 
Lorenz  Peter  (1790),  v.  Landriani  (1797),  Arzt  (1800),  Dr.  Tö  pf  er  (1801)  in  Errichtung  solcher 
Maschinen  thätig ,  denen  nur  die  1801  eingeführten  englischen  Maschinen  Abbruch  thaten. 

2)  Siehe  §.  70. 

3)  Herr  von  Grossem  führte  auf  seiner  Herrschaft  Gross-Sieghards  nach  dem  Muster  der  in  den 
Niederlanden  im  Schwünge  gestandenen  Weberei  schmaler  Zwirnbänder  anfangs  nicht  ohne  Aufopferung 
diesen  Fabrikationszweig  ein.  Täglich  wurde  ein  kleines  Haus,  hinreichend  für  einen  Weber,  von  ihm 
errichtet,  so  dass  in  kurzer  Zeit  aus  einem  armen,  kleinen,  bloss  Ackerbau  treibenden  Dorfe  ein  an- 
sehnlicher grosser  Marktflecken  und  Fabriksort  entstand,  und  durch  das  Beispiel  und  mit  Unterstützung 
Grossern's  die  Leinenbandweberei  über  einen  grossen  Theil  des  sogenannten  Waldviertels  sich  ver- 
breitete, daher  der  nördliche  Theil  unter  dem  Namen  „Bandelkramerlandl"  bekannt  ist.  Der  Handel 
damit  wurde  durch  hau  sirende  Bandkrämer  (Bandelkramer)  in  Oesterreich  und  den  übrigen 
Provinzen  betrieben;  doch  entstanden  auch  Niederlagen  zu  Gr  oss- Si  egha  rds  und  Allent- 
steig, welche  den  Handel  im  Grossen  betrieben.  (Mayer,  Allgem.  österr.  Zeitschrift  für  die  Land- 
wirthe  u.  s.  w.  1832  Nr.  28.) 

*)  Im  Jahre  1801  machte  Kolbielsky  die  ersten  Versuche  mit  Aufstellung  einer  en glischen Sp inn- 
maschine  und  im  Jahre  1802  begannen  die  nach  englischer  Art  eingerichteten  Spinnmanufacturen  zu 
Pottendorf  und  Schwadorf  bereits  ihre  Arbeit.  Seitdem  hat  sich  die  Anzahl  dieser  bloss  von 
Privaten  ohne  ärarische  Unterstützung  gegründeten  Manufaeturen  sehr  vermehrt  und  vervollkommnet, 
ungeachtet  der  Bemühungen  England's  (1805),  diesen  aufkeimenden  Industriezweig  zu  ersticken. 


217 

Die  französischen  Kriege  hatten  zwar  in  vielfacher  Hinsicht  den  ruhigen  Gang 
der  österreichischen  Industrie  gestört;  einzelne  Zweige  jedoch  erlangten  ehen  durch 
diese  Ereignisse  und  die  .Militärlieferungen  manche  Vortheile1).  Auch  das  Continental- 
system,  1808 —  1812,  war  dem  Emporkommen  neuer  Fabriken  günstig2).  In  den 
Friedensjahren  suchte  Kaiser  Franz  I.  der  technischen  Ausbildung  eine  wissenschaft- 
liche Grundlage  zu  verschaffen  durch  die  Errichtung  des  polytechnischen  Insti- 
tutes zu  Wien  1816  nach  dem  Muster  des  bereits  zu  Prag  1812  gegründeten  tech- 
nischen Institutes.  Die  Landesfabriken  erhielten  das  Recht,  in  allen  Hauptstädten 
des  Kaiserthums  Niederlagen  ihrer  Erzeugnisse  zu  errichten,  und  die  Verbesserung 
der  Gesetze  über  Privilegien  auf  neue  Erfindungen  (1820  und  1832)  verfolgte 
den  Zweck ,  zur  erhöhten  und  wirksameren  Thätigkeit  in  der  Industrie  anzuspornen. 

Kaiser  Ferdinand  I.  widmete  der  Industrie  seine  besondere  Sorgfalt.  Dessen 
Privatsammlung  industrieller  Gegenstände  wurde  als  technisches  Kabinet  zur 
öffentlichen  Besichtigung  (im  Polyteehnicum)  aufgestellt.  Unter  diesem  Kaiser  fand  in 
Wien  (1835)  die  erste  allgemeine  Industrieausstellung  Statt3).  Als  eine  Folge  da- 
von  kann  die  Gründung   des  niederösterreichischen  Gewerbvereins  (1839)4)  be- 


')  Um  den  Stand  der  inländischen  Manufacturen  und  Fabriken  leicht  zu  überblicken,  wurde  vom  Kaiser 
Frau/,  1792  sämmtliehen  Länderstellen  die  Ausarbeitung  eines  Commercial-  und  Manui'acturschema's  an- 
befohlen. 

8)  Seit  iin  Jahre  1797  die  Lombardie  für  Oesterreieh  verloren  gegangen  und  viele  dortige  Seidenmanufacturen 
den  Zeitverhältnissen  erlegen  waren ,  hoben  sich  allmählich  die  nieder-österreichischen ,  insbeson- 
dere die  Wiener  Webereien.  Auch  die  Leder-,  Eisen-,  Stahl-  und  Galanteriewaaren-,  die  Uhren-Fabrication 
und  die  Filzhuterzeugung  nahmen  in  dieser  Periode  zu;  nur  die  Tuchweberei  wollte  in  Oesterreieh 
unter  der  Enns  nicht  gedeihen,  da  bloss  die  Feintuch-  und  Casimirmanul'aclur  zu  llitlersfeld  bedeutende 
Geschäfte  machte. 

3)  Im  Jahre  1839  fand  die  zweite,  im  Jahre  1845  die  drille  allgemeine  österreichische  Gewerbe-Ausstellung 
zu  \Vrien  Statt.  Die  über  jede  dieser  Ausstellungen  durch  den  Druck  veröffentlichten  amilichen  Berichle 
(deren  zweiler  540.  der  drille  aber  schon  1.300  enggedruckle  Grossoctavseiten  einnimmt)  sind  zugleich 
sprechende  Beweise  für  die  raschen  Fortschritte  der  industriellen  Thätigkeit  in  Oesterreieh,  und  reiche 
Quellen  für  Statistik,  (heil«  eise  auch  für  Geschichte  des  österreichischen  Gewerbewesens.  Hierbei 
waren  1835  594,  —   1839  732,  —   1845  1.808  Fabriks-  und  Gewerbebesitzer  in  Concurrenz  getreten. 

*)  Die  Thätigkeit  dieses  Vereins  war  mehrfach  nutzbringend.  Er  machte  sieh  die  möglichste  Förderung 
und  Hebung  aller  Zweige  der  industriellen  Thäligkeil  durch  Aussehreibung  und  Zuerkennung  von 
Preisen  auf  Erfindungen  und  Verbesserungen  in  diesem  Bereiche,  durch  Vertheilung  von  Medaillen  an 
besonders  verdiente  Werkführer  und  Allgesellen  u.  s.  w.  zur  Aufgabe,  munterte  nebsldem  zu  Versuchen 
und  zur  Einführung  anderwärts  gemachter  industrieller  Erfindungen  und  Fortschritte  auf  und  unterstützte 
seihe;  er  begutachtet  von  Seite  der  Staatsbehörden  ihm  zukommende  Fragen  aus  dem  Kreise  seiner  Wirk- 
samkeit, steht  mit  den  Handelskammern,  den  Landwirlhschafls-Gesellschaflen  u.  s.  w.  in  stetem  schrift- 
lichen Verkehre.  Wir  erwähnen  noch  insbesondere  dessen  erfolgreiche  Wirksamkeit  in  der  Flachsfrage, 
dann  jene  zur  Einführung  von  Musterschulen,  einer  Seidentrocknungsanstalt,  einer  Zeichnen-  und  Weber- 
schule, künstlichem  Asphalt,  behufs  der  Fabricalion  des  besten  inländischen  Cements,  fabriksmässiger 
Erzeugung  des  künstlichen  Ultramarine,  Erzeugung  von  Flint-  und  C'rownglas,  Stahlsaiten,  Kunsthefe, 
Zinnober  u.  s.  w.  Der  neuesten  Zeit  gehören  insbesondere  an  der  Aufruf  zur  Hebung  der  vaterländischen 
Leinwandindustrie,  welche  seil  diesem  Jahrhunderte  durch  die  Ausbreitung  der  Baumwollen- 
Manufactur  und  anderer  Industriezweige  in  Schatten  gestellt  worden  war.  Insbesondere  wurde  von  dem- 
selben auf  die  amerikanische  Art  der  Flachsröstung  und  ihre  allgemein  leicht  einzuführende  Anwendung 
aufmerksam  gemacht;  auch  unternahm  der  k.  k.  Balh  Jacob  Rentier  mil  Unterstützung  der  Regierung 
zu  diesem  Zwecke  Bereisungen  jener  Gegenden,  wo  diese  Methode  im  besten  Schwünge  ist,  und  eine 
Folge  dieser  Bemühungen  ist  die  Errichtung  der  ersten  Flachsröstungs-Anslalt  in  Oesterreieh. 

Nähere  Andeutungen   über  Industrie  und   Gewerbewesen  geben:    Ch.  Löper,    der   k.  k.    Residenz- 
stadt Wien  Commercialscheina,  nebsl  Beschreibung  aller  Merkwürdigkeiten  derselben,  insbesondere  ihrer 

I.  28 


218 

trachtet  werden,  welchem  in  den  Provinzen  bald  mehrere  andere  nachfolgten,  nament- 
lich in  Prag-,  Grata,  Reichenberg  u.  a.  in. ;  ebenso  gaben  die  wiederholten  Industrie- 
Ausstellungen  glänzendes  Zeugniss  von  den  Fortschritten  des  Manufactur-  und 
Industriewesens  in  Oesterreich. 

§.  96. 

Fortsetzun  g. 
c.  Handel. 

Der  im  dreizehnten  Jahrhunderte  so  blühende  Handel  Oesterreich's  litt  vom  vier- 
zehnten bis  zum  sechzehnten  durch  die  Unsicherheit  der  Strassen  während  der  mannig- 
fachen Gränzkriege,   inneren  Unruhen  und  Wegelagerungen. 

Der  Handel  Oesterreich's  concentrirte  sich  in  Wien  und  war  vorzüglich  als  Zwi- 
schenhandel von  Venedig  nach  den  Hansestädten,  nach  den  Niederlanden,  nach 
Preussen  und  Russland  ') ,  so  wie  von  Deutschland  nach  Constantinopel  grossartig.  Da 


Schulen,  Fabriken,  Commercialprofessionisten  etc.  Wien  8.  1780.  —  J.  A.  Demian,  Abhandlungen  über 
die  chemischen  Fabriken  in  Oesterreich  unter  der  Enns.  In  Fr.  v.  Lieehtenstern's  Archiv  1804,  II  11. 
S.  357,  II.  12,  S.  455. —  Die  Spiegelfabrik  zu  Fahrafeld  in  J.  A.  Hildt's  Handelszeitung,  Jahrgang  I., 
S.  180.  —  G.  H.  Ileinse,  Ueberblick  des  Gewerbfleisses  in  Wien,  1812.  --  Steph.  Edler  v.  Kees, 
Darstellung  des  Fabriks-  und  Gewerbswesens  im  österreichischen  Kaiserstaate,  8.  Wien  1819.  Desselben 
systematische  Darstellung  der  neuesten  Fortschritte  in  den  Gewerben  etc.  8.  Wien  1829.  —  Ant.  Redl, 
Adressenbach  der  Handlungsgremien  und  Fabriken  Wien's  etc.  8.  Wien.  Viele  Jahrgänge.  —  Joh.  Graf 
von  Barlh-B  a  rth  enheim,  atlg.  österr.  Handels- und  Gewerbsgesetzkunde.  8.  9  Bde.  Wien  1819 — 24.  — 
G.  Kopetz,  allg.  österr.  Gewerbsgesetzkunde,  8.  Wien  1829.  —  Jos.  Hark up,  Beitr.  zur  Kenntniss  der  Han- 
dels- u.  Gewerbsverfassung  d.  österr.  Kaiserstaates  etc.  8.  Wien  1829. —  In  den  mercantilischenAnnalen: 
Betrachtung  über  die  Fabriken  Oesterreichs,  1813  Nr.  1 ;  Industrialthätigkeit  in  Niederösterreich  im  Anfang 
des  18.  und  19.  Jahrhunderts,  1813  Nr.  20  und  21;  Fabrikswesen  in  Wien  und  Linz,  1811  Nr.  97.  98 
und  99.  —  In  den  vaterländischen  Blättern:  Uebersicht  des  Standes  der  Fabriken  und  Commer- 
cialgewerbe  in  Oesterreich  unter  der  Enns,  1814  Nr.  46.  48  und  50;  Ueber  Spinnmaschinen  in 
Oesterreich,  1808  Nr.  47,  zweiter  Beitrag  Nr.  58;  Entstehung  und  dernialiger  Stand  der  Banmwollspinn- 
unter nehmung  zu  Pottendorf,  1811  Nr.  90.  —  Kees,  Notizen  über  verschiedene  Fabriksgegenstände  in 
Oesterreich.  Im  Hesperus  1813  und  1H14.  —  Ueber  die  Verhältnisse  der  Baumwollspinnerei  in  Oester- 
reich, München  1821.  —  Blumenbach.  Wiener  Kunst-  und  Gewerbsfreund,  oder  der  neueste  Ge- 
schmack in  Gold-,  Silber-,  Eisen-,  Stahlarbeiten  etc.  Wien  1825.  —  Desselben:  Neueste  Landeskunde 
von  Oesterreich  unter  der  Enns,  2.  Auflage,  Guus  1835.  S.  124  —  166.  —  Endlich  die  Tafeln  der 
Statistik  der  österreichischen  Monarchie,  herausgegeben  von  der  Direction  der  administrativen  Sta- 
tistik vom  Jahre  1842  an  bis  zur  neuesten  Folge;  insbesondere  die  erste  Industrie-Statistik  des  Reiches 
in  den  Tafeln  des  Jahrganges  1842,  welche  in  den  nachfolgenden  Jahrgängen  eine  fortlaufende  Ver- 
vollständigung erhielt.  —  Hierher  gehören  auch  viele  Aufsätze  in  der  Zeitschrift  Austria,  dann  in  dem 
vom  Gewerbverein  redigirten  Gewerbsver einsblatt ;  endlich  in  den  Mittheilungen  über  Handel,  Gewerbe 
und  Verkehrsmittel,  sowie  aus  dem  Gebiete  der  Statistik,  4.  Heft  des  J.  1850  (Jahresbericht  der  Han- 
delskammer zu  Wien  über  den  Zustand  des  Handels  im  Jahre  1849)  und  10.  Heft  des  J.  1851  (der  gleiche 
Bericht  für  18  >0). 
l)  Mehreres  in  Kurz:  Oesterreichs  Handel  in  älteren  Zeiten,  Linz  1822;  dann  auch  Hormayr,  in  den 
Wiener  Jahrbüchern  der  Literatur  XL,  114  u.  s.  w.  und  in  dessen  „Wien"  in  den  bezüglichen  Ab- 
schnitten. Der  Verkehr  mit  Breslau,  Krakau,  Nowgorod  und  Kiew  wurde  im  späteren  Mittel- 
alter, besonders  seit  den  Kreuzfahrten  nach  Preussen,  lebhafter.  Da  der  Handelsverkehr  mit 
dem  Norden  für  Wien  eine  grössere  Bedeutung  gewann,  so  gestattete  K.  Albrechl  II.  (4.  Juli  1439) 
durch  einen  Brückenbrief  statt  der  bisherigen  Ueberfuhren  die  Herstellung  fes  te  r  Donaubrück  en 
bei  Wie  n.  Die  Brücke  zwischen  Mautern  und  Stein  entstand  aber  erst  unter  K.  Friedrieh  IV. ,  als  derselbe 
1463  den  Entschluss  fassen  wollte,  Wien  zur  Strafe  seiner  Untreue  zu  verlassen  und  allen  Verkehr  nach 
den  getreuen  Stadien  Krems  und  Stein  zu  übertragen.  S.  Hormayr's  Wien,  VIII.  B.  48,  und  Feil  in 
den  „Quellen  und  Forschungen",  Wien   1849,  S.  379  s.  f. 


219 

der  Handel  in  Wien  noch  wichtiger  als  der  Kunstfleiss  war,  so  erklärt  sich  der  im 
Wiener  Lehen  vorherrschende  Kaufmannsgeist  im  Mittelalter  ').  Unter  iM  ax  im  i  1  ian  I. 
trug-  die  strenge  Handhabung  des  Landfriedens,  die  Einführung  der  Postanstalt,  die 
Verbesserung-  der  Wasserverbindungen  auf  der  Donau'-)  und  die  Regelung  der  Handels- 
verhältnisse zur  Förderung  des  Handels  hei,  obgleich  mit  dem  Vorrücken  der  Türken 
sowohl  der  morgenländische  als  venezianische  Verkehr  manche  Störung  und  in  der 
Folge  durch  die  Schwächung  des  Hanseatenbundes  auch  der  nördliche  Verkehr  Ab- 
bruch erlitt.  Im  siebenzehnten  Jahrhunderte  waren  der  dreissigjährige  Krieg  und  die 
Türkenkriege  grosse  Hindernisse  für  den  Aufschwung  des  Handelsverkehres3). 

Unter  Karl  VI.,  dessen  grosse  Land-  und  Seereisen  ihn  mit  den  Hilfsquellen  des 
Handels  und  Credites  hinlänglich  bekannt  gemacht  hatten,  wurde  dem  Handel  beson- 
dere Sorgfalt  gewidmet,  welche  für  das  erneuerte  Aufblühen  desselben  epochemachend 
wurde.  Von  vorzüglicher  Wichtigkeit  für  den  Wiener  Handel  war  der  Bau  einer  Kunst- 
strasse nach  Tri  est  über  den  Semmering  (1728)  und  der  Aufschwung, 
welchen  der  Handel  im  adriatischen  Meere  durch  die  neu  errichteten  Freihäfen  von 
Triest,  Fiume,  Buccari,  Porto-Be,  Carlopago  und  Zeng,  so  wie  durch  den  Bau  der 
Karolinenstrasse  nahm 4).  Unter  ihm  belebte  sich  auch  der  alte  Zug  nach  den  Nie- 
derlanden, obgleich  die  ostindische  Handelscompagnie  zu  Ostende  der  Eifer- 
sucht der  Seemächte  geopfert  werden  musste,  um  ihre  Beistimmung  zur  pragmatischen 
Sanction  zu  erhalten.  Dafür  nahm  nach  dem  Passarowitzer  Frieden  (1718)  und  dem 
bezüglichen  Handels-  und  Seh ifffahrts- Vertrage  der  Verkehr  mit  der  Levante  zu 
und  Handelsschiffe  und  Kriegsfahrzeuge  (von  30  bis  40  Kanonen)  wurden  in  Wien 
erbaut.  Im  Jahre  1719  stiftete  Karl  VI.  die  orientalische  Handelscompagnie5). 
Auch  trugen  zur  Sicherheit  und  schnelleren  Bealisirung  der  Zahlungen  dessen  Wech- 


')  Auch  einige  antigermanische  und  antifeudalistische  Veränderungen  des  bürgerlichen 
Erbrechtes  in  Wienerklären  sich  hieraus.  Da  der  Handel  ein  schnell  umzusetzendes  Capital  begehrt, 
so  wurde  Unveräusserliehkeit  der  Erbgüter,  die  weiblichen  Vorrechte  des  Brautschatzes,  der  Morgengabe 
und  des  Witthums  bei  Seile  gesetzt  und  an  ihre  Stelle  trat  die  völlige  Gütergemeinschaft  der  Eheleute. 
Hormayr's  Wien.    IV.  B.,  11.  Heft.  S.   120. 

-)  Der  Verkehr  auf  der  Donau  war  um  so  wichtiger,  als  die  Strasse  von  Wien  über  St.  Pollen  nach 
Linz,  namentlich  seit  den  Türkeneinfällen  1549  und  1532.  so  verdorben  war.  dass  der  Handelszug  zu 
Lande  lange  Zeit  durch  das  Viertel  0.  M.  B.  gehen  musste.  Die  erste  Hohenauff ahr t  (stromauf- 
wärts) von  Wien  auf  der  Donau  wurde  1629  ausgeführt. 

3)  Zum  Aufschwung  des  orientalischen  Handels  hatte  Leopold  I.  (1667)  eine  eigene  orientalische 
Handelscompagnie  in  Wien  errichtet  und  die  Anstellung  eines  Lehrers  der  morgenländischen 
Sprachen  bei  derselben  anbefohlen.  Doch  zerfiel  dieselbe  während  des  ungriseh-türkischen  Krieges.  — 
Der  Verkehr  nach  Venedig  wurde  durch  ein  eigenes  Wiener  Botenwesen  unterhalten,  jedoch  durch 
die  Eifersucht  der  ebenfalls  dahin  Handel  treibenden  Städte  Neustadt.  Brück,  Leoben,  Pettau  etc.  manch- 
mal gehemmt.  Auch  wurde  für  den  Venedigcr  Handel  eine  eigene  Zollordnung  gegeben.  Hor- 
mayr's Geschichte  Wiens  IV,   11.  Heft,  S.  126  und  127,  Urkundenhuch  Nr.   175. 

*)  Keller:  Augusta  Carolinae  virtutis  monumenta  seu  aedificia  a  Carolo  VI.  per  urhem  austriacum  publico 
bono  posita.  Wien  1733,  enthält  S.  37—67  umständlichere  Nachrichten  über  die  von  Karl  VI.  angelegten 
Strassen,   Häfen  u.  s.  w. 

5)  Einheimische  sowohl  als  Fremde  jeden  Standes  durften  eintreten  und  ihre  Einlagen  konnten  weder  mit 
Arrest  noch  mit  Sequester  der  Steuern  belegt  werden.  Audi  hatten  sie  das  Alleinrecht  auf  die  Er- 
bauung von  Schiffen  über  60  Fuss  Länge,  auf  Anlegung  von  Zuckerraffinerien,  zum  Kupferhandel,  und 
konnten  aller  Orten  Werften  zum  Schiffbau  und  Fabriken  anlegen.  Vergleiche  den  vorausgehenden 
Paragraph. 

28* 


220 

selgesetz   (10.   September  1717)    und    die   Fallitenordnung   (1735)   sammt 
Errichtung  der  M  e  r  k  a  n  t  i  1  -  und  W  e  c  h  s  e  1  g  e  r  i  c  h  t  e  bei. 

Die  Kriegsjahre  im  Beginne  der  Regierung  Maria  Theresia's  hemmten  den 
Aufschwung  des  Handels  und  die  Regierungsmaassregeln  neuerdings ,  doch  nach  dem 
Ende  des  siebenjährigen  Krieges  erwachte  auch  die  alte  Handelstätigkeit,  und  die 
Sorgfalt  der  Regierung  konnte  dieselbe  nun  wieder  unterstützen.  Vor  Allein  verdankt 
man  ihr  die  gefahrlose  Reschiffung  der  Donau,  indem  sie  1778  begann,  durch 
den  Ingenieur  Liske  den  gefahrvollen  Strudel  und  Wirbel  durch  Sprengungen 
auch  für  grössere  Schiffe  fahrbar  machen  zu  lassen.   Die  Arbeiten  währten  bis  1791 '). 

Rei  der  von  Jahr  zu  Jahr  zunehmenden  Handelsverbindung  zwischen  Wien  und 
Triest  bewies  sich  auch  für  Oesterreich  von  Wichtigkeit:  Maria  Theresia's  Sorgfalt 
für  den  Seehandel  und  das  Aufblühen  der  von  ihr  kräftig  geförderten  Freihäfen  von 
Triest  und  Fiume,  ihr  Schifffahrtsgesetz  (Editto  politieo  di  navigazione),  ferner 
die  Hafenbauten  ,  die  Errichtung  von  Contumazanstalten  in  Triest  und  das  Seesanitäts- 
gesetz. 1766  wurde  ein  eigener  Commerzienrath  eingesetzt  und  1774  bildete  sich 
das  Gremium  der  Wiener  Grosshändler  anstatt  der  ehemaligen  Niederleger 
und  Laubenherren.  Auch  erschien  1743  eine  verbesserte  Fallitenordnung,  1748  das 
Crida-Interimale,  1763  die  erneuerte  Wechselordnung,  1775  die  Zollordnung  sammt 
Zolltarif  für  die  deutschen  und.  böhmischen  Erbländer,  wodurch  die  früheren  Tarife 
und  Zwischenmauthen  aufgehoben  wurden.  Unter  Kaiser  Joseph  II.  wurde  der  Ein- 
fuhrhandel von  Luxus-  und  Genussgegenständen  durch  das  Prohibitivsystem 
(1784)  beschränkt.  Das  alte  in  Wien  bestandene  Hansgrafenamt  verlor  damals 
seine  Wirksamkeit,  theils  an  den  Magistrat,  theils  an  die  Hofkammer;  auch  erhielt 
die  Ortsobrigkeit  die  Aufsicht  über  Maass  und  Gewicht,  wozu  im  Rathhaus  ein  eigenes 
Cimentirungsamt  errichtet  wurde2).  Im  Jahre  1785  wurde  einer  Gesellschaft  in 
Mähren  ein  ausschliessendes  Privilegium  zur  Reschiffung  der  March  für  die  ange- 
botene Schiffbarmachung  des  Flusses  ertheilt,  und  am  16.  November  1786  bestätigte 
der  Kaiser  die  Grundverfassung  der  vom  Fürsten  Collorcdo-Mannsfeld  und  dem  Grafen 
Friedrich  von  Nostiz  errichteten  octroyirten  Commercial-  Leih-  und 
Wechselbank.  Auch  erschien  1788  für  die  österreichischen,  böhmischen  und 
galizischen  Erblande  eine  neue  allgemeine  Zollordnung.  Der  Handel  nach  Russ- 
land erfreute  sich  unter  diesem  Regenten  mancher  Begünstigung. 


')  Genaue  Nachrichten  hierüber  mit  den  erforderlichen  Abbildungen  liefern  zwei  in  Folio  erschienene 
Druckschriften:  Nachrichten  von  den  im  Jahre  1778,  1779,  1780  und  1781  in  dem  Strudel  der  Donau 
zur  Sicherheit  der  Schifffahrt  durch  die  k.  k.  Navigations-Direetion  an  der  Donau  vorgenommenen 
Arbeiten,  Wien  1781  ;  Nachrichten  von  den  bis  auf  das  Jahr  1791  an  dem  Donau-Strudel  zur  Sicherheit 
der  Schifffahrt  fortgesetzten  Arbeilen,  nebst  einem  Anhange  von  der  physikalischen  Beschaffenheit  des 
Donau-Wirbels,  Wien  1791. 

-)  Schon  Maria  Theresia  erliess  im  Jahre  1750  ein  Patent  zur  Regulirung  der  Maasse  und  Gewichte,  seit 
welcher  Zeit  neben  dem  Hansgrafenamte  eine  landesfürstliche  Cimentirungseommission  bestand,  deren 
Bestimmung  vorzüglich  dahin  ging ,  das  Wiener  Maass  und  Gewicht  in  allen  österreichischen  Landen 
einzuführen.  Vorstand  derselben  war  der  Hofcommissionsrath  Meidinger;  mit  Richtigstellung  der  Maasse 
und  Gewichte  war  der  Professor  der  Physik  an  der  Wiener  Universität,  der  Jesuit  P.Joseph  Franz,  betraut. 
Josephs  II.  Patent  vom  1.  November  1787  überliess  die  Aufsicht  über  Maasse  den  Gemeinden  und  hob  die 


221 

Auch  unter  Kaiser  Franz  I.  erlangte  der  Handel  mehrere  Vortheile  durch  Schiff- 
fahrtsordnungen und  Handelsträctate  mit  auswärtigen  Mächten1),  durch 
die  Errichtung  einer  eigenen  Commerz-Hofeonimission  1816").  so  wie  durch  die 
Sorgfalt  für  K unststrassenbau,  der  bis  in  die  entferntesten  Gebirgsstreeken  an 
den  für  den  Verkehr  geeigneten  Puncten  sich  ausdehnte3).  Ebenso  sorgte  der  Kaiser 
für  Erweiterung  der  Wasserbauten.  In  die  ersten  Jahre  seiner  Regierung  fällt  die  Er- 
bauung des  Wiener-Neustädter  Canales*).  Auch  nahm  unter  diesem  Regenten  bereits 
die  D  a  m  p  f  s  c  h  i  f  f  f  a  h  r  t  ihren  Anfang,  obwohl  sie  erst  unter  seinem  Nachfolger 
Ferdinand  I.  ihre  grössere  Ausdehnung  erhielt3) ,  und  sich  sowohl  stromauf-  als 
abwärts  auf  der  Donau  erstreckte.  Die  Errichtung  der  N  atio  nal  bank  (1816)  unter 
Garantie  des  Staates  war  für  den  gesicherten  Verkehr  und  dadurch  für  Gewerbe  und 
Handel  von  Wichtigkeit.  Das  Wiener  Hauptzollamt,  welches  in  früheren  Zeiten  beim 
Rotbenthurmthore  bestand  und  unter  Kaiser  Joseph  II.  in  ein  1T67 — 1773  in  der 
Nähe  der  Dominicaner  neu  aufgeführtes  Gebäude  verlegt  wurde,   erhielt  (1841 — 1846) 


f  imenlirungslaxen  auf;  in  Folge  dessen  trat  das  Hauplcimenlirungsamt  in  Wien  am  1.  December  desselben 
Jabres  ausser  Wirksamkeit  und  wurde  durch  ein  städtisches  ersetzt.  Um  Regulirung  der  Österreich.  Maasse 
aber  ausser  Zusammenhang  mit  dem  Cimentirungsamte ,  erwarben  sich  Verdiensie:  Liesganig,  welcher 
die  Wiener  Maasse  mit  der  durch  den  französischen  Gesandten  erhaltenen  toise  de  Peru  verglich,  und 
Vega,  welcher  dieselben  nach  dem  metrischen  Maasse  berechnete,  und  hierzu  (wie  in  der  ersten  Auflage 
seiner  Arithmetik  bemerkt  ist)  die  genauen  Gewichte  des  Wagemachers  Edelzeit  benützte  ,  welche  aber 
mit  den  amtlichen  nicht  durchweg  stimmen. 

1)  Dahin  gehören  /..  U.  die  Schifffahrtsordnung  für  Oesterreich  unter  der  Enns,  1800;  die  vertragsweise 
Bcsehützung  aller  österreichischen  Schilfe  gegen  Anfälle  der  Barbaresken,  1814;  der  Tractat  mit 
der  Pforte;  1818,  wornach  den  österreichischen  Unterthanen  die  Schifffahrt  auf  der  Donau  und  der  Handel 
in  die  Türkei  gegen  einen  Zoll  von  nur  drei  Percent  gewährt  wird;  die  Verlängerung  der  Giltigkeits- 
dauer  der  Seeurkunden  von  3  auf  C  Jahre;  die  erweiterte  Küslensehifffahrt,  1822;  die  Aufnahme  der 
Elbeschifffahr tsacte ,  welche  die  freie  Schilffahrt  auf  diesem  Strome  sichern  sollte  etc. 

2)  Der  Ilaupizweck  dieser  Hofcommission  war  die  Ausarbeitung  eines  gleichförmigen  Zollsystems  für  alle 
Provinzen  der  Monarchie ,  mit  Ausnahme  der  ungrischen  Länder.  Für  die  letzleren  wurde  ein  beson- 
deres Zoll-  und  Dreissigstsystem  beibehalten,  ungeachtet  die  Zölle  gegen  das  Ausland  im  ganzen  Reiche 
dieselben  waren.  Für  den  Durchzugshandel  wurde  1822  ein  besonderer  Tarif  festgesetzt,  der  1829  in 
neuer,  verbesserter  und  vereinfachter  Gestalt  erschien.  Erst  die  neueste  Zeit  hat  auch  in  das  Zollsystem 
Gleichförmigkeit  für  alle  Kronländer  gebracht. 

3)  Mittelbar  wenigstens  berührten  den  nieder-österreichischen  Handel  die  Strassenherstellungen  im  Küsten- 
lande, in  Tirol,  im  lonihardiseh-venezianischen  Königreiche,  in  Böhmen  u.  s.  w..  worunter  wir  nur  die 
Kunststrasse  über  das  Stilfserjoch  (8.850  Fuss  hoch)  und  jene  über  den  Splügen  nebst  der  Strada  d'AJle- 
magna  über  Cadore  als  die  berühmtesten  erwähnen.  In  Oesterreich  selbst  wurden  nicht  nur  die  Post- 
slrassen  musterhaft  hergestellt,  sondern  auch  Landwege  unter  Aufsicht  der  Kreisämter  mehrfach  ver- 
bessert, die  Strasse  über  den  Möselhevg  nach  Steiermark  1820  neu  angelegt,  das  Thal  der  Schwarza 
(Höllenthal)  1832  fahrbar  gemacht,  die  Gebirgsstrassen  über  den  Semmering,  Annaberg  etc.  nach  Steier- 
mark nach  den  neuesten  Grundsätzen  mit  gefahrloser  Steigung  umgebaut.  Auch  ist  die  1826  angelegte 
Strasse  von  Pollenstein  über  den  Hals  nach  Pernitz  ,  die  1833  vollendete  wichtige  Verbindungsslrasse 
zwischen  Krems  und  Znaim  und  die  gutgebahnte  fürstlich  Palfl'y'sche  (1816  -  1*18  angelegte)  Strasse 
von  Neustadt  bis  Kirchschlag  und  Güns  unter  den  mehrfachen  neueren  Seitenstrassen  besonders  her- 
vorzuheben. 

*)  Der  Canalbau  wurde  1797  begonnen  und  bis  an  die  ungrische  Gränze  vollendet.  Dem  ursprünglichen  Plane 
nach  sollte  dieser  Canal  bis  Triest  fortgeführt  werden  (Gaheis  :  Wanderungen  um  Wien,  IV.  187—303). 

5)  Die  regelmässigen  Dampfschifffahrten  zwischen  Wien  und  Pest  begannen  1831.  (Ueber  die  Donaudampf- 
schifffahrts-Gesells.hi.il  und  deren  Entwicklung  siehe  Ungern  im  Band  III.  §.  108).  Bezüglich  der  freien 
Schifffahrt  durch  die  Donaumündungen  wurde  mit  Hussland  (1840)  ein  zehnjähriger  Vertrag  abgeschlossen. 
Der  Donaustrom  bedurfte  namentlich  an  seinem  Inselgebiete  in  der  Nähe  der  Residenzstadt  dringend 
einer  besseren  Regulirung,  welche  neuerlich  bereits  eingeleitet  worden  ist. 


222 

eine  dem  zunehmenden  Verkehre  entsprechende  grossartige  Zollhalle  am  Weiss- 
gärber-Glacis. 

Von  entscheidender  Wichtigkeit  für  den  österreichischen  Verkehr  wurden  die 
Eisenbahnen.  Das  Eisenbahnwesen  fand  in  der  österreichischen  Monarchie  frühen 
Eingang,  und  die  in  den  Jahren  1825  bis  1827  erbaute  Linz-Budweiser  (später  bis 
Ginunden  ausgedehnte)  Pferdebahn  war  die  erste  Eisenbahn  auf  dem  Continente.  Bald 
nachdem  die  erste  Locomotivbahn  Europa's  ,  jene  von  Liverpool  nach  Manchester ,  in 
Wirksamkeit  getreten  war,  erhielt  unterm  4.  März  1836  Freiherr  Salomon  von  Both- 
schild  die  Allerhöchste  Erlaubniss  zur  Anlegung  einer  Eisenbahn  zwischen  Wien  und 
Galizien  und  am  9.  April  die  Bewilligung,  dieselbe  Kaiser  Ferdinands-Nord- 
bahn  zu  benennen,  welche,  obgleich  in  ihrer  Vollendung  durch  Zwischenfälle  auf- 
gehalten, dennoch  unter  die  frühesten  grösseren  Locomotivbahnen  des  Continentes 
gereiht  werden  muss.  In  Folge  der  Allerhöchsten  Entschliessung  vom  2.  Jänner  1838 
begannen  noch  in  demselben  Jahre  (Juni)  die  Vorarbeiten  für  die  Anlage  einer  von  dem 
Freiherrn  Georg  von  Sina  unternommenen  Eisenbahn,  welche  dem  ursprünglichen  Plane 
nach  bis  Ba  ab  hätte  geführt  werden  sollen,  wovon  jedoch  nebst  der  Strecke  von  Wien 
bis  Brück  an  der  Leitha  nur  die  nach  Gloggnitz  führende  Flügelbahn  ausgeführt  wurde 
und  ursprünglich  als  Baaber- dann  als  Wien-Gloggnitzer  Bahn,  in  Verbindung 
mit  der  südlichen  Staatsbahn  trat1)-  Im  lombardisch-venezianischen  Königreiche  wurde 
der  Grund  zu  der  von  Mailand  nach  Venedig  gerichteten,  von  einer  Actiengesellschaft 
unternommenen  Eisenbahn  (der  „Strada  Ferdinandea")  gelegt,  während  schon  früher 
(1840)  eine  Eisenbahn  von  Mailand  nach  Monza  erbaut  worden  war,  welche  später  bis 
Como  fortgesetzt  wurde.  In  Ungern  begann  der  Bau  der  „Central!) ahn" ,  welche, 
durch  eine  Flügelbahn  mit  der  Nordbahn  verbunden,  von  der  ungrischen  Gränze  nächst 
Marchegg  über  Pest  bis  Szolnok  geführt  werden  sollte.  Auch  von  Oedenburg  bis  an 
die  ungrische  Gränze  nächst  Wiener-Neustadt  war  eine  Privatbahn  gebaut,  und  mit 
einer  Ausästung  der  Wien-Gloggnitzer  in  Verbindung  gebracht  worden.  Eine  von 
Pressburg  nach  Tyrnau  führende  Pferde-Eisenbahn  wurde  später  nach  Szered  verlän- 
gert, gleichwie  eine  solche  von  Prag  nach  Lana  zum  Transporte  von  Holz  etc.  schon 
früher  zu  Stande  gekommen  war. 

Bei  der  fortschreitenden  Entwicklung  der  Eisenbahnen  war  man  zu  derErkenntniss 
gelangt,  dass  erst  durch  diese  ein  massenhafter  Transport  zu  Lande  möglich  wird, 
und  eben  dadurch  dem  Verkehre  ein  Aufschwungsich  eröffnet,  welcher  bei  den  früheren 
beschränkten  Fortsehaffungsmitteln  kaum  geahnt  werden  konnte.  Sobald  man  zu  der 
Ueberzeugung  gekommen  war,  dass  die  Eisenbahnen  nichts  anderes  sind  als  vervoll- 
kommnete Landstrassen,  mussten  die  Begierungen  es  sich  zur  Aufgabe  machen,  sich  die 


»)  Uns  auf  Oesterreich  unter  der  Enns  beschränkend,  bemerken  wir.  dass  die  Nordbahn  in  der  Strecke 
von  Wien  bis  Wagram  am  6.  Janner  1838,  bis  Gänserndorf  am  16.  April  1838 ,  bis  Dürnkrut  am  9.  Mai 
1839,  und  bis  Lundenburg  am  C.  Juni  1839,  der  Flügel  von  Floridsdorf  nach  Stockerau  aber  am 
26.  Juli  1841  eröffnet,  die  Wien-Gloggnitzer  Bahn  zum  ersten  Male  am  20.  Juni  1841  von  Wien 
nach  Neustadt,  am  24.  Octobcr  bis  Neunkirchen,  am  5.  Mai  1842  bis  nach  Gloggnitz  befahren,  der 
Flügel  von  Miidling  bis  Laxonburg  am  28.  September  1845,  die  Bahnstrecke  von  Wien  bis  Brück 
an    der   Leitha   am   12.  September  1846  eröffnet   wurde. 


223 

Vortheile  dieses  beschleunigenden  Cominunicationsmittcls  so  schnell  als  möglich  zuzu- 
wenden. Wo  die  Privatkräfte  dazu  nicht  ausreichten ,  oder  der  Unternehmungsgeist 
noch  nicht  hinreichend  entwickelt  war,  sahen  sich  die  Regierungen  aufgefordert,  selbst- 
thätiü  oder  unterstützend  einzutreten,  um  den  Bestand  der  Eisenbahnen  hervor- 
zurufen.  Die  österreichische  Regierung  gehört  zu  den  ersten,  welche  die  Erbauung 
der  Eisenbahnen  als  Aufgabe  des  Staates  in  grossartiger  Weise  behandelte,  ein  von 
der  Residenzstadt  ausgehendes  Eisenhalmnetz  nach  den  Hauptrichtungen  der  Mon- 
archie entwarf  und  dasselbe  rasch  zur  Ausführung  brachte.  Es  verdankt  dieses  dem 
klaren  Blicke  und  der  energischen  Tbätigkeit  des  damaligen  Hofkammer-Präsidenten 
Freiherrn  von  Kübeck.  lieber  dessen  Anregung  erfolgte  der  denkwürdige  kaiserliche 
Beschluss  vom  19.  December  1841  ,  und  noch  waren  keine  vier  Jahre  verflossen,  als 
sich  die  Staatseisenbahnen  in  nördlicher  und  südlicher  Richtung  von  der  Residenzstadt, 
an  die  bestehenden  Privatbahnen  (im  Süden  mit  der  kurzen  Unterbrechung  des  Sem- 
mering)  anknüpfend,  bis  zu  den  Hauptstädten  von  Steiermark  und  Böhmen  erstreckten. 
Auch  wurde  das  Postregal  mit  dem  Eisenbahnverkehre  in  Einklang  gebracht  und  zu 
diesem  Zwecke  mehrere  Verträge  mit  fremden  Mächten  geschlossen. 

Ferner  suchte  die  Regierung  durch  eine  neue  Zoll-  und  Monopolsordnung, 
welche  im  Jahre  1836  sammt  einem  Gefälls-Straf-Gesetzbuche  im  ganzen  Kaiserstaate 
(mit  Ausnahme  der  ungrischen  Kronländer  und  Dalmatien's)  Wirksamkeit  erlangte, 
ebenso  den  Bedürfnissen  des  Verkehres  als  den  Fortschritten  der  Legislation  ent- 
gegen zu  kommen.  Ein  neuer  Zoll-Tarif  wurde  1838  für  die  Ein-  und  Ausfuhr, 
eben  so  ein  neuer  Dreissigst-Tarif  für  den  Zwischenverkehr  mit  Ungern  eingeführt. 
Zugleich  gestattete  die  Regierung  die  Veröffentlichung  der  offiziellen  Handels  aus- 
weise und  der  Tafeln  zur  Statistik  der  österreichischen  Monarchie  (erstere  mit 
dem  Jahrgange  1840  beginnend,  letztere  seitdem  Jahre  1842  veröffentlicht),  um  da- 
durch insbesondere  dem  österreichischen  Handel  die  nöthige  Uebersicht  zu  gewähren 1). 

*)  Nähere  Aufschlüsse  über  den  Handel  Oesterreieh's  findet  man  in  C.  S.  v.  Bartling,  Bemerkungen 
über  die  Donau-Coinmerzschifffahrt ,  8.  Wien  1708.  —  J.  M.  S  eh  \ve  ig  h  of  er,  Abhandlung  über  den 
Commerz  der  österreichischen  Staaten,  worinnen  der  gegenwärtige  Zustand  der  Fabriken  und  Manufac- 

luren  etc.  genau  abgeschildert  wird.  8.    Wien   1785. Le  Maire,    Bemerkungen    über    den   innern 

Kreislauf  der  Handlung  in  den  österreichischen  Erbstaaten.  Sirassburg  1786. — Schemerl,  Vorschläge 
zur  Erleichterung  der  inländischen  Schifffahrt  und  des  Handels  in  Oesterreich.  Wien  1810.  —  Adress- 
buch der  Kaufleute  und  Fabrikanten  in  Europa.  2  Bände  und  k  Abtheilungen.  2.  Aufl.  Nürnberg  1817. 
In  der  ersten  Abtheilung  des  2.  Bandes  ist  der  österreichische  Staat  enthalten.  —  Merkwürdigkeiten 
aus  dem  Gange  des  österreichischen  Handels  im  Mittelaller,  besonders  in  Bayern  und  Oesterreich.  Nach 
Lang's  bayr.  Jahrbuch.  Anspach  1810.  im  Hesperus  1820.  XXV.  Bd.  fi.  H.  S.  187.  —  Ch.  Löper.  der 
k.  k.  Besidenzstadt  Wien  Commercialschcma  (siehe  bei  der  Industrie)  S.  125.  —  BI  u  nie  nbach,  Ver- 
such einer  mercanlilischen  Geographie  des  Erzherzoglhums  Oesterreich  u.  d.  E.  Im  allgemeinen  Ka- 
lender. Jahrgang  1823 — 27.  —  Hormayr's  Archiv,  Bemerkungen  über  die  Donauschifffahrt.  Jahr  1827 
Nr.  53.  5*,  55,  61,  02,03.  123.  —  Blumenbach,  neueste  Landeskunde  von  Oesterreich  u.  d.E.  2.  Bd. 
S.  100  — 197.  —  Tafeln  der  österr.  Statistik,  herausgegeben  von  der  Direction  der  administra- 
tiven Statistik  seil  1«V2.  namentlich  die  Tafeln  über  den  Handel  des  Zollgebietes,  über  Schifffahrt  und 
Seehandel,  über  Dampfschifffahrt  und  Eisenbahnen,  welche  eine  vollständige  Geschichte  der  Bildung  und 
Ausbreitung  dieser  Verkehrsanstalten  enthalten ;  die  amtlichen  A  u  s  weise  über  den  Handel  Oester- 
reieh's seit  18W  und  die  Mittheilungen  aus  dem  Gebiete  der  österr.  Statistik  seit   1850. 


224 


Oesterreich's  Neugestaltung. 


§.  97. 

a.   Grundlagen   der  Reformen. 

Die  durch  die  europäische  Entwicklungsphase  in  den  Jahren  1848  und  1849 
herbeigeführte  gewaltige  Erschütterung,  welche  den  Bestand  des  Kaiserstaates  einer 
Feuerprobe  unterwarf,  hatte  eine  Läuterung  und  Umgestaltung  aller  öffentlichen  Ver- 
hältnisse zur  Folge ,  wodurch  ein  entscheidender  Abschnitt  in  der  inneren  Geschichte 
Oesterreich's  gebildet  wird.  Da  das  ethnographische  Element  sowohl  an  jener  Bewe- 
gung als  auch  bei  den  nachgefolgten  Reformen  betheiligt  war,  so  muss  diese  noch  in 
der  Gestaltung  begriffene  Staatsumwandlung  um  so  mehr  hier  der  Betrachtung  unter- 
zogen werden,  als  sonst  die  in  den  vorhergehenden  Paragraphen  enthaltene  Uebersicht 
der  Cultur-  und  Verwaltungsgeschichte  Oesterreich's  ihres  Abschlusses  entbehren 
würde.  Während  jene  der  Geschichte  angehörende  Bewegung,  namentlich  in  soweit 
die  ethnographischen  Zustände  hierauf  Einfluss  nahmen,  bei  der  Darstellung  der  ein- 
zelnen Kronländer  umständlichere  Erwähnung  findet,  erscheint  bei  der  Behandlung 
des  Stammlandes  der  Dynastie,  welches  zugleich  die  Residenz  des  Monarchen  und  den 
Sitz  der  obersten  Staatsbehörden  in  sich  fasst,  der  passende  Ort,  um  eine  kurze 
Charakteristik  dieser  oft  genannten  und  nicht  immer  genau  gewürdigten  „Neugestal- 
tung 0  esterreich's"  mit  der  Angabe  der  wesentlichsten  nach  allen  Seiten  hin  wirk- 
samen Reformen  zu  liefern. 

Um  aber  diese  neue  noch  im  Werden  begriffene  Gestaltung  des  Reiches  klar 
zu  machen,  ist  es  nothwendig,  auf  den  früheren  Zustand  desselben,  von  welchem  aus 
die  Umwandlung  erfolgte,  zurückzublicken1)-  Der  Charakter  des  früheren  Zustandes  von 
Oesterreich  wird  durch  den  Grundsatz  des  „historischen Rechtes"  ausgedrückt,  welcher 
dadurch  seine  Geltung  gewann,  dass  der  Hausmacht  der  Dynastie  allmählich  neue 
Länder  zuwuchsen,  welche  je  mit  ihrer  bestehenden  Verfassung  in  den  Gesammtverband 
aufgenommen  wurden.  Hierdurch  gestaltete  sich  ein  Aggregat  von  Besitzungen  und 
Ländern,  die,  in  ihrer  Gesammtheit  betrachtet '),  unter  sich  wenig  mehr  Gemeinsames 
als  die  Dynastie  hatten,  und  deren  Verband  zu  der  Ausbildung  des  sogenannten  „Pro- 
vinzial-  (oder  Gleichgewichts-)  Systemes«  führte,  dessen  Schwerpunct  nicht  so 
sehr  bei  dem  Monarchen,  als  bei  den  privilegirten  Classen  der  einzelnen  Länder 
gesucht    werden  musste.     Das  Verhältniss  des  Herrschers  zu  den  ihm  untergebenen 


*)  Dieser  frühere  Zustand  und  die  Phasen  seiner  Umgestaltung  sind  ausführlich  geschildert  in  dem  Werke: 

..Genesis  der  Revolution  in  Oesterreich".    Dritte  Auflage.    Leipzig  1851. 
2)  Die  deutsch-slavisehcn  Länder  halten,    hei  mannigfacher  innerer  Verschiedenheit,  doch  schon  seit  Maria 

Theresia  in  einzelnen  Zweigen  eine  gleichförmige  Gesetzgebung,  die  sich  aber  weder  auf  Ungern  noch 

auf  die  Lumbardie  erstreckte. 


225 

Ländern  hielt  in  Folge  der  pragmatischen  Sanktion  K.  Karl's  VI. ,  welche  die  Untrenn- 
barkeit  und  gleichmässige  Vererbung  aller  österreichischen  Gebiete  aussprach  ,  die 
Mitte  zwischen  der  blossen  Personalunion  und  der  vollen  Reichseinheit,  war  aber 
in  den  einzelnen  Ländern  in  mannigfacher  Weise  abgestuft.  So  kam  es ,  dass  Oester- 
reich's  Länder,  ohne  Unterbrechung  regiert  von  einer  der  ältesten  Dynastien  Europa's, 
dennoch  einen  der  jüngsten  Staaten  bildeten1),  da  die  Vereinigung  aller  Gebiete  Oester- 
reich's  zu  einem  staatlichen  Gesammtverbande  erst  durch  die  (mindestens  in  formeller 
Beziehung  wichtige,  wenngleich  für  die  innere  Verwaltung  ohne  wahrnehmbare  Nach- 
wirkunggebliebene) Schaftungdes  „österreichischen  Kaiserthums"  im  Jahre  1  SOierfolgte. 
Jener  frühere  Länderverband  und  das  ihm  entsprechende  staatsrechtliche,  mit  geringem 
formellen  Unterschiede  bis  in  die  jüngste  Zeit  fortdauernde  Verhältniss  war  von  dem 
wesentlichsten  Vortheile  für  den  Bestand  des  Reiches,  und  hatte  sich  in  allen  politischen 
Krisen  als  festes  Bullwerk  der  Krone  bewährt,  während  es  andererseits  gleichwohl  den 
materiellen  Aufschwung  der  Reiches  lähmte  und  dem  Monarchen  die  oberste  Staats- 
leitung  erschwerte.  Allein  wie  das  Lehenswesen  schon  lan^e  zuvor  der  Zeit  verfallen 
war,  so  hatte  sich  auch  die  Form  des  staatlichen  Feudalnexus  überlebt;  die  sich 
unwiderstehlich  verbreitenden  Ideen  des  Jahrhundertes  hatten  seine  Grundlage  sowohl 
auf  dem  Felde  der  theoretischen  Untersuchung,  als  auf  jenem  practischer  Umgestal- 
tungen mannigfacher  Art  bereits  untergraben,  ehe  die  Form  gleichsam  wie  vor  dem 
Hauche  des  Windes  zusammenbrach.  Dasselbe  Institut,  welches  Jahrhunderte  lang  den 
Kampf  gegen  die  von  entgegengesetzter  Seite  her  versuchten  Angriffe  siegreich 
bestanden ,  wäre  nicht  machtlos  über  Nacht  dem  kaum  sichtbar  gewordenen  Wellen- 
schlage der  Bewegung  gewichen,  wäre  nicht  sein  innerer  Halt  gelockert,  seine 
Wurzel  vertrocknet  gewesen.  Aber  der  Wegfall  der  wandelbaren  Hülle  berührte  des 
Wesens  Kern,  das  erhaltende  Princip  des  grossen  (in  Oesterreich  fast  durchaus  ade- 
lichen) Grundbesitzes  nicht.  Dieser  wird  neu  gekräftigt  aus  der  grossen  Beform 
des  Staatsgebäudes  hervorgehen,  und  der  besitzende  Erbadel  als  eine  Schutzwehr 
des  Thrones  sowohl  in  dem  Gemeindeleben  als  in  der  Landesvertretung  eine  seiner 
Bedeutung  entsprechende ,  mit  der  Reichseinheit  im  Einklänge  stehende  Stellung 
erbalten. 

Der  historische  Anwachs  von  Oesterreich  und  dessen  dadurch  bedingte  Gestal- 
tung lässt  sich  nach  den  Länder- Complexen  in  vier  Gruppen  gliedern.  Die  erste 
hiervon  bilden  die  deutschen  Lande,  oder  Nieder-,  Ober-,  Inner- und  Vorder- 
Oesterreicb.  Die  ursprünglich  auf  die  Resitzungen  am  oberen  Rheine  beschränkte  Habs- 
burgische  Hausmacht  gewann  mittelst  der  Relehnung  des  Herzogs  Albrecht  mit  (dem 
späteren  Erzherzogthume)  Oesterreich  durch  seinen  Vater  Kaiser  Rudolph  I.  die  Grund- 
lage der  künftigen  Machtstellung  der  Dynastie.  Allmählich  reihten  sich  durch  Erbvertrag, 
Kauf  und  freiwillige  Unterwerfung  an  jenes  Erzberzogthum  die  übrigen  Herzogthümer 
und  Grafschaften  des  deutschen  Alpenlandes,  welche,  zwar  wiederholt  durch  Erbtheilung 


')  In  den  Staatsschriften  sowie  in  den  amtliehen  Erlassen  wurde  bis  dahin  niemals  vom  „österreichischen 
Staate",  und  nur  selten  von  der  „Monarchie"  gesprochen;  für  den  Gesammtverband  halte  sich  die  allge- 
mein übliche  (und  auch  vollkommen  richtige)  Bezeichnung  der  „Erbländer"  gebildet. 

I.  29 


226 


zersplittert,  endlich  unter  Kaiser  Leopold  I.  zur  bleibenden  Vereinigung  gelangten. 
Durch  die  goldene  Bulle  des  Kaisers  Friedrich  IV.  hatte  der  Erzherzog  von  Oesterreich 
den  Ständen  und  privilegirten  Corporationen  des  Landes  gegenüber  eine  fast  unbeschränkte 
Machtvollkommenheit  erlangt,  welche  zwar,  namentlich  bei  den  Religionswirren,  jedoch 
ohne  dauernden  Erfolg,  einzuengen  versucht  wurde.  Da  auch  die  staatsrechtlichen  Ver- 
hältnisse von  Steiermark,  Kärnthen,Krain,  GörzundGradisca,Triest  und  Tirol  (wiewohl 
in  dieser  Grafschaft  mit  gewissen  insbesondere  in  der  Stellung  eines  berechtigten  Bauern- 
standes zur  Geltung  kommenden  Eigenthümlichkeiten)  sich  in  einer  nicht  sehr  von 
einander  abweichenden  Weise  gestalteten ,  da  ferner  in  diesen  durch  den  gebirgigen 
Boden  nur  wenig  begünstigten  Ländern  grosse  adeliche  Besitzthümer,  mit  welchen  eine 
politische  Gewalt  hätte  verbunden  sein  können,  nur  spärlich  vorkamen,  so  bildete  sich 
daselbst  eine  durch  die  Machtvollkommenheit  des  Regenten  geförderte  ziemlich  gleich- 
massige  Verwaltung  aus  ,  welche  in  der  untersten  Instanz  dem  angesessenen  Adel  als 
Patrimonial-Herrschaft  überlassen  war.  Die  geringe  Ausdehnung  des  adelichen  Besitzes 
und  dessen  Zersplitterung  Hess  diese  Oherherrliehkeit  zumeist  mehr  als  eine  Last, 
denn  als  ein  Recht  erscheinen,  wesshalh  die  durch  die  Kriege  herbeigeführte  Unter- 
brechung der  österreichischen  Herrschaft  in  einem  Theile  dieser  Alpenländer  auch  die 
Aufhebung  (beziehungsweise  die  Anheimsagung)  der  Patrimonial-Obrigkeiten  und 
Gerichtsbarkeiten  nach  sich  zog.  In  ethnographischer  Beziehung  entwickelte  sich  in 
denselben  der  deutsch-österreichische  Stamm  frei  und  ungebunden,  und  trieb  nament- 
lich in  der  Poesie  die  herrlichsten  Blüthen  ;  er  wurde  gekräftigt  durch  die  den  anderen 
Nationalitäten  des  Verbandes  entsprossene,  an  den  Hof  und  in  die  oberste  Verwaltung 
gelangende  Intelligenz.  Der  slovtnisch-slavische,  im  Süden  dieser  Länder  zahlreich 
vertretene,  durch  die  Cultur  noch  nicht  gehobene  Stamm  trat  in  seiner  Isolirtheit  in 
den  Hintergrund. 

Die  z w e i t e  Gruppe  bilden  die  slavischen  Länder.  Mit  der  Erwerbung 
von  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien  wurde  Ferdinand  I.  der  mächtigste  Fürst  des 
römisch-deutschen  Reiches,  und  dieser  Besitz  fesselte  die  Kaiserkrone  bis  zum  Erlöschen 
des  römisch-deutschen  Reiches  an  die  Habsburgische  Dynastie.  In  Böhmen  hatte  der 
angesessene,  zum  Theile  selbst  mit  den  eingehornen  Landesfürsten  verwandte  Erbadel 
seit  den  frühesten  Zeiten  eine  hervorragende  politische  Macht.  Die  aus  dessen  Häup- 
tern zusammengesetzten  Landstände  beschränkten  mannigfach  die  Gewalt  des  Lan- 
desfürsten, das  Lehenssystem  war  nach  seiner  Einführung  daselbst  zur  höchsten 
Blüthe  gediehen,  und  hatte  die  traditionelle  Macht  des  böhmischen  Adels  auf  gesetz- 
licher Grundlage  um  so  fester  gestützt ,  als  es  zu  dem  historischen  Glänze  und  dem 
ausgedehnten  Besitzthume  der  Familien  die  Ausübung  der  öffentlichen  Gewalt  in  noch 
vollerem  Maasse  fügte.  Nicht  nur  das  ganze  Land  und  die  gesammte  Bevölkerung  (mit 
Ausnahme  der  landesfürstlichen  Städte)  war  dein  besitzenden  Erbadel  unterthänig  und 
dessen  obrigkeitlicher  und  gerichtlicher  Herrlichkeit  unterworfen,  sondern  er  übte  auch 
das  Gericht  in  unterer  und  oberer  Instanz  über  seine  Mitglieder  durch  deren  Standes- 
genossen (Judicium  inter  pares)  aus,  bewilligte  und  hob  die  Steuern  ein  ,  und  führte  im 
Namen  des  Landesfürsten  die  oberste  Verwaltung.  Der  Kampf  zwischen  den  Landesfürsten 


& 


227 

und  dem  Erbadel,   welcher  so  viele  Blätter  der  böhmischen  Geschiebte  füllt,  fand  sein 
Ende  mit  der  Schlacht  am  weissen  Berge ,    in  deren  Folge  das  im  Widerspruche  mit 
Karl*s  IV.  goldener  Bulle  zeitweise  geübte  Wahlrecht  der  Stände  gänzlich  erlosch,  die 
letzteren  eine  neue  Verfassung  erhielten,  und  der  früher  mächtige  Bitterstand  gebrochen 
wurde,  da  dessen  Glieder,  meist  der  Lehre  Luther's  zugethan,   grösseren  Theiles  ihre 
Güter  verloren,  im  Kriege  umkamen  oder  auswanderten.    Doch  blieben  die  Feudalrechte 
des  Adels  (dessen  oberster  Stand ,   der  Herrenstand,  sich   durch  Einbürgerung  fremder 
Familien  ergänzte  und  an  Besitz  und  Beichthum  zunahm)   unverletzt,  bis  unter  Maria 
Theresia  und  Joseph  II.  die  obere  Begierungsgewalt  gänzlich  in  die  Hände  des  Staates 
überging,  die  administrative  und  gerichtliche  Verwaltung  neu  geregelt,  das  Loos  der 
unterthänigen  frohnplliehtigen  Bevölkerung  erleichtert  und  die  Grundbelastung  durch  das 
Urbarialgesetz  rechtlich  festgestellt  wurde.    Dessenungeachtet  erhielt  Böhmen  sammt 
Mähren  und  Schlesien  nicht  nur  hinsichtlich  der  Verfassung  und  der  privilegirten  Stel- 
lung des  Erbadels,  sondern  auch  hinsichtlich  der  Verwaltung  noch  in  mancher  Bezie- 
hung seine  Eigenthümlichkeit,  wie  denn  die  Präsidenten  der  landesfürstlichen  Gerichts- 
behörden  (des  Landrechtes  und  des  Appellationsgerichtes)  Mitglieder  der  Landstände 
sein   mussten  und  die   „böhmische"   Hofkanzlei  als  oberste  Verwaltungsbehörde    noch 
bis  zum  Jahre  1802  bestand,  und  selbst  nachher  in  der  „böhmisch-österreichisch- 
galizischen"    oder    „vereinigten"    Hofkanzlei    ihren    Nachklang    fand.      In    ethno- 
graphischer   Beziehung    hatte   sich  das    Gleichgewicht    zwischen    deutscher   und 
eeebischer  Sprache  früh  geordnet,  indem  nicht  nur  ein  erheblicher  Theil  der  Bewohner 
seit  den  ältesten  Zeiten  deutscher  Abkunft  war ,  sondern  diese  Länder,  wie   es  ihre 
geographische  Lage  und  ihr  enger  Verband  mit  dem  deutschen  Beiche  mit  sich  brachte, 
unter  allen  slavischen  Gebieten  am  frühesten  den  von  den  Landesfürsten  geförderten 
Einfluss  deutscher  Cultur  in  allen  Zweigen  des  geistigen  Lebens  erfuhren.  Aber  auch 
das  deutsche  Element  Oesterreieh's  empfand  die  wohltbätige  Bückwirkung  dieser  Ver- 
schmelzung, denn  aus  dem  jugendlich  kräftigen,  mit  hervorragender  Intelligenz  begabten 
cechischen  Stamme  strömten  der  deutschen  Literatur  und  Kunst,  gleichwie  der   deut- 
schen  Leitung  des    Staats-   und   Kriegswesens   der   Monarchie   die   tüchtigsten  Mit- 
arbeiter zu.  —  Galizien  gelangte   erst  in   Folge  der  Theilung  Polen's  an  Oester- 
reich;  mit  der  Auflösung  des  polnischen  Staates  hatten  auch  die  politischen  Rechte 
des  einzelnen  Landestheiles  ihr  Ende    gefunden  .  doch    wurden  die  Fcudalrechte  des 
besitzenden  Erbadels  keiner  Aenderung  unterzogen ,  ja  es  gelangte  der   Feudalnexus 
durch  die  im  Jahre  1817  verliehene  ständische  Verfassung  mindestens  formell  wieder 
zur  staatsrechtlichen  Geltung.     Auch  in  der  früher  zu  dem  Fürstenthume  Moldau  ge- 
hörigen Bukowina,  welche  durch  Uebereinkunft  mit  der  Pforte  (1775)  an  Oesterreich 
kam  und  seit  1786  als  ein  Kreis  Galiziens  behandelt  wurde,  blieben  die  Gerechtsame, 
welche  dem  grundbesitzenden  Adel  in  der  Moldau  zustanden,  aufrechterhalten  und  wur- 
den dem  Systeme  des  Grundherrlichkeits -Verhältnisses  angepasst.  Da  Galizien  dasjenige 
Land  war,    wo  die  öffentliche  Verwaltung  am   ungehindertsten    schalten  konnte,    und 
althergebrachte  Bechtsformen  nicht  entgegenstanden .  wurde   es  wiederholt  dazu  aus- 
erkoren, dass  neue  Gesetze,  wie  die  sogenannte  „westgalizische"  Gerichtsordnung  im 

29* 


228 

Jahre  1T0<»  und  der  Entwurf  des  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuchs  im  Jahre  1798 
zuerst  daselbst  probeweise  eingeführt  wurden.  Seit  dem  Bestände  des  Polenreiches 
war  die  polnische  Nationalität  die  herrschende,  während  der  in  der  Mehrzahl 
vorhandene  ruthenische  Stamm,  auf  tiefster  Stufe  der  Cultur  verharrend,  ausser  dem 
engsten  Kreise  kaum  dem  Namen  nach  bekannt  war,  bis  er  in  der  neuesten  Zeit  staat- 
liche Anerkennung-  fand.  In  der  gerichtlichen  Verwaltung  war  die  lateinische,  in  der 
politischen  die  deutsche  Sprache  vorherrschend ,  welche  jedoch ,  mit  Ausnahme  der 
zahlreichen  von  Kaiser  Joseph  II.  auf  die  dortigen  Staatsgüter  verpflanzten  Colonien, 
nur  noch  geringe  Verbreitung,  meistens  in  den  Städten  und  im  Handelsverkehre,  dessen 
Träger  daselbst  die  Juden  bilden,   erlangte  '). 

Die  dritte  Gruppe  gestaltete  sich  aus  den  ungriscben  Ländern.  Durch  seinen 
ausgedehnten  Umfang,  sowie  durch  seine  geographische  Lage  erhob  sich  das  König- 
reich Ungern  sammt  Nebenländern  unter  dem  Einflüsse  thatkräftiger  Regenten  frühe 
zu  einer  europäisch  bedeutsamen  Macht,  welche  indess  durch  innere  Kämpfe  und  viel- 
fachen Thronwechsel  geschwächt  wurde,  bis  das  Land  unter  dem  Schirme  des  Habs- 
burgischen Scepters  zur  Ruhe  und  Consolidirung  gelangte.  Seine  eigenthümliche  Ver- 
fassung wurzelte  in  der  Stammeseinrichtung  des  aus  seinen  Nomadensitzen  berein- 
gebrochenen  kühnen  Reitervolkes  und  fand  ihren  Ausdruck  in  der  zu  Pferde  abgehaltenen 
Landes-Versammlung  der  adeligen  Stammeshäupter  auf  dem  Felde  Räkos  bei  Pest. 
Demgemäss  war  die  politische  Macht  des  hohen  Adels,  der  Reichsbarone,  denen  sogar 
die  Königswahl  zustand,  überwiegend,  welches  jedoch  nicht  hinderte,  dass  die  souveraine 
Gewalt  des  mit  reichen  Krongütern  und  anderen  werthvollen  Regalien  ausgestatteten 
Königs  sich  öfter  uneingeschränkt  geltend  zu  machen  vermochte.  Namentlich  verschaffte 
der  verfassungsmässige  Grundsatz,  dass  alle  Güter  nach  dem  Erlöschen  der  besitzenden 
Adelsfamilie  dem  Könige  heimfielen,  welcher  sie  jedoch  an  Andere  wieder  verleihen 
musste,  dem  Regenten  einen  grossen  Einfluss  auf  den  besitzenden  hohen  Adel.  DerVoll- 
genuss  der  bürgerlichen  Rechte  und  der  politischen  Privilegien  (worunter  die  Befreiung 
von  der  Steuerpflicht  und  von  öffentlichen  Lasten,  dann  das  Aviticitätsrecht  oder  die  Unver- 
äusserlichkeit des  ererbten  Grundbesitzes,  insbesondere  hervorzuheben  sind)  war  mit 
dem  Adelsstande  verknüpft,  welchem  die  Geistlichkeit  und  die  Gesammtheit  der  könig- 
lichen Städte  gleichgehalten  wurde;  der  Adel  bildete  sobin  staatsrechtlich  das  Volk,  und 
es  standen  die  Magnaten  und  der  niedere  Adel  einander  ungefähr  in  derselben  Weise 
gegenüber,  wie  in  den  germanischen  Staaten  der  privilegirte  Adel  den  persönlich  freien 
Bürgern.  Das  Lehenssystem,  dessen  Formen,  namentlich  bezüglich  der  obersten  Hof- 
ämter, der  heilige  Stephan  und  seine  Nachfolger  mit  der  deutschen  Cultur  einzuführen 
versuchten,  konnte  in  dem  Lande  keine  Wurzeln  schlagen,  weil  daselbst  das  ihm  ähn- 
liche, doch  selbstständig  ausgeprägte,  Homagialprincip  bereits  seine  Stelle  einnahm. 
Dauernder  erhielt  sich  die  germanische  Einrichtung  der  durch  königliche  Privilegien 


*)  Als  bezeichnende  Thatsache  mag  übrigens  angeführt  werden  ,  dass  der  griecbiscb-nichtunirte  Bisehof 
der  Bukowina,  deren  dieser  Confession  zugetbanen  Bewohner  meist  dem  moldauisch-romanischen  Volks- 
stainine  angehören ,  sein  kirchliches  Handbuch  in  deutscher  Sprache  veröffentlichte  und  noch  immer 
veröffentlicht. 


229 

mit  eiffener  nationaler   Gerichtsbarkeit  bedachten  und  von  der  Komitats-Verwaltung 
unabhängig-  gestellten   königlichen  Städte,  ohne  jedoch,  wegen   der  Vereinzelung-  der 
letzteren,  zu  einer  politisch  einflussreichen  Stellung  zu  gelangen,  welche  dagegen  der 
seit  Einführung  des  Christenthumesmit  reichen  Gütern  ausgestattete,  unter  die  Reichs- 
barone aufgenommene  hohe  Clerus  sich  zu  verschaffen  wusste.  Eigentümlich,  mit  der 
Verfassung  verschmolzen  und  der  königlichen  Einwirkung  fast  entrückt,  hatte  sich  die 
Verwaltung  in  gerichtlicher  und  administrativer  Hinsicht  gebildet.    Es  war  ein  straffes 
adeliges  Municipalregiment,  welches  sich  selbstständig  durch  Wahl  erneuerte  und  das 
Land  in   so   viele  Verwaltungsgebiete  theilte,  als   es    Jurisdictionen    (Komitate.   Di- 
stricte  etc.)   gab.     Die    von    dem    Könige    abhängige    oberste    Leitung    beschäftigte 
sich  zunächst  mit   der  Verwaltung   der  ihm   vorbehaltenen   Regalien,  mit  der  Ord- 
nung- der  kirchlichen  Verhältnisse    und    der   Aufsicht    über    die    königlichen    Städte; 
auf  die  allgemeine  Landesverwaltung  vermochte  sie  ihre  Autorität   nur  in  beschränk- 
ten  Fällen   auszuüben.     Diese  durch    das  stark  ausgeprägte  Nationalitätsgefühl    des 
berechtigten  Volksstammes    getragene   Verfassung   erhielt    sich    durch    Jahrhunderte 
unverändert    auf    der    Grundlage    der    Tradition    und    des    Herkommens    mehr,    als 
des   geschriebenen  Rechtes.    Die  traurige  Periode  der   Türkeneinfälle   und    gar   der 
Türkenherrschaft  hinderte  ihre  Fortbildung,  und  hielt  sie  in  starrer  Abgeschlossenheit 
von  der  sie  umgebenden  Welt.  Doch  vermochte  diess  nicht  sie  vor  ihrem  Verfalle  zu 
bewahren,  dem  sie.   wie  jede  menschliche  Satzung,   nachdem   der  Geist  aus  ihr  ge- 
wichen und  sie  mit  den  Anforderungen  der  Zeit  in  Widerspruch  getreten  war,  unterlag. 
Der  erhaltende  Grundsatz  der  ungrisehen  Verfassung  war  das  Homagium,  das  Princip 
der  Treue   gegen  den  mit  allen  Souverainetätsrechten  ausgestatteten  und  nur  in  der 
Ausübung  gewisser  Rechte  beschränkten  Landesfürsten,  welchem  Principe  eincTheilung 
der  Staatsgewalt  zwischen  dem  Könige  und  dem  Reichstage  gänzlich  fremd  war.    So 
lange   der   ungrische    Adel    die  Pflicht    der   Landesverteidigung   durch    Insurrection 
und   Banderium   persönlich  übte,    so  lange  bei  den  Verhandlungen  des  vom  Palatin, 
als    dem   Stellvertreter   des  Königs,   geleiteten   Reichstages   und   der   Komitats- Ver- 
sammlungen das  denkwürdige  Axiom  in  Geltung  stand:  Vota  sunt  ponderanda, 
sed    non    numeranda,    zufolge    dessen    der    Vorsitzende   den    Beschluss    nach 
dem    Ausspruche  der    „vota  saniora",    d.  h.    der   Notabilitäten,    und    nicht    nach 
jenem    der    „vota    majora"    zu    fassen  hatte,    so    lange  das  Haus  der  Magnaten 
die  ihm  verfassungsmässig  zustehende  höhere  politische  Macht  thatsächlich   ausübte 
und  zum  natürlichen  Vermittler  zwischen  der  Krone  und  dem  Lande  diente,  so  lange 
endlich  der  König  durch  die  von  ihm  aus   dem  höheren  Adel  ernannten   Obergespäne 
den  ihm  gebührenden  notwendigen   Einfluss  auf  die  Komitats -Verwaltung  ausübte, 
war  jenes  Princip  gewahrt  und  die  Verfassung  lebensfähig  erhalten.  Als  aber  mit  der 
Einführung  der  stehenden  Heere  der  König  von  dem  Lande  Soldaten  und  Geld  fordern 
musste  und   hierdurch  in  eine  grössere  Abhängigkeit  von  dem  Reichstage  gerieth,   als 
das  Haus  der  Magnaten  in  den  Hintergrund  trat  und  das  bewegliche  Element  der  Komi- 
tats-Abgeordneten  die  Leitung  an  sich  riss  und  durch  das  Abzählen  der  Stimmen  nicht 
nur  am  Reichstage,  sondern  in  den  stürmischen  Komitats-Versammlungen  die  undiscipli- 


230 

nirte,  dem  Eindrucke  feuriger  Rede  und  directem  Einflüsse   willig1  folgende  Sehaar  der 
besitzlosen  Edelleute  den  Ausschlag  gab,  da  war  es  um  den  Charakter  der  Verfassung 
geschehen,  welche  einerseits  schwach  vertheidigt,  andererseits  durch  das  überwiegende 
Hervortreten  des  ursprünglich  darin  durchaus   nicht  enthaltenen  demokratischen  Prin- 
cipes    in    ihrem    innersten    Wesen    beeinträchtigt    wurde.     Durch    seine    Stellung    als 
europäische  Grossmacht  und  den  Beruf   zur  Wahrung  der  Interessen  des  römisch- 
deutschen    Reiches   ward   Oesterreich    in    langdauernde    Kriege    verwickelt,    welche 
eine  bedeutende  Schuldenlast  zurückliessen;  hier  stellte  sich  der  Gegensatz  zwischen 
Ungern,  dessen  Reichstag  wohl  Soldaten  aber  keine  nachhaltig  hinreichenden  Mittel  zu 
ihrer  Unterhaltung  und  noch  weniger  einen  Beitrag  zu  der  Verzinsung  der  Staatsschuld 
bewilligte,  und  den  übrigen  Ländern  der  Monarchie  noch  greller  als  sonst  heraus.  Nach 
Kaiser  Josephs  H.  erfolglosen  Versuchen,  eine  freiere  Ausübung  der  königlichen  Ge- 
walt zu  gewinnen,  benützte  der  Reichstag  jeden  Zusammentritt,  um  den  Umfang  seiner 
Macht,  d.h.  seine  Privilegien,  auszudehnen,   und  gewahrte    in  der  Geltendmachung 
des  ethnographisch-nationalen  Principes    des   magyarischen  Uebergewichtes ,  vorerst 
durch  Verdrängung  der  bis  dahin    üblichen  lateinischen    Geschäftssprache  durch  die 
magyarische,  die  vorzüglichste  Handhabe  dazu.   Die  Reichstage  wurden  seltener  einbe- 
rufen, endigten  aber  stets  mit  neuen  ausdrücklich  zugestandenen  oder  aus  dem  durch 
die  Regierung  nicht  widersprochenen  „Usus"  hervorgegangenen  landesfürstlichen  Con- 
cessionen  auf  Kosten  der  königlichen  Prärogative  und  mit  dem    steigenden  Ueber- 
gewichte    zuerst    der    reichsständischen    Privilegien    und    zuletzt    des    demokratisch- 
magyarischen   Elementes.      Selbst    die    zunächst    auf    Entwicklung    des    nationalen 
Wohlstandes  abzielenden  Anforderungen  der  Neuzeit,  nicht  zu  erwähnen  des  aus  der 
Fremde  hereingezogenen  constitutionellen  Principes  des  Gleichgewichtes  der  Gewalten, 
wurden  zum  Fortschritte  in  dieser  Richtung  benutzt,  deren  Endziel  die  völlige  Lähmung 
der  königlichen  Gewalt  war,  so  dass  sie  das  Gute  nicht  herbeiführen,   das  Ueble  nicht 
hindern,  ja  zuletzt  sich  selbst  nicht  mehr  vertheidigen  konnte.  Das  staatliche  Vorrecht 
der  magyarischen  Sprache  artete  in  Uebermuth  und  gewaltsame  Bedrückung  gegen  die 
anderen  Nationalitäten  aus,   die  königliche  Gewalt  wurde  unter  dem  Drucke   der  äus- 
seren Verhältnisse  auf  eine  kaum  nominelle  Personal-Union   zurückgeführt,    welcher 
unmittelbar  die  rebellische  Auflehnung  gegen  den  König  folgte,  die  wieder  in   folge- 
rechtem Fortschritte  zur  Erklärung  der  Republik  und  somit  zur  völligen  Vernichtung 
der   zur   entbehrlichen  Hülle  eingetrockneten    Verfassung  führte.    In   keinem    Lande 
Oesterreich's  hat  das  ethnographische  Element  so  fühlbare  Rückwirkung  auf  die 
öffentlichen  Zustände  geübt   «als    in   Ungern;    doch  nicht  der  edle,  zwar  an  seiner  Na- 
tionalität feurig  hängende,  dem  Gefühlsleben  mehr  als  der  sichtenden  Verstandesrichtung 
sich   zuwendende,    aber   zugleich  durchaus  loyale,  seit  jeher  königlich  gesinnte  ma- 
gyarische   Volksstamm  ')    war    es,    welcher    die    mit   dem    Sturze    der   Verfassung 


l)  Die  während  der  letzten  Insurrection  im  Rebellenheere  dienenden  Husaren-Regimenter  mussten  selbst 
nach  Erklärung  der  Republik,  welche  der  Führer  des  Heeres  zögerte  letzterem  bekannt  zu  machen,  in 
der  Meinung  erhalten  werden,  dass  sie  für  ihren  angestammten  König  Ferdinand  kämpften! 


231 

endende  Bewegung  hervorrief,  sondern  das  gemissbrauchte,  zum  Deckmantel  revo- 
lutionärer Anschlage  benützte  ethnographische  Prittcip,  zufolge  dessen  man  in 
einem  Lande,  das  von  den  verschiedensten  Nationalitäten  und  zwar  in  com- 
pacten Massen  bewohnt  ist,  die  Sprache  eines,  wenn  auch  des  zahlreichsten,  doch 
nicht  gegen  die  Gesammtheit  der  übrigen  vorwiegenden  Volksstammes  zur  ausschlies- 
senden  staatsrechtlichen,  bürgerlichen  und  selbst  kirchlichen  Geltung  bringen  wollte. 
Der  Missbrauch  dieses  Principes  rief  den  Widerstand  der  anderen  Nationalitäten,  nament- 
lich der  serbisch-kroatischen  im  Süden  und  der  walachisch-romanischen  im  Osten  des 
Landes,  hervor,  und  leitete  den  Fall  der  Faction  ein,  die  sich  durch  das  Streben  nach 
der  Racenherrschaft  an  die  Spitze  emporgeschwungen  hatte.  —  Kroatien  und  Sla- 
vonien  bildeten  integrirende  Theile  des  Königreiches,  doch  hatte  daselbst  der  muni- 
cipale  Gebrauch  der  nationalen  slavischen  Mundart  Geltung  gewonnen  und  war  tief  in 
dem  Wesen  des  Volkes  gewurzelt.  Siebenbürgen,  ein  Nebenland  Ungern's,  folgte 
meistens  dessen  politischem  Schicksale;  in  seiner  Verfassung  bestand  die  Eigenthüm- 
lichkeit,  dass  die  drei  Nationalitäten  der  Ungern,  Szekler  (ebenfalls  Magyaren)  und 
Deutschen  eine  auf  geschriebenem  Rechte  beruhende  staatsrechtliche  Gewährleistung 
hatten,  und  gegen  einander  gleichberechtiget  waren.  Die  Ansiedlung  der  drei  Nationali- 
täten fand  in  wahrnehmbarer  Absonderung  von  einander  und  grossentheils  in  compacten 
(wenngleich  der  walachischen  Bevölkerung  quantitativ  sehr  nachstehenden)  Massen 
Statt,  welchem  Umstände  es  zuzuschreiben  ist,  dass  der  deutsche,  seit  sechs  Jahr- 
hunderten daselbst  angesiedelte  den  Türkeneinfällen  ausgesetzt  gewesene  Volksstamm 
sich  ungeschwächt  und  lebenskräftig  durch  alle  Wechselfälle  bis  zur  Stunde  erhalten 
hat.  Die  Militär  gränze,  ein  schmaler  Landesstreifen  längs  der  gesammten  Ausdeh- 
nung der  türkischen  Gränze,  war  zum  Behufe  der  Landesvertheidigung  von  dem  übrigen 
Gebiete  der  angränzenden  Provinzen  losgetrennt  und  unter  militärische  Verwaltung  ge- 
stellt worden.  Der  Grundbesitz  bildete  ein  Militärlehen,  welches  jedem  Besitzer  gegen 
die  Verpflichtung,  sowohl  selbst  als  mit  seiner  gesammten  männlichen  Hausgenossen- 
schaft lebenslänglich  Heeresdienst,  so  weit  er  gefordert  wird,  zu  leisten,  verliehen  ward. 
Das  ethnographische  Princip  ist  daselbst  in  Kirche.  Haus  und  unterer  Verwaltung 
zur  vollen  Geltung  gelangt.  Die  obere  Verwaltung  dagegen  wird  in  der  deutschen, 
als  der  allgemeinen  Militärsprache,  geführt.  Obwohl  von  Natur  aus  meist  arm,  ist 
das  Land  dennoch  in  der  Cultur  viel  weiter  fortgeschritten,  als  die  angränzenden 
Provinzialgebiete. 

Die  vierte  und  letzte  Gruppe  endlich  besteht  aus  den  italienischen  Ländern. 
Diese  gehören  zu  den  letzten  Erwerbungen  der  Dynastie  und  dem  spätesten  Zuwachse 
des  Staates.  Als  im  Beginne  des  vorigen  Jahrhundertes  die  Lombardie  an  Oesterreich  fiel, 
hatte  das  Land  mit  Ausnahme  der  Municipalstatute  der  Städte  fast  gar  keine  politische 
Form.  Das  germanische  Element  der  Gothen  und  Langobarden  war  längst  von  dem  ein- 
heimischen compacten  keltisch-romanischen  Volksstamme  aufgesaugt  worden.  Ebenso 
war  das  von  den  Langobarden  mitgebrachte  Lehensrecht  nie  zur  vollen  Geltung  gelangt 
und  hatte  dem  municipalen  Regimente  der  Städte,  welche  mit  dem  Besitze  der  Land- 
schaft auch  die  politische  Macht,  eine  Zeitlang  sogar  die  souveraine  Gewalt,  an  sich 


232 

gezogen  hatten,  weichen  müssen.  Die  spanische  Verwaltung  hatte  nur  Erinnerungen, 
aber  keine  Institutionen  zurückgelassen.  Hier  galt  es  demnach,  neue  Einrichtungen  zu 
gründen  und  das  zwar  fruchtbare,  doch  verwahrloste  Land  zu  neuem  geistigen  und 
materiellen  Aufschwünge  zu  bringen.  Diess  bewirkte  die  Kaiserin  Maria  Theresia  in 
verhältnissmässig  kurzer  Zeit  und  mit  ebenso  glänzendem  als  dauerndem  Erfolge.  In 
der  That  wird  jene  Epoche  heute  noch  im  Lande  als  das  goldene  Zeitalter  der  Lom- 
bardie  bezeichnet,  und  die  anerkannt  trefflichen  Einrichtungen  jenes  Landes  gründen 
sich  im  Wesentlichsten  auf  die  Anordnungen  der  Kaiserin  Maria  Theresia.  Der  intelli- 
genten Kräfte  des  Landes  sich  bedienend,  förderte  sie  Kunst  und  Wissenschaft  und 
erhob  diese  mit  der  einheimischen  Literatur  zu  hoher  Blüthe ,  erweiterte  und  dotirte 
die  Landes-Universität,  gründete  den  Kataster,  die  Musteranstalt  dieser  von  dort  aus 
über  ganz  Europa  sich  verbreitenden  Institution,  führte  eine  Gemeinde-Organisation 
ein,  welche  noch  heute  den  Stolz  des  Landes  bildet  und  sich  durch  alle  Wechselfälle 
der  Zeit  bewährt  hat,  regelte  die  innere  Verwaltung  und  schuf  allenthalben  Wohlstand 
durch  die  verbesserte  Landescultur.  Die  in  dieser  und  der  nachfolgenden  Epoche 
Kaiser  Joseph's  gebildeten  Männer  wirkten  noch  lange  nachher,  als  die  österreichische 
Regierung  dem  Andränge  feindlicher  Gewalt  hatte  weichen  müssen,  segensreich  für  das 
Land,  welches  jedoch  während  der  französischen  Herrschaft  seine  Municipalstatuten 
und  den  wesentlichsten  Theil  seiner  Gemeinde-Organisation,  sowie  andere  aus  früherer 
Zeit  her  bestehenden  Einrichtungen  verlor  und  nach  französischer  Weise  administrirt 
wurde.  Die  wiederkehrende  österreichische  Regierung  konnte  in  dem  (durch  die  vene- 
zianischen Provinzen  vergrösserten)  Lande,  an  den  früheren  Bestand  anknüpfend,  die 
bewährten  alten  Einrichtungen,  wie  die  Genieindeordnung,  zeitgemäss  verbessert,  wieder 
herstellen  und  aus  der  letzten  Periode  die  unstreitig  vervollkommnete  und  centralisirte 
Verwaltung  in  einer  der  historischen  Zusammensetzung  der  einzelnen  Provinzen  mehr 
entsprechenden  Eintheilung  beibehalten.  Ausserdem  wurde,  auf  historischem  Boden  wur- 
zelnd, nach  dem  Vorbilde  früherer  dem  Lande  eigenthümlichen  Einrichtungen,  in  den 
beiden  Central-Congregationen  der  Lombardie  und  Venedig's.  sowie  in  den  einzelnen 
Provinzial-Congregationen  eine  Landesrepräsentation  geschaffen,  welche  die  tüchtigsten 
Kräfte  des  Grundbesitzes  und  der  Industrie  zur  Verfügung  der  Verwaltung  stellte,  und 
vorzüglich  dazu  beitrug,  die  letztere  in  stetem  Einklänge  mit  den  Bedürfnissen  des 
Landes  zu  erhalten.  Im  Besitze  einer  trefflich  organisirten  und  gut  geleiteten  Ver- 
waltung, welche  allen  übrigen  Ländern  Oesterreich's  zum  Muster  dienen  konnte,  im  Ge- 
nüsse eines  mehr  und  mehr  aufblühenden,  durch  intelligente  Benützung  des  reichen 
Segens  der  Natur  hervorgerufenen  Wohlstandes,  machte  dieses  Land  während  der  langen 
Friedensepoche  bewundernswerthe  Fortschritte  und  ward  als  einer  der  glücklichsten 
Landstriche  Europa's  betrachtet.  Schweres  Kriegsleiden  und  innerer  Aufruhr  brachten 
diesem  Lande  tiefe,  noch  nicht  vernarbte  Wunden  bei ;  von  der  gut  geordneten  Verwal- 
tung aber  mag  es  ein  Zeugniss  geben,  dass  weder  die  provisorischen  durch  die  Revo- 
lution an  die  Spitze  gelangten  Regierungsgewalten  irgend  Wesentliches  an  dem  Or- 
ganismus zu  ändern  fanden,  noch  auch  nach  Wiederherstellung  der  Ordnung  bei  dem 
umfassenden  Neubau  der  gesetzlichen  und  administrativen  Grundlagen  des  Staates  dort 


233 

die  bestehenden  Einrichtungen  eine  wahrnehmbare  Umwandlung  zu  erleiden  brauchten. 
Auch  in  diesem  Lande  griff"  das  ethnographisch-nationale  Princip  in  das  öffentliche 
Leben  und  dessen  Phasen  wirksam  ein.  Zwar  hatte  es  in  der  Gesetzgebung  und  Ver- 
waltung unter  österreichischer  Herrschaft  von  jeher  aussehliessende  Geltung  gehabt. 
Die  italienische  Sprache  war  jene  der  Regierung,  selbst  bis  zu  den  Centralstellen  in  Wien 
hinauf,  alle  Einrichtungen  waren  dem  Lande  eigenthümlich  oder  ihm  angepasst,  sogar 
das  allgemeine  bürgerliche  Gesetzbuch,  dessen  Wirksamkeit  durchaus  als  eine  wohl- 
tätige bezeichnet  wird,  erlitt  in  der  Anwendung  einzelne  Modificationen,  die  Anstal- 
ten für  Wissenschaften  und  Kunst,  dem  vorgeschrittenen  Culturgrade  des  Landes  an- 
gemessen, waren  besser  gepflegt  und  ausgestattet,  als  in  den  übrigen  Ländern  Oester- 
reich's,  dessen  Regierung  mit  Recht  als  eine  nationale  gelten  konnte.  Dass  dessenunge- 
achtet das  Nationalitätsprincip  zur  Fahne  des  Aufruhrs  erhoben  und  der  Regierung 
feindlich  entgegengestellt  werden  konnte,  beruht  in  eigenthümlichen,  tief  begründeten 
ethnographischen  Verhältnissen '). 


")  Wenn  schon  die  geographische  Lage  Italien'«  einer  Vereinigung  der  einzelnen  Theile  desselben 
zu  einem  Gesammtslaatc  entgegensteht  ,  so  wird  dieselbe  noch  mehr ,  insbesondere  auf  die  Dauer, 
durch  die  eines  concentrirenden  Schwerpuneles  ermangelnde  ursprüngliche  R  ace  n  v  ers  chi  edenheit 
der  Bewohner  unausführbar.  Vergebens  weiset  man  zum  Beweise  des  Gegenlheiles  auf  Bom's  Herrschaft 
hin;  denn  Rom  war  bereits  durch  weitreichende  auswärtige  Eroberungen  mächtig  geworden,  ehe  es  sich 
seine  Herrschaft,  wozu  es  siegreicher  Beendigung  der  blutigsten  Kriege  bedurfte,  in  ganz  Italien  befe- 
stigen konnte ,  und  die  Keime  der  Auflösung  des  Weltreiches  lagen  in  denselben  schon  lange  zuvor  wirk- 
samen ethnographischen  Verhältnissen.  In  der  That,  die,  verschiedenen  Racen  entstammenden,  frühesten 
Bewohner  Sicilien's  und  Grossgriechenland's  im  »Süden,  die  autochthonen  Etruskcr  und  die  Tyrrhener  in 
Mittelitalien,  die  Kelten  und  die  paphlagonisehcnlleneter  im  Norden,  wurden  ursprünglich  nur  durch  das 
äussere  Band  der  Beherrschung  durch  Rom  verbunden,  bis  nach  der,  eine  noch  buntere  Mischung 
der  Racen  herbeiführenden  Völkerwanderung  die  beginnende  Cultur  in  der  allmählich  gemeinsam  werdenden 
italienischen  Schriftsprache  ein  Bindungsmittel  begründete,  ohne  jedoch  die  tief  liegende  Verschie- 
denheit der  einzelnen  derselben  sich  bedienenden  Volksstämme  aufzubeben.  Wenn  die  heuligen  Italiener 
(neben  dem  unter  jenem  Himmelsstriche  herrlich  sich  entfaltenden  Kunstsinne)  ihre  Sprache  als  das 
Palladium  ihrer  Cultur  betrachten,  so  geschieht  diess  mit  gerechtem  Stolze,  denn  noch  niemals  hat 
sich  eine  moderne  Sprache  so  schnell  ausgebildet ,  und  zu  solcher  Formensehönheit  rascher  empor- 
geschwungen, als  eben  die  italienische.  Diese  Gemeinsamkeit  der  Schriftsprache  hindert  aber  nicht,  dass 
die  von  der  Masse  des  Volkes  gesprochenen  Mundarten  mehr,  als  bei  einem  anderen  weniger  gemischten 
Volke  der  Fall  ,  von  einander  sowohl  als  von  der  Schriftsprache  abweichen,  und  namentlich  das,  wahr- 
scheinlich seit  der  Römerzeit  unveränderte,  phonetische  Element,  der  Klang  der  Sprache,  die  charakteri- 
stische selbst  von  den  höchsten  Spitzen  der  Gesellschaft  nicht  verläugnete  Eigenthümlichkeit  der  ein- 
zelnen Mundarten  bildet.  Aber  nicht  allein  an  dem  gesprochenen  Worte  ,  auch  an  Sitten ,  Gewohn- 
heiten, an  Körpergeslalt  und  Gesiehtsausdruck  lässt  sich,  wenn  man  die  leichte  Hülle  glättender  städti- 
scher Civilisation  abzieht,  noch  heute  der  kräftige  Sohn  des  leicht  beweglichen  Keltenstammes  mit  dem 
weichen,  orientalischem  Gefühlsleben  sich  hingebenden  Südländer  Trinakrien's,  der  milde,  zungenfertige, 
seinen  griechischen  Ursprung  seihst  in  dem  phonetischen  Ausdrucke  der  Sprache  kund  gebende  Heneter  mit 
dem  rauh  aspirirenden  gemülhlichcn  Toscancr  und  dein  als  Typus  männlicher  Schönheit  geltenden  Römer 
gar  nicht  verwechseln.  Die  Geschichte  eines  Jahrtausends  bietet  die  Belege  zu  dieser,  der  Vereinigung 
sich  entziehenden ,  der  Isolirung  zustrebenden  Tendenz.  Die  Kämpfe  der  Langobarden  und  Franken 
auf  italischem  Boden,  jene  der  einheimischen  Fürsten,  Republiken  und  Städte  unter  einander  waren  die 
Ergebnisse  dieser  Volkszustände,  und  selbst  der  grosse,  durch  das  ganze  Mittelalter  hindurch  ziehende 
Kampf  der  Weifen  und  Ghibellinen  war,  mindestens  in  Italien,  nur  der  Ausdruck  dieses  individualisi- 
renden  Gegensatzes,  welcher  sich  zwischen  einem  und  dem  anderen  Stamme,  zwischen  Stadt  und  Land- 
schaft derselben  Provinz,  eben  so  wie  zwischen  Adel  und  Plebejern,  zwischen  einer  und  der  anderen  Adels- 
familie derselben  Stadt  gellend  machte.  Führten  diese  Gegensätze  einerseits  zu  Gewall,  Bedrückung 
und  Tirannei,  und  bildeten  sie  andererseits  das  hier  üppig  wuchernde  Wesen  der  Gebcimhündlerei  und 

I.  30 


234 

Die  Geschichte  hat  die  Ereignisse  mit  ehernem  Griffel  auf  ihren  Tafeln  ver- 
zeichnet; manche  Enttäuschung  hat  stattgefunden ,  manche  Wunde  blutet  noch,  aber 
der  Herd  des  Brandes  ist  noch  nicht  verlöscht.  Den  Verschwörer  straft  das  Gesetz, 
wo  es  ihn  erreicht,  doch  der  Erfolg  des  Umtriebes  muss  mit  anderen  Waffen  bekämpft 
werden .  und  zwar  in  zweifacher  Richtung.  Die  starke  stets  bereite  öffentliche  Macht 
muss  dem  Ruhestörer  die  Aussicht  auf  das  Gelingen  seiner  Pläne  benehmen ,  und  dem 
nach  Ruhe  und  Ordnung  sich  sehnenden  Bürger  Vertrauen  und  Hoffnung  auf  die  Dauer 
der  Zustände  einflössen.  Der  Gesammtheit  des  Volkes  aber  muss  die  Ueberzeugung 
zuo-än^lich  werden,  dass  seine  geistigen  Güter:  Sprache,  Literatur,  Wissenschaft  und 
Kunst,  ebenso  wie  die  materiellen  Güter  des  Erwerbes  und  Wohlstandes,  bei  gesicherter 
öffentlicher  Ordnung  unter  den  bestehenden,  der  heutigen  Weltlage  entsprechenden 
Verhältnissen  (d.  i.  unter  der  Aegide  einer  Grossmacht)  eine  bessere  Pflege  und  Auf- 
munterung finden,  als  in  dem  Strudel  politischer  Bewegung  oder  unter  der  Oligarchen- 
Herrschaft  schwacher  Republiken,  und  dass  diese  Güter  nicht  im  Gegensatze,  sondern 
im  engsten  Zusammenhange  mit  den  Bestrebungen  sämmtlicher  monarchischer  Regie- 
rungen stehen. 


Verschwörung  aus,    so  Iässt  sich  doch  hinwieder    nicht  in   Abrede  stellen,    dass    dieser   Tendenz    der 
Individualisirung,    eben  weil  sie  tief  im  Wesen    des   Volkscharakters   begründet   war,    die    herrlichsten 
Erscheinungen  und  Leistungen,  wodurch  Italien  sich  in  Kunst  und  Wissenschaft,  im  Staats-  und  Kriegs- 
lehen an  die  Spitze    der   civilisirten  Völker    Europa's  erhob,  zu  danken  sind.    Nach   hergestellter   Ver- 
einigung der  kleinen  Gebiete  zu  grösseren  Staaten,  waren  es  im  achtzehnten  Jahrhunderte  die  religiösen 
Gegensätze     zwischen    der    französisch-atheistischen   in    den    höheren    Ständen    Eingang    gewinnenden 
Richtung  und  dem  tief  begründeten  an  äusseren  Formen  hängenden  Volksglauben  der  Massen,  welche  die 
Geister  spalteten,    bis  die  gährenden   Bestrebungen  des  Umsturzes,    von   der    französischen    Revolution 
angefacht,  in  den  dafür  empfänglichen  Gemüthern  weit  reichenden  Eingang  fanden.    Doch  waren  diese 
Tendenzen  ,  zuerst  offen  an  den  Tag  tretend,  später  nach  Wiederherstellung  der  Ordnung  in  dem  viel- 
verzweigten Sectenwesen    sich    verbergend,    bis    auf   den    Carbonarismus    mehr    bloss   kosmopolitischer 
Natur,  als  nach  der  zweiten  französischen  Revolution  die  Secte  des  „jungen  Italiens"  das  Nationalitäts- 
Princip  als  Fahne  erhob  und  zum  Deckmantel  ihrer  subversiven  Plane  benützte.  Obwohl  der  von  dieser 
Secte  o-epredigte  Grundsatz  einer   allgemeinen,    die  Grundlagen    staatlichen    und  kirchlichen  Verbandes 
offen  bekämpfenden  italienischen  Republik  mit  den  historischen  Zuständen,    sowie   mit   dem   Geiste  der 
Bevölkerungen  geradezu  unvereinbar  ist  (wie  die  an  jenen  Orten,  wo  die  Revolution  augenblicklich  zur 
Herrschaft  gelangte,  stattgefundenen  Ereignisse  unzweideutig  darthun),  so  gewannen  ihre  Verlockungen 
doch  selbst  über  die  Schichte  der  dem  Umstürze  geneigten  Volksclassen  hinaus  ein  williges  Ohr.  Denn 
sie  appellirte  an  eine  mächtige  Volksleidenschaft,    an  die    nationale    (in   mehr    als   einer   Hinsicht   voll- 
kommen berechtigte)  Eigenliebe,    welche    sie  zu  ihrem  Vortheile  ausbeutete,    sowie    andererseits   poli- 
tischer Ehrgeiz  die  wühlerische  Tendenz  begünstigte  ,    um    deren   Erfolge   für  die    eigenen   Zwecke    zu 
benützen.    Die  rege  Phantasie  des  warmblütigen  Südländers  erhitzte  sich  an  dem  Gedanken,  auf  diesem 
Wege    die    geistigen    Errungenschaften   des  Volkes   zu  wahren   (als   ob  diese   nicht  eben  zur   Zeit   der 
grössten  Zersplitterung  Italiens  gewonnen  worden   wären),    die  erwägender  Reflexion  weniger  zugäng- 
liche Jugend  träumte  von  einem  einheitlichen,  mächtigen,  weiten  Spielraum    für   die    eigene  Herrschlust 
gewährenden  Italien,    und  der  zahlreiche    Chor  der   Literaten,    an  die  Mahnungen  der  grossen  Geister 
der  Nation    (die  aber  fast   alle,    wie   Dante,    in  politischen  Parteikämpfen  befangen    waren,     oder,    wie 
Macchiavelli,  der  ausgeprägteste  Charakter    italienischer  Eigentümlichkeit,     die  scharfen  Waffen  ihres 
Verstandes  gegen  solches  Treiben  richteten)  erinnernd,  fachte  die   leichtauflodernde  Flamme  politischer 
Erregtheit  an,  und  suchte  namentlich  aus  dem  Gegensatze  des  germanischen  zu  dem  romanischen  ethno- 
graphischen Principe   Folgerungen    zu  ziehen,    die,    wenngleich    aller  Begründung  bar,    zu  dem    vorge- 
steckten Zwecke  passten.     Wohin  aber  die  Aufregung  nicht,    reichte,    da    begann    die   Einschüchterung, 
die  moralische  in  den  weitesten,    die    mit    der    Spitze    des    Dolches    drohende    in    den    einflussreichsten 
Kreisen,  und  nirgend  anderswo  griff  diese  so  weit  um  sieh,    als  hier,    weil  eben   hier    die  Faction  vor 
der  Wahl  keines  Mittels  zurückschreckte. 


235 

Ausserhalb  der  vier  genannten  Gruppen  steht  Dalmatien,  welches  seinen  Cul- 
turbestrebungcn  nach  zu  Italien,  seinem  Volksstamme  nach  zu  den  südslavischen 
Ländern,  seinen  historisch-staatsrechtlichen  Erinnerungen  nach  (Ragusa  und  Cattaro 
ausgenommen)  zu  den  ungrischen  Ländern  gehört.  Wichtig  ist  die  ihm  eigentümliche 
Lage  als  ein  schmaler  Küstenstreifen  sammt  einer  lang  gedehnten  Inselgruppe  am  und 
im  adriatiscben  Meere ,  dessen  kühnste  Seefahrer  gleich  den  alten  Narentinern  und 
den  späteren  Uskoken  die  Dalmater  sind.  In  ethnographischer  Beziehung  hat 
Dalmatien  nur  Bedeutung  im  Verbände  mit  den  dahinter  liegenden  vom  gleichen 
Stamme  bewohnten  türkischen  Provinzen  von  Bosnien  und  der  Herzegowina ;  während 
das  Landvolk  mit  den  Bewohnern  jener  Provinzen  auf  nahezu  gleicher  Stufe  stand, 
erblühte  in  Bagusa  das  slavische  Athen,  und  brachte,  durch  die  natürliche  Anlage  des 
Volksstammes  und  treffliche  Lnterrichtsanstalten  begünstigt,  in  seinem  winzigen  Um-' 
fange  eine  Reibe  von  Staatsmännern,  Dichtern  und  Gelehrten  hervor,  die  einem  grossen 
Staate  zur  Zierde  gereicht  haben  würden. 

Aus  solchem  musivisch  zusammengesetzten  Bestandtheilen  hatte  sich  Alt-Oester- 
reich  gebildet,  —  Bewohner  der  verschiedensten  Volksstämme  auf  der  ganzen  Stufen- 
leiter europäischer  Cultur,  vom  untersten  Grade  bis  zur  höchsten  geistigsten  Ausbil- 
dung, stellend,  ebenso  staatsrechtliche  Einrichtungen  jeglicher  Art,  von  der  unbe- 
dingtesten staatsbürgerlichen  Gleichheit  und  freier  municipaler  Bewegung  bis  zu  dem 
Gegensätze  einer  herrschenden  und  einer  dienenden  Volksclasse  aufweisend ,  das  Ge- 
biet  ausgedehnt  von  der  italienischen  mit  Sonnenglutb  erfüllten  Ebene  bis  zu  den 
Hochgipfeln  der  Alpen,  und  von  dem  herzynischen  Tafellande  bis  zu  den  Steppen  des 
russischen  Tieflandes,  mit  üppigster  Fruchtbarkeit  und  gesteigertster  Cultur  ausge- 
stattet, oder  auch  die  kahlen  Felsabhänge  der  blossen  Einwirkung  der  Elemente 
Preis  gegeben,  die  Mannigfaltigkeit  eines  Welttbeiles  in  sich  fassend. 

Inmitten  dieser  Mannigfaltigkeit  der  Zustände  gab  es  vornehmlich  drei  feste 
Stützen  des  Beichsverhandes  und  seines  einheitlichen  Bestandes :  die  nahe  an  ein 
Jahrtausend  zählende  Dynastie,  welcher  die  Bewohner  jedes  Stammes  ihre  Anhäng- 
lichkeit zollten  ,  das  aus  den  verschiedensten  Nationalitäten  entsprossene,  und  dennoch 
zu  einem  festen  Ganzen  geschlossene,  von  dem  trefflichsten  Geiste  beseelte  Heer  und 
die  zur  Vertheidigung  und  Abwehr  äusserst  günstige  Lage  des  Beiches.  Von  den  mäch- 
tigen Wällen  der  Hauptgebirge  Europa's  rund  umschirmt,  bildet  das  Innere  des  Reiches 
gleichsam  ein  grosses  befestigtes  Lager,  welches  durch  die  Alpen  auf  Oberitalien,  durch 
die  Sudeten  auf  Deutschland,  durch  die  Karpathen  auf  die  russisch-polnische  Ebene, 
durch  die  Donau  und  deren  Nebenflüsse  auf  die  Küstenländer  des  schwarzen  Meeres 
und  die  grosse  illyrische  Halbinsel  zu  wirken  vermag ,  während  nur  wenige  Zugänge, 
und  von  diesen  ein  einziger  offener,  jener  der  grossen  mährischen  Querfurche,  von 
Aussen  her  in  das  Innere  führen. 

Den  Ereignissen  des  Jahres  1848  war  eine  seit  1830  immer  mehr  anwachsende 
Bewegung  der  Geister  vorausgegangen.  Ein  langwährender  Friedensstand  befestiget 
alle  öffentlichen  und  bürgerlichen  Verhältnisse,  und  gewährt  dem  beweglichen  Elemente 
der  Bevölkerung  weder  Befriedigung  noch  hinreichende  Beschäftigung.    In  ehrlichster 

30* 


236 

Absicht,  oder  auch  zum  Vorwande,  wird  die  Aufmerksamkeit  auf  die  allenthalben  mehr 
oder  weniger  vorhandenen  Mängel  und  Schäden  gerichtet,  das  volle  Maass  derselben 
ausgebeutet,  und  das  dadurch  erregte  Missbehagen  und  die  Unzufriedenheit  gegen 
die  Träger  des  bestehenden  Systems  gerichtet.  Anfänglich  war  die  Bewegung  durch 
einen  klaren  oder  unbewussten  Drang  nach  politischer  Freiheit  bezeichnet ,  welcher 
seine  Befriedigung  in  der  Geltendmachung  constitutioneller  Formen  innerhalb  des 
bestehenden  Staatsverbandes  suchte.  Allmählich  aber  erhielt  dieselbe  eine  neue  Wen- 
dung. Es  begann  der  Nationalitätenkampf.  Man  stellte  die  Nationalität,  als  die 
geistige ,  von  der  Natur  gegebene  Gemeinschaft  über  den  historisch  oder ,  wie  man 
glaubte,  künstlich  gewordenen  Staat,  suchte  die  eigene  Nationalität,  wo  sie  in  mehrere 
Staaten  zersplittert  war,  zu  einem  grossen  Ganzen  zu  vereinigen,  oder,  wo  sie  in  einem 
und  demselben  Staate  neben  anderen  bestand,  zur  abschliessenden  Geltung  und  Herr- 
schaft zu  bringen.  Dass  diese  Richtung  darauf  abzielte,  den  Bestand  fast  aller  Staaten 
zu  untergraben ,  war  ebenso  klar,  als  sie ,  wenn  siegreich,  nothwendig  zur  Republik 
führen  musste.  Diese  Bestrebungen  fanden  ihre  Förderer  nicht  bloss  in  den  geheimen 
Secten  und  der  verborgenen  Intrigue;  sie  wurde  als  ein  von  der  Wissenschaft  und  staats- 
männischer  Erfahrung  gewonnener  Standpunct  bezeichnet,  und  bald  verhüllt,  bald  offen, 
durch  Schrift  und  Druck,  in  den  Schulen,  auf  dem  Marktplatze,  in  gelehrten  Vereinen 
und  in  den  Kammern  vertheidigt.  Die  Jugend  begeisterte  sich  bei  dem  Gedanken  der 
allein  herrschenden  Nationalität,  die  Aelteren  hofften  eine  Aenderung  und  mit  dieser 
eine  Besserung  der  sie  nicht  befriedigenden  Zustände.  In  Oesterreich  hatten  auch  die  con- 
stitutionellen  Bestrebungen  hier  und  da  unter  den  feudaler  Einrichtung  ihren  Ursprung 
verdankenden  Landständen  Anklang  und  Nachahmung  gefunden.  Diese  (zunächst  auf 
die  Erweiterung  der  eigenen  Privilegien  gerichteten)  Versuche  waren  jedoch  meist 
bei  der  Masse  des  Volkes  ohne  Rückwirkung  geblieben ;  kein  Staat  war  aber  so  sehr 
bedroht,  von  dem  Nationalitätenfieber  gerüttelt  zu  werden,  als  Oesterreich,  welches 
aus  so  vielen ,  der  Zahl  nach  einander  das  Gleichgewicht  haltenden  Volksstämmen 
zusammengesetzt  ist.  Aber  nur  die  reife  Frucht  schüttelt  der  Sturm  vom  Baume, 
der  starke  Stamm  wird  erschüttert,  doch  nicht  gebrochen;  so  musste  es  sich  fügen,  dass 
der  Nationalitätenkampf  zwar  den  Bestand  des  Staates  nicht  zertrümmern  konnte,  dass 
ihm  aber  die  bestandene  Feudaleinrichtung  zum  Opfer  fiel.  Gleich  die  ersten  Bewegungen 
nach  dem  Ausbruche  der  dritten  französischen  Revolution  wurden  von  dem  Beginne 
national  gefärbter  revolutionärer  Regungen  begleitet,  das  Erscheinen  des  sardinischen 
Heeres  an  der  Gränze  und  dessen  Einfall  ohne  Kriegserklärung  rief  die  lombardische 
und  venezianische  Erhebung  hervor;  in  Galizien  war  der  polnisch-nationale  Aufstand 
der  Edelleute  schon  zwei  Jahre  früher  versucht,  aber  von  der  Masse  des  Volkes  nicht 
nur  nicht  unterstützt,  sondern  sogar  unterdrückt  worden,  in  Ungern  bereitete  sich 
die  letzte  Phase  der  völligen  Isolirung  des  Landes  von  der  Dynastie  und  dem  Ge- 
sammtstaate  unter  magyarisch-demokratischer  Herrschaft  vor;  selbst  in  Böhmen  musste 
der  cechische  Aufruhr  zu  Prag  mit  Gewalt  der  Waffen  niedergehalten  werden ,  wäh- 
rend das  immer  getreue  Tirol  die  Landesschützen  zur  Verteidigung  seiner  Gränze 
gegen  Italien  aufbot,  und  die  Kroaten  unter  ihrem  muthigen  Banus  Jellacic  ihre  Na- 


237 


tionalität  und  die  Dynastie  gegen  den  magyarischen  Uebergriff  wehrhaft  vertheidigten. 
In  Wien  aber  kam  ein  Reichstag  zusammen,  in  welchem  Ungern  und  Italien  nicht  ver- 
treten waren ,  und  welcher,  die  Farbe  seines  Ursprunges  nicht  verläugnend,  zunächst 
durch  die  Reibung  der  Parteien  in  seinem  Inneren,  und  seine  aufregende  Wirkung  nach 
Aussen,  namentlich  durch  Begünstigung  der  separatistischen  Nationalitätstendenzen, 
bemerkbar  wurde.  Seine  Nähe  musste  die  Wirksamkeit  der  Regierung  lähmen,  und  die 
Rande  des  Gehorsams  und  der  Ordnung  in  den  benachbarten  Provinzen  lockern. 

Während  allenthalben  an  den  Grundsäulen  der  Staatsordnung  gerüttelt  wurde, 
gab  es  einen  Hort  für  die  Vertheidigung  des  Thrones  und  die  Erhaltung  der  Mo- 
narchie.    Im  fernen  Südwesten  des  Reiches  wehrte  der  ruhmesreiche  Feldherr  Graf 
Radetzky  mit   der  von    ihm  geschulten  Armee  den  Einfall  des   äusseren  mit    der 
Revolution  verbündeten  Feindes  ab,  und  schlug  denselben  mit  seinem  tapferen ,   durch 
Heldemnuth  die  Zahl   ersetzenden  Heere  siegreich    in  die  Flucht.     Dieses   von  dem 
gleichen  Geiste  der  Treue  und  der  Ausdauer  beseelte  Heer  war  aus  allen  Nationalitäten 
des  Kaiserreiches  zusammengesetzt,  und  merkwürdig  fügte  es  sich,   dass  die  einzelnen 
nationalen  Bestandteile  desselben   bei    den  zahlreichen  Kämpfen    dieses    Feldzuges 
Gelegenheit  fanden,  sich  einzeln  durch  Tapferkeit  hervorzuthun;  so  die  Tiroler  und 
österreichischen  Jäger,     die  Wiener  Freiwilligen,    die   Regimenter  aus  Steiermark, 
Kärnthen  und  Krain,  die  der  Verlockung  zum  Treubruche  standhaft  ihr  Ohr  verschlies- 
senden  ungrischen  (meist  magyarischen)  Regimenter   (die  ungrisehen  Grenadiere  bil- 
deten die  Leibgarde  Radetzky's) ,  die  zahlreichen  Gränzer,  und  der  Kern  des  Heeres, 
die  böhmischen ,  mährischen  und  galizischen  Truppenkörper.  Der  Geist  ihres  Führers 
beseelte  sie  Alle,  und  nirgends  waren  wohl  noch  die  Rande  brüderlicher  aufopferungs- 
fähiger Cameradschaft  enger  geschlungen,  als  in  Radetzky's  Lager1)-    Wie  ein  elek- 
trischer Funke  leuchtete  und  zündete  der  von  Radetzky's  Siegen  ausgehende  Hoffnungs- 
strahl in  den  Herzen  aller  Vaterlandsfreunde,    erhob  die  Zaghaften  und  schaarte  die 
Muthigen  zusammen.  Der  W'affengefährte  Radetzky's,  der  edle  Fürst  W  i  ndischgrätz, 
hatte  schon  früher  zuerst  den  bewaffneten  Aufruhr  energisch  unterdrückt;    ihm  ward 
die  Aufgabe  zu  Theil ,  nach  dein  October-Aufstande  dem  Monarchen  seine  Residenz 
wieder  zu  gewinnen,  und  die  Revolution  in  Ungern  zu  bekämpfen;  das  unter  seiner 
Führung  rasch  gesammelte  Heer  blieb  an  Tapferkeit  und  Ausdauer  nicht  hinter  den 
Waffenbrüdern  in  Italien  zurück. 

Nachdem  durch  die  heldenmüthige  Armee  der  bewaffnete  Widerstand  zu  Boden 
geworfen  und  dadurch  das  Feld  für  die  Consolidirung  der  öffentlichen  Verhältnisse 
gewonnen  war,  bereitete  sich  der  grosse  Act  vor,  mit  welchem  das  alte  Re- 
gierungssystem abscbliessen  und  eine  gänzliche  Umgestaltung,  der  Neubau  des 
Staatsgebäudes,  beginnen  sollte.  Zum  ersten  Male  war,  nach  Beilegung  des  Wiener 
Aufstandes,  ein  vollständiges  Ministerium  unter  dem  Minister-Präsidenten  Fürsten 
Scbwarzenberg   an    die   Spitze   der    Geschäfte   getreten,     welches   sich    der  grossen 

')  Niemand  fühlte  wohl  diese  geistige  Vereinigung  der  Repräsentanten  aller  Volksstämme  zu  dein  höchsten 
Zwecke  inniger ,  und  sprach  es  treffender  aus ,  als  G  r  i  1 1  p  a  r  z  e  r ,  der  begeisterte  Sänger,  als  er  Radetzky 
zurief:  „In  Deinem  Lager  ist  Oester reich". 


238 

Aufgabe  der  Herstellung  der  Autorität  und  der  Wiedervereinigung  der  zerrissenen 
Fäden  der  Verwaltung  unterzog.  Kaum  war  die  neue  Ordnung  der  Dinge  hierdurch 
eingeleitet,  als  am  2.  December  1848  Seine  Majestät  der  Kaiser  Ferdinand  I.  die 
Krone  freiwillig  niederlegte,  und  nachdem  auch  der  legitime  Nachfolger,  Se.kais. Hoheit 
Erzherzog  Franz  Karl,  auf  die  Nachfolge  zu  Gunsten  höchstdessen  erstgebornen 
Sohnes  Verzicht  geleistet,  bestieg  der  jugendliche  Monarch  Franz  Joseph  I.  den 
Kaiserthron  von  Oesterreich ').  Mit  Beendigung  der  Regierung  des  schwergeprüften 
Kaisers  Ferdinand  fiel  die  Epoche  derselben  sanimt  allen  ihr  angehörigen  Ereignissen 
der  Geschichte  anheim,  und  mit  ihr  schloss  sich  die  Vergangenheit  für  Oesterreich  ab. 

§.  98. 
b.  Reformen. 
In  trüber,  gewitterschwangerer  Zeit  begann  die  Regierung  des  jungen  ritterlichen 
Monarchen.  Der  Aufruhr  war  zwar  in  den  deutschen  und  italienischen  Provinzen  des 
Reiches  niedergehalten,  aber  es  zitterte  die  Gäbrung  in  den  noch  nicht  beschwichtigten 
Gemüthern  nach,  und  in  Ungern  war  der  Insurrectionskrieg,  nachdem  die  kaiserliche 
Proclamation  vom  3.  October  verhallt  war,  eben  erst  im  Ausbruche  begriffen.  Noch 
discutirte  der  Reichstag  zu  Kremsier  über  das  Princip  der  Volks-Souverainetät  (die  in 
Oesterreich  sich  zur  zehnfachen  Völker-Souverainetät  hätte  gestalten  müssen) ;  die 
Handhaben  der  Regierungsgewalt  waren  gebrochen  oder  abgenützt,  die  neuen  noch 
nicht  gefunden  oder  nicht  bewährt.  Da  ging  überOesterreich's  Horizont  das  glänzende 
Glück  verheissende  Gestirn  auf,  welchem  die  hoffnungsreichen  Blicke  aller  Augen,  der 
Jubel  aller  Herzen  sich  zuwendeten,  als  dem  Retter  aus  der  Noth  der  bangen  Zeit;  die 
Grundlage  des  Bestandes  des  Staates,  der  hellsprudelnde  Quell  der  Neugestaltung  des- 
selben waren  gefunden.  Alle  Ueberzeugungen  der  Vaterlandsfreunde  stimmten  in  dem 
Ausspruche  überein:  Oesterreich  könne  nur  bestehen  durch  die  Reichseinheit,  der 
Ausdruck  der  Reichseinheit  sei  der  jugendliche  Kaiser  Franz  Joseph  I.  Die  Gewähr 
dieses  Ausspruches  war  in  den  hohen  Eigenschaften  des  Monarchen  gefunden.  Seine 
Jugend  hatte  ihn  ausser  aller  Berührung  mit  den  vergangenen  Zuständen  gelassen,  sein 
kühner  Muth  hatte  sich  im  Feuer  der  Schlacht  bewährt,  die  Besonnenheit  im  Rathe 
und  die  Festigkeit  in  der  Ausführung  des  Beschlossenen  zeugte  von  einem  den  Jahren 
vorausgeeilten  gereiften  Charakter,  die  mit  jugendlicher  Anmuth  gepaarte,  einem  ge- 
heimen Zauber  gleich  wirkende,  Würde  vollendeten  das  Gepräge  der  erhabenen  Persön- 
lichkeit, welche  die  gütige  Vorsehung  zum  Leit-  und  Schlusspuncte  der  Neugestaltung 
.Oesterreich's  auserkoren  hatte.  Wenn  es  Oesterreich  gelang,  seine  inneren  Wirren  zu 
beendigen,  die  widerstrebenden  Kräfte  in  concentrische  Bahnen  zu  leiten,  die  Reichs- 
einheit fest  zu  begründen ,  auf  der  Bahn  der  Civilisation  einen  früher  kaum  geahnten 
Fortschritt  zu  machen,  die  Quellen  des  Wohlstandes  zu  öffnen,  wenn  es,  stark  im 
Innern,  geachteter  als  jemals  nach  Aussen,  seinen  vorderen  Platz  in  der  Reihe  der 
Grossmächte,  seinen  altberechtigten  Einfluss  auf  Deutschland  wieder  errungen  und  sich 
in  dem  folgenreichen  orientalischen  Kampfe  der  Gegenwart  zum  Schiedsrichter  Europa's 


')  Kaiserliches  Patent  vom  2.  December  1848. 


239 

emporgeschwungen  hat,  so  verdankt  es  diese  in  so  kurzer  Zeit  errungenen  gewaltigen 
Erfolge  der  Einsicht.   Thatkraft  und  Beharrlichkeit  seines  jugendlichen  Monarchen. 

Die  Aufhebung  des  Reichstages  von  Kremsier  beseitigte  das  letzte  Hinderniss  für 
die  zur  Reichseinheit  führenden  Reformpläne,  welche  ihren  Ausdruck  in  der  gleich- 
zeitig kundgemachten  Reichsverfassung  vom  4.  März  1849  fanden.  Wenngleich  die 
Bestimmungen  dieser  Verfassung  die  Spuren  der  Eile  an  sich  trugen ,  mit  welcher  sie 
entworfen  wurde,  wenngleich  darin  und  in  den  bezüglichen  Verordnungen  der  Grund- 
satz der  Selbstständigkeit  der  einzelnen  Kronländer  und  der  Gleichberechtigung  der 
verschiedenen  Nationalitäten  in  einer  Weise  festgestellt  ward,  welche  mit  der  beab- 
sichtigten Reichseinheit  nur  schwer  in  Uebereinstimmung  zu  bringen  ist,  so  diente  doch 
diese  Verfassung  als  die  erste  positive  Satzung  zur  Grundlage  der  nachgefolgten 
Reformen  und  zum  Anhaltspuncte  in  dem  Stadium  des  Ueberganges  zu  einem  den 
Redürfnissen  der  Völker  entsprechenden  neuen  Systeme.  Die  durch  den  tapfern 
Feld-Zeugmeister  Ha  yn  a  u  und  sein  Heer,  dessen  Operationen  durch  eine  rus- 
sische Hilfsarmee  unterstützt  wurden ,  vollendete  Resiegung  der  ungrischen  Insur- 
rection  befestigte  die  innere  Ruhe  vollends  und  zog  das  grosse  durch  die  Ereignisse 
der  letzten  Jahre  von  Grund  aufgewühlte  Ungern  sammt  Xebenländern  in  den  Bereich 
der  vom  Standpuncte  der  Reichseinheit  ausgehenden  Reformen.  Diese  wurden  von  den 
fhätigen  Ministerien  nach  allen  Richtungen  hin  vorbereitet  und  von  dem  neu  geschaffenen 
Reichsrathe1),  an  dessen  Spitze  der  vielerfahrene  Freiherr  von  Kübeck  berufen  wurde, 
geprüft.  Die  Einbeziehung  Ungern's  in  den  neuen  Reichsverband  Hess  die  Unausführ- 
harkeit  der  Verfassung  vom  4.  März  1849  erkennen  und  bestärkte  nur  die  fast  all- 
gemeine Ueberzeugung  von  der  nicht  ausreichenden  Haltbarkeit  dieser  den  Charakter 
der  Uebergangszeit  offen  an  sich  tragenden  Satzung.  Diese  Wahrnehmung  fand  ihren 
Ausdruck  in  dem  Allerhöchsten  Cabinetssehreiben  vom  20.  August  1851  .  womit  das 
Ministerium  als  allein  und  ausschliessend  gegenüber  dem  Monarchen  und  dem  Throne 
verantwortlich  erklärt  und  von  der  Verantwortlichkeit  gegenüber  jeder  anderen  Autorität 
enthoben,  zugleich  aber  der  Reichsrath  ausschliessend  als  der  Rath  des  Monarchen  und 

')  Nach  dem  mit  kaiserlichem  Palente  vom  13.  April  1851  kundgemachten  (durch  das  erwähnte  Aller- 
höchste Handschreiben  vom  20.  August  1851  modificirten)  Statute  ist  der  Reichsrath  bestimmt,  auf 
die  Gegenstände  der  Gesetzgebung,  damit  bei  denselben  gediegene  Reife  und  Einheit  der  leitenden 
Grundsätze  erzielt  werde,  einen  berathenden  Einfluss  auszuüben,  und  auch  in  anderen  Angelegenheiten 
über  Anordnung  des  Monarehen  sein  Gutachten  abzugeben.  Er  ist  unmittelbar  Sr.  Majestät  dem  Kaiser 
untergeordnet  und  dem  Ministerium  coordinirt.  Sein  Beruf  ist  ein  rein  beralhender;  in  Ertheilung  seines 
Rathes  ist  er  unabhängig,  selbstständig  und  in  seiner  freien  Berathung  gesichert.  Er  hat  keinerlei  Initiative 
in  Vorlegung  von  Gesetzes-Vorschlägen.  Der  Reichsrath  besteht  aus  seinem  Präsidenten,  aus  den  Reichs- 
rälhen.  bei  deren  Wahl  durch  den  Monarchen  auf  die  verschiedenen  Tlieile  des  Reiches  entsprechende 
Rücksicht  genommen  wird,  und  aus  zeitlichen  Theilnehmern,  als  welche,  behufs  gründlicher  Erörterung 
einzelner  Fragen  und  Gesetzes-Vorsehläge.  erfahrene  und  angesehene  Männer  aus  allen  Ständen  bei- 
gezogen werden  können,  jedoch  in  jedem  besonderen  Falle  von  Sr.  Majestät  berufen  werden  müssen. 
Der  Reichsrath  hat  bei  allen  seinen  Arbeiten,  mit  Hintansetzung  jeder  anderen  Rücksicht,  nur  das  Heil 
der  Krone  und  des  Staates  vor  Augen.  Er  ist  verpflichtet,  ohne  Rücksicht  auf  Lob  oder  Tadel,  nach 
gewissenhafter  Prüfung  und  männlicher  Ueberzeugung  wahr  und  offen  sein  Gutachten  auszusprechen 
und  zu  begründen,  und  in  möglichst  kurzer  Frist,  klar  und  deutlieh  verfasst,  abzugeben.  Kein  berufener 
Reichsrath  kann  sich,  gesetzliche  Hindernisse  abgerechnet,  der  Theilnahme  und  Abstimmung  enthalten; 
es  darf  auch  keiner  übergangen  oder  ausgeschlossen  werden.  Ursprünglich  konnte  auch  der  Ministerrat)! 
den  Reichsrath  um  sein  Gutachten  angehen,  welche  Bestimmung  mit  dem  Ministerrathe  entfallen  ist. 


240 

der  Krone  bezeichnet  wurde.  Sie  führte  ferner  zu  dem  Allerhöchsten  Cabinetsschreiben 
vom  31.December  1851,  welches  die  Grundlinien  der  Neugestaltung  Oesterreich's  hin- 
sichtlich seiner  Verfassung  und  Verwaltung  vorzeichnet,  und  demnach  als  organisches 
Grundgesetz  für  diese  Neugestaltung  anzusehen  ist1).  In  wie  weit  diese  Grundlinien  bereits 


')  Der  Wortlaut  dieses  höchst  wichtigen  Allerhöchsten  Cabinetsschreibens  ist  folgender: 
„Lieber  Fürst  Sc  hwarzenb  erg!" 
„Mit  Beziehung  auf  das  Patent  vom  heutigen  Tage    erhalten  Sie  in  der  Beilage  die  von  Mir  nach 
Anhörung  Meines  Minister-    und  Meines  Beichsrathes    in   den    zunächst    wichtigsten   und   dringendsten 
Bichtungen  der  organischen  Gesetzgebung  festgestellten  Grundsätze,  mit  dem  Auffrage,    dafür    zu  sor- 
gen, dass  ohne  alle  Verzögerung  von  den  Ministerien,  die  es  betrifft,  zu  den  Arbeiten  der  Ausführung 
in  angemessener  Weise  geschritten  und  die  Besultale  Mir  vorgelegt  werden". 
Wien  am  31.  December  1851. 
Franz  Joseph  m.  p. 

Grundsätze  für  organische  Einrichtungen  in  den  Kronländern  des  österreichi- 
schen Kaiserstaates. 

1.  Die  unter  den  alten  historischen  oder  neuen  Titeln  mit  dem  österreichischen  Kaiserstaate  ver- 
einigten Länder  bilden  die  untrennbaren  Bestandteile  der  österreichischen  kaiserlichen  Erb-Monarchie. 

2.  Der  Name  „Kronländer"  soll  in  der  amtlichen  Sprache  nur  als  allgemeine  Bezeichnung  ge- 
braucht, bei  besonderer  Benennung  eines  Landes  aber  stets  die  demselben  zukommende  eigene  Titel- 
bezeichnung ausgedrückt  werden. 

3.  Der  Umfang  der  Kronländer  soll  mit  Vorbehalt  der  aus  Verwaltungsrücksichten  begründeten 
Veränderungen  beobachtet  werden. 

4.  In  jedem  Kronlande  sind  landesfürstliche  Bezirksämter  (unter  den  üblichen  Landesbenennungen) 
in  angemessenen  Bereichen  aufzustellen  und  in  denselben  so  viel  als  möglich  die  verschiedenen  Ver- 
waltungszweige inner  bestimmten  Gränzen  der  Wirksamkeit  zu  vereinigen. 

5.  Ueber  die  Bezirksämter  werden  unter  den  üblichen  Landesbenennungen  in  administrativer  Hin- 
sicht Kreisbehörden  (Comitale,  Delegationen  u.  dgl.)  aufgestellt.  Der  räumliche  Umfang  derselben  wird 
mit  Rücksicht  auf  die  in  früherer  Zeit  bestandenen  Einlheilungen  und  mit  Beachtung  der  gegenwärtigen 
Bedürfnisse  zu  bestimmen  seyn. 

In  kleinen  Kronländern  sowie  überhaupt ,  wo  kein  Bedürfniss  zur  Aufstellung  von  Kreisbehörden 
eintreten  sollte,  werden  solche  entfallen. 

Die  Kreisbehörden  sind  der  Landesstelle  (Punct  6)  untergeordnet,  und  haben  theils  einen  überwa- 
chenden, theils  einen  ausübenden  und  administrativen  Wirkungskreis. 

6.  Ueber  den  Kreisbehörden  steht  in  den  Kronländern  die  Statthalterei  und  der  Landeschef.  Beson- 
dere Bestimmungen  werden  die  Geschäftsbehandlung,  den  Wirkungskreis  der  Statthalterei,  die  Stellung 
und  die  Vollmachten  des  Landeschefs  und  die  Unterordnung  unter  die  höchsten  Autoritäten  festsetzen. 

7.  Als  Ortsgemeinden  werden  die  factisch  bestandenen  oder  bestehenden  Gemeinden  angesehen,  ohne 
deren  Vereinigung  da,  wo  sie  nothwendig  ist  oder  begründet  gewünscht  wird,  nach  Maassgabe  der  Be- 
dürfnisse und  Interessen  auszuschliessen. 

8.  Bei  der  Organisirung  der  Ortsgemeinden  ist  der  Unterschied  zwischen  Land-  und  Stadtgemein- 
den, besonders  in  Ansehung  der  letzteren,  die  frühere  Eigenschaft  und  besondere  Stellung  der  könig- 
lichen und  landesfürsllichen  Städte  zu  berücksichtigen. 

9.  Bei  der  Bestimmung  der  Landesgemeinden  kann  der  vormals  herrschaftliche  grosse  Grundbesitz 
unter  bestimmten,  in  jedem  Lande  näher  zu  bezeichnenden  Bedingungen  von  dem  Verbände  der  Orts- 
gemeinden ausgeschieden  und  unmittelbar  den  Bezirksämtern  untergeordnet  werden. 

Mehrere  vormals  herrschaftliche  unmittelbar  anslossende  Gebiete  können  sieh  für  diesen  Zweck 
vereinigen. 

10.  Die  Gemeindevorslände  der  Land-  und  Stadtgemeinden  sollen  der  Bestätigung  und  nach  Um- 
ständen selbst  der  Ernennung  der  itegierung  vorbehalten  werden.  Es  soll  deren  Beeidigung  für  Treue 
und  Gehorsam  an  den  Monarchen  und  gewissenhafte  Erfüllung  ihrer  sonstigen  Pflichten  stattfinden. 

Auch  sollen  da,  wo  die  Genieindeverhältnisse  es  rälhlich  machen,  höhere  Kategorien  von  Gemeinde- 
beamten der  Bestätigung  der  Begierung  unterzogen  werden. 

11.  Die  Wahl  der  Gemeindevorstände  and  Gemeinde-Ausschüsse  wird  nach  zu  bestimmenden  Wahl- 
ordnungen den  Gemeinden  mit  den  gesetzlichen  Vorbehalten  zugestanden. 


2k\ 


ihre  Ausführung-  erhalten  haben  oder  die  für  die  Neugestaltung  wichtigen  Reformen, 
welche  bis  zum  31.  December  1851  erfolgten,  noch  in  Geltung  stehen,  soll  nun 
nach  den  einzelnen  Zweigen  der  Verwaltung  und   ihrer  Objecte  angeführt  werden. 


12.  Die  Titelnamen  der  Gemeindevorstände  und  Gemeinde-Ausschüsse  sind  nach  den  früher  bestan- 
denen landesüblichen  Gewohnheiten  zu  bestimmen. 

13.  Der  Wirkungskreis  der  Gemeinden  soll  sich  im  Allgemeinen  auf  ihre  Gemeinde-Angelegenheiten 
beschränken,  jedoch  mit  der  Verbindlichkeit  für  die  Gemeinden  und  deren  Vorstände,  der  vorgesetzten 
landesfürstlichen  Behörde  in  allen  öffentlichen  Angelegenheiten  die  durch  allgemeine  oder  besondere  An- 
ordnungen bestimmte  und  in  Anspruch  genommene  Mitwirkung  zu  leisten. 

Auch  in  den  eigenen  Gemeinde-Angelegenheiten  sollen  wichtigere,  in  den  Gemeinde-Ordnungen 
näher  zu  bestimmende  Acte  und  Beschlüsse  der  Gemeinden  der  Prüfung  und  Bestätigung  der  landes- 
fürstlichen Behörden  vorbehalten  werden. 

14.  Die  Oeffenllichkeit  der  Gemeindeverhandlungen,  mit  Ausnahme  besonderer  feierlicher  Acte,  ist 
abzustellen,  ohne  für  die  betheiligten  Gemeindeglieder  die  Einsichtnahme  besonderer  Gegenstände  zu 
beseitigen. 

15.  Die  Gemeinden  werden  in  der  Regel  den  Bezirksämtern  und  nur  ausnahmsweise  nach  Verhält- 
niss  ihrer  besonderen  Eigenthümliehkeiten  den  Kreisbehörden  oder  den  Statthaltereien  unmittelbar  unter- 
geordnet. 

16.  Nach  diesen  Grundsätzen  sind  für  jedes  Land  den  besonderen  Verhältnissen  desselben  entspre- 
chende Ordnungen  für  die  Landgemeinden  und  für  die  Städte  zu  bearbeiten. 

Es  ist  bei  diesen  Arbeiten  ferner  von  dem  Gesichtspuncte  auszugehen,  dass  den  überwiegenden 
Interessen  auch  ein  überwiegender  Einfluss  zugestanden  und  sowohl  bei  den  Activ-  und  Passiv-Wahlen 
für  die  Bestellung  der  Gemeindevorstände  und  Ausschüsse  als  in  den  Gemeinde-Angelegenheiten  dem 
Grundbesitze  nach  Maassgabe  seiner  in  den  Gemeindeverband  einbezogenen  Ausdehnung  und  seines 
Steuerwerthes,  dem  Gewerbsbetriebe  aber  in  dem  Verhältnisse  zu  dem  Gesammtgrundbesitze  —  in  den 
Stadtgemeinden  insbesondere  dem  Hausbesitze—,  dann  so  viel  möglich  den  Corporationen  für  geistige 
und  materielle  Zwecke  das  entscheidende  Uebergewicht  gesichert  werde. 

Im  lombardisch-venezianischen  Königreiche  ist  die  daselbst  bestehende  Gemeinde-Ordnung  mit  dem 
Vorbehalte  allfälliger  durch  Erfahrung  hervorgerufener  Verbesserungen  aufrecht  zu  erhalten. 

17.  Das  Richteramt  wird  im  ganzen  Reiche  von  den  dazu  bestellten  Behörden  und  Gerichten  nach 
den  bestehenden  Gesetzen  im  Namen  Seiner  kaiserl.  königl.  apostolischen  Majestät  ausgeübt. 

18.  Die  Justiz-Beamten  und  Richter  sind,  mit  Wahrung  ihrer  Selbstständigkeit  bei  der  gesetzlichen 
Ausübung  des  Richteramtes,  in  Absicht  auf  ihre  sonstigen  persönlichen  Dienstbeziehungen  nach  den  für 
die  Staatsbeamten  bestehenden  Vorschriften  zu  behandeln. 

19.  Die  Trennung  der  Justiz -Pflege  von  den  Verwaltungsbehörden  soll  bei  den  Justiz  -  Col- 
legial-Gerichten,  dann  den  zweiten  und  dritten  Instanzen  allgemein,  bei  den  ersten  Instanzen  aber 
im  lombardisch- venezianischen  Königreiche  und  dort,  wo  es  als  unerlässlich  anerkannt  wird,  statt- 
finden. 

Sonst  ist  bei  den  Einzelngerichten    als    ersten  Instanzen    die  Vereinigung    mit    der  Verwaltung    im 

Bezirksamte  anzunehmen. 

In  der  inneren  Einrichtung  dieser  Bezirksämter  (s.  Punct  h)  kann  aber  nach  Umständen  ein  eigener 
Gerichts-  oder  politischer  Beamter  zugetheilt  werden,    je  nachdem  die  Verhältnisse  es  erfordern. 

20.  Sowohl  in  streitigen  als  nicht  streitigen  Civil-  wie  in  Strafsachen  sollen  drei  Instanzen  bestehen. 

21.  Die  rein  juridischen,  sowie  die  mit  der  politischen  Verwaltung  als  Bezirksämter  fungirenden 
ersten  Instanzen  sind  für  Civil-Angelegenheiten  inner  zu  bestimmenden  Gränzen  —  für  Uebertretungen 
und  besonders  zu  bezeichnende  Vergehen  —  für  Erhebungen  des  Thatbestandes  und  alle  Hilfeleistungen 
zum  Behufe  und  zur  Unterstützung  der  Strafgerichte  berufen. 

22.  In  angemessenen  Districten,  so  viel  thunlich  mit  Mücksicht  auf  die  politische  Einteilung  der 
Länder,  werden  Collegial-Gerichte  als  erste  Instanzen  für  das  Richteramt  über  Verbrechen  und  besonders 
bezeichnete  Vergehen  ,  -  dann  für  alle  solche  Rechtsangelegenheiten ,  welche  die  Gränzen  der  Wirk- 
samkeit der  Bezirksämter  übersteigen,  eingesetzt. 

23.  Zur  Behandlung  der  Civil-  und  Strafangelegenheiten  in  zweiter  Instanz  sind  Oberlandesgerichte 
mit  Rücksicht  und  Beschränkung  auf  das  strengste  Bedürfniss  zu  bestellen. 

24.  Der  oberste  Gerichtshof  hat  als  dritte  Instanz  zu  bestehen. 

25.  Bei  Uebertretungen  und  Vergehen,  insoferne  die  letzteren  den  Bezirksämtern  zugewiesen  sind, 
findet  das  inquisitorische  Verfahren  in  möglichst  einfacher  Form  Statt. 

I.  31 


2  42 


§.  99. 


Fortsetzung. 
Organisirung  der  Behörden. 

Hierbei  sind  vor  Allem  die  Reformen  in  der  Stellung  und  dem  Wirkungs- 
kreise der  Behörden,  welche  als  die  Organe  der  weiteren  Umgestaltung,  so  wie 
der  allgemeinen  Verwaltung  dienen,  in  Betracht  zu  ziehen. 

Der  durch  die  Reichsverfassung  geschaffene  Ministerrath  wurde  in  eine  Minister- 
Conferenz  umgewandelt,  deren  Mitglieder  dem  Monarchen  ausschliessend  verant- 
wortlich erklärt  wurden.  Aus  dem  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern,  welches 
an  die  Stelle  der  vereinigten  Hofkanzlei  getreten  war1),    wurde  die  Handhabung  der 


26.  In  den  Strafsachen,  welche  von  den  Collegial-Gerichten  zu  verhandeln  sind,  ist  der  Grundsatz 
der  Anklage,  der  Bestellung  eines  Vertheidigers  für  den  Angeklagten  und  der  Mündlichkeit  im  Schluss- 
verfahren zu  beobachten. 

27.  Das  Verfahren  ist  nicht  öffentlich,  es  wird  «aber  bei  der  mündlichen  Verhandlung  in  erster  In- 
stanz dem  Angeklagten  mit  Bewilligung  des  Präsidenten,  sowie  dem  letzteren,  das  Recht  eingeräumt, 
Zuhörer  bis  auf  eine  bestimmte  Zahl  zuzulassen. 

28.  Die  Anklage  ist  durch  die  Staatsanwaltschaft  zu  vermitteln,  deren  Wirkungskreis  auf  den  Straf- 
Process  zu  beschränken  ist. 

29.  Die  Schwurgerichte  sind  zu  beseitigen. 

30.  Die  Urtheile  sind  nur  von  geprüften  Richtern  zu  schöpfen.  Die  Urtheilsformen  in  Strafsachen 
sind  „schuldig",  „schuldlos",  „Freisprechung  von  der  Anklage". 

31.  Das  Verfahren  bei  den  Oberlandesgerichten  und  dem  obersten  Gerichtshofe  ist  nur  schriftlich. 

32.  Die  näheren  Bestimmungen  der  Wirksamkeit  der  Gerichtsbehörden  werden  die  hierüber  zu 
erlassenden  Gesetze  enthalten. 

33.  Das  allgemeine  bürgerliehe  Gesetzbuch  soll  als  das  gemeinsame  Recht  für  alle  Angehörige  des 
österreichischen  Staates  auch  in  jenen  Ländern,  in  welchen  es  dermalen  noch  nicht  Geltung  hat,  nach 
und  mit  den  angemessenen  Vorbereitungen,  dann  mit  Beachtung  der  eigenthümlichen  Verhältnisse  der- 
selben, eingeführt,  und  ebenso  das  Strafgesetz  für  den  ganzen  Umfang  des  Reiches  in  Wirksamkeit 
gesetzt  werden. 

34.  In  den  Kronländern  werden  eigene  Statute  über  den  ständischen  oder  den  mit  einem  zu  be- 
stimmenden Grundbesitze  versehenen  Erbadel,  seine  Vorzüge  und  Pflichten  errichtet,  insbesondere 
demselben  alle  thunliehe  Erleichterung  zur  Errichtung  von  Majoraten  und  Fideicominissen  zugestanden 
werden.  Bei  der  Bauernschaft  sind  dort,  wo  besondere  Vorschriften  zur  Erhaltung  ihrer  Güter-Complexe 
bestehen,  solche  aufrecht  zu  erhalten. 

35.  Den  Kreisbehörden  und  Statthaltereien  werden  berathende  Ausschüsse  aus  dem  besitzenden  Erb- 
adel, dem  grossen  und  kleinen  Grundbesitze  und  der  Industrie  mit  gehöriger  Bezeichnung  der  Objecte 
und  des  Umfanges  ihrer  Wirksamkeit  an  die  Seite  gestellt.  Insoferne  noch  andere  Factoren  zur  Bei- 
ziehung in  die  Ausschüsse  sich  als  wünschenswertb  darstellen ,  ist  nach  Umständen  darauf  Rücksicht 
zu  nehmen. 

Die  näheren  Bestimmungen  darüber  werden  besonderen  Anordnungen  vorbehalten. 

3G.  Bei  den  landesfürstlichen  Bezirksämtern  sollen  Vorstände  der  einbezirkten  Gemeinden  und 
Eigenthümer  des  ausser  dem  Gemeindeverbande  stehenden  grossen  Grundbesitzes  oder  deren  Bevoll- 
mächtigten für  Zusammentretungen  in  ihren  Angelegenheiten  von  Zeit  zu  Zeit  einberufen  werden. 
*)  Die  vereinigte  Hofkanzlei  schloss  ihre  Wirksamkeit  am  15.  Mai  1848.  Die  ihrer  Leitung  unterstandenen 
Cullus-  und  Unterrichts-Angelegenheiten  gingen  (27.  März  1848)  an  das  neu  errichtete  Ministerium  für 
Cultus  und  Unterricht  über;  die  Staatsbauten  (10.  Mai  1848)  an  das  Ministerium  für  öffentliche  Ar- 
beilen; die  Leitung  der  Gewerbe-Verhältnisse  und  der  Boden-Cultur  (10.  Mai  1848)  an  das  neuerrichtete 
Handels-Ministerium;  die  Verwaltung  der  directen  Steuern  (19.  Mai  1848)  an  das  Finanz-Ministerium. 
Dafür  erhielt  das  Ministerium  des  Innern  (23.  März  1848)  die  Leitung  der  Polizei-Angelegenheiten  nach 
Auflösung  der  obersten  Polizei-  und  Censur-Hofstclle.  Von  dem  Finanz-Ministerium  wurde  (10.  Mai  1848) 
das  Bergwesen  an  das  Ministerium  für  öffentliche  Arbeiten,  und  die  Angelegenheiten  des  Handels,  der 
Schifffahrt  und  des  Consulats-Wesens  (soweit  es  demselben  unterstand)  an  das  Handels-Ministerium  abge- 


243 

Polizei  nach  allen  ihren  Beziehungen  geschieden  und  dieselhe  der  neu  errieh teten  ober- 
sten Polizei-Behörde  übertragen1).  Das  Ministerium  für  Landes-Cultur  und  Berg- 
wesen ward  aufgehoben,  die  oberste  Beaufsichtigung  der  Landes-Cultur  dem  Ministerium 
des  Innern2),  das  Bergwesen  dem  Finanz-Ministerium  zugewiesen.  Bei  Auflösung  des 
Kriegs-Ministeriums  wurde  dessen  Geschäftskreis  mit  jenem  des  neu  errichteten  Aller- 
höchsten Armee-Obercommando's  vereinigt3).  Das  General-Bechnungs-Direc- 
torium  erhielt  als  obe  rste  Rechnu  ngs-Co  n  tr  ol  s-Behörde  seine  Stellung  neben 
den  Ministerien  4). 

Die  Oreanisiruns;  der  dem  Ministerium  des  Innern  unterstehenden  (sogenannten 
politischen)  Verwaltungsbehörden  ging  jener  der  übrigen  voran. 

Zuerst  wurden  als  die  unmittelbaren  Bestandteile  des  Reiches  die  Kronländer  und  deren 
Umkreis  bestimmt.  Diese  Bestimmung'  kam  im  Allgemeinen  mit  der  früheren  historisch  begründeten 
Gebietseinteilung-  überein;  nur  wurden  die  bisher  den  benachbarten  einverleibten  kleineren  Län- 
der, als:  Salzburg,  Kärnthen  ,  Schlesien  (sammt  den  mährischen  Enclaven)  und  die  Bukowina 
selbslsländi"-,  wogegen  das  österreichische  Küstenland,  dem  Namen  nach,  in  seine  alten  Gebiets- 
teile Görz  und  Gradisca  (sammt  dem  österreichischen  Friaul),  Istrien  und  das  Gebiet  von  Triest 
aufgelöst  wurde.  Aus  den  ehemaligen  ungrischen  Komitaten  Bäcs,  Torontal,  Temesvär  und  Krasso, 
mit  Einsehluss  der  sonst  zum  Syrmier  Komitate  von  Slavonien  gehörigen  Districte  Illok  und  Ruma, 
ward  ein  neues  .,  Verwaltungsgebiet",  serbische  Wojwodschaft  und  Temeser  Banat,  gebildet,  wäh- 
rend Fiume  sammt  dem  ehemals  ungrischen  Küstenlande  und  die  Mur-Insel  (Mura-köz)  mit  Kroatien 
vereinigt  ward.  Das  Kronland  Ungern  wurde  behufs  der  leichteren  Verwaltung  in  die  fünf 
Verwaltungsgebiete  von  Pest-Ofen ,  Oedenburg,  Pressburg,  Kaschau  und  Grosswardein  (welche 
jedoch  unter  der  gemeinsamen  Oberleitung  des  Civil-  und  Militär-Gouverneurs,  Sr.  kaiserlichen 
Hoheit  Erzherzog  Albrecht,  stehen)  abgetheilt ,  und  in  jede  derselben  eine  Statthalterei- Abthei- 
lung als  Landesbehörde  verlegt.  In  dem  Kronlande  Galizien  wurden  zwei  Verwaltungsgebiete 
geschaffen,  dem  einen  davon  die  zwölf  östlichen  (meist  ruthenischen) ,  dem  anderen  aber  die 
sechs  westlichen  (vorwiegend  polnischen)  Kreise  sammt  dem  Gebiete  von  Krakau  zugewiesen. 
Die  siebenbürgische  Militärgränze  wurde  aufgehoben,  und  deren  (sehr  unzusainmenhängendes) 
Gebiet  dem  Provinciale  von  Siebenbürgen  einverleibt.  Diesen  eingetretenen  Aenderungen  in  dein 
Gebielsumfange  der  Kronländer  lagen  grossentheils  ethnographische  Erwägungen,  auf  den  herr- 
schenden Volksstamm  Bezug  nehmend,  zu  Grunde. 

Im  Inneren  der  einzelnen  Kronländer  sollte  die  Verwaltung  eine  neue  Einrichtung  erhalten.  An 
die  Stelle  der  ehemaligen  Gubernien,  Kreisämter  und  verschiedenartigen  Unterbehörden  traten  die 
Statt  haltereien  mit  einem  beschränkteren  Wirkungskreise,  die  im  Geschäftszuge  den  Ministerien 


geben.  Unterm  19.  November  1848  wurden  bei  der  Bildung  des  Ministeriums  Schwarzenberg  die  öffentlichen 
Arbeiten  mit  den  Gewerbe-  und  Handels-Angelegenheiten  und  dem  sämmtliehen  (früher  zum  Theile  dem 
Ministerium  des  Auswärtigen  zugewiesenen)  Consulats-Wesen  in  dem  Handels-Ministerium  vereinigt,  für 
das  Bergwesen  und  die  Landes-Cultur  ein  eigenes  Ministerium  geschaffen.  Seit  4.  März  1849  wurde  der 
Wirkungskreis  der  einzelnen  Ministerien  auch  auf  diejenigen  Ländergebiete  ausgedehnt,  welche  früher 
hinsichtlich  ihrer  Verwaltung  unter  der  Leitung  der  ungrischen  und  siebenbürgischen  Hofkanzlei  ge- 
standen waren. 
')  Allerhöchste  Erschliessung  vom  25.  April  1853. 

2)  Allerhöchste  EntSchliessung  vom  17.  Januar  1853.  An  das  Ministerium  des  Innern  gelangte  namentlich 
die  Gesetzgebung  über  Landes-  und  Forst-Cultur ,  alle  Colonisirungs-Angelegenheiten  ,  die  Leitung  der 
land-  und' forstwirtschaftlichen  Vereine  und  Unterrichtsanstalten  (mit  Ausnahme  des  Mariabrunner 
k.  k.  Forst-Institutes),  sammt  der  geologischen  Reichsanstall. 

3)  Allerhöchste  Entschliessung  vom  12.  Mai  1853. 

4)  Allerhöchste  Erschliessung  vom  27.  März  1854. 

31  * 


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direct  unterstehenden  Kreisregierungen,  welche,  mehrere  ehemalige  Kreise  umfassend,  einen 
Theil  der  Wirksamkeit  der  Landesstelleu  und  der  Kreisämter  an  sich  zogen  (bei  kleineren  Kron- 
ländern bildete  die  Statthalterei  zugleich  die  Kreisregierung),  und  die  Bezirks- Hauptmann- 
schaften, welche  mehrere  ehemalige  Bezirke  umschlossen,  aber  sich  lediglich  mit  administrativen 
Gegenständen  befassten.  Das  Collegial-Verfahren  wurde  bei  allen  diesen  Behörden  abgeschafft.  Den 
Schlussstein  bildeten  die  Gern  ei  nd  en,  die  nicht  nur  ihre  eigenen  ökonomischen  Angelegenheiten, 
sondern,  im  übertragenen  Wirkungskreise,  auch  einen  Theil  der  Staats-Geschäfte  zu  besorgen 
hatten.  Der  Grundsatz  der  Trennung  der  administrativen  von  der  gerichtlichen  Verwaltung  war 
hierbei  bis  in  die  unterste  Instanz  festgehalten.  —  Allein  die  Durchführung  dieses  Organisations- 
Planes  gerieth  ins  Stocken.  Auf  die  italienischen  und  uugrischen  Länder  (in  welchen,  des  kaum 
beendigten  Kriegszustandes  wegen,  die  Militär-Behörden  einen  mehr  oder  weniger  hervortreten- 
den Einfluss  auf  die  Civil- Verwaltung  nahmen)  war  er  ohnehin  noch  nicht  ausgedehnt,  in  Galizien, 
Bukowina  und  Dalmatien  trat  die  bereits  im  Detail  beschlossene  neue  Organisiriing  nicht  mehr 
ins  Leben.  Das  unterste  Glied  dieses  Organismus,  die  Thätigkeit  der  Gemeindevorstände 
bezüglich  des  übertragenen  Wirkungskreises,  entsprach  selbst  in  den  an  Bildung  vorgeschrit- 
tenen Kronländern  der  Erwartung  nur  ungenügend,  wodurch  die  Aufgabe  der  Bezirks-Haupt- 
mannschaften  eine  mit  ihrem  geringen  Personale  kaum  zu  bewältigende  wurde.  Die  Trennung 
der  Rechtspflege  von  der  Verwaltung  in  der  untersten  Instanz  brachte  für  die  Bewohner  nament- 
lich der  dünn  bevölkerten  Alpenländer  grosse  und  tief  gefühlte  Nachtheile  hervor,  stand  mit 
ihren  historisch  entwickelten  Zuständen  im  Widerspruche,  und  schloss  eine  plötzliche  über- 
mässige Vermehrung  des  Beamtenstandes  in  sich,  wofür  es,  abgesehen  von  der  Ueberlastung  des 
Staatshaushalles,  an  befähigten  Individuen  gebrach.  Der  grosse  Umfang  der  Kreise  und  Bezirks- 
Hauptmanuschaften ,  so  wie  bei  Abgränzung  ihrer  Territorien  die  vorgenommene  Zerreissung 
altgewohnter  Verbindungen,   erzeugte  Missstände  anderer  Art. 

Die  wahrgenommenen  Gebrechen  suchte  die  auf  Grund  des  Allerhöchsten 
Cabinetsschreibens  vom  31.  December  1851  erflossene  neue  Organisirung  der 
Verwaltungsbehörden  zu  beseitigen,  indem  sie  sich  der  früher  bestandenen 
Einrichtuna'  derselben  mehr  annäherte. 

In  den  bereits  erwähnten  Kronländern  wurde  die  Leitung  der  Verwaltung  den  Statt  haltereien 
(in  Salzburg,  Kärnthen,  Krain,  Schlesien,  der  Bukowina,  dann  in  dem  Verwaltungsgebiete 
Krakau  Landesregierungen,  in  Ungern  Statthalterei- Abtheilungen)  überwiesen.  Sie 
sind  aus  dem  Statthalter  (Landes-Präsidenten,  Statthalterei-Vice-Präsidenten,  Banus),  dem  Vice- 
Präsidenten  (in  Wien,  Prag,  Lemberg,  Temesvar,  Hermannstadt),  einem  Hofrathe  und  Statt- 
haltereiräthen  zusammengesetzt;  in  den  kleineren  Kronländern  besteht  das  Gremium  aus  einem 
Statthaltereirathe  und  mehreren  Landesräthen:  überall  kömmt  noch  das  untergeordnete  Concepts- 
und  Kanzlei-Personale  hinzu.  Ihr  Wirkungskreis  umfasst  die  unmittelbar  in  den  Händen  des  Statt- 
halters (Landes-Präsidenten)  ruhende  oberste  Aufsicht  und  Leitung  der  Polizei-  und  der  Personal- 
Angelegenheiten,  und  die  in  das  Ressort  der  collegialen  Geschäfts-Behandlung  des  Gremiums  der 
Räthe  einschlagenden  Geschäfte  *)•    Jeder  Statthalterei  oder  Landesregierung    steht  eine  Medi- 


')  Der  Statthalter  fuhrt  die  oberste  Aufsicht  über  das  Land  und  seine  Zustände  ,  die  Leitung  der  Polizei. 
Ueberwaehung  der  Presse,  der  Vereine  und  Theater,  des  Pass-  und  Fremden-Wesens;  in  seinen  Händen 
liegen  alle  Angelegenheiten,  welche  das  Personale  der  politischen  Behörden  betretfen.  Die  Gremial- 
Gcschäfte  können  in  fünf  Classen  getheilt  werden:  in  politische  Angelegenheiten  (Heransgabe  des 
Landes-Gesetzblattes,  Recurse  gegen  die  Verfügungen  der  Unterbehörden,  Landes-Lehenstube,  Ent- 
scheidungen über  Adelsanraassung,  Oberaufsicht  über  die  Straf-  und  Humanitäts-Anstalten,  Verwaltung 
der  Landesfonde  und  Landesanstallen,  Regelung  der  Concurrenz  bei  Strassen-  und  Wasserbauten,  Mit- 
wirkung bei  Conscriplion ,  Recrutirung ,  Vorspann  und  Einquarticruug,  weltliche  Stiftungssachen, 
Oberleitung   und   Ueberwachung   der    Gemeinden);     Cultus    (Besetzung    bestimmter    Pfründen,    Ein-  und 


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cinal-Commission  als  berathender  Körper  zur  Seite').  Die  Statthalter  (mit  Ausnahme  jener  zu 
Linz  und  Triest)  sind  zugleich  Präsidenten  der  Finanz-Landes-Directionen  (im  lombarcliseh-vene- 
zianisehen  Königreiche  der  Finanz-Präfecturen) ,  die  Landes-Präsidenten  und  die  Statthalter  zu 
Linz  und  Triest  zugleich  Chefs  der  bezüglichen  Landes-Steuer-Directionen;  auf  die  ehemals 
ungrischen  Länder  nimmt  diess  jedoch  keinen  Bezug. 

Die  Kreisbehörde  (im  lombardisch -venezianischen  Königreiche  die  Delegation,  in 
Ungern,  in  Kroatien  und  Slavonien  die  K  omi  tats-Behörde)  bildet  in  dem  ihr  zugewiese- 
nen Verwaltungsgebiete  die  Mittelbehörde  zwischen  der  Statthalterei  und  den  untergeordneten 
Beamten  und  Organen;  über  die  ihr  zugewiesenen  Geschäfte  entscheidet  der  Kreisvorstand 
(Provinz-Delegat,  Komitals-Vorstand).  In  den  kleineren  Kronländern,  wo  keine  Kreiseintheilung  be- 
steht, vereinigt  die  Landesregierung  auch  den  Wirkungskreis  der  Kreisbehörde  in  sich.  Letzterer 
umfasst  nahezu  alle  Gegenstände  der  inneren  Verwaltung»).  In  Bezug  auf  die  politische  Verwaltung 
ist  die  Kreisbehörde  unmittelbar  der  politischen  Landesstelle  untergeordnet,  in  den  Angelegenheiten 
der  directen  Besteuerung  hingegen  der  Steuer-Landesbehörde.  Ausgenommen  von  dem  Wirkungs- 
kreise der  Kreisbehörden  sind  die  Kronlands-Hauptstädte,  welche  unmittelbar  der  bezüglichen 
Statthalterei  (Landesregierung  oder  Staltbalterei-Abtheilung)  unterstehen;  nur  die  Hauptstädte 
Mailand  und  Venedig  sind  der  Delegation  untergeordnet. 

Das  Bezirksamt  (in  Dalmatien  die  Prätur,  im  Iombardisch-venezianischen  Königreiche 
das  Districts-Commissariat,  in  Ungern  das  Stuhlrichteramt)  ist  für  den  ihm  zuge- 
wiesenen Bezirk  die  unterste  landesfürstliche  Behörde,    sowohl  für  die  politische  Verwaltung   als 

Umpfarrungen  ,  Congrua-Ergänzung  ,  Ehedispensen)  und  Unterrieht  (Beaufsichtigung  aller  Civil- 
Unterrichts-  und  Erziehungs  -  Anstalten  und  Leitung  des  öffentlichen  Unterrichtes) ;  Handels-  und  Ge- 
werbe-Angelegenheiten (Ertheilung  von  Landesfabriks-  und  einzelnen  Gewerbe-Befugnissen,  Bewilligung 
von  Jahrmärkten);  Landes-Cultur  (Ackerbau,  Viehzucht  und  Waldwirtschaft) ;  öffentliche  Bauten 
(Neubauten  und  Reparaturen  bis  zum  Betrage  von  je  3.000  fl.).  Die  Landesregierung  in  Krakau  ist  in 
einigen  Angelegenheiten  (landständische  Verhandlungen,  galizisch-ständische  Credits-Anstalt,  wichtigere 
Kirchenverhältnisse,  Verhandlungen  über  Gesetzes-Abänderungen,  Organisirungs-Entwürfe)  an  den  gali- 
zischen  Statthalter  gebunden.  Dagegen  kömmt  dem  Wirkungskreise  des  Civil-  und  Militär-Gouverneurs 
von  Ungern  eine  das  Ressort  der  übrigen  Statthalter  überschreitende  Ausdehnung  zu,  da  demselben  auch 
die  Verhandlung  und  Antragstellung  wegen  aller  der  Allerhöchsten  Erschliessung  zu  unterziehenden 
Gnadensachen,  die  wichtigeren  Verhandlungen  in  publico-ecclesiastieis  und  eine  ausgedehntere  Einwirkung 
auf  das  der  Statthalterei  unterstehende  Personale  zugewiesen  sind.  Unter  Oberleitung  des  Civil-  und  Militär- 
Gouverneurs  sind  die  Vice-Präsidenten  der  fünf  Statthalterei-Abtheilungen  die  Chefs  dieser  fünf  Landes- 
Behörden.  Ein  ähnliches  Verhältniss  wie  in  Ungern  waltet  im  Iombardisch-venezianischen  Königreiche  ob, 
an  dessen  Spitze  der  Feldmarschall  Graf  Badetzky  als  General-Gouverneur  steht,  welchem  für  die  Civil- 
Verwaltung  eine  Civil-Seclion  beigegeben  ist. 
')  Allerhöchste  Entschliessung  vom  7.  September  1850. 

2)  In  den  Wirkungskreis  der  Kreisbehörde  gehört:  die  Ueberwachung  der  untergeordneten  Beamten  und 
Organe ,  von  welchen  aber  der  Becurs  regelmässig  an  die  Landesbehörde  geht  und  nur  durch  die  Kreis- 
Behörde  vorgelegt  wird;  die  Beaufsichtigung  aller  Zustände  des  Verwaltungsgebietes,  Oberleitung  der 
Polizei-Angelegenheiten,  des  Conscriplions-,  Becrutirungs-,  Vorspanns-,  Verpflegungs-  und  Bequartierungs- 
Wesens,  die  Ertheilung  von  Baubewilligungen,  die  Instandhaltung  der  öffentlichen  Strassen,  Brücken  und 
Wege;  die  Vornahme  und  Leitung  von  Staatsbauten,  die  Ertheilung  bestimmter  Gewerbebefugnisse;  der 
Einfluss  auf  die  Gemeinde  -  Angelegenheiten,  die  Ueberwachung  der  Grundbuchsführung,  des  Waisen- 
wesens, der  Verlassenschafts-Abhandlungen,  sowie  des  Zustandes  der  Arreste  und  der  Verhafteten.  —  In 
Steuerangelegenheiten  hat  die  Kreisbehörde  (mit  Ausnahme  des  Iombardisch-venezianischen  Königreichs) 
die  Aufsicht  über  die  vorschriftsmässige  Gebarung  der  untergeordneten  Behörden  und  die  Mitwirkung 
der  Gemeinden;  ihr  kömmt  die  Bemessung  der  Gebühr  bei  der  Hauszins-  und  Hausclasscnsteuer  ,  der 
Erwerb-  und  Einkommensteuer,  die  Anordnung  und  Ueberwachung  der  zwangsweisen  Einbringung  von 
Rückständen,  die  Evidenzhallung  des  Hauszins-,  Erwerb-  und  Einkommen-Steuer-Katasters  und  endlich 
die  Begutachtung  über  Gesuche  um  Steuernachsiehten  zu.  Für  die  Angelegenheiten  der  directen  Be- 
steuerung ist  jeder  Kreisbehörde  ein  Stcuer-Inspector  und  Steuer-Unterinspcctor  beigegeben;  für 
Medicinal-Angelegenheiten  steht  jeder  Kreisbehörde  ein  Kreisarzt ,  für  den  öffentlichen  Baudienst  stehen 
jeder  solchen  Behörde  technische  Beamte  zur  Seite. 


246 

auch  für  Justiz-Pflege,  Polizei  und  directe  Besteuerung1).  Doch  unterscheidet  man  rein  politische  und 
gemischte  Bezirksämter ;  erstere  bestehen  in  Bezirken,  in  welchen  eine  Trennung  der  politischen 
Verwaltung  von  der  Justiz  sich  als  nothwendig  darstellte  (meist  am  Sitze  von  Collegial-Gerichts- 
Behörden,  welche  die  Justiz-Pflege  in  dem  bezüglichen  Bezirke  üben),  letztere  (die  grosse  Mehr- 
zahl) vereinigen  die  Justiz-Verwaltung  mit  ihrem  sonstigen  Wirkungskreise.  Im  lombardisch-vene- 
zianischen Königreiche  umfasst  das  Districts-Commissariat  bloss  den  politischen  Wirkungskreis. 
In  mehreren  grösseren  Städten  ist  die  Verwaltung  der  politischen  Angelegenheiten  den  Communen 
überlassen.  In  der  politischen  und  polizeilichen  Geschäftsführung  entscheidet  der  Bezirksvorstand 
allein,  über  das  Steueramt  steht  ihm  nur  Aufsicht  und  Oberleitung  zu;  besitzt  er  die  Befähigung 
zum  Richteramte   nicht,   so   ist  dieses  von  einem  befähigten  Adjuncten  zu  versehen  a). 

Der  Organisirung  der  Gemeinde-Verwaltung  auf  Grundlage  des  Allerhöchsten  Cabinets- 
Schreibens  vom  31.  December  1851  wird  noch  entgegengesehen,  ebenso  der  Einrichtung  der  Lan- 
des Vertretungen,  welche  jedoch  demnächst  zur  Ausführung  gelangen  dürfte,  da  die  Wiederein- 
berufung der  Central-Congregationen  des  lombardisch-venezianischen  Königreiches  bereits  erfolgt 
und  der  Fortbestand  der  Provinzial-Congregationen,  welche  (mit  erweitertem  Wirkungskreise) 
gleich  nach  Besiegung  des  Aufstandes  wieder  versammelt  wurden,  neuerdings  bestätigt  worden  ist. 

Die  Organisation  der  Justiz-Behörden  hatte,  mindestens  in  der  untersten 
Instanz,  gleichen  Sehritt  mit  jener  der  politischen  Behörden  zu  halten.  Denn  nach- 
dem mit  dem  Aufhören  der  Patrimonial-Obrigkeiten  und  Patrimonial-Gerichtsbarkeit 
(in  Ungern  der  Komitats-,  Municipal-  und  herrschaftlichen  Gerichtsbarkeit)  die  untersten 
Organe  der  Verwaltung  weggefallen  waren,  musste  für  die  Bestellung  neuer  Organe  von 
Staatswegen  gesorgt  werden.  Nachdem  man  von  dem  bei  der  anfänglichen  Reform 
festgehaltenen  Grundsatze  der  Trennung  der  Justiz  von  der  Verwaltung  selbst  bei  den 
untersten  Organen  wieder  abgegangen  war,  wurde  die  Gerichts-Organisation  auf  Grund- 
lage des  Allerhöchsten  Cabinetsschreibens  vom  31.  December  1851  erneuert. 

Ohne  hier  des  eigentlichen  Gerichtsverfahrens  zu  erwähnen,  wovon  bei  den  materiellen 
Reformen    die  Rede    sein   wird,    ist   nur    zu  bemerken,    dass    hinsichtlich    der  Abgränzung    der 


*)  In  den  Wirkungskreis  des  Bezirksamtes  gehören  in  Bezug  auf  polilische  Verwaltung:  die  Sorge  für 
Kundmachung  und  Vollziehung  der  Gesetze,  Anträge  zur  Hintanhaltung  und  Milderung  des  Nothstandes, 
provisorische  Vorkehrungen  hei  gewaltsamen  Besitzstörungen,  Angelegenheilen  der  Landes-Cultur,  Instand- 
haltung der  Strassen  und  Brücken,  Beaufsichtigung  der  Wasserwerke,  Verleihung  minderer  Handels- 
und Gewerbe-Befugnisse,  Entscheidung  über  Gewerbestörungen,  Mitwirkung  bei  der  Conscription,  dem 
Vorspann-.  Militär-Verpflegs-  und  Einquartierungs-Wesen,  Entscheidung  über  Gemeinde-Zuständigkeit,  Er- 
theilung  von  Eheconsensen,  Bewilligung  und  Ucberwachung  öffentlicher  Versteigerungen,  die  Hand- 
habung der  gesammten  Polizei-Gesetze,  die  Verhandlung  und  Entscheidung  bei  Verletzung  polizeilicher 
Vorschriften  und  Einrichtungen,  Handhabung  des  Aufsichtsreehts  bei  geistlichen  und  weltlichen  Stif- 
tungen, Einflussnahme  in  Angelegenheiten  der  kirchlichen  Vogtei,  Amtshandlung  bezüglich  der  Gebühren 
der  Geistlichkeit,  Aufsicht  über  Schulen  und  Erziehungs-Anstalten,  Aufsicht  über  die  inneren  An- 
gelegenheiten der  unterstehenden  Gemeinden.  Die  gemischten  Bezirksämter  haben  die  Civil-  und  Straf- 
Gerichtsbarkeit  in  erster  Instanz  nach  den  von  der  Jurisdietions-Norm  festgesetzten  Bestimmungen  zu 
üben.  In  Bezug  auf  das  Steuerwesen  wirkt  das  Bezirksamt  zumal  auf  die  directe  Besteuerung  ein,  be- 
sorgt die  Evidenzhaltung  des  Grundsteuer- Katasters,  die  Einsammlung  und  Richtigstellung  der  Haus- 
zins-Fassionen, die  Erhebungen  zur  Bemessung  der  Hausclassensteuer,  zur  Ausmittlung  der  Erwerbsteuer 
und  die  gutachtliche  Vorlage  der  Einkommensteuer-Bekenntnisse,  die  Beitreibung  von  Steuerrückständen 
und  Erhebungen  über  Steuernachsichts  -  Gesuche.  Bei  jedem  Bezirksamte  besteht  ein  Bezirksarzt;  in 
Bauangelegenheiten  leistet  der  Baubeamte,  in  dessen  Baubezirke  das  Amt  gelegen  ist,  die  technische 
Mitwirkung. 

*)  Zur  Uebersicht  der  Art,  in  welcher  die  Organisirung  der  politischen  Verwaltungs- Behörden  durch- 
geführt wurde,  dient  die  folgende  Zusammenstellung,  welche  für  die  einzelnen  Kronländer  das  Datum 
der  Ministerial-Verordnung,     unter  welcher   auf  Grundlage    vorausgegangener  Allerhöchster  Entschlies- 


247 

Gerichtsbezirke  (vom  lombardisch- venezianischen  Königreiche  abgesehen)  volle  Uebereinstiin- 
mung  mit  jener  der  politischen  Bezirke  (welche  Uebereinstimmung  sich  nach  den  Grundsätzen 
der  neu  eingetretenen  Reformen  auf  alle  Zweige  der  Staatsverwaltung  erstrecken  soll)  besteht, 
so  dass  die  Grunzen  eines  Einzelngerichtes  mit  jenen  eines  politischen  Bezirkes  zusammenfal- 
len, jene  eines  Collegial-Gerichtes  (oder  auch  zweier  derselben)  den  Umfang  eines  Kreises 
(oder  auch  zweier)  einschliessen,  und  ein  Oberlandesgericht  für  jedes  Kronland  oder 
Verwaltungsgebiet  bestellt  ist.  Hiervon  macht  nur  das  Oberlandesgericht  von  Wien  (dessen 
Sprengel  sich  über  Oesterreich  unter  und  ob  der  Enns,  dann  über  Salzburg  erstreckt),  von 
Gratz  (welches  seine  Wirksamkeit  auf  Steiermark,  Kärnthen,  Krain),  von  Triest  (welches 
die  seine  über  Triest,  Görz  und  Istrien  ausdehnt),  von  Brunn  (für  Mähren  und  Schlesien  be- 
stimmt) und  von  Lemberg  (für  das  östliche  Galizien  —  Verwaltungsgebiet  Lemberg —  und  die 
Bukowina)  eine  Ausnahme;  in  Ungern  befindet  sich  in  dem  Verwaltungsgebiete  jeder  Statlhalterei- 
Abtheilung  ein  Oberlandesgericht.  Der  Sitz  der  Oberlandesgerichte  (im  lombardisch -vene- 
zianischen Königreiche  Tribunali  d'appello)  ist  in  der  Begel  in  der  Hauptstadt  des  Kron- 
landes oder  Verwaltungsgebietes  5  nur  für  jenes  von  Kaschau  ist  das  Oberlandesgericht  in 
Eperies    bestellt.      Hinsichtlich  aller  Seerechts -Angelegenheiten   erfolgt    die   Berufung  von    den 


Bungen  die  Organisirung  kundgemacht  wurde,  die  Zahl  der  Kreise,  der  Stadtbezirke,  der  Bezirksämter, 
dann  den  Zeitpunet,  in  welchem  die  neu  organisirten  Kreis-  und  Bezirks-Behörden  in  Wirksamkeit 
traten ,  nachweiset. 


Kronlaml 


Ministerial- 

Verordnung 

vom 


Zahl  der 


Zeitpunet  der  beginnenden 
Wirksamkeit  der 


Kreis- 


Bezirks- 


Behorden 


Oesterreich  unter  der  Enns  . 
Oesterreich  ob  der  Enns     .    . 

Salzburg 

Steiermark 

Kärnthen 

Krain       

Triest,  Görz,  Gradisca  und 
Istrien 

Tirol  und  Vorarlberg  .    .    .    . 

Böhmen      

Mähren       

Schlesien 

Galizien  (zwei  Verwaltungs- 
gebiete)   

Bukowina 

Dalmatien 

Lonibardie      

Venedig      

Ungern  (fünf  Verwaltungs- 
gebiete)  

a.  Pest-Ofen      .... 

b.  Oedenburg    .... 

c.  Pressburg      .... 

d.  Kaschau     .... 

e.  Grosswardein  .  .  . 
Wojwodschaft  und  Banat  . 
Kroatien  und  Slavonien  .  . 
Siebenbürgen 


25.    Nov.   1833 

„  55  n 

30.  Januar  185* 

31-  55  1) 

5.  Febr.      „ 
4 

*■  51  55 

G.  Oct.    1853 
G.    Mai    1854 
9.  Oel.       „ 
21.  April     „ 


Ol 

«**■  „  15 

55  55  55 

8.  Febr.      „ 

7.    Mai  1853 


G.  April  1854 


1.  Febr.  1854 
3.  Juni       „ 

~»  55  55 


4 

13 
6 


19 

4 
9 

8 


9 
11 

8 
6 


10 


11 
6 
5 
5 
9 

10 


70 

4G 
20 
64 

28 
30 

28 
71 
207 
76 
22 

177 

15 

31 

102 

78 


42 
56 
57 
52 
37 
29 
46 
79 


15.  Sept.  1854 


30.    Oct.    1854 


30.  Sept.   1854 
30.  Nov.      „ 
12.    Mai    1855 
16.  April      „ 


29.  Sept.  1855 


30.  Oct.    1S">4 
30.  Nov.       „ 


30.  Sept.  1854 


30.  Oct. 


30.  Sept.      „ 
30.  Nov.      „ 
20.    Mai    1855 
28.  April      „ 


29.  Sept.      „ 

51  55  55 

28.  Aug.  1854 


29.  April      „ 


30.  Mai 
30.  Oct. 
30.  Nov. 


:-> 


248 

als  Seegerichte  fungirenden  Gerichtshöfen  erster  Instanz  zu  Triest,  Venedig-,  Fiume,  Zara, 
Spalato,  Ragusa  und  Cattaro  (dann  den  Consular-Gerichten)  an  das  Oberlandesgericht  in  Triest. 
Als  oberste  Gerichtsbehörde  für  den  Umfang  des  ganzen  Kaiserstaates  mit  Ausnahme  der  Militär- 
o-ränze  ist  der  oberste  Gerichtshof  in  Wien  wirksam.  —  Neben  den  Gerichtsbehörden  be- 
steht  das  Institut  der  Staatsanwaltschaft  (jedem  Oberlandesgerichte  ist  ein  Oberstaatsanwalt, 
den  einzelnen  Landes-  und  Kreis-Gerichten  sind  Staatsanwälte  nebst  ihren  Substituten  bei- 
gegeben), dessen  Thätigkeit  sich  theils  unmittelbar  auf  die  Ausübung  der  Gerechtigkeilspflege  in 
Strafsachen,  theils  auf  die  administrative  Leitung  der  Justiz,  auf  die  Theilnahme  bei  den  prak- 
tischen Prüfungen  zum  Richteramte  und  zur  Advocatur,  und  auf  die  Verbesserung  und  richtige  An- 
wendung der  Justiz-Gesetze  im  Allgemeinen  bezieht.  Als  Organe  der  Justiz-Pflege  erscheinen  ferner 
die  (später  umständlicher  zu  erwähnenden)  Advocaten-  und  Notariats-Kammern.  —  Als 
ordentliche  Civil-Gerichte  erster  Instanz  bestehen  die  (reinen)  Bezirksgerichte  und  die 
(gemischten)  Bez  irksämter  (Preture  in  Dalmatien,  Stuhlrichterämter  in  Ungern),  die  Präturen 
im  lombardisch-venezianischen  Königreiche  (deren  Gerichtssprengel  sich  zumTheile  über  je  mehrere 
Districts-Commissariate  erstreckt),  dann  die  Gerichtshöfe  erster  Instanz,  sammt  den  von  letzteren 
für  Civil-  und  Strafsachen  von  minderer  Wichtigkeit  in  bedeutenden  und  volkreichen  Städten  be- 
stellten städtisch-delegirten  (Bezirks-)  Gerichten  (Preture  urbane).  Diese  Gerichtshöfe  führen  in  den 
Hauptstädten  derKronländer  den  Namen  der  Landesgerichte,  sonst  jenen  der  Kreis- (Komitats-) 
Gerichte,  im  lombardisch-venezianischen  Königreiche  heissen  sie  überhaupt  Tribunali  provin- 
ciali,  in  Dalmatien  Tribunali  di  prima  istanza,  das  Verfahren  bei  denselben  ist  collegialisch. 
Als  Strafgerichte  wirken  für  gewisse  bezeichnete  Uebertretungen  die  Bezirksgerichte,  Bezirks- 
ämter und  Landpräturen,  Preture  foresi  (andere  speciell  bezeichnete  Uebertretungen  sind  in  den 
Kronlands-Hauptstädten  der  Gerichtsbarkeit  der  Polizei-Behörden  zugewiesen),  für  Vergehen  und 
Verbrechen  die  Gerichtshöfe  erster  Instanz;  für  die  Verbrechen  des  Hochverratb.es ,  der  Majestäts- 
Beleidigung,  der  Beleidigung  von  Mitgliedern  des  kaiserlichen  Hauses  und  der  Störung  der  öffent- 
lichen Buhe  sind  bloss  die  Landesgerichte  (mit  Ausnahme  desjenigen  zu  Pest)  competent,  bezüg- 
lich des  lombardisch- venezianischen  Königreiches  aber  ist  für  die  Verbrechen  des  Hochver- 
rathes,  Aufstandes  und  Aufruhrs  ein  eigener  Strafgerichtshof  in  Mantua  zusammengesetzt.  Die 
Führung  des  Untersuchungs-Verfahrens  steht  denselben  Behörden  zu,  nur  sind  nebstdem  für  die 
nicht  ausgenommenen  Verbrechen  undVergehen  in  jedemKronlande  gewisseBezirksämter  (nebst  allen 
Bezirksgerichten)  auch  als  Untersuchungsgerichte  bestellt,  jedoch  so,  dass  die  Fällung  des  Urtbeils 
von  dem  Collegial-Gerichtshofe  ausgeht,  in  dessen  Sprengel  jene  liegen. —  Special-Gerichte  bilden:  das 
oberste  Hofmarschallamt  zur  Ausübung  derGerichtsbarkeit  über  die  Mitglieder  des  kaiserlichen 
Hauses,  über  die  das  Becbt  der  Exterritorialität  Geniessenden  und  gewisse  andere  fürstliche  Per- 
sonen, welche  dieser  Gerichtsbarkeit  speciell  unterstellt  wurden;  die  geistlichen  Gerichtsstühle 
in  den  ehemaligen  ungrischen  Ländern  (für  Religionsgenossen  des  katholischen  und  griechischen 
Ritus  in  Ungern,  der  Wojwodschaft  und  Kroatien-SIavonien,  für  alle  christlichen  Confessionen  in 
Siebenbürgen)  in  Beziehung  auf  Ehestreitigkeiten;  die  Berggerichte,  als  welche  berggerichtliche 
Senate  der  hierfür  bezeichneten  Landes-  und  Kreisgerichte  unter  Zuziehung  von  bergbaukundigen 
Beisitzern  fungiren;  die  Handelsgerichte,  welche  theils  als  besonders  bestellte  Gerichte  (in 
Wien,  Triest,  Mailand,  Venedig  und  Pest)  theils  als  Handels-Senate  der  Landes-  und  Kreisgerichte 
unter  Beiziehung  von  sachkundigen  Beisitzern  aus  dem  Handelsstande  fungiren,  von  denen  jene 
in  Triest,  Venedig,  Zara,  Spalato,  Ragusa,  Cattaro  und  Fiume  zugleich  als  Seegerichte  wirken; 
die  Hafen-Capitäne  für  gewisse  Streitigkeiten  unter  Seeleuten,  dann  Uebertretungen  des  poli- 
tischen Seegesefzes  und  in  Fällen,  welche  keinen  Aufschub  gestatten;  die  Elbezollgerichte  in 
Böhmen  zur  Entscheidung  von  Civil-Streitigkeiten  aus  Anlass  der  Elbeschifffahrt;  die  Handels-  und 
Gewerbe-Kammern,  welche  unter  Beistimmung  der  Betheiligten  über  Handels- und  Gewerbe-Ange- 
legenheiten, sowie  die  Wiener  Börsekammer  überBürsegeschäfle,  als  Schiedsrichter  entscheiden. 
Die  Besorgung  der  den  Vormundschafls-  und  Curatels- Behörden  erster  Instanz  zugewiesenen  Ge- 


249 

Schäfte  ist  in  den  besonders  bezeichneten  Städten  und  grösseren  Orten  der  ehemals  ungrischen 
Länder  eigenen,  aus  Mitgliedern  der  Gemeinde  unter  Leitung  der  Bezirksrichter  gebildeten 
Waisen-Commissionen  überlassen;  in  Siebenbürgen  können  Rechtsstreitigkeiten  bis  zum  Be- 
lange von  12  fl.  bei  den  Gemeindevorständen  angebracht  werden.  Hinsichtlich  der  Gefällsge- 
richte wurde  an  dem  bestandenen  Organismus  nichts  geändert.  Die  Gerichtsbarkeit  über  die 
österreichischen  Unterthanen  und  Schulzgenossen  in  der  Türkei  üben  die  Consular-Geri  cht  e 
(d.  i.  die  dort  bestehenden  General-Consulate,  Consulate  und  die  besonders  dazu  ermächtigten 
Vice-Consulate)  in  bürgerlichen  Rechtsangelegenheiten  aus.  Die  Berufung  von  denselben  gehl  an 
die  Oberlandesgerichte  von  Lemberg  (für  die  Moldau),  Hermannstadt  (für  die  Walachei).  Temcsvär 
(für  Serbien,  Rustschuk  und  Widdin  in  Bulgarien),  Agram  (für  Bosnien),  Zara  (für  die  Herzego- 
wina) und  Triest  (für  alle  übrigen  Consulate  in  der  Türkei,  Aegypten,  Tunis,  Tripolis  und 
Marokko,  sowie  in  Seerechts-Angelegenheiten  bezüglich  aller  Consular-Gerichte  ohne  Ausnahme), 
und  in  letzter  Instanz  an  den  obersten  Gerichtshof  in  Wien1). 


i)  Die  Uebersieht  des  Geriehts-Organismus  gewährt  folgende  Nachweisung: 


Kronländer 

Oberlandes- 
gerichte 

Landes- 
gerichte 

Kreis-  (Komitats-) 
Gerichte 

Berggerichte 

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Oeslerreieh 

"\       Wien 

Wien 

Wr.  Neustadt,  St.  Polten, 

St.  Polten 

12 

66 

9 

unter  der 

Korneuburg,  Krems 

Enns 

[ 

Oesterreich 

1 

Linz 

Ried,  Steier,   Wels 

Steier 

4 

42 

22 

ob  der 

Enns 

\ 

Salzburg 

1 

Salzburg 

— 

Salzburg 

1 

1(1 

5 

Steiermark 

\       Gratz 

Gratz 

Cilli,  Leoben 

Gratz,   Cilli, 

I    " 

59 

13 

1 

Leoben 

Kärnthen 

} 

Klagenfurt 

— 

Klagenfurt 

1 

27 

9 

Krain 

) 

Laibach 

Neustadll 

)    , 

2 

28 

7 

Triest,  Görz, 

/      Triest 

Triest 

Görz,  Bovigno 

>     Laibaeh 

4 

26 

26 

Istrien 

\ 

i 

Tirol 

Innsbruck 

Innsbruck 

Bolzen,    Trient,    Bove- 
redo,  Feldkirch 

Innsbruck, 
Trient 

\    " 

66 

15 

Böhmen 

Prag 

Prag 

Budweis,  Pisek,  Pilsen, 
Eger,    Brüx,    Leitine- 
rilz,    Böhmisch-Leipa, 
Jungbunzlan,  Reichen- 
berg, Jicin.Königgrätz, 
Chrudini,     Kuttenberg, 
Tabor 

Pilsen, 

Brüx, 

Kultenberg 

J      17 

187 

23 

Mähren 

]      Brunn 

Brunn 

Olmütz,        Neulitschein, 
Hradisch,  Znaim,  Iglau 

i      Olmütz 

7 

70 

19 

Schlesien 

j 

Troppau 

T  eschen 

\ 

2 

20 

3 

Galizien: 

Verw.Gebiet 

(     Krakau 

Krakau 

Neu-Sandec,     Rzeszöw, 

Krakau 

5 

64 

19 

Krakau 

1 

Tarnow 

Verw.  Gebiet 

\   Lemberg 

Lemberg 

Przemysl,  Sanibor,  Sta- 

Sambor, 

\    8 

103 

35 

Lemberg 

[ 

nislau,  Tarnopol,   Zlo- 
czöw 

Slanislau 

) 

Bukowina 

) 

Czernowitz 

— 

Czernowitz 

i 

14 

3 

32 


250 


Die  demF  i  n  an  z  -M  i  n  i  s  t  er  i  u  m  untergeordneten  Behörden  wurden  nur  theilweise 
durch  Errichtung  der  Finanz-Landes-Directionen ,  Steuer-Directionen  und  Steuerämter, 
der  Bezirks-Directionen  in  den  ehemals  ungrischen  Ländern,  mehrerer  Landes-Haupt- 
eassen  und  Filial-Landescassen,  Finanz-Procuraturen  und  Finanz-Procuraturs-Abthei- 
lungen,  endlieh  der  Berghauptmannsehaften  umgestaltet. 


Icgirte 

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Kronländer 

Oberlandes- 
gerichte 

Landes- 
geriebte 

Kreis-  (Komitats-) 
Gericbte 

Berggerichte 

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Dalmatien 

Zara 

Zara 

Spalato,  Ragusa,  Cattaro 



4 

27 

7 

Lombardie 

Mailand 

Mailand.  Bergamo,  Bres- 
cia,    Como ,    Cremona, 
Lodi,    Mantua,   Pavia, 
Sondrio 

11 

69 

Venedig 

Venedig 

— 

Venedig  ,    Belluno ,    Pa- 
dua,  Bovigo.    Treviso, 

— 

9 

69 

Ungern: 

Udine,  Verona,  Vicenza 

Verw.-Gebiet 

i 

Pest 

Pest. 

Kecskemet ,    Stuhlweis- 

Ofen 

12 

33 

4 

Pest 

f 

Ofen 

senburg,  Miskolcz,  Er- 
lau,   Szolnok,    Szege- 
din,  Jäszbereny 

Verw.-Gebiet 

} 

Oedenburg 

Oedenburg 

Baab,   Veszprim,  Slein- 

Oedenburg 

8 

47 

11 

Oedenburg 

amanger,   Szala-Eger- 

szeg,  Kaposvär,  Fünf- 

kirehen,  Szekszard 

Verw.-Gebiet 

! 

Pressburg 

Pressburg 

Tyrnau,    Neutra,    Tren- 

Neusohl 

8 

48 

14 

Pressburg 

cin,  Alsö-Kubin,  Neu- 

sobl.Balassa-Gyarnialh 

Verw.-Gebiet 

\ 

Eperies 

Kascbau 

Bima-Szombath,     Leut- 

Eperies 

8 

44 

20 

Kascbau 

f 

schau,  Eperies,  Üjhely, 
Unghvär,  Bereghszäsz, 
Szigeth 

Verw.-Gebiet 

\ 

Grosswar- 

Grosswardein 

Debreczin ,     Szathmar , 

Szathmar 

5 

31 

12 

Grosswardein 

\ 

dein 

Arad,  Gyula 

VVojwodscbaft 

! 

Temesvär 

Temesvär 

Lugos,  Gross-Beckerek, 

Lugos 

5 

23 

9 

und  Banat 

Zombor,  Neusatz 

Kroatien  und 

} 

Agram 

Agram 

Varasdin,  Fiume,  Essek 

Agram, 

I    ' 

42 

7 

Slavonien 

Essek 

Siebenbürgen 

Hermannstadt 

Hermannstadt 

Kronstadt,      Udvarhely, 

Dees, 

!  '" 

69 

21 

Maros-Väsarhely,    Bi- 

Karlsburg 

stritz.      Dies,      Zilah, 

Klausenburg,       Karls- 

Zusammen . 

burg,  Broos 

19 

24 

111 

28 

158 

1.293 

313 

Im  lombardisch-venezianischen  Königreiche  gibt  es  nur  Gerichtshöfe  erster  Instanz  ohne  Unterschei- 
dung von  Landes-  und  Kreisgerichten ;  in  Mantua  besteht  ausserdem  noch  der  Special-Gerichtshof  für 
Staatsverbrechen.  In  der  obigen  Nachweisung  sind  die  (reinen)  Bezirksgerichte  nicht  enthalten,  von 
denen  in  Steiermark  2,  in  Böhmen  6,  in  den  Verwaltungsgebieten  Lemberg  1,  Pest  1,  Oedenburg  1, 
Prcssburo-  2,     und  Wojwodschaft    sammt  Banat  1   vorbanden    und   nebst    den    oben    nachgewiesenen    als 


251 

Das  Finanz-Ministerium  hat  seinen  früheren  Wirkungskreis  beibehalten,  nachdem  die 
zeitlich  davon  ausgeschiedene  Verwaltung  des  Bergwesens  in  Folge  der  Aufhebung  des  Ministe- 
riums für  Landes-Cultur  und  Bergwesen  wieder  an  dasselbe  zurückfiel.  Ausserdem  aber  wurde 
ihm  (seil  19.  Mai  1848)  die  Verwaltung  der  directen  Steuern  und  des  Katasters  zugewiesen.  Dem 
Finanz-Ministerium  unterstehen  zunächst  die  im  J.  1850  errichteten  Finanz-Landesbehörden;  diese 
sind  a)  die  F  inanz-La  nde  s-I)irec  t  i  o  n  en.  welche  an  dem  Sitze  der  Statthaltereien  (mit 
Ausnahme  jener  von  Linz  und  von  Triest)  und  Statthalterei-Abtheilungen  bestehen,  und  alle  nicht 
ausdrücklich  anderen  Behörden  übertragenen  Finanz-Angelegenheiten  leiten,  und  b)  die  Steuer- 
Directionen  an  dem  Sitze  der  Landesregierungen,  dann  in  Linz  und  Triesl  ,  welche  in  dem 
bezüglichen  Kronlande  die  Verwaltung  der  directen  Steuern  besorgen.  An  der  Spitze  der  ersteren 
steht  der  Statthalter  als  Präsident  (mit  Ausnahme  der  ehemals  ungrischen  Länder),  welchem  ein 
zweiter  Vorsteher  als  Director  beigegeben  ist,  an  der  Spitze  der  letzteren  der  Landes-Präsident 
(in  Linz  und  Triest  der  Statthalter).  Unter  den  Finanz-Landesbehörden  wirken  in  Finanz-Angele- 
genheiten die  bereits  im  J.  1832  als  Cameral-Bezirksverwaltungen  errichteten,  nunmehr 
aber  auch  in  den  ehemals  ungrischen  Ländern  in  das  Leben  getretenen  Finauz-Bezirks- 
Directionen  (im  lombardisch- venezianischen  Königreiche  Finanz-Intendenzen)  und  in  Ange- 
legenheiten der  directen  Besteuerung  die  Kreis-  (Komitats-)  Behörden  (Delegationen),  zu  welchem 
Behufe  einer  jeden  (mit  Ausnahme  des  lombardisch -venezianischen  Königreiches)  ein  Steuer- 
Inspector  als  Referent  mit  dem  erforderlichen  Hilfspersonale  beigegeben  ist.  In  jenen  Kronländern, 
welche  nicht  in  Kreise  zerfallen,  bestehen  an  dem  Sitze  der  Landesregierungen  eigene  Steuer-Com- 
missionen,  und  zwar  letztere  sowohl  für  die  Einhebung  der  directen  Steuern,  als  für  die  Bemessung 
und  Einhebung  der  Stämpel-  und  unmittelbaren  Gebühren  von  Rechtsgeschäften,  so  wie  für  Verwah- 
rung und  Verrechnung  des  Waisenvermögens  und  der  Depositen  »)•  Unter  den  Kreisbehörden  wirken 
die  Bezirks-  (Stuhlrichter-)  Aemter  und  die  denselben  einverleibten  Steu  erämt  er,  erstere  in  ad- 
ministrativer, letztere  in  manipulirender  Hinsicht.  Die  Einhebung  und  Abfuhr  der  directen  Steuern 
ist,  als  ein  Gegenstand  des  übertragenen  Wirkungskreises  der  Gemeinden,  den  Geiueindevorständeii 
überwiesen.  Ausserdem  bestehen  hierzu  eigene  Steuer-Administrationen  in  Wien,  Gratz,  Triest, 
Prag,  Lemberg  und  Pest-Ofen,  und  die  Einkommensteuer-Districts-Commissionen  im  lombardisch- 
venezianischen  Königreiche.  —  Zu  den  dem  Finanz-Ministerium  unmittelbar  untergebenen  Behörden 
kamen  hinzu:  die  (eine  Section  des  Ministeriums  bildende)  Gen  eral-  D  ir  ec  t  io  n  des  Grund- 
steuer-Katasters2), welcher  die  Katastral-Inspectoren  unterstehen,  die  in  den  Kronländern, 
wo  das  stabile  Grundsteuer-Kataster  eingeführt  ist,  der  Steuerbehörde  beigegeben  sind ,  und  das 
Central-Taxamt  in  Wien  zur  Bemessung  der  Taxen  für  Acte,  welche  von  der  Central- Verwaltung 
ausgehen,  dann  der  Militär- Taxen  und  aller  in  Wien  zu  entrichtenden  Vermögens -Uebertragungs- 
Gebühren  3). 

Der  Tabak-Fabriken-Direction  wurden  die  Directionen  der  einzelnen  Tabak-Fabriken*) 
und  die  Tabak-Einlösungsämter  sammt  deren  Filialen  (in  jenen  Kronländern,    wo  der  Tabak-Bau 


Untersuchungsgerichte  in  Strafsachen  bezeichneten  (und  in  der  Gesammtzahl  derselben  schon  inbegriffenen) 
Bezirksämtern  auch  als  derlei  Untersuchungsgerichte  bestellt  sind.  In  Triest,  Prag,  Briinn,  Krakau,  Lem- 
berg und  Mailand  waltet  der  besondere  Umstand  ob,  dass  von  den  daselbst  vorhandenen  städtiscb-delegirten 
Bezirksgerichten  je  eines  ausschliessend  mit  Strafsachen  sich  beschäftiget. 

')  Minist.  Verord.  vom  19.  Januar  1853. 

3)  Dieselbe  hat  die  Ausführung  der  im  Zuge  begriffenen  Operationen  des  stabilen  Katasters  in  allen 
Kronlandern,  dann  des  Grundsteuer-Provisoriums  in  jenen  Kronländern,  in  welchen  die  Grundbesteuerung 
noch  nicht  geregelt  ist,  und  den  technischen  Theil  der  Evidenzhaltung  und  der  periodischen  Revision 
des  Katasters  zu  besorgen  (Minist.  Erlass  vom  22.  März  1850). 

=  )  Minist.  Erlass  vom   7.  August  1851. 

*)  Tabak-Fabriken  bestehen:  in  Oesterreich  unter  der  Enns  5,  in  Oesterreich  ob  der  Enns  1,  in  Steiermark  1, 
in  Tirol  2.  in  Böhmen  2,  in  Mähren  2,  in  Galizien  3,  in  der  Lombardie  1,  in  Venedig  1,  in  Ungern  5, 
in  der  Wojuodschaft  1,  in  Kroatien-Slavonien  2,  in  Siebenbürgen   1. 

32* 


252 

betrieben  wird)  untergeordnet.  An  dem  Sitze  der  Finanz-Landesbehörde  bestellt  in  jedem  ein- 
zelnen Kronlande  oder  Verwaltungsgebiete  eine  L  andes-Haupt  casse  (in  Mailand  und  Venedig 
Central-Cassen ,  in  Oedenburg,  Pressburg,  Kascbau  und  Grosswardein  Filial-Landescassen)  für 
die  Gebarung  aller  im  Kronlande  vorfallenden  Staatseinnahmen  und  Ausgaben;  bei  den  Finanz- 
Bezirks  -  Direetionen  bestehen  Sammlungscassen,  denen  die  Uebernahme  der  Abfuhren  von 
den  zugewiesenen  Einhebungsämtern,  die  Bestreitung  der  Staatsauslagen  in  ihrem  Bezirke  und 
die  Abfuhr  der  Ueberschüsse  an  die  Landes-Haupleasse,  sowie  die  Besorgung  der  ihnen  beson- 
ders zugewiesenen  Cassengeschäfte  zusteht  »)•  Den  Finanz-Landes-Direetionen  unierstehen  ferner 
die  Finanz-Procuraturen,  welche  in  allen  Kronländern  (in  Linz,  Salzburg,  Klagenfurt,  Laibach, 
Triest,  Troppau,  Krakau,  Czernowitz,  Verona,  dann  in  Oedenburg,  Pressburg,  Kascbau  und 
Grosswardein  jedoch  nur  Abtheilungen)  vorhanden  sind  2).  In  der  Einrichtung  der  Finanz-Wache 
trat  seit  1848  keine  Aenderung  ein. 

Zur  Handhabung  der  Berggesetze  bezüglich  der  Verleihung,  Ausübung  und  Ueberwachung 
von  Bergbau-Befugnissen,  sowie  der  Bergbau-Polizei,  dann  der  Einhebung  von  Bergwerksabgaben 
sind  die  B  e  r g  -  L  e  h  e  n s  b  e  h  ö  r  d  e  n  bestimmt ,  und  zwar  die  0  b  e  r  -  B  e  r g  b  e  h  ö  r  d  e  n.  als  welche 
vorläufig  die  politischen  Landesbehörden  bestelltwurden  3),  und  unter  diesen  die  Berghauptmann- 
schaf ten,  sammt  den  exponirten  Berg-Commissariaten  *).  Für  die  Verwaltung  der  Staats- 
Berg-  und  Hüttenwerke,  der  Reichsforste,  Salinen- und  Montan-Fabriken  bestehen  eigene  Di- 
reetionen und  Aemter  5) ,  denen  einer  oder  mehrere  dieser  Zweige  zugewiesen  sind,  und 
führen  die  Aufsicht  über  die  untergeordneten  Berg-,  Hütten-  und  Salinen-Aemter,  Hammer-  und 
Guts  Verwaltungen,    Forstämter    und   Forstverwaltungen.     Die    Direetionen    der    montanistischen 


V)  In  grösseren  Bezirken,  namentlich  dort,  wo  ein  Finanz-Bezirk  mehrere  Kreise  umfasst.  bestehen  neben  den 
Bezirks-Sammlungscassen  noch  eine  oder  mehrere  Filial-Sammlungscassen,  mit  den  gleichen  Geschäften. 

2)  Die  Finanz-Procuraluren  sind  bestimmt  zur  gerichtlichen  Vertretung,  insbesondere  zur  Führung  der 
Rechtsstreite  in  Angelegenheiten,  wobei  das  Staats-  und  Fonds- Vermögen  betheiligt  ist.  zur  Erstattung 
von  Rechtsgutachten  in  allen  dieses  Vermögen  betreffenden  Angelegenheiten,  und  zur  Mitwirkung 
hei  der  Zustandebringung  von  Rechtsgeschäften  über  Aufforderung  der  Staatsbehörden  (Minist.  Verord. 
vom  16.  Februar  1853). 

3)  Berggesetz  vom  23.  Mai  1854,  §.  225.  Minist.  Verord.  vom  20.  März  1855. 

4)  Berghauptmannschaften  wurden  errichtet  in  Steier,  Leoben,  Klagenfurt,  Hall  (Minist.  Verord.  v.  26.  Mai 
1850),  Joachimsthal  (später  nach  Kommotau  verlegt).  Kuttenberg,  Mies  (neuerlichst  nach  Pilsen  verlegt), 
Pfibram,  Brunn  (Minist.  Verord.  vom  14.  März  1850),  Oravicza  (Minist.  Verord.  vom  5.  Juli  1854),  Zalalhna 
(Minist.  Verord.  vom  11.  März  1854),  Schemnitz,  Schmölnitz.  Nagyhanya  (Minist.  Verord.  vom  28.  April 
1855),  Lemherg  und  Wieliczka  (Minist.  Verord.  vom  3.  Juli  1855),  Berg-Commissariate  in  Zara  und  Ra- 
doboje  (Minist.  Verord.  vom  5.  Juli  1854);  im  lombardisch-venezianischen  Königreiche  fungiren  die  Finanz- 
Präfecturen  als  Berg-Lehensbehörden. 

5)  Als  solche  sind  zu  bezeichnen:  die  Forst-Dire  c  tion  in  Wien  für  die  Reichsforste  in  Österreich  unter 
der  Enns  (M.  V.  15.  Sept.  1850),  die  Salinen- und  Por  st-Dir  ection  in  Gmunden,  welche  die  Verwal- 
tung des  gesammten  Salinenwesens  und  aller  Reichsforste  im  obderennsischen  und  steirischen  Salzkam- 
mergule  zu  leiten  hat  (M.  V.  15.  Sept.  1850):  die  Berg-,  Salinen-  und  F  orst-Dircc  tion  in  Salz- 
burg  für  das  gleichnamige  Kronland  (M.  E.  7.  Mai  und  22.  Juli  1849);  die  Berg-  und  Forst-Direc- 
tion  zu  Gratz  für  Steiermark,  Kärnlhen  und  Krain  (M.  V.  15.  Juli  1850),  mit  Ausnahme  der  Inner- 
beiger Ilauptgewerkschaft ,  für  welche  abgesondert  die  Eisen we rk  s -Dire ction  zu  Eisenerz  besieht; 
die  Berg-  und  Sal  inen-Dire  cti  o  n  zu  Hall  für  Tirol;  die  B  e  rg  o  b  e  rämter  zu  Joachimsthal  und 
Pfibram  für  Böhmen,  und  das  Bergamt  in  Mähriseh-Ostrau  (M.  V.  30.  Januar  1850);  die  7  Sa- 
linen-Verwaltungen im  Lemherger  Finanz-Landes-Directions-Gebiete  (M.  V.  vom  7.  October  1853); 
die  Berg-,  Salinen-  und  Forst-Direction  in  Wieliczka  (M.  E.  25.  October  1*50);  die  Finanz- 
Landes-Dircclion  in  Ofen;  die  Berg-,  Forsl-  und  Güter-Direction  zu  Schemnitz  (M.  V.  10.  April 
1851);  die  Ue  r  g  werks-In  sp  e  c  to  rats-0  b  erä  m  t  er  zu  Schmölnitz  und  Nagyhanya;  das  Sahnen- 
und  Domänen-Oberamt  zu  Soovär;  die  Marmaroser  Caineral- Administration  in  Szigeth; 
die  Berg-D  irection  in  Oravicza;  die  Berg-,  Salinen-  und  Forst-Direction  in  Klausen- 
burg; die  Verwaltung  der  Fabrik  chemischer  Producte  in  Unter -Heiligenstadt;  das  B  ergwerk  s- 
Inspectorat  in  Agordo. 


253 

Lehranstalten    und    des  Mariabrunner  Forst-Instituts   sind  dem  Finanz  -Ministerium  unmittelbar 
untergeordnet. 

Das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Bauten  hat  die 
oberste  Leitung  aller  administrativen  Angelegenheiten,  welche  den  Handel,  die  Gewerbe, 
die  öffentlichen  Bauten  und  Communications -Anstalten  betreffen1).  Ferner  ist  dem 
Handels-Ministerium  die  (früher  bei  dem  General-Rechnungs-Directorium  bestandene) 
Direction   der   administrativen  Statistik   zugewiesen2),    sowie  bei    demselben   für  die 

')  Dahin  gehören:  Die  Einleitung  und  Vorverhandlung  zum  Abschlüsse  von   Staatsverträgen,  welche  sich  auf 
Handel,  Gewerbe  und  Schifffahrt  beziehen,  und  die  Ueberwachung  des  Vollzuges  und  der  Ausführung  der- 
selben;  die  Entscheidung  in  letzter  Instanz  über  die  Verleihung  von  Fabriks-,  Gewerbe-  und  Handelsbefug- 
nissen, über  Adminislrativ-Angelegenheiten  der  Handelsgremien,  Innungen,  Zünfte  und  sonstigen  Handels- 
und Gewerbe-Corporationen;    die  Ernennung    oder  Bestätigung   der  Schiffsmäkler    und  Waarensensalen. 
dann  der  Präsidenten  der  Handels-  und  Gewerbe-Kammern;  die  Prüfung  und  Bestätigung  der  Satzungen 
der  Vereine  zur  Beförderung  der  Industrie,  des  Handels  und  der  Schifffahrt;  die  Mitwirkung  bei  Errich- 
tung und  Regulirung  der  Börsen  und  der  Cireulations-,  Credits-,  Leih-  und  Disconto-Anstalten,  so  wie 
bei  allen  in  das  Bereich  anderer  Ministerien  fallenden  Einrichtungen  und  Vorschriften,  die  auf  Handel, 
Gewerbe  und  Schifffahrt   von    wesentlichem    Einflüsse  sind;    die    Ertheilung   von  Erfindungs-Privilegien, 
Jahrmarktsbefugnissen,    Mauthbewilligungen    auf  Privat  -  Strassen    oder   Brücken;   die   Mitwirkung  bei 
Regulirung  der  Zölle    und  Mauthen;    die   Aufsicht   über   Maasse   und  Gewichte;    alle  Verhandlungen  in 
Betreff  der  Industrie-Ausstellungen,  des  Secschifffahrts-  und  See-Quarantaine-Wesens,  des  Seeschiffbaues, 
der  Seefischerei,  des  Hafendienstes,  der  See-  und  Hafen-Polizei,  der  Lootsenanslallea,  der  Leuchttürme 
u.  s.  w.;  die  Leitung  der  Porzellan-Fabrik  zu  Wien,  des  Consular-Wesens  im  Einvernehmen  mit  dem  Mini- 
sterium des    Aeussern;    des    Bauwesens  im    Fache   der  Hochbauten,  so  wie  des  Strassen-,  Wasser-  und 
Elsenhalm-Baues,  und  zwar:  die  Bewilligung  von  Neubauten,  Reparaturen,  Herstellungen,  Reconstructio- 
nen,  Ergänzungen  u.  s.  w.  ,    insoferne  die  diessfälligen  Koslen  50.000  fl.  CM.  nicht  überschreiten,  die 
Leitung  der  Ausführung  aller  Bauten,  welche  von  dem  Handels-Ministerium  oder  über  Antrag  desselben 
von  Seiner  Majestät  bewilligt  worden  sind,  die  Genehmigung  aller  bezüglichen  Lieferungs-,   Lohn-,    An- 
schaffungs-,  Bau-  und  Grundeinlösungs-Vertrüge,  die  Entwerfung  und  Prüfung  der  Bau-Projecte,    dann 
die  Collaudirung  der  ausgeführten  Bauten ;  die  Erhaltung  der  historischen  Baudenkmale  nach  Maassgabc 
der  Allerh.  Erschliessung  vom  31.  December  1850;  das  Staats-Eisenbahnwesen,  insbesondere:  die  Aufsieht 
über  die  Erhaltung  sämmtlicher  Betriebsmittel,  die  Bewilligung  aller    erforderlichen  Herstellungen,  An- 
schaffungen  und  Ergänzungen,    die  Festsetzung  der  Tarife,  der  Fahr-Ordnungen  und  der  Bestimmungen 
über  den  Personen-  und  Sachen-Transport  auf  Staatsbahnen,  die  Ratificirung  von  Verträgen  mit  anderen 
Eisenbahnen  oder  Verkehrsanstalten   über  den  Anschluss  des  Verkehres  und  die  Eedingungen,  die  Ver- 
handlungen wegen  Ertheilung  von  Concessionen  für  Privat-Eisenbahnen  und  die  Handhabung  der  Eisen- 
bahn-Betriebs-Ordnung;  das  Postwesen,  und  zwar:    die   Vor-Einleitung  zum  Abschlüsse  von  Post-Con- 
ventionen  mit    fremden  Staaten,   die  Verwaltung    des  beweglichen    und   unbeweglichen  Eigentumes    des 
Post-Acrars,  die  Festsetzung  des  Ausmaasses  von  Postrittgeldern  und  der  sonstigen  Tarife  und  Gebühren  für 
die  Benützung  der  Postanslalt,  die  Regulirung  der  Post-Course,  die  Errichtung  neuer  Postämter  und  Post- 
Expeditionen,  die  Festsetzung  der  Gebühren  der  Postmeister ,  die  Einlösung  erblicher  oder  verkäuflicher 
Post-Stationen,  die  Ausübung  der  Disciplinar-Gewalt  gegen  Postmeister  und  das  anderweitige  nicht  unmit- 
telbar im  Staatsdienste  befindliche  Post-Personale,  die  Ratificirung  von  Verträgen  mit  Privat-Personen  oder 
Vereinen    über    die  Beförderung  der  Posten;    ferner    im    Telegraphen-Wesen:    die  Einleitung  der  Ver- 
bandlungen zum  Abschlüsse    von  Telegraphen-Conventionen    mit   auswärtigen  Mächten,    die  Verwaltung 
des  gesammten  beweglichen  und  unbeweglichen  Vermögens  des  Telegraphen-Aerars,  die  Bewilligung  aller 
zum  ordentlichen  Betriebe  der  Staats-Telegraphen  erforderlieben  Herstellungen,  Anschaffungen  und  Ergän- 
zungen, die  Erlassung  von  Vorschriften  über  die  Benützung  der  Staats-Telegraphen  zu  Privat-Zwecken, 
die  FestseUung  der  diesfälligen  Gebühren,  und  die  Genehmigung  der  dahin  abzielenden  Privat-Verlräge ; 
die  Ueberwachung  anderweitiger,  dem  öffentlichen  Verkehre  gewidmeter  Transport-Mittel. 
*)  Durch  die  Direction  der  administrativen  Statistik  veranstaltet  das  Handels-Ministerium  die  Sammlung  aller 
für  die  Staatsverwaltung  notwendigen  und  nützlichen  statistischen  Notizen,   die   Zusammenstellung  der 
statistischen  Ausweise  und  Tabellen  und  die  Veröffentlichung  derselben  nach  eingeholler  Allerh.  Genehmi- 
gung, die  Sammlung  und  Veröffentlichung  von  Consular-Berichten  und  überhaupt  von  allen  für  Handels- 
Practik,  Staats-  und  Volkswirtschaft  wichtigen  Aufsätzen.  Die  Geschichte  derselben  und  ihrer  Leistun- 
gen ist  im  I.  Hefte  der  „Mittheilungen  aus  dem  Gebiete  der  Statistik"  für  1855  behandelt. 


254 

Rechnungsgeschäfte    und    die    Evidenzhaltung     der    Geldgebarung    ein    Ministerial- 
Reehnungs-Departement  besteht. 

Für  die  Angelegenheiten  des  Handels  und  der  Geweihe  wirken  unter  der  Leitung  dieses 
Ministeriums  die  politischen  Landes-,  Kreis-  und  Bezirks-Behörden,  sowie  die  Gemeindeverwal- 
tumren.  Bezüglich  des  Seehandels,  des  See-Sanitäts-Wesens,  derSehifffahrt  und  des  Schiffbauwesens 
ist  aber  eine  eigene  Central-Behörde,  die  Central-Seeb  eh  ör  de  (Governo  centrale  marittimo) 
zu  Triest,  bestellt.  Dieselbe  hat  die  Aufgabe,  bezüglich  des  Seeschifffahrts- Wesens  im  weitesten  Um- 
fange (jedoch  abgesehen  von  der  Kriegs-Marine)  nach  allen  seinen  Erfordernissen  und  in  den 
damit  enge  verbundenen  See-Sanitäts-Angelegenheiten  als  vermittelndes  Organ  des  Handels-Ministe- 
riums in  sämmtlichen  österreichischen  Küstenländern  zu  wirken,  demnach  im  Bereiche  derselben 
unter  unmittelbarer  Leitung  des  Ministeriums  die  Regelung,  Ueberwachung  und  Förderung  jenes 
wichtigen  Industrie-Zweiges  und  der  darauf  bezüglichen  Vorkehrungen  auf  zweckmässige  und  gleich- 
förmige Weise  zu  handhaben,  die  betreffenden  Gesetze  und  administrativen  Verfügungen  zur  Aus- 
führung zu  bringen,  über  Anordnung  des  Ministeriums  neue  Entwürfe  zu  gesetzlichen  dem  Bedürf- 
nisse entsprechenden  Vorschriften  vorzubereiten  und  die  Aufsicht  und  Leitung  in  allen  Dienst-, 
Personal-  und  Disciplinar-Angelegenheiten  über  sämmtliche  in  den  verschiedenen  Küstenbezirken 
aufgestellten  See-Sanitäts-  und  See-Lazareth-Aemter,  wie  auch  über  jene  Organe  zu  führen,  welche 
die  Stelle  jener  Aemter  an  manchen  Küstenorten  vertreten  ').  Zum  Personal-Stand  der  Central-See- 


»)  Die  Central-Seebehörde,  deren  Errichtung  mit  der  Altern.  Erschliessung  vom  30.  Januar  1849  angeordnet 
und  deren  Organisirung  von  dem  damaligen  Handels-Minister  Freiherrn  v.  Brück  dem  Sections-Chef  Frei- 
herrn v.  Czoernig  anvertraut  worden  war,  begann  ihre  Wirksamkeit  am  1.  Mai  1850;  bis  dahin  waren  die 
See-Angelegenheiten  den  Länderstellen  der  einzelnen  Küstenländer  übertragen. 

Der  Wirkungskreis  der  Central-Seebehörde  erstreckt  sich  über  folgende  Geschäftsgegenstände: 
1)  Die  Beaufsichtigung  des  Seeschiffbaues,  die  Eintlussnahme  auf  dessen  gedeihliche  Fortbildung, 
Handhabung  der  Aichungs-Vorschriflen  für  österreichische  Seeschiffe  und  die  Bestellung  geeigneter 
Schiffhauineister  zur  Untersuchung  der  Bauart  und  Beschaffenheit  der  Seeschiffe;  2)  die  leitende 
Fürsorge  zur  Herstellung,  Verbesserung  und  Instandhaltung  aller  Anstalten,  welche  als  materielle 
Erfordernisse,  Schutz-  oder  Förderungsmittel  zum  Seeschifffahrls-Betriebe  dienen,  wozu  namentlich 
Häfen,  Werften,  Leuchttürme,  Leuchtfeuer,  Ankerbojen,  Anlandplätze  u.  dgl.  gehören,  einschliesslich 
der  mit  dem  bezüglichen  Kostenaufwande  verbundenen  Geschäfte;  3)  die  Erlheilung  der  Seeschifffahrts- 
Befugnisse  und  Befähigungen  zur  Führung  österreichischer  Seeschiffe  ;  4)  die  Handhabung  und  Ueber- 
wachung der  Gesetze  und  Vorschriften  mit  Einschluss  der  Hafen-Polizei-Verordnungen,  welche  unmit- 
telbar die  Bedürfnisse  der  Seeschifffahrt  und  Seefischerei,  die  Ausübung  derselben  und  die  Beeilte  und 
Pflichten  der  Seefahrer  und  Fischer  als  solcher  betreffen;  ö)  die  Entscheidung  in  erster  Instanz  bei 
allen  Uebertretungen  des  Cabotage-IVeglements;  in  zweiter  Instanz  in  Fällen  von  Becursen  gegen  Ent- 
scheidungen der  Consular-Aemler,  die  sie  wegen  Uebertretung  der  Vorschriften  des  österreichischen  Navi- 
galions-Edictes  und  der  nachträglichen  Bestimmungen  zur  Aufrechthaltung  der  Schitliahrts-Ordnung  oder 
der  Disciplin  gefällt  haben,  sowie  über  Becurse  gegen  Straferkenntnisse  der  Hafenämter,  welche  diese 
wegen  ähnlicher  Uebertretungen  oder  wegen  Vergehen  gegen  die  Hafen-Polizei-Anordnungen  erlassen 
haben  ;  die  Entscheidung  in  zweiter  Instanz  bei  Becursen  gegen  Straferkenntnisse  der  See-Sanitäts- 
Magistrate  oder  See-Sanitäts-Lazareth-Aemter,  bezüglich  der  Uebertretungen  der  Vorschriften  über  See- 
Saniläts-  und  Contumaz-Anstalten  und  Einrichtungen;  6)  die  Einführung  einer  allgemeinen  Matrikel  für 
den  Seedienst  in  der  österreichischen  Handels-Marine ;  sowie  die  Einrichtungen  zur  Versorgung  oder 
Unterstützung  hilfsbedürftiger  österreichischer  Seeleute  und  ihrer  Familienglieder  und  die  Errichtung  und 
Vervollkommnung  von  Anstalten  zur  Ausbildung  für  den  Seedienst;  7)  Belobungen  oder  Anerkennungen, 
sowie  Belohnungen  und  andere  Aufmunterungen  für  ausgezeichnete  oder  einer  besonderen  Berücksichtigung 
würdige  Handlungen  der  Bheder  und  Seefahrer  oder  anderer  Personen,  welche  sich  um  die  Handels- 
Marine  verdient  gemacht  haben;  8)  die  Handhabung  und  Ueberwachung  der  See-Sanitäts-  und  Contumaz- 
Vorschriften,  sowie  die  Leitung  und  Beaufsichtigung  der  bezüglichen  Anstallen  und  Einrichtungen; 
9)  die  Personal-  und  Disciplinar-Angelegenheiten  von  sämmtlichen  Hafen-,  Sanitäts-  und  Lazareth- 
Aemtern,  und  die  Ueberwachung  ihrer  Amtsverrichtungen;  10)  die  Einholung,  Verbreitung  und  Benützung 
der  empfangenen   für    die    österreichische  Schulfahrt    wichligen  Nachrichten,    sowie    derjenigen  Anord- 


255 

Behörde  gehören  zwei  Ober-Inspectoren ,  ein  technischer  (für  die  Seebauten)  und  ein  nautischer 
(für  die  technisch-nautischen  Geschäfte  und  die  Aufsieht  der  nautischen  Schulen),  welchen  ein  zum 
Theile  selbstständiger  Wirkungskreis  zugewiesen  ist.  Als  exponirte  Organe  der  Central-Seebehörde 
wirken  in  den  vier  Küstengebieten  von  Venedig,  Fiume  sammt  Civil -Kroatien,  der  Militärgränze 
(Militär-Kroatien)  und  Dalmatien  eigene  See-Inspectoren,  welche  ihren  Sitz  in  Venedig,  Fiume, 
Zen»»'  und  Ragusa  haben;  das  Küstengebiet  von  Görz,  Triest  und  Istrien  überwacht  die  Central- 
Seebehörde  unmittelbar.  Derselben  sind  untergeordnet:  die  Ce  n  t  ral-Hafe  n  -  und  See-Sani- 
1  äts-Aemter  zu  Triest,  Venedig,  Fiume,  Zengg  und  Ragusa;  die  Hafen-  und  See-Sani  täts- 
A  eint  er  '),  die  Hafen-  und  See-Sanitäts-Deputationen  a)3  die  Hafen-  und  See-Saniläls-Agentien  3) 
die  Hafen-  und  See-Sanitäts-Exposituren,  und  die  See-Sanitäts-Lazarelhe  zu  Triest,  Venedig, 
Martinschizza  (bei  Fiume),  Gravosa  (bei  Ragusa)  und  Megline  (in  den  Bocche  di  Cattaro)4). 
Dem  Handels-Ministerium  ist  ferner  die  Aer  arial-Porzellan  -  Fahr  ik  zu  Wien  untergeordnet. 

Zur  Vertretung  der  Handels-  und  Gewerbe-Interessen  wurden  in  allen  Kronländern  eigene 
Handels-  und  G  e  w  e  r  b  e  -  K  a  m  m  e  r  n  errichtet 5).  Sie  sind  das  Organ,  durch  welches  der  Han- 
dels- und  Gewerbestand  seine  Anliegen  dem  Handels-Ministerium  eröffnet,  und  die  Bemühungen  des 
letzteren  zur  Förderung  des  Verkehres  unterstützt. 

Das  gesammte  Bauwesen  theilt  sich  in  die  Strassen-,  Wasser-  und  Hochbauten,  dann  in 
den  Eisenbahnbau.  Die  Leitung  der  ersteren  führte  bis  zum  Jahre  1848  die  vereinigte  Hofkanzlei, 
welcher  als  consultirende  technische  Behörde  der  Hofbaurath  untergeordnet  war;  der  Staats- 
Eisenbahnbau  wurde  unter  der  Leitung  der  allgemeinen  Hofkammer  von  der  General-Direction  der 
Staats-Eisenbahnen  besorgt.  Bald  nachdem  diese  Zweige  dem  Handels-Ministerium  zugewiesen 
wurden,  entstand  zu  deren  unmittelbarer  Leitung  eine  General-Bau-Direetion  ").  Da 
jedoch  dieselbe  wieder  aufgehoben  wurde,  gelangte  die  unmittelbare  administrative  und  technische 
Leitung  der  Strassen-,  Wasser-  und  Hochbauten  an  das  Ministerium  7),  während  für  die  Leitung  der 
Staats-Eisenbahnbauten   eine   Central-Direction   zu   Wien  s)   und   eine  Direction  zu 


nungen  in  fremden  Staaten,  welche  auf  die  österreichische  Handels-Marine  von  Einfluss  sein  können  ; 
11)  die  Ueberwachung  der  dienstlichen  Wirksamkeit  der  österreichischen  Consular-Aemter  und  den  Geschäfts- 
verkehr mit  denselben  in  Sehifffahrls-Angelegenheiten  ;  12)  die  Prüfung  der  Einrichtungen  gesetzlicher 
Bestimmungen  und  Vorschriften  in  Seesehifffahrts-Sachen,  sowie  im  See-Sanitäts-  oder  Contumaz-Wesen; 
13)  die  Einllussnahme  auf  die  Erzielung  zweckmässiger  Consular-Einrichtungen ;  14)  die  zuständigen 
Amtshandlungen  in  Beziehung  auf  die  Aufstellung  fremder  Consular-Aemter  an  Seeplätzen  in  den  inländi- 
schen Küstenbezirken  und  die  Anerkennung  der  mit  der  Führung  solcher  Aemter  betrauten  Personen; 
15)  die  Einholung  und  geeignete  Benützung  aller  von  den  österreichischen  Hafen-  und  Consular-Aemtern 
eingelangten  periodischen  Nachweisungen  und  Notizen  über  den  Stand,  die  Bewegung  und  den  Verkehr 
der  österreichischen  und  auswärtigen  Seehäfen ,  dann  über  die  inländischen  Schiffbau-Ergebnisse  und 
über  die  zum  Besten  der  Seeschifffahrt  bestehenden  Einrichtungen  und  Anstalten,  und  endlich  die  Vorsorge 
für  die  Zusammenstellung  der  eingeführten  periodischen  Naehweisungen  und  die  Einleitung  ihrer  Benützung 
(Minist.- Verordn.  v.  26.  April  1850). 

*)  Deren  gibt  es  zu  Rovigno,  Lussin  piecolo,  Chioggia,  Buccari,  Porto-Be,  Zara,  Spalato  und  Megline. 

s)  Sie  bestehen  zu  Pirano,  Sebenico,  Lissa,  Lesina,  Curzola  und  Martinschizza. 

3)  In  der  Gesammtzahl  von  102. 

*)  Die  Organisirung  der  Hafen-  und  See-Sanitäts-Aemter  erfolgte  mit  der  kais.  Verordnung  vom  15.  Mai  1851 
und  bezüglich  der  Militärgränze  mit  jener  vom  22.  Januar  1853. 

5)  Minist.  Verord.  vom  26.  März  1850.  Im  lomb.  venez.  Königreiche,  wo  bereits  Handelskammern  bestanden, 
ward  ihr  Wirkungskreis  erweitert.  Gegenwärtig  bestehen  im  Ganzen  56  Handels-  und  Gewerbe-Kammern, 
nämlich  in  Oesterreich  unter  und  ob  der  Enns.  in  Salzburg,  Kärnthen,  Krain,  Schlesien,  der  Bukowina 
und  im  Banate  je  eine;  in  Steiermark,  Mähren,  Dalmatien  und  Siebenbürgen  je  2;  in  Görz,  Gradisca, 
Triest  und  Istrien,  in  Galizien,  Kroatien -Slavonien  je  3;  in  Tirol  4;  in  Böhmen  und  in  Ungern  5; 
im  lomb.-venez.  Königreiche  17. 

8)  Minist.  Verord.  vom  30.  December  1849. 

7)  Minist.  Verord.  vom  10.  September  1852. 

8)  Minist.  Erlass  vom  11.  September  1852. 


256 

Verona  ')  in  das  Leben  trat.  In  Angelegenheiten  des  Strassen-  und  Wasserbaues  nimmt  das  Mini- 
sterium für  Handel  nur  auf  die  aus  dem  Reicbssehatze  dotirfen,  als  Reichsstrassen  erklärten 
Communications- Wege  und  auf  die  schiffbaren  Flüsse  und  Seen  Einflnss;  die  Sorge  für  die  Landes-, 
Bezirks-  und  Gemeindestrassen,  sowie  für  die  nicht  schiffbaren  Flüsse  ist  eine  Angelegenheit  des 
bezüglichen  Kronlandes,  deren  Kosten  aus  dem  Landesfonde  oder  durch  Concurrenz  der  Betheiligten 
bestritten  werden,  und  deren  oberste  Leitung  dem  Ministerium  des  Innern  zusteht.  In  jedem 
Kronlande  oder  Verwaltungsgebiete  besteht  eine  Landes-Bau-Direction,  welche  anfänglich 
direct  dem  Handels -Ministerium  (beziehungsweise  der  General-Bau-Direclion)  unterstand, 
in  der  Folge  aber  zunächst  dem  politischen  Landes-Chef  2)  untergeordnet  wurde.  In  den  ein- 
zelnen Kreisen  sind  Kreis-  (Provinzial-,  Komitats-)  Bauämter  vorhanden,  welche  bezüg- 
lich der  Reichs-Bauangelegenheiten  von  der  Landes-Bau-Direction,  bezüglich  der  Landesbauten 
aber  von  dem  Vorsteher  der  Kreisbehörde  (Delegation,  Komitats-Behörde)  abhängen.  An  ein- 
zelnen Orten  sind  Ingenieure  aufgestellt,  welche  für  einen  oder  mehrere  politische  Bezirke  zur 
Besorn-img-  der  vorfallenden  Bauangelegenheiten  und  Ueberwachung  der  öffentlichen  Gebäude 
bestimmt  sind,  und  bezüglich  der  Landes-Bauangelegenheiten  den  Weisungen  der  Bezirksvorstände 
nachzukommen  haben  3).  Den  Landes-Bau-Directionen  sind  technische  Rechnungsabtheilungen 
beigegeben,  welche  in  Bezug  auf  die  Rechnungs-Conlrole  eine  unabhängige  Stellung  von  den 
Bau-Organen  haben,  indem  deren  Leiter  den  Länder-Chefs  unmittelbar  untergeordnet  sind. 
Grössere  Ballführungen,  welche  die  Verfolgung  eines  Gesammtplanes  des  nöthigen  Bauzusammen- 
hanffes wejren  bedingen,  werden  durch  die  Organe  des  Ministeriums  für  Handel  oder  durch  die 
von  ihm  berufenen  Fachmänner  ausgeführt;  die  übrigen  Neu-  und  Erhaltungsbauten,  mit  Eiit- 
schluss  aller  Baulichkeiten,  welche  vom  Landes-Chef  angeordnet,  aber  nicht  aus  Reichsmitteln 
bestritten  werden,  sind  von  den  Landes-Bau-Directionen  und  den  untergeordneten  Organen  der- 
selben  zu  besorgen. 

Zu  den  Communications- Anstalten  gehörtder  Po  st-,  Staats-Eisenbahn-,  undTe- 
legraphen-Dienst.  Ersterer  wurde  vordem  von  einer  der  allgemeinen  Hofkammer  unterstehenden 
obersten  Hofpostverwaltung  geleitet;  die  Functionen  derselben  gingen  in  der  Folge  an  die  General- 
Direction  der  Communjcationen  über*),  nach  deren  Auflösung  die  bezüglichen  Geschäfte  unmittelbar 
vom  Handels-Ministerium  besorgt  werden.  Nach  der  erfolgten  Organisation  der  Postbehörden  5) 
bestehen  in  den  grösseren  Kronländern  Post-Directionen,  mit  einem  Post-Director  an  der 
Spitze,    und    unter  denselben  in   den   wichtigeren   Stationen   Postämter   mit   einem  Postamtsver- 


l)  Minist.  Verord.  vom  10.  Januar  1853.  Die  Wirksamkeit  dieser  beiden  letztgenannten  Behörden  umfasst 
die  Projeetirung ,  Leitung  und  Ausführung  aller  Staats-Eisenbahnen  und  der  dazu  gehörigen  Gebäude 
und  Gegenstande  nach  den  vom  Ministerium  genehmigten  Plänen  und  Kostenüberschlägen,  und  zwar 
bei  der  Direetion  in  Verona  für  das  lomb.-venez.  Königreich,  bei  der  Cenlral-Direction  in  Wien  für  die 
übrigen  Gebietsteile  der  Monarchie. 

-)  Minist.  Verord.  vom  st.  Febr.  1833.  Dieser  ist  die  oberste  Verwaltungs-Autorität  für  den  öffentlichen  Bau 
dienst  bezüglich  derjenigen  Bausachen,  die  nicht  unmittelbar  einen  Gegenstand  des  Geschäftskreises  der 
Finanz-Landesbehörde  berühren,  oder  die  nicht  ausdrücklich  einer  anderen  Behörde  im  Lande,  unabhängig 
von  der  politischen  Landesbehörde,  zugewiesen  sind.  Der  Geschäftsverkehr  zwischen  dem  Handels-Mini- 
sterium und  den  Baubehörden  in  den  Kronländern  erfolgt  durch  Vermittlung  des  politischen  Ländes- 
Chefs.  In  Ungern  ist  der  Landes-Bau-Director  als  allgemeiner  Vorstand  unmittelbar  dein  Militär-  und  Civil- 
Gouvernement  untergeordnet,  während  einer  jeden  Stalthalterei-Abtheilung  eine  Bau-Directions-Ablheilting 
untersteht  (Minist.   Verord.    vom   10.  Oetober  1853). 

s)  Die  Grundzüge  für  die  neue  Organisirung  der  Baubehörden  in  den'  Kronländern  sind  in  dem  Allerhöch- 
sten Handschreiben  vom  14.  September  1853  enthalten,  nach  welchem  so  eben  die  Organisirung  der- 
selben eingeleitet  wird. 

*)  Diese  Behörde  wurde  mit  Minist.  Verord.  vom  29.  Januar  1850  errichtet,  mit  Minist.  Verord.  vom  15.  De- 
cember  1851  reorganisirt  und  mit  Minist.  Verord.  vom  23.  November  1853  aufgelöst. 

5)  Allerhöchste  Entschliessungen  vom  7.  und  15.  November  1851   und  1.  Februar  1852. 


257 

waltcr  '),  wozu  noch  die  ambulanten  Poslämter  auf  den  Eisenbahnen  kommen,  welche  einer  eigenen 
Direction  (zu  Wien)  untergeordnet  sind.  Die  untersten  Organe  für  den  Postdienst  sind  die  Post- 
Stationen für  die  Pferdepost  und  die  Post-Expeditionen  für  die  Briefpost.  Im  lombardisch-veneziani- 
schen  Königreiche  besteht  eine  Ober-Post-Direction  zu  Verona  mit  dem  Wirkungskreise  einer 
Post-Direction  in  den  übrigen  Kronländern;  dann  unter  derselben  17  Post-Directionen  in  den 
Delegalions-Hauplorten.  deren  Amiswirksamkeit  nach  dem  für  die  Poslverwalter  in  den  anderen 
Kronländern  vorgezeichneten  Amtsunterrichte  geregelt  ist.  Dem  Handels-Ministerium  unmittelbar 
untergeordnet  ist  das  Cours-Bureau  und  die  Posl-Oekonomie-Verwallung. 

Den  Post  -  Directionen  ist  auch  unter  der  Oberleitung  des  Ministeriums  die  Über- 
wachung der  Telegraphen-  Aemter  übertragen.  Für  den  speciellen  Telegraphen-Dienst 
besteben :  ein  Central-Telegraphen-Amt  beim  Handels-Ministerium  in  Wien,  dann  die  Telegraphen- 
Aemler  in  der  Hofburg: ,  bei  den  Ministerien  des  Aeussern  und  des  Innern,  dem  Armee-Ober- 
Conunando  und  der  obersten  Polizei-Behörde,   endlich  die  Telegraphen- Aemter  in  den  auswärtigen 


M  Folgendes  ist  die  Uebersicht  der  Postbehörden: 


K  r  o  n  1  a  n 


Oeslerrcich  unter  der  Enns 
Oesterreich  ob  der  Enns   . 

Salzburg 

Steiermark 

Kärnthen 

Krain        

Triest,  Görz ,  Istrien     .    . 

Tirol 

Böhmen 

Mähren 

Schlesien 

Leinberger  Verwalt.  Gebiel 
Krakauer  „  ., 

Bukowina 

Dalmatien 

Lombardie 

Venedig 

Ungern 


Wojwodschaft  u.  Tem.  Banal 
saniint  der  serbisch-bana- 
tlschen  Militärgränze     .    . 

Kroatien.  Slavonien  u.  kroa- 
tiseh-slavon.  Militärgränze 

Siebenbürgen 


S  i  l  z 

der 

Post-Direction 


Wien     .    .    . 
Linz  .... 

Gratz  .... 

Triest    .    .    . 

Innsbruck 
Prag      .    .    . 
Brunn    .    .    . 

Lemberg  .    . 


Zara      .    .    . 
Verona  .   .    . 

Pest  .... 
Oedenburg    . 
Pressburg 
Kasebau    .    . 
Grosswardein 


l  emesvar  .    . 

Agram    .    .    . 
Hermanns  ladt 

Summe  .    . 


Anzahl    de 


mit  Beamten 

bestellten 
Postämter 


8 
5 
3 
5 
3 
1 
4 

12 
8 


100 


Postämter 

mit   Stationen 
vereint 


50 
34 
19 
55 
20 
23 
La 
56 

139 
50 

1? 

Ol 
30 
13 
10 
32 
21 
54 
73 
49 
42 
44 


78 

82 
62 


1.135 


Post- 
Stationen 


4 
7 
3 

ro 

3 

2 

14 

15 


3 

3 
19 
26 

22 
4 
3 
4 

1 
3 


186 


Post 
Expeditionen 

126 

48 

Kl 

69 

20 

20 

23 

38 
189 

86 

13 

50 

25 
5 

17 
115 

66 

32 

19 

39 

20 

10 


28 

2 

11 

1.087 


I. 


33 


258 

Stationen  ')•    Dem  Handels-Ministerium  unmittelbar  zugewiesen  ist  die  telegraphische  Werkstätte 
zur  Herstellung-  und  Erhaltung  der  telegraphischen  Apparate. 

Anfänglieh  war  der  Betrieb  der  Staats-Eisenbahnen  in  ihrer  damaligen  beschränkte- 
ren Ausdehnung  an  Privat-Compagnien  verpachtet.  Erst  als  sie  nach  Ablauf  des  Pachttermins  in  den 
anmittelbaren  Staatsbetrieb  übergingen  -),  wurden  hierfür  Betrieb  s-I)  ir  e c tion e  n  errichtet,  wel- 
che mit  der  Ausdehnung  der  Staatsbahnen  sich  vermehrten,  letztlich  aber  durch  die  Leberlassung  der 
nördlichen  und  südöstlichen  Staats-Eisenbahn  an  einePrivat-Gesellscbaft  wieder  verminderten  =)•  D'e 
(kürzlich  mit  einem  erweiterten  Wirkungskreise  bedachten)  Betriebs-Directionen ,  welchen  die  an 
den  einzelnen  Stationen  aufgestellten  Eisenbahnämter,  das  technische  (mit  der  Erhaltung  der 
Bahn  und  der  Fahrbetriebsmittel  beauftragte)  Personale,  endlich  die  Maschinen-  und  Wagen-Repara- 
tur-Werkstätten unterstehen,  und  denen  als  Hills-  und  Control-Amt  eine  technisch-administrative 
Rechnungsabtheilung  beigegeben  ist,  ressortirten  ursprünglich  von  der  General-Direction  für 
Communicationen,  jetzt  unmittelbar  vom  Handels-Ministerium.  Die  bestandene  General-Inspection 
über  die  Communications-Anstalten4)  wurde  gleichfalls  dem  Ministerium  einverleibt. 

Die  oberste  Leitung  der  Cultus-Angelegenheiten  und  des  öffentlichen  Unterrichtes 
liegt  dem  Ministerium  für  Cultus  und  öffentlichen  Unterricht  ob,  welchem 
die  höheren  Lehranstalten  unmittelbar,  die  Mittel-  und  Volksschulen  durch  das 
Organ  der  politischen  Landesbehörden,  denen  Schulräthe  beigegeben  sind,  unterstehen. 

Von  dem  Ministerium  des  Cultus  und  des  Unterrichtes  ressortiren  die  Erz- 
bischöfe und  Bischöfe  der  katholischen  Kirche  (mit  Einschluss  des  griechisch-  und  des  arme- 
nisch-katholischen Ritus)  und  der  griechisch-  nichtunirten  Kirche,  welche  die  Leitung  der  kirch- 
lichen Angelegenheiten  besorgen  und  dabei  von  ihren  Consistorien  oder  Capiteln  unterstützt 
werden;  ihre  Diöcesen  sind  in  Bezirks-Vicariate  und  Dechanteien,  und  diese  in  Pfarreien  und 
Local-Caplaneien  eingetheilt.  Für  die  geistlichen  Angelegenheiten  der  augsburgischen  und  der  helve- 
tischen Confession  bestehen  zwei  landesfürstliche  Consistorien  zu  Wien  (je  eines  für  jede 
Confession),  dann  das  Ober-Consist  orium  zu  Hermannstadt  für  die  augsburgischen  und  jenes 
zu  Klausenburg  für  die  helvetischen  Glaubensgenossen.    Den  Consistorien  untergeordnet  sind  die 


>)  Uebersicht  der  bereits  eröffneten  Telegraphen-Aemter : 


Kronland 

Telegraphen- 
Aemter 

Kronland 

Telegraphen- 
Aemter 

Kronland 

Telegraphen- 
Aemter 

Oester-  (unt.  d.  Enns 
reich    tob  d.  Enns 
Salzburg      .... 
Steiermark      .    .    . 
Kärnthen     .... 

Küstenland  .... 

2 
o 
1 
2 
1 
1 
k 

Tirol     

Schlesien     .... 

Bukowina    .... 
Dalmaüen    .... 

8 
3 

o 
o 

8 
1 
2 

Lombardie     .    .    . 
Venedig     .... 

Ungern 

Wüjwodschaft   .    . 
Kroatien     .... 
Siebenbürgen    .    . 
Militärgränze    .    . 

6 

7 
k 
1 
3 
2 
k 

~)  Minist.  Verord.  vom  24.  April  1850  bezüglich  der  nördlichen  und  Minist.  Verord.  vom  30.  Mai  1850  be- 
züglich der  südlichen  Staatsbahn,  II.  Section. 
3)  Errichtet  wurden:  für  die  nördliche  Staats-Eisenbahn  die  Betricbs-Direction  zu  Prag,  für  die  südöst- 
liche jene  zu  Pest  und  für  die  südliche  (II.  Section)  jene  zu  Gratz  (Minist.  Verord.  vom  17.  Mai  1851), 
für  die  östliche  jene  zu  Krakan  (M.  V.  21.  Novemb.  1851),  für  die  lomb.  venez.  ,  nach  Auflösung  der 
provisorisch  bestandenen  General-Direction  der  Communicationen  zu  Verona,  die  Betriebs-Direction  an 
demselben  Orte  (Minist.  Verord.  vom  5.  Nov.  1852),  endlich  für  die  südliche  Staats-Eisenbahn,  I.  Section, 
jene  zu  Wien  (Minist.  Verord.  vom  1.  August  1853).  Die  Betriebs-Directionen  in  Prag  und  Pest  wurden 
mit   1.  Juni  1855  aufgelöst    (Minist.  Verord.  vom  20.  Mai  1855). 

*)  Minist.  Verord.  vom  20.  Februar  1852. 


259 


Superintendenturen,  die  wieder  in  Seniorate  (in  Siebenbürgen  bei  der  augsburgischen  Confession 
in  Decanate)  zerfallen,  unter  welchen  die  Pastoren  und  Prediger  stehen.  Die  Unitarier  (Socinianer) 
haben  einen  Superintendenten  zu  Klausenburg,  welcher  zugleich  Präses  der  beiden  Consistorien 


für  die  geistlichen  und  Schulangelegenheiten  dieser  Religions-Genossenschaft  ist.     Die  geistlichen 
Angelegenheiten  der  Israeliten  werden  von  den  Rabbinern  besorgt. 

Das  Aufsichtsrecht  des  Staates  in  geistlichen,  Stiftungs-  und  Schulangelegenheiten  üben  die 
politischen  Behörden  aus,  und  die  politische  Landesbehörde  ist  die  oberste  Verwaltungsbehörde 
für  diese  Angelegenheiten  in  dem  Kronlande  '),  welcher  bei  der  neuesten  Organisirung  auch  die 
Functionen  der  Landes-Schulbehörden  2)  zugewiesen  wurden.  Bei  den  Länderstellen  befinden  sich 
eigene  Gymnasial-  und  Volksschul-Inspectoren,  welche  den  Titel  von  Schulräthen  tragen  (im  lom- 
bardisch-venezianischen  Königreiche  wird  die  Aufsicht  über  die  Gymnasien  von  General-Directoren 
geführt).  Die  Verwaltung  der  einzelnen,  dem  gedachten  Ministerium  unterstehenden  Lehr-  und 
Erziehungs-Anstalten,  wissenschaftlichen  und  Kunst-Institute,  stellt  entweder  den  Lehrkörpern 
derselben  oder  eigenen  Directionen  zu;  die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Volksschulen  üben 
die  Ortsseelsorger  aus,  denen  (geistliche)  Schuldistricts- Aufseher  (bei  den  protestantischen 
Schulen  die  Senioren)  vorgesetzt  sind.  Als  weitere  Organe  der  Verwaltung  des  Unterrichts  er- 
scheinen die  theoretischen  Staatsprüfungs-Commissionen  =>),  die  Priifungs-Commissionen  für  die 
Gymnasial- Lehramts -Candidaten  *)  und  die  Prüfungs-Comniission  für  die  Realschul-Lehramts- 
Candidaten  (zu  Wien). 

An  der  Spitze  der  Polizei-Verwaltung:  steht  die  oberste  Polizei-Behörde, 
als  deren  untergeordnete  Organe  nebst  den  politischen  Behörden  die  (auch  in  den 
uivrischen  Ländern  eingeführten)  Polizei-Directionen  fungiren. 

In  den  Kronländern  besorgen  die  Oberleitung  der  polizeilichen  Verwaltung  die  Militär- und  Civil- 
Gouverneure,  die  Statthalter  und  Länder-Chefs,  unter  welchen  in  den  einzelnen  Kreisen  die  Kreis- 
vorsteher wirken,  mit  Ausnahme  der  Kronlands-Haiiptslädte  und  ihrer  Bezirke  (im  lombardisch- 
venezianischen  Königreiche  der  Delegationen  Mailand  und  Venedig),  für  welche  eigene  Polizei- 
Directionen  bestehen;  in  den  grösseren  Städten  ist  der  Rayon  derselben  in  Bezirke  getheilt,  in 
denen  eigene  Polizei-Bezirks-Comniissariate  aufgestellt  sind.  An  den  Gränz-  und  einigen  anderen 
Orten  bestehen  Polizei-Conimissariate,  in  den  Badeorten  während  der  Curzeit  Exposituren,  welche 
von  der  bezüglichen  Polizei-Direction  abhängen5)-  Endlich  unterstehen  der  obersten  Polizei-Be- 
hörde die  Sicherheits-Organe,  die  (im  §.  102  näher  zu  erwähnende)  Gendarmerie  und  die  Polizei- 
Wachkörper. 

Das  frühere  General-Bechn  ungs-Dir  ector  ium,  nunmehr  die  oberste 
Bechnungs-Controls-Behörde,  ist  unmittelbar  Seiner  Majestät  dem  Kaiser 
untergeordnet  und  nimmt  gleiche  Stelle  mit  den  Ministerien  ein. 


1)  In  Ungern  sind  dem  Militär-  und  Civil  -  Gouverneur  rücksichtlich  der  Gegenstände  des  Cultus 
jene  Angelegenheiten  zugewiesen,  bei  denen  es  sich  um  grundsätzliche  Fragen  über  das  Vcrhältniss  der 
Kirche  zum  Slaate  oder  über  die  Stellung  der  Confessionen  unter  sich,  oder  um  das  Guiachten  über  die 
Besetzung  von  Bischofssitzen  und  anderen  höheren  geistlichen  Würden  handelt;  die  übrigen  geistlichen  und 
Stiftungs-Angelegenheiten  werden  von  den  Statthalter« -Abtheilungen  geleitet  (Minist.  Verord.  vom 
19.  Januar  18öl). 

s)  Die  Landes-Schulbehörden  wurden  mit  der  kais.  Verord.  vom  24.  October  1849  und  Minist.  Verord.  vom 
23.  Januar  1850  errichtet,  und  ihre  Geschäfte  gingen  zufolge  der  Minist.  Verord.  vom  19.  Januar  1853  an 
die  Länderstellen  über. 

s)  Es  bestehen  deren  in  Wien,  Grata,  Innsbruck,  Prag,  Olmütz,  Krakau,  Lemberg.  Zara ,  Pest,  Agram 
und  Hermannstadt. 

4)  Dieselben  sind  errichtet  in  Wien,  Innsbruck,  Prag,  Lemberg,  Pavia  und  Padua. 

5)  Grundzüge  für  die  Organisation  der  Polizei-Behörden  vom  10.  December  1850. 

33  * 


260 

Diese  Behörde  hat  das  Verrechnungswesen  des  gesammten  Kaiserstaates  zu  leilen,  den 
Jahresausweis  aller  Staatsrechnungen  zu  bearbeiten  und  die  Uebersicht  der  Einnahmen  und 
Ausgaben  zu  liefern,  für  welchen  letzteren  Zweck  das  mit  derselben  vereinigte  Central- 
Rechnungs -Departement  thätig  ist  ')■  Unter  dieser  Central  -  Behörde  stehen  die  Prüfungs- 
Commissionen  für  die  Staalsreehnungs- Wissenschaft  a)  ;  ferner  die  Cenlral-Staatsbuchhallungen 
für  die  ihnen  zugewiesenen  Geschäftszweige  =)  und  die  Staatsbuchhaltungen  in  den  einzelnen 
Kronländern   '*). 

Im  Ministerium  des  Aeussern  und  des  kaiserlichen  Hauses  fand  keine 
wesentliche  Aenderung  Statt,  nachdem  die  bei  der  Bildung  des  Handels-Ministeriums 
an  letzteres  übertragene  Personal-  und  Diseiplinar- Leitung  der  Consular- Behörden 
in  der  Türkei  und  in  Griechenland  an  das  Ministerium  des  Aeussern  (mit  der  unmit- 
telbaren geschäftlichen  Unterordnung  dieser  Consular- Behörden  unter  die  Gesandt- 
schaften zu  Konstantinopel  und  Athen)  wieder  zurückgelangte5). 

Die  Beorganisirung  der  Militär-Verwaltung  wird  im  Zusammenbange  der  Dar- 
stellung des  gesammten  Heerwesens  zur  Sprache  kommen. 

§.  100. 

Fortsetzung. 

Auswärtige  Angelegenheiten. 

Die  Wirksamkeit  und  die  Erfolge  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Ange- 
legenheiten und  des  kaiserlichen  Hauses  während  der  Periode  1848—1855 
bilden  einen  Bestandteil  der  neuesten  politischen  Geschichte  Europa's ,  deren  Behand- 
lung ausserhalb  der  in  gegenwärtiger  Darstellung  verfolgten  Aufgabe  liegt.  Hier  wird  es 
genügen,  die  leitenden  Bicbtpuncte  der  äusseren  Politik  anzudeuten,  und  jenen  Antheil 
an  den  Leistungen  dieses  Verwaltungszweiges  hervorzuheben,  welcher  seine  Bückwir- 
kung auf  die  inneren  Zustände  des  Kaiserstaates  äusserte. 

Der  erste  Stoss  der  Bewegung  war  gegen  die  Wirksamkeit  des  Staatskanzlers 
Fürsten  Metternich  gerichtet.  Fast  durch  volle  vierzig  Jahre  hatte  der  Fürst  die  aus- 
wärtigen Angelegenheiten  Oesterreich's  geleitet,  und  den  entscheidendsten  Einfluss  auf 
die  Führung  derselben  in  den  meisten  anderen  Staaten  Europa's  ausgeübt;  er  war  der 


')  Kaiserl.  Verord.  vom  27.  März  1854. 

*)  Zu  Wien,  Linz,  Gratz,  Triest,  Innsbruck,  Prag,  Brunn,  Lemberg,  Zara,  Ofen,  Temesvar,  Agram  und 
Hermannstadt. 

3)  Von  den  früher  bestandenen  Cenlral-Staatsbuchhallungen  entfiel  die  Hof-Poslbuchhaltung,  und  an  deren 
Stelle  trat  die  Central-Buchhaltung  für  die  Communicalions-Anstallen  (Gen.-Rech.-Dir.-Erlass  20.  Decem- 
ber  1852).  Auch  wurde  die  Lotto-Hofbuchhaltung  mit  der  Tabak-  und  Stämpel-Hofbuchhallung  vereinigt 
(Erlass  d.  ob.  Rechnungs-Conlrols-Behörde  15.  Juni  1855). 

*)  In  allen  grösseren  Kronländern  (ebenso  zu  Krakau  und  Temesvar)  besteht  eine  Staatsbuchhallung,  in 
den  kleineren  (mit  Ausnahme  der  Bukowina)  Abtheilungen  derselben;  so  in  Salzburg  (von  jener  in  Linz), 
Klagenfurt  (von  Laibach),  Troppau  (von  Brunn),  dann  die  Rechnungs-Departements  in  Oedenburg,  Press- 
burg,   Kaschau   und    Grosswardein    (von    Ofen). 

5)  Allerhöchstes  Handschreiben  vom  k.  Juni  1853.  Die  Leitung  der  den  Consuln  im  türkischen  Gebiete 
über  die  österreichischen  Unterthanen  und  Schutzbefohlenen  zustehende  Rechtspllege  wird  von  dem 
Ministerium  des  Aeussern  im  Einvernehmen  mit  dem  Justiz-Ministerium  besorgt  (Kais.  Enlschl.  vom 
18.  Januar  1853). 


261 


Haupturheber  und  der  Träger  des  heutigen  europäischen  Staaten-Systems,   wie  es  sieh 
auf  der  Grundlage  des  Wiener  Congresses  gebildet  hat.  Sein  scharfblickender  Geist 
erkannte  frühe  die  Gefährlichkeit  der  im  Stillen  heranreifenden,  unter  den  mannigfachsten 
Gestaltungen  zur  Erscheinung  gelangenden  revolutionären  Tendenzen,  und  hewog  ihn  zu 
dein  allerwärts  geltend  gemachten  und  standhaft  durchgeführten  Entschlüsse,  das  allen 
Staaten  gemeinsame  Uebcl  durch  gemeinsame  Gegenwirkung  zu  bekämpfen.  Diess  ge- 
lang, bis   die  französische  Juli-Revolution  das  System  erschütterte   und    die  Februar- 
Revolution  es  für  den  Augenblick  zusammenbrach.   Mit  soviel  unbesiegbarer  muthiger 
Ausdauer  der    greise   Staatskanzler    der    Revolution    entgegengetreten    war    und  die 
erhaltenden  Grundsatze  des  Staatenbestandes  vertheidigt  hatte,   eben  so  leicht  und  wi- 
derstandslos entschloss  er  sich,  von  dem  Schauplatze  abzutreten,  als  es  sich  um  seine 
Person  handelte,  in  welcher  die  aufgeregte  Meinung  ein  Hinderniss  der  wiederherzu- 
stellenden Ruhe  erblickte;   instinetartig  trat  dabei  die  Ansicht  hervor,   dass   die  Revo- 
lution so  lange  in  Oesterreich  keines  Erfolges  sicher  sein  dürfe,  als  des  Fürsten  Name 
unter  jenen  der  leitenden  Staatsmänner  genannt  werde.  Die  Tage  der  Verblendung 
waren  aber  gezählt,   und  es  ward  dem  Nestor  der  europäischen  Staatsmänner,  den  die 
Genialität  seines  Geistes,    gepaart  mit  ausgebreitetem  Wissen,   die  unerschütterliche 
Ruhe  seines  Charakters  und  die  reifste  Erfahrung  an  die  Spitze  der  Politik  unseres 
Welttheiles  gestellt  und  auf  derselben  so  lange  erhalten  hatte,    eine  seltene  Genug- 
thuiinir   beschieden.      Inmitten    einer   neuen    Zeit,     unter   vielfach   veränderten   Um- 
ständen ,  rechtfertigen  die  Personen  und  die  Zustände  sein  consequent  durchgeführtes 
System   der   auswärtigen    Politik  in   richtiger,    alles   Unwesentlichen   entäusserter 
Auffassung   und  entschiedener  Durchführung   als  das  allein   haltbare,   und  was  sein 
vorschauender  Geist  vor  Jahrzehenten  verkündete,   das   wird  eben  jetzt   mit   blutigen 
Zügen  in  die  Tafeln  der  Weltgeschichte  eingegraben. 

Nach  des  Fürsten  Abgange  musste  die  Thätigkeit  des  Ministeriums  des  Aeussern 
in    den  Hintergrund  treten   und    vermochte    selbst  in    die   zunächst   gelegenen    deut- 
schen Verhältnisse  nicht  wirksam  einzugreifen.    Erst  nach  Besiegung  der   Revolution 
und  nach  Wiederherstellung  der  Ordnung  konnte   dieses  Ministerium  bei  der  Thronbe- 
steigung Seiner  Majestät  des  Kaisers  Franz  Joseph  I.,  welcher  den  bedeutungsvollen 
Wahlspruch:    „Viribus  unitis",   das  Symbol  der  Reichseinheit,   zudem  Seinigen 
machte,    wieder   zu   seiner   vollen  Wirksamkeit  gelangen.    Die  Aufgabe  desselben  war 
eine  höchst  schwierige.   Es  hatte  das  während  der  letzten  Erschütterungen  tief  gesun- 
kene Ansehen  herzustellen ,    die   Integrität  und  Einheit  des  Reiches   zu  vertheidigen, 
besonders  dem  Auslande  gegenüber,  welches  eines  Theils  noch  in  revolutionären  Zu- 
ckungen befangen  war,  andern  Theils  mit  den  Consequenzen  der  Revolution  sympathi- 
sirte,  und  in  überwiegendem  Maasse  dem  Bestände  und  der  Beruhigung  des  Kaiserstaa- 
tes feindlich  entgegentrat.  Zum  Glücke  für  Oesterreich  sendet  ihm  die  gütige  Vorse- 
hung in  bedrängter  Zeit  stets  den  rechten  Mann,  und  dieser  rechte  Mann  war  der  Fürst 
Felix  von  S  ch  warzenberg,   an  dessen  gestähltem  Charakter  die  wogende  Brandung 
der  Bevolution,  mochte  sie  auf  dem  Felde  der  Waffen  oder  des  diplomatischen  Streites 
ihm  entgegenbrausen,    machtlos    anstürmend  zurückprallte.    Kühn    und  fest  war  das 


2G2 

Programm,  mit  welchem  er  seine  Laufbahn  als  Chef  des  Ministeriums  und  Leiter 
der  auswärtigen  Angelegenheiten  eröffnete,  und  dem  gesprochenen  Worte,  das 
auswärts  Manche  zweifelnd  vernommen ,  sollte  bald  die  bewährende  That  folgen.  Ra- 
detzky  hatte  mit  seinem  tapferen  Heere  die  Ruhe  im  lombardisch-venezianischen 
Königreiche  hergestellt,  die  Revolution  niedergedrückt,  die  sardinische  Kriegsmacht 
daraus  vertrieben.  Was  aher  das  Schwert  nicht  zu  erringen  vermochte,  das  sollte  die 
schlaue  Kunst  der  Unterhandlung  der  Revolution  zuwenden.  Auf  Oesterreich's  Schwä- 
chung durch  die  vorausgegangenen  Erschütterungen,  auf  seine  Einschüchterung  durch 
die  ungrische  Insurrection  bauend,  wollte  über  Anregung  Sardinien's  die  auswärtige 
Diplomatie  das  Schicksal  der  Lombardie  von  der  Entscheidung  eines  Congresses,  für 
welchen  die  Rollen  in  vorhinein  vertheilt  waren ,  abhängig  machen,  und  schon  waren 
die  Mitglieder  dieses  Friedensvermittlungs- Congresses  in  Rrüssel  versammelt.  Allein 
Oesterreich  erhob  inmitten  der  Gefahren  aller  Art  seine  Stimme,  wie  in  den  Tagen 
seines  machtvollsten  Glanzes,  mit  dem  von  seinem  guten  Rechte  ihm  einge- 
gebenen Muthe,  erklärte,  die  ihm  zweifellos  zugehörige,  mit  den  Waffen  in  der  Hand 
gegen  unrechtmässigen  Einfall  vertheidigte  und  wieder  eroberte  Lombardie  gegen  jeden 
Angriff,  woher  er  immer  komme,  schützen  zu  wollen,  protestirte  gegen  die  Refug- 
niss  und  den  Zusammentritt  des  Congresses,  —  und  der  Congress  stäubte  gegenstands- 
los auseinander,  ehe  er  sich  noch  förmlich  constituirt  hatte.  Der  zweite  sardinische 
Krieg,  dessen  Dauer  die  siegreiche  Schlacht  von  Novara  auf  drei  Tage  beschränkte, 
brachte  Oesterreich  in  überwiegenden  Vortheil,  dessen  Benützung  den  Gegner  voll- 
ständig vernichten  konnte;  die  Einmischung  fremder  Mächte  wurde  zurückge- 
wiesen, aber  dem  sich  auf  den  monarchischen  Grundsatz  berufenden  Sohne  Karl 
Albert's  —  letzterer  hatte  durch  die  Thronentsagung  Sühne  geleistet  —  wurde  das 
fremdem  Dazwischentreten  verweigerte  Zugeständniss  gemacht,  welches  ihn  auf  dem 
Throne  erhielt.  Als  in  dem  Königreiche  Sardinien  selbst  die  Revolution  neuerdings 
Einfluss  gewann  und  den  wieder  in  Frage  gestellten  Friedensschluss  verzögerte,  da 
bedurfte  es  der  Entschiedenheit  des  österreichischen  Cabinetes  und  der  Gewandtheit 
seines  Unterhändlers,  um  diesen  Widerstand  zu  brechen,  und  die  Keime  des  Gedeihens 
für  die  Entwicklung  des  friedlichen  Verkehres  und  des  Wohlstandes  von  ganz  Ober-Italien 
durch  die  Wegräumung  oder  Milderung  der  Zollschranken,  Erweiterung  der  Commu- 
nicationen  und  Herstellung  der  freien  Po-Schifffahrt  daraus  hervorgehen  zu  machen. 

In  noch  höherem  Maasse ,  als  diess  in  Italien  der  Fall  war,  erforderte  die  Ge- 
staltung der  Dinge  in  Deutschland  das  feste  und  entschiedene  Auftreten  des  österreichi- 
schen Cabinetes.  Der  Bestand  des  deutschen  Bundes  und  der  berechtigte  Einfluss  Oester- 
reich's als  der  ersten  deutschen  Grossmacht  auf  denselben,  ja  selbst  der  in  den  tiefsten 
Wurzeln  einer  tausendjährigen  Geschichte  begründete  Zusammenhang  Oesterreich's 
mit  Deutschland,  war  nach  allen  Seiten  hin  bedroht.  Da  Se.  kais.  Hoheit  Erzherzog 
Johann  seine  Stellung  als  Reichsverweser  niederlegte,  wurde  auf  Andringen  Oester- 
reich's, welches  die  Wiederherstellung  der  deutschen  Rundesbehörde  eifrig  betrieb, 
im  Vereine  mit  Preussen  die  interimistische  deutsche  Rundes-Commission  niederge- 
setzt,  an  deren  Spitze  Freiherr  v.  Kübeck   als  österreichischer  Commissär   trat.   Aber 


263 

nicht  allein  von  revolutionärer  Seite  her  wurde  der  Beeonstituirung  des  Bundes  ent- 
gegengewirkt. Die  Tendenz  tauchte  auf,  mit  Ausschluss  Oesterreich's,  dessen  Kraft 
man  durch  die  Verlegenheiten  in  seinem  Innern  gelahmt  wähnte,  Deutschland  unter 
die  Leitung  Preussen's  zu  stellen ,  und  die  Einheit  eines  engeren  Deutschlands 
auf  den  Beschlüssen  der  Erfurter  Versammlung  aufzuhauen.  Oesterreich  leistete,  auf 
der  Grundlage  seines  unverjährbaren  Rechtes,  unterstützt  von  den  deutschen  Mittel- 
staaten,  entschiedenen  Widerspruch,  und  setzte,  als  dieser  nicht  beachtet  wurde, 
seine  volle  Macht  für  die  Geltendmachung  seines  Rechtes  ein. 

Die  trübsten  Tage  der  Zerrissenheit  Deutschland^  schienen  wiedergekehrt,  als  die 
beiden  deutschen  Grossmächte  einander  gerüstet  gegenübertraten.     Dem  festen  Ent- 
schlüsse Oesterreich's  zur  Abwehr  des  Eingriffes  in  sein  Recht  folgte  in  zauberähnlicher 
Baschheit  die  Entwicklung  einer  imposanten  Kriegsmacht  an  seiner  nördlichen  Gränze. 
Aber  noch  in  der  letzten  Stunde  wendete  das  Geschick  den  Ausbruch  des  drohenden,  in 
seinen  Folgen  für  Deutschland  unberechenbaren  Unheils  ab.    Die  unerwartet  schnelle 
Vereinigung  einer  zahlreichen  und  kampfbereiten  Armee,  deren  moralisches  Vertrauen 
in    die    eigene  Kraft  durch  glänzende  Siege  in   zahlreichen   blutigen   Schlachten  und 
durch  die  von  ihr  bewerkstelligte  Bettung  des  Vaterlandes  auf  das  höchste  gesteigert 
war.     hatte    Oesterreich     in     unläugbaren     Vortheil     versetzt,     den     entscheidenden 
Erfolg  in  dem   bevorstehenden  Feldzuge   ihm  in    nahe  Aussicht  gestellt,    und   einen 
tiefen  Eindruck  jenseits  der  Glänze  in  befreundeten  und  nicht  befreundeten  Lagern 
hervorgebracht.   Desto  anerkennenswerther  war  die  Selbstbeherrschung,   mit  welcher 
Oesterreich  die  zur  friedlichen  Ausgleichung  gebotene  Hand  annahm.  Die  kaiserliche 
Reffierune-war  durch  die  Geschichte  belehrt,  dass  die  Zeiten  des  Zerwürfnisses  zwischen 
den  beiden  grossen  deutschen  Begierungen   mit  den  Tagen  d,er  tiefsten  Erniedrigung 
Deutschland^  und  seines  herbsten  National-Unglückes  zusammen  fallen;  sie  war  sich 
bewusst,   dass  die  auseinandergehenden  Interessen   der  beiden  Staaten  auf  dem  Wege 
früherer  oder  späterer  Verständigung  ausgeglichen  werden  müssen,  dass  die  Wohlfahrt 
und   die   politische   Macht  Deutschland^   so  wie  die  gesicherte  Stellung  von   Mittel- 
Europa   nur  durch  den   Einklang  der  beiden  Begierungen  in   den  grossen  politischen 
Fragen  erzielt  werden  können.   Deutschland,  dessen  Gestaltung  ohnehin  der  Keime  der 
Uneinigkeit  so  viele  enthält,  vermag  nur  durch  diesen  Einklang  sein  politisches  Gewicht 
zu  erhalten,    welches   hinwieder  Oesterreich  und  Preussen    in  ihren  ausserdeutsehen 
Beziehungen  kräftiget  und  ihren  Einfluss  in  dem  europäischen  Concerte  zum  entschei- 
denden macht.   Durch  die  Olmützer  Uebereinkunft   ward   der  Streit  zwischen  Oester- 
reich und  Preussen  ehrenvoll  geschlichtet,  die  Bundesversammlung  fand  wieder  allge- 
meine Anerkennung,  und  Oesterreich  trat  in  seine  Bechte  am  Bundestage  ein. 

Nachdem  Oesterreich  in  Italien  sein  Ansehen  befestigt,  in  Deutschland  seine  alten 
Bechte  gewahrt  und  daselbst  durch  die  Persönlichkeit  seines  Monarchen  neue  Sympa- 
thien gewonnen  hatte,  trat  es  in  freundschaftliches  Einverständniss  mit  dem  Beherrscher 
von  Frankreich,  dem  Kaiser  Louis  Napoleon,  welcher  so  eben  die  Bevolution  in  jenem 
gährenden  Lande  gebändigt  und  den  Metternich'schen  Grundsatz  von  der  Notwendig- 
keit ihrer  gemeinsamen  Bekämpfung  thatsächlich  anerkannt  hatte.  Es  war  auch  diess  ein 


264 

Zeichen  der  neuen  Zeit,  dass  die  beiden  Staaten,  deren  politischer  Gegensatz  ein 
traditioneller  geworden  zu  sein  schien,  in  höherer  Auffassung  die  Grundlagen  gemein- 
samen Handelns  gefunden  hatten.  So  lange  Frankreich  die  ihm  bedrohlich  erscheinende 
Hausmacht  Oesterreich's  an  seinen  Gränzen  in  Spanien,  den  Niederlanden  und  Italien 
einzuengen  strebte,  so  lange  es  nach  einem  entscheidenden  Einflüsse  in  Deutschland 
trachtete,  oder  von  revolutionärem  Propagandismus  und  ehrgeizigen  Eroberungsgelüsten 
sich  leiten  Hess,  war  dieser  Gegensatz  allerdings  ein  gegebener  und  nicht  zu  beseiti- 
gender. Heutzutage  bedingt  die  fortschreitende  Cultur-Entwickluug  andere  Zwecke 
des  staatlichen  Lebens :  die  Erhaltung  äusserer  und  innerer  Ruhe,  die  Pflege  des  Frie- 
dens, und  unter  dem  nährenden  Schatten  desselben  die  Entfaltung  der  gesellschaftlichen 
Wohlfahrt  durch  den  Aufschwung  des  Acker-  und  Bergbaues ,  der  Industrie  und  des 
Handels,  der  Künste  und  Wissenschaften.  Störungen  dieser  Ruhe  durch  Ursachen, 
welche  in  den  vergangenen  Jahrhunderten  wirksam  waren,  durch  politische  Principien, 
Familien-Interessen  oder  Eroberungssucht,  treten  in  den  Hintergrund ,  und  nur  zwei 
Gefahren  sind  es,  welche  dem  heutigen  und  dem  kommenden  Geschlechte  drohen  :  der 
Kampf  mit  der  Revolution  ,  und  die  wichtigste  aller  Fragen  unseres  Jahrhundertes,  die 
Ordnung  der  orientalischen  Verhältnisse.  In  seinen  höchsten  Interessen  an  dieser 
Ordnung  betheiligt,  konnte  Oesterreich  bei  dem  plötzlichen  Hereinbrechen  der 
orientalischen  Wirren  kein  thcilnahmsloser  Zuschauer  bleiben.  Mit  der  gleichen  Entschie- 
denheit, mit  welcher  es  so  eben  gegen  die  osmanische  Regierung  seine  vollkommen 
berechtigten ,  die  Ruhe  einer  Provinz  bedingenden  Forderungen  durchgesetzt  hatte, 
trat  es  der  Beeinträchtigung  entgegen ,  welche  die  Rechte  der  Pforte  und  die  Sicher- 
heit des  österreichischen  Gränzgebietes  durch  die  pfandweise  Besetzung  der  Donau- 
Fürstenthümer  von  Seite  russischer  Truppen  erlitten.  Oesterreich  hatte  nur  an  seiner 
Tradition  festzuhalten,  und  die  Grundsätze  zur  Geltung  zu  bringen,  deren  Durch- 
führung Fürst  Metternich  vor  einem  Vierteljahrhunderte,  wenngleich  vergeblich, 
versucht  hatte.  Die  Westmächte  erklärten  Russland  den  Krieg,  Oesterreich  sammelte 
seine  trefflich  geübten  Streitkräfte  in  einer  kaum  jemals  vorhanden  gewesenen  Anzahl 
unter  einem  seiner  erprobtesten  Feldherren,  dem  Feld-Zeugmeister  Freiherrn  von  Hess. 
an  seiner  Südost-  und  Ostgränze,  entschied  durch  die  strategische  Aufstellung  der- 
selben die  Aufhebung  der  Belagerung  von  Silistria  und  den  Rückgang  des  russischen 
Heeres  über  die  Donau  und  den  Pruth,  und  besetzte,  in  Vollziehung  eines  mit  der 
Pforte  abgeschlossenen  Vertrages,  die  Walachei  und  Moldau.  Diese  Erfolge  wurden 
indess  nicht  ohne  die  empfindlichsten  Opfer  errungen;  die  Bande  der  Freundschaft 
mit  einem  Staate,  mit  welchem  Oesterreich  so  eben  noch  in  den  engsten  Beziehungen 
stand  und  gegen  welchen  es  unläugbare  Verpflichtungen  hatte ,  mussten  gelockert, 
und  die  Geldkräfte  des  Reiches  in  einem  ungewöhnlich  hohen,  nur  durch  die  bereitwillige 
Unterstützung  der  Gesammtheit  des  Volkes  möglich  gewordenen  Grade  in  Anspruch 
genommen  werden.  Den  Lehren  seiner  Tradition  und  dem  Gebote  einer  wahrhaft 
grossstaatlichen  Politik  folgend,  schreckt  Oesterreich  vor  keinem  Opfer  zurück,  wenn 
die  Erreichung  der  wichtigsten  Zwecke  der  Machtstellung  und  Würde  des  Staates 
dadurch  angestrebt  wird,  und  setzt  grosses  Gut  um  Abwehr  grossen  Nachtheiles  ein. 


265 

Inmitten  der  Ausrüstung  und  Entsendung  seines  gewaltigen  Kriegsheeres  hatte 
Oesterreich  auch  seine  Stimme  im  Rathe  der  europäischen  Mächte  erhoben,  durch  Ver- 
handlung sich  Bundesgenossen  zu  verschaffen  und  sohin  in  friedlichem  Wege  auf  die 
Beilegung  der  Wirren  und  auf  Herstellung  eines  dauernden  Rechtszustandes  im  Oriente 
hinzuwirken  gesucht.  Schon  unterm  20.  April  1854  war  mit  Preussen  ein  Schutz-  und 
Trutzvertrag  für  den  Fall  abgeschlossen,  als  Oesterreich  von  Rnssland  angegriffen  würde 
oder  letzteres  seinen  Eroberungskrieg  gegen  die  Pforte  über  den  Balkan  fortsetzte, 
welchem  Vertrage  der  deutsche  Bund  sich  anschloss,  sowie  derselbe  auch  dem  Zusatz- 
Artikel  vom  26.  November  1854,  welcher  die  Stellung  Oesterreich's  in  den  Donau-Für- 
stenthümern  als  in  dem  Schutzbündnisse  garantirt  anerkannte,  seinen  Beitritt  gewährte. 

Nachdem  Oesterreich  mit  den  Westmächten  die  Situation  in  den  Protokollen  vom 
9.  April  und  23.  Mai,  dann  in  den  ausgetauschten  Noten  vom  8.  August  1854  festge- 
stellt hatte,  schritt  es  zudem  Allianz- Vertrage  vom  2.  Oecember  1854  mit  Frankreich 
und  Grossbritannien,  worin  es  eventuell  einen  Offensiv-Vorgang  im  Vereine  mit  den 
Westmächten  in  Aussicht  stellte,  im  Falle  als  Russland  die  ihm  zu  machenden  Frie- 
densvorschläge verwürfe.  In  Erwägung,  dass  der  orientalische  Krieg  eine  ebenso  lange 
Dauer  als  grosse  Ausdehnung  gewinnen  könne,  und  von  dem  Wunsche  beseelt,  den 
ausserordentlichen  Opfern  an  Menschen  und  Geld,  welche  dieser  Ki-ieg  bereits  geko- 
stet hat,  ein  baldiges  und  für  beide  Theile  ehrenvolles  Ende  zu  machen,  veranlasste 
Oesterreich  die  Friedens-Conferenzen.  welche,  nachdem  Russland  auf  die  Grundlagen 
der  Verhandlung  in  den  bekannten  vier  Puncten  (der  Aufhebung  des  russischen  Pro- 
tectorates  über  die  Donau-Fürstenthümer,  der  Freiheit  der  Donau-Schifffahrt,  der  Inte- 
grität des  türkischen  Reiches  sowie  der  Reschränkung  des  russischen  Uebergewichtes 
auf  dem  schwarzen  Meere,  endlich  dem  Aufhören  des  russischen  ausschliesslichen  Ein- 
flusses auf  die  Lage  der  christlichen  Unterthanen  der  Pforte)  eingegangen  war,  zu 
Wien  im  Laufe  des  Frühjahres  1855  unter  dem  Vorsitze  des  österreichischen  Ministers 
des  Auswärtigen  Grafen  Ruol  stattfanden. 

Die  würdevolle  Stellung,  welche  Oesterreich's  Vertreter  auf  diesem  Congresse 
einnahmen,  das  Bemühen  Oesterreich's,  kein  Mittel  zur  Herbeiführung  des  Friedens 
unversucht  zu  lassen,  und  sein  letzter  Ausgleichungsversuch  sind  in  der  Geschichte 
verzeichnet.  Wenn  jene  Conferenzen  und  dieser  endliche  Versuch  nicht  zu  dem 
Frieden  führten,  so  ist  die  Schuld  hiervon  nicht  Oesterreich  beizumessen.  Die  An- 
nahme ist  erlaubt,  dass  Oesterreich's  Streben  nach  einer  unblutigen  Beilegung  der 
Wirren  von  einem  gedeihlichen  Erfolge  begleitet  gewesen  sein  würde,  wenn  es  sich  hierbei 
der  (begehrten ,  aber  nicht  erlangten)  Unterstützung  Preussen's  und  Deutschland's  zu 
erfreuen  gehabt  hätte,  wie  die  Besorgniss  nicht  unbegründet  ist,  dass  diese  Weigerung  in 
ihren  Folgen  sich  möglichen  Falles  fühlbar  machen  dürfte.  Dieses  Scheiterns  seiner  Frie- 
densbestrebungen ungeachtet  steht  aber  das  Ansehen  der  österreichischen  consequenten 
Politik  fester  als  je,  und  voraussichtlich  wird  Oesterreich  berufen  sein,  den  langen 
orientalischen  Kampf  als  Schiedsmacht  zu  beendigen. 

Während  das  Ministerium  des  Aeusseren  in  der  eben  angedeuteten  Art  mit  der 
Verteidigung  der  Integrität  und  der  Interessen  des  Beiches  nach  Aussen  hin ,   so  wie 
I.  34 


2(>6 

mit  der  Verhandlung  der  wichtigsten  Fragen  europäischer  Politik  beschäftigt  war,  fand 
es  noch  Gelegenheit  und  benützte  dieselbe  zum  Abschlüsse  so  zahlreicher  Verträge 
und  Uebereinkommen  mit  fremden  Regierungen,  wie  diess  in  so  kurzer  Zeit  noch  nie 
erfolgt  war.    In  der  Zeit  vom   Januar  1849  bis    Ende  Juli    1855  wurden  mit   allen 
europäischen  Regierungen    (fast  nur  Sicilien  und   Portugal  ausgenommen)  Verträge 
und  Uebereinkommen  abgeschlossen,  deren  Zahl  sieb  auf  nicht  weniger  als  94  beläuft, 
und  worunter  52  förmliche  vom  Monarchen  ratificirte  Verträge  und  42  Uebereinkommen 
und  Vereinbarungen  erscheinen.  Das  Rezeichnendste  hierbei  ist,  dass  nur  die  geringere 
Anzahl  dieser  Conventionen  Verhandlungen  der  Politik  oder  solche  Gegenstände  betraf, 
welche  (wie  Gränzberichtigungen,  Heimfallsrechte,  Auslieferung  und  Verfolgung  der 
Verbrecher)  früher  in  überwiegender  Anzahl  das  Object  internationaler  Verträge  aus- 
machten, und  die  meisten  derselben,  dem  Geiste  der  neuen  Zeit  huldigend,  die  Förderung 
des  Handels   und   der  Schifffahrt,   insbesondere   aber  die  Ausdehnung  der  länderver- 
knüpfenden Communications-Anstalten,    der  Posten,    Eisenbahnen   und    Telegraphen, 
bezweckten.  Der  grosse  und  fruchtbare,   wenn  auch  erst  in  späterer  Zeit  (doch  dann 
um  so  gewisser)  reifende  Gedanke  einer  Vereinigung  von  ganz  Deutschland,  von  Ober- 
und  Mittel-Italien  mit  Oesterreich  in  allen  Verkehrshinsichten  ging  auf  dem  praktischen 
Felde  zuerst  von  Oesterreich  aus,  und  ward  bereits  hinsichtlich  der  Telegraphen-  und 
Post-Verbindungen  der  Verwirklichung  nahe  gebracht,  hinsichtlich  der  Zolleinigung  mit 
Parma  und  Modena  (nebst  Liechtenstein)  ausgeführt,  und  gegenüber  dem  Zollvereine 
mindestens  durch  nahmhafte  Handels-  und  Zollerleichterungen  künftiger  Durchführung 
näher  gerückt.  Zu  solchen  friedlichen  Eroberungen  benützte  Oesterreich  die  in  blutigen 
Schlachten  errungenen  Vortheile,  wie  denn ,  nachdem  durch  die  Schlacht  von  Novai-a 
das  Ansehen  und  der  Einfluss  Oesterreich's  in  Ober-Italien  befestiget  worden,  der  Ab- 
schluss  eines  Handels-  und  Sehifffahrts-  so  wie  eines  Zollvertrages  mit  Sardinien,  Post- 
Verträge mit  Sardinien,  Parma,  Modena,  Toscanaund  dem  Kirchenstaate,  Telegraphen- 
Verträge  mit  den    drei  erstgenannten  Staaten,  Zolleinigungsverträge  mit  Parma  und 
Modena,  Eisenbahnverträge  mit  Parma,  Modena,  Toscana  und  dem  Kirchenstaate,  sowie 
die  Verträge  mit  Parma,  Modena  und  dem  Kirchenstaate,  wodurch  die  seit  dem  Wiener 
Congresse  vergeblich  angestrebte  freie  Po-Schifffahrt  erreicht  wurde,  die  unmittelbare  und 
mittelbare  Folge  davon  waren.   Der  einzelnen  Verträge  wird  bei  den  einschlägigen  Ver- 
Avaltungszweigen  Erwähnung  geschehen.  —  Schliesslich  sei  noch  bemerkt,  dass  in  diesen 
Zeitraum  die  Verfügung  des  Ministeriums  fällt,  kraft  welcher  die  Candidaten  für  diplo- 
matische  Posten   und  für  Anstellungen   im   Innern  des  Ministeriums   sich  einer   prak- 
tischen Prüfung  aus   den   einschlägigen  Fächern  zu  unterziehen  haben,   wie  solche  auf 
höhere  Ausbildung   der    eintretenden    Reamten     abzweckende    Prüfungen   in    anderen 
Staaten  seit  Langem  bestehen. 

Das  Programm  des  Fürsten  Schwarzenberg  verkündete  schon  am  27.  November  1848,  dass 
das  unter  seinem  Vorsitze  gebildete  Ministerium  seine  Aufgabe  darin  suche,  Oesterreich  zu  einem 
o-rossen  einheitlichen  Staatskörper  umzuschaffen  und  demselben  einen  geachteten  Platz  im  euro- 
päischen Staaten-Systeme  zu  sichern,  —  eine  Aufgabe,  welche  mit  der  unmittelbar  darauf  folgen- 
den   Thronbesteigung   des  jugendlichen  Kaisers    Kranz   Joseph    I.    (Allerhöchst -Welcher   den 


267 

Wahlspruch:  „Viribus  unitis"    durch  die  Aller!..   Entschl.  vom   12.  Februar  1849  annahm)  ihrer 
Verwirklichung-  entgegenging. 

Selbst  noch  ehe  der  Krieg-  in  Ungern  beendet  war,  befestigte  der  Friedensschluss  mit  Sar- 
dinien zu  Mailand  (6.  August  1849)  und  die  Capitulalion  von  Venedig-  (24.  August  1849)  die 
Machtstellung-  Oesterreiclrs  in  Ober-Italien.  Radetzkys  Waffen  führten  die  Herzoge  von  Parma 
und  Modena  in  ihre  Staaten  zurück,  und  unterstützten  die  Restauration  des  Grossherzogs  von 
Toscana  und  des  Papstes.  Verträge  über  eine  allmähliche  Einigung-  in  den  Verhältnissen  des  Handels 
und  Verkehres  umschlangen  die  Halbinsel  mit  Banden,  welche  die  einzig  praktische  Beseitigung 
ihrer  staatlichen  Zersplitterung  in  sich  schlössen. 

Auch  nach  der  Seite  Deutschlands  hin  errang  sich  Oesterreich  seinen  früheren  entscheidenden 
Einfluss  wieder.  Da  die  in  der  Frankfurter  National-Versammlung  zum  augenblicklichen  Ueberge- 
gewichte  gelangte  Partei  den  Abschluss  der  deutschen  Einheit  in  der  Uebertragung  des  Erbkaiser- 
thumes  an  Preussen  suchte  und  den  angebotenen  Eintritt  Gesammt-Oesterreich's  in  den  deutschen 
Bund  beharrlich  von  sich  wies ,  rief  Oesterreich  seine  Vertreter  aus  der  National-Versammlung 
ab  (5.  April  1849).  Als  aus  den  Wirren  Südwest-Deutschland's  eine  Aussicht  auf  dauernde  Klärung 
der  gährenden  Elemente  auftauchte,  gewährte  der  Abschluss  des  Interims  zwischen  Oesterreich  und 
Preussen  (30.  September  1849)  den  ersten  Anhaltspunct  für  eine  Herstellung  geordneter  Zustände. 
Die  Tage  von  Erfurt  und  Berlin  (April  und  Mai  1850)  traten  dazwischen ;  aber  der  Lösung  des 
deutschen  Bundes  auch  nach  dieser  Richtung  entgegenkämpfend,  erneuerte  Oesterreich  den  Frank- 
furter Bundestag  (10.  Mai  1850),  welcher  seine  Restauration  feierlich  aussprach  (2.  September 
1850),  und  sicherte  sich  zu  Bregenz  (11.  Octob.  1850)  die  Zustimmung  Baiern's  und  Würtemberg's 
für  ein  ernsteres  Vorgehen,  um  diesem  Bundestage  auch  die  Anerkennung  seiner  Autorität  zu  ver- 
schaffen. Vor  der  Anwendung  der  Waffengewalt  wich  Preussen  zurück;  die  Olmützer  Punctation 
(29.  November  1850)  führte  zu  den  Dresdner  Conferenzen  (23.  December  1850  bis  15.  Mai  1851), 
der  Austrag  der  kurhessischen  und  schleswig-holsteinischen  Frage  gieng  an  die  Gesammtheit  der 
deutschen  Regierungen  über,  der  Bundestag  wurde  am  5.  Juni  1851  wieder  vervollständiget,  alle 
Sonderbunds-Bestrebungen  erloschen. 

Wie  nach  der  Seite  Italiens,  arbeitete  Fürst  Schwarzenberg,  mit  dem  Freiherrn  von  Brück  in 
der  «tatkräftigsten  Uebereinstimmung,  dahin,  eine  handelspolitische  Einigung  Deutschlands  mit 
Gesammt-Oesterreich  zu  Stande  zu  bringen.  Der  Weg,  welchen  die  Depeschen  vom  30.  December 
1849  und  30.  Mai  1850  bezeichneten,  wurde  durch  die  Zoll-Conferenzen  in  Wien  (5.  Januar  bis 
20.  April  1852)  und  die  Darmstädter  Uebereinkunft  verfolgt,  und  führte  erst  nach  des  Fürsten 
Tode  (5.  April  1852)  zum  Ziele,  dem  Abschlüsse  des  Zoll-  und  Handelsvertrages  vom  19.  Fe- 
bruar 1853.    Auch  ein  deutsch-österreichischer  Post-  und  Telegraphen- Verein  kam  zu  Stande. 

Dem  Nachfolger  des  Fürsten  Schwarzenberg  im  Ministerium  des  Auswärtigen,  dem  Grafen 
Karl  Buol -Schauen  st  ein,  fiel  unmittelbar  nach  der  Beilegung  der  deutschen  Frage  die  grosse 
Aufgabe  zu,  Oesterreich  in  der  Weltfrage  der  orientalischen  Verwicklung  die  ihm  gebührende  ent- 
scheidende Stimme  zu  sichern.  Nachdem  Oesterreich  durch  die  Sendung  des  Grafen  Leiningen  seinen 
Anforderungen  zur  Beruhigung  der  Südgränze  des  Reiches  und  zur  Beseitigung  der  gegen  Monte- 
negro verübten  Gewaltthätigkeiten  der  Pforte  schleuniges  Gehör  verschafft  (Februar  1853),  erklärte 
es  sich  eben  so  entschieden  gegen  Russland*s  Vorgang,  womit  letzteres,  aus  Anlass  einer  Differenz 
wegen  des  Schutzrechtes  über  die  orientalischen  Christen,  durch  pfandweise  Besetzung  der  Donau- 
Fürstenthümer  die  Integrität  der  Pforte  verletzte.  Mit  Frankreich,  Grossbritannien  und  Preussen 
versuchte  es  eine  Vermittlung,  die  auch  nach  der  Kriegserklärung-  der  Westmächte  an  Russland 
(28.  März  1854)  fortdauerte.  Als  Russland  keine  Nachgiebigkeit  zeigte,  rüstete  Oesterreich  zum 
Kriege  und  übernahm  durch  einen  Vertrag  mit  der  Pforte  (14.  Juni  1854)  die  Besetzung  der  Donau- 
Fürstenlhümer,  für  welche  auch  durch  die  Verträge  vom  20.  April  und  26.  November  die  Garantie 
Preussen1  s  und  durch  die  Bundestags-Beschlüsse  vom  24.  Juli  und  9.  December  jene  des  deutschen 
Bundes  erlanfft  ward.  Ein  Noten-Austausch  mit  Frankreich   und  Grossbritannien  (8.  August  1854) 

34  * 


2G8 

stellte  die  Puncte  fest,  welche  das  Minimum  der  an  Russland  zu  richtenden  Forderungen  bilden 
sollten,  und  die  Allianz  vom  2.  December  sicherte  denselben  noch  eine  wirksamere  Unterstützung  von 
Seite  des  Wiener  Cahinets,  welches  auch  nach  dem  Scheitern  der  Wiener  Friedens-Conferenzen  (4.  Juni 
1855)  der  gewichtigen  Rolle  des  entscheidenden  Vermittlers  jener  Angelegenheiten  nicht  entsagt  hat. 

Um  sich  den  Nachwuchs  tüchtiger  Kräfte  für  die  diplomatische  Laufbahn  zu  sichern,  ordnete 
noch  Fürst  Schwarzenberg  mit  Erlass  vom  21.  Januar  1851  an,  dass  künftighin  nur  solche  Bewer- 
ber zu  einer  Stelle  im  Conceptsfache  bei  dem  Ministerium  oder  bei  einer  Mission  zugelassen  werden 
können,  welche  nach  Ablegung  der  theoretischen  Staatsprüfungen  sich  einer  besonderen  Diplo- 
maten-Prüfung (aus  dem  natürlichen  und  positiven  Völkerrechte  und  der  diplomatischen  Staaten- 
Geschichte)  unterziehen.  Männer  von  bereits  anerkannter  ausgezeichneter  fachwissenschaftlicher 
oder  praktischer  Ausbildung  und  die  Zöglinge  der  orientalischen  Akademie  sind  von  dieser 
Prüfung  befreit. 

Die  wichtigeren  der  in  dieser  Periode  von  Oesterreich  mit  fremden  Staaten  abgeschlossenen 
Verträge  sind,   nach  den  Staaten  gereiht,  folgende: 

Deutschland.  Deutsche  Staaten:  Vertrag  über  Ausdehnung  des  Bundesbeschlusses  vom 
26.  Januar  1854  werfen  <re"'enseiti!>'er  Auslieferung  sremeiner  Verbrecher  und  des  Bundes- 
Beschlusses  vom  18.  August  1S36  wegen  Auslieferung  von  politischen  Verbrechern  auf 
den  ganzen  Umfang  des  österreichischen  Kaiserstaates,  —  doch  bezüglich  der  politischen 
Verbrecher  ohne  Beitritt  Preussen's  —  bekannt  gegeben  am  9.  Juli  1855. 

Deutsch-österreichischer  Postverein:  —  auf  Grundlage  des  Postvertrages  mit 
Preussen  G.  April  1S50  und  des  Beitritts  der  Tliurn-  und  Taxis"schen  Postverwaltung 
31.  März  1S51   —   Vertrag  5.  December  1851. 

Deutsch-österreichischer  Telegraphen- V  e  rein:  —  vorbereitet  durch  die  Ver- 
träge mit  Preussen  3.  October  1849  und  mit  Baiern  21.  Januar  1850  —  Vertrag  mit 
Preussen,  Baiern  und  Sachsen  25.  Juli  1S50;  Beitritt  Würtembergs  14.  October  1851, 
Hannover's  2.  September  1853. 

Elbez  ollberechtigte  Staaten:  Uebereinkommen  wegen  Zollermässigungen  2.  De- 
cember 1851. 

Eiseuacher  Convention  11.  Juli  1853,  mit  sämmtlichen  deutschen  Staaten  (mit  Aus- 
nahme von  Hamburg,  Hessen-Homburg,  Holstein-Lauenburg,  Liechtenstein  und  Luxem- 
burg-Limburg)  wegen  Verpflegung  erkrankter  und  Beerdigung  verstorbener  gegenseitiger 
Staal  sangehörigen. 

Preussen:  Zoll-  und  Handelsvertrag  19.  Februar  1853;  Schutz-  und  Trutzbündniss 
20.  April   1854. 

Zollvereinstaaten:  Beitritt  zum  Zoll-  und  Handelsvertrage  mit  Preussen  4.  April  1853. 

Baiern:  Gränzberichtigung  16.  December  1850,  2.  December  1851 ;  Truppen-Verpflegung 
15.  März  1851;  Eisenbahnvertrag  21.  Juni  1851;  Schifffahrtsvertrag  2.  December  1851; 
Zollaufsicht  der  Glänzflüsse  2.  December  1851. 

Würtemberg:  Beitritt  zum  Schifffahrtsvertrage  mit  Baiern  5.  Juni  1855. 

Sachsen:  Eisenbalmanschluss  31.  December  1850;  Zittau  -  Reichenberger  Eisenbahn 
24.  April  1853. 

Liechtenstein:  Zolleinigung  5.  Juni  1852. 
Italien.    Sardinien:    Friedensvertrag    6.   August    1849;     Handels-    und    Schifffahrts  -  Vertrag 
18.  October  1851  :    Unterdrückung    des  Schleichhandels  22.  November  1851;   Postvertrag 
28.  September  1853;  Telegraphen-Verein  28.  .September  1853. 

Parma  und  Modena:  Freie  Po-Schifffahrt  3.  Juli  1849:  Postverlrag  3.  Juli  1S49;  Zoll- 
Convention  3.  Juli  1840:  Zolleinigung  9.  August  1852;  Beitritt  zum  Handelsvertrage  mit 
dem  Zollvereine  4.  April  1853. 


269 

Parma:  Po-Inseln  3.  Juli  1841);  Truppen-Verpflegung  3.  Juli  1849;  Beitritt  zum  öster- 
reichisch-sardinischen  Friedensvertrage  14.  August  1849;  Telegraphen- Verein  15.  Sep- 
tember 1851;  Postverein  17.  September  1851. 

Modena:  Gränz-Reguliruug  8.  August  1849;  Beitritt  zum  österreichisch  -  sardinischen 
Friedensverträge    12.    August    1849;    Telegraphen  -  Verein    4.   Juni    1851;    Postverein 

29.  Oetober  1851. 
Toscana:  Truppen-Verpflegung  22.  April  1850;  Grundlagen  des  österreichisch-italienischen 

Postvereines  5.  November  1850;  Special-Postvertrag  5.  November  1850. 
Kirchenstaat:  Beitritt  zum  Vertrage  über  die  freie  Po-Schifffahrt  12.  Februar  1850,  zum 

Postvereine  30.  März  1852. 
Parma,     Modena,     Toscana    und    Kirchenstaat:     Italienische    Central- Eisenbahn 

1.  Mai  1851. 

Schweiz.  Postvertrag  2.  Juli  1849,  26.  April  1852;  Telegraphen-Vertrag  26.  April  1852. 
Belgien.  Auslieferung  der  Verbrecher  16.  Juli  1853;  Schiffifahrts-  und  Handelsvertrag  2.  Mai  1854. 
Niederlande.  Beförderung  der  niederländisch-indischen  Post  19.  December  1851;  Auslieferung  der 
Verbrecher  2S.  August  1852;  Beitritt  zum  deutsch-österreichischen  Telegraphen-Vereine 

2.  September  1853. 

Frankreich,  Grossbritannien,  Russland,  Preussen,  Schweden  und  Dänemark.  Ordnung  der  dänischen 
Thronfolge  8.  Mai  1852. 

Frankreich  und  Grossbritannien.  Allianz-Vertrag  2.  December  1854. 

Spanien.    Postvertrag  30.  April  1852. 

Russland.  Verpflegung  der  Hilfstruppen  10.  Juni  1849;  Postvertrag  26.  Juli  1849,  5.  Mai  1854; 
Donau-Schifffahrt  13.  November  1850;  Beitritt  zum  deutsch-österreichischen  Telegraphen- 
Vereine  19.  November  1854. 

Türkei.  Vertrag  zur  Sicherung  der  Donau-Fürstenthümer  14.  Juni  1854;  Vereinbarung  der  Weide- 
Ordnung  für  die  österreichischen  Schafhirten  in  Bulgarien  7.  Februar  1855. 

Griechenland.    Postvertrag  9.  December   1850. 

§.  101. 

Fortsetzung. 
Verfassung  und  innere  Verwaltung. 

Auf  dem  Gebiete  der  Verfassung;  und  der  inneren  Verwaltung;  mussten  bei 
einer  solehen  Umgestaltung-,  wie  sie  in  den  Verbältnissen  Oesterreich's  vor  sieb  ging',  die 
Aenderungen    am   umfassendsten  sein. 

Schon  die  ersten  in  den  Märztagen  1848  eingetretenen  Symptome  dieser  Aende- 
rungen in  der  Aufbebung  der  Censur,  der  Bewilligung  der  National-Garde  und  der 
Zusicherung  einer  eonstitutionellen  Verfassung,  sammt  der  am  25.  April  1848  hier- 
über erlassenen  Verfassungsurkunde,  fallen  in  diesen  Kreis.  Der  hierauf  nach  Wien 
einberufene  Reichstag,  aus  Deputaten  der  deutsch-slavischen  Provinzen  bestehend, 
begann  seine  Wirksamkeit  in  den  Tagen  der  tiefsten  Erschütterung  des  Reiches, 
die  durch  ihn  nur  noch  vermehrt  wurde.  Während  der  Aufruhr  in  den  italienischen  Pro- 
vinzen wütbete,  während  Ungern  und  Siebenbürgen  factisch  vom  Verbände  mit  dem 
Reiche  sich  losgetrennt  hatten,  während  in  Galizien  die  aufständische  Partei  nur  durch 
die  ihr  ungünstige  Haltung  des  Bauernstandes  niedergehalten  und  selbst  das  Verhältniss 
Bölnnen's  zu  dem  damaligen  Ministerium  ein  zweifelhaftes  wurde,  suchte  man  auf  dem 


270 

Reichstage  das  nackte  Nationalitäts-Princip  auf  die  Spitze  zu  stellen .  dessen  conse- 
quente  Durchführung'  den  Verlust  der  wichtigsten  Theile  des  Reiches  und  eine  absolute 
Schwächung  der  zum  Schattenhilde  herabsinkenden  Regierungsgewalt  hätte  nach  sich 
ziehen  müssen.  Nachdem  durch  die  Tapferkeit  des  Heeres  und  den  Heldenmuth  seiner 
Führer  die  italienischen  Provinzen  wieder  erobert,  der  Aufstand  in  Wien  bezwungen, 
die  anderen  Provinzen  (mit  theilweiser  Ausnahme  der  ungrischen  Länder)  beruhigt 
worden,  bot  die  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  verfügte  Auflösung  des  nach  Kremsier 
übersiedelten  Reichstages,  in  welchem  ohnehin  nur  ein  Theil  des  Reiches  repräsentirt 
war,  und  die  Kundmachung  einer  Verfassung  für  das  Gesammtreich  die  erste  Grundlage 
für  die  beginnende  Consolidirung  der  öffentlichen  Zustände  in  Oesterreich  dar.  Das 
Wesen  dieser  Verfassung  bestand  in  der  Gründung  der  (wenigstens  formellen)  Reichs- 
einheit, in  der  Ausgleichung  aller  bisher  zwischen  den  einzelnen  Gebietsteilen  be- 
standenen Verschiedenheiten  und  in  der  Anbahnung  der  Rechtsgleichheit  für  die  ge- 
sammten  Staatsbürger.  Hierdurch  erhielt  auch  die  Verwaltung  den  Anstoss  zu  einer 
durchgreifenden  Reform.  Die  früheren  Provinzen  wurden  ohne  Unterschied  ihrer  ehe- 
maligen staatsrechtlichen  Stellung  (als  Königreiche  oder  Fürstentbümer  etc.)  in  Kron- 
länder umgewandelt,  die  mit  grösseren  Ländern  vereinigt  gewesenen  kleineren  Herzog- 
thümer  Salzburg,  Kärnthen.  Schlesien  und  Rukowina  wurden  selbstständig,  aus 
Theilen  Süd-Ungern's  und  Slavonien's  ward  das  Verwaltungsgebiet  der  serbischen 
Wojwodscbaft  und  des  Temeser  Banates  geschaffen,  und  für  die  Verwaltungs-Organe 
bis  zu  den  untersten  hinab,  mit  strenger  Durchführung  des  Grundsatzes  der  Trennung 
der  Justiz  von  der  Verwaltung,  eine  neue  Organisation  begründet  (deren  Gliederung 
bereits  oben  erwähnt  ist).  Im  Zusammenbange  hiermit  stand  die  Erlassung  eines 
neuen  Gemeindegesetzes,  welches  der  doppelten  Aufgabe  genügen  sollte ,  durch  Ver- 
einigung der  kleinen  Gemeinden  grössere  Verwaltungskörper  mit  einer  gedeihlichen 
Administration  zu  schaffen,  und  an  die  Gemeindevorstände  einen  Theil  der  Wirksamkeit 
der  Regierungsbehörden  zu  übertragen.  Da  jedoch,  wie  die  Erfahrung  nachwies,  bei  den 
sehr  verschiedenen  Cultur-Zuständen  in  den  einzelnen  Kronländern  die  Durchführung 
dieser  Grundsätze  auf  wesentliche  Schwierigkeiten  stiess,  konnte  der  neue  Organismus 
nicht  allenthalben  gedeihliche  Wurzel  fassen. 

Inzwischen  war  durch  das  Allerhöchste  Handschreiben  vom  20.  August  1851  die 
Stellung  des  Ministeriums  zu  dem  Monarchen  wesentlich  geändert  und  hierauf  durch 
das  Allerhöchste  Handschreiben  vom  31.  December  1851  jene  Verfassung  sammt  den 
Grundrechten  ausser  Wirksamkeit  gesetzt  und  die  organische  Grundlage  einer 
neuen  Regelung  der  gesetzlichen  Verhältnisse  gegeben  worden,  welche 
nicht  nur  den  durch  die  Erfahrung  nachgewiesenen  Bedürfnissen  mehr  entspricht,  son- 
dern auch  ohne  Beeinträchtigung  der  staatsrechtlichen  Stellung  der  einzelnen  Länder 
den  für  Oesterreich  als  unabweisliche  Nothwendigkeit  sich  darstellenden  Grundsatz  der 
Reichseinheit  zur  unbedingten  Geltung  bringt.  Schon  vorher  waren  zur  sichernden  Ge- 
währleistung solcher  Nationalitäten,  welche  sich  durch  die  vorausgegangenen  Ereignisse 
bedrängt  gesehen  hatten,  einzelne  organische  Bestimmungen  getroffen  worden,  kraft 
deren  nicht    nur   die    serbische  Wojwodscbaft  wiederhergestellt,    sondern    auch    der 


271 

Wunsch  der  sächsischen  Nation  in  Siebenbürgen  bezüglich  der  (damaligen)  unmittel- 
baren Unterordnung  unter  die  Krone  und  des  innigen  Verbandes  mit  der  Gesamint- 
Monarchie  gewährt,  das  Kronland  Kroatien  und  Slavonien  sammt  dem  Gebiete  der 
Stadt  Fiume  unabhängig  von  Ungern  gestellt  und  die  Landessprache  daselbst  für  die 
Verwaltung  in  Anwendung  gebracht  wurde.  Hieran  reihte  sich  das  wichtige  neue  Grund- 
gesetz für  die  kroatisch -slavonische  und  serbisch-banatische  Militärgränze.  worin 
ebenfalls  die  Berechtigung  der  Nationalität  und  der  Landessprache  zur  Geltung  gebracht 
wurde,  und  die  Auflösung  der  siebenbürgischen  Militärgränze,  deren  (ohnehin  meist 
zerstreutes)  Gebiet  mit  dem  Provinciale  vereinigt  wurde.  Die  organischen  Grundsätze 
vom  31.  December  1851  bedingten  eine  neue  Organisation  der  Behörden,  welche 
durch  die  mit  tiefem  staatsmännischen  Blicke  gepaarte  rastlose  Energie  des  Ministers 
Freiherrn  von  Bach  bereits  ihre  Durchführung  gefunden  hat,  ferner  eine  den  obwal- 
tenden Verhältnissen  entsprechende  Gemeinde-Ordnung  und  die  dem  hervortretenden 
Interesse  des  ansässigen  Erbadels  und  des  Grundbesitzes  eingeräumte  Bepräsentation 
durch  berathende  Ausschüsse,  worüber  die  näheren  Bestimmungen  demnächst  zu  er- 
warten stehen,  nachdem  im  lombardisch  -  venezianischen  Königreiche  die  früher 
bestandenen  Central-Congregationen  zu  Mailand  und  Venedig  mit  Allerhöchster  Ent- 
scbliessung  vom  15.  Juli  1855  wieder  einberufen  und  die  schon  früher  hergestellten 
Provinzial-Congregationen  mit  erweitertem  Wirkungskreise  bestätiget  worden  sind. 

Ausser  diesen  wichtigen,  das  gesammte  Verwaltungsgebiet  durchdringenden  Be- 
formen, wurden  noch  viele  einzelne,  der  Staatsverwaltung  förderliche  Anordnungen 
getroffen.  Die  bedeutendste  von  allen  ist  die  (in  das  Gebiet  der  militärischen  und 
polizeilichen  ebenso,  als  in  jenes  der  inneren  Verwaltung  einschlägige)  Errichtung 
der  Gendarmerie  im  gesammten  Umfange  des  Beiches,  wodurch  die  Wirksamkeit 
der  untersten  Behörden  unterstützt,  ja  vielfach  erst  möglich  gemacht,  die  Sicherheit 
der  Person  und  des  Eigenthumes,  sowie  die  öffentliche  Buhe  und  Ordnung  aufrecht 
erbalten,  oder,  wo  sie  vorübergehend  gestört  war,  wiederhergestellt  wurde.  Es  darf 
wohl  behauptet  werden,  dass  keine  der  neuen  Institutionen  so  unmittelbar  folgenreich 
und  wohlthätig  wirkte,  als  namentlich  für  die  Landbezirke  die  Einführung  der 
Gendarmerie.  Das  öffentliche  Medicinal- Wesen  wurde  auf  einer  den  Verhältnissen 
angepassten  Grundlage  neu  geordnet  und  eine  neue  Pharmakopoe  sammt  einer  neuen 
Arznei-Taxe  kundgemacht;  hieran  reihte  sich  die  Verordnung,  wodurch  der  Thierquälerei 
begegnet  werden  soll.  Bei  der  sich  entwickelnden  Grossartigkeit  der  durch  den  Asso- 
ciations-Geist  begründeten  Unternehmungen  erscheint  das  neue  Vereinsgesetz  von 
hoher  Bedeutung,  wodurch  namentlich  die  auf  Erwerb  gerichteten  Vereine  gesetzlich 
geordnet,  die  Bechte  der  Theilnehmer  sichergestellt  und  das  Aufsichtsrecht  derBegie- 
rung  gewahrt  wurden.  Schliesslich  ist  noch  der  dem  Verdienste  durch  die  Gründung 
des  Franz  Joseph-Ordens  und  des  Verdienstkreuzes  zugewandten  Aufmun- 
terung zu  erwähnen,  wodurch  sich  die  Begierimg  ein  neues  und  vielfach  wirksames 
Mittel  zur  Belohnung  verdienter  Männer  und  zur  Förderung  der  Staatszwecke  im  Allge- 
meinen geschaffen  hat. 


272 

Die  eigentliche  legislative  Thäligkeit  in  Bezug  auf  Verfassung  und  Verwaltung  beginnt, 
wenige  an  ihrem  Orte  anzuführende  gesetzliche  Bestimmungen  ausgenommen ,  mit  der  Erlheilung 
der  Reichsverfassung  l).  In  dieser  Verfassung  werden  alle  einzeln  benannten  Kronländer 
(§.  1)  zur  untheilbaren  Erbmonarchie  verbunden  erklärt  (§.  2) ;  es  wird  ihnen  ihre  mit  der 
Reichsverfassung  vereinbare  Selbstständigkeit  gewahrt  (§.  4);  alle  Volksstämme  sind  gleichbe- 
rechtigt und  haben  das  Hecht  auf  Wahrung  und  Fliege  ihrer  Nationalität  und  Sprache  (§.  5).  Für 
die  Thronfolge  in  der  regierenden  Dynastie  werden  die  pragmatische  Sanction  und  die  öster- 
reichische Hausordnung  aufrecht  erbalten  (§.  9).  Für  alle  Völker  des  Reichs  gibt  es  nur  ein  Reichs- 
Bürgerrecht  (§.  23) ,  und  für  alle  Reichsbürger  besteht  Gleichheit  der  Rechte  (§§.  24 — 32).  Die 
öfl'ent  liehen  Angelegenheiten  sind  entweder  Gemeinde-,  Landes-  oder  Reichs-Angelegenheiten  (§§.33 
—  36).  Die  einzelnen  Kronländer  erhalten  Statute  oder  Landesverfassungen,  mit  einer  Vertretung 
auf  Landtagen  (§§.  70  —  83).  Die  Rechtspflege  ist  von  der  Verwaltung  getrennt  (§.  102);  das 
Gerichtsverfahren  ist  öffentlich  und  mündlich;  in  Strafsachen  gilt  der  Anklage-Process,  über  schwere 
Verbrechen  erkennen  Schwurgerichte  (§.  103).  Die  übrigen  Bestimmungen  betreffen  die  gesetz- 
gebende Gewalt,  den  Reichstag,  die  vollziehende  Gewalt,  den  Reichsrath,  die  richterliche  Gewalt, 
das  Beichsgericht,  den  Reichshaushalt  und  die  bewaffnete  Macht.  Gleichzeitig  wurden  (für  die 
deutschen  und  slavischen  Kronländer  mit  Einschluss  Dalmatien's)  die  Grundrechte  der  Freiheit  de* 
Glaubens  und  des  Cultus,  der  Freigebung  des  Unterrichtes  und  der  Erziehung,  des  Anspruches  auf 
die  Pflege  der  nationalen  Sprache  für  allgemeine  Volksbildung,  der  Pressfreiheit,  des  Petitions-  und 
Associations-Bechtes  und  der  persönlichen  Freiheit  bekannt  gemacht2)  und  die  (später  zu  erwäh- 
nenden) Bobot- Ah  lösungs-  und  Jagd-Gesetze  erlassen  3). 

Unter  den  mehrfältigen  Gesetzen,  welche  zur  Ausführung  der  Bestimmungen  der  Verfassung 
kundgemacht  wurden,  ist  das  wichtigste  das  provisorische  Gemeindegesetz.  Nachdem  in  Ueber- 
einstimmung  mit  dem  Geiste  dieses  Gesetzes  bereits  früher  die  Aufhebung  der  Staats-Controle 
über  die  auf  Kosten  der  Gemeinden  bewerkstelligten  Gemeindebauten  erfolgt  war  *),  erfloss 
dieses  Gesetz  selbst  5).  Zufolge  desselben  ist  die  Gemeinde  die  Grundfeste  des  Staates ;  ihr 
Wirkungskreis  ist  theils  ein  natürlicher,  welcher  die  Interessen  der  Gemeinde  umfasst,  theils 
ein  übertragener,  in  Bezug  auf  die  Besorgung  bestimmter  öffentlicher  der  Gemeinde  zuge- 
wiesener Geschäfte.  Die  Grundlage  der  Einrichtung  ist  die  (aus  einer  oder  mehreren  Steuer- 
Gemeinden  bestehende)  Ortsgemeinde,  deren  Bewohner  entweder  Gemeindebürger,  Gemeinde- 
Angehörige  oder  Fremde  sind.  Die  Bepräsentanz  der  Ortsgemeinde  ist  der  Gemeinde-Ausschuss; 
nach  Aussen  hin  wird  die  Gemeinde  von  dem  Bürgermeister  vertreten,  welcher  auch  den  über- 
tragenen Wirkungskreis  ausübt,  indem  er  die  Gesetze  und  Verordnungen  kundmacht,  die  Ein- 
hebung und  Abfuhr  der  directen  Steuern  vermittelt,  hei  dem  Conscriptions-  und  Becrutirungs- 
Geschäfte  mitwirkt  und  die  Einquartier  ungs-  und  Vorspanns-Angelegenheiten  besorgt,  die  Verbrecher 
und  Deserteure  anhält  und  abliefert,  die  Anzeige  begangener  Verbrechen  erstattet,  über  alle  für 
die  Staatsgewalt  von  Interesse  erscheinenden  Vorkommnisse  berichtet,  die  Fremden-Polizei  hand- 
habt, die  Heimaths-  und  Aufenthaltsscheine  ausfertigt,  die  Aufsicht  auf  Maass  und  Gewicht  übt,  und 
überhaupt  alle  durch  Gesetze  und  Verordnungen  oder  durch  Verfügung  der  Bezirksbehörde  ihm 
übertragenen  Amtshandlungen  vollzieht.  Der  Gemeinde-Ausschuss  wahrt  die  Interessen  der  Ge- 
meinde, wacht  über  die  Vermögensgebarung,  prüft  den  Voranschlag  und  die  Schlussrechnung  und 
sorgt  (erforderlichen  Falles  durch  Ausschreibung  von  Steuerumlagen  bis  zu  einer  gewissen  Höhe) 
für  die  Befriedigung  der  Bedürfnisse  der  Gemeinde,  worunter  auch  die  erforderliche  Bedeckung 


')  Kais.  Patent  vom  4.  März  1849. 

2)  Kais.  Patent  vom  4.  März  1849. 

3)  Kais.  Patente  vom  4.  und  7.  März  1849. 

4)  Minist.  Erlass  vom  18.  Januar  1849. 

5)  Kais.  Patent  vom  17.  März  1849. 


273 

für  die  Kosten  der  Armenyersorgung,  insoferne  specielle  Anstalten  hierfür  nicht  ausreichen,  sowie 
für  die  zur  Erhaltung  der  inneren  Ruhe  und  öffentlichen  Sicherheit  notwendigen  Einrichtungen 
gehören;  er  bestimmt  die  Zahl  and  Bezüge  der  Gemeindebediensteten,  ernennt  die  Verwaltungs- 
organe der  Gemeinde-Anstalten  und  die  eine  Gemeindebestallung  geniessenden  Personen.  Der 
Bürgermeister  vollzieht  die  Beschlüsse  des  Gemeinde-Ausschusses,  gebart  mit  dein  Gemeindever- 
mögen  innerhalb  des  genehmigten  Voranschlages  nach  der  ihm  vorgezeichneten  Art,  legt  dem  Aus- 
schusse Rechnung'  über  Einnahme  und  Ausgabe,  fertigt  den  Voranschlag  an,  übt  die  Discipliuar- 
Gewalt  über  Gemeinde-Beamte  und  Diener  aus  und  handhabt  die  Local-  (Reinlichkeits-,  Gesund- 
heifs-.  Sitllichkeits-,  Gesinde-,  Armen-,  Bau-,  Feuer-,  Strassen-  und  Markt-)  Polizei,  dann 
die  Aufsicht  auf  die  Gemarkungen  und  die  Fürsorge  für  die  Sicherheit  der  Person  und  des  Eigen- 
thunis:  er  hält  die  Bettelei  hintan  und  ahndet  die  Uebertretungen  der  Polizei-Vorschriften  mit  Geld- 
bussen bis  zum  Betrage  von  10  11.,  oder  mit  entsprechender  Arbeitsauflage.  Die  Landeshaupt-  und 
Kreisstädte,  und  auch  andere  bedeutende  Städte,  wenn  sie  darum  nachsuchen,  erhallen  eigene  Ver- 
fassungen. Endlich  sollten  auch  alle  in  einem  Bezirke  und  in  einem  Kreise  liegenden  Ortsgemeinden 
zu  einer  Bezirks-  und  einer  Kreisgemeinde  vereinigt  und  durch  einen  Bezirksausschuss  und  eine 
Kreisvertretung  repräsentirt  werden.  Dieses  Gemeindegesetz  wurde  für  die  deutschen  und  slavi- 
schen  Kronländer  (mit  Dalmatien)  wirksam  erklärt;  doch  wurde  bald  nach  dessen  Erlassung 
verfügt,  dass  die  Behörden  mit  der  Durchführung  sogleich  und  bis  zur  Einsetzung  der  neuen 
Behörden  inne  zu  halten  hatten,  da  in  dieser  Uebergangs-Periode  die  politischen  Behörden  mit 
dringenden  Arbeiten  allzusehr  und  aussergewöhnlich  beschäftigt  waren  »)•  Nach  erfolgler  Einsetzung 
der  politischen  Behörden  und  in  der  Zeitfolge  derselben  kam  auch  die  Activirung  der  Gemeinde- 
Verwaltunoen  zu  Stande,  wobei  aber  in  einzelnen  Kronländern  von  der  anfänglich  beabsichtigten 
Zusammenschlagung  mehrerer  früherer  Gemeindekörper  zu  einer  grösseren  Ortsgemeinde  vielfach 
wieder  abgegangen  wurde.  In  den  ungrischen  Ländern  blieb  es,  mit  theilweiser  Modification, 
bei  den  früheren  Einrichtungen,  und  im  lombardisch  -  venezianischen  Königreiche  ward  an  der 
anerkannt  trefflichen  und  durch  fast  hundertjährige  Uebung  bewährten  Gemeindeverfassung  •) 
nichts  geändert.  Durch  besondere  Verordnungen  wurde  den  Gemeindevorstehern  eine  Instruction 
bezüglich  der  Vornahme  gerichtlicher  Amtshandlungen  und  der  Besorgung  von  Verrichtungen  der 
Staatsanwaltschaft  ertheilt  s)  and  die  Vollstreckung  ihrer  Verfügungen  geordnet  *). 

Die  Landes-Statute  für  die  einzelnen  Kronländer  wurden  bekannt  gemacht,  und  zwar: 
für  Oesterreich  unter  der  Enns,  Oesterreich  ob  der  Enns ,  Salzburg,  Steiermark,  Kärnthen, 
Krain.  Tirol  und  Vorarlberg.  Böhmen,  Mähren,  Schlesien  mit  den  kaiserlichen  Patenten  vom 
30.  December  1849,  für  Görz,  Gradisca  und  Istrien  mit  kaiserlichem  Patente  vom  25.  Januar 
1850,  für  die  Stadt  Triest  mit  kaiserlichem  Patente  vom  12.  April  1850,  für  Galizien  und  für 
die  Bukowina  mit  den  kaiserlichen  Patenten  vom  29.  September  1850. 

In  der  Verfassung  der  Gesammtmonarchie,  der  einzelnen  Kronländer  und  Gemeinden,  trat 
durch  die  kaiserlichen  Anordnungen  vom  31.  December  1851  eine  wesentliche  Aenderung 
ein.  Schon  mit  Allerhöchstein  Cabinetsschreiben  vom  20.  August  1851  hatte  Seine  Majestät 
der  Kaiser  das  Ministerium  allein  und  ausschliessend  gegenüber  dem  Monarchen  und  der  Krone 
verantwortlich  erklärt  und  der  Verantwortlichkeit  gegenüber  jeder  anderen  politischen  Autorität 
enthoben,  den  Reichsrath  ausschliessend  als  einen  Rath  des  Monarchen  und  der  Krone  bezeichnet, 
und  angeordnet,  die  Frage  über  den  Bestand  und  die  Möglichkeit  der  Vollziehung  der  Verfassung 
vom  4.  März  1849  in  reife  und  eindringliche  Erwägung  zu  ziehen,  wobei  das  Princip  und  der  Zweck 


*)  Minist.  Erlass  vom  29.  Oclober  1849. 

-)  Siehe :  Die  lombardische  Gemeindeverfassung  nach  ihrer  Entstehung  und  Ausbildung,  ihrem  Verfalle  und 
ihrer  Wiederherstellung  dargestellt  von  Carl  Czoernig,  Heidelberg  1843. 

3)  Minist.  Verord.  vom  28.  Juni  1850  und  14.  Mai  1851;   Minist.  Erlass  vom  22.  Juli  1830. 

4)  Kais.  Verord.  vom  11.  Mai  1851. 

I.  35 


274 

der  Aufrechthaltung  aller  Bedingungen  der  monarchischen  Gestaltung'  und  der  staatlichen  Einheit 
des  Reiches  als  nnabweisliche  Grundlage  anzusehen  sei  •).  Da  nach  dem  Ergebnisse  der  hierüber 
gepflogenen  Berathungen  die  erwähnte  Verfassungsurkunde  weder  in  ihrer  Grundlage  den  Ver- 
hältnissen des  österreichischen  Kaiserstaates  angemessen,  noch  in  dem  Zusammenhange  ihrer 
Bestimmungen  ausführbar  sich  darstellte,  so  wurde  sie  ausser  Kraft  und  Wirkung  gesetzt, 
jedoch  die  Gleichheit  aller  Staatsangehörigen  vor  dem  Gesetze  und  die  bleibende  Abstellung  des 
bäuerlichen  Unterthänigkeits-  oder  Hörigkeits-Verbandes  und  der  damit  verbundenen  Leistungen 
gegen  billige  Entschädigung  der  Berechtigten  ausdrücklich  bestätigt.  Um  zu  den  Einrichtungen, 
wie  sie  die  Bedürfnisse  der  Völker,  die  Bedingungen  der  Wohlfahrt  aller  Schichten  derselben  und 
die  Sicherheit,  Einheit  und  Macht  des  Staates  erfordern,  zu  gelangen,  schlug  man  die  Wege  der 
Erfahrung  und  der  sorgfältigen  Prüfung  aller  Verhältnisse  ein,  wornach  in  den  wichtigsten  und 
dringendsten  Richtungen  der  organischen  Gesetzgebung  eine  Reihe  von  Grundsätzen  festgestellt 
wurde,  welche  durch  nachfolgende  besondere  Gesetze  zur  Ausführung  gelangen  sollten  •).  Gleichzeitig 
wurden  die  für  die  deutschen  und  slavischen  Kronländer  unterm  4.  März  1849  verkündeten  Grund- 
rechte ausser  Kraft  gesetzt.  Die  einzelnen  Puncte  derselben  sollen ,  so  weit  es  nicht  schon 
geschehen,  durch  besondere  Gesetze  geregelt  werden;  doch  wurde  ausdrücklich  erklärt,  dass  jede  in 
den  genannten  Kronländern  gesetzlich  anerkannte  Kirche  und  Beligions- Genossenschaft  in  dem 
Rechte  der  gemeinsamen  Religions-Uebung,  der  selbstständigen  Verwaltung  ihrer  Angelegenheiten 
und  dem  Besitze  ihrer  Anstalten  erhalten  und  geschützt  werde  •). 

Von  den  für  die  organische  Gesetzgebung  festgestellten  (bereits  S.  240  ff.  wörtlich  angeführ- 
ten) Grundsätzen  beziehen  sich  auf  die  Verfassung  und  innere  Verwaltung  nachstehende:  Die  mit 
dem  österreichischen  Kaiserstaate  vereinigten  Länder  bilden  die  untrennbaren  Bestandteile  der  öster- 
reichisch-kaiserlichen Erbmonarchie.  Die  einzelnen  Länder  werden  mit  den  alten  historischen  Titeln 
bezeichnet;  ihr  Umfang  wird,  vorbehaltlich  der  Aenderungen  aus  Verwaltungsrücksichten,  erhalten. 
In  jedem  Kronlande  sind  landesfürstliche  Bezirksämter  aufzustellen,  welche  möglichst  die  verschie- 
denen Verwaltungszweige  vereinigen;  über  diesen  stehen  in  administrativer  Hinsicht,  wo  das  Bediirf- 
niss  dafür  eintritt,  Kreisbehörden,  und  bei  Abgränzung  der  Kreise  wird  auf  die  früher  bestandenen 
Verbältnisse  Rücksicht  genommen.  Den  Kreisbehörden  sind  die  Statthalterei  (Landesregierung) 
und  der  Landes-Chef ,  jedes  mit  dem  bezeichneten  Wirkungskreise,  übergeordnet.  Als  Ortsgemeinden 
werden  die  factisch  bestandenen  oder  bestehenden  Gemeinden  angesehen;  doch  ist  ihre  Vereinigung, 
wo  erforderlich,  nicht  ausgeschlossen.  Der  Unterschied  zwischen  Stadt-  und  Land-Gemeinden,  und 
bei  ersteren  die  frühere  Eigenschaft  und  besondere  Stellung  der  landesfürstlichen  Städte  ist  zu 
berücksichtigen.  Der  vormals  herrschaftliche  grosse  Grundbesitz,  einzeln  oder  unter  Vereinigung 
mehrerer  anstossender  Gebiete,  kann  unter  bestimmten  Bedingungen  von  dem  Verbände  der  Ortsge- 
meinde ausgeschieden  und  den  Bezirksämtern  unmittelbar  untergeordnet  werden.  Die  Gemeindevor- 
stände unterliegen  der  Bestätijnin"'  und  nach  Umständen  selbst  der  Ernennung  der  Regierung:    der 

O  DO  O  O  C    i 

Bestätigung  der  letztern  können  auch  in  gewissen  Fällen  höhere  Kategorien  der  Gemeindebeamten 
unterzogen  werden.  Die  Gemeinden  wählen  nach  besonders  zu  erlassenden  Wahlordnungen  ihre  Vor- 
stände und  Ausschüsse;  beide  erhalten  ebenso,  wie  die  Bezirksämter  und  Kreisbehörden,  die  früher 
bestandenen  landesüblichen  Benennungen.  Der  Wirkungskreis  der  Gemeinden  soll  sich  im  Allge- 
meinen auf  ihre  Gemeinde-Angelegenheiten  beschränken;  doch  können  sie  und  ihre  Vorstände  durch 
allgemeine  oder  besondere  Anordnungen  der  landesfürstlichen  Behörde  zur  Mitwirkung  für  öffent- 
liche Angelegenheiten  verpflichtet,  und  andererseits  wichtigere,  in  den  Gemeinde-Ordnungen  zu 
bezeichnende  Beschlüsse  der  Gemeinden  in  ihren  eigenen  Angelegenheiten  der  Prüfung  und  Bestä- 
tigung der  landesfürstlichen  Behörden  unterzogen  werden.  Die  Oeffentlichkeit  der  Gemeindeverhand- 
lungen ist  abzustellen.  Die  Gemeinden  untersteben  den  Bezirksämtern  und  nur  ausnahmsweise  unmit- 


')  Allerhöchstes  Cabinetssehreihen  vom  20.  August  1851. 
~)  Kais.  Patent  vom  31.  December  1851. 


275 

telbar  den  höheren  Verwaltungsbehörden.  Diesen  Grundsätzen  gemäss  sind  für  jedes  Land  den  be- 
sonderen Verhältnissen  desselben  entsprechende  Ordnungen  für  die  Landgemeinden  and  die  Städte  zu 
bearbeiten,  wobei  au  berücksichtigen  ist,  dass  den  überwiegenden  Interessen  auch  ein  überwiegender 
Eiufluss  zugestanden  und  dem  Grundbesitze  nach  Maass  seiner  Ausdehnung  und  seines  Steuerwerkes 
innerhalb  des  Gemeindebezirkes,  dem  Gewerbebetriebe  im  Verhältnisse  zum  Grundbesitze,  in  den 
Stadtgemeinden  insbesondere  dem  Hausbesitze,  dann  (so  viel  möglich)  denCorporationen  für  geistige 
und  materielle  Zwecke  das  entscheidende  Uebergewicht  gesichert  werde.  Die  Aufrechterhaltung  der 
im  lombardisch-venezianischen  Königreiche  bestehenden  Gemeinde-Ordnung  (vorbehaltlich  allfälli- 
ger durch  die  Erfahrung  hervorgerufener  Verbesserungen)  wird  ausdrücklich  zugesichert.  Ueber 
den  ständischen  oder  den  mit  einem  zu  bestimmenden  Grundbesitze  dotirten  Erbadel,  seine  Vorzüge 
und  Pflichten,  werden  in  den  Kronländern  eigene  Statute  errichtet  und  die  Stiftung  von  Majoraten 
und  Fideicommissen  erleichtert  werden;  die  Vorschriften  zur  Erhaltung  der  bäuerlichen  Güter- 
Complexe  bleiben  aufrecht.  Den  Kreisbehörden  und  Statthaltereien  werden  berathende  Ausschüsse 
aus  dem  besitzenden  Erbadel,  dem  grossen  und  kleinen  Grundbesitze  und  der  Industrie  unter  Beizie- 
hung auch  anderer  Factoren ,  wenn  sie  sich  als  wünschenswert!)  darstellen,  an  die  Seite  gestellt 
und  deren  Objecto  und  Wirksamkeit  bezeichnet.  Die  Vorstände  der  einbezirkten  Gemeinden  und  die 
ausser  denselben  stehenden  grossen  Grundbesitzer  sollen  bei  den  Bezirksämtern  für  Zusammen- 
tretungen  in  ihren  Angelegenheiten  versammelt  werden. 

Auf  Grundlage  dieser  organischen  Bestimmungen  ist  bereits  die  Organisation  der  Verwaltungs- 
Behörden  in  den  einzelnen  Kronländern  erfolgt,  wie  S.  244  ff.  erwähnt  worden.  Die  Gemeinde- 
Ordnungen  und  die  Statute  für  die  Vertretung  durch  berathende  Ausschüsse  dürften  demnächst  be- 
kannt gemacht  werden,  da  die  Central-Congregationen  zu  Mailand  und  Venedig  bereits  mit  Aller- 
höchster Entschliessung  vom  15.  Juli  1855  wieder  einberufen  und  die  Provinzial-Congregationen 
in  ihrem  Fortbestande  und  erweiterten  Wirkungskreise  bestätigt  wurden. 

Im  Einzelnen  sind  nachstehende  gesetzliche  Verfügungen  zu  erwähnen: 

Bezüglich  der  serbischen  Nation  wurde  die  oberste  kirchliche  Würde  des  Patriarchates,  wie 
sie  in  den  früheren  Zeiten  bestand  und  mit  dem  erzbischöflichen  Stuhle  von  Karlowitz  verbunden 
war,  dann  die  Würde  eines  Wojwoden  wieder  hergestellt  ')•  0'e  Bezeichnung  eines  Grosswojwoden 
der  serbischen  Wojwodschaft  wurde  in  den  kaiserlichen  Titel  aufgenommen  (zuerst  im  kaiserlichen 
Patente  vom  7.  April  1850).  Die  Wünsche  der  sächsischen  Nation  in  dem  (damals  noch  vom  Bür- 
gerkriege heimgesuchten)  Grossfiirstenthume  Siebenbürgen  in  Bezug  auf  die  unmittelbare  Unter- 
stellung unter  die  Krone  und  den  innigen  Verband  mit  der  Gesammtmonarchie  wurden  gewährt  -). 
Bei  Erledigung  der  (Band  III,  S.  120  umständlicher  erwähnten)  Vorlagen  des  kroatisch- 
slavonischen  Landtages  vom  Jahre  1848  wurde,  unter  Bezeigung  der  Allerhöelisten  Anerkennung 
für  die  von  den  Bewohnern  dieser  Königreiche  dein  Throne  in  der  drangvollen  Periode  des  Jahres 
1848  bewährte  angestammte  Treue  und  für  die  mit  schweren  Opfern  unternommene  Verteidi- 
gung der  Bechte  des  Kaiserhauses  durch  gewaffnete  Hand,  die  Unabhängigkeit  dieser  Kron- 
länder (mit  Einschluss  des  kroatischen  Küstenlandes  und  der  Stadt  Fiume)  von  Ungern,  sowie  die 
altherkömmliche  Würde  und  Autorität  des  Banus  bestätigt,  und  die  National-Sprache  als  die  Ge- 
schäftssprache bei  den  dortigen  Landesbehörden  erklärt,  ohne  dass  jedoch  hierdurch  der  Ge- 
schäftsverkehr der  dortigen  Landesbehörden  mit  den  Behörden  der  übrigen  Kronländer  und  der 
Central-Gewalt  erschwert  werde  3). 

Die  Errichtung  der  Gendarmerie  wirkte  auch  auf  die  innere  Verwaltung  durch  die 
Sicherung  und  Befestigung  der  Wirksamkeit  der  unteren  Behörden  wohlthätig  ein;  bei  der  Polizei- 
und  der  Militär-Verwaltung  wird  darüber  Näheres  angeführt. 


')  Kais.  Patent  vom  15.  December  1848. 
•)  Kais.  Patent  vom  21.  December  1848. 
3)  Kais.  Patent  vom  7.  April  1850. 

35 


276 

Die  öffentliche  Medicinal-Verwal  tung  erhielt  eine  provisorische  Organisation.    Der 
Staat  führt  die  oberste  Leitung  derselben;  die  hierauf  bezüglichen  Verfügungen  werden  in  der 
Regel  erst  nach  vorläufiger  Abforderung  eines  Gutachtens  von  Sachverständigen  erlassen  und  in 
Ausführung  gebracht.     Die  selbstständige  Wirksamkeit  des  Staates  erstreckt  sich  auf  alle  jene 
Geschäfte,  welche  aus  höheren  sanitäts-polizeilichen  Gründen  oder  wegen  ihres  Zusammenhanges 
mit  eigentlichen  Staatsgeschäften    den  Gemeinden  nicht  überlassen  werden  können;    auch  über- 
wacht der  Staat  die  von  den  Gemeinden  besorgten  Sanitäts-Geschäfte.  Die  Leitung  des  Medicinal- 
AVesens  steht  den  politischen  Behörden  zu,  und  zu  diesem  Behufe  werden  den  Bezirksvorstehern 
Bezirksärzte,    den  Kreisvorstehern  Kreisärzte,    den  Statthaltern  (jetzt  auch  den  Landes-Präsi- 
denten)  ständige  Medicinal-Commissionen,    dem  Minister    des  Innern    ein  Sanitäts-Referent    und 
gleichfalls  eine  ständige  Medicinal-Commission  beigegeben;  in  grösseren  Städten  ist  das  Sanitäts- 
Wesen    besonders    geregelt.      Nur   derjenige    Arzt    kann   in   Zukunft    als    Bezirksarzt   angestellt 
werden,  welcher  sich  einer  Prüfung  aus  der  österreichischen  medicinischen  Polizei  und  gerichtlichen 
Medicin  unterzogen  hat.  Der  Bezirksarzt  hat  theils  die  ihm  zugewiesenen  Berichte  zu  prüfen,  theils 
wird  er  zur  persönlichen  Nachsichtspflege  und  zur  Führung  der  Aufsicht  über   die  medicinisch- 
polizeiliche  Wirksamkeit  der  Gemeinden,  das  Sanitäts-Personale  und  die  Heilanstalten  des  Bezirkes, 
sowie  über  Handhabung  der  einschlägigen  Vorschriften  verwendet.    Er  hat  bei  Epidemien  und  über 
das  Impfungswesen,  bei  Verleihung  von  Medicinal-Gewerben  Vorschläge  zu  erstatten,  die  Apotheken 
zu  untersuchen,  in  polizeilich  und  gerichtlich  medicinischen  Fällen  Gutachten  abzugeben,  den  Re- 
crutirungen   beizuwohnen,    über   die  Erhaltung  des  allgemeinen  Gesundheitszustandes  zu  wachen, 
und  am  Sitze  der  Bezirksbehörde  gewisse  ärztliche  Functionen  auszuüben ;   er  hat  auf  die  Bestel- 
lung von  Geineinde-Aerzten  hinzuwirken,  und  einen   jährlichen  Hauptbericht  über   die  Vorkomm- 
nisse im  Saniläts-Wesen  zu  erstatten.    Die  Obliegenheiten  des  Kreisarztes  beziehen  sich  auf  die 
Ueberwachung  des  Sanitäls-Personales  und  der  sämnitlichen  Sanitäts-  und  Heilanstalten  im  Kreise, 
auf    die    Handhabung    der   Medieinal  -  Gesetze ,    auf    fachgemässe    Mitwirkung   bei    der    Leitung 
und  Verwaltung  des  Sanitäts-Wesens  durch  Stellung  von  Anträgen  in  Personal-  und  Gewerbe- 
Ano-elegenheiten,  Erstattung  von  Gutachten,  Verfassung  von  Vorschlägen,  Unterstützung  des  Kreis- 
Vorstehers  bei  der  Leitung  der  öffentlichen  Sanitäts-Anstalten;   ferner  hat  er  die  Rechnungen  über 
die  vom  Staate  für  Sanitäts -Anstalten  bestrittenen  Ausgaben  zu    prüfen  und  periodische  Berichte 
zu  erstatten.    Die  Medicinal-Commission  ist  der  berathende  und  begutachtende  Körper  für  die  Me- 
dicinal-An"-ele«enheiten  des  Kronlandes-,  sie  besteht  unter  Vorsitz  des  am  Sitze  der  Statthaltern 
oder  Landesregierung  befindlichen  Medicinal-Bathes  aus  einer  Anzahl  von  Aerzten,  einem  Wund- 
arzte ,  einem  Apotheker  und  einem  Thierarzte ,  ihre  Mitglieder  werden  vom  Ministerium  ernannt. 
Auch  dem  bei  dem  Ministerium  des  Innern  bestehenden  (stets  aus  der  Reihe  der  Aerzte  gewähllen) 
Sanitäts-Referenten  ist  eine  ständige  Medicinal-Commission  beigegeben,  welche  als  der  berathende 
und  begutachtende  Körper  für  die  Medicinal-Angelegenheiten  des  ganzen  Staates,  unter  seinem 
Vorsitze,    den  Referenten  des   Quarantäne-  Wesens    beim   Handels -Ministerium,    den    ärztlichen 
Referenten  beim  Unterrichts-Ministerium  als  ständige  Mitglieder,   dann  drei  andere  Aerzte,  einen 
Wundarzt,  einen  Apotheker  und  einen  Thierarzt,  welche  Mitglieder  vom  Minister  des  Innern  auf  je 
drei  Jahre  ernannt  werden,  in  sich  begreift  1).     Eine  neue   Ausgabe   der   österreichischen  Phar- 
makopoe wurde  veranstaltet,   nach  welcher  vom  I.  Januar  1853  alle  Apotheker  zu  dispensiren  und 
alle  Heilpersonen  sich  zu  benehmen  haben  2).  Ferner  wurde  eine  neue  österreichische  Arznei-Taxe 
erlassen,  und  deren  Anwendung  vom  1.  Februar  1855  an  verordnet,  wobei  zugleich  die  Artikel, 
welche    von    dem   Apotheker    nur  gegen    ordentliche   Versehreibung    eines    hierzu     berechtigten 
Arztes,  Wundarztes  oder  Thierarztes  ausgefolgt  werden  dürfen,    bezeichnet,   und  die  nöthigen 
Sicherungsmaassregeln  gegen   eine  Uebervortheilung   des   Publikums,    nebst  einer  angemessenen 


')  Minist.  Verord.  vom  1.  October  1850. 
-)  Minist.  Verord.  vom  20.  October  1854. 


277 

Straf-Sanction  gegen  die  Zuwiderhandelnden,  vorgeschrieben  wurden  1).  —  Durch  eine  eigene 
Belehrung  über  die  nothwendigen  Yorsichlsmaassregeln,  um  den  Ausbruch  der  Wulh  bei  Thieren 
und  der  Wasserscheu  bei  Menschen  zu  verhüten,  wurden  die  Mittel,  um  jene  furchtbaren  Uebel 
hintanzuhalten,  zur  allgemeinen  Darnaehachtung  bekannt  gegeben  2). 

Da  das  während  der  letzten  Wirren  entstandene  Institut  der  Nat ional-Gard e,  ungeachtet 
mancher  an  einigen  Orten  zur  Erhaltung  der  Ordnung  geleisteten  Dienste,  im  Ganzen  weder  nach 
der  inneren  Organisation  dem  Zwecke  entsprochen,  noch  als  eine  mit  der  nachhaltigen  Befestigung; 
der  öffentlichen  Zustände  vereinbarliehe  Hinrichtung  sich  bewährt  hat,  wurden  die  unter  dem 
Namen  der  Xational-Garde  gebildeten  bewaffneten  Körper  innerhalb  des  ganzen  Umfanges  des 
Reiches  ausser  Wirksamkeit  gesetzt.  Dagegen  wurde  gestattet,  dass  in  jenen  Orten,  wo  es  zu- 
folge früherer  Bewilligungen  Bürger-  oder  Schützen-Corps  gibt,  diese  Corps,  vorbehaltlich  einer 
entsprechenden  Revision  ihrer  Statuten,  auch  fernerhin  fortbestehen.  Wo  dieselben  neuerlich 
zeitweilig  ausser  Wirksamkeit  gesetzt  wurden,  bleibt  die  Entscheidung  darüber,  ob  und  in 
welcher  Weise  ihre  Beactivirung  stattzufinden  hat,  ebenso  wie  für  Orte,  an  welchen  dieselben 
bisher  nicht  bestanden,  die  Ertheilung  neuer  solcher  Bewilligungen  Seiner  Majestät  dem  Kaiser 
vorbehalten  3). 

Die  Bestimmung  der  organischen  Grundsätze  vom  31.  December  1851,  dass  die  Oeffent- 
lichkeit  der  Geineindeverhandlungen,  mit  Ausnahme  besonderer  feierlicher  Acte,  abzustellen  ist, 
wurde  für  alle  Kronländer  sofort  in  Wirksamkeit  gesetzt  '*). 

Bei  der  grossen  Entwicklung,  welche  die  Anwendung  des  Associations-Princips  in  der  neue- 
sten Zeit,  namentlich  auf  volkswirtschaftlichem  Gebiete,  gewonnen  hat,  war  es  von  hoher  Wich- 
tigkeit, über  die  Bildung  der  Vereine  eine  den  heutigen  Zuständen  entsprechende  Vorschrift  zu 
erlassen.  Für  die  deutschen  und  slavischen  Kronländer  war  bereits  früher  eine  provisorische 
Anordnung  5)  bezüglich  des  Vereinigungs-  und  Versammlungs-Rechtes  erlassen  worden,  welche 
sich  indess  zunächst  auf  politische  Vereine  bezog  und  nur  eine  zeitweilige  Geltung  haben  sollte. 
Mit  dem  durch  das  kaiserliche  Patent  vom  26.  November  1852  bekannt  gemachten  für  den  ganzen 
Umfang  des  Reiches  (die  Militärgränze  ausgenommen)  giltigen  neuen  Vereinsgesetze  wur- 
den die  früheren  Vereins-Directiven  vom  19.  October  1843  und  17.  März  1849  und  das  ungrische 
Gesetz  vom  Jahre  1840  aufgehoben,  und  neue  auf  alle  Arten  von  Vereinen  Bezug  nehmende  gesetz- 
liche Vorschriften  erlassen.  Zufolge  derselben  ist  die  besondere  Bewilligung  der  Staatsverwaltung 
zur  Errichtung  aller  Arten  von  Vereinen  erforderlich,  1.  wenn  sie  nach  den  vorhinein  verabredeten 
Gesellschaftsregeln  (Statuten)  den  Eintritt  in  den  Verein  Jedermann,  der  die  festgesetzten  Bedin- 
gungen erfüllt  und  sich  den  Statuten  unterwirft,  gestatten,  mag  die  Anzahl  der  Mitglieder  be- 
stimmt sein  oder  nicht;  2.  wenn  sie  Actien-Vereine  sind;  3.  wenn  der  Verein  nach  seiner  Beschaf- 
fenheit unter  die  Anwendung  einer  bestimmten  Vorschrift  fällt,  welche  die  vorläufige  Einholung 
der  Bewilligung  der  Staatsverwaltung  anordnet.  Letztere  ist  insbesondere  erforderlich:  bei 
Vereinen  a)  für  die  Förderung  der  Wissenschaften  und  Künste;  b)  für  die  Ermunterung  der  volks- 
wirtschaftlichen Beschäftigungen  in  ihren  allgemeinen  Beziehungen;  c)  für  die  Unterhaltung  regel- 
mässiger Transports- Verbindungen,  namentlich  durch  Dampfschifffahrt;  d)  für  den  Bau  und  die  Er- 
haltung von  Eisenbahnen,  Brücken,  Land-  und  Wasserstrassen;  e)  für  Bergwerksunternehmun- 
gen;  f)  für  Colonisirungen;  g)  für  Credits-Anstalten;  h)  für  Versicherungsanstalten;  i)  für  allge- 
meine Versorgungs-  und  Benten-Anstalten;  k)  für  Sparcassen ;  1)  für  Pfandleihe- Anstalten  :  m)  für 
Ausdehnung  eines  bewilligten  Vereines   auf  Errichtung  von  Filialen.     Die  Bildung  von  Vereinen, 


')  Minist.  Verord.  vom  22.  December  1854. 

2)  Minist.  Erlass  vom  26.  Mai  1854. 

3)  Kais.  Patent  vom  22.  August  1851. 

4)  Minist.  Verord.  vom   15.  Januar  1852. 

5)  Kais.  Patent  vom  17.  März  1849. 


278 

welche  sich  Zwecke  vorsetzen,  die  in  den  Bereich  der  Geseizirebun«;  oder  der  öffentlichen  VerwaKuna: 
fallen,  ist  untersagt.  Die  Bewilligung  zur  Errichtung  von  Vereinen  wird  entweder  von  Seiner  Maje- 
stät dem  Kaiser  (in  den  unter  a,  h,  f,  g,  i  und  m  aufgeführten  Fällen,  bei  Vereinen  zu  Eisenbahn- 
und  Dampfschifffahrts-Unternehmungen,  dann  solchen  Gesellschaften,  wo  es  sich  um  eine  besondere 
Begünstigung  oder  Abweichung  von  den  allgemeinen  Vorschriften  handelt),  oder  von  dem  Ministe- 
rium des  Innern  (bei  den  unter  c,  d,  mit  Ausnahme  der  Eisenbahn-  und  Dampfschifffahrts-Unter- 
nehmungen ,  e,  h,  k,  I  aufgeführten,  dann  bei  Aclien-  und  bei  solchen  Vereinen,  deren  Wirk- 
samkeit sich  auf  das  Verwaltungsgebiet  zweier  oder  mehrerer  Kronländer  erstreckt),  nach  gepflo- 
genem Einvernehmen  mit  der  obersten  Polizei-Behörde  und  eventuell  jenem  anderen  Ministerium, 
dessen  Wirkungskreis  der  Verein  berührt,  oder  von  der  politischen  Laudesstelle  des  bezüglichen 
Kronlandes  (bei  allen  anderen  Vereinen)  ertheilt.  Bergbau-Unternehmungen  sind  nach  dem  beste- 
henden Berggesetze  zu  behandeln.  Die  Bewilligung  zur  Errichtung  von  Vereinen  kann  nur  dann 
ertheilt  werden,  wenn  der  Zweck  des  Vereines  erlaubt  ist,  die  Bewilligungswerber  für  die  aufrechte 
Ausführung  des  Unternehmens  Beruhigung  gewähren,  und  der  Plan  des  Unternehmens,  sowie  dessen 
Belege  den  gesetzlichen  (in  dem  kaiserlichen  Patente  näher  angegebenen)  Anforderungen  und 
den  eintretenden  öffentlichen  Bücksichten  entsprechen.  Auch  kann  das  Gesuch  um  die  Ermäch- 
tigung zu  den  vorbereitenden  Maassregeln  behufs  der  Errichtung  eines  Vereines  gestellt  werden, 
doch  darf  aus  der  hierzu  erhaltenen  Bewilligung  noch  kein  Becht  auf  die  Bewilligung  zur  Errich- 
tung des  Vereines  selbst  hergeleitet  werden.  Aber  auch  letztere  hat  nur  die  Bedeutung  einer  Zu- 
lassung und  schliesst  keineswegs  die  Erklärung  in  sich,  dass  die  Staatsverwaltung  die  Einrichtung 
des  Unternehmens  und  die  zur  Erreichung  des  Zweckes  gewählten  Mittel  entsprechend  finde,  oder 
dass  das  Unternehmen  die  davon  erwarteten  Vortheile  gewähren  werde;  es  ist  Sache  der  Theilnehmer, 
sich  hiervon  selbst  die  erforderliche  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Aenderungen  der  Statuten  unter- 
liegen denselben  Anordnungen,  wie  die  ursprüngliche  Bewilligung.  Der  Anspruch  über  die  Auflösung 
eines  Vereines  (welche  eintritt,  wenn  die  Bewilligung  nicht  vorhanden  war  oder  nicht  mehr  besteht, 
wenn  die  wesentlichen,  ausdrücklich  voraus  bestimmten  Bedingungen  nicht  gehörig  erfüllt  wurden, 
oder  wenn  Gesetze  oder  öffentliche  Bücksichten  die  Zurücknahme  eines  solchen  Befugnisses  im  Allge- 
meinen [auch  bei  Privaten]  erforderlich  machen)  steht  überall  der  politischen  Landesstelle  zu;  wo  die- 
selbe eintritt,  muss  in  Bezug  auf  das  Vereinsvermögen  die  gesetzliche  Vorkehrung  eingeleitet  werden. 
Zur  Anerkennung  ausgezeichneter  Verdienste  ohne  Unterschied  des  Standes  und  zur  Aufmun- 
terung aller  Classen  der  Staatsbürger  zu  gemeinnützigem  segensreichem  Wirken  für  das  Vaterland, 
wurde  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  mit  der  Allerhöchsten  EntSchliessung  vom  2.  December  1849 
der  Franz  Joseph-Orden  gestiftet,  dessen  Statuten  mit  dem  kaiserlichen  Patente  vom  25.  De- 
cember 1850  wesentlich  erweitert  wurden.  Ausgezeichnete  Verdienste,  ohne  Bücksicht  auf  Geburt, 
Beligion  und  Stand,  gewähren  den  Anspruch  zur  Aufnahme  in  den  Orden;  die  Verleihung  des 
Ordens  an  Ausländer  haben  sieh  Seine  Majestät  besonders  vorbehalten.  Die  Zahl  der  Ordensmit- 
glieder (welche  aus  Grosskreuzen,  Comlhuren  und  Bittern  bestehen)  ist  unbestimmt :  die  Würde  des 
Grossmeisters  ist  mit  der  Krone  des  Kaiserreiches  verbunden.  Die  Verleihung  des  Ordens  begründet 
keinen  Anspruch  auf  einen  Adelsgrad  oder  auf  eine  sonstige  erbliche  Auszeichnung.  Vorstand 
der  Ordenskanzlei  ist  der  aus  den  Ordensmitgliedern  zu  ernennende  Ordenskanzler,  unter  welchem 
der  Ordens -Archivar  steht  *).  Statt  der  früher  üblichen  Civil-Verdienst-Medaille  wurde  mit 
der  Allerhöchsten  Elitschliessung  vom  16.  Februar  1850  ein  Verdienstkreuz  gestiftet,  welches 
von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  verliehen  wird,  und  aus  den  vier  Abstufungen  des  goldenen 
Verdienstkreuzes  mit  der  Krone  und  des  goldenen  Verdienslkreuzes,  dann  des  silbernen  Verdiensf- 
kreuzes  mit  der  Krone  und  des  einfachen  silbernen  Verdienstkreuzes  besteht.  Die  Form  des 
Verdienstkreuzes  ist  jene  des  Franz  Joseph-Ordens,  jedoch  ohne  Adler  und  Kette2). 


')  Kais.  Patent  vom  2.  December  1849  und  Minist.  Verord.  vom   16.  Februar   1850. 
s)  Minist.  Verord.  vom  16.  Februar  1830  und  kais.  Verord.  vom  25.  December  1850. 


279 


§.   102. 


F  o  r  l  s  e  l  z  u  n  g. 


OefFentliche  Sicherheit. 

Bei  der  (mit  Allerhöchster  EntSchliessung  vom  25.  April  1852)  erfolgten  Bildung 
der  obersten  Polizei-Behörde  wurden  die  auf  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe, 
Ordnung  und  Sicherheit  Bezug  nehmenden  Agenden  von  dem  Ministerium  des  Innern 
(welchem  sie  seit  Auflösung  der  bis  zum  J.  1848  bestandenen  obersten  Polizei-Hofstelle 
zugewiesen  waren)  ausgeschieden  und  an  die  erstere  übertragen.  Die  wichtigste  Einrich- 
tung, welche  im  Umfange  dieses  Verwaltungszweiges  vor  sich  ging,  besteht  in  der 
Errichtung  von  Polizei-Dir  ectionen  in  den  ehemals  ungrischen  Ländern,  und  in 
der  Ausdehnung  der  Wirksamkeit  der  polizeilichen  Central-BehÖrde  auf  diese  Länder. 
Zunächst  berührt  diesen  Verwaltungskreis  die  Errichtung  der  Gendarmerie  im 
ganzen   Beiche   auf  Grundlage   der  entsprechenden  in  der  Lombardie  und  in  Südtirol 
bestandenen  Einrichtung.    Es  musste  ein  Executiv-Körper  geschaffen  werden,   durch 
welchen  den  (nunmehr  vom   Staate  bestellten)   Organen   der  richtenden  und  vollzie- 
henden Gewalt  eine  materielle  Kraft  zur  Verfügung  gestellt  wird,  womit  sie  Ruhe,  Ord- 
nung und  Sicherheit  aufrecht  zu  erhalten  und  verbrecherischen  Bestrebungen  entgegen- 
zutreten   vermögen;    dieser   Körper    hatte   eine   Landes-Sicherheitswache  zu    bilden, 
welche  eine  in  sich  zusammenhängende  Ordnung,  eine  von  einein  Mittelpuncte  aus- 
gehende Leitung  und  eine  gleichmässig  kräftige  Wirksamkeit  erhalten  sollte:    im  In- 
teresse   der   richterlichen  Gewalt  mussten    derselben    die  Geschäfte  der  Erforschung 
von  Verbrechen ,  des  Auftindens  der  Uebelthäter  und  der  materiellen  Hilfeleistung  bei 
Vollstreckung  der  gerichtlichen  Entscheidungen   anvertraut  werden,    im  Interesse  der 
vollziehenden  Gewalt  hatte  sie  sich  bei  Ueberwachung  der  Fremden,    der  öffentlichen 
Versammlungen,  bei  der  Handhabung  der  Local-Polizei  und  selbst  zur  Controle  anderer 
Wachkörper,  wie  der  Gemeinde-  und  Stadt  wachen,  zu  verwenden. 

Die  gegen  den  Missbrauch  der  Presse  seit  dem  Jahre  1848  bestandenen  gesetz- 
lichen Bestimmungen  hatten  sich  als  unzulänglich  erwiesen,  wesshalb  eine  Revision 
derselben  eintreten  musste.  Schon  bei  der  Vervollständigung  des  allgemeinen  Straf- 
gesetzes war  darauf  Bedacht  genommen  worden,  in  dasselbe  alle  durch  Missbrauch 
der  Presse  begangenen  Verbrechen  und  Vergehen  einzubeziehen ,  wornach  zur  voll- 
ständigen Ordnung  dieses  wichtigen  Theiles  der  Gesetzgebung  nur  noch  die  Erlassung 
der  polizeilichen  Vorschriften  zur  Beaufsichtigung  der  Presse  und  Regelung  der  damit 
in  Verbindung  stehenden  Gewerbszweige  erübrigte.  Diess  erfolgte  durch  die  neue 
Press-Ordnung  vom  27.  Mai  1852,  welche  die  Vorschriften  enthält,  nach  welchen 
die  inländische  Presse  und  namentlich  die  periodische,  mit  Beseitigung  jeder  Censur,  ge- 
regelt und  überwacht  wird.  Als  Ergänzung  der  Press-Ordnung  dient  die  neue  Theater- 
Ordnung,  behufs  der  Beaufsichtigung  der  theatralischen  Vorstellungen  jeder  Art. 
Eine  durch  den  zunehmenden  Verkehr  und  durch  die  Einbeziehung  der  ungrischen  Länder 
unter  die  Central-Leitung  der  obersten  Polizei-Behörde  erforderlich  gewordene  Ver- 
vollständigung   (und  beziehungsweise  Ausdehnung)  der  pass-poli  zeilich  en   Vor- 


280 

schrit'ten,  die  in  Oesterreich  reisenden  oder  daselbst  sich  aufhaltenden  Ausländer 
betreffend,  erfolgte  durch  die  bezügliche  im  Jahre  1853  erlassene  Vorschrift. 

Die  Errichtung  der  Gendarmerie  ging  auf  nachstehender  Grundlage  vor  sich.    Es  wird  für 
alle  Kronländer  der  Monarchie  eine  militäriseh-organisirte,  zum  Theile  berittene  Gendarmerie  errich- 
tet, welche  dem  Armee-Oberconmiando  und  der  obersten  Polizei-Behörde  (ursprünglich  den  Mini- 
sterien des  Krieges  und  des  Innern)  untergeordnet  ist,  und  deren  Dienslverrichtungen  als  jene  eines 
polizeilichen  Organs  der  Behörden  auf  der  Grundlage  der  Statuten  der  lombardischen  Gendarmerie 
vorzuzeichnen  sind.  In  Wien  wird  eine  General-Inspection  der  gesammten  Gendarmerie  aufgestellt, 
das  ganze  Wach-Institut  in  Begimenter  nach  fortlaufenden  Zahlen,  die  Regimenter  aber  in  kleinere 
Truppen-Körper  abgetheilt,  bei   welcher  Eintheilung  auf  die  Territorial-  und  Bevölkerungs-Ver- 
hältnisse in  den  einzelnen  Kronländern,    sowie  auf   die  polilische   und  gerichtliche  Organisalion 
derselben  Bücksicht  genommen,    das  Dienstverhältniss  zu  den  Civil  -  Behörden    festgesetzt,    und 
die  Gesammtstärke    des  Wach  -  Institutes    (ursprünglich    auf  die  Zahl    von    13,    später    erhöht) 
auf  19  »)  Begimenter,  jedes  zu  1.000  Mann,  festgestellt  ist.  Die  Aufstellung  der  Gendarmerie  in 
einem  Kronlande  gab  sohin  die  näheren  erfahrungsgemässen  Daten  zur  Vervollständigung  der  Ein- 
richtung. Die  Capitulations-Zeit  wird  nach  den  Militär-Vorschriften  bestimmt,  nach  welchen  auch  die 
Beförderungen  in  der  Gendarmerie  geregelt  werden,  bei  Besetzung  der  Officiers-Stellen  nach  vor- 
ausgegangenem Einvernehmen    des  Annee-Obercommando's  mit  der   obersten  Polizei-Behörde2). 
Die  Mannschaft  wurde  aus   den  best-conduisirten   Leuten  der  activen  Armee  gewählt ,    und  mit 
einer  dem  beschwerlichen  und  verantwortlichen  Dienste  entsprechenden  namhaft  erhöhten  Löhnung 
bedacht.  Nur  allmählich  konnte   dieses  wichtige  Institut  über  alle  Theile  des  Beiches  ausgedehnt 
werden;  allenthalben,   wo  es  errichtet  wurde,  erschien  es  als  eine  Wohlthat   für  die  ordnungs- 
und  ruheliebende  Bevölkerung,  und  seine  bisherigen  Leistungen  (welche  namentlich  in  dem  kaum 
aus  dem  Bevolutions-Zustande  getretenen   Königreiche  Ungern   sehr  viel  zur  Wiederherstellung 
der  öffentlichen  Sicherheit  beitrugen)  lassen  erkennen,  wie  die  Erhaltung  eines  geordneten  Zu- 
standes  insbesondere  in  den  Land-Districten  der  rastlosen   Wirksamkeit  der  Gendarmerie  zuzu- 
schreiben ist 3). 

Mittelst  einer  für  alle  Kronländer  (mit  Ausnahme  des  lombardisch-venezianischen  Koni«- 
reiches)  giltigen  Vorschrift  wurde  eine  Theater-Ordnung  erlassen4).  Zufolge  derselben  dürfen 
theatralische  Vorstellungen  jeder  Art  in  der  Begel  nur  in  Theater-Gebäuden  oder  in  hierzu  beson- 


*)  Minist.  Verord.  vom  18.  Januar  1850  und  20.  Mai  1834. 
-)  Kais.  Verord.  vom  8.  Juni  1849. 

3)  Eine  nähere  Einsicht  in  diese  Wirksamkeit  gewährt  die  ziffermässige  Angabe  der  von  der  Gendarmerie 
seit  ihrer  Errichtung  rollbrachten  Leistungen  aller  Art.    Dieselbe  bewerkstelligte  in  den  Jahren: 

1850  1851  1953  1853  1*5!» 

Aufgreifungen,  Verhaftungen  und  Anzeigen: 
I.  bei  Verbrechen 

a)  gegen  den  Staat .  510  7G7  1.039  8.631  3.693 

b)  gegen  die  Personen 1.558  2.558  4.191  5.265  8.156 

e)  gegen  das  Eigenthum       7.032  21.807  42.510  50.761  82.791 

II.  bei  Vergehen  und  Ueberlretungen    .    .         62.909  96.699  198.977  476.557  919.044 

Auffindungen  von  Leichen,  Verwundeten 

und  Kranken 705  1.347  1.898  2.570  3.308 

Dienste  sonstiger  Art  (Hausdurchsuchun- 
gen, Gerichtsvorladungen,  beiConscrip- 

üonen  etc.) 25.334  20.109  33.742  52.266  75.129 

Die  Zunahme  der  Leistungen  bis  zum  Jahre  1854  rührt  hauptsächlich  von  der  Vermehrung  der  Zahl 
der  Gendarmen    und    der  Ausdehnung  ihrer  Wirksamkeit  über  ein  grösseres  Gebiet  her. 
')  Minist.  Verord.  vom  25.  November  1850. 


281 

ders  concessionirten  Räumlichkeiten  von  den  mit  persönlicher  Befugniss  versehenen  Unter- 
nehmern zur  Aufführung  gebracht  werden.  Bewilligungen  zu  einzelnen  Vorstellungen  von  Dilet- 
tanten ertheilt  der  Kreisvorsteher  und,  wo  eine  Polizei-Direetion  besteht,  der  Polizei-Direetor. 
Jede  Bühnen -Produclion  bedarf  vor  ihrer  ersten  Darstellung  der  Aufluhrungsbcwilligun»-  von 
Seite  des  Statthalters,  für  deren  Einholung  und  genaue  Beachtung  der  Unternehmer  verant- 
wortlich bleibt.  Die  erlangte  Bewilligung  ist  nur  für  den  Unternehmer  und  die  Bühnen  giltig,  die 
darin  ausdrücklich  genannt  sind;  wurde  jedoch  die  Aufführung  in  einer  Kronlands-Hauptstadt  be- 
willigt, so  können  die  Productionen  auf  allen  anderen  Bühnen  desselben  Kronlandes  gegeben  wer- 
den. Die  ertheilte  Bewilligung  kann  aus  Beweggründen  der  öffentlichen  Ordnung  zurückgenommen 
werden.  Die  Staats-Sicherheitsbehörde  hat  darüber  zu  wachen,  dass  die  Vorstellung  nur  über  die 
ertheilte  Bewilligung  und  in  Uebereinstimmung  mit  derselben  stattfinde,  und  dass  der  Act  der  Auf- 
führung nichts  Anstüssiges  und  den  öffentlichen  Anstand  Verletzendes  enthalte;  dieselbe  ist  überhaupt 
berufen,  für  die  Aufrechthaltang  des  Auslandes,  der  Ruhe  und  Ordnung  während  der  Darstellung 
zu  wachen  und  alle  Störungen  des  öffentlichen  Vergnügens  fern  zu  halten.  Bei  dringenden  Rück- 
sichten kann  sie  die  Aufführung  eines  Bühnenwerkes  ganz  oder  theilweise  untersagen,  die  Forl- 
setzung einer  begonnenen  Darstellung  einstellen,  und  in  ausserordentlichen  Fällen  das  Gebäude 
räumen  und  schliessen  lassen.  Gegen  die  Entscheidung  der  Sicherheilsbehörde  steht  dem  Unter- 
nehmer die  Berufung  an  den  Statthalter,  und  gegen  die  Entscheidung  des  letzteren  der  Recurs  an 
die  oberste  Polizei-Behörde  zu.  Auf  die  Uebertretung  dieser  Bestimmungen  sind  Geldstrafen  bis  zu 
500  fl.,  bei  erschwerenden  Umständen  überdiess  mit  Arrest  bis  zu  3  Monaten  verbunden,  gesetzt. 
Einzelne  anstössige  Abweichungen  von  dem  genehmigten  Texte  (Extemporirungen)  sind  nach  Maass- 
gabe der  hervorleuchtenden  üblen  Absicht  an  dem  Schuldtragenden  mit  einer  Ordnungs-Strafe  von 
5  —  50  fl.  zu  ahnden. 

Mit  dem  kaiserlichen  Patente   vom  27.  Mai  1852  wurde,    unter  Aufhebung  des  Gesetzes 
vom  13.  März   1849  gegen  den  Missbrauch   der  Presse,    für   sämmtliche  Kronländer  (mit  Aus- 
nahme   der   Militärgränze)    eine   neue    Press  -  Ordnung    erlassen.    Die    Vorschriften  derselben 
gelten  nicht  nur  für  die  Erzeugnisse    der  Druckerpresse,    sondern   für    alle  durch  mechanische 
oder  chemische  Mittel  vervielfältigten  Erzeugnisse  des  Geistes  und  der  bildenden  Künste.    Jede 
Druckschrift   muss   mit    dem    Namen   des   Druckers,    des  Verlegers,    des  Herausgebers,    wo  ein 
solcher  erscheint,    sowie   mit    der  Angabe    des  Druckortes    und    der   Zeit    des   Erscheinens  be- 
zeichnet sein;  bei  den  einzelnen  Zeitungsnummern  kömmt  noch  der  Name  des  Redacteurs  hinzu. 
Der  Drucker  vereinigt  in  sich  auch  die  Verantwortlichkeit  des  Verlegers,  wo  dieser  nicht  (oder 
fälschlich)  genannt  ist.    Von  jedem  einzelnen  Blatte  einer  periodischen  Druckschrift,  dann  von 
den    zu   Ankündigungen   bestimmten  Druckschriften  hat  der  Drucker  (oder  der  Verleger ,  wenn 
dieser  sie  herausgibt)  spätestens  eine  Stunde  vor  der  Herausgabe  oder  der  Versendung  am  Orte 
des  Erscheinens  ein  (von  dem  Redacteur  unterschriebenes)  Exemplar  bei  der  Sicherheitsbehörde 
und  bei  dem  Staatsanwälte,  wo  ein  solcher  besteht,  zu  hinterlegen.  Von  jeder  anderen  Druck- 
schrift hat  diese  Hinterlegung  spätestens  3  Tage  vor  ihrer  Ausgabe  oder  Versendung  zu  erfolgen. 
Von  jeder  im  blande  erscheinenden  Druckschrift  hat  der  Verleger  binnen  S  Tagen  nach  der  Ausgabe 
je  ein  Pflicht-Exemplar  an  das  Ministerium  des  Innern,  an  die  oberste  Polizei-Behörde,  an  die  k.  k. 
Hofbibliothek  und  an  die  zu  bezeichnende  Bibliothek  im  Kronlande  selbst  abzugeben;  von  den  pe- 
riodischen Druckschriften  erhält  bei  der  Ausgabe  auch  der  Statthalter  ein  Pflicht-Exemplar.  Druck- 
schriften für  den  Geschäfts-  und  Privat-Verbrauch  sind  davon  ausgenommen;  bei  Druckwerken  von 
besonders  kostspieliger  Ausstattung  wird  das  Pflicht-Exemplar  (mit  einem  angemessenen  Percenten- 
Abschlag  vom  Ladenpreise)  vergütet.  Die  Berechtigung  zur  Erzeugung,  zur  Herausgabe  und  zum  Ver- 
lage einer  Druckschrift  wird  nach  dem  Gewerbsgesetze  ertheilt.  Die  Verbreitung  derselben  darf  nur 
von  Personen,  die  nach  diesem  Gesetze  dazu  berechtiget  sind,  und  zwar  nur  in  ihren  regelmässigen 
Verkaufsstätten  unternommen  werden.  Das  Hausiren  mit  Druckschriften,  das  Ausrufen  und  Aus- 
bieten derselben  ausserhalb  des  Gewerbs-Locales  ist  untersagt,  ebenso  ohne  besondere  Bewilligung 
I.  36 


282 

der  Sicherheitsbehörde  das  Anschlagen  und  Aushängen  derselben  in  den  Strassen:  ausgenommen 
davon  sind  Kundmachungen  rein  örtlichen  oder  gewerblichen  Inhalts,  für  welche  jedoch  die  Plätze 
bestimmt  sind,  ebenso  die  hierzu  verwendeten,  mit  einem  Erlaubnissscheine  zu  versehenden  Individuen. 
Ohne  einen  solchen  Erlaubuissschein  ist  auch  das  Sammeln  von  Subscribenten  verboten.   An  Orten, 
wo  es  erforderlich  ist,  kann  vom  Statthalter,  von  der  Polizei-Direction  oder  dem  Kreisvorsteher  ein- 
zelnen vertrauenswerthen  Personen  eine  Verkaufs-Licenz  für  bestimmte  periodische  Druckschriften, 
Gebetbücher  etc.  ertheilt  werden.  Zur  Herausgabe  einer  periodischen  Schrift  (d.  i.  einer  solchen, 
welche  mindestens  einmal  im  Monate  erscheint)  ist  eine   besondere  Bewilligung  der  obersten  Po- 
lizei-Behörde (bei  cautions-pflichtigen)  oder  des  Statthalters  (bei  den  übrigen)  erforderlich.  Bei 
der  Bewerbung  um  diese  Concession  muss  der  Name  und  Wohnort  des  Verlegers  und  (eventuell) 
des  Herausgebers,  die  Gewerbeberechtigung  des  Verlegers  und  dessen  Domicil  im  Orte  der  Her- 
ausgabe, der  Name  und  Wohnort  des  Redacteurs,  das  Vorhandensein  der  gesetzlichen  Eigenschaf- 
ten desselben,  der  Name  und  Wohnort  des  Druckers,  endlich  der  Titel  der  periodischen  Druck- 
schrift, die  Zeitabschnitte  ihres  Erscheinens  und  die  Angabe  des  beabsichtigten  Inhaltes  nachgewiesen 
werden.  Jeder  Redacteur  muss  an  dem  Orte  des  Erscheinens  wohnhaft,  24  Jahre  alt  und  öster- 
reichischer Staatsbürger  sein,  er  muss  das  freie  Dispositions-Recht  über  seine  Person  und  sein  Ver- 
mögen,  eine  tadellose  Moralität  und  den  erforderlichen  Grad  wissenschaftlicher  Bildung  besitzen: 
Staatsbeamte  bedürfen  zur  Uebernahme  einer  Redaction  die  Bewilliirunur  der  vorgesetzten  Behörde. 
Für  jede  periodische  Druckschrift,  welche  die  Tagesgeschichte  behandelt,  politische,  religiöse  oder 
sociale  Fragen  bespricht,  oder  überhaupt  politischen  Inhaltes  ist,  muss  die  vorgeschriebene  Caution 
geleistet  werden,  von  welcher  die  amtlichen  Zeitungen  befreit  sind,  welcher  dagegen  auch  nicht- 
politische periodische  Druckschriften  unterzogen  werden,  wenn  wegen  ihres  Inhaltes  oder  wegen 
Uebertretung    der  Press-Ordnung    eine   gerichtliche  Verurtheilung   erfolgt.    Die    Caution    beträgt 
10.000  fl.,  7.000  fl.  oder  5.000  fl.,  je  nachdem  die  Druckschrift  an  einem  Orte  (oder  in  dessen  Um- 
kreise innerhalb  2  Meilen)  von  mehr  als  60.000,  von  30.000 — 60.000  Bewohnern  oder  in  noch  ge- 
ringer bevölkerten  Orten  erscheint ;  die  Hälfte  dieser  Summen  reicht  für  Schriften  hin,  welche  weniger 
als  3  Mal  wöchentlich  erscheinen.    Die  Caution  hat  für  alle  aus  Anlass  der  Druckschrift  verhängten 
Geldstrafen  und  für  die  Untersuchungskosten  zu  haften.  In  einer  periodischen  Druckschrift  muss  jede 
amtliehe  Berichtigung  von  darin  mitgetheilten  That  Sachen  in  das  nächste  Blatt  kostenfrei,  andere 
^tatsächliche  Berichtigungen  von  Seite  der  Betheiligten  aber  müssen  nur  dann  kostenfrei  in  gleicher 
Art  eingerückt  werden,  wenn  die  Entgegnung  nicht  den  zweifachen  Umfang  des  bezüglichen  Arti- 
kels übersteigt.  Im  Falle  der  Verweigerung  ist  die  Aufnahme  durch  den  Staatsanwalt  zu  erwirken. 
Wird  gegen  eine  periodische  Druckschrift  ein  Strafverfahren  anhängig  gemacht,  so  muss  die  ergan- 
gene Verordnung,  sowie  das  Straferkenntniss,  über  Auftrag  der  Behörde  im  nächsten  Blatte  mit- 
getheilt  werden,  wobei  Zusätze  und  Bemerkungen  jeder  Art  unzulässig  sind.  Im  Falle  eine  perio- 
dische Druckschrift  eine  gefährliche  Richtung  beharrlieh  verfolgt,    kann  nach  zweimaliger  schrift- 
licher fruchtloser  Verwarnung  die  weitere  Herausgabe,  und  zwar  vom  Statthalter  bis  auf  3  Monate, 
von  der  obersten  Polizei-Behörde  auf  länger,  eingestellt,  oder  die  gänzliche  Concessions-Entziehung 
verhängt  werden.    Auch  andere  inländische  Druckschriften  können  bei  gefährlicher  Richtung  ver- 
boten werden.    Ausländische  Druckschriften   können   von    der  obersten  Polizei-Behörde  für  den 
ganzen  Umfang  des  Kaiserstaates  verboten  werden;  ein  solches  Verbot  fasst  auch  das  Verbot  der 
Herausgabe  einer  Uebersetzung,  des  Post-Debites,  sowie  der  Ankündigung  und  Verbreitung  der- 
selben in  sich.    Die  weiteren  Bestimmungen  der  Press-Ordnung  beziehen  sich  auf  die  strafbare 
Verbreitung  von  Druckschriften,  auf  die  Beschlagnahme  der  verbotenen,  gegen  die  Press-Ordnung 
oder   ein  Strafgesetz    verstossenden,    auf   die   Strafen    wegen  Uebertretung   der  Press-Ordnung 
(Geldstrafen  bis  500  fl.,  Arrest  bis  zu  drei  Monaten,  Confiscirung  der  Druckschriften.  Entziehung 
der  Concession,  Gewerbeverlust),  auf  die  Verantwortlichkeit  für  den  strafbaren  Inhalt  der  Druck- 
schriften (der  Verfasser,  Redacteur  und  Verleger  sind  gleichzeitig  zur  Verantwortung  zu  ziehen, 
der  Drucker,  dann  der  Verschlusser  ist  in  gewissen  bezeichneten  Fällen  mitverantwortlich),  auf  die 


283 

Zuständigkeit  der  Behörden  in  Press-Sachen  (der  Sicherheitsbehörde,  und  bei  der  Strafverhandlung 
der  ordentlichen  Gerichtsbehörde),  auf  die  Entziehung  des  Gewerbehe fugnisses  (in  Fällen  einer 
dritten  Verurteilung  wegen  Press- Vergehens),  endlich  auf  die  Verjährung  (welche  sechs  Monate 
nach  begangener  Uebertretung  eintritt). 

Um  die  Revision  der  vom  Auslande  einlangenden,  nicht  für  den  persönlichen  Gebrauch  eines 
Reisenden  bestimmten  literarischen  und  artistischen  Werke  vornehmen  zu  können,  wurden  hei 
einio-en  Hauptzollämtern  Commissionen  oder  andere  Organe  bestellt;  bloss  die  periodischen 
Schriften,  welchen  der  Post-Debit  bewilligt  ist,  sind  von  dieser  Vorschrift  ausgenommen  »). 

Ueber  die  pass-polizeiliche  Behandlung  der  Ausländer  in  Oesterreich  wurde 
verfiM  2):  Nur  souveräne  Fürsten  und  die  Glieder  regierender  Häuser,  welche  königliche  Ehren 
gemessen,  sind  von  der  Verpflichtung  befreit,  mit  einer  ordnungsmässigen  Reise-Urkunde  versehen 
zu  sein  welche  in  der  Regel  das  Visum  einer  k.  k.  Mission  oder  eines  k.  k.  Consulates  besitzen 
muss.  Diese,  sowie  die  Aufsichls-Organe  an  den  österreichischen  Gränzen,  deren  Visum  jeden- 
falls eingeholt  werden  muss,  sind  angewiesen,  dasselbe  in  allen  Fällen,  wo  die  Ertheilung  nicht 
räthlich  erscheint,  zu  verweigern.  In  den  Kronlands-Hauptstädten  muss  der  Ausländer  eine  be- 
sondere Aufenthalts-Karte  nachsuchen,  wenn  er  nicht  in  amtlicher  Sendung  sich  daselbst  befindet. 
Stellt  sich  der  Aufenthalt  eines  Ausländers  in  Oesterreich  aus  Rücksichten  der  öffentlichen  Ordnung 
und  Sicherheit  als  unzulässig  dar,  so  kann  er  sofort  aus  dem  Lande  entfernt  werden.  —  Zur  Er- 
leichteruno- des  täglichen  Gränzverkehres  bleiben  die  diessfälligen  besonderen  Vorschriften  in 
Anwendung.  Ebenso  behalten  die  Vereinbarungen,  welche  zu  ähnlichen  Zwecken  mit  auswärtigen 
Regierungen  eingegangen  wurden,  ihre  Kraft  und  Wirksamkeit. 

§.  103. 

Fortsetzung. 
Rechtspflege. 

Die  Reformen  im  Justiz-Fache  hatten  diesen  wichtigsten  Zweig  der  öffent- 
lichen Verwaltung  nach  allen  Richtungen  zu  durchdringen ,  und  kaum  dürfte  jemals  in 
einem  umfangreichen  Staate  hinnen  so  kurzer  Zeit  eine  so  gewaltige  Veränderung  in 
der  gerichtlichen  Organisation  und  Gesetzgehung  erfolgt  sein,  als  diess  neuerlich  in 
Oesterreich  geschah.  Die  in  den  einzelnen  Gebietstheilen  so  verschiedenartigen  Justiz- 
Einrichtungen  mussten  auf  eine  einheitlich  übereinstimmende  Form  zurückgeführt, 
und  dort,  wo  es  an  allgemein  giltigen  Normen  in  der  Civil-  und  Strafgesetzgebung  ge- 
brach, dieselben  ins  Leben  gerufen,  sowie  die  Grundlagen  des  Real-Creditcs  durch  Grund- 
und  Hypothekar-Rücher  geschaffen  werden.  Nachdem  ferner  in  dem  weitaus  grösseren 
Tbeile  des  Reiches  die  Gerichtsverwaltung  in  der  untersten  Instanz  den  Patrimunial-  und 
Munieipal-Gerichten  überlassen  gewesen,  und  diese  bei  der  Neugestaltung  des  Reiches 
weggefallen  waren,  so  mussten  neue  landesfürstliche  Gerichte  erster  Instanz  eingesetzt 
werden.  Wenn  hierbei  noch  erwogen  wird,  dass  in  den  Grundlagen,  aufweiche  die 
neuen  Einrichtungen  gestützt  wurden ,  selbst  eine  wesentliche  Modilication  erfolgte, 
wodurch  eine  wiederholte  Organisation  der  Gerichte  und  eine  Aenderung  in  den  Vor- 
schriften für  das  gerichtliche  Verfahren  bedingt  wurde,  so  muss  die  Aufgabe,  welche 
das  Justiz-Ministerium  in  diesem  Zeitabschnitte  zu  bewältigen  hatte,  als  eine  riesenhafte 


')  Minist.  Verord.  vom  13.  September  1852. 

-)  Verord.  der  obersten  Polizei-Behörde  vom  3.  Mai  1853. 

36 


284 

bezeichnet  werden.  Die  gesammten  Reformen  zerfallen  in  zwei  Abschnitte,  wovon  der 
erste  diejenigen  umfasst,  welche  vom  März  1848  bis  zum  31.  December  1851,  als  dem 
Zeitpuncte  der  Allerhöchsten  Schlussfassung  über  die  Grundsätze  der  neu-organischen 
Gesetzgebung'  für  Oesterreich,  erfolgten,  und  der  andere  die  nach  diesem  Zeitpuncte 
eingetretenen  Reformen  in  sich  begreift.  Der  erste  Abschnitt  kann  als  derjenige  der 
Uebergangszeit  betrachtet  werden,  in  welcher  es  sich  vor  allem  darum  handelte,  durch 
Ausfüllung  der  in  der  Organisation  der  Gerichte  und  der  Handhabung  der  Gesetze 
sich  kundgebenden  Lücken  dem  nächsten  Redürfnisse  zu  genügen.  Eben  dessbalb 
waren  die  damals  getroffenen  Maassregeln  meist  nur  partiell ,  auf  einzelne  Kronländer 
anwendbar  und  provisorischer  Natur,  daher  nur  bis  zur  Erlassung  der  für  das  Gesammt- 
reich  in  Kraft  tretenden  definitiven  Gesetze  giltig.  In  dem  zweiten  Abschnitte  beginnt 
die  (noch  nicht  beendigte)  Kundmachung  der  definitiven  Gesetze. 

Geist  und  Richtung  der  seit  dem  Jahre  1848  bis  zum  Allerhöchsten  Cabinetsschreiben  vom 
31.  December  1851  erlassenen  Gesetze  sind  aus  den  Allerunterlhänigsten  Vorträgen,  welche  in 
den  Beilageheften  zum  Reichsgesetzblatte  abgedruckt  erscheinen,  ersichtlich. 

Die  durch  die  Reichsverfassung  vom  Jahre  1849  eingetretene  Umgestaltung  der  Grundsätze 
und  der  Formen  in  Verwaltung  der  Rechtspflege  hatte  auch  eine  durchgreifende  Veränderung 
der  Gerichtsverfassung  und  Gesetzgebung  zur  Folge.  Die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  war  bereits 
durch  das  Patent  vom  7.  September  1848  aufgehoben  und  hiermit  die  Notwendigkeit  begründet, 
sogleich  an  die  Neugestaltung  der  Gerichtsverfassung  Hand  zu  legen.  Derselben  wurde  das 
Princip  der  Trennung  der  Justiz  von  der  Administration  und  der  Gleichheit  aller  Staatsbürger 
vor  dem  Gesetze  zu  Grunde  gelegt,  die  bis  dahin  bestandenen  privilegirteu  Gerichtsstände  wurden 
rücksichtlich  einzelner  Stände  und  Corporationen  (Adel,  Geistlichkeit)  gänzlich  beseitigt,  rück- 
sichtlich anderer  (Militär)  beschränkt. 

Durch  das  Allerhöchste  Cabinetsschreiben  vom  31.  December  1851  wurde  die  Reichsver- 
fassung ausser  Kraft  gesetzt,  jedoch  die  Gleichheit  aller  Staatsangehörigen  vor  dem  Gesetze 
ausdrücklich  bestätiget,  zugleich  aber  die  Grundsätze,  welche  für  die  Justiz-Pflege  maass- 
gebend  sein  sollten,  in  den  Absätzen  17  —  33  ausgesprochen.  Die  Durchführung  dieser  Grund- 
sätze erforderte  eine  Umarbeitung  der  in  Folge  der  Reichsverfassung  auf  dem  Gebiete  der 
Justiz-Pflege  erlassenen  Gesetze,  welche  wegen  Kürze  der  Zeit,  in  welcher  sie  erscheinen 
mussten,  hin  und  wieder  etwas  Ueberstürztes  hatten,  indem  hierbei  auf  die  früher  bestandenen 
und  bewährten  Institutionen  zu  wenig  Rücksicht  genommen  ward,  und,  mit  Abschneidung  der 
organischen  Entwicklung  und  Fortbildung  derselben  ,  Einrichtungen  und  Normen  Platz  greifen 
sollten,  welche,  den  Anschauungen  und  der  Praxis  des  Richterstandes  völlig  fremd,  nur  schwer 
Wurzel  fassen   konnten. 

Die  deutlichste  Uebersicht  dieser  gerichtlichen  Reformen  dürfte  sich  aus  der  Anführung  der 
einzelnen  belangreicheren  Verordnungen  in  chronologischer  (wenn  auch  nicht  systematischer)  Rei- 
henfolge ergeben.  Die  erste  Grundlage  für  die  einzuleitenden  Aenderungen  bot  die  Reichsver- 
fassung  vom  4.  März  184!)  dar;  gleichzeitig  damit  wurde  die  Herausgabe  des  (in  zehn  Ausgaben 
veröffentlichten)  Reichsgesetzblattes  und  eines  Landesgesetz-  und  Regierungs-Blattes  in 
jedem  Kronlande,  als  die  allein  gütige  Kundmachungsart  der  Gesetze  und  Verordnungen,  ange- 
ordnet.  Nachdem  die  Censur  bereits  im  März  1848  abgeschafft  worden,  und  das  im  Drange  der 
Umstände  erlassene  Press-Gesetz  (vom  18.  Mai  1848)  dem  Bedürfnisse  einer  consolidirlen  staat- 
lichen Ordnung  in  keiner  Weise  genügte,  wurde  (am  13.  März  1840)  ein  Gesetz  gegen  den 
Missbrauch  der  Presse  erlassen,  und  das  Verfahren  in  Fällen  der  Uebertretung  dieses  Ge- 
setzes geregelt.     Die   Grund züge    der   neuen  Gerichtsverfassung   enthielten  den  Grund- 


285 

salz  der  vollständigen  Trennung  der  Justiz  von  der  Verwaltung,  die  Ausübung  der  Gerichtsbar- 
keit in  bürgerlichen  Rechtsangelegenheiten  durch  Einzelngerichte,  Causal-Gerichte,  Landes- und 
Oberlandesgerichte,    im  Strafverfahren  bei  Uebertretungen  durch  die  Einzelngerichte  und  Landes- 
gerichte, bei  Vergehen  durch  die  Bezirks-Collegial-Gerichte  und  Landesgerichte,    bei  Verbrechen 
durch  die  Landesgerichte  als  Schwurgerichte  und  die  Oberlandesgerichte  als  Anklagekammern, 
endlich  in  beiden  Richtungen   durch  den  obersten  Gerichts-  und  Cassationshof,  die  Einrichtung 
der  Staatsanwaltschaft.    Eine  provisorische  Advocate  n-Ordn  ung   regelte    die   Zulassung  zu 
diesem  Stande  und  die  Rechte  der  Advocaten,  und  begründete  die  Advocaten-Kammern.    Durch 
die  Grundzüge  für   Einrichtung   der  Gefängnisse    wurde    die  Verbesserung  derselben   und 
die  beschränkte   Einführung   der  Einzelnhaft  beabsichtigt.    Die  Berggerichtsbarkeit  wurde 
den  Berg-Lehensbehörden  abgenommen  und  den  Landesgerichten    unter  Beigebung  berggericht- 
licher Senate,    bei  welchen  die  Bergbücher  geführt  werden,  zugewiesen.    Ein  summarisches 
Verfahren  in    Besitzstörungs  -  Streitigkeiten    sollte    die  in  solchen  Fällen  erforderliche 
Beschleunigung  herbeiführen.    Wichtig  für  das  ganze  Reich  erschien  die  Einführung  einer  (mit 
den  deutschen  Staaten  vereinbarten)  allgemeinen  Wechsel-Ordnung  und  die  Vorzeichnung 
des  dabei  zu  beobachtenden  Verfahrens    ').  —     Die  neue  Gerichts  -  Organisirung  auf  der 
Basis  der  erwähnten  Grundzüge  der  Gerichtsverfassung  trat  allmählich  in  den   einzelnen   Kron- 
ländern  in  Wirksamkeit,    zuerst    in    den    deutsch  -  slavischen  Kronländern  (ohne  Galizien)    am 
1.  Juli   1850,    sowie   provisorisch  in  Ungern,  der  Wojwodschaft,  Kroatien   und  Slavonien,  und 
Siebenbürgen,    nachdem  noch  zuvor  eine  Vorschrift  für  die  Competenz  und  das  Verfahren  der 
Gerichte  in  Ungern  (sammt  der  Wojwodschaft)  2),  die  Grundzüge  der  Reform  der  Jusliz-Organi- 
sation  in  Siebenbürgen  3)  und  die  Regelung  der  Zuständigkeit  und  des  Verfahrens  der  Gerichte  in 
Slrafsachen  für  Kroatien  und  Slavonien  *)  erlassen  worden  waren.    Eine  provisorische  Straf- 
Process-Ordnung  beruhte  auf  dem  Grundsatze  der  Oeffentlichkeit  und  Mündlichkeit  des  Ver- 
fahrens,   mit  Einführung    der   Schwurgerichte    für  Verbrechen,    und    erstreckte    die   sichernden 
Förmlichkeilen  selbst  auf  die  Aburtheilung  der  Vergehen.  Im  Einklänge  mit  der  neuen  Gerichts- 
verfassung wurden  in  den  deutschen  und  slavischen  Kronländern  (Galizien  ausgenommen)  durch 
ein  Gesetz    über   den  Wirkungskreis    und    die    Zuständigkeit    der    Gerichte  alle  bisher 
bestandenen  Patrhnonial-  und  Communal-,   dann  Berg-,  Mercantil-,   See-  und  Lehen-Gerichte, 
sowie  alle  privilegirten  Gerichtsstände  und  sonstigen  landesfürstlichen  Gerichte  mit  dem  Beginne 
der  neu  organisirten  Gerichte  aufgehoben,    die    für    einzelne  Kronländer  giltigen  Jurisdiclions- 
Normen   ausser  Kraft    gesetzt,    und   die    auf  den   ehemaligen   gutsherrlichen  Verband,    auf  das 
Privileo-ium  des    Fiscus  oder  auf  andere  Privilegien  sich  gründenden  Vorschriften  über   die  Zu- 
ständigkeit  der   Gerichte   entkräftet.     In   dem   Verfahren  ausser  Streitsachen  wurden  die 
Obliegenheiten   der  Gerichte   wesentlich  verändert,    indem    bei  Verlassenschafts  -  Abhandlungen, 
Vormundschafts-   und    Curatel-Angelegenheiten    den  Vormündern    und  Curatoren    ein   grösserer 
Wirkungskreis  eingeräumt   und   eine    Instruction  für   die  Gemeindevorsteher   erlassen  ward, 
welche  sie   zur  Vornahme  einiger  Amtshandlungen   in  jenen  Angelegenheiten  sowie  der  Zustel- 
lungen verpflichtete.    Insbesondere  wurden  die  Waisencassen  aufgehoben,  die  Gebarung  mit  dem 
Pupillar-    und    Curatel -Vermögen    zunächst    den    gesetzlichen    Vertretern    der  Pflegebefohlenen 
anvertraut,    und   die   cassenmässige  Verrechnung   des  Waisen-,    Curanden-    und   Depositen-Ver- 
mögens  den   Steuerämtern   und   den   Depositen -Aemtern   (als   Hilfsämtern   der  Gerichte)    über- 
traffen.    Ein  organisches  Gesetz  für  die  Gerichtsstellen  enthielt  die  Vorschriften,  welche 


')  Die  allgemeine  Wechsel-Ordnung  vom  25.  Januar  1850  ist  am  1.  Mai  1850  für  den  ganzen  Umfang 
der  Monarchie  in  Wirksamkeit  getreten,  wodurch  alle  früheren  Wechsel-Ordnungen  und  Wechselgcsetze 
erloschen  sind. 

2)  Verord.  d.  Befehlhabers  der  kais.  Armee  in  Ungern  vom  10.  November  18*9. 

8)  Kais.  Verord.  vom  k.  Juli  1850. 

4)  Kais.  Verord.  vom  24.  Juli  1850. 


2S6 

nach  erfolgter  Durchführung  der  Gerichts-Organisation  bei  der  Besetzung-  der  Aemter,  Leitung 
und  Handhabung  der  Disciplin,  sowie  in  der  inneren  und  äusseren  Geschäfts -Ordnung-  zu  be- 
obachten sind.  Das  provisorische  Gesetz  über  die  Staatsanwaltschaften  regelle  dieses  neue 
Organ  der  gerichtlichen  Thätigkeit,  nach  dessen  Aufstellung  die  öffentlichen  Fiscale  in  Ungern 
und  Siebenbürgen  aufgehoben  und  deren  Obliegenheiten  an  die  Staatsanwaltschaften  übertragen 
werden  konnten.  Die  Gerichts-Organisation  ward  vervollständigt  durch  die  Organisation  des  ober- 
sten Gerichts-  und  Cassationshofes,  welcher  in  allen  Civil-Sachen  in  und  ausser  Streit- 
sachen, in  denen  die  Obcrlandesgerichte  in  zweiter  Instanz  erkannt  haben,  sofern  ein  weiterer 
Rechtszug  gesetzlich  zulässig  ist,  dann  in  Strafsachen  alsCassationshof  über  Nichtigkeitsbeschwer- 
den, in  den  Fällen,  in  welchen  diese  stattfinden,  entschied.  Den  gerichtlichen  Instituten  wurde  das 
Notariat  angereiht  und  für  dasselbe  eine  Notariats-Ordnung  kundgemacht.  Neue  Bestimmungen 
erfolgten  über  die  Anlegung  der  Grund-  und  Intabu  Iations-Bücher,  wozu  in  den  ehemals 
ungrischen  Ländern  erst  die  Vorbereitungen  getroffen  werden  mussten,  zu  welchem  Behufe  eine 
provisorische  Grundbuchs-Ordnung  für  Ungern,  die  Wojwodschaft,  Kroatien  und  Slavonien, 
und  Siebenbürgen  erlassen  wurde.  In  den  Ländern,  wo  die  Grundbücher  schon  bestanden,  wurde 
zur  Förderung  des  Real-Credites  eine  Vorschrift  behufs  der  Beschleunigung  des  grundbücherlichen 
Verfahrens  gegeben  i). 

Die  nach  dem  31.  December  1851  stattgefundenen  Reformen  in  den  Justiz-Einrichtungen  wa- 
ren zum  Theile  bestimmt,  auf  die  östlichen  Kronländer  die  in  den  übrigen  bereits  bestehenden 
Einrichtungen  auszudehnen,  entgegenstehende  Anordnungen  aufzuheben,  und  die  sich  ergebenden 
Lacken  auszufüllen;  theils  waren  sie  auf  die  Erlassung  neuer,  für  das  Gesammtreich  verbindlicher, 
den  organischen  Grundsätzen  vom  31.  December  1851  angepasster  Gesetze  gerichtet.  So  wurde 
für  Ungern,  die  Wojwodschaft,  Kroatien  und  Slavonien  eine  Advocaten-Ordnung  ä),  ferner 
eine  Civil-Process-Ordnung  3)  erlassen,  nachdem  als  Uebergangsbestimmung  schon  früher  *)  alle 
Rechtsstreitigkeiten,  welche  sich  auf  Aviticitäts-Verhältnisse  bezogen,  sowie  alle  die  Verpfändung 
adeliger  Güter  betreffenden  Processe  einem  Gerichtsstillstande  unterzogen  worden  waren,  und 
diessfalls  keine  neuen  Processe  anhängig  gemacht  werden  durften,  sowie  bei  Einführung  jener  Pro- 
cess-Ordnung  selbst,  rücksichtlich  jener  Grundbesitzer,  mit  deren  Besitze  eineUrbarialität  verbunden 
war,  die  ihnen  vor  dem  11.  April  1848  dargeliehenen  Capitale,  mit  Ausnahme  der  Handelswechsel, 
als  unaufkündbar  erklärt  wurden.  Die  Wirksamkeit  des  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuches 
wurde  für  Ungern,  die  Wojwodschaft  und  das  Banat,  Kroatien  und  Slavonien  durch  kaiserliches 
Patent  vom  29.  November  1852  in  das  Leben  gerufen,  gleichzeitig  aber  wurden  die  durch  könig- 
liche Donationen  begründeten,  das  Eigenthum  wesentlich  beschränkenden  Heimfallsrechte,  sowie 
die  Gellung  der  Aviticität  (in  Folge  welcher  Niemand  über  das  ererbte  liegende  Vermögen  verfügen 
durfte)  aufgehoben.  Eine  provisorische  Instruction  für  das  Verfahren  ausser  Streitsachen  5),  wo- 
durch Waisen-Commissionen  für  die  Behandlung  der  Vormundschafts-  und  Curatel-Angelegenheiten 
ireschaffen  wurden,  sollte  bis  zum  Erlasse  einer  all«eniein  verbindlichen  diessfälli»en  Vorschrift 
gelten,  ebenso  eine  provisorische  Concurs-Ordnung  i;).  Für  die  Anlegung  der  Grund-  und  Inta- 
bulations-Bücher,  mit  besonderer  Bücksicht  auf  den  adeligen  Grundbesitz,  wurden  die  Vorarbeiten 
eingeleitet  '),  deren  Ergebnisse  zu  der  demnächst  in  mehreren  Komitaten  zur  Vollendung  ge- 
langenden Einführung  der  Grundbücher  für  den  ehemals  grundherrlichen  sowohl  als  den  unter- 
Ihänigen  Besitz  geführt  haben.  Für  Siebenbürgen  wurde  ebenfalls  mittelst  kaiserlichen  Patentes 


')  Kais.  Verord.  vom  16.  März  1851,  und  Minist.  Vcrord.  vom  29.  October  1852. 

2)  Kais.  Patent  vom  24.  Juli  1852. 

J)  Minist.  Verord.  vom  IG.  September  1852. 

*)  Kais.  Patent  vom  3.  November  1849. 

5)  Minist.  Verord.  vom  17.  December  1852. 

(i)  Minist.  Verord.  vom  18.  Juli  1853. 

7)  Minist.  Verord.  vom  18.  April   1853. 


287 

vom  29.  Mai  1853  die  Wirksamkeit  des  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuches  angeordnet,  wobei 
gleichzeitig  die  Gesetze  über  Erwerbung-  und  Ausübung  des  Eig-enthumsrechtes  abgeändert,  die 
königlichen  Donationen  und  das  daraus  abgeleitete  Heimfallsrecht  aufgehoben  wurden.  Die  provi- 
sorische Instruction  für  das  gerichtliche  Verfahren  ausser  Streitsachen,  die  provisorische  Concurs- 
Ordnung  und  die  Advocaten-Ordnung  wurden  daselbst  ebenfalls  eingeführt.  Auch  in  dem  Gebiete 
des  ehemaligen  Freistaates  von  Krakau  musste  erst  durch  das  kaiserliche  Patent  vom  23.  März 
1852  das  allgemeine  bürgerliche  Gesetzbuch  und  die  westgalizische  Gerichts-Ordnung  in  Geltung 
gebracht  werden.  Seit  1.  September  1853  umfasst  die  Wirksamkeit  des  allgemeinen  bürgerlichen 
Gesetzbuches  den  ganzen  Kaiserstaat,  während  die  Reducirung  der  Civil-Process-Ordnungen  auf 
eine  einzige  sich  vorbereitet. 

Zu  den  allgemein  giltigen  gesetzlichen  Vorschriften,  wodurch  die  Justiz- Verwaltung  neu 
geregelt  wurde,  gehört  das  Strafgesetz  (eine  vervollständigte  Auflage  des  in  den  deutschen,  sla- 
vischen  und  italienischen  Kronländern  bestandenen  Strafgesetzes  vom  Jahre  1803,  bei  welcher  die 
Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen  von  einander  getrennt,  mehrere  neue  und  schärfer  be- 
stimmte gesetzliche  Verfügungen  aufgenommen,  die  Aufzählung  der  Verbrechen  gegen  die  öffentliche 
Sicherheit  hesser  gegliedert  und  neue  Bestimmungen  über  die  durch  Druckschriften  begangenen 
straffälligen  Handlungen  aufgenommen  wurden)  »),  ferner  das  Gesetz  über  den  Wirkungskreis 
und  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  bürgerlichen  Rechtsangelegenheiten,  welches  abge- 
sondert für  die  deutschen  und  slavischen  Kronländer,  sodann  (mit  Hinweglassung  der  auf  die  dort 
nicht  vorhandene  Berggerichtsbarkeit  Bezug  nehmenden  Bestimmungen)  für  das  lombardisch- 
venezianische  Königreich  und  Dalmatien,  endlich  für  die  ungrischen  Länder  erlassen  wurde  2), 
eine  Vorschrift  über  die  Verwahrung s gebühr  für  die  bei  den  landesfürstlichen  Depositen- 
Aeintern  inliegenden  Gelder  und  Vermögenspapiere  3),  die  Vorschrift  bezüglich  der  inneren 
Einrichtung  und  Geschäfts-Ordnung-  sämmtlicher  Gerichtsbehörden  *),  mit  einer  nach- 
gefolgten speciellen  Instruction  über  die  innere  Amtswirksamkeit  und  Geschäfts-Ordnung  der  Ge- 
richtsbehörden in  strafgerichtlichen  Angelegenheiten,  eine  neue  Straf-Process-Or  dnung5), 


')  Das  Strafgesetz  vom  27.  Mai  1852  trat  am  I.  September  1852  für  den  ganzen  Umfang  des  Reiches,  mit 
alleiniger  Ausnahme  der  Personen  und  Gebiete,  welche  dem  besonderen  Militär-Strafgesetzbuche  unter- 
stehen, in  Wirksamkeit.  —  Die  Einbeziehung  der  Press-Vergehen ,  die  Aufhebung  der  Todesstrafe  für 
entferntere  Mitwirkung  am  Hochverrath,  für  Credits-Papier-Verfiilschung  und  wiederholte  Brandlegung, 
die  Vervollständigung  der  Fälle  öffentlicher  Gewaltthätigkeit  sind  hervorragende  Verbesserungen  desselben. 

2)  Civil-Jurisdictions-Normen  bestehen:  a)  für  die  deutseh-slavischen  Kronländer;  (3)  für  die  Lombardie  und 
Venedig;  •/)  für  Dalmatien,  —  alle  drei  vom  20.  November  1852 — ;  5)  für  Ungern,  die  Wojwodschafl 
unddasBanat,  Kroatien  und  Slavonien,  vom  16.  Februar  1853;  e)  für  Siebenbürgen,  vom  3.  Juli  1853. 
Sie  haben  ihre  Wirksamkeit  am  Tage  der  Aetivirung  der  neuen  Gerichtsbehörden  begonnen. 

*)  Kais.  Patent  vom  26.  Januar  1853.  Minist.  Verord.  vom  30.  Januar  1853. 

4)  Das  organische  Gesetz  für  die  Gerichtsbehörden  vom  3.  Mai  1853  trat  für  Ungern,  die  Wojwodschafl 
und  das  Banat,  Kroatien  und  Slavonien  am  1.  Juli  1853,  für  die  übrigen  Kronländer  mit  der  Aeti- 
virung der  neuen  Gerichtsbehörden  in  Wirksamkeit. 

5)  Die  provisorische  Straf-Proeess-Ordnung  vom  17.  Januar  1850  war  zu  sehr  den  Gesetzen  Frankreieh's  und 
der  Rheinlande  nachgebildet.  Dessenungeachtet  wurde  bei  Erlassung  der  neuen  Straf-Proeess-Ordnung 
vom  29.  Juli  1853  das  viele  Treffliche,  das  sich  in  jener  ersteren  vorfand  und  praktisch  bewährt  hatte, 
beibehalten,  und  mit  dem  Anwendbaren  aus  dem  Verfahren  für  Strafsachen  des  alten  Gesetzes  von  1803 
in  Verbindung  gebracht.  —  So  boten  das  Institut  der  Staatsanwaltschaft,  die  Anklageform,  die  Münd- 
lichkeit und  theilweise  Oeffentlichkeit  des  Verfahrens  in  erster  Instanz  schätzbare  Factoren  für  eine 
gedeihliehe  Strafrechtspflege,  und  fanden  Aufnahme;  dagegen  wurden  die  Schwurgerichte  und  der  Cassa- 
tionshof  als  solcher  beseitiget,  die  Verweisung  der  Richter  auf  ihre  gewonnene  Ueberzeugung  wurde 
durch  eine  negative  Beweis-Theorie  in  bestimmte  Gränzen  eingeengt,  die  Urtheilschöpfung  auf  ..schuldig, 
schuldlos  und  Freisprechung  von  der  Anklage''  erweitert,  die  Oberlandesgerichte  als  zweite  und  der 
oberste  Gerichtshof  als  dritte  Instanz  mit  dem  Beifügen  bestellt,  dass  bei  denselben  nur  schriftlich  zu 
verfahren  sei.  Einfachheit,  die  alle  entbehrlichen  Formalitäten  beseitigt  und  bei  minder  strafbaren 
Handlungen  auch  ein  abgekürztes  Verfahren  zulässt,  und  Humanität,  welche  besonders  die  Verteidigung 


288 

eine  Vorschrift  für  die  innere  Einrichtung  und  Geschäfts-Ordnung  der  Staatsanwal  tschaften  '), 

das  Gesetz  über  das  gerichtliche  Verfahren  in  Rechtsangelegenheiten  ausser  Streitsachen  2), 
eine  neue  Notariats-Ordnung  (nachdem  schon  früher  der  mit  der  vorhergehenden  Notariats- 
Ordnung  eingeführte  Notariats-Zwang  aufgehoben  worden  war},  die  Anordnung  bezüglich  der 
Ausübung:  der  Civil-Gerichtsharkei t  der  k.k.  Consulate  über  die  österreichischen Unterthanen 
in  der  Türkei  3),  nebst  einer  dazu  gehörigen  Vollzugsvorschrift,  endlich  eine  Vorschrift  bezüglich 
der  Vornahme  der  gerichtlichen  Todtenschau  4). 

Um  eine  grössere  Zuverlässigkeit  und  Vereinfachung  in  der  Kundmachung  der  Gesetze  her- 
zustellen, wird  ein  allgemeines  Reichsgesetz-  und  Regierungs-Blatt  ausgegeben.  Ein  solches 
erschien  bis  31.  December  1852  in  zehn  Ausgaben,  nähmlich:  deutsch,  italienisch,  ungrisch, 
böhmisch  (zugleich  mährische  und  slovakische  Schriftsprache},  polnisch,  rulhenisch,  slovenisch 
(windische  und  krainische  Schriftsprache),  serbisch-illyrisch  mit  serbischer  Cyrillschrift,  serbisch- 
illyrisch  (zugleich  kroatisch)  mit  lateinischen  Lettern,  und  romanisch  (moldauisch-walachisch). 
Den  Ausgaben  mit  nicht-deutschen  Texten  wurde  der  deutsche  Text  beigefügt,  aber  alle  Texte 
wurden  für  "leich  authentisch  erklärt.  Seit  1.  Januar  1853  erscheint  das  Reichsgesetzblatt  nur 
in  deutscher  Sprache,  und  der  deutsche  Text  ist  der  allein  authentische,  auch  für  alle  schon  früher 
in  dem  Reichsgesetzblatte  erschienenen  Gesetze  und  Verordnungen.  Das  Reichsgesetzblatt  ent- 
hält alle  zur  öffentlichen  Bekanntmachung  bestimmten  Staatsverträge,  alle  für  das  ganze  Reich 
oder  für  einzelne  Kronländcr  erlassenen  kaiserlichen  Patente  und  Verordnungen,  dann  die  von 
den  Ministerien  in  ihrem  Wirkungskreise  erlassenen  Verordnungen.  Die  verbindende  Kraft  der 
darin  aufgenommenen  Gesetze  und  Verordnungen  beginnt  mit  dem  45.  Tage  nach  der  Ausgabe  des 


des  Angeklagten  unterstützt,  zeichnen  die  neue  Straf-Process-Ordnung  aus;  sie  trat  in  den  verschie- 
denen  Kronländern   mit   dem  Zeitpuncte    der   Activirung   der    neuen   Gerichtsbehörden    in  Wirksamkeit. 

')  Das  Institut  der  Staatsanwaltschaft,  dessen  Wirkungskreis  hauptsächlich  auf  die  Straf-Jusliz  beschränkt 
wurde,  bedurfte  mit  seiner  Neugestaltung  auch  einer  neuen  Geschäfts-Ordnung.  Das  Gesetz  vom  3.  August 
1854  über  die  neue  Einrichtung  und  Geschäfts-Ordnung  desselben  hat  seine  Wirksamkeit  in  den  Kron- 
ländern, in  welchen  die  neu  organisirten  Staatsanwaltschaften  bereits  in  Thäligkeit  waren,  mit  dem 
Tage  der  Kundmachung,  in  den  übrigen  Kronländern  aber  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  neu  organi- 
sirten Staatsanwaltschaften  aetivirt  wurden,  begonnen. 

•)  Durch  das  neue  Gesetz  über  das  gerichtliche  Verfahren  ausser  Streitsachen  vom  9.  August  1854  ist 
das  frühere  Gesetz  über  Verlassenschafts-Abhandlungen  vom  28.  Juni  1850  ausser  Wirksamkeit  gesetzt 
worden,  und  zwar  in  der  Lombardie  und  in  Venedig,  in  der  Wojwodschaft  und  dem  Banate  mit 
1.  November  1854,  in  den  übrigen  Kronländern  vom  Tage  der  Wirksamkeit  der  neuen  Gerichls-Organisation. 

3)  Kais.  Verord.  vom  29.  Januar  1855. 

4)  In  Folge  der  eingetretenen  Aenderungen  verloren  mehrere  der  früher  angeordneten  Reformen  ihre 
Giltigkeit.  Dahingehören  insbesondere:  das  Gesetz  gegen  den  Missbrauch  der  Presse  sammt  dem 
Verfahren  in  Press-Uebertretungsfällen  (Kais.  Patente  vom  13.  und  14.  März  1849),  welches  theils  durch 
das  neue  Strafgesetz,  theils  durch  die  neue  Press-Ordnung  ersetzt  wurde,  die  Grundzüge  der  neuen 
Gerichtsverfassung  (Kais.  Entschl.  vom  14.  Juni  1849),  die  Vorschrift  über  die  Bildung  der  Gesehwornen 
für  die  Press -Gerichte  (Kais.  Patent  vom  11.  September  1849),  das  organische  Gesetz  über  die 
Gerichtsstellen  (Kais.  Patent  vom  28.  Juni  1850),  die  provisorische  Straf-Process-Ordnung 
(Kais.  Patent  vom  17.  Januar  1*50),  die  Vorschrift  über  den  Wirku  ngskreis  und  die  Zuständigkeit  der 
Gerichte  (Kais.  Patent  vom  18.  Juni  1850),  das  Gesetz  über  Verlassenschafts-Abhandlungen  vom  28.  Juni 
1850,  die  Verordnung  über  die  Wirksamkeit  der  Staatsanwaltschaften  in  Ungern,  der  Wojwodschaft  und 
dem  Banate,  Kroatien  und  Slavonien  (Minist.  Verord.  vom  30.  Juni  1850),  die  provisorische  Advocaten- 
Ordnung  für  Siebenbürgen  (Minist.  Verord.  vom  14.  Mai  1852),  endlieh  die  provisorische  Instruction 
über  das  gerichtliche  Verfahren  in  Rechtsgeschäften  ausser  Streitsachen  für  Ungern,  die 
AVojwodsehaft  und  das  Banat,  Kroatien  und  Slavonien  (Minist.  Verord.  vom  17.  December  1852)  und  für 
Siebenbürgen  (Minist.  Verord.  vom  15.  Juni  1853).  Theilweise  modificirt  wurden  durch  die  nachgefolgten 
Einrichtungen  und  den  Wirkungskreis  der  Gerichte  die  Organisation  des  obersten  Gerichts-  und 
Cassationshofes  (Kais.  Patent  vom  7.  August  1850),  durch  das  spätere  Notariats-Gesetz  (Kais.  Patent 
vom  21.  Mai  1855)  die  frühere  Notariats-Ordnung  (Kais.  Patent  vom  29.  September  1850),  sowie  durch 
das  neue  Strafgesetz  die  Grundzüge  bei  Errichtung  von  Gefängnissen  (Allerh.  Entschl.  vom  24.  August  1849). 


280 

bezüglichen  Reichsgesetzblattes,  insofern  diessfalls  nicht  in  einzelnen  Fällen  eine  besondere  Be- 
stimmung  erfolgt.  Ausser  dem  Reichsgesetzblatte  wird  in  jedem  Kronlande  ein  Landesgesetz- 
und  Regierungs-Blatt  in  den  Landessprachen  mit  beigefügtem  deutschen  Texte  ausgegeben; 
dasselbe  enthält,  aus  dem  allgemeinen  Reichsgesetzblatte  aufgenommen,  alle  diejenigen  Gesetze 
und  Verordnungen,  welche  in  dem  bezüglichen  Kronlande  Wirksamkeit  haben,  überdiess  aber 
alle  von  den  Landesbehörden  erlassenen  Verordnungen,  Verfügungen  und  Belehrungen  über  öffent- 
liche Angelegenheiten.  Alle  Gemeinden  sind  zur  Anschaffung  des  Landesgesefz-  und  Regierungs- 
Blattes  in  der  bei  ihnen  üblichen  Landessprache  verpflichtet  '). 

Die  Advocaten  werden  vom  Justiz-Minister  ernannt,  welcher  hierbei  an  eine  bestimmte  Zahl 
derselben  nicht  gebunden  ist.  Die  Advocaten-Kammer  bilden  sämmtliche  Advocaten  eines  Landes- 
Gerichtssprengels  (oder  mehrerer  derselben  mit  Gutheissung  des  Justiz-Ministers).  Aus  der  Kammer 
wird  durch  Wahl  ein  ständiger  Ausschuss  gebildet.  Der  Advocaten-Kammer  steht  zu:  a)  die  Erlas- 
sung ihrer  Geschäfts-Ordnung  und  jener  des  Ausschusses,  sowie  die  Feststellung  der  Wirksamkeit 
des  letzteren;  b)  die  Wahl  ihres  Präsidenten  und  jene  der  Mitglieder  des  Ausschusses,  sowie  die 
Bestimmung  der  Zahl  derselben;  c)  die  Feststellung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Kammer; 
d)  das  Gutachten  über  die  Verleihung  von  Advocaten-Stellen,  die  Aeusserung  bei  Suspendirung 
oder  Entlassung  eines  Advocaten;  e)  die  Wahl  der  Prüfungs-Commissäre  aus  dem  Advocaten- 
Stande,  welche  zu  den  Advocaten-Prüfungen  zuzuziehen  sind;  f)  die  Aufrechthaltung  der  Ehre 
und  Würde  des  Advocaten-Slandes;  g)  die  Erstattung  von  Gesetzesvorschlägen.  Dem  ständigen 
Ausschusse,  welcher  aus  dem  Präsidenten  und  mindestens  vier  Stimmführern  —  sämmtlich  unent- 
geltlich fungirend  —  zu  bestehen  hat,  ist  zugewiesen:  ;i)  die  Oberaufsicht  über  die  Advocaturs- 
Candidaten  im  Bezirke;  b)  die  Benennung  der  unentgeltlichen  Vertreter  für  arme  Parteien.  Das 
Vertretungsrecht  eines  Advocaten  erstreckt  sich  in  Civil-Sachen  auf  den  Oberlandesgerichts-Be- 
zirk.  Um  zur  Ausübung  der  Advocatur  zugelassen  zu  werden,  ist  erforderlich:  die  österreichische 
Staatsbürgerschaft,  die  erreichte  physische  Grossjährigkeit,  ein  unbescholtener  Lebenswandel,  die 
durch  die  Advocaten-Prüfung  erprobte  Befähigung.  Die  Prüfungs-Candidaten  müssen  nachweisen: 
die  an  einer  österreichischen  Universität  erlangte  juridische  Docfors-Wiirde,  die  Dienst-Praxis  bei 
einer  österreichischen  Finanz-Procuratur  oder  einem  inländischen  Advocaten  durch  drei  Jahre, 
deren  mindestens  eines  nach  erlangtem  Doctor-Grade  verlaufen  sein  niuss  (oder,  bezüglich  eines 
Jahres,  die  Richteramts-  oder  Notariats  -Praxis).  Die  Prüflings -Commission  besteht,  unter  dem 
Vorsitze  eines  Rathsmitgliedes  des  Oberlandesgeriehtes,  aus  zwei  Justiz-Räthen  und  zwei  Advocaten. 
Die  Disciplinar-Aufsicht  über  die  Advocaten  steht  dem  Oberlandesgerichte  zu  s). 

In  der  mit  kaiserlicher  Verordnung  vom  24.  Juli  1852  erlassenen  Ad  voc  aten-Or  dnung  für 
Ungern  sind  umständlichere  Bestimmungen  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Advocaten,  sowie 
bezüglich  der  Ausübung  der  Disciplinar-Gewalt  über  dieselben  enthalten.  Die  Stelle  der  Advocaten- 
Kannnern  (und  ihrer  ständigen  Ausschüsse)  vertreten  daselbst  Advocaten-Ausschüsse,  welche  vom 
Justiz-Minister  ernannt  werden.  Der  Präsident  und  die  Mitglieder  des  Ausschusses  werden  für 
ein  Jahr  ernannt,  können  aber  durch  das  Oberlandesgericht  jährlich  bestätigt  werden.  Unfähig, 
die  Advocatur  zu  erlangen,  sind  diejenigen,  welche  sich  im  Concurse  oder  unter  Curatel  befinden, 
sowie  diejenigen,  welche  gewisser  strafbarer  Handlungen  für  schuldig  erkannt  oder  überhaupt 
zu  einer  mindestens  sechsmonatlichen  Freiheitsstrafe  verurlheilt  wurden.  Mit  der  Advocatur  ist 
weder  ein  besoldetes  Staatsamt,  noch  die  Ausübung  von  Mäklergeschäften  vereinbar.  Die  gleichen 
Bestimmungen  enthält  die  Advocaten-Ordnung  für  Siebenbürgen  s),  in  welcher  jedoch  unter  den 


*)  Kais.  Patent  vom  4.  März  1849.  modificirt  durcli  die  kais.   Verordnungen  vom  20.  Deeember  1850,  vom 

27.  Deeember  1852  und  vom  16.  Würz  1853. 
s)  Kais.  Verord.    vom  10.  August  1849,    womit   die    provisorische   Advocaten-Ordnung   genehmigt 

wurde,  und  Minist.  Verordnung  vom  11.  October  1853. 
3)  Kais.  Patent  vom  10.  Oetober  1853. 

I.  37 


290 

Erfordernissen  zur  Erlangung  der  Advocatur  vorläufig  die  juridische  Doctors- Würde  noch  nicht, 
dafür  aber  die  Kenntniss  der  deutschen  und  noch  einer  in  Siebenbürgen  üblichen  Landessprache 
aufgenommen  ist. 

Die  Notariats-Ordnung  vom  29.  September  1850  wurde  durch  die  unzähligen  Förm- 
lichkeiten, welche  bei  der  Aufnahme  der  Notariafs-Acte  vorgeschrieben  waren,  für  die  Parteien  so 
drückend,  dass  dieses  bei  gehöriger  Einrichtung  für  Parteien  und  Gerichte  nur  erwünschte  und  für 
die  Sicherheit  des  Rechtsverkehres  höchst  erspriessliche  Institut  ohne  Anklang  blieb.  Die  Umar- 
beitung 0  hatte  vorzugsweise  die  Beseitigung  dieser  drückenden  Formen,  zugleich  aber  auch  das 
Ziel  im  Auge,  die  Benützung  des  Notariats-Institutes  durch  die  den  Notariats-Acten  gewährten 
Begünstigungen  a)  den  Parteien  erwünscht  zu  machen,  Rechtsstreitigkeiten  zu  vermindern,  den 
Parteien  die  thunlichst  schnelle  Realisirung  ihrer  Forderungen  und  Rechte  möglich  zu  machen 
und  hierdurch  auch  die  Geschäftslast  der  Gerichte  zu  erleichtern. 

Nachdem  das  Recht  der  Aviticität  in  den  ungrischen  Ländern  bereits  früher  dem  Grund- 
satze nach  aufgehoben  war,  wurden  auch  die  daraus  entspringenden  Rechtsbeziehungen,  sowie 
die  auf  den  staatsrechtlichen  Verhältnissen  beruhenden  Beschränkungen  des  Eigenthumes  ausser 
Kraft  gesetzt.  Sonach  wurde  das  System  der  königlichen  und  Palatinal-Schenkungen  und  das  daraus 
abgeleitete  Heimfallsrecht  wegen  Mangels  der  in  der  Schenkung  berufenen  Erben  und  wegen  der  in 
den  Gesetzen  bezeichneten  Treulosigkeit  aufgegeben;  ebenso"  ward  das  in  dem  bestandenen  Ver- 
hältnisse der  Grundherren  zu  den  Unterthanen  begründete  Heimfallsrecht  aufgehoben.  Keine  auf  sol- 
chem Titel  beruhende  Processe  dürfen  mehr  eingeleitet  werden.  Der  Unterschied  zwischen  er- 
erbtem und  erworbenem  Vermögen  und  zwischen  männlichem  und  weiblichem  Geschlechte  bezüglich 
der  Erbfolge  hat  aufzuhören.  Durch  die  eingetretene  Wirksamkeit  des  allgemeinen  bürgerlichen 
Gesetzbuches  ist  Gleichheit  der  Rechte  und  namentlich  der  Erbansprüche  gewährleistet.  Der 
Mann-el  des  Indigenats  oder  Incolats  schliesst  künftig  von  der  Erwerbung  von  Liegenschaften 
nicht  aus;  zwischen  adelichen  Gütern  und  anderen  Liegenschaften  findet  in  Bezug  auf  die  zur 
Gültigkeit  der  Verträge  behufs  der  Eigenthums-Ueb ertragung  erforderlichen  Förmlichkeiten  kein 
Unterschied  Statt.  Die  geschlossenen  Eigenthums-Uebertragungen  von  Liegenschaften  können 
künftig  aus  Ansprüchen,  welche  nach  den  bisherigen  Gesetzen  aus  den  Eigenschaften  der 
Güter  flössen,  durch  neu  einzuleitende  Processe  oder  wegen  Mangels  eines  öffentlichen  Siegels 
nicht  angefochten  werden.  Das  bestandene  gesetzliche  Einstandsrecht  der  Verwandten  und 
Nachbarn,  sowie  jedes  gesetzliche  Vorkaufsrecht  hört  auf;  die  bisher  üblichen  Pfandverträge, 
Verkäufe  der  Liegenschaften  auf  Zeit  mit  dem  Vorbehalte  des  Bückeinlösungsrechtes 
sind,  wenn  sie  künftig  geschlossen  werden,  rechtsungültig.  Alle  Processe,  welche  nach  dem 
früheren  Rechte  gegen  die  Besitzer  von  Liegenschaften  oder  zur  Geltendmachung  von  Erb- 
ansprüchen erhoben  werden  konnten,  die  aber  nach  den  Vorschriften  der  neu  geltenden 
Civil  -  Gesetzgebung  nicht  zulässig  sind,  dürfen  nur  dann  noch  eingeleitet  werden,  wenn  seit 
der  Entstehung  des  Rechtsgrundes,  woraus  diese  Anforderungen  abgeleitet  werden,  bis  zur 
Wirksamkeit  des  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuches  32  Jahre  noch  nicht  verstrichen  sind, 
und  wenn  vom  Beginne  dieser  Wirksamkeit  bis  zur  Einleitung  des  Processes  noch  nicht  ein 
volles  Jahr  verflossen  ist  3). 

Eine  «-leiche  Anordnung  erfolgte  für  Siebenbürgen.  mitRücksicht  auf  die  daselbst  bestandenen 
gesetzlichen  Vorschriften  und  Einrichtungen  in  Bezug  auf  die  Erwerbung  und  Ausübung  des  Eigen- 
tumsrechtes auf  liegende  Güter,  deren  Belastung  und  Verpfändung.  Rechtsbeziehungen  aus  der 
bisherinen  Erbfolge  und  der  in  einigen  Theilen  des  Landes  bestandenen  Aviticität  4). 


')  Kais.  Patent  und  kaiserl.  Verord.  vom  21.  Mai  1855. 

2)  Für  alle  westlichen  Kronländer  nebst  Krakau  sammt  Gebiet. 

3)  Kais.  Patent  vom  29.  November  1852.  dessen  Anordnungen  mit  1.  Mai   1853  Gesetzeskraft  erhielten. 

4)  Kais.  Patent  vom  29.  Mai  1853,  welches  mit  1.  September  1853  in  AVirksamkeit  trat. 


291 


§.  104. 


F  o  r  t  s  e  t  z  u  n  g. 
Finanzen; 

Unter  allen  Verwaltungszweigen  war  der  Finanz-Verwaltung  die  schwierigste 
Aufgabe  zur  Erfüllung  zugefallen.  Sie  hatte  ihre  Einrichtungen  auf  einen  grossen 
Theil  des  Reiches,  welcher  nun  erst  unter  die  einheitliche  Verwaltung  gelangte,  aus- 
zudehnen, und  den  in  Folge  der  inneren  Unruhen  und  äusseren  Verwicklungen  erhöhten 
Bedarf  zu  decken,  den  erschütterten  Staats-Credit  aufrecht  zu  erhalten,  den  ge- 
störten Geldumlauf  wieder  herzustellen,  die  von  den  Verhältnissen  herbeigeführte 
Entwerthung  der  Landeswährung  zu  beheben.  Zu  diesem  Behufe  mussten  die  ge- 
sunkenen Staatseinnahmen  durch  Vermehrung  der  Steuerkraft  erhöbt,  neue  Quellen 
des  öffentlichen  Einkommens  aufgefunden,  der  Staats-Credit  in  bedeutenden  Anspruch 
genommen  werden ;  endlich  musste  das  unabweisliche  Bedürfniss  einer  der  Hebung 
des  national -wirtschaftlichen  Zustandes  der  Monarchie  förderlichen  Reaeluno-  der 
Zoll-Verhältnisse  befriedigt  werden. 

Die  Verfolgung  dieser  Zwecke  fiel  zunächst  dem  Freiherrn  von  Krauss  zu, 
welcher  in  den  Stürmen  der  Jahre  1848  und  1849  die  ungemein  schwierige  Aufgabe, 
den  Staatshaushalt  Oesterreich's  vor  dem  gänzlichen  Ruin  zu  bewahren ,  durch  stand- 
haften Muth  und  seltene  Umsicht  rühmlichst  gelöst  halte.  Ihm  folgte  in  dessen  schwie- 
riger Stellung  mit  der  Entfaltung  eines  gleichen  aufopfernden  Eifers  Freiherr  von 
Raumgartner  im  Jahre  1851  nach,  an  dessen  Stelle  1855  der  ehemalige  Han- 
dels-Minister und  nachmalige  kaiserliche  Internuntius  bei  der  Pforte ,  Freiherr  von 
Brück,  zur  Leitung  der  Finanzen  berufen  wurde.  Konnte  bis  dahin  bei  der  Ordnung 
des  Finanz-Wesens  meist  nur  noch  die  von  dem  Drange  des  Augenblickes  vorgezeich- 
nete Richtung  eingeschlagen  werden,  so  ist  nun  der  Zeitpunct  gekommen,  wo  ein  um- 
fassender durch  die  wichtigsten  Reformen  bezeichneter  Finanz-Plan  ins  Leben  gerufen 
zu  werden  vermag,  dessen  fruchtbarer  Grundgedanke  in  der  Ueberzeugung  von  der 
Notwendigkeit  liegt,  den  Volkshaushalt  zu  consolidiren  und  zu  heben,  um  daraus  das 
Gedeihen  des  Staatshaushaltes  abzuleiten.  Vor  Allem  musste  hierbei  auf  die  Regelung 
der  Landeswährung,  die  Hebung  des  Real-Credites,  die  bessere  Renützung  des  Boden- 
Reichthumes  und  die  Hinleitung  der  flüssig  gemachten  Geld-  und  Credit-Kräfte  auf  die 
Befruchtung  der  mannigfachen  Quellen  des  Wohlstandes  und  insbesondere  auf  die 
Verbesserung  der  Communicationen  hingewirkt  werden.  Inwieweit  die  in  dieser 
Richtung  wirksame  Thätigkeit  des  Freiherrn  von  Rruck  bereits  zu  Ergebnissen 
geführt  hat,  ist  aus  den  unten  folgenden  Andeutungen  zu  entnehmen. 

Zur  Ausdehnung  der  Finanz -Einrichtungen  auf  den  gesainmten  Umfang  des 
Reiches  wurden  in  den  ehemals  ungrischen  Ländern  die  Einrichtung  des  all- 
gemeinen Grundsteuer -Katasters  vorbereitet,  bis  zur  Durchführung  desselben  ein 
Grund-  (und  Gebäude-)  Steuer- Provisorium  auf  der  Rasis  der  allgemeinen  Steuer- 
pflicht mit  Beseitigung  aller  bisherigen  Befreiungen  eingeführt,  die  Weg-,  Brücken- 
und  Ueberfahrts-Mäuthe  und  das  Lotto-Gefäll  in  Wirksamkeit  gesetzt.  Ebenso  wurde 

37* 


292 

das  allgemeine  Zoll-  und  Handelsgebiet  durch  die  Aufhebung  der  Zwischenzoll-Linie, 
welche  die  ehemals  ungrischen  von  den  übrigen  Gebietstheilen  des  Reiches  trennte, 
hergestellt,  das  Tabak-Monopol  und  die  Verzehrungssteuer  auf  die  ehemals  ungrischen 
Länder  ausgedehnt,  und  eine  Personal-Erwerbsteuer  in  denselben  eingeführt. 

Ein  höherer  Ertrag  der  directen  Steuern  und  eine  gl  eich  massige  Ver- 
th eilung  derselben  in  dem  gesammten  Reiche  wurde  dadurch  herbeigeführt,  dass  in 
Folge  der  fortschreitenden  Ausführung  des  stabilen  Katasters  die  bisherige  Ungleichheit 
in  der  Umlage  der  Grundsteuer  für  die  inkatastrirten  Kronländer  beseitiget,  dieselbe  auf 
16  Percent  des  Reinertrages  festgesetzt,  und  für  die  Dauer  des  erhöhten  Redarfes  um  ein 
Dritttheil,  somitauf  21 1/% Percent,  erhöht  ward.  Die  Hauszins-Steuer,  bisher  auf  wenige 
Orte  beschränkt,  wurde  auf  alle  jene  Orte,  wo  die  Hälfte  der  Gebäude  einen  Zinsertrag 
durch  Vermiethung  abwirft,  sowie  auf  die  vermietheten  Gebäude  der  übrigen  Ortschaften 
ausgedehnt,  in  Krakau  und  Dalmatien  die  Erwerbsteuer  der  übrigen  deutschen  und 
slavischen  Kronländer  und  im  ganzen  Umfange  des  Reiches  eine  Einkommensteuer  (im 
Allgemeinen  5  Percent  des  reinen  Einkommens  betragend)  eingeführt. 

Die  indirecte  Resteuerung  ward  durch  Aenderung  des  Stämpel- und  Tax- 
Gesetzes,  durch  das  Gesetz  über  die  Gebühren  von  Rechtsgeschäften,  Urkunden, 
Schriften  und  Amtshandlungen,  durch  jenes  über  die  Stämpelgebühren  von  Spiel- 
karten, Kalendern,  ausländischen  Zeitungen,  Ankündigungen  und  Einschaltungen  in 
die  Tagesblätter,  durch  die  Einführung  von  Stempelmarken ,  die  angeordnete  Re- 
steuerung von  Zucker  aus  inländischen  Stoffen,  durch  eine  Aenderung  in  der  Erhebung 
der  Riersteuer  (und  deren  Ausdehnung  auf  das  lombardisch-venezianische  Königreich), 
durch  die  Einbeziehung  des  Krakauer  Gebietes  in  das  Lotto-Gefäll  und  die  allgemeine 
Verzehrungssteuer,  durch  die  Modifikation  des  Dazio  consumo  und  der  tirolischen  Ver- 
zehrungssteuer, und  durch  die  Aufhebung  des  Salpeter-Monopols  vervollständiget. 

Resonderc  Sorgfalt  wurde  der  umfassenden  Regelung  der  Zollgesetzgebung 
gewidmet.  Das  bisher  in  Geltung  gestandene  Prohibitiv-Systcm  war  nicht  länger  haltbar; 
nach  den  umfassendsten  Erhebungen  und  Vorarbeiten,  nach  Einberufung  der  vorzüg- 
lichsten Industriellen  und  Handeltreibenden  zu  einem  Zoll-Congresse  (dessen  später 
nähere  Erwähnung  geschehen  wird),  wurde  im  Jahre  1851  ein  neuer  Tarif  für  die 
Einfuhr-,  Ausfuhr-  und  Durchfuhr-Zölle  ausgearbeitet,  wobei  das  Schutzzoll-System 
zum  Grunde  gelegt ,  der  Rezug  der  Rohstoffe  und  Halbfabrikate  für  die  inländische 
Industrie  in  ausreichender  Weise  und  mit  nahmhaften  Opfern  für  den  Staatsschatz 
erleichtert  und  auf  möglichste  Uebereinstimmung  mit  den  Zolleinrichtungen  des 
deutschen  Zollvereins,  behufs  einer  künftigen  Einigung  mit  demselben,  hingewirkt 
wurde.  Im  Verkehre  mit  Sardinien  wurden  einige  gegenseitige  Zollermässigungen  ins 
Leben  gerufen.  Kraft  abgeschlossener  Verträge  wurden  die  Herzogthümer  Parma  und 
Modcna  sammt  dem  Fürstenthume  Liechtenstein  in  das  österreichische  Zollgebiet  ein- 
bezogen. Der  wichtigste  Schritt  behufs  der  Verschmelzung  der  österreichischen  Ver- 
kehrs-Interessen mit  jenen  von  Deutschland  erfolgte  aber  durch  den  am  19.  Februar  1853 
mit  Preussen  abgeschlossenen  und  schon  am  4.  April  1853  auf  das  Gesammtgebiet 
des  deutschen  Zollvereines  erweiterten  Vertrag,  durch  welchen  bezüglich  der  meisten 


293 

Roherzeugnisse  der  freie  Uebertritt  aus  einem  in  das  andere  Zollgebiet  festgesetzt, 
ein  ermässigter  Zoll  auf  die  vorzüglichsten  Industrie-Erzeugnisse,  sowie  Abschaffung 
und  beziehungsweise  Beschränkung  der  Durchgangsgebühren  im  gegenseitigen  unmit- 
telbaren Verkehre  zugestanden,  eine  Anzahl  anderer  Verkehrserleichterungen  vereinbart, 
und  zugleich  ein  Zoll-  und  Münz-Cartel  eingegangen  wurde.  Auch  wurde  hierdurch  zum 
ersten  Male  die  erfreuliche  Aussiebt  auf  die  Zolleinigung  oder  jedenfalls  auf  weitere 
Verkehrserleichterungen,  für  welche  das  Jahr  1860  bestimmt  ward,  eröffnet.  Diese 
wichtige  Vereinbarung  zog  mehrere  Aenderungen  in  der  Einrichtung  der  Zollämter  und 
der  Gränzüberwachung  (für  welche  probeweise  in  mehreren  Zollämtern  die  Einrichtung 
des  deutschen  Zollvereines  angenommen  wurde),  sowie  die  Revision  des  Zoll-Tarifes 
nach  sich,  welche  zu  der  Veröffentlichung  des  neuen  Zoll-Tarifes  vom  5.  December 
1853  führte,  in  dessen  Folge  zugleich  die  Einhebung  der  Zollgebühren  in  Silber- 
oder Gold-Münze  angeordnet  wurde.  Eine  weitere  Ausdehnung  des  allgemeinen  Zoll- 
gebietes ward  durch  die  Einengung  der  Freihafengebiete  von  Triest,  Zengg,  Carlo- 
pago,  Fiume,  Buccari  und  Porto  Re,  und  durch  die  Einbeziehung  von  Istrien  sammt 
den  quarneriseben  Inseln  in  das  allgemeine  Zollgebiet  erzielt. 

Die  Ausgabe  der  Secbskreuzerstücke  und  Münzscheine  und  das  neue  Kupfer- 
münz-System  gewährte  dem  Kleinverkehr  wesentliche  Erleichterungen,  und  eine 
Bestimmung  über  die  Legirung  des  Münzsilbers  führte  die  Uebereinstimmung  der 
österreichischen  Gesetzgebung  mit  jener  der  südlichen  und  westlichen  Gränzstaaten 
sowie  der  Schweiz ,  Frankreicb's  und  Belgien's  herbei. 

Die  Erschütterungen  des  Jabres  1848  hatten  die  Störung  des  Vertrauens  in  die  be- 
stehenden Geldverhältnisse  zur  unvermeidlichen  Folge.  Die  grossen  Anforderungen, 
welche  an  die  National-Bank  behufs  der  haaren  Umweehslung  der  Banknoten  gestellt 
wurden,  schwächten  ihren  Silberschatz  und  würden  alsbald  dessen  völlige  Erschöpfung 
herbeigeführt  haben,  wenn  nicht  der  National-Bank  die  Suspension  der  Baarzablungen 
und  der  damit  in  nothwendiger  Verbindung  stehende  Zwangs-Cours  der  Banknoten  zuge- 
standen worden  wäre.    Hieraus  entwickelte  sich  wieder  folgerecht  die  Entwertbung  der 
Landeswährung,  welche  für  die  gesammten  öffentlichen  und  die  Privat-Verkehrs-Ver- 
hältnisse  die  nachteiligsten  Folgen  nach  sich  zog.    Die  verschiedenartigsten  Unter- 
suchungen (worunter  eine  Berathung  der  Notabein  des  österreichischen  Handelsstandes 
auf  einem  einberufenen  Bank-Congresse)  und  Anstrengungen  fanden  Statt,  um  diesem 
Uebel  zusteuern;  sie  führten  inzwischen  nur  zu  der  Ueberzeugung,  dass  demselben 
lediglich  durch  Beseitigung  seiner  Ursachen,  des  in  Folge  der  Weltverhältnisse  und  des 
speciellen  Zustandes  des  Reiches  gestörten  Vertrauens,  des  Missverhältnisses  zwischen 
den  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates,  sowie  desjenigen  zwischen  dein  Baarlbnde 
der  National-Bank  und   der  im  Umlaufe  befindlichen  Summe  der  von  ihr  emittirten 
Noten,  dauernd  und  gründlich  abgeholfen  werden  könne. 

Die  Finanz-Verwaltung  bemühte  sich  auf  die  redlichste  und  kräftigste  Weise,  so- 
weit es  von  ihr  abhing,  die  Bedeutung  und  das  Gewicht  dieser  Uebelstände  zu  mildern, 
wobei  sie  inzwischen  durch  die  drängende  Notwendigkeit,  den  steigenden  Anforderun- 
gen des  Staatshaushaltes  zu  genügen,  auf  das  empfindlichste  gehemmt  wurde. 


294 

Die  Erschütterungen  des  Jahres  1848,  der  Aufstand  im  lombardisch-venezianischen 
Königreiche ,  und  die  Insurrection  in  Ungern  hatten  die  Quellen  des  Staatseinkom- 
mens in  ausgedehnten  Provinzen  versiegen  gemacht ,  in  dem  übrigen  Staatsgebiete 
bedeutend  geschmälert,  und  dem  Staats -Credite  die  empfindlichsten  Wunden  ge- 
schlagen. Zu  gleicher  Zeit  aber  nahm  die  Ausrüstung  und  Unterhaltung  einer  be- 
deutenden Heeresmacht  zur  Bewältigung  der  inneren  Wirren  und  des  Krieges  gegen 
Sardinien  die  Finanz-Kräfte  in  erhöhten  Anspruch,  während  die  neu  in  der  Durch- 
führung begriffene  Organisation  der  Verwaltung  einen  bleibenden  höheren  Staats- 
Aufwand  nach  sich  zog,  und  die  seit  Jahren  in  der  Ausführung  befindlichen,  nahm- 
hafte  Summen   erfordernden  Eisenbahn-Anlagen    ohne  schwere  Beeinträchti^im«'  nicht 

CT  O  CT 

unterbrochen  werden  konnten.  Noch  grössere  Anstrengungen  verursachte  die 
Aufstellung  bedeutender  Heeresmassen,  welche  äussere  Verwicklungen  zuerst  im 
Norden  des  Reiches ,  sohin  an  der  Gränze  gegen  Bosnien ,  und  zuletzt  an  der 
ausgedehnten  Gränze  von  Serbien ,  der  Walachei,  der  Moldau  und  Russland's  not- 
wendig machten. 

Die  erwähnten  Verbesserungen  in  der  Steuergesetzgebung  blieben  zwar  nicht  ohne 
Folgen,  jedoch  konnte  eine  nachhaltige  Aushilfe  durch  sie  erst  in  den  späteren  Jahren 
erwartet  werden.  Daher  erübrigte  nichts  anderes,  als,  nachdem  die  National- 
Bank  durch  Vorschüsse  anfänglich  die  dringendste  Unterstützung  geleistet  hatte, 
zu  der  Vermehrung  der  schwebenden  Schuld  und  zur  Ausgabe  von  Papiergeld 
zu  schreiten,  und  die  Aufnahme  von  Staatsanlehen  zu  bewerkstelligen.  In  die  erste 
Kategorie  gehören:  die  Emission  von  Anweisungen,  welche  auf  die  Gmundner  Salinen 
hypothecirt  wurden,  die  Ausgabe  der  verzinslichen  Central-Casse-Anweisungen,  der 
Tresor-Scheine,  der  Casse-Anweisungen  auf  die  ungrischcn  Länder,  der  verzinslichen 
und  unverzinslichen  Reichsschatzscheine.  Die  Finanz-Verwaltung  verkannte  nicht  die 
nachtheiligen  Folgen  einer  zu  grossen  Belastung  des  Geldumlaufes  mit  Papiergeld;  sie 
war  demnach,  sobald  es  thunlich  wurde,  darauf  bedacht,  zuerst  die  mehrerlei  Gattun- 
gen von  Papiergeld  auf  eine  einzige  Gattung,  die  unverzinslichen  Reichsschatzscheine, 
zurückzuführen,  und  endlich  auch  diese  mittelst  eines  Uebereinkommens  mit  der  Na- 
tional-Bank  aus  dem  Umlaufe  zu  ziehen  und  auf  die  fernere  Hinausgabe  von  Staats- 
Papiergeld  förmlich  zu  verzichten.  Wenn  erwogen  wird,  unter  welchen  Umständen  die 
Finanz-Verwaltung  sich  zu  diesem  muthvollen  Schritte  entschloss,  wird  ihr  die  An- 
erkennung klarer  Einsicht  und  des  besten  Willens  nicht  versagt  werden  können. 
Hierbei  ist  noch  zu  bemerken,  dass  die  Staatsverwaltung  schon  früher  die  öffentliche 
Erklärung  abgegeben  hatte,  den  Umlauf  der  Banknoten  durch  neue  von  der  National- 
Bank  zu  entlehnende  Vorschüsse  nicht  weiter  zu  vermehren,  und  dass  sie  die  bei  dem 
Friedensschlüsse  mit  Sardinien  erlangte  Kriegsentschädigung  von  75  Millionen  Franken 
in  Silber  grossentheils  der  National-Bank  zur  Vermehrung  ihres  Baarfondes  zuwendete. 

Alle  diese  Maassregeln  erschienen  als  zweckmässige,  ja  zum  Theile  als  noth- 
wendige  Einleitungen  zu  der  Erreichung  des  grossen  Zweckes  der  Heilung  der 
Wunden ,  welche  die  vorausgegangenen  welterschütternden  Krisen  dem  Geldumlaufe 
in   Oesterreich   geschlagen   hatten.     Die    National-Bank    hatte   dem   Staate   in    ent- 


295 

scheidender  Stunde  die  unerlässliche  Unterstützung-  angedcihen  lassen,  dadurch  aber 
ihre  Noten-Circulation  im  Verhältnisse  zu  ihrem  Baarschatze  über  das  Maass  ausere- 
dehnt,  und  sich  mit  einer  bedeutenden  Forderung  an  den  Staat  heiastet.  Diese 
Forderung  musste  getilgt  werden,  wenn  der  Verlust  ihrer  Noten  gegen  Silber 
schwinden  und  sie  in  den  Stand  gesetzt  werden  sollte,  ihre  Baarzahlungen  wieder 
aufzunehmen.  Eine  solche  Abtragung  der  beträchtlichen  Schuld  erforderte  ausser- 
ordentliche Maassregeln,  die  erste  derselben  war  das  bald  zu  erwähnende  gross- 
artige National-Anlehen.  Obgleich  dieses  vollständig  gelungen,  konnte  doch  seine 
Wirkung  für  die  Herstellung  der  Landeswährung  nur  erst  nach  Verlauf  einiger  Jahre 
erwartet  werden,  da  die  ersten  Einzahlungen  zu  dem  dringendsten  aller  Bedürfnisse, 
der  Erhaltung  des  durch  die  obsebwebenden  Verwicklungen  auf  einen  erhöhten  Stand 
gesetzten  Heeres,  verwendet  werden  mussten.  Die  Nachtheile  einer  andauernden  Ent- 
wertung der  Landeswährung  schneiden  jedoch  so  tief  in  alle  Verhältnisse  des  öffent- 
lichen und  Privat-Lebens  ein,  dass  eine  weise  und  umsichtige  Finanz-Verwaltung  vor 
Allem  auf  deren  Beseitigung,  wofür  kein  Opfer  zu  gross  erachtet  werden  kann,  bedacht 
sein  musste.  In  Erwägung  dieser  Umstände  gedieh  der  Entsehluss  zur  Beife,  welcher 
so  eben  in  der  Ausführung  begriffen  ist,  dass  Seine  k.  k.  Majestät,  über  Antrag  des 
Finanz-Ministers  Freiherrn  von  Brück,  das  werthvollstc  Besitzthum  des  Staates,  die 
Domänen,  bis  zu  dem  Betrage  der  neu  entstandenen  Schuld  von  155  Millionen  Gulden 
der  National-Dank  abzutreten ,  und  ihr  den  Verkauf  derselben  unter  bestimmten  Mo- 
dalitäten zu  überlassen  geruhte.  Es  ist  dieses  der  Schlussstein  der  opfervollen  Be- 
mühungen, wodurch  eine  redliche,  für  das  Wohl  ihrer  Angehörigen  besorgte  Staats- 
Verwaltung  die  Spuren  der  durch  die  Ereignisse  der  jüngsten  Vergangenheit  hervor- 
gerufenen ökonomischen  Bedrängnisse  zu  tilgen  angelegentlich  sich  bestrebte.  Durch 
diese  Maassregel,  in  deren  Folge  grosse  fruchtbare  Landstrecken  in  bessere  Cultur 
versetzt,  und  die  Bedingungen  zur  Ansiedlung  einer  fleissigen  landbauenden  Bevölke- 
rung dargeboten  werden ,  wird  übrigens  auch  der  Werth  und  Ertrag  des  Bodenreich- 
thumes  gehoben,  gleichwie  diess  in  anderer  noch  ausgedehnterer  Richtung  durch  die 
Hypotheken-Bank  erfolgen  wird,  deren  Errichtung  als  ein  Zweig  der  National-Bank 
soeben  durch  den  Finanz-Minister  Freiherrn  von  Brück,  in  Verfolgung  seiner 
Beform-Pläne,  eingeleitet  worden  ist. 

DieVergrösserungder  schwebenden  Schuld  und  Hinausgabe  von  Papiergeld  reichte 
jedoch  nicht  hin,  den  durch  das  Staatseinkommen  nicht  bedeckten  öffentliehenBedürfnissen 
zu  genügen.  Es  musste  demnach  zu  der  Vermehrung  der  fundirten  Schuld  geschritten 
werden.  So  erfolgten  die  Anlehen  von  71  Millionen  Gulden  im  Jahre  1849,  von  85  Mil- 
lionen im  Jahre  1851,  von  80  Millionen  im  Jahre  1852,  von  50  Millionen  im  Frühjahre 
1854,  die  beiden  Silber-Anlehen  vom  Jahre  1852  und  1854,  jedes  im  Betrage  von  35 
Millionen,  die  neuen  auf  45  Millionen  Gulden  sich  belaufenden  Schulden  des  Mailänder 
Monte,  das  Convertirungs-Anlehen  von  32  Millionen,  die  durch  den  Ankauf  von  Eisen- 
bahnen erfolgte  (zum  Theile  bereits  getilgte)  Vermehrung  der  Staatsschuld  um  34  Mil- 
lionen ,  und  endlich  die  grösste  Finanz-Operation  aller  Zeiten,  das  National-Anlehen 
von   500  Millionen  Gulden  im  Jahre   1854.   Wie  betrübend  auch  die  Notwendigkeit 


296 

erscheinen  mag,  die  Hilfskräfte  der  Zukunft  in  der  Gegenwart  zu  absorbiren,  und  in 
verhältnissmässig    kurzer  Zeit    die  Staatssehuld  in  so  beträchtlicher  Weise  zu  ver- 
mehren, so  gewährt  doch,  vom  höheren  Standpuncte  betrachtet,  die  Geschichte  dieser 
Anlehen,    die  Aufzählung  und  Erwägung  der  Umstände,  unter  welchen  dieselben  er- 
folgten und  erfolgen  konnten,  eine  unläugbare  Befriedigung  für  den  Vaterlandsfreund. 
Zuerst  ist  nicht  unbeachtet  zu  lassen,  dass  die  Hypothek  der  österreichischen  Staats- 
Schuld  eine  wesentlich  andere  und  umfassendere  geworden  ist;  wenn  der  Staat  vor 
dem  Jahre  1848,  wo  nur  ein  Tlieil  des  Staatsgebietes  zur  Verzinsung  der  öffentlichen 
Schuld  beitrug,  1.000  Millionen  Gulden  seiner  Schuld  zu  ertragen  vermochte,  so  ist  ge- 
genwärtig, wo  nicht  nur  das  gesammte  Reich  zur  Verzinsung  der  Schuld  beiträgt,  sondern 
auch    die   Staatseinnahmen   sich  gegen    früher   fast  verdoppelt  haben,  die  Last  von 
2.000  Millionen  eine  verhältnissmässig  nicht  grössere  zu  nennen.  Seit  dem  Jahre  1848 
wurde  in  Oesterreich  zuerst  der  Weg  der  öffentlichen  Subscription  zur  Aufbringung 
der  Anlehen,  und  zwar  stets  mit  dem  entsprechenden  Erfolge,  eingeschlagen.  Die  meisten 
Anlehen  wurden  im  Inlande  eröffnet  und  die  anstandlose,  leichte  Aufbringung  derselben 
machte  offenkundig,   dass  inmitten  aller  Calamitäten  der  Reichthum  der  Staatsbürger 
gestiegen  war  und  ihm  die  Unterbringung  der  Schuldverschreibungen  in  dem  erforder- 
lichen Retrage  bis  zum  Frühjahre  1854  keine  Opfer  kostete,  oder  dass    die   richtige 
Einsicht  und  der  Patriotismus  der  Capitalisten  diese  Opfer  leicht  ertragen  Hess.  Wenn 
sich  hierin  ein  unerschütterliches  Vertrauen  auf  die  gesunde  national-wirthschaftliche 
Grundlage  des  Staates  und  auf  seine  noch  unerschöpften  Hilfskräfte  von  Seite  der  Staats- 
Angehörigen  offenbarte,  so  war  dieses  Vertrauen,  trotz  der  in  der  Ferne  und  unter 
dem  Eindrucke  einer  theilweise  feindlich  gegen  Oesterreich  auftretenden  Tagespresse 
schwieriger  zu  gewinnenden  Einsicht  in  die  Verhältnisse,  nicht  geringer  bei  den  aus- 
wärtigen Capitalisten,  welche  nicht  nur  die  beiden  Silberanlehen  zu  vergleichungsweise 
günstigen  Preisen  aufbrachten,  sondern  sich  auch  an  den  im  Inlande  eröffneten  Anlehen 
nahmhaft  betheiligten.  Einzig  in  der  Geschichte  steht  jedoch  der  Erfolg  da.  welchen  der 
Aufruf  Seiner  Majestät  des  Kaisers  an  seine  treuen  Unterthanen  in  Bezug'  auf  das  1854 
eröffnete  National-Anlehen  nach  sich  zog.  Rinnen  kaum  vier  bis  sechs  Wochen  war  der 
höchste  Ansatz  der  ausgeschriebenen  Summe,  welcher  nicht  weniger  als  eine  halbe 
Milliarde  Gulden  betrug,  in  der  Subscription  überstiegen  (obwohl  keine  Subscription 
von  Ausländern  angenommen  wurde),  und  alle  Gebiete  des  Reiches,  Jeder  nach  seinem 
Vermögen    und  seinen  Kräften,  betheiligten  sich  daran,  mannigfach  die  Gefühle  der 
Vaterlandsliebe  mehr  als  die  theilweise  ungünstigen  Verhältnisse  beachtend.    Der  vor- 
gesteckte Zweck,  die  Wiederherstellung  der  Landeswährung  zu  erzielen  und  die  Macht- 
stellung Oesterreich's  in  der  gegenwärtigen  Verwicklung  der  europäischen  Staatenver- 
hältnisse zu  wahren,  hierdurch  aber  einem  dauerhaften  Frieden  entgegenzugehen,  wurde 
für  so  wichtig  und  erhaben  erachtet,  dass  Jedermann  mit  seinem  Vermögen  beizutragen 
sich  berufen  fühlte ,  um  denselben  zu  erreichen ,  und  Jedermann  wird ,    wie  es  nur  bei 
so  grossen  und  entscheidenden  Schritten  gelingt,  seinen  eigenen  Vortheil  durch  das 
gebrachte  Opfer  gewahrt  haben,  wenn  hiermit  jener  doppelte  Zweck  erreicht  wird. 
Als  eine   in  mehrfacher  Hinsicht  belangreiche  Wahrnehmung  ist   hierbei  nur  noch  zu 


297 

erwähnen,  däss  die  bis  zum  20.  November  1854  bereits  geleisteten  Einzahlungen  von 
72  Millionen  die  bis  dahin  fällig  gewesene  Rate  von  12.520.450  fl.  um  beinahe  00 
Millionen   überstiegen. 

Insoweit  die  Ueberlassung  mehrerer  Linien  der  Staatseisenbahnen  an  eine  Privat- 
Gesellsehaft,  welche  bei  den  Comnninicationen  näher  besprochen  werden  wird,  die 
Staatsverwaltung  in  den  Besitz  einer  ansehnlichen  Summe  von  Silbergeld  setzte,  und 
dadurch  auf  den  Staats-Credit  eine  günstige  Einwirkung  hervorbrachte,  rnuss  ihrer  hier 
wenigstens  Erwähnung  geschehen. 

Schon  das  kaiserliche  Patent  vom  20.  Ortober  1840  verfügte:  Zur  gleichniässigen  Besteue- 
rn n»- d  er  Nutzungen  von  Grund  und  Boden  und  von  Gebäuden  in  Ungern  solle  mit 
thätiger  Beschleunigung  das  allgemeine  Grundsleuer-Kataster  nach  denjenigen  Grundsätzen  voll- 
führl  werden,  welche  sieh  durch  die  Erfahrung  in  den  übrigen  Kronländern  und  in  den  auswärtigen 
Staaten  als  zweckmässig-  und  für  die  Entwicklung  des  Wohlstandes  in  denselben  höchst  zuträglich 
bewähr!  haben ;  da  jedoch  hierzu  ausgedehnte  Vorarbeiten  und  ein  bedeutender  Zeit-  und  Kosten- 
Aufwand  erforderlich  seien,  solle  mit  Benützung  der  bisherigen  Vermessungen  eines  grossen  Theils 
der  Grundbesitzungen  ein  den  Bedingungen  einer  gerechten  und  gleichniässigen  Vertheilung  der 
öffentlichen  Lasten  möglichst  entsprechendes  Grundsteuer-Provisorium  für  die  Zeit,  bis  das  stabile 
Kataster  vollendet  sein  wird,  eingeführt  werden.  Auch  die  bis  zum  Jahre  1848  von  der  Contri- 
bütion  befreiten  Besitzungen  und  Einwohner-Classen  seien  der  Besteuerung  zu  unterziehen,  und 
zwar  bis  zur  Einführung  des  Grundsteuer-Provisoriums  nach  besonderen  Anordnungen,  während 
die  früher  allein  conlributions-pflichtigen  Besitzungen  und  Classen  bis  dahin  die  alte  Kriegs-  und 
Domeslical- Steuer  zu  entrichten  halten  (das  Provisorissimum).  In  gleicher  Weise  sollen  auch 
andere  öffentliche  Lasten,  die  den  Grund-  und  Hausbesitz  zu  treffen  haben,  vertheilt  werden,  ohne 
dass  Jemand  aus  seiner  persönlichen  Eigenschaft  eine  Ausnahme  ansprechen  könne.  Eine  gleiche 
Anordnung  wurde   hinsichtlich   Sieben  bürgen's  4).  Kroatien's   u  nd  S  1  a  v  o  ni  en's  a)    erlassen. 

Die  wirkliche  Einführung  des  Gru  n  dsteuer-  Pro  visoriums  in  Ung-ern.  der  serbi- 
schen W  o j  w o  d s  c  h  a f  t  u  n  d  d  e in  T  emeser  B an  a  t  e,  K  r  o  a  t  i e  n  u  n  d  S lav o n i e n  u  n  d  S  i  e- 
b  e  n  b  ü  rg  e  n  wurde  mit  kaiserlichem  Patente  vom  4.  März  1 850  angeordnet.  Laut  desselben  werden 
der  Besteuerung  unterzogen:  A)  das  Gru n d erträgniss ,  d.  i.  derWerth  der  auf  der  produktiven 
Fläche  des  Bodens  bei  Anwendung  des  gewöhnlichen  Eleisses  erzeugten  Producte.  Die  Grund- 
steuer wird  nach  dem  reinen  Ertrage  bemessen,  d.  i.  nach  dem  Erträgnisse,  welches  der  Grund- 
besitzer nach  der  C'ultur-Gattung  seines  Bodens  bei  Anwendung  der  gemeindeüblichen  Bewirth- 
sehaftungsart  in  Jahren  gewöhnlicher  Fruchtbarkeit  erzielen  kann,  nachdem  die  noth  wendigen  und 
gemeindeüblichen  Auslagen  auf  Bearbeitung  des  Bodens.  Saat.  Pflege  und  Ernte  der  Producte  in 
Abschlag  gebracht  worden  sind.  Zur  Ausmiltlung-  des  reinen  Grundertrages  wird  eine  Erhebung 
des  Flächenmaasses  und  eine  Schätzung  des  Erträgnisses  vorgenommen.  Bei  ersterer  werden 
alle  vorhandenen  Behelfe  benützt,  und  wo  diese  nicht  ausreichen,  wird  die  Angabe  der  Besitzer 
einer  amtlichen  Prüfung  unterzogen  und  durch  geometrische  Vermessungen  rectih'cirt.  Bei  der 
Schätzung- werden  die  Angaben  der  Gemeindevertreter  zum  Grunde  gelegt,  und  durch  erfahrene 
Schätzungs-Commissäre,  welche  mit  den  Local-  und  ökonomischen  Zuständen  des  Bezirkes  genau 
bekannt  sind,  geprüft  und  richtiggestellt,  wobei  selbe  zugleich  ein  standhältiges  Verhältniss  unter 
den  Gemeinden  des  bezüglichen  und  der  angränzehden  Bezirke  auszumitteln  haben:  dabei  wird  er- 
hoben, welche  verschiedene  Benützungsarten  des  Bodens  in  jeder  Gemeinde  bestehen,  in  welche  ver- 
schiedene Ertragsabstufungen  (Classen)  sich  jede  dieser  Cultur-Gattungen  nach  der  natürlichen 


»)  Kais.  Patent  vom  20.  October  1849. 
a)  Kais.  Patent  vom  31.  Oclobei-   1849. 

I.  38 


298 

Beschaffenheit  des  Bodens  und  der  örtlichen  Lage  theilt,  in  welche  dieser  C'lassen  jedes  einzelne 
Grundstück  eingereiht  werden  kann,  wie  viel  ein  bestimmtes  Flächeninaass  jeder  Cultur-Gattung 
und  Classe  im  Durchschnitte  eines  Jahres  an  den  nach  der  "emeindeüblichen  Bestellunffsweise 
gewöhnlichen  Produeten  abwirft,  welcher  Geldwert h  denselben  beigelegt  werden  kann,  welcher 
Theil  des  Rohertrages  als  Ersatz  des  notwendigen  ('uIlur-Aufwandes  abzuziehen  ist,  und  wie  viel 
nach  diesem  Abzüge  als  Reinertrag  erübrigt,  wornach  sodann  der  für  ein  bestimmtes  Flächen- 
inaass jeder  Cultur-Gattung  und  jeder  Classe  entworfene  Tarif  des  Beinertrages  auf  die  einzelnen 
Grundflächen  jedes  Grundbesitzers  im  Verhältnisse  des  Flächenmaasses  angewendet  wird.  B)  Die 
Nutzungen  von  Gebäuden,  als  welche  bei  vermietbeten  der  Miethzins,  bei  anderen  der  Werth 
ihrer  Benützung  angesehen  werden.  In  den  grösseren  (besonders  zu  bezeichnenden)  Ortschaften 
wird  demnach  die  Hauszins-Steuer  nach  dem  Zinsertrage  (als  dessen  reiner  Ertrag  der  Miethzins 
nach  Abzug  eines  Theiles  desselben  für  die  Unterhaltungskosten  und  die  Abminderung  des  Capital- 
Werthes  angenommen  wird),  in  anderen  Orten  aber  die  Hausclassen-Steuer  von  den  Gebäuden  nnch 
Maassgabe  der  Bauart  und  der  Wohnungsbestandlheile,  welche  sie  enthalten,  eingehoben.  Bei  der 
Ertrags-Ausmittlung  werden  im  Allgemeinen  persönliche  Verpflichtungen  der  Eigenthümer  gegen 
Dritte,  selbst  wenn  sie  auf  der  Realität  haften,  sowie  Capital-Schulden,  Geld-  oder  Xatural- 
Leistungsverbindliehkeifen  nicht  berücksichtiget.  Die  für  jedes  Kronland  entfallende  Summe  der 
Grundsteuer  wird  in  der  Art  umgelegt,  dass  jeder  einzelne  Grundbesitzer  vom  Hundert  des  aus- 
gemittelten  reinen  Ertrages  den  entsprechenden  gleichen  Antheil  als  Grundsteuer  zu  entrichten 
hat.  Den  Beiheiligten  bleibt  es  unbenommen,  ihre  Einwendungen  und  Beschwerden  gegen  die  Art 
der  Umlage  sowohl  der  Grund-  als  auch  der  Hauszins-  und  Hausclassen-Steuer  vorzubringen, 
welche  aufgenommen,  untersucht  und  zur  definitiven  Entscheidung  gebracht  werden.  Die  vor- 
kommenden Veränderungen  in  der  Person  des  Besitzers  und  dem  Umfange  des  Besitzthums  werden 
in  Evidenz  gehalten,  damit  die  Steueranforderungen  immer  an  den  wirklichen  Besitzer  gestellt 
werden  können.  Bei  Elementar-Unfällen,  welche  das  Steuer-Object  für  immer  zerstören ,  erfolgt 
die  Ausscheidung  desselben  und  die  Abschreibung  der  Steuer;  wird  dadurch  der  Reinertrag  (ganz 
oder  zum  Theile)  vernichtet,  so  sind  zeitliche  (gänzliche  oder  theilweise)  Steuernachlässe  im 
bezüglichen  Jahre  gestattet.  Die  neu  zuwachsenden  Objecte  der  Besteuerung  werden  jedoch  mit 
Rücksicht  auf  die  erforderliche  Ermunterung  zur  landwirtschaftlichen  Verbesserung  und  zur  Auf- 
führung: neuer  Gebäude  in  die  Besteueriui"'  einbezogen.  Aenderungen  in  der  Benützung  des  Bodens 
werden  nicht  berücksichtiget.  Ausnahmen  von  der  Steuer  nach  der  persönlichen  Eigenschaft  des 
Besitzers  finden  nicht  Statt;  doch  sind  von  ihr  permanent  losgezählt:  alle  für  die  Urproduction 
nicht  benutzbaren  Oberflächen,  mit  Einschluss  der  Strassen,  Flüsse  und  C'anäle,  der  Teiche  und 
Sümpfe  ohne  Rohrwuchs,  der  Steinbrüche.  Schotter-,  Sand-  und  Lehmgruben,  der  Torfstiche, 
und  der  Area  und  Hofräume  der  Gebäude,  die  Beerdigungsplätze,  Staatsgebäude,  Kirchen,  Militär- 
Casernen  und  Spitäler.  —  Nachdem  die  hiermit  angeordneten  Erhebungen  in  Ungern,  der  Wojwod- 
schaft  und  dem  Banate  vollendet  waren,  wurde  daselbst  das  provisorische  Grundsteuer-Kataster 
vom  1.  November  1852  an  zum  Maasstabe  der  Umlegung  der  Grundsteuer  genommen  und  die 
letztere  mit  1(5  Percent  des  Reinertrages  bemessen;  gleichzeitig  wurden  die  Einleitungen  zu  den 
Reclamations -Verhandlungen  und  zur  Evidenzhaltung'  des  provisorischen  Grundsteuer-Katasters 
getroffen  i).  Als  nach  denselben  Grundsätzen  die  diessfälligen  Erhebungen  auch  in  Kroatien- 
Slavonien  und  Siebenbürgen  beendet  worden  waren,  geschah  die  Umlage  der  Grundsteuer  in 
Kroalien-SIavonien  2)  vom  1.  November  1853  mit  l(i,  und  in  Siebenbürgen  3)  vom  1.  No- 
vember  1854  vorläufig  mit   12  Percent  des  Reinertrages. 


l)  Kais.  Patent  vom  3.  Mai  1853. 

a)  Kais.  Patent  vom  6.  September  1853. 

3)  Kais.  Patent  vom  27.  September  1854. 


299 

Da  der  Aufwand  für  den  Bau  und  die  Erhaltung  der  Reichs-  (und  staatsartig  gepflegten) 
Strassen  in  den  (nigrischen  Ländern  nunmehr  von  der  Staatsverwaltung  übernommen  wurde, 
erschien  es  dem  Grandsatze  einer  gleiehmässigen  Vertlieilung  der  Slaalslaslen  angemessen,  die  in 
den  Übrigen  Kronländern  bestehenden  Abgaben  für  Benützung  der  Strassenanstalten  auch  in 
Ungern,  der  Woiwodschaft  und  dem  Banale,  Kroatien  and  Slavonien.  und  Siebenbürgen  einzu- 
fübren.  Es  ward  demnach  verordnet,  dass  vom  1;  Mai  1853  an  in  jenen  Kronländern  die  in  anderen 
Theilen  des  Reiches  in  Geltung  stehenden  Anordnungen  über  das  Aüsmaass,  die  Einhebung  und 
Handhabung  der  Weg-,  Brücken-  und  Ueberfahrts-Mäuthe  insoweit  in  Wirksamkeit  zu 
treten  haben,  als  die  Strassen,  Brücken  und  leberfahrten  auf  Kosten  des  Staates  oder  der  unier 
Verwaltung  der  Staatsbehörden  stehenden  öffentlichen  Fonde  erhalten  werden,  und  zwar  nur  jene 
Strassen,  welche  chaussee-mässi»-  hergestellt  sind.  Alle  bisherigen  Exemtionen  und  Immunitäten  von 
Personen,  Ständen  und  Corporationen  haben  ausnahmslos  aufzuhören,  und  nur  die  im  Gesetze  selbst 
zugelassenen    Befreiungen    stattzufinden  ')• 

Ebenso  wurden  die  »esetzlichen  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  und  Handhabung  des 
Lotto-Gefälls,  welche  in  Folge  Allerhöchsten  Patentes  vom  13.  März  1813  in  den  übrigen 
Kronländern  »eilen,  auch  auf  Ungern,  die  Wojwodschaft  und  das  Banat,  Kroatien  und  Slavonien, 
dann  Siebenbürgen  ausgedehnt,  wo  sie  mit  1.  November  1853  in  Wirksamkeit  zu  treten  hatten  -). 

Zur  Durchführung  des  Grundsatzes,  dass  das  ganze  Reich  ein  Zoll-  und  Handelsge- 
biet bilde,  und  Binnenzölle  j  wo  solche  zwischen  einzelnen  Theilen  des  Reiches  bestehen,  bald- 
möglichst aufgehoben  werden  sollen,  wurde  angeordnet,  dass  in  dem  Verkehre  zwischen  den  ehemals 
ungrischen  Ländern  einerseits  und  den  übrigen  Kronländern  anderseits  vom  1.  October  1850  an 
die  Ein-  und  Ausgangsgebühren,  die  an  der  Zwischenzoll-Linie,  unter  den  Benennungen  :  Zoll-. 
Dreissigst-  und  Xebengebühren,  von  der  Ein-  und  Ausfuhr  der  Waaren  oder  anderen  Gegenständen 
aus  dem  einen  Gebietsteile  in  den  anderen  zu  entrichten  sind,  sammt  den  Zuschlägen  zu  denselben, 
dann  die  Ein-  und  Ausgan«rs-Verbote,  welche  für  den  Verkehr  über  die  Zwischenzoll-Linie  be- 
stehen .  aufzuhören  haben  und  alle  Waaren  von  diesem  Zeifpuncte  an  frei  über  die  Zwischenzoll- 
Linie  geführt  werden  können.  Ausgenommen  hiervon  blieben  nur  vorläufig  die  Gegenstände  der 
Staats-Monopole,  so  lange  wegen  der  verschiedenen  Steuer-Gesetzgebung  noch  eine  Gebührenaus- 
gleichung nothwendig  war.  Die  Eingangs- und  Ausfuhrgebühren  von  Ochsen,  Stieren.  Kühen  und 
Kälbern,  welche  lebend  über  die  Zwischenzoll-Linie  gebracht  werden,  wurden  sogleich  aufgehoben, 
wie  auch  die  besonderen  Bestimmungen,  welche  bei  dem  Eintritte  dieser  Viehgattungen  aus  dem 
Auslände  nach  den  ehemals  ungrischen  Ländern  galten,  ausser  Wirksamkeit  traten  3).  Die  Zucker- 
Erzeugnisse  aus  inländischen  Stoffen  und  das  hierzu  erforderliche  Fabrikat ions  -  Material  (als: 
Runkelrüben.  Knochen  und  Knochenmehl)  wurden  zoll- und  dreissigstfrei  erklärt  *),  wie  auch  noch 
64  andere  Artikel  unmittelbar  dem  Verkehre  über  die  Zwischenzoll-Linie  freigegeben  wurden  ä). 
Vom  1.  October  1850  an  wurden  nur  noch  Abgaben  vom  Kochsalze,  von  Tabak-Blättern  und 
Fabrikaten  bei  der  Einfuhr  in  die  Länder,  wo  das  Tabak-Monopol  bereits  bestand,  und  die  Ver- 
zehrungssteuer von  Bier,  Branntwein  und  gebrannten  geistigen  Flüssigkeiten  aller  Art,  sowie  von 
frischem  und  eingesalzenem  Fleische  bei  der  Einfuhr  in  die  Länder,  wo  diese  Steuergattung  schon 
bestand,  eingehoben  6).  Nachdem  durch  die  Einführung  der  Verzehrungssteuer  und  des  Tabak- 
Monopols  in  Ungern  die  Hindernisse,  welche  einer  gänzlichen  Aufhebung  der  Zwischen- 
zoll-Linie entgegenstanden,  weggefallen  waren,  erfolgte  dieselbe  mit  1.  Juli  1851;  mit  diesem 


')  Kais.  Patent  vom   10.  Februar  1853. 

-)  Minist.  Erlass  vom  20.  Juli  1853. 

3)  Kais.  Patent  vom  7.  Juni  1850. 

*)  Minist.  Verord.  vom  15.  Juni  1850. 

5)  Minist    Verord.  vom  18.  Juli  1850. 

«)   Minist.  Erlass  vom  18.  September  1850. 

38 


300 

Zeitpuncle  wurden  die  für  den  Zwischenzoll  bestandenen  Zoll-  und  Dreissigst-Aemter  ausser  Wirk- 
samkeit gesetzt,  wie  auch  alle  anderen  daselbst  noch  bestandenen  Verkehrsbeschränkungen,  nament- 
lich die  Wegmäuthe  an  der  Gränze,  aufgelassen.  Nur  hinsichtlich  der  Einfuhr  des  Seesalzes  aus  den 
ehemals  ungrischen  nach  den  übrigen  Ländern,  wurden  die  besehenden  Vorschriften  bis  zur  Regu- 
Iirung  der  Verkaufspreise  des  Seesalzes  aufrecht  erhalten,  und  zu  deren  Handhabung  die  Zwischen- 
zollämter  belassen,  so  wie  die  Einfuhr  des  Salzes  aus  Siebenbürgen  und  den  nördlichen  ungrischen 
Komitaten  nach  Galizien  und  der  Bukowina  bis  zur  Regulirung  der  Salzpreise  untersagt  wurde. 

Mit  dem  kaiserlichen  Patente  vom  29.  September  1850  wurde  die  Verzehrungssteuer  von 
gebrannten  geistigen  Flüssigkeiten  und  vom  Biere  in  den  ehemals  ungrischen  Ländern  mit  Einschluss 
der  Militärgräuze  unter  denselben  Modalitäten  einzuführen  angeordnet,  wie  sie  für  die  Einhebung 
dieser  Steuer  in  den  übrigen  Kronländern  bestehen.  Die  Wirksamkeit  dieser  Maassregeln  begann 
mit  1.  März  1851.  Ferner  wurde  die  Verzehrungssteuer  von  sämmtliehem  Verbrauche  an  Wein  und 
Fleisch  in  Orten  mit  einer  Bevölkerung  von  mehr  als  2.000  Seelen  in  Ungern,  der  Wojwodschai'l 
und  dem  Banate  >),  «ann  in  Siebenbürgen  =)  eingeführt,  Fest- Ofen  und  Fressburg  in  dieser 
Hinsicht  für  geschlossene  Städte  erklärt;  diese  Steuer  trat  am  1.  März  und  bezüglich  am  1.  Juni 
1851   in  Wirksamkeit. 

Das  Tabak-Monopol  wurde  in  Ungern,  in  der  Wojwodschaft  und  dem  Banale,  Kroatien, 
Slavonien  und  Siebenbürgen,  dann  in  der  Militärgränze  mit  dem  kaiserlichen  Patente  vom  29.  No- 
vember 1850  eingeführt  und  trat  mit  1.  März  1851  in  Wirksamkeit.  Zufolge  desselben  darf  Niemand 
ohne  Bewilligung  der  Gefällsbehörde  Tabak  erzeugen,  bereiten,  auf  eine  durch  das  Gesetz  unter- 
sagte Weise  verwenden,  oder  von  Aussen  hereinbringen.    Die  Bewilligung  zum  Tabak-Baue  wird 
nur  unter  der  Bedingung  erlheilt,   dass  derselbe  auf  den  hierzu  bezeichneten  Grundstücken  voll- 
zogen und  das  ganze  Erzeugniss  an  die  Niederlagen  des  Staatsgefälls  abgeliefert  werde  ,  wofür 
die  Vergütung  nach  einem  festgesetzten  Ausmaasse  geleistet  wird.  Niemand  darf  ohne  Bewilligung 
der  Gefällsbehürde  Tabak  verkaufen  oder   von  einer  hierzu    nicht    berechtigten    Person    an    sich 
bringen.  In  dem  Preise,  um  welchen  der  Tabak  in  den  Niederlagen  des  Staatsgefälls  verkauft  wird, 
ist,    nebst  dem  Preise  desselben  als  Waare.  auch  eine  Verbrauchsabgabe  enlhallen;   wird  Tabak 
anderswoher  bezogen,  so  ist  diese  Abgabe  alsLicenz-GebÜhr  zu  entrichten.    Der  Bezug  von  Tabak 
aus  dem  Auslande  ist  nur  mit  Bewilligung  der  Gefällsbehörde  und  unter  Entrichtung  dieser  Licenz- 
Gebühr,  welche  als  ein  Zuschlag  zu  dem  Eingangszolle  erhoben  wird,  gestattet.  Die  Bewilligung  zum 
Tabak-Baue  gilt  nur  für  das  bezeichnete  Grundstück  und  das  entsprechende  Jahr,   doch  kann  der 
Pflanzer  die  Bewilligung  für  ein  anderes  Grundstück  nachsuchen,  wie  ihm  auch  auf  sein  Verlangen 
die  Bewilligung  auf  ein  weiteres  Jahr  erstreckt  wird.  Der  Zeitpunct,  mit  welchem  die  l  ebeinahme 
der  Tabak-Ernte  beginnt   und  bis  zu  welchem  sie  beendet  sein  muss,    wird  von  der  Behörde  be- 
stimmt,   die  Erzeugung   und  Ablieferung   durch  ihre  Angestellten   überwacht.    Die  Bemessung  des 
Einlüsungspreises  erfolgt  in  der  Arl,  dass  dem  Pflanzer  ein  hinreichender  Vortheil  gesichert  bleibt, 
welcher  ihn  antreibt,   dem  Tabak-Baue  die  gehörige  Sorgfalt  zu  widmen;    von  3  zu  3  Jahren  wird 
das  Ausmaass  bekannt  gemacht,  unter  welches  bei  der  Bestimmung  des  nach  der  verschiedenen  Be- 
schaffenheit der  Waare  abgestuften  Einlösungspreises  nicht  herabgegangen  wird.  Die  Einlösungs- 
Magazine  werden  möglichst  vervielfältigt,   den  Pflanzungsbezirken   nahe  gerückt,  und  die  Einlei- 
tungen getroffen,  dass  auch  kleine  Blättermengen  unter  100  Pf.  eingelöst  werden.  Der  Besitzer 
eines  von  ihm  selbst  bearbeiteten  Grundstückes,  welcher  Tabak  für  eigenen  Gebrauch  bauen  will, 
erhält  die   Bewilligung  dazu,  wenn   er  bisher  wirklich  Tabak  zu  diesem  Zwecke  gebaut  hat  und 
sich  im  Besitze  des  hierfür  bestimmten  Grundstückes  befindet,  welches  in  unmittelbarer  Nähe  des 
Wohnortes  des  Bewerbers  gelegen  und  mit  einer  landesüblichen  Umzäunung  versehen  sein   muss. 
Die  Grundfläche  wird  mit  billiger  Berücksichtigung  der  Verhältnisfee  und  der  Anzahl  der  männlichen 


»)  Minist.  Verord.  vom  23.  November  1850. 
")  Minist.  Erlass  vom  13.  Februar  1831. 


301 

Familienglieder  bemessen,  darf  aber  für  eine  Familie  das  Ausmaass  von  70  Quadrat-Klaftern  nicht 
übersteigen,  und  der  erzeugte  Tabak  darf  weder  zu  Cigarren  noch  zu  Schnupf-Tabak  umgearbeitet 
werden.  Für  diese  Licenz,  welche  jährlich  neu  angesucht  werden  muss,  ist  eine  Gebühr  von  2  kr. 
für  die  Ouadral-Klafter  des  Baugrundes  zu  entpichten.  Fernere  Bestimmungen  handeln  von  dem 
Handel  mit  inländischem  Tabake  (mit  ausländischem  ist  er  nicht  gestattet)  und  mit  den  von 
Fabriken  oder  Verkaufs-JMiederlagen  des  Staalsgefälls  herrührenden  Tabak-Fabrikaten,  von  den 
Ueberlrelungeii  des  Gesetzes  über  das  Tabak-Monopol  und  deren  Bestrafung.  —  In  eben  diesen 
Kronländern  wurde  das  Tabak  -  Einlösungs  wesen  organisirt.  Die  mit  der  Einlösung  und  der 
technischen  Leitung  der  Tabak-Cultur  verbundenen  Geschäfte  führt,  unter  Oberaufsicht  des  Tabak- 
Fabriken-Directors,  ein  Oberleiler  (Oberlinanzralh)  zu  Pest  und  die  demselben  untergeordneten  In- 
spectoren  ( Finanzrälhe)  zu  Pest.  Tolna.  Temesvär  und  Maros-Vasärhely,  endlich  die  Inspectors- 
Adjuncten  zu  Szegedin  und  Debreczin.  Für  die  Uebernahme  der  Tabak-Blätter  und  deren  Versen- 
dung an  die  Fabriken  wurden  10  Einlösungsämter  (zu  Pest,  Szolnok,  Arad,  Debreczin,  Gross- 
Käroly,  Xameny,  Tolna,  Bares,  Temesvär  und  Maros-Väsärhely)  mit  13  Filial-Stationen  errichtet  4). 
Das  »-rosse  Werk  der  Einführung  des  allgemeinen  Grundst  euer  -Katasters  machte  in 
den  letzten  Jahren  bedeutende  Fortschritte.  Das  Allerh.  Patent  vom  23.  December  1817  ordnete 
die  Einführung  des  stabilen  Katasters  auf  einem  Flächenraume  von  6.125  Q  Meilen  an.  Bis  zum  An- 
fange des  Jahres  1855  waren  hiervon  auf  5.625  Q  Meilen  die  Katastral-Vermessungsarbeilen,  auf 
3.307  Q  Meilen  auch  die  Kataslral-Schätzungsarbeiten  vollendet,  und  auf  weiteren  2.318  Q  Meilen 
dem  Abschlüsse  in  der  Art  nahe  gebracht,  dass  für  005  Q  Meilen  die  Umlegung  der  Steuer  nach 
den  Ergebnissen  des  neuen  Katasters  bald  stattfinden  sollte;  500  Q  Meilen  waren  in  der  Vermes- 
sung, 1.713  Q  Meilen  in  der  Schätzung  begriffen.  Die  der  Einführung  des  stabilen  Katasters 
im  Jahre  1840  zugewiesenen  ehemals  ungrischen  Länder  enthalten  ohne  die  Militärgränze  eine 
Fläche  von  5.027  Q  Meilen.  Vollendet  sind  die  Katastral  -  Grundschätzungsarbeilen  in  den 
italienischen,  den  deutschen  und  slawischen  Kronländern,  mit  Ausnahme  der  Lombardie  (wo 
selbe  in  einem  Theile  von  Bergamo  und  in  der  Provinz  Sondrio  noch  nicht  beendet  sind),  dann 
von  Böhmen  (wo  die  Arbeiten  nur  in  den  7  ehemaligen  Kreisen:  Beraun,  Prachin,  Klaltau, 
Budweis,  Tabor.  Chrudim  und  Gaslau  beendet  sind,  während  in  den  übrigen  9  ehemaligen 
Kreisen  theils  die  allgemeinen  Beclamationen,  theils  die  Grunderlrags-Schätzung  im  Zuge  sind), 
Tirol  (wo  die  Detail-Vermessung  im  Jahre  1855  begonnen  worden  ist)  und  Galizien  (wo  die 
Detail-Vermessung  zwar  beendet,  die  Grunderlrags-Schätzung  aber  erst  im  Krakauer  Verwal- 
tungsgebiete in  Angriff  genommen  worden  ist,  und  nur  im  Krakauer  Kreise  die  gesammten 
Kalastral-Arbeifeu  zu  Ende  gebracht  sind).  Auch  in  Ungern  hat  die  Detail-Vermessung  bereits 
begonnen.  Bis  zum  Jahre  1850  diente  —  auf  Grund  der  in  den  einzelnen  Kronländern  nach 
und  nach  beendeten  Kataslral-Operationen  —  der  im  stabilen  Kaiaster  ermittelte  Beinerlrag 
zur  gleichmässigen  Umlage  der  Grundsteuer  in  Oesterreich  unter  und  ob  der  Enns,  Salzburg, 
Steiermark,  Kärnthen,  Krain  und  Küstenland,  während  selbe  in  Mähren  erst  im  Jahre  1851, 
in  Schlesien,  in  Dalmatien  und  Venedig  erst  im  Jahre  1852,  im  Krakauer  Kreise  und  in  den 
vorbenannten  7  Kreisen  Böhmen's  erst  im  Jahre  1853  nach  jener  Ileinertrags-Ermilllung ,  bis 
dahin  aber  nach  dem  Provisorium  staltgefunden  hat.  Hierbei  erhielt  Salzburg  für  das  erste 
Jahr  (1850)  die  Begünstigung,  dass  die  Steuer  auf  12  Percent  herabgesetzt  wurde,  ohne  dass 
der  aus  dieser  Aenderung  des  Steuer-Percenles  entspringende  Ausfall  auf  den  Grundbesitz  der 
übrigen  Kronländer  umgelegt  worden  wäre.  Da  aber  bis  zum  Jahre  1850  —  unter  Beibehaltung 
der  alten  postulirten  Quoten  —  die  Umlage  der  Grundsteuer  in  den  benannten  inkatastrirten 
Kronländern  nach  dem  Reinertrage  geschah,  in  den  übrigen  9  ehemaligen  Kreisen  Böhmen's, 
dann  in  Galizien  (mit  Ausnahme  des  Krakauer  Gebietes),  endlieh  in  der  Bukowina  noch  immer 
nach  dem  Brulto-Erlrage  des  Provisoriums  geschieht,  so   haben  sich  auch  die  Umlags-Percente 


')  Minist.  Erlass  vom  3.  Oclober  1853. 


302 

durchschnittlich  abweichend  herausgestellt.  Um  nun  eine  ebenmässige  Steucrumlage  wenigstens 
in  den  inkatastrirten  Kronländern  herzustellen  und  in  den  übrigen  vorzubereiten,  wurde  von 
Seiner  Majestät  angeordnet,  dass  künftig-  16  Percent  des  Reinertrages  die  ordentliche  Grundsteuer 
überall,  wo  die  Steuerumlegung  nach  dem  stabilen  Kataster  eingeführt  wird,  bilden  sollen  <).  Im 
lombardisch-venezianischen  Königreiche  ist  zwar  grösstenteils  das  neue  Kataster  vollendet,  aber 
mit  dem  (in  den  alten  Theilen  der  Lombardie  gellenden)  Mailänder  Kataster  noch  nicht  in  Einklang 
gebracht.  Der  nach  dem  neuen  Kataster  erhobene  Reinertrag  dient  demnach  nur  zum  Maassstabe 
bei  der  Vertheilung  der  bestehenden  Steuern,  um  eine  gleichmässige  Vertheilung  der  Grund-  und 
Häuser-Steuer  zu  bewirken;  die  ausgeschriebenen  Steuersummen  wurden  durch  dieses  neue  Kataster 
nicht  verändert,  und  nach  dem  Steuer-Scudo  (bei  dem  Mailänder  Kataster)  oder  nach  der  Steuer- 
Lira  (bei  dem  neuen  Kataster)  repartirt.  Zu  der  Grundsteuer  wird  seit  dem  Jahre  1850  ein 
ausserordentlicher  Zuschlag  von  einem  Dritttheile  der  ordentlichen  Gebühr  entrichtet;  dagegen 
sind  die  Grundbesitzer  berechtiget,  von  den  Zahlungen,  die  sie  theils  an  Zinsen  von  den  auf  ihrem 
Resilzlhume  bücherlich  sichergestellten  Schulden  und  Lasten,  theils  an  Renten  überhaupt  zu  ent- 
richten haben,  5  Percenl  den  zum  Rezuge  Rereehtigten  in  Absehlag  zu  bringen.  Mit  der  Einführung 
dieses  die  Einkommensteuer  vom  Bodenerlrage  repräsentirenden  Drittelzuschlages  entfiel  in  dem 
lombardisch-venezianischen  Königreiche  der  50percen1ige  Zuschlag  auf  die  Grundsteuer,  welcher 
im  Jahre  1849  der  Kriegskosten  halber  auferlegt  worden  war.  —  In  der  Reparation  der  Grund- 
Steuer  ging  ebenfalls  eine  Aenderung  vor  sieb.  Bis  zum  Jahre  1848  war  in  Oesterreich  unter 
und  ob  der  Enns,  Steiermark,  Kärnthen,  Rühmen,  Mähren  und  Schlesien,  die  Reparation  und 
Einhebung  der  Grundsteuer  den  Landständen  übertragen,  die  in  den  einzelnen  Kreisen  Cassen 
hatten,  in  welche  die  von  den  Steuerbezirks-Obrigkeiten  (Dominien)  gesammelten  Steuern  mo- 
natlich abgeführt  wurden.  Aus  den  Kreiscassen  gelangten  die  Steuerbeträge  an  die  ständische 
Obercasse,  und  aus  dieser  an  das  landesfürstliche  Cameral-Zahlamt.  In  Galizien  waren  die  Kreis- 
cassen landesfürstlieh  und  das  Gubernium  besorgte  die  Vertheilung.  Nach  Aufhebung  des  Unter- 
thansverhältnisses  entfielen  die  Urbarial-Giebigkeiten  und  Leistungen  und  also  auch  die  Steuer  von 
denselben,  und  die  Dominical-Grundsfücke  wurden  den  Rustical-Grundstücken  in  der  Besteuerung 
ganz  gleich  gestellt.  Nunmehr  geschieht  auch  die  Steuer-Repartition  von  den  Finanz-Landesbehörden, 
welche  den  Steuerbetrag  für  jeden  Bezirk  oder  selbst  für  jede  Katastral-Gemeinde  ausmitteln,  und  die 
bezüglichen  Verzeichnisse  den  Steuerämtern  zuweisen.  Diese  berechnen  dann  den  Betrag,  welcher 
auf  jede  Gemeinde,  oder,  wenn  dieses  bekannt  gegeben  wurde,  auf  jeden  Besitzer  entfällt,  d.h. 
sie  nehmen  die  individuelle  Steuer-Repartition  vor,  verfassen  für  jede  Gemeinde  den  Steuer-Sub- 
Repartitions-Rogen  und  tragen  die  Schuldigkeit  eines  jeden  einzelnen  Besitzers  in  die  Steuer- 
Handbüchel  ein,  welche  mit  einem  Ausweise  über  die  von  jedem  Grundbesitzer  zu  zahlenden  Be- 
träfe an  Grund-  und  anderen  directen  Steuern  dem  Gemeindevorstande  übermittelt  werden.  Dieser 
gibt  jedem  Einzelnen  unter  Einhändigung  des  Sfeuerbüchels  seine  Schuldigkeit  kund,  sammelt  mo- 
natlich die  Steuerbeträge  ein,  und  führt  sie  an  das  Steueramt  ab.  Letzteres  quittirt  die  Einzah- 
lungen in  den  Steuerbücheln  ab ,  und  übersendet  die  Steuerbeträge  an  die  Sammlungscasse, 
welche  sie  wieder  an  die  Landes-Hauplcasse  Übermacht.  Eine  Haftung  der  Gemeinde  für  den  die 
Steuergelder  sammelnden  Geineindevorstand  besteht  nur  in  den  ehemals  ungrischen  Ländern, 
wesshalb  dort  die  Steuern  in  der  Regel  an  den  Gemeindevorstand  abgeführt  werden  müssen, 
während  sie  in  den  deutsch-slavischen  Kronländern  auch  unmittelbar  bei  dem  Steueramte  einge- 
zahlt werden  können.  Im  lombardisch-venezianischen  Königreiche  fand  in  der  Repartilioii  und  der 
(von  den  Gemeinden  besorgten)  Einhebung  der  Grundsteuer  keine  Aenderung  Statt.  —  Bei  Steuer- 
Rückständen  tritt  in  der  Regel  in  den  deutsch-slavischen  Kronländern,  sowie  auch  in  Siebenbürgen, 
die  Militär-Execution  ein,  wofür  neue  Vorschriften  hinausgegeben  wurden  2):   unter  gewissen  Um- 


•)  Kais.  Patent  vom   10.  Oetober  1849. 

•)  Altern    Entschl.  vom  19.  Juli  18i9  und  9.  Januar  1850,  Minist.  Verord.  vom  30.  Mai  und  23.  Juni  1853. 


303 

ständen  ist  die  Verwendung-  von  Straftaten  gestattet  •).  In  Ungern  findet  die  Beitreibung-  der  Steuer 
durch  Ermahnung-  oder  durch  Strafhoten  Statt  3).  Als  zweiter  und  dritter  Grad  bestehen  allenthalben 
(im  lombardiseh-venezianisehen  Königreiche  abschliessend)  die  Plandung-  und  Feilbietung,  welche 
bezüglich  der  unbeweglichen  Güter  von  den  Gerichten  über  Ansuchen  der  Steuerbehörde  ohne  vor- 
hergehendes gerichtliches  Verfahren  zu  bewilligen  ist. 

Die  Gebäudesteuer  wird  eingetheilt  in  die  Gebäudezins-Steuer  und  die  Gebäudeclassen- 
S  teuer.  Die  erstere,  weichein  den  Provinzial-IIauptslädlen  und  in  einigen  Badeorten  bestand,  wurde 
von  18  auf  l(i  Percent  als  ordentliche  Steuer  herabgesetzt.  Seit  dem  1.  November  1849  ist  sie 
aber  auch  auf  jene  Ortschaften  ausgedehnt ,  in  denen  wenigstens  die  Hälfte  der  Gebäude  einen 
Zinsertrag  durch  Vermiethung  wirklich  abwirft,  sowie  auf  die  ausser  solchen  Ortschaften  gele- 
genen Gebäude,  welche  durch  Vermiethung  benützt  werden.  Doch  kommen  in  diesen  Ortschaften 
30  Percent  (in  den  ursprünglich  dieser  Steuer  unterworfenen  Ortschaften  15,  in  Dalmalien 
33 '/3  Percenl)  der  Miethzinse  als  Bedeckung  der  Erhaltungskpsten  in  Abrechnung,  und  von  dem 
Ueberreste  wird  erst  die  ordentliche  Hauszins -Steuer  mit  16  (in  Dalmalien  IS1/*)  Pereent 
berechnet.  Zu  dieser  so  berechneten  Gebäudezins- Steuer  sowie  zu  der  Gebäudeclassen- Steuer, 
wo  sie  besteht,  wird  seit  1.  November  1849  gleichfalls  ein  ausserordentlicher  Zuschlag  von  einem 
Drittlheile  der  Gebühr  erhoben  =),  wogegen  die  Steuerpflichtigen  berechtigt  sind,  von  den 
bücherlich  sichergestellten  Capitals-Zinsen  und  Renten  5  Percent  in  Abzug  zu  bringen,  wie  bei  der 
Grundsteuer. 

In  der  Erwerbsteuer  fand  keine  Aenderung  Statt,  nur  wurde  die  auf  dem  Patente  vom 
31.  December  1812  beruhende  Erwerbsteuer  mit  dem  Jahre  1852  auch  in  Krakau  und  Dalmatien  *). 
hingegen  im  Königreiche  Ungern  seil  1851,  sowie  auch  später  in  den  übrigen  ehemals  ungrischen 
Ländern,  eine  Personal-Erwerbs  teuer  eingeführt,  welcher  alle  1(5  Jahr  und  darüber  alten 
Bewohner  ohne  Unterschied  des  Geschlechtes  (mit  blosser  Ausnahme  des  Militärs,  der  Finanz- 
Wache,  der  noch  nicht  ein  Jahr  im  Lande  wohnenden  Fremden  und  der  Armen)  unterworfen 
sind,  die  aber  in  der  Regel  nur  20  kr.  bis  1  11.  für  den  Kopf  ausmacht  und  nur  bei  den  mehr 
Bemittelten  auf  2  bis  höchstens  10  11.  steigt  5). 

Da  die  bis  zum  Jahre  1850  bestandenen  drei  directen  Steuern  nur  das  Einkommen  von  Grund 
und  Boden,  von  Gebäuden  und  aus  dem  gewerbsmässigen  Erwerbe  trafen,  somit  viele  andere  Arten  des 
Einkommens  direct  nicht  besteuert  wurden,  sah  sich  die  Staatsverwaltung  in  Folge  der  vorausge- 
gangenen Ereignisse  und  der  durch  deren  Nachwirkungen  sowie  durch  die  umfassenden  Organisirun- 
gen  der  Verwaltungsbehörden  und  andere  Umstände  ausserordentlich  gesteigerten  Staatsbedürfnisse 
genöthigt,  auch  die  bisher  noch  gar  nicht  oder  doch  nicht  gehörig  benutzten  Quellen  des  Einkommens 
für  den  Staatshaushalt  in  Anspruch  zu  nehmen,  und  eine  allgemeine  Einkommensteuer  einzu- 
führen. Diese  Einführung  erfolgte  mit  dem  1.  November  184!)  für  Oesterreich,  Salzburg,  Steier- 
mark, Kärutbei),  Krain,  Küstenland,  Tirol,  Böhmen,  Mähren,  Schlesien,  Galizien  (ohne  Krakau) 
und  Bukowina  6),  sowie  für  Ungern,  die  Wojwodschaft  und  das  Banat  mit  Berücksichtigung  der 
eigentümlichen  Verhältnisse  dieser  Länder  '<),  und  in  gleicher  Art,  wie  für  Ungern,  mit  dem  Jahre 
1852  für  Kroatien  und  Slavonien  8)  und  später  für  Siebenbürgen.  Im  lombardisch-venezianischen 
Königreiche  wurde  sie  (jedoch  mit  einigen  den  dorligen  Einrichtungen  entsprechenden  Veränderun- 


')  Minist.  Verord.  vom  18.  December  1853. 

-)  Provisorische  Vorschrift  des  Civil-  und  Militär-Gouverneurs  für  Ungern  vom  11.   October  1853. 

3)  Kais.  Patent  vom   10.  October  1849. 

*)  Kais.  Patent  vom  7.  October  und  kais.  Verord.  vom  9.  December  1851. 

5)  Verord.  des  bevollmächtigten  kais.  Commissärs  vom  20.  November  1850. 

6)  Kais.  Patent  vom  29.  October  1849. 

7)  Kais.  Patent  vom  25.  April  1850. 

s)  Allerhöchste  EntSchliessung  vom  30.  December  1851. 


304 

gen)  seit  1.  Mai  1851  *),  dann  in  Dalmatieh  2)  und  in  Krakali  3)  mit  dem  Verwaltungsjahre  1852 
eingeführt.  Gegenstand  der  Einkommensteuer  ist  jedes  reine  Einkommen,  welches  die  Bewohner 
der  österreichischen  Länder  (mit  Ausnahme  der  Militärgränze)  von  ihrem  persönlichem  Erwerbe 
oder  von  ihrem  in  diesen  Ländern  verwendeten  Vermögen  beziehen.  Von  dem  der  Grund-  und 
Gebäudesteuer  unterliegenden  Besitzthum  wird  die  Einkommensteuer  in  Bezug-  auf  das  Einkommen 
selbst  durch  den  obenerwähnten  Zuschlag  eines  Dritttheils  der  Steuer  und  in  Bezug-  auf  die  darauf 
bücherlich  sichergestellten  Caipitals-Zinseh  und  Benlen  durch  die  dem  Schuldner  bewilligten  Abzüge 
einn-ehoben.  Alle  übrigen  Einkommensarten  werden  behufs  der  Bemessung  der  Einkommensteuer 
in  drei  Clässen  getheilt.  In  die  erste  Ciasse  gehört  das  Einkommen  von  den  der  Erwerbsteuer 
unterworfenen  Erwerbsgattungen  mit  Einschluss  des  Einkommens  vom  Berg-  und  Hüttenwesen  und 
des  vom  Pächter  aus  den  Pachtungen  bezogenen  Gewinnes;  in  die  zweite  dasjenige,  welches  als 
Entgelt  für  solche  Arbeiten  und  Dienstleistungen,  die  der  Erwerbsteuer  nicht  unterliegen,  von  dem 
Arbeilenden  bezogen  wird  oder  an  stehenden  Jahresbezügen  aus  Versorgungs-  oder  Lebensver- 
sichernngs-Aiistalteri  zufliesst:  in  die  dritte  ein  solches  Einkommen,  welches  durch  Arbeit  nicht 
bedin«-)  ist.  nämlich  Zinsen.  Leibrenten  und  Beuten,  insoweit  sie  nicht  in  die  zweite  Ciasse  gehören. 
Befreit  von  der  Einkommensteuer  sind:  die  der  untersten  Erwerbsteuer-Classe  eingereihten  Indi- 
viduen: jene,  welche  sich  mit  der  landwirtschaftlichen  Industrie  beschäftigen,  insoferne  sie  sich 
auf  die  Erzeugung  roher  Producte  und  deren  Veräusserung  bezieht:  die  Hilfsarbeiter  und  Tag- 
löhner;  das  Militär;  das  Einkommen  der  in  die  zweite  Ciasse  gereihten  Personen,  dessen  jährlicher 
Betrag  600  fl.  nicht  übersteigt;  die  Zinsen  der  Sparcasse-Einlagen:  das  Jahreseinkommen  aus  dem 
in  die  dritte  Classe  fallenden  Vermögen,  welches  300  fl.  nicht  übersteigt;  endlich  das  ländliche 
Ausgedinge  nebst  einigen  anderen  speciell  bezeichneten  Kategorien.  Jeder  Staatsbewohner  muss 
sein  nach  den  angeführten  Bestimmungen  steuerpflichtiges  Einkommen  in  einem  Selbstbekenntnisse 
angeben ,  insoferne  nicht  eine  andere  Erhebungsart  vorgezeichnet  ist.  Die  Einkommensteuer 
beträgt  von  dem  Einkommen  der  ersten  und  der  driften  Classe  fünf  Perceut.  von  dem  Ein- 
kommen  der  zweiten  Classe  aber  wird  sie  nach  einer  steigenden  Scala  bemessen,  zufolge  deren 
das  Einkommen  von  mehr  als  600  fl.  bis  einschliessig  1.000  fl.  mit  einem,  jenes  von  mehr  als 
1.000  II.  bis  2.000  fl.  mit  zwei,  und  so  fort  jedes  1.000  fl.  Mehr-Einkommen  mit  einem  Mehr- 
Percente,  ein  Einkommen  über  9.000  fl.  aber  ohne  weitere  Steigerung  der  Scala  mit  zehn  Percent 
besteuert  ist  *). 

Bezüglich  der  indirecten  Besteuerung  erfolgte  zuerst  eine  Abänderung  des  Stämpel-  und 
Tax-Gesetzes.  Durch  ein  neues  provisorisches  Gesetz  über  die  Gebühren  von  Rechtsge- 
schäften, Urkunden,  Schriften  und  Amtshandlungen  wurde  nämlich  der  erste  Theil  des 
Stämpel-  und  Tax-Gesetzes  vom  27.  Januar  1840  und  das  für  Krakau  giltige  Stämpelgesetz  vom 
16.  September  1833.  sammt  den  Vorschriften  über  Gerichts-  und  Grundbuchs-Taxen,  ausser  Wirk- 
samkeil geselzt.  Jenes  neue  Gesetz  gilt  für  die  Kronländer,  in  welchen  das  Stämpel-  und  Tax- 
Gesetz  in  Kraft  stand,  und  für  Krakau,  und  trat  mit  dem  15.  Mai  1S50  in  Anwendung.  Der  hiermit 
angeordneten  Abgabe  unterliegen:  A)  jedes  Rechtsgeschäft,  durch  welches  nach  dem  bürgerlichen 
Gesetze  Bechle  begründet,  über! ragen,  befestiget,  umgeändert  oder  aufgehoben  werden:  B)  alle 
(nicht  schon  unter  A  begriffenen)  Uebertragungen  auf  den  Todesfall:  C)  Zeugnisse  über  per- 
sönliche Eigenschaften  und  thatsächliche  Umstände,  Handels-  und  Gewerbe-Bücher,  Eingaben  der 
Privaten  an  den  Landesfürsten  und  die  öffentlichen  Behörden,  die  Eintragung  zur  Erwerbung 
der  gleichen  Rechte   in    die    öffentlichen  Bücher   und   amtliehe  im  Gesetze  besonders  bezeichnete 


i)  Kais.  Patent  vom   11.  April  1851. 
-)  Kais.  Verord.  vom  9.  Deeember  1851. 
3)  Kais.  Patent  vom  7.  October  1851. 

")  Kais.  Patent  vom  29.  Oetober  1849.  —  Vergl.  über  die  directen  Steuern:   „Systematisches  Handbuch  der 
directen  Steuern  im  Kaiserlhum  Oesterreich,  von  Doctor  und  Professor  Johann  Chlupp.  Prag  1855". 


305 

Ausfertigungen.  Dem  Gesetze  ist  ein  Tarif  für  die  Abgaben  beigefügt  1).  Dieses  Gesetz  wurde  mit 
den  durch  die  damalige  Civil-Gesetzgebung  jener  Länder  bedingten  Aenderungen  auf  Ungern,  die 
Wojwodsehaft  und  das  Banat,  Kroatien  und  Slavonien,  Siebenbürgen  und  die  Milifärgränze  ausge- 
dehnt ~)  und  der  Deginn  seiner  Wirksamkeit  auf  den  1.  November  1850  festgesetzt  3),  jedoch  die 
erste  Anlegung  der  neuen  Grund-  und  Intabulations-Bficher  davon  ausgenommen  *).  Für  die  im 
Krakauer  Gebiete  bereits  stämpelpflichtigen  Urkunden,  welche  durch  das  Patent  vom  9.  Februar 
1850  nicht  berührt  wurden,  ist  eine  eigene  Bestimmung  getroffen  worden  und  am  20.  März  1850 
in  Kraft  getreten  5).  —  Mit.  diesem  Gesetze  steht  das  Gesetz,  betreffend  die  Gebühren  von 
Spielkarten,  Kalendern,  ausländischen  Zeitungen,  Ankündigungen  und  Ein- 
schallungen in  die  Tagesblätter  in  Verbindung,  welches  mit  1.  November  1850  in  Kraft 
trat.  Dadurch  wird  das  Gesetz  vom  27.  September  1840  über  den  Stämpel  von  Spielkarten, 
Kalendern,  Zeitungen  und  Ankündigungen,  wo  dieses  bestand,  aufgehoben;  in  Vergleichung 
zu  den  Bestimmungen  dieses  letzteren  wurden  in  dem  neuen  Gesetze  die  Stämpelgebühren  von 
Spielkarten  bedeutend  ermässigt  und  die  Stämpel  für  inländische  Zeitungen  gänzlich  aufge- 
hoben 6).  —  Um  die  Entrichtung  der  Stämpelabgabe  zu  erleichtern  und  die  mit  ihrer  Ein- 
hebung verbundenen  Kosten  zu  vermindern,  wurde  schliesslich  angeordnet,  dass  die  Entrich- 
tung der  durch  die  Gebührengesetze  vom  9.  Februar,  2.  August  und  6.  September  1850 
vorgeschriebenen  Abgabe,  welche  bisher  durch  Verwendung  von  Stämpelpapier  zu  geschehen 
hafte  oder  durch  Aufdrückung  eines  Stämpelzeichens  zu  bestätigen  war,  künftig  durch  vor- 
schriflniässige  Verwendung  von  Stempelmarken  erfolgen  soll.  Dabei  gilt  der  Grundsatz, 
dass  jede  slämpelpflichtige  Urkunde  oder  Schrift  auf  schon  mit  der  gesetzmässigen  Marke  ver- 
sehenein Papiere  geschrieben  sein  soll,  wo  dann  das  farbige  Feld  des  Stämpels  überschrieben  sein 
muss.  Ausnahmen  von  diesem  Grundsalze  sind  in  dem  Gesetze  besonders  aufgeführt;  tritt  eine 
solche  Ausnahme  ein,  und  ist  die  auf  der  Urkunde  befestigte  Marke  nicht  gehörig  überschrieben, 
so  müssen  die  Stämpelmarken  auch  noch  amtlich  überstämpelt  d.  h.  mit  dem  Amtssiegel  eines  dazu 
berechtigten  Amtes  in  schwarzer  Farbe  überdruckt  werden  7).  Diese  Verordnung  trat  mit  1.  No- 
vember 1854  in  Wirksamkeit,  an  welchem  Tage  die  bisher  bestandenen  Stämpelämter  geschlossen 
wurden. 

Auf  die  Erzeugung  von  Zucker  aus  inländischen  Stoffen,  welche  bis  dahin  steuer- 
frei war,  wurde  vom  Verwaltungsjahre  1850  an  eine  Verbrauchsabgahe  von  1  11.  40  kr.  für  den 
Wiener  Netto-Centner  Bohzucker  ffelefft.  Erfolgte  die  Erzeugung  aus  Bunkelrüben,  so  konnten  die 
Steuerpflichtigen  auch  um  die  Bemessung  der  Abgabe  nach  dem  Gewichte  der  Buben  oder  um  die 
Bewilligung  einer  Abfindung  auf  einen  Pauschalbetrag  für  die  Betriebs-Periode  des  bezüglichen 
Jahres  einkommen;  im  ersteren  Falle  hatten  sie  den  Centner  roher  Buben  mit  5  kr.  und  jenen  der 
getrockneten  Hüben  mit  27 1/z  kr.  zu  versteuern8).  Aber  schon  für  das  Verwaltungsjahr  1851 
wurde  die  Besteuerung  der  aus  Bunkelrüben  gewonnenen  Zuckererzeugnisse,  sowie  die  Abfindung 
mit  einer  Pauschalsumme  abgestellt  und  die  Bemessung  abschliessend  nach  dem  Gewichte  der  zur 
Verarbeitung  gelangenden  Buben  angeordnet,  wobei  die  Gewichtsbestimmung  in  der  Begel  durch 
Abwägen  der  Hüben  erfolgt,  aber  auch,  über  Ansuchen  der  Erzeuger,   nach  der  angemeldeten  und 


')  Kais.  Patent  vom  9.  Februar  1850  und  Minist.  Erlass  vom  22.  April  1850. 

•)  Kais.  Patent  vom  2.  August  1850. 

3)  Minist.  Erlass  vom  25.  September  1850.  Seine  volle  Geltung  erhielt  das  Gebührengesetz  übrigens  in 
den  ungrischen  Ländern  erst  mit  Einführung  des   allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuches. 

*)  Minist.  Verord.  vom  18.  Oetober  1850. 

5)  Minist.  Verord.  vom  11.  März  1850. 

B)  Kais.  Patent  vom  6.  September  1850. 

')  Minist.  Verord.  vom  28.  März   1854. 

8)  Minist.  Erlässe  vom  19.  und  28.  November  1849,  für  die  nicht-ungrischen  Länder,  Dalmafien  ausgenom- 
men, und  für  die  ungrischen  Länder  allgesondert  vom  14.    Januar  1850. 

I.  39 


300 

behördlich  anerkannten  Leistungsfähigkeit  der  Betriebsvorrichtungen  erfolgen  kann.  Bei  diesem 
Anlasse  wurde  zugleich  die  Vollzugsvorschrift  vervollständigt  1).  Die  Verbrauchsabgabe  wurde 
vom  1.  September  1853  an  auf  8  kr.  für  frische  und  44  kr.  für  getrocknete  Rüben,  und  vom 
1.  September  1855  auf  12  kr.  und   1   fl.  6  kr.  erhöht  2). 

Um  die  Entrichtung  der  Abgaben  für  die  Erzeugung  jener  Consumtions-Gegenstände,  welche 
erst  längere  Zeit  nach  ihrer  Erzeugung  zum  Verbrauche  gelangen,  zu  erleichtern,  wurde  eine 
gleichmässige  Anordnung  über  die  (Jredi  tirung  dieser  Abgaben  erlassen.  Diese  Borgung  kann 
zugestanden  werden:  a)  den  Rübenzucker-Fabriken,  wenn  die  Verbrauchsabgabe  den  Betrag  von 
mindestens  jährlichen  1 .000  fl.  erreicht,  bezüglich  der  vorhinein  anzumeldenden  Hälfte  der  Ver- 
brauchsabgabe,  und  zwar  auf  vier  Monate;  b)  den  Biererzeugern,  welche  monatlich  so  viel 
Unterzeug-  oder  Lagerbier  erzeugen,  dass  die  Verzehrungssteuer  davon  mindestens  100  fl.  aus- 
macht, für  die  ganze  monatlich  zu  entrichtende  Verzehrungssteuer  auf  zwei  und  bezüglich  des 
Lagerbieres  auf  vier  Monate;  c)  den  Erzeugern  gebrannter  geistiger  Flüssigkeiten,  wenn  sie  jähr- 
lich mindestens  600  fl.  Verzehrungss teuer  entrichten,  bezüglich  des  ganzen  für  einen  Monat  ent- 
fallenden Betrages  derselben  auf  sechs  Monate;  d)  den  inländischen  Zucker-Raffinerien,  welche 
ausländisches  Zuckermehl  aus  den  amtlichen  Niederlagen  beziehen,  die  ganzen  Zollbeträge  für  jede 
einzelne  bezogene  Partie  auf  ein  Jahr  3). 

Nachdem  die  Verzehrungssteuer  vom  Biere  für  das  lombardisch-venezianische 
Königreich,  wo  sie  früher  nicht  bestand,  mit  1.  Mai  1851  eingeführt  worden  war  (und  zwar  fin- 
den metrischen  Centner  mit  Lire  Aust.  7-20  in  Mailand  und  Venedig,  mit  Lire  Aust.  5-40  in  den 
übrigen  geschlossenen  Städten  und  mit  Lire  Aust.  3-60  in  den  anderen  Orten,  —  nebst  der  ent- 
sprechenden Ausgleichungsabgabe  bei  der  Einfuhr  vom  Lande  in  die  geschlossenen  Städte)  *), 
wurden  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Verzehrungss  teuer  vom  Biere, 
wirksam  für  alle  Kronländer,  mit  Ausnahme  von  Dalmatien.  geändert.  Um  nämlich  eine  gerechtere 
und  gleichmässigere  Besteuerung  vom  Biere  zu  erzielen,  und  den  Staatsschatz  sowie  die  redlichen 
Gewerbetreibenden  gegen  jene  Nachtheile  zu  schützen,  welche  durch  Umgehungen  der  bis  dahin 
bestandenen  Normen  erwuchsen,  wurde  angeordnet,  die  Verzehrungssteuer  vom  Biere  nicht  bloss 
nach  der  Menge,  sondern  auch  nach  dem  Exlract-Gehalte  der  Bierwürze  zu  bemessen,  wodurch  auch 
die  Bestimmungen  über  die  Controle  eine  Aenderung  erlitten,  indem  der  Gewerbebetrieb  derBier- 
schänker  unter  amtliche  Aufsicht  gestellt  wurde.  Der  Extract-Gehalt  wird  vor  der  Beimischung 
des  Gährungsmittels  durch  Anwendung  des  amtlichen  Zuckermessers  (Sacharometers)  bei  einer 
Temperatur  von  14°  Reaumur  erhoben.  Für  einen  Sacharometer-Grad  wird  der  Steuerbetrag  mit 
20  Centesimi  im  lombardisch-venezianischen  Königreiche,  mit  3%  kr.  in  Böhmen,  3  kr.  in  den 
ungrischen  Ländern,  2'/2  kr.  in  Galizien  und  der  Bukowina  und  3'/3  kr.  in  den  übrigen  Kronländern 
festgesetzt.  Bei  der  Biererzeugung  in  den  geschlossenen  Städten  (mit  Ausnahme  von  Pest-Ofen 
und  Pressburg)  wird  ein  Steuerzuschlag  zu  dem  allgemeinen  Steuersätze  eingehoben,  welcher  für 
Wien,  für  die  grösseren  Kronlands-Hauptstädte  und  für  die  übrigen  geschlossenen  Städte  verschie- 
den bemessen  ist;  derselbe  Zuschlag  wird  auch  bei  der  Einfuhr  von  Bier  in  die  erwähnten  ge- 
schlossenen Städte  entrichtet.  Bei  der  Ausfuhr  von  Bier  aus  den  geschlossenen  Städten  findet 
eine  entsprechende,  besonders  bemessene  Rückvergütung  Statt  5).  LTm  den  mit  Verbrauchsteuern 
bisher  gegenüber  der  Lombardie  schwerer  belasteten  venezianischen  Provinzen  eine  angemessene 
Erleichterung  zu  gewähren,  wurde  mit  Allerhöchster  Entschliessuug  vom  9.  October  1854  der 
Dazio    consumo    murato    und    forese    neu    geregelt;    der   Tarif   für   den   ersteren    trat 


')  Minist.  Erlass  vom  7.  September  1850. 

a)  Minist.  Erlass  vom  24.  Juli  1853  und  25.  April  1855. 

3)  Minist.  Erlass  vom  5.  Februar  1852. 

*>  Kais.  Patent  vom  29.  Januar  1851  und  Vollzugsvorschrift  im  Minist.  Erlasse  vom  6.  März  1851. 

5)  Minist.  Erlässe  vom  19.  December  1852  und  8.  October  1854. 


307 

sogleich,  jener  für  letzteren  mit  1.  November  1S55  in  Wirksamkeit  ')•  I"  tler  Stadt  Krakau 
wurde  die  allgemeine  Verzehrungss teuer  mit  1.  November  1854  eingeführt,  und  die  Stadt 
als  eine  geschlossene  erklärt2),  sowie  schon  früher  das  Lotto -Gefäll  daselbst  eingeführt 
worden  war  5). 

In  Tirol  und  Vorarlberg  ist  zunächst  auf  Veranlassung  der  Landesbehörden  mit  den 
Gubernial-Kundmaehungen  vom  28.  October  und  15.  November  1848  '*)  unter  Aufhebung  der 
allgemeinen  Verzehrungssteuer  das  vor  dem  Jahre  1829  daselbst  diessfalls  bestandene 
Abgaben-System  wieder  eingeführt  worden.  Nach  demselben  werden  Wein  und  gebrannte  treisthre 
Flüssigkeiten  in  der  Einfuhr  aus  dem  Auslande,  aus  anderen  Kronländern  oder  aus  den  weinbauen- 
den Gegenden  Tirol's  in  die  anderen  Landestheile  versteuert.  Die  Verzehrungssteuer  von  Fleisch  ist 
aufgehoben,  die  Erzeugung  von  Branntwein  unter  20  Eimern  steuerfrei.  Innsbruck  und  Trient 
haben  aufgehört,  in  die  Reihe  der  geschlossenen  Städte  zu  gehören. 

Hingegen  ist  ein  den  wirklichen  Erzeugungskosten  mehr  entsprechender  Steuersatz  hin- 
sichtlich der  Erzeugung  von  Branntwein  in  den  anderen  Kronländern  festgesetzt 
worden,  wodurch  sich  die  Möglichkeit  ergab,  die  Zwischenämter  aufzuheben,  welche  früher  zur 
Nachtragsversteuerung  des  aus  Galizien  nach  Mähren  und  Schlesien  eingeführten  Branntweines  be- 
standen 5).         , 

In  Erwägung,  dass  der  Salpeter  einen  der  vorzüglichen  HilfssfotTe  im  Gebiete  der  tech- 
nischen Industrie  gewährt,  wurde  das  bisher  rücksichtlich  des  Salpeters  ausgeübte  Monopol  mit 
1.  Juli  1S53  aufgehoben.  Zum  gewerbsmässigen  Betriebe  der  Salpeter-Erzeugung  ist  eine  Concession 
erforderlich,  welche  von  der  zur  Verleihung  gewerblicher  Concessionen  autorisirten  (d.  i.  von 
der  politischen)  Behörde  verliehen  wird.  Zu  deren  Erlangung  muss  die  österreichische  Staats- 
Bürgerschaft,  Grossjährigkeit ,  dann  die  moralische  und  politische  Unbescholtenheit  nachgewiesen 
werden  6). 

Die  wesentlichsten  Aenderungen  erfolgten  auf  dem  Gebiete  der  Z  o  1 1 g  e  s  e  t z  «•  e  b  u  n  <>•.  Mit  dem 
Zoll-Tarife  vom  6.  November  1851  für  die  Ein-,  Aus-  und  Durchfuhr  ward  diese  Gesetzgebung  neu 
geregelt,  der  Zoll-Centner  zum  Maassstab  der  Verzollung  genommen,  das  Prohibitiv-System  auf- 
gehoben, der  bisherige  alphabetische  Tarif  mit  mehr  als  6t)0  Positionen  in  einen  systematischen  mit 
ungefähr  400  Positionen  umgewandelt,  und  seine  Anwendung  durch  ein  sehr  umfassendes  alphabe- 
tisches Waarenverzeichniss  erleichtert.  Behufs  eines  allmählichen  Ueberganges  von  den  früher  in 
Geltung  gestandenen  zu  den  neuen  Zollvorschriften  wurde  im  ersten  Jahre  der  Wirksamkeit  des 
neuen  Zoll-Tarifs  für  die  wichtigsten  bis  dahin  dem  Einfuhrverbote  unterworfenen  Gegenstände 
ein  Zollzuschlag  von  10  Percent  des  Tarif-Satzes  eingehoben,  für  rohe  Baumwolle  der  Eingangszoll 
mit  einem  Gulden  vom  Zoll-Centner  sporco  und  für  rohe  Baumwollgarne  mit  acht  Gulden  vom  Zoll- 
Centner  netto  vorgeschrieben. 

Nachdem  das  Herzogthum  M  odena  bereits  unterm  23.  Januar  1848  mit  Oesterreich  eine 
Uebereinkunft  behufs  gewisser  Erleichterungen  im  gegenseitigen  Verkehre  abgeschlossen  hatte 
welcher  das  Herzogthum  Parma  unterm  2.  Juli  1849  beigetreten  war7),  und  die  Regierungen 
dieser  drei  Staaten  sich  in  der  Convention  vom  3.  Juli  1849  dahin  geeinigt  hatten,  dass  in  der 
kürzesten  Frist  eine  zu  Wien  sich  versammelnde  Commission  der  Delegirten  der  drei  Regierungen 
über   die   Feststellung   eines  Zollvereines  unterhandeln  solle,    erfolgte   der   Abschluss   des  Zoll- 


!)  Minist.  Verord.  vom  29.  October  1854  und  18.  Juli  1855. 

2)  Minist.  Verord.  vom  25.  Oclober  1854. 

3)  Minist.  Erlass  vom  6.  März  1854. 

4)  Minist.  Erlass  vom  5.  December  1848. 

5)  Minist.  Erlass  vom  21.  October  1849. 

6)  Kais.  Patent  vom  31.  März  1853. 

')  Minist.  Erlass  vom  7.  September  1849. 


39 


308 

einigungs-Vertrages  zwischen  Oesterreich,  Parma  und  Modena  zu  Wien  am  9.  August  1852,  zufolge 
dessen  der  Zollverein  die  beiden  Herzogthümer  und  das  Zollgebiet  von  Oesterreich  umschliesst, 
die  Schiffe  und  Waaren  der  Unterlhanen  der  beiden  Herzogthümer  in  den  österreichischen  Hafen 
und  Landungsplätzen  (und  gegenseitig  an  den  Küsten  von  Modena)  denen  der  am  meisten  begün- 
stigten Nationen  gleich  gehalten  werden,  die  österreichischen  Consuln  den  Schutz  der  Unterlhanen 
von  Parma  und  Modena  in  jenen  Orten  übernehmen,  wo  diese  Staaten  keine  (eigenen  oder  stell- 
vertretenden fremden)  Consuln  haben,  die  Unterthanen  gegenseitig  in  allen  Verkehrsbeziehungen 
einschliesslich  der  Strassenmäuthe  einander  gleich  gehalten  werden,  die  Herzogthümer  mit  dem 
österreichischen  Zoll-Tarife  vom  6.  November  1851  auch  die  Zoll-  und  Staats-Monopols-Ordnung 
vom  11.  Juli  1835,  das  Gefälls-Strafgesetz  vom  11.  Juli  1835,  die  organischen  Anordnungen  für  die 
Finanz- Wache  vom  1.  August  1843,  das  kais.  Patent  vom  6.  September  1850  über  den  Stämpel  auf 
Spielkarten,  Zeitungen,  und  die  Allerh.Enlschliessung  vom  12.  November  1849  über  die  Besteuerung 
des  inländischen  Zuckers,  sainmt  allen  nachträglichen  Verordnungen  über  diese  Gegenstände  an- 
nehmen, und  gleichartige  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Preise  und  des  Verkaufs  der  Staats- 
Monopols-Gegenstände  (als:  Salz,  Tabak  und  Schiesspulver)  treffen,  endlich  dein  Schifffahrts-  und 
Handelsvertrage  vom  18.  October  1851  und  der  Convention  vom  22.  November  1851  wegen  gegen- 
seitiger Hintanhaltung  des  Schleichhandels,  welche  zwischen  Oesterreich  und  Sardinien  abgeschlos- 
sen wurden,  beitreten.  Der  Ertrag  der  Einfuhr-,  Ausfuhr-  und  Durchfuhr-Zölle,  welche  beiden 
Zollämtern  des  lombardisch-venezianischen  Königreiches  und  der  beiden  Herzogthümer  erhoben 
werden,  kömmt  in  gemeinsame  Theilung,  nachdem  hiervon  die  gemeinsamen  (im  Vertrage  in  runder 
Summe  ziffermässig  bestimmten)  Auslagen  abgezogen  worden  sind.  Von  dem  hiernach  ermittelten 
Reinertrage  erhalten  als  ersten  Antheil  Oesterreich  für  das  lombardisch-venezianische  König- 
reich 12,500.000,  Parma  1,130.000  und  Modena  1,150.000  Lire  Aust.,  welche  auf  die  beiden 
Herzogthümer  entfallende  Summen  ihnen  für  jeden  Fall  als  Minimum  garantirt  werden.  Der  allfällige 
weitere  Ueberschuss  wird  nach  demselben  Maassstabe  (wobei  jedoch  für  Modena  die  Summe 
von  1,265.000  Lire  Aust.  als  Theiler  angenommen  wird)  unter  die  drei  Regierungen  vertheilt.  Die 
aus  diesem  Vertrage  sich  entwickelnden  Geschäfte  werden  von  einer  in  Mailand  unter  dem  Vorsitze 
eines  österreichischen  Functionärs  zusammentretenden  Central-Commission  besorgt,  zu  welcher  jede 
Regierung  einen  Commissär  bestellt.  Die  Regierungen  der  beiden  Herzogthümer  willigen  ein,  dass 
die  österreichische  in  gemeinschaftlichem  Namen  mit  anderen  italienischen  und  deutschen  Regierungen 
wegen  des  Beitrittes  zu  diesem  Zollvereine  oder  wegen  Abschlusses  von  Zoll-  und  Handels-Verlrägen 
in  Unterhandlung  trete;  den  mit  den  deutschen  Staaten  abzuschliessenden  Verträgen  stimmen  die 
herzoo-lichen  Resrierunffen  im  vorhinein  unter  gewissen  sichernden  Bedingungen  bei.  Der  Vertrag 
wird  auf  4  Jahre  9  Monate  geschlossen,  er  wird  aber  auf  je  vier  Jahre  stillschweigend  verlängert, 
wenn  er  nicht  vor  dem  Beginne  des  letzten  der  jeweiligen  vier  Jahre  von  einem  der  drei  Vereins- 
Staaten  gekündigt  wird.  Bei  der  Verlängerung  werden  die  gemeinsamen  Zolleinkünfte  zwischen  dem 
lombardisch-venezianischen  Königreiche  und  den  herzoglichen  Staaten  im  Verhältnisse  der  Be- 
völkerung (mit  einer  kleinen  die  erste  Periode  betreffenden  Begünstigung  für  Modena)  getheill. 
Die  Central-Commission  für  den  österreichisch-parmensisch-modenesischen  Zollverein  zu  Mailand 
begann  ihre  Wirksamkeit  am  28.  October  1852  ')• 

Mittelst  Staatsvertrages  vom  5.  Juni  1852  erfolgte  der  Beitritt  des  Fürstenthums  Liechten- 
stein zu  dem  österreichischen  Zoll-  und  Steuergebiete,  um  den  Zustand  der  Absonderung  auf- 
hören zu  machen,  in  welchem  das  genannte  Fürstenthum  gegenüber  dem  übrigen  Deutschland  sich 
befindet,  und  zwischen  den  stammverwandten  Gebieten  von  Vorarlberg  und  Liechtenstein  einen  voll- 
kommen freien  Verkehr  herzustellen.  Zufolge  desselben  trat  das  Fürstenthum  Liechtenstein  vom 
1.  August  1852  angefangen  dem  österreichischen  Systeme  der  Zölle,  Staats-Monopole,  Verzeh- 
rungssteuer  und   der  Stämpel  auf  Kalender,  Zeitungen  und  Spielkarten  bei,  wie  solches  in  Vorarl- 


')  Minist.  Erlass  vom  5.  November   1852. 


309 

berg-  besteht.  Die  Vertheilung  der  in  Vorarlberg  und  in  Liechtenstein  eingehenden  Reinerträg- 
nisse erfolgt  in  der  Art,  dass  jenes  der  Verzehrungssteuer,  des  Tabak-  und  Schiesspulver-Mono- 
pols und  der  Stämpelabgabe  von  Kalendern  im  Verhältnisse  der  Bevölkerung  dieser  Gebiete  getheilt. 
jenes  der  Zölle  (nach  Abzug  der  Durchfuhrzölle )  zur  einen  Hälfte  für  Oesterreich  zurückbehalten, 
zur  anderen  Hälfte  zwischen  beiden  Gebieten  nach  Verhältniss  der  Bevölkerung  gelheilt  wird, 
während  Liechtenstein  als  Antheil  an  den  Durchfuhrzöllen  die  Hälfte  des  Brutto-Ertrages  jener 
Durchfuhrzölle  erhält,  welche  von  den  in  einem  der  beiden  Gebiete  ein-  und  in  dem  anderen  aus- 
tretenden Waaren  erhoben  werden.  Doch  wird  der  fürstlichen  Regierang  ein  jährliches  Bein- 
Einkommen  an  Zöllen,  Verzehrungssteuer  und  Stämpelabgaben  von  Kalendern  etc.  und  an  Erlös 
von  Tabak  und  Schiesspulver  mit  2  11.  für  den  Kopf  der  Bevölkerung  als  Minimum  garantirt.  Die 
Dauer  des  Vertrages  ist  bis  Ende  18(53  festgesetzt,  er  wird  aber  auf  je  weitere  zwölf  Jahre  ver- 
längert, wenn  ein  Jahr  vor  Ablauf  dieses  jeweiligen  Zeitraumes  keine  Kündigung  erfolgt.  Sieben 
Separat-Artikel  vervollständigen  den  Vertrag  J). 

Zwischen  Oesterreich  und  Preussen  wurde  zum  Zwecke  einer  umfassenden  Regelung 
aller  Handels-  und  Verkehrsbeziehungen  der  beiderseitigen  Gebiete,  sowie  in  der  Absicht, 
eine  allgemeine  deutsche  Zolleinigung  zu  fördern,  am  19.  Februar  1853  zu  Berlin  ein  Vertrag 
abgeschlossen.  In  diesem  Vertrage  verpflichten  sich  die  beiden  Theile,  den  gegenseitigen  Verkehr 
zwischen  ihren  Landen  durch  keinerlei  Einfuhr-,  Ausfuhr-  oder  Durchfuhr-Verbote  zu  hemmen, 
mit  Ausnahme  von  Tabak,  Salz,  Schiesspulver,  Spielkarten  und  Kalendern,  ferner  aus  Gesund- 
heits-Polizei-Rücksichten und  bezüglich  der  Kriegsbedürfuisse  unter  ausserordentlichen  Umständen. 
Hinsichtlich  des  Betrages  und  der  Erhebung  der  Ein-,  Aus-  und  Durchgangs-Abgaben  dürfen  dritte 
Staaten  nicht  günstiger  behandelt  werden  als  der  andere  Theil ,  welchem  jede  solche  Begünstigung 
ohne  Gegenleistung  einzuräumen  ist;  ausgenommen  sind  die  Begünstigungen,  welche  den  mit  einem 
Theile  zollvereinten  Staaten  durch  Vertrag  eingeräumt  sind  oder  nach  Ablauf  dieser  Verträge  in 
nicht  höherem  IMaasse  zugestanden  werden  sollten.  Vom  1.  Januar  1854  an  lassen  beide  Theile  ge- 
genseitige Erleichterungen  auf  Grundlage  des  freien  Einganges  roher  Natur-Erzeugnisse  und  des 
gegen  ermässigte  Zölle  zu  gestattenden  Einganges  gewerblicher  Erzeugnisse  ihrer  Länder  (bei  den 
im  Vertrage  verzeichneten  Waaren)  eintreten  z).  In  Bezug  auf  die  erwähnten  Artikel  bleiben  all- 
fällige,  während  der  Dauer  des  Vertrages  eintretende  Erhöhungen  der  tarifmässigen  Eingangszölle 
ohne.  Einfluss,  bei  Ermässigungen  bleibt  es  dem  anderen  Theile  freigestellt,  die  bezügliche  Waare 
einem  neuen  oder  einem   erhöhten  Zwischenzolle   zu   unterwerfen.     Im    Zwischenverkehre    dürfen 


•)  Minist.  Verord.  vom  10.  Juli  1852. 

2)  Zollfrei  sind:  Abfülle,  Bettfedern,  Bienenstöcke,  mehrere  chemische  Hilfsstoffe  und  Producte.  Eier  und 
Milch,  Erden  und  gemeine  irdene  Waaren,  Erze,  Feldfrüchte,  Gartengewächse  und  Waldfrüchte,  Fluss- 
fische, Geflügel,  Glas  (Hohlglas  nicht  gepresst  oder  geschliffen),  Haare,  Harze,  Holz  und  Holzwaaren 
(gemeine),  Kohlen,  Korbflechterwaaren  (grobe),  Metalle  (rohe,  mit  Ausnahme  des  Eisens),  Mühlen-Fabri- 
kate, dann  Teigwerk  und  Brot,  Papier  (ordinäres),  literarische  und  Kunstgegenstände,  Seiden-Coeons. 
Steine  und  Steinwaaren  (schwere),  Stroh-,  Bohr-  und  Bast- Waaren,  Matten  und  Fussdecken  (ordinäre, 
ungefärbte),  Wagen  und  Sehlitten,  Pferde,  Maulthiere  und  Kleinvieh  (mit  Ausnahme  der  Hammel  und 
Schweine),  Wildpret  (kleines),  Wolle.  Einem  ermässigten  Zollsatze  im  Zwischenverkehre  unter- 
liegen: Bast-,  Binsen-,  Bohr-,  Schilf-  und  Strohwaaren  (soweit  sie  nicht  zollfrei  sind).  Baumwollengarn. 
Beinwaaren  (mit  Ausnahme  von  Schildpatt  und  Elfenbein),  Blei- und  Bothstifte,  Bleiwaaren  (feine),  Bürsten- 
binderwaaren  (grobe),  einzelne  ehemische  Hilfsstoffe  und  Producte  (Alaun,  Salzsäure,  Schwefelsäure), 
Eisen  und  Eisenwaaren  (mit  Ausnahme  von  Maschinen),  Fette,  Flussfahrzeuge  (hölzerne),  Glas  und 
Glaswaaren  (soweit  nicht  schon  zollfrei),  Hulzwaaren  (eben  so),  Honig,  Instrumente.  Käse,  feine  Korb- 
flechterwaaren, Kürschnerwaaren,  Kupfer-  und  Messingwaaren,  Leder-  und  Lcderwaaren,  Leinengarn, 
Lichter,  Hanf-,  Lein-  und  Bips-Oel  in  Fässern,  feines  Papier  und  Pappwaaren,  Siebmacherwaaren, 
zubereitete  Speisen,  Waaren  aus  Marmor,  Granit,  Sandstein  und  Gyps  (soweit  nicht  schon  zollfrei). 
Alabaster  und  Speckslein,  dann  Halbedelsteine,  feine  Thonwaaren,  Bindvieh,  Schweine  und  Hammel. 
Webe-  und  Wirkwaaren,    Zinkwaaren,  zusammengesetzte  oder  kurze  Waaren.  Quincaillerien. 


310 

keine  Ausgangsabgaben  ausser  von  den  im  Vertrage  bezeichneten  Gegenständen  ')  und  auch  von 
diesen  in  keinen  höheren  Beträgen,  als  den  im  bestehenden  Zoll-Tarife  festgesetzten,  erhoben  werden. 
Von  den  oben  erwähnten  im  Zwisehenverkehre  zollfreien  Waaren  werden  bei  unmittelbarem  Ueber- 
tritte  in  die  Durchfuhr  keine  Durchgangsabgaben  erhohen;  bei  Waaren,  welche,  vom  Auslande 
kommend,  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  geführt  werden,  kann  keine  höhere  Durchgangs- 
abgabe als  die  bestehende,  jedenfalls  den  Betrag  von  10  kr.  für  den  Zoll-Centner  nicht  übersteigende, 
erhoben  werden.  Für  Waaren  und  Vieh,  welche  auf  Märkte,  dann  für  bestimmte  Waaren,  welche 
auf  ungewissen  Verkauf  oder  zur  Umstaltung  und  Veredlung  in  das  Gebiet  des  anderen  Theiles 
gebracht,  und,  ohne  in  den  Verkehr  zu  gelangen,  wieder  zurückgeführt  werden,  ist  Befreiung 
von  Ein-,  Aus-  und  Durchgangs-Abgaben  zugestanden.  Die  zollamtliche  Behandlung  von  Waaren, 
die  dem  Begleitschein-Verfahren  unterliegen,  geniesst  einige  Erleichterungen  und  möglichste  Be- 
schleunigung. Die  gegenüberliegenden  Zollämter  werden  thunlichst  je  an  einen  Ort  verlegt,  um 
den  Uebertritt  der  Waaren  gleichzeitig  zu  bewerkstelligen.  Innere  Abgaben  jeglicher  Art  dürfen 
die  Erzeugnisse  des  anderen  Staates  nicht  lästiger  treffen,  als  jene  des  eigenen  Landes;  eben  so 
sind  Waaren,  welche  einen  vertragsmässig  stipulirten  Zoll  zahlen,  von  inneren  Abgaben  frei.  Zur 
Verhütung  und  Bestrafung  des  Schleichhandels  unterstützen  sich  die  beiden  Theile  gegenseitig  und 
haben  zu  diesem  Behufe  gleichzeitig  ein  Zoll-Carlel  abgeschlossen.  Stapel-  und  Umschlags-Bechte 
sind  in  den  beiderseitigen  Gebieten  unzulässig.  Beide  Theile  behandeln  die  Seeschiffe  des  anderen 
Theiles  wie  .die  eigenen;  die  Küstenfahrt  (Cabotage)  kann  sich  jeder  Staat  vorbehalten,  doch 
fallen  Begünstigungen,  welche  dritten  Staaten  zugestanden  werden,  auch  dem  anderen  Theile, 
bei  eingeräumter  Gegenseitigkeit,  zu.  Im  Falle  des  blossen  Notheinlaufens  der  Schiffe  des  anderen 
Theiles  werden  Schifffahrts-  und  Hafen-Abgaben  nicht  erhoben.  Alle  natürlichen  und  künstlichen 
Wasserstrassen  in  dem  Gebiete  des  einen  Theiles  können  von  Schiffsführern  und  Fahrzeugen  des 
anderen  Theiles  wie  von  den  einheimischen  benützt  werden;  ebenso  sind  die  übrigen  Verkehrswege 
und  Verkehrseinrichtungen  den  Angehörigen  beider  Theile  unter  gleichen  Bedingungen  zugänglich. 
Weggelder  für  beladenes  Fuhrwerk  dürfen  höchstens  zu  den  jetzt  geltenden  Beträgen,  oder  doch 
nicht  zu  einem  1  Silbergroschen  für  ein  Zugthier  und  eine  geographische  Meile  übersteigenden  Satze 
erhoben  werden.  Auf  Eisenbahnen  erfolgt  die  Beförderung  in  Beziehung  auf  Zeit,  Art  und  Preise 
gleichmässig  für  die  Angehörigen  der  beiden  Theile;  die  Waarenbeförderung  auf  denselben  wird 
durch  Herstellung  unmittelbarer  Schienenverbindungen  und  durch  Ueberführung  der  Transport- 
Mittel  von  einer  Bahn  auf  die  andere,  sowie  durch  eine  vereinfachte  Zollabfertigung  der  beförderten 
Waaren  thunlichst  erleichtert.  Die  beiden  Theile  werden  auf  gleichförmige  Grundsätze  zur  Beför- 
derung der  Gewerbsamkeit  hinwirken,  der  Befugniss  der  Unterlhanen  des  anderen  Theiles,  Arbeit 
zu  suchen,  möglichst  freien  Spielraum  gewähren,  von  denselben,  sowie  von  den  jenseitigen  Be- 
suchern der  Märkte  und  Messen,  keine  andere  Abgabe,  als  von  den  eigenen  Unterthanen,  fordern, 
und  Industrielle  oder  deren  Agenten,  welche  Bestellungen  suchen  und  im  eigenen  Lande  hierzu 
berechtiget  sind,  keiner  weiteren  Abgabe  unterwerfen.  Die  beiden  Theile  werden  noch  im  Laufe 
des  Jahres  1853  über  eine  allgemeine  Münz-Convention  in  Unterhandlung  treten  und  haben  zum 
gegenseitigen  Schutze  der  eigenen  Münzen  und  Credit -Papiere  ein  eigenes  Münz-Cartel  abge- 
schlossen. Auch  sollten  im  Jahre  1854  neuerliche  Verhandlungen  über  weitere  Zollermässigungen, 
dann  über  ein  gemeinsames  Erfindungs-,  Privilegien-,  Muster-  und  Marken-Schulzgesetz,  über  gegen- 
seitige Zulassung  von  Versicherungs-  und  anderen  Handels-  und  Verkehrs-Anstalten  stattfinden 2). 
Jeder  Theil  verpflichtet  seine  Consuln  im  Auslande,  den  Angehörigen  des  anderen  Theiles,  wenn 
letzterer  durch  einen  Consul  an  dem  Orte  nicht  vertreten  ist,  Schutz  und  Beistand  in  gleicher  Weise, 


')  Diese  sind:  Abfülle,  Blutegel,  Eckerdoppern  (Knoppern),  Pottasche  und  roher  Weinslein,  Gold- und  Silber- 
Stufen,  unbearbeitete  Granaten,  Haute,  Felle  und  Haare,  Lumpen  (Hadern),  Nickel-  und  Kobalterze,  Nickel- 
Metall  und  Nickcl-Schwamm,  Seide,  Porzellan-Erde. 

-)  Dieselben  haben  jedoch  weder  1854  noch  1855  stattgefunden. 


311 

wie  den  eigenen  Angehörigen,  zu  gewähren.  Gegenseitige  Beschickung  von  Zollbeamten,  um  über  das 
Zolhvesen  und  die  Gränzbewachung  Kenntniss  zu  erlangen,  sowie  Aufklärungen  über  Rechnungsfüh- 
rung und  Statistik  in  beiden  Zollgebieten,  werden  zugesichert.  Die  Zollausschlüsse  sind  von  den 
Verkehrs-Begünstigungen  ausgenommen.  Noch  im  Jahre  1853  werden  beiderseitig  Commissarien  zur 
Feststellung  der  erforderlichen  Vollzugsvorschriften  zusammentreten.  Die  Dauer  des  Vertrages  wird 
auf  12  Jahre,  bis  letzten  December  18(55,  festgesetzt.  Im  Jahre  1860  werden  beiderseitige  Commis- 
sarien zusammentreten,  um  über  die  Zolleinigung  zwischen  den  beiden  Theilen  und  den  ihrem 
Zollverbande  alsdann  Angehörigen  Staaten,  oder  falls  eine  solche  Einigung  noch  nicht  zu  Stande 
gebracht  werden  könnte,  über  weitergehende  Verkehrs-Erleichterungen  und  möglichste  Annähe- 
rung und  Gleichstellung  der  beiderseitigen  Zoll-Tarife  zu  unterhandeln.  Der  Beitritt  bleibt  denjeni- 
gen deutschen  Staaten,  welche  am  1.  Januar  1854  oder  später  zum  Zollvereine  mit  Preussen  ge- 
hören werden,  wie  auch  den  jetzt  oder  in  Zukunft  mit  Oesterreieh  zollverbündeten  italienischen 
Staaten  vorbehalten. 

Diesem  Vertrage  traten  einerseits  die  herzoglichen  Regierungen  von  Parma  und  Modena, 
andererseits  die  mit  Preussen  zum  deutschen  Zollvereine  verbundenen  Staaten 
(vermöge  des  am  4.  April  1853  zu  Berlin  abgeschlossenen  Vertrages)  bei,  so  dass  derselbe  für  sie 
sowie  für  Liechtenstein  ebenfalls  mit  1.  Januar  1854  in  Wirksamkeit  trat  >)• 

Behufs  der  allmählichen  Regelung  einer Uebereinstimmung  in  dem  Zollverfahren  und  der  Gränz- 
Ueberwachung  in  Oesterreieh  mit  jenen  des  Zollvereines  wurden  vorerst  vom  1.  November  1853  an 
beim  Wiener  Hauptzollamte,  dann  in  Vorarlberg  und  dem  zollgeeinten  Liechtenstein  die  Ein- 
richtungen desZollvereines  bezüglich  der  Organisation  der  Zollämter  und  der 
Finanz -Wache  mit  einigen  Aen  der  ungen  probeweise  eingeführt  a),  und  diese  Ein- 
führung auf  die  Organisation  der  Zollämter  und  der  Finanz-Wache  im  Freihafengebiete  von  Triest 
und  dem  umliegenden  Gränzbezirke  vom  1.  Februar  1854  an  3),  auf  jene  im  Cameral-Bezirke 
von  Innsbruck  4)  und  im  Cameral-Bezirke  von  Leitmeritz  5),  in  beiden  vom  31.  October  1854, 
endlich  im  Cameral-Bezirke  von  Krakau  vom  31.  Januar  1855  an  6),  ausgedehnt. 

Um  die  in  Oesterreieh  geltenden  Zollbestimmungen  dem  Handels-  und  Zollvertrage  anzupas- 
sen, war  eine  Revision  des  bestehenden  österreichischen  Zoll-Tarifes  erforderlich,  wesshalb  von 
Seiner  k.  k.  Majestät  unterm  5.  December  1853  die  Erlassung  eines  neuen  Zoll-Tarifes 
genehmigt  wurde,  welcher  mit  1.  Januar  1854  in  Wirksamkeit  trat  7).  In  diesem  systematischenZolI- 
Tarife  sind  die  Waaren  in  22  Classen  abgetheilt,  welche  80  Abiheilungen  umfassen,  von  denen 
wieder  jede  eine  oder  mehrere  Tarif-Posten  hat;  neben  den  allgemeinen  Zollsätzen  sind  darin  auch 
jene  enthalten,  welche  für  den  Zwischenverkehr  mit  dem  deutschen  Zollvereine  nach  Maassgabe  des 
Handels-  und  Zoll  Vertrages  gellen.  Auch  abgesehen  von  den  dadurch  begründeten  Zollermässigun- 
gen und  Zollbefreiungen  enthält  der  neue  Tarif  gegen  den  vorher  in  Wirksamkeit  gestandenen  be- 
deutende Verkehrserleichterungen  und  namhafte  Vereinfachungen,  die  Anzahl  der  Tarif-Posten  ist 
auf  weniger  als  300  reducirt. 

Die  im  Vertrage  zwischen  Oesterreieh  und  Preussen  vereinbarten  weiteren  Verhand- 
lungen durch  Commissäre,  behufs  der  Feststellung  der  Vollzugsvorschriften,  fanden  vom 
November  1853  bis  Februar  1854  in  Berlin  Statt  und  führten  zu  dem  am  27.  August  1855 
durch  Auswechslung  ministerieller  Erklärungen  genehmigten  Uebereinkommen  vom  20.  Fe- 
bruar 1854,    wodurch   mehrere  Bestimmungen  des  Zwischenzoll-Tarifes   theils  erläutert,   theils 


')  Kundmachung  des  Ministers  des  Aeussern  vom  12.  October  1853. 

2)  Minist.  Verord.  vom  15.  Ocfober  1853. 

3)  Minist.  Verord.  vom  21.  Januar  1854. 

*)  Minist.  Verord.  vom  29.  September  1854. 

5)  Minist.  Verord.  vom  17.  October  1854. 

6)  Minist.  Verord.  vom  30.  December  1854. 
1)  Minist.  Verord.  vom  8.  December  1853. 


312 

ergänzt  '),  die  Form  der  Ursprungszeugnisse  für  das  im  Zolle  begünstigte  Roheisen  festgesetzt, 
auf  den  Vorbehalt  im  Separal-Arlikel  3  des  Vertrages,  betreffend  die  eventuelle  Belegung  des 
Getreides  mit  einem  Ausfuhrzolle ,  von  Oesterreieh,  Preussen  und  Sachsen  gegenseitig  verzichtet, 
und  gemeinschaftliche  Bestimmungen  über  das  Verfahren  der  Zollämter  hinsichtlich  der  zur  Bear- 
beitung, Veredlung  u.  s.  w.  zollfrei  ein-  und  ausgehenden  Gegenstände,  sowie  mehrere  andere 
Vollzugsvorschriften  vereinbart  wurden. 

Die  Zollgebühren,  welche  früher  im  lombardisch-venezianischen  Königreiche  in  Silber,  in 
den  übrigen  Kronländern  aber  in  Bank- Valuta  gezahlt  wurden,  konnten  in  den  letzteren  nach  §.  17 
der  Vorerinnerung  zu  dem  neuen  Zoll-Tarife  zwar  noch  in  Papiergeld  entrichtet  werden,  welches 
jedoch  nur  nach  seinem  von  Monat  zu  Monat  durchschnittlich  festzusetzenden  Cours-Werthe  als 
Zahlung  angenommen  wurde,  da  die  Zollsätze  nach  dem  Conventions-Gulden  des  20  tl.  Kusses,  als 
der  gesetzlichen  Reichswährung,  zu  entrichten  waren.  Vom  1.  August  1854  an  hörte  jedoch  diese 
Wahl  der  Münzsorte  auf:  seit  jenem  Tage  müssen  die  Zollgebühren  inSilber-  oder  Gold- 
münze entrichtet  werden  2). 

Aus  Anlass  des  mit  Sardinien  unterm  18.  October  1851  abgeschlossenen  Handels-  und 
Schiiffahrls-Vertrages  erfolgten  einige  Zollermässigungen,  namentlich  bei  der  Einfuhr  piemontesi- 
scher  Weine  (welche  Frage  lange  Verhandlungen  der  beiden  Regierungen  hervorgerufen  und  einen 
der  Gründe  oder  Vorwände  zu  der  Missstimmung,  welche  vor  1848  in  Sardinien  gegen  Oesterreieh 
herrschte,  dargeboten  hatle),  bei  welcher  der  Einfuhrzoll  von  2  fl.  auf  1  fl.  10  kr.  für  den  Zoll- 
Centner  herabgesetzt  wurde,  ferner  Zollbefreiungen  für  einige  Artikel ,  namentlich  im  Gränz- 
verkehre  3),  wofür  auch  der  österreichischen  Einfuhr  in  Sardinien  gewisse  Begünstigungen  ertheilt 
wurden  *). 

Als  Ausfluss  des  Grundsatzes,  dass  das  ganze  Reich,  so  weit  als  thunlich,  ein  Zollgebiet  bil- 
den sollte,  war  die  Verfügung  anzusehen,  kraft  welcher  vom  1.  November  1853  an  das  Frei- 
hafengebiet von  Tri  est  bis  auf  den  für  den  ungestörten  Betrieb  des  freien  Handels  in  der 
Stadt  und  dem  Hafen  erforderlichen  Raum  eingeschränkt,  somit  die  Zollgränze  weiter  gegen  die 
Stadt  zu  gerückt,  ferner  die  bisher  von  der  Zoll-Linie  ausgeschlossene  Halbinsel  I Strien  in  die- 
selbe einbezogen  wurde,  und  ebenso  die  quam erischen  Inseln  Veglia,  Cherso  und  Lussin, 
welche,  obwohl  zum  österreichisch-illyrischen  Küstenlande  gehörig,  dennoch  dem  dalmatischen 
Zollgebiete  einverleibt  gewesen  waren,  von  diesem  abgetrennt  und  in  das  allgemeine  Zollgebiet 
aufgenommen  wurden.  Bei  diesem  Anlasse  wurde  den  Bewohnern  von  Istrien  eine  jährliche  Menge 
von  23.850  Ctrn.  Salz  für  den  Hausbedarf  und  von  6.000  Ctrn.  Salz  für  den  Fischereibetrieb  zu 
einem  ermässigten  Preise  auf  den  Zeitraum  von  fünf  Jahren  zugestanden  5). 

Ebenso  wurden  die  Freihafengebiete  von  Zengg  und  Carlopago  eingeschränkt  6) ,  und 
die  Einengung  derjenigen  von  Fiume,  Buccari  und  Porto-Be  vom  15.  September  1S55  an 
verfügt  7). 

Der  Ermässiffune  der  Elbe-  und  Moldau-Zölle,  welche  zunächst  im  Interesse  des  Handels  er- 
folgte,   wird   später  Erwähnung  geschehen. 

Zur  Vollziehung  der  Einleitungen  für  den  Zoll-Tarif  vom  6.  November  1851  wurde  bei  der 
Einfuhr  der  Webe-  und  Wirkwaaren,  mit  Ausnahme  der  Baumwoll-,  Leinen-  und  Wollwaaren 
gemeinster  Art  und  der  Kleidungsstücke  und  Putzwaaren ,  die  Anlegung  eines  Verzollungs- 
Stämpels  angeordnet,    als  welcher    im  lombardisch-venezianischen  Königreiche  der  dort  übliche 


*)  Minist.  Verord.  vom  10.  Februar,  7.  und  29.  November  1854. 

~)  Minist.  Erlass  vom  5.  Juli  1854. 

3)  Minist.  Verord.  vom  12.  März  1852. 

*)  Minist.  Verord.  vom  28.  Juni  1852. 

5)  Minist.  Verord.  vom  30.  August  1853. 

«)  Minist.  Erlass  vom  11.  April   1855. 

7)  Minist.  Verord.  vom  14.  August  1855. 


313 

Kupferblättchen-Stämpel  (lamina  di  rame),  an  den  Sbrigen  Grunzen  aber  vorläufig  ein  Wachs- 
Siegel  aufgedrückt  werden  soll  »). 

Von  hoher  Bedeutung  war  die  am  1.  August  1853  erfolgte  Aenderung  der  gesammten 
2  oll -Manipulation.  Sie  wurde  dem  Verfahren  des  Zollvereines  so  nahe  als  möglich  gebracht. 
Die  juxtirte  Bollettirung  (bollette  "»adre  e  figlia)  hörte  auf,  die  weitläufige  Waarenanweisung 
machte  dem  Begleitschein-Verfahren  des  Zollvereines  Baum,  die  Controle  im  inneren  Zollgebiete 
wurde  auf  ein  Minimum  zurückgeführt.  Im  Gefolge  dieser  Einrichtungen  trafen  allmählich  eine 
immer  grössere  Zahl  durchgreifender  Verkehr  serleicht  erungen  ins  Leben,  unter  denen  hier 
nur  die  erleichterte  Abfertigung  der  unter  Baumverschluss  (z.  B.  auf  Eisenbahnen  oder  Dampf- 
Schiffen)  oder  unter  vollkommen  sicherndem  Collien-Verschluss  verkehrenden  Waaren,  die  Gestat- 
tung der  Annahme  allgemeiner  statt  der  detaillirten  tarifmässigen  Benennungen  der  Waaren  in 
den  Waarenerklärungen  angeführt  wird. 

Um  dem  Bedürfnisse  des  Kleinverkehres  zu  genügen,  wurde  ein  neues  Kupfermünz- 
Sy stem  eingeführt,  nach  welchem  auch  Slücke  zu  3  kr.  in  Kupfer  ausgeprägt  wurden  und  ein 
Wiener  Centner  Kupfer  Scheidemünzen  im  Xennwerthe  von  170  11.  40  kr.  lieferte;  die  alten  Ku- 
pfermünzen wurden  eingezogen  a).  Im  lombardisch-venezianischen  Königreiche  war  schon  früher 
aus  gleichem  Grunde  neben  den  Kupfermünzen  von  1,  2  und  5  Centesimi  eine  neue  Kupfermünze 
von  10  Centesimi  im  doppelten  Gewichte  des  5  Centesimi-Stückes  vorläufig  für  den  Betrag  von 
100.000  Lire  ausgeprägt  worden  =),  und  nach  Einführung  des  neuen  Kupfermünz -Systems  in 
den  anderen  Kronländern  folgte  bald  die  Ausdehnung  desselben  auf  die  Lombardie  und  Vene- 
dig-, wo  darnach  ausgeprägte  Kupfermünzen  zu  1,  3,  5,   10  und  15  Centesimi  in  Umlauf  gesetzt 

wurden  *). 

Die  Legirung  des  Münzsilbers  wurde,  ohne  weitere  Aenderung  im  gegenwärtigen 
Ausmünzungs-Systeme,  auf  zehn  Percent  des  Gewichtes  festgesetzt,  nach  welchem  Systeme  die 
Auspräo-uno-  des  vorhandenen  Barrensilbers,  sowie  die  Umprägung  der  alten  Münzen  eintreten  soll. 
Nach  diesem  Systeme  werden  Conventions-Thaler  zu  zwei  Gulden,  Silbermünzen  zu  einem  Gulden, 
zu  zwanzig  Kreuzern  und  zu  zehn  Kreuzern,  nach  dem  Mischungsverhältnisse  von  neun  Zehntheilen 
Feinsilber  und  einem  Zehntheile  Kupfer,  ohne  Aenderung  ihres  festgesetzten  Gehaltes  an  Feinsil- 
ber, ausffebracht  und  hinsichtlich  des  Gewichtes  und  Durchmessers  den  mit  Allerh.  Patente  vom 
1.  November  1823  im  lombardisch-venezianischen  Königreiche  eingeführten  Silbermünzen  des- 
selben Werthes  gleich  ausgeprägt.  Bisher  bestand  die  Mischung  bei  den  Zwei-  und  Eingulden- 
Stücken  aus  */„  Feinsilber  und  %  Kupfer,  bei  den  Zwanzigkreuzerstücken  aus  Via  Feinsilber 
und  Via  Kupfer  und  bei  den  Zehnkreuzerstücken  aus  '/a  Feinsilberund  1/2  Kupfer;  künftig  werden 
diese  Münzen  insgesammt  aus  9/10  Feinsilber  und  */,„  Kupfer  erzeugt  werden.  Bisher  betrug  das 
Gewicht  einer  Summe  von  500  fl.  in  Thalern  und  Guldenstücken  12  Pfd.  169/io  koth,  in  Zwanzigern 
17  Pfd.  287/10  Loth  und  in  Zehnern  20  Pfd.  28-/io  Loth  des  Wiener  Handelsgewichtes;  nach  dem 
neuen  Mischungsverhältnisse  (welches  in  allen  angrenzenden  Staaten  vom  Kirchenstaate  bis  Süd- 
Deutschland,  sowie  in  Frankreich  und  Belgien  in  Anwendung  steht)  wird  diese  Summe  in  einer 
jeden  dieser  Münzsorten  dasselbe  Gewicht,  nämlich  11  Pfd.  192/io  Loth,  haben.  Ebenso  wird  der 
Durchmesser  dieser  Münzen  von  17-5,  14,  12,  10  Wiener  Linien  auf  17-31,  13-67,  1002  und  8-20 
Wiener  Linien  zurückgeführt  werden  5).  Die  künftige  Begulirung  der  Münzverhältnisse  hatte  auch 
der  in  Wien  im  Jahre  1854  zusammengetretene  deutsche  Münz  - Congress  zum  Ziele,  welcher 
inzwischen  noch  zu  keinem  Schlussergebnisse  führte. 


1)  Minist.  Verord.  vom  7.  Januar  1853. 

2)  Kais.  Verord.  vom  7.  April  1851'. 

s)  Minist.  Erlass  vom  1.  Februar  1849. 

4)  Minist.  Erlass  vom  28.  Juli  1852. 

5)  Minist.  Erlass  vom  31.  Juli  1852. 

I.  40 


314 

Auf  die  Darstellung  der  Maassregeln  übergehend,  welche  zur  Beschaffung  der  Mittel 
für  die  ausserordentlich  gesteigerten  Staatsbedürfnisse,  sowie  zur  Wahrung  des 
Staats-Credites  getroffen  werden  mussten,  wird  zur  leichteren  Gewinnung  einer  Ueber- 
sicht  dieser  complicirten  Verhältnisse  die  Nachweisung  der  Vorkehrungen  in  Betreff  der 
Regelung  des  Geldwesens,  insbesondere  aber  des  Papiergeld-Umlaufes, 
sowie  in  Betreff  der  schwebenden  Schuld,  welche  der  drängende  Bedarf  des  Augen- 
blickes  hervorrief,  vorausgesendet,  um  sodann  zur  Aufzählung  der  Verfügungen  überzugehen, 
durch  welche  die  neu  entstandene  Staatsschuld  fundirt  und  deren  Abtragung 
eingeleitet  wurde.  Zu  den  ersterwähnten  Vorkehrungen  gehören  die  Anordnung  des  Zwangs- 
Courses  der  Banknoten,  mit  dem  zeitweiligen  Ausfuhrverbote  der  Gold-  und  Silbermünzen, 
die  Emittirung  der  auf  die  Salinen  von  Gmunden  hypothecirten  Anweisungen,  sowie  der  nach- 
folgenden Casse-Anweisungen  und  der  Tresor-Scheine ,  die  Ausgabe  von  verzinslichen  und  nicht- 
verzinslichen  Reichsschatzscheinen,  von  Casse-Anweisungen  auf  die  ungrischen  Landes-Einkünfte, 
von  ungrischen  und  deutschen  Münzscheinen,  die  Ausprägung  einer  neuen  Silber-Scheidemünze, 
endlich  die  Umwechslang  des  Staats-Papiergeldes  gegen  Banknoten.  Hieran  reiht  sich  die  wichtige 
Maassregel  der  Abtretung  von  Staats -Domänen  an  die  National-Bank  bis  zu  dem  Belaufe  von 
155  Millionen  Gulden  zu  dem  Ende,  damit  hierdurch  die  aus  der  Umwechslung  der  Reichsschatz- 
Scheine  und  den  geleisteten  Vorschüssen  erwachsene  Schuld  des  Staates  an  die  National-Bank 
getilgt,  und  letztere  in  den  Stand  gesetzt  werde,  die  Baarverwechslung  ihrer  Noten  wieder 
aufzunehmen. 

Mit  dem  kaiserl.  Patente  vom  2.  Juni  1848  war  der  Zwangs-Cours  der  Banknoten  an- 
geordnet und  der  Direction  der  National-Bank  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  die  Verwechslung 
der  Banknoten  in  Silbermünze  einzustellen.  Die  erste  Maassregel  zur  Beisrhaffung  der  durch  die 
Zeitumstände  nothwendig  gemachten  Baarmittel  bestand  in  der  Emittirung  von  (öpercentigen, 
5 '/2  und  Gpercentigen)  Anweisungen,  welche  a u f  d i e  Salinen  von  Gmunden  hypothecirt 
waren,  bis  zum  Belaufe  von  30  Millionen  (welche  später  auf  40  Millionen  erhöht  wurde).  Ferner 
worden  5pereentige  Casse-Anweisungen  hinausgegeben,  welche  nach  Ablauf  eines  Jahres 
entweder  baar  einzulösen  oder  gegen  neue  umzuwechseln  waren  >).  Hierauf  erfolgte  unterm 
8.  Januar  1849  die  Allerhöchste  Genehmigung  des  am  3.  Januar  desselben  Jahres  gefassten  Reichstags- 
Beschlusses,  durch  welche  das  Ministerium  ermächtigt  wurde,  im  Laufe  des  Verwaltungsjahres  1849 
durch  Benützung  des  Credites  80  Millionen  Gulden  aufzubringen,  zu  deren  Deckung  verzinsliche 
Staatsscheine  mit  oder  ohne  Zwangs-Cours  auszugeben  und  eine  Staatsanleihe,  jedoch  ohne  Hypo- 
thek, aufzunehmen,  für  letztere  aber  den  Weg  der  öffentlichen  Subscription  einzuschlagen.  Dem- 
gemäss  wurden  mit  3  Percent  verzinsliche,  bei  den  Staatscassen  und  der  National-Bank  als  Zahlung 
anzunehmende  oder  baar  einzulösende  Casse-Anweisungen  im  Betrage  von  25  Millionen  Gulden 
hinausgegeben  2). 

Fernere  finanzielle  Maassregeln  zur  Bedeckung  der  Staatserfordernisse  und  zur  Herstellung 
der  Ordnung  im  Geldwesen  wurden  mit  dem  kaiserlichen  Patente  vom  28.  Juni  1849  angeordnet. 
Zufolge  desselben  sollte  die  National-Bank  zur  Deckung  der  Staatserfordernisse  mit  einer 
weiteren  Vermehrung  ihrer  im  Umlaufe  befindlichen  Noten  nicht  in  Anspruch  genommen,  sondern 
ein  freiwilliges  Anlehen  eröffnet,  in  der  Zwischenzeit  aber  für  die  Deckung  der  Staats-Bedürfnisse 
durch  weitere  Hinausgabe  von  3percentigen  Casse-Anweisungen,  welchen  der  Zwangs- 
Cours  ertheilt  wurde,  gesorgt  werden.  Die  hiermit  einfliessenden  und  für  den  laufenden  Bedarf  nicht 
erforderlichen  Beträge  sollten  ebenso,  wie  die  erwartete  Kriegskosten-Entschädigung  von  Sardinien, 
der  National-Bank  zur  Verminderung  der  von  ihr  geleisteten  Vorschüsse  zugewendet  werden.  Die 
Hinausgabe  der  zweiten  Emission   der   3percentigen  Casse-Anweisungen  erfolgte  laut  Ministerial- 


l)  Regierung-s-Circulare  vom  19.  September  1848. 
s)  Minist.  Erlass  vom  C.  Februar  1849. 


315 

Erlasses  vom  29.  Juni  1849,    wobei  auch  die  baare  Einlösung-  der  Casse -Anweisungen  erster 
Emission  eingestellt  wurde. 

Im  lombardisch-venezianischen  Königreiche  wurde  zur  Bestreitung  der  Kriegskosten  und  der 
anderweitig  erhöhten  Bedürfnisse  ein  50percenliger  Zuschlag  zu  der  Grundsteuer  und  die  Hinaus- 
gabe von  Tresor-Scheinen  (mit  3  Percent  verzinslichen  Casse- Anweisungen)  angeordnet. 
Diese  vom  1.  Mai  1849  an  zu  eniittirenden  Anweisungen  sollten  eine  Gcsammlsumme  von  70  Mil- 
lionen Lire  Austr.  erreichen,  von  den  Slaatscassen  als  baares  Geld,  jedoch  in  der  Art  ange- 
nommen werden,  dass  die  directen  und  indirecten  Steuern  zur  Hälfte  damit  berichtiget  werden 
konnten,  während  die  andere  Hälfte  fortan  in  klingender  Münze  zu  bezahlen  war;  ferner  sollten 
diese  Tresor-Scheine  in  den  nächsten  zehn  Jahren  mittelst  eines  Steuerzuschla»es  ihre  Tilffunff 
erhallen,  welcher  ausschliesslich  in  Tresor-Scheinen  bezahlt  werden  konnte,  so  dass  sein  Ertrag 
jährlich  in  Mailand  öffentlich  verbrannt  werden  sollte  ')•  Diesen  Tresor-Scheinen  wurde  dortlandes 
der  Zwangs-Cours  ertheilt,  wobei  auch  die  Hinausgabe  von  unverzinslichen  Tresor-Scheinen  von 
10  und  5  Lire  behufs  der  Zahlungsausgleichungen  bewilligt  ward. 

Zur  speziellen  Deckung  für  die  Bedürfnisse  im  ungrischen  Kriege  dienten  die  Anwei- 
sungen auf  die  ungrischen  Landeseinkünfte,  welche  ursprünglich  nur  in  Ungern 
einen  Zwangs-Cours  hatten,  der  aber  später  auf  alle  Kronländer  (mit  Ausnahme  des  Iombar- 
disch-venezianischen  Königreiches)  ausgedehnt  wurde  s). 

Zur  Deckung  der  laufenden  Staatsbedurfnisse  wurde  mit  Allerhöchster  EntSchliessung  vom 
13.  September  1849  die  Hinausgabe  von  verzinslichen  Reichsschatzscheinen  genehmigt. 
Da  hiermit  auch  die  Einziehung  der  im  Umlaufe  befindlichen  Casse-Anweisungen  erzielt  werden 
sollte,  wurde  verordnet,  dass  vom  1.  Juli  1850  an  die  3percentigen  Casse-Anweisungen  vom 
1.  Juli  1S49  gegen  Reichsschatzscheine  umgewechselt  werden  konnten,  rücksichtlich  deren  Ver- 
zinsung und  Zwangs-Cours  die  gleichen  Bestimmungen,  wie  bei  ersteren,  zu  gelten  hatten.  Die 
Hinausgabe  dieser  Reichsschatzscheine  (vom  1.  Januar  1850  datirl)  sollte  unter  Mitwirkung  und 
Controle  der  National-Rank  geschehen,  und  der  Betrag  der  ausgegebenen  und  wieder  eingelösten 
Reichsschatzscheine  vierteljährig  bekannt  gemacht  werden  =).  Eine  neue  Ausgabe  von  Reichs- 
schatzscheinen fand  mit  der  Ausfertigung  vom  1.  Januar  1851  und  zwar  in  den  Kategorien  von 
1.000  iL,  500  fl.  und  100  11.  mit  3percentiger  Verzinsung,  in  den  Kategorien  von  50  fl.,  10  fl., 
5  II.,  2  11.  und  1  fl.  ohne  Verzinsung  Statt;  gegen  diese  Reichsschatzscheine  mussten  im  Laufe 
des  Jahres  1851  sämmtliche  3percen(igeii  Central-Casse-Anweisungen  und  die  Anweisungen  auf 
die  ungarischen  Landeseinkünfte,  dann  die  Reichsschatzscheine  vom  1.  Januar  1850  eingelöst  und 
allmählich  ausser  Umlauf  gebracht  werden  *). 

Das  durch  das  Ausströmen  der  österreichischen  Münzsorten  in  das  Ausland  veranlasste  Verbot 
der  Aus  fuhr  der  österreichischen  Gold-  und  Silber  münzen  5)  musste,  weil  es  nicht  vollkommen 
wirksam  gemacht  werden  konnte,  wieder  aufgehoben  werden  6).  Zum  Behufe  der  Erleichterung  des 
kleinen  Verkehres  wurde  im  Jahre  1848  die  Ausprägung  von  Sechskreuzerstücken  als 
Scheidemünze  (die  feine  Wiener  Mark  zu  27  fl.  in  Scheidemünze  ausgemünzt)  veranlasst 7)  und  im 
Jahre  1849  abermals  eine  solche  Ausprägung,  jedoch  mit  der  Aenderung  veranstaltet,  dass  in 
336  Stücken  der  neuen  Sechskreuzerstücke  eine  feine  Wiener  Mark  Silber  enthalten  ist,  daher  aus 
letzterer  33  fl.  36  kr.  ausgemünzt  werden  s).  Da  dessenungeachtet  die  Scheidemünze  aus  dem  Klein- 


*)  Erlass  des  bevollm.  Minislerial-Commissärs  im  Iombardisch-venezianischen  Königreiche  vom  23.  April  1849. 

a)  Minist.  Erlass  vom  7.  August  1849. 

3)  Minist.  Erlass  vom  IC.  Juni  1850. 

*)  Minist.  Erlass  vom  19.  Deceniber  1850. 

5)  Minist.  Verord.  vom  2.  und  4.  April,  19.  Juni,  24.  Juli.  17.  Deceniber  1848  und  17.  Januar  1849. 

6)  Minist.  Erlass  vom   10.  September   1849. 

7)  Reg-ierungs-Circulare  vom  18.  September  1848. 
s)   Minist.  Erlass  vom  3.  Juni   1849. 

40* 


316 

Verkehre  verschwand,  so  wurde,  um  dem  daraus  entstehenden  Mangel  abzuhelfen,  die  Emission  von 
(deutsehen)  M  ünzschei  neu  bewilligt,  welche  über  den  Betrag  von  sechs  und  von  zehn  Kreu- 
zern zu  lauten  hatten,  bei  allen  Zahlungen  unter  einem  Gulden  von  den  öffentlichen  Cassen  als 
Conventions-Scheidemünze  angenommen  wurden,  und  deren  Gesamintsuinnie  5  Millionen  Gulden  nicht 
zu  überschreiten  hatte.  Nach  drei  Monaten  sollte  deren  serienweise  Einlösung  gegen  Scheide- 
Münze  beginnen  *).  Diese  deutschen  verlosbaren  Münzscbeine  wurden  seither  bereits  aus  dem 
Umlaufe  gezogen,  indem  die  Münzscbeine  zu  6  kr.  bis  1.  Januar  1854  2)  und  jene  zu  10  kr.  bis 
1.  Juli  1S54  einberufen  wurden,  nach  welchem  Termine  dieselben  als  ungiltig  erklärt  sind3). 
Auch  ungarische  Münzscheine  zu  lOkr.und  6  kr.  wurden  unterm  1.  August  1849  ausgegeben: 
sie  befinden  sich  noch  im  Umlaufe,  doch  wurde  die  weitere  Ausgabe  jener  zu  G  kr.  eingestellt. 

Zur  Vereinfachung  des  Geldumlaufes  beschloss  sofort  die  Finanz- Verwaltung  die 3percentigen 
Central-Casse-Anweisungen  des  Jahres  1849  und  1850,  wie  auch  die  verzinslichen  Reichsschatz- 
scheine vom  1.  Januar  1850  und  1.  Januar  1851  aus  dem  Umlaufe  zu  ziehen,  und  sie  gegen  unver- 
zinsliche Reichsschatz  seh  eine  der  Emission  vom  Jahre  1852  umzuwechseln  * ).  Auch  wurde 
der  Zwangs-Cours  der  mit  3  Percent  verzinslichen  Reichsschatzscheine  mit  1.  Januar  1853  aufge- 
hoben, und  deren  Umwechslung  gegen  unverzinsliche  im  Zwangs-Course  befindliche,  oder  nur  zu 
3  Percent  verzinsliche  und  ohne  Zwang  coursirende  Reichsschalzscheine  zulOOfl.,  500  fl.  und 
1.000  fl.,  vom  Jahre  1853  angeordnet  5).  Diese  verzinslichen  Reichsschalzscheine  wurden  bald 
gleichfalls  einberufen,  und  statt  derselben  unverzinsliche  Reichsschalzscheine  (ohne  dass  jedoch  die 
festgesetzte  Grunze  der  mit  Zwangs-Cours  versehenen  Reichsschatzseheine  überschritten  wurde), 
oder,  nach  Wahl  der  Besitzer,  Spercentige  Staats-Central-Casse-Anweisungen  hinausgegeben  6). 

Zur  vollen  Regelung  der  Geldverhältnisse  wurde  im  Jahre  1854  von  der  Finanz- Verwaltung 
mit  der  Direction  der  National-Bank  ein  Uebereinkommen  abgeschlossen.  Kraft  desselben  wurde  das 
gesammte  mit  Zwangs-Cours  im  Umlaufe  befindliche  Staats-Papiergeld  an  die 
N  ationa  1-Ba  n  k  übertragen,  und  von  ihr  in  Banknoten  umgewechselt.  Alles  mit  Zwangs- 
Cours  circulirende  Staats-Papiergeld  wird  binnen  einer  bestimmten  Frist  eingezogen,  und  es  wird 
von  nun  an  kein  solches  mehr  ausgegeben.  Die  Staatsverwaltung  haftet  der  National-Bank  für  das 
von  letzterer  übernommene  Staats-Papiergeld,  und  verpflichtet  sich,  bis  zur  vollständigen  Ausglei- 
chung dieser  Haftungsschuld,  zur  Entrichtung  einer  jährlichen  Summe  von  wenigstens  zehn  Mil- 
lionen Gulden  an  die  Bank,  welcher  zur  Sicherheit  die  Anweisung  auf  die  Zolleinkünfle  in  der  Art 
gewährt  wird,  dass  aus  der  hierfür  cinfliessenden  Summe  die  Erfüllung  jener  Zahlungsverbindlich- 
keiten unbedingt  bewirkt  werden  muss.  Die  gemeinschaftlichen  Bemühungen  der  Staatsverwaltung 
und  der  National-Bank  werden  darauf  gerichtet  sein,  letzterer  die  Mittel  zur  entsprechenden  Ver- 
mehrung ihres  Baarfondes  zu  verschaffen,  um  ihre  Verbindlichkeit  zur  haaren  Verwechslung  ihrer 
herausgegebenen  Banknoten  alsbald  zu  erfüllen.  Die  Staatsverwallung  wird  hierbei  nach  Maass- 
gabe ihrer  Schuld  an  die  Bank  kräftig  mitwirken.  Um  bis  zur  wiedereinlretenden  Baarzahlung  der 
Banknoten  den  Besitzern  derselben  die  Umwandlung  in  eine  in  Silber  verzinsliche  Schuld  möglich 
zu  machen,  sollen  durch  Vermittlung  der  Bank  in  Silber  verzinsliche  Staats-Schuldverschreibungen 
gegen  Einlage  von  Banknoten  ausgegeben  werden  (von  welchem  Zugeständnisse  indess  bisher 
kein  Gebrauch  gemacht  wurde).  Die  Staatsverwallung  wird  einverständlich  mit  der  National-Bank 
die  noch  im  Umlaufe  befindlichen  Einlösungs-  und  Anticipalions-Scheine  einberufen,  und  sie  ganz 
ausser  Umlauf  setzen  7).    Hierdurch  wurde  (die  wenig  erbeblichen  ungrischen  Münzscbeine  abge- 


')  Minist.  Erlass  vom  24.  Juni  1849. 

~)  Minist.  Erlass  vom  0.  Juni   1853. 

3)  Minist.  Erlass  vom   1.  Januar  1854. 
';   Minist.  Verord.  vom  2.  April   1852. 

5)  Minist.  Erlass  vom  3.  August   1858. 

c)  Minist.  Erlass  vom    II.   October   1853. 

')  Minist.  Erlass  vom  23.  Februar  1854. 


317 

rechnet)  der  ganze  Papiergeldumlauf  auf  ein  einziges  inil  Zwangs-Cours  circulirendes  Geldzeichen 
zurückgeführt,  und  durch  Anbahnung  der  Baarverwechslung  der  Banknoten  auch  der  ordnnngs- 
mässige  Zustand  dieses  Bankpapieres  vorhereitel. 

Zinn  Zwecke  der  Fundirung  der  neu  entstandenen 'Staatsschuld  und  ihrer  allmählichen  Ab- 
tragung, so  wie  zur  Bestreitung  der  Staatsbedürfnisse,  welche  in  anderer  Weise  ihre  Deckung 
nicht  fanden,  dienten  die  verschiedenen  in  dieser  Periode  aufgenommenen  Staatsanlehen. 

Unterm  22.  September  1849  wurde  ein  41/8percentiges  Staatsanlehen  mit  dem  Nominal- 
Betrage  von  71  Millionen  Gulden  im  Wege  der  freiwilligen  Subscription  eröffnet;  der 
Emissions-Preis  war  85  fl.  für  100  11.  Nominal-Betrag,  die  geringste  Subscriptions-Summe  war 
1.000  fl.,  und  es  wurden  dabei  Spercentige  und  3percentige  Casse-Anweisungen  sowie  die  Partial- 
Hypothekar- An  Weisungen  für  baares  Geld  angenommen.  Bis  15.  Juli  1850  musste  die  letzte  Rate 
dieses  Anlehens  eingezahlt  sein  *).     Die  eingezahlte  Summe  betrug  GO'/j  Million  Gulden. 

Ferner  wurde  den  auswärtigen  Besitzern  der  in  Bank-Valuta  verzinslichen  Metalliques  die 
Wahl  eingeräumt,  die  fälligen  Coupons,  Zinsen  -  Quittungen  und  Lotto-Lose,  statt  sie  einzu- 
cassiren,  in  öpercenlige  Obligationen  umzuwandeln,  deren  Zinsen  in  Silber  gezahlt  werden  3). 
Durch  diese  Convertirung,  welche  bis  zum  20.  September  1851  fortgesetzt  wurde,  ist  eine 
Schuld  bis  zum  Belaufe  von  32  Millionen  Gulden  erwachsen. 

Behufs  der  Einlösung  der  Tresor-Scheine,  deren  Umlauf  in  dem  stets  an  Metallwährung 
gewöhnten  lombardisch-venezianischen  Königreiche  mannigfache  Verwicklungen  herbeizog,  so  wie 
behufs  der  ausserordentlichen  durch  die  besonderen  Verhältnisse  des  Landes  verursachten  Aus- 
lagen ,  stellte  sich  die  Nothwendigkeit  heraus,  in  dem  gedachten  Königreiche  ein  Anlehen  von 
mindestens  120  Millionen  österreichischer  Lire  auszuschreiben,  welches  auch  zum  grösseren  Theile 
unter  Vermittlung  der  Provinzen  zu  Stande  gebracht  wurde. 

In  Folge  der  Allerhöchsten  Entschliessung  vom  26.  März  1850  wurde  nämlich  mittelst 
Notifikation  desCivil-  und  Militär-Gouvernements  zu  Verona  vom  1(5.  April  1850  ein  freiwilliges 
Anlehen  von  120  bis  150  Millionen  österreichischer  Lire  ausgeschrieben,  welches  zum  Zwecke 
hatte,  Iheils  die  Tresor-Scheine  (viglielti  del  tesoro)  aus  der  Circulation  zu  ziehen,  theils  die 
Bedürfnisse  des  gesteigerten  Staatsaufwandes  (wozu  auch  die  Kosten  der  wieder  aufgenommenen 
Eisenbahnbauten  gehörten)  zu  decken.  Die  Einzahlung  konnte  zur  Hälfte  in  Tresor -Scheinen, 
zur  Hälfte  in  klingender  Münze,  mit  gewissen  Bonifikationen,  geleistet  werden.  Als  Deckung 
wurden  zu  5  Percent  verzinsliche,  auf  den  lombardisch-venezianischen  Monte  inscrihirte  Obliga- 
tionen, über  Beträge  zu  100,  300,  000,  1.500  und  3.000  österreichische  Lire  lautend,  ausgegeben, 
deren  Capital  im  Laufe  von  25  Jahren,  vom  Jahre  1853  angefangen,  daher  bis  einschliesslich 
1877,  im  vollen  Nenn  wer  the  und  in  klingender  Münze  im  Wege  der  Verlosung  zurückzuzahlen 
ist.  Da  indess  die  freiwilligen  Suhscriptionen  nicht  den  gewünschten  Erfolg  hatten,  indem  hierauf 
nicht  volle  13  Millionen  Lire  gezeichnet  und  123/4  Millionen  Lire  (zur  Hälfte  in  klingender  Münze 
und  zur  anderen  Hälfte  in  Tresor -Scheinen)  eingezahlt  worden  waren,  so  wurde  mittelst 
Notifikation  vom  25.  November  1850  der  Zwangs  weg  eingeschlagen,  und  das  Abgängige  nach 
Tangenten  reparlirt,  in  dessen  Folge  84'/»  Million  Lire  subscribirt,  und  hierauf  (mit  theilweisen 
Nachsichten  für  jene  Provinzen,  welche  nunmehr  noch  ihre  Tangenten  mittelst  freiwilliger  Sub- 
scription deckten)  60  Millionen  Lire  in  Silber  und  21  >/4  Million  in  Tresor-Scheinen,  sohin  im  Ganzen 
81  Vi  Million  Lire  (27  Millionen  Gulden)  eingezahlt  worden  sind,  wornach  eine  Total-Subscription 
von  971/4  Million  Lire  (32'/o  Million  Gulden)  und  die  Gesammteinzahlung  von  94  Millionen  Lire 
(31  y4  Million  Gulden)  sich  ergibt. 

Da  auf  diesem  Wege  die  vollständige  Einziehung  der  Tresor-Scheine  nicht  erzielt  werden 
konnte,    so    wurde    hinsichtlich    des  Restes    der    in  Umlauf  gebliebenen    Tresor-Scheine   mittelst 


*)  Minist.  Erlass  vom  14.  September  1849. 
JJ  Minist.  Erlass  vom   14.  Juli   1849. 


318 

Allerhöchster  Erschliessung  vom  11.  April  1S51  ')  die  Conversion  in  eine  5percen1ige  fuudirte 
Schuld  beschlossen,  und  hierfür  Iheils  Obligationen,  (heils  Cartelle  des  lombardisch-venezianischen 
Monle  emittirt,  welche  Umstaltungs- Operation  noch  im  Zuge  ist.  Auf  diese  Weise  wurden  vom 
Mai  1851  angefangen  bis  Ende  April  1855  an  Tresor -Scheinen  in  runder  Summe  31  %  Million 
österreichische  Lire  ausser  Umlauf  gezogen,  und  zur  Verbrennung  abgegeben.  Hierdurch  ver- 
schwanden die  Tresor-Scheine  fast  gänzlich  aus  der  Circulation,  da  sich  Ende  Februar  1855 
hiervon  nur  noch  für  374.000  Lire  im  Umlaufe  und  041.000  Lire  in  den  öffentlichen  Cassen  be- 
fanden. Die  durch  diese  Conversions-Maassregel  hervorgegangene,  auf  den  Monte  gewiesene,  mit 
Obligationen,  Cartellen  und  Certilicaten  bedeckte  Schuld  beträgt  mit  Inbegriff  der  liquidirten  Zinsen 
zu  3  Percent  und  5  Percent  bis  Ende  April  1855  im  Capitale  318/4  Millionen  österreichische  Lire. 

Diese  Schuld  erhält  noch  dadurch  einen  Zuwachs,  dass  laut  Finanz-Ministerial-Erlasses  vom 
23.  Februar  1854  Forderungen  aus  dem  Titel  von  Entschädigungen  für  die  Expropriation 
und  die  Benützung  von  Privat-Eigenthum  aus  Anlass  fortificatorischer  Anlagen  und  der  im  lombar- 
disch-venezianischen Königreiche  in  den  Jahren  1848  und  1S49  slatlgefundenen  Kriegs-Operationen, 
welche  an  Capital  und  Zinsen  auf  ungefähr  4  Millionen  Lire  veranschlagt  wurden,  nach  Maass- 
<>abe  der  Allerhöchsten  EntSchliessung  vom  2.  October  1853  mit  5percentigen  Cartellen  des  Monte 
berichtigt  werden  sollen.  Die  diessfällige  Liquidation  ist  im  Gange  und  für  einen  Theil  sind 
bereits  Emissionen  von  Cartellen  und  Certilicaten,  und  zwar  vom  September  1854  bis  Ende  April 
1855  für  eine  Capitals-Summe  von  l1/4  Million  Lire,  erfolgt.  Ausserdem  ist  hierher  gemäss  Aller- 
höchster Entschliessung  vom  7.  März  1851  2)  die  aus  Anlass  der  Einlösung  der  Ma  iland-Monza- 
C  oin  er-Eisenb  ahn  entstandene  (späterhin  näher  zu  erwähnende)  Schuld  von  2,530.000  Gulden 
zu  rechnen. 

Dieser  Passiven-Complex  bildet  die  neue  seit  dem  Jahre  1850  entstandene  Monte-Schuld. 

Unterm  9.  Mai  1851  wurde  ein  5percentiges  Anlehen  von  85  Millionen  Gulden  im 
Wege  freiwilliger  Einzahlungen  mit  der  Bestimmung  eröffnet,  dass  von  den  auf  dasselbe  in  Papier- 
geld oder  in  Silbermünze  eingehenden  Beträgen  wenigstens  zwei  Dritttheile  zur  Einziehung  und 
Fundirung  des  im  Umlaufe  befindlichen  verzinslichen  und  unverzinslichen  Staatspapiergeldes  ver- 
wendet werden  sollen.  Der  geringste  Subscriptions-Belrag  wurde  mit  1.000  fl.  bemessen,  die 
Schuldverschreibungen  wurden  über  1.000,  500  und  100  11.  ausgestellt,  in  die  Serie  A  mit  der 
Verzinsung  im  Inlande  (in  Bank- Valuta),  und  in  die  Serie  B  mit  der  Verzinsung  in  Amsterdam, 
Frankfurt  am  Main,  Paris  und  Brüssel  im  dortigen  Gehle  (somit  in  Silber)  eingereiht,  die  Ein- 
zahlungen für  erstere  mit  95  11.  und  für  letztere  mit  100  11.  in  österreichischer  Bank- Valuta  für  je 
100  11.  Obligationen  bestimmt,  und  diese  Einzahlungen  auf  zehn  gleiche  Baten  vertheilt,  deren 
letzte  auf  den  1.  September  1852  fiel.  Den  Subscribenten  auf  Schuldverschreibungen  der  Serie  A 
wurde  zugestanden,  dass  ihnen  gegen  Entrichtung  eines  baaren  Betrages  von  2  11.  30  kr.  für  jedes 
Hundert  des  Nominal-Werthes  dieser  Schuldverschreibungen  der  doppelte  Betrag  in  2,/2pereen- 
tigen,  im  Inlande  verzinslichen  Staats-Schuldverschreibungen  erfolgt  werde.  Die  Subscription  wurde 
am  9.  September  1851  eröffnet  und  am  27.  September  1851  geschlossen,  und  an  den  Einzahlungs- 
Preisen  Denjenigen,  welche  bis  zum  10  September  subscribirten,  ein  Nachlass  von  zwei  Percenten, 
jenen  aber,  welche  bis  zum  23.  September  subscribirten,  ein  Nachlass  von  einem  Percente  des 
Nominal-Betrages  der  Subscription  bewilliget.  Bei  Einzeichnungen,  welche  50.000  11.  überstiegen, 
wurde  ausser  dem  oben  gegebenen  Nachlasse  noch  %  Percent  Provision  zugestanden.  Für  Die- 
jenigen, welche  die  Anlehens-Einzahlungen  oder  die  Aufzahlungen  zur  Erlangung  2  Vi  percentiger 
Obligationen  in  klingender  Münze  zu  leisten  wünschten,  wurde  zum  Maassstabe  des  Betrages, 
welcher  (anstatt  in  österreichischer  Bank- Valuta)  in  klingender  Münze  einzuzahlen  war,  der  Cours 
auf  Augsburg  angenommen.     Weilers  wurde  den  Besitzern  von  niederösterreichisch-,    oberöster- 


>)  Erlass  des  Finanz-Ministeriums  vom  23.  Mai  1851. 
'-)  Finanz-Ministerial-Erlass  vom  26.  Juni  1851. 


- 


319 

reichisch-  und  steirisch-ständischen  Domestieal-Obligalionen  das  Recht  eingeräumt,  diese  Ohliga- 
tionen,  jedoch  nicht  unter  einem  Betrage  von  l.OOOfl.,  in  Staats-Schuldverschreibungen  der  Serie  A 
umzutauschen,  wobei  bestimmt  wurde,  dass  für  je  1.000  fl.  Obligationen  der  Serie  A  Domestieal- 
Obligalionen  für  1.000  11.  zu  erlegen  seien,  und  dass 

für  3percentige  Obligationen 372  il. 

2i/  „ 405    „ 

und    „2  „  „  558    „ 

an  Aufzahlung  zu  leisten  sei.  Denjenigen,  die  auf  diese  Weise  einen  höheren  Betrag-  als  50.000  fl. 
subscribirten,  wurde  eine  Provision  von  einem  halben  Percente  zugestanden.  In  Folge  der  ober- 
wähnten  Verfügung-  wurden  Domestical- Obligationen,  in  runder  Summe  ausgedrückt, 

zu  5  Percent  im  Betrage  von    , 2,176.000  fl. 

„3         „         „         „  „      2,087.000   „ 

„   «•/,     „         „         n  ii      5,156.000   „ 

„2         „  „  „  ,,       400-000   » 

getilgt.  Die  hierdurch  neu  erwachsene  Schuld  beträgt,  in  runder  Summe  ausgedrückt,  in  Obli- 
gationen der  Serie  A  58  Millionen,  in  jenen  der  Serie  B  18  Millionen,  und  in  2%  percentigen 
Obligationen  17  Millionen  Gulden.  Die  Einzahlungen  betrugen  80%  Million  und  nach  Abschlag 
der  Obligationen  76  Millionen  Gulden. 

Ein  weiteres  im  Wege  der  freiwilligen  Einzahlungen  aufzubringendes  öpercenfiges  Slaats- 
Anlehen  von  80  Millionen  Gulden  wurde  am  9.  September  1852  eröffnet.  Das  Anlehen 
sollte  zu  folgenden  Zwecken  verwendet  werden:  mit  15  Millionen  zu  Zahlungen  an  die  laut 
Vertrag  vom  23.  Februar  1852  in  71%  Million  zusammengezogene,  inzwischen  auf  70  Millionen 
verminderte  Schuldmasse  an  die  Nalional-Bank,  mit  25  Millionen  zur  Verminderung  des  umlaufen- 
den Staats-Papiergeldes,  mit  20  Millionen  zu  Eisenbahnzwecken,  und  mit  dem  Ueberreste  zu  allge- 
meinen Staatserfordernissen.  Das  Anlehen  wurde  zu  dem  Emissionspreise  von  95  fl.  für  je  100  fl. 
Obligationen  hinausgegeben,  die  Obligationen  wurden  im  Betrage  von  100  fl.,  500  fl.,  1.000  fl., 
5.000  fl.  und  10.000  fl.  ausgefertigt,  und  der  geringste  Suhscriptions-Betrag  machte  1.000  fl.  aus. 
Bei  der  Einzeichnung-  von  mindestens  einer  halben  Million  Gulden  wurde  ein  Percent  Provision 
zugestanden;  bis  15.  September  1853  halte  die  letzte  Rate  der  Subscription  eingezahlt  zu  werden. 
Uebrigens  wurde  auch  den  Subscribenten  auf  dieses  Anlehen  zugestanden ,  gegen  Entrichtung- 
eines baaren  Betrages  von  2  fl.  30  kr.  Conv.  Münze  für  jedes  Hundert  Gulden  des  Noniinal- 
Betrages  der  5percentigen  Schuldverschreibungen,  den  doppelten  Betrag  in  2%  percentigen  zu 
verlangen.  Die  aus  den  bewirkten  Einzahlungen  erwachsene  Schuld  beträgt  in  runder  Summe  zu 
5  Percent  77  Millionen  und  zu  2%  Percent  11  Millionen  Gulden.  Die  Einzahlung  hierauf  belief 
sich  auf  nahe  an  79  Millionen  Gulden. 

Inzwischen  drängten  die  durch  die  grossen  Truppen-Aufstellungen  sich  mehrenden  Staats- 
Bedürfnisse  zur  Auffindung  von  neuen  Mitteln  ihrer  Befriedigung.  Demnach  wurde  am  7.  März 
1854  ein  Anlehen  von  fünfzig  Millionen  Gulden  im  Wege  der  freiwilligen  Einzeichnung- 
eröffnet.  Der  Emissionspreis  betrug  je  90  fl.  für  je  100  11.  in  Obligationen.  Die  Staatsschuld- 
Verschreibungen  wurden  über  einen  Betrag  von  250  fl.  ausgestellt,  und  mit  4  Percent  verzinset. 
Die  Rückzahlung-  erfolgt  binnen  50  Jahren,  vom  30.  Juni  1855  beginnend,  und  zwar  mittelst  der 
Gewinne,  welche  nach  einem  beigefügt en  Verlosungsplane  auf  die  verlosten  Staats-Schuldverschrei- 
hungen entfallen,  und  deren  mindester  Betrag  sich  auf  300  fl.,  der  höchste  auf  200.000  fl.  stellt. 
Die  letzte  Rate  der  Einzahlung  verfiel  am  1.  März  1855  >J.  Der  Ertrag  dieses  Anlehens  machte 
45  Millionen  Gulden  aus. 

Zur  Bestreitung-  der  Silberzahlungen  im  Auslände  hatte  die  Finanz-Verwaltung  bereits  im 
Jahre  1852  in  London  und  Paris  durch  das  Haus  Rothschild  ein  in  englischer  Währung  (in  Pfund 


')   Minist.  Erlass  vom  k.  März  1854. 


320 

Sterling)  ausgefertigtes  Anleiten  von  3*/a  Million  Pfund  Sterling  oder  35  Millionen  Gulden 
aufgenommen,  von  welchem  jährlich  2  Percent,  durch  Verlosung  bestimmt,  haar  zurückbezahlt 
werden  sollten;  der  Emissionspreis  war  90.  Im  Monate  Mai  des  Jahres  1854  wurde  in  Frank- 
furt am  Main  und  Amsterdam  durch  Vermittlung  des  Hauses  Rothschild  ein  Subscriptions- 
Anlehen  in  Silber  zu  dem  gleichen  Betrage  von  35  Millionen  Gulden  eröffnet,  wofür  der 
Emissionspreis  von  75  bestimmt  wurde.  Beide  Anlehen  brachten  nach  Abschlag  einiger  Abrech- 
nungen die  Summe  von   53 '/*  Million  in  Silber  ein. 

Durch  die  ausserordentlichen  Ereignisse  der  letzten  Jahre  war  nicht  nur  ein  Missverhältniss 
zwischen  den  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates  herbeigeführt,  sondern  auch  eine  sehr  nachtheilig 
einwirkende  Entwerthung  der  Landesmünze  hervorgerufen  worden.  Zwar  wurden  durch  die  ein- 
heitliche Gestaltung  der  Monarchie  die  Quellen  einer  nachhaltigen  ökonomischen  und  finanziellen 
Kräfti»un<>- des  Staates  erschlossen,  und  die  Staatseinnahmen  sind  in  stetiger  Zunahme  begriffen. 
Allein  die  Ausgaben  für  die  beschleunigten  Eisenbahnanlagen,  sowie  die  durch  die  Rücksichten  für 
die  europäische  Machtstellung  und  Würde  des  Reiches  wiederholt  unvermeidlich  gewordene  Auf- 
stelluno-von  bedeutenden  Heereskräften,  hatten  die  Staats-Finanzen  in  ausserordentlicher  Weise 
in  Anspruch  genommen,  so  dass  die  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  angeordneten  Maassregeln 
zur  Herstellung  der  Ordnung  im  Staatshaushalte  und  im  Geldwesen  *)  ihre  Wirkung  bisher  nicht 
in  vollem  Maasse  geltend  machen  konnten.  Die  in  der  neuesten  Zeit  in  deji  südlichen  Gränzländern 
des  Reiches  eingetretene  bedrohliche  Gestaltung  der  politischen  Verhältnisse,  und  die  hierdurch 
zur  Wahrung  der  Ehre  und  der  ernstesten  Interessen  der  Monarchie  nöthig  gewordenen  militäri- 
schen Entwicklungen  nahmen  ausserdem  die  Finanz-Kräfte  des  Staates  in  bedeutenden  Anspruch. 
Unter  diesen  Verhältnissen  erschien  es  durch  die  dringendsten  Rücksichten  der  allgemeinen  Wohl- 
fahrt geboten,  eine  weittragende  und  umfassende  Maassregel  zu  ergreifen,  welche  geeignet  wäre, 
einerseits  die  Entwerthung  der  Landesmünze  zu  beheben,  und  andererseits  die  Mittel  zu  der  Be- 
deckung der  ausserordentlichen  Bedürfnisse  zu  schaffen.  In  der  Ueberzeugung,  dass  bei  einer 
solchen  Maassregel  die  wichtigsten  Interessen  der  Unterthanen  betheiligt  sind,  und  demnach  die 
sicherste  Bürgschaft  für  deren  Zustandekommen  in  ihrem  werkthätigen  Zusammenwirken  gelegen 
ist,  verordnete  Seine  k.  k.  Majestät  die  Auflegung  eines  freiwilligen  Anlehens,  dessen  Ertrag 
zu  den  gedachten  Zwecken  zu  verwenden  sein  wird,  und  wobei  Jeder  sich  nach  seinen  Kräften 
betheiligen  möge.  Seine  Majestät  hegte  die  Zuversicht,  dass  die  Unterthanen  diesem  an  sie  erge- 
henden Rufe  mit  der  zu  jeder  Zeit  bewährten  Vaterlandsliebe  bereitwilligst  entsprechen,  und  in 
Beherzigung  der  Gemeinnützigkeit  und  Wichtigkeit  der  hierbei  angestrebten  Zwecke  durch  lebhafte 
und  ausgiebige  Betheiligung  an  diesem  Anlehen  sowohl  das  Beste  der  Gesammtheil  als  die  eigenen 
Interessen  kräftigst  zu  fördern  bemüht  sein  werden.  Demnach  wurde  verordnet,  dass  ein  Anlehen 
im  Betrage  von  mindestens  350  und  höchstens  500  Millionen  Gulden  auf  dem  Wege  einer  im 
•ranzen  Umfange  der  Monarchie  zu  eröffnenden  Subscription  mit  dem  Emissionspreise  von  1)5  II. 
für  100  fl.  Staats-Schuldverschreibungen  aufgelegt  werden  solle,  welches  mit  5  Percent  in  Silber- 
oder Goldmünze  zu  verzinsen  ist.  Die  Einzahlung  war,  je  nach  dem  Erfolge,  auf  3,  4  oder  5  Jahre 
in  der  Art  zu  vertheilen,  dass  in  jedem  Jahre  zehn  gleiche  und  von  einander  gleich  nahe  abstehende 
Raten  festgesetzt  würden3).  Dieses  Subscriptions-Aiilehen  wurde  am  20.  Juli  1854  eröffnet;  die 
Obligationen  lauten  auf  Beträge  von  20  fl.,  50  fl.,  100  fl.,  500  fl.,  1.000  fl.,  5.000  fl.  und  10.000  fl., 
und  der  geringste  Subscriptions-Betrag  ist  20  fl.  Die  Theilnahme  wurde  durch  die  Ermächtigung 
aller  öffentlichen  fassen  zur  Annahme  der  Subscription  und  durch  die  Annahme  der  vorzüglichsten 
Privat  -Wertpapiere  als  Caulion  erleichtert.  Da  in  kürzester  Zeit  kein  Staals-Papiergeld  mehr 
bestehen  wird,  und  die  Wiederherstellung  des  vollen  Werthes  der  Landeswährung  nunmehr  von 
der  Zurückzahlung  der  Schuld    des  Staates    an    die  österreichische  National-Bank  abhängt,    so 


*)  Kaiserl.  Patente  vom  28.  Juni  18W  und  vom  15.  Mai  1851. 
~)  Kaiserl.  Patent  vom  26.  Juni   1854. 


321 

sollte  beim  Schlosse  der  Subscription  der  Bank  eine  Summe  überwiesen  werden,  welche  hinreicht, 
um,  in  Verbindung  mit  den  (beiläufig  3</4  Million  Gulden  jährlich  betragenden)  normativen 
Tilgungen  an  der  ältesten  Schuld  und  den  Zahlungen  von  10  Millionen  Gulden  jährlich  aus 
dem  Erlrage  der  Zölle  laut  des  Uebereinkonnnens  vom  23.  Februar  1854,  die  gesammte  Schuld 
des  Staates  an  die  Hank  innerhalb  der  Einzahlung^  -  Periode  auf  das  Anlehen  bis  zu  dem  Be- 
trage von  80  Millionen  herabzumindern.  Dagegen  werde  die  National-Bank  so  früh  als  möglich 
innerhalb  dieser  Einzahlung^ -Periode  verhallen  werden,  die  Einlösung  ihrer  Noten  gegen 
Metallmünze  wieder  aufzunehmen  ').  Mehrlache  Erleichterungen  behufs  der  Subscription  und 
Einzahlung  auf  das  Anlehen  wurden  den  Beamten ,  welche  von  der  Caution  entbanden  wurden, 
die  Einzahlungen  durch  Abzüge  von  ihren  Monatsgehalten  leisten  konnten,  und  im  Falle  ihrer  Pen- 
sionirung  oder  Dienstes- Ausscheidung  von  der  Einzahlung  (heil weise  oder  ganz  entbunden 
wurden  •),  den  Grundherren  in  den  ehemals  ungrischen  Ländern,  welche  zu  diesem  Behufe  Vor- 
schüsse auf  ihre  l'rbarial-Bezüge  erhielten  3),  den  Besitzern  landesfürstlicher  Lehen  und  Fidei- 
commisse,  welche  ihr  volles  Dritttheil  belasten  konnten  *),  den  Vormündern  und  Curaloren,  den 
Gemeinden  und  Corporationen,  den  Verwaltern  der  öffentlichen  Anstalten  und  Fonde,  welche 
die  zur  Eingehung  solcher  Verpflichtungen  erforderliche  hohe  Ermächtigung  vorhinein  erhielten  5), 
zugestanden.  Besonders  wichtig  erscheint  die  Bestimmung,  dass  die  nicht  länger  als  Ein  Jahr 
verfallenen  Coupons  der  auf  Ueberbringer  lautenden  Obligationen  dieses  Anlehens  bei  allen 
öffentlichen  Gassen  des  Reiches  ausbezahlt,  so  wie  auch  als  Steuereinzahlung  angenommen 
werden  sollen  6).  Der  ursprünglich  auf  den  19.  August  festgesetzte  Termin  zum  Schlüsse  der 
Subscription  wurde  bis  Ende  August  verlängert  '),  und  nachdem  die  Subscription  bereits  die 
Summe  von  450  Millionen  überstiegen  hatte,  wurden  die  Raten  der  Einzahlung  auf  fünf  Jahre 
vertheilt  8).  Bei  der  cassemässigen  Behandhing  der  Einzahlungen  und  bei  Erfolgung  der  Schuld- 
verschreibungen wurden  mehrfache  Erleichterungen  gestattet s).  Das  Endergebniss  der  Sub- 
scription belief  sich  auf  die  unerwartet  hohe  Summe  von  506,788.477  fl.,  wovon  in  runder 
Summe  entfielen  auf: 


Oesterreich  unt.d.  Enns  mit  Wien  10S0  Millionen 

Ungern 84'3  ,, 

Böhmen 708  „ 

Lombardie 38-0  „ 

Mähren 306  „ 

Venedig 246  ., 

Küstenland  mit  Triest    .    .    .    .  22' 1  „ 

Galizien 20-3  „ 

VVojwodschaft  und  Banat   .    .    .  20'2  „ 

Oesterreich  ob  der  Enns     .        .  17-1  „ 


Tirol  und  Vorarlberg    ....    .  11.4  Millionen 

Steiermark    . 11-4  „ 

Militärgränze  und  kaiserl.  königl. 

Armee    . 8-2  „ 

Schlesien       6-3  „ 

Kroatien  und  Slavonien    ....     5-6  „ 

Krain 4-7  „ 

Kärnthen 20  ., 

Bukowina      . 2*8  „ 

Salzburg  ..........     2-4  „ 

Dalmatien 1-6  „ 


Siebenbürgen      .......     13-5         „ 

Die  Einzahlungen  bis  Ende  October  1855  ergaben,   ungerechnet  die  sofort  zu  erwähnenden 
an  die  National-Bank  überwiesenen  Beträge,   163  Millionen   Gulden. 


])  Minist.  Erlass  vom  5.  Juli  1854. 

-)  Minist.  Erlässe  vom  6.  und  12.  Juli  1854. 

3)   Minist.  Erlass  vom  6.  Juli  1854. 

*)  Minist.  Erlässe  vom  6.  und  17.  Juli  1854. 

5)  Minist.  Erlass  vom  6.  Juli  1854. 

B)  Minist.  Erlass  vom  13.  Juli  1854. 

7)  Minist.  Erlass  vom  19.  August  1854. 

s)  Minist.  Erlass  vom  31.  August  1854. 

*)  Minist.  Erlass  vom  25.  September  1854. 

I.  41 


322 

Aus  den  Erträgnissen  des  Anlehens  sollte  die  gesammte  Schuld  des  Staates  an  die 
National-Bank  bis  zum  24.  August  1858  auf  80  Millionen  Gulden  herabgemindert  werden. 
Derselben  werden  bis  24.  August  1858  nach  den  bestehenden  Verträgen  zur  Tilgung  der  ältesten 
Schuld  des  Staates  zufliessen  13,629.334  fl.;  ebenso  sollten  laut  Übereinkommens  vom  23.  Fe- 
bruar 1854  aus  den  Erträgnissen  der  Zölle  40  Millionen  (wovon  10  Millionen  bereits  abge- 
zahlt wurden),  zusammen  53,029.334  fl.  an  die  National-Bank  abgetragen  werden.  Da  die 
gesammte  Schuld  des  Staates  an  die  National-Bank,  mit  Inbegriff  der  Haftungsschuld  für  das 
eingelöste  Papiergeld,  26S  Millionen  beträgt,  so  war  ausser  obigem  Betrage  noch  die  Summe 
von  134,500.000  fl.  erforderlich.  Zur  Abzahlung  derselben  wurden  von  den  Erträgnissen  des 
National- Anlehens  überwiesen : 

1.  jene  der  Subscriptionen    bei    der  National-Bank   und    ihren  Filialen  in  den 
Kronländern 52,000.000  fl. 

2.  jene  der  Subscriptionen  bei  allen  Staatscassen  in  Oesterreich  ob  der  Enns    .     16,500.000  „ 

3.  dessgleichen  in  Böhmen 53,000.000  „ 

4.  .,  „  Mähren 29,000.000  „ 

5.  „  5,  dem  Pest-Ofner  Verwaltungsgebiete  Ungern's 22.000.000  „ 

172,500.000  fl. 
hiervon    ab    die    durch  Staatsbeamte    mit   den    ihnen  ertheilten  Begünstigungen 

subscribirten  Beträge 4.500.000  fl. 

16JS.000.000  fl. 

Die  bezüglichen  Schuldverschreibungen,  auf  welche  bis  24.  August  185S  mindestens 
142,801.000  fl.  eingezahlt  sein  müssen,  wurden  im  October  1854  der  National-Bank  zur 
Zumittlung  an  die  Subscribenten  übergeben.  Nach  Begleichung  der  Schuld  von  134,500.000  fl. 
wird  der  Ueberschuss  der  Einzahlungen  von  der  National-Bank  an  die  Finanz-Verwaltung  abge- 
führt.  Die  Bank  wird  verhalten,  an  einem  durch  das  Finanz-Ministerium,  nach  Einvernehmen  der 
Bank-Direetion,  zu  bestimmenden,  möglichst  frühen  Termine,  innerhalb  des  Zeitraumes  der  er- 
wähnten Bückzahlungen,  die  Einlösung  ihrer  Noten  mit  Metallmünze  wieder  aufzunehmen '). 

Diese  Bestimmungen  erlitten  durch  die  nachfolgenden  Thatsachen  und  Vereinharungen  inso- 
weit eine  Modifikation,  als  einerseits  zur  Bestreitung  der  Heeresbedürfnisse  auf  Rechnung  der 
nachfolgenden  Einzahlungen  auf  das  National- Anlehen  von  der  National-Bank  Interimal-Vorschüsse 
von  80  Millionen  und  sohin  von  weiteren  20  Millionen  Gulden  (welche  letzlere  durch  Einlegung 
von  Staats-Schuldversehreibuimen  im  Betrage  von  30  Millionen  Gulden  gedeckt  wurden)  entnommen 
werden  mussten,  andererseits  aber  die  Finanz -Verwaltung  durch  das  nachstehend  umständlich 
erwähnte  Uebereinkommen  eine  energische  Maassnahme  zur  Regelung  aller  Verhältnisse  zwischen 
der  Staatsverwaltung  und  der  National-Bank  in  Ausführung  brachte. 

Da  die  Forderung  der  privilegirten  österreichischen  National-Bank  an  den  Staat  aus  dem 
Titel  der  Einlösung  des  Wiener -Währung- Papiergeldes  durch  die  system-mässige  monatliche 
Tilgungs-Quote  berichtiget,  die  weitere  Forderung  aus  der  Einlösung  der  Reichsschatzscheine  aber 
durch  die  an  die  privilegirte  österreichische  National-Bank  überwiesenen  Zuflüsse  aus  dem 
Erträgnisse  des  National-Anlehens  gedeckt  wird,  so  handelt  es  sich  zur  gänzlichen  Tilgung  der 
Schuld  des  Staates  an  die  National-Bank  um  die  Summe  von  155  Millionen  Gulden,  von  welchen 
55  Millionen  den  Rest  der  aus  dem  Uebereinkommen  vom  23.  Februar  1852  bezifferten  Schuld  von 
71,500.000  Gulden  bilden  und  100  Millionen  Gulden  aus  den  seither  geleisteten  Inlerimal-Vor- 
schüssen  von  80  und  20  Millionen  herrühren.  Um  bezüglich  dieses  Betrages  von  155  Millionen  die 
Rückzahlung  einzuleiten  und  gehörig  zu  sichern,  werden  in  Folge  Allerhöchster  EntSchliessung  vom 
12.  October  1855,  mittelst  Vertrages  zwischen  dem  Finanz-Ministerium  und  der  National-Bank  vom 


•)  Minist.  Erlass  vom  31.  August  1854. 


18.  October  1855  Staatsgüter  ')  im  Gesammtwerthe  von  156,485.000  Gulden  der  National-Bank 
unter  nachfolgenden  Bestimmungen  überantwortet:  1.  Die  erwähnten  Staatsgüter  bilden  eine 
wahre  nach  allgemeinen  privat-rechtlichen  Normen  bestellte  Hypothek  zur  Sicherstellung  der 
Forderung-  von  155  Millionen  Gulden,  und  der  National-Bank  wird  die  Ermächtigung-  ertheill,  zur 
förmlichen  Erwerbung  des  Hypothekar-Rechtes  vorliegendes  Uebereiukommeii  auf  diese  Güter  in 
die  öffentlichen  Bücher  (kostenfrei)  eintragen  zu  lassen.  2.  Die  National-Bank  wird  die  ihr 
überantworteten  Güter  selbst  verwalten  und  die  reinen  Erträgnisse  in  ihre  Gassen  einfliessen 
lassen,  und  das  Aerar  hat  bis  zur  vollständigen  Befriedigung-  obiger  Forderung-  keinen  Anspruch 
auf  die  Erträgnisse  dieser  Güter.  3.  Die  Verwaltung  der  Güter  kann  der  National-Bank  vor 
gedachter  Befriedigung  nicht  entzogen  werden;  doch  kann  diess  bezüglich  des  einen  oder  anderen 
Gutes  geschehen,  insoferne  der  Werth  der  in  ihrer  Verwaltung-  bleibenden  Güter  den  noch 
an  der  Forderung  von  155  Millionen  aushärtenden  Betrag  übersteigt,  oder  der  Werth  des 
bezüglichen  Gutes  der  National-Bank  in  Baarem  ersetzt  oder  durch  eine  andere  vollkommen 
sicherstellende  Hypothek  gedeckt  wird.  4.  In  diesem  Falle  ist  die  National-Bank  verpflichtet,  die 
Löschung  des  auf  dem  Gute  haftenden  Hypothekar-Rechtes  zu  bewilligen.  5.  Die  National-Bank 
wird  die  Verwaltung  der  ihr  überantworteten  Güter  sobald  als  möglich  auf  Grund  eines  zu 
errichtenden  Inventars  übernehmen.  Bis  dahin  wird  die  Verwaltung  von  den  landesfürstlichen 
Beamten  besorgt  und  das  reine  Einkommen  an  die  National-Bank  abgeführt.  6.  iSämmtliche 
Behörden  werden  die  National-Bank  in  dieser  Verwaltung  möglichst  unterstützen,  alle  Beamten 
und  Diener,  welche  sie  zu  diesem  Behuf e  in  ihre  Dienste  zu  nehmen  wünscht,  werden  ihr  zur 
Verfügung  gestellt,  und  ihre  der  National-Bank  geleisteten  Dienste  werden  ihnen  als  Staats- 
Dienste  angerechnet;  dienstunfähigen  Angestellten  und  ihren  Ang-ehürigen  wird  dagegen  die 
National-Bank  die  ihnen  normal-massig  gebührenden  Genüsse  gewähren,  jedoch  darf  deren  Betrag 
von  dem  reinen  Einkommen  in  Abzug  gebracht  werden.  7.  Die  National-Bank  ist  in  ihrer  Ver- 
waltung nur  an  jene  Rücksichten  gebunden,  welche  ihr  die  Pflicht  eines  Verwalters  von  fremdem 
Gute  auferlegt;  sie  wird  über  die  Erträgnisse  der  Güter  alljährlich  Rechnung  legen,  und  alle 
Meliorationen  des  Fundus  instructus,  sowie  alle  Gebäude,  welche  sie  aufführen  lässt,  gehörig 
inventiren.  8.  Die  National-Bank  ist  nicht  nur  berechtiget,  die  ihr  überwiesenen  Güter  als 
Hypothek  für  ihre  Zwecke  zu  bestellen,  sondern  auch,  sie  zu  veräussern.  Die  Veräusserung-  soll 
baldigst  begonnen  und  so  schnell  als  möglich  fortgesetzt  werden.  9.  Die  National-Bank  wird  die 
Verwaltung  und  Veräusserung  der  ihr  überantworteten  Güter  unter  der  Oberleitung  des  Bank- 
Gouverneurs  durch  die  von  der  Direction  gewählten  Organe  besorgen,  und  dafür  eine  eigene 
Abtheilung  bilden,  welche  nach  einer  besonderen  Instruction  vorzugehen  und  deren  Gestion  der 
statulen-mässigen  Ueberwachung  zu  unterliegen  haben  wird.  10.  Jeder  Betrag,  welcher  aus  der 
Veräusserung  der  überantworteten  Güter  und  aus  ihrem  reinen  Erträgnisse  einfliesst,  wird  als 
Abschlagszahlung  auf  die  erwähnte  Forderung  von  155  Millionen  berechnet;  diess  geschieht  auch 
mit  dem  Betrage  des  Werthes  eines  ihr  nach  §.  3  abgenommenen  Gutes.  11.  Wenn  das  Erträgniss 
und  der  Erlös,  sowie  der  eventuelle  Werthsersatz  der  an  die  National-Bank  überantworteten  Güter 
den  Betrag  von  155  Millionen  nicht  vollständig  decken,  so  wird  die  Staatsverwaltung  den  abgän- 
gigen Betrag  binnen  drei  Monaten  nach  Veräusserung  des  letzten  Gutes  an  die  National-Bank  haar 
erfolgen  lassen.  12.  Nach  vollständiger  Tilgung-  der  Forderung  werden  die  allenfalls  noch  in 
Verwaltung  der  National-Bank  befindlichen  Güter  der  Staatsverwaltung-  zur  freien  Verfügung- 
zurückgestellt,  und  deren  Hypothekar- Belastung-  wird  gelöscht.  Die  Zurückstellung  geschieht 
auf  Grundlage  des  errichteten  und  während  der  Verwaltung  ergänzten  Inventars.  13.  Durch  vor- 
liegendes   Uebereinkommen    werden    die   Bestimmungen   der  beiden   am    23.   Februar   1852   und 


')  Diese  Staatsgüter  umfassen  ein  Areal  von  tlO  österreichischen  (115  geographischen)  Quadrat- 
Meilen,  und  liegen  in  Ungern,  der  Wojwodschafl  und  dem  Banale,  in  Kroatien,  Siebenbürgen,  Böhmen 
Galizien,  Oesterreich.  Kärnthen  und  Krain. 

41* 


324 

23.  Februar  1854  abgeschlossenen  Übereinkünfte  bezüglich  der  Rückzahlung,  Verzinsung  und 
Sicherstellung  der  darin  bezeichneten  Forderungen  der  National -Bank  aufgehoben,  und  jene 
Obligationen  im  Beirage  von  30  Millionen,  welche  der  National-Bank  zur  Deckung  des  Eingangs 
erwähnten  Interimal  -  Vorschusses  übergehen  worden  sind  ,  sind  zurückzustellen.  14.  Die 
Wirksamkeit  des  vorstehenden  Uebereinkonimens  beginnt  mit  1.  November  1855. 

Gleichzeitig  mit  dieser  wichtigen  Verfügung  wurde  eine  andere  die  privilegirle  öster- 
reichische National-Bank  betreffende  eingeleitet,  welche,  obwohl  sie  zunächst  auf  die  Hebung 
des  Real-Credites  berechnet  ist,  doch  hier  erwähnt  werden  muss,  weil  sie  ebenfalls  geeignet  ist, 
auf  die  Consolidirung  des  Standes  der  National-Bank  und  Wiederherstellung  der  Landeswährung- 
förderlichen  Einfluss  zu  nehmen.  Auf  Grund  der  mit  Allerhöchster  Entschliessung  vom  12.  Octo- 
ber  1855  ertheilten  Genehmigung  Seiner  k.  k.  Apostolischen  Majestät  erklärte  sich  die  privilegirte 
österreichische  National-Bank  bereit,  zur  Unterstützung  des  Real-ßesitzes  eine  Hypotheken- 
Bank  zu  errichten,  und  zu  diesem  Zwecke  ihre  Fonds  um  35  Millionen  Gulden  in  klingender 
Silbermünze  zu  vermehren  <_). 

Der  Ankauf  mehrerer  Eisenbahnlinien  durch  die  Staatsverwaltung,  sowie  die  Ueber- 
lassuim-  einiger  Strecken  von  Staats-Eisenbahnen  an  Privat-Gesellschaften  werden  hei  den  ..Com- 
municationen"  ihre  umständliche  Erwähnung  linden.  Hier  kann  derselben  nur  insoweit  gedacht 
werden,  als  durch  die  Vertragsbestimmungen  bei  dem  Ankaufe  die  Staatsschuld  vermehrt  wurde. 
Die  Eisenhahnstrecke  von  Mailand  über  Monza  nach  Como  wurde  in  Folge  Allerhöchster 
Ermächtigung  vom  7.  März  1851,  mittelst  des  Vertrages  vom  1!).  März  1851,  für  den  Staat  erworben. 
Nach  den  Bestimmungen  dieses  Vertrages  wurden  im  Betrage  der  Verkaufssumme  von  2,530.000  fl. 
4percentige  Slaats-Schuldverschreibungen  hinausgegeben,  welche,  in  9  Serien  eingelheilt,  binnen 
9  Jahren  alljährlich  am  2.  Januar  zur  Verlosung  kommen,  wobei  die  jeweilig  gezogene  Serie  am 
1.  Juli  desselben  Jahres  zur  Auszahlung  gelangt;  die  Verlosung-  begann  am  2.  Januar  1852. 
Zugleich  übernahm  die  Staatsverwaltung  die  Ausbezahlung-  einer  durch  37  Jahre  fortlaufenden 
jährlichen  Rente  von  84.000  11.  zur  Einlösung  der  emittirten  Mailand- Como -Rentenscheine. 
Erslerer  Betrag  (der  4percentigen  Verlosungsschuld)  bildet  einen  Theil  der  neuen  Schuld  des 
lombardisch-venezianischen  Monte,  hei  welchem  er  bereits  erwähnt  wurde. 

Die  1  o  m  b  a  r  d  i  s  c  h  -  v  e  n  e  z  i  a n  i  s  c h e  F  e  r  d  i  n  a  n  d  s  -  B  a  h  n  wurde  auf  Grundlage  früherer 
Uebereinkommen  über  Allerhöchste  Ermächtigung  vom  27.  Mai  1852  durch  den  Vertrag  vom 
9.  Juni  1852  für  den  Staat  erworben.  Hierdurch  übernahm  der  Slaat  die  Verbindlichkeit,  für  die 
noch  in  den  Händen  der  Privaten  befindlichen  Actien  die  Summe  von  7,445.700  11.  in  4percenligen 
Staats-Schuldverschreibungen  zu  erfolgen,  welche,  in  7  Serien  einge theil t,  alljährlich  im  Beirage 
von  einer  Million  Gulden  zur  Verlosung  kommen.  Dieselbe  erfolgt  Anfangs  April  und  die  Aus- 
bezahlung  am  1.  April  des  darauffolgenden  Jahres;  die  erste  Verlosung  fand  am  1.  April  1853  Statt. 

Die  ungrisc  he  Cen  tral-Eisenbahn  ging  mittelst  des  Vertrages  vom  7.  März  1850  in  das 
Eigenthum  des  Slaates  über.  Für  die  noch  in  den  Händen  der  Privaten  befindlichen  Aclien  wurden 
4perceutige  Slaats-Schuldverschreibungen  im  Betrage  von  8  Millionen  Gulden  hinausgegeben, 
welche  in  8  Serien,  jede  zu  einer  Million  Gulden  eingetheilt,  binnen  8  Jahren  zur  Verlosung 
gelangen.  Die  Verlosung-  geschieht  am  1.  December,  die  Auszahlung  am  2.  Januar  des  je  darauf- 
folgenden Jahres.  Am  1.  December  1851  ward  die  erste  Verlosung  vorgenommen. 

Die  Krakau  -  oberschlesische  Bahn  ging  durch  den  mit  Allerhöchster  Entschliessung 
vom  13.  Mai  1850  genehmigten  Vertrag  vom  30.  April  1850  in  das  Eigenthum  des  Staates  über. 
Die  Staatsverwaltung  übernimmt  hiermit  die  Einlösung  der  18.725  Actien  zu  100  Thalern  preus- 
sisch  Courant  jede;  dieselben  werden  vom  1.  Januar  1851  an  halbjährig  verzinset,  und  zwar 
bis  Ende  1890  zu  4  Percent,  vom  1.  Januar  1891  an  zu  3</3  Percent.  Die  Tilgung  der- 
selben erfolgt   nach  dem  bestimmten  Amortisations-Plane;    die  Auslosung    geschieht    im    April 


')  Das  Nähere  hierüber  im  §.   10(». 


325 

eines  jeden  Jahres  (beginnend  mit  dem  Jalire  1851 J  und  die  Berichtigung  der  verlosten 
Obligationen  am  1.  Juli  desselben  Jahres. 

Die  Wien-GIoffffnitzer  Eisenbahn  mit  den  Seitenflügeln  von  Laxenburff  und  Katzeis- 
dorf  erwarb  der  Staat  durch  das  (unterm  30.  August  1853  Allerhöchst  genehmigte)  Ueberein- 
konimen  vom  4.  August  1853.  Kraft  desselben  bezahlt  die  Staatsverwaltung  für  jede  der  im 
Privat-Besitze  befindlichen  13.219  Actien  den  Beirag  von  675  fl.  (im  Ganzen  8,922.825  fl.)  in 
5percentigen  verlosbaren  Obligationen.  Jährlich  werden  am  1.  October  Obligationen  im  Betrage 
von  2  Millionen  Gulden  verloset,  und  die  Ausbezahlung  der  zur  Verlosung  gelangten  Obligationen 
erfolgt  am  1.  October  des  nächsten  Jahres.  Die  erste  Verlosung  geschah  am  1.  October  1854. 
Ferner  übernimmt  die  Staatsverwaltung  die  fundirte  5perceulige  Schuld  der  Eisenbahn-Gesellschaft 
im  Betrage  von  2,750.000  fl. 

Die  Wiener-Neust  adt-Oede  nb  urger  Eisenbahn,  eine  an  die  vorhergehende  sich 
anknüpfende  Seilenbahn,  wurde  durch  den  Staat  mittelst  des  Vertrages  vom  31.  Juli  1854 
(genehmigt  durch  Allerhöchste  EntSchliessung  vom  26.  August  1854)  eingelöset.  Für  die  in 
Prival-Händen  befindlichen  Actien  bezahlte  der  Slaal  die  Ablösungssumme  von  1,500.000  fl.  in 
5percentigen  verlosbaren  Obligationen.  Die  Verlosung  beginnt  am  1.  Februar  1855,  beträgt 
jährlich  300.000  fl.,  und  wird  durch  fünf  Jahre  forlgesetzt.  Die  Rückzahlung  erfolgt  ein  Jahr 
mich  der  Verlosung. 

Da  fast  die  sämmtlichen  mittelst  dieser  Verträge  übernommenen  Staatsschulden  im  Weffe 
der  Verlosung  in  einer  kurzen  Reihe  von  Jahren  (nämlich  bis  zu  den  Jahren  1859  und  1S60) 
getilgt  werden,  so  wird  nach  Verlauf  dieser  Zeit  nur  noch  ein  Tbeil  der  Mailand-Como-Benlen- 
scheine,  ein  Theil  der  Krakauer  Obligationen,  und  die  fundirte  Schuld  der  Wien-Gloggnitzer 
Eisenbahn,     somit    eine  vergleichungsweise   geringe    Summe,    dem  Staate    zur    Last  verbleiben. 

Dagegen  wurde  mittelst  des  (unterm  12.  Januar  1855  Allerhöchst  genehmigten)  Vertrages 
vom  1.  Januar  1855  die  nördliche  Staats-Eisenbahn  von  Bodenbach  bis  Brunn  mit  dem 
Seitenflügel  nach  Olmütz,  ferner  die  südöstliche  Staats-Eisenbahn  von  Marchegg  bis 
Szoluok  und  Szegedin  mit  der  im  Baue  begriffenen  Verlängerung  bis  Temesvar,  und  die 
Banater  Eisenbahn  von  Bazias  nach  Steierdorf  (sammt  einem  in  das  volle  Eigenthum  über- 
gehenden Complexe  von  Staatsgütern  und  Montan- Werken)  an  die  k.  k.  privilegirle 
Staats-Eisenbahn-Gesellschaft  auf  90  Jahre  überlassen,  wofür  dieselbe  den  Betrag 
von  200  Millionen  Franken  in  Silber,  in  36  Monats-Raten,  vom  1.  März  1855  an,  zahlbar, 
mit  der  Verbindlichkeit  zu  entrichten  hatte,  die  ersten  12  Raten  gegen  eine  4percentige 
Escomptirung  bis  zum  1.  Juli  1855  zu  erfolgen. 

Zur  Andeutung  der  Ergebnisse  der  Finanz-Verwaltung  in  der  Periode  von  1848 — 
1854  folgen  hier  einige  der  hauptsächlichsten  Daten,: 


Einnahmen 

Ordentl.  Auslagen 

Abgang 

1848 

122,127.354  fl. 

167,23S.000  fl. 

45,110.646  fl. 

1849 

144,013.758  „ 

190,459.567  „ 

46,445.S09  „ 

1850 

194,296.457  „ 

230,266.986  „ 

35,970.529  „ 

1851 

219,505.140  „ 

260,866.670  „ 

41,361.530  „ 

1852 

226,365.108  „ 

274,587.121  „ 

48,222.013  „ 

1853 

237,136.993  „ 

286,313.610  „ 

49,176.617  „ 

1854 

245,333.724  „ 

1.388,778.534  fl. 

294,529.681  „ 

49,195.957  „ 

Summe  , 

1.704,261.635  fl. 

315,483.101  fl. 

Unter  den  Einnahmen  waren  ausserordentliche  begriffen:    im  Jahre  1849  4%  Mil- 
lion,  1850  14  Millionen,   1851  177,  Million,  1852   1%  Million  und  1853  l1  \  Million   Gulden   '); 


*)  Im  Jahre  1834  kamen  ausserordentliche  Einnahmen  nicht  vor. 


326 

worunter  das  den  inigrischen  Insurgenten  abgenommene  Silber  und  der  Metallstock  IVa  Million, 
die  sardinische  Kriegsentschädigung  sammt  Münzgewinn  dabei  32V3  Million ,  die  toscanische 
Kriegsentschädigung  V/s  Million  und  die  aus  der  Verzichtleistung  der  National-Bank  auf  die  Ver- 
zinsung der  in  ihre  Cassen  eingeflossenen  Reichsschatzscheine  und  Casse-Anweisungen  2  Vi  Million 
ausmachten. 

Nebst  dem  oben  nachgewiesenen  Abgange  von  315,483.101  fl.  waren  jedoch  in  den  erwähn- 
ten Jahren  noch  folgende  ausserordentliche  Auslagen  zu  bestreiten: 
zur   theilweisen  Tilgung  der  fundirten  und  schwebenden  Staatsschuld  mit      .       289,861.609  fl. 
zu  ausserordentlichen  Ausrüstungen  der  Armee  und  Bestreitung  der  Interven- 
tions- Kosten    aus    Anlass    der    politischen    Wirren   im   In-    und   Auslande   mit      240,665.463  ,, 
zur  Erweiterung    des  Staats-Eisenbahn-  1)  und  Telegraphen-Netzes  mit     .    .       125,412.765  ,, 


im  Ganzen  mit      ................... 655,939.837  fl. 

Demnach  stellt  sich  derGesamintbetrag  des  Abgangs,  welcher  durch  ausserordent- 


liche Zuflüsse  zu  bedecken  war,  in  den  benannten  7  Jahren  auf  die  Ziffer  von      971,422.938  fl. 
Die  Bedeckung  diese  s  Abganges  fand  sich  in  den  auf  die  eröffneten  Staats- 
Anlehen  eingeflossenen  Zahlungen,    und  in  der  Vermehrung   der   schwebenden 
Staatsschuld  mittelst  Hinausgabe  von  Staats-Papiergeld,    endlich  in  der  Auf- 
nahme von  Vorschüssen   bei  der  privilegirten  österreichischen  National-Bank, 

aus  welchen  Duellen  im  Ganzen  ein  Betrag  von 1.004,201.998  ., 

in  die  Staats-Cassen  eingeflossen  ist  3). 

§.   105. 

Fortsetzung. 

Handel,  Gewerbe  und  Schifffahrt. 

Auf  keinem  Gebiete  practiseher  Thätigkeit  war  vielleicht  in  Oesten-eich  die 
Reform  notwendiger,  als  auf  jenem  der  Gewerbe,  des  Handels  und  der  Schifffahrt, 
nirgend  aber  erfolgte  sie  auch  umfassender  und  durchgreifender  als  auf  dem  grös- 
seren Theile  dieses  Gebietes.  Der  erste  und  bedeutendste  Schritt  lag  schon  in  der 
Bildung  eines  eigenen  Ministeriums  für  die  Pflege  dieser  wichtigen  Interessen  mit 
Einschluss  der  Communicationen  und  der  öffentlichen  Bauten,  wie  diese  Pflege  die 
Fortschritte  der  neuesten  Zeit  auf  dem  Felde  der  volkswirtschaftlichen  Entwicklung 
gebieterisch  erheischten.  An  die  Spitze  dieses  Ministeriums  ward  Freiherr  von  Brück 
berufen,  ein  Mann,  welcher  in  dem  grossartigen  Geschäftsbetriebe  des  Welthandels- 
Platzes  zu  Triest  seinen  Blick  geschärft,  seine  Erfahrung  gereift  und  von  seiner  ener- 
gischen Thätigkeit  durch  den  von  ihm  ausgegangenen  Aufschwung  des  österreichischen 
Lloyd  vollgiltiges  Zeugniss  abgelegt  hatte.    Die  umfassenden  und  zahlreichen  Refor- 


*)  In  dieser  Summe  sind  37  Millionen  nicht  inbegriffen,  welche  zur  Einlösung  der  früher  erwähnten  Pri- 
vat-Bahnen  in  Staats-Schuldverschreibungen  ausgegeben  wurden  und  sonach  dem  Betrage  der  Staats- 
schuld zugewachsen  sind,  und  ebensowenig  28  Millionen  Gulden,  als  der  Betrag  der  früher  von  der 
Staatsverwaltung  angekauften  Actien  der  Privat-Eisenbahnen  und  der  ihnen  geleisteten  Vorschüsse,  auf 
welchen  Betrag  bei  jener  Einlösung  Verzicht  geleistet  wurde. 

3)  Eine  sehr  interessante  Beleuchtung  der  gegenwärtigen  Finanz-Zustände  des  Kaiserstaales  und  ihrer 
nächstbevorslehenden  Entwicklung  tindet  sich  in  der  Schrift:  „Die  neue  Gestaltung  der  Geld-  und  Credit- 
Verhältnisse  in  Oesterreieh.  Wien   1855". 


327 

men,  welche  er  während  der  vergleichungsweise  kurzen  Zeit,  als  er  dieses  Ministerium 
leitete ,  theils  durchführte  theils  anbahnte ,  lassen  am  klarsten  erkennen ,  dass  er 
der  hohen  ihm  gestellten  Aulgabe  gewachsen  war.  Diese  Aufgabe  war  in  der  That 
für  einen  österreichischen  Handels-Minister  eine  sehr  schwierige.  Oesterreich  war 
trotz  seiner  trefflichen  Anlagen  in  der  materiellen  Entwicklung  seiner  Kräfte  zurück- 
geblieben. Nunmehr  sollte  die  gewerbliche  Thätigkeit  aus  ihrer  Isolirung  gezogen,  der 
Industrie  ein  neuer,  wohlthätig  auf  die  Boden-Production  zurückwirkender  Anstoss 
gegeben,  der  Handel  im  Innern  und  nach  Aussen  von  seinen  Fesseln  befreit,  die 
Schifffahrt  aus  ihrer  langwährenden  Verwahrlosung  emporgehoben ,  hiermit  aber  die 
Steuerkraft  vervielfältiget  werden,  und  diess  mitten  unter  widersprechenden  auf 
Schonung  Anspruch  machenden  Einzeln-Interesscn,  im  Gedränge  auswärtiger  Rivalitäten, 
auf  einem  eben  noch  unterwühlten  Boden,  während  der  grössten  inneren  Erschütterung 
(oder  unmittelbar  nach  derselben) ,  welche  Oesterreich  jemals  erfahren  hatte. 

Das  Dringendste  schien  die  Einbeziehung  der  sämmtlichen  Länder  der  Monarchie 
in  ein  Zellgebiet  (mit  wenigen  durch  Lage  und  besondere  Verhältnisse  gebotenen  Aus- 
nahmen), die  Beseitigung  aller  Verkehrsschranken  innerhalb  desselben,  sohin  die  Er- 
leichterung des  Verkehres  nach  Aussen,  durch  die  Beseitigung  des  Prohibitiv-Systemes 
und  durch  Feststellung  eines  rationellen  Schutzzoll-Tarifes,  wornach  erst  die  Erwei- 
terung des  Handelsgebietes  gegen  Deutschland  und  Italien  zu,  welche  in  der  Schaffung 
eines  mittel-europäischen  Zoll-  und  Handels-Gebietes  ihren  Zielpunct  hatte,  angebahnt 
werden  konnte.  Die  Ausführung  dieses  Planes  ward  begonnen  mit  der  (seit  Langem  sehn- 
lichst herbei  gewünschten,  früher  aber  fast  unausführbar  gewesenen)  Aufhebung 
der  Zwischen  zoll -Li  nie,  welche  die  ehemals  ungrischen  von  den  übrigen  Kron- 
ländern trennte;  dieser  folgte  die  Einbeziehung  Istrien's  und  der  quarnerischen  Inseln, 
sowie  des  Umkreises  der  Freihäfen  in  das  allgemeine  Zollgebiet.  Mit  Umsicht  und  Beson- 
nenheit ward  sohin  zurUmänderung  des  Zoll-Tarifes  geschritten.  Die  genauesten 
Vorerhebungen  ,  die  Einvernehmung  der  Betheiligten ,  die  rücksichtsvollsten  Ueber- 
gangs-Maassregeln  sollten  die  mit  jeder  Aenderung  des  Zoll-Systems  verbundene  Rück- 
wirkung auf  bestehende  Interessen  mildern ,  ohne  dass  die  Bemühungen  der  Anhänger 
des  Verbotes  den  Fortschritt  zu  hindern  vermochten.  Die  düstersten  Voraussagungen 
Hessen  sich  vernehmen,  der  Bestand  der  inländischen  Industrie  sollte  in  Fraae  gestellt 
der  Ruin  von  Tausenden  herbeigeführt  sein;  allein  das  Gegentheil  hiervon  trat  ein, 
indem  die  Industrie  zu  keiner  Zeit  binnen  so  weniger  Jahre  einen  so  mächtigen  Auf- 
schwung gewonnen  hat,  als  seit  Aufhebung  des  Verbot-Systems.  Bei  dieser  grossartigen 
Reform  des  inneren  Zollwesens  wurde  laut  die  Absicht  ausgesprochen,  hierdurch 
die  künftige  Handelseinigung  mit  Deutschland  anzubahnen.  Die  Kundgebung 
dieser  Absicht  erfolgte  aber  auch  direct  zuerst  in  der  Wiener  Zeitung,  sohin  in  eigenen, 
dem  Bundestage  sowohl  als  den  deutschen  Regierungen  mitgetheilten  Denkschriften, 
in  welchen  die  grosse  Frage  practisch  behandelt  und  die  zu  ihrer  Lösung  erforder- 
lichen Maassregeln  einzeln  zergliedert  wurden.  Wenn  die  aus  Anlass  der  deutschen 
Verwicklungen  zwischen  Oesterreich  und  Preussen  ausgebrochenen  Misshelligkeiten 
einer  Verfolgung  dieser  Verhandlung  mit  dem  leitenden  Staate  des  deutschen  Zollver- 


328 

eines  in  den  Weg  traten ,  und  letztere  selbst  auf  dem  Dresdner  Congresse  nicht 
gefördert  werden  konnte ,  so  folgten  doch  die  meisten  übrigen  deutschen  Staaten, 
namentlich  alle  bedeutenden,  dem  an  sie  ergangenen  Rufe  zu  der  in  Wien  sich  ver- 
sammelnden Zoll-Conferenz,  und  schritten  mit  solchem  Ernste  zu  den  Erörterungen 
über  die  aufgestellten  Vorschläge,  dass  sie  aller  Wahrscheinlichkeit  nach  zu  einer 
näheren  Einigung  zwischen  diesen  Staaten,  insbesondere  zwischen  den  süd-deutschen 
und  zwischen  Oesterreich  —  vielleicht  auf  Kosten  des  Bestandes  des  Zollvereines  — 
geführt  haben  würden,  wenn  nicht  auf  Grund  der  hierüber  angestellten  Erwägungen 
Preussen  sich  zur  Anknüpfung  von  Verhandlungen  geneigt  bewiesen  hätte.  Oesterreich, 
dem  es  nicht  um  die  Sprengung  des  Zollvereines ,  sondern  um  die  Handelseinigung 
mit  ganz  Deutschland  zu  thun  ist,  ging  in  diese  Negotiationen  ein,  und  sandte  den 
inzwischen  vom  Handels-Ministerium  (dessen  Leitung  Freiherr  von  Baumgartner 
übernahm)  abgetretenen  Freiherrn  von  Brück  als  Unterhändler  nach  Berlin.  Die  Folge 
dieser  Unterhandlung  war  der  mit  Preussen  unterm  li).  Februar  1853  abge- 
schlossene Handels-  und  Zoll-Vertrag,  welchem  die  übrigen  Zollvereins-Staaten  unterm 
4.  April  1853  beitraten;  hierdurch  wurden  nahmhafte  Erleichterungen  für  den  gegen- 
seitigen Verkehr  gewährt,  und  bis  zum  Jahre  1860  neue  Verhandlungen  über  die 
gänzliche  Zolleinigung  oder  doch  über  weitergehende  gegenseitige  Verkehrs-Erleich- 
terungen in  Aussicht  gestellt.  Noch  lässt  sich  heute  nicht  beurtheilen ,  ob  zu  jener 
nicht  mehr  fernen  Zeit  die  von  Oesterreich  angebotene  deutsche  Zolleinigung  zur 
Wahrheit  werden  wird;  allein  die  Macht  der  hierzu  unaufhaltsam  drängenden,  die 
gesammte  Nation  umfassenden  Interessen  ist  so  gross  und  nachhaltig,  dass  die 
dagegen  sich  erhebenden  Sonderbestrebungen  den  endlichen  Sieg  der  grossartigsten 
Idee  dieses  Jahrhunderts  wohl  aufzuhalten,  nimmer  aber  zu  vereiteln  vermögen.  —  Im 
Süden  des  Reiches  waren  die  nach  gleicher  Richtung  abzielenden  Schritte  der  öster- 
reichischen Regierung  nicht  ohne  Erfolg  geblieben.  Das  Fürstenthum  Liechtenstein 
ward  in  das  österreichische  Zollgebiet  aufgenommen,  die  Herzogtümer  Parma  und 
Modena  traten  in  einen  förmlichen  Zollverein  mit  Oesterreich,  und  mit  Sardinien  ward 
ein  mehrfache  Verkehrs-Erleichterungen  gewährender  Schilf  fahrts-  und  Handels- Vertrag 
abgeschlossen.  Diesen  Bestrebungen  zur  Erweiterung  des  Gebietes  für  den  gesetz- 
lichen Handel  gingen  Maassregeln  zur  Seite,  welche  die  Hintanhaltung  des  ungesetz- 
lichen, des  Schleichhandels  bezweckten,  zu  welchem  Ende  auch  mit  fast  allen 
benachbarten  Staaten  Verträge  abgeschlossen  wurden. 

Als  ein  nicht  geringeres  Bedürfniss  stellte  sich  die  Erlassung  eines  neuen,  denBe- 
dingungen  einer  freieren  Bewegung  mehr,  als  diess  durch  die  bisherigen  vielfältigen 
und  ungleichartigen  Verordnungen  geschieht,  entsprechendenGewerbegesetzes  dar. 
Es  wurde  jedoch  erkannt,  dass  vorerst  der  Raum  für  diese  freiere  Bewegung  geschaffen 
und  gesichert  werden  müsse,  ehe  eine  durchgreifende  Aenderung  des  so  vielfache 
Interessen  berührenden  Gewerbegesetzes  erfolgen  könne.  Inzwischen  war  man  bemüht, 
sich  die  Materialien  für  ein  solches  neues  Gesetz  zu  sammeln,  dasselbe  vorzu- 
bereiten und  für  die  ehemals  ungrischen  Länder,  in  welchen  eine  gesetzliche  Vorkeh- 
rung in  dieser  Hinsicht  unaufschiebbar  war ,   einstweilen  eine  Vorschrift  zu  erlassen, 


329 

welche  den  in  den  deutschen  und  slavischen  Kronländern  geltenden  Gewerbs-Normen 
entsprach.  Erst  als  durch  die  Abschaffung  der  Zwischenzoll-Linie ,  durch  die  Auf- 
hebung des  Prohihitiv-Systems ,  durch  den  Ahschluss  von  Zoll-  und  Handels-Verträgen 
mit  dem  deutschen  Zollvereine  und  den  italienischen  Staaten ,  durch  die  Ausdehnung 
des  Eisenbahn-Netzes  und  der  Dampfschifffahrt,  durch  die  engere  Einbeziehung  der 
Gebiete  an  der  unteren  Donau  in  den  österreichischen  Verkehr,  endlich  durch  den 
grossen  Act  der  durchgeführten  Grundentlastung  die  Schranken  fielen,  welche  die 
ungehinderte  Entwicklung  aller  übrigen  Zweige  der  volkswirthschaftlichen  Thätigkeit 
hemmten,  waren  hiermit  auch  die  Bedingungen  zu  einer  freien  Entfaltung  der 
heimischen  Industrie  gegeben.  Letztere  nahm  bei  der  schöpferischen  Kraft,  welche 
den  noch  ganz  unberechenbaren  national-wirthschaftlichen  Hilfsquellen  Oesterreich's 
inwohnt,  schon  in  dem  ersten  Stadium  ihrer  Entwicklung  einen  so  raschen  Auf- 
schwung, dass  der  auf  die  Grundlage  der  früheren  Zustände  berechnete  Entwurf  eines 
neuen  Gewerbegesetzes  den  Anforderungen  der  Gegenwart  nicht  mehr  genügte.  Es 
blieb  dem  gegenwärtigen  Handels-Minister  Ritter  von  Toggen bürg  vorbehalten,  in 
richtiger  Würdigung  dieser  Anforderungen  der  Zeit,  den  entscheidenden  Schritt  zu 
der  Herbeiführung  eines  rationellen,  jede  nicht  unerlässliche  Beschränkung  besei- 
tigenden Systems  einer  freien  Gewerbethätigkeit  unter  dem  Schutze  der  Gesetze  zu 
thun.  Dahin  zielt  der  neue,  eben  der  Berathung  der  Handels-  und  Gewerbe-Kam- 
mern unterliegende  Entwurf  des  Gewerbegesetzes ,  nach  welchem  die  Ausübung  der 
gewerblichen  Thätigkeit  auf  blosse  Anmeldung  hin  erfolgen  kann.  Nur  jene  Gewerbe, 
wobei  polizeiliche  Rücksichten  eine  Aufsicht  des  Staates  nothwendig  machen,  sollen 
an  die  Erlangung  einer  vorläufigen  Concession  gebunden  sein.  Dabei  aber  soll  im 
Allgemeinen  das  corporative  Element  der  Genossenschaft  gewahrt  werden.  Mit  der 
gesetzlichen  Sanction  dieses  Entwurfes  wird  der  Schlussstein  zu  dem  mächtigen 
Aufschwünge  der  Industrie,  welchem  Oesterreich  unaufhaltsam  entgegengeht,  ge- 
legt sein. 

Eine  andere  wichtige  Einrichtung  von  allgemeiner  Bedeutung  lag  in  der  Begründung 
der  Handels-und  Gewerbe-Kammern  im  ganzen  Umfange  des  Reiciies,  deren 
Wirksamkeit  sich  seither  bereits  als  vielfach  wohlthätig  und  förderlich  erwiesen  hat ; 
zu  ihrer  Vervollständigung  gehörte  die  Regelung  der  Wiener  Geldbörse  und  die 
Errichtung  der  Börsekammer ,  wodurch  Ordnung,  Regelmässigkeit  und  Sicherheit  in 
einen  sehr  wichtigen  aber  bisher  nur  allzusehr  sich  seihst  üherlassenen  Zwei"  des 
Verkehres  gebracht  wurde.  Die  Notwendigkeit,  im  ganzen  Umfange  des  Reiches  (mit 
Ausnahme  des  anderen  Einrichtungen  folgenden  lomhardisch-venezianischen  Königrei- 
ches) durch  Einführung  des  niederösterreichischen  Maasses  und  Gewichtes  gleiches 
Maass  und  Gewicht  in  Geltung  zu  bringen,  führte  zu  den  dahin  abzielenden  Maass- 
regeln in  den  ehemals  ungrischen  Ländern,  in  Böhmen,  Galizien  und  Bukowina,  wo  sich 
bisher  noch  ein  eigenthümliches  Maass  und  Gewicht  erhalten  hatte.  Das  neue  Vereins- 
gesetz unterwirft  alle  Actien-Gesellschaften ,  die  Seele  der  neueren  Industrie-  und 
Handels-Unternehmungen,  einem  gleichmässigen  Verfahren  hei  ihrer  Bildung  und 
ihrer  Gebarung. 

I.  42 


330 

Zwar  nur  speciell  wirkend,  aber  von  hohem  Interesse  war  die  Wiederherstellung 
des  Freihafens  von  Venedig,  dessen  Beschränkung  nach  Beilegung  der  italienischen 
Unruhen  man  schmerzlich  empfunden  hatte;  obgleich  die  neueren  Ansichten  der  Grün- 
dung von  Freihäfen  nicht  das  Wort  sprechen ,  so  handelte  es  sich  doch  hier  nur  um 
Beseitigung  einer  eingetretenen  zeitlichen  Störung,  und  überwiegende  Gründe  waren 
dafür,  den  schon  thatsächlich  bestandenen  Freihafen,  jedoch  innerhalb  der  Gränzen, 
welche  längs  der  Zoll-Linie  die  Ueberwachung  seines  Gebietes  erleichtern ,  wieder  in 
Wirksamkeit  zu  setzen.  Andere,  mehr  oder  weniger  specielle  Maassregeln,  wie  die  Ge- 
stattung eines  Zoll-  und  Steuer-Credites  für  mehrere  mit  Verzehrungs-Gegenständen  be- 
schäftigte Gewerbe,  dieUeberlassung  von  Salz  zu  ermässigten  Preisen  für  die  Erzeugung 
chemischer  Producte,  die  Ertheilung  der  Beweiseskraft  für  die  Certificate  der  Wiener 
Seiden-  und  Woll-Trocknungsanstalt,  die  Erleichterung  des  Gränzverkehres  mit  der 
Türkei  durch  Abschaffung  der  Contumaz-Taxe,  das  Gesetz  zur  Sicherung  gegen  Explo- 
sionen der  Dampfkessel,  vervollständigen  die  Beihe  der  im  Interesse  der  Industrie  und 
des  Handels  in  Wirksamkeit  getretenen  Maassregeln,  welchen  die  für  dieApprovisionirung 
der  Besidenzstadt  sehr  wichtige  Errichtung  der  Schlachthäuser  und  der  Fleischcasse 
neben  Vermehrung  der  Fleischer-Gewerbe  und  allgemeiner  Erleichterung  des  Fleisch- 
Verkaufes  beizufügen  ist. 

Kein  anderes  Feld  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung  war  im  Laufe  der  Zeit  so 
verwahrlost  worden,  wie  jenes  der  Seeschiff  fahrt.  Seit  die  Kaiserin  Maria  Theresia, 
deren  schöpferische  Hand  in  allen  Zweigen  der  staatlichen  Entwicklung  die  befruch- 
tenden Keime  gelegt,  in  dem  Editto  politico  per  la  navigazione  (den  damaligen  besten 
Seegesetzen  von  Venedig  und  Bagusa  nachgebildet)  die  Norm  für  die  österreichische 
Handelsschifffahrt  ertheilt,  seitdem  sie  Lazarethe  gegründet  und  die  See-Sanitäts-Ver- 
hältnisse gesetzlich  normirt  hatte,  war  in  dieser  Hinsicht  nur  Weniges  geschehen,  —  wie 
denn  jene  Theresianischen  Anordnungen  bis  in  die  neueste  Zeit  bestanden,  ja  grössten- 
teils noch  heute  bestehen !  Noch  vernachlässigter,  als  die  Gesetzgebung,  war  die  Ver- 
waltung in  Seeschifffahrts-Angelegenheiten.  Die  Scheidung  Oesterreich"s  in  so  viele 
bezüglich  ihrer  Einrichtungen  von  einander  wesentlich  abweichende  Provinzen  trat 
hier  auf  das  anschaulichste  in  den  Vordergrund,  da  es  eben  die  Spitze  des  adriatischen 
Meeres  ist,  wo  die  Badien  dieser  verschiedenartigsten  Einrichtungen  zusammenliefen, 
nämlich  neben  dem  zunächst  unter  der  Central-Gesetzgebung  gestandenen  Triest  und 
Istrien,  das  seinen  alten  Traditionen  und  seinem  sehr  ausgebildeten  eigenthümlichen 
Verfahren  folgende  Venedig,  das  ungrische  Küstenland,  dessen  See-Einrichtungen 
jenen  von  Triest  nachgebildet,  aber  durch  die  administrative  Unabhängigkeit  jenes 
Landestheiles  von  der  Central-Begierung  ins  Stocken  gerathen  waren,  die  Militärgränze, 
wo  die  mangelhaften  Vorkehrungen  eine  Folge  der  Isolirung  und  der  sehr  wenig  aus- 
gebildeten Verhältnisse  waren,  endlich  Dalmatien,  dessen  See-Einrichtungen  im  Schwan- 
ken zwischen  den  nicht  mehr  aufrecht  erhaltenen  venezianischen  Satzungen  und  den 
noch  nicht  durchgeführten  österreichischen  Vorschriften  zu  einem  völligen  Marasmus 
erstarrt  waren.  Die  See-Angelegenheiten  wurden ,  als  ein  untergeordneter  Zweig  der 
allgemeinen  politischen  Verwaltung,  der  Leitung  und  Ueberwachung   der  politischen 


331 

Landesstellen  übertragen,  welche  hierbei  jedoch  in  höchst  verschiedener,  bei  dem 
Mangel  einer  mit  der  vorgeschrittenen  Ausbildung  der  Schiffiahrts-Verhältnisse  im 
Einklänge  stehenden  Gesetzgebung  beinahe  autonomer  Weise  vorgingen,  und  nur 
in  einem  Puncte  zusammentrafen,  in  der  ungebührlichen  Verzögerung  der  erforderlichen 
Acte  und  dem  schleppenden  Geschäftsgange.  Das  Triester  Gubernium  nannte  sich 
zwar  das  Central-See-Gubernium ,  und  hatte  die  Consular-Gesehäfte  zu  leiten ,  was 
jedoch  die  anderen  Gubernien  nicht  abhielt,  selbstständig  in  See-Angelegenheiten 
vorzugehen.  Die  Hafenverwaltung  war  gänzlich  von  der  See-Sanitäts-Verwaltung 
getrennt,  und  beide  standen  einander  isolirt  gegenüber.  Von  einer  Hafenverwaltung 
war  überhaupt  nur  an  13  Puncten,  wo  sich  eben  Hafenämter  befanden,  die  Rede; 
die  übrigen  Küstenstrecken  des  Reiches  waren  den  Gemeinden,  d.  h.  sich  selbst  über- 
lassen, da  die  letzteren  weder  die  Mittel  zur  Erhaltung  der  Hafenanstalten  und  Her- 
stellung der  Hafenbauten,  noch  die  nöthige  Autorität  zur  Handhabung  der  Hafen-Polizei 
hatten.  Die  See-Sanitäts-Anstalten,  deren  erfolgreiche  Wirksamkeit  ohne  eine  strenge 
Centralisation  der  auf  die  Contumaz-Verhältnisse  bezüglichen  Verordnungen  gar  nicht 
gedacht  werden  kann,  waren  ebenso  isolirt  von  einander.  Jede  Provinz  hatte  ihre  Sanitäts- 
Magistrate,  ja  in  der  Militärgränze  sogar  jeder  Hafen,  und  obgleich,  von  der  evidenten 
Nothwendigkeit  gedrängt,  die  Regierung  den  Triester  Sanitäts-Magistrat  zum  Central- 
Sanitäts-Magistrate  erklärt  hatte,  dessen  Anordnungen  die  übrigen  Sanitäts-Magistrate 
Folge  leisten  sollten,  so  kehrten  sich  diese  doch  wenig  daran,  da  es  an  der  zwingenden 
Disciplinar-Gewalt  gebrach,  und  man  durch  Unabhängigkeit  die  Rechte  der  Provinz  zu 
wahren  glaubte.  In  den  Local-Anstalten  herrschte  dieselbe  Zerrissenheit;  in  Venedig  gab 
es  zwei  Lazarethe,  in  Triest  sogar  drei  von  einander  unabhängige  See-Sanitäts-Anstalten ; 
jeder  See-Sanitäts-Deputirte,  bloss  dem  fernen  Sanitäts-Magistrate,  welcher  vielleicht 
kaum  Kenntniss  von  seiner  Existenz  hatte,  unterstehend,  übte  eine  fast  souveräne 
Gewalt  über  die  in  seinem  Bezirke  anlandenden  Schiffe  aus.  Diesem  Unwesen  machte 
Freiherr  von  Brück  ein  rasches  Ende.  AlsMittelpunct  der  neuen,  das  gesammte  Seewesen 
(mit  Ausnahme  der  Kriegs-Marine)  centralisirenden  Einrichtung  wurde  zuerst  die 
Central-Seebehörde  organisirt ,  deren  Leitung  und  Ueberwachung  sich  auf  alle  Hafen- 
und  See-Sanitäts-Anstalten  und  Schiffswerften  der  ganzen  österreichischen  Seeküste, 
sowie  vermittelst  der  Consulate  auf  die  österreichischen  in  den  auswärtigen  Meeren 
und  Häfen  thätigen  Schiffe  erstreckte.  Unmittelbar  hierauf  fand  eine  neue  Organisirung 
der  untergeordneten  Hafen-  und  See-Sanitäts-Anstalten  und  eine  organische  Gliederung 
derselben  Statt,  wodurch  die  gesammte  Küste  in  Hafen-  und  See-Sanitäts-Bezirke  ein- 
geteilt, und  jeder  Punct  derselben  der  Ueberwachung  eines  vom  Staate  bestellten 
Verwaltungs-Organes  in  beiden  Hinsichten  zugewiesen  wurde.  Jedes  Hafenamt  übt  diese 
Ueberwachung  und  Leitung  an  seinem  Sitze  unmittelbar,  an  den  übrigen  Puncten 
seines  Bezirkes  durch  die  von  ihm  abhängigen  Organe  aus,  während  in  Bezug  auf  die 
See-Sanitäts- Verwaltung  die  sämmtliehen  Organe  (mit  Ausnahme  der  blossen  Expo- 
situren)  in  unmittelbare  Verbindung  mit  der  Central-Seebehörde  traten;  die  Wirksamkeit 
dieser  letzteren  hinsichtlich  der  See-Sanitäts-Verwaltung  erstreckte  sich  auch  auf  die 
Kriegs-Marine  und  die  Militärgränze,    deren   dem  neuen  Systeme  angepasste  Hafen- 

42* 


332 

Verwaltung  in  der  bisherigen  Unterordnung*  unter  die  Militär-Landesbehörde  verblieb. 
Auch  an  die  Erneuerung  der  Seegesetze  wurde  die  Hand  gelegt,  und  in  den  Jahren 
1850 — 1852  von  der  Central-Seebehörde  Gesetzesentwürfe  für  die  Einführung  der 
Marine-Inscription  und  Marine-Conseription,  für  eine  neue  Eintheilung  der  Seefahrt 
bezüglich  der  weiten  Seefahrt,  der  grossen  und  kleinen  Küstenfahrt,  für  die  Abstufung 
der  Seemannschaft  nach  Capitänen,  Schiffsführern,  Lieutenants  (Second-),  Cadetten, 
Bootsmännern,  (Voll-)  Matrosen,  Leichtmatrosen  und  Schiffsjungen  und  den  Erforder- 
nissen für  die  Erlangung  der  einzelnen  Grade,  endlich  für  die  Regelung  der  Hafen- 
Gebühren,  sowie  der  Sanitäts-  und  Contumaz-Gebühren  ausgearbeitet,  welche  indess 
noch  in  der  Verhandlung  bei  den  Central-Stellen  sich  befinden.  Ein  neues,  umfassendes, 
den  Verhältnissen  der  Gegenwart  entsprechendes  See-Sanitäts-Reglement,  wodurch 
der  Einschleppimg  der  Seuchen  künftig  gewehrt,  dabei  aber  die  Schifffahrt  von  den 
Hemmnissen  derContumaz-Behandlung,  so  weit  der  Gesundheitsstand  sie  nicht  unbedingt 
nothwendig  macht,  gänzlich  befreit  wurde,  erhielt  die  kaiserliche  Genehmigung,  und 
trat  in  jenem  Theile,  welcher  die  Contumaz-Periode  abschafft  oder  beträchtlich  ver- 
mindert, bereits  in  Wirksamkeit. —  Die  österreichische  Handelsschifffahrt  war  in  ihrer 
Ausbildung  den  gesetzlichen  Einrichtungen  bedeutend  vorangeeilt;  der  Unterneh- 
mungsgeist der  österreichischen  Seefahrer,  ihre  genaue  Kenntniss  der  gefährlichsten 
Küsten,  ihr  Muth  und  ihre  Ausdauer  in  Gefahren,  sowie  ihre  Sorgfalt  für  die  ihnen 
auvertrauten  Ladungen,  hatten  ihnen  auf  allen  Meeren  immer  zunehmende  Beschäftigung, 
selbst  in  den  fernsten  Gegenden,  zugewendet,  wie  sie  auch  fast  zuerst  die  Schiff- 
fahrt auf  der  West-Küste  Amerikas  bis  nach  Californien  auszubeuten  wussten.  Allein 
der  nautische  Unterricht  war  verwahrlost  und  den  practischen  Seefahrern  schwer 
zugänglich.  Ersetzten  sie  gleich  in  mannigfacher  Hinsicht  durch  ihre  trefflichen  natür- 
lichen Anlagen  und  ihre  Bildungsfähigkeit,  w*omit  sie  sich  die  Früchte  der  Erfahrung 
schnell  aneigneten,  den  Mangel  der  theoretischen  Kenntnisse,  so  war  doch  leicht  zu 
ermessen,  dass  hei  dem  Hinzutritte  der  letzteren  die  Tüchtigkeit  und  die  erfolgreiche 
Verwendbarkeit  der  österreichischen  Seefahrer  ausserordentlich  gehoben  werden 
musste.  Der  Verbesserung  dieses  Unterrichtes  stand  jedoch  die  wesentliche  Schwierig- 
keit entgegen,  dass  die  jugendliche  Seebevölkerung  der  dalmatischen,  kroatischen  und 
istrischen  Küste  ihrem  grösseren  Theile  nach  nicht,  wie  es  namentlich  im  Norden 
Europa's  der  Fall,  der  Wohlthat  eines  ausreichenden  Elementar-Unterrichtes  theil- 
haftig  ist,  indem  dieselbe  aus  den  isolirten  Wohnungen  an  der  Küste  früh  zu  ihrer  Be- 
schäftigung in  der  Küstenfahrt  übertritt,  und  der  Mittel  entbehrt,  die  ferner  gelegenen 
Schulen  regelmässig  zu  besuchen.  Daher  musste  das  in  den  übrigen  Staaten  beste- 
hende System,  wornach  die  nautischen  Unterrichtsanstalten  Spezial-Schulen  bilden, 
in  welche  man  nur  mit  gewissen  Vorkenntnissen  eintreten  kann,  verlassen,  und  ein 
neues  System  in  Anwendung  gebracht  werden  ,  kraft  dessen  der  österreichische 
Seemann  seine  ganze  Bildung  nach  allen  Abstufungen  seines  Berufes  in  den  ihm 
zugänglichen  nautischen  »Schulen,  und  zwar  zu  der  ihm  jeweilig  gelegenen  Zeit, 
erlangen  kann.  Die  Central-Seebehörde  entwarf  ein  solches  System,  welches  nach 
erfolgter  Genehmigung  der  Ministerien  des  Handels  und  des  öffentlichen  Unterrichtes 


333 

die  kaiserliche  Sanction  erhielt,  und  gegenwärtig  in  Ausführung  gebracht  ist.  Nach 
dieser  Anordnung,  welche  ihrer  Eigentümlichkeit  halber  nähere  Erwähnung  verdient, 
bilden  die  nautischen  Schulen  ein  vollständiges  Unterrichts-System  mit  organi- 
scher Gliederung,  in  welchem  die  österreichischen  Seeleute,  vom  Schiffsjungen  bis  zum 
Capitän  der  weiten  Fahrt,  die  Schiffbauer  und  die  Lehrer  der  nautischen  Astronomie 
die  ihnen  erforderliche  Bildung  zu  erlangen  vermögen.  In  abendlichen  Vorträgen, 
während  des  Winter-Semesters,  wo  die  Küstenfahrt  zum  Theile  ruht,  abgehalten,  zu 
welchen  der  Zutritt  Jedermann  freisteht,  werden  die  jungen  Matrosen  über  die  einem 
Bootsmanne  und  kleinen  Küstenfahrer  nothwendigen  Elementar-Kcnntnisse  der  Schilf- 
fahrt und  ihrer  Hindernisse,  über  die  practische  Handhabung  der  Schiffs-Manoeuvres, 
über  die  Beschaffenheit  der  Küsten.  Strömungen  und  Untiefen  des  adriatischen  Meeres, 
insbesondere  aber  des  eigenen  Bezirkes  belehrt.  Ein  halbjähriger  Curs,  ebenfalls 
während  des  Winter-Semesters  abgehalten,  bezweckt,  den  bereits  durch  eine  längere 
Verwendung  in  der  Schifffahrt  geübten  Seeleuten  jene  practischen  Kenntnisse  beizu- 
bringen, welche  sie  zur  Führung  eines  Schiffes  der  grossen  Küstenfahrt,  ja  selbst  der 
weiten  Fahrt  befähigen,  und  es  ist  dieses,  mit  Ausscheidung  alles  nicht  streng  für  den 
Zweck  nothwendigen  Wissens,  bei  Seeleuten,  welche  bereits  mit  dem  Schiffsdienste  ver- 
traut sind,  ausfuhrbar,  wenn  der  Unterricht  an  die  von  den  Eintretenden  mitgebrachten  Er- 
fahrungen angeknüpft  wird.  Ein  vollständiger  zweijähriger  Lehr-Curs  in  vier  Semestern 
ist  für  Diejenigen  bestimmt,  welche  sich  die  theoretisch-practischen  Kenntnisse  der  Scbiff- 
fabrtskunst  aneignen  und  zu  tüchtigen  See-Capitänen  der  weiten  Fahrt,  der  Dampf- 
schiffe etc.  ausbilden  wollen.  Für  den  halbjährigen  sowohl  als  für  den  zweijährigen  Lehr- 
Curs  ist  keine  weitere  Vorbildung  nothwendig,  als  die  Bekanntschaft  mit  den  vier  ein- 
fachen Rechnungsarten  und  eine  hinreichende  Kenntniss  der  italienischen  Sprache,  um 
den  Lehrvorträgen,  welche  in  derselben  abgehalten  werden,  folgen  zu  können.  Der 
einjährige  Lehr-Curs  für  Schiffbauer  bedingt  hingegen  eine  schulmässige  Vorbildung, 
sowie  der  höhere  Lehr-Curs  zur  nautischen  Ausbildung  für  das  Lehrfach  oder  für  die 
Schiffbaukunst  sich  an  die  beiden  letzterwähnten  Kategorien  von  Lehranstalten  an- 
schliesst.  Durch  den  Bestand  dieser  nautischen  Unterrichtsanstalten  wird  es  nach 
Verlauf  einiger  Jahre  möglich  sein,  anzuordnen,  dass  Niemand  die  Befähigung  zur 
Führung  eines  Schiffes  (die  kleinen  Küstenfahrer  ausgenommen)  erlangen  könne,  wel- 
cher sich  nicht  über  die  Zurücklegung  des  entsprechenden  Lehr-Curses  auszuweisen 
vermag.  Aber  auch  schon  für  die  Gegenwart  wirkte  die  Central-Seebebördc  auf  die 
bessere  Ausbildung  der  österreichischen  Schiffsführer,  indem  sie  die  gesetzlich  vor- 
geschriebenen Prüfungen  für  die  Candidaten  zur  Erlangung  jener  Befähigung  regelte, 
und  strengere  Anforderungen  an  dieselben  stellte.  —  Zur  Hebung  des  ganzen  Standes 
der  österreichischen  Seefahrer  trug  aber  vor  Allem  die  von  Seiner  kais.  königl.  Majestät 
verfügte  Gründung  einer  Ehrenflagge  zur  Belohnung  ausgezeichneter  seemännischer 
Leistungen,  sowohl  in  der  eigentlichen  Handelsfahrt  als  bei  tapferer  Gegenwehr  im 
Kriege,  oder  im  Falle  seeräuberischen  Angriffs  bei;  die  dem  damit  betheilten  Schiffs- 
Führer,  sowie  dem  Schiffe,  worauf  er  diese  Flagge  aufzieht,  zu  Theil  werdenden  Aus- 
zeichnungen müssen  ebenso  wie  die  Anordnung,  dass  nach  dem  Tode  des  Schiffsführers 


334 

die  Ehrenflagge  im  Gemeindehause  seines  Gehurtsortes  aufgestellt  werden   soll,    die 
schönste  Aneiferung  zu  rühmlichen  Thaten  unter  der  Seebevölkerung  erzeugen.  Eine 
neue  Signalisirungs- Vorschrift  unterwarf  die  österreichischen  Schiffe  bei  ihren  Fahrten 
zur  Nachtzeit  oder  bei  Nebel  denselben  Disciplinen,  welche  bei  den  anderen  Seestaaten 
zur  Verhütung  von  Unglück  bereits  bestehen.    Das  System  der  Leuchtthürme  an  der 
österreichischen  Küste  wurde  durch  Vermehrung  derselben  nahezu  in  der  Art  vervoll- 
ständiget, dass,  wo  der  Seefahrer  das  Licht  des  einen  Leuchtturmes  verlässt,  jenes 
des  folgenden  sichtbar  wird;  die  dafür  eingehobene  Gebühr  ist  so  bemessen,  dass 
damit  lediglich  die  Kosten  der  Erbauung  und  die  Erhaltung  der  Leuchtfeuer  gedeckt 
werden.  Die  kleine  Küstenfahrt,  bisher  auf  die  Häfen  des  Inlandes  beschränkt,  wurde 
auf  das  ganze  adriatische  Meer  ausgedehnt.  —  Neben  diesen  allgemeinen  Maassregeln 
wurde  auch  für  die  Verbesserung  der  Verwaltung   im  Einzelnen   gesorgt;   alle  Sani- 
täts-Magistrate  hörten   auf,  nachdem  ihre   Wirksamkeit  auf  die  Central-Seebehörde 
übertragen   worden  war,    die  drei  Sanitäts-Anstalten    zu    Triest    wurden    auf    eine 
einzige   reducirt,  ebenso  in  Venedig,  durch  Aufhebung  des  alten,  unzugänglich  gewor- 
denen Lazarethes,  die  Sanitäts-Verwaltung  vereinfacht,  in  die  Geschäfte  eine  wesent- 
liche Beschleunigung ,    welche  den  von  Wind  und  Wetter  abhängigen  Seefahrern  noch 
weit  wichtiger  als  irgend  einer  Beschäftigung  auf  dem  Festlande  erscheint,  gebracht 
(die  Erlangung  der   See-Urkunden ,  wozu  früher  mehrere  Monate  erforderlich  waren, 
wird  nun  in  ebenso  vielen  Tagen  bewerkstelliget,  die  Aenderung  eines   See-Passes, 
der  Wechsel  des  Capitäns  binnen  weniger  Stunden  autorisirt) ,    der  Stand  der  öster- 
reichischen Schiffe  genau  erhoben,    und  dessen  jährlich  eintretende  Veränderung  in 
Evidenz  erhalten ,    die  Zusammenstellung  der  statistischen  Nachweisungen  über  die 
Bewegung  der  Schifffahrt  und  des  Seehandels  in  den  österreichischen  Häfen  geordnet 
und  auf  alle  Häfen  ausgedehnt,    und  die  Vertiefung  der  Häfen  durch  Ausbaggerung 
bewerkstelligt;     Hafenbauten   wurden   in   bedeutender   Ausdehnung   (namentlich    die 
grossen  Moli  in  Venedig  und  Triest)  ausgeführt,    für  die  bessere  Disciplin   der  Ma- 
trosen mehrfache  Anordnungen   getroffen,    und  geeignete  Vorkehrungen   gegen    den 
Schleichhandel  an  der  Seeküste  in  Anwendung  gebracht.    Einzelne  Häfen  betraf  die 
Errichtung  des  Hafen-Lootsen-Corps  und  der  Sicherheitswachen ,    des   astronomisch- 
nautischen Observatoriums  und  des  Apparates  zur  Signalisirung  der  mittleren  Mittags- 
zeit für  die  Chronometer  in  Triest,  die  Begulirung  der  Küsten-Lootsen  in  Venedig, 
die  Verbesserung  und  die  Schützung  des  Hafens  von  Fiume.    Der   Schiffbau  wurde 
gefördert  durch  das  Beglement,  welches  für  die  Schiffs-Handwerker  in  Venedig,  und 
jenes,  welches  für  die  gleiche  Kategorie  in  Triest  in  Wirksamkeit  trat,  beides  mit 
dem  Zwecke ,  das  corporative  Element  in  dieser  Classe  zu  fördern ,  endlich  durch  die 
Erschwerung  der  Ausfuhr  des  trefflichen  aber  bereits  seltener  zu  werden  beginnenden 
Schiffbau-Holzes. 

Die  Schifffahrt  und  der  Verkehr  auf  den  Flüssen  erfreute  sich  einer 
gleichmässigen  Beachtung.  Das  wichtigste  Ereigniss  in  dieser  Beziehung  bildet  die  ver- 
tragsmässige  Zustandebringung  der  freien  Po-Schifffahrt  durch  den  damaligen  Handels- 
Minister  und  Unterhändler  des  Friedens  mit  Sardinien,  Freiherrn  von  Brück,  nachdem 


335 

dieses  Ziel  seit  dem  Wiener  Congresse  wiederholt,  jedoch  stets  vergeblich,  angestrebt 
worden  war.  Eine  ähnliche  Freiheit  für  die  Donau-Schifffahrt  wurde  zwischen  Oester- 
reich  Baiern  und  Würtemberg  vereinbart;  die  Elbe  -  Schifffahrts  -Revisions-Com- 
missionen.  deren  dritte  und  vierte  Vereinigung  stattfand,  setzten  in  den  Bemü- 
hungen zur  Befreiung  der  Schifffahrt  von  den  Elbe-Zöllen  ihren  gewöhnlichen  etwas 
langsamen  Gang  fort,  während  Oesterreich  durch  die  Aufhebung  aller  Elbe-Zölle  aut 
seinem  Gebiete  für  in-  und  ausländische  Schiffe  den  Verhandlungen  vorauseilte,  und  mit 
nachahmungswerthem  Beispiele  voranging.  Welche  Elemente  zur  Vermittlung  des  in 
rascher  Zunahme  befindlichen  Verkehres  zur  See  und  auf  den  Flüssen  in  der  Dampf- 
schifffahrt des  österreichischen  Lloyd  und  der  Donau  -Dampfschifffahrts-  Gesellschaft 
liegen .  wird  in  dem  den  Verkehrsanstalten  gewidmeten  Abschnitte  umständlicher  dar- 
gestellt werden. 

Die  Aufhebung  der  Zwischenzoll-Linie,  welche  die  ehemals  ungrischen  Länder  von  den 
übrigen  Ländern  des  allgemeinen  österreichischen  Zollgebietes  trennte ,  ward  durch  den  Erlass 
vom  20.   Juni   1851   angeordnet  •)•    Der  gleichfalls  im  Jahre    1851    staltgefundenen  Aenderung 
des  Zoll-Tarifes  lag  zunächst  die  Absicht  zu  Grunde,  von  dem  seit  Kaiser  Joseph  II.  bestan- 
denen Prohibiliv-System  zu  dem  Schutzzoll-Systeme  überzugehen.    Zu  diesem  Ende  wurde  bei 
dem  Finanz-Ministerium  eine  Zoll-Tarifs-Revisions-Conimission  niedergesetzt,  welche  die  Grund- 
lagen des  neuen  Systems  festzustellen  und  darnach  die  neuen  Tarif-Sätze  zu  entwerfen  hatte. 
Dieselbe  berief  für  jede  Waarengruppe  erfahrene  Industrielle   und  Handelsleute  des  bezüglichen 
Productions-Zweig'es  zur  Berathung,    erörterte    alle  auf    denselben  Bezug  nehmenden  thatsäch- 
licheu   Umstände   mit   steter  Rücksicht   auf  den   Zusammenhang    der   gesammten   Tarif-Bestim- 
mungen,    und  stellte  darnach  den  Tarifs-Entwurf  fest.    Dieser   wurde    einem    aus    den   vorzüg- 
lichsten Industriellen    und   Handelsleuten  der  Monarchie    zusammengesetzten,  nach  Wien  einbe- 
rufenen  Zoll-Congresse  vorgelegt,    und  auf  demselben    unter  Einvernehmung    der    Betheiligten 
einer  nochmaligen  gründlichen  Prüfung  unterzogen-).  Die  Grundlagen  dieses  Zoll-Tarifes  bestanden 
in  der  Aufhebung  jedes  Ein-,  Aus-  und  Durchfuhr-Verbotes,  mit  wenigen  durch  die  Staats-Monopole 
und   durch  gesundheits-polizeiliche  Rücksichten  gebotenen  Einschränkungen,  in  der  bedeutenden 
Herabsetzung  oder  gänzlichen  Auflassung  der  Einfuhrzölle  auf  die  Roh-  und  Hilfsstoffe  für  die 
Industrie,    sowie    auf    die    Halbfabrikate,    in  der  Festsetzung   eines  zureichenden  Zollschutzes 
für    die    einheimische    Industrie,  namentlich   aber   der  wichtigeren  Productions-Zweige,  in   der 
Erleichterung   der  Ausfuhr  überhaupt,  bis  auf  wenige    für    die    einheimische    Industrie    unent- 
behrliche Rohstoffe,    in    der  Befreiung    der    Durchfuhr  von  den  bis  dabin   auf    derselben  noch 
lastenden  Beschränkungen  und  in  der  Begünstigung   des   Gränzverkehrs.     Die   Hauptabsicht    war 
darauf  gerichtet,  den  Tarif  in  möglichste  Uebereinstimmung  mit  jenem  des  deutschen  Zoll-Vereines 
zu  bringen,  um  dadurch  der  künftigen  Zolleinigung  mit  Deutschland  den  Weg  zu  bahnen.  Der 
mit  kaiserlichem   Patente   vom   6.  November  1851    Allerhöchst  genehmigte  Zoll-Tarif    trat  mit 
1.  Februar  1852  in  Wirksamkeit.  Schon  geraume  Zeit  früher  hatte  die  Regierung  ihr  Bestreben,  dem 
(seither  unablässig  verfolgten)  Ziele  der   Zolleinigung  mit  Deutschland  nahezukommen, 
kundgegeben.    Nachdem  die  erste  Anregung  hierzu  in  der  Wiener  Zeitung  vom   29.  October  1849 


')  Die  umständlicheren  Angaben  hierüber  finden  sich  bei  den  Reformen  der  Finanz-Verwaltung  S.  299. 

2)  Die  Verhandlungen  dieses  Zoll-Congresses  sind  abgedruckt  in  der  Zeitschrift  „Austria",  Jahrgang  1851. 
j\r.  18—44  incl.  Ueber  die  ganze  Tarif- Arbeit  ist  erschienen:  „Der  neue  allgemeine  österreichische  Zoll-Tarif 
im  Vergleiche  mit  den  bisherigen  Tarif-Bestimmungen  in  Oesterreich  und  im  deutschen  Zollvereine  und  mit 
ausführlicher  Begründung  seiner  Verfügungen.  Vom  kaiserlich-österreichischen  Handels-Ministerium.  (Als 
Manuscript  gedruckt.)  Wien  1851." 


336 

gegeben  worden  war,  veröffentlichte  der  Handels-Minister  Freiherr  von  Brück  die  Denkschriften 
vom  30.  December  1849  und  30.  Mai  1850«),    worin  die  bezüglichen  Ansichten  näher  entwickelt 
und    der  Gang,      welchen  er   dabei   einzuschlagen    gedachte,    umständlich    bezeichnet    wurden. 
Diese  Denkschriften    wurden  den  Regierungen  des  deutschen  Bundes  mitgetheilt,    und  die  Ver- 
wirklichung der  darin  ausgesprochenen  Ansichten    am  Bundestage  zu  Frankfurt,    bei  den  Mini- 
sterial-Conferenzen  in  Dresden  im  Jahre  1851  und  den  von  der  kaiserlichen  Regierung  zu  diesem 
Behufe  wiederholt  im  Beginne  sowohl  als  am  Schlüsse  des  Jahres   1S52  in  Wien  eingeleiteten, 
von  Seite  der  meisten    deutschen  Staaten  beschickten  Zoll-Conferenzen  angehahnt3).  Auch  mit 
Preussen    fanden     darüber    Verhandlungen    Statt,     welche    zwar   durch    die    hierauf    eingetre- 
tenen politischen  Verwicklungen  in  den  Hintergrund    gedrängt,    nach  deren  Beilegung  aber  als- 
bald wieder  aufgenommen  wurden,  in  deren  Folge,  nachdem  der  (inzwischen   abgetretene  Han- 
dels-Minister) Freiherr    von    Brück    zur    Führung  der    diessfälligen  Unterhandlung  nach  Berlin 
gesendet  worden,  der  Handels-  und  Zollvertrag  mit  Preussen  vom  19.  Februar  1S53  zu  Stande 
kam,  dem  unterm  4.  April  1853    die  übrigen  Staaten  des    deutschen  Zollvereines  beitraten.  Die 
wichtigsten  Bestimmungen  dieses  Vertrages  beziehen    sich   bei  dem  gegenseitigen  Verkehre  auf 
die  Befreiung  der  meisten  Boden-Producle  und  Rohstoffe  für  die  Industrie  von  dem  Ein-  und  Aus- 
fuhrzolle, auf  die  Festsetzung  eines  Begünstigungszolles  für  die  Einfuhr  der   wichtigsten  Haib- 
und Ganzfabrikate,  dann  auf  die  Beschränkung   und  theilweise  Aufhebung  des  Durchfuhrzolles, 
und  auf  die  wesentliche  Erleichterung    des    Gränzverkehres    überhaupt,     sowie    auf   Begünsti- 
gungen des  gegenseitigen  Handels-  und  Schifffahrts-Verkehres,  der  Handelsreisenden,  der  Besucher 
von  Messen    und  Märkten    etc.    Endlich    wird  durch  diesen  Vertrag  die  Aussicht  eröffnet,  dass 
bis  zum  Jahre  1860  die  Zolleinigung,  oder  doch  jedenfalls  eine  noch  weitere  Annäherung'  der  geoen- 
seifigen  Verkehrsgebiete  verwirklicht  werden  wird3).  Eine  vollständige  Z  olleinigung  war  inzwi- 
schen schon  vorher  mit  dem  Fürstenthume  Liechtenstein  (5.  Juni  1852)  und  mit  den  Herzog- 
thümern  Parma  undModena*)  erfolgt,  sowie  in  Folge  des  Zollvertrages  mit  den  deutschen  Staaten 
der  Zoll-Tarif  einer  neuerlichen  Bevision  (8.  December  1853)  unterzogen  wurde,  welche  unterm 
1.  Januar  1854  in  Wirksamkeit  trat.  In  Folge  des  mit  Sardinien  abgeschlossenen  Schifffahrts- 
und  Handelsvertrages  vom  18.  October  1851  wurde  der  sardinische  Einfuhrzoll  auf  mehrere 
aus  Oesterreich  dahin  ausgeführte  Roh-Producie  und  Gewerbs-Erzeugnisse,  als:  Wein,  Käse,  Felle 
und  Häute,  Flachs,  Hanf-  und  Leinengarne  und  daraus  verfertigte  Gewebe,  Baumwollgarne  und 
Gewebe,  Schafwollgarne  und  Gewebe,  gemischte  Stoffe,  Papier,  Waffen,  Eisen,  Kupfer  und  Zink, 
roh  und  verarbeitet,  Töpferwaaren,  Glas  etc.,  ermässiget  und  im  Gränzverkebre  Zollbefreiungen 
zugestanden5).  Im  Verkehre  zwischen  Dalmatien  und  Montenegro  wurde  der  dalmatische  Durch- 
fuhrzoll aufgehoben  6). 


1)  „Denkschrift  des  kaiserlich-österreichischen  Handels-Ministers  über  Zollverfassung  und  Handels-Politik 
der  zollvcreinten  Staaten  von  Oesterreich  und  Deutschland.  Wien  1850".  Sie  erschien  auch  beleuchtet 
mit  Rücksicht  auf  die  Neugestaltung-  des  deutschen  Bundes  in  der  Broschüre  :  „Die  Denkschriften  des  öster- 
reichischen Handels-Ministers  über   österreichisch-deutsche   Zoll-  und  Handelseinigung.   —  Wien  1850". 

2)  Die  wichtigsten  Ergebnisse  der  ersten  dieser  Zoll-Conferenzen,  in  welchen  die  practische  Durchführ- 
barkeit der  österreichischen  Vorsehlage  klar  dargefhan  wurde,  sind  enthalten  in  der  amtlichen  Druck- 
schrift: „Die  Wiener  Conferenzen.  Ein  getreuer  Abdruck  der  wichtigsten  Verhandlungsstücke.  Wien 
1852".  Das  Ergebniss  der  zweiten  Conferenzen  hatte  nach  erfolgter  Verständigung  mit  Preussen  auf 
sich  zu  beruhen. 

s)  Das  Nähere  über  die  Zollvertrage  sowie  über  die  beiden  Zoll-Tarife  findet  sich  bei  den  Beformen  in 
der  Finanz-Verwaltung  S.  309—312. 

')  Vertrag  vom  9.  August  1852    und  Minist.  Erlass  vom  17.    October    1852,   durch  welchen    das  Wegfallen 

der  Zollgränze  auf  den  1.  Februar  1853  bestimmt  wurde. 
5)  Minist.  Verord.  vom  28.  Juni  1852. 
a)  Minist.  Erlass  vom  3.  April   1853. 


337 

Eine  fernere  Erweiterung;  des  allgemeinen  österreichischen  Zollgebietes  erfolgte  durch  die  Ein- 
beziehung von  Istrien  und  den  q  uar  nerischen  Inseln  in  dasselbe  '),  durch  die  Beschränkung 
der  Freihafengebiete  von  Tri  est2),  von  Zengg  und  Carlopago  3)  von  Fiume,  Buccari  und  Porto 
Be*).  Letztere  insbesondere  erscheint  für  die  industrielle  Entwicklung  von  Fiume  von  äusserster 
Wichtigkeit,  da  hierdurch  ein  Gebietstreifen  innerhalb  die  Zoll-Linie  gebracht  wird,  welcher  nicht 
nur  bereits  sehr  ansehnliche  Fabriken  besitzt,  sondern  auch  durch  die  unmittelbare  Nähe  des 
Freihafens,  durch  eine  dichte  arbeitliebende  Bevölkerung  und  durch  das  fast  einzig  dastehende 
Vorkommen  eines  wasserreichen  Flusses  mit  einer  Fallhöhe  von  350  Fuss  in  der  letzten  kaum  eine 
Meile  langen  Slrecke  seines  Laufes  vor  seiner  Mündung  in  das  Meer,  für  die  Vervielfältigung  der 
industriellen  Anlagen  eine  vorzugsweise  Eignung  besitzt. 

Den  Schutz  der  einheimischen  Gewerbs-Thätigkeit  neben  der  Sicherung  des  Zollgefälls  be- 
zwecken auch  die  Maassregeln  zur  II  i  n  tan  ha  1 1  ung  des  Schleichhandel  s.  Ausser  dem  bereits 
früher  diessfalls  eingegangenen  Uebereinkommen  mit  dem  Kirchenstaate  wurden  darauf  bezüg- 
liche Verträge  abgeschlossen  mit  Sardinien  (22.  Nov.  1851),  Baiern  (als  Anhang  des  Donau- 
Schiffahrts -Vertrages  vom  2.  December  1851),  Preussen  und  den  übrigen  Zollvereins-Staaten 
(Zoll-Cartel  als  Anhang  des  Zoll-  und  Handels-Vertrages  vom  19.  Februar  185.'$),  Baiern, 
Würtemberg  und  Baden  behufs  der  Ueberwacbung  am  Bodensee  (20.  Februar  1854)  und  Buss- 
land (3.  October  185 1J.  Eben  dahin  zielen  die  Maassregeln  einer  verschärften  Pass-  Con  tro  1  e, 
welche  in  dem  Gränzbezirke  und  in  den  Zoll- Ausschlüssen  derjenigen  Kronländer,  in  denen 
sich  die  Nothwendigkeit  einer  geschärften  Ueberwachung  des  Gränzverkebres  ergibt,  gegen 
Individuen,  welche  des  Schleichhandels  verdächtig  sind,  angeordnet  wurden5).  Dagegen  wurde 
die  Controle,  welche  bei  der  Ausfuhr  von  Hadern  im  Küstenlande  angeordnet  war,  aufge- 
hoben 6),  sowie  überhaupt  die  den  Handel  beschränkende  Controle  im  Innern  des  Zollgebietes 
auf  ein  Minimum  herabgesetzt  wurde. 

Das  neue  Vereinsgesetz  vom  26.  November  1852.  welches  seine  vorzugsweise  Anwendung 
auf  die  in  neuerer  Zeit  in  den  Vordergrund  tretenden  Actien-Gesellsehaflen  für  Industrie-  und  Han- 
dels-Unternehmungen findet,  wurde  bereits  bei  den  Beformen  in  der  polilischen  Verwaltung 
erwähn!;  ebenso  bei  der  Finanz-Verwaltung  die  Gestatfung  eines  Credit  s  bei  der  Entrichtung  der 
Verbrauchsabgaben  bezüglich  der  Erzeugung  von  gebrannten  Flüssigkeiten,  Bier,  Zucker  aus  auslän- 
dischem Zuckermehle  und  aus  Buben  (5.  Februar  1852),  wodurch  jedenfalls  den  bezüglichen  Industrie- 
Zweigen  eine  fühlbare  Erleichterung  zugeht.  Eine  andere  seit  längerer  Zeit  erwartete  Erleichte- 
rung erfolgte  durch  die  gewährte  Verabfolgung  des  Salzes  gegen  ermässigte  Preise  zur  Erzeugung 
chemischer  Producte.  Diese  Ermässigung  wird  nur  jenen  Gewerbetreibenden  zugestanden,  welche 
mittelst  des  Salzes  ein  chemisches  Präparat  erzeugen,  dessen  Menge  sich  genau  darstellen,  und 
hierdurch  erheben  lässf,  ob  und  welche  Menge  Salzes  hierzu  verwendet  worden  sei.  Das  bewilligte 
Salz  wird  dem  Betheiligten  in  einem  Zustande  übergeben,  in  welchem  es  zum  menschlichen  Genüsse 
nicbl  mehr  geeignet  ist7).  Den  Ausweisen  der  in  Wien  errichteten  Seide-  und  Woll-Trock- 
nungs-Ansta  1 1  über  das  wahre  Handelsgewicht  der  Seide  und  Wolle  wurde  die  volle  Beweis- 
kraft zugestanden  8). 


')  Minist.  Erlass  vom  30.  August   1853. 
:)  Minist.  Erlass  vom  30.  August  1853. 

)    Minist.  Erlass   vom   11.  April   1855. 
4)  Minist.  Erlass  vom  14.  August  1855.  Die  Einbeziehung  von  Istrien   und   die    Beschränkung   des  Freiha- 
fengebietes von  Triest  wurde  wirksam  am  1.  November  1833.    die  Beschränkung  desjenigen  von  Zengg 
und  Carlopago  am   1.  April  1855  und  von  Fiume,  Buecari  und  Porto  Re  am  15.  September  1855. 
i)  Minist.  Erlass  vom   12.  September  1853. 
;)  Minist.  Erlass  vom  6.  April  1855. 
7)  Minist.  Erlass  vom  27.  Juni  1851. 
s)  Minist.  Erlass  vom  14.  Juli   1855. 

T.  k3 


338 

Da  für  die  ehemals  ungrischen  Länder  ausreichende  Bestimmungen  zur  Regelung  des 
Gewerhs-  und  Handelswesens  nicht  bestanden,  wurde  für  dieselben  ein  provisorisches  Gewerbe- 
Gesetz  erlassen,  durch  welches  die  in  den  übrigen  deutsch-slavischen  Kronländern  geltenden 
Vorschriften  einstweilen  bis  zur  Vollendunng  des  in  der  Bearbeitung  stehenden  allgemeinen  Gewerbe- 
Gesetzes  auch    auf  jene  Länder  ausgedehnt  werden  '). 

Das  allgemeine  Gewerbegesetz  wurde  1854  in  einem  ersten  Entwürfe  beendet,  allein  der- 
selbe erschien  bald  durch  die  fortschreitende  national-ökonomische  Entwicklung  überflügelt, 
und  der  gegenwärtige  Handels-Minister  Ritter  von  Toggenburg  benützte  diesen  Anlass,  um 
dem  Grundsatze  der  vollkommenen  Gewerbefreiheit  jene  Geltung  zu  verschaffen ,  welche  allein 
die  Industrie  des  Kaiserstaates  in  das  Gleichgewicht  mit  den  anderen  Zweigen  productiver 
Thätigkeit  zu  setzen  vermag. 

Die  Grundzüge  des  neuen  Gewerbegesetz-Entwurfes8)  sind  folgende: 

a)  Der  Antritt  eines  Gewerbes  wird  keiner  anderen  Beschränkung  unterworfen,  als  welche 
durch  polizeiliche  Rücksichten  geboten  erscheint. 

b)  Die  Gewerbe,  bei  welchen  solche  Bücksichten  eintreten,  werden  an  eine  förmliche 
Verleihung  gebunden;  alle  übrigen  können  gegen  blosse  Anmeldung  betrieben  werden  und  sind 
weder  von  einer  Befähigungs-  noch  Fonds-Nachweisung  abhängig.  Das  Geschlecht  begründet 
hinsichtlich  der  Zulassung  zu  einem  Gewerbe  keinen  anderen  Unterschied,  als  welchen  die  für 
einzelne  Gewerbe  geforderte  besondere  Befähigung  mit  sich  bringt. 

c)  Die  Einrichtung  der  Anmeldungen  zielt  lediglich  auf  Herstellung  der  Evidenz  für  die 
Zwecke  der  Gewerbe-Polizei,  der  Besteuerung  und  der  Statistik  ab. 

d)  Für  den  Schutz  der  Nachbarn  gegen  gefährliche  oder  belästigende  Gewerbsanlagen 
ist  durch  ein  für  Errichtung  solcher  Anlagen  vorgeschriebenes  Beclamations-Verfahren  vor- 
gesorgt. 

e)  Die  stehenden  Gewerbe-Abtheilungen  sind  nur  für  die  concessionirten  Gewerbe  beibe- 
halten. Bei  den  anderen  Gewerben  richtet  sich  der  Umfang  der  Gewerbeberechtigung  nach 
der  Anmeldung-,  welche  den  Gegenstand  des  Gewerbsbetriebes  deutlich  bezeichnen  muss. 

fj  Der  gleichzeitige  Betrieb  mehrerer  Gewerbe  unterliegt  keiner  Beschränkung;  nur 
müssen  für  Beschäftigungen,  die  unter  sich  in  keinem  Zusammenhange  stehen,  eben  so  viele 
besondere  Meldscheine  ausgefertigt  werden. 

Innerhalb  eines  Gemeindebezirkes  können  für  ein  Gewerbe  auch  mehrere  feste  Betriebs- 
Localitäten  gehalten  werden;  die  Haltung  einer  Werkstätte  oder  Verkaufs-Localität  ausserhalb 
der  Gemeinde  des  Gewerbe-Standortes  erfordert  einen  neuen  Meldschein. 

g)  Die  Gewerbeberechtigung  zur  Erzeugung  eines  Gegenstandes  schliesst  immer  auch 
das  Recht  in  sich,  die  dazu  nöthigen  Materialien  und  Werkzeuge,  wie  auch  alle  zur  vollen- 
deten Darstellung  des  Gegenstandes  gehörigen  Nebentheile  selbst  zu  erzeugen  und  hierzu  auch 
Gehilfen  von  anderen  Gewerben  zu  verwenden. 

Ii)  Gewerbsunternehmungen,  die  vermöge  ihres  grossartigen  Betriebes  von  hervorragender 
Bedeutung  für  die  Entwicklung  der  National-Industrie  und  die  Belebung  des  Handels  sind, 
können  von  der  Begierung  mit  dem  Vorrechte  betheilt  werden,  den  Titel  „k.  k.  National- 
Fabrik"  beziehungsweise  „k.  k.  Grosshandlung"  und  den  kaiserlichen  Adler  in  Schild,  Siegel 
und  Firma  zu  führen. 

i)  Die  geschlossenen  Gewerbebezirke  sind  beseitigt,  und  eben  so  die  Beschränkungen 
in  der  Verwendung  der  Hilfsarbeiter. 


')  Minist.  Erlass  vom  6.  Februar  1851  für  Ungern,   12.  März  1851    für  die  Wojwodschaft   und  das  Banal, 

23.  April  1853  für  Kroatien  und  Slavonien,  25.  November  1851  für  Siebenbürgen. 
~)  Minist.  Erlass  vom  28.  November  1855. 


339 

k)  Die  Gewerbe! reibenden  unterliegen  keinem  Corporalions-Zwang.  Die  zur  Zeit  gesetzlich 
bestellenden  Gewerbs-Corporationen,  Gremien,  Innungen  etc.  können  fortbestehen;  doch  sind 
alle  mit  dem  neuen  Gewerbegesetze  iinvereiirbarliehen  Bestimmungen  der  trüberen  Privilegien 
und  Statuten  als  aufgehoben  zu  betrachten.  Insbesondere  ist  der  Antritt  eines  Gewerbes  von 
dem  Beitritt  zu  solchen  Innungen  nirgends  mehr  abhängig,  und  Mitglieder  gegenwärtig  beste- 
hender Innungen  können  nach  vollständiger  Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen  ausscheiden,  ohne 
desshalh  das  Gewerbe  aufgeben  zu  müssen. 

I)  Das  Rechtsverhältniss  der  Gewerbeberechtigten  zu  ihren  Hilfsarbeitern  und  Bedien- 
steten ist  durch  besondere  Bestimmungen  näher  geregelt.  Diese  bilden  eine  Ergänzung  der 
allgemeinen  bürgerlieben  Gesetze  und  zielen  auf  wirksamen  Rechtsschutz  und  Disciplin.  Die 
Dauer  der  Lehrzeil  ist  Gegenstand  freier  Uebereinkunft;  in  Ermanglung  einer  besonderen 
Verabredung  wird  ein  für  beide  Theile  gegen  sechswöchentliche  Aufkündigung  auflösbarer 
Vertrag  angenommen.  Als  Gehilfen  werden  die  in  einem  Gewerbe  zu  körperlichen  Arbeiten 
gewöhnlich  gegen  Wochenlohn  stabil  verwendeten  Personen  angesehen,  als  da  sind:  Gesellen, 
Handlungsdiener,  Fabriksarbeiter  etc.,  nicht  aber  auch  die  mit  Monats-  oder  Jabresgehalt 
in  Dienstleistungen  höherer  Kategorien,  z.  B.  als  Buchhall  er,  Cassiere,  Agenten,  Ingenieure, 
Werkleiter,  Provisoren,  Factoren  etc.,  angestellten  Individuen,  und  eben  so  wenig  die  ein- 
fachen Taglöbner.  Jeder  Gehilfe  muss,  um  in  einen  Dienst  aufgenommen  zu  werden,  mit 
den  nölhigen  Documenten  versehen  sein,  welcbe  bei  den  Handelsgehilfen  in  den  behördlich 
vidirten  Zeugnissen  der  früheren  Dienstgeber,  bei  den  Gehilfen  der  übrigen  Gewerbe  in 
dem  Dienstbuche  bestehen.  Die  Aufnahme  und  den  Austritt  eines  Lehrlings  oder  Gehilfen  hat 
der  Gewerbsinhaber  der  Polizei-Obrigkeit  binnen  acht  Tagen  zu  melden.  Streitigkeiten  der 
selbstständigen  Gewerbetreibenden  mit  ihren  Gehilfen  und  Lehrlingen,  die  sich  auf  das  Dienst- 
und Lehrverhältniss  beziehen,  werden  —  so  langre  für  diese  Angelegenheiten  keine  besonderen 
Behörden  eingesetzt  sind  —  durch  die  Polizei-Obrigkeit  entschieden,  vorbehaltlich  der  Be- 
rufung auf  den  Beebtsweg  binnen  14  Tagen  präclusiver  Frist,  durch  welche  Berufung  aber 
die  vorläufige  Vollstreckung  nicht  aufgehalten   wird. 

Dieser  Entwurf  wurde  den  Handels-  und  Gewerbe-Kammern  mitgetheilt,  und  ihre  bisher 
eingelaufenen  Gutachten  machen  ersichtlich,  dass  dieser  grosse  Fortschritt  in  den  Gewerbs- 
zuständen  des  Kaiserstaates  auch  mit  voller  Zustimmung  der  weitaus  überwiegenden  Mehrzahl 
der  zunächst  Betheilmten   erfoljren  wird. 

Für  die  Approvisionirung  der  Residenzsladt  von  Wichtigkeit  erscheint  die  Regelung  des 
Fleischer-Gewerbes  in  Wien,  mit  gleichzeitiger  Errichtung  einer  Fleischcasse  daselbst. 
Dadurch  wurde  die  bis  dahin  bestandene  Bindfleisch-Salzung  aufgehoben,  und  den  Viehhändlern 
und  Viehzüchtern  gestattet,  ihr  nach  Wien  auf  den  Markt  gebrachtes  Schlachtvieh  in  den 
(neu  errichteten)  städtischen  Schlachthäusern  zu  schlagen  und  das  Fleisch  auszuschroten;  die 
Zahl  der  vorhandenen  Fleischer-Gewerbe  ward  (vorbehaltlich  der  durch  den  Local-Bedarf 
etwa  erheischten  weiteren  Vermehrung)  auf  180  erhöht,  wobei  die  Bestimmung  eintrat,  dass 
jeder  Fleischer  ausser  der  Ausschrotbank  nur  noch  eine  Filial-Bank  halten  dürfe.  Mit  der  Auf- 
hebunn-  der  Fleischsalzunii'  trat  zur  Erleichterung  des  Schlachtviehhandels  eine  Fleischcasse  in 
Wirksamkeit.  Der  Betrieb  des  Fleischer-Gewerbes  wird  mit  Ausnahme  des  Ausschrotens  abschlies- 
send in  die  städtischen  Schlachthäuser  verlegt,  wo  allein  sowohl  von  den  Fleischern  als  von  den 
Viehhändlern  Schlachtvieh  eingestellt  und  geschlagen  werden  darf;  dadurch  entfällt  auch  der  Zu- 
trieb des  Schlachtviehes  durch  die  Vorstädte.  Die  Fleischcasse  hat  den  Zweck,  zu  bewirken,  dass 
jeder  Fleischer  seinen  Viehbedarf  hier  gegen  bare  Bezahlung  ankaufen  könne,  dass  die  Viehhändler  für 
das  hier  verkaufte  Vieh  sogleich  bare  Bezahlung  erhalten,  dass  hiermit  der  Schlachtviehhandel 
geordnet,  der  Zutrieb  vermehrt  und  der  Schlachtviehpreis  ermässiget  werde,  und  nölhigenfalls 
selbstständig  für  die  Approvisionirung  Wien's  gesorgt  werden  könne.  Die  Casse  wird  mit  einem 
Fonde  von  300.000  fl.  dotirt,   und  ist  Eigenthum  der  Gemeinde,  welche  sie  auch  verwaltet.    Alles 

43* 


340 

Schlachtvieh,  welches  von  den  Wiener  Fleischern  auf  dein  hiesigen  Markte  zur  Consumtion  für 
Wien  gekauft  wird,  nmss  durch  die  Fleischcasse  gezahlt  werden.  Jeder  Fleischer  erhält  zum 
Ankaufe  von  Schlachtvieh  einen  Credit  bis  zum  Betrage  der  eingelegten  Caution  von  2.000  fl., 
jedenfalls  aber  bis  zum  Belaufe  seines  vierzehnlägigen  Bedarfes  an  Schlachtvieh.  Diese  Caution, 
hei  deren  Erlegung  Erleichterungen  zugestanden  werden,  wird  mit  4  Percent  verzinset;  der 
bewilligte  ordentliche  Credit  erstreckt  sieb  auf  14  Tage.  Jedem  Fleischer  wird  ein  Conto 
corrente  eröffnet,  und  darauf  sein  Haben  und  Sollen  nebst  den  Activ-  und  Passiv-Zinsen  ver- 
zeichnet. Beim  Ankaufe  auf  dem  Viehmarkte  wird  von  dem  Markt-Commissär  ein  Wechsel  an  die 
Ordre  des  Viehhändlers  auf  den  Käufer  gezogen,  von  diesem  aeeeptirt  und  von  dem  Viehhändler 
an  die  Fleischcasse  girirt ,  wofür  der  Viehhändler  eine  Escompte-Gebühr  von  1  Percent  ent- 
richtet. Wiener  Fleischer,  welche  auf  dem  Lande,  und  Landfleischer,  welche  in  Wien  Vieh 
kaufen,  zahlen  an  die  Fleischcasse  eine  Gebühr  von  1  fl.  für  das  Stück.  Das  durch  die  Fleiseh- 
Casse  bezahlte  Vieh  kann  weder  gepfändet,  noch  mit  Verbot  belegt  werden.  Die  Staatsverwaltung 
bewilligte  der  Gemeinde  zur  Dotirung  der  Fleischcasse  ein  4percentiges  Darlehen  von  250.000  II., 
welches  in  vierteljährigen  Baten  von  25.000  fl.  zurückzuzahlen  war  ').  Auch  ist  für  die  näch- 
sten fünf  Jahre  jedem  Fleischselcher  und  Freischlächter  (Stechviehhändler)  das  Ausschroten 
von  Rindfleisch  gestattet. 

Zur  Sicherheit  gegen  die  Gefahr  der  Explosion  bei  Dampfkesseln  aller  Art  wurde  vor- 
geschrieben, dass  jeder  Dampfkessel,  bevor  er  zur  Dampferzeugung  für  eine  Dampfmaschine  von  was 
immer  für  einer  Art  benutzt  werden  darf,  der  Vorschrift  massigen  behördlichen  Probe  unter- 
zogen werden  nmss,  wobei  die  Prüfungs-Commission  beurlheill,  ob  die  angewendete  Construc- 
tionsart,  und  für  welche  Dampfspannung  sie  im  gegebenen  Falle  die  nöthige  Sicherheit  gewährt. 
Jeder  Dampfkessel  nmss  aus  geschmiedetem  Eisen  oder  aus  Kupfer  angefertigt  und  mil  wenigstens 
zwei  Ventilen  und  einem  Manometer  versehen  sein.  Die  Probirung  der  Dampfkessel  wird  auf  das 
Zweifache  des  grössten  bei  der  Benützung  beabsichtigten  Druckes  vorgenommen,  wesshalb  die 
Sicherheits-Ventile  nur  mit  der  Hälfte  des  bei  der  Probirung  angewendeten  Gewichtes  belastet 
werden  dürfen.  Die  Uebertretung  dieser  Vorschrift  wird,  als  ein  Vergehen  oder  als  eine  Ueber- 
tretung,  nach  Vorschrift  des  Strafgesetzes,  II.  Theiles  bestraft2). 

Zur  Erleichterung  des  Handels  an  der  Karlstädter,  der  Banal-,  slavonischen  und  Banaler. 
Siebenbürger  und  Bukowiner  Gränze  gegen  die  Türkei  wurden  die  bestehenden  Contumaz- 
Taxen  aller  Art  aufgehoben  und  dafür  von  allen  über  die  Conluinaz-Anslallen  der  genannten 
Gränzlinien  aus  Bosnien,  Serbien,  der  Walachei  und  der  Moldau  eingehenden  Waaren  bei  der 
Verzollung  ein  Zuschlag  von  3  kr.  für  jeden  Gulden,  und  bei  den  Transito-Gütern  ein  Zuschlag 
im  doppellen  Beirage  des  Transito-Zolles  einzuheben  angeordnet3). 

Nachdem  der  Freihafen  von  Venedig  zu  Folge  der  Einnahme  dieser  Stadt  durch  die 
kaiserlichen  Truppen  am  27.  August  1849  auf  das  vor  dem  Jahre  1830  bestandene  Entrepot  auf  der 
Insel  S.  Giorgio  beschränkt  worden  war,  erhielt  derselbe  seine  ursprünglich  im  Jahre  1830  festge- 
setzte Ausdehnung  auf  die  ganze  Stadt  Venedig  durch  das  kaiserliche  Patent  vom  27.  März  1S51 
wieder. 

Wirksam  für  den  ganzen  Umfang  des  Reiches  erscheint  das  provisorische  Gesetz  vom 
18.  März  1850  über  die  Errichtung  von  Handels-  und  Ge  werb  e -Kammern  ,  welche  in  Folge 
desselben  errichte!  und  dergestalt  vertheilt  wurden,  dass  die  Handels-  und  Gewerbs-Interessen 
aller  Kronländer  darin  ihre  Vertretung  finden.  Jeder  Kammer  wird  ein  bestimmter  Bezirk  zu- 
gewiesen, und  ihr  Wirkungskreis  erstreckt  sich  ausschliesslich  auf  Handels-  und  Gewerbe-Ange- 


')  Minist.  Verord.  vom  25.  Juni  1850. 
•)  Winisl.  Verord.  vom  11.  Februar  1854. 
3)  Minist.  Erlass  vom  k.  Februar  1849. 


341 

legenheiten.  Ihnen  sind  folgende  Obliegenheiten  zugewiesen:  A)  Gegenüber  dem  Handels-Ministerinm 
haben  sie  Gutachten,  Vorschläge    und  Auskünfte    über  die  Gegenstände    ihres  Wirkungskreises 
zu  erstatten  und  die  einschlägigen  Aufträge  des  Ministeriums  zu  vollziehen,  ihre  Wahrnehmungen 
Über  die  Bedürfnisse   des  Handels   und   der  Gewerbe,    sowie    über    den  Zustand   der  Verkehrs- 
Mittel  zu  eröffnen,  und  darüber  mit  Beifügung  ihrer  Wünsche  periodisch  (nunmehr  nur  alle  3  Jahre) 
einen  Hauptbericht  zu  erstalten,  Register  über  alle  wahlberechtigten  Personen  und  alle  Handels-  und 
Gewerbs-Unternehmungen  ihres  Bezirkes  mit  Angabc  des  Betriebsumfanges  und  der  dabei  beschäf- 
tigten Personen  zu  führen  und  dem  Ministerium  jährlich  einen  statistischen  Bericht  vorzulegen. 
B)  Gegenüber  gewerblichen  Einrichtungen  haben  sie  die  Waaren-  und  Wechsel-Mäkler  ihres  Bezirkes 
zu  prüfen  und  (vorbehaltlich  der  Bestätigung  des  Handels-Ministeriums)  zu  ernennen,  ferner  ihr 
Gutachten  über  die  Handelsgerichts-Beisitzer,  über  zu  errichtende  Actien-Unternehmungen,  aus- 
zuweisende Handels-Fonde  und  über  die  Protokollirung  der  Firmen  und  Gesellchaftsverträge    zu 
erstatten.  Die  Handels-  und  Gewerbe-Personen  und  Körperschaften   sind  verpflichtet,  den  Kam- 
mern die    ihnen    zur  Erfüllung    ihrer   Obliegenheilen    nöthigen  Auskünfte    zu   gewähren.    C)  Die 
Handels-   und  Gewerbe-Kammern    können,    unter    Beistimmung  der  Betheiligten,    endgiltig    oder 
mit  Vorbehalt   der  Berufung  an  die  Gerichte  oder  Behörden,  über  Handels-  und   Gewerbe-An- 
gelegenheiten, namentlich  über  alle    aus    dem    Lohn-    oder    Dienstverhältnisse  der  gewerblichen 
Arbeilgeber  zu  den  Arbeitnehmern  entspringenden  Streitigkeiten  als  Schiedsgericht  entscheiden. 
Jede    Kammer    zerfällt    in    der    Regel    in    zwei    Sectionen,     in    die    Handels-    und  in  die  Ge- 
werbe-Section,  deren  jede  ihren  durch  ihre  Benennung  bezeichneten  Wirkungskreis  hat.     Alle 
inneren    Angelegenheiten   jedoch,    sowie    die    Vorschläge,     Gutachten    und    Auskünfte  über    die 
wichtigeren    Gegenstände  der  Handels-    und   Gewerbe-Verwaltung    und    die    Verkehrsmittel   und 
Hilfsanstalten   gehören  zum    gemeinsamen  Wirkungskreise.      Das    Handels-Ministerium  bestimmt 
von  Fall   zu   Fall,    welche    Handelskammern    einvernommen    werden    sollen;    dieselben  sind    dem 
o-edachten  Ministerium   unmittelbar  untergeordnet,   müssen  jedoch  auch  den  leitenden  politischen 
Behörden  ihres    Bezirkes  die  von    ihnen    verlangten    Auskünfte     erstatleu.     Jede    Handels-    und 
Gewerbe-Kammer  besteht  mindestens  aus  zehn  und  höchstens  aus  dreissig  Mitgliedern  (Räthen)  und 
aus  halb    so  viel   Ersatzmännern  (Stellvertretern).     Die    Zahl   der   Mitglieder   einer  jeden    ein- 
zelnen Kammer,  sowie  die  Handels-  und  Gewerbs-Classen,  aus  denen  sie  zu  wählen  sind,  wurden 
vom  Handels-Ministerium  bestimmt.  Die  Dienstleistung  ist  unentgeltlich.  Jedes  Mitglied  und  jeder 
Ersatzmann  muss  die  österreichische  Staatsbürgerschaft,  den  Vollgemiss  aller  bürgerlichen  und 
politischen  Rechte,  ein  Alter  von  mindestens  30  Jahren,    einen   mindestens    fünfjährigen  Besitz 
oder  Leitung  einer  Handels-    oder  Gewerbs-Unternehmung,    den    ordentlichen  Wohnsitz    (eines 
Mitgliedes    im   Bezirke    und   eines    Ersatzmannes    im    Standorte    der   Kammer)    nachweisen.      In 
Concors  verfallene  und  wegen  Verbrechen  oder    gewisser  Vergehen     und  Uebertretungen  Ver- 
urteilte sind  von  der   Berufung    ausgeschlossen.    Die    Dauer   der   Berufung   sollte    ursprünglich 
durch  drei  Jahre   währen,    und  jährlich   ein   Dritttheil    austreten;    gegenwärtig    wird  aber  meist 
durch  Neuwahlen  alle  zwei  Jahre  die  Hälfte  der  Mitglieder  ersetzt,    wornach    sich    die    Dauer 
der  Berufung  der   einzelnen  Mitglieder  auf   vier   Jahre    erhöht;    die    Austretenden    sind   wieder 
wählbar.    Das  Wahlrecht  haben  alle  selbstständige  Handel-  und  Gewerbetreibende    des  Bezirkes, 
welche  österreichische  Staatsbürger  sind  und    im  Vollgenusse   aller  bürgerlichen  und  politischen 
Rechte  sich  belinden.    Die  besonderen  Bedingnisse  zur  Wahlberechtigung  nach  den  im  Bezirke  ob- 
waltenden Gewerbs-  und  Steuer-Verhältnissen  bestimmt  das  Handels-Ministerium,   um  den   wichti- 
geren Unternehmungen  den    erforderlichen  Einfluss    zu  sichern.    Die   Wahl    geschieht    öffentlich 
nach   relativer  Stimmenmehrheit  auf  Grund   der  zur  Ermittlung  der  Wahlberechtigten  verfassten 
Wahllisten;  lehnt  der  Gewählte  die  Wahl  ab,  so  folgt  ihm    derjenige  nach,    welcher  in  seiner 
Kategorie  die  meisten  Stimmen  nach  ihm  hat.  Ebenso  werden  die  Ersatzmänner  einberufen.    Die 
Kammer  wählt  jährlich   aus  ihrer  Mitte  durch  absolute   Stimmenmehrheit  ihren    Präsidenten  und 
Vice-Präsidenten ,   welche  jedoch,  wo  zwei  Sectionen  bestehen,  verschiedenen  Sectionen  angehören 


342 

müssen.  Der  Präsident  ist  der  gesetzliche  Vertreter  der  Kammer,  leitet  die  Geschäftsführung 
und  die  Berathungen  und  ist  für  die  Geschäftsführung  verantwortlich.  Die  ordentlichen  Sitzun- 
gen finden  jeden  Monat  mindestens  einmal  an  dem  bestimmten  Tage  Statt,  die  ausserordent- 
lichen über  Aufforderung  des  Ministeriums  oder  des  Kammer-Präsidenten,  oder  über  Begehren 
von  mindestens  einem  Dritttheile  der  Mitglieder;  bei  allen  Sitzungen  ist  die  Berathang  auf  das 
den  Mitgliedern  rechtzeitig  zugefertio'te  Programm  zu  beschränken.  Zur  Fassung  eines  Kammer- 
Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens  der  Hälfte  der  Mitglieder  oder  deren  Ersatz- 
Männern  erforderlich;  in  der  Regel  erfolgen  die  Beschlüsse  nach  relativer  Mehrheit  der  Stimmen, 
Ausnahmen  davon  bestimmt  das  Gesetz,  lieber  jede  Kammerberathung  wird  ein  Protokoll  geführt, 
welches  in  der  Regel  veröffentlicht  wird ;  nur  wenn  die  Kammer  als  Schiedsgericht  einschreitet, 
oder  wenn  eine  Behörde  die  Geheimhaltung  der  von  ihr  gemachten  Mittheilungen  wünscht, 
unlerbleibt  die  Veröffentlichung.  Ueber  den  erforderlichen  Kostenaufwand  entwirft  jede  Kam- 
mer jährlich  ihren  vom  Handels-Ministerium  zu  genehmigenden  Voranschlag,  und  der  nicht  an- 
derwärtig  bedeckte  Betrag  desselben  wird  nach  der  Erwerbsteuer  auf  alle  Wahlberechtigten 
des  Kammerbezirkes  umgelegt  und  eingehoben ;  der  Rechnungs-Abschluss  wird  veröffentlicht. 
Erforderlichen  Falles  hat  die  Gemeinde  des  Standortes  der  Kammer  die  Räumlichkeiten  und 
Einrichtungsstücke  für  dieselbe  beizuschaffen.  In  der  Monarchie  bestehen  56  Handelskammern, 
wovon  je  eine  (in  der  Kronlands-Hauptstadt  befindlich)  auf  Oesterreich  unter  der  Enns, 
Oesterreich  ob  der  Enns,  Salzburg,  Kärnthen,  Krain,  Schlesien,  die  Bukowina  und  die  Wojwod- 
schaft  sammt  dem  Banate  entfällt;  Steiermark,  Mähren,  Dalmatien  und  Siebenbürgen  zählen  deren 
je  zwei,  das  Küstenland  (Triest,  Görz  und  Istrien),  Galizien  und  Kroatien -Slavonien  je 
drei,  Tirol  vier.  Böhmen  und  Ungern  je  fünf,  Venedig  acht,  die  Lombardie  neun  Handels- 
Kammern  l).  In  der  Militärgränze  sind  bisher  Handelskammern  noch  nicht  eingerichtet  worden. 
Eine  theilweise  Abänderung  dieses  provisorischen  Gesetzes  erfolgte  durch  das  Gesetz  über 
die  Einrichtung  der  Wiener  Geldbörse  und  die  Regelung  des  Verkehres  an  derselben,  weil 
dadurch  gewisse  Befugnisse  und  Verpflichtungen,  welche  die  Handels-  und  Gewerbe-Kammer  in 
Wien  betrafen,  an  die  neu  errichtete  Börsekammer  übergingen.  Die  hervorragendsten  Bestim- 
mungen des  neuen  Gesetzes  sind  im  Wesentlichen  folgende.  Die  Börse  hat  zum  Zwecke ,  den 
Verkehr  in  Münzsorten  und  Werthspapieren  zu  regeln.  Zum  Besuche  der  Börse  berechtigt, 
d.  h.  börsefähig,  ist  in  der  Regel  jede  Person  männlichen  Geschlechtes,  welche  über  ihr  Ver- 
mögen verfügen  kann.  Davon  ausgeschlossen  sind  Cridatare,  die  nicht  vom  Gerichte  für  schuld- 
los erkannt  worden  sind,  ferner  Jene,  welche  den  aus  einem  Börsegeschäfte  ihnen  obliegenden 
Verbindlichkeiten  nicht  rechtzeitig  entsprochen  haben,  endlich  Jene,  welche  wegen  eines  Ver- 
brechens oder  wegen  gewisser  Vergehen  oder  Uebertretungen  verurtheilt  worden  sind.  Jeder 
Börsebesucher  hat  eine  festgesetzte  Gebühr  zu  entrichten.  Die  Börse  ist  täglich,  die  Sonn-  und 
Feiertage  und  den  Charfreitag  ausgenommen,  zu  einer  bestimmten  Stunde  offen ;  nach  Schluss 
derselben  muss  Jedermann  den  Börsesaal  verlassen.  Wegen  ungeeigneten  Benehmens  kann  der 
Besucher  von  der  Börsekammer  auf  eine  bestimmte  Zeit,  bei  wiederholt  erfolgter  Bestrafung 
aber  auch  auf  unbestimmte  Zeit  der  Börsefähigkeit  verlustig  erklärt  werden.  Börsegeschäfte 
sind  Käufe  und  Verkäufe  von  Münzsorten  und  Wechseln,  dann  Käufe  und  Verkäufe  oder  Ver- 
pfändungen von  österreichischen  öffentlichen  Fonds-Obligationen  und  anderen  vom  Finanz-Mini- 
sterium zur  Notirung  im  amtlichen  Cours-Zettel  zugelassenen  Effecten.  Das  Börsegeschäft  kann 
an  oder  ausser  der  Börse  abgeschlossen  worden  sein;  ebenso  ist  die  Eintragung  in  das  Journal  des 
Börse-Sensales  und  die  Aushändigung  des  Schlusszettels  nicht  nolhwendig.  Doch  gemessen  die  an  der 
Börse  in  gesetzlicher  Zulässigkeit  abgeschlossenen  und  durch  einen  Sensal  vermittelten  Geschäfte 
mehrere  Begünstigungen,  insbesondere:  dass  der  Contrahent  vom  Vertrage  abgehen  kann,   wenn 


»)  Minist.  Erlass  vom  26.  März   1850. 


343 

der  andere  innerhalb  der  bestimmten  Frist  seine  Verbindlichkeiten  nicht  erfüllt,  dass  er  in 
dem  gleichen  Falle  das  in  Pfand  genommene  Effect  veräussern  und  sich  daraus  zahlhaft  machen 
kann,  dass  der  redliche  Besitzer  von  gekauften  oder  verpfändeten  Effecten  vor  Hinansgabe 
nicht  oder  hei  Verpfändung  nur  gegen  vollständige  Befriedigung  der  Pfandsumme  belangt  wer- 
den kann,  dass  daraus  entsprungene  Streitigkeiten,  wenn  anderes  nicht  verabredet  worden,  von  der 
Börsekammer  als  Schiedsgericht  entschieden  werden.  Jedes  Börsegeschäft  kann  durch  oder 
ohne  Vermittlung  driller  Personen  geschlossen  werden;  zu  dieser  Vermittlung  sind  die  Börse- 
Sensale  und  die  Börse-Agenten  bestimmt.  Erstere  sind  diejenigen  Personen,  welche  unter  öffent- 
licher Autorität  und  Beeidigung  und  unter  den  ihnen  insbesondere  eingeräumten  Begünstigungen 
und  auferlegten  Verpflichtungen  zu  Vermittlung  von  Börsegeschäften  bestimmt  sind;  sie  wer- 
den über  Antrag  der  Börsekammer  und  der  Statthalterei  vom  Finanz-Ministerium  ernannt.  Der 
Bewerber  um  eine  solche  Stelle  muss  österreichischer  Unterthan,  24  Jahre  alt  sein,  seine  Red- 
lichkeit und  Thätigkeit,  sowie  seine  Geschäftsgewandtheit  nachweisen,  und  mit  einem  noch  gilti- 
gen Befähigungs-Decrete  versehen  sein.  Letzteres  wird  nach  einer  bei  der  Börsekammer  gut 
abgelegten  Prüfung  erlangt  und  gilt  für  fünf  Jahre.  Um  zur  Prüfung  zugelassen  zu  werden, 
muss  sich  der  Bewerber  über  die  Grossjährigkeit  und  seine  Vertrauenswürdigkeit,  dann  dar- 
über ausweisen,  dass  er  durch  drei  Jahre  ein  zu  dem  Berufe  eines  Börse-Sensales  practisch 
befähigendes  Geschäft  geführt  oder  bei  demselben  mit  gutem  Erfolge  gedient  habe.  Die  Börse- 
Sensale  sind  an  sich  nur  zur  Vermittlung  der  ihnen  von  den  Parteien  anvertrauten  Geschäfte 
berechtiget;  zum  Abschlüsse  von  Geschäften  bedürfen  sie  eines  besonderen  Auftrages  der  Parteien. 
Sie  sind  öffentliche  beglaubigte  Amts-Personen,  welche  ein  Gremium  mit  eigenem  Statute  bilden, 
ihre  Journale  und  ausgestellten  Schlusszettel  sowie  Erteeten-Verzeiehnisse  werden  als  öffent- 
liche Urkunden  betrachtet,  die  durch  sie  abgeschlossenen  Geschäfte  gemessen,  wie  erwähnt, 
besondere  Begünstigungen,  und  sie  haben  von  jedem  vermittelten  Geschäfte  die  Sensarie  anzu- 
sprechen. Die  im  Gesetze  umständlich  entwickelten  Pflichten  des  Sensales  gehen  aus  dessen 
Berufe  und  Stellung  hervor.  Börse-Agenten  sind  die  zur  Vermittlung  von  Börsegeschäften  berech- 
tigten Personen,  gegen  deren  Fähigkeit  und  Rechtlichkeit  zwar  kein  Bedenken  obwalte),  von 
welchen  aber  die  Nachweisung  der  für  einen  Börse-Sensalen  nothwendigen  Eigenschaften  nicht 
gefordert  wird.  Sie  stehen  zu  den  Auftraggebern  in  demselben  Verhältnisse,  wie  die  Börse-Sen- 
sale, haben  ein  Recht  auf  die  Sensarie  ,  ihre  sonstigen  Rechte  und  Verpflichtungen  aber  sind 
nur  nach  allgemeinen  privat-rechtlichen  Normen  zu  beurtheilen.  Ihre  Ernennung  geht  von  der 
Börsekammer  aus.  Wer  an  oder  ausser  der  Börse,  ohne  hierzu  nach  dem  Gesetze  berechtiget 
zu  sein,  Börsegeschäfte  vermittelt,  und  nicht  glaubwürdig  machen  kann,  dass  er  es  ohne  Lohn 
gethan  bat,  wird  als  Winkel-Sensal  betrachtet,  und  mit  einer  Geldstrafe  von  25 — 200  fl.  oder 
mit  Arrest  von  5 — 40  Tagen  belegt.  Die  administrativen  Behörden  in  Börse-Angelegenheiten 
sind:  a)  Die  Börsekammer  mit  dem  ihr  beigegebenen  landesfürstlichen  Commissär;  sie  hal 
die  Bestimmung,  alle  die  Börse  betreffenden  administrativen  Gesetze  und  Anordnungen  zu  voll- 
strecken. Ihr  steht  das  Erkenn tniss  gegen  die  Uebertreter  der  Börsegesetze  (wenn  nicht  andere 
Strafgesetze  in  Anwendung  kommen)  zu,  und  Jedermann,  der  von  ihr  als  Angeklagter  oder  als 
Zeuge  vorgeladen  wird,  ist  verpflichtet,  vor  ihr  zu  erscheinen,  widrigens  der  erste  nach  drei- 
maliger fruchtloser  Vorladung  für  geständig  erkannt,  der  andere  aber  durch  die  politische  Be- 
hörde zur  Folgeleistung  verhalten  wird.  Die  Börsekammer  regelt  auch  die  Börse-Angelegen- 
heiten aus  eigener  Amtsvollmacht ,  insoweit  diess  ohne  Beirrung  des  Gesetzes  und  der  Ge- 
schäffs-Ordnung  möglich  ist;  sie  kann  ihre  Wünsche  und  Bedürfnisse  in  Börse-Angelegenhei- 
ten den  geeigneten  Behörden  bekannt  geben.  Die  Kammer  besteht  aus  18  Mitgliedern,  deren 
eines  als  Präses,  ein  anderes  als  dessen  Stellvertreter  fungirt.  Hiervon  werden  sechs  aus  der 
Handelskammer,  sechs  aus  dem  Grosshandlungs-Gremium  und  sechs  aus  dem  Gremium  der  bürger- 
lichen Handelsleute  ernannt.  Alle  Mitglieder  müssen  in  Wien  domiciliren,  börsefähig  und  öster- 
reichische   Unterthanen    sein.     Die    Ernennung    steht,     über    Tema- Vorschlag    der  bezüglichen 


344 

Corporation ,  dem  Finanz-Ministerium  zu.  Die  Functionen  eines  Mitgliedes  dauern  drei  Jahre, 
die  Austretenden  können  wieder  ernannt  werden.  Die  Mitglieder  haben  die  Ehrenrechte  landes- 
fürstlicher Räthe  des  Handelsgerichtes  und  führen  den  Titel:  k.  k.  Börserat  h.  Die  Börsekam- 
mer  wird  von  ihrem  Präses  geleitet,  dessen  Ernennung  über  einen  Tema- Vorschlag  der  Kam- 
mer der  im  Wege  der  Statthaltern  an  das  Finanz-Ministerium  gelangt,  letzterem  zusteht;  in 
eben  dieser  Weise  wird  der  Vice-Präses  ernannt.  Der  erste  Beamte  der  Kammer  ist  der  Gene- 
ral-Secretär,  welcher  ein  zur  Ausübung  des  Richteramtes  befähigter  Rechtskundiger  sein  muss, 
und  über  Vorschlag  der  Börsekammer  vom  Finanz-Ministerium  ernannt  wird,  b)  Die  nieder- 
österreichische  Statthalterei  bildet  die  zweite  und  c)  das  Finanz-Ministerium  die  dritte 
Instanz  in  administrativen  Börse-Angelegenheiten.  Die  Statthalterei  ist  zur  Herabsetzung  der 
von  der  Börsekammer  auferlegten  Geld-  oder  Arreststrafe  auf  die  Hälfte  des  geringsten  Aus- 
maasses  und  das  Finanz-Ministerium  zur  gänzlichen  Nachsicht  oder  Umänderung  der  Strafe 
berechtiget. 

Die  gesetzliche  Entscheidung  der  Börsekammer  in  administrativen  (und  Straf-)  Sachen 
ist  rechtskräftig,  wenn  eine  Beschwerde  gegen  dieselbe  nicht  erhoben  oder  zurückgewiesen 
wurde;  sie  ist  von  der  Kammer  selbst,  oder  wenn  jene  auf  Geld-  oder  Arreststrafe  oder 
auf  Abschaffung  von  Wien  lautet,  auf  Ansuchen  der  Börsekammer  im  politischen  Wege 
zu  vollziehen.  Alle  Geldstrafen  fliessen  einem  Woblthätigkeits-Fonde  zu.  Besondere  Bestimmun- 
gen regeln    das  Verfahren    der    Börsekammer   in    der   Eigenschaft   eiues    Schiedsgerichtes.    Der 

>  1  l  1 

landesfürslliche  Commissär  ist  das  die  genaue  Handhabung  aller  Bürsevorschritten  überwachende 
Organ  des  Finanz-Ministeriums.  Sein  Wirkungskreis  bezieht  sich:  a)  auf  die  Amtshandlungen 
der  Kammer,  deren  Berathungen  er  beiwohnt  und  deren  Beschlüsse  in  administrativen  Sachen, 
welche  nicht  bloss  Private  angehen,  er  sistiren  kann,  wenn  sie  ihm  unbegründet  oder  vor- 
schriftswidrig erscheinen,  in  welchem  Falle  er  sie  der  Entscheidung  des  Finanz-Ministeriums  im 
Weo-e  der  Statthalterei  vorlegt;  er  hat  auch  von  den  Amtshandlungen  der  Börsekammer,  welche 
diese  durch  ihre  Abgeordneten  vollziehen  lässt,  Kenntniss  zu  nehmen  und  den  Sensalen-Prüfun- 
o-en  beizuwohnen ;  b)  unabhängig  von  den  Amtshandlungen  der  Börsekammer  führt  er  die  Ober- 
aufsicht an  der  Börse,  überwacht  jene  Amtshandlungen  der  Börse-Sensalen,  wozu  die  der  Börse- 
Kammer  nicht  gestattete  Einsicht  in  die  Sensalen-Bücher  erforderlich  ist,  nimmt  Einsicht  in  die 
Handbücher  und  Journale  der  Sensale,  bewilligt  die  nothwendig  werdenden  Abänderungen  in 
den  Sensal-Journalen,  welche  er  mit  seiner  Unterschrift  bekräftiget,  übernimmt  die  ausser 
Gebrauch  tretenden  Sensalen-Bücher  und  bewahrt  sie  auf.  Eine  vorzügliche  Amtsobliegenheit 
des  Börse-Commissärs  ist  die  Ausmittlung  der  Durchschnilts-Course  von  Münzsorten  und  börse- 
raässigen  Effecten,  welche  an  jedem  Börsetage  nach  dem  Schlüsse  der  Börse  auf  Grundlage 
der  von  den  Sensalen  während  der  Börsezeit  abgeschlossenen  Geschäfte  geschieht;  der  Börse- 
Zettel  ist  jedesmal   durch  den  Börse-Commissär  zu  veröffentlichen. 

In  den  vormals  ungrischen  Ländern  wurde  auf  die  Erzielung  eines  gleichen  Maasses 
und  Gewichtes  mit  den  deutsch-slavischen  Kronländern  hingewirkt.  So  wurden  namentlich  im 
Köninreiche  Ungern,  in  der  Wojwodschaft  und  dem  Banate  der  niederösterreichische  Eimer  und 
Metzen  als  die  allein  gesetzlichen  Hoblmaasse  erklärt  und  im  öffentlichen  Kaufe  und  Verkaufe 
der  Gebrauch  eines  anderen  Hohlmaasses  unter  Strafandrohung  verboten  »)•  Ebenso  haben  vom 
1.  September  1854  an  in  Kroatien  und  Slavonien  der  niederöslerreichische  Eimer  und  Metzen, 
die  Wiener  Klafter  und  die  Wiener  Elle,  dann  das  Wiener  Pfund  mit  ihren  Unterabtheilungen 
als  die  allein  gesetzlichen  Maasse  und  Gewichte  zu  gelten,  von  welchem  Zeitpuncte  an  der 
Gebrauch  anderer  Maasse  und  Gewichte  im  öffentlichen  Kaufe    und    Verkaufe    bei    Strafe    ver- 


*)  Kais.  Verord.  vom  8.  Juni   1853. 


345 

boten  ist1).  Eine  damit  völlig  übereinstimmende,  vom  1.  Xovember  1854  an  in  Wirksamkeit  tre- 
tende Maassregel  wurde  für  die  Militärgränze  getroffen  2).  Neuerlich  wurde  das  niederüster- 
reichische  (Längen-  und  I(olil-)  Maass  und  Gewicht  auch  in  Böhmen,  in  Galizien  und  der  Bu- 
kowina, in  welchen  Ländern  bisher  eigentümliche  Bestimmungen  galten,  als  gesetzliches  Maass 
und  Gewicht  erklärt 3).  Ferner  erging  für  alle  Kronländer,  das  lombardisch-venezianische  König- 
reich und  die  Militärgränze  ausgenommen,  die  Verordnung,  dass,  insoweit  diess  nicht  ohnehin 
schon  gesetzlich  vorgeschrieben  ist,  jedem  Käufer  von  Schnittwaaren  das  Becbt  zustehe,  von 
dem  gewerbsmässigen  Verkäufer  die  Anwendung  des  Wiener  Ellenmaasses  zu  fordern,  der 
Verkäufer  aber  mindetens  Eine  vorschriftsmässig  cimentirte  Wiener  Elle  besitzen  und  dieselbe 
auf  jedesmaliges  Verlangen  eines  Käufers  von  Schnittwaaren  anwenden  müsse.  Auf  die  Ueber- 
tretung  ist  eine  Geldstrafe  von  1 — 20  11.  gesetzt  4). 

Die  Grundlage  der  neuen  Verwaltungs-Einrichtungen  in  Bezug  auf  Seeschifffahrt  mit 
Einschluss  des  Schiffbaues,  bildet  die  (Seite  254  umständlicher  erwähnte)  Errichtung  der 
Central -Seebehörde,  als  Central-Behörde  für  alle  die  Handelsschifffahrl  und  das  See-Sanitäts- 
Wesen  betreffenden  Angelegenheiten;  letztere  trat  mit  dem  1.  Mai  1850  in  Wirksamkeit.  Hieran 
schloss  sich  die  Organisation  des  Hafen- und  See-Sani(äts-I)ienstes  an  den  österreichi- 
schen Küsten  und  das  Beglement  für  die  See-Sani täts- Verwaltung.  Die  erstere  erfolgte 
für  das  venezianische,  österreichische,  kroatische  Küstenland  und  für  Dalmatien  mit  der  kaiserlichen 
Verordnung  vom  15.  Mai  1851,  für  das  Küstengebiet  der  Militärgränze  mit  jener  vom  22.  Ja- 
nuar 1853.  In  jedem  Küstenlande  fungirt  als  exponirtes  Organ  der  Central-Seebebörde  ein 
[nspector,  mit  Ausnahme  des  österreichischen  (Görz,  Triest  und  Istrien  mit  den  quarnerischen 
Inseln  umfassenden)  Küstenlandes,  für  welches  der  nautische  Ober-Inspector  der  Central-Seebe- 
hörde  dessen  Verrichtungen  ausübt.  Die  früher  getrennten  (von  verschiedenen  Aemtern  besorg- 
ten) Obliegenheiten  des  Hafen-  und  See-Sanitäts-Dienstes  werden  nunmehr  vereint  von  einem 
und  demselben  Amte  in  dem  jeweiligen  Bezirke  vollzogen,  wovon  nur  die  Contumaz-Behandlung 
in  dem  abgesondert  bestehenden  See-Lazarethe  eine  Ausnahme  macht.  Die  österreichische  See- 
Küste  mit  den  dazu  gehörigen  Inseln  wird  in  hafenamtlicher  Beziehung  in  Bezirke  eingetheilt, 
die  wieder  in  Unterbezirke  zerfallen;  in  sanitäts-amtlicher  Beziehung  besieht  bloss  die  Einthei- 
lung  in  Bezirke,  welche  mit  den  hafenamtlichen  Unterbezirken  zusammenfallen.  Jeder  Hafen- 
Bezirk  bildet  den  Bereich  der  Amtswirksamkeit  eines  Hafenamtes,  jeder  Unterbezirk  jenen  einer 
Hafen-  und  See-Sanitäts-Deputation  oder  Agentie.  Das  Hafenamt  soll  jederzeit  in  dem  wich- 
tigsten Hafen  des  ganzen  Hafenbezirkes,  die  Deputation  oder  Agentie  an  dem  bedeutendsten 
Küstenorte  des  Hafen-Unter-  (und  beziehungsweise  Sanitäts-)  Bezirkes  aufgestellt  werden.  In 
dem  Unterbezirke,  in  welchem  sich  das  Hafenamt  befindet,  wird  diesem  die  Verrichtung  der 
Deputation  (oder  Agentie)  übertragen.  Die  See-Exposituren  kommen  an  jene  Puncte  zu  stehen, 
von  wo  aus  die  Ueberwachung  der  Küste  am  leichtesten  möglich  ist.  Die  Standpuncte  der 
See-Lazarethe  richten  sich  nach  den  Bedürfnissen  des  Handelsverkehres  der  inländischen  Häfen 
mit  den  von  der  freien  Pratica  ausgeschlossenen  Ländern.  Die  Hafen-  und  See-Sanitäts- 
Anstalten  sind: 

a)  Central-Hafen-  und  See-S  anitäts- Aemter,  welche  in  den  Haupthäfen  der 
fünf  Küstenbezirke,  wo  die  Central-Seebehörde  oder  ihre  Inspectoren  den  Amtssitz  haben, 
bestehen,  nämlich  in  Triest,  Venedig,  Fiume,  Bagusa  undZengg;  mit  der  Leitung  des  letzte- 
ren ist  der  Inspector  für  die  Küste  der  Militärgränze  unmittelbar  betraut,  und  dasselbe   unter- 


')  Kais.  Verorcl.  vom  11.  November  1853. 

2)  Verord.  des  Armee-Ober-Commanilo  vom  4.  April  1854. 

3)  Kais.  Verord.  vom  18.  Juni  und  vom  6.  August  1855. 
')  Minist.  Erlass  vom  18.  November  1853. 

I. 


346 

steht  nicht,  wie  die  übrigen,  der  Central-Seebehörde,  sondern  dem  Landes-Militär-Coiuinando, 
doch  hat  es  in  den  vorgezeichneten  und  überhaupt  in  dringenden  Fällen  den  ihm  von  der 
Central-Seebehörde  unmittelbar  zukommenden  Weisungen  unbedingt  Folge  zu  leisten. 

b)  Hafen-  und  See-  Sanitäts-Aemter,  welche  in  jenen  Häfen  vorhanden  sind, 
die  nebst  den  erwähnten  fünf  Haupthäfen  wegen  der  Ausdehnung  ihres  Schifffahrts-Verkeh- 
res,  wegen  der  Wichtigkeit  ihres  Handels,  oder  wegen  der  eigenen  Rhederei  als  vorzugsweise 
bedeutend  erscheinen;  es  sind  deren  acht,  nämlich:  Chioggia,  Rovigno,  Lussin  piccolo,  Buc- 
cari,  Porto  Re,  Zara,   Spalato  und  Megline  (in  den  Bocche  di  Cattaro). 

Die  Amtswirksamkeit  der  Central-  und  der  einfachen  Hafen-  undSee-Sanitäts-Aemter  umfasst: 
im  Hafen dienste  den  See-  und  Hafen-Polizei-Dienst  und  die  Erkenntniss  in  erster  Instanz 
bei  Uebertretungen  der  darauf  Bezug  nehmenden  Vorschriften,  im  eigenen  Standorte  sowohl, 
als  in  den  übrigen  Häfen  des  Bezirkes,  und  zwar  in  letzteren  entweder  die  Ausübung  dieser 
Verrichtungen,  oder,  wenn  diese  den  Deputationen  oder  Agentien  überlassen  bleibt,  die  Leitung 
und  Ueberwachung  dieser  Ausübung,  ferner  die  Beaufsichtigung  der  Cassegeschäfte  der  unter- 
geordneten Aemter,  die  Sammlung  der  statistischen  und  sonstigen  periodischen  Daten  über  den 
Bezirk,  die  Erstattung  der  einschlägigen  Vorschläge  und  Gutachten  und  die  Einhebung  der 
Hafengebühren;  im  See-Sanitäts-Dienste  die  Ueberwachung  der  Küstenstrecke  des  Unter- 
bezirkes, die  Behandlung  (und  Bewachung)  der  im  eigenen  Hafen  mit  freiem  Sanitäts-Passe 
(patente  libera)  oder  mit  reinem  Sanitäts-Passe  (patente  netta)  einlaufenden  Schiffe  ,  Ausferti- 
gung der  Sanitäts-Pässe  für  die  aus  den  Häfen  des  Unterbezirkes  auslaufenden  Schiffe,  Erstat- 
tuno- von  Vorschlägen,  erste  Erkenntniss  bei  Sanitäts-Vergehen,  welche  im  Unterbezirke  vor- 
kommen, und  Einhebung  der  See-Sanitäts-Gebühren.  Den  Central-Aemtern  liegt  überdiess  noch 
die  Besorgung  der  ihnen  als  den  Central-Puncten  der  bezüglichen  Kronländer  übertragenen  Ge- 
schälte ob,  wohin  namentlich  die  Casse-  und  Marine-Inscriptions-Geschäfte  gehören.  An  der 
Spitze  eines  jeden  dieser  Hafenämter  steht  ein  Hafen-  und  See-Sanitäts-Capitän  (bezüglich 
ein  Central-See-Sanitäts-Capitän). 

c)  Hafen-  und  See-Sanitäts-Deputationen,  welche  jene  Küstenplätze  erhalten, 
in  denen  neben  den  bereits  genannten  Hafenplätzen,  wegen  ihrer  örtlichen  Lage  oder  ihres 
lebhafteren  Verkehres,  eine  Vorsorge  zur  Aufnahme  von  Fahrzeugen  unter  Contumaz-Reserve 
sich  als  angemessen  darstellt;  dieselben  bestehen,  fünf  an  der  Zahl,  in  Pirano,  Sebenico,  Lissa, 
Lesina  und  Curzola. 

d)  Hafen-  und  See-Sa nitäts- Agentien,  welche  alle  übrigen  dem  Verkehre  ge- 
öffneten Hafen-  und  Küstenplätze  erhalten.  Die  Wahl  der  Orte  ist  dem  Handels-Ministerium 
überlassen-  <>-en'enwärtig  gibt  es  deren  16  im  venezianischen,  32  im  österreichischen,  3  im  kroa- 
tischen Küstengebiete,  47  in  Dalmafien,    4   in   der  Militärgränze ,    zusammen    1ü2. 

Die  Amtswirksamkeit  der  Deputationen  und  Agentien  beschränkt  sich  hinsichtlich  des  Hafen- 
dienstes auf  die  gewöhnlichen  (im  Organisations-Statute  vorgezeichneten)  Dienstes-Obliegenheiten, 
in  allen  übrigen  Vorkommnissen  haben  sie  Bericht  zu  erstatten  und  Weisungen  einzuholen ;  sie  haben 
die  Seefahrer  in  den  geeigneten  Fällen  an  das  vorgesetzte  Amt  zu  weisen,  die  ihnen  ertheil- 
ten  Aufträge  zu  vollziehen  und  in  dringenden  Fällen  (wo  es  sich  um  die  Gestattung  zur  Aus- 
schiffung von  Leuten  der  Schiffsmannschaft,  um  Einhebung  von  Taxen  und  Gebühren  oder  um 
sonstige  Vermittlung  handelt)  die  Verrichtung  zu  vollziehen;  im  See-Sanitäts-Dienste  haben  sie 
für  ihren  Unterbezirk  dieselben  Obliegenheiten,  wie  die  Hafenämter,  mit  theilweisen  Aus- 
nahmen für  die  Ageniie  in  Hinsicht  der  Bewachung  und  Behandlung  der  mit  patente  netta 
ankommenden  Schiffe,  welche  Obliegenheiten  bei  ihnen  nicht  vorkommen,  da  solche  Schiffe  nur 
an  Plätzen  mit  dem  Lande  eommuniciren  dürfeu,  wo  ein  Hafenamt  oder  eine  See-Sanitäts- 
Depulalion  vorhanden  ist.  Diese  Aemter  werden  von  Deputirten  und  beziehungsweise  von 
Agenten  versehen. 


347 

e)  Hafen-  und  See-Sanitäts-Exposituren,  welche  an  jenen  dem  Verkehre  nicht 
geöffeten  Hafen-  und  Küstenplätzen  aufgestellt  sind,  in  welchen  häufig  .Schifte  und  Barken  aus 
Zwang  der  Witterung  einzulaufen  pflegen;  ihnen  liegt  im  Hafendienste  lediglich  die  Führung 
und  Einsendung  genauer  Vormerkungen  üher  die  an  ihren  Plätzen  vor  Anker  gehenden  Fahrzeuge 
und  üher  die  Dauer  ihres  Aufenthaltes,  und  die  Vollziehung  der  sonst  erhaltenen  Aufträge  ob,  im 
Saoitäts-Dienste  haben  sie  die  ihrer  Aufsicht  zugewiesene  Strecke  des  Unterbezirkes  zu  über- 
wachen und  die  bei  ihnen  anlegenden  Fahrzeuge  an  das  nächste  Sanitäts-Amt  zu  weisen.  Nur 
ausnahmsweise  und  mit  Bewilligung  des  vorgesetzten  Sanitäts-Amtes,  beziehungsweise  der  Agentie, 
können  bei  ihnen  Fahrzeuge  mit  patente  libera  sanitäts-amtlich  behandelt  und  zum  freien  Verkehre 
zugelassen  werden.  Diesen  Dienst  versieht  ein  Inspections-Guardian. 

fj  See-Lazar  eth  e,  welche  im  Hafendienste  in  der  Begel  gar  nicht,  und  insbeson- 
dere nur  dann  als  Deputation  fungiren,  wenn  keine  andere  Hafenbehörde  an  dem  Platze  sich 
befindet;  im  See-Sanitäts-Dienste  besteht  ihre  Aufgabe  vorzugsweise  in  der  sanitäts-amtlichen 
Beobachtung  der  aus  gesundheits-verdächtigeu  Ländern  ankommenden  Personen,  und  in  der 
contumaz-mässigen  Reinigung  der  aus  solchen  Ländern  einlangenden  Waaren,  Effecten  und  Thiere. 
Ihre  Wirksamkeit  ist  auf  den  Bereich  der  Anstalt  beschränkt,  wo  ihnen  die  Aufrechthaltung  der 
See-Sanitäts-Vorschriften  und  das  erste  Erkenntniss  in  Uebertretungsfällen,  die  Erstattung  der 
bezüglichen  Vorschläge  und  die  Einhebung  der  Aerarial-See-Sanitäts-Gebühren  obliegt.  Es  gibt 
vier  See-Lazarethe  I.  Ciasse,  in  Venedig,  Triest,  Martinschizza  (bei  Fiume,  für  Civil-  und 
Militär -Kroatien)  und  Megline,  wo  verdächtige  Fahrzeuge  jeder  Gattung  auch  mit  erschwert 
unreinem  See-Passe  (patente  brutta  aggravata)  zur  Bestehung  der  Contumaz  oder  Reserve  zu- 
gelassen werden,  und  ein  See-Lazareth  II.  Classe  zu  Gravosa  bei  Ragusa,  wo  jedoch  Schiffe 
mit  erschwert  unreinem  Sanifäts-Passe  nicht  aufgenommen  werden.  Jedes  Lazareth  wird  von 
einem  Direclor  geleitet,  neben  welchem  das  erforderliche  ärztliche,  administrative,  Aufsichts- 
und Beinigungs-Personale  besteht. 

Allen  Organen  der  Hafen-  und  See-Sanitäts-Verwaltung  gemeinsam  ist  die  Befugniss, 
in  Fällen,  wo  Gefahr  am  Verzuge  ist,  in  dem  ihnen  zugewiesenen  Gebiete  die  augenblicklich 
nothwendigen  ausserordentlichen  Vorkehrungen  im  Sinne  der  Gesetze  unter  eigener  Verant- 
wortlichkeit zu  treffen  (wovon  aber  die  vorgesetzte  oder  nach  Umständen  die  politische  Behörde 
sogleich  in  Kenntniss  zu  setzen  ist),  ferner  den  einlaufenden  Fahrzeugen,  auch  wenn  sie  nicht 
zum  freien  Verkehre  zugelassen  werden  können,  unter  Aufsicht  Lebensmittel,  Arzeneien,  Briefe  etc. 
verabfolgen  zu  lassen,  die  Einschiffung  von  Matrosen,  von  Lootsen,  oder  auch  der  Familien  der 
Capitäne  etc.  zu  gestatten,  ehe  das  Schiff  zur  Abreise  verhallen  wird,  ferner  die  Verpflichtung, 
allen  Schiffen,  welche  an  der  Küste  sich  in  Gefahr  belinden,  ohne  Rücksicht  auf  ihren  Sanitäts- 
Pass  das  Einlaufen  in  den  eigenen  oder  in  den  nächsten  Hafen  zu  gestatten,  sie  während  ihres 
Aufenthaltes  daselbst  zu  überwachen,  und  erst  nach  vorübergegangener  Gefahr  an  ihren  Bestim- 
mungsort zu  verweisen.  Jedermann,  der  eine  Bedienstung  in  See-Sanitäts-Sachen  erhalten 
will  (als  Beamter,  Guardian  oder  Wächter),  hat  sich  einer  der  relativen  Wichtigkeit  seines 
Postens  anü'emessenen  Prüfung  aus  den  See-Sanitäts-Vorschriften  zu  unterziehen.  Die  Anslellun"' 
der  Hafen-  und  See-Sanitäts-Beamten,  Diener  und  Inspections-Guardiane  steht  der  Central-See- 
Behörde  zu;  hiervon  sind  nur  die  Vorsteher  der  Hafenämter  und  Lazarethe,  dann  die  Bediensteten 
mit  mehr  als  800  fl.  Besoldung  ausgenommen,  deren  Ernennung  dem  Handels-Ministerium  vorbehal- 
ten ist.  Das  Hafen-  und  See-Sanitäts-Personale  besteht:  a)  aus  Hafen-  und  See-Sanitäls-Beamten 
(die  Hafen-Capitäne  und  Hafen-Lieutenants  sind  aus  dem  Stande  des  Seedienstes,  insbesondere 
aus  den  geprüften  und  erprobten  Sehiffs-Capitänen  zu  wählen,  wobei  die  Officiere  der  k.  k. 
Kriegs-Marine  und  die  mit  der  Ehrenflagge  ausgezeichneten  Mercantil-Capitäne  unter  sonst 
gleichen  Umständen  den  Vorzug  haben);  bj  aus  Hafen-Dienern,  wozu  die  Boots-  und  Unterboots- 
Männer  (welche  des  Lesens  und  Schreibens  in  der  italienischen  Sprache  kundig  sein  müssen),  die 
Hafen-Lootsen  (welche  wie  die  Vorhergehenden  aus  dem  Stande  der  österreichischen  Seeleute, 

44* 


348 

insbesondere  aus  den  Mairosen  der  k.  k.  Kriegs-Marine,  zu  wählen  sind,  und  neben  der  italienischen 
Sprache  auch  die  allfällige  andere  Landessprache  sprechen  müssen),  die  Hafen-Sicherheitswache 
und  die  Amtsdiener  gehören;  c)  aus  Inspections-Guardianen  (die  aus  den  eventuellen  Sanitäts- 
Wächtern  erwählt,  vollkommen  brauchbar  und  verlässlich,  des  italienischen  Lesens  und  Schreibens 
kundig  und  jedenfalls  der  Laudessprache  mächtig  sein  müssen);  d)  aus  eventuellen  Sanitäts- 
Wächtern  und  Lazareths-Reinigungsdieuern,  welche  von  Fall  zu  Fall,  so  oft  sie  in  Contumaz 
treten,  von  dem  Sanitäls-Amte  aufgenommen,  und  für  die  Tage  ihrer  wirklichen  Dienstleistung 
von  denjenigen  bezahlt  werden,  in  deren  Interesse  sie  sich  verwenden:  von  dem  Staate  werden  sie  nicht 
bezahlt.  Die  fähigsten  Reinigungsdiener  werden  zu  eventuellen  Sanitäts-Wächtern  ernannt.  — 
Die  Auslagen  für  den  Hafendienst,  für  die  See-Sanitäts- Verwaltung,  für  die  Gehalte  und  Gebühren 
des  dabei  angestellten  Personales,  trägt  der  Staat.  Zur  wenigstens  theilweisen  Deckung  dieser 
Kosten  hat  die  Seeschifffahrt,  der  jene  Anstallen  vorzugsweise  zum  Vortheile  gereichen,  mittelst 
einer  in  allen  dem  Verkehre  geöffneten  Häfen  der  österreichischen  Seeküste  zu  entrichtenden 
Tonnengebühr  beizutragen.  Ebenso  hat  der  Seeverkehr  die  Aerarial-See-Sanitäts-Gebühren  zu 
tragen,  welche  sich  in  die  Gebühr  von  allen  in  freier  Gemeinschaft  oder  unter  Contumaz  von 
der  österreichischen  Küste  abfahrenden  Schiffen  und  in  die  Gebühr  von  allen  unter  Con- 
tumaz oder  Reserve  in  österreichischen  Häfen  einlangenden  Schiffsladungen  (Waaren,  Gelder  etc.) 
theilen.  An  der  Taxe  für  Flaggen-Patente,  Seepässe  und  Schiffahrts-Licenzen  wurde  nichts  ge- 
ändert; eben  so  wenig  wie  an  den  sonstigen  Schiffsabgaben,  d.  i.  an  den  Lootsen-,  Leuchtthurm- 
und  Canal-Gebühren  in  Triest,  an  den  Gebühren  der  äusseren  Hafenlootsen  in  Venedig,  und  an 
den  Marine-Instituts-Gebühren,  welche  in  mehreren  Häfen  eingehoben  werden.  Die  Tageslöh- 
nungen der  eventuellen  Wächter  und  Reinigungsdiener,  welche  den  unter  Contumaz  ankom- 
menden Schiffen,  Personen  und  Waaren  zugewiesen  sind,  die  Gebühren  der  Inspections-Guardiane 
für  die  Ueberwachung  der  sanitäts-amtlichen  Operationen  und  des  Verkehreis  in  den  Contumaz- 
Anstalten,  dann  die  Auslagen  für  ärztlichen  Reistand  und  Krankenwärter  während  der  Quaran- 
täne werden  von  den  Parteien  unmittelbar  getragen;  alle  übrigen  bisher  in  den  See-Lazarethen 
bestandenen  Gebühren  hören  auf.  Dem  Hafen-  und  See-Sanitäts-Personale  darf  ausser  obigen 
Taxen  und  Gebühren  bei  Strafe  augenblicklicher  Dienstesentlassunff  unter  keinem  Vorwande 
irgend  eine  Zahlung  oder  Relohnung  erfolgt  werden;  die  Gebühren  sind  nur  im  Amts-Locale 
zu  erheben  und  den  Parteien  regelmässig  zu  quittiren. 

Durch  die  eben  besprochene  Verordnung1)  wurde  ein  wesentlicher  Fortschritt  in  der  Seever- 
wallung gemacht  und  System  und  Zusammenhang  in  die  Ausführung  der  bestehenden  Vor- 
schriften gebracht.  Ris  dahin  gab  es  nur  13  Staatshäfen,  diejenigen  nämlich,  wo  ein 
k.  k.  Hafenamt  seinen  Sitz  hatte;  alle  übrigen  Häfen  wurden  als  Communal-Häfen  betrachtet, 
und  der  Obsorge  der  jeweiligen  Gemeinde,  zu  deren  Gebiete  sie  gehören,  überlassen.  Die  Ge- 
meinde hob  hier  und  da  die  (höchst  geringen)  Schifffahrts-Gebühren  ein  und  sollte  für  die 
Hafenbauten  sorgen,  was  aber  nur  in  sehr  unzureichendem  Maasse  geschah.  Die  gesammte  Meeres- 
Küste  (mit  Ausnahme  der  gedachten  13  Häfen)  stand  unter  der  Aufsicht  der  politischen  Rehörden. 
welche  in  jedem  Gouvernements-Rezirke  nach  der  hergebrachten  Hebung,  im  Ganzen  aber 
vielfach  ungleichförmig  vorgingen.  Mit  der  obigen  kaiserlichen  Verordnung  wurde  die  gesammte 
österreichische  Meeresküste  in  einzelne  Rezirke  abgetheilt,  der  unmittelbaren  Aufsicht  und 
Ueberwachung  der  eigens  bestellten  Hafen-  und  See-Sanitäts-Rehörden  überwiesen,  während  früher 
bloss  See-Sanitäts-Rehörden  (Deputationen)  bestanden,  die  aber  nur  eine  locale  Wirksamkeit  hatten 
und  von  der  Hafenverwaltnng  ganz  getrennt  waren.  Diesen  nunmehr  neu  constituirten  Hafen- 
Deputationen  und  Hafen-Agentien,  deren  jede  in  einer  bestimmten  Küstenstrecke  die  Ueberwachung 
auszuüben    hat,     wurde    von    der    Central-Scebehörde    eine    (provisorische)    Instruction    über 


1)  Kais.  Verord.  vom  15.  Mai  1851. 


349 

die  Art  und  Weise,  wie  sie  in  der  Ausübung  ihrer  Functionen  vorzugehen  haben,  ertheilt  *). 
Zugleich  wurden  alle  jene  Häfen  und  Rheden  der  österreichischen  Küste  bekannt  gemacht, 
welche  dem  Verkehre  und  der  Schift'l'ahrt  eröffnet  sind;  es  gibt  deren  18  im  venezianischen, 
36  im  österreichischen,  7  im  kroatischen  Küstenlande  und  55  in  Dalmatien,  nebst  5  der  Militär- 
gränze  angehörigen  Häfen,  im  Ganzen  daher  121.  Hierzu  kommen  noch  die  sogenannten  todten 
Häfen  (porti  morti)  ,  wo  die  Schiffe  zwar  bei  Witterungzwang  Schutz  suchen,  aber  in  keine 
Verbindung  mit  dem  Lande  treten  dürfen ;  die  trefflichsten  und  geräumigsten  Häfen  dieser  Art, 
welche  pft  mehrere  hundert  Schiffe  in  sich  aufnehmen  können,  finden  sich  an  den  Inseln  von 
Dalmatien,    welches    Land    mehr  als    hundert    dieser  Häfen    zählt. 

Nach  der  durchgreifenden  Organisirung  des  Hafendienstes  war  noch  ein  neues  See-Sani- 
täts-Reglement nothwendig,  um  die  veralteten,  aus  früheren  Jahrhunderten  stammenden,  mit 
den  heutigen  Zuständen  nicht  mehr  vereinbarlichen  gesetzlichen  Reslimmungen  zu  ersetzen.  Dieses 
sehr  umfassende  Reglement  wurde  mit  der  kaiserlichen  Verordnung  vom  13.  December  1851 
kundgemacht,  seine  Wirksamkeit  aber  auf  spätere  Zeit  verschoben.  Die  österreichische  Regierung 
war  schon  in  den  letzten  Jahren  vor  1848  von  den  strengen  see-sanitätlichen  Bestimmungen, 
welche  namentlich  in  den  übrigen  Staaten  des  Mittelmeeres  zum  Theile  noch  heute  bestehen, 
abgewichen,  und  hatte,  unter  Aufhebung  vieler  Beschränkungen  des  Verkehres,  einer  freieren 
Praxis  Raum  gegeben,  ohne  dadurch  im  Mindesten  den  Gesundheitszustand  zu  benachteiligen. 
Noch  weiter  ging  die  kaiserliche  Regierung  in  dem  eben  erwähnten  Reglement,  durch  welches 
bei  wirklich  vorhandener  Gefahr  der  Pest-Einschleppung  die  strengste  Behandlung  vorge- 
schrieben ,  in  den  gewöhnlichen  Zeiten  eines  guten  Gesundheitszustandes  aber  die  Schifffahrt 
nahezu  aller  Quarantaine-Fesseln  entledigt  wird.  War  ein  solcher  Vorgang  für  den  österrei- 
chischen Handel  wegen  seiner  vielfachen  Verbindung  mit  den  Häfen  des  Orientes  höchst  wohl- 
thätig,  so  zeigte  er  auch  von  grosser  Entschiedenheit,  indem  die  österreichischen  Häfen  durch 
die  freie  daselbst  herrschende  Sanitäts-Behandlung  sich  der  Gefahr  aussetzten ,  dass  die  von 
dort  nach  den  benachbarten  Häfen,  namentlich  der  italienischen  Staaten,  auslaufenden  Schiffe  in 
letzteren  zu  Zeiten  auftauchender  Besorgnisse  einer  Contumaz  unterworfen  würden.  Die  wesent- 
lichen allgemeinen  Bestimmungen  dieses  181  Paragraphe  umfassenden  Reglements  sind  folgende. 
Die  Contumaz-Eiurichtungen  bezwecken  die  Verhinderung  der  Einschleppung  der  Pest  und  des 
gelben  Fiebers.  Die  Länder,  wo  jene  Seuchen  von  selbst  entstehen  oder  wegen  Unvollkom- 
menheit  der  Sanitäts-Vorkehrungen  leichter  anderswoher  eingeschleppt  werden  können ,  werden 
als  verdächtig  (di  patente  non  libera)  die  übrigen  als  unverdächtig  (di  patente  libera) 
angesehen.  Da  auch  in  einem  verdächtigen  Lande  jene  Seuchen  nicht  fortwährend  herrschen,  die- 
selben dagegen  selbst  in  einem  verdachtlosen  Lande  durch  Einschleppung  zum  Ausbruche  kommen 
können,  so  muss  der  Gesundheitszustand  aller  Länder,  welche  mit  Oesterreich  im  Seeverkehre  ste- 
hen, in's  Auge  gefasst  werden,  und  jedes  Schiff  mit  einem  Gesundheits-Passe  versehen  sein.  Daraus 
folgen  nachstehende  Abstufungen:  u)  verdachtlos  (di  patente  libera),  wenn  das  Schiff  aus 
einem  verdachtlosen  Lande  kömmt  und  die  gesetzliche  Behörde  überdiess  bestätiget,  dass  daselbst 
vollkommene  Gesundheit  herrscht;  b)  verdächtig,  und  zwar:  aa)  rein  (di  patente  netta), 
wenn  der  Sanitäts-Pass  bestätiget,  dass  in  den  der  Abreise  des  Schiffes  unmittelbar  vorausge- 
gangenen 21  Tagen  kein  verdächtiger  Krankheitsfall  vorgekommen  ist-,  bb)  unrein  (di  patente 
brutta),  wenn  die  Seuche  an  dem  Orte  oder  in  der  Umgebung  der  Provenienz  seit  den  letzten 
21  Tagen  vor  der  Abfahrt  geherrscht  hat,  oder  wenn  Schiffe,  Personen,  Sachen  oder  Thiere,  aus 
einem  angesteckten  Orte  kommend,  ohne  Contumaz  gemacht  zuhaben,  mit  dem  Abfahrtsorte  in 
Communication  getreten  sind;  cc)  erschwert  unrein  (di  patente  brutta  aggravata)  heisst  der 
Sanitäts-Pass  eines  Fahrzeuges  ,  an  dessen  Bord  die  Krankheit  herrscht  oder  geherrscht  hat 
und   in    den    letzten    21    Tagen   vor    der   Ankunft    nicht   vollkommen    erloschen   ist.    Fahrzeuge 


*)  Circulare  der  Central-Secbehörde  vom  17.  Januar  1852. 


350 

dürfen  nur  dort  landen  und  ausschiffen,  wo  sie  der  Sanitäts-Behandlung-  unterzogen  werden 
können,  d.  h.  wo  ein  wirkliches  Sanitäts-Amt  seinen  Sitz  hat.  Wegen  Zwang  der  Witterung 
an  anderen  Küsten-Puucten  ankernde  Fahrzeuge  dürfen  mit  der  Küste  in  keinen  Verkehr  treten; 
Ausnahmen  aus  Rücksichten  für  den  Küstenhandel  und  die  Fischerei  lassen  unter  gewissen 
Modalitäten  die  Instructionen  zu.  Bei  Schiffbruch  und  Strandung  haben  die  nächsten  Sanitäts- 
Aemter  einzuschreiten.  Schifte  di  patente  libera  müssen  ebenfalls  mit  einem  Gesundheits-Zeug- 
nisse des  Abfahrtsortes,  d.  i.  des  letzten  Hafens  freier  Gemeinschaft  (di  libera  pratica), 
mit  welchem  sie  verkehrt  haben,  versehen  sein.  Bei  seiner  Ankunft  muss  der  Schifl'sführer 
vom  Sanitäts-Amte  einem  nach  Umständen  mit  einem  Eide  zu  bekräftigenden  Verhöre  unterzo- 
gen werden,  um  zu  erheben,  ob  das  Schiff"  nicht  während  der  Fahrt  verdächtigen  Verkehr 
gepflogen  hat;  auch  wird  das  Fahrzeug  von  einem  Sanitäts- Wächter  durchsucht.  Ergibt  sich 
kein  Verdacht,  so  wird  das  Schiff"  sogleich  zum  freien  Verkehre  zugelassen.  Bei  Abgang  des 
Sanitäts-Zeugnisses  oder  bei  einer  solchen  Unregelmässigkeit  desselben,  welche  die  Identität 
des  Schiffes  in  Zweifel  stellt,  muss  die  unverdächtige  Herkunft  des  Schiffes  anderweitig  aus- 
ser Zweifel  gesetzt  werden,  widrigens  gegen  dasselbe  die  Observations-Reserve,  nach  Umstän- 
den auch  die  Contumaz  verhängt  wird;  dasselbe  gilt,  wenn  der  Zweifel  über  die  Natur  der 
am  Bord  vorgekommenen  Krankheitsfälle,  oder  die  Ursache  der  Nichtübereinstimmung  des 
Personen-Standes  mit  der  Angabe  des  Sanitäts-Zeugnisses  bei  Fahrzeugen  von  unverdächtiger 
Provenienz  nicht  in  beruhigender  Art  aufgeklärt  ist.  Kriegsfahrzeuge,  von  Officieren  befehli- 
get, sind  von  der  Führung  des  Sanitäts-Passes  und  der  Durchsuchung  befreit.  Bei  allgemein 
gutem  Gesundheitszustande  wird  dem  Fahrzeuge  mit  patente  libera  die  Durchsuchung  erlassen 
und  den  einheimischen  Fischerbooten  eine  mehrfache  Erleichterung  in  der  sanitäts-amtlichen  Be- 
handlung zugestanden.  Ein  Schiff,  welches  strandet  oder  Schiffbruch  leidet,  unterliegt,  mit 
Allem  was  davon  herrührt,  denselben  Vorsichts-Maassregeln  wie  jedes  andere  Fahrzeug.  Schiffe, 
welche  aus  verdächtigen  Gegenden  kommen,  dürfen  sammt  Allem,  was  darauf  ist,  nicht  in 
freien  Verkehr  gesetzt  werden,  bevor  sie  nicht  der  Beobachtung  oder  Reinigung,  d.  h.  der 
Contumaz  im  weiteren  Sinne  unterzogen  worden  sind.  Dieselbe  unterscheidet  sich:  a)  in  die 
Observations-Reserve,  wenn  das  Schiff'  nur  durch  eine  bestimmte  Zeit  ausser  Gemein- 
schaft gesetzt  bleibt  und  die  Ausschiffung  der  Waaren  nicht  gefordert  oder  auf  einzelne 
besonders  verdächtige  Artikel  beschränkt  wird;  b)  in  die  eigentliche  Contumaz,  wenn 
nebst  der  Beobachtung  des  Gesundheitszustandes  der  Personen  die  Ausladung  und  abgesonderte 
Sanitäts-Behandlung  der  verdächtigen  Waaren  statt  haben  muss.  Die  Dauer  der  Contumazen 
wird  vom  Handels-Ministerium  festgestellt.  Gegen  das  gelbe  Fieber  werden  in  der  Regel  nur 
Observations-Reserven,  gegen  die  Pest  entweder  diese  oder  eigentliche  Contumazen  angewendet; 
bei  ersteren  unterliegt  das  Schiff  mit  Allem,  was  darauf  ist,  der  nämlichen  Dauer  der  Beob- 
achtung, bei  letzteren  haben  die  ausgeschifften  Personen  eine  kürzere  (bei  gänzlicher  Um- 
kleidung mit  frischen  Kleidern  noch  mehr  zu  kürzende),  die  Waaren  eine  längere  Periode 
als  das  Schiff,  Kriegsfahrzeuge  eine  kürzere  Contumaz  als  Handelsfahrzeuge  zu  bestehen. 
Die  längste  Contumaz-Dauer  (bei  patente  brutta  aggravata)  ist  auf  40  Tage  festgesetzt.  Jede 
Contumaz-Bestimmung  richtet  sich  nach  dem  Herkunftsorte  der  Schiffe,  Personen  und  Waa- 
ren. Die  Observations-Reserven  laufen  für  Schiffe,  Personen  und  Ladung  von  der  Einschulung 
des  Wächters,  bei  Pest-Contumazen  aber,  wenn  Waaren,  welche  eine  Ausladung  erfordern,  am 
Bord  sind,  vom  Tage  der  beendeten  Ausschiffung  derselben.  Wenn  ein  Fahrzeug,  welches  einer 
blossen  Observations-Reserve  unterliegt,  in  einem  anderen  Hafen  einen  Sanitäs- Wächter  (ins- 
besondere einen  österreichischen)  an  Bord  genommen,  und  keine  bedenkliche  Berührung  statt- 
gefunden hat,  kann  die  Reserve  von  der  Abreise  aus  diesem  Hafen  beginnen.  Die  ärztliche 
Besichtigung  der  Contumazisten  geschieht  in  der  Regel  nur  am  Tage  vor  der  Zulassung  zur 
freien  Gemeinschaft  (pratica);  nach  erhaltener  pratica  müssen  Schiffe  und  Personen  die  Con- 
tumaz-Anstalt  sogleich  verlassen. 


351 

Die  weiteren  besonderen  Bestimmungen  dieses  Reglements  beziehen  sieh  auf  das  gewöhn- 
liche Verfahren  mit  verdächtigen  Schiffen,  auf  jenes  mit  Confumaz-Sehiffen  in  aussergewühn- 
lichen  Fällen,  oder  bei  erschwerenden  Umständen,  auf  das  Contumaz-Verfahren  mit  Personen, 
Waaren  und  Effecten,  auf  das  contumaz -massige  Reinigungsverfahren  mit  Briefen  und  leben- 
den Thieren,  auf  das  Verfahren  bei  Schiffbruch  oder  Strandung  verdächtiger  Fahrzeuge  und 
bei  Aufnahme  geretteter  Personen  und  Sachen  ,  auf  die  Vorschriften  für  Fälle  geschehener  Ver- 
mischung während  der  Contumaz,  dann  für  Fälle  der  patente  brutta  aggravata ,  auf  die  Maass- 
regeln,  welche  im  Falle  des  Ausbruches  der  Pest  oder  des  gelben  Fiebers  auf  einem  Schiffe 
oder  in  einer  Sanitäts-Anstalt  zur  Einschränkung  und  Erstickung  des  Uebels  zu  treffen  sind, 
auf  die  Sanitäts-Uebertretungen  und  deren  Bestrafung,  auf  die  Ausstellung  des  Sanitäts-Zeug- 
nisses für  Fahrzeuge,  welche  die  österreichische  Küste  verlassen,  endlich  auf  die  Auslagen  für  die 
See-Sanitäts-Einrichtungen  und  die  Mittel  zur  Deckung  derselben.  Zufolge  letzterer  Bestimmun- 
gen trägt  der  Staatsschatz  die  Auslagen  für  die  Sanitäts- Verwaltung,  insoferne  diese  die  Er- 
richtung und  Erhaltung  der  Gebäude,  die  Bezüge  des  stabil  angestellten  Personales  und  die 
Vorkehrungen  bei  ausserordentlichen  Anlässen  betreffen,  und  wird  dafür  durch  Aerarial-Sanitäfs- 
Taxen  entschädiget,  welche  von  allen  abreisenden  Fahrzeugen,  dann  von  den  nicht  mit  patente 
libera  einlangenden,  daher  einer  Contumaz  oder  Reserve  unterzogenen  Waaren,  Geldern  etc.  zu 
entrichten  sind.  Die  Kriegsschiffe  aller  Nationen  und  die  ihnen  gleichgestellten  Fahrzeuge,  dann 
die  aus  Witterungszwang  oder  sonstigen  Bedürfnissen  einlaufenden  und,  ohne  eine  Handels- 
operation vorgenommen  zu  haben,  binnen  48  Stunden  wieder  absegelnden  Schiffe  sind  von  der 
Taxe  befreit,  den  Fischerbarken  und  kleineren  Marktschiffen  werden  gewisse  Erleichterungen 
zugestanden.  Die  Contumaz-Gebfihren,  d.  h.  die  Gebühren  für  die  bestellten  Wächter  und  Rei- 
nigungsdiener,  die  Auslagen  für  ärztlichen  Reistand,  Krankenwärter  etc.,  werden  von  den  Par- 
teien, welche  die  Contumaz-Bchandlung  betrifft,  entrichtet.  Für  die  Aerarial-See-Sanitäts-  und 
die  Contumaz-Gebühren  ist  ein  einfacher,  für  alle  österreichischen  Häfen  gleichförmiger  Tarif 
mit  sehr  billigen  Ansätzen  festgesetzt  worden.  -—  In  Folge  der  bestehenden  See-Sanitäts-Ein- 
richtungen ist  der  Verkehr  von  nahezu  allen  Contumaz-Hemmnissen  für  die  Zeit  des  allgemein 
guten  Gesundheitszustandes  befreit  worden,  indem  die  Contuinaz-Behandlung  auf  die  wenig- 
sten Fälle  beschränkt  und  auch  nach  der  Dauer  noch  bedeutend  herabgesetzt  worden  ist. 
Diess  geschah,  gestützt  auf  die  Grundsätze  des  eben  erwähnten  See-Sanitäts-Reglements,  mit 
den  Kundmachungen  der  Central-Seebehörde  vom  25.  Februar  1852  und  5.  April  1853.  Mit 
diesen  wurden  folgende  Contumaz-Perioden  angeordnet:  A)  Gegen  die  orientalische  Pest:  Mit 
patente  brutta  12 — 15  Tage,  verdächtige  Waaren  22  Tage;  mit  patente  netta  bei  der  Provenienz 
aus  Aegypten  undSyrien  mit  dem  Sanitäts-Zeugnisse  eines  europäischen  Consulates  3  Tage,  ohne 
dasselbe  4  Tage,  Hadern  und  getragene  Kleider  7  Tage,  bei  der  Provenienz  aus  anderen 
türkischen  Häfen  mit  dem  Gesundheits-Zeugnisse  eines  europäischen  Consulates,  Zulassung  zu 
freier  Gemeinschaft  (libera  pratica),  ohne  dieses  24  Stunden,  Hadern  und  alle  Kleider  5  Tage, 
bei  der  Provenienz  aus  den  christlichen  Häfen  des  schwarzen  und  azowischen  Meeres  und  der 
Donau  libera  pratica,  nur  bei  der  Abfahrt  in  sospesa  pratica  (wenn  keine  Ausschiffung  daselbst 
stattgefunden)  und  patente  brutta  14  Tage,  die  verdächtigen  Waaren  20  Tage,  aus  den  übri- 
gen Häfen  von  Afrika,  Asien  und  Oceanien ,  mit  einem  europäischen  Gesundheits-Zeugnisse  libera 
pratica,  ohne  dasselbe  24  Stunden.  BJ  Gegen  das  gelbe  Fieber:  mit  patente  brutta  10  Tage, 
mit  patente  netta  sofort  libera  pratica.  Bei  erschwert  unreinem  Palente  tritt  das  Maximum  der  Con- 
tumaz-Frist  mit  40  Tagen  für  die  orientalische  Pest  und  15  Tagen  für  das  gelbe  Fieber  ein. 
Die  mit  den  österreichischen  Lloyd-Schiffen  aus  den  Häfen  Gyrien's  und  Aegypten's  anlangenden 
Personen  und  Waaren  werden  keiner  Contumaz  unterzogen,  weil  jene  Schiffe  einen  österrei- 
chischen Sanitäts-Wächter  am  Bord  haben.  Ungeachtet  dieser  vielfältigen  Erleichterungen  beste- 
hen die  See-Lazarethe  mit  ihren  vollständigen,  für  den  Fall  des  Ausbruches  der  Pest  oder  des 
gelben  Fiebers  erforderlichen  Einrichtungen  und  dem  dazu  nöthigen  Personale.  Mit    der  Kund- 


352 

machung  der  Central-Seebehörde  vom  29.  Januar  1852  folgten  weitere  Bestimmungen  über 
die  Behandlung-  der  Schiffe  in  See-Sanitäts-Hinsichten.  Gemäss  derselben  werden  alle  Schiffe 
di  patenle  non  libera  bei  den  See-Lazarethen  zur  Bestellung  der  Contumaz  oder  der  Reserve 
angenommen.  Diejenigen  dieser  Schiffe,  welche  patente  netta  haben  und  keine  Waaren  am  Bord 
führen  die  zur  Reinigung  in  das  Lazareth  ausgeschifft  werden  müssen,  können  die  Contumaz 
oder  die  Reserve  in  einem  jeden  Hafen  bestehen,  wo  sich  ein  Hafenamt  oder  eine  Hafen- 
Deputation  befindet.  In  allen  Häfen,  wo  die  Schiffe  einlaufen  dürfen,  können  sie  auch  die  zu 
ihrer  Abfahrt  nöthigen  Urkunden  beheben ;  insbesondere  werden  zur  Ausfertigung  der  Sanitäts- 
Zeugnisse,  welche  früher  von  den  bestandenen  See-Sanitäts-Magistraten  ausging,  sämtliche  Hafen- 
und  See-Sanitäts-Aemter,  Deputationen  und  Agentien,  sowie  auch  die  Lazareths-Directionen,  er- 
mächtiget. Ueber  die  Zulassung  fremder  Kriegsschiffe  waren  schon  früher  besondere  Anordnungen 
erfolgt.  Kein  fremdes  Kriegsschiff  darf  in  der  Regel  in  österreichische  Kriegshäfen  einlaufen, 
als  welche  die  Häfen  von  Venedig  und  Pola,  mit  Einschlags  aller  Ankerplätze  bis  zur  punta  di 
Promontore,  und  von  Lissa  mit  allen  Ankerplätzen  dieser  Insel  erklärt  wurden;  bei  Witterungs- 
zwang ist  es  jedoch  demselben  gestattet,  in  den  Haupthafen  von  Pola  und  Lissa  einzufahren. 
Der  Hafen  von  Triest  mit  Einschluss  der  Bai  von  Muggia  bleiben  für  das  Einlaufen  der  Kriegs- 
Schiffe  befreundeter  Mächte  unter  Beobachtung  gewisser  Bedingungen  offen;  dieselben  Bedingun- 
gen gelten  für  das  Einlaufen  in  die  übrigen  befestigten  Häfen  der  österreichischen  Meeresküste. 
Kein  Schiff  darf,  ohne  vorläufige  besondere  Uebereinkunft,  einen  österreichischen  Hafen  zum 
bleibenden   Stations-Platze   machen  »)• 

In  Anerkennung  der  seemännischen  Tüchtigkeit,  der  Ehrenhaftigkeit  und  Entschlossenheit 
der  österreichischen  Schiffsführer  und  Seeleute,  sowie  ihrer  bewährten  Gesinnung  und  uner- 
schütterlichen Treue  gegen  das  Kaiserhaus  hat  Seine  Majestät  der  Kaiser  die  Gründung  einer 
Ehrenflagge  für  die  österreichische  Handels-Marine  zur  Belohnung  ausgezeichneter  see- 
männischer0 Leistungen  angeordnet.  Dieselbe  hat  zwei  Classen ,  die  weisse  und  die  rothe. 
Mit  der  weissen  Ehrenflagge  werden  Schiffsführer  belohnt,  welche  zuerst  einen  neuen  Han- 
delsweg nach  entfernten  Weltgegenden  mit  Erfolg  eröffnen ,  oder  sonst  durch  ihre  Fahrten 
oder  durch  ihre  nautischen  Leistungen  überhaupt  um  die  Ausbreitung  und  Beförderung  der 
österreichischen  Schifffahrt  und  des  eigenen  Seehandels  in  hohem  Grade  sich  verdient  machen 
oder  durch  die  Rettung  von  Schiffbrüchigen  und  ähnliche  lobenswerthe  Thaten  sich  auszeich- 
nen. Die  rothe  Ehrenflagge  gebührt  jedem  Schiffsführer,  der  sein  Schiff  gegen  einen  feind- 
lichen oder  seeräuberischen  Angriff  erfolgreich  vertheidigt,  oder  während  eines  Seekrieges 
angriffsweise  ein  ruhmvolles  Gefecht  besteht  oder  den  kaiserlichen  Kriegsschiffen  wirksamen 
Beistand  leistet.  Der  Schiffsführer  hat  das  Recht,  die  ihm  verliehene  Ehrenflagge  auf  dem 
Hauptmaste  des  Schiffes,  das  er  befehligt,  wehen  zu  lassen.  Die  österreichischen  Kriegschiffe, 
Forts  und  Strandbatterien  müssen  einem  solchen  Schiffe  mit  der  gleichen  Anzahl  von  Schüssen 
antworten.  Die  aus  Seidenstoff  verfertigte  Ehrenflagge  führt  in  der  Mitte  den  kaiserlichen 
Doppeladler;  in  einem  schwarzen  Querstreifen  stehen  in  Gold  auf  der  Vorderseite  bei  der 
weissen  Ehrenflagge  die  Worte:  Merito  navali,  und  bei  der  rothen  :  Fortitudini  navali, 
auf  der  Rückseite  aber  der  kaiserliche  Wahlspruch  :  Viribus  unitis.  Die  Verleihung  wird  durch 
ein  kaiserliches  Diplom  beurkundet.  Der  Besitz  der  Ehrenflagge  berechtigt  den  Inhaber,  um  die 
Verleihung  des  Verdienstkreuzes  und  solcher  Dienstposten  anzusuchen,  wofür  er  befähigt  ist. 
Wenn  der  Schiffsführer  die  Ehrenflagge  erhält,  so  soll  zur  Belohnung  des  verdienstlichen 
Antheiles,  den  die  Schiffsmannschaft  an  seiner  Handlung  hatte,  jedesmal  die  Summe  von 
500—2.000  fl.  an  Jene  aus  der  Mannschaft  vertheilt  werden,  die  sich  besonders  hervorgethan 
haben.  Jeder  Betheilte  erhält  ausserdem  ein  schriftliches  Ehrenzeugniss  über  seine  ver- 
dienstliche Mitwirkung;     die    Ehrenflagge  und  das  Ehrenzeugniss  geben   dem    Besitzer  den  An- 


')  Minist.  Erlass  vom  29.    Januar  1850. 


353 

sprach.  bei  der  Bemessung:  iler  Bezüge  aus  dem  Marine-Pensions-Fonde  vorzüglich  berücksich- 
tiget  zu  werden.  Jeder  Sehiffsführer,  welcher  die  Ehren  flagge  ansprichl ,  muss  sein  mit  allen 
Behelfen  belegtes  Gesuch  bei  der  Central-Seebehörde  einbringen,  welche  dasselbe  einer  Com- 
mission  von  Fachmännern  zur  Würdigung  vorlegt.  Diese  Commission  spricht  mit  Stimmenmehrheit 
über  das  seemännische  Verdienst  des  Bewerbers  und  der  Mannschaft  das  Krkenntniss  aus,  wel- 
ches mit  dem  Gutachten  der  Central-Seebehörde  an  den  Handels-Minister  geleitet  wird,  der 
darnach  auf  Verleihung  oder  Abweisung  anträgt.  Die  Commission  hat  das  Hecht,  Gesuche  zu- 
rückzuweisen; sie  besteht  aus  12  Mitgliedern,  worunter  4  Flotten-Officiere ,  4  österreichische 
Schiffs-Rheder  und  4  österreichische  Schiffsführer  sich  befinden,  der  Präsident  der  Central- 
Seebehörde  führt  den  Vorsitz  bei  der  Verhandlung,  stimmt  aber  nur  bei  Stimmengleichheit 
zur  Entscheidung'  mit.  Unbefugte  Fahruns:  der  Ehrenflaffgre  wird  mit  500  11.,  Erschleichung*  der 
Documente  behufs  ihrer  Erlangung  mit  1.000  II.  verpönt.  Ein  Verbrechen  oder  entehrendes 
Ver"ehen  zieht  den  Verlust  der  Ehreiiflagge  nach  sich.  Nach  dem  Tode  des  damit  betheilten 
Schiffsführers  soll  das  Ehrenzeichen  im  Gemeindesaale  seines  Geburlsortes  für  immerwährende 
Zeiten  aufgestellt  werden,  wenn  der  Verstorbene  dafür  nicht  den  Gemeindesaal  einer  anderen 
österreichischen  Gemeinde  bestimmt  hat1).  Für  das  Verfahren,  nach  welchem  die  Commission  bei 
ihren  Verhandlungen  vorzugehen  hat,  sowie  in  Bezug  auf  die  Vornahme  der  feierlichen  Verlei- 
hung der  Ehreiiflagge  entwarf  die  Central-Seebehörde  eigene  Reglements. 

Die  an  die  Schiffsführer  erlheilte  Befugniss  zur  kleinen  Küstenfahrt  ist  eine  zwei- 
fache, sie  beschränkt  sich  entweder  auf  die  Häfen  eines  Kronlandes,  oder  umfasst  alle  öster- 
reichischen Häfen.  Die  letztere  Befugniss  wurde  neuerlich  auf  die  ßefahrung  aller  Häfen  des 
adriatischen  Meeres  westlich  bis  zum  Cap  Otranto  und  östlich  bis  zum  Cap  Linguette  ausge- 
dehnt,  um   den  kleinen    Küstenfahrern   ein  weiteres  Feld   für  ihre  Thätigkeit  zu    eröffnen  -). 

Im  Wege  der  Beciprocität  wurden  den  österreichischen  Schiffen  in  den  niederländischen 
Häfen  dieselben  Begünstigungen  zugestanden,  welche  die  einheimischen  gemessen,  wornach  den  mit 
niederländischen  Colonial-Producten  beladenen ,  direct  aus  dem  Ursprungslande  anlangenden 
Schiffen  die  nämliche  Befreiung  von  den  Einfuhrs-Abgaben  wie  den  einheimischen,  mit  Ausnahme 
des  raffinirten  Zuckers,  der  Melasse  und  des  Thees,  zu  Gute  kömmt;  auch  wurden  denselben  in  den 
Colonien  und  überseeischen  Besitzungen  der  Niederlande  die  gleichen  Begünstigungen  ,  wie 
der  einheimischen  Flagge  (mit;  Ausschluss  der  Küstenfahrt  in  den  oslindiseben  Besitzungen}  ein- 
geräumt3). Die  österreichische  Flagge  wurde  in  den  chilenischen  Häfen,  ebenso  wie  die  chilenische 
in   den   österreichischen    Häfen,   der  einheimischen  gleichgestellt*). 

Da  sich  bis  zur  erfolgten  Allerhöchsten  Genehmigung  der  in  der  Bearbeitung  stehenden  Ge- 
setzesentwürfe  eine  Bestimmung  über  die  Prüfung  für  die  Bewerber  um  die  Befähigung  zur 
weiten  Fahrt  nöthig  zeigte,  erliess  die  Central-Seebehörde  unterm  25.  August  1851  hierüber 
ein  Reglement.  Derjenige,  welcher  die  Befähigung  als  Capitän  der  weiten  Fahrt  erlangen  will, 
muss  sich  vorher  einer  Prüfung  unterziehen.  Um  zu  derselben  zugelassen  zu  werden,  muss  er 
das  Alter  von  wenigstens  20  Jahren,  die  österreichische  Staatsbürgerschaft,  einen  unbescholtenen 
Lebenswandel  und  eine  auf  österreichischen  Schiffen  weiter  Fahrt  zugebrachte  Dienstzeit  von  fünf 
Jahren  (worunter  mindestens  ein  Jahr  als  Schiffsschreiber,  Cadet  oder  Steuermann)  nachweisen. 
Die  Prüfung  erfolgt  durch  eine  von  dem  nautischen  Ober-Inspeetor  oder  dem  bezüglichen  In- 
spector  geleitete  Commission  ,  an  welcher  ein  Officier  der  k.  k.  Kriegs-Marine,  zwei  Capiläne 
der  weiten  Fahrt,  ein  Mitglied  der  Handelskammer,  oder  ein  Schiffs-Rheder,  ebenso  wie  die 
bezüglichen  Professoren   der  nautischen  Schule    des    Prüfungsortes  Theil    nehmen.    Die  an  zwei 


l)  Kais.  Patent  vom   16.  April  1850. 

-')  Kundmachung  iler  Central-Seebehörde  vom  7.  Februar  1854. 

J)  Minist.  Erlass  vom  15.  Januar  1851. 

4)  Minist.  Erlass  vom  10.  Mai  1851. 

I-  45 


354 

verschiedenen  Tagen  vorzunehmende  Prüfung  zerfällt  in  eine  schriftliche,  unter  Aufsicht  des 
Leiters  und  zweier  Mitglieder  der  Commission,  zur  Lösung  dreier  numerischer  von  der  Cen- 
tral-Seebehörde von  Fall  zu  Fall  verschlossen  übersendeter  Aufgaben  stattfindende,  und  eine 
mündliche,  welche  in  Gegenwart  der  ganzen  Commission  vorgenommen  wird  ;  und  zwar  umfasst 
letztere  die  eigentliche  Schifffahrt  mit  ihren  Hilfsmitteln  an  Karten  ,  Log  und  Compasse,  dann 
mit  dem  Bord-Journale,  die  nautische  Astronomie,  die  Manoeuvrir-Kuust  und  die  hauptsächlichsten 
Vorschriften  der  Schifffahrts-Gesetzgebung.  Bei  dieser  Prüfung  muss  der  Caudidat  zugleich 
practische  Hebungen  auf  der  hydrographischen  Karle  und  mit  dem  Sextanten  vornehmen. 
Nach  vollbrachter  Prüfung  entscheidet  die  Commission  mit  Stimmenmehrheit  über  dass  Ergeb- 
niss  derselben,  und  legt  das  Protokoll  hierüber  der  Cenlral-Seebehörde  zur  Schlussfassuug 
über  das  dem  Candidaten  zu  erlheilende  Zeugniss  vor  ,  und  demgemäss  über  seine  Zulassung  zur 
Schiffsfühiung  in  der  Eigenschaft  als  Capitän  der  weiten  Fahrt  l).  Eine  ganz  ähnliche  Vorschrift 
erfolgte  bezüglich  der  Prüfung  der  Schiffsführer  für  die  grosse  Küstenfahrt  in  der 
weiteren  Ausdehnung  (d.  i.  vom  schwarzen  Meere  bis  zur  Meerenge  von  Gibraltar),  welche  in 
früherer  Zeit  keiner  oder  einer  nur  oberflächlichen  Prüfung  vor  ihrer  Zulassung  zur  Führung 
des  Schiffes  unterzogen  worden  waren.  Hierbei  ergibt  sich  bloss  die  Modifikation,  dass,  um 
zugelassen  zu  werden,  nur  drei  Jahre  Dienst  auf  einem  Segelschiffe  sammt  hinreichender  tech- 
niseh-pracliseher  Navigations-Kenntniss  nachgewiesen  zu  werden  brauchen.  Letztere  wird  durch 
eine  Prüfung  dargethan,  welche  hei  den  vier  Central-Hafenämtern  und  den  Hafenämtern  von 
Zara  und  Spalato  abgelegt  werden  kann.  Die  Prüfung  wird  durch  eine  Commission  geleitet, 
welche,  unter  dem  Vorsitze  des  jeweiligen  Hafen-Capitäns.  aus  dem  Hafen-Adjuncten  und 
einigen  Mitgliedern  aus  dem  Schiffer-  und  Handelsslande  besteht.  Die  schriftliche,  zwei  nu- 
merische Aufgaben  umfassende,  und  die  mündliche  Prüfung  (Gegenstände  der  eigentlichen  Schiff- 
fahrt die  Manoeuvrir-Kunst  und  die  vorzüglichsten  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Schifffahrt, 
nebst  den  practischen  Uebungen  mit  Karten  und  Sextanten  in  sich  begreifend) ,  finden  au  einem 
und  demselben  Tage  Statt.  Künftig  wird  Niemand  mehr  zur  Führung  eines  Schiffes  dieser  Ka- 
tegorie zugelassen ,  welcher  nicht  in  der  angedeuteten  Weise  befähigt  worden  ist  2).  Die  öster- 
reichischen Seeleute,  welche  zum  ersten  Male  die  Einschiffungs-Bewilligung  zur  Ausübung  des 
Seedienstes  nachsuchen,  müssen  darthun,  dass  sie  geimpft,  und  wenn  sie  das  Alter  von  18 
Jahren  überschritten  haben,  dass  sie  revaccinirt  und  nicht  mit  der  (in  der  Gegend  von  Fiume 
endemischen  ansteckenden)  Scarlievo-Krankheit  behaftet  sind  »).  Zur  Sicherung  der  genauen 
Befolgung  der  Militär-Conscriptions-Gesetze  wurde  angeordnet,  dass  den  Seeleuten,  welche 
nach  ihrem  Alter  der  Militär-Pflicht  unterworfen  sind  oder  dieses  Alter  noch  nicht  erreicht 
haben,  die  Einschiffungs-Bewilligung  zu  Seereisen  nach  dem  Auslande  nur  dann  unbedingt 
ertheilt  werden  darf,  wenn  sie  von  dem  Militär-Dienste  befreit  oder  von  einer  Recrutirungs- 
Conimission  gänzlich  und  bleibend  untauglich  erklärt  worden  sind ,  oder  wenn  sie  ihrer 
Militär-Pflicht  Genüge  geleistet,  oder  die  vierte  Alters-Classe  überschritten,  oder  das  gesetzliche 
Einstandsgeld  sichergestellt  haben.  In  anderen  Fällen  wird  ihnen  diese  Einschifl'ungs-Bewilli- 
gung  nur  auf  eine  beschränkte  Dauer  (bis  zu  dem  Zeitpuncte  der  nächsten  Einberufung  der 
Stellungspflichtigen)  gewährt  »).  Um  zu  verhindern  ,  dass  wegen  einer  mit  den  Mühen  der 
Seereise  nicht  im  Einklänge  stehenden  Zahlung  die  Matrosen  österreichischer  Schiffe  sich 
weinern,  die  Fahrt  nach  dem  schwarzen  Meere  im  Winter-Semester  zu  machen,  wurde  an- 
geordnet,  dass  im  Falle  einer  jeden  solchen  Reise  eine  Lohnerhöhung  stattfinden  solle,  welche 
für  jede  Reise  von  Koustantinopel  nach  einem   Hafen    des  schwarzen   Meeres    und    der   Donau- 


')  Reglement  der  Cenlral-Seebehörde  vom  25.  August    1851. 

*)  Kundmachung  der  Central-Seebehörde,  vom  30.  November  1852  und  17.  Juni  1853. 

3)  Kundmachung  der  Central-Seebehörde  vom  31.  Mai  1852. 

")  Kundmachung  der  CentrahSeebehördc  vom  18.  Februar  1854. 


:555 

Mündung  6  Thaler  (ä  2  fl.)  bei  dem  Boolsmanne,  5  Tlialer  bei  dem  Matrosen,  3  Thaler  bei 
dem  Leichtmatrosen  oder  Aufwärter,  und  1%  Thaler  bei  dem  Schiffsjungen  beträgt  ').  In  Folge 
der  zugesicherten  Gegenseitigkeit  wurde  mit  königlicher  Ordonanz  vom  22.  October  1852  ver- 
ordnet, dass  die  von  österreichischen  Schiiren  desertirten  Matrosen  auf  dem  britischen  Gebiete 
über  Einschreiten  des  kaiserlichen  Consulates  aufgegriffen  und  an  den  Capitän  des  bezüglichen 
Schiffes  ausgeliefert  werden  sollen.  Um  die  Verzögerung  der  Ausladungen  der  Schiffe  und  die 
Verschleppung  der  Waaren  zu  verhindern,  wurde  angeordnet,  dass  von  einem  österreichischen 
in  dem  nationalen  Hafen  seiner  Bestimmung  einlaufenden  Schiffe  der  Capitän  oder  Schiffsführer 
weder  sich  entfernen,  noch  die  Schills-Ofliciere  und  Matrosen  ganz  oder  zum  Theile  entlassen  darf, 
bis  sein  Schiff  gänzlich  ausgeladen  ist.  Wenn  durch  ausserordentliche  Umstände  die  Ausladung 
verzögert  oder  gehindert  wurde,  hat  sich  der  Befehlshaber  des  Schiffes  an  das  Hafenamt  oder 
das  Organ  des  Hafendienstes  an  dem  bezüglichen  Landungsorte  zu  wenden,  um  diessfalls 
eine  Erleichterung  zu  erlangen  ,  die  sich  aber  auf  den  Capitän  und  die  Schiffs-Officiere  nicht 
erstrecken   darf  2). 

Nachdem  bereits  im  Jahre  1832  den  französischen  an  den  österreichischen  Seeplätzen 
residirenden  Consuln  ein  erweiterter  Wirkungskreis  in  Fällen  der  Verunglückung  franzö- 
sischer Fahrzeuge  an  den  österreichischen  Seeküsten  eingeräumt,  hierbei  aber  sich  die  Gegensei- 
tigkeit für  die  in  Frankreich  befindlichen  k.  k.  Consulats-Aemter  vorbehalten  worden  ist,  wurden 
den  in  den  Häfen  von  Frankreich  und  Algerien  bestellten  k.  k.  Consulats-Aemtern  Instructionen 
ertheilt,  nach  welchen  sie  bei  Verunglückung  österreichischer  Fahrzeuge  an  den  dortigen  Küsten 
vorzugehen  haben ,  um  die  möglichste  Sicherstellung  des  durch  solche  Unglücksfälle  gefähr- 
deten   Eigenthumes   österreichischer  Angehörigen   zu   erzwecken  3J. 

Zur  Verhinderung  des  Schleichhandels  an  den  Seeküsten  wurde  verordnet,  dass  jeder 
Führer  eines  österreichischen  Schiffes  bei  der  Abfahrt  aus  einem  inländischen  Hafen  ein  Manifest 
über  die  geladenen  Waaren  in  doppelter  Ausfertigung  dem  Hafenamte  zu  überreichen  hat;  das 
eine  Exemplar,  welches  mit  den  Original-Frachtscheinen  belegt  sein  muss,  wird  mit  dem  Visum 
des  Hafenamtes  versehen  und  dem  Schiffsführer  zurückgestellt.  Ist  die  Fahrt  nach  einem  öste 


[•ei- 


chischen Hafen  gerichtet,  so  hat  der  Schiffsführer  noch  ein  drittes  Exemplar  vorzulegen  ,  welches 
ihm  mit  dem  Visum  des  Hafenamtes  versehen  ,  verschlossen  und  versiegelt  zurückgestellt  wird, 
und  für  das  Amt  bestimmt  ist,  welches  die  Uebereinstimmung  der  Ladung  mit  dem  Manifeste  zu 
prüfen  hat.  Kein  Führer  eines  österreichischen  oder  ausländischen  Schiffes  darf  Waaren  verladen, 
welche  in  dem  Manifeste  nicht  aufgenommen  sind.  Auf  die  Uebertretung  dieser  Vorschriften  sind 
See-Polizei-Strafen,  und,  wenn  damit  zugleich  einer  Gefällsvorschrift  zuwider  gehandelt  wurde, 
die  allgemeinen  Gefällsstrafen  gesetzt.  Innerhalb  der  Enfernung  einer  österreichischen  Meile 
(7.590  Meter)  vom  Lande,  ist  zur  See  jede  Waarenüberlandung  von  Bord  zu  Bord,  den  Fall  der 
überwiegenden  Gewalt  ( forza  maggiore)  ausgenommen,  verboten,  und  jede  Uebertretung  wird 
see-polizeilich  und  gefällsamtlich  bestraft.  Den  Fischerbarken  ist  der  Waaren-Transport  unter  der 
gesetzlichen  Ahndung  unbedingt  verboten  *). 

An  der  österreichischen  Küste  bestehen  Leuchthürine  mit  Leuchtfeuern  zum  Nutzen 
der  Schifffahrt  :  in  Triest  in  einer  Höhe  von  106  Fuss  über  dem  Meeresspiegel  ,  am  Vorgebirge 
Salvore  bei  Pirano  (110  Fuss  hoch),  auf  der  Felsenklippe  Porer  an  der  Süd-Spitze  von  Ist  Wen 
(107  Fuss  hoch)  und  auf  dem  dalmatischen  Insel-Archipel  nördlich  auf  der  Isola  grossa  an  dem 
Siandpuncte  „alle  punte  Manche"  (125  Fuss  hoch)  und  südlich  auf  der  in  den  Golf  vorspringenden 
Insel  Lagosta  (330  Fuss  hoch).     Das  Leuchtfeuer  auf  diesen  Leuchtlhürmen  wird  von  der  Triester 


1)  Circulare  der  Central-Seebehörde  vom  24.  November  1853. 

2)  Kundmachung  der  Cenlral-Seebehörde  vom  6.  December  1852. 
')  Minist.  Erlass  vom  13.  Juni  1854. 

*}  Minist.  Erlass  vom  24.  September  1853. 

45  * 


356 

Börse-Depulation  erhalten,  welche  auch  die  Erbauung  der  meisten  Leuchtthürme  besorgte  ,  und 
dafür  von  den  in  Triest  anlangenden  Schiffen  eine  Gebühr  erhebt.  Diese  Gebühr  wurde  dahin 
geregelt,  dass  jedes  in  Triest  anlangende  Schiff  von  mehr  als  lfi  Tonnen  für  jeden  Leucht- 
thurni,  an  dem  es  parallel  vorübergesegelt  ist,  eine  Gebühr  zu  entrichten  hat,  welche  */3  kr. 
für  die  Schiffe  von  16 — 50  Tonnen,  2/3  kr.  für  jene  von  51  — 100  Tunnen  und  1  kr. 
für  die  Schiffe  über  hundert  Tonnen  beträgt.  Die  Börse-Deputation  übernimmt  dafür  die 
Verpflichtung,  die  Leuchtthürme,  welche  an  den  für  die  Schifffahrt  wichtigen  Puncten  noch  erfor- 
derlich sind,  zu  erbauen,  und  das  Eigenthum  dieser  Leuchtthürme  dem  Staate  zu  gewährleisten. 
Künftig  soll  diese  Leuchtgebühr  auch  in  den  übrigen  österreichischen  Häfen  eingehoben  werden, 
doch  wird  der  Zeitpunct  der  Ausführung  dieser  Maassregel  weiterer  Allerhöchster  EntSchliessung 
vorbehalten  1). 

Später  wurden  Leuchtfeuer  eingerichtet,  und  zwar  am  1.  August  1853  auf  dem  Felseneilande 
S.  Giovanni  in  Pelago  bei  Rovigno  (70  Fuss),  am  21.  Januar  1854  an  der  Mündung  der  Sile, 
genannt  Bocca  di  Piave  an  der  venezianischen  Küste,  ferner  am  21.  September  1854  an  der  Punla 
d'Ostro  am  Eingänge  in  die  Bocche  di  Cattaro  (231  Fuss).  Für  diese  Leuchtfeuer  haben  die  in 
Triest  einlaufenden  Schiffe  vom  1.  October  1854  an  die  Leuchtgebühr  in  derselben  Weise  wie  für 
die  früher  bestandene  zu  entrichten;  zugleich  ward  die  Einhebung  dieser  Leuchtgebühr  auch  für 
die  Häfen  von  Venedig  und  Fiume  angeordnet  2).  Die  Errichtung-  eines  Leuchtfeuers  auf  dem 
Damme  von  Malamocco  bei  der  Einfahrt  in  die  Lagunen  von  Venedig  ist  vorbereitet. 

Zu  den  wichtigsten  Vorkehrungen  für  Unfälle  zur  See,  namentlich  um  das  Aufeinanderstossen 
von  Schiffen  hintanzuhalten,  gehören  die  Signal isirungs-V ors c hri ften.  Eine  solche  Vor- 
schrift, welche  sich  den  bei  anderen  Seemächten  in  Geltung  stehenden  Anordnungen  anschliesst. 
wurde  für  die  österreichische  Kriegs-  und  Handels-Marine  mit  der  Ministerial-Verordnung  vom 
11.  August  1852  über  Antrag  der  Central-Seebehürde  und  des  Marine-Ober- Commando's 
erlassen.  Derselben  gemäss  müssen  alle  Dampfschiffe,  wenn  sie  auf  der  Fahrt  begriffen  sind, 
vom  Sonnen-Untergange  bis  zum  Sonnen-Aufgange  drei  Laternen  angezündet  haben ,  nämlich 
eine  mit  natürlichem  Lichte  am  Vordermaste,  eine  mit  grünem  Lichte  auf  der  rechten  und  eine 
mit  rothem  Liebte  an  der  linken  Seite.  Die  Laternen  müssen  so  angebracht  sein ,  dass  man 
das  natürliche  Licht  auf  5  und  die  gefärbten  Lichter  auf  2  Seemeilen  weit  wahrnehmen  und 
dass  eine  Bewegung  oder  Verwechslung  derselben  nicht  eintreten  kann.  Wenn  die  Dampf-  oder 
Segelschiffe  vor  Anker  liegen,  müssen  sie  —  ausser  sie  wären  in  der  Nähe  des  Dammes  oder 
des  Quai's  befestiget  —  am  Vordermaste  zur  Nachtzeit  das  natürliche  Licht  aufziehen.  Die  auf 
der  Fahrt  begriffenen  Segelschiffe  bissen  zur  Nachtzeit  zwei  Laternen  mit  natürlichem  Lichte 
auf,  eines  höher  am  hinteren  Mäste,  das  andere  niedriger  am  vorderen  Mäste,  wenn  sie 
Schiffe  in  Sicht  haben,  oder  diesseits  der  Meerenge  von  Gibraltar  überhaupt  wenn  die  Nacht 
sehr  dunkel  ist.  Die  Fischerbarken  zünden  eine  Laterne  mit  gewöhnlichem  Lichte  an,  welches 
sichtbar  sein  muss,  wenn  sich  ihnen  ein  Schift'  nähert.  Zur  Zeit  dichter  Nebel,  sei  es  bei  Tag 
oder  Nacht,  geben  die  Segelschiffe,  immer  nach  einer  Zwischenzeit  von  drei  Minuten,  ein  Zei- 
chen mit  der  Glocke,  welches  eine  Minute  währt;  die  Dampfschifte  fahren  mit  halber  Kraft 
und  geben  dieses  Zeichen  in  denselben  Intervallen  mit  der  Dampfpfeife.  Nimmt  man  zur  Nebel- 
zeit auf  diese  oder  auf  andere  Weise  das  Nahen  eines  anderen  Schiffes  wahr,  so  wird  der  Lauf  des 
eigenen  Schiffes  ermässigt  oder  gänzlich  unterbrochen,  bis  man  den  einzuschlagenden  Lauf  beur- 
theilcn  kann.  Die  Uebertretung  dieser  Vorschriften  wird  mit  einer  Geldstrafe  von  fünf  und  bezüg- 
lich fünfzig  Gulden  (bei  Fischerbarken  von  einem  Gulden)  bestraft 3)-  Die  Bestimmung  dieses  Regle- 
ments in  Bezug  auf  das  Aufziehen  eines  gewöhnlichen  Lichtes  zur  Nachtzeit,   wenn  die  Schiffe  vor 


J)  Kundmachung  der  Cenlral-Seebehörde  vom  11.  Mai  1851. 
2)  Kundmachung  der  Cenlral-Seebehörde  vom  27.  August  1854. 
s)  Kundmachung  der  Cenlral-Seebehörde  vom  25.  Januar  1853. 


357 

Anker  liegen,  wurde  auch  auf  die  fremden  an  der  österreichischen  Küste  ankernden  Schiffe,  unter 
der  gleichen  Strafenandrohung  (von  5  11.)  im  Unterlassungsfälle,  ausgedehnt  '). 

Die  nautischen  Schulen  in  Oesterreich  erhielten  mit  der  kaiserlichen  EntSchliessung 
vom  2(5.  Juli  1852  eine  neue  Einrichtung  und  beziehungsweise  Vermehrung.  Sie  dienen  zur 
Unterweisung  für  Capitäne  der  weilen  Fahrt ,  für  die  Schiffsführer  der  grossen  Küsten- 
fahrt,  für  die  Second-Capitäne,  Lieutenants  und  Schiffschreiher,  für  die  Schiffs-Patrone  der 
kleinen  Küstenfahrt,  für  die  Bootsmänner  und  für  die  Schiffhauer.  Der  Unterricht  wird  unent- 
geltlich in  besonderen  Lehr-Cursen  ertheilt,  und  zwar  in  einem  zweijährigen  Lehr-Curse  für  die 
theöretisch-practische  Unterweisung  der  Capitäne  und  Lieutenants  der  weiten  Fahrt,  in  einem 
halbjährigen  Lehr-Curse  für  die  practische  Unterweisung  der  Capitäne  der  weiten  Fahrt  und  der 
Schiffsführer  der  grossen  Küstenfahrt,  in  dem  abendlichen  Unterrichte  für  die  kleinen  Küsten- 
Fahrer  und  die  Bootsmänner  und  in  dem  Jahres-Curse  für  den  theoretisch-practischen  Unterricht 
in  der  Schiffbaukunst.  Nautische  Hauptschulen  ,  welche  alle  diese  vier  Lehr-Curse  haben, 
bestehen  in  Triest,  Venedig,  Fiume  und  Ragusa;  Secundär-Schulen,  welche  dieselben  Lehr- 
Curse  mit  Ausnahme  desjenigen  über  die  Schiffbaukunst  aufzuweisen  haben,  bestehen  in  Zara, 
Spalato  und  Cattaro  (demnächst  auch  in  Rovigno).  Mit  der  nautischen  Schule  zu  Triest  ist 
überdiess  noch  ein  höherer  nautischer  Lebr-Curs  für  diejenigen  verbunden,  welche  sich  in  den 
nautischen  Wissenschaften  oder  in  der  Schiffbaukunst  vervollkommnen  oder  dem  Unterrichte 
in  der  Nautik  widmen  wollen.  Die  Leitung  dieser  Schulen  ist  mit  jener  der  an  den  bezüg- 
lichen Orten  bestehenden  Handels-  oder  Real-Schulen  vereinigt;  die  Schulen  selbst  aber  sind 
getrennt  und  mit  eigenen  Professoren  oder  Lehrern  für  die  Fächer  der  mathematischen  und 
nautischen  Disciplinen.  in  den  Hauptschulen  auch  für  den  Schiffbau  und  die  Manoeuvrir-Kunst, 
versehen.  Die  Unterrichtssprache  ist  die  italienische.  Bei  den  zweijährigen  und  den  Jahres- 
Cursen  linden  Semestral-Prüfungeu  Statt;  der  hiermit  beauftragten  Commission  sitzt  der  nauti- 
sche Ober-Inspector  (oder  der  bezügliche  Inspector)  der  Central-Seebehörde  vor,  welcher 
auch  den  nautischen  Unterricht  im  Einverständnisse  mit  der  Landes-Schulbehörde  überwacht. 
In  dem  zweijährigen  Lehr-Curse  werden  die  Arithmetik,  die  Geometrie  und  Trigonometrie,  die 
Steuermannskunst  (Pilolage)  und  die  eigentliche  sowohl  als  die  nautische  Astronomie  mit  Vor- 
nahme von  practischen  Uebungen,  ferner  die  Elemente  des  Handels-  und  Seerechtes,  der  Schiff- 
baukunst, endlich  die  Manoeuvrir-Kunst  gelehrt;  der  Religions-Unterricht  fasst  die  practischen 
Bedürfnisse  des  Seefahrers  in's  Auge.  Zur  Aufnahme  in  diesen  Lebr-Curs  sind  keine  anderen 
Erfordernisse  vorgezeichnet,  als  das  Alter  von  14  Jahren,  eine  hinreichende  Kenntniss  der 
italienischen  Sprache,  um  dem  Unterrichte  folgen  zu  können,  und  die  Bekanntschaft  mit  den 
vier  Beehnungs-Species  in  ganzen  Zahlen.  Die  Schüler  können  auch  Lehrvorträge  über  andere 
Gegenstände  an  der  Beal-Schule  hören  und,  wenn  der  Seedienst  ihnen  nicht  erlaubt  vier  Semester 
nacheinander  zu  studiren.  ihren  Lebr-Curs  unterbrechen,  um  ihn  später  wieder  fortzusetzen. 
In  dem  halbjährigen  Lehr-Curse  werden  die  Pilolage,  die  nautische  Astronomie  und  die  Elemente 
der  »Schiffbaukunst  in  empirischer  Weise  gelehrt,  um  die  Schüler  für  den  practischen  Schiffs- 
Dienst  zu  befähigen.  Die  in  diesen  Lebr-Curs  Eintretenden  müssen  jedoch  schon  zwei  Jahre  im 
Seedienste  zugebracht  haben.  Der  abendliche  Lehr-Curs  wird  im  Winter-Semester  wöchentlich 
durch  drei  Stunden  ertheilt;  er  bezieht  sich  im  Allgemeinen  auf  die  Ausrüstung  und  practi- 
sche Führung  der  Schiffe,  die  materielle  Kenntniss  des  Compasses  und  des  Logs  ,  auf  die 
Gestaltung  der  Küsten,  Untiefen  und  Strömungen  im  adriatischen  Meere,  im  Besonderen  aber 
auf  die  Kenntniss  der  Küsten  und  der  Einfahrt  in  die  Häfen  des  Küstenbezirkes,  in  welchen 
der  Ort  gelegen  ist.  Auch  über  das  Ein-  und  Ausladen,  sowie  über  das  Calfatern  der  Schiffe 
und  die  hauplsäcblischsten  Obliegenheiten   eines  Schiffs-Patrones  gegenüber  den  Hafen-   und  See- 


')  Kundmachung  der  Central-Seebehörde  vom  14.  März  1853. 


358 

Sanitäts-Aemtern  erstreckt  sich  dieser  Unterricht,  welchem  Jedermann  ohne  Ausnahme  beiwohnen 
kann.  In  dem  Jahres-Curse  für  Schiffbauer  umfasst  der  Unterricht  die  Mechanik,  die  Manoeuvrir- 
Kunst  und  die  Schiffbaukunst  mit  der  practischen  Unterweisung  auf  dem  Werfte.  Der  in  diesen 
Jahres-Curs  Eintretende  muss  mindestens  15  Jahre  alt  sein  und  wenigstens  den  Lehr-Curs  einer 
Unter-Real-Schule  mit  gutem  Erfolge  zurückgelegt  haben ;  auch  muss  er  sich  über  seine  Kennt- 
nisse in  der  Algebra,  die  sich  bis  auf  die  Gleichungen  zweiten  Grades  zu  erstrecken  haben ,  durch 
eine  Prüfung  ausweisen.  Diejenigen,  welche  die  ersten  zwei  Semester  des  zweijährigen  nauti- 
schen Lehr-Curses  mit  gutem  Erfolge  zurückgelegt  haben,  werden  ebenfalls  zugelassen. 

Locale  Verfügungen  für  die  einzelnen  Häfen  ergingen  (ausser  den  sogleich  zu  erwähnenden 
auf  den  Schiffbau  Bezug  nehmenden  Anordnungen  in  Triest,  Venedig  und  Zengg)  nachstehende, 
deren  Wirksamkeit  von  grösserer  Bedeutung  für  die  allgemeine  Schifffahrt  ist. 

In  Triest  wurde  ein  astronomisch-nautisches  Observatorium  errichtet  und  ins- 
besondere dadurch  für  die  Handels-Marine  nutzbar  gemacht,  dass  bei  demselben  die  Schiffs-Chrono- 
meter zur  Beobachtung  ihres  Ganges,  worüber  ein  Certificat  ertheilt  wird,  gegen  Entrichtung 
einer  Gebühr  von  5  fl.  übernommen  werden  »).  Um  jedoch  die  auf  der  Rhede  oder  im  Hafen  von 
Triest  belindlichen  Seefahrer  in  die  Lage  zu  setzen,  den  Stand  und  Gang  ihrer  Chronometer  selbst 
zu  bestimmen,  wird  auf  der  Terrasse  des  dortigen  Leuchtthurmes  die  auf  der  Triester  Stern- 
Warte  beobachtete  mittlere  Mittagszeit  täglich  mittelst  eines  Apparates  angezeigt.  Dieser  Apparat 
besteht  aus  einer  schwarzen,  4  Fuss  im  Durchmesser  haltenden  Kugel,  welche  5  Minuten  vor  der 
Mittagszeit  auf  die  Spitze  einer  verticalen  Stange  aufgezogen  wird,  und  genau  um  die  Mittagszeit 
15  Fuss  tief  herabfällt.  Der  Beginn  des  Falles  bezeichnet  die  mittlere  Mittagszeit  der  Stern- 
Warte,  der  Fall  dauert  bei  ruhigem  Wetter  8/io  einer  Secunde.  Die  Loslösung  der  Kugel  von  der 
Stande  wird  mittelst  einer  eleclrisch-maffnetischen  Vorrichtun"-  von  der  Sternwarte  aus  bewerk- 
stelligt,  und  gewährleistet  daher  die  volle  Genauigkeit  2).  Für  den  Hafen  von  Triest  wurde  ein 
Corps  von  Hafenlootsen,  und  zugleich  eine  besondere  Sicherheitswache  für  den  Hafen  und  die  Rhede 
von  Triest  errichtet,  so  dass  die  ersteren  den  hafen-polizeilichen,  die  Mitglieder  der  letzteren  den 
allgemeinen  Sicherheitsdienst  auf  der  Rhede,  im  Hafen  und  am  Hafen-Quai  zu  versehen  haben.  Zur 
Bedeckung  des  bezüglichen  Aufwandes  haben  die  einlaufenden  einheimischen  und  fremden  Schiffe 
von  mehr  als  30  Tonnen  eine  Gebühr  zu  entrichten,  welche  für  die  Schiffe  bis  150  Tonnen  1  kr., 
für  jene  von  151—300  Tonnen  2  kr.  und  für  jene  über  300  Tonnen  3  kr.  für  die  Tonne  be- 
traut s).  Ein  eigenes  Reolement  bestimmt  die  Ordnung  und  das  Verfahren  bei  der  Postirung 
der  Schiffe,  welche  in  dem  grossen  Canale  ihre  Ladung  löschen  oder  einnehmen  »).  Die  in  dem 
Hafen  von  Triest  zusammenströmenden  beschäftigungslosen  Matrosen  wurden  einer  genauen  Ueber- 
wachung  unterzogen,  und  dafür  eine  regelnde  Vorschrift  erlassen  5)-  Besondere  Sorgfalt  wurde 
den  Hafenbauten  gewidmet.  Der  Triester  Hafen  ist  weder  gegen  alle  Winde  geschützt,  noch  bietet 
er  hinreichenden  Raum  für  die  sichere  Postirung  der  zahlreichen  dort  vor  Anker  gehenden  Schiffe ; 
zu  dem  Zwecke  einer  bequemen  und  mehr  Sicherheit  gewährenden  Postirung  der  Schiffe  wurden 
je  drei  Hafendämme  jeder  von  50—70  Klafter  Länge  erbaut,  und  sehr  bedeutende  Summen  hierfür 
verausgabt ,  wie  auch  die  Baggerung  des  Hafens  kräftig  gehandhabt. 

Bekanntlich  ist  der  Zugang  zu  dem  äusseren  Hafen  von  Venedig  (Malamocco)  sowie  die 
Fahrt  in  den  Canälen  der  Lagunen  sehr  schwierig,  wesshalb  durch  die  Bestellung  von  Piloten  (piloti 
locatieri)  den  fremden  Schiffen  diese  Einfahrt  leichter  zugänglich  gemacht  wird;  diese  etwas  in 
Verfall   geralhene    Institution  erhielt   eine   neue,    den   Zeitverhältnissen  entsprechende  Regelung 


6 


*)  Kundmachung  der  Central-Seebehürde  vom  26.  Mai   1851. 

")   Kundmachung  der  Central-Seebehürde  vom  6.  September  1852. 

3)  Minist.  Erlass  vom  9.  März   1850. 

4)  Gubernial-Kundmachung  vom  17.  April  1850. 

5)  Kundmachung  des  Central-Hafenamtes  vom  19.  April   1853. 


359 

(October  1854).  Der  grosse  nördliche  Hafendamm  nächst  Malamocco,  eine  der  colossalsten  See- 
Bauten  der  neueren  Zeit,  vor  mehr  als  einem  Decennium  begonnen,  wurde  in  der  Zwischenzeit  voll- 
endet, und  die  Errichtung  des  südlichen  ihm  gegenüber  liegenden  Dammes,  welcher  noch  zur  Er- 
zielung einer  constanten  Wassertiefe  am  Hafeneingange  erforderlich  ist,  begonnen.  Inzwischen 
werden  alljährlich  über  Anordnung-  der  Central-Seebehörde  Sondirungcn  an  jener  Einfahrt  vorge- 
nommen, und  das  Ergebniss  derselben  periodisch  zum  Nutzen  der  Seefahrer  bekannt  gemacht.  Zur 
Anstiefung  der  Lagunen-Canäle,  insbesondere  des  nach  dem  Arsenale  führenden  Haupt-Canales, 
war  ein  trefflicher  Dampf-Bagger  in  Thäligkeit. 

Die  Seestadt  Fiume  liegt  an  einer  offenen  Rhede,  an  deren  östlicher  Seite  die  Mündung  des 
Recina-Flüsschens  einen  Hafen  für  Küstenfahrzeuge  bildet.  Der  zunehmende  Handel  von  Fiume  machte 
das  Bedürfniss  eines  den  Hochseeschiffen  Schutz  gewährenden  Hafens  zum  Bedürfnisse.  Als  das 
geeignetste  Mittel  hierzu  ward  die  Anlegung  eines  den  inneren  Theil  der  Rhede  umschliessenden 

O  O  (DO 

Hafendammes  erkannt,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  bewilligte  den  Betrag  von  100.000  fl.,  womit 
unter  Aufsicht  des  dortigen  Handelsstandes  jener  Damm  gebaut  und  hierbei  zum  ersten  Male  im 
grösseren  Maasstabe  und  mit  sehr  befriedigendem  Erfolge  die  Santorin-Erde  zum  hydraulischen 
Cemente  verwendet  wurde.  Inzwischen  war  der  Küstenhafen  der  Reka  (oder  Fiumara)  durch 
wiederholtes  Anschwellen  des  Giessbaches,  welcher  viel  Gerolle  von  der  oberen  Berggegend  zur 
Mündung  führte,  verschlammt  worden,  und  Fiume  gerieth  in  Gefahr,  durch  Mangel  an  Unterkunft 
für  die  Schiffe  seinen  Küstenhnndel  zum  grossen  Theile  zu  verlieren.  Dieser  Gefahr  wurde  dadurch 
vorgebeugt,  dass  ein  Dampf-Bagger  von  Dahnatien  dahin  beordert  und  so  lange  daselbst  belassen 
ward,  bis  er  die  Bag-gerung  dieses  Küstenhafens  bewerkstelligt  hatte ;  gleichzeitig  wurden  die  von  den 
Hochwässern  bedeutend  beschädigten  Ufer  des  Canales  mit  namhaftem  Kostenaufwande  hergestellt. 
Zur  Beförderung  des  Schiffbaues  wurden  nachstehende  Maassregeln  getroffen.  Für  die 
verschiedenen  bei  dem  Baue  und  der  Ausrüstung  von  Handelsschiffen  beschäftigten  Handwerker 
(Maestranze,  deren  es  in  Triest  zehn  verschiedene  Kategorien  gibt)  wurde  in  den  Häfen  von  Triest 
und  Venedig  ein  mit  Zustimmung  der  Betheiligten  entworfenes  Begiement  feslgeselzt.  Zweck  dieses 
Reglements  ist  es,  die  Vereinigung  der  einzelnen  Kategorien  zu  Corporationen  zu  fördern,  durch 
ein  bei  dem  Hafenamte  zu  führendes  Register,  in  welchem  alle  Schiffsbandwerker  und  deren  Arbeiter 
eingeschrieben  sein  müssen ,  die  Evidenz  über  dieselben  zu  erhallen  und  ihnen  die  Arbeit  zu 
sichern,  die  Streitigkeiten  zwischen  den  Schiffbauern  und  den  Handwerkern,  oder  zwischen  den 
Meistern  und  Hilfsarbeitern  der  letzteren,  durch  einen  aus  ihrer  Mitte  ernannten  Disciplinar-Rath 
zu  schlichten,  die  Arbeitszeit  und  die  gegenseitigen  Verpflichtungen  festzusetzen,  den  Beweis  für 
die  bisher  mündlich  eingegangenen  Arbeitsverträge  herzustellen,  ohne  übrigens  der  vollen  Freiheit 
der  Beschäftigung  irgend  einen  Eintrag  zu  thun,  und  für  die  hilfsbedürftigen  Mitglieder  einen 
Unterstützungs-Fond  zu  gründen,  in  den  auch  alle  Convenfional-Strafen  einzufliessen  haben.  Zu- 
gleich wurde  verfügt,  dass  der  Capitän  jedes  in  den  Hafen  einlaufenden  fremden  Schiffes  ein 
Exemplar  dieses  Reglements  sammt  dem  Namensverzeichnisse  der  Schiffbauer  und  der  Werkstätten 
der  Schiffshandwerker  erhalte,  um  ihn  für  den  Fall  des  Bedarfes  mit  denselben  in  unmittelbare 
Verbindung-  zu  setzen  '). 

Oesterreich  besitzt  treffliches  Schi  f  f  b  a  u  h  o  1  z ,  durch  dessen  Verwendung  die  österreichischen 
Seeschiffe  sehr  dauerhaft  werden  und  desshalb  sehr  gesucht  sind;  neuerlich  wurde  jedoch  dasselbe 
nach  dem  Auslande,  wo  das  gute  Schiffbauholz  theil  weise  selten  zu  werden  beginnt,  in  solcher 
Menge  ausgeführt,  dass,  namenflieh  in  Hinsicht  der  Stücke  von  grösseren  Dimensionen  und  des 
berühmten  österreichischen  Krumm-Eichenholzes  (von  der  istrischen  Steineiche  herrührend  und 
Corbetti  genannt),  sich  der  Mangel  für  die  nationalen  Schiffswerften  fühlbar  zu  machen  begann.  Um 
der  allzugrossen  Ausfuhr  einigermassen  Schranken  zu  setzen,   wurde  für  das  aus  den  Seehäfen  des 


')  Reglement  für  Triest  vom  31.  März  1851  ,  für  Venedig  vom  6.  April  1834. 


360 

Reiches  (ohne  Unterschied,  ob  sie  im  Zollgebiete  oder  ausserhalb  desselben  liegen)  in  das  Ausland  zur 
See  verfrachtete  zum  Schiffbau  geeignete  Eichenbolz  eine  besondere  Gebühr  „diritto  di  alboraggio" 
festgesetzt  ').  Einer  nachträglichen  Modification  3)  zufolge  wird  für  je  100  Kubik-Fuss  a)  von 
Eichenslämmen,  welche  mindestens  20  AViener  Kubik-Fuss  enthalten,  20  fl.,  b)  vom  Krumiii- 
Eichenhol'z  00  fl.  und  c)  für  alles  übrige  zum  Schiffbau  geeignete  Eichenholz  10  fl.  entrichtet, 
unbeschadet  des  Ausfuhrzolles  ,  welchen  nach  dem  allgemeinen  Zoll-Tarife  dasjenige  Holz 
zu  entrichten  hat,  welches  aus  dem  Zollgebiete  ausgeführt  wird.  Eine  Vollzugsvorschrift  für  die 
Behandlung  dieser  Ausfuhr  wurde  von  der  Central-Seebehörde,  welcher  auch  die  Bestimmung  des 
Eintrittes  der  Wirksamkeit  dieser  Verordnung  (1.  März  1852)  überlassen  worden  war,  kundge- 
macht3). Um  den  Schiffbau  in  Dalmatien,  welches  Land  ein  eigenes  Zollgebiet  bildet,  zu  fördern, 
wurde  für  den  Bezug  der  zum  Baue  oder  zur  Ausrüstung  von  Schiffen  bestimmten  Erfordernisse 
die  Befreiung  vom  Einfuhrzolle  bewilligt 4).  Eine  gleiche  Befreiung  vom  Einfuhrzölle  für  die 
Requisiten  zum  Schiffbaue  wurde  für  Istrien  und  die  quarnerischen  Inseln  bei  deren  Einbe- 
ziehung in  das  allgemeine  Zollgebiet  bewilligt  5).  Dem  Magistrate  von  Zengg  wurde  gestattet, 
von  den  Schiffen,  welche  auf  dem  von  ihm  errichteten  neuen  Werfte,  gebaut  oder  ausgebessert 
werden,  eine  Taxe  zu  erheben,  welche  beiden  neuerbauten  30  kr.  für  die  Tonne,  bei  den  ausge- 
besserten 30  kr.  bis  0  fl.  für  jedes  Schifl',   je  nach  seiner  Kategorie  beträgt  6). 

Bezüglich  der  Fluss-  und  C an al-Schiff fahrt  traten  ebenfalls  mehrfache  und  wichtige 
Vorkehrungen  ein.  Ungeachtet  der  Bestimmungen  derWiener  Congress-Acte  war  die  freie  Schiff- 
fahrt auf  dem  I' o  nie  zur  Ausführung  gelangt,  weil  Modena  an  der  Strecke  zwischen  ßres- 
cello  und  Gualtieri  die  Territorial-Hoheit  über  das  ganze  Flussgebiet  bis  zum  linken  österei- 
chischen  Ufer  ausübte  und  auf  dieser  Strecke  einen  mit  vielen  Belästigungen  verbundenen 
Durchgangs-Zoll  erhob.  Die  seit  1816  vielfach  erneuerten  Verhandlungen  hallen  zu  keinem 
Ergebnisse  geführt,  bis  es  Oesterreich  gelang,  durch  den  Vertrag  mit  Modena  vom  3.  Juli  1849 
die  Gränzlinie  an  jener  Strecke  auf  den  Thalweg  des  Flusses  zu  verlegen  und  gleichzeitig 
mit  Parma  und  Modena  einen  Vertrag  zur  Herstellung  der  freien  Po-Schifffahrt  abzuschliessen, 
welchem  die  päpstliche  Regierung  unterm  12.  Februar  1850  beitrat.  Nach  diesem  Vertrage 
wird  die  Schift'fahrt  auf  dem  Po  frei  und  jeder  Belastung  längs  seines  gesammtcn  Zuges  durch 
das  Gebiet  der  contrahirenden  Staaten  bis  in  das  adriatische  Meer  enthoben;  ebenso  wird 
die  Schifl'fahrt  auf  den  Nebenflüssen  unterhalb  der  Einmündung  in  den  Tessin,  wenn  sie  die 
Gränze  zwischen  zweien  der  contrahirenden  Staaten  bilden,  von  dem  Puncte  aus,  wo  sie  den 
Staat  ihres  Ursprunges  verlassen,  bis  zur  Mündung  frei.  Alle  Durchzugs-Gebühren  sowie 
Zwangsrechte  jeder  Art  hören  auf,  mit  Ausnahme  der  Sanitäts-  und  Hafen-Gebühren  für  die 
nach  dem  Meere  zu  verkehrenden  Schiffe,  der  Durchgangs-Gebühren  bei  den  (Schiff-)  Brücken, 
der  Haft-  und  Dock-Gebühren  und  der  Auslagen  für  Ein-  und  Abladen,  für  Maasse  und  Gewichte 
und  für  Einlagerungen,  welche  jedoch  in  einem  künftig  nicht  mehr  zu  erhöhenden  Tarife  ge- 
regelt werden.  Kein  Schiff  darf  verhalten  werden,  an  Orten,  welche  ausser  seiner  Bestimmung 
liegen,  zu  landen,  mit  Ausnahme  der  zur  Einhebung  der  Schifffahrts-Gebühr  bezeichneten  Orte.  Nie- 
mand darf  ein  ausschliessliches  Schifffahrtsrecht  auf  dem  Po  ausüben.  Zur  Ueberwachung  der 
Schifffahrt,  zur  Leitung  der  für  die  Verbesserung  des  Flussbettes  und  der  Erhaltung  der  Trep- 
pelwege nölhigen  Arbeilen  und  zur  Herstellung  der  bezüglichen  Verbindung  zwischen  den  con- 
trahirenden Staaten,  wird  eine  besondere  Commission  niedergesetzt,    zu  der  jeder  Staat  einen 


')  Minist.  Erlass  vom  11.  November  1851. 
s)  Minist.  Erlass  vom  25.  September  1853. 

3)  Kundmachung  der  Central-Seebehörde  vom  8.  Februar  1852. 

4)  Kais.  Vcrord.  vom  23.  Februar  1851. 

5)  Circulare  der  küstenliindischen  Statthalterei  vom  17.  September  1853. 

6)  Kundmachung  der  Central-Seebehörde  vom  26.  März  1853. 


361 

Commissär,  Oesterreich  überdiess  den  Präsidenten  ernennt,    welche  ihren    Sitz   in  Ferrara   hat 
und  jährlich  im  Frühlinge  und  im  Herbste  zusammentritt,  um  den  Zustand  des  Flusses  zu  unter- 
suchen, die  nöthigen  Arbeiten  festzustellen   und    das    Operat   den   bezüglichen   Regierungen    zu 
unterlegen.    Letzteres    geschieht    nur   bei    ausserordentlichen    Werkführungen,    innerhalb    ihres 
Wirkungskreises  bedarf  sie    der  Bewilligung  der  einzelnen  Regierungen  nicht;   unter   ihre   beson- 
dere Überwachung  sind  auch  alle  Mühlen  und   Bracken  gestellt.     Die    Commission  ernennt  das 
erforderliche  Aufsichts-  und  Vollzugs-Personal.  Für  die  Kosten   der  Commission  und  ihres  Per- 
sonales,   für  die  Erhaltung  der  Treppelwege    und    die    Kosten    der    Fluss- Verbesserungen  wird 
durch  die  Erhebung  einer  Schifffahrts-Taxe  gesorgt,  welche  nach  der  Tragfähigkeit  der    bela- 
dend. Fahrzeuge  (ohne  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  der  Ladung)  mit  4  fl.  für  Fahrzeuge 
von  mehr  als   100  Tonnen,  mit  2  fl.  für  solche  von  50—100  Tonnen,  mit    1   fl.  für  solche  von 
20—50  Tonnen  und  mit  30  kr.  für  solche  unter  20  Tonnen  bemessen  wird ;   unbeladene  Fahr- 
zeuge zahlen   die  Hälfte,  die  Fahrt  zwischen  zwei  Zollämtern  ist  frei.  Die  Taxe  soll  bloss  zur 
Deckung  jener  Kosten  dienen  und  darf  ohne  Zustimmung  aller  Regierungen  nicht  erhöht  wer- 
den; Niemand  kann  von   deren  Entrichtung  befreit  werden.    Streitigkeiten    über    die   SchihTahrt 
werden  von  den  Aufsichts-  und  Zollämtern  und  in  letzter  Instanz  von  der  Commission  entschieden. 
Der  Dampfschifffahrts-Gesellschaft    des    österreichischen     Lloyd    wurde    die    Einrichtung    eines 
Dampfschiffs-Dienstes  auf  dem  Po  und  dem  Tessiu  bis  Pavia   unter  gewissen    auf  die 
Krie»s-FlottiIle  Bezug  nehmenden  Bedingungen  zugestanden  »)  und  der  Transport-Dienst  auf  den 
den  Lago  Maggiore  befahrenden  k.  k.  Kriegsdampfer  übertragen.     Auf  den  schiffbaren  lombar- 
dischen Canälen  Martcsana,  Naviglio  grande,  Bereguardo  und  von  Pavia  wurde  unter  Auf- 
hebung des  bestehenden  Dazio    di  Catena    eine    nach    der    Tragfähigkeit    der   Wasserfahrzeuge 
bemessene,  von  der  Menge    und    Gattung  der  verladenen    Waaren    unabhängige  Schiff  fahrts- 
Gebühr  eingeführt.  Fahrzeuge  mit  Aerarial-Gütern  beladen,  oder  für  den  Personen-Transport 
bestimmt,  dann  die  leeren  Fahrzeuge  sind  von  der   Entrichtung  dieser  Gebühr  befreit;    Begün- 
stigungen,   wornach  nur  die  Hälfte  oder  das  Viertheil  derselben   zu  entrichten  ist,    treten  in  den 
von  der  Verordnuug   bezeichneten  Fällen   ein2).    Auf  der   österreichischen  Strecke  der   schiff- 
baren Elbe,  von  Melnik  bis   an  die   sächsische  Gränze,    wurde  für  österreichische  Schiffe  und 
Flösse  der  Elbe-Zoll  gänzlich  aufgehoben  und   zwar  anfänglich  mit  Ausnahme  der  ausgeführten 
Brennstoffe  =) ,    welche  Ausnahme  jedoch  später  ebenfalls  beseitiget  wurde  *).    Die  erstere  Be- 
günstigung war  auch  auf  ausländische  Schifte    für  die  Fahrt   zwischen    der  sächsischen  Gränze 
und  Tetschen  ausgedehnt   worden  *) ,  später  wurden  jedoch  die  Schiffe  der  Übrigen  Elbe-Ufer- 
staaten hinsichtlich    der  Elbe-Zollbefreiung  gänzlich  den  inländischen  gleichgestellt6).      Bei  der 
im  Jahre  1851   stattgefundenen  dritten  und  im  Jahre   1S54  erfolgten  vierten  Elbe-Schifffahrts- 
Revisions-Commission  wurden  mehrere  Ermässigungen  des  Elbe-Zolles  vereinbart  '),    sie  konn- 
ten  jedoch    bei    der  inzwischen  eingetretenen   Aufhebung  des  Elbe-Zolles    auf  österreichischem 
Gebiete  keine  Anwendung  mehr  finden.     Nur  insoweit  haben  sie  noch     eine    Gellung,     als    die 
in    Folge    der    dritten    Revisions-Commission    für   die    ausser-österreichischen    Elbe-Zölle    einge- 
tretene Ermässigung    auch   auf   die  Moldau-Zölle  ihre  Anwendung  fand  s).     Die  bei  der  letzten 
Revisions-Commission  vereinbarten  Signalisirungs-Vorschriften  für  die  Elbe-Schifffahrt  oberhalb 


>)  Minist.  Erlass  vom  30.  Juni  1852.  Von  dieser  Belheiligung  der  Kriegs-Flottille  ist  es  später  (Allerhöchste 
Erschliessung  vom  5.  Juni  1855)  wieder  abgekommen. 

2)  Minist.  Erlass  vom  4.     Juni  1854. 

3)  Minist.  Erlass  vom  11.  Mai  1850. 

*)  Minist.  Erlass  vom  16.  Februar  1853. 

5)  Minist.  Erlass  vom  20.  Juli  1850. 

«)  Minist.  Verord.  vom  13.  Juli  1852. 

7)  Minist.  Erlässe  vom  25.   Februar  1852  und  29.  April   1854. 

<M  Minist.  Verord.  vom  27.  October  1852. 

1.  46 


362 

Hamburg  stimmen  mit   denjenigen  überein,  welche,  wie  oben  erwähnt,    für  die  österreichischen 
Seeschiffe  angeordnet  wurden. 

In  Folge  des  zwischen  Oesterreich  und  Baiern  unterm  2.  December  1851  abgeschlossenen 
Schifffahrts- Vertrages  werden  auf  der  Donau  von  der  bairisch-wiirtembergischen  Gränze ,  so 
wie  auf  den  schiffbaren  Nebenflüssen  der  Stromstrecke  sämmtliche  bisher  bestandenen  Wasser- 
Zölle  sowie  alle  anderen  unter  was  immer  für  Namen  bekannten  Abgaben,  womit  die  Schiff- 
fahrt belastet  war,  aufgehoben,  mit  Ausnahme  der  Gebühren  für  gewisse  von  den  Schiffern 
benutzte  öffentliche  Anstalten.  Demgemäss  wurden  die  unter  den  Benennungen:  Wasserzoll, 
Zillenrecht,  Zillenaufschlag,  Bodenrecht,  Stations-Zoll,  Pferdemauth,  Wasser- Bossmauth  bei 
verschiedenen  österreichischen  Aemtern  eingehobenen  Schifffahrts-Gebühren  aufgehoben.  Nur  das 
Haftgeld  wird  von  jenen  Fahrzeugen,  welche  wirklich  sich  an  Haft  legen,  und  die  Fahnen- 
Aassteckgebühr  am  Strudel  nach  dem  bisherigen  Ausmaasse  auch  künftig  eingehoben  ').  In  dem- 
selben Vertrage  mit  Baiern  wurde  stipulirt,  dass  die  Schifffahrt  auf  der  Donau  und  ihren  Nebenflüs- 
sen, von  dem  Puncte,  wo  die  Schiffbarkeit  beginnt,  durch  das  ganze  Gebiet  der  contrahirenden 
Staaten  für  Schiffe  aller  Nationen  frei  sein  soll ;  doch  ist  die  Binnenschifffahrt  den  jeweiligen  Staaten 
vorbehalten.  Alle  ausschliesslichen  Berechtigungen,  Schifffahrt  zu  treiben,  und  die  Begünstigung 
einzelner  Schiffergilden  und  Personen  entfallen,  mit  Beachtung  jedoch  des  bereits  früher  der 
österreichischen  Dona u-Dampfsehifffahrts- Gesellschaft  ertheilten  und  noch  nicht  erloschenen 
Privilegiums,  welches  aber  nicht  verlängert  werden  darf.  Gleichförmige  Vorschriften  werden 
die  Schifffahrt  und  die  Strom-Polizei  regeln,  alle  Stapel-,  Niederlags-,  Umschlags-  und  Vor- 
kaufs-Bechte  sind  aufgehoben.  Die  Leinpfade  sollen  hergestellt  und  gut  erhalten,  die  im  Fahr- 
wasser befindlichen  Hindernisse  der  Schifffahrt  auf  Kosten  der  bezüglichen  Regierung  wegge- 
räumt, die  Anlegung  von  Landungsplätzen  und  schützenden  Winterhäfen  nach  Bedarf  gefördert 
werden.  Eine  Commission  von  Sachverständigen  soll  niedergesetzt  werden,  welche  die  Donau 
von  Neu-Ulm  bis  Wien,  dann  den  Inn  von  Kufstein  und  die  Salz  ach  von  Hallein  bis  zur  Ein- 
mündung beider  Flüsse  befahren,  das,  was  zur  Herstellung  und  Erhaltung  der  geregelten  Schiff- 
Fahrt  zu  geschehen  hat,  erheben,  und  die  Reihenfolge  der  vorzunehmenden  Arbeiten  bezeichnen 
wird.  Ueber  das  Gutachten  dieser  Commission  wird  eine  weitere  Verständigung  der  beiden 
Regierungen  erfolgen;  drei  Jahre  nachdem  sie  erfolgt  ist,  wird  eine  neuerliche  Befähigung  jener 
Flussstrecken  stattfinden,  um  die  Wirkung  der  getroffenen  Maassregeln  und  die  etwa  eingetre- 
tenen neuen  Hindernisse  zu  untersuchen,  und  dieselbe  von  drei  zu  drei  Jahren  wiederholt  wer- 
den. Sechs  Monate  nach  dieser  periodischen  Befahrung  tritt  in  Wien  eine  Revisions-Commis- 
sion  zusammen,  um  sich  von  der  Beobachtung  des  Vertrages  zu  überzeugen  und  Beschwerden 
abzustellen.  Die  würtemb ergische  Regierung  wird  eingeladen,  diesem  Vertrage  beizutreten,  was 
später  durch  das  Protokoll  vom  5.  Juni  1S55  erfolgte.  Oesterreich  übernimmt  die  Verpflich- 
tung, dahin  zu  wirken,  dass  den  Waaren  und  Schiften,  welche  von  der  oberen  nicht-österrei- 
chischen Donau  und  deren  Nebenflüssen  kommen,  bei  der  Fahr!  auf  der  unteren  Donau  jen- 
seits der  österreichischen  Gränze  und  bis  an's  Meer  dieselben  Begünstigungen  eingeräumt  wer- 
den, welche  die  österreichischen  Waaren  und  Schiffe  gemessen.  Durch  einen  weiteren,  ebenfalls 
am  2.  December  1851  zwischen  Oesterreich  und  Baiern  geschlossenen  Vertrag  ward  festge- 
setzt, dass  die  Flüsse,  welche  (wie  die  Saale,  Salzach,  Inn  und  Donau)  die  Gränze  zwischen 
beiden  Staaten  bilden,  auf  der  Gränzstrecke  in  Beziehung  auf  die  Schifffahrt  bis  an  die  bei- 
derseitigen Ufer  für  beide  Uferstaaten  gänzlich  frei  sein  und  ein  vollkommenes  Gemeingut 
bilden  sollen,  demgemäss  die  Schiffe  oder  Flösse  auf  diesen  Strecken  nicht  gehindert  noch 
angehalten  werden  können.  Eine  Durchgangs-Abgabe  darf  auf  diesen  Flussstrecken  nicht  erho- 
hen  werden.  Das  Anlanden  und  Anlegen  der  Schiffe  an  den  beiderseitigen  Ufern  soll    nur   auf 


')  Minist.  Erlass  vom  25.  Juni   1S52. 


363 

den  von  den  bezüglichen  Regierungen  hierzu  bestimmten  Anlandeplätzen  erfolgen.  Wenn  in 
ausserordentlichen  Fällen  dennoch  etwas  Anderes  geschieht,  ist  ein  hierbei  zu  beobachtendes 
Verfahren   zur   Wahrung  der  zollamtlichen  und  polizeilichen  Aufsicht  vorgezeichnet. 

Die  angeführten  Reformen  auf  dem  Felde  der  national-ökonomischen  Gesetzgebung  können 
selbstverständlich    ihre  volle    Rückwirkung    auf    die    Fntwicklung  der  heimischen    Industrie    und 
des  Handels    erst    im    Laufe   der    kommenden    Jahre    äussern.      Nichtsdestoweniger    kann    schon 
gegenwärtig  ungeachtet  des  kurzen  seither  verstrichenen  Zeitraumes  der  Aufschwung,   welchen 
die  Volkswirtschaft    in    ihren    einzelnen    Zweig-en    während    der  letzten  Jahre  genommen  hat, 
ziffermässig-  nachgewiesen  werden.     Einige  wenige   Andeutungen  mögen  zu  diesem  Zwecke    ge- 
nügen.    Mineral-Kohle  und   Roheisen  sind    die    beiden    Grundpfeiler    einer    sich    entwickelnden 
Industrie.  Die  Ausbeute  der  Mineral-Kohle,   welche  im  Jahre  1847  mit  15  Millionen  Centner  nach- 
gewiesen wurde,  beträgt  gegenwärtig-  schon  40  bis  50  Millionen  Centner;  diese  Ausbeute  steht 
aber  noch  auf  der  ersten  Stufe  der  Entwicklung-,  und  wird,    wenn    in    Folge  der  Ausbreitung 
des  Eisenbahnnetzes  die  reichen  Kohlenlager  von  Fünfkirchen  und  Oravicza  in  Ungern  und   dem 
Ranate,    sowie  jener  von  Steiermark,    Ober-Oesterreich  und  insbesondere  vom  westlichen    und 
nordöstlichen  Theile  Böhmen's  (im  Pilsner  Kreise,  bei  Buschtiehrad  und  Kladno,   bei  Schatzlar 
und   Sehwadowitz),      dann  bei    Jaworzno    nächst    Krakau    in    umfassenderem    Maasse    abgebaut 
werden,  auf  das  Drei-    und  Vierfache    dieses    Betrages    steigen.   Das   gänzlich   mit    Holzkohlen 
erhlasene  Roheisen,    wovon   1847    3'/3   Million   Centner   erzeugt    wurden,    liefert   gegenwärtig 
eine   Production  von  mehr  als  5  Millionen  Centner;    Kärnthen    allein    steigerte    seine    Erzeu- 
gung   von    500.000  bis    nahe  an   eine  Million  Centner.     Der    Bau  der  Eisenbahnen   wirkte    un- 
mittelbar  auf  diese    Erhöhung    ein,    denn    während    1847    in    der   Monarchie    285.500    Centner 
Schienen  producirt  wurden,  wurden  für  das  Jahr   1856  bloss  zur  Verwendung  auf  die  Staats- 
Eisenbahnen  nahe  an   eine  Million  Centner  Schienen  (nebst   100.000  Centner  an  eisernen  Neben- 
bestandtheilen)  bei  inländischen   Werken  bestellt;    die  grossartigen   Eisenbahn-Anlagen,   welche 
gegenwärtig    durch  Privat-Unternehmungen    vorbereitet    werden,     müssen    nothwendiger  Weise 
dieser  Industrie  einen  noch  rascheren  Impuls  ertheilen.     Die  Anlage  der  ersten   Coakes-Hoch- 
öfen  zu  Kladno  und  die  Vorbereitung   zur   Eisenerzeugung  mittelst  der    Anwendung    von    Torf 
am  Laibacher  Moore,  sind  als  vielversprechende  Anfänge  einer  weiteren  Verbesserung  der  Eisen- 
Industrie  zu  betrachten ,   nachdem  sich   die  Zahl    der  Eisen-Puddel-    und   Walz-Werke    von    55 
auf  72  vermehrt    hat.    Nicht    so    namhaft,  doch  immerhin    erwähnenswert!),    ist    seit    1847    der 
Fortschritt  der  Production  bei  Silber  von   118.000  auf    140.000    Mark,    bei    Blei    von    70.000 
auf  93.000  Centner,  bei  Schwefel  von  25.000    auf   35.000    Centner,    bei    Graphit   von    31.000 
auf  61.000  Centner  gewesen.  Die  Production  des  Glases    wurde   in    ihrem  Aufschwünge    durch 
die  zunehmende  Theuerung  des  Holzes  gehemmt;     um   so  wichtiger    erscheint    der    Fortschritt 
durch  die  eingetretene  Benützung  der  Mineral-Kohle  heim  Glashütten-Betriebe,  welche  bereits 
zu  Kosten,   Dux  und  nächst  Tereschau  in  Böhmen  stattgefunden  hat.   und  hei  allgemeiner  An- 
wendung in  diesem  kohlenreichen  Lande  einen  ausserordentlichen  Aufschwung-  dieses  Industrie- 
Zweiges  in  Aussicht   stellt.    Flachs-Röstanstalten  mit  Anwendung  der  Wasserröste  waren  früher 
unbekannt;  seither  sind    solche   Anstalten   zu    Ullersdorf,    Schönberg-,    Harmsdorf  und   Bärn    in 
Mähren,  zu  Solenau   bei  Budweis  in  Böhmen,  zu  Lamhach  in  Ober-Oesterreich  und  zu  Teschen 
in  Schlesien  entstanden;  ebenso  haben  sich   die  mechanischen  Flachsspinnereien  von  21.000  auf 
82.000   Spindeln  erhoben.   Die  Baumwollspinnereien   vermehrten  trotz  der  erleichterten  Einfuhr 
des   fremden    Garnes    durch    die    bedeutende    Zollherabsetzung-   ihre    Betriebs-Einrichtungen    um 
200.000  Spindeln.   Die  naturwüchsige  Schaf woll-lndustrie  verfeinerte  und  verbesserte  nicht  nur 
ihre  Producle  in  den  grossen  Fabriks-Anlagen  zu  Brunn  und  Reichenberg,  sondern  sie  erweiterte 
auch    ihre    Production    namentlich    in    den  Kammgarngew-eben ,      wie    es    die    Vermehrung    der 
Spindeln  in   den  Kammgarnspinnereien  von  25.000  auf  40.000    Stück    und    die  Einführung    der 
Maschinen-Webstühle    für  Stoffe  aus  Kammgarn  (zum  Theile    für   gemischte  Stoffe  aus  Kamm- 

46  * 


364 

und  Baumwollgarn),  wovon  in  Reichenberg  und  Umgebung  im  Jahre  1845  nur  30  Stühle,  im 
Jahre  1854  aber  900  Stühle  im  Betriebe  standen,  darthun;  ebenso  spricht  für  die  Ausdehnung 
der  Production  die  neue  Absatzquelle,  welche  sich  die  Beichenberger  Wollstoffe  in  Nord-  und 
in  Süd-Amerika  (bis  nach  Chili)  zu  eröffnen  wussten.  Nicht  minder  sichtbar,  wenn  auch  schwie- 
riger in  Ziffern  auszudrücken,  ist  der  Fortschritt  in  der  Fabrication  der  Maschinen  und  der 
chemischen  Erzeugnisse,  als  unmittelbare  Folge  der  sich  entwickelnden  Manufaclur-Industrie. 
Für  das  Aufblühen  der  früher  noch  sehr  zurückgebliebenen  Maschinen-Erzeugung  wirkte  nebst- 
dem  der  steigende  Bedarf  an  Locomotiven  ,  Waggons  und  anderen  Maschinen  für  die  Eisen- 
Bahnen,  die  in  unglaublicher  Weise  gestiegene  Anwendung  von  Maschinen  für  die  Landwirt- 
schaft in  Ungern,  sowie  auch  überhaupt  für  die  agricolen  Industrie-Zweige  ein.  Denn  unter  allen 
Industrie-Zweigen  nahmen  die  landwirtschaftlichen  Gewerbe,  in  unmittelbarer  Folge  der  Ein- 
führung eines  rationellen  Zoll-Systems,  den  umfassendsten  Aufschwung,  welche  für  einen  Staat, 
dessen  Grundkraft  in  der  Boden-Cultur  besteht,  zugleich  der  gedeihlichste  ist.  Für  die  Erzeu- 
gung von  Mehl  und  Mehl-Producten  wurden  grosse,  zugleich  für  den  Export  arbeitende  Anstalten 
srearündet.  Die  Baffinirun"'  des  Bübsöls  wurde  in  Böhmen  und  Ungern  in  weit  lebhafterer 
Weise  als  früher  betrieben  J),  die  Spiritus-  und  Branntwein-Produetion  erhielt  durch  die  ein- 
geführte Erzeugung  von  hochgradigem  Spiritus  und  sohin  vollkommen  fuselfreiem  Branntweine 
nicht  nur  eine  wesentliche  Verbesserung,  sondern  auch  eine  bedeutende  Vermehrung  ihres  nach 
den  südlichen  Provinzen  (wo  der  Wein  durch  mehrere  Jahre  missrathen  war)  in  grossen  Men- 
gen abgesetzten  Erzeugnisses.  Die  Zahl  der  Rübenzucker-Fabriken  vermehrte  sich  von  94  auf 
128  und  die  Menge  der  in  denselben  verarbeiteten  Buben  stieg  von  zwei  auf  acht  Millionen 
Centner,  wobei  die  Gränze  ihrer  auf  12  Millionen  Centner  berechneten  Productions-Fähigkeit 
noch  lange  nicht  erreicht  ist,  während  andererseits  ihre  Vorrichtungen  wesentlich  verbessert 
und  vervollständiget  wurden. 

Nicht  geringeren  Fortschritt,  als  die  Industrie,  machte  in  dem  erwähnten  Zeitabschnitte  der 
Handel,  wobei  namentlich  in  Folge  der  verbesserten  Zolleinrichtungen  der  Ausfuhr-Handel 
nach  dem  Auslände  sich  emporhob.  Die  Einfuhr  in  das  allgemeine  österreichische  Zollgebiet 
betrug  im  Jahre  1847  128  Millionen  und  die  Ausfuhr  aus  demselben  112  Millionen  Gulden ;  bis 
zum  Jahre  1853  hatte  sich  die  Einfuhr  auf  19?  Millionen  und  die  Ausfuhr  auf  217  Millionen3) 
Gulden  erhöht.  Die  Schifffahrt  und  der  Seehandel  der  österreichischen  Häfen  hatte  sich 
eines  gleichen  Aufschwunges  zu  erfreuen.  In  den  13  wichtigeren  Seehäfen  Oesterreich's  liefen  im 
Jahre  1847  35.500  Schiffe  mit  1,268.000  Tonnen  ein,  und  fast  eben  so  viele  aus,  im  Jahre  1853 
betrug  die  Zahl  der  ein-  und  ausgelaufenen  Schiffe  39.000  mit  1.600.000  Tonnen ;  mittelst  der- 
selben wurde  im  Jahre  1847  eine  Einfuhr  von  95  Millionen  und  eine  Ausfuhr  von  76,/3  Million 
Gulden,  im  Jahre  1853  aber  eine  Einfuhr  von  130  Millionen  und  eine  Ausfuhr  von  91*/« 
Million  Gulden  vermittelt,  wornach  die  Zunahme  des  Gesammt Verkehres  an  30  Percent  betrug. 
Der  Hafen  von  Triest,  der  wichtigste  des  Reiches,  nahm  an  dieser  Vermehrung  einen  her- 
vorragenden Antheil ;  denn  während  im  Jahre  1847  daselbst  9.500  Schiffe  mit  528.000  Tonnen 
eingelaufen  waren,  betrug  die  Zahl  der  im  Jahre  1854  dort  eingelaufenen  Schiffe  13.262  mit 
862.000  Tonnen  (im  Jahre  1853  14.077  Schiffe  mit  824  000  Tonnen);  die  hiermit  im  Jahre  1847 
bewerkstelligte  Ein-  und  Ausfuhr  betrug  66  und  56  Millionen,  jene  des  Jahres  1853  111  und 
80  Millionen  Gulden.  Es  bedarf  nur  der  binnen  einem  Jahre  zu  erwartenden  Verlängerung  der 
Eisenbahnverbindung  bis  Triest,   um  dem  dortigen  Handel  noch  einen  weit  grossartigeren  Impuls 


*)  Die  Erzeugung  von  Reps,  welche  vor  1848  in  Ungern  bis  zu  einer  Million,  in  Böhmen  bis  auf 
200.000  Motzen  gestiegen  war,  wird  für  das  Jahr  1855,  welchem  einige  Missjahre  vorausgegangen 
waren,  auf  3  Millionen  Motzen  in  Ungern  und  eine  halbe  Million  Metzen  in   Böhmen  veranschlagt. 

2)  Ein  Theil  dieser  erhöhten  Zitier  ist  indess  der  Anwendung  einer  richtigeren  YVerthschätzung  der  aus- 
geführten Waaren  zuzusehreiben. 


365 

zu  ertheilen,  da  er  ein  weites  in  seiner  national-ökonomischen  Entwickhing'  rasch  vorwärts 
schreitendes  Hinterland  zu  versorgen  hat.  Ebenso  vermehrte  sich  in  Venedig  die  Sehifffahrts- 
Bewegung  von  308.000  Tonnen  im  Jahre  1847  bis  auf  475.000  Tonnen  im  Jahre   1854. 

§.   106. 
Fortsetzung. 
Hilfsanstalten  für  den  Verkehr  (National-Bank,  Escompte-Gesellschaft,  Credits-Anstalt,  etc.). 
Zu  don  Anstalten,  deren  Zweck  auf  die  Förderuno-  des  Verkehres  und  namentlich 
auf  die   erleichterte    Beschaffung'   des    hierzu  erforderlichen  Geldes  gerichtet  ist,   ge- 
hören als  dauernde  die  k.  k.  privilegirte   österreichische   National-Bank,   die 
nieder-österreichische    Escompte-Gesellschaft    und    die   Credits-An- 
stalt für  Handel  und  Gewerbe,  welchen  als  vorübergehende  in  Folge  der  aus- 
sergewöhnlichen    Ereignisse    der    Jahre   1848   und    1849    noch    das  Wiener  Aus- 
hilfs-Comite  und  das  Comite  für  die  Unterstützung    mittelloser  Ge- 
werbsleute in  Wien  beizuzählen  sind. 

Das  einflussreichste  Institut  für  den  Verkehr  des  gesammten  Kaiserstaates 
bildet  die  österreichische  National-Bank,  welche  die  Zweite  einer  Zettel-. 
Escompte-,  Leih-  und  Giro-Bank  in  sich  vereinigt.  Erst  seit  der  im  Jahre  1816 
erfolgten  Gründung  der  National-Bank  erhob  sich  der  bis  dahin  isolirte  Verkehr 
Oesterreich's  zu  seiner  nachfolgenden  Ausbreitung  und  trat  in  ausgedehnte  Beziehun- 
gen zu  dem  allgemeinen  Verkehre  der  Handels  weit,  und  insbesondere  Wien  gestaltete 
sich  durch  die  Wirksamkeit  der  National-Bank  zu  der  grossen  Handels-Metropole  des 
Belches.  Diese  Wirksamkeit  erhielt  jedoch  durch  die  besonderen  Umstände,  welche  auf 
ihre  Gründung  und  ihre  sich  entfaltende Thätigkeit  Einfluss  nahmen,  eine  eigen thümliche 
Richtung.  Sie  wirkte  nämlich  nicht  nur  als  der  Regulator  des  Geldmarktes,  sondern 
sie  hatte  auch  die  Bestimmung,  der  Staatsverwaltung  in  der  Ordnung  ihres  durch  die 
Völkerkriege  tief  erschütterten  Credits-Wesens  zur  wesentlichsten  Stütze  zu  dienen. 
Diese  tiefgreifende  Bestimmung,  wenn  sie  gleich  ihrer  Natur  nach  vorübergehend  sein 
sollte,  sprach  sich  schon  bei  ihrer  Gründung  aus.  Die  National-Bank  hatte  zw-ar  schon 
ursprünglich  den  Charakter  eines  privilegirten  Privat-Institutes  ;  doch  ging  ihre  Er- 
richtung von  der  Regierung  aus ,  welche  dabei  zunächst  den  Zweck  im  Auge  hatte, 
durch  Vermittlung  der  National-Bank  das  im  Werthe  gesunkene  Staats-Papiergeld  (die 
Einlösungs-  und  Anticipations-Scheine  oder  die  sogenannte  Wiener-Währung)  aus  dem 
Umlaufe  zu  ziehen,  und  die  Geld-Circulation  durch  die  Schaffung  eines  neuen  Verkehrs- 
Mittels  zu  regeln,  welches  auf  der  Grundlage  eines  Baarfondes  in  edlen  Metallen  jeder- 
zeit in  klingende  Münze  umzusetzen  und  dadurch  den  verderblichen  Werthschwan- 
kungen  entrückt  war.  Jene  Bestimmung  zeigte  sich  schon  bei  der  Bildung  des  Bank- 
Capitals,  da  für  jede  Actie  1.000  fl.  in  Wiener-Währung  und  100  11.  in  Silbermünze 
eingezahlt  werden  mussten.  Die  einlaufenden  Summen  des  Papiergeldes  wurden  der 
Regierung  übergeben,  welche  der  Bank  dafür  2  % percentige  Staats-Sehuldverschrei- 
bungen  (je  100  fl.  für  200  fl.  Wiener- Währung)  einhändigte,  die  das  Stammver- 
mögen der  National-Bank  bildeten,  jedoch  allmählich  von  der  Regierung  getilgt  wurden. 


366 

Auch  nach  Errichtung  der  Bank  ging  die  Einlösung  des  Wiener-Währung-Papier- 
geldes durch  die  National-Bank,  welche  dafür  Banknoten  herausgab,  fort,  und  ob- 
gleich diese  Einlösung  im  Jahre  1817  eingestellt  ward,  so  wurde  sie  doch  im  Jahre 
1820  wieder  aufgenommen,  und  bis  zur  Stunde  fortgesetzt,  wodurch  das  gesammte 
Wiener-Währung-Papiergeld  bis  auf  einen  geringen  Rest  aus  dem  Umlaufe  gezogen 
wurde.  Die  National-Bank  erhielt  hierfür  zum  Theile  ipercentige ,  zum  Theile  unver- 
zinsliche Staats-Schuldverschreibungen,  welche  mittelst  der  durch  Anlehen  aufge- 
brachten Baarsummen  und  mittelst  einer  jährlichen ,  durch  Hinzuschlagung  der  Zinsen 
der  hierdurch  bedeckten  Schuldverschreibungen  successiv  sieb  vergrossernden  Raten- 
zahlung allmählich  getilgt  werden.  Auf  diese  Weise  entstand  die  erste  noch  nicht 
völlig  getilgte  Schuld  des  Staates  an  die  National-Bank,  welche  jedoch  mittelst 
des    festgehaltenen    Tilgungs-Planes   nach    wenigen    Jahren  gänzlich    zurückgezahlt 

sein  wird. 

Auch  in  mehrfacher  anderer  Weise  unterstützte  die  National-Bank  die  Finanz- 
Operationen  der  Regierung,  theils  durch  ihre  Dazwischenkunft  bei  den  Staatsanlehen, 
theils  durch  die  Escomptirung  von  Central-Casse-Anweisungen,  welche  nach  drei 
Monaten  zahlbar  ausgestellt  wurden.  Hierdurch  ward  keine  eigentliche  Schuld  des 
Staates  begründet,  da  die  Titel,  aufweiche  die  bezüglichen  Vorschüsse  geleistet 
wurden,  in  stetem  Wechsel  begriffen  waren.  Im  Beginne  des  Jahres  1848  befanden 
sich  in  den  Bankcassen  solche  noch  nicht  fällige  Casse-Anweisungen  für  ungefähr 
45  Millionen  Gulden. 

Insoweit  die  von  der  National-Bank  ausgegebenen,  durch  ihren  Silberschatz 
fundirten  Banknoten  nicht  durch  die  Einlösung  des  Staats-Papiergeldes  und  die  übrigen 
für  die  Regierung  besorgten  Geschäfte  in  Anspruch  genommen  wurden,  betrieb  die 
National-Bank  damit  das  Escompte-  und  Leih-Geschäft;  aber  auch  hierbei  machte 
sich  die  obenerwähnte,  durch  die  besonderen  Umstände  bedingte  eigenthümliche  Rich- 
tung geltend.  Das  damals  herrschende  Prohibitiv-System  stand  dem  Aufschwünge  des 
inländischen  Gewerbfleisses  und  namentlich  der  Anknüpfung  lebhafterer  Handels- 
Verbindungen  mit  dem  Auslande  hindernd  entgegen.  Mit  Ausnahme  einiger  durch 
jenes  Verbot-System  privilegirter  Productions-Zweige  entwickelte  sich  die  einheimische 
Industrie  mehr  in  gewerbsmässigen,  für  den  nächsten  Bedarf  arbeitenden,  als  in  Fabriks- 
Unternehmungen,  deren  Erzeugniss  für  weithin  reichenden  Absatz  in  grösseren  Mengen 
berechnet  ist;  hierdurch  ward  die  Ausbildung  des  Credit-Systems  gehemmt  und  die 
Nachfrage  nach  Capital  beschränkt.  Weit  schneller  und  umfassender  hatte  sich  der 
Effecten-Handel  auf  der  Wiener  Börse  ausgebildet.  Die  Schaffung  der  neuen,  in  Conven- 
tions-Münze verzinslichen  Staatsschuld  im  Jahre  1816  sammt  den  nachfolgenden  Staats- 
Anlehen ,  wozu  sich  die  alte  Staatsschuld  mit  ihren  verschiedenartigen  Titeln  gesellte, 
bot  diesem  Handel  vielfältige  Nahrung,  welcher  durch  die  Wertpapiere  der  grossar- 
tigen Privat-Unternehmungen,  der  Dampfschifffahrt  und  Eisenhahnen,  in  der  neueren 
Zeit  noch  mehr  belebt  wurde.  Die  hierbei  zu  erreichende  Verzinsung,  welche  häufig 
den  gewöhnlichen  Zinsfuss  überstieg,  sowie  der  Reiz  des  durch  die  Cours-Fluctua- 
tionen  rasch  zu  erzielenden  Gewinnes  lockte  die  Capitale  um    so   mächtiger  an,   als 


367 

der  Verkehr  im  Waaren-  und  Manufactur-Handel  ilinen  eine  weniger  günstige  Ver- 
wendung darbot.  Aber  nicht  allein  die  im  Privat-Besitze  befindlichen  Capitale  suchten 
ihre  Anlage  in  dem  Effect  en-Handel;  durch  Benützung  des  Bank-Credites  fand  eine 
künstliche  Capitals-Strömung  zu  dieser  Verwendung  Statt.  Da  die  National-Bank  von 
dem  ursprünglichen  Satze  von  6  Percent  ihren  Zinsfuss  hei  der  Escomptirung  und 
der  Vorscbussleistung  auf  Staatspapicre  sehr  bald  auf  5  Percent,  später  selbst  auf 
4  Percent  herabsetzte,  und  nach  einer  zeitweiligen  Erhöhung  auf  5  Percent  (in 
den  Jahren  1831  bis  1833)  in  der  Folge  bei  allen  Schwankungen  des  allgemeinen 
Zinsfusses  auf  diesem  letzteren  Satze  —  um  nicht  durch  Erhöhung  desselben  nach- 
theilig auf  den  ersteren  zu  wirken  —  beharrte,  so  lag  die  Versuchung  nahe,  sich  um 
diesen  Preis  Geld  zu  schaffen,  und  damit  im  Effecten-Handel  höhere  Zinsen  zu  ge- 
winnen. Andererseits  führte  der  Mangel  von  Filial-Escompte-Anstalten  und  das  den 
Verhältnissen  entsprechende  Uebergewicht  des  Wiener  Handelsstandes  die  Nothwen- 
digkeit  für  die  Industriellen  und  Handelsleute  herbei ,  sich  der  Vermittlung  eines 
Wiener  Banquiers  zu  bedienen,  um  ihre  Wechsel  bankfähig  zu  machen  und  bei  der 
Bank  zur  Escomptirung  zu  bringen.  Beide  Umstände  führten  eine  Ungleichheit  in 
der  Benützung  des  Bank-Credites  und  in  der  (in  einem  Theile  rasch  rotirenden,  in 
dem  andern  stockenden)  Geld-Circulation  herbei,  welche,  zumal  in  Zeiten  der  Han- 
dels-Krise, wo  das  Capital  sich  aus  dem  Verkehre  zurückzog  und  den  Bedarf  des 
Credites  steigerte,  fühlbar  wurde.  Das  Verbältniss  zwischen  dem  Bankschatze  und 
der  Noten-Circulation  wurde  zwar  vom  Staate  überwacht,  aber  nicht  zur  Veröffent- 
lichung gebracht ;  hierdurch  entfiel  die  unter  allen  Umständen  für  Bank-Institute  heil- 
same Controle  der  öffentlichen  Meinung  und  es  vermochte  die  nicht  begründete  An- 
sicht Baum  zu  gewinnen,  dass  das  (wohlverstandene)  Interesse  der  National-Bank 
als  Actien-Gesellschaft  sich  von  jenem  der  Besitzer  der  umlaufenden  Banknoten,  d.  i. 
der  gesammten  Staatsgesellschaft,    scheiden   lasse. 

Als  die  stürmischen  Ereignisse  des  Jahres  1848  hereinbrachen,  versetzten  die- 
selben die  Finanz-Verwaltung  in  eine  sehr  bedrängte  Lage.  Denn  während  durch  den 
Aufstand  in  Italien  und  die  Lostrennung  von  Ungern  die  Hilfsquellen  der  Begierung 
zum  grossen  Theile  versiegten ,  führten  der  äussere  Krieg  und  die  Bekämpfung  des 
Aufruhrs  im  Innern  einen  ausserordentlichen  Geldaufwand  herbei,  zu  dessen  Bestrei- 
tung es  der  Begierung  an  Mitteln  gebrach.  Die  Aufnahme  eines  Anlehens  ward  durch 
die  Ungunst  der  Zeit  auf  das  Aeusserste  erschwert,  wo  nicht  unmöglich  gemacht,  und 
hätte  jedenfalls  nicht  die  schleunige  Unterstützung  dargeboten,  welche  der  Staats- 
schatz bedurfte.  Es  erübrigte  der  Begierung  nichts  anderes,  als  die  erste  Aushilfe, 
vorbehaltlich  nachfolgender  Ausgleichung,  von  der  National-Bank  anzusprechen.  Inzwi- 
schen war  auch  letztere  von  den  Drangsalen  der  Zeit  um  so  härter  betroffen  worden, 
da  sie  im  Anfange  der  Bewegung,  unter  dem  Einflüsse  der  Bückwirkung  derselben, 
nicht  sogleich  die  beabsichtigte  Einstellung  der  Verwechslung  der  Banknoten  durch- 
führte, sondern  zu  derselben  erst  schritt,  als  der  Münzschatz  der  Bank  bereits  zum 
grossen  Theile  geleert  war.  Die  National-Bank  gewährte  der  Begierung  die  verlangten 
Vorschüsse  im  vollen  Maasse  und  handelte  damit  ebenso  patriotisch   als  umsichtig. 


368 

Denn,  wenn  in  Zeiten  der  Gefahr,  insbesondere  wo  es  sich  um  die  Erhaltung'  des 
Staates  und  seines  ungefährdeten  Bestandes  handelt,  es  Jedermanns  Pflicht  ist,  das 
öffentliche  Interesse  mit  aller  Kraft  zu  unterstützen,  so  lag  diese  Verbindlichkeit  für 
die  mit  umfassenden  Privilegien  ausgestattete  National-Bank  noch  näher;  sie  verhütete 
aber  zugleich  den  vollständigen  Ruin  der  Handels-  und  Gewerbs- Interessen  von 
Oesterreich,  indem  sie  wesentlich  dazu  beitrug,  die  Katastrophe  ferne  zu  halten,  welche 
den  Verfall  jener  Interessen,  wie  diess  anderwärts  geschah,  in  der  nächsten  Zukunft 
herbeigeführt  hätte.  Sie  that  ferner  hierbei  ihr  Möglichstes  zur  Abwehr  von  Fällen, 
in  welchen  die  durch  die  Suspension  der  Verwechslung  in  ihrem  Credite  erschütterten 
Banknoten  gänzlicher  Entwcrthung  entgegengehen  und  die  noch  vorhandenen  Münz- 
Vorräthe  für  die  National-Bank  verloren  sein  konnten.  Die  letztere  beschränkte  sich 
aber  in  jenem  kritischen  Zeitpuncte  nicht  darauf,  durch  Unterstützung  der  Regierung 
die  befürchtete  Krise  von  dem  inneren  Verkehre  ferne  zu  halten ;  sie  liess  demselben 
auch  unmittelbare  Hilfe  angedeihen,  indem  sie  dem  Handel-  und  Gewerbestande  in 
den  Kronländern  Vorschüsse  von  mehr  als  10  Millionen  Gulden  leistete,  das  Aus- 
hilfs-Comite  für  den  Wiener  Handelsstand  mit  4  Millionen  dotirte  und  unter  ihre 
Leitung  nahm,  den  grossen  Industrie-  und  Transports -Unternehmungen  einen  nam- 
haften Credit  und  den  Wiener  Gewerbetreibenden  einen  unverzinslichen  Vor- 
schuss  bis  zum  Betrage  von  2  Millionen  Gulden  (unter  Garantie  der  Regierung)  ge- 
währte. Sobald  die  Gefahr  beseitiget,  und,  Dank  der  Tapferkeit  des  Heeres,  Krieg 
und  Aufstand  siegreich  beendiget  war,  liess  es  sich  die  Finanz-Verwaltung  angelegen 
sein ,  die  Verbindlichkeiten  gegen  die  National-Bank  durch  Aufnahme  von  Anlehen 
und  durch  Zuwendung  ihres  Ergebnisses  an  die  letztere  nach  Thunlichkeit  zu  tilgen, 
und  durch  Ueberlassung  der  von  Sardinien  einzuzahlenden  Kriegsentschädigung, 
sowie  durch  andere  Zuflüsse  den  Münzschatz  der  National-Bank  zu  verstärken.  Die 
Umstände  traten  jedoch  einer  völligen  Abwicklung  dieser  Verbindlichkeiten  hemmend 
entgegen.  Denn  die  Folgen  der  vorausgegangenen  Erschütterungen ,  die  völlige 
Neugestaltung  der  Verwaltung,  die  Einbeziehung  der  ehemals  ungrischen  Länder  in 
das  allgemeine  Verwaltungs-System,  sowie  auswärtige  Verwicklungen  und  die  dadurch 
herbeigeführten  Kriegsrüstungen  erforderten  eine  solche  Anstrengung  der  finanziellen 
Staatskräfle ,  dass  die  laufenden  Einnahmen  in  keiner  Weise  hierfür  genügen  konn- 
ten. Zwar  wurde  der  Grundsatz  aufgestellt  und  auch  festgehalten,  dass  die  National- 
Bank  mit  einer  weiteren  Leistung  von  Vorschüssen  für  die  Staatsverwaltung  nicht 
in  Anspruch  zu  nehmen  sei,  wie  auch  ein  Maximal-Betrag  für  die  Ausgabe  von  Bank- 
Noten  festgesetzt;  doch  konnten  die  früher  gegen  dieselbe  eingegangenen  Schulden 
nicht  sämmtlich  sogleich  getilgt  werden  und  die  Staatsverwaltung  musste  sich  auf 
einem  anderen  Wege  durch  die  Ausgabe  von  Staats-Papicrgeld  mehrfacher  Art  in  den 
Besitz  der  augenblicklich  erforderlichen  Geldmittel  setzen.  Die  Nachtheile  der  Cir- 
culation  dieser  vielfachen  Werthzeichen  machten  sich  jedoch  so  sehr  fühlbar ,  dass  es 
bei  der  Unmöglichkeit,  sie  durch  klingende  Münze  zu  ersetzen,  für  den  Staats-  und 
National-Haushalt  als  ein  erheblicher  Vortheil  angesehen  werden  musste,  wenn  diese 
Werthzeichen  durch  Auswechslung  gegen  Banknoten  aus  dem  Umlaufe  gezogen  wur- 


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den ,    und  eine  Wiederkehr  derselben  durch  die  von  Seite  der  Staatsverwaltung  aus- 
gesprochene Verzichtleistung   auf  eine   fernere   Ausgabe  von   Staats-Papiergeld   mit 
Zwangs-Cours  nicht  mehr  zu  besorgen   stand.   Die  National -Bank  legte  sich  hierbei 
unbestreitbar  ein  namhaftes  Opfer  auf,    indem  dadurch  die  Menge   der  umlaufenden 
Banknoten  um  ungefähr  140  Millionen  Gulden  vermehrt  wurde  und  die  diessfalls  von 
der  Regierung  zugestandenen  Rückzahlungs-Modalitäten  eine  gänzliche  Tilgung  dieser 
Schuld  (welche  durch  eine  Ueberlassung  von  jährlichen  10  Millionen  Gulden  aus  den 
in  Silber   eingehobenen  Zolleinkünften   erfolgen  sollte)  noch  in  die    Ferne  rückten. 
Die    verwickelten    Beziehungen   der    Staatsverwaltung  zu  der  National-Bank  hatten 
behufs   ihrer  Regelung  zu  den  Uebereinkünften  vom   6.  December  1849,  23.  Februar 
1852  und  23.  Februar   1854  geführt,  wobei  die  National-Bank  ihr  eifriges  Streben, 
der  Finanz-Verwaltung,  welche  der  ersteren    durch    die   namhaften  Zinsenzahlungen 
den  reichlichsten  Antbeil  ihres  Erträgnisses  zugewendet  hatte,  jede  thunliche  Unter- 
stützung und  Erleichterung  in  der  Abtragung  der  eingegangenen  Schuld-Verbindlich- 
keiten angedeihen  zu  lassen,  thatkräftig  bewährte.  Eine  wesentliche  Verbesserung  in 
diesen  Beziehungen  ward  der  National-Bank  durch  die  grossartige  Finanz-Operation 
des  National-Anlehens  in  Aussicht  gestellt,  da  ein  grosser  Theil  desselben  zur  Rückzah- 
lung   der    durch    die  Auswechslung    des  Staats-Papiergeldes    mit  Banknoten  entstan- 
denen neuen  Schuld  verwendet  und  hiermit  auf  die  Verbesserung  der  Landeswährung 
gewirkt    werden    sollte.      Ein    dem    Betrage    dieser    Schuld    entsprechender    Antbeil 
der   bezüglichen    Subscriptionen    ward    der   National-Bank    zugewiesen,     so     dass 
nach     der    bis    zum    August    1858    hierauf  zu    bewerkstelligenden  Einzahlung    von 
134'/,    Million    Gulden    die    gesammte    Schuld    des    Staates    an    die    National-Bank 
bis   auf  den  Betrag  von  80    Millionen  Gulden    getilgt  werden  sollte.      Die  Einzah- 
lungen   auf    das   National-Anlehen    flössen    so    unerwartet    reichlich    ein,    dass    die 
hiermit    zu    tilgende     Schuld    von     134 '/,     Million    Gulden    schon    zu    Ende     des 
Jahres    1855   auf  den   Betrag  von    ungefähr  371/,  Million   Gulden    vermindert   war. 
Inzwischen    hatte    die    hereingebrochene    orientalische    Verwicklung    die    Nothwen- 
digkeit  für  Oesterreich  herbeigeführt,  zur  Wahrung  seiner  Machtstellung  und  seiner 
bedrohten    Interessen    umfassende    Kriegsrüstungen    vorzunehmen,     ein    bedeutendes 
Heer  an   der  Ost-Gränze    des  Reiches   aufzustellen.     Die  Bedeckung   der   hierdurch 
für  die    Staatsverwaltung   erwachsenen   ausserordentlichen   Auslagen   war    einer    der 
wesentlichen   Zwecke,    welche  durch   das   National-Anlehen    erfüllt   werden   sollten. 
Da  jedoch  die  Einzahlungen  für  dasselbe  auf  fünf  Jahre  vertbeilt  wurden ,    und  ein 
bedeutender  Theil  derselben  vorweg  der  National-Bank  zugewiesen  worden  war,  so 
reichte  der  Ueberrest  für  den   durch  jene  Truppen-Aufstellung  veranlassten  Aufwand 
nicht  hin,  und  es  musste  auf  eine  antieipative  Flüssigmachung  der  später  fällig  wer- 
denden Raten   des  National-Anlehens  fürgedacht   werden.    Zu  diesem   Ende   leistete 
die   National-Bank    Interimal- Vorschüsse    von    80  Millionen  Gulden,     wozu   später 
noch    20    Millionen    Gulden    kamen,    welche    durch    Staats -Obligationen    statuten- 
mässig  bedeckt  wurden.    Diese  Vorschüsse  bildeten  keine  eigentliche  Schuldvermeh- 
rung,   da   sie   in   den  nachfolgenden    Einzahlungen  auf   das   National-Anlehen  ihre 
I.  47 


370 

bereits  angewiesene  Deckung  zu  finden  hatten.  Nichtsdestoweniger  ward  hierdurch 
das  Verhältniss  zwischen  der  National-Bank  und  der  Finanz-Verwaltung,  dessen  all- 
mähliche Ausgleichung  durch  die  früher  erwähnten  Vereinharungen  erzielt  werden 
sollte ,  neuerdings  verwickelt.  Aber  alle  Umstände  drängten  zu  der  Notwendigkeit, 
die  Verpflichtungen  der  Finanz-Verwaltung  gegen  die  National-Bank  in  umfassendster 
Weise  und  baldigst  zu  lösen ,  letztere  hierdurch  ihrer  eigentlichen  Bestimmung  zur 
Förderung  des  inzwischen  mächtig  angewachsenen,  ihre  Unterstützung  immer  mehr 
in  Anspruch  nehmenden  Verkehres  wiederzugeben  und  die  Herstellung  einer  allen 
Schwankungen  entrückten  Landeswährung  herbeizuführen.  Die  Erreichung  dieser 
segensreichen  Zwecke  ist  durch  den  grossartigen  Beschluss  der  Staatsverwaltung  in 
nahe  Aussicht  gestellt,  zufolge  dessen  der  National-Bank  Staats-Domänen  in  einem 
den  Betrag  von  155  Millionen  Gulden  übersteigenden  Schätzungswerthc  zu  dem  Ende 
überwiesen  werden,  dass  sie  aus  dem  Erträgnisse  und  successiven  Verkaufe  derselben 
die  von  ihr  zuletzt  geleisteten  Vorschüsse  von  100  Millionen  und  nebstbei  die  noch 
nach  den  früheren  Verträgen  erübrigende  Forderung  an  den  Staat  von  55  Millionen 
decke.  Die  Einleitungen  zu  der  Ausführung  dieses  Beschlusses  sind  bereits  im  Werke. 
Nach  dieser  Bedeckung  wird  nur  noch  die  aus  der  Einlösung  des  Wiener-Währung- 
Papiergeldes  hervorgegangene  Schuld  des  Staates  von  ungefähr  60  Millionen  Gulden 
erübrigen ,  welche  durch  die  vertragsmässig  geleisteten  Tilgungs-Raten  binnen  we- 
nigen Jahren  gänzlich  zurückgezahlt  sein  wird.  Hiermit  ist  der  Zeitpunct  sehr  nahe 
gerückt,  in  welchem  die  National-Bank  unabhängiger  von  der  Staatsverwaltung,  als 
dieses  seit  ihrer  Gründung  der  Fall  war,  wirken  und  ihr  inzwischen  verdoppeltes 
Capital  der  Förderung  des  neuem  Aufschwünge  entgegengehenden  Verkehres  unge- 
schmälert zu  widmen  in  der  Lage  sein  wird.  Diese  Wirkung  wird  dadurch  noch  nam- 
haft erhöht  und  weiteren  Kreisen  zugänglich,  dass  sie  mit  Genehmigung  der 
Staatsverwaltung  ihren  übrigen  Geschäftszweigen  noch  eine  Abtheilung  für  den 
Hypothekar-  Credit,  welcher  (nebst  den  bis  zum  Betrage'  von  200  Millionen  Gulden 
auszugebenden  Pfandbriefen)  ein  Capital  von  40  Millionen  Gulden  gewidmet  wird, 
beifügt  und  dadurch  neben  dem  kaufmännischen  auch  den  Real-Credit,  wie  diess 
schon  ursprünglich  bei  ihrer  Gründung  beabsichtiget  worden ,  kräftig  zu  unterstützen 
vermag. 

Auch  in  anderer  Hinsicht  hat  die  National-Bank  in  dem  seit  1848  verflossenen 
Zeitabschnitte  mitten  in  politischen  und  finanziellen  Krisen  den  Weg  des  Fortschrittes 
eingeschlagen  und  ihre  inneren  Einrichtungen  vielfach  vervollkommnet.  Schon  seit  dem 
Februar  1848  begann  sie,  den  Stand  des  Münzschatzes  und  der  Banknoten-Circulation, 
sowie  ihre  Geschäftsgebarung  durch  monatliche  Ausweise  zur  öffentlichen  Kenntniss 
zu  bringen.  Die  nachfolgende  politische  Erschütterung  führte  eine  harte  Prüfung  für 
dieses  National-Institut  herbei.  Das  schwindende  Vertrauen ,  der  hierdurch  veran- 
lasste Zudrang  zur  Banknoten- Auswechslung  gegen  Silber,  die  desshalb  nothwendig 
gewordene  Suspension  der  Baarzahlung.  und  als  unmittelbare  Folge  davon  die  Entwer- 
thung  der  Banknoten,  —  alle  diese  Umstände  mussten  an  sich  schon  den  Stand  der  Natio- 
nal-Bank in  mehr  als  einer  Hinsicht  gefährden.  Hierzu  kamen  noch,  durch  die  politi- 


371 


sehen  Ereignisse  hervorgerufen    und  durch  die  natürlichen  Fluktuationen    der  Specu- 
lation  gefördert,  die  verderbliehen  Schwankungen  im  Disagio  der  Banknoten  ,  welche 
auf  den  gesammten  National- Wohlstand  um  so  nachtheiliger  wirkten  ,  als  der  sinkende 
und  häufig  wechselnde  Werth  des  fast  einzigen  oder  doch  vorzüglichsten  umlaufenden 
Geldzeichens    eine  Devaluation  und    VVerthsunsicherheit  des  gesammten  volkswirt- 
schaftlichen Capitals  und  des  Staatseinkommens  nach  sich  zog.    Mit  rühmlicher  An- 
strengung und  Ausdauer,  vor  allem  aber  durch  die  thatkräftige  Beihilfe  der   Staats- 
Verwaltung,  gelang  es  der  National-Bank ,  die  Gefahr  der  Lage  zu  bewältigen  und 
nach    der  Wiederkehr    geordneter    Verhältnisse    die    von    dem   Verkehre    geforderte 
Ausbildung  ihrer  Einrichtungen  und   ihrer  Wirksamkeit  zu  bewerkstelligen.   Um  den 
von  ihr  gewährten  Credit  dem  Verkehre  in  den  Kronländern  zugänglicher  zu  machen, 
wurden  fast  an  allen  grossen  Handelsplätzen  der  deutschen,  ungrischen  und  slavischen 
Kronländer  Filial-Escompte-Anstalten  errichtet  und  mit  einer  nach  Umständen  beträcht- 
lich erhöhten   Dotation   versehen;    in   Wien   wurden   Domicil- Wechsel    (welche   frü- 
her davon  ausgeschlossen  waren)  zur  Escompte  zugelassen,    und  der  geringste  Be- 
trag eines  bankfähigen  Wechsels  auf  hundert  Gulden  ermässiget.   Insbesondere    zur 
Erleichteruno-  der  Einzahlungen  auf  das  National-Anlehen  errichtete  die  National-Bank 
Filial-Leihanstalten  (zur  Verpfändung  von  Staatspapieren)  an  den  Haupt-Verkehrs- 
plätzen der  oben  genannten  Kronländer.    Ferner  wurde  das  Bank -Capital  durch  die 
Emission  der  noch  vorrätbigen  Actien  verdoppelt  und  hiermit  auf  die  volle  ursprüng- 
lich beabsichtigte  Höhe  gebracht,    wodurch  die  bereits  in  Folge  der  Einlösung  der 
Reichsschatzscheine  namhaft    vermehrte  Circulation   der  Banknoten  gehörig  geregelt 
und  dem  Verkehre  eine    umfassendere    Unterstützung    gewährt   werden    konnte.     In 
dieser  Weise  gelangten  fast  alle  Anträge  zur  Ausführung,  welche  die  in  stürmischer 
Zeit  einberufene,    aus  allen   Theilen   des   Reiches   durch   sachkundige   Männer    des 
Handels-  und  Besitzstandes  beschickte   Commission   zum   Behufe  der  Rehabilitirung 
und  Consolidirung  der   Bankzustände   gestellt   hatte.     Endlich    erfuhr   die    National- 
Bank   in   der   neuesten   Zeit   eine    folgenreiche   Erweiterung    ihres   Wirkungskreises 
durch  die  bereits  erwähnte  Gründung  der  mit  ihr  verbundenen  und  mit  einem  Fonde 
von  40  Millionen  Gulden  dotirten  Abtheilung  für  den  Hypothekar-Credit. 

Durch  diese  inneren  Verbesserungen  und  Erweiterungen  ,  sowie  durch  das  nun- 
mehr vollständig  geordnete  Verhältniss  zwischen  der  National-Bank  und  der  Finanz- 
Verwaltung  hat  die  erstere  eine  feste  Begründung  und  eine  Wichtigkeit  für  den  Ver- 
kehr von  Oesterreich  erlangt,  wie  sie  ihn  noch  in  keiner  früheren  Periode  besass  und 
wie  er  einer  Anstalt  geziemt,  welche  den  höchsten  Begulator  des  Verkehres  im  ganzen 
Reiche  bildet.  Zwar  erübriget  noch  Manches  und  Wesentliches  für  die  Zukunft;  denn 
noch  immer  ist  der  Münzschatz  nicht  in  dem  angemessenen  Verhältnisse  zur  Bankno- 
ten-Circulation  und  noch  ist  die  Aufhebung  des  Zwangs-Courses  ,  sowie  der  Wieder- 
beginn der  Baarzablung  nicht  möglich  geworden.  Allein  das  erstere  ist,  ohne  über- 
mässige Opfer  zu  bringen,  nicht  alsogleich  ausführbar,  ja  kaum  erwünscht,  wenn 
nicht  die  dadurch  unausweichlich  entstehenden  Cours-Schwankungen  neue  Verluste 
herbeiführen  sollen;  eine  allmähliche  Vermehrung  wird  aber,  wie  diess  selbst  die  letz- 

47  * 


ten  Monats-Ausweise  darthun,  ernstlich  angestrebt  und  von  der  Finanz-Verwaltung 
wirksam  gefördert. 

Die  Wiederaufnahme  der  Baarzahlung  (wenn  letztere  bleibend  sein  soll)  herbei- 
zuführen, hängt  nicht  lediglich  von  der  National-Bank,  ja  selbst  nicht  von  der  Finanz- 
Verwaltung  ab,  wenngleich  der  Münzschatz  die  gewünschte  Höhe  erreicht  hätte.  Die 
Erfahrung  lehrt,  dass  die  Wiederherstellung  der  gestörten  national-wirthschaftlichen 
Verhältnisse  nur  allmählich  und  stufenweise  erfolgen  kann;  bei  der  engen  Verbindung 
der  sämmtlichen  Handelsstaaten  unter  einander  wirkt  unter  solchen  Umständen  jedes 
auswärts  vorfallende  widrige  Ereigniss  auf  die  Geldverhältnisse  jenes  Staates  zurück, 
in  welchem  dieselben  ihrem  normalen  Zustande  entrückt  sind.  Nur  ein  geordneter  Zu- 
stand der  europäischen  Verhältnisse  und  die  Wiederkehr  des  allgemeinen  dem  Ver- 
kehre sich  zuwendenden  Vertrauens  kann  eine  solche  Consolidirung  der  national-wirth- 
schaftlichen Zustände  herbeiführen,  durch  welche  die  Wiederaufnahme  der  Baarzah- 
lungen  bedingt  ist.  Hierbei  ist  jedoch  ausdrücklich  hervorzuheben ,  dass  für  die  Wieder- 
herstellung der  Landeswährung  und  die  Aufbebung  des  Zwangs-Courses  die  Activirung 
der  Banknoten-Verwechslung  mit  Silber  nicht  unerlässlich  ist,  indem  durch  den  Aul- 
schwung des  inneren  und  auswärtigen  Verkehres  das  Verhältniss  dieser  in  ihrer  Cir- 
culation  auf  ein  gewisses  dem  Bedarfe  entsprechendes  Maass  beschränkten  Geldzeichen 
zu  einem  Werthe  sich  feststellen  kann,  welcher  dem  Silberwerthe  vollkommen  gleich 
kömmt.  Die  gegenwärtig  in  Oesterreich  zur  Erscheinung  kommenden  und  sich  vorberei- 
tenden staatswirthschaftlichen  Beformen  haben  bereits  in  dieser  Richtung  zu  wirken  be- 
gonnen und  berechtigen  zu  der  Erwartung ,    dass  die  Wirkung  eine  vollständige  werde. 

Im  näheren  oder  ferneren  Zusammenhange  mit  der  österreichischen  National- 
Bank  standen  die  für  vorübergehende  Zwecke  ins  Leben  gerufenen  Anstalten,  das  Wie- 
ner Aushilfs-Comite  und  das  Comite  für  die  Unterstützung  mittelloser 
Gewerbsleute  in  Wien.  Diese  beiden  Anstalten  wurden  zur  Zeit  der  politischen 
und  Handels-Krise  des  Jahres  1848  errichtet  und  hatten  die  Unterstützung  des  Wiener 
Handels-  und  Gewerbestandes  für  die  Dauer  der  durch  diese  Krise  hervorgerufenen 
ungünstigen  Verhältnisse  zum  Zwecke;  beide  beendigten  ihre  Wirksamkeit,  als  der 
Zweck  ihrer  Errichtung  erreicht  war.  Das  Aushilfs-Comite  stand  unter  der  un- 
mittelbaren Leitung  der  Bank-Direction  und  erhielt  von  derselben  seine  Dotation .  wo- 
mit es  den  Handelsleuten  und  Industriellen  Wien's,  welche  credit-bedürftig  Maren  und 
sich  den  Credit  nicht  auf  andere  Weise  zu  verschaffen  vermochten,  letzteren  unter 
erleichterten  Bedingungen  gewährte.  Das  Comite  zur  Unterstützung  der  Gewerbsleute 
war  aus  patriotischen  Privat- Männern  zusammengesetzt,  welche  mit  einer  von  der 
National-Bank  vorgeschossenen,  von  der  Finanz- Verwaltung  bewilligten  Dotation  insbe- 
sondere dahin  arbeiteten,  den  kleinen  Gewerbsleuten  durch  Vorschüsse  oder  Arbeit- 
gebung  Beschäftigung  und  Unterhalt  zu  gewähren.  Beide  Anstalten  wirkten  segensreich 
für  den  Wiener  Handels-  und  Gewerbestand  während  der  Zeit  der  drückendsten  Noth, 
und  es  muss  anerkennend  hervorgehoben  werden ,  dass  die  von  den  beiden  genannten 
Anstalten  gewährten  Unterstützungen  (welchen  eine  Summe  von  mehr  als  fünf  Millionen 
Gulden  gewidmet  war)  von  den  Unterstützten  bis  auf  einige  minder  bedeutende  Be- 


373 

träge  insgesammt  und  redlich  rückerstattet  wurden.  Eine  bleibende  Unterstützung  für 
den  Handel  zu  gewähren,  hat  sich  die  nieder-österreichische  Escompte- Ge- 
sellschaft zum  Ziele  gesetzt.  Wiederholt  hatte  sich  unter  dem  Wiener  Handels- 
stande das  Bedürfniss  kundgegeben.  Credit  unter  leichteren  Bedingungen  und  für 
geringere  Summen,  als  ihn  die  National-Bank  statuten-mässig  zu  gewähren  vermochte, 
zu  erlangen.  Auch  hatte  sich  bereits  vor  dem  Jahre  1848  der  Wunsch  vielfach  gel- 
tend gemacht,  die  National-Bank  möge  die  Strenge  jener  Bedingungen  mildern,  und 
dadurch  ihren  Credit  allgemein  zugänglich  zu  machen.  Allein  Erwägungen  der  ernste- 
sten Art  Hessen  es  als  unzulässig  erscheinen,  dass  die  National-Bank,  der  Regulator 
des  Geldumlaufes  im  ganzen  Reiche,  ihren  eigenen  Credit  (d.  b.  jenen  ihrer  Noten) 
gefährde  .  indem  sie  von  der  Strenge  der  zur  vollen  Sicherheit  geforderten  Bedin- 
gungen bei  ihrer  Credit-Gewährung  abliesse  und  sich  den  Wechselfällen  des  kleinen 
und  des  mindere  Garantie  bietenden  Verkehres  aussetzte.  Diess  musste  als  die  Auf- 
gabe eines  beschränkteren,  lediglich  diesem  Geschäfte  sich  zuwendenden  Institutes 
betrachtet  werden,  welches  keine  eigenen  Zettel  ausgibt  und  im  Stande  ist,  auch  bei 
erleichterter  Credit-Gewährung  sich  vor  ungünstigen  Wechselfällen  durch  seine  Bewe- 
gung auf  einem  beschränkteren  Gebiete,  auf  welchem  es  die  Solidität  der  dabei  Bethei- 
ligten bis  zu  der  untersten  Kategorie  hinab  zu  überwachen  vermag,  sicher  zu  stellen. 
Hiernach  entstand,  von  dem  Finanz-Minister  Freiherrn  v.  Raumgartner  zunächst  in  An- 
regung gebracht,  die  nieder-österreichische  Escompte-Gesellschaft  (auf  Actien),  welche 
ihren  Theilnehmern  Credit  unter  der  Haftung  zweier  Wechselschuldner  und  auf  die 
Dauer  von  vier  bis  sechs  Monaten  gewährt,  sich  aber  dadurch  vor  Verlusten  sichert, 
dass  jeder  ihrer  Credit-Inhaber  für  die  sämmtlichen  Verbindlichkeiten  der  übrigen 
Credit-Inhaber  gegen  die  Gesellschaft  bis  zur  Höhe  seiner  Credits-Retheiligung  haftet. 
Ihr  Actien-Fond  beträgt  fünf  Millionen  Gulden,  ihre  Wirksamkeit  wird  aber  dadurch 
um  so  viel  bedeutender,  dass  die  National-Bank  der  Gesellschaft  einen  den  doppelten 
Betrag  ihres  Fondes  erreichenden  Credit  zu  dem  bankinässigen  Zinsfusse  einräumte. 
Ungeachtet  ihres  kurzen  Bestandes  hat  diese  Gesellschaft  bereits  eine  sehr  wohlthä- 
tige,  kaum  mehr  zu  entbehrende  Wirkung  auf  den  Handels-  und  Fabriks-Stand  von 
Wien  und  Nieder-Oesterreich  überhaupt  geäussert,  indem  dort,  wo  die  National-Bank 
ihre  Wirksamkeit  einstellte ,  die  Escompte-Gesellschaft  die  ihrige  begann  und  den 
beschränkten  Geschäften,  sowie  den  entstehenden  Unternehmungen,  welche  in  ihrer 
Gesammtheit  die  Grundlage  des  industriellen  Lebens  in  Oesterreicb  bilden,  die  Bahn 
zu  einer  gedeihlichen  Entwicklung  eröffnete. 

Was  die  nieder-österreichische  Escompte-Gesellschaft  für  den  kleinen  Wechsel- 
Verkehr  der  Reichshauptstadt  und  des  bezüglichen  Kronlandes  war,  diess  für  den 
Gesammtverkehr  des  ganzen  Reiches,  namentlich  für  die  grossartigen  Industrie-Unter- 
nehmungen zu  leisten,  war  die  Aufgabe  eines  solchen  Dimensionen  entsprechenden 
Institutes,  dessen  Gründung  in  die  neueste  Zeit  fällt.  Das  wirtschaftliche  Leben 
Oesterreicb  s  hat  in  der  kurzen  Zeit  seiner  freieren  Regsamkeit  seit  dem  Jahre  1848 
einen  früher  ungeahnten  Aufschwung  genommen.  Die  grossen  Güter  und  die  kleine 
Landwirthschaft,  die  Dampfschifffahrt  und  die  Eisenbahnen,  der  Handel  in  landwirth- 


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sehaftlichen  Producten,  sowie  der  Verkehr  mit  industriellen  Erzeugnissen,  —  alle  diese 
wirthschaftlichen  Bestrebungen  nahmen  bedeutende  Summen  in  Anspruch,  wofür  früher 
weder  Begehr  noch  Verwendung  vorhanden  war.   Das  nur  allmählich  sich  erzeugende 
Capital  war  nicht  vorhanden,  oder  doch  in  kleine  für  den  grossen  Verkehr  unbenutz- 
bare Fractionen  zersplittert,  der  Credit  beschränkt  und  Wenigen  zugänglich.  Dadurch 
entstand  eine  Vertbeuerung  des  Geldes,  welche  die  volle  Benützung  der  sich  allent- 
halben öffnenden  Hilfsquellen  hinderte,  auf  die  grossen  Unternehmungen  lähmend  ein- 
wirkte und  den  Staats-Credit  durch  die  nothgedrungene  Verwerthung  so  vieler  Effecten 
drückte.  Wenn  die  dem  Handel  ertheilte  freiere  Bewegung,  die  Entlastung  des  Grund- 
Besitzes  nachhaltig  und  im  vollen  Umfange  für  den  wirthschaftlichen  Aufschwung  des 
Reiches  und  für  die  Erhöhung  der  gesammten  Steuerkraft  wirksam  werden  sollte,  so 
musste,    gleich  der  Hypotheken-Bank  für  den  Real-Besitz,  eine  Anstalt  von  grossar- 
tigem Umfange  geschaffen  werden,  welche,  indem  sie  die  kleinen  Capitale  an  sich 
zieht  und  zu  einer  den  grössten  Verkehr  befruchtenden  Verwendung  bringt,  den  glei- 
chen Dienst  für  die  Industrie  und  den  dadurch  genährten  Verkehr  überhaupt  zu  leisten 
vermag.    Diess    erkannte    der  Finanz-Minister  Freiherr  v.  Brück,  und  rief  die  Cre- 
dits-Anstalt  für  Handel  und  Gewerbe  mit  einem  Fonde  von  60  Millionen  Gul- 
den in's  Leben ,  an  deren  Spitze  die  Bankhäuser  Rothschild  und  Lämel  im  Vereine 
mit  den  Fürsten  Max  v.  Fürstenberg,  Adolph  v.  Schwarzenberg ,  Vincenz  v.  Auersperg, 
dem  Grafen    Otto  v.   Chotek   und   dem  Fabricanten  Louis  v.  Haber  traten.  Die  eben 
beginnende  Wirksamkeit  dieses  Institutes  vermag  in  kaum  zu    berechnender  Weise 
auf  die  grossen  Unternehmungen  durch  eine  dem  Umfange  der  Aufgabe  entsprechende 
Leitung  wohlthätig  einzuwirken ,  indem  sie  gewinnreiche  Unternehmungen,  wozu  es 
an  Capital  gebrach,  in's  Leben  ruft,  andere  wohlbestellte  Geschäfte  durch  ihre  Bethei- 
ligung an  denselben  zu  Credit  und  Ansehen  erhebt,  die  Industrie-Actien  durch  Vor- 
schussleistung  auf  dieselben  vor  Entwerthung  sichert,  den  Staats-Credit  unterstützt, 
und   den   flüssig   gewordenen    Geldumlauf  auf  dem   gesammten    Gebiete   der   wirth- 
schaftlichen Thätigkeit  beschleuniget.    Gleichwie  durch  den  Handelsvertrag  und   die 
früher   oder    später    eintretende    Zolleinigung    mit    Deutschland    das    Handelsgebiet 
Oesterreieh's  sich  zu  einem  mittel-europäischen  erweitern  wird,  gewährt   die  Cre- 
dits- Anstalt   die  Aussicht,    dass  sie  den   einheimischen  Credit   mit   dem   auslän- 
dischen innig  verschmelzen,   Oesterreich  dadurch  aus  seiner  Credit-Isolirung  empor- 
heben,   das  Credit- Wesen  Oesterreieh's  zu  einem  integrirenden  Gliede  der  grossen 
Geldwirthschaft   der   Handelswelt    gestalten,    die   fremden  Beschäftigung   suchenden 
Capitale  zu  den  unermesslichen  noch  unausgebeuteten  Hilfsquellen  Oesterreieh's  hin- 
leiten   und   durch  die  Förderung   des  Wohlstandes   im   Reiche   allen    daran   Bethei- 
ligten reichen  Gewinn  zugänglich  machen  werde.    Die   günstige  Aufnahme,   welche 
das  Institut,    sobald  dessen  Errichtung  bekannt  wurde,   bei  den  heimischen  und  aus- 
wärtigen Capitalisten  fand,  berechtiget  zu  der  Erwartung,  dass  die  Ueberzeugung  von 
dessen   Nützlichkeit  und  Rentabilität  allgemein  getheilt  werde,    und  es  bedarf  nur 
der  nachhaltigen   Befestigung   dieser   Ueberzeugung,    um   die  Erwartungen    zu   der 
Wirklichkeit  des    Erfolges  umzuwandeln. 


375 

Unter  allen  Verkehrs-Instituten  nnisste  die  k.  k.  privilegirte  National-Bank  von 
den  Stürmen  des  Jahres  1848  und  den  nachfolgenden  Bedrängnissen  am  empfindlichsten  be- 
troffen  werden.  Denn  während  der  Zudrang  zu  den  Verwechslungs-Cassen  binnen  wenigen  Mo- 
naten ihren  Baarfond  nahezu  erschöpfte,  musste  die  National-Bank  der  Staatsverwaltung  durch 
namhafte  Vorschüsse  und  anderweitige  finanzielle  Vermittlungen  zu  Hilfe  kommen.  Da  in  dem 
Zeiträume  1848—1855  die  Beziehungen  der  National-Bank  zu  dem  Staate  die  überwiegend 
wichtigen  geworden,  und  auf  die  Stellung-  derselben  gegenüber  dem  Verkehre  bedingend  ein- 
wirkten, wird  es  die  Uebersicht  der  Gesammlverhältnisse  erleichtern,  wenn  die  ersteren  Be- 
ziehungen zunächst  in  ihrem  Zusammenhange  nachgewiesen  werden.  Hierbei  kann,  zur  Ver- 
meidung von  Wiederholungen,  auf  Dasjenige  hingedeutet  werden,  was  über  die  Mitwirkung  der 
National-Bank  zur  Begelang  der  Finanzen  bei  der  Darstellung  der  Finanz-Verwaltung  bemerkt 

wurde. 

Laut  Uebereinkunft  vom  20.  April  1848    übernahm   es    die  National-Bank,    für  Rechnung 
des  Staates  30  Millionen  Gulden  in  Hypothekar-Anweisungen ,  die  auf  der  k.  k.  Saline  Gmunden 
versichert  sind,    zu  emitlireni),    und  diese  Summen  gegen   4percentige  Verzinsung  auf   Rech- 
nung der  Hypothekar-Anweisungen  vorzuschiessen.    Da   an    solchen  Anweisungen  im  Laufe  des 
Jahres  für    8,890.050  fl.  in  Umlauf  gesetzt  wurden,    betrug    der  Vorschuss  der  National-Bank 
zu  Ende  des  Jahres  noch  21,109.050  11.,  wozu   für  verfallene  und  eingelöste  Anweisungen  und 
Coupons    noch  die   Summe  von   1,613.612  fl.    kam.    Zur    Unterstützung  der  Gewerbetreibenden 
in  Wien    wurde    von    der  Bank-Direction  unterm  9.  October  1848    der   Finanz-Verwaltung  ein 
Credit   von    2  Millionen  Gulden    gegen    Staats-Central-Casse-Anweisungen  und  Bückzahlung  in 
zwei  Jahren  zinsenfrei  eröffnet3),    von  welcher    Summe   bis    Ende  December  1848  der  Betrag 
von  900.000  fl.  erhoben  ward.    Ferner  sicherte  die  Bank-Direction  der  Finanz-Verwaltung  die 
Escomptirung    von  14  Millionen  Gulden    in    öpercentigen    k.  k.  Casse-Anweisungen  zu  s),    und 
erfolote  diese  Summe,  wovon,  nachdem  die  National-Bank  an  Anweisungen  1,905.900  fl.  über- 
nommen,   zu  Ende    des   Jahres   noch    12,094.100  fl.    aushaftend  verblieben.   In  Folge    der  Sub- 
mission vom  1.  October  1848  wurde  der  Finanz-Verwaltung  ein  Credit  von  6  Millionen  Gulden, 
rückzahlbar   in  einem  Jahre,    unverzinslich    eröffnet,    und    diese    Summe    auch    wirklich   hinaus- 
gegeben.    Laut    der    nachfolgenden    Submission    vom    9.    December    1848    wurde    der    Finanz- 
Verwaltung  von  der  National-Bank  ein  weiterer  Credit  von  20  Millionen  Gulden  gegen  Rück- 
zahlung in  einem  Jahre  zinsenfrei  eröffnet,    wovon   bis    Ende    des  Jahres   3,500.000    fl.  wirk- 
lich erhoben  wurden.  Endlich  hatte  die  National-Bank    zu    Ende    des   Jahres    noch   aushaftende 
Vorschüsse   an    den    Staat    von   281.859    fl.    für   Rückescomptirung    von    3percentigen    Staats- 
Central-Casse-Anweisungen    und    von    648.430    fl.    für   Spercentige   Casse-Anweisungen,     wozu 
noch    die    Forderungen  für    Silber-Bezugs-Spesen,    Prägekosten    und  Zinsen    für    Anticipationen 
auf  Hypothekar-  und  Casse-Anweisungen  im  Gesammtbetrage  von  2,714.079  fl.  kamen.  Die  Ge- 
sammtschuld des  Staates  an  die  National-Bank,  welche  zu  Ende   1847  sich  auf  132,452.364  11. 
gestellt  hatte,  war    demnach  Ende    1848    nach  Abschlag   der   auf  die    fundirte  Schuld    für   die 
Einlösung   des  Wiener-Währung-Papiergeldes    geleisteten   Bückzahlung   von   2,020.287   fl.   und 
ausschliesslich  des  vom  Staate  garantirten  Vorschusses  von  900.000  fl.,  welchen  die  National- 
Bank  zur  Unterstützung  der  Gewerbetreibenden  geleistet  hatte,  auf  die  Summe  von  178,393.208  fl. 
gestiegen.   —    Die    immer    wachsenden  Anforderungen    an  die  Bankcasse  zur  Verwechslung  der 
Banknoten  gegen  Silber  hätten  den  Baarfond  der  National-Bank  gänzlich  erschöpft,  wenn  nicht 
o-esetzliche    Vorkehrungen    dagegen   eingetreten   wären.    Diese  wurden    durch    das   Allerhöchste 
Patent   vom    2.    Juni    1848    getroffen,    wodurch    die    Einführung    des   Zwangsumlaufes    für    die 


*)  Kundmachungen  der  National-Bank  vom  12.  Mai,  14.  Juni  und  12.  August  1848. 
=)  Zuschrift  des  Finanz-Ministeriums  vom  30.  September  1848. 
s)  Zuschritt  des  Finanz-Ministeriums  vom  18.  October  1848. 


376 

Banknoten,  die  Beschränkung  der  Verwechslung  der  Banknoten  gegen  Münze  auf  den  Maximai- 
Betrag  von  25  fl.  und  die  Herausgabe  von  Banknoten  von  I  und  2  fl.  zur  Erleichterung  des 
Verkehres  im  Kleinen  angeordnet  ward  *)  ;  da  aber  auch  nach  obiger  Beschränkung  der  Abfluss  des 
Silbers  noch  erheblich  war,  wurde  späterhin  der  Maximal-Betrag  der  Verwechslung  auf  5  fl. 
herabgesetzt,  und  endlich  die  Verwechslung  gänzlich  eingestellt. 

Nachdem  Seine  k.  k.  Majestät  unterm  8.  Januar  1849  das  Finanz-Ministerium  zur 
Hinausgabe  von  25  Millionen  Gulden  in  3percentigen  Casse-Anweisungen  3)  unter  Mitwirkung 
der  Xational-Bank  ermächtigt  hatte,  löste  letztere  dieselben  ein,  und  übernahm  deren  Escomp- 
tirung  bis  zum  obigen  Belaufe.  Dadurch  ward  eine  Erhöhung  der  Summe  der  umlaufenden 
Banknoten  veranlasst,  da  die  Casse-Anweisungen  bald  mehr  als  zur  Hälfte  in  die  Bankcassen 
zurückflössen,  üeber  einen  allerunterthänigsten  Vortrag  des  Finanz-Ministeriums  in  Betreff 
der  Mittel  zur  Bedeckung  der  Staatserfordernisse  und  zur  Herstellung  der  Ordnung  im  Geld- 
wesen erfloss  das  Allerhöchste  Patent  vom  28.  Juni  1849,  wodurch  der  Zwangs-Cours  der 
3percentigen  Casse-Anweisungen  und  die  Vermehrung  derselben  auf  50  Millionen  Gulden 
angeordnet,  andererseits  aber  bestimmt  wurde,  dass  die  National-Bank  zur  Deckung  der  Staats- 
Erfordernisse  mit  einer  weiteren  Vermehrung  der  im  Umlaufe  befindlichen  Noten  nicht  mehr 
in  Anspruch  zu  nehmen  sei.  Gleichzeitig  wurde  die  National-Bank  von  der  Verbindlichkeit 
enthoben,  die  vorkommenden  3percentigen  Casse-Anweisungen  baar  einzulösen.  Wenn  sich  nun 
leich,  in  Folge  jener  Allerhöchsten  Anordnung,  die  Menge  der  umlaufenden  Banknoten  inner- 
halb des  vom  Finanz-Ministerium  bezeichneten  Maasses  erhielt,  so  konnte  ein  Zurückströmen 
der  Casse-Anweisungen  in  die  Bankcassen  in  Folge  des  Zwangs-Courses  nicht  vermieden 
werden;  es  befanden  sich  darin  zu  Ende  1849  über  16  Millionen  Gulden  in  solchen  Anwei- 
sungen. Um  die  Verhältnisse  der  National-Bank  und  deren  Beziehungen  zu  der  Staatsver- 
waltung zu  verbessern,  wurden  in  dem  allerunterthänigsten  Vortrage  des  Finanz-Ministers 
vom  10.  September  1849  nachstehende  Maassregeln  als  geeignet  bezeichnet:  1.  die  Eröffnung 
einer  Anleihe;  2.  die  Zuweisung  der  Ergebnisse  derselben  und  der  sardinischen  Kriegsent- 
schädigung an  die  National-Bank;  3.  die  zwischen  der  Staats-  und  Bank-Verwaltung  einver- 
ständlich zu  pflegende  Richtigstellung  der  Gesammtforderung  der  National-Bank  an  den  Staat, 
die  Festsetzung  der  Verzinsung  dieser  Schuld  und  die  Verabredung  der  allmählichen  Tilgung 
und  Sieherstellung  derselben;  4.  die  (mit  18.  September  1849  wirksam  gewordene)  Aufhebung 
des  Münzausfuhr-Verbotes  und  5.  die  Beratungen  einer  aus  Vertrauensmännern  der  ver- 
schiedenen Kronländer  zusammengesetzten  Commission  mit  der  Bank-Direction  über  die  Ver- 
hältnisse dieses  Institutes.  Das  Staatsanleben  wurde  zu  4«/2  Percent  im  Betrage  von  71  Mil- 
lionen Gulden  im  Wege  freiwilliger  Einzeichnung  ausgeschrieben;  die  Bankverwaltung  zeich- 
nete hierfür  den  an  der  vollen  Summe  nach  geschlossener  Subscription  noch  abgängigen  Be- 
trau' von  31/.  Million  Gulden.  Von  dieser  Anleihe  erhielt  die  National-Bank  bis  Ende  des 
Jahres  1849  einen  Betrag  von  33,563.500  fl.,  sowie  von  der  sardinischen  Kriegsentschädigung 
(»,020.763  fl.  in  Silber,  als  Rückzahlung  auf  ihre  Forderungen  an  den  Staat.  Die  gegenseitige 
Verrechnuno-    zwischen    der   Staatsverwaltung    und    der   National-Bank     führte    zu    dem  Ueber- 


6 


')  Die  vorläufige  Beschränkung  erfolgte  bereits  durch  die  Kundmachung  der  Bank-Direction  vom  21.  Mai  1848. 

2)  Die  National-Bank  halte  der  Regierung  bereits  im  Jahre  1822  gegen  Empfangnahme  von  Central-Casse- 
Anweisungen  den  Credit  für  eine  den  Betrag  von  6  Millionen  Gulden  erreichende  Summe  eröffnet, 
welche  in  der  Folgezeit  nach  dem  Zinsfusse  zwischen  3  und  4  Percent  und  nach  den  Beträgen  bis 
zu  dem  Maximum  von  20  Millionen  Gulden  wechselte.  Im  Jahre  1835  wurde  dieser  Credit  bis  30  Mil- 
lionen erhöht,  später  aber  (1842)  auf  24  Millionen  Gulden  vermindert.  In  diesem  Jahre  wurden  neue 
auch  dem  Publicum  zugängliche  Central-Casse-Anweisungen  ausgefertigt,  die  in  ihrem  Umlaufe  von 
3  bis  10  Millionen  Gulden  sehwankten,  und  auch  bis  in  die  neueste  Zeit  bestehen,  während  die  anderen 
bloss  für  die  National-Bank  ausgestellten  Central-Casse-Anweisungen,  deren  Summe  sich  im  Beginne 
des  Jahres  1848  auf  45  Millionen  Gulden  belief,  durch  die  nach  dem  Jahre  1849  geschlossenen  Ver- 
träge ihr  Ende  erreichten. 


377 

einkommen  vom  6.  December  184!),  durch  welches  sämmtliche  Forderungen  der  IVational-Bank 
an  den  Staat  aus  dem  Titel  der  geleisteten  Vorschüsse  —  mit  Ausnahme  der  durch  die  Einlösung 
des  Wiener-Währung-Papiergeldes  entstandenen  gehörig  fundirten  Schuld  und  der  Vorschüsse 
von  50  Millionen  Gulden  für  die  3percentigen  Casse-Anweisungen  —  zu  einer  einzigen  ver- 
schmolzen, und  deren  Verzinsung  zu  2  Percent  festgesetzt  wurde.  In  Folge  dieses  Vertrages 
übernahm  die  National-Bank  auch  die  Beischaffungskosten  des  neu  bezogenen  Silbervorratb.es, 
welche  ursprünglich  von  der  National-Bank  und  der  Finanz-Verwaltung  gemeinschaftlich  nach 
einem  festgesetzten  Maassstabe  getragen  werden  sollten.  Die  auf  die  angedeutete  Art  entstan- 
dene sogenannte  verschmolzene  Forderung  der  National-Bank  an  den  Staat  machte  90,948.768  tl. 
aus,  welche  aber  durch  die  erwähnten  Rückzahlungen  aus  dem  neuen  Anlehen  und  der  sardi- 
nischen Kriegsentschädigung  zu  Ende  des  Jahres  bis  zu  dem  Betrage  von  57,364.505  tl.  ver- 
mindert wurde.  Mit  demselben  Vertrage  wurde  die  regelmässige  stufenweise  Verminderung  der 
Staatsschuld  an  die  National-Bank  stipulirt.  Nachdem  an  der  Wiener-Währung-Einlösungsschuld 
die  ratenweise  Bückzahlung  von  2,586.421  fl.  erfolgt,  andererseits  aber  an  Zinsen  etc.  eine 
schwebende  Forderung  der  National-Bank  entstanden  war,  bezifferte  sich  die  Gesammtschuld 
des  Staates  an  die  National-Bank  zu  Ende  1849,  einschliesslich  der  escomptirten  50  Millionen 
und  der  rückescomptirten  16  Millionen  Cenlral-Casse-Anweisungen,  des  Restes  der  zusammen- 
gezogenen Schuld  und  der  schwebenden  Forderungen,  etwas  über  205  Millionen  Gulden.  Im 
Jahre  1849  wurde  die  zweite  Auflage  der  Banknoten  zu  ein  und  zwei  Gulden  mit  Genehmigung 
der  Regierung  hinausgegeben  ')•  Um  die  ungrischen  Noten  zu  ein  und  zwei  Gulden,  welche  im 
Jahre  1848  von  dem  bestandenen  ungrischen  Finanz-Ministerium  emittirl  worden  waren,  aus  dem 
Umlaufe  zu  ziehen  und  den  Verkehr  von  diesem  nachtheilig  wirkenden  Umlaufsmittel  zu  befreien, 
wurde  die  Einwechslung  dieser  ungrischen  Noten  gegen  Noten  der  österreichischen  National- 
Bank  verfügt  2),    welche  zur  Ausführung  dieser  Maassregel  bereif  willigst  die  Hand  bot. 

Im  Jahre  1850  erhielt  der  Vertrag  vom  6.  December  1849  seine  volle  Anwendung; 
während  desselben  wurde  vom  Staate  .der  National-Bank  aus  den  Einzahlungen  auf  das 
4y'2percentige  Anlehen  die  Summe  von  26,97S.430  fl.  und  von  der  sardinischen  Kriegs-Con- 
tribulion  der  Betrag  von  5,979.237  fl.  in  Silber  entrichtet,  wodurch  die  Rückzahlung  auf  die 
verschmolzene  Forderung  die  Summe  von  32,957.667  fl.  erreichte,  und  letztere  mit  dem  Reste 
von  24,406.838  fl.  auf  das  folgende  Jahr  überging.  Da  die  Staatsverwaltung  noch  überdiess  die 
vertragsmässige  Ratenzahlung  an  der  Urschuld  (für  die  Papiergeld-Einlösung)  mit  2,622.174  fl. 
leistete,  und  andern  Theils  die  National-Bank  für  Zinsen  und  andere  schwebende  Posten  eine 
Forderung  von  772.597  fl.  geltend  zu  machen  hatte,  so  belief  sich  die  Gesammtziffer  der 
Staatsschuld  an  die  National-Bank  zu  Ende  1850  (einschliesslich  der  escomptirten  3percenti- 
gen  Cenfral-Casse-Anweisungen  im  Betrage  von  50  Millionen  und  221/,  Million  zurück-escomp- 
tirter,  dann  der  eingelösten  Reichsschatzscheine  und  Anweisungen  auf  die  ungrischen  Landes- 
Einkünfte  von  23 >/3  Million  Gulden)  auf  nahezu  196 '/,  Million  Gulden.  Die  3percentigen 
Casse-Anweisungen  des  Jahres  1849  wurden  in  den  höheren  Beträgen  von  100  fl. ,  500  fl. 
und  1.000  fl.  gegen  die  neu  ausgefertigten  Reichsschatzscheine  umgewechselt.  Die  bedeutenden 
Bückzahlungen  des  Staates  von  mehr  als  35  Millionen  Gulden  konnten  jedoch  ihre  volle  Wir- 
kung nicht  äussern,  da  sich  in  den  Cassen  der  Bank  die  mit  Zwangs-Cours  umlaufenden  3per- 
centigen  Casse-Anweisungen,  Reichsschatzscheine  und  ungrischen  Landes- Anweisungen ,  welche 
Ende  1849  im  Betrage  von  16,047.348  fl.  daselbst  vorhanden  waren,  bis  Ende  1850  auf 
46,027.095  fl.,  somit  um  30  Millionen  Gulden,  vermehrt  hatten.  Die  zu  Anfang  des  Jahres  1850 
zusammengetretene  Commission  zur  Berathung  über  die  Bankverhältnisse  war  von  der  Direction 


')  Kundmachung  der  Bank-Direction  vom  31.  Mai  und  20.  September  1849. 

-)  Finanz-Minist.  Erlass  vom  24.  Februar  1849.  Verordnung  des  Feldmarschalls  Fürsten  Windischgrätz  vom 
12.  März   1849. 

I.  48 


378 

der  National-Bank  beschickt  worden  und  erstattete  ihre  Anträge  an  das  Finanz-Ministerium  '), 
welche  jedoch  erst  in  späterer  Zeit  zu   theilweiser   Ausführung  gelangten. 

Die  Rückzahlungen  der  Staatsverwaltung  nahmen  im  Jahre  1851  ihren  Fortgang.  Als  ver- 
tragsmässige  Tilgungsrate  auf  die  durch  die  Papiergeld-Einlösung  entstandene  Schuld  wurden 
2,727.061  fl.  zurückgezahlt,  von  der  sardinischen  Kriegs-Contribution  12  Millionen  Gulden  in 
Silber  der  National-Bank  überwiesen,  und  derselben  von  der  Staats-Central-Casse  16,179.435  fl. 
baar  gezahlt.  Die  Rückzahlungen  der  Staatsverwaltung  erreichten  demnach  in  diesem  Jahre  die 
Summe  von  30,906.496  fl.,  wodurch  sich  die  Gesammtschuld  des  Staates  zu  Ende  des  Jahres, 
mit  Inbegriff  der  schwebenden  Forderungen  der  National-Bank  von  2,202.821  fl.,  auf  die  Summe 
von  145,548.755  fl.  stellte,  wovon  auf  die  Papiergeldschuld  72,496.422  fl. ,  auf  die  escomp- 
tirten  3percentigen  Staats-Central-Casse-Anweisungen  39«/o  Million,  auf  die  zusammengezogene 
Forderung  t1/»  Million  und  auf  das  in  der  Bankcasse  vorhandene  Staats-Papiergeld  23,849.512  fl. 
entfielen.  Da  ein  bedeutender  Theil  des  letzteren  (21,418.500  fl.)  in  den  mit  3  Percent 
verzinslichen  Beichsschalzscheinen  bestand,  wofür  (unverzinsliche)  Banknoten  im  Umlaufe 
waren,  so  stellte  die  National-Bank  die  hierfür  entfallende  Zinsensumme  von  1,392.589  fl. 
(nebst  354.995  fl.,  welche  in  das  Jahr  1852  fielen)  der  Finanz-Verwaltung  zur  Verfügung. 

Von  Bedeutung  für  die  Besserung  der  Lage  der  National-Bank  erschien  das  Allerhöchste 
Patent  vom  15.  Mai  1851,  womit  eine  zusammenhängende  Folge  von  Maassregeln  zur  Herstellung 
der  Regelmässigkeit  des  Geldumlaufes  in  nächste  Aussicht  gestellt  und  angeordnet  wurde,  dass 
das  Staats-Papiergeld  nicht  über  eine  bestimmte  Menge  vermehrt ,  und  auch  die  National-Bank 
zur  Deckung  der  Staatserfordernisse  nicht  mit  einer  Vermehrung  ihrer  Noten  in  Anspruch 
genommen  werden  soll.  Diesem  Allerhöchsten  Patente  gemäss  folgte  am  1.  September  1851 
die  Eröffnung  eines  Spercentigen  Staatsanlehens,  zu  deren  Ausführung  im  Wege  freiwilliger  Ein- 
zeichnung  die  National-Bank  mit  allen  ihr  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  eifrigst  mitwirkte.  Da 
der  Zweck  dieses  Anlehens  auf  die  Verminderung  des  im  Umlaufe  befindlichen  Staats-Papier- 
geldes, wovon,  wie  erwähnt,  ein  bedeutender  Betrag  sich  in  den  Bankcassen  befand,  und 
auf  die  Umgestaltung  der  schwebenden  Schuld  in  eine  fundirte  hinzielte,  so  kam  die  Bethei- 
Iiffunff  der  National-Bank  an  diesem   Anlehen    mit    einer  Summe    von    10   Millionen  Gulden    in 

O  O 

Anreffun«-,    insoferne     die    Einzeichnuna-en    auf  das   Anlehen   nicht   den   vollen  Betrag  bedecken 
würden,    doch  unterblieb  diese  Beiheiligung  in   Folge    des    sogleich   anzuführenden  Vertrages. 

Während  des  Jahres  1852  wurde  in  doppeller  Richtung  auf  die  Regelung  der  Beziehungen 
zwischen  der  National-Bank  und  der  Staatsverwaltung  hingewirkt,  durch  ein  Uebereinkommen  und 
durch  beträchtliche  Rückzahlungen.  Das  Uebereinkommen  vom  23.  Februar  1852  zielte  auf  die 
Vereinfachung  der  Rechnungen  zwischen  der  Finanz-Verwaltung  und  der  National-Bank,  sowie  auf 
die  Anbahnung  der  Bedeckung  sämmtlicher  Forderungen  der  Bank  an  den  Staat  ab.  und  zwar  mit- 
telst folgender  Bestimmungen:  1.  Die  Betheiligung  der  National-Bank  an  dem  Staatsanlehen  vom 
Jahre  1851,  zu  der  sie  sich  bis  zur  Summe  von  10  Millionen  Gulden  bereit  erklärt  hatte,  unter- 
bleibt. 2.  An  der  vertragsmässig  fortschreitenden  Tilgung  der  aus  der  Papiergeld-Einlösung  ent- 


»)  Siehe  den  Bericht  der  Commission  in  der  „Austria"  Nr.  110  vom  9.  Mai  1850.  Die  Commission  beantragte 
folgende  Maassregeln:  1.  Uebennahme  der  1  fl.  und  2  fl.  Banknoten  durch  den  Staat,  ä.  Ausgabe  von 
Reichsschatzscheinen  nicht  unter  100  fl.  mit  Zwangs-Cours  nur  als  Uebergangsmaassregel.  3.  Eine  An- 
leihe von  löO  Millionen  Gulden  auf  nationaler  Basis.  <i.  Hinausgabe  der  49.379  Bank-Aetien.  5.  Zurück- 
zahlung der  ganzen  Schuld  des  Staates  an  die  Bank  mit  Ausnahme  der  von  der  Einlösung  des  Wiener- 
Währung-Papiergeldes  herrührenden  77  Millionen  Gulden.  6.  Regelung  des  Banknoten-Umlaufes.  7.  Errich- 
tung von  Bank-Filialen.  8.  Beförderung  von  Hypotheken-Banken  und  Renten-Anstalten.  9.  Beförderung 
von  Gewerbebanken.  10.  Reform  des  Münzwesens  im  Vereine  mit  den  Staaten  Deutschland^.  11.  Zurück- 
ziehung alles  Papiergeldes  des  Staates,  zuvörderst  der  Münzscheine.  12.  Ausgabe  von  Reiclisschalz- 
Scheinen  ohne  Zwangs-Cours.  13  Aufhebung  des  Zwangs-Courses  der  Banknoten.  14.  Zurückziehung 
aller  Banknoten  unter  10  Gulden. 


379 

springenden  Schuld,    welche  am  27.  Januar  1852  im   Ganzen    72,260.077   fl.  ausmachte,    wird 
nichts  geändert.    3.   Die   nachstehenden   Forderungen   der  Bank   sind   in   einen   einzigen  Posten 
zusammenzuziehen,    und  mit   2  Percent  zu  verzinsen:    a)  die  am  27.  Januar  1852  in  der  Bank- 
Casse    vorräthig  gewesenen   verzinslichen    Reichsschatzscheine   im    Beirage    von   24,055.300  11., 
b)  die   zu   gleicher   Zeit   in   derselben  vorhandenen  unverzinslichen  Reichsschatzscheine  und  An- 
weisungen  auf  die  Landeseinkünfte    l"ngern*s  im    Betrage    von    3,213.407  fl.  l),    c)   die  gegen 
Beal-Hypothek  eseomptirten  3percenligen  Cenlral-Casse-Anweisungen,  welche    durch  die  inzwi- 
schen stattgefundene  Rückzahlung  und  Abrechnung  (von   21/3  Million   Gulden )  sich   auf  37  Mil- 
lionen Gulden  vermindert   hatten,    d)  der  Restbetrag  der  laut  Vertrag  vom  6.  Decemher  1849 
zusammengezogenen    zu   2  Percent  verzinslichen   Staatsschuld    in   der    Summe    von   l'/^  Million 
Gulden.    4.    Bas  in  sämmtlichen  Bankcassen   befindliche  verzinsliche   und  unverzinsliche  Staats- 
Papiergeld   sammt    den    37   Millionen    Central-Casse-Anweisungen    sind   der    Finanz-Verwaltung 
zurückzustellen.    Die  Gesammlsumme    der  sonach    neu    umgestalteten    Schuld,    im   Betrage   von 
71,76S.707  fl.,  wird  auf  71'/2  Million  abgerundet,  und  der  Best  haar  ausgeglichen.    5.  Die  Zinsen 
werden  nach  dem   bisherigen  Maasse  bis  31.  Januar  1852  bezahlt,   und  vom  1.  Februar  an  mit 
2  Percent  berechnet.    6.    Ueber   die  Gesaminiforderung  wird  eine  Schuldverschreibung  von  der 
Finanz-Verwaltung  ausgestellt,  und  auf  die  sogleich  zu  erwähnende  Hypothek  einverleibt;  die  ge- 
leisteten Abschlagszahlungen  werden  abgeschrieben.    7.   Die  Sieherstellung  dieser  zusammengezo- 
genen Forderung  erfolgt  mit  Allerhöchster  Genehmigung  auf  die  Salinen  von  Gmunden,  Aussee  und 
Hallein.    8.   Die  Bückzahlung  an  dieser  Gesammtforderung  erfolgt ,  sobald  und  in  soweit  es  die 
Verhältnisse  der  Staats-Finanzen  gestatten,    zu  welchem  Ende  das  allgemeine  Slaatseinkornmen 
in  Anspruch  genommen,    wie  auch  bei  Abschliessung  künftiger  Staatsanlehen  die  Tilgung  dieser 
Forderung  in  besonderen  Betracht  gezogen  werden  wird.    9.  Die  Bückzahlung  des  aus  dem  Ge- 
schäfte der  3percentigen  Central-Casse-Anweisungen  entstandenen  Vorschusses  von   1,160.409  11. 
erfolgt  sogleich,   und  wird  künftig  jeder  solche    durch  Bückescomptirung  entstandene  Vorschuss 
unmittelbar  vom  Staate  zurückerstattet.    10.  Jene  Beträge,  welche  die  IValioiial-Bank  vorsehuss- 
weise  auszulegen  haben  wird,   um  die  Emission   der   öpercentigen  Hypothekar-Anweisungen   auf 
die  limitirte  Maximal-Summe  von  40  Millionen   Gulden    zurückzuführen ,   sowie   die   durch   wei- 
tere  Einlösung  von    Hypothekar-Anweisungen    entstandenen   Vorschüsse    werden    der   National- 
Bank  sogleich  zurückersetzt,    da  sie  diese  beiden  Geschäfte  commissions-weise  für  Bechnung  der 
Finanz-Verwaltung  besorgt.     11.   Die  Bank  wird   das  Staats-Papiergeld,    welches  in  Zukunft   bei 
ihr  zurückbleiben  könnte,    monatlich  der  Finanz-Verwaltung  übergeben,  welche  es  gegen  Bank- 
Noten  einwechseln  wird.    Das  mit  Allerhöchster  EntSchliessung  vom  3.  September  1852  angeord- 
nete Staatsanlehen  von  80  Millionen  Gulden  bekräftigte  folgerichtig  die  zum  Besten  der  National- 
Bank    ausgesprochenen    Absichten    der   Finanz-Verwaltung;    die    Bank-Direction    übernahm   und 
besorgte   durch   ihre    Beamten  zugleich   mit   der   Staatscasse   die   Einzeichnung  und   Ausführung 
dieses  Staats-Anlehens.    Von  demselben  wurden  15  Millionen  Gulden  zu  Zahlungen  an    die   Na- 
tional-Bank  bestimmt,  und  andere  25  Millionen  Gulden  zur  Verminderung  des  umlaufenden  Staats- 
Papiergeldes  verwendet.    Der  Stand  der  Gesammtforderung  der  National-Bank,  welcher  zu  Ende 
1851  den  Betrag  von  121,699.243  fl.,    und  mit  Hinzurechnung  des  in  der  Bankcasse  befindlichen 
Staats-Papiergeldes  im  Belaufe   von  23,849.512  fl.    den    Betrag   von  145,548.755  fl.  ausmachte, 
hatte  sich  durch  die  Summe  von  3.419.195  fl.  an  neu  hinzugekommenem  Staats-Papiergelde  auf 
148.967.950  II.  vermehrt.  Dagegen  wurden   an   der  zusammengezogenen  Forderung  10  '/>  Million 
Gulden  getilgt,  weitere  Bückzahlungen  vom  Slaate  für  4,971.528  fl.  gemacht,   und  die  Vertrags-* 
massige  Tilgungsrate  für  die  alte  Einlösungsschuld  mit  2,836.143  fl.  entrichtet,  wornach  sich  die 


')  Beide  letztere  Posten  vereinigt  weisen  den  Gesammtbetrag  des  in  der  Bankcasse  am  27.  Januar  1852 
befindlich  gewesenen  Staats-Papiergeldes  mit  27,268.707  fl.  nach;  da  zu  Ende  1851  dieser  Stand  mit 
23,849.512  fl.  ausgewiesen  wurde,  so  hatte  sich  derselbe  im  ersten  Monate  des  Jahres  1852  um  3,419.195  fl. 
vermehrt. 

48* 


380 

sämmtlichen  Abzahlungen,  welche  der  Staat  an  die  National-Bank  im  Jahre  1852  entrichtete, 
auf  18,307.071  fl.  beliefen.  Die  Gesammtschuld  des  iStaates  stellte  sich  demnach  zu  Ende  1852 
auf  die  Summe  von  130,000.279  11.,  welche  nur  noch  aus  den  beiden  Posten  der  alten  Ein- 
lösungsschuld  mit  09,000.279  11.  und  dem  Reste  der  zusammengezogenen  Forderung  mit  61  Mil- 
lionen Gulden  bestand. 

Das  Jahr  1S53  brachte  in  den  gegenseitigen  Beziehungen  keine  weitere  Aenderung  hervor, 
als  dass  sich  die  Staatsschuld  an  die  Bank  um  neun  Millionen  Gulden  verminderte.  Denn  wäh- 
rend   in    diesem    Jahre    die    National-Bank    mit    keiner  Vorschuss-  oder  sonstigen  Geldleistung 
von  der  Staatsverwaltung  in  Anspruch  genommen  wurde,    zahlte    letztere   nebst    der   vertrags- 
mässigen   Rate  von  2,949.589  fl.    an   der   alten    Einlösungsschuld    die    Summe  vou    6  Millionen 
Gulden  auf  die  zusammengezogene  Forderung  zurück;  zu  Ende  dieses  Jahres  erübrigte  demnach 
noch  eine  Forderung  der  National-Bank  an  den  Staat  von    121,710.090  11.,  wovon  00,710.090  fl. 
auf  die  alte  Einlösungsschuld  und  55  Millionen  auf  die  zusammengezogene  Forderung  entfielen. 
Entscheidende  Maassregeln    für  die  Regelung   des    Geldumlaufes  und    die  Abwicklung    der 
Verbindlichkeiten,  welche  die   Staatsverwaltung   der  National-Bank  gegenüber  eingegangen  war, 
brachte    das    Jahr    1S54.      Die  Schwierigkeiten ,  welche  die  Vervielfältigung    des    umlaufenden 
Credits-Geldes  für  den  Verkehr  mit  sich  brachte,  wurden  durch  den  Vertrag  beseitigt,  welchen 
die  Finanz-Verwaltung  mit   der   National-Bank   unterm    23.  Februar  1854  abschloss  »)•     Dieser 
Vertrag  enthält  nachstehende  Bestimmungen:     Das    gesammte    mit    Zwangs-Cours    im    Umlaufe 
befindliche  Staats-Papiergeld    wird    an    die    National-Bank    übertragen ,    und  von  derselben  in 
Banknoten    umgewechselt;    Staats-Papiergeld  mit  Zwangs-Cours  wird   von    nun   an   nicht  mehr 
ausgegeben   werden.      Die    Staatsverwaltung  haftet    der   National-Bank    für  das  an  sie  übertra- 
gene   und    von    ihr    übernommene    Staats-Papiergeld ;    sie  vergütet  derselben  alle  ihr  dadurch 
erwachsenden    Auslagen.     Die    Staatsverwaltung   verpflichtet   sich   ferner  zur  Entrichtung    einer 
jährlichen    Summe   von  wenigstens    zehn    Millionen    Gulden   bis    zur    vollständigen  Ausgleichung 
der  hieraus  entstandenen  Haftungsschuld.    Zur  Sicherheit  der  Bank  wird  derselben  die  Anwei- 
sung auf  die  Zolleinkünfte  in  der  Art  gewährt ,  dass  daraus  die  Erfüllung  jener  Verbindlichkeit 
bewirkt  werde,  und  in  demselben  Verhältnisse,  in  welchem  die  Zölle  in  Metallgeld  einfliessen, 
auch  jene  Ratenzahlung  an  die  Bank  in  Metallmünze  zu  geschehen  hat.    Die    Staatsverwaltung 
und  die  Bank-Direction  werden   ihre    Bemühungen   gemeinschaftlich    darauf  richten,    der    Bank 
die  Mittel  zur  entsprechenden  Vermehrung  ihres  Baarfondes  zu  Verschaffen,    um   ihre  Verbind- 
lichkeit zur  haaren  Verwechslung  ihrer  hinausgegebenen  Banknoten  sobald   als  thunlich   zu    er- 
füllen. Die  Bank  übernimmt  die  Vermittlung  zur  Hinausgabe  von    in  Metallmünze  verzinslichen 
Staats-Schuldverschreibungen   gegen   Einlage   von    Banknoten,     insoferne    als    die    Besitzer    der 
letzteren  dieselben    in   eine    verzinsliche   Schuld   umzustalteu  wünschen.     Die    Staatsverwaltung 
wird  im  Einverständnisse  mit  der  National-Bank  die  noch  im  Umlaufe  befindlichen  Einlösungs- 
und Anticipations-Scheine  in  einer  zu  bestimmenden  Frist  einberufen,  und  sie  nach  Ablauf  der- 
selben ganz  ausser  Umlauf  setzen. 

Die  Ausführung  des  am  3.  März  1854  Allerhöchst  angeordneten  Staats-Lotto-Anlehens 
von  50  Millionen  Gulden  wurde  von  der  National-Bank  wesentlich  gefördert,  indem  ihre  Gassen 
einen  ansehnlichen  Theil  der  Subscription  besorgten,  und  die  bis  1.  März  1855  hinüberreichenden 
Rateneinzahlungcn  übernahmen.  Da  die  in  Folge  der  äusseren  politischen  Verwicklungen  dringen- 
der gewordenen  Bedürfnisse  der  Finanz-Verwaltung  eine  raschere  Befriedigung  erforderten,  als 
die  regelmässig  eingetheilten  Zuflüsse  des  neuen  Anlehens  gestatteten  ,  so  leistete  die  Bank- 
Direclion,  ohne  Verzinsung,  vorschussweise  Zahlungen  auf  Rechnung  der  eingehenden  Anlehens- 
Raten.  Hierdurch  fanden  die  geleisteten  Vorschüsse  im  Belaufe  von  11  Millionen  Gulden  schnelle 
Tilgung,  so  dass  zu  Ende  des  Jahres  nur  noch  ein  Betrag-  von  525.500  fl.   hiervon  erübrigte. 


')  Finanz-Minisl.-Erlass  vom  23.  Februar  1854. 


381 

Die  umfassendste  aller  Finanz-Operalionen  des  Staates,  das  in  Folge  des  Allerhöchsten  Pa- 
tentes vom  26.  Juni  1854  eröffnete  Spereenlige  in  Silber  verzinsliche  National-Anlehen,  wofür  die 
Einzeichnungcn  die  Maximal-Sunime  von  500  Millionen  Gulden  überstiegen,  war  von  dem  wesent- 
lichsten Einflüsse  auf  die  National-Bank,  indem  unter  den  dadurch  zu  erreichenden  Zwecken 
die  Wiederherstellung-  der  Landeswährung-  und  die  Ordnung  des  Geldwesens  hervorgehoben, 
und  demgemäss  der  National-Bank  ein  sehr  bedeutender  Theil  seines  Ergebnisses  zur  Tilgung 
ihrer  Forderungen  an  den  Staat  zugewiesen  wurde.  Die  National-Bank  liess  auch  hierbei  ihre 
Mitwirkung  eintreten,  indem  sie  alle  ihre  Cassen  behufs  der  Einzeichnung  und  Einzahlung  auf 
das  National-Anlehen  zur  Verfügung  stellte  >)>  ttn"d  selbst  für  die  Förderung  desselben  neue 
Cassen  errichtete.  Für  die  leichtere  Abwicklung  der  bezüglichen  Operationen  wurde  nämlich 
mit  Allerhöchstem  Handschreiben  vom  5.  Juli  1854  die  Anordnung  getroffen,  dass  in  den  Kron- 
ländern statutenmässige  Vorschüsse  auf  österreichische  Staatspapiere  und  Grundentlastungs- 
Schuldverschreibungen  gewährt  werden  sollten.  Zu  diesem  Behuf e  wurden  dort,  wo  sich  bereits 
Filial-Escompte-Anstalten  der  Nalional-Bank  befanden,  und  nebstbei  auch  an  anderen  Orten, 
in  allem  IT  Bank-Filial-Vorsehusseassen  ~)  errichtet  und  in  Thätigkeit  gesetzt.  Schon  mit  dem 
Erlasse  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  5.  Juli  1854  bezüglich  der  Modali- 
täten, welche  bei  dem  National-Anlehen  zu  beobachten  sind,  wurde  (im  §.  21  des  Erlasses) 
augeordnet,  dass  der  National-Bank  aus  den  Erträgnissen  des  Nalional-Anlehens  eine  Summe 
überwiesen  werden  solle,  welche  hinreicht,  um  in  Verbindung  mit  den  beiläufig-  3'/*  Million 
Gulden  jährlich  betragenden  normativen  Tilgungen  an  der  alten  Einlösungsschuld  und  den  Zah- 
lungen von  10  Millionen  Gulden  jährlich  aus  dem  Ertrage  der  Zölle  laut  Uebereinkommen  vom 
23.  Februar  1854  die  gesammte  Schuld  des  Staates  an  die  Bank  innerhalb  der  Einzahlungs- 
Periode  auf  das  Anlehen  bis  zu  dem  Betrage  von  80  Millionen  Gulden  zu  vermindern.  Diese 
Bestimmungen  erhielten  ihre  Durchführung;  mittelst  des  Finanz-Ministerial-Erlasses  vom  31.  August 
1854.  Die  Gesammtforderungen  der  National-Bank  beliefen  sich  im  Jahre  1854  auf  268  Mil- 
lionen Gulden  (nämlich  ungefähr  67  Millionen  für  die  Papiergeld-Einlösungsschuld,  55  Millionen 
für  die  zusammengezogene  Forderung-,  im  Ganzen  zu  Ende  1853  ungefähr  122  Millionen 
Gulden  ausmachend,  wozu  für  die  Einlösung  des  Staats-Papiergeldes  noch  ungefähr  146  Millionen 
kamen).  Hiervon  sollten  80  Millionen  als  Schuld  verbleiben }  und  der  Best  von  188  Millionen 
bis  zum  24.  August  1858  getilgt  sein.  Diese  Tilgung-  sollte  (während  dieser  vier  Jahre)  statt- 
linden mit  13.620.334  fl.  durch  die  Tilgungsraten  der  alten  Einlösungsschuld,  mit  40  Millionen 
zu  Folge  des  Uebereinkommens  vom  23.  Februar  1854  aus  den  Erträgnissen  der  Zölle,  und 
mit  134%  Million  aus  den  Erträgnissen  des  National-Anlehens.  Zu  letzterem  Behufe  wurden 
der  National-Bank  überwiesen :  die  Erträgnisse  aller  Subscriptioncn  bei  der  National-Bank  in 
Wien  und  bei  ihren  Filialen  in  den  Kronländern,  in  der  runden  Summe  von  52  Millionen  Gulden, 
endlich  die  Erträgnisse  der  Subscriptioneu  bei  allen  Staatscassen  in  Oesterreich  ob  der  Enns 
(16'/3  Million),  Böhmen  (53  Millionen),  Mähren  (29  Millionen)  und  in  dem  Pest-Ofner  Ver- 
waltungsgebiete Ungern's  (22  Millionen),  zusammen  mit  120 '/a  Million,  und  einschliesslich  der 
Subscriptionen  bei  der  National-Bank  mit  172*/,  Million.  Nach  Abzug  der  in  den  oben  genannten 
Kronländern  durch  die  Staatsbeamten,  welchen  hierfür  besondere  Begünstigungen  zugestanden 
wurden,  eingezeichneten  Summe  von  4y2  Million  erübrigte  ein  Subscriptions-Betrag  von  168  Millio- 
nen Gulden,  auf  welchen  bis  zum  24.  August  185S  mindestens  85  Percenle  des  Emissions-Preises, 
somit  142,801.000  fl.,  einzufliessen  haben.  Sobald  aus  diesen  Einzahlungen  der  Betrag  von  134 % 
Million  beglichen  ist,    wird    der    Ueberschuss    derselben  von  der  Bank  an    die  Finanz- Verwal- 


')  Auch    die   fälligen   Coupons     dieses   Anlehens   werden    bei   der  Bankcasse  eingelöst.  Kundmachung  der 

Nalional-Bank  vom  15.  Juni  1855. 
•)  Diese    Bank-Filial-Vorschusscassen   bestehen   in    Prag,    Brunn,     Pest,    Triest,    Lembcrg,   Gratz,    Linz, 

Salzhurg,  Innsbruck,  Temesvär,  Hermannstadt,  Kaschau,  Kronstadt,  Agram,  Olmülz,  Troppau  und  Kyakau. 


382 

tung  abgeführt.  Anderntheils  aber  wird  die  National-Bank  aufgefordert,  an  einem  einverständlieh 
mit  dem  Finanz-Ministerium  zu  bestimmenden  mögliebst  nahen  Termin  innerhalb  des  Zeitraumes 
der  erwähnten  Rückzahlungen  die  Einlösung  ihrer  Noten  mit  Metallmünze  wieder  aufzunehmen. 
Die  der  National-Bank  zugewiesenen  Einzahlungen  gingen  in  der  That  so  rasch  von  statten, 
dass  sie  zu  Ende  des  Jahres  1855  bereits  die  Höbe  von  100  Millionen  Gulden  erreicht  hatten. 

Die  Gesammtschuld  des  Staates  an  die  i\ationaI-Bank,  welche,  wie  erwähnt,  zu  Ende 
des  Jahres  1853  121,710.690  fl.  betragen  hatte,  vermehrte  sich  im  Jahre  1854  um  die  Summe 
des  eingelösten  Papiergeldes  von  145,980.525  fl.  und  um  schwebende  Forderungen  für  1 5,020.000  fl. 
Sie  verminderte  sich  dagegen  durch  die  vertragsmässige  Tilgungsrate  der  alten  Wiener-Wäh- 
rung-Einlösungsschuld  um  3,067.572  fl.  und  durch  die  Einzahlungen  vom  National-Anlehen  und 
durch  sonstige  Rückzahlungen  um  65,417.147  fl. ,  wodurch  sich  die  Gesammtschuld  zu  Ende 
1854  auf  214,226.495  fl.  (nämlich  alte  Einlösungsschuld  63,643.117  fl.,  zusammengezogene 
Forderung  55  Millionen  Gulden,  eingelöstes  Staats-Papiergeld  und  schwebende  Forderungen, 
nach  Abzug  obiger  65'/3  Million  noch  verbleibende  95,583.377  fl.)  stellte.  Hierzu  kömmt  noch 
ein  Interiinal-Vorschuss  von  80  Millionen  Gulden,  welchen  die  National-Bank  zur  Bestreitung 
der  Ausrüstung  eines  bedeutenden  an  der  Ost-Gränze  des  Reiches  aufgestellten  Heeres  der  Staats- 
Verwaltung  auf  Rechnung  der  Anlehens-Einzahlungen  leistete,  der  aber  keine  bleibende  Erhöhung 
der  Schuld  des  Staates  zu  bilden  hatte,  sondern  schleunigst  zurückgezahlt  werden  sollte. 

Auf  gleiche  Art  wurden  im  Jahre  1855  noch  20  Millionen  Gulden  von  der  National- 
Bank  gegen  Einlage  von  30  Millionen  an  Staats-Schuldverschreibungen  der  Staatsverwaltung 
vorschussweise  abgeliefert.  Eben  dieses  Jahr  wurde  jedoch  das  entscheidende  zur  endgiltigen 
Regelung  der  Verhältnisse  zwischen  der  Finanz-Verwaltung  und  der  National-Bank.  Mit  dem 
Vertrage  vom  Jahre  1S54  waren  die  verschiedenen  Gattungen  der  Forderungen  der  National- 
Bank  vereint  worden,  und  die  Abtragung  derselben  bis  auf  den  bleibenden  Rest  von  80  Mil- 
lionen sollte  in  der  Zeit  bis  August  1858  auf  dreifache  Weise  erfolgen,  durch  vierjährige 
Tilgungsraten  der  alten  Einlösungsschuld,  durch  die  vertragsmässigen  vierjährigen  Einzahlungen 
aus  den  Zoll-Erträgnissen  und  durch  die  Zuweisung  der  Einzahlungen  aus  dem  National-Anlehen 
bis  zum  Betrage  von  1341/»  Million  Gulden.  Inzwischen  waren  aber  die  Interimal-Vorscbüsse 
im  Belaufe  von  100  Millionen  Gulden  hinzugekommen,  welche  baldigst  zurückerstattet  werden 
sollten.  Diess  veranlasste  die  Finanz-Verwaltung,  zu  einem  neuen  umfassenden  Tilgungsplane 
zu  schreiten,  wobei  die  vollständige  Abzalilung^  aller  Schulden  des  Staates  an  die  National- 
Bank  beabsichtigt,  und  dabei  auf  die  einzelnen  Scbuldfitel  Rücksicht  genommen  wurde.  Die 
Finanz-Verwaltung  überwies  in  Folge  Allerhöchster  Entschliessung  vom  12.  October  1855  laut 
des  Uebereinkommens  mit  der  National-Bank  vom  18.  October  1855  an  letztere  Staats-Domänen 
im  Schätzungswerthe  von  1561/»  Million  Gulden,  welche  in  der  Art  von  der  National-Bank 
verwaltet,  und  veräussert  werden  sollen ,  dass  mit  deren  Erträgnisse  und  dem  aus  ihrer  Ver- 
äusserung  gezogenen  Erlöse  die'  Forderung  der  National-Bank  im  Belaufe  von  155  Millionen 
befriedigt  werde.  Diese  Forderung  umfasste  die  kürzlich  geleisteten  Interimal-Vorschüsse  von 
100  Millionen  Gulden,  und  den  Rest  der  aus  dem  Vertrage  vom  23.  Februar  1852  sich  ergebenden 
zusammengezogenen  Forderung  von  55  Millionen  Gulden.  Die  Uebervveisung  der  National-An- 
lehens-Subscriplionen  wird  die  aus  der  Einlösung  des  Staats-Papiergeldes  enlstandene  Schuld, 
welche  zu  Ende  des  Jahres  1855  noch  37,722.000  Gulden  ausmachte,  bis  zum  Monate  August 
1858  decken,  und  die  im  Jahre  1854  aufgelaufene  schwebende  Schuld  von  15  Millionen  wurde 
in  eben  diesem  Jahre  bereits  abgetragen,  indem  die  Rückzahlungen  des  Staates  im  Jahre  1854 
nahe  an  65 '/2  Million  Gulden  betrugen,  wovon  nur  ungefähr  51  Millionen  aus  den  Einzahlungen 
des  National-Anlehens  herrührten.  Nach  diesen  Abzahlungen  wird  nur  noch  mehr  die  alte  aus  der 
Einlösung  des  Wiener-Währung-Papiergeldes  enlstandene  Schuld  erübrigen,  welche  zu  Ende  1855 
60,452.842  fl.  ausmachte,  und  deren  Abtragung  durch  die  vertragsmässigen  jährlichen  Tilgungs- 
Raten  binnen  einer  kurzen  Reihe  von  Jahren  sichergestellt  ist.    Durch  die  eben  erwähnte  Modalität 


383 

der  rascheren  und  umfassenderen  Abzahlung  des  Hauptstammes  der  Schuld  des  Staates  an  die 
National-Bank  entfiel  der  Gegenstand  der  in  den  Verträgen  vom  23.  Februar  1852  und  23. 
Februar  1854  enthaltenen  Bestimmungen,  welche  sonach  ausser  Kraft  treten  >).  Die  Gesainmt- 
Schuld  des  Staates  an  die  National-Bank,  welche  sich  mit  Ende  des  Jahres  1854  einschliess- 
lich des  Interimal-Vorschusses  von  80  Millionen  Gulden  auf  294,226.495  fl.  belief,  wurde  im 
Laufe  des  Jahres  1855  ungeachtet  des  zugewachsenen  Vorschusses  von  20  Millionen  und 
schwebender  Posten  von  6S8-875  fl.  dennoch  durch  die  von  der  Staatsverwaltung  auf  die 
Wiener-Währung-Einlösungsschuld  mit  3,190.275  fl.  und  auf  die  durch  die  Einlösung  des 
übrigen  Staats-Papiergeldes  entstandene  Schuld  mittelst  der,  der  Bank  überlassenen  Einzah- 
lungen auf  das  Nalional-Anlehen,  und  mittelst  sonstiger  Leistungen  mit  58,549.923  fl.,  im  Ganzen 
also  mit  61,740.198  fl.  geleisteten  Bückzahlungen  auf  den  Betrag  von  253,175.172  fl.  vermindert. 

Bei  der  Zusammenfassung  der  Wechselbeziehungen  zwischen  der  National-Bank  und  der 
Staatsverwaltung  während  der  Epoche  vom  Januar  1848  bis  Ende  December  1855  ergibt  sich, 
dass  erstere  in  diesem  Zeitabschnitte  der  letzteren  Vorschüsse  im  Betrage  von  388,882.293  fl. 
geleistet,  worauf  die  Staatsverwaltung  bisher  (ausschliesslich  der  erfolgten  Ueberweisung  der 
Domänen)  die  Summe  von  268,159.485  fl.  zurückbezahlt  hat.  Der  Ueberschuss  der  Vorschüsse 
von  120,722.808  fl.,  zu  der  Anfangs  Januar  1848  bestandenen  Schuld  des  Staates  an  die  National- 
Bank  von  132.452.364  fl.  hinzugefügt,  gibt  den  Bestand  dieser  Schuld  zu  Ende  des  Jahres 
1855  mit  253,175.172  fl.,  wozu  bemerkt  werden  muss,  dass  hierunter  auch  die  Ergebnisse 
des  Wiener-Währung-Papiergeld-Einlösungsgeschäftes  begriffen  sind,  dessen  Durchführung  sofort 
näher  besprochen  wird. 

Ein  specielles  in  der  Abwicklung  begriffenes  Geschäft,  welches  die  National-Bank  für  die 
Staatsverwaltung  besorgt,  besteht  in  der  Einziehung  des  Wiener- Währung-Papiergeldes. 
Die  Summe  des  umlaufenden  Wiener- Währung-Papiergeldes  belief  sich  nach  hergestelltem  Frieden 
im  Jahre  1815  auf  678,715.925  fl.  Hiervon  zog  die  Staatsverwaltung  den  Betrag  von  131,829.887  fl. 
unmittelbar  aus  dem  Verkehre.  Die  Mitwirkung  der  National-Bank  erstreckte  sich  sonach  behufs 
dieser  Einziehung  noch  auf  den  Betrag  von  546,886.038  fl. ;  davon  wurden  durch  dieselbe  in 
den  Jahren  1816  und  1817  gegen  Ausfolgung  von  2/7  des  Neunwerthes  in  Silbermünze  und  5/7 
in  lpercentigen  Staats-Obligationen  46,552.200  fl.  eingelöst,  und  durch  die  Einlage  von  50.621 
Actien  gelangte  die  National-Bank  in  den  Besilz  von  weiteren  50.621.000  fl.  Papiergeld,  welches 
von  der  Staatsverwaltung  gegen  die  Ausfolgung  von  21/2percentigen  (in  der  Folge  eingelösten) 
Staats-Obligationen  eingezogen  und  vertilgt  wurde.  Da  sohin  noch  die  Summe  von  449,71 2. 83S  fl. 
Papiergeld  im  Umlauf  geblieben  war,  so  übernahm  kraft  der  Uebereinkunft  vom  3.  März  1820 
(modificirt  durch  den  Vertrag  vom  30.  November  1822)  die  National-Bank  die  allmähliche  Einlösung 
dieses  Papiergeldes,  welche  am  20.  März  1820  begann  und  bis  Ende  1847  sich  auf  442, 193.700  fl. 
erstreckt  hatte.  In  den  8  Jahren  1848  bis  1855  kamen  nur  noch  1,485.375  fl.  zur  Einlösung, 
welche  in  den  letzten  Jahren  nicht  mehr  als  30.000  bis  60.000  fl.  betrug,  da  dieses  Papiergeld  aus  dem 
Umlaufe  fast  gänzlich  verschwunden  ist,  so  dass  nur  noch  die  Summe  von  6,033.763  fl.  uneingelöst 
erübrigt,  wovon  indess  der  grösste  Theil  durch  Zerstörung  oder  Verlust  abgängig  geworden  sein 
dürfte.  Um  dieses  noch  anhängige  Geschäft  schliesslich  zu  ordnen,  ward,  wie  bereits  erwähnt, 
eine  Verfügung  in  Aussicht  gestellt,  welche  die  Einberufung  des  gesammten  Wiener- Währung- 
Papiergeldes  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  anordnen  soll.  Die  Schuld,  welche  dem  Staate  durch 
die  erwähnte  Einziehung  (insoferne  sie  nicht  haar  vergütet  wurde)  erwächst,  belief  sich  auf  110  Mil- 
lionen Gulden  (wovon  60  Millionen  zu  4  Percent  verzinset  wurden,  und  50  Millionen  unverzinslich 
waren),  deren  gleichmässige  Abtragung  durch  die  hinzugeschlagenen  Zinsen  alljährlich  mit  stei- 
genden Tilgungsraten  bis  zum  Jahre  1870  erfolgt.  Diese  alte  Einlösungsschuld   hatte    zu    Anfang1 


l)  Die  näheren  Bestimmungen  des    neuen  Uebereinkommens    vom    18.   October    1855    sind    bereits   bei    der 
Darstellung  der  Finanz-Verwaltung  S.  32:2  ff.  aufgeführt  worden. 


384 

1848  82,452.364  fl.  betragen,  und  war  Ende  1855  auf  60,452.842  fl.  zurückgeführt  worden, 
wornach  die  Rückzahlungen  während  dieser  Periode  sich  auf  21,999.522  fl.  beliefen. 

In  der  organischen  Einrichtung  der  National-Bank  ergaben  sich  während  der  Jahre 
1848  bis  1855  wichtige  Veränderungen.  Bereits  bei  ihrer  Gründung  im  Jahre  1816  war  der 
Bankfond  auf  100.000  Actien  (ursprünglich  zu  1.000  fl.  Papiergeld  und  100  fl.  Silbermünze 
eingezahlt)  festgesetzt  worden,  doch  ward  zu  Ende  des  Jahres  1819,  als  50.621  iStück  Actien 
ausgegeben  waren,  mit  Rücksicht  auf  die  den  Bedürfnissen  des  Bankgeschäftes  entsprechende 
Höhe  des  Fondes  beschlossen,  keine  weiteren  Actien  mehr  auszugeben.  Bei  der  mit  Aller- 
höchstem Patente  vom  1.  Juli  1841  erfolgten  Erneueruns:  des  Bank-Privileg-iums  wurde  im 
§.  1  festgesetzt:  „Der  bis  jetzt  für  die  Bewegung  und  für  die  Zwecke  der  National-Bank  er- 
forderliche Fond  ist  gebildet;  sollte  sich  in  der  Folge  die  Nothwendigkeit  zeigen,  so  ist  die 
Bank  verpflichtet,  ihren  Fond  nach  Maassgabe  des  sich  darstellenden  Bedürfnisses  zu  erweitern"'. 
Diese  Nothwendigkeit,  den  Bankfond  mit  Rücksicht  auf  die  durch  die  Verhältnisse  bedingte 
Erhöhung  des  Banknoten-Umlaufes  zu  vermehren ,  war  unzweifelhaft  in  den  letzten  Jahren  ein- 
getreten, wo  dann  auch  bereits  die  oben  erwähnte  Commission,  welche  sich  mit  der  Unter- 
suchung des  Zustandes  der  National-Bank  beschäftigte,  die  Erhöhung  des  Bankfondes  bis  auf 
100.000  Actien  beantragt  hatte.  Im  Jahre  1853  beschloss  demnach  die  durch  eine  einberufene 
ausserordentliche  Versammlung  des  Bank-Ausschusses  hierzu  ermächtigte  Bank-Direction  im  Ein- 
vernehmen mit  dem  Finanz-Ministerium  den  Bankfond  durch  die  Emission  der  bis  dahin  zurück- 
behaltenen Bank-Actien  zu  erhöhen.  Diesem  zu  Folge  wurde  die  Gesammtzahl  der  Actien, 
welche  den  Bankfond  bilden,  wie  ursprünglich  bestimmt  war,  auf  100.000  Stück  festgesetzt; 
für  jede  neue  Actie  war  (mit  Rücksicht  auf  den  entfallenden  Antheil  vom  Reserve-Fond)  800  fl. 
Bank-Valuta  einzuzahlen.  Den  Besitzern  der  bis  dahin  ausgegebenen  50.621  Stück  Actien  ward 
das  Vorrecht  auf  eine  neue  Actie  gegen  Vorweisung  einer  Actie  der  früheren  Ausgabe  und 
gegen  die  Zahlung  obigen  Betrages  eingeräumt.  Zur  Einzahlung  wurden  16  Raten,  jede  zu 
50  fl.  Bank-Valuta,  anberaumt  *).  Die  Actionäre  machten  von  dem  ihnen  eingeräumten  Vorrechte 
den  umfassendsten  Gebrauch,  indem  von  den  49.379  Actien  nur  275  Actien  für  anderweitige 
Verfügung  erübrigten. 

Eine  abermalige  Vermehrung  des  Bankfondes  um  weitere  50.000  Actien  steht  der  National- 
Bank  bevor,  nachdem  dieselbe  mit  Allerhöchster  Genehmigung  vom  12.  October  1855  behufs 
der  Unterstützung  des  Real-Besitzes  zur  Einrichtung  einer  Hypotheken-Bank  schreitet,  und 
zu  diesem  Zwecke  ihren  Fond  um  35  Millionen  in  Silbermünze  vermehrt.  Schon  bei  Gründung 
der  Bank  wurde  derselben  eine  solche  Wirksamkeit  zugedacht,  indem  das  Allerhöchste  Patent 
vom  1.  Juni  1816  als  die  Bestimmung  derselben  bezeichnete:  1.  Die  Ausgabe  von  Banknoten. 
2.  Die  Escomptirung  von  Wechseln  und  anderen  kaufmännischen  Effecten.  3.  „Im  Falle  als 
ihr  Capital  später  eine  ausgedehntere  Wirksamkeit  zuliesse,  die  Leistung  von  Darlehen  auf 
liegende  Güter  gegen  volle  Sicherheit",  welche  Hypothekar-Anstalt  indess  damals  nicht  zu 
Stande  kam.  Gegenwärtig  erschien  aber  der  Zeitpunct  um  so  angemessener  hierzu,  als  nicht 
nur  der  Beal-Credit  einer  Hebung  dringend  bedarf,  sondern  auch  die  Vermehrung  des 
Baarfondes  auf  die  Consolidirung  des  Standes  der  National-Bank  und  Wiederherstellung  der 
Landeswährung  förderlichen  Einfluss  zu  nehmen  geeignet  ist. 

Demnach  wurde  ihr  mit  dem  über  die  obenerwähnte  Allerhöchste  Erschliessung  erflos- 
senen  Finanz -Ministerial -Erlasse  vom  21.  October  1855  2)  bezüglich  jener  Geschäfte,  welche 
sie  in  ihrer  Abtheilung  als  Hypotheken-Bank  führt,  nebst  den  in  den  Statuten  vom  1.  Juli  1841 
und  in  der  Allerhöchsten  Erschliessung  vom  13.  Juli  1841  ausgesprochenen  Vorrechten  nach- 
folgende  Begünstigungen   eingeräumt:    1.   Die   privilegirte   österreichische  National-Bank  ist    in 


')  Kundmachungen  der  Bank-Direction  vom  9.  Mai  1853  und  vom  11.  September  1854. 
•)  Kundmachung  der  Bank-Direction  vom  24.  October  1855. 


385 

allen  auf  die  Hypotheken-Bank  Bezug  nehmenden  Geschäften  von  jeder  die  Höhe  des  Zins- 
Fusses    beschränkenden    gesetzlichen    Verfügung    für  jetzt    und    für    die    Zukunft  losgezählt. 

2.  Behufs  der  Geltendmachung  ihrer  Forderungen  gegen  die  Darleihensnehmer  und  gegen  dritte 
Besitzer  des  ihr  verpfändeten  Gutes  werden  ihr  alle  Erleichterungen  gewährt,  welche  der 
galizisch-ständischen    Credits-Anstalt   zu  gleichem  Zwecke   mit   dem  Allerhöchsten    Patente   vom 

3.  November  1841  zugestanden  wurden  und  nicht  durch  die  eigentümlichen  Verhältnisse  jener 
Anstalt  bedingt  sind.  3.  Die  National-Bank  ist  berechtiget,  Pfandbriefe  bis  zum  fünffachen  Betrage 
des  für  die  Geschäfte  der  Hypotheken-Bank  bestimmten  Fondes  mit  einer  wenigstens  12  Monate 
laufenden  Verfallszeit  zu  emittiren.  Eine  kürzere  Verfallszeit  ist  an  die  Zustimmung  des  Finanz- 
Ministers  gebunden.  4.  Die  Pfandbriefe  der  Nalional-Bank  können  zur  fruchtbringenden  Anlegung 
von  Capitalien  der  Gemeinden,  Körperschaften,  Stiftungen,  unter  öffentlicher  Aufsieht  stehenden 
Anstalten,  dann  der  Pupillar-  und  Depositen-Gelder  verwendet  werden,  da  für  die  pünetliche  Ver- 
zinsung und  Bückzahlung  des  im  Pfandbriefe  ausgedrückten  Capitales  das  gesammte  bewegliche 
und  unbewegliche  Vermögen  der  National-Bank  und  namentlich  die  zu  Gunsten  dieser  Anstalt 
bestehenden  Hypotheken  haften.  5.  Die  Pfandbriefe  der  National-Bank  dürfen  an  der  Börse  ver- 
äussert oder  verpfändet  und  deren  Cours  darf  in  dem  Börseblatte  notirt  werden.  6.  Die  Abtretung 
oder  Verpfändung  solcher  Pfandbriefe  von  Seite  des  Eigentümers  an  einen  Anderen  geschieht 
gebührenfrei.  7.  Die  National-Bank  ist  berechtiget,  ihre  Pfandbriefe  unter  Beobachtung  der 
Statuten-massigen  Bestimmungen  und  nach  Zulänglichkeit  des  dafür  festzustellenden  Baarfondes  zu 
escomptiren  oder  Vorschüsse  darauf  zu  erfolgen,  sie  darf  dieselben  auch  vor  ihrer  Verfallszeit 
einlösen.  8.  Diese  Begünstigungen  reichen  auch  über  die  Dauer  des  der  National-Bank  mit  Aller- 
höchstem Patente  vom  1.  Juli  1841  verliehenen  Privilegiums,  insoferne  dieselben  zur  völligen 
Abwicklung  ihres  Hypotheken-Geschäftes  nolhwendig  sind. 

In  Uebereinstimmung  mit  diesem  Finanz-iMinisterial-Erlasse  wurde  unterm  24.  October  1855 
von  der  Direction  der  National-Bank  eine  Kundmachung  erlassen,  zufolge  welcher  die  National- 
Bank  50.000  Stück  Actien,  jede  für  den  Betrag  von  700  fl.  in  klingender  Silbermünze,  unter  nach- 
folgenden Bestimmungen  hinausgibt.  Je  zwei  der  bestehenden  100.000  Stück  Bank-Actien  haben 
gegen  Einzahlung  von  700  fl.  in  klingender  Silbermünze  den  Anspruch,  eine  neue  Bank-Actie  zu 
erlangen;  der  Besitzer  einer  Bank-Actie  hat  das  Recht  auf  eine  halbe  neue  Actie.  Die  neu  hinaus- 
zugebenden Actien  erhalten  gleiche  Form  und  gleiche  Rechte  mit  den  früheren.  Mit  der  Anmeldung 
zum  Bezüge  einer  neuen  Actie  muss  die  erste  Bäte  eingezahlt  werden;  die  Anmeldung  und  Ein- 
zahlung wird  in  Wien  am  5.  November  1855  eröffnet  und  mit  1.  December,  als  dem  Präclusiv- 
Termine,  geschlossen.  Vom  5.  November  an  können  auch  mehrere  Baien  oder  die  volle  Einzahlung 
zu  jeder  Zeit  geleistet  werden.  Die  Versäumniss  der  Einzahlung  was  immer  für  einer  Bäte  zu  den 
festgesetzten  Terminen  bat  den  Verlust  des  Anspruches  auf  die  neue  Actie  und  der  hierauf 
geleisteten  früheren  Einzahlungen  zur  Folge.  Die  Einzahlungen  sind  entweder  in  klingender 
Silbermünze  oder  in  nicht  über  ein  Jahr  fälligen  Coupons  von  in  klingender  Silbermünze  ver- 
zinslichen Staats-Schuldverschreibungen  zu  leisten.  Um  den  Theilnehmern  an  der  neuen  Emission 
die  Einzahlung  zu  erleichtern,  gestattet  das  Finanz-Ministerium,  dass  die  National-Bank  die 
in  klingender  Silbermünze  einzuzahlenden  Beträge  beischaffe,  wogegen  die  Parteien,  welche 
die  Einzahlung  in  Bank-Valuta  leisten  wollen,  der  Nalional-Bank  die  Vergütung  in  Bank- 
Valuta  nach  dem  Course  auf  Augsburg,  wie  solcher  an  dem  der  Einzahlung  vorhergegangenen 
Börsentage  notirt  wurde,  mit  Hinzurechnung  eines  halben  Percentes  zu  leisten  haben  werden. 
Es  werden  10  Einzahlungsraten,  jede  zu  70  Gulden  festgesetzt,  und  zwar  für  folgende 
zugleich  als  Präclusiv  -  Termine  geltende  Tage:  1.  December  1855,  31.  Januar,  29.  Februar, 
31.  März,  31.  Mai,  15.  Juli,  15.  September,  31.  October,  30.  November  und  31.  Decem- 
ber 1856.  Die  Anmeldung  und  Einzahlung  geschieht  ausschliesslich  bei  der  Actien-Einlags- 
Casse  in  Wien.  Bei  der  ersten  Einzahlung  wird  eine  Empfangsbestätigung  ausge fertiget,  für 
welche  nach  einer  bestimmten  Frist  Interims-Scheine  erfolgt  werden.  Bei  der  Anmeldung  ist 
I.  49 


38G 

die  Stamm-Actie  vorzuweisen,  auf  welcher  die  geschehene  Anmeldung  mittelst  Aufdrückung 
eines  Stämpels  bestätiget  wird.  Die  Anmeldung  muss  von  einer  durch  die  Partei  unterschriebenen 
Consignation  begleitet  sein ,  worin  die  Coupons-Xummern  der  vorgewiesenen  Actien  aufgeführt 
sind;  auch  hei  Vorweisung  von  Interims-Scheinen  muss  eine  Consignation  mit  den  Nummern 
der  Interims -Scheine  beigefügt  werden.  Für  die  eingezahlten  Beträge  werden  vom  Tage  der 
Einzahlung  bis  31.  December  1856  vierpercentige  Zinsen  in  klingender  Silbermünze  vergütet. 
Wer  aber  die  Einzahlung  vor  dem  1.  Januar  1856  vollständig  leistet,  erhält  die  Zinsen  nur  bis 
31.  December  1855  und  nimmt  dagegen,  gleich  den  Besitzern  der  Actien  früherer  Emissionen, 
an  dem  Bankerträgnisse  des  Jahres  1856  Tbeil.  Vom  1.  Januar  1857  werden  keine  Zinsen 
mehr  vergütet,  sondern  von  diesem  Tage,  nach  geleisteter  voller  Einzahlung,  treten  alle 
Actien  neuer  Emission  in  ganz  gleiche  Bechte  mit  den  Bank-Actien  der  früheren  Emissionen. 

Der  Zeitpunct,  in  welchem  die  Abtheilung  für  den  Hypothekar-Credit  ihre  Wirksamkeit 
zu  beginnen  hat,  wurde  durch  den  Finanz-Ministerial-Erlass  vom  20.  März  1856  auf  den 
1.  Juli  1856  festgesetzt;  die  näheren  Bestimmungen  über  die  Art  ihrer  Wirksamkeit  enthalten 
die  Statuten  und  das  Beglement  derselben,  welche  mit  Allerhöchster  EntSchliessung  vom 
16.  März  1856  genehmigt  und  mit  dem  eben  erwähnten  Finanz-Ministerial-Erlasse  veröffentlicht 
wurden.  In  Gemässheit  dieser  Statuten  bleibt  der  gedachten  Geschäftsabtheilung  ein  Betrag  von 
40  Millionen  Bank- Valuta,  nebst  den  durch  die  Hinausgabe  von  Pfandbriefen  einfiiessenden 
Geldmitteln  gewidmet  (§.  1).  Die  der  National-Bank  in  dieser  Hinsicht  zugestandenen  Begün- 
stigungen bezwecken  hauptsächlich  das  Hinwegräumen  der  Hindernisse,  welche  der  Entwicklung 
des  Credites  im  Wege  stehen,  wohin  hauptsächlich  die  Loszählung  von  jeder  die  Höhe  des 
Zinsfusses  beschränkenden  gesetzlichen  Verfügung  (von  dem  Wucher-Patente)  und  ein  sehr 
abgekürztes  gerichtliches  Verfahren  bei  Eintreibung  der  Schuldforderungen  und  der  Zinsen 
gehört.  Der  Hypotheken-Bank  steht  nämlich  das  Becht  zu,  mit  Umgehung  des  gerichtlichen 
Verfahrens  verfallene  Zinsen  in  der  Art  einbringen  zu  lassen,  wie  die  landesfürstliche  Grund- 
steuer erhoben  wird.  Auf  Grund  ihrer  Urkunden  und  Schuldscheine  darf  sie  ohne  gerichtliches 
Verfahren  unmittelbar  zur  Execution  schreiten,  wobei  sie  der  vorhergehenden  Schätzung 
insoferne  entbunden  ist,  als  sie  (bei  unbeweglichen  Gütern)  den  bei  Eingehung  der  Hypothek  er- 
mittelten Werth  als  Schätzungsvverth  annehmen,  und  bei  beweglichen  Sachen  die  Schätzung  mit 
der  Pfändung  zugleich  vornehmen  kann  (§§.  1,  8,  9,  20—38).  Die  IVational-Bank  darf  nur 
dann  ein  Darlehen  geben,  wenn  dasselbe  durch  eine  Hypothek  vollständig  sichergestellt,  d.  h. 
wenn  der  Werth  der  letzteren  mit  dem  darauf  versicherten  Darlehen  höchstens  bis  zur  Hälfte 
erschöpft  ist  (§.  6).  Der  Werth  der  Hypothek  kann  durch  gerichtliche  Schätzungen,  um- 
sichtige Erträgnissausweise  oder  durch  Kauf-Contracte  ermittelt  werden  (§.  8).  Den  Betrag  des 
Darlehens,  ob  dasselbe  im  Baaren  oder  in  Pfandbriefen  gegeben  werden  soll,  die  Festsetzung 
der  Zeit  der  Bückzahlung  und  ob  diese  auf  einmal  oder  in  Baten  geschehen  soll,  endlich 
die  Höhe  des  Zinsfusses,  wird  dem  beiderseitigen  Uebereinkommen  überlassen  (§.  10).  Der 
Schuldner  kann  die  Rückzahlung  des  Capitals  ganz  oder  zum  Theile  auch  vor  Ablauf  der  fest- 
gesetzten Zahlungsfrist  leisten  (§.  16).  —  Die  National-Bank  ist  berechtigt,  Pfandbriefe  bis 
zum  fünffachen  Betrage  des  für  die  Geschäfte  der  Hypothekar-Credits-Abtheilung  bestimmten 
Fondes  hinauszugehen ,  doch  darf  die  Gesammtsumme  der  hinausgegebenen  Pfandbriefe  niemals 
die  Gesammtsumme  der  jeweilig  bestehenden  Hypothekar-Forderungen  überschreiten  (§.  41). 
Die  Pfandbriefe  gemessen  den  Vorzug  der  öffentlichen  Effecten  bei  der  fruchtbringenden  An- 
legung von  Capitalien  der  Corporatiouen,  sowie  von  Papillär-  und  Depositen-Geldern;  die 
National-Bank  escomptirt  sie,  leistet  Vorschüsse  darauf,  und  kann  sie  auch  vor  ihrer  Verfallszeit 
einlösen  (§§.  42—44),  so  wie  dieselben  auch  an  der  Börse  verkauft  oder  verpfändet  und  im 
Börsezettel  notirt  werden  dürfen  (§.  45). 

Eine  weitere  Ausdehnung  der  Geschäftsthätigkeit  der  Bank  bestand  darin,  dass  sie  vom 
1.  August  1853  an  domicilirte,  in  Wien  zur  Zahlung  angewiesene  Wechsel,  wenn  dieselben 


387 

mit  zwei  bei  dem  nieder-österreichischen  Handelsgerichte  protokollirten  Wiener  Firmen  ver- 
sehen sind,  zur  Escomplirung  zuliess;  ferner  wurde  der  bis  dahin  auf  300  fl.  bestimmte  Minimai- 
Betrag  der  zu  escomptirenden  Wechsel  auf  100  fl.  herabgesetzt ')•  Der  die  General-Versamm- 
lung der  Actionäre  repräsentirende  Bankaus schu ss  besteht  aus  hundert  Mitgliedern,  und  zwar 
aus  jenen  Actionären,  welche  österreichische  Unterthanen  sind,  in  der  freien  Verwaltung  ihres 
Vermögens  stehen,  und  sechs  Monate  vor  und  zur  Zeit  der  Einberufung  des  Ausschusses  die 
grösste  Anzahl  von  Actien  besitzen.  Die  geringste  Actien-Zahl,  deren  Besitz  hierzu  befähigte  war 
zehn;  von  der  nächsten  Versammlung  des  Bankausschusses  zu  Anfang  des  Jahres  1851  an  begin- 
nend, genügte  der  Besitz  von  fünf  Actien,  um  Mitglied  des  Ausschusses  zu  werden3).  Vor  dem 
Jahre  1848  hatte  die  National-Bank  an  verschiedenen  Handelsplätzen  in  den  Kronländern  Bank- 
Filial-Cassen,  bei  welchen  die  Banknoten-Verwechslung  stattfand,  und  Bankanweisungen  auf 
Wien  ausgefertigt  oder  solche  von  Wien  ausbezahlt  wurden,  und  an  anderen  Plätzen  Bank- 
Sub-Filial-Cassen ,  wo  bloss  die  Banknoten-Verwechslung  erfolgte;  in  Prag  war  ferner  seit  dem 
Jahre  1847  eine  Filial-Escompte- Anstalt  eingerichtet,  welche  mit  einer  Dotation  von  2  Millionen 
Gulden  versehen  war  und  von  einer  von  der  Bank-Direction  abhängigen  Direction,  mit  Einschluss 
der  Censoren,  verwaltet  wurde  s).  Das  durch  den  regen  Handelsverkehr  entstandene  Bedürfniss 
eines  erweiterten  Geldumsatzes  bestimmte  die  National-Bank,  in  den  meisten  grösseren  Handels- 
Plätzen  derMonarchie  Filial -Escompte- Anstalt  en  zu  errichten,  und  mit  einer  entsprechenden 
(grösstentheils  in  der  Folge  erhöhten)  Dotation  zu  versehen.  Auf  diese  Weise  gelangten  in  den 
Besitz  einer  solchen  Escompte-Anstalt  Pest  im  Jahre  1851,  Linz  im  Jahre  1852,  Lember»- 
Brunn  und  Triest  im  Jahre  1853,  Olmütz,  Troppau,  Kronstadt  im  Jahre  1854,  Gratz,  KIa<>en- 
furt,  Krakau,  endlich  Reichenberg  und  Laibach  (deren  Wirksamkeit  demnächst  beginnen  wird) 
im  Jahre  1855.  Der  Gesummt  betrag  der  diesen  Escompte-Anstalten  bewilligten  Dotation  beträft 
17 '/2  Million  Gulden.  Ausserdem  bestehen  Bank-Filial-Cassen  in  Prag,  Pest,  Brunn.  Linz,  Gratz 
Innsbruck,  Lemberg,  Temesvär,  Kaschau,  Hermannstadt,  Kronstadt,  Laibach,  Krakau,  Czerno- 
witz,  Salzburg  und  Agram,  und  eine  Bank-Suh-Filial-Casse  in  Görz.  Dagegen  wurde  die  Ver- 
wechslungs-Casse  in  Ofen  mit  der  Filial-Escompte-Anstalt  in  Pest  vereinigt.  Bei  der  Filial- 
Casse  in  Temesvär  werden  auch  Bankanweisungen  auf  Pest  und  Agram  ausgefertigt ,  und  von 
dort  ausgestellte  ausbezahlt.  Endlich  wurde  zur  Erleichterung  der  Einzahlungen  auf  das  National- 
Anlehen  Leihanstalten  an  17  Plätzen  (nämlich  bei  den  Filial-Escompte-Anstalten  Triest,  Olmütz 
und  Troppau,  dann  bei  den  Bank-Filial-Verwechslungscassen  in  Prag,  Pest,  Brunn,  Linz,  Gralz, 
Innsbruck,  Salzburg,  Lemberg,  Krakau,  Temesvär,  Kaschau,  Hermannstadt,  Kronstadt  und 
Agram)  errichtet.  Bei  diesen  Leihanstalten  werden  Vorschüsse  auf  österreichische  Staatspapiere 
und  Grundentlastungs-Obligationen  an  die  an  dem  Orte  der  Bank-Filial-Leihanstalt  ansässigen 
Bewohner  (und  durch  deren  Vermittlung  auch  an  Auswärtige)  ertheilt;  für  jede  einzelne  An- 
stalt wird  von  Zeit  zu  Zeit  eine  Maximal-Summe,  welche  diesem  Geschäfte  gewidmet  werden 
darf,  bestimmt  *). 

In  der  Hin  ausgäbe  von  Banknoten  erfolgten  ebenfalls  mehrfache  Veränderungen. 
Um  den  Bedürfnissen  des  Klein- Verkehres  zu  genügen,  wurden  im  Jahre  1848  Banknoten  zu  1 
und  2  Gulden  hinausgegeben5),  und  da  bei  dieser  Emission  die  wünschenswerte  technische  Aus- 
stattung der  Beschleunigung  halber  nicht  beachtet  werden  konnte,  dieselben  im  Jahre  1849 
und    1850  gegen   eine  neue  Auflage  eingewechselt  6).    Ebenso  wurden   die   im    Umlaufe   befind- 


')  Kundmachungen  der  Bank-Direction  vom  23.  Juni  und  3.  Juli  1853. 

2)  Kundmachung  der  Bank-Direelion  vom  10.  Oclober  1850. 

3)  Kundmachung  der  Bank-Direction  vom  10.  April  1847. 
*)  Kundmachung  der  Bank-Direction  vom  23.  Juli  1854. 
ä)  Kundmachung  der  Bank-Direction  vom  25.  Mai  1848. 

6)  Kundmachungen  der  Bank-Direction  vom  31.  Mai  und  20.  September  1849,  dann  vom  18.  April  1850. 

49* 


388 

liehen  Banknoten  der  IV.  Form  zu  5  fl.,  10  fl.,  100  fl.  und  1.000  fl.  eingezogen,  und  dafür 
neue  Banknoten  der  V.  Form  gleicher  Kategorien  hinausgegeben  ')•  Fi'r  (lie  Ausfolgung  von 
Bankanweisungen  wurde  ein  neuer  Tarif  der  Provisions-Gebühren  kundgemacht,  zufolge 
dessen  für  die  Ausstellung-  solcher  Anweisungen  von  oder  auf  Wien,  bei  Brunn,  Gratz  und 
Linz  ein  Zwanzigstel,  bei  Ofen  und  Prag  ein  Sechzehntel ,  bei  Triest  ein  Zwölftel,  bei  Inns- 
bruck und  Kaschau  ein  Zehntel,  bei  Temesvar  und  Agrain,  dann  zwischen  Agram  und  Temesvar 
ein  Achtel,  bei  Lemberg  ein  Sechstel,  bei  Hermannstadt  und  Kronstadt  ein  Fünftel  Percent 
(oder  30  kr.,  37%  kr.,  50  kr.,  1  fl.,  1  fl.  15  kr.,  1  fl.  40  kr.  und  2  fl.  von  je  Tausend  Gulden) 
eingehoben  wird  2).  Um  die  Unterstützung  des  Verkehrs  durch  den  von  der  IVational-Bank 
gewährten  Credit  desto  wirksamer  zu  machen,  wurde  dafür  gesorgt,  dass  die  Benützung  des 
Bank-Credites  bei  der  Wechsel-Escomptirung  durch  die  Limitirung  der  höheren  Anforderungen 
oleichmässiaer  erfolffe.  Ausserdem  ist  hier  die  bereits  umständlicher  erwähnte  Maassregel,  durch 
welche  den  Banknoten  seit  dem  Jahre  1848  ein  Zwangs-Cours  ertheilt  wurde,  zu  berühren. 
In  der  Leitung  der  National-Bank  ergab  sich  die  Veränderung,  dass  der  gegenwärtige  k.  k. 
geheime  Rath  Dr.  Pipitz  im  Jahre  1849  zum  Bank-Gouverneur,  und  der  frühere  Bank-Director 
Georg  Freiherr  von  Sina  zum  Bank-Gouverneurs-Stellvertreter  Allerhöchst  ernannt  wurde. 

Bevor  zu  der  Nachweisung  der  regelmässigen  Bankgeschäfte  übergegangen  wird ,  muss  noch 
jener  ausserordentlichen  Unterstützung  gedacht  werden,  welche  die  National-Bank  zur 
Zeit  der  politischen  Wirren  und  inneren  sowie  äusseren  Krieges  dem  Fabriks-  und  Handelsstande 
der  Monarchie  durch  Ertheilung  entsprechender  Vorschüsse  unter  gehöriger  Sicherstellung  zu- 
kommen Hess.  Bereits  im  Monate  Mai  1848  bewilligte  sie    den    Fabricanten    und   Handelsleuten 
eine   Gesammtunterslützung    im    Betrage   von   9,920.000   fl.  ,     wovon   3    Millionen    auf  Nieder- 
Oesterreich,   1  Million  auf  Ungern,  900.000  fl.  auf  Böhmen,   1  Million  auf  Mähren,  150.000  fl. 
auf  Schlesien,  2  Millionen  auf  das  Küstenland  entfielen,   wozu  noch  Vorschüsse  von  600.000  fl. 
an  den  österreichischen  Lloyd  und  von  1,270.000  fl.  an  die  Sparcassen  in  den  Kronländern  kamen. 
Diese  meist  für  die  Hauptstädte  der  gedachten  Kronländer  bestimmten  Unterstützungen  erfolg- 
ten theils  im  Wege  der  Wechsel-Escompte,  theils    unmittelbarer  Darlehen,  und  wurden  nur  all- 
mählich erfolgt,  und  ebenso  allmählich   wieder    abgezahlt.     Hierzu   gesellten    sich    noch  andere 
Aushilfen    an    einige  grössere  Händelsunternehmungen,  an  Stadtgemeinden  und  an  Versatzämter 
im  Betraffe  von   1   bis  2  Millionen  Gulden.    Mit  der  für  Nieder-Oesterreich   bestimmten   Unter- 
Stutzungssumme  wurde  das  Wiener  Aushilfs-Comite  dotirt,  welches  sich  im  Mai  1848  zu 
dem  Ende  ffebildet  hatte,    um  die  kleineren  Fabricanten  und  Handelsleute  Wien's  durch  Escomp- 
tirung   ihrer    Wechsel    oder    Vorschüsse   auf  Waaren   im    erwerbsfähigen    Stande    zu    erhallen; 
diese  Dotation  wurde  nach  der  Hand  auf  4  Millionen  Gulden  erhöht.    Ferner    wurde   im  Jahre 
1848  mittellosen  Gewerbetreibenden  Wien's    unter  Garantie  der  Regierung  ein  unver- 
zinsliches Darlehen  bis  zum  Betrage  von  2  Millionen  Gulden  gewährt,  wovon  jedoch  nur  900.000  fl. 
in  Anspruch   genommen  wurden.    Alle    diese  Vorschüsse    sind    bereits    bis    auf    den    Rest    von 
768.000  fl.    von  letzterwähntem   Darlehen    zurückbezahlt   worden.    Bei    einer    durch  den  orien- 
talischen   Krieg    herbeigeführten   augenblicklichen    Bedrängung    des   Triester   Platzes   gewährte 
die  National-Bank  demselben    unter  Haftung   der    ersten    Firmen    des    dortigen    Handelsstandes 
einen  Vorschuss  von  3  Millionen  Gulden.  Endlich   ist  hierbei    noch    des  Credites    zu   erwähnen, 
welchen    die    National-Bank    der    im    Jahre    1854    in    Wien    errichteten    nieder-österrei- 
chischen Escompte-Ansta  1 1  gewährt,  und  welcher   früher  in  8  Millionen  bestand,  neuerlich 
auf  10  Millionen  Gulden  erhöht  wurde;    durch  Vermittlung    dieser  Anstalt    wird    die   Wohlthat 
der  Wechsel-Escomptirung   zu  billigerem  Zinsfusse,    über   den  Cours   der  bankfähigen  Wechsel 
hinaus,    bei   völliger    Sicherheit    der    credit-gewährenden    National-Bank  erstreckt. 


')  Kundmachungen  der  Bank-Dircction  vom  1.  Mai  und  12.  October  1851. 
*)  Kundmachung  der  National-Bank  vom  1.  Mai  1851. 


389 

Auf  die  regelmässige  Gebarung  der  National-Bank  übergehend,  muss  zuerst  des  Münz- 
iSebtily.es  derselben  gedacht  werden.  Derselbe  betrug  zu  Anfang  des  Jahres  1848  über  70 
Millionen  Gulden,  sank  jedoch  bis  Ende  Juni  desselben  Jahres  auf  20  Millionen  Gulden  herab. 
Seit  jenem  Zeitpuncte  vermehrte  sieb  derselbe,  und  zwar  noch  im  Jahre  1848  auf  30,  im 
Jahre  1851  auf  42  und  1855  auf  beinahe  49</j  Million  Gulden.  Die  Ursache  des  Sinkens  des 
Bäarfondes  lag  in  den  Ereignissen  des  Jahres  1848  und  1840,  da  im  Jahre  1848  allein  62 
und  im  Jahre  1840  11  J/a  Million  Gulden  in  Silber  aus  der  Bank  abflössen,  und  zwar  zu- 
nächst durch  die  Auswechslung  der  Banknoten,  sodann  auch  durch  die  Bedürfnisse  des  Heeres 
und  andere  Anforderungen.  Seitdem  war  der  Abiluss  weit  minder  erheblich,  er  betrug  im 
Jahre  1850  51/.  Million,  in  den  nachfolgenden  Jahren  aber  sank  er  von  3  bis  auf  eine  Million 
Gulden  herab.  Im  Ganzen  hatte  die  National-Bank  während  der  Jahre  1848  bis  Ende  1S55 
eine  Silberausgabe  von  beinahe  00  Millionen  Gulden  zu  bestreiten.  Hinwieder  war  die  National- 
Bank  darauf  bedacht,  einen  neuen  Silbervorrath  nachzuschaffen,  und  zwar  durch  Ankauf  von 
nahe  an  28  Millionen  Gulden  in  den  Jahren  184S  und  1840,  ferner  durch  Zuweisung  von  der 
Staatsverwaltung,  wobei  die  sardinische  Kriegsentschädigung  mit  24  Millionen  Gulden  in  den  Vor- 
dergrund trat ,  und  andere  Bezüge.  Die  Gesammtsumme  des  1848  bis  Ende  1855  zugeflossenen 
Silbers  betrug  00  Millionen  Gulden.  Die  Differenz  von  21  Millionen  in  Yergleichung  zu  der 
Silberausgabe  entspricht  der  Verminderung  des  Münzschatzes  von  70  auf  40  Millionen  Gulden. 

Die  im  Umlaufe  befindlichen  Banknoten  betrugen  Ende  1847  210  Millionen,  und 
Ende  1848  223  Millionen  Gulden;  dieser  Umlauf  stieg  bis  zum  Jahre  1850  auf  255  Millionen 
Gulden,  und  fiel  in  Folge  der  von  der  Staatsverwaltung  geleisteten  Rückzahlungen  im  Jahre  1853 
bis  auf  188  Millionen  Gulden.  Die  Umtauschung  des  Staats-Papiergeldes  in  Banknoten  musste 
natürlich  auf  den  Betrag  der  circulirenden  Banknoten  erhöhend  einwirken,  so  dass  derselbe 
Ende  1854  die  Höbe  von  383 '/3  Million  Gulden  erreichte,  zu  Ende  des  Jahres  1855  aber 
wieder  auf  377,880.000  fl.  herabgedrückt  war,  wobei  allerdings  zu  berücksichtigen  ist,  dass 
der  Bankfond  durch  die  inzwischen  erfolgte  Ausgabe  von  40.379  Actien  nahezu  verdoppelt 
wurde.  Das  Verbältniss  des  Münzschatzes  zu  den  Banknoten  im  Umlaufe,  welches  Anfangs  1848 
wie  1:3  gestanden  war,  sank  im  Juni  desselben  Jahres  auf  1:9,  und  erholte  sich  bis  zum 
Jahre  1853  auf  1:4.  In  Folge  des  Umtausches  des  Staats-Papiergeldes  stand  es  Ende  1S55 
auf  1  :7'/io. 

Das  An  Weisungsgeschäft,  welches  hauptsächlich  durch  den  Verkehr  der  Besidenz- 
Sladt  mit  den  Kronländern  gewährt  wird,  bewirkte  im  Jahre  1848  einen  Umsatz  von  63  Mil- 
lionen Gulden,  welcher  nach  Unterbrechung  des  Verkehres  mit  den  ungrischen  Ländern  im 
Jahre  1849  auf  34'/2  Million  zurückging,  seitdem  aber  im  stetigen  Steigen  bis  zum  Jahre 
1853  die  Summe  von  85  Millionen  Gulden  erreichte.  In  welchem  überraschenden  Verhältnisse 
dieser  Verkehr  seither  zunahm,  drückt  die  Ziffer  der  im  Jahre  1854  und  1855  stattgefundenen 
Bankanweisungen  mit   150  und  154  Millionen  aus. 

Die  wichtigste  Geschäflsabtheilung  der  National-Bank,  das  Escompte-Gescbäft,  wodurch 
die  erstere  zum  Begulator  des  Verkehres  in  der  Monarchie  sich  erhebt,  war  zunächst  durch  die 
hierfür  verfügbar  bleibende  Summe  bedingt,  da  hei  dem  von  der  National-Bank  festgehaltenen 
geringen  Zinsfusse  von  4  Percent  die  Anforderungen  zur  Escompte  stets  die  Möglichkeit  ihrer  Be- 
friedigung zu  übersteigen  pflegen.  Die  im  Ganzen  escomptirlen  Summen  blieben  in  den  ersten 
sechs  Jahren  (1848  bis  1853)  nahezu  gleich  auf  der  Höbe  von  200  bis  230  Millionen  für  escomptirte 
Wechsel,  und  erhoben  sich  erst  in  den  beiden  letzten  Jahren  in  Folge  des  grösseren  diesem 
Geschäfte  gewidmeten  Fondes  und  der  in  den  Kronlands-IIauptstädten  errichteten  Bank-Filial- 
Escompte-Anslalten  auf  325  und  414  Millionen  Gulden.  Wenn  man  die  escomptirten  Central- 
Casse-Anweisungen  in  Abzug  bringt,  und  sich  auf  die  escomptirten  Wechselbriefe  beschränkt, 
so  hatte  die  National-Bank  in  ihrem  Forle-feuille  einen  Wechsel-Vorrath  von  24  Millionen  Gulden 
zu  Ende   1S4S,  von  30  Millionen  zu  Ende  1850,    von    53    Millionen    zu    Ende    1853,    von    73 


390 

Millionen  zu  Ende  1854  und  von  863/4  Millionen  zu  Ende  1855.  Demnach  waren  diesem 
Geschäfte  zu  Ende  1848  etwas  über  10  Percent  und  Ende  1855  nahezu  23  Percent  des  [Be- 
trages der  umlaufenden  Banknoten  gewidmet,  und  das  Wechsel-Porte-feuille  der  National-Bank 
war  auf  das  Dreifache  gestiegen. 

Das  Leihgeschäft  war  in  den  ersten  Jahren  der  Periode  1848  bis  1853  ein  unter- 
geordnetes geblieben,  da  die  gegen  eingelegte  Pfänder  erfolgten  Vorschüsse  zu  Ende  der 
bezüglichen  Jahre  nicht  mehr  als  14  bis  23  Millionen  Gulden  ausmachten.  Erst  im  Jahre  1854 
erhob  sich  zunächst  in  Folge  des  Mational-Anlehens  und  der  an  die  ehemaligen  Grundherren 
ausgefertigten,  zur  Verpfändung  zugelassenen  Grundentlastungs-Obligationen  der  Gesammtbetrag 
der  bis  zu  Ende  des  Jahres  geleisteten  und  noch  ausständigen  Vorschüsse  auf  48  Millionen 
Gulden ,  wovon  9  Millionen  auf  die  Filial-Leihanstalten  in  den  Kronländern  entfielen.  Zu  Ende 
1855  hatte  eine  weitere  Erhöhung  auf  79  Millionen  Gulden  (wovon  15 1/a  Million  für  die  Filial- 
Leihanslalten)  stattgefunden.  Zu  Anfang  der  Periode  hatte  die  Verwendung  auf  das  Leihgeschäft 
6  Percent,  im  Jahre  1854  aber  bereits  12%  Percent  und  im  Jahre  1855  nahe  an  20  Percent 
des  Betrages  der  Banknoten-Circulation  in  Anspruch  genommen,  und  die  zu  Ende  des  Jahres 
ausländigen  Vorschüsse  hatten  sich  im  Laufe  der  Periode  mehr  als  verdreifacht. 

Wenn  man  die  beiden  letzten  Geschäftsabtheilungen  der  National-Bank,  welche  für  den 
Verkehr  die  einflussreichsten  sind ,  zusammenfasst ,  so  zeigt  sich ,  dass  die  National-Bank 
denselben  zu  Ende  1848  38  Millionen  Gulden  oder  17  Percent  ihrer  Circulation ,  zu  Ende 
1854  aber  121'/a  Million  Gulden  oder  mehr  als  31*/,  Percent,  dann  zu  Ende  1855  mehr  als 
1653/4  Millionen  Gulden,  oder  beinahe  43  Percent  ihrer  (inzwischen  fast  auf  das  Doppelte 
erhöhten)  Banknoten-Circulation  zugewendet  hatte. 

Das  Depositen-Geschäft,  bei  welchem  die  National-Bank  nur  als  Verwahranstalt  auf- 
tritt, erhielt  sich  während  der  ganzen  Periode  nahezu  auf  der  gleichen  Höhe  von  83  bis 
90  Millionen  an  hinterlegten  Werthen. 

Zunächst  auf  den  Local- Verkehr  von  Wien  bezieht  sich  das  Giro- Geschäft  der  National- 
Bank,  dessen  Gang  die  Bewegung  des  Verkehres  sehr  merklich  ausdrückt.  Im  Jahre  1848  hatte 
dieses  Geschäft  noch  den  Betrag  von  121  Millionen  Gulden  umfasst;  im  nächstfolgenden  Jahre 
sank  es  auf  weniger  als  4S  Millionen,  und  erhob  sich  ziemlich  regelmässig  in  den  nächstfol- 
genden Jahren  auf  87,  115  und  191  Millionen,  bis  es  im  Jahre  1853  den  Höhepunct  von 
236  Millionen  Gulden  erreichte.  Nach  einem  unmerklichen  Bückgange  des  Jahres  1854  stellte 
es  sich  1855  auf  244 %  Million  Gulden. 

Der  Gesammt verkehr  der  sämmtlichen  Bankcassen  erhielt  sich  bis  zum  Jahre  1853 
auf  der  nahezu  gleichen  Höhe  von  2.300  Millionen  Gulden;  nur  im  Jahre  1849  erhob  er  sich 
auf  2.996  Millionen  und  1851  auf  3.166  Millionen  Gulden  in  Folge  einer  häufigeren  Einnahme 
und  Ausgabe  von  Effecten  der  schwebenden  Staatsschuld  und  des  Staats-Papiergeldes.  Der  Um- 
tauschung des  Staats-Papiergeldes  mit  Banknoten,  sowie  dem  erweiterten  Geschäftsumfange  der 
National-Bank  ist  es  zuzuschreiben,  dass  das  gesammte  Cassen-Revirement  derselben  im  Jahre 
1854  auf  3.909  und  im  Jahre  1855  auf  3.397«/,   Million  Gulden  stieg. 

Der  Reserve-Fond,  welcher  für  die  Deckung  allfälliger  Verluste  gegründet  ist,  betrug 
Ende  1848  den  Nominal-Werth  von  fünf  Millionen  Gulden,  und  stieg  allmählich  bis  Ende  1852  auf 
zehn  Millionen  Gulden;  da  dieser  Betrag  für  die  Bestimmung  des  Reserve-Fondes  vollkommen 
hinreicht,  wurde  letzterem  seither  kein  weiterer  Betrag  zugewendet.  Der  Cours-Werth  seiner 
Effecten  machte  Ende  1855  8,044.000  fl.  aus.  Ferner  besteht  ein  Pensions-Fond  für  die 
Angestellten  der  National-Bank,  welcher  zu  Ende  1848  aus  der  Summe  von  817.000  fl.  be- 
stand, die  sich  bis  Ende  1855  bis  zu  dem  Betrage  von  nahezu  einer  Million  Gulden  (nach 
dem  Cours-Werthe  der  ihm  zugehörigen  Effecten  auf  1,074.500  fl.)  erhöhte. 

Das  Gesammterträgniss  der  Bankverwaltung  wechselte  zwar  nicht  bedeutend  in 
seinem  Ausmaasse,  wohl  aber  in  den  Elementen,  aus  welchen  es  gebildet  wird.  Im  Jahre  1848 


391 

betrug  es  5,973.000  II.,  bis  1850  stieg  es  auf  7,162.000  fl. ,  sank  in    den   Jahren    1851    und 

1852  auf  6,960.000  und  5,453.000  fl.  herab,  und  erhob  sich  in  den  Jahren  1854  und  1855 
wieder  auf  6,802.000  und  8,656.000  fl.  Die  Hauptursache  dieser  Schwankungen  liegt  in  dem 
Inistande,  dass  während  der  ersteren  Jahre  der  Periode  die  vorzüglichste  Quelle  des  Erträg- 
nisses der  Dank  in  den  Zinsen  für  die  der  Staatsverwallung-  geleisteten  Vorschüsse  lag, 
welche  durch  die  in  den  nachgefolgten  Jahren  geschehenen  Rückzahlungen  des  Staates  bedeu- 
tend herabgesetzt  wurden.  Die  günstigen  Ergebnisse  der  Jahre  1854  und  1855  aber  gründen 
sich  auf  die  durch  die  Vermehrung-  des  Ilankfondes  ermöglichte  Ausdehnung-  des  Geschäfts- 
Verkehres.  Bemerkenswert!)  ist  übrigens,  dass  die  National-Bank  im  Jahre  1848  aus  den  Staats- 
Zinsen  ein  Ertragnis«  von  ungefähr  4'/4  Million  bezog,  und  aus  den  für  Verkehr  und  In- 
dustrie gewidmeten  Beträgen  ein  Erträgniss  von  etwas  über  1*4  Million  Gulden  erhielt;  dass  sich 
aber  dieses  Verhältniss  bis  zum  Jahre  1855  dahin  umgestaltet  hat,  dass  der  Ertrag-  aus  den  Staats- 
Zinsen  noch  etwas  über  2  Millionen,  jener  aus  dem  Escompte-,  Leih-  und  Anweisungs-Gesehäfte 
aber  beinahe  6  Millionen  ausmachte.  Um  auf  die  einzelnen  Elemente  des  Erträgnisses  einzugehen, 
lieferte  das  Eseompte-Gesehäl't  in  den  ersten  4  Jahren  2,600.000  bis  2,800.000  Gulden,  wo- 
von jedoch  ungefähr  zwei  Dritttheile  für  die  Escomptirung  von  Staats-Efleeten  abzuziehen  sind, 
so  dass  für  die  Handels-Eft'ecten  nahezu  eine  Million  Gulden  erübrigt,  welcher  Betrag  in  den 
nachfolgenden  Jahren  auf  l»/4  Millionen  bis  2%  Millionen  stieg.  Das  Leihgesehäft  gewährte  in 
den  Jahren  1848  bis  1852  einen  Ertrag  von  500.000  bis  750.000  fl.,  welcher  sich  in  den 
Jahren  1854  und  1855  auf  1,300.000  und  2,723.000  fl.  erhöhte.  Die  Zinsen  des  fruchtbrin- 
genden Slammverinügens  rühren  zumeist  aus  den  für  die  Einziehung  des  Wiener-Währung- 
Fapiergeldes  erhaltenen  Staals-Schuldverschreibungen  her.  Da  sich  durch  die  fortlaufende  ver- 
tragsmässige  Tilgung  der  Betrag  der  bezüglichen  Staatsschuld  vermindert,  sank  auch  während 
der  Periode  1848  bis  1855  die  Summe  der  erwähnten  Zinsen  von  1,604.000  fl.  auf  1,208.000  fl. 
herab.  Der  Zinsenertrag-  für  die  dem  Staate  geleisteten  Vorschüsse  machte  im  Jahre  1848  die 
Summe  von  604.000  fl.  aus,  stieg-  bis  zum  Jahre  1850  auf  1,795.000  fl.  und  verminderte  sich 
bis  zum  Jahre  1855  auf  923.000  fl.  Das  Anweisungsgeschäft,  seiner  Natur  nach  nicht  lucrativer 
Natur,  gewährte  einen  von  30.000  fl.  auf  77.000  fl.  steigenden  Ertrag,  ebenso  wie  die  Zinsen 
des  Reserve-Fondes  von  252.000  fl.  auf  524.000  fl.  sich  erhöhten. 

Von  den  Gesammterträgnissen  sind  die  auf  die  Gebarungsergebnisse  der  betreffenden  Jahre 
unmittelbar  Bezug  nehmenden  Auslagen,  also  nach  Ausscheidung  der  ausserordentlichen  Posi- 
tionen (die  Verluste  beim  Ankauf  der  Silberbarren,  die  stattgefundenen  Abschreibungen,  die 
Zinsen  für  die  Einzahlungen  auf  die  neuen  Bank-Actien  etc.  etc.),  in  Abzug  zu  bringen.  Diese 
betrugen  1848  die  Summe  von  622.000  fl. ,  und  stiegen  bis  1852  auf  912.800  11.,  dann  bis 
1854  und  1855  auf  1,179.000  und  1,301.000  fl.  Die  Steigerung  der  Auslagen  gründet  sich 
theils  auf  die  mit  der  Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebes  und  mit  der  Errichtung  der  neuen 
Bank-Filial-Cassen  und  Escompte-Anstalten  im  Einklänge  stehende  Vermehrung  der  allgemeinen 
Regie-Kosten,  hauptsächlich  aber  auf  die  seit  dem  Jahre  1850  aus  den  Erträgnissen  der  National- 
Bank  entrichtete  Einkommensteuer,  welche  sich  in  den  Jahren  1852  bis  1855  auf  206.600, 
286.565,  417.145  und  418.467  fl.  belief. 

Hiernach  ergibt  sich  der  aus  dem  regelmässigen  Geschäftsbetriebe  der  National-Bank  her- 
vortretende Ueberschuss,  welcher  nach  Abrechnung  der  zur  Bedeckung  der  aussergewöhn- 
lichen  Auslagen  und  Abschreibungen  zur  Verstärkung  des  Reserve-Fondes  und  zur  Vertheilung 
an  die  Actionäre  bestimmt  ist.  Dieser  Ueberschuss  belief  sich  im  Jahre  1848  auf  5,351.000  fl., 
erhob  sich  bis  zum  Jahre  1850  auf  6,335.000  fl.,  wich  in  den  Jahren  1852  und  1853  um 
nahezu  2  Millionen  Gulden  zurück,  und  erreichte  in  den  Jahren  1854  und  1855  die  Höhe 
von  5,623.000  und  7,355.000  fl.  Das  Zurückweichen  der  Ueberschüsse  in  den  Jahren  1852  und 

1853  gründet  sich  auf  die  durch  Capitals-Rückzahlungen  hervorgerufene  Verminderung  der  von 
der  Staatsverwaltung  zu  entrichtenden  Zinsen,    und  darauf,    dass  wegen  Mangel  an  Fonds  den 


392 

übrigen  Geschäften    der    National-Bank    noch  nicht  jener  Aufschwung   gegeben  werden   konnte, 
welcher  die  Ausgleichung-  des  Ausfalles  in  dem  Zinsenertrage  hätte  bewerkstelligen  können. 

Mit  den  erzielten  Ueberschüssen  wurden  in  den  Jahren  1848  und  1849  die  Verluste  bei 
dem  in  Folge  der  Ereignisse  im  Jahre  1848  nothwendig  gewordenen  Silberbarren-Ankäufe  mit 
1,985.000  und  1,256.000  fl.,  in  den  Jahren  1850  und  1851  die  stattgefundene  Abschreibung 
der  Zinsen-Forderungen  für  die  mit  unverzinslichen  Banknoten  eingelösten  Central-Casse-An- 
weisungen  und  Reichsschatzscheine  mit  908.000  und  1,392.000  fl.,  in  den  Jahren  1849  und 
1852  die  Abschreibungen  an  dem  Werthe  der  Bankgebäude  mit  400.000  und  94.900  fl.,  dann 
in  den  Jahren  1853,  1854  und  1855  die  Zinsen  für  die  auf  die  hinausgegebenen  neuen  Bank- 
Actien  eingeflossenen  Theilzahlungen  mit  461.700,  1,320.300  und  55.300  fl.  bedeckt.  Der  er- 
übrigte Rest  wurde  zur  Vertheilung  an  die  Actionäre  und  zur  Verstärkung  des  Reserve-Fondes 
verwendet ,  für  welchen  jedoch  seit  dem  Jahre  1853  nichts  mehr  zurückgelegt  wurde, 
weil  er  zu  Ende  des  Jahres  1852  bereits  die  seiner  Bestimmung  entsprechende  Höhe  von  10 
Millionen  Gulden  erreicht  hatte. 

Die  den  Actionären  hinausgegebenen  Dividenden  beliefen  sich  in  den  Jahren  1848  bis 
1851  gleichmässig  auf  3,290.000  fl.  oder  65  fl.  für  jede  Actie,  in  den  Jahren  1852  bis  1854 
aber  3^540.000,  4,200.000  und  4,300.000  fl.,  oder  70,  83  und  85  fl.  für  jede  der  bestandenen 
50.621  Stück  Actien.  Im  Jahre  1855  wurden  7,300.000  fl.  vertheilt,  allein  es  entfielen  dennocb 
für  jede  Actie  nur  73  fl.,  weil  von  diesem  Jahre  angefangen  die  neu  hinzugekommenen  49.379 
Actien  in  den  Genuss  der  Dividende  traten,  somit  die  Vertheilung  des  Ueberschusses  auf  100.000 
Actien  ausgedehnt  werden  musste.  Nachdem  die  ursprüngliche  Actien-Einlage  1.000  fl.  Wiener- 
Währung-Papiergeld  und  100  fl.  in  Silbermünze,  oder  nach  dem  Course  berechnet,  zu  welchen 
die  Staatsverwaltung  das  eingezahlte  Papiergeld  durch  Obligationen  bedeckte,  600  fl.  in  Silber- 
Münze  ausmachte,  ergibt  sich  während  der  erwähnten  Periode  eine  Verzinsung  dieses  Actien- 
Capitales,  und  zwar:  in  jedem  der  ersten  vier  Jahre  von  105/6  Percent,  in  jedem  der  nachfol- 
genden drei  Jahre  von  11*/«  »is  14*/«  Percent  und  im  Jahre  1855  von  103/7  Percent.  Zur  ge- 
naueren Nachweisung  des  eben  behandelten  Details  der  Gebarung  der  National-Bank  in  der 
Epoche    1848  bis   1855   dient  die  beifolgende  ziffernmässige  Ueb ersieht. 

Im  April  des  Jahres  1848  wurde  unter  der  Leitung  und  Aufsicht  der  österreichischen  National- 
Bank  ein  Aushilfs-Comite  gegründet,  welches  den  Zweck  hatte,  den  Wiener  Handels- 
und Fabriks-Stand  durch  erleichterte  Credit-Gewährung  vor  den  Folgen  der  damaligen  Er- 
schütterung zu  bewahren.  Es  ward  von  der  National-Bank  mit  einem  Fonde  von  vier  Millionen 
Gulden  dotirt,  und  stand  unter  der  Leitung  von  zwei  Bank-Directoren,  welchen  sich  die  aus 
dem  Wiener  Handelsstande  gewählten  Censoren  beigesellten.  Es  gewährte  Credit  auf  Wechsel, 
welche  mindestens  die  Haftung  zweier  als  solchen  betrachteten  Firmen  an  sich  trugen,  und 
schoss  zum  Theile  auch  Geld  auf  verpfändete  Waaren  vor.  Das  Aushilfs-Comite  setzte  seine 
Wirksamkeit  bis  zum  Jahre  1853  fort,  wo  an  dessen  Stelle  die  nieder-österreichische  Escompte- 
Anstalt  trat,  und  erfüllte  seinen  Zweck  so  vollständig,  dass,  Dank  der  Ehrenhaftigkeit  des 
Wiener  Handelsstandes,  dabei  kein  nennenswerther  Verlust  eintrat,  und  nahezu  die  Gesammt- 
heit  der  vorgestreckten  Summen  zurückbezahlt  wurde. 

Einen  ähnlichen  Ursprung  hatte  das  Comite  zur  Unterstützung  mittelloser  Ge- 
werbsleute in  Wien.  Durch  die  Ereignisse  des  Frühjahres  1848  waren  viele  industrielle 
Unternehmungen  in's  Stocken  gerathen,  und  eine  nicht  geringe  Anzahl  von  Gewerbsleuten 
sammt  den  von  ihnen  beschäftigten  Arbeitern  in  ihrem  täglichen  Erwerbe  bedroht.  Die  auf 
öffentliche  Kosten  unternommenen  Arbeiten  vermochten  dem  Uebel  nicht  zu  steuern ,  abgesehen 
davon,  dass  hierdurch  die  Arbeiter  ihrer  gewöhnlichen  Beschäftigung  entzogen  wurden,  und  die 
Anhäufung  so  vieler  leicht  in  Aufregung  zu  versetzenden  Arbeiter  unter  den  damaligen  Um- 
ständen für  die  öffentliche  Sicherheit  bedenklich  war.  Nachdem  die  National-Bank  unter  Haf- 
tung der  Staatsverwaltung  einen  zinsenfreien  Vorschuss  von  zwei    Millionen    Gulden    auf  zwei 


Ergebnisse  der  Gebarung 


der  kaiserl.  küaigl.  |.  ri  1  i  I  e  » i  r  I  e  n  österreichischen  IVational-Bank 

in  den  Jahren  1S48  bis   1855  f in  Gulden  ausgedrückt). 


(iesrhal'tsbewevDiij 


(.  c  >  ;i  m  in  I  i'  r  I  r  ii  i!  ii  i  »  » 


AI  iinzsrhaU 


Sl.m.1 
mit  Ende 
Deeember 


Sil  her- 
Abflusa 


Silber- 

'/.iiilu-- 


Banknolen- 
Cireul&lion 
■  r .  1 1  Ende 
Deeember 


Eseomptirle 
Effecten 


Vnr.ii'tnissi- 

auf 

Pfänder 


zu  Ende  Deeember 


Ausgefertigte 

Caaae- 
An  Weisungen 
im  Laufe  des 

Jahre» 


Depositen- 
Stand 

mit  Ende 
Deeember 


Laufe  de» 
Jahres 


Wiener- 
Wabrung- 
Papier- 
geld- 
llrJoaung 


Gesa  mint  verkehr 

der 

Uankcassei 


Escompl- 


I     des 
Anwei- 

l  sungs- 


Fundes 
7.ti  Ende  Deeembei 


I    von  den 

,  ""*ht-    I  aehneaen 
bringenden:      a|]  d;,, 

.Stamm-     ,     etaata 
Vermögen  L      ^ 


von  den 
Dar- 


Ungern 


vom      i    Ver- 

Heserve-  I   achie- 

Fonde         dene 


1848 
1849 
18SO 
1851 
1852 
1853 
1854 
1855 


30,425.945 
30,004.824 
32,303  125 
42,82705? 
43,247.307 
44,881.335 
45,207.083 
49,410.555 


.,.,„  244 
,473,840 
470  032 
571.199 
372,008 
190.786 
319.993 
335,292 


22,405 
11,112 
7,714 
14,095 
2,792, 
3,830 
1,045, 
5,538, 


222,970 
280,477 

255,307 
215,030 
194,943 
188,309 
383,491 
377,880 


SO, 705  821 
81,706.303 
531  3::  7 
83,217217 
i,32l  035 
53,447  836 
73,212  203 
80,764.715 


14,362  600 

15,349.000 
20,1135  000 
15,058200 
17,771  Ion 
23,863.000 
48,187  700 
79  1139  500 


63,018.544 
34,499  754 
40,895.909 
55,485.208 
80,252531 
84,985.037 
149,917.815 
154,085.575 


87,308.841 
89,611.716 

89,027  876 
91,210.049 
93,245.428 
85,764,908 
83,166.666 

82,380  229 


121,383306 
47,709  214 
86,876002 
114,941.010 
191,400.338 


469,050 
239  150 
376.975 
108.850 
112  200 


230,043  698  30  60(1 


224,359.896 
244,479  407 


66.075 
22  475 


2.335,300,675 
2  996,311.348 
2.372,100,513 
3.160,193.997 
2.356,009.255 
2  324,942.752 
3,909,114.937 
3.397,338028 


5,103.924 
5,980.649 
8,116.678 
9,458.846 
10,361.588 
10,361.588 
10,301  588 
10,361.588 


817.864 
836.968 
862.500 
885.980 
907.670 
930.949 
961.860 
992  439 


2,887  763 
2,013  510 
2,758.154 
2,751,536 
1,563.647 
1,823,543 
2,520  794 
3,191  2 


539502 
591  301 
754  158 
649,185 
601  082 
850,152 
1,294  587 
2,723  224 


43  330  1,604  204  603  922  19.5821  252  093'  22.822 
29.258  1,549  576  1,626  894  16  307j  252. 358J  .  .  . 
37.614  1,503.3521,795.334  13,195!  294.928  "  5.794 
40,8961,444,265  1,657  592  11040  407.316'' 7.633 
48  535  1,394.269  1,371  420  10.915|  403.280"  154 
52.975  1,330.3611,173.090  10  041  514,844'.  . 
68.3201,276.2861,107.426  10.019  624.861 
76.9681,208.190    922  886;   9.000  624.962 


5.973.2IS 
6,679.210 
7,162  S29 
6,969.469 

453.902 

755.600 

6,802.282 

8,656.516 


a'urrente  Yen»altiin{;sausla}'eii 


Banknoten. 
Algeme.ne       fMjm 

,"««"'■         catioiu- 
i"-'"=,■"       Ko.lcn 


Einkom- 
men- 
Steuer 
und 
Conununal- 
lieitrag 


Ver- 
schiedene 


1848 
1849 
1850 
1851 
1852 
1853 
1854 
1855 


309  879 
441.016 

407.572 
447.527 
441  501 
B12  867 

530.018 
595.559 


236.945 

401  380 

292,872 

105.460 

274  041 

205  776 

259  139 

200.045 

225  715 

286  505 

224.612 

417.145 

287  166 

418  407 

15  034 
14  279 
21.628 
17.003 

5.484 
67  142 

7,422 


621  858 

866.681 

827  532 

944.347 

912  709 

1,092  289 

1,179  197 

1,301  isi 


eberschnsa 


die  Verluste 

beim  Silber- 

IJarren- 

\nkaufe 


5,351  Still 
6,822.629 

0,3:14  997 
0,1125  122 
4,641  133 
4,603  317 
5,623.085 
7,355.335 


Mit  dem  Ijelierscliusse  nnrden  bedeckt 


die  Abaehreibung 


die  Zinaen 

für  Ein- 
zahlungen 

Werlheder    ,a»fdi! 
B,„t.         Ael.en  der 

Gebäude       "  "."d.1D- 

t.ini.-i,,i. 


.a.miirn 


1,984,8551 
1,266.439 


908  603 
[,392  S89 


400,000 


94.920 


401  774 

1,320,300 

55.335 


1,984.855 

1,655.439 

908.603 

1,392.589 

94.920 

461.774 

1,320.300 

55.33 


Es  erübrigt 

drniDUch 

nurb  ein 

reines 

Erlriitrulss 


Von  Diesem  wurde  verwendet 


Verstärkung 


Reserve- 
Fundes 


3,300  505 
4,167.090 
5,426,394 
4,032,533 
4,440.213 
4,201  543 
4,302.785 
7,300,000 


zur 
Verlbeilung 


Divi- 
dend.' 
für  eine 

Ailio 


76,140 

876  725 

2,130029 

1,342.168 

902  743 


3,2911  305 
3,2911  305 
3,290.366 
3,290  305 
3,543.470 
4,201  543 
4,302  7 
7,300  Ollll 


\  ii  m  o  r  k  u  n  ^  e  n. 


)  Kierantcr  *>nd   50  Vfiltion*n  liold.n  .scomplirl..  Centrat-Caua-Anwel»Dgeii. 

I)  „     1»S  .  .        für  cinK,l...l...  .Sl,ii,t.-l'n|iicrk-r!il 

und     Mo  .,  „       lolcrimnl-Voraeliuss  nn  Jen  SIb:.I 

')  Uoberaefaiigareel  vom  Jnbr<  ts»;,  in  welchem  derselbe  nieiu  tu  Varlbelluog  eelangle. 
')  MQnEgr.vinn  und  andere  infinite  Einnahmen. 

.)    [.,,,. r.,,i,  n-\ ,  .  g ;„i. ,  nlQnavcrlu..1e.  Il.fraudi.ti..ni'o  .'Ic. 

')  ta*.*  bis  IBS*  für  50.I1Ü  und   ISSS  für  101 neuen. 


393 

Jahre  zur  Unterstützung  der  mittellosen  Gewerbsleute  zugestanden  hatte,  trat  unter  Leitung-  der 
Ministerien  des  Handels  und  des  Innern  im  September  1848  ein  Comite  patriotischer  Männer 
zusammen,  welches  es  sich  zur  Aufgabe  machte,  mit  Hilfe  jenes  Credites  die  vom  Drucke  der 
Zeit  betroffenen  Gewerbetreibenden  insolange  zu  unterstützen,  bis  Gewerbe  und  Handel  eine 
günstigere  Wendung  genommen  hatten,  und  durch  Wiederbelebung-  der  Gewerbsthätigkeit  die 
bei  den  verschiedenen  auf  Kosten  des  Staates  und  der  Gemeinde  unternommenen  Bauführungen 
beschäftigten  Arbeiter  zu  ihren  regelmässigen  Gewerben  zurückzuführen.  Die  Unterstützung 
bestand  in  Zutheilung  von  Geldvorschüssen  als  Abschlagszahlungen  auf  Bestellungen,  welche 
vom  Comite  ausgingen,  oder  als  Vorschüsse  von  10  bis  50  11.  an  solche  Bedürftige,  welche 
für  directen  Absatz  arbeiteten,  ferner  in  Zutheilung- von  Rohstoffen,  welche  das  Comite  selbst 
einkaufte,  endlich  in  Anweisung-  auf  Arbeit,  insoferne  das  Comite  Bestellungen  für  öffentliche 
Zwecke  erwirkte  oder  solche  für  den  Verkauf  in  das  Ausland  ertheilte.  Unterstützt  wurden 
jene  mittellosen  Gewerbsleute  von  Wien,  welche  steuerpflichtig-  sind,  durch  Fleiss,  Tüchtigkeit 
und  moralischen  Charakter  dessen  würdig  erschienen ,  und  deren  Gewerbe  nur  in  Folge  der 
Zeitumstände  ins  Stocken  gerathen  sind.  Die  Mittel  hierzu  fand  das  Comite  neben  freiwilligen 
Beiträgen,  welche  das  Comite  zu  erlangen  vermochte,  hauptsächlich  in  dem  vom  Finanz-Mini- 
sterium zugesicherten  Betrage  von  einer  halben  Million  Gulden,  welcher  in  der  Folge  auf  mehr 
als  das  Doppelte  erhöht  wurde.  Die  Mitglieder  des  Comite's  leisteten  ihre  Mitwirkung  unent- 
geltlich. Letzleres  versammelte  sich  wöchentlich  zweimal,  ein  engerer  (aus  sechs  Mitgliedern 
bestehender)  Geschäftsausschuss  aber  fungirte  täglich.  Jede  Gewerbs-Corporation  wählte  aus 
ihrer  Mitte  Vertrauensmänner,  welche  die  Bedürfnisse  ihres  Gewerbsstandes  erhoben,  die  Ge- 
suche ihrer  unterstützungsbedürftigen  Gewerbsgenossen  einzeln  übernahmen,  sie  prüften  und 
mit  ihrem  Gutachten  dem  engeren  Geschäftsausschusse  übergaben.  In  dieser  Art  wurde  der 
gefährliche  Versuch  der  Einrichtung  allgemeiner  Werkstätten  glücklich  vermieden,  und  den 
bedürftigen  Gewerbsleuten  das  Mittel  gewährt,  sieh  bis  zu  der  Wiederkehr  geordneter  Er- 
werbszustände  Arbeit  und  Unterhalt  zu  verschaffen.  Der  Umsicht  des  Comite's  gelang  es, 
unterstützt  durch  die  Ehrenhaftigkeit  der  betheilten  Gewerbsleute,  diesen  Zweck  ohne  irgend 
namhafte  Verluste  zu  erreichen,  und  die  wohlthätige  Unterstützung  ohne  ein  bedeutendes 
Opfer  bis  zu  dem  Zeitpuncte  fortzuführen,  wo  die  Notwendigkeit  seines  ferneren  Bestandes 
entfiel.  Seine  Auflösung  erfolgte  im  Jahre  1854. 

Die  in  Folge  Allerhöchster  Entsehliessung  vom  16.  November  1853  gegründete  nieder- 
österreichische Es compte -Gesellschaft  verfolgt  zunächst  den  Zweck,  die  Wohlthat 
der  Credit- Gewährung  jenen  Handels-  und  Gewerbsleuten  des  Kronlandes  zuzuwenden ,  welche 
sich  den  Credit  nicht  durch  bankfähige  Wechsel  zu  verschaffen,  sonst  aber  hinreichende  Sicher- 
heit zu  gewähren  vermögen.  Die  Escompte-Gesellschaft  selbst  geniesst  behufs  der  Ausdehnung 
ihrer  Operationen  bei  der  National-Bank  gegen  4percentige  Verzinsung  einen  Credit,  welcher 
neuerlich  von   8  auf   10  Millionen  Gulden  erhöht  wurde  i). 


')  Ihre  Statuten  (genehmigt    mit  dem  Erlasse  des  Ministeriums  des  Innern  vom    16.  Deeember    18ä3)   ent- 
halten die  folgenden  Bestimmungen  : 

Die  nieder-österreichische  Escompte-Gesellschaft  ist  eine  Actien-Gesellsehaft;  jeder  Actionär 
ist  Mitglied  derselben ,  Theilnehm er  aber  Derjenige,  welcher  das  Recht  erlangt  hat.  bei  der  Gesellschaft 
Credit  anzusprechen  (Credit-Inhaber).  Der  Fond  der  Gesellschaft  soll  aus  10  Millionen  Gulden,  durch  20.000 
auf  den  Namen  der  Actionäre  lautende  Actien  gebildet,  bestehen  ,  wovon  vorläufig  nur  die  Hälfte  ausgegeben 
wird.  Jeder  Actionär  ist  Miteigentümer  an  dem  ganzen  Gesellschafts- Vermögen ,  und  geniesst  Zinsen  von 
4  Percent  auf  den  Nennwerlh  seiner  Aetien.  Von  dem  übrigen  jährliehen  Reinertrage  werden  80  Percent 
als  Dividende  an  die  Actionäre  vertheilt,  der  Rest  von  20  Percent  aber  in  zwei  Theile  getheilt ,  wovon 
der  eine  mit  5  Percent  in  einen  Reserve-Fond  der  Gesellschaft  einbezogen,  der  andere  mit  15  Percent 
aller  zur  Bildung  eines  besonderen  Reserve-Fondes  für  die  theilnehmenden  Credit-Inhaber  verwendet 
wird,   welcher  letztere  die   Bestimmung   hat,    Zahlungsrückstände    und    Verluste  zu  bedecken,   die    ent- 

I.  50 


394 

Ein  ungemein  wichtiges  Institut  für  den  Aufschwung:  des  Verkehres  im  Allgemeinen,  ins- 
besondere aber  für   das    Zustandekommen    und    das    Gedeihen    der    grösseren    gesellschaftlichen 


stehen,    wenn   Credit-Inliaber  ihre  Verbindlichkeiten  gegen   die    Gesellschaft  am    Verfallstage   nicht   er- 
füllen.   Die  Geschäfte  der  Gesellschaft  zerfallen: 

A.  In  solche,  welche  unmittelbar  zum  Zwecke  haben  den  Credit-Inhabern  statulcn-mässig  Geldmittel 
zuzuwenden,   und  zwar  nach   Maassgabe  der  jedem  Einzelnen  zugestandenen  Credit-Betheiligung. 

Zu  diesen  Geschäften  gehören: 

a)  das  Escomptircn  von  gezogenen  auf  Convenlions-Münze  lautenden  Wechseln  und  eigenen  Wechseln  im 
Betrage  von  mindestens  50  ü.,  welche  vom  Tage  der  Einreichung  nicht  weniger  als  5  Tage  und  nicht 
mehr  als  6  Monate  zu  laufen  haben .  in  Wien  oder  auf  Plätzen,  wo  eine  Filiale  der  österreichischen  Na- 
tional-Bank  oder  eine  Agentie  der  Escompte-Gesellschaft  besteht,  zahlbar  sind,  und  welche  ausser  der 
Haftung  des  Credit-Inhahers  die  Haftung  von  noch  wenigstens  einer  als  solvent  betrachteten  Firma 
darbieten; 

b)  das  Escomptiren  von  nicht  länger  als  k  Monate  laufenden  Tratten,  welche  von  der  nieder-österreichi- 
schen Eseompte-Gesellschafl  auf  Crcdit-lnhaber  gezogen  sind,  und  welche  nicht  bloss  mit  dem  Accepte 
der  Credit-Inhaber  versehen,  sondern  auch  durch  Deponirung  von  der  Entwerthung  nicht  unterliegen- 
den Waaren  mit  vollkommener  Sicherheit  bedeckt  werden; 

c)  das  Escomptiren  eigener,  die  Verfallszeit  von  k  Monaten  nicht  überschreitender  Wechsel  der  Credit- 
Inhaber  ohne  Bedeckung,  welche  Credit-Gewährung  jedoch  nur  für  höchstens  den  vierten  Theil  der 
Credil-Betheiligung  stattfinden,  und  nicht  zugleich  erneuert  werden  kann; 

d)  das  Escomptiren  von  Wechseln  ,  welche  auf  eine  protokollirle  Firma  des  Wiener  Platzes  gezogen 
und  von  derselben  aeeeptirt  oder  von  einer  solchen  Firma  ausgestellt  sind,  im  Betrage  von  mindestens 
50  fl.,  deren  noch  abzulaufende  Verfallsfrist  100  Tage  nicht  überschreitet,  und  welche  von  dem 
Censur-Collegium  ohne  Berüksiehtigung  der  Firma  des  Credit-Inhabers,  der  sie  zum  Escomptiren  über- 
gibt, für  vollkommen  sicher  erkannt  werden; 

e)  der  Verkauf  von  Wechseln  auf  das  Ausland  unter  dem  Giro  der  Gesellschaft; 

f)  die  Eincassirung  von  unpräjudicirten  Wechseln  im  Betrage  von  mindestens  300  fl.  in  allen  erheblichen 
Verkehrsplätzen  der  Monarchie. 

B.  In  andere  Geschäfte,  durch  welche  die  fruchtbringende  Verwendung  der  zu  den  Geschäften  A.  nicht 
erforderlichen  Fonde  der  Gesellschaft  beabsichtiget  wird. 

Hierzu  gehört: 

a)  die  Escomptirung  von  bankmässigen  Wechseln; 

b)  der  Ankauf  von  Effecten  der  schwebenden  Staatsschuld,  welche  auf  Verlangen  oder  höchstens  nach 
3  Monaten  rückzahlbar  sind. 

C.  In  solche,  welche  die  Beförderung  eines  grösseren  Geschäftsumsatzes  bezwecken,  d.  i. : 

a)  in  dem  Beescomptiren  der  Wechsel,  welche  durch  Escomptiren  eingegangen  sind,  unter  dem  Giro 
der  Gesellschaft; 

b)  in  der  Uebernahme  von  Geldern  in  laufender  Beehnung  oder  auf  länger  bestimmte  Termine. 

Die  dem  Eseoinpte-Geschäfte  gewidmete  Summe  darf  den  fünffachen  Betrag  des  wirklieh  eingezahlten 
Actien-Fondes  nicht  überschreiten.  Es  ist  der  Gesellschaft  nicht  gestattet.  Darlehen  auf  Gold  oder  Silber  oder 
auf  Wechsel  in  ausländischer  Valuta  zu  geben.  Die  Geschäfte  der  Gesellschaft  werden  von  einer  periodisch 
einzuberufenden  General-Versammlung  und  von  einem  Verwaltungsrathe  geführt.  Als  Hilfs-Organe  sind  den- 
selben eigens  aufgenommene  Beamte  und  Diener,  an  deren  Spitze  ein  Director  und  ein  Stellvertreter  des- 
selben, beigegehen.  Jeder  Aelionär,  welcher  wenigstens  5  auf  seinen  Namen  lautende  Actien  3  Monate  vor 
der  Einberufung  besitzt,  und  sie  8  Tage  vor  dem  Zusammentreten  deponirt,  ist  Mitglied  der  General-Ver- 
sammlung; er  hat  immer  nur  eine  Stimme.  Eine  General-Versammlung  findet  regelmässig  jährlich  einmal 
Statt.  Dieselbe  vernimmt  den  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  und 
hesehliesst  über  die  Anträge  des  Bechnungs-Bevisions-Ausschusses.  Sie  bestimmt  das  Ausmaass  der  Divi- 
dende und  entscheidet  über  die  Vermehrung  des  Actien-Fondes;  sie  erwählt  die  Mitglieder  des  Verivaltungs- 
liathes  und  bestimmt  die  Bezüge  derselben,  sowie  des  Comites  der  Credit-Inhaber;  sie  entscheidet,  jedoch 
nur  mit  einer  Stimmenmehrheit  von  drei  Viertheilen  der  Abstimmenden  und  vorbehaltlieh  der  Allerhöchsten 
Genehmigung,  über  Anträge  auf  Veränderung  der  Statuten,  Verlängerung  oder  Abkürzung  der  Dauer  der 
Gesellschaft,  sowie  auf  Erweiterung  ihres  Geschäftsbetriebes.  Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  13  Mitglie- 
dern, welche  in  Wien  wohnende  stimmfähige  Actionäre  sind;  ihr  Amt  dauert  3  Jahre,  der  Präsident  samnil 
seinen  2  Stellvertretern  wird  aus  ihrer  Mitte  für  die  Dauer  eines  Jahres  gewählt.  Der  Verwaltungsrath  reprä- 
sentirt  die  Gesellschaft  und  vertritt  dieselbe  als  gesetzlieh  Bevollmächtigter ;  er  ernennt  den  Gescbäfls- 
Director  sowie  die  übrigen  Biamten  und  Diener  der  Gesellschaft,  bestimmt  den  Wirkungskreis  derselben 


395 

Unternehmungen  ist  die  soeben  im  Beginn  des  Jahres   1856   gebildete  Credi  Is  -  Ans  tal  t  für 
Handel   und   Gewerbe.  Die  Bedeutung  dieses  Institutes  wird  aus    ihren   Statuten   ersichtlich, 


und  ihre  Bezüge,  er  ernennt  unter  gleicher  Bestimmung  die  Beamten  und  Diener  des  Comites  der  Credit- 
Inhaber  über  Vorschlag  desselben,  ferner  bezeichnet  er  die  Orte  zur  Errichtung  von  Agentien  und  ernennt 
die  Agenten.  Er  verfügt  über  die  Aufbewahrung  der  Gelder,  Effecten  und  Urkunden  der  Gesellschaft,  sowie 
der  deponirten  Waaren,  führt  die  Mitsperre  der  Cassen,  bestimmt  den  Zinsfuss  für  die  Escomptirungen 
der  Gesellschaft,  sowie  die  vorkommenden  Geschäfts-Provisionen,  stellt  die  Anträge  zur  Abänderung  der 
Statuten  oder  Vermehrung  des  Actien-Fondes,  und  entscheidet  in  allen  Fällen,  welche  nicht  ausdrücklich  der 
General- Versammlung  vorbehalten  sind.  Der  Vorsitzende  ist  berechtigt,  die  Ausführung  eines  mit  Stimmen- 
mehrheit gefassten  Beschlusses  bis  zur  nächsten  Sitzung  zu  sistiren;  wird  jedoch  in  dieser  der  Beschluss 
bestätigt ,  so  erfolgt  die  Ausfuhrung. 

Die  Theilnahme  an  der  Escompte-Gesellschaft  wird  nur  in  Folge  eines  Ansuchens  an  ehrenhafte,  in 
Nieder-Oesterreich  ansässige,  erwerbfähige  und  solvente  Personen  zugestanden.  Die  Aufnahme  als  Theil- 
nehmer  gewährt  das  Becht.  einen  bestimmten  innerhalb  gewisser  Gränzen  eingeschlossenen  Credit,  wel- 
cher mittelst  der  bei  A.  aufgezählten  Geschäfte  gewährt  wird,  bei  der  Gesellschaft  anzusprechen,  und 
an  allen  Statuten-massigen,  den  Credit-Inhabern  zustehenden  Vorlheilen  Theil  zu  nehmen;  dagegen 
übernimmt  jeder  Credit-Inhaber  vom  Tage  seines  Eintrittes  die  Haftung  für  die  sämmtlichen  Verbindlieh- 
keilen der  übrigen  Credit-Inhaber  gegen  die  Gesellschaft  bis  zur  Höhe  seiner  Credit-Belheiligung.  Der 
mindeste  Betrag,  für  welchen  eine  Credit-Belheiligung  stattfindet,  ist  300  II..  der  höchste  darf  2  Percent 
des  jeweilig  haar  eingezahlten  Actien-Fondes  nicht  übersteigen;  doch  darf  über  Ansuchen  eine  Erwei- 
terung der  ursprünglichen  Credit-Betheiligung  auf  das  Doppelte  derselben  zugestanden  werden,  welche 
aber  ausschliesslich  nur  durch  Einreichung  der  unter  A.  d)  bezeichneten  Wechsel  benützt  werden 
kann.  Jeder  zugelassene  Theilnehmer  ist  bei  seiner  Aufnahme  verpflichtet,  5  Percent  des  ihm  zuge- 
sprochenen Credites  baar  einzuzahlen.  Aus  diesen  Einzahlungen  wird  ein  Sicherstellungs-Fond  gebildet 
welcher  ein  Eigenthum  der  einzelnen  Theilnehmer  ist,  aber  mit  seiner  Gesammtheit  für  die  Verbind- 
lichkeiten aller  Theilnehmer  gegen  die  Gesellschaft  haftet.  Diese  Einzahlungen  werden  zu  den  slatuten- 
mässigen  Geschäften  verwendet ,  und  mit  4  Percent  jährlich  verzinset.  Der  Bewerber  um  die  Theil- 
nahme muss  das  Vorhandensein  der  statuten-mässigen  Eigenschaften  darthun  ,  zugleich  aber,  wenn  er 
nicht  Mitglied  und  nicht  in  Wien  wohnhaft  ist,  ein  in  Wien  befindliches  Domicil  nahmhaft  machen. 
Die  Credit-Fähigkeit  kann  ganz  oder  theilweise  über  Bürgschaft  dritter  Personen  und  gegen  Verpfän- 
dung österreichischer  Slaatspapiere  oder  anderer  börsemässiger  gut  verwerlhbarer  Effecten  zugestanden 
werden.  Das  Comite  der  Credit-Inhaber  begutachtet  das  Gesuch  ,  und  stellt  den  Antrag  darüber  bei 
dem  Verwallungsralhe,  welcher  die  beantragte  Credit-Summe  herabsetzen  oder  eine  vermehrte  Sicher- 
stellung verlangen  kann,  im  Uebrigen  aber  an  den  Antrag  des  Comites  gebunden  ist.  Wenn  ein  Credit- 
Inhaber  seinen  Verbindlichkeiten  gegen  die  Gesellschaft  am  Verfallslage  nicht  nachkömmt,  wird  die  Zah- 
lung aus  dem  Beserve-Fonde  der  Credit-Inhaber,  und  ist  dieser  erschöpft,  aus  den  von  den  Credit- 
Inhabern  eingezahlten  Beiträgen  geleistet.  Der  sonach  angegriffene  Sicherheits-Fond  ist  sogleich  durch 
Zuzahlungen  aller  Credit-Inhaber  zu  ergänzen,  welcher  Ergänzungsbetrag  saniint  4  percenti^en  Zinsen 
aus  dem  Beserve-Fonde  der  Credit-Inhaber,  sobald  er  hierzu  ausreicht,  rückerstattet  wird.  Wenn  ein 
Credit-Inhaber  binnen  15  Tagen  die  abgeforderte  Nachzahlung  nicht  leistet,  oder  seine  Zahlungen 
überhaupt  eingestellt  hat,  wird  er  aus  der  Zahl  der  Credit-Inhaber  ausgeschlossen.  Ein  Credit-Inhaber, 
welcher  die  aus  seinem  Giro  erwachsenen  Verbindlichkeiten  nicht  zur  rechten  Zeit  erfüllt,  oder  dessen 
Accept  wegen  Mangel  an  Zahlung  protestirt  wird,  kann  seinen  Credit  bei  der  Gesellschaft  nicht  mehr 
benützen.  Die  Betheiligung  eines  Credit-Inhabers  kann  sowohl  durch  einen  Beschluss  des  Comites  als 
des  Verwaltungsralhes    ohne  Angabe  der  Gründe  vermindert  oder  ganz  aufgehoben  werden. 

Wenn  ein  Credit-Inhaber  sein  Verhältniss  zur  Gesellschaft  auflöst,  hat  er  vom  Tage  der  gemach- 
ten Anzeige  nicht  mehr  das  Beehl  ,  von  seinem  Credite  Gebrauch  zu  machen,  bleibt  aber  noch  bis  zu 
dem  binnen  ß  Monaten  vom  Tage  seiner  Kündigung  nächstfolgenden  Bilanz-Abschlüsse  in  der  Haftung 
eines  Credit-Inhabers.  Zur  Ausübung  der  Bechte  der  Credit-Inhaber  und  zur  Erfüllung  ihrer  Verbind- 
lichkeiten wird  ein  grösserer  und  ein  engerer  Ausschuss  (Comite)  aus  der  Zahl  der  Credit-Inhaber 
gebildet,  und  denselben  zur  Besorgung  der  laufenden  Geschäfte  eine  bestimmte  Zahl  von  Beamten  und 
Dienern  beigegeben.  Der  grössere  Ausschuss  besteht  aus  allen  jenen  Credit-Inhabern  .  welche  eine 
Credit-Betheiligung  von  nicht  weniger  als  2.500  11.  geniessen;  er  versammelt  sich  jährlich  wenigstens 
zweimal,  und  nimmt  dabei  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Comites,  der  Bechnungs-Bcvisions-Commission, 
des  Liquidations-Ausschusses  vor.  Der  engere  Ausschuss  (Comite)  repräsentir!  die  Gesammtheit  der 
Credit-Inhaber  sowohl  der  Gesellschaft,  als  jedem  einzelnen  Credit-Inhaber  gegenüber.  Seine  Mitglieder 
werden  aus  der  Zahl  der  stimmfähigen  Credit-Inhaber  gewählt;  ihre  Zahl  darf  nicht  unter  18  und  nicht 

50* 


396 

welche  zur  Erlangung  einer  näheren  Einsicht  in  die  Verhältnisse  dieser  Anstalt,  an  deren  Ge- 
deihen sich  so  viele  und  gerechte  Erwartungen  knüpfen,  hier  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  auf- 
geführt werden  ')• 


über  36  sein,  und  wenigstens  der  dritte  Theil  davon  muss  aus  Industriellen  und  Gewerbetreibenden  beste- 
hen. Das  Comite  wählt  aus  seinen  Mitgliedern  diejenigen,  die  dem  Censur-Collegium  beizuwohnen  haben, 
es  berathet  über  die  Aufnahme  von  Credit-Inhabern ,  über  die  Grösse  des  einem  solchen  zu  bewilligen- 
den Credites,  und  leitet  den  Beschluss  an  den  Verwallungsrath.  Zur  Galligkeit  dieser  Beschlüsse  müssen 
wenigstens  t2  Mitglieder  anwesend  sein,  und  zwei  Dritttheile  davon  einwilligen. 
')  Statuten  der  kaiserl.  tönigl.  privilegirten  österreichischen  Credits-Anstalt  für  Handel  und  Gewerbe. 

Erster  Titel.  Allgemeine  Bestimmungen. 

§.  1.  Die  k.  k.  priv.  österreichische  Credits-Anstalt  für  Handel  und  Gewerbe  ist  ein  auf  Actien  gegrün- 
deter Privat-Verein  zum  Betriebe  der  in  diesen  Statuten  bezeichneten  Geschäfte.  Dieselbe  steht  unter 
dem  Schutze  und  unter  der  Oberaufsicht  der  Staatsverwaltung.  Die  Firma,  lautend:  „k.  k.  priv.  öster- 
reichische Credits-Anstalt  für  Handel   und  Gewerbe"  wird  bei  dem  Handelsgerichte  in  Wien  protokollirt. 

§.  2.  Die  Gesellschaft  hat  ihren  Sitz  in  Wien.  Sie  errichtet  nach  Erforderniss  mit  Genehmigung  der 
Staatsverwaltung  Filiale  in  der  ganzen  Monarchie.  Die  Filiale  werden  für  einen  oder  mehrere  der  in 
diesen  Statuten  bezeichneten  Geschäftszweige  errichtet;  es  stehen  ihnen  dieselben  Rechte  und  Pflichten 
wie  der  Anstalt  selbst  zu. 

§.  3.  Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  90  Jahre ,  von  dem  Tage  der  Allerhöchsten  Genehmigung 
dieser  Statuten  an  gerechnet,  festgesetzt. 

Zweiter  Titel.  Von  den  Geschäften  der  Anstalt. 

§.  k.  Die  Gesellschaft  ist  zu  nachfolgenden  Geschäften  befugt:  a)  verzinsliche  Vorschüsse  zu  geben 
auf  österreichische  Staatspapiere  und  Grundentlastungs-Obligalionen.  auf  Actien  und  Obligationen  in- 
ländischer Unternehmungen,  auf  Obligationen  aus  Credits-Operationen  einzelner  Kronländer.,  Bezirke 
oder  Gemeinden,  dann  auf  Rohproducte  undWaaren;  b)  österreichische  Staatsanleihen,  Credits-Operationen 
einzelner  Kronländer,  Bezirke  oder  Gemeinden  zu  übernehmen,  oder  sich  daran  zu  betheiligen,  und 
an  Dritte  zu  überlassen ;  c)  mit  Beobachtung  der  gesetzlichen  Vorschriften  industrielle  oder  sonst  das 
öffentliche  Wohl  fördernde  Unternehmungen  aller  Art  innerhalb  der  österreichischen  Monarchie  zu  er- 
richten ,  zu  diesem  Ende  die  Umstaltung  schon  bestehender  Gesellschaften  in  Actien-Gesellschaften  zu 
bewirken,  und  für  alle  derlei  Unternehmungen  und  Gesellschaften  Actien  und  Obligationen  auszugeben: 
d)  alle  Arten  von  österreichischen  Staatspapieren,  von  inländischen  Industrie-Eifeeten ,  dann  Privat- 
Schuldverschreibungen  zu  kaufen  und  zu  verkaufen ,  zu  verpfänden  und  gegen  andere  Werlhsgegen- 
stände  zu  vertauschen ;  e)  EtTecten  und  Werthspapiere  jeder  Art  in  ihren  Depositen-Cassen  aufzunehmen 
und  aufzubewahren;  1)  die  Eincassirung  und  Auszahlung  von  Interessen-Coupons  und  von  Dividenden, 
sowie  die  Einbringung  von  anderen  Forderungen  für  Rechnung  Dritter  zu  besorgen;  g)  Geldbeträge 
in  laufende  Rechnung  zu  übernehmen,  und  Bankgeschäfte  zu  betreiben. 

§.  5.  Die  Credits-Anstalt  ist  berechtiget,  eigene  verzinsliche  Schuldverschreibungen  auszugeben.  Der 
Gesammtbetrag  der  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  muss  stets  durch  den  Werlh  der  in  den  Gassen 
der  Gesellschaft  befindlichen  .  ihr  eigentümlichen  Staatspapiere  und  Privat-Effecten  vollkommen  bedeckt 
sein.  Die  Schuldverschreibungen  der  Credits-Anstalt  dürfen  nicht  mit  kürzerer  Verfallszeit  als  auf  ein 
Jahr  ausgegeben  werden. 

§.  6.  Ausgeschlossen  von  dem  Wirkungskreise  der  Credits-Anstalt  sind  alle  in  den  vorhergehenden 
§§.  k  und  5  nicht  ausdrücklich  bezeichneten  Geschäfte,  insbesondere  Käufe  und  Verkäufe  auf  Lieferung, 
unbedeckt  oder  gegen  Prämie. 

§.  7.  Die  Credits-Anstalt  darf  die  zur  Bildung  ihres  Fondes  ausgegebenen  Actien  weder  ankaufen,  noch 
gegen  andere  Werthspapiere  eintauschen. 

§.  8.  Die  Credits-Anstalt  führt  ihre  Rechnungen,  empfängt  und  zahlt  in  der  gesetzlichen  österreichischen 
Landeswährung. 

Dritter  Titel.  Von  dem  Gesellschafts-Fonde  und  von  den  Rechtsverhältnissen  der  Aetionäre. 

§.  9.  Das  Grundcapital  der  Anstalt  wird  aus  Einhundert  Millionen  Gulden  bestehen. 

§.  10.  Dieses  Grundcapital  wird  durch  500.000  Actien  gebildet.  Jede  Aclie  lautet  auf  Zweihundert 
Gulden  und  ist  mit  Coupons  und  mit  einem  Talon  versehen.  Die  Ausgabe  von  Actien  unter  dem  vollen 
Nennwerthe  findet  nicht  Statt. 

§.  11.  Von  diesen  500.000  Actien  werden  vorerst  nur  300.000  Actien  ausgegeben.  Ueber  die  Aus- 
gabe der  weiteren  200.000  Actien,  welche  nach  Maassgabe  des  Geschäftsbetriebes  der  Credits-Anstalt  statt- 
zufinden hat,  entscheidet  der  Verwallungsrath,  welcher  den  Begründern  der  Credits-Anstalt  das  Vorrecht 


397 

Von  dem  Actien-Capitale  von  sechzig    Millionen    Gulden    bestimmten    die    Gründer    einen 
Betrag;  von   fünfzehn  Millionen  Gulden   für  die  allgemeine  Detheilig'ung;.  Die  am  10.  December 


zur   Ucbernahme  eines   Dritttheiles    der   hinauszugebenden    Aclien    einräumen,    und   die    anderen   zwei 
Dritttheile  den  Besitzern  der  Actien  vorbehalten  muss. 

$.  12.  Zur  Erwerbung-  von  Aclien  der  Credits-Anstalt  sind  sowohl  Inländer  wie  auch  Ausländer,  Private 
wie  auch  Corporationen  und  Gesellschaften  berechtiget. 

§.  13.  Die  Actien  werden  mit  fortlaufenden  Nummern  bezeichnet,  von  zwei  Vcrwaltungsräthen  oder 
von  einem  Verwaltungsrathe  und  einem  dazu  vom  Verwallungsrathe  besonders  bevollmächtigten  Beamten 
unterzeichnet,  und  mit  dem  Slämpel  der  Gesellschaft  versehen.  Sie  werden  auf  den  Ueberbringer  lautend 
ausgestellt.  Es  steht  jedoch  jedem  Besitzer  frei,  gegen  Vergütung  der  durch  das  Beglement  bezeichneten 
Geböhren,  Actien  auf  seinen  Namen  umschreiben  zu  lassen.  Die  auf  bestimmte  Namen  lautenden  Actien 
können  in  gesetzlicher  Weise  übertragen  werden.  Eine  Haftung  der  Gesellschaft  für  die  Echtheit  des 
Indossements  oder  der  sonstigen  Ueberlragungs-Urkunden  hat  jedoch  nicht  Statt. 

§.  14.  Jeder  Aelionär  kann  seine  Actien  bei  der  Casse  der  Gesellschaft  hinterlegen,  und  dagegen 
einen  auf  seinen  Namen  lautenden  Empfangssehein  erheben.  Die  Form  dieses  Empfangsscheines  und 
die  Gebühr,  welche  für  die  Hinterlegung  zu  entrichten  sein  wird,  bestimmt  der  Verwallungsrath. 

Sj.  15.  Die  Umschreibung  einer  Actie  in  mehrere  Theilactien  oder  mehrerer  Actien  in  Eine  findet 
niemals  Statt.  In  Verlust  gerathene  Actien  oder  Coupons  und  Talons  müssen  auf  gesetzliehe  Weise 
amortisirt  werden. 

§.  10.  Die  Ausfertigung  der  Actien  findet  erst  nach  erfolgter  vollständiger  Einzahlung  des  Nominal- 
Betrages  Statt.  Bis  dahin  werden  nur  Interims-Scheine  ausgefolgt,  auf  welchen  die  geleisteten  Einzah- 
lungen ersichtlich  zu  machen  sind.  Nach  erfolgter  Einzahlung  von  30  Percent  des  Nennwerthes,  das 
ist  von  60  fl.  auf  jede  Actie,  dürfen  die  Interims-Scheine  an  der  k.  k.  öffentlichen  Börse  zu  Wien  nolirt 
werden,  und  eignen  sieb  dieselben  zu  Börsegesehäften. 

§.  17.  Die  Einzahlung  der  ersten  30  Percent  des  Nennwerthes  der  Actien  erfolgt  in  drei  gleichen  Monats- 
Baten,  deren  jede  10  Percent  des  Nennwerthes  oder  zwanzig  Gulden  auf  jede  Actie  beträgt.  Die  erste 
Bäte  wird  am  15.  Januar  1856  fällig.  Die  weiteren  70  Percent  sind  im  Laufe  des  Jahres  1856  und  der 
ersten  Hälfte  des  Jahres  1857  einzuzahlen.  Die  dessfallsigen  Baten  und  Einzahlungs-Termine  bestimmt 
der  Verwallungsrath. 

§.  18.  Die  Uebertragung  eines  Interims-Scheines,  auf  welchen  eine  Einzahlung  zur  Verfallszeit  nicht 
geleistet  wurde,  ist  ungiltig. 

§.  19.  Für  jede  nicht  am  Verfallstage  geleistete  Einzahlung  sind  der  Gesellschaft  Verzugszinsen  von 
5  Percent,  vom  Verfallstage  an,  zu  vergüten.  Die  Nummern  der  Interims-Scheine,  auf  welche  die  Ein- 
zahlung am  Verfallstage  nicht  erfolgt  ist.  werden  in  der  Wiener  Zeitung  und  in  anderen  vom  Verwal- 
lungsrathe dafür  zu  bestimmenden  Blättern  veröffentlicht.  Vierzehn  Tage  nach  dieser  Veröffentlichung 
ist  die  Gesellschaft  berechtiget,  diese  Interims-Scheine  für  Bechnung  und  auf  Gefahr  des  im  Ausslande 
gebliebenen  Actionärs,  ohne  irgend  weitere  Förmlichkeiten,  an  der  k.  k.  Börse  zu  Wien  durch  einen 
beeideten  Sensal  verkaufen  zu  lassen,  und  zwar  auf  Einmal  oder  in  Abtheilungen  an  Einem  oder  an 
mehreren  Tagen.  Dieses  Verfahren  hindert  die  Gesellschaft  nicht  an  weiteren  gerichtlichen  Schrillen 
^egen  den  im  Ausstande  gebliebenen  Actionär. 

§.  20.  An  der  Stelle  solcher  erloschener  Actien-Berechtigiingen  werden  neue  Interims-Scheine  oder 
Aclien  ausgegeben.  Der  nach  Abzug  der  Kosten  verbleibende  Erlös  der  verkauften  Effecten  dient  dazu, 
die  Gesellschaft  für  den  ausständigen  Betrag  bezahlt  zu  machen.  Ergibt  sich  dabei  ein  Abgang,  so 
bleibt  der  frühere  Aelionär  der  Gesellschaft  dafür  in  Haftung  Ergibt  sich  jedoch  ein  Ueberschuss ,  so 
wird  dieser  dem  Betheiligten  zurück  erstattet. 

§.  21.  Jeder  Actionär  ist  nach  Maassgabe  der  Actien-Zahl,  die  er  besitzt,  Miteigentümer  an  dem 
ganzen  Gesellschaftsvermögen  und  nimmt  in  demselben  Verhältnisse  Anlheil  am  Gewinne  und  Verluste 
der  Gesellschaft. 

§.  22.  Das  gesammte  Vermögen  der  Gesellschaft,  mit  Einschlags  des  Beserve-Fondes,  haftet  für  alle 
Verbindlichkeiten  der  Credits-Anslalt  gegen  dritte  Personen.  Kein  Actionär  ist  über  den  Nominal-Belrag 
seiner  Aclien  haftungspflichtig. 

Vierter  Titel.  Organisation  der  Gesellschaft. 

§.  23.  Die  zur  Führung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft  berufenen  Organe  sind:  A.  Die  General- 
Versammlung  .  B.  der  Verwallungsrath ,  G.  die  Direelion. 

A.  General- Versamml  ung. 

§.  2^.  An  der  General- Versammlung  haben  alle  Actionäre  Antheil .  welche  wenigstens  zwanzig 
Actien  der  Gesellschaft  besitzen.  Besitzer  von  20  Actien  sind  zu  einer,  von  50   zu   zwei,    von    100   zu 


398 

eröffnete    und    am    15.    December    1855    geschlossene    Subscription    ergab    das    Resultat,    dass 
25.348    Parteien    die    Summe    von    644,518.400    fl.    gezeichnet     hatten.     Demnach    wurde     eine 


drei,  von  200  zu  vier,  von  400  zu  fünf  Stimmen,  und  so  fort  für  jede  weiteren  200  Aetien  zu  einer 
Stimme  mehr  berechtiget.  Jedoch  kann  kein  Aetionar,  ohne  Unterschied,  ob  im  eigenen  oder  Vollmacht- 
namen, und  kein  Bevollmächtigter  eines  oder  mehrerer  Aclionäre .  mehr  als  10  Stimmen  ausüben.  Die 
Aetien,  riicksiehttich  welcher  das  Stimmrecht  hei  der  General-Versammlung-  ausgeübt  wird,  müssen  vier 
Wochen  vor  dem  für  das  Zusammentreten  der  Versammlung  festgesetzten  Tage  bei  der  Gesellschaft  in 
Wien,  oder  bei  denjenigen  Cassen  im  Auslande,  welche  der  Verwaltungsrath  hierzu  bezeichnen  wird, 
hinterlegt  werden. 

§.  25.  Die  General  Versammlung  findet  regelmässig  jedes  Jahr  im  Monate  Miirz  oder  April  Statt.  Die 
Einberufung  von  ausserordentlichen  General-Versammlungen  erfolgt,  wenn  dieselbe  entweder  vom  Ver- 
wattungsrathe  mit  einer  Mehrheit  von  zwei  Dritttbeilen  der  Stimmen  beschlossen,  oder  von  wenigstens 
sechzig  stimmberechtigten  Actionären  in  einer  schriftlichen  Eingabe  an  den  Verwaltungsrath  in  Antrag 
gebracht  wird.  Die  Einberufung  geschieht  durch  den  Verwaltungsrath  mittelst  einer  Veröffentlichung 
in  der  Wiener  Zeitung'  und  in  den  durch  den  Verwaltungsrath  dazu  bestimmten  öffentlichen  Blättern 
des  Auslandes,  welche  mindestens  42  Tage  vor  dem  zur  Abhaltung  der  Versammlung  anberaumten  Tage 
zu  geschehen  hat,  und  in  welcher  der  Zweck  der  Einberufung,  sowie  die  Gegenstände  der  Verhand- 
lung, bekannt  zu  gehen  sind. 

§.  20.  Das  Stimmrecht  in  der  General-Versammlung  kann  vom  Aetionar  nur  persönlich  oder  durch 
Bevollmächtigung  eines  anderen  stimmberechtigten  Actionärs  ausgeübt  werden.  Ausnahmsweise  können 
jedoch  Minderjährige  durch  ihren  Vormund,  Frauen  durch  ihren  Galten  oder  einen  eigens  gewählten 
Bevollmächtigten,  Handelsgesellschaften  durch  einen  ihrer  Firma-Führer,  Gesellschaften  überhaupt  durch 
ein  dazu  bevollmächtigtes  Mitglied,  Körperschaften,  Institute  u.  dgl.  durch  einen  ihrer  Vorstände  vertreten 
werden. 

§.  27.  In  der  General-Versammlung  führt  der  Präsident  des  Verwaltungsrathes,  oder  in  dessen  Ver- 
hinderung, einer  der  Vice-Präsidenlen  oder  ein  durch  den  Verwaltungsrath  hierzu  bezeichnetes  Mitglied 
desselben  den  Vorsitz.  Der  Vorsitzende  bestimmt  die  Ordnung  der  zu  verhandelnden  Gegenstände,  leitet 
die  Verhandlung  und  veranlasst  die  Abstimmung.  Zu  Scrulatoren  werden  jene  Aclionäre  ernannt,  welche 
die  meisten  Stimmen  zu  führen  berechtiget  sind;  im  Weigerungsfalle  die  zunächst  Berechtigten.  Der 
Vorsitzende  und  die  Scrutatoren  ernennen  den  Secretär. 

§.  28.  Zur  Fassung  eines  giltigen  Beschlusses  in  der  General-Versammlung  müssen  wenigstens  60 
Mitglieder  bei  derselben  gegenwärtig  und  die  Gegenwärtigen  wenigstens  100  Stimmen  abzugeben  berech- 
tiget sein.  In  Ermanglung  dieser  Zahl  findet  eine  neue  Einberufung  der  General- Versammlung  Statt. 
In  diesem  Falle  braucht  jedoch  die  öffentliche  Kundmachung  nur  10  Tage,  und  die  Hinterlegung  der 
Aetien  nur  5  Tage  vor  dem  neu  anberaumten  Tage  zu  erfolgen.  Die  Gilligkeil  der  von  einer  solchen 
zum  zweiten  Male  einberufenen  Versammlung  gefassien  Beschlüsse  ist  an  eine  bestimmte  Anzahl  von 
Mitgliedern  und  von  Stimmen  nicht  gebunden. 

§.  29.  In  der  General- Versammlung  wird  nur  über  jene  Gegenstände  verhandelt,  welche  in  dem  vom 
Verwaltungsralhe  bekannt  gemachten  Programme  bezeichnet  sind.  Jedem  stimmberechtigten  Milglicde 
steht  zwar  das  Recht  zu,  selbständige  Anträge  zu  stellen;  jedoch  wird  über  dieselben  nicht  sofort 
berathen  und  entschieden,  sondern  es  hat  die  Versammlung,  wenn  ein  solcher  Antrag  von  wenigstens 
20  Mitgliedern  unterstützt  wird,  vorerst  nur  zu  entscheiden,  wann  derselbe  in  Verhandlung  zu  nehmen  sei. 

§.  30.  Die  General- Versammlung  wählt  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes.  zu  welchem  Behufe  ihr 
das  Verzeichniss  der  wahlfähigen  Aclionäre  vorgelegt  wird.  Sie  vernimmt  den  Bericht  des  Verwaltungs- 
Bathes  über  die  Angelegenheiten  der  Gesellschaft.  Sie  erwählt  aus  ihrer  Mille  einen  Bevisions-Ausschuss. 
welcher  nach  dem  nächstfolgenden  Bilanz-Abschlüsse  die  demselben  durch  den  Verwaltungsrath  zu  über- 
gebenden Rechnungen  zu  prüfen  und  darüber  der  nächstjährigen  regelmässigen  General-Versammlung 
Bericht  zu  erstatten  hat.  Sie  beschliesst  sohin  über  die  vom  Bevisions-Aussehusse  geprüften  Rechnungen 
und  bestimmt  die  Höhe  der  auf  jede  Actie  zu  verteilenden  Dividende.  Sie  ertheilt  dem  Verwaltungs- 
Rathe  in  allen  Fällen,  welche  in  den  Statuten  nicht  vorgesehen  sind,  die  nöthige  Ermächligung. 

§.  31.  Die  Beschlüsse  der  General-Versammlung  werden  in  der  Begel  nach  absoluter  Stimmenmehrheit 
gefasst.  Bei  gleichen  Stimmen  entscheidet  jene  des  Vorsitzenden.  Anträge  auf  Veränderung  der  Statuten 
auf  Verlängerung  der  Dauer  der  Gesellschaft,  oder  über  deren  Auflösung  vor  der  festgesetzten  Zeit, 
oder  auf  Erweiterung  ihres  Geschäftsbetriebes,  dürfen  von  der  General-Versammlung  nur  mit  einer 
Stimmenmehrheit  von  drei  Viertheilen  der  Abstimmenden  entschieden  werden ;  zur  Ausführung  derselben 
ist  die  Allerhöchste  Genehmigung  erforderlieh. 


399 


Reduction  der  20  vertheilenden  Zahl  von  75.000  (von  den  Gründern  auf  75.539  Stück  erhöh- 
ten)   Actien    in    der   Art   vorgenommen,    dass  jeder  Subscribent   auf  50   Aclien   je    ein   Stück 


§.  32.  Alle  Wahlen  geschehen  durch  schriftliche  Abstimmung  mittelst  Stimmzetteln.  Wird  bei  einer 
Wahl  in  Folge  der  ersten  Abstimmung  die  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  erreicht,  so  erfolgt  das 
Scrutin  /.wischen  den  Mitgliedern,  welche  bei  der  ersten  Abstimmung  die  meisten  Stimmen  erhielten, 
und  zwar  wird  in  solchem  Falle  die  doppelte  Anzahl  der  noch  zu  wählenden  Mitglieder  in  die  engere 
Wahl  gebracht  Bei  gleicher  Zahl  der  Stimmen  entscheidet  die  Höhe  des  Actien-Besitzes,  bei  Gleichheit 

des  letzteren  das  Loos. 

8.  33.  Die  statuten-mässigen  Beschlüsse  der  General-Versammlung  sind  für  alle  Aetionäre  bindend. 
Eine  Einsprache  oder  Berufung  dagegen  findet  nicht  Statt. 

g.  34.  Ueber  die  Verhandlungen  der  General-Versammlnng  wird  ein  Protokoll  geführt,  dem  das  Ver- 
zeiehniss  der  anwesenden  Mitglieder  beigefügt  wird.  Das  Protokoll  wird  vom  Vorsitzenden  und  von 
dem  die  meisten  Stimmen  besitzenden  Milgliede  der  Versammlung  unterzeichnet  und  bedarf  der  Mitfertigung 
des  landesfürstlichen  Commissärs.  Es  werden  in  dasselbe  nur  die  Besultate  der  Verhandlung  aufgenommen. 

B.  V  e  r  w  a  1 1  u  n  g  s  r  a  t  h. 

g.  35.  Der  Verwaltungsrallt  besieht  aus  31  Mitgliedern.  Dieselben  werden  von  der  General-Versamm- 
lung aus  den  stimmfähigen  Actionären  gewählt.  Ihre  Wahl  unterliegt  der  Bestätigung  der  Staatsverwaltung. 

g!  36.  Zu  Vcrwallungsräthen  können  sowohl  inländische  oder  in  Oesterreich  wohnende,  als  auslän- 
dische oder  im  Auslande  wohnende  Aetionäre  gewählt  werden.  Der  Verwaltungsrath  muss  jedoch  immer 
bis  zu  wenigstens  zwei  Dritttheilen  aus  Actionären  bestehen,  welche  in  Wien  ihren  Wohnsitz  haben. 
Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  hat  binnen  8  Tagen  nach  seiner  Ernennung  50  Actien  bei  der 
Gesellschaft  für  die  Dauer  seiner  Function  zu  hinterlegen.  Erst  wenn  dieses  geschehen  ist,  kann  es 
seine  Functionen  antreten. 

§.  37.  Das  Amt  eines  Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes  dauert  in  der  Regel  sieben  Jahre. 

g.  38.  Jedes  Jahr  treten  drei  Mitglieder  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Amtsdauer  aus.  Ris  die  Reihe 
im  Austritte  sich  gebildet  hat,  entscheidet  darüber  das  Loos.  Die  zum  Austritte  Bestimmten  können 
jedoch  wieder  gewählt  werden. 

g.  39.  Ausnahmsweise  wird  für  die  Dauer  der  ersten  sieben  Geschäftsjahre  der  Verwaltungsrath  von 
und  aus  den  Personen  gewählt  werden,  welche  das  Grundcapital  von  sechzig  Millionen  Gulden  ein- 
zeichnen und  übernehmen  werden. 

§.  40.  Erledigt  sich  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes,  ehe  dieses  die  Reihe  zum 
Austritte  trifft,  so  ernennt  der  Verwaltungsrath  einstweilen  einen  stimmfähigen  Actionär  zum  proviso- 
rischen Mitgliede  desselben.  Die  diessfällige  definitive  Ersatzwahl  erfolgt  in  der  nächstfolgenden  General- 
Versammlung.  Das  auf  diese  Weise  im  Wege  der  Ersatzwahl  in  den  Verwaltungsrath  berufene  Mitglied 
tritt,  rucksichtlich  der  Dauer  seiner  Function,  an  die  Stelle  jenes  Mitgliedes,  an  dessen  Stelle  es  gewählt 

wurde. 

g.  41.  Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seiner  Mitte  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  einen  Präsidenten 
und  zwei  Vice-Präsidenten  auf  die  Dauer  eines  Jahres,  welche  nach  Ablauf  ihrer  Amtszeit  wieder 
wählbar  sind.  Er  ernennt  im  Falle  ihrer  Verhinderung  eines  seiner  Mitglieder,  welches  den  zeitweiligen 
Vorsitz  zu  führen  hat.  Der  Präsident  und  die  Vice-Präsidenten  müssen  ihren  Wohnsitz  in  Wien  haben. 

g.  42.  Dem  Verwaltungsrathe  steht  die  Oberleitung  aller  Geschäfte  der  Gesellschaft  und  die  Ueber- 
wachung  der  Direetion  zu.  Er  bestimmt  zu  diesem  Zwecke  die  innere  Geschäfts-Ordnung.  Er  vertritt  die 
Gesellschaft  als  deren  Bevollmächtigter  mit  allen  jenen  Befugnissen,  zu  welchen  nach  §.  1008  des 
allgemeinen  bürgerliehen  Gesetzbuches  eine  besondere ,  auf  die  Gattung  des  Geschäftes  lautende  Voll- 
macht nolhwendig  ist.  Er  ist  ausserdem  berechtiget ,  zum  Zwecke  jener  im  §.  4  bezeichneten  Geschäfte, 
welche  solches  erfordern.  Gesellschaftsverträge  zu  errichten.  Ueberhanpt  entscheidet  er  in  allen  Fällen, 
welche  nicht  ausdrücklich  der  General-Versammlung  vorbehalten,  oder  zu  Folge  dieser  Statuten,  oder 
nach  der  Geschäfts-Ordnung,  der  Entscheidung  der  Direetion  überlassen  sind. 

§.  43.  Der  Verwaltungsrath  ist  verpflichtet,  die  strenge  Beachtung  der  Statuten  und  die  Geschäfts- 
Führung  der  Direetion  und  der  Beamten  zu  überwachen.  Er  muss  jährlich  wenigstens  zweimal  unter 
Zuziehung  eines  Directions-Mitgliedes  aussergewöhnliche  Cassen-Revisionen  durch  eines  oder  mehrere 
seiner  Mitglieder  vornehmen  lassen. 

§.  44.  Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  regelmässig  zweimal  in  jedem  Monate,  auf  Einladung 
des  Präsidenten  oder  dessen  Stellvertreters.  Aussergewöhnliche  Sitzungen  können  von  dem  Präsidenten, 
so  oft  er  es  nöthig  erachtet,  und  müssen  jedesmal  auf  Antrag  von  6  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes 
angeordnet  werden. 


400 

erhielt,  denjenigen  22.294  Parteien  aber,  die  auf  je    1  bis  25  Actien    gezeichnet   hatten,  wurde 
für  je  zwei  Subscriptions-Scheine  eine  Actie  zugewiesen. 


§.  43.  Der  Verwaltungsrath  wird  bestimmen,  über  welche  Gegenstände  ,  und  in  welcher  Art  die  Mei- 
nung der  auswärtigen  Mitglieder  vor  der  Beschlussfassung  einzuholen  ist. 

§.  46.  Zur  gütigen  Beschlussfassung  des  Verwaltungsrath.es  ist  ausser  dem  Vorsitzenden  die  Anwesen- 
heit von  wenigstens  6  Mitgliedern  desselben  nöthig.  Kein  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  kann  mehr 
als  Eine  Stimme  führen. 

§.  47.  Der  Verwaltungsrath  fasst  seine  Beschlüsse  in  der  Regel  mit  absoluter  Stimmenmehrheit;  bei 
gleichen  Stimmen  wird  jene  Meinung  zum  Beschlüsse  erhoben,  welcher  der  Vorsitzende  beigetreten  ist. 

§.  48.  Ueber  die  Verhandlungen  des  Verwaltungsrathes  sind  Sitzungs-Protokolle  zu  führen.  Diese  Pro- 
tokolle sind  von  dem  Vorsitzenden  und  allen  Stimmführern  zu  unterzeichnen.  Die  in  Folge  der  Beschlüsse 
nölhigen  Ausfertigungen  des  Verwaltungsrathes  sind  von  dem  Vorsitzenden  und  einem  Mitgliede  zu 
unterzeichnen. 

§.  49.  Der  Verwaltungsrath  kann  einen  Theil  seiner  Vollmachten  durch  eine  specielle  Ermächtigung 
einem  oder  mehreren  seiner  Mitglieder,  für  einen  besonderen  Zweck  auf  eine  beschränkte  Zeit  übertragen. 

§.  50.  Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  erhalten  Anwesenheitsmarken,  deren  Werth  durch  die  General- 
Versammlung  bestimmt  werden  wird.  Ueberdiess  geniessen  sie  den  im  §.  56  bestimmten  Gewinnanteil. 

§.  51.  Den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  erwächst  aus  ihrer  Amtsführung  keine  persönliche 
Haftung  hinsichtlich  der  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft.  Jedoch  sind  bei  Beschlüssen  und  Hand- 
lungen ,  welche  die  Gränzen  der  Vollmacht  des  Verwaltungsrathes  überschreiten ,  der  Gesellschaft  jene 
Mitglieder  verantwortlich,  welche  sie  veranlasst,    unternommen,  oder   bei   denselben   mitgewirkt  haben. 

C.  Direction. 

§.  52.  Die  Direction  besteht  aus  drei  Directoren,  aus  welchen  der  Verwaltungsrath  den  Hauptdirector 
wählt.  Zu  Directoren  können  sowohl  Inländer  wie  auch  Ausländer  ernannt  werden.  Die  Ernennung  der- 
selben erfolgt  durch  den  Verwaltungsrath;  dieselbe  bedarf  jedoch  der  Genehmigung  der  Staatsverwal- 
lung. Der  Verwaltungsrath  bestimmt  deren  Pflichten,  Befugnisse  und  Bezüge,  und  kann  auch  die  Ent- 
lassung derselben  verfügen.  Die  Directoren  wohnen  den  Sitzungen  des  Verwaltungsrathes  mit  berathender 
Stimme  bei.  Sie  allein  sind  mit  der  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  betraut.  Sie 
stehen  allen  Beamten  und  Dienern  der  Gesellschaft  vor,  und  beantragen  bei  dem  Verwaltungsrathe 
deren  Ernennung  und  Absetzung,  sowie  deren  Bezüge. 

§.  53.  Im  Falle  der  Verhinderung  oder  Abwesenheit  eines  Directors,  wird  dessen  Amt  durch  einen 
vom  Verwaltungsrathe  zu  bestimmenden  Stellvertreter  versehen. 

§.  54.  Die  Gesellschafts-Firma  wird  gemeinschaftlich  von  einem  Verwaltungsrathe  und  von  einem 
Director  geführt.  Für  einzelne  Geschäftszweige  kann  durch  Beschluss  des  Verwaltungsrathes  die  Firma- 
Zeichnung  auch  an  einen  oder  mehrere  Beamte  der  Gesellschaft  übertragen  werden,  in  welchem  Falle 
die  ertheilte  Procura  gehörig  zu  protokolliren  ist. 

Fünfter   Titel.  Von  der  Geschäftsführung. 

§.  55.  Das  Geschäftsjahr  der  Credits-Anstalt  beginnt  am  1.  Januar  und  endet  am  31.  December.  Das 
erste  Geschäftsjahr  wird  jedoch  den  Zeitraum  zwischen  dem  Tage .  an  welchem  dieses  Statut  die  Aller- 
höchste Genehmigung  erhält,  und  dem  31.  December  1856,  begreifen.  Am  Ende  eines  jeden  Geschäfts- 
jahres wird  durch  die  Direction  ein  allgemeines  Inventar  der  Acliva  und  Passiva  der  Gesellschaft 
aufgestellt ,  und  die  Bilanz  gezogen.  Es  ist  jedoch  auch  am  Ende  eines  jeden  Semesters  eine  vorläufige 
Uebersicht  des  Standes  der  Gesellschaft  durch  die  Direction  aufzustellen.  Der  Verwaltungsrath  regelt 
die  Rechnungen,  legt  sie  dem  durch  die  General-Versammlung  ernannten  Bevisions-Ausschusse  vor, 
und  unterzieht  sie  den  Beschlüssen  der  General- Versammlung,  welche  die  Bechnungen  genehmiget  oder 
verwirft,  und  die  Dividende  bestimmt. 

§.  56.  Der  Gewinn  der  Anstalt  besteht  aus  den  Reinerträgnissen  nach  Abzug  aller  Unkosten.  Aus 
dem  Gewinne  werden  vor  Allem  fünf  Percent  auf  das  eingezahlte  Grundcapital  an  die  Aclionäre  ver- 
theilt. Nach  Abzug  des  obigen  Betrages  werden  von  dem  übrigen  Gewinne  wenigstens  5  und  höchstens 
20  Percent  in  den  Reserve-Fond  einbezogen.  Der  dann  noch  verbleibende  Gewinn  wird  vertheilt,  wie 
folgt:  10  Percent  erhalten  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes.  Ueber  die  Art  der  Vertheilung  der- 
selben unter  seine  einzelnen  Mitglieder  entscheidet  über  Antrag  des  Präsidenten  der  Verwaltungsrath. 
10  Percent  werden  dazu  verwendet,  den  Directoren  und  verdienstlichsten  Beamten  einen  Mitgenuss  an 
den  Resultaten  zu  gewähren,  zu  welchen  sie  iniige«  irkt  haben,  dann  zu  Remunerationen  und  Unter- 
stützungen an  die  übrigen  Beamten  und  an  die  Diener  der  Anstalt.  80  Percent  werden  an  die  Aclionäre 
als  Dividende  vertheilt.     Die  Auszahlung   der   Dividende  findet   jährlich    am  1.   Juli  Statt.     Jedoch   darf 


401 

§.  107. 

Fortsetzun  g. 

Communications- Anstalten  (Land-  und  Wasserstrassen). 

Bei  der  Darstellung'  der  Communications-Anstalten  kommen  zunächst  die  Land-, 

und  Wasserstrassen,  die  grösseren  Damnfschit't'fahrts-Unternehmungen, 

die  Eisenbahnen,  die  Telegraphen  und  das  Postwesen  in  Betracht. 


der  Verwaltungsrath,  nachdem    er    von    den    Resultaten    des    abgelaufenen    Jahres  hinreichende  Kennt- 
niss  erlangt  hat,  den  Aclionären  an  jedem  1.  Januar  eine  Abschlagszahlung  verabfolgen  lassen. 

§.  57.  Dividenden,  welche  nicht  binnen  5  Jahren  nach  dem  Tage,  an  welchem  sie  zahlbar  waren, 
erhoben  werden,  sind  der  Gesellschaft  verfallen. 

§.  58.  Die  Credits-Anstalt  gründet  einen  Reserve-Fond,  welcher  durch  die  im  §.  56  bezeichneten  Zu- 
flüsse allmählich  bis  zur  Höhe  von  SO  Percent  des  Nominal-Delrages  der  emittirten  Aclien  anwachsen  kann. 
Der  Reserve-Fond  bleibt  ein  Eigenthum  der  Anstalt  und  sämmtlicher  Actionärc,  und  wird  zu  den  sta- 
tuten-mässigen  Geschäften  verwendet,  ohne  dass  eine  Zinsenvergütung  dafür  stattfindet. 

§.  59.  Hat  der  Reserve-Fond  die  im  §.  58  bezeichnete  Höhe  erreicht,  so  hören  die  im  §.  56  ihm 
zugewiesenen  Rezüge  auf.  Wenn  in  irgend  einem  Jahre  die  Reinerträgnisse  der  Anstalt  nicht  hinreichen 
sollten,  um  5  Percent  Zinsen  auf  das  einbezahlte  Actien-Capital  daraus  zu  vergüten,  so  wird  das  an 
dem  Betrage  dieser  5  Percent  fehlende  aus  dem  Reserve-Fonde  ergänzt,  insoferne  dessen  Restand  dazu 
hinreicht.  Sinkt  der  Reserve-Fond  unter  die  im  §•  58  bestimmte  Höhe  herab ,  so  beginnen  die  im  §.  56 
ihm  zugewiesenen  Bezüge  von  Neuem. 

§.  60.  Streitigkeiten  aus  dem  Gesellschaflsverbande  zwischen  der  Gesellschaft  und  einzelnen  Actionären, 
oder  zwischen  der  Gesellschaft  und  dem  Verwaltungsrathe,  oder  zwischen  einzelnen  Mitgliedern  des- 
selben, sind  durch  ein  Schiedsgericht  in  Wien  zu  entscheiden.  Zu  diesem  Ende  wählt  in  solchem  Falle 
jeder  Theil  zwei  Schiedsrichter,  die  einen  Fünften  als  Obmann  benennen.  Jeder  Theil  ist  verpflichtet, 
seinen  Gegner  von  der  von  ihm  getroffenen  Wahl  mittelst  gerichtlichen  oder  Notariats-Actes  verständigen 
zu  lassen.  Erfolgt  von  Seite  des  Gegners  binnen  14  Tagen  nach  erhaltener  Verständigung  keine  Anzeige 
der  von  ihm  gewählten  Schiedsrichter,  so  haben  die  vom  klagenden  Theile  gewählten  zwei  Schieds- 
richter sofort  einen  Obmann  zu  wählen,  und  zum  schiedsrichterlichen  Spruche  zu  schreiten.  Falls  sich 
die  gewählten  Schiedsrichter  über  die  Person  des  Obmannes  nicht  vereinigen  können,  entscheidet  hier- 
über das  Loos.  Gegen  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichtes  findet  keine  Rerufung  Statt. 
Sechster  Titel.  Besondere  Vorrechte  der  Credits-Anstalt. 

§.  61.  Die  Gesellschaft  führt  den  kaiserlichen  Adler  mit  der  Umschrift:  ,,k.  k.  privilegirte  österrei- 
chische Credits-Anstalt  für  Handel  und  Gewerbe"  und  untersteht  als  Geklagte  in  allen  Streitsachen,  in 
welchen  nicht  die  Competenz  eines  besonderen  Real-  oder  Causal-Gerichtsslandes  begründet  ist.  dem 
Handelsgerichte  zu  Wien. 

§.  62.  Die  Amortisirung  von  in  Verlust  gerathenen  Actien,  Interims-Scheinen.  Obligationen  und  sonstigen 
Urkunden  der  Credits-Anstalt  oder  ihrer  Filialen,  muss  ebenfalls  bei  dem  Handelsgerichte  in  Wien  an- 
gesucht werden.  Dasselbe  verfährt  hierbei  nach  den  für  die  Amortisirung  öffentlicher  Staatspapiere 
bestehenden  Vorschriften. 

§.  63.  Die  Verfälschung,  sowie  die  Nachahmung  der  von  der  Credits-Anstalt  ausgestellten  Urkunden 
von  was  immer  für  einer  Art ,  wird  mit  den  gegen  die  Verfälschung  oder  Nachahmung  öffentlicher 
Urkunden  festgesetzten  Strafen  geahndet. 

§.  64.  Alle  Urkunden,  welche  von  der  Credits-Anstall  in  den  §§.  4  und  5  aufgeführten  Geschäften  aus- 
gestellt werden,  mit  Ausnahme  der  Actien,  Wechsel  und  verzinslichen  Schuldverschreibungen,  dann  der 
Verträge  über  unbewegliches  Vermögen ,  gemessen  die  Freiheit  von  den  im  Allerhöchsten  Patente  vom 
9.  Februar  1850  vorgeschriebenen  Gebühren. 

§.  65.  Alle  gerichtlichen  Verständigungen,  insbesondere  alle  Verbote  auf  die  bei  der  Anstalt  für 
Rechnung  Dritter  erliegenden  Gelder  oder  Effecten,  oder  sonstigen  gerichtlichen  Aufträge,  müssen  der 
Credits-Anstalt  zu  Händen  der  Dircclion  durch  das  Handelsgericht  in  Wien  zugestellt  werden,  widrigen- 
falls sie  dieselben  nicht  anzunehmen  verpflichtet  ist.  Die  Credits-Anstalt  kann  in  solchem  Falle  die  von 
dem  Verbote  getroffenen  Gelder  oder  Effecten  bei  dem  Handelsgerichte  in  Wien  erlegen,  oder  während 
der  Dauer  des  Verbotes  zurückbehalten.  Insoferne  während  dieser  Zeit  von  der  Credits-Anstalt  eine 
Zahlung  des  mit  Verbot  belegten  Betrages  zu  leisten  wäre,  ist  dieselbe  zur  Vergütung  von  Zinsen  nicht 
verbunden. 

I.  51 


402 

Die  Land-  und  Wasserstrassen  dienten  bis  in  die  neueste  Zeit  ausschliesslich 
zur  Vermittlung  des  Verkehres.  Während  die  Wasserstrassen  an  den  durch  die  Natur 
vorgezeichneten  Lauf  der  Flüsse  und  die  in  dieselben  einmündenden  Canäle  gebunden 


§.  66.  Die  österreichische  Credits-Anstalt  ist  berechtiget,  sieh  aus  denjenigen  Geldern ,  Effecten  oder 
sonstigen  Werthsgegenständen ,  welche  ihr  von  dem  Schuldner  oder  für  denselben  zu  ihrer  Sicher- 
heit übergeben  worden  sind,  oder  in  deren  Inhabung  sie  durch  ein  ihr  taiuten-mässig  zustehendes 
Geschäft  gekommen  ist,  vor  allen  anderen  Gläubigern  zahlhaft  zu  machen,  ohne  hierzu  die  gerichtliche 
Hilfe  ansuehen  zu  müssen.  Nur  bei  jenen  Effecten,  die  von  dem  börsemässigen  Verkehre  ausgeschlossen 
sind,  hat  sie  die  Versteigerung  bei  dem  Handelsgerichte  in  Wien  anzusuchen.  Dieselbe  muss  der  Credits- 
Anstalt  gegen  Vorlegung  eines  Ausweises  über  den  ziffermässigen  Betrag  ihrer  Forderung  sofort  bewil- 
liget, und  bei  einem  einzigen  anzuberaumenden  Termine  vorgenommen  werden.  Börsemässige  Effecten  lässt 
die  Credits-Anstalt   in  solchem  Falle  durch  einen  beeideten  Börse-Sensal  an  der  Börse  zu  Wien  verkaufen. 

§.  67.  Die  Gesellschaft  kann  in  der  Geltendmachung  ihrer  Ansprüche  auf  die  im  §.  66  erwähnten 
Gegenstände  weder  durch  den  Tod  des  Schuldners  oder  des  Eigenthümers,  noch  durch  die  Eröffnung 
des  Concurses  über  das  Vermögen  eines  derselben  gehindert  werden.  Sie  ist  bloss  verpflichtet,  den  nach 
Befriedigung  ihrer  Forderung  erübrigten  Betrag  an  die  Verlassenschaft-  oder  Coneurs-Masse  zu  erfolgen. 

§.  68.  Selbst  früher  erworbene  Bechte  dritter  Personen  auf  die  von  dem  Schuldner  oder  für  den- 
selben der  Credits-Anstalt  zu  ihrer  Sieherstellung  übergebenen  Gegenstände,  gehen  den  Ansprüchen  der- 
selben nur  dann  vor,  wenn  jene  früheren  Rechte  ihr  schon  bei  der  Uebergabe  bekannt,  oder  doch  für 
sie  unzweifelhaft  erkennbar  gewesen  sind. 

Siebenter   Titel.    Auflösung  der  Gesellschaft. 

§.  69.  Die  Anstalt  hat  sich  aufzulösen,  bei  Ablauf  der  im  g.  3  festgesetzten  Dauer  von  90  Jahren, 
wenn  nicht  eine  Verlängerung  derselben  in  der  in  dem  letzt  vorhergehenden  Jahre  abzuhaltenden  General- 
Versammlung  beschlossen,  und  von  der  hohen  Staatsverwaltung  bewilliget  wird. 

§.  70.  Die  Gesellschaft  kann  sich  vor  Ablauf  der  im  §.  3  festgesetzten  Dauer  auflösen,  wenn  I.  der 
Antrag  zur  Auflösung  von  dem  Verwallungsrathe  oder  von  einer  Anzahl  Aclionäre,  welche  den  Besitz 
von  wenigstens  der  Hälfte  der  Aetien  ausweisen  müssen,  gestellt  wird,  oder  II.  wenn  laut  einer  endgillig 
festgestellten  Bilanz  der  Beserve-Fond  und  die  Hälfte  des  Grundcapilales  verloren  sein  sollten.  In  der 
in  beiden  Fällen  einzuberufenden  General-Versammlung  muss  wenigstens  ein  Dritttheil  der  Aetien  ver- 
treten sein,  und  die  Auflösung  durch  eine  Mehrheit  von  zwei  Dritttheilen  der  Stimmen  beschlossen  werden. 

§.  71.  Im  Falle  der  Auflösung  der  Gesellschaft  werden  von  der  General-Versammlung  fünf,  nicht 
zum  Verwallungsrathe  gehörige  stimmfähige  Aclionäre,  und  vier  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  zu 
Liquidatoren  gewählt.  Diese  haben  die  Liquidation  unverzüglich  zu  beginnen  und  durchzuführen,  und 
der  nächsten  General-Versammlung-  über  den  Abschluss  der  Geschäfte  und  über  die  weiteren  Modalitäten 
der  Auflösung  Bericht  zu  erstatten.  Mit  der  Ernennung  der  Liquidatoren  hört  die  Wirksamksit  des 
Verwaltungsrathes  auf. 

§.  72.  Bei  der  Autlösung  ist  das  gesammte  Eigenthum  der  Anstalt  in  baares  Geld  umzusetzen,  sämmtliche 
fremde  Baarsehaft  hinauszuzahlen,  alle  Kosten  und  Rechnungen  zu  begleichen,  endlieh  der  erübrigte 
Betrag  unter  die  Gesellschaftsglieder,  nach  dem  Verhältnisse  der  Aclien.  gleichmässig  zu  verlheilen. 
Sollten  bei  der  Auflösung  Sireiligkeiten  sich  ergeben,  so  sind  dieselben  auf  die  im  §.  60  vorgeschriebene 
Weise  schiedsrichterlich  zu  entscheiden. 

Achter  Titel.  Oberaufsicht  der  Staatsverwaltung. 

§.  73.  Die  Staatsverwaltung  übt  die  fortwährende  Aufsicht  über  die  genaue  Beobachtung  der  Statuten 
und  über  die  Einhaltung  der  dem  Geschäftsbetriebe  der  Credits-Anstalt  gezogenen  Gränzen.  durch  den 
von  ihr  ernannten  landesfürstlichen  Commissär. 

§.  74.  Der  landesfürstliche  Commissär  ist  berechtiget,  in  die  Geschäftsgebarung  der  Anstalt,  in  die 
bezüglichen  Rechnungen  und  anderweitigen  Urkunden  Einsicht  zu  nehmen ,  und  allen  Versammlungen, 
soweit  er  es  für  nothwendig  erachtet .  beizuwohnen;  er  ist  insbesondere  verpflichtet,  bei  der  General- 
Versammlung  anwesend  zu  sein. 

§.  75.  Dem  landesfürstlichen  Commissär  steht  die  Befngniss  zu,  gegen  jeden  Beschluss  des  Verwal- 
tungsrathes oder  der  General- Versammlung,  durch  welchen  er  das  Interesse  des  Staates,  oder  die  Statuten 
verletzt  oder  übersehritten  erachtet,  Einsprache  zu  thun.  Ueber  die  Ausführung  eines  solchen  Beschlusses 
ist  die  höhere  Entscheidung  einzuholen,  und  es  bleibt  erstere  aufgeschoben,  bis  diese  Entscheidung  erfolgt. 

§.  76.  In  allen  Gegenständen,  bei  welchen  die  Mitwirkung  der  Staatsverwaltung  oder  die  Allerhöchste 
Genehmigung  erforderlich  ist,  hat  die  Credits-Anstalt  dessfalls  unmittelbar  bei  dem  Finanz-Ministerium 
einzusehreiten. 


403 

bleiben .  verbreitet  sich  das  Netz  der  Landstrassen  über  das  Gesammtgebiet  des 
Reiches.  Sie  erhalten  eben  dort .  wo  die  Natur  ihnen  die  meisten  Hemmnisse  ent- 
gegenstellt, ihre  vorzugsweise  Wichtigkeit,  indem  sie  die  durch  Gebirge  getrennten 
Landestbeile  dem  gegenseitigen  Verkehre  eröffnen.  Oesterreich.  als  das  umfassendste 
Gebirgsland  Mittel-Europa's,  war  insbesondere  auch  angewiesen,  durch  Anlegung-  von 
Strassen  seine  Provinzen  aus  ihrer  natürlichen  Isolirung  emporzuheben  und  der 
Handelsströmung  zu  erschliessen.  Die  Regierung  erkannte  frühzeitig'  dieses  Bedürf- 
niss  und  war  schon  unter  Karl  VI.  darauf  bedacht,  in  den  Hauptrichtungen,  nament- 
lich zur  Verbindung  mit  der  Seeküste.  Strassen  zu  erbauen.  Dank  diesen  durch 
anderthalb  Jahrhunderte  mit  sehr  namhaftem  Aufwände  fortgesetzten  Bestrebungen 
verbreitete  sich  das  Strassennetz  in  den  (niehtungrisehen)  Kronländern  nach  allen 
Richtungen  und  es  gibt  kaum  einen  nur  irgend  bedeutenden  Landestheil,  welcher 
nicht  mit  dem  allgemeinen  Strassennetze  in  Verbindung-  stände :  insbesondere  hat 
Oesterreich  die  grossartigsten  Gebirgsstrasson  aufzuweisen,  welche,  die  Alpen  über- 
steigend, Deutschland  mit  Ober-Italien  und  der  Küste  des  adriatischen  Meeres  in 
Verbindung  setzen. 

Diese  Strassen  sind  jedoch  in  den  einzelnen  Kronländern  von  sehr  ungleicher  Be- 
schaffenheit. Man  unterscheidet  Reichs-,  Land-.  Bezirks-.  Gemeinde-  und  Privat- 
Strassen ;  hier  wird  bloss  von  den  für  den  Verkehr  wichtigsten  dieser  Verbindungs- 
wege, den  Reichsstrassen,  gehandelt.  Aber  selbst  letztere  sind  bloss  in  der  Lombardie, 
in  Venedig  und  in  Böhmen  grossentheils  chaussee-mässig.  d.  i.  mit  solider  Steingrund- 
lage, einem  über  das  Terrain  erhobenen  Niveau,  Banketten  und  Wasserabfluss-Gräben 
versehen  und  mit  einer  höchstens  4  Zoll  auf  die  Lanffenklafter  betraaenden  Steiouno- 
angelegt.  In  den  übrigen  Kronländern  entsprechen  zwar  auch  die  in  neuester  Zeit 
erbauten  oder  verbesserten  Beichsstrassen  strengeren  Anforderungen,  während 
die  aus  früherer  Zeit  herrührenden  den  Charakter  von  Landwegen,  welche  mit 
einer  stärkeren  oder  schwächeren  Schotterlage  ausgestattet  wurden,  beibehielten. 
Diese  Verschiedenheit  ging  aus  mannigfaltigen  Local-Verbältnissen  hervor.  In  den 
Gebirgsgegenden  von  Steiermark.  Kärntben  und  Krain  ziehen  die  Strassen  durch 
enge,  schattige  Thäler,  Hohlwegen  ähnlich,  sind  grossem  klimatischen  Wechsel  aus- 
gesetzt, erfordern  viele  Kunst-Objecte  und  haben  in  den  Kalkgebirgen  ein  schlechtes 
Material  zur  Verwendung.  Nicht  viel  hesser  gestalten  sich  die  Verhältnisse  in  Salzburg. 
Oesterreich  ob  und  unter  der  Enns,  in  welchem  letzteren  Lande  noch  die  ausseror- 
dentlich starke  Frequenz  in  der  Nähe  der  Besidenz  die  Erhaltung  bedeutend  kost- 
spieliger macht.  In  Galizien  endlich,  welchem  Lande  es  bei  seiner  Einverleibung  fast 
gänzlich  an  Strassen  gebrach,  mussten  Strassenzüae  in  der  arössten  Ausdehnung1 
angelegt  werden,  wobei  man  nur  das  nächste  Bedürfniss  eines  baldigen  Ausbaues 
im  Auge  behalten  konnte.  Andern  Theiles  wirkten  selbst  ethnographische  Verhältnisse 
auf  diese  Verschiedenheit  ein.  indem  die  Bewohner  der  lombardischen,  venezianischen 
und  Tiroler  Gebirgsgegenden  eine  ausgezeichnete  Geschicklichkeit  für  Stein-,  Mauer- 
und  überhaupt  für  Strassen-Arbeiten  besitzen,  während  in  Böhmen  (dessen  sogenannte 
„Teichgräber"  im  ganzen  Reiche  Verwendung  finden)  die  Bewohner,  insbesondere  des 

51  * 


404 

cechischen  Landestlieiles,  für  die  Ausführung  von  Erd-  und  Damm-Arbeiten  vorzugs- 
weise geeignet  sind. 

Bei  dem  Vorbandensein  eines  bereits  ausgebildeten  Strassennetzes  in  den  Kron- 
ländern, mit  Ausnahme  der  ehemals  ungrischen  Länder,  hatte  die  Regierung  während 
der  Jahre  1848  bis  1855  zunächst  die  Aufgabe,  die  bestehenden,  durch  die  Militär- 
Transporte  in  höheren  Anspruch  genommenen  Strassen  in  gutem  Stande  zu  erhalten, 
ihren  Zustand  zu  verbessern ,  die  ungünstig  angelegten  oder  verwahrlosten  Strecken 
umzubauen,  die  durch  Elementar-Ereignisse  zerstörten  neu  aufzuführen  und  die 
mangelhaft  construirten  oder  beschädigten  Brücken  in  soliderem  Stande  herzustellen, 
wie  auch  neue  zu  erbauen.  Diess  geschah  namentlich  in  Salzburg,  wo  die  früher  un- 
genügenden in  die  besten  Strassen  umgewandelt  wurden.  Aber  auch  Neubauten 
fanden  auf  grossen  Strecken  Statt,  wie  in  Böhmen  die  wichtige  Riesengebirgs-Strasse 
neben  mehreren  andern  Strecken,  in  Salzburg  die  Strasse  an  der  Mündung  des  Pinz- 
Gaues,  welche  die  Verbindung  mit  Tirol  herstellt,  die  grosse  Gebirgsstrasse 
in  Tirol,  welche  über  den  Tonale  nach  der  Loinbardie  führt,  mit  der  Verlängerung 
derselben  in  letzterem  Kronlande  über  Edolo  und  den  Aprica-Pass  nach  dem 
Veltlin  zum  künftigen  Ersätze  für  die  allzusehr  den  zerstörenden  klimatischen  Ein- 
wirkungen ausgesetzte  Stilfser  Strasse.  Die  wichtigste  Vorkehrung  jedoch  bestand 
in  der  Entwerfung  eines  Systems  der  Strasseneintheilung,  indem  die  wichtigsten 
Strassenlinien ,  welche  die  Kronlands -Hauptstädte  mit  einander  und  mit  der 
Residenz  verbinden,  welche  sich  an  die  auswärtigen  Strassenzüge  anknüpfen 
oder  sonst  für  den  Verkehr  von  hervorragender  Bedeutung  sind,  als  Beichs- 
Strassen  erklärt  wurden,  deren  Ausbau  und  Erhaltung  unter  der  unmittelbaren  Ueber- 
wachung  und  Leitung  des  Ministeriums  für  Handel ,  Gewerbe  und  öffentliche  Bauten 
steht  und  aus  dessen  Dotation  bestritten  wird.  Hierdurch  wird  nicht  nur  die  Einheit 
und  gleichmässige  Behandlung  dieses  wichtigsten  Zweiges  der  öffentlichen  Bauten 
gewährleistet,  sondern  auch  die  Möglichkeit  geboten,  bei  vorkommenden  Beschä- 
digungen oder  gänzlicher  Zerstörung  einzelner  Strecken,  deren  Herstellung  mit  dem 
Aufwände  aller  erforderlichen  Mittel  schleunig  zu  bewerkstelligen. 

In  einem  wesentlich  verschiedenen  Zustande  befanden  sich  die  Strassen  in  den 
ehemals  ungrischen  Ländern,  als  diese  unter  die  Central-Verwaltung  traten.  Bei  der 
dort  früher  bestandenen  Municipal-Verwaltung  war  die  Anlegung  der  Strassen  eine 
Komitats-Angelcgenheit ;  jedes  Komitat  baute  und  verwaltete  die  Strassen  für  sich, 
ohne  irgend  einem  Plane  eines  allgemeinen  Strassennetzes  zu  folgen,  ohne  Verpflichtung 
einer  Verständigung  mit  den  angränzenden  Komitaten ,  mit  den  jeweilig  verfügbaren 
geringen  Mitteln,  worunter  die  Verpflichtung  der  Landwirthe  zur  unentgeltlichen  Lei- 
stung von  öffentlichen  Arbeiten  das  vorzüglichste  war.  Desshalb  beschränkte  sich  die  Be- 
stellung der  Strassen  mit  Schotter  auf  die  Linie  längs  der  Karpathen  in  Ungern,  und 
auf  einige  Strassen  in  Siebenbürgen,  dem  Banate  und  Kroatien,  wo  eben  das  Schotter- 
Material  vorhanden  war.  In  dem  grössten  Tbeile  dieser  Kronländer,  insbesondere 
in  den  ausgedehnten  Ebenen  Ungern's  und  des  Banates  (mit  Ausnahme  der  mit  sehr 
guten    Strassen    versehenen  Militärgränze,   welche    der   Central-Militär- Verwaltung 


405 

unterstand),  bestanden  die  Strassen  und  bestehen  zumeist  noch  in  einem  breiten  von 
zwei  kleinen  Gräben  begränzten  Streifen  wüsten  Bodens,  welcher  den  Fuhrwerken. 
Viehtrieben  und  Mensehen  als  Weg  diente,  ohne  dass  an  demselben  irgend  ein 
Bauwerk  ausgeführt  und  erhalten ,  oder  sonst  eine  künstliche  Pflege  angewendet 
wurde.  Diese  Strassen,  auf  dem  blossen  natürlichen  Boden,  waren  zwar  im  Som- 
mer und  bei  trockener  Witterung  praktikabel,  im  Winter  aber  und  bei  nassem  Wetter 
gänzlich  unbenutzbar.  Die  Folge  davon  musste,  wie  erklärlich,  sein,  dass  in  jenen 
weiten  und  fruchtbaren  Gegenden  der  Verkehr  während  eines  grossen  Theiles  des 
Jahres  gänzlich  unterbrochen  war,  und  diese  Unterbrechung  des  Verkehres  bildete 
das  Haupthinderniss,  welches  dem  ökonomischen  Aufschwünge  des  von  der  Natur  mit 
der  reichsten  Fülle  ihrer  Gaben  gesegneten  Landes  im  Wege  stand,  die  Bewohner  in  Ar- 
muth  erhielt  und  den  Anbau  des  Bodens  unmöglich  machte.  Nach  der  Unterordnung 
dieser  Kronländer  unter  die  Central-Verwaltung  wurden  die  wichtigsten  der  vorhan- 
denen Strassenlinien  in  einer  Länge  von  811  Meilen  ausgeschieden  und  in  Staats- 
Ptlege  genommen.  Diese  Strassen  bestanden  zum  grössten  Theile  in  Landwegen, 
deren  Instandsetzung  und  Erhaltung  wegen  der  bedeutenden  Entfernung,  aus  welcher 
das  hierzu  erforderliche  Material  bezogen  werden  muss,  sehr  schwierig  und  kost- 
spielig ist,  wie  es  denn  z.  B.  im  Oedenburger  und  Grosswardeiner  Verwaltungs- 
Gebiete  Gegenden  gibt,  wo  die  Strassenanlage  mit  Beschotterung  in  der  Länge  einer 
Meile  einen  Aufwand  von  200.000  bis  300.000  fl.  erfordert.  Um  mit  der  gebotenen 
Beschleunigung  den  Zustand  der  Strassen  zu  verbessern ,  wurde  die  frühere  Ver- 
pflichtung der  Gemeinden,  sich  an  den  Strassenarbeiten  zu  betheiligen,  mit  einigen 
Modifikationen  in  Ungern,  dem  Banate  und  Siebenbürgen  aufrecht  erhalten,  weil 
ohne  dieselbe  nicht  nur  ein  ganz  übermässiger  Aufwand  veranlasst,  sondern  auch 
die  Unmöglichkeit  herbeigeführt  worden  wäre,  die  erforderlichen  Arbeitskräfte  herbeizu- 
schaffen. Mit  dieser  Unterstützung  und  einer  aus  dem  Reichsschatze  dargebotenen 
sehr  bedeutenden  Dotation  gelang  es  binnen  kurzer  Zeit,  die  Strassen,  welche  die 
Hauptverbindungs-Linien  in  Ungern  bilden,  in  einen  zu  allen  Zeiten  fahrbaren  Stand 
zu  versetzen,  und  im  Banate  neben  der  Wiederherstellung  der  bestandenen,  aber  in 
der  Kriegs-Epoche  verfallenen  Strassenlinien  zwei  neue  wichtige  Strassenzüge  von 
Temesvär  nach  Szegedin  und  nach  Versec  in  Angriff  zu  nehmen  und  mindestens 
zum  Theile  auszubauen.  Die  Strassen  Siebenbürgens ,  grösstenteils  ohne  Grundbau 
ausgeführt,  waren  zu  den  schlechtesten  Landwegen  herabgesunken,  da  sie  früher 
nur  nothdürftig  erhalten  wurden,  während  der  Revolution  aber  für  ihre  Conservirung 
gar  nichts  geschah.  An  einzelnen  Strecken  war  die  Verwahrlosung  so  weit  vorge- 
schritten ,  dass  jede  Spur  der  Begränzung  der  Fahrhahn  verloren  ging.  Für  die 
Sicherheit  war  weder  bei  den  höheren  Dämmen,  noch  bei  den  steilen  Bergstrecken 
mit  Abgründen  zur  Seite,  noch  bei  den  Flüssen,  an  deren  Ufern  die  Strassen  hin- 
ziehen, Sorge  getragen.  In  diesem  Zustande  der  Strassen  ging  während  der  vier 
Jahre  von  1850  bis  1853  eine  so  totale  Veränderung  vor  sich,  dass  es  dafür  in 
der  Geschichte  kaum  ein  Beispiel  geben  dürfte.  Auf  die  dort  ausgeschiedenen  Staats- 
Strassen    in  der  Länge  von    173%  Meile    wurden  von  den  Gemeinden  nicht  weniger 


406 

als  47.221.812  Kubik-Fuss  Schotter,  d.  i.  68  Kubik-Fuss  auf  jede  Längenklafter 
der  Strasse,  beigestellt;  diese  Schottermenge  kostete  dem  Staate  nur  6.921  fl.  und 
wurde  dazu  benützt,  neben  der  Fahrbahn-Conservirung  der  173%  Meile  langen 
Reichsstrassen  auch  einen  grossen  Theil  ihrer  Grundlage  zu  verbessern,  oder  eine 
neue  zu  bilden .  wo  dieselbe  fehlte.  Ferner  wurden  insbesondere  in  Folge  der 
Elementar-Ereignisse  des  Sommers  1851.  welche  im  südlichen  Theile  Siebenbür- 
gen^ über  hundert  Brücken  zerstörten ,  bedeutende  Reconstructionen  und  Verbes- 
serungen durch  das  Zusammenwirken  der  Staatsverwaltung  und  der  Gemeinden  vor- 
genommen. Ueber  die  drei  wichtigsten  Pässe,  welche  Siebenbürgen  mit  der  Moldau 
und  der  Walachei  verbinden,  am  Ojtoz,  Predjal  und  Rothcnthurm,  von  welchen  die 
zwei  ersten  im  Winter  gar  nicht  und  im  Sommer  nur  mit  Saumthieren ,  der  dritte 
kaum  mit  Wagen  zu  passiren  waren,  wurden  mit  grossem  Kostenaufwande  vom  Staate 
neue  und  bequeme  Strassen  angelegt  und  grösstentheils  vollendet,  und  endlich  die 
gefährlichsten  und  beschwerlichsten  Strecken  der  Haupt-Strassenverbindungen ,  welche 
mit  8  bis  18  Zoll  Steigung  auf  eine  Klafter  behaftet  waren,  umgelegt  und  bequem 
hergestellt,  durch  welche  ebenfalls  von  der  Regierung  in  Verbindung  mit  den  Ge- 
meinden bewerkstelligte  radicale  Verbesserungen,  an  der  Stelle  der  früher  gefähr- 
lichen und  unwegsamen,  vortreffliche  Strassen  in  einer  Länge  von  19  Meilen  aus- 
geführt worden  sind.  Auch  in  Siebenbürgen  ist  eines  ethnographischen  Unistandes  zu 
erwähnen ,  welcher  zur  Förderung  der  Strassenarbeiten  wesentlich  beitrug.  Als  die 
Arbeiten  am  Predjal-Passe  begannen .  war  der  Mangel  geübter  Strassenarbeiter. 
namentlich  für  das  Stein-  und  Mauerwerk ,  sowie  die  schlechte  Beschaffenheit  der 
landesüblichen  Werkzeuge  sehr  hinderlich.  Diesem  Mangel  ward  dadurch  abgeholfen, 
dass  man  über  den  Antrag  des  thätigen  Baudirectors  Menapace  eine  Colonie  ge- 
wandter Arbeiter  aus  Süd-Tirol  herbeizog,  welche  durch  ihre  persönliche  Verwendung 
und  durch  die  Unterweisung  der  einheimischen  Arbeiter,  sowie  durch  die  Anfer- 
tigung vollkommenerer  Werkzeuge,  sowohl  für  den  Ausbau  jener  Strasse  als  für  die 
Verbesserung  des  Strassenbaues  in  jenem  Lande  überhaupt  sehr  gedeihlich  wirkten, 
und  sich  daselbst  ansiedelten.  Am  schlechtesten  ist  es  mit  dem  Strassenwesen  noch 
in  Kroatien  und  Slavonien  bestellt :  das  Strassen-System  dieser  beiden  Kronländer 
steht  noch  in  keinem  Zusammenhange,  in  Kroatien  ist  das  Material  sehr  kostspielig. 
in  Slavonien  theilweise  gar  nicht  vorhanden,  und  da  die  Arbeitspflicht  der  Gemeinden 
nicht  mehr  besteht,  so  mangelt  es  an  Arbeitskräften  in  jenem  dünn  bevölkerten  Lande. 
Nur  durch  die  bereits  eingeleitete  Wiederaufnahme  der  öffentlichen  Arbeitsleistung 
von  Seite  der  Gemeinden  wird  es  ausführbar,  daselbst  die  so  dringend  notwendigen 
Verbesserungen  und  Vermehrungen  der  Strassen  herbeizuführen. 

Die  österreichische  Monarchie  ist  durch  die  natürliche  Anlage  für  Wasser  Ver- 
bindungen mehr  als  irgend  ein  anderer  Staat  des  europäischen  Continentes  begün- 
stigt. Ihre  Lage  in  der  Mitte  dieses  Continentes  hat  zur  Folge ,  dass  sie  sich  über  die 
verschiedensten  Flussbecken  von  Europa  erstreckt,  wie  denn  ihr  Gebiet  mittelst  der 
Weichsel  (sammt  dem  San)  und  der  Oder  mit  der  Ostsee ,  mittelst  der  Elbe  (mit  der 
.Moldau)  und  dem  Rheine  mit  der  Nordsee,  mittelst  des  Po.   der  Etsch.  des  mit  diesen 


407 

und  anderen  Küstenflüssen  verknüpften  Systemes  schiffbarer  Canäle  im  lombardisch- 
venezianischen  Königreiche,  des  Isonzo  und  der  Narenta  mit  dem  zahlreiche  öster- 
reichische Häfen  bespülenden  adriatischen  Meere,  durch  den  Dniester  (und  Dnjepr)  mit 
dem  schwarzen  Meere  in  unmittelbarer  Wasserverbindung-  steht.  Besässe  aber  auch  die 
österreichische  Monarchie  alle  diese  Wasserverbindungen  nicht,  so  würde  die  gewal- 
tige Donau,  Europa's  schönster  und  wichtigster  Strom,  welcher  das  Kaiserreich  in 
dessen  ganzer  Breite  durchzieht,  mit  seinen  auf  Hunderte  von  Meilen  der  Schulfahrt 
eröffneten  Nebenflüssen ,  Oesterreieh  den  ersten  Bang-  unter  den  Continental-Staaten 
Europa's  bezüglich  seiner  Anlage  für  den  Welthandel  anweisen.  Der  Werth  dieser 
natürlichen  Anlage  wird  aber  um  so  bedeutender  durch  den  Beichthum  der  Länder 
Oesterreieh's  an  landwirtschaftlichen  und  Mineral-Erzeugnissen,  welche  zunächst 
die  hierfür  ganz  besonders  geeigneten  Wasser-Transporte  in  schwunghaftem  Betriebe 
erhalten. 

Neu-Oesterreich  hat  auch  in  dieser  Richtung  seine  Mission  erkannt,  denn  in 
keinem  früheren  Zeitabschnitte  wurde  so  Vieles  und  so  Bedeutendes  für  die  Verbes- 
serung der  Wasser-Communicationen  geleistet,  als  in  den  letzten  sieben  Jahren,  trotz 
der  Ungunst  der  Verhältnisse ,  welche  in  den  ersten  Jahren  dieser  Periode  die  Ent- 
wicklung der  materiellen  Staatskräfte  lähmte.  Die  Erfolge  dieser  Thätigkeit  machten 
sich  nach  allen  Seiten  hin  fühlbar.  Abgesehen  von  der  Erhaltung  so  vieler  natür- 
licher und  künstlicher  Wasserwege  und  der  dafür  bestehenden  Ufer-Schutzbauten, 
wurden  die  letzteren  verbessert  und  erweitert  (bloss  in  den  sechs  Jahren  1850 
bis  1855  erhielten  die  Schutzbauten  ohne  Einrechnung  der  ausgedehnten  und  kost- 
spieligen Dammanlagen,  eine  Verlängerung  von  130.300  Klaftern),  grossartige  Be- 
gulirungs-Bauten  begonnen  und  theilweise  durchgeführt.  Die  Schifffahrt  auf  der 
Weichsel  und  dem  San  ward  verbessert,  der  Lauf  der  Elbe  und  Moldau  in  Durchfüh- 
rung des  mit  den  Elbe-Uferstaaten  bestehenden  Vertrages  vom  23.  Juni  1821  und 
13.  April  1844  auf  eine  grosse  Strecke  neu  regulirt  und  zum  Theile  der  Schifffahrt 
erst  eröffnet.  Die  obere  Adda  wurde  durch  eine  neue  Mündung  in  den  Corner  See 
geleitet,  die  kurz  vorher  begonnene  grossartige  Begulirung  der  Brenta  und  des  Bacchi- 
glione  rasch  fortgeführt.  Der  grosse  Meeresdamm  an  der  nördlichen  Seite  der  Mün- 
dung des  Hafens  von  Malamocco  in  den  Lagunen  von  Venedig  ward  vollendet  und  jener 
an  der  südlichen  Seite  desselben  begonnen,  die  Bhede  von  Fiume  durch  Anlegung  des 
Meeresdammes  in  einen  sichern  Hafen  verwandelt ,  das  System  der  Hafendämme  in 
Triest  vervollständigt,  die  Begulirung  der  unteren  Drau  und  Save  vorbereitet. 

Wichtiger  noch  als  diese  Neubauten  sind  die  in  diese  Periode  fallenden  Regu- 
lirungs-Bauten  an  der  Etsch  in  Tirol,  an  der  Donau  in  Oesterreieh  und  an  der  Theiss 
in  Ungern ,  nebst  den  Canal-Bauten  in  der  Wojwodschaft.  Seit  einem  Jahrhunderte 
hatte  man  die  Begulirung  der  Etsch  in  Tirol  in  Anregung  gebracht,  um  das  frucht- 
bare Thalgelände  vor  den  wiederkehrenden  Ueberschwemmungen  und  der  stei- 
genden Versumpfung  zu  bewahren.  Man  gelangte  jedoch  lange  nicht  zur  Ausführung, 
und  als  man  in  den  Jahren  1818  bis  1826  die  ersten  Durchstiche  an  der  oberen 
Etsch  vornahm,    unterlagen  in  Folge  des  dadurch  beschleunigten  Flusslaufes  die  Ge- 


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meinden  an  der  unteren  Etsch  noch  mehr  als  früher  den  Ueberschwenimune:en.  Erst 
im  Jahre  1845  wurde  von  dem  tüchtigen  Hydrotechniker  Pasetti  ein  durchgreifendes 
Regulirungs-Project  ausgearbeitet,  dessen  Ausführung  bald  darauf  begonnen,  jedoch 
seinem  grösseren  Umfange  nach  erst  in  den  Jahren  1850  bis  1855  zu  Ende  geführt 
wurde.  Durch  dieses  in  technischer  Hinsicht  epoche-machende  Unternehmen  wurde 
mit  dem  Aufwände  von  einer  Million  Gulden  eine  Grundlläche  von  nahe  an  15  Mil- 
lionen Quadrat-Klafter  vor  der  Versumpfung  oder  zeitweiligen  Ueberschwemmungen 
bewahrt,  letztere  Gefahr  auch  für  die  Stadt  Trient  und  vier  andere  Ortschaften  be- 
seitiget, der  Flusslauf  abgekürzt  und  die  Schifffahrt  verbessert. 

Eine  so  gewaltige  Wassermasse  auch  der  Donau- Strom  mit  sich  führt,  so  berei- 
tet derselbe  in  seinem  oberen  Laufe  der  Schifffahrt  sehr  bedeutende  Hindernisse, 
indem  der  Fluss  an  einzelnen  Stellen  durch  Felsenriffe  beengt  wird  und  an  anderen 
durch  Ausästung  in  viele  Seitenarme  sich  Untiefen,  sowie  zeitweise  Ueberschwemmun- 
gen bilden,  und  das  Fahrwasser  beständigem  Wechsel  unterliegt.  Das  langgefühlte  Re- 
dürfniss  einer  Verbesserung  seines  Laufes  erhielt  jedoch  in  früheren  Zeiten  keine, 
oder  nur  durch  örtliche  Vorkehrungen  und  stellenweise  Herstellung  nothdürftiger 
Treppelwege  ungenügende  Abhilfe.  Erst  seit  dem  Jahre  1819  war  man  darauf  bedacht, 
die  Regulirung  der  Donau  durch  Fixirung  der  Ufer  und  Concentrirung  des  Stromes  im 
Erzherzogthume  Oesterreich  anzustreben,  doch  schwankte  man  in  dem  Bauverfahren, 
und  erzielte  durch  vereinzelte  Bauten  noch  keinen  bemerkenswerthen  Erfolg.  Seit 
dem  Jahre  1830  begannen  die  Regulirungs-Bauten  an  der  Donau  und  dem  Wiener 
Donau-Canaie  mit  Uferwerken  aus  Stein  an  Ausdehnung  zu  gewinnen ;  doch  waren 
nicht  alle,  meist  von  localen  Bedürfnissen  hervorgerufene  Werke  dem  Zwecke  der  Re- 
gulirung  entsprechend,  und  es  gebrach  an  einem  umfassenden  Systeme,  welches  nicht 
nur  dem  augenblicklichen  Bedürfnisse  genügte,  sondern  geeignet  gewesen  wäre, 
Beschädigungen  durch  angemessene  Bauten  im  Vorhinein  zu  verhindern,  die  Natur 
des  Flusses  und  dessen  eigene  Kräfte  zur  Regulirung  zu  benützen.  Ein  solches,  von 
Pasetti  entworfenes  System  wurde  erst  mit  dem  Jahre  1850  angenommen  und  damit  eine 
bessere  Methode  sowohl  im  technischen  als  im  administrativen  Verfahren  verbunden. 
In  Folge  dieses  Planes  wird  die  Ausführung  der  Donau-Bauten  auf  eine  Beihe  von 
Jahren  vorhinein  in  Pacht  gegeben,  jedem  Jahre  annähernd  seine  Aufgabe  gestellt, 
um  mittelst  dieser  Bauten  dem  Strome  ein  stabiles  Bett  anzuweisen,  die  vorhandenen 
Bauten  mit  einander  zu  verbinden  und  die  natürliche  Tendenz  des  Flusses  zu  dessen  Ver- 
besserung zu  benützen.  Die  seitherigen  Erfolge  sprechen  für  die  Richtigkeit  dieses  Sy- 
stemes,  denn  schon  hat  sich  seitdem  der  Strom  an  der  in  Angriff  genommenen  Strecke 
concentrirt,  ein  tieferes  Fahrwasser  gebildet,  und  die  ihm  angewiesene,  der  Schifffahrt 
günstige  Richtung  angenommen.  Diese  Wirkungen  zeigten  sich  insbesondere  in  der 
Nähe  von  Wien,  wo  die  Ausmündung  des  Donau-Canales  durch  die  entstandenen 
Schotterinseln  mit  gänzlicher  Versandung  bedroht  und  nur  für  kleine  Schiffe  zu  be- 
fahren war,  während  gegenwärtig  der  Stromstrich  der  Donau  sich  dahin  gewendet, 
die  Sandbänke  weggeschwemmt  und  den  Dampfschiffen  eine  sichere  Fahrt  be- 
reitet hat. 


409 

Die  von  den  Schiffern  seit  jeher  so  gefürchteten  Hindernisse  des  Strudels  und 
Wirbels  bei  Grein  werden  binnen  wenigen  Jahren  nur  noch  in  der  Erinnerung  leben, 
indem  bereits  der  Plan  genehmigt  und  theilweise  in  Angriff  genommen  ist,  mittelst 
eines  verbesserten  Sprengverfahrens  die  Felsen  des  Haussteines,  welcher  den  Wirbel 
erzeugt,  bis  auf  6  Fuss  Tiefe  unter  dem  niedrigsten  Wasserstande  gänzlich  zu  besei- 
tigen, und  im  Strudel  einen  zweiten  Canal  auszusprengen,  und  denselben,  wie  den  be- 
reits bestehenden,  auf  die  gleiche  Tiefe  von  6  Fuss  unter  dem  Nullpuncte  zu  bringen. 

Die  grössten  Gefahren  und  Hindernisse  findet  jedoch  die  Schifffahrt  auf  der  Donau 
an  den  Stromschnellen  oberhalb  und  unterhalb  Orsova,  wo  der  Felsengrat  der  Karpatben 
in  vielverzweigten  Richtungen  quer  über  den  Fluss  zieht.  Diese  durch  die  Natur 
dargebotenen  Hindernisse  können  nur  durch  die  kolossalsten  Anstrengungen  im 
Laufe  einer  langen  Reihe  von  Jahren  beseitiget  werden.  Der  Kaiserstaat  Oesterreich 
ist  jedoch,  als  Hüter  der  Donau,  berufen,  in  seiner  Verjüngung  auch  diese  Hindernisse 
zu  überwinden,  und  sich  dadurch  den  Dank  der  gesammten  Handelswelt  zu  erwerben. 
Die  eben  jetzt  vor  sich  gehende  Entwicklung  der  einem  kaum  geahnten  Aufschwünge 
entgegeneilenden  Schifffahrt  und  des  Handels  an  den  Gestaden  der  unteren  Donau 
drängt  unaufhaltsam  hierzu,  und  schon  sind  die  Anzeichen  gegeben,  dass  Oesterreich 
vor  dieser  gewaltigen  Aufgabe  nicht  zurückschreckt.  Denn  die  k.  k.  Regierung  hat 
angeordnet,  Einleitungen  zur  Herstellung  einer  ungehemmten  Schifffahrt  an  dem 
berüchtigten  Passe  des  eisernen  Thores  zu  treffen,  und  bereits  besuchten  Ingenieure 
die  Stelle .  um  den  hierzu  führenden  Plan .  welcher  einer  sehr  gründlichen  Erwäaunü' 
bedarf,    vorzubereiten. 

Die  Tbeiss -Ebene,  vielleicht  der  fruchtbarste  Landstrich  unseres  Erdtheils, 
bietet  eine  jener  wunderbaren  Erscheinungen,  an  denen  das  Wunderland  Ungern  so 
reich  ist.  Der  tief  in  das  angeschwemmte  Land  eingeschnittene  Fluss  durchzieht  trägen 
Laufes  in  vielverschlungenen  Krümmungen,  welche  die  Stromentwicklung  auf  mehr 
als  das  Doppelte  der  Thallänge  erhöhen,  jene  fruchtbare  Ebene,  und  verwandelt  die- 
selbe durch  seine  und  seiner  Nebenflüsse  periodische  Ueberschwemmungen  in  eine 
zusammenhängende  Reihe  von  unübersehbaren,  die  Communicationen  hindernden,  durch 
ihre  Rücklässe  das  Land  versumpfenden  und  verpestenden  Seen.  Hierdurch  bildete 
sich  dort,  wo  die  üppigsten  Saaten  schwellen  und  wo  sie  die  reichsten  Ernten  her- 
beiführen konnten,  ein  Zustand  des  Ersterbens  und  apathischer  Untliätigkeit,  welcher 
jenen  Landstrich  der  Cultur  schwer  zugänglich  machte  und  mit  noch  ernsteren  Ge- 
fahren der  Zukunft  bedrohte.  Schon  im  Jahre  1845  war  die  Regulirung  der  Tbeiss  be- 
schlossen, wodurch  ihr  Lauf  auf  die  Hälfte  abgekürzt  und  durch  Anlegung  von  Dämmen 
das  rückwärts  gelegene  Ufergelände  vor  Ueberschwemmungen  gewahrt  werden  sollte, 
und  an  die  Spitze  der  Ausführung  dieses  Reschlusses  trat  der  vielverdiente  Graf 
Stephan  Szechenyi.  Der  Erfolg  Hess  nicht  auf  sich  warten,  doch  zeigten  sich 
in  den  dortlands  ungewohnten  gesellschaftlichen  Unternehmungen  Symptome  der  Sto- 
ckung in  technischer  sowohl,  als  noch  mehr  in  finanzieller  Hinsicht,  welche  den 
Fortgang  desselben  selbst  dann  bedroht  hätten,  wenn  nicht  die  nachfolgende  Revo- 
lution eine  totale  Unterbrechung  darin  herbeigeführt  hätte.  Auch  hier  trat  die  Staats- 
I.  52 


410 

Verwaltung  rettend  und  fördernd  ein,  indem  über  Antrag  des  Handels-Ministers 
Freiherrn  von  Brück  Seine  k.  k.  Majestät  im  Jahre  1850  die  Errichtung;  einer 
Central-Commission  zur  Ueberwachung  und  Leitung  dieses  grossartigen  Unternehmens 
anzuordnen  und  letzterer  die  erforderlichen  Geldmittel  zuzuweisen  geruhte ,  um  das 
Unternehmen  so  weit  zu  fördern ,  bis  dessen  Fortsetzung  durch  eigene  Mittel  möglich 
wird.  Die  bisherigen  Fortschritte  des  Unternehmens  berechtigen  zu  der  Erwartung 
eines  gedeihlichen  und  vollständigen  Erfolges ,  von  dessen  Grossartigkeit  man  sich  einen 
Begriff  machen  kann,  wenn  erwogen  wird,  dass  durch  diese  Begulirung  200  Quadrat- 
Meilen  (d.  i.  ein  dem  Flächeninhalte  des  Grossherzogthums  Baden  oder  der  bebauten 
Bodenfläche  des  Königreiches  Sachsen  gleichkommender  Landstrich)  des  fruchtbarsten 
Bodens  für  die  Cultur  gewonnen,  und  durch  Beseitigung  der  Ursachen  der  dort  herr- 
schenden Sumpffieber  der  Ansiedlung  fleissiger  und  wohlhabender  Menschen  zugänglich 
gemacht  werde.  Wenn  man  in  Betracht  zieht,  dass  das  Unternehmen  der  Theiss- 
Begulirung  im  Jahre  1849  gänzlich  gelähmt  und  sein  Fortbestand  durchaus  zweifelhaft 
geworden  war,  so  dass  der  Verlust  der  Früchte  so  vieler  bis  dahin  aufgewendeter  Mü- 
hen und  Auslagen  drohte,  und  wenn  dessen  damaliger  Zustand  mit  dem  gegenwär- 
tigen verglichen  wird ,  so  überwältigt  das  Gefühl  des  Staunens  und  der  Dankbarkeit 
gegen  den  Monarchen .  welcher  das  Unternehmen  grossmüthig  seinem  gewissen  Unter- 
gange entrissen,  dessen  administrative,  technische  und  finanzielle  Einrichtung  neu 
organisirt,  durch  Macht  und  Mittel  unterstützt,  und  in  so  kurzer  Zeit  auf  einen  solchen 
Standpunct  des  Gedeihens  emporgehoben  hat,  dass  hierdurch  das  Aufblühen  eines 
nicht  geringen  und  zwar  des  fruchtbarsten  Theiles  von  Ungern  in  nahe  Aussicht 
gestellt  ist. 

Der  Franzens -Canal ,  welcher  die  mittlere  Theiss  mit  der  Donau  in  gerader 
Richtung  verbindet,  die  Kornkammer  von  Ungern  durchzieht  oder  nahe  berührt,  und 
der  Schifffahrt  den  langen  Zug  bis  zur  Tbeiss-Mündung  und  sohin  die  Donau  hinauf 
bis  Batina  erspart,  war  sehr  vernachlässigt;  er  erforderte  bedeutende  Herstellungen 
und  eine  Verbesserung  seiner  durch  die  zu  hohe  Anlage  der  Drempel  die  Schifffahrt 
hinderlichen  Mündungen.  Diese  Verbesserung  gelangte  an  der  Mündung  in  die  Donau, 
welche  durch  Verlängerung  des  Franzens-Canales  um  l'/4  Meile  an  eine  günstigere 
Stelle  verlegt  wurde,  bereits  mit  der  neuen  Erbauung  grossartiger  Kammerschleussen 
zur  Ausführung.  Der  Bega- Canal,  welcher  der  Richtung  des  Bega-Flusses  folgend, 
und  zum  Theile  in  dessen  Bette,  von  Temesvär  durch  das  getreidereiche  Banat  bis 
zur  Mündung  der  Theiss  bei  Titel  zieht,  hat  eine  für  die  Schifffahrt  ungünstige  Rich- 
tung, weil  die  darauf  verschifften  Erzeugnisse  meist  für  die  oberen  Donau-  und  Theiss- 
Geffenden  bestimmt  sind.  Es  besteht  der  Plan ,  ihm  diese  Richtung  durch  Aushebung 
eines  neuen  Canals  zu  ertheilen,  welcher  den  Bega-Canal  von  Kiek  aus  in  möglichst 
directer  Linie  mit  der  Theiss  verbinden  würde.  Mittelst  dieses  Canals  werden  die 
Fruehtvorräthe  des  Banates  auf  dem  kürzesten  Wege  zur  Theiss  und  sohin  mit- 
telst des  Franzens-Canals  zur  Donau  gelangen ,  wobei  sie  in  Yergleiehung  zu  der 
gegenwärtigen  Schifffahrtslinie  zur  unteren  Theiss  und  Donau  drei  Viertheile  des  Was- 
serweges ersparen  werden. 


411 

Das  Strassennetz  der  Monarchie  wurde  in  dem  Zeiträume  von  1848  bis  1855  vervoll- 
ständigt und  wesentlich  verbessert.    Die    erheblichsten  Aenderungen,  insoi'erne  sie  sich  auf  die 
Beichsslrassen   beziehen,    betreffen    die    nachstehenden  Puncto.    In    Oesterreich    unter    der 
Enns  wurden  die    innerhalb   der  Linien   von   Wien  und  ausserhalb  derselben  gegen   das   kaiserl. 
Luslschloss  Schönbrunn  zu  gelegenen  vom  Staate  erhaltenen  Verbindungsstrassen,  welche  bisher 
beschottert  waren,  zum  grüsslen  Theile  gepflastert;  bei  St.  Polten  wurde  eine  Brücke  über  die 
Traisen  gebaut,  und  die  Strasse  nach  Pressburg  bei  Deutsch-Altenburg  umgelegt.  In  Oesterreich 
ob  der  Enns  fand  die  Umlegung  mehrerer  Strassen    und  eine   reichlichere   Beschotterung   der- 
selben Statt.     Die    Strassen    des    Kronlandes    Salzburg,     welche    sonst    zu    den    schlechteren 
ffehörten,  wurden  in  die  besten  verwandelt,    und  eine  neue  grossartige  Reichsstrasse  am  Eingänge 
des    Pinzgaues    nächst   Taxenbach   mit   nahmhaftem    Kostenaufwande   erbaut.     Ebenso  wurde  die 
Umlegung  der  Linzer  Strasse  am  Gasleig-ßerge  so  wie  der  Gasteiner  Strasse  bei  Lend  bewerk- 
stelligt.   In  Steiermark  wurde  die    Drauwalder    Strasse    in    der   Strecke    einer    Meile    umge- 
legt,   der  Zustand    der  Strassen  in  Ober-Steiermark  wesentlich  verbessert  und   der  Bau  neuer 
Brücken  bei  Judenburg  und    Leoben  vorgenommen.  Die  Elementar-Ereignisse  des    Jahres   1851 
hatten    in    Kämt  he  n   grosse    Verwüstungen,     namentlich    im  oberen  Drau-Thale ,    verursacht, 
von  welchen    fünf   an    den    Einmündungen    von  Wildbächen    in    die    Drau   gelegene    Ortschaften 
schwer    heimgesucht    wurden.     Seine    Majestät  der   Kaiser  ordnete  sogleich  Allerhöchst-Seinen 
General-Adjutanten,  Feldmarschall-Lieutenant  Freiherrn  v.  Kellner,  an  die  Orte  der  Verheerung 
ab,  und  Hess  denselben  schleunigste  Hilfe  angedeihen ;  die  Communicationen    wurden   hergestellt, 
die    Gefahren    beseitigt   und    die    Wlldbäche   mit   Thalsperren   verbaut.     Ausserdem    wurde    die 
italienische    Strasse    zwischen    Tarvis   und    Arnoldstein    in    einer   Strecke   von    drei   Meilen  mit 
sehr    namhaftem  Kostenaufwande    in    einem  günstigeren   Niveau   neu   gebaut,    die    Brücke  über 
die  Fella   bei    Ponteba  neu   hergestellt,    und    die    zweite  Verbindungsstrasse    mit    Krain    durch 
das  Kappel-  und  Kanker-Thal  grösstenteils  in  Staatspflege  übernommen.  Nachdem  die  Staats- 
Eisenbahn  bis    Laibach  geführt  worden,    wurde  in  Krain  die    Verbindungsstrasse    mit   Kroatien 
von    Sleinbrück   über    Gurkfeld,    sechs    Meilen    lang,     in    Staatspflege  übernommen,    und    eine 
Brücke  über   die  Save   bei  Littai  erbaut.  Die   durch   den  vermehrten  Verkehr  sehr   in  Anspruch 
genommene    Triester    Strasse    erhielt    vielfache    Verbesserungen.    Im    Küstenlande  ward  eine 
Strecke  von   zwei  Meilen  in  besseren  Stand   versetzt,  und  der  Bau  einer  neuen  Strasse,    welche 
den   inneren  Theil  von  Istrien  mit  der  Staats-Eisenbahn  in  unmittelbare  Verbindung  setzen  soll, 
begonnen.  In  Tirol  fanden  neben  der  Verbesserung  mehrerer  Strassenstrecken  in  der  Länge  von 
vier  und  einer  halben  Meile  grossartige  Strassenbaue  Statt.     Der  wichtigste   hiervon  ist  jener, 
welcher  vom  Nonsberge  über  den  6.200  Fuss  hohen  Tonale  nach  der  Lombardie  geführt  wird, 
und     mit     der    auf    lombardischem    Gebiete     bewerkstelligten     Fortsetzung     bis    Tresenda     im 
Vallellin    bestimmt    ist,     die  wegen  ihrer  Höhe  von  8.550  Fuss  über  dem  Meere  allzu  schwierig 
zu   erhallende    Strasse    über    das  Stilfser  Joch    zu    ersetzen.     Auch   über    den    bekannten    Pass 
der    Finstermünz     zwischen     dem     oberen    Inn-Thale    und    dem  Vintschgau    wurde    statt     der 
früheren  steilen  und   unwegsamen  eine  sehr  bequeme  Strasse    mit  bedeutendem  Aufwände    her- 
gestellt, sowie  die   Strasse    von   Innsbruck    über    Teils    nach    Reutte    in    der   Richtung   zu    der 
bairischen  Eisenbahn  umgelegt  wurde.    Obwohl  das  Königreich    Böhmen    seit    der  Verwaltung 
des    Grafen    Chotek    sich  eines   ausgedehnteren  Netzes  der  besten  Strassen  erfreut,  so  wurden 
doch   daselbst  in   dem   erwähnten  Zeiträume    über  20  Meilen    neue    Reichsstrassen    erbaut,    und 
ausserdem  drei  Kettenbrücken  über  die  Moldau    bei    Podolsko,    über   die    Eger   bei    Postelberg 
und  über  die  Elbe  bei  Tetsehen  (letztere  von  einer  Actien-Gesellschaft  mit  Unterstützung  vom 
Staate  unternommen  und  soeben  beendigt),  ferner  vier  gewölbte  Brücken  über  die  Sazava  bei 
Pofic  und  Deulschbrod,   über  die  Daubrovka  bei  Kobilnitz  und  über  den  Cidlina-FIuss  bei  Chlumec 
erbaut.  Die  bereits  im    Jahre    1847    begonnene    Riesengebirgs-Strasse,    welche    in    einer    Länge 

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von  17  Meilen  von  Reichenberg-  nach  Trautenau  fuhrt,  wurde  fortgesetzt  und  vollendet,  die 
neue,  schöne  Strasse  von  Karlsbad  nach  Marienbad,  vier  Meilen  lang-,  erbaut;  ausserdem  wur- 
den 10  Meilen  Landstrassen  zu  Reichsstrassen  erklärt  und  in  Staatspflege  übernommen,  und 
Strecken  von  21/2  Meile  Länge  restaurirt.  In  Mähren,  welches  Land  von  den  Eisenbahnen 
in  den  Hauptrichtungen  durchzogen  wird,  beschränkten  sich  die  Verbesserungen  meist  auf 
Brückenbauten;  eine  Kettenbrücke  über  die  Oder  bei  Mährisrh-Ostrau,  über  die  Zwittawa  bei 
Brunn  wurden  erbaut,  und  bei  200  andere  Brücken,  früher  meist  aus  Holz,  wurden  in  Mauer- 
werk ausgeführt.  In  Schlesien  ist  der  Bau  der  grossen  Weichsel-Brücke  bei  Skotschau  und 
der  Brücke  über  die  Olsa  bei  Wendrin,  nebst  dem  Umbaue  der  Ostrauer  Strasse  zu  erwähnen. 
Der  schlechte  Zustand  der  Strassen  in  Galizien  erforderte  vor  allem  die  Verbesserung  der 
Hauptverbindungswege;  es  wurden  Strecken  in  der  Länge  von  mehr  als  20  Meilen  theils 
reconstruirt,  theils  umgelegt,  und  14  Brücken  (darunter  die  über  den  Pruth  bei  Czer- 
nowitz  ,  über  die  Biala  .  den  San-Fluss)  erbaut.  Bereits  ist  aber  die  Hand  an  eine  höchst 
bedeutende  Ausdehnung  des  galizischen  Strassennetzes  gelegt  worden,  da  der  Bau  der  nach- 
stehend aufgeführten  Strassen  in  einer  Länge  von  78  '/o  Meile  bereits  genehmigt  und  in  An- 
griff genominen  worden  ist.  Auf  das  Krakauer  Verwaltungsgebiet  entfallen  davon  die  Strecke 
von  Deutsch-Batzdorf  über  Auschwitz  und  Zator  nach  Podgorze  11  y4  Meile,  von  Niepo- 
lomiee  nach  Bochnia  3  Meilen,  von  Gdöw  nach  Biecz  und  von  Gorlice  nach  Zmiffiöd 
15'/3  Meile;  auf  das  Lemberger  Verwaltungsgebiet  die  Strecke  von  Nowy-Jazöw  nach 
Zaleska  wola  53/4  Meilen,  von  Delatyn  bis  an  die  ungrische  Gränze  gegen  Szigeth  6  Meilen. 
Sämmtliche  bisher  aufgezählten  Strassenstrecken  werden  nach  ihrer  Vollendung  als  Reiehs- 
Strassen  in  Staatspflege  übernommen  werden,  während  die  folgenden  aus  dem  Landes-Fonde  zu 
erhalten  sind:  von  Lemberg  über  Dawidöw  in  die  Chaussee  Podgrodzie-Rohatyn  9>/4  Meile, 
von  Demianöw  nach  Halicz  2»/3  Meile,  von  Siwka  nach  Halicz  2'/4  Meile,  von  Halicz  zur 
Mariampoler  Ueberfuhr  und  über  Tlumacz  von  Horodenka  nach  Serafince  (von  wo  sie  auf  Buk  o- 
winer  Gebiete  3  Meilen  weit  bis  zur  Czernowitzer  Hauptstrasse  geführt  wird)  13  Meilen. 
von  Monasterzyska  über  Buczacz  nach  Czortköw  7  Meilen.  In  Dalmatien  befinden  sich  die 
Strassen  in  einem  ungenügenden  Zustande,  und  sind  zum  Theile  nur  Reitsteiffe.  was  nameut- 
lieh  von  der  zweimal  vom  türkischen  Gebiete  unterbrochenen  Sirasse  von  Ragusa  bis  an  die 
südliche  Landesgränze  gilt;  daselbst  wurde  eine  Strassen-Correction  in  der  Länge  von  5 
Meilen  vorgenommen,  und  der  Bau  von  II  steinernen  Brücken  bewerkstelligt.  Der  vortreffliche 
Zustand  und  die  grosse  Ausdehnung  des  Strassennetzes  in  der  Lombardie  (in  die  Stadt  Mailand 
münden  13,  in  jede  einzelne  Delegations-Stadt  [Sondrio  ausgenommen]  5 — 7  verschiedene  Reichs- 
Slrassen  ein)  sind  bekannt.  In  der  erwähnten  Periode  wurde  die  Hauptthätigkeit  auf  den  Bau 
von  Brücken  über  den  Brembo,  Oglio,  Aver,  die  Adda  und  den  Gravellone  (einen  die  Gränze 
gegen  Sardinien  bildenden  Seifenarm  des  Tessin  bei  Pavia)  gerichtet.  Doch  fand  auch  der 
iVeubau  der  7  Meilen  langen  wichtigen  Strasse  von  Tresenda  in  der  Valtellina  über 
den  Aprica-Pass  nach  Edolo  bis  an  den  Tonale  zur  Anknüpfung  an  die  jenseits  auf  Tiroler 
Gebiete  gebaute  Strasse  Statt,  welcher  grösstenfheils  zu  Ende  gebracht  wurde.  Aus  den  glei- 
chen Ursachen  war  man  auch  in  dem  Kronlande  Venedig  hauptsächlich  auf  den  Bau  von  Brücken 
und  zwar  über  die  Brenfa,  Livenza,  Fella,  den  Noncello  und  die  Aquetta  bedacht.  Eine  be- 
sondere Erwähnung  verdient  der  Neubau  der  stabilen  Brücke  über  die  Etsch  bei  Boara,  wo 
bisher  lediglich  eine  fliegende  Brücke  die  Verbindung  nur  sehr  ungenügend  erhalfen  hafte. 
Neubauten  und  Umlegungen  von  Strassen  fanden  in  einer  Länge  von  2'/,   Meile  Statt. 

Als  die  ehemals  ungrischen  Länder  unler  die  Central- Verwaltung  traten,  waren  dieselben 
fast  ganz  ohne  chaussee-mässige  Strassen,  und  die  besiehenden  Landwege  mit  wenigen  Aus- 
nahmen nur  bei  f rockenein  Wetter  befahrbar.  Die  Ilauptlinien  der  Strassenverbindungen,  in 
einer  Länge  von  811  Meilen,  wurden  in  Staatspflege  übernommen;  vor  Allem  aber  mussten  in 
diesen  Richtungen  erst  fahrbare  Strassen  hergestellt  werden.  In  dem  Königreiche  Ungern  wurden 


413 

449  Meilen  in  Staatspflege  übernommen.  Zunächst  war  man  darauf  bedacht,  auf  den  Haupt- 
linien  jene  Strecken,  welche  des  Neubaues  oder  einer  grösseren  Verbesserung  bedurften,  herzu- 
stellen, sie  machen  eine  Länge  von  33  Meilen  aus;  gleichzeitig-  wurden  44  Brücken  neu  erbaut 
oder  hergestellt,  Durchlässe  und  Wasser-Schulzwerke  errichtet,  Strassensäulen,  Pflöcke  und  Ge» 
[ander  aufgestellt  und  Einräumerhäuser  errichtet.  Die  Reconstructionen  fanden  Statt:  von  Press- 
burg  in  der  Richtung  gegen  Galizien,  das  Kaschauer  und  Oedenburger  Verwaltungs-Gebiet  und 
Kroatien,  von  Ofen  gegen  Wien,  Kaschau,  Essek  und  über  Stuhlweissenburg  gegen  Könnend,  von 
Kaschau  über  Munkacs  nach  Szigeth  und  von  da  gegen  Galizien  und  Siebenbürgen,  von  Gross- 
wardein  gegen  Debreczin  und  Arad.  Im  Pressburger  Verwaltungsgebiete  wurden  im  Jahre  1854 
abermals  6'/2  Meile  Strassen  in  Staatspflege  übernommen.  Die  geringsten  Fortschritte  machte  die 
Strassenverbesserung-  in  Kroatien  und  Slavonien,  wo  die  Strassen  sich  in  einem  sehr 
schlechten  Zustande  befanden,  die  Verhältnisse  für  den  Strassenbau  sehr  ungünstig  sind  (nament- 
lich ist  der  Schotter  übermässig  theuer),  und  keine  Arbeilskräfte  zu  Gebote  standen.  Dennoch 
wurde  die  Strasse  von  Agram  nach  Karlstadt  in  einer  Länge  von  7%  Meile  (welche  man  früher 
bei  schlechtem  Wetter  kaum  in  2 — 3  Tagen  mit  doppelter  Vorspann  zurücklegte)  neu  herge- 
stellt, die  Drau-Brücke  bei  Varasdin  reparirt,  die  Reguliruiig  des  Flusses  in  Angriff  genommen, 
und  die  Save-Brücke  bei  Agram  unter  gleichzeitiger  Regulirung-  des  Stromes  zu  bauen  begonnen. 
Noch  aber  hängt  das  Strassen-System  von  Kroatien  mit  jenem  von  Slavonien  nicht  zusammen, 
vvesshalb  es  sich  ereignet,  dass  Reisende ,  welche  sich  von  Essek  nach  Agram  begeben  wollen, 
vorziehen,  mittelst  der  Dampfschifl'fahrt  und  der  Eisenbahn  über  Pest  und  Wien  zu  reisen,  wobei 
sie  ungeachtet  eines  Umweges  von  fast  200  Meilen  früher  in  Agram  anlangen  als  auf  dem  geraden 
Landwege.  In  der  Wojwodschaft  und  dem  Banate  wurden  141  Meilen  Strasse  in  Staatspflege 
übernommen,  von  denen  jedoch  nur  33'/,  Meile  mit  Schottergrund  versehen,  aber  auch  diese 
während  der  Revolutions-Zeit  gänzlich  verfallen  waren.  Es  sind  diess  die  Strecken  von  Temesvär 
nach  Arad ,  dann  von  Temesvär  nach  Lugos  mit  der  Verlängerung-  nach  Siebenbürgen  und 
in  die  Militärgränze ,  welche  nunmehr  in  guten  Stand  hergestellt  sind.  Ferner  w  urde  die 
Strecke  von  Temesvär  bis  Szegedin  und  von  Temesvär  bis  Versec  in  der  Gesammtlänge  von 
lS'/a  Meile  in  Angriff  genommen,  und  der  Bau  derselben  zum  Theile  ausgeführt.  In  Sieben- 
bürgen wurden  173 '/■,  Meile  Strasse  in  Staatspflege  übernommen.  Nirgends  waren  die  Stras- 
sen ,  wenn  die  schlechtesten  Landw  ege,  bei  denen  zum  Theil  jede  Spur  der  Begränzung  der  Fahr- 
bahn verloren  gegangen  war,  diesen  Namen  verdienen,  in  so  verwahrlostem  Zustande,  als  in 
Siebenbürgen  bis  zum  Jahre  1850;  nirgends  fand  aber  auch  binnen  so  kurzer  Zeit  ein  solcher 
Aufschwung  des  Strassenbauwesens  Statt,  als  eben  dort.  Binnen  vier  Jahren  wurden  durch 
Vermittlung  der  Gemeinden  auf  die  173  %  Meile  Staatsstrassen  47  Millionen  Kubik-Fuss  Schotter, 
d.  i.  68  Kubik-Fuss  auf  jede  Längenklafter,  beigestellt,  und  hiermit  nebst  der  Fahrbahn-Con- 
servirung  ein  grosser  Theil  ihrer  Grundlage  verbessert  oder  neu  hergestellt.  Ausserdem  wurden 
über  hundert  Brücken,  welche  die  Regengüsse  im  Sommer  1851  zerstört  hatten,  in  besserer 
und  soliderer  W'eise  erneuert,  wobei  ebenfalls  die  Gemeinden  die  Zufuhr  der  Materialien  und 
die  Roharbeiten  unentgeltlich  leisteten,  und  gleichzeitig  ward  der  Bau  der  wichtigen  Handels- 
Strassen  über  die  drei  Pässe  Ojtoz,  Predjal  und  Rothenthurm,  wovon  der  erstere  nach  der 
Moldau,  die  zwei  letzteren  nach  der  Walachei  führen,  welche  früher  im  Winter  gar 
nicht  und  im  Sommer  nur  mit  Saumthieren  zu  passiren  waren ,  in  Bau  genommen.  Die  Strasse 
über  den  Ojtoz-Pass  in  einer  Länge  von  3  Meilen  ist  zum  grösseren  Theile,  jene  über  den 
Predjal  ganz  fertig,  und  die  Strasse  über  den  Rothenthurm-Pass  ist  noch  im  Baue  begriffen. 
Diese  beispiellos  günstigen  Resultate  sind  zunächst  der  energischen  Einwirkung  des  dortigen 
Militär-  und  Civil-Gouverneurs,  Feldmarschall-Lieutenants  Fürsten  Karl  Schwarzenberg,  welcher 
dabei  von  dem  thätigen  Bau-Director  Menapace  unterstützt  wurde,  zu  danken. 

Zu  Ende  des  Jahres   1853  hatten    die    Reichsstrassen    (ungerechnet    die  Land-,  Bezirks-, 
Gemeinde-  und  Privat-Strassen)    eine   Länge   von    3.353    Meilen,    worunter    522   auf   Böhmen, 


414 

449  auf  Ungern,  388  auf  Galizien  sammt  der  Bukowina,  377  auf  die  Lombardie  und  233 
auf  Venedig  entfielen.  In  den  4  Jahren  1850 — 1853  zusammen  stieg  der  Schotterverbrauch 
auf  314  Millionen  Kubik-Fuss,  woran  die  Lombardie  und  Siebenbürgen  mit  je  47  Millionen, 
Galizien  mit  35 '/3  Million,  Oesterreich  unter  der  Enns  mit  30  Millionen,  Böhmen  mit  26, 
Ungern  mit  23  und  Venedig  mit  22  Millionen  Kubik-Fuss  Theil  nahmen ;  die  Kosten  dieses 
Schotters  betrugen  11  Millionen  Gulden  (2  Millionen  in  Galizien,  l'/a  Million  in  Böhmen, 
iy3  Million  in  Oesterreich  unter  der  Enns  und  lJ/4  Million  in  der  Lombardie).  Die  sonstigen 
Auslagen  für  die  Erhaltung  und  kleinen  Verbesserungen  der  Reichsslrassen  beliefen  sich  in 
diesem  vierjährigen  Zeiträume  auf  IG1/;,  Million,  der  Aufwand  für  grössere  Bauten  und  Ver- 
besserungen auf  53/4  Millionen  und  die  Gesammtauslagen  für  die  Reichsstrassen  auf  33y4  Million 
Gulden,  von  welcher  letzteren  Summe  4  Millionen  in  Galizien,  3f/s  Million  in  Böhmen,  3'/3 
Million  in  Oesterreich  unter  der  Enns,  3  Millionen  in  der  Lombardie  und  je  nahe  an  3  Mil- 
lionen in  Venedig  und  in  Ungern  verwendet  wurden  ')•  Wird  die  relative  Vertheilung  der  Reichs- 
Slrassen  auf  die  Kronländer  in  Betracht  gezogen,  so  entfielen  im  Jahre  1853  an  Reichsstrassen 
auf  je  100  □  Meilen  auf  je  300.000  Einwohner 

in  der  Lombardie 100  Meilen,        in  Dalmatien 84  Meilen, 

„    Böhmen .     58       „  „    Tirol 54       „ 

.,    Venedig      56       „  „    Oesterreich    ob    der    Enns     und 

im  Küstenlande 54      „  Salzburg 4S      „ 

in  Dalmatien 53       „  „    Kärnthen  und  Krain 4S       „ 

.,    Oesterreich    ob    der    Enns    und  .,    der  Lombardie  ....         .    .     39 

Salzburg 42       „  im  Küstenlande 36 

,,    Kärnthen  und  Krain 39       „  in  Böhmen 33 

„    Oesterreich  unter  der  Enns    .    .     38       „  „   Steiermark 30 

Tirol 34       „  „    Venedig 27 

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55 

55 

55 

55 

55 

Mähren  und  Schlesien  ....    31  „  .,  derWojwodschaftunddemBanate  27 

derWojwodschaftunddemBanale  27  „  „  Oesterreich  unter  der  Enns    .    .     24 

Steiermark 26  .,  „  Siebenbürgen 24 

Galizien  und   der  Bukowina  .    .     25  ,,  ,,  Galizien  und  der  Bukowina  .    .     21 


55 
55 
55 
15 

.,   Siebenbürgen 16       ,,  .,    Mähren  und  Schlesien    ....     18       „ 

„   Kroatien  und  Slavonien    ...     15       „  „   Kroatien  und  Slavonien     ...     15       „ 

„    Ungern 14       „  „   Ungern 15 

Die  Wasser  Strassen  sind  zwar  zunächst  von  der  Natur  gegeben,  ihre  Erhaltung  im  schiff- 
baren Zustande,  die  Versicherung  ihrer  Ufer  und  die  Bewahrung  derselben  vor  Ausartungen, 
sowie  deren  Vervollkommnung  durch  Abkürzung  der  Krümmungen,  erfordern  jedoch  unaus- 
gesetzte Obsorge  und  einen  bedeutenden  Aufwand,  wobei  auch  derjenige  in  Beträcht  kömmt, 
welcher  für  Enlsumpfungen  und  Bewahrung  des  Uferlandes  vor  Ueberschwemmungen  bestritten 
wird.  In  den  Jahren  1848—1855  wurden  sehr  erhebliche  und  kostspielige  Arbeilen  zu  diesen 
Zwecken  bewerkstelliget,  wovon  hier  nur  die  hauptsächlichsten  hervorgehoben,  die  anderen 
bloss  in  Kürze  angedeutet  werden.  In  Galizien  fanden  Conservirungs-Arbeilen  und  Neu- 
bauten für  den  Uferschutz  und  die  Erhaltung  der  Schiffbarkeit  der  Weichsel,  des  Dunajec, 
des  San  und  des  Dniesters  Statt.  In  Böhmen  wurde  die  Regulirung  der  Moldau  und  der 
Elbe,  um  eine  hinreichende  und  gleichförmige  Tiefe  zu  erreichen,  im  Jahre  1850  begonnen,  und 
die  Verbesserung  der  fehlerhaftesten  5.876  Klafter  langen  Strecken  vorgenommen;  zugleich  wurden 


*)  Umständlichere  Nachweisungen  über  das  Strassenwesen  in  Oesterreich  in  den  Jahren  1850—1833  enthält 
der  vom  k.  k.  Sections-Chef  Freiherrn  von  Czoernig  an  den  Handels-Minister  Freiherrn  von  Baumgartner 
erstattete  Verwaltungsbericht,  abgedruckt  in  den  „Mittheilungen  aus  dem  Gebiete  der  Statistik".  Jahr- 
gang 1854,  Heft  7. 


415 

nahmhafte   Uferschutz-Bauten  bewerkstelliget,    und   die   Arbeiten  behufs    der  Schiffbarmachung 

der  uberen  Moldau  von  Humwald  bis  Hohenfurt  (10  Meilen)  auf  Staatskosten  begonnen.  In 
Tirol  und  Vorarlberg'  wurde  der  zum  Staatshafen  erklärte  Bregenzer  Hafen  wieder 
hergestellt,  erweitert,  vertieft  und  mit  grossen  Steindämmen  eingefasst,  am  Inn  wurden 
Uferbauten  erhalten,  verbessert  und  neu  hergestellt;  zugleich  ward  der  Haller  Triftrechen  be- 
seitigt, wodurch  die  Beschulung  des  Inn  auf  einer  Strecke  von  l'/o  Meile  von  Hall  bis  Inns- 
bruck möglich  gemacht  wird.  In  der  Lombardie  erfordert  die  Erhaltung  und  Verbesserung 
der  Uferbauten  an  den  dortigen  zahlreichen  Flüssen  und  Canälen  einen  bedeutenden  Aufwand. 
Um  die  Verbindung  des  Corner  Sees  mit  dem  oberhalb  gelegenen  Mezzola-See  sicherzustellen, 
das  Gebiet  zwischen  denselben  zu  entsumpfen  und  den  Lauf  der  Adda  zu  reguliren,  wurde 
dieser  Fluss  mittelst  eines  Durchstiches  von  2.214  Klaftern  unterhalb  des  Forts  Fuentes  in 
den  Corner  See  geleitet,  während  das  aufgelassene  Bett  behufs  der  Schifl'fahrls- Verbindung 
zwischen  den  beiden  Seen  regulirt  werden  soll.  In  dem  Kronlande  Venedig  bilden  die  Wasser- 
Bauten  und  die  Erhaltung  der  schiffbaren  Flüsse  und  Canäle  einen  der  wichtigsten  Zweige  der  Ver- 
waltung, wofür  in  den  vier  Jahren  1850 — 1853  nicht  weniger  als  5,622.000  11.,  ungerechnet 
den  von  Privat-Vereinen  bestrittenen  Aufwand,  ausgegeben  wurden.  Zu  den  wichtigsten  Neu- 
bauten daselbst  gehört  die  Fortsetzung  der  Regulirung  der  Flüsse  Brenta  und  Bacchiglione. 
welche  im  Jahre  1S47  begonnen  und  nach  der  durch  die  Revolution  herbeigeführten  Unter- 
brechung im  Jahre  1850  wieder  aufgenommen  wurde;  in  jenem  vierjährigen  Zeiträume 
wurde  dafür  nahe  an  eine  halbe  Million  Gulden  ausgegeben.  LTm  den  Hafen  von  Malamocco, 
welcher  die  Einfahrt  in  die  Lagunen  von  Venedig  bildet,  zu  einer  für  die  grossen  Seeschiffe 
erforderlichen  Tiefe  von  20 — 24  Fuss  zu  bringen,  wurde  bereits  im  Jahre  1838  an  der  Nord- 
Seite  der  äusseren  Mündung  die  Erbauung  eines  grossen  1.119  Klafter  langen  Meerdammes 
mit  dem  Aufwände  von  l3/4  Millionen  Gulden  genehmigt,  und  im  Jahre  1852  die  Herstellung 
eines  zweiten  mit  dem  vorigen  parallelen  Dammes  an  der  Süd-Seite,  welcher  über  >/2  Million 
Gulden  kosten  wird,  bewilligt.  Der  Nord-Damm  wurde  1840  begonnen,  und  hierauf  bis  1849 
926.000  fl.  ausgegeben ,  seither  ist  er  mit  einer  Auslage  von  mehr  als  600.000  fl.  zu  Ende 
geführt  worden;  der  Süd-Damm  wurde  im  Jahre  1853  begonnen  und  die  Arbeiten  daran  wer- 
den fortgesetzt.  Unter  den  noch  in  Ausführung  begriffenen  Arbeiten  ist  der  Bau  eines  Ha- 
fens an  dem  abgedämmten  nördlichen  Arme  des  Po,  Po  di  Levante  genannt,  zur  Erleichte- 
rung der  Dampfschifffahrts- Verbindung  vom  Meere  nach  dem  Po,  die  Erbauung  grosser  Schleussen 
an  den  Seen  von  Mantua,  und  die  grossartige  Unternehmung  der  Entsumpfung  der  tief  gele- 
genen Valli  grandi  Veronesi  und  Ostigiiesi  anzuführen.  Im  Küstenlande  sind  die  Arbeilen 
im  Hafen  von  Triest,  wodurch  drei  der  dortigen  Hafendämme  (Moli)  im  Ganzen  um  170 
Klafter  verlängert  werden,  um  eine  grössere  Anzajil  von  Schiffen  sicher  vor  Anker  zu  legen, 
in  Fiume  (mit  Kroatien  vereinigt)  die  Verwandlung  der  Rhede  in  einen  sicheren  Hafen  mittelst 
der  Anlegung  eines  120  Klafter  langen  Dammes  und  die  Räumung  und  Herstellung  des 
Hafens  für  kleinere  Schiffe  an  der  Mündung  der  Reka,  und  in  Dalmatien  ist  die  im  Werke 
begriffene  Regulirung  der  schiffbaren  Narenta,  wodurch  zugleich  die  bekannten  Narenta-Sümpfe 
ausgetrocknet  werden  sollen,  zu  erwähnen.  In  Kärntben,  Krain,  Kroatien  und  Slavonien 
wurden  mehrere  Arbeiten  an  den  grossen  Nebenflüssen  der  Donau,  der  Drau  und  der  Save,  vorge- 
nommen; es  wird  eine  solche  Regulirung  der  beiden  Flüsse  beabsichtiget,  dass  die  Dampfschiffe 
auf  der  Drau  von  Essek  bis  Legräd,  und  auf  der  Save  von  Sissek  bis  Rugvica  in  der  Nähe  von 
Agram  vordringen  können.  In  Salzburg  wurden  Uferschutzbauten  an  der  Saale  und  der 
Salzach,  in  O  est  erreich  ob  der  Enns  an  dem  Inn,  der  Traun,  Agger,  Vökla  und  Enns,  in 
Oesterreich  unter  der  Enns  solche  an  der  Enns,  March  und  Leitha  vorgenommen. 
Hierbei  sind  auch  die  grossen  Entsumpfungsarbeiten  im  Pinzgau  und  im  Gasteiner  Thale,  für 
welche  seit  1823  bereits  eine  halbe  Million  Gulden  ausgegeben  wurden,  und  welche  im 
Jahre    1867    beendigt    werden    sollen,     endlich   die   im   Concurrenz-Wege  mit  Staatsbeiträgen 


416 

bewerkstelligte  Regalirang  der  Leitha,  wodurch  melirere  Ortschaften  vor  der  Versumpfung- 
bewährt  werden,  anzuführen.  In  Ungern,  der  Woj wodschaft  und  dem  Banate,  dann 
in  Siebenbürgen,  wird  auf  die  Regulirung  der  Maros  und  deren  Scliiffbarmachung  in  dem 
untern  Laufe  bis  zu  ihrer  Einmünduno*   in    die    Theiss    kräftiff  hinaewirkt. 

Unter  den  grossartigen  Wasserbauten,  welche  in  diese  Periode  fallen,  müssen  jedoch 
besonders  die  Regulirungen  der  Et  seh,  der  Donau  und  der  Theiss  sammt  den  Canal-Bauten 
in  der  Woj  wodschaft  und  dem  Banate  hervorgehoben  werden.  Bereits  vor  mehr  als  einem 
Jahrhunderte  war  in  Tirol  die  Regulirung  der  Etsch  von  Branzoll,  wo  sie  schiffbar  wird,  bis 
zur  Landesgränze  in  Anregung  gekommen.  Mehrere  Projecte  waren  entworfen ,  und  in  den 
Jahren  1818 — 1826  sechs  Durchstiche  zwischen  Botzen  und  Kurtinigr  ausgeführt  worden. 
Indem  diese  Durchstiche  der  oberen  Gegend  eine  Erleichterung  gewährten ,  bedrohten  sie  jedoch 
durch  die  Beschleunigung  des  Flusslaufes  die  Lage  der  unteren  Gegenden,  welche  immer  mehr 
der  Ueberschwemmung  ausgesetzt  wurden.  Im  Auftrage  der  Regierung  entwarf  der  damalige 
Hofbaurath  Pasetti  im  Jahre  1845  ein  umfassendes  Project,  womit  die  gründliche  Regulirung 
der  Etsch  und  der  in  dieselbe  sich  ergiessenden  Wildbäche  Noee  und  Fersina,  sowie  die  künf- 
tige Behandlung  des  Flusses  und  der  übrigen  Wildbäche  in  Tirol  in  Antrag  gebracht  war. 
Dieser  Plan  wurde  im  Jahre  1846  genehmigt,  und  alsbald  nahmen  die  Arbeiten  ihren  Anfang, 
so  dass  bis  Ende  1849  die  Etsch-Durchstiche  von  Ischia,  Perotti  und  Lidorno,  1.600  Klafter 
lang,  ausgeführt  und  die  Ableitung  des  Noce-Wildbaches  in  der  Niederung  von  Zambana  be- 
gonnen war.  In  den  Jahren  1850 — 1853  wurde  die  IVoce-Ableitung  mit  Herstellung  eines  neuen 
von  Steintaluds  eingeschlossenen  Flussbettes,  sowie  die  Verlängerung  des  Kälterer  Abzugs- 
grabens nahezu  (und  bald  darauf  gänzlich  J  vollendet.  Die  Verheerungen,  welche  die  Elementar- 
Unfälle  des  Herbstes  1851  auch  an  der  Etsch  verursachten,  bewogen  iSeine  k.  k.  Majestät,  Aller- 
höchst-Ihren  General-Adjutanten,  F.  M.  L.  Freiherrn  von  Kellner,  zur  Anordnung  der  augenblicklich 
erforderlichen  Schutz-  und  Abhilfs-Maassregeln  und  zur  Anregung  beschleunigter  Ausführung 
der  Noce-Bauten  und  des  Etsch-Durchstiches  bei  Masetto  abzuordnen,  welche  letztere  im 
Jahre  1854  zur  Vollendung  gelangte,  sowie  auch  in  der  Folge  der  Etsch-Durchstich  bei  Genta, 
wodurch  die  Stadt  Trient  vor  der  Ueberschwemmung  bewahrt  wird ,  begonnen  wurde.  Bei 
der  Ausführung  des  Steintaluds  am  neuen  Noce-Bette  gebrach  es  an  Material,  welches  mit 
bedeutendem  Aufwände  aus  weiter  Ferne  hätte  zugeführt  werden  müssen.  Da  ward  der  kühne 
Plan  gefasst,  von  der  oberhalb  sich  hinziehenden  Doloniit-Felsenwand  ein  vorspringendes 
350  Fuss  hohes,  380  Fuss  breites  und  80  Fuss  dickes  Rift'  abzulösen;  demnach  wurde 
dieser  1.500  Fuss  ober  der  Thalsohle  anstehende  Felskörper  unterhöhlt,  gesprengt,  und  in 
das  Flussthal  hinabgestürzt,  wo  dessen  Trümmer  eine  Fläche  von  25.000  Quadrat-Klaftern 
bedeckten  und  das  trefflichste  Material  für  diesen  Bau  sowohl,  als  für  die  künftigen  Bauten, 
mit  Einschluss  jener  einer  grossen  steinernen  Brücke  über  die  Etsch,  darboten.  Mit  diesen 
Etsch-Regulirungs-Bauten  wird  bewirkt,  dass  die  Hauptursachen  der  zunehmenden  Versumpfung 
einer  Fläche  von  2,850.000  Quadrat-Klaftern  beseitigt,  andere  Strecken  des  fruchtbaren  Bo- 
dens im  Elschthale  im  Gesammtllächengehalte  von  zwölf  Miliinnen  Quadrat-Klaftern  vor  zeit- 
weiligen Ueberschwemmungen  bewahrt,  sohin  14,850.000  Quadrat-Klafter  Grundes  vor  diesen 
nachtheiligen  Einflüssen  gesichert  werden;  ferner  sind  dadurch  die  Stadt  Trient  und  die  Ort- 
schaften Salurn,  Laag,  San  Bocco,  alla  Nave,  dann  die  inneren  Strassenverbindungen  von 
den  periodischen  Ueberschwemmungen  befreit  .  und  wird  der  Flusslauf  bei  Masetto ,  St.  Mi- 
chael, Cenla,  alla  Virginia,  Lidorno  und  Ischia  Perotti  durch  Abkürzung  der  Flusslinie  ver- 
bessert und  die  Schifffahrt  erleichtert.  Die  Kosten  diesex  Etsch-Regulirung  betragen  in  ihrer 
Gesammtheit  über  eine  Million  Gulden. 

Die  Donau  durchzieht  die  österreichische  Monarchie  auf  einer  Strecke  von  176  Meilen; 
dreissig  Meilen  dieses  Laufes  in  fünf  verschiedenen  Strecken  sind  in  hohem  Terrain  einge- 
schnitten  oder   zwischen  Gebirgen   eingeschlossen,  während  die  Donau  in  den  Zwischenstrecken 


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durch  146  Meilen  in  der  Ebene  hinzieht,  oder  den  Fuss  einzelner  Höhen  bespült.  Die  Hin- 
dernisse, welche  auf  diesem  Strome  der  Schifffahrt  entgegenstehen,  rühren  theils  von  der  Ein- 
engung- des  Flussbettes  durch  Felsen,  theils  von  der  regellosen  Ausästung  des  Stromes  in  viele 
Seitenarme  und  der  dadurch  herbeigeführten  Veränderlichkeit  des  Stromstriches  und  Gefährdung 
der  Schifffahrtslinie  her.  Behufs  der  Regulirung  dieses  Flusses  im  Erzherzogthume  Oesterreich 
tauchten  vielfache  Plane  auf,  und  mancherlei  Arbeiten  wurden  vorgenommen,  allein  im  Ganzen 
wurde  bis  zum  Jahre  1818  wenig  zur  Verbesserung  der  Schifffahrt,  die  Strecke  bei  Wien  aus- 
genommen, erzielt;  die  Bauten  beschränkten  sich  auf  locale  Reparaturen,  um  das  Weitergreifen 
von  Abbruchen  zu  hindern,  und  auf  die  stellenweise  Herstellung  von  Treppelwegen.  Vom  Jahre 
1819  angefangen  wurde  die  Regelung  der  Donau  mittelst  Fixirung  der  Ufer  in  angemessenen 
Linien  und  durch  Abbäuung  von  Seitenarmen  zur  Concentriruug  des  Wassers  im  Hauptrinnsale 
angestrebt.  Das  Bauverfahren  schwankte  jedoch  zwischen  Spornen-  und  Längen-Bauten  und  zwi- 
schen der  Anwendung  von  Faschinen  und  Steinmaterial ;  zwar  wurden  zwei  Durchstiche  bewerk- 
stelligt und  Uferschutzbauten  hergestellt,  welche  aber  zu  vereinzelt  waren,  um  einen  bemer- 
kenswerthen  Erfolg  zu  liefern.  Seit  1830  begannen  die  Bauten  mit  Uferwerken  aus  Stein  an  Aus- 
dehnung zu  gewinnen,  und  bis  i849  wurden  sehr  viele  Strecken  der  beiden  Ufer  durch  steinerne 
Längenbauten  regelmässig  fixirt;  insbesondere  wurde  der  Wiener  Donau-Canal  regulirt  und  mit- 
telst  eines  Durchstiches  verlängert,  um  denselben  unter  einem  spitzen  Winkel  iu  die  Donau  aus- 
zumünden, seine  Ufer  wurden  mit  einem  Steintalltd  bekleidet  und  die  Dämme  oberhalb  Wien 
erhöht,  dann  eine Beeonstruirung  der  Scheere  am  Beginne  des  Canales  vorgenommen.  Im  Jahre  1850 
legte  der  im  Wässerbaufache  sehr  erfahrene  Sectionsrath  Pasetti  einen  umfassenden  Regulirungs- 
Plan  vor,  welcher  die  Genehmigung  des  Handels-Ministers  Freiherrn  von  Baumgartner  erhielt. 
Bis  dahin  waren  die  ausgeführten  Werke  meist  durch  locale  Bedürfnisse  und  Verhältnisse  her- 
vorgerufen; man  nahm  nur  dann  und  dort  etwas  vor,  wann  und  wo  sich  die  absolute  Not- 
wendigkeit erwies,  und  zwar  nur  so  viel,  als  das  augenblickliche  Bedürfniss  zur  Abhaltung  des 
Schadens  erforderte.  Auch  war  die  Ausführung  der  Projecte  sehr  schleppend  und  selten  zum 
Ziele  führend,  indem  die  Projecte  nach  den  Eisgängen  verfasst  und  die  beste  Bauzeit  des  Früh- 
jahres durch  die  Vorverhandlungen  verloren  wurde;  meldeten  sich  dann  die  wenigen  Bauunter- 
nehmer mit  beschränkten  Mitteln,  so  mussten  erst  die  Materialien  und  Werkzeuge  herbeigeschafft 
werden,  man  begann  im  Herbste  die  Arbeiten,  welche  bis  zum  Winter  nicht  vollendet  und 
durch  den  nachfolgenden  Eisgang  häufig  wieder  zerstört  wurden.  Diese  Unzukömmlichkeiten  besei- 
tigte der  neue  Plan;  sämmtliche  Donau-Bauten  in  Oesterreich  ob  und  unter  der  Euns  wurden 
nach  Einheitspreisen  auf  sechs  nach  einander  folgende  Jahre  mit  der  Verbindlichkeit  verpachtet, 
dass  jedes  Jahr  die  auszuführenden  Bauten  einen  zwischen  zwei  bestimmten  Extremen  liegenden 
Betrag  erreichen.  Das  bei  diesen  Bauten .  die  seitdem  einen  erfolgreichen  Fortgang  hatten, 
befolgte  System  besteht  darin,  dem  Strome  ein  bestimmtes  Bett  anzuweisen,  die  vorhandenen 
Bauten  mit  einander  zu  verbinden ,  und  die  natürliche  Tendenz  des  Flusses  vortheilhaft  zu 
benützen.  Seilher  wurden  mehrere  Arbeiten  in  0  est  er  reich  ob  der  E  nns  amZizelauer  Arme,  bei 
Sfeining  an  der  Baigerau,  am  Gusener  Arme  und  am  Marktauer  Durchstiche  vorgenommen;  bedeu- 
tender noch  waren  die  Bauten  in  Oesterreich  unter  der  Enns,  wo  in  der  sehr  schwierig  zu 
beschiffenden  2.000  Klafter  langen  Strecke  am  Holler  durch  Verbindung  der  Inseln  und  vorbestan- 
dener  Schutzwerke  der  Fluss  nach  der  Begulirungs-Linie  geleitet  und  eine  beständige  für  die 
Schifffahrt  mehr  als  hinreichende  Tiefe  erzielt  wurde.  Noch  grossartigere  Vorkehrungen  wurden 
in  der  unmittelbaren  Nähe  von  Wien  getroffen.  Dort  nahm  der  Fluss  eine  jähe  Wendung  nörd- 
lich nach  der  Lobau,  und  entfernte  sich  400  Klafter  von  der  Mündung  des  Donau-Canales, 
welche  seit  mehr  als  15  Jahren  von  der  Donau  umgangen  und  durch  Eintiefen  und  bewachsene 
Schotterbänke  beeinträchtigt  war;  weiter  unten  theille  sich  der  Fluss  in  zwei  Arme,  in  deren 
linkem  4.700  Klafter  langen,  dem  Miihlleitner  Arme,  sich  die  Naufahrt  befand.  Aus  Ursache  der 
zu  grossen  Breite,  Zertheilung  und  Ablenkung,  welcher  die  Donau  in  der  Lobau  uud  bei 
I.  53 


418 

Mühlleiten  unterlag,  fand  die  Schifffahrt  bedeutende  Schwierigkeiten,  wie  auch  die  Ausmündung 
des  Wiener  Üonau-Canales  nur  für  kleine  Fahrzeuge  offen  blieb.  In  dem  Zeiträume  von 
1850 — 1853  wurde  die  Naufahrt  nach  der  bestimmten  Linie  an  der  Ausmündung  des  Wiener 
Donau-Canales  vorbei  und  nach  Wegschwemmung  der  dort  bestandenen  sehr  beträchtlichen 
Schotterinseln  mit  einer  bedeutenden  Tiefe  in  den  Dorfwasser-Arm  geleitet,  wodurch  die  Schifffahrt 
bei  jedem  Wasserstande  ungehinderten  Fortgang  findet.  Es  erübrigt  nur  noch,  mehrere  Stellen  am 
linken  Ufer  zu  fixiren,  um  den  Fluss  von  der  Ausmündung  des  Kaiserwassers  bis  nach  Fischa- 
niend  in  einem  stabilen  Bette  zu  erhalten.  Dadurch  werden  aber  noch  andere  sehr  bedeutende 
Vortheile  für  die  Residenz  erzielt ;  denn  ,  wenn  mit  der  Zeit  notwendiger  Weise  eine  merk- 
liche Eintiefung  des  Flusses  erfolgt,  so  ist  dieses  von  derselben  Wirkung,  als  wenn  das 
angränzende  Terrain ,  auf  welchem  sich  die  den  Ueberschwemmungen  ausgesetzten  Vorstädte 
befinden  ,  um  eben  so  viel  erhöht  würde,  sowie  auch  durch  die  nachfolgende  Vereinigung  der 
ganzen  Kraft  des  Flusses  in  einem  constanten  Bette  die  Bildung  der  Eisdecke  erschwert  und 
deren  Abgang  erleichtert  werden  wird,  während  bisher  an  den  ausgebreiteten  seichten  Stellen 
der  Donau ,  vom  Kaiserwasser  bis  zur  Lobau,  die  Eisschollen  sich  anschoppten,  und  Anschwel- 
lungen des  Wassers  verursachten,  wodurch  die  niedrig  gelegenen  Vorstädte  häufig  den  Ueber- 
schwemmungen ausgesetzt  waren. 

Bekannt  sind  die  Gefahren  und  Verzögerungen,  welche  in  dem  Felsenbette  der  oberen 
Donau  nächst  Grein  der  Strudel  und  der  Wirbel  der  SchilTfahrt  entgegensetzten.  Am  Stru- 
del ist  das  Bett  der  Donau  in  einer  200  Klafter  langen  Strecke  mit  Felsenzacken  gänzlich 
besäet,  durch  und  über  welche  der  Strom  Cascaden  bildet  und  zugleich  eine  scharfe  Wendung 
macht,  wesshalb  die  Schilfe  nur  bei  höherem  Wasserstande  durchzukommen  vermochten. 
Am  Wirbel,  unterhalb  des  Strudels,  erhebt  sich  in  der  Donau  eine  mit  dem  rechten  Ufer  in 
Verbindung  stehende  Felsinsel,  der  Hausstein;  der  Fluss,  dessen  Stromstrich  gegen  das  rechte 
Ufer  gerichtet  ist,  wird  dadurch  aufgehalten  und  eingeschränkt,  er  wirft  sich  gegen  das 
linke  Ufer,  prallt  zurück  und  erzeugt  grosse  trichterförmige  Wirbel,  deren  Trichter  eine  Tiefe 
von  4 — 6  Fuss  erreichen,  und  Flösse  und  kleinere  Schiffe  mit  der  Gefahr  des  Unterganges 
bedrohen.  Im  Jahre  1778  wurde  am  Strudel  gegen  das  rechte  Ufer  zu  die  Aussprengung  eines 
16  Klafter  breiten,  120  Klafter  langen  Canals  begonnen,  an  welchem  bis  1S49  350  Kubik- 
Klafter  Steine  ausgehoben  worden  waren,  womit  die  beabsichtigte  Tiefe  bis  6  Fuss  unter 
Null  noch  nicht  erreicht  war;  die  Beschränktheit  dieses  Canals  und  die  heftige  Strömung  des 
Flusses  gestattet  immer  nur  den  Durchgang  eines  Schilfes,  welchen  die  übrigen  Schilfe  weit 
unterhalb  und  oberhalb  der  Stromschnelle  abwarten  müssen.  Von  1850  bis  1855  wurde  am 
Strudel  die  Aushebung  des  Canals  durch  Absprengung  von  731/3  Kuhik-Klafter  Felsen  fortge- 
setzt. Bei  dem  Wirbel  beabsichtigte  man,  den  Canal  am  rechten  Ufer  zu  erweitern  und  zu  vertiefen. 
Zu  diesem  Behufe  wurden  nach  den  bei  den  Noce-Bauten  gemachten  Erfahrungen  Felsspren- 
sruno'en  mit  Anwendim«-  eines  verbesserten  Verfahrens  vorgenommen;  auf  diese  Weise  wurden 
am  28.  December  1853  in  Gegenwart  einer  eigenen  Commission  über  200  Kuhik-Klafter  ab- 
gesprengt, und  dabei  das  Resultat  erzielt,  dass  man  unter  Wasser  in  einer  Tiefe  von  9  Fuss 
sprengen,  und  die  Sprengungen  ober  und  unter  Wasser  mit  dem  vierten  Theile  des  früheren 
Zeit-  und  Kosten-Aufwandes  bei  ähnlichen  Verrichtungen  bewirken  konnte.  In  Folge  dieser 
gelungenen  Versuche  genehmigte  Seine  k.  k.  Majestät  unterm  7.  Mai  1854,  dass  der  ganze 
Hausstein  bis  auf  die  für  grosse  Schilfe  erforderliche  Tiefe  vollkommen  entfernt,  und  mit  dem 
hieraus  gewonnenen  Materiale  die  unförmliche  und  gefährliche  Einbuchtung  des  linken  Fluss- 
Ufers  abgebaut,  dann  das  rechte  Ufer  mittelst  eines  Dammes  in  einer  angemessenen  Richtung 
regulirt,  und  darauf  ein  bequemer  Treppelweg  hergestellt  werde;  ferner  dass  am  Strudel  ein 
zweiter  Canal  längs  des  linken  Ufers  ähnlich  dem  am  rechten  Ufer  in  dem  Felsbette  ausge- 
hoben werde,  damit  einer  für  die  Thalfahrt,  der  andere  für  die  Bergfahrt  diene.  Diese  Arbeiten 
wurden    im    Jahre    1854   begonnen,    und    werden    nach    ihrer   Vollendung    alle    Gefahren    und 


419 

Verzögerungen,  welche  die  Schilffahrl  an  jener  durch  Jahrhunderte  gefürchteten  Stelle  erlitt, 
für  immer  beseitigen.  Bereits  sind  am  Haussteine  2. (»00  Kubik-Klafter  Steine,  welche  theils 
zur  Abbauung  der  Bucht  am  linken  Ufer,  theils  zur  Herstellung-  des  Regulirungs-Dammes  am 
rechten  Ufer  verwendet  wurden,  abgesprengt,  und  im  Laufe  des  Jahres  1856  dürfte  die  ganze 
Insel  bis  auf  den  Wasserspiegel  abgetragen  sein. 

Auf  die  Regulirung  der  Donau-Strecke  von  Theben  an  der  ungrischen  Grunze  bis  zur  Aus- 
mündung  der  Raab  waren  bereits  1831  — 1843  l*/4  Million  Gulden  verausgabt  worden;  diese 
seither  unterbrochene  Regulirung  ward  im  Jahre  1851  wieder  aufgenommen,  fortgesetzt  und 
soll  nach  einem  gleichen  Regnlirungs-Plane  wie  in  Oesterreich  zu  Ende  geführt  werden. 

Von  der  Ausmündung  der  Baal)  bis  zu  den  Stromschnellen  bei  Orsova  strömt  die  Donau 
auf  eine  Strecke  von  1031/»  Meile  in  ihren  eigenen  Alluvionen  versenkt.  In  der  oberen  Donau- 
Strecke  von  der  Staatsgränze  bis  zur  Raab  besteht  die  Sohle  des  Flussbettes  aus  dem  von  den 
Gebirgen  herabgeschwemmten  Schotter,  während  die  Ufer  in  den  unteren  Schichten  aus  feinem 
Schotter  und  Erde,  in  den  oberen  aus  blosser  Erde  gebildet  sind;  die  Flusssohle  ist  daher  viel  wider- 
standsfähiger als  die  Ufer,  wo  sie  nicht  durch  Natur  oder  Kunst  befestigt  sind,  welche  desshalb 
den  Angriffen  des  Stromes  leicht  nachgeben:  das  Flussbett  erweitert  sich  auf  eine  grosse 
Breite,  der  Stromstrich  ändert  bei  jedem  Wechsel  des  Wasserstandes  seine  Richtung,  der  Fluss 
theilt  sich  in  verschiedene  Arme  und  besitzt  eine  unbesländige,  bei  niedrigem  Wasserstande 
für  die  Schiff  fahr)  ungenügende  Tiefe.  Von  der  Mündung  der  Raab  an  tritt  der  Fluss  in  die 
grosse  uugrische  Ebene,  sein  Gerinne  ist  in  der  oberen  Strecke  aus  feinem  Schotter  und  Sand, 
in  der  unteren  aus  Sand  und  Schlamm  gebildet,  und  die  Ufer  bestehen  aus  Schiebten  von 
grösserer  Widerstandsfähigkeit  als  die  Sohle  des  Flussbettes:  der  Fluss  ist  daselbst  mehr 
zusammengehalten,  tritt  selten  bei  Hochwassern,  wohl  aber  bei  Eisgängen  aus,  und  hat  bei 
jedem  Wasserstande  eine  hinreichende  Tiefe.  In  dieser  Strecke  hat  die  Regulirung  mehr  die 
Sicherung  der  dem  Wasser  ausgesetzten  Grundflächen  und  loeale  Vorkehrungen  zum  Zwecke; 
während  der  erwähnten  Periode  wurden  Durchstiche  der  Donau  bei  Rogyiszlö,  bei  Bezdän 
und  Vörösmarth  in  einer  Gesammtlänge  von  nahezu  2  Meilen  ausgeführt .  wodurch  der  Lauf 
der  Donau  um  4  Meilen  abgekürzt  wurde. 

Die  furchtbarsten  Hindernisse,  welche  sich  dem  Laufe  der  Donau  von  ihrer  Quelle  bis 
zu  ihrer  Mündung  entgegenstellen,  bereitet  ihm  der  nächst  Orsova  vom  linken  auf  das  rechte 
Ufer  übersetzende  Gebirgszug  der  südlichen  Karpathen ;  oberhalb  Orsova  ist  an  sieben  Stellen, 
Stenka,  Kozla,  Dojke,  Izlas,  Taehtalia,  Greben,  Jutz  genannt,  das  Bett  der  Donau  der  ganzen 
Breite  nach  mit  Feilbänken  durchzogen.  Die  hierdurch  in  einer  Länge  von  2.800  Klafter  ge- 
bildeten Untiefen  erzeugen  Stromschnellen,  welche  nur  hei  einem  Wasserslande  zu  Orsova  von 
6  Fuss  ober  Null  von  den  Schiffen  durchaus  zu  befahren  sind.  Ein  noch  grösseres  Hinderniss 
bildet  eine  Meile  unterhalb  Orsova  das  berüchtigte  eiserne  Thor,  Wo  die  Donau  auf  einer 
Breite  von  300 — 500  Klaftern  von  einem  Felsrücken  mit  vielen  Zacken  und  Spitzen  auf 
1.400  Klafter  Länge  durchkreuzt  ist,  und  von  Schiffen  nur  bei  einem  Wasserstande  von 
S)1/.  Fuss  ober  Null  am  Pegel  von  Orsova  befahren  werden  kann.  An  den  oberen  Untiefen 
wurden  unter  Leitung  des  Grafen  Szechenyi  1832 — 1834  einige  jedoch  nicht  ausreichende 
Felsensprengungen  vorgenommen ,  ebenso  wie  die  österreichische  Donau-Danipfselüfffahrts- 
Gesellschaft  noch  vor  dem  Jahre  1848  die  hervorragendsten  Felsspilzen  am  eisernen  Thore 
absprengen  Hess.  Neuerlich  wurden  von  der  k.  k.  Regierung  einige  vorbereitende  Schritte  zu 
Arbeiten  angeordnet ,  welche  in  ihrer  weiteren  Entwicklung  das  eiserne  Thor  der  Schifffahrt 
zugänglicher  zu  machen  geeignet  wären.  Die  Local-Verhältnisse  setzen  dem  Unternehmen 
solche  Schwierigkeiten  entgegen,  dass  dasselbe,  wenn  es  gelingen  soll,  nach  einem  grossartigen 
Plane ,    welcher  der  reiflichsten  Erwägung  bedarf,  in's  Werk  gesetzt  werden  muss. 

Zu  dem  Schifffahrts-Systeme  der  Donau  gehört  der  Franz ens-Canal  und  der  Bega-Canal, 
an  welchen   in    der    neueren    Zeit    ebenfalls    grosse  Verbesserungen    bewerkstelligt  und  vorbe- 

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reitet  wurden.  Erst  er  er  verbindet  die  Donau  bei  Monostorszeg  mit  der  Theiss  bei  Földvär,  ist 
14*/a  Meile  lang-  und  trägt  Ruderschiffe  mit  einer  Ladung-  von  8 — 10.000  Centnern;  zu  Ende 
des  vorigen  Jahrhunderts  von  einer  Privat-Gesellscbaft  angelegt,  ging  er  erst  vor  einem  Jahr- 
zehende in  das  Eigentbuiu  des  Staates  über.  Bei  Erbauung  der  Kammerschleussen  an  seinen 
beiden  Mündungen  wurden  die  Schleussendrempel  zu  liocb  angelegt,  so  dass  die  Scbifffahrt  bei 
niedrigem  Wasserstande  unterbrochen  wird ;  ferner  war  die  Fixirung  seiner  Mündung  in  die 
Donau  verfehlt,  indem  sie  im  Scheitel  einer  grossen  Krümmung  der  Donau  angelegt  wurde, 
welche  der  Fluss  allmählich  verliess,  indem  er  sieb  einen  Weg  durch  die  schmale  Erdzunge 
zwischen  den  beiden  Enden  der  Krümmungslinien  bahnte;  auch  war  die  Erhaltung  der  Bau-Objecte 
und  der  Tiefen  in  den  inneren  Haltungen  vernachlässigt.  Die  Beseitigung  dieser  Mängel  ward 
bereits  im  Jahre  1845  beschlossen,  und  es  begannen  die  Arbeiten  behufs  der  5.224  Klafter 
betragenden  Verlängerung  des  Canals  von  Monostorszeg  aufwärts  bis  gegenüber  von  Batina, 
weil  daselbst  am  rechten  Donau-Ufer  der  Berg  einen  fixen  Puncl  bildet,  während  am  linken 
Ufer  die  Schleussen  und  die  Uferversicherungen  ebenfalls  einen  Halt  bieten  werden,  zwischen 
welchen  Punclen  die  für  die  ganze  Donau  erforderliche  Weite  bleibt.  Die  Drempel  der  neu  zu 
erbauenden  Kammerschleusse  am  linken  Donau-Ufer  sollten  in  der  gehörigen  Tiefe  angebracht 
werden,  um  den  grössten  Schulen  mit  voller  Ladung  den  Durchgang  zu  gewähren.  Die  Arbeilen 
wurden  durch  die  Revolution  unterbrochen,  während  welcher  auch  die  vorbereiteten  Gerätbe  und 
Materialien  zerstört  und  verschleppt  wurden.  Seither  wurden  diese  Arbeiten  wieder  aufgenommen 
und  nahe  zu  Ende  geführt.  Erwähnung  verdient  der  Beton-Körper,  aus  welchem  die  Scbleusse  her- 
gestellt wurde;  er  hat  394  Fuss  Länge,  58  Fuss  Breite  und  36  Fuss  Höhe,  mit  Einrechnung  der 
27  Fuss  hohen  Wände,  und  bildet  wahrscheinlich  den  grössten  künstlichen  Monolith,  welcher 
vorhanden  ist.  Ausserdem  wurden  die  Bau-Objecle  und  Haltungen  des  Canals  erhalten  und  verbessert, 
die  Räumung  und  Eindämmung  der  zweiten  Haltung  bewerkstelligt.  Der  Gesammtaufwand  für 
diese  Arbeiten  am  Franzens-Canale  betrug  in  der  letzten  Periode  über  eine  halbe  Million  Gulden. 

Die  Correction  des  Franzens-Canals  gewinnt  bedeutend  an  Wichtigkeit  durch  die  Ver- 
bindung desselben  mit  dem  Bega-Canale.  Letzterer  beginnt  oberhalb  Temesvär  bei  Kostil,  wo  er 
vermittelst  einer  Scbleusse  und  eines  Canals  aus  dem  nahen  Temes-Flusse  gespeist  wird,  theilt 
sich  in  der  Vorstadt  von  Temesvär  unter  mehrere  Schleussen,  welche  zur  Holztriftung  und  zu 
Mühlwerken,  nicht  aber  zur  Schifffahrt  dienen,  führt  von  Temesvär  bis  Kiek  in  einem  sehr 
verwahrlosten  Zustande,  welcher  nur  Schiffen  von  geringer  Tragfähigkeit  Zugang  «-estattet, 
und  läuft  mit  verschiedeneu  die  Scbifffahrt  belästigenden  aber  nicht  hemmenden  Krümmungen 
von  Kiek  bis  Titel,  wo  er  in  die  Theiss  nahe  an  deren  Ausflusse  in  die  Donau  einmündet.  Die 
Beseitigung  der  bedeutendsten  dieser  Gebrechen  sind  in  Angriff  genommen.  Die  Wichtigkeit 
dieses  Canals  für  den  Fruchthandel  des  Banates  und  von  ganz  Ungern  wird  jedoch  durch  die 
mit  Allerhöchster  Erschliessung  vom  22.  Juli  1853  von  Seiner  Majestät  bereits  genehmigle 
directe  Verbindung  desselben  mit  der  Theiss  ungemein  erhöht.  Diese  grossartige  3Iaasregel 
bezweckt  den  Bega-Canal  durch  einen  neu  auszuhebenden  Canal  mit  der  Theiss  auf 
möglichst  kurzem  und  angemessenem  Wege  in  Verbindung  zu  bringen,  wobei  übrigens 
der  gegenwärtige  Lauf  der  Bega  über  Gross-Beckerek  nach  Titel  offen  bleibt.  Hierdurch 
wird  es  möglich  werden,  den  Transport  des  aus  dem  Banate  nach  der  Donau,  der  oberen  Theiss 
und  der  Maros  bestimmten  Getreides  und  sonstigen  Producte,  statt  dieselben  auf  dem  langen 
Umwege  über  die  Mündung  der  Theiss  auf  der  Donau  aufwärts  zu  leiten,  in  gerader  Richtung 
gegen  den  Franzens-Canal  und  mittelst  desselben  in  die  Donau  zu  führen,  wobei  derselbe 
nicht  nur  bei  jedem  Wasserslande  der  Theiss  sichergestellt,  sondern  auch  die  hierzu  erforder- 
liche Zeit  auf  ein  Viertheil  reducirt,  und  die  Störungen  durch  Hochwässer  vermieden  werden. 
Die  hierzu  erforderlichen   Arbeilen  sind  bereits  begonnen  worden. 

Die  grössten  national-ökonomischen  Erfolge  stellt  die  Regulirung  der  Theiss  von  Tisza- 
Üjlak   bis  zu  ihrer  Ausmündung  in  die  Donau  in   Aussicht,    deren    Hauptzweck    allerdings    auf 


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die  Sicherung  der  Ufergelände  vor  den  periodischen  Ueberschwemmungen  gerichtet  ist,  welche 
aber  auch  der  Schiffifahrt  wesentlich  zu  statten  kömmt.   Die  Theiss  entspringt  in  den  Karpathen, 
und  bildet  einen  Gebirgsstrom  bis  Tisza-Üjlak,  wo  sie  in  die  offene  fast  horizontale  unabsehbare 
Ebene  tritt.  Ihre  Länge  von  Tisza-Üjlak  bis  zur  Mündung  beträgt,  nach  dem  Laufe  des  Flusses 
gemessen,   15!)»/*   Meilen,   d.   i.   mehr  als  das  Doppelte  des  72  Meilen  langen  Thaies ,  in  welchem 
sie  herabströmt.    Ihr  Rinnsal  ist  beständig   und    tief  in  das  Terrain  eingeschnitten.     D.e    Hohe 
der  Hochwässer  übersteigt  in  vielen  und  langen  Strecken  die  Höhe    der    Ufer,    und  veranlasst 
Ueberschwemmungen,  welche  sich  jedoch  nur  3-5  Fuss    über    das    Ufer    erheben.    Die    Sohle 
des  Flussbettes  ist  aus  feinem  Schlamme  gebildet,  und  ist  weniger  widerstandsfähig  als  die  aus 
angeschwemmtem   Erdreiche  gebildeten  Ufer,  wesshalb  der  Fluss    nicht   in  Arme   getheilt    oder 
von  Inseln  besetzt  ist,  und  sein  concentrirtes    Bett  für  die  Schifffahrt  hinreichende  Tiefe  dar- 
bietet.  Das  ausnehmend  geringe  Gefälle  und  die  vielen   Krümmungen  der  Theiss  sind  die  Haupt- 
ursachen  des  trägen  Laufes  so  wie  der  übermässigen  Erhebung  der  Hochwässer  und  der  Ueber- 
schwemmungen, welche  abgesonderte  mehr  oder  minder  grosse  Flächen  oder  Becken  überziehen; 
diese  Umstände  machen  es  möglich,    dass  die  Regulirung  der  Theiss  und  ihrer    einen   gleichen 
Charakter  an   sich  tragenden  Nebenflüsse  (Szamos,    Bodrog,    Sajo,     die    drei    Koros    mit   dem 
Berettyö  und  der  Maros)  in  mehreren  und  verschiedenen  Strecken  gleichzeitig  unternommen  werden 
kann.     Die  gesammte  Bodenfläche,     welche   den   periodischen   Ueberschwemmungen    der   Theiss 
unterlag,  betrug  1,670.000  ungrische  Joche,  und  das  von  den  Nebenflüssen  der  Theiss  zeitweise 
fiberschwemmte  Gebiet  980.000  Joche.    Diese  zeitweisen  Ueberschwemmungen  eines  Terrains  von 
2%  Million  Jochen  oder  200  österreichischen  Quadrat-Meilen,  welche  fast  nach  der  ganzen  Länge 
einen  See  bildeten,  die  Communicalion  zwischen  dem  Landesgebiete  auf  beiden  Ufern  des  Flusses 
erschwerten  oder  selbst  unterbrachen,   die  Luft  verdarben,  den  kargen  Ertrag  der  überschwemm- 
ten Bodenfläche  verwüsteten  und  einen  Zustand  des    Ersterbens    und    der    theilnahn.slosen    Un- 
tätigkeit herbeiführten,  gaben  den    ersten  Anlass    zu    der    durch    die    grosse    Ausdehnung    der 
Operation  und  die  Menge  der  dabei   Betheiligten    allerdings    sehr    erschwerten   Regulirung    der 
Theiss.  In  den  Jahren   1843  und  1844    bildeten    sich    für   isolirte    Strecken    zwei   gesellschaft- 
liche Vereine,    im    Jahre    1845    ward     durch    den    damaligen    Reichs-Palalin ,  Seine  kaiserliche 
Hoheit  Erzherzog  Joseph,  die  Regulirung  der  ganzen  Theiss  und  ihrer  Nebenflüsse  in  Anregung 
gebracht,   und  der  entsprechende   Beschluss   gefasst,    dessen    Ausführung   im    Jahre    1846    dem 
energischen  und  patriotischen  Grafen  Stephan  Szechenyi    übertragen  wurde.    Der  Regulirungs- 
Plan  dieses    gesellschaftlichen    von    der    Regierung   mit   bedeutenden    Geldmitteln    unterstützten 
Unternehmens  ging  von  der  damaligen  ungrischen  Landes-Baudireclion  aus,  und  wurde,  nach- 
dem man  sich  über  die  dabei  zu  befolgenden  Grundsätze  geeinigt  hatte,  bis  zur  Zeit,  wo  die 
Revolution  diesen  segensreichen  Arbeiten  Stillstand  gebot,  soweit  ausgeführt,    dass    Dämme    in 
einer  Länge  von  56.483  Klafter  hergestellt,  Durchstiche  in    einer   Länge    von    1 1,690    Klafter 
ausgehoben    wurden,     und    mit    einem    Gesammtkostenaufwande    von    687.021    fl.    29.073    Joch 
vor  Ueberschwemmungen  gänzlich  (161.000  Joch  theil weise)  geschützt  wurden,  und  die  Durch- 
stiche den  Lauf  des  Flusses  um   31.353  Klafter  oder   nahezu  8  Meilen  abkürzten.    Aber  schon 
vor  jenem  Stillstande  hatte  die  bestandene  Unsicherheit  des  technischen  Vorganges  sowohl  als 
der  Aufbringung  der  erforderlichen  Geldmittel  den  Fortgang  dieses  grossartigen  Unternehmens 
bedroht.  Zu  dessen  Gedeihen  war  ein  von  den  vielen    Partei-Interessen    unabhängiger  Central- 
Punct  des  Wirkens  erforderlich,  von  welchem  man  diese  Interessen  unbefangen  berücksichtigen, 
die  Mittel  zur  Ausführung  schauen    und    letztere  .nach    den    Bestimmungen    der    obersten    Bau- 
Organe  leiten  konnte.     Insbesondere    war  ein   Baarfond     nothwendig,    welcher   hinreichte,    das 
Unternehmen   so    weit   zu    fördern,    dass    die    weitere  Fortsetzung  durch  dessen    eigene  Mittel 
möglich  wird.  Diess  wurde  über  Antrag  des  Handels-Ministers  Freiherrn  von  Brück  durch  die 
Allerhöchste   Erschliessung  Seiner  Majestät  vom   16.  Juni   1850   herbeigeführt.    Als  Organ  des 
Ministeriums  ward  in  Pest  die  k.  k.  Central-Commission    für    die    Theiss-Regulirung   niederge- 


422 

setzt,  deren  Aufgabe  es  ist,  die  Anträge  und  Ansprüche  der  Bezirks-  und  Sondervereine  dem 
Ministerium  gegenüber  zu  vermitteln,  die  technischen  Fragen,  Bauanträge  und  Entwürfe  zur 
Entscheidung  vorzubereiten,  und  deren  sachgeinässe  Ausführung  zu  überwachen.  Die  Vereine 
haben  durch  ihre  Ausschüsse  ihre  eigenen  Interessen  zu  wahren  und  zu  vertreten,  und  die 
Regierung  übt  nur  einen  theilnehinenden  und  überwachenden  Einfluss  insoweit,  als  diess  die 
Gesammtinteressen  aller  Vereine,  so  wie  jene  des  Staates  erheischen.  Die  erforderliche 
Geldunterstützung  wurde  vom  Staate  dadurch  gewährt,  dass  er  das  früher  contrahirte  Anleiten 
zurückzahlte,  einen  weiteren  Vorschuss  aus  Staatsmitteln  von  jährlichen  100.000  11.  auf  fünf 
Jahre  gewährte,  und  die  Kosten,  welche  die  Verbesserung  des  Flussbettes  und  die  Flussüberwa- 
chung erfordern,  so  wie  die  säninttlichen  Kosten  des  Personalstandes  und  der  Verwaltung  der 
Central-Commission  zu  bestreiten  übernahm.  Da  jedoch  jener  jährliche  Vorschuss  von  100.000  fl. 
für  die  Bewerkstelligung  der  Dammarbeiten  nicht  hinreicht,  so  wurde  vorläufig  bis  zur  Aus- 
mittlung  eine  genauere  Vertheilung  der  Beiträge  bestimmt,  dass  von  jedem  Joche  der  gegen 
Ueberschwemmungen  bereits  sichergestellten  Gründe  ein  Gulden  in  die  gesellschaftliche  fasse 
jährlich  eingezahlt  werde.  In  den  Jahren  1850 — 1855  wurden  unter  der  Aufsicht  der  Staats- 
Verwaltung'  62.145  Längenklafter  Dämme  hergestellt,  17.243  Klafter  Durchstiche  ausgehoben, 
wozu  eine  Auslage  von  1,217.765  fl.  verwendet  wurde.  Das  Gesammtergebniss  dieses  grossartigen 
Unternehmens  während  der  Jahre  1846 — 1855  weiset  sohin  bereits  die  Errichtung  von  25  Meilen 
fertiger  Dämme,  die  Aushebung  von  330.457  Kubik-Klaftern  Erde  zum  Behufe  von  32  Durch- 
stichen, wovon  26  Durchstiche,  welche  den  Flusslauf  um  263/4  Meilen  abkürzen  werden,  an 
der  Theiss,  vier  an  der  Ondova  und  Topla  (Nebenflüsse  des  Bodrog) ,  einer  an  der  Borsova 
und  einer  an  der  Ausmündung  der  vereinigten  Koros  theils  vollendet,  theils  in  Ausführung 
begriffen  sind.  Mit  einem  Aufwände  von  1,905.686  fl.  wurden  durch  diese  Arbeiten  bereits  über 
480.000  ungrische  Joche  oder  36  österreichische  Quadrat-Meilen  vor  Ueberschweinmutigen  ge- 
schützt, und  dadurch  in  das  fruchtbarste  Ackerland  verwandelt,  welcher  Erfolg  noch  weit  grösser 
gewesen  wäre,  wenn  die  lange  andauernden  und  bedeutenden  Hochwasser  der  Theiss  in  den  Jahren 
1851,  1853  und  1855,  dann  der  Mangel  an  Arbeitskräften  in  der  günstigsten  Bauzeit  nicht  Hinder- 
nisse und  Verzögerungen  herbeigeführt  hätten.  Letzterem  Mangel  wird  in  der  Folge  dadurch  abge- 
holfen sein,  dass  Seine  k.  k.  Hoheit  Erzherzog  Alb  recht,  Militär-  und  Civil-Gouverneur  von 
Ungern,  die  öffentliche  Arbeitsleistung  der  Gemeinden  zur  Verfügung  der  Theiss-Begulirungs- 
Central-Commission  gestellt  hat,  so  wie  anderseits  das  Fortschreiten  dieses  Unternehmens  bedeutend 
durch  die  seit  1850  entstandenen  fünfzehn  neuen  Sondervereine  gefördert  wird,  welche 
sich  den  Schutz  abgeschlossener  Bodenflächen  durch  die  mittelst  eigener  Geldmittel  aus- 
zuführenden Dammarbeiten  zur  Aufgabe  gestellt,  und  mit  diesen  Arbeiten  bereits  begonnen 
haben. 

Schliesslich  werden  die  hauptsächlichsten  der    in    den    Jahren    1850 — 1855    ausgeführten 
Uferschutzbauten  in  Vergleichung  zu  den  früher  bestandenen  hier  angeführt : 

Früher  bestandene  tSäO  —  1855  errichtete 
Kroul  ander:  Uferschutzbauten  (ohne  Dammanlagen) 

Galizien  (an  der  Weichsel,   Dunajec,  San  und  Dniester)  118.480  Klafter,      16.170  Klafter, 

Böhmen  (Moldau  und  Elbe)    .    .    •. 95.561  „  19.903  „ 

Tirol  (Inn  und  Elsch) 34.177  „  7.632  „ 

Lombardie  (Po  ohne  Nebenflüsse) 19.267  „  3.318  „ 

Venedig 113.390  „  4.204  „ 

Krain  (Save) 13.297  „  3.010  „ 

Oesterreich  ob  und  unter  der  Enns  mit  Salzburg  (Donau, 

Saale,  Salzach,  Inn,  Enns,  Traun,  Agger,  Vökla, 

March,  Leitha) 255.950  „  71.090  „ 

Ungern  (Donau  ohne  Nebenflüsse) 5.751  „  4.964 


423 

Die  gesammten  vom  Handels-Ministerium  bestrittenen  Auslagen  für  die  Erhaltung  und  Ver- 
besserung der  Wasserstrassen  betrugen  in  den  6  Jahren  1850 — 1855  20  Millionen  Gulden,  wovon 
allein  auf  Venedig  8  Millionen,  auf  0  est  er  reich*  unter  der  Enns  2  Millionen,  auf  die  Lombardie, 
Oesterreich  ob  der  Enns  mit  Salzburg,  die  Wojwodschaft  mit  dem  Banale,  Tirol  und  Böhmen  mehr 
als  je   1   Million  entfielen  '). 

§.    108. 

Fortsetzung. 

Communications- Anstalten  (Dampfschifffahrts-Unternehmungen). 

Zu  den  Unternehmungen,  welche  sich  in  Oesterreich  am  frühesten  aus  verein- 
zelter Beschränktheit  emporhoben  und  ihren  Antheil  an  der  Vermittlung'  des  Welt- 
Verkehres  nahmen,  gehören  die  Dampfschifffahrts-Gesellschaften.  Unter  denselben 
ragen  vor  allen  anderen  die  Don  au-Dampfsehi  ff  f  ahrts- Gesellsch  aft  und 
die  Da  m p  fschifffahrts-Ges  ellschaft  des  österreichischen  Lloyd  hervor, 
an  welche  sich  in  zweiter  Linie  die  Gesellschaften  für  die  Befahrung  der  Elbe,  der 
Weichsel  und  mehrerer  Seen  mittelst  Dampfschiffen  reihen.  Öesterreicli  besitzt  für  die 
Dampfschifffahrt  eine  ungemein  günstige  Anlage  durch  den  gewaltigen  Donau-Strom, 
dessen  Benützung  für  den  Welthandel  erst  in  die  jüngste  Zeit  fällt,  und  durch  die  mit 
trefflichen  Häfen  ausgestattete  Meeresküste,  welche  am  tiefsten  in  den  europäischen 
Conti nent  einschneidet  und  dem  Verkehre  mit  der  Levante  und  den  angränzenden 
Ländern  die  Bahn  eröffnet.  Freilich  stellt  der  Donau-Strom  durch  seine  Ausästungen 
und  dadurch  erzeugten  Untiefen .  durch  seinen  veränderlichen  Stromstrich  und  die  an 
mehreren  Stellen  den  Fluss  durchziehenden  Felsenriffe  der  Schifffahrt  bedeutende 
Hindernisse  entgegen,  wesshalb  auch  bei  dem  ersten  misslungenen  Versuche  der  Ein- 
führung der  Dampfschifffahrt  auf  demselben  (1819)  die  Ansicht  sich  allgemein  geltend 
machte,  dass  dieser  Fluss,  seiner  eigenthiimlicben  Beschaffenheit  wegen,  sich  für  die 
Dampfschifffahrt  nicht  eigne.  Inzwischen  gelang  es  der  unermüdeten  Ausdauer  und  dem 
Unternehmungsgeiste  der  Gesellschaft,  welche  sicli  im  Jabre  1830  zu  Wien  über  An- 
regung des  Freiberrn  Johann  von  Puthon  für  den  Betrieb  der  Dampfschifffahrt  auf  der 
Donau  gebildet  hatte,  diese  Hemmnisse  zu  überwinden,  und  binnen  wenigen  Jahren 
ihre  Schifflährt  über  den  ganzen  Lauf  der  Donau  von  Linz  abwärts  bis  zur  Mündung 
und  selbst  bis  in  das  schwarze  und  ägäische  Meer  auszudehnen.  Ihr  Fortschritt  bis 
zum  Jahre  1848  war  ein  regelmässiger,  doch  wurde  er  innerhalb  bestimmter  Gränzen 
gehalten,  da  die  politische  Sonderstellung  Ungern's,  in  welchem  Lande  der  Sehwer- 
punet  ihrer  Thätigkeit  liegt,  ihre  freie  Bewegung  vielfach  hemmte,  und  wahrscheinlich, 
wenn  jene  Tendenzen  obgesiegt  hätten,  ihren  Untergang  herbeigeführt  hätte,  wie  denn 
auch  wahrend  des  Insurrections-Krieges  der  grösste  Theil  ihrer  Fahrbetriebs-Mittel  mit 
Einscbluss  ihres  Werftes  von  der  revolutionären  Herrschaft  in  Beschlag  genommen 
wurde.  Kaum  war  jedoch  der  Aufstand  überwunden  und  die  Freiheit  des  Verkehres 
hergestellt,  so  schritt  die  Gesellschaft  mit  so  mächtiger  Energie  zu  der  durch  die  neu 
entstandene  Handelsbelebung  nothwendig  gewordenen  Vermehrung  ihrer  Betriebsmittel. 


l)  Umständlichere  Nachweisungen  über  die  Ergebnisse  des  Wasserbaues  in  Oesterreich  während  der  Jahre 
1850 — 1853  enthält  der  oben  angeführte  Verwaltungsbericht  des  Freiherrn  von  Czoernig. 


424 

dass  sie  ihr  darauf  verwendetes  Capital  hinnen  sechs  Jahren  von  8%  Million  bis  auf 
32 %  Million  Gulden  erhöhte,  somit  vervierfachte,  und  dass  sie  dieses  vielleicht  einzig- 
dastehenden  Aufschwunges  ungeachtet  noch  immer  auf  eine  abermalige  Ausdehnung 
ihrer  Kräfte  hinarbeitet.  Ist  diese  so  plötzlich  eingetretene  Vermehrung  des  Verkehres 
zunächst  der  Vereinigung  der  ungrischen  Kronländer  mit  den  übrigen  Theilen  des  Rei- 
ches, wodurch  die  frühere  Absperrung  beseitigt  und  gleiches  Gesetz  sowie  gleiche 
Verwaltung  in  dem  gesammten  Kaiserstaate  eingeführt  wurde ,  zu  danken,  so  ergab 
sich  ein  ebenfalls  auf  den  Verkehr  höchst  günstig  einwirkender  Umstand  durch  die  Be- 
setzung der  Moldau  und  Walachei  von  den  kaiserlichen  Truppen,  von  welchem  Zeit- 
punete  an  die  frühere  Absonderung  des  walachisch-moldauischen  von  dem  türkischen 
Donau-Ufer  aufhörte,  und  die  Fürstenthümer  mit  Oesterreich  in  einen  engeren  Verkehr 
traten.  Hierdurch  fanden  die  Opfer,  welche  die  Gesellschaft  durch  mehr  als  zwanzig 
Jahre  bei  der  Befahrung  der  unteren  Donau-Strecke  standhaft  gebracht  hatte,  ihr  Ende, 
und  eben  besinnt  sie  durch  den  befreiten  Verkehr  daselbst  die  ersten  Früchte  ihrer  Aus- 
dauer  zu  ernten.  Die  innere  Entwicklung  der  Gesellschaft  hielt  gleichen  Schritt  mit 
ihren  äusseren  Erfolgen ,  und  wenn  sie  sich  durch  den  Umfang  ihrer  Mittel  (sie  zählt 
109  eiserne  Dampfboote  mit  11.883  Pferdekraft,  und  415  eiserne  Schleppschiffe  von 
200 — 600  Tonnen  Ladungsfähigkeit)  und  ihrer  Leistungen  in  der  Reihe  der  bestehen- 
den Dampfschifffahrts-Gesellschaften  auf  die  höchste  Stufe  emporgeschwungen  hat ,  so 
behauptet  sie  diesen  Bang  auch  durch  ihre  Einrichtungen,  indem  sie  in  technischer  Ver- 
vollkommnung am  weitesten  vorgeschritten  ist,  das  grösste  aller  vorhandenen  Privat- 
Werfte  in  Thätigkeit  erhält,  den  Schleppdienst  zu  einer  bisher  nicht  gekannten  Höhe 
ausgebildet,  und  sich  mit  ihren  eigenen  Kohlengruben  und  einer  beträchtlichen  Eisenbahn 
zunächst  für  die  Sicherung  ihres  eigenen  Dienstes  ausgestattet  hat.  Also  ausgerüstet 
wird  die  Gesellschaft  die  freie  Concurrenz,  welche  in  Folge  des  neuesten  Pariser  Frie- 
densschlusses in  der  Donau-Dampfschifffahrt  eintreten  soll,  erfolgreich  bestehen  können. 
So  belangreich  eine  jede  der  beiden  grossen  österreichischen  DampfschihTahrts- 
Linien  an  sich  für  den  Weltverkehr  ist,  so  wird  ihre  Wichtigkeit  doch  noch  dadurch 
bedeutend  erhöht,  dass  sie  sich  beide  in  dem  Anschlusspuncte  Galacz  die  Hand  bieten, 
und  dadurch  eine  österreichische  DampfsehihTahrts-Verbindung  herstellen,  welche,  den 
ganzen  illyrischen  Länder-Complex  umspannend,  von  Passau  entlang  der  Donau,  des 
schwarzen,  ägäischen,  jonischen  und  adriatischen  Meeres,  bis  Triest  reichen.  Hier  wurde 
wenige  Jahre  nach  dem  Entstehen  der  Donau-Dampfschifffahrts-Gesellschaft,  von 
unternehmenden,  den  Blick  in  die  Zukunft  richtenden  Männern  (an  deren  Spitze  der 
Ritter  von  Reyer  stand)  die  Gesellschaft  des  österreichischen  Lloyd  gegründet,  dessen 
Dampfschift'falirt  zunächst  die  österreichische  Seeküste,  die  jonischen  Inseln,  Grie- 
chenland, die  Türkei,  Klein-Asien,  Syrien  und  Aegypten  in  regelmässige  Verbindung 
mit  dem  ersten  österreichischen  Seehafen  setzte.  Sein  Aufblühen  verdankt  der  öster- 
reichische Lloyd  der  energischen  und  umsichtigen  Leitung  des  Freiherrn  von  Brück, 
welcher  binnen  wenigen  Jahren  die  Unternehmung  auf  die  Höhe  eines  der  ersten  euro- 
päischen Institute  dieser  Art  erhob ;  den  Wettkampf  mit  allen  seefahrenden  Nationen 
nicht  scheuend,  nahm  der  Llovd  bald  die  vorderste  Stelle  unter  allen  die  Levante  befall- 


renden  Dampfschifffahrts-Gesellschaften  ein.  seine  Anstrengungen  wuchsen  mit  den 
Schwierigkeiten,  die  ihm  entgegentraten,  das  Netz,  seiner  Linien  wurde  immer  weiter 
ausgedehnt,  so  dass  es  gegenwärtig  keinen  nur  irgend  nennenswerthen  Hafen  der  von 
seinen  Schiffen  durchfurchten  Meere  mehr  gibt,  welcher  nicht  von  den  Dampfern  des 
österreichischen  Lloyd  regelmässig  besucht  würde.  Insbesondere  rühmenswerth  sind 
seine  Anstrengungen,  den  Verkehr  von  West-Europa  mit  Aegypten  und  Ost-Indien  über 
'Priest  zu  leiten ,  ungeachtet  die  directen  Fahrten  nach  Alexandrien  ihm  sehr  namhafte 
Opfer  kosteten.  Schon  stellen  seine  Schiffe  die  kürzeste  Verbindung  zwischen  Alexan- 
drien und  Europa  her,  schon  gewöhnt  sich  der  Zug  der  ost-indischen  Reisenden  trotz 
aller  rivalisirenden  Anstrengungen  der  englischen  Üampfboote  an  die  Richtung  über 
Triest.  und  mit  Rücksicht  auf  die  begünstigenden  geographischen  Verhältnisse  kann 
die  unfehlbare  Ueberzeugung  ausgesprochen  werden .  dass  er  in  dem  hartnäckigen 
Wettstreite  obsiegen  und  den  Verkehr  nach  jenen  fernen  Ländern  in  seine  natürliche 
Hahn  leiten    «erde. 

Doch  ist  der  Schauplatz  der  Thätigkeit  des  österreichischen  Lloyd  nicht  auf  das 
Meer  beschränkt;  neuerlich  fügte  er  die  Reschiffung  des  Po  mittelst  Dampfern 
seinen  Linien  bei,  welche  durch  die  Verbindung  der  lombardischen  Canäle  und  Seen 
bis  an  den  Fuss  des  Simplon  und  die  Ufer  der  italienischen  Schweiz  reichen :  das 
fruchtbare,  dichtbevölkerte  und  wohlhabende  Land  an  beiden  Ufern  des  grössten  italie- 
nischen Flusses  verspricht  dieser  Verbindung  jener  Länder  mit  den  Seeplätzen  eine 
blühende  Zukunft.  Der  orientalische  Krieg  und  die  durch  denselben  erhöhten  See- 
Frachten  verursachten  dem  österreichischen  Lloyd,  welcher  mit  Gesellschaften,  die 
von  ihren  Regierungen  beträchtlich  subventionirt  sind,  zu  rivalisiren  hat  und  seine 
Kohlen  bisher  aus  England  beziehen  musste,  bedeutende  Verluste.  Hierdurch  fand  sich 
die  kaiserliche  Regierung  bewogen,  diesem  für  den  österreichischen  Seehandel  so  wich- 
tigen Insfitute  für  zehn  Jahre  eine  jährliche  Subvention  von  einer  Million  Gulden  zu 
bewilligen,  dafür  aber  auch  der  Unternehmung  die  Einrichtung  directer  Fahrten  nach 
Konstantinopel,  welche  dieselbe  aus  eigenen  Mitteln  nicht  zu  gründen  vermochte,  zur 
Pflicht  zu  machen.  Auf  diese  Weise  gereicht  die  weise  Fürsorge  der  Regierung 
nicht  bloss  dem  österreichischen  Lloyd,  sondern  dem  gesammten  österreichischen 
Seehandel  zum  wesentlichen  Vortheile.  und  wird  reiche  Früchte  tragen,  indem  der 
Lloyd,  hierdurch  in  seiner  schwierigen  Uebergangs-Periode  aufrecht  erhalten,  in  der 
bevorstehenden  Entwicklung  seiner  Retriebsmittel  (mit  seinem  nunmehr  auf  20  Mil- 
lionen Gulden  anwachsenden  Fonde)  die  Kraft  zu  der  siegreichen  Restehung  der  frem- 
den Concurrenz  und  den  Roden  zu  der  immer  wachsenden  Ausbreitung  des  durch  ihn 
vermittelten  Verkehres  finden  wird.  Schon  gegenwärtig  haben  sich  durch  die  sinkenden 
Seefrachten  für  die  Reschaffung  der  Kohlen  die  Umstände  zum  Resseren  gewendet, 
und  diese  Verminderung  der  Retriebskosten  wird  eine  dauernde .  von  äusseren 
Verhältnissen  unabhängige  werden,  sobald  mit  der  demnächst  bevorstehenden  Verlän- 
gerung de«  Eisenbahnbetriebes  bis  Triest  die  reichen  Kohlengruben  der  Steiermark 
für  die  Renützung  des  Lloyd  zugänglich  gemacht  sein  werden. 

I.  54 


426 

Die  k.  k.  priv.  österreichische  Donau-Dampfschifffahrts-Gesellschaft,  welche  im 
Jahre  1S30  ihren  bescheideneu  Anfang-  mit  einem  Dampfboote  nahm  und  binnen  wenigen 
Jahren,  im  Vorgefühle  ihrer  künftigen  Mission,  nebst  der  Donau  das  schwarze  und  ägäische 
Meer  befuhr,  besass  gleichwohl  im  Jahre  1844,  als  sie  die  Seeschiffe  an  den  österreichischen 
Lloyd  überlassen  hatte,  nur  28  Dampfboote  mit  2.442  Pferdekraft  nebst  wenigen  eisernen  und 
mehreren  hölzernen  Schleppschiffen.  Zu  Ende  des  Jahres  1847  waren  ihre  Betriebsmittel  auf 
41  Dampfboote  von  4.252  Pferdekraft  (nebst  8  noch  im  Baue  begriffenen),  dann  auf  101  meist 
eiserne  Schleppschiffe  (nebst  22  im  Baue  begriffenen)  gestiegen:  ihr  Fond  betrug'  6  Millionen 
Gulden  au  Actien-Capital  und  2,900.000  fl.  an  Anlehen-Capital,  und  sie  hatte  in  diesem  Jahre 
437.000  Beisende  und  2  Millionen  Centner  Güter  befördert.  In  den  Jahren  1848  und  1849 
ward  der  Bestand  dieser  Gesellschaft  auf  eine  harte  Probe  gestellt,  indem,  mit  Ausnahme  der 
oberen  Donau-Strecke  von  Linz  bis  Wien,  und  der  untersten  unterhalb  Orsova,  dann  der  Save 
und  der  Drau,  alle  Schifffahrtslinien  der  Gesellschaft  auf  der  Donau  und  der  Theiss,  sowie  ein 
beträchtlicher  Theil  ihrer  Schiffe ,  nebst  dem  grossen  Schiffswerfte  zu  Altofen,  von  den  Insur- 
genten in  Beschlag  genommen  wurden.  Nach  Besiegung  des  Aufstandes  gelangte  die  Gesell- 
schaft wieder  in  den  Besitz  ihres  Eigenthumes,  und  verdoppelte  ihre  Anstrengungen,  um  den 
stets  wachsenden  Bedürfnissen  des  Verkehres  nach  Möglichkeit  zu  genügen,  zu  welchem  Be- 
hufe  sie  ihr  Actien-Capital  im  Jahre  1851  um  3  Millionen  ,  im  Jahre  1852  um  4'/2  Million, 
im  Jahre  1853  abermals  um  4'/2  Million  Gulden  erhöhte,  und  im  Jahre  1855  dasselbe  neuer- 
dings um  6  Millionen  Gulden  zu  vermehren  und  ausserdem  ein  neues  Anlehen  im  Betrage  von 

6  Millionen  Gulden  aufzunehmen  beschloss.  Die  Vermehrung  des  Actien-Capitals  bis  zum  Be- 
laufe von  24  Millionen  Gulden  hat  bereits  stattgefunden,  wornach  der  Fond  der  Gesellschaft 
bei  der  eben  eingeleiteten  Aufnahme  des  Aulehens  sich  im  Jahre  1856  auf  32y3  Million  Gulden 
erhöhen  wird.  Mittelst  dieses  Fondes  hat  die  Gesellschaft  bis  zu  Ende  1855  ihren  Schiffs- 
Stand  auf  90  Dampfboote  von  10.083  Pferdekraft  (worunter  8  Schrauben-Dampfboote  und  2  Bag- 
gerschiffe .  letztere  mit  37  Pferdekraft)  erhöht;  ausserdem  sind  im  Baue  begriffen  und  bestellt 
13  Dampfboote  mit  1.800  Pferdekraft  (worunter  Dampfer  von  200  und  300  Pferdekraft  nebst 

7  Schraubendampfern) ;  ferner  besitzt  die  Gesellschaft  305  eiserne  Schleppschiffe  von  200  bis 
600  Tonnen  Ladung-sfähigkeit,  wozu  noch  die  im  Baue  befindlichen  oder  doch  bestellten  110 
Schleppboote  und  10  hölzerne  Lastschiffe  (die  eisernen  Stehschiffe  und  Plätten  ungerechnet) 
kommen.  Mit  den  ihr  im  Jahre  1855  zu  Gebote  gestandenen  Fahrmitleln  wurden  1,300.000 
Beisende  und  8,600.000  Centner  Güter  befördert ,  wofür  9,200.000  fl.  eingenommen  wurden, 
während  die  gleiche  Roheinnahme  im  Jahre  1847  nur  noch  3,147.000  fl.  betragen  hatte.  In  dieser 
Zeit  des  Aufschwunges  war  die  Gesellschaft  besonders  darauf  bedacht,  den  technischen  Bestand 
ihrer  Fahrmittel  fortwährend  zu  verbessern;  sie  entsendete  zeitweise  ihre  Ingenieure  und  Capitäne 
nach  England  und  den  vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika,  um  alle  dort  im  Zweige  der 
Fluss-DampfschilTfahrt  auftauchenden  Forlschritte  in  Erfahrung  zu  bringen  und  sich  anzueignen. 
Sie  war,  so  viel  bekannt,  die  erste  Unternehmung-  auf  dem  Continente  ,  welche  die  eisernen 
Schiffskörper  und  die  Böhrenkessel  einführte  und  die  amerikanischen  Verdeck-Salons  nach  Europa 
verpflanzte,  sowie  sie  auch  zuerst  in  Europa  die  Vergleichung  der  Leistungen  der  amerika- 
nischen Dampfboot-Maschinen  mit  den  gewöhnlichen  (englischen)  durchführte.  Ihr  Werft  zu 
Altofen,  auf  welchem  bereits  an  400  Schiffe  gebaut  wurden,  ist  die  grossartigste  Anstalt 
dieser  Art,  welche  je  von  einer  Privat-Gesellschaft  errichtet  wurde.  Vorzüglich  aber  brachte 
sie  den  Schleppdienst,  wodurch  die  Leistung  der  Fluss-Dampfschifffahrt  auf  das  höchste,  alle 
anderen  Transport-Mittel  überragende  Maass  gebracht  wird,  zu  einer  solchen  Ausbildung,  wie 
sie  nirgend  anderswo  ,  selbst  nicht  auf  dem  Missisippi .  angetroffen  wird ,  weil  in  Europa  kein 
anderer  hierfür  so  geeigneter  Strom  als  die  Donau  vorhanden  ist  und  auf  dem  Missisippi  keine 
einzelne  Unternehmung  einen  solchen  Umfang  hat;  es  bietet  namentlich  auf  der  Linie  zwischen 
Pest    und    Semlin  ein  überraschendes  Schauspiel    dar,    wenn    sich  solche   schwimmende  Kara- 


427 

wanen  in  bedächtigem  aber  regelmässigem  Laufe  begegnen  und  zehn  bis  zwölf  Schleppschiffe 
mit  einer  Ladung  von  40.000  bis  50.000  Centnern,  von  einem  einzigen  Remorqueur  gezogen, 
den  Fluss  entlang  gleiten.  Eine  weitere  Verbesserung  besieht  in  der  Einführung  der 
Propeller,  d.  i.  gewöhnlicher  Schleppboote,  an  derem  Hintertheile  eine  kleine  Schrauben- 
Maschine  eingesetzt  wird ,  welche  billig  zu  beschaffende  Schraubendampfer  einen  geringeren 
Tiefgang  haben,  leicht  beweglich  sind,  und  bis  an  5.000  Centner  fassen.  Auch  in  den  inneren 
Einrichtungen  der  Gesellschaft  machte  sich  die  allseitige  Entwicklung  geltend.  Es  war  das 
Privilegium  der  Gesellschaft  abgelaufen,  und  wurde  ihr  (1852)  ein  neues  Privilegium,  d.  h.  das 
Alleinrecht  der  Befahrung  der  österreichischen  Donau  sammt  ihren  Nebenflüssen,  bis  zum 
Jahre  1SS0  unter  folgenden  das  Interesse  des  Verkehres  sichernden  Bedingungen  verliehen : 
sie  muss  die  Donau  sammt  allen  schiffbaren  Nebenflüssen  mit  Dampf  befahren,  ihre  Betriebs- 
Mittel  jeweilig  auf  den  von  dem  Verkehre  geforderten  Stand  erhöhen,  ihre  Fahr-  und  Fracht- 
Tarife  der  Genehmigung  der  Staatsverwaltung  unterziehen  und  die  Postsendungen  unentgeltlich 
besorgen.  Die  Haupterwägung,  welche  der  Ertbeilung  eines  solchen  mit  den  herrschenden 
Ideen  der  möglichsten  Freiheit  des  Verkehres  in  allen  Zweigen  im  Widerspruche  stehenden 
Monopols  zum  Grunde  lag,  bestand  darin,  dass  es  einer  Reihe  von  Jahren  und  des  Zusam- 
mentreffens günstiger  Umstände  bedarf,  ehe  ein  so  ausgedehntes  Unternehmen  hinreichend 
erstarkt,  um  sich  im  freien  Wettkampfe  erhalten  zu  können  ').  Hierzu  kam  noch,  dass  die 
Gesellschaft  seit  zwanzig  Jahren  die  untere  Donau  von  Orsova  bis  Galacz  befährt,  ohne  sich 
durch  einen  jährlichen  Verlust  von  50.000  bis  250.000  fl.,  zunächst  die  Folge  des  dortigen  Oua- 
rantaine-Wesens,  hiervon  abschrecken  zu  lassen;  es  war  wünsehenswerth,  dass  die  Gesellschaft 
in  den  Stand  gesetzt  werde,  diese  Fahrten,  wodurch  die  unmittelbare  Handelsverbindung 
zwischen  Deutschland,  Oesterreich  und  dem  Oriente  hergestellt  wird,  so  lange  fortzusetzen, 
bis  sie  an  sich  lohnend  werden.  Dieser  erfreuliche  Stand  ist  in  Folge  der  Beschränkung  der 
Quarantaine  in  den  Donau-Fürstentbiimern  (welche  nunmehr  mit  dem  türkischen  Donau-Ufer  frei 
verkehren)  und  in  Folge  der  Besetzung  derselben  durch  kaiserliche  Truppen ,  seit  welcher 
Zeit  der  Handel  daselbst  einen  unerwarteten  Aufschwung  nahm,  bereits  im  Jahre  1855  einge- 
treten. Inzwischen  bereitet  sich  eine  neue  Phase  für  die  Gesellschaft  durch  den  neuesten 
Pariser  Friedensschluss  vor,  in  dessen  Folge  die  Befahrung  der  Donau  mittelst  Dampfschiffen 
in  ihrem  ganzen  Laufe  frei  erklärt  werden  soll,  womit  folgerecht  das  erwähnte  Privilegium 
entfallen  muss.  Die  von  der  Regierung  eingeleiteten  Maassnahmen  sowie  die  Vorkehrungen, 
welche  die  Gesellschaft  bezüglich  der  Vermehrung  ihrer  Betriebsmittel  trifft ,  sind  inzwischen 
von  der  Art,  dass  hierdurch  eine  Benachtheiligung  der  Gesellschaft,  welche  für  den  freien 
Wettkampf  der  Concurrenz  vollkommen  gerüstet  ist,  nicht  zu  besorgen  steht. 

Die  Gesellschaft  fasste  ferner,  in  richtiger  Würdigung  ihrer  Stellung  als  einer  der 
Hauptfacloren  der  österreichischen  Verkehrsthätigkeit  und  den  sicheren  Blick  in  die  Zukunft 
gerichtet,  einen  Beschluss,  welcher  mehr  als  alles  Andere  geeignet  ist,  ihren  Bestand  und 
gedeihlichen  Erfolg;  für  die  kommenden  Jahre  auf  eine  vollkommen  sichere  Grundlage  zu 
stellen.  Die  Kohlen-Production  nahm,  insbesondere  vor  der  Einführung  des  neuen  Berggesetzes, 
in  Oesterreich  nicht  in  dem  Maasse  zu,  als  es  der  steigende  Verbrauch  namentlich  der 
Dampfschifffahrts-Gesellschaft  erforderte;  sie  war  gezwungen,  den  ihr  erforderlichen  Kohlen- 
Vorrath  aus  den  verschiedensten  Richtungen,  aus  Tirol,  Baiern,  Oesterreich  ob  und  unter 
der  Enns,  aus  Böhmen,  Mähren,  Schlesien,  Ungern,  Krain,  Slavonien,  dem  Banate  und  der 
Militärgränze,  ja  selbst  für  die  untere  Donau  aus  England  herbeizuschaffen.  Häufig  gelang 
diess  nur  mit  grosser  Mühe  und  einem  beträchtlich  erhöhten  Aufwände;  bei  dem  bevorstehen- 


*)  Diese  Erfahrung  hat  auch  die  verschiedenen  Dampfsehifffahi'ts-Gesellschaften  auf  dem  deutschen  Rheine 
veranlasst,  ihre  gegenseitige  Concurrenz  aufzugeben  und  sich  zu  einer  einzigen  Gesellschaft  zu 
vereinigen. 

54  * 


428 

den  Aufschwünge  der  Schifffahrt  war  zu  besorgen ,  dass  sie  ihren  vermehrten  Bedarf  an 
Kohlen  nicht  vollständig,  oder  doch  nur  zu  so  erhöhten  Kosten,  dass  hierdurch  die  Einnahmen 
aufgezehrt  würden,  zu  beschaffen  vermöchte.  Im  südlichen  Ungern  ist  nächst  Fünfkirchen  ein 
sehr  ausgedehntes  Kohlen-Revier  vorhanden,  welches  die  trefflichste  Kohle  in  unberechenbaren 
Massen  darbietet,  aber  noch  fast  gar  nicht  ausgebeutet  wurde.  Die  Gesellschaft  erwarb  und 
pachtete  dort  Kohlenfelder  von  solcher  Ausdehnung,  dass  durch  deren  bereits  sichergestellte 
Erzeugung  jeder  künftige  Bedarf  der  Schifffahrt  bedeckt  werden  und  noch  eine  sehr  beträcht- 
liche Menge  zu  industriellem  Gebrauche  erübrigen  wird.  Da  jedoch  die  Kohlenflötze  in  einer 
Entfernung  von  S  Meilen  vom  Donau-Ufer  bei  Mohäcs  gelegen  sind  und  die  gewöhnlichen  Fuhr- 
mittel der  Landfracht  für  massenhaften  Transport  ganz  unzureichend  erscheinen,  so  beschloss 
die  Gesellschaft,  eine  Eisenbahn  von  Fünfkirchen  und  den  dortigen  Kohlengruben  bis  an  die 
Donau  bei  Mohäcs  zu  führen,  welcher  Beschluss  mit  einem  Aufwände  von  sechs  Millionen 
Gulden  eben  in  der  Ausführung  begriffen  ist.  Die  Eisenbahn  wird  noch  im  Laufe  des 
Jahres  1856  in  fahrbaren  Stand  gelangen,  nachdem  eine  Strecke  derselben  von  den  Kohlen- 
Gruben  bis  Üszög  nächst  Fünfkirchen  bereits  seit  mehr  als  einem  Jahre  von  der  Locomotive 
befahren  wird. 

Die  Dam  pfsc  hi  f  l'fahrt  s-Gesellschaft  des  österreichischen  Lloyd  nahm  unge- 
achtet der  Hindernisse ,  welche  ihr  der  ungünstige  Lauf  der  Zeiten  entgegenstellte ,  in  den 
letzten  Jahren  einen  nicht  minder  raschen  Aufschwung.  Sie  begann  im  Jahre  1S36  mit  dem 
Capitale  von  einer  Million  Gulden,  welches  sich  bis  zum  Jahre  1847  auf  drei  Millionen  erhöht 
hatte.  Durch  die  Ereignisse  der  Jahre  1848  und  1849  in  ihrer  Thäti»keit  vielfach  beeinträchtigt, 
verdoppelte  sie  nach  hergestellter  Ordnung  der  Verhältnisse  ihre  Anstrengungen,  und  erhöhte 
ihren  Fond  im  Jahre  1852  auf  7,  und  bis  zum  Jahre  1855  auf  15  Millionen  Gulden,  wovon 
9  Millionen  Gulden  auf  das  Actien-Capiial  und  6  Millionen  Gulden  auf  Anlehen  entfielen.  Im 
Jahre  1847  zählte  ihre  Flotte  21  Dampfschiffe  von  2.470  Pferdekraft  nebst  neun  im  Baue 
befindlichen  Dampfern;  ihre  Schiffe  legten  auf  726  Reisen  334.555  Seemeilen  zurück,  und 
beförderten  127.000  Reisende  und  315.000  Centner  Waaren,  nebst  41.000  Gebinden,  296.000 
Briefen  und  37  Millionen  Gulden  an  Geldsendungen.  Bis  zum  Jahre  1854  zählte  ihre  Flotte 
60  Dampfer  von  10.060  Pferdekraft  nebst  zwei  im  Baue  begriffenen  Dampfern  und  93  Schlepp- 
schiffen und  anderen  Fahrzeugen;  auf  1.875  Reisen  legten  ihre  Schiffe  857.776  Seemeilen  zurück, 
und  beförderten  361.000  Reisende  ,  1,613.000  Centner  Waaren  nebst  49.000  Packen.  900.000 
Briefen  und  85,000.000  Gulden  an  Geldsendungen.  Die  Gesammteinnahmen,  welche  sich  im  Jahre 
1847  auf  1,828.000  Gulden  belaufen  hatten,  waren  im  Jahre  1854  auf  5,148.000  Gulden  gestiegen. 
Sonach  hatte  sich  in  diesem  Zeitabschnitte  von  7  Jahren  der  Geschäftsumfang  der  Unter- 
nehmung verdreifacht.  Diess  konnte  nur  durch  eine  bedeutende  Ausdehnung  der  von  ihr  befah- 
renen Linien  geschehen.  Nicht  nur  wurden  die  Reisen  auf  den  bereits  früher  bestandenen 
Linien  vermehrt,  zwischen  Triest  und  Konstantinopel  und  zwischen  letzterem  Hafen  und  Thes- 
salien, dann  zwischen  Triest  und  Griechenland  (Lutraki),  sowie  zwischen  Triest  und  Dalma- 
tien  wöchentliche,  ferner  zwischen  Triest  und  Venedig  tägliche  Fahrten  eingerichtet,  sondern 
es  kamen  auch  neue  Linien  hinzu,  insbesondere  die  directen  Fahrten  zwischen  Triest  und 
Alexandrien.  dann  zwischen  letzterem  Hafen  und  Konstantinopel  (nebst  den  Fahrten  in  gleicher 
Richtung  über  Palästina  und  Syrien),  zwischen  Konstantinopel  und  Varna  (nebst  einer  Ver- 
mehrung der  Fahrten  zwischen  Konstantinopel  und  Trapezunt) ,  zwischen  Galacz  und  Braila, 
ferner  die  Ausdehnung  der  Schiffahrts-Linie  über  die  gesammle  Ost-Küste  des  adriatischen 
Meeres  von  Triest  über  Istrien.  Fiume,  die  kroatische  Militärgränze,  Dalmatien  und  Türkisch- 
Albanien  bis  zum  Anschlüsse  mit  Corfü.  Die  neuen  Linien  von  Corfu  nach  Malta  und  Messina 
mussten  bis  zu  der  bevorstehenden  weiteren  Vermehrung  der  Schiffe  wieder  zeitweilig  aufge- 
geben   werden.     Dafür  aber  fügte  die  Gesellschaft    des  österreichischen    Lloyd    im  Jahre   1853 


429 

ihrem  Geschäfte  einen  neuen,  für  die  Zukunft  höchst  wichtigen  Zweig-  durch  die  Einrichtung 
der  Dampfschifffahrt  auf  dem  Po,  mit  der  Verbindung  einerseits  auf  den  lombardischen  Canälen 
und  Seen  bis  zu  dein  schweizerischen  Ufer  des  Lago  Maggiore  und  andererseits  mittelst  See- 
Dampfschiffen  bis  Triest,  hinzu.  Die  neugeschaffene  Fluss-Flottille  wurde  durch  das  k.  k.  Flottil- 
len-Corps bemannt  und  von  den  Oflicieren  desselben  befehliget.  So  lange  die  Seedampfer 
nicht  in  den  Po  di  Levante  einlaufen  können,  wozu  mehrere  bereits  im  Zuge  befindliche  See- 
Bauten  an  der  Mündung  desselben  erforderlich  sind,  werden  die  Waaren  von  Triest  nach  dem 
Hafen  von  Chioggia  gebracht,  von  wo  aus  sie  durch  die  inneren  Canäle  nach  dem  Po  bei 
Cavanella  gelangen  und  weiterhin  bis  zur  Ausmündung  des  T essin,  dann  auf  letzterem  Flusse 
bis  Pavia  mittelst  Dampfern  transporlirt  werden.  Zur  Vervollkommnung  des  Betriebes  der  Ge- 
sellschaft trug  wesentlich  die  Anschaffung  von  Schraubendampfern  (welche  in  der  oben  ange- 
führten Zahl  von  60  Dampfbooten  inbegriffen  sind}  bei ,  indem  hierdurch  grössere  VVaaren- 
Transporte  mit  geringeren  Kosten,  als  mit  Räderdampfbooten  möglich  ist,  bewerkstelliget  werden 
können.  Eine  weitere,  höchst  belangreiche  Vervollständigung  des  Unternehmens  ging  durch  die 
Anlegung  eines  grossartigen  Werftes,  eines  See- Arsenals  und  eines  Dry-Dock  in  der  Meeresbucht 
von  Muggia  nächst  Triest  vor  sich.  Die  Arbeiten  zur  Errichtung  dieser  umfassenden  Anstalt 
wurden  im  Jahre  1853  begonnen  und  sind  bereits  in  ihren  wesentlichen  Theilen  mit  Ausnahme 
des  Trocken-Docks  der  Vollendung  nahe.  Hierdurch  wird  die  Gesellschaft  in  den  Stand  gesetzt, 
ihre  zahlreichen  Schiffe  binnen  der  kürzesten  Zeit  und  mit  weit  geringeren  Kosten  als  bisher 
auszubessern,    sie    stets  in  gutem   Stande  zu  halten  und  neue  zu  hauen. 

Ungeachtet  des  ausserordentlichen  Aufschwunges,  welchen  der  Dampfschifffahrls-Retrieb 
der  Gesellschaft  gewonnen  hatte,  gerieth  dieselbe  dennoch  in  letzter  Zeit  in  eine  ungün- 
stige ökonomische  Lage.  Da  die  Unternehmung",  insolange  die  Staats-Eisenbahn  nicht  bis 
Triest  eröffnet  ist  und  den  wohlfeileren  Transport  der  steiermärkischen  Steinkohlen  möglich 
macht,  genötbiget  ist,  ihren  Kohlenbedarf  aus  England  zu  beziehen,  der  Bezug  dieser  Kohle  aber 
in  Folge  des  durch  den  orientalischen  Krieg  ungemein  vertheuerten  See-Transportes  im  Jahre 
1854  einen  Aufwand  von  2%  Millionen  Gulden  verursachte,  so  wurde  hierdurch  im  Jahre  1854 
der  Reinertrag;  aufgezehrt  und  ein   Deficit  von  950. 000  fl.   veranlasst. 

In  eine  noch  ungünstigere  Lage  jedoch  kam  die  Gesellschaft  dadurch  ,  dass  sie  in  der 
Levante,  wohin  der  Hauptbetrieb  des  Unternehmens  gerichtet  ist,  mit  der  Dampfschifffahrt 
auswärtiger  Unternehmungen  zu  coneurriren  hat,  welche  zum  Theile  sehr  bedeutende  Subven- 
tionen von  ihren  Regierungen  erhalten  und  dadurch  in  der  Lage  sind,  ihren  Frachtsatz 
niedriger  zu  stellen,  wie  denn  der  Dampfschifffahrts-Gesellschaft  der  französischen  Messageries 
die  ihr  von  der  eigenen  Regierung  bewilligte  Subvention  kürzlich  von  3  auf  8  Millionen 
Franken  erhöht  wurde.  Um  unter  solchen  Umständen  den  Wettkampf  erfolgreich  zu  bestehen, 
nahm  die  Gesellschaft  die  zeitweilige  Unterstützung  der  Staatsverwaltung  in  Anspruch,  weicht 
ihr  denn  auch,  in  Erwägung  der  Wichtigkeit  dieses  Institutes  für  den  österreichischen  See- 
Handel,  eine  jährliche  Unterstützung  von  1  Million  Gulden  für  die  nächsten  10  Jahre  bewilligte 
und  noch  anderweitige  Zugeständnisse  machte.  Jene  Bewilligung  wurde  jedoch  an  Bedingungen 
geknüpft,  welche  geeignet  sind,  die  Dampfschifffahrt  des  österreichischen  Lloyd  für  den  Handel 
noch  nutzbarer  zu  machen  und  deren  Bestand  auf  eine  feste  Grundlage  zu  stützen.  Die  Ge- 
sellschaft wurde  nämlich  verpflichtet,  ihre  bisherigen  Course  zwischen  Triest  und  Konstanlinopel 
in  Schnellfahrten  umzuwandeln  *) ,  um  eine  möglichst  schnelle  Verbindung  dieser  beiden  Häfen 
herbeizuführen,  welche  durch  directe  Fahrten  ohne  Anlandung  an  den  Zwischenhäfen  zu  er- 
zielen ist.  Die  übrigen  bisher  betriebenen  Linien  müssen  beibehalten,  die  Po-Schifffahrt  in  einer 
den  commerciellen  Bedürfnissen  entsprechenden  Weise  betrieben,  der  Betrieb  nach  Maass  der 
steigenden    Erfordernisse    des    Verkehres    vervollkommnet   und    erweitert  werden ,    das  Dienst- 


')  Diese  Einrichtung  der  Schnellfahrten   ist  bereits  (Anfangs  Mai  1856)  in's  Leben  getreten. 


430 

Reglement  und  die  Bestellung-  der  Personalkräfte  der  Central- Verwaltung  sind  der  nunmehrigen 
grösseren  Ausdehnung  des  Unternehmens  anzupassen,  für  die  jährlich  zu  beniessenden  Quoten 
auf  Abschreibungen  am  Werthe  des  Materials  ist  ein  fester  Maassstab  zu  bestimmen,  der 
Reserve-Fond  und  ein  neu  zu  begründender  Versicherungsfond  zu  dotiren.  Die  jährliche  Sub- 
sidie  wird  nur  insoweit  entrichtet,  als  es  der  Belriebserfolg  des  bezüglichen  Jahres  not- 
wendig macht,  so  zwar,  dass,  nach  Abzug  aller  Werthabschreibungen,  der  4percentigen 
Interessen  des  Actien-Capitals ,  der  Tantiemen  und  der  Dotation  des  Assecuranz-Fondes,  ein 
Drittlheil  der  festgestellten  Super-Dividende  zur  Verminderung  der  Jahres-Subsidie  verwendet 
werden  soll.  Die  jährlichen  Abschreibungen  werden  betragen :  vom  Werthe  eines  jeden  Dampf- 
Schiffes  5  Percent  und  eines  jeden  Schleppbootes  8  Percent  (von  welchen  Abschreibungen  ein 
Drittlheil  der  im  Betriebsjahre  bestrittenen  Reparatur-  und  Naehschafl'ungs-Kosten  in  Abzug 
gebracht  wird)  und  vom  Werthe  der  Fahrnisse  15  Percent;  dem  Assecuranz-Fonde  wird  jähr- 
lich ein  Percent  des  Werthes  der  Dampf-  und  Schleppboote,  dann  der  sonstigen  Fahrzeu»-e 
zugewendet.  In  den  Reserve-Fond  fliessen  die  nach  Abzug  der  Abschreibungen  und  Tantiemen 
der  Dotation  des  Assecuranz-Fondes,  der  4percentigen  Interessen  des  Actien-Capitals  und  der 
Super-Dividenden  erübrigenden  Summen,  wogegen  dieser  Fond  in  ungünstigen  Jahren  den  Abgang 
zu  decken  hat.  Die  übrigen  Zugeständnisse  der  Staatsverwaltung-  bestehen  darin,  dass  der  Lloyd 
die  Dampfschifffahrt  auf  dem  Po  künftig  unabhängig-  von  den  Bedingungen  des  (mit  Allerhöchster 
EntSchliessung-  vom  5.  Juni  1855  aufgelösten)  Vertrages  vom  Jahre  1852  frei  betreiben  darf, 
dass  für  die  durch  die  Postanstalten  dein  Lloyd  übergebenen  Privat-Fahrpost-Sendungen  die 
Fracht-  und  Assecuranz-Gebühr  nach  dem  allgemeinen  Tarife  bezahlt  werden  soll  (früher 
erhielt  er  nur  eine  unbedeutende  Vergütung  dafür),  endlich  wurden  mancherlei  Erleichterungen 
durch  Beseitigung  sowohl  materieller  als  zollamtlicher  Hindernisse  wie  auch  durch  die  Ermäs- 
sigung verschiedener  Auflagen  und  Verpflichtungen  gewährt '). 

Um  den  Betrieb  nach  diesen  Bestimmungen  in  der  geforderten  grossartigen  Weise  ein- 
richten zu  können  ,  beschloss  die  Gesellschaft  eine  abermalige  Vermehrung-  des  Actien-Capitals 
um  3  Millionen  Gulden  und  die  Aufnahme  eines  Anlehens  von  2  Millionen  Gulden,  zu  dessen 
Realisirung  in  der  geeignetsten  Weise  der  Verwaltungsrath  ermächtiget  wurde,  so  zwar,  dass 
das  Capital  künftig  auf  20  Millionen,  wovon   12  in  Actien  und  8  in  Anlehen,  sich  belaufen  wird. 

Die  Dampfschifl'fahrts-Gesellschaft  des  österreichischen  Lloyd,  aus  unscheinbaren  An- 
fängen sich  entwickelnd,  hat  sich  durch  die  Thätigkeit,  Gewandtheit  und  muthige  Ausdauer 
ihrer  Leitung-  nachgerade  zu  einem  so  wichtigen  Factor  des  österreichischen  Seehandels 
emporgeschwungen,  dass  ihr  dauernder  Bestand  und  ihre  den  wachsenden  Bedürfnissen  anse- 
passte  Entwicklung  zur  unerlässlichen  Bedingung  des  Gedeihens  des  österreichischen  Seehandels 
sich  gestaltet  hat.  Seit  einem  Jahrzehente  ist  in  der  Betreibung  des  Seehandels  eine  wesent- 
liche Aenderung  vor  sich  gegangen.  Die  Dampfschifffahrt,  früher  zunächst  auf  den  Personen- 
Transport  berechnet,  hat  seit  der  allgemein  gewordenen  Einführung  der  Schraubendampfer  den 
Transport  der  werthvollen  Gegenstände  des  Seeverkehres  fast  ausschliesslich  an  sich  gezogen, 
und  nimmt  bereits  einen  hervorragenden,  immer  grösserer  Ausbreitung:  entaeffenachenden  An- 
theil  an  dem  Verkehre  aller  dem  Welthandel  eröffneten  Seeplätze.  Dem  österreichischen  Lloyd 
ist  es  zu  danken,  dass  dieser  Aufschwung  sich  auch  in  den  österreichischen  Seehäfen  bemerkbar 
gemacht  hat,  und  obwohl  nicht  sämmtliche  Vortheile,  welche  den  Handels-Operationeu  zunächst 
mit  jenen  Ländern,  mit  denen  keine  oder  nur  eine  sehr  erschwerte  Verbindung:  zu  Lande 
besteht,  durch  die  beschleunigte  Communication  mittelst  der  regelmässigen  Dainpfbootfahrten 
zugehen,  sich  ziffermässig  ausdrückeu  lassen,  so  deuten  doch  auch  schon  die  in  Zahlen  nach- 
weisbaren Ergebnisse  auf  die  zunehmende  Wichtigkeit  des  durch  den  österreichischen  Lloyd 
vermittelten    Verkehres    in  Vergleichung    zu    dem    durch     die   Segelschifffahrt    bewerkstelligten 


l)   Allerhöchste  Enlsclilicssung-  vom  5.  Juni  1855.  Minist.  Erlass  vom  6.  Juni  1855. 


431 

hin.  Im  Durchschnitte  der  Jahre  1844 — 1846  umfasslen  die  in  Triest  eingelaufenen  Segel- 
Schiffe  43(5.000  Tonnen,  und  die  daselbst  eingelaufenen  Lloyd-Dampfer  49.800  Tonnen;  im 
Jahre  1855  war  die  Tonnenzahl  der  eingelaufenen  Segelschifte  auf  555.791  Tonnen,  jene  der 
Lloyd-Dampfer  auf  200.074  Tonnen  gestiegen,  wornach  sich  ihr  Antheil  an  der  gesammten 
Schifffahrtsbewegung  jenes  Hafens  von  dem  zehnten  auf  nahezu  den  vierten  Theil  erhoben 
halte.  Noch  auftauender  tritt  diese  Entwicklung  in  den  Vordergrund,  wenn  man  bloss  die 
Bewegung  der  österreichischen  in  Triest  eingelaufenen  Schifte  in's  Auge  fasst;  denn  während 
in  den  erwähnten  Epochen  die  Bewegung  der  österreichischen  Segelschiffe  sich  nur  von  325.000 
auf  338.000  Tonnen  vermehrte,  stieg  die  Bewegung  der  österreichischen  (Lloyd-)  Dampf- 
schiffe von  50.000  auf  200.000  Tonnen,  wornach  fast  die  gesammte  Vermehrung  der  einhei- 
mischen Sehifffahrtsbewegung  dem  österreichischen  Lloyd  zufiel. 

§.   109. 

Fortsetzung. 

Communications-Anstalten  (Eisenbahnen). 

Die  Ausbreitung-  der  Eisenbahnen,  oder  richtiger  die  Verbindung  der  einzelnen 
Linien  zu  einem  grossen  ganz  Mittel-Europa  umfassenden  Eisenbahnnetze,  bereitet 
eine  totale  Umwälzung  der  Verkehrsverhältnisse  vor,  und  bat  dieselbe  zum  Theile 
bereits  herbeigeführt.  Es  war  eine  glückliche  Fügung  für  Oesterreieb,  dass  sein  gewal- 
tiger innerer  Aufschwung  mit  dieser  Bildung  des  Schienenverkehrs  zusammenfiel. 

In  Oesterreieb.  wurde  die  erste  Eisenbahn  des  Continentes  (1827 — 1832)  erbaut, 
die  Pferdebahn  von  Budweis  nach  Linz.  Wenige  Jahre  nachher  traten  Privat-Gesell- 
schaften  zusammen,  welche  den  grossartigen  Bau  der  Kaiser-Ferdinands-Nordbahn  und 
der  Wien-Gloggnitzer  Bahn  unternahmen;  diese  beiden  Bahnen  gehen  von  Wien,  dem 
Central-Puncte  der  Monarchie,  aus,  und  bildeten  den  ersten  Stamm  des  österreichischen 
Eisenhahnnetzes.  Ein  eigentliches  System  der  österreichischen  Eisenhahnen  aber  wurde 
zuerst  durch  die  Allerhöchste  Erschliessung  vom  19.  December  1841  begründet, 
welche  die  österreichischen  Staatsbahnen  in's  Leben  rief  und  zugleich  die 
Hauptrichtungen  derselben  nach  Norden,  Süden,  Südwesten  und  Osten  (damals  noch 
mit  Ausschluss  der  ungrischen  Länder)  vorzeichnete.  Durch  diesen  ewig  denkwürdigen 
Beschluss  beurkundete  Oesterreieb,  dass  es  unter  den  grösseren  Staaten  zuerst  die 
Notwendigkeit  erkannte,  das  neue  grossartige  Verkehrsmittel  unter  den  unmittelbaren 
Einfluss  der  Staatsverwaltung  zu  stellen.  Wenn  auch  bei  der  Festsetzung  jenes 
Systemes  bereits  Rücksicht  auf  die  Richtung  des  Welthandels  von  der  Nordsee  nach 
dem  adriatischen  Meere  genommen  wurde,  so  fusste  das  System  dennoch  hauptsächlich 
auf  dem  Grundsatze,  die  einzelnen  Theile  des  Reiches  einander  näher  zu  bringen  und 
alle  enger  mit  der  Haupt-  und  Residenzstadt  zu  verbinden.  Diese  Rücksicht  war  die 
wichtigste,  sie  lag  zunächst  und  konnte  anfänglich  hei  dein  damals  noch  sporadischen 
Bestände  isolirter  Eisenbahn-Strecken  in  den  Nachbarländern  allein  maassgebend  sein. 

Das  System  wurde  rasch  und  so  kräftig  durchgeführt,  als  es  die  von  der  Finanz- 
Verwaltung  verfügbar  gemachten  Mittel  zuliessen;  es  wurde  aber  auch  äusserlich 
durch  den  Uehergang  mehrerer  Privat-Bahnen  in  das  Staatseigentum  vervollständigt. 
Gleichwie    nämlich   die    durch    Beengung    des  Geldmarktes    bedrängte  ökonomische 


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Lage  der  grossen  Privat-Bahnen  die  nächste  Veranlassung  zu  dem  Beschlüsse  der 
Erbauung  der  Staatsbahnen,  welche,  an  die  ersteren  anknüpfend,  deren  Ertrag 
bedeutend  erhöhen  mussten,  dargeboten  hatte,  so  wurde  ihnen  auch  in  der  späteren 
Zeit  die  bei  der  Regierung  nachgesuchte  Unterstützung  und  Hilfe  ertheilt.  Diess 
geschah  zuerst  durch  die  Creirung  eines  Staatsfondes  von  25  Millionen  Gulden,  aus 
dessen  Mitteln  Actien  der  Privat-Bahnen  gekauft  wurden,  um  das  Sinken  ihres 
Preises  unter  den  wahren  Werth  zu  hindern.  Als  hierauf,  unmittelbar  nach  den 
durch  die  Revolution  herbeigeführten  Erschütterungen  der  ökonomischen  Zustände, 
die  Privat-Bahnen  sich  ausser  Stande  sahen,  die  noch  zu  erbauenden  Strecken  zu 
vollenden  oder  den  Betrieb  auf  den  vollendeten  Bahnen  mit  Vortheil  zu  betreiben, 
boten  sie  ihr  Eigenthum  der  Regierung  zur  Abtretung  an,  worauf  letztere  einzu- 
gehen sich  um  so  eher  veranlasst  finden  konnte,  als  sie  sich  durch  die  Operationen 
jenes  Staatsfondes  bereits  im  Besitze  eines  grossen  Theiles  der  Actien  der  bezüglichen 
Bahnen  befand.  Auf  diese  Weise  gelangte  die  Staatsverwaltung  in  den  Besitz  der 
Krakau-oberschlesisehen ,  der  ungrischen  Central-Bahn,  der  Mailand-  Corner  und  der 
lombardisch-veuezianischen  Ferdinands-Bahn,  worauf  bald  auch  die  Erwerbung  der 
die  Endstrecke  der  südlichen  Staats-Eisenbahn  bildenden  Wien-Gloggnitzer  und  der 
Wiener-Neustadt-Oedenburger  Bahn  folgte.  Insoweit  jene  Bahnen  noch  unvollendet 
waren,  wurde  der  Weiterbau  in  energischen  Angriff  genommen  und  zum  grossen 
Theile  auch  zu  Ende  geführt. 

Obgleich  hierdurch  das  österreichische  Eisenbahn-System  eine  nicht  unbeträcht- 
liche Ausdehnung  erhielt,  war  trotzdem  die  Lage  Oesterreich's  in  Bezug  auf  Eisen- 
Bahnen  eine  ungünstige  geworden,  und  drohte  sich  immer  misslicher  zu  gestalten, 
wenn  nicht  durch  kräftige  Maassnahmen  der  Staatsverwaltung  dieser  Zustand  baldigst 
zum  Besseren  gewendet  worden  wäre.  Das  Ausland,  namentlich  das  benachbarte 
Nord-Deutsehland,  hatte  Oesterreich  durch  die  dort  gemachten  Fortschritte  des  Eisen- 
Bahnbaues  bedeutend  überholt,  und  die  Frage  des  rascheren  Fortbaues  war  nicht 
mehr  eine  Frage  der  Nützlichkeit,  sondern  eine  Frage  der  Notwendigkeit  geworden, 
die  eine  rasche  und  günstige  Lösung  erforderte,  sollte  nicht  der  Staat  von  schweren, 
später  kaum  wieder  gut  zu  machenden  Nachtheilen  betroffen  werden.  Die  Ursachen 
dieses  Zurückbleibens  Oesterreich's  in  dem  friedlichen  Wettkampfe  der  Ausbreitung 
der  Verkehrslinien  lagen  nahe.  Es  war  der  Finanz-Verwaltung  nicht  möglich,  grössere 
Summen  als  die  verausgabten  für  den  Bau  der  Staats-Eisenbahnen  aufzubringen ;  die 
gewaltige  Erschütterung  der  Bevolutions-Epoche  war  gleichfalls  nicht  geeignet,  den 
Eisenbahnbau  zu  fördern.  Die  hauptsächlichste  Ursache  des  Zurückbleibens  lag  aber 
darin,  dass  während  dieser  Periode  die  Privat-Thätigkeit  nicht  mit  jener  der  Staats- 
Verwaltung  zusammenwirkte  und  sonach  letzterer,  bei  äusserer  Beschränkung  ihrer 
Mittel,  die  Förderung  des  Eisenbahnbaues  allein  überlassen  blieb.  Die  Privat-Speculation 
ward  durch  eine  Allerhöchste  Entschliessung  vom  10.  Juli  1845  ferne  gehalten,  welche 
anordnete,  dass  bis  zum  Jahre  1850  keine  Concession  zu  neuen  Privat-Bahnen  ertheilt 
werden  sollte,  wornacb  sich  die  Privat-Thätigkeit  während  dieses  Zeitraumes  auf  den 
theilweisen  Weiterbau  der  bereits  früher  concessionirten  Linien  reducirte.    Aber  selbst 


433 

nach  Verlauf  jenes  Zeitraumes  betheiligte  sieh  die  Privat-Thätigkeit  nur  in  unter- 
geordneter Weise  bei  dein  Baue  neuer  Eisenbahnlinien,  wohl  zunächst  darum,  weil  die 
bestehenden  Coneessions-Gesetze  der  Speculation  ungünstigere  Bedingungen  und 
somit  weniger  Baum  darboten,  als  anderwärts  der  Fall  war.  Da  erkannte  die  Staats- 
verwaltung, dass  die  Zeit  gekommen  war,  wo  jedes  Hemmniss  mit  kräftiger 
Hand  beseitiget,  wo  ein  den  vorhandenen  Bedürfnissen  entsprechendes  vollstän- 
digeres Eisenbahnnetz  entworfen  und  der  Ausbau  der  Bahnen  innerhalb 
desselben  in  aller  Weise  gefördert  werden  musste.  Diese  Bedürfnisse  entstanden 
theils  aus  der  inneren  Lage  des  Reiches,  theils  aus  den  Beziehungen  zu  den  Nachbar- 
Ländern.  Die  Ost-Hälfte  des  Beiches  war  in  den  engsten  Verband  mit  den  übrigen 
Kronländern  getreten,  und  dadurch  die  der  Cultur  und  dem  Wohlstande  nicht  minder 
als  der  Machtstellung  und  der  Staatssicherheit  so  förderliche  Centralisation  der  obersten 
Verwaltung  durchgeführt  worden.  Diese  Länder  der  Ost-Hälfte  verlangten  aber  der 
Wohlthaten  der  Centralisation  und  der  Cultur,  namentlich  der  Verbesserung  der 
Verkehrsmittel,  theilhaftig  zu  werden,  und  hatten  ein  um  so  grösseres  Becht  darauf,  als 
in  dieser  Beziehung  während  ihrer  Sonderstellung  fast  nichts  geschehen  war,  als  ihre 
Fruchtbarkeit  und  sonstigen  Hilfsquellen  nur  der  Aufschliessung  bedürfen,  um  reich- 
lichen Ertrag  zu  gewähren,  und  als  sie  zu  der  Tragung  der  Staatslasten  mehr  als 
ruber  beigezogen  wurden.  Bei  dem  grossen  Mangel  an  Verkehrsmitteln  und  bei  der 
im  fruchtbaren  mittleren  und  südlichen  Theile  jener  Länder  vorkommenden  Kostspie- 
ligkeit der  Anlage  von  Landstrassen  wegen  mangelnden  Materials  ist  aber  die  Erbauung 
von  Eisenbahnen  das  einzige  und  sicherste  Mittel,  den  Wohlstand  zu  wecken.  Doch 
auch  die  anderen  Kronländer  bedurften  nicht  minder  eines  erweiterten  Systems  der 
Eisenbahnen.  Es  ist  eine  durch  die  Erfahrung  bewährte  Thatsache,  dass  die  Gebiete, 
durch  welche  Eisenbahnen  ziehen,  rasch  aufblühen  und  dass  der  Werth  des  Bodens 
und  der  Arbeit  daselbst  bedeutend  steigt,  und  mindestens  unter  den  producirenden 
Classen  die  Wohlhabenheit  zunimmt,  während  die  von  den  Eisenbahnlinien  entfernten 
Länderstrecken  der  Verarmung  entgegen  gehen.  Die  gestiegenen  Staatsausgaben 
erheischen  eine  Vermehrung  der  Einnahmen,  welche  nachhaltig  wieder  nur  durch  die 
Erhöhung  der  Steuerkraft  des  Volkes  erzielt  werden  kann.  Hierfür  aber  gibt  es  kein 
besseres  Mittel  als  die  Belebung  der  Industrie  und  des  Handels  und  sohin  auch  der 
Landwirtschaft,  welche  wieder  heutigen  Tages  zunächst  durch  wohlfeile  und  beschleu- 
nigte Coinmunications-Mittel  —  Eisenbahnen  und  Dampfschifffahrt  —  bedingt  ist. 

Wenn  aber  auch  die  Eisenbahnen  nicht  die  angedeuteten  unschätzbaren  Vor- 
theile  für  den  Staat  darböten,  so  musste  eine  weise  und  vorschauende  Regierung  sich 
zu  dem  Baue  oder  zur  Förderung  desselben  entschliessen,  sobald  die  übrigen  (namentlich 
die  benachbarten)  Staaten  in  der  Anlage  derselben  rasch  vorangehen.  Geschähe  dieses 
nicht,  würde  im  Falle  eines  Krieges  der  Kriegsschauplatz  jedesmal  in  das  Inland  ver- 
legt werden,  da  die  feindlichen  Heere  rascher  an  die  Staatsgränze  vordringen  könnten, 
als  die  österreichischen  an  die  jenseitige;  ferner  würde  der  Welthandel  in  andere 
Bahnen  geleitet  werden,  und  bekanntlich  lasst  sich  dieser  nicht  leicht  in  die  frühere 
Richtung  zurückführen,  wenn  er  einmal  eine  neue  eingeschlagen  hat. 

I.  55 


434 

Stand  der  Entschluss  fest,  im  Baue  der  Eisenbahnen  das  Versäumte  nachzuholen 
und  thatkräftig  den  Fortbau  zu  betreiben,  so  war  unter  den  obwaltenden  Umständen 
zweierlei  erforderlich.  Es  musste  eine  Reform  der  bestehenden  Gesetzgebung'  in 
Bezug  auf  die  Concessions-Ertheilung  für  Privat-Eisenbahnen  stattfinden,  und  ein 
Eisenbahnnetz  für  den  gesammten  Kaiserstaat  entworfen  werden,  welches  allen 
hierbei  in  Betracht  kommenden  Anforderungen  genügte  und  den  Unternehmungs- 
lustigen die  Linien  bezeichnete,  auf  deren  Ausbau  sie  ihre  Speculation  richten  konnten. 
Das  erste  geschah,  indem  durch  das  neue  Concessions-Gesetz  vom  14.  Sep- 
tember 1854  die  bis  dahin  vorgeschriebenen  weitläufigen  Förmlichkeiten,  welche  bei 
Erlangung  einer  solchen  Concession  beobachtet  werden  mussten,  bedeutend  vereinfacht 
und  abgekürzt  wurden,  indem  das  Maximum  der  Concessions-Dauer  von  50  auf  90 
Jahre  hinausgerückt,  und  den  Privaten  die  Aussicht  auf  eine  sichere  und  lohnendere 
Betriebsrente ,  bei  wichtigen  Linien  selbst  durch  eine  Zinsen-Gewährleistung  oder 
sonstige  Betheiligung  der  Staatsverwaltung,  eröffnet  ward.  Hierbei  konnte  letztere 
sich  zugleich  den  gehörigen  Einfluss  auf  die  Feststellung  der  Tarife  wahren,  welcher 
nothwendig  ist,  um  das  Interesse  des  Verkehres  gegen  allfällige  Uebergrilfe  der  Privat- 
Speculation  der  Eisenbahn-Gesellschaften  sicher  zu  stellen. 

Unmittelbar  hierauf  (10.  November  1854)  erfolgte  die  Bekanntmachung  des 
Allerhöchst  genehmigten  Eisenbahnnetzes  für  die  Monarchie.  Bei  der  Entwerfung 
desselben  ging  man  von  dem  Grundsatze  aus,  nicht  nur  alle  Kronländer,  je  nach 
ihren  Bedürfnissen,  möglichst  gleiehmässig  zu  bedenken,  sondern  auch  im  Allgemeinen 
jene  Zwecke,  welche  durch  die  Anlage  der  Eisenbahnen  im  Interesse  des  Staates 
und  des  Volkshaushaltes  verfolgt  wei'den  sollen,  zu  erreichen.  Sonach  wurden  dabei 
die  strategischen,  die  administrativen,  die  Handels-  und  die  industriellen  Bedürfnisse 
erwogen,  und  in  Folge  dessen  ein  System  von  Bahnlinien  zusammengestellt,  welche 
die  gesammten  Kronländer  nach  allen  Richtungen  durchkreuzen,  und,  an  die  aus- 
wärtigen Bahnen  anknüpfend,  ihren  Mittel-  und  Schwerpunct  in  der  Reichs-Haupt- 
stadt  finden. 

Ueberraschend  und  alle  Erwartungen  übersteigend  waren  die  unmittelbaren 
Folgen  dieser  Verfügungen  der  Regierung.  Denn  noch  sind  kaum  zwei  Jahre  seit  der 
Bekanntmachung  derselben  verflossen ,  und  schon  sind  seit  dieser  kurzen  Zeit  fast 
alle  in  dem  entworfenen  Eisenbahnnetze  enthaltenen  32  neuen  Linien  mit  einer 
Gesammtlänge  von  744  Meilen  (wozu  überdiess  mehrere  neue  Linien  kamen)  bis 
Ende  des  Jahres  1856  behufs  ihrer  Anlage  in  Verhandlung  gelangt,  und  zum  Theile 
selbst  in  Bau-Angriff  genommen,  so  dass  gegenwärtig  644  Meilen  Eisenbahnen  bereits 
im  Betriebe  oder  doch  im  Baue  stehen,  588%  Meile  definitiv  concessionirt ')  sind 
und  für  328%  Meile  die  vorläufige  Concession  erfolgt  ist  oder  vom  Staate  die  Pro- 
jecte  vorbereitet  werden.    Die  Gesammtsumme  der  Eisenbahnen,  deren  Ausführung  in 


')  Hiervon  erhielten  bereits  die  definitive  Allerhöchste  Concession  481  Meilen;  für  die  übrigen  10?1  ,s  Meile 
sind  die  Verhandlungen  geschlossen,  und  es  wird  nur  noch  der  Allerhöchsten  Genehmigung  des  Ergeb- 
nisses derselben  entgegengesehen,  welche  demnächst  erfolgen  dürfte. 


435 

Oesterreich  gegenwärtig'  bewerkstelliget  ist  oder  beabsichtiget  wird,  beträgt  demnach 
nicht  weniger  als  1.561  Meilen1),  während  im  Beginne  des  Jahres  1854  die  Länge  der 
im  Betriebe  befindlichen  324,  der  im  Baue  begriffenen  131,  jene  der  in  Vorbereitung 
stehenden  69  und  die  Gesammtliinge  der  österreichischen  Eisenbahnen  524   Meilen 
ausmachte.  Von  den  900  Meilen  neu  projeetirter  und  definitiv  oder  vorläufig  concessio- 
nirter  Eisenbahnen    können    450  Meilen,  somit  genau  die   Hälfte,   als  für   den  Bau 
bereits  gesichert  angesehen  werden,    während  bei  anderen  diess   in   nächster  Zukunft 
erfolgen  dürfte.     Hierbei  sind  aber  weder  die  bereits  im  Betriebe  stehenden    4123/4 
Meilen,  noch  die  im  Baue  begonnenen  231 'A  Meile,  so  wie  die  von  der  Staatsverwal- 
tung dafür  vorbereiteten  65  Meilen  mitgerechnet,   so   dass  die  Gesammtheit  dieser 
Linien  ihrer  Länge  nach  nahezu  ausreicht,  das  ganze  Eisenbahnnetz,  wie  es  ursprüng- 
lich entworfen  und  später  vervollständiget  wurde,  auszufüllen.  Bei  den  für  die  voraus- 
sichtliche   Rentabilität   dieser   Balinen  so    ungemein  günstigen  Umständen   wird  der 
Ausbau  derselben  nur  durch  die  Möglichkeit,  die  ausserordentlich  bedeutenden  hierfür 
erforderlichen  Geldmittel  aufzubringen,  innerhalb  bestimmter  Gränzen  gehalten  werden. 
Dem  angenommenen  Grundsatze,  der  Privat-Thätigkeit  bei  der  Anlage  und  dem 
Betriebe  der  Eisenbahnen  den  freiesten  Spielraum  zu  lassen,  entsprechend,  wurden  in 
der  neuesten  Zeit  mehrere   zum  Theile  bereits  eröffnete,  zum  Theile  noch  im  Baue 
begriffene     Staatsbahnen    an    Privat-Gesellschaften    überlassen.     So     übernahm    die 
österreichische  Staats-Eisenbahn-Gesellschaft  im  Beginne  des  Jahres  1855  den  Betrieb 
der  nördlichen  und  der  südöstlichen,  sowie  der  Banater  Montan-Eisenbahn,  mit  der 
Verpflichtung,  die  südöstliche  Staatsbahn  mittelst   einer  Anknüpfung   an  die  Montan- 
Bahn  bis  an  die  Donau  unweit  der  türkischen  Gränze  zu  führen.  In  Folge  eines  mit  der 
Allerhöchsten  EntSchliessung  vom  17.  April  1856  genehmigten  Vertrages  wurde  die 
lombardisch-venezianische  Staatsbahn  an  eine  andere  Gesellschaft  von  Capitalisten  über- 
geben, welche  sich  verbindlich  machte,  das  dortige  Bahn-System  so  wie  die  italienische 
Central-Bahn  auszubauen,  und  ersteres  mit  der  südlichen  Staatsbahn  in  unmittelbare  Ver- 
bindung' zu  bringen.  Ebenso  ist  kürzlich  die  Ueberlassung  der  Staats-Eisenbahnstrecke 
von  Szolnok  nach  Debreczin  und  Grosswardein  an  die  Theiss-Bahngesellschaft,  welche 
ein  vollständiges  Eisenbahn-System  im  östlichen  Ungern  auszuführen  beabsichtigt,  er- 
folgt. Eine  gleichartige  Uebertragung  an  die  Gesellschaft  der  Kaiser-Ferdinands-Nord- 
bahn  bezüglich  der  östlichen  Staatsbahn  fand  durch  die  Allerhöchste  EntSchliessung 
vom  3.  Januar  1857  Statt.  Dabei  verpflichtete  sich  die  erwähnte  Gesellschaft,  diese 
Bahn  un verweilt  bis  nach  Przemysl  auszubauen,  wo  eine  an  galizische  Grundbesitzer 
und  deren  Genossen  concessionirte  Eisenbahn  an  dieselbe  anknüpfen  wird,  durch  welche 
das  galizische  Eisenbahn-System  seine  Vervollständigung  vermittelst  der  Verlängerung 
der  Linie  nach  Lemberg  und  von  da  einerseits  bis  an  die  russische  Gränze  jenseits  von 
Brody  und  andererseits  über  Czernowitz  bis  an  die  moldauische  Gränze  finden  wird. 


')  Hierzu  kommen  noch  jene  projeelirte  Bahn-Unternehmungen,  für  welche  die  vorlaufige  Concession  bereits 
angesucht  aber  noch  nicht  erlheilt  worden  ist,  die  nach  Abrechnung  der  mit  andern  bereits  concessio- 
nirten  Bahnen  zusammenfallenden  Strecken  eine  Länge  von  238  Meilen  umfassen. 

55  * 


436 

Ferner  steht  in  naher  Aussicht,  dassdie  Staats-Eisenhahnstrecke,  welche,  bei  Steinbrück 
sich  von  der  südlichen  Staatshahn  abzweigend,  nach  Agram  gebaut  wird,  einer  Gesell- 
schaft von  Grundbesitzern  und  Capitalisten  zum  Behufe  ihrer  Weitertührung  nach 
Sissek  und  eventuell  nach  Karlstadt  und  Vukovär  übergeben  wird,  wie  auch  eine  an- 
dere Gesellschaft  von  Capitalisten  sich  um  die  Ueberlassung  der  im  Baue  begriffenen 
Staats-Eisenbahnstrecken  von  Verona  nach  Botzen  und  von  der  bäurischen  Gränze  bei 
Kufstein  nach  Innsbruck  bewirbt  und  dabei  die  Verbindung  derselben  durch  eine  von 
Innsbruck  nach  Botzen  anzulegende  Eisenbahn  zu  bewerkstelligen  sich  erbietet.  Durch 
diesen  Uebergang  von  Staatsbahnen  in  Privat-Hände  wird  nicht  nur  ein  beschleunigter 
Ausbau  dieser  Bahnen  herbeigeführt,  die  einheimische  Intelligenz  und  Erfahrung  durch 
die  fremde  verstärkt,  sondern  es  wird  durch  die  zufliessenden  auswärtigen  Capitalien  auch 
der  Stand  des  inländischen  Geldmarktes  verbessert  und  der  Staatsverwaltuno-  das  Mittel 
geboten,  den  Ausbau  der  Bahnen  auf  den  ihr  vorbehaltenen  Linien  desto  rascher  zu 
betreiben,  wodurch  der  National-Wohlstand  in  allen  Richtungen  gefördert  wird.  Hier- 
mit aber  ist  der  Anstoss  zu  einer  Entwicklung  der  volkswirtschaftlichen  Zustände 
gegeben,  deren  Folgen  schon  in  dem  kurzen  seither  verflossenen  Zeiträume  alle  Er- 
wartungen überstiegen,  deren  Endergebnisse  aber  sich  jeder  Berechnung  entziehen, 
wenn  gleich  ein  dadurch  herbeizuführender  gänzlicher  Umschwung  aller  ökonomischen 
Verbältnisse  Oesterreich's  schon  jetzt  in  Aussicht  gestellt  werden  kann.  Denn  wenn 
schon  die  verbesserten  Communications-Mittel,  insbesondere  die  Eisenbahnen,  überhaupt 
geeignet  sind,  das  Gedeihen  der  Gewerbsthätigkeit  und  des  Handels  mächtig  zu  fördern, 
so  ist  der  durch  sie  herbeigeführte  Aufschwung  doch  in  jenen  Ländern  am  fühlbar- 
sten, in  welchen  wie  in  Oesterreich  der  Hauptreichthum  durch  die  Bodcn-Production 
(da  diese  nur  bei  der  Möglichkeit  eines  massenhaften  Transportes  zur  höchsten  Blüthe 
gelangen  kann)  gebildet  wird,  namentlich  wenn  es  in  diesen  Ländern,  wie  in  Ungern, 
selbst  an  den  gewöhnlichen  Strassen  gebricht. 

Das  Eisenbahnwesen  erhielt  jedoch  nicht  allein  eine  überraschend  schnell 
anwachsende  äussere  Entwicklung  in  Oesterreich;  die  Fortschritte,  welche  hier  wäh- 
rend der  letzten  Jahre  in  der  Technik  des  Eisenbahnbaues  und  Betriebes  eemacht 
wurden,  sind  noch  erheblicher,  und  reichen  jedenfalls  mit  ihren  Folgen  weit  über 
die  Gränzen  des  Beiches.  Es  sind  namentlich  die  Staats-Eisenbahnbauten  in  dem 
engen  Defile  der  Save  nächst  Steinbrück,  am  Semniering  nächst  Gloggnitz  und  ganz 
neuerlich  am  Karst  in  der  Nähe  von  Triest,  welche  nicht  nur  die  grossartigsten  Con- 
structionen  in  ungewöhnlicher  Ausdehnung  aufzuweisen  haben ,  sondern  welche  auch 
bisher  für  unbesiegbar  gehaltene  Schwierigkeiten  glücklich  besiegten ,  und  einen 
Triumph  der  Wissenschaft  über  die  spröden  Naturkräfte  begründen.  Die  südliche 
Staatsbahn  übersteigt  die  Alpen  zweimal,  zuerst  die  Central-Alpenkette  am  Sem- 
mering,  wo  die  Eisenbahn  in  einer  Entwicklung  von  nur  vier  Meilen  eine  Höhe  von 
1.460  Fuss  erklimmt,  sodann  überwältigt  sie  die  juliseben  Alpen  in  ihrer  Ausbreitung 
von  Laibach  bis  Triest.  Insbesondere  bildet  die  Semmering-Bahn,  der  fast  von  allen 
Eisenbahn-Technikern  Europa's  besuchte  Zielpunct  ihrer  Wanderungen,  eine  beinahe 
ununterbrochene  fortlaufende  Reihe  von  Kunsthauten  jeglicher  Art;  fünfzehn  Tunnels, 


437 

wovon  der  Haupt-Tunnel  in  der  Ausdehnung  einer  englischen  Meile  von  0 esterreich 
nach  Steiermark  reicht,  grossartige,  zum  Theile  aus  zwei  Stockwerken  bestehende 
Viaduete  zur  Uebersetzung  steiler  Abgründe,  tiefe  Felseneinschnitte,  vorzüglich  aber 
die  bis  dahin  noch  nirgends  vorgekommene  gleichzeitige  Bewältigung  der  drei  bedeutend- 
sten Schwierigkeiten,  nämlich  die  grösste  bisher  angewendete  Steigung  von  1  :  40  ver- 
bunden mit  der  stärksten  Krümmung  von  100  Klaftern  Radius,  und  dieses  alles  auf 
einem  schlank  in  die  Lüfte  ragenden  Viaduete  —  bilden  für  den  Sachkundigen  den 
Gegenstand  der  Bewunderung.  Der  Vorstand  der  k.  k.  Central-Direction  für  Eisen- 
Bahnbauten.  Ministerial-Rafh  Ritter  von  Ghega.  welcher,  unbeirrt  durch  die  seinem 
Entwürfe  entgegengesetzten  Beurtheilungen ,  den  Bau  der  Semmering-Bahn  energisch 
durchführte,  erwarb  sich  dadurch  vollen  Anspruch  auf  die  ihm  allseitig  zu  Theil 
gewordene  Anerkennung.  Als  diese  Gebirgsbahn  ihrer  Vollendung  entgegen  ging, 
und  man  für  die  Einleitung  des  Betriebes  auf  derselben  bedacht  sein  musste,  schrieb 
der  Handels-Minister  Freiherr  von  Brück  einen  Preis  von  20.000  Dueaten  für  die 
geeignetste  Locomotive  neuer  Construction  aus ,  da  die  bisherigen  stärksten  Loco- 
motive  keine  hinreichende  Zugkraft  auf  jener  steilen  Bahn  ausübten.  Es  bewarben 
sich  vier  Locomotiv-Fabriken  mit  ihren  beigestellten  Locomotiven  um  den  Preis, 
welcher  auch  einer  derselben ,  die  das  Programm  erfüllt  hatte ,  zuerkannt  wurde. 
Gleichwohl  entsprach  die  Preis-Locomotive  den  Anforderungen  eines  geregelten 
Betriebes  nicht.  Da  gelang  es  dem  k. k.  technischen  Rathe  Enger  th,  welcher  die  Ver- 
suche mit  jenen  Locomotiven  abzuführen  hatte,  mit  Benützung  der  hierbei  beobach- 
teten Neuerungen  eine  Gebirgs-Locomotive  zu  construiren,  welche  den  Anforderungen 
des  Dienstes  auf  dem  Semmering  vollkommen  entspricht,  welche  sogleich  auch  in 
Frankreich,  der  Schweiz  und  Deutschland,  insbesondere  bei  Bahnen  mit  starken 
Steigungen,  Eingang  gefunden  hat  und  auf  der  Pariser  Industrie-Ausstellung  der  höch- 
sten Anerkennung  würdig  befunden  wurde.  Es  sind  demnach  österreichische  Ingenieure, 
welche ,  und  zwar  durch  ihre  Verwendung  bei  den  grossartigen ,  von  der  Regierung 
unternommenen  Eisenbahn-Anlagen,  einen  neuen  und  sehr  belangreichen  Fortschritt 
in  der  Technik  des  Eisenbahnbaues  und  Betriebes  herbei  geführt  haben. 

Die  in  den  letzten  Jahren  concessionirten  Bahnen  stehen  noch  im  Beginne 
des  Baues,  und  es  wird  grossentheils  die  Aufbringung  der  hierfür  erforderlichen 
Geldmittel  der  nächsten  Zukunft  anheim  fallen.  Nichts  desto  weniger  sind  die  bis- 
her für  den  Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahnen  in  Oesterreich  bereits  aufgewen- 
deten Geldmittel  sehr  bedeutend,  und  es  wurden  namentlich  in  den  letzten  Jahren 
sehr  beträchtliche  Ausgaben  hierfür  bestritten.  Seit  dem  Beginne  des  Eisenbahn- 
Baues  im  Jahre  1825  bis  zu  Ende  des  Jahres  1856  wurde  für  Eisenbahnzwecke 
die  sehr  ansehnliche  Summe  von  371 '/2  Million  Gulden  verwendet;  hiervon  entfiel  auf 
die  Periode  der  ersten  vier  und  zwanzig  Jahre  bis  Ende  1848  131%  Million,  und  auf 
die  letzten  acht  Jahre  1849 — 1856  240'/4  Million  Gulden.  Den  Hauptantheil  an  die- 
sem Aufwände  nahm  die  Staatsverwaltung  mit  291  Millionen  Gulden,  wornach  für 
die  Privat-Eisenbahnen  nur  noch  die  Summe  von  801  /,  Million  erübrigt.  Allerdings 
beläuft  sich  die  von  Privat-Gesellschaften  für  Eisenbahner,  aufgewendete  Gesammt- 


438 

summe  auf  139'/4  Million  Gulden1),  wovon  inzwischen  der  Betrag  von  583/4  Millionen 
auf  jene  Privat-Bahnen  entfallt,  welche  durch  Kauf  von  der  Staatsverwaltung  erworben 
wurden.  In  der  nächsten  Zukunft  wird  sich  dieses  Verhältniss  in  veränderter  Weise 
herausstellen,  nachdem  der  grösste  Theil  der  Staatsbahnen  an  die  Privaten  über- 
lassen wurde,  oder  demnächst  überlassen  zu  werden  bestimmt  ist;  immer  aber 
wird  die  für  diese  Communications-Mittcl  aufgewendete  Reihe  von  Millionen  wohl- 
thätig  und  neu  belebend  für  den  Aufschwung  des  Verkehres  wirken ! 

Um  die  während  der  Jahre  1848 — 1856  im  Eisenbahnwesen  des  Kaiserstaates  erzielten 
Fortschritte  übersichtlich  nachzuweisen ,  erscheint  es  angemessen,  vorerst  die  in  diesem  Zeit- 
Abschnitte  dem  Verkehre  neu  eröffneten  Bahnstrecken  aufzuführen,  sohiu  die  in  dem  Umfange 
der  Staats-Eisenbahnen  vor  sich  gegangenen  Aenderungen  zu  erwähnen,  worauf  die  Reformen 
in  der  bezüglichen  Gesetzgebung  und  die  in  Folge  derselben  eingeleiteten  Unternehmungen 
zum  Zwecke  von  Eisenbahnbauten  dargestellt  und  die  wichtigsten  technischen  Leistungen, 
welche  in  diesem  Fache  bewerkstelliget  wurden,  besprochen  werden,  woran  sich  eine  Nachweisung 
der  für  den  Bau  von  Eisenbahnen  in  Oesterreich  bisher  verausgabten  Summen  reiht. 

Die  neu  eröffneten  Strecken  gehörten  theils  Privat-B  ahnen,  theils  den  Staats-Bahnen 
an.  Die  Kaiser-Ferdinauds-Nordbahn  (welche  überdiess  in  den  Jahren  1852  und  1853  das  zweite 
Geleise  auf  ihrer  Strecke  von  Gänserndorf  bis  Lundenburg  legte  und  eben  damit  sich  beschäftigt, 
dasselbe  bis  Oderberg  zu  verlängern)  erweiterte  ihre  Linien  im  Jahre  1848  um  2%  Meile 
durch  die  Strecke  von  Gänserndorf  nach  Marehe«'"-  zum  Anschlüsse  an  die  un<rrische  Central- 
Bahn  und  um  l/3  Meile  durch  die  Strecke  von  Oderberg  an  die  preussische  Gränze  zum  An- 
schlüsse an  die  preussischen  Bahnen.  Neuerdings  fand  zu  Ende  1855  die  Eröffnung  der 
Flügelbahn  von  Schönbrunn  nach  Troppau  auf  eine  Strecke  von  4  Meilen  und  die  Vollen- 
dung der  11  Meilen  langen  Strecke  von  Oderberg  nach  Oswiecim  (einschliesslich  der  Flügelbahn 
von  Dzieditz  nach  Bielitz)  zum  Anschlüsse  an  die  östliche  Staatsbahn  Statt,  wovon  die  Strecke 
von  Oderberg  bis  Dzieditz  und  die  Flügelbahn  von  da  nach  Bielitz  noch  im  December  1855, 
die  Strecke  von  Dzieditz  nach  Oswiecim  aber  am  1.  März  1856  dem  Verkehre  überleben 
wurde.  Von  der  gegenwärtig  der  k.  k.  Staats-Eisenbahn-Gesellschaft  gehörigen  Wien-Raaber 
Bahn  wurde  im  December  1855  die  Strecke  von  Brück  an  der  Leitha  bis  Raab,  10  Meilen,  und 
im  August  1856  jene  von  Raab  nach  Neu-Szöny,  4  Meilen  lang,  dem  Betriebe  übergeben.  Die 
ungrische  Central-Bahn  eröffnete  im  Jahre  1848  die  Strecke  von  Marchegg  bis  Pressburg 
(2y2  Meile).  Im  Jahre  1849  erfolgte  die  Verlängerung  der  von  Mailand  nach  Monza  führen- 
den Bahn  bis  nach  Camerlata  nächst  Como,  in  einer  Strecke  von  4'/3  Meile,  sowie  auch  die 
lombardisch-venezianische  Ferdinands-Bahn  in  demselben  Jahre  um  6  Meilen  von  Vicenza  nach 
Verona  und  im  Jahre  1S51  um  5  Meilen  von  Verona  nach  Mantua  (wozu  später  die  Verbin- 
dungsbahn zwischen  den  beiden  Bahnhöfen  von  Verona  kam),  dann  um  2ys  Meile  von  Mestre 
nach  Treviso  verlängert  wurde.  Ausserdem  gelangten  noch  mehrere  Kohlenbahnen  zur  theil- 
weisen  Eröffnung,  wie  die  i/-i  Meile  lange  Westenholz'sche  Flügelbahn  von  Dabrowa  nach 
Szczakowa,  die  Strecke  von  Thomasroith  nach  Hohenbaumgarten  (1848),  und  von  dort  bis 
an  die  Linz-Salzburger  Landstrasse  nächst  Attnang  (1855),  der  Traunthaler  Kohlengewerk- 
schaft gehörig  (l3/*  Meilen),  die  1%  Meile  lange  Strecke  von  Wolfsegg  nach  Breiten- 
schützing  (1854),  dem  Grafen  St.  Julien  gehörig  (die  letzteren  zwei  Strecken  in  Oester- 
reich ob  der  Enns),    die  Bahn    von    der    Eisenhahn-Station    Hraslnik    nächst    Cilli    bis    zu    den 


')  Mit  Hinzurechnung-  der  von  der  Staats-Eisenbahn-Gesellschaft  und  von  der  lombardisch-venezianischen 
Eisenbahn-Gesellschaft  in  den  Jahren  1855  und  185G  auf  die  conccssionirlen  Strecken  verwendeten 
Summen  von  12  Millionen  Gulden  steigert  sich  dieser  Beirag  auf  151 V«  Million  Gulden. 


439 

dortigen  i/i  Meile  entfernten  Kohlengruben  (1849),  endlich  die  erste  Strecke  der  Fünfkirehen- 
Mohäcser-Bahn  von  den  Kohlengraben  (Geszlenyös)  nach  Üszög-,  yk  Meilen  lang  (1854);  alle 
diese  Kohlenbahnen  werden ,  die  letztere  (und  demnächst  die  Westenholz'sche)  ausgenommen, 
mit  Pferden  betrieben.  Die  für  den  Locomotiv-Betrieb  eingerichtete  Kohlenbahn  von  Kladno 
bis  an  die  Moldau  nächst  Kralup  (2'/>  Meile)  wurde  ebenso  wie  jene  von  Rossitz  nach  Brunn 
(3  Meilen)    kürzlich  (1856)    dem  Betriebe  übergeben. 

Weit  rascher  erfolgte  der  Ausbau  der  Staats-Eisenbahnen  in  diesem  Zeilabschnitte. 
Der  nördlichen  Staatshahn  wurde  die  Strecke  von  Brunn  nach  Trübau  (12  Meilen),  wodurch 
der  9  Meilen  betragende  Umweg  über  Olmülz  erspart  wird,  beigefügt  (1849),  und  dieselbe 
erhielt  ihre  volle  Ausdehnung  durch  die  Verlängerung  von  Prag  nach  Aussig  (14  Meilen) 
im  Jahre  1850  und  von  da  über  Bodenbach  bis  zur  sächsischen  Gränze  (41,/.  Meile)  im 
Jahre  1851.  Die  südliche  Staats-Eisenbahn  erhielt  im  Jahre  1849  ihre  Verlängerung  von 
(.'Uli  nach  Laibach  (11  >/3  Meile),  und  die  Lücke  zwischen  Gloggnitz  und  Mürzzuschlag  wurde 
durch  die  merkwürdige  Bahnstrecke,  welche  den  Semmering  übersteigt  (5%  Meile),  ausge- 
füllt (1854).  Als  die  ungrische  Central-Bahn  (wie  sogleich  zu  erwähnen)  an  den  Staat  über- 
ging, bestand  sie  aus  dem  Theilstücke  von  Marchegg  nach  Pressburg  (2%  Meile)  und  der 
Strecke  von  Waitzen  über  Pest  nach  Szolnok  (18  Meilen).  Zur  südöstlichen  Slaats- 
Eiseubahn  umgewandelt ,  wurden  im  Jahre  1850  die  Endpuncle  Pressburg  und  Waitzen  durch 
den  Ausbau  der  Zwischenstrecke  verbunden  (23J/3  Meile)  und  von  Czegled  aus  die  Bahn  im 
Jahre  1853  bis  Felegyhäza  (7'/3  Meile)  und  im  Jahre  1854  von  da  bis  Szegediu  (TVa  Meile) 
weiter  geführt.  Die  aus  der  ehemaligen  Krakau-oberschlesischen  Bahn  entstandene  östliche 
Staatsbahn  erhielt  ihre  Verlängerung  von  Krakau  über  Bochuia  und  Tarnöw  nach  Delnca 
(15  Meilen)  in  der  Richtung  gegen  Lemberg,  ferner  durch  den  Flügel  von  Trzehinia  nach 
Oswiecim  zum  Anschlüsse  an  die  Kaiser-Ferdinands-Nordbahn  (3  Meilen) ;  die  Eröffnung  dieser 
beiden  Bahnstrecken  ist  am  1.  31ärz  1856  erfolgt.  Im  Banate  wurde  die  zunächst  zur  Ver- 
führung der  Oraviczer  Kohlen  an  die  Donau  bestimmte  (neuerlich  der  Staats-Eisenbahn-Gesell- 
schaft überlassene)  3Iontan-Bahn  von  Oravicza  nach  Basiasch  (8  Meilen)  erbaut,  und, 
nachdem  sie  bereits  seit  1854  für  den  Kohlen-Transport  benützt  wurde,  am  1,  November  1856 
dem  Betriebe  vollständig  übergeben.  Seil  die  lombardisch-venezianische  Ferdinands-Bahn 
an  den  Staat  abgetreten  worden,  schritt  die  Vervollständigung  ihrer  Linien  durch  Hinzufügung 
der  Strecke  von  Verona  über  Brescia  nach  Coccaglio  (11  Meilen)  im  Jahre  1854,  und  von 
Treviso    über  Pordenone  nach  Casarsa  (9>/3  Meile)  im  Jahre  1855  bedeutend  vor. 

Gegenwärtig  sind  auf  den  (bisherigen)  Staats-Eisenbahnen  im  Baue  begriffen:  nebst 
der  Verbindungs-Bahn  vom  Bahnhofe  der  südlichen  Staats-Eisenbahn  bis  zu  jenem  der  Nord- 
bahn in  Wien  (1  Meile),  wovon  der  Theil  von  ersterem  Bahnhofe  bis  zum  Hauptzollainte  im 
Jahre  1857  zur  Vollendung  gelangt,  die  Strecke  von  Laibach  nach  Triest  (19  Meilen),  welche 
im  Jahre  1857  fahrbar  hergestellt  werden  wird ,  von  Steinbrück  bis  Agram  (10  Meilen), 
eine  Seitenbahn  der  südlichen  Staats-Eisenbahn ,  welche  an  eine  Privat-Gesellschaft  überlassen 
wird  und  von  derselben  bis  Sissek  und  Vukovär,  dann  nach  Karlstadt  weiter  geführt  werden  soll, 
ferner  jene  (seither  an  die  Theiss-Bahngesellschaft  übergegangene)  von  Szolnok  nach  Debreczin, 
mit  der  Seitenbahn  von  Püspök-Ladäny  nach  Grosswardein  (25  Meilen) ,  die  an  die  Staats-Eisen- 
bahn-Gesellschaft gefallene  und  von  ihr  zum  Ausbau  übernommene  Strecke  von  Szegedin  nach 
Temesvär  (14%  Meile),  die  auf  Kosten  der  Donau-Dampfschifffahrts-Gesellschaft  erbaute  Bahn 
von  Fünfkirchen  (Üszög)  nach  Mohacs  (7l/3  Meile),  die  Fortsetzung  der  (nunmehr  der  Staats- 
Eisenbahu-Gesellschaft  gehörigen)  Montan-Bahn  von  Oravicza  nach  Steierdorf  (6  Meilen),  dann 
die  Verlängerung  der  (sofort  an  die  Kaiser-Ferdinands-Nordbahn- Gesellschaft  übergehenden) 
östlichen  Staats-Eisenbahn  von  Debica  bis  Rzeszöw  (6  Meilen),  nebst  den  Flügelbahnen  von 
Bierzanow  nach  Wieliczka  ('/,  Meile),  von  Podleze  nach  Niepolomice  an  der  Weichsel  (i/o  Meile) 
und  der  (nun  vollendeten)  Kohlenbahn  von  Szczakowa  nach  Jaworzno  (1  Meile),  dann    die   der 


uo 

lombardisch-venezianischen  Gesellschaft  abgetretenen  Strecken  von  Coccaglio  nach  Bergamo 
(4  Meilen)  und  von  Casarsa  bis  Udine  (41/.,  Meile),  ferner  die  Bahn  von  Verona  nach  Botzen 
(19'/o  Meile),  endlich  jene  von  Innsbruck  bis  zur  bairischen  Grunze  jenseits  Kufstein  (10  Meilen). 
Ausserdem  waren  von  der  Staatsverwaltung  die  Vorarbeiten  für  mehrere  unten  im  Detail 
zu  erwähnenden  Eisenbahnsfrecken  begonnen,  welche  zur  Verbindung  bereits  bestehender  Linien 
oder  zur  Verlängerung  derselben  bestimmt  sind;  die  Gesammtlänge  beträgt  1 83 '/i  Meile,  wovon 
inzwischen  seither  llS'/j  Meile  an  Privat-Unternehmungen  übergegangen  sind  oder  demnächst 
übergehen  werden,  und  65  Meilen  im  Besitze  der  Staatsverwaltung  verbleiben. 

Von  den  (ursprünglichen)  Privat-Bahnen  standen  zu  Ende  des  Jahres  1856  im  Baue  die 
Verbindungsbahn  von  Temesvär  bis  an  die  Oravicza-Basiascher  Bahn  bei  Jassenova  (13  Meilen), 
der  Staats-Eisenbahn-Gesellschaft  gehörig,  die  Gratz-Köflacher  Kohlenbahn  (5  Meilen),  die 
Beichenberg-Zittauer  Bahn  (bis  an  die  Landesgränze  3  Meilen),  die  Reichenberg-Pardubitzer 
Bahn  mit  der  Flügelbahn  nach  Schwadowitz  (24  Meilen),  die  Aussig-Teplitzer  Bahn  (21/,  Meile) 
und  die  Kaiserin-Elisabeth-Bahn  (Wien-Salzburg,  Linz-Passau  ,  55    Meilen). 

Eben  so,  wie  der  bedrängte  finanzielle  Zustand,  in  welchem  sich  die  beiden  grö'ssten  Privat- 
Bahnen,  die  Nordbahn  und  die  Wien-Gloggnitzer  Bahn,  zu  Ende  des  Jahres  1841  befanden, 
die  Veranlassung  darbot,  dass  die  Staatsverwaltung,  in  weiser  Sorgfalt  für  die  zu  beschleu- 
nigende Vervollständigung  der  österreichischen  Eisenbahnen,  den  Weiterbau  der  Eisenbahnen  im 
Anschlüsse  an  die  bereits  bestehenden  erwähnten  Privat-Bahnen  in  die  eigene  Hand  zu  nehmen 
bescbloss,  wodurch  zugleich  der  Ertrag  jener  Privat-Bahnen  gesteigert  und  deren  ökonomische 
Lage  verbessert  werden  musste,  bahnte  ein  ähnlicher  Zustand  im  Jahre  1847  den  Weg  zu 
dem  nachfolgenden  Ankaufe  der  meisten  grösseren  Privat-Bahnen  von  Seite  der  Staatsverwaltung. 
Um  der  Entwertbung  der  Actien  der  Privat-Bahnen  vorzubeugen  und  deren  ökonomische  Ver- 
hältnisse zu  consolidiren ,  hatte  die  Staatsverwaltung  beschlossen  ,  einen  Fond  verfügbar  zu 
machen,  und  mittelst  desselben  die  Actien  der  grösseren  Bahnen  nach  ihrem  wahren  (durch 
den  Beinertrag  nachgewiesenen)  Werthe  einzulösen.  Auf  diese  Weise  hatte  die  Staatsverwaltung 
zu  Ende  1848  einen  Betrag  von  nahe  an  26  Millionen  Gulden  verwendet ,  wofür  sie  40.004  Stück 
Actien  der  ungriscben  Central-Bahn,  30.056  Stück  der  lombardisch-venezianischen  Ferdi- 
nands-Bahn  und  11.781  Actien  der  Wien-Gloggnitzer  Bahn  angekauft  hatte,  nebst  2.771  Stück 
Actien  der  Oedenburg- Wien -Neustädter  Bahn,  welche  sich  im  Besitze  der  Depositen -Casse 
des  Tilgungsfondes  befanden.  Die  Folgen  der  Revolution  hatten  sich  besonders  in  jenen  Län- 
dern fühlbar  gemacht,  welche  der  unmittelbare  Schauplatz  derselben  gewesen  waren,  wo- 
durch auch  der  Weiterbau  der  in  der  Ausführung  begriffenen  Eisenbahnen  daselbst  in  das 
Stocken  gerieth.  Die  Gesellschaften  wendeten  sich  desshalb  an  die  Regierung  um  Abhilfe,  welche 
in  der  für  den  allgemeinen  Verkehr  zusagendsten  Weise  dadurch  erfolgte,  dass  die  Regierung 
die  ihnen  gehörigen  meist  unvollendeten  Bahnen  ablöste  und  den  Weiterbau,  bezüglich  die  Vol- 
lendung derselben  in  energischen  Angriff  nahm.  Die  Durchführung  dieses  Beschlusses  wurde  der 
Regierung  dadurch  wesentlich  erleichtert,  dass  sie  sich,  wie  erwähnt,  bereits  im  Besitze  eines 
grossen  Theiles  der  Actien  der  erwähnten  Bahnen  befand,  und  sonach  nur  jenen  Tbeil,  welcher 
sich  noch  in  den  Händen  der  Privat-Besitzer  befand,  einzulösen  hatte.  Hierdurch  wurde  der 
Zweck  vollständig  erreicht,  die  Vollendung  jener  für  den  Verkehr  so  wichtigen  Bahnen  sicher 
zu  stellen  und  zu  beschleunigen,  wofür  den  Gesellschaften  in  Folge  der  Zeitumstände  die  Mittel 
abgingen.  Aus  einem  anderen  Grunde  ward  die  im  schwunghaften  Betriebe  stehende  Wien- 
Gloggnitzer  Bahn  eingelöst,  weil  nur  auf  diese  Weise  die  nach  Triest  führende,  von  Gloggnitz 
aus  auf  Staatskosten  erbaute  Bahn  schon  von  ihrem  Ausgangspuncte  Wien  an  in  den  Besitz 
der  Staatsverwaltung  gelangen  und  unter  einheitliche  Leitung  gestellt  werden  konnte.  Bei  der 
Darstellung  der  Finanz- Verwaltung  wurde  des  Ankaufes  der  einzelnen  Bahnen  in  so  weit 
gedacht,  als  dadurch  die  Staatsschuld  vermehrt  ward;  jene  Andeutungen  finden  in  nachstehenden 
Bemerkungen   ihre  Vervollsländigung. 


4M 

Die  ungrische  Central-Bahn  fiel  an  den  Staat  mittelst  Vertrages  vom  7.  März  1850, 
in  dessen  Folge  der  Betrieb  derselben  von  der  Staatsverwaltung  im  April  1850  übernommen 
wurde.  Letztere  befand  sieb  bereits  im  Besitze  von  40.004  Stüek  Aetien,  welche  die  Credits-Casse 
um  den  Betrag  von  9,707.661  fl.  börsemässig  an  sieh  gebracht  hatte.  Demnach  waren  nur 
noch  die  im  Privat-Besilze  befindlichen  32.000  Stück  Aetien  zu  250  fl.  einzulösen,  was  durch 
die  Hinausgabe  4percentiger  Obligationen  im  Noininal-Werthe  von  8  Millionen  Gulden  erfolgte, 
die  innerhalb  8  Jahren,  vom  1.  December  1851  an  gerechnet,  zur  vollständigen  Verlosung  und 
Hinanszahlung  gelangen  werden.  Ferner  übernahm  die  Staatsverwaltung  die  Tilgung  der  Schuld 
von  2,660.700  fl.,  mit  welcher  die  Privat-Gesellschaft  für  ihre  von  der  National-Bank  über- 
nommenen und  bezahlten  Wechsel  belastet  war,  sowie  die  Tilgung  der  für  das  Jahr  1840 
rückständigen  4percentigen  Zinsen  von  den  obenerwähnten  32.000  Stück  Aetien.  Die  Kosten 
der  Erwerbung  dieser  Bahn  für  den  Staat  betragen  demnach ,  ausschliesslich  der  Berichti- 
gung der  zuletzt  erwähnten  Zinsenrückstände,    20,458.361  11. 

Die  Krakau-oberschlesische  Bahn  wurde  von  dem  Staate  mittelst  Vertrages  vom 
30.  April  1850  erworben,  und  vom  1.  Januar  1851  angefangen  auf  eigene  Bechnung  in 
Betrieb  gesetzt.  Für  die  Ueberlassung  dieser  Bahn  an  den  Staat  wurden  die  von  der  Privat- 
Gesellschaft  hinausgegebenen  und  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangten  17.929  Stück  Aetien  zu 
100  Thaler  preussisch  Courant  um  2,561.286  fl.  und  3.585  Prioritäts-Schuldverschreibungen 
zu  100  Thaler  preussisch  Courant  um  512.143  fl. ,  zusammen  um  3,073.429  fl.,  mittelst  Hin- 
ausgabe von  verlosbaren  Staats-Schuldverschreibungen  im  gleichen  Nominal  -Werthe  eingelöst. 
Die  Verzinsung  dieser  Obligationen  erfolgt  bis  Ende  1890  mit  4  und  von  1.  Januar  1891  ange- 
fangen mit  3Va  Percent,  und  die  Einlösung  derselben  geschieht  mittelst  jährlicher  Verlosung 
und  baarer  Hinauszahlung  der  verlosten  Beträge. 

Die  ursprünglich  aus  zwei  gesonderten  Unternehmungen ,  Mailand-Monza  und  Mailand- 
Como,  bestandene  Bahngesellschaft  der  Mail  and -M  onz  a-C  omo-Bahn  übertrug  ihr  Eigenlhum 
an  die  Staatsverwaltung  mittelst  des  auf  Grundlage  der  Allerhöchsten  Ermächtigung  abge- 
schlossenen Vertrages  vom  7.  März  1851,  und  es  ward  der  Betrieb  derselben  vom  1.  Januar  1851 
an  für  Bechnung  des  Staates  geführt.  Die  Staatsverwallung  entrichtete  dafür  2,530.000  fl.  in 
4percentigen  binnen  neun  Jahren  (vom  2.  Januar  1850  au)  verlosbaren  Obligationen  an  die 
Actionäre,  bezahlte  die  Forderungen  von  Privaten  an  die  Gesellschaft  im  Betrage  von  674.585  fl., 
und  eine  weitere  Forderung  des  Hauses  Arnstein  und  Eskeles  von  93.724  fl.,  sowie  eine  durch 
37  Jahre  fori  laufende  Beute  von  84.000  fl.  für  die  von  der  Gesellschaft  emittirten  Renten- 
scheine, und  verzichtete  endlich  auf  einen  Vorschuss  von  einer  Million  Gulden,  welchen  das 
Aerar  von  den  Jahren  1849  und  1850  her  von  ihr  zu  fordern  hatte.  Die  Ankaufssumme  dieser 
Bahn  beläuft  sich  demnach,  wenn  die  Summe  der  sämmllichcn  37  Jahresrenten  durch  das  entspre- 
chende im  Laufe  dieser  Zeit  zur  Auszahlung  gelangende  Capital  von  3,108.000  fl.  ausgedrückt 
wird,  auf  7,406.309  fl. 

Die  Einzahlungen  auf  die  Aetien  der  lo  m  bar  d  i  sch-ven  ez  iani  seh  en  Ferdinands- 
Bali  n  waren  schon  im  Jahre  1842  in's  Stocken  gerathen.  Um  die  Gesellschaft  vor  der  Gefahr 
ihrer  Auflösung  und  das  begonnene  Unternehmen  vor  der  Unterbrechung  zu  bewahren,  ward 
derselben  mit  Allerhöchster  Erschliessung  vom  22.  December  1842  das  Zugeständniss  gewährt, 
dass  über  Ansuchen  der  Gesellschaft  die  Staatsverwaltung  sich  bereit  erklärte,  die  erbaute 
Bahn,  oder,  wenn  die  Mittel  der  Gesellschaft  zur  Vollendung  der  Bahn  nicht  hinreichen,  den 
Weiterbau  auf  eigene  Kosten  zu  übernehmen  und  die  Gesellschaft  für  die  wirklich  verwendeten 
und  nützlichen  Baukosten  durch  Ablösung  der  Aetien  mittelst  4percentiger  Obligationen  zu 
entschädigen.  Die  Einzahlungen  flössen  hierauf  wieder  ein,  doch  war  die  Bahn  noch  weit  von 
ihrer  Vollendung  entfernt,  als  die  revolutionären  Ereignisse  der  Jahre  1848  und  1849  den 
Weiterbau  völlig  unterbrachen  und  die  vorhandenen  Bauwerke  (namentlich  die  grosse  Lagunen- 
Brücke  von  Venedig)  zum  Theile  der  Zerstörung  zuführten.  Nach  Wiederherstellung  der 
I-  56 


442 

Ordnung  übernahm  die  Staatsverwaltung  den  Weiterbau  sowie  den  Betrieb  auf  der  eröffneten 
Strecke  für  Rechnung  der  Gesellschaft.  Doch  befand  sich  die  Gesellschaft  in  einer  misslichen 
La<>-e,  da  zur  Vollendung  der  Bahn  von  Venedig  bis  Mailand  noch  weitere  50  Millionen  öster- 
reichischer Lire  (162/3  Millionen  Gulden),  d.  i.  eben  soviel  als  das  ursprünglich  berechnete 
und  eingezahlte  Actien-Capital  betrug,  erforderlieh  gewesen  wären.  Bei  der  Unmöglichkeit, 
diese  Summe  aufzubringen,  ersuchte  die  Gesellschaft  die  Staatsverwallung  um  die  Ablösung  der 
Bahn ,  welche  denn  auch  mittelst  des  in  Folge  Allerhöchster  Ermächtigung  vom  27.  Mai  1852 
abgeschlossenen  Vertrages  vom  9.  Juni  1852  erfolgte.  Die  Staatsverwaltung,  welche  bereits 
30  056  Actien  dieser  Bahngesellschaft  durch  börsemässige  Einlösung  der  Credits-Casse  mit  dem 
Betrage  von  10,604.102  fl.  eigenthümlich  an  sich  gebracht  hatte,  löste  kraft  dieses  Vertrages 
die  noch  im  Privat-Besitze  befindlich  gewesenen  19.944  Actien  ein,  übernahm  die  Tilgung  der 
seit  1.  Juli  1849  bis  30.  Juni  1852  haftend  gebliebenen  Zinsen  und  übergab  dafür  den  Actio- 
nären  einen  Betrag  von  7  Millionen  Gulden  in  4percentigen  binnen  sieben  Jahren  (vom  1.  April  1853 
an)  verlosbaren  Obligationen.  Der  Ankauf  dieser  Bahn  verursachte  demnach  für  die  Staats- 
Verwaltung,    obige  Zinsenberichtigung  ungerechnet,  einen  Aufwand  von  17,604.102  fl. 

Die  Wien-Gloggnitzer  Eis  enbahn- Gesellschaft  hatte  die  Strecke  von  Wien 
bis  Gloggnitz  mit  den  Seitenflügeln  nach  Laxenburg  und  Katzelsdorf  (103/4  Meilen),  ferner  jene 
von  Wien  bis  Brück  an  der  Leitha  (5*/o  Meile)  ausgebaut.  Durch  das  Uebereinkoinmen  vom 
4.  August  (Allerhöchst  genehmigt  am  30.  August)  1853  erwarb  die  Staatsverwaltung  von  derselben 
die  Wien-Gloggnitzer  Strecke  sammt  Seitenflügeln,  und  verlieh  ihr  bezüglich  der  erübrigenden 
Strecke  Wien- Brück  die  Concession  zur  Verlängerung  der  Bahn  bis  nach  Raab  und  Xeu-Szöny 
o-e°enüber  von  Komorn.  Für  die  an  die  Staatsverwaltung  überlassene  Strecke  bezahlte  dieselbe 
(welche  sich  bereits  durch  die  früher  um  den  Betrag  von  6,459.264  fl.  stattgefundene  börsemässige 
Einlösung  im  Besitze  von  11.781  Actien  befand)  für  jede  der  noch  im  Privat-Besitze  befindlichen 
13.219  Actien  den  Betrag  von  675  fl.  (im  Ganzen  8,922.825  fl.)  in  Spercentigen  binnen  fünf  Jahren 
(vom  1.  October  1854  an)  verlosbaren  Obligationen ,  und  übernahm  nebstbei  die  fundirte  5per- 
centi<>e  Schuld  der  Eisenbahngesellschaft  im  Betrage  von  2,750.000  fl.  Zugleich  wurde  auf  den 
Antheil  verzichtet,  welcher  an  dem  noch  erübrigenden  Eigenthume  der  Gesellschaft  auf  die  im 
Besitze  der  Staatsverwallung  befindlichen  Actien  entfallen  konnte.  Abgesehen  von  dieser  Ver- 
zichtleistung hatte  demnach  die  Staatsverwaltung  für  die  Erwerbung  der  gedachten  Bahnstrecke 
einen  Aufwand  von  18,132.089  fl.  zu  bestreiten. 

Die  Wiener-Neustadt-Oedenburger  Eisenbahn,  welche  bei  Katzelsdorf  an  die 
vorhergehende  sich  anknüpft  und  deren  Betrieb  bereits  pachtweise  von  der  Wien-Gloggnitzer 
Unternehmung  besorgt  wurde,  befand  sich  bei  der  geringen  Ausdehnung  der  Linie  (3 3/4  Meilen) 
und  den  ungünstigen  Betriebs-Verhällnissen  in  einer  bedrängten  Lage,  und  suchte  bei  der  Staats- 
Verwaltung  um  die  Ablösung  nach,  welche  mittelst  des  Uebereinkommens  vom  31.  Juli  (genehmigt 
durch  die  Allerhöchste  EntSchliessung  vom  26.  August)  1854  erfolgte.  Die  Staatsverwaltung,  in 
deren  Händen  sich  bereits  2.771  um  den  Betrag  von  339.516  fl.  börsemässig  eingelöste  Actien  dieser 
Bahno-esellschaft  befanden,  bezahlte  für  die  noch  im  Privat-Besitze  befindlichen  10.822  Actien 
die  Ablösungssumme  von  1,500.000  fl.  in  Spercentigen  binnen  fünf  Jahren  (vom  1.  Februar  1855 
an)  verlosbaren  Obligationen,  und  leistete  auf  einen  Vorschuss  von  250.000  11.  Verzicht, 
welchen  sie  der  Gesellschaft  in  Folge  Allerhöchster  Elitschliessung  vom  14.  Januar  1850 
gemacht  hatte.  Der  Gesammtaufwand  für  die  Einlösung  dieser  Bahn  belauft  sich  sonach  auf 
2.089.516  fl. 

Eine  weitere  Vervollständigung  der  österreichischen  Staatsbahnen  und  bezüglich  deren  Fort- 
setzung auf  ausländischem  Gebiete  erfolgte  durch  den  Vertrag  vom  1.  Mai  1S51,  welcher  zu  Rom 
zwischen  Oesterreich,  dem  Kirchenstaate,  Toscana,  Modena  und  Parma  abgeschlossen  wurde. 
Kraft  dieses  Vertrages  verbanden  sich  die  erwähnten  fünf  Mächte  zu  der  Erbauung  der  ita- 
lienischen  Central-Bahn,    welche,   von  Piacenza  ausgehend,  über  Parma,  Beggio,  Modena 


U3 

und  Bologna  führt,  den  Appennin  abersteigt  und  in  Pistoja  endigt,  wo  sie  sich  an  die  tosca- 
nischen  Hahnen  anschliesst.  Von  Reggio  entsendet  sie  einen  Flügel,  welcher  an  die  nahe  öster- 
reichische Gränze  und  von  dort  auf  österreichischem  Gebiete  weiter  zieht,  den  Po  übersetzt 
und  soliin  über  Borgoforte  nach  Mantua  läuft;  in  Piacenza  soll  der  Anschluss  an  die  von  Mai- 
land dahin  anzulegende  Bahn  erfolgen.  Hierdurch  wird  das  Eisenbahnnetz  über  ganz  Mittel- 
Italien  gespannt,  und  dasselbe  an  zwei  Puncten,  bei  Piacenza  und  Mantua  (bezüglich  Borgoforte), 
mit  der  loinbardisch-venezianischen  Bahn  in  unmittelbare  Verbindung-  gesetzt.  Die  Leitung  und 
Ueberwaehung  des  Baues  dieser  70  Meilen  langen  Bahn  (wovon  die  österreichische  Strecke 
von  der  Gränze  bis  Borgoforte  nur  zwei,  und  bis  Mantua  etwas  über  vier  Meilen  beträgt) 
wurde  einer  aus  den  Abgeordneten  der  fünf  Regierungen  zusammengesetzten  in  Modena  tagen- 
den internationalen  Comniission  übertragen.  Auch  bildete  sich  eine  Actien-Gesellschaft  zur 
Ausführung  des  Baues  und  Betriebes  dieser  Bahn,  die  von  den  fünf  Regierungen,  welche  die 
Garantie  einer  5percentigen  Verzinsung  des  Anlage-Capitals  übernahmen,  concessionirt  wurde  und 
den  Bau  der  Bahn  bereits  an  mehreren  Puncten  in  Angriff  genommen  hatte.  Leider  trat  in 
dem  Fortgänge  dieses  Unternehmens  eine  bedauerliche  Stockung  ein ,  zu  deren  Beseitigung 
im  Monate  Februar  1856  eine  Verhandlung  zwischen  den  betheiligten  Begierungen  zu  Wien 
Statt  fand,  in  deren  Folge  das  Unternehmen  auf  eine  dauernde,  den  beschleunigten  Ausbau 
sichernde  Grundlage  gestellt  wurde.  Die  bei  der  Convention  vom  1.  Mai  1851  beiheiligten 
Begierungen  kamen  dahin  überein,  dass  sie  der  gedachten  Actien-Gesellschaft  die  ihr  erlheilte 
C'oncession  entzogen,  und  dieselbe  mittelst  Vertrages  vom  17.  März  185(5  an  die  durch 
den  Herzog  von  Galliera  repräsentirten  Concessionäre  der  loinbardisch-venezianischen  Eisen- 
bahnen übertrugen,  wobei  im  Wesentlichen  nachstehende  neue  Bestimmungen  vereinbart  wurden. 
Die  Central-Bahn  wird  in  drei  Hauptstrecken  getheilt,  wovon  die  erste  von  Piacenza  nach 
Bologna  führend  binnen  drei  Jahren ,  die  zweite  von  Bologna  bis  nach  Pistoja  reichend  binnen 
fünf  Jahren,  und  die  dritte  von  Reggio  bis  an  das  linke  Po-Ufer  bei  Borgoforte  (die  Fort- 
setzung der  Bahn  von  dort  bis  Mantua  wurde  dem  lombardisch-venezianischen  Eisenbahn- 
Systeme  angereiht)  binnen  sechs  Jahren  ,  vom  1.  Juli  1856  an  gerechnet ,  vollendet  und  dem 
Betriebe  übergeben  sein  soll.  Die  Ausführung  der  Central-Bahn  geschieht  mittelst  eines  eigenen, 
von  jenem  der  Iombardisch-venezianisehen  Eisenbahnen  abgesonderten  Fondes;  und  eben  so 
bestellen  die  Concessionäre  für  die  Central-Bahn  einen  eigenen  aus  drei  Personen  beste- 
henden Directions-  und  Verwaltungs-Rath,  welcher,  falls  er  nicht  in  Modena  residirt,  dort 
einen  Vertreter  behufs  der  Vermittlung  der  Beziehungen  zu  der  internationalen  Comniission 
einsetzt.  Vor  Ablauf  des  Monates  Juni  1856  werden  die  Concessionäre  in  den  Besitz  der  bis- 
herigen Bauwerke  und  überhaupt  des  Activums  der  ursprünglichen  Gesellschaft  gesetzt,  wogegen 
sie  zur  Verfügung  der  internationalen  Comniission  den  Baarbetrag  von  6,840.000  italienischer 
Lire  stellen,  aus  welchem  einschliesslich  des  Cassenrestes  der  abtretenden  Verwaltung  die  bisher 
ausgeführten  Arbeiten  bezahlt,  die  unter  Bürgschaft  der  Regierungen  an  Zahlungsstatt  ausgege- 
benen Obligationen  eingezogen,  die  Actien  der  früheren  Gesellschaft  eingelöst  und  das  Comite 
dieser  Gesellschaft  entschädigt  werden.  Die  Concession  dauert  bis  Ende  des  Jahres  1948,  und 
eben  so  lange  währt  die  von  den  fünf  Regierungen  zu  leistende,  nach  Vollendung  der  ganzen 
Central-Bahn  beginnende  Garantie  eines  Minima  1-Er  träges  von  6'/.,  Million  italienischer  Lire;  die 
in  Folge  dieser  Garantie  an  die  Concessionäre  eventuell  zu  leistenden  Zahlungen  übernimmt 
die  kaiserliche  Regierung,  gegen  Ersatz  Seitens  der  übrigen  betheiligten  Begierungen  zu  bewerk- 
stelligen. Bis  zum  erfolgten  Ausbaue  treten  nach  Vollendung  der  einzelnen  Strecken  specielle 
Garantien  von  Seite  der  einzelnen  Regierungen  ein.  Mit  Ende  1888  erlangen  jedoch  die  fünf 
Regierungen  das  Recht,  die  Concession  einzulösen,  insofern  sie  diess  gleichzeitig,  jede  für  die 
in  ihr  Gebiet  fallende  Strecke,  thun  ;  den  Maasstab  der  Entschädigung  bildet  der  Durchschnitt  des 
jährlichen  Reinertrages  der  letzten  sieben  Jahre,  wovon  jedoch  die  zwei  ungünstigsten  Jahr- 
gänge ausgenommen  werden:  fällt  dieser  Durchschnitt  unter  den  Betrag  von 6'/s Million  italienischer 

56* 


U4 

Lire,  so  niuss  mindestens  dieser  Betrag-  bis  zum  Anlaufe  der  Coitcessions-Dauer  an  die  Con- 
cessionäre  jährlich  entrichtet  werden.  Die  Central-Bahn  ist  bezüglich  ihres  Privilegiums  sowie 
ihres  Betriebes  als  untlieilbar  anzusehen.  Am  Ende  der  Concession  fallen  die  unbeweglichen 
Bestandtbeile  der  Central-Bahn  an  die  Regierungen  bezüglich  der  ihr  Gebiet  durchlaufenden  Strecke, 
während  das  bewegliche  Materiale  den  Concessionäreu  zum  Schätzungswerthe  vergütet   wird. 

Den  Wendepunct  in  dem  Aufschwünge  des  österreichischen  Eisenbahnwesens  bildet  das 
Concessi  ons  -  Gesetz  vom  14.  September  1854  und  das  unmittelbar  hierauf  veröffentlichte 
Allerhöchst  genehmigte  Eisenbahnnetz  des  Kaiserstaates.  Nachdem  die  Staatsverwaltung  den 
Beschluss  gefasst  hatte  '),  die  Hauptlinien  des  österreichischen  Eisenbahn-Systems,  als  welche  eine 
nördliche,  eine  südliche,  eine  östliche  und  eine  westliche  bezeichnet  wurden,  durch  Staats-Eisen- 
bahnen auszufüllen,  erfolgte  am  10.  Juli  1845  die  Anordnung,  dass  bis  zum  Jahre  1850  keine  Con- 
cessionen  für  Privat-Bahnen  ertheilt  werden  sollten,  um  den  beschleunigten  Ausbau  der  Staats- 
bahnen nicht  zu  hemmen.  Als  aber  auch  dieses  Hinderniss  für  die  Privat-Bahnen  weggefallen 
war,  regte  sich  dennoch  der  Unternehmungsgeist  für  derlei  Bauten  nicht,  zunächst  und  abge- 
sehen von  den  schwierigen  Zeitverhältnissen  wohl  auch  desshalb,  weil  das  besiehende  Conces- 
sions-System  vom  Jahre  1838  den  Unternehmungslustigen,  bei  der  auf  50  Jahre  beschränkten 
längsten  Dauer  der  Concession  und  bei  vielfältigen  anderen  hindernden  Förmlichkeiten,  zu  wenig' 
Aussicht  auf  eine  gewinnreiche  Anlage  ihrer  Capilal(en  darbot.  Inzwischen  war  durch  den 
gewaltigen  Umschwung  der  Verhältnisse  und  die  Neugestaltung  der  Staatseinrichtungen  ein 
reges  Leben  in  allen  Richtungen  der  volkswirtschaftlichen  Thätigkeil  erwacht,  und  hatte  das 
Bedürfniss  nach  verbesserten  Communications- Anstalten  in  den  verschiedenen  Theilen  des  Reiches 
hervorgerufen.  Es  lag  am  Tage ,  dass  so  vielen  gleichzeitig  in  allen  Kronländern  durch  den 
zunehmenden  Verkehr  gestellten  Anforderungen  durch  den  alleinigen  Bau  der  Staats-Eisenbahnen, 
mochte  derselbe  auch  noch  so  energisch  mit  allen  von  den  Finanzen  zur  Verfügung  gestellten 
Mitteln  betrieben  werden,  nicht  genügt  werden  konnte.  Sollte  daher  der  Verkehr  in  seiner 
beginnenden  Entwicklung  nicht  gehemmt  werden,  so  musste  die  Privat-Thäligkeil  einen  her- 
vorragenden Anlheil  an  dem  Ausbaue  der  Eisenbahnen  nehmen.  Dazu  war  vorerst  eine  Beform 
der  Gesetzgebung  erforderlich ,  welche  derselben  einen  freieren  Spielraum  und  Aussicht  auf  einen 
entsprechenderen  Gewinn  gewährte.  Diess  geschah  durch  das  auf  Grundlage  der  Allerhöchsten 
Erschliessung  vom  8.  September  1854  bekannt  gemachte  neue  Concessions-Gesetz3),  welches 
nachfolgende  Hauptbestimmungen  enthält.  Für  die  Anlage  einer  Eisenbahn  zu  eigenem  Gebrauche 
bedarf  der  Unternehmer  bloss  den  allgemeinen  Bau-Consens,  wenn  er  dieselbe  auf  eigenem 
Grunde  und  Boden,  oder,  unter  Zustimmung  des  Eigenthümers,  auch  auf  fremdem  Grunde 
anlegt.  Wenn  dieselbe  jedoch  als  öffentliches  Transport-Mittel  für  Personen  und  Sachen  dienen 
oder  dadurch  eine  Landstrasse  in  eine  Eisenbahn  umgewandelt  werden  soll,  ist  die  besondere 
Bewilligung  der  Staatsverwaltung  erforderlich,  und  zwar  a)  die  Bewilligung  zu  den  Vorar- 
beiten, welche  von  dem  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Bauten  im  Einver- 
nehmen mit  dem  Ministerium  des  Innern  und  dem  Armee-Ober-Commando  ertheilt  wird,  b)  die 
Concession  zur  Anlage  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Gebäude  selbst,  deren  Bewilligung- 
Seiner  k.  k.  Apostolischen  Majestät  vorbehalten  ist.  Die  Bewilligung  zu  den  Vorarbeiten  kann 
sowohl  einzelnen  Personen  als  Vereinen,  welche  nach  Vorschrift  des  Vereinsgesetzes  vom 
26.  November  1852  gebildet  sind,  ertheilt  werden.  Um  eine  solche  Bewilligung  zu  erlangen, 
muss  der  Plan  des  Unternehmens,  insbesondere  die  Richtung  der  beabsichtigten  Bahn,  wenig- 
stens in  allgemeinen  Umrissen  dargestellt  und  die  Zeit  angegeben  werden,  innerhalb  welcher 
die  Vorarbeiten  vollendet  werden  sollen.  Durch  eine  solche  Bewilligung,  welche  nur  lin- 
den bestimmten   Zeitraum   Giltigkeit  hat,  erhält   der  Concessions- Werber  bloss    das    Recht,  die 


')  Allerhöchste  Entschliessung-  vom  19.  Deccmber  1841. 

-)  Verordiuma;  des  Handels-Ministeriums  vom  14.  September  1834. 


445 

Vorerhebungen  zu  pflegen  und  die  nöthigen  Vermessungs-  und  Xivellirungs-Arbeiten  vorzunehmen ; 
ein  Vorrecht  auf  die  definitive  Coneession  oder  sonst  ein  ausschliessendes  Befugniss  wird 
dadurch  nicht  erlangt,  wesshalb  eine  solche  Bewilligung  verschiedenen  Bewerbern  zu  gleicher 
Zeit  ertheilt  werden  kann.  Behufs  der  Erwirkung  der  definitiven  Bau-Concession  muss  der 
Unternehmer  die  Bewilligung  zu  den  Vorarbeiten  erlangt  haben  und  nachweisen,  dass  die  pro- 
jeetirte  Bahn  dem  öffentlichen  Interesse  zum  Vortbeile  gereiche  und  auf  welche  Art  die  erfor- 
derlichen Geldmittel  beigeschafft  werden  sollen.  Dem  Gesuche  muss  ein  Plan  des  ganzen 
Unternehmens,  das  gehörig  ausgearbeitete  Project  und  der  Kostenvoranschlag  beigeschlossen 
sein;  dem  Handels-Ministerium  bleibt  es  vorbehalten,  nach  Umständen  von  den  Coneessions- 
Werbern  den  Erlag  einer  Caution,  oder  bei  Vereinen  mindestens  die.  Nachweisung  zu  fordern, 
dass  bereits  ein  hinlänglicher  Fond  von  den  Theilnebmern  für  das  Unternehmen  gesichert  ist. 
Bevor  das  Ansuchen  der  Allerhöchsten  Schlussfassung  unterzogen  werden  kann,  ist  zu  prüfen, 
ob  das  Bauwerk  irgend  etwas  enthalte,  was  mit  den  bestehenden  Gesetzen,  mit  den  öffentlichen 
Rücksichten  und  mit  bereits  früher  erworbenen  Privat-Rechten  nicht  im  Einklänge  wäre.  Zu 
diesem  Behufe  wird  über  Auftrag  des  Handels-Ministeriums  von  der  Statthalterei  eine  Commis- 
sion  von  Sachverständigen  berufen,  welche  mit  Zuziehung  der  competenten  Behörden  und  der 
Betheilig'ten  an  Ort  und  Stelle  den  Befund  aufnimmt  und  das  bezügliche  Gutachten 
erstattet,  worüber  mit  dem  Ministerium  des  Innern  und  dem  Armee-Ober-Commando  das  Ein- 
vernehmen gepflogen  wird.  Die  definitive  Coneession  zum  Baue  und  Beiriebe  einer  Eisenbahn 
zur  öffentlichen  Benützung  wird  auf  eine  bestimmte  Zeit  ertheilt,  welche  die  Dauer  von  neun- 
zig Jahren  nicht  überschreiten,  wohl  aber  auch  auf  eine  kürzere  Dauer  bemessen  werden 
kann:  diese  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Bahn  ganz  oder  zum  Theile  der 
öffentlichen  Benützung  übergeben  wird.  Nach  Ablauf  der  Dauer  des  Privilegiums  geht  das 
Eigenlhum  an  der  Eisenbahn  selbst,  an  dein  Grunde  und  Boden  und  den  dazu  gehörigen  Bau- 
werken ohne  Entgelt  und  unmittelbar  an  den  Staat  über;  den  Unternehmern  bleibt  jedoch 
das  Eigenthnm  an  allen  ausschliesslich  zu  dem  Transport-Geschäfte  bestimmten  Gegenständen, 
Fahrnissen,  Vorrichtungen  und  Realitäten.  Die  Unternehmung  bat  die  Bahn  sammt  Zugehör 
in  brauchbarem  Stande  zu  übergeben.  Die  erhaltene  Coneession  zur  Anlage  einer  Eisenbahn 
schiiessl  in  der  Regel  (wenn  die  Coucessions-Urkunde  nicht  besondere  Beschränkungen  ent- 
hält) folgende  Berechtigungen  in  sich:  a)  zur  Erbauung  der  Eisenhahn  nach  der  in  dem  geneh- 
migten Projecte  vorgezeiehneten  Richtung,  bj  das  abschliessende  Recht  zu  dem  bezüglichen 
Eisenbahnbaue,  so  dass  während  der  Coucessions-Dauer  Niemandem  gestallet  ist,  eine  andere 
Eisenbahn  für  die  Benützung  des  Publicums  zu  errichten ,  welche  dieselben  Endpuncle  .  ohne 
Berührung  neuer,  strategisch,  politisch  oder  commerziell  wichtiger  Zwischenpuncte  in  Verbindung 
bringen  würde,  wogegen  es  der  Staatsverwaltung  vorbehalten  bleibt,  die  Anlage  von  Zweigbahnen 
oder  einer  Eisenbahn  in  fortgesetzter  Richtung  der  concessionirten  Bahn  andern  Unternehmern  zu 
bewilligen  oder  selbst  auszuführen ,  c)  das  Becht  der  Expropriation  in  Beziehung  auf  jene 
Bäume,  welche  zur  Ausführung  der  Unternehmung;  als  unumg-änglich  nothwendig-  erkannt  werden, 
welches  sich  auch  auf  die  zeilliche  Benützung-  fremden  Eigenthums  unter  der  gleichen  Beding-ung- 
erstreckt,  endlich  d)  das  Becht,  auf  der  erbauten  Eisenbahn  Personen  und  Sachen  nach 
dem  festgesetzten  Tarife  zu  befördern,  insoweit  der  Transport  durch  das  Posf-Begal  nicht  der 
Postanstalt  ausschliesslich  vorbehalten  erscheint.  Dagegen  haben  die  Concessionäre  von  Eisenbahn- 
Unternehmungen  folgende  Verbindlichkeiten  zu  erfüllen:  a)  Sie  haben  vor  der  Ausführung 
der  Bahn  die  Delail-Pläne,  aus  denen  die  Steigungen  und  Krümmungen  der  Bahn  ent- 
nommen werden  können,  die  Spur-  und  Geleis-Weite  derselben  (das  zulässige  Maass  der  Bahn- 
breite)  zur  Genehmigung  vorzulegen,  und  die  ihnen  ertheilten  Vorschriften  genau  zu  erfüllen. 
b)  Sie  sind  zur  Vergütung  alles  durch  den  Eisenbahnhau  veranlassten  Schadens  an  öffentlichem 
und  Privat-Gute  und  zu  den  Vorkehrungen  behufs  der  Verhütung  eines  solchen  Schadens  ver- 
pflichtet, c)  Sie  haben    die    durch    die  Eisenbahn   gestörte  Conmiunication    mittelst    öffentlicher 


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Wege,  Brücken,  Stege  etc.  wiederherzustellen,  d)  Wo  die  Eisenbahn  einen  öffentlichen  We«;, 
eine  Brücke  oder  einen  Damm  übersetzt,  haben  sie  für  eine  der  Sicherheit  angemessene  Einfrie- 
dung' zu  sorgen,  e)  Die  festgesetzten  von  drei  zu  drei  Jahren  einer  Revision  zu  unterziehenden 
Tarife  für  den  Personen-  und  Sachen-Transport  und  für  die  Nebengebühren  sind  dem  Handels- 
Ministerium  zu  seiner  im  Einvernehmen  mit  dem  Ministerium  des  Innern  zu  ertheilenden  Geneh- 
migung vorzulegen.  Bei  der  Festsetzung  des  Tarifes  wird  auf  die  obwaltenden  Verhältnisse, 
auf  die  Benlabilität  der  Bahn,  auf  die  Tarife  der  Nachbarbahnen  etc.  angemessene  Bücksicht 
genommen.  Wenn  die  reinen  Erträgnisse  der  Bahn  15  Percent  der  Einlagen  überschreiten, 
bleibt  es  der  Staatsverwal  hing-  vorbehalten,  auf  eine  billige  Herabsetzung  der  Tarif-Preise  einzu- 
wirken,  fj  Bei  dem  Betriebe  der  Eisenbahn  sind  die  bestehenden  Vorschriften  über  den  Eisen- 
bahn-Betrieb zu  beobachten,  wozu  auch  die  unentgeltliche  Beförderung  der  Postsendungen  und  der 
Postbediensteten  gehört.  Wenn  die  Militär-Verwaltung  eine  Beförderung  von  Truppen  oder 
Militär-Effecteu  verfügt,  sind  die  Unternehmer  verpflichtet,  derselben  alle  zum  Transporte 
dienliche  Mittel  gegen  Vergütung  nach  demselben  Tarif-Satze  zur  Verfügung  zu  stellen,  welcher 
für  diese  Beförderung  in  dem  jeweiligen  Tarife  der  Staats-Eisenbahnen  festgesetzt  ist.  g)  Die 
Eisenbahn-Unternehmung  hat  sich  mit  den  angränzenden  Eisenbahnen  in  Betreff  der  Fahr- 
Ordnung  ,  der  wechselseiligen  Benützung  der  Bahn  und  der  Betriebs -Mittel  und  überhaupt 
bezüglich  der  Ordnung  der  wechselseitigen  Verkehrs-Verhältnisse  einzuverstehen ;  wenn  das 
gütliche  Uebereinkommen  nicht  zu  Stande  kömmt,  oder  dasselbe  den  öffentlichen  Interessen 
nicht  entspricht,  trifft  das  Handels-Ministerium  die  erforderlichen  Verfügungen  von  Amtswegen, 
welchen  Anordnungen  sich  die  Eisenbahn-Unternehmungen  zu  fügen  haben,  h)  Letztere  haben 
die  Errichtung  einer  Staats-Telegraphen-Leitung  längs  der  Eisenbahn  auf  ihrem  Grunde  oder 
die  Benützung  ihrer  allfälligen  eigenen  Telegraphen-Einrichtungen  unentgeltlich  zu  gestalten. 
i)  Die  Eisenbahn-Unternehmungen  sind  ohne  besondere  Bewilligung  der  Staatsverwaltung  nicht 
berechtiget,  Anleihen  mit  Hinausgabe  von  Obligationen  oder  in  Form  von  Actien-Emissionen 
oder  Aufzahlungen  zu  den  früheren  Actien  zu  schliessen.  Es  bleibt  übrigens  dem  Ermessen 
der  Staatsverwaltung  überlassen,  einer  Eisenbahn-Unternehmung  nach  den  besonderen  obwal- 
tenden Verhältnissen  eine  oder  die  andere  Verbindlichkeit  zu  erleichtern,  oder  andererseits  in 
einem  ganz  besonderen  Falle,  z.  B.  wenn  von  der  Staatsverwallung  eine  Zinsen-Garantie  für  das 
Unternehmen  übernommen  wird ,  bei  Ertheilung  der  Concession  die  Erfüllung  noch  ander- 
weitiger Verbindlichkeiten  zur  Bedingung  zu  machen1).  Die  ertheilte  Eisenbahn -Concession 
erlischt:  a)  wenn  der  Zeitraum  verstrichen  ist,  für  welchen  die  Concession  ertheilt  wurde, 
b)  wenn  der  für  die  Vollendung  der  Eisenbahn,  sowie  für  die  Eröffnung  des  Betriebes  in  der 
Concessions -Urkunde  ausdrücklich  vorgeschriebene  Termin  nicht  zugehalten  wird,  voraus- 
gesetzt, dass  in  dieser  Beziehung  nicht  aus  besonders  rücksichtswürdigen  Gründen,  z.  B.  wegen 
Eintretens  unabwendbarer  und  unvorhergesehener  Ereignisse,  eine  besondere  Nachsicht  von  der 
Staatsverwaltung  erwirkt  worden  ist.  Im  letzteren  Falle  bleibt  zwar  das  erworbene  Eigenthum 
an  Grundstücken,  Gebäuden  etc.  den  Unternehmern ;  der  Staatsverwaltung  ist  es  jedoch  unbe- 
nommen, einer  anderen  nachfolgenden  Unternehmung  die  Concession  zu  dem  fraglichen  Eisenbahn- 


')  Den  wichtigsten  seither  concessionirten  Eisenbahnen  wurden  besondere  Vortheile  zugestanden  und  dafür 
anderweitige  Verbindlichkeiten  auferlegt,  welche  aus  nachstehender  Uebersicht  zu  entnehmen  sind. 
Die  Vortheile  bestanden: 

1)  in  der  Ueberlassung  von  bereits  im  Betriebe  oder  doch  im  Baue  befindlichen  Staats- Eisen- 
bahnstrecken (österreichische  Staats-Eisenbahn-Gesellschaft,  lombardisch-venezianische  Eisenbahn, 
Theiss-Bahn) ; 

2)  in  der  Garantie  von  5  Percent  Zinsen  und  %  Percent  Amortisation  für  die  Dauer  des  Privilegiums 
und  zwar  von  dem  gehörig  nachzuweisenden  Anlage-Capital  (d.  i.  von  den  Baukosten  sammt  5p er- 
cenliger  Verzinsung  bis  zur  vollen  Betriebs-Eröffnung  und  von  den  Kosten  der  Betriebs-Einriehlung 
bis  zu  Ende  des  ersten  Betriebs-Jahres)  überhaupt  (lombardisch-venezianische  Eisenbahn.  Beichenberg- 


447 

Baue  zu  erlheileu  oder  denselben  auf  Staatskosten  zu  vollenden.  Wenn  die  Eisenbahn-Unterneh- 
mung ungeaehtet  wiederholter  Ermahnung  die  Anordnung  der  vorgesetzten  Behörden  nicht;  befolgen, 
oder  wesentlichen  Bestimmungen  der  Concessions-Urkunde  oder  der  Eisenbahn-Betriebs-Ordnim»- 
zuwider  handeln  sollte,  so  kann  das  Handels-Ministerium  die  Sequestration  der  concessionirten 
Eisenhahn  auf  Gefahr  und  Kosten  der  Betriebs-Unternehmung  anordnen.  Angelegenheiten, 
welche  sich  auf  die  Vollziehung  dieser  Bestimmungen  beziehen,  sind  von  dem  Rechtswege 
ausgeschlossen  und  gehören  vor  die  administrativen  Behörden. 

Um  das  neue  Concessions-System  zur  praktischen  Geltung  zu  bringen,  war  es  nothwendig, 
die  Richtungen  zu  bezeichnen,  in  welchen  die  neu  anzulegenden  Eisenbahnen  geführt  werden 
sollten,  damit  die  Privat-Speculatien  zunächst  sich  zur  Wahl  der  ihrer  Bewerbung  offen  ste- 
henden Linien  zu  bestimmen  und  die  Staatsverwaltung  ihre  eigenen  Eisenbahnbauten  hiermit 
in  Einklang  zu  setzen  vermöge.  Diess  konnte  am  sichersten  durch  die  Entwerfung  eines  die 
o'esanunte   Monarchie    umfassenden  Eisenbahnnetzes    erzielt    werden.     Die    Staatsverwaltung 


Zittauer  Bahn  [diese  zu  4 Percent  von  dem  Capitale  und  nur  für  40  Jahre  aber  ohne  Verpflichtung-  zur 
Rückzahlung]),  oder  bis  zu  einer  bestimmten  Maximal  -  Summe  (Slaats  -  Eisenbahn  -  Gesellschaft, 
Kaiserin -Elisabeth-Bahn.  Reichenberg' -Pardubitzer,  Theiss-Bahn,  Kärnthner  Bahn,  Franz-Josephs- 
Orient-Bahn); 

3)  in  der  Zugestehung  eines  Maximal -Tarif  es  für  Personen- und  Waaren-Beförderung  auf  eine  bestimmte 
Zeit;  dieser  Maximal-Tarif  beträgt  20,  15  und  10  Kreuzer  für  die  drei  Wagen-Classcn  bei  dem 
Personen-Transporte  per  Person  und  österreichische  Meile  mit  20  Percent  Zuschlag  bei  den  Schnell- 
zügen, dann  bei  dem  Waaren -Transporte  1,  V/3  und  2  Kreuzer  per  Centner  und  österreichische 
Meile  (Staats-Eisenbahn-Gesellschaft,  Kaiserin-Elisabeth-Bahn,  lombardisch-venczianische  Bahn,  Franz- 
Josephs-Orient-Bahn),  l'/i,  1%  und  2'/3  Kreuzer  (Theiss-Bahn,  Kärnthner  Bahn),  1%,  l7/s.  21/»  Kreuzer 
(Reichenberg-Pardubitzer  Bahn) ,  2  Kreuzer  (Fünfkirchen-Mohäcser  Bahn ,  Gratz-Köfiacher  Bahn, 
Kladno-Kraluper  Bahn,  Schwadowitzer  Fliigel-Bahn  der  Reichenberg-Pardubitzer  Bahn)  und  es 
wird  dieser  Tarif  zugestanden  für  die  Dauer  des  Privilegiums  (Staats-Eisenbahn-Gescllschaft,  Kaiserin- 
Elisabeth-Bahn,  lombardiseh-venezianische  Bahn,  Franz-Josephs-Orient-Bahn  [bei  den  beiden  letzteren 
in  so  lange  der  Reinertrag  nicht  15  Percent  übersteigt]),  oder  für  die  ersten  15  Jahre  des  Betriebes 
(Theiss-Bahn,  Kärnthner  Bahn),  oder  für  10  Jahre  (Reichenberg-Pardubitzer  Bahn),  oder  für  3  Jahre 
(Gratz-Köflacher  Bahn.  Kladno-Kraluper  Bahn),  wo  sohin  eine  Tarifs-Revision  eintritt  (und  zwar, 
bei  der  Theiss-Bahn,  der  Köflacher  und  Kraluper  Bahn  von  3  zu  3  Jahren,  bei  der  Kärnthner  Bahn 
von  10  zu  10  Jahren  und  bei  der  Reichenberg-Pardubitzer  Bahn  nur  dann,  wenn  das  Reinerlrägniss 
15  Percent  des  Anlage-Capitals  übersteigt).  Ausnahmen  von  diesen  Tarif-Sätzen  finden  Statt:  für  die 
Militär-Transporte,  bei  welchen  die  Ermässigung  auf  ein  Dritttheil  des  allgemeinen  Tarif- Satzes  für 
die  Personen  und  auf  die  Hälfte  desselben  für  den  Sachen-Transport  stattfindet,  bezüglich  der  unent- 
geltlichen Beförderung  der  Staats-Beamten,  welche  im  Auftrage  der  die  Aufsichl  über  die  Verwaltung 
und  den  Betrieb  der  Eisenbahnen  führenden  Behörden  oder  zur  Wahrung  der  aus  der  Concession  ent- 
springenden Interessen  des  Aerars  die  Eisenbahn  benutzen  (Theiss-Bahn,  Kärnthner  Bahn,  Franz- 
Josephs-Orien(-Bahn).  endlich  in  Fällen  ausserordentlicher  Tbeuerung  der  Lebensmittel  kann  die  Staats- 
Verwaltung  eine  zeitweilige  Herabsetzung  der  Frachtpreise  für  dieselben  auf  die  Hälfte  des  Maximai- 
Satzes  verlangen  (Staals-Eisenbahn-Gesellschaft,  Kaiserin-Elisabeth-Bahn,  lombardisch-venezianische 
Bahn,  Reichenberg-Pardubitzer  Bahn.  Theiss-Bahn,  Franz-Josephs-Orient-Bahn,  Kärnthner  Bahn); 

4)  in  der  Bewilligung  zur  Ausgabe  von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Modalität  von  der  Staatsver- 
waltung genehmigt  werden  nniss  (Slaats-Eisenbahn-Gesellschaft,  Kaiserin-Elisabelh-Bahn,  lombardiseh- 
venezianische  Bahn,  Reichenberg-Pardubitzer  Bahn,  Theiss-Bahn,  Franz-Josephs-Orient-Bahn.  Kärnth- 
ner Bahn)  und  zu  welcher  in  der  Regel  (Kaiserin-Elisabeth-Bahn,  Theiss-Bahn,  Kärnthner  Bahn) 
erst  dann  geschritten  werden  darf,  wenn  50  Pereent  des  Actien-Capitals  eingezahlt  worden  shid ; 

5)  in  gewissen  Begünstigungen  bei  der  Entrichtung  von  Taxen,  und  zwar  in  der  Reduction 
der  Stämpelgebühr  auf  1  Gulden  für  den  Abscbluss  des  Uebereinkommcns  mit  der  Staatsverwaltung 
bezüglich  der  Erwerbung  der  Slaatsbabnen  (Staals-Eisenbabn-Geseltschaft,  lombardiseh-venezianische 
Bahn),  in  der  Befreiung  von  den  Vermögens  -Uebertragungs-  Gebühren  bei  der  Ueberlragung  des 
Privilegiums  an  eine  Actien- Gesellschaft  (Slaats-Eisenbahn-Gesellschaft,  Theiss-Bahn,  Kärnthner 
Bahn),  in  der  Befreiung  von  der  Uebertragungs -Gebühr  bei  der  Erwerbung  von  Grund  und  Boden 
(lombardiseh-venezianische  Bahn),  in  der   Befreiung  der   Einkommensteuer  bis  zu  dem  Zeilpuncte, 


448 

»•ing  hierbei  von  folgenden  Erwägungen  aus.  Auf  die  Bildung  eines  Eisenbahnnetzes  wirken 
fast  alle  Facloren  der  Regierung  und  der  volkswirtschaftlichen  Thätigkeit  ein  ;  daher  müssen 
bei  der  Entwerfung  desselben  vor  Allem  1.  die  strategischen,  2.  die  administrativen,  3.  die 
industriellen  und  4.  die  Handels-Rücksichten  ihre  volle  Beachtung  finden.  Die  strategischen 
Rücksichten  erfordern,  dass  durch  die  Eisenbahnen  die  Wehrkraft  und  Verteidigungsfähigkeit 
des  Reiches  nach  Aussen,  sowie  die  Erhaltung  und  Wiederherstellung  der  öffentlichen  Ruhe  und 
Sicherheit  im  Innern  erleichtert  und  gewährleistet  werde.  Dieser  Rücksicht  entsprechen  die 
Eisenbahnlinien,  welche  von  den  grossen  Sammelplätzen  der  Truppen  im  Inlande  nach  den 
Gränzen  laufen  und  zwar  in  solcher  Richtung,  in  welcher  ein  Heereszug  am  vorteilhaftesten 
auszuführen,  fremder  Einfall  am  kräftigsten  abzuhalten  ist,  welche  die  Festungen  des  Reiches 
unter  sich  und  mit  den  übrigen  Sammelplätzen  der  Truppen,  dann  mit  den  Hauptstädten  der 
Kronländer  verbinden.  In  administrativer  Rücksicht  wird  zu  verlangen  sein,  dass  die  durch 
Verträge  mit  auswärtigen    Staaten  vereinharten   Eisenbahnlinien   angelegt   werden;    ferner    dass 


wo  die  Zins-Garantie  einzutreten  hat  (lombardisch-venezianisehe  Bahn,  Theiss-Bahn.  Kärnlhner  Bahn. 
Franz-Josephs-Orient-Bahn),  oder  bis  zu  einem  andern  naheliegenden  Zeitpuncte  (Staats-Eisenbahn- 
Gesellschaft)  ; 

6)  in  dem  Nachlasse  derHälfte  der  Zoll-Gebühren  bei  der  Einfuhr  von  Gegenständen,  welche 
zum  Baue  und  Betriebe  der  Eisenbahn  nothwendig  sind,  und  zwar  theils  von  allen,  tlieils  von  gewissen 
bezeichneten  Gegenstanden  dieser  Art ;  der  Nachlass  ist  in  der  Begel  auf  den  Bedarf  für  den  Bau  und 
die  erste  Betriebs-Einrichtung  beschränkt,  und  erstreckt  sieh  insbesondere  rücksichtlich  der  Einfuhr 
von  Schienen  nur  auf  einen  Theil  des  Bedarfes,  welcher  auf  die  einzelnen  Baujahre  vertheilt  wird 
(Staats-Eisenbahn-Gesellsehaft  [mit  besonderen  Modificationen],  Kaiserin-Elisabeth-Bahn,  lombardisch- 
venezianisehe  Bahn,  Reichenberg-Pardubitzer  Bahn,  Theiss-Bahn,  Franz-Josephs-Orient-Bahn,  Kiirnthner 
Bahn,  Aussig-Teplitzer  Bahn)  ; 

7)  in  der  Bewilligung  des  Vorrechtes  gegen  dritte  Bewerber  bei  Anlegung  von  Parall  el-B  ahnen  (in 
so  weit  dieselben  zulässig  erscheinen)  und  Flügelbahn  en ,  welches  Vorrecht  jedoch  in  der  Regel  bin- 
nen einer  gewissen  Zeit  geltend  gemacht  werden  muss  (Staats -Eisenbahn- Gesellschaft.  Kaiserin- 
Elisabeth-Bahn,  lombardisch-venezianisehe  Bahn.  Reichenberg-Pardubitzer  Bahn,  Theiss-Bahn,  Franz- 
Josephs-Orient-Bahn.  Kärnlhner  Bahn,  Aussig-Teplitzer  Bahn). 

Die  bei  der  Concession  einzelner  Bahnen  insbesondere  auferlegten  Verpflichtungen 
beziehen  sich : 
1)  auf  die  Verbindlichkeit  bei  der  Errichtung  der  Actien- Gesellschaft,  deren  Statuten  vorläufig  die 
Allerhöchste  Genehmigung  erhalten  müssen,  die  Actien  nicht  eher  auszugeben,  als  bis  30  Percent 
des  Nominal-Belrages  derselben  einbezahlt  sind  (Staats-Eisenbahn-Gesellschaft,  Kaiserin-Elisabeth- 
Bahn,  Reichenberg-Pardubitzer  Bahn,  lombardisch-venezianisehe  Bahn,  Theiss-Bahn,  Franz-Josephs- 
Orient-Bahn,  Kärnthner  Bahn) ; 

8)  auf  die  Anlegung  eines  doppelten  Geleises  der  Fahrbahn  und  zwar  auf  die  Erwerbung  der  Grund- 
flächen, Herstellung  der  Erd-  und  Kunst-Arbeiten  bei  den  ersten  Anlagen.  Legung  des  zweiten  Gelei- 
ses aber  erst  dann,  wenn  der  Rohertrag  per  Meile  auf  eine  gewisse  Höhe  (90 — 150.000  Gulden) 
steigt  (Staats-Eisenbahn-Gesellsehaft,  Kaiserin -Elisabeth-Bahn,  Franz- Josephs -Orient -Bahn),  oder 
Erwerbung  der  Grundflächen  und  Herstellung  der  Kunst-Arbeiten  bei  Anlage  der  Bahn,  wobei  jedoch 
die  Erdarbeiten  für  das  zweite  Geleise  aber  erst  dann  auszuführen  sind ,  wenn  bei  einem  Roh- 
ertrage von  850.000  Gulden  das  zweite  Geleise  gelegt  werden  muss  (Kärnthner  Bahn),  oder  nebst 
der  Erwerbung  der  Grundflächen  die  Verpflichtung  zur  Erbauung  der  aus  Mauerwerk  herzustel- 
lenden Brücken  über  Flüsse  bei  der  ersten  Anlage  während  die  übrigen  Arbeiten  für  die  Her- 
stellung des  zweiten  Geleises  erst  bei  einem  Rohertrage  von  150.000  Gulden  per  Jahr  und  Meile 
vorzunehmen  sind  (Theiss-Bahn),  oder  die  Verpflichtung  zur  lauglichen  Herstellung  der  Grundfläche 
an  jenen  Stellen,  wo  die  spätere  Anlage  des  zweiten  Geleises  den  Betrieb  beeinträchtigen  würde, 
wie  bei  Tunnels,  bei  den  Felsen -Ein-  und  Abschnitten  sogleich  bei  der  ersten  Anlage,  und  zur  übrigen 
Herrichtung  für  zwei  Geleise,  wenn  der  Rohertrag  150.000  Gulden  per  Jahr  und  Meile  über- 
schreitet (Reichenberg-Pardubitzer  Bahn); 

3)  auf  das  bezüglich  der  P  os  t  vers  endungen  dem  Handels-Ministerium  einzuräumende  Recht,  für  einen 
in  jeder  Richtung  täglich  abzusendenden  Zug  die  Abfahrts-Stunden  und  die  Geschwindigkeit  zu 
bestimmen  (Staats-Eisenbahn-Gesellsehaft,  Theiss-Bahn.  Reichenberg-Pardubitzer  Bahn.  Franz-Josephs- 


449 

die  Haupt-  und  Residenzstadt  mit  allen  Kronlands-Hauptstädten  in  möglichst  nahe  Verbindung 
trete,  dass  einzelne  Kronländer  nicht  ganz  von  dem  Eisenbahnnetze  ausgeschlossen  werden, 
dass  die  Eisenbahnen  sie  möglichst  gleichmässig  durchziehen,  endlich  dass  jedes  Kronland 
wo  möglich  auf  zwei  entgegengesetzten  oder  doch  verschiedenen  Puncten  mit  dem  übrigen 
Staatsgebiete  in  einer  Bahnverbindung  stehe,  damit,  wenn  die  eine  unierbrochen  ist,  die 
andere  noch  benutzt  werden  kann.  In  industrieller  Hinsicht  ist  es  eine  Hauptaufgabe  der 
Eisenbahnen,  die  Mineral-Kohlen-Lager  mit  den  Hauptverbrauchsorten  der  Mineral-Kohle,  sowie 
überhaupt  mit  dem  gesammten  übrigen  Eisenbahnnetze  zu  verbinden.  Die  Handelsrücksichten 
werden  gehörig  bedacht,  wenn  die  wichtigsten  industriellen  Gebiete  mit  den  Hauptabsatzplätzen 
für  ihre  Erzeugnisse  durch  Eisenbahnen  verbunden  werden,  wenn  die  Eisenbahnen  möglichst 
in  die  Richtung  des  Welthandels  fallen,  und  sonach  bis  an  die  Gränze  in  der  Richtung  der 
wichtigsten  Handelsplätze  des  Auslandes  gezogen  werden.  Diese  verschiedenartigen  Rücksichten 
werden   durch  einzelne  Eisenbahnlinien  mehr  oder   weniger  gleichmässig   bedacht,    durch  deren 


Orient-Bahn,  Kärnthner  Bahn)  und  die  Verpflichtung-  laglich  einen  Waggon  zur  ausschliesslichen 
Verfügung  der  Postverwaltung  beizustellen  (Staats-Eisenhahn-Gesellchaft.  lomb.irdisch-venezianisehe 
Bahn.  Kärnthner  Bahn); 

4)  auf  die  Verpflichtung,  die  Herstellung  einer  Staats-Telegraphen-Leitung  längs  der  Bahn 
zu  gestatten  und  dieselbe  durch  die  Bahnwärter  unentgeltlich  zu  bewachen,  wobei  jedoch  der 
Unternehmung  unter  Aufsicht  des  Staates  die  Errichtung  eines  eigenen  Telegraphen  für  die  Zwecke 
des  Betriebes  und  beziehungsweise  die  Befestigung  der  dazu  bestimmten  Dräthe  an  die  Pfähle  des 
Staats-Telegraphen  eingeräumt  wird  (Staats-Eisenbahn-Gesellschaft,  lombardisch-venezianische  Bahn, 
Theiss-Bahn.  Reichenberg-Pardubitzer  Bahn,  Franz-Josephs-Orient-Bahn,  Kärnthner  Bahn) ; 

5)  auf  die  Berechtigung  der  Staatsverwaltung,  durch  ein  abzusendendes  Organ  Einsicht  in  alle 
Gebarungen  zu  nehmen,  um  sich  zu  überzeugen,  ob  die  Garantie  des  Staates  nicht  ohne  recht- 
fertigenden Grund  in  Anspruch  genommen  werde  (Staats-Eisenbahn-Gesellschaft,  Kaiserin-Elisabeth- 
Bahn,  lombardisch-venezianische  Bahn,  Theiss-Bahn.  Reichenberg-Pardubitzer  Bahn,  Franz-Josephs- 
Orient-Bahn,  Kärnthner  Bahn),  ferner  einen  Commissär  abzuordnen,  welcher  den  Sitzungen  des  Ver- 
waltungsrathes  beiwohnen  und  allfällige  dem  Aerar  nachtheilige  Verfügungen  sistiren  und  zur  Ent- 
scheidung der  Ministerien  bringen  kann  (Kaiserin-Elisabeth-Bahn,  Reichenberg-Pardubitzer  Bahn); 

6)  auf  das  Becht  der  Staatsverwaltung,  nach  einer  gewissen  Reihe  von  Jahren  die  conecssionirten 
Bahnstrecken  einzulösen,  wobei  der  jährliche  Beinertrag  während  der  der  Einlösung  vorausge- 
henden 7  Jahre,  nach  Abzug  der  zwei  angünstigsten  Jahre,  zur  Grundlage  des  Durchschnitfs-Betrages 
angenommen  wird,  welcher  der  Gesellschaft  bis  zur  Erlöschung  der  Concession  als  Jahresrente  in  Gold- 
oder Silber-Münze  ausbezahlt  wird  und  in  keinem  Falle  weniger  als  51  5  Perccnl  des  Anlage-Capilals 
(Kaiserin-Elisabelh-Bahn.  lombardisch-venezianische  Bahn,  Reichenberg-Pardubitzer  Bahn.  Theiss- 
Bahn,  Franz-Josephs-Orient -Bahn.  Kärnthner  Bahn)  (und  bei  der  Staats -Eisenbahn- Gesellschaft,  so 
wie  auch  bei  der  Franz-Josephs-Orient-Bahn  nicht  weniger  als  den  Reinertrag  des  letzten  der  7  Jahre) 
betragen  darf;  dieses  Recht  wird  wirksam  nach  30  Jahren  vom  Zeitpuncte  der  vollen  Betriebs- 
Eröffnung  bei  der  Kaiserin-Elisabeth-Bahn,  Theiss-Bahn,  Reichenberg-Pardubitzer.  Wien-Raaber, 
Franz-Josephs-Orienl-Bahn,  Kärnthner  Bahn,  zu  Ende  des  Jahres  1887  bei  der  Staats-Eisenbahn- 
Gesellschaft,  und  zu  Ende  des  Jahres  1889  bei  der  lombardisch-venezianischen  Bahn,  nach  i  2  Jahren 
vom  Tage  der  Concessions  -  Erlheilung  bei  der  Aussig  -  Teplitzer  Bahn,  nach  25  Jahren  bei  der 
Reichenberg  -Zittauer  Bahn,  wo  sodann  im  Falle  der  Einlösung  das  Anlage -Capital  zurückzuer- 
statten ist; 

7)  auf  das  Recht  der  Staatsverwallung,  bei  der  Erlöschung  der  Concession  nicht  nur  alle  unbe- 
weglichen Objecte  der  Eisenbahn  (Staats-Eisenbahn-Gesellschafl),  sondern  auch  die  gesammte 
bewegliche  B  e  t  riebs-E  inri  eh  t  ung  und  das  dazu  gehörige  Material,  entweder  in  seinem  vollen 
Bestände  (lombardisch- venezianische  Bahn),  oder  doch  in  jener  Menge  und  bezüglicher  Werth- 
summe  unentgeltich  an  sich  zu  bringen,  welche  der  in  dem  Anlage -Capitale  enthaltenen  ersten 
Betriebs -Einrichtung  (d.  i.  jener,  welche  zu  Ende  des  ersten  Jahres  nach  eröffnetem  vollen  Be- 
triebe vorhanden  war)  entspricht  (Kaiserin-Elisabeth-Bahn,  Reichenberg-Pardubitzer  Bahn,  Theiss- 
Bahn,  Franz-Josephs-Orient-Bahn,  Kärnthner  Bahn),  wobei  jedoch  das  zur  Eisenbahn  nicht  gehörige 
Eigenthum  der  Gesellschaft  letzterer  ausdrücklich  vorbehalten  bleibt  (Staals-Eisenbahn-Gesellschaft, 
lombardisch-venezianische  Bahn,  Franz-Josephs-Orient-Bahn). 

I-  57 


450 

Aneinanderreihung  sich  eine  zusammenhängende  Reihe  von  Eisenbahnstrecken  bildet,  welche  in 
ihrer  Totalität  die  Hauptfäden  des  Eisenbahnnetzes  darstellen.  In  dieser  Auffassung  wird  das 
österreichische  Eisenbahnnet»  gebildet:  a)  durch  die  Linien,  welche  von  Wien,  als  dem  Central- 
Puncte  derselben,  in  der  Richtung  nach  Norden,  nach  Nordosten,  nach  Osten,  nach  Südosten,  nach 
Süden,  nach  Südwesten,  nach  Westen  und  nach  Nordwesten  bis  an  die  Staatsgrenzen  laufen: 
b)  durch  die  Linie,  welche  im  Norden  quer  durch  die  Monarchie,  von  dem  westlichsten  bis  zu  dem 
östlichsten  Puncte  derselben  sich  hinzieht;  c)  durch  die  Linie,  welche  im  Süden  des  Reiches  vom 
westlichsten  zum  östlichsten  Puncte  läuft:  (I)  durch  die  Linie,  welche  in  der  Mitte  des  Reiches  vom 
westlichsten  Puncte  zum  östlichsten  reicht;  e)  durch  die  Linie,  welche  im  Westen  des  Reiches  vom 
nördlichsten  zum  südlichsten  Puncte  geht;  f)  durch  die  Linie,  welche  im  Osten  des  Reiches  den 
nördlichsten  mit  dem  südlichsten  Puncte  verbindet;  g)  durch  die  Linie,  welche  vom  nordwest- 
lichsten Puncte  diagonal  durch  das  Reich  zu  dem  südöstlichsten  gelangt;  h)  durch  die  Linie, 
welche  vom  südwestlichsten  Puncte  diagonal  zum  nordöstlichsten  reicht:  i)  endlich  durch  die 
Verzweigungen  und  die  Zwischenverbindungen  obiger  Linien,  sowie  durch  weitere  isolirte  Bahn- 
strecken. Die  Frage,  welche  Eisenbahnen  der  Staat  bauen,  welche  er  den  Privaten  zum  Baue  über- 
lassen solle,  konnte  im  Interesse  der  zu  beschleunigenden  Vervollständigung  des  Eisenbahnnetzes 
vorläufig  nur  dahin  ihre  allgemeine  Lösung  erhalten,  dass  der  Staat  die  bereits  in  Angriff  genom- 
menen Staats-Eisenbahnen  zu  vollenden  und  ferner  jene  Bahnen  selbst  zu  bauen  habe,  welche  für 
nothwendig  erkannt  werden,  und  wofür  sich  keine  Privat-Gesellsehafteu  melden,  um  deren  Bau 
zu  übernehmen.  Seine  Dazwischenkunft  wird  namentlich  dort  eine  wohlthätige  Wirkuno-  äussern, 
wo  einzelne  rentable  Eisenbahnlinien  von  Zwischenstrecken  getrennt  werden ,  welche  der  Privat- 
Speculation  nicht  genug  Reiz  darbieten,  und  deren  Ausbau  den  Zusammenhang  zwischen  den 
einzelnen  der  Privat-Thätigkeit  anheim  gefallenen  Linien  herstellt.  Wenn  der  Staat  hier  supple- 
torisch  eintritt,  und  wenn  er  den  Bau  solcher  Bahnen  in  der  Reihenfolge  ihrer  Wichtigkeit 
übernimmt,  so  verharrt  er  in  der  ihm  naturgemäss  obliegenden  Stellung,  dort  wirksam  einzu- 
schreiten, wo  selbst  die  vereinten  Kräfte  der  Einzelnen  nicht  ausreichen;  hierdurch  fördert  er 
zugleich  am  sichersten  das  Zustandekommen  des  gesanimten  in  seinen  verschiedenen  Theilen  ver- 
bundenen Eisenbahnnetzes. 

Auf  Grundlage  dieser  Erwägungen  wurde  das  österreichische  Eisenbahnnetz  entworfen, 
und  nach  der  mit  den  Allerhöchsten  EntSchliessungen  vom  1.  Juni  und  1.  November  1854 
erfolgten  Allerhöchsten  Genehmigung  in  der  Wiener  Zeitung  vom  10.  November  1854  bekannt 
gemacht.  Die  Wichtigkeit  des  Gegenstandes  empfiehlt  den  hier  folgenden  Abdruck  des  erwähnten 
amtlichen  Artikels. 

„Oesterreich's  Eisenbahnnetz.  Kaum  ein  Jahrzehent.  nachdem  zwischen  Liverpool 
und  Manchester  die  erste  Locomotiv-Bahn  eröffnet,  und  bald  nachher,  als  dieses  Mittel 
beschleunigter  Communication  auf  den  Continent  verpflanzt  worden  war.  fand  sich  die  kaiserliche 
Regierung  im  Jahre  1841  veranlasst,  die  Anlegung  von  Eisenbahnen  in  den  Hauptverkehrs- 
Richtungen  der  Monarchie  anzuordnen  und  zur  sicheren  und  schleunigen  Ausführung  dieses  Be- 
schlusses den  Bau  derselben  auf  Staatskosten  zu  bewerkstelligen.  Die  seit  jener  Zeit  einge- 
tretene  Entwicklung  der  Verhältnisse,  insbesondere  aber  die  Gleichstellung  aller  Theile  des 
Reiches  und  deren  Vereinigung  unter  einer  gemeinsamen,  die  rasche  Eröffnung  der  Hilfsquellen 
der  öffentlichen  Wohlfahrt  bezweckenden  Gesetzgebung  führten  zu  der  Ueberzeugung ,  dass 
jene  einzelnen  Linien  bei  aller  ihrer  Wichtigkeit  und  selbst  in  der  ihnen  seither  zu  Theil 
gewordenen  Erweiterung  mit  Einschluss  der  bestehenden  Privat-Bahnen  dem  sich  kundgebenden 
Bedürfnisse  nicht  mehr  genügten.  Der  Fall  der  Schranken  des  innern  Verkehrs,  die  Entlastung 
des  Grundeigentums .  die  Reform  der  Zollgesetzgebung,  die  vereinbarte  Erleichterung  des 
Verkehres  mit  den  benachbarten  Staaten,  die  auf  die  östlichen  Kronländer  ausgedehnte  öster- 
reichische Civil-Gesetzgebung  und  die  Erweiterung  der  Wirksamkeit  der  National-Bank  übten 
einen    eben  so    raschen   als   wohlthätigen  Einfluss  auf  den  Aufschwung   der    Boden-Cultur.    auf 


kbl 


die  Entwicklung  der  Industrie  und  die  Verzweigungen  des  Handels.  Die  hierdurch  gesteigerten 
Anforderungen  an  den  Verkehr  Hessen  die  Notwendigkeit  einer  schnelleren  und  für  die  Bewe- 
mme  grösserer  Gütermengen  geeigneten  Circulation  zwischen  den  verschiedenen  Gebieten  des 
Reiches  erkennen,  welche  nur  durch  eine  Vervollständigung  des  Systems  der  Eisenbahnen 
erzielt  werden  kann,  die  überdiess  durch  die  inzwischen  in  den  Nachbarstaaten  erfolgte  Ver- 
vielfältigung der  Eisenbahnlinien  geboten  schien,  um  der  hiermit  drohenden  Gefahr  der  Ablen- 
kung des  Verkehrs  nach  anderen  Richtungen  zu  begegnen.  Welche  überwiegende  Vortheile  der 
Bestand  der  alle  einzelnen  Theile  des  Reiches  verbindenden  Eisenbahnen  für  die  Verteidigungs- 
fähigkeit des  Reiches  darbietet,  wurde  durch  die  Erfahrung  überzeugend    dargethan. 

In  Allergnädigster  Erwägung  dieser  Verhältnisse  haben  Seine  k.  k.  Apostolische  Majestät  — 
bewogen  von  der  erhabenen  Eürsorge  für  das  rasche  Aufblühen  der  Wohlfahrt  des  Kaiser- 
Reiches  und  für  die  Erhöhung  seiner  Wehrkraft  —  den  Allerhöchsten  Befehl  erlassen,  bei  der 
Anläse  der  Eisenbahnlinien  des  österreichischen  Kaiserreiches  nach  einem  wohlüberdachten, 
alle  Theile  des  Staatsgebietes  angemessen  berücksichtigenden  Systeme  vorzugehen,  und  sowohl 
in  der  Richtung,  als  in  der  Verzweigung  der  Linien ,  einem  im  Voraus  entworfenen,  in  strate- 
gischer, national-ökonomischer  und  handelspolitischer  Rücksicht  wohlbegründeten  Eisenbahn- 
Netze  zu  folgen. 

Diesem  Allerhöchsten  Befehle  gemäss  wurde  mit  Berücksichtigung  der  Bedürfnisse  des 
Reiches  und  jedes  Kronlandes  insbesondere  das  Eisenbahnnetz  für  den  österreichischen  Kaiser- 
Staat  entworfen,  von  Seiner  k.  k.  Apostolischen  Majestät  Allerhöchst  genehmigt  und  dem  Handels- 
Ministerium  zur  Veröffentlichung  dieses  Eisenbahnnetzes  die  Allergnädigste  Ermächtigung  ertheilt. 
Das  gedachte  Eisenbahnnetz  (nach  seiner  Vollendung  in  einer  Gesammtlänge  von  ungefähr 
1.268  deutschen  Meilen)  enthält  ausser  den  bereits  vollendeten  oder  im  Baue  begonnenen  Eisen- 
bahnen und  vorbehaltlich  aller  nach  Umständen  etwa  erforderlichen  Abänderungen  und  Ergän- 
zungen folgende  Hauptriebtungen: 
Wien-Linz-Salzburg  bis  zur  bairischen  Gränze, 
Linz  bis  an  die  bairische  Gränze  gegen  Fassau, 
Prag-Pilsen  an  die  bairische  Gränze  gegen  Am- 
berg und  Nürnberg, 
Pilsen-Eger-Asch, 
Pilsen-Budweis, 
Aussig-Teplitz-Eger, 

Reichenberg  an  die  sächsische  Gränze  bei  Zittau, 
Reichenberg-Pardubitz, 
Oswiecim-Podgorze, 

Oswiecim-Chelmek  zum  Anschlüsse  an  die  Kra- 
kauer Bahn, 
Krakau-Przemysl-Lemberg-Brody, 
Przemysl-Czernowilz    bis    an    die    Gränze  der 

Moldau, 
Pest-Miskolcz-Kaschau  bis  zum   Anschlüsse  an 

die  galizische  Bahn, 
Debreczin-Tokay-Miskolcz, 
Ofen-Stuhl  weissenburg-tJr.-Kanischa-Agram, 
Oedenburg-Gr.-Kanischa, 


Gr.-Kanischa-Fünfkirchen, 

Gr.-Kanischa  -  Marburg, 

Szegedin  -  M.-Theresiopel  -  Mohäes  -  Essek, 

Szegedin  -  Peterwardein  -  Semlin, 

Szolnok-Arad, 

Temesvär-Weisskirchen  bis  an  die  Donau, 

Temesvär-Arad-Herniannstadt  bis  an  die  wala- 

chische  Gränze  und  Kronstadt, 
Hermannstadt-Karlsburg-Klausenburg  zum  An- 
schlüsse an  die   ungrische  Bahn, 
Fiume-St.  Peter  zum  Anschlüsse  an  die  südliche 

Staatsbahn, 
Klagenfurt  -  Marburg, 
Klagenfurt- Villach  -  Udine, 
Innsbruck-Bolzen, 

Mantua-Borgoforte  zum  Anschlüsse  an  die  ita- 
lienische Central-Bahn, 
Bergamo-Lecco, 
Mailand-Piacenza, 
Mailand-Pavia. 

Durch  dieses  Eisenbahnnetz  wird  die  österreichische  Monarchie  mittelst  dreier  Hauptlinien 
von  Westen  nach  Osten  und  mittelst  eben  so  vieler  Linien  von  Süden  nach  Norden  durch- 
schnitten, und  es  werden  die  wichtigsten  Orte  der  Monarchie  nicht  bloss  untereinander,  son- 
dern auch  mit  sämmtlichen  Nachbarstaaten  in  segenverheissende  Verbindung  gebracht. 

57* 


452 

Um  die  raschere  Vollendung-  dieses  Eisenbahnnetzes  herbeizuführen ,  haben  ferner  Seine 
k.  k.  Apostolische  Majestät  dem  Grundsatze  nach  Allei  gnädigst  genehmigt,  dass  Privat-Unter- 
nehmungen  sich  an  der  Ausführung-  dieser  Eisenbahnen  betheiligen  können  ,  und  zwar  entweder 
unmittelbar  oder  in  Gemeinschaft  mit  der  Staatsverwallung-  (durch  eine  werkthätige  Betheili- 
gung-  oder  Unterstützung-  der  letzteren,  wo  überwiegende  Gründe  hierzu  obwalten);  die  Ent- 
scheidung- der  Frage,  ob  die  bezügliche  Bahn  Privaten  zum  Baue  und  Beiriebe  überlassen 
werde,  ist  in  Folge  der  diessfalls  von  den  Privaten  zu  stellenden  Ansuchen  für  jeden  einzelnen 
Fall  der  Allerhöchsten  Schlussfassung  vorbehalten. 

Um  diese  Allerhöchsten  Begünstigungen  des  Privat-Eisenbahnbaues  desto  wirksamer  und 
erfolgreicher  zu  gestalten,  wurde  in  Folge  der  Allerhöchsten  EntSchliessung  vom  8.  September 
1854  mit  der  Verordnung  des  Handels-Ministers  vom  14.  September  1854  eine  neue  Vorschrift  für 
die  Concessions-Erlheilung  erlassen,  welche  in  Vergleichung  mit  den  früheren  diessialligen 
gesetzlichen  Anordnungen  den  Privat-Eisenbahnbau-Unternehmungen  besondere  Erleichterungen  und 
Vortheile  gewährt.  Auf  diese  Weise  wird  einerseits  der  Prival-Speculation  bei  dem  Eisenbahn- 
Bau  in  Oesterreieh  ein  gewinnversprechendes  Feld  eröffnet,  andererseits  aber  jedes  Privat- 
Unternehmen  dem  Dienste  der  Gesammt-Interessen  untergeordnet  und  auf  solche  Weise  das 
öffentliche  Wohl  mit  den  auf  Gewinn  berechneten  Unternehmungen  der  Einzelnen  in  volle 
Uebereinstimmung  gebracht."' 

Die    im    vorstehenden    Artikel    aufgezählten    Eisenbahnen    umfassen    eine    Länge    von    744 
Meilen;  wenn   man  hierzu  noch  die  in  diese  Aufzählung  nicht  einbezogenen  Bahnen,  welche  im 
Jahre  1854  bereits  vollendet,  im  Baue  begriffen,  oder    doch  Allerhöchst   genehmigt  waren,  mit 
524  Meilen  rechnet,    so    ergibt  sich  für    das    österreichische   Eisenbahnnetz  eine   Gesammtlänge 
von    1.268  Meilen.    Durch    die    Ausführung    aller   dieser   Linien    würde    sich    das   Eisenbahnnetz 
Oesterreich's  in  der  Art  vervollständigen,   dass  alle  Eingangs  bezeichneten  Linien  als  verbindende 
Fäden    dieses    Netzes    hergestellt    wären.     Es    würde    nämlich    dieses  Netz    in    sich  begreifen: 
a)  Die  von  Wien,  als  dem  Mitlelpuncte  desselben,  nach  den  Gränzen  der  Monarchie  reichenden 
Linien  im  Südwesten  bis  an   die  Gränze  der  fremden  italienischen  Staaten    und  der  Schweiz,  im 
Süden  bis  an  das  adriatische  Meer  und  die  türkischen  Gränzen,  im  Südosten  bis  au  die  wala- 
chische  Gränze ,  im  Osten  an  die  moldauische  Gränze ,  im  Nordosten  an  die  russische  Gränze ,  im 
Norden  an   die  russisch-polnische,  preussische  und  sächsische  Gränze,  im  Nordwesten  und  Westen 
au  die  bairische  Gränze.    Die  von  der  Eisenbahn  berührten  Gränzpuncte  wären   Pavia,  Piacenza, 
Borgoforte,  Venedig,  Triest,  Fiume,  Karlstadt,  Semlin,  Basiasch,  Hermaimstadt.  Kronstadt.  Itzkani 
südlich  von    Czernowitz,  Brody,   Granica   und   Szczakowa  bei   Krakau,    Oderberg,   Beichenberg, 
Bodenbach,  Eger,  Pilsen  (jenseits  dieser  Stadt),  bei   Passau,  Salzburg  und  Kufstein.    An  fremd- 
ländische Eisenbahnlinien  würden  anknüpfen:  Pavia,  nach  Genua  und  Turin,  Piacenza   und  Borgo- 
forte   an   die  italienische  Central-Bahn,  Granica  und  Szczakowa  an  die  Warschauer  und    ober- 
schlesische  Eisenbahn,  Oderberg  an  Breslau    und  Berlin,    Beichenberg   an   Zittau,   Dresden    und 
Berlin,  Bodenbach  an  Dresden,  Eger  an  Hof  oder  Culinbach,  Pilsen  an  Nürnberg  und  Regens- 
burg, Passau  an  Regensburg,  Salzburg  an  München,  Kufstein  an  Bosenheim    und    durch    dieses 
an  München,  b)  Im  Norden    des    Reiches  ginge  die  Verbindung    von    Eger    über    Aussig,    Prag, 
Olmütz,  Oderberg-,  Oswiecim,   Krakau,  Leinberg  nach  Brody   und  Czernowitz.   r)  Im  Süden   des 
Reiches    würde    man    gelangen    von    Pavia    über  Mailand,     Verona,    Mestre.    Udine,    Nabresina. 
Laibach,  Steinbrück,  Agram,    Kanischa,    Füufkirchen,    Mohäcs,  Baja,    Szegedin,    Temesvär   nach 
Hermannstadt  und  Kronstadt,    d)  Durch  die  Mitte    des  Reiches  ginge   fast    parallel    mit    obigen 
Linien    von   Westen    nach  Osten  jene    von    Salzburg   und    Passau    über    Linz    nach   Wien.    Pest, 
Debreczin   und  Grosswardein.   e)  Von  Norden  nach  Süden  an  der  Westgränze    des  Reichs    die 
Linie   von    Eger   über    Pilsen,    Badweis,  Linz,    Salzburg-.    Kufstein,    Innsbruck,    Botzen.    Verona, 
Pavia   und  Borgoforte.  f)  Von    Norden    nach    Süden    in    der  Mitte    des  Reiches  von  Szczakowa 
(Krakau)    über    Tarnöw,    Kaschau,    Miskolz,    Debreczin,    Szolnok,    Arad,    Temesvär,    Baja    nach 


453 

Essek  und  Semlin.  g)  Von  Norden  nach  (Süden  au  der  Osl-Gränze  des  Reiches  von  Czerhowitz 
über  Klausenburg  nacli  Hermannsladl.  //)  Diagonal  von  Nordwesten  nach  Südosten  würde  die 
Linie  von  Eger  über  Prag,  Wien,  Fest,  Teinesvär,  nach  Basiasch  und  Kronstadt  streichen. 
i)  Diagonal  von  Südwesten  nach  Nordosten  liefe  die  Linie  von  Pavia,  Mailand,  Verona,  Udine, 
Laibach,  Agram,  Ofen  und  Debreezin  nach  Czernowitz. 

Bei  der  ungeheueren  Ausdehnung  dieser  einen  ansehnlichen  Theil  von  Mittel-Europa  um- 
fassenden Linien  und  bei  der  in  der  jüngsten  Zeit  noch  bedeutend  erhöhten  Kostspieligkeit  des 
Eisenbahnbaues  konnte  selbstverständlich  die  Voraussetzung  gelten,  dass  es  einer  Reihe  von  Jahren 
bedürfen  wird,  ehe  jene  Linien  vollständig  zum  Ausbaue  gelangen.  Desto  überraschender  nmsste 
die  Rührigkeil  erscheinen,  welche  sich  in  Oesterreicli  in  der  jüngsten  Zeit  in  den  Eisenbahn- 
Unternehmungen  kund  gab.  Kaum  sind  zwei  Jahre  verflossen,  seit  das  neue  Concessions- 
Gesetz  in  Wirksamkeit  trat  und  das  Eisenbahnnetz  veröffentlicht  wurde,  und  schon  sind, 
ungeachtet  des  solchen  Unternehmungen  hindernd  entgegengetretenen  kriegerischen  Zeitlaufes,  die 
Bewerbungen  um  37  verschiedene  Eisenbahnen  in  einer  Gesammtlänge  von  1.168  Meilen  angemeldet, 
welche  nicht  nur  alle  Verzweigungen  des  aufgestellten  Eisenbahnnetzes  in  sich  enthalten,  son- 
dern demselben  noch  neue  Linien  hinzufügen;  es  bildet  diese  neu  erwachte  Tbäligkeit  den  schla- 
gendsten Beweis  von  der  durch  die  Erlassung  jener  Verfügungen  beurkundeten  richtigen  Erkennt* 
niss  des  obwaltenden  Bedürfnisses  und  von  dem  Vertrauen  in  die  Hilfsquellen  des  Kaiserstaates, 
von  deren  Eröffnung  durch  die  verbesserten  und  vermehrten  Communications-Mittel  der  reichste 
Erfolg  für  das  Gedeihen  des  Staates  und  der   Privaten  mit  Zuversicht  erwartet  wird. 

Um  die  in  dem  Eisenbahnwesen  herrschende  Bewegung  übersichtlich  zu  machen,  erscheint  es 
passend,  hier  die  Nachweisung  der  bereits  dem  Betriebe  eröffneten,  der  im  Baue  begriffenen,  der 
definitiv  oder  vorläufig  concessionirten  und  der  im  Stadium  der  Vorbereitung  befindlichen  Strecken 
der  Staats-  und  Privat-Eisenbahnen  anzureihen.  Vorläufig  aber  muss  noch  der  Veränderungen 
Erwähnung  gethan  werden,  welche  seit  dem  Beginne  des  Jahres  1854  in  dem  Bestände  der 
Staats-  und  der  Privat-Bahnen  erfolgten.  Als  Staatsbahnen  wurden  ursprünglich  gebaut  und 
in  Beirieb  gesetzt:  die  nördliche  Staatsbahn  von  Brunn  und  Olmülz  bis  B.  Trübau  und 
von  ß.  Trübau  über  Prag  bis  an  die  sächsische  Gränze  nächst  Bodenbach  ]J,  63'/,  Meile  lang, 
die  südliche  Staats  bahn  von  Gloggnitz  bis  Laibach,  47  Meilen  ,  die  südöstliche  Staats- 
bahn  von  Pressburg  bis  Waitzeu  und  von  Czegled  bis  Szegedin,  38'/a  Meile  ,  die  östliche 
Staatsbahn  von  Krakau  bis  Debica  und  von  Oswiecim  bis  Trzebinia,  18  Meilen,  die  lom- 
b  ardisch- venez  ianische  Staatsbahn  von  Verona  bis  Coccaglio  und  von  Treviso  bis 
Casarsa,  20 '/..  Meile,  die  Montan -Bahn  von  Oravicza  nach  Basiasch,  8  Meilen,  zusammen  195  '/3 
Meile.  Hieran  reihen  sich  jene  Bahnen,  welche,  ursprünglich  von  Privat-Gesellschaften  erbaut, 
durch  Ankauf  an  den  Staat  übergingen,  und  theils  den  Stamm  der  oberwähnten  Staatsbahnen, 
theils  die  Verlängerung  derselben  bilden,  nämlich  die  Krakau-oberschlesis  c  h  e  Bahn  von 
der  preussischen  Gränze  nächst  Szczakowa  bis  Krakau  nebst  der  Zweigbahn  von  Szczakowa 
nach  Granica,  9  Meilen,  die  uugrische  Central-ßahn  von  Marchegg  nach  Pressbtirg  und 
von  Waitzen  über  Pest  nach  Szolnok,  20'/2  Meile,  die  1  om  b  ardisch-ven  ezianisch  e 
Ferdinands-Bahn  von  Venedig  bis  Verona  und  Manlua,  mit  der  Abzweigung  von  Meslre  nach 
Treviso  und  der  Bahnstrecke  von  Mailand  nach  Treviglio  ,  26'/,  Meile,  die  Mailand-Monza- 
Como-Bahn,  6  Meilen,  die  Wien-Gloggnitzer  Bahn  mit  der  Ausästung  von  Mödling  nach 
Laxenburg  und  von  Wiener-Neustadt  nach  Katzelsdorf,  102/;,  Meilen,  endlich  die  Oedenburger 
Bahn  von  Katzelsdorf  nach  Oedenburg,  33/4  Meilen,  im  Ganzen  76  y.,  Meile.  Von  der  Staats- 
Verwallung  ursprünglich  in  Bau  genommen  wurden:  die  Wiener  Verbindungsbahn  von 
dein   Süd-Bahnhofe  zum  Nord-Bahnhofe   1  Meile,  die  Bahn  von  Laibach  nach  Triest,  19  Meilen, 


*)  Der  Betrieb  der  an  die  sächsische  Staats-Eisenbalin    anknüpfenden    Strecke    von   Bodenl>ach  bis  an  die 
sächsische  Gränze,  l1/»  Meile,  wurde  an  die  könig-lieh-sächsische  Regierung  überlassen. 


454 

die  Strecke  von  Debica  nach  Rzeszöw,  6  Meilen,  die  Zweigbahnen  von  Bierzanöw  nach  Wieliczka, 
von  Podleze  nach  Niepotomice  und  von  Szczakowa  nach  Jaworzno,  2  Meilen,  die  Linie  von  Szolnok 
nach  Debreczin  mit  der  Ausäslung  von  Püspök-Ladäny  nach  Grosswardein,  25  Meilen,  jene 
von  Szegedin  nach  Temesvär,  14%  Meile,  von  Oravicza  nach  Steierdorf,  6  Meilen,  von  Fünf- 
kirchen nach  Mohäcs,  8%  Meile,  von  Steinbrück  nach  Agram,  10  Meilen,  von  Innsbruck  bis  zur 
bairischen  Gränze  nächst  Kufstein,  10  Meilen,  von  Coccaglio  nach  Bergamo,  4  Meilen,  von 
Casarsa  nach  Udine,  4%  Meile,  von  Verona  nach  Botzen,  19%  Meile,  zusammen  129%  Meile. 
Demnach  umfassten  die  Staatsbahnen,  bevor  ein  Theil  derselben  an  Privat-Gesellscbaften  über- 
ging, 272  Meilen,  welche  bereits  im  Betriebe  standen,  und  129%  Meile,  welche  im  Baue  begriffen 
waren,  sohin  im  Ganzen  401%  Meile.  Nebstbei  sind  noch  jene  Bahnstrecken  zu  erwähnen, 
deren  Bau  von  der  Staatsverwaltung  vorbereitet  wird,  (oder  vor  Ueberlassung  der  bezüglichen 
Strecken  an  Private  vorbereitet  wurde)  und  wofür  zum  Theile  die  Projecte  in  der  Arbeit  sind, 
ohne  dass  der  wirkliche  Bau  schon  in  Angriff  genommen  wäre.  Dahin  gehören  die  an  die  lom- 
bardisch-venezianische  Eisenbahn-Gesellschaft  übergegangenen  Strecken  von  Udine  nach  Nabre- 
sina,  durch  welche  die  lombardisch-venezianische  Bahn  mit  der  südlichen  Staats-Eisenbabn  in 
Verbindung  tritt,  9  Meilen,  von  Mantua  nach  Borgoforte,  2  Meilen,  welche  die  erstere  mit  der 
italienischen  Central-Bahn  in  Zusammenhang  bringen  wird,  dann  von  Bergamo  nach  Monza, 
4%  Meile1),  zur  Herstellung  der  Eisenbahn-Verbindung  von  Venedig  nach  Mailand  bestimmt, 
ferner  die  an  die  Kaiser-Ferdinands-Nordbahn  übergehenden  Strecken  von  Rzeszöw  über  Jaros- 
lau  nach  Przemysl,  11%  Meile,  die  von  der  ostgalizischen  Eisenbahn-Gesellschaft  auszufüh- 
renden Strecken  von  Przemysl  nach  Lemberg,  13  %  Meile,  und  von  Lemberg  über  Czernowitz 
bis  an  die  moldauische  Gränze  bei  Itzkani,  64  Meilen,  die  an  die  kroatische  Eisenbahn- 
Gesellschaft  fallende  Strecke  von  Agram  nach  Sissek  und  Karlstadt,  13%  Meilen,  endlich  die 
dem  Staate  verbleibenden  Strecken  von  St.  Peter  (an  der  Süd-Bahn)  nach  Fiume,  7  Meilen, 
von  Salzburg  nach  Leoben  (in  der  Richtung  von  Brück  an  der  Mur),  27  Meilen,  von  Csap  nach 
Szigeth  (für  den  Salz-Transport),  25  Meilen,  ferner  von  Csap  nach  Unghvär  (für  den  Holz- 
Transport),  3  Meilen,  und  von  Hieflau  nach  Eisenerz  (Montan-Bahn),  3  Meilen,  zusammen 
183'/*  Meile. 

Seither  hat  der  neuerlich  angenommene  Grundsatz,  dass  der  Bau  und  Betrieb  der  Eisen- 
bahnen vorzugsweise  den  Privat  -  Kräften  zu  überlassen  und  die  Staatsverwaltung  mir  dort 
einzutreten  berufen  sei,  wo  diese  Privat-Kräfte  nicht  zureichen,  eine  rasche  Durchführung 
erhalten,  wodurch  das  Verhältniss  der  Staats-  zu  den  Privat-Bahnen  ein  wesentlich  anderes 
geworden  ist.  Diese  Durchführung  begann  mit  dem  Uebereinkommen,  welches  die  Staatsver- 
waltuno- am  1.  Januar  1855  (unter  nachfolgender  Allerhöchster  Genehmigung  vom  8.  Januar 
1855)  mit  einer  Gesellschaft  österreichischer  und  französischer  Capitalisten  traf,  kraft  dessen 
derselben  mehrere  Linien  der  Staals-Eisenbahnen  für  die  Dauer  bis  zum  31.  December  1947 
überlassen  wurden.  Diese  Concession  umfasste:  1.  Die  nördliche  Staatsbahn  von  Bodenbach 
bis  Brunn  und  Olmütz;  2.  die  südöstliche  Staatsbahn  von  Marchegg  nach  Szolnok  und  Szegedin; 
3.  die  im  Baue  begriffene  Staatsbahn  von  Szegedin  nach  Temesvär;  4.  eine  von  Temesvär 
gegen  die  Donau  zu  erbauende  Eisenbahn,  welche  in  die  von  Lissawa  über  Oravicza  nach 
Basiasch  führende  Eisenbahn  einmünden  soll  ;  5.  die  Eisenbahn  von  Lissawa  (Steierdorf)  nach 
Basiasch.  Die  hierfür  zu  entrichtende  Summe  beträgt  170  Millionen  Franken  (65,540.000  fl.), 
welche  in  klingender  Münze  in  36  Monatsraten  zu  entrichten  sind.  Gleichzeitig  übertrug  die 
Staatsverwaltung  an  die  gedachten  Capitalisten  das  Eigenthum  mehrerer  Mineral-Kohlengruben 
in  Böhmen,    der   Bergwerke,    Steinkohlengruben,  dann  Hüttenwerke    im    Banate    nebst    den    der 


*)  Diese  Strecke  wurde  neuerlich  aufgegeben  und    dafür  die  Strecke   von  Bergamo  nach  Cassano  in  Bau 
genommen.  S.  S.  456. 


455 

Montan  -  Verwaltung  daselbst  gehörigen  Domänen')  um  den  Preis  von  30  Millionen  Franken 
(11,550.000  fl.),  welche  ebenfalls  in  36  Monatsraten  zu  entrichten  sind.  Die  Staatsverwaltung 
leistet  für  die  auf  die  concessionirten  Eisenbahnen  aufgewendeten  Ankaufs-,  Bau-  und  Einrich- 
tungs-Kosten die  Garantie  von  5  Percent  Zinsen  und  >/5  Percent  für  die  Amortisation  bis 
•/-um  Betrage  von  77  Millionen  Gulden  in  der  Art,  dass  die  kraft  dieser  Garantie  wirklich 
ausbezahlten  Summen  als  ein  zu  4  Percent  verzinslicher  Vorscbuss  behandelt  werden,  welcher 
in  dem  Maasse  zurüekzubezahlen  ist,  als  der  Beinertrag  jener  Bahnstrecken  5'/5  Percent  des 
erwähnten  Anlage-Capitals  übersteigt.  Die  gedachten  Capitalisten  gründeten  zum  Betriebe  der 
ihnen  überlassenen  Eisenbahnen  und  Liegenschaften  eine  Actien-Gesellschaft,  welche  den  Titel: 
K.  k.  privilegirte  Staats-Eisenbahn-Gesellschaft  führt  und  alsbald  in  Wirksamkeit 
trat.  Die  bereits  im  Betriebe  stehenden  Eisenbahnstrecken  (welche  schon  vom  1.  Januar  1855 
an  für  ihre  Bechnung  verwaltet  worden  waren)  übernahm  sie  am  1.  April  1855  in  eigene 
Regie.  Die  Strecke  von  Szegedin  nach  Temesvär,  welche  die  Staatsverwaltung  hätte  aus- 
bauen und  nach  der  Vollendung  an  die  Gesellschaft  zu  Ende  1856  übergeben  sollen,  «'ino- 
durch  neuerliches  Uebereinkommen  (vom  10.  Juni  1856)  unmittelbar  in  der  Art  an  die  Gesell- 
schaft über,  dass  dieselbe  den  begonnenen  Bau  für  eigene  Rechnung  fortsetzt,  und  dafür  eine 
Pauscbsumme  erhält,  von  welcher  die  auf  diesen  Bau  bereits  verwendeten  Beträge  in  Abzujj 
zu  bringen  sind.  Die  Weiterführung  dieser  Bahn  bis  an  die  Oravicza-Bahn,  in  welche  sie  bei 
der  Station  Jassenova  einmünden  wird,  ist  bereits  in  Angriff  genommen  worden  und  niuss  bis 
Ende  1857  bewerkstelligt  sein. 

Eine  weitere  Aenderung  in  dem  Bestände  der  Staatsbahnen  trat  durch  die  Ueberlassnng 
der  lombardisch-venezianischen  Staats-Eisenbahn  an  eine  Gesellschaft  österreichischer,  franzö- 
sischer und  englischer  Capitalisten  mittelst  des  unterm  14.  März  1856  abgeschlossenen  und 
unterm  17.  April  1856  Allerhöchst  genehmigten  Vertrages  ein.  In  Folge  dieses  Vertrages 
gehen  an  die  von  jenen  Capitalisten  gebildete  „Actien-Gesellschaft  der  lombardisch- 
venezianischen  Eisenbahnen"  auf  die  Dauer  bis  zu  Ende  des  Jahres  1948  über:  a)  die 
bereits  im  Betriebe  stehenden  Strecken  der  lombardisch-venezianischen  Staats-Eisenbabn  Venedig- 
Coccaglio,  Verona-Mantua  und  Mestre-Casarsa,  dann  Mailand-Treviglio  und  Mailand-Como 
(Camerlata);  bj  die  im  Baue  begriffenen  Strecken  von  Coccaglio  nach  Bergamo  und  von 
Casarsa  nach  Nabresina ;  c)  diejenigen  Strecken,  welche  zur  Vervollständigung  des  lombardisch- 
venezianischen  Eisenbahnnetzes  zu  erbauen  und  in  Betrieb  zu  setzen  die  Gesellschaft  sich 
verpflichtet,  nämlich  Bergamo-Monza,  Mailand-Piacenza,  mit  der  Ausästung  von  Melegnano  nach 
Pavia  zum  Anschlüsse  an  die  italienische  Central-Bahn  und  an  die  sardinischen  Bahnen,  Mailand- 
Buffalora  zum  Anschlüsse  an  die  sardinischen  Bahnen,  Mailand-Sesto  Calende  an  das  Ufer  des 
Lago  Maggiore,  Mantua-Borgoforte  zum  Anschlüsse  an  die  italienische  Central-Bahn.  Ueber 
die  Fortsetzung  der  Strecke  Mailand-Treviglio  bleibt  es  der  Gesellschaft  überlassen,  bis  Ende 
1857  den  Antrag  zu  stellen.  Der  Gesellschaft  wird  überdiess  die  freie  Mitbenülzung  der  Bahn- 
strecke von  Nabresina  nach  Triest  und  der  Bahnhöfe  an  diesen  beiden  Endpuncten  der  eben 
erwähnten  Strecke  zugestanden,  wogegen  für  die  in  der  Staats-Begie  verbleibende  Bahnstrecke 
von  Botzen  nach  Verona  die  freie  Mitbenützung  der  beiden  Bahnhöfe  von  Verona  bedungen 
wird.     Als  Entschädigung   für    die   auf  jene  Bahnen  bereits    verwendeten  Kosten  entrichtet  die 


')  Das  an  die  Gesellschaft  übertragene  Staatseigentum  umfasst  die  Braunkohlenlager  bei  Sobochleben 
und  die  Steinkohlenwerke  von  Kladno  und  Brandeisl  in  Böhmen,  die  Kupferwerke  (zum  Theil  mit 
Silber-  und  Eisenstein-Bergbau)  von  Oravicza  mit  Csiklova,  Dognacska,  Saska  und  Moldova,  die  Stein- 
kohlenwerke von  Doman,  Kuptor-Szekul  und  Steierdorf.  die  Eisenwerke  und  Eisensteingruben  von 
Resehilza  mit  Franzdorf  (zugleich  Steinkohlcngrube) .  Bogschan  (zugleich  Kupferhammer)  .  Gladna, 
Moraviza  und  Hamina,  siimmtlich  im  Banate,  endlich  die  dem  Monlan-Aerar  daselbst  gehörigen  Grund- 
stücke und  Waldungen  (97.000  Joche),  dann  die  dem  Cameral  -  Aerar  in  den  Bezirken  Oravicza  und 
Bogschan  eigentliümlichen  Grundstücke  (113.000  Joch)  und  Gebäude. 


456 

Gesellschaft  an  die  Staatsverwaltung  die  Summe  von  100  Millionen  österreichischer  Lire 
f331/s  Million  Gulden),  wovon  20  Millionen  Lire  drei  Monate  nach  der  erfolgten  Allerhöchsten 
Genehmigung;  des  Vertrages,  50  Millionen  Lire  in  fünf  nacheinander  folgenden  Jahresraten  zu 
entrichten  sind,  und  die  letzten  30  Millionen  Lire  in  der  Art  abgestattet  werden,  dass,  wenn 
die  gesammten  concessionirten  Bahnen  ein  jährliches  Erträgniss  von  mehr  als  7  Percent  ab- 
werfen, die  Hälfte  des  Ueberschusses  zu  der  Abtragung  dieser  Summe  zu  verwenden  ist, 
welche  letztere  Summe  inzwischen  auf  20  Millionen  vermindert  wird,  wenn  die  Gesellschaft 
es  vorzieht,  dieselbe  in  zwei  Jahresraten  nach  erfolgter  Abtragung  obiger  70  Millionen  zu 
erlegen.  Die  Strecke  von  Coccaglio  nach  Bergamo  muss  binnen  zwei  Jahren,  jene  von  Bergamo 
bis  Monza  und  von  Casarsa  bis  Nabresina  binnen  drei  Jahren  und  jene  von  Mailand  nach 
Piacenza  binnen  fünf  Jahren  vom  1.  Juli  1850  an  vollendet  und  dem  Betriebe  übergeben  sein. 
Zu  den  Kosten  des  schwierigen  Baues  der  Brücke  über  den  Po  nächst  Piacenza  trägt  die 
Staatsverwaltung  die  Hälfte  des  hierfür  bestrittenen  Aufwandes  bei  und  leistet  für  die  ge- 
sammten Kosten  des  Ankaufes  und  des  Baues  die  Garantie  von  5%  Percent  für  Zinsen  und 
Amortisation  in  der  oben  erwähnten  Art.  Neuerlich  hat  (mit  Allerhöchster  EntSchliessung  vom 
27.  November  1856)  diese  Concession  dahin  eine  Aenderung  erlitten,  dass  die  Strecke  Bergamo- 
Monza  aufgegeben,  dagegen  der  Gesellschaft  das  Becht  verliehen  wurde,  die  Bahn  von  Ber- 
gamo nach  Cassano  an  die  Mailand-Treviglio-Bahn  zu  führen  und  die  Mailand-Treviglio-Bahn  über 
Crema  bis  Cremona  zu  verlängern.  Sollte  sich  ferner  nach  dem  Ausbaue  sämmtlicher  concessio- 
nirter  Strecken  noch  das  Bedürfniss  einer  unmittelbaren  Verbindung  von  Treviglio  mit  Coccaglio 
ergeben,  so  ist  die  Gesellschaft  über  Anordnung  des  Ministeriums  verpflichtet  auch  diese 
Strecke  zu  erbauen.  Dass  derselben  Gesellschaft  auch  der  Bau  und  Betrieb  der  italienischen  Cen- 
tral-Bahn  übertragen  wurde,  ist  bereits  oben  erwähnt  worden. 

In  Ungern  gab  es  noch  eine  Bahnstrecke,  welche  auf  Staatskosten  erbaut  wurde,  jene 
von  Szolnok  nach  Debreczin  u  nd  Grossward  ein.  Diese  Strecke  würde  in  ihrer  Isolirung 
nicht  mit  Nutzen  zu  betreiben  gewesen  sein,  während  sie  in  den  Händen  von  Privaten  den 
Grundstock  eines  ausgebreiteten  Bahn-Systemes  bilden  konnte.  So  geschah  dieses  auch,  indem 
eine  Gesellschaft  von  ungrischen  Grundbesitzern,  an  deren  Spitze  der  Graf  Georg  Andrassy  stand, 
im  Vereine  mit  der  Credits-Anstalt  für  Handel  und  Gewerbe,  hauptsächlich  aber  mit  deutschen 
Capitalisten,  den  Ausbau  eines  Eisenbahn-Systemes  im  östlichen  Ungern  und  zu  diesem  Behufe 
die  Gründung  einer  Actien-Gesellschaft  beschloss.  Dieses  Bahn-System  reicht  von  Arad  an  der 
Südost-GränzeUngern's  bis  an  die  galizischeBahn  und  ist  vorzugsweise  zur  Befruchtung  derTheiss- 
Geo-end  bestimmt,  wesshalb  jenes  System  auch  mit  dem  Namen  der  Theiss-Bahn  bezeichnet 
wird.  Unterm  28.  September  1856  erfolgte  die  Allerhöchste  definitive  Concession,  kraft  welcher 
den  Concessions-Werbern  (bezüglich  der  von  ihnen  zu  gründenden  Actien-Gesellschafl)  die  von 
Szolnok  nach  Debreczin,  und  von  Püspök-Ladäny  nach  Grosswardein  führenden  im  Baue  befind- 
lichen Staats-Eisenbahn-Strecken  (deren  letztere  von  der  ersteren  abzweigt)  in  der  Ausdehnung 
von  25  Meilen  zum  Ausbaue  für  den  Locomoliv-Betrieb  überlassen,  und  für  diese  Strecken 
sowohl  als  für  die  Strecken  von  Pest  nach  Miskolcz,  von  Miskolcz  nach  Kasehau,  von  Mis- 
kolcz  über  Tokay  nach  Debreczin,  dann  von  Arad  zum  Anschlüsse  an  die  Eisenbahnlinie  Szol- 
nok-Debreczin  auf  der  Strecke  zwischen  Püspök-Ladäny  und  dem  linken  Theiss-Ufer  das  aus- 
schliessende  Becht  zum  Baue  und  zum  Betriebe  einer  Locomotiv-Bahn  verliehen  wurde.  Fer- 
ner wird  den  Concessionären  das  Vorrecht  für  die  Fortsetzung  der  Bahn  von  Kasehau  nach 
Galizien  zum  Anschlüsse  an  die  dortige  Hauptbahn  mit  einer  Flügelbahn  bis  Wallendorf  in 
der  Zips  für  den  Zeitraum  von  fünf  Jahren  nach  Vollendung  der  obenerwähnten  concedirten  Bah- 
nen ertheilt.  Für  die  überlassenen  Staats-Eisenbahn-Strecken  sind  die  Concessionäre  verpflichtet 
dem  Aerar  die  von  demselben  bestrittenen  Baukosten  zu  erstatten  und  zwar  mittelst  der  Ueber- 
gabe  von  Prioriiäts-Obligationen,  welche  von  der  Betriebs-Eröflnung  auf  den  gedachten  Strecken 
an  mit  jährlichen  5  Percent  zu  verzinsen  und  nach  einem  von  der  Staatsverwaltung  zu  geneh- 


457 

mixenden  Tilgungsplane  nach  und  nach  zurückzuzahlen  sind.  Die  Strecke  vom  linken  Theiss- 
Ufer  bei  Szolnok  bis  Debreczin  und  von  Püspök-Ladäny  nach  Grosswardeiu  muss  bis  Ende 
1858,  der  Ausbau  vom  linken  Theiss-Ufer  gegenüber  von  Szolnok  bis  Szolnok  bis  Ende  1862, 
die  Strecke  von  Arad  bis  zum  Anschlüsse  an  die  Linie  Szolnok-Debreczin  bis  Ende  1859  und 
die  anderen  Linien  von  Debreczin  über  Miskolcz  nach  Kaschau,  dann  von  Miskolcz  nach  Pest 
müssen  bis  Ende  1862  beendet  sein.  Für  Zinsen  und  Amortisation  des  Anlage-Capitals  leistet 
die  Staatsverwaltung  eine  Garantie  von  5*/5  Percent  bis  zur  Maximal-Summe  von  55  Millionen 
Gulden.  Die  Dauer  des  Privilegiums  erstreckt  sich  auf  90  Jahre  vom  1.  Januar  1858  an 
gerechnet.  Die  Länge  der  einzelnen  concessionirten  Strecken  beträgt,  und  zwar:  von  Szolnok 
nach  Debreczin  16  Meilen,  von  Püspök-Ladäny  nach  Grosswardein  9  Meilen,  von  Pest  nach 
Miskolcz  (welche  Linie  indess  durch  ein  Uebereinkommen  mit  der  Staats-Eisenbahn-Gesellschaft 
eine  Abkürzung  erleiden  dürfte)  23  Meilen,  von  Miskolcz  nach  Kaschau  103/4  Meilen,  von 
Miskolcz  über  Tokai  nach  Debreczin  IS  Meilen  und  von  Arad  bis  zum  Anschlüsse  an  die 
Szolnok-Debrecziner  Linie  183/i  Meilen.  Diess  bildet  eine  Gesammterstreckung  der  concessio- 
nirten Bahn  von  95%  Meile,  wozu  noch  die  eventuelle  Verlängerung  von  Kaschau  bis  zum 
Anschlüsse  an  die  galizische  Hauptbahn  mit  27  Meilen  sammt  der  Flügelbahn  bis  VVallendorf 
in  der  Zips  mit  6  Meilen  zu  rechnen  ist. 

Ganz  neuerlich  wurde  mit  der  Allerhöchsten  EntSchliessung  vom  3.  Januar  1857  geneh- 
migt, dass  die  östliche  Staatsbahn,  welche  nur  erst  noch  einen  minder  bedeutenden  Theil  des 
galizischen  Bahn-Systemes  ausfüllt,  in  der  Absicht,  die  Vollendung  dieses  Systemes  im  Interesse 
des  Landes  zu  beschleunigen,  an  die  Gesellschaft  der  Kaiser-Ferdinands-Nordbahn  übergehe. 
Dieselbe  hat  nebst  den  bereits  vollendeten  und  im  Betriebe  stehenden  Strecken  von  Oswiecim 
bis  Trzebinia  und  von  der  preussischen  Gränze  bei  Szczakowa  über  Trzebinia  und  Krakau 
bis  Debica  und  der  im  Baue  begriffenen  Strecke  von  Debica  nach  Rzeszöw,  mit  Einschluss 
der  ebenfalls  im  Baue  befindlichen  Seitenbahnen  nach  Wieliczka  und  Niepolomice,  gleichzeitig 
die  Concession  zum  Weiterbaue  obiger  Bahn  von  Bzeszöw  über  Jaroslau  nach  Przemysl  erhalten. 
Hierdurch  erlangte  die  Kaiser-Ferdinands-Nordbahn  ihre  volle  Ausbildung,  indem  sie  sodann 
von  Wien  bis  in  das  Herz  von  Galizien  reicht  und  nach  neun  Endpuncten  hin  Seitenflügel 
streckt.  Die  von  der  Staatsverwaltung  bezüglich  des  Ankaufes  und  des  Baues  der  überge- 
benen  Strecken  bestrittenen  Kosten  hat  die  Kaiser-Ferdinands-Nordbahn  in  dem  noch  näher  aus- 
zuweisenden Betrage  (von  ungefähr  16  Millionen  Gulden)  der  Staatsverwaltung  zu  vergüten  und 
überdiess  die  Verpflichtung  zu  übernehmen,  die  im  Baue  begriffenen  oder  neu  anzulegenden  Theile 
der  Bahn  binnen  3  Jahren  zu  vollenden  und  dem  Betriebe  zu  übergeben.  Gleichzeitig  wurde  auf 
die  Fortsetzung  der  galizischen  Bahn  von  Przemysl  über  Lemberg  einerseits  bis  an  die  rus- 
sische Gränze  bei  Brody,  andererseits  von  Lemberg  über  Czernowitz  bis  an  die  moldauische 
Gränze ,  mit  einer  Verbindungsbahn ,  welche  von  Przemysl  ausgehend  die  letztere  der  beiden 
Hauptlinien  am  rechten  Dniester-Ufer  erreichen  soll,  Bedacht  genommen,  und  mit  Aller- 
höchster Entschliessung  vom  3.  Januar  1857  der  Bau  und  Betrieb  dieser  ausgedehnten  Bahnlinien 
einer  Gesellschaft  von  galizischen  Grundbesitzern  im  Vereine  mit  in-  und  ausländischen  Capi- 
talisten  überlassen.  Die  Dauer  der  an  diese  Gesellschaft  ertheilten  Concession  beträgt  90  Jahre ; 
die  Staatsverwaltung  wird  5  Percent  Zinsen  von  dem  Anlage-Capitale  (55  Millionen  Gulden) 
nebst  1/i  Percent  für  die  Amortisation  desselben  gewährleisten  und  die  Bahn  muss  von  Przemy.sl 
bis  Lemberg  Ende  1860,  bis   Brody  und  Czernowitz  Ende  1866  vollendet  sein. 

Der  folgenreiche  Gedanke  der  Herstellung  einer  unmittelbaren  Schienenverbindung  zwi- 
schen den  fruchtbaren  Productions-Ländern  des  Ostens  und  den  Oesterreich's  Welthandel 
vermittelnden  Absatzorten  an  den  Hafenplätzen  bewog  einige  Triester  Häuser,  in  Gemeinschaft 
mit  in-  und  ausländischen  Capitalisten  sich  bereit  zu  erklären ,  die  Verbindung  der  südlichen 
nach  Triest  ausmündenden  Staatsbahn  mit  dem  Banate  und  den  Donau-Ländern  dadurch  her- 
zustellen,   dass   ihnen    (oder   der  von  ihnen  zu  gründenden  Gesellschaft)  die  im  Baue  stehende 

I.  58 


458 

Staatsbahn-Linie  von  Steinbrück  nach  Agram  überlassen  werde,  welche  sie  sich  ver- 
pflichten würden,  nach  Sissek,  bis  wohin  die  Dampfschifffahrt  von  der  Donau  aus  reicht,  weiter 
zu  bauen  und  eventuell  einerseits  bis  Vukovär,  andererseits  bis  Karlstadt  fortzusetzen,  um 
das  Schienen-System  zwischen  der  Drau,  der  Save  und  dem  Meere  zu  vervollständigen.  Die  Haupt- 
aufgabe dieser  Linie  würde  es  sein  ,  den  Getreide-  und  Holz-Handel  zu  vermitteln,  und  jene 
Gebiete  mit  den  überseeischen  Producten  zu  versehen.  Die  Linie  bis  Sissek  würde  bis  zum 
Monate  Juni  des  Jahres  1860  vollendet  sein,  und  es  ist  alle  Aussicht  vorhanden,  dass  dieses 
Unternehmen  bald  in's  Leben  trete. 

Noch  ist  hier  der  Fünfkirchen-Mohäcser  Bahn  zu  erwähnen,  welche  zwar  den 
Namen  einer  Staatsbahn  beibehalten  hat,  aber  auf  Kosten  der  Donau  -  Dampfschifffahrts- 
Gesellschaft  gebaut  wird ,  wofür  letztere  das  Betriebsrecht  auf  dieser  Bahn  für  die  Dauer  von 
45  Jahren  erhielt.  Sie  beginnt  bei  den  der  genannten  Gesellschaft  in  der  Gemeindemarkung 
von  Fünfkirchen  (bei  der  Localität  Gesztenyös)  eigenthümlich  zugehörigen  Steinkohlengruben, 
läuft  von  dort  in  der  Richtung  gegen  die  Stadt  Fünfkirchen  nach  Uszög,  und  geht  von  da  über 
Villäny  nach  Mohäcs  an  der  Donau.  Das  Bedürfniss  der  genannten  Gesellschaft,  zum  Betriebe 
der  Schifffahrt  eine  hinreichende  Menge  Kohlen  von  geeigneter  Qualität  sich  sicher  zu 
stellen,  veranlasste  dieselbe  zu  dem  Ankaufe  und  dem  Pachte  von  Kohlengruben ,  und  zu  dem 
Baue  der  erwähnten  Eisenbahn,  ohne  welche  die  ausgebrachten  Kohlen  bis  zu  der  8  Meilen  ent- 
fernten Donau  mit  den  vorhandenen  Fuhrmitteln  nicht  hätten  gebracht  werden  können.  Die 
Strecke  von  den  Kohlengruben  nach  Üszög,  s/4  Meilen  lang,  ist  bereits  seit  1854  im  Betriebe; 
die  längere  Linie  aber,  von  Uszög  nach  Mohäcs,  7 Vi  Meile  lang,  wird  im  Jahre  1857  vollendet 
und  dem   Betriebe  übergeben  werden. 

Die  grosse,  in  das  Eisenbahnnetz  Oesterreich's  einbezogene  Verbindungsstrasse,  welche 
Süd-Deutschland  durch  Tirol  mit  Ober-Italien  verbindet,  besteht  gegenwärtig  aus  zwei  mit  ein- 
ander nicht  zusammenhängenden  Staatsbahnstrecken,  von  Verona  nach  Botzen  und  von  der 
bairischen  Gränze  nächst  Kufstein  nach  Innsbruck,  zwischen  welchen  sich  die  noch  nicht  in 
Angriff  genommene  Linie  von  Innsbruck  nach  Botzen  befindet,  eine  Linie,  welche  nicht  nur 
durch  die  Ueberschreitung  des  Brenner,  welcher  Pass  den  niedrigsten  Uebergangspunet  des  Central- 
Alpenzuges  bildet,  sondern  auch  durch  die  Fahrbarmachung  des  Engpasses  des  Kuntersweges 
sehr  namhafte  Schwierigkeiten  zu  überwinden  hat.  So  eben  ist  eine  Gesellschaft  in  der 
Bildung  begriffen,  welche  die  Ueberlassung  der  genannten  beiden  Bahnstrecken  nach  ihrer  Vollen- 
dung vom  Staate  verlangt  und  sich  verbindlich  macht,  die  zwischenliegende  Strecke  von 
Innsbruck  nach  Botzen  bis  zum  Jahre  1862  auszubauen.  Auf  diese  Art  würde  eine  der  wich- 
tigsten miltel-europäischen  Bahnen,  das  unmittelbare  Verbindungsglied  zwischen  Deutschland 
und  Italien,  zu  Stande  kommen ,  welche  einen  nicht  zu  berechnenden  Aufschwung  des  Verkehres 
zwischen  diesen  beiden  so  reichen  Ländergebieten    zur  Folge   haben    müsste. 

Am  21.  Juni  1851  wurde  mit  Baiern  ein  Vertrag  bezüglich  der  Anknüpfung  der  öster- 
reichischen an  die  bairischen  Eisenbahnen  geschlossen,  in  dessen  Folge  die  Bahn 
von  Innsbruck  bis  an  die  bairisehe  Gränze  nächst  Kufstein  und  jene  von  Brück  an  der  Mar 
bis  an  die  bairisehe  Gränze  nächst  Salzburg  binnen  vier  und  bezüglich  binnen  sechs  Jahren 
erbaut  werden  sollte.  Die  erstere  Bahn  wurde  von  der  k.  k.  Staatsverwaltung  sogleich  in 
Angriff  genommen,  und  der  Unterbau  derselben  ist  nahezu  vollendet.  Anlässlich  der  Pro- 
jeetirung  der  zweiten  Bahn  zeigten  sich  die  Hindernisse  bei  der  Ueberschreitung  der  Alpen 
im  Salzburgischen  so  bedeutend,  dass  die  Vollendung  dieser  Bahn  in  der  anberaumten  Frist 
sich  als  unmöglich  darstellte.  Während  demnach  die  Vorarbeiten  für  diese  Bahn,  für  welche 
vielleicht  noch  eine  günstigere  Trace  aufgefunden  wird,  fortdauern,  wurde  die  Herstellung  der 
Eisenbahn-Verbindung  in  der  Bichtung  von  Wien  nach  Salzburg  in  raschen  Angriff  genommen, 
so  dass  die  Projectirung  derselben  im  Frühjahre  1856  nahezu  vollendet  war.  Ein  neuer,  unterm 
21.   April  1856  zwischen   Oesterreich  und  Baiern  abgeschlossener  Vertrag  regelte    den  gegen- 


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seitigen  Eisenbahnanschluss  dahin,  dass  sich  Oesterreich  anheischig  machte,  nebst  der  Strecke 
von  Verona  nach  Botzen  auch  jene  von  Innsbruck  bis  an  die  bairische  Gränze  nächst  Kufstein 
bis  zum  1.  October  1858  zu  vollenden  und  in  Betrieb  zu  setzen,  während  die  Linie  von 
Wien  über  Linz  bis  an  die  bairische  Gränze  nächst  Salzburg,  dann  die  Linie  von  Linz  bis 
an  die  bairische  Gränze  nächst  Passau  binnen  fünf  Jahren  vollendet  sein  wird.  Ausserdem 
sollte  eine  von  Prag  über  Pilsen  führende  Bahn  bis  an  die  bairische  Gränze  in  der  Bichtun»- 
gegen  Amberg  und  Nürnberg  (vorbehaltlich  der  gemeinschaftlichen  Festsetzung  des  gegen- 
seitigen Anschlusspunctes)  geführt,  und  ebenso  ein  Anschluss  der  böhmischen  Bahnen  an  die 
bairischen  in  der  Nähe  von  Eger  bewirkt  werden.  Baiern  verpflichtete  sich  dagegen,  die  Bahn  von 
München  über  Bosenheim  an  die  Tiroler  Gränze  nächst  Kufstein  ebenfalls  bis  zum  1.  October 
1858  und  die  Fortsetzung  derselben  von  Bosenheim  an  die  österreichische  Gränze  nächst 
Salzburg  binnen  fünf  Jahren  zu  vollenden  und  in  dem  gleichen  Zeiträume  eine  von  Nürnber«- 
über  Regensburg  nach  Passau  führende  Eisenbahn  zu  erbauen,  und  dieselbe  einerseits  mit  der 
böhmischen  Bahn  in  der  Richtung  von  Pilsen  (und,  bezüglich  der  ober-pfälzischen  Bahn,  nächst 
Eger)  und  andererseits  mit  der  Linzer  Bahn  nächst  Passau  in  Verbindung  zu  setzen.  Bei  einer 
kürzlich  stattgefundenen  Commission  von  österreichischen  und  bairischen  Sachverständigen  wurde 
bezüglich  der  von  Pilsen  nach  Nürnberg  zu  führenden  Bahn  der  Anschluss  der  beiderseitigen  Bahn- 
strecken bei  Fürth  als  der  geeignetste  befunden. 

Fast  gleichzeitig  mit  dem  Abschlüsse  jenes  Vertrages  wurde  der  entscheidende  Schritt 
zur  Erfüllung  seiner  vorzüglichsten  Bestimmung  gelhan,  indem  die  Concession  für  den  Bau 
und  Betrieb  der  Eisenbahn  von  Wien  nach  Linz,  von  Linz  an  die  bairische  Gränze  nächst 
Salzburg,  dann  von  Linz  an  eben  diese  Gränze  nächst  Passau,  dem  k.  k.  General- 
Consul  in  Hamburg,  Ernst  Merk,  und  dem  Grosshändler  H.  D.  Lindheim  mit  Allerhöchster 
Erschliessung  vom  8.  April  1856  ertheilt  wurde.  Die  genannten  Concessionäre  bildeten  sohin 
für  diese  Unternehmung  eine  Aclien-Gesellschaft  mit  dem  Capitale  von  65  Millionen  Gulden, 
welche  diese  Linien  binnen  fünf  Jahren,  von  der  Genehmigung  der  Baupläne  an  gerechnet, 
zu  vollenden  und  in  Betrieb  zu  setzen  hat.  Die  Dauer  der  Concession  lautet  auf  90  Jahre  und  die 
Staatsverwaltung  leistet  in  der  üblichen  Art  die  Garantie  von  5  Percent  für  die  Zinsen  und  von 
'/5  Percent  für  die  Amortisation;  der  Bau  auf  der  Strecke  von  Wien  nach  Linz  ist  bereits  in 
Angriff  genommen.  Keine  andere  Eisenbahnlinie  des  Kaiserstaates  zog  die  Aufmerksamkeit  des 
Auslandes  in  dem  Grade  auf  sich,  als  die  Strecke  von  München  (Salzburg)  nach  Wien,  weil 
hierdurch  die  letzte  Lücke  auf  der  grossen  Verkehrsstrasse  von  dem  atlantischen  Ocean  und 
Paris  bis  Wien  (und  bald  auch  bis  Konstantinopel)  ausgefüllt  wird,  gleichwie  auch  das 
specifisch-österreichische  Eisenbahnnetz,  welches  seinen  Schwerpunct  in  der  Haupt-  und 
Residenzstadt  findet,  nur  noch  in  dieser  Bichtung  nach  Westen  seine  Vervollständisrunff 
erwartete.  Die  erwähnte  Bahn,  welcher  Allerhöchst  gestattet  wurde,  den  Namen  Kaiserin- 
Elisabeth-Bahn  führen  zu  dürfen,  ist  für  Süd-Deutschland  und  für  Ungern,  deren  Gebiete 
dadurch  in  unmittelbare  Schienenverbindung  gelangen,  nicht  weniger  wichtig,  als  für  das 
Erzherzoglhum  Oesterreich  selbst  und  für  das  südliche  Böhmen,  welches  erst  hierdurch  mit 
Wien  in  eine  directe  Verbindung  tritt. 

Nicht  minder  wichtig,  als  die  Kaiserin-Elisabeth-Bahn,  als  deren  Fortsetzung  sie  betrachtet 
werden  kann,  erscheint  die  den  bezeichnenden  Allerhöchst  genehmigten  Namen  der  Franz- 
Josephs-Orient-Bahn  führende,  unterm  24.  August  1856  an  eine  Gesellschaft  von  ungri- 
schen  Gutsbesitzern  und  von  in-  und  ausländischen  Capitalisten  Allerhöchst  defiuitiv  conces- 
sionirte  Bahn ,  welche  zu  dem  Zwecke  erbaut  wird ,  um  dem  westlichen  überaus  fruchtbaren 
und  der  Besidenz  nahe  liegenden  Theile  von  Ungern  (am  rechten  Ufer  der  Donau)  die  volle 
Benützung  der  durch  seine  Lage  und  seinen  Bodenreichthum  dargebotenen  Vortheile  zu  gewährlei- 
sten, und  die  vollständige  Schienenverbindung  auf  österreichischem  Boden  in  der  Bichtung  der 
grossen  Weltbahn  von  Paris    nach  Konstantinopel  herzustellen.    Diese  Bahn  wird  aus  vier  Linien 

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bestehen,  wovon  die  erste  von  Wien  über  Oedenburg  und  Gross-Kanischa,  Fünfkirchen  berührend, 
nach  Essek,  die  zweite,  anknüpfend  an  die  Wien-Raaber  Bahn,  von  Neu-Szöny  über  Stuhlweis- 
senbur"-  nach  Essek,  die  dritte  von  Ofen  über  Gross-Kanischa  zum  Anschlüsse  an  die  südliche 
Staats -Eisenbahn  in  der  Nähe  von  Pöltschach,  und  die  vierte  von  Essek  nach  Semlin  ziehen 
wird.  Daraus  ist  zu  entnehmen,  wie  der  ganze  Westen  von  Ungern  dadurch  befruchtet,  Wien 
unmittelbar  mit  Semlin  und  Belgrad,  Pest  und  Ofen  mit  Triest  und  dem  Meere  verbunden, 
und  selbst  für  den  Verkehr  zwischen  Wien  und  Triest  ein  zweiter  Schienenweg  über  Oeden- 
bui'"-,  Gross-Kanischa  und  Pöltschach  gewonnen  wird.  Die  Gesammtlänge  der  zu  dieser  Bahn 
gehörigen  Linien,  welche  binnen  10  Jahren  vollendet  sein  müssen,  beträgt  150  Meilen,  und 
das  dafür  von  der  bezüglichen  Actien-Gesellschaft  aufzubringende  Capital  100  Millionen  Gulden 
wovon  60  Millionen    durch  Actien  und  40    Millionen    durch  Anlehen  beschafft  werden  sollen. 

Zu  der  Vervollständigung  des  ungrischen  Eisenbahnnetzes  gehört  eine  Bahn,  welche  von 
uno-rischen  Grundbesitzern  im  Vereine  mit  belgischen  Capitalisten  im  Eipel-  und  Sajö-Thale 
anzulegen  beabsichtiget  wird,  um  die  metall-  und  holzreichen  nördlichen  Komitate  mit  dem 
grossen  österreichischen  Bahnnetze  in  unmittelbare  Verbindung  zu  bringen.  Diese  Bahn  wird 
von  der  Station  Szobb  der  südöstlichen  Staatsbahn  ausgehen  und  nach  Miskolcz  führen  (32  Meilen), 
von  Banreve  aber  einen  Flügel  nach  Rosenau  und  Kaschau  entsenden  (12  Meilen)  und  im  Gan- 
zen 44  Meilen  lang   sein. 

Das  fruchtbare,  volkreiche  und  in  der  Cultur  am  meisten  vorgeschrittene  Königreich  Böh- 
men war  bei  der  Anlage  der  dieses  Land  durchschneidenden  nördlichen  Staatsbahn  nur  unvoll- 
ständig bedacht  worden,  indem  weder  der  ge werbreiche  Nordosten,  noch  die  von  der  Natur 
mit  einer  Fülle  von  Producten  ausgestattete  Westhälfte  des  Königreichs  dadurch  der  Wohlthat 
einer  unmittelbaren  Schienenverbindung  theilhaftig  geworden  ist. 

Diese  doppelte  Lücke  wird  nun  in  der  nächsten  Zeit  ausgefüllt  werden.  Drei  Industrielle, 
Johann    Liebieg,     Albert    Klein    und    Adalbert    Lanna,   erhielten    im    Vereine    mit    dem    Fürsten 
Camill  Rohan ,    dem   Grafen    Franz     Harrach   und    den    Banquiers    Moriz    Zdekauer    und    Karl 
Zemon  unterm  9.  Mai  1856  die  definitive  Allerhöchste  Concession    zum  Baue    der    Reichen- 
berff-Pardubitzer  Bahn   und  einer  von  Jaromef  zu  den  Kohlengruben  von   Schwadowitz 
reichenden  Seitenbahn,  im  Ganzen  mit  einer  Länge  von  24  Meilen.  Die  sämmtlichen  Bahnstrecken 
sind  binnen  vier  Jahren  zu  vollenden.  Die  Dauer  des  Privilegiums  ist  auf  90  Jahre  festgesetzt, 
und   die    Staatsverwaltung  leistet   in    der   üblichen  Art  die  Zinsen-  und  Amortisations-Garantie 
für  das  von  den  Gründern  bezüglich  der  bereits  gebildeten  Actien-Gesellschaft  aufzubringende 
Anlace-Capilal  bis  zu  dem  Maximal-Betrage  von  18  Millionen  Gulden.  Diese  Bahn  wird  einerseits 
den  n-ewerbreichsten  District   des  Kaiserstaates,  Reichenberg  sammt  dem  Landstriche  am  Fusse 
des  Riesen-Gebirges,   unmittelbar  mit  Wien    verbinden,   und    andererseits  mittelst   der   im    Baue 
beo-riffenen  Bahn  von  Reichenberg  nach  Zittau  dieselbe  Verbindung  mit  den  Häfen    der  Nordsee 
und  der  Ostsee  herstellen.    Eine  besondere  Wichtigkeit  erhält  diese  Bahn  durch  den  Umstand, 
dass   sie  nahezu   in    der  Axe    der    directen  Verkehrslinie   zwischen    Hamburg  und  Wien    sammt 
Triest  lie«-t  und  sohin    diese  Endpuncte  in  einer  weit  kürzeren  Linie,  als  die  Bahn  über  Prag 
und  Dresden  oder  als  jene  über  Oderberg   und  Breslau,   verbindet.  Diese  Bestimmung  drückt  die 
Allerhöchst  genehmigte  Benennung    derselben  als  Süd-Norddeuts  che  Verbindungsbahn 
aus.   Neuerlich  erhielt   diese  Gesellschaft  auch   die  vorläufige  Concession   zur  Verlängerung  der 
Scbwadowitzer  Flügelbahn  über  Trautenau  nach  Schatzlar   und  von  da  zur  nahen   preussischen 
Gränze,  wodurch    nicht   nur  das    Schatzlarer    Kohlenlager   in    den    Bereich    der  Bahn  kommen, 
sondern  letztere  durch  eine  auf  preussischem  Gebiete  anzulegende  Verlängerung  von  4  Meilen  bis 
Waldenburo-  in  unmittelbaren  Zusammenhang  mit  den  schlesischen  Bahnen  treten  dürfte.  Zur  Her- 
stellun"-  einer  Verbindung  der  Reichenberg-Pardubilzer  Bahn  mit  dem  nord-deutschen  Eisenbahn- 
Netze  wird  die  Reichenberg-Zittauer  Bahn  dienen,  für  welche  auf  Grundlage  des  mit  der  kön. 
sächsischen  Regierung  unterm  24.  April  1853  abgeschlosseneu  Vertrages  eine  Concessious-Dauer  von 


461 

50  Jahren  zugestanden  wurde.  Diese  binnen  drei  Jahren  zu  vollendende  Bahn  wird,  von  Reichenberg 
ausgehend,  nach  Ueberschreitung  der  Landesgränze  (bis  wohin  sie  3  Meilen  lang  ist)  in  Zittau 
ausmünden,  und  daselbst  an  die  Zittau-Löbauer  Bahn  anschliessen.  Derselben  ist  auf  die  Dauer 
von  40  Jahren  eine  4percentige  Garantie  des  nachzuweisenden  Bau-Capitals  von  der  öster- 
reichischen Staatsverwaltung  zugesichert  worden.  An  diese  Bahn  will  sich,  doch  auf  sächsi- 
schem Gebiete,  eine  Rumburgcr  Bahn  anschliessen,  welche,  von  Zittau  ausgehend,  die  nörd- 
liche Spitze  des  Leitmeritzer  Kreises  durchziehend  ,  Georgenthal ,  Rumburg  und  Schluckenau 
berührend,  und  sodann  abermals  nach  Sachsen  übertretend ,  in  die  sächsisch-böhmische  Bahn 
nächst  Schandau  ausmünden  würde.  Diese  beabsichtigte  Bahn  hat  eine  Ausdehnung  von  unge- 
fähr 6  Meilen,  wovon  3  in  das  österreichische  Gebiet  fallen.  Ein  anderes  zur  Verhandlung 
gekommenes  Project  beabsichtiget  diese  Verbindung  durch  Führung  einer  Bahn  von  Tetschen 
über  Kreibitz  nach  Warnsdorf  (6  Meilen)  und  von  da  auf  sächsischem  Gebiete  nach  Zittau  (2  Mei- 
len) zu  bewerkstelligen.  Noch  ist  eine  dritte  Verbindung,  welche  von  Turnau  ausgehend  an  die 
nördliche   Staatsbahn  bei   Prag  anknüpfen  soll  (9'/2   Meile),  projectirt  und  in  Verhandlung. 

Eine  zweite  grössere,  von  den  topographischen  und  geographischen  Verhältnissen  ausnehmend 
begünstigte  und  hierdurch  besondere  Wichtigkeit  erlangende  Bahn  ist  bestimmt,  den  Westen  des 
Königreichs  zu  beleben.  Mit  Allerhöchster  Entschliessung  vom  6.  Februar  1857  erhielt  der  Gross- 
händler Ritter  von  Lämel  im  Vereine  mit  Ihren  Durchlauchten  den  Fürsten  Clemens  von  Metternieh, 
Alfred  von  Windischgrätz  und  Max  von  Thurn  und  Taxis  die  Allerhöchste  Concession  zum  Baue 
einer  Bahn  von  Prag  über  Pilsen  bis  an  die  bairische  Gränze  (bei  Fürth),  wo  die 
bairische  von  Nürnberg  über  Amberg  und  Regensburg  nach  Passau  führende  Bahn  an  dieselbe 
anknüpfen  wird.  Die  Bahn  wird  25 '/3  Meile  und  mit  der  Seitenbahn  nach  den  Kohlengruben  von 
Radnitz  und  Wejwanow  28V2  Meile  lang  sein,  und  ein  Capital  von  30  Millionen  Gulden  (für 
deren  Aufbringung  eine  Actien-Gesellschaft  gebildet  wird)  in  Anspruch  nehmen.  Diese  Bahn  wird 
sohin  eine  Verlängerung  von  Pilsen  nach  Eger  (bezüglich  zum  Anschlüsse  an  die  bairische 
Bahn  in  der  Ober-Pfalz)  und  Karlsbad  einerseits,  und  von  Pilsen  nach  Budweis  zum 
Anschlüsse  an  die  bestehende  Budweis-Linzer  Bahn  andererseits,  zusammen  in  einer  Länge  von 
41  Meilen,  erhalten,  wofür  ein  Capital  von  36  Millionen  Gulden  bestimmt  ist.  Mittelst  der  obi- 
gen Bahn  werden  die  reichen  Kohlenschätze  des  Pilsner  Kreises  sowohl  nach  Prag,  als  nach 
Nürnberg,  Regensburg  und  selbst  von  dort  bis  nach  Wien  versendet  und  die  Eisensteine  der 
bairischen  Gränzgegend  für  die  Pilsner  Eisenwerke  bezogen ,  so  wie  im  Allgemeinen  der  uner- 
schöpfliche Mineral-Reichthum  jenes  Theiles  von  Böhmen  vollständig  ausgebeutet  werden  können. 
Böhmen  wird  mit  Mittel  -  Deutschland  und  durch  dieses  mit  Frankreich  in  unmittelbare  Verbin- 
dung gelangen,  und  überhaupt  die  westliche  Hälfte  des  Königreichs  dadurch  erst  in  die  grosse 
Verkehrsströmung  treten. 

Auch  für  den  Nordwesten  Böhmens  eröffnet  sich  die  Aussicht,  der  Wohlthat  der  Schie- 
nen-Verbindung theilhaftig  zu  werden  und  dadurch  mit  dem  grossen  österreichisch-deutschen 
Bahnnetze  in  Verbindung  zu  treten.  Bereits  ist  der  Anfang  mit  der  am  2.  August  1856  Aller- 
höchst definitiv  concessionirten  Bahn  von  Aussig  nach  Teplitz  (2'/3  Meile  lang)  gemacht 
worden.  Diese  Concession  (deren  Dauer  auf  80  Jahre  bemessen  ist)  wurde  einer  Eisenbahn- 
und  Bergbau-Gesellschaft,  an  deren  Spitze  der  Fürst  von  Clary  steht,  verliehen,  welche  zu- 
nächst die  Verwerthung  des  bedeutenden  Kohlenreichthums  jenes  Bezirkes  durch  die  unmittel- 
bare Schienen-Verbindung  desselben  mit  der  nördlichen  Slaatsbahn  beabsichtigt.  Diese  bereits 
im  Baue  (welcher  binnen  18  Monaten  vollendet  sein  muss)  stehende  Strecke  wird  aber  nicht 
vereinzelt  bleiben,  denn  schon  ist  die  vorläufige  Bau -Concession  für  eine  Verlängerung  der- 
selben nachgesucht  worden,  welche  (11  Meilen  lang)  von  Teplitz  nach  Karlsbad  reichen 
und  daselbst  an  die  obenerwähnte  west-böhmische  Eisenbahn  anschliessen  wird. 

Alle  Kronländer  der  Monarchie  hatten  sich  durch  die  bereits  vollendeten  oder  doch  schon 
concessionirten  und  bezüglich  der  Vollendung  sichergestellten  Bahnen  der  Verbindung  mit  dem 


462 

grossen  Bahnnetze  des  Kaiserstaates  zu  erfreuen,  nur  die  beiden  Gebirgsländer  Kärnthen  und 
Siebenbürgen  waren  bisher  davon  ausgeschlossen.  Nunmehr  geht  aber  auch  diese  Isolirung 
ihrem  Ende  entgegen.  Unter  dem  anregenden  Einflüsse  der  ständischen  Verordneten -Stelle 
bildete  sich  in  Kärnthen  eine  Gesellschaft,  an  deren  Spitze  der  Feldzeugmeister  Graf  von 
Thurn- Valsassina  steht,  welche  den  Bau  einer  Eisenbahn  beabsichtigt,  die  dieses  Kronland 
durchziehen  und  an  die  südliche  Staats-Eisenbahn  einerseits,  an  die  Tiroler  Bahn  sowie  an  die 
lombardisch-venezianische  Eisenbahn  andererseits  anschliessen  wird.  Diese  Gesellschaft  erhielt 
unterm  24.  Oclober  1856  die  Allerhöchste  definitive  Coucession  für  eine  Locomotiv- Eisenbahn, 
welche,  von  der  südlichen  Staats-Eisenbahn  bei  Marburg  ausgehend,  über  Klagenfurt,  Villach, 
Lienz  und  Brunnecken  zur  Einmündung  in  die  Tiroler  Bahn  in  der  Umgegend  von  Brixen 
führen,  und  von  welcher  sich  in  Villach  eine  Flügelbahn  zum  Anschlüsse  an  die  von  Verona 
nach  Triest  ziehende  Eisenbahn  abzweigen  soll.  Die  Concession  für  die  Flügelbahn  ist  an  die 
Bedingung  geknüpft,  dass  das  Project  binnen  zwei  Jahren  vollendet  und  der  Staatsverwaltung 
zur  Genehmigung  vorgelegt  und  die  Nachweisung  über  die  Sicherstellung  der  hierzu  nöthigen 
Geldmittel  geliefert  werde.  Bezüglich  der  Hauptbahn  muss  die  Strecke  von  Marburg  nach 
Villach  binnen  fünf,  und  jene  von  Villach  bis  zum  Anschlüsse  an  die  Tiroler  Bahn  binnen  zehn 
Jahren  vollendet  sein.  Die  Staatsverwaltung  gewährleistet  in  der  üblichen  Art  jährliche  5'/s  Per- 
cent für  Verzinsung  und  Amortisation  des  Anlage  -Capitals  bis  zu  der  Maximal -Summe  von 
62  Millionen  Gulden,  wovon  26  Millionen  auf  die  Strecke  Marburg  -  Villach  und  36  Millionen 
Gulden  auf  die  weitere  Strecke  von  Villach  bis  zum  Anschlüsse  an  die  Tiroler  Bahn  ent- 
fallen. Die  für  die  Villacher  Flügelbahn  zu  bestimmende  Maximal  -  Summe ,  von  welcher  die 
Zinsen-  und  Amortisations -Garantie  zu  leisten  ist,  wird  von  der  Staatsverwaltung  bei  Geneh- 
migung des  Projectes  festgesetzt  werden.  Die  Dauer  des  Privilegiums  gilt  für  90  Jahre  vom 
Jahre  1860  angefangen.  Die  Länge  der  einzelnen  concessionirten  Linien  beträgt  von  Marburg 
bis  Villach  22 '/3  Meile,  und  von  Villach  bis  zum  Anschlüsse  an  die  Tiroler  Bahn  291/,  Meile, 
wozu  noch  die  concessionirte  Flügelbahn  von  Villach  bis  zum  Anschluss  an  die  italienische 
Bahn  mit  17y2  Meile  zu  rechnen  ist,  mit  deren  Einschluss  die  Gesammtlänge  der  Bahn 
69 ya  Meile  betragen  würde.  Durch  diese  Bahn  werden  die  eisenerzeugenden  Districte  Kärnthen's 
nicht  nur  mit  Wien  und  Triest,  dann  mit  Italien  in  die  nächste  Schienenverbindung  gelangen, 
sondern  auch  mittelst  der  das  Alpenland  durchschneidenden  Bahn,  an  welche  bei  Brixen 
die  Innsbrucker  Bahn  anknüpfen  wird ,  der  kürzeste  Weg  von  Nord-Frankreich ,  Gross- 
britannien, Holland,  Belgien  und  dem  westlichen  Deutschland  nach  Triest  und  über  das 
adriatische  Meer  nach  dem  Oriente  hergestellt  werden,  welche  Verbindung-  sammt  derjenigen, 
die  sie  zwischen  der  lombardisch -venezianischen  und  der  südlichen  Staatsbahn  vermittelt, 
geeignet  ist,  dieser   Bahn  eine    hohe  Bedeutung  für  den  Weltverkehr  zu  erlheilen. 

Eine  nicht  minder  wichtige  Aufgabe  wird  der  Siebenbürger  Bahn  zufallen,  deren  Ver- 
wirklichung bereits  auf  einem  zweifachen  Wege  angestrebt  wird.  Es  ist  nämlich  eine  von  der 
Staatsverwaltung  bereits  bekannt  gegebene  und  von  ihr  geförderte  Unternehmung  im  Entstehen, 
welche,  von  der  Theiss-Bahn  bei  Arad  ausgehend  ,  eine  Bahn  längs  der  Maros  über  Deva, 
Broos  und  Mühlenbach  (mit  einem  Seitenflügel  nach  Karlsburg)  nach  Hermannstadt  und  von 
da  über  Kronstadt  bis  zum  Bodza-Passe,  wo  sie  an  die  walachische  Bahn  anschliessen  soll, 
anzulegen  beabsichtiget.  Diese  Bahn  würde,  meist  auf  günstigem  Terrain  geführt,  72  Meilen 
lang  sein.  Andererseits  hat  ein  Verein  siebenbürgischer  Grundbesitzer ,  an  deren  Spitze  Graf 
Toldolaghi  steht,  die  vorläufige  Concession  zum  Baue  einer  Bahn  von  Grosswardein  über 
Klausenburg  und  Maros-Vasarhely  nach  Kronstadt  und  an  die  moldauische  Gränze  am  Ojtoz- 
Passe  mit  einer  eventuellen  Zweigbahn  nach  Karlsburg  und  Hermannstadt ,  welche  Strecken 
zusammen  eine  Länge  von  83  Meilen  haben  würden,  erlangt.  Ferner  beabsichtigt  die  Staats- 
Eisenbahn-Gesellschaft,  von  Temesvär  aus  ihre  Hauptbahn  mit  der  im  Maros-Thale  hinziehenden 
Bahn  durch  einen  über  Lugos  zu  führenden (14Meilen  langen)  Seitenflügel  in  Verbindung  zu  bringen. 


463 

Ohne  die  übrigen  kleineren  Eisenbahnen,  deren  Bau  im  Werke  steht  oder  doch  vorbe- 
reitet wird,  zu  erwähnen  J),  werden  hier  nur  noch  die  K  ohlenbah  nen  insbesondere  angeführt. 
Obgleich  Oeslerreich  einen  natürlichen  Ueberfluss  an  Mineral-Kohlen  besitzt,  so  ist  deren  Aus- 
beute verhältnissmässig  doch  nur  noch  gering,  weil  es  bisher  an  Transport-Mitteln  gebrach, 
wodurch  die  Kohlen  von  den  Gruben  zu  den  Verbrauchsorten  gebracht  werden  konnten.  Indem 
die  projectirten  Kohlenbahnen  bestimmt  sind,  diesem  Mangel  abzuhelfen,  erhalten  sie  für  die 
volkswirtschaftliche  Entwicklung  des  Kaiserstaates  eine  ungemeine,  ihre  Längeuentwicklung 
weit  überragende  Wichtigkeit.  Man  findet  deren  fast  in  allen  Kronländern.  Die  bereits  der 
Vollendung  nahende  Fünfkirchen-Mohäcse  r  Hahn  (8 '/^  Meile)  in  Ungern  wird  die  kaum 
begonnene  Ausbeute  der  trefflichen  Fünfkirchner  Steinkohlen  an  die  Donau  schaffen,  ebenso  wie 
die  Oraviczer  Bahn  (8  Meilen  und  mit  ihrer  im  Baue  stehenden  Verlängerung  von  Oravicza 
nach  Steierdorf  14  Meilen  lang)  im  Banate  bereits  gegenwärtig  die  dortigen  ganz  vorzüglich 
gehaltreichen  Oraviczer  Kohlen  an  die  Donau  bei  Basiasch  führt.  Die  Gratz-Köflacher 
Bahn2)  (5  Meilen)  wird  die  Braunkohle  des  Lankowitzer  und  Voitsberger  Kohlen-Reviers  und 
die  S  c  h  wamberg-Leibnitz  er  Bahn  (3 '/s  Meile)  jene  von  Steieregg,  Kalkgrub,  Sehwarzen- 
bach,  Eibiswald  etc. nach  Gralz  fördern.  Xoch  wird  in  Steiermark  die  Bahn  von  Brück  nach 
Leoben  und  Vordernberg  (4 Meilen)  die  vorzügliche  Leobner  Kohle  in  den  allgemeinen  Verkehr 
bringen,  wie  diess  bezüglich  der  Hrastniker  Kohle  bereits  mittelst  der  Bahn  von  den  Kohlengruben 
nach  der  Südbahn-Stafion  Hrastnik  (*/a  Meile)  geschieht,  während  die  Steinbrück- Agramer 
Bahn  durch  den  Transport  der  Reichenburger  nächst  der  Bahn  geförderten  Kohle  auch  als  Koh- 
lenbahn  fungiren  wird.  In  0  est  er  reich  unter  der  Enns  wird  die  Wiener-Neust  ad  t- 
Buchberger  Bahn  (4 '/3  Meile)  zunächst  die  Bestimmung  als  Kohlenbahn  haben,  während  in 
0  es  terreicli  ob  der  Enns  die  neu  gebildete  Traunthaler  Actien- Gesellschaft  ihr  Kohlen- 
Revier  (wo  bereits  die  Bahnstrecke  von  Thomasroith  nach  Attnang  der  ehemaligen  Traun- 
thaler Gewerkschaft  und  jene  von  Wolfsegg  nach  B  reitenschützing  des  GrafenSt.  Julien  — 
zusammen 3'/^, Meile  —  im  Betriebe  stehen  und  für  die  Fortsetzung  derselben  bis  nach  Schwanenstadl 
au  die  Agger  und  an  die  Linz-Gmundner  Bahn  bereits  die  definitive  Concession  erlangt  worden  ist, 
deren  Gebrauch  aber  nunmehr  entfällt,  da  die  schon  betriebenen  Strecken  bis  zur  Linie  der  neu  zu 
erbauenden  Kaiserin -Elisabeth -Bahn  reichen)  mit  der  gedachten  Kaiserin -Elisabeth -Bahn  zu 
verbinden  bemüht  ist.  In  Böhmen  erscheint  die  Bahn  von  Prag  nach  Pilsen  und  Fürth  als 
die  wichtigste  (und  der  Seitenflügel  von  Holaubkau  nach  Radnitz  und  Wejwanow,  3  Meilen, 
als  eine  eigentliche)  Kohlenbahn,  welcher  sich  die  Kohlenbahnen  von  Kladno  nach  Kralup 
(2 i/s  Meile)  und  von  Lana  und  Veyhibka  nach  Prag  (Pferdebahn  7'/.,  Meile  lang)  an- 
schliessen.  Die  Strecke  der  nördlichen  Staatsbahn  von  Prag  nach  Bodenbach  findet  ihre  haupt- 
sächlichste Beschäftigung  in  dem  Kohlen-Transporte  von  Aussig  und  von  Kralup  nach  Prag, 
sowie  die  bereits  Allerhöchst  concessionirte  Bahn  von  Teplitz  nach  Aussig  (2l/3  Meile) 
von  einer  Kohlen-Gewerkschaft  zunächst  für  den  Vertrieb  ihrer  Kohle  angelegt  wird.  Zur 
Ausbeute  der  im  Osten  des  Königreiches  befindlichen  Kohlenflötze  soll  die  Bahn  von  Lamperts- 
dorf  nach  Gabelsdorf  nächst  Schatzlar  (1  Meile)  und  die  Flügelbahn  von  Schwadowitz  zur 


*)  Eine  derselben,  jene  von  Tornavento  nach  Sesto  Calende  (4'/2  Meile) ,  zeichnet  sich  durch  ihre  Eigen- 
thümlichkcü  aus.  Sie  ist  nämlich  weder  für  den  Personen-  noch  für  den  Waaren-Transporl,  sondern 
dazu  bestimmt,  die  zwischen  dem  Lago  maggiore  und  Mailand  verkehrenden  Schiffe,  welche  auf  ihrer 
Bergfahrt  die  Stromschnellen  des  in  einem  engen  Felsenbelle  dahinrauschenden  Tessin's  nicht  zu  über- 
winden vermögen,  von  der  Einmündung  des  Naviglio  Grande  in  den  Tessin  bis  zum  Ausflüsse  des  letz- 
teren aus  dem  Lago  maggiore  bei  Sesto  Calende  zu  Lande  zu  transportiren. 

z)  Die  definitive  Allerhöchste  Concession  für  den  Bau  und  Beirieb  dieser  Bahn  wurde  am  26.  August  1856 
der  Voitsberg-Köflaeh-Lankowitzer  Steinkohlen  -  Gewerkschaft  auf  die  Dauer  von  80  Jahren  verliehen, 
und  der  Bau  derselben,  welcher  binnen  zwei  Jahren  vollendet  sein  muss,  ist  bereits  eingeleitet.  Das 
dafür  bestimmte  Actien-Capital  beträgt  3  Millionen  Gulden. 


464 

Reichenberg-Pardubitzer  Babn  (3  Meilen)  dienen.  In  Mähren  ist  die  Rossitz-Brünne r 
Kohlenbahn  (3  Meilen)  bereits  im  Betriebe,  jene  von  Wittkowitz  nach  Mährisch-Ostrau 
(</ä  Meile)  im  Baue;  in  Schlesien  wird  von  Polnisch-Ost rau  (l'/2  Meile)  und  von 
Peterswald  (2  Meilen)  eine  Kohlenbahn  nach  der  Nordbahn-Station  Hruschau  angelegt. 
In  Galizien  besteht  bereits  die  Kohlenbahn  von  Dabrowa  nach  Szczakowa  ('/3  Meile), 
wohin  auch  die  von  Jaworzno  führende,  in  der  3/4  Meilen  langen  Strecke  von  Jacek  über 
Nedzielisko  bis  zur  Hauptbahn  bereits  eröffnete  Kohlenbahn  (1  Meile),  dann  eine  kleinere  noch 
nicht  vollendete  nächst  Czieszkowice  ausmündet.  Sonach  werden  binnen  wenigen  Jahren  zwei  und 
zwanzi»  Kohlenbahnen  in  einer  Länge  von  71  Meilen  (wovon  263/4  Meilen  bereits  im  Betriebe 
sind)  der  Erzeugung  und  dem  Verbrauche  der  Mineral -Kohlen  in  Oesterreich  als  mächtige 
Vermittler  dienen,  wozu  noch  die  grösseren  hier  nicht  mitgezählteu  Bahnen,  welche  eben- 
falls wesentlich  mit  dem   Kohlen -Transporte  beschäftiget   sind,   gerechnet  werden  müssen. 

Bei  der  folgenden  Nachweisung  der  österreichischen  Eisenbahnen,  welche  erbaut  oder 
concessionirt  sind,  oder  deren  Erbauung  in  Verhandlung  steht,  wird  der  zu  Ende  des  Jahres  1856 
(unter  Voraussetzung  des  seither  theilweise  bereits  erfolgten  Abschlusses  der  Uebereinkommen 
mit  einigen  Privat-Gesellschaften)  geltende  Stand  als  maassgebend  angenommen. 


A.  Im  Betriebe  stehende  Eisenbahnen. 


Eröffnungs-  Meilen 

jahr .  Staatsbahnen. 

1844—1854.  Südliche    Staats- 

Eisenbahn  (Wien-Laibach  sammt 

Flügelbahn  nach   Laxenburg,   und 

Wiener-Neustadt-Oedenburg)  .    .  ')61'/a 


Privat -Bahnen. 

1827 — 1836. Erste  österreichische 
Eisenbahn  (Linz-Budweis  und 
Linz-Gmunden) 26 

1837_1856.  Kaiser-Ferdinands- 
Nordbahn  (  Wien-Lundenburg- 
Oderberg,  Floridsdorf-Stockerau, 
Gänserndorf-Marchegg ,  Lunden- 
burg  -  Brunn  ,  Prerau  -  Olmütz, 
Schönbrunn-Troppau,  Oderberg- 
Dzieditz-Oswiccim-Trzebinia,Dzie- 
ditz-Bielitz,Szczakowa-Trzebinia- 
Krakau-Debica) 96 

1845—1856.  Oesterreich.  Staats- 
Eisenbahn  -  Gesellschaft 
(Nördliche  Staatsbahn:  Bodenbach- 


Briinn ,     Trübau- 
Olmütz  —  Südöstliche  Staatsbahn: 


Prag  -  Triibau 


Meilen 


Eröffnungs- 
Jahr: 

Marchegg- Pest  -  Czegled-Szoluok, 
Czegled-Szegedin  —  Wien -Raa- 
ber Bahn:  Wien  -  Brück  an  der 
Leitha-Raab  -  Neu-Szöny  —  Ba- 
nater  Montan  -  Bahn  :  Oravicza- 
Basiasch) 148% 

1840 — 1855.  Lombardisch -vene- 
zianische Eisenbahn,  (Vene- 
dig- Mestre  -Verona  -  Coccaglio, 
Mestre-Casarsa,  Verona -Mantua, 
Mailand-Treviglio,  Mailand-Monza- 
Como  [Camerlata]) 53 

1836—1856.  Prag-Lana 7«/. 

1840—1846.  Pressburg-Tyrnau-Szered      81/* 

1847.  Dabrowa-Szczakowa  ...-,. 

1848 — 1855.  Thomasroith-Attnang  .    . 

1854.  Wolfsegg-Breitenschützing     .    . 

1849.  Hrastnik  zu  den  Kohlengruben  . 

1854.  Gesztenyös  -  Üszög  (Anfang  der 
Fünfkirchen-Mohäcser  Bahn)     .    . 

1856.  Kladno-Kralup 2>/2 

„      Rossitz-Brünn      3 

3493/» 


V* 


VA 
IV. 


V. 


% 


Gesammtheit  der  eröffneten  Staats-  und  Privat- Bahnen  411  «A  Meile,  und  mit  Zurechnung  der 
Strecke  von  Bodenbach  an  die  sächsische  Gränze  (1%  Meile)  412V*  Meilen. 


«)  Als  Staatsbahn  ist  auch  die  Strecke  von  Bodenbach  zur  sächsischen  Gränze,  deren  Betrieb  der  königlich- 
sächsischen  Regierung  überlassen  wurde  mit  l'/3  Meile  zu  betrachten,  wornach  obige  Ziffer  sich  auf 
63  Meilen  erhöht. 


Staatsbahnen. 


Wiener  Verbindungsbahn       1 

Laibach-Triest 19 

Verona-Botzen 19'/;. 

Innsbruck-Kufstein  (bairische  Gränze)  .  10 


8 


Privat-Bahnen. 

Kaiser-  Ferdinands  -  Nordbahn 
(Debica-Rzeszöw,  Zweigbahnen  nach 
Javvorzno,  Niepolomice  u.  Wieliczka) 

Oester reichische  Staats-Eisen- 
bahn-Gesellschaft (Szegedin- 
Temesvär  ,  Temesvar  -  Jassenova  , 
Lissawa-Steierdorf) 33  '/4 

Lo  m  bardisch-venezianische 


465 


Im  Baue  begriffene  Eisenbahnen. 

Meilen  Meilen 

Eisenbahn     (Coccaglio  -  Bergamo, 
Casarsa-Udine) $i/a 

Theiss  -  Bahn     (Szolnok  -  Debreczin, 
Püspök    Ladäny  -  Grosswardein)    .    .      25 

Kroatische  Bahn  (Steinbrück-Agram)     10 
49 Va      Fünfkirchen-  (Üszög-)  Mohäcs      .        7«/2 

Kaiserin -Eli  sab  eth -Bahn  (Wien- 
Linz,  Linz-Salzburg,  Linz-Passau)  55 

Süd-Norddeutsche  Verbin  dun  ff  s- 

o 

bahn  (Reichenberg-Pardubitz  mit  der 

Flügelbahn   nach  Schwadowitz)     .    .  24 
Reichenberg-  an   die    sächs.    Gränze 

nächst  Zittau 3 

Aussig-Teplitz      2</3 

Gratz-Küflach 5 


181 V* 


Gesammtheit  der  im  Baue  begriffenen  Staats- und  Privat-Bahnen  231 '/4  Meile. 


C.  Allerhöchst  definitiv  concessionirte  Privat-Bahnen. 


Kaiser -Ferdinands  -Nordbahn 

(Rzeszövv-Jaroslau-Przemysl)  .    .    .      llVa 

L  0  m  b  a  r  d  i  s  c  h  -  v  e  n  e  z  i  a  n  i  s  c  h  e  E  i- 
senbahn-Gesellschaft  (Berga- 
mo-Cassano, Bergamo-Lecco,  Mailand- 
Piacenza  sammt  Melegnano  -  Pavia, 
Mailand  zur  sardinischen  Gränze  bei 
Buffalora,  Mailand  [Rhö]-  Sesto  Ca- 
lende ,  Mailänder  Verbindungsbahn, 
Treviglio  -  Crema  -  Cremona,  Mantua- 
Borgoforte,   Udine - Görz-Nabresina)     51 

Th  ei ss-Bahn (Pest-Miskolcz,Miskolcz- 
Debreczin,  Miskolcz-Kaschau,  Seiten- 
bahn nach  Arad ,  Kaschau  an  die 
galizische  Eisenbahn  nebst  einem  Flü- 
gel nach  Wallendorf) 103% 

Franz  -Jos  ephs  -Orient-Bahn 
(Wien  -  Oedenburg  -  Kanischa  -  Essek, 
Neu-Szöny-Stuhlweissenburg  -  Essek, 
Pöltschach-Ofen,  Essek-Semlin)    .    .    150 


Kärnthner-Eisenbahn  (Marburg- 
Klagenfurt  -  Villach,  Villach-  Brixeu, 
Villach  -  lombardisch  -  venezianische 
Bahn) 69  «/a 

Böhmische  Westbahn  (Prag-Pilsen 
an  die  bairische  Gränze  bei  Fürth  mit 
dem  Seitenflügel  von  Holaubkau  nach 
den  Radnitzer  Steinkohlengruben, 
Pilsen-Eger  bis  an  die  bair.  Gränze, 
Eger-Karlsbad,   Pilsen-Budweis)  .    .      69 '/2 

Galizische  Ostbahn  (Przemysl- 
Lemberg-Brody  zur  russischen  Grän- 
ze ,  Lemberg-Czernowitz  zur  mol- 
dauischen Gränze    bei    Itzkani)    .    .      91 

Kroatische  Bahn  (Agram-Sissek  mit 
Seitenbahnen  nach  Karlstadt  und 
Vukovär) 38 

Tornavento-Sesto  Calende     .    .        4</3 


588 '/a 


D.  Vorläufig  (zur  Vornahme  der  Vorarbeiten)  concessionirte  Privat-Bahnen. 


TirolerEisenbahn  (Innsbruck- 

Botzen) 15 

Wiener-Neustadt-Brunn-Fischau-Buch- 


ben 


I 


4V» 


Steier-Wels 5 

Bruck-Leoben-Vordernberg 4 

Kalkgrub-  (Schwamberg-)  Leibnitz    .  3'/3 

Gabersdorf-  (Schatzlar-)  Lampertsdorf  1 

59 


466 

Meilen 
Rumburger  Eisenbahn  (auf  österreichi- 
schem Gebiete) 3 

Kladno  -Nutschitz  -  Horzelitz  -  Chrbinie      2</2 

Hohenstadt-Zöpfau 3 

Mährisch-Ostrau-Wittkowitz     .... 

Hruscbau-Polnisch-Ostrau 

„         Peterswald 2 

Arad-Siebenbürger Bahn  (Arad- 
Deva  -  Mühlenbach  -  Hermannstadt- 
Kronstadt-Bodzaer  Pass  an  der  wa- 
lacbischen  Gränze 1)72 


V. 


Meilen 
Gross  wardein- Siebenbürger 
Bahn  (Grosswardein  -  Klausenburg- 
Maros  -  Väsärhely  -  Kronstadt  -  Pass 
Ojtoz  an  der  moldauischen  Gränze, 
mit  einer  Zweigbahn  nach  Karlsburg 

und  Hermannstadt) ')83 

Staats-Eisenbahn-Gesellschaft 
(Temesvar-Lugos  bis  an  die  Maros)     14 


Szobb-Miskolcz    mit    einer   Flügelbahn 


44 


von  Rosenau  nach  Kaschau       .     . 

Szegedin-Theresiopel 5 

263 'A 


E.  Staatsbahnen,  für  welche  die  Projecte  in  Ausarbeitung  sind. 

Czap-Unghvär    (für    den    Holz-Trans- 
port)        

Eisenerz-Hieflau 


Fiume-St.  Peter 7 

Salzburg-Leoben 27 

Czap-Szigeth  (Salzbahn  mit  den  Seiten- 
flügeln nach  Sugatak  und  Bhonaszek)  25 


65 


Üebersicht. 

Staats-  Privat- 

Bahncn  Bahnen 

Im  Betriebe   stehende  Eisenbahnen 63  3493/4 

Im  Baue  begriffene                „             49»/ä  !Sl3A 

Definitiv  concessionirte          „             —  588  y» 

Vorläufig  concessionirte       „             —  263  y. 

Vorbereitete  Staatsbahnen 65 — 


Zusammen 

412%  Meilen 

231«A  -, 

588 •/,  „ 

263  •/,  „ 

65  - 


177*/«      1.383*/«      1.561      Meilen. 

Bei  der  Aufzählung  der  vorstehenden  Bahnlinien  wurden  einige  kleinere  unberücksichtigt 
gelassen,  welche  (wie  die  durch  die  Militär-Verwaltung  zum  Transporte  von  Bau-Materialien 
ano-elefften  Pferdebahnen  von  den  Steinbrüchen  bei  Brunn  am  Steinfelde  bis  Wiener-Neustadt, 
dann  im  Festungs-Rayon  von  Komorn)  nur  für  vorübergehende  Zwecke  erbaut  wurden.  Auch 
wurden  jene  Bahnlinien  in  die  Üebersicht  nicht  einbezogen,  deren  Bau  zwar  bei  der  Staatsverwaltung 
in  Antra«-  gebracht  worden  ist,  worüber  über  die  (erst  kürzlich  eingeleitete)  Vorverhandlung 
noch  nicht  weiter  vorgeschritten  ist.  Darunter  ist  vor  allem  die  Tepli  tz-Karlsb  a  d  er  Bahn 
(11  Meilen  lang)  hervorzuheben,  welche  das  Schienennetz  im  nordwestlichen  Böhmen  schliesst, 
und  ein  reiches  fruchtbares,  fast  seiner  ganzen  Länge  nach  von  Braunkohlenflötzen  durchzogenes 
Gebiet  beleben  wird.  Hieran  ist  die  Vorarlberger  Bahn  zu  reihen,  welche  von  der  bairi- 
scheu  Landesgränze  nächst  Bregenz  aus  über  Bregenz  und  Feldkirch  bis  zur  liechtensteinischen 
Gränze  ziehen  und  sodann  an  die  Graubündner  Bahn  anschliessen  soll;  sie  würde  6  Meilen 
lans  sein  und  wenn  auch  nicht  für  das  österreichische  Gesammtsystem,  so  doch  für  jenes 
gewerbreiche  Ländchen,  so  wie  für  den  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz 
sehr  belangreich  werden,  wofür  auch  eine  andere  Alternative  dieser  Linie  von  Lindau  über  Bre- 
genz nach  Rheineck  in  Anregung  gekommen  ist.  Eine  andere  in  Verkehrshinsicht  sehr  belangreiche 


')  Sollten  jedoch  die  beiden   Siebenbürger  Bahnen  auf  eine  rcducirl  werden,  so  würde  sieh  die    Summe 
ihrer  Meilenzahl  um  81  vermindern. 


467 

Bahn  von  Padua  über  Rovigo  nach  Ferrara  (6  Meilen  auf  österreichischem  Gebiete  lang)  würde 
den  Kirchenstaat  (bezüglich  Bologna)  unmittelbar  mit  dem  Kronlandc  Venedig'  verbinden,  und  das 
lombardisch-venezianische  Bahnnetz  vervollständigen.  Die  Verwirklichung  dieser  Bahn  wird  von 
den  Venediger  Handels-Corporationen  lebhaft  angestrebt.     Eine  Gesellschaft  slavonischer  Grund- 
besitzer   beabsichtigt  eine   Bahn  von  Vukovär  über  Agram  nach    Steinbrück,  dann  von  A<Tam 
nach    Karlstadt  und  von  da  an  die  adriatische   Meeresküste  bei  Fiume,     mit  den  Seitenflügeln 
nach    Legrad    an    der    Drau   und    Brod    an    der    Save    und    der    eventuellen    Verlängerung   von 
Vukovär  nach  Temesvär  anzulegen.     Da    diese  Bahn   grösstenteils  in  der  Richtung  der   oben- 
erwähnten kroatischen  Bahn  fiele,  so  würde  ihre  Verwirklichung  wohl  nur  dann  stattfinden  können 
wenn  erstere  die  erbetene  definitive  Concession  nicht  erhielte.    Geringere   Aussicht  auf  Erfol»- 
dürfte  wohl  die  gleichfalls  in  Anregung  gebrachte  Verlängerung  der   Pressburg-Szereder  Bahn 
im  Waag-Thale,  einerseits  nach  Oswiecim  zum  Anschlüsse  an  die  galizische  Hauptbahn  (33  Meilen) 
und  andererseits  nach  Kaschau  zum  Anschlüsse  an  die  Theiss-Bahn  (37  Meilen)  haben  '). 

Die  Zahl  und  Länge  der  bei  der  Staatsverwaltung  angemeldeten  Linien  ist  noch  namhaft 
grösser,  als  sie  aus  obiger  Uebersicht  zu  entnehmen  ist,  weil  mehrere  projectirle  Unterneh- 
mungen sich  mit  einander  verschmelzen.  So  wurden  provisorische  Concessionen  ertheilt  an 
eine  Unternehmung  für  die  Linie  Marburg-Kanischa ,  an  zwei  Unternehmungen  für  die  Strecke 
Oedenburg-Kanischa,  ebenfalls  an  zwei  Unternehmungen  für  die  Strecke  Fünfkirchen-Kanischa, 
an  eine  Unternehmung  für  die  Strecke  Neu-Szöny-Stuhlweissenburg,  an  eine  Unternehmuno- 
für die  Strecke  Marburg-Ofen,  welche  Unternehmungen  sämmilich  in  der  Gesellschaft  der 
Franz-Josephs-Orient-Bahn  ihre  Vereinigung  fanden.  Ebenso  wurden  mit  der  lombardischen  Eisen- 
bahn-Gesellschaft die  angemeldeten  und  zum  Theile  concessionirten  Unternehmungen  von  Mailand 
nach  Piacenza,  von  Mailand  nach  Pavia  (zwei  verschiedene  Unternehmungen),  von  Mailand  nach 
ßuffalora,  von  Mailand  nach  Gallarate,  von  Bergamo  nach  Lecco  verschmolzen.  Ferner  entfiel 
eine  vorläufig  für  den  Bau  der  Linie  Linz-Salzburg  concessionirte  Unternehmung  durch  die  der 
Kaiserin-Elisabeth-Bahn    ertheilte  definitive  Concession. 

Ueberhaupt  hat  der  durch  die  bisherige  Erfahrung  vollkommen  bewährte  Satz,  dass  unter 
gewöhnlichen  Umständen  nur  grössere  Eisenbahnlinien  für  die  Theilnehmer  rentabel  erscheinen, 
wie  sie  auch  für  die  Verkehrs- Interessen  sich  als  erwünscht  darstellen,  in  Oesterreich  seine 
rasche  Anwendung  gefunden.  Denn,  mit  Ausnahme  einiger  Local-  und  Kohlen-Bahnen,  theilen 
sich  nur  grössere  Eisenbahn-Unternehmungen  in  das  österreichische  Eisenbahnnetz.  Wenn  man 
die  im  Betriebe  stehenden,  im  Baue  begriffenen  und  im  Stadium  der  Vorarbeiten  befindlichen 
Strecken  zusammenfasst,    so  zeigen  sich  als  grössere  Unternehmungen: 


- 


Meilen 

die  Staats-Eisenbahn-Gesellschaft  .  mit  1953/4 

„     noch  verbleibenden  Slaatsbahnen  ,,  177 >/3 

„     Franz-Josephs-Orient-Bahn      .    .,  150 

.,     Theiss-Bahn      .,  128 '/, 

„     Kaiser-Ferdinands-Nordbahn    .    „  H5'/z 
lombardisch-venezianische  Eisen- 
bahn-Gesellschaft   ,,  112'/3 

galizische  Eisenhahn-Gesellschaft  „       91 
Grosswardein  -  siebenbürgische 
projectirte  Eisenbahn    .    .    .    .    „       83 
Arad-siebenbürgische  projectirte 
Eisenbahn-Unternehmung  .    .    .    „       72 
böhm.  VVestbahn-Gesellschaft   .    .,       69 '/3 


Meilen 
die  Kärnthner  Eisenbahn-Gesellschaft  mit    69y2 
„    Kaiserin  -  Elisabeth  -  ßahngesell- 

schaft      „      55 

„     kroatische  Eisenbahn-Gesellschaft  „       48 
„     nord  -  ungrische   Eisenbahn  -  Un- 
ternehmung (Szobb-Miskolcz)    .    .,       44 
„     erste    österreichische  Eisenbahn- 
Gesellschaft     (Gmunden  -  Linz- 

Budweis) 26 

,,     süd  -  norddeutsche    Verbindungs- 
bahn-Gesellschaft   (Reichenberg- 

Pardubitz) „       24 

1461  y4 


')   Die  drei  zuerst  genannten  Bahnen  haben  seither  bereits  die  vorläufige  Concession  erhalten. 

59  * 


468 

welche  16    Bahnen    sohin  eine   Länge  von   1.461  Vi  (oder  nach  Beducirung  der  beiden  sieben- 
büro-ischen   Bahnen  auf  eine  noch   1.380»/*)   Meilen  haben   werden,    während   die  Gesammtheit 
der  übrigen   bestehenden  oder  vorläufig  concessionirten  26  Bahnen  ")  nur  99>/4  Meile  beträgt. 
Die  in  der  (Seite  466  gegebenen)  Uebersicht  enthaltenen  936  Meilen  an  definitiv  oder  vor- 
läufig concessionirten   Privat-Bahnen,  einschliesslich  der  bereits  im   Baue    begriffenen    Beichen- 
berg-Pardubitzer,  Kaiserin-Elisabeth-    und  Gratz-Köflacher    Bahn,  sind  beinahe  ohne  Ausnahme 
erst  seit   Erlassung   des  Gesetzes    vom  14.  September  1854    in  Verhandlung  gekommen.  Wür- 
den die  sämmtlichen    angeführten  Eisenbahnstrecken   in    einer    Länge  von   1.561   und    bezüglich 
1.480  Meilen  ausgebaut,  so  wäre  damit  das  Allerhöchst  genehmigte  Eisenbahnnetz  sammt  seinen 
späteren  Vervollständigungen  nahezu  vollkommen  ausgeführt.  Es  ist  inzwischen  nicht  zu  verken- 
nen, dass  die  Geldmittel,  welche  für  diesen  Zweck  verfügbar  gemacht  werden  können,  für  ein 
rasches  Zustandekommen  dieser  ausgedehnten  Eisenbahnlinien  nicht   ausreichen   dürften,  wornach 
es  sich  von  selbst  ergeben  wird,  dass  dieselben  in  einer  gewissen  Beihenfolge  in  Angriff  genommen 
werden.  Inzwischen  ist  die  Vollendung  eines   grossen  Theiles  der  oben  angeführten  Eisenbahn- 
Linien  gesichert,  oder   deren  Sicherung  doch  in  nahe  Aussicht  gestellt.  Hierher  gehören  ausser 
den  412»/^  Meilen  der  bereits  im  Betriebe  stehenden  Bahnen:  die  im  Baue  begriffenen  Strecken, 
in  einer    Länge  von   231 */4  Meile;   ferner  die  projectirten  Staatsbahnen  von  Fiume    bis    an  die 
südliche  Staatsbahn,  Czap-Szigeth,  Czap-Unghvär  und  Hieflau-Eisenerz,  zusammen  mit  38  Meilen, 
sodann  die    bereits    definitiv  concessionirten  Privat-Bahnen,  für  deren  Ausbau  ein  Termin  von 
vier  bis  fünf  und  höchstens  von    zehn  Jahren   vorgezeichnet  ist,  wie   die    italienischen    Bahnen, 
die  Franz-Josephs-Orient-Bahn,  die  Theiss-Bahn  bis  Kaschau,  die  Hauptlinie  der  Kärnthner  Bahn 
von  Marburg  bis  Brixeu,  die  Strecken  von  Bzeszöw  nach  Przemysl  und  von   Tornavento    nach 
Sesto  Calende,  sodann  die  ost-galizische  Bahn,  und  von  der  west-böhmischen  Bahn  die  Strecke 
von  Prag  über  Pilsen  nach  Fürth  sammt  Zweigbahn  nach  Badnitz,  zusammen  mit  439 3/4  Meilen, 
endlich  von  der  kroatischen  Bahn,  für  welche  die  definitive  Concession   demnächst  zu  erwarten 
ist,  die  Strecke  von  Agram  nach  Sissek  mit  81/*  Meile,  durch  deren  Ausführung  sich  das  österrei- 
chische   Eisenbahnnetz    auf    1.130%    Meile    erstrecken    würde.    Alle    Eisenbahnstrecken,    deren 
Bau    in  Verhandlung  gekommen   ist,   sind   mit  Ausnahme  einiger   kleineren   Kohlen-  und  Local- 
Bahnen,    welche  mit  Pferden  betrieben  werden  sollen,  auf  den  Locomotiv-Betrieb  eingerichtet. 
Alle  Kronländer  mit  Ausnahme  Dalmatien's  werden  durch  die  Anlage  der  projectirten  Bahnen 
mehr  oder  minder  bedacht.  Wien  mit  Oester  reich  unter  der  Enns  wird  seine  Verbin- 
dung nach  Westen,  Nordwesten  und  dem  fernen  Nordosten  und  Südosten  erhalten,  gleichwie  es 
jene  nach  Norden,  Osten,  Süden  und  Südwesten  bereits   besitzt.  Oesterreich  ob  der  Enns 
sammt  Salzburg  käme  in  Verbindung  mit  Wien,   mit  Böhmen,  mit  Baiern  und  mit  Tirol,  und 
würde  sich  demnach  in  Mitten  eines  weit  über  den  Kaiserstaat  hinausreichenden  Eisenbahnnetzes 
befinden.  Steiermark,  Krain  und  Küstenland  würden  von   der  grossen  Pulsader  der   süd- 
lichen an  das  Meer  reichenden  Staatsbahn  durchzogen;   ersteres  käme  überdiess  mit  Ungern  und 
Kroatien,  sowie  mit  Kärnthen,  Krain  und  Küstenland,  endlich  mit  Fiume,  dem  Hafenplatze  des 
Quarners,  in  Verbindung.  Tirol  verbindet  sich  mit  dem  ausser-öslerreichischen  Süd-Deutschland, 
mit  Kärnthen  und  mit  dem  1  omb  ardisch-  venezianischen  Königreiche,  welches  letztere 
nach  allen  Richtungen  von  dem  Eisenbahnnetze  bedeckt  wird.  Das  von  der  Natur  mit  den  reichsten 
Schätzen  gesegnete,  noch  ungeahnten  Aufschwunges  fähige  Königreich  Böhmen  wird  in  seinen 
wichtigsten  Gebieten  von  Eisenbahnen  durchzogen,  welche  sich  an  jene  aller  Nachbarländer  anknü- 
pfen; zu  der  Vervollständigung  seiner  inneren  Verbindungen  gehört  nur  noch  die  bereits  im  Werden 
begriffene,  voraussichtlich  bald  in  Angriff  zu  nehmende  Strecke  von   Budweis  über  Pilsen  nach 
Eger,  und  die  Bahn  durch  das  fruchtbare  Eger-Thal  von  Eger  nach  Karlsbad   und  von  da  nach 


')  Mit  Inbegriff  der  Tiroler  Bahn,  welche  15,  und  nach  Einbeziehung  der  unter  den  dem  Staate  verbleibenden 
Eisenbahnen  begriffenen  Strecken  Verona-Bolzen  und  Innsbruek-Kufstcin  W/z  Meile  umfassen  würde. 


!»69 

Teplitz.  Mähren  und  Schlesien  war  das  Kronland,  welches  sich  am  frühesten  eines  umfas- 
senden, neuerlich  auch  an  Galizien  anknüpfenden  Eisenhahnnetzes  erfreute,  und  dadurch  in  seiner 
ökonomischen  Entwicklung  ausserordentlich  schnell  forlschrilt.  Galizien  mit  der  Bukowina 
erwarten  durch  den  Ausbau  der  diese  Länder  ihrer  ganzen  Länge  nach  durchziehenden  Eisenbahn 
neues  Leben  und  eine  Verwerlhung  ihres  fruchtbaren  Bodens,  und  Ungern,  das  bis  vor  Kurzem 
hinsichtlich  seiner  Communications -Mittel  am  meisten  vernachlässigte  Kronland,  wird  (mit  Ein- 
schluss  der  Militärgränze},  wenn  die  projectirten  Eisenbahnlinien  zur  Ausführung  gelangen, 
—  woran  nicht  zu  zweifeln  ist,  da  sich  dort  die  grösste  Bührigkeit  zeigt  und  die  erspriesslichen 
Folgen  für  die  Unternehmer  offen  am  Tage  liegen,  ■ —  alle  übrigen  Kronländer  durch  das  gross- 
artige über  das  Königreich  in  seinem  ganzen  Unifange  gespannte  Eisenbahnnetz  überholen. 
Selbst  das  dem  Verkehre  gänzlich  ferne  gelegene  Kroatien  und  Slavonien  sammt  dem 
Banate  wird  an  seinen  drei  Endpuncten  von  der  Schienenstrasse  berührt  und  befruchtet  werden. 
Kärnthen,  das  bisher  rücksichtlich  seiner  Communicationen  am  ungünstigsten  bestellte  Kron- 
land, wird  einerseits  durch  den  Anschluss  an  die  südliche  Staalsbahn  mit  Wien,  Ungern  und 
Triest,  andrerseits  mit  Italien  und  Tirol  in  Verbindung  treten,  und  selbst  das  entlegene  Kron- 
land Siebenbürgen  würde  durch  die  Verbindung  mit  Ungern  und  den  Donau-Fürstenthümern 
seiner  Isolirtheit  entrissen  werden  und  die  noch  wenig  benützten  Quellen  seines  Beichthumes 
erschliessen. 

Wenn  man  die  sämmtlichen  vollendeten,  im  Baue  begriffenen,  definitiv  und  vorläufig  con- 
cessionirten  Bahnen  nach  den  Kronländern  vertheilt,  so  gelangt  man  zu  nachstehendem  Ergebnisse. 

Im  Betriebe       Im  Baue  Definitiv         Vorläufig         „ 

...  .        -a,  ■     ■  .  Zusammen 

stehende         begriffene  coneessionirle 

Eisenbahnen. 

Oesterreich  u.  d.  Enns  .    .    .  39'/,  24  3  4'/,              71            Meilen 

Oesterreich  o.  d.  Enns  .    .    .  23  </4  26  5                   54V*  „ 

Salzburg —  6  10                   16  „ 

Steiermark 38  11'/,  16'/»  27'/,              93'/,  „ 

Krain 6«/,  12  3                   81»/,  „ 

Küstenland —  7  6»/a  3                   16«/,  „ 

Kärnthen —  34«/2  —                  34»/,  „ 

Tirol —  26  IT»/,  15                  58'/,  „ 

Lombardie 20  4  46»/,                                  70'/,  „ 

Venedig 33                  8  12  —                  53  „ 

Böhmen 62  29»/,  69«/,  6'/,  167'/,  „ 

Mähren 53  «/4  —  3'/,              56  Vt  » 

Schlesien 17  —  —  3«/,               20'/,  „ 

Galizien 30«/4  8  94«/,  —  132V*  „ 

Bukowina —  —  20«/2  —                   20'/,  „ 

Ungern 82  32«/,  203  81  398'/,  „ 

Wojwodschaft  u.  Tem.  Banat  5«/4  33»/,  —  31                  69'/,  „ 

Kroatien  und  Slavonien     .    .  —  3'/,  51 «/,  1                    56  „ 

Militärgränze 2»/4  —  13  —                   153/4  „ 

Siebenbürgen —  —  —  134  134  „ 

Summe  .    .     412y4  231  «/4  588«/,  328«/,         1.561  Meilen. 

Nach  den  grossen  Länder-Complexen  betrachtet,  entfallen  hiervon  3653/4  Meilen  auf  die 
deutschen,  398  Meilen  auf  die  slavischen,  123«/2  Meile  auf  die  italienischen  Kronländer  und 
6733/4  Meilen  auf  Ungern  sammt  seinen  ehemaligen  Nebenländern.  Hiernach  käme  bei  dem  Ausbaue 
des  österreichischen   Eisenbahnnetzes    in    den   ungrischen    Ländern    auf  83,    in    den  slavischen 


470 

auf  73,  in  den  italienischen  auf  6  und  in  den  deutschen  Ländern  auf  5-6  Quadrat-Meilen  eine 
Meile  Eisenbahn.  Bei  näherer  Zergliederung  aber  ergibt  sich  die  Wahrnehmung  ,  dass  die 
fruchtbarsten  Theile  des  Reiches  der  Wohllhat  der  Schienenverbindung  am  meisten  theilhaftig 
werden  dürften,  und  dass  diese  Wohlthat  in  Ungern  mit  Einschluss  des  Banates,  wo  es  an  den 
gewöhnlichen  Communications-Mitteln  gebricht,  dreifach  segensreich  wirken  würde.  Mit  voller 
Ueberzeugung  kann  man  sohin  den  österreichischen  Bahnen  das  Prognosticon  stellen,  dass  sie 
zu  den  rentabelsten  Bahnen  unter  allen  europäischen  gehören  werden,  wie  diess  auch  die 
bestehenden   trotz  ihren  noch  unvollkommenen  Verbindungen  darthun  l). 

Unter  den  vielen  hervorragenden  Bauten,  welche  die  Anlage  der  Staats-Eisenbahnen  in 
Oesterreich  hervorriefen,  sind  jene  der  Semmering-Bahn  und  der  von  Laibach  nach  Triest  füh- 
renden Karst-Bahn  vor  allen  zu  erwähnen.  Da  die  letztere  noch  nicht  ganz  vollendet  ist,  so 
mag  hier  eine  kurzgedrängte  Beschreibung  der  Semmering-Bahn  genügen. 

Nachdem  bei  der  Anlage  der  südlichen  Staats-Eisenbahn  unter  Voraussetzung  der  damals 
durch  die  Umstände  bedingten  Umgehung  des  ungrischen  Gebietes  ein  Uebergang  über  die 
norischen,  Oesterreich  von  Steiermark  scheidenden  Alpen  gesucht  werden  musste,  zeigte  sich 
die  Einsattlung  des  Semmering  als  der  zweckmässigste  Uebergangspunct,  sowie  die  Anknüpfung 
an  die  bestehende  Eisenbahnlinie  in  den  Endpuncten  Gloggnitz  einerseits  und  Mürzzuschlag 
andererseits  als  entsprechend  sich  darstellte.  Eben  so  eindringende  Untersuchungen,  als  über 
die  Wahl  der  Linie,  wurden  über  die  Wahl  des  Betriebs-Systems  angestellt ,  wobei  nebst  dem 
(schliesslich  angenommenen)  Locomotiv-Systeme  auch  das  atmosphärische  und  eine  Pferde- 
bahn in  Frage  kam.  Der  damalige  Inspector  Ghega,  welcher  schon  auf  die  Vorberei- 
tungen einen  maassgebenden  Einfluss  genommen  halte,  wurde  mit  der  Ausführung  dieses  kühn- 
sten aller  bisherigen  Eisenhahnbaue  betraut.  Der  Bau  begann  im  Jahre  1848,  doch  kamen 
erst  im  Jahre  1849  die  Arbeiten  längs  der  ganzen  Linie  in  kräftigen  Gang;  sie  wurden  so 
energisch  betrieben,  dass  schon  im  Sommer  1851  die  Strecke  von  Gloggnitz  bis  Eichberg  für 
die  Probefahrten  der  preiswerbenden  Locomotive  fahrbar  hergestellt  war,  am  23.  October  1853 
die  ganze  Bahn  zum  ersten  Male  mit  der  Locomotive  befahren  und  der  Betrieb  auf  der 
vollendeten  Bahn  am  17.  Juli  1854  eröffnet  wurde.  Die  Schwierigkeiten,  welche  bei  dieser 
Bahnanlao-e  überwunden  werden  mussten,  waren  eine  Folge  der  orographischen  und  der  Terrain- 
Beschaffenheit  jenes  die  letzten  Ausläufer  der  norischen  Alpen  bildenden  Gebirgszuges.  Die 
Einsattlung  des  Semmering  liegt  3.172  Wiener  Fuss  über  dem  adriatischen  Meere,  1.843  Fuss 
über  der  Station  Gloggnitz  und  1.067  Fuss  über  jener  von  Mürzzuschlag.  Der  Abfall  gegen 
Gloo-o-nitz  zu  ist  dabei  so  steil ,  dass  die  Bahnlinie  eine  bedeutende  Entwicklung  an  den  Lehnen 
des  Gotscha-Kogels  mit  dem  Eichberge,  des  Kaltenberges,  der  Kumpalpe  und  des  Wolfsberges, 
welche  im  Osten  der  Bahn-Axe  liegen,  erhalten  musste,  um  mit  Steigungs- Verhältnissen,  wobei 
der  Locomotiv-Betrieb  noch  möglich  ist,  die  mittelst  eines  grossen  Tunnels  um  64  Klafter  ermäs- 
sigte  Höhe  des  Semmering  zu  gewinnen. 


>)  Es  ist  ein  allgemein  angenommener  aber  dennoch  nicht  richtiger  Satz,  dass  die  Eisenhahnen  in  jenen 
Ländern  den  reichsten  Ertrag  gewähren  müssen,  welche  die  reichste  Industrie,  den  entwickeltsten 
Verkehr,  die  dichtgedrängteste  und  wohlhabendste  Bevölkerung  und  die  meisten  grossen  Städte  besitzen. 
Die  Eisenbahnen  sind  Frachtanstalten;  wo  es  am  meisten  zu  transportiren  gibt,  dort  werden  sie  am 
reichlichsten  lohnen.  Der  Personen-Transport,  welcher  sich  gleich  anfänglich  auf  seine  ziemlich  constante 
Höhe  stellt,  tritt  seinem  Ertrage  nach  bei  grossen  Bahnlinien  immer  mehr  in  den  Hintergrund  zurück. 
Der  Sachen -Transport  aber  muss  in  jenen  Ländern  den  Quantitäten  nach,  welche  auch  den  Ertrag 
bestimmen,  am  bedeutendsten  sein,  welche  die  meisten  Bohproducte  zu  verführen  haben,  weil 
diese  am  meisten  in  das  Gewicht  fallen.  Daher  die  Bahnen,  auf  welchen  ein  lebhafter  Steinkohlen- 
Transport  stattfindet,  allen  übrigen  an  Bentabilität  vorangehen,  daher  auch  der  Transport  von  Getreide. 
Holz  Metallen,  Salz  und  ähnlichen  Rohstoffen  für  Eisenbahnen  sehr  lohnend  wird.  Aus  eben  diesem 
Grunde  aber  eröffnet  sich  für  die  Bahnen  der  Länder  Oeslerreich's,  welche  die  grössten  Mengen  solcher 
Rohproducte  in  den  Verkehr  bringen  können,  die  erfreulichste  Zukunft. 


471 

Alle  Schwierigkeiten,  welche  der  Eisenhahnbau  kennt,  drängten  sich  in  dieser  vier  Mei- 
len langen  Strecke  von  Gloggnitz  zur  Höhe  des  Semniering  zusammen,  auf  welcher  Strecke 
buchstäblich  nicht  eine  Klafter  Bahnlänge  vorkömmt,  welche  nicht  durch  Kunstarbeit  dem 
widerstrebenden  Boden  hätte  abgewonnen  werden  müssen.  Die  Bahnlinie  zieht  von  Glogg- 
nilz,  wo  sich  das  Beichenauer  Thal  ausmündet,  dieses  Thal  entlang  bis  zum  Dorfe  Baierbach, 
wo  sie  die  Schwarza  übersetzt,  um  auf  der  andern  Thallehne  nach  einer  gewonnenen  Ansteigung 
von  600  Fuss  wieder  gegen  die  Ausmündung  zurückzubiegen  und  die  Höhe  des  Eiehbergs  zu 
erreichen.  Die  Bergabhänge  des  Beichenauer  Thaies  bestehen  aus  einer  sehr  harten  Grauw  acken- 
Formalion  mit  aufgelagerten  Schichten  von  Trümmern  des  höher  gelegenen  Gebirges.  Vom  Eich- 
ber«-e  aus  setzt  die  Bahn  in  scharfem  Bogen  an  den  immer  steiler  werdenden  Berglehnen  bis 
zu  den  Buinen  des  auf  einer  Felsspitze  sich  erhebenden  Schlosses  Klamm  fort;  von  hier  aus 
verfolgt  sie  den  südlichen  Bergabhang  des  (vereinigten)  Adlitzgrabens,  welcher  in  seiner  Ver- 
länn-eruiiir  bercwärts  eine  sehr  steile  Schlucht  bildet,  über  der  sich  die  schroffen  Felsmauern 
der  Weinzetlelwand  erheben.  Hierauf  übersetzt  die  Bahn  die  kalte  Kinne,  eine  jäh  abstürzende 
Bergschlucht,  die  aber  an  Steilheit  noch  von  jener  des  unleren  Adlitzgrabens  überboten  wird. 
zu  welcher  die  Bahn  nach  einer  neuen  Wendung  gelangt,  um  sohin  mit  einer  nochmaligen 
Wendung  im  Dreivierlelkreise  um  den  Wolfsberg  den  Semmering -Tunnel  zu  erreichen.  Das 
ganze  Terrain  zwischen  der  kalten  Binne,  dem  unteren  und  oberen  Adlitzgraben  bis  zum  Fusse 
des  Semmering -Kogels  ist  von  steilen  Lehnen  gebildet,  welche  durch  mehrere  Schluchten  in 
einzelne  Abhänge  gespalten  werden;  es  besieht  bis  zu  den  Adlilzgräben  aus  einer  entschieden 
ausgeprägten  Kalkstein-Formalion,  welcher  in  der  Nähe  des  Semmering's  Schiefer-Formationen  mit 
Quarz-  und  Dolomit-Mengungen  folgen.  Doch  nicht  allein  die  steile  Abdachung  der  Berglehnen 
erschwerte  die  Auffindung  einer  für  den  Locomotiv-Betrieb  geeigneten  Trace;  sie  wurde  noch 
schwieriger  durch  die  Unmöglichkeit,  die  solchen  Steigungsverhältnissen  entsprechenden  günstigen 
Richtungsverhältnisse  zu  erlangen,  indem  die  tiefen  und  langen  Schluchten  zu  den  kleinsten 
zulässigen  Krümmungs-Halbmessern  zu  schreiten  nölhigten,  um  nicht  Bauten  hervorzurufen, 
welche  wegen  ihrer  Grösse  unausführbar  erscheinen  mussten.  Das  Gelingen  dieses  Biesenbaues 
wurde  durch  die  Festhaltung  an  allerdings  nicht  leicht  durchzuführenden  Grundsätzen  gesi- 
chert; die  so  anhaltende  und  so  beträchtliche  Steigung  musste  von  Strecke  zu  Strecke  durch 
horizontale  und  wenig  ansteigende  Bahnstücke  unterbrochen,  ferner  musste  Rücksicht  auf  die 
klimatischen  Verhältnisse  genommen  und  in  den  kälteren  neblichten  Regionen  dieser  Alpenhöhe 
mussten  günstigere  Steigungs-  und  Richtungs-Verhältnisse  erzielt  werden,  wie  auch  bei  der 
stärksten  Steigung  nie  der  kleinste  Krümmungs  -  Halbmesser  angewendet  wurde.  Die  steier- 
märkische  Abtheilung  der  Semmering-Bahn  bietet  minder  bedeutende  Schwierigkeilen,  doch 
noch  einen  sehr  erheblichen  Fall  dar. 

Die  ganze  Bahn  hat  eine  Länge  von  5'/a  Meile  oder  genauer  21.980  Wiener  Klaftern, 
wovon  15.582  Klafter  (4  Meilen)  auf  den  österreichischen  und  6.308  Klaffer  ( 1  </2  Meile)  auf 
den  steiermärkischen  Bergabhang  entfallen.  Auf  jener  Seite  finden  sich  (nebst  5  horizontalen, 
zusammen  994  Klafter  langen  Strecken)  41  Steigungen  in  einer  Länge  von  14.588  Klaftern,  wovon 
8  im  Verhältnisse  von  1  :  40  und  5  in  jenem  von  1  :  45  ,  zusammen  eine  Erslreckung  von 
7.172  Klaftern  oder  beinahe  die  Hälfte  der  ganzen  Linie  ausmachen.  Auf  der  steiermärkischen  Seite 
gibt  es  neben  einer  horizontalen  Strecke  von  151  Klaftern  noch  18  abfallende  Strecken  in 
einer  Länge  von  6.247  Klaftern,  wovon  8  Strecken  ein  Gefälle  im  Verhältnisse  von  1:41  bis 
47  auf  einer  Gesammtausdehnung  von  3.984  Klaftern  oder  mehr  als  der  Hälfte  der  bezüg- 
lichen Linie  haben.  Obwohl  daher  der  österreichische  Bergabhang  weit  steiler  und  die  stärk- 
sten Steigungen  daselbst  beträchtlich  länger  sind  als  auf  der  steiermärkischen  Seite,  so  hat 
die  letztere  weniger  entwickelte  Linie  doch  eine  stärkere  mittlere  Bahnsteigung  von  1  :  56. 
als  die  österreichische,  wo  sie  1  :  64  beträgt.  Den  Richtungs-Verhältnissen  nach  gibt  es  auf 
der  gesammten  Semmering-Bahn   105  gerade    Linien  in  einer  Länge  von   11.169  Klaftern  und 


472 

109  Krümmungen  von  10.811  Klaftern,  welche  letztere  sonach  fast  genau  die  Hälfte  der  Bahnlinie 
einnehmen.  Von  den  Krümmungen  haben  73  einen  Krümmungs-Halbmesser  von  150  bis  100  Klaftern, 
und  darunter  erreichen  30  den  kleinsten  zulässigen  Halbmesser  von  100  Klaftern  in  einer  Länge 
von  3.781  Klaftern.  Dieses  Verhältniss  stellt  sich  noch  ungünstiger  auf  der  an  der  Berglehne 
sich  hinziehenden  Hauptbahnstrecke  von  Baierbach  zum  Haupt- Tunnel  am  Semmering,  wo 
7.221  Klafter  oder  drei  Fünfttheile  der  gesammten  Länge  in  67  Krümmungen  von  200 
bis  100  Klaftern  Radius  zu  liegen  kommen,  während  die  62  geraden  Linien  nur  4.529  Klafter 
ausmachen,  ein  Verhältniss,  welches  dasjenige  der  amerikanischen  Gebirgsbahnen  bedeutend 
übersteigt. 

Die  Ueberschreitung  so  vieler  einzelner  Schluchten  und  hervortretender  Bergrücken  hat 
die  Herstellung  sehr  bedeutender  Kunstbauten,  Viaducte,  Tunnels  und  Mauern  unvermeidlich 
gemacht.  Die  Zahl  der  Viaducte  beträgt  16  mit  einer  Gesammtlänge  von  738  Klaftern.  Von 
denselben  liegen  acht  in  einer  Krümmung  von  100  Klaftern  und  vier  in  jener  von  150 
Klaftern  Halbmesser;  die  Länge  wechselt  von  16  bis  120  Klaftern,  die  Höhe  von  6  bis  24 
Klaftern,  die  Anzahl  der  Bogen  von  3  bis  10,  die  Spannweite  der  einzelnen  Bogen  von  3'/a 
bis  10  >/,  Klafter  und  es  befinden  sich  darunter  vier  zweistöckige  mit  einer  doppellen  Bogen- 
stellung.  Der  Tunnels  gibt  es  15  in  einer  Gesammtlänge  von  2.261  Klaftern,  worunter  jedoch 
die  drei  Tunnels  der  Weinzettelwand,  welche  mittelst  zweier  gewölbter,  44  Klafter  langer,  an 
der  inneren  Seite  in  den  Felsen  gehauener  Gallerien  verbunden  sind,  als  zu  einem  einzigen 
vereint  vorkommen.  Nach  den  Richtungs-Verhältnissen  erscheinen  darunter  4  gerade  Tunnels 
und  die  anderen  mit  einer  Krümmung  von  403  bis  100  Klaftern  Halbmesser;  nach  den  Steigungs- 
Verhältnissen  gibt  es  einen  horizontalen,  die  übrigen  haben  ein  Gefälle  von  1:300  bis  1:40. 
Alle  sind  eingewölbt  und  nur  in  zweien  kommen  auch  ungewölbte  Stücke  vor;  die  Höhe  des 
Terrains  über  den  Tunnels  beträgt  4  bis  60  Klafter.  —  Zu  den  bemerkenswerthesten  Kunst- 
bauten gehören:  der  Viaduct  über  die  kalte  Rinne,  die  zwei  Viaducte,  welche  die  Schluchten 
des  Wagner-  und  Jäger-Grabens  übersetzen,  der  Viaduct  über  den  Schwarza-Fluss  bei  Baier- 
bach,  welcher  den  Scheitel  der  Krümmung  bildet,  mittelst  deren  die  Bahn  sich  zurückbiegt,  um 
von  einer  Seite  des  Reichenauer  Thaies  auf  die  entgegengesetzte  Lehne  zu  gelangen,  und  jener 
über  den  unteren  Adlitzgraben  (bei  welchem  eine  Länge  von  80  Klaftern  mit  einer  Steigung 
von  1:45  und  einem  Krümmungs-Halbmesser  von  100  Klaftern  auf  einer  gemauerten  Höhe  von 
121/.  Klaftern  zusammentrifft),  endlich  der  grosse  Semmering-Tunnel  sammt  den  drei  Tunnels 
längs  der  Weinzettelwand.  Die  Viaducte  über  die  kalte  Rinne  und  die  Krausel-Klause,  so  wie 
jene  beim  Wagner-  und  Jäger-Graben  haben  je  zwei  Bogenstellungen,  von  denen  die  untere  durch 
kräftige  Formen  und  starke  Dimensionen  und  durch  Quader-Arbeit  die  Grundveste  des  Werkes 
darstellt,  während  das  obere  Geschoss  höher  als  jenes  in  leichten  und  eleganten  Verhältnissen 
aus  Ziegeln  ausgeführt  ist.  Die  Fundirung  der  Pfeiler  wurde  meist  durch  die  Natur  der  in 
das  Terrain  scharfeingeschnittenen,  in  ihrer  Sohle  mit  Geröll  ausgefüllten  Schluchten  erschwert; 
bei  jeuen  über  die  kalte  Rinne ')  musste  42  Fuss  tief  gegraben  werden,  um  die  Pfeiler  auf  die 
Felsen  zu  gründen.  Die  Schwierigkeiten,  welche  bei  den  Tunnel-Bauten  zu  überwinden  waren, 
bestanden  in  Ablösung  des  Felsens,  ausserordentlichem  Erd  -  Drucke  und  grossem  Wasser- 
zudrange.  Diese  Erscheinungen  kamen  in  hohem  Grade  bei  dem  Haupt-Tunnel  zum  Vorschein. 
Derselbe,  welcher  genau  in  seiner  die  Landesgränze  bildenden  Mitte  den  höchsten  Punct  der 
Bahn  in  sich  enthält  und  gegen  die  beiden  Mundlöcher  ein  Gefälle  von  1  :  300  hat,  ist 
753  Klafter  lang  und  in  einer  geraden  Linie  angelegt.  Er  wurde  binnen  l3/4  Jahren  vollendet, 


')  Dieser  Viaduct  hat  sonach  eine  Gesamnilhöhe  von  189  Fuss,  wovon  147  Fuss  auf  den  äusseren  über  der 
Thalsohle  erhobenen  Theil  entfallen.  Der  bekannte  Göltschthaler  Viaduct  mit  vier  Geschossen  auf  der 
sächsisch -bairischen  Bahn  hat  eine  Höhe  von  73  sächsischen  Ellen  über  der  Thalsohle,  ist  somit 
weniger  hoch,  als  der  aus  zwei  Geschossen  bestehende  Viaduct  über  die  kalte  Rinne. 


473 

und  hatte  während  des  Baues  (um  mehrere  Angriffspuncte  zu  gewinnen)  9  Schächte,  von 
denen  4  wieder  geschlossen  wurden.  Ueber  seinem  Scheitel  lagert  ein  60  Klafter  mächtiges, 
theils  aus  Erde  und  Geröll,  theils  aus  festem  Felsen  bestehendes  Gebirge;  doch  bestellt  der 
grösste  Theil  aus  Talkschiefer,  welcher  beim  Zutritt  der  Luft  verwitterte  und  dann  Bewe- 
gungen hervorbrachte.  Desshalb  musste  der  ganze  Tunnel  theils  mit  Ziegeln,  theils  mit  Quadern 
ausgewölbt  werden,  und  man  war  überdiess  genöthigt,  zum  Vorsprunge  des  oberen  Gewölbes 
ein  coneaves  Gewölbe  an  der  Sohle  anzubringen.  Der  Tunnel  wird  mit  Gas  beleuchtet. 

Auch  die  Construction  des  Oberbaues  ist  bemerkenswerth.  Die  aus  einer  Lage  von  Steinen 
und  darüber  geschlägeltem  Schotter  bestehende  Steinbettung  deckt  den  Unterbau  in  seiner  ganzen 
Breite,  begünstigt  dessen  trockene  Lage  und  bietet  dem  Geleise  selbst  eine  feste  Unterstützung.  Die 
Längenhölzer  verleihen  der  Bahn  eine  massige  Elaslicität  und  widerstehen  zugleich  den  Sen- 
kungen und  den  Ausweichungen  der  Schienenlage.  Dazu,  sowie  zur  Verhinderung  der  verlicalen 
Bewegung  dient  die  Kuppelung  der  vom  grössten  bisher  bekannten  Kaliber  aus  gewalzten, 
24  Pfund  auf  den  Längenfuss  wiegenden  Schienen  durch  eiserne  Seitenlappen ,  wie  sie  gegen- 
wärtig allgemein  angewendet  wird. 

Selbst  die  Beischaffung  des  zur  Speisung  der  Locomotive  nöthigen  Wassers  auf  jene  quellen- 
armen  Höhen  war  von  Schwierigkeit.  Das  Wasser  musste  grösstenteils  von  Weitem  her- 
geleitet, in  grossen  Sammel-Bassins  geeinigt,  sodann  in  gusseisernen  Bohren  zu  den  Stationen 
geführt  und  zum  Theile  mittelst  der  Dampfpumpe  gehoben  werden. 

Nachstehende  Ziffern-Angaben  mögen  den  Umfang  der  bei  der  Semmering-Bahn  vor- 
gekommenen Arbeiten  veranschaulichen.  Die  auf-  und  abzutragenden  Erdmassen  machten  aus 
295.599  Kubik- Klafter,  die  Felsensprengungen  203.162,  das  Bruchstein -Mauerwerk  50.483, 
das  Ziegel -Mauerwerk  26.807  und  das  Quader -Mauerwerk  12.231  Kubik- Klafter.  Hierzu 
waren  (ib1/»  Million  Ziegel,  welche  grösstenteils  von  den  grossen  Ziegelöfen  am  WTiener-Berge 
mittelst  der  Gloggnitzer  Bahn  zugeführt  werden  mussten,  und  2'/2  Million  Kubik- Fuss  vier- 
kantig bearbeiteter  Steine  erforderlich.  Die  Steinbettung  des  Oberbaues  nahm  weitere  41.505 
Kubik -Klafter  Steine  in  Anspruch,  so  dass  die  bei  diesem  Bahnbaue  angewendeten  Erd-  und 
Stein-Materialien  eine  gesammte  Masse  von  629.787  Kubik -Klaftern  in  einem  Total -Gewichte 
von  mehr  als  30  Millionen  Centner  ausmachten. 

Ueber  die  Fortschritte,  welche  in  dem  Betriebe  der  österreichischen  Eisenbahnen 
vorkamen,  mögen  nachstehende  Andeutungen  genügen.  Bezüglich  der  Construction  der  Locomotive 
ist  vor  Allem  des  neuen  Systems  der  Semmer  ing-Loc  omotiv  e  zu  erwähnen.  Die  ausseror- 
dentlich bedeutenden  und  andauernden  Steigungen ,  verbunden  mit  den  scharfen  Krümmungen, 
welche  auf  dieser  Gebirgsbahn  vorkommen,  Hessen  vorhersehen,  dass  die  Locomotive  gewöhn- 
licher Construction,  wenn  sie  auch  diese  Bahn  befahren  konnten,  doch  nicht  eine  entsprechende 
Zugkraft  äussern  würden,  um  mit  Nutzen  verwendet  zu  werden.  Der  Handels-Minister  Freiherr 
von  Brück  schrieb  Preise  von  20.000,  10.000,  9.000  und  8.000  Ducaten  für  die  am  meisten  den 
Betriebs-Anforderungen  auf  jener  Bahn  genügenden  Locomotive  aus  und  lud  die  in-  und  auslän- 
dischen Maschinen-Fabrikanten  zur  Bewerbung  um  diese  Preise  ein.  In  der  That  wurden  von  ver- 
schiedenen Erzeugern  sechs  Locomotive  beigestellt  und  mit  denselben  Probe-Fahrten  auf  der 
inzwischen  hergestellten  Strecke  der  Semmering  -  Bahn  von  Gloggnitz  bis  Eichberg  vorge- 
nommen. Mehrere  derselben  erfüllten  die  im  Programme  vorgeschriebenen  Bedingungen,  und 
es  ward  der  aus  der  Fabrik  des  Herrn  Maffei  in  3Iünchen  hervorgegangenen  Locomotive 
„Bavaria"  der  erste  Preis  zuerkannt;  dennoch  konnte,  so  manche  schätzenswerthe  Verbesserung 
diese  Locomotive  aufzuweisen  vermochten,  keine  derselben  zum  nachhaltigen  Gebrauche  vorlheil- 
haft  benützt  werden.  Es  blieb  dem  k.  k.  technischen  Balhe  Engerth  vorbehalten,  auf  Grundlage 
der  bei  jenen  Probe-Fahrten  gewonnenen  Erfahrungen  die  Aufgabe  befriedigend  zu  lösen  und 
eine  Locomotive  zu  construiren,  welche  neben  der  Bedingung  eines  leichten  Ganges  in  den 
Curven  zugleich  die  Benützung  des  Gesammtgewichtes  der  Maschine  und  des  Speisewassers 
I.  60 


zur  Vermehrung  der  Adhäsion  durchführte.  Die  Richtigkeit  der  dieser  Construction  zum 
Grunde  liegenden  Berechnung-  wurde  durch  den  praktischen  Erfolg  glänzend  bewährt.  Dreissig 
nach  diesem  Systeme  erbaute  Locomotive  versehen  seit  zwei  Jahren  anstandslos  den  Dienst  auf 
der  Senunering-Bahn  und  genügen,  den  bedeutenden  auf  dieser  Strecke  stattfindenden  Verkehr 
zu  bewältigen.  Jede  Maschine  zieht  eine  Brutto-Last  von  3.000  Wiener  Centuern  mit  der  Fahr- 
geschwindigkeit von  2  Meilen  in  der  Stunde  über  den  Semniering;  diese  Leistung  wurde 
aber  durch  eine  bei  mehreren  Locomotiven  angewendete  sinnreiche  Zahnräder- Kuppelung 
zwischen  der  vorderen  Achse  des  Tender- Gestelles  und  der  hinteren  Achse  des  Maschinen- 
Gestelles  auf  4.000  Centuer  gesteigert.  Auch  im  Auslande  wurde  die  Vorzüglichkeit  dieser  Loco- 
motive nicht  nur  durch  die  bei  der  Pariser  Industrie- Ausstellung  dem  Erfinder  zuerkannte 
höchste  Auszeichnung,  sondern  auch  durch  zahlreiche  Bestellungen  solcher  Locomotive  für  fremde, 
namentlich  französische  Bahnen  anerkannt. 

Eine  eigenthfimliche  Schwierigkeit  entstand  für  die  österreichischen  Bahnen  aus  den  Ver- 
hältnissen des  Feuerungs-Materials.  In  den  von  den  Bahnen  durchzogenen  Gegenden  ist  der 
Waldstand  grösstenteils  bereits  gelichtet,  und  die  Holzzufuhr  aus  der  Ferne  stellte  eine  fort- 
schreitende Vertheuerung  des  Betriebes  in  Aussicht.  Die  eigentlichen  Steinkohlen-Lager  kommen 
in  Oesterreich  nur  in  einzelnen  hiervon  begünstigten  Landstrichen  vor,  und  gehen  den  aus- 
gedehnten Alpen-Gebieten  fast  gänzlich  ob,  während  beinahe  alle  Kronländer  einen  ausser- 
ordentlichen Reichthum  an  Braunkohlen  aufzuweisen  haben.  Man  hielt  jedoch  die  Braunkohlen 
allgemein  für  den  Locomotiv-Betrieb  nicht  verwendbar,  weil  sie  nicht  den  gleichen  Hitzegrad, 
wie  die  Steinkohlen,  entwickeln,  und  leicht  zerbröckeln.  Nach  einigen  früheren  weniger  gelungenen 
Versuchen  setzte  der  Handels-Minister  Freiherr  v.  Brück  im  Jahre  1850  zwei  aus  Fachmännern 
bestehende  Commissionen  in  Böhmen  (unter  Leitung  des  rühmlich  bekannten  Professors  Balling) 
und  in  Steiermark  (unter  der  Leitung  des  Herrn  v.  Pittner)  nieder,  welche  beauftragt  wurden 
über  die  Verwendbarkeit  der  Braunkohle  für  Locomotiv-Heizung  gründliche  Versuche  vorzuneh- 
men. Diese  beharrlich  durchgeführten  Versuche  führten  zum  Zwecke,  indem  durch  dieselben 
die  Braunkohle  für  den  Locomotiv-Betrieb  vollkommen  ausreichend  befunden  wurde.  Von  jener 
Zeit  an  fand  die  Verwendung  derselben  zum  Loeomoliv-Betriebe  täglich  mehr  Eingang,  so  dass 
gegenwärtig  die  nördliche  Staatshalt!!  grösstenteils  und  die  südliche  Staatsbahn  in  Steiermark 
und  Krain  zu  mehr  als  der  Hälfte  die  Braunkohle  zur  Locomotiv-Feuerung  benützt,  wodurch 
nicht  nur  dem  Eisenbahn -Bei  riebe,  sondern  auch  der  gesammten  Volkswirtschaft  ein  nicht 
hoch  genug  anzuschlagender  Vorlheil  zugeht. 

An  diese  zwei  durchgreifenden  Forlschritte  reihen  sich  mehrere  andere  Verbesserungen, 
die,  theils  in  Oesterreich  erfunden,  theils  dem  Auslande  entlehnt,  in  ihrer  Gesammtheit  wesent- 
lich zu  der  Vervollkommnung  des  Eisenbahn-Betriebes  beitrugen  und  darum  hier  übersichtlich 
aufgezählt  werden.  Die  zunehmende  Verwendung  der  Braunkohle,  welche  häufig  leicht  zer- 
klüftet und  als  Klein-  oder  Gries-Kohle  theihveise  entweder  unbenutzt  in  den  Aschenkasten 
fällt  oder  halbverbrannt  durch  den  Rauchkasten  entweicht,  verleiht  der  Erfindung  und  Anwen- 
dung des  Treppenrostes,  wodurch  diese  Nachlheile  grossentheils  vermieden  werden,  eine 
erhöhte  Wichtigkeit.  Der  im  Jahre  1S40  in  Oesterreich  erfundene  Klein'sche  Apparat  zur  Ver- 
hütung des  Funkenwurfes  entspricht  seinem  Zwecke  gänzlich,  doch  nicht  ohne  Nachtheil  fin- 
den Brennstoff-Verbrauch  und  die  Leistungsfähigkeit  der  Maschine.  Der  an  dessen  Stelle  seit 
1854  angewandte  Siebfunken-Apparat,  bei  welchem  in  der  Rauchkastenwand  horizontal  über 
die  obere  Reihe  der  Siederöhren  ein  Drathnetz  gespannt  wird,  beseitigt  diese  Nachtheile  und 
bewirkt  eine  namhafte  Ersparung  an  Brennstoff;  doch  muss  er  bei  der  Verwendung  von  leicht  zer- 
bröckelnder Braunkohle  auf  die  Lastenzüge  beschränkt  bleiben.  Zur  Beseitigung  der  Nach- 
theile, welche  auf  einigen  Bahnen  Oesterreich's,  namentlich  dort,  wo  das  Wasser  bedeutende 
Quantitäten  kohlensauren  Kalkes  absetzt,  der  in  den  Locomotiv-Kesseln  sich  bildende  Kessel- 
stein   bereitet,    wurden   mehrfache    Mittel    mit   wechselndem    Erfolge    in    Anwendung   gebracht, 


unter  welchen  siel»  die  Schoffer'sche  Lauge  am  besten  bewährte.  Unter  den  bei  den  Loromotiveii 
eingeführten  Sicherheits-Apparaten  erseheint  das  von  Baillee  in  Oesterreich  erfundene  Sicher- 
heits-Ventil für  Dampfkessel,  welches  durch  Volut-Federn  direct  belastet  wird  und  seines  entspre- 
chend grossen  Durchmessers  wegen  jede  gefahrbringende  Ueberspannung  des  Kesseldampfes  hin- 
tanhält,  als  vielversprechend,  und  wird,  wenn  durch  Erfahrung  bewährt,  allgemein  zur  Geltung 
kommen.  Zu  gleichem  Zwecke  wird  in  Oesterreich  auch  die  sehr  praktische  Lenionnier'sche 
Federwage  angewendet.  Unter  den  Dampf-Manometern  verschiedener  Construction  verdient  der 
seit  1854  eingeführte  Desbord'sche  seiner  Einfachheit  und  Verlässlichkeit  wegen  besondere  Be- 
achtung. Die  Dampfpumpen  bei  Locomolivcn  wurden  allgemein  eingeführt,  die  Krupp'schen 
Gussstahl-Triebachsen  für  Locomotive  und  Gussstahl-Tyres  ohne  Schweissnalli  zur  Anwendnng 
gebracht;  letztere  haben  sich  bereits  durch  zweijährigen  Gebrauch  bewährt,  während  dessen 
kein  Abdrehen  derselben  nothwendig  geworden,  obwohl  sie  über  5.000  Meilen  zurückgelegt  hallen. 

Bei  dem  Baue  von  Personen-Wagen  war  das  Streben  vorherrschend  dahin  gerichtet, 
den  Reisenden  nebst  höherer  Eleganz  auch  grössere  Bequemlichkeit,  ja  selbst  Comfort  zu  bieten. 
Die  Wagenkasten  wurden  vergrössert,  die  Anzahl  der  Sitze  verringert,  die  Polsterungen  ver- 
bessert, Arm-  und  Kopflehnen  eingeführt,  das  Klirren  der  Fenster  beseitigt,  die  Beleuchtung 
(mit  Stearinkerzen,  Oel,  Hydrocarbur  und  auch  Kamphin)  verbessert,  der  Zutritt  atmosphäri- 
scher Luft  durch  Ventilations-Schuber  möglich  gemacht ;  auch  wurde  die  Beheizung  der  Personen- 
Wagen  mittelst  Wärmeflaschen  in  Anwendung  gebracht,  und  die  Wagen  dritter  Classe  mit 
Fenstern,  Vorhängen  und  Ventilations- Schubern  versehen,  endlich  (bei  den  Staatsbahnen)  bei 
jedem  Personen-Zuge  der  Gepäckswagen  mit  einem  Cabinete  und  Aborte  versehen.  Eben  so 
wurden  in  der  Construction  der  Traggerippe  und  Badgestelle  Verbesserungen  eingeführt, 
längere  zweckmässig  geformte  und  aufgehängte  Tragfedern  bewirken  einen  ruhigeren  und 
sanfteren  Gang,  Lagergabel  -  Gehäuse  und  Metall  -  Lager  wurden  verbessert,  die  patentirte 
Paget'sche  Oel-Schmiere  angewendet,  Zug-  und  Stoss- Vorrichtungen  (namentlich  durch  Be- 
nützung der  hier  neu  erfundenen  BailleVschen  Spiral-Feder)  wurden  vervollkommnet.  Die  zur 
Anwendung  auf  den  Staatsbahnen  gelangte  durchgehende  Zugvorrichtung  zeichnet  sich  vor  allen 
ähnlichen  Einrichtungen  dadurch  aus,  dass  auf  jeden  einzelnen  Wagen  im  Train  das  Gewicht  der 
nachfolgenden  und  deren  Stoss  nicht  nachtheilig  einwirken  kann,  und  dass  die  Zugstange,  welche 
von  Wagen  zu  Wagen  mittelst  der  Kuppelkelten  ein  ununterbrochenes  Ganzes  bildet,  alle  Stösse 
allein  aufnimmt,  wodurch  die  Erhaltung  der  Wagen  sehr  gefördert  wird.  Durch  Einführung 
der  Post-Ambulancen- Wagen  wurde  es  möglich,  dass  das  Publicum  die  Postanstalt  bis  zum 
Abgange  der  Post  und  selbst  während  der  Fahrt  der  Züge  benützen  kann. 

Bei  den  Last-Waggons  war  man  hauptsächlich  bemüht,  auf  die  Erweiterung  der  Trag- 
fähigkeit und  die  Verminderung  der  todten  Last  oder  des  Eigengewichtes  der  Wagen  hinzuwir- 
ken, und  diess  sowohl  bei  den  acht-räderigen  als  den  sechs-räderigen  und  den  in  neuester 
Zeit  mehr  zur  Anwendung  gekommenen  und  vervollkommneten  vier-räderigen  Wagen.  Das 
günstigste  Verhältniss  zwischen  der  todten  Last  und  der  Nutzlast  wurde  bei  den  offenen 
Kohlenwagen  mit  1  :  2T5  und  bei  den  bedeckten  Wagen  mit  1  :  2-25  erreicht.  Die  in 
Amerika  zuerst  in  Anwendung  gekommenen  und  von  Gaus  in  Pest  verbesserten  schmalen  Guss- 
Räder  gewähren,  beim  Lastzuge  verwendet,  durch  die  Härte  ihrer  Spurfläche  und  dadurch 
herbeigeführte  mindere  Abnützung   der   Bäder    sowohl    als    der   Schienen    erheblichen  Vortheil. 

In  den  Werkstätte-Einrichtungen  wurden  die  im  Auslande  gemachten  Fortschritte 
möglichst  benutzt,  wie  diess  die  verbesserten  Bäder-Drehbänke,  Bohr-.  Hobel-,  Nuthstoss-  und 
Schraubenschneid -Maschinen,  die  Anwendung  des  hydraulischen  Druckes  bei  dem  Auf-  und 
Abpressen  der  Räder,  die  angelegten  Dampfhämmer  und  die  eingeführten  Blak'schen  Sicherheits- 
Apparate  bei  den  Dampfkesseln  darthun.  Zur  Heranbildung  tüchtiger  Arbeiter  wurden  in  den 
grösseren  Werkstätten  der  Staatsbahnen  Sonntagsschulen  errichtet,  worin  die  Anfangsgründe  der 
Mathematik,  Geometrie,  Mechanik  und  Physik  die  Gegenstände  des  Unterrichtes  bilden.  Auf  allen 

fiO  * 


476 

Bahnen  sind  bei  den  Personen  -  Zügen  sogenannte  Rettungskästen  eingeführt,  welche  mit  den 
für  gewöhnliche  Fälle  ausreichenden  Medicamenten  und  einer  Auswahl  chirurgischer  Bandagen 
und  Instrumente  versehen  sind,  in  deren  Anwendung  und  Handhabung  die  fähigsten  Conducteure 
von  Aerzten  unterrichtet  werden,  wobei  letztere  fortwährend  Nachschau  pflegen.  Die  Sicher- 
heits-  (Spring-)  Wechsel,  welche  das  Entgleisen  der  Maschinen  und  Wagen  verhindern,  wur- 
den eingeführt  und  mit  selbstwirkenden  Auslösungen  versehen,  so  wie  die  Scheiben  derselben 
zweckmässig  beleuchtet;  in  beider  Hinsicht  bewähren  sich  die  vom  kaiserl.  Ingenieur  Wolf 
Bender  erfundenen  Vorrichtungen  am  besten.  Zur  Verhütung  von  Unfällen  wurden  die  Kan- 
son'schen  Knall-Signale  in  Anwendung  gebracht.  Grosse  Brückenwagen  zur  Gewichts-Ermitt- 
lung der  Locomotive  und  Wagen  wurden  eingeführt  und  derart  construirt,  dass  das  auf  jeder 
einzelnen  Achse  der  Locomotive  ruhende  Gewicht  erhoben  und  regulirt  werden  kann.  Der  von 
Hasswell  in  Wien  aus  Eisenblech  verfertigte,  auf  Circulation  basirte  Vorwärmer  entspricht 
seinem  Zwecke  viel  besser,  als  die  bisherigen  Apparate  zum  Vorwärmen  des  Tender -Speise- 
Wassers.  Endlich  wurden  auf  der  südlichen  Staatshahn  Versuche  mit  dem  Morin  sehen  Dynamo- 
meter vorgenommen,  um  die  verschiedenen  Widerstände,  welche  Locomotive  und  Transport- 
Wagen  mit  ihren  mannigfaltigen  Systemen  auf  Steigungen  und  Neigungen  in  scharfen  Krüm- 
mungen und  bei  verschiedener  Geschwindigkeit  erleiden,  kennen  zu  lernen  und  die  dadurch 
gewonnenen  Erfahrungen  für  die  Eisenbahn-Technik  nutzbringend  zu  machen. 

Die  Verwendung  der  für  den  Bau  und  die  Betriebs-Einrichtung  der  Eisenbahnen  in  Oester- 
reich  erforderlichen  Capitale  nahm  gleichen  Gang  mit  dem  Fortschritte  dieser  Anlagen,  welche, 
wie  oben  nachgewiesen,  in  dem  Zeiträume  seit  Ende  1848  bis  Ende  1856  weit  rascher  vor 
sich  ging  als  früher.  Bei  der  Nachweisung  des  verwendeten  Anlage-Capitals  ist  vorerst 
zwischen  den  vom  Staate  und  den  von  Privat-Gesellschaf ten  unternommenen  Eisenbahn- 
Bauten  zu  unterscheiden.  Die  Staatsverwaltung  verwendete  in  den  beiden  Zeiträumen  vom  Beginne 
des  Jahres  1842  bis  Ende  1848,  dann  vom  Beginne  des  Jahres  1849  bis  Ende  1856  im  Ganzen  den 
Betrag  von  290,933.000  Gulden;  hiervon  sind  vorerst  die  darunter  begriffenen  Ablösungs-Beträge 
auszuscheiden,  welche  die  Staatsverwaltung  an  die  Privat-Gesellschaften  für  die  von  denselben 
gebauten  und  in  der  Folge  an  den   Staat  abgetretenen    Bahnen  zu  entrichten  hatte,  und  zwar: 

für  die  Wien-    Gloggnitzer    Bahn     mit 18,132.000  11. 

„      „   Oedenburger  2,090.000   ,. 

„      „   ungrische  Central-  „         „ 20,458.000   .. 

„      „   Krakau-oberschlesische    „         „ 3,074.000   „ 

„      „   Mailand  -  Como-  „         „ 7,406.000   „ 

„      „   lomb.-venez.Ferdinands-  „         „ •     17,604.000   „ 

zusammen  mit  .    .     68,764.000  fl. 
Nach  Abrechnung  dieser  Summe  hat  die  Staatsverwaltung  für  die  von  ihr  selbst  gebauten 
und  für  den  Betrieb  eingerichteten  Bahnen  aufgewendet: 

für    die    Wiener  Verbindungs-Bahn 2,136.000  fl. 

„       „     südliche     Staatsbahn 89,125.000  , 

„       „    nördliche  „  48,181.000  - 

„       „    südöstliche       26,923.000  - 

„       „     östliche  „  13,840.000  , 

„       „     Banater  Montan-Bahn 6,413.000   „ 

„     kroatische  Staatsbahn 2,047.000   r 

„       „     nord-tiroler  „  5,532.000  „ 

„       „     süd-tiroler  „  3,741.000   ,. 

„       „     lomb.-venez.         „  24,045.000   „ 

„       „     anderen  neu  projeelirten  Bahnen _■ 186.000   ,. 

Summe  .    .  222,169.00011. 


477 

Die  Staatsverwaltung  hat  im  Ganzen  verwendet: 

a)  auf  die  bereits  im  Betriebe  stehenden  Bahnen 244,452.000  fl. 

b)  auf  sämmlliche  noch  im  Baue  befindlichen  Bahnen,   mit  Einschluss   der  Sze- 
gedin-Temesvärer,    Szolnok-Debrecziner    und    Laibach -Triester  Strecken 

der  schon  betriebenen  Bahnen 46,481.000   „ 

Zusammen  .  .  290,933.000  fl. 
Von  dieser  Gesammtsumme  entfällt  auf  den  Zeilraum  von  1S42  bis  1848  der  Betrag 
von  53,063.000  Gulden,  welcher  ausschliesslich  nur  selbst  gebaute  Bahnstrecken  betrifft,  und 
auf  jenen  von  1849  bis  1856  der  Betrag  von  236,970.000  Gulden  (in  runder  Summe  237  Mil- 
lionen Gulden),  worunter  die  Ablösungs- Summe  für  die  von  Privat-  Gesellschaften  bis  Ende 
1848  gebauten  Bahnen  mit  44  und  die  Entschädigung  für  die  von  denselben  bis  zur  Zeit  der 
Uebergabe  ihrer  Bahnen  an  den  Staaf  noch  weiters  bestrittenen  Baukosten  mit  143/4  Millionen  Gulden, 
dann  der  zur  Berichti"uni>-  aller  mit  dem  Besitzantrille  der  abgelösten  Privat-Bahnen  an  die  Staats- 
Verwaltung  übergegangenen  Passiv-Bückslände  erforderliche  Betrag  von  10  Millionen  Gulden 
(von  welchen  die  fundirte  Schuld  der  bestandenen  Wien-Gloggnitzer  Eisenbahn-Gesellschaft  mit 
23/4  und  die  Bentenschuld  der  bestandenen  Mailand-Como-Eiseubahn-Gesellschaft  mit  3  Millionen 
Gulden  hervorzuheben  sind,  weil  diese  Bückstände  erst  in  einer  beträchtlichen  Beihe  von 
Jahren  ratenweise  zur  Tilgung  zu  gelangen  haben),  endlieh  die  Kosten  für  die  vom  Staate 
selbst  gebauten  Bahnstrecken  mit  168%  Million  Gulden  begriffen  sind;  in  den  letzten  acht 
Jahren  hat  die  Staats-Verwaltung  sonach  eine  mehr  als  viermal  so  grosse  Summe  als  in  den 
unmittelbar  vorausgegangenen  sieben  Jahren  hierfür  verwendet. 

Die  Privat -Gesellschaften  haben  für  ihre  derzeit  bestehenden  Bahnen  seit  dem  Beginne 
des  Eisenbahn-Baues  im  Jahre  1825  bis  Ende   1856  bestritten,  und  zwar: 

die  Kaiser-Ferdinands-Nordbahn 59,SS7.000  11. 

„  Wien-Baaber-Bahn 6,600.000   „ 

.   Linz-Budweiser  und  Linz-Gmundner  Bahn 3,600.000   „ 

_   Pressburg-Tyrnauer  Bahn 1,245.000   „ 

„   Prag-Lana-Bahn 770.000   „ 

r   Mohacs-Fünfkirchner  Bahn 4,000.000   r 

_   übrigen  Bahnen 4,500.000   - 

zusammen  .    .     80,602.000 11. 
Die  Privat-Bahnen    hatten    zwar    schon    zu    Ende    des  Jahres   1848  einen 

Aufwand  von 77,330.000  fl. 

in  Anspruch    genommen,    und    derselbe    war    in    den  Jahren    1849  bis  1856  um    61,930.000   „ 

gestiegen,    und  hatte  somit  die  Höhe  von 139,260.000  fl. 

erreicht.  Hiervon  muss  jedoch  der   bis  Ende  1848  mit    ....     43,955.000  fl. 

und  von  1849  bis  zur  Zeit  der  Ablösung  mit 14,703.000   „ 

zusammen  mit 58,658.000   „ 

bestrittene  Aufwand  für  jene  Privat-Bahnen  abgerechnet  werden,  welche  an  die 
Staatsverwallung  kaufsweise  übergegangen  sind;  nach  dieser  Abrechnung  zeigt 
sich  der  von  den  Privat- Gesellschaften    bis    zum  Jahre  1856   verwendete,    mit 

dem  oben  nachgewiesenen  übereinstimmende  Betrag  von 80,602.000  fl. 

von  welchem 33,375.000   „ 

den  Zeitraum  bis  Ende  1848  und 47,227.000   „ 

die  Periode  von   1849  bis  Ende   1856  betreffen. 

Im  Ganzen  wurde  daher  von  dem  Beginne  des  Eisenbahn -Baues  bis  Ende  1856  für 
Eisenbahn -Zwecke  in  Oesterreich  die  Summe  von  371'/2  Million  Gulden  ausgegeben,  wovon 
291  Millionen  die  Staatsverwaltung  und  80  l/z  Million  die  Privaten  bestritten.  Hiervon 
entfiel     im    Ganzen     auf     die    acht   Jahre    1849    bis     1856    der    Betrag    von    2401/»    Million 


478 

Gulden  (nämlich  1T81/»  Million  für  die  vom  Staate  selbst  gebauten  oder  doch  vollendeten 
Bahnstrecken,  143/4  Millionen  Gulden  für  die  an  den  Staat  übergegangenen  Privat-Bahnen 
und  471/*  Million  Gulden  für  die  den  Privaten  verbleibenden  Bahnen),  während  in  den  vier  und 
zwanzig  vorhergegangenen  Jahren  nur  131  '/*  Million  Gulden  für  Eisenbahn-Zwecke  ausge- 
geben worden  waren.  Nach  dem  Uebergange  der  meisten  Staatsbahnen  an  Privat-Gesell- 
Schäften  wird  sich  das  Verhältniss  zwischen  der  obigen  Theilsumme  wesentlich  ändern,  im  Ganzen 
aber  für  den  Zeitraum  bis  Ende  1856  der  nachzuweisende  Aufwand  derselbe  bleiben,  jedoch 
mit  Ausnahme  jener  Beträge,  welche  die  österreichische  Staats-Eisenbahn-Gesellschaft  und  die 
lombardisch-venezianisehe  Eisenbahn-Gesellschaft  bis  dahin  auf  die  an  sie  übergegangenen  Bahnen 
verwendet   haben,  welche  Beträge  auf  12  Millionen  Gulden  angeschlagen  werden  können. 

§.  110. 

Fortsetzung. 
Communications-Anstalten  (Telegraphen). 

Bis  vor  wenigen  Jahren  war  der  optische  Telegraph  ein  karger  Nothbehelf 
für  die  beschleunigte  Mittheilung-  kurzer  mit  wenigen  Zeichen  auszudrückender  Nach- 
richten ,  wenn  Sonne  und  Wetter  der  Benützung  desselben  günstig  waren.  Seit  der 
Einführung  des  neu  erfundenen  elektrischen  Telegraphen  hat  in  der  Benützung  dieses 
Communications-Mittels  eine  ebenso  rasche  als  totale  Umwälzung  stattgefunden.  Die 
räumliche  Entfernung  hat  aufgehört  ein  Hinderniss  der  Mittheilung  zu  sein,  und  alle 
öffentlichen  und  Privat-Geschäfte  haben  eine  solche  Art  des  Betriebes  angenommen, 
als  ob  Entfernungen  zwischen  den  einzelnen  Verkehrsorten  gar  nicht  mehr  beständen. 
Die  Zustimmung  Russland's  zu  den  österreichischen  Friedensvorschlägen  war  nahezu 
in  derselben  Minute ,  als  sie  in  Petersburg  ertheilt  worden ,  in  Wien  angelangt  und  die 
Einnahme  von  Sebastopol  war  in  Paris  in  derselben  Zeit  bekannt,  welche  man  sonst 
gebraucht  hätte,  um  die  Nachricht  von  London  nach  Paris  zu  bringen.  Gleichwie  die 
Eisenbahnen  die  Post,  so  überflügelt  der  Telegraph  die  Eisenbahnen;  das  Concert 
der  europäischen  Mächte,  welche  im  Süden  und  Norden,  im  Westen  und  Osten 
gebieten,  findet  sieh  auf  engerem  Baume  zusammengeschaart;  die  Börse-Course  von 
Paris  und  Wien  werden  maassgebend  auf  allen  Handelsplätzen,  unmittelbar  nachdem  der 
Börsensaal  sich  von  seinen  Besuchern  geleert  hat;  die  grossen  Conjuncturen  des  Ver- 
kehrs, kaum  entstanden,  werden  noch  am  selben  Tage  zum  Gegenstande  der  ausge- 
dehntesten Spcculation  an  den  entferntesten  Puncten  unseres  Erdtheils ;  schon  zieht 
sich  der  unterseeische  Telegraph  von  Küste  zu  Küste,  bald  von  Erdtheil  zu  Erdtheil, 
in  nicht  ferner  Zeit  wird  er  den  Erdball  umspannen,  und  die  astronomische  Zeitbe- 
stimmung vollends  in  Verwirrung  bringen,  da  schon  gegenwärtig  eine  in  Wien  aufge- 
gebene telegraphische  Depesche  (scheinbar)  früher  in  Paris  einlangte,  als  sie  in  "\\  ieu 
abgesendet  wurde. 

Durch  eine  glückliche  Fügung  kam  diese  ausserordentliche  Erfindung,  gleich  so 
mancher  anderen,  in  Oesterreich  zur  ausgedehnteren  Anwendung,  als  eben  dieses  Reich 
in  den  ersten  Stadien  seiner  inneren  Neugestaltung  begriffen  war.  Die  Anwendung  des 
Telegraphen  in  seiner  gewöhnliehen  Benützung  ist  eine  dreifache,  für  Staats-Depeschen, 
für  den  Eisenbahnbetrieb  und  für  den  Privat-Verkehr.  Der  Telegraph  wurde  in  Oester- 


479 

reich  mit  Rücksicht  auf  die  grosse  Wichtigkeit,  die  er  für  die  Erhaltung  der  öffentlichen 
Zustände  zu  erlangen  vermag,  zum  Gegenstande  eines  Staats-Monopols  erklärt.  Seine 
erste  Benützung'  fand  demnach  für  den  Verkehr  der  Regierung-  mit  den  Behörden  in 
den  Kronländern  und  mit  anderen  Regierungen  Statt.  Fast  gleichzeitig  damit  wurde 
seine  Anwendung-  für  den  Eisenhahnbetrieh  und  zwar  gewöhnlich  mittelst  eines 
besonderen  Leitungsdrathes  gestattet.  Diese  Anwendung  ist  ausserordentlich  wobl- 
thätig,  ja  nachgerade  anentbehrlich  geworden,  denn  es  wird  damit  nicht  nur  unzäh- 
ligen Unglücksfällen  vorgebeugt,  sondern  zugleich  ein  rascher,  gleichzeitig  auf  den 
verschiedensten  Puncten  thätiger  Verkehr  der  Bahnzüge  möglich  gemacht,  und  dadurch 
erzielt,  dass  ein  so  gewaltig  verzweigter  Verkehr,  wie  er  auf  der  Kaiser-Ferdinands- 
Nordbahn  stattfindet,  wo  täglich  108  Züge  verkehren  und  sich  an  224  Puncten  kreuzen, 
auf  einer  grossentheils  einspurigen  Bahn  bewältigt  zu  werden  vermag.  Die  Notwen- 
digkeit, dieses  Communications-Mittel  dem  Privat-Verkehre  zur  Benützung  einzu- 
räumen, lag  zu  nahe,  als  dass  sie  lange  hätte  verkannt  werden  können.  Einmal  zuge- 
standen, musste  sie  von  selbst  zu  einer  Herabsetzung  der  anfänglich  höheren  Tarif-Sätze 
fuhren,  und  der  Vereinbarung  der  benaebbarten  Regierungen  zur  Anknüpfung  einer 
möglichst  erleichterten  Telegraphen-Verbindung  den  Weg  bahnen.  Hierdurch  entstand 
der  deutsch-österreichisebe  Telegraphen- Verein,  welcher  bald  die  meisten  deutseben 
Regierungen  mit  Einbeziehung  der  Niederlande  umschloss  und  durch  Vereinbarungen 
mit  den  italienischen  Regierungen  sowie  mit  jenen  von  Frankreich,  Belgien,  Spanien  und 
Russland  seine  Wirkungen  nahezu  über  den  ganzen  europäischen  Continent  erstreckt. 

Rinnen  wenigen  Jahren  war  das  österreichische  Telegraphen-Netz  so  ausgedehnt, 
dass  die  Länge  der  Telegraphen-Leitungen  sich  von  hundert  auf  mehr  als  tausend  Meilen 
erweiterte,  und  gegenwärtig  mit  sehr  geringen  Ausnahmen  fast  keine  irgend  bedeutende 
Stadt  mehr  vorhanden  ist,  wohin  der  telegraphische  Drath  nicht  reichte.  Die  Truppen- 
Aufstellungen,  welche  in  den  Jahren  1854  und  1855  im  Osten  des  Reiches  stattfanden, 
zogen,  ebenso  wie  für  die  Landstrassen  und  Eisenbahnen,  auch  für  den  Telegraphen  den 
Vortheil  nach  sich,  dass  derselbe  in  den  östlichen  Kronländern  eine  rasche  Ausdehnung 
erhielt,  welche  selbst  über  die  Staatsgränzen  hinaus  bis  Rukarest,  Jassy  und  Galacz 
reichte  und  mit  Fortsetzungen  nach  der  Krim  und  Konstantinopel  in  Verbindung  trat. 

Die  administrative  Regelung  des  Telegraphen- Wesens  erhielt  in  Oesterreich  ihren 
Abschluss  durch  die  im  Jahre  1856  erfolgte  Errichtung  der  Direction  des  k.  k.  Staats- 
Telegraphen,  bei  welcher  sich  alle  diesen  speciellen  Verwaltungszweig  berührenden 
Geschäfte  vereinigen,  indem  sie  nicht  nur  die  sämmtlichen  Telegraphen-Aemter  leitet 
und  überwacht,  sondern  auch  die  Vervollständigung  des  Telegraphen-Netzes  durch 
Anlegung  neuer  Linien  bewerkstelliget. 

Aber  nicht  allein  die  äussere  Ausbreitung  des  Telegraphen  erfolgte  während 
dieser  Zeit  in  Oesterreich,  sondern  auch  die  innere  Vervollkommnung  dieses  Zweiges 
ward  durch  die  österreichischen  Telegrapben-Reamten  auf  eine  erfolgreiche  Art  ange- 
strebt. Die  Steinheil-Matzenauer'scbe  Translation,  wodurch  das  oft  Unklarheit  erzeu- 
gende und  zeitraubende  Uebertelegraphiren  erspart  wird  und  eine  Nachricht  auf  jede 
beliebige  Entfernung  mittelst  einmaligen  Telegrapbirens  befördert  werden  kann,  ward 


480 

bald  nach  ihrer  Erfindung  in  dem  österreichisch-deutschen  Vereine  allgemein  einge- 
führt. Noch  wichtiger  aber  sind  die  beiden  Erfindungen  des  früheren  Telegraphen- 
Directors  Doctor  Gintl  und  des  Centralamts-Vorstehers  Doctor  Stark,  welche  die 
durch  längere  Zeit  für  unlösbar  gehaltene  Aufgabe  des  Gegensprechens  und  des 
Doppelsprechens  auf  demselben  Drathe  nicht  blos  theoretisch  lösten,  sondern  ihre 
Erfindungen  auch  durch  eine  entsprechende  Vervollkommnung  der  Apparate  und 
Vereinfachung  der  Methode  einer  praktischen  Realisirung  zuführten. 


Das  Teleo-rap hen- Wesen  verdankt  in  Oesterreich  erst  der  neuesten  Zeit  seine 
äussere  Ausdehnung  und  seine  innere  Ausbildung.  Beide  beginnen  mit  der  Anwendung  des 
elektrischen  Telegraphen.  Derselbe  wurde  in  Oesterreich  durch  den  Freiherrn  von  Baumgartner 
(nachmaligen  Handels-  und  Finanz-Minister)  zuerst  im  Jahre  1846  eingeführt,  in  welchem  die 
ersten  Versuche  damit  an  einer  zwischen  Wien  und  Floridsdorf  hergestellten  Probeleitung 
aus  Kupferdrath  gemacht  wurden.  In  demselben  Jahre  ward  der  Bau  einer  Telegraphen-Linie 
von  Wien  über  Lundenburg  nach  Brunn  begonnen  und  zu  Ostern  1847  vollendet.  Im  Laute 
des  Jahres  1847  wurde  die  Telegraphen-Linie  von  Lundenburg  (abzweigend  von  der  Brunner 
Linie)  über  Prerau,  Olmütz  und  Böhmisch-Trfibau  bis  Prag  hergestellt  und  (ebenfalls  von  der 
Brünner  Linie  abzweigend)  von  Gänserndorf  eine  Seitenlinie  nach  Pressburg  angelegt.  In  ent- 
o-eo'eno-eselzter  Richtung  kam  in  demselben  Jahre  die  Telegraphen-Linie  von  Wien  über  Gratz 
und  Marburg  nach  Cilli  zu  Stande. 

Somit  waren  zu  Anfange  des  Jahres  1848  nachstehende  Telegraphen-Linien  vorhanden  *) : 

Meilen  Meilen 

Wien-Brünn  in  einer  Länge  von    203        Gänserndorf-Pressburg  in  einer  Länge  von     5-9 


Lundenburg-Prag 


512        Wien-Cilli 


48-3 


125-7 

Im  Jahre  1848  wurde  an  den  vorstehenden  Linien  eine  zweite  Leitung  für  Eisenbahn- 
Betriebszwecke  angebracht  und  während  der  Dauer  des  Reichstages  in  Kremsier  diese  Stadt 
mit  der  Station  Hullein ,  sohin  mit  Wien  und  Olmütz,  in  telegraphische  Verbindung  gesetzt. 
Seit  dieser  Zeit  vermehrten  sich  die  Telegraphen-Linien  in  rascher  Folge,  und  zwar 
wurden  errichtet : 


Im  Jahre   1849  Meilen 

die  Linie  Prerau-Oderberg 129 

,,        .,       Brünn-Trübau       12-5 

.,        „       Hetzendorf-Salzburg    .    .    .      444 

.,       Cilli-Triest 256 

954 

17-9 
33 
177 
29-7 
385 
10 
27-3 


Im  Jahre  1850 

die  Linie  Prag-Bodenbach  .    .  . 

„        .,       Schönbrunn-Troppau  . 

„        „       Oderberg-Krakau     .  . 

„        „       Pressburg-Pest     .    .  . 

„       Salzburg-Innsbruck 

,,         bairische  Gränze 


Meilen 

die  Linie  Innsbruck-Verona     ....      37-2 

„        „       Verona-Mailand    ....  202 

,,        .,  „        Mantua     .... 


Innsbruck-Bregenz 


.    .  5-6 

.    .  110 

.    .  51 

.    .  6-8 

Görz-Mestre 24-2 

Venedig-Verona 166 

262- 1 


Steinbrück-Agram 

Triest-Pirano    .    . 

,,       Görz      .    . 


Im  Jahre  1851 
die  Linie  Krakau-Lemberg 46  3 


Treviglio-Bergamo 


2-9 


492 


')  Alle  hier  folgenden  Zahlenangaben  sind  in  geographischen  Meilen  zu  verstehen,  nach  welchen  der  deutsch- 
österr eichische  Telegraphen-Verein  alle  seine  Distanzen  berechnet,  und  beziehen  sich  auf  den  Stand  der 
Linien  am  1.  Januar  1857. 


481 


Im  Jahre  1852 

die  Linie  Laibach-Klagenfurt  . 

„        „       Mantua-Borgoforte  . 

Im  Jahre  1853 
die  Linie  Pest-Szolnok  .  .  . 
Czegled-Temesvär  . 
Gross-Kikinda-Semlin 
Capo  d1  Istria-Pola  . 
Mailand-Chiasso  .  . 
Buflalora     . 


n 

n 

» 

n 

Meilen 
10-9 

. F5 

124 

.      13  5 

.      318 

.      25-5 

155 

.       8-0 

. 4-8 

991 

Im  Jahre  1S54 

die  Linie  Lemberg-Czernowitz    .    .    .      39'0 

„        „       Trzebinia-Myslowice    .    .    .        3-7 

„        „       Bregenz-Unter-Hochsteg  06 

„        „  „         Höchst 1.6 

Feldkirch-Ober-Bied    ...        1-3 
Temesvär-Ober-Tömös     .    .      590 

Lugos-Orsova       17*9 

Linz-Schärding 10-7 

Agram-Spalato 640 

Mailand-Piacenza      ....        8*7 

Triest-Fiume 9'4 

2159 


Im  Jahre  1855 
die  Linie  Szczakowa-Granica .  .  . 
„  .,  Czernowitz-Nemericzeni . 
„  „  Semlin-  serbische  Gränze 
„  „  Szolnok-Debreczin  .  .  . 
,,        .,       Neuhäusel-Komorn  .    .    . 


Salzburg-Ischl 


Neustadt-Oedenburg 
Borgoforte-Luzzara 
Spalato-Cattaro    .    . 


55 
» 


Meilen 
0-3 

12-8 
0-9 

16-6 
41 
7-5 
50 
23 

422 

91-7 


Im  Jahre  1856 

die  Linie  Aussig-Karlsbad.    Marienbad, 

Franzensbad 28-5 

„        „       Dehreczin-Kaschau      .    .    .  20-7 
.,        „       Püspök   Ladäny  -  Grosswar- 

dein 8'5 

„        ,,       Temesvar-Arad 7*5 

„        „       Zloezow-Brody 55 

„       „      Padua-Bovigo 61 

.,       „      Bovigo-Ponte  lago-scuro     .  33 

.  155 


Bergamo-Castasegna 


»5-6 


In  den  ersten  Tagen  des  Jahres  1857  kam  noch  die  Linie  Wien -Raab  mit  16  und  die 
Linie  Linz -Prag  mit  32-7  Meilen  hinzu.  Somit  umlasst  das  ganze  Telegraphen -Netz  zu  Ende 
Januar  1857   eine  Entwicklung  von  1.095*8  Meilen. 

Stellt  man  diese  einzelnen  Linien  in  ein  Netz  zusammen,  und  betrachtet  man  die  diver- 
girenden  Bichtungen  der  Fäden  dieses  Netzes,  so  zeigen  sich  nachstehende  mit  einander  in 
Verbindung  stehende  Linien-Complexe. 

In  nördlicher  Richtung  läuft  die  Linie  von  Wien  über  Brunn  und  Trübaii  nach  Prag  und 
von  da  an  die  Landesgränze  jenseits  Bodenbach ,  wobei  sich  von  Aussig  ein  Ast  nach  den 
höhmischen  Badeorten  Teplitz,  Karlsbad,  Franzensbad  und  Marienbad  abzweigt.  Von  dieser 
Linie  ästet  in  Lundenburg  eine  andere  aus,  welche  über  Prerau  (mit  einer  Abzweigung  über 
Olmütz  nach  Trübau  zur  Verbindung  mit  der  Prager  Linie)  nach  Oderberg'  führt,  während  sich 
eine  Seitenlinie  von  Schönbrunn  nach  Troppau  zieht.  Dieser  Linien -Complex  hat  eine  Länge 
von   146-6  Meilen. 

In  östlicher,  nordöstlicher  und  südöstlicher  Richtung  geht  die  (von  der  Wien- 
Brünner  Linie  abzweigende)  Linie  von  Gänserndorf  über  Pressburg,  Neuhäusel  (von  wo  ein 
Seitenflügel  nach  Komorn  geht),  Pest,  Szolnok  nach  Grosswardein  und  Debreczin  und  von  hier 
nach  Kaschau.  An  diese  Linie  schliesst  sich  jene  von  Czegled  über  Szegedin,  Lovrin  (mit  einer 
Abzweigung  über  Gross -Kikinda  und  Peterwardein  nach  Semlin,  wo  sie  jenseits  der  Save 
mit  dem  serbischen  Telegraphen  in  Verbindung  tritt),  Temesvär  (mit  dem  Zweige  nach  Arad) 
und  Lagos  (mit  einer  Seitenlinie  bis  Orsova)  nach  Ober-Tömös,  wo  sie  an  der  Landesgränze 
sich  an  die  nach  Bukarest  führende  walachische  Telegraphen -Linie  anschliesst.  Eine  andere 
östliche  Linie  läuft  von  Wien  nach  Baab.  Von  der  nördlichen  Linie  ausgehend  besteht  die 
Linie,  welche  von  Oderberg  über  Krakau  (mit  einer  Abzweigung  an  die  Landesgränzen  bei 
Myslowice  gegen  Preussen  und  bei  Granica  gegen  Bussisch-Polen)  und  Lemberg  über  Zloczow 


I. 


61 


482 

(von  wo  ein  Zweig  nach  Brody  an  die  russische  Gränze  geht)  nach  Czernowitz  läuft,  von 
wo  sie  bis  Nemericzeni  an  der  moldauischen  Gränze  zum  Anschlüsse  an  die  dortigen  gegen 
Jassy  und  Galacz  geleiteten  Linien  fortzieht.  Die  Gesammtlänge  dieser  östlichen  Linien  beträgt 
382-9  Meilen. 

In  südlicher  und  südwestlicher  Richtung  zieht  die  Linie  von  Wien  über  Wiener-Neu- 
stadt (mit  der  Abzweigung  nach  Oedenburg),  Gratz,  Marburg,  Cilli,  Steinbrück,  Laibach  (mit 
der  Abzweigung  nach  Klagenfurt)  nach  Triest.  Von  Steinbrück  aus  verlängert  sich  die  Linie  über 
Agram,  Zara  und  Spalato  nach  Cattaro  an  der  äussersten  Südspitze  des  Reiches.  Von  Triest 
aus  gehen  Zweiglinien  nach  Pirano,  nach  Pola  und  nach  Frame,  die  Haupllinie  aber  geht 
über  Görz,  Udine  und  Treviso  nach  Mestre  (mit  einer  Abzweigung  nach  Venedig),  Verona 
(mit  der  Abzweigung  über  Padua  und  Rovigo  nach  Ponte  lago-scuro  zum  Anschlüsse  an  die 
Linien  des  Kirchenstaates  und  über  Mantua  nach  Luzzara  zum  Anschlüsse  an  den  modene- 
sischen  Telegraphen),  Treviglio  (mit  der  Seitenlinie  nach  Bergamo  und  von  dort  über  Lecco 
und  Chiavenna  nach  Castasegna  zum  Anschlüsse  an  den  Schweizer  Telegraphen),  Mailand  an 
die  Landesgränze  bei  Buffalora,  um  dort  mit  dem  sardinischen  Telegraphen  in  Verbindung  zu 
treten.  Von  Mailand  laufen  überdiess  die  Seitenlinien  bis  an  die  Landesgränze  bei  Piacenza 
und  eben  so  bei  Chiasso,  um  an  die  Telegraphen  von  Parma  und  der  Schweiz  anzuschliessen. 
Diese  Linien  zusammen  haben  eine  Länge  von  363*5   Meilen. 

In  westlicher  Richtung  endlich  findet  sich  die  Linie  von  Wien  über  Linz  (mit  der 
Abzweigung  an  die  Landesgränze  bei  Schärding  und  einer  zweiten  über  Budweis  nach  Prag), 
Salzburg  (mit  den  Abzweigungen  nach  der  Reichsgränze  und  nach  Ischl),  Innsbruck  (mit  der 
Verbindungslinie  nach  Verona),  Feldkirch  (mit  dem  Anschlüsse  an  die  Schweiz)  bis  Bregenz, 
wo  nochmals  der  Schweizer  und  der  bairische  Telegraph  mit  ihr  in  Verbindung  tritt.  Die  Länge 
dieser  westlichen  Linien  macht  2028  Meilen  aus. 

Das  österreichische  Telegraphen-Netz  hat  19  Anschlusspuncte  an  das  fremdländische,  näm- 
lich zu  Ponte  lago-scuro  gegen  den  Kirchenstaat,  Luzzara  gegen  Modena,  Piacenza  gegen 
Parma,  Buffalora  gegen  Sardinien,  Chiasso,  Castasegna,  Ober-Ried  und  Höchst  gegen  die  Schweiz, 
Unter-Hochsteg,  Salzburg  und  Schärding  gegen  Baiern,  Bodenbach  gegen  Sachsen,  Oderberg 
und  Myslowice  gegen  Preussen,  Granica  und  Brody  gegen  Russland,  Nemericzeni  gegen  die 
Moldau,  Ober-Tömös  gegen  die  Walachei  und  Semlin  gegen  Serbien.  Mit  den  in  der  Ausführung 
begriffenen  Eisenbahnen  wird  sich  das  Telegraphen-Netz  im  Innern  des  Staates  bedeutend  aus- 
breiten und  auch  neue  Anschlusspuncte  gegen  das  Ausland  zwischen  Pilsen  und  Amberg; 
zwischen  Eger  und  Hof  oder  Kulmbach,  zwischen  Reichenberg  und  Zittau  gewinnen. 

Die  innere  Entwicklung  des  Telegraphen-Wesens  in  Oesterreich  beruht  auf  administra- 
tiven Verfüffunffen  und  technischen  Vervollkommnungen.  Es  ward  bereits  bei  der  Orarani- 
sation  der  Behörden  erwähnt,  dass  nach  Errichtung  des  Handels-Ministeriums  im  Anfange  des 
Jahres  1849  bei  demselben  ein  eigenes  Departement  für  das  Telegraphen- Wesen  gebildet  und 
die  Leitung  desselben  einem  Directcr  anvertraut  wurde.  Bei  der  zu  Anfang  1850  stattgefun- 
denen Bildung  der  jenem  Ministerium  untergeordneten  General-Direction  der  Communicationen 
bestellte  man  die  dritte  Abtheilung  derselben  für  die  Leitung  des  Telegraphen-Wesens.  Im 
November  1851  erfolgte  die  Vereinigung  der  administrativen  Geschäfte  des  Telegraphen- 
Wesens  mit  dem  Postwesen,  und  am  Schlüsse  desselben  Jahres  ward  die  gedachte  General- 
Direction  aufgelöst,  wornach  eine  Section  des  Handels-Ministeriums  ihre  Functionen  übernahm. 
Im  Jahre  1849  wurde  die  Verlegung  der  bisher  auf  den  Eisenbahn -Höfen  exponirten  Staats- 
Telegraphen-Aemter  in  die  Amtsgebäude  der  administrativen  Kronlands-Behörden  grundsätzlich 
ausgesprochen,  welchem  gemäss  fortan  die  Staats -Telegraphen- Aemter  in  den  Statthalterei- 
Gebäuden  eingerichtet  worden  sind.  Zur  Erzielung  eines  Nachwuchses  geeigneter  Telegraphen- 
Beamten  wurde  ein  eigener  dreimonatlicher  Lehrcurs  im  Handels- Ministerium  und  eine  von 
den    Candidaten    nach    Vollendung    desselben   abzulegende    Prüfung  vorgeschrieben.     Bis    zum 


483 

Beginne  des  Jahres   1850  diente   der  Telegraph  nur  zur  Beförderung  von  Staats-  und  Eisenbahn- 
Betriebs-Depeschen;  in  der  Mitte  Februar  1850  wurde  dessen  Benützung  dem  Publicum  gestattet. 

Mit  der  Allerhöchsten  EntSchliessung  vom  5.  Juli  1856  wurde  unter  gleichzeitiger  Ent- 
hebung der  Post-Directionen  von  ihrem  Wirkungskreise  in  Telegraphen- Angelegenheiten  die 
Leitung-  dieser  Angelegenheiten  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  der  neu  errichteten 
Direction  der  k.  k.  Staats-Telegraphen  (mit  einem  administrativen  und  einem  techni- 
schen Departement)  übertragen,  und  derselben  9  Inspectoren  mit  den  Amtssitzen  zu  Wien  (für 
Oesterreich  unter  der  Enns  und  Steiermark),  zu  Innsbruck  (für  Oesterreich  ob  der  Enns, 
Salzburg  und  Tirol),  zu  Triest  (für  Kärnthen ,  Krain,  Görz,  Gradisca,  Istrien  und  Triest), 
zu  Prag  (für  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien),  zu  Lemberg  (für  Galizien  und  die  Bukowina), 
zu  Verona  (für  das  lombardisch-venezianische  Königreich),  zu  Pest  (für  Ungern),  zu  Temes- 
var  (für  die  Wojwodschaft,  Siebenbürgen  und  die  serbisch  -  banatische  Militärgränze)  und  zu 
Zara  (für  Dalmatien,  Kroatien,  Slavonien  und  .die  kroatisch-slavonische  Milifärgränze)  unter- 
geordnet, als  deren  Stellvertreter  Telegraphen -Commissäre  fungiren.  Die  Stationen  am  Sitze 
der  Inspectoren  (mit  Ausnahme  des  letztgenannten),  dann  jene  zu  Linz,  Salzburg  und  Mailand 
wurden  für  Haupt-Stationen  erklärt  und  unter  die  Leitung  von  Amtsverwaltern  gestellt;  alle 
übrigen  werden  als  Zwischen -Stationen  von  Ober-Telegraphisten  geleitet.  Für  den  Unterhalt 
und  die  Beaufsichtigung  der  Linien  werden  Aufseher  aufgestellt,  unter  deren  Leitung  die 
Eisenbahn -Wächter  und  das  Strassen -Aufsichts -Personale  verwendet  werden.  Die  Beamten 
erhalten  nebst  der  Besoldung  noch  für  jede  an  ihre  Station  gerichtete  oder  von  ihr  ausgehende 
Privat-Depesche  eine  kleine  Vergütung.  Die  Mittheilung  des  Inhaltes  einer  Depesche  oder  auch 
nur  des  Namens  von  Correspondenten  an  Personen,  an  welche  die  Depeschen  nicht  adressirt 
sind,  ist  eine  Verletzung  des  Dienstgeheimnisses;  eben  so  ist  der  unentgeltliche  Verkehr  der 
Telegraphisten  in  Privat-Sachen  unter  sich  verboten  >)• 

Nachdem  schon  im  Jahre  1849  die  Verhandlungen  mit  der  preussischen  und  bairischen  Regie- 
rung- wegen  des  Anschlusses  der  österreichischen  Telegraphen-Linien  bei  Oderberg  an  jene  von 
Preussen  und  bei  Salzburg  an  jene  von  Baiern  für  den  gegenseitigen  Telegraphen-Verkehr  ange- 
knüpft worden  waren,  trat  (im  Juni  1850)  zu  Dresden  der  deutsch-österreichische  Telegraphen- 
Verein  zusammen  und  wurde  daselbst  zwischen  den  Staaten  von  Oesterreich,  Preussen, 
Baiern,  Sachsen  und  Würtemberg  der  Vertrag  über  den  gegenseitigen  Telegraphen-Verkehr 
(am  25.  Juli  1850)  abgeschlossen.  Im  darauf  folgenden  Jahre  1851  fand  zu  Wien  eine  neuer- 
liche Telegraphen-Vereins-Conferena  Statt,  bei  welcher  die  Abgeordneten  der  Vereins-Staaten 
einen  Nachtrags-Vertrag  am  14.  October  vereinbarten,  wodurch  der  zu  Dresden  abgeschlossene 
Vereins-Vertrag  weiter  ausgebildet  wurde.  Durch  diese  Verträge  erzielte  man  nicht  nur  eine 
namhafte  Beschleunigung  und  ein  besseres  Ineinandergreifen  des  telegraphischen  Verkehres, 
sondern  auch  der  Tarif  für  die  Benützung  des  Telegraphen  durch  das  Publicum  wurde 
bedeutend  ermässigt.  Eine  Folge  dieser  Verträge  waren  die  weiter  mit  den  französischen  und 
belgischen  Telegraphen -Verwaltungen,  mit  den  Niederlanden,  Russland,  Spanien  und  den  ita- 
lienischen Staaten  getroffenen  Uebereinkünfte,  welche  auf  den  gleichen  Zweck  abzielten. 

Zum  Bereiche  des  deutsch-österreichischen  Telegraphen-Vereins  gehören  sowohl  die  in 
den  Gebieten  der  contrahirenden  Regierungen  gelegenen,  als  auch  diejenigen  Telegraphen- 
Linien  und  Stationen,  welche  die  eine  oder  andere  der  Vereins-Regierungen  in  fremden  Staaten 
unterhält.  Den  Vereins-Bestimmungen  ist  zunächst  nur  die  internationale,  d.  h.  diejenige  tele- 
graphische Correspondenz  unterworfen,  bei  welcher  die  Ursprungs-  und  die  End-Station  ver- 
schiedenen Vereins-Verwaltungen  angehören.  Inwieweit  auch  die  innere  Correspondenz  in  den 
betreffenden    Staaten    nach    gleichen    Grundsätzen    zu    behandeln    ist,    bleibt  jeder    Regierung 


')  Minist.  Verord.  vom  24.  August  1856.  Hiernach  ist  das  aut  Seile  258  Gesagte  abzuändern. 

61* 


484 

überlassen.  Die  contrahirenden  Regierungen  sind  verpflichtet,  die  von  ihren  Stationen  ange- 
nommenen Depeschen  mit  möglichster  Schnelligkeit  und  Zuverlässigkeit  weiter  gehen  zu  lassen, 
ohne  jedoch  für  die  Ueberkunft  der  Depeschen  eine  Gewähr  zu  leisten  ,  und  tragen  dafür 
Sorge,  dass  dasTelegraphen-Geheimniss  strenge  beobachtet  werde.  Die  Benützung  der  Telegraphen 
der  Vereins-Regierungen  steht  Jedermann  zu.  Die  Telegraphen-Stationen  der  Vereins-Regie- 
rungen sind  zur  Annahme  telegraphischer  Depeschen  nach  jeder  andern  Vereins-Station  befugt. 
Jede  telegraphische  Depesche  darf,  bis  auf  weitere  Verabredung,  nicht  aus  mehr  als  100  Worten 
bestehen  ').  In  Bezug  auf  die  Behandlung  der  telegraphischen  Depeschen  sind  zu  unterscheiden: 
a)  Staats-Depeschen  der  dem  Vereine  angehörigen ,  sowie  der  vertragsmäßig  berechtigten 
Regierungen,  b)  Eisenbahn-Depeschen  und  c)  Privat-Depeschen  =).  Ein  Unterschied  zwischen 
beiden  letzteren  findet  jedoch  nur  insoweit  Statt,  als  solches  in  dem  einen  oder  dem  anderen 
Staate  besonders  festgesetzt  worden  ist.  Gesetzwidrige  Privat-Depeschen  dürfen  nicht  be- 
fördert werden.  Bei  der  Beförderung  der  telegraphischen  Depeschen  haben  die  Staats-Depeschen 
jederzeit  den  Vorrang,  und  unter  diesen  wieder  diejenigen,  welche  von  den  betreffenden  Staats- 
Oberhäuptern,  Ministerien  oder  Gesandtschaften  abgesandt  werden. 

Im  internationalen  Verkehre  werden  in  der  Regel  nur  die  Depeschen  des  Telegraphen- 
Dienstes  gegenseitig  frei  befördert,  alle  anderen  unterliegen  der  tarif-mässigeu  Gebührenberechnung. 
Doch  bezieht  sich  die  den  Depeschen  des  Telegraphen-Dienstes  zugestandene  Gebührenfreiheit 
nicht  allein  auf  die  diessfällige  Correspondenz  der  Telegraphen-Aemter,  sondern  auch  aller  den 
Telegraphen-Dienst  leitenden  Vereins-Behörden  jeder  Instanz.  Der  Bemessung  der  Telegraphen- 
Gebühren  liegt  der  kleinste  geographische  Abstand  der  Empfangs-Telegraphen-Station  von 
der  Aufgabs-Station  und  zwar  nach  der  vom  Vereine  angenommenen  Karte  zu  Grunde.  Als 
Grundlage  für  die  Gebührenerhebung  dient  die  Eintragung  der  Gebühren-Zonen  in  hierzu  eigens 
bestimmte  Karten.  Die  Gebühr  beträgt  für  eine  einfache  Depesche  auf  eine  Entfernung  bis  ein- 
schliesslich 10  Meilen  1  fl.  C.  M.  oder  1  fl.  12  kr.  rh.  oder  20  Sgr.;  diese  Gebühr  steigt 
jedesmal  um  denselben  Betrag  für  weitere  15,  20,  25,  30,  35,  40  u.  s.  w.  Meilen  =).  Der 
Nachtrags-Vertrag  vom  23.  September  1853  setzt  die  Maximal-Wortzahl  einer  einfachen 
Depesche  auf  25,  einer  doppelten  von  26  bis  50,  einer  dreifachen  von  51  —  100  Worten  fest. 
Für  Nacht-Depeschen  sind  sämmtliche  Telegraphirungs-Gebühren  mit  dem  doppelten  Betrage 
zu  entrichten.  Die  tarif-mässige  Beförderungsgebühr  wird  bei  jeder  Depesche  unter  diejenigen 
Vereins-Regierungen,  deren  Telegraphen  bei  der  Beförderung  betheiligt  gewesen  sind,  in  dem 
Verhältnisse  der  Beförderungsstrecken  getheilt.  Die  Abrechnung  über  das  gesaminte  Vereins- 
Einkommen  erfolgt  für  sämmtliche  Vereins-Mitglieder  durch  ein  Central-Organ,  dessen  Func- 
tionen vorläufig  die  königlich-preussische  Telegraphen- Verwaltung  übernahm*). 

Jeder  der  nicht  zum  Vereine  gehörigen  deutschen  Regierungen  steht  bei  Errichtung  von 
Telegraphen-Linien  der  Beitritt  zum  deutsch-österreichischen  Telegraphen-Vereine  offen.  Doch 
können  nach  dem  Nachtrags- Vertrage  von  14.  October  1851  nur  deutsche  Staaten  als  wirk- 
liche Mitglieder  dem  Vereine  beitreten;  nicht-deutsche  Staaten  treten  mit  dem  Vereine  bloss  in  ein 
Vertrags-Verhältniss.  Jede  dem  beitretenden   Staate   benachbarte  Regierung  ist  befugt,  Namens 


')  Dem  Nachtrags-Vertrage  vom  23.  September  1853  gemäss,  können  auch  Privat-Depeschen  in  franzö- 
sischer und  englischer  Sprache  zur  Beförderung  innerhalb  des  deutsch-österreichischen  Telegraphen- 
Vereinsgebietes,  jedoch  nur  bei  den  besonders  hierzu  bestimmten  Telegraphen-Stationen  zugelassen 
werden. 

')  Der  österreichisch-sardinische  Telegraphen-Vertrag  vom  28.  September  1853  unterscheidet  Staats- 
Depeschen,  Dienst-Depeschen,  welche  ausschliesslich  den  internationalen  Telegraphen-Dienst  betreffen, 
und  Privat-Depeschen. 

3)  Für  Sardinien  gelten  statt  der  Meilen  Kilometres  (75  Kilometres  =  1  deutschen  Meile)  und  in  der 
Gebühren-Bemessung  die  lira  italiana  (2  lire  50  cent.  =  1  fl.  C.  M.). 

*)  Nachlrags-Vcrtrag  vom  14.  October  1851. 


485 

des  Vereins  Unterhandlungen  zu  führen  und  den  Vertrag  in  dem  Falle  ohne  Weiteres  abzu- 
schliessen,  dass  die  beitretende  Regierung'  sieh  sämmtlichen  Vereinsbestimmungen  unterwirft. 

Zur  weiteren  Ausbildung  des  Vereins  ist  der  zeitweise  Zusammentritt  von  Telegraphen- 
Conferenzen  vorbehalten. 

Oesterreich  schloss  seit  dem  Jahre  1S4S  im  Ganzen  achtzehn  Telegraphen-Verträge  ah, 
wovon  zehn  die  Errichtung  und  Ausbreitung  des  deutsch-österreichischen  Telegraphen-Vereins 
bezweckten ,  nämlich  die  auf  die  Errichtung  desselben  bezüglichen  Verträge  mit  Preussen  vom 
3.  October  1849,  mit  Baiern  vom  21.  Januar  1850,  mit  Preussen,  Baiern  und  .Sachsen  vom 
25.  Juli  1850,  ferner  die  Nachtrags-Verträge  vom  14.  October  1851,  23.  September  1853  und 
29.  Mai  1855  '),  dann  die  den  Beitritt  hierzu  eröffnenden  für  Würtemherg  vom  14.  October  1851 
(zugleich  Nachtrags- Vertrag  für  Preusseu ,  Baiern  und  Sachsen) ,  für  Hannover  vom  2.  Septem- 
ber 1853,  für  iMeklenburg-Schwerin  vom  1.  April  1854,  für  Baden  vom  1.  Juli  1854,  endlich 
rücksichtlich  der  ausserdeutschen  Staaten  für  Sardinien  vom  28.  September  1853,  für  Parma 
vom  15.  September  1851,  für  Modena  vom  4.  Juni  1851,  für  die  Niederlande  vom  2.  Sep- 
tember 1853  und  für  Russland  vom  19.  November  1854,  für  Frankreich  und  Belgien  vom 
29.  Juni  1855  (mit  späterem  Beitritt  Sardiniens  und  Spanien's),  für  den  Kirchenslaat  vom 
5, Mai  1856,  woran  sich  noch  der  Telegraphen- Vertrag  mit  der  Schweiz  vom  26.  April  1852  reiht. 

Unter  den  technischen  Vervollkommnungen  erscheinen  nicht  nur  solche,  welche  von  Aus- 
sen eingeführt  wurden,  wie  die  Anwendung  des  Morse'schen  Schreib-Telegraphen-Systems,  welche 
mit  der  Zulassung  der  Privat-Correspondenz  durch  den  Telegraphen  im  Jahre  1850  erfolgte, 
während  für  den  Eisenhahn -Betriebs -Telegraphen  das  früher  für  den  Telegraphen  allgemein 
übliche  Baine'sche  Apparat-  und  Zeichen-System  beibehalten  wurde,  sondern  auch  die  Bedien- 
steten der  österreichischen  Telegraphen-Verwaltung  führten  die  Technik  ihrer  Ausbildung  entgegen. 

Hierbei  ist  zuerst  die  durch  den  k.  k.  Sections-Rath  Dr.  Steinheil  und  den  k.  k.  Tele- 
graphen-Commissär  Matzenauer  wesentlich  verbesserte  Translation  der  Depeschen  von  einer 
Telegraphen-Station  auf  die  andere  zu  erwähnen,  durch  welche  das  zeitraubende  und  nicht  selten 
sinnstörende  Umtelegraphiren  vermieden  wird  und  eine  telegraphische  Nachricht  auf  jede  belie- 
bige Entfernung  mittelst  einmaliger  Telegrapbirung befördert  werden  kann.  Diese  Vorrichtung  wurde 
bei  der  Vereins-Conferenz  zu  Wien  im  Jahre  1851  von  den  sämmtlichen  Vereinsstaaten  angenommen. 

Noch  wichtiger  erscheinen  die  von  dem  damaligen  k.  k.  Telegraphen -Director  Dr.  GintI 
in  der  Telegraphen-Technik  gemachten  Erfindungen.  Vor  Allem  ist  hier  zu  erwähnen  die  glän- 
zende Erfindung  des  nach  ihm  benannten  chemischen  Telegraphen,  eines  Systemes,  welches 
sich  durch  seine  ausserordentliche  Einfachheit  auf's  Höchste  empfiehlt.  Die  Prüfung,  welcher 
dieser  Apparat  von  Seite  der  zur  Vereins-Conferenz  in  Berlin  im  Jahre  1853  zusammengetre- 
tenen Abgeordneten  unterzogen  wurde,  fiel  entschieden  günstig  aus.  Dieser  Apparat  ist  es  auch, 
an  dem  Dr.  GintI  zuerst  die  so  vielfach  angeregte  und  eben  so  lebhaft  bestrittene  Frage  praktisch 
löste,  ob  derselbe  Drath  benutzt  werden  könne,  um  gleichzeitig  zwei  Depeschen  in  entgegen- 
gesetzter Richtung  abgehen  zu  lassen.  Die  Versuche  fielen  so  befriedigend  aus,  dass  heutzutage 
jeder  Zweifel  über  die  Möglichkeit  des  gleichzeitigen  Gegentelegraphirens  gehoben  ist. 
War  diese  Entdeckung  schon  geeignet,  das  lebhafteste  Interesse  der  Physiker  zu  erregen,  so  ist 
sie  von  nicht  minderer  praktischer  Wichtigkeit,  was  aus  dem  Umstände  sattsam  hervorgeht,  dass 
man  überall  bemüht  war,  die  gleichet)  Resultate  auch  bei  anderen  Telegraphen-Apparaten  zu 
erzielen,  wie  denn  auch  diese  Erfindung  auf  der  Pariser  Industrie-Ausstellung  durch  Verleihung 
der   goldenen  Medaille   gerechte   Anerkennung  fand. 

Nicht  geringere  Aufmerksamkeit  erregte  der  Vorstand  des  Telegraphen-Central-Amtes  in 
Wien,  Dr.  Stark,  durch  die  Mittheilung,   dass   es   ihm   gelungen   sei,    ein  Verfahren   ausfindig 


•)  Die  Bestimmungen  des  letzteren  haben  auch  im  Verkehre  mit  Toscana,  Parma,  Modena,  beiden  Sicilien, 
der  Schweiz.  Serbien  und  den  Donau-Fürstenthümern  Geltung. 


486 

zu  machen,  wornach  gleichzeitig  auf  demselben  Drathe  zwei  verschiedene  Depeschen 
an  eine  und  dieselbe  zweite  Station  oder  an  zwei  verschiedene  in  derselben  Richtung  liegende 
Stationen  befördert  werden  können,  so  zwar,  dass  die  betreffende  Station  stets  nur  Kenntniss 
von  der  für  selbe  bestimmten  Depesche  zu  nehmen  vermag.  Durch  dieses  neue  Verfahren 
ist  sogar  die  Möglichkeit  geboten ,  dass  gleichzeitig  zwei  verschiedene  hinter  einander 
liegende  Stationen  an  eine  dritte  vor  ihnen  liegende  Depeschen  befördern  können,  ohne 
dass  die  Regelmassigkeit  und  Sicherheit  des  Dienstes  irgendwie  beeinträchtigt  würde.  Ein 
nicht  geringes  Verdienst  Stark's  ist  es  dabei,  dass  eine  sehr  unerhebliche  Modification  der  im 
Gebrauche  stehenden  Apparate  die  Erzielung  der  eben  erwähnten  Resultate  ermöglicht. 

Die  Benützung  des  Telegraphen  für  den  Verkehr  ist  in  äusserst  rascher  Zunahme 
begriffen.  Während  im  Jahre  1851  die  Zahl  der  im  inneren  Verkehre  vorgekommenen  Staats- 
Depeschen  21.976  mit  966.598  Worten  betrug  und  im  Jahre  1856  auf  63.372  mit  2,969.849 
Worten  anwuchs,  hat  sich  die  Ziffer  der  Privat-Depeschen  von  22.935  mit  536.617  Worten 
auf  188.576  Depeschen  mit  4,247.893  Worten,  also  die  Zahl  sämmtlicher  Depeschen  um  461, 
jene  sämmtlicher  Worte  um  nahezu  380  Percente  gesteigert  ')•  Die  hierfür  entfallenen  Gebühren 
stiegen  von  125.226  (1.  auf  741.233  fl.  ä),  somit  um  492  Percente.  Was  den  internationalen 
Verkehr  anbelangt,  so  erhöhte  sich  die  Zahl  der  angekommenen  und  transitirenden  Staats- 
Depeschen  im  Jahre  1856  von  4.860  des  unmittelbar  vorausgegangenen  Jahres  1855  mit 
301.683  Worten  auf  8.223  mit  368.322  Worten,  und  jene  der  Privat-Depeschen  von  39.127 
mit  939.807  Worten  auf  70.582  mit  1,774.760  Worten,  so  dass  bei  der  letzteren  Kategorie 
die   Steigerung   beinahe    einer  Verdopplung  gleich  kam. 

§.  111. 

Fortsetzung. 
Communications- Anstalten  (Postverwaltung). 

Vor  dem  Jahre  1848  wurde  die  Postanstalt  zunächst  von  dem  finanziellen 
Gesiehtspuncte    unter  der  Leitung  der  allgemeinen  Hofkammer  verwaltet«    und  das 


')  Diejenigen  Stationen,  welche  im  Jahre  1856  einen  namhaften  Verkehr  in  inlandischen  Privat-Depeschen 
hatten,  waren  folgende: 


Salzburg  .    . 

mit 

1.016  D 

epeschen 

Karlstadt 

.  mi 

1.479  D 

epeschen 

Temesvär 

.  mit  2.530  Depeschen 

Tarnopol 

„ 

1.032 

Tarnöw 

» 

1.583 

» 

Semlin 

.. 

2.655 

n 

Vicenza   .    . 

„ 

1.110 

n 

Laibach   . 

n 

1.657 

„ 

Krakau     . 

» 

2.937 

n 

Gralz  .    .    . 

n 

1.187 

„ 

Padua  .    . 

n 

1.670 

n 

Lemberg 

•    » 

3.309 

» 

Peterwardeir 

„ 

1.202 

n 

Bergamo 

n 

1.725 

» 

Verona     . 

n 

3.802 

» 

Bodenbach  . 

» 

1.231 

n 

Mantua     . 

•» 

1.789 

n 

Prag     .    . 

n 

5.648 

» 

Innsbruck    . 

» 

1.234 

„ 

Brescia 

» 

1.853 

n 

Pest      .    . 

n 

8.754 

'> 

Udine   .    .    . 

n 

1.248 

„ 

Linz     .    . 

» 

1.856 

n 

Venedig  . 

» 

9.048 

»? 

Agram     .    . 

n 

1.306 

» 

Szegedin 

» 

2.130 

Mailand    . 

» 

9.500 

» 

Orsova     .    . 

y> 

1.307 

n 

Brunn  .    . 

n 

2.286 

n 

Triest  .    . 

» 

22.668 

» 

Trient  .    .    . 

» 

1.413 

n 

Fiume  .    . 

n 

2.295 

„ 

Wien    .    . 

»> 

55.820 

'» 

Czernowilz 

» 

1.417 

» 

Pressburg 

n 

2.412 

n 

')  Die  Einnahmen  der  Telegraphen-Anstalt  verlheilen  sich  auf  folgende  Rubriken : 


Beförderungs-Gebühren 723.545  fl. 

Collationirungs-     „  2.362  „ 

Vervielfältigungs-  „  331  „ 


Post-Porto 2.243  fl. 

Slaftelen 10.316  „ 

Botenlöhne 2.436  „ 


Unter  diesen  Posten  sind  aber  die  den  auswärtigen  Gesandtschaften,  dann  der  priv.  Slaats-Eisenbahn- 
Gesellschaft  bei  der  Aufgabe  ihrer  Depeschen  creditirten  Beförderungsgebühren  nicht  mitbegriffen,  und 
ebensowenig  die  noch  zu  gewärligenden  Einnahme-Antheile  von  auswärtigen  Telegraphen-Verwaltungen 
(mit  Berücksichtigung  der  Ausgabe -Antheile).  welche  Einnahmsposten  mit  beiläufig  50.000  fl.  in  Ansatz 
gebracht  werden  können. 


kS7 

Postgefäll  unter  die  iadirecten  Steuern  gereiht.  Seitdem  im  Jahre  1848  das  Handels- 
Ministerium  geschaffen  worden  ist.  und  alle  Verkehrsanstalten  unter  dessen  Leitung 
gelangten,  wurden  auch  die  Pustanstalten  von  der  Finanz-Verwaltung  ausgeschieden 
und  den  Verkehrsanstalten  beigezählt.  Hiermit  war  der  Zeitpunct  gekommen,  wo  die 
volkswirtschaftliche  Bedeutung  der  Postanstalt  ihrem  ganzen  Umfange  nach  erkannt 
wurde,  und  wo  man  sich  bestrebte,  die  in  anderen  Staaten  kurz  vorher  in  diesem  Ver- 
waltungszweige eingetretenen  Reformen,  namentlich  durch  Vereinfachung  des  Dienstes 
und  Ermässigung  der  Taxen,  auch  nach  Oesterreich  zu  übertragen.  Vor  Allem  musste, 
wie  in  anderen  Abtheilungen  der  öffentlichen  Verwaltung,  Gleichförmigkeit  der  Gesetz- 
gebung erzielt  werden,  indem  das  in  den  übrigen  Kronländern  bereits  bestehende 
Postgesetz  auch  auf  die  ehemals  ungrischen  Kronländer  sammt  der  Militärgränze 
ausgedehnt  wurde.  Gleichzeitig  erfolgten  die  Reformen  im  neueren  Postdienste. 
Die  Anzahl  der  Postanstalten,  namentlich  in  den  ungrischen  Ländern,  wurde  mit  nicht 
unbeträchtlichem  Aufwände  ansehnlich  vermehrt;  ein  neues  Gesetz  vereinfachte  den 
Briefpost-Tarif,  ermässigte  dessen  Sätze,  und  führte  das  allenthalben  sich  bewährende 
Marken-System  ein,  ein  anderes  Gesetz  verbesserte  in  gleicher  Weise  das  Fahrpost- 
Wesen.  Der  Versendung  der  Zeitungen  wurde  eine  besondere  Begünstigung  gewährt, 
deren  Rückwirkung  sich  durch  einen  alle  Erwartung  übersteigenden  Aufschwung  in  der 
Versendung,  insbesondere  der  inländischen  Zeitungen,  äusserte.  Dein  Grundsatze  ent- 
sprechend, dass  die  Postanstalt  vor  Allem  bestimmt  sei,  den  Verkehr  zu  fördern, 
wurde  die  Vermittlung  derselben  auch  für  den  kleinsten  Geldverkehr  auf  eine  erleich- 
ternde Weise  durch  die  Einführung  der  Geldanweisungen  zugänglich  gemacht,  sowie 
andererseits  durch  die  Einführung  der  Post-Ambulancen  auf  den  Eisenbahnen  der 
Briefverkehr  in  der  Bichtung  von  und  nach  der  Beicbs-Hauptstadt  auf  fühlbare  Weise 
gefördert  ward. 

Gleichwie  aber  der  Verkehr  nicht  in  die  Gränzlinien  irgend  eines  Staates,  wie  weit 
er  auch  reiche,  sich  einengen  lässt,  musste  auch  für  die  Erleichterung  des  Postver- 
kehres über  die  Staatsgränze  hinaus  Sorge  getragen  werden.  Das  Princip  der  Asso- 
ciation machte  sich  hierbei  in  der  höchsten  Potenz  geltend,  und  der  österreichischen 
Begierung  gebührt  der  Ruhm ,  in  Gemeinschaft  mit  Preussen  den  deutsch-öster- 
reichischen und  fast  gleichzeitig  den  österreichisch-italienischen  Postverein  in  das 
Leben  gerufen  zu  haben ,  durch  welche  Vereinbarungen  ein  Postgebiet  geschaffen 
wurde,  welches  von  der  neapolitanischen  Gränze  bis  an  die  Nordsee  und  von  der 
französischen  Gränze  bis  an  den  Bosporus  reicht.  Es  mag  als  ein  Beweis  für  die 
Angemessenheit  der  Bestimmungen  der  österreichischen  Postgesetze  gelten,  dass  sie 
dem  Verkehre  mit  allen  postvereinten  Staaten  zum  Grunde  gelegt  wurden  und 
nunmehr  fast  für  ganz  Mittel-Europa  maassgebend  sind.  Auch  über  den  Umfang  dieses 
ausgedehnten  Postgebietes  hinaus  wurde  durch  Postverträge  mit  beinahe  allen 
europäischen  Begierungen  eine  Verbesserung  und  Beschleunigung  des  Postverkebres 
angestrebt.  So  macht  sich  der  Geist  der  Neugestaltung,  welcher  alle  Pulsadern  des 
neu  gekräftigten  Staates  belebt,  auch  auf  diesem  Gebiete  kennbar,  und  Oesterreich, 
dessen  charakteristisches   Kennzeichen   man  vordem    in    der  Abgeschlossenheit    und 


488 

Unbeweglichkeit  gewahren  wollte,  ist  der  Staat,  welcher  in  den  materiellen  Ver- 
besserungen sowie  in  der  Auffassung  der  reformatorischen  Richtung  unseres  Zeitalters 
den  Impuls  ertheilt  und  die  benachbarten  Staaten  nach  sich  zieht. 

Das  für  die  deutschen,  slavischen  und  italienischen  Kronländer  am  5.  November  1837 
erlassene  Postgesetz  erhielt  seine  Anwendung-  für  den  Gesammt umfang-  der  Monarchie  durch 
das  Postgesetz  für  Ungern  sammt  der  Wojwodschaft,  Kroatien,  Slavonien,  Siebenbürgen 
und  der  Militärgränze  vom  26.  December  1850,  wodurch  seine  Bestimmungen  auch  für  die 
letztgenannten  Kronländer  vom   1.  Februar  1852  an  in  Wirksamkeit  gesetzt  wurden. 

Die  Zahl  der  Postämter  und  Post-Expeditionen  wurde  seit  dem  Jahre  1849 
beträchtlich  vermehrt,  namentlich  in  jenen  Kronländern,  in  welchen,  wie  in  Ungern,  Siebenbürgen 
und  Galizien,  dieser  Dienstzweig  früher  mangelhaft  bestellt  war.  Zu  Ende  1856  betrug  die 
Anzahl  der  mit  Beamten  bestellten  Postämter  109,  jene  der  Postämter,  mit  welchen 
Post-Stationen  (Fahrpost-Anstalten)  vereinigt  sind,  1.069,  jene  der  blossen  Post-Stationen 
219  und  jene  der  Post-Expeditionen  (blosse  Briefbeförderungs-Anstalten)  1.211,  zusammen 
im  Umkreise  der  Monarchie  2.608  Postanstalten ')•  Hiervon  bestanden  im  Jahre  1849  nur  1.800, 
zu  welchen  seither  mehr  als  800  neu  errichtete  kamen;  ausserdem  wurde  die  Zahl  der 
Briefsammlungen  in  Wien  auf  10,  jene  der  einfachen  Briefkästen  auf  114  festgestellt,  und  mehr- 
maliges Einsammeln  der  Briefe  an  jedem  Tage  eingeführt.  Die  Gesammtlänge  der  Strassen,  auf 
denen  periodische  Post-Course  eingerichtet  sind,  beträgt  7.767  Meilen.  Auf  eine  Verbesserung 
des  Postdienstes  zielt  die  neuerlich  erflossene  Dienstes-Instruction  für  die  Post-Stationen 
sowie  die  Einführung  des  Postillons-Dienstbuches  ab3). 

Ein  neuer  Briefpost-Tarif  trat  mit  1.  Juni  1S50  in  Wirksamkeit,  womit  zugleich 
das  System  der  Briefmarken  eingeführt  und  das  Brief-Porto  vereinfacht  und  ermässiget  wurde. 
Demselben  gemäss  bestehen  drei  Taxstufen  von  3  kr.,  6  kr.  und  9  kr.  für  den  einfachen 
Brief,  je  nachdem  derselbe  auf  eine  in  gerader  Linie  berechnete  Entfernung  von  nicht  mehr 
als  10  Meilen,  von  mehr  als  10  bis  20  Meilen  oder  von  mehr  als  20  3Ieilen  versendet  wird; 
nur  für  Briefe,  welche  im  eigenen  Bestellungsbezirke  des  Postamtes  abgegeben  werden, 
ward  die  einfache  Taxe  auf  2  kr.  festgesetzt.  Das  Gewicht  des  einfachen  Briefes  (früher  zu 
einem  halben  Lothe  angenommen)  beträgt  ein  Loth  und  die  Taxe  wird  so  oft  abgenommen, 
als  der  Brief  Lothe  (den  Bruchtheil  für  ein  ganzes  berechnet)  wiegt.  Für  Kreuzbandsendungen, 
d.  i.  hauptsächlich  für  Druckschriften,  besteht  ohne  Unterschied  der  Entfernung  die  Taxe  von 
einem  Kreuzer  für  das  Loth;  bei  Waarenproben  und  Muslern  wird  für  je  2  Loth  das  einfache 
Brief-Porto  berechnet.  Alle  Briefsendungen  sollen  bei  der  Aufgabe  mittelst  Aufklebung  der 
entsprechenden  Marken  frankirt  werden:  geschieht  diess  nicht  oder  sind  diese  Sendungen  mit 
unzureichenden  Marken  versehen,  so  ist  von  dem  Adressaten  zu  dem  Porto  ein  Zuschlag  von 
3  kr.  für  das  Loth  zu  entrichten,  Kreuzband-  und  Waaren-Sendungen  verlieren  ausserdem 
noch  die  Begünstigung  der  Porto-Ermässigung  und  werden  wie  gewöhnliche  Briefe  taxirt.  Für 
Zeituno-en,  welche  unter  Kreuzband  einzeln  abgefertigt  werden,  gelten  die  für  Kreuzband- 
Sendungen  überhaupt  festgesetzten  Bestimmungen  =).  Die  früher  bestandene  Einrichtung,  wor- 
nach  die  Pränumeration  für  Zeitungen  bei  den  Postämtern  Statt  fand  und  die  Postanstalt 
die  Versendung  der  einzelnen  Exemplare  und  die  Verrechnung  der  Gelder  besorgte,  wurde 
für  den  inländischen  Zeitungsverkehr  aufgehoben.  Dieser  mit  1.  Januar  1851  in  Wirksamkeit 
getretenen   Einrichtung    zufolge    findet    die    Pränumeration    ohne    Intervention    der   Postanstalt 


')  Nebstdem  bestehen  9  Ambulanee-Aemter  und  1  Wasserpost-Amt.    Die  Ziffern  auf  Seite  2.3?  entsprechen 
dem  Stande  vom  Jahre  1855. 

2)  Minist.  Vei-ord.  vom  6.  December  1855. 

3)  Minist.  Verord.  vom  26.  März  1850. 


489 

durch  die  Parteien  unmittelbar  bei  den  Redaotionen  Statt.  Wenn  letztere  die  Zeitungen  in  der 
Art  zur  Absendung  an  die  bezüglichen  Postämter  vorbereitet  und  geordnet  aufgehen ,  dass 
säntmtliche  an  ein  und  dasselhe  Postamt  zur  Abgabe  bestimmten  Exemplare  einer  Zeitung 
in  ein  einziges  Packet  mittelst  einer  den  Namen  dieses  Postamtes  tragenden  Schleife  einge- 
schlossen sind,  so  ist  ihnen  die  Begünstigung  eingeräumt,  statt  der  Marken  zu  1  kr.  Zeitungs- 
Marken  zu  verwenden,  von  welchen  das  Hundert  ihnen  um  1  fl.  angelassen  wird,  so  das  je 
eine  Marke  auf  s/5  kr.  zu  stehen  kömmt  >)• 

Noch  vor  Regulirung  des  Briefpost-Wesens  erfolgte  jene  der  Fahrpost  durch  den  mit 
1.  Januar  1850  in  Wirksamkeit  getretenen  Fahrpost-Porto-Tarif.  Nach  diesem  Tarife  wird  für 
alle  Sendungen  ein  Grund-Porto  von  10  kr.  berechnet.  Ausserdem  wird  eine  Porto-Gehühr  nach 
dem  Werthe  und  dem  Gewichte  abgenommen,  welche  für  jede  100  fl.  vom  Werthe  und  für 
jedes  Pfund  vom  Gewichte  für  je  5  Meilen  mit  einem  Kreuzer,  und,  wenn  die  Entfernung 
über  50  Meilen  beträgt,  für  jede  weiteren  10  Meilen  mit  1  Kreuzer  berechnet  wird.  Für 
Banknoten,  Wechsel  und  andere  Werthpapiere  wird  kein  Gewichts-  sondern  nur  ein  Werth- 
Porto  abgenommen,  für  Gold-  und  Silber-Sendungen  bis  50  fl.  nur  das  halbe  Gewichts-  und 
Werth-Porto,  für  Papiergeld-Sendungen  bis  50  fl.  nur  das  halbe  Werth-Porlo  berechnet.  Jeder 
Fahrpost-Sendung  darf  ein  einfacher  Brief  beigelegt  werden  2). 

Bei  Papiergeld-Sendungen  ist  es  der  freien  Wahl  der  Parteien  anheimgestellt,  ob  sie 
solche  offen  oder  verschlossen  zur  Aufgabe  bringen  wollen.  Bezüglich  der  verschlossen  aufge- 
gebenen Sendungen  haftet  die  Post-Anstalt  nur  für  die  richtige  Uebergabe  in  unbeschädigtem 
Zustande,  mit  unverletzten  Siegeln  und  mit  vollem  Gewichte,  ohne  für  die  Richtigkeit  des  ange- 
gebenen Inhaltes  einzustehen.  Amtliche  Sendungen  dürfen  nur  verschlossen  zur  Aufgabe  gebracht 
werden.  Den  Postanstalten  wurde  auch  zur  Erleichterung  des  kleinen  Verkehres  das  Anwei- 
sungs-Geschäft in  Beziehung  auf  minder  bedeutende  Geldsummen  übertragen.  Es  wird  den 
Parteien  freigestellt,  solche  Beträge  bei  einem  Postamte  mit  der  Bestimmung  zu  erlegen,  dass 
dieselben  von  dem  Postamte  eines  anderen  Ortes  an  den  Adressaten  ausbezahlt  werden.  Diese 
ursprünglich  auf  Beträge  von  50  fl.  beschränkte  Anweisungsbefugniss  wurde  später  .auf  100  fl. 
und  sohin  auf  500  fl.  ausgedehnt.  Der  Verkehr  mit  solchen  Geldanweisungen  findet  jedoch 
nur  zwischen  den  Postämtern  in  den  bedeutenderen  Orten  der  Monarchie  ,  welche  speciell 
dazu  ermächtigt  sind,  Statt.  Für  solche  wird  die  entfallende  Fahrpost-Porto-Gebühr  mit  Abrech- 
nung des  Porto's  für  einen  einfachen  Brief  eingehoben  3). 

Die  Einrichtung  der  fahrenden  Eisenbahn-Postämter  (Post-Ambulancen)  trat  in 
den  Hauptrichtungen  des  in  der  Besidenzstadt  einmündenden  Eisenbahn  -  Verkehrs  in  Wirk- 
samkeit, zuerst  auf  der  Linie  Wien-Oderberg  (neuerlich,  seit  der  Eröffnung  der  directen 
Fahrten  nach  Krakau,  bis  dahin  erstreckt),  dann  auf  jener  von  Wien  nach  Prag'  und  Bodenbach, 
endlich  auf  jener  von  Wien  nach  Gloggnitz  (später  bis  Mürzzuschlag  ausgedehnt). 

Nachdem  bereits  bei  dem  deutschen  Post-Congresse,  welcher  über  Anregung  von  Oesterreich 
und  Preussen  im  Jahre  1847  in  Dresden  zusammengetreten  war,  Vereinbarungen  bezüglich  der 
Bildung  eines  deutschen  Postvereines  getroffen  worden,  schlössen  die  genannten  beiden  Gross- 
mächte unterm  6.  April  1850  einen  Vertrag  über  die  Grundlagen  des  zu  bildenden  deutsch- 
österreichischen Postvereines  4),  welchem  die  Begierung  von  Baiern  gleichzeitig  (ö.  April  1850) 
und  jene  von  Sachsen  bald  darauf  (15.  Mai  1850)  beitrat.  In  Folge  dessen  bildete  sich 
der  deutsch-österreichische  Postverein  aus,  indem  die  Postverwaltungen  sämmtlichcr 
übrigen  deutschen  Bundesstaaten  sich  jenem  Vertrage  anschlössen  ,    dessen    Bestimmungen    im 


')  Minist.  Verord.  vom  12.  September  1830. 

2)  Minist.  Erlässe  vom  20.  November  1849.  9.  Juni   1850  und  19.  November  1854. 

3)  Minist.  Verord.  vom  27.  Juli  1850. 

*)  Allerhöchste  Erschliessung  vom  22.  April   1850. 

I.  62 


490 

Zwischenverkehre  der  vier  eben  genannten  Staaten  mit  1.  Juli  1850  in  Wirksamkeit  traten. 
Kraft  der  getroffenen  Vereinbarungen  erlangten  eben  diese  Bestimmungen  Wirksamkeit  in 
Meklenburg  -  Schwerin  am  1.  Januar  1851,  in  den  fürstlich  Reussischen  Landen  und  dem 
Gebiete  der  fürstlich  Thurn-  und  Taxis'schen  Postverwaltung  (ohne  Würtemberg,  beide  Hessen 
und  Nassau)  am  1.  Mai  1851,  in  Hannover  am  1.  Juni,  in  Würtemberg  am  1.  September, 
in  Hessen-Darmstadt,  Hessen-Kassel  und  Nassau  am  1.  October  desselben  Jahres,  in  Luxem- 
burg, Oldenburg,  Braunschweig,  Lübeck  und  Hamburg  (welcher  letztere  Staat  bereits  am  1.  Mai 
1851  vorläufig  beigetreten  war)  am  1.  Januar  und  in  den  Hohenzollern'scheii  Fiirsteuthümern 
am  1.  Juni  1852.  Die  Ausbildung  dieses  Vereines  und  die  Einführung  allgemeiner  Verbesserungen, 
sowie  die  Gleichheit  der  Gesetzgebung,  ist  dem  zeitweisen  Zusammentritte  der  deutschen  Post- 
Conferenz  vorbehalten,  die  aus  Bevollmächtigten  aller  Postverwaltungeu  besteht,  welche  Mit- 
glieder des  deutsch  -  österreichischen  Postvereines  sind  ,  alle  wichtigeren  Beschlüsse  aber  nur 
mit  Stimmeneinhclligkeit  fassen  kann.  Die  erste  deutsche  Post-Conferenz ,  welche  im  Jahre  1851 
zusammentrat,  unterzog  den  Postvereins- Vertrag  einer  Revision,  wobei  die  einzelneu  Bestim- 
mungen genauer  begränzt  und  in  verschiedenen  Beziehungen  vervollständigt  wurden;  bei  der 
zweiten  Post-Conferenz,  welche  im  Jahre  1855  stattfand,  wurden  Nachtrags- Bestimmungen 
zu  dem  revidirten  Postvereins -Vertrage  verabredet,  welche  hauptsächlich  Anordnungen  über 
die  äussere  Beschaffenheit  und  die  Behandlung  der  Sendungen  während  des  Transportes  ent- 
halten. Folgende  sind  die  Hauptbestimmungen  des  revidirten  Postvereins -Vertrages  vom 
5.  December  1851.  Der  Zweck  des  Vertrages  liegt  in  der  Feststellung  gleichmässiger  Bestim- 
mungen für  die  Taxirung  und  die  postalische  Behandlung  der  Brief-  und  Fahrpost-Sendungen, 
welche  sich  zwischen  verschiedenen  zum  Vereine  gehörigen  Postgehieten  oder  zwischen  dem 
Vereinsgebiete  und  dem  Auslände  bewegen.  Das  Vereinsgebiet  erstreckt  sich  auf  Deutschland, 
mit  Einschluss  von  jranz  Oesterreich  und  o-anz  Preussen.  Jede  Postverwaltuna;  kann  für  ihren 
Verkehr  die  Routen  benützen,  welche  die  schnellste  Beförderung  darbieten,  sie  kann  die  inter- 
nationale Vereins -Correspondenz  über  anderes  Vereinsgebiet  einzeln  oder  in  verschlossenen 
Paketen  versenden.  Es  besteht  die  gegenseitige  Verpflichtung  zur  möglichst  schleunigen  Be- 
förderung der  Postsendungen,  sowie  zu  der  Gewährung  der  ungehinderten  Benützung  der 
Eisenbahnen  und  ähnlichen  Communications  -  Mittel.  Die  Entfernung  wird  nach  deutschen 
geographischen  Meilen,  wovon  15  auf  einen  Grad  gehen,  beinessen  >);  die  Gewichtseinheit  ist 
das  Zollpfund  (zu  500  Grammes).  Die  Abrechnung  erfolgt  in  der  Landesmünze  des  porto-cin- 
hebenden  Postamtes.  Alle  zum  Vereine  gehörigen  Staatsgebiete  bilden  bezüglich  der  Brief- 
post für  die  internationale  Vereins  -  Correspondenz  und  Zeitungs  -  Spedition  ein  ungetheiltes 
Postgebiet.  Jede  Postverwaltung  bezieht  das  Porto  für  die  von  ihren  Postanslalten  abge- 
sendeten Briefe,  und  die  Correspondenz  im  Vereiusgebiete  ist  von  jedem  Transit-Porto  befreit. 
Die  Porto-Taxen  werden  nach  der  Entfernung  in  der  geraden  Linie  bemessen  und  sind  die- 
selben, wie  sie  die  österreichische  Brief-Porto-Verordnung  vorzeichnet  (3,  G  und  9  kr.  C.  M. 
oder  1,  2  und  3  Silbergroschen  für  den  einfachen  Brief  je  nach  der  Entfernung,  wobei  das 
Gewicht  des  einfachen  Briefes  auf  ein  Wiener  Loth  oder  y30  Zollpfund  gesetzt  wird);  ebenso 
treten  die  österreichischen  Bestimmungen  über  die  Briefmarkirung,  die  Kreuzband-Sendungen 
und  über  Waaren- Proben  und  Muster  ein.  Recommaudirte  Briefe  müssen  fraukirt  sein; 
gehen  sie  verloren,  so  wird  eine  Mark  Silber  als  Entschädigung  für  jeden  Brief  bezahlt.  Die 
Correspondenzen  der  Mitglieder  der  Regenten-Familien,  sowie  jene  in  Staats- Angelegenheiten 
(einschliesslich  der  Correspondenzen  der  deutschen  Bundes-Versainmlung  bis  zu  dem  Gewichte 
von  einem  Zollpfunde)  sind  portofrei.  Die  Vereins-Correspondenz  mit  dem  Auslande  unterliegt 


')  Die  österreichische  Postmeile  beträgt  4.000  Wiener  Klafter,  während  die  deutsche  geographische  Meile 
nur  3.912  Wiener  Klafter  niisst. 


491 

derselben  Behandlung:,  wie  die  internationale  Vereins  -Correspondenz;  das  dem  Auslande  zu- 
nächst liegende  Vereins-Postamt,  wohin  die  Correspondenz  gelangt,  wird  als  Aufgabe-Ami 
und  jenes,  wo  sie  austritt,  als  Abgabe-Amt  angesehen.  Die  transitirende  fremdländische  Corre- 
spondenz mit  anderen  fremden  Staaten  wird  beim  Durchgange  durch  die  Vereinsstaaten  wie 
die  Vereins -Correspondenz  behandelt.  Die  Postverträge  mit  fremden  Staaten  sollen  nach 
Thunlichkeit  erneut  und  in  dieser  neuen  Fassung  nach  den  Bestimmungen  des  Vereins  und  insbe- 
sondere nach  dem  Grundsatze  der  vollständigen  Beciprocität  und  längstens  auf  die  Dauer  des 
Vereines  abgeschlossen  werden.  Die  Postämter  besorgen  die  Annahme  der  Pränumeralionen 
auf  die  Vereins-  und  die  ausländischen  Journale,  sowie  deren  Versendung  und  Bestellung,  wofür 
eine  «emeinsehaftliche  Gebühr  erhoben  und  zwischen  dem  bestellenden  und  dem  absendenden 
Postamte  getheilt  wird.  Die  Gebühr  beträgt,  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung,  für  die  poli- 
tischen Zeitungen  50  Percent  des  Pränumerations-Preises,  wenn  sie  hierdurch  bei  mindesten  sechs- 
mal die  Woche  erscheinenden  Blättern  sich  auf  3—9  fl.  und  bei  anderen  auf  2—6  fl.  stellt,  bei 
nicht-politischen  wird  sie  mit  25  Percent  des  Pränumerations-Preises  bemessen.  Bei  den  Fahr- 
post-Sendungen wird  das  Porto  nach  der  Entfernung  zwischen  den  postalischen  Gränzen  des 
Abgangs-  und  des  Bestimmungs-Ortes  berechnet.  Es  wird  ein  Gewichts-Porto  (dessen  Minimum 
das  Brief-Porto  ist)  und  ein  Werth-Porto  (für  je  100  fl.  und  auf  50  Meilen  Entfernung  mit 
2  kr.  und  über  50  Meilen  mit  4  kr.)  erhohen,  wenn  ein  Werth  angegeben  ist.  Im  Falle  des 
Verlustes  oder  der  Beschädigung  wird  die  Entschädigung  nach  Maassgabe  des  declarirten 
Werlhes  geleistet,  mit  Ausnahme  des  durch  Krieg  und  unabwendbare  Folgen  von  Natur-Er- 
eignissen herbeigeführten  Schadens;  wo  kein  Werth  angegeben  ist,  wird  die  Entschädigung  mit 
30  kr.  für  das  Pfund  bemessen.  Bei  jeder  Vereins-Postanstalt  können  Beträge  bis  zur  Höhe 
von  15  fl.  zur  Weiterauszahlung  an  einen  bestimmten  innerhalb  des  Vereinsgebietes  wohnenden 
Empfänger  eingezahlt  werden.  Die  Fahrpost-Sendungen  können  frankirt  oder  unfrankirt  auf- 
gegeben werden.  Die  Dauer  des  Vereines  ist  bis  Ende  des  Jahres  1860  festgesetzt;  er  wird 
stillschweigend  verlängert,  jedoch  unter  Vorbehalt  der  einjährigen  Kündigung  <). 

Auf  gleicher  Grundlage,  wie  der  deutsch-österreichische,  beruht  der  nahezu  dieselben  Be* 
Stimmungen  umfassende  österreichisch-italienische  Postverein,  welcher  zuerst  mit 
Toseana  (unter  Vorbehalt  des  Beitrittes  der  hierzu  eingeladenen  übrigen  italienischen  Staaten) 
unterm  5.  November  1850  abgeschlossen  wurde,  um  durch  Ermässigung  der  Porto-Sätze,  Verein- 
fachung und  Gleichförmigkeit  der  Tarife  nicht  nur  den  geistigen  und  commercielleu  Verkehr 
zwischen  beiden  Staaten  zu  beleben,  sondern  auch  anderen  italienischen  Regierungen  Gelegen- 
heit zu  verschaffen,  ihren  Staatsangehörigen  die  grossen  Vortheile  dieser  Erleichterungen 
zuzuwenden.  Der  Maassstab  der  Entfernung  ist  auch  hierbei  die  deutsche  geographische 
Meile,  und  das  Gewicht  wird  nach  Grammen  berechnet.  Das  Gewicht  eines  einfachen  Briefes 
beträgt  höchstens  ein  Wiener  Loth  oder  17'/,  Gramme.  In  der  Correspondenz  mit  den  Staaten 
des  deutsch -österreichischen  Postvereins  sichert  Oesterreich  den  italienischen  postvereinten 
Staaten  die  Theilnahme  an  allen  jenen  Vortheilen  zu,  deren  sich  die  österreichische  Corre- 
spondenz selbst  erfreut.  Der  Vertrag  wurde  auf  fünf  Jahre  abgeschlossen,  doch  kann  seine 
Dauer  verlängert  werden,  wenn  nämlich  keine  Aufkündigung  erfolgt.  Diesem  österreichisch- 
italienischen  Postvereine  traten  Parma  unterm  17.  September,  Modena  "-)  unterm  29.  October 
1851,  der  Kirchenstaat  unterm    30.  März    1852  (letzterer   mit    einigen    Modilicationen)   bei  3). 

Der    Postverkehr    mit    Sardinien    wurde    gleichfalls    durch     das     Cebereinkommen    vom 
28.  September  1853   neu  geregelt4).  Ebenso    erfolgte    der    Abschluss    von    Postverträgen  mit 


»)  Allerhöchster  Erlass  vom  17.  März  18S2. 

2)  Parma  und  Modena  hatten  bereits  am  3.  Juli  1849  mit  Oesterreich  einen  Postvertrag  abgeschlossen. 
=)  Allerhöchste  Erlässe  vom  30.  November  1850,  30.  October  1851,  17.  December  1851   und  30.  April  1852. 
4)  Minist.  Erlass  vom  1.  Februar  1853  und  Allerhöchste  Erschliessung  vom  5.  November  18S3. 

62* 


492 

Griechenland  unterm  9.  December  1850,  mit  der  Schweiz  unterm  26.  April  1S52,  mit  den 
Niederlanden  in  Bezug  auf  die  Beförderung  der  indischen  Post  über  Triest  und  Alexandrien, 
mit  Spanien  unterm  30.  April  1852,  endlich  mit  Russland  unterm  5.  Mai  1854  »).  Auch  mit  der 
Gesellschaft  des  österreichischen  Lloyd  wurde  ein  Vertrag-  in  Betreff  des  See-Transportes  der 
Briefe  und  Fahrpost-Stücke  unterm  9.  Juli  1851  abgeschlossen  =).  Die  vertragsmässigen 
Bestimmungen  über  postalische  Gegenstände  erstrecken  sich  aber  noch  viel  weiter;  denn 
Preussen  hat  mit  den  Niederlanden,  mit  Belgien,  mit  Grossbritannien,  mit  Schweden  und 
Norwegen  und  mit  Dänemark  Postverträge  auf  Grund  des  deutsch -österreichischen  Post- 
Vereines abgeschlossen,  welche  selbstverständlich  auch  für  den  Verkehr  dieser  Länder  mit 
Oeslerreich  maassgehend  sind  s).  Die  Bestimmungen  dieser  Verträge  gehen  meist  dahin,  den 
Briefverkehr  möglichst  zu  beschleunigen,  die  diesem  entgegenstehenden  Hindernisse  zu 
beseitigen,  und  die  gegenseitige  Abrechnung  zu  vereinfachen;  im  übrigen  wird  von  jedem 
der  vertragschliessenden  Theile  das  Porto  nach  dem  eigenen  Tarife  fortan  eingehoben. 

Der  «-rosse  Aufschwung  der  österreichischen  Postanstalt  in  den  letztverflossenen  Jahren 
spricht  sich  am  deutlichsten  darin  aus,  dass  die  Briefaufgabe,  welche  im  Verwaltung»  -  Jahre 
1848  nur  20,754.288  Stücke  umfasste,  im  Verwaltungs-Jahre  1856  auf  53,707.600  stieg, 
während  der  Verkehr  der  Fahrpost,  welcher  im  Verwaltung^  -  Jahre  1848  36.824  Centner 
Frachten  und  218,471.612  fl.  Geldsendungen  für  Private  umfasste,  im  Verwaltung«  -  Jahre 
1855  auf  82.579  Centner  Frachten  und  647,096.598  fl.  Geldsendungen  sich  erhob,  und  nur 
die  Zahl  der  beförderten  Passagiere  in  Folge  der  zahlreichen  Eisenbahn  -  Eröffnungen  von 
240.438  auf  192.771   sank. 

§.  112. 

Fortsetzung. 

Landwirtschaft,  Forst-,  Berg-  und  Hüttenwesen.    (Unterrichts-  und  wissenschaftliche  Anstalten 

für  sämmtliche  Zweige  der  Urproduction.) 

Die  Grundlage  des  gesammten  volkswirtschaftlichen  Lebens  ist  allenthalben 
die  Landwirtschaft,  welche  aber  in  Oesterreich,  dessen  weit  ausgedehnte  fruchtbare 
Landschaften  unter  wechselnden  Himmelsstrichen  den  Hauptreichthum  seiner 
Bewohner  bilden,  nur  erst  zum  Theile  auf  der  Stufe  rationellen  Betriebes  steht. 
Ebenso  bietet  der  Bergbau  in  fast  allen  seinen  Zweigen,  in  Eisen  und  Kohlen,  in  edlen 
Metallen,  Quecksilber  und  Kupfer,  eine  reiche  Ausbeute  dar,  deren  Benützung  und 
beziio-licb  des  trefflichen  Eisens  die  Verarbeitung  durch  das  Hüttenwesen  noch  grosser 
Vervollkommnung  fähig  ist.  Die  Neugestaltung  des  Beiches,  insbesondere  die  Grund- 
Entlastung  in  ihrer  weitesten  Bedeutung,  so  wie  die  Aufhebung  mehrfacher  gesetz- 
licher Beschränkungen  musste  namentlich  in  diesem  Fache  gewaltige  Veränderungen 
hervorbringen,  und  die  Einführung  verbesserter  Wirtbschafts-Methoden ,  so  wie  die 
vermehrte  Anwendung  der  Wissenschaft  auf  die  Steigerung  der  Production  im  Gefolge 
haben. 


*)  Minist.  Erlass  vom  8.  Februar  1851,  Allerhöchste  Erschliessungen    vom  29.  Januar  und  21.  Juni  1852, 
Minist.  Erlass  vom  18.  December  1853  und  Allerhöchste  Erschliessung  vom  24.  Juni  1854. 

2)  Minist.  Erlass  vom  20.  Juli  1851. 

3)  Erlass  der  General-Direction   für  Communicationen   vom   25.  Mai   1851,  Minist.  Erlässe   vom  30.   März 
und  22.  Juni  1852,  dann  vom  19.  Januar  1854. 


493 

Vor  Allem  aber  that  es  Noth,  die  hauptsächlichste  Bedingung  einer  nachhaltigen 
Verbesserung  der  Bewirtschaftung  durch  die  zweckmässigere  Einrichtung  und  grös- 
sere Ausdehnung  des  land-  und  forstwirthschaftliehen,  so  wie  des  berg-  und  hütten- 
männischen Unterrichtes  herbeizuführen. 

Bei  dem  früheren  Systeme  des  öffentlichen  Unterrichtes  war  auf  den  praktischen 
Unterricht  in  den  einzelnen  Zweigen  der  volkswirth schaftliehen  Beschäftigung,  ins- 
besondere durch  Lehranstalten,  welche  mit  dem  wirklichen  Betriebe  in  unmittelbarer 
Verbindung  stehen,  nicht  ausreichende  Bücksicht  genommen,  wenngleich  einzelne, 
zum  Theile  sehr  umfassende  Anstalten,  wie  z.  B.  jene  in  Schemnitz,  dafür  bestanden. 
Neuerlich  wurde  diesem  Fache  grössere  Aufmerksamkeit  gewidmet,  der  praktische 
Unterricht  auf  alle  einzelnen  Hauptabtheilungen  der  volkswirtschaftlichen  Beschäf- 
tigung ausgedehnt  und  thunlichst  nach  dem  wechselnden  Bedürfnisse  des  höheren 
wissenschaftlichen  Unterrichtes  und  der  einfach  praktischen  Unterweisung  abgestuft. 
So  erhielt  die  Landwirtschaft  ein  Central-Institut  in  der  k.  k.  höheren  Lehranstalt  zu 
Ungrisch-Altenburg ,  die  Forstwirtschaft  in  der  reorganisirten  k.  k.  Forstlehranstalt 
zu  Maria-Brunn,  der  Bergbau  und  das  Hüttenwesen  Provinzial-Institute  in  den  k.  k. 
montanistischen  Lehranstalten  zu  Pfibrarn  und  Leoben.  Gleichzeitig  ward  auf  den 
Unterricht  der  kleineren  Land-  und  Forstwirthe,  insbesondere  in  den  Kronländern 
Oesterreich  unter  der  Enns,  Böhmen,  Mähren  und  Galizien  fürgedacht.  Wurde 
dadurch  für  den  rationellen  Betrieb  dieser  Beschäftigungen  in  der  nächsten  Zukunft 
und  die  entsprechendere  Ausbeute  des  fruchtbaren  und  an  mineralischen  Schätzen  so 
reichen  Bodens  der  österreichischen  Länder  gesorgt,  so  konnten  in  Folge  der  gewährten 
Möglichkeit,  sich  die  erforderlichen  Kenntnisse  zu  verschaffen,  die  Anforderungen  an  die 
Candidaten  für  Staats-Bedienstungen  namentlich  in  dem  wichtigen  Forstfache  gesteigert 
und  dieselben  einer  Prüfung  je  nach  ihrem  künftigen  Berufe  unterzogen  werden.  Die 
segensreiche  Anwendung  der  Wissenschaft  auf  das  praktische  Leben  in  den  weitesten 
Kreisen  der  Landes -Cultur  zu  vermitteln,  ist  die  k.  k.  geologische  Reichsanstalt 
berufen,  eine  Anstalt,  welche  an  Grossartigkeit  der  Anlage  und  an  Fülle  der  Leistungen 
keinem  anderen  ähnlichen  Institute  nachsteht  und  hauptsächlich  dazu  beigetragen  hat, 
die  Aufmerksamkeit  der  heranwachsenden  Generation  auf  das  Studium  der  oeoloerisch- 
mineralogischen  Wissenschaften  zu  leiten.  Die  Wichtigkeit  dieser  umfassenden  und 
gut  geleiteten  Anstalt  wird  aber  noch  mehr  hervortreten,  wenn  die  geologische  Durch- 
forschung sich  über  ein  grösseres  Gebiet  ausgedehnt  und  der  gegenwärtig  weit 
vollständiger  und  zweckmässiger  als  früher  betriebene  Unterricht  in  den  Natur- 
wissenschaften an  den  Gymnasien  und  Realschulen  die  Jugend  für  die  praktische 
Ausübung  derselben  mehr  herangebildet  haben  wird.  Schon  gegenwärtig  aber  bietet 
neben  den  vorzüglich  geordneten  Sammlungen  des  Hof  -  Naturalien  -  Cabinetes 
die  geologische  Beichsanstalt  einen  der  Anziehungspuncte  für  den  wissenschaftlich 
gebildeten  Fremden  dar,  welcher  in  der  Residenz  des  Kaiserstaates  belehrende 
Anregung  sucht.  Die  geologische  Reichsanstalt  unterstützend,  wirken  die  neu 
entstandenen  geognostisch- montanistischen  Provinzial- Vereine  in  Brunn,  Gratz, 
Laibach  und  Hall. 


494 

Die  für  die  Förderung;  der  Landes-Cultur  thätigen  Landwirthschafts-Gesellsehaften 
nahmen  an  Zahl  zu  und  vermehrten  ihre  Mitglieder;  in  noch  umfassenderer  Weise 
aher  bildeten  sich  Vereine  für  die  Forst- Cultur,  wie  der  Reiehs-Forstverein,  jener  für 
die  Alpenländer,  dann  die  Forstvereine  zu  Linz,  Salzburg-,  Gratz,  Brunn  und  Krakau, 
wie  auch  besondere  Vereine  für  Wein-,  Seiden-  und  Gartenbau  in's  Leben  traten. 
Für  die  Zucht  der  Hausthiere  sorgen  besondere  Abtheilungen  einzelner  Land- 
wirthschafts -  Gesellschaften,  und  die  Ueberwachung  in  der  Pflege  derselben  vermitteln 
Thierarznei-Institute,  von  denen  jene  zu  Wien  und  Pest  eine  Umbildung  erhielten. 

In  Bezug  auf  die  Erlheilung  des  landwirtschaftlichen,  forst-  und  bergmännischen  Unter- 
richtes und  des  Einflusses,  welchen  die  bezüglichen  Ministerien  darauf  nehmen,  wird  zwischen 
Volksschulen,  Ackerbau-,  Forst-  und  Berg- Schulen,  Universitäten  und  technischen  Schulen 
unterschieden. 

Die  Volksschulen,  in  welchen  der  auf  Landes-Cultur  bezügliche  Unterricht  nur  vermittelst 
der  Lehrbücher  gegeben  werden  kann,  unterstehen  dem  Ministerium  des  Unterrichtes,  doch 
sollte  das  Ministerium  für  Landes-Cultur  Einfluss  auf  die  Abfassung  dieser  Lehrbücher  nehmen. 
Die  Ackerbau-,  Berg-  und  Forst-Schulen,  wenn  ihre  Organisation  auf  dem  unmittelbaren  Zusam- 
menhange dieser  Schulen  mit  dem  wirklichen  Betriebe  gegründet  wurde,  unterstanden  dem 
Ministerium  für  Landes-Cultur  und  Bergwesen.  Doch  soll  keine  Veränderung  in  dem  Organis- 
mus dieser  Schulen  eintreten,  ohne  dem  Unterrichts-Ministerium  Gelegenheit  zu  geben ,  die 
Interessen  der  ihm  unterstehenden  vorbereitenden  Schulen  und  die  Harmonie  des  gesannnten 
öffentlichen  Unterrichtswesens  rechtzeitig  dabei  zu  vertreten.  Auch  wird  letzteres  in  steter 
Kenntniss  über  den  Bestand  und  über  die  Erfolge  dieser  Schulen  erhalten,  damit  es  in 
jedem  Momente  den  Zustand  des  gesammten  öffentlichen  Unterrichtes  zu  überblicken  vermöge. 
Die  Universitäten  und  technischen  Schulen  unterstehen  in  allen  ihren  Bestandlheilen  dem  Mini- 
sterium des  öffentlichen  Unterrichtes.  Bei  Besetzung  der  bestehenden  Lehr-Kanzeln  der  Land- 
wirtschaft, des  Berg-  und  Forstwesens  sollte  es  vorläufig  den  Rath  des  Ministeriums  für 
Landes-Cultur  und  Bergwesen  einholen  J).  Nach  der  Auflösung  des  Ministeriums  für  Landes- 
Cultur  und  Bergwesen  theilte  sich  der  Ressort  desselben  unter  die  Ministerien  des  Innern  und 
der  Finanzen. 

Die  bestandene  erzherzogliche  landwirthschafl liehe  Lehranstalt  zu  Ungrisch- 
Altenburg  wurde  in  eine  k.  k.  höhere  landwirtschaftliche  Lehranstalt  umgewandelt,  und  diese  an 
die  Spitze  der  landwirlhsehal'tlieh-technisehen  Lehranstalten  in  Oesterreich  gestellt.  Das  Institut 
unterstand  unmittelbar  dem  Ministerium  für  Landes-Cultur  und  ist  gegenwärtig  dem  Ministerium  des 
Innern  zugewiesen.  Die  Leitung  und  Verwaltung  der  Anstalt  ist  einem  Director  übertragen  (dem 
aus  dem  landwirtschaftlichen  Institute  zu  Hohenheim  berufenen  rühmlich  bekannten  Oekonomen 
Dr.  Pabst),  dem  zur  Berathung  der  Studien-Angelegenheiten  und  zur  Entscheidung  über  bedeu- 
tendere Disciplinar-Fälle  der  Studirenden  das  Lehrer-Collegium  zur  Seite  steht.  Die  Hilfsmittel 
des  Institutes  für  Unterricht  und  Belehrung  bestehen  zum  Theile  in  wissenschaftlichen  Samm- 
lungen und  Anstalten,  zum  Theile  dienen  dazu  bezüglich  der  praktischen  Anschauungen  und 
Demonstrationen  die  der  Güter-Administration  Sr.  kais.  Hoheit  des  Erzherzogs  Albrecht  unter- 
geordneten Wirthscbaflen  mit  allen  ihren  Zweigen:  der  Acker-,  Wiesen-,  Wein-  und  Holz- 
Cultur,  der  Viehzucht,  der  landwirtschaftlich -technischen  Gewerbe  etc.  Die  Verwaltungen 
dieser  Wirtschaften  geben  dem  Institute  Kenntniss  über  alle  vorkommenden  wichtigeren 
Geschäfte  und  Vorfälle,    und  theilen    demselben    wöchentlich  den  Arbeitsplan   mit,   so   dass  die 


')  Minist.  Erlass  vom  9.  Juni  1849. 


495 

Studirenden  Gelegenheit   finden,    unter  Anleitung-   ihrer   Lehrer  sich  praktisch  mit    den  bezüg- 
lichen Wirtschaftszweigen   bekannt    zu  machen.    Auch  ist  eine  unmittelbar  unter  der  Instituts- 
Leitung-  stehende  Versuchs  wirthschaft,  mit  Weinbergen,  Maulbeer-Pflanzung-en  und  Obstbaum- 
Schulen   versehen,    der    Belehrung-    der   Studirenden    gewidmet.    Der    Lehrplan    ist    auf    einen 
zweijährigen  Curs  berechnet,  doch  kann  mit  jedem  Halbjahre  der  Eintritt  und  Austritt  erfolgen. 
Die  vorzutragenden  Lehrgegenstände  theilen  sich 
a)  in  Grundwissenschaften:  die  inathematischen  Doctrinen  nebst  Mechanik  ,  die  Natur- Wissen- 
schaften nebst  Physik  und  Chemie  und  die  National-Oekonomie. 
h)  in  Hauptfächer:    landwirthschaftliche  Thierproductions  -  Lehre,  Betriebs  -  Lehre,    Ertrags- 
Bereclinung   und    Bechmingsführung,  Wein-,  Obst-,  Garten -Bau,  Holzzucht  und  die  land- 
wirtschaftlich technischen  Gewerbe. 
c)  in  Hilfsfächer:  Thier-Heilkunde,  Zeichnen,  Grundsätze  der  landwirtschaftlichen  Bauten  und 
specielle    Anwendung    der   positiven    Bechtslehre,    Kenutniss    des    Organismus  der    Staats- 
Behörden. 

Nur  solche  junge  Männer  werden  als  Zöglinge  bei  der  Anstalt  aufgenommen,  welche  die 
für  richtige  Auffassung  der  wissenschaftlichen  Lehr-Vorträge  erforderliche  Vorbildung  erwor- 
ben und  hinlängliche  Beifc  des  Charakters  gewonnen  haben.  In  der  Regel  wird  auch  verlangt, 
dass  der  Eintretende  bereits  eine  praktische  Unterweisung  in  der  Landwirtschaft  erhalten 
hat.  Specielle  Bedingungen  sind:  die  Zeugnisse  über  den  genossenen  höheren  Gymnasial-  oder 
Bealschul-Unterricht,  oder  die  an  höheren  Lehranstalten  gemachten  Studien  der  Naturwissen- 
schaften oder  der  Philosophie,  jene  über  die  erhaltene  praktische  Unterweisung  in  der  Land- 
wirtschaft, Sittenzeugniss,  Alter  von  mindestens  17  Jahren  und  Einwilligung  des  Vaters  oder 
Vormundes,  ausser  der  Eintretende  wäre  schon  selbststäudig;  die  Entrichtung  des  Honorars  für 
Unterricht  und  Benützung  der  Anstalt,  welches  für  jeden  der  beideu  ersten  Semester  40  fl. 
und  für  jeden  der  beiden  letzten  20  fl.  beträgt.  Prüfungen  werden  über  die  stattgehabten 
Vorträge  zu  Ende  jedes  Semesters  abgehalten,  darüber  Zeugnisse  ertheilt,  so  wie  auch  die 
Direclion  nach  Möglichkeit  für  die  Unterbringung  der  jungen  Männer  in  landwirthschaftliche 
Administrationen  besorgt  ist.  Das  Ministerium  bewilligte  für  unbemittelte  Studirende  einen 
vollständigen  oder  theilweisen  Honorar-Nachlass;  sechs  erzherzogliche  Stiftplätze  werden  von 
Sr.  k.  Hoheit  Erzherzog  Albrecht  (und  dessen  Rechts-Nachfolgern)  vergeben.  Das  Lehr-Personale 
besteht  aus  vier  ordentlichen  Lehrern  (von  denen  einer  als  Stellvertreter  des  Direetors 
bezeichnet  wird)  und  zwei  Lehr-Assistenten,  wozu  noch  erforderlichen  Falls  besondere  Hilfs- 
lehrer für  einzelne  Gegenstände  und  das  erforderliche  Gärtner -Personale  etc.  kommen.  Die 
Zahl  der  Lehrstunden  beträgt  wöchentlich  24  bis  30 ,  wozu  noch  die  praktischen  Demon- 
strationen auf  den  Betriebsanstalten  und  besondere  Conversatorien  über  landwirthschaftlich- 
technische  und  verwandte  Gegenstände  zu  rechnen  sind  *)• 

Wenn  die  Lehranstalt  zu  Altenburg  dazu  bestimmmt  ist,  jungen  Männern,  welche  sich  eine 
höhere  Ausbildung  in  der  Landwirtschaft  aneignen  wollen,  namentlich  Besitzern  oder  künf- 
tigen Pächtern  und  Verwaltungs-Beamten  grösserer  Güter  die  Hilfsmittel  zu  einer  zeitgemässen 
wissenschaftlichen  und  technischen  Bildung  für  ihr  Fach  zu  gewähren,  so  wurde  auch  das 
Bedürfuiss  der  praktischen  Unterweisung  im  landwirtschaftlichen  Fache  für  die  Bearbeitung 
des  kleinen  Grundbesitzes  und  die  auf  grösseren  Gütern  im  Landbaue  verwendeten  Dienstleute 
erwogen,  für  welche  mehrere  praktische  Schulen,  gross tentheils  mit  Unterstützung  der  Regie- 
rung und  der  Landwirthschafts- Gesellschaften,  zur  Errichtung  gelangten;  so  namentlich  zu 
Neu-Aigen,  Dittiuannshof  und  Raabs  in  Oesterreich  unter  der  Enns,  zu  Grate  und  Grottenhof 
in   Steiermark,  zu  Dublany    in  Galizien,    zu  Rabin   und    Liebvverda  in    Böhmen.  In  den  beiden 


')  Minist.  Erlass  vom  31.  October  1850. 


496 

letzteren  wurde  das  ethnographische  Moment  gehörig  berücksichtigt,  indem  in  der  Ackerbau- 
Schule  von  Rabin  den  Landwirthen  der  Unterricht  in  böhmischer  und  in  jener  zu  Liebwerda 
in  deutscher  Sprache  ertheilt  wird.  Ausserdem  werden  in  Böhmen  und  Mähren  agricultur- 
chemische  Versuchs-Stationen  errichtet,  von  welchen  jene  zu  Prag  bereits  orgauisirt  ist,  und 
jene  zu  Liebwerda,  Schlan  und  Plan  in  Böhmen,  dann  zu  Raitz  in  Mähren  demnächst 
onjanisirt  werden  sollen. 

Von  den  für  den  Veterinär- Unterricht  bestehenden  k.  k.  Thierarznei-Instituten  zu 
Wien  ,  Pest  und  Mailand  erhielten  die  beiden  ersteren  eine  neue  Regelung  durch  die  Unter- 
stellung des  Wiener  Institutes  unter  das  (damalige)  Kriegs  -  Ministerium  ,  und  die  Erhebung 
des    Pester  Institutes  zu  einer  selbstständigen  Anstalt  *). 

Für  die  höhere  Ausbildung  im  Forstdienste  besteht  die  früher  in  dem  Ressort  des  Oberst- 
Jägermeister- Amtes  befindlich  gewesene,  sodann  dem  Ministerium  für  Landes-Cultur,  und  neuerlich 
dem  Finanz-Ministerium2)  untergeordnete  und  mit  einem  neuen,  ihrer  gegenwärtigen  Bestimmung 
entsprechenden  Lehrplane  ausgestattete  k.  k.  Forst-Lehranstalt  in  Maria-Brunn.  Der  Zweck 
derselben  ist,  junge  Männer,  welche  die  nöthigen  Vorkenntnisse  besitzen,  in  der  Art  forstlich 
auszubilden,  dass  sie  nicht  nur  für  den  untergeordneten  Forst-  und  Verwaltungsdienst  befähigt, 
sondern  auch  für  jeden  höheren  Forstdienst  vorbereitet  werden. 

Die  eintretenden  ordentlichen  Schüler  müssen  18  Jahre  alt  sein,  und  das  Ober-Gymnasium 
nebst  dem  Linien-Zeichnen,  oder  eine  Ober.- Realschule,,  oder  die  entsprechenden  Lehrgegen- 
stände an  einem  technischen  Institute  mit  gutem  Erfolge  zurückgelegt  haben;  sie  müssen  der 
deutschen  Sprache  hinreichend  mächtig,  gesund  und  von  körperlicher  Tüchtigkeit  sein.  In  der 
Anstalt  wird  während  eines  zweijährigen  Curses  die  Forstwissenschaft  in  allen  ihren  Theilen 
mit  steter  praktischer  IVachweisung,  Begründung  und  werkthätiger  Uebung  gelehrt,  und  dieselbe 
demnach  mit  einer  Forstbetriebsleitung  in  Verbindung  gesetzt. 

Die  Zahl  der  ordentlichen  Schüler  richtet  sich  nach  der  vorhandenen  Räumlichkeit  im 
Instituts-Gebäude,  wo  sie  wohnen  müssen;  sie  sind  gehalten  Semestral-Prüfungen  abzulegen, 
und  erhalten  hierüber  Studien -Zeugnisse.  Der  ausserordentlichen  Schüler  dürfen  so  viele  auf- 
genommen werden,  als  ohne  Zurücksetzung  der  ordentlichen  zulässig  ist;  sie  müssen  IS  Jahre 
alt  sein  und  eine  dem  Unter-Gymnasium  oder  der  Unter-Realschule  entsprechende  Ausbildung 
haben. 

Der  Lehranstalt  steht  ein  Director  vor,  welchem  zwei  Professoren  und  zwei  Assistenten 
zur  Seite  stehen.  Der  Director  leitet  die  häusliche  Gebarung  und  das  Disciplinar-Wesen;  die 
Professoren  besorgen  den  Unterricht  (jeder  übernimmt  einen  Jahrgang)  und  werden  hierin 
von  den  Assistenten  unterstützt.  Alle  Angelegenheiten  sind  von  dem  Director  und  den  beiden 
Professoren  (im  Vertretungsfalle  von  den  Assistenten)  zu  berathen.  Die  mit  dem  Institute  ver- 
bundene Forst- Betriebsanstalt  leitet  der  erste  Professor,  welcher  in  dieser  Beziehung  der 
k.  k.  Forst-Direction  für  Oesterreich  unter  der  Enns  untersteht. 

Gegenstände  des  Unterrichtes  sind:  der  Grundriss  der  Forstwissenschaft,  die  forstliche 
Gewächskunde,  die  Lehre  vom  Waldbaue,  die  Forstbenützungs-Lehre  und  Forst-Technologie, 
die  Forstschulz-  und  Forst-Polizei-Lehre,  die  Lehre  von  der  Forstbetriebs-Einrichtung,  Forst- 
ertrags-Bestimmung  und  AValdwerth- Berechnung,  das  Forstvermessen,  die  Jagdkunde,  das 
Forstplan-Zeichnen. 

An  der  k.  k.  Berg-  und  Forst-Akademie  zu  Schemnitz  wird  ebenfalls  der  höhere 
Forst -Unterricht  ertheilt.  Für  die  kleineren  Forstwirthe  und  das  untergeordnete  Forstver- 
waltungs-Personal  wurden  neuerlich  Privat-Forstschulen  zu  Aussee  in  Mähren  und  Weiss- 
wasser in  Böhmen  errichtet  (letztere  über  Anregung  der  patriotisch-ökonomischen  Gesellschaft 


i)  Kriegs-Minist.  Verord.  vom  4.  April  1852  und  Minist.  Verord.  vom  10.  August  1851. 
2)  Minist.  Erlass  vom  24.  October  1849  und  Finanz-Minist.  Erlass  vom  30.  April  1852. 


497 

ku  Prag)  5  welche  zugleich  eine  Unterstützung-  von  der  Staatsverwaltung  gemessen.  Ausserdem 
bestehen  Forst-Schulen  zu  Hornegg,  Hohenwang  und  Gross  -  Lobming  in  Steiermark,  und  der 
Forstunterricht   wird  ebenfalls  in  der  Ackerbauschule  zu  Dublany  in  Galizien  ertheilt. 

Mit  dem  Forstunterrichte  stehen  die  Anordnungen  in  Betreff  der  Staatsprüfungen  für  Forst- 
wirthe  in  Verbindung  1).  Die  an  einer  öffentlichen  Forlsschule  zurückgelegten  Studien  befähigen 
nur  zum  untergeordneten  Forst- Verwaltungsdienste:  die  Befähigung  zur  selbstständigen  Forst- 
wirthschaftsführung-  muss  durch  eine  besondere  öffentliche  Prüfung  (Staatsprüfung)  dargethan 
werden.  Wer  dieselbe  mit  gutem  Erfolge  besteht,  ist  zur  Aufnahme  in  den  Staats-Forstbeamten- 
Dienst  "-eeignet.  Für  die  Zulassung  zur  Slaats-Forstprüfung-  ist  erforderlich:  das  Alter  von  22 
Jahren,  das  Zeugniss  sittlichen  Wohlverhaltens,  die  gut  zurückgelegten  Studien  an  einer  öffent- 
lichen Forstschule  sammt  der  hierauf  erfolgten  zweijährigen  (unter  gewissen  Umständen  ein- 
jährigen) Verwendung  im  Forsidienste,  oder  die  Nachweisung  der  für  den  Eintritt  in  eine  öffent- 
liche Forstschule  erforderlichen  Vorstudien,  sammt  einer  fünfjährigen  Widmung-  zur  Aneignung 
der  nöthigen  forstlichen  Kenntnisse,  jedenfalls  aber  in  Verbindung  mit  praktischer  Verwendung 
und  wirklicher  Dienstleistung.  Die  Staats-Forstprüfung  wird  von  1850  an  jährlich  einmal  im 
Herbste  an  dem  Sitze  jener  Länderstellen,  wo  sich  Candidaten  melden,  abgehalten.  Die  Prüfungs- 
Commissionen  besteben  aus  drei  Individuen,  welche  jedes  Jahr  von  dem  Ministerium  für  Landes- 
Cultur  (gegenwärtig  dem  Ministerium  des  Innern)  und  zwar  zwei  derselben  über  Vorschlag  der 
Landes-Forslvereine.  wo  diese  bestehen,  oder  der  Landwirlhsehafts-Gesellschaflen  erwählt  werden. 
Die  Prüfung  ist  eine  dreifache,  und  besteht  aus  der  Anfertigung  einer  Abhandlung  über  einen 
Fachgen-enstand.  aus  einer  schriftlichen,  unter  Aufsicht  abgelegten  ,  und  einer  mündlichen  öffentlich 
stattfindenden  Prüfung.  Die  Candidaten  werden  hierbei  als  nicht  befähigt  (in  welchem  Falle  sie 
sich  nach  Verlauf  eines  Jahres  wieder  zur  Prüfung-  melden  können)-  als  befähigt  oder  als 
vorzüglich  befähigt  erkannt.  Nachdem  drei  Jahre  seit  Einführung  der  Staats -Forstpriifungen 
verflossen  sind,  dürfen  Forstbeamtenstellen  des  Staatsdienstes,  abgesehen  von  der  Beförderung, 
nur  an  solche  Individuen  verliehen  werden,  welche  bei  dieser  Prüfung  als  befähigt  erkannt 
worden  sind.     Die  vorzüglich  befähigt  Erkannten  werden  stets   besonders  berücksichtiget. 

Gleichzeitig  wurde  zur  Ausbildung-  des  Forstschutz-  und  technischen  Hilfs-Personales  eine 
Anordnung  getroffen;  dieser  zufolge  dürfen  in  Zukunft  nur  jene  Forstverwalter,  welche  in  der 
Staatsprüfung  als  befähigt  erkannt  wurden ,  Forstlehrlinge  aufnehmen.  Diese  Lehrlinge  müssen 
den  Elementar  -  Unterricht  genossen  haben,  und  können  nach  einer  mindestens  dreijährigen 
Praxis,  wenn  sie  20  Jahre  alt  sind,  sich  zur  Prüfung  hinsichtlich  ihrer  Befähigung-  für  den 
untergeordneten  Verwaltungsdienst  melden.  Diese  Prüfungen  werden  jährlich  am  Sitze  der  Kreis- 
behörden von  besonderen,  aus  drei  Commissären  bestehenden  Prüfungs-Commissionen  abgehalten, 
welche  in  gleicher  Weise,  wie  die  Staatsprüfungs - Commission ,  von  dem  Ministerium  oder 
dem  Landes -Chef  ernannt  werden.  Diese  Prüfungen  sind  öffentlich  und  mündlich:  nach 
Maassgabe  derselben  werden  die  Candidaten  als  nicht  brauchbar,  brauchbar  oder  sehr 
brauchbar  zum  untergeordneten  Verwaltungsdienste  erklärt:  im  ersten  dieser  Fälle  kann  der 
Candida!  nochmals  zur  Prüfung  zugelassen  werden. 

Die  Anstalten  für  den  montanistischen  Unterricht  erhielten  eine  wesentliche  Erwei- 
terung. Bis  zum  Jahre  1848  bestand  hierfür  als  Staatsanstalt  bloss  die  sehr  umfassende  k.  k.  Berg- 
und  Forst-Akademie  zu  Schein nitz  in  Ungern,  für  welche  bezüglich  der  Aufnahme  der  Zöglinge 
neue  Bestimmungen  erlassen  wurden  2).  An  dieselbe  wurden  im  Jahre  1849  zwei  neue  k.  k.  mon- 
tanistische Lehranstalten  gereiht,  wovon  die  eine  zu  Pf  ihr  am  in  Böhmen  für  die  Nord-Provin- 
zen und  die  andere  (welche  an  die  Stelle  der  früheren  ständischen  Lehranstalt  zu  Vordernberg 
trat)  zu  Leoben  in  Steiermark  für  die  Süd-Provinzen   bestimmt  wurde.    Jede  dieser  Anstallen 


')  Minist.  Ycrord.  vom  16.  Januar  18.'i0. 

2)  Erlass  des  Ünterrichts-Minist.  vom  20.  Oclober  1848. 

I.  63 


498 

erhielt  einen  Director,  zwei  Professoren  und  zwei  Assistenten,  und  besteht  aus  je  zwei  Unter- 
richts-Cursen ,  in  welchen  nur  die  eigentlichen  montanistischen  Fachwissenschaften  theoretisch 
gelehrt  werden.  Im  ersten  Jahrgange  wird  das  Bergwesen  und  die  Markscheidekunst,  im  zweiten 
Jahrgange  das  Hüttenwesen  und  das  Bergrecht  behandelt.  In  beiden  Anstalten  werden  ordent- 
liche Berg-Eleven  und  ausserordentliche  Zuhörer  aufgenommen;  erstere  müssen  sich  mit  guten 
Zeugnissen  über  die  in  einer  der  technischen  Lehranstalten  zurückgelegten  technischen  und 
naturwissenschaftlichen  Vorstudien  ausweisen,  sie  müssen  sich  den  Disciplinar- Vorschriften,  den 
ordentlichen  Examinatorien,  allen  praktischen  Verwendungen  und  förmlichen  Schlussprüflingen 
unterziehen,  worüber  sie  Zeugnisse  erhalten.  Forst-  und  Buchhaltungs- Wissenschaft  werden 
für  die  eintretenden  Zöglinge  als  wünschenswerte  vorbereitende  Hilfsstudien  bezeichnet;  der 
theoretische  und  praktische  Unterricht  wird  unentgeltlich  ertheilt  ')•  Um  für  die  Staats-Montan- 
Anstalten  einen  tüchtig  vorgebildeten  Nachwuchs  zu  erzielen,  wurden  Stipendien  im  Betrage 
von  je  200  fl.  gegründet,  und  zwar  dreissig  Stipendien  für  die  Berg-  und  Forst-Akademie  zu 
Schemnitz,  und  vierzig  Stipendien  für  die  beiden  montanistischen  Lehranstalten  in  Pribram  und 
Leoben  zusammen.  Diese  Stipendien  werden  den  damit  Betheilten  für  die  Dauer  des  mon- 
tanistischen (vierjährigen  und  bezüglich  zweijährigen)  Lehr-Curses.  und  für  den  Fall,  wenn  sie 
als  Candidaten  dem  montanistischen  Staatsdienste  sich  widmen,  auch  noch,  so  lange  sie  sich 
dieses  Bezuges  durch  ihre  Verwendung  und  ihr  Betragen  würdig  zeigen,  belassen,  bis  sie  in 
einen  anderen  bleibenden  Bezug  einrücken.  Das  Stipendium  geht  aber  auch  während  der 
Studienzeit  durch  Erlangung  schlechter  Fortgangsnoten.  Mangel  an  Fleiss.  vorschriftswidriges 
Benehmen  oder  die  Zurücksetzung  eines  ordentlichen  Eleven  in  die  Beihe  der  ausserordentlichen 
Zuhörer  verloren  2). 

Zur  Förderung  der  Landes-Cultur  in  der  umfassendsten  Bedeutung  dient  die  österreichische 
geologische  Reichs  ans  t  alt.  Diese  Anstalt,  deren  Grundlage  das  bei  der  obersten  Montan- 
Verwaltung  bestandene  Museum  bildete,  trat  unter  Leitung  des  berühmten  Mineralogen  und 
Museums- Vorstandes.  Sections-Bathes  Wilhelm  Haidinger,  am  1.  December  1849  ins  Leben. 
Letzterem  zur  Seile  steht  der  k.  k.  Bergrath  Bitler  v.  Hauer,  dessen  verdienstvolle  Arbeiten  in 
allen  Zweigen  der  Geologie  die  Zwecke  des  Instituts  wesentlich  förderten.  Die  Aufgabe  der 
geologischen  Reichsanstalt  besieht  darin,  die  geologische  Untersuchung  und  Durchforschung  des 
Kaiserreiches  zu  veranstalten,  die  hierbei  gesammelten  Mineralien  mineralogisch  und  paläon- 
tologisch zu  bestimmen,  sodann  aber  in  einer  systematischen  Sammlung  zu  ordnen,  alle  ein- 
gesammelten Erd-  und  Steinarten,  Erze  und  sonstige  Fossilien  in  dem  chemischen  Laboratorium 
einer  analytischen  Untersuchung  zu  unterziehen,  ebenso  die  verschiedenen  Hütten-Producte  des 
Beiches  zu  sammeln  und  zu  untersuchen,  auf  Grundlagen  der  geognostiscben  Erhebungen  und  des 
sonst  vorhandenen  Materials  neue  Durchschnitts-  und  Uebersichtskarten  nach  den  für  die  General- 
slabs-Karten  gewählten  Maassstäben  zu  verfertigen  und  zu  veröffentlichen,  alle  gesammelten  Wahr- 
nehmungen und  wissenschaftlichen  Forschungen  in  ausführlichen  Abhandlungen  zur  allgemeinen 
Kenntniss  zu  bringen  und  für  die  zu  Stande  gebrachten  wissenschaftlichen  Werke,  Karten  etc. 
wohlgeordnete  Archive  anzulegen.  Die  Staats-  und  volkswirtschaftliche  Bedeutung  dieses  Institutes 
liegt  demnach  darin,  dass  das  Innere  der  Erdoberfläche  im  Bereiche  des  ganzen  Kaiserstaates 
so  genau  und  vollkommen  als  möglich  untersucht,  auf  Karten  dargestellt  und  durch  Sammlungen 
von  Musterstücken  Jedermann  anschaulich  gemacht  werde;  dass  nicht  nur  die  Bestandteile  und 
Zusammensetzungs- Verhältnisse  dieser  Mineralien,  sondern  auch  alle  auf  der  Oberfläche  vor- 
kommenden Erdarten  einer  genauen  Untersuchung  unterzogen  werden  sollen,  dass  hiernach  dem 
Land-  und  Forstwirlbe  über  alle  Bodenverhältnisse,  dem  Bauführer,   den  in  Erd-  und  Steinarten 


*)  Verord.  des  Minist,  für  Landes-Cultur  und  Bergwesen  vom  6.  Februar  1849. 
*)  Minist.  Verord.  vom  6.  Februar  1849  und  Minist.  Verord.  vom  25.  März  1851. 


4«H> 

arbeitenden   Gewerbsleute..,  dem    bildenden  Künstler,  den.  Berg-   und  Hüttenmanne   die    umfas- 
sendste Gelegenheit  zur  vollständigen  Belehrung  und  Aufklärung  geboten  werden  wird  ').    Der 
Grossartigkeit   des    entworfenen  Planes   entspricht   die  in  überraschender   Weise   vorschreitende 
Ausführung  desselben.      Die    zu    bewerkstelligende    geologische    Aufnahme    des    österreichischen 
Gesammtgebietes  wurde  auf  30  Jahre  vertheilt,  so  dass  jährlich    ein    Baum    von    ungefähr  400 
Quadrat-Meilen  durchforscht  werden  müsste.    Der  Anfang  sollte  mit  dem  in  geologischer  Hinsicht 
so  interessanten  und  noch  wenig  bekannten  Erzherzogthume  Oesterreich,  zugleich    dem  Mittel- 
puncte  des  Kaiserstaates,    gemacht   werden,    und    von    hier  sollte   nach  allen  Seiten    hin    nach 
Böhmen,  Ungern,  Steiermark  und  Kärnthen  fortgeschritten  werden.  Von  zwei  Geologen,  einem 
Assistenten,    einem    Chemiker,    und    einem    entsprechenden    Hilfs-Personale    unterstützt,    ging 
Haidinger  rasch  aus  Werk  und  schon  in.  Jahre   1852  konnte   die  vollendete  geologische  Karte 
von  Oesterreich  unter  der  Enns  veröffentlicht  werden;  seitdem  sind  jene  von  Oesterreich  ob  der  Enns 
und  Salzburg  gleichfalls  veröffentlicht  worden,  ganz  Kärnthen,  der  grösste  Theil  von  Böhmen, 
dann  von  Ungern,  Steiermark  die  angränzenden  Gebiete  in  beträchtlicher  Ausdehnung  wurden  bereits 
in  die  geologische  Untersuchung  einbezogen.    Die  Sammlungen  des  Institutes,  auf  das  reichlichste 
vermehrt,  wurden  in  geologischer,  geognostischer,  mineralogischer  und  geographischer  Hinsicht 
geordnet  und  der  öffentlichen   Benützung  zugänglich  gemacht.    Durch  die  von  der  Reichsanstalt 
herausgegebenen  Werke  (die  Jahrbücher  in  vierteljährigen  Heften   1850-1856,  und  die  umfas- 
senderen mit  Abbildungen  reichlich  versehenen  Abhandlungen),  so  wie  gelegenheitliche  Veröffent- 
lichungen, erhielten  mehrere  Zweige  der  Wissenschaft,  namentlich  die  geographisch-geologisch- 
paläontologische  Kenntniss  von  Oesterreich  unter  der  Enns,  eine  umfassende  Bereicherung,   und 
die  Ergebnisse  der  Untersuchungen  über  das  Vorkommen    nützlicher  Fossilien  auf  bisher    wenig 
bekannten  Lagern  wurden    bereits    für    das    praktische    Leben    und    die  Verkebrsthätigkeit   aus- 
gebeutet, wie  auch  die  an  der  Reichsanstalt  von  deren  Mitgliedern  während  des  Winters  abgehal- 
tenen Vorträge  vielseitig  belehrend  anregen.  Auch  in  den  einzelnen  Kronländern  wurden  Provin- 
zial- Vereine   zur  geognostischen    Durchforschung  des    Landes    errichtet,    deren    Thätigkeit    die 
Forschungen  der  geologischen  Reichsanstalt  vielfach  fördert,  wie:  der  geologische  Verein  zu  Pest 
(1850),  der  Werner- Verein  zur  Förderung  montanistischer  Zwecke  zu  Hall  in  Tirol  (1850),  der 
geoguostisch-montanistische  Verein  von  Steiermark  zu  Gratz  mit  22  Mandatariaten  (1S50),  der 
Werner-Verein  zur  geognostischen  Durchforschung  von  Mähren  und  Schlesien  (1851)  und  der 
montanistische  Verein  im  Erzgebirge  zu  Joachimsthal  (1852). 

Das  k.  k.  Miner alien-Cab inet  und  die  übrigen  dem  Allerhöchsten  Hofstaate  beigegebenen 
Naturalien-Sammlungen  bestanden  zwar  in  ihrer  reichen  Fülle  schon  früher,  ersteres 
wurde  aber  in  der  jüngsten  Zeil  dadurch  für  die  mineralogischen  Wissenschaften  und  den  allge- 
meinen Gebrauch  werthvolier  und  bedeutender,  dass  die  Schätze  desselben,  mit  welchen  sich 
kaum  irgend  eine  andere  mineralogische  Sammlung  vergleichen  lässt,  durch  den  verdienstvollen 
kürzlich  verstorbenen  Vorstand ,  den  Veteranen  der  österreichischen  Natur-Forscher,  Paul  Parlsch, 
in  eine  treffliche,  streng  wissenschaftliche  Ordnung  gereiht  wurden,  in  welcher  sich  der  ganze 
Reichtimm  dieser  bewundernswerthen  Sammlung  übersehen  und  würdigen  lässt.  Auch  für  die 
Paläontologie  wirkte  dieses  Cabinet  in  vielfach  anregender  Weise,  und  namentlich  sind  es  die 
Forschungen  des  gegenwärtigen  Vorstandes  Dr.  Moriz  Hörnes  über  das  Wiener  Tertiär -Becken, 
welche  in  den  weitesten  Kreisen  die  verdiente  Anerkennung  erhielten. 

Zur  Förderung  der  Landes-Cul tur,  zum  Theile  mit  besonderer  Berücksichtigung 
des  landwirtschaftlichen  Unterrichtes,  bestanden  schon  vor  dem  Jahre  1848  mehrfache 
Vereine,  wie  die  k.  Ic.  Land wirthschafts- Gesellschaft  zu  Wien  mit  Sectionen  für  Viehzucht, 
Obst-    und    Weinbau,    landwirtschaftliche    Rechtsverhältnisse,    Seiden-    und    Bienenzucht    und 


')  Minist.  Erlass  vom  I.  December  1849.  _ 

(i.i  - 


500 

34  Bezirksvereinen  in  tlen  verschiedenen  Bezirken  Nieder-Oesterreieh's,  die  Landwirthschafts- 
Gesellschaften  zu  Linz,  Grata  (mit  einem  Versuchshofe  zu  Grata,  nebst  Obstbaum-  und 
Rebenschule  zu  Grottenhof,  Seidenbauhol'  zu  Baierdorf,  ferner  mit  45  Filialen  in  den  Land- 
bezirken Steiermark^,  dann  einem  Forstvereine  mit  den  Forstschulen  Hornegg,  Hoheuwang  und 
Gross -Lobming),  Lnibach  (mit  21  Filialen,  einem  Versuchshofe,  einer  Hufbeschlagslehr- 
Anstalt  und  Thierarzneischule),  Lemberg  (mit  Sectionen  für  Forstwesen  und  Gartenbau  und 
der  landwirtschaftlichen  Lehranstalt  zu  Dublany),  Krakau,  Pest  (mit  Rebenschule  und  Muster- 
Obstgarten),  Stein  am  Anger,  Agram  (mit  13  Filialen  und  einem  Versuchshofe)  und 
Hermannstallt,  ferner  die  k.  k.  patriotisch-ökonomische  Gesellschaft  für  Land-  und  Forst- 
wirtschaft zu  Pniu;  (mit  einem  pomologischen  und  einem  Schafzüchter  -  Vereine ,  17  Filial- 
Vereinen,  dann  der  Ackerbauschule  zu  Rabin),  die  agronomischen  Sectionen  der  Akademien  zu 
Mailand  und  Venedig,  die  Akademien  des  Ackerbaues  zu  Verona,  Padua  und  Udine,  die 
Gartenbau-Gesellschaften  zu  Wien  und  Grata.  Seither  entstanden  oder  erhielten  eine  neue 
Regulirung  die  Landwirthschafts  -  Gesellschaften  zu  Salzburg  (1848),  Göra  (1850)  mit 
15  Seclionen,  Zara,  Spalato  und  Ragusa.  mit  9  Filialen  (1850),  Caernowita  mit  Sectionen 
für  Viehzucht,  Forstwesen  und  Natur-  und  Landeskunde  (1S51),  Innsbruck  mit  einer  Section 
für  Seidenzucht  und  7  Filial-Vereinen  (1854)  und  Klagenfurt  mit  1(5  Filial-Vereinen  (1855). 
Die  Landwirthschafts-Gtsellschaft  zu  Temesvär  für  die  Wojwodschaft  und  das  Banat  ist  so  eben 
in  ihrer  Bildung  begriffen.  Insbesonders  erweiterte  ihre  Wirksamkeit  die  mährisch-schlesische 
Gesellschaft  zur  Beförderung  des  Ackerbaues,  der  Natur-  und  Landeskunde  zu  Brunn  mit 
Sectionen  für  das  Forstwesen,  den  Gartenbau,  die  Bienenzucht,  die  Natur- Wissenschaffen, 
Geschichte  und  Statistik  des  Landes  und  mit  6  Filial-Vereinen.  Die  Hebung  der  Wein-Cultur 
bezwecken  die  Weinbau -Gesellschaften  zu  Oedenburg  und  Modern  (1852)  in  Ungern,  jene 
der  Seidenzucht  (nebst  den  bereits  erwähnten  Sectionen  der  Landwirthschafts-Gesellschaften), 
der  Seidenbau-Verein  zu  Gratz.  Die  landwirtschaftlichen  Gesellschaften  wirken  durch  Beispiel 
und  Belehrung  sowohl  mittelst  ihrer  Versammlungen  als  mittelst  Herausgabe  von  periodischen 
Schriften  in  den  verschiedenen  Landessprachen.  Zeitschriften  in  deutscher  Sprache  veröffent- 
lichen die  Landwirthschafts  -  Gesellschaften  zu  Wien  (Wochenschrift),  Salzburg,  Gratz 
(halbmonatlich),  Klagenfurt  (Monatschrift),  Prag  (eine  für  das  gebildetere  ökonomische 
Publicum,  eine  für  das  Landvolk),  Brunn  (Wochenschrift);  in  böhmischer  Sprache  jene  au 
Prag  (für  das  Landvolk),  in  sl ovenischer  Sprache  jene  zu  Laibach  (Wochenschrift),  in 
polnischer  Sprache  jene  zu  Krakau  (Wochenschrift)  und  Lemberg;  in  italienischer  Sprache 
jene  zu  Verona,  Padua  und  Udine.  Ausserdem  werden  landwirtschaftliche  Kalender  veröffent- 
licht von  den  Gesellschaften  zu  Prag  (deutsch  und  böhmisch),  Brunn  (deutsch  und  böhmisch), 
Klagenfurt  (deutsch),  Laibach  (slovenisch)  und  Görz  (italienisch). 

Eine  noch  umfassendere  Thäligkeit  wurde  dem  Forstwesen  gewidmet,  indem  sich  ein 
Reichs-Forstverein  zu  Wien  (1852),  ein  Forstverein  für  die  österreichischen  Alpenländer  (1852), 
dann  Provinzial-Forstvereiue  zu  Salzburg  (1852)  und  Linz  (1855),  der  ungrische  Forstverein 
(1850)  und  ein  Forstschul-Verein  zu  Brunn  mit  der  Forstschule  zu  Aussee  (1S54)  bildete, 
während  der  west-galizische  Forstverein  zu  Krakau  schon  früher  bestand. 

Auf  die  Veredlung  der  Pferdezucht  wird  ausser  den  allenthalben  im  Reiche  verbreiteten 
k.  k.  Beschäl- Anstalten  hinzuwirken  gesucht  durch  die  Abhaltung  jährlicher  Pferderennen  in 
Wien,  Pest,  Pardubitz,  Lemberg  und  Klausenburg,  zu  deren  Förderung  für  die  Dauer  von  drei 
Jahren  alljährlich  an  Staatspreisen  der  Betrag  von  9.800  Ducaten  und  au  Pferde-Prämien  der 
Betrag  von  2.000  Ducaten  Allerhöchst  bewilligt  wurde  ')• 


')  Allerhöchste  Enlschliessung  vom  27.  Januar  1857. 


501 
§.  113. 

Fortsetzung. 

Landwirthschaft,    Forst-,    Berg-  und  Hüttenwesen    (Aufhebung  des    Patrimonial-Verbandes  und 

Grundentlastung). 

In    keiner    andern    Einrichtung    prägt    sieh    der    charakteristische    Unterschied 
zwischen  der  Neuzeit  Oesterreich's  und  den  früher  bestandenen  Verhältnissen  deut- 
licher und    umfassender   aus,    als    in    der  durch   die  Aufhebung  des    Patrimonial- 
Verbandes   herbeigeführten   Entfesselung  des   Grundes  und  Bodens    in  der 
weitreichendsten  Bedeutung.  In  den  verschiedenen  Kronländern  des  Kaiserstaates  (mit 
Ausnahme  des  lombardisch-venezianischen  Königreiches,  Dalmatien's  und  der  Militär- 
gränze),   so  sehr  sie  in  ihren  übrigen  Einrichtungen  von  einander  abwichen,  bildete 
der  Patrimunial- Verband  die   Grundlage  der   Landcsverfassung,   und   schuf  die  tief- 
greifenden Gegensätze  der  Besitzverhältnisse  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden 
Standesunterschiede;    dem  gutsherrlichen,    dem    städtischen  und   dem   unterthänigen 
Besitze  entsprach  die  Stellung  des  angesessenen  Adels,  des  Bürgers  und  des  Bauers. 
Wenn  die  durch  Aufhebung  dieser  Patriinonial-Zustände  herbeigeführte  Gleichberech- 
tigung sämmtlicher  Staatsbürger  vor  dein    Gesetze  dem  gesammten  Staatsleben  eine 
neue  Unterlage  verlieh,  wenn  insbesondere  die  Beseitigung  des  Unterschiedes  zwischen 
Rustieal-  und  Dominical-Besitz  ein  gleichmässigeres  System  der  directen  Besteuerung 
anbahnte,  so  äusserte  sieb  doch  die  fühlbarste  Rückwirkung  hiervon  auf  die  gänzliche 
Umgestaltung    der    volkswirtschaftlichen ,    insbesondere     der    landwirtschaftlichen 
Verhältnisse  des  Kaiserstaates.  Die  Stagnation  in  der  Bewirtschaftung  grosser  Güter- 
Complexe,  bedingt  durch  die  Anwendung  der  Zwangsarbeit  (der  Frohne),  nimmt  ein 
Ende  und  macht  der  rationellen  Benützung  durch  bessere  Wirthschafts-Methoden,  wozu 
die  erlangten  Entschädigungsgelder  dem  Besitzer  die  Mittel  darbieten,  oder  einem  dem 
Aufschwünge  der  Landwirthschaft  durch  Hinzuführung  der  Intelligenz,  Erfahrung  und 
vermehrter  Geldkräfte  nicht  minder  förderlichen  Pacht-Systeme    Platz;    der  vormals 
unterthänige  Bauer,  nunmehr  freier  Eigenthümer   seines    Bodens  geworden,  vermag 
seine  ganze  Arbeitskraft  der  Behauung  und  vortheilhaftcren  Ausnutzung  seines  Bodens 
zu  widmen,  während  der  in  seinem  Besitze    (namentlich  in  den  Alpenländern)  der 
Verwüstung  entgegen  gehende  Waldstand,  zu  grösseren  Beständen  vereinigt,  forst- 
mässiger  Benützung  erhalten  wird;  das  Capital,  der  zweite  Haupt-Factor  einer  gedeih- 
lichen Boden-Prodüction ,  wendet  sich  dem  Grundbesitze  zu,  und  befruchtet  grosse, 
früher  gar  nicht  oder  unzureichend  bebaute  Strecken;  die  Industrie  tritt  mit  der  Land- 
wirthschaft in  engere  Verbindung-,  und  die  verbesserten  Communications-Mittel  gewähren 
der  vermehrten  Arbeit  und  dem  zuströmenden  Capitale  die  sichere  Aussicht  auf  eine 
durch  die  hiermit  möglich  werdende  Concurrenz  im  weitesten  Kreise  sich  darbietende 
lohnende  Rente.    In   dieser  Gestaltung  der  Verhältnisse   liegt    aber   die  Garantie  der 
gedeihlichen  Zukunft  Oesterreich's  als  eines  vorzugsweise  agricolen  Staates,  der  fort- 
schreitenden    Entwicklung    seiner   Volkswirtschaft,    welche    durch    die    Ausbeutung 
der    unermesslichen    von    der  Natur  gebotenen    Hilfsquellen    den   Wohlstand   seiner 


502 

Bewohner  fest  begründen  und  der  Staatsverwaltung-  die  ausreichenden  Mittel  für  die 
geregelte  Befriedigung  ihrer  Bedürfnisse  darbieten  wird.  Diesen  Standpunct  festhaltend, 
wurde  die  Grundentlastung,  sammt  der  davon  unzertrennlichen  Aufhebung  der  Patri- 
monial- Verhältnisse,  hier  bei  der  Darstellung  der  landwirtschaftlichen  Zustände  in 
Behandlung  genommen. 

Schon  vor  dem  Jahre  1848  war  die  Ablösung  der  Grundlasten  in  vielfache  Anre- 
gung gekommen,    hatte  aber  bei    dem  festgehaltenen  Grundsatze,  den  Erfolg   dem 
freiwilligen  Uebereinkommen  des  Berechtigten  und  des  Verpflichteten  zu  überlassen, 
zu  keinem  nennensvverthen  Ergebnisse  geführt.  Das  Postulat  einer  solchen  Ablösung 
wurde  jedoch  immer  dringender,  und  der  im  Jahre  1848  zu  Wien  versammelte  Reichstag 
nahm   inmitten    der  turbulenten   Zustände    jener   Zeit   die  Verhandlung  hierüber  auf, 
welche  zu  dem  denkwürdigen  Gesetze  vom  7.  September  1848  führte.  In  diesem  Ge- 
setze wurde  die  Unterthänigkeit  und  das  schutzobrigkeitliche  Verhältniss,  sammt  allen 
aus  dem  Unterthänigkeits-Verhältnisse  entspringenden,  dem  unterthänigen  Gute  ankle- 
benden Lasten,  so  wie  allen  aus  dem  grundherrlichen  Obereigenthume,  aus  der  Zebent-, 
Schutz-,  Vogt-  und  (Wein-)  Bergherrlichkeit  und  aus  der  Dorfobrigkeit  herrührenden 
Natural-,  Arbeits-  und  Geldleistungen  für  aufgehoben  erklärt.  Die  aus  dem  persönlichen 
Unterthansverbande,    aus  dem  Schutzverhältnisse,    dem  Jurisdictions-Rechte  und  der 
Dorfherrlichkeit  entspringenden  Rechte  sollten  ohne  Entschädigung,  doch  gegen  Auf- 
hören der  daraus  entspringenden  Lasten,  wegfallen,  für  Arbeitsleistungen,  Natural-  und 
Geld-Abgaben,  welche  der  Guts-,  Zebent-  oder  Vogtherr  von  dem  Besitzer  eines  Grun- 
des zu  fordern  hatte,  sollte  eine  billige  Entschädigung  ausgemittelt  werden.  Ferner 
sollten  die  Holzungs-  und  Weide-Rechte,  sowie  die  Servituts-Recbte  zwischen  den  Obrig- 
keiten und  ihren  bisherigen  Unterthanen  entgeltlich,  das  dorfobrigkeitliche  Blumensuch- 
und  Weiderecht,  sowie  die  Brach-  und  Stoppelweide  unentgeltlich  aufgehoben  werden, 
endlich  der  Bier-  und  Branntweinzwang  wegfallen.  Eine  Commission  hätte  die  Bestim- 
mungen über  die  entgeltliche  Aufhebung  der  Leistungen,  welche  durch  Verträge  über 
die  Theilung  des  Eigenthumes  begründet  werden,   sowie  jene  über  Durchführung  der 
aufgestellten  Grundsätze  entwerfen  sollen;  die  nachfolgenden  Ereignisse  Hessen  sie  aber 
nicht  zu  Stande  kommen.  Mit  diesem  Gesetze  war  der  Anstoss  zu  der  gewaltigen 
Umwandlung  der  Besitzverhältnisse  gegeben;  es  wurde  damit  das  bestehende  System 
erschüttert,  aber  für  das  nachfolgende  vorerst  nur  die  einer  genauen  Begränzung  ent- 
behrenden, das  wichtigste  Moment,  die  Durchführung,  künftiger  Normirung  überlassenden 
Grundsätze  festgestellt.  Erst  mit  dem  Allerhöchsten  Patente  vom  4.  März  1849  erhielt  die 
Regelung  der  Besitzverbältnissc  auf  der  Grundlage  der  im  obigen  Gesetze  ausgesprochenen 
Grundsätze  eine  concrete  Gestalt,  erst  hiermit  erlangte  das  der  Umwandlung  zu  unterzie- 
hende Gebiet  von  Rechten  und  Leistungen  eine  sichere  Begränzung,  und  wurden  die  ebenso 
wichtigen,  als  schwierig'  zu  normirenden  Bestimmungen  der  Durchführung,  durch  welche 
der  Erfolg  der  gesammten  Maassregel  bedingt  war,  festgesetzt,  so  dass  dieses  Patent 
als  die  gesetzliche  Basis  der  verwirklichten  Grundentlastung  betrachtet  werden  muss. 
Nach    den    Bestimmungen    dieses    Patentes    haben    alle    aus    dem    Patrimonial- 
Verhältnisse    (in    der    weitesten    Bedeutung)    herrührenden    Natural-.    Arbeits-    und 


503 

Geldleistangen,  so  wie  die  denselben  gegenüberstehenden  Rechte  wegzufallen;  jene 
Leistungen,  welche  aus  der  persönlichen  Verpflichtung  des  Unterthanen  als  solchen 
entspringen,  sind  unentgeltlich,  jene,  die  auf  dem  Besitze  eines  dem  Guts-,  Zehent- 
oder Vogtherrn  pflichtigen  Grundes  lasten,  gegen  billige  Entschädigung'  aufzuheben. 
Ebenso  wird  jeder  auf  dem  Grundbesitze  bleibend  haftende  Zehent  (wenn  er  nicht 
patrimonialen  Ursprunges  ist)  sowie  die  Leistungen  aus  Verträgen  über  die 
Theilung  des  Eigenthumes  der  Ablösung  unterzogen ,  ferner  werden  die  aus 
geistlichen  und  Gemeinde  -  Stiftungen  herrührenden  unveränderlichen  Gierigkeiten 
für  ablösbar  erklärt,  d.  h.  ihre  Ablösung  findet  Statt,  wenn  der  Berechtigte  oder 
der  Verpflichtete  sie  verlangt.  Die  entgeltlich  aufzuhebenden  Leistungen ,  welche 
in  Bodenfrüchten  und  anderen  landwirtschaftlichen  Erzeugnissen  bestehen,  werden 
bei  den  billig  zu  entschädigenden  nach  den  (sehr  massigen)  Katastral-Preisen,  bei 
den  abzulösenden  meist  nach  dem  durchschnittlichen  Marktpreise,  die  Arbeits- 
leistungen (Bobot)  nach  dem  Wertlie  der  zwangsweisen  Arbeit,  welcher  höchstens 
mit  einem  Dritttheile  des  Werthes  der  freien  Arbeit  zu  veranschlagen  ist,  zu  Gelde 
berechnet,  die  unveränderlichen  Geldgiebigkeiten  aber  werden  nach  dem  fixen  Aus- 
maasse  veranschlagt.  Die  auf  die  Landesverfassung  sich  gründenden  Veränderungs- 
gebühren entschädigt,  unter  Abschlag  der  Bezugslasten,  der  Staat  nach  einem 
30jährigen  Durchschnitte;  von  den  anderweitigen  Leistungen  werden  die  Gegen- 
leistungen in  Abzug  gebracht,  und  von  dem  erübrigenden  Werthe  wird  für  Steuer  und 
Einhebungskosten  ein  Dritttheil  in  Abzug  gebracht,  das  zweite  Dritttheil  entrichtet 
der  Verpflichtete,  das  dritte  wird  aus  Landesmitteln  bestritten;  bei  abzulösenden 
Leistungen  fallen  dem  Verpflichteten  die  beiden  letzterwähnten  Dritttheile  zur  Last. 
Der  Verpflichtete  kann  statt  der  zu  zahlenden  Bente  das  Capital  auf  einmal  oder  in 
mehreren  Jahresraten  und  muss  es  jedenfalls  hinnen  zwanzig  Jahren  entrichten. 
Die  Staatsverwaltung  erleichtert  die  Durchführung  der  Ablösung  durch  die  Ueber- 
nahme  der  Einzahlungen  und  die  Ausfolgung  der  Entschädigung  mittelst  ihrer 
Cassen  und  beschleunigt  den  Erfolg  durch  die  gewährten  Vorschüsse  an  den 
Landesfond   sowie  an   die  Berechtigten. 

Die  Bestimmungen  dieses  Patentes  gelten  für  die  bei  dem  Beichstage  vertreten 
gewesenen  deutschen  und  slavischen  Kronländer. 

Mit  diesen  Gesetzen  war  aber  nur  erst  der  Anfang  zu  den  gesetzlichen  Vorkeh- 
rungen für  die  Durchführung  der  Grundentlastung  gemacht.  Die  ausserordentliche 
Verschiedenheit  der  in  den  einzelnen  Kronländern  geltenden,  zum  Theile  aus  den 
ältesten  Zeiten  herrührenden  Einrichtungen  machte  es  unerlässlich,  nach  eindringender 
Erhebung  derselben  für  jedes  Kronland  eine  besondere  alle  Eigenthümlichkeiten  des- 
selben im  Einzelnen  berücksichtigende  Dorchfuhrungs- Verordnung  zu  erlassen,  welche 
gewissermaassen  das  Gesetz  der  durchgreifenden  Umwandlung  der  Besitzverhältnisse 
in  dem  bezüglichen  Kronlande  enthielt.  Nachdem  diese  Verordnungen  erlassen  worden, 
erfolgte  zur  Durchführung  der  Entlastung  in  jedem  einzelnen  Kronlande  die  Aufstel- 
lung einer  Ministerial-Landes-Commission,  welche  aus  landesfürstlichen  Beamten  und 
Vertretern  der  Berechtigten  und  der  Verpflichteten,  dann  aus    einem  Vertreter  des 


504 

Staatsschatzes  zusammenlest zt  wurde,  und  welcher  als  executive  Organe  die  in 
ähnlicher  Weise  zusammengesetzten,  ihre  Entscheidungen  ebenfalls  in  collcgialer  Form 
treffenden  Bezirks  -Commissionen  untergeordnet  wurden.  In  dem  Maasse,  als  diese 
Commissionen  ihre  Arbeiten  vollendet  und  die  verschiedenen  Entschädigungsbeträge 
ausgemittelt  hatten,  wurden  auf  Grundlage  des  kaiserlieben  Patentes  vom  25.  Septem- 
ber 1850.  welches  die  allgemeinen  Grundsätze  über  die  Leistung  der  Entschädigung 
aussprach  und  die  Errichtung  besonderer  Entlastungs-Fonde  für  jedes  einzelne  Kronland 
anordnete,  die  letzteren  mit  abgesonderten  kaiserlichen  Patenten  begründet,  um  die 
Zahlungen  der  Verpflichteten  in  Empfang  zu  nehmen  und  die  Befriedigung  der  Berech- 
tigten zu  bewerkstelligen.  Die  Verwaltung  dieser  Fonde  ward  besonderen  Fonds- 
Directionen  übertragen,  welche  hierbei  nach  den  ihnen  ertheilten  Instructionen  und  dem 
die  Rechte  der  Tabular- Gläubiger  regelnden  kaiserlichen  Patente  vom  11.  April  1851 
vorzugehen  haben.  Die  Berechtigten  erhielten  nach  dem  Ausmaasse  des  ihnen  gebüh- 
renden Entsehädigungs-Capitals  Schuldverschreibungen,  welche  binnen  vierzig  Jahren 
zu  verlosen  und  in  vollem  Betrage  (theilweise  selbst  mit  einer  Prämie  von  5  Percent) 
zurückzubezahlen  sind. 

Die  Servituts-Rechte  zwischen  den  Obrigkeiten  und  ihren  bisherigen Unterthanen 
waren  (mit  Ausnahme  des  Blumensuch-  und  Weiderechtes,  dann  der  Brach- 
und  Stoppelweide)  bei  Durchführung  der  Grundentlastimg  vorläufig  noch  aufrecht 
erhalten  worden,  indem  ihre  entgeltliche  Aufhebung  einer  besonderen  Verfügung 
vorbehalten  blieb.  Diese  erfolgte  mit  dem  Allerhöchsten  Patente  vom  S.Juli  1853, 
welches  die  Bestimmungen  über  die  Ablösung  und  Regulirung  der  Holz-.  Weide- 
und  Forstproducten-Bezugsrechte,  dann  einiger  Servituts-  und  gemeinschaftlicher 
Besitz-  und  Benützungsrechte  enthält.  In  Folge  desselben  wurden  in  den  einzelnen 
Kronländern  Grundlasten  -  Ablösungs-  und  Regulirungs- Landes-  Commissionen  auf- 
gestellt, deren  Wirksamkeit  im  Jahre  1855  begann;  da  deren  Tbätigkeit  zunächst 
auf  die  Regulirung  der  Forstwirtschaft  abzielt,  so  wird  bei  der  Behandlung  der 
letzteren  hiervon  weitere  Erwähnung  geschehen. 

Die  Grundentlastungs  -  Landes-  so  wie  die  Bezirks  -  Commissionen  (mit 
Ausnahme  jener  für  die  Bukowina)  wurden,  nachdem  sie  ihre  Bestimmung 
erfüllt,  bereits  aufgelöst.  Wenn  die  einzige  noch  erübrigende  Lücke  ausgefüllt, 
und  die  Arbeit  der  oben  erwähnten  Servituten-  (Grundlasten  -  Ablösungs-  und 
Regulirungs-)  Landes  -  Commissionen.  deren  Aufgabe  namentlich  in  den  Alpen- 
ländern eine  Fehr  verwickelte  ist.  zu  Ende  geführt  sein  wird,  dann  ist  die 
umfassende  Aufgabe  der  Entlastung  und  Begulirung  des  Besitzes  in  den  deutschen 
und  slavischen  Kronländern  gelöst,  und  das  grösste  für  alle  Zukunft  in  Oesterreich 
heilbringende    Werk    der     Gesetzgebung  abgeschlossen. 

Die  von  jenen  der  übrigen  Kronländer  wesentlich  verschiedenen  Einrichtungen 
der  ungrischen  Länder  mit  Einschluss  von  Siebenbürgen  machten  für  die  Erreichung 
des  gleichen  Zweckes  der  Entlastung  des  Bodens  und  seiner  Behauer  besondere 
gesetzliche  Vorkehrungen  erforderlich.  Schon  vor  dem  Jahre  1848  hatte  sich  die 
Gesetzgebung  mehrlach  mit  der  Regelung  der  Urbarial-Verhältnisse  beschäftigt,   und 


505 

der  ungrische  Reichstag  hatte  im  April  1848  selbst  die  Aufhebung  des  Urbarial- 
Verhandes  und  der  grundherrlicben  Jurisdiction  ausgesprochen,  welche  Aufhebung  durch 
die  Allerhöchsten  Patente  vom  2.  December  1848,  7.  Juni  1849  und  2.  März  1853  (für 
Siebenbürgen  vom  21.  Juni  1854)  bestätigt  wurde.  Die  gewesenen  Unterthanen  erhiel- 
ten hiermit  das  freie  Eigentbums-  und  Verfügungsrecht  über  die  von  ihnen  besessenen 
Urbarial-Gründe,  denBereehtigten  aber  ward  für  die  aufgelassenen Urbarial-Leistungen 
(mit  Ausnahme  der  ohne  Entgelt  aufgehobenen)  und  für  die  entfallenden  Rechte  der 
grundherrlichen  Gerichtsbarkeit  eine  angemessene  Entschädigung  zuerkannt,  welche 
vollständig  vom  Lande  und  nur  aus  Landesmitteln  zu  leisten  ist.  In  den  ungri- 
sehen  Ländern  ward  diese  Entschädigung  mit  einer  classenmässig  vertheilten 
Aversional-Summe  je  nach  der  Zahl  der  jedem  Berechtigten  zuständigen  Bauern-  und 
Häusleransässigkeiten  bemessen,  welche  300  bis  700  fl.  für  jede  Bauernansässigkeit 
und  50  11.  für  jede  Häusleransässigkeit  beträgt.  Ein  anderer  Maassstab  ist  für  Sieben- 
bürgen vorgezeichnet,  mit  dem  Unterschiede,  ob  Beluitions-Verträge  über  Urbarial- 
Leistungen  bestanden  oder  nicht.  Im  ersteren  Falle  wird  der  nach  Abzug  der  Gegen- 
leistung erhobene  reine  Jahreswerth  der  Leistung,  nachdem  ein  Sechsttheil  für  Einbrin- 
gungskosten in  Abfall  gebracht  worden,  als  Rente  und  der  20fache  Betrag  derselben  als 
das  Entscbädigungs-Capital  bestimmt;  im  letzteren  Falle  wird  die  Urbarial-Conscription 
des  Jahres  1819  und  1820  bei  Ermittlung  der  Entschädigung  zum  Grunde  gelegt,  nach 
der  dabei  vorgenommenen  Classilicirung  für  jedes  Joch  eine  Jahresrente  von  50  kr., 
1  fl.  oder  1  fl.  10  kr.  fixirt,  und  der  20fache  Betrag  dieser  Rente  als  das  Entscbä- 
digungs-Capital angenommen.  Ferner  wurden  in  sämmtlichen  oben  genannten  Län- 
dern auch  Leistungen  von  nicht  urbarialer  Natur  (meist  Rohr-  und  Waldnutzungen  der 
Unterthanen,  Gierigkeiten  von  Rottgründen,  Weinhergen  etc.)  für  ablösbar  erklärt,  bei 
welchen  die  Ablösung  jedoch  nur  stattfinden  kann,  wenn  sie  der  Berechtigte  oder  der 
Verpflichtete  begehrt  und  die  Entschädigung  dem  Letzteren  allein  zur  Last  fällt; 
den  Maassstab  der  Entschädigung  bildet  die  erhobene  reine  Jahresrente,  welche 
nach  Abschlag  eines  Sechsttheiles  capitalisirt  wird.  Für  die  Unterthanen,  Seelsorger 
und  Schullehrer,  welchen  nach  den  Urbarial-Gesetzen  eine  Holzung  gebührt,  werden 
Waldantheile  ausgeschieden;  dasselbe  gilt  hinsichtlich  des  Rohrbezuges.  Die  Weide- 
rechte, sowohl  der  Herrschaft  als  der  Unterthanen,  sind  aufgehoben;  dagegen  bleiben, 
vorbehaltlich  der  Regulirung,  die  Schankrechte  der  Unterthanen,  das  Schank-,  Mühl- 
und  Fischereirecht  der  Herrschaften  aufrecht.  Eine  besondere  Verfügung  musste  in 
Bezug  auf  den  geistlichen  Zchent  getroffen  werden,  auf  welchen  während  der  Ereig- 
nisse des  Jahres  1848  die  Bischöfe  Verzicht  geleistet  hatten.  Die  durch  die  Aufhebung 
dieses  Zehents  den  Privaten,  auf  welche  der  Bezug  eines  solchen  Zchents  rechtsgültig 
übergegangen  war,  zugegangenen  Verluste  werden  aus  Landesmitteln  entschädigt, 
aus  welchen  .auch  dem  niederen  Curat-Clerus  für  den  Zehententgang  die  entsprechende 
Rente  ausgemessen  wird.  Die  Durchführung  der  Grundentlastung  wurde  in  derselben 
Weise  wie  in  den  anderen  Kronländern  besonderen  Landes-Commissionen,  deren  jedes 
Verwaltungsgebiet  eine  erhielt,  überwiesen  und  bei  jeder  derselben  ein  Entlastungsfond 
errichtet.  Die  Bedeckung  für  die  Entschädigungsbeträge  wird  durch  Zuschläge  zu  den 
I.  64 


501) 

directen  Steuern  aufgebracht,  und  es  werden  von  dem  Entlastungs-Fonde  den  Bezugs- 
berechtigten fünfpercentige ,  binnen  40  Jahren  zur  Verlosung  gelangende  Schuldver- 
schreibungen hinausgegeben ,  die  dem  niederen  Clerus  ausgemessenen  Jahresrenten 
jedoch  baar  entrichtet. 

Ein  nicht  minderes  Bedürfniss  als  die  Urbarial-Entschi'tdigung  war  für  Ungern 
die  Commassation  (Zusammenlegung  der  Gründe)  und  Segregation  der  den  Weide- 
und  Holzungsrechten  unterliegenden  Gründe.  In  den  weiten  Ortsgemarkungen,  nament- 
lich des  Flachlandes,  haben  die  ehemaligen  Herrschaften  und  Unterthanen  so  wie  die 
einzelnen  Grundbesitzer  häufig  ihre  Grundstücke  zerstreut  in  mehreren,  oft  weit  von 
einander  entfernten  Ortslagen,  wodurch  die  Bebauung  derselben  bedeutend  erschwert. 
wo  nicht  unmöglich  gemacht  wird.  Ebenso  unterlagen  bei  den  aus  ältester  Zeit  her- 
stammenden Besitzverhältnissen  und  dem  Missverhältnisse  der  Bevölkerung  zu  der 
Ausdehnung  des  eulturfähigen  Bodens  die  umfassendsten  Strecken  desselben  dem 
Weiderechte  der  Herrschaften,  der  Unterthanen  oder  beider  gemeinschaftlich,  und  in 
den  herrschaftlichen  Waldungen  haften  sehr  häufig  die  Unterthanen ,  oft  neben  der 
Weide,  das  Recht  des  Bezuges  des  nöthigen  Brenn-  und  Bauholzes,  der  Eichelmastung 
und  Knoppernsammlung.  Schon  die  frühere  Gesetzgebung  trachtete  auf  die  Regelung 
dieser  dem  Aufschwünge  der  Boden-Cultur  so  hinderlichen  Zustände  hinzuwirken  und 
die  Ausscheidung  eines  Besitzantheiles  mit  dem  vollen  Eigenthumsrechte  für  jeden  der 
Betheiligten  anzubahnen;  doch  konnte  auch  hierbei  auf  dem  hier  und  da  allerdings  mit 
Erfolg  eingeschlagenen  Wege  freiwilliger  Uebereinkunft  kein  entsprechendes  Ergebniss 
im  Allgemeinen  erzielt  werden,  wesshalb  schon  der  X.  Gesetzartikel  vom  Jahre 
1848  den  Berechtigten  sowohl  als  den  Verpflichteten  das  Recht,  darüber  einen  beson- 
deren Process  einzuleiten,  ertheilte.  Weit  zweckmässiger  und  den  Erfolg  mehr  sichernd 
erscheint  die  Bestimmung  des  die  Regulirung  der  Urbarial-Verhältnisse  in  Ungern 
enthaltenden  (zugleich  auch  die  Commassation  normirenden)  Allerhöchsten  Patentes 
vom  2.  März  1853,  nach  welchem  die  Absonderung  der  Hutweide  und  die  Regelung 
der  Waldnutzungen  ebenso  wie  die  übrige  Grundentlastung  von  Amtswegen  vorge- 
nommen werden  muss.  Bei  den  nach  Herkommen  und  Gesetz  ausserordentlich  ver- 
wickelten ,  den  grössten  Theil  des  gesammten  Grundbesitzes  im  Lande  afficirenden 
Verhältnissen  musste  hier  ein  anderes  Verfahren  wie  in  den  übrigen  Kronländern  in 
Anwendung  gebracht  werden.  Diess  geschah  durch  die  Einsetzung  eines  vollständig 
gegliederten  Systems  von  Urbarial-Gerichten,  von  welchen  in  jedem  einzelnen  Komitate 
eines  erster,  in  jedem  Verwaltungsgebiete  eines  zweiter  Instanz,  und  in  Wien  für  die 
sämmtlichen  Verwaltungsgebiete  von  Ungern  und  dessen  ehemaligen  Nebenländern 
das  Urbarial-Gericht  der  obersten  Instanz  bestellt  wurde.  Diese  Gerichte  haben  nicht 
nur  über  die  Commassation  (und  zwar  binnen  einer  gesetzten  Frist  auf  Begehren  eines 
der  Betheiligten ,  in  der  Folge  über  einverständliches  Ansuchen  beider  Theile)  und 
Segregation  (welche  letztere  jedenfalls  vorzunehmen  ist) ,  sondern  auch  über  die  aus 
der  rechtlichen  Verschiedenheit  der  Allodial-,  Curat-  und  Urbarial-Gründe  hervor- 
gehenden Streitigkeiten  zu  entscheiden,  so  dass  durch  ihren  Ausspruch  der  gesammte 
Besitzstand  des  Landes,  insoferne  er  einer  Regulirung  oder  der  Feststellung  seiner 


507 

gesetzlichen  Eigenschaft  bedurfte ,   auf  eine  rechtliche  Grundlage  gestellt  wird.    Die 
Urbarial-Gerichte  wurden   im   Jahre  1855  errichtet  und  haben  ihre  Wirksamkeit  im 

Jahre  1856  begonnen. 

Wenn   man   die   Schwierigkeiten  aller  Art  erwägt,  welche  mit    der  gänzlichen 
Umwandlung  der  Besitzverhältnisse  des  überwiegend  grössten  Antheils  des  Grundes 
und  Bodens  im  Kaiserstaate,  mit  der  Aufhebung,  Entschädigung  und  Regulirung  der 
mannigfachsten   aus    diesen  Verhältnissen    entspringenden   Rechten,    Verpflichtungen 
und  Beziehungen  verbunden  waren,  so  muss  die  durchgreifende  Thätigkeit,  mit  welcher 
in  allen  Theilen  des  Reiches,  inmitten  so  vieler  anderweitigen  organischen  Verände- 
rungen ,  das  grossartige  Entlastungs-Geschäft  binnen  so  kurzer  Ze^t  rasch  dem  Ende 
nahe  geführt  wurde,  gebührend  anerkannt  werden.  Dass   dieses    in    so   gedeihlicher 
Weise  geschah,  dass  insbesondere  die  Berechtigten  so  bald  in  den  Genuss  der  ihnen 
von    der   Gesetzgebung   zuerkannten    Entschädigungs-Capitale  traten  und  dass    die 
Verpflichteten,    d.    i.   der   überwiegende   Theil   aller   Staats -Angehörigen,    auf  eine 
ihre  ökonomische  Lage  so   sehr   schonende  Art  in    den   ihnen  gesetzlich  zugestan- 
denen  freien  Genuss   ihres   Besitzes   und  ihrer  Arbeit    gelangten,  ist  zunächst  das 
Verdienst  des  Herrn  Ministers  des  Innern,  Freiherrn  von  Bach,  dessen  Energie  und 
Sachkenntniss   nach   rascher    Beseitigung    aller   entgegenstehenden    Hemmnisse    das 
umfassende  Werk   dem  gedeihlichen   Abschlüsse    entgegen  führte. 

Die  Grundsätze,  von  denen  das  Allerhöchste  Patent  vom  7.  September  1848  hinsichtlich  der 
Grundentlastung-  ausging,  bestanden  im  Wesentlichen  darin,  dass  alle  jene  Verpflichtungen,  welche 
aus  dem  persönlichen  Unterthansverbande,  aus  dem  Schutzverhältnisse,  aus  dein  obrigkeitlichen 
Jurisdictions-Rechte  und  aus  der  Dorfherrlichkeit  entsprangen,  ohne  Entgelt  aufgehoben  wurden, 
dass  dagegen  für  solche  Arbeitsleistungen,  Natural-  und  Geldgaben,  welche  der  Besitzer  eines 
Grundes,  als  solcher  dem  Guts-,  Zehent-  oder  Vogtherrn  zu  leisten  hatte,  eine  billige  Entschädi- 
gung ausgemitlelt  werden  sollte  *)• 


')  Dieses  Allerhöchste  Patent  enthält  dem  Wortlaute  nach,  folgende  Bestimmungen: 

1)  Die  Unterthänigkeit  und  das  schutzobrigkeitliche  Verhältniss  ist  sammt  allen  diese  Verhaltnisse 
normirenden  Gesetzen  aufgehoben. 

Z)  Grund  und  Boden  ist  zu  entlasten;  alle  Unterschiede  zwischen  Dominical-  und  Rustical- Gründen 
werden  aufgehoben. 

3)  Alle  aus  dem  Unlerthänigkeits- Verhältnisse  entspringenden,  dem  unterthänigen  Grunde  anklebenden 
Lasten.  Dienstleistungen  und  Giebigkeiten  jeder  Art,  sowie  alle  aus  dem  grandherrlichen  Obereigen- 
thuine.  aus  der  Zehent-,  Schutz-,  Vogt-  und  (Wein-)  Bergherrlichkeit  und  aus  der  Dorfobrigkeit 
herrührenden,  von  den  Grundbesitzungen  oder  von  Personen  bisher  zu  entrichten  gewesenen  Natural- 
Arbeils-  und  Gehlleistungen,  mit  Einschluss  der  bei  Besitzveränderungen  unter  Lebenden  und  auf 
den  Todesfall  zu  zahlenden  Gebühren  sind  von  nun  an  aufgehoben. 

i)  Für  einige  dieser  aufgehobenen  Lasten  soll  eine  Entschädigung  geleistet  werden,    für   andere  nicht. 

5)  Für  alle  aus  dem  persönlichen  Unterthansverbande,  aus  dem  Schutzverhältnisse,  aus  dem  obrigkeitli- 
chen Jurisdictions-Rechte  und  aus  der  Dorfherilichkeit  entspringenden  Rechte  und  Bezüge  kann 
keine  Entschädigung  gefordert  werden,  wogegen  auch  die  daraus  entspringenden  Lasten  aufzu- 
hören haben. 

6)  Für  solche  Arbeitsleistungen.  Natural-  und  Geldabgaben,  welche  der  Besitzer  eines  Grundes  als 
solcher  dem  Guts-.  Zehent-  oder  Vogtherrn  zu  leisten  hatte,  ist  baldigst  eine  billige  Entschädigung 
auszumitteln. 

64* 


508 

Ueber  den  Betrag  dieser  Entschädigung,  sowie   über  die  leitenden  Grundsätze   bei  dessen 
Ermittlung,  wurde  das  Allerhöchste  Patent  vom  4.  März  1849  ')  ("für  Galizien  Patent  vom  15.  Augnst 


7)  Die  Holzungs-  und  Weiderechle,  sowie  die  Scrviluts-Rechte  zwischen  den  Obrigkeiten  und  ihren  bis- 
herigen Unlerlhanen  sind  entgeltlich,  das  dorfobrigkeitliche  Blumensuch-  und  Weiderecht,  sowie  die 
Brach-  und  Stoppelweide  unentgeltlich  aufzuheben. 

8)  Eine  aus  Abgeordneten  all^r  Provinzen  zu  bildende  Commission  hat  einen  Gesetzesentwurf  auszu- 
arbeiten und  der  Reichs- Versammlung  vorzulegen,  welcher  zu  enthalten  hat  die  Bestimmungen: 

a)  über  die  entgeltliche  Aufhebung  der  in  emphyteutischen  oder  sonstigen  über  Theilung  des  Eigen- 
tumes abgeschlossenen  Verträgen  begründeten  wechselseitigen  Bezüge  und  Leistungen; 

b)  über  die  Aufhebbarkeit  von  Grundbelastungen,  die  etwa  im  §.  3  nicht  aufgeführt  sind; 

c)  über  die  Art  und  Weise  der  Aufhebung  oder  Regulirung  der  im  §.  7  angeführten  Rechte; 

d)  über  den  Maassstab  und  die  Höhe  der  zu  leistendenEntschädigung  und  über  den  aus  den  Mitteln  der 
betreffenden  Provinz  zu  bildenden  Fond,  aus  welchem  lediglich  die  für  die  betreffende  Provinz 
zu  berechnende  Entschädigungs-Quote  durch  Vermittlung  des  Staates  getilgt  werden  soll; 

e)  über  die  Frage,  ob  für  die  nach  §§.  2,    3  und  8,    litt,  b,    aufzuhebenden,  jedoch  in  den  §§.  5 

und   6   nicht   angeführten    Giebigkeiten    und    Leistungen    eine    Entschädigung,    und    welche    zu 
entrichten  sei. 

9)  Die  Patrimonial-Behörden  haben  die  Gerichtsbarkeit  und  die  politische  Amtsverwaltung  provisorisch 
bis  zur  Einführung  landesfürstlicher  Behörden  auf  Kosten  des  Staates  fortzuführen. 

10)  Das  im  6.  Absätze  ausgesprochene  Princip  der  Entschädigung  für  die  Arbeitsleistungen,  Natural-  und 
Geldabgaben  soll  jedoch  allfällige  spätere  Anträge  der  zufolge  des  8.  Absatzes  niederzusetzenden 
Commission,  wodurch  dieses  Princip  erklärt  oder  eingeschränkt  werden  könnte,  nicht  ausschliessen. 

11)  Auch  der  Bier-  und  Branntweinzwang   mit    den   ihm  anhaltenden  Verbindlichkeifen   hat  wegzufallen. 

')  Die  Wichtigkeit  dieses  Allerhöchsten  Patentes  für  die  Besitzverhällnisse  in  Oesterreich  lässt  es  passend 
erscheinen,  dasselbe  hier  seinem  ganzen  Texte  nach  folgen  zu  lassen: 

„Wir  Franz  Joseph  der  Erste«  von  Gottes  Gnaden  Kaiser  von  Oesterreich;  König  von  Ungern 
und  Böhmen  etc.  etc. 

Haben  in  der  Erwägung,  dass  die  möglichst  baldige  und  völlige  Durchführung  der  in  dem  Gesetze 
vom  7.  September  1848  ausgesprochenen  Aufhebung  des  Unterthans- Verbandes  und  der  dadurch  gewährten 
Gleichstellung  und  Entlastung  alles  Grund  und  Bodens,  so  wie  die  Ermittlung  und  Flüssigmachung  der 
durch  dieses  Gesetz  den  bisherigen  Bezugsberechtigten  im  Grundsatze  gesicherten  billigen  Entschädi- 
gung dringend  einige  den  Grundsätzen  dieses  Gesetzes  entsprechende  administrative  Verfügungen  und 
namentlich  die  Zusammensetzung  eigener  Commissionen  in  jedem  Lande  zu  dessen  Vollführung  und 
zu  dem  Ende  erheischen,  um  die  Verpflichteten  der  bisher  herrschenden  Ungewissheit  über  Art  und 
Maass  der  zu  leistenden  billigen  Entschädigung  zu  entheben  und  ihnen  die  durch  das  obgedachte  Gesetz 
gesicherten  Vortheile  sofort  im  vollsten  Umfange  zuzuwenden,  endlich  auch  den  Berechtigten  die  nach 
diesem  Gesetze  gebührende  Entschädigung  baldigst  flüssig  zu  inachen,  über  Einrathen  Unseres  Minisler- 
Rathes  beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt: 

§.  1.  Die  Robot  und  Robotgelder  der  Inleute  und  der  auf  unterthänigen  Gründen  gestifteten  Häusler 
sind  in  Gemässheit  des  §.  5  des  Gesetzes  vom  7.  September  1848  ohne  Entschädigung  aufgehoben. 

§.  2.  Die  in  jedem  Lande  aufzustellenden  Landes  -  Commissionen  werden  mit  Beachtung  der  eigen- 
thümlichen  Verhältnisse  der  einzelnen  Länder  erheben  und  bestimmen,  welche  der  unter  verschiedenen 
Benennungen  bestandenen  Leistungen  unter  der  im  §.  5  des  Gesetzes  vom  7.  September  1848  aus- 
gesprochenen Bestimmung  begriffen  seien,  und  daher  ohne  Entschädigung  aufzuhören  haben,  und 
welche  Schuldigkeiten  und  Leistungen  dagegen  unter  die  Anordnung  des  §.  G  des  gedachten  Gesetzes 
fallen,  folglich  nur  gegen  Leistung  einer  Entschädigung  aufgehoben  sind.  Dieselben  Commissionen 
werden  andererseits  ermitteln,  welche  Lasten,  zufolge  §.  5  des  gedachten  Gesetzes  mit  der  Aufhebung 
der  ihnen  gegenüber  stehenden  Rechte,  zu  entfallen  haben. 

§.  3.  Unter  den  Bestimmungen  der  §§.  3  und  6  des  Gesetzes  vom  7.  September  1848  ist  jeder  auf 
dem  Grundbesitze  bleibend  haftende  Zehent  begriffen .  wenn  selber  auch  nicht  aus  dem  Untcrlhänig- 
kcits-Verhällnisse  oder  dem  grundherrlichen  Obereigcnthume  entspringt. 

§.  4.  Die  Holzungs-  und  Weiderechte,  dann  die  Servituts-Rechte  zwischen  den  Obrigkeiten  und 
ihren  bisherigen  Unterthanen.  welche  Rechte  mit  Ausnahme  des  im  §.  7  des  Gesetzes  vom  7.  September 
1848  unentgeltlich  aufgelassenen  dorfobrigkeitlichen  Blumensuch-  und  Weiderechtes,  dann  der  Brach- 
und  Stoppelweide,  entgeltlich  aufzuheben  sind,  bleiben  bis  zur  Durchführung  der  entgeltlichen  Auf- 
hebung in  Wirksamkeit. 


509 


1S49,  für  Krakau  Patent  vom  12.  März  1851,  für  die  Bukowina  Patent  vom  23.  October  1853) 
gegeben,   und  durch  dieses  Gesetz  gleichzeitig  auch  die  Ablösung  der  unveränderlichen  Giebig- 


Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Aufhebung  und  das  Entgelt  werden  für  jedes  einzelne  Land 
nach  dessen  eigenthümlichen  Verhältnissen  festgesetzt  werden. 

K  5  Die  Leistungen  aus  emphyteutischen  und  anderen  Verträgen  über  die  Theilung  des  Eigen- 
tumes'  welehe  zufolge  des§.  8  des  Patentes  vom  7.  September  1848  entgeltlieh  aufzuheben  sind,  sollen, 
bis  die' Ablösung  erfolgt  ist,  erfüllt  werden,  mit  der  alleinigen  Ausnahme,  dass  die  Natural -Arbeits- 
leistungen schon  derzeit  in  Geld  zu  reluiren  sind.  Die  Durchführung  dieser  Ablösung  bildet  einen 
Gegenstand  der  Wirksamkeit  der  Landes-Commissionen. 

°  S  6  Natural-Leistungen,  welche  nicht  in  Folge  des  Zehentrechtes  als  ein  aliquoter  Theil  von  den 
Grunderträgnissen  an  Früchten,  sondern  als  unveränderliche  Giebigkeit  an  Kirchen,  Schulen  und 
Pfarren  oder  zu  anderen  Gemeindezwecken  entrichtet  werden,  sind  durch  das  Gesetz  vom  7.  September 
1848  nicht  aufgehoben,  sind  jedoch  gleichfalls  abzulösen. 

§.  7.    Auf  zeitliche   Grundpacht-   und    Grundbestand-Verträge  findet  das  Gesetz  vom  7.   September 

1848  keine  Anwendung. 

§.  8.  Bei  Ermittlung  der  Entschädigung  für  die  nach  §§.  3  und  6  des  Gesetzes  vom  ,.  September 
1848  entgeltlich  aufgehobenen  Leistungen  ist  nach  folgenden  Grundsätzen  vorzugehen. 

Gegenstand  der  den  Berechtigten  zu  leistenden  Vergütung  ist  der  Werft  der  Schuldigkeit  nach 
dem  rechtlich  gebührenden  Ansmaasse. 

§  9  Die  Leistungen  in  Bodenfrüchten  werden  nach  den  für  die  Ausführung  des  stabilen  Grund- 
steuer -  Katasters  festgesetzten  Preisen  zu  Gelde  berechnet.  Für  die  Gehielstl.eile.  für  welche  die 
Katastral-Preise  bisher  noch  nicht  festgesetzt  wurden,  sind  die  Preise  der  Bodenfrüchte  im  kürzesten 
Wege    nach  den  für  die  Durchführung  des  stabilen  Katasters  vorgezeichneten  Grundlagen  zu  ermitteln. 

§.  10.  Die  Preise  anderer  Natural-Leistungen  von  landwirtschaftlichen  Erzeugnissen  werden  nach 
den  Katastral-Preisen .  und  wo  sie  nicht  bestehen,  nach  einem  denselben  entsprechenden  Werthanschlagc 

berechnet.  .      . 

S  11  Die  Preise  der  Arbeitsleistungen  (Robot)  werden  nach  dem  Verhältnisse  ausgemittelt,  in 
welchem  der  Werft  der  Zwangsverrichtung  zu  jenem  der  freien  Arbeit  steht.  Hierbei  ist  jedoch  als 
Grundsatz  festzuhalten,  dass  in  keinem  Falle  der  Werth  der  Zwangsarbeit  höher  als  mit  dem  Dritt- 
(heile  des  Werthes  der  freien  Arbeit  berechnet  werden  dürfe. 

Wo  zwischen  den  Parteien  schon  dermalen  ein  geringerer  Reluitions-  oder  Abolitions-Preis  besieht, 
als  nach  der  ebenbezeichneten  Werftbemessung  entfiele,  hat  der  geringere  Ablösungspreis  als  Grund- 
lage für  das  Ausmaass  der  Entschädigung  zu  dienen.  Der  Werft  der  sogenannten  gemessenen  Robot, 
das  ist:  jener  für  bestimmte  Arbeilen,  ist  durch  Schätzung  festzustellen. 

§.  12.  Unveränderliche  Geldgiebigkeiten.  als  Robot-  und  Zehentgelder,  oder  für  Leistungen  jeder 
anderen  Art,  sind  nach  dem  bestehenden  fixen  Ausmaasse  zu  veranschlagen. 

§.  13.  Die  bisher  in  Wiener-Währung,  Einlösungs-  oder  Anticipations- Scheinen  geleisteten  Geld- 
zinse  werden  nach  dem  Course  von  250  für  100  auf  Metallmünze  zurückgeführt. 

§.  14.  Die  Entschädigung  für  die  Veränderungs-Gebühren.  die  sich  nicht  auf  emphyteulische  Ver- 
träge zwischen  dem  Ober-  und  Nutzungseigenlliümer.  sondern  auf  die  Landesverfassung,  das  Gesetz 
Oder  das  Unterthansverhältniss  gründen,  wird  nach  Abzug  der  Steuer,  welche  von  dem  Bezüge  dieser 
Gebühren  zu  entrichten  war,  der  Auslagen  der  Grundbuchsführung  und  desjenigen  Theiles  der  Ausgaben 
für  die  Gerichtspflege  und  die  politische  Verwaltung .  der  durch  die  Einnahmen  der  Herrschaft  an  Taxen 
und  Jurisdictions  -  Gebühren  nicht  gedeckt  wurde,  endlich  nach  Abzug  aller  anderen  Gegenleistungen 
auf  Grundlage  eines  dreissigjährigen  Durchschnittes  aus  dem  Staatsschatze  vorläufig  mittelst  einer  Rente 
geleistet.  Die  Art  und  Weise,  wie  die  auf  emphyteutischen  Verträgen  gegründeten  Veränderungs- 
Gebühren  abzulösen  sind,  bleibt  besonderen  Bestimmungen  vorbehalten. 

§.  15.  Von  dem  Werthanschlage  aller  durch  das  Gesetz  vom  7.  September  1848  aufgehobenen 
oder  zur  Aufhebung  bestimmten  Leistungen,  ausser  den  Veränderungsgebühren,  wird  der  Werft  der 
Gegenleistungen,  die  von  dem  Berechtigten  an  den  Verpflichteten  bei  der  Erfüllung  der  Schuldigkeit 
zu  entrichten  waren,  in  Abzug  gebracht.  Die  Ermittlung  des  Werthes  der  Gegenleistungen  hat  auf 
derselben  Grundlage,  wie  jene  des  Werthes  der  Leistungen  zu  erfolgen,  und  es  tiodet  in  keinem  Falle. 
selbst  wenn  der  erstere  den  letzleren  übersteigen  sollte,  für  den  Ueberschuss  eine  Vergütung  Statt. 

§.  16.  Von  dem  auf  solche  Weise  ermittelten  Werthe  der  aufgehobenen  Leistungen  ist  ein  Dritl- 
theil  für  die  Steuer,  die  der  Berechtigte  von  diesen  Bezügen  zu  leisten  hatte,  die  Zuschläge  zu  dieser 


510 

keiten  an  Kirchen,   Pfarren,  Schulen  und  zu  anderen  Gemeindezwecken,  dann  die  Ablösung  der 
aus  emphyteutischen   und  anderen  Verträgen  über  die  Theilung-  des  Eigen tliumes  entspringenden 


Steuer,  die  Kosten  der  Einhebung    und  die   sieh    ergebenden  Ausfalle   als  eine  Pauschal-Ausgleichung 
in  Abzug  zu  bringen. 

§.  17.  Der  nach  Abzug  der  abgedachten  Pauschal-Ausgleichung  mit  zwei  Dritllheilen  verbleibende 
Betrag  bildet  das  Maass  der  den  Berechtigten  gebührenden  Entschädigung. 

g.  18,  Von  diesen  zwei  Dritttheilen  des  Werthanschlages  hat  für  Schuldigkeiten,  welche  durch 
die  §§k  3  und  6  des  Gesetzes  vom  7.  September  1848  gegen  Entgelt  aufgehoben  sind,  insoferne  sich 
selbe  nicht  auf  einphyteutische  oder  andere  Vertrüge  über  die  Theilung  des  Eigentumes  oder  auf  eine 
geistliche  Stiftung  gründen,  der  Verpflichtete  das  eine  Dritttheil  zu  entrichten,  das  andere  Dritttheil  ist 
als  eine  Last  des  betreffenden  Landes  aus  Landesmitteln  aufzubringen.  In  den  Ländern,  in  denen  keine 
geeigneten  Landesmittel  zur  Verwendung  für  diesen  Zweck  vorhanden  sind,  oder  die  vorhandenen  nicht 
zureichen,  schiesst  der  Staatsschatz  den  fehlenden  Beirag  für  Rechnung  des  beireffenden  Landes  und 
unter  Vorbehalt  der  Ausgleichung,  welche  lediglich  zwischen  dem  Staate  und  dem  Lande  stattzufinden 
hat,  einstweilen  vor. 

g.  19.  Die  Entschädigung  nach  dem  im  g.  17  festgesetzten  Ausmaasse  ist  für  die  Schuldigkeiten, 
die  sich  auf  emphyleutische  oder  andere  Verträge  über  die  Theilung  des  Eigenthumes  oder  auf  eine 
geistliche  Stiftung  gründen,  von  dem  Verpflichteten  allein  zu  entrichten. 

Eine  Ausnahme  von  diesem  Grundsatze  findet  Statt,  wenn  der  als  Entschädigung  nach  dem  g.  17 
entfallende  Jahresbetrag  allein,  oder  sofern  er  mit  der  zu  Folge  des  g.  18  für  Schuldigkeiten  von  den- 
selben Grundstücken  gebührenden  Entschädigung  zusammentrifft,  vereint  mit  der  letzleren  40  Percent 
des  Reinertrages  der  belasteten  Grundstücke  überschreitet. 

In  einem  solchen  Falle  ist  der  Betrag,  um  welchen  die  den  Verpflichteten  treffende  Entschädigung 
das  bemerkte  Ausmaass  von  40  Percent  übersteigt,  mit  der  Beschränkung  aus  den  Landesmitleln  zu 
bestreiten,  und  so  weit  es  an  denselben  fehlt,  aus  dem  Staatsschatze  vorzustrecken,  dass  der  Ver- 
pflichtete keinen  minderen  Betrag,  als  die  Hälfte  des  nach  dem  g.  17  bestimmten  Maasses,  das  is(,  nicht 
weniger,  als  ein  Dritttheil  des  zufolge  g.  15  ausgemittelten  Werlhanschlages  zu  entrichten  hat.  Der 
Reinertrag  ist  in  den  Ländern,  in  denen  die  Ertragschätzung  für  das  Grundsteuer-Kataster  vollführt 
ist,  nach  den  Ergebnissen  desselben,  in  andern  Ländern  aber  nach  den  Ertragsanschlägen  des  Grund- 
steuer-Provisoriums, von  denen  der  Culturs-Aufwand  abzuziehen  ist,  auszumitteln. 

g.  20.  Die  zufolge  der  Bestimmungen  dieses  Patentes  den  Verpflichteten  obliegenden  Zahlungen 
sind  an  die  Staatscassen,  die  hierzu  werden  bezeichnet  werden,  in  vierteljährigen  Raten  zu  leisten; 
der  Berechtigte  hat  den  ihm  gebührenden  Betrag  der  Entschädigung  in  halbjährigen  decursiven  Raten 
bei  den  Staatscassen  zu  beheben. 

g.  21.  Die  Einbringung  der  Zahlungen  von  den  Verpflichteten  wird  auf  demselben  Wege  und 
durch  dieselben  Maassregeln  bewirkt,  welche  für  die  Einbringung  der  Grundsleuer  vorgeschrieben  sind. 
Audi  geniessen  die  Forderungen  auf  diese  Zahlungen  das  Vorrecht  der  landesfürstlichen  Steuer  in 
Concurs-  und  Executions-Fällen. 

g.  23.  Ueberhaupt  ist  als  Grundsatz  festzuhalten,  dass  die  zur  Last  der  Verpflichteten  ermittelte 
jährliche  Entschädigungsrente  im  zwanzigfachen  Anschlage  zum  Capitale  erhoben ,  als  ein  auf  dem 
entlasteten  Gute  mit  der  gesetzlichen  Priorität  vor  allen  andern  Hypothekar -Lasten  bestehende,  die 
Vorrechte  der  landesfürstlichen  Steuer  geniessende  Last  anzusehen  und  zu  behandeln  ist.  Besondere 
Bestimmungen  werden  die  Durchführung  dieses  Grundsatzes  vermitteln.  Alle  zu  diesem  Ende  etwa 
erforderlichen  Amtshandlungen  in  den  öffentlichen  Büchern  haben  kostenfrei  stattzufinden. 

g.  23.  In  jedem  Lande  ist  die  Vorsorge  zu  treffen,  dass  die  Verpflichteten,  welche  es  vorziehen, 
statt  der  als  Entschädigung  ausgemittelten  jährlichen  Rente,  das  Capital  der  Entschädigung  sogleich 
oder  in  einer  Anzahl  gleicher  Jahresraten  mit  dem  Zwanzigfachen  des  zur  Zahlung  ermittelten  Betrages 
der  Jahresrate  zu  entrichten,  in  die  Lage  gesetzt  werden,  sich  auf  die  möglichst  einfache,  schnelle 
und  billige  Weise  ihrer  Entschädigungspflicht  vollständig  zu  entledigen. 

g.  24.  Ist  das  Gut,  zu  welchem  die  aufgehobenen  Beziige  als  ein  Ertragszweig  gehörten,  mit 
Sehuldforderungen  oder  anderen  Haftungen  belastet,  so  soll  bei  der  Erfolglassung  der  Entschädigung 
dem  bürgerlichen  Rechte  gemäss  die  gehörige  Vorsehung  zur  Wahrung  der  Rechte  dritter  Personen 
getroffen  werden.  Ueberhaupt  ist  die  Anstalt  zu  treffen,  dass  die  dem  ehemaligen  Bezugsberechtigten 
aus  der  Aufhebung  der  Bezüge  erwachsenen  Entschädigungsansprüche  bei  den  betreffenden  Körpern  in 
den  öffentlichen  Büchern,  und  zwar  kostenfrei  ersichtlich  gemacht  werden. 


511 

Leistungen  —  bezüglich  deren  bereits  in   dem  Patente  vom  7.  September  1S48  auf  die  bevor- 
stehende Erlassung-  besonderer  Bestimmungen  hingedeutet  worden  war  —  angeordnet. 


§.  25.  Zur  Erleichterung  der  Berechtigten  wird  bestimmt,  dass  denselben  auch  noch  vor  der  voll- 
ständig erfolgten  Ermittlung  der  ihnen  gebührenden  Entschädigung  ein  Dritllheil  jener  Rente  als  Vor- 
schuss  flüssig  gemacht  werden  soll,  welche  für  ihren  bisherigen  rechtmässigen  Bezug  nach  den  Grund- 
sätzen des  gegenwärtigen  Patentes  über  den  Werthanschlag  der  aufgehobenen  Schuldigkeilen  entfällt. 

Diese  Vorschüsse  haben  für  Rechnung  und  auf  Abschlag  der  zu  ermittelnden  definitiven  Entschä- 
digung zu  gelten  und  sind  bei  Abgang  zureichender  Landesmittel  aus  dem  Staatsschatze  für  Rechnung 
der  zur  Zahlung  Verpflichteten  und  unter  Vorbehalt  der  Abrechnung  bei  der  definitiven  Entschädigung 
mit  Beachtung  der  durch  die  Tabular-Verhällnisse  gebotenen  Rechtsvorsichten  zu  leisten. 

§.  20.  Um  die  Ausgleichung  zwischen  dem  Berechtigten  und  Verpflichteten  zu  erleichlern  und  die 
Berechnung  der  Entschädigung  auf  einen  gleichen  Ausgangspunet  zurückzuführen ,  haben  die  Verpflich- 
teten die  für  das  landesübliche  Nutzjahr  1848  rückständigen  Leistungen  aus  den  durch  die  §§.  3  und  6 
des  Gesetzes  vom  7.  September  1848  entgeltlich  aufgehobenen  Bezugsrechten  nach  Abzug  von  einem 
Pauschal-Einlass  eines  Sechstels  der  Jahresleistung  nachträglich  zu  entrichten. 

Bei  der  ziffermässigen  Ausmittlung  derselben  ist  nach  den  in  diesem  Patente  §§.  8  bis  13.  dann 
15  für  die  Ausmittlung  der  Entschädigung  aufgestellten  Grundsätzen  vorzugeben. 

Die  dergestalt  bezifferten  Rückstände  sind  von  den  Verpflichteten  mit  der  Steuer  an  die  Staats- 
Casscn  zu  entrichten  und  von  letzteren  an  die  Berechtigten  zu  erfolgen. 

Dagegen  findet  auch  eine  Vergütung  der  durch  den  Berechtigten  von  den  aufgehobenen  Bezügen 
für  das  Steuerjahr  1848  entrichteten  Steuer  durch  den  Verpflichteten  nicht  weiter  Statt,  so  wie  die 
Entschädigungsrenle  erst  von  dem  Ablaufe  des  landesüblichen  Nutzjahres  1848  an  zu  laufen  haben  wird. 
§.  27.  Das  Morluar  und  das  Laudemium  für  die  vor  dem  7.  September  1848  vorgekommenen 
Veränderungsfälle  ist  von  Seite  des  Verpflichteten  zu  Händen  des  Berechtigten  nur  in  den  Fällen  zu 
entrichten,  wenn  bezüglich  des  Mortuars  der  Todesfall  vor  dem  7.  September  1848  eingetreten  ist  und 
bezüglich  des  Laudemiums  die  Besitzanschreihung  vor  diesem  Zeitpuncte  angesucht  wurde;  vorbehaltlich 
der  in  diesem  Patente  für  die  eniphyteutischen  Verträge  vorgesehenen  besonderen  Bestimmungen. 

§.  28.  Die  Rückstände  aus  der,  §.1  dieses  Patentes,  bezogenen  Inleut-  und  Häusler-Robot,  so  wie 
aus  den  durch  den  §.  5  des  Gesetzes  vom  7.  September  1848  ohne  Entschädigung  aufgehobenen  Rechten, 
soweit  dieselben  das  Nutzjahr  1848  betreffen,  mit  Ausnahme  der  Gerichts-Taxen  und  Grundbuchsgebühren 
haben,  ohne  Entschädigung  wegzufallen. 

§.  29.  In  jedem  Lande  und  in  jedem  Kreise  werden  eigene  Commissionen,  bei  denen  sowohl  die 
Interessen  der  Berechtigten  als  der  Verpflichteten  gehörig  vertreten  sein  sollen ,  zur  Vollführung  der 
gegenwärtigen  Bestimmungen  aufgestellt. 

§.  30.  Reclamalionen  gegen  die  Werthanschläge  der  aufgehobenen  Giebigkeilen  werden  ohne  wei- 
teren Rechtszug  durch  Schiedsgericht  entschieden.  Zu  diesen  Schiedsgerichten  hat  jeder  Theil  einen 
Schiedsmann  und  beide  Schiedsmänner  den  Obmann  zu  wählen. 

§.  31.  Besondere  Verordnungen  werden  die  Zusammensetzung  der  Commissionen  feststellen  und  das 
Verfahren  für  dieselben  und  für  die  erwähnten  Schiedsgerichte  regeln. 

§.  32.  Besondere  Bestimmungen  werden  wegen  Anlegung  eines  Entschädigungs- Katasters  in  jedem 
Lande,  und  wegen  Errichtung  von  Landes- Credits  -  Anstallen  behufs  der  ehebaldigsten  vollständigen 
Entlastung  der  Verpflichteten  und  der  Befriedigung  der  Berechtigten  mit  der  ihnen  gebührenden 
Capitals-Entschädigung  erlassen  werden. 

§,  33.  Alle  Urkunden,  Schriften  und  Verhandlungen  über  die  Ausmittlung  und  Einbringung  der 
Entschädigung  für  die  durch  das  Gesetz  vom  7.  September  1848  aufgehobenen  Lasten.  Dienstleistungen 
und  Giebigkeiten  geniessen  die  Stämpelbefreiung. 

§.  34.  In  Bezug  auf  das  Königreich  Galizien  wird  eine  besondere  Anordnung  die  Durchführung 
des  Patentes  vom  17.  April  1848  und  des  Gesetzes  vom  7.  September  1848  feststellen. 

§.  35.  Die  Frage  über  den  Umfang  der  Anwendbarkeit  des  Gesetzes  vom  7.  September  1848  und 
über  die  Art  der  Durchführung  desselben  in  dem  Königreiche  Dalmatien  wird  wegen  der  daselbst 
bestehenden  noch  näher  zu  erhebenden  besonderen  Verhältnisse  einer  eigenen  unverzüglich  zu  pflegenden 
Verhandlung  vorbehalten. 

§.  36.  In  allen  übrigen  Gcbielstheilen.  für  welche  das  Gesetz  vom  7.  September  1848  erlassen 
wurde,  sind  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Patenies  sofort   zur  Ausführung  zu  bringen. 

§.  37.  Die  Minister  des  Innern,  der  Justiz  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  des  gegen- 
wärtigen Patentes  und  mit  der  Erlassung  der  erforderlichen  Vorschriften  und  Weisungen  beauftragt". 


512 

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Durchführung  der  Entlastung,  über  das  hierbei  zu 
beobachtende  Verfahren  und  die  damit  beauftragten  Organe  sind  in  den  speciell  für  die  einzelnen 
Kronländer,  in  Folge  Allerhöchster  Genehmigung  von  den  Ministerien  des  Innern,  der  Justiz 
und  der  Finanzen  erlassenen  Durchführungs- Verordnungen,  und  zwar: 

für  Oesterreich  unter  der  Enns  vom  13.  Februar       1850 

,,    Oesterreich  ob  der  Enns        „       4.  October       1849 

„    Salzburg 

„    Steiermark 

„    Kärnthen 

_,    Krain 

„    Görz  und  Gradisca, 
Triest  und  Istrien 

„    Tirol  und  Vorarlberg 

„    Böhmen 

.,    Mähren 

„    Schlesien 

„    Galizien  und  Lodomerien     „      28.    „  1850  enthalten. 

Nur  hinsichtlich  des  Grossherzoglhumes  Krakau  und  des  Herzogthumes  Bukowina  wurde 
auch  die  Durchführung  der  Entlastung  mittelst  der  bereits  angeführten  besonderen  kaiserlichen 
Patente  geregelt. 

Die  nieritorischen  Bestimmungen  dieser  Durchführungs- Verordnungen  und  der  ihnen  zu 
Grunde  liegenden  Patente  sind,  bezüglich  sämmtlicher  Kronländer,  im  Wesentlichen  und 
Allgemeinen  gleich.  Insbesondere  erfuhren  die  Betimmungen,  welche  Leistungen  ohne 
Entschädigung  aufzuhören  haben,  eine  ziemlich  übereinstimmende  Erläuterung.  Nur  in  Betreff  des 
Kronlandes  Tirol  und  Vorarlberg  und  des  Grossherzogthumes  Krakau,  wo  das  persönliche 
Unterthänigkeits-Verhältniss  nicht  bestanden  hatte,  wurde  die  rechtliche  Vermuthung  aufgestellt, 
dass  alle  Leistungen  von  einem  dienstbaren  Grunde  bloss  gegen  billige  Entschädigung  auf- 
zuhören hätten. 

Mit  Ausnahme  dieser  beiden  Gebiete  gehören  zu  den,  aus  dem  persönlichen  Unterthaus- 
Verbande  und  dem  Schutzverhältnisse  (der  weltlichen  Vogtei)  herrührenden  Rechten  und  Bezügen, 
insbesondere:  alle  Natural-  und  Arbeits-Leistungen  und  aus  dem  Titel  solcher  herrührenden 
Geldgiebigkeiten  der  Iuleute *),  der  mit  keinem  Ackergrunde  dotirten  Häusler  und  in  den  meisten 
Kronländern  auch  der  auf  unterlhänigen  Gründen  gestifteten  Häusler z),  so  wie  die  Hofdienste, 


4. 

October 

4. 

n 

12. 

September 

12. 

y> 

12. 

n 

17. 

« 

17. 

August 

27. 

Juni 

27. 

M 

11. 

Juli 

28. 

V> 

Die  im  §.  34  dieses  Patenies  gemachte  Ausnahme  riicksichllich  Galizien's  halle  zur  Fulge,  dass 
für  Galizien,  Krakau  und  die  Bukowina  nicht  das  vorliegende  Patent,  sondern  bloss  jenes  vom  7.  Sep- 
tember 184h  als  Ausgangspunet  der  gesammlen  Grundenllastungs-  Verfügungen  angesehen  wurde. 

')  Somit  auch  die  Inleutsteuer  und  die  Freigelder  von  den  Verlassenschaften  der  Inieule.  In  Krain  waren 
Robot  und  Robotgelder  der  Iniente  vorlängst  aufgehoben. 

-)  In  Oesterreich  oh  der  Enns  hören  ohne  Entschädigung  nur  jene  Leistungen  der  auf  unterlhänigen  Gründen 
gestifteten  Hausier  auf,  welche  bei  der  Bestiftung  solcher  ausser  den  auf  dem  Grunde  ohnehin  lastenden 
besonders  auferlegt  worden  sind;  in  Oesterreich  unter  der  Enns,  Steiermark,  Kärnthen,  Krain,  Küsten- 
land die  Leistungen  solcher  Häusler  (Keuschler,  sollani,  cossani),  die  sich  auf  einem  unterlhänigen 
oder  Gemeinde- Grunde  angesiedelt  haben  und  kein  eigenes  Grundbuchs-Foliuni  besitzen;  im  Küsten- 
lande nehstbei  die  nicht  als  Folge  der  bereits  durchgeführten  Gabenvertheilung  erseheinenden  —  wie 
auch  in  Steiermark,  Kärnthen,  Krain,  Tirol  überhaupt  jede  durch  Zerstücklung  des  unterthänigen 
Grundes  entstandene  Zinserhöhung  (Theilzinse)  nicht  entschädigt  wird.  In  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien 
entfallen  ohne  Entschädigung  alle  Leistungen  der  im  Theresianischen  Kataster  vorkommenden  unbefel- 
derten  Häusler  und  der  seither  ansässig  gewordenen  Rustical- Häusler  und  13  Tage  der  Robot  der 
befelderten  Kataslral -Häusler,  sowie   der   Dominica! -Häusler,  in  Mähren  überdiess  alle  Leistungen  der 


513 

welche  von  den  beider  Aeltern  verwaisten  Unterthanen  herkömmlich  zu  leisten  waren,  und 
alle  Reluilionen  derselben  <)  und  die  Schutzgelder  (Vogtgelder)  oder  Schutzsteuern  von 
Unterthanen  überhaupt  *).  In  Böhmen,  Mähren,  Schlesien,  Galizien,  Krakau  und  der  Bukowina 
kommen  hierher  auch  noch  die  gegen  Lohn  zu  verrichtenden  Handarbeiten  der  Unterthanen 
(namentlich  die  gegen  Lohn  zu  leistenden  Spinnschuldigkeiten)  und  die  Verpflichtung  zur 
Einsammlung  und  Abfuhr  wildwachsender  Natur-Producte  (Schwämme,  Waldobst,  wilder  Hopfen, 
Kümmel,  Knoppern,  Schnecken,  Krebse),  sammt  allen  aus  dem  Titel  solcher  Leistungen  her- 
rührenden Geldentrtchturigen  3),  in  Öesterreich  ob  der  Enns  die  Lohntage  (Arbeits-  oder 
Aushilfstage  gegen  Entgelt),  in  Salzburg  alle  Reichnisse  an  Wildpret,  an  Bälgen,  Fellen  und 
Häuten  wilder  Thiere,  und  die  entsprechende  Geld-Reluitioh.  Im  nächsten  Zusammenhange  mit 
dem  persönlichen  Unterthansverbande  und  dem  Schutzverhältnisse  stand  endlich  das  Heimfalls-, 
Wiedereinlösungs-  (Einstands-)  und  Vorkaufsrecht  der  gewesenen  Obrigkeiten  ohne  Unterschied 
der  Benennungen,  unter  welchen  ein  solches  in  verschiedenen  Kronländern  ausgeübt  worden 
war  *). 

Mit  dem  obrigkeitlichen  Jurisdicfions  -Rechte  entfiel  auch  das  Recht  auf  den  Bezug  von 
(grundherrlichen  und  bürgerlichen)  Abfahrtsgeldern,  Accidentien,  Grundbuchs-  und  anderen 
Taxen,  und  alle  Vergütungen  für  die  Ausübung  der  Rechtspflege  und  politischen  Administration  s). 
Eine  besondere  Arl  war  das  Mortuar  vom  beweglichen  Vermögen  (Todtenpfundgeld,  S(erbrecht), 


mit  nicht  mehr  als  3  Melzen  bestifteten  Katastral -Häusler,  in  Schlesien  der  mit  Hinblick  auf  Jas  Landes- 
und gemeindeübliche  Verhältniss  überbürdet  erscheinenden  Katastral -Häusler.  In  Galizien  und  Krakau 
werden  nur  jene  Leistungen  der  Häusler  entschädigt,  welche  als  Entgelt  für  eine  bestehende  Servitut 
auf  obrigkeitlichen  Gründen  anzusehen  sind.  In  Galizien  und  Krakau  sind  als  Häusler  anzusehen,  die 
bloss  ein  Haus,  oder  nebstbei  einen  Garten  besitzen;  in  der  Bukowina  sind  als  Häusler  bezeichnet,  die 
nur  G  Robottage  leisteten  oder  bloss  nebst  dem  Hause  einen  Grund  von  nicht  mehr  als  einem  Joche 
besitzen.  Leistungen  der  Häusler  an  Gemeinden,  wenn  sie  nicht  in  die  Classe  der  Communal- Anlagen 
gehören,  auf  dem  Unterthänigkeits- Verhältnisse  oder  einem  Privalrechls-Titel  beruhen  (in  Böhmen.  Mähren 
und  Schlesien  selbst  von  letzteren  alle,  die  in  den  letzten  6  Jahren  nicht  mehr  zur  Gemeinde  verrechnet 
wurden),  hören  ohne  Entschädigung  auf. 

')  In  Salzburg,  Steiermark.  Krain  und  im  Küstenlande  geschieht  derselben  keine  Erwähnung. 

3)  Insbesondere  werden  noch  genannt:  in  Salzburg  Leibsteuer.  Gehorsamheller,  Blutwiddergabe,  Aufruhr- 
schilling, Sühnheu;  in  Kärnthen  Vogthafer  und  Vogtgaben.  Hierher  gehört  auch  das  Freigeld  von  dem 
beweglichen  Vermögen  der  Auszügler. 

3)  In  Galizien,  Krakau  und  der  Bukowina,  insoferne  sie  nicht  Jemandem  aus  einem  speciellen  Rechts-Titel 
zustand. 

*)  In    Kärnthen  z.  B.  die  Gegendnerischen,    Himmelberg*schen,  Ortenburg'sehen .  Drittel-,  ewigen  u.  s.  w. 

Kaufrechle. 
ä)  In  diese  Kategorie  fallen  insbesondere  in  Öesterreich  ob  der  Enns:  alle  Landesgeriehtsgaben  und 
Laudesgerichts-Sammlungen  für  Landesgeriehts-Obrigkeiten,  Beamte  und  Diener  in  Geld,  Naturalien  und 
Arbeitsleistungen ,  Schreib-  und  Zeiteigeid,  Steueranlage-  und  Ansage-Geld,  Streif-  und  Schubbeitrag. 
Wegmauth  und  Pfleger-Deputat;  in  Salzburg:  Sichel-  und  Pflegehafer,  Urbargerichts-  und  Landgeriehls- 
Futferhafer,  Grasfuttergeld.  Heugerdienst,  Zollschapper .  Zolllrafer ,  Wasser-  und  Mühlzinse  an  den  Ge- 
i-ichtsherrn  von  Mühlen  auf  fremdgrundherrlichem  Boden.  Gilt-  und  Burgrechtspfennige,  Burgrechts- 
stiften,  Rosshaaranlage,  Nachtziel,  Feuerstattsliften,  Zeugengelder,  Kaufrecht,  Ehehafls-Willengelder, 
Brückengeld.  Charfreitagsstiften ;  in  Steiermark:  Landgerichts-  und  Gerichtsrobot,  Landgerichtshafer 
Landgerichts-Zungen,  Amtgeld,  Amtshafergeld,  Deputat,  Landesgcrichfs-Mauth,  Wochengeld;  in  Kärn- 
ilien:  Landgerichts-Gaben  und  Landgerichts-Sammlungen,  Landgerichts-  und  herrschaftliche  Gerichisrobot 
(Robot  bei  Herstellung  und  Erhallung  herrschaftlicher  Amts-Localitälen  und  Wege),  Landgerichtshafer  oder 
anderes  Getreide,  Landgeriehts-Zungen,  Amtgeld,  Amtshafergeld,  Deputat,  Gerichtszins,  Feuergeld,  Wach- 
geld, Wochengelder,  Sleueransc'ulag-,  Ansage-  und  Strassengeld;  in  Krain:  Landgeriehtsrobot ,  Land- 
gerichtshafer.  Landgeriehts-Zungen,  Amtshafer,  Gerichtsrobot  für  die  Jurisdiclions-Gebäude  ,  Feuergeld. 
Wachgeld;  im  Küstenlande  :  Landgerichtshafer,  Sehlossbaurobot.  Slrasscnrobot,  Kanzlei-  Brennholz- 
Zufuhren  und  Holzgeld.  Schreib-  und  Zettelgeld,  Tafelgeld.  Kostweingebühr.  Botengänge,  Wassertragen, 

I.  65 


514 

welches  auch  als  Natural -Leistung  des  Sterbhaupts  u.  s.  w.  vorkam  ').  Auch  alle  Giebi«-keiten 
von  Gewerben,  welche  nicht  aus  einem  Vertrage  über  Theilung  oder  Hintangabe  früheren  obrig- 
keitlichen Eigenthums  herrühren,  sind  den  Bezügen  aus  dem  Jurisdictions-Rechte  beizuzählen  2). 

Die  aus  der  Dorfherrlichkeit  entspringenden  Rechte  und  Genüsse,  welche  unentgeltlich 
aufgehoben  wurden,  sind:  das  herkömmliche  Schankrecht  (Leutgeb,  Panschank) ,  das  nicht  in 
eigenen  Tavernen  gewerbsmässig  ausgeübt  wurde3),  das  Blumensuch-  und  Weiderecht,  so  wie  die 
Brach-  und  Stoppel  weide  »),  das  Recht  zum  Bezüge  des  Standgeldes  bei  Märkten,  Kirchweihen  und 
anderen  Anlässen,  insoweit  ein  solches  nur  für  die  geführte  Polizei- Aufsicht  erhoben  wurde  5). 

Nebst  diesen  im  Allgemeinen  benannten  Kategorien  von  Leistungen  und  den  ohnehin  einem 
Verbotsgesetze  widersprechenden  Giebigkeiten,  die  allenfalls  noch  bestanden6),  wurden  zur 
unentgeltlichen  Aufhebung  bezeichnet:  die  Zeheutfrohne 7),  in  Salzburg  und  im  Küstenlande 
auch  alle  anderen  Leistungen  zur  Einbringung  von  Urbarial-Giebigkeiten  (Weinfässerputzen, 
Schlossfuhren,  Quiltungsgebühr,  Einhebungsgebühr) ;  in  Böhmen  das  Recht  einiger  Obrigkeiten 
zur  ausschliesslichen  Erwerbung  vorgefundener  Granaten;  in  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien  das 
Eigentumsrecht  der  Obrigkeiten  auf  die  im  Fruchtgenusse  der  Unterthanen  befindlichen 
uneingekauften  Bauerngründe,  sammt  dem  Piechte  auf  die  noch  rückständigen  Fristenzahlungen 
an  bedungenen  Einkaufsgeldern  und  den  statt  ihrer  oder  nebst  ihnen  stipulirten  Laudemien;  in 
Galizien,  Krakau  und  der  Bukowina  alle  Rechte  der  Grundherrschaften  auf  die  im  bleibenden 
Besitze  der  Unterthanen  befindlichen   Gründe. 

Die  Aufhebung  des  Bier-  und  Branntweinzwanges  (der  Verpflichtung,  diese  Getränke  von 
den  Besitzern  des  ehemaligen  Regals  abzunehmen3),  soweit  kein  Privatrechts- Titel  zu  Grunde 
lag,  schloss  auch  die  Beseitigung  aller  Geldleistungen  in  sieh,  die  als  Reluitioneu  desselben  sich 
darstellten0).  Ebenso  entfiel  in  Böhmen,  Mähren,  Schlesien  und  der  Bukowina  der  Weinzwang. 

Durch  das  in  Betreff  der  Ausübung  der  Jagd  erlassene  Patent  vom  7.  März  1849  ist  das 
Jagdrechl  auf  fremdem  Grunde  und  Boden,  soweit  es  sich  nicht  auf  einen  entgeltlichen  Vertrag 


Wachrobot,  Feuermelder;  in  Tirol:  Gerichtsrobot,  Richterrechte,  Richterfutter,  Richterfutterhafer, 
Gerichtsdienerrechte,  Gerichtsperner,  Gerichtsvierer,  Geriehlszinse,  Wachgelder,  Siegel-  und  Sehreih- 
geld, Recognitions-  und  Consens-Gebühren  (insoferne  letztere  nicht  das  Laudemium  vertreten),  dann 
die  von  einem  nicht  mehr  eingeforsteten  Gute  bezogenen  Feuerstätl-  und  Reeognitions-Zinse. 

1)  In  Oesterreich  ob  der  Enns:  das  Sterbhaupt ;  in  Salzburg:  das  Todfallsbesthaupt  (insbesondere  die  Tod- 
fallspferde und  Kühe);  in  Kärnlhcn  :  das  Sterbhaupt,  der  Sterbochs;  in  Krain:  das  Sterbhaupt. 

2)  Insbesondere  werden  genannt  in  Oesterreich  ob  der  Enns:  die  jährliehen  Abgaben  und  Verämlerungs- 
Gebiiliren  von  Gewerben;  in  Salzburg:  die  Gewerbswillengelder,  Gewerhs-Hecognitionen  und  Commissions- 
Abgaben,  die  Mühlanlage,  das  Zapfenrecht  und  Schankwillengeld,  die  Spielmann-Willengelder,  die  Holz- 
waaren-Erzeugnissgelder ,  Bauwillengelder,  Bestand  Willengelder;  in  Käinthen:  die  Gewerbsabgaben, 
Leistungen  und  Veränderungs-Geblihren  ;  im  Küstenlande,  in  Böhmen,  Mähren,  Schlesien  ,  Galizien  ,  Krakau 
und  der  Bukowina:  die  Gewerbszinse;  in  Galizien  und  Krakau  auch  die  Handmühlenzinse.  Doch  klebt 
jenen  Gewerbzinsen,  welche  die  Natur  der  Schadloshaltung  für  eine  von  der  gewesenen  Obrigkeit 
dagegen  übernommene  Servitut  tragen,  die  Entschädigungspflicht  an. 

3)  Für  Oesterreich  unter  der  Enns  entscheidet  diessfalls  die  im  Jahre  1847  bestandene  Uebung. 

*)  In  Galizien  und   der   Bukowina,    insoferne    sie  nicht  als   Gegenleistung  für  eine  übernommene  Servitut 

erschien. 
6)  Aufgeführt  in  Oesterreich  unter  der  Enns  (wo  das  Regierungs-Circular   vom   12.  Mai   1849    bereits  die 

Verrechnung  für  den  Staat  anordnete)  und  ob  der  Enns,  Steiermark,  Kärnlhen  und  im  Küstenlande. 

6)  Namentlich  also  auch  jedes  das  Maximum  der  gesetzmässigen  Schuldigkeit  des  Verpflichteten  über- 
steigende Maass  von  Leistungen. 

7)  In  Oesterreich  unter  und  ob  der  Enns  erschien  dieselbe  bereits  in  den  Zehent-Fassionen  bei  Berech- 
nung des  Ertrags  in  Anschlag  gebracht. 

8)  In  Steiermark  und  Krain,  zum  Theile  auch  in  Kärnthen,  bestand  der  Bier-  und  Branntweinzwang  ohnehin 

nicht  mehr. 
a)  In  Oesterreich  ob  der  Enns:  Bierzwangs-Ablösgeld.  Biergeld,  Bierpfennig,  Bier-Recognition.  Zapfenrecht 

in  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien:  alle  Zinse  für  Gestattung  des  freien  Getränkebezugs  zum  Ausschänke. 


515 

gründet,  samml  allen  Jagdfrohnen  und  anderen  Leistungen  für  Jagdzwecke  (z.  B.  Jägerhafer, 
Hundehafer.  Fütterung-  der  Jagdhunde)  ')  ohne  Entschädigung  aufgehoben.  Im  Zusammenhange 
damit  stehen  in  Steiermark.  Kärnthen,  Krain  und  im  Küstenlande  die  nicht  auf  eigenen  privat- 
rechtlichen  Verträgen  beruhenden  Wasserlinse  und  die  Fischereirobot,  ausser  der  auf 
eigenthümlichen  Gründen  der  Berechtigten  geleisteten  rectilicirten  oder  nachträglich  durch 
unentgeltliche  Verträge  stipulirten,  in  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien  das  nicht  auf  einen  ent- 
geltlichen Vertrag  sich  gründende  Fischereirecht  auf  fremdem  Grunde  und  Boden  mit  Ein- 
schluss  der  Perlenfischerei  und  die  Zinse  für  Fischerei  auf  fremdem  Grunde  und  Boden  oder 
als  Entschädigung  für  deren   Störung  -). 

Endlich  wurden  alle  Bückstände  solcher  Leistungen,  die  ohne  Entschädigung  entfallen, 
insoweit  unentgeltlich  aufgehoben,  als  sie  das  Nufzjahr  1848  betreffen.  Nur  die  Bückstände 
an  Grundbuchsgebühren  und  Gerichtstaxen  sind  auf  Rechnung  des  Staates  einzuheben,  welcher 
die  politische  Verwaltung  und  Bechtspflege  übernahm. 

Als  Ersatz  für  die  Einbusse  aller  bisher  bezeichneten  Forderungsrechte  wurden  aber 
auch  alle  gesetzlichen  Verpflichtungen  der  ehemaligen  Obrigkeiten  zur  Unterstützung  ihrer 
vorigen  Unterthanen  ohne  Entschädigung  der  letzteren  aufgehoben.  Hierzu  gehören  insbesondere: 
die  Unterstützung  an  Samenkorn,  Bauholz  u.  dgl.  hei  Unglücksfällen,  die  Armen-Versorgung, 
die  Leistung  von  Beiträgen  aus  Anlass  von  Epidemien  oder  zur  Heilung  der  an  der  Lustseuche 
oder  durch  Hundsbiss  Erkrankten,  die  Leistung  von  Beiträgen  zur  Ausbildung  und  Erhaltung 
von  Hebammen,  zur  Aufstellung  von  Wundärzten,  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  von  We^en 
Strassen,  Brücken  und  Ueberfuhren,  für  Schulen  u.  dgl.  in.  3),  endlich  die  Bezahlung  von 
Concurrenz-Beiträgen,  welche  die  Dominien  von  den  nun  aufgehobenen  Leistungen  zu  entrichten 
hatten.  In  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien  hörte  auch  die  nicht  aus  privatrechtlichem  Titel  als 
Servitut  entsprungene  Verpflichtung  der  Obrigkeiten  zur  Gestaltung  des  Holzklaubens,  Stock- 
rodens,    Laubrechens,    der  Graserei  oder  Viehweide  in  ihren  Waldungen  sofort  auf. 

Hinsichtlich  derjenigen  Leistungen,  welche  nicht  unentgeltlich  aufzuhören  haben 
wird  der  Unterschied  zwischen  ablösbaren  und  billig  zu  entschädigenden  festgehalten;  unter 
die  letzteren  sind  die  Verpflichtungen  aus  dem  Unterthans-Verhältnisse  und  dem  eigentlichen 
Zehentrechte  (die  Arbeitsleistungen,  Natural-  und  Geldgaben,  welche  der  Besitzer  eines  Grundes 
als  solcher  dem  Guts-,  Berg-,  Zehent-  oder  Vogtherrn  zu  leisten  hatte),  unter  die  ersteren 
aber  jene  Schuldigkeiten  gereiht,  die  aus  emphyteutischen  oder  anderen  Verhältnissen  des 
getheilten  Eigenthums  fliessen,  oder  die  Natural-Leistungen,  welche  abgesehen  vom  Zehentrechte 
als  unveränderliche  Giebigkeiten  für  Kirchen,  Schulen,  Pfarren  und  zu  anderen  fortdauernden 
Gemeindezwecken  zufolge  einer  zu  diesem  Zwecke  gemachten  Stiftung  oder  eines  ähnlichen 
Verhältnisses  von  dem  Belasteten  (nicht  als  Person,  sondern)  als  Grundbesitzer  entrichtet 
werden  (Sammlungen ,  Collecturen  u.  dgl.,  Dotationen  der  Schullehrer,  Messner,  Geistlichen)4). 
In  Salzburg  bestanden  die  bezeichneten  Eigenthums  -  Tbeilungs  -  Contracte  nicht,  in  Galizien 
und  der  Bukowina  sind  die  aus  solchen  herrührenden  Verpflichtungen  den  billig  zu  entschädi- 


')  In  Salzburg1:  Schwend-  und  Haagroboten.  Jagdscharwerks-Abgaben,  Jagdfrohnen,  Jägergeld,  Hundszehent- 
in  Kärnthen:  Jägerrecht,  Jägergeld,  Hasengeld;  in  Tirol:  Jägerrecht,  Jägergeld.  Doch  ist  die  Jagdfrohne 
zu  entschädigen,  wenn  sie  durch  Umwandlung  der  gesetzmässigen  Kobot  entstand. 

2)  In  Oesterreieh  unter  der  Enns  wurden  die  näheren  Bestimmungen  darüber  einer  besonderen  Anordnung 
vorbehalten. 

3)  Hierher  gehören  auch  die  für  jene  Robotleistungen,  welche  unentgeltlich  entfielen,  verabreichten 
Ergülzlichkeiten. 

4)  Hierher  gehört  in  Deutsch-Tirol  der  benannte  Zehent:  in  Wälsch-Tirol  die  Primizie  und  Questue.  Die 
Concurrenz-Pflicht  der  Gemeinden,  welche  auf  einer  gesetzlichen  Verfügung  beruht,  bleibt  unberührt. 
Auch  sind  Giebigkeiten,  welche  Jemand  als  Aequivalent  des  übernommenen  geistlichen  Zehents  zu 
entrichten  hat,  nicht  hierher,  sondern   unter  die  billig  zu  entschädigenden  zu  rechnen. 

65* 


516 

gendeu  anzureihen,  in  der  Bukowina  bestehen  die  unveränderlichen  Giebigkeiten  der  zuletzt 
bezeichneten  Art  fort,  so  dass  es  daselbst  gar  keine  ablösbaren  Grundlasten  gibt. 

Auf  zeitliche  Grund  -Bestandverträge  findet  das  Gesetz  vom  7.  September  1848  keine 
Anwendung.  Auch  sind  im  Falle  einer  Vereinigung  des  Besitzes  der  berechtigten  und  ver- 
pflichteten Realität  in  einer  Person  die  Bezugsrechte  als  durch  Consolidirung  erloschen 
anzusehen  und  bilden  keinen  Gegenstand  der  Entlastung. 

Beide  Arten  von  Leistungen,  nämlich  sowohl  die  ablösbaren  als  die  billig  zu  entschä- 
digenden, kommen  darin  überein,  dass  für  den  Ueberschuss  des  Werthes  einer  dominicalen 
Gegenleistung  über  jenen  der  Leistung  des  Pflichtigen  keine  Vergütung  stattfindet,  und  von 
dem  bei  der  fraglichen  Bilancirung  sich  ergebenden  Ueberschusse  des  Werthes  der  gegen 
Entschädigung  aufgehobenen  Leistung  des  Pflichtigen  jedenfalls,  von  jenem  einer  ablösbaren 
aber,  insoferne  sie  besteuert  war,  nur  zwei  üritltheile  dem  Bezugsberechtigten  vergütet 
werden,  indem  das  dritte  Driülhcil  für  die  Steuer,  welche  der  Berechtigte  von  diesen  Bezügen 
zu  leisten  hatte  <),  die  Zuschläge  zu  dieser  Steuer,  die  Kosten  der  Einhebung  und  die  sich  erge- 
benden Ausfälle  als  eine  Pauschal-Ausgleichung  in  Abzug  kömmt.  In  Galizien  und  in  der  Buko- 
wina werden  bei  den  untertbänigen  Leistungen  überdiess  noch  5  Percent  der  zwei  Dritttheile 
und  der  Werth  etwaiger  auf  dem  herrschaftlichen  Grunde  ausgeübter  Serviluten,  auf  deren 
Eortgenuss  die  Untertbanen  verzichten,  abgeschlagen;  dagegen  beträgt  im  Grossherzogthume 
Krakau  die  Pauschal-Ausgleichung  bei  allen  Leistungen  ohne  Unterschied  nur  15  Percent  des 
ermittelten  Werthes  nebst  dem  VVerthe  der  auf  herrschaftlichen  Gründen  ausgeübten  Servi- 
tuten,  aufweiche  die  Unterlhanen  verzichten.  In  Oesterreich  unter  der  Enns,  Steiermark,  Kärnlhen, 
Krain  und  im  Küstenlande  findet  bei  den  unveränderlichen  Natural-Giebigkeiteu  für  Kirchen,  Schulen 
und  andere    Gemeinde-Zwecke  gar  kein  Pauschal-Abzug  Statt. 

Der  praktische  Unterschied  zwischen  billig  zu  entschädigenden  und  ablösbaren  Leistungen 
äussert  sich  auf  zweifache  Art:  in  der  Verschiedenheit  der  Bewertbung  und  des  Quotienten, 
welchen    der   unmittelbar  Verpflichtete    zu    der    ausgemittelten    Entschädigung   beizutragen   hat. 

Die  Verschiedenheit  der  Bewerthung  beider  Kategorien  von  Leistungen  tritt  namentlich 
in  folgenden  Momenten  hervor. 

Die  gegen  billige  Entschädigung  aufzuhebenden  Leistungen  sind  entweder 
Roboten  oder  Dienste  in  Geld  oder  Naturalien  ~).  Das  Ausmaass  der  Schuldigkeit  für  beide  ist 
für  gebührend  anzusehen,  insoferne  sich  der  Berechtigte  vor  dem  Jahre  1848  im  factischen 
Besitze  befand  und  dieser  Besitz  mit  den  Fassionen  und  zu  Grunde  liegenden  Liquidirungs-Acten 
oder  besonderen  Verträgen  3)  oder  richterlichen  Erkenntnissen  übereinstimmte  4). 


')  In  Steiermark,  Kärnthen,  Krain  und  im  Küstenlande  für  den  äOpercenligen  Einlass  von  den  herrschaft- 
lichen Bezügen,  welcher  die  Stelle  der  Urbarial-S leuer  vertrat. 

~)  Im  Grossherzogthume  Krakau  bilden  alle  Leistungen  von  Grundstücken,  welche  erst  nach  dem  1.  No- 
vember 1815  den  Bauern  zur  Bestiftung  auf  unbestimmte  Zeit  aus  den  vorher  dominical  gewesenen 
Gründen  oder  Pfarrgütern  oder  dem  Eigenthume  der  Städte  Chrzanow,  Trzebinia  und  Nowegore  verliehen 
worden  sind,  sammt  den  Hausgrundzinsen  der  Insassen  dieser  Städte,  nur  einen  Gegenstand  der  Ab- 
lösung. In  der  Bukowina  sind  unterlhänige  Gründe  alle  jene,  welche  zur  Gründung,  Ordnung,  Befestigung 
oder  Erweiterung  eines  Unterthänigkeits- Verhältnisses  an  Bauern  vergeben  wurden  und  sich  noch  im 
Jahre  18^8  im  Bustical-Besilze  befanden  oder  durch  rechtskräftige  Entscheidungen  richterlicher  oder 
politischer  Behörden  als  unlerthänig  erkannt  worden  sind. 

3)  Der  Umstand,  dass  solche  Verträge  nicht  auf  Grund  einer  gesetzlichen  Verhandlung  zu  Stande  kamen 
und  kreisamtlich  bestätigt  wurden,  beirrt  für  Galizien  und  die  Bukowina  ihre  Bechtsgiltigkeit  nicht* 
wie  auch  in  Steiermark,  Kärnthen,  Krain  und  im  Küstenlande  die  Leistungen  von  solchen  Dominical- 
Gründen,  welche  vom  Gutskörper  veräussert  wurden,  der  Entschädigungspflicht  unterliegen,  selbst 
wenn  die  politische  Genehmigung  zur  Veräusserung  noch  nicht  eingeholt  worden  ist. 

k)  Wird  der  Bezugs-Titel  einer  Leistung  bestritten  oder  kann  der  factische  Besitz  nicht  sichergestellt 
werden,    so    ist    zuerst    ein  Vergleich    zu   versuchen,    im  Falle    eines    Scheiterns    desselben    aber  die 


517 

Die  nach  Tagen  bestimmte  „ungemessene"  Robot  ist,  insoweit  Urbanal  -Fassionen 
bestehen,  nach  dem  fassionsmässigen  Preise  ')>  in  Ermanglung  derselben  mit  einem  Drittlheile 
des  im  Katastral-Schätzungs-Operate  der  Gemeinde,  in  welcher  die  verpflichtete  Realität  gele- 
o-en  ist,  vorkommenden  Preises  (wobei  der  einspännige  Arbeitstag  mit  s/3  ,  der  dreispännige  mit 
l2/5,  der  vierspännige  mit  la/3,  der  sechsspännige  mit  22/s  des  zweispännigen  anzurechnen  ist)2), 
oder  mit  dem  dritten  Theile  des  Werlhes  eines  Tages  freier  Arbeit  s)  nach  der  eben  bezeich- 
neten Abstufung  zu  veranschlagen,  in  Deutsch-Tirol  und  Vorarlberg  nach  dem  für  1824  bis 
1846  sich  ergebenden  durchschnittlichen  Ablösungspreise  des  im  fraglichen  Bezirke  gelegenen 
k.  k.  Rentamtes  (subsidiarisch  dem  geringsten  eines  benachbarten)  unter  Vorbehalt  einer  Ermäs- 
sigung durch  die  Grundentlastungs-Landes-Conimission,  im  Grossherzoglhume  Krakau  nach  dem 
von  der  Rural-Commission  auf  Staats-  und  Instituts-Gütern  im  Jahre  1833  festgestellten  Maass- 
stabe zu  bewerlhen.  Die  nach  der  Gattung  der  Arbeit  bestimmte  „gemessene"  Robot4)  — 
also  auch  die  weiten  Fuhren  und  Botengänge  —  ist  abzuschätzen5))  '"  freie  Arbeitstage  auf- 
zulösen und  nach  dem  vollen  Katastral -Preise  zu  entschädigen6).  Ist  die  Entstehung  der 
gemessenen  aus  der  ungemessenen,  und  das  Maass  dieser  ursprünglichen  Robot  nachweisbar, 
so  hat   die  Zurückfiihruiig  auf  dieselbe  stattzufinden"). 

Nur  Natural- Leistung en,  welche  bleibend  durch  einen  rechtsgültigen  Vertrag  oder 
die  seit  dem  7.  September  1818  s)  bestandene  Uebung  in  Geldgaben  oder  Arbeitsleistungen 
verwandelt  wurden,  kommen  auch  bei  Ausmittlung  der  Entschädigung  als  Geldgabeu  oder 
Arbeitsleistungen  zu  verwerthen. 

Alle  anderen  unveränderlichen  Natural  -  Leistungen  9)  sind  in  Oeslerreich  unter  der 
Enns  und  Salzburg  nach  den  Urbarial  -  Passionen ,  in  den  übrigen  Kronländern  nach  den 
Katastral-Preisen    der    Steuergemeinde,    welcher    die    pflichtige    Realität   angehört,    oder    den 


betreffende  Partei    zur  Betretung'   des  Rechtsweges   binnen  vier  Wochen  anzuweisen,    diese  Sache  von 

den  Gerichten  sammarisch  zu  behandeln  und  rasch  zu  entscheiden.    Letzteres   gilt  nach  Minist.  Verord. 

von  12.  Mai  1851   auch  von  den  bereits  früher  anhängig  gewesenen  Rechtstreiten  dieser  Art. 
»)  Für  Oesferreieh   unter    der   Enns    (Instruction   vom    15.    Mai   1843,    §.    56),    Salzburg,    Galizicn  und  die 

Bukowina. 
*)  Für  Oesterreich  ob  der  Enns,  Steiermark,  Kärnthen,  Krain  und  das  Küstenland. 
s)  In  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien,  wobei  der  zweispännige  Pferdezuglag  freier  Arbeit  70/100.  ein  eben 

solcher   Ochsenzugtag    4ä/ioo   Metzen    Korn    gleichzuhallen    ist,    und    ein    Handlag    für  73    eines    zwei- 

spännigen  Pferdezugtages  gilt. 

4)  In  Tirol  und  Vorarlberg  bestand  keine  gemessene  Robot;  in  Kärnthen  ist  sie  in  die  gesetzlich 
normirte  Frohnschuldigkeit  des  Verpflichteten  einzurechnen  und  entfällt  unentgeltlich,  insoferne  sie 
hiernach  das  zulässige  Maximum  der  Frohnschuldigkeit  überschreitet. 

5)  In  Galizicn  und  der  Bukowina  ist  dieselbe  nach  den  bei  Bemessung  der  Urbarial-Sleuer  festgesetzten 
Preisen,  wo  sich  solche  nicht  bereits  nach  Tagen  berechnet  vorfinden,  zu  verwerthen;  nur  wo  gar 
keine  solchen  Preise  in  dem  Kataster  bestehen,  findet  eine  Veranschlagung  der  zur  Zustande- 
bringung  der  fraglichen  Arbeit  benöthigten  Bobotfage  Statt.  Das  Letztere  gilt  auch  in  Krakau.  —  Die 
gemessene  Arbeit  beim  Ackern  soll  in  der  Bukowina  nach  derjenigen  Zahl  von  Zugvieh,  welche  der 
Verpflichtete  im  Frühjahre  1848  besass,  jedoch  nur  bis  zu  der  Höhe  eines  sechsspännigen  Zugtags,  der 
Verwerthung  unterzogen  werden,  wobei  der  vierspännige  Zugtag  mit  dem  doppelten,  der  sechsspännige 
mit  dem  dreifachen  Katastral-Preise  eines  zweispännigen  zu  veranschlagen  kömmt. 

6)  Für  die  von  den  Gemeinden  reihenweise  oder  gemeinschaftlich  verrichteten  Arbeiten  ist  in  Steiermark, 
Kärnthen,  Krain  und  Küstenland  die  1835  bis  1844,  in  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien  die  1838  bis  1847. 
in  Galizien  und  Krakau  die  1844  bis  1846,  in  der  Bukowina  die  1845  bis  1847  statlgefundene  Verlheilung 
unter  die  Gemeindeglieder  maassgebend. 

7)  Die  unentgeltliche  Spinnsehuldigkeit  in  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien  wird  mit  dem  Unterschiede 
zwischen  dem  Local-Preise  des  Garns  und  jenem  des  Flachses  oder  Wergs  für  1836  bis  1845  in  Rechnung 
gebracht,  in  Galizien  nach  den  Urbarial-Fassionen  behandelt. 

8)  In  Kärnthen  vom  Beginne  des  Nutzjahrs  1815. 

*)  Dahin  gehören  in  Kärnthen  auch  die  nach  dem  Georgi-Prcise  abzustattenden. 


518 

geringsten  einer  benachbarten  ') ,  die  aus  dem  Zehentrechte  hervorgegangenen  2)  in  Oesterreich 
unter  und  ob  der  Enns  und  Salzburg  nach  den  Zehent  -  Fassionen ,  in  Böhmen  nach  dem  für 
1836  bis  1847,  in  Galizien  und  der  Bukowina  nach  dem  für  1842  bis  1847  ermittelten 
durchschnittlichen,  in  Steiermark,  Kärnthen,  Krain,  Küstenland,  Mähren  und  Schlesien  über- 
haupt nach  dem  rechnungsmässig  gefundenen  Jahresbetrage  der  Zehentabgabe 3)  unter  Berück- 
sichtigung der  Katastral -Preise  in  Geld  zu  veranschlagen  *).  In  Tirol  werden  sämmtliche 
Natural-Leistungen,  bei  rechnungsmässiger  Ausmittlung  des  Zehent-Ertrags,  nach  den  ober- 
wähnten rentämllichen  Ablösungspreisen  der  deutschen  Kreise  und  nach  den  in  Wälsch- Tirol 
üblichen  jährlichen  Taxen  der  Feldproducte  (mit  Vorbehalt  der  bereits  bezeichneten 
Ermässigung),  im  Grossherzoglhume  Krakau  nach  den  Preisen  der  oberwähnten  Kural- 
Commission  und  nur  subsidiarisch  nach  jenen  des  neuen  Katasters  oder  eventuell  nach  den 
zehnjährigen  Durchschnittspreisen  der  Stadt  Krakau  bewerlhet.  Für  die  auf  keine  der  oben 
aufgeführten  Arten  nachweisbaren  Natural-Leistungen  wird  der  Preis  von  der  Landes- 
Commission  nach  den  Principien  der  Grundentlastungs- Patente  oder  einem  entsprechenden 
Werthanschlage  5)  festgestellt  6j. 

Für  veränderliche  Natural-Leistungen,  deren  Quantität  und  Gattung  durch  den 
Culturs-Wechsel,  unabhängig  vom  Wirthschafts -Turnus,  bedingt  ist,  dient  die  im  letzten  Bau- 
jahre stattgehabte  Culturs-Art  zum  Anhaltspuncte;  ist  nur  die  Gattung  durch  den  Culturs- 
Wechsel  bedingt,  so  kömmt  nach  der  Zahl  der  Rotations-Jahre  ein  verhältnissmässiger  Theil 
jeder  im    ordentlichen    Turnus    erscheinenden  Frucht    zur    Nachweisung. 

Bei  Giebigkeiten,  die  nicht  jährlich  zu  entrichten  waren,  wird  der  ermittelte  Werlh 
durch    die  festgesetzte  oder  erfahrungsgemäss    anzunehmende   Zahl    der   Jahre   einer  Leistungs- 


')  Jedoch  kann  nur  eine  solche  berücksichtigt  werden,  welche  mit  der  zu  entlastenden  einen  gleichen 
Kalastral-Kornpreis  hat. 

2)  Gleichviel  ob  der  zehnte  oder  ein  grösserer  oder  ein  kleinerer  Theil  des  Ertrags  die  Leistangs-Qaote 
ausmachte. 

3)  In  der  Bukowina  wird  bei  zehentpflichtigen  Wiesen  die  gesetzliche  Reluilion  des  Jahresbetrags  der 
Zehentabgabe  mit  1  '/5  kr.  für  die  Klafter  Heu  in  Rechnung  gezogen. 

*)  Die  an  die  Stelle  des  Zehents  getretenen  unveränderlichen  Natural-Gaben  (in  Oesterreich  ob  der  Enns, 
Salzburg,  Steiermark,  Kärnthen,  Krain  und  im  Küstenlande  der  unveränderliche  Körner-Sack- Zehent,  in 
Oesterreich  ob  der  Enns  der  Blutzehent,  im  Küstenlande,  in  Böhmen,  Mähren,  Schlesien  Galizien  und  in  der 
Bukowina  der  fixe  Garbenzehent,  in  Böhmen  und  Mähren  der  Bergdienst)  werden  wie  andere  fixe  Natural- 
Gaben  behandelt.  Wo  in  Steiermark,  Kärnthen,  Krain,  und  im  Küstenlande  während  des  Decenniums  von 
1835  bis  1844,  in  Böhmen,  Mähren,  Schlesien  während  der  Jahre  1836  bis  1847  die  Zehentgemeinden  den 
Zehent  selbst  gepachtet  oder  pauschalirt  hatten,  ist  der  Pachtschilling  oder  das  Pauschale  im  vollen  Betrage 
oder  der  ganze  Katastral- Werth  in  der  Weise  einer  solchen  bedungenen  Natural-Leistung  zur  Grundlage 
der  Entschädigung  zu  nehmen  und  die  Reparation  in  der  Gemeinde  ihr  selbst  zu  überlassen.  Letzteres 
gilt  in  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien  überhaupt,  wenn  die  Zehcntschuldigkeit  ganzen  Gemeinden  oblag. 

•')  Hierzu  bieten  namentlich  die  Preise  von  verwandten  Stoffen,  nach  deren  Preisen  sich  gewöhnlich  die 
Local-Preise  der  fragliehen  Artikel  richten,  einen  Anhaltspunct,  indem  das  Verhältniss  der  Local- 
Durchselmittspreise  beider  für  1836  bis  1845  auf  die  Preise  vom  Jahre  1834  zurückgeführt  wird.  Für 
Erzeugnisse,  bei  denen  keine  solche  Vergleichung  möglich  ist,  dient  der  geringste  seit  1824  bestandene 
Reluitions-Preis  der  nämlichen  oder  einer  in  gleichen  Verhältnissen  stehenden  Gemeinde  als  Werth- 
anschlag. Fehlt  auch  ein  solcher,  so  ist  der  niedrigste  Local-Preis  der  Jahre  1840  bis  1845  anzunehmen, 
in  der  Bukowina  der  durchschnittliche  für  1836  bis  1845  zu  berechnen. 

6)  In  Oesterreich  ob  der  Enns  und  Salzburg  bestanden  Rustical-Zehente,  so  dass  der  Zehentnutzungs- 
Eigenthümer  eine  Abgabe  (Recognitions-Gebühr)  an  den  Zehent-Obereigenthümer  entrichtete;  in  einem 
solchen  Falle  ist  auch  die  Entschädigung  zwischen  beiden  pro  rata  zu  theilen,  so  dass  der  Nutzniesser 
die  bisherigen  Rccognitions  -  Leistungen  seinerseits  zu  entschädigen  hat.  In  Steiermark  wurde  den 
Zehentmaicrn  ,  in  Kärnthen  den  Zechnern,  in  Krain  den  Zehent- Erbpächtern  ein  bestimmter  Zehent- 
District  in  Erbpacht  überlassen ;  auch  hier  tritt  eine  zweifache  Entschädigung«- Verhandlung  ein,  nur  hat 
der  Zehentherr    nie   mehr  anzusprechen,  als  der  Zehentmaier,  Zechner  oder  Zehent  -  Erbpächter  erhält. 


519 

Periode  getheill.  Das  Stroh  und  die  Spreu  bleiben  ausser  aller  Veranschlagung,  eben  so  die 
mitunter  ')  bestandene  Gepflogenheit,  die  Leistung  in  einem  gehäuften  oder  sonst  vergrösserten 
Maasse  oder  Gewichte,  abzustatten.  Bei  Giebigkeiten,  die  kein  Bodenerzeugniss  betreffen  2), 
wird    der    Jahresertrag  nach  einem  sechsjährigen  Durchschnitte  3)  erhoben. 

Unveränderliche  (unsteigerliehe)  Geld  die  nste  sind  in  vollein  Betrage  anzusetzen*);  Geld- 
gaben, die  nicht  alle  Jahre  zu  entrichten  waren,  sind  wie  die  oben  besprochenen  JN'atural- 
Giebigkeiten  zu  behandeln.  Bei  veränderlichen  Geldgiebigkeiten  ist  ein  zehnjähriger  Durchschnitt 
maassgebend.  Wurden  Geldleistungen  in  JVatural-Leistungen  umgewandelt,  so  sind  sie  nur  dann 
als  solche  zu  verwertheil,  wenn  die  Umgestaltung  vertragsmässig  und  bleibend  geschah  '•>). 

Ein  mit  behördlicher  Genehmigung  abgeschlossener  und  bereits  erfüllter,  oder  nach  seinen 
Stipulationen  vor  dem  7.  September  1848  zu  erfüllen  gewesener  rücktrittsloser  Bobot-Aboli- 
tions-Vertrag  ist  als  abgelhan  anzusehen;  ist  er  nur  zum  Theile  erfüllt,  so  ist  der  Best  nach 
den  Bestimmungen  des  Entschädigungs-Patentes  zu  behandeln,  falls  diese  für  den  Unterthan  gün- 
stiger sind6).  Bei  einer  11  eluitio  n  auf  immerwährende  Zeiten  findet  die  Zurückfuhrung  auf  die 
ursprüngliche  Schuldigkeit  und  deren  Werthbemessung  nach  den  Grundsätzen  der  Entlastungs- 
Patente  Statt,  wenn  nicht  der  Beluitions- Preis  ein  noch  geringerer  ist.  Zeitliche  Beluitionen 
(so  dass  beim  Ablauf  der  Zeil  jedem  Theile  die  Bückkehr  zur  Arbeitsleistung  freistand)  sind 
aufgehoben. 

Jede  obrigkeitliche  Gegenleistung  ist  auf  gleiche  Weise  zu  veranschlagen;  doch  darf  die 
für  Arbeiter  zu  verabreichende  Kost  (sammt  Futter  des  Gespannes)  nicht  höher  als  mit  dem 
halben  Werthe  eines  Bobottages  7),  ein  zu  verabreichender  Theil  derselben  höchstens  mit  dem 
Drill elwerthe  eines  solchen,  eben  so  jedes  andere  Entgelt  nie  über  jenes  Maximum  hinaus 
angesetzt  werden.  Wo  das  fassionsmässige  Beinerträgniss  der  Leistung  als  Riaassstab  der  Ent- 
schädigung angenommen  wird,  entfällt  die  Notwendigkeit  einer  Abrechnung  der  Gegenleistung, 
welche  eben  so  bei  allen  Gegenleistungen  der  Zehentberechtigten  nicht  stattfindet  8). 

Die  zu  den  ablösbaren  Leistungen  gehörigen  Arbeitsleistungen  sind  gleich  den 
Boboten  zu  bewerthen;  die  Vergütung  für  fixe  oder  veränderliche  Natural -Giebigkeiten 
hingegen  ist  nach  einem  zehnjährigen  (1834  bis  1845  nach  Ausscheidung  der  beiden  Jahre  mit  den 
höchsten  und  niedrigsten  Preisen)  Durchschnitte  des  Marktpreises  von  Früchten,  bei  anderen 
Erzeugnissen  nach  den  innerhalb  der  letzten  sechs  Jahre  (1842  bis  184?) 9)  bestandenen 
Beluilions-Preisen  und  nur  subsidiarisch  nach  den  Markt-Durchschnittspreisen  derselben  Periode 
zu  ermitteln,  wobei  der  Berechnung  von  Abgaben  nach  aliquoten  Theil en  die  Katastral-Schälzung 


1)  Z.  B.  in  Galizien. 

2)  So  in  Kärnthen  der  Slroh-,  Haar-,  Flachs-,  Bienen-,  Jugend-,  Latten-,  Breier-,  Kalk-,  Kohl-Zehent,  die 
Haarfäuste  und  die  grundherrliche  Bergfrohne,  in  Steiermark,  Krain,  im  Küstenlande,  in  Böhmen  und 
Mähren  der  Blutzehent,  in  Galizien  und  der  Bukowina  der  Bienen-  und  Blutzehent. 

3)  Für  Steiermark,  Kärnthen,  Krain  und  Küstenland  1839  bis  1844,  für  Galizien  1837  bis  1842,  für  Böhmen, 
Währen,  Schlesien  und  die  Bukowina  1842  bis  1847  (wobei  aber  in  Galizien  und  der  Bukowina 
subsidiarisch  auf  die  Zehent-Steuer-Fassion   zurückgegangen  werden  kann). 

4)  Dahin  gehören  namentlich  in  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien  die  bei  der  Theresianischen  Steuer- 
Beclilication  auf  der  Bubrik  der  „standhaften  Geldzinse"  einbekannten. 

b)  Die  in  Tirol  und  Vorarlberg  unter  der  bairischen  Begierung  aus  Veräusscrung  von  Gütern  oder 
Ablösung  des  Lehenbandes  entstandenen  Bodenzinse  sind  nicht  als  Grundabgaben,  sondern  als  rück- 
zahlbare C'apitale  zu  behandeln. 

6)  Doch  kann  ein  Bückersatz  von  den  in  theilweiser  Erfüllung  eines  Abolitions- Vertrags  bereits  eingezahlten 
Beträgen  in  keinem  Falle  gefordert  werden. 

''  I  In  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien  wird  bei  den  Hand-Bobolen  zwischen  dem  24.  Juni  und  29.  September 
die  Kost,  bei  den  Zug-Boboten  derselben  Zeit  das  Futter  nicht  als  Gegenleistung  in  Abzug  gebracht. 

8)  Hierher  gehören  auch  die  üblichen  Gaben  an  Zehenlabslecker. 

*)  In  Schlesien  1845  bis  1850. 


520 

des  Natural-  Gesammtertrags  der  pflichfigen  Besitzung  zu  Grunde  gelegt  wird  *);  Geldzinse2) 
werden  wie  andere  Geldgiebigkeiten  der  Ablösung  unterzogen  und  die  gegenseitige  Betheiligung 
des  Obereigenthüniers  und  des  Emphyteuten  an  der  Steuerentrichtung  nach  der  auf  das  Jahr 
IS47  entfallenen  Ziffer  bemessen.  Nach  den  nämlichen  Grundsätzen  wird  die  Gegenleistung  des 
Obereigenlhümers  bewerlhet3),  jene  des  Zehentherrn  nicht  in  Rechnung  gezogen.  Ein  bis  zum 
Beginne  der  commissionellen  Ablösungs-Verhandlungen  rechtsgütig  geschlossener  Abolitions- 
Vertrag  bleib!  aufrecht  erhallen.  —  Nur  in  Steiermark,  Kärnlhen,  Krain  und  im  Küstenlande 
werden  die  ablösbaren  Natural -Giebigkeiten  gleich  den  gegen  Entschädigung  aufgehobenen 
bewerf het.  Dasselbe  gilt  auch  von  Tirol;  doch  sind  hier  die  von  der  Grundentlastungs-Landes- 
Commission  für  billig  zu  entschädigende  Leistungen  festgestellten  Durchschnittspreise  bei  ablös- 
baren um  10  Percente  zu  erhöhen.  In  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien  hingegen  sind  auch  die 
Arbeitsleistungen  (mit  Ausnahme  der  Dominical-Robot)  nach  den  Reluitions-Preisen,  subsidiarisch 
nach  den  Markt-Durchschnittspreisen  (in  Böhmen  und  Mähren  für  1842  bis  1847,  in  Schlesien 
für  1845  bis  1850)  zu  bewerthen.  In  Oesterreich  unter  der  Enns  gilt  die  Bewerthung  nach 
dem  zehnjährigen  Durchschnitte  der  Marktpreise  nicht  für  die  Natural-Leistungen  aus  Eigenthums- 
Theilungs-Conlracten ,  welche  den  gegen  Entschädigung  aufgehobenen  gleich  zu  achten  sind*). 
In  Galizien  sind  die  Markt -Durchschnittspreise  oder  Reluitions-Preise  von  1843  bis  1845 
maassffebend.  Im  Krakauer  Kreise  wird  die  Zehentkörnerschülfun"-  an  Korn  und  Gerste  nach 
den  Markt-Durchschnittspreisen  von  1833  bis  1845,  jede  sonstige  Nalural-Leisiung  (ausser  der 
Dominical-Robot)  bei  Früchten  nach  den  Marktpreisen  von  1843  bis  1848,  bei  anderen 
Erzeugnissen  oder  Giebigkeiten  nach  dem  gleichzeitigen  Reluitions-Preise  vergütet. 

Was  den  Quotienten  betrifft,  welchen  der  zu  Entlastende  an  der  Entschädigungs- 
summe zu  tragen  hat,  so  wird  diese  Summe  für  die  billig  zu  entschädigenden  Leistungen 
zur  Hälfte  vom  Verpflichteten  selbst,  zur  anderen  Hälfte  vom  betreffenden  Kronlande  ge- 
leistet; hei  den  ablösbaren  Leistungen  hat  jedoch  der  Verpflichtete  beide  Hälften  allein  zu 
tragen.  Nur  dann,  wenn  die  Ablösungs-Rente  mehr  als  40  Percent  des  Reinertrages  5) 
eines  belasteten  Grundstückes  in  Anspruch  nimmt,  ist  der  Ueberschuss  auf  Verlangen  des 
Verpflichteten  von  dem  Landes-Fonde  zu  übernehmen,  jedoch  nur  so,  dass  der  Verpflichtete 
keinen  minderen  Ablösungsbetrag  zu  entrichten  hat,  als  er  im  Falle  einer  billigen  Entschädigung 
leisten  müsste. 

Auch  bei  den  Rückständen  an  aufgehobenen  Leistungen  für  das  Jahr  1848  findet  zwi- 
schen beiden  Hauptclassen  von  Lasten  der  Unterschied  Statt,  dass  die  Rückstände  an  den 
bloss  ablösbar  erklärten  Giebigkeiten  ohne  Einlass,  alle  anderen  mit  dem  Nachlasse  eines  Sechst- 
Iheiles  abzustatten  sind,  wobei  im  Falle  sogleicher  gänzlicher  Berichtigung  ein  weiterer  10  per- 


')  Stroh  und  Zehentfroline  bleiben  auch  hier  ausser  Anschlag. 

2)  Also  auch  die  für  abverkaufte  Mühlen,  Brau-,  Branntwein-  und  Wirlhshäuser  und  andere  mit  einem 
Industrial-Betriebe  verbundene  Realitäten  bezogenen  Zinse  in  Oesterreich  ob  der  Enns,  Böhmen,  Mähren 
und  Schlesien;  die  affitti,  affilli  livelli,  affitti  fermi,  canoni,  praude.  marche.  fondaci.  dazioni,  terratici  u.  s.  f. 
im  Küstenlande;  die  Grund-  und  Freistifts-Zinse  in  Deutsch-Tirol;  die  livelli  (nicht  aber  auch  die  censi) 
in  Wälseh-Tirol. 

■')  Insbesondere  gehört  hierher  die  Verpflichtung  zur  Abgabe  von  Zeug-  oder  Bau-Materialien  (jährlieh, 
periodisch,  oder  nach  der  durch  Kunstverständige  zu  bestimmenden  Zahl  von  Jahren),  zur  Bcistellung 
von  Roboten  (für  welche  die  Entschädigungspreise  aller  Roboten  derselben  Gemeinde  gelten)  zu  gewissen 
Baulichkeiten    an    Gebäuden    oder  Werksvorrichtungen  in  Böhmen ,   Mähren,  Schlesien  und  Krakau. 

4)  Vorbehaltlich  anderer  Werthbemessungen  in  den  diessfälligen  Contracten. 

5)  Dieser  Reinertrag  wird  bei  Gründen  nach  dem  Kataster  ausgemillelt,  bei  hauszinssteuer-pflichligen 
Gebäuden  nach  der  Zins  -  Fassion  von  1848  (mit  15  Percent  Abzug),  sonst  nach  dem  Gutachten  von 
Sachverständigen  erhoben  (in  Oesterreich  ob  der  Enns  bei  hausclassensteuerpflichligen  Gebäuden  und 
bei  Gewerben  mit  dem   151'aehen  Betrage  der  Hausclassen-  oder  der  Erwerbssteuer  angenommen). 


521 

centiger  Einlass  Platz  greift  ').  Vergleiche  über  ältere  Rückstände,  die  ohne  Einlass  abzustatten 
sind,  sowie  über  alle  rückständigen  Veränderungs  -  Gebühren,  sind  unter  sehr  erleichterten 
Förmlichkeiten  zulässig  3). 

Der  Grundsatz,  dass  bei  den  billig  zu  entschädigenden  Leistungen  die  Hälfte  der  Ent- 
schädigungs-Summe vom  Verpflichteten  zu  tragen  ist,  erleidet  jedoch  eiuzelne  wesentliche  Aus- 
nahmen. In  Galizien  nämlich  (sammt  Krakau),  so  wie  in  der  Bukowina,  werden  die  aus 
•lern  gutsherrlichen  Unterlhans- Verbände  entspringenden  Leistungen  ganz  auf  Kosten  des  Landes 
entschädigt.  Ebenso  hat  der  Staat  die  volle  Entschädigung  für  jene  Besitzver  an  d  er  ungs- 
Gebühren  (von  Realitäten  und  dem  dazu  gehörigen  fundus  instructus)  übernommen,  die  sich 
nicht  auf  einphy  leutische  Verträge,  sondern  auf  die  Landesverfassung,  das  Gesetz  oder  das 
Unterthans-Verhältniss  gründen.  Unter  letztere  gehört  der  bei  weitem  grösste  Theil  der 
Besitzveränderungs-Gebiihren  in  Oesterreich  unter  und  ob  der  Eniis=),  Salzburg,  Steiermark, 
Kärnthen*),  Krain  5),  im  Küstenlande  und  in  Tirol,  sowie  auch  die  von  den  fürstlichen  Land- 
rechten  in  Schlesien  bezogenen  Ratiiications-Taxen  oder  Territorial-Gebühren.  Hierbei  wird  aus 
dem  seit  7.  September  1818  wirklich  und  mit  Recht  stattgehabten  Bezüge  der  Durchschnitt 
berechnet,  die  Urbarial-Steuer  6)  saumit  den  Grundbuchführungs-Auslagen  und  den  anderweitig 
(durch  Taxen,  Jurisdictions-Gebühren,  Mortuar,  Steuer-Percente  u.  s.  f.)  nicht  gedeckten  Juris- 
dictions-Koslen  und  Ausgaben  für  die  politische  Verwaltung  (soweit  die  Verbindlichkeit  zu  ihrer 
Deckung  ein  Ausfluss  der  betreffenden  Grundobrigkeit  als  solcher  ist)  in  Abzug  gebracht  7) 
wo  nicht  etwa  nur  der  Reinertrag  der  Veränderungs -Gebühren  in  die  Urbarial  -  Fassionen 
aufu-enommen  erscheint. 

Dagegen  müssen  die  Laudemien  in  Böhmen,  Mähren  und  Galizien,  wo  sie  bloss  auf  Privat- 
Rechtstiteln  beruhten,  und  die  gleichartigen  Schlesiens  iusgesainmt  von  den  Verpflichteten 
allein  getragen  werden  s).  Als  Maassstab  zur  Berechnung  dieser  Veränderuugs-Gebühren  dient 
der  vertragsmässig  festgesetzte  oder  unter  den  Interessenten  verglichene  oder  der  letzten  Lau- 
demial-Entrichtung  (in  Mähren  und  Schlesien  der  letzten  innerhalb  des  Decennium's  von  1839 
bis  1848  vorgekommenen)  zum  Grunde  gelegene  Werth.  Wo  kein  Vertrag  denselben  festsetzt, 
oder  wo  der  Verpflichtete  die  Abschätzung  verlangt,  hat  dieselbe  von  dem  Grundsatze  auszu- 
gehen, dass  alle  25  Jahre  ein  Besitzveränderungsf'all  eintritt,  zwei  Dritttheile  der  Fälle  ent- 
geltlicher Uebertragung  zugehüren  und  von  den  unentgeltlichen  wieder  zwei  Dritttheile  zwischen 
Verwandten  vorkommen  9). 

Im  Vorstehenden  ward  des  allgemeinen  Grundsatzes  erwähnt,  dass  die  Leistungen  aus 
emphyteutischen  Verträgen  der  Ablösung  unterliegen.  Auch  dieser  Grundsatz  erleidet  in  Oester- 
reich unter  und  ob  der  Enns,  Salzburg,  Steiermark,  Kärnthen,  Krain,  im  Küslenlande,  in  Galizien 
und  in  der  Bukowina  die  Beschränkung,    dass,    wenn  durch    die    Emphyteusis  ein    Unterthans- 


')  In  Oesterreich  ob  der  Enns  und  Tirol  fällt  er  ganz  hinweg,  in  Salzburg  beträgt  er  nur  5  Percent. 

a)  Minist.  Erlass  vom  9.  August   1850. 

')  Veränderungs  -  Gebühren,    welche   in    nicht   unterthänigen  Städten  und  Marktflecken  von  bürgerlichen 

Häusern,  Gründen  und  Gewerben  zum  Vortheile  der  C'ommunen  bezogen  wurden,  gehören  nicht  hierher. 
*)  Ehrungen  und  Kauf-Freigelder. 
•■)  Die  Gebühren  für  Ausfertigung   der  Schirmbriefe  in  Krain   sind   keine  Urbarial -Giebigkeiten,  sondern 

Kanzlei-Gebühren;  im  Küstenlande  entfallen  sie  unentgeltlich. 

6)  In  Steiermark,  Kärnthen,  Krain  und  im  Küstenlande  der  20percentige  Einlass.  wenn  nicht  schon  in 
den  Registern  des  Berechtigten  der  Laudemial-Bezug  mit  Rücksicht  auf  diesen  Einlass  vorgeschrieben 
worden  wäre. 

7)  In  Tirol  werden  ohne  weiteres  Eingehen  in  eine  solche  Berechnung  10  Percente  abgezogen. 

8)  Für  die  Bukowina,  wo  diese  Veränderungs -Gebühren  nur  vereinzelt  vorkommen  konnten,  wurde  eine 
weitere  Bestimmung  vorbehalten. 

9)  In  Tirol  und  Krakau  konnte  sie  selbstverständlich  nicht  zur  Sprache  kommen. 

I.  66 


522 

Verhältniss  begründet,  oder  ein  schon  bestehendes  erweitert  wurde,  die  dadurcli  begrün- 
deten Leistungen  nicht  der  Ablösung,  sondern  der  billigen  Entschädigung  unterzogen  worden 
sind  4).  Dagegen  findet  diese  Beschränkung  in  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien  nicht  Statt2). 
In  Betreff  der  Natural-Giebigkei ten  an  Pfarren,  Kirchen,  Schulen  und  zu 
anderen  Gemeindezwecken  erfloss  nachträglich  die  wichtige,  in  die  Durchführungs-Verord- 
nungen für  Oesterreich  unter  der  Enns,  Galizien  und  Krakau  ausdrücklich  aufgenommene 
Bestimmung3),  dass  dieselben  nicht  von  Amts  wegen,  sondern  nur  dann  abzulösen  sind,  wenn 
die  Ablösung  vom  Berechtigten  oder  von  der  verpflichteten  Gemeinde  oder,  wenn  die  Verpflich- 
tung vom  Gemeindeverbande  unabhängig  ist,  von  der  Mehrzahl  der  Verpflichteten  innerhalb  einer 
bestimmten  Präclusiv-Frist  —  deren  Festsetzung  den  Landes-Commissionen  überlassen  wurde  — 
angesucht  wird.  In  der  Bukowina  wurden  die  hier  in  Rede  stehenden  Giebigkeiten  vorläufig 
aufrecht  erhalten. 

Auch  sind  die  gegen  Ablösung  aufgehobenen  Leistungen,  mit  alleiniger  Ausnahme  der 
gewöhnlichen  einfachen  Arbeitsleistungen,  bis  zur  erfolgten  Ablösung  zu  erfüllen;  letztere 
sofort  in  Geld  zu  reluiren. 

In  Galizien  (sammt  Krakau)  haben  schliesslich  jene  Gutsbesitzer,  welche  ihren  ehema- 
ligen Unterthanen  die  gebührenden  Urbarial-Leistungen  geschenkt  haben ,  auch  auf  keine 
Entschädigung  Anspruch  4). 

Behufs  der  Durchführung  der  Entlastung  ward  in  jedem  einzelnen  Kronlande  eine  Ministe- 
rial-Landcs- Commissi on  aufgestellt,  die  aus  landesfürstlichen  Beamten  und  Vertretern 
der  Berechtigten  und  Verpflichteten,  dann  aus  einem  Vertreter  des  Staatsschatzes  zusammen- 
gesetzt wurde. 

Als  executive  Organe  wurden  Bezirks-  (Districts-)  Comissionen  ernannt,  die  aus 
drei  oder  vier  Commissions-Gliedern  bestanden  und  in  collegialer  Form  ihre  Entscheidungen  zu 
treffen  hatten. 

Nur  in  Tirol  bestanden  wegen  der  eigentümlichen  Landes-  und  Kreisverhältnisse  zwi- 
schen der  Ministerial-Landes-  und  den  Bezirks -Commissionen  noch  vier  Kreis -Conimissionen, 
und  zwar  zwei  für  Deutsch-Tirol,  eine  für  Wälscb-Tirol  und  eine  für  Vorarlberg. 

In  den  nicht  -  ungrischen  Kronländern  sind  die  Arbeiten  der  Bezirks-  und  Landes- 
Commissionen  bereits  nahezu  beendet;  nachdem  die  Auflösung  der  Bezirks  -  Commissionen 
schon  früher  stattgefunden  hatte,  erfolgte  auch  die  Auflösung  der  Landes-Commissionen,  und 
zwar  für 

Oesterreich  unter  der  Enns  mit 

Oesterreich    ob  der  Enns 

Salzburg 

Steiermark 

Kärnthen 


:it 

1. 

Mai 

1S54 

:i 

1. 

Januar 

M 

n 

I. 

November 

1853 

» 

1. 

April 

1854 

51 

1. 

November 

?» 

')  Demnach  sind  in  Steiermark,  Kärnlhen  und  Krain  die  aus  kalifrechtlich  gemachten  Miethgründen 
entstandenen  Erhpacht-  und  Erbzinsgüter,  sowie  die  Gründe  der  Dominiealisten  im  Küstenlande,  die 
Leistungen  der  Grund-,  Urbar-,  Berg-  und  Zehentholden,  ein  Gegenstand  der  billigen  Entschädigung. 

2)  Diese  Grundsätze  haben  auch  in  Oeslerreich  unter  der  Enns  für  die  auf  Eigenlhumstheilungs-Conlracten 
beruhenden  Veränderungs-Gebühren  Geltung.  In  Oesterreich  ob  der  Enns  gilt  der  für  die  landesverfas- 
sungsmässigen  Veränderungs-Gebühren  aufgestellte  Maassstab  auch  für  die  privatrechtlich  bedungenen. 
In  Tirol  wird  das  Laudemium  nach  dem  Preise  der  letzten  Besilzveränderung  berechnet  und  die  auf 
zwei  Fünfltheile  dieses  Betrages  bemessene  Entschädigung,  welche  je  loch  3  Percent  des  Besitz- 
veränderungs-Preises  nicht  übersteigen  darf,  dein  Berechtigten  dann  bezahlt,  wenn  der  nächste  Laude- 
mial-Enlrichlungsfall  eintritt. 

»)  Minist.  Verord.  vom  2.  Februar  1850. 

*)  Kaiserliches  Patent  vom   15.  August  1849. 


523 

Krain  "iit      '•  Januar  1854 

Görz  und  Gradisca  „      1.  Februar  1855 

Triest  und  Istrien  „      1.  Januar  1853 

Tirol  »      J-  APril  1854 

Böhmen  »  31.  October  1853 

Mähren  »  31.  October  1852 

Schlesien  •,       1-  März  1853 

Lemberger  Verwaltungs-Gebiet    „      1.  August  1856 

Krakauer  „  „      1-  Mära  1S57 

In  der  Bukowina  haben  die  Bezirks-Connnissionen  ihre  Thätigkeit  in  den  ersten  Monaten 

des  Jahres   1857  begonnen. 

Nachdem  durch  die  Arbeiten  der  Grundentlastungs-Landes-  und  Bezirks-Connnissionen  die 
Summe  der  Forderung  jedes  einzelnen  Bezugsberechtigten,  so  wie  der  Beitrag,  welcher  zur  Tilgung 
derselben  von  Seite  jedes  Verpflichteten,  von  Seite  des  Staates  und  Kronlandes  zu  entrichten 
kömmt,  ermittelt  war,  erschien  es  nothwendig,  die  Art  und  Weise  zu  bestimmen,  in  welcher  der 
Verpflichtete  seine  Schuldigkeit  zu  leisten  hatte  und  in  welcher  der  Bezugsberechtigte  mit  seiner 
Forderung  zu  befriedigen  war. 

Zu  diesem  Behüte  waren  bereits  mit  dem  kaiserlichen  Patente  vom  25.  September  1850 
die  allgemeinen  Grundsätze  über  die  Leistung  der  Entschädigung  gegeben  und  die  Errichtung- 
besonderer  Entschädigungs-Fonde,  aus  den  Einzahlungen  der  Verpflichteten  und  aus 
den  Beiträgen  des  Landes  und  Staates  gebildet ,  für  jedes  einzelne  Kronland  angeordnet  worden. 
Die  Fonde  wurden  sodann  mit  besonderen  kaiserlichen  Patenten,  und  zwar  mit  jenem  vom 
11.  April  1851  für  Oesterreich  unter  und  ob  derEnns,  Salzburg,  Steiermark,  Kärntheu,  Kram, 
Istrien,  Triest,  Görz  und  Gradiska,  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien,  mit  einem  zweiten  kaiserlichen 
Patente  vom  11.  April  1851  für  Tirol  und  Vorarlberg,  mit  dem  kaiserlichen  Patente  vom 
29.  October  1853  für  Galizien,  Krakau  und  die  Bukowina  ins  Leben  gerufen,  und  ihnen  die 
Aufgabe  übertragen,  die  Zahlungen  von  den  Verpflichteten  in  Empfang  zu  nehmen  und  die 
Befriedigung  der  Bezugsberechtigten  und  zwar  vorläufig  mit  Schuldverschreibungen  zu  leisten. 

Die  Verwaltung  der  Entlastungs-  Fonde  ward  den  in  den  einzelnen  Kronländern  errichteten 
Grundentlastungs-Fonds-Directionen  übertragen  und  ihnen  zum  Behufe  der  Voll- 
führung dieser  Aufgabe  eine  besondere  Instruction  ertheilt. 

Die  den  Verpflichteten  zur  Last  ermittelten  Renten  werden  durch  die  Steuerämter 
zugleich  mit  der  Grundsteuer  eingehoben,  Rückstände  zwangsweise  beigetrieben.  Die  Berich- 
tigung der  Capitale,  welche  auf  dem  entlasteten  Gute  in  erster  Priorität  haften,  hat,  insoferne 
dfeselben  einen  gewissen  Minimal-Betrag  nicht  übersteigen,  durch  Baarzahlung  in  einer  kurzen 
Frist,  und,  insoferne  dieser  Betrag  überstiegen  ist,  durch  zwanzig  gleiche  jährliche  Einzahlungen 
oder  mit  Inbegriff  der  Rentenbeträge  durch  Annuitäten  zu  geschehen,  welche  gleichfalls  von 
den  Steuerämtern  eingehoben  werden.  Die  zur  Last  des  Landes  oder  Staates  ermittelten 
Capitale  werden  binnen  40  Jahren  entweder  durch  die  Landesfonde  oder  durch  Steuer- 
Zuschläge  getilgt  <). 

Die  Grund  entlastungs -Schuldverschreibungen,  welche  alle  Vorzüge  der  Staats- 
Papiere  geniessen,  haben  binnen  40  Jahren  zur  Baarzahlung  zu  gelangen  und  zwar  in  der  Art, 
dass  in  jedem  Kronlande  längstens  zwei  Jahre  nach  beendigter  Grundentlastung  die  Einlösung 
derselben  nach  Maassgabe  des  zur  Capitals-Rückzahlung  disponiblen  Baarfondes  zu  beginnen  hat. 
In  den  Kronländern  Tirol  und  Vorarlberg,  dann  Galizien,  Krakau  und  Bukowina  werden 
die  Schuldverschreibungen,  welche  zur  Einlösung  gelangen  sollen,  ausnahmslos   durch  Verlosung 


')  Kaiserliches  Patent  vom   11.  April   1851. 

60- 


8 


524 

bestimmt,  welche  jedes  Jahr  zweimal  vorzunehmen  ist.  und  die  Rückzahlung  erfolgt  im  Nenn- 
werte der  Schuldverschreibung. 

In  den  übrigen  genannten  Kronländern,  für  welche  das  kaiserliche  Patent  vom  11.  April 
1851  Geltun"-  hat,  wird  dagegen  aus  dem  zur  Tilgung  beslimmten  Baarfoude  vor  Allem  die 
Zurückzahlung  derjenigen  Schuldverschreibungen  geleistet,  deren  Eigenthümer  sich  zur  Rück- 
zahlung sechs  Monate  vorher  gemeldet  haben.  Nur  in  dem  Falle,  wenn  der  Betrag  der  zur 
Rückzahlung  angemeldeten  Schuldverschreibungen  den  vorhandenen  Baarfond  überschreitet, 
werden  die  zurückzuzahlenden  Schuldverschreibungen  ebenfalls  durch  das  Los  bestimmt.  Dasselbe 
n-ilt,  wenn  der  Betrag  der  zur  Rückzahlung  angemeldeten  Schuldverschreibungen  den  vorhandenen 
Baarfond  nicht  erschöpft,  oder  gar  keine  Anmeldungen   erfolgt  sind. 

Die  Zurückzahlung  der  angemeldeten  Schuldverschreibungen  wird  im  vollen  Nennwerthe 
o-eleistet,  bei  jenen  Schuldverschreibungen  dagegen,  die  ohne  Anmeldung  zur  Rückzahlung  verlost 
werden,  wird  noch  ein  Betrag  von  5  Percent  über  den  Nennwerth  als  Prämie  bezahlt. 

Vermöge  Allerhöchster  Erschliessung  vom  15.  Juli  1855  hat  die  Verlosung  in  den 
Kronländern,  für  welche  die  zwei  obenerwähnten  Patente  vom  11.  April  1851  erflossen,  am 
30.  April  1856  zu  beginnen.  Die  diessfälligen  näheren  Bestimmungen  sind  mit  der  Ministerial- 
Verordnung  vom  31.  Juli  1855  erlassen  worden:  nur  über  den  Betrag,  der  bei  jeder 
halbjährigen  Verlosung  zur  Einlösung  kommen  soll,  und  über  die  bei  der  Verlosung  näher 
zu  beobachtenden  Modalitäten,  wird  in  jedem  Kronlande  ein  eigener  Verlosungsplan  ver- 
öffentlicht. 

Die  Entschädigungs-Summen .  welche  an  die  Stelle  der  mit  dem  Besitze  eines  unbeweglichen 
Gutes  verbundenen  Rechte  getreten  sind,  hatten  vorläufig  einen  Bestandteil  dieses  Gutes  zu 
bilden,  und  die  in  einigen  Kronländern  vorgekommenen,  aus  blossen  Dominical-Rechten  bestandenen 
Gutskörper  waren  provisorisch  als  unbewegliche  Güter  zu  behandeln  *).  Um  den  Bezugsberechtigten 
jedoch  freie  Verfügung  über  dieselben  zu  verschaffen,  ordneten  die  kaiserlichen  Patente  vom 
25.  September  1850  und  11.  April  1851  eine  summarische  Verhandlung  mit  Allen  an,  denen  ein 
Hypolhekar-Recht  auf  einem  solchen  Gute  zusteht,  damit  entschieden  werde,  welcher  Theil  der 
Hypothekar-Belastung  auf  das  Entschädigungs-Capital  zu  weisen  komme  2).  Nur  bei  Fideicommiss- 
Gütern  findet  diese  Verhandlung  nicht  Statt,  sondern  ist  das  Entlastungs-Capital  als  Fideicommiss- 
Surroo-at-Capital  für  die  abgetrennten  Bezugsrechle  zu  behandeln.  Alle  aufgehobenen  Bezugsrechte 
sind  in  den  öffentlichen  Büchern  zu   löschen. 

Durch  die  Grundentlastungs-Gesetze  wurden  die  Wasserbezugsrechte,  dann  das  den 
ehemaligen  Dominien  in  Böhmen,  Mähren,  Galizien  (sammt  Krakau)  und  der  Bukowina  aus  der 
Landesverfassung  zustehende  Propinations  -Recht,  d.  i.  das  abschliessende  Erzeugungs- 
und Ausschank-Recht  in  einem  gewissen  Rezirke,  nicht  berührt3).  Auch  die  Holzungs-  und 
Weiderechte,  dann  die  Servituts  -  Rechte  zwischen  Obrigkeiten  und  ihren  bis- 
herigen Unterthanen  *)  wurden  (mit  Ausnahme  des  unentgeltlich  aufgehobenen  dorfobrigkeit- 
lichen Blumensuch-  und  Weiderechtes,  dann  der  Brach-  und  Stoppelweide)  vorläufig  in  Wirk- 
samkeil belassen,  und  zwar  in  Galizien,  Krakau  und  der  Bukowina  unbedingt,  in  den  übrigen  Kron- 


»)  Minist.  Erlass  vom  30.  Juli  1850. 

2)  Zur  Deckung  der  in  einigen  Kronländern  gesetzlich  bestehenden  Octava  (welche  in  Galizien  auf  die  Hälfte 
herabgesetzt  wurde)  bleibt  der  Grund  und  Boden  bis  zum  achten  (in  Galizien  sechzehnten)  Thcile  des 
Wcrthes  (als  welcher  der  hundertfache  Betrag  der  einjährigen  Grundsteuer  zu  gelten  hat)  belastet  und  ist 
diese  Haftung  zugleich  auf  den  achten  (in  Galizien  auf  den  sechzehnten)  Theil  des  Entlastungs-Capitals  zu 
übertragen. 

3)  Minist.  Erlass  vom  10.  Juli  1849.  Jedenfalls  entfällt  aber  die  Verpllichtung.  ein  im  Vorhinein  bestimmtes 
Quantum  von  Getränken  von  dem  Propinations-Berechtigten  abzunehmen,  ohne  Entschädigung. 

*)  In  Tirol  und  Vorarlberg  bestanden  keine  solchen. 


525 

(ändern  jedoch  unter  der  durch  die  speciellen  Grundentlastungs -  Diirchführungs- Verordnungen 
begründeten  Beschränkung',  wenn  sie  sieb  nicht  als  Gegenleistungen  für  nnterthänige  oder 
emphyteulisehe  Bezüge  darstellten,  denn  in  diesem  Falle  mussten  sie  nach  den  Grundsätzen 
über  die  Behandlung-  der  Gegenleistungen  bewerthet  werden  und  hörten  mit  dem  Aufhören  der 
Leistungen  von  selbst  auf.  Insoweit  jedoch  diese  Dienstbarkeiten  selbstständig  bestanden,  unter- 
ließen sie,  ebenso  wie  die  Servituts-Bechte  in  Galizien  überhaupt,  den  Bestimmungen  des  Aller- 
höchsten Patentes  vom  5.  Juli  1853  und  steht,  da  bezüglich  der  Durchführung  dieses  Patentes 
die  geeigneten  Verfügungen  bereits  getroffen  sind ,  die  Ablösung  (beziehungsweise  Regulimng) 
dieser  Dienstbarkeiten  demnächst  bevor.  Die  Ablösung  der  nicht  unentgetlich  aufgehobenen  Jagd- 
rechte blieb  späteren  Anordnungen  vorbehalten. 

Auch  der  Bestand  der  Beutel-Lehen  in  Oesterreich  unter  und  ob  der  Enns,  Salzburg 
und  Tirol  wurde  vorläufig  aufrecht  erhalten,  sowie  landesfürstliche  Regalien  keinen  Gegenstand 
der  Entlastung  bilden  ')• 

Auf  die  italienischen  Kronländer  und  auf  Dalmalien  winde  den  Grundent- 
lastungs-Vorschriften  wegen  des  eigentümlichen,  in  diesen  Kronländern  bestehenden  Colonen- 
Verhältnisses  keine  Anwendung  gegeben;  die  bezüglich  der  Anwendbarkeit  derselben  auf 
Dalmalien  eingeleiteten  Verhandlungen  mussten   desshalb  aufgelassen  werden. 

Für  die  ehemaligen  ungri  sehen  Länder  und  Siebenbürgen  wurden,  unter  Be- 
rücksichtigung der  dort  obwaltenden  Verhältnisse,  besondere  Bestimmungen  zur  Durchführung 
der  Grundentlastung  und  zur  Regelung  des  vormaligen  Besitzslandes  erlassen,  welche  von  je- 
nen in  den  deutseh-slavischen  Kronländern  bedeutend  abweichen.  In  dieser  Beziehung  sind  für 
Ungern,  die  serbische  AVojwodschaft  mit  dem  Temeser  Banale,  Kroatien  und  Slavonien  die  kai- 
serlichen Patente  vom  2.  März  1853  und  für  Siebenbürgen  das  kaiserliche  Patent  vom  21.  Juni 
1854  erflossen. 

Nach  diesen  Patenten  entfielen  in  Folge  der  Aufhebung  des  Urbarial-Verbandes  und  der 
grundherrlichen  Gerichtsbarkeit  alle  aus  diesen  entspringenden  und  abgeleiteten  Bechte,  Be- 
ziehungen und  Verpflichtungen  und  wurde  den  gewesenen  Unlerlhanen  das  freie  Eigenthums- 
und  Verfügungsrecht  über  die  von  ihnen  besessenen  Urbarial-Gründe  zu  Theil  2).  Für  die  aufge- 
lassenen Urbarial-Schuldigkeiten  oder  Urbarial-Leistungen,  sowie  für  die  in  Folge  der  Aufhebung 


*)  Desshalb  haben  in  Oeslerreich  unler  der  Enns  der  Kalk-Zehenl  und  die  Gebühr  des  vierten  Pfennigs  von 
dem  zum  Verkaufe  bestimmten  Holze  fortzubestehen. 

2)  Als  Urbarial-Gründe  sind  in  Ungern  und  der  Wojwodschafl  alle  jene  anzusehen,  welche  in  die  Urbarial- 
Tabellen  als  das  Conslitutiv  einer  Ansässigkeit  eingetragen  oder  in  späterer  Zeit  zufolge  ununter- 
brochener Ahnahme  von  Urbarial-Giebigkeiten  als  solche  anerkannt  wurden  sind.  Bei  stattgefundenen 
Abänderungen  des  Urbarial-Constilulivs  kann  ein  ruhiger  Besitz,  welcher  über  das  Jahr  1820  zurück- 
reicht, nicht  angefochten  werden.  Boltgiünde,  welche  einer  Urbarial-Ansässigkcit  gesetzlich  einverleibt 
wurden,  sind  den  Urharial-Gründen  gleich  zu  hallen;  auch  solche,  die  den  Unterlhanen  lediglich  zum 
Lebensunterhalte  übergeben  oder  für  immerwährende  Zeiten  gegen  Geld-,  Arbeits-  oder  Natural- 
Leistungen  überlassen  wurden  oder  den  einzigen  Besitz  eines  Ansiedlers  bildeten,  sind  gegen  Ablösung 
der  Schuldigkeiten  den  derinaligen  Besitzern  zu  belassen;  alle  anderen  sind  binnen  bestimmten  Terminen 
durch  die  Grundherren  rücklösbar.  In  Kroatien  und  Slavonien  gehören  zu  den  Urbarial-Ansässigkeiten 
auch  .iene,  deren  Leistungen  zwar  nicht  regulirt  waren,  deren  urbariale  Eigenschaft  aber  aus  Urbarial- 
Decreten  oder  dem  l'rbarial-Gebrauche  erwiesen  wird.  Für  Siebenbürgen  ist  jeder  Grund  als  Urbarial- 
Grund  zu  betrachten,  welcher  sich  am  1.  Januar  1848  im  Besitze  der  Unterlhanen  befand;  doch  ist 
beiderseits  der  Gegenbeweis  zulässig,  und  nur  gegen  einen  bereits  am  1.  Januar  1819  bestandenen 
Besitz  kann  keine  Klage  angestrengt  werden,  wenn  nicht  etwa  seither  eine  Curialisirung  solcher 
Urbarial-Gründe  oder  eine  Besitz-Regulirung  rücksichtlich  derselben  stattfand.  Desshalb  können  auch, 
von  einem  speciellen  Vertrage  abgesehen,  nur  Rottungen,  welche  nach  dem  1.  Januar  1819  wider  ein 
Verbot  des  Grundherrn  oder  in  verbotenen  Waldungen  gemacht  wurden,  binnen  dreien  Jahren  zurück- 
gefordert werden. 


526 

der  grundherrlichen  Gerichtsbarkeit  entfallenden  Rechte  und  Bezüge  •)  ist  den  Berechtigten 
eine  angemessene,  vom  Lande  und  nur  aus  Landesmitteln  zu  leistende  Entschädi- 
gung zugesprochen. 

Diese  wird  in  den  ungrischen  Länder n  mit  einer  classenmässig  vertheilten  Aversional- 
Summe  nach  der  Zahl  der  jedem  Berechtigten  unterthänig  gewesenen  Bauern-  und  Häusler- 
Ansässigkeiten  verabfolgt,  da  die  Leistungen  von  Urbarial-Griinden  in  Ungern  und  seinen  ehe- 
maligen Nebenländern  grösstenteils  gleichförmig  normirt  waren  2).  Für  Remanential- Gründe, 
welche  in  Ungern  und  der  Wojwodschaft  nach  Vermessung  des  urbarialgesetzmässig  als  Complex 
einer  bestimmten  Zahl  von  Urbarial  -  Ansässigkeiten  den  Unterthanen  übergebenen  Grundes 
erübrio-ten  und  sonach  in  neue  Ansässigkeiten  zu  vertheileu  gewesen  wären,  aber  nach  den 
kaiserlichen  Patenlen  in  den  Händen  der  gegenwärtigen  Besitzer  verbleiben,  haben  diese  die 
Entschädigung  allein  und  ohne  Concurrcnz  des  Landes  zu  leisten.  Oede  Ansässigkeiten,  welche 
nicht  erst  während  der  Jahre  1848  uud  1849  von  ihren  Besitzern  verlassen  wurden,  gehen  eben- 
daselbst in  das  volle  Eigenlbum  der  jetzigen  Besitzer  über.  In  Kroatien  und  Slavonien  unterliegen 
die  Rcmanenlial  -  Gründe  und  die  öden  Hüben,  welche  nicht  durch  Impopulation  in  Urbarial- 
Griinde  verwandelt  oder  aber  bloss  in  Folge  zeitlicher  Verträge  besessen  wurden,  der 
Ablösungspflicht. 

In  Siebenbürgen  wurde  bei  Ermittlung  der  Entschädigung  auf  die  für  Urbarial- Leistungen 
bestehenden  Abolilions-  oder  Reluitions-Verträge  besondere  Rücksicht  genommen.  In  den  Fällen, 
in  welchen  über  Urbatial-Leislungen  Abolitions-  oder  Reluitions-Verträge  bestanden,  ist  der  nach 


')  Als  solche  Rechte  und  Beziige  wurden  für  die  ungrischen  Länder  erklärt:  die  Leistungen  der  unbe- 
hausten  Inwohner  (Suhinquilini),  die  Branntweinkessel-Taxe,  das  Recht  des  Gewölbes  auf  Urbarial-Gründen 
und  des  davon  abzunehmenden  Zinses,  das  ausschliessliche  Fleischausschrottungsrecht ,  das  Recht  des 
Grundherrn,  dem  ehemaligen  Unlerthane  das  Brennen  von  Ziegeln  oder  Kalk,  das  Steinbrechen,  Lehm- 
oder Sandgraben  auf  dessen  Grund  und  Boden  zu  verwehren,  oder  sich  für  die  Ausübung  dieser 
Befugniss  eine  Abgabe  zu  bedingen;  für  Kroatien  und  Slavonien  noch  überdies« :  die  Zueignung  der  bei 
Ueberschwemmungen  auf  den  eigentümlichen  Gründen  der  gewesenen  Unterthanen  zurückbleibenden 
Fische,  sowie  die  in  Fällen  der  Ausübung  dieser  Zueignung  durch  die  gewesenen  Unterthanen  bedun- 
genen Leistungen. 

-)  Mit  Rücksicht  auf  diese  Classification  wurden  sämintliche  Komitale  Ungern's  und  der  Wojwodschaft  in  acht 
Classen  eingereiht,  die  ersten  sieben  Classen  Ungern's  in  je  drei,  die  achte  in  zwei  Unterlassen,  die 
beiden  auf  die  Wojwodschaft  entfallenden  auch  in  je  drei  Unterlassen  auf  Grundlage  der  bestehenden 
Urbarial-Classificalion  der  Gemarkungen  untergetheilt.  Die  Entschädigung  für  eine  ganze  Urbarial- 
Bauernansässigkeit  beträgt  in  der  niedersten  Unterclasse  der  VIII.  und  VII.  Ciasse  300  11.,  der  VI. 
350,  der  V.  400,  der  IV.  450,  der  III.  500  ,  der  II.  530,  der  I.  COO  11.  und  steigt  bei  jeder  nächst- 
höhern  Unter-CIasse  um  50  fl.  Bei  der  Ausmittlung  der  Entschädigung  in  Betreff  der  Classification 
der  Sessionen  wurde  die  vormalige  Einlheilung  in  Komitate  und  deren  Bestand  vom  Jahre  1844  zur 
Grundlage  genommen,  sowie  für  eine  Häusleransässigkeit  ohne  Unterschied  der  Classe  des  betreffenden 
Komitats  eine  Capitals-Enlschädigung  von  50  fl.  C.  M.  bestimmt  wurde. 

Im  Königreiche  Kroatien  wurde  für  jede  ganze  Session  die  jährliche  Entschädigungsrente  mit  20  fl. 
und  das  Entschädigungs-Capital  mit  400  fl.,  im  Königreiche  Slavonien  die  jährliche  Entsehädigungsrente 
mit  13  fl.  und  das  Entsehädigungs  -  Capital  mit  200  fl.  C.  M.  bestimmt.  Für  eine  Urbarial  -  Häusler- 
Ansässigkeit  wurde  in  Kroatien  das  Entschädigungs-Capital  mit  50  fl.,  in  Slavonien  mit  40  fl.  C.  M. 
bemessen.  Wo  die  Leistungen  der  Banderialisten ,  der  Einwohner  von  Marktflecken  und  überhaupt 
aller  Exemtionalisten  nicht  regulirt  sind,  ist  das  Maass  der  Leistungen  in  Kroatien  nach  dem  Inhalte 
der  Contracte  oder  der  Ansiedlungs-Urkunden  oder  nach  der  zu  Recht  bestandenen  Uebung,  in  Slavonien 
nach  dem  Durchschnitte  für  18;i(i  bis  1845  zu  erheben,  und  nach  den  Reluilions-Preisen  oder  nach  dein 
Steuer -Provisorium  oder  in  Ermanglung  beider  nach  einer  Absehätzung  zu  verwerthen. 

Die  mit  der  Ausübung  der  grundherrlichen  Gerichtsbarkeit  verbunden  gewesenen  Verpflichtungen 
sind  bei  Bemessung  der  für  die  aufgehobenen  Urbarial -Bezüge  entfallenden  Entsehädigungs  -  Summe 
bereits  in  Anschlag  gebracht. 


52? 

Abzug  der  allfälligen  auf  gleiche  Art  zu  verwerlhenden  Gegenleistungen  erhobene  reine  Jahres- 
werth  der  Leistung  nach  Abrechnung  eines  Sechstheiles  für  Ausfälle,  Ei nbringungs-  und  sonstige 
Verwaltungskosten  als  jährliche  Entsehädigungs-Hente  und  int  zwanzigfachen  Betrage  als  Ent- 
schädigungs-Capital  bestimmt  worden-,  dagegen  wurde  bei  Urharial-Lcislungen,  über  welche  keine 
Abolitions-  oder  Reluitions- Verträge  bestanden,  die  im  Jahre  1819  und  1820  aufgenommene 
Urbarial - Conscription  und  die  dafür  verfasste  Classilicirung  der  Ortschaften  hei  Ermittlung 
der  Entschädigung  zu  Grunde  gelegt  ').  Die  Leistungen  der  unbehauslen  Insassen,  sowie  das 
ausschliessliche  Fleischausschrot lungs-  und  Gewölbsrecht  der  Obrigkeiten  entfielen  ohne  Ent- 
schädigung. Oede  Ansässigkeiten  sind,  wie  in  Ungern,  zu  behandeln. 

Die  Entschädigung  für  Leistungen  von  nicht  urbarialer  Natur,  welche  für  ablösbar 
erklärt  worden  sind  =),  ist  von  den  Verpflichteten  allein  und  ohne  Concurrenz  des  Landes 
abzustatten.  Die  Ablösung  solcher  Schuldigkeiten  kann  nur  dann  Platz  greifen,  wenn  sie  von 
dem  Bezugsberechtigten  oder  von  Allen  oder  doch  von  der  Mehrheit  der  demselben  Berech- 
tigten in  einer  Gemeinde  Verpflichteten  bezüglich  der  Schuldigkeit  von  einer  und  derselben 
Gattung  Gründe  nachgesucht  wird,  und  ist  von  der  betreffenden  Kreis-  (Komitats-J  Behörde  aus- 
zutragen. Kömmt  keine  gütliche  Uebereinkunft  der  Parteien  in  Bezug  auf  die  Ablösung  zu 
Stande,  so  soll  diese  auf  folgende  Art  durchgeführt  werden:  Die  Geldleistungen  sind  nach  dem 
Nominal  -  Betrage  der  Jahresleistung  in  Conventions-Münze  zu  veranschlagen ;  die  iVatural-Ar- 
beitsleistungen  3)  sind  mit  10  kr.  C.  M.  für  den  Hand-  und  mit  20  kr.  C.  M.  für  den  Zug- 
Arbeitstag    zu    verwerthen  4);  das    jährliche    Erfrägniss    von    den    bedungenen    oder    üblichen 


')  Bei  den  durch  Abolitions-  oder  Beluitions-Verlräge  in  Geld  reluirten  Urltarial-Leistungen  ist  die  Ent- 
schädigung auf  Grundlage  der  stipulirlen  jährlichen  Geldleistungen  zu  ermitteln,  bei  den  in  fixe 
Natural-Abgaben  reluirten  auf  Grundlage  der  für  derlei  Leistungen  bestellenden  Preise  des  Steuer- 
Provisoriums,  oder,  wo  solche  fehlen,  nach  denselben  analogen,  durch  die  Landes  -  Commission  zu 
bestimmenden  Preisen:  bestanden  die  Natural-Abgaben  in  einem  bestimmten  Antheile  des  Erträgnisses 
von  Grund  und  Boden,  so  ist  der  für  das  Grundsteuer-Provisorium  erhobene  Natural-Brulto  -  Ertrag 
als  Jahresertrag  der  betreffenden  Grundslücke  anzunehmen  und  nach  dein  Geldanschlage  des  Steuer- 
Provisoriums  zu  verwerthen.  —  Die  im  Jahre  1819  und  1820  aufgenommene  Urbarial -Conscription  ist 
der  Classification  der  Grundstücke  dergestalt  zu  Grunde  zu  legen,  dass  bei  den  in  der  ersten  Classe 
befindlichen  Ortschaften  für  das  nieder-österreichische  Joch  eine  Jahresrente  von  1  i\.  10  kr.,  bei  den 
in  der  zweiten  Classe  befindlichen  Ortschaften  für  das  Joch  eine  Jabresrente  von  1  fl.,  bei  der  dritten 
Classe  eine  solche  von  50  kr.  C.  M.  als  Entschädigung  entziffert  wird.  Der  zwanzigfache  Betrag  der 
Jabresrente  bildet  das  in  jedem  dieser  Fälle  sieh  ergebende  Enlschädigungs-Capital. 

s)  Als  ablösbar  wurden  ausdrücklich  erklärt:  in  Ungern  und  der  Wojwodschaft  die  Schuldigkeiten 
auf  Rottgründen,  die  den  gewesenen  Unterthanen  aus  den  Waldungen  der  ehemaligen  Grundherrschaften 
gebührenden  Nutzungen,  die  den  gewesenen  Unterthanen  eingeräumten  Rohrnutzungen,  die  Leistungen 
und  Abgaben  von  Weinbergen  und  Weingärten  und  alle  anderen  auf  Nicbt-Urbarial-Gründen  haftenden 
Schuldigkeiten;  in  Kroatien  und  Slavonien  die  auf  Exlra-Sessional-Gründen  (d.  i.  auf  den  gegen 
bestimmte  Giebigkcilcn  an  Unterthanen  überlasscnen  Waldungen,  den  in  Slavonien  mit  einer  fixen 
Abgabe  belegten  Wein-  und  Zwelschkengärten,  einzig  zum  Lebensunterhalte  der  gewesenen  Unterthanen 
bestimmten  Rottungen,  den  bereits  erwähnten  Remanential-Gi  ünden  und  öden  Hüben,  in  Slavonien  auch 
auf  sogenannten  Industrial-Gründen)  haftenden  Giebigkeiten,  die  Leistungen  in  Bezug  auf  die 
Nutzniessung  des  Rohres,  die  auf  Berg-  und  Zinsgründen  haltenden  Leistungen  und  die  mit  Allodial- 
Rottungen  verbundenen  Schuldigkeiten;  in  Siebenbürgen  die  auf  Allodial-  und  Rottgründen 
haftenden  Giebigkeiten,  Leistungen  aus  Verträgen,  durch  welche  die  Nutzungsrechte  von  Grund  und 
Boden  bleibend  von  Seite  des  eigentlichen  Eigentümers  gegen  Bezahlung  eines  Zinses  oder  Entrichtung 
einer  andern  Abgabe  eingeräumt  wurden,  ohne  dass  dadurch  ein  eigentliches  Urbarial  -  Vcrhältniss 
begründet  war,  Leistungen  und  Abgaben  von  Weinbergen  und  Weingärten,  die  von  den  gewesenen 
Unterthanen  entrichteten  Zinse  für   den  Besitz  von  Mahlmühlen. 

3)  Eine  Verpflichtung  zu  einer  bestimmten  Arbeit  ist  vorläufig  durch  Schätzung  in  Arbeitstage  aufzulösen. 

*)  Bei  den  Banderialisten,  welche  zu  Pferde  dienten,  ist  der  Tag  mit  10  kr.,  bei  jenen,  welche  zu  Fusse 
dienten ,  mit  G  kr.  zu  verwerthen. 


528 

Natural  -  Gaben  hat  in  Ungern  und  der  Wojwodschaft  ein  Schiedsgericht  *)  zu  ermitteln  und 
sowohl  die  Quantität  und  Qualität  der  Giebigkeiten  als  die  Preise  dieser  Naturalien  nach  dem 
zehnjährigen  Durchschnitte  von  den  Jahren  1836  bis  1845  zu  bestimmen ,  in  Kroatien,  Slavo- 
nien  und  Siebenbürgen  dagegen  ist  dasselbe  nach  den  Preisen  des  Steuer-Provisoriums,  und, 
wo  solche  fehlen,  nach  denselben  analogen,  durch  die  Landes-Commission  zu  bestimmenden  Prei- 
sen zu  berechnen.  Der  nach  Abzug  der  Gegenleistungen  erhobene  reine  Jahreswerth  der  Lei- 
stung bildet,  nach  Abrechnung  eines  Sechstheiles  für  Ausfälle,  Einbringung«-  und  sonstige  Ver- 
waltungskosten, im  zwanzigfachen  Betrage  das  Ablösungs-Capilal. 

Das  Schankrecht  der  ehemaligen  Untertbanen  wurde  nach  Maassgabe  der  früher  erlassenen 
Urbarial-Gesetze  aufrecht  erhalten,  sowie  auch  bezüglich  des  herrschaftlichen  Schank-,  Mühl- 
und  Fischereirechtes  die  Bestimmungen  der  bisher  bestandenen  Gesetze,  vorbehaltlich  der 
Regulirung  dieser  Rechte,  maassgebend  blieben. 

Haben  einzelne  Unterthanen  oder  ganze  Gemeinden  der  ungrischen  Länder  ihre  Urbarial- 
Leistun«en  für  eine,  mittelst  freier  Uebereinkunft  mit  der  Grundherrschaft  festgesetzte  Geldsumme 
auf  ewige  Zeiten  losgekauft  (abolirt),  so  bilden  derlei  Leistungen,  wenn  die  Verlrags- 
Stipulationen  bereits  gänzlich  erfüllt  wurden  oder  vor  dem  2.  März  1853  zu  erfüllen  gewesen 
wären ,  keinen  Gegenstand  der  Entschädigungs  -  Verhandlung.  Sind  derlei  Verträge  dort  und 
in  Siebenbürgen  nur  zum  Theile  erfüllt,  so  haben  die  Verpflichteten  nur  die  bis  zum 
Tage  der  Erlassung  der  kaiserlichen  Patente  vom  2.  März  1853  und  21.  Juni  1854  schon 
verfallenen  Raten  abzutragen  und  sind  von  der  Entrichtung  der  bis  dahin  nicht  verfallenen 
Raten  enthoben;  dagegen  haben  die  Berechtigten  auf  jenen  aliquoten  Theil  der  festgesetzten 
Entschädigung  Anspruch,  welcher  auf  jenen  Theil  der  abolirten  Leistungen  entfällt,  deren  Abolition 
nach  den  Vertragsbestimmungen  noch  nicht  erfüllt  erscheint.  Sind  mit  den  Aholitious-Verträgen 
nebst  der  Ablösung  der  Urbarial-Lasten  auch  Gründe  nichturbarialer  Natur  oder  grundherrliche 
Rechte  für  eine  Aversional-Summe  an  die  Verpflichteten  übertragen  worden  und  ist  die  für 
die  Urbarial-Leistungen  entfallende  Ziffer  aus  den  Verträgen  nicht  ersichtlich,  so  ist  der  Werth 
dieser  Leistungen  durch  Sachverständige  und  in  Ungern  und  der  Wojwodschaft  auch  durch 
Schiedsmänner  zu  erheben. 

Insoferne  der  geistliche  Zehent  entweder  zufolge  königlicher  Schenkung  oder  in  Folge 
von  rechtsgiltigen  Perennal-Fassionen  in  das  Eigenthum  von  Privaten  übergegangen  ist,  sind 
die  durch  Aufhebung  des  geistlichen  Zehents  erfolgten  Verluste  aus  Landesmitteln  zu  ent- 
schädigen, wobei  der  Zehentertrag  aus  den  Zehent -Registern  und  Abfuhrs-Protokollen  oder 
nach  dem  Durchschnitte  für  1836  bis  1845  zu  erheben  und  nach  den  Preisen  des  Grundsteuer- 
Provisoriunrs  «-egen  Abzug  eines  Sechstheils  für  die  Einhebungskosten  zu  verwerthen ,  ein 
reluirter  Zehent  mit  dem  vollen  Reluitions-Preise  anzusetzen  ist.  Auch  für  den  Zehententgang 
des  uiedern  Curat  -  Clerus  ist  die  Entschädigung  aus  den  Landesmittelu  zu  leisten.  Abgaben 
und  Leistungen  an  Kirchen,  Pfarren  und  Schulen,  welchen  weder  der  geistliche  Zehent  im 
All»emeinen,  noch  das  herrschaftliche  Neuntel  von  Urbarial  -  Ansässigkeiten  zu  Grunde  liegt, 
sind  unter  den  aufgehobenen  Leistungen  nicht  begriffen  und  von  den  Verpflichteten  auch 
fernerhin  zu  leisten. 

Zeitliche  Verträge  sowie  rein  privatrechtliche  Pacht-  und  Pfand  -  Verträge  werden  auch 
in  diesen  Ländern  durch  die  Grundentlastungs-  und  Regulirungs-Patente  nicht  berührt. 

Die  Durchführung  der  Grundentlastung  wurde  besonderen  Landes-Commissio  nen  (bei 
welchen  auch  das  Finanz-Aerar  vertreten  erscheint)  überwiesen;  für  die  fünf  Verwaltungsgebiete 


')  Bin  Mitglied  dieses  Schiedsgerichts  wird  von  dem  Bezugsberechtigten  oder  der  Gesammlheit  der 
Bezugsberechtigten,  das  andere  von  den  Verpflichteten  benannt,  und  der  Obmann  von  den  beiden 
namhaft  gemachten  Schiedsmännern  gewählt. 


529 

des  Königreichs  Ungern  wurden  in  deren  Hauptorten  fünf  Landcs-Comniissionen,  für  die  serbische 
Wejwodschaft  und  das  Temeser  Banal  eine  Landes-Connnission  zu  Temesvär,  für  Kroatien  und 
Slavonien  eine  Landes-Commission  zu  Agram,  für  Siebenbürgen  eine  Landes-Conimission  zu  Her- 
mannstadt,  mit  anmittelbarer  Unterordnung  unter  das  Ministerium  des  Innern,  aufgestellt  ');  von 
diesen  Commissionen  sind  die  sechs  erstbezeichneten  bereits  nach  Beendigung  ihrer  Geschäfte 
wieder  aufgelöst  worden. 

Nebst  der  Aufhebung  der  unterthänigen  Leistungen  hatte  die  Gesetzgebung  in  den  ungrischen 
Ländern  noch  eine  andere  wirblige  Frage  zu  ordnen:  die  Regu  1  irung  der  Weichbilde.  Der 
frühere  Zustand  brachte  die  Unmöglichkeit  mit  sich.  Grundstücke  nach  Gutdünken  zu  benützen 
und  zu  einem  höheren  Ertrage  zubringen,  da  sich  Jeder  durch  die  Zersplitterung  seiner  Besitz- 
Antheile  in  verschiedene  Riede  gezwungen  sah,  die  gemeindeübliche  Art  der  Bewirthschaftung 
unbedingt  mitzumachen.  Auch  waren  Wiese  und  Wald  mit  einer  grossen  Zahl  von  Mitbe- 
nutzungsrechten belastet,  welche  jede  anderweitige  landwirtschaftliche  Bearbeitung  dieser 
Area  ausschlössen.  Desshalb  bemühte  sich  schon  der  frühere  ungrische  Reichstag  die  C om- 
ni assation  und  Segregation  in  jeder  Marko ng  zu  veranlassen,  so  dass  das  Territorium 
derselben  in  seiner  Gesammtheit  vermessen  und  sodann  unter  sä  nun  (liehe  adelige  und  unadelige 
Besitzer  neu  aufgetheilt  würde,  wobei  auch  die  Ausscheidung  der  Viehweiden  stattzufinden  hätte. 
Hiernach  gestattete  schon  der  X.  Artikel  des  Reichstags  vom  Jahre  1836  die  Anstrengung  von 
Reffiilirunjrs-Processen  und  zeichnete  die  Form  derselben  vor.  Das  Forum  dafür  blieb  aber  bis 
1848  der  adelige  Herrenstuhl,  erst  184S  wurden  die  Commassalions-  und  Segregations-Processe 
zum  Gerichte   des  Vicegespans  übertragen.  —  Aehnlich   war    das  Verbältniss  in  Siebenbürgen. 

Die  Allerhöchste  EntSchliessung  vom  13.  December  1855  errichtete  desshalb  eigene,  den 
Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz  gemeinsam  unterstehende  Urbarial-Ge  rieht  e,  welche 
aus  Beamten  der  politischen  Verwaltungsbehörde  und  des  entsprechenden  Gerichts  zusammen- 
gesetzt sind.  Als  erste  Instanz  fungirt  ein  Urbarial-Gericht  in  jedem  Komitate  oder  Kreise,  als 
zweite  das  Urbarial-Obergericht  (zu  Ofen,  Oedenburg,  Pressburg, Kaschau,  Grosswardein,  Temesvär, 
Agram  und  Hermannstadt),  als  dritte  das  oberste  Urbarial-Gericht  zu  Wien. 

Die  C  omni  assation  (Zusammenlegung  und  neue  Auftheilung  der  Grundstücke)  wird  von 
den  Urbarial-Gerichten  nur  dann  bewilligt,  wenn  entweder  alle  Betheiligten  damit  einverstanden 
sind ,  oder  wenn  der  Grundbesitz  derjenigen  Grundherren  oder  Unterthanen  ,  welche  die 
Cominassalion  bereits  nach  gesetzlicher  Vorschrift  begehrt  haben  oder  binnen  einer  gesetzten 
Frist  verlangen,  wenigstens  zwei  Dritttheile  des  Flächenmaasses  der  Gemarkungen  umfasst. 
Wo  Compossessorate  bestehen,  in  welchen  die  verhältnissmässige  Ausscheidung  des  Grund- 
besitzes noch  nicht  erfolgt  ist,  und  es  sich  um  die  Durchführung  einer  Besitzregulirung  handelt, 
hat  das  Urbarial-Gericht  vor  Allem  zwischen  den  Compossessoren  im  Vergleichswege  ein  Ein- 
ver stand niss  zu  erzielen.  Gelingt  dieses  nicht,  so  hat  das  Urbarial  -  Gericht  ein  der  Sachlage 
entsprechendes  Provisorium  zu  treffen  und  nach  Maassgabe  desselben  seine  Amtshandlung  durch- 
zuführen, die  meritorische  Austragung  des  Proporlional-Processes  aber  auf  den  ordentlichen 
Rechtsweg  zu  weisen. 

Für  die  gewesenen  Unterthanen,  sowie  für  die  Seelsorger  und  Schullehrer,  welchen  zufolge 
der  früher  erlassenen  Urbarial-Gesetze  eine  Holzung  gebührt,  werden  durch  die  Urbarial-Gericbte 
im  Verhältnisse    des  Besitzstandes  3)  Waldantheile  ausgeschieden,    welche  als    Gemeinde wal- 


')  Doch  hat  sich  die  Agramer  Commission  in  allen  die  Mur -Insel  betreffenden  Fragen  nach  den  Vor- 
schriften für  Ungern,  die  Tcmesvärer  in  allen  Bestimmungen  über  die  Bezirke  Illok  und  Buma  nach 
jenen  für  Slavonien  zu  richten. 

2)  Für  eine  ganze  Ansässigkeit  ist  eine  Waldfläche  von  l1,  bis  6  (nur  ausnahmsweise  unter  1  '/,  und  bis 
zu  9)  nieder -österreichischen  Jochen  zu  rechnen,  und  für  8  Häusler  die  Competenz  einer  ganzen 
Ansässigkeit  zu  bemessen;  für  den  Seelsorger  entfällt  die  Competenz  einer  ganzen,  für  den  Schullehrer 
jene  einer  halben  Ansässigkeit. 

I.  67 


530 

düngen  zu  behandeln  und  nach  den  bezüglichen  Vorschriften  unter  Aufsicht  der  politischen 
Behörden  zu  bewirtschaften  sind.  Nach  Umständen  kann  statt  der  Waldtheilung  die  Ausmittlung 
einer  fixen  jährlichen  Holzgebühr  stattfinden.  Ein  Weidegenuss  auf  den  Gründen,  welche  in 
das  Eigenthuni  der  gewesenen  Unterthanen  übergehen,  steht  den  ehemaligen  Grundberren  nicht 
mehr  zu,  wogegen  aber  auch  die  Unterthanen  die  herrschaftlichen  Gründe  nicht  beweiden 
dürfen;  dasselbe  hat  nach  erfolgter  Ausscheidung  der  Wald-  und  Rohrgrundantheile,  sowie 
nach  erfolgter  Theilung  der  Hutweide  rücksichtlich  der  ausgeschiedenen  Antheile  zu  gelten. 

Bezüglich  der  Quellen,  aus  welchen  die  ermittelte  Urbarial-  und  Zehent-Entschädigung  zu 
leisten  ist,  sind  besondere  Bestimmungen  durch  die  kaiserlichen  Patente  vom  16.  Januar  1854 
für  die  ungriscben  Länder  und  vom  1.  Januar  1S56  für  Siebenbürgen  erflossen.  Diesen  gemäss 
wurde  zur  Leistung  der  aus  den  Landesmitteln  aufzubringenden  Entschädigung  für  jedes  der 
drei  vormals  ungriscben  Kronländer  und  für  Siebenbürgen  ein  eigener  Entlastungs-Fond 
errichtet,  dessen  Verwaltung  die  Entlastungs-Fonds- Directionen  führen.  Der  Ent- 
lastungs-Fond  wird  durch  Zuschläge  zu  den  directen  Steuern  und  (insoferne  das  Erforderniss 
eintritt)  zu  jenen  indirecten  Abgaben  ,  die  ihrer  Einrichtung  nach  zu  einem  solchen  Zuschlage 
geeignet  sind,  aufgebracht.  Für  alle  Enlschädigungs-Forderungen  erfolgt  der  Entlastungs-Fond 
den  ihm  überwiesenen  Bezugsberechtigten,  als  seinen  Gläubigern,  in  der  Regel  fünfpercentige 
Schuldverschreibungen,  welche  vom  Gesammtreiche  verbürgt  sind  und  alle  Vorzüge  der  Staats- 
Papiere  gemessen.  Nur  Restbeträge  von  überwiesenen  Forderungen  unter  10  11.  und  solche, 
die  sich  zur  Ausstellung  von  besonderen  Schuldverschreibungen  nicht  eignen,  werden  haar  bezahlt, 
ebenso  auch  die  als  Entschädigung  für  den  Zehententgang  des  niedern  Curat-Clerus  ausgemes- 
senen  Jahresrenten.  Die  Cassegeschäfte  der  Entlastungs-Fonde  werden  von  den  betreflenden 
Landes-Hauptcassen  geführt.  Die  Bestimmungen ,  unter  welchen  Bedingungen  und  in  welcher 
Weise  die  von  den  Verpflichteten  allein  abzustattenden  Capitata  eingezahlt  werden  sollen, 
blieben  besonderen  Anordnungen  vorbehalten.  Die  Verlosuno-  der  Grundentlastunsrs-Obliarationeii 
für  die  ungriscben  Länder  beginnt  am  31.  Oclober   1857. 


§•  114. 

Fortsetzung. 
Landwirtbschaft,  Forst-,  Berg-  und  Hüttenwesen  (Landwirtbschaft). 

Obwohl  der  Kaiserstaat  Oesterreich  durch  die  natürliche  Beschaffenheit  seiner 
fruchtbaren  Gebiete  darauf  angewiesen  ist,  in  der  Boden -Cultur  die  Grundlage  seines 
volkswirtschaftlichen  Gedeihens  und  seines  Wohlstandes  zu  finden,  so  war  dennoch 
bis  zum  Jahre  1848,  die  italienischen  Kronländer  ausgenommen,  der  Zustand  der  Land- 
wirtbschaft kein  erfreulicher.  Die  grossen  Grundeigenthümer  bedienten  sich  in  der 
Bewirtschaftung  ihres  Bodens  der  Frohnen,  der  Bauer  konnte  nicht  über  seine  Ar- 
beitskraft verfügen  und  hatte  mancherlei  Lasten  zu  tragen,  das  Capital  zur  besse- 
ren Benützung  des  Bodens  mangelte,  und  die  Zwischenzoll-Linie  trennte  den  üppig 
ertragreichen  Osten  von  dem  consumirenden  Westen  des  Reiches.  Zwar  waren  in  fast 
allen  Ländern  intelligente  Grundbesitzer  mit  gutem  Beispiele  in  der  rationellen  Bewirt- 
schaftung ihres  Bodens  vorangegangen,  und  die  zahlreichen  landwirtschaftlichen  Ver- 
eine hatten  eine  immer  weiter  um  sich  greifende  Bewegung  in  ihren  Kreisen  hervor- 
gebracht; allein  bei  der  grossen  Masse  der  Grundbesitzer  war  diese  Anregung  noch  nicht 
durchgedrungen.  Nicht  wenig  zu  dieser  Stagnation  trugen  die  niedrigen  Getreidepreise 


531 

der  letzten  Jahrzeheade  bei .  welche  die  Landwirthschaft  als  Dicht  lohnend  erseheinen 
Hessen.  Die  Freunde  des  landwirtschaftlichen  Fortsehrittes  wendeten  sieh  daher  jenen 
Zweigen  der  agrieolen  Beschäftigung  zu,  bei  denen  die  besseren  Preise  der  Produete 
eine  unmittelbare  Aufmunterung  gewährten,  der  Merinos-Schafzucht,  der  Rübenzucker- 
Fabrication  und  den  Branntwein-Brennereien,  in  welchen  Zweigen  sehr  anerkennens- 
werthe  Erfolge  erzielt  wurden.  Iin  Allgemeinen  aber  musste  der  Aufschwung  der 
Landwirtschaft  erst  von  einer  günstigen  Zukunft  erwartet  werden. 

Diese  ward  durch  die  gewaltigen  Reformen  in  dem  inneren  Staatswesen  eröffnet, 
welche  auf  keinen  Zweig  der  Volkswirtschaft  eine  so  tiefgreifende  Rückwirkung  äus- 
serten, als  auf  die  Roden-Cultur.  Mit  der  Aufhebung  des  Patrimunial- Wesens  und  der 
Entfesslung  des  Bodens  trat  die  Landwirtschaft  in  die  Reihe  der  freien  Beschäftigun- 
gen, bei  welchen  Intelligenz  und  freie  Mitbewerbung  ihren  vollen  Spielraum  linden. 
Die  Capitale  strömten  mehr  als  früher,  namentlich  in  den  östlichen  Ländern,  dem 
Ankaufe  des  Bodens  zu,  der  Grundwerth  erfuhr  eine  rasche  Steigerung,  eine  rationelle 
Bewirtschaftung  ergab  von  einem  beschränkten  Besitze,  zu  dessen  Cultur  die  Kräfte 
des  Eigenthümers  oder  Pächters  ausreichten,  eine  höhere  Rente  als  früher  von  einem 
ausgedebnteren  schlecht  bewirtschafteten  Grunde  erzielt  werden  konnte,  die  Aufhebung 
der  Zwischenzoll-Linie,  die  Vermehrung  der  Communications-Anstalten,  Verträge  mit 
fremden  Regierungen  erleichterten  den  Verkehr,  und  eine  in  Folge  dieser  Reformen  so 
wie  anderer  Umstände  fortschreitende  Steigerung  der  Preise  der  Rodenerzeugnisse 
gewährte  immer  grösseren  Antrieb  zu  deren  Cultur.  Noch  ist  der  seither  verflossene 
Zeitraum  zu  kurz,  als  dass  sich  dieser  Aufschwung  der  Landwirthschaft  allenthalben 
fühlbar  machen  könnte,  aber  der  Anstoss  bicrzu  ist  überall  gegeben.  Die  bereits  erzielten 
Fortschritte  sind  unläugbar,  die  fernere  Entwicklung  muss  der  Zeit  und  der  Aus- 
bildung der  neuen  Verhältnisse  überlassen  bleiben. 

Die  nachstehenden  Andeutungen  mögen  dazu  dienen,  die  Richtung  zu  bezeichnen, 
in  denen  die  landwirtschaftlichen  Fortschritte  zu  Tage  treten.  Die  Aufhebung  der 
Robot  hat  viele  Fabriken  landwirtschaftlicher  Maschinen  und  Geräthe  zu  Wien,  Prag, 
Pest,  Lemberg,  Gratz,  Andritz,  Hohenmautben,  Hütteldorf  etc.  ins  Leben  gerufen,  den 
Tritt  der  Thiere  (grossentheils)  und  den  Flegel  (tbeilweise)  vom  Dreschen  des 
Getreides  entfernt,  bei  grossen  Gütern  den  Säemann  entbehrlich  gemacht,  den 
hölzernen  Pflug  mit  seinem  5  bis  6  Fuss  langen  Streicbbrette  zur  Seite  gestellt  und 
die  Zahl  der  Zugthicre  vermindert,  hier  und  da  den  Rechen  in  einen  Heuwender  und 
Heuschieber  verwandelt,  die  Sichel  und  Sense  in  Sägen  und  Scheeren  umgestaltet, 
die  Hauen  und  Haindeln  durch  Exstirpatoren  oder  Drilleggen  und  Anhäufepflüge 
ersetzt,  die  Anwendung  der  Schaufeln  und  der  Karste  durch  Untergrundpflüge 
beschränkt,  den  Gebrauch  unterirdischer  Abzugsgräben  durch  die  Anwendung  von 
gebrannten  Thonröhren  (Drainage)  wesentlich  erleichtert,  dem  Dampfe  das  gebüh- 
rende Recht  auch  bei  der  Landwirthschaft  eingeräumt,  und  überhaupt  eine  Thätigkeit 
beim  Ackerbau  hervorgerufen,  wie  sie  die  Geschichte  der  österreichischen  Landwirth- 
schaft bisher  nicht  aufzuweisen  vermochte.  Die  hohen  Preise  des  Getreides,  des 
Fleisches  und  der  Wolle  haben  die  Dünger-Fabriken  von  Lorber,  Fichtner,  Molly, 


532 

Wegemann  etc.  ins  Leben  gerufen ,  dem  Chili-Salpeter  und  Guano  die  Thore  nach 
Oesterreieh  geöffnet,  die  Behandlung  des  Stallmistes  verbessert,  die  Urbarmachung  von 
Gestrüpp  und  die  Trockenlegung  der  Sümpfe  bewirkt,  ambulirende  Wiesen-Ingenieure 
und  die  Drainage  der  Grundstücke  verwirklichet,  die  Mastungsanstalten  vermehrt,  die 
fortschreitende  Umwandlung  der  gemeinen  Schafe  in  Merinos  begründet,  die  häufige 
Kreuzung  des  langgestreckten  italienischen  Schweines  mit  dem  mastungsfähigen 
syrmischen  veranlasst.  Das  Streben ,  den  Seidenbau  in  den  deutschen  Kronländern  zu 
begründen,  rief  die  (bereits  erwähnten)  Seidenbau- Vereine  ins  Leben.  Die  Ent- 
deckungen Dzierszons  haben  die  schlummernde  Bienenzucht  neu  belebt.  Versammlungen 
von  Bienenwirthen  begründet,  und  das  Erscheinen  mehrerer  Bienenzeitungen  veranlasst. 
Die  Fortschritte  der  Chemie,  insbesondere  der  Gährungs-Chemie,  brachten  den  Bier- 
stein, die  Pressgerm  und  die  Erzeugung  von  Alkohol  aus  Holzfasern,  Runkelrüben, 
Topinambur,  Asphodil  und  Maiskolben  zu  Wege,  verbesserten  wesentlich  die  Alkohol-, 
Bier-  und  Essig-Fabrication ,  sprachen  dem  Gallisiren  der  Weine  das  Wort,  weckten 
das  Streben  nach  Dünger  -  Surrogaten,  veranlassten  Preisaufgaben  zur  Entdeckung 
von  phosphorsaurem  Kalke.  Salpeter,  Gyps  und  Guano,  begründeten  die  Nothwen- 
di°keit  der  Anstellung  von  Agricultur-Chemikern.  Eine  besondere  Wichtigkeit  für 
Oesterreieh  erlangte  die  Erfindung  Marzell's  und  Schrank's,  Maiskolben  in  Schrot 
und  diesen  auf  jeder  gewöhnlichen  Mühle  in  Mehl  zu  verwandeln,  da  die  Chemie 
46  Percent  Stärkemehl  in  den  Maiskolben  nachgewiesen  hat  und  die  jährliche  Erzeu- 
gung an  Maiskolben  in  Oesterreieh  wenigstens  mit  15  Millionen  Centnern  veranschlagt 
werden  kann.  Die  KartolTelkrankheit  hat  in  den  südlichen  Kronländern  dem  Mais 
eine  grosse  Verbreitung  verschafft ,  welcher  unter  den  Cultur-Pflanzen  den  ersten 
Rano*  einnimmt,  und  vorzugsweise  geeignet  erscheint,  die  Menschen  gegen  Hungers- 
noth  zu  bewahren ,  da  er  nicht  nur  den  höchsten  Ertrag  abwirft,  sondern  auch  den 
Anbau  von  Zwischenfrüchten  gestattet.  Die  Aufhebung  der  gegen  die  ungrischen 
Länder  bestandenen  Zollschranken  hatte  allerdings  im  Beginne  auf  die  Landwirthe  der 
Nachbarländer  einen  gewaltigen  Druck  ausgeübt,  und  insbesondere  den  W'einbau  in 
Oesterreieh  unter  der  Enns,  Steiermark  und  Krain  für  den  Augenblick  erschüttert:  allein 
nachhaltige  Folge  hiervon  war  der  durch  die  Concurrenz  bedingte  Wetteifer  in  dem 
Streben  nach  Verbesserung.  Man  beginnt  hier  bereits  die  ungünstigen  und  zu  anderen 
(Kulturen  geeigneten  Weingärten  aufzulassen,  die  schlechten  Rebensorten  auszumerzen, 
und  durch  bessere  zu  ersetzen,  die  herkömmliche  Kellerwirthschaft  aufzugeben  und 
eine  rationelle  einzuführen,  tüchtige  Kellermeister  aus  dem  Auslande  zu  berufen, 
Weinbauvereine  zu  bilden  und  grossartige  Weinhandlungen  durch  Wein-Producenten  zu 
begründen.  Eine  gleiche  Verbesserung,  namentlich  der  Kellerwirthschaft,  findet  auch 
in  Ungern  Statt,  seitdem  die  Traubenkrankheit  in  Italien  und  Frankreich  den  ungri- 
schen Weinen  einen  vermehrten  Absatz  nach  dem  Auslande  verschafft  und  die 
Aufmerksamkeit  der  auswärtigen  Weinhändler  auf  die  edlen  Gattungen  derselben 
gelenkt  hat. 

Gleichwie  aber  auf  allen  Gebieten  des  menschlichen  Strebcns  das  Fortscbreiten 
nie   ohne  Schwankungen    erfolgt    und  jeder  Uebergang  aus  einem    Zustande    in   den 


533 

anderen  gewisse  Opfer  erheischt,  so  muss  auch  den  eben  angedeuteten  Lichtseiten 
des  landwirtschaftlichen  Aufschwunges  die  Schattenseite  gegenüber  gestellt  werden, 
die  sich  namentlich  dort,  wo  die  Intelligenz,  weniger  die  Schwierigkeiten  des 
Ueherganges  überwinden  hilft,  hoffentlich  nur  vorübergehend,  bei  dem  grossen 
landwirtschaftlichen  Umwandlung^ -Processe  herausgestellt  haben.  Die  plötzlich 
ihre  bisherigen  Hilfskräfte  entbehrende,  durch  vermehrten  Anbau  grössere  Hilfsmittel 
in  Anspruch  nehmende  Boden  -  Cultur  vermisst  grösstenteils  schmerzlich  die 
erforderlichen  Geld-  und  Arbeitskräfte.  Der  Entfall  der  Robot  drängte  die  grossen 
Grundbesitzer,  wo  nicht  die  Verpachtung  eintreten  konnte,  zu  der  Einrichtung 
eines  eigenen  Wirthschaftsbetriebes,  wozu  die  erhaltenen  Entschädigungsgelder  nicht 
immer  hinreichen,  und  der  Bedarf  an  Capital  auch  für  den  kleineren  Besitzer  nimmt 
in  dem  Maasse  zu,  als  das  Geld,  durch  gewinnreichere  Anlage  zu  den  Geschäften  des 
beweglichen  Verkehres  gelockt,  sich  der  Landwirtschaft,  insbesondere  dem  Hypo- 
thekar-Kredit, immer  mehr  entzieht.  In  den  östlichen  Kronländern  aber  ist  es  besonders 
der  Mangel  an  Arbeitskräften,  welcher  dem  Aufschwünge  der  Landwirtschaft 
hemmend  entgegenstellt.  In  Ungern  ist  ein  wirklicher  Mangel  an  Bevölkerung 
vorhanden,  welcher  die  Preise  der  (nunmehr  durchaus  mit  Gelde  zu  entlohnenden) 
Handarbeit  unverhältnissmässig  in  die  Höhe  treibt  und  eine  Abhilfe  nur  von  der  Colo- 
nisirung  erwarten  kann.  In  Galizien  und  Kroatien  aber  trägt  zunächst  die  Unlust  des 
Landmannes,  welcher  lieber  seine  Zeil  unthätig  zubringt,  als  dass  er  sich  dem 
grössern  Grundbesitzer,  seinem  ehemaligen  Grundherrn,  zur  Arbeit  verdingte,  die  Schuld, 
wenn  letzterer  in  die  Unmöglichkeit  versetzt  wird ,  seine  ausgedehnten  Besitzungen  zu 
bewirtschaften ,  und  demnach  ein  grosser  Theil  des  eulturfähigen  Bodens  unbenutzt 
liegen  bleibt.  Es  ist  zu  erwarten,  dass  hier  die  fortschreitende  Aufklärung,  wenn 
nicht  die  dringende  Noth,  die  Landbevölkerung  zu  einer  vernunftgemässeren  Benützung 
ihrer  Arbeitskraft  führen  wird,  wie  andererseits  die  in  der  Gestaltung  begriffenen 
Hypothekar-  und  Credits  -  Anstalten  den  geldbedürftigen  Besitzer  unterstützen  und 
dadurch  die  bisher  noch  vielfach  schlummernden  Kräfte  des  fruchtbaren  Bodens  zum 
Gedeihen  der  Einzelnen  und  des  gesammten  Staates  wecken  werden. 

Wenn  man  die  Ergebnisse  des  landwirtschaftlichen  Betriebes  in  Oesterreicb 
in  wenige  Ziffern  zusammenfasst ,  so  stellt  sich  heraus,  dass  man  an  100  Millionen 
Joche  produetiven  Bodens  zählt,  wovon  37  Percent  dem  Ackerlande,  32  Percent 
dem  Waldlande,  nahezu  16  Percent  dem  Weidelande ,  14' Percent  dem  Wiesen-  und 
Gartenlande  und  etwas  über  1  Percent  dem  Weinlande  zufallen.  Der  Werth  des  nutz- 
baren Bodens  beträgt  über  10.000  Millionen  Gulden;  daran  nimmt  das  Ackerland  mit 
54%,  das  Wiesenland  mit  22,  das  Waldland  mit  12%,  das  Weideland  mit  7% 
und  das  Weinland  mit  3  %  Percent  Theil.  Der  Rohertrag  des  produetiven  Bodens 
steigt  auf  1.568  Millionen  Gulden,  wozu  das  Ackerland  70,  das  Wiesen-  und  Garten- 
land 18,  das  Weinland  5%,  das  Waldland  4  %  und  das  Weideland  2  Percent 
betragen.  Die  Hausthiere  repräsentiren  einen  Werth  von  1.106  Millionen  Gulden  und 
deren  Ertrag  steigt  auf  475  Millionen,  ungerechnet  50  Millionen  Gulden  für  die 
Ausbeute  der  Jagd  und  Fischerei ;  der    Werth  der  Wirtschaftsgebäude   und  Werk- 


534 

zeuge  beträgt  1.271  Millionen  Gulden.  Das  Gesammt-Capital  der  Boden-Cultur  aber 
steigt  auf  12.517  Millionen,  und  der  Gesammtertrag  desselben  erreicht  nahezu 
2.000  Millionen  Gulden. 

Der  Betrieb  der  Landwirtschaft  steht  zwar  in  einigen  Theilen  des  lombardisch- 
venezianischen  Königreiches  sowie  auf  den  Gütern  vieler  grösseren  Grundbesitzer 
in  den  übrigen  Kronländern  auf  der  Stufe  hoher  Ausbildung;  dessenungeachtet  ist 
dieselbe  noch  nicht  in  die  Masse  der  kleinen  Grundbesitzer,  der  Bauern,  gedrungen, 
wie  sich  daraus  ergibt,  dass  die  Brachfelder-Wirthschaft  noch  immer  in  dem  über- 
wiegend grösseren  Theile  des  Beiehes  als  bestehend  angetroffen  wird.  Die  Nachtheile, 
welche  die  genauere  Untersuchung  der  landwirtschaftlichen  Zustände  an  das  Licht 
fördert,  bestehen  im  Wesentlichen  darin,  dass  ein  zu  grosser  Theil  des  culturfähigen 
Bodens  zu  dem  Ackerlande  und  ein  zu  geringer  zu  dem  Wiesenlande  verwendet 
wird.  Wenn  man  gleich  durch  den  Anbau  von  Futterkräutern  auf  dem  Ackerlande 
dem  durch  dieses  ungünstige  Verhältniss  herbeigeführten  Mangel  an  Futter  zu  begegnen 
sucht,  so  reicht  doch  letzteres  nicht  zur  Erhaltung  und  gehörigen  Ernährung  eines 
entsprechenden  Viehstandes  hin ,  wodurch  nicht  nur  die  Viehzucht  als  Cultur-Zweig 
leidet,  sondern  auch  Mangel  an  Dünger  entsteht,  und  das  nicht  nach  Erforderniss 
gedüngte  Ackerland  einen  geringeren  Ertrag,  als  sonst  zu  erwarten  stünde,  abwirft. 
Würde  durch  die  Verwandlung  eines  Theiles  der  Aecker  in  Wiesen  mehr  Futter  erzeugt, 
so  könnte  ein  besserer  und  zahlreicherer  Viehstand  (wozu  es  im  Beiche  an  trefflichen 
einheimischen  Bacen  nicht  fehlt)  gehalten  und  auf  einem  geringeren  Flächenausmaasse 
eine  reichere  Ernte  an  Boden  -Producten  gewonnen  werden.  Die  durchgreifende 
Umwandlung  der  landwirtschaftlichen  Verhältnisse  in  Folge  der  Entfesselung  des 
Bodens,  welche  gegenwärtig  noch  im  ersten  Stadium  der  Entfaltung  steht,  und  die 
allgemeine  in  Oesterreich  wahrnehmbare  Cultur-Entwicklung  wird  diese  schon  jetzt 
durchdringende  Verbesserung  in  immer  weiteren  und  weiteren  Kreisen  verbreiten,  und 
dazu  beitragen,  dass  allmählich  dem  fruchtbaren  Boden  ein  eben  so  reicher  Ertrag, 
wie  in  den  vorgeschrittenen  Ländern  des  Westens  von  Europa,  abgerungen  werden 
wird,  von  welchem  Oesterreich ,  als  der  vorzugsweise  agricole  Staat  unseres  Welt- 
theiles,  die  möglich  erreichbarste  Höhe  seines  künftigen  Wohlstandes  erwarten  darf. 
Wie  namhaft  aber  auch  schon  während  der  letzten  Jahrzehende  der  Fortschritt  in 
der  Ertragserhöhung  der  Landwirtschaft  in  Oesterreich  gewesen  ist,  mag  aus  dem 
Umstände  entnommen  werden,  dass  seit  30  Jahren  sich  die  Bevölkerung  des  Kaiser- 
staates von  33  auf  40  Millionen  Einwohner  vermehrt  hat.  dass  sich  ferner  diese 
Bevölkerung  gegenwärtig  entschieden  besser  nährt  als  im  Beginne  jener  Periode, 
während  der  verhältnissmässig  nicht  erhebliche  Austausch  der  Nahrungsfrüchte  und 
des  Viehes  mit  dem  Auslande  ziemlich  in  den  gleichen  Verhältnissen  geblieben  ist, 
die  Ausfuhr  der  Seide  und  Wolle  aber  in  diesem  Zeiträume  sich  sehr  bedeutend  erhöht 
hat.  Welch  einen  gar  nicht  zu  berechnenden  Anstoss  der  beginnende  Aufschwung  der 
Landwirtschaft  dem  Verkehre  zu  ertheilen  geeignet  ist,  mag  man  daraus  entnehmen, 
wenn  erwogen  wird,  dass  eine  Vermehrung  des  gegenwärtigen  Gesammtertrages  der 
Landwirtschaft  in  Oesterreich  um  zwei  Percent  den  ganzen  Betrag  der  in  einzelnen 


535 

Artikeln  stattfindenden  Mehreiniuhr  aus  dem  Auslande  zu  decken  vermag-,  während  eine 
Vermehrung  dieses  Gesammtertrages  um  vier  Percent  (nach  Abschlag  der  Seide 
und  Schafwolle  aber  nur  um  ein  Percent)  hinreichen  würde,  den  Retrag  der  Mehr- 
ausfuhr, welcher  in  den  übrigen  Artikeln  des  Zoll-Tarifes  nach  dem  Auslande  stattfindet, 
zu  verdoppeln  ! 

Die  vorzüglichsten  Zweige  der  Landwirthschaft ,  dunen  die  grösseren  Grundbesitzer  in 
Oesterreich  vor  dem  Jahre  1848  eine  besondere  Aufmerksamkeit  zuwendeten,  waren  Merinos- 
Schafzucht,  Zucker-Fabrication  aus  Runkelrüben  und  Branntwein-Brennerei. 

Die  Zucht  der  im  Jahre  1763  durch  die  Kaiserin  Maria  Theresia  eingeführten  Merinos- 
Schafe  erhielt  durch  die  erfolgreiche  Thätigkeit  mehrerer  meist  dem  höheren  Adel  angehöriger 
Grundbesitzer  einen  solchen  Aufschwung  und  eine  solche  Ausdehnung-,  namentlich  in  Mähren  und 
Schlesien,  in  Böhmen  und  zum  Theile  in  Ungern,  dass  sie  der  österreichischen  Landwirthschaft 
zur  grössten  Zierde  gereicht.  Diese  Pflege  der  Merinos-Schafzucht  wurde  zunächst  durch  die 
damaligen  hohen  Preise  der  Wolle  und  die  niedrigen  Preise  der  Bodenerzeugnisse  herbeigeführt. 
Doch  hat  sich  dieselbe  bei  der  fortschreitenden  Entwicklung  der  Volkswirtschaft  und  der  Civili- 
sation,  insbesondere  aber  bei  der  Vervollkommnung  und  Vermehrung  der  Communications-Mittel, 
für  alle  Zukunft  einen  hervorragenden  Platz  unter  den  landwirtschaftlichen  Beschäftigungen 
errungen,  und  schon  jetzt  trachten  denkende  Landwirthe,  mehr  und  mehr  die  gemeinen 
Schafe  durch  edle  zu  ersetzen  und  den  Schafstand  zu  vermehren,  da  die  Schafzucht  bei  der 
grossen  Zerstückelung  des  Bodens  in  Europa  nur  noch  in  jenen  Ländern  mit  günstigem  Erfolge 
betrieben  werden  kann,  wo  sich  ,  wie  in  Ungern,  Galizien,  Böhmen,  Mähren  etc.,  grosse  Wirlh- 
schafts-CompIexe  vorfinden.  Man  zählt  gegenwärtig  in  Oesterreich  gegen  30  Millionen  Schafe 
mit  einer  Woll-Production  von  600.000  Centnern  im  VVerthe  von  54  Millionen  Gulden;  unter 
allen  landwirtschaftlichen  Erzeugnissen  ruft  die  Schafwolle  (nebst  der  Seide)  den  grossartigsten 
Verkehr  mit  dem  Auslande  hervor,  da  im  Jahre  1856  hiervon  231.000  Centner  im  Werthe  von 
25  Millionen  Gulden  ausgeführt  worden  sind. 

Die  seit  1809  entstandene  Rübenzucker-Erzeugung  fand  erst  seit  1830  Eingang-  in  die 
Monarchie,    und    zwar   zuerst   in    Böhmen    durch   den  grundbesitzenden  höheren  Adel.  Bis  zum 
Jahre  1840  waren  bereits  113  Runkelrüben-Zucker-Fabriken  entstanden,  von  denen  aber  mehrere 
kleine    mit  unzweckmässigem    Betriebe    wieder  eingingen,    während  die  Errichtung   grossartiger 
Etablissements  dieser  Art,  und  hiermit  auch  die  Menge  der  Rübenzucker-Erzeugung  namentlich 
seit  1848  die  bedeutendsten  Fortschritte  machte.    Gegenwärtig-   verarbeiten    in    einem    initiieren 
Jahre  108  Zucker-Fabriken  7«/s  Million  Centner  Rüben  zu  450.000  Centnern  Zucker  und  230.000 
Centnern  Melasse,  wobei  750-000  Centner  Pressrückstände  nebenbei  gewonnen  werden.  Durch  die 
neu  eingeführten  Verbesserungen  (zweckmässige  hydraulische  Pressen,  allmähliche  Press-Manipu- 
lation,   Erhaltung  einer  entsprechenden  Temperatur  und  grosse  Reinlichkeit,  endlich  die  verbes- 
serten Vacuum-Apparate)  wird  die  Saftgewinnung-  erhöbt,  die  Gährung  aber  so  wie  die  Umwand- 
lung des  Zuckers  in  Stärkezucker  verhindert,  in  Folge  dessen  die  Ausbeute   an   Rohzucker  bis 
zu  7  Percent  des  verwendeten  Rohmaterials  gesteigert  und  jedenfalls  im  grossen  Durchschnitte 
über  6  Percent  gebracht,  zugleich  aber  dessen  Absatz  (ein  grosser  Theil  des  Rohzuckers  gelang! 
als  Safl-Melis    in    den    Verkehr)   erleichtert.     Der    mittlere   Ertrag   der    Rüben -Cultur    beträgt 
240    Wiener    Centner    für   das    Joch,     und    31.000    Joch    werden    zum    Rübenbaue    verwendet. 
Die  Rübe  kann,    wenn   sie  zur  Verarbeitung  gelangt,    zu  30  kr.  berechnet    werden,    wornach 
die  gesammte    verarbeitete    Menge    den    Werth   von  3=A    Millionen    Gulden  erreicht,     ohne   die 
ls/e   Millionen  Centner  Rübenblätter   (wovon  5  Centner  einein  Centner  Heu  gleichkommen)  zu 
rechnen.   Da  der  Werth  des  Zuckers  zu  30  fl.   pr.  Centner  13,500.000  fl.,  jener  der  Melasse  zu 
3  fl.  pr.  Centner  690.000  fl.  und  jener  der  Pressrückstände  zu  10  kr.  pr.  Centner  125.000  fl 


536 

ausmacht,  so  beträgt  der  Gesammtwerth  der  Erzeugung  14,315.000  Gulden  oder  das  Vier- 
fache des  Werthes  der  verarbeiteten  Rüben.  Die  Rübenblätter  und  Pressrückstände  geben 
ein  Aequivalent  von  G25.000  Centnern  Heu,  womit  8.900  Rinder  ernährt  werden  können.  In 
Ungern,  Galizien  und  Slavonien ,  wo  grosse  Wirthschafls-Complexe  mit  einem  tiefgründigen  sehr 
fruchtbaren  Roden  bestehen,  ist  diese  Fabrication  noch  einer  bedeutenden  Erweiterung  fähig. 
Die  zunehmende  R  rannt  wein- Erzeugung  steht  mit  der  Ausdehnung  des  Kartoffel- 
Anbaues  in  enger  Verbindung.  Die  seit  1818  meist  gesegneten  Ernten  der  Rrolfrüchte  hatten 
ein  fortschreitendes  Sinken  der  Getreidepreise  zur  Folge,  im  Jahre  1824  erreichten  dieselben  in 
Oesterreich  einen  so  niedrigen  Stand,  dass  der  Landmann  nicht  vermochte,  seine  Produclions- 
Kosten  zu  decken  und  die  öffentlichen  Lasten  zu  tragen ,  woraus  sich  die  allgemeine  Verschuldung 
der  Rauernwirthschaften  und  die  Missachtung  des  landwirtschaftlichen  Retriebes  bei  grösseren 
Besitzungen,  deren  Eigenthümer  ihre  hauptsächlichsten  Einnahmen  in  den  aus  dem  Patrimonial- 
Verbande  fliessenden  sogenannten  trockenen  Gefällen  erblickten,  erklärte.  Unter  dem  Einflüsse 
dieser  Umstände  wendeten  sich  viele  grössere  Grundbesitzer  der  Einführung  von  technischen 
Gewerben  zu,  um  ihre  Rodenerzeugnisse  besser  zu  verwerthen  und  eine  Rodenrente  zu  erzielen; 
es  entstanden  Branntwein-Brennereien,  Bierbrauereien  1),  Stärke-,  Syrup-,  Zucker-  und  Essig- 
Fabriken.  Für  den  Bedarf  der  Branntwein-Brennereien  wurden  ausgedehnte  Strecken  mit  Kartoffeln 
angebaut;  auch  die  Bauern  begannen,  bei  dem  Mangel  an  Absatz  der  Brotfrüchte,  mit  Aufgebung 
anderer  Culturen  den  Kartoffelbau  auszudehnen.  Dem  Aufschwünge  der  Branntwein-Erzeugung 
kam  jedoch  der  Absatz  nicht  gleich,  wesshalb  man  sich  veranlasst  sah,  den  Branntweinfusel  um 
einen  sehr  niedrigen  Preis  dem  Landvolke  zu  verabfolgen,  zum  Theile  gegen  Credit,  Abschlags- 
Zahlung  und  den  Verkauf  der  Ernte  auf  dem  Halme.  Dadurch  gewann  der  Branntweinverbrauch 
eine  immer  zunehmende  Ausdehnung,  und  wirkte  namentlich  in  Galizien  höchst  nachtheilig  auf 
den  physischen  und  geistigen  Zustand  des  Volkes.  Aber  auch  noch  andere  Missstände  gingen  daraus 
hervor,  indem  bei  dem  umfangreichen  Kartoffelhau  der  Landmann  seinen  Redarf  nicht  berechnete, 
aus  den  nicht  veräusserten  Rückständen  die  besseren  Knollen  verbrauchte,  die  schlechteren  übrig- 
bleibenden zur  Aussaat  verwendete  und,  wo  sie  nicht  hinreichten,  selbst  die  kleineren  Knollen 
(heilte,  durch  welche  Misshandlung  der  Saatknollen,  nach  der  Ansicht  Vieler,  der  Kartoffel- 
Krankheit  bedeutender  Vorschub  geleistet  wurde.  Ein  Centner  (oder  gehäufter  »letzen)  Kartoffeln 
gibt  7  Maass  20gradigen  Branntwein  und  50  Maass  oder  150  Pfund  Schlempe.  Bei  dem  gegen- 
wärtigen Preise  des  Branntweines  verwerthen  sich  die  Kartoffeln  nicht  hinlänglich,  so  dass  die 
Brennereien  ihre  Zuflucht  zum  Getreide  nehmen  und  den  Vortheil  in  der  Gewinnung  der  Schlempe 
suchen  mussten.  Bei  der  Mästung  der  Rinder  verwerthet  sich  die  Schlempe  nur  zu  4  kr.  der 
Centner,  während  dieselbe  bei  der  Schweinemastung  (namentlich  der  syrmischen  und  ungrischen 
Schweine)  eine  weit  höhere  Verwerthung  findet  und  die  Brennereien  auch  noch  bei  niedrigeren 
Alkohol-Preisen  gesichert  sind.  Die  Alkohol-Erzeugung  aber  hat  in  Verbindung  mit  der  Mästung 
eine  hohe  volkswirlhschaftliche  Bedeutung,  da  der  Bedarf  an  Fleisch  und  rohen  Häuten  im 
Staate  nicht  gedeckt  werden  kann.  In  der  Monarchie  bestehen  159.000  Brennereien,  welche 
jährlich  an  5  Millionen  Eimer  (20gradigen)  Branntwein  erzeugen  und  hierbei  36  Millionen 
Eimer  oder  43  Millionen  Zentner  Schlempe  gewinnen,  welche  einen  Werth  von  4,320.000  Centner 
Heu  hat  und  für  die  Ernährung  von  G0.000  Rindern  hinreicht;  diese  produciren  mindestens 
9  Millionen  Centner  Dünger,  welche  zur  Ausdüngung  von  30.000  Joch  Ackerland  zureichend 
erscheinen.  In  der  neuesten  Zeil  haben  in  der  Fabrication  eingeführte  Verbesserungen,  namentlich 
die  Erzeugung  von  fuselfreiem  Branntweine,  sowie  der  in  Folge  der  Traubenkrankheit  vermehrte 
Absatz  nach  Italien,  diesem  Productions-Zweige  grossen  Vorschub  geleistet,  woran  jedoch  die 
kleineren  kostspieliger  arbeitenden,  auf  die  unteren  Volksclassen  verderblich  einwirkenden  Fa- 
briken, einen  nur  geringen  Antheil  nehmen. 


')  Die  Zahl  der  Bierbrauereien  betragt   gegenwärtig  3.696,     welche  jährlich    10'/2    Million    Eimer    Bier 
erzeugen,  während  diese  Production  vor  10  Jahren  nur  8  Millionen  Eimer  betrug. 


537 

Die  Rind  Viehzucht  wurde  zwar  von  einzelnen  grösseren  Grundbesitzern  gepflegt;  allein 
die  niedrigen  Preise  der  thierischen  Producte  wirkten  nicht  aufmunternd  und  die  Einführung  von 
Racen,  welche  den  örtlichen  Verhältnissen  nicht  entsprachen ,  hemmte  häutig  den  Erfolg.  Man 
betrachtete  die  Rindviehzucht  als  ein  des  Düngers  halber  noth wendiges  Uebel,  man  kreuzte  bunt 
durcheinander,  ohne  sich  um  die  Milchergiebigkeit,  die  Mastungsfähigkeit  und  die  Zugkraft  zu 
kümmern,  und  sah  höchstens  darauf,  dass  das  Thier  einen  grossen  Körper  erhalte,  wornach  die 
eingetretenen  Rückschritte  in  der  Rindviehzucht,  welche  man  zunächst  den  Gebirgs-  und  Step- 
penländern überliess,  erklärlich  sind.  Mit  der  Schweinezucht  war  es  nicht  viel  besser  bestellt. 
Dagegen  machte  die  Pferdezucht  durch  Vermehrung  und  Auswahl  der  Beschälhengste  und 
namentlich  durch  den  Bestand  der  ärarischen  Gestüte  erfreuliche  Fortschritte,  welche  jedoch 
in  den  für  die  Pferdezucht  so  geeigneten  östlichen  Ländern,  in  Ungern  und  Siebenbürgen,  durch 
die  Kriegswirren  bedeutend  gestört  wurden. 

Bei  dem  Ackerbaue  waren  es  zunächst  nur  die  Handelspflanzen,  wie  Hopfen  und  ins- 
besondere Oelsaat,  auf  deren  Cultur,  der  gesteigerten  Preise  wegen,  man  sich  in  Ungern,  dem 
Banale  und  Böhmen  mit  Vorliebe  verlegte.  In  Bezug  auf  den  Weinbau  gab  die  drückende  Lage 
der  Winzer  Veranlassung,  dass  die  minder  günstig  gelegenen  Weingärten  zu  anderen  Culturen 
umgestaltet  wurden  und  viele  Weingärten  in  die  Hände  wohlhabender  Besitzer  gelangten,  in 
Folge  dessen  grössere  Weingarlen-Complexe  gebildet,  bessere  Rebensorten  gewählt  und  namentlich 
in  Oesterreich  unter  der  Enns  die  Anfänge  zu  einer  mehr  rationellen  Kellerwirthschaft  gemacht 
wurden. 

Der  genauen  ziffermässigen  Darstellung  der  Ergebnisse  der  Land-  und  Forstwirt- 
schaft in  Oesterreich  stellen  sich  nicht  nur  jene  allgemeinen  Hindernisse  entgegen,  welche 
bisher  die  Lösung  dieser  Aufgabe  noch  in  jedem  grösseren  Staate  vereitelten,  sondern  es  sind 
hierbei  noch  eigenthümliche  aus  der  früheren  verfassungsmässigen  Verschiedenheit  der  einzelnen 
Kronländer,  aus  der  Zeitfolge,  dem  Umfange  und  der  Beschaffenheit  der  vorgenommenen  Kata- 
stral-Operalionen  und  statistischen  Erhebungen  herrührende  Schwierigkeiten  zu  besiegen.  Nichts 
desto  weniger  bieten  die  genauen  Vermessungen  des  producliven  Bodens  nach  den  einzelnen 
Cultur- Gattungen ,  sowie  der  durch  die  Steuerverwaltung  erhobene  katastralmässige  und 
darnach  berechnete  wirkliche  Reinertrag  der  gesammlen  Cultur- Fläche,  dann  der  ebenfalls 
erhobene  Werth  des  productiven  Bodens,  im  Vereine  mit  der  Kenntniss  der  landwirtschaftlichen 
Uebung  in  den  einzelnen  Kronländern,  den  sicheren  Rahmen  dar,  in  welchem  auf  Grundlage 
vielfacher  anderweitiger  Nachweisungen  in  approximativer  Darstellung  das  Bild  der  landwirt- 
schaftlichen Production  mit  Verlässlichkeit  eingezeichnet  werden  kann  '). 

Der  gesammte  Fläche  n  r  a  u  m  des  Kaiserstaates  umfasst  12.121  geographische  Quadrat-Meilen, 
welche  11.594  österreichischen  Quadrat-Meilen  (die  Meile  zu  10.000  niederösterreichischen  Joch) 
gleich  kommen.  Von  den  116  Millionen  Joch  enlfallen  auf  den  landwirtschaftlich  benützten  Boden 
99  Millionen  Joch,  während  17  Millionen  Joch  die  unproductive  Fläche  bilden,  zu  welcher 
jedoch  auch  der  von  Strassen,  Seen,  Flüssen  und  Canälcn  bedeckte  Boden  gerechnet  wird. 

Der  producti  ve  B  o  den,  dessen  Werth  annähernd  auf  10.140  Millionen  Gulden  anzu- 
schlagen ist3),  vertheilt  sich  nach  Umfang  und  Bewerthung  in  folgender  Weise  unter  die  vier 
Haupt-Cultur-  Gattungen. 


')  Die  Vorlagen,  aus  denen  die  nachfolgenden  Angaben  geschöpft  und  ermittelt  wurden,  sind  sehr  umfassend. 
Sie  beruhen  theils  auf  den  Erhebungen  der  General-Direclion  der  directen  Steuern,  insbesondere  auf 
jenen  des  Katasters  und  den  Ergebnissen  der  Einregistrirung  des  Verkaufswerthes  alles  seit  5  Jahren 
in  andere  Hände  übergegangenen  Grundbesitzes,  theils  auf  den  Verwaltungs-Ergebnissen  der  indirecten 
Steuern  und  Gefälle,  endlich  auf  unmittelbaren  statistischen  Erhebungen,  welche  sammllich  mit  den  Re- 
sultaten der  landwirtschaftlichen  Praxis  in  Uebereinstiminung  gebracht  wurden. 

:l  Nach  den  Ergebnissen  der  Registrirung  wird  der  Grundwert))  zu  10.000  Millionen  Gulden  in  runder 
Summe  berechnet. 

I.  68 


538 

Aecker 36,580.000  Joch  zu  150   fl.  im  Werthe  von  5.487  Millionen  Gulden. 

Wiesen  und  Gärten  .  14,053.000     „     „    160')«     „        »  „     2.248 

Weingärten     .    .    .  1,215.000     „      „    300    „     „  364 

Weide 15,527.000     ,.     „      50    „     „  776 

Wald 31,625.000     „     r      40    „     „        „  „     1-265 

Zusammen  99,000.000  Joch  im  Wertlie  von  10.140  Millionen  Gulden. 

Das  Joch  (zu  1.600  Wiener  Quadrat-Klaftern)  productiven  Bodens  hat  sonach,  in  runder 
Summe,  einen  durchschnittlichen  Werth  von  100  Gulden. 

Der  Rohertra"-  dieses  productiven  Bodens  heläuft  sich  jährlich  im  Durchschnitte  auf 
1.568,100.000  Gulden  und  zwar  nach  den  einzelnen  Hauptcultur-Gattungen  hei  den 

Aeckern  für  36,5S0.000  Joch  zu  30  fl.  —  kr.  im  Ganzen  auf  1.097,400.000  Gulden. 

Wiesen  und  Gärten  „  14,053.000     „      „  202)„  —    „     „        „         „        281,000.000       „ 
Weingärten  „     1,215.000     „      „  70    „  —    „     „        „         „  85,000.000       „ 

Weiden  „  15,527.000     „      „     2    „  20    „     „        „         „  36,200.000       „ 

Wäldern  „  31,625.000     „      „     2    „  10    „     „        „         „  68,500.000       ,. 

Zusammen  99,000.000  Joch  im  Ganzen  auf  1.568,100.000  Gulden. 

Der  durchschnittliche  Rohertrag-  eines  Joches  beträgt  daher  153/4  Gulden,  von  welchem 
erfahrungsgemäss  zwei  Dritttheile  auf  den  Cultur-Aufwand  und  auf  die  Staatssteuern,  die  Landes-, 
Bezirks-  und  Gemeinde-Auflagen,  dann  die  sonstigen  öffentlichen  Lasten,  ein  Dritttheil  aber  auf  den 
Reinertrag  gerechnet  werden  kann  3).  Diese  Annahme  findet  durch  die  Katastral-Erhebungen  ihre 
Bestätigung.  Denn  der  katastralmässige  Reinertrag-  des  gesammten  productiven  Bodens  heläuft  sich 
auf  300  Millionen  Gulden,  und  umständliche  in  den  verschiedensten  Gebietsteilen  angestellte  Er- 
hebungen haben  dargethan,  dass  der  wirkliche  Reinertrag  sich  um  75  Percent  höher  als  der  katastral- 
mässige  stelle.  Der  wirkliche  Reinertrag  ist  sonach  mit  525  Millionen  Gulden  anzunehmen, 
welche  Annahme  mit  dem  oben  nachgewiesenen  Rohertrage  von  1.568,100.000  Gulden  überein- 
stimmt, wenn  von  demselben  zwei  Dritttheile  für  Cultur- Kosten  und  öffentliche  Lasten  abgezo- 
gen werden. 

Es  ist  nun  darzuthun,  welchen  Antheil  an  dem  Roherlrage  der  einzelnen  Hauptcultur- 
Gattungen  die  verschiedenen  landwirtschaftlichen  Erzeugnisse  nehmen,  welche  in  Oesterreich 
gewonnen  werden.  Hierbei  kömmt  zuerst  das  Ackerland  in  Betracht.  Im  Allgemeinen  muss 
bemerkt  werden,  dass  trotz  der  mannigfachen  Verbesserungen,  welche  einzelne  Land  wirthe,  nament- 
lich die  grösseren  Grundbesitzer,  in  der  Bearbeitung  ihres  Bodens  vorgenommen  haben,  dennoch 
die  überwiegende  Mehrzahl  der  Grundslücke  nach  dem  Systeme  der  Dreifelder-Wirthschafl 
bebaut  wird;  und  wenngleich  in  den  italienischen  Kronländern  durchweg  und  in  den  Alpen- 
lämlern  vorwiegend  das  System  des  Fruchtwechsels  oder  doch  der  freien  (ununterbrochenen) 
Bearbeitung  vorherrscht,  so  finden  sich  doch  wieder  in  den  östlichen  Ländern  ausgedehnte 
Strecken,  welche  aus  Mangel  an  Arbeitskraft  jeder  Bearbeitung  entbehren.  Es  wird  daher  der 
Wirklichkeit  sehr  nahe  kommen ,  wenn  man  den  dritten  Theil  des  culturfähigen  Ackerlandes  als 
mit  Winterfrucht,  das  zweite  Dritttheil  als  mit  Sommerfrucht  bebaut  annimmt  und  das  dritte 
Dritttheil  der  Brache  zuweiset,  von  welcher  jedoch  die  Hälfte  zum  Baue  von  Futterkräutern 
verwendet  angenommen  werden  kann.    Dass  diese  Annahmen  der  Wirklichkeit  entsprechen,  weiset 


o 


')  Der  Werth  eines  Joches  Wiesenlandes    (einschliesslich  der  mit  Obstbäumen  bepflanzten   Wiesen)  kann 

zu  150  fl.,  jener  eines  Joches  Gartenlandes  zu  400  fl.  angenommen  werden. 
2)  Der  Ertrag  von  einem  Joche  Wiesenlandes  beträgt  (einschliesslich  des  mit  3  fl.  zu  bewerthenden  Ertrages 

an  Obst  und  Weidewerth)  19  fl.,  jener  eines  Joches  Gartenlandes  75  fl. 
s)  Bei  Wiesen,  Weiden  und  Wäldern  stellt  sich  der  Reinertrag  hoher,  bei  Weingärten  und  bei  Aeckern 

niedriger  als  der  Durchschnitt.   Insbesondere  wird  vom  Kataster   der    Cultur-Aufwand   bei  Weingärten 

mit  65,  bei  Aeckern  mit  55,  bei  Wiesen  aber  mit  20  bis  25  Percent  des  Rohertrages  berechnet. 


539 

die  nachfolgende  Zusammenstellung'1)  der  verschiedenen  landwirtschaftlichen  Producte,  welche 
jährlich  in  Oesterreich  gewonnen  werden,  nach,  wobei  zur  leichteren  L'ebunsr  der  t'ontrole  nach 
der  landwirthschaftlichen  Praxis  sowohl  der  Ertrag  für  ein  Joch,  als  auch  der  Durchschnittspreis 
jeder  Maass-  oder  Gewichtseinheit  beigesetzt  wird.  Es  werden  den  gemachten  Erhebungen  zu- 
folge jährlich  im  Durchschnitte  (einschliesslich  des  Samens)  in  Oesterreich  producirt: 

Ppiiia       i  Ü I*      (1 1 0 

»   .       j  m           j                                i»                 j           Gesummt-  Für     jedes     Product 

p-„  ,•      i     L2\                     Art  und  Menge  der                            Maass-      oder          .,    .     ,..,  J     ,  .        "," 

für  ein  Joch-).                  n     ,     ,     .      p            ...                         „      .  ..     .  werth  in  Mil-  verwendetes     Fl  ä- 

Producte  im  Ganzen  ").                      Gewichtsein-  ,.          r,   . ,  .                 L 

,  _.,  .  honen  Gulden.  ehenmaass5). 

15  Metzen      51  Mi!!.  Metzen  Weizen       ....       3  fl.  20  kr.       170  3,400.000  Joch. 

13  15       „  Halbfrucht    ...       2   „   30   „  371/,         1,150.000      „ 


')    Diese  Angaben  sind   der  Ausdruck  der  gegenwärtigen  Ertragsverhaltnisse,  so  weit  dieselben  aul  sichere 
Grundlagen  hin  ermittelt  werden  können.     Was  die  Körnerfrüchte  anlangt,  so  wurden  für  die  ungrisehen 
Lander  die  neuen  Erhebungen  des  provisorischen  Katasters  benützt,  und  in  den  übrigen  Kronlandern  zwar 
ebenfalls  die  immerhin  bisher  noch  allein  auf  genauen  Ermittlungen  beruhenden  Angaben  des   in  früheren 
Jahren  zu  Stande  gekommenen  Katasters  zum  Grunde  gelegt,  jedoch  mit  Hinzuschlag  einer  Quote,  welche 
der  seit  jener  Zeit  in  der  Bevölkerung  der  einzelnen  Kronländer  vor  sich  gegangenen  Vermehrung  ent- 
spricht, weil  sich  der  Anbau  der  Nahrungsfrüchte  jedenfalls  um  diese  Quote  vermehrt  hat.  Für  die  übrigen 
Nahrungs-  sowie  für  die  Handelspflanzen  dienten  neuere  Erhebungen,  deren  annäherungsweise  Genauigkeit 
vertreten  werden  kann. 
a)  Bei    dem  durchschnittlichen  Ertrage  eines  Joches   wurde   bezüglich    der  Getrcidegattungen  das  Samen- 
getreide einbezogen,    da  hier  der  Rohertrag  nachgewiesen  wird.    Ebenso  wurde  der  zum  Anbaue  erfor- 
derliche Same  bei  den  Hülsenfrüchten,  den  Kartoffeln,  dem  Lein-,  Hanf-  und  Repssamen  einbezogen.    Der 
Ertrag  für  das  Joch  beträgt  beim  Lein  3  Ctr.  gebrochenen  und  geschwungenen  Flachses,  und  beim  Hanf 
6  Ctr.  ebensolcher  Beschaffenheit.  Die  frischen  Lein-  und  Hanfstengel  machen  dem  Gewichte  nach  das  zehn- 
fache des  gebrochenen  und  geschwungenen  Productes  aus,  auf  welches  letztere  sich  die  obige  Angabe 
des  Ertrages  bezieht. 
3)  Weizen  bildet  die  Hauplfrucht  in  den  ungrisehen  Ländern,  namentlich  im  Banate,  dann  in  der  Militär- 
gränze.  im  Iombardisch-venezianischen  Königreiche  und  in  Steiermark,  Halbfrucht  (Weizen  und  Roggen  ge- 
mengt) kömmt  fast  nur  in  Ungern  vor,  Roggen  ist  allenthalben  mit  Ausnahme  der  italienischen  Länder  das 
Hauptnahrungsmittel  der  Bewohner.  Mais  wird  vorzugsweise  in  den  ungrisehen  Ländern  (30  Millionen 
Metzen)  und  im  Iombardisch-venezianischen  Königreiche  (Sl  Millionen  Metzen),  dann  in  Steiermark  und  der  Bu- 
kowina eultivirt  Gerste  bildet  in  Böhmen,  Mähren,  Galizien  undOber-Ungern  ein  beliebtes  Nahrungsmittel 
und  wird  (10  Millionen  Metzen)  zur  Erzeugung  des  Bieres  verwendet,  Hafer  gedeiht  vorzüglich  in  denSudelen- 
und  Karpathen-Ländern ,    dann   auf  dem  sandigen  Boden  der  Wojwodschaft,  Hirse   und  Heidekorn   ist 
den  Alpenländern  eigentümlich,  Reis  gedeiht  in  den  italienischen  Provinzen.  An  Hülsenfrüchten  werden 
Erbsen    und   Linsen  hauptsächlich  in  Böhmen,  Mähren  und  Galizien,   Bohnen  (als  Zwischenfrucht)  in 
<len  Ländern,  wo  der  Mais  angebaut  wird,  dann  in  Galizien  eultivirt.  Kartoffeln  ernähren  einen  grossen 
Theil  der  Bewohner  der  Sudeten-  und  Karpathen-Länder.    Kraut  wird  vorzüglich  in  Galizien  und  Mähren, 
Rüben  werden  in  Mähren,  Böhmen  und  Galizien  stark  angebaut,  Lein  liefert  Böhmen,  Mähren,  Galizien, 
und  Xord-Ungern,  Hanf  das  südliche  Ungern,  Banal  und  Galizien,  dann  die  venezianischen  Provinzen. 
Tabak  erzeugt  hauptsächlich  Ungern  und  Galizien,  Klee  und  Futterkräuter  sind   in  jenen  Ländern  am 
reichlichsten  cnltivirt.  wo  die  Landwirtschaft   die  meisten  Fortschritte  gemacht  hat.  Von  den  Hülsen- 
früchten sind  die  Wicken  in  Abzug  gebracht,  welche  den  Futterkräutern  beigezählt  wurden.     Die  Pro- 
duetion  an  Lein  und  Hanf  ist  nahezu  einander  gleich,    doch    überwiegt  der  Hanf  der  Menge  nach    um 
etwas  den  Lein.   Die  oben  nachgewiesene  Menge  von  Zuckerrüben  wird  von  den  Rübenzucker-Fabriken 
versteuert.  Zu  den  Handelspflanzen  gehören  Safran  (in  Nieder-Oesterreich),  Safflor,  Anis.  Kümmel  (beide 
letzteren  in  Mähren  stark  angebaut),  Waid,  Wau,  Krapp,  Cichorien,  Weberkarden  (davon  werden  an 
50  Millionen  Stück  besonders  in  Steiermark  angebaut  und  der  fünfte  Theil  hiervon  ausgeführt). 
*)  Bei  der  Feststellung  der  Durchschnittspreise  wurde  Rücksicht  auf  die  Nebennutzungen  der  verschiedenen 
Fruchlgattungen,    namentlich    die    Getreide-  und  Kleestoppel,    die  Stoppelweide,    die  Herbstsaatweide, 
das  Saatschröpfen  im  Frühjahre,   die  Herbstkleeweide,    das  Kartoffelkraut,    die  Oelfrucht-Sloppelweide 
u.  s.  w.,  welche  einen  Heuwerlh  von  mindestens  GO  Millionen  Centnern  repräsentiren.    dann  den  Kleesa- 
men   genommen,    wovon    allein  100.000  Ctr.  im  Werlhe  von  %x/2  Million  Gulden  ausgeführt  werden. 
5)  Bei  dem   Heidekorn  und  dem  Kraule  ,  sowie  bei  den  Hülsenfrüchten  wurde  ein  geringeres  Flächenmaass 
angesetzt,  weil  ersteres  häutig  als  zweite  Frucht  angebaut  wird  und  die  Bohnen  meist,  das  Kraut  aber 
häufig  als  Zwischenfrucht  auf  den  Maisfeldern,  ja  selbst  in  den  Weingärten  gepflanzt  werden. 

68  * 


540 

ppf»ic    für    o  i p 

*„i    »j  iu„»._    j    .  m  j»         Gesammt-  Für  jedes  Product 

„..      ■     i     u  Art  und  Mentre  der  Maass-     oder  ,,    .     M..  J      ,  ,      „,.. 

Für  ein  Joch.  „„   ,     .„  .     £„„   „  n      .  ,  ,         werth  in  Mil-  verwendetes  Fla- 

Producte  im  Ganzen.  Gewichts-      ••  r>  u  i 

.  ,    ..  honen  Uulden.  chenmaass. 

einheit. 

12  Metzen      65   MM.  Metzen  Roggen    ....       2  fl.  10  kr.       141  5,416.000  Joch. 

14  50      „          „        Gerste      ....       1   „  40  „  83  3,571.000     „ 
20                 100      „          „        Hafer 1   „     5  „         108»/,         5,000.000     „ 

15  „  10       „  „         Hirse,    Heidekorn, 

Fennig,  Moorhirse  u.s.w.  2  „  —  „  20  330.000 

8  Ctnr.           1       „     Ctnr.  Reis 10  „  —  „  10  125.000  „ 

10  Metzen        5       „     Metzen  Hülsenfrüchte  .    .  3  „  —  „  15  330.000  „ 

90                 120       „          „        Kartoffeln     .    .    .  —  „  24  „  48  1,333.000  ,. 

30       „           46       „                   Mais 1  „  50  „  84</2  1,533.000  „ 

100  Ctnr.        54       „     Ctnr.  Kraut       —  „  30  „  27  400.000  „ 

240                    9      „         „        Zuckerrüben     .    .  —  „  20  „  3  37.000  „ 

200  Metzen        10    „  Metzen     Stoppelrüben    .    .  —  „  15  ,  2</2  — 

160       „            20     „                   Futterrüben     .    .  —  „  20  „  6</2  125.000  „ 

3und6Ctnr.  2*/2  „     Ctnr.  Lein  und  Hanf      .    .  20  „  —  „  50  600.000  „ 

10  Metzen        2>/2  „     Metz.  Lein-  u.  Hanfsamen  4  „  15  „  10  </2  — 

10     „               V/i»         *      Repssamen       ...  5  „  30  „  7  125.000  „ 

10  Ctnr.            Vio  »     Ctnr.  Tabak 10  „  —  „  7  70.000  „ 

10      „                */s »         »      Handelspflanzen  .    .  10  „  -  »  2  20.000  „ 

23       „         360       „         „      Stroh      —  „  15  „  90  — 

30       „         200      „         „      Mischling,  Klee,  Fut- 

terkräuter  u.  s.  w.  .    .  —  „  50  „  166'/2  6,666.000  „ 

2       „  12  i/o  „         „       Heuwerth  an  Brach-  _ 

weide —  „  40  ,  8  6,349.000  „ 

l,097>/2  36,5S0.000  Joch. 
Die  Preise,  nach  welchen  die  Hauptfrachtgattungen  berechnet  sind,  stehen  um  25  Percent 
niedriger  als  diejenigen,  welche  sich  aus  dem  Durchschnitte  der  Marktpreise  zu  Ende  1856 
entziffern.  Merkwürdig  erscheint  das  stetige  Verhältniss ,  welches  die  Preise  der  einzelnen 
Fruchtgattungen,  wenn  man  sie  mit  einander  vergleicht,  in  dem  Kaiserstaate  bewahren,  der  sich 
hierdurch  als  ein  Productions-Land  kennzeichnet.  Wenn  man  nämlich  den  Roggen,  als  die 
Hauptkörnergattung  für  den  menschlichen  Verbrauch,  zum  Maassstabe  und  gleich  100  annimmt, 
so  ergeben  sich  aj  nach  dem  Hauptdurchschnittspreise  sämmtlicher  Provinzen  der  Monarchie 
für  das  Jahr  1846,  bj  nach  dem  Hauptdurchschnittspreise  sämmtlicher  Kronländer  (mit  Aus- 
nahme Dalmatien's ,  der  Militärgränze  und  des  lombardisch-venezianischen  Königreichs)  zu 
Ende  December  1856,  und  c)  nach  den  obiger  Nachweisung  zum  Grunde  gelegten  Preisen 
nachstehende  Verhältnisszahlen  und  zwar  für 

Roggen     Weizen     Gerste     Mais     Hafer. 

a)  1S46         100  154  77         80         51 

b)  1S56  100  154  77         91  55 

c)  oben  100  154  77         85         50 

Die  etwas  bedeutendere  Abweichung  beim  Mais  und  Hafer  für  b)  erklärt  sich  dadurch ,  dass 
hierbei  einige  der  Hauptproductions-Länder  für  Mais,  wo  er  wohlfeiler  ist,  nicht  berücksichtigt  wor- 
den sind,  sowie  bei  dem  Hafer  in  der  Rückwirkung  der  jüngsten  Vergangenheit,  wo  durch  Anhäufung 
grosser  Cavallerie-Massen  in  einzelnen  Ländern   die  Preise  des  Hafers  sehr  gestiegen  waren  f). 


1)  In  den  westlichen  Ländern  Europa's,  wo  der  Weizen  das  Hauptnahriingsmittel  ausmacht  und    zum  Theile 
von  auswärts  bezogen  wird,  stellen  die  Preise  des  Weizens  im  Verhältnisse  jener  des  Roggens  höher; 


541 

Nach  dem  Ackerlande  ist  der  Ertrag  des  Wiesen-  und  Gartenlandes  zu  erwähnen.  Letz- 
teres gibt  zwar  werthvollere  Producte,  steht  aber  nur  in  sehr  untergeordnetem  Verhältnisse  zu 
dem  Wiesenlande,  da  es  mit  Einschluss  der  Oliven-Gärten  (und  Oliven-Wälder),  jedoch  ohne  die 
mit  Obstbäumen  besetzten  Wiesen  und  Hutweiden,  kaum  400.000  Joch  beträgt:  es  kann  inzwischen 
nicht  ausgeschieden  werden,  da  in  dem  Kataster  der  ungrischen  Länder  die  Gärten  mit  den  Wiesen 
vereint  aufgeführt  sind.  In  den  Erzherzogthümern  unter  und  ob  der  Enns,  Salzburg,  Steiermark, 
Kärnthen  undKrain,  dann  im  Küstenlande  zählt  man  74.374  Joch  Gärten  und  56.753  Joch  mit  Obst- 
bäumen besetzte  Wiesen. 

Das  Wiesen-  und   Gartenland  liefert  nachstehende  Erzeugnisse  und  zwar 

„..      .    .    .  .,  Art  und  Menge  der  Sreis  !üLr!       Gesammtwertli     Für  jedes  Product   ver- 

FureinJoch«)  producte  im  Ganzen*)  Maass-oderGe-         [n  QMm        wcnde,ea  Fläehenmaass. 

'  wichtseinheit 

2«/a  Ctnr.  Oliven-Oel,   100.000  Ctnr.  .  .  30  fl.  —  kr.  3,000.000  41.000  Joch. 

4         „       Hopfen,  50.000  Ctnr 60  „  —  „  3.000.000  12.000      „ 

Obst,  12,000.000  Melzen    .  .  —  „  50  „  10,000.000; 

Gemüse,  14,250.000  Ctnr.   .  .  1  „  20  „  19,000.000[ 

24        „       Heu,  334,000.000  Ctnr.  .    .  .  —  „  40  „  223,000.000>       14,000.000    .  „ 

Weide:  \ 

4        „       Heuwerth,  56,000000  Ctnr.  .  —  „  40  „  37,000.000,' 


Zusammmen:  295,000.000  14,053.000  Joch. 
Oesterreich  ist  nächst  Frankreich  derjenige  europäische  Staat,  welcher  die  grösste  Menge 
Wein  producirt.  Seine  Weingärten  umfassen  den  Flächenraum  von  1,215.000  Joch;  ausser- 
dem wird  aber  im  lombardisch-venezianischen  Königreiche,  im  Küsteulande  und  in  Dalmalien  eine 
bedeutende  Menge  an  Wein  von  den  mit  Reben  bepflanzten  Aeckern  gewonnen.  Die  Gesammtpro- 
duetion  beträgt  34  Millionen  Eimer,  welche  (zu  zwei  und  einem  halben  Gulden  der  Eimer)  einen 
Gesammtwertli  von  85  Millionen  Gulden  ausmachen.  Wird,  wie  eben  geschehen,  die  auf  den 
berebten  Aeckern  gewonnene  Quantität  in  die  Gesammlproduclion  einbezogen,  und  dieselbe  auf 
den  von  den  Weingärten  eingenommenen  Flächenraum  vertheilt,  so  entfallen  28  Eimer  auf  das 
Joch,  ein  Durchschnittserträgniss ,  welches  in  einigen  Ländern  nicht  erreicht,  in  anderen  über- 
stiegen wird,  im  Ganzen  aber  einer  mittleren  Ernte  gleichkömmt 3). 

nach  dem  Durchschnitte  der  zu  Ende  März  1857  bestandenen  Marktpreise  zu  Berlin.  Stettin,  München, 
Amsterdam  und  Paris  kostete  der  nieder-österreichische  Metzen  Weizen  5  fl.  37  kr.  und  Korn  3  fl. 
25  kr.  und  letzterer  Preis  stand  zu  ersterein  im  Verhältnisse  wie  100:  164. 
')  Da  das  Gemüse  und  das  Ohst  häufig  zusammen  gebaut  werden,  dann  aber  auch,  wie  erwähnt,  die  Obsl- 
häume  auf  Wiesen  und  (namentlich  in  Böhmen,  Mähren  und  Oesterreich)  längs  der  Strassen  gepflanzt 
sind,  so  lässt  sich  ein  Durchschnittsertrag  schwer  ermitteln;  in  Böhmen  zählte  man  zu  Ende  des  Jahres  1655 
10,671.174  Obstbäume  (746.104  mehr  als  im  Jahre  1854),  wovon  7.530.474  Stück  in  Gärten,  151.087 
Stück  auf  Ilutweiden  und  öden  Plätzen  und   118.997  Stück  auf  Wegen  und  Alleen  gepflanzt  waren. 

2)  Der  Hopfen  wird  hauptsächlich  in  Böhmen  (und  zwar  in  der  Umgegend  von  Saaz,  Auscha  und  Falkenau) 
eultivirt,  auf  welches  Land  allein  drei  Viertheile  der  Hopfen-Production  entfallen.  An  dem  Gemüsebaue 
nehmen  die  Umgebungen  der  grösseren  Städte  einen  hervorragenden  Anlheil.  Das  Obst  werden  hauptsächlich 
in  Böhmen  (von  wo  jährlich  an  200.000  Centner  frisches  und  gedörrtes  Obst  ausgeführt  wird),  dann  in 
Steiermark.  Ungern  (im  Oedenburger  Verwaltungsgebiete),  Nieder-Oeslerreich  und  Tirol  eultivirt.  Da  die 
Oliven  im  Grossen  nicht  in  den  Handel  kommen,  sondern  unmittelbar  daraus  das  in  den  Verkehr  gelangende 
Oel  gepresst  wird,  so  wurde  das  aus  den  Oliven-Pflanzungen  gewonnene  Oel  in  Rechnung  gebracht. 
Während  auf  den  trockenen  Bergwiesen,  namentlich  der  östlichen  Länder,  kaum  10  bis  20  Centner  Heu  auf 
dem  Joch  gewonnen  werden,  ergeben  die  grossenthcils  günstiger  gelegenen  Iheils  nicht  selten  bewässerten 
Wiesen  der  westlichen  Länder  ein  Erträgniss  von  30  bis  40,  ja  selbst  bis  50  Centner  für  das  Joch,  wobei 
sich  überdiess  das  Heu  der  Alpenländer  durch  seine  vorzügliche  Qualität  auszeichnet. 

3)  In  den  ungrischen  Ländern,  in  welchen  bis  zu  40  Eimer  auf  das  Joch  gewonnen  werden,  kann  das 
durchschnittliche    Erträgniss    zu   30  Eimer    und   das  Gesammterträgniss  zu    19   Millionen    angenommen 


542 

Da  Oesterreich  von  den  Alpen,  den  Karpathen  und  den  Sudeten  durchzogen  wird,  und 
demnach  vorzugsweise  ein  Bergland  ist,  so  bilden  die  Weiden  ein  hervorragendes  Element  seiner 
bewirtschafteten  Grundfläche.  Sie  übersteigen,  ihrer  Ausdehnung  nach,  die  Gesammtfläche 
der  Wiesen,  und  umfassen  15,527.000  Joch.  Das  auf  denselben  gewonnene  Grünfutter  kann  auf 
3  bis  4  Centner  Heuwerth,  welche  einem  Werthe  von  2  fl.  20  kr.  entsprechen,  angenommen  wer- 
den. Die  Gesamintproduction  der  Weiden  ist  demnach  einem  Heuwerthe  von  54,344.000  Centnern 
gleich  zu  halten,  und  kann  mit  362/io  Millionen  Gulden  bewerthet  werden.  Dieser  anscheinend 
geringe  Betrag  erscheint  jedoch  beträchtlicher,  wenn  man  erwägt,  dass  er  (nach  Abrechnung  der 
entfallenden  Steuern  u.  s.  w.)  nahezu  den  Reinertrag  bildet,  da  die  Benützung  der  Weiden  einen 
verhältnissmässig  unbedeutenden  Aufwand  verursacht.  Die  Weiden  der  Alpenländer  sind  die  vor- 
züglichsten und  werlhvollsten,  sie  können  jedoch  grossentheils  nur  durch  eine  beschränkte  Zeit  im 
Jahre  benützt  werden,  wogegen  es  in  den  Karpathen-Ländern  viel  Weideland  gibt,  welches  jeder 
Benützung  fast  unzugänglich  bleibt.  Dieser  Umstand  wirkt  auf  eine  niedrigere  Bemessung  des  Ge- 
sammtertrages  ein. 

Der  Waldstand  ist  in  Oesterreich  beträchtlicher  als  in  den  meisten  übrigen  Staaten 
Europa*s,  denn  er  beträgt  ungeachtet  der  in  den  letzten  Jahren  eingetretenen  Verringerung  noch 
immer  nahezu  ein  Dritttheil  der  gesammten  productiven  Bodenfläche,  nämlich,  mit  Eiuschluss 
von  67.000  Joch  Lorbeer-  und  Kastanienwäldern,  31,625.000  Joch.  Dennoch  macht  sich  bereits 
hier  und  da  der  Holzmangel  fühlbar  und  die  Preise  des  Holzes  steigen  ungeachtet  der  in  rascher 
Zunahme  befindlichen  Verwendung  mineralischer  Brennstoffe.  Die  Ursache  liegt  einerseits  in 
der  ungleichen  Vertheilung  des  Waldbodens,  wovon  ein  nicht  geringer  Theil  in  den  von  mensch- 
lichen Wohnsitzen  entfernteren  Gegenden  der  Karpathen  und  selbst  der  Alpen  nahezu  keinen 
Ertrag  gewährt  oder  doch  nicht  zur  Gewinnung  von  Brennholz  benützt  werden  kann,  andrer- 
seits aber  in  der  geringen  Schonung  der  Wälder,  von  denen  ein  grosser  Theil,  namentlich 
in  den  Alpenländern,  bereits  sehr  gelichtet  und,  weil  mit  Servituten  belastet  oder  den  Bauern 
gehörig,  verwahrlost  ist.  Einen  Gegensatz  hierzu  bildet  Böhmen,  in  welchem  Kronlande  die  Wälder 
meist  zusammenhängende,  den  grossen  Grundbesitzern  gehörige  Complexe  bilden,  im  geregelten 
Forstbetriebe  abgeholzt  und  neu  angebaut  werden;  auch  ist  dort,  abgesehen  von  den  italie- 
nischen Provinzen,  der  Preis  des  Holzes  durchschnittlich  am  höchsten,  und  gewähren  die 
Wälder  den  günstigsten  Ertrag.  Im  Allgemeinen  kann  man  den  Ertrag  des  Waldes  auf  nicht 
höher  als  3/4  Klafter  36  zölligen  Holzes  annehmen,  sohin  im  Ganzen  auf  24  Millionen  36  zöl- 
lige (oder  nahezu  30  3Iillionen  30  zöllige)  Klaftern  ,  wovon  etwa  '/>„  als  Bau-  und  Werkholz, 
das  Uebrige  als  Brenn-  und  Kohlholz  verwerlhet  wird.  Mit  Einschluss  der  Nebennutzungen  an 
Weide,  Waldheu,  Eicheln,  Knoppern,  Bachein,  Kastanien,  Laubfutter  u.  s.  w.  »),  welche  zu  einem 
Dritttheile  des  Werthes  der  Holznutzung  angenommen  zu  werden  pflegen,  lässt  sich  der  Ertrag 
des  Waldes  zu  2  fl.  10  kr.  für  das  Joch,  oder  im  Ganzen  zu  68 '/»  Million  Gulden  veranschlagen. 
Nachdem  hiermit  die  verschiedenen  Hauptcultur-Gattungen  mit  ihrem  Ertrage  und  dem  Werthe 
desselben  aufgeführt  wurden,  ist  es  zur  Vervollständigung  der  Gesammliibersicht  der  landwirth- 


werden  (in  früheren  Jahren  war  es  bedeutend  höher) ;  wenn  man  in  den  deutschen  Provinzen  den  ziem- 
lich genau  ermittelten  Durchschnittsertrag  mit  22  Eimern,  den  Gesammtertrag  mit  7  Millionen  Eimern 
in  Ansatz  bringt,  und  auf  die  italienischen  Länder  mit  Einschluss  von  Görz,  Triest,  Istrien  und  Dalm.itien 
den  Ertrag  mit  9  Millionen  Eimern  (auf  311.000  Joch  Weinland  und  1,500.000  Joch  berehter  Aecker) 
hinzufügt,  so  ergibt  sich  eine  Monge  von  3%  Millionen  Eimern,  wovon  im  Gesammtdurchsehnitte  28 
Eimer  auf  das  Joch  entfallen.  Der  Preis  kann  (einschliesslich  des  Laubfutters)  nicht  über  2  fl.  30  kr. 
für  den  Eimer  angenommen  werden,  obgleich  die  in  den  Verkehr  gelangende  Quantität  weit  höher 
bewerthet  werden  muss,  weil  noch  immer  die  überwiegende  Menge  des  Erzeugnisses  minderer  Qualität 
ist  und  von  den  Producenten  selbst,  namentlich  in  Ungern  und  in  Italien,  auch  wieder  verbraucht 
wird. 
')  Die  Waldungen  liefern  jährlich  %  Million  Centner  Pottasche.  1 .,  Million  Centner  Knoppern.  k  Millionen 
Centner  Gärberrinde,  230.000  Centner  Terpentin  und  Harz. 


543 

schaftlichen  Verhältnisse  noch  erforderlich,  die  Menge  und  den  Jahresertrag  der  Nutzthiere,  so 
wie  das  auf  die  landwirthschaftlichen  Gebäude  und  Geräthe  verwendete  Capital  anzuführen. 

Nach    den    letzten    (richtig    gestellten)    Zählungen    betrug   der  Stand    der    Hausthiere 
(mit  Einschluss  der  Füllen  und  des  Jungviehes)  in  Oesterreich 

3,500.000  Pferde  zu  80  fl.  —  kr.  im  Gesammtwerthe  von  280  Millionen  Gulden. 

15,000.000  Rinder  <)       „    40  „    —    „      „  „  „     600 

30,000.000  Schafe  2)        „      3„    —    „     „  „  „       90         „ 

2,000.000  Ziegen »)        „      3„    —    „     „  „  6 

9,000.000  Schweine  s)    „    12  „    —    „     „  „  „     108 

00,000.000  St.  Geflügel  *)  „  —  „    10    „     „  „  10 

3,000.000  Bienenstöcke  „     4  „    —    „      „  „  12 


Zusammen:    1.100  Millionen  Gulden. 
Wenn  man  mit  dieser  Anzahl   der  Nutzthiere  die  Menge  des  denselben  zu  Gebote  stehenden 
Futters  mit  Einschluss  der  für  die  Fütterung  verwendeten  Körnerfrüchte  vergleicht,  so  ergibt 
sich,  dass  die  Nahrung  des  Nutzviehes  keine  reichliche  ist,  selbst  wenn  man  die  Abfälle  mancherlei 
Art,  welche  zur  Fütterung  der  Schweine  und  des  Geflügels  verwendet  werden,  in  Anschlag  bringt 5) 


')  Hiervon  11  Millionen  Slück  ausgewachsene  Rinder  und  4  Millionen  Stück  Jungvieh,  mit  dessen  Berücksichti- 
gung auch  der  Werth  eines  Rindes,  statt  auf  60,  nur  auf  40  fl.  gestellt  wurde. 

2)  Die  vorgenommenen  Zählungen  weisen  eine  hedeutend  geringere  Anzahl  von  Schafen  nach;  allein,  wenn 
auch  zugegeben  werden  muss,  dass  mit  der  fortschreitenden  Cultur,  namentlich  in  Ungern,  die  Weiden  und 
mit  denselben  die  darauf  genährten  Schafe  im  Abnehmen  begriffen  sind,  so  muss  doch  noch  eine  Zahl  von 
30  Millionen  Stück  Schafen  angenommen  werden.  Denn  noch  im  Jahre  1856  betrug  die  Menge  der  aus 
Oesterreich  ausgeführten  Wolle  231.000  Centner,  die  Wollen-Industrie  in  den  deutschen  und  italienischen 
Kronländern  verarbeitet  jährlich  400.000  (in  Böhmen  und  Mähren  allein  330.000)  Centner  Schafwolle  zu 
Geweben,  in  den  ungrischen  Ländern  mit  der  Militärgränze  und  Dalmalien  werden  zu  grobem  Gewebe 
(dem  Ilalinatuche),  Matrosenmänteln,  Kotzen  und  Decken,  dann  zu  den  Schafpelzen  (der  gewohnlichen 
Bekleidung  des  Landmannes  in  einem  grossen  Theile  von  Ungern)  an  160.000  Centner  Schafwolle  verbraucht. 
Hierdurch  steigert  sich,  mit  Einschluss  der  Ausfuhr,  der  Verbrauch  auf  790.000  Cenlner;  da  nun  im  Jahre 
1856  184.000  Centner  Schafwolle  (meist  aus  Russland  und  den  türkischen  Ländern)  eingeführt  wurden,  so 
müssen  600.000  Centner  durch  die  innere  Production  beigestellt  worden  sein.  Man  nimmt  die  jährliche  Woll- 
Production  eines  Schafes  durchschnittlich  zu  zwei  Pfund  an  (Schafe  mit  hochfeiner  Wolle  geben  1%,  mit 
feiner  l3  t  Pfund,  wogegen  die  Zurkan-  oder  Zackelschafe  in  Ungern  und  Siebenbürgen  an  3  Pfund  Wolle 
jährlich  liefern),  wodurch  sich  die  Zahl  der  Schafe  mit  Einschluss  der  Lämmer  auf  30  Millionen  Stück  stellt. 

3)  Die  Zahl  der  Ziegen  ist  in  der  Abnahme  begriffen,  wogegen  die  Schweinezucht  in  sichtlicher  Zunahme  sich 
befindet. 

4)  Die  Zahl  des  Geflügels  beruht  auf  einer  blossen  Schätzung,  sie  darf  aber  nicht  umgangen  werden,  da 
durch  das  Geflügel  eine  im  Ganzen  immer  sehr  erhebliche  Menge  an  Futter  verzehrt  wird;  man  zählte 
in  Böhmen  allein  4  Millionen  Slück  Gänse. 

5)  Man  kann  nach  Hofmann  den  gesammten  zum  Viehfutter  verwendeten  Heuwerth  auf  1.000  Millionen  Centner 
annehmen,  nämlich : 

an  Klee  und  Futterkräutern 200  Millionen  Centner. 

an  Nebennutzung  des  Ackerlandes  mit  Einschluss  der  Brachweide 73  „  „ 

an  dem  Ertrage  des  Wiesen-  und  Gartenlandes 390  „  „ 

an  dem  Ertrage  der  Hutweiden 54  „  „ 

an  dem  Ertrage  der  Wälder,  bezüglich  des  Waldheues,  der  Waldweide,  Eicheln, 

Futlerlaub  u.  s.  w 52  „  „ 

an  dem  Ertrage  der  Wein- und  Gemüsegärten,  bezüglich  des  Laubes,  Grünfutters  u.s.w.     4  „  „ 

an  den  Abfällen  der  Hauswirthschaft 40  „  „ 

an  Stroh      60  ,,  ,, 

an  den  Abfällen  der  Bierbrauerei  und  Branntwein-Brennerei 4  „  „ 

an  verfütterten  Rüben  und  Kartoffeln 8  „  n 

an  Hafer  und  Gerste 92  „  „ 

an  zum  menschlichen  Genüsse  nicht  tauglichem  Getreide,  Kleien  u.  s.  w 23  „  „ 

Zusammen  1.000  Millionen  Centner. 


544 

Der  jährliche  Ertrag  dieser  Nutzthiere  beläuft  sich  auf  ungefähr  4T5  Millionen  Gulden, 
an  welchen  die  einzelnen  Erzeugnisse  in  nachstehender  Weise  Theil  nehmen. 

Milch,  90  Mill.  Eimer  (von  6  Mill.  Kühen  zu  600  Maass)  ä  1  fl.  20  kr.    120  Millionen  Gulden, 

Schlachtkälber,  3*/«  Million  Stück  zu  8  fl 28 

Ziegenkitze,  2  Millionen  Stück  zu   1  fl 2  „  ,, 

Lämmer,  5  Millionen  Stück  zu   1  fl °  »  » 

Ferkel,    12  Millionen  Stück  zu  30  kr 6  „  * 

Schaf-  und  Ziegenfleisch,  3  Millionen  Centner  zu  8  fl 24  „  „ 

Rindfleisch,  7  Millionen   Centner  zu  15  fl 105  „  „ 

Schweinefleisch  und  Speck,  3  Millionen  Centner  zu  10  fl 30  „  „ 

Pferde-  und  Rindshäute,  2  Millionen  Stück  zu  8  fl 16  »  » 

Kalbshäute,  3*/,  Million  Stück  zu  1   fl.  30  kr 51/«      * 

Schaf-  und  Ziegenhäute,  8  Millionen  Stück  zu  30  kr 4  „  * 

Seiden-Cocons,  48  Millionen  Pfund  zu  54  kr 43  „ 

Schafwolle,  000.000  Centner  zu  90  fl 54 

Honig,  540.000  Centner  zu  16  fl 8Va     » 

Wachs,  54.000  Centner  zu  75  fl * 

Hühnereier,  2.400  Millionen  Stück  zu  </»  kr 10  »  » 

Geflügel,  60  Millionen  Stück  zu  10  kr •     1°  " 

Zusammen  475  Millionen  Gulden. 
Hierzu  der  Ertrag  des  Wildes,  welcher  annähernd  auf  50  Millionen 
Stück  Hasen,  50  Millionen  Stück  Hühner,  5  Millionen  Stück  Wasser- 
federwild, 60.000  Stück  Rehe,  3.000  Hirsche,  10.000  Wildschweine 
beträgt  (wenn  auf  je  10  Joch  1  Hase  und  ein  Huhn,  auf  je  1.000 
Joch  ein  Reh,  auf  je  10.000  Joch  ein  Hirsch  und  auf  je  46.000  Joch 
ein  Wildschwein  als  Stammvieh  gerechnet  wird),  im  Fleischgewichte 

von  1,500.000  Centner 25 

Der   Betrag    der   See-    und   Fluss-Fischerei,     angenommen    zu    dem 

gleichen  Betrage  wie  das  Wild,  mit  1,500.000  Centner  .    .    .    .    .    25  „ 

Gesammtertrag  525  Millionen  Gulden. 

Wenn  von  dem  Ertrage  der  Nutzthiere  mit  475  Millionen  Gulden  jener  der  Seiden-Cocons 
abgerechnet  wird,  so  erübrigen  432  Millionen  Gulden,  welcher  Betrag  zu  dem  Werfte  der  den 
Nutzthieren  zugewendeten  Fütterung  von  1.000  Millionen  Centnern  in  einem  nicht  sehr  günstigen 
Verhältnisse  steht,  wodurch  die  allgemein  anerkannte  Thatsache  an  das  Lieht  tritt,  dass  der 
Hauptertrag  der  Viehzucht  in  dem  für  fast  alle  Arten  landwirthschaftlicher  Erzeugnisse  unent- 
behrlichen Dünger  gesucht  werden  müsse.  Oekonomen  berechnen  den  erzeugten  Stalldünger 
auf  2.100  Millionen  Centner  und,  mit  Einschluss  der  Weidedüngung,  der  Luftdüngung,  des  künst- 
lichen Düngers,  alle  anderen  Düngstoffe  auf  2,800.000  Centner,  während  zur  Gewinnung 
der  oben  nachgewiesenen  Menge  von  Boden-Producteu  (ausser  der  Wald-Production)  mindestens 
eine  Düngermenge  von  2.800  bis  3.000  Millionen  Centner  erforderlich  ist,  wornach  der  Abgang 
durch  die  Einflüsse  der  Atmosphärilien,  des  Regens  u.  s.  w.  gedeckt  wird. 

Das  auf  die  Wirthsclutftsgebäude  für  das  zu  bestellende  Acker-  und  Weinland 
verwendete  Capital  beträgt  bei  ersterein  ein  Fünftheil  und  bei  letzterem  ein  Viertheil  des 
Grund-Capitals;  wird  auch  nur  ein  Sechstheil  angenommen,  so  ergibt  sich  eine  Summe  von 
975  Millionen  Gulden.  Endlich  sind  noch  die  zum  Beiriebe  erforderlichen  Geräthe  und  Ma- 
schinen, welche  beim  Ackerlande  den  zwanzigsten  Theil  des  Grund-Capitals  betragen,  dann  die 
Instandhaltung  der  Werkzeuge  bei  den  Weingärten  (zu  3  fl.  für  das  Joch  berechnet)  mit 
296  Millionen  Gulden  in  Anschlag  zu  bringen. 


545 

Fasst  man  den  Werth  des  productiven  Bodens  mit  jenem  der  Nutzthiere,  der  Wirt- 
schaftsgebäude und  Geräthe  zusammen,  so  erhält  man  als  den  Ausdruck  des  gesammten  auf  die 
Boden-Cullur  verwendeten  oder  durch  dieselbe  repräsentirten  Capitals  den  Betrag  von  12.517  Mil- 
lionen Gulden,  während  der  Gesammtertrag  des  Grundes  und  Bodens  und  der  Nutzthiere  Q  mit 
Einscbluss  desjenigen  der  Jagd  und  Fischerei  sich  auf  2.093  Millionen  Gulden  stellt.  Wenn  man  zu 
dem  Grund-Capitale  noch  den  Betriebsfond,  welcher  inzwischen  in  der  neuesten  Zeit  einen  immer 
höher  steigenden  Betrag  in  Anspruch  nimmt,  rechnet,  und  von  dem  Roherträge  den  Belauf  der 
Steuern  und  sonstigen  öffentlichen  Lasten  abzieht,  so  zeigt  sich,  dass  die  Landwirthschaft  in 
Oesterreich  zur  Zeit  einerseits  noch  kein  verhältnissmässig  grosses  Capital  beschäftigt,  anderer- 
seits aber  auch  nur  eine  massige  Rente  abwirft,  oder  mit  anderen  Worten,  dass  sie  im  Ganzen 
«'enonimen  noch  keine  hohe  Stufe  der  Ausbildung-  erlangt  hat. 

Hierbei  ist  jedoch  zu  erwägen,  dass  die  Bedingungen,  von  welchen  der  zu  erwartende  Auf- 
schwung der  Landwirthschaft  abhängig  bleibt,  erst  in  den  letzten  Jahren  sich  verwirklicht  haben, 
und  dass  es  einer  gewissen  Zeit  bedarf,  ehe  die  von  jedem  Uebergange  unzertrennlichen  nach- 
teiligen Rückwirkungen  sich  ausgleichen  und  die  von  den  Verhältnissen  dargebotenen  Vortheile 
durch  die  Masse  der  dem  Herkommen  nur  allzusehr  anhänglichen  Landbevölkerung  srehöriff  aus- 
gebeutet  werden.  Inzwischen  zeigt  sich  bereits  aus  der  Vergleichung  des  jeder  Hauptcultur- 
Gattung  gegenwärtig  gewidmeten  Flächenmaasses  mit  der  gleichen  Vertheilung,  wie  sie  vor  einem 
Jahrzehende  stattfand,  dass  zwar  die  Wälder  dort,  wo  sie  bereits  sehr  gelichtet  waren,  an  Flächen- 
maass  abgenommen  haben  und  einTheil  des  letzteren  den  Hutweiden  zugeschlagen  wurde,  dass  aber 
auch  mehrere  Weiden  in  Aecker  oder  Wiesen  umgewandelt  wurden,  wodurch  das  Verhältniss  des 
Graslandes  zu  dem  Ackerlande  ein  günstigeres  geworden  ist,  während  sich  bei  den  Weingärten 
eine  im  Ganzen  nicht  erhebliche  Verminderung  durch  Umgestaltung  der  am  ungünstigsten 
gelegenen  Weingärten  in  Aecker  bemerkbar  gemacht  bat  -).  Erst  den  nächsten  Jahrzehenden  bleibt 
es  vorbehalten,  die  Wirkungen  der  grossen  Umwandlung,  welche  durch  die  veränderte  Gesetz- 
gebung hervorgerufen  wurde  und  (zwar  langsam,  aber)  sicher  nach  allen  Richtungen  hin  sich 
geltend  macht,  mehr  und  mehr  ersichtlich  werden  zu  lassen. 

Die  gesammte  landwirtschaftliche  Production  wird  in  ihrem  überwiegenden  Antheile  von 
der  inländischen  Consumtion  in  Anspruch  genommen,  ebenso  wie  der  Bezug  landwirtschaft- 
licher Producte  aus  dem  Auslande  in  Vergleichung  zur  inländischen  Production  nur  von  unter- 
geordnetem Belange  ist.  Denn  während  die  Gesammtziffer  des  Ertrages  der  inländischen  land- 
wirtschaftlichen Erzeugung  fast  2.000  Millionen  beträgt,  belief  sich  in  dem  (für  die  Ausfuhr 
der  Nahrungsfrüchte  ungewöhnlich  günstigen)  Jahre  1S5G  die  gesammte  Einfuhr  an  landwirth- 
schaftlichen  Producten  auf  85,753.702  Gulden,  und  die  gesammte  Ausfuhr  eben  solcher  Erzeugnisse 
auf  123. 574. 897  Gulden,  wornach  diese  Ausfuhr  sich  nur  um  37.821.195  Gulden  höber  stellte. 
Verfolgt  man  den  auswärtigen  Verkehr  in  den  bezeichneten  Gegenständen  weiter,  so  ergibt  sich, 
dass  bei  jenen  Gegenständen,  bezüglich  welcher  die  Einfuhr  grösser  ist  als  die  Ausfuhr,  der 
Mehrwerth  dieser  Einfuhr  44,943.064  Gulden,  und  ebenso  bei  jenen,  wo  die  Ausfuhr  überwiegend 
ist,  der  Mehrwerth  dieser  Ausfuhr  82,764.259  Gulden  betrug.    Die  Mehreinfuhr  betraf  namentlich 


')  Diese  Zusammenziehung  isl  jedoch  statistisch  unzulässig,  da  hierbei  jener  Theil  der  Boden-Producle, 
welcher  von  den  zur  unmittelbaren  Consumtion  gelangenden  Hausthieren  verbraucht  wird  .  doppelt  in 
Ansatz  kömmt,  weil  sein  Werth  sowohl  in  dem  Ertrage  der  Nutzthiere  als  in  jenem  des  Bodens  ent- 
halten ist. 

'-)  Eine  ziffermässige  Vergleichung  des  productiven  Flächenmaasses  nach  den  Hauptcultui'-Gattungen  zwi- 
schen Jetzt  und  einer  früheren  Periode  würde  zu  unrichtigen  Schlüssen  führen,  da  nicht  allein  die  in 
der  Bewirthschaftung  eingetretenen  Veränderungen,  sondern  noch  weit  mehr  die  an  die  Stelle  der  früheren 
Schätzungen  in  den  ungrischen  Ländern  erfolgte  Vermessung  Aenderungen  in  den  Ziffern  herbeigeführt 
haben,  welche  das  gegenwärtig  nachgewiesene  Flächenmaass  als  richtig,  die  früheren  Schätzungen  da- 
gegen als  zum  Theile  ungenau  erscheinen  lassen. 

I.  69 


546 

vegetabilische  Hilfsstoffe  für  die  Industrie,    dann  Vieh  und  thierische  Hilfsstoffe  der  genannten 

Art,  die  Mehrausfuhr  dagegen  eben  solche  thierische  Hilfsstoffe  und  Nahrungsmittel;  es  betrug 

nämlich  die 

Mehreinfuhr :  Mehrausfuhr: 

bei  den  Nahrungsmitteln 1,490.588  fl.  .    .  10,224.130  fl, 

„      „     Thieren  und  thierischen  Producten  .  17,957.642   „  .    .  62,824.006  ,. 

„     „     Handelsgegenständen 25,494.834  „  .    .    9,716.123   „ 


Zusammen  .  44,943.064  fl.  .    .  82,764.259  fl. 


Die    bedeutendsten  Unterschiede    zwischen  der  Einfuhr  und  Ausfuhr  fanden  bei  folgenden 
Erzeugnissen  Statt : 

Bei  den  Nahrungsmitteln. 


Mehreinfuhr: 
Wein  und  Weintrauben  .    .    .  1,087.887  fl. 
Anis,  Kümmel,  Senfsaat  .    .      129.268  „ 
Brot 109.15S  „ 


Beis    , 
Honig 


89.288 
74.965 


Mehrausfuhr: 

Getreide   und  Hülsenfrüchte  .  5,806.698  fl. 

Eier,  Milch,  Butter  und  Fett  .  1,413.370  „ 

Kochsalz 936.539  „ 

Mehlproducte      865.405  „ 

Branntwein  und  Weingeist     .      555.510  „ 

Käse 438.850  „ 

Gemüse  und  Obst,  frisch  und 

getrocknet 207.758  „ 


Bei  den  Thieren  und  thierischen  Hilfsstoffen  für  die  Industrie. 


Mehreinfuhr : 

Schweine 7,768.485  fl. 

Felle  und  Häute 3,425.980  „ 

Unschlitt 2,965.932  „ 

Ochsen  und  Stiere 2,089.740  „ 

Wachs 637.200  „ 


Kühe  und  Jungvieh 


594.160 


Mehrausfuhr : 
Seide,  rohe,  und  ungespon- 

nene  Seidenabfälle     .    .    .  46,786.810  fl. 
Schafwolle 15,956.700  „ 


Pferde  und  Füllen 189.700   „ 

Bei  den  Handelsgegenständen    (insbesondere  den  vegetabilischen  Hilfsstoffen  für  die  Industrie). 


Mehrausfuhr: 

Werkholz      6,609.847  fl. 

Kleesaat 2,363.405  „ 

Weinstein 396.390   „ 


Mehreinfuhr: 

Oliven-Oel 11,282.382  fl. 

Tabak 6,315.402   „ 

Fette  Oele 2,499.900  „ 

Flachs  und  Hanf 2,173.675   „ 

Oelsaat 1,91S.173   „ 

Knoppern  und  Galläpfel     .    .        499.646   „ 

Cocos-  und  Palm-Oel   .    .    .        486.262   „ 

Brennholz  319.394  „ 

Bei  einein  so  ausgedehnten,  die  verschiedensten  Klimate  in  sich  fassenden  Beiche  ist  es 
natürlich,  dass,  namentlich  an  den  Gränzen ,  ein  fortwährender  Austausch  landwirtschaftlicher 
Producte  stattfindet;  über  die  Gränzgebiete  hinaus  aber  ist  dieser  Verkehr  im  Verhältnisse  zu 
dem  grossen  Werthe  des  einheimischen  Erzeugnisses  nur  ein  sehr  untergeordneter.  Diess  nach- 
zuweisen genügt,  dass  bei  einer  Gesammtproduclion  im  Werthe  von  nahe  an  2.000  Millionen 
Gulden  die  gesammte  Ausfuhr  nur  123,574.897  Gulden  und  nach  Abzug  der  Einfuhr  in  den  gleich- 
artigen Gegenständen  die  Mehrausfuhr  der  (sogenannten  activen)  Artikel  nur  82,764.259  Gulden, 
somit  etwas  mehr  als  vier  Percent  des  Ges.-' mmtertrages  beträgt.   Wenn  man  ferner  hiervon  die 


547 

zwei  Hauptartikel,  Seide  und  Schafwolle,  bei  welchen  allein  die  Mehrausfuhr  sich  auf  62%  Mil- 
lion Gulden  beläuft,  ausnimmt,  so  erübrigt  kaum  noch  ein  Percent  der  Gesammterzeugung  für 
die  Mehrausfuhr,  und  dieses  noch  dazu  in  einem  Jahre,  in  welchem  die  Ausfuhr  der  Nahrungs- 
früchte ungewöhnlich  stark  war.  Aber  auch  die  Einfuhr  steht  nur  in  einem  untersreordneten 
Verhältnisse  zum  Gesammterzeugnisse,  denn  dieselbe  beträgt  in  den  Gegenständen  der  land- 
wirtschaftlichen Erzeugung  überhaupt  nur  85,753.702  Gulden,  wovon,  nach  Abschlag  der  Aus- 
fuhr in  den  bezüglichen  Artikeln  noch  eine  Mehreinfuhr  von  44,943.064  Gulden  erübrigt.  Diese 
Ziffer  stellt  daher  nur  zwei  Percent  der  Gesammterzeugung  dar,  und  rechnet  man  hierbei  die 
Producte  der  südlichen  Zonen,  Oliven-,  dann  Cocos-  und  Palm-Oel,  welche  im  blande  gar  nicht 
oder  doch  nicht  in  der  für  die  Industrie  erforderlichen  Menge  erzeugt  werden  können,  mit  12  Mil- 
lionen Gulden  ab,  so  erübrigen  bei  33  Millionen  für  Gegenstände,  welche,  wie  Vieh,  Felle  und 
Häute,  Tabak  und  fette  Oele,  dann  Oelsaat,  Flachs  und  Hanf,  im  Inlande  in  weit  grösserer  Menge 
als  bisher  producirt  zu  werden  vermögen.  Die  vorstehende  Auseinandersetzung  führt  zu  der 
Einsicht  in  die  ausserordentliche  Wichtigkeit  der  Landwirtschaft  in  Oesterreich  auch  für  den 
Verkehr,  denn  es  genügt,  dass  die  inländische  Landwirtschaft  ihre  Erzeugnisse  um  zwei 
Percent  vermehre,  um  die  Einfuhr  aus  dem  Auslande  in  diesen  Erzeugnissen  dem  Werthe 
nach  auszugleichen,  und  um  vier  Percent,  um  die  Ausfuhr  zu  verdoppeln,  wenn  diese  Mehr- 
erzeugung in  den  auswärtigen  Verkehr  gebracht  würde. 

§.   115. 

Fortsetzung. 
Landwirtschaft,  Forst-,  Berg-  und  Hüttenwesen  (Forstwirtschaft). 

Es  mag  als  ein  Zeichen  des  Umschwunges  gelten,  welcher  für  Oesterreich  in  der 
Pflege  der  Volkswirthschaft  eingetreten  ist,  dass  man  nunmehr  der  früher  vernach- 
lässigten Forstwirthschaft  jene  thatkräftige  Aufmerksamkeit  zuwendet,  welche  ihrer 
Wichtigkeit  für  die  allgemeine  Landes-Cultur  entspricht.  Obwohl  Oesterreich  einer 
der  an  Waldhoden  reichsten  Staaten  ist,  so  lässt  doch  im  Allgemeinen  der  Zustand  der 
Wald-Cultur  viel  zu  wünschen  übrig,  indem  nicht  nur  der  Waldboden  sich  in  zuneh- 
mendem Maasse  vermindert,  sondern  auch  die  Beschaffenheit  der  Wälder  durch  unzweck- 
mässige Bewirthschaftung  und  unterlassene  Nachpflanzung  in  den  abgeforsteten  Wald- 
streeken  sich  verschlechtert.  Während  die  nördlichen  Kronländer,  insbesondere  Böhmen 
und  Mähren,  wo  sich  die  Wälder  zumeist  in  den  Händen  der  grösseren  Grundbesitzer 
befinden,  einen  vergleiehungsweise  besser  gepflegten  Waldstand  ausweisen,  greift  die 
Verwüstung  der  Wälder  in  den  Alpenländern,  wo  dieselben  grösseren  Theils  den 
kleinen  Grundbesitzern  und  den  Gemeinden  gehören  und  zahllose  Servituten  einer 
zweckmässigen  Bewirthschaftung  im  Wege  stehen,  immer  mehr  um  sich,  obgleich  eben 
dort  die  ungeschmälerte  Erhaltung  der  Wälder  sowohl  für  die  Landes-Cultur  im  Allge- 
meinen, als  insbesondere  für  den  Montan-Betrieb  von  erhöhter  Wichtigkeit  ist.  In  den 
ungrischen  Ländern  bildet  die  ungleiche  Vertheilung  der  Wälder,  durch  die  unzurei- 
chenden Communications-Mittel  noch  fühlbarer  gemacht,  einen  grossen  Uebelstand,  und 
in  dem  waldreichen  Siebenbürgen  ist  der  Zustand  der  Wälder  durchaus  ein  vernach- 
lässigter; die  italienischen  Kronländer  dagegen  leiden  einen  empfindlichen  Mangel  an 
W  aldboden.  Die  unmittelbaren  Folgen  dieses  ungenügenden  Zustandes  zeigen  sich  in 
den  steigenden  Holzpreisen,  und  selbst  in  einem  localen  Holzmangel. 

69 


548 

Eine  Verbesserung  dieser  leidigen  Verhältnisse  wird  nunmehr  auf  das  kräftigste 
angebahnt  und  die  hierauf  bezügliche  Thätigkeit  der  Regierung  und  ihrer  Organe  von 
den  Privaten  und  ökonomischen  Gesellschaften  vielfach  unterstützt.  Als  ein  dringendes 
Bedürfniss  für  die  künftige  Herbeiführung  von  Verbesserungen  erschien  die  Heranbil- 
dung tüchtiger  Forstwirthe,  für  welchen  Zweck  neuerlich  in  den  meisten  Kronländern 
von  Privaten  und  Gesellschaften  die  bereits  erwähnten  Forstschulen  gegründet  wurden. 
Eben  so  ertheilte  die  Regierung  durch  die  von  ihr  ausgegangenen  gesetzlichen  Maass- 
nahmen  den  wirksamsten  Impuls  zur  Hintanhaltung  weitergreifender  Verwüstungen 
und  zur  Sicherstellung  einer  forstmässigen  Benützung  und  Pflege  der  Wälder. 

Zwar  bestanden  schon  früher  in  mehreren  Kronländern  Waldordnungen,  aber  sie 
waren  vereinzelt,  den  veränderten  Verhältnissen  nicht  mehr  entsprechend,  und  ihre 
(oft  strengen)  Anordnungen  entbehrten  fast  durchaus  der  ausreichenden  Straf-Sanc- 
tion.  Hierdurch  fand  sich  die  Regierung  zur  Sicherstellung  der  in  alle  Lebensverhält- 
nisse eingreifenden  Holzbedürfnisse,  zu  dem  Schutze  des  Waldeigenthumes,  sowie 
zur  Erhaltung  und  Pflege  der  Wälder  und  Holzpflanzungen  unter  möglichst  geringer 
Reschränkung  des  Privat-Eigenthumsrechtes  bestimmt,  ein  neues  umfassendes  Forst- 
Gesetz  zu  erlassen,  dessen  Wirksamkeitsich  überalle  deutschen  undslavischen  Kronländer 
erstreckt.  Das  kaiserliche  Patent  vom  3.  December  1852  enthält  dieses  Gesetz,  durch 
dessen  Restimmungen  die  Staats-Forst-Polizei  eine  umfassende  Regelung  für  die  genann- 
ten Kronländer  erhält.  Seinen  Anordnungen  zufolge  darf  kein  Waldgrund  ohne  beson- 
dere Rewilligung  der  Holzzucht  entzogen,  kein  Wald  verwüstet,  und  muss  (ohne 
dass  die  Ausbringung  des  Holzes  an  eine  gewisse  Menge  gebunden  oder  sonst  beschränkt 
wird)  jeder  frisch  abgetriebene  Waldtheil  wieder  mit  Holz  bepflanzt  werden.  Eine  Wald- 
behandlung, wodurch  der  nachbarliche  Wald  der  Windbeschädigung  ausgesetzt  oder  der 
obere  Rand  der  Wald-Vegetation  gefährdet  wird ,  ist  verboten ,  ebenso  wie  die  Bloss- 
legung  eines  Bodens,  welcher  leicht  fliegend  wird,  und  die  rücksichtslose  Ahholzung 
an  den  Ufern  der  Flüsse  und  an  Gebirgsabhängen  ist  untersagt.  Wo  die  Rücksicht  auf 
Sicherung  von  Personen  und  Gütern  eintritt,  wird  die  Waldbehandlung  genau  vorgezeich- 
net. DieWald-Servituten  werden  einer  mit  der  guten  Bewirtschaftung  vereinbarliehen 
Regelung  unterzogen.  Die  Erhaltung  der  Gemeindewälder  wird  überwacht  und  die 
Anstellung  sachkundiger  Forstwirthe  durch  die  Waldeigenthümer  vorgeschrieben,  so 
wie  die  Bewirthschaftung  sämmtlicher  Forste  durch  die  politischen  Behörden  beauf- 
sichtiget wird.  Ueber  die  Bringung  der  Wald-Producte,  insbesondere  die  Holztrift,  werden 
umständliche  Anordnungen  erlassen,  damit  der  Bezug  der  Forst-Producte  gesichert  und 
fremdes  Eigenthum  zugleich  vor  Schaden  bewahrt  werde.  Eben  so  folgen  Vorschrif- 
ten über  das  Benehmen  bei  Waldbränden  und  Insecten-Verheerungen,  ferner  über 
die  Aufstellung  des  Waldschutz-  und  Aufsichts-Personales,  dann  über  die  bei  Ueber- 
tretungen  eintretende  Strafbehandlung. 

Damit  dieses  seinem  Zwecke  vollkommen  entsprechende  Forst-Polizei-Gesetz  zur 
durchgreifenden  Ausführung  gelange,  ist  nur  noch  die  Aufstellung  eines  entsprechen- 
den Forst-Personales,  welchem  zunächst  die  Handhabung  des  Gesetzes  obliegt,  erfor- 
derlich. Dieselbe  ist  bereits  in  einem  Kronlande,  wo  die  Erhaltung  und  Pflege  der  aus- 


549 

gedehnten,  für  den  Landeswohlstand  überaus  wichtigen  Gemeindewälder  es  vorzugs- 
weise nothwendig  machte,  durch  die  kaiserliche  Verordnung  vom  10.  Mai  1856  erfolgt. 
Durch  diese  Verordnung  wird  eine  vollständige  Organisation  der  Forstverwaltung  in 
Tirol  und  Vorarlberg  eingeführt.  An  der  Spitze  der  Forstverwaltung  befindet  sich  daselbst 
eine  Landesforst-Direction,  unter  welcher  17  Forst-Inspeetions-Bezirke  stehen,  die 
wieder  in  76  Forst-Wirthschafts-Bezirke  eingetheiltsind,  welchen  290  Forst- Aufsichts- 
Bezirke  unterstehen.  Die  Aufgabe  dieser  Behörden  ist  eine  doppelte:  Handhabung  der 
Staats-Forst-Polizei  im  ganzen  Umfange  des  Kronlandes,  und  Führung  des  Forstwirth- 
schafts-Betriebes  der  im  Kronlande  gelegenen  Reichsforste  und  Gemeindewaldungen, 
wobei  letztere  auf  Kosten  und  Rechnung  der  Gemeinde  bewirtschaftet  werden.  Privat- 
und  Stiftungswälder  können  gegen  Leistung  eines  entsprechenden  Beitrages  unter  die 
Bewirtschaftung  derselben  Organe  gestellt  werden,  oder  sich,  wo  erforderlich,  zu  grös- 
seren Forstwirthschafts-Complexen  behufs  der  gemeinschaftlichen  Bewirtschaftung 
durch  befähigte  Forstwirthe  vereinigen.  Dabei  werden  für  die  Bewirthschaftung  der 
Tiroler  Montan-Forste  specielle  Vorschriften  erlassen,  welche  jedoch  im  vollen  Einklänge 
mit  der  forstlichen  Organisation  des  gesammten  Kronlandes  stehen. 

Ein  anderes  wichtiges  Verhältniss  bedurfte  noch  der  Regelung,  jenes  der  Wald- 
Servituten.  Diese  Berechtigungen  verschiedener  Art  zum  Bezüge  von  Forst-Producten 
oder  zur  Ausübung  der  Weide  auf  fremdem  Grunde,  namentlich  in  fremden  Wäldern,  er- 
scheinen überall,  wo  sie  bestehen,  als  ein  unübersteiglichesHinderniss  einer  verbesserten 
Landes-Cultur;  dasselbe  gilt  von  den  gemeinschaftlichen  Benützungsrechten,  welche 
ehemalige  Herrschaften  und  Unterthanen,  oder  Herrschaften  und  Gemeinden,  oder  ver- 
schiedene Gemeinden  auf  demselben  Grunde  auszuüben  hatten.  Es  erschien,  namentlich 
in  den  Alpenländern,  als  ein  wesentlicher  Factor  der  allgemeinen  Grundentlastung,  dass 
diese  Dienstbarkeiten  und  Benützungsrechte  entweder  entgeltlich  aufgehoben  oder  doch 
so  geregelt  werden,  dass  sie  die  Landes-Cultur  nicht  weiter  beeinträchtigen.  Diese  Er- 
wägung führte  zur  Erlassung  des  kaiserlichen  Patentes  vom  5.  Juli  1853,  welches,  giltig 
für  sämmtliche  deutschen  und  slavischen  Kronländer,  die  Bestimmungen  enthält,  nach 
welchen  bei  der  Ablösung  und  beziehungsweise  bei  der  Regulirung  dieser  Dienstbar- 
keiten und  Bezugsrechte  vorgegangen  werden  soll.  Als  Regel  wird  dabei  festgesetzt, 
dass  diese  Rechte  im  Interesse  der  Förderung  der  Landes-Cultur  abgelöst  werden 
sollen;  wo  aber  eine  solche  Ablösung  den  Hauptwirthschafts-Betrieb  einer  der  Parteien 
gefährden,  oder  der  allgemeinen  Landes-Cultur  einen  überwiegenden  Nachtheil  zufügen 
würde,  ferner,  wo  beide  Parteien  damit  einverstanden  sind,  soll  an  die  Stelle  der  Ablö- 
sung die  Regulirung  dieser  Rechte,  und  zwar  in  der  Art  eintreten,  dass  hierdurch  die 
möglichste  Entlastung  des  Bodens  erzielt  wird.  Betreffen  diese  Verhandlungen  Wald- 
und  Weide-Dienstbarkeiten,  so  ist  die  Ablösung  oder  Regulirung  von  Amtswegen,  sonst 
aber  über  Anlangen  einer  der  betheiligten  Parteien  vorzunehmen.  Die  zur  Durchführung 
dieser  heilsamen  Bestimmungen  berufenen  Landes-Commissionen  sind  bereits  für  die  ver- 
schiedenen Länder  in  Wirksamkeit  getreten;  wenn  dieselben  ihre  (in  manchen  Kronlän- 
dern sehr  verwickelte)  Aufgabe  zu  Ende  gebracht  haben  werden,  wird  zu  dem  grossen 
Werke  der  Grundentlastung  der  Beginn  einer  neuen  Aera  für  die  Landes-Cultur  treten. 


550 

und  namentlich  zu  der  Pflege  derForst-Cultur  der  Schlussstein  gelegt  worden  sein.  In 
den  ungrischen  Ländern  wurde ,  wie  erwähnt ,  bei  veränderten  Verhältnissen  diese 
Regulirung  mit  Einschluss  der  Segregirung  und  Commassation  den  zu  diesem  Behufe 
eingesetzten  Urbarial-Gerichten  übertragen,  welche  ebenfalls  ihre  Wirksamkeit  bereits 
begonnen  haben. 

Bei  der  Forstwirthschal't  ist  auch  der  Aenderung  zu  erwähnen,  welche  in  der 
Ausübung  des  Jagdrechtes  eingetreten  ist.  Früher  war  dasselbe  ein  Ausfluss  der  Pa- 
trimonial-Herrschaft.  Bei  der  Aufbebung  derselben  durch  das  Gesetz  vom  7.  Septem- 
ber 1848  musste  eine  neue  gesetzliche  Bestimmung  über  die  Ausübung  des  Jagd- 
rechtes erlassen  werden.  Da  es  die  Eigenthümlichkeit  dieses  Rechtes  nicht  erlaubte, 
dasselbe  jedem  Besitzer  auf  dem  ihm  gehörigen  Grunde  zu  überlassen ,  weil  diess  zur 
Vernichtung  der  Objecte  des  Rechtes  selbst  geführt  haben  würde,  so  wurde  die 
Ausübung  desselben  den  Gemeinden  in  der  Art  überlassen,  dass  der  Ertrag  an  die 
einzelnen  Grundbesitzer  nach  Verhältniss  ihres  Besitzes  vertheilt  wird.  Eine  Ausnahme 
von  dieser  Begel,  d.  h.  die  Wiederherstellung  des  allgemeinen  Grundsatzes  der  freien 
Benützung  des  Bodens,  tritt  dort  ein,  wo  die  Ausübung  der  Jagd  auf  dem  eigenen 
Boden  zulässig  erscheint,  nämlich  in  geschlossenen  Thiergärten  und  bei  einem  grossen 
zusammenhängenden  Besitze,  wobei  der  Complex  von  200  Joch  als  das  Minimum 
angenommen  wurde. 

Die  Forstwirtschaft  ist  gegenwärtig  durch  das  umfassende,  für  die  deutschen  und  sla- 
visehenKronländergiltigeForstgesetz  vom  3.  December  18521))  welches  mit  dem  1.  Januar  1853 
in  Wirksamkeit  trat,  geregelt.  Die  Hauptgrundsätze  dieser  sehr  in  das  Detail  gehenden  Nor- 
mal-Vorschrift lassen  sich  in  nachstehende  Bestimmungen  zusammenfassen.  Der  erste  Abschnitt 
handelt  von  der  Bewirths  chaftung  der  Forste,  welche  unterschieden  werden  in  von  den 
Staatsbehörden  unmittelbar  verwaltete  Reichsforste,  in  Gemeinde wälder,  welche  den  Stadt- 
und  Landgemeinden  gehören,  dann  in  Privat-AVälder,  zu  denen  alle  anderen,  Privaten  oder  Cor- 
porationen  gehörigen  Wälder  gerechnet  werden.  Ohne  Bewilligung  darf  kein  Waldgrund  der 
Holzzucht  entzogen  und  zu  anderen  Zwecken  verwendet  werden;  geschieht  dieses  dennoch,  so 
sind,  abgesehen  von  der  verwirkten  Geldstrafe,  die  bezüglichen  Waldtheile  binnen  einer  fest- 
zusetzenden Frist  wieder  aufzuforsten.  Frisch  abgetriebene  Waldtheile  müssen  (bei  Reichs-  und 
Gemeindeforsten  stets,  bei  Privat-Forsten  in  der  Regel)  spätestens  binnen  fünf  Jahren  wieder  mit 
Holz  in  Bestand  gebracht  werden.  Kein  Wald  darf  verwüstet,  d.  h.  so  behandelt  werden,  dass 
die  fernere  Holzzucht  dadurch  gefährdet  oder  gänzlich  unmöglich  gemacht  wird;  eine  Wald- 
behandluno-,  durch  welche  der  nachbarliche  Wald  offenbar  der  Gefahr  einer  Windbeschädigung 
ausgesetzt  wird,  ist  verboten,  und  es  muss  in  diesem  Falle  bei  dem  gänzlichen  Aushauen  eines 
Waldes  ein  20  Wiener  Klafter  breiter  Streifen  des  vorhandenen  Holzbestandes  (Wald-  oder  Wind- 
mantel) bis  zur  Abholzung  des  nachbarlichen  Waldes  zurückgelassen  werden.  Wo  der  Boden 
auf  Flächen  leicht  fliegend  wird,  und  in  schroffen  sehr  hohen  Lagen  sollen  die  Wälder  ledig- 
lich in  schmalen  Streifen  oder  mittelst  allmählicher  Aushauung  abgeholzt  und  sogleich  wieder 
mit  jungem  Holze  bepflanzt  werden;  die  Hochwälder  des  oberen  Randes  der  Wald- Vegetation 
dürfen  nur  im  Plenterhiebe  bewirthschaflet  werden.  An  den  (nicht  felsigen)  Ufern  grösserer 
Gewässer,  dann  an  Abrutschungen  ausgesetzten  Gebirgsabhängen  darf  die  Holzzucht  den  Boden 


')  Kaiserliches  Palcnt  vom  3.  Decemher  1852. 


551 

nicht  gefährden.  Ausführliche  Vorschriften  regeln  die  Befugnisse  der  Wald-Servituten  und  deren 
Be<>Tänzuno\  Wenn  die  Sicherung  von  Personen,  von  Staats-  und  Privat-Gut  eine  besondere  Be- 
Handlungsweise  der  Wälder  als  Schutz  gegen  Lawinen,  Felsstürze.  Steinschläge,  Gebirgsschutt, 
Erdabrutsehungen  etc.  dringend  erfordert,  kann  diese  von  Staatswegen  angeordnet,  und  der 
Wald  im  bezüglichen  Theile  in  Bann  gelegt,  wie  auch  im  Falle  der  Zulässigkeit  der  in  Bann 
ffelecte  Wald  wieder  davon  entbunden  werden.  Gemeindewälder  dürfen  in  der  Regel  nicht 
vertheilt  werden.  Die  Eigehthümer  von  Wäldern  hinreichender  Grösse  müssen  zur  Einhaltung 
der  Forstgesetze  sachkundige,  von  der  Regierung  als  befähigt  erkannte  Forstwirlhe  aufstellen. 
Die  politischen  Behörden  haben  die  Bewirtschaftung  sämmtlicher  Forste  ihrer  Bezirke  im 
Allgemeinen  zu  überwachen.  Der  zweite  Abschnitt  bezieht  sich  auf  die  Bringung  der 
Wald-Producte.  Jeder  Grundeigentümer  ist  geballen,  Wald-Pro ducte,  welche  anders  gar 
nicht  oder  nur  mit  unverhällnissniässigen  Kosten  aus  dem  Walde  geschafft  und  weiter  geför- 
dert werden  könnten,  über  seine  Gründe  (gegen  Vergütung  des  allfiillig  zugefügten  Schadens) 
bringen  zu  lassen.  Zur  Fortführung  von  Riesen  jeder  Art  oder  sonstigen  Holzbringuugswerken 
über  öffentliche  Wege  und  Gewässer,  durch  Ortschaften,  an  oder  über  fremde  Gebäude  ist, 
ebenso  wie  für  die  Anlage  einer  Holztrift  und  der  Triftbauten  (Schwemmwerke)  die  Bewil- 
ligung der  Behörden  erforderlich.  Die  Bewerbung  um  die  Bewilligung  einer  Trift  und  zur 
Errichtung  von  Triftbauten  steht  Jedermann  frei.  Jeder  Triftunternehmer  ist  gebalten,  die  Ufer- 
streiken, Gebäude  und  Wasserwerke,  welche  durch  die  Trift  bedroht  sind,  durch  Schutzbauteu 
zu  sichern.  Nach  jedesmaliger  Beendigung  einer  einzelnen  Trift  hat  der  Unternehmer  die  Anzeige 
an  die  politische  Behörde  zu  machen,  welche  die  Betheiligten  zu  einer  binnen  14  Tagen  zu  erstatten- 
den Anmeldung  ihrer  allfälligen  Schäden-Ersatzansprüche  auffordert,  da  nach  Ablauf  dieser  Frist 
der  Unternehmer  der  Haftung  entbunden  wird.  Die  Gemeindevorstände  und  politischen  Behörden 
siud  verpflichtet ,  den  Triftunternehmern  zur  Wiedererlangung  verschwemmter  Hölzer  behilflich 
zu  sein.  Der  dritte  Abschnitt  bandelt  von  den  Waldbränden  und  Insecten- Schäden. 
Bei  Anmachung  von  Feuer  und  dem  Gebrauche  feuergefährlicher  Gegenstände  in  Wäldern 
und  am  Rande  derselben  ist  mit  strenger  Vorsicht  vorzugehen;  der  an  einem  Brandschaden 
Schuld  Tragende  bleibt  ersatzpflichtig  und  wird  überdiess  bestraft.  Jeder,  der  im  Walde  oder  an 
dessen  Rande  ein  verlassenes  und  unabgelöschtes  Feuer  trifft,  ist  nach  Thunlichkeit  zu  dessen 
Löschung  verpflichtet;  wer  einen  solchen  Brand  wahrnimmt,  hat  ihn  den  Bewohnern  der  näch- 
sten Behausung,  wohin  ihn  sein  Weg  führt,  bekannt  zu  geben,  diese  aber  sind  verpflichtet,  bei 
dem  nächsten  Orlsvorstande  oder  dem  Waldbesitzer  oder  dessen  Forst-Personale  die  Anzeige  zu 
machen.  Alle  umliegenden  Ortschaften  können  von  dem  Waldbesitzer,  dem  Forst-Personale  oder 
den  Orlsvorständen  zur  Löschung  eines  Waldbrandes  aufgeboten  werden,  und  die  aufgebotenen 
Bewohner  müssen  unter  Leitung  der  Genannten  mit  den  erforderlichen  Löschanstalten  an  die  Stelle 
des  Brandes  eilen  und  daselbst  thätige  Hilfe  leisten.  Die  Leitung  des  Löschgeschäftes  steht  dem 
anwesenden  obersten  Forstbediensteten,  sonst  aber  dem  Orlsvorstande  zu,  und  ihren  Anord- 
nungen zur  Löschung  muss  unbedingte  Folge  geleistet  werden.  Wenn  die  Wälder  durch  Insec- 
ten beschädigt  werden,  ist  Jedermann  berechtigt,  der  Waldeigenthümer  oder  dessen  Personale 
aber  ist  verpflichtet,  hiervon  der  politischen  Behörde  die  Anzeige  zu  erstatten,  falls  die  dage- 
gen angewendeten  Mittel  nicht  zureichen  und  die  nachbarlichen  Wälder  von  dem  Uebel  bedroht 
sind.  Wenn  die  Behörde  Maassregeln  zur  Bezwingung  des  Uebels  anordnet,  sind  die  Eigen- 
thümer  der  bedrohten  Wälder  zur  Beihilfe  verpflichtet  und  müssen  sich  den  diessfälligen  Anord- 
nungen der  Behörde  unbedingt  fügen.  Der  vierte  Abschnitt  ist  dem  Forstschutz-Dienste 
gewidmet.  Dem  Forstverwaltungs-Personale  ist  ein  angemessenes  Schutz-  und  Aufsicbts-Perso- 
nale  beizugeben,  welches  (wenn  vom  Staate  oder  der  Gemeinde  angestellt,  jedenfalls,  wenn  von 
Privat-Eigenlhümern,  auf  dereu  Verlangen)  beeidet  wird.  Das  beeidete  Forslschutz-Personale  ist 
als  öffentliche  Wache  anzusehen,  und  geniesst  alle  damit  verbundenen  Rechte,  so  dass  seinen 
dienstlichen  Aufforderungen  Jedermann  Folge  zu  leisten  gehalten  ist.  Von  den  Waffen  darf  es 


552 

nur  im  Falle  gerechter  Nothwehr  Gebrauch,  und  soll  sich  durch  ein  dienstliches  Abzeichen  kenntlich 
machen;  bedenkliche  Individuen,  welche  von  demselben  ausser  den  öffentlichen  Wegen  im  Forste 
betreten  werden,  sollen  hinausgewiesen,  die  bei  ihnen  gefundenen  Werkzeuge  zur  Gewinnung  der 
Forst-Producte,  wenn  sie  sich  darüber  nicht  zu  rechtfertigen  vermögen,  abgenommen  werden.  Ist  ein 
im  Forste  Betretener  eines  vollbrachten  Waldfrevels  verdächtig,  so  können  die  bei  ihm  vorgefundenen 
Forst-Producte  mit  Beschlag  belegt  werden.  Beim  Frevel  betretene  oder  dessen  verdächtige, 
unbekannte  (in  erschwerenden  Fällen  auch  bekannte)  Personen  sind  festzunehmen,  und  der  com- 
petenten  Behörde  zu  übergeben;  wenn  der  auf  frischer  That  Betretene  entfloh,  kann  er  auch 
ausser  den  Forsten  verfolgt,  und  das  von  ihm  entwendete  Forst-Product  mit  Beschlag  belegt 
werden.  Der  fünfte  Abschnitt  handelt  von  den  Uebertretungen  gegen  die  Sicherheit 
des  Wal  deigen  thumes  mit  der  Aufzählung  der  als  Forstfrevel  anzusehenden  Handlungen,  von 
den  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  derselben,  sowie  der  übrigen  in  dem  Patente  festgestellten 
Uebertretungen  bestimmten  Behörden  und  dem  diessfalls  zu  beobachtenden  Verfahren,  der  sechste 
von  den  Bestimmungen  über  den  Waldschaden-Ersatz  (welcher  sich  nicht  bloss  auf  den  Werth 
des  entwendeten  Forst-Productes,  sondern  auch  auf  die  Vergütung  des  mittelbaren  Verlustes,  wel- 
cher durch  Störung  oder  Minderung  der  Erzeugungsfähigkeit  des  Waldes  allenfalls  verursacht 
worden  ist,  erstreckt),  der  siebente  und  letzte  von  dem  Instanzen -Zuge. 

Zur  Durchführung  dieses  kaiserlichen  Patentes  wurden  in  mehreren  Kronländern  specielle 
Anordnungen  erlassen.  Eine  vollständige  Organisirung  der  Forstbehörden,  denen  die  Handhabung 
der  Forst-Polizei,  sowie  die  Verwaltung  der  Staats-,  Stiftungs-  und  Gemeindewälder  übertragen 
ist,  fand  in  Tirol  Statt,  in  welchem  Alpenlande  die  Erhaltung  der  Wälder  von  besonderer  Wich- 
tigkeit ist  und  die  ausgedehnten  Gemeindewaldungen  eine  besondere  Vorkehrung  erheischten. 
Die  Bestimmungen  dieser  mit  dem  1.  November  1856  in  Wirksamkeit  getretenen  Organisation 
der  Forstverwaltung  enthält  die  kaiserliche  Verordnung  vom  19.  April  1856.  Derselben 
zufolge  werden  den  zur  Ueberwachung  sämmtlicher  Forste  berufenen  politischen  Behörden  behufs 
der  Handhabung  der  Forst-Polizei  Forstbehörden  und  Organe  beigegeben,  welche  unter  Leitung 
der  ersteren  die  Bewirthschaftung  aller  in  ihrem  Sprengel  gelegenen  Forste,  ohne  Unterschied,  ob 
dieselben  Reichsforste,  Gemeindewälder  oder  Privat-Wälder  sind,  zu  überwachen  haben.  Sie  sind 
zu  Anzeigen  bei  den  politischen  Behörden  über  wahrgenommene  gesetzwidrige  Eigenmächtig- 
keiten in  Verwendung  des  Waldgrundes  zu  anderen  Zwecken,  unterlassene  Aufforstung,  Ver- 
wüstung und  unentsprechende  Waldbehandlung  verpflichtet.  Es  wird  ihnen  die  Bewirthschaftung 
der  in  ihrem  Sprengel  gelegenen  Reichsforste  unter  Leitung  der  Finanz-Behörden,  und  der  Ge- 
meindewälder für  Rechnung  und  auf  Kosten  der  bezüglichen  Gemeinden  unter  Leitung  der 
politischen  Behörden  übertragen.  Zur  Bewirthschaftung  aller  Privat-  und  Stiftungswälder  sind 
von  den  Eigenthümern  sachkundige,  von  der  Regierung  als  befähigt  anerkannte  Forstwirthe 
aufzustellen,  doch  kann  diese  Bewirthschaftung  den  im  Sprengel  aufgestellten  Staats-Forst- 
Polizei-Organen  gegen  Leistung  eines  verhältnissmässigen  Beitrages  übertragen  werden :  Besitzer 
von  kleineren  Privat-  und  Stiftungswäldern  können  dieselben  zu  einem  Forslwirthschafls-Com- 
plexe  vereinigen  und  dafür  einen  geprüften  Forstwirth  bestellen.  Die  Privat-Forstwirlhe  haben 
die  forstpolizeilichen  Weisungen  und  Aufträge  der  Behörden  zu  befolgen,  und  sind  für  die 
Befolgung  der  Anordnungen  des  Forstgesetzes  persönlich  verantwortlich,  wesshalb  sie  auch  für 
die  «'eselzwidriiie  Bewirthschaftun»-  der  ihnen  anvertrauten  Wälder  mit  der  Entfernung1  von  ihren 
Dienstposten  oder  mit  der  gänzlichen  Ausschliessung  von  jedem  Forstdienste  bestraft  werden 
können.  Das  zur  Handhabung  eines  erfolgreichen  Waldsehutzes  etwa  noch  erforderliche  Perso- 
nale von  Waldhütern  wird  von  den  politischen  Behörden  nach  Maassgabe  des  Falles  festgesetzt. 
Das  Kronland  Tirol  und  Vorarlberg  wird  zum  Zwecke  der  Forstverwaltung  in  17  Forst-Inspec- 
tions-Rezirke ,  76  Forst- Wirthschafts-Bezirke  und  290  Forst-Aufsichts-Bezirke  eingetheill;  die 
drei  Forst-Inspections-Rezirke  Kitzbüchel,  Zell  und  Brixlegg  sammt  den  dazu  gehörigen  13  Forst- 
Wirthschafts-  und  38  Forst-Aufsichts-Bezirken  bilden  den  montanistischen  Forst-Directions-Bezirk. 


553 

Die  übrigen  Inspections-,  Wirthschafts-  und  Aufsichts-Bezirke  bilden  den  politischen  Forst- 
Direetions-Bezirk.  Diese  Sonderung-  bezieht  sich  jedoch  lediglich  auf  die  Verwaltung  der  in  den 
beiden  Directions-Bezirken  gelegenen  Staatsforste,  weil  die  in  dem  montanistischen  Directions- 
Bezirke  befindlichen  Staatswaldungen  integrirende  Theile  der  ärarischen  Berg-  und  Salinen-Werke 
in  Tirol  bilden  und  nach  dieser  besonderen  Widmung  von  der  Berg-  und  Salinen-Behörde  ver- 
waltet werden.  Zur  Leitung  der  Staats-Forstvervvaltung  im  weitesten  Sinne  (jedoch,  wie  erwähnt, 
mit  Ausnahme  der  Administration  der  Montan-Forste)  wird  eine  Landes-Forst-Direction  in  Innsbruck 
mit  einem  Laiules-Forst-Director  an  der  Spitze,  für  jeden  Forst-Inspections-Bezirk  ein  von  einem 
Forstmeister  geleitetes  Forstamt,  für  jeden  Forst-Wirtbscbafts-Bezirk  ein  Förster  und  für  jeden 
Forst-Aufsichts-Bezirk  ein  Forstwart  bestellt,  welcher  dem  Förster  wie  dem  Forstamte  untersteht. 
Das  Personale  des  politischen  Forst-Direclions-Bezirkes  bildet  für  sich  einen  Körper,  ebenso  wie 
jenes  des  montanistischen  Forst-Direclions-Bezirkes.  Kein  Forstbediensteter  darf  für  dienstliche 
Verrichtungen  eine  Vergütung  von  einer  Partei  ansprechen;  bei  nicht  dienstlichen,  das  Privat-Inte- 
resse  der  Waldeigenthümer  betreffenden  Verrichtungen  erhält  der  Forstbedienstete  die  von  der  poli- 
tischen Behörde  eingehobene  Vergütung  des  Privaten  nach  dem  vorgeschriebenen  Ausmaasse.  Die 
Landes-Forst-Direction  ist  berufen  a)  zur  Handhabung  der  Staats-Forsl-Polizei  im  ganzen  Lande ; 
b)  zur  Oberleitung  des  Forstwirthschafts-Betriebes  in  allen  Gemeindewaldungen:  c)  zu  jener  in  allen 
im  politischen  Forst-Directions-Bezirke  gelegenen  Reichsforsten;  d)  zur  Leitung  des  ärarischen 
Holzverschleisses  in  der  Hauptstadt  Innsbruck.  Hinsichtlich  der  beiden  ersten  Functionen  untersteht 
sie  dein  Stalthalter  und  mittelbar  dem  Ministerium  des  Innern,  hinsichtlich  der  beiden  letzten  un- 
mittelbar dem  Finanz-Ministerium.  Ferner  hat  sie  in  ihrem  politischen  Wirkungskreise  als  Beirath 
und  technisches  Dur chführungs- Organ  der  Statthaltern  in  allen  Forstangelegenheiten  zu  fungiren 
und  das  im  politischen  Forst-Directions-Bezirke  bestellte  gesammte  Forst-Personal  zu  leiten 
und  zu  überwachen.  Die  Verwaltung  der  Staatsforste  im  montanistischen  Forst-Directions- 
Bezirke  besorgt  die  daselbst  als  Forst-Direction  fungirende  Berg-  und  Salinen-Direction  zu  Hall; 
ihr  Forst-Referent  führt  zugleich  die  Leitung  der  politischen  Forstgeschäfte  (Forst-Polizei  und 
Verwaltung  der  Gemeindewaldungen)  in  dem  montanistischen  Directions-Bezirke,  ist  in  dieser 
Beziehung  der  Landes-Forst-Direction  zu  Innsbruck  untergeordnet,  und  wirkt  als  deren  expo- 
nirtes  Organ,  welchem  auch  die  Ueberwachung  des  Forst-Personales  des  Montan-Bezirkes  rück- 
sichtlich der  demselben  übertragenen  politischen  Forstgeschäfte  zusteht.  Das  Forstamt  hat  für 
seinen  Inspections-Bezirk  die  doppelte  Bestimmung  als  Beirath  und  technisches  Durchführungs- 
Organ  der  politischen  Behörden  (Kreisamt,  Bezirksamt)  bei  allen  diesen  Behörden  obliegenden 
Forstanaeleaenbeiten,  dann  als  Controls-Behörde  über  das  in  seinem  Bezirke  bestellte  Forstwirth- 
Schafts-  und  Aufsichts-Personale  zu  wirken ;  in  ersterer,  die  Forst-Polizei  und  die  Verwaltung  der 
Gemeindewälder  betreffenden  Beziehung  ist  es  der  politischen  Kreisbehörde,  in  letzterer,  als  Con- 
trols-Behörde bei  Bewirtschaftung  der  Beichsforste,  der  Landes-Forst-Direction  (und  bezüglich 
der  Berg-  und  Salinen-Direction  zu  Hall)  untergeordnet;  in  coordinirtem  Dienstverhältnisse  steht 
es  mit  den  Bezirksämtern,  mit  welchen  es  in  Forst-Polizei- Angelegenheiten,  sowie  bezüglich 
der  Bewirthschaftung  der  Gemeindewälder  mit  der  Kreisbehörde  unmittelbar  verkehrt.  Die  Auf- 
gabe des  Försters  innerhalb  seines  Bezirkes  besteht  a)  in  der  Mitwirkung  zur  Ueberwachung 
der  Befolgung  des  Forstgesetzes;  b)  in  der  Bewirthschaftung  der  ihm  zugewiesenen  Waldun- 
gen unter  Controle  des  Forstamtes;  c)  in  der  Mitbetheiligung  an  der  Handhabung  des  Forst- 
schutzes; er  ist  dem  Forstamte  unmittelbar  untergeordnet,  und  vollzieht  in  Handhabung  der 
Staats-Forst-Polizei  die  Aufträge  des  Bezirksamtes.  Das  Forst- Aufsichts-Personale  (Forst  warte  und 
Forstgehilfen)  hat  a)  in  dem  ganzen  zugewiesenen  Bezirke  die  Befolgung  der  Betimmungen  des 
Forstgesetzes  zu  überwachen,  und  b)  nebstbei,  soweit  als  thunlich  ,  den  Forstsehutz  in  den 
ihm  zu  diesem  Zwecke  besonders  zugewiesenen  Waldungen  zu  handhaben;  es  ist  dem  Förster 
untergeordnet.  Reicht  das  landesfürstliche  Forst-Aufsichts-Personale  zur  Handhabung  des  Wald- 
schutzes nicht  zu,  so  sind  die  Waldeigenthümer  verpflichtet,    die    weiter  erforderlichen  Wald- 

70 


55* 

hüter  selbst  zu  bestellen  und  zu  bezahlen.  Sämmtliche  landesfürstliche  Forst-Organe  «erden  un- 
mittelbar von  der  Staatsverwaltung  bestellt  und  besoldet;  den  Kostenaufwand  für  die  Landes- 
Forst-Direction,  für  die  Forstämter  und  die  bei  denselben  unmittelbar  verwendeten  Forstwarte 
träo-t  ausschliesslich  der  Staatsschatz,  jene  für  das  Forst-Wirthschafts-Personale  eines  Kreises 
ist  von  allen  Waldeigenthümern  des  Kreises  nach  Verhältniss  des  capitalisirten  Reinertrages 
der  Wälder  zu  tragen,  wobei  die  Staatsverwaltung  für  die  im  Kreise  gelegenen  Staatsforste  ihren 
Theilbetrag  leistet.  Die  übrigen  Beiträge  werden  von  der  politischen  Kreisbehörde  bemessen 
und  vom  Steueramte  mit  den  gleichen  Zwangsmitteln  und  Vorrechten  wie  die  Grundsteuer  ein- 
o-ehoben.  Wenn  für  Gemeinde-  und  Privat-Wälder  keine  oder  keine  tauglichen  Individuen  fin- 
den Waldschutz  bestellt  werden,  so  geschieht  diess  über  Antrag  des  Forstwirtes  von  Seite 
der  politischen  Kreisbehörde,  welche  zugleich  deren  Entlohnung  festsetzt  und  die  Kosten  vom 
Steueramte  auf  die  erwähnte  Art  einheben  lässt. 

Obwohl  ein  Ausfluss  der  allgemein   durchgreifenden  Staats-Maxime,  welche  die  Entlastung 
des  Bodens    und    die  wirksame  gesetzliche  Pflege  der  Landes-Cultur  hervorgerufen  hat,    nimmt 
doch  den  nächsten  Einfluss  auf  die  Pflege  der  Wald-Cultur   das  für  sämmtliche  deutsche  und  slavi- 
sche  Kronländer  giltige  kaiserliche  Patent  vom  5.  Juli  1853,  wodurch  die  Bestimmungen  über  die 
Re"ulirung  und  Ablösung  der  Holz-,  Weide-  und  Forst-Producten-Bezugsrechte,  dann  einiger 
Servituts-  und  gemeinschaftlichen  Besitz-  und  Benützungsrechte  festgesetzt  werden.  Den  Bestim- 
mungen dieses  Patentes  unterliegen:    1.  alle    Holzungs-  und   Bezugsrechte    von    Holz    und  son- 
stigen Forst-Producten  in  oder  aus  einem  fremden  Walde;  2.  die  Weiderechte  auf  fremdem  Grunde 
und  Boden:  3.  alle  anderen  Feld-Servituten,  hei  denen  a)das  dienstbare  Gut  ein  Wald  oder  zur  Wald- 
Cultur  «ewidmeter  Boden  ist,  h)  zwischen  dem  dienstbaren  und  dem  herrschenden  Gute  das  guts- 
obri"-keitliche   und    unlerthänige    Verhältniss    bestanden  hat;    4.  alle    gemeinschaftlichen    Besitz- 
und  Benützungsrechte  auf  Grund  und   Boden,  wenn  sie  a)  zwischen  gewesenen  Obrigkeiten  und 
Gemeinden,    sowie  ehemaligen  Unterthanen,  oder  b)    zwischen   zwei  oder  mehreren  Gemeinden 
bestehen,    und  in   beiden  Fällen,    wenn    sie   nicht    bloss  zeitliche  oder   unbedingt  widerrufliche 
Gestattungen  ausmachen.  Auf  bestimmte  Zeit  abgeschlossene  Holz-  und  Abstockungs-  oder  Holz- 
Keferungs-Verträge,  sowie  fixe  Holzabgaben  an  Kirchen,  Pfarren,  Schulen  und  Stiftungen  werden 
dadurch  nicht  berührt.   Ferner  unterliegen  den  Bestimmungen  dieses  Patenies  alle  Einforstungen, 
Waldnutzungs-  und  Weiderechte,  welche  in  allen  dem  Laudesherrn  zufolge  des  Hoheilsrechtes 
zustehenden  Wäldern  verliehen  oder  aus  landesfürstlicher  Gnade  gestattet  werden,  selbst  wenn 
sie  widerruflich  sind;    dagegen  hat  dieses  Patent  keine  Anwendung  auf  die   bei   Vornahme  der 
Grundenllastung  als  aufgehoben  oder  ablösbar  erklärten  Gestallungen  oder  Leistungen.  Die  den 
Gegenstand  dieses  Patentes  bildenden  Rechte  sollen  abgelöst,   d.  h.  gegen  Entgelt  aufgehoben, 
oder  regulirt,  d.i.  in  allen  Beziehungen    dergestalt  festgestellt  werden,    dass   hierdurch  die 
möglichste  Entlastung  des  Bodens  erreicht  wird.  Die  Regulirang  soll   erfolgen,  wenn  die 
Ablösung  nicht  stattfinden  kann.  Dieses  ist  der  Fall:  a)  wenn  durch  letztere  der  übliche  Haupt- 
wirlhschafts- Betrieb     des    berechtigten    oder    des    verpflichteten    Gutes   auf  eine    unersetzliche 
Weise  gefährdet  würde-,  b)  wenn  hierdurch  überwiegende  Nachtheile  der  Landes-Cultur  herbei- 
geführt würden;  c)  wenn  sich  die  Berechtigten  und  Verpflichteten  einverstanden  erklären,  statt 
der  Ablösung  die  Regulirung  eintreten  zu  lassen.  Wo  es  sich  um  die  Bestimmungen  über  Wald- 
und  Weide-Dienstbarkeiten  handelt,  ist  die  Ablösung  oder  Regulirung  von  Amtswegen;  wo  es 
Bestimmungen   über  gemeinschaftliche  Besitz-  und  Benutzungsrechte  zwischen   ehemaligen  Obrig- 
keiten und  Gemeinden  oder  Unterthanen,  dann  zwischen  mehreren  Gemeinden  betrifft,  ist  dieselbe 
auf  Antrag  eines    der  interessirten  Theile  vorzunehmen.     Das  Gesetz    enthält    sodann  ausführ- 
liche Vorschriften  über  die  Art  und  Weise,  wie   bei  der  Ermittlung  des  zu  behandelnden  Ob- 
jectes,    bei    dem    Obwalten    von    streitigen    Puncten    (der    ganze    Act    soll    thunlichst    durch 
gütliches  Uebereinkomnien  der  Parteien    festgestellt  werden),    bei   der  Entscheidung  der  nicht 
durch  Vergleich  beigelegten  Sireiligkeiten,  bei  der  Festsetzung  des  Maasses  der  Berechtigung 


555 

and  bei  dem  endlichen  Erkenntnisse  über  Ablösung  oder  Regalirang  vorzugehen  ist.  Hierauf 
folgen  besondere  Bestimmungen  über  die  Vornahme  der  Regulirung  bei  Holzungs-,  Weide-  oder 
sonstigen  Rechten,  dann  über  die  Vornahme  der  Ablösung,  insbesondere  zur  Wahrung  der 
Rechte  dritter  Personen.  Die  Abtretung-  von  Grund  und  Boden,  wobei  der  Arrondirung  des  Grund- 
besitzes des  Interessenten  die  thunlichste  Rücksicht  gelragen  werden  soll,  ist  nur  so  weit  zu- 
lässig, als  noch  eine  zweckentsprechende  Bewirtschaftung  möglich  ist.  Die  Abtretung  von  Wald 
hat  in  der  Regel  nur  ortschafls-  oder  gemeindeweise  oder  an  die  Gesammtheit  der  Berech- 
tigten stattzufinden;  solche  Waldungen  sind  in  forstpolizeilicher  Hinsicht  den  Gemeindewal- 
dungen gleich  zu  halten. 

Zur  Durchführung  der  Bestimmungen  dieses  Patentes  wird  in  jedem  politischen  Verwal- 
tungsgebiete eine  dem  Ministerium  des  Innern  unterstehende  Landes-Commission ,  zu  welcher 
sachkundige  Mitglieder  aus  dem  Stande  der  Berechtigten  und  Verpflichteten  beigezogen  werden, 
gebildet,  unter  welchen  die  nach  Bedarf  zu  ernennenden  Local-Commissionen  stehen.  Die  Landes- 
Commission  entscheidet  mit  Vorbehalt  der  Berufung  an  das  Ministerium  des  Innern  über  die 
zwischen  Berechtigten  und  Verpflichteten  streitig  gebliebenen  Puncte  ;  betreffen  dieselben  die 
Feststellung  des  Gegenstandes  der  Ablösung  oder  Regulirung  und  dessen  Umfang,  so  verstärkt 
sich  die  Landes-Commission  bei  der  Entscheidung  darüber  durch  landesfürstliche  Richter, 
gleichwie  auch  das  Ministerium  des  Innern  in  diesem  Falle  Räthe  des  obersten  Gerichtshofes 
zuzieht.  Die  Local-Commissionen  pflegen  die  erforderlichen  Erhebungen,  nehmen  Vergleiche  auf 
und  erstatten  ihre  Anträge  an  die  Landes-Commission.  Die  endgültigen  Erkenntnisse  der  letzteren, 
wie  die  Vergleiche ,  haben  die  Rechtswirkung  gerichtlicher  Erkenntnisse  und  sind  anf  Verlangen 
der  Parteien  von  dem  Civil-Richter  zu  vollstrecken.  Behufs  der  Rechtsgiltigkeit  der  bei  den 
Verhandlungen  vorkommenden  Erklärungen,  Vergleichen  und  Zugeständnissen  bedürfen  die 
Parteien  weder  der  Zustimmung  der  Hypothekar -Gläubiger,  noch  jener  der  Anwärter  und 
Curatoren  eines  Lehen-  oder  Fideieommiss-Gutes,  noch  der  Genehmigung  der  administrativen  oder 
Pflegschafts-Behörde.  Die  Begie-Kosten  der  Durchführung  dieses  Patentes  trägt  jedes  Kronland 
für  sich.  Vom  Tage  der  Kundmachung  desselben  können  Bechte,  welche  die  Dienstbarkeit  von 
Wald  und  Weide  betreffen,  nicht  mehr  ersessen  werden,  und  können  überhaupt  solche  Bechte 
später  nur  durch  eine  förmliche  Urkunde  und  unter  der  Bedingung  erworben  werden,  dass  die 
eingeräumte  Dienstbarkeit  von  der  Behörde  mit  den  Landes-Culturs-Rücksichten  vereinbart  erkannt 
und  deren  Ausübung  zugelassen  werde;  wurde  die  Bedingung  der  Niehtablösbarkeit  der  Dienst- 
barkeit beigesetzt,  so  ist  sie  ungiltig. 

In  Folge  dieses  kaiserlichen  Patentes  wurden  in  den  bezüglichen  Kronländern  bereits  die 
mit  besonderen  Instructionen  über  ihre  Einrichtung  und  ihren  Wirkungskreis  versehenen  Grund- 
lasten- Ablösungs-  und  Regulirungs-Landes-Commissionen  ernannt  ')  und  sohin  in  Wirksamkeit 
gesetzt,  und  zwar  letzteres  in  Schlesien  um  23.,  in  Salzburg  am  24.,  in  Steiermark  und  in  Böhmen  am 
28.,  in  Oesterreich  ob  der  Enns  am  30.  Juli,  in  Oeslerreich  unter  der  Enns  am  6.,  in  Tirol  am 
8.,  im  Küstenlande  am  11.,  in  Krain  am  16.  und  in  Kärnthen  am  23.  August,  in  Mähren  am 
11.  October,  im  Lemberger  Verwaltungs-Gebiete  Galizien's  am  26.  und  im  Krakauer  am  28.  No- 
vember 1855,  dann  in  der  Bukowina  am    10.  März  1856. 

In  den  Ländern,  für  welche  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  7.  September  1848 
(S.  Seite  507  ff.)  gelten,  ist  das  Jagdrecht  auf  fremdem  Grunde  und  Hoden  aufgehoben.  Eine 
Ausnahme  von  diesem  Grundsätze  bilden  die  geschlossenen  Thiergärten ,  wo  das  Jagdrecht 
in  der  bisherigen  Weise    fortan  ausgeübt  wird  ,    und  die  zusammenhängenden   Grund-Coinplexe 


')  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  26.  Juni  1855  für  Oesterreich  unter  und  ob  der  Enns, 
Salzburg.  Steiermark,  Kärnthen.  Krain.  Küstenland,  Böhmen.  Mähren  und  Schlesien,  vom  11.  Juli  1855 
für  Tirol,  vom  4.  October  1855  für  das  Krakauer  Verwaltungsgebiet,  vom  33.  October  1855  für  das 
Lemberger  Verwaltungsgebiet  und  für  die  Bukowina. 

70  * 


556 

von  wenigstens  200  Joch,  deren  Besitzern  das  Jagdrecht  auf  denselben  vorbehalten  ist.  Auf 
allen  übrigen  innerhalb  einer  Gemeinde -Markung  gelegenen  Grundstücken  wird  die  Jagd  der 
bezüglichen  Gemeinde  zugewiesen ,  welche  dieselbe  ungetheilt  und  auf  mindestens  3  Jahre  zu  ver- 
pachten hat.  Jeder  Jagdinhaber  oder  Pächter  muss  sein  Recht  durch  eigens  bestellte  Sachverstän- 
dige (die  nicht  nothwendig  gelernte  und  geprüfte  Jäger  zu  sein  brauchen)  ausüben  lassen.  Der  jähr- 
liche Reinertrag  ist  am  Jahresschlüsse  unter  die  Gesammtheit  der  Grundeigenthümer,  auf  derem 
Grunde  die  Jagd  ausgeübt  wird,  nach  Maassgabe  der  Ausdehnung  des  Grundbesitzes  zu  verlheilen. 
Eine  andere  Benützung  der  Jagd  ist  der  Gemeinde  nicht  gestattet.  Die  jagdpolizeilichen  Vorschriften, 
die  Ahndung  der  Wildfrevel  und  Wild-Diebstähle,  selbst  wenn  sie  von  einzelnen  Gemeindegliedern  be- 
gangen wurden,  und  das  Recht  der  Entschädigung  für  erlittene  Jagdschäden  bleiben  aufrecht  erhalten1). 

§.  116. 

Fortsetzung. 
Landwirtschaft,   Forst-,  Berg-  und  Hüttenwesen  (Berg-  und  Hüttenwesen). 

Es  gibt  kaum  ein  Gebiet  der  Verwaltung,  in  welchem  die  durch  die  Neugestaltung 
Oesterreich's  herbeigeführten  Reformen  eine  tiefgreifendere  und  wohltbätigere  Umge- 
staltung herbeigefübrt  haben,  als  jenes  des  Mo  nt an-  Wesens.  Die  aus  den  ältesten 
Zeiten  herrührenden  gesetzliehen  Bestimmungen  für  das  Berg-  und  Hüttenwesen  und 
die  darauf  gegründete  Ausübung  des  Berg-Regals  waren  in  den  einzelnen  Kronländern 
vielfach  von  einander  abweichend,  erstreckten  sich  selbst  nicht  über  die  gleichen 
Gegenstände  (in  Ungern  und  Siebenbürgen  waren  die  Mineral -Kohlen  kein  Object 
des  Berg-Regals,  in  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien  hatten  die  Patrimonial-Herren  das 
Zehentrecht  von  den  geförderten  Mineralien,  im  lombardisch-venezianischen  König- 
reiche gab  es  kein  eigentliches  für  sich  bestehendes  Bergrecht  etc.),  hemmten  den 
Aufschwung  dieses  Industrie-Zweiges  und  standen  in  mannigfachem  Widerspruche  mit 
den  übrigen  Zweigen  der  Gesetzgebung.  Diesen  gesetzlichen  Hemmnissen  und 
Ungleichförmigkeiten  machte  das  unter  dem  Beirathe  der  Sachverständigen  zu  Stande 
gekommene  allgemeine  österreichische  Berggesetz  vom  23.  Mai  1854  ein  Ende.  Ver- 
mittelst dieses  von  den  Betheiligten  lange  ersehnten  Gesetzes  ward  eine  Einheit  in 
jenem  Zweige  der  österreichischen  Gesetzgebung  durch  die  gleichzeitige  Aufhebung 
aller  früheren  für  die  einzelnen  Kronländer  und  Berg-Districte  bestandenen  verschieden- 
artigsten Bergordnungen  erzielt,  und  das  Bergwesen  aus  seiner  Sonderstellung  mehr 
in  den  Kreis  des  allgemeinen  bürgerlichen  und  gesetzlichen  Verbandes  gezogen,  indem 
das  Gesetz  nur  da ,  wo  es  die  besonderen  Verhältnisse  unumgänglich  nothw endig 
machten,  specielle  Vorschriften  vorzeichnet.  Der  Inhalt  desselben  begünstigt  die 
erfreuliche  schwunghaftere  Entwicklung  des  österreichischen  Bergbaues  und  des  Hütten- 
wesens, welche  sich  in  der  kurzen  seither  verflossenen  Zeit  aller  Orten,  wo  diese 
Beschäftigung  betrieben  wird,  bemerkbar  macht.  In  Uebereinstimmung  hiermit  steht 
die  neue  Einrichtung  der  den  Tribunalen  zugewiesenen  montanistischen  Gerichtsbar- 
keit  und    der   montanistischen  Verwaltungs-Behörden.   Eben  so  wird  das  Bergwesen 


')  Kaiserliches   Patent    vom  7.  März   1849,    Ministerial -Erlässe   vom   31.  Juli   und    10.  Septembor  1649 
und  15.  März  1852. 


557 

wesentlich  gefördert  durch  das  bereits  erwähnte  Forstgesetz  vom  3.  December  1852 
und  das  damit  in  Verbindung  stehende  Holz-  und  Weide -Ablösungsgesetz  vom 
5.  Juli  1853.  welche,  indem  sie  der  Devastirung  der  ausgedehnten  Forste  des  öster- 
reichischen Kaiserstaates  zu  steuern  und  eine  entsprechende  Bewirthschaftung  der- 
selben aufrecht  zu  halten  berufen  sind,  dem  Bergbaue  und  Hüttenwesen  das  unent- 
behrliche Materiale  für  den  Abbau  seiner  reichen  Erzgänge  und  Kohlenflötze  und  für 
die  Gewinnung  und  Verarbeitung  der  Metalle  sicher  stellen. 

In  technischer  Beziehung  wurde  sowohl  von  Seite  des  Montan-Aerars ,  als  zahl- 
reicher intelligenter  Privat- Gewerken ,  theils  durch  die  Errichtung  grösserer  mon- 
tanistischer Etablissements  nach  den  neuesten  wissenschaftlichen  und  technischen 
Erfahrungen,  theils  durch  eine  zeitgemässe  Umstaltung  und  Erweiterung  vieler  älteren 
Werke,  auf  der  Bahn  des  Fortschrittes  zur  Hebung  der  heimischen  Montan-Industrie 
rastlos  vorgegangen. 

Dem  schon  längst  allgemein  anerkannten  Bedürfnisse  eines  einheitlichen  Berggesetzes  für  alle 
Bergbautreibenden  der  österreichischen  Monarchie  wurde  durch  das  allgemeine  Berggesetz 
vom  23.  Mai  1854  entsprochen,  welches  für  alle  Kronländer  gilt  ig  erklärt  wurde  und  in  den 
meisten  derselben  schon  am  1.  November  1854,  in  der  Militärgränze  am  27.  Januar  1856  in 
Wirksamkeit  trat.  Nur  für  das  lombardisch-venezianische  Königreich  und  Üalmatien  ist  der  Zeit- 
punct  für  die  Geltung  dieses  Gesetzes  noch  nicht  bestimmt. 

Schon  früher  hatte  die  Staatsverwaltung  ihre  Aufmerksamkeit  darauf  gerichtet,  den  Berg- 
bau, wo  diess  thunlich  war,  mehr  aus  seiner  Sonderstellung  in  den  allgemeinen  gesetzlichen 
Verband  einzubeziehen,  was  bei  der  Organisation  der  Gerichtsbehörden  der  verschiedenen  Kron- 
länder in  den  Jahren  1850  bis  1854  durch  die  Trennung  der  Berggerichtsbarkeit  von  den 
Berglehens-  und  Berg-Polizei-Behörden  theilweise  geschah,  sowie  der  Zweck  eines  allgemeinen 
Berggesetzes  durch  die  Aufhebung  der  Patrimonial-Berggerichts-Substitutionen  (berggerichtliche, 
berglehensamtliche  und  bergpolizeiliche  Patrimonial-Verwaltungen)  vom  7.  März  1850  und  die 
Aufhebung  des  den  Grandherren  in  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien  zustehenden  Zehentes  vom 
11.  Juli  1850  angebahnt  wurde. 

Das  allgemeine  Berggesetz  vom  23.  Mai  1854  hat  allen  Bergbautreibenden  des  einigen 
Oesterreieh's  gleiche  Bechte  gesichert  und  auch  gleiche  Pflichten  (Frohne  u.  s.  w.)  zuerkannt 
und  dadurch,  dass  es  die  Bildung  grösserer  Bergbau-Unternehmungen  unterstützt,  einen  gross- 
artigen Aufschwung  des  österreichischen  Bergbaues  begünstigt.  Es  ist  in  diesem  Berggesetze 
auch  sorgfältig  vermieden,  für  den  Bergbau  besondere,  von  den  allgemeinen  abweichende  Ge- 
setzes-Xormen  zu  geben,  so  dass  solche  nur  dort  aufgestellt  wurden ,  wo  die  eigentümlichen 
Verhältnisse  dieses  Industrie-Zweiges  diess  dringend  forderten;  in  allen  anderen  Fällen  wurden 
die  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetze  und  administrativen  Verordnungen  zur  Geltung  gebracht. 

Die  Organe,  welche  im  Sinne  dieses  allgemeinen  Berggesetzes  die  berglehensamtliche  und 
bergpolizeiliche  Verwaltung  zu  führen  berufen  sind,  wurden  schon  vorläufig  unterm  14.  März 
1850  für  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien,  unterm  26.  Mai  1850  für  Oesterreich  ob  und  unter  der 
Enns,  Salzburg,  Steiermark,  Kärnthen,  Krain,  Görz ,  Istrien.  Tirol  und  Vorarlberg,  dann  aber 
unterm  28.  April  1855  für  Ungern,  unterm  16.  Mai  1855  für  das  Banat,  unterm  10.  September 
1855  für  Galizien  und  die  Bukowina,  unterm  17.  October  1855  für  Kroatien  und  Slavonien, 
unterm  27.  Januar  1856  für  die  Militärgränze  und  unterm  4.  April  1856  für  Siebenbürgen  in 
den  provisorischen  Berghauptmannschaften  und    deren  exponirlen  Berg-Commissariaten  bestellt. 

Das  Forst gesetz  vom  3.  December  1852  und  dessen  Ergänzung,  das  Holz-  und  Weide- 
Ablösungsgesetz  vom  5.  Juli  1853.  stehen  in  soweit  mit  der  künftigen  zu  hoffenden    erfreulichen 


558 

Entwicklung  des  österreichischen  Bergbaues  und  Hüttenwesens  in  naher  Beziehung,  als  durch 
dieses  Gesetz,  welches  Schonung  und  entsprechende  Bewirtschaftung  der  österreichischen 
Forste  zum  Zwecke  hat,  der  Holzreichthum  des  Kaiserstaates  für  die  heimische  Industrie,  die 
ohne  dieses  Maleriale  nicht  bestehen  kann,  erhalten  werden  soll.  Denn  der  Bergbau  bedarf 
sowohl  zur  Aufrechthaltung  seiner  unterirdischen  Aufschluss-  und  Abbaustrecken  und  zum 
Abbaue  der  Erzgänge  und  Kohlentlötze  selbst  unumgänglich  namhafte  Massen  von  Bau-  und  Gruben- 
holz, als  insbesondere  für  die  Schmelzung  der  Erze,  welche  in  Oesterreich  noch  fast  durchaus  mit- 
telst Holzkohlen  bewerkstelligt  wird,  da  hierzu  geeignete  Steinkohlen  nur  in  wenigen  erzreichen 
Gegenden  vorkommen,  sowie  für  die  Raffinirung  der  Rohmetalle,  für  welche  die  Verwendung  von 
Mineral-Kohlen  erst  in  der  neuesten  Zeit  eine  grössere  Ausdehnung  erlangt  hat,  die  Gewinnung  einer 
hinreichenden  Menge  von  Holzkohlen  noch  immer  als  maassgebende  Bedingung  erscheint  und  ein 
sehr  bedeutender  Antheil  des  gesammten  VValdstandes  der  industriereichen  Kronläuder  dieser  Ver- 
wendung gewidmet  ist. 

Das  österreichische  Bergwesen  ist  auch  in  technischer  Beziehung  sowohl  durch  die  Be- 
strebungen der  ärarischen  Montan-Verwaltung  als  intelligenter  Privat-Gewerken  in  den  letzten 
Jahren  vorgeschritten  und  hat  nicht  nur  namhafte  technische,  sondern  auch  ökonomische  Vor- 
theile  erzielt. 

Von  den  Betriebs-Erweiterungen  und  Verbesserungen,  die  in  der  neuesten  Zeit  —  1850  bis 
1855  —  bei  den  ärarisehen  Bergbauen  und  Hüttenwerken  ins  Werk  gesetzt  wurden,  können  die 
nachstehenden  als  die  wesentlichsten  erwähnt  werden:  Bei  den  Steinkohlen-Bergbauen. 
Erweiterung  des  Grubenbetriebes  und  Einleitung  eines  stärkeren  Abbaues  in  Häring  (Tirol)  und 
Steierdorf  (Banat) ;  Erweiterung  des  Gruben-Besitzstandes  durch  Ankauf  nachbarlicher  Gruben 
in  VVirtatobel  nächst  Bregenz  (Vorarlberg);  Aufstellung  von  10  Dampf-Maschinen  mit  366  Pferde- 
kraft zur  Förderung  und  Wasserhebung  in  Brandeisl  und  Kladno  (Böhmen),  Mährisch-Ostrau  (Mähren) 
und  Jaworzno  (Galizien),  so  wie  einer  Dampf-Maschine  von  15  Pferdekraft  zur  Wetterführung 
in  Mährisch-Ostrau.  Bei  den  Salzbergbauen.  Wiederaufnahme  und  Einführung  der  conlinuir- 
lichen  Verwässerung  in  Hallstadt  (Oesterreich  ob  der  Enns)  und  Hall  (Tirol):  Durchführung  des 
Abbaues  minder  mächtiger  Salzlager  in  Wieliczka  und  Bochnia  (Galizien);  Einführung  der  Drath- 
seile  bei  der  Förderung  in  Wieliczka;  Vorarbeiten  zur  Benützung  der  Dampfkraft  für  die  Förde- 
rung in  Wieliczka  und  Bochnia;  Aufstellung  von  3  Dampf-Maschinen  zu  6  Pferdekraft  zu  Stebnik, 
Kalusz  und  Kossow  und  zweier  Pferdegöppel  zu  Lacko  und  Bolechow  (Galizien)  zur  Hebung  der 
Salzsoole,  nebst  Einführung  künstlicher  Soolen-Erzeugung;  Ausführung  von  Drainage-Arbeiten  zur 
Trockenlegung  des  Salzberges  zu  Hallstadt  (Oesterreich  ob  der  Enns).  Bei  den  Eisenstein- 
Berg  b  au  e  n.  Ausdehnung  des  Grubenbetriebes  zu  Szaszka  und  Dognatska  ( Banat)  auf  die  dortigen 
Eisenstein-Ablagerungen;  weitererAufschluss  und  schwunghafterer  Betrieb  derBergbaue  am  Buch- 
berge, zu  Penkerötz  und  Schäfferötz  (Salzburg);  Begulirung  des  Abbaues  am  Eisenerzer  Erzberge 
(Steiermark)  durch  zweckmässige  Einleitung  eines  grossartigeren  Tagbaues.  Bei  den  anderen 
Mineral-Bergbauen.  Aufschluss  tiefererHorizonte  durch  die  Anlage  und  den  Betrieb  neuer,  so 
wie  durch  die  Gewälligung  alter  Tiefbaue  in  Pfibram  (Silber  und  Blei),  Joachimsthal  (Silber), 
Schlaggenwald  (Zinn),  Zielona  (Schwefel),  Rauris  (Gold),  Radoboj  (Schwefel)  und  Veresvicz  (Sil- 
ber und  Gold);  schwunghafter  Betrieb  von  Erbstollen  zur  Wasserlösung  grösserer  Gruben-Reviere 
in  Schemnitz,  Kapnik  und  Orla  (Silber,  Gold  und  Blei);  Erweiterung  des  Gruben-Betriebes  inKitz- 
büchel;  Einführung  eines  zweckmässigeren  Abbaues  —  des  Querbaues  —  in  Agordo,  wodurch  ein 
vollständiger  Abbau  erzielt  und  viel  Holz  erspart  wird;  Aufstellung  von  21  Wasserheb-  und  För- 
derungs-Maschinen in  Pfibram,  Joachimsthal,  Schlaggenwald,  Idria  (Quecksilber),  Schemnitz, 
Schmöllnitz,  Aranyidka  (Silber,  Antimon  und  Kupfer),  Veresvicz,  Kapnik  und  Szaszka  (Kupfer),  wor- 
unter 12  Wassersäulen-Maschinen  in  Joachimsthal,  Schemnitz,  Schmöllnitz  und  Szaszka,  und  2  Tur- 
binen in  Joachimsthal  und  Schlaggenwahl;  Einbau  einer  Fahrkunst  mit  Dampf-Maschine  in  Pribram; 
Umbau  der  Rosskunst  in  Radoboj  und  Verstärkung  der  Wassersäulen-Maschine  in  Raibl;  Einführung 


559 

der  Schalen-  statt  der  Tonnen-Förderung  am  Marien-Schachte  iu  Pribram ;  Anlage  von  Gruben- 
und  Tag-Eisenbahnen  zu  Joachimsthal,  Bleisladt,  Kitzbücbel,  Pillersee,  Idria  und  Verespatak  in 
einer Gesammtlänge  von  mehr  als  4.000  Klaftern:  Herstellung,  Erweiterung  und  Neubau  von  Poch- 
und  Waschwerken  in  Pribram,  Podles,  Bohutin,  Joachimsthal,  Bleistadt,  am  Schneeberge  bei  Klau- 
sen, in  Kitzbücbel,  Bleiberg,  Raibl  und  Verespatak,  im  letzteren  Orte  wurde  ein  grosses  Poch-  und 
Waschwerk  mit  5  Poch-Maschinen  und  90 Pochstempeln,  60 Goldmühleu  und  12Stussherden  erbaut; 
Errichtung  eines  Erzquetseh-AValzwerkes  in  Pribram,  die  Leistung  desselben  ist  3  bis  4  Mal  grösser 
und  die  Arbeit  um  die  Hälfte  billiger  als  jene  der  Troeken-Poehwerke;  Versuche  mit  neuen  Sieb- 
setz-Maschinen  (Doppel-Setzpumpen)  in  Pribram;  gelungene  Versuche  bei  der  Amalgamation  mit 
destillirtem  Quecksilber  in  Rauris  und  Zell;  Sicherung  der  Betriebskraft  durch  Anlage  von  gros- 
sen Teichen  in  Pribram  und  Oborna  —  bei  Scbmöllnitz  —  und  Herstellung  des  Teiehdammes  zu 
Certest.  Bei  den  Salz- Sudhütten.  Einführung  der  Viehsalz-Erzeugung  bei  den  Salinen  in 
Tirol,  Salzkammergut,  Galizien  und  Ungern;  Einführung  einer  gleichförmigen  Bestimmung  des 
Salzgehaltes  der  Soolen  bei  allen  Salinen,  mit  Ausnahme  von  jener  in  Hall;  Anlage  neuer  Sudhäu- 
ser in  Hall  und  Hallein:  Benützung  des  Torfes  und  der  Braunkohlen  zur  Trocknung  des  Salzes  bei 
den  Salinen  des  Salzkammergutes.  Bei  den  Eisen-Hüttenwerken.  Gänzlicher  und  zweck- 
mässiger Umbau  der  Gusshütte  und  Bau  dreier  Hochöfen  in  Maria-Zeil:  Bau  von  Hochöfen  in  Stra- 
schitz,  Hieflau  und  Theissholz;  Einrichtung  einer  Giesserei  in  Werfen  und  einer  Kanonen-Giesserei 
nebst  Bohrwerk  in  Reschitza;  Einrichtung  und  Erweiterung  von  Appreturs-Werkstätten  in  Maria- 
Zeil,  St.  Stephan,  Werfen,  Jenbach  und  Govasdia  ;.  Verwendung  des  Torfes  zur  Roheisen-Erzeugung 
in  Pillersee;  Vervollkommnung  des  Munitions-Gusses  in  Holaubkau  und  Franzensthal;  Herstellung 
neuer  contiiuiirlicber  Schacht-Röstöfen  mit  Treppenrösten  für  die  Benützung  der  Kohlenlösche  nach 
den  Angaben  des  k.  k.  Bergratbes  Wagner  in  Maria-Zeil,  Neuberg  und  Eisenerz;  Neubau  der 
Puddlings-  und  Walzwerke  für  Torf-  und  Holz-Gasfeuerung  in  Ebenau,  Brezowa  und  Kudsir,  letz- 
teres ist  das  erste  diessfällig  eingerichtete  Eisenwerk  in  Siebenbürgen,  in  welchem  aber  die  Mas- 
seln noch  im  Herdfeuer  ausgeheizt  werden;  Errichtung  von  Walzenstrassen  in  Dobiiw  und  Sebes- 
hely  ;  Erweiterung  der  Puddlings-  und  Walzwerke  in  Neuberg  um  2  Dampfhämmer  und  2  Walzen- 
strassen und  in  Reschitza  um  1  Dampfhammer  und  2  Walzenstrassen;  Bau  der  Guss-  und  Cement- 
Stahlhütten  in  Reichenau,  Reichraming  und  Eibiswald;  Bau  geschlossener  Frischfeuer  mit  Vor- 
wärmherden und  Winderhitzungs-Apparaten  in  Dobiiw,  Flachau  und  Sebeshely;  Einführung  der 
Klcinfrischerei  mit  entschieden  gutem  Erfolge  in  Kessen  und  Diösgyör ;  Durchführung  der  Roh- 
stahl-Erzeugung im  Puddlofen  zu  Neuberg  und  Eibiswald:  Einführung  des  Puddelns  mit 
Torfgasen  in  Oesterreich  zu  Kessen.  Beiden  anderen  montanistischen  Hüttenwerken. 
Bau  der  Silber-  und  Kupfer-Srhmelzhütten  in  Joachimsthal,  Lend,  Kitzbücbel,  Agordo  und  Fer- 
nesce,  dann  der  Schwefelhütte  in  Szwoszowice  :  Erweiterung  der  Silberhatte  in  Kapnik :  Bau  eines 
Treibherdes  neuer  Construction  nach  Angabe  des  k.  k.  Bergratbes  Blaschka :  Erweiterung  der  Rö- 
stungs-  und  Cementations- Vorrichtungen  in  verbesserter  Art  zu  Agordo:  Aufstellung  von  Kupfer- 
blech-Walzwerken zu  Brixlegg  und  Jakobsdorf  —  bei  Neusohl  —  und  eines  Cylinder-Gebläses 
zu  Laposbanya;  abgeführte  Versuche  der  Silber-Extraction  auf  nassem  Wege  statt  der  Ver- 
bleiung zu  Joachimsthal  und  Einführung  dieser  Zugutebringung  der  Silbererze  zu  Tajowa, 
wobei  die  Gewinnungskosten  bei  einer  Mark  Silber  um  5  fl.  50  kr.  vermindert  wurden:  Darstel- 
lung des  Urangelb  im  Grossen  zu  Joachimsthal :  Schwefel-Erzeugung  nach  französischen  Mu- 
stern in  Radoboj:  Einführung  verschiedener  auf  Ersparung  an  Brennstoff  und  Metall-Verlust 
berechneter  Verbesserungen  zu  Joachimsthal  (wodurch  jährlich  an  lO.OOOGulden  erspart  werden) 
und  Schlaggenwald;  Bau  eines  verbesserten  amerikanischen  Blei -Schmelzofens  in  Bleiberg; 
Bau  eines  continuirlichen  Schachtofens  für  ärmere  Geschicke  in  Idria:  Ver röstung  der  Erze 
vor  dem  Rohschmelzen  und  Zugutebringung  der  Amalgamations-Rückstände  durch  Schmelzung  in 
Flammöfen  zu  Scbmöllnitz  und  Altwasser,  bei  welcher  letzteren  Arbeit  jährlich  bei  18.000  Gulden 
in   Ersparung  kommen. 


560 

Ebenso  ist  mich  die  Privat-Industrie  während  dieser  Zeit-Periode  auf  dem  Felde  des  Mon- 
tan-Wesens  mit  Erfolg  vorgeschritten  ;  die  hauptsächlichsten  Verbesserungen  erfolgten  auf  dem 
Gebiete  der  Mineral-Kohlen-  und  Eisengewinnung.  Ergiebige  Steinkohlen-Bergbaue  wurden  ins- 
besondere in  Böhmen  aufgeschlossen,  sowie  fast  in  allen  Theilen  des  Reiches  gut  administrirte 
Mineral-Kohlen-  (wie  auch  andere j  Bergbaue  gegründet  wurden. 

Besonders  aber  wurde  von  Privat-Gewerken  die  heimische  Eisen-Industrie  durch  Errich- 
tung, zeitgemässe  Umstaltung  und  Erweiterung  grösserer  nach  den  neuesten  Fortschritten  der 
Pyrotechnik  und  Mechanik  eingerichteter  Eisenhütten  gehoben.  Die  Kronländer  Kärnthen,  Steier- 
mark, Böhmen  und  Mähren  sind  es  vorzugsweise,  in  welchen  die  Privat-Industrie  in  dieser 
Beziehung  durch  grosse  Anstrengungen  die  schönsten  und  lohnendsten  Erfolge  erzielt  hat.  Es 
sei  hier  bloss  der  in  der  letzteren  Zeit  allgemein  in  Aufnahme  gekommenen  Einführung  der 
Mineral-Kohlen-  und  Torf-Feuerung  bei  den  Eisen-Raffinirwerken  und  der  Benützung  der  Dampf- 
kraft für  den  Walzwerks-Betrieb  gedacht,  welche  Resultate  des  strebsamen  Gewerbsfleisses 
als  die  erfreulichsten  Erfolge  des  Eisenhütten-Gewerbes  betrachtet  werden  müssen. 

Zu  jenen  Privat-Gewerken,  welche  in  den  angedeuteten  Richtungen  die  Entwicklung  des 
Eisenhüttenwesens  im  österreichischen  Kaiserstaate  in  der  Neuzeit  vorzüglich  gefördert  haben, 
können  gezählt  werden:  die  Gebrüder  von  Rosthorn  und  Eugen  Freiherr  von  Dickmann  zu 
Prevali,  Graf  Ferdinand  von  Egger  zu  Lippitzbach  und  Freudenberg,  die  Actien-Gesellschaft 
zu  Buchscheiden  in  Kärnthen,  Se.  k.  k.  Hoheit  Erzherzog  Johann  zu  Krems,  Graf  Hugo  Henkl 
von  Donnersmark  zu  Zeltweg,  Franz  Mayer  zu  Leoben,  Karl  Mayer  zu  Judenburg,  Franz 
Ritter  von  Fridau  zu  Mautern  und  Leoben,  V.  F.  Sessler  zu  Krieglach,  Paul  von  Putzer  zu 
Store  in  Steiermark,  Freiherr  von  Rothschild  zu  Witkowitz,  die  Gebrüder  Klein  zu  Zöplau 
und  Stefanau  in  Mähren,  Se.  k.  k.  Hoheit  Erzherzog  Albrecht  zu  Lippina  in  Schlesien,  H.  D. 
Lindheim  in  Plan  und  Wilkischen  in  Böhmen,   und  Andere. 

Eine  vielseitigere  Verwendung  der  fossilen  Brennstoffe  —  Steinkohlen  und  Torf  —  bei 
dem  Eisen-Schmelzprocesse  wurde  auch  von  Privat-Gewerken  durch  den  Bau  einzelner  neuer 
für  diesen  Zweck  eingerichteter  Schmelzhütten  —  in  Stefanau  und  Kladno  —  für  die  Zukunft 
angebahnt. 

Unzweifelhaft  aber  ist  das  von  Sr.  k.  k.  Majestät  Allerhöchst  genehmigte  herzustellende 
Eisenbahnnetz  in  Oesterreich  für  die  Entwicklung  des  heimischen  Eisenhütten-Gewerbes  von  der 
»rössten  Bedeutung,  da  die  Vollendung  desselben  die  überaus  reichen  Mineral-Schätze  Ungern's 
und  Siebenbürgen^  dem  allgemeinen  Verkehre  erschliesst  und  deren  fruchtbringende  Gewinnung 
und  Verschmelzung  möglich  macht,  wodurch  jedenfalls  die  inländische  Roheisen-Produclion 
auf  die  erforderliche  Höhe  gesteigert  werden  wird,  um  dem  Bedürfnisse  zu  genügen. 

Ein  grosser  seinem  Umfange  nach  gegenwärtig  noch  gar  nicht  zu  beurtheilender  Umschwung 
bereitet  sich  noch  für  die  nächste  Zukunft  in  dem  Zweige  der  österreichischen  Eisen-Industrie  vor. 
Der  in  Folge  der  früheren  ungenügenden  Forstwirtschaft  sich  verringernde  Waldstand  bietet 
bisher  noch  für  die  Ausdehnung  der  Eisen-Production  eine  kaum  übersteigliche  Schranke  dar. 
Die  neuerliche  Auffindung  von  Eisenerzen  in  der  Nähe  der  Gewinnung  trefflicher  vercoaksbarer 
Kohle  in  mehreren  Gegenden  von  Böhmen,  und  der  in  Folge  derselben  bereits  bewerkstelligten 
oder  doch  nahe  bevorstehenden  Errichtung  von  Eisenschmelzwerken,  nach  dem  Muster  der 
neuesten  belgischen  Anlagen  dieser  Art,  verspricht  jedoch  der  inländischen  Eisenerzeugung 
einen  ausserordentlichen  Aufschwung  zu  ertheilen.  Hierdurch  wird  aber  nicht  bloss  das  in  der 
Landwirtschaft  und  im  Betriebe  der  Maschinen-Fabriken  insbesondere  fühlbare  Bedürfniss  nach 
Eisen  mehr  als  gegenwärtig  befriedigt  werden.  Es  wird  sich  dadurch  auch  die  Möglichkeit 
ergeben,  das  treffliche  steiermärkische  und  Kärnthner  Eisen,  welches  bisher  grossentheils  zu 
den  ordinärsten  Erzeugnissen  verarbeitet  werden  musste,  einer  gewinnreicheren  Verwendung  für 
die  feineren  Producte ,  insbesondere  aber  für  massenhafte  Erzeugung  von  Stahl ,  wozu  es 
sich  so  ausgezeichnet  eignet,  zuzuführen,  wodurch  dieser  reiche  Schatz  österreichischen  Bodens 


561 

auf  eine  dem  allgemeinen  und  besondern  Vortheil  der  Gewerken  mehr  zusagende  Weise  wird 
verwerthet  werden  können,  ohne  dadurch  die  übrigen  eisenverarbeitenden  Zweige  inländischen 
Gewerbfleisses  zu  beeinträchtigen.  Diese  Ergebnisse  werden  aber  in  noch  grösserem  Maassstabe 
gewonnen  werden,  wenn  das  vom  königl.  bairiscben  Oberpostrath  Exter  neuerfundene  seiner 
Erprobung  entgegengehende  Verfahren  der  Torfbereitung,  wie  zu  hoffen,  in  Oesterreich  allge- 
meine Anwendung  finden  wird,  da  in  der  Xähe  einzelner  Erzlagerstätten  sich  umfangreiche 
Torfmoore  befinden,  deren  Benützung  für  den  Hochofenbetrieb  sich  nur  um  so  erwünschter 
darstellt,  als  wie  erwähnt,  die  verfügbare  Menge  der  Holzkohlen  dem  gegenwärtigen  Betriebe 
kaum  genügt ,  und  eine  Erweiterung  desselben  bei  abschliessender  Verwendung  der  Holz- 
kohlen nicht  zulassen  würde. 

Die  Montan-Production  hat  seit  dem  Jahre  1847  im  Allgemeinen  zugenommen  '),  ins- 
besondere aber  ist  seit  jener  Zeit  die  Eisen-  und  Steinkohlen-Pro duction  regelmässig  und 
zwar  sehr  bedeutend  erhöbt  worden  ,  denn  es  weisen  die  bezüglichen  Erhebungen  im  Jahre 
1855  eine  Erzeugung  von  4,817.233  Centnern  Bob-  und  Gusseisen  und  36,400.951  Centnern 
Steinkohlen  nach,  während  im  Jahre  1847  bloss  3,623.239  Centner  Bob-  und  Gusseisen  und 
15,279.134  Centner  Steinkohlen  producirt  wurden,  daher  sich  in  8  Jahren  die  Boh-  und  Guss- 
eisen-Erzeuüiin«:  um  1,193.994  Centner  und  die  Steinkohlen-Ausbeute  um  21,121.817  Centner 
oder  die  erstere  um  33  Percent,  die  letztere  aber  um  138  Percent  der  Production  vom  Jahre  1847 
vermehrt  hat. 

§.    117. 

Fortsetzung. 
Unterricht. 

In  dem  Verwaltuneszw  eiae  dos  öffentlichen  Unterrichtes  fand  eine  gänzliche 
Umgestaltung-  Statt.  Die  Errichtung  eines  eigenen  Ministeriums  für  den  öffentlichen 
Unterricht  heurkundete,  dass  Neu-Oesterreieh  die  Unerlässlichkeit  und  Dringlichkeit 
einer  durchgreifenden  Regeneration  des  Unterrichtswesens  erkannt  hahe,  und  der 
Thätigkeit  und  Umsicht  des  Ministers  Grafen  Thun  gelang  es.  innerhalh  weniger  Jahre 
eine  fast  vollständige  Neugestaltung  desselben  zu  bewirken. 

Dieser  Zweig  war  einer  derjenigen,  in  welchem  die  frühere  Gestaltung  am  meisten 
hinter  den  Anforderungen  der  Neuzeit  zurückgeblieben  war.  Die  Universitäten  waren 
allmählich  zu  Fachschulen  für  praktische  Zwecke  herabgesunken,  innerhalb  welcher 
Beschränkung  sie  allerdings  durch  den  Eifer  begabter  Professoren  vielfach  Bedeu- 
tendes leisteten;  insbesondere  war  es  das  medicinische  Studium,  wobei  die  allgemeine 
wissenschaftliche  Richtung  nicht  wohl  von  dem  Fachstudium  getrennt  werden  kann,  in 
welchem  die  Wiener  so  wie  auch  die  Prager  Universität,  unterstützt  von  umfassenden 
klinischen  Anstalten,  sich  zu  einer  hohen  Stufe  der  Ausbildung  emporgeschwungen, 
und  in  einigen  Fächern  selbst  eine  neue  Richtung  eingeschlagen  und  einen  allerwärts 


')  Die  Montan-Produclion  des  Jahres  1*55  war  nachstehende:  6.173~%  Mark  Gold.  130.457  Mark  Silber 
(d.  i.  die  in  diesem  Jahre  zur  Einlösung  gelangle  Menge).  3.848%  Centner  Quecksilber.  451  Centner 
Zinn,  17.642  Cenlner  Zink.  48.688'/2  Centner  Rohkupfer,  103.076%  Centner  Blei,  21.567  Centner 
Glätte,  1.723  Centner  Antimon,  335%  Centner  Nickelspeise,  1.349  Centner  Arsenik,  28.383  Centner 
Schwefel,  4,249.534  Centner  Roheisen,  567.C99  Cenlner  Gusseisen.  37.548  Cenlner  Alaun,  4.083  Centner 
Kupfervitriol,  42.638  Centner  Eisenvitriol,  10  Centner  Urangelb,  10.983  Centner  Braunstein,  23.254 
Centner  Graphit,  13.366  Centner  Asphaltsteine,  36,400.951  Centner  Steinkohlen,  696.138  Centner  Torf 
und  7.122.316  Centner  Stein-,  Sud-  und  Meersalz. 

I.  71 


562 

anerkannten  Fortschritt  in  der  Wissenschaft  angehahnt  hatten.  Noch  ungenügender  war 
die  Verfassung  der  Mittelschulen,  indem  in  den  Gymnasien  eine  wissenschaftliche 
gründliche  Vorbereitung  durch  den  Lehrplan  keineswegs  gefördert  wurde ,  bei  den 
Realstudien  aber  ein  Zusammenhang  zwischen  den  oberen  Classen  der  Volks- (Haupt-) 
Schulen  und  den  bestehenden  polytechnischen  Anstalten  und  wenigen  Realschulen  fast 
gänzlich  fehlte.  War  dieser  Zustand  schon  in  den  deutschen  und  slavischen  Kronlän- 
dern ein  durchaus  nicht  förderlicher,  so  Hess  er  in  den  ungrischen  und  italienischen 
Kronländern  noch  mehr  zu  wünschen  übrig.  In  den  ungrischen  Kronländern  be- 
schränkte sich  der  Einfluss  der  Regierung  auf  wenige  höhere  Lehranstalten,  und  ver- 
mochte sich  auch  hier  nur  in  wenig  wirksamer  Weise  geltend  zu  machen;  jede  Lehr- 
Anstalt  war  mehr  oder  weniger  autonom,  daher  fehlte  der  Zusammenhang  und  Plan  in  der 
Ertheilung  des  Unterrichtes,  in  welchem  auf  wissenschaftliche  Ausbildung  nur  sehr 
geringe  Rücksicht  genommen  wurde,  wozu  noch  die  Sprachenverwirrung  und  in  den 
letzten  Jahren  die  Ausschliessung  der  lateinischen  und  deutschen  Sprache  vom  Unter- 
richte kam .  während  es  der  ungrischen  Sprache  trotz  der  Fortschritte,  die  sie  in 
anderen  Richtungen  des  öffentlichen  Lebens  gemacht  hatte,  doch  an  wissenschaftlicher 
Terminologie  nahezu  gänzlich  gebrach.  Im  Gegensatze  hierzu  standen  die  italienischen 
Kronländer,  in  welchen  der  Unterricht  ausschliessend  in  der  so  ausgebildeten  Landes- 
sprache ertheilt  wurde :  doch  hatte  sich  durch  lange  Stagnation  und  mangelnde  Aus- 
bildung der  Lehrer,  unter  denen  sich  zwar  ausgezeichnete  Koryphäen  der  Wissenschaft, 
namentlich  in  den  naturwissenschaftlichen  Fächern  befanden,  von  denen  aber  die  Mehr- 
zahl die  in  anderen  Ländern  erzielten  Fortschritte  der  Wissenschaft  sich  weniger 
aneignete,  der  wissenschaftliche  Geist  mehr  und  mehr  aus  den  Vorträgen  entfernt. 

Bei  der  einzuleitenden  Reform  lag  das  nachzuahmende  Beispiel  nahe;  in  Deutsch- 
land hatte  die  wissenschaftliche  Ausbildung.  Dank  den  trefflich  eingerichteten  Lehr- 
Anstalten  und  dem  in  denselben  vorherrschenden  wissenschaftlichen  Geiste,  sich  auf 
eine  hohe  Stufe,  wie  sie  kaum  sonst  irgendwo  erreicht  worden,  gehoben;  daher  konn- 
ten die  dort  gewonnenen  Erfahrungen  bei  der  Neugestaltung  des  Unterrichtes  in 
Oesterreich  benützt  werden,  wobei  inzwischen  auf  die  Schwierigkeiten  des  Ueber- 
gangszustandes  und  die  obwaltenden  Eigenthümlichkeiten  der  österreichischen  Länder- 
gebiete die  gebührende  Rücksicht  genommen  werden  musste.  Die  wesentlichsten 
seither  eingetretenen  Aenderungen  lassen  sich  auf  nachstehende  Momente  zurück- 
führen. 

Zuerst  wurde  Hand  an  die  Reform  der  Universitäten  gelegt,  welche  den  Charakter 
selbstständiger  wissenschaftlichen  Anstalten  für  den  höheren  Unterricht  erhielten;  den 
Lehrkörpern  wurde  eine  unabhängige  Stellung,  zunächst  durch  die  an  ihn  über- 
tragene Leitung  der  Lehranstalten,  zu  Theil,  wodurch  sowie  durch  die  eingeführte  Lehr- 
und  Lernfreiheit  zugleich  die  Kräftigung  des  wissenschaftlichen  Standpunctes  erzielt 
wurde.  Zu  diesem  Behufe  fand  eine  Organisirung  der  akademischen  Behörden  Statt,  die 
Universitäten  wurden  nach  Facultäten  (mit  Einschluss  der  thatsächlich  neu  gegründeten 
philosophischen  Facultäten)  gegliedert,  deren  jede  aus  dem  Lehrer-Collegium  und  den 
immatriculirten  Studenten  besteht,  die  Professoren-Collegien  als  die  unmittelbar  leiten- 


563 

den  Behörden  der  Facultäten  und  der  aus  denselben  gebildete  akademische  Senat  als  die 
oberste  akademische  Behörde  bestellt,  sowie  die  Doetoren-Collegien  den  Facultäten 
angereiht.  Besondere  Anordnungen  regeln  die  Facultäts-Studien.  Die  Erlangung  einer 
weiteren  Ausbildung  in  den  Wissenschaften  nach  zurückgelegten  Universitäts-Studien, 
namentlich  für  das  Lehrfach,  vermitteln   die  bei  den  grösseren  Universitäten  errich- 
teten Lehrer-Seminarien  für  die  philologischen,  historischen  und  physikalischen  Wissen- 
schaften. l>ei  der  grossen  Ausdehnung  der  ungrischen  Länder  war  die  einzige  Univer- 
sität zu  Pest  insbesondere  für  die  Heranbildung  des  Beamtenstandes  nicht  ausreichend, 
wesshalb  schon  früher  die  Akademien  zu  Presshurg,  Kaschau.  Grosswardein.  Agram, 
Debreczin  und  Hermannstadt   als  beschränktere  Lehranstalten  für  das  Rechts-   und 
staatssvissenschaftliehe    Studium  bestanden:    diese   Akademien    wurden    nunmehr  als 
öffentliche  erklärt,  nach  dem  neuen  Studienplane  reorganisirt  und  der  Mehrzahl  nach 
vom  Staate  dotirt.  Für  die  Bewerber  um  Staatsdienste  aus  dem  rechts-  und  staatswis- 
schaftlichen  Fache  wurden  die  Staatsprüfungen  eingeführt .  welche  an  den  Sitzen  der 
Universitäten  und  Rechts-Akademien  von  eigenen  Commissionen  vorgenommen  werden. 
Ohne  in  die  Würdigung  der  wissenschaftlichen  Thätigkeit  der  österreichischen  Hoch- 
schulen in  jüngster  Zeit  näher  einzugehen,  kann  man  ihnen  die  Anerkennung  nicht  versa- 
gen, dass  zufolge  ihrer  Reorganisation  in  Verbindung  mit  der  rastlosen  Sorge  für  Gewin- 
nung tüchtiger  Lehrkräfte  und  Herbeiziehung  wissenschaftlicher  Celebritäten  aus  dem 
ausser-österreichischen  Deutschland  das  geistige  Leben  an  ihnen  einen  neuen  Aufschwung 
genommen  hat,  welcher  sich  besonders  rücksichtlich  der  philologischen  und  historischen 
Studien,  in  Betreff  der  Hervorhebung  der  geschichtlichen  Seite  der  Rechtswissenschaft, 
endlich  in  Bezug  auf  die  vielseitigere  Behandlung  der  Natur- Wissenschaften  kund  gab,  und 
den  engsten  Anschluss  an  die  wissenschaftliche  Entwicklung  Deutschland^  vermittelte. 
Insoweit  die  selbstständige  Fortbildung   der  Wissenschaft  ausserhalb  des  Lehr- 
faches den  Akademien  als  den  höchsten  Anstalten  für  geistige  Bildung  anheimgegeben 
ist,  muss  hier  auch  der  wissenschaftlichen  Akademien  gedacht  werden.  Denn  obgleich 
die  Errichtung  und  beziehungsweise  die  Reorganisirung   dieser  Anstalten  noch  in  die 
frühere  Periode  fällt,  so  vermochten  dieselben  doch  erst  in  der  jüngsten  Zeit  ihre  Wirk- 
samkeit über  weitere  Kreise  auszudehnen.   Diess  gilt  namentlich  von  der  kaiserlichen 
Akademie  der  Wissenschaften  zu  Wien,  welche  im  Jahre  1847  gegründet,  seit  1848 
ihre  Thätigkeit  in  fruchtbringendster  und  allenthalben  anerkannter  Weise  entfaltete. 
Diess  beweisen  nicht  nur  die  zahlreichen  Bände  ihrer  verschiedenen  seither  stattge- 
fundenen Veröffentlichungen,  sondern  insbesondere  die  erfolgreiche  Anregung,  welche 
sie  der  Pflege  der  naturhistorischen  sowie  der  historischen  Wissenschaften  in  Oester- 
reichertheilt  hat.  In  ersterer  Beziehung  wurde  ihre  Wirksamkeit  namentlich  durch  das 
im  Jahre  1851  erriehtete  meteorologische  Central-Institut  unterstützt  und  gehoben,  wel- 
ches mit  der  kaiserlichen  Akademie  der  Wissenschaften  in  Verbindung  gesetzt  ward. 
Eine  nicht   minder  umfassende  Umbildung,  als  dem  Universitäts-Studium  zu  Theil 
ward,    erhielt   der    Gymnasial-Unterricht.  Durch   Einbeziehung   des    früher  obligaten 
philosophischen   Curses  erhielt   das  Gymnasium   acht  Classen ;  der  Lehrplan  in  dem- 
selben ist  auf  einen  gründlicheren  Unterricht  sowohl  in  den  humanistischen  als  in  den 

71   * 


564 

naturwissenschaftlichen  Fächern  gerichtet,  in  Folge  dessen  auch  strengere  Anforderun- 
gen an  die  Studirenden  gestellt  werden  können  und  diese  Schulen  dem  Bedürfnisse 
einer  allgemeinen  wissenschaftlichen  Bildung  entsprechen.  Jeder  Studirende,  welcher 
an  eine  Universität  übertreten  will,  muss  sich  am  Schlüsse  des  Gymnasial-Curses  einer 
Maturitäts-Prüfung  unterziehen.  Ferner  wurde  auf  die  Abfassung  zweckmässiger 
Lehrbücher  für  die  einzelnen  Fächer  Bedacht  genommen,  die  Bildung  tauglicher  Lehrer 
durch  die  Errichtung  der  bereits  erwähnten  Lehrer-Seminarien  gefördert  und  deren 
Befähigung  durch  die  für  die  Lehramts-Candidaten  vorgeschriebene  Prüfung  erprobt, 
endlich  das  Ausmaass  der  Bezüge  der  Lehrer  erhöht. 

Der  technische  Unterricht,  dessen  Wichtigkeit  durch  die  Entwicklung  der  Volks- 
wirthschaft  in  der  neuesten  Zeit  noch  mehr  hervortrat,  bedurfte  einer  organischen 
Regelung  und  Vervollständigung.  Zunächst  wurde  der  Grund  durch  die  Errichtung  einer 
hinreichenden  Anzahl  von  Realschulen  gelegt,  und  zwar  von  Unter-Realschulen, 
welche  die  beschränkte  Ausbildung  für  die  niederen  Gewerbe  bezwecken,  dann  von 
Ober-Realschulen,  welche  als  Fortsetzung  der  vorerwähnten  die  Vorbereitung  zu  den 
höheren  technischen  Studien  gewähren,  endlich  von  vollständigen  Realschulen,  welche 
diese  beiden  Kategorien  in  sich  vereinigen.  Zu  Ende  1856  zählte  man  bereits  15  voll- 
ständige, 8  Ober-Realschulen,  19  selbstständige  und  120  unselbstständige  (d.  i.  mit 
Hauptschulen  verbundene)  Unter-Realschulen,  ungerechnet  die  im  Entstehen  begriffenen 
Realschulen.  Die  Bildung  tauglicher  Lehrer  für  Realschulen  bezwecken  die  Lehrer- 
bildungs-Anstalt, welche  am  polytechnischen  Institute  zu  Wien  vorbereitet  wird,  und  die 
Curse  für  Unter-Realschul-Lehrer  an  mehreren  Ober-Realschulen ;  die  Candidaten  für 
dieses  Lehrfach  haben  sich  einer  Prüfung  zu  unterziehen.  Eine  energische  Privat- 
thätigkeit  wendete  sich  der  Gründung  von  Handelsschulen  zu,  deren  Bedürfniss  sich 
täglich  mehr  kund  gab. 

Die  seit  einem  halben  Jahrhunderte  bestehenden  Anstalten  für  den  Elementar- 
unterricht haben  sich  vollkommen  entsprechend  bewährt,  wesshalb  es  in  Bezug  auf 
dieselben  dort,  wo  sie  bestanden,  wesentliche  Aenderungen  nicht  bedurfte.  Doch  wurde 
die  leitende  Oberaufsicht  dieser  Schulen  bei  den  Statthaltereien  concentrirt,  man  führte 
verbesserte  Lehrbücher  ein,  und  trachtete  die  Gehalte  der  Lehrer,  wo  sie  zu  gering 
bemessen  waren,  thunlichst  zu  erhöhen.  In  den  ungrischen  Ländern  musste  die  in  den 
übrigen  Kronländern  bestehende  Schulverfassung  erst  eingeführt  werden ,  wobei  man 
auf  die  Regelung  der  Einschulung  und  Unterrichtsertheilung  und  die  Erhöhung  der 
Schul-Dotationen  vorzüglichen  Bedacht  nahm. 

Der  Privat-Unterrieht  an  den  Mittel-  und  Elementar-Schulen  wurde  einer  neuen 
und  gleichförmigen  Regelung  unterzogen,  wobei  insbesondere  das  Trachten  dahin  ging, 
den  dafür  bestehenden  Anstalten  eine  Einrichtung  zu  ertheilen,  welche  mit  jener  der 
gleichartigen  öffentlichen  Lehranstalten  möglichst  übereinstimmend  ist. 

Die  Reformen  erstreckten  sich  auch  auf  die  Special-Schulen.  In  Folge  der  geän- 
derten Stellung  der  Kirche  zum  Staate  waren  die  zu  einer  Berathung  zusammenge- 
tretenen katholischen  Bischöfe  darauf  bedacht,  die  Beziehungen  der  katholischen  Kirche 
zum  öffentlichen  Unterrichte  zu  regeln,  und  zwar  insbesondere  hinsichtlich  des  Ein- 


565 

flusses   auf  die   Heranbildung    der   Candidaten   des  geistlichen  Standes  und  auf  den 
Unterricht  in  der  Religions-Wissenschaft  bei  den  Mittelschulen.  Nach  den  Beschlüssen 
der  Bischöfe ,  welche  die   Allerhöchste  Sanction  erhielten,    wird  die  Befähigung-  zum 
katholischen  Religions-Unterrichte  an  öffentlichen  Lehranstalten  vom  Bischöfe  ertheilt, 
und  die  Regierung  ernennt  aus  diesen  Befähigten  die  Professoren  an  den  theologischen 
Facultäten  und  die  Religions-Lehrer  an  den  Mittelschulen.  Die  geistlichen  Seminarien. 
mit   welchen   auch    Knaben-Seminarien   verbunden   werden  können,  sind  der  Leitung 
der  Bischöfe  ausschliessend  überwiesen,  welche  auch  die  Leitung  und  Beaufsichtigung 
der  nach  jenen  Beschlüssen  gleichmässig  einzurichtenden  Kloster-Lehranstalten  führen. 
Die  Regierung  übt   die  allgemeine  Oberaufsicht  aus,  und  behält  sich  die  Zustimmung 
zur  Berufung  der  Lehrer  an  die  geistlichen  Lehranstalten  vor;  getrennt  von  letzteren 
bestehen  die  theologischen  Facultäten  als  Anstalten ,  welche  die  Förderung  der  theo- 
logischen Wissenschaften  bezwecken,  fort.  Auch  die  evangelisch-theologische  Lehr- 
Anstalt  zu  Wien  erfuhr  eine  ihre  Wirksamkeit  förderliche  Umbildung,  welche  gleichfalls 
mehreren  anderen  Special-Lehranstalten  und  Lehrfächern  zu  Theil  ward,  worunter  hier 
nur  das  pharmaceutische  Studium  erwähnt  wird. 

Bei  Einrichtungen,  welche  auf  die  Pflege  des  geistigen  Lebens  abzielen,  tritt  das 
ethnographische  Element  in  den   Vordergrund ;  nirgends  aber  verlangt  dasselbe    eine 
so  mannigfache  Beachtung,  als  in  Oesterreich,    wo  sich    mehrfaltige  Völkerstämme 
begegnen,  ziemlich  gleich  an  Seelenzahl,  aber  verschieden  an  Cultur  und  wissenschaft- 
licher Ausbildung.    Die    Geschichte    von    Oesterreich    hat    die    verschiedenartigsten 
Versuche,  um  in    den  einzelnen  Kronländern    den   ethnographischen    Anforderungen 
gerecht    zu  werden,    aufgezeichnet,    welche   zwischen   der   rücksichtslosen    Anwen- 
dung eines  bevorzugten  Idioms  mit  Ausschluss  aller  anderen  ebenfalls  berechtigten, 
und    zwischen    der    musivischen,     aller    Verbindung    entbehrenden    Nebeneinander- 
stellung der   verschiedensten   Sprachweisen  hin  und  her  schwankten.    Die  österrei- 
chische Regierung  geht  hei  diesen  die  Empfindlichkeit  der  einzelnen  Völkerstämme  so 
nahe  berührenden  Anordnungen  von  einem  klar  erkannten  Grundsatze  aus,  welcher  bei 
seiner    Anwendung    mancherlei    durch   specielle   Eigenthümlichkeit  begründete  Modi- 
ficationen   zulässt.  Sie  erkennt  vor   Allem  das  Recht  jedes   einzelnen  an  Zahl    nur 
irgend  bedeutenden  Volksstammes,    zu  verlangen,    dass  seine  Kinder  den  allgemeinen 
Unterricht,    einschliesslich   der  Unterweisung  in  der  Religion,  in  der  eigenen  Sprache 
empfangen;    desshalb    wird   der  Elementar-Unterricht    allenthalben   in   der   Sprache 
ertheilt,  welche  von  der  Mehrheit  der  Bewohnereines  Ortes  gesprochen  wird,  undtheilen 
sich   die    Bewohner   nach  entsprechendem  Verhältnisse  in  mehrere  Sprachen,  so  wird 
der  Unterricht  in  zwei,  ja  selbst  in  drei  der  vorherrschenden  Sprachen  gegeben.  Auch 
für  jene  weitere  praktische  Ausbildung,  welche,  ohne  eine  eigentlich  wissenschaftliche 
Richtung  zu  nehmen,  in  Unter-Realschulen,  ja  selbst  in  Gymnasien  zum  Abschlüsse 
gelangt,  werden  die  vorzüglichsten  Völkerstämme  mit  Lehranstalten  bedacht,  in  denen 
der  Vortrag  in  der  Landessprache  erfolgt.  Wo  aber  die  wissenschaftliche  Ausbildung 
beginnt,    da   treten    die    ethnographischen    Anforderungen    in   den   Hintergrund,    und 
es  wird  zunächst    darauf  gesehen,    ob  die   Sprache   des   bezüglichen  Volksstammes 


566 

eine  Cultur-Spraehe  sei,  welche  ein  vollkommen  geeignetes  Mittel  für  die  Unterweisung 
in  den  Wissenschaften  darbietet,  weil  ohne  diese  Bedingung  der  Unterricht  fruchtlos 
wäre  und  nothwendig  zur  oberflächlichen  Behandlung  der  Wissenschaft  führen  müsste. 
Desshalb  wird  in  den  italienischen  Kronländern  der  höhere  Unterricht  in  der  Landes- 
sprache, weil  sie  eine  Cultur-Spraehe  ist,  ertheilt,  während  in  den  slavischen  und  ungri- 
schen  Kronländern  hierin  eine  Modification  eintritt.  Es  bestehen  zwar  Gymnasien,  in  wel- 
chen der  Unterricht  in  den  einzelnen  Landessprachen,  namentlich  in  der  cechischen,  pol- 
nischen, serbo-kroatischen,  slovakischen,  in  der  magyarischen  und  romanischen  (wala- 
chischen)  Sprache  erfolgt;  doch  muss  die  deutsche  Sprache  einen  obligaten  Lehrgegen- 
stand bilden  und  dahin  getrachtet  werden,  dass  in  den  oberen  Classen  der  Vortrag  all- 
mählich in  deutscher  Sprache  gehalten  wird.  Ohne  einen  solchen  Uebergang  würde  es  den 
Gymnasial-Schülern  unmöglich  werden,  die  deutschen  Lehrvorträge  auf  den  Universitäten 
zu  benützen.  Auf  letzteren  aber  werden  die  Wissenschaften  in  deutscher  Sprache 
gelehrt,  weil  die  anderen  Landessprachen  meist  nicht  jene  Ausbildung  besitzen,  welche 
zum  wissenschaftlichen  Vortrage  erforderlich  ist 1),  ferner,  weil  Jeder,  der  die  Wissen- 
schaft selbstständig  pflegt,  doch  immer  nur  in  jenen  Idiomen,  welche  eine  wissen- 
schaftliche Literatur  aufzuweisen  haben,  seine  Ausbildung  linden  kann.  Die  österrei- 
chische Regierung  müsste  auf  ihre  höhere  Mission,  die  Cultur  zu  fördern  und  sie  na- 
mentlich nach  Osten  zu  tragen,  verzichten,  wenn  sie  sich  dabei  des  tauglichsten  Mit- 
tels begeben  wollte,  welches  darin  besteht,  dass  die  wissenschaftlich  gebildeten  Männer 
jener  Länder  die  deutsche  Sprache  und  Wissenschaft  gründlich  kennen  und  durch 
erstere  befähigt  werden,  die  letztere  in  ihren  heimischen  Kreisen  zu  verbreiten.  Ausser 
diesen  allgemeinen  hat  aber  die  Regierung  noch  besondere  Beweggründe,  der  Kenntniss 
der  deutschen  Sprache  überall  innerhalb  ihres  Gebietes  die  Thore  zu  öffnen.  Die 
deutsche  ist  nordwärts  der  Alpen  (mit  geringen  Ausnahmen)  die  allgemeine  Verwal- 
tungssprache, welche  der  zahlreiche,  für  die  Administration  erforderliche,  an  den  mitt- 
leren und  höheren  Lehranstalten  gebildete  Beamtenstand  kennen  muss;  sie  ist  zu- 
gleich die  Sprache  der  Heeresverwaltung,  ohne  deren  Kenntniss  Niemand  irgend  eine 
Charge,  hoch  oder  niedrig,  in  der  Armee  bekleiden  kann.  Desshalb  muss  die  Regierung 
auch  dort,  wo  eine  andere  Cultur-Spraehe  besteht,  trachten,  der  Kenntniss  der  deut- 
schen Sprache  Eingang  zu  verschaffen,  wesshalb  auch  in  den  italienischen  Gymnasien 
der  Unterricht  in  der  deutschen  Sprache  einen  obligaten  Lehrgegenstand  bildet.  Endlich 
bringt  der  gewaltige  Umschwung,  welchen  die  Neuzeit  in  allen  Zweigen  des  Verkehres 
herbeiführt  und  das  Verkehrsleben  in  gewissen  Mittelpuncten  concentrirt,  die  Not- 
wendigkeit mit  sich,  dass  die  verkehrtreibenden  Bewohner  aller  Ländergebiete 
diessseits  der  Alpen  der  deutschen  Sprache  kundig  sind,  weil  in  dieser  der  überwiegend 
grössere  Theil  der  Geschäfte   abgemacht,  die  Handelsbücher  und   die  Correspondenz 


')  Es  geschah  in  den  letzten  Jahren  vor  1848,  dass  Lehrvorträge  in  anderen  noch  nicht  ausgebildeten 
Sprachen  gehallen  wurden,  »-eiche  für  die  specielle  Wissenschaft  (z.  B.  für  die  Chemie)  gar  keine 
allgemein  angenommenen  Ausdrücke  halten.  Der  Lehrer  müsste  sich  dieselben  erfinden,  woraus  hervor- 
ging, dass  nach  vollendetem  Lehr-Curse  die  Studirenden  von  dem  Erlernten  keinerlei  Gebrauch  machen 
konnten  und  in  eine  nicht  geringe  Verwirrung  der  angeeigneten  Begriffe  geriethen. 


567 

geführt  und  die  Wechsel  ausgestellt  werden.  Der  Regierung'  erwächst  hieraus  die  höhere 
Pflicht,  in  der  Sorge  für  das  Wohl  ihrer  Staatsangehörigen,  ohne  irgend  einen 
directen  Zwang  auszuüben,  die  Mittel  zur  Erlangung  der  Kenntniss  der  deutschen 
Sprache  thunlichst  zu  vervielfältigen,  und  gewisse  Vortheile  mit  der  erlangten  Kennt- 
niss der  deutschen  Sprache  zu  verbinden,  ohne  den  Gliedern  der  anderen  Volksstämme 
die  Pflege  ihrer  eigenen  Sprache  zu  verkümmern,  aber  auch  ohne  sich  durch  unge- 
rechtfertigte Anforderungen  von  dieser  Richtung  abwendig  machen  zu  lassen. 


Um  in  der  Aufzählung  der  in  dem  Zweige  des  öffentlichen  Unterrichtes  erlassenen  Ver- 
fü<rUii"-en  eine  Uebersicht  gewährende  Ordnung-  festzuhalten,  zugleich  aber  das  Zusammengehö- 
rige zu  verbinden,  wird  im  Nachstehenden  mit  der  Darstellung  der  auf  die  Universitäten  Bezug 
nehmenden  Verhältnisse  begonnen,  worauf  jene  der  Gymnasien,  der  Realschulen,  der  Volksschulen, 
des  Privat-Unterrichtes  in  den  Mittel-  und  niederen  Schulen,  endlich  der  verschiedenen  Special- 
Schulen  zur  Behandlung  gelangt  und  mit  der  Betrachtung  des  ethnographischen  Momentes  bei 
der  Reform  des  Unterrichtswesens  der  Schluss  gemacht  wird. 

Nachdem  die  veröffentlichten  Grundzüge  des  öffentlichen  Unterrichtswesens  ')  den  Weg 
bezeichnet  hatten,  welchen  das  Ministerium  einzuschlagen  beabsichtigte,  legte  dasselbe  zuerst 
an  die  Neubelebung  der  Universitäten  die  Hand  an.  Bie  Ausscheidung  der  beiden  Jahrgänge 
philosophischer  Obligat-Studien  befreite  sie  von  einem  Anhängsel,  dessen  Zwitterstellung  die 
Entstehung  eigentlicher  philosophischen  Facultäten,  der  Grundlage  des  gesammten  Universitäts- 
Lebens,  gehindert  hatte.  Bie  Organisation  der  akademischen  Behörden  vertraute  den  Lehrkörpern 
die  unmittelbare  Leitung  der  einzelnen  Universitäten  2)  an  und  die  Vorschrift  für  die  Facultäts- 
Studien  wies  Lehrenden  und  Lernenden  ihre  Aufgaben  zu  3).  Beide  Verordnungen  erflossen 
zunächst  nur  für  die  Universitäten  der  deutsch-slavischen  Kronländer,  wurden  aber  bald  auch 
auf  jene  zu  Pest  ausgedehnt  *).  Die  Gehalte  der  Uuiversitäts-Professoren  wurden  regulirt  5) 
und  Habilitirungen  von  Privat-Bocenten  mit  dem  Rechte,  den  Besuch  ihrer  Collegien  staatsgiltig 
zu  bestätigen  6),  zugelassen,  hierdurch  stets  rege  Elemente  wissenschaftlichen  Weiterstrebens 
den  Lehrkörpern  einverleibt  und  Pflanzschulen  für  die  Bildung  tüchtiger  Professoren  gegründet 7). 
Zur  Vollendung  dieser  Reformen  traten  an  die  Stelle  des  Unterrichts-Geldes  die  CoIIegien-Gelder. 
deren  Bestand  das  Gedeihen  der  Bocenturen  am  vollständigsten  sichert. 

Die  Universitäten  gliedern  sich  nach  Facultäten,  deren  jede  aus  dem  Lehrer-Collegium 
(welches  die  Professoren,  Privat-Docenten  und  einfachen  Lehrer  in  sich  begreift)  und  den  imma- 
triculirten  Studenten  besteht.  Jede  Universität  muss  wenigstens  die  philosophische  Facultät 
und  noch  eine  der  übrigen  enthalten  9)-  Aus  dem  Lehrer-Collegium  geht  das  Professoren- 
Collegium  (alle  ordentlichen  Professoren  mit  einer  bestimmten  Anzahl  ausserordentlicher 
Professoren    und  zwei  Vertretern  der  Privat-Docenten  umfassend)  als  die  unmittelbar    leitende 


4)  Minist.  Erlass  vom  28.  Juni  1848. 

2)  Minist.  Erlass  vom  30.  September  1849. 

3)  Minist.  Verord.  vom  1.  Oetober   1850. 

*)  Minist.  Verord.  vom  31.  März  und  vom  8.  Oetober   1850. 

5)  Minist.  Erlass  vom  28.  Oetober  1849. 

6)  Minist.  Verord.  vom  19.  Deeember  1848,  vom  15.  Januar  und  15.  Oetober  1849,  vom  27.  April  und 
4.  Oetober  1850. 

7)  Die  Mitglieder  der  kaiserlichen  Akademie  der  Wissenschaften  zu  Wien  und  der  kön.  böhmischen  Gesell- 
schaft der  Wissenschaften  zu  Prag  bedürfen  keiner  Habilitirung,  um  an  einer  österreichischen  Univer- 
sität zu  dociren.  Minist.  Erlass  vom  24.  Januar  1849. 

8)  Nur  die  Universität  zu  Olmütz  bestand  als  solche  ungeachtet  der  mit  dem  Sommer-Semester  1852  erfolg- 
ten Aufhebung  der  philosophischen  Facultät  bis  zum  Schlüsse  des  Studien-Jahres  1855  fort. 


568 

Behörde  der  Facultät  hervor,  welches  jährlich  (in  der  Regel  aus  der  Zahl  der  in  ihm  enthal- 
tenen ordentlichen  Professoren)  als  Vorstand  einen  Decan  wählt,  der  an  die  Stelle  des  frühe- 
ren Sttidien-Directors  tritt. 

Aus  den  Professoren-Collegien  wird  jährlich  der  akademische  Senat  (in  Wien  das 
Universitäts-Consistorium)  zusammengesetzt,  welcher  die  oberste  akademische  Behörde  bildet 
und  seine  Eingaben  unmittelbar  an  das  Ministerium  richtet.  Er  besteht  aus  dem  Rector  als 
Vorstand,  aus  dem  Prorector,  den  Decanen  und  Prodecanen  der  Professoren-Collegien,  wozu 
in  Wien  und  Prag  noch  der  Universitäts-Kanzler  kömmt.  An  den  Universitäten  zu  Wien  und 
Prag  bestehen  ausserdem  Doctoren-Collegien,  welche  der  bezüglichen  Facultät  angehören;  das 
Doctoren-Collegium  jeder  Facultät  wählt  einen  Decan  als  Vorstand,  der  zugleich  Mitglied  des 
akademischen  Senates  ist.  Der  Rector  wird  jährlich  aus  einer  anderen  Facultät  der  Reihe  nach 
gewählt,  und  zwar  in  Wien  und  Prag  durch  den  akademischen  Senat  über  Vorschlag  des  Pro- 
fessoren- und  Doctoren-Collegiums  der  bezüglichen  Facultät,  an  den  anderen  Universitäten  ohne 
Candidirung  durch  Wahlmänner  sämmtlicher  Professoren-Collegien. 

An  der  Pester  Universität  wurde  der  im  Studien-Jahre  1850  fungirende  akademische  Senat 
vorläufig  stabil  erklärt,  die  Wirksamkeit  der  damals  noch  amtirenden  Directoren  der  vier  Studien- 
Abtheilungen  aufrecht  erhalten,  jedes  Professoren-Collegium  nur  aus  den  wirklichen  Professo- 
ren mit  beschliesseuder  und  den  Supplenten  mit  berathender  Stimme  gebildet. 

Durch  die  Anordnungen  über  die  Facultäts-Studien  wurde  es  den  Studirenden 
der  weltlichen  Facultäten  an  den  nicht-italienischen  Universitäten  freigestellt,  welche  Vorlesun- 
gen, in  welcher  Reihenfolge  und  bei  welchem  Lehrer  sie  dieselben  hören  wollten;  nur  die 
Candidaten  für  das  Doctorat  oder  die  Staats-Prüfungen  mussten  einen  Universitäts-Besuch  von 
bestimmter  Dauer  nach  abgelegter  Maturitäts-Prüfung  ausweisen.  Auch  Ausländer  durften  imma- 
triculirt  und  den  Inländern  konnte  die  auf  ausländischen  Universitäten  zugebrachte  Studienzeit 
bei  Erfüllung  der  für  den  Besuch  einer  inländischen  vorgezeichneten  Bedingungen  bis  zu  einem 
bestimmten  Maximum  zu  Gute  gerechnet  werden.  Die  Verpflichtung  aller  Studirenden  zur  Able- 
gung von  Jahres-  und  Semestral-Prüfungen  wurde  aufgehoben,  Lehrer-Collegien  und  Docenten 
jedoch  verpflichtet,  sich  durch  Colloquien,  Disputatorien  und  schriftliche  Themata  über  die  wis- 
senschaftliche Verwendung  ihrer  Hörer ,  ein  Urtheil  zu  bilden  ').  Die  Studirenden  sollten  nach 
Ablauf  des  Semesters  eine  Bestätigung  des  Besuches,  und  beim  Austritte  aus  der  Universität  ein 
Abgangs-Zeugniss  erhalten. 

Der  Erfolg  der  so  begründeten  Lernfreiheit  äusserte  sich  aber  in  den  drei  Facultäten  ver- 
schieden. Während  in  der  philosophischen  naturgemäss  fast  jeder  Studirende  seinen  eigen- 
thümlichen  Bildungsgang  verfolgte  und  nur  für  einzelne  bestimmte  Zwecke  die  mit  mehreren 
Universitäten  verbundenen  Lehrer-Seminarien  den  Candidaten  bestimmtere  Richtungen  anwiesen, 
regelte  sich  an  der  medicinischen  der  Gang  der  Studien  von  selbst.  An  der  rechts-  und 
Staats  wissenschaftlichen  Facultät  war  weder  das  Erstere  zulässig  noch  fand  sich  das 
Letztere  ein,  wesshalb  die  Allerhöchste  EntSchliessung  vom  25.  September  1855  für  diese  Facul- 
tät wieder  eine  Studienordnung  an  die  Stelle  der  bisherigen  Zustände  setzte  3). 

Diese  zeichnete  allen  Studirenden  jener  Facultät  den  Besuch  nachstehender  Vorlesungen,  und 
zwar  in  der  angegebenen  Reihenfolge  vor: 

I.  Jahr.  Deutsche  Reichs-  und  Rechtsgeschichte  durch  das  ganze  Jahr,  römisches  Recht 
saramt  der  Geschichte  desselben  ebenfalls  durch  das  ganze  Jahr. 

II.  Jahr.  Im  Winter-Semester:  Gemeines  deutsches  Privatrecht — ,  im  Sommer-Semester: 
Rechts-Philosophie  oder  statt  derselben  Encyclopädie  der  Rechtswissenschaften  — ;  nebstbei  im 
Winter-  oder  Sommer-Semester,  oder  durch  beide  Semester:  Canonisches  Recht. 


•)  Minist.  Erlass  vom  31.  August  1853. 
2)  Minist.  Erlass  vom  2.  Üctober  1855. 


569 

III.  Jahr.  Durch  das  ganze  Jahr:  Oesterreiehisches  bürgerliches  Recht,  —  daneben  im 
Winter-Semester:  Oesterreiehisches  Strafrecht,  —  im  Sommer-Semester:  Straf-Process,  und  in 
beiden  Semestern:  Politische  Wissenschaften. 

IV.  Jahr.  Durch  das  ganze  Jahr:  Oesterreichischer  Civil-Process  nebst  dem  Verfahren  ausser 
Streitsachen;  —  daneben  im  Winter-Semester:  Oesterreiehisches  Handels-  und  Wechselrecht 
und  politische  Wissenschaften.  —  im  Sommer-Semester:  Oesterreichische  Statistik. 

Nebstdem  sind  die  Studiren  den  verpflichtet,  an  der  philosophischen  Facultät  zu  hören: 
a)  binnen  der  drei  ersten  Semester  wenigstens  ein  Collegium  über  Philosophie,  und  zwar  über 
praktische  Philosophie;  b)  im  dritten  Semester  österreichische  Geschichte:  r)  binnen  der  acht 
Semester  noch  ein  geschichtliches  Collegium.  Ueberhaupl  aber  haben  die  Studireuden  sich  nicht 
auf  die  ihnen  ausdrücklich  vorgeschriebenen  CoIIegien  zu  beschränken,  sondern  noch  andere 
nach  ihrer  eigenen  Wahl  an  was  immer  für  einer  Facultät  zu  besuchen,  und  zwar  in  solcher 
Anzahl,  dass  sie  im  Ganzen  während  ihrer  Studienzeit  CoIIegien  mindestens  in  solcher  Stun- 
denzahl frequentirt  haben  müssen,  als  sich  ergibt,  wenn  in  jedem  Semester,  mit  Ausnahme  des 
vierten  und  achten,  wöchentlich  zwanzig,  in  diesen  beiden  Semestern  wöchentlich  zwölf  Stunden 
frequentirt  werden.  Die  Studirenden  haben  insgesammt  zu  Ende  oder  nach  Ablauf  des  vierten 
Semesters  eine  Prüfung  aus  folgenden  Gegenständen  zu  bestehen  :  römisches  Recht,  canonisches 
Recht,  deutsche  Reichs-  und  Rechtsgeschichte  in  Verbindung  mit  österreichischer  Geschichte. 
Wer  diese  Prüfung  nicht  vor  Beginn  des  fünften  Semesters  (in  der  letzten  Woche  des  vierten) 
oder  im  Verlaufe  des  fünften  (regelmässig  in  den  ersten  Wochen,  Reparanten  in  der  letzten 
Woche  desselben)  mit  Erfolg  abgelegt  hat,  dem  sind  die  weiteren  Semester,  in  welchen  er  vor 
Ablegung  der  Prüfung  noch  inscribirt  sein  mag,  nicht  in  das  gesetzliche  Quadriennium  einzu- 
rechnen. Jünglinge,  welche  beabsichtigen,  sich  dem  Staatsdienste  zu  widmen,  ohne  gleichwohl 
die  regelmässigen  Universitäts-Studien  gemacht  zu  haben,  können  nur  ausnahmsweise  zu  den 
Staatsprüfungen  zugelassen  werden,  und  zwar  niemals  eher  als  zwei,  beziehungsweise  vier  Jahre 
nach  bestandener  Maturitäts-Prüfung,  und  nur  dann,  wenn  sie  doch  wenigstens  einige  Nachwei- 
sungen  zu  liefern  vermögen,  welche  zur  Annahme  eines  erfolgreichen  und  unter  zweckmässiger 
Anleitung  unternommenen  Studiums  berechtigen.  Der  Caudidat  hat  demnach  darzuthun,  welche 
literarischen  Hülfsmittel  er  zu  benützen  in  der  Lage  war  und  wirklich  benützt  hat,  und  dass 
er  wenigstens  durch  drei  Semester  an  einer  Universität  mit  vorzüglichem  Eifer  Vorlesungen  über 
Hauptfächer  der  juridischen  Stadien  in  zweckmässiger  Reihenfolge  öffentlich  gehört,  oder  dass 
er  über  die  Hauptfächer,  zu  welcben  mindestens  römisches  Recht,  deutsches  Recht,  canonisches 
Recht,  österreichisches  Civil-  und  Strafrecbt  und  National-Oekonomie  zu  zählen  sind,  bei  einem 
ordentlichen  Professor  des  Faches  je  ein  Privatissimum,  welches  die  ordentlichen  Professoren  zu 
geben  jedoch   keineswegs  verpflichtet,  sondern  nur  berechtiget  sind,  gehört  bat. 

Mit  Ausnahme  dieser  letzteren,  erhalten  alle  ordentlichen  Rechtshörer  bei  Vollenduug  ihres 
akademischen  Quadrienniums  statt  des  Abgangs-Zeugnisses  ein  Absolutorium,  welches  den  Beweis 
für  die  Zurücklegung  der  vollen  akademischen  Studienzeit  liefert.  Nur  für  den  Cebertritt  von  einer 
Lehranstalt  an  eine  andere  behalten  die  Abgangs-Zeugnisse  noch  ihre  Gellung  '). 

Die  Akademien  zu  Pressburg,  Kaschau,  Gross  wardein  und  Agram  wurden  als  k.  k.  Rechts- 
Akademien  mit  einem  beschränkten  juridisch-staatswissenschaftlichen  Lehr-Curse  reorganisirt 
und  vom  Staate  dotirt  3),  auch  jene  zu  Debreczin  als  öffentliche  erklärt  3).  Auch  auf  diese  Aka- 
demien, sowie  auf  jene  zu  Hermannstadt,  wurde  die  Studienordnung  vom  25.  September  1855  mit 
den  erforderlichen  Modifikationen  ausgedehnt.  Der  Cursus  an  diesen  Akademien  ist  ein  dreijähriger; 
die  Schüler  haben  sich  Prüfungen  aus  den  einzelnen  Lehrfächern  zu  unterziehen,  und  an  jeder  Aka- 


4)  Minist.  Erlass  vom  3.  April  1856. 

2)  Minist.  Verord.  vom  k.  Oclober  1850  und  vom  26.  October  1851. 

=)  Minist.  Erlass  vom  15.  November  1853. 

I.  72 


570 

demie  können  auch  Angehörige  des  bezüglichen  Kronlandes  auf  Grundlage  einer  speciellen 
Bewilligung  zum  Privat- Studium  und  zu  solchen  Prüfungen  zugelassen  werden.  Diejenigen,  welche 
die  Studien  an  diesen  Akademien  absolviren,  erlangen  dadurch  keinen  Ansprach,  sich  um  das 
Doctorat  zu  bewerben;  ausnahmsweise  können  sie  zu  den  strengen  Prüfungen  an  einer  Universität 
zugelassen  werden,  wenn  sie  sich  ausweisen,  noch  durch  vier  Semester  an  einer  rechts-  und  Staats^ 
wissenschaftlichen  Facultät  unter  besonderer  Leitung  des  Decanes  gründliche  juridische  Studien 
gemacht  zu  haben. 

Bezüglich  der  Leitung  und  Einrichtung  der  Universitäten  des  lombardisch-venezia- 
nischen Königreiches  erfolgten  eigene,  durch  die  Landesverhältnisse  bedingte  Bestimmun- 
gen l),  bei  welchen  der  Grundsatz  der  Lehr-  und  Lernfreiheit  für  sänimlliche  Facultäten  vorläufig 
keine  Geltun»-  erhielt.  Um  aber  den  Uebergang  von  dem  an  diesen  Universitäten  bestandenen 
Lehrplane  für  die  rechts-  und  staatswissenschaftlichen  Studien  zu  einer  neuen  Einrichtung 
derselben,  in  Übereinstimmung  mit  den  übrigen  Hochschulen  des  Reiches,  anzubahnen,  wurden 
mit  der  Allerhöchsten  EntSchliessung  vom  9.  September  1856  die  erforderlichen  Verfügungen 
getroffen  3). 

Als  Abschluss  des  Studiums  im  rechts-  und  staatswissenschaftlichen  Fache  für  Bewerber  um 
Staatsdienste  dienen  die  vorgezeichneten  theoretischen  Staatsprüfungen3).  Alle  solche 
Candidaten  haben  nebst  der  während  der  Studienzeit  abzulegenden  „rechtshistorischen"  Prüfung 
zwei  Staatsprüfungen  zu  bestehen :  die  „judicielle"  (aus  dem  österreichischen  Civil-  und  Straf- 
rechte dem  gerichtlichen  Verfahren  in  Civil-  und  Strafsachen,  dem  Handels-  und  Wechselrechte) 
und  die  „staatswissenschaftliche'"  (aus  der  österreichischen  Statistik,  der  National-Oekonomie  und 
Finanz-Wissenschaft).  Zur  Vornahme  der  Staatsprüfungen  werden  Commissionen  an  den  Sitzen 
der  Universitäten  und  Rechts-Akademien  zusammengesetzt  *).  Eine  misslungene  Prüfung  kann 
nur  einmal  und  nicht  vor  dem  Zeitpuncte,  welcher  die  Commission  bestimmt,  giltig  wiederholt 
werden.  Ein  zum  zweiten  Male  reprobirter  Candidat  ist  weder  zur  Wiederholung  derselben  noch 
zur  Able<nin»-  einer  anderen  Staatsprüfung,  noch  zu  den  rechts-  und  staatswissenschaftlichen  Rigo- 
rosen zuzulassen.  Nach  dem  30.  Juli  1858  können  keine  Staatsprüfungen  nach  dem  Systeme  des 
früher  bestandenen  Gesetzes  über  dieselben  mehr  vorgenommen  werden  5). 

Nur  die  Studirenden  von  Padua  und  Pavia  können  sich  mit  den  Prül'ungs-Zeugnissen  über  die 
einzelnen  Lehrfächer  zum  Eintritte  in  den  Staatsdienst  melden,  und  der  an  einer  österreichischen 
Universität  erlangte  Grad  eines  Doctors  der  Rechte  hat  für  die  ganze  Monarchie  gleiche  Wirkung 
mit  der  vollkommen  abgelegten  theoretischen  Staatsprüfung. 

Um  die  reichen  Sammlungen  der  Universitäts-  und  Lyceal-Bibliotheken  einer  ausgebreiteteren 
Benützun»-  zuzuführen,  wurde  das  Recht  der  Entlehnung  auf  die  Mitglieder  der  Doctoren-Colle- 
gien,  Doctoranden,  Staatsprüfungs-Candidaten  und  Studirenden  ausgedehnt  "). 

Neben  der  Reorganisation  der  Universitäten  zog  aber  auch  die  Neugestaltung  eines  entspre- 
chenden Gymnasial-Unterrichtes  die  Aufmerksamkeit  des  Ministeriums  auf  sich. 

Der  „Entwurf  zur  Organisirung  der  österreichischen  Gymnasien"  wurde  zuerst  provisorisch 
in  das  Leben  gerufen  ')  und  nachdem  er  die  Probe  einer  fünfjährigen  Erfahrung  unter  den  ungün- 
stio-sten  Verhältnissen,  —  wie  sie  der  rasche  unvermittelte  Uebergang  aus  dem  alten  Systeme  in 
das  neue,  die  geringe  Zahl  tüchtig  gebildeter  Lehrer,  theilweise  auch  noch  der  mangelhafte  Zustand 


')  Minist.  Verord.  vom  8.  Januar  1850. 

2)  Minist.  Erlass  vom  8.  October  1856. 

3)  Minist.  Verord.  vom  30.  Juli  1850,  vom  1.  Mai  1852,  vom  13.  September  1854  und  vom  16.  April  1856. 
*)  Hiermit  entfällt  die  bisher  zu  Zara  bestandene  (wie  jene  zu  Olmütz  bereits  mit  October  1855  erlosch), 

während  neue  zu  Pressburg,  Kaschau,  Grosswardein  und  Debreczin  in  Aussicht  gestellt  sind. 
5)  Minist.  Erlass  vom  10.  Mai  1856. 

*)  Minist.  Verord.  vom  20.  December  1849  und  vom  12.  Juni  1854. 
'•)  Allerhöchste  Entsclüiessung  vom  6.  September  1849. 


571 

der  Volksschule»  mit  sich  brachte  —   bestanden,  definitiv  mit  Allerhöchster  Erschliessung  vom 
9.  December  1854  sanctionirt  •)• 

Mit  den  Gymnasien  wurde  der  philosophische  Obligat-Curs  vereinigt ,  wodurch  sich  bei  voll- 
ständigen Gymnasien  die  Zahl  der  Classen  (je  zu  einem  Jahres-Curse)  auf  acht  erhöhte,  von 
welchen  vier  Classen  das  Unter-  und  vier  Classen  das  Ober-Gymnasium  bilden.  Hierdurch  wurden 
erst  die  Gymnasien  zu  Schulen  allgemeiner  wissenschaftlicher  Bildung,  welche  nebst  den  classischen 
Sprachen  und  der  deutschen  auch  die  Geschichte,  Mathematik  und  Natur-Wissenschaften  in  ihren 
allgemein  bildenden  Momenten  dem  Schüler  zuzuführen  vermögen.  Die  innere  Gliederung  des 
Gymnasial-Unterrichtes  (mit  Fach-Lehrern,  welche  durch  Directoren  und  Gassen-Ordinarien  zu 
einem  einheitlichen  Zusammenwirken  geleitet  werden)  übernahm  die  Aufgabe,  dahin  zu  wirken, 
dass  der  Unterricht  in  diesen  Gegenständen,  in  Verbindung;  mit  einer  zweckmässifferen  ßehandluii"- 
des  Studiums  der  griechischen  und  der  deutschen  Sprache,  den  Zweck  einer  harmonischen  Bildung 
aller  Geisteskräfte  realisire,  und  sonach  jedem  einzelnen  Gebiete,  wie  ihrer  Gesammtheit,  eine 
erfolgreiche  Mühewaltung  zuwende.  Nur  das  Studium  der  Philosophie,  als  dem  Alter  und  der 
Bildungsstufe  der  Schüler  nicht  angemessen,  wurde  aus  dem  Kreise  der  vom  ehemaligen  philo- 
sophischen Obligat -Curse  herübergenommenen  Gegenstände  gestrichen  und  auf  die  philosophische 
Propädeutik  beschränkt. 

Zur  Erprobung  des  Gesammlerfolges  seiner  Thätigkeit  hat  sich  jeder  Schüler,  welcher  seine 
Gymnasial-Studien  zurückgelegt  hat  und  an  eine  Universität  übertreten  will ,  einer  Maturitäts- 
Prüfung  zu  unterziehen  •).  Obwohl  die  neue  Einrichtung  der  Gymnasial-Studien  das  früherhin 
missbräuchlich  sehr  verbreitete  Privat-Studium  nicht  begünstigt,  lässt  sie  doch  auch  solche 
Jünglinge,  welche  ausserhalb  der  Staats-Anstalten  ihre  Gymnasial-Bildung  erlangt  haben,  zur  Ab- 
legung dieser  Maturitäts-Prüfung  zu. 

Besondere  Sorge  wurde  auf  die  Abfassung  gediegener  Lehrbücher  für  die  einzelnen 
Lehrlacher,  sowie  umfassender  Lehrbücher  zur  Förderung  der  Kenntniss  der  deutschen  Litera- 
tur mit  Bücksicht  auf  die  fortschreitende  Entwicklung  des  jugendlichen  Alters  verwendet,  und 
das  bisherige  Monopol  der  Schulbücher- Verschleiss-Administration  für  Lehrbücher  an  Gymna- 
sien und  Bealschulen  aufgehoben  3). 

Zur  Bildung  tüchtiger  Gymnasial-Lehrer  wurden  an  den  Universitäten  Wien,  Prag  und 
Leniberg  eigene  Lehr-Curse  begründet  ;  Wien  besitzt  Seminare  für  lateinische  und  griechische 
Philologie,  allgemeine  und  österreichische  Geschichte,  Geographie,  Physik.  Ueber  die  Prüfung 
der  Candidaten  des  Gymnasial-Lehramtes  wurde  für  die  Uebergangs- Periode  verordnet, 
dass  das  durch  eine  Commission  vorzunehmende  Examen  sich  auf  ein  specielles  Haupt^ebiet 
des  Gymnasial-Unterrichtes  (deren  es  vier  geben  sollte,  das  philologische,  historisch-geogra- 
phische, mathematisch-naturwissenschaftliche  und  philosophische  einschliesslich  des  Studiums  der 
Untenichtssprache)  beziehen  und  zugleich  den  gehörigen  Grad  allgemeiner  Bildung  ins  Auge 
fassen  muss,  und  jeder  Candidat  aus  zwei  Gegenständen  derselben  Gruppe  oder  verschiedener 
Gruppen  geprüft  sein  soll,  wobei  nur  die  Prüfung  aus  der  Unterrichtssprache  und  der  philo- 
sophischen Propädeutik  für  sich  allein  nicht  genügt  *).  Das  mit  Allerhöchster  EntSchliessung 
vom  17.  April  1856  genehmigte  definitive  Prüfungs-Gesetz  schliesst  in  der  Begel  Alle,  die  nicht 
über  die  bestandene  Maturitäts-Prüfung  und  einen  dreijährigen  Universitäts-Besuch  sich  auszu- 
weisen vermögen,  von  der  Prüfung  aus,  und  legt  jedem  Candidaten  auf,  seine  philosophische 
Vorbildung,    den   gewandten  Gebrauch    der  Unterrichtssprache    und    der   deutschen    Sprache  *) 


')  Minist.  Erlass  vom  16.  December  1854. 

2)  Minist.  Erlässe  vom  3.  Juni  1850  und  vom  26.  Mai  1851. 

3)  Minist.  Erlass  vom  16.  April  1850. 
*)  Minist.  Erlass  vom  30.  August  1849. 

5)  Nur   im   lombardisch-venezianischen   Königreiche   ist  die  Forderung  ausschliesslich    auf  richtiges  und 
leichtes  Verstehen  deutscher  Werke  wissenschaftlichen  Inhaltes  zu  beschränken. 

72  * 


572 

darzuthun.  Jedes  der  drei  Prüfungsgebiete  der  classischen  Philologie,  der  Geographie  und 
Geschichte,  der  Mathematik  und  Natur-Wissenschaften  nach  den  für  den  Unterricht  im  ganzen 
Gymnasium  gestellten  Forderungen  genügt  für  sich;  das  Studium  der  Philosophie  muss  mit  jenen 
eines  anderen  Gebietes  für  das  Ober-Gymnasium,  das  Studium  der  deutschen  Sprache  oder  einer 
Landessprache  •)  mit  jenem  der  classischen  Philologie  für  das  Unter-Gymnasium  verbunden  werden. 
Nur  Religions-Lehrern,  welche  zugleich  in  anderen  Gegenständen  unterrichten  wollen,  ist  diess- 
falls  eine  Erleichterung  zugestanden.  Jede  Prüfung  umfasst  die  Haus-Arbeiten,  die  Clausur- 
Arbeiten,  die  mündliche  Prüfung  und  die  Probe-Lection ;  nach  Beendigung  derselben  hat  der 
Candidat  durch  Bestehen  eines  Probejahres  seine  praktische  Befähigung  darzuthun.  Auch  die 
Gehalte  und  Gehalts-Zulagen  der  Gymnasial-Lehrer   wurden  zweckmässig  reguiirt  -). 

Das  Teschner  evangelische  Gymnasium  ist  als  eine  öffentliche  Unlerrichts-Anslalt  in  die 
Erhaltung  des  Staates  übernommen  worden  3J.  In  den  ehemals  ungrischen  Ländern  werden  die 
Kosten  für  die  evangelischen  Gymnasien  ausschliessend  von  den  entsprechenden  Kirchen-Gemein- 
den bestritten;  doch  besitzen  nur  jene,  welche  den  Anforderungen  des  Organisations-Entwurfes 
nachgekommen  sind,  das  Recht  zur  Ausstellung  staatsgiltiger  Zeugnisse,  den  übrigen  wurde 
Beschleunigung  ihrer  entsprechenden  Umgestaltung  oder  baldige  Auflösung  aufgetragen  4).  An 
den  übrigen  Gymnasien  Ungern's  und  der  Wojwodschaft  wurde  die  Entrichtung  des  Schul- 
geldes angeordnet  5). 

Damit  endlich  die  Aufgabe  des  Gymnasial-Unterrichtes,  den  Schülern  die  nöthige  Fer- 
tigkeit in  seinen  Gegenständen  beizubringen  und  zugleich  der  erziehenden  Kraft  der  Schule 
Geltung  zu  verschaffen,  nicht  an  der  Ueberfüllung  der  einzelnen  Classen  scheitere,  wurde  das 
Maximum  der  Schülerzahl  für  jede  auf  fünfzig  festgesetzt  und  die  Auflösung  aller  slärker  besetz- 
ten in  Parallel-Classen  angeordnet  6). 

Als  der  Unterricht  an  den  Universitäten  nach  den  neuen  Normen  in  Gang  gekommen  und 
die  Reform  der  Gymnasien  einigermaassen  in  das  Leben  getreten  war,  ging  das  Ministerium  an 
die  Regelung  des  technischen  Unterrichtes  und  insbesondere  an  die  Organisation  der  Real- 
schulen, für  welche  bereits  ein  Entwurf  zugleich  mit  dem  für  die  Gymnasien  bestimmten  die 
vorläufige  Allerhöchste  Genehmigung  erhalten  hatte  7).  Am  2.  März  1851  genehmigten  Seine 
k.  k.  Majestät  die  Grundzüge  dieser  Regelung  und  ordneten  die  Errichtung  (beziehungsweise 
Vervollständigung)  von  Realschulen  in  allen  Kronländeru  an. 

Die  Realschulen  tlieilen  sich  in  Unter-Realschulen,  welche  die  Ausbildun»'  für  arerin- 
gere  Kategorien  der  Gewerbe  gewähren,  zwei  bis  drei  Jahres-Classen  haben,  und  in  Ober- 
Realschulen,  welche  Schüler  mit  den  in  einer  dreijährigen  Unter-Realschule  erworbenen  Kennt- 
nissen voraussetzen,  ebenfalls  einen  dreijährigen  Lehr-Curs  umfassen,  und  als  Vorbereitung  für  die 
höheren  technischen  Studien  dienen,  wofür  polytechnische  Lehr-Anstalten  in  Wien,  Gratz,  Triest, 
Prag,  Brunn,  Lemberg  und  Pest  bestehen. 

Vollständige  Realschulen  (die  vollständige  Unter-  und  Ober-Realschule  in  sich  begreifend) 
waren  1856  vorhanden:  in  Wien  3,  in  Linz,  in  Prag  2,  in  Reichenberg,  Rakonitz,  Ellbogen. 
Brunn,  in  Mailand  2,  in  Monza,  Venedig  und  Pressburg;  Ober-Realschulen,  zum  Theile  auch 
mit  Unter-Realschulen  verbunden,  jedoch  noch  nicht  ganz  vollständig  in  Gratz  (die  ständi- 
sche),   Klagenfurt,  Innsbruck,  Olmütz,  Ofen,    Pest,    Neusohl   und  Hermannstadt.    Unter-Real- 


')  Zur  Befähigung,  eine  Landessprache  Zu  lehren,  gehört  auch  die  Befähigung,  die  deutsche  Sprache  im 

Unter-Gymnasium  zu  lehren. 
-)  Minist.  Erlässe  vom  24.  Januar  1850,  vom  5.  März  1834  und  vom  16.  September  1855. 
s)  Minist.  Erlass  vom  11.  September  1850. 
")  Minist.  Erlässe  vom  31.  Oclober  1855  und   13.  October  1856. 

5)  Minist.  Verord.  vom  5.  März  1857. 

6)  Minist.  Verord.  vom  11.  März  1857. 

7)  Allerhöchste  EntSchliessung  vom  6.  September  1849. 


573 

schulen  mit  vollzähligem  Lehr-Curse  gab  es  in  Wien  2,  Salzburg-,  Laibach,  Roveredo,  Budweis, 
Ungrisch-Hradisch,  Troppau,  Brody,  Oberschützen ,  Versee,  Zombor  und  Kronstadt;  mit  nicht 
ganz  vollzähligem  in  Grata,  Colombano,  Stuhl  weisseiiburg ,  Miskolcz ,  Agram  und  Mediasch. 
Die  Zahl  der  unselbstständigen  (mit  Hauptschulen  verbundenen)  Unter-Realschulen  betrug  1855 
in  Oesterreich  unter  der  Enns  13,  oh  der  Enns  3,  Steiermark  4,  Kärnthen  1,  Küstenland  2, 
Tirol  10,  Böhmen  30,  Währen  13,  Schlesien  4,  Galizien  11,  Bukowina  1,  Dalmatien  4,  Lom- 
bardie  8,  Venedig  7,  Ungern  5,  Siebenbürgen  1  und  in  der  Mililärgränze  3.  Eine  namhafte 
Zahl  anderer  Ober-  und  Unter-Realschulen  ist  im  Entstehen. 

Auch  eine  Lehrer-Bildungsanstalt  für  Realschulen,  zwei  Jahres-Curse  umfassend, 
ist  an  der  Wiener  polytechnischen  Lehranstalt  vorbereitet  und  an  mehreren  vollständigen  Ober- 
Realschulen  sind  Curse  für  Unler-Realschul-Lehrer  eingerichtet  worden  *).  Mit  Ministerial-Ver- 
ordnung  vom  24.  April  1S53  wurde  die  Prüfung  der  Cändidaten  für  Lehrämter  an  vollständigen 
Realschulen  angeordnet. 

Die  lebhafte  Theilnahme  von  Gemeinden  und  Privaten  für  Gründung  und  Erweiterung  der 
Mittelschulen  hat  dem  Streben  der  Staatsverwaltung  wirksame  und  erfolgreiche  Mithilfe  geleistet. 
Die  öffentlichen  Handels  -  Lehranstalten  Oesterreich's  bestanden  bis  zur  jüngsten  Zeit 
herab  aus  der  Handelsschule  zu  Laibach,  der  commerciellen  Ablheilung  des  Wiener  polytechnischen 
Institutes  und  der  Mercantil-Abtheilung  der  Triester  nautischen  Akademie.  Da  diese  Schulen  dem 
Bedürfnisse  nicht  entsprachen,  entstanden  neben  ihnen  viele  Privat-Lehranstalten,  und  zahlreiche 
Zöglinge  wendeten  sich  ausländischen  Handelsschulen  zu.  Erst  die  jüngste  Zeit  brachte  durch  die 
energische  Vereinigung  von  Privatkräften  für  jenen  Zweck  die  ersehnte  Abhilfe.  Der  Handelsstand 
in  Prag  gründete  1S56  eine  höhere  Handels-Lehranstalt,  in  welche  mau  nach  Zurücklegung  des 
Unter-Gymnasiums  oder  der  Unter-Realschule  oder  befriedigendem  Bestehen  einer  Aufnahms- 
prüfung eintreten  kann  und  nebst  dem  Unterrichte  in  der  Religion,  deutschen,  französischen, 
italienischen  und  englischen  Sprache,  Kalligraphie,  Arithmetik  und  einer  encyklopädischen  Ueher- 
sicht  des  allgemein  Wissenswerten  jenen  in  der  Geographie,  Statistik,  Geschichte,  Natur- 
Geschichte,  Chemie,  Physik  und  Mechanik  —  sämmtlich  in  ihrer  Beziehung  zu  Handel  und  Gewerbe 
aufgefasst  — ,  Handels-  und  Gewerbe-Gesetzgebung,  Zoll-Gesetzgebung,  Buchführung  und  Cor- 
respondenz  erhält  und  durch  Besuche  industrieller  Etablissements  auch  praktisch  gebildet  wird. 
Im  Jahre  1857  weiden  die  höheren  Handelsschulen  in  Pest  und  Wien  in  das  Lehen  treten,  von 
denen  die  erstere  durch  den  Handelsstand  jener  Stadt,  die  letztere  durch  einen  von  B.  W.  Ohligs 
angeregten  Verein  mit  Unterstützung  des  Staates  und  der  Commune  begründet  wird. 

Der  Unterricht  für  Lehramts-Zöglinge  der  Volksschulen  wurde  erweitert  a)  und  die  Ein- 
führung eines  zweiten  Jahres-Curses  angeordnet  3).  Die  Abhaltung  von  Schullehrer-Conferenzen 
wurde  anempfohlen  und  geregelt  '*). 

In  Ungern  und  seinen  ehemaligen  Nebenländern  wurde  zur  Sicherstellung  der  äusseren 
Einrichtungen  und  Dotationen  der  katholischen,  griechisch-nicht-unirten  und  israelitischen  Volks- 
schulen die  Errichtung  von  Schul -F  assionen  angeordnet,  bei  deren  Aufnahme  zugleich  auf 
die  Regelung  der  Einschulung  und  Unterrichtsertheilung,  sowie  auf  die  Erhöhung  der  vorhan- 
denen  Schul-Dotationen  gesehen  werden  soll 5). 

Die  (mit  kaiserlicher  Verordnung  vom  24.  October  1849  und  iMinisterial-Verordnung  vom 
23.  Januar  1850)  errichteten  L  a  n  d  e  s  -  S  c  h  u  1  b  e  h  ö  r  d  e  n  führten  die  Beaufsichtigung  und  Leitung 
der  Volks-  und  Mittelschulen.  Seit  ihrer  Auflösung  e)  sind  ihre  Geschäfte  den  Statthaltereien 


')  Minist.  Verord.  vom  2.  November  1854. 
-)  Minist.  Verord.  vom  17.  September  1848. 
s)  Minist.  Erlass  vom  13.  Juli  1849. 

4)  Minist.  Verord.  vom  26.  Mai  1851. 

5)  Minist.  Erlass  vom  20.  September  1856. 

6)  Minist.  Verord.  vom   16.  April  1854. 


574 

und  Land  es-Regierungen  zugefallen,  welche  diessfalls  durch  das  Fortbestehen  der  Schulräthe 
in  der  Eigenschaft  von  Inspectoren  unterstützt  werden  *). 

Nach  dem  provisorischen  Gesetze  über  den  Privat-Unterricht  ä)  kann  derselbe  über 
Lehrgegenstände  der  Gymnasial-  und  Realschulen  in  Privat-Lehranstalten  ertheilt  werden. 
Diese  Anstalten  können  entweder  mit  der  Berechtigung,  die  Namen  Gymnasial-  und  Realschulen 
zu  führen  (wenn  sie  die  gleiche  Einrichtung  mit  der  bezüglichen  Staatsanstalt  haben  und  die 
Ministerial-Bewilligung  erlangen),  oder  ohne  dieselbe  errichtet  werden.  Alle  Privat-Lehranstalten 
stehen  unter  der  Oberaufsicht  der  Regierung,  der  Vorstand  einer  jeden  muss  die  Befähigung 
zum  betreffenden  Lehramte  nachweisen.  Zur  Ausstellung  staatsgiltiger  Zeugnisse  sind  sie  nur 
im  Falle  einer  besonderen  diessfalls  erlangten  Befugniss  von  Seite  des  Ministeriums  berechtigt; 
sonst    haben   sich  ihre  Schüler  der  Prüfung  an  einer  öffentlichen  Lehranstalt  zu  unterziehen. 

Die  Pri vat-Prüfungen  an  Volksschulen  wurden  neu  geregelt  3).  Die  Prüfungs- 
Berechtigung  einer  jeden  Lehranstalt  richtet  sich  nach  ihrer  Kategorie;  die  Prüfungen  an  den 
Hauptschulen  und  Unter-Realschulen  sind  nur  zweimal  im  Jahre,  stets  in  Gegenwart  der  Schul- 
Directoren,  nach  Möglichkeit  auch  der  nächst  höheren  Schulvorsteher  abzuhalten.  An  die 
Prüflinge  sind  dieselben  Forderungen  zu  stellen,  wie  an  die  öffentlichen  Schüler  der  gleichen 
Classen,  und  die  erlangten  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  sind  verlässlich  zu  erforschen  und  zu 
classificiren. 

Unter  den  Special-Schulen  sind  die  katholischen  Religions-Lehranstalten  zunächst 
zu  erwähnen;  für  diese  erscheinen  die  für  die  deutsch-slavischen  Kronländer  Allerhöchst  geneh- 
migten Bestimmungen  hinsichtlich  der  Beziehungen  der  katholischen  Kirche  zum  öffentlichen 
Unterrichte  maassgebend.  Ueber  die  Anträge  der  versammelten  Bischöfe  in  Bezug  auf  den  Einfluss, 
welchen  der  katholische  Clerus  auf  das  Unterrichtswesen  in  Oesterreich  zu  nehmen  hat,  wurde 
anerkannt,  dass  sich  dieser  Einfluss  vorzüglich  auf  die  Heranbildung  der  Candidaten  des  geist- 
lichen Standes  und  auf  den  Unterricht  in  der  Religions-Wissenschaft  zu  erstrecken  hätte.  Dem- 
gemäss  wurde  verordnet:  Niemand  kann  ohne  Ermächtigung  des  Diöcesan-Bischofes  an  niederen 
oder  höheren  öffentlichen  Lehranstalten  als  katholischer  Religions-Lehrer  verwendet  werden; 
die  blosse  Entziehung  dieser  Ermächtigung  macht  jedoch  einen  von  der  Regierung  angestellten 
Lehrer  nicht  des  ihm  gesetzlich  zustehenden  Anspruches  auf  einen  Ruhegehalt  verlustig.  Der 
Regierung  ist  die  Ernennung  solcher  hiernach  zum  Lehramte  befähigten  Männer  zu  Professoren 
(oder  Docenten)  an  theologischen  Facultäten  vorbehalten;  dem  Bischöfe  steht  es  frei,  seinen 
Alumnen  die  von  ihnen  an  der  Universität  zu  besuchenden  Vorträge  vorzuzeichnen,  und  sie 
darüber  im  Seniinarium  prüfen  zu  lassen.  Zum  Religions-Lehrer  an  Mittelschulen  hat  der  Bischof 
den  nach  Maass  der  abgehaltenen  Concurs-Prüfung  als  geeignetsten  erkannten  Bewerber  der 
Regierung  namhaft  zu  machen,  welche  nur  aus  wichtigen  Gründen  von  diesem  Vorschlage 
abgehen,  jedoch  immer  einen  von  dem  Bischöfe  als  befähigt  erkannten  Priester  wählen 
wird.  Die  Professoren  der  Religions-Wissenschaft  an  den  philosophischen  Facultäten  entfallen; 
dagegen  sind  an  den  Universitäten  Prediger,  deren  Auswahl  dem  Bischöfe  überlassen  ist,  anzu- 
stellen. Den  Bischöfen  ist  die  Leitung  der  geistlichen  Seminarien  eingeräumt,  die  Errichtung 
von  Knaben-Seminarien  gestattet.  Zu  den  strengen  Prüfungen  der  Candidaten  der  theologischen 
Doctors-Würde  ernennt  der  Bischof  die  Hälfte  der  Prüfungs-Conimissäre  aus  Doctoren  der  Theo- 
logie; Niemand  kann  die  theologische  Doctors-Würde  erlangen,  der  nicht  vor  dem  Bischöfe  das 
tridentinische  Glaubensbekenntniss  abgelegt  hat  4). 

An  den  Staats-Gymnasien  soll  künftig  nach  einem  auf  Grundlage  der  Anträge  des  Bischo- 
fes  von  Fall  zu  Fall  erlassenen  Ausspruch  des  Ministeriums  entweder  nur  ein  Religions-Lehrer 


')  Minist.  Verord.  vom  28.  August   1854. 

2)  Kaiserliche   Verordnung  vom  27.  Juni  1850. 

3)  Minist.  Verord.  vom  24.  Mai  1856. 

4)  Allerhöchste  Erschliessung  vom  23.  April  1850. 


575 

für  alle  acht  Classen  des  Gymnasiums  (mit  Beigebung  eines  zweiten  Exhortators)  oder  je  einer 
für  das  Ober-  und  das  Unter-Gymnasium  bestellt  werden,  in  welchem  letzteren  Falle  beide  noch 
einen  anderen  obligaten  Lehrgegenstand  übernehmen  können.  Die  Befähigung  zur  Ertheilung  des 
Religions-Unterrichtes  ermittelt  das  bischöfliche  Ordinariat  mittelst  der  (obenerwähnten)  Con- 
curs-Prüfung,  jene  für  das  andere  Lehrfach  die  aufgestellte  Priifungs-Commission.  Der  vom 
Bischöfe  sonach  vorgeschlagene,  von  der  Regierung  zugelassene  Anzustellende  wird  als  ordent- 
licher Gymnasial-Lehrer  berufen,  wenn  er  allein  den  ganzen  Religions-Unterricht  für  ein  acht- 
classiges  Gymnasium  übernimmt  oder  wenn  beide  für  vier  Classen  zu  bestellende  Religions-Lehrer 
aus  einem  andern  Lehrfache  die  gesetzliche  Prüfung  mit  hinreichendem  Erfolge  bestanden  haben, 
und  an  dem  betreffenden  Gymnasium  für  dieses  Lehrfach  verwendet  werden  können.  Ueber  die 
Behandlun»'  des  Religions-Unterrichtes  hat  der  Reli»ions-Lehrer  innerhalb  der  Gränzen  des  fest- 
gestellten  Lehrplanes  die  Weisungen  unmittelbar  vom  Bischöfe  einzuholen,  im  Uebrigen  unterliegt 
er  seiner  Stellung  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  *). 

Ferner  wurde  (auf  Grundlage  der  Allerhöchsten  Erschliessung  vom  23.  Juni  1850)  2) 
bestimmt,  dass  die  Diöcesan-  und  theologischen  Kloster-Lehranstalten  eine  durch  die  Beschlüsse 
der  zu  Wien  versammelt  gewesenen  Bischöfe  festgesetzte  gleichmässige  Einrichtung  erhalten 
sollen,  welche  sie  für  die  Heranbildung  von  Seelsorgern  vollkommen  geeignet  macht  und  hierbei 
auch  die  Kloster-Lehranstalten  der  Leitung  und  Beaufsichtigung  der  Bischöfe  unterstellt.  Die 
Regierung  wacht  bloss  über  die  Einhaltung  dieser  Einrichtung,  führt  die  allgemeine  Oberauf- 
sicht und  behält  sich,  abgesehen  von  dem  Urtheile  über  die  wissenschaftliche  Befähigung,  die 
Zustimmung  zu  der  Berufung  der  Lehrer  vor. 

Die  theologischen  Faculläten  dienen  nicht,  wie  bisher,  zur  Heranbildung  der  Candidaten 
des  geistlichen  Standes,  sondern  bezwecken  fortan  die  Förderung  der  theologischen  Wissenschaft, 
insoweit  sie  das  gemeinsame  Bedürfniss  der  Seelsorge  übersteigt.  Für  letzteres  dienen  die 
Diöcesan-Lehranstallen,  welche  mit  den  theologischen  Faculläten  zu  verbinden  sind,  so  dass 
die  Faculläts-Professoren  auch  den  Unterricht  in  den  Gegenständen  der  Diöcesan-Lehranstalt 
erlheilen,  in    welchem   Berufe  sie  unter  der  Disciplinar-Leitung  der  Bischöfe  stehen. 

Die  evangelisch-theologische  Lehranstalt,  deren  Beruf  in  der  Pflege  der 
evangelisch-theologischen  Wissenschaft  und  in  der  Ausbildung  der  Predigeramts-Candidaten 
beruht,  wurde  neu  organisirt  3),  den  Universitäts-Facultäten  sowohl  nach  ihren  Befugnissen,  als 
nach  ihrer  inneren  Einrichtung  gleichgestellt,  und  die  Leitung  ihrer  Angelegenheiten  dem  Pro- 
fessoren-Collegium  als  akademischen  Behörde  anvertraut,  an  deren  Spitze  der  Decan  steht. 

Die  Hier  esiani  sehe  Ritt  er- Akademie  in  Wien  erhielt  durch  eine  neue  Rege- 
lung eine  allgemeinere  Bestimmung.  Als  Erziehungsanstalt  wurde  sie  auch  Nichtadeligen  zugäng- 
lich gemacht,  als  Unterrichtsanstalt  auf  den  Elementar-  und  Gymnasial-Unterricht  beschränkt, 
der  Zutritt  zu  demselben  aber  auch  auswärtigen  Besuchern  gestattet  4). 

Hinsichtlich  der  übrigen  für  den  praktischen  Unterricht  in  einzelnen  Erwerbs-Fächern 
berechneten    und    mit    dem    wirklichen    Betriebe    im    unmittelbaren    Zusammenhaime    stehenden 

ö 

Special-Schulen,  namentlich  der  laiidwirthschaftlichen,  Forst-  und  Bergschulen,  ferner  hinsicht- 
lich der  geologischen  Reichsanstalt ,  der  militärischen  Bildungsanstalten  und  der  nautischen 
Schulen  ist  bei  den  bezüglichen  Verwaltungszweigen  Näheres  erwähnt  worden,  wesshalb  hier 
nur  noch  des  t hierärztlichen  Studiums  gedacht  werden  mag,  welches  gleichfalls  einer 
Reform   unterlag  5) ,    wornach  drei  Classen   von   heilkundigen  Individuen  —  Magister  der  Thier- 


')  Minist.  Verord.  vom  28.  Juni  1850   und  vom  19.  Juli  1856. 
a)  Minist.  Verord.  vom  30.  Juni  1850. 
3)  Minist.  Verord.  vom  8.  October  1850. 
*)  Minist.  Verord.  vom  1.  October  1849. 
5)  Minist.  Verord.  vom  16.  Januar  1849. 


576 

Heilkunde,  Thierärzte  und  Kurschmide  (Pferdeärzte)  —  gebildet,  und  die  Lehrgegenstände  an  dem 
Wiener  Thier-Arzenei-Institute  vorgetragen  werden. 

Für  das  Studium  der  Pharmacie  wurde,  insoferne  dabei  die  Erlangung  des  Magi- 
steriums  bezielt  ist,  ein  neuer  Lehrplan  vorgezeichnet  *).  Der  Candidat  des  Magisteriums  muss 
nach  absolvirtem  Unter-Gymnasium  die  Pharmacie  ordnungsmässig  erlernt,  sodann  zwei  Jahre 
in  einer  inländischen  öffentlichen  Apotheke  als  Gehilfe  gedient,  den  zweijährigen  pharmacen- 
tischen  Curs  an  einer  Universität  gehört  und  die  strengen  Prüfungen  bestanden  haben.  Für  das 
Doctorat  der  Chemie  ist  ein  dreijähriger  Curs  und  die  Befriedigung  strengerer  Anforderungen 
bei  den  Rigorosen  vorgeschrieben  3). 

Auch  die  dem  Ministerium  des  Aeussern  unterstehende  orientalische  Akademie  wurde 
neuerlichst  einer  Reform  unterzogen. 

In  Bezug  auf  die  Pflege  der  schönen  Künste  ergab  sich  eine  Veränderung  durch  die 
Reform  der  k.  k.  Akademie  der  bildenden  Künste  in  Wien  3),  welche  aufhörte,  die  höchste 
Kunstbehörde  zu  sein,  und  seither  nur  noch  eine  höhere  Kunstschule  bildet,  die  sowohl  gemein- 
same Vorbildung  im  Kunstfache  überhaupt  gewähren,  als  auch  Gelegenheit  zur  Aneignung  einer 
höheren  Kunstbildung  unter  Anleitung  vorzüglicher  Künstler  in  den  drei  Abtheilungen  der 
akademischen  Schule  für  Malerei,  Bildhauerei  und  Architektur  insbesondere  darbieten  soll. 

In  ethnographisch- linguistischer  Beziehung  sind  die  Maassregeln  anzuführen,  wo- 
durch die  auf  der  Universität  Lemberg  und  in  den  im  rulhenischen  Antheile  Galizien's  gelegenen 
Gymnasien  kurz  zuvor  als  Unterrichtssprache  eingeführte  polnische  Sprache  wieder  abgestellt,  und 
bis  auf  weiteres  zu  der  früheren  Uebung  zurückgekehrt  wurde  4).  Bei  der  Ertheilung  des  ge- 
werblichen Unterrichtes  wurde  das  sprachliche  Verhältniss  insoweit  berücksichtiget ,  dass 
ausser  der  bereits  bestehenden  cechischen  Bealschule  zu  Rakonitz  auch  für  die  zweite  in  Prag 
zu  errichtende  Realschule  die  cechische  als  die  Unterrichtssprache  gewählt  ward.  Ebenso 
wurde  bezüglich  der  Gymnasien  dieses  Verhältniss  dahin  geordnet,  dass  die  deutsche  Sprache 
auch  dort,  wo  sie  nicht  Muttersprache  der  Schüler  ist,  als  unbedingt  obligater  Lehrgegen- 
stand in  allen  Classen  zu  bebandeln  ist,  und  als  Unterrichtssprache  für  einen  oder  mehrere 
Gegenstände  eintritt,  sobald  diess  ausführbar  erscheint,  jedenfalls  aber  in  der  ersten  Ciasse 
des  Ober-Gymnasiums  5).  Nur  in  dieser  Weise  bestehen  7  cechische,  5  polnische  (nebst  1  Parallel- 
Unter-Gymnasium),  17  magyarische,  6  serbo-kroatische  Gymnasien  nebst  1  romanischen.  Einer 
Umgestaltung  in  dieser  Rücksicht  nach  der  erwähnten  Allerhöchsten  Bestimmung  sehen  (»6  magya- 
rische, 2  slovakische,   1   serbo-kroatisches  und  2  romanische  Gymnasien  entgegen. 

Im  lombardisch-venezianischen  Königreiche  sowie  zu  Capo  d1  Istria,  Trient  und  Roveredo 
wurde  bei  dem  Gymnasial-Unterrichte  das  Studium  der  deutschen  Sprache  zum  obligaten  Ge- 
genstande erklärt  6). 

Bei  der  Regelung  des  Unterrichtes  an  den  Hauptschulen  (des  Elementar-Unterrichtes) 
in  den  deutsch-slavischen  Kronländern  wurde  der  wichtige  Grundsatz  zur  Geltung  gebracht, 
dass  neben  der  Unterrichtssprache  (welche  in  der  Regel  die  Sprache  der  überwiegenden 
Mehrzahl  des  Volkes  ist)  die  zweite  Landessprache  (wo  eine  solche  vorkömmt)  nach  Maassgabe 
des  anerkannten  Bedürfnisses  derart  zu  lehren  ist,  dass  sie  allmählich,  wenigstens  bei  einzelnen 
Lehrgegenständen,  als  Unterrichtssprache  benützt  werden  kann.  Diess  gilt  namentlich  von  der 
deutschen  Sprache  dort,  wo  sie  nicht  schon  die  übliche  Unterrichtssprache  ist  7). 


')  Minist.  Erlass  vom  27.  November  1853. 

a)  Minist.  Erlass  vom  5.  Juli  1854. 

3)  Minist.  Verord.  vom  17.  Oclober  1850. 

*)  Minist.  Verord.  vom  9.  December  1848. 

5)  Allerhöchstes  Handschreiben  vom  9.  December  und  Minist.  Verord.  vom  16.  December  1854. 

s)  Minist.  Verord.  vom  16.  December  1854. 

7)  Minist.  Verord.  vom  23.  März  1853. 


577 

Bei  den  katholischen  Religions-Lebranstalten  ist  den  Allerhöchst  genehmigten  Beschlüssen 
der  versammelt  gewesenen  Bischöfe  zufolge  das  Latein  die  ordentliche  Sprache  der  theologi- 
schen Lehr-Vorlräge.  In  wie  weil  die  Anwendung  der  Landessprachen  nothwendig  sei ,  um 
den  Seelsorger  zu  seinem  heiligen  Berufe  zu  befähigen,  bleibt  der  Vereinbarung  zwischen  den 
Bischöfen  derselben  Kirchenprovinz   überlassen  ')■ 

Obwohl  keine  Unterrichtsanstalt,  nimmt  doch  die  kaiserliche  Akad emie  der  Wissen- 
schaften auf  die  Pflege  derselben  in  Oesterreich  so  hervorragenden  Einflnss,  dass  derselben  hier 
e-edacht  werden  muss.  Für  die  kaiserliche  Akademie  der  Wissenschaften  ist  der  jeweilige  Minister 
des  Innern  zum  Curator  bestellt  2),  dessen  Ministerium  das  Institut  selbst  bezüglich  der  Vcrwal- 
luii"'s»e'>-ens(ände  untersteht  3).  Sie  scheidet,  sich  in  die  philosophisch  -  historische  und  malhe- 
matisch- naturwissenschaftliche  Classe,  deren  wirkliche  Mitglieder  in  der  Gründungs-Urkunde 
auf  48  (darunter  24  mit  dem  Wohnsitze  in  Wien)  bestimmt,  nachträglich  auf  60  vermehrt  wurden  *). 
Ausser  diesen  zählt  die  Akademie  24  Ehren-  und  120  correspondirende  Mitglieder.  Die  aus  den 
wirklichen  Mitgliedern  von  der  Akademie  für  je  3  Jahre  gewählten  Funetionäre  sind  der  Präsident, 
Vice-Präsident  und  zwei  Classen-Secretäre,  deren  einer  zugleich  die  Geschäfte  eines  General- 
Secretärs  versieht.  Aus  der  Gesamnitzahl  der  Mitglieder  sind  für  bestimmte  Wirkungskreise 
wieder  Spezial-Commissionen  bestellt,  u.  z.  die  Commission  zur  Herausgabe  österreichischer 
Geschichtsquellen  (mit  0  Theilnehmern,  ernannt  1847),  die  Commission  zur  Leitung  der  Unter- 
suchung der  Braun-  und  Steinkohlen  des  österreichischen  Kaiserstaates  (5  Theilnehmer,  ernannt 
1849),  die  Commission  zur  Ausarbeitung  einer  Fauna  des  österreichischen  vKaiserstaates  (8  Theil- 
nehmer, ernannt  1849),  die  Commission  zur  Herausgabe  der  acta  Conciliorum  (4  Theilnehmer, 
ernannt  1850).  Auch  bei  der  im  Handels-Ministerium  bestellten  Central-Commission  zur  Erhal- 
tung der  Bau-Denkmale  ist  die  Akademie  durch  2  Mitglieder  vertreten. 

Die  literarische  Thäligkeit  der  Akademie  lässt  sich  aus  den  Puhlicationen  ermessen,  deren 
Zahl  zur  Zeit  der  feierlichen  Sitzung  am  30.  Mai  1S57,  also  nach  zehnjährigem  Bestände,  die 
folgende  war:  a)  philosophisch-historische  Classe:  8  Bände  Denkschriften,  18  Bände  Archiv  zur 
Kunde  österreichischer  Geschichtsquellen,  6  Bände  Notizenblatt  zum  Archiv,  16  Bände  österrei- 
chische Geschichtsquellen  (davon  15  Bände  acta  und  1  scriptores),  3  Bände  Monumenta  Habs- 
bürgica,  1  Band  Conciiien-Berichte  aus  dem  XV.  Jahrhunderte  und  24  Bände  Sitzungsberichte; 
b)  mathematisch- naturwissenschaftliche  Classe:  13  Bände  Denkschriften,  23  Bände  Sitzungs- 
berichte, beide  mit  einer  grossen  Zahl  von  Tafeln;  ausserdem  wurden  IS  Werke  auf  Kosten  und 
12  mit  Unterstützung  der  Akademie  veröffentlicht.  Die  Zahl  dieser  Veröffentlichungen  wird  aber 
noch  überboten  durch  den  Gehalt  der  Arbeiten,  welche  sich  in  weitester  Verbreitung  der  ehren- 
vollsten Anerkennung    erfreuen. 

Sehr  wichtig  ist  das  mit  der  kaiserlichen  Akademie  der  Wissenschaften  in  Verbindung 
stehende  neu  errichtete  meteorologische  Central- Institut  in  Wien,  welches  an  108 
bestimmten  Stationen  im  Umfange  der  Monarchie  fortwährende  Beobachtungen  sowohl  über  den 
Zustand  des  Klimas  und  der  Atmosphäre  als  auch  über  den  Erdmagnetismus  anzustellen,  die 
Resultate  in  einem  Central-Punete  zu  sammeln  und  mit  den  Beobachtungen  in  fremden  Ländern 
in  Verbindung  zu  bringen  hat.  Die  damit  zusammenhängenden  Beobachtungen  über  Entwicklungs- 
Phasen  der  Pflanzen-  und  Thierwelt  zählen  bereits  103  Stationen.  Durch  die  von  den  österrei- 
chischen Consular-Aemtern  ausgeführten  meteorologischen  Beobachtungen  wurden  auch  für  England, 
Portugal   und  Amerika  wichtige  Daten  gewonnen. 


')  Minist.  Verord.  vom  30.  Juni  1850. 

~)  Allerhöchste  EntSchliessung  vom  2.  März  1849. 

3)  Zuschrift  des  Ministers  des  Innern  an  den  Präsidenten  der  Akademie  vom  22.  März  1849. 

*)  Allerhöchstes  Cabinet-Schreihen  vom  3.  Juni  1848. 

I.  73 


578 

§.   118. 

Fortsetzung. 
Cultus. 

Die  Neugestaltung  des  gesammten  Staatsgebäudes  konnte  nicht  verfehlen,  ihre 
tief  eindringende    Rückwirkung   auch    auf  die    Verhältnisse  der  Kirche  zum  Staate, 
welche   sich  in   Oesterreich   in  historischer  Folge   eigentümlich  gestaltet  hatten,  zu 
äussern.  Diesen  Einfluss  charakterisirt  der  gesetzlich  ausgesprochene  Grundsatz,  dass 
jede   gesetzlich   anerkannte  Kirche    und    Religions-Gemeinschaft   in    dem  Rechte  der 
gemeinsamen    öffentlichen  Religions-Uehung,  in  der  selbstständigen  Verwaltung  ihrer 
Angelegenheiten,  ferner  im  Resitze  und  Genüsse  der  für  ihre  Cultus-,  Unterrichts-  und 
Wohlthätigkeitszwecke   bestimmten    Anstalten,    Stiftungen   und   Fonde   erhalten   und 
o-eschützt  wird,  wobei  dieselben  den  allgemeinen  Staatsgesetzen  unterworfen  bleiben. 
Die  Anwendung  dieses  Grundsatzes  führte  namentlich  zu  wichtigen  Reformen  in 
der  Gesetzgebung  bezüglich  der  Verhältnisse  der  katholischen  Kirche  zur  Staats- 
Gewalt.   Ris  dahin  hatte  letztere  sich  bestimmt  gefunden,  aus  eigener  Machtvollkom- 
menheit diese  Verhältnisse  festzusetzen,  wodurch  die  Kirche ,    insoweit  es  nicht  das 
Dogma  betraf,  dein  Staate  untergeordnet  wurde.  Nunmehr  aber  gelangte  die  katho- 
lische Kirche  zu  einer  selbstständigen  Stellung  im  Staate,    und  wurden  die  gegen- 
seitigen Reziehungen  zwischen  Kirche  und  Staat  einer  gemeinsamen  Regelung  unter- 
worfen. Um   diese  im  unmittelbaren  Verkehre   mit  den  Rischöfen  zu  berathen,  hatte 
das  Ministerium  die  Rischöfe  der  deutsch-slavischeir  Kronländer  bereits  im  Jahre  1 849 
zu  einer  Versammlung  nach  Wien  berufen.   Im  Einklänge  mit  den  von  dieser  bischöf- 
lichen  Versammlung  gefassten  Reschlüssen   wurden   von  Seite   der  Staatsgewalt  die 
Rischöfe  von  den  bisherigen  Beschränkungen   in   der  Ausübung    ihrer  oberhirtlicben 
Amtsgewalt  losgezählt,  ihnen  in  geistlichen  Angelegenheiten  die  freie  Rewegung  zuge- 
standen,  die   Anordnungen    über  den   Gottesdienst  ihrer  ausschliesslichen  Verfügung 
überwiesen,  die  Ausübung  der  geistlichen  Gerichtsbarkeit  und  Disciplinar-Gewalt  sicher- 
gestellt,   und   die  Reziehungen  der  geistlichen  zu  den  Regierungs-Behörden  geregelt. 
Auch  über  den  Einfluss  der  katholischen    Geistlichkeit  auf  den  öffentlichen  Unterricht 
erfolgten  die  bereits  im  vorhergehenden  Paragraphe  erwähnten  Restimmungen.  In  den 
unarischen  und  italienischen  Kronländern  hatte  die  Kirche  bereits  früher  eine  in  viel- 
facher  Reziehung  freiere  Stellung. 

Diese  vorläufigen  Einleitungen  erhielten  ihren  Abschluss  durch  das  Concordat, 
welches  behufs  der  Vereinbarung  der  weltlichen  und  geistlichen  Obergewalt  über  die 
noch  schwebenden  Fragen,  der  gegenseitigen  Beziehungen  und  der  Sanctionirung  der 
getroffenen  Entscheidungen  durch  die  höchste  Kirchengewalt,  unterm  18.  August  1855 
zwischen  Seiner  k.  k.  Apostolischen  Majestät  und  dein  heiligen  Stuhle  abge- 
schlossen wurde.  Durch  dieses  Concordat  erhielt  die  katholische  Kirche  ihre  volle 
Freiheit  in  Ausübung  der  ihr  zustehenden,  aus  dem  kirchlichen  Verbände  fliessenden 
Rechte,  insbesondere  in  Handhabung  der  Aufsicht  und  Disciplin  über  die  den  Rischöfen 
untergeordnete  Geistlichkeit,  in  der  Erziehung  und  Unterweisung  der  für  den  geistli- 


579 

chen  Stand  bestimmten  Jugend,  in  der  Anordnung  der  gottesdienstlichen  Handlungen, 
sowie  auch  der  Einfluss  der  Kirchengewalt  auf  die  Erziehung  und  den  religiösen 
Unterricht  der  katholischen  Jugend  in  seinem  ganzen  Umfange  hergestellt  wurde.  In 
bürgerlicher  Beziehung  wurden  der  Geistlichkeit  die  ihrem  Stande  entsprechenden 
Rücksichten  und  Vorrechte  gesetzlich  festgestellt,  und  alle  Beschränkungen  hinsicht- 
lich der  Erwerbung  des  Eigenthumes  durch  die  Kirche  aufgehoben.  In  den  Fällen,  wo 
die  Anordnungen  der  kirchlichen  Oberen  der  Unterstützung  des  weltlichen  Armes  be- 
dürfen, wurde  dieselbe  zugesichert,  wobei  sich  jedoch  die  Regierung,  welcher  im 
Allgemeinen  die  Prüfung  der  ^tatsächlichen  Umstände  zusteht,  insbesondere  die  Zustim- 
mung zu  gewissen  den  geistlichen  Oberen  eingeräumten  Ernennungen,  beziehungsweise 
die  Geltendmachung  öffentlicher  Rücksichten,  vorbehielt. 

Eine  im  Jahre   1856  nach  Wien   einberufene  Conferenz  aller  katholischen  Erz- 
bischöfe und  Bischöfe  des  gesammten  Reiches  hatte  die  Aufgabe,  die  Durchführungs- 
bestimmungen des  Concordates  zu  entwerfen,  und  die  weiteren  daraus  sich  ergebenden 
Fragen  zu  lösen.  In  Folge  ihrer  Berathungen  wurde  ein  neues  Ehegesetz  erlassen,  kraft 
dessen  die  Verhandlungen  über  Schliessung  und  Trennung  der  Ehe,  sowie  über  die 
Ungiltigkeitserklärung  derselben,  geistlichen  von  den  Bischöfen  bestellten  Ehegerich- 
ten, welche  nach  den  Vorschriften    des  canonischen  Rechtes  (dessen   Bestimmungen  in 
das  Ehegesetz  aufgenommen  wurden)  Recht  sprechen,  zugewiesen,  während  die  Civil- 
Gericbte  fortan  nur  noch  über  die  bürgerlichen  Wirkungen  der  Ehe  zu  entscheiden  haben. 
Der  Eingangs  erwähnte  Grundsatz  zog  nicht  allein  die  Reform  der  Gesetzgebung 
über  die  Angelegenheiten  der  katholischen  Kirche,  welche  hierdurch  eine  dem  religiö- 
sen Bedürfnisse  im  weitesten  Umfange  Anerkennung  zollende  Regelung   erhielt,  nach 
sich,  sondern  erstreckte  seine  Wirkung  auch  auf  die   anderen  Glaubensgenossen.   Die 
Protestanten  erhielten  in  den  deutschen  und  slavischen  Kronländern  (in  den  ungri- 
schen  Kronländern,  war  diess  schon  früher  der  Fall  gewesen)  die  unbeschränkte  Aus- 
übung ihres  Gottesdienstes  sammt  den  übrigen  Rechten  einer  freien  Kirchengemeinde, 
und  in  den  ungrischen  Kronländern,  wo  die  seit  Alters  her   ausgebildeten  kirchlichen 
Verhältnisse  der  Protestanten  einer   bestimmenden    gesetzlichen    Regelung  bedürfen, 
sind  kürzlich  die  Einleitungen  getroffen  worden,   dieselbe  im  Einvernehmen  mit  den 
bezüglichen   Corporationen  anzubahnen.  Die  grieebiseb-nicht-unirte    Religions- 
Genossenschaft  erlangte  durch  die  Wiederherstellung  des  Patriarchates  ihren    Zusam- 
menhang und  einheitliche  Leitung,  wie  auch  für  die  Erhaltung  des  Vermögens  der  Bis- 
thümer  Fürsorge  getroffen  wurde.  Auch  die  Israeliten  hatten  sich  als  Religions-Genos- 
senschaft der  Folge  jenes  Grundsatzes  und  der  damit  zusammenhängenden  Befreiung 
von  mancherlei  Beschränkungen,  namentlich  röcksichtlich  der  Orte,  wo  sie  sich  auf- 
halten konnten,  und  der  Zahl  der  Familien,  welche  in  dem  einen  oder  anderen  Kron- 
lande sich  niederlassen  durften,  zu  erfreuen.  Nur  hinsichtlich  der  Besitzfähigheit  der 
Juden    (insoferne  es  sich  um  neue  Erwerbungen  handelt)  wurde  die  endliche  Regelung 
einer  künftigen  Schlussfassung  vorbehalten. 

Wenn  man  auf  die  gewaltigen  Religions-Kämpfe  zurückblickt,  welche  die  Blätter 
der  österreichischen  Geschichte  füllen,  so  wird  es  erklärlich,  dass  auf  diesem  die  heilig- 

73  * 


580 

sten  Güter  des  Menschen  berührenden  Felde  keine  durchgreifende  Aenderung  vor  sich 
gehen  kann,  ohne  eine  den  auseinandergehenden  Ansichten  entsprechende  verschie- 
dene Auffassung  hervorzurufen.  Darin  aber  vereinigen  sich  alle  Meinungen,  dass  der 
Staatsbürger,  vorbehaltlich  der  Unterordnung  unter  die  allgemeinen  Staatsgesetze,  das 
Recht  habe,  seiner  religiösen  Ueberzeugung  zu  folgen,  und  soferne  sich  dieselbe  einer 
geregelten  Kirchengemeinschaft  anschliesst,  für  dieselbe  die  ungehinderte  Pflege  der 
geistlichen  Bedürfnisse  und  Ausübung  der  bürgerlichen  Verwaltung  anzusprechen.  Dieser 
Anschauung  kömmt  der  von  der  österreichischen  Regierung  an  die  Spitze  der  Reform 
der  Gesetzgebung  in  Cultus-Angelegenheiten  gestellte  Grundsatz  entgegen,  dessen  nach 
allen  Seiten  hin  zur  Ausführung  gelangende  Consequenzen  den  Gegenstand  der 
neuesten  und  der  noch  bevorstehenden  gesetzlichen  Regelungen  bilden. 

Im  Verlaufe  des  letzten  Jahrhunderts  hatte  sich  das  Verhältniss  Oesterreich's  zur  katholi- 
schen Kirche  wesentlich  umgestaltet.  Die  Richtung  der  Regierungsmaassregeln,  welche  his  zum 
Tode  Kaiser  KaiTs  VI.  eine  strenge  römisch-katholische  gehlieben  war,  wendete  sich  schon  unter 
Maria  Theresia,  besonders  seit  der  Staatskanzler  Fürst  Kaunitz  an  die  Spitze  der  Geschäfte  trat, 
der  Gründung  einer  weltlichen  Suprematie  in  Kirchensachen  zu.  Die  Einführung  des  placetum 
regium  übertrug  die  Ertheilung  der  Rechtskraft  für  kirchliche  Anordnungen  an  den  Staat;  die 
Neugestaltung  des  Unterrichtswesens  nach  Aufhebung  des  Jesuitenordens  löste  den  bisherigen 
Zusammenhang  der  Studienleitung  mit  der  ausserhalb  der  ungrischen  Länder  und  Schlesiens 
damals  noch  ausschliessend  gesetzlich  bestehenden  katholischen  Kirche,  die  Verhängung  äusser- 
licher  Kirchenstrafen  wurde  verboten,  das  Amortisations-Gesetz  verschärft.  Die  umfassenden 
Reformen  Joseph's  II.  trennten  die  Verbindungen  österreichischer  Diöcesen  mit  auswärtigen, 
hohen  eine  grosse  Anzahl  von  Klöstern  auf,  änderten  die  Organisation  der  fortbestehenden 
Ordenshäuser,  beseitigten  alle  religiösen  Vereine,  übertrugen  alle  Pfründen  -  Verleihungen 
im  österreichischen  Gebiete  an  einheimische  Ordinarien  und  Patrone,  und  beauftragten  die  neu- 
geschaffenen bischöflichen  Consistorien  und  die  an  Zahl  sehr  vermehrten  Pfarrer  und  Local- 
Capläne  mit  mancherlei  beamtlichen  Functionen,  setzten  an  die  Stelle  der  bischöflichen  und 
klösterlichen  Schulen  für  Theologie  die  von  geistlichen  Oberen  ganz  unabhängigen  General-Semi- 
narien,  nahmen  die  Beseitigung  eingerissener  Missbräuche  zum  Anlass  einer  Neugestaltung  der 
gesammten  Gottesdienst-Ordnung,  wiesen  den  Clerus  an  die  weltlichen  Gerichte,  unterwarfen  die 
Ehesachen  der  bürgerlichen  Gesetzgebung  und  die  Verwaltung  des  kirchlichen  Eigenthumes  der 
ausschliessenden  Controle  des  Staates. 

Leopold  II.  that  zwar  dem  YVeitergreifen  der  Reformen  Einhalt,  hielt  aber  die  Grundsätze 
derselben  fest,  sistirte  die  Klösteraufhebung,  löste  die  General-Seminarien  auf  und  gestattete 
Abweichungen  von  der  josephinischen  Gottesdienst-Ordnung.  Auch  während  des  ersten  Decenniums 
der  Regierung  Franz  I.  (1792  bis  1802)  blieb  der  Gang  der  Staatsverwaltung  derselbe,  und  in  den 
neu  erworbenen  Provinzen  West-Galizien,  Venedig,  Venezianisch-Istrien  und  Dalmatien  wurden 
die  kirchlichen  Zustände  der  älteren  Erbländer  gleichfalls  eingeführt.  Erst  seit  dem  Jahre  1802 
fand  man  sich  veranlasst,  auch  die  Gesetzgebung  über  das  Ordenswesen  zu  modificiren,  den 
Consistorien  die  Schulen-Oberaufsicht  zu  übertragen,  den  Bischöfen  die  Beaufsichtigung  des 
religiösen  Unterrichtes  wieder  einzuräumen.  Noch  weiter  als  die  Gesetzgebung  ging  die  Art 
ihrer  praktischen  Handhabung  in  dem  Bestreben,  die  Kirche  in  vielen  Stücken  zu  ihren  alten 
Zuständen    zurückzuführen.    Die    geänderte    Richtung    des   Zeitgeistes »),    die    Ueberhandnahme 


')  Von  1782  bis  1821  fand  in  Wien  kein  Kirehenbau  Statt;  seither  erwachte  das  Streben,  auch  in  dieser 
Beziehung  dem  ausserordentlichen  Anwachsen  der  Bevölkerung-  zu  genügen. 


581 

kirchlicher  Ideen,  namentlich  anter  der  jüngeren  Geistlichkeit,  begünstigten  dieses  Streben, 
und  schon  1833  wurden  Verhandlungen  angeknüpft,  um  eine  Ordnung  der  österreichischen  Kir- 
chenzustände  durch  ein  Concordat  mit  dem  papstliehen  Stuhle  zu  versuchen. 

Die  grossen  Veränderungen  in  dem  Staats-Organismus  Oesterreich's,  welche  die  Regierung 
des  Kaisers  Franz  Joseph  I.  mit  sieh  brachte,  mussten  das  Bedüri'uiss  immer  fühlbarer  machen, 
zu  einer  solchen  Ordnung  zu  gelangen,  welche  allein  geeignet  wäre,  den  Ausgangspunct  jeder 
weiteren  kirchliehen  Entwicklung  zu  bilden.  Ein  kaiserliches  Patent  vom  4.  März  1849  sprach 
für  die  deutschen  und  s lavischen  Kronländer  (mit  Einschluss  Dalmatien's)  bereits  aus,  dass 
jede  gesetzlich  anerkannte  Kirche  und  Religions-Gesellschaft  in  dem  Rechte  der  gemeinsamen 
öffentlichen  Religions-Uebung ,  in  der  selbstständigen  Verwaltung  ihrer  Angelegen- 
heiten, im  Desilze  und  Genüsse  der  für  ihre  Cultus-,  Unterrichts-  und  Wohlthätigkeits-Zwecke 
bestimmten  Anstalten,  Stiftungen  und  Fonde  erhalten  und  geschützt  werde,  wobei  sie  nur  den 
allgemeinen  Staatsgesetzen  unterworfen  bleibe  ').  Um  diesen  Grundsatz  auch  in  das  Leben 
einzuführen,  wurde  an  die  Bischöfe  der  erwähnten  Kronländer  die  Einladung  erlassen,  sich  iu 
Wien  zu  versammeln,  damit  das  Ministerium  zur  Berathung  der  Stellung,  welche  die  katho- 
lische Kirche  auf  Grundlage  jener  Bestimmungen  im  Reiche  künftig  einnehmen  werde,  mit 
ihnen  in  unmittelbaren  Verkehr  treten  könne.  Im  Einklänge  mit  den  Beschlüssen  der 
bischöflichen  Versammlung  wurde  allen  Katholiken  des  Reiches  gestattet,  ohne  vorläu- 
fige Zustimmung  der  weltlichen  Behörde  in  geistlichen  Angelegenheiten  in  Verkehr  mit  dem 
Papste  zu  treten,  den  kirchlichen  Oberen  insbesondere  aber  das  Recht  zurückgegeben,  über 
Gegenstände  ihrer  Amtsgewall  Anordnungen  zu  erlassen  (welche  nur,  insoferne  sie  äussere 
Wirkungen  nach  sich  ziehen  oder  öffentlich  kundgemacht  werden  sollen,  den  Regierungsbehörden 
mitzutheilen  sind),  Kirchenstrafen,  welche  auf  bürgerliche  Rechte  keine  Rückwirkung  üben, 
zu  verhängen,  und  die  Verwalter  von  Kirchenämtern,  die  ihre  Pflichten  nicht  erfüllen,  zu 
suspendiren  oder  abzusetzen,  und  zur  Durchführung  dieses  Erkenntnisses  die  Mitwirkung  der 
Slaatsbehörden  in  Anspruch  zu  nehmen ~).  Jeder  katholische  Religions-Lehrer,  Docent  oder 
Professor  der  Theologie  bedarf  fortan  der  Ermächtigung  des  Diöcesan-Bischofes,  welche  ihm 
jederzeit  wieder  entzogen  werden  kann;  den  Alumnen  des  Diöcesan-Seminars  zeichnet  der 
Bischof  die  zu  hörenden  Vorträge  und  abzulegenden  Prüfungen  vor,  ernennt  die  Hälfte  der 
Prüfungs-Commissäre  zu  den  theologischen  Rigorosen,  und  nimmt  den  Candidaten  der  Doctors- 
Wiirde  das  tridentinische  Glaubensbekenntniss  ab3).  Zur  Erlangung  jedes  Amtes  selbstständiger 
Seelsorge  ist  erforderlich,  dass  der  Bewerber  drei  Jahre  die  Befugniss  zur  Verwaltung  der 
Seelsorge  ausgeübt  und  die  Pfarr-Concurs-Prüfung  in  der  betreffenden  Diöcese  mit  gutem  Er- 
folge bestanden  habe;  nur  Professoren  und  Doctoren  der  Theologie  oder  ausgezeichnete 
Schriftsteller  im  theologischen  Fache  können  hiervon  dispeusirt,  von  Wiederholung  der  Prüfung 
nach  sechs  Jahren  auch  Solche  losgezählt  werden,  welche  als  Seelsorger  oder  in  anderer 
Weise  ihre  theologischen  Kenntnisse  hinreichend  erprobt  haben.  Jedem  Bischöfe  steht  es  frei, 
den  Gottesdienst  im  Sinne  der  von  der  Versammlung  der  Bischöfe  gefassten  Beschlüsse  zu 
ordnen  und  zu  leiten.  Die  Untersuchung  gegen  einen  Geistlichen  wegen  eines  Verbrechens  oder 
Vergehens  steht  der  conipetenten  Gerichtsbehörde  zu,  doch  kann  im  Falle  der  Verurtheiluug 
der  Bischof  die  Mittheilung  der  Acten  verlangen*);  sonstige  Beschwerden  über  seine  geistliche 
Amtsführung  oder  sein  Betragen  sind  an  die  kirchlichen  Vorgesetzten  zu  weisen,  und  nur  bei 
sehr  dringenden  Fällen  ist  mit  Erhebung  des  Thatbestandes  vorzugehen.  Wird  die  Entfernung 
eines    Geistlichen    vom    Amte    durch    eine    Behörde    als    nothwendig  erkannt,  so  hat  sie  sich 


')  Bestätig!  mit  kaiserlichem  Patente  vom  31.  December  1851. 

2)  Kaiserliche  Verord.  vom  18.  April  1850. 

3)  Kaiserliche  Veronl.  vom  23.  April  1850.  Die  hierauf  gegründeten  Ministerial-Erlässe  vom  28.  und  30.  Juni 
1850  wurden  bereits  im  §.  117  im  Detail  besprochen. 

*)  Minist.  Verord.  vom  3.  September  1850. 


582 

desshalb  vorerst  mit  seinem  kirchlichen  Obern  in  das  Einvernehmen  zu  setzen  ')•  An  Orten,  wo 
die  katholische  Bevölkerung'  die  Mehrzahl  bildet,  darf  die  Feier  der  Sonn-  und  Festlage  weder 
durch  geräuschvolle  Arbeilen  noch  durch  öffentlichen  Handelsbetrieb  gestört  werden.  Mit  Aller- 
höchster Entschliessung  vom  23.  Juni  1852  wurde  auch  die  früher  gegen  die  Orden  der 
Jesuiten  und  Redenitoristen  getroffene  Verfügung-  ausser  Kraft  gesetzt. 

Behufs  einer  Vereinbarung  über  die  noch  schwebenden  Fragen  und  einer  Sanctionirung  der 
schon  getroffenen  Entscheidungen  durch  die  höchste  Kirchengewalt  wurden  sofort  Unterhand- 
lungen über  ein  Concordat  mit  dem  apostolischen  Stuhle  angeknüpft,  und  führten  am 
18.  August  1855  zum  Abschlüsse,  dessen  Inhalt  nach  erfolgter  Ratification  des  Vertrages  mit  dem 
kaiserlichen   Patente  vom  5.  November  1855   kundgemacht  wurde  3J.  Eine  Ergänzung-  desselben 


')  Minist.  Verord.  vom  15.  Juli  1850. 

-)  Die  Bestimmungen  dieses  in  das  Volksleben  des  gesammten  Kaiserstaates  so  tief  eingreifenden  Vertrages 
lauten  wie  folgt : 

1.  Artikel.  Die  heilige  römisch-katholische  Religion  wird  mit  allen  Befugnissen  und  Vorrechten, 
deren  dieselbe  nach  der  Anordnung  Gottes  und  den  Bestimmungen  der  Kirehengesetze  geniessen  soll, 
im  ganzen  Kaiserthume  Oeslerreich  und  allen  Ländern,  aus  welchen  dasselhe  besteht,  immerdar  aufrecht 
erhalten  werden. 

2.  Artikel.  Da  der  römische  Papst  den  Primat  der  Ehre  wie  der  Gerichtsbarkeit  in  der  ganzen 
Kirche,  so  weit  sie  reicht,  nach  göttlichem  Gesetze  inne  hat,  so  wird  der  Wechselverkehr  zwischen 
den  Bischöfen,  der  Geistlichkeit,  dem  Volke  und  dem  heiligen  Stuhle  in  geistlichen  Dingen  und  kirch- 
lichen Angelegenheiten  einer  Notwendigkeit,  die  landesfürstliche  Bewilligung  nachzusuchen,  nicht 
unterliegen,  sondern  vollkommen  frei  sein. 

3.  Artikel.  Erzbischöfe,  Bischöfe  und  alle  Ordinarien  werden  mit  der  Geistlichkeit  und  dem  Volke 
ihrer  Kirchensprengel  zu  dem  Zwecke,  um  ihres  Hirtcnamtes  zu  walten,  frei  verkehren,  frei  werden 
sie  auch  Belehrungen  und  Verordnungen  über  kirchliche  Angelegenheiten  kundmachen. 

4.  Artikel.  Eben  so  werden  Erzbischöfe  und  Bischöfe  die  Freiheit  haben,  Alles  zu  üben,  was  den- 
selben zu  Regierung  ihrer  Kirehensprengel,  laut  Erklärung  oder  Verfügung  der  heiligen  Kirchen- 
geselze,  nach  der  gegenwärtigen,  vom  heiligen  Stuhle  gutgeheissenen  Disciplin  der  Kirche  gebührt, 
und  insbesondere : 

a)  Als  Stellvertreter.  Rälhe  und  Gehilfen  ihrer  Verwaltung  alle  jene  Geistlichen  zu  bestellen,  welche 
sie  zu  besagten  Aemtern  als  lauglieh  erachten. 

b)  Diejenigen,  welche  sie  als  ihren  Kirchensprengeln  nothwendig  oder  nützlich  erachten,  in  den  geist- 
lichen Stand  aufzunehmen  und  zu  den  heiligen  Weihen  nach  Vorschrift  der  Kirehengesetze  zu 
befördern,  und  im  Gegentheile  die ,  welche  sie  für  unwürdig  halten ,  von  Empfang  der  Weihen 
auszuschliessen. 

c)  Kleinere  Pfründen  zu  errichten,  und  nachdem  sie  mit  Seiner  kaiserlichen  Majestät  vorzüglich 
wegen  entsprechender  Anweisung  der  Einkünfte  sich  einverstanden  haben.  Pfarren  zu  gründen,  zu 
theilen  oder  zu  vereinigen. 

d)  Oeffentliehe  Gebete  und  andere  fromme  Werke  zu  verordnen,  wenn  es  das  Wohl  der  Kirche,  des 
Staates  oder  des  Volkes  erfordert,  ingleichen  Bittgänge  und  Wallfahrten  auszuschreiben,  die 
Leichenbegängnisse  und  alle  anderen  geistliehen  Handlungen  ganz  nach  Vorschrift  der  Kirchen- 
gesetze zu  ordnen. 

e)  Provinzial-Concilien  und  Diüecsan-Synoden  in  Gemässheit  der  heiligen  Kirchengesetze  zu  berufen 
und  zu  halten,  und  die  Verhandlungen  derselben  kundzumachen. 

5.  Artikel.  Der  ganze  Unterricht  der  katholischen  Jugend  wird  in  allen  sowohl  öffentlichen  als 
nicht  öffentlichen  Schulen  der  Lehre  der  katholischen  Religion  angemessen  sein;  die  Bischöfe  aber 
werden  kraft  des  ihnen  eigenen  Hirtenamtes  die  religiöse  Erziehung  der  Jugend  in  allen  öffentlichen 
und  nicht  öffentlichen  Lehranstalten  leiten  und  sorgsam  darüber  wachen,  dass  bei  keinem  Lelirgegen- 
stande  Etwas  vorkomme,  was  dein  katholischen  Glauben  und  der  sittlichen  Reinheit  zuwiderläuft. 

6.  Artikel.  Niemand  wird  die  heilige  Theologie,  die  Katechctik  oder  die  Ueligions-Lehre  in  was 
immer  für  einer  öffentlichen  oder  nichl  öffentlichen  Anslalt  vortragen,  wenn  er  dazu  nicht  von  dem  Bischöfe 
des  betreffenden  Kirchensprengels  die  Sendung  und  Ermächtigung  empfangen  hat,  welche  derselbe, 
wenn  er  es  für  zweckmässig  hält,  zu  widerrufen  berechtiget  ist.  Die  öffentlichen  Professoren  der  Theo- 
logie und  Lehrer  der  Katechetik  werden,  nachdem  der  Bischof  über  den  Glauben,  die  Wissenschaft  und 
Frömmigkeit  der  Bewerber  sich  ausgesprochen  hat,  aus  Jenen  ernannt   werden,  welchen  er  die  Sendung 


583 

bildet  das  Schreiben,  welches  der  Fürsr-Erzbischof  von  Wien,  Joseph  Ottmar  Ritter  von  Ilauscher, 
rVolachtträger  .Seiner  k.  k.  Apostolischen  Majestät,  an  den  Cardina.-Pronunt.us  V.a.e  Pre.a 

_„nd  Vollmacht  des  Lehramtes  zu  erthcilen  bereit  ist.  Wo  aber  einige  Professoren  ,1er  theologischen  Facul- 
«  von^em BtaLS  verwende,  zu  werden  pflegen,  um  die  Zöglinge  des  bischöflichen  Seminares  .n 
£  Tneologie  zu  unterrichten,  «erden  zu  solchen  Professoren  J-^-^J^LTÄ 
welche  der  Bischof  zu  Verwaltung  gedachten  Amtes  für  vorzugswe.se  taugheh  halt.  Be  1  rufung  Der 
Ten  n  welle  sich  für  das  Doctora,  der  Theologie  oder  des  canonischen  Rechtes  belah.gen  wollen, 
wird  ,1er  Bischof  die  Hälfte  der  Prüfenden  aus  Doctoren  der  Theologie  oder  bez.ehungswe.se  des  cano- 

nisehen  Rechtes   bestellen.  ,        ... 

7  Artikel  In  den  für  die  katholische  Jugend  bestimmten  Gymnasien  und  mittleren  Schule»  über- 
haupt werden  nur  Katholiken  zu  Professoren  oder  Lehrern  ernannt  werden,  und  der  ganze  Unterr.ch, 
„ach  Maassgabe  des  Gegenstandes  dazu  geeignet  sein,  das  Gesetz  des  christlichen  Lebens  dem 
Herzen  einzuprägen.  Welche  Lehrbücher  in  gedachten  Schulen  bei  dem  Vortrage  der  Religion  zu 
Jehrauchen  sl..:.  werden  die  Bischöfe  kraft  einer  mit  einander  gepflogenen  Berathung  fcsteetze». 
Hinsichtlich  der  Bestellung  von  Religions-Lehrern  für  Gymnasien  und  »u.tlcre  Schulen  werden  d.e  he.l- 
samen  darüber  erflnssenen  Verordnungen  in  Kraft  verbleiben.  ,-.«•„!.„ 

8  Artikel.  Alle  Lehrer  der  für  Katholiken  bestimmten  Volksschulen  werden  der  kirchlichen 
Beaufsichtigung  unterstehen.  Den  Sehul-Oberaufseher  des  Kirehensprengels  w.rd  Seme  Majes  at  aus 
den  vom  nLhofe  vorgeschlagenen  Mannern  ernennen.  Falls  in  gedachten  Schulen  für  den  Re l.g.ons- 
ünte  "hfnTcht  hinlänglich  gesorgt  wäre,  steh,  es  dem  Bischöfe  frei,  einen  «-«*"  ^™' 
um  den  Schülern  die  Anfangsgründe  des  Glaubens  vorzutragen.  Der  Glaube  und  d.e  Sittlichkeit  des 
zL  Sehullehrer   zu  Bestellenden    muss  makellos  sein.  Wer  vom  rechten  Pfade  abirrt,  w.rd  von  se.ner 

SteU9    ArSet  Erzo'chöfe,  Bisehöfe  und  alle  Ordinarien  werden  die  denselben  eigene  Macht  mit  voll- 
kommener  Freiheit  üben,  um  Bücher,  welche  der  Religion  und  Sittlichkeit  verderblich  «-^ver- 
werflich zu  bezeichnen  und  die  Gläubigen  von  Lesung  derselben  abzuhalten.  Doch  auch  d.e  Reg.e.ung 
wird  durch  jedes  dem  Zwecke  entsprechende  Mittel  verhüten,   dass  derle.  Bücher  ....  Kaiserüiume  ver- 
breitet werden.    ^  ^  kircll]ichen  Rechtsfälle  und  insbesondere  jene,  welche  den  Glauben,  die  Sacra- 
mente,'  die   geistlichen  Verrichtungen   und    die    mit    den.   geistliehen  Amte  verbundenen  Pflichten  und 
Rechte  betreffen,    einzig   und   allein   vor  das  kirchliehe  Gericht   gehören      so  w.rd  über  dieselben  der 
kirchliche  Richter  erkennen,    und    es   hat  son.it  dieser  auch    über   die  Ehesachen   nach  V  orsehr.ft    der 
heiligen  Kirchengesetze  und  namentlich  der  Verordnungen  von  Trient  zu  urthe.len  und  nur  d.e  bürger- 
lichen Wirkung:,,  der  Ehe  an  den  weltlichen  Richter  zu  verweisen.     Was   die  Eheverlöbnisse  b  1.  fft. 
so  wird  die  Kirchengewalt  über  deren  Vorhandensein  und  ihren  Einfluss  au,  d.e  Begründung  von  Ehe- 
hindernissen entscheiden    und  sich  dabei  an  die  Bestimmungen  halten,    welche   dasselbe  Conc.l.um   von 
Trient  und  das  apostolische  Schreiben,  welches  mit  „auetoren.  tide."  beginnt,  erlassen  ha 

11  Artikel.  Den  Bisehöfen  wird  es  frei  stehen,  wider  Geistliche,  welche  kc.nc  anständige  geist- 
liche, 'ihrer  Stellung  und  Würde  entsprechende  Kleidung  tragen  oder  aus  was  immer  für  e.ner 
Ursache  der  Ahndung  würdig  sind,  die  von  den  heiligen  Kirchengesetzen  ausgesprochenen  Strafen  oder 
auch  andere,  welche  die  Bisehöfe  für  angemessen  halten,  zu  verhängen  und  s.e  .n  Klöstern,  Sem.nar.en 
der  diesen.  Zwecke  zu  widmenden  Häusern  unter  Aufsicht  zu  halten,  «gleichen  sollen  dieselben 
durchaus  nicht  gehindert  sein,  wider  alle  Gläubigen,  welche  die  kirchlichen  Anordnungen  und  Gesetze 
übertreten,  mit  kirchlichen  Strafen  einzuschreiten.  ' 

12  Artikel.  Ueber  das  Pa.rona.s-Reeht  wird  das  kirchliche  Gericht  entscheiden;  doch  gilt  der 
heilige  Stuhl  seine  Einwilligung,  dass,  wenn  es  sich  um  ein  weltliches  Pa.ronats-Recht  handelt,  d.e 
wel.Hchen  Gerichte  über  die  Nachfolge  in  demselben  sprechen  können,  der  Streit  möge  zwischen  den 
wahren  und  angeblichen  Patronen  oder  zwischen  Geistlichen,  welche  von  d.esen  Palronen  für  d.e 
Pfründe  bezeichnet  wurden,  geführt  werden.  • 

13  Artikel  Mit  Rücksicht  auf  die  Zeitverhällnisse  gibt  der  heilige  Stuhl  seine  Zust.mn.ung,  dass 
die  biöss  weltlichen  Rechtssachen  der  Geistlichen,  wie  Verträge  über  das  Eigenlhumsrcch. ,  Schulden. 
Erbschaften,  von  dem  weltlichen  Gerichte  untersucht  und  entsch.eden  werden. 

14  Artikel  Aus  eben  diesem  Grunde  hindert  der  heilige  Stuhl  nicht,  dass  d.e  Ge.stl.chen  wegen 
Verbrechen  oder  anderen  Vergebungen,  wider  welche  die  Strafgesetze  des  Kaisertumes  gerichtet 
sind  vor  das  weltliche  Gerieht  gestellt  werden;  doch  liegt  es  demselben  ob,  h.ervon  den  B.schot  ohne 
Verzug  in  Kenntniss  zu  setzen.  Bei  Verhaftung  und  Festl.altung  des  Schuldigen  w.rd  man  jene  Rück- 
sichten beobachten,  welche  die  dem  geistlichen  Stande  gebührende  Achtung  erheischt,  ttenn  das  w.der 


584 

unterm  18.  Angust  1855  richtete,  und  das  an  säramtliche  katholisch«  Erzbischöfe  und  Bischöfe  der 

Monarchie  erlassene  Schreiben  des  k.  k.  Ministers  für  Cultus  und  Unterricht,  Leo  Grafen  von  Tliun, 


einen  Geistlichen  gelallte  Urlheil  auf  Tod  oder  auf  Kerker  von  mehr  als  fünf  Jahren  laulet,  so  wird 
man  jederzeit  dem  Bischöfe  die  Gerichtsverhandlungen  mittheilen  und  ihm  möglich  machen,  den  Schul- 
digen in  soweit  zu  verhören,  als  es  nothwendig  ist,  damit  er  über  die  zu  verhängende  Kirchenstrafe 
entscheiden  könne.  Dasselbe  wird  auf  Verlangen  des  Bischufes  auch  dann  geschehen,  wenn  auf  eine 
geringere  Strafe  erkannt  worden  ist.  Geistliche  werden  die  Kerkerslrafe  stets  an  Orten  erleiden,  wo 
sie  von  Weltlichen  abgesondert  sind.  Im  Falle  einer  Verurlheilung  wegen  Vergehen  oder  Uebertretungen 
werden  sie  in  ein  Kloster  oder  ein  anderes  geistliches  Haus  eingeschlossen  werden. 

In  den  Verfügungen  dieses  Artikels  sind  jene  Rechtsfälle,  über  welche  das  Coneilium  von  Trient 
in  der  vierundzwanzigsten  Sitzung  (c  5.  de  ref.J  verordnet  hat,  keineswegs  einbegriffen.  Für  Behand- 
lung derselben  werden  der  heilige  Vater  und  Seine  kaiserliche  Majestät,  so  es  nöthig  sein  sollte.  Vor- 
sorge  treffen. 

15.  Artikel.  Damit  dem  Hause  Gottes,  welcher  der  König  der  Könige  und  der  Herrscher  der  Herr- 
schenden ist,  die  schuldige  Ehrerbietung  bezeigt  werde,  soll  die  Immunität  der  Kirchen  in  soweit 
beobachtet  werden,  als  die  öffentliche  Sicherheit  und  die  Forderungen  der  Gerechtigkeit  es  verstatten. 

16.  Artikel.  Seine  Majestät  der  Kaiser  wird  nicht  dulden,  dass  die  katholische  Kirche  und  ihr 
Glaube,  ihr  Gottesdienst,  ihre  Einrichtungen,  sei  es  durch  Wort  oder  Thal  und  Schrift,  der  Verachtung 
preisgegeben,  oder  den  Vorstehern  und  Dienern  der  Kirchen  in  Uehung  ihres  Amtes,  vorzüglich,  wo 
es  sich  um  Wahrung  des  Glaubens,  des  Sitlengesetzes  und  der  kirchlichen  Ordnung  handelt,  Hinder- 
nisse gelegt  werden.  Zudem  wird  Er  nötigenfalls  wirksame  Hilfe  leisten,  damit  die  Urtbeile,  welche 
der  Bischof  wider  pflichtvergessene  Geistliche  fällt,  in  Vollstreckung  kommen.  Da  es  überdiess  Sein 
Wille  ist,  dass  den  Dienern  des  Heiligthuins  die  ihnen  nach  göttlichem  Gesetze  gebührende  Ehre  bezeigt 
werde,  so  wird  Er  nicht  zugeben,  dass  Etwas  geschehe,  was  dieselben  herabsetzen  oder  verächtlich 
machen  könnte,  vielmehr  wird  Er  verordnen,  dass  alle  Behörden  des  Reiches  sowohl  den  Erzbischöfen 
oder  Bischöfen  selbst  als  auch  der  Geistlichkeit  bei  jeder  Gelegenheit  die  ihrer  Stellung  gebührende 
Achtung  und  Ehrenbezeigung  erweisen. 

17.  Artikel.  Die  bischöflichen  Seminare  werden  aufrecht  erhallen,  und  wo  ihr  Einkommen  für  den 
Zweck,  welchem  sie  im  Sinne  des  heiligen  Conciliums  von  Trient  dienen  sollen,  nicht  vollkommen 
genügt,  wird  für  dessen  Vermehrung  in  angemessener  Weise  gesorgt  werden.  Die  Bischöfe  werden 
dieselben  nach  Richtschnur  der  heiligen  Kirchengesetze  mit  vollem  und  freiem  Rechte  leiten  und  ver- 
walten. Daher  werden  sie  die  Vorsteher  und  Professoren  oder  Lehrer  gedachter  Seminare  ernennen, 
und  wann  immer  sie  es  für  nothwendig  oder  nützlich  halten,  wieder  entfernen,  auch  Jünglinge  und 
Knaben  zur  Heranbildung  in  dieselben  aufnehmen,  so  wie  sie  zum  Frommen  ihrer  Kirchensprengel  im 
Herrn  es  für  dienlich  erachten.  Diejenigen,  welche  ihren  Unterricht  in  diesen  Seminaren  empfangen 
haben,  werden  nach  vorausgegangener  Prüfung  ihrer  Befähigung  in  all'  und  jede  andere  Lehranstalt 
eintreten  und  mit  Beobachtung  der  betreffenden  Vorschriften  um  jede  Lehrkanzel  ausser  dem  Seminare 
sich  bewerben  können. 

18.  Artikel.  Der  heilige  Stuhl  wird  kraft  des  ihm  zustehenden  Rechtes  Kirchensprengel  neu  errich- 
ten oder  neue  Gränzbeschreibungen  derselben  vornehmen,  wenn  das  geistliche  Wohl  der  Gläubigen  es 
erfordert.  Doch  wird  er  in  einem  solchen  Falle  mit  der  kaiserlichen  Regierung  ins  Einvernehmen 
treten. 

19.  Artikel.  Seine  Majestät  wird  bei  Auswahl  der  Bischöfe,  welche  er  kraft  eines  apostolischen, 
von  Seinen  Allerdurchlauchtigslen  Vorfahren  überkommenen  Vorrechtes  dem  heiligen  Stuhle  zur  cano- 
nischen Einsetzung  vorschlägt  oder  benennt,  auch  in  Zukunft  des  Bathes  von  Bischöfen,  vorzüglich 
derselben  Kirchenprovinz,  Sich  bedienen. 

20.  Artikel.  Die  Metropoliten  und  Bischöfe  werden ,  bevor  sie  die  Leitung  ihrer  Kirchen  über- 
nehmen, vor  Seiner  kaiserlichen  Majestät  den  Eid  der  Treue  in  folgenden  Worten  ablegen:  „Ich 
schwöre  und  gelobe  auf  Gottes  heiliges  Evangelium,  wie  es  einem  Bischöfe  geziemt,  Eurer  kaiserlich- 
königlichen Apostolischen  Majestät  und  Allerhöchst  ihren  Nachfolgern  Gehorsam  und  Treue.  Ingleicben 
schwöre  und  gelobe  ich,  an  keinem  Verkehre  oder  Anschlage,  welcher  die  öffentliche  Ruhe  gefährdet, 
theilzunehmen  und  weder  inner  noch  ausser  den  Gränzen  des  Reiches  irgend  eine  verdächtige  Verbin- 
dung zu  unterhalten;  sollte  ich  aber  in  Erfahrung  bringen,  dass  dem  Staate  irgend  eine  Gefahr  drohe, 
zu  Abwendung  derselben  nichts  zu  unterlassen". 

21.  Artikel.  In  allen  Theilen  des  Reiches  wird  es  Erzbischöfen,  Bischöfen  und  sämmtlichen  Geist- 
lichen frei  stehen,  über  das,  was  sie  zur  Zeit  ihres  Todes  hinterlassen,  nach  den  heiligen  Kirchen- 
Gesetzen   zu    verfügen,    deren  Bestimmungen    auch  von  den  gesetzlichen  Erben,    welche  den  Nachlass 


585 

vom  25.  Januar  1856,  sowie  sich  aber  eleu  Geist,  in  welchem  das  Cöncordat  aufzufassen  ist,  und 
über  die  Ausführung  mancher  Artikel  das  päpstliche  Breve  vom  5.  November  1855  aussprach. 


derselben  ohne  letztwillige  Anordnung  antreten,  genau  zu  beobachten  sind.  In  beiden  Fällen  werden  bei 
Bischöfen,  welche  einen  Kirchensprengel  leiten,  die  bischöflichen  Abzeichen  und  Kirchengewande  aus- 
genommen sein;  denn  diese  sind  als  zum  bischoflichen  Tafelgute  gehörig  anzusehen  und  gehen  auf  die 
Nachfolger  im  Bisthume  über.     Dasselbe  wird  von  den  Büchern  dort,  wo  es  in  Uebung  ist,  beobachtet 

werden. 

82.  Artikel.  An  sämmtlichen  Metropolitan-  oder  erzbischöflichen  und  Suffragan-Kirchen  vergibt 
Seine  Heiligkeit  die  erste  Würde,  ausser  wenn  dieselbe  einem  weltlichen  Privat-Patronate  unterliegt, 
in  welchem  Falle  die  zweite  an  deren  Stelle  treten  wird.  Für  die  übrigen  Dignitäten  und  Domherren- 
Pfründen  wird  Seine  Majestät  zu  ernennen  fortfahren,  während  diejenigen  ausgenommen  bleiben,  welche 
zur  freien  bischöflichen  Verleihung  gehören  oder  einem  rechtmässigen  Patronats-Rechte  unterstchen. 
Zu  Domherren  können  nur  Priester  bestellt  werden,  welche  sowohl  die  von  den  Kirchengesetzen 
allgemein  vorgeschriebenen  Eigenschaften  besitzen,  als  auch  in  der  Seelsorge,  bei  kirchlichen  Geschäl- 
ten oder  im  kirchlichen  Lehramte  sieh  mit  Auszeichnung  verwendet  haben.  Zudem  ist  die  Notwendig- 
keit adeliger  Geburt  oder  adeliger  Titel  aufgehoben,  jedoch  unbeschadet  jener  Bedingungen,  welche 
als  in  der  Stiftung  beigesetzt  erwiesen  sind.  Die  löbliche  Gewohnheit  aber,  die  Domherrenstellen  in 
Folge  öffentlicher  Bewerbung  zu  vergeben,  wird,  wo  sie  besteht,  sorgsam  in  Kraft  erhalten  werden. 

•23.  Artikel.  An  den  Metropolitan-  und  bischöflichen  Kirchen  werden,  wo  sie  fehlen,  der  Canoni- 
ci Pönitenliarius  und  der  Theologalis,  an  den  Collegiat-Kirchen  aber  der  Canonicus  Theologalis  in  der 
durch  das  heilige  Concilium  von  Trient  in  der  fünften  Sitzung  (c.  1.  de  reform.)  und  in  der  vierund- 
zwanzigsten Sitzung  (c.  8.  de  reform.)  vorgezeichneten  Weise,  sobald  es  möglich  sein  wird,  eingeführt 
und  diese  Pfründen  von  den  Bischöfen  nach  den  Beschlüssen  desselben  Conciliums  und  beziehungs- 
weise den  päpstlichen  Anordnungen  vergeben  werden. 

24.  Artikel.  Alle  Pfarren  sind  in  Folge  einer  öffentlich  ausgeschriebenen  Bewerbung  und  mit 
Beobachtung  der  Vorschriften  des  Conciliums  von  Trient  zu  vergeben.  Bei  Pfarreien,  welche  dem 
geistlichen  Patronats-Rechte  unterliegen,  werden  die  Patrone  Einen  aus  dreien  präsentiren,  welche  der 
Bischof  in  der  oben  bezeichneten  Weise  vorschlägt. 

35.  Artikel.  Um  Seiner  des  Kaisers  und  Königs  Franz  Joseph  Apostolischen  Majestät  einen  Beweis 
besonderen  Wohlwollens  zu  geben,  verleihen  Seine  Heiligkeit  Demselben  und  Seinen  katholischen  Nach- 
folgern im  Kaiserthume  die  Ermächtigung,  für  alle  Canonicate  und  Pfarreien  zu  präsentiren.  welche 
einem  auf  dem  Religions-  oder  Studicn-Fonde  beruhenden  Patronats-Rechte  unterstehen,  jedoch  so,  dass 
Einer  aus  den  dreien  gewählt  werde,  welche  der  Bischof  nach  vorausgegangener  öffentlicher  Bewer- 
bung für  würdiger  als  die  übrigen  erachtet. 

26.  Artikel.  Die  Ausstattung  der  Pfarren,  welche  keine  nach  den  Verhältnissen  der  Zeit  und  des 
Ortes  genügende  Congrua  haben,  wird,  sobald  es  möglich  ist.  vermehrt,  und  für  die  katholischen  Pfar- 
rer des  orientalischen  Ritus  in  derselben  Weise,  wie  für  die  des  lateinischen  gesorgt  werden.  Doch 
erstreckt  sich  diess  keineswegs  auf  die  Pfarren,  welche  unter  einem  rechtmässig  erworbenen  geist- 
lichen oder  weltlichen  Patronate  stehen;  denn  bei  diesen  ist  die  Last  von  den  betreffenden  Palronen  zu 
tragen.  Wenn  die  Patrone  den  durch  das  Kirchengesetz  ihnen  auferlegten  Verbindlichkeiten  nicht 
vollkommen  genügen,  und  insbesondere,  wenn  der  Pfarrer  seinen  Gehalt  aus  dem  Religions-Fonde 
bezieht,  so  wird  mit  Rücksicht  auf  Alles ,  was  nach  der  Sachlage  zu  berücksichtigen  ist,  Vorsorge 
getroffen  werden. 

27.  Artikel.  Da  das  Recht  auf  den  Genuss  der  Kirchengüter  aus  der  kirchlichen  Einsetzung  ent- 
springt, so  werden  Alle,  welche  für  eine  wie  immer  beschaffene  grössere  oder  kleinere  Pfründe  benannt 
oder  präsentirt  worden  sind,  die  Verwaltung  der  zeitlichen,  zu  selber  gehörigen  Güter  nicht  anders 
als  in  Kraft  der  kirchlichen  Einsetzung  übernehmen  können.  Ueberdiess  werden  bei  Besitzergreifung 
der  Domkirchen  und  der  damit  verbundenen  Güter  alle  Vorschriften  der  kirchlichen  Satzungen  und 
insbesondere  die  des  römischen  Pontificales  und  Ceremoniales  genau  beobachtet  und  alle  gegentheiligon 
Bräuche  und  Gewohnheiten  beseitiget  werden. 

28.  Artikel.  Jene  Ordens-Personen,  welche  laut  der  Satzungen  ihres  Ordens  General-Oberen,  die  bei 
dem  heiligen  Stuhle  ihren  Wohnsitz  haben,  unterstehen,  werden  von  denselben  in  Gemässheit  der 
gedachten  Satzungen  geleitet  werden,  jedoch  ohne  Beeinträchtigung  der  Rechte,  welche  nach  Bestim- 
mung der  Kirchengesetze  und  insbesondere  des  Conciliums  von  Trient  den  Bischöfen  zukommen.  Daher 
werden  vorbenannte  General-Oberen  mit  ihren  Untergebenen  in  allen  zu  ihrem  Amte  gehörigen  Dingen 
frei  verkehren  und  die  Visitation  derselben  frei  vornehmen.  Ferner  werden  alle  Ordens-Personen  ohne 
Hinderniss  die  Regel  des  Ordens,  des  Institutes,  der  Congregation.  welcher  sie  angehören,  beobachten 

I.  74 


586 

In   Zusammenfassung  aller   dieser  Erläuterungen  erscheint  jede  willkürliche  Hemmung  der 
Kirchengewalt   in  Ausübung   der   ihr  durch  die  Gesetze  und  Disciplin  der  Kirche  zugewiesenen 


und  in  Gemässheit  der  Vorschriften  des  heiligen  Stuhles  die  darum  Ansuchenden  ins  Noviziat  und  zur 
Gelübdeablegung  zulassen.  Diess  Alles  hat  auch  von  den  weibliehen  Orden  in  soweit  zu  gelten,  als  es 
auf  dieselben  Anwendung  leidet. 

Den  Erzbischöfen  und  Bischöfen  wird  es  frei  stehen,  in  ihre  Kirehensprengel  geistliche  Orden  und 
Congregalionen  beiderlei  Geschlechtes  nach  den  heiligen  Kirchengesetzen  einzuführen.  Doch  werden  sie 
bich  hierüber  mit  der  kaiserlichen  Regierung  ins  Einvernehmen  setzen. 

29.  Artikel.  Die  Kirche  wird  berechtiget  sein,  neue  Besitzungen  auf  jede  gesetzliche  Weise  frei 
zu  erwerben,  und  ihr  Eigenthum  wird  hinsichtlich  alles  Dessen,  was  sie  gegenwärtig  besitzt  oder  in 
Zukunft  erwirbt,  unverletzlich  verbleiben.  Daher  werden  weder  ältere  noch  neuere  kirchliche  Stiftun- 
gen ohne  Ermächtigung  von  Seite  des  heiligen  Stuhles  aufgehoben  oder  vereiniget  werden,  jedoch 
unbeschadet  der  Vollmachten,  welche  das  heilige  Concilium  von  Trient  den  Bischöfen  verliehen  hat. 

30.  Artikel.  Die  Verwaltung  der  Kirchengüter  wird  von  Denjenigen  geführt  werden,  welchen  sie 
nach  den  Kirchengesetzen  obliegt.  Allein  in  Anbetracht  der  Unterstützung,  welche  Seine  Majestät  zu 
Bestreitung  der  kirchlichen  Bedürfnisse  aus  dem  öffentlichen  Schatze  huldreich  leistet  und  leisten  wird, 
sollen  diese  Güter  weder  verkauft  noch  mit  einer  beträchtlichen  Last  beschwert  werden,  ohne  dass 
sowohl  der  heilige  Stuhl,  als  auch  Seine  Majestät  der  Kaiser  oder  Jene,  welche  Dieselben  hiermit  zu 
bauftragen  finden,  dazu  ihre  Einwilligung  gegeben  haben. 

31.  Artikel.  Die  Güter,  aus  welchen  der  Religions-  und  Studien-Fond  besteht,  sind  kraft  ihres 
Ursprunges  Eigenthum  der  Kirche  und  werden  im  Namen  der  Kirche  verwaltet  werden ,  während  die 
Bischöfe  die  ihnen  gebührende  Aufsicht  nach  den  Bestimmungen  üben,  über  welche  der  heilige  Stuhl 
mit  Seiner  kaiserlichen  Majestät  übereinkommen  wird.  Die  Einkünfte  des  Religions-Fondes  werden,  bis 
dieser  Fond  durch  ein  Einvernehmen  zwischen  dem  apostolischen  Stuhle  und  der  kaiserlichen  Regie- 
rung in  bleibende  und  kirchliche  Ausstattungen  getheilt  wird  ,  für  Gottesdienst.  Kirchenbaulichkeiten, 
Seminare  und  Alles,  was  die  kirchliche  Amtsführung  betrifft,  verausgabt  werden.  Zu  Ergänzung  des 
Fehlenden  wird  Seine  Majestät  in  derselben  Weise  wie  bisher  auch  künftighin  gnädig  Hilfe  leisten;  ja 
woferne  die  Zeitverhältnisse  es  gestatten,  sogar  grössere  Unterstützung  gewähren.  Inglcichen  wird  das 
Einkommen  des  Studien-Fondes  einzig  allein  auf  den  katholischen  Unterricht  und  nach  dem  frommen 
Willen  der  Stifter  verwendet  werden. 

32.  Artikel.  Das  Erträgniss  der  erledigten  Pfründen  wird,  in  soweit  es  bisher  üblich  war,  dem 
Religions-Fonde  zufallen,  und  Seine  Majestät  überweiset  demselben  aus  eigener  Bewegung  das  Einkom- 
men der  erledigten  Bisthümer  und  weltgeistlichen  Abteien  in  Ungern  und  den  vormals  dazu  gehörigen 
Ländern,  in  dessen  ruhigem  Besitze  Allerhöchstihre  Vorgänger  im  Königreiche  Ungern  sich  während 
einer  langen  Reihe  von  Jahrhunderten  befunden  haben.  In  jenen  Theilen  des  Kaiserthumes,  wo  kein 
Religions-Fond  besteht,  wird  für  jeden  Kirchensprengel  eine  gemischte  Commission  bestellt  werden,  und 
die  Güter  des  Bisthuines,  sowie  aller  Pfründen  zur  Zeit  der  Erledigung  nach  Bestimmungen  verwalten, 
über  welche  der  heilige  Vater  und  Seine  Majestät  Sich  einzuverstchen  gedenken. 

33.  Artikel.  Da  zur  Zeit  der  vorübergegangenen  Erschütterungen  an  sehr  vielen  Orten  des  öster- 
reichischen Gebietes  der  kirchliche  Zehent  durch  ein  Staatsgesetz  aufgehoben  wurde,  und  es  in  Anbe- 
tracht der  besonderen  Verhältnisse  nicht  möglich  ist,  die  Leistung  desselben  im  ganzen  Kaisertbume 
wieder  herzustellen,  so  gestattet  und  bestimmt  Seine  Heiligkeit  auf  Verlangen  Seiner  Majestät  und  in 
Ansehung  der  öffentlichen  Ruhe,  welche  für  die  Religion  von  höchster  Wichtigkeit  ist,  dass  unbe- 
schadet des  Rechtes,  den  Zehent  dort  einzufordern,  wo  er  noch  wirklich  besteht,  an  den  übrigen  Orten 
statt  des  gedachten  Zehents  und  als  Entschädigung  für  denselben  von  der  kaiserlichen  Regierung 
Bezüge  aus  liegenden  Gütern  oder  versichert  auf  die  Staatsschuld  angewiesen,  und  Allen  und  Jedem 
ausgefolgt  werden,  welche  das  Recht,  den  Zehent  einzufordern,  besassen.  Zugleich  erklärt  Seine  Maje- 
stät, dass  diese  Bezüge,  ganz  so  wie  sie  angewiesen  sind,  kraft  eines  entgeltlichen  Titels  und  mit  dem- 
selben Rechte,  wie  die  Zehente,  an  deren  Stelle  sie  treten,  empfangen  und  besessen  werden  sollen. 

34.  Artikel.  Das  übrige  die  kirchlichen  Personen  und  Sachen  Betreffende,  wovon  in  diesen  Artikeln 
keine  Meldung  gemacht  ist,  wird  sämmtlich  nach  der  Lehre  der  Kirche  und  ihrer  in  Kraft  stehenden, 
von  dem  heiligen  Stuhle  gut  geheissenen  Disciplin  geleitet  und  verwallet  werden. 

35.  Artikel.  Alle  im  Kaisertbume  Oesterreich  und  den  einzelnen  Ländern,  aus  welchen  dasselbe 
bestpht,  bis  gegenwärtig  in  was  immer  für  einer  Weise  und  Gestalt  erlassenen  Gesetze.  Anordnungen 
und  Verfügungen  sind,  in  soweit  sie  diesem  feierlichen  Vertrage  widerstreiten,  für  durch  denselben 
aufgehoben  anzusehen ,  und  der  Vertrag  selbst  wird  in  denselben  Ländern  von  nun  an  immerdar  die 
Geltung  eines  Staatsgesetzes  haben.     Desshalb  verheissen  beide  vcrtragschliessenden  Theile ,    dass  Sie 


587 

Rechte  als  beseitigt;  alle  hiermit  unvereiabarlichen  Anordnungen,  deren  Aufhebung  nicht  erst  von 

der  Erlassung-  neuer  Vorschriften  der  Regierung  bedingt  ist,  sind  sofort  als  entfallen  zu  betrach- 
ten. Nur  hat  das  päpstliche  Rreve  den  Ordinarien  auferlegt,  alle  von  ihnen  zu  erlassenden  Instruc- 
tionen und  Verordnungen  oder  Bekanntgebungen  von  Synodal-Besehlüssen  der  kaiserlichen  Regie- 
rung zur  Einsichtnahme  mitzutheilen. 

Der  Einfltiss  der  Kirchengewalt  auf  Erziehung  und  Unterricht  der  katholischen  Jugend  wird 
in  seinem  ganzen  Umfange  hergestellt.  Den  Ordinarien  ist  das  Recht  eingeräumt,  darüber  zu 
wachen,  dass  in  keinem  Gegenstande  etwas  in  Beziehung  auf  Glauben  oder  Sittlichkeit  Anslössiges 
gelehrt  werde.  Die  Volksschulen  jedes  Kirchensprengels  unterstehen  einem  Oberaufseher,  welchen 
der  Kaiser  über  Vorschlag  des  Bisehofes  ernennt.  An  allen  katholischen  Mittelschulen  dürfen  nur 
Katholiken  als  Lehrer  angestellt  werden;  die  im  Jahre  1850  mit  den  Bischöfen,  welche  an  der 
oben  erwähnten  Conferenz  Theil  nahmen,  vereinbarten  Bestimmungen  über  die  Anstellung  von 
Religions-Lehrern  sind  nunmehr  auch  auf  die  italienischen  und  ungrischen  Kronländer  ausgedehnt 
worden. 

Dem  Ordinarius  soll  nach  Thunlichkeit  die  Würde  eines  Universiläts-Kanzlers,  bezüglich  der 
theologischen  Eacultät  aber  jedenfalls  ein  specieller  Einfluss  eingeräumt  werden;  die  Pesler  Uni- 
versität, welche  ganz  auf  einer  kirchlichen  Stiftung  beruht,  ist  künftighin  nur  mit  katholischen 
Professoren  zu  besetzen,  die  Errichtung  einer  neuen  rein  katholischen  Hochschule  ist  dem  Ueber- 
einkommcn  der  Bischöfe  mit.  der  kaiserlichen  Regierung  vorbehalten.  Nicht  nur  bezüglich  der 
Professoren  der  Theologie,  sondern  auch  jener  des  canonischen  Rechtes  ist  dem  Bischöfe  eine  vor- 
läufige Begutachtung  ihrer  Glaubensreinheit  und  wissenschaftlichen  Richtung  vorbehalten.  Ob  nicht 
einzelnen  Bischöfen  das  Becht  verliehen  werden  soll,  den  theologischen  Doctors-Grad  zu  ertheilen, 
wird  den  Gegenstand  einer  ferneren  Verhandlung  bilden. 

Bischöfliche  Bücherverbote  begründen  an  und  für  sich  nur  eine  Gewissenspflicht  für  die 
Katholiken;  von  äusseren Repressiv-Maassrcgeln  gegen  Druckschriften  ist  ein  vorsichtiger  Gebrauch 
zu  machen.  Hallen  in  einzelnen  Fällen  die  Ordinarien  die  Mitwirkung  der  Regierung  zur  Beseiti- 
gung  der  von  ihnen  als  verderblich  bezeichneten  Bücher  für  wünschenswert»,  so  wird  über  ihr 
Ansuchen  der  Landes-Chef  mit  voller  Selbstständigkeit  in  Erwägung  ziehen,  ob  und  welche  Maass- 
regeln auf  Grundlage  der  bestehenden  Gesetze  einzutreten  haben. 

Ein  privilegirler  Gerichtsstand  für  Civil-  und  Straf- Rechtsfälle  Geistlicher  ist  im  Allgemeinen 
unzulässig.  Bei  dem  ordentlichen  Strafverfahren  kann  der  Ordinarius  die  Mittheilung  der  Acten 
verlangen;  bei  einem  Strafurtheile,  das  auf  mehr  als  fünf  Jahre  Kerker  lautet,  hat  solche  von 
Amtswegen  zu  geschehen.  Handelt  es  sich  um  ein  zugleich  auf  die  kirchliche  Ordnung  Einfluss 
nehmendes  Verbrechen  oder  Vergehen  eines  Geistlichen,  so  ist  jedenfalls  die  canonische  Sentenz 
des  Bischofes  abzuwarten,  ehe  der  weltliche  Richter  seinen  Ausspruch  thut.  Bei  Erstehung  der 
Strafe  für  Verbrechen  werden  Geistliche  stets  abgesondert  verwahrt  werden;  über  die  Auswahl 
von  Detentions-Häusern  für  die  wegen  eines  Vergehens  oder  einer  Uebertretung  Verurlheilten  haben 
sich  die  Bischöfe  mit  den  Landes-Chefs  einzuverstehen.  Die  Aufnahme  der  wegen  Verbrechen 
Abgeurtheilten  in  solche  Häuser  wird  von  Fall  zu  Fall  der  kaiserlichen  Gnade  anheimgestellt  wer- 
den. In  der  Militärgränze  bestehen  für  Civil-Bechtsangelegenheilen  Geistlicher  eigene  Gerichte. 
Bein  kirchliche  Strafen  können  ohne  Einmischung  der  weltlichen  Gewalt  verhängt,  Ahndungen 
gegen  pflichtvergessene  Geistliche  vom  Bischöfe  bis  zur  Amtsentsefzung  und  Anhaltung  im  Cor- 
rections-Hause  ausgedehnt  werden.  Die  Gewährung  des  Beistandes  der  weltlichen  Macht  setzt  aber 
die  Einsichtnahme  des  Landes-Chefs  in  die  Sachlage  voraus. 


und  Ihre  Nachfolger  Alles  und  Jedes,  worüber  man  sieh  vereinhart  hat,  gewissenhaft  beobachten  werden. 
Woferne  sich  aber  in  Zukunft  eine  Schwierigkeit  ergeben  sollte  ,  werden  »Seine  Heiligkeit  und  Seine 
kaiserliche  Majestät  Sich  zu  freundschaftlicher  Beilegang  der  Sache  ins  Einvernehmen  setzen. 

36.  Artikel.  Die  Auswechslung  der  Ratificationen  dieses  Vertrages  wird  binnen  zwei  Monaten,  von 
dem  diesen  Artikeln  beigesetzten  Tage  an  gerechnet,  oder  wenn  es  möglich  ist,  auch  früher  stattfinden. 

74   * 


588 

Die  Immunität  der  Gotteshäuser  ist  zwar  nicht  in  jenem  Sinne  zuzugestehen,  welcher  in 
früheren  Jahrhunderten  Schutz  gegen  richterliche  Verfolgung-  gewährte  und  mit  der  geregelten 
Justiz-Pflege  der  Gegenwart  unverträglich  wäre;  um  so  nachdrücklicher  wird  über  die  Wahrung 
jeder  anderen  dem  Gotteshause  schuldigen  Rücksicht  zu  wachen  sein.  Alle  Angestellten,  sie 
mögen  selbst  der  katholischen  Kirche  oder  einer  anderen  Confession  angehören,  werden  dafür 
sorgen,  dass  geistlichen  Personen  und  Einrichtungen  stets  die  schuldige  Achtung  und  Ehrerbie- 
tung gezollt  werde.  Zur  Ablegung  von  Zeugen-Aussagen  sollen  Geistliche  nicht  mit  Beeinträch- 
tigung ihrer  Amtstätigkeit  verhalten  werden. 

Die  Einrichtung  und  Verwaltung  der  Diöcesan-Seminarien  und  ihre  Ausdehnung  auf  die 
Aufnahme  von  Knaben  zur  Heranbildung  für  die  Candidatur  des  geistlichen  Standes  ist  den 
Bischöfen  überlassen.  Vor  der  Ernennung  eines  Vorstandes  oder  Lehrers  solcher  Anstalten  wird 
der  Bischof  sich  aber  mit  dem  Landes-Chef  über  die  Zulässigkeit  der  Anstellung  in  Bezug  auf 
das  politische  Verhalten  des  Candidaten  in  das  Einvernehmen  setzen.  Die  Altersgränze  für  Able- 
gung der  Ordens-Profess  soll  durch  eine  eigene  Weisung  des  päpstlichen  Stuhles  sanctionirt 
werden.    Die  Ertheilung  der  Priesterweihe    ist   bloss  von  dem  Willen  des  Ordinarius    abhängig. 

Alle  Pfarren  werden  nur  nach  vorausgegangener  öffentlicher  Bewerbung  verliehen.  Die 
Ordinarien  wachen  darüber,  dass  keine  der  kaiserlichen  Regierung  nicht  genehme  Person  eine 
solche  Pfründe  erlange;  die  zu  diesem  Ende  bei  Pfründen-Verleihungen  in  jedem  Kronlande 
bestehende  Uebung  ist  vorläufig  aufrecht  zu  erhalten,  die  etwa  anstössige  Form  der  Placetirung 
von  Verleihungs-Urkunden  wird  geändert  werden.  Die  bisher  (actisch  von  der  Regierung  geübte 
Präsentation  für  jene  Pfründen,  deren  Patronat  dem  Religions-  oder  Studien-Fonde  angehört, 
wurde  vom  päpstlichen  Stuhle  gutgeheissen:  doch  findet  dabei,  wie  hei  allen  dem  geistlichen 
Patronats-B echte  unterliegenden  Pfründen,  die  Beschränkung  auf  eine  Wahl  innerhalb  des  bischöf- 
lichen Terna-Vorschlages  Statt.  Die  erste  Dignität  an  jedem  Dom-Capitel  oder,  wo  diese  einem 
Privat-Patronate  unterliegt,  die  zweite  ist  der  päpstlichen  Verleihung,  mit  Berücksichtigung 
einer  Anempfehlung  seitens  Seiner  Majestät  und  beziehungsweise  der  Erzbischöfe  und  Metro- 
politan-Capitel  von  Prag  und  Olnüitz.  vorbehalten:  alle  anderen  schon  bestehenden  Dignitälen 
und  Canonicate.  insoferne  kein  rechtmässiges  Patronats-Recht  oder  die  freie  bischöfliche  Ver- 
leihung dazwischentritt,  vergibt  Seine  Majestät,  die  neu  zu  errichtenden  Dignitäten  des  Föniten- 
tiarius  und  Theologalis  aber  jedenfalls  der  Ordinarius.  Das  am  Olmützer  Capitel  üblich  gewesene 
Erforderniss  adeliger  Geburt  oder  adeliger  Titel  ist.  unbeschadet  besonderer  Stiftungs-Bestim- 
mungen,  aufzuheben.  Die  IVomination  der  Bischöfe  bleibt  ein  kaiserliches  Vorrecht,  hei  dessen 
Ausübung  nur  der  Bath  anderer  Bischöfe  einzuholen  ist. 

Alle  Hemmnisse,  welche  bisher  der  Kirche  die  Berechtigung,  Eigenthum  zu  erwerben. 
schmälerten,  sind  entfallen;  doch  ist  den  politischen  Laudesbehörden  von  jeder  solchen  Erwer- 
bung Anzeige  zu  erstatten.  Eine  Veräusserung  oder  beträchtlichere  Belastung  von  Kirchengütern 
setzt  sowohl  die  päpstliche  als  die  kaiserliche  Genehmigung  voraus.  Beligions-  und  Studien- 
Fond  werden  vom  Staate  im  Namen  der  Kirche  verwaltet;  besondere  Bestimmungen  sollen  die 
bischöfliche  Oberaufsicht  regeln.  Die  Intercalar-Einkünfte  fallen  in  allen  Kronländern,  wo  ein 
Beligions-Fond  besteht,  demselben  zu.  Die  Zehent-Entschädigung  ist  entweder  aufliegende  Güter 
anzuweisen  oder  auf  die   Staatsschuld   zu  übernehmen. 

Damit  bei  der  Ausführung  aller  dieser  Bestimmungen  im  ganzen  Reiche  gleichförmig  vor- 
gegangen und  das  Einvernehmen  der  weltlichen  und  kirchlichen  Behörden  hinsichtlich  etwa  sich 
ergebender  weiterer  Fragepuncte  sofort  mit  der  Gesammtheit  der  Ordinarien  hergestellt  werde, 
wurden  alle  katholischen  Erzbischöfe  und  Bischöfe  des  Kaiserstaates  für  den  6.  April  1856  nach 
Wien  zu  einer  Conferenz  eingeladen,  welche  erst  am  17.  Juni  ihre  Sitzungeu  schloss. 

Als  das  wichtigste  Ergebniss  ihrer  Berathungcn  erscheint  die  Einführung  der  neuen  Ehe- 
Gesetzgebung,  welche  auf  dem  kaiserlichen  Patente  vom  8.  Oetober  1856  beruht,  mittelst 
dessen  im  Einklänge  mit   dem  canonischen  Bechtc  ein  neues  Gesetz  über  die  Ehen  der  Katho- 


589 

liken  und  eine  Anweisung  für  die  geistlichen  Gerichte  des  Kaiserlhunies  Oesterreich  in  Betreff 
der  Ehesachen  erlassen  und  festgesetzt  wurde,  dass  diese  Normen  mit  dem  1.  Januar  1857  in 
Wirksamkeit  zu  treten  haben. 

Die  Anweisung    für    die   geistlichen   Gerichte  des  Kaisertumes  Oesterreich  in  Betreff  der 
Ehesachen    stützt    sich   ganz    auf  die  Festsetzungen   des    Conciliums    von    Trient,   dass    es    der 
Kirche  zustehe,  trennende  Ehehindernisse  aufzustellen,   und  dass  die  Ehesachen  vor  den  kirch- 
lichen Richter  gehören.  Die  frühere  Auffassungsweise    der  Ehe,  als  eines  blossen  Vertragsver- 
hältnisses, wurde  nach  dem  Standpuncte  des  Trienter  Conciliums  umgeändert  und  den  Ehever- 
löbnissen,   welchen    die    vorige    bürgerliche    Gesetzgebung  in  Oesterreich  alle  rechtliche  Wir- 
kung abgesprochen  hatte,  ihre  rechtlich  verbindende  Kraft  wieder  gegeben ;  die  Ehehindernisse 
wurden  ausschliesslich  nach   der  Lehre  der  Kirche  dargestellt  und  als  Grundsatz  angenommen, 
dass    „zur    Schliessung    einer    wahrhaften    Ehe    Alle    und  nur  Jene  unfähig  seien,  welche  das 
Gesetz  Gottes  und  der  Kirche  hierzu  unfähig  erklärt".    Als  Hindernisse  der  Giltigkeit  der  Ehe 
wurden  aufgestellt:  Mangel  der  Fähigkeit  zur  Einwilligung,  Irrtbum  in  der  Person,  Irrtbum  in 
Betreff  des  Sklavenstandes,  Unvermögen  zur  Leistung  der  ehelichen  Pflicht,  Unmündigkeit  (das 
Aller    unter    14    Jahren  bei  Knaben,    unter  12  Jahren  bei  Mädchen),  widerrechtlicher  Zwang. 
Entführung,  bestehendes  Eheband,  höhere  Weihen  und  feierliche  Ordensgelübde,  Religions-Ver- 
schiedenheit zwischen  Getauften  und  Ungetauften,  Bluts-,  geistliche  und  bürgerliche  Verwandt- 
schaft.  Scb wägerschaft  aus  erlaubtem  oder  unerlaubtem    Umgange,    Forderung    der  öffentlichen 
Sittlichkeit    aus    einer    giltigen,    doch   nicht   vollzogenen  Ehe,  aus  einer  ungiltig   geschlossenen 
und  nicht  vollzogenen  Ehe,  aus  einem  Eheverlöbnisse,  Ehebruch,   Gattenmord,  Heimlichkeit  und 
Bedingung  bei  Ehen;  —  als  Hindernisse  einer  erlaubten  Eheschliessung:  Eheverlöbniss,  einfache 
Gelübde,  Mangel  des  Aufgebotes,  Religions-Verschiedenheit  zwischen  Christen   und  Abtrünnigen, 
dann  zwischen  katholischen  und  niclitkatholiscben  Christen,  Verbot  der  Kirche.    Verweigerung 
der  Zustimmung  von  Seiten  der  Aeltern,  Verbote  des  österreichischen  Gesetzes.    In  Bezug  auf 
die  sogenannten  gemischten  Ehen  wurde  an  der  bereits  bestehenden    kirchlichen  Gesetzgebung 
nichts    geändert    und    der  vorhandene    und   mit   Zustimmung  der  Regierung  geordnete  Rechts- 
zustand   auf   diesem  Gebiete  belassen.    Die  Gewährung  der  Nachsicht  in  Ehebindernissen  steht 
dem  päpstlichen  Stuhle  und  in  gewissen  Fällen  auch  den  Bischöfen  zu.  Bei  dem  Verfahren  in 
Ehesachen  wurde  als  Grundsatz  aufgestellt,  dass  über  die  Giltigkeit  der  Ehe  und  die  aus  der- 
selben   entspringenden    Pflichten    nur  der  kirchliche  Richter  zu  urtheilen  habe,  über  die  bloss 
bürgerlichen  Wirkungen  der  Ehe  aber  die  Staatsgewalt  entscheide.    Die    Gatten  unterstehen  in 
Ehesachen  in  der  Regel  dem    Bischöfe,  in  dessen  Kirchensprengel  der  Ehemann  seinen  Wohn- 
sitz hat.  Der  Bischof  bedient  sich  eines  Ehegerichtes,  in  welches  er  einen  Präses  und  wenig- 
stens 4,   gewöhnlich  aber  nicht  mehr  als  6  Rätbe  beruft.  Von  demselben  geht  die  Berufung  an  den 
Metropoliten  der  Kirchen-Provinz,   von    diesem   an  den  päpstlichen  Stuhl.  Die  Rcchtsfälle,  über 
welche    der    Metropolit    oder    ein    exemter    Bischof  in  erster  Instanz  gesprochen  hat,  werden 
schon  in  zweiler    Instanz    von    dem    apostolischen   Stuhle    entschieden.  Im  Falle  die  Giltigkeit 
einer    Ehe    untersucht    werden    muss,   hat   das   Ehegericht    einen    Commissär  zur  Erhebung  des 
Thatbestandes  zu  ernennen.  Solche  Commissäre    werden    vom  Bischöfe  in  entfernteren  Theilen 
seiner  Diöcese  auch  dann  ernannt,  wo  es  sich  um  die  Vornahme  der  Untersuchung  bei  Klagen 
auf  Scheidung  von  Tisch   und    Bett   handelt.    Der  Papst  übt  das  Recht    seiner    Gerichtsbarkeit 
für   die   österreichischen  Diöcesen  dadurch   aus,  dass   er   es  einem  inländischen  Erzbischofe   im 
Delegationswege  überträgt.    Zur  Erklärung   der   Ungiltigkeit   einer  geschlossenen   Ehe  sind   drei 
gleichlautende  Urtheile  erforderlich;  spricht  sich  eine  der  drei  Instanzen  für  die  Giltigkeit  der 
Ehe   aus,   so   bestellt   der   Papst  einen  ausserordentlichen  Richter,  welcher   ein  zweites  Mal  im 
Namen   der  dritten  Instanz  urtheill  und  die  vierte  Instanz  genannt  wird. 

Bei   dem   ganzen  Verfahren  wallet  der  Grundsatz,  dass  sowohl  die  Ehe  selbst,  als  das  ehe- 
liche Zusammenleben  möglichst  erhalten  werde.  Wo  es  sich  um  Ungiltigerklärung  einer  Ehe  han- 


590 

delt,  ist  das  Beweisverfaliren  mit  Sorgfalt  und  Umsicht  vorgezeichnel,  so  dass  es  bei  gewissen- 
hafter Einhaltung  der  vorgeschriebenen  Normen  fast  unmöglich  scheint,  eine  wirklich  giltige  Ehe 
für  ungiltig  zu  erklären.  Zum  Vertheidiger  der  Ehe  hat  jeder  Bischof  einen  durch  Frömmigkeit 
und  Rechtskunde  ausgezeichneten  Mann,  und  zwar,  wenn  es  möglich  ist,  einen  Geistlichen  zu 
bestellen. 

Betreffs  der  Scheidung  von  Tisch  und  Bett  sind  alle  früheren  Vorsichtsmaassregeln  beibehal- 
ten worden;  die  Scheidung  selbst  aber  wurde  mit  grösserer  Strenge  behandelt.  Die  früher  ganz 
allgemein  gestattete  Aufhebung  der  Lebensgemeinschaft,  wenn  beide  Ehegatten  über  die  Sache 
selbst  und  über  die  Bedingungen  einverstanden  waren,  wurde  jetzt  auf  einen  einzigen  seiner  Natur 
nach  höchst  seltenen  Fall  (zum  Zwecke  des  Eintrittes  in  einen  Orden  oder  in  den  geistlichen  Stand) 
beschränkt.  Ausserdem  hielt  man  an  dem  Grundsatze  fest,  dass  zur  lebenslänglichen  Scheidung  der 
Ehegatten  nur  im  Falle  des  Ehebruches  geschritten  werden  könne,  wobei  überdiess  verschie- 
dene Vorsichtsmaassregeln  angeordnet  sind.  Die  Gründe  zu  einer  zeitweisen  Scheidung  liegen 
hauptsächlich  in  der  Gefahr  eines  oder  des  anderen  Ehegatten  für  Seelenheil,  Leben  oder  Gesund- 
heit im  Falle  der  fortgesetzten  ehelichen  Gemeinschaft.  Die  Bestimmungen  über  die  Giltigkeit 
einer  Ehe  beziehen  sich  im  Wesentlichen  auf  dieselben  Hauptpuncte  nach  der  kirchlichen,  wie 
nach  der  frühern  bürgerlichen  Gesetzgebung:  Einwilligung,  physische  und  moralische  Fähigkeit 
zur  Ehe,  nothwendige  Solennität.  Wenn  in  den  genannten  Beziehungen  eine  Abweichung  der  bei- 
den Gesetzgebungen  stattfindet,  hat  die  Kirche  gesorgt,  dass,  wo  ihre  eigene  Gesetzgebung  weiter 
geht  als  die  gemeinsamen  Bestimmungen,  dadurch  die  Eingehung  der  Ehen  nicht  ohne  Noth 
erschwert,  dort  aber,  wo  die  Legislation  des  Staates  weiter  geht,  sein  Interesse  auch  durch  ihre 
Mitwirkung  geschützt  werde. 

Das  neue  Ehegesetz  wurde  für  den  ganzen  Umfang  des  Kaiserreiches  in  Kraft  gesetzt,  wo- 
gegen das  Eherecht  des  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuches  und  die  weltliche  Gerichtsbarkeit 
in  Ehesachen  ausserhalb  der  ungrischen  Länder  und  Siebenbürgen*s  für  alle  Akatholiken  und  Israe- 
liten Geltung  hat.  In  den  ungrischen  Ländern  und  in  Siebenbürgen  haben  die  nicht-unirten  Griechen, 
sowie  in  letzterem  Lande  auch  die  Evangelischen  und  die  Unitarier  ihre  früheren  eigenen  kirch- 
lichen Ehegerichte,  die  nach  ihren  Kirchengesetzen  zu  entscheiden  haben,  beibehalten. 

Ausser  den  Ehen,  welche  von  zwei  Katholiken  geschlossen  wurden,  unterstehen  der  aus- 
schliesslichen Gerichtsbarkeit  der  katholischen  Kirche  auch  noch  jene,  welche  zwischen  katho- 
lischen und  nichtkatholischen  Christen  eingegangen  wurden,  ferner  jene,  welche  von  zwei  nicht- 
katholischen -Personen  geschlossen  wurden,  wenn  nachträglich  beide  in  die  katholische  Kirche 
eingetreten  sind,  immer  in  so  lange,  als  wenigstens  ein  Ehetheil  der  katholischen  Kirche   angehört. 

Mit  Allerhöchster  EntSchliessung  vom  27.  Juni  1856  •)  wurde  die  Anwendung  des  Patentes 
vom  26.  November  1852  (des  Vereins-Gesetzes)  auf  Vereine  von  Katholiken,  welche  sich 
unter  geistlicher  Leitung  zu  Werken  der  Frömmigkeit  und  Nächstenliebe  verbinden,  aufgehoben, 
so  dass  derlei  Vereine  nur  der  Genehmigung  und  Oberleitung  des  Diöcesan-Biscbofes  unterste- 
hen, welcher  den  Landes-Chef  bloss  von  der  Entstehung  und  Organisation  des  Vereines  in  Kennt- 
niss  zu  setzen  hat  und  selbst  Beziehungen  solcher  Vereine  zu  gleichartigen  ausländischen 
gestatten  kann. 

Die  Allerhöchste  Entschliessung  vom  9.  Juli  1856  gestand  allen  Candidaten  des  geistlichen 
Standes  und  den  Kloster-Laienbrüdern  der  katholischen  Kirche  die  M  i  1  itär-B  efreiung  zu2), 
sowie  den  AVohnungen  der  Seelsorger  und  der  höheren  Geistlichkeit  aller  vom  Staate  anerkann- 
ten Religions-Bekenntnisse  schon  mit  Allerhöchster  Entschliessung  vom  5.  Mai  1856  die  Befreiung 
von  der  Militär-Einquartierung  eingeräumt  worden  war  3). 


')  Minist.  Verord.  vom  28.  Juni  1856. 

-)  Minist.  Verord.  vom  14.  Juli  1856.  Eine  Verordnung  vom  selben  Tage    regelte  die  Militär-Befreiung 

bezüglich  der  gleichen  Personen  anderer  christlicher  Glaubensbekenntnisse. 
3)  Minist.  Verord.  vom  8.  Mai   1850. 


591 

Da  durch  das  Concordat  die  Verhältnisse  der  Akalholiken  Oesterreich's  nicht  berührt 
worden  sind,  so  heruht  die  Stellung-  derselben  in  den  deutsch-slavischen  Kronländeru  (mit  Ein- 
schluss  DalmatienY)  auf  dem  kaiserlichen  Patente  vom  31.  December  1851,  welches  die  betref- 
fende Bestimmung  des  Patentes  vom  4.  März,  1849  bestätigte.  Unter  dieser  allgemeinen  Vorschrift 
ist  jedenfalls  auch  jene  Verfügung  inbegriffen,  welche  provisorisch  dem  letzterwähnten  Patente 
voranging  und  des  Näheren  bestimmte,  dass  die  protestantischen  Confessions-Verwandten  künf- 
tighin amtlieh  mit  dem  Namen  „Evangelische"  zu  bezeichnen  sind,  dass  der  Ueb  er  tritt  von 
einem  christlichen  Glaubensbekenntnisse  zum  anderen  bei  Jedem,  der  das  achtzehnte  Jahr  zurück- 
gelegt hat,  nur  eine  zweimalige  Anzeige  des  Vorhabens  an  den  bisherigen  Seelsorger  vor  zwei 
selbstgewählten  Zeugen  voraussetzt,  das  Recht  der  Matriken-Führung  den  evangelischen  Seelsor- 
gern ebenso  wie  den  katholischen  zusteht,  Gebühren  für  kirchliche  Amishandlungen  von  Seite 
evangelischer  Confessions-Verwandten  an  den  katholischen  Seelsorger  nur  dann  zu  entrichten 
sind,  wenn  der  letztere  wirklieh  solche  Amtshandlungen  verrichtet  hat  oder  die  Gebühren  auf 
einem  Real-Besilz  haflen,  endlich  dass  bei  Ehen  zwischen  beiderseits  nichtkatholischen  Religions- 
Genossen  das  Aufgebot  nur  in  den  gottesdienstlichen  Versammlungen  der  Brautleute  stattzu- 
finden hat  ').  Die  protestantisch-theologische  Lehranstalt  zu  Wien  besitzt  nunmehr  auch  das 
Recht  Doctoren  zu  creiren  2_). 

In  den  ungrischen  Kronländern  befanden  sich  die  Protestanten  im  vertragsmäßigen  Genüsse 
einer  beinahe  unbeschränkten Religions- Freiheit,  welche  durch  ein  eigenes Toleranz-Edict  Joseph'sII. 
auch  auf  jene  Gemeinden  ausgedehnt  wurde,  deren  speeielle  Verhältnisse  bisher  eine  solche  nicht 
gestattet  hatten.  Der  Reichstag  vom  Jahre  1841  hatte  auch  noch  die  passive  Assistenz  der  katho- 
lischen Seelsorger  bei  Schliessung  gemischter  Ehen  und  den  freien  Uebertritt  erlangt.  Gleich  nach 
Aufhebung  des  Ausnahmszustandes  wurde  in  Ungern  den  Conventen  das  Recht  zurückgegeben, 
sich  zu  versammeln  und  ihre  kirchlichen  Angelegenheiten  zu  berathen;  die  Consistorien  üben  die 
kirchliche  Gerichtsbarkeit  ungehindert  aus,  bei  den  Wahlen  der  Pfarrer  und  Schullehrer  hat  sich 
die  Regierung  nur  die  Einwendung  politischer  Bedenken  gegen  eine  Person  vorbehalten  3).  Auch 
für  Siebenbürgen  wurde  der  Grundsatz  ausgesprochen,  dass  jede  kirchliche  Gemeinde  berechtiget 
sei,  ihre  besonderen  Angelegenheiten  durch  Beschlüsse  ihrer  in  gesetzmässiger  Weise  versammel- 
ten Vertretung  zu  regeln  4).  Berathungen  mit  Vertrauensmännern  beider  evangelischen  Confes- 
sionen  aus  den  ehemals  ungrischen  Ländern  wurden  wiederholt  zu  Wien  gepflogen. 

Für  die  nich  t-unirten  Griechen  der  serbischen  Nation  wurde  die  oberste  kirchliche 
Würde  des  Patriarchats  hergestellt  und  mit  dem  erzbischöflichen  Stuhle  von  Karlowitz  verbun- 
den 5).  Unter  dem  Vorsitze  des  Patriarchen  versammelten  sich  sämmtliche  griechisch-nicht-unirten 
Bischöfe  der  Monarchie  im  Jahre  1851  zu  Conferenzen  mit  dem  Ministeriuni.  Zur  Evidenzhaltung 
und  Sicherstellung  des  kirchlichen  Vermögens  dieser  Confession  wurde  für  jedes  Bisthum  die 
Ernennung  zweier  Kirchenväter  (Epitropen)  aus  dem  Laienstande,  über  Vorschlag  der  Bischöfe, 
in  Aussicht  gestellt  6). 

Das  Patent  vom  31.  December  1S51  sicherte  auch  den  Israeliten  das  Recht  der  gemein- 
samen öffentlichen  Religions-Uebung,  die  selbstständige  Verwaltung  ihrer  Cultus-Angelegenheiten, 
den  Besitz  und  Genuss  der  für  ihre  Cultus-,  Unterrichts-  und  Wohlthätigkeits-Zwecke  bestimmten 
Anstalten  und  Fonde  zu.  Dass  hiermit  nicht  zugleich  jene  vollkommene  bürgerliche  Gleichstellung 
der  Israeliten,  die  von  1848  an  stattgefunden  hatte,  auch  für  die  Zukunft  aufrecht  erbalten 
werden   sollte,   erhellt   aus  der  kaiserlichen  Verordnung  vom  2.  October  1853,  welche  für  alle 


»)  Minist.  Erlass  vom  30.  Januar  1849. 

*)  Kaiserliche  Erschliessung-  vom  11.  October  1849. 

3)   Minist.  Verord.  vom  3.  Juli   1854. 

*)  Minist.  Erlass  vom  27.  Februar  1855. 

s)  Kaiserliches  Patent  vom  15.  December  1848. 

6)  Minist.  Verord.  vom  5.  October  1853. 


502 

Kronländer  die  früher  bestandenen  Beschränkungen  der  Besilzfähigkeit  der  Iraeliten  provisorisch 
wieder  herstellte  und  eine  definitive  Regelung  ihrer  staatsbürgerlichen  Verhältnisse  als  bevor- 
stehend bezeichnete.  Doch  findet  eine  singulare  Rechtsstellung  derselben,  mit  der  eben  erwähnten 
Ausnahme,  bis  jetzt  nicht  Statt. 

§.  119. 

Fortsetzung. 

Das  Heerwesen. 

Das  Heerwesen  erfuhr  in  den  letzten  Jahren  eine  so  tiefgreifende  und  energisch 
durchgeführte  Reform  in  allen  seinen  Zweigen ,  dass  nicht  nur  die  Heeresverwaltung, 
sondern  hauptsächlich  auch  die  kriegerische  Ausrüstung  und  Verwendbarkeit  des 
Heeres  wesentlich  vervollkommnet  wurde. 

Während  früher  die  Heeresverwaltung  nach  dem  Friedensfusse  die  Grundlage 
der  Organisation  bildete,  und  die  Umgestaltung  auf  den  Kriegsfuss  grosse  Verluste 
an  Zeit  und  Mitteln  nach  sich  zog,  wurde  die  Heeres -Organisation  neuerlich  auf  die 
taktische  Gliederung  der  Armee  basirt.  Jede  Unterabtheilung  der  verschiedenen 
Waffengattungen  bildet  für  sich  ein  organisches,  einer  selbstständigen  Bewegung 
fähiges  Ganze,  das  sich  wieder  mit  anderen  vereinigt  und  zu  einem  höheren  Ganzen 
zusammensetzt.  Es  findet  eine  strenge  Scheidung  zwischen  mobilen  und  nicht  mobilen 
Heeres-Abtheilungen  Statt;  erstere  befinden  sich  stets  in  der  Kriegsverfassung,  indem 
die  vollzählichen  Cadres  den  Rahmen  bilden,  welcher  nur  ausgefüllt  zu  werden  braucht, 
um  das  Heer  auf  den  Kriegsfuss  zu  bringen.  Eine  allgemeine  Wehrpflicht  mit  gleicher 
Dienstzeit  ward  eingeführt,  und  die  Reserve  in  zweckmässiger,  die  Arbeitskraft  der 
erwerbenden  Bevölkerung  schonender  Art  aus  bereits  gedient  habenden  kriegskräftigen 
Leuten  gebildet. 

Mit  diesem  allgemeinen  Umschwünge  gingen  die  Detail -Reformen  fast  in  allen 
einzelnen  Zweigen  Hand  in  Hand.  Die  leichte  Infanterie  ward  vermehrt,  die  Eintei- 
lung und  Zusammensetzung  der  Grenadier-  Compagnien  (als  Elite -Corps)  neu  ange- 
ordnet, für  die  einzelnen  Truppen-Körper  nicht  mobile  Depots  zur  Einübung  der  Ersatz- 
mannschaft, der  Beurlaubten  etc.  aufgestellt,  die  leichte  Cavallerie  theilweise  in  ihrer 
Waffe  umgeformt,  die  Artillerie  (welche  aus  der  technischen  Abtheilung  zur  Erzeugung, 
der  verwaltenden  zur  Verwahrung,  und  den  Artillerie-Truppen  zum  Gebrauche  der  Waffe 
und  der  Ausrüstung  besteht)  gänzlich  umgestaltet,  die  Genie-Truppe  neu  zusammen- 
gesetzt und  gleich  den  Pionnieren  vermehrt,  das  Befestigungswesen  auf  eine  rationelle 
Grundlage  gestellt  und  zur  höheren  Ausbildung  gebracht,  das  Flottillen-Corps  gegründet, 
ein  eigenes  Adjutanten-  und  Ingenieur-Geographen-Corps  geschaffen,  das  Fuhrwesen 
zu  den  Truppen-Körpern  eingetheilt,  die  (früher  bloss  in  der  Lombardie  und  in  Süd- 
Tirol  vorhandene)  Gendarmerie  über  das  ganze  Reich  verbreitet,  das  Sanitäts-Wesen 
vervollkommnet,  der  Umfang  der  Militär-Gerichtsbarkeit  neu  bestimmt,  ein  neues  Mi- 
litär-Strafgesetzbuch in  Wirksamkeit  gesetzt,  das  richterliche  Personal  günstiger  und 
unabhängiger  gestellt,  das  Militär-Verpflegswesen  von  den  ihm  anklebenden  Gebre- 
chen gesäubert,  Bekleidung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung  der  Truppen  verbessert,  das 


593 

Offieier- Corps  mit  höheren  Gagen  und  einem  neuen  günstigeren  Pensions-Statute 
bedacht,  das  Unterriehtsvvesen  organisch  verbunden  und  als  eine  tüchtige  Pflanzschule 
für  die  Armee  und  deren  Führer  zur  höheren  Ausbildung  gebracht,  die  Controle  der 
Geld-  und  Material-Gebarung  in  der  Heeresverwaltung  neu  geregelt,  endlich  die  Reibe 
der  Belohnungen  und  Auszeichnungen  für  militärisches  Verdienst  vermehrt. 

Eben  so  wie  das  gesammte  Material  dem  kriegsbereiten  Zustande  des  Heeres 
entsprechend  vervollständigt  ward ,  wurden  die  Militär-Bauten  für  die  Befestigung 
strategisch  wichtiger  Puncto,  für  die  Unterbringung  der  Truppen  und  des  Materiales, 
endlich  für  die  Militär-lJnterricbtsanstalten  in  grossem  Umfange  ausgeführt,  unter 
welchen  Bauten  das  k.  k.  Arsenal  zu  Wien,  die  e^ossartigste  Anstalt  dieser  Art  in  der 
Welt,  welche  alle  Einrichtungen  für  die  Erzeugung  der  Geschütze,  der  Waffen,  der 
Traingeräthe  und  der  Munition  umfasst,  insbesondere  hervorgehoben  zu  werden  verdient. 

Den  Abschluss  der  zahlreichen  und  wichtigen  Reformen,  welche  seit  dem  Jahre 
1848  für  das  Heerwesen  erlassen  wurden,  bildet  das  unterm  25.  Januar  1857  Aller- 
höchst genehmigte  Grundgesetz,  das  „Organisirungs- Statut  für  die  k.  k.  Armee", 
welches  letztere  die  Truppen,  die  Armee -Anstalten,  die  Armee -Behörden  und  den 
Armee-Stab  umfasst. 

Dieses  Organisirungs -Statut  enthält  die  Vorschriften  über  den  Stand  und  die 
Formation  der  Truppen  und  Heerestheile  im  Frieden  und  im  Kriege,  die  gesetzlichen 
Grundzüge  ihrer  Bewaffnung  und  Ausrüstung,  ihre  taktische  und  administrative  Ein- 
tbeilung;  es  enthält  die  organischen  Bestimmungen  über  den  Bestand  der  Militär- 
Behörden,  Armee -Anstalten  und  sonstigen  Armee-Körper,  und  ordnet  die  innere 
Gliederung,  deren  Wirkungskreis,  gegenseitiges  Verhältniss  und  Ineinandergreifen. 

Mit  diesem  Statute  beginnt  eine  neue  Epoche  in  der  Heeresverwaltung.  Wenn  es 
bisher  an  einer  bestimmten  Vorschrift  bezüglich  der  Einrichtung  des  Heerwesens  für 
den  Kriegszustand  gebrach  und  die  diessfälligen  Anordnungen  nur  von  Fall  zu  Fall 
getroffen  wurden,  wenn  die  Grundsätze  über  den  Stand  und  die  Zusammensetzung  der 
einzelnen  Truppen-Körper  in  vielen  zu  verschiedenen  Zeiten  erlassenen  Verordnungen 
zerstreut  waren ,  so  finden  sich  in  diesem  Statute  mit  ausgezeichneter  Klarheit  und 
in  natürlicher  folgerichtiger  Gliederung  alle  Vorschriften  über  den  Bestand  und  die 
Zusammensetzung,  so  wie  über  die  Bestimmung  des  Heeres  und  aller  seiner  Unter- 
abtheilungen in  Kriegs-  und  Friedenszeiten  in  engstem  Baume  übersichtlich  und  leicht 
fasslich  zusammengestellt,  wie  vielleicht  gegenwärtig  diess  kaum  sonst  irgendwo 
der  Fall  sein  dürfte. 

Das  k.  k.  österreichische  Heer  hat  nicht  nur  in  seinem  äusseren  Wirken,  sondern  auch 
in  seinem  inneren  Getriehe  —  nämlich  seiner  Organisation  —  gleichen  Schritt  mit  der  politi- 
schen Stellung  des  Staates  gehalten ,  und  dabei  stets  eine  gewisse  Eigenthümlichkeit  in  Ver- 
gleichung  zu  anderen  Armeen  bewahrt. 

Die  Ursache  des  Mangels  der  inneren  Gleichartigkeit  lag  theils  in  der  Art  des  Anwach- 
sens der  Hausmacht  Oesterreich's,  theils  in  geographischen  Verhältnissen.  Mit  der  Erwerbung 
von  Tirol,  den  ungrischen  und  italienischen  Ländern,  mit  der  Errichtung  der  Militärgränze  gegen 
die  Türkei  u.  s.  w.  war  die  Notwendigkeit  verbunden,   ungleichartige  Einrichtungen  im  Heere 

I.  75 


& 


594 

zu  belassen.  Als  die  neuere  Kriegskunst  der  mittelalterlichen  Gestaltung-  der  Heer-Einrichtungen 
ein  Ende  machte,  riet'  Kaiser  Maximilian  I.  die  ersten  Elemente  einer  österreichischen  Armee  in 
das  Leben,  deren  Formen  sofort  von  Oesterreich  auf  die  anderen  Länder  des  deutschen  Reiches 
übergingen.  Die  Defensions-Ordnung  Kaiser  Ferdinand's  I.  vom  Jahre  1530  bildete  die  Grund- 
läge,  auf  welcher  sich  das  Militär-System  der  deutsch-österreichischen  Länder  allmählich  auf- 
baute. Wenn  sich  schon  innerhalb  des  Complexes  derselben  provincielle  Verschiedenheiten  heraus- 
stellten (namentlich  in  Betreff  Tirols  und  der  Stadt  Triest)  und  kleine  Unterschiede  auch  bei 
der  Ausdehnung  des  Systems  auf  die  böhmischen  Länder  Platz  grillen,  so  trat  neben  die  derart 
geschaffene  Wehrkraft  als  ein  zweites  ebenbürtiges  Glied  von  völlig  verschiedener  Organisation 
die  ungrische  Streitmacht,     welche    Ferdinand    auf  den  altnationalen  Grundlagen  reconstruirte. 

In  dieser  Weise  doppelgestaltig  wuchs  die  österreichische  Armee  heran,  obwohl  im  Jahre 
1715  auch  der  ungrische  Reichstag  in  die  Errichtung  eines  stehenden  Heeres  willigte.  Die  Armee, 
zu  einem  Angriffskriege  wenig  geeignet,  war  dessenungeachtet  —  auch  ohne  innere  Einheit  und 
gleichartige  Organisation  —  durch  die  vielerprobte  Tapferkeit  der  Krieger,  durch  ihre  begei- 
sterte Anhänglichkeit  an  das  Regentenhaus,  durch  das  geistige  und  cameradschaftliche  Anein- 
anderschliessen  des  Officier-Corps ,  eine  ruhmgekrönte  Vorkämpferin  für  bedrohtes  Recht  und 
gefährdete  Interessen.  Die  Erschütterungen,  welche  den  Bestand  des  Staates  in  Frage  stell- 
ten —  Türkenkriege,  dreissigjähriger  Krieg,  Erbfolgekrieg,  Revolutions-Kriege  —  wirkten  als 
eben  so  viele  Verjüngungs-Momente  auf  das  Heer  zurück,  dessen  Geschichte  von  ihnen  die 
Perioden  seiner  Entwicklung  datirt. 

Während  das  Heerwesen  wohl  im  Allgemeinen  die  Refonn-Uebergänge  vom  Heerbanns- 
Aufgebote  zum  Söldnerwesen,  und  von  diesem  durch  Werbungen  zum  Conscriplions-Systeme 
(wie  in  anderen  europäischen  Staaten)  durchmachte,  musste  man  in  Oesterreich  doch  immer 
vielfältige  Ausnahmen  bestehen  lassen,  und  während  andere  Regenten  längst  schon  freie  Hand 
hatten,  das  Militärwesen  in  ihren  Staaten  einheitlich  und  ganz  nach  den  Erfordernissen  der 
neuesten  Kriegskunst  zu  gestalten,  dauerten  in  Oesterreich  die  aus  den  verschiedenartigen  Lan- 
desverfassungen hervorgegangenen  Beschränkungen  1  heil  weise  bis  zum  Jahre  1848  fort.  Der 
Regierungsantritt  Seiner  k.  k.  Apostolischen  Majestät  Franz  Joseph  I.  bezeichnet  für  das  Heer- 
wesen ebenso  wie  für  die  gesammten  übrigen  Staats-Einrichtungen  den  zunächst  durch  die 
Tapferkeit  des  Heeres  gewonnenen  Wendepunct,  von  welchem  aus  die  Herstellung  der  Reichs- 
einheit und  mit  derselben  die  einheitliche  kräftig  durchgreifende  Reorganisation  des  Heeres 
erstrebt  werden  konnte.  Es  bleibt  sonach  nur  noch  der  Nachweis  zu  liefern,  dass  das,  was  in 
der  letzteren  Hinsicht  seither  geleistet  wurde,  wirklich  zum  Frommen  des  Reiches 
und  des  Heeres  geführt  hat.  und  dass,  da  alle  Anordnungen  unmittelbar  von  Seiner  Majestät 
dem  Kaiser  ausgegangen  sind,  der  im  Verhältnisse  zu  dem  kurzen  seither  verflossenen  Zeit- 
räume kaum  glaubliche,  die  Machtentwicklung  Oesterreich' s  vervielfachende  Umschwung  in  der 
Einrichtung  und  Leistungsfähigkeit  des  Heeres  auch  unmittelbar  Allerhöchstdemselben  als  dem 
ersten  österreichischen  Regenten,  der  sich  als  Armee-Ober-Commandant  selbstthätig 
an  die  Spitze  des  Heeres  gestellt,  zu  danken  ist. 

In  den  letztverflossenen  hundert  Jahren  waren  zwei  grössere  Versuche  zur  Reorganisirung 
des  österreichischen  Heerwesens  gemacht  worden,  vom  F.  M.  Lascy  und  von  Seiner  kais.  Hoheit 
dem  Erzherzoge  Karl.  Die  geistvollen  Anordnungen  des  Letzteren  waren  aber  nur  theilweise 
zur  Ausführung  gekommen.  Dessenungeachtet  hatten  der  unter  Höchstdessen  Oberbefehl  erlangte 
Kriegsruhm,  sowie  die  aus  seinen  lehrreichen  Schriften  gewonnenen  kriegswissenschaftlichen 
Kenntnisse,  und  der  zu  jener  Zeit  sorgfältig  gepflegte,  wahrlich  musterhafte  Cameradschafts- 
Sinn  des  Heeres  ihre  nachhaltige  Wirkung;  denn  selbst  nach  den  späteren  bedeutenden  Rück- 
schritten in  der  Militär-Verwaltung  war  es  nur  des  Erzherzogs  Geist,  welcher  die  Armee  in  ihrer 
Kraft  erhielt  und  sie  auch  in  der  neuesten  Zeit  unter  KaiTs  Jüngern  zu  den  bewundernswer- 
Iben   Siegen   führte. 


595 

Neben  diesem  der  Armee  eingeflössten  edlen  Geiste  hatte  sieh  aber  selbst  zu  Karl's  Zeiten 
der  eigentliche  Armee-Organismus  immer  noch  nicht  von  den  mittelalterlichen  Einrichtungen, 
von  Gebrauch  und  Herkommen  losgemacht.  Der  neue  Geist  und  die  neue  Kriegführungsweise 
wurden  auf  die  alte  morsche  Grundlage  gepfropft;  nur  durch  die  kernige  Natur  und  unerschüt- 
terliche Ausdauer  der  österreichischen  Soldaten ,  sowie  durch  den  Geist  ihrer  hohen  Führer, 
ist  es  möglich  geworden  —  namentlich  noch  in  den  Jahren  1848  und  1849  —  alle  Hemmnisse 
der  schwerfälligen  Militär-Verwaltung  zu  überwinden. 

Jetzt  stehen  die  Verhältnisse  anders.  Der  edle  Geist  der  Armee  hat  sich  nicht  nur  erhal- 
ten, sondern  ist  gesteigert  durch  das  schöne  Vorbild  eines  wahrhaft  ritterlichen  Monarchen, 
durch  das  Bewustsein  vollbrachter  Grossthaten,  die  Oesterreich  zu  einer  noch  nie  errungenen 
politischen  Höhe  gebracht,  durch  allgemein  verbreitete  wissenschaftliche  Bildung  und  durch  die 
bewährte  Gerechtigkeit,  die  gleiche  Bechte  und  Pflichten  geschaffen  hat  und,  ohne  Bücksicht 
auf  Geburt,  nur  dem  wahrhaft  Befähigten  den  Weg  zu  höheren  Stellen  bahnt.  Nicht  minder 
•restärkt  ist  das  Vertrauen  in  die  Sorgfalt  für  das  materielle  Wohl  und  die  zweckmässige  Orira- 
nisation  des  Heeres,  denn  auch  hierin  wurde  mit  rastloser  Anstrengung  gründlich  Neues,  den 
Bedürfnissen  der  Jetztzeit  vollkommen  Entsprechendes  geschaffen. 

Vom  Mittelalter  her  bis  zum  Jahre  1848  hatten  die  einzelnen  Zweige  der  Militär-Verwal- 
tung die  Grundlage  der  Heeres-Organisation  gebildet;  aber  nicht  weil  man  es  principiell  gewollt, 
sondern  weil  es  sich  historisch  ebenso  herausgebildet  hatte.  Bei  der  Infanterie  und  Cavallerie 
waren  die  Kriegs-Oberslen  die  alleinigen  Verwalter:  als  die  Infanterie-Begimenter  später  auf 
fünf  Bataillone  (mit  der  Landwehr)  und  die  Grenadiere  anwuchsen,  wobei  die  einzelnen  Batail- 
lone oft  in  von  einander  entfernten  Ländern  getrennt  wirkten,  blieben  diese  Obersten  in  der 
Verwaltung  immer  noch  die  allein  Verantwortlichen.  Ebenso  bei  den  Artillerie-Regimentern, 
welche  aus  den  Constablern  entstanden,  dem  Bombardier-Corps  u.  s.  w.,  wenngleich  die  Tbeile 
derselben  bei  den  verschiedensten  Armee-Corps  zur  Felddienstleistung  eingetheilt  waren.  Dadurch 
kam  es,  dass  oft  bei  den  kleinsten  Armee-Körpern  Mann,  Pferd  und  Material  in  Bezug  auf  die 
Verwaltung  verschiedenen  und  getrennten  Verwaltungs-Chefs  unierstanden:  dass  bei  jedem  aus- 
brechenden Kriege  der  ganze  Friedens-Organismus  aufgehoben,  und  ein  neuer  Kriegs-Ürganis- 
mus  gebildet  werden  musste;  dass  dadurch  das  Werthvollste,  die  Zeit  und  Einfachheit,  verloren 
gingen,  und  die  Armeen  meist  erst  nach  erlittenen  Unfällen  und  oft  erst  vor  nachtheiligen  Frie- 
densschlüssen auf  den  gehörigen  Stand  gebracht  werden  konnten;  dass  ebenso  das  weitläufige 
Reserve-Material  rechtzeitig  beizustellen  unmöglich  war  u.  s.  w.  —  Alle  diese  Verhältnisse 
drängten  mahnend  dahin,  mit  den  aus  dem  Mittelalter  überkommenen  Schwerfälligkeiten  voll- 
ständig zu  brechen,  und  das  Verbältniss  umzukehren.  Denn  nicht  mehr  sollte  die  Friedens- 
Organisation  zur  Hauptsache  und  die  Verwaltung  zur  Grundlage  der  Organisation  gemacht, 
sondern  fortan  der  Grundgedan  ke  festgehalten  werden,  dass  die  taktische  Gliederung 
der  Armee  das  Fundament  ihrer  Organisation  bilden,  und  die  Verwaltung  nicht  nur 
dem  Ganzen,  sondern  auch  jeder  im  Kriege  selbstständig  verwendbaren  Unterabtheilung  voll- 
kommen angepasst  werden  müsse.  Der  Grund  hiervon  liegt  nahe,  weil  nämlich  die  neueste 
Kriegführung  und  die  neuen  Communications-Mittel,  wie  Eisenbahnen  und  Dampfschiffe,  eine 
grössere  Mobilität,  sowie  ein  oftmaliges  Trennen  und  Wiedervereinigen  der  Unterabtheilungen, 
ja  selbst  bei  den  öfter  wechselnden  Kriegs-Schauplälzen  eine  veränderte  Zusammensetzung  der 
grösseren  Armee- Körper  erfordern,  und  damit  die  Notwendigkeit  bedingen,  auch  die 
Unter-Abtheilungen  der  verschiedenen  Waffengattungen  derartig  zu  organisiren,  dass  selbe, 
sie  mögen  wohin  immer  geworfen  werden,  taktisch,  dienstlich  und  ökonomisch  ein 
organisches  Ganzes  bilden,  und  sowohl  selbstständig  auftreten,  als  auch  benützt  werden 
können,  um  aus  ihnen,  wie  aus  selbstständigen  Bausteinen,  jeden  höheren  Organismus 
beliebig  zusammenzusetzen  und  nach  Maass  der  wechselnden  Umstände  auch  wieder  beliebig  zu 
verändern. 

75  * 


596 

Mit  diesem  Grundgedanken  ziehen  Hand  in  Hand  Gerechtigkeit ,  Anregung  zur  Kriegs- 
tüchtigkeit, Anerkennung  der  Verdienste  und  völlige  Sicherstellung  des  materiellen  und  geistigen 
Wohles  jedes  Einzelnen,  welche  aus  allen  den  neuen  Reformen  hervorleuchten  und  von 
der  edlen  Sorgfalt  des  hohen  Gründers  und  seiner  Würdigung  der  tapferen  Vaterlandsver- 
theidiger  zeugen. 

So  lange  die  verschiedenen  Landesverfassungen  bestanden,  —  bis  zum  Jahre  184S  — 
war  (mit  Ausnahme  des  lomhardisch-venezianischen  Königreiches)  der  Adel,  obwohl  er  von 
seinem  Privilegium  fast  keinen  Gebrauch  machte,  und  seine  Söhne  in  grosser  Zahl  dem  frei- 
willigen Kriegsdienste  im  Heere  widmete,  von  der  Militär-Dienstleistung  gänzlich  befreit;  — 
war  die  Dienstzeit  verschieden,  je  nachdem  die  Recruteii  aus  den  Werbbezirken  der  deutschen 
und  slavischen  Provinzen,  aus  jenen  der  ungrischen  Länder  oder  den  italienischen  Provinzen 
(der  Lombardie  und  Venedig'«),  welchen  Tirol  gleichgehalten  war,  gestellt  wurden,  nämlich 
14,  10  oder  8  Jahre;  —  und  es  stellten  der  Menge  nach  an  Truppen  von  je  1.000  Bewohnern: 
Galizien  2667,  Inuer-0 esterreich  25-82,  Mähren  und  Schlesien  25-45,  Oesterreich  unter  und 
ob  der  Enns  mit  Salzburg  25-00,  Böhmen  23-22,  Siebenbürgen  11  89,  Lombardie  und  Venedig 
10-52,  Ungern  919,  Dalmatien  860,  Tirol  5-30  Mann.  Die  Freihafen-Bezirke  von  Triest  und 
Fiume,  sowie  Dalmatien,  wo  nur  für  den  Flottendienst  freiwillige  Werbung  und  die  Exofficio- 
Slellung  für  das  Landheer  stattfand,  waren  von  der  Gonscription  ganz  befreit  geblieben.  Gegen- 
wärtig besteht  in  allen  Theilen  des  Reiches1)  gesetzlich  allgemeine  Dienstpflicht2); 
gleiche  Dienstzeit,  nämlich  8  Jahre2),  und  gleiches  Ausmaass  für  alle  Kronländer, 
es  bildet  sonach  volle  Gerechtigkeit  die  Grundlage  des  neuen  Conscriptions-Systemes. 

Die  frühere  Land  wehre  aus  den  deutsch-conscribirten  Provinzen  war  aus  den  minder 
tauglichen  Recruten  und  Ausgedienten  aller  Waffengattungen  zusammengesetzt,  und  ermangelte 
so,  als  blosse  Infanterie-Truppe,  der  Kriegstüchtigkeit.  Der  Landwehrmann  musste  bis  zum  45., 
wenn  er  aber  schon  als  Soldat  gedient  hatte,  bis  zum  38.  Lebensjahre  dienen,  und  war  dem 
bürgerlichen  Leben  und  der  festen  Versorgung  vollends  entzogen.  Gegenwärtig  sieht  ein  alle 
Kronländer  umfassendes  Reserve-Statut  in  Geltung,  gemäss  welchem  der  Soldat  nach  der  voll- 
streckten Dienstzeit  von  S  Jahren  nur  noch  2  Jahre  bereit  zu  sein  hat,  um  bei  einem  ausbre- 
chenden Kriege  wieder  zur  activen  Dienstleistung  einzurücken  *),  wodurch  die  Armee  Ersatz 
an  ausgebildeter  Mannschaft  erhält  und  der  Mann  unter  gewöhnlichen  Friedensverhältnissen  die 
kürzeste  Zeit  seinem  bürgerlichen  Lebensberufe  entzogen  ist.  Nur  in  Tirol  blieben  die  Landes- 
Vertheidigungs-Anstalten   und  das  Schützenwesen  durch  die  neue  Organisation  unberührt. 

Die  Kriegsschauplätze  au  den  Gränzen  Oesterreich's,  wie  im  Hochgebirge  der  Schweiz  und 
in  den  Ebenen  Russland's,  im  wegsamen  Preussen  und  in  der  unwegsamen  Türkei,  sind  so  ver- 
schiedener Natur,  und  erfordern  eine  so  verschiedenartige  Zusammensetzung  der  Waffengattun- 


i)  Die  Reerutirungs-Pflicht  wurde  mit  Sjähriger  Capitulations-Dauer  auf  Dalmatien  ausgedehnt  mit  kai- 
serlicher Verordnung  vom  2.  Februar  1850.  Nur  im  Gebiete  von  Triest  ist  die  Conscriptions-PflieM 
noch  nicht  eingeführt,  wird  es  aber  demnächst  werden. 

-)  Das  militärpflichtige  Alter  ist  durch  das  kaiserliche  Patent  vom  5.  December  1848  auf  den  Zeilraum 
vom  vollendeten  20.  bis  26.  Lebensjahre  beschränkt  worden.  Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  (von  der 
gesammten  männlichen  Bevölkerung  ohne  Ausschluss  irgend  einer  Classe  berufenen)  Slellungspflich- 
tigen  zu  assentiren  sind,  wird  dnrch  das  Loos  bestimmt.  —  Die  Ministerial-Verordnung  vom  23.  Decem- 
ber 1849  gestattet  jedem  zum  Militär-Dienste  Verpflichteten,  sich  unter  gewissen  Bedingungen  durch  Erlag 
einer  Taxe  von  seiner  Verpflichtung  zu  befreien;  diese  Taxgelder  bilden  einen  Fond,  aus  welchem 
die  freiwillig  zur  Reengagirung  sich  meldenden  ausgedienten  Capitulanten  oder  in  Ermanglung  der- 
selben andere  als  Stellvertreter  geeignet  befundene  Individuen  ein  besonderes  Handgeld  und  eine 
lebenslängliche  Zulage  erhalten.  Die  Allerhöchste  Entschliessung  vom  13.  Februar  1856  regelt  diese 
Bestimmungen  noch  genauer  und  normirt  auch  die  Erfolglassung  des  erlegten  Tax-Capitals  an  den 
Stellvertreter.  —  Eine  neue  Ergänzungsbezirks-Eintheilung  wurde  unterm  8.  December  1856  erlassen. 

3)  Für  die  ungrischen  Länder  angeordnet  mit  dem  kaiserlieben  Patente  vom  19.  April  1850. 

*)  Instruction  zum  Reserve-Statute  vom  17.  October  1852. 


597 

gen  und  der  Reserve-Anstalten  zu  Armee-Corps,  dass  man  sich  vor  dem  Jahre  1848  um  so 
weniger  entschliessen  konnte,  schon  in  Friedenszeiten  grössere  Armee-Körper  zusammenzustellen, 
als  man  nie  im  Voraus  wissen  kann,  gegen  welche  Seite  sich  zu  rüsten  sei. 

Diese  Idee,  obgleich  theoretisch  richtig,  war  aber  für  die  Praxis  ungemein  nachtheilig. 
Man  übersah,  dass  die  grösseren  Heeres-Körper,  wie  Armeen  und  Armee-Corps,  nicht  allein 
aus  Fechtenden  bestehen,  dass  bei  einem  Heere,  wie  dem  österreichischen,  mehr  als  90.000 
Menschen  sammt  einem  Train  von  20.000  Wagen  und  100.000  Pack-  und  Zugpferden  dazu 
gehören,  die  Fechtenden  theils  unmittelbar  auf  das  Schlachtfeld  zu  begleiten,  theils  denselben 
in  eigene  Armee-Reserve-Anstalten  abtheilungsweise  geordnet  bis  auf  20  Meilen  Entfernung  zu 
folgen,  um  stets  rechtzeitig  und  an  allen  Orten  mit  ärztlicher  und  geistlicher  Hülfe,  Lebens- 
mitteln und  Munition  u.  s.  w.  bereit  zu  sein,  während  noch  Andere  zur  inneren  Verwaltiin«- 
in  den  Garnisonen  zurückbleiben;  und  man  musste  es  leider  zu  oft  erleben,  dass  die  Kriegs- 
Ausrüstungen  nur  hinkend  von  Statten  gingen  und  die  Operationen  der  Truppen  durch  mangel- 
hafte Verwaltuugs-Masssnahmen  gehemmt  waren.  Wie  überraschend  schnell  und  vollkommen 
ausgerüstet  standen  dagegen  die  Armeen  in  der  neuesten  Zeit  in  Böhmen,  in  Holstein,  in  Dal- 
matien,  in  der  Walachei,  Moldau  und  Galizien  bereit,  weil  Oesterreich  die  Armee-  und  Corps- 
Eintheilung  auch  für  den  Frieden  angenommen  und  die  neue  Idee  in  Anwendung  gebracht  hat, 
nicht  nur  bei  den  Feldtruppen,  sondern  auch  bei  den  Verwaltungs-Branchen  eine  strenge  Schei- 
dung zwischen  mobilen  und  nicht  mobilen  Abtheilungen  festzuhalten,  und  das  Kriegs- 
Material  und  die  sonstigen  Vorräthe  so  zn  ordnen,  dass  bei  uöthigen  Kriegsrüstungen  — 
ungeachtet  der  Reducirungen  und  Ersparungen  im  Frieden  —  doch  keine  eigentliche 
Umstaltung  der  Friedens-  in  eine  Kriegs-Organisation,  wie  ehemals,  notwendig 
wird,  sondern  Alles  unter  bereits  eingewöhnten  Verhältnissen  und  Namen,  nur  mit  verTÖsserten 
Massen  fortzuwirken  hat.  Die  Cadres  der  Verwaltung  mit  allem  Kriegs-Materiale  sind  schon  in 
Friedenszeiten,  Armeen-  und  Corpsweise  geordnet,  vorhanden,  die  Hauptquartiere  bestehen,  und 
somit  ist  der  Rahmen  bleibend  gegeben,  der  nur  durch  die  nöthige  Zahl  der  schon  vorgeübten 
Fechtenden  und  der  Pferde  ausgefüllt  zu  werden  braucht,  um  mit  Hilfe  der  Eisenbahnen  so 
schnell  als  möglich  an  diese  oder  jene  Landesgränze  geworfen  zu  werden.  Es  ist  eine  offen- 
kundige und  unläugbare  Thatsache,  dass  Oesterreich*s  Truppen  noch  niemals  so  rationell  gerüstet 
und  mobil  standen  als  gegenwärtig.  Die  ersten  Einrichtungen  hierfür  waren,  wie  erklärlich,  mit 
grossen  Geldopfern  verbunden:  nun  aber  ist  die  Hoffnung  vorhanden,  dass  die  Forterhaltun«- 
der  Mobilität  bei  andauerndem  Frieden  mit  weit  geringerem  Aufwände  wird  bestritten  werden 
können. 

Die  Gründling  eines  solchen  günstigen  Zustandes  war  selbstverständlich  mit  vielen  Detail- 
Reformen  verbunden,  von  welchen  hier  nur  die  Wesentlichsten  berührt   werden. 

Die  Infanterie  wurde  auf  vollzählige  62  Linien-  und  14  Gränz-Regimenter  und  1  Gränz- 
Bataillon  gebracht. 

Der  Stand  der  leichten  Infanterie,  nach  früheren  Erfahrungen  zu  schwach,  wurde  erhöht,  das 
Tiroler  Jäger-Regiment  verstärkt,  und  25  Feldjäger-Bataillone  aufgestellt. 

Die  Grenadiere,  mit  den  Linien-Regimentern  verbunden,  bilden  eine  Elite,  deren  Befähigung 
nichl  mehr  nach  dem  Zollslabe  gemessen,  sondern  ohne  Rücksicht  auf  die  Grösse  nach  der  »-111611 
Conduite  und  bewiesenen  Herzhaftigkeil  vor  dein  Feinde  beurtheilt  wird. 

Sechs  Disciplinar-Compagnien  wurden  zur  Aufnahme  incorriffibler  Leute  aufgestellt 

Das  Depot-Bataillon  jedes  Regimentes  bildet  den  nicht  mobilen  Theil  der  Infanterie,  bestimmt 
für  die  Vorbildung  der  Ersatzmannschaft  in  Kriegszeiten,  die  Waffenübungen  der  Urlauber,  die 
Instandhaltung  der  Augmentations-Vorräthe  u.  s.  w. 

Eben  solche  Depot-Körper  besitzen  alle  anderen  Waffengattungen. 

Bei  der  Cavallerie  halte  man  die  Erfahrung  gemacht,  dass  die  Uhlanen  als  leichte 
Cavallerie  vorzügliche  Dienste  leisten ,  und  hat  demnach  die  ehemaligen ,    bloss  mit  Pallaschen 


598 

bewaffneten  Chevaux-legers  in  Uhlanen  umgewandelt,  ferner  die  Cavallerie  im  Ganzen  um  zwei 
Reo-imenter  und  7  Gränz-Cavallerie-Divisionen  vermehrt,  so  dass  jetzt  nebst  den  letzteren  8  Küras- 
sier-, 8  Dragoner-,  12  Huszaren-  und  12  Uhlanen-Regim enter  bestehen. 

Die  Artillerie  erlitt  eine  gänzliche  Umgestaltung.  Bis  zur  neuesten  Zeit  hatte  sich  ihre 
Gliederung  grösstentheils  an  die  historische  Entwicklung  der  Waffe  gehalten.  Von  jeher  war  der 
Artillerie  nebst  der  artilleristisch-taktischen  Felddienstleistung  auch  die  Erzeugung  sämmtlicher 
Feuerwaffen  der  Armee  übertragen.  Die  Einen  machten  die  Kleingewehre  für  die  Infanterie  und 
Cavallerie,  —  daraus  entstand  die  Feuergewehr-Fabrik;  Andere  erzeugten  die  Feldgeschütze, 
besorgten  überhaupt  die  Ausrüstung  für  den  Krieg  im  offenen  Felde,  und  nannten  sich  desshalb 
das  Feldzeugamt;  die  Dritten  endlich  erzeugten  die  Belagerungsausrüstung  und  alles  für  den 
Festuno-skrieg  Erforderliche  unter  dem  Namen  Garnisons-Artillerie.  Ausserdem  erzeugten  die 
Monturs-Commissionen  die  blanken  Waffen;  das  Militär-Fuhrwesen,  wieder  ein  eigener  von  der 
Artillerie  getrennter  Körper,  stellte  einen  Theil  der  Fuhrwerke  und  die  Bespannung  bei  u.  s.  w. 
Wie  früher  gewöhnlich,  waren  auch  hier  die  Verwaltungskörper  die  Einheiten  für  die  gesaminte 
Oro-anisations-Gliederung,  und  kam  es  bei  einem  Kriege  zum  taktischen  Verbände  einer  Batterie, 
so  lieferte  hierzu  das  Bombardier-Corps  den  Vormeister,  das  Begiment  die  übrige  Artillerie- 
Mannschaft,  das  Fuhrwesens-Corps  die  Bespannungsmannschaft,  die  Pferde  und  einen  Theil  der 
Wao-en,  die  anderen  Fahrzeuge  das  Feldzeugamt,  das  Reitzeug  die  Monturs-Commission  u.  s.  w., 
kurz  ein  Chaos  an  Mannschaft  und  Material,  mit  der  Verwallungsabhängigkeit  während  der 
ganzen  Kriegsdauer  von  dem  Körper,  der  sie  beigestellt.  Es  erregt  in  der  That  Verwunde- 
rung, wie  die  Artillerie  bei  einer  so  heillosen  Organisations-Verwirrung  die  glänzenden  Waffen- 
thaten,  welche  aus  den  letzten  wie  aus  den  früheren  Feldzügen  hervorleuchten,  vollbringen 
konnte.  Zum  Glücke  gehört  dieser  regellose  Zustand  nunmehr  der  Geschichte  an.  Die  gegen- 
wärtige Organisation  auf  taktischer  Grundlage  ist  in  der  rationellsten  Weise  durchgeführt. 

Es  bestehen  jetzt  drei  Hauptbranchen:  die  technische  Artillerie  erzeugt  alle  Gattungen 
der  Feuerwaffen  und  sonstigen  Ausrüstungsgegenstände,  und  statt  der  vielen  zerstreuten  Gross- 
werkstätten ist  das  Artillerie-Arsenal  zu  Wien  entstanden,  ein  Etablissement,  dem  an  Gross- 
artigkeit in  der  Anlage  und  Ausführung  des  Baues  und  in  der  Einrichtung  kein  ähnliches  Institut 
der  Welt  gleichkömmt;  die  verwaltende  Artillerie  verwahrt  und  verwaltet  die  fertigen 
Gegenstände,  und  die  ausübende  Artillerie,  die  sogenannten  Artillerie-Truppen,  nehmen 
die  Waffen  in  Gebrauch.  Ein  eigener  Artillerie-Stab  leitet  alle  Zweige.  Die  ausübende  Artil- 
lerie besteht  dermalen  aus  12  Feld-Artillerie-Regimentern,  1  Raketeur-Regimente  und  1  Küsten- 
Artillerie-Regimente.  Die  Batterien  zu  8  Geschützen  bilden  nun  organisch  selbstständige  Körper 
mit  eigener  Bespannung;  ebenso  die  Munitions-Reserve-Abtheilungen  im  Gefolge  der  Armeen.  Jedes 
Artillerie-Regiment  hat  4  sechspfiindige  und  3  zwölfpfündige  Fussbatterien,  6  Cavallerie-Batterien 
und  1  Batterie  langer  Haubitzen  zu  je  8  Geschützen;    das  Raketeur-Regiment  zählt  20  Batterien. 

Die  Genie-Waffe,  für  den  Festungskrieg  bestimmt,  entstand  aus  der  Vereinigung  des 
ehemaligen  Ingenieur-Corps,  der  Mineurs  und  Sappeurs,  und  besteht  jetzt  aus  dem  Genie- Stabe 
und  12  Bataillons  Genie-Truppen  mit  einem  so  vermehrten  Stande,  dass  derselbe  auch  dem 
Gesammt-Heeresstande  entspricht,  was  früher  nicht  der  Fall  war. 

Das  Pionni  er- Corps  besteht  gegenwärtig  nebst  dem  Stabe  aus  6  Pionnier-Bataillons, 
3  Brückenbespannungs-Depöts  und  3  Pionnier-Zeugs-Depots  und  ist  als  theils  ausübender,  theils 
technischer  Körper  (zur  Erzeugung  der  Brücken-Equipagen)  ganz  analog  der  Artillerie  organisirt. 

Das  Flottillen -Corps,  eine  neue  Schöpfung  (mit  dem  Pionnier-Corps  verbunden)  dient 
dazu,  Herr  der  grossen  innerhalb  eines  Kriegsschauplatzes  liegenden  Gewässer  des  festen  Landes 
zu  bleiben.  Fünf  selbstständige  Kriegs-Flottillen  bestehen  gegenwärtig  auf  der  Donau,  dem  Po, 
dem  Garda-See,  dem  Lago  maggiore  und  in  den  Lagunen  von  Venedig. 

Das  Militär-Fuhrwesens-Corps  umfasste  früher  das  gesammte  Bespannungswesen  der 
Armee,  wurde  bei  einem  ausbrechenden  Kriege  förmlich  zerrissen,  und  konnte  nur  schwer  den 


599 

gleichzeitigen  Anforderungen  aller  zum  Ausmarsclie  bestimmten  Truppen  entsprechen.  Gegen- 
wärtig erfolgt  diess  weit  schneller,  da  das  Fuhr-  und  Packwesen  hei  jeder  Waffengattung  einen 
integrirenden  Theil  der  Truppen-Körper  seihst  bildet,  die  bei  ihrer  zerstreuten  Friedens-Dislo- 
cation  die  nöthigen  Fuhrwerke  schon  in  eigener  Verwahrung  haben  ,  und  sich  bei  einem  Aus- 
marsclie besser  und  schneller  mit  den  nöthigen  Pferden  versorgen.  Das  eigentliche  Wirken  des 
Fuhrwesens-Corps  beschränkt  sich  demnach  mehr  auf  die  Bespannung  der  von  den  Truppen- 
Körpern  unabhängigen  Armee-Reserven. 

Zur  Disposition  für  den  General-Ouartiermeister-Slab  wurden  eigene  Botenjäger  und  für 
den  inneren  Dienst  in  den  Hauptquartieren  Stabs-Dragoner  organisirt. 

Nebst  den  schon  von  früher  her  bestandenen  Militär- Polizei wach-Corps- Abthei- 
lungen in  den  grösseren  Städten  wurden  in  neuester  Zeit  auch  li)  Regimenter  Gendarmerie 
zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  und  inneren  Ruhe  neu  errichtet.  Für  die  Nütz- 
lichkeit, ja  die  Notwendigkeit  dieser  Truppe  sprechen  die  von  ihr  seit  dem  Zeitpunkte  ihrer 
Errichtung  erzielten  ,  bereits  im  §.  102  erwähnten  Erfolge.  Der  sicherste  Beweis  der  hohen 
Nützlichkeit,  um  nicht  zu  sagen  Unentbehrliclikeit  dieser  Einrichtung  liegt  aber  darin,  dass 
es  —  bei  den  gewöhnlichen  Nachwehen  ,  welche  in  den  durch  die  Revolution  und  den  Bür- 
gerkrieg aufgeregten  Provinzen  durch  die  Zerrissenheit  aller  Bajide  der  Ordnung  und  das  Herum- 
streichen der  zum  Räuberhandwerke  greifenden  Marodeurs  hervorgerufen  wurden,  so  wie  in  den 
übrigen  Ländern  bei  dem  Wegfallen  der  vielen  kleinen  Patrimonial-Polizei-Behörden ,  ehe  die 
landesfürstlichen  nachgefolgten  Aemter  noch  ihre  volle  Wirksamkeit  entfalten  konnten,  —  der 
aufopfernden  Thätigkeit  der  Gendarmerie  zunächst  zu  danken  ist,  dass  die  Ruhe  und  Ordnung 
erhalten  oder  dort ,  wo  sie  gewaltsam  gestört  worden  ,  bald  wiederhergestellt  werden  konnte. 
Keine  andere  Institution  vermöchte  es,  bei  geringen  materiellen  Mitteln  auf  die  zahlreiche  unterste 
Classe  der  Bevölkerung  mit  solcher  moralischen  Macht  zu  wirken,  als  es  die  Gendarmerie  täglich 
bewerkstelligt,  und  es  bedarf  nur  eines  Blickes  auf  die  zahlreichen  Auszeichnungen,  welche 
durch  des  Kaisers  Huld  einzelnen  Gendarmen  wegen  ihrer  erfolgreichen  Iebensverachtenden 
Aufopferung  in  Ausübung  ihrer  Berufspflicht  ertheilt  werden,  um  die  Ueberzeugung  von  der 
wohlthätigen  Wirksamkeit  dieses  aus  der  Elite  der  activen  Armee  gewählten  Corps  zu  gewin- 
nen. Ihm  ist  die  Auszeichnung  zu  Theil  geworden,  dass  aus  seiner  Mitte  das  Leibgarde-Gen- 
darmerie-Corps ausgewählt  wird,  welches  die  durch  militärisches  Verdienst  am  meisten  hervor- 
leuchtenden Unterofficiere  dieser  Waffengattung  unter  dem  unmittelbaren  Befehle  des  ersten 
General-Adjutanten  Seiner  k.  k.  Apostolischen  Majestät,  Grafen  von  Grünne,  in  sich  begreift, 
und  zum  Allerhöchsten  Hofdienste  bestimmt  ist. 

Zur  Förderung  der  Arbeiten  des  militär-geographischen  Institutes  wurde  das  Militär- 
Ingenieur-Geographen-Corps  errichtet,  welches  die  Bestimmung  zur  Ausführung  der 
geodätischen  und  astronomischen  Messungen  und  der  Militär-Landesaufnahme  mit  dem  Messtische 
(Mappirung),  zur  Beduction  der  Landesaufnahme  in  die  normalen  Kartenmaasse,  sowie  zur  Verviel- 
fältigung der  Karten  und  Pläne  durch  die  verschiedenen  in  Anwendung  kommenden  Stich-  und 
sonstigen  Methoden  der  graphischen  Darstellung,  dann  des  Druckes  hat.  Es  besteht  aus  44 
Officieren,  und  ist  dem  Befehle  des  Directors  des  militär-geographischen  Institutes  untergeordnet : 
den  Mitgliedern  desselben  obliegt  die  Dienstleistung  im  gedachten  Institute  und  die  Ausführung  der 
Militär-Mappirungs-Arbeiten  in  den  Provinzen,  wozu  jedoch  ausserdem  Officiere  aus  dem  Stande 
des  General-Ouarliermeister-Stabes  und  der  Truppen  nach   Erforderniss  beigezogen  werden. 

Eine  gänzliche  Neubildung  ist  auch  das  Adjutanten-Corps  mit  der  Bestimmung,  den 
höheren  Adjutanten-Dienst  bei  Seiner  k.  k.  Apostolischen  Majestät  und  der  Armee  zu  versehen, 
sowie  auch  zur  Leitung  und  Besorgung  des  administrativen  Concepts-Dienstes  in  den  vorwiegend 
militärischen  Geschäftsabtheilungen  der  höheren  Armee-Behörden.  Dasselbe  ist  dem  jeweiligen 
ersten  General-Adjutanten  der  Armee,  der  zugleich  Corps-Chef  ist,  untergeordnet.  Im  Kriege 
wird  dieser  Stand  nach  Umständen  erhöht. 


600 

Dem  Arniee-Obei'-Coniinando  sind  eigene  militär-wissenschaftliche  Bureaus  und  Comites 
beigegeben,  nämlich:  die  General-Quartiernieister-Stabs-Direction  mit  dem  Kriegs- Archive ,  das 
Artillerie-Comile,  das  Genie-Comite  und  das  Militär-Sanitäts-Comite.  Die  genannten  Comites 
liaben  den  Zweck,  die  Fortschritte  der  Wissenschaften  auf  dem  ihnen  nach  ihrer  Bezeichnung 
zugewiesenen  Felde  zu  verfolgen,  die  in  das  Gebiet  dieser  Wissenschaften  gehörigen  Erfindun- 
gen und  Vorschläge  zu  prüfen,  Versuche  zu  machen  und  nach  Befund  zur  Uebertragung  der 
Resultate  auf  das  praktische  Feld  der  Anwendung  dem  Armee-Ober-Commando  Vorschläge  zu 
erstatten,  endlich  auch  die  ihnen  von  dem  letzteren  zugewiesenen  Gegenstände  zu  prüfen,  hier- 
über schriftliche  Gutachten  auf  wissenschaftlicher  Grundlage  abzugeben,  und  über  Auftrag  des 
Armee-Ober-Commando  die  erforderlichen  in  das  bezügliche  Fach  einschlagenden  Instructionen, 
Lehrbücher  und  Vorschriften  zu  entwerfen. 

Die  Aufgabe  der  General-Quartiermeister-Stabs-Direction  ist,  sich  mit  Studien  auf  dem 
Felde  der  Kriegs-Wissenschaften  in  der  Richtung  für  operative  Zwecke  zu  befassen,  die  in- 
und  ausländische  Militär-Literatur  mit  Aufmerksamkeit  zu  verfolgen,  interessante  auf  diesem 
Gebiete  erscheinende  Bücher  und  Werke  mit  Bewilligung  des  Armee-Ober-Commando  anzu- 
schaffen, Eisenbahn-  und  Telegraphen-Linien  evident  zu  halten,  über  Auftrag  des  Armee-Ober- 
Commando's  Marschrouten-Bücher  und  Strassenkarten  zu  entwerfen,  in  Vorschlag  gekommene 
neue  Conimunications-Linien  vom  militärischen  Standpuncte  zu  beurtheilen,  und  überhaupt  das 
Armee-Ober-Commando  in  den  einschlägigen  Verhandlungen  als  Beirath  zu  unterstützen. 

DieHilfs-Behörden  des  Armee-Ober-Commando"s  sind:  dieGeneral-Remontirungs-Inspection, 
die  General-Verpflegs-Inspection,  die  General-Monturs-Inspection,  die  General-Fuhrwesens- 
Inspection,  die  Armee- Waffen-Inspection ,  das  Pionnier-  und  Flottillen-Corps-Commando,  das 
Central-Rechnungs-Departement  und  das  apostolische  Feld-Vicariat. 

Diese  Behörden  sind  dem  Armee-Ober-Commando  behufs  der  Förderung  der  Zwecke  der 
Kriegsverw altung  unmittelbar  zur  Verfügung  gestellt,  und  obliegt  den  genannten  lnspectionen, 
dann  dem  Pionnier-  und  Flottillen-Corps-Coinmando  theils  eine  berathende,  theils  eine  contro- 
lirende  oder  inspicirende  Wirksamkeit. 

Ausserdem  besteht  beim  Armee-Ober-Commando  eine  aus  Mitgliedern  der  verschiedenen 
Ministerien  und  obersten  Behörden  gemischte  Commission  behufs  der  Unterbringung  gedienter 
Militärs   in  Civil-Anstellungen. 

Eine  eigene  Central-Befestigungs-Commission,  welcher  Mitglieder  des  General-Quartier- 
meister-Stabes  und  des  Genie-Stabes  beigezogen  sind,  verhandelt  alle  auf  die  Verteidigungs- 
fähigkeit des  Staates  Bezug  nehmenden  Gegenstände,  gibt  ihr  Gutachten  über  die  vorgeschla- 
genen Eisenbahn-Tracen  etc. 

Bei  dem  Militär-Sanitäts  wesen  der  neuesten  Zeit  kann  jede  Familie  die  volle  Beru- 
higung haben,  ihre  als  Soldaten  dienenden  Angehörigen  in  bester  Weise  versorgt  zu  wissen; 
denn  obgleich  Oesterreich's  Herrscher  von  jeher  dem  Wohle  der  Soldaten  eine  besondere  Auf- 
merksamkeit schenkten,  so  unterscheiden  sich  die  gegenwärtigen  Einrichtungen  von  den  früheren 
doch  wesentlich  dadurch,  dass  der  !>ünstu>e  Erfolg  nicht  mehr  an  Persönlichkeiten  und  den 
freien  Willen  der  Ausführungs-Organe  gebunden,  sondern  schon  durch  die  gesetzliche  Organi- 
sation gesichert  ist.  Die  Notwendigkeit,  gute  Krankenwärter  in  hinreichender  Anzahl  zu  haben, 
war  stets  erkannt;  aber  da  dieselben  wechselweise  von  den  mobilen  Truppen  genommen  wur- 
den, so  blieb  den  Compagnie-Commandanten  die  Gelegenheit,  sich  hierbei  der  überhaupt  unfä- 
higen Leute  zu  entledigen.  Gegenwärtig  ist  die  Tauglichkeit  zur  Krankenpflege  von  einer  Vor- 
schule, einer  Prüfung  und  dem  Ausspruche  des  sachverständigen  Arztes  abhängig ;  zu  Wärtern 
werden  nur  Freiwillige  genommen,  welchen  die  Dienstzeit  l'/oinal  in  Anrechnung  gebracht  wird 
und  sonstige  Begünstigungen,  wie  Geld,  Beförderung,  die  Verleihung  des  Verdienstkreuzes 
etc.  zugesichert  sind.  Zur  Ausrüstung  der  Feldspitäler  war  früher  die  Vollzählighaltung 
eines  Militär-Sanitäts-Corps  von  6.000  Krankenwärtern  angeordnet;  dieselben  wurden  aber  nur 


601 

auf  dem  Papiere  geführt;  es  waren  Civilisten,  in  der  Liste  der  zweiten  Landwehr-Bataillone 
stehend,  ohne  Vorbildung-  für  die  praktische  Krankenpflege,  —  daher  die  Verlegenheiten  bei 
einem  ausbrechenden  Kriege.  Gegenwärtig  besteht  ein  militärisch  organisirtes  Sanitäts-Corps 
von  14  Compagnien  mit  erprobten  und  stets  (auch  in  Friedenszeiten)  geübten  Krankenwärtern, 
welche  in  Kriegszeiten  den  Truppen  auf  das  Schlachtfeld  folgen,  die  Verwundeten  aufsuchen,  laben, 
nach  rückwärts  schaffen,  im  Nothfalle  den  ersten  Verband  anlegen  u.  s.  w.,  und  für  alles  dieses 
vorgebildet  sind.  Die  Spitäler  waren  in  früherer  Zeit  integrirende  Bestandtheile  der  Truppen- 
Körper,  daher  ein  Hemmniss  ihrer  Mobilität  und  der  Einfachheit  ihrer  Verwaltung;  gegenwärtig 
bestehen,  wie  bereits  erwähnt,  20  grössere  Garnisons-Spitäler  mit  eigener  Verwaltung,  als 
Pflanzschulen  zur  praktischen  Ausbildung  der  Militär-Aerzte  und  Krankenwärter,  und  als  Cadres 
zur  schnellen  Aufstellung  der  im  Kriege  zu  errichtenden  Feldspitäler.  Die  Militär-Aerzte  waren 
früher  in  einer  ihren  Vorstudien  und  dem  Doctorsgrade  nach  nicht  entsprechenden  Stellung- 
gehalten,  ihre  Zahl  war  zu  gering,  bei  einem  ausbrechenden  Kriege  wurden  die  meisten  Trup- 
pen-Aerzte  in  die  Feldspitäler  gezogen,  und  die  Truppen  selbst  blieben  in  der  höchsten  Noth 
bezüglich  der  unmittelbaren  ärztlichen  Hilfe.  Gegenwärtig  ist  der  Ran<>-  und  Gehalt  der 
Aerzte  erhöht  und  ihre  Zahl  vermehrt;  während  früher  für  jede  Division  (2  Compagnien)  nur 
ein  Unterarzt  bemessen  war,  rechnet  man  jetzt  für  jede  einzelne  Compagnie  oder  Escadron 
einen  Unterarzt  und  für  zwei  zusammen  einen  Oberarzt  oder  Oberwundarzt.  Alle  materiellen 
Erfordernisse  für  die  Feldspitäler  sind  schon  im  Frieden  vorgerichtet,  und  ein  eigenes  zweck- 
mässig eingerichtetes  Sanitäts-Fuhrwesen,  theils  unmittelbar  den  mobilen  Truppen,  theils  den 
Armee-Reserven  angehörig,  dient  zur  schnellen  Vermittlung  des  Nothwendigen.  An  der  Spitze  des 
sesammten  Mi  li  t  är-Sanitä  tswesens  steht  der  General-Stabsarzt.  Dirigirende  Stabs- 
Aerzte  besorgen  die  Sanitäts- Angelegenheiten  bei  den  Armeen,  Armee-Corps-Commanden  und 
Militär-Gouvernements;  Regiments-,  Ober-  und  Oberwundärzte  sanimt  den  Unterärzten  besorgen 
den  Sanitäts-Dienst  bei  den  Truppen,  Corps  und  in  den  Spitälern.  Siebenzehn  Contumaz-Aemter 
und  ebenso  viele  Rastell-Aemter  an  der  türkischen  Gränze  dienen  zur  Abwehr  der  Einschlep- 
pung  der  orientalischen  Pest.  An  den  vorzüglichsten  Badeorten  bestehen  (26)  Militär-Badehäuser 
für  badbedürftige  Officiere  und  Mannschaft.  Die  Militär-Medicamenten-Regie  zu  Wien  besorgt 
die  Herbeischaffung  und  Bereitung  der  Arzeneien  mit  dem  Haupt-Depot  zu  Wien,  den  8  Pro- 
vinzial-Depöts,  den  Militär-Apotheken  in  den  Garnisons-Spitälern,  Garnisons-Orten,  Festungen 
und  Invalidenhäusern  und  den  Feld-Apotheken. 

Das  Militär-Gerichtswesen  hat  in  der  neuesten  Zeit  einen  wesentlichen  Fortschritt 
durch  die  Einführung  eines  neuen  Gesetzes  über  den  Umfang  der  Militär-Gerichtsbarkeit  in 
Strafsachen  sowohl,  als  in  bürgerlichen  Rechtsangelegenheiten  gemacht,  welches  den  privile- 
girten  Gerichtsstand  des  Militärs  sichert  *)•  Diesem  Gesetze  folgte  neuerlich  auch  das  neue 
Militär-Strafgesetzbuch  über  Verbrechen  und  Vergehen,  welches  sich  durch  seine  humane 
Bemessung  der  Strafen  und  die  Abschaffung  mancher  bisher  angewendeter  Strafen  (wie  des 
Spiessruthenlaufens)  auszeichnet  3).  Wie  das  ärztliche,  so  wurde  auch  das  Gerichts-Personale 
dem  Range  und  Gehalle  nach  günstiger  und,  was  besonders  wesentlich  ist,  in  Personal-Ange- 
legenheiten unabhängiger  von  den  Truppen-Commandanten  gestellt. 

Behufs  der   Justiz-Pflege    sind    die    Militär-Gerichtsbehörden   in  drei  Instanzen  organisirt. 

Die  Militär-Gerichte  erster  Instanz  sind:  die  Gerichte  im  Verbände  der  Truppen  und 
Militär-Akademien,  die  Invalidenhaus-Gerichte,  die  Garnisons-Gerichte  und  die  Landes-Militär- 
Gerichte. 

Bei  der  Versetzung  einer  Armee  auf  den  Kriegsfuss  gelangen  als  Gerichte  erster  Instanz 
die  Feld-Stabs-Auditoriate  und  die  Armee-Corps-Auditoriate  zur  Aufstellung. 


')  Kaiserliches  Patent  vom  23.  December  1851. 
2)  Kaiserliche  Verordnung-  vom  15.  Januar  1855. 

I.  76 


602 

Ueber  den  sämmtliehen  Gerichten  erster  Instanz  besteht  als  zweite  Instanz  das  Miütär- 
Appellations-Gericht  und  als  dritte  Instanz  der  oberste  Militär-Justiz-Senat  im  Armee-Ober- 
Commando. 

In  der  zweiten  und  dritten  Instanz  ist  die  Straf-  und  die  Privat-Reehtspflege  vereinigt; 
in  der  ersten  Instanz  ist  diess  nur  bei  den  Regiments-  und  Invalidenhaus-Gerichten  der  Fall, 
während  die  Garnisons-Gerichte  nur  die  Straf-Rechtspflege  und  die  Landes-Militär-Gerichte 
nur  die  Privat-Reehtspflege  auszuüben  haben. 

Die  Militär-Seelsorge  war  von  jeher  gut  bestellt  und  auf  die  Grundsätze  der  reli- 
giösen Gleichheit  gebaut:  denn  es  ist  Fürsorge  getroffen,  dass  den  Soldaten  aller  Religions- 
Bekenntnisse,  sie  mögen  der  christlichen  Kirche  katholischer,  protestantischer,  griechischer  Con- 
fession  oder  dem  jüdischen  Glauben  zugethan  sein,  der  Trost  der  Religion  womöglich  im  gleichen 
Maasse  gespendet  werde. 

Zur  Ausübung  der  militärgeistlichen  Jurisdiction,  sowie  zur  Pflege  und  Leitung  der  Seel- 
sorge sind  in  der  Armee  die  im  Standes-Verbande  der  Truppen  und  Armee-Anstalten  befind- 
lichen Militär-Seelsorgen,  die  zu  diesem  Standes-Verbande  nicht  gehörigen  Garnisons-Seelsorgen, 
über  beide  die  Feld-Superiorate  und  in  höchster  Linie  das  apostolische  Feld-Vicariat  des  k.  k. 
Heeres  aufgestellt. 

In  Angelegenheiten  des  Mi  I  itär- Verpflegs  wesens  war  in  Oesterreich  immer  für  das 
Aufbringen  der  nöthigen  Menge  gesorgt;  weniger  genau  war  man  im  Beistellen  zur  rechten 
Zeit  und  am  rechten  Orte.  Man  stellte  daher  in  neuester  Zeit  an  die  Spitze  der  Verpflegs- 
Branche  einen  General,  und  unterordnete  den  das  Verpflegswesen  Dirigirenden  in  Kriegszeiten 
unmittelbar  dem  General-Quartiermeister-Stabe,  welcher  die  Dislocation  und  Bewegungsrichtungen 
der  Truppen  nach  Raum  und  Zeil  am  besten  kennt  und  somit  am  besten  für  das  richtige  Bei- 
stellen der  Verpflegs-Erfordernisse  interveniren  kann.  Selbst  die  Leitung  der  Armee-Reserve- 
Anstalten  und  insbesondere  der  Corps-Colonnen-Magazine  erfolgt  nun  unmittelbar  durch  Offi- 
ciere  des  General-Quartiermeister-Stabes,  und  ein  eigenes  Train-Commando  sorgt  für  die  innere 
Ordnung  dieser  Reserve- Anstalten.  Die  Beseitigung  der  dieser  Branche  fast  allenthalben  ankle- 
benden Missbräuche  wurde  energisch  angestrebt,  und  Bedacht  darauf  genommen,  dass  der 
Einkauf  der  Mundvorräthe  den  producirenden  Gebietstheileii  zum  Gewinne,  nicht  aber  den  Cou- 
sumtions-Haup (orten  zur  (vermeidbaren)  Vertheuerung  des  Bedarfes  gereiche.  Mit  fremden 
Regierungen  wurden  behufs  der  Truppen-Verpflegung  Verträge  geschlossen  und  zwar  mit 
Russland  (10.  Juni  1849)  zur  Verpflegung  der  russischen  Hilfstruppen  in  Oesterreich,  ferner 
mit  Parma  (3.  Juli  1849),  Toscana  (22.  April  1850)  und  Baiern  (15.  März  1851)  zur  Ver- 
pflegung österreichischer  Truppen  im  Auslande.  Das  Detail  des  Militär- Verpflegs  wese  ns 
wird  durch  die  Verpflegs-Bezirksleiter  besorgt,  welchen  die  Regie-  und  Verrechnungs-Haupt- 
magazine  und  die  als  Filial-Anslalten  derselben  hier  und  da  aufgestellten  Vorraths-Verpflegs- 
Magazine  unterstehen. 

Das  Monturwesen,  sowie  die  Bewaffnung  und  Ausrüstung  der  Armee  ward 
grossen  Veränderungen  unterzogen.  Wir  sehen  nunmehr  die  Truppen  einfacher  und  zweck- 
mässiger adjustirt,  grösstentheils  mit  neuen,  besseren  Waffen  versehen,  und  Mann  und  Pferd 
in  praktischer  Weise  ausgerüstet.  Auch  die  Train-Anstalten  wurden  wesentlich  verbessert,  und 
durch  besondere  Normen  ist  vorgedacht,  diese  Anstalten  mit  Schnelligkeit  der  verschiedenen 
Natur  der  Kriegsschauplätze  anzupassen.  Die  Eisenbahnen  in  den  nördlichen  Gränzländern  und 
die  Saumwege  Bosnien's  erfordern  jedenfalls  andere  Transport-Mittel  und  Zusammensetzungen 
der  Train-Anstalten. 

Das  Kanzlei-  und  Rechnungswesen  wurde  ebenfalls  durch  neue  Normen  geregelt 
und  vereinfacht. 

In  Bezug  der  Besoldungen  und  Pensionen  traten  für  das  ganze  Heer  wesentliche 
Verbesserungen  ein,    wie    nun    auch    die    Entschädigungen    der  Unterthanen    für    die    Militär- 


603 

Einquartierung    und  die  sonstigen  Leistungen  an  durchziehende   Truppen  in  allen  Kronlän- 
dern in  gerechter  Weise  geordnet  sind  •). 

Das  Unterrichtswesen  wurde  in  neuester  Zeit  gänzlich  umgestaltet  und  auf  die  umfas- 
sendste Grundlage  gebaut.  Nicht  Abkunft  oder  Reichthum,  sondern  einzig  und  allein  Talent  und 
Fleiss  geben  den  Ausschlag-.  Dem  Abkömmlinge  jeden  Standes,  dem  Fürstensohne  wie  jenein 
eines  einfachen  Soldaten,  stehen  bei  Befähigung  die  höchsten  Militär-Schulen,  und  nach  dem  mit 
Auszeichnung  zurückgelegten  Lehr-Curse  die  gleiche  schöne  Zukunft  offen.  Sowohl  die  Trup- 
pen-Schulen als  die  Militär-Erziehungsanstalten  sind  nun  auf  das  passendste  eingerichtet,  wie 
auch  neu  entworfene  Reglements  für  das  Abrichten,  Exerciren  und  die  grösseren  Waffenübun- 
gen der  Truppen  zu  deren  kriegerischer  Ausbildung  wesentlich  beitragen.  Selbst  für  die  Militär- 
Verwaltung  wurde  eine  eigene  Lehrkanzel  errichtet. 

Die  Militär-Bilduugsanstalten,  welche  früher  aus  isolirlen  Instituten  bestanden,  wurden  zu 
einem    organisch-gegliederten    Systeme    verbunden    und    vervollständigt.    Sie    zerfallen    in    die 
eigentlichen  Militär-Bildungsanstalten     und    die    höheren    Militär-Lehranstalten. 
Erstere    werden    eingeteilt    in:    a)    12    Militär-Unter-Erziehungshäuser    mit    einem 
vierjährigen    Lehr-Curse,  in  welche  Militär-Waisen    und  Militär-Kinder    im  Alter  von  7  Jahren 
aufgenommen  werden;    nach  Beendigung  des  Curses    treten  die  vorzüglichsten  Zöglinge  in  die 
Cadeten-Institute  ,  die  anderen  in    die   Ober-Erziehungshäuser;  b)    12  Militär- Ober-Erzie- 
hungshäuser, welche  die  Fortsetzung  der  Unter-Erziehungshäuser  bilden;  der  Eintritt  erfolgt 
aus  letzteren,   oder  direct  aus  dem  älterlichen  Hause  im  Alter  von  11  Jahren,  nach  beendigtem 
vierjährigen  Lehr-Curse  tritt  die    für    die  Infanterie  bestimmte   Mehrzahl  der    Zöglinge  in  die 
Infanterie- Schul -Compagnien,    um  nach  Vollendung  eines  zweijährigen  praktischen    Curses  als 
wirkliche  Corporate  mit  der  Feldwebels-Auszeichnung,  als  Gefreite  mit  der  Corporals-Auszeich- 
nung,  als   Gefreite  oder  als  Gemeine  je  nach  dem  Grade  der  Ausbildung  Übersetzt  zu  werden, 
während  eine  Anzahl  anderer  Zöglinge  in  die  Cavallerie- ,  Artillerie-,   Genie-,  Pionnier-,  Flottil- 
len-,  Marine-  und  Gränz-Schul-Compagnien  gelangt;    c)  4  Cadeten-Institute,    in  welche 
die  Aufnahme  aus  der  Privat-Erziehung  oder  aus  den  Unter-Erziehungshäusern  geschieht;    der 
Lehr-Curs  dauert  vier  Jahre,    nach  dessen  Beendigung  die  Zöglinge  in  eine  der  vier  Akademien 
übertreten  ,    und    nur    die    weniger    befähigten    in    die    Ober  -  Erziehungshäuser    vorsetzt    oder 
ihren  Aeltern    zurückgegeben    werden;     d)  4    Militär-Akademien,    nämlich    die    Wiener- 
Neustädter  ,    die    Genie- ,     Artillerie-    und    Marine  -  Akademie ,     in    welche    die  Zöglinge  aus 
den    Cadeten  -  Instituten  ,    oder    nach    bestandener     strenger     Vorprüfung    aus     der    Privat- 
Erziehung  aufgenommen    werden;     der    Lehr-Curs    besteht  aus    vier    Jahrgängen,    nach  deren 
Vollendung  die  Zöglinge  in   die  Armee,   und  zwar  die  aus  der  Wiener-Neustädler  Akademie  zur 
Infanterie  oder  Cavallerie,  jene  aus  der  Genie-Akademie  zu  den  Genie-Truppen  oder  Pionnieren 
(für  welche  letztere  in  den  beiden  letzten  Jahrgängen  abgesonderte  Vorträge  gehalten  werden), 
jene  aus  der  Artillerie-Akademie  zur  Artillerie  als  Lieutenants  2.  Classe,  jene  aus  der  Marine- 
Akademie  als  Marine-Cadeten   eingeteilt  werden.    Bei    nicht    genügendem   Erfolge  der  Studien 
werden  sie  als  Cadeten  in  die  betreffende  Waffe,    bezüglich  der  Marine    zur  Marine-Infanterie 
übersetzt.  Die  besten  Schüler  aus  den  Schul-Compagnien  der  Special- Waffen  werden  in  die  Artil- 
lerie- und  Genie-Akademie  als  Frequentanten  zugelassen,   und  treten  nach  der  Austritts-Prüfung 
als  Lieutenants  2.  Classe  in  ihre  Waffe  zurück.  In  den  Militär-Erziehungshäusern  werden  3.000 
Aerarial-  und  600  zahlende  Zöglinge  aufgenommen;    in  den  Cadeten-Instituten  und  Akademien 
beläuft  sich  die  Gesammtzahl  der  Zöglinge  auf  1.680,  worunter  1.159  Militär-Aerarial-Zöglinge 
(nämlich  959    mit   Militär-Frei-    und  200    mit  Militär-Halbfreiplätzen    versehene),  221   Staats-, 
ständische  und  Privat-Stiftlinge  und  300  zahlende  Zöglinge.    Die  (von  304  auf  959  erhöhten) 
Militär-Freiplätze  werden  (mit  Ausnahme  der  in  die  Cadeten-Institute  gelangenden  vorzüglich- 


')  Kaiserliche  Verordnung  vom   15.  Mai  1851. 

76 


604 

sten  Zöglinge  der  Unter-Erziehungshäuser)  nur  Söhnen  unbemittelter  Officiere  verliehen,  wäh- 
rend Söhne  bemittelter  oder  in  höheren  Chargen  stehender  Officiere  mit  halben  Freiplätzen 
bedacht  werden.  Die  höheren  Militär-Lehranstalten  sind:  1.  das  Militär-Lehrer- 
Institut,  mit  einem  Jahres-Curse  und  der  Bestimmung',  tüchtige  Lehrer  für  die  Militär-Erzie- 
liungshäuser  heranzubilden;  2.  das  Militär-Cent  ral-E  quitations-Institut  zu  Wien  als 
oberste  Lehranstalt  der  Cavallerie  (nebst  einem  Equitations-Institute  für  die  Artillerie  zur  Aus- 
bildung-des  Artillerie-Trains,  insbesondere  der  Gesehützesbespaiiuung,  ebenfalls  in  Wien);  3.  der 
höhere  Artillerie-  und  Genie-Curs  bei  den  bezüglichen  Akademien,  in  welchen  beson- 
ders befähigte  Officiere  dieser  Waffen  ,  welche  als  solche  mindestens  zwei  Jahre  bei  der 
Truppe  vorzüglich  gedient  haben  ,  zu  ihrer  höheren  Ausbildung-  in  wissenschaftlicher  und 
technischer  Beziehung  aufgenommen  und  nach  ausgezeichneter  Zurücklegung  dieses  zweijähri- 
gen Curses  zu  Oberlieutenants  in  ihrer  Waffe  befördert  werden  sollen ;  doch  besteht  bis 
zur  Verlegung  beider  Akademien  nach  Wiener  -  Neustadt  nur  der  höhere  Genie-Curs  wirklich; 
4.  die  Kriegsschule  mit  der  Bestimmung,  Officiere  aller  Waffen  für  höhere  Chargen,  vor- 
zugsweise aber  für  den  Generalstab  heranzubilden;  die  Aufzunehmenden  müssen  als  Officiere 
mindestens  zwei  Jahre  bei  der  Truppe  vorzüglich  gedient  haben,  nicht  über  26  Jahre  alt 
sein  und  die  vorgeschriebene  Prüfung  abgelegt  haben;  nach  vorzüglicher  Absolvirung  der 
(einen  zweijährigen  Lehr-Curs  umfassenden)  Kriegsschule,  welche  unabweisliche  Bedingung 
für  die  Zutheilung  zum  Generalstabe  bleibt ,  werden  die  Austretenden  zu  Oberlieutenants 
befördert.  Die  Gränz-S  chu  1-Compagnien  haben  den  Zweck,  den  Gränz  -  Regimen- 
tern tüchtige  Officiers-Candidaten  zu  liefern  ,  wornach  ihre  Zöglinge  nach  einem  drei- 
jährigen Curse  als  Cadeten,  Viee-Corporäle  und  Gefreite  je  nach  ihrer  Ausbildung  in  die 
Gränz  -  Regimenter  eingetheilt  werden.  Die  als  Cominandanten  oder  Professoren  in  den 
Militär  -  Bildungsanstalten  angestellten  Officiere  erhalten  eine  monatliche  Zulage  und  rücken 
nach  sechsjähriger  Verwendung  in  einer  und  derselben  Charge  in  die  nächst-höhere  (bis  zum 
Hauptmann)  vor;  die  als  Lehrer  und  Gehilfen  verwendeten  Unterofficiere  (welche  aus  dem 
Militär-Lehrer-Institute  hervorgegangen  sein  müssen)  erhalten  eine  nach  sechsjähriger  Ver- 
wendung steigende  Zulage  ,  und  werden  bei  sonstiger  Eignung  zu  Lieutenants  2.  Classe  be- 
fördert  '). 

Die  nie  die  inisch-  chirurgische  Jose  ph's-  Akademie  zur  Heranbildung  von  Militär- 
Aerzten,  welches  Institut  im  Jahre  1S48  aufgehoben  worden  war,  wurde  mit  erweiterter  Aus- 
stattung wieder  in  Wirksamkeit  gesetzt   3). 

Zur  Anregung  und  Belohnung  für  rein  militärische  Leistungen  wurden  nebst  den  bereits 
bestehenden  Orden  und  Medaillen  noch  das  Militär- Verdienstkreuz  s)5  die  kleine  silberne  Tapfer- 
keits-Medaille und  das  Militär-Dienstzeichen  gestiftet  »),  sowie  den  mit  Medaillen  wiederholt 
ausgezeichneten  Unterofficieren  und  Soldaten  gestattet  ward,  Medaillen  verschiedenen  Grades 
neben  einander  zu  tragen  5). 

Für  die  Versorgung  gedienter  Militärs  wurden  in  der  Neuzeit  einige  besonders 
wohlthätige  und  anerkennenswerthe  Bestimmungen  erlassen.  Die  zu  den  Feldkriegsdiensten 
untauglichen  Officiere  fallen  nun  nicht  mehr  dem  Staatsschätze  ausschliesslich  zur  Last,  da 
jetzt  gesetzlich  darauf  gehalten  wird,  sie  bei  der  Militär-Verwaltung,  in  Kanzleien  oder  sonst 
im  Staatsdienste  unterzubringen,  und  eben  hierin  wird  sich  mit  der  Zeit  der  grosse  Nutzen 
der  besseren  Militär-Schulen  bewähren,    welche  die  Individuen  auch  für  diese  Zwecke    heran- 


1)  Kaiserliche  Verordnung  vom  12.  Februar  1852. 

2)  Allerhöchste  Erschliessung  vom  15.  Februar  1854. 
»)  Kaiserliche  Verordnung  vom  24.  October  1849. 

*)  Kaiserliche  Verordnung  vom  23.  September  1849. 
5)  Minist.  Erlass  vom  C.  Juni  1849. 


605 

bilden.  Gedienten  Unterofficieren  und  gemeinen  Soldaten  ist  ferner  die  Möglichkeit  einer  blei- 
benden Versorgung  auch  ausser  dem  Militär-Stande  dadurch  gegeben,  dass  sämmtliche  min- 
deren Staats-  und  Gemeindedienste  (als:  Diener-  und  Manipulations-Posten  bei  sämmtlichen 
landesfürstlichen  Aemtern ,  sowie  die  dem  executiven  unteren  Dienste  angehörigen  Posten  bei 
den  Staats-Eisenbahnen,  der  Post-  und  Telegraphen-Anstalt,  den  Berg-,  Forst-  und  Salinen- 
Aemtern,  den  Aerarial-Fabriken,  die  Stellen  des  Feld-  und  Wald-  Aufsichts-,  unteren  Markt-, 
Strassen-  und  Sicherheits-Personales)  ausschliesslich  nur  durch  sie  besetzt  werden  dürfen,  und 
dass  auch  die  grösseren  Privat-Institute  und  Industrie-Unternehmungen  aufgefordert  wurden, 
bei  Verleihung  geeigneter  Stellen  besonders  auf  gediente  Unterofficiere  und  Soldaten  Rücksicht 
zu  nehmen  1). 

Derartige  Verfügungen  haben  zwar  immer  bestanden ;  die  neuesten  unterscheiden  sich  aber 
von  den  früheren  wesentlich  dadurch,  dass  gesetzlich  auch  Controls-Organe  bestehen,  welche 
die  Handhabung  des  Gesetzes  überwachen  ,  und  die  Aemter  und  Plätze  bezeichnet  sind, 
die  nur  durch  Officiere  und  Unterofficiere  besetzt  werden  können.  Durch  diese  Verordnung 
wird  nicht  nur  Jenen,  welche  längere  Zeit  im  Heere  gedient,  eine  lebenslängliche  Versorgung 
dargeboten,  sondern  es  wird  auch  im  Heere  selbst  ein  vollzähliger  Stand  ausgebildeter  Unter- 
officiere und  eingeübter  Soldaten  erzielt,  indem  bei  den  gedachten  Besetzungen  vorerst  auf 
Feldwebel  und  gleichstellte  Chargen,  dann  auf  Corporate,  welche  zwei  Capitulationen,  worunter 
eine  als  Freiwillige,  gedient  haben,  ferner  auf  Unterofficiere,  welche  noch  vor  vollstreekter 
Capitulation  durch  dienstliche  Anlässe  invalid  wurden,  dann  Unterofficiere  (zuerst  der  techni- 
schen, dann  der  übrigen  Truppen- Körper),  welche  mindestens  vier  Jahre  über  die  ptlichlmässige 
Capitulation  fortgedient  haben,  endlich  Gefreite  und  Gemeine,  welche  mindestens  eine  Capitula- 
tion als  Freiwillige  zurückgelegt  haben  oder  vor  Vollendung  derselben  dienstlich  invalid  wurden, 
Bücksicht  zu  nehmen  ist. 

Ein  seit  dem  vorigen  Jahrhunderte  fast  gänzlich  vernachlässigter  Gegenstand  war  das 
Befestigungswesen  der  Monarchie.  Vorschläge  waren  zwar  genügende  eingelaufen;  aber  es 
unterblieb  meist  die  Ausführung.  Die  Verstärkung  der  Plätze  Verona,  Komorn,  Linz  und  die 
Thalsperren  in  Tirol,  bei  Brixen  und  >Jauders,  waren  die  wichtigsten  der  vor  dem  Jahre  1848 
ausgeführten  Arbeiten.  Die  Vorschläge  hierzu  gingen  ausschliesslich  vom  Genie-Corps  aus.  Gegen- 
wärtig besteht  eine  permanente  Cen tral-Befestigungs-Commission,  zusammengesetzt  aus 
höheren  Officieren  des  General-Quartiermeister-  und  Genie-Stabes,  welche  unter  dem  Vorsitze 
des  General-Quartiermeisters  Seiner  Majeslät,  Feldzeugmeisters  Freiherrn  von  Hess,  über  Alles, 
was  auf  die  militärische  Befestigung  des  Staates,  sowie  die  Operations-Fähigkeit  innerhalb  des- 
selben Eintluss  nimmt,  zu  wachen  hat.  Die  Thätigkeit  dieser  Commission  während  der  kurzen 
Zeit  ihres  Bestandes  kann  in  der  That  eine  ausserordentliche  genannt  werden;  ihr  Hauptaugen- 
merk war  auf  die  Sicherung  der  bisher  ganz  offen  gebliebenen  Nordost-Gränze  der  Monarchie, 
welche  von  der  galizischen  Ebene  bis  zur  grossen  nach  Mähren  hineinreichenden  Querfurche 
sich  hinzieht,  gerichtet,  zu  welchem  Behüte  sie  auch  die  rasche  Herstellung  der  dort  im  Baue 
begriffenen  Staats-Eisenbahnen  förderte,  indem  —  wie  bei  den  Römern  gebräuchlich  —  ein  T/heil 
der  Armee  selbst  dazu  verwendet  wurde.  Die  Befestigum?  von  Krakau  und  die  Verstärkung; 
anderer  Orte,  sowie  verschanzte  Lager  (das  Haupt-Pivot  der  heutigen  Befestigungskunst)  sind 
auf  diese  Weise  wie  aus  dem  Boden  erwachsen.  Die  Vollendung  der  Staats-Eisenbahn  von 
Krakau  bis  Debica  in  einer  ungewöhnlich  kurzen  Zeit  war  ebenfalls  durch  die  Central- 
Befestisnmo's-Commission  hervorgerufen. 

Auch  für  die  k.  k.  Mi  li  t  är-Gränzländer,  d.  h.  für  die  kroatisch-slavonische  und 
die  serbisch  -  banatisclie  Militärgränze  (nachdem  das  siebenbürgische  Militärgränz  -  Institut 
aufgehoben    und    dessen    Gebiet    mit    dem    dortigen    Provinciale    vereinigt    worden)    sind    die 


')  Kaiserliche  Verordnung  vom   19.  Decemlier  1853. 


606 

alten  Grundgesetze  einer  Revision  unterzogen  und  den  Bedürfnissen  der  Neuzeit  angepasst 
Avorden. 

Durch  das  höchst  wichtige  Grundgesetz  für  die  kroalisch-slavonische  und  banatisch- 
serbische  Militärgränze  wurde  das  Lehensverhältniss,  welchem  der  dortige  gesammte  Grund- 
besitz unterworfen  war,  sanimt  den  daraus  abgeleiteten  unentgeltlichen  Arbeitsleistungen  für  das 
Aerar  aufgehoben,  und  es  wurden  den  Gränz-Connnunionen  ihre  Besitzungen  für  sich  und  ihre 
Nachkommen  als  wahres  beständiges  Eigenthum  zuerkannt.  Die  weiteren  wesentlichen  Bestim- 
mungen dieses  Grundgesetzes  sind  folgende:  Uebernahme  der  Bekleidung  und  Verpflegung  der 
Gränzer,  wenn  sie  im  Dienste  sind ,  auf  Staatskosten ,  Abkürzung  der  Dienstzeit ,  freie  Bewe- 
gung des  Gemeindelebens,  Geltung  der  Landessprache  in  administrativen  Geschäften,  bei  Gerichte 
und  in  den  niederen  Schulen  (die  Militär-Dienstsprache  ist  die  deutsche).  Die  Militärgränze  und 
das  gleichnamige  Provinciale  bilden  zusammen  ein  Landesgebiet,  haben  jedoch  gesonderte  Ver- 
waltung. Den  Gränzern  wird  der  freie  Holzbezug  zu  den  häuslichen  Bedürfnissen  aus  den  Staats- 
Waldungen,  unentgeltliche  Weide,  Eicheln-  und  Buchelnsammlung  für  den  Bedarf  des  eigenen 
Viehstandes,  dann  unentgeltliche  Kastaniensammlung  gewährt.  Der  Grundbesitz  theilt  sich  in 
unveräusserliches  Stammgut  und  freies  Ueberland.  Mit  dem  Grundbesitze  ist  die  Waffenpflicht 
verbunden,  das  patriarchalische  Leben  wird  als  National-Sitte  unter  den  Schutz  des  Gesetzes 
gestellt.  Alle  bei  dem  Hause  conscribirten  Personen,  die  Dienstboten  ausgenommen,  bilden  die 
Familie,  in  welcher  der  älteste  fähige  und  dienstfreie  Mann  in  der  Regel  die  Hausvaterstelle 
(neben  welchem  es  eine  Hausmutter  gibt)  führt;  er  wird  durch  die  Familiengenossen,  und 
wo  diese  sich  nicht  einigen,  durch  den  Gemeindeausschuss  gewählt.  Das  gemeinsam  Erworbene 
ist  Hausgut,  welches  zur  Bestreitung  des  Unterhaltes  aller  Familienglieder  dient;  der  Hausvater 
legt  über  die  Gebarung  den  Hausgenossen  Rechenschaft,  deren  Mehrheit  bei  jedem  wichtigen 
Geschäfte  zustimmen  muss.  Von  dem  was  ein  Hausgenosse  mit  Zustimmung  des  Hausvaters 
erwirbt,   muss  er  einen  Theil  an   die  gemeinschaftliche  Hauscasse  abliefern    '). 

Die  Verwaltung  der  Militärgränze  ist  durchaus  militärisch  organisirt  '-),  und  es  finden 
daselbst  die  Civil-Gesetze  nur  insoweit  Anwendung,  als  diess  ausdrücklich  erklärt  ist.  Es  bestehen 
daselbst  zwei  Militär-  und  Civil-Gouvernements  (das  kroatisch-slavonische  zu  Agram  und  das 
banatisch-serbische  zu  Temesvär),  welche  in  Beziehung  auf  dieselbe  einen  umfassenderen  Wir- 
kungskreis haben,  als  die  Militär-Verwaltungsbehörden  in  den  übrigen  Kronländern.  Den  Chefs 
sind  die  nöthigcn  Officiere,  ferner  eine  Bau-,  Rechnungs-,  Schul-  und  Wald-Direction,  der 
dirigirende  Stabs-Feldarzt  und  das  übrige  Dienst-Personale  untergeordnet.  Die  Militärgränze  ist 
in  14  Regiments-Bezirke  eingetheilt,  in  deren  jedem  ein  Regiments-Coinmandant  die 
gesammte  Militär-  und  Civil- Verwaltung  leitet;  nur  die  freien  Militär-Communitäten  sind  von 
seiner  Jurisdiction  ausgenommen.  Zehn  Bezirke  stehen  unter  dem  Landes-Militär-Commando  zu 
Agram,  vier  nebst  dem  selbstständig  organisirten  Titler  Infanterie-Gränz-Bataillon  (das  ehema- 
lige Cajkisten-Bataillon)  unter  jenem  zu  Temesvär.  Jeder  Regiments- Bezirk  zerfällt  in  12,  das 
Titler  Bataillon  in  6  Compagnie-Bezirke,  deren  Verwaltung  durch  den  Hauptmann  Compagnie- 
Comman  d  anten  besorgt  wird.  Jeder  Compagnie-Bezirk  umfasst  mehrere  Gemeinden,  die  durch 
ihre  Ortsältesten  vertreten  werden;  ausserdem  ist  jeder  Gemeinde  ein  Ofl'icier  als  Stations- 
Commandant  und  ein  Ortsrichter  aus  dem  Stande  der  Mannschaft,  welcher  die  Local- 
Polizei  zu  besorgen  hat,  vorgesetzt.  Zur  Leitung  des  Forstwesens  bestehen  eigene  Gränz-Wald- 
Directionen  und  für  das  Bauwesen  eigene  Gränz-Bau-Directionen.  Die  freien  Militär-Communitäten 
Zengg,  Carlopago,  Bellovär,  Ivanic,  Petrinia,  Kostainicza,  Brood,  Semlin ,  Karlowitz ,  Peter- 
wardein,  Pancova  und  Weisskirchen,  welche  die  Mittelpuncte  der  Militärgränze  für  Industrie 
und  Handel  bilden,    stehen    unter  einem  Magistrate,    welchem  eine  Stadtwache  unter  einem 


')  Kaiserliches  Patent  vom  7.  Mai  1850. 
a)  Minist.  Erlass  vom  28.  Juli   1851. 


607 

Stadtwachtmeister  zu  Gebote  gestellt  ist  <).  Die  Geriehtspflege  wird  in  erster  Instanz  von 
den  Regiments-Gerichten  und  Landes-Militär-Gerichten,  in  den  Communitäten  von  den  Magi- 
straten gehandhabt;  mit  jenem  zu  Zengg  ist  ein  Mercantil-  und  Wechselgericht  vereinigt.  Die 
Compagnie-Commanden  bilden  eine  Art  von  Vergleichs-Commissionen  zur  gütlichen  Beilegung- 
gewisser Rechtsansprüche;  für  die  unentgeltliche  Vertretung  der  weniger  bemittelten  Gränzer 
sind  eigene  Gränz-Procuratoren  angestellt.  Die  Aufsicht  über  die  Schule  führt  der  Verwal- 
tungs-Officier;  die  Schulen  eines  Regiments-Bezirkes  (einer  Communität)  stehen  unter  einer 
Regiments-  (Communitäts-)  Schul-Comniission,  eigene  Schul-Directionen  bestehen  zu  Karlstadt, 
Agram,  Petrinia  und  Temesvär. 

Mit    der    im  Jahre    185?  erfolgten  Reorganisation  aller    Armee  -  Verwaltungszweige  trat 
auch    in    der  Rechnungs-Conlrole    eine    wesentliche  Aenderung  ein.     Die    bisherige  Hofkriegs- 
ßuchhaltung  kam  unter  der  Benennung  „Ccntral-Militär-Rechnungs-Departemenf  aus  der  Unter- 
ordnung unter  die  oberste  Rechnungs-Controls-Behörde  in  jene  des  Armee-Ober-Commando's,  und 
bildet    zugleich  eine    Hilfsbehörde    dieses  letzteren    in  Bechnungs- Angelegenheiten.     Der  Wir- 
kungskreis dieser  Central-Bechnungsbehörde  wurde  vereinfacht    und    besteht  in  der  Verfassung 
des  jährlichen  Voranschlages,    in    der  Herstellung    der    monatlichen    und  jährlichen  Hauptrech- 
nungsabschlüsse für  die  Armee,    in  der    Prüfung    der  Casse-Journale  des  Universal-Kriegszahl- 
Amtes    und    der    Universal-Militär-Depositen-Administration,    in    der    Prüfung    der    sämmtlichen 
Medicamenten-Rechnungen    und   der  Wirtschaftsrechnungen    der   Militär-Gestüte.     Die    weitere 
Rechnungs-Controle    üben  zehn  Landes  -  Rechnungs  -  Departements,  je  eines  in  jeder    Station 
des  Landes-General-Commando's,  mit  dessen  Amtsbereiche  der  Wirkungskreis  des  ersteren  zusam- 
menfällt, aus.   Dieselben  prüfen  die  von  dem  in  diesem  Amtsbereiche  befindlichen  Truppen-  und 
Armee-Anstalten    eingesendeten   Bechnungen    und   Journale  über   den   Stand,     die   Geld-,  Natu- 
ralien- und  Material-Gebarung,  berichtigen  die  etwa  gefundenen  Mängel  im  Wege  des  Rechnungs- 
Processes,    summarisiren    das  Endergebniss  der  Rechnungen    nach  den  einzelnen  Körpern,    und 
stellen  die  sowohl  monatlich  als  am  Ende  des  Militär-Jahres  an   das  Central-Departement  einzu- 
sendenden Rechnungsabschlüsse  über  den  gesammten  Geldempfang  und  die  Verwendung  für  den 
eigenen  Amtsbereich  zusammen.  Sie  sind  unmittelbar  dem  Armee-Ober-Commando  untergeordnet, 
stehen  in  keiner  unmittelbaren  Verbindung   mit  den  von  ihnen    controlirten    Körpern,    sondern 
führen  den  Rechnungs-Process  im  Wege  des  Landes-Militär-Commando's  durch.  Die  verschiedenen 
Truppen-Körper  bilden   für  sich  selbstständige  Rechnungskörper,    bei  deren   jedem  eine  eigene 
Rechnungskanzlei  aufgestellt  wird,    und    zwar  bilden  insbesondere  eigene  Rechnungskörper  bei 
der  Linien-Infanterie  die  ersten  drei  Feldbataillone,  dann  das  vierte  Feldbataillon,  das  Depot- 
und  das  Grenadier-Bataillon,  jedes  abgesondert,  bei  den  Gränz-Regimentern  die  ausmarschiren- 
den  Bataillone,  bei  den  Jägern  jedes  Bataillon  des  Jäger-Regiments,  dann  jedes  einzelne  Feld- 
Jäger-Bataillon.    Jeder    Bechnungs-Körper  sendet  seine  Rechnungen  an  das  Landes-Rechnungs- 
Departement,  in  dessen  Amtsbereiche  er  sich  befindet;  die  bei  einer  mobilen  Armee  eingetheilten 
Rechnungskörper  aber  senden  ihre  Rechnungen  jederzeit  an  das  Landes-Rechnungs-Departement 
in  Wien  ein.  Der  obersten  Bechnungs-Conlrols-Behörde  ist  auf  das  Rechnungswesen  der  Armee 
der  zuständige  Einfluss  durch  eine  bei  derselben  eigens  aufgestellte  General-Rechnungs-Inspection 
gewahrt.    Der  General-Rechnungs-Inspector    hält    den    Stand    des  Rechnungswesens  der  Armee 
unausgesetzt  im  Auge,  veranlasst  die  Hintanhaltung  von  Bechnungs-Bückständen,  überwacht  die 
Amtshandlungen  des  Bechnungs-Departements,    verschafft   sich    durch    öftere    Bereisung,    sowie 
durch  Ueberprüfung   bereits   censurirter    Rechnungen    die    Ueberzeugung  von  der  Gründlichkeit 
derselben,   und   bringt  alle  im  Rechnungswesen  wahrgenommenen  Mängel  und  Gebrechen  behufs 
der  erforderlichen  Abhilfe  zur  Kenntniss  der  oberen  Militär-Behörden,  oder  nach  Umständen  der 


')  Die  Hafen-   und  See-Sanitätsämler    der   Mililärgränze   sind   bei    dem    bezüglichen    Verwallungszweige 
erwähn!  worden. 


608 

obersten  Rechnungs-Controls-Behörde,  welche  hierauf  den  weiteren  instructionsmässigen  Einfluss 
nimmt. 

Nach  der  gegenwärtigen  Eintheilung  besteht  das  k.  k.  österreichische  Heer  ans  folgenden 

Theilen: 

A.  Die  Truppen. 

I.  Die  k.  k.  Leibgarden  und  Hofburgwache.  K.  K.  erste  Arcieren-Leibgarde  (berit- 
ten) ,    k.  k.  Trabanten-Leibgarde,  k.  k.  Leibgarde-Gendarmerie  (beritteu),  k.  k.  Hofburgwache. 

II.  Die  Infanterie.  62  Linien-Infanterie-Regimenter,  14  Natioual-Gränz-Infanterie-Regi- 
menter,  1  Titler  Gränz-Bataillon,  das  Kaiser-  (Tiroler-)  Jäger-Regiment,  5  Jäger-Bataillons  zu 
6  Compagnien,  20  Jäger-Bataillons  zu  4  Compagnien,   14  Compagnien  Sanitäts-Truppen. 

III.  Die  Cavallerie.  8  Kürassier-,  8  Dragoner-,   12  Huszaren-,  12  Uhlanen-Regimenter. 

IV.  Die  Artillerie.  12  Feld-Artillerie-Regimenter,  1  Küsten-Artillerie-Regiment,  1  Ra- 
keteur-Regiment. 

V.  Die  technischen  Truppen.  12  Bataillons  Genietruppen,  6  Bataillons  Pionniere, 
3  Brücken-Bespannungs-Depots,  3  Pionnier-Zeugs-Depöls,  das  Flottillen-Corps. 

VI.  Das  Fuhrwesen-Corps.  7  Landes-Fuhrwesens-Commanden,  24  Landes-Transports- 
Escadronen,    12  Landes-Standes-Depots,  9  Landes-Material-Depöts. 

Ausserdem  im  Kriege  jeweilig  nach  Bedarf: 

Transports-Escadronen,  Standes-Depöts,  Bespannungs-Escadronen,  Ergänzungs-Depöts  der 
Armeen  und  Armee-Corps,  Arinee-Fuhrwesens-Commanden,  Fuhrwesens-Feld-Inspectionen. 

VII.  Bloss  im  Kriege.  Die  Stabs-Infanterie  und  die  Stabs-Dragoner  zum  Dienste  in  den 
Hauptquartieren.  Freibataillone,  und  irreguläre  leichte  Cavallerie-Divisionen  aus  den  Provinzen. 

Die  Militär-Gränzländer  stellen  7  Divisionen  leichter  Reiterei  und  7  Divisionen  berittener 
Sereschaner. 

VIII.  Die  Landes-Sicherheitstruppen.  19  Gendarmerie-Regimenter  und  das  Militär- 

Polizeiwach-Corps. 

B.  Die  Armee-Anstalten. 

Hierzu  gehören:  Die  Kriegs-Cassen  (1  Universal-Kriegszahlamt  und  15  Kriegs-Cassen);  die 
Verpflegs-Magazine,  die  ärarische  Fleisch-Regie  im  Kriege,  die  Bauverwaltungen,  die  Monturs- 
Oekonomie-Commissionen  (1  Haupt-Commission  in  Stockerau,  7  Commissionen  und  3  Filial-Mon- 
turs-Depöls),  die  Militär-Spitalanstalten  (29  Garnisons-Spitäler,  die  Truppen-,  Regiments-  und 
Bataillons-Spitäler,  Marodehäuser  und  Militär-Badehäuser),  die  Militär-Medicamenten-Anstalten, 
die  Transport-Sammelhäuser,  die  6  Disciplinar-Compagnien,  die  Stockhäuser.  —  Zu  den  beson- 
dern Armee- Anstalten  gehören:  die  technische  Artillerie  (bestehend  aus  18  selbstständigen  Zeugs- 
Artillerie-Commanden),  die  Beschäl-  und  Gestütanstalten,  das  mililärisch-geographische  Institut 
und   die  5  Iuvalidenhäuser. 

C.  Der  Armee-Stab. 

Dieser  theilt  sich  in  vier  Haupt-Standesgruppen,  u.  z.  1.)  die  Generalität,  Stabs-  und  Ober- 
Officiere,  2.)  die  Militär-Parteien,  3.)  die  Militär-Beamten  und  4.)  die  Militär-Unterparteien.  Zur 
ersten  Gruppe  werden  gerechnet:  Die  Generalität,  das  Adjutanten-Corps,  das  Corps  des  General- 
Quartiermeister-Stabes,  das  Militär-Ingenieur-Geographen-Corps,  der  Artillerie-Stab,  der  Genie- 
Stab,  der  Stab  des  Pionuier-  und  Flottillen-Corps,  der  Fuhrwesens-Stab  und  als  Special-Stäbe 
die  ausserhalb  der  Truppe  auf  systemisirten  Posten  angestellten  Infanterie-  und  Cavallerie- 
Ofliciere,  die  bei  der  Militär-Kanzlei-Branche  und  die  in  Friedens-Anstellungen  befindlichen,  näm- 
lich beim  Kriegs- Archive,  bei  den  Platz-,  Stadt-,  Forts-  und  Festungs-Commanden,  den  Militär- 
Bad-Inspeclionen,  den  Garnisons-Spitälern,  Trausport-Sammelhäusern,  Monturs-Commissionen  etc. 


♦509 

Zur  Gruppe  der  Militär-Parteien  gehören :  die  Militär-Geistlichkeit,  das  Kriegs-Comniissariat. 
das  Auditoriat  und  das  feldärzlliehe  Personale.  Die  Militär-Geistlichkeil  zählt  1  apostolischen 
Feldvicar,  8  Feldsuperiore,  5  Feldcapläne  erster  Ciasse,  40  Feldcapläne  zweiter  Classe,  die 
übrigen  Feldcapläne  dritter  Classe.  Im  Kriege  wird  ausserdem  bei  jeder  mobilen  Armee  ein 
Feldsuperior  und   bei  jedem   Feldspilale   ein   Feldcaplan   angestellt. 

Das  Kriegs-Commissariat  besieht  aus  1  Sections-Chef,  11  General-Kriegs-Commissären, 
32  Ober-Kriegs-Commissären  erster  und  84  zweiter  Classe,  183  Kriegs-Commissäreu.  (53  Kriegs- 
Commissariats-Adjuneten  erster  und  63  zweiter  Classe.    und  28  Aecessisten. 

Das  Auditoriat  isl  mit  7  General -Stabs -Auditoren.  12  Ober-Stabs-Audiloren  erster  and 
20  zweiter  Classe,  39  Stabs- Auditoren.  124  Auditoren  erster,  124  zweiter  und  62  dritter 
Classe  systemisirt. 

An  Feldärzten  sind  systemisirl:  1  General-Stabsarzt,  15  Ober-Stabsärzte  erster  und 
14  zweiter  Classe  und  30  Stabsärzte;  ausserdem  bestehen  noch  die  Regiments-Aerzte  erster 
und    zweiter  Classe,   die  Oberärzte  und  Oberwundärzte. 

In  die  Kategorie  der  Unterparteien  gehören  die  Unterärzte,  die  feldärztlichen  Gehilfen', 
die  Stabsfeldwebel,  das  Arresfanten-Aufsichts-Personale.  die  Werkmeister  und  Meister,  das  niedere 
technische  Personale  des  militärisch-geographischen   Institutes  und   die  Armee-Diener. 

D.  Die  Armee-Behörden. 

Diese  zerfallen  je  nach  ihren  Dienstesbestimmungen  in  verschiedene  Gruppen.  Den  Ober- 
befehl über  die  gesammte  Armee  führt  Seine  Majestät  der  Kaiser  Allerhöchst  selbst.  Mit  der 
Ausführung  der  Allerhöchsten  Befehle  ist  die  Militär-Central-Kanzlei  beauftragt.  Als  oberste 
Militär-Behörde,  welcher  die  gesammten  Truppen,  Anstalten  und  Behörden  der  Armee  mittelbar 
oder  unmittelbar  untergeordnet  sind,  ist  das  Armee-Ober-Commando  aufgestellt. 

In  taktischer  Beziehung  ist  die  Armee  in  Brigaden,  Divisionen,  13  Armee-Corps  und  4  Armeen 
eingetheilt.  Die  zur  Führung  des  Befehles  über  diese  Armee-Abtheilungen  bestimmten  Commanden 
bilden  die  Armee-Behörden  von  vorwiegend  militärischem  Charakter.  Für  die  höhere  Leitung  des 
militärischen  und  administrativen  Dienstes  der  Armee  ist  die  Monarchie  räumlich  in  10  Bezirke 
(Generalate)  eingetheilt.  Jedem  Landes-General-Commando  steht  in  seinem  Bezirke  das  militä- 
rische Commando  und  die  administrative  Gewall  über  alle  daselbst  dislocirten  Truppen,  Armee- 
Anstalten  und  Armee-Behörden  zu.  Die  Abgränzung  der  General-Commando-Bezirke  fällt  mit  der 
politischen  Landeseintheilung  zusammen. 

Für  das  Artillerie-Wesen   ist  nebst  den    vier  Feldart illerie-Directionen  in  Wien,   Verona 
Ofen  und  Lemberü;  in  jedem   Generalate  eine    Landes-Artillerie-Direction   stabil  aufgestellt,  die 
zur  Mobilisirung  nicht  bestimmt  ist,   und   deren  Stand  im   Frieden   und  im  Kriege  mit  1  General- 
major als  Arlillerie-Director  und  einem  Suhaltern-Officiere  als  Adjutanten  bemessen  wurde. 

Bei  der  gegenwärtigen  Neubildung  des  Heeres  sind  daher  nicht  wie  in  früheren  Zeiten 
bloss  theilweise  Reformen  und  Verbesserungen  angebracht,  sondern  es  ist  das  gesammte  Heer- 
wesen nach  festen  Principien  geordnet,  und  in  allen  seinen  Theilen  einfach  und  praktisch  der 
Kriegführungsweise  angepasst  worden.  Auch  allmählichen  Rückschritten  ist  vorgebeugt,  indem 
ein  eigenes  Organisirungs-Departement  die  Aufgabe  hat,  alle  Vervollständigungen  und  später 
eintretenden  Modifikationen  bezüglich  ihrer  Uebereinstimmung-  mit  den  allgemein  eingehaltenen 
Organisations-Grundsätzen  zu  prüfen. 

Unveränderlich  endlich  wird  auch  der  Geist  des  Heeres  bleiben,  welcher  in  der  Xeuzeit  eine 
noch  höhere  Weihe  empfing,  indem  sich  Seine  k.  k.  Apostolische  Majestät  als  belebendes  Princip 
und  Vorbild    aller  militärischen  Tugenden  Allerhöchst  selbst  an   die  Spitze  des  Heeres  stellte. 

Von  dem  ethnographischen  Gesichlspuncte  aus  betrachtet,  bietet  das  österreichische 
Heer  eine  der  interessantesten  Erscheinungen:  ja  es  steht  einzig  und    unvergleichbar  da.   Die   vier 

I.  77 


(HO 

Hauptvolksstämme  der  österreichischen  Monarchie:  Deutsche,  Slaven.  Magyaren  und  Romanen 
sammt  allen  Zweigen  derselben,  finden  sich  natürlich  im  Armeestande  wieder,  hier  aber  frei 
von  aller  nationalen  Eifersüchtelei,  vielmehr  gemeinschaftlich  umschlungen  von  dem  Bande  der 
Cameradschaft.  Die  Nationalitäten  und  deren  Eigenthümlichkeiten  werden  von  der  Regierung 
im  Heere  nicht  nur  geschont,  sondern  gepflegt.  Ohne  die  Einheit  des  Wirkens  zu  beeinträch- 
tigen, wird  dadurch  jede  nationale  Anlage  für  das  Kriegswesen  ausgebildet,  und  eine  moralische 
Macht  gewonnen,  welche  die  dem  Heere  inwohnende  materielle  Kraft  noch  weit  mehr  erhöht. 
Selbst  die  nationalen  Gewohnheiten  achtend,  beliess  man  dem  Unger  die  gewohnten  enganlie- 
genden Beinkleider  und  die  Dollmans ,  dem  Polen  die  Czapka;  den  beiden  walachischen 
Gränz-Infanlerie-Regimentern  in  Siebenbürgen,  sowie  dem  walachisch-banatischen  Gränz- 
Infanterie-Regimente  wurde  die  Benennung  in  jene  bezeichnendere  und  bei  dem  Volksstamme 
beliebtere  von  Romanen-  und  romanisc  h-banatisches  Gränz-lnfanterie-Regiment  umgeän- 
dert ')•  Jeue  Truppe  hat  ihren  nationalen  Feldprediger,  jeder  Manu  erhält  Unterricht  in  seiner 
Landessprache,  allen  Officieren  ist  es  durch  die  neuesten  Gesetze  zur  strengsten  Pflicht  und 
ihre  weitere  Beförderung  davon  abhängig  gemacht,  die  Sprache  des  bezüglichen  Truppen-Kör- 
pers zu  erlernen  und  anzuwenden.  Auch  beurkunden  sich  nationaler  Stand  und  Bildung  durch 
die  Vorliebe  für  gewisse  Dienstleistungen,  indem  es  den  industriellen,  mit  grosser  Anlage  für 
Mathematik  ausgestalteten  Böhmen  zur  Artillerie  und  zu  den  technischen  Corps,  den  Polen  zur 
Lanze,  den  Unger  zum  leichten  Säbel  und  den  Tiroler  zum  Stutzen  drängt;  ebenso  auf  der 
Kehrseite  durch  Zahl  und  Art  der  Vergehen  und  Verbrechen.  Dessenungeachtet  waltet  im  Ganzen 
Harmonie  und  ein  eigentümlicher  Heeres-  und  Corps-Geist;  man  hört  in  Oesterreich  weniger 
von  Reibunsren  unter  den   Soldaten  verschiedener  Nationalität  als  in  anderen  Staaten  von  Rei- 

O  * 

bungen  unter  den  Zweigen  desselben  Stammes,  oder  von  Streitigkeiten  unter  den  verschiedenen 
Waffengattungen  und  Corps;  man  hat  in  der  Revolutions-Epoche  die  polnische  Legion  durch 
Polen,  Magyaren  durch  Magyaren  und  Italiener  durch  Italiener  bekämpfen  gesehen;  —  kurz  das 
Nationalitäts-Gefühl  tritt  in  den  Hintergrund  vor  dein  echten  Soldatengeiste,  vor  dem  Bewusst- 
sein ,  einer  Grossmacht  und  einem  Körper  anzugehören  ,  welcher  das  Ansehen  derselben  zu 
erhalten  und  der  menschlichen  Gesellschaft  überhaupt  die  innere  Sicherheit  und  die  Segnungen 
des  Friedens  herbeizuführen  und  vor  Beeinträchtigung  zu  wahren  bestimmt  ist. 

Der  Einfluss,  welchen  der  Soldat  nach  seiner  Rückkehr  aus  der  Dienstleistung  auf  die  bür- 
gerliche Gesellschaft  nimmt,  kann  daher,  und  besonders  in  Oesterreich,  nur  ein  nutzbringender 
sein.  Der  Soldat  erlangt  im  Dienste  Sinn  für  Recht  und  Ordnung:  er  lernt  im  cameradsehaft- 
lichen  Umgange  Individuen  anderer  Nationalitäten  kennen  und  lieben;  er  eignet  sich  Toleranz 
an  und  fühlt  Anhänglichkeit  an  die  Regierung,  der  er  gedient,  deren  Macht  und  Grösse  er  in 
fernen  Landen  kennen  gelernt  hat,  und  diese  Toleranz  und  Anhänglichkeit  macht  ihn  unzu- 
gänglich für  die  isolirende  Tendenz  abgeschlossener  Nationalitäts-Sucht,  welche  nicht  in  dem 
wetteifernden  Kampfe  auf  der  Bahn  des  Fortsehrittes  ,  sondern  in  der  dünkelhaften  Selbst- 
genügsamkeit beschränkter  Ausbildung  ihre  Befriedigung  sucht.  Der  Soldat ,  nunmehr  allen 
Schichten  der  Bevölkerung  entnommen,  wird,  indem  er  in  dieselben  zurückkehrt,  ein  treuer 
Unterthau ,  ein  guter  Bürger  und  ein  fleissiger  Arbeiter ;  sein  Gesichtskreis  erweitert  sich 
schon  durch  Vergleichung,  weil  es  ihm  unter  Oesterreich's  Fahnen  möglich  wird,  an  den 
Gestaden  Holsteins  ,  in  den  Gefilden  Italien's  und  in  allen  Zwischenländern  die  landwirt- 
schaftlichen Verhältnisse,  den  Gewerbefleiss,  Handelsgeist  und  die  Kunstschätze  zu  schauen; 
er  erzählt  das  Erlebte  und  Beobachtete  in  seiner  Heimath ,  ahmt  als  Gründer  einer  neuen 
Familie  das  Gute  nach,  und  wird  so  der  Träger  des  Besseren  und  Edleren  —  der  Vermittler 
des  Fortschrittes. 


1 )  Kaiserliche  Verordnung  vom  10.  Januar  184D. 


611 

Oesterreich's  hohe  Bestimmung  zur  Verbreitung-  der  Cullur,  zur  allmählichen  Ausgleichung  der 
schroffen  Nationalitäts-Gegensätze  und  zum  praktischen  Nachweise,  dass  Staaten  fester  und  dauer- 
hafter durch  ihre  natürliche  zweckmässig  benützte  Lage  und  gemeinsamen  materiellen  Interessen  als 
durch  das  in  Oesterreich  geradezu  unmöglich  durchzuführende  Abschließen  nach  Sprachgränzen 
begründet  und  zusammengehalten  werden,  wird  daher  durch  den  edlen  eigentümlichen  Ge.st  des 
österreichischen  Heeres  mächtig  gefördert,  und  hiermit  der  Gesammtbevölkerung  e.n  Vorbild  dar- 
geboten, dessen  Nacheiferung  Oesterreich  im  Innern  noch  fester  consolidiren,  nach  Aussen  noch 
mächtiger  erscheinen  lassen  wird,  wornach  es  für  jeden  Einzelnen,  mag  er  an  seiner  deutschen, 
magyarischen,  slavischen  oder  romanischen  Nationalität  mit  aller  Innigkeit  hängen,  dennoch  zum 
höheren  Stolze  gereichen  wird,  als  Staatsbürger  0  esterr  eic  her  zu  sein,  und  als  solcher  e.n 
ünterthan  des  edlen  Monarchen,  dessen  Regierungs-Periode,  in  Gefahr  und  trüber  Ze.t 
begonnen  ,  sich  bis  zur  fernsten  Zeit  immer  heiterer  gestalten  und  mit  dem  Glänze  erhabene 
Macht    umgeben  möge! 

§.    120. 

F  o  r  t  s  e  t  z  u  n  g. 
Kriegs-Marine. 

Durch  die  im  Jahre  1848  abgebrochene  Empörung  in  Venedig,  dem  damals 
wichtigsten  Kriegshafen  der  Monarchie,  gelangte  ein  bedeutender  Theil  der  kaiserlichen 
Kriegs-Marine,  welche  daselbst  stationirte,  in  die  Gewalt  der  Aufruhrer,  wie  auch  eine 
beträchtliche  Zahl  (italienischer)  Marine -Ofticiere  und  Matrosen  hierdurch  für  den 
kaiserlichen  Dienst  verloren  ging.  Mit  Benützung  der  erhaltenen  Ueberreste ,  welche 
einen  tapfern  Kampf  gegen  den  Seeplatz  von  Venedig  bestanden,  musste  demnach  die 
kaiserliche  Kriegs-Marine  von  Grund  aus  neu  gebildet  werden. 

Diese  Neubildung  wurde  benützt,  um  die  Kriegs-Marine  nach  ihrem  Geiste  und 
ihrer  Einrichtung  in  vollen  Einklang  mit  den  übrigen  Staats-Instituten,  namentlich  mit 
dein  Landheere ,  zubringen.  Während  letzteres,  obgleich  aus  der  Jugend  aller  im 
Staate  vorhandenen  Völkerstämme  zusammengesetzt,  dennoch  eine  wesentlich  deutsche 
Gestaltung  blieb,  mit  deutschem  Commando,  deutscher  Gesetzes-  und  Verwaltungs- 
sprache, mit  Officieren,  die  entweder  dem  deutschen  Volksstamme  angehörten  oder 
doch  durch  Erziehung  und  Cameradschaft  sich  demselben  vollkommen  assimilirten, 
hatte  die  Kriegs-Marine,  wie  sie  im  Jahre  1814  von  dein  italienischen  Königreiche  über- 
nommen worden,  den  Charakter  einer  italienischen  Einrichtung  beibehalten,  mit 
italienischem  Commando,  italienischer  Gesetzes-  und  Verwaltungssprache,  einem  über- 
wiegend aus  Venezianern  (mit  starker  Beimischung  von  Deutschen  und  [italienischen] 
Dalmatinern)  bestehenden  Ofncier-Corps,  wie  auch  die  (zwar  grösstenteils  aus  slavi- 
schen Bewohnern  der  östlichen  Küste  des  adriatisehen  Meeres  zusammengesetzten) 
Matrosen-  und  Special-Corps  italienische  Sprache,  Sitten  und  Gewohnheiten  angenom- 
men hatten.  Diese  innere  Verschiedenheit  war  einem  gemeinschaftlichen  Zusammen- 
wirken, einer  Verbindung  der  See-  und  Landmacht  hinderlich,  und  trug  nicht  unwesent- 
lich dazu  bei,  dass  der  Geist  des  Aufruhrs,  genährt  durch  nationale  Sympathien,  in 
der  Kriegs-Marine  Wurzel  fassen  und  sich  ausbreiten  konnte,  während  die  an  demselben 

77  * 


612 

Orte  und  unter  gleichen  Verhältnissen  befindlichen  Truppen  des  Landheeres  die  glänzend- 
sten Beweise  der  Treue  und  Anhänglichkeit  an  die  kaiserliche  Regierung,  verbunden 
mit  tapferem  Widerstände  gegen  die  Verleitung,   ablegten. 

Es  war  demnach  die  erste  Sorge  der  Regierung,  der  nahezu  neu  zu  schaffenden 
Kriegs-Marine  den  gemeinschaftlichen  deutschen  Charakter  mit  dem  Landheere  aufzu- 
prägen, und  das  Officier-Corps  zu  einem  gleichartigen  Theile  jenes  grossen  Ganzen 
zu  gestalten .  welchem  Oesterreich  in  den  Zeiten  der  Noth  seine  Rettung  und  seinen 
Bestand  verdankte.  In  verständiger  Ausführung  wurde  dabei  nicht  weiter  gegangen, 
als  es  für  den  Zweck  nothwendig  erschien ;  gleichwie  in  dem  Landheere  bei  dem 
unmittelbaren  Verkehre  mit  dem  gemeinen  Soldaten  alle  Sprachen  gesprochen  werden, 
dennoch  aber  die  Leitung  und  Verwaltung  in  deutscher  Sprache  erfolgt,  wurde 
auch  auf  den  Umstand,  dass  die  österreichischen  am  adriatischen  Meere  gelegenen 
Kronländer  von  Italienern  oder  doch  von  Slaven  bewohnt  werden,  welche  die  italie- 
nische Sprache  als  die  Cultur-Sprache  jener  Gebiete  verstehen,  dass  ferner  die  italie- 
nische Sprache  an  den  Gestaden  des  Mittelmeeres .  dem  nächsten  Schauplatze  der 
Thätigkeit  der  österreichischen  Kriegs-Marine,  die  herrschende  ist  ,  die  gebührende 
Rücksicht  genommen. 

Nachdem  die  erste  Aufgabe  des  verbliebenen  Stammes  der  Kriegs-Marine  .  die 
österreichischen  Küsten  vor  dem  Angriffe  und  der  Landung  mittelst  feindlicher  Kriegs- 
schilfe zu  bewahren  und  das  Auslaufen  der  unter  revolutionärer  Botmässigkeit  im 
Hafen  von  Venedig  stehenden  Fahrzeuge  zu  hindern,  gelöst  war.  musste  zur  Vermeh- 
rung des  Materials,  zur  Anlegung  neuer  Ausrüstungsstätten  und  Schiffswerften,  zur 
Vermehrung  und  Uebung  der  Offieiere  und  Matrosen  geschritten  werden.  Der  königl. 
dänische  Contre-Admiral  Dahlerup  wurde  an  die  Spitze  der  kaiserlichen  Kriegs- 
Marine  berufen,  nach  dessen  Abgange  der  Civil-  und  Militär-Gouverneur  von  Triest 
und  dem  Küstenlande,  Feldmarschall-Lieutenant  Graf  Wimpffen.  einer  der  tapfersten 
Heerführer  im  letzten  italienischen  Kriege,  zum  Marine-Ober-Commandanten  ernannt 
wurde.  Der  treffliche  Geist .  welcher  das  Landheer  beseelt .  fand  ,  wie  die  came- 
radschaftliche  Verbrüderung  der  Offieiere,  unter  seiner  Verwaltung  allgemeine  Ver- 
breitung in  der  kaiserlichen  Kriegs-Marine ,  welche  eben  damals  die  deutsche  Ein- 
richtung und  die  Grundlagen  ihrer  organischen  Gestaltung  durch  die  Errichtung  des 
Admiralitäts-Bathes  und  die  Anlage  des  grossen  See-Arsenales  im  Kriegshafen  zu 
Pola  erhielt. 

Diesem  Stadium  der  zweckmässig  eingeleiteten  Vorbereitung  in  der  Entwicklung 
der  kaiserlichen  Kriegs-Marine  folgte  ihre  Erhebung  zu  dem  höheren  Bange .  welchen 
sie  gegenwärtig  sowohl  ihrer  Stellung  im  Staats- Organismus,  als  dem  Umfange  der 
ihr  zu  Gebote  gestellten  Mittel  und  ihrer  darauf  gegründeten  Leistungen  nach  ein- 
nimmt, seit  der  Bruder  des  Monarchen,  Seine  kaiserl.  königl.  Hoheit  der  Erzherzog  Fer- 
dinand Maximilian,  als  Ober-Commardant  die  unmittelbare  Leitung  der  Kriegs-Marine 
übernahm.  Wenn  schon  diese  Bestimmung  des  kaiserlichen  Prinzen  die  Absicht  des 
Monarchen  an  den  Tag  legte,  die  österreichische  Kriegs-Marine  zu  einer  der  Würde 
des  Staates   und   der  höheren,   ihr  durch   die  Verhältnisse   eingeräumten  Bestimmung 


«13 


entsprechenden  Stellung  zu  erheben,  so  wurde  diese  erhabene  Absicht  durch  die  per- 
sönlichen Eigenschaften  des  kaiserlichen  Marine-Befehlshabers   noch  mehr  gefördert. 
Nachdem   der  Prinz  die   eindringendsten  Fachstudien   mit   ernstem  Fleisse  und   aus- 
dauernder Beharrlichkeit  zurückgelegt  und   während  wiederholter  Seereisen  sich   die 
praktische  Ausbildung  auf  der  ganzen  Stufenleiter  der  Dienstes-Hierarchie  angeeignet 
hatte,  trat  er  an  die  Spitze  der  Kriegs-Marine,  ausgerüstet  mit  umfassenden  Fachkennt- 
nissen, von  der  Natur  ausgestattet  mit  einer  ungewöhnlichen  Gabe  der  Beobachtung, 
die  er  auf  seinen  weiten  Beisen  in  und  ausser  Europa,  an  den  Höfen  der  Souveraine, 
sowie  unter  Kriegs-Cameraden  und  in  den  Stuben  der  Gelehrten  geschärft  und  bewährt 
hatte ,  erfüllt  von   dem    echten  Geiste    der  Vaterlandsliebe    und  jener   angestammten 
Thätigkeit  der  Glieder  seines  Hauses,  mit  welcher  er  vor  keinem  Hindernisse  zurück- 
schreckt und  dem  erhabenen  Beispiele  seines  kaiserlichen  Bruders  und  Herrn  nacheifert. 
Schon  hat  sich  in  der  kurzen  Zeit,  seit  der  kaiserliche  Prinz  die  Kriegs-Marine  leitet, 
dieselbe  zu  einem  hohen  Ansehen  im  In-  und  Auslande  emporgehoben,  schon  ist  vieles 
zu  ihrer  Ausbildung  und  Vergrösserung  geschehen ,    und  noch  mehr  lässt  die  Zukunft 
erwarten .   wenn  die  begonnene  organische   Entwicklung  der  bezüglichen  Verhältnisse 
ihrer  Vollendung  entgegengeht,  wie  zwei  Thatsachen,  der  jüngsten  Vergangenheit  ange- 
hörig, zur  Genüge  darthun.  Dadurch,  dass  die  Marine-Verwaltung  ihrer  Unterordnung 
von  der  Armee-Verwaltung  enthoben  wurde  und    zu  der  unabhängigen  Stellung  einer 
Central-Stelle  (eines  Ministeriums)  gelangte,  wurde  dieselbe  den  übrigen  grossen  Ver- 
waltungszweigen des  Staates  ebenbürtig  gemacht  und  zu  dem  ihr  gebührenden  Bange 
erhoben.    Anderseits  bestand  der  erste  Gebrauch,  welchen  der  kaiserliche  Prinz  von 
seiner  umfassenden  Machtvollkommenheit  machte,   darin,  dass  er  die  Expedition  der 
Fregatte  Novara  und  der  Corvette  Carolina  mit  der  Bestimmung  einer  Weltumseglung 
in's  Leben  rief,  eine  Unternehmung,   welche    im  In-    und  Auslande  die    allgemeinste 
Theilnahme  erweckte,   und  den  Beweis  lieferte,  wie  der  Chef  der  österreichischen 
Kriegs-Marine  die  Vervollkommnung  des  Dienstes  mit  den  Interessen  der  Wissenschaft 
zu  verbinden  weiss.  In  solcher  Weise  wird  die  österreichische  Kriegs-Marine  der  Errei- 
chung ihrer  Bestimmung  rasch  entgegengehen.   Diese  Bestimmung  kann,  den  natürli- 
chen Verhältnissen  gemäss,  nicht  darin  liegen,  mit  den  Seemächten  ersten  Banges  zu 
rivalisiren;  wohl  aber  ist  sie  daraufgerichtet,  die  Küsten  des  Beiches  gegen  feindli- 
chen Angriff  zur  See  erfolgreich  zu  vertheidigen,  das  adriatische  Meer  gegen  allfällige 
Versuche  von  Seemächten  zweiten  Banges  frei  zu  erhalten,    und  dem  vaterländischen 
Handel,    namentlich  in  den  Gewässern  der  Levante  und  des  .Mittelmeeres,  überhaupt 
einen  kräftigen  und  wirksamen  Schutz  angedeihen  zu  lassen. 

Mannigfach  und  auf  alle  Zweige  des  Dienstes  ausgedehnt  sind  die  einzelnen  Maassregeln,  welche 
seit  dem  Jahre  1848  in  der  kaiserlichen  Kriegs-Marine  zur  Ausführung  gekommen  sind. 

Vorerst  wurde  das  Verhältniss  zu  den  fremden  Kriegs-Marinen  dahin  geregelt,  dass  der 
Zutritt  fremder  Kriegsschiffe  zu  den  drei  Kriegshäfen  Venedig,  Pola  und  Lissa,  mit  Aus- 
nahme des  Falles  dringender  Schiffsgefahr  bei  den  zwei  letzteren  Häfen,  untersagt,  und  das 
Einlaufen  in  den  Hafen  von  Triest,  sowie  in  die  übrigen  befestigten  Häfen  an  gewisse  Bedingungen 
gebunden,   und  das  Verweilen  daselbst  von   der  einzuhebenden   Erlaubniss  des  Gouverneurs    oder 


614 

obersten  Commandanten  abhängig  gemacht  wurde  ').  Im  Jahre  1854  wurde  auch  die  Bucht  von 
Cattaro  zum  Kriegshafen  erklärt,  so  dass  nur  hei  dringenden  Seegefahren  einzelnen  Kriegs- 
schiffen fremder  Flaggen   das  Einlaufen  zusteht  a). 

Für  die  Heranbildung  tüchtiger  Marine-Ofliciere  besteht  die  Marin  e- Akademie,  welche 
im  Jahre  184S  von  Venedig  nach  Triest  verlegt  und  aus  einer  italienischen  in  eine  deutsche 
Bildungsanstalt  umgewandelt  wurde;  noch  im  Jahre  1857  wird  sie  nach  Fiume  übersiedeln,  wo 
für  sie  ein  eigener  Palast  erbaut  wurde.  Ausserdem  ist  in  Venedig  eine  Arsenal-Lehrlingsschule 
und  in  Triest  die  Marine-Schul-Compagnie  für  die  Bildung  von  Unterofficieren  vorhanden.  Das 
OfTicier-Corps  erhält  aus  der  Marine-Akademie  überwiegend  deutschen  Zuwachs  (die  Söhne 
mehrerer  Familien  des  höchsten  Adels  aus  den  deutschen  Staaten  haben  darin  ihren  Lehr-Curs 
zurückgelegt,  und  dienen  nunmehr  in  der  kaiserlichen  Kriegs-Marine),  wie  auch  nach  Auflösung 
der  deutschen  Flotte  mehrere  derselben  angehörige,  dann  einige  dänische  Marine-Officiere  in 
die  kaiserliche  Krie^s-Marine  aufgenommen  wurden.  Für  die  Completirung  des  Matrosen-Corps 
wird  gegenwärtig  noch  auf  dem  Wege  der  Recrutirung  vorgegangen;  es  ist  aber  bereits  mit 
einer  kaiserlichen  Erschliessung  vom  Jahre  1857  das  Institut  der  Marine-Inscription 
aller  zur  österreichischen  Handelsflotte  gehörigen  Schiffsmannschaft  gegründet,  welches  in 
Verbindung  mit  der  daranzureihenden  Marine-Conscription  die  Ergänzung  des  Kriegsmatrosen- 
Corps  aus  dem  Personale  der  Handels-Marine  auf  einer  die  letztere  schonende  und  doch  das 
allfällig  sich  kundgebende  Bedürfniss  an  Bemannung  der  Kriegsschiffe  in  ausreichendster  Weise 
sicher  stellen  wird. 

Vor  dem  Jahre  1848  hatte  Oesterreich  einen  einzigen  Waffen-  und  Ausrüstungsplatz  für 
seine  Kriegs-Marine  in  Venedig.  Seither  ist  die  trefflich  geeignete  Lage  des  unvergleichlichen 
Hafens  von  Pola  näher  gewürdigt  und  derselbe  zum  Hauptkriegshafen  gebildet  worden,  welcher 
mit  einem  Arsenale,  einem  Dock  und  grossartigen  Magazinen  versehen  ist;  eben  liegt  daselbst 
das  erste  österreichische  Linienschiff  im  Baue  auf  dein  Werfte.  Ferner  besteht  das  Arsenal  und 
der  Ausrüstungsplatz  zu  Venedig  wie  früher ,  und  überdiess  wurde  in  Muggia  nächst  Triest 
ein  vom  Prof.  Tonnello  angelegtes  Schiffswerft,  zunächst  für  den  Bau  von  Dampfschiffen,  erwor- 
ben und  verirrössert.  Ein  rea-es  Leben  herrscht  auf  diesen  verschiedenen  Werften,  aus  denen 
in  den  letzten  Jahren  mehr  Kriegsschiffe  hervorgegangen  sind,  als  je  zuvor  in  Oesterreich  im 
gleichen  Zeiträume  erbaut  wurden,  wozu  noch  die  in  England  für  Rechnung  der  kaiserlichen  Marine 
erbauten  und  bereits  in  den  österreichischen  Häfen  eingetroffenen  Kriegsschiffe  gezählt  werden 
müssen.  In  früherer  Zeit  bestand  die  österreichische  Kriegs-Marine  fast  durchaus  aus  Segel- 
Schiffen  meist  von  kleineren  Dimensionen  und  Gattungen.  Bei  der  Neugestaltung  der  Marine 
wurde  die  Erfahrung  gehörig  berücksichtigt,  welche  in  der  neuen  Kriegsführung  zur  See  den 
Dampfschiffen,  und  namentlich  den  Schraubendampfern,  den  vordersten  Rang  anweiset,  und  es 
gehören  die  meisten  neuen  und  im  Baue  begriffenen  Schiffe,  welche  zugleich  zu  den  höheren 
Kategorien  zählen,  dieser  Gattung  an. 

Zur  Uebung  der  Equipagen  und  zur  Bewährung  der  Seetüchtigkeit  der  Schiffe  werden 
alljährlich  kleinere  und  grössere  Uebungsfahrten  angestellt.  Zuerst  beschränkten  sich  dieselben 
auf  die  Uebungsfahrten  der  Zöglinge  des  Marine-Collegiums  innerhalb  des  adriatischen  Golfes, 
hierauf  traten  die  Fahrten  einzelner  Kriegsschiffe  und  später  ganzer  Geschwader  nach  allen 
Theilen  des  Mittelmeeres,  welches  genau  zu  kennen  die  österreichische  Kriegs-Marine  zum 
Schutze  des  nationalen  Seehandels  zunächst  berufen  ist,  hinzu,  und  wurden  später  bis  nach  den 
canarischen  Inseln  und  Westindien  ausgedehnt.  Die  grossartigste  von  Seiner  kais.  Hoheit  den 
Marine-Ober-Commandanten  veranstaltete  Fahrt  dieser  Art  ist  aber  die  Expedition  der  Fregatte 


')  Kriegs-Minislcrial-Erlass  vom  24.  Januar  1850. 
2)   Verord.  des  Armee-Ober-Commando's  vom  9.  August  18ö4. 


615 

Novara  und  der  Corvette  Carolina,  welche  erstere  eine  Weltnmseglung  zu  machen  ausgesendet 
wurde,  während  die  letztere  ihre  Seereise  bis  S.  Francisco  in  Californien  ausdehnen  und  von 
da  rückkehren  wird.  Die  durch  diese  Expedition  gewonnenen  Vorlheile  in  der  Ausbildung-  der 
Officiere,  der  Uebung  der  Mannschaft  und  den  zahlreichen  für  die  Wissenschaft  gewonnenen 
Resultaten  (zu  deren  Erzielung  eine  eigene  wissenschaftliche  auf  das  trefflichste  ausgerüstete 
Kommission  auf  der  Novara  eingeschifft  ist)  werden  diese  Expedition  zu  dem  Glanzpuncte  in  der 
Geschichte  der  österreichischen  Marine  machen,  gleichwie  der  nationale  Seehandel  sich  davon 
erhebliche  Vortheile  versprechen  darf. 

Die  Verwaltung  der  Kriegs-Marine  gründet  sich  in  ihrer  heutigen  Gestaltung  zunächst  auf 
das    mit    Allerhöchster  Entschliessung  vom  7.  October   1854  erlassene  Statut  »),  mit  welchem 
dem    Marine-Ober-Comniando    in    der    Unterordnung   unter    dem    Armee-Ober-Cominando    sein 
Wirkungskreis  vorgezeichnet  wurde.  Diese  Unterordnung  entfiel  jedoch,  nachdem  mit  Allerhöch- 
ster Entschliessung  vom  5.  August  1856  dem   Marine-Ober-Command  o    die  Stellung  einer 
unmittelbaren  Central-Behörde  verliehen,    sonach  die    bisher   von  dem    Armee-Ober-Commando 
besorgten    Marine-Angelegenheiten  in  dessen  selbstständigen  Wirkungskreis  übertragen  wurden. 
Hierdurch  wurde  die  Marine-Verwaltung  zu  einem  selbständigen,    den   übrigen  Ministerien  und 
Central-Stellen  gleichgestellten  Verwaltungszweige  erhoben,    wornach  auch  das  Statut  für  das 
Marine-Ober-Commando  die  entsprechende  Abänderung  erhielt.  Eine  weitere  Modifikation  musste 
eintreten,  nachdem  der  Marine-Ober-Commandant,  Seine  k.  k.  Hoheit  Erzherzog  Ferdinand  Maxi- 
milian, gleichzeitig  zum  General-Gouverneur  des  lombardisch-venezianischen  Königreiches  ernannt 
worden  und  dadurch  seine  zeitweilige  Entfernung  vom  Amtssitze  des  Marine-Ober-Commando's 
«■ebolen  war.    Sonach    wurden  die  Befugnisse    des  Marine-Ober-Commandanten    von  jenein    des 
Marine-Ober-Commando's  geschieden,  und  ersterem  (nebst  dem  hierzu  erforderlichen  Personale) 
jene  Geschäfte  zugewiesen,    welche  bei  der  früheren  Unterordnung  des  Marine-Ober-Comman- 
do's unter  das  Arniee-Ober-Commando  von    den  Central-Stellen  in  Wien  besorgt  worden  waren 
(welche    dem  Wirkungskreise  eines    Ministeriums    entsprechen),    ausserdem  aber  auch  noch  die 
Entscheidungen   in    technischen  Angelegenheiten  dem   Marine-Ober-Commandanten  vorbehalten. 
Das  Marine-Ober-Commando  zu  Triest  aber  erhielt  den  Wirkungskreis,    welcher  ihm  mit  dem 
Statute  vom  Jahre   1854  vorgezeichnet  worden   war,    nur  mit  dem  Unterschiede,  dass  in  allen 
Fällen,  wo  früher  die  Entscheidung  des  Armee-Ober-Commandanten  erforderlich  war,  nunmehr 
jene  des  Marine-Ober-Commandanten  einzuholen  ist,  wobei  überdiess  letzterem,  wie  erwähnt  die 
Entscheidungen  in  technischen  Angelegenheiten  vorbehalten  bleiben  ~). 

Im  Jahre  1847  zählte  die  österreichische  Kriegs-Marine  57  ausgerüstete  Schiffe  (worunter 
3  Fregatten  und  3  Corvetten)  mit  586  Kanonen ;  ein  Jahr  später  betrug  dieselbe .  indem 
die  Zahl  der  in  Venedig  weggenommenen  Schiffe  durch  Ausrüstung  neuer  Fahrzeuge  ersetzt 
worden  war  ,  wieder  57  Schiffe  mit  551  Kanonen  (worunter  3  Fregatten  und  2  Corvetten). 
Gegenwärtig  aber  (am  1.  Mai  185?)  hat  dieselbe  nachfolgende  Stärke:  1  Schrauben-Linienschiff 
von  100  Kanonen  (im  Baue),  5  Segel-Fregatten  (Schwarzenberg,  Bellona,  Novara,  Venere, 
Giunone)  mit  194  Kanonen,  3  Schrauben-Fregatten  (Radetzky,  Adria,  Donau)  mit  12!)  Kanonen, 
5  Segel-Corvetten  (Carolina,  Diana,  Lipsia,  Minerva,  Tilania)  mit  100  Kanonen,  2  Sehrauben- 
Corvetten  (Erzherzog  Friedrich,  Conte  Dandolo,  im  Baue)  mit  44  Kanonen,  4  Bäder-Dampf- 
Corvetten  (Elisabeth,  Lucia,  Volta,  Custozza)  mit  24  Kanonen,  7  Dampf-Aviso's  mit  29  Kanonen, 
7  Briggs  (Orlade,  Ussaro,  Tritone,  Montecuccoli,  Pola,  Oreste,  Trieste)  mit  112  Kanonen, 
5  Schonerbriggs  mit  20  Kanonen,  5  Goeletten  mit  50  Kanonen,  2  Prame  mit  24  Kanonen, 
1  Bombarde  mit  10  Kanonen,  52  Kanonenboote  mit  174  Kanonen  sammt  9  Transport-Schiffen, 
im  Ganzen   108  Kriegsfahrzeuge  mit  910  Kanonen,  wozu  noch  5  schwimmende  Batterien  kom- 


')  Verord.  des  Armee-Ober-Commando's  vom  11.  October  1854. 
2)  Allerhöchste  Entschliessung  vom  8.  April   1857. 


616 

men.  Diesem  vermehrten  Stande  und  der  regen  Bauthätigkeit  entsprechend  beträgt  gegenwärtig  das 
Budget  der  Kriegs-Marine  5  Millionen,  während  es  vor  dem  Jahre  1848  die  Summe  von  V/a 
Million   Gulden  nicht  überstieg. 

Für  den  Dienst  der  Marine  bestehen  ausser  der  am  Allerhöchsten  Hoflager  befindlichen 
Marine-Kanzlei  der  Marine-Ober-Commandant,  das  Marine-Ober-Commando  samml  der  Admira- 
lität (1  Vice-Admiral,  3  Contre-  Admirale),  das  Marine -Corps  (mit  7  Linienschiffs-Capitänen, 
11  Fregatten-Capitänen,  14  Corvetten-Capitänen,  40  Linienschiffs-Lieutenants,  45  Fregatten-Lieu- 
tenants, 53  Linienschiffs-Fähnrichen,  37  Fregatten-Fähnrichen,  79  wirklichen  und  37  provisori- 
schen Marine-Corps-Cadeten),  das  Matrosen -Corps,  das  Marine-Schiffbau-Corps,  die  Marine- 
Artillerie,  das  Marine-lnfanterie-Regiment,  das  ärztliche  Personale,  die  Marine-Bau-Aemter.  das 
Marine- Anditoriat,  der  Marine-Clerus,  das  Seedampfmaschinen-Corps  und  der  Marine-Verwal- 
tungsdienst. Alle  diese  Zweige  umfassen  595  Officiere,  7.125  Unterofficiere  und  Mannschaft. 
454  Beamte,  Parteien  und  Diener.  Hafen-Admiralitäten  befinden  sich  in  Venedig.  Triesl  und  in  Pola. 


«17 


B.)  Geographisch  -  statistische  Uebersicht  des  Erzherzog- 
thiinies  Oesterreich  unter  der  Enns. 

§.   121. 

1.)  Allgemeines. 

Land  und  Leute  bilden  die  Grundmacht  eines  Staates  und  die  Hauptfactoren 
der  Cultur-Zustände  eines  Landes.  Sie  stehen  in  untrennbarer  Wechselwirkung  und 
üben,  obgleich  in  verschiedener  Weise,  den  nachhaltigsten  Einfluss  aufeinander  aus. 
Wenn  der  Mensch ,  bei  fortschreitender  Civilisation ,  dem  von  ihm  bewohnten  Boden 
das  charakteristische  Gepräge  seiner  Thätigkeit  aufdrückt,  die  dem  Boden  innewoh- 
nende Fruchtbarkeit  weckt,  und  dessen  Eignung  für  Industrie  und  Handel  ausbeutet,  so 
findet  er  hierbei  gleichwohl  in  der  natürlichen  Beschaffenheit  des  Landes  eine  Gränz- 
linie,  die  er  nicht  zu  überschreiten  vermag.  Der  Einfluss  dieser  natürlichen  Beschaffen- 
heit des  Bodens  dagegen  auf  die  individuelle  und  sociale  Entwicklung  des  Volksstam- 
mes, welcher  denselben  durch  längere  Zeit  bewohnt,  ist  ein  unbedingter,  der  sich 
allenthalben ,  wenngleich  in  den  verschiedensten  Abstufungen ,  geltend  macht. 

Kaum  dürfte  es  ein  anderes  Land ,  insbesondere  ein  Land  von  so  beschränktem 
Umfange  geben,  in  welchem  der  Einfluss  der  natürlichen  Beschaffenheit  des  Landes 
auf  den  Menschen  so  auffallend  hervorträte,  wie  in  Oesterreich  unter  der  Enns 
(auch  Nie  de  r-0  es  ter  reich1)  genannt);  denn  hier  kommen,  in  einem  kleinen  Baume, 
unter  derselben  geographischen  Lage,  bei  demselben  Volksstainme,  derselben  Geschichte, 
derselben  Begierung  und  den  gleichen  Gesetzen,  die  auffallendsten  Gegensätze  in  der 
Lebens-  und  Beschäftigungsweise  der  Menschen  und  in  ihren  Beziehungen  zur  umge- 
benden Natur  zum  Vorscheine. 

Die  eigenthümliehe  Stellung  dieses  Kronlandes  wird  zunächst  dadurch  bedingt, 
dass  es  in  seinem  Schoosse  die  Hauptstadt  eines  die  verschiedensten  Nationalitäten  um- 
fassenden Weltreiches  birgt,  und  dass  es  das  Stammland  der  Dynastie,  gleichsam  der 
Krystallisationskern  ist,  welchem  alle  übrigen  Gebietsteile  des  nach  ihm  benannten 
österreichischen  Kaiserstaates  zugewachsen  sind.  Dieser  historischen  Eigenthümlichkeit 
entspricht  vollkommen  die  natürliche  Lage  des  Landes.  Denn  so  gering  auch  sein 
Umfang  ist,  so  treffen  doch  darin,  und  zwar  bloss  in  diesem  Lande,   als  dem  von  der 


»)  „Oesterreich  unter  der  Enns"  ist  gegenwärtig  die  amtliche  Bezeichnung  des  Kronlandes;  „Nieder- 
österreich" (früher  auch  amtliche  Bezeichnung)  entspricht  dem  geographischen  Begriffe  als  des  lluss- 
abwärts  gelegenen  Gebietstheiles  des  Erzherzogtumes,  von  welchem  „Oesterreich  ob  der  Enns"  oder 
„Ober-Oesterreich"  den  fluss-aüfwärts  gelegenen  Theil  ausmacht. 

I.  '8 


618 

Natur  bezeichneten  Centrum  des  mitteleuropäischen  Reiches,  die  drei  grössten  euro- 
päischen Gebirgs-Systeme  der  Alpen,  der  Sudeten  und  der  K  a  r  p  a  t  h  e  n  zusammen, 
und  treten  in  gegenseitige  Verbindung.  Die  vier  Kreise  des  Kronlandes,  wesentlich  von 
einander  verschieden,  repräsentiren  die  vier  Hauptcultur-Arten  des  Kaiserreiches,  indem 
je  in  einem  Kreise  der  Ackerbau,  der  Weinbau,  das  Gras-  und  das  Waldland  charak- 
teristisch hervortritt ,  und  bilden  in  scharfer  Trennung  die  Stätte  der  verschiedenen 
gewerblichen  Beschäftigung,  d.  i.  der  kleinen  Gewerbe  (Handweberei),  der  landwirtk- 
schaftlichen  Industrie,  der  Montan-Gewerbe  und  der  grossen  Fabriks-Industrie  mit  dem 
Schwerpuncte  des  gesammten  österreichischen  Handels. 

Von  den  verschiedenen  die  natürliche  Beschaffenheit  des  Bodens  bildenden  Ele- 
menten sind  es  besonders  die  Gestaltung  und  innere  Beschaffenheit  des  Bo- 
dens, sowie  das  Klima,  welche  auf  die  Cultur-  und  die  ethnographischen  Zustände 
eines  Landes  maassgebend  einwirken.  Bei  der  Betrachtung  dieser  Wechselbeziehungen 
drängen  sich  zunächst  die  Fragen  auf,  welche  Eigenschaften  der  Boden  für  das  Bei- 
sammenwohnen und  den  Verkehr  der  Menschen  darbiete,  in  welchem  Maasse  der  Mensch 
diese  Eigenschaften  zu  seinem  Nutzen  ausbeute,  und  welchen  Einfluss  diese  Natur- Ver- 
hältnisse in  den  verschiedenen  Gebietsteilen  auf  den  Menschen,  auf  seine  Individualität 
und  die  Richtung  seiner  Thätigkeit.  abgesehen  von  den  Einwirkungen  des  Staats- 
lebens, geäussert  haben.  Der  nachfolgenden  Erörterung  dieser  Fragen  liegt  die  Absicht 
zum  Grunde,  hierdurch  ein  möglichst  anschauliches  Bild  des  Landes  in  geographisch- 
statistischer Beziehung  zu  liefern. 

Die  Gestaltung  des  Landes  und  die  davon  abhängige  Fruchtbarkeit  und  Eignung 
für  den  Verkehr,  wurden  stets  als  die  Grundbedingungen  für  dessen  Aufblühen  betrach- 
tet. An  den  Meeresküsten ,  insbesondere  dort .  wo  eine  Bucht  tief  in  das  fruchtbare 
Land  einschneidet  und  wo  schiffbare  Flüsse  das  weitere  Eindringen  in  das  Innere  des 
Landes  erleichterten,  wie  am  Ganges  und  Indus,  am  Euphrat  und  Tigris,  in  Aegypten. 
Griechenland  und  Italien,  erblühten  die  ersten  grossen  Staaten  und  Städte;  sie  vergin- 
gen aber  auch  und  entstanden  wieder ,  weil  ein  solcher  classischer  Boden  immer  der 
Zankapfel  der  nach  Vorwärts  drängenden,  noch  nicht  fest  angesiedelten  Völker  war. 
während  die  Geschichte  von  den  wasserarmen  Hochländern  Iran ,  Persien .  Armenien. 
Illyrien  u.  s.  w.  wenig  mehr  zu  erzählen  weiss ,  als  dass  von  dort  der  Strom  der  Völ- 
kerbewegung ausging.  Im  Innern  hingegen  waren  es  die  langgestreckten  Ebenen  und 
tiefen  Gebirgsfurchen ,  welche  den  Menschen  die  Verkehrswege  anzeigten,  den  Landes- 
Gebieten  ihre  abgestufte  Wichtigkeit  beilegten,  und  namentlich  in  den  Kreuzfurchen 
das  Entstehen  grosser  Städte  begünstigten. 

So  entstand  auch  Wien  an  der  Kreuzung  der  wichtigsten  Communications-Linien 
Central-Europa's ,  nämlich  an  dem  Durchschnittspuncte  der  von  West  nach  Ost  flies- 
senden Donau  mit  der  tiefsten  durch  das  mitteleuropäische  Bergland  von  Nord  nach 
Süd  längs  der  March  ziehenden  Furche,  die  in  der  That  so  tief  ist,  dass  selbst  die 
höchste  Stelle  derselben  —  die  europäische  Wasserscheide  zwischen  der  March  und  der 
Oder  —  um  14  Klafter  von  der  Spitze  des  Wiener  Stephans-Thurmes  überragt  wird. 
Weiter  nach  Süden  vermittelte  seit  der  ältesten  Zeit  eine  Strasse  die  kürzeste  Verbin- 


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Alpen-Profil  längste  Wasserscheide . 


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619 

düng-  mit  dem  adriatischen  Meere.  Wenn  daher  die  Gegend  von  Wien  schon  aur  Römer- 
zeit für  die  Anlage  einer  Kaiserstadt  (Carnuntum)  ausersehen  war.  wenn  das  spätere 
Vindobona  als  der  Schlüssel  des  westlichen  Donau-Thales  betrachtet  wurde,  wenn 
Pannonien  im  Donau-Durchbruche  am  Kahlenberge  seine  natürlichen  Grunzen  suchte, 
wenn  Nieder-Oesterreich  von  den  deutschen  Kaisern  als  das  Schutzland  gegen 
das  Eindringen  der  asiatischen  Völkerschaften  angesehen  wurde;  wenn  sich  in  den 
Gefilden  Wien's  wirklich  die  Macht  der  Markomannen,  Awaren,  Ungern,  Mongolen, 
Tartaren  u.  a.  gebrochen  hat,  und  selbst  die  türkische  Völkerflut  an  den  Mauern 
Wien's  zerschellte;  wenn  die  Kreuzung  der  Tiefenlinien  bei  Wien  überhaupt  die  grosse 
Strasse  für  die  Völkerwanderung  und  auch  die  continentale  Linie  der  Kreuzzüge  nach 
dem  Osten  bezeichnete,  und  wenn  selbst  die  Heere  die  Gegend  von  Wien  zum  Kampf- 
platze in  mehr  als  siebenzig  wichtigen  Schlachten  und  Gefechten  auserkoren,  und 
auch  die  Operationen  der  neueren  Kriege  sich  in  diesen  Linien  gehalten  haben ,  wobei 
wir  nur  an  Austerlitz ,  Aspern ,  Wagram  u.  s.  w.  zu  erinnern  brauchen ;  —  so  licfft 
darin  wohl  der  offenste  Beweis,  dass  Wien  seinen  classischen  Boden  und  die  Eignung 
zur  Weltreichs-Hauptstadt  nicht  bloss  durch  Zufall  oder  Privilegien ,  sondern  haupt- 
sächlich durch  die  allgemeinen  orographischen  Verhältnisse  erhalten  hat.  und  dass 
auch  die  gegenwärtigen  ethnographischen  Zustände  Oesterreich's  hauptsächlich  in 
diesen  Verhältnissen  wurzeln. 

Nieder-Oesterreich  hat  somit  die  grösste  Bedeutung  durch  seine 
den  Bestand  einer  grossen  Reichs-Hauptstadt  begünstigende  Weltlage 
erhalten. 

Nach  der  Erörterung  dieses  allgemeinen  Standpunctes  kommen  die  weiteren 
Eigentbümlichkeiten  dieses  kleinen  Kronlandes  von  360*16  geographischen  (344-49 
österreichischen)  Quadrat-Meilen  mit  1,538.047  Einwohnern  zur  Betrachtung. 

§.   122. 

i.)    Die  Gestaltung-,  ge  ognostische    Beschaffenheit  und  Prod  u  c  tions-K  raft  des 

Bodens  (Karte  1  und  2). 

Zur  anschaulicheren  Darstellung  der  orographischen  und  geognostischen  Verhält- 
nisse des  Landes  mögen  die  beigegebenen  zwei  Karten  dienen,  von  denen  die  Höhen- 
karte auf  der  Grundlage  von  4.000  trigonometrischen  Höhenmessungen  beruht  und 
eigens  für  vorliegenden  Zweck  bearbeitet  wurde ,  während  die  geognostische  Karte 
aus  den  neuesten  Original-Aufnahmen  der  k.  k.  geologischen  Reichsanstalt  reducirt  ist. 
Für  die  Höhenkarte  bedeutet  jeder  Farbenton- Wechsel  von  0  bis  300  Klaftern 
Seehöhe  einhundert,  und  von  300  Klaftern  aufwärts  jedesmal  zweihundert  Klafter 
der  zunehmenden   Höhe. 

Der  östliche  Theil  von  Baiern,  von  Vilshofen  bis  Passau,  und  das  ganze  Erzher- 
zogtum Oesterreich  bilden  zusammen  die  grosse  Thalenge  der  Donau  ,  welche  das 
bairische  Hochland  mit  der  ungrischen  Tiefebene  verbindet.  Die  Ränder  dieser  gros- 
sen Thalenge  sind  im  Norden  der  Böhmerwald  in  einer  Mittelhöbe  von  450°.  und  im 

78  * 


620 

Süden  die  von  1.300°  bis  300°  gegen  die  Donau  sich  abstufenden  norischen  Alpen.  In- 
mitten dieser  Gebirgsmassen  zieht  die  mächtige  Donau,  abwechselnd  in  weiten  frucht- 
baren Becken  und  steilen  Stromengen  fliessend. 

Dieser  Thal-Charakter  mit  den  nach  Osten  streichenden  Gebirgsmassen  ist  somit 
auch  Nieder-Oesterreich  eigen ;  —  aber  nur  in  der  westlichen  Hälfte,  denn  weiter  gegen 
Osten  verändert  sich  die  Physiognomie  des  Landes  vollends.  Sowohl  die  nördlich  der 
Donau  vom  Böhmerwalde  nach  Osten  ziehenden  compacten  Bergmassen ,  als  auch  die 
massenhaften  Ausläufer  der  südlich  gelegenen  Alpen ,  werden  in  der  östlichen  Hälfte 
Nieder-Oesterreich's  von  derohen  erwähnten  aus  Mähren  im  grossen  Bogen  nach  Südost 
herabziehenden  Tiefenlinie  plötzlich  abgeschnitten;  die  ganze  Landschaft,  sowohl 
nördlich  als  südlich  der  Donau,  öffnet  sich  ainphitheatralisch  gegen  das  ungrische 
Tiefland;  das  allgemeine  Niveau  hat  sich  hier  bedeutend  gesenkt,  und  die  Berge  oder 
Hügel  erscheinen  nur  mehr  ins el artig  und  auch  in  veränderter  Richtung,  nämlich 
parallel  mit  den  Randläufen  des  weiten  tertiären  Beckens.  Den  Rand  des  westlichen 
Hoch-  und  östlichen  Tieflandes  bezeichnet  eine  Linie ,  die  von  Znaim  in  Mähren  über 
Retz,  Meissau,  Krems,  den  Kahlenberg  bei  Wien,  und  das  Rosalien-Gebirge  bei 
Neustadt  zieht,  und  in  diesem  Zuge  nur  durch  buchtenartige  Einschnitte  des  östlichen 
Tieflandes  unterbrochen  ist.  Dieser  Rand,  und  die  denselben  fast  senkrecht  durch- 
schneidende Donau  theilen  daher  das  Land  in  vier  abgesonderte  und  sowohl  nach  ihrer 
äusseren  als  inneren  Beschaffenheit  höchst  verschiedene  Terrain-Abschnitte,  deren  Be- 
schreibung nunmehr  im  Einzelnen  folgt. 

Die  Gebietstheile  nördlich  der  Donau. 

Die  am  linken  Ufer  der  Donau  gelegenen  beiden  Kreise  ob  und  unter  dem  Man- 
hartsberge  bilden  unter  sich  grosse  Gegensätze.  Westlich  der  Retz-Kremser  Randlinie 
liegt  eine  compacte  Urgebirgsmasse,  bestehend  aus  Granit,  krystallinischen  Schiefern 
und  einigen  wenigen  Urkalkpartien.  Der  Granit  reicht  von  Böhmen  heraus  bis  Zwettl  und 
Sarmingstein  an  der  Donau  (östlich  von  Grein,  an  der  Gränze  von  Oesterreich  unter 
und  ob  der  Enns) ,  und  tritt  weiterhin  nur  inselförmig  in  der  Gegend  von  Döllersheim 
(östlich  von  Zwettl)  und  bei  Meissau  auf.  Dem  Granite  folgt  östlich  der  kristallinische 
Schiefer,  der  bis  an  die  Znaim-Kremser  Tertiär-Linie  reicht.  Am  verbreitetsten  unter 
den  krystallinischen  Schiefern  ist  Gneiss;  ihm  eingelagert  erscheinen  Glimmerschiefer, 
Thonschiefer ,  Quarzschiefer,  Weissstein,  Amphibolschiefer,  Talkschiefer,  die  kör- 
nigen Kalksteine  und  Graphit,  sowie  auch,  wenigstens  theilweise,  der  in  dein  Gebiete 
vorkommende  Serpentin.  Am  Westrande  der  krystallinischen  Schiefer,  gegen  die 
Hauptmasse  des  Granites  zu ,  fallen  diese  Schiefer  ostwärts ;  am  Ostrande  lehnen  sie 
sich  an  die  Granite  der  Umgegend  von  Meissau,  und  fallen  westwärts;  in  der  Mitte, 
z.  B.  auf  dem  Plateau  von  Gföhl ,  liegen  die  Schichten  horizontal '). 


')  Näheres  über  diese  Gebilde  enthalten:  J.  Czizek,  Erläuterungen  zur  geologischen  Karte  der  Umgebungen 
von  Krems  und  vom  Manhartsberge ,  Wien,  1853;  und  M.  V.  Lipoid,  die  krystallinischen  Schiefer-  und 
Massengesteine  in  Oesterreich  nördlich  der  Donau;  Jahrbuch  der  k.  k.  geologischen  Reichsanstalt,  III.  3., 
S.35;  ferner  Czizek,  geologische  Zusammensetzung  der  Berge  bei  Melk,  Mautern  und  St.  Polten  in  Nieder- 
Oesterreich,  Jahrbuch  der  k.  k.  geologischen  Reichsanstalt,  IV..  S.  264. 


621 

Beide  Formations-Gränzen  stehen  rechtwinklicht  auf  die  Gcbirgsrichtung.  Der 
höchste  Rücken,  500°  über  dem  Meere,  geht  in  einer  an  vier  Meilen  breiten,  plateau- 
artigen Masse  von  Puchers  an  der  böhmischen  Gränze  in  südöstlicher  Richtung  gegen 
die  Donau,  wo  er  zwischen  Melk  und  Krems,  immer  noch  400°  hoch,  steil  gegen  den 
Fluss  abstürzt,  und  mit  einem  kurzen  Stücke  die  dortige  Stromenge,  in  der  Richtung 
gegen  St.  Polten  zu,  übersetzt,  so  dass  noch  eine  inselartige  Masse  von  350°  Höhe 
isolirt  am  rechten  Donau-Ufer  steht. 

Der  Abfall  dieser  Masse  ist  sowohl  nach  Süden  als  Norden  ziemlich  steil.  Den 
Südfuss  begleitet  die  Donau,  den  Nordfuss  eine  aus  Böhmen  über  Gmünd  und  Hörn 
herüberziehende  breite  Furche,  die,  bei  250°  Meereshöhe,  nur  100°  höher  als  das 
Donau-Thal  liegt.  Nördlich  und  jenseits  dieser  Furche  beginnt,  nordwestlich  von  Waid- 
hofen  an  der  Thaya,  das  böhmisch-mährische  Gebirge,  ungefähr  400°  hoch,  dessen 
Südende  keilartig  mit  einigen  Vorinseln  und  mit  100°  bis  120°  relativer  Höhe  gegen 
die  erwähnte  Furche  abfällt.  Der  nordwestliche  Theil  Nieder-Oesterreich's  charakterisirt 
sich  daher  durch  einen  längs  der  Donau  aufsteigenden  Höhenzug  von  500",  einer  nörd- 
lichen inselartigen  Erhebung  von  360°,  und  einer  dazwischen  liegenden  mit  der  Donau 
parallel  streichenden  Furche,  die  westlich  in  Böhmen  und  östlich  im  Horner  Becken  nur 
eine  Höhe  von  200  °  hat,  in  der  Mitte  aber  an  dem  Trennungspuncte  der  Leinsitz,  der 
Thaya  und  des  Kamp  (in  der  Elbe-  und  Donau-Wasserscheide)  die  Sattelhöhe  von  bei- 
nahe 280 u  erreicht.  Die  Endpuncte  dieser  Tiefenlinie  sind  sowohl  westlich  bei  Gmünd, 
als  östlich  unter  Hörn,  mit  tertiären  Gebilden  erfüllt ,  und  die  Granithöhen  bei  Meissau 
bilden  eigentlich  nur  Inseln  in  dem  weit  nach  Osten  reichenden  Tertiär-Lande. 

Das  Flussgerippe  in  diesem  Landestheile  besteht  den  orographischen  Verhältnissen 
gemäss  aus  drei  Längenthälern:  1.  der  Donau,  2.  der  Gmünd-Horner  Furche  mit  dem 
Kamp,  und  3.  der  Thaya,  welcher  die  Bäche  von  den  beiden  erwähnten  Höhenrücken 
rechts  und  links  zutliessen.  Der  vorherrschende  Zug  der  Hauptgewässer  ist  daher 
östlich,  wie  sie  aber  dem  tertiären  Lande  nahe  kommen,  in  welchem  die  Furchen 
aus  Mähren  herab  südlich  ziehen ,  verändern  auch  sie  ihre  Richtung ,  wesshalb  der 
Kamp  und  die  Krems  im  rechten  Winkel  nach  Süden  abbrechen ,  und  auch  die 
Hauptkrümmungen  der  Thaya  dieser  Richtung  folgen.  Der  Urgebirgsboden ,  und 
namentlich  der  schiefrige  Gneiss ,  erleichterte  den  Gewässern  das  Einschneiden  in 
schmale  tiefe  Rinnen,  so  dass  die  Thalgründe  im  Allgemeinen  weder  Ortschaften 
noch  Communicationen  enthalten.  Die  Gefällsverhältnisse  der  Flüsse  und  Bäche  in 
den  Längenthälern  sind  dem  gewöhnliehen  Vorkommen  entgegengesetzt,  indem  ihr 
oberer  Lauf  auf  den  Plateaus  minder  geneigt  ist,  und  das  stärkere  Gefälle  erst  im 
unteren  Laufe,  namentlich  da  vorkömmt,  wo  die  Flüsse  über  den  Abhang  der  Ur- 
gebirgsinassen  gegen  die  tertiäre  Niederung  stürzen. 

Der  Granit-  und  Gneissboden  wäre  im  Allgemeinen  zwar  fruchtbar,  die  bedeutende 
Höhenlage  des  Landes  und  die  Oeffnung  der  grossen  Furche  gegen  die  kalten  Nord- 
westwinde machen  aber  das  Klima  so  rauh,  dass  der  Höhenzug  an  der  Donau  nur  als 
Waldboden  benützt  und  auch  auf  den  flacheren  Theilen  im  Nordwesten  des  Landes, 
namentlich  auf  den  Neigungen  gegen  Böhmen  und  die  Thaya,  meist  nur  Kartoffel-,  Hafer- 


622 

und  Flachsbau  getrieben  wird.  Die  Gegend  von  Heidenreichstein  gehört  zu  den  ärm- 
sten des  Landes,  und  bei  Gross-Sieghards,  im  sogenannten  „Bandelkramerlande",  leben 
die  Bewohner  meist  nur  von  den  Erzeugnissen  der  Bandweberei.  Nur  die  sonnigen  Süd- 
und  Ostabhänge  des  Urgebirges  gegen  die  tertiäre  Niederung  bei  Krems,  Langenlois 
und  Meissau  eignen  sich  für  den  Wein-  und  den  dort  eigenthümlichen  Saffran-Bau. 

Der  vom  Manhartsberge  östlich  liegende  Landestbeil  bis  an  die  March  ist  durch- 
gehends  fruchtbares  tertiäres  Hügelland  mit  mildem  Klima,  in  welchem  nur  einige  Kup- 
pen des  Wiener  Sandsteines  und  der  eocenen  Nummuliten-Gesteine  am  Bisamberge  bei 
Matzbrunn  (etwas  nördlich  vom  Bisamberge)  und  Nieder-Hollabrunn,  und  einzelne  Kuppen 
des  Jurakalkes  bei  Ernstbrunn.  Staats,  Falkenstein  und  Zistersdorf  inselartig  über  das 
Tertiäre  emporragen.  Nicht  mehr  als  sechs  Kuppen  erreichen  hier  die  volle  Höhe  von 
200°,  während  im  westlichen  Urgebirgslande  schon  die  Grundfläche,  auf  welcher  die 
Höhen  aufsitzen,  durchgehends  eine  grössere  Höhenlage  hat. 

Die  verschiedenen  Gebilde,  aus  welchen  die  Tertiär-Schichten  dieses  Theiles  beste- 
hen, folgen  von  unten  nach  oben  in  nachstehender  Ordnung:  1.  Thon  (Tegel),  oft  sandig, 
vorzüglich  in  den  oberen  Schichten,  2.  Sand,  3.  Nulliporenkalk  oder  Leithakalk,  4.  Me- 
nilitschiefer,  ein  bituminöser,  leicht  spaltbarer,  kieselreicher  Mergelschiefer,  5.  Con- 
glomerate,  6.  Schotter  und  Sand,  7.  Süsswasserkalk.  An  der  Oberfläche  sind  diese 
Gebilde  aufweite  Strecken  von  Löss  bedeckt1). 

Die  Bäche  im  tertiären  Lande  unter  dem  Manhartsberge,  namentlich  der  Schmieda- 
und  Göllersbach,  folgen  der  südöstlichen  Bichtung  der  grossen  mährischen  Furche, 
weiter  gegen  Osten  jedoch  beschreiben  die  Thäler  der  Zaya.  sowie  des  Weiden-  und 
Bussbaches  Bogenlinien  gegen  die  March. 

Der  Fuss  des  von  diesen  Bächen  durchfurchten  Hügellandes  fällt  steil  gegen  die 
begründenden  mit  Diluvial-Gebilden  und  Alluvium  erfüllten  Ebenen,  und  zwar  nördlich 
gegen  das  Thaya-Beeken,  östlich  gegen  die  March  und  südlich  gegen  das  Marchfeld  ab. 

Die  Fruchtbarkeit  dieses  nordöstlichen,  im  milden  Klima  liegenden  Kreises 
ist  bedeutend;  es  ist  der  Wein-  und  Fruchtboden  des  Landes.  Die  ungemein  grosse 
Verschiedenheit  in  der  Productions-Kraft  der  Kreise  ob  und  unter  dem  Manhartsberge, 
bei  gleicher  geographischer  Breite,  wird  daher  einzig  und  allein  durch  die  Höhenlage 
und  die  Bodenbeschaffenheit  bedingt.  Westlich  sind  die  Bergrücken  330°  und  die  Thal- 
gründe 80°  bis  170°  höher  als  östlich;  westlich  Urgestein  mit  vielen  Granitblöcken, 
östlich  durchgehends  Tertiär-,  Diluvial-  und  Alluvial-Boden ;  westlich  in  der  Höhe  rauhes, 
östlich  in  der  Niederung  mildes  Klima.  Es  erklärt  sich  daraus,  dass  die  Waldbauern 
und  die  Weber  im  Westen  anders  leben  und  wohnen,  als  die  reichen  Wein-  und  Frucht- 
Bauern  des  Ostkreises;  dass  auf  dem  westlichen  hohen  Urgebirgsboden  nur  die  Hälfte 
der  Pflanzenarten  gefunden  wird,  die  in  dem  östlichen  tiefen  Tertiär-Becken  vorkömmt, 
und  dass  ausserdem  auf  dem  theilweise  noch  mit  Teichen  und  Moorgründen  bedeckten 
flachen  Urgebirgsboden  gegen  10  Percent  Pflanzenarten  angetroffen  werden,  welche 
der  Flora  Wien's  gänzlich  fehlen. 

')  Siehe  Cziiek  a.  a.  O.  und  Prinzinger:  Uebersieht  der  geologischen  Verhältnisse  des  Viertels  unter  dem 
Manhartsberge;  Jahrbuch  der  k.  k.  geologischen  Reichsanstalt,  III.  4.,  S.  17. 


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023 


Die  Gebietstil  eile  südlich  der  Donau. 


Vom  Alpengebiete  südlich  der  Donau  enthält  Nieder-Oesterreieh  hauptsächlich 
nur  die  Vorkette  der  Alpen.  Der  Kern  derselben,  die  Urgebirgskette ,  durchzieht  Ober- 
Steiermark,  und  wendet  sich  im  Ilachen  Bogen  nordöstlich  gegen  die  kleinen  Karpatben 
an  die  Donau.  Aber  schon  der  „Wechsel"  an  der  österreichisch-steiermärkischen 
Gränze  bildet  den  Scblusspunct  dieser  Kette;  weiter  gegen  Norden  liegen  nur  Vorhöhen 
des  Urgebirges  (im  Mittel  330°  hoch)  bis  an  das  Rosalien-Gebirge  bei  Neustadt.  Von 
da  zur  Donau  hin  stehen  nur  mehr  einzelne  250°  hohe  Urgebirgsinseln ,  nämlich  das 
mit  mächtigen  Ablagerungen  von  Leithakalk  umsäumte  Leitha-Gebirge  und  die  Haim- 
burger  Berge,  deren  Zwischenräume  durch  tertiäre  Bildungen  ausgefüllt  sind. 

Parallel  mit  dieser  gegen  Nordost  gewendeten  Urgebirgskette  streichen  an  der 
Nordseite  derselben  und  gegen  die  Donau  abfallend  die  Glieder  der  Uebergangs-  und 
seeundären  Gebirge  in  einer  Gesammtbreite  von  8  Meilen.  Die  von  Mähren  über  Wien, 
Neustadt  und  Oedenburg  ziehende  tertiäre  Furche  durchschneidet  alle  diese  Formatio- 
nen in  südlicher  Richtung,  wodurch  man  am  Ostabbange  des  Wiener  Waldgebirges,  von 
der  Wien-Neustädter  Ebene  aus  gesehen,  alle  Formations-Glieder  blossgelegt  findet, 
und  zwar  reicht  der  Wiener  Sandstein  mit  seinen  flachen  150°  bis  350°  hohen  Kuppen 
vom  Bussbache  jenseits  der  Donau  über  den  Bisam-  und  Kahlenberg  bis  Kalks- 
burg, der  Kalk  von  dort  bis  an  den  Schneeberg,  in  steilen  pittoresken  Formen  von 
350°  bis  über  1.000°  aufsteigend,  und  zwischen  dem  Schneeberge  und  den  Gneissge- 
bilden am  Wechsel  findet  sich  die  weit  tiefer  liegende  Region  des  bunten  Sandsteines , 
sowie  der  mit  Kalken  wcchsellap;ernde  Grauwackenscbiefer,  in  welchen  die  leicht  ver- 
witterbaren Schiefergesteine  am  Semmering  und  gegen  Gloggnitz  hin  tief  eingefurcht 
sind  und  nur  die  dazwischen  liegenden  festen  Kalkschichten  steil  und  inselartig  em- 
porragen. In  derselben  Reihenfolge  lagern  die  Formations-Glieder  bandartig  vor  der 
Central-Kette  bis  nach  Baiern  hinaus.  Nach  Nieder-Oesterreieh  herein  reichen  aber,  wie 
bereits  erwähnt,  massenhaft  nur  die  Glieder  des  Alpenkalkes  und  des  bunten  Sand- 
steines, nachdem  der  Thonschiefer  und  der  Gneiss  im  südöstlichen  Winkel  des  Landes 
nur  in  geringer  Ausdehnung  auftreten. 

Die  Formations-Gränzen  sind  aus  dem  Kärtchen  Nr. 2  zu  entnehmen;  einige  Worte 
werden  genügen,  die  auf  demselben  unterschiedenen  Gebilde  zu  charakterisiren. 

Die  kristallinischen  Gesteine  sind  beinahe  durchgehende  Schiefer,  und  zwar  weitaus 
vorwaltend  Gneiss  und  Glimmerschiefer;  nur  in  den  Haimburger  Bergen  finden  sich  ganz 
kleine  Partien  von  Granit.  Untergeordnet,  theils  dem  Gneisse  theils  dem  Glimmer- 
schiefer eingelagert,  sind  Hornblendeschiefer,  Chloritscbiefer,  Talkschiefer,  dann 
körniger  Kalkstein  und  Serpentin.  Zwei  kleine  Basaltmassen  treten  in  Ungern,  nahe 
an  der  österreichischen  Gränze,  die  eine  bei  Pullendorf  westlich  von  Grosswarisch- 
dorf,  die  andere  am  Paulusberge  bei  Landsee,  nordöstlich  von  Kirchschlag  hervor1) 


')  Näheres  über  die  kristallinischen  Gebilde  tindet  mau  vorzüglich  in  Czizek:  Geologische  Verhältnisse  der 
Hainburger  Berge,  des  Leithagebirges  und  der  Rüster  Berge;  Jahrbuch  d.  geol.  Reichsanstalt  III..  S.  35; 
und   Czizek:  Das  Rosaliengebirge  und  der  Wechsel  in  Niederösterreich,  Jahrbuch  d.  geol.  R.  A.  V.,  S.  465. 


62  'i 

Die  Grauwacke  besteht  zu  unterst  aus  Quarzschiefern  und  Thonschiefern,  von 
denen  einzelne  abgetrennte  Partien  auch  den  kristallinischen  Schiefern  aufgelagert  sind. 
Höher  folgen  Grauwackenschiefer  und  körnige  Grauwacken. 

Im  Gebiete  der  Alpenkalke  bildet  das  unterste  Glied  die  untere  Trias,  beste- 
hend aus  röthlieh  und  grünlich  gefärbten  (bunten),  glimmerreichen,  schiefrigen  Sandstei- 
nen, den  sogenannten  Werfener  Schi  efern,  und  dunkel  gefärbten  mit  den  Sandsteinen 
wechsellagernden  Kalksteinen  und  Rauchwacken,  den  sogenannten  Guttensteiner 
Schichten.  Diese  Gesteine  treten  nicht  nur  entlang  dem  ganzen  Südrande  der  Kalk- 
Alpen  an  der  Gränze  gegen  die  Grauwacken  auf,  sondern  finden  sich  auch  überall ,  die 
weiter  folgenden  Kalksteine  unterteilend,  in  zahlreichen  Aufbrüchen   und  Tiefenlinien 
im  Inneren  der  Kalkalpen.    Die  obere  Trias  besteht  aus  meist  hell  gefärbten,  oft 
dolomitischen,  wenig  deutlich  geschichteten  Kalksteinen,    den  Hallstätter  Schichten, 
die  den  Schneeberg  und  die  Raxalpe  zusammensetzen.  Der  untere  Lias  wird  zum 
Theile  durch  Sandsteine  undSchieferthone,  welche  die  sogenannte  Alpenkohle  enthalten, 
zum  grösseren  Theile  aber  durch  Kalksteine  und  Dolomite  gebildet.    Nach  petrogra- 
phischen  und  paläontologischen  Merkmalen  unterscheidet  man  darin  die  Dachstein- 
kalke,  deutlich  geschichtete,    ungemein  mächtig  entwickelte,  meist  sehr  reine,  hell 
gefärbte  Kalksteine,   denen  u.  a.  der  Oetseher  und  Dirnstein,  sowie  Theile  der  Hoch- 
schwab-Masse in  Steiermark  angehören ,  die  Kössener  Schichten,   dunkelgefärbte, 
sehr  petrefactenreiche  Kalksteine,  die  Grestener  Schichten,  zu  welchen  die  Sand- 
steine des  unteren  Lias  gezählt  werden  müssen,  u.  s.  w.    Der  untere  Lias  bildet  weit- 
aus die  Hauptmasse  der  österreichischen  Kalkalpen.     Der  obere  Lias,  bestehend 
theils  aus  hellweissen,  theils  aus  roth  gefärbten,  mergeligen  Kalksteinen,  findet  sich  nur 
in  sehr  untergeordneten  Partien.  Die  Jura- Formation  unterscheidet  sich  hauptsächlich 
nur  durch  paläontologische  Merkmale  vom  oberen  Lias;  meist  besteht  sie  aus  röthlieh 
gefärbten  Kalksteinen,  welche  sich  durch  ihren  Reichthum  an  Hornsteinen  auszeichnen. 
Der  Neocomien,  oder  die  untere  Kreide,  wird  durch  dunkle  Mergelschiefer.  dann  durch 
hellgefärbte,  muschlich  brechende,  mergelige  Kalksteine  gebildet.  Die  Gos  au  -Forma- 
tion oder  obere  Kreide  ist  hauptsächlich  in  Mulden  und  Tiefenlinien  des  Gebietes  abge- 
lagert, oft  überdeckt  sie  daselbst  unmittelbar  die  unteren  Trias-Schichten ;  sie  besteht  der 
Hauptsache  nach  aus  Sandsteinen  und  Mergeln,  weit  untergeordneter  sind  Kalksteine1). 
Die  S  a  n  d  s  t  e  i  n  -  Zo  n  e  ist  sehr  einförmig  in  ihrer  geologischen  Zusammensetzung. 
Sie  besteht  durchgehends  aus  deutlich  geschichteten,  meist  feinkörnigen,  glimmerrei- 
chen, durch  ein   kalkiges  Cement  verbundenen  Sandsteinen,  die  in  wenig  mächtigen 
Bänken  mit  Mergelschiefern  und  Mergelkalken  wechsellagern.    Der   weitaus  grösste 
Theil  scheint  der  unteren  Kreide,  ein  nur  sehr  untergeordneter  der  unteren  Tertiär- 
Formation  anzugehören. 

Vom  rein  orographisch-hydrographischen  Stand punete  aus  ist  es  schwer,  in  die- 
sem Endtheile  der  Alpen  Ordnung  und  Zusammenhang  aufzufinden.  Der  vorherrschende 


')  Ueber  das  Gebiet  der  Kalkalpen  enthält  Näheres   Fr.  v.  Hauer:  Ueber  die  Gliederung   der  Trias.  Lias 
und  Juragebilde  in  den  nordöstlichen  Alpen.    Jahrbuch  d.  geol.  Reichsanstalt,  IV.,  S.  715. 


625 

Charakter  ist  Zerstücklung'  in  isolirte  Massen,  deren  Höhen  gegen  die 
Donau  und  nach  Osten  zu  abnehmen.  Uehersieht  man  aber  das  Ende  der  Ost- 
Alpen  im  Ganzen,  den  steiermärkischen  Theil  mitbegriffen,  dann  wird  das  Bild  klarer. 
Es  wurde  desshalb  dieser  Gebietsteil  in  die  Karte  autgenommen. 

Den  orographischen  Central-Stoek  im  östlichen  Theile  der  Alpen  bildet  der 
Hochschwab ,  südwestlich  von  Mariazeil .  und  es  zieht  ein  zwar  öfter  durchschnittener, 
im  Allgemeinen  aber  doch  mehr  als  1 .000°  hoher  Rücken  bogenartig  von  der  Enns  über 
den  Hochschwab  bis  zum  Schneeberge.  Von  diesem  Hauptrücken  ab  senken  sich  die 
Vorberge  nördlich  und  südlich  .  mit  dem  Unterschiede  jedoch  .  dass  die  südlich  liegen- 
den aus  Urgesteinen  bestehenden  Höhen  (die  geognostische  Central-Linie)  ziemlich  nie- 
drig sind ,  während  die  Kalkgebirge  an  der  Nordseite  weit  massenhafter  gegen  die 
Donau  vorstehen,  und  im  Oetscher  immer  noch  die  Höhe  von  fast  1.000°  erreichen. 

Die  grösste  Längenfurche  zieht  nördlich  dieses  Hauptrückens  von  Windischgarsten 
über  Altenmarkt  (an  der  Enns)  und  durch  d;is  Salza-Thal  nach  der  Traisen.  Da  auch 
weiter  nördlich  wieder  kleinere  solche  bogenartige  Furchen  vorkommen,  hat  das 
Flussgerippe  am  Nordabhange  dieses  Alpengebietes  das  Eigenthümliche.  dass  die 
Flüsse  in  halbmondartigen  Längenfurchen,  durch  einen  niedrigen  Sattel  getrennt,  nach 
entgegengesetzten  Richtungen,  nämlich  nach  Nordwest  und  Nordost,  abfliessen. 

Die  Querthäler  haben  in  der  Hauptsache  eine  nordwestliche  Richtung  (gegen  den 
Lauf  der  Donau),  und  bilden  an  jenen  Stellen,  wo  sie  sich  mit  den  Längenfurehcn 
kreuzen,  weite  kesselartige  Becken.  Die  wichtigsten  sind:  die  Ennsfurche  in  der 
Verlängerung  gegen  den  Eisenerzer  Sattel  mit  dem  Kessel  von  Altenmarkt:  die  Ips- 
furche  mit  den  Kesseln  bei  Gössling  und  Lunz .  und  die  Erlaffurche  in  der  Verlänge- 
rung über  Mariazeil;  dann  die  Sattelpuncte  zwischen  der  Veitscher  und  Sclmeealpe 
gegen  das  obere  Mürzthal,  mit  der  grössten  aller  Weitungen  bei  Mariazeil. 

Die  nächste  Querfurche  zieht  von  der  Traisen  über  das  Hobenberger  Gscheid 
nach  der  Schwarzau,  und  trennt  den  Schneeberg  von  der  Raxalpe.  Von  hier  aus  nord- 
östlich bis  zur  Donau  ist  auch  der  Wiener- Wald  in  gleichen  Richtungen  absenkend  durch- 
schnitten .  und  wendet  man  auf  der  orographischen  Karte  den  Rück  auch  über  die 
Donau,  so  zeigt  es  sich,  dass  die  Richtung  der  Schwarzau-Furche  der  grossen  Bogen- 
linie  entspricht,  die  in  einer  Höhe  von  300°  (längs  der  lichtgrün  punctirten  Schichte) 
den  Westrand  der  grossen  mährischen  Furche  bildet. 

Dieser  Kreuzung  der  Längen-  und  Querfurchen  zwichen  den  isolirten  Berggrup- 
pen entspricht  sowohl  das  Fluss-  als  Uommunications-Netz  der  östlichen  Alpen. 

Gleich  den  Alpen  ist  auch  das  eigentliche  Wiener- Waldgebirge  von  südöstlich  zie- 
henden Furchen  durchschnitten,  daher  auch  die  Hauptbäche,  wie  die  Schwarzau.  Pie- 
sting,  Triesting,  Schwechat  und  der  Mödlingbach  anfänglich  der  südöstlichen  Rich- 
tung, gleichsam  gegen  die  Alpen  fliessend,  folgen,  dann  aber  nach  der  Neigung  der 
Wien-Neustädter  Ebene  im  scharfen  Winkel  nach  Nordost  abbiegen,  und  theils  der 
Donau  ,  theils  dem  Gränzflusse  Leitha  zufliessen.  Nur  im  nördlichen  Theile  des  Wie- 
ner-Waldgebirges tritt  allmählich  eine  Schwenkung  der  Ouerfurchen  ein,  wornach  auch 
der  Liesingbach  bei  Kalksburg,  der  Wienfluss  u.  a.  der  nordöstlichen  Richtung  folgen. 
I.  79 


026 

Der  Bo  den  der  nieder-österreichischen  Alpen-Region  gehört  noch  zu  dem  eultur- 
fähigeren  Tlieile  des  hohen  Gebirges,  da  eigentliches  Hochgebirge  mit  Gletschern  im 
Lande  seihst  nicht  vorkömmt.  Felsenpartien  erscheinen  nur  vereinzelt,  und  nehmen 
keinen  grossen  Flächenraum  ein,  denn  es  umfasst  der  für  den  Anbau  unbenutzte  Boden 
mit  Inbegriff  der  Bau-Area,  der  Strassen,  Sümpfe,  Moore  u.  s.  \v. ,  im  ganzen  Lande 
nicht  mehr  als  5  Percent  des  Flächenraumes.  Daher  kann  das  hohe  Gebirge  mit  allen 
Ausläufern  recht  gut  zur  Alpen-  und  Landwirtschaft  benützt  werden ,  und  es  eignet 
sich  insbesondere  der  Kalkboden  für  Nadelholz ,  während  auf  den  flachgerundeten 
Höhen  des  Wiener  Sandsteines  meist  Laubhölzer  angetroffen  werden. 

Das  Donau-Thal  zwischen  den  Alpen  und  den  nördlichen  Urgebirgsmassen 
besteht  aus  mehreren  weiten  Becken,  die  zu  den  fruchtbarsten  Theilen  des  Landes 
gehören,  da  die  darin  abgesetzten  jüngeren  Gebilde  meist  aus  sandigem,  die  Vege- 
tation begünstigendem  Thone  zusammengesetzt  sind.  Nur  an  einigen  Stellen  zeigen 
sich  minder  culturfähige  Schotterablagerungen. 

Das  westliche  grosse  Becken  zwischen  Linz  und  Ardacker  gehört  nur  mit  seinem 
südöstlichen  Theile  dem  Kronlande  Oesterreich  unter  der  Enns  an.  Der  höhere  Rand 
dieses  Beckens  zieht  nördlich  im  Bogen  gegen  Grein  und  südlich  von  Steier  über  Seiten- 
stetten ,  ebenfalls  an  die  Donau.  In  der  Mitte  des  Beckens  steht  eine  200"  hohe  Ter- 
tiär-Insel zwischen  Strengberg  und  Amstetten.  Die  Tiefenlinien  um  diese  Insel  bilden 
nördlich  die  Donau  mit  dem  fruchtbaren ,  schon  zu  Oesterreich  ob  der  Enns  gehörigen 
Machlande  und  südlich  das  weite  Thal  der  Uhrl.  Dieser  Theil  Nieder-Oesterreich's  zeich- 
net sich  besonders  durch  seine  Obst-Cultur  aus ;  die  Felder  gleichen  Gärten  ,  mancher 
Besitzer  gewinnt  jährlich  an  1.000  Eimer  Obstwein  (Cider). 

Unter  Ardacker,  am  sogenannten  Saurüssel,  tritt  die  Donau,  eine  Stromschnelle 
bildend,  in  eine  Verengung,  in  welcher  das  Felsenbett  am  Strudel  und  Wirbel  unter- 
halb Grein  in  früherer  Zeit  der  Schifffahrt  manche  Gefahr  brachte.  Die  am  rechten 
Ufer  liegende  kleine  Urgebirgsinsel  reicht  aber  nur  von  Ardacker  bis  gegen  die  Mün- 
dung der  Isper.    Weiter  abwärts  bis  Melk  folgen  wieder  tertiäre  Höhen. 

Bei  Melk  beginnt  das  zweite  grosse,  sogenannte  Tu  In  er  Becken,  dessen 
unterer  Rand  sich  am  Bisamberge  bei  Korneuburg  schliest;  die  südliche  Contur  zieht 
von  Melk  über  Wilhelmsburg  nach  dem  Tulnerbache  und  über  Ried  zur  Donau;  die 
nördliche,  jenseits  der  Donau  die  Ebene  Wagram  umschliessend,  von  Melk  über  Schön- 
büchl  bis  Krems  und  dann  längs  dem  Tertiär-Abhänge  über  Hadersdorf  und  Stockerau 
bis  zum  Bisamberge.  Im  westlichen  Theile  dieses  Beckens  steht  ebenfalls  eine  gegen 
Ü50u  hohe  Urgebirgsinsel ,  hinter  welcher  die  Donau  von  Schönbüchl  bis  vor  Krems 
im  engen  Canale  strömt.  Der  übrige  südöstliche  Theil  dieses  grossen  Beckens  ist  von 
tertiären,  von  50"  bis  80°  über  die  Thalfläche  ansteigenden  Hügeln  erfüllt, 
zwischen  welchen  die  fruchtbaren  Thäler  der  unteren  Bielach ,  des  Perschling  u.  s.  w. 
liegen.  Weniger  fruchtbar  ist  das  von  St.  Polten  bis  Wilhelmsburg  reichende  Stein- 
feld. Den  fruchtbarsten  Theil  hingegen  nimmt  der  zwischen  Krems  und  Stockerau  zu 
beiden  Seiten  der  Donau  liegende  AUuvial-Boden  ein,  in  welchem  das  sogenannte  Tul- 
nerfeld  als  der  ergiebigste  Weizenboden  bekannt  ist. 


627 

Die  Tertiär-Schichten  dieser  oberen  Donau-Becken  bestehen  beinahe  nur  aus  san- 
digem Mergel,  der  einerseits  durch  Ueberhandnahme  von  Thon,  hauptsächlich  in  den 
tieferen  Theilen.  in  Mergel  und  Mergelschiefer,  andererseits,  hauptsächlich  gegen  oben, 
durch  Ueberhandnahme  von  Sand  in  wirklichen  Sand  und  Sandstein  übergeht. 

Von  Klosterneuburg  abwärts  betritt  man  schon  das  eigentliche  Wiener  Becken1), 
unter  welchem  Namen  man  in  weiterem  Sinne  die  ganze  tertiäre  Niederung  von  Mähren 
und  Nieder-Oesterreich  bis  südlich  von  Wiener-Neustadt  versteht.  Der  ebene  Theil  des- 
selben, unmittelbar  an  der  Donau,  mit  den  steilen,  bogenartigen  Bändern  von  Angern 
an  der  March  über  Bockfliess  gegen  den  Bisamberg  und  von  da  längs  des  rechten 
Donau-Ufers  gegen  Haimburg,  wird  das  Marchfeld  genannt.  An  den Schlusspuncten 
dieses  untergeordneten  Beckens,  nämlich  am  Bisamberge  und  bei  Haimburg.  stehen 
wieder  kleine,  vom  Hauptstamme  abgetrennte  Gesteinsinseln,  von  welchen  die  am  linken 
Donau-Ufer  sich  erhebende  Gruppe  des  Bisamberges  dem  Wiener  Sandsteine  des  rechten 
Ufers,  und  jene  des  Hundsheimer  Berges  bei  Haimburg  am  rechten  Donau-Ufer  dem  Ur- 
gesteine der  am  linken  Ufer  des  Stromes  fortsetzenden  kleinen  Karpathen  angehört. 

Das  ganze  Wiener  Becken  ist  in  ungeheurer  Mächtigkeit  mit  Tegel  erfüllt.  Der- 
selbe konnte  am  Wiener  Berge  mit  einer  Bohrung  bis  zu  50  Fuss  unter  das  Meeres- 
Niveau  noch  nicht  durchfahren  werden.  Die  Oberfläche  dieses  Tegels  ist  theils  mit 
Sand  und  Sandstein,  Löss,  Schotter,  theils  mit  Alluvium  bedeckt,  wodurch  auch  die 
stellenweise  geringere  oder  grössere  Fruchtbarkeit  bedingt  wird.  Im  Marcbfelde  insbe- 
sondere ist  der  nördliche  Theil,  vorzüglich  zwischen  Siebenbrunn  und  dem  Weiden- 
bache, sandig;  der  südliche  hingegen  äusserst  fruchtbar,  welcher  aber  so  tief  liegt, 
dass  bei  Hochwässern  der  Donau  und  vorzüglich  bei  Eisgängen  die  Orte  Jedlersee, 
Jedlersdorf,  Floridsdorf,  Leopoldau,  Kagran,  Hirschstetten,  Stadlau.  Aspern,  Essling, 
Gross-Enzersdorf.  Mühlleiten,  Sachsengang.  Wittau,  Probsdorf.  Kimmer-Leinsdorf. 
Ratzendorf,  Schönau,  Mannsdorf,  Andlersdorf,  Orth,  ßreitstetten,  Fuchsenbigl,  Strau- 
dorf,  Kroatisch- Wagram,  Pframa,  Haringsee.  Lasee,  Loimersdorf,  Kopfstetten,  Eck- 
hartsau .  Engelhardstetteii ,  Wittelsdorf  und  Hof  an  der  Mareh  vollends  unter  Wasser 
gesetzt  werden,  so  dass  die  ganze  Fläche  vom  Bisamberge  bis  Haimburg  in  der  Breite 
von  beinahe  3  Stunden  einen  ununterbrochenen  See  bildet2). 

Südlich  der  das  rechte  Donau-Ufer  begleitenden  Hügel  liegt  eine  höhere  Tertiär- 
Ebene,  welche  sanft  gegen  Solenau  ansteigt  (östlich  das  Ungerfeld  genannt)  und  sich 
zwischen  Hornstein  und  Neustadt  gegen  Ungern  wendet,  wo  an  der  Gränze  die  tiefe 
Trennung  zwischen  dem  Bosalien-  und  Leitha-Gebirge  durch  tertiäre  Hügel  ausgefüllt 
ist.  Weiter  südlich  reicht  die  tertiäre  Fläche  bis  Gloggnitz,  und  bildet  zwischen  Neu- 
stadt und  Neunkirchen  das  grosse  Steinfeld,  mit  Alpengeschieben  erfüllt,   die  bei  Neu- 


')  Ueber  die  geognostische  Beschaffenheit  des  Wiener  Beckens  im  ausgedehnteren  Sinne  siehe:  die  Darstellung 
des  Herrn  Directors  Paul  Partseh  sammt  geognostischer  Karte  in  den  Tafeln  zur  Statistik  der  österreichi- 
schen Monarchie.  Jahrgang  1841. 

'-')  Nach  den  neuesten  Strom-Begulirungen  ist  diese  Gefahr  so  ziemlich  beseitigt:  Siehe  des  Freih.  v  Czoernig 
Verwaltungs-Bericht  über  den  Strassen-  und  Wasserbau  in  Oesterreich  wahrend  der  Jahre  1850  —  1853.  in 
den  „Mittheilungen  aus  dem  Gebiete  der  Statistik",  Jahrgang  1854,  Heft  7. 

79* 


628 

stadt  noch  in  einer  Mächtigkeit  von  30°  gefunden  wurden  und  an  ihrer  Oberfläche 
nur  eine  so  dünne  Bedeckung  von  Dammerde  haben .  dass  selbst  die  Schwarzföhre, 
welche  sonst  auf  nacktem  Felsen  fortkömmt,  hier  verkrüppelt  und  nur  selten  Samen 
trägt.  Auch  durch  die  Theresienfelder  Ansiedlung  ist  die  Schwierigkeit  in  der  Urbar- 
machung des  Steinfeldes  nachgewiesen.  Selbst  die  wasserreichen  Stellen  des  Steinfel- 
des bei  Fischau.  Brunn  etc.  sind  durch  Versumpfungen  und  Moorgründe  ertragsunfähig, 

lieber  die  Höhenlage  dieses  Steinfeldes  hatte  man  sich  gewöhnlich  die  Vorstel- 
lung gemacht,  dass  der  Wiener- Wald  und  die  Urgesteine  vom  Wechsel  herab  gegen 
Haimburg  zu  zwei  mächtige  Gebirgsarme  seien ,  zwischen  welchen  die  Schotterabla- 
gerungen im  tiefen  Thalgrunde  liegen ;  indess  ist  das  Niveau  des  Schotters  vor  Neun- 
kirchen um  nahe  50°  höher  als  jenes  einiger  Gebirgssattel  östlich  der  Leitha,  und 
mehr  als  irgendwo  markirt  sich  hier  der  terrassenartige  Abfall  des  Wiener  Beckens 
gegen  die  ungrische  Niederung,  denn  östlich  von  diesen  Satteln  fällt  das  Terrain  steil 
33°  tief  gegen  den  Wulkabach  und  mit  diesem  wieder  33u  gegen  den  Neusiedler  See, 
während  der  westliche  Abfall  gegen  Neustadt  unmerklich  ist. 

Eine  Eigenthümlichkeit  des  Wien-Neustädter  Beckens  besteht  noch  darin,  dass 
die  Ränder  desselben  von  nutzbringenden,  besonders  zu  Bauten  geeigneten  Gesteinen 
bekränzt  sind;  so  z.  B.  ziehen  an  der  Ostlehne  des  Wiener- Waldes  Tertiärkalke  (meist 
Ceritbienkalke  und  Conglomerate)  von  Wien  bis  südlich  von  Baden ,  westlich  von 
Neustadt  in  der  sogenannten  „neuen  Welt"  findet  sich  die  Gosau-Formation ,  bei 
Fischau,  Brunn  am  Steinfelde  u.  s.  w.  ist  schöner  Marmor  anzutreffen,  und  der  nutz- 
bare Leithakalk  umgibt  nicht  nur  die  Gneissinsel  des  Leitha-Gebirges ,  sondern  tritt 
auch  bei  Nussdorf,  Berchtoldsdorf,  Mödling,  Baden  und  Wöllersdorf,  wie  jenseits 
der  Donau  auf.  namentlich  bei  Mailberg,  Gaunersdorf,  Selowitz,  zwischen  Her- 
renbaumgarten    und    Voitelsbrunn ,    sowie    an    der    Zaya  zwischen  Prinzendorf  und 


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Wien      .    .    . 

34°  3' 

48°12' 

103) 

88p) 

1-38 

033 

3-46 

8-21 

12-67 

15-19 

16-65 

16-26 

13  06 

8-29 

3-60 

0*38 



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Briinn     .    .    . 

34° 17' 

49°11' 

114 

2-36 

0-34 

1-81 

6-67 

1117 

1419 

1504 

14-46 

10-73 

7-81 

2-73 

0-78 

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— 

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+ 

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Kremsmünster 

31°4S' 

48°  3' 

L92 

2-76 

1-02 

211 

0-60 

1045 

12-86 

1413 

13-58 

10-72 

6-69 

204 

0-71 

— 

— 

+ 

+ 

+ 

+ 

+ 

+ 

+ 

+ 

+ 

— 

Salzburg    .    . 

30°39' 

47°4k' 

214 

1-94 

0-53 

1-90 

062 

1022 

11-89 

13-93 

13-58 

10-63 

717 

218 

107 

— 

— 

+ 

+ 

+ 

+ 

+ 

+ 

+ 

+ 

+ 

— 

Gratz          .    . 

33°  8' 

47°  4' 

100 

2-41 

1-21 

227 

7-37 

11  79 

14-72 

15-68 

14-68 

12-40 

720 

3-68 

0-82 

')  Alle  Temperatur-Angaben  in  Graden  nach  Reaumur. 

a)  Die  erste  Angabe  (103  Wiener  Klafter)  bezieht  sich  auf  die  Central- Anstalt,  die  zweite  (88  Wiener 
Klafter)  bezieht  sich  auf  das  Slrassenpflaster  vor  der  Stephans-Kirche. 


629 

Zistersdorf,  und  bildet  mitunter  auch  die  Unterlage  kostbarer  Vegetabtlien ,  wie  der 
Nussdorfer  und  Mailberger  Weingärten. 

Wo  Leithakalk  auftritt,  trägt  auch  die  Flora  das  Gepräge  der  Kalk- Vegetation. 
Dass  der  Leitbakalk  an  den  Rändern  des  Tulner  Beckens  gar  nicht  gefunden 
wird,  dürfte  darin  seinen  Grund  haben,  dass  dieser  Kalk  aus  Korallenthierchen  zu- 
sammengesetzt ist ,  welche  beftige  Brandungen  lieben ,  die  wohl  an  dem  freien  Bande 
der  grossen  mährisch-ungrisehen  Furcbe,  aber  nicht  in  dem,  im  Hintergrunde  liegen- 
den, beinahe  ganz  abgeschlossenen  und  von  den  Küstenströmungen  nicht  berührten 
Tulner  Becken,  vorkommen  konnten.  Ebenso  erklärbar  ist  es  ferner,  dass,  nachdem 
die  nach  Südost  gerichteten  Verbindungsströme  zwischen  dem  Tulner  und  Wien- 
Neustädter  Becken  im  Süden  den  Kalk  und  weiter  nördlich  den  Sandstein  des  Wiener- 
Waldgebirges  durchzogen  hatten,  im  Wien-Neustädter  Becken  auch  südlich  Kalk-  und 
nördlich  Sandsteingerölle  angetroffen  werden. 


§.   123. 

3.)  Das  Klima. 

Die  österreichische  Monarchie  ist  in  klimatologischer  Beziehung  aus  so  verschie- 
denartigen Bestandteilen  zusammengesetzt,  dass  allgemeine  Begeln  sich  nicht  aufstellen 
lassen ,  sondern  jeder  Gebietsteil  für  sich  zu  betrachten  ist.  Das  unter  der  Leitung 
der  k.  k.  Central-Anstalt  für  Meteorologie  ausgebreitete  Beobachtungsnetz  erstreckt 
sich  zwar  mit  108  Stationen  über  alle  Kronländer,  da  es  aber  grösstenteils  aus 
freiwilligen  Theilnelmiern  besteht ,  so  ist  die  Anzahl  derselben  nicht  gleichmässig  ver- 
theilt,  sondern  manche  Districte  sind  stärker,  andere  schwächer  vertreten.  Unter  die 
letzteren  gehört  leider  aucliNieder-Oesterreieh,  wo  bis  jetzt  Wien  der  einzige  Punct  ist. 


vv  e  r  t  b  e  n 

aus 

m  e  li 

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r  i  g  e  n  Beobachtungen. 

D  r  ') 

Höchste 
Tempera- 
tur 

Tiefste 
Tempera- 
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Im  Jahre 

Die 

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14 

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6  55 

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14-56 

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709 

6^83 

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33-92 

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27 

38 

12 

30 

5 

53 

1-18 

+ 
6-25 

+ 
1313 

+ 
6-66 

+ 
6-22 

,,  v.  Jnlj  1845 

+  28-0 

am  23.  Jan.  1850 

-  19-2 

26'9"44 

4095 

139 

41 

33 

46 

19 

26 

28 

27 

1   1-48 

+ 
714 

+ 
15  03 

+ 
7-76 

+ 
7-11 

, 

2li°l  TOS 

21-95 

108 

29 

. 

21 

22 

37 

20 

3)  Stürme   treten   in   Wien   im  Jahre   durchschnittlich    13   auf.   die   meisten   davon    im    Decemher  und 
Januar,  am  seltensten  im  Juli.  August  und  September. 


(130 


an  welchem  die  meteorologischen  Beobachtungen  durch  eine  Reihe  von  Jahren  folge- 
recht durchgeführt  worden  sind.  Zwar  haben  sich  seit  einiger  Zeit  auch  auf  dem 
Kahlenberge ,  in  Korneuburg,  Mauer  und  Kaltonleutgeben  Beobachter  gemeldet,  aber 
ihre  Arbeiten  sind  noch  von  zu  kurzer  Dauer,  als  dass  bis  jetzt  schon  Resultate  von  ihnen 
zu  verlangen  wären.  Es  muss  daher  vorläufig  noch  immer  Wien  als  der  alleinige  Reprä- 
sentant des  Klima's  von  Nieder-Oesterreieh  angesehen  werden.  Da  sich  jedoch  hier  das 
Alpen-Klima  und  jenes  der  ungrischen  Flächen  die  Hand  bieten,  und  durch  die  Richtung, 
Verengerung  oder  Erweiterung  der  Gebirgszüge  und  des  Donau-Thales  ein  merklicher 
Einfluss  auf  die  atmosphärischen  Verhältnisse  ausgeübt  wird,  so  dürfte  ein  vergleichender 
Rück  auf  andere,  wenn  auch  in  benachbarten  Kronländern  gelegene  Stationen,  von  denen 
mehrjährige  verlässliche  Beobachtungen  vorliegen,  nicht  ohne  Interesse  sein. 

Zur  Vergleichung  der  Temperatur-Verhältnisse  der  vier  Kreise  von  Oesterreich 
unter  der  Enns  unter  sich  blieb  bei  dem  Mangel  an  Reobachtungs-Stationen  im  Lande 
kein  anderes  Mittel,  als  in  die  Tabelle  Seite  628  ff.  und  in  die  nachfolgende  unter  ähn- 
lichen Verhältnissen  gelegene  Orte  aus  der  Nachbarschaft  aufzunehmen,  hier  nämlich: 
für  den  Kreis  unter  dem  Wiener-Walde     .    .    .  Wien, 
„      „         „      ober      „  „  ....  Admont, 

„      „         „     unter    „     Manhartsberge    .    .    .  Holitsch, 
„      „        „      ober      „  „  ...  Röhmisch-Strakonitz. 

und  da  die  mehrjährigen  Aufzeichnungen  nicht  von  allen  Orten  bestehen,  wenigstens 
die  gleichzeitigen  Reobachtungen  neben  einander  zu  stellen. 


IS 

eobachtungen 

vom 

Jahre  1854. 

0  r  t 

Barometer-Stand  in  Pariser   Li 

nien 

-z 

3 

43 
Ol 

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35 

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November 

03 
0) 

a 

0) 

Paris. 
Tois. 

Wien    .    . 

100 

33002 

33006 

33297 

330-91 

328-65 

329  06 

329-79  350-53 

33219 

330.56 

327-91 

32878 

333  68 

Admont    . 

311 

31141 

311t>9 

31440 

312-64 

31084 

311-79 

31219 

31001 

31717 

31240 

30972 

310-90 

311-96 

Hoütsch  . 

89 

331  03 

33072 

333-55 

331-65 

32933 

32950 

330-31 

330-98 

332-83 

• 

330-87 

Strakonitz 

215 

321-80 

322-20 

324-89 

322-93 

320-93 

321-60 

322  19 

322-80 

• 

• 

3i2  1S 

Wien    .    . 

100 

Temperatur  nach  R e au  m  u  r 

0-81 

+ 
024 

+ 
315 

+ 
7-59 

+ 
12-82 

+ 
13-80 

+ 
1614 

+ 
14-51 

+ 
11-76 

+ 
8-24 

+ 
1-92 

+ 
2-60 

+ 
813 

Admont    . 

311 

5-54 

298 

+ 
1-43 

+ 
3-88 

+ 
9-80 

+ 
11  20 

1316 

4- 

1205 

+ 
8-79 

+ 
610 

0-77 

0-32 

+ 
4-75 

Holitsch  . 

89 

0-56 

0-70 

+ 
2-61 

+ 
7-27 

+ 
1320 

+ 
13-38 

+ 
16-35 

+ 
14-45 

+ 
11-55 

+ 
7-36 

Strakonitz 

215 

2-77 

1-50 

+ 
223 

+ 
5-46 

+ 
1067 

+ 
11-88 

+ 
14.31 

+ 
12-90 

+ 
5-82 

«31 


0  r  t 

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Reg  enineng-e 

in  Pariser 

Linien 

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01 

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Paris. 
Tois. 

Wien    .    . 

100 

18-88 

19-87 

9-82 

236 

10.67 

2408 

4689 

46  89 

6»a 

30-35 

1004 

2311 

84988 

Admont    . 

311 

8328 

3908 

19-76 

5-20 

29-79 

4-70 

41-29 

64-25 

14-33 

6019 

34  11 

43-88 

379-85 

Holitscli  . 

89 

18-48 

1938 

1063 

6-84 

2451 

31-21 

24  09 

39-69 

2-36 

•  ') 

• 

Strakonitz 

1 

215 

1078 

23  00 

9  53 

15-11 

34-54 

65-50 

49-65 

51-86 

•  ') 

- 

§.  124. 

4.)  Das  V  o  r  k  o  in  m  e  n  und  die  Gewinnung-  nutzbringender  M  i  n  e  r  a  1  i  e  n. 

Wie    oben    erwähnt ,     liegt    der    Hauptreichthum    an    guten    Bausteinen 
im  Wien  -  Neustädter    Becken2).     Diess    hat    wohl    wesentlich    zum    schnellen   Em- 


1)  In  Slrakonitz  hörten  die  Beobachtungen  mit  September  und  in  Holitsch  mit  October  auf. 

2)  In  Oesterreich  unter  der  Enns,  vorzugsweise  aber  in  Wien,  werden  Bausteine  aus  nachbenannten 
Brüchen  verwendet:  A.  Werksteine,  welche  einer  Bearbeitung  durch  Sleinmetze  unterzogen  werden: 
1.  Höfleiner  Stein,  ein  harter  Sandstein  von  schmutzig  gelber  Farbe,  welcher  bei  Höflein  nächst 
Klosterneuburg  in  Stücken  von  jeder  beliebigen  Grösse  gewonnen  wird.  Das  Stiftsgebäude  (was  die 
Werksteine  betrifft)  und  die  Kirche  in  Klosterneuburg  sind  aus  diesem  Steine  erbaut,  wobei  Säulen  von 
18  und  24  Fuss  Länge,  Balkenplatten  von  30  Fuss  Länge  und  12  Fuss  Breite,  dann  Stufen  an  der 
grossen  Hauptstiege  zwei  aucli  drei  aus  einem  Stücke  bis  24  Fuss  Länge  vorkommen.  Auch  zu  Pfeilern 
ist  dieser  Stein  (der  Mittelpfeiler  der  Ferdinands-Brücke,  und  der  abgetragene  Mittelpfeiler  der  Franzens- 
Brüeke  am  Donau-Canale  in  Wien  sind  daraus  verfertigt)  in  jeder  Dimension  verwendbar.  Jetzt  kömmt 
dieser  Stein  bei  Hochhauten  wenig  mehr  in  Anwendung,  wegen  seiner  dem  Auge  nicht  angenehmen 
Farbe,  und  weil  er  leicht  Wasser  zieht;  doch  wird  er  zu  Uferschutzbauten  noch  immer  mit  gutem  Erfolge 
benutzt.  2.  Badner  Stein,  ein  Kalkstein  von  grauer  Farbe,  welcher  an  dem  ganzen  Abhänge  des 
Gebirges  von  Mödling  bis  Enzesfeld  nächst  Leobersdorf  bricht  (der  beste  kömmt  in  den  Steinbrüchen 
beim  Eingänge  in  das  Kienthal  nächst  der  Weilburg  bei  Baden  vor) ,  welcher  zu  Pfeilern  und  nament- 
lich zu  Wasserbauten  sehr  verwendbar,  und  in  allen  Dimensionen  zu  haben  ist.  3.  Wöll  ersdorf  e  r 
oder  Neustädter  Stein,  ein  muschelführender  Kalk,  der  schönste  harte  Baustein  von  lichtgelber 
Farbe,  bricht  bei  Wöllersdorf  nächst  Piesting,  wird  zu  den  feinsten  Bauarbeiten  verwendet,  und  ist  in 
allen  Dimensionen  zu  haben;  er  lieferte  das  Material  zu  der  Elisabeth-Brücke  und  zu  der  Radetzfcy-Brüeke 
über  den  Wien-Fluss  in  Wien.  4.  Hundsheim  er  Stein,  ein  harter  Kalkslein  von  weisser  Farbe 
mit  schwarzen  Flecken,  welcher  bei  Hundsheim  nächst  Haimburg  bricht,  und  in  allen  Dimensionen  zu 
haben  ist.  Die  nun  folgenden  drei  Steingattungen  kommen  zwar  nicht  in  Oesterreich  unter  der  Enns, 
sondern  auf  dem  nahe  gelegenen  ungrischen  Gebiete  vor;  da  sie  aber  am  Abhänge  des  Leitha-Gebirges 
gefunden  werden,  und  somit  zum  Wien-Neustädter  Becken  gehören,  da  sie  ferner  häufig  in  Wien  ihre 
Verwendung  finden,  so  werden  sie  hier  einbezogen.  5.  Kaiserstein;  derselbe  bricht  hei  Manners- 
dorf  und  an  anderen  Stellen  des  Leitha-Gebirges  bis  zu  dem  nächst  Brück  an  der  Leitha  gelegenen  Orte 
Kaisersteinbruch,  woher  dieser  Stein  auch  seinen  Namen  erhielt.  Er  ist  ein  harter  Kalkstein  von  licht- 
grauer Farbe  mit  blaugezeichneten  Flecken,  als  Baustein  zu  allen  Bauarbeiten  (als  Stufen,  Platten,  Pfei- 
lern) zu  benützen,  und  gibt  den  in  Wien  seiner  Verwendbarkeit  halber  allgemein  gebrauchten  harten 
Werkstein  ab.  Nächst  Kaisersleinbruch  wird  ein  Kalkstein  von  lichtgelber  Farbe  und  geringerer  Härte, 
mittelharter  Kaiserstein  genannt,  gefunden,  welcher  jedoch  nur  zu  Platten  und  Stufen  verwendbar  ist. 


632 

porblühen  der  Reichs-Hauptstadt  beigetragen.  Fast  sämtliche  Kirchen  Wien's  sind 
aus  den  Gesteinen  des  Leithakalkes  gebaut1),  und  die  grossen  Tegellager  süd- 
lich von  Wien  bieten  ein  eben  so  unerschöpfliches  als  treffliches  Material  zum 
Ziegelschlage ,     sowie   auch    der   zum    Mörtel   benützte    Kalkstein   und   der   Bausand 


Weiter  gegen  den  Neusiedler  See  zu,  auf  dem  Gebirge  nächst  Goys,  bricht  ein  sehr  schöner  harter 
Kalkstein  von  lichtgelber  Farbe,  welcher  für  Stufen,  Balcon-Platten  und  Pfeiler,  bei  denen  viele  Gesimse 
angearbeitet  werden,  seiner  Feinheit  wegen  in  Wien  sehr  im  Gebrauche  steht.  Weiter  bei  Breiten- 
brunn am  Leitha-Gebirge  wird  ein  ebenfalls  sehr  schöner  kreideweisser  Kalkstein  gewonnen,  welcher 
in  Wien  zu  Fcnstersteinen,  Figuren  und  feinen  Bildhauerarbeiten  verwendet  wird.  (i.  Margarethen- 
stein,  ein  theils  leberbrauner,  theils  weisser  weicher  Kalksandstein  von  St.  Margarethen  nächst  Rust 
am  Neusiedler  See;  zugleich,  da  er  sich  mit  Stahlzahnsägen  leicht  schneiden  lässt,  der  in  Wien  am 
meisten  verbrauchte  Werkstein,  welcher  in  grossen  Blöcken  von  jeder  beliebigen  Dimension  bricht.  Er 
wird  seiner  Tragfähigkeit  wegen  zu  Pfeilern  und  Säulen  verwendet;  seiner  Feinheit  und  Dauerhaftigkeit 
halber,  kam  er  bei  den  neuen  Giebelbauten  (sowie  früher  bei  der  Erneuerung  der  Thurmspitze)  am 
St.  Stephans-Dome  zur  Benützung.  7.  Lo  re  ttostein,  ein  noch  weicherer  Kalksandstein  von  St.  Maria 
Loretto  am  Leitha-Gebirge.  welcher  nur  in  einer  Dicke  von  7  bis  !t  Zoll  bricht,  und  früher  in  Wien  zu 
Fenstersteinen  verwendet  wurde,  gegenwärtig  aber,  da  die  Fenstereinfassungen  gemauert  werden  dürfen, 
ausser  Benützung  bleibt.  S.  Eggenburger  Stein  (auch  Zoggelsdorfer  genannt),  ein  Kalksandstein 
von  liehlgelber  Farbe,  welcher  bei  Eggenburg,  Kreis  0.  M.  B.,  vorkömmt  und  ehemals  viel  im  Gebrauche 
stand;  seitdem  aber  der  Margarelhenstein,  welcher  bei  gleicher  Güte  sich  leichter  bearbeiten  lässt,  in 
Verwendung  kam.  sind  die  Eggenburger  Steinbrüche  beinahe  aufgelassen.  9.  Granit  von  Mauthhausen 
an  der  Donau  in  Oesterreich  ob  der  Enns;  derselbe  ist,  besonders  jener  aus  dem  sogenannten  Gehma- 
cher'schen  Steinbruche,  von  schöner  blauer  Farbe,  wesshalb  der  letztere  grösstentheils  geschliffen ,  und 
zu  Monumenten  verwendet  wird,  wie  das  Kaiser  Josephs-  und  das  Kaiser  Franzens-Monument  in  Wien 
und  die  zahllosen  Denksteine  auf  den  Wiener  Friedhöfen  bezeugen.  Die  Granitsteinbrüche  dehnen  sich 
längs  der  Donau  aus,  von  Schwertberg  bis  nach  Linz  hinauf,  und  liefern  einen  in  der  Farbe  zwischen 
grau  und  schwärzlich  abwechselnden  Stein,  welcher  zu  manchen  anderen  Arbeiten,  namentlich  aber  zu 
dem  Wiener  Granitwürfelpflaster,  in  grösster  Ausdehnung  verwendet  wird.  10.  Brunn  er  Stein  aus 
dem  neu  eröffneten  grossartigen  Marinorbruche  zu  Brunn,  westlich  von  Wiener-Neustadt,  der  bunt,  meist 
röthlich  gefärbt,  gewonnen,  und  in  Neustadt  zum  Baue  der  Mililär-Bildungsanstalten  verwendet  wird. 
11.  Der  S  emmeringstein  und  vorzüglich  die  Rauchwacke,  die  bei  Gelegenheit  des  Eisenbahnbaues 
daselbst  gebrochen  und  im  grossartigen  Maassstahe  bei  dem  Baue  der  grösseren  Objecte  verwendet 
wurde. 

B.  Bruchs  leine.  Die  zum  Ausschlagen  der  Fundamente  und  /.uv  Herstellung  von  Mauern,  deren 
Dicke  über  12  Zoll  beträgt,  in  Verwendung  kommenden  Bausleine  (unregelmässiger  Bruchstein)  werden 
auch  aus  den  vorgenannten  Brüchen  geholt,  indem  die  beim  Brechen  der  Werkstücke  sich  ergebenden 
Abfälle  je  nach  der  Härte  des  Sieines  und  seinen  übrigen  Eigenschaften,  entweder  als  Mauersleine  oder 
zu  Steinwürfen,  zu  Uferversicherungen  oder  auch  als  Strassensehotter  ihre  Benützung  finden.  In  Wien 
werden  die  Bruchsteine  bloss  zu  den  Fundament-  und  Kellermauern  verwendet,  und  auch  dabei  zum 
dritten  Theile  Ziegel  zur  Ausgleichung  der  Schichten  genommen.  Die  vorzüglichsten  Bezugsorte  für  die 
in  Wien  verwendeten  Bruchsteine  sind  die  Brüche  in  der  südliehen  Umgebung  am  Bande  des  Wien- 
Neustädter  Beckens  zu  Atzgersdorf,  Liesing,  Brunn  am  Gebirge,  wo  ein  mit  vielen  Ouarztheilen  ge- 
mengter Kalkstein  in  Schichten  von  G  bis  18  Zoll  bricht.  Auch  die  Bruchsteine  aus  den  Sandsteinbrü- 
chen von  Höflein,  Lang-Enzersdorf  am  Bisamberge,  Sievering  und  Dornbach  kommen  in  Wien  bei  Grund- 
mauern zur  Verwendung,  doch  stehen  sie  den  vorgenannten  desshalb  nach,  weil  sie  als  zu  hart  mit  den 
gewöhnlichen  Mauerwerkzeugen  sieb  schwer  bearbeiten  lassen,  und  der  glatten  Flächen  wegen  sich 
nicht  gut  mit  dem  Mörtel  binden.  Diese  Steingaltungen  werden  auch  in  grossen  Platten  zur  Deckung 
der  Unratbs-Canäle  und  zu  gewöhnlichen  Pflasterungen  verwendet. 
')  Die  Werksleine  zur  Stephans-Kirche  wurden  grösstentheils  aus  den  Steinbrüchen  nächst  Zogeisdorf  zwi- 
schen Eggenburg  und  Burgsehleinilz,  vom  Abbange  des  Manhartsberges,  die  zur  Fundirung  verwendeten 
Steine  aber  meist  aus  den  Steinbrüchen  von  Mannersdorf,  Breitenbrunn,  Sleieregg,  Liesing,  Rodaun, 
Hetzendorf  und  Weidlingau  gewonnen.  S.  Tschiscbka,  St.  Stepbanskirche,  2.  Auflage,  Wien  1843, 
Schlager's  Wiener  Skizzen  I.  233,  und  alterthümlielie  Ueberlieferungen  S.  193.  Ogesser's  Beschrei- 
bung der  Stephanskirche,  Wien   1770,  S.  60. 


633 

in   der   unmittelbaren   Nähe   der   Hauptstadt  zu   finden   sind ').     Ueberhaupt   ist   der 
Alpenkalk    im   ganzen   südlichen   Theile   des   Landes   nicht   nur    als    Baumaterial2), 


')  Der  Lehmziegel -Verbrauch  stieg  mit  der  Baulust  in  Wien  :  es  wurden  im  Jahre  1831,  29,685.810  Stück, 
im  Jahre  1846,  79,040.275  Stuck,  im  Jahre  1855  aber  wieder  nur  39,000.000  Stück  Ziegel  in  die  Resi- 
denzstadt eingeführt.  Hierzu  kommen  noch  die  innerhalb  der  Linien  VVien's  erzeugten  Ziegel,  welche  im 
Jahre  1853  sich  auf  3,000.000  Stück  beliefen.  In  den  beiden  Kreisen  am  rechten  Donau-Ufer  befanden  sich 
im  Jahre  1853  37  Ziegelwerke  in  Thätigkeit;  nämlich  je  4  in  Guntramsdorf,  Vösendorf  und  Nussdorf ; 
je  3  in  Wien,  am  Laaer  Berge,  zu  Brunn  am  Gebirge  und  in  Klosterneuburg;  je  2  zu  Leopoldsdorf,  Neu- 
dorf und  Inzersdorf  am  Wiener  Berge;  je  1  zu  Rannersdorf,  Biedermannsdorf.  Möllersdorf.  Breitensee. 
Herrnais,  Währing  und  Kritzendorf.  Die  jährliche  Erzeugungsfähigkeit  dieser  Werke  betrug  148.000.000 
und  die  wirkliche  Erzeugung  im  Jahre  1853,  88,601. 791  Stück  Ziegel;  im  Jahre  1852  hatte  letztere  nahe 
an   100.000.000  Stück  ausgemacht. 

Unter  den  Anstallen  für  Ziegelerzeugung  verdienen  jene  des  H.  Alois  Miesbach,  als  die  gross- 
artigsten  des  gesammlen  Kaiserslaates.  eine  besondere  Erwähnung.  Es  bestehen  auf  den  neun  Ziegeleien 
desselben  786  Ziegelschlagtische,  aufweichen  jährlich  über  126.150.000  Ziegel  erzeugt  werden  können,  und 
im  Jahre  1855  65.000.000  Stück  wirklich  erzeugt  wurden.  Hierbei  waren  nebst  68  Beamten  und  Auf- 
sehern 4.743  Arbeiter  beschäftigt.  Die  jährliehe  Verkehrssumme  auf  diesen  Ziegeleien  beträgt  1,800.000  fl., 
das  Betriebs-Capital  dafür  600.000  11.  Sieben  Ziegeleien  befinden  sich  in  Oesterreich  unter  der  Enns, 
namentlich  jene  von  Inzersdorf  am  Wienerberge,  Oberlaa  am  Laaer  Berge,  Biedermannsdorf,  Vösendorf, 
Guntramsdorf,  Bannersdorf  und  Zillingdorf ;  zwei  in  Ungern  zu  Rakos  bei  Pest  und  in  Ofen  ;  letztere 
beiden  machen  ihrem  Umfange  und  ihrer  Erzeugungsfähigkeit  nach  (16,500.000  Stück)  ungefähr  den 
siebenten  Theil  der  Gesammtanstalten  Miesbach's  aus.  Von  den  österreichischen  Ziegeleien  haben  jene 
von  Oberlaa,  Guntramsdorf.  Biedermannsdorf  und  Vösendorf  eine  Erzeugungsfähigkeit  von  9 — 11.000.000 
Stück,  während  die  letztere  bei  Bannersdorf  nur  4,500.000  und  bei  Zillingdorf  kaum  1,000.000  Stück 
beträgt.  Die  umfassendste  dieser  Anstalten  ist  aber  die  k.  k.  landesbefugte  Ziegelfabrik  zu  Inzersdorf 
am  Wienerberge  (auch  in  ethnographischer  Beziehung  zu  erwähnen .  weil  bei  derselben  eine  cechi- 
sche  Gemeinde  angesiedelt  wurde).  Sie  umfasst  einen  Flächenraum  von  177  Joch  und  nebstbei  bil- 
den 448  Joch  die  Dotirung  an  vortrefflichem  Materiale  zur  Ziegelerzeugung  für  mehrere  kommende  Jahr- 
hunderle. Es  bestehen  daselbst  für  eine  Erzeugung  von  65.000.000  Stück  Ziegel  365  Ziegelschlagtische. 
wobei  2.620  Arbeiter  beschäftiget  sind;  man  zählt  48  Brennöfen,  zum  Ausbrennen  von  60 -115.000  Stück 
Ziegelgehall  für  jeden  Ofen,  oder  auf  einmaliges  Ausbrennen  4.000.000  Stück  Ziegel.  Mit  der  Anstalt 
sind  verbunden:  eine  Kinderbewahranstalt ,  ein  Krankenhaus,  eine  Zeugschmiede,  eine  Wagnerei  und 
Tischlerei,  sowie  die  grossen  Schlämmen  für  rothe,  weisse  und  Decorations-Ziegel,  ferner  die  Wohnungen 
für  die  Beamten  und  Arbeitsleute  nebst  Stallungen  für  300  Pferde,  8  Ausschanks-  und  8  Auskoehungs- 
Localitäten.  Die  weiss  geschlämmten,  rothen  und  schwarzen  Decorations-Ziegel  der  Miesbach'schen  Anstalt 
sind  (ebenso  wie  jene  der  Fabrik  zu  Wagrani  am  Steinfelde)  ein  vorzügliches  Producl  der  Wiener 
Ziegel-Fabrieation.  Auch  werden  daselbst  alle  Gattungen  Drainage-.  Wasser-  und  Telegraphen-Leitungs- 
rohren, hohle  und  poröse  Ziegel  zu  Gewölben  und  Scheidemauern,  sowie  alle  anderen  Arten  von  Kunst- 
ziegeln erzeugt.  Eine  noch  grössere  Verfeinerung  der  Erzeugnisse  aus  Thon  bezweckt  die  neben  jener 
Ziegel-Fabrik  bestehende  Miesbacli'sche  Terraeolta-Fabrik ,  in  welcher  mit  100  Arbeitern  und  einem  jähr- 
lichen Umsätze  von  150.000  fl.  alle  Gattungen  von  Verzierungen.  Figuren,  plastischen  Gegenständen  und 
alle  anderen  Gattungen  von  Thonwaaren,  wie  auch  feuerfeste  Ziegel  erzeugt  werden. 

3)  Der  zu  Bauten  verwendete  Kalkstein  ist  in  Oesterreich  unter  der  Enns  in  unerschöpflicher  Menge 
vorhanden,  und  meist  am  rechten  Donau-Ufer  wird  in  dem  Gebirge  ein  vorzüglicher  Kalkstein  gebrochen. 
Die  bedeutendsten  Bezugsorte  des  gebrannten  Kalkes  für  Wien  und  dessen  Umgebung  sind  Hinterbrüh], 
Kalksburg,  Gaaden  und  die  Gebirgsthäler  in  der  Umgebung  von  Heil  igen  kreuz.  Gainfahrn 
bei  Vöslau,  das  Pottensteiner  und  Pieslinger  Thal,  Emmerberg  nächst  Wiener-Neustadt  und 
an  dem  Gebirgszuge  gegen  Fischau.  Der  Kalk  wird  daselbst  grösstenteils  in  Hochöfen,  welche  im  ununter- 
brochenen Betriebe  stehen,  gebrannt.  Aus  diesen  Kalksteinbrüchen,  namentlich  aus  der  Brühl,  kömmt 
auch  der  feine  sogenannte  ,.Wiener"  gebrannte  „Kalk"  welcher  seiner  Feinheit  wegen  zum  Poliren  des 
Stahles  verwendet  und  weithin  versendet  wird. 

Der  Bausand  wird  in  Oesterreich  unter  der  Enns  theils  aus  Gruben,  theils  aus  den  Ablagerungen 
der  Bäche  und  Flüsse  gewonnen.  In  Wien  kommen  zur  Verwendung  a)  der  Meidlinger  oder  Wien- 
Sand,  welcher  aus  dem  Wien-Flusse  (ehemals  bei  Meidling.  jetzt  ausserhalb  Hütteldorf  bei  Mariabrunn 
und  Weidlingau)  gewonnen  wird,  und  sich  durch  seine  Reinheit  und  scharfkantige  kryslallinische  Form 

I.  80 


634 

sondern  auch  als  Strassenschotter  gut  zu  benützen.  Marmor  tritt  nur  in  wenigen 
Partien    auf '). 

Der  hydraulische  Kalk  findet  sich  als  Zwischenlager  in  Mitte  des  Wiener 
Sandsteinzuges.  Früher  hatte  man  bloss  die  Lager  bei  Stollberg  und  Etschhof  benützt; 
nach  den  neuesten  durch  die  geologische  Reichsanstalt  vorgenommenen  Untersuchungen 
sind  aber  sechs  parallele  Züge  bis  in  die  unmittelbare  Nähe  von  Wien  nachgewiesen, 
wornach  auch  unterhalb  Klosterneuburg  an  der  Donau  eine  diesen  Kalk  verarbeitende 
Fabrik  in  Betrieb  gesetzt  wurde. 

Der  als  Bau-Material  für  die  Plastik  und  als  Düngmittel  so  nützliche  Gyps  tritt 
in  den  Alpen  durchgehends  an  der  Gränze  zwischen  dem  bunten  Sandsteine  und  dem 
schwarzen  Kalke  auf,  und  zwar  im  nördlichen  Zuge  bei  Mödling,  Heiligenkreuz, 
Groisbach ,  Altenmarkt,  Hainfeld,  Hohenberg,  Lehenrott,  Annaberg,  Josephsberg, 
Gaming  und  Alteninarkt  an  der  Enns;  ferner  im  südlichen  Zuge  bei  Pernitz,  Buch- 
berg, Bayerbach  und  Schottwien  mit  der  Fortsetzung  nach  Steiermark  in  der  Gegend 
von  Neuberg,  Mariazell  u.  s.  w.  Bemerkenswerth  ist.  dass  nördlich  der  Donau  gar 
kein  Gypslager  gefunden  wird ,  wie  die  Gegend  nördlich  der  Donau  überhaupt  arm  an 
nutzbringenden  Mineralien  ist. 

Graphit  findet  sich  putzenartig  im  verwitterten  Gneisse,  meist  am  linken  Donau- 
Ufer ,  namentlich  bei  Marbach  (Fürholz),  Spitz.  Schönbüchl,  Mühldorf.  Gföhl,  Tra- 
bersdorf, Merkengerst,  Wenjapons,  Freiheit,  St.  Marein  und  Doppach,  Röhrenbach. 
Loia,  Persenbeug,  Ardtstädten ,  Hengstberg,  Oetz,  Amstall  und  Nieder  -  Ranna 
(letztere  drei  am  Berge  Geyeregg) ,  Wegscheid ,  Brunn  am  Walde ,  Thumritz  und 
Wollmersdorf,  dann  am  Tachetberge  bei  Hafnerbach  und  zu  Schönbüchl  mit  einer 
Gesammtausbeute  von  7.770  Centnern2).  Bei  fachgemässer  Werksleitung  und  hin- 
reichendem Fonde  wäre  übrigens  eine  weit  umfassendere  Ausbeute  möglich. 

Guter  Töpferthon  ist  bei  Pechlarn ,  Dross  und  Fucha  zu  finden. 

Alaun  wird  nahe  an  1.000  Centner  bei  Zillingdorf  gewonnen  *). 


auszeichnet,  wesshalb  er  vorzüglich  zu  Arbeiten,  welche  den  besten  Sand  erheischen,  als  zum  Verputzen 
der  Facaden.  zur  Eindeckung  bei  Ziegeldächern,  zu  Stuccatur-  und  Ceinent-Arbeiten  verwendet  wird, 
b)  Der  Donau-Sand,  bei  niedrigem  Wasserslande  von  den  Inseln  und  den  Ufern  der  Donau  geholl;  der 
grobkörnige  wird  zum  Mauern,  zum  groben  Anwürfe  und  zu  Pflasterungen,  der  feine  oder  Wells  and 
zum  feinen  Verputzen  genommen,  c)  Der  sogenannte  G  es  tätte  nsand  wird  innerhalb  der  Linien  Wien's 
hauptsächlich  aus  der  Grube  nächst  der  St.  Marxer  Linie  geholt  (da  die  anderen  Gruben  bereits  erschöpft 
sind),  ausserhalb  der  Linie  wird  bei  Simmering.  vor  der  Matzleinsdorfer  Linie ,  bei  IVeu-Lerehenfeld  und 
auf  der  Türkenschanze  Sand  gegraben. 
')  Im  Kreise  unter  dem  Wiener- Walde  bei  Enzersdorf,  Sl.  Veit.  Piesling,  Brunn  am  Steinfelde.  Fischau 
und  Emmerberg,  und  im  Kreise  ober   dem  Wiener-Walde  bei  Lilicnfeld  und  Türnitz. 

2)  Eine  bergmännische  Ausbeute  fand  im  Jahre  1855  Statt  im  Kreise  0.  M.  B.  zu  Freiheit,  St.  Marein  und 
Doppach  mit  1.940  Centnern,  zu  Fürholz  bei  Marbach  mit  300  Centnern,  zu  Nieder-Ranna,  Oetz  und 
Amstall  (am  Geyeregg-Berge)  mit  1.400  Centnern,  zu  Brunn  am  Walde  mit  200  Centnern,  zu  Woll- 
mersdorf mit  3.500  Centnern   und  zu  Röhrenbach  mit  430  Centnern. 

3)  In  dem  Mineral-Kohlenwerke  zu  Zillingdorf  betrug  im  Jahre  1855  die  Ausbeute  an  Alaun  aus  der  bei 
dem  Bergbaue  abfallenden  Kohlenlösche  und  aus  dem  zwischen  den  Kohlen  vorkommenden  Schiefer 
742  Centner. 


635 

Die  eigentliche  Steinkohlen-Form  ation  fehlt  im  Lande  ganz.  Jüngere  Kohlen 
hingegen  sind  in  ziemlicher  Menge  vorhanden. 

Die  jüngere  Braunkohle  (Lignit)  mit  viel  Schwefelgehalt  findet  sich  hei 
Zillingdorf  und  Lichtenwörth,  nächst  Enzesfeld,  und  hei  Hart  nächst  Gloggnitz ;  ferner 
die  als  besseres  Brenn-Material  erkannnte  ältere  Braunkohle  in  den  tieferen  Ter- 
tiär-Schichten am  Bosalien-Gebirge ,  und  in  besonderer  Menge  zu  Thallern  an  der 
Donau,  gegenüber  von  Krems. 

Die  Schwarzkohle  oder  Alpenkohle  tritt  längs  der  ganzen  Gränze  des  Wiener 
Sandsteines  mit  dem  Kalke  auf.  Sie  wurde  bis  jetzt  nur  auf  einigen  Puncten,  wo  sie 
eben  zu  Tage  tritt,  aufgeschlossen;  ihr  Zusammenhang  ist  aber  mehr  als  wahrschein- 
lich. Besonders  erwähnenswerth  ist  noch  die  Schwarzkohle  aus  der  Kreiden-  oder 
G  osau-Formatio  n  am  Ost-  und  Süd-Abfalle  der  „Wand"  bei  Wiener -Neustadt, 
namentlich  zu  Muthmannsdorf.   Grünbach  und  Lanzing. 

Die  Erzeugungsmenge  an  Stein-  und  Braunkohlen  belauft  sich  in  der  letzteren  Zeit 
auf  jährliche  1,600.000  Centner,  —  wovon  29  Percent  auf  den  Lignit.  30  Percent  auf 
die  Braunkohle  und  kl  Percent  auf  die  Schwarzkohle  entfallen ,—  welche  Menge 
ungefähr  k  Percent  der  Gesammterzeugung  der  ganzen  Monarchie  ausmacht '). 


')  Die  Mineral-Kohlenausbeute ,  welche  im  Jahre  1847  noch  1.382.350  Centner  betragen  halle,  war  im 
Jahre  1855  bereits  auf  1,583.612  Centner  mit  dem  durchschnittlichen  Geldwerthe  von  290.329  Gulden 
gestiegen. 

Diese  Ausbeute  war  aus  nachstehenden  Kohlenwerken  gewonnen: 

I.  Jüngere  tertiäre  Koble,  und  zwar: 

a)  Lignit  e. 

Kreis  U.  W.  W.,  Bezirk  Neustadt,  Gemeinde  Zillingdorf 187.852  Ctr. 

„       „     „       „         „               „                   „          Lichtenwörth 54.532  „ 

-       -,     „       »         n         Gloggnitz,        „          Gloggnitz  (Hart) 184.059  „ 

..     „       r         ,,         Pottenstein,      .,          Enzesfeld  (Jauling) 27.667  „ 


454.110  Ctr. 
b)  Braunkohle. 

Kreis  0.  W.  W..  Bezirk  Mautern,  Gemeinde  Thallern 442.384  Ctr. 

„     .,       „  „         Neustadt,         „  Walpersbach  (Schauerleiten) 18.100     „ 

-      .-     „       »  v        Aspang,  „  Aspang  (Kalma) 4.618     „ 

,,      „     ,,       „  „        Neunkirchen  „  Pitten  (Leiding  und  Irzenhof) 20.222     „ 

485.324  Ctr. 
2.  Eocene  buhle. 
Kreis  0.  W.  W..  Bezirk  Neulengbach,  Gemeinde  Johannisberg  (Hagenau) 4.065  Ctr. 

3.  Gosaii-Kuhle. 

Kreis  U.  W.  W..  Bezirk  Neunkirchen.  Gemeinde  Grünbach 217.002  Ctr. 

»       »     v     t>  »                 n                      „          Klaus 112.630  „ 

,     „  „                „                     „          Muthmannsdorf  und  Dreistetten 1.511  „ 

„       „     „     „  •■                  »                                               *               (StollhoO 15.289  „ 

„     n     »1  b                  -                      n          ßuehberg.  Lanzing 2.437  „ 

n       -     n     -  *                      m                  n            Beitzenberg 45.512  „ 

„             ,.     „  ..       Gattenstein,            „         Miesbach.  Feibring 27.956  „ 

422.337  Ctr. 

80  * 


636 

Die  Heizkraft  der  nieder-österreichischen  Kohlen  ist  folgende:   der  Heizkraft  von 
einer  Klafter  30zölligem  Fichtenholze  entsprechen  bei  der 

Lias-Kohle 8       Centner, 

Gosau-Kohle 10'6        „ 

älteren  Braunkohle    ....  15  „ 

jüngeren        „  ....  18  „ 

4.  Lias-Kohle. 

Kreis  0.  W.  W..  Bezirk  Gaming,  Gemeinde  Gaming  (Zürner) 906  Ctr. 

„       „     „      r,          n             j,                 n            Gössling 160     „ 

„       „     „      r,         r             v                v            Gresten 4.5J.0     „ 

„       „     „      v           »             v                 r            Lunz 25.235     „ 

„       „     „      „          „             n                  ,,            Oberamt  (Ungermühle) 400     „ 

n            v          „         Kirchberg  an  der  Bielach,  Gemeinde  Kirchberg  a.  d.  Bielach  .    .  9.577     „ 
„           „                  „           „   „         „                  „         Winkel     und     Sehwarzenbach 

an  der  Bielach      23.014     „ 

B     „      „           „         Lilienfeld,  Gemeinde  Lilienfeld 74.140     „ 

n       „     „      „          „                  „                  „          Annaberg,  Bichl  und  Beith 9.744     „ 

„  „         Seitensletten,  Gemeinde  St.  Michael  am  Brunnbache.  Soossu. Grossau      29.335     „ 

„          „         Waidhofen  an  der  Ips,  Gemeinde  Ipsitz,  Hinterholz 386     „ 

„       „     „      „          «                  »            »     »       v             n           Höllenstein 31.535     „ 

„       „     „      „          n                 „             n     »       ii             r,          St.  Georgen  am  Reith    .        .    .  1.157     „ 

„     „      „           „         Scheibbs,  Gemeinde  St.  Anlon  an  der  Jessnilz 6.382     „ 

„     U.  W.  W.,        ,.         Pottenstein,       „         Neuhaus  (Zobel) 1.215     „ 

217.776  Ctr. 
R'e  o  a  p  i  t  u  I  a  t  i  n  n. 

Lignite 454.110  Ctr. 

Braunkohle 485.324     „ 

Eocene  Kohle 4.065     „ 

Gosau-Kohle 422.337     „ 

Lias-Kohle 217.776     „ 

Im  Ganzen  .    .    .  1,583.612  Ctr. 

Ausserdem  bestehen  nachfolgende  Kohlenwerke,  welche  jedoch  im  Jahre  1855  unproductiv  geblieben  sind: 

Kreis  U.  W.  W. 

Bezirk  Neunkirchen,  Grünbach,  Reitzenberg Gosau-Kohle. 

„  Leiding  (G.  Pitten) jüngere  Braunkohle. 

„          Pottenstein,   Eberbach  (G.  Fürth)  und  Fürth,  Grillenberg Lignit. 

„          Neustadt.  Solenau Lias-Koble. 

„          W.  Neustadt,  Klingenfurt  (G.  Walpersbach) Braunkohle. 

„  „  Pauluszeche    in   Piesting .    Mayersdorf,    Stollhof    (Muth- 

mannsdorf  —  zwei  Gewerke) Gosau-Kohle. 

„  Aspang,  Thomasberg jüngere  Braunkohle. 

Kreis  0.  W.  W. 

Bezirk  Gaming.  Gaming,  Furtherwald  bei  Gössling.  Gresten,  Jacobi-Lehen  bei 

Gössling,  Rieser-  und  Zöttl-Lehen  bei  Gössling,  Ungermühle  (G.  Oberamt)  Lias-Kohle. 

„           Waidhofen  an  der  Ips,  St.  Georgen  am  Reith „         „ 

„          Ha  in  fei  d,  Bernreilh  (G.  Rohrbach) „         „ 

„                    „             Obritzberg  und  Wölbung Braunkohle. 

„                    „             St.  Veit  an  der  Gölsen Lias-Kohle. 

„          Kirehberg  an  der  Bielach.  Kirchberg  an  der  Bielach,  Loich.  Eulen- 
berg. Rehgraben  (G.  Loich) „         n 

_          Lilien feld,  Jungherrenthal   (G.  Lilienfeld) „         v 

y,          Mautern.  Brunnkirchen  (G.  Oberfucha)  und  Tiefenfucha Braunkohle. 


637 

Torf  wird  zu  Gutenbrunn,  Moosbrunn  (wo  nebst  den  Torfziegeln  auch  Torfkoh- 
len bereitet  werden),  Mitterbaeh  und  Schwarzenau  gefunden. 

Schwarzes  Erdpeeh  findet  sieh  in  den  Gruben  von  Thallern;  flüssiges  Erdöhl, 
obwohl  nur  in  sehr  geringer  Menge,  an  einer  Nebenquelle  der  Erlaf  bei  Gaming. 

An  Erzen  und  Salz  ist  das  ganze  Land  arm. 

Von  den  Eisensteingruben  sind  die  bei  Pitten  (Brauneisenstein,  auch  Rotheisenstein, 
Späth-  und  Magnet-Eisenstein)  die  ergiebigsten,  welchen  jenehei  Reichenau  (Spatheisen- 
stein)  zunächst  kommen.   Andere  finden  sich  bei  Dreistetten,  Wöllersdorf,  Fischau  und 


Bezirk  Scheibbs,  Buchenstuben,  Hotrotte  (Holzwies,  Gem.  Lehen  bei  Kiernberg)  Lias-Kohle. 

„  Waidhofen  ander  Ips,  Donnerzeche  Zell  (Gem.  Sonntagsberg).  Gross- 

Hieselreith  und  Grünhüclil »         n 

Die  im  Betriebe  stehenden  Kohlenwerke  umfassen  447  Feidmaasse  und  die  nicht  produetiven 
123  Feidmaasse  (zu  12.544  Quadrat-Klafter).  Bei  sämmtlichen  Kohlenwerken  sind  1.581  Bergleute  nebst 
40  Beamten  und  61  Grubenvorstehern  beschäftiget. 

Nach  der  Ortslage  geordnet  erscheinen  die  Kohlenwerke  (einschliesslich  der  nicht  betriebenen 
Werke)  in  nachstehender  Beihe  : 

I.  An  und  nächst  der  Ips:  Lunz ,  Gössling,  St.  Georgen  am  Reith,  Gross-Hollenstein,  Zell  (G.  Sonn- 
tagsberg). An  Nebenbächen  der  Ips,  linkes  Ufer:  a)  am  Seeberggrabenbache:  Hinterholz, 
b)  am  Uhrlbache:  Sooss  und  Grossau,  St.  Michael  am  Brunnbaehe;  rechtes  Ufer:  an  der 
schwarzen   Uissitz:    Ungermühle  (G.  Oberamt). 

II.  Im  Gebiete  der  Erlaf:  An  den  Nebenbächen,  linkes  Ufer:  a)  am  Gamingbache:  Gaming, 
b)  an  der  kleinen  Erlaf:  Gresten;   rechtes  Ufer,  am  Jessni  tzb  ac  h  e:  St.  Anton. 

III.  Nächst  dem  Melk-Flus  se:  Hofrotte  (G.Lehen  bei  Kiernberg). 

IV.  An  der  Bielach:  Winkel.  Schwarzenbach,  Kirchberg.  An  Nebenflüssen  der  Bielach,  linkes 
Ufer:    Nattersbach:    Buchenstuben;    rechtes   Ufer:  Loichbach:  Loich  und  Behgraben. 

V.  Nächst  dem  Flanitzbache:  Obritzberg  und  Wölbung;  dann  unweit  von  dessen  Einmündung  in 
die  Donau:  Thallern,  Tiefenfucha  und  Brunnkirchen. 

VI.  An   und   nächst   der   Traisen:    Annaberg  (Bichlrotte),  Sehrambach    und    am  Steg   ober  Lilienfeld. 
Nebenbach   der   Traisen.     am  linken  Ufer:  Jungherren  thalbach:    Jungherrenthal;    am  rechten 
Ufer:    Gölsenbach:  Bernreith  (G.  Bohrbach)  und  St.  Veit. 
VU.  Am  kleinen  Tulnbache:  Hagenau  (Gem.  Johannisberg). 

VIII.  Im  Triesting-Thale:     Neuhaus,    Jauling  (G.  Enzesfeld);    am  Further  Nebenbache:    Fürth  und 
Eberbach, 
IX.  Im  Piesting-Thale:    Piesting,  Solenau.    Am  Mie  senb  ache,  Nebenbache    der    Piesting,    am 
rechten  Ufer:  Feibring  (G.  Miesbach)  und  Klaus  (G.  Grünbach). 

X.  Am  Ost-  und  SUdabfalle  der  „Wand":  Dreistetten,  Mulhmannsdorf,  Stollhof,  Mayersdorf,  Grünbach, 
Lanzing  und  Reitzenberg  (G.  Buchberg). 

XI.  Nächst  der  Schwarza:   Gloggnitz  (Hart). 

XII.  An  und  nächst  der  Leitha:    Zillingdorf.     An    den    Nebenbächen,    rechtes  Ufer:    a)  an  und  nächst 

dem    Walp  ersbache:    Leiding,    Klingenfurt,    Schauerleilen    nächst   Schleinz    (G    Walpersbach). 

b)  am  Edlitzer  Bache:  Kulma  und  Thomasherg;  linkes  Ufer:   am  Fischabache:  Lichtenwörth. 

Unter  den  Unternehmungen  für  Kohlengewinnung  muss  jene  des  H.  Alois  Miesbach  ihrer  Gross- 
artigkeit wegen  besonders  hervorgehoben  werden.  Derselbe  besitzt  Kohlenwerke  in  Ocsterreich 
unter  der  Enns  zu  Gloggnitz  (Hart),  Zillingdorf,  Lichtenwörth,  Grünbach,  Mayersdorf  und  Mulh- 
mannsdorf, zu  Solenau,  am  Grillenberge,  in  Thallern,  Obritzberg,  Wölbung,  Lunz,  Hollenstein  und 
Grossau;  in  Oesterreich  ob  der  Enns  zu  Oltnang,  Pramet.  Frankenburg';  in  Steiermark  zu 
Leoben,  Deutschenthal  und  Reichenburg ;  in  Mähren  zu  Neudorf  und  Luschitz;  in  Ungern  am  Brenn- 
Berge  bei  Oedenburg,  zu  Magyarös  und  Miklosberg ,  dann  zu  Dorogh  bei  Gran,  zu  Koväczi  bei  Ofen, 
Szasz,  insbesondere  zu  Somogy  hei  Fünfkirchen,   Matra.  Noväk  bei  Erlan. 

Der  Besitzstand  dieser  Kohlenwerke  (mit  Ausnahme  der  ungrischen)  beträgt  843  Lehen  und  59!) 
Freischürfe,  welche  grösstentheils  vom  H.  Miesbach  im  Laufe  von  32  Jahren  mit  einem  Kostenaufwande 
von  8U0.0:'0  Gulden  neu  erschürft  wurden.  Diese  Werke  enthalten,  mit  Einschluss  der  ungrischen, 
eine  bereits  aufgeschlossene  Kohlenmenge  von  1.036,000.000  Centnern,  wovon  1.000.800.000  Centner  allein 


638 

Göstritz  im  Kreise  unter  dem  Wiener- Walde;  ferner  Magnet-Eisenstein  nördlich 
der  Donau  bei  Lindau  und  Kuttaun;  Brauneisentein  zu  Kainraths  und  St.  Wolf- 
gang, Arzwiesen,  Dankholz,  Habruck,  Kalkgrub  und   Voitsau  l). 

Der  Gewinn  an  Roheisen  beträgt  jährlich  über  30.000  Ctr.  2),  welche  Menge 
kaum  1  Percent  der  gesammten  Eisenerzeugung  der  Monarchie  ausmacht. 

Goldwäschereien  bestehen  an  den  Flüssen  des  Landes  nicht  mehr,  doch  aber 
kommen  fast  jährlich  Goldwäscher  aus  Ungern  in  die  Gegend  von  Krems,  deren  Aus- 
beute nicht  bekannt,  jedenfalls  aber  sehr  unerheblich  ist. 

Im  Ganzen  sind  im  Lande  nicht  mehr  als  4.055  Individuen,  und  zwar  1.938  mit 
dem  eigentlichen  Bergbau  und  2.117  mit  dem  Hüttenwesen  beschäftiget. 

$.   125. 

5.)  Die  M  i  n  e  r  a  1  -  Q  u  e  1 1  e  n. 

Nieder-Oesterreich  zählt  in  seinem  Umfange  nur  zwei  bedeutende  Badeorte : 
Baden  und  P  i  r  a  w  a  r  t. 


vom  A.  Miesbach  neu  aufgeschlossen  wurden.  Auf  allen  diesen  Werken ,  wo  sieben  Dampfmaschinen 
zur  Forderung  und  Wasserlösung  bestehen,  werden  jährlieh  4,056.000  Centner  Kohle  erzeugt,  wozu  ein 
Betriebs-Capital  von  500.000  Gulden  und  ein  Inventar  im  Werthe  von  220.000  Gulden  verwendet  werden  ; 
die  jährliche  Verkehrssumme  beträgt  2.200.000  Gulden. 

Bei  den  gedachten  Werken  sind  49  Beamte,  37  mindere  Diener  und  2.310  Bergarbeiter  (unter 
einer  Gesammtzabl  von  3.800  Individuen)  beschäftigt,  welche  in  Wohnungen  untergebracht,  und  im  Er- 
krankungsfalle oder  bei  Dienstesuntauglichkeit  durch  die  eingerichteten  Bruderladen  Unterstützung  finden. 
In  dem  innerhalb  des  Gebietes  von  Oesterreich  unter  der  Enns  liegenden  Miesbach'schen  Kohlenwerken 
zählt  man  303  Leben  und  285  Freischürfe  mit  einer  durchschnittlichen  jährlichen  Erzeugung  von 
1,660.000  Ctr.  (von  der  für  das  Jahr  1855  nachgewiesenen  wirklichen  Erzeugung  des  Kronlandes  mit 
1,583.612  Centner  entfielen  auf  die  Miesbach'schen  Werke  allein  1,156.714  Centner)  durch  22  Beamte, 
16  mindere  Diener  und  945  Arbeiter.  Die  aufgeschlossene  Kohlenmenge  der  Miesbach'schen  Werke 
beträgt  200,000.000  Centner  in  Oesterreich  unter  der  Enns,  200,000.000  in  Oesterreich  ob  der  Enns, 
146,000.000  Centner  in  Steiermark,  400.000.000  Centner  in  Mähren  und  90,000.000  Centner  in  Ungern. 
l)  Die  Ausbeute  betrug  im  Jahre  1855  im  Kreise  U.  W.  W.  zu  Pitten  (und  Eichwald)  90.397  Cenlner  und 
zu  Göstritz  bei  Schottwien  488  Centner,  zu  Arzwiesen,  Dankholz,  Habruck ,  Kalkgrub  und  Voitsau 
10.500  Centner  Braunerze ;  zu  Dreistetten  8.801  Cenlner.  am  Alienberg,  Grillenberg  und  Scheidlegg  (bei 
Reichenau)  36.934  Centner  Spalh-Eisensteine;  im  Kreise  0.  M.  B.  zu  Kottaun  4.000  Centner  Magnet- 
Eisensteine,  zu  Rothensehachen .  Gypsa  und  Beinhöfen  12.879  Centner  Thon-Eisenstcine.  Iin  Ganzen 
belief  sich  daher  die  Ausbeute  im  Jahre  1855  auf  163.999  Centner  Eisenerze. 

Nach  der  Ortslage  befinden  sieb  die  Eisensteingruben: 
I.  Nächst  der  Schwarza:  die  Beichenauer  Gruben;    am  Gös  tritzgraben,    Nebenbach  des  Adliz- 

grabens:  Göstritz  am  Sonnenwendstein. 
II.  An  der  Leitha:  Pitten. 

III.  An  der  Wand:  Dreistetten. 

IV.  Im  Gebiete  der  Kr  eins:  Arzwiesen,  Dankbolz,   Habruck,  Kalkgrub  und  Voitsau. 
V.   Im  Gebiete  der  Thaya,  rechtes  Ufer,  Tb  ür  mi  tz  bach :  Koltaun. 

VI.  An  der  Lainsitz,  Nebenlluss  der  Moldau:  Beinhöfen;  Nebenbach  am  rechten  Ufer:  Kostain- 
zabach:  Rottenschachen. 
-)  In  dein  Hochofen  zu  Pitten  wurden  im  Jahre  1855  26.413  Cenlner  Roheisen,  in  jenem  zu  Reichenau 
3.351  Centner  Roheisen  nebst  1.275  Centner  Gusseisen,  und  zu  Rudolphsthal  bei  Marhach  594  Centner 
Roheisen  erblasen.  Die  in  Kottaun.  Rothenschachen.  Gypsa  und  Beinhöfen  im  Jahre  1855  gewonnenen 
Eisenerze  wurden  auf  der  Franzensthaler  Hütte  in  Böhmen  (zu  2.704  Centner  Eisen),  jene  von  Göstritz 
in  Steiermark  verschmolzen.  Der  sonst  betriebene  Hochofen  zu  Harmanschlag  bei  Weitra  (Kreis  0.  M.  B.) 
wurde  aufgelassen,  wessbalb  auch  die  dazu  gehörigen  Eisensleingruben  derzeit  ausser  Betrieb  sind. 
Die  Erzeugung  des  Jahres  1855  belrug  daher  31.633  Cenlner  Roh-  und  Gusseisen. 


639 

Die  Schwefel-Thermen  zu  Baden  waren  schon  von  den  Römern  benützt  („Aquae 
eetiae"),  und  gegenwärtig'  ziehen  jährlich  hei  7.500  bis  8.000  Fremde  nach  dem  in 
der  Nähe  der  Kaiserstadt  so  reizend  gelegenen  Badeorte.  Wenn  gleich  viele  Gesunde 
darunter  sind ,  so  gehört  Baden  immerhin  zu  den  besuchtesten  Curorten  Europa's. 
Die  zahlreichen  warmen  Schwefelquellen  kommen  theils  in  der  Stadt  tbeils  ausserhalb 
derselben  zu  Tage,  und  sind  so  ergiebig,  dass  sie  in  24  Stunden  75.168  Wiener 
Eimer  ergiessen;  der  sogenannte  Ursprung  allein  gibt  in  dieser  Zeit  13.440  Eimer. 
Das  Wasser  ist  vollkommen  klar,  besitzt  starken  Schwefelgeruch  und  Geschmack, 
und  die  einzelnen  Quellen  haben  eine  Wärme  von  22  bis  29  Grad  Reaumur  1).  Nach 
ihrer  chemischen  Beschaffenheit  gehören  die  Badner  Quellen  zu  den  wirksamsten 
erdig-salinischen  Schwefel-Thermen. 

Das  Bad  Pirawart  liegt  im  Kreise  unter  dem  Manhartsberge  östlich  der  nach 
Brunn  führenden  Poststrasse.  Das  Mineral-Wasser  ist  kalt,  und  gehört  zu  den  eisen- 
haltig-salinischen  Schwefelquellen.    Das  Bad  wird  vorzüglich  von  Frauen  benützt. 

Die  übrigen  minder  wichtigen  Mineral-Quellen  sind  Folgende,  meist  im  Kreise 
unter  dem  Wiener- Walde  gelegen : 

Die  Mineral-Quelle  zu  Wien  (Aiser- Vorstadt) ,  ein  schwaches  Eisenwasser. 

Die  Bäder  um  Wien  zu  Heiligenstadt,  Ober-Dö  hl  ing,  Hietzing, 
Rodaun,    Berchtoldsdorf  und  Mödling  mit  schwachen  Mineral-Quellen. 

Unter-Meidl  i  ng  bei  Wien,  eine  mehr  benutzte  erdig-salinische  Schwefel- 
quelle. 

Die  Mineral-Quelle  zu  Deutsch-Altenburg  an  der  Donau,  schon  in  den 
ältesten  Zeiten  bekannt,  gegenwärtig  aber  wenig  benützt. 

Die  Mineral-Quelle  zu  Mannersdorf  in  der  Nähe  der  Leitha  und  zu  Laach  bei 
Lanzendorf  sind  ebenfalls  wenig  benützt;  ebenso  jene  zu  Zwettl  im  Kreise  ober 
dem  Manhartsberge. 

Wichtiger  und  viel  besucht  ist  die  Mineral-Quelle  zu  Vöslau,  südlich  von  Baden, 
ein  verdünntes  und  kühleres  Badner  Wasser,  äusserst  klar,  färb-  und  geruchlos  mit 
19°  Reaumur  Wärme.  Dieselbe  wird  vorzüglich  als  Vollbad  benützt,  wofür  eigens 
ein  grosser  romantisch  gelegener  Rade-  und  Schwimmteich  hergerichtet  ist. 

Eine  besondere  Erwähnung  verdient  endlich  die  in  neuester  Zeit  sehr  beliebt 
gewordene  Heilquelle  Sauerbrunn  bei  Wiener-Neustadt:  ein  eisenhaltiger  Säuer- 
ling, zur  Trink-  und  Radecur  geeignet,  mit  einem  neu  erbauten,  alle  Bequem- 
lichkeit bietenden  Curhause,  in  einer  äusserst  anmuthigen  Gegend,  am  Fusse  des 
Rosalien-Gebirges  gelegen  und  von  Wien  aus  mittelst  Eisenbahn  in  2 '/.,  Stunde  zu 
erreichen. 


')  Als  eine  wohl  selten  vorkommende  Merkwürdigkeit  muss  das  in  Baden  eingerichtete  „Mineral- 
Schwimmbad''  bezeichnet  werden,  in  welchem  eine  der  Badner  Mineral-Quellen  von  geringerer  Tem- 
peratur zwei  grosse,  zu  Schwiiumübungen  für  Männer  und  Frauen  vorgerichtete  Becken  füllt,  welche 
sehr  häufig  von  Badenden  benützt  werden,  gleichsam  ebenso  wie  das  zu  erwähnende  Vöslauer  Bad, 
eine  Erinnerung  an  den  Teich  von  „Bethsaba"  bietet. 


640 

§.   126. 

6.)  Das  Vorkommen  und  der  Ertrag  der  Nutzpflanzen. 

Ausser  der  geographischen  Breite  nehmen  die  Höhenlage,  die  geognostische 
Beschaffenheit  des  Bodens  und  die  chemisch-physikalische  Beschaffenheit  der  Boden- 
decke den  wesentlichsten  Einfluss  auf  die  Vegetation. 

In  phytologischer  Hinsicht  können  in  Nieder-Oesterreich  nur  vier  Vegetations- 
Regionen  angenommen  werden,  da  keiner  der  Berge  die  Höhe  von  7.000  Fuss  erreicht, 
und  somit  die  Gliederung  des  Hochgebirges  in  eine  untere  und  obere  Alpen-Region 
wegfällt.    Die  Vegetations-Charakteristik  ist  demnach  folgende: 

I.  Region  der  Ebene,  der  Hügel  und  Vorberge,  bis  200°  Höhe,  der 
Hauptsitz  des  Cerealien-Baues,  der  Wein-  und  Obst-Cultur.  Eine  grosse  Mannigfaltigkeit 
zeigt  sich  in  der  Flora  des  bebauten  Landes,  der  sandigen  oder  wüsten  Stellen,  der 
nassen,  theilweise  sumpfigen  Wiesen,  der  stehenden  Wässer,  feuchten  Auen,  buschigen 
Hügel  und  der  trockenen  Vorhölzer.  An  Bäumen  sind  Erlen,  Pappeln,  Ulmen,  Weiden, 
Ahorne  auf  der  Ebene  und  an  den  Ufern  der  Flüsse  —  Bestände  von  Eichen ,  Weiss- 
buchen, Rothföhren  (Pinus  silvestris),  seltener  von  Eschen  und  Linden  auf  den  Hügeln 
und  Vorbergen  vorherrschend. 

IL  Region  der  Waldberge  von  200°  bis  400°  Höhe.  Schattige  feuchte 
Wälder,  fruchtbare  Bergwiesen,  auf  Schiefer  auch  Torfgründe,  und  eine  ausgezeich- 
nete, sehr  reiche  Flora  sonniger  Kalkfelsen  charakterisiren  diese  Region,  in  welcher 
Forst-  und  Wiesen-Cultur  überwiegend  ist,  Getreide-  und  Obstbau  bereits  abnimmt  und 
der  Weinstock  verschwindet.  In  den  Wäldern  des  Sandsteines  herrscht  Laubholz  und 
unter  diesem  die  Rothbuche  und  Birke  .  auf  Kalk  die  demselben  eigentümliche  Schwarz- 
föhre (Pinus  Laricio),  auf  Schiefer  die  Roth-  und  Edeltanne  (Abies  excelsa  und  pecti- 
nata)  vor,  an  der  Gränze  der  Voralpen  erscheint  auch  der  Lärchenbaum. 

III.  Region  der  Hoch  berge  und  d  e  r  V  o  r  a  I  p  e  n  von  400°  bis  800  ° 
Höhe.  Die  Flora  dieser  Region  hat  mit  jener  der  vorhergegangenen  grosse  Aehn- 
lichkeit.  nur  erscheint  sie  in  ihren  Bildungen  viel  grossartiger.  Rothtannen  und 
Lärchenbäume  bilden  hier  die  Hauptbestandteile  der  Wälder  sowohl  auf  Kalk  als  auf 
Schiefer,  Buchen  und  Edeltannen  nehmen  allmählich  ab,  während  das  Reich  der  Kryp- 
togamen  massenhaft  auftritt  und  der  Vegefation  einen  etwas  einförmigen  nordischen 
Ausdruck  verleiht. 

IV.  Region  der  Alpen  von  800°  bis  1.100°  Höhe.  Der  Holzwuchs  erreicht 
in  dieser  Region  sein  Ende,  und  die  Gräserbildung  der  Wiesen  hört  auf.  Nur  einzelne 
verkrüppelte  Rothtannen  bezeichnen  das  Ende  der  Baumgrenze .  Krummholz  (Pinus 
Pumilio)  auf  Kalk,  und  Alpenerlen  (Alnus  viridis)  auf  Schiefer  nehmen  die  Stelle  der 
Wälder  ein ,  und  auch  diese  machen  in  den  letzten  Höhen  niedergedrückten  Sträuchen 
und  Halbsträuchen  Platz.  Der  nackte  Fels  greift  immer  mehr  um  sich .  und  nährt  nur 
mehr  rasenbildende  Alpenkräuter  an  geschützten  Stellen  und  am  schmelzenden  Schnee. 

Die  geognostische  Beschaffenheit  des  Bodens,  wenn  sonst  die  Bedingnisse  des 
Gedeihens  vorhanden  sind,  hat  in  den  tiefen  ebenen  Gegenden  weniger  Einfluss  auf  die 


K41 


Manhartsberg. 


Ober- 


Unter- 


Cultur;  in  den  höheren  Regionen  jedoch  wird  derselbe  immer  bedeutender.  Im  Allge- 
meinen scheint  der  Kalk  die  Wärme  schneller  aufzunehmen  und  das  Wasser  schneller 
durchsickern  zu  lassen ,  während  das  Urgestein  das  Wasser  in  Sümpfen  und  Mooren 
an  der  Oberfläche  hält.  Daher  die  verschiedene  Vegetation  in  der  Höhe  von  300°  bis 
500°  auf  den  massigen  Urgesteinen  nördlich  der  Donau  und  den  inselartigen  Kalkber- 
gen in  den  Vorketten  der  Alpen.  Höher  hinauf  haben  der  Kalk  und  das  Urgestein  auch 
in  der  Alpen-Region  eigene  Pflanzenarten,  und  wenngleich  auf  beiden  Unterlagen  auch 
dieselben  Arten  gefunden  werden,  so  zeigen  sich  doch  immer  Verschiedenheiten,  und 
die  gleichen  Pflanzen  erreichen  auf  dem  Kalkboden  stets  eine  bedeutendere  Höhe  als 
auf  dem  Urgesteine. 

Die  räumliche  Vertheilung  der  Cultur-Ge wachse,  auf  die  Quadrat-Meile 
berechnet,  ist  für  das  ganze  Land  natürlich  eine  andere  als  in  den  einzelnen  Kreisen, 
weil  hier  der  locale  Einfluss  der  Rodenverhältnisse  schon  in  entscheidender  Weise  in 
Rechnung  kömmt. 

Die  nebenstehende  Figur  zeigt 
die  verschiedenen  Cultur- Gat- 
tungen im  Verhältnisse  des  Rau- 
nies,  welchen  sie  innerhalb  je  ei- 
ner Quadrat- Meile  einnehmen, 
nach  der  natürlichen  Stellung  der 
vier  Kreise  graphisch  ausge- 
drückt. 

In  Uebereinstimmung  mit  den 
orographischen  und  geognosti- 
schen  Verhältnissen  erscheint  der 
Kreis  unter  dem  Manbartsberge 
wirklich  als  das  ausgedehnteste 
Acker- und  Weinland;  hingegen 
sind  der  Wald  und  das  Grasland 
(Wiesen  und  Hutweiden)  in  den 
beiden  Kreisen  ober  und  unter 
dem  Wiener- Walde  in  hervorra- 
gendem Maasse  vertreten,  wie 
auch  in  dem  Kreise  unter  dem 
Wiener  -  Walde  .  wenn  gleich 
nicht  die  grösste  Menge  Wein, 
doch  weitaus  die  edelsten  Wein- 
gattungen erzeugt  werden. 
Will  man  hingegen  die  Vertheilung  der  Haupt-Cultursarten  und  des  sogenannten 
unproductiven  Rodens  auf  die  einzelnen  Kreise  in  Ziffern  ausgedrückt  haben,  so 
ergibt  sich  nachfolgende  Zusammenstellung: 


■     ■ 

Wr.r,    m 


Wiener- Wald. 


Obei- 


Unfer- 


H<itwrid«n£ 
W 
Unbrb 


; 


im 


81 


642 


Nimmt  man  das  ganze  Land  und  jeden  Kreis 

für  Hundert,  so  entfallen  Percente 

v  o  in 

im  ganzen 
Lande 

im     Kreise 

0.  M.  B. 

U.  M.  B- 

0.  w.  w. 

u.  w.  w. 

41 
32 
13 

8 
2 

4 

33 
13 

7 
1 
3 

62 
13 

7 
7 
7 
4 

30 

39 

20 

6 

1 

4 

29 
43 
12 
10 
2 
4 

Wald 

Bau-Area  und  unproductiver  Boden 

Bei  einer  näheren  Zergliederung,  wenn  man  nämlich  für  die  Verbreitung  derCultur- 
Pflanzen  statt  der  kreisweisen  eine  gemeindeweise  Uebersichts-Tahelle  zusammenstellen 
wollte,  vermöchte  man  allerdings  die  Vertheilung  der  Gewächse  im  Räume  in  einer 
förmlichen  Cultur-Karte  zur  Anschauung  zu  bringen.  Für  hier  aber  mögen  einige 
weitere  Andeutungen  über  das  örtliche  Vorkommen  und  den  Ertrag  der  Cultur-Pflanzen 
genügen. 

Der  Ertrag  an  Cerealien  beläuft  sich  nach  dem  Kataster  durchschnittlich  auf 
13,500.000  Metzen.  Hiervon  entfallen 


auf  den  Hafer  .    .    . 

.    39-1 

Percent, 

„      „    Roggen  .    . 

38-6 

« 

„      „     Weizen  .    . 

.      8-9 

« 

„    die  Gerste      .    . 

.      8-0 

» 

anderes  Getreide 

4-3 

5S 

„    Hülsenfrüchte     . 

.      0-7 

SJ 

.      0.4 

5) 

100      Percent. 

Die  Hauptgetreidearten  des  Landes  sind  daher  der  hohen  Lage  des  Landes  gemäss 
Hafer  und  Roggen.  Sämmtliche  Getreidearten,  in  Roggen -Aequivalent  verwandelt, 
geben  11,^40.000  Metzen,  wornach  bei  einer  angebauten  Fläche  von  beinahe 
1,400.000  Millionen  Jochen  auf  jeden  Bewohner  0876  Joch  Ackerland  und  7*546 
Metzen  Roggen-Aequivalent  entfallen. 

Das  Mittelerträgniss  eines  Joches  in  Metzen  ausgedrückt,  ist  bei  Mais  25, 
Hafer  20 ,  Gerste  16,  Roggen  15,  Weizen  12,  anderen  Getreidearten  10  und  bei 
Hülsenfrüchten  8  Metzen. 

Die  grosse  Consumtion  der  Hauptstadt  Wien  macht,  dass  der  Bedarf  grösser  als 
das  Erzeugniss  ist.  3,500.000  Metzen  Roggen-Aequivalent  werden  in  Mitteljahren 
namentlich  aus  Ungern  und  dem  Banate  eingeführt. 


643 

In  Nieder-Oesterreich  sind  die  Orte  des  besten  Gedeihens  für  den  Weizen  das 
Talner-,   Unger-  und    Marchfeld,  die   Gegend  von  Poisdorf  an  der  Thaya    und  von 

Melk  aufwärts. 

Roggen  wird  wegen  der  Strohverwerthung  viel  in  der  Umgebung  von  Wien  gebaut. 

An  Gerste  wird  vorzüglich  die  zweizeilige  oder  Sommergerste  (Hordeum  disti- 
chum)  zur  Erzeugung  des  Bieres,  seltener  die  Wintergerste  (Hordeum  vulgare),  die 
Pt'auengerste  (Hordeum  zeocriton)  nur  bei  Hainfeld  gebaut. 

Der  Hafer  ist  die  Hauptfrucht  in  den  höher  liegenden  Gegenden. 

Der  höchste  ausgedehntere  Getreidebau  kömmt  in  der  Umgebung  des  „Wechsels" 
bei  Edlitz  und  Raaeh  in  470°,  und  beiMönichkirchen  in  533°  Meereshöhe  vor;  in  letzte- 
rer Gegend  bei  einer  mittleren  Temperatur  von  +  4°  im  Sommer  und  —  5°  im  Winter. 

Hirse  (Panicum  miliaceum)  wird  an  der  mährischen  Gränze  und  auch  im  March- 
Felde  gebaut,  der  Mohär  (Setaria  germanica)  nur  als  Vogelfutter  bei  Neustadt,  Neun- 
kirchen und  Haimburg  eultivirt. 

Mais,  ausschliesslich  zum  Viehfutter,  wird  vorzüglich  an  der  Thaya  und  Marcb, 
sowie  bei  Krems,  Neustadt  und  St.  Polten  gezogen,  und  jetzt  auch  überall  um  Wien, 
und  zwar  an  vielen  Stellen  gebaut ,  wo  ehemals  Kartoffeln  standen. 

Heidekorn  wird  als  Nachfrucht  im  Marchfelde  gebaut,   und  zur  Gänse- und 

Bienenzucht  benützt. 

Erbsen  und  Linsen  werden  im  ganzen  Thaya-Bezirke,  im  Homer  Becken  und 
überhaupt  dort  gezogen,  wo  das  Erdreich  weniger  kalkige  Beimischung  enthält. 

Saubohnen  (Vicia  Faba)  werden  nur  an  der  ungrischen  Gränze  hin  und  wieder 
auf  Feldern  und  auch  nur  als  Viehfutter  gepflanzt,  ächte  Bohnen  (Phaseolus  vulgaris) 
am  Rande  von  Krautäckern  und  Weingärten  in  geringer  Menge  eultivirt, 

An  Stroh  ist  der  Ertrag  25,000.000,  an  Heu  über  15,000.000  Centner,  er 
reicht  aber  für  den  Viehstand  nicht  hin.  Als  Viehfutter  werden  desshalb  Wiesen- 
klee (Trifolium  pratense),  Schneckenklee  (Medicago  sativa),  Esparsette 
(Onobrychis  sativa)  und  Wicke  (Vicia  sativa),  letzte  oft  mit  Hafer  vermischt,  gebaut. 
Der  Klee,  mit  einem  Ertrage  von 4,250.000  Centnern,  nimmt  den  achten  Theil  des 

Ackerlandes  ein. 

Hanf  (7.600  Centner)  und  Flachs  (16.400  Centner)  werden  in  den  Kreisen 
Ober-Manhartsberg  und  Ober-Wiener-Wald  nur  zum  eigenen  Bedarfe  gebaut. 

An  Kartoffeln  werden  3,250.000  Motzen  erzeugt. 

Die  Runkelrübe  (Beta  Ciela)  wird  als  Burgunderrübe  zum  Viehfutter  überall, 
als  Zuckerrübe  vorzüglich  im  Thalwege  der  Marcb ,   zwischen  Dürnkrut  und  Angern, 

gepflanzt. 

An  Handelspflanzen  wird  Safran,  Senf  und  Reps  hei  Krems,  Meissau,  Retz  etc. 

gewonnen. 

Rhabarber  wurde  auf  der  Raxalpo  anzupflanzen  versucht,  die  Versuche  sind 
aber  misslungen.  Uebrigens  kennt  man  mit  Sicherheit  noch  immer  nicht  die  Pflanze, 
deren  Wurzel  die  ächte  Rhabarber  liefert. 

Reps  (Brassica  Napus)  wird  als  Oelpflanze,  aber  höchst  selten  eultivirt. 

81  * 


644 

Mohn  wird  gegen  die  mährische  Gränze  zu  und  in  subalpinen  Thälern  auf  Fel- 
dern, nur  selten  im  Grossen,  gebaut. 

Krapp  soll  in  neuester  Zeit  bei  Pulkau  gebaut  werden. 

Der  Weinertrag  beläuft  sich  auf  1,977.600  nieder-österreichische  Eimer, 
25  Eimer  auf  1  Joch  und  bei   52  Maass  für  einen  Bewohner. 

Die  besten  Sorten  gedeihen  bei  Gumpoldskircben,  Vöslau,  Grinzing,  Klosterneu- 
burg, Bisamberg,  Weidling,  Nussdorf,  Mailberg,  Stinkenbrunn.  Ueber  260"  Meeres- 
höhe kömmt  der  Wein  nicht  mehr  fort.  Auf  kieseligen  Unterlagen  gedeihen  besser  die 
weissen  und  auf  kalkigen  die  rotben  Sorten.  Bei  Gumpoldskircben,  Baden  und  Vöslau 
stehen  Burgunder  Reben. 

Obst  wird  viel  oberhalb  Melk  bei  Tuln,  und  edles  Obst  insbesondere  in  der  Umge- 
bung von  Wien  gezogen.  Die  Waldkirsche  erreicht  noch  die  Seehühe  von  500 u,  obwohl 
sie  da  erst  im  Herbste  reift.  Der  Wallnussbaum  wird  bis  zu  300°  Seehöhe  als  Nutzholz, 
besonders  auf  dem  kalkigen  Thalboden  im  Kreise  unter  dem  Wiener- Walde  gezogen. 

An  Gemüsen  wird  vorzüglich  Kopfkohl  (zur  Bereitung  des  Sauerkrautes) 
auf  entsumpften  aufgerissenen  Moorgründen  gepflanzt  und  oft  zu  riesigen  Köpfen  ge- 
zogen. Andere  Kohl- und  Lattich-Arten  (Salat) ,  Möhren  (gelbe  Rüben),  Dill, 
Petersilie  und  Spargel  werden  auf  freiem  Felde  nur  ausnahmsweise  cultivirt. 

Vom  Waldbau  kommen  88  Percent  auf  den  Hochwald,  8  Percent  auf  den  Nie- 
derwald und  4  Percent  auf  die  Auen.  Von  dem  Gesammtertrage  von  1,232.600  nieder- 
österreichischen Klaftern  Holz,  zu  108Kubik-Fuss  Rauminhalt,  entfallen  U/s  Klafter  auf 
jedes  Joch  und  0'8  Klafter  auf  jeden  Bewohner,  während  jeder  derselben  im  Durch- 
schnitte (namentlich  in  Wien)  weit  mehr  consumirt,  welcher  Mehrbedarf  durch  Zu- 
fuhren auf  der  Donau  aus  Oesterreich  ob  der  Enns,  Böhmen  und  Baiern  gedeckt  wird. 

Ueber  das  Vorkommen  der  Baumgattungen  nach  der  Beschaffenheit  der  Unterlage 
und  der  Seehöhe  wurde  das  Erforderliche  bereits  oben  angeführt. 

Als  ein  besonderer  Fall  muss  aber  beigefügt  werden,  dass  in  der  Gegend  von 
Tbernberg  (südlich  von  Neustadt)  sogar  die  Ceder  des  Libanon  in  einer  Seehöhe  von 
300°  anzubauen  versucht  wurde,  woselbst  sie  unter  Lärchenbäumen  wirklich  fortkam 
und  ohne  alle  Bedeckung  die  Kälte  von  18  bis  20°  R.  ohne  Nachtheil  ertrug.  Es  blieb 
jedoch  bei  dem  Versuche.  Auf  der  Neustädter  Haide  und  den  angränzenden  Höhen 
wird  aus  den  Föhren  viel  Harz  gewonnen. 


§.   127. 

?.)   Die  Vi  e hau clit. 

Die  bisher  neueste  Zählung  vom  Jahre  1851  weiset  den  gesammten  Viehstand  von 
Oesterreieh  unter  der  Enns  folgendermaassen  nach : 

Pferde 71.606 

Hornvieh       354.104 

Schafe 389.230 


6*5 

Da  jedoch  zur  Zeit  jener  Zählung'  die  Kreiseintheilung  nicht  bestand,  so  muss 
zum  Behufe  der  Yergleichung  mit  den  im  §.  126  gegebenen  Daten  auf  die  nächstvor- 
hergegangene zurückgesehen  werden. 

Nach  der  Zählung  vom  Jahre  18*6  war  aber  der  Viehstand  in  den  einzelnen 
Kreisen  folgender : 


Kreis 

Pferd 

e 

Hornvieh 

Schaf 

e 

Zahl 

Percent 

Zahl 

Percent 

Zahl 

Percenl 

Ober-Manhartsberg  .     .     . 

4.184 

6 

114.943 

32 

120.804 

24 

Unter-Manhärtsberg 

24.379 

35 

60.372 

17 

215.146 

43 

Ober-Wiener-Wald        .     . 

18.6S6 

26 

119.928 

33 

93.640 

19 

Unter-Wiener-Wald      .     . 
Zusammen 

23.112 

33 

65.482 

18 

71.1.15 

14 

70.361 

100 

360.725 

100 

500.705 

100 

Die  Pferde  sind  nur  vom  Mittelschlage,  ohne  besondere  Dauer,  und  mit  67.813 
Stück  ohne  Füllen  ungenügend  in  der  Anzahl.  Auf  100  Bewohner  kommen  4*41  und  auf 
1  Quadrat-Meile  der  productiven  Bodenfläche  208 Pferde.  Bei  den  Pferden  sieht  man  die 
auffallend  geringe  Zahl  von  6  Percent  auf  dem  hochliegenden  Granit-  und  Gneisboden 
des  Kreises  ober  dem  Manhartsberge,  wo  meist  Hornvieh  zum  Ackern  verwendet  wird, 
und  des  sterilen  Bodens  wegen  auch  nur  wenige  gut  fahrbare  Wege  vorkommen.  Wien 
allein,  mit  9  Percent,  zählt  mehr  Pferde  als  der  ganze  benannte  Kreis.  Dass  die 
Pferde  grossentheils  eingeführt  werden  und  die  Pferdezucht  im  Lande  überhaupt  noch 
zurückblieb,  geht  wohl  daraus  hervor,  dass  im  Lande  nur  3  Percent  Füllen  vorkommen, 
während  dieselben  in  der  Bucowina  21  Percent  betragen. 

Nicht  minder  ungenügend  ist  der  Stand  des  Rindviehes,  sowohl  der  Zahl  als 
der  Dualität  nach.  Die  grösste  Menge  findet  sich  in  den  westlichen,  mehr  wiesenreichen 
Kreisen.  Das  in  Oesterreich  unter  der  Enns  gezogene  Bindvieh  gehört  theils  der  ger- 
manischen, rothea  und  kurz  gehörnten,  theils  der  romanischen,  weissgrauen  Race  an, 
von  letzterer  kömmt  der  ungrische  Schlag  mit  langem  und  der  Mürzthaler  mit  kurzem 
Hörne  vor.  Die  erstere  Bace  tritt  mit  allen  Uebergängen  der  Färbung  und  Grösse  in 
den  Kreisen  Unter-  und  Ober- Manhartsberg  vorwiegend  auf,  darunter  ein  schöner  Mit- 
telschlag um  Hörn,  Baabs  und  Drosendorf,  ein  kleiner  feinpr  Schlag  bei  Zwettl  und 
Gfäll,  wo  auch  eine  Abart  mit  weissem  Kopfe  unter  dem  Namen  Helmvieh  gezogen 
wird.  Eine  ähnliche  Species.  mit  schwarzem  Kopfe,  um  den  Wechsel  im  Kreise  Unter- 
Wiener-Wald führt  den  Namen  Brandvieh.  In  den  Kreisen  Unter-  und  Ober-Wiener- 
Wald  herrscht  von  der  steirischen  Gränze  durch  den  gebirgigen  Theil  bis  an  das  rechte 
Ufer  der  Donau  und  jenseits  derselben  in  einem  Theile  des  Marchfeldes  der  gedrun- 
gene Mürzthaler  Schlag  vor  und  erreicht  an  den  Ausläufern  des  Gebirges,  wo  die  Stall- 
Fütterung  eingeführt  ist,  eine  ansehnliche  Grösse.  An  der  Leitha  und  March  wird  der 
lichtgraue,   schlanke  ungrische  Schlag,    und    in  den  flachen  Gegenden    der   beiden 


646 

östlichen  Kreise  der  durch  Kreuzung;  entstandene  Landschlag  gehalten.  Ueberdiess 
kommen  in  allen  Kreisen  noch  von  Gutsbesitzern  eingeführte  Tiroler  und  Schweizer 
Racen  vor.  Diese  grosse,  durch  den  lebhaften  Viehhandel  hervorgerufene  Verschie- 
denheit der  Racen  bildet  zum  Theile  den  Grund  des  weniger  befriedigenden  Standes 
der  Rindviehzucht;  grössere  Schuld  trägt  hieran  die,  mit  Ausnahme  der  Muster- 
wirtschaften grösserer  Gutsbesitzer,  wenig  rationelle  Art  des  Betriebes.  Hierher  ist 
vor  Allem  die  mangelhafte  Fütterung  zu  zählen;  dem  Mastvieh  wird  weder  die  ent- 
sprechende Qualität,  noch  auch  die  gehörige  Menge  von  Nahrung  gereicht,  so  dass 
von  dem  gegebenen  Quantum  nur  ein  Zehnttheil  auf  die  Erzeugung,  der  Rest  auf 
die  Erhaltung  enfällt,  während  nach  den  Erfahrungen  rationeller  Landwirthe  mehr 
als  die  Hälfte  des  Futters  für  die  erstere  dienen  sollte.  Zu  geringer  Stand  der 
Sprungstiere,  mangelhafte  Weidewirthschaft .  Verabsäumung  der  Salzbeimischung 
bei  der  Fütterung  sind  weitere  Schäden,  welche  der  gedeihlicheren  Entwicklung 
der  Rindviehzucht  in  Oesterreich  unter  der  Enns  hindernd  im  Wege  stehen. 

Bei  360.725  Stück  Rindvieh  in  dem  ganzen  Lande  unter  der  Enns 
kommen  23'45  auf  100  Bewohner.  Diess  gibt,  wenn  man  auch  die  Schafe,  Ziegen  und 
das  Borstenvieh  dazu  rechnet,  nur  21*8  Pfund  Fleisch  auf  jeden  Bewohner;  da  aber 
die  Verbrauchsmenge  für  Jeden  jährlich  32'/3  Pfund  beträgt,  so  muss  viel  Schlachtvieh 
(aus  Ungern  und  Galizien)  eingeführt  werden. 

Ziegen  zählt  das  Land  43.400  Stück.  Der  Milchertrag  der  Kühe  und  Ziegen 
beläuft  sich  jährlich  auf  226,000.000  Maass  Kuh-  und  13,000.000  Maass  Ziegenmilch. 
Bei  der  mittelmässigen  Race  der  Kühe  (mit  Ausnahme  des  in  den  Alpen  gezogenen 
Schlages)  kann  für  eine  Kuh  nur  der  jährliche  Ertrag  von  900  Maass  angenommen  werden. 

An  Butter  werden  jährlich  80.000  und  an  Käse  6.000  Centner  erzeugt. 

Die  Schweinezucht  ist  gering.  Im  Ganzen  wurden  112.300  Stück  gezählt, 
welche  namentlich  in  Gegenden  mit  Eichenwäldern  oder  auf  den  Alpen,  wo  die 
Fütterung  durch  die  Molken  und  andere  Abfälle  erleichtert  ist,  vorkommen. 

Die  Schafzucht  ist  der  einzige  Glanzpunct  der  landwirthschaftlichen  Thätig- 
keit,  denn  man  zählt  im  Lande  bereits  mehr  edle  als  gemeine  Schafe ,  und  dieselbe 
ist  im  Kreise  unter  dem  Manhartsberge  am  meisten  entwickelt ;  doch  ist  die  Zahl 
der  Schafe  für  die  grossartige  Industrie  nicht  zureichend ,  da  bei  der  Erzeugung 
von  10.000  Centnern  meist  feinerer  Schafwolle  jährlich  noch  mehr  als  125.000  Centner 
aus  Ungern  eingeführt  werden  müssen. 

Die  Feder  vi  eh  zu  cht  wird  namentlich  in  der  Gegend  von  Wien  stark  betrie- 
ben. Im  Marchfelde  (bei  Eipeldau)  ist  insbesondere  die  Gänsezucht  verbreitet.  Auf 
jeden  Bewohner  kann  man  3  Hühner  rechnen. 

Die  Bienenzucht  mit  15.300  Stöcken  ist  gut,  besonders  im  Marchfelde,  aber 
ohne  quantitative  Bedeutung. 

Die  Seidenzucht  (nur  von  einzelnen  Liebhabern  beirieben)  liefert  jährlich 
1 4  Centner  Cocons. 

Jagd  und  Fischerei  sind  ausgiebig.  Raubthiere,  wie  Bären.  Luchse  und  Wölfe, 
kommen  nur  sehr  selten  vor. 


647 

Ein  allgemeines  Urtheil  über  die  Landwirtschaft  kann  immer  nocli  nicht  zu 
Gunsten  der  gegenwärtigen  Zustände  lauten.  In  der  Hauptsache  ist  noch  die  Dreifelder- 
Wirthschaft  vorherrschend,  jährlich  liegt  noch  bei  einer  halben  Million  Joch  Ackerland 
in  Brache;  in  der  Viehzucht,  besonders  bei  dem  Rindviehe,  wird  mehr  auf  die  Quan- 
tität als  auf  gute  Racen  gesehen,  und  der  Dünger,  bei  der  geringen  Sorgfalt  für  dessen 
Aufbewahrung,  ist  mit  89,000.000  Centnern,  wobei  ungefähr  60  Centner  auf  1  Joch 
Acker-  und  Weinland  kommen,  unzureichend.  Das  Weideland  zeigt  sich  im  Allgemeinen 
noch  zu  ausgedehnt. 

Die  im  Lande  am  besten  bewirtschafteten  Theile  sind  die  Umgebung  von  Wien 
und  die  Gegend  oberhalb  Melk  gegen  die  Enns,  obgleich  einzelne  Musterwirtschaften 
wohl  überall  gefunden  werden. 

Das  Bestehen  Wien's  nimmt  grossen  Einlluss  auf  die  Bewirtschaftung.  Zwei 
Meilen  um  die  Stadt,  aus  welcher  bei  dem  grossen  Pferdestande  leicht  Dünger  zu 
erhalten  ist,  werden  die  Felder  jährlich  gedüngt,  so  dass  jährlich  Winterfrucht  gebaut 
und  der  Rest  des  Sommers  zum  Gewinn  von  Futtergewächsen  benützt  werden  kann, 
was  wieder  einen  erhöhten  Viehstand  und  einen  reichlichen  Milchabsatz  nach  der  Stadt 
zulässt.  Ebenso  leicht  verwerthen  sich  Stroh,  Gemüse  und  Blumen. 

In  weiterer  Ausdehnung,  nämlich  bis  an  die  Leitha,  Neustadt,  den  Fuss  der  Alpen, 
Melk,  den  östlichen  Theil  des  Kreises  ober,  und  den  südlichen  Theil  des  Kreises 
unter  dem  Manhartsberge ,  das  Talner-  und  einen  grossen  Theil  des  Marchfeldes  mit- 
begriffen, tritt  schon  die  Dreifelderwirthschaft  auf.  Der  Absatz  des  Erträgnisses,  nament- 
lich von  Getreide.  Stroh,  Heu.  Obst.  Jungvieh  und  Butter,  ist  noch  immer  nach  Wien 
gerichtet,  tritt  aber  schon  in  die  Concurrenz  mit  den  Zufuhren  aus  Mähren  und  Un- 
gern, und  könnte  bei  dem  vollen  Uebergange  in  eine  Fruchtwechselwirthschaft  immer- 
hin weit  einträglicher  gemacht  werden.  Uebrigens  wird  auch  hier  schon  der  Futter- 
bau in  die  Körnerwirthschaft  hereingezogen,  so  dass  kaum  die  Hälfte  der  Brache  ganz 
unbenutzt  bleibt. 

In  den  übrigen  Landestheilen  ist  der  Absatz  mehr  auf  die  eigene  Con- 
sumtion  und  auf  die  Abgabe  an  die  nahe  liegenden  bedürftigen  Bewohner  beschränkt. 
Hier  erscheinen  die  Drieschfelder- ,  Egarten-  und  Brandwirtbschaft.  Die  erstere 
hält  sich  noch  in  den  flacheren  Gegenden,  wie  am  Steinfelde  bei  Neustadt  und  auf 
den  Hochflächen  jenseits  der  Donau ,  und  besteht  darin ,  dass  das  Ackerland  nach 
einer  oder  zwei  Getreide -Ernten  durch  4  bis  6  Jahre  als  Wiesenland  benützt 
wird. 

Ueber  350"  Seehöhe,  namentlich  in  den  Alpen,  wo  der  eigentliche  Zweck  der 
Wirthschaft  Viehzucht  ist,  wird  Getreide,  das  oftmals  durch  den  Hagel  zu  Grunde  geht,  nur 
für  den  eigenen  Bedarf  und  meist  nur  des  Futter-  und  Streustrohes  wegen  gebaut,  und 
man  wendet  hierbei  die  Koppel-  oder  sogenannte  Egarten-Wirthschaft  an,  indem  man 
auf  0  bis  10  Weidejahre  2  bis  3  Körnerfechsungen  folgen  lässt,  oder  auch  die  Brand- 
wirthschaft.  bei  welcher  Waldfläehen  ausgebrannt  oder  auch  Weideboden  mit  Sträu- 
chen und  Aesten  bedeckt,  nach  deren  Verbrennen  mit  Asche  gedüngt  und  für  2  Getreide- 
Ernten  zugerichtet  werden. 


648 

Rechnet  man  alle  Glieder  der  Landwirtschaft  treibenden  Familien  zusammen,  so 
steigt  die  ackerbauende  Bevölkerung  des  Landes  auf  54  Percent  der  Einwohnerzahl. 

Dieses  Bild  des  landwirtschaftlichen  Betriebes  ist  zwar  der  Gegenwart  entnom- 
men, doch  steht  zu  erwarten,  dass  die  in  neuester  Zeit  erfolgte  Aufhebung  der  Robot 
und  des  Zehnten .  welche  auf  dem  kleineren  Grundbesitze  schwer  lasteten,  eine  wohl- 
thätige  Wirkung  äussern  und  den  nunmehr  unbeschränkten  Eigenthümer  zu  grösserer 
Thätigkeit  und  rationellerer  Bewirtschaftung  anspornen  wird.  Von  Seite  der  Regie- 
rung und  des  intelligenteren  Theiles  der  Bevölkerung  wird  wenigstens  kein  Mittel 
versäumt,  dem  Landmanne  den  grossen  Nutzen  einer  rationellen  Bewirtschaftung 
vor  Augen  zu  führen,  und  die  Zeit  dürfte  nicht  mehr  ferne  sein,  wo  es  den  ver- 
einten Bemühungen  der  Regierung,  der  Landwirthschafts-Gesellschaft  mit  ihren 
Bezirksvereinen,  und  der  Gartenbau-Gesellschaft  zu  Wien  gelingen  wird,  die  Mehr- 
zahl der  Landwirthe  zur  Anwendung  eines  besseren  Bewirthschaftungs-Systemes  zu 
bewegen. 

Mehrere  der  Hindernisse  sind  aber  weder  durch  den  Unterricht  noch  im  Wege 
freiwilligen  Uebereinkommens,  sondern  nur  durch  die  Gesetzgebung  zu  beseitigen.  Eines 
der  grössten  ist  z.  B.  die  Zerstückelung  des  Grundbesitzes,  aber  nicht  so  sehr  der  zu 
kleine  Flächenraum  einzelner  Wirtschaften,  als  die  zerstreute  Lage  der  Gründe  eines 
und  desselben  Besitzers.  Es  wechseln  oft  Ackerstreifen  von  8  bis  10°  Breite,  deren 
jeder  einem  anderen  Eigenthümer  zugehört.  Wie  kann  da  ordentlich  über  Kreuz  geackert 
werden?  wie  viel  geht  vom  ganzen  Ackerlande  durch  die  vielen  Raine  verloren? 
Vollends  unmöglich  ist  die  Bearbeitung,  wenn  solche  schmale  Streifen  steile  Abhänge 
hinaufgehen.  Der  Austausch  der  Grundstücke  und  die  Zusammenziehung  in  grössere 
Complexe  bleibt  aber  ohne  Zwangsgesetze  stets  unerreichbar. 

Viel  cuUur-fähiger  Boden  könnte  ferner  im  Tulner  und  March-Becken  durch  eine 
vollständige  Begulirung  der  Donau  gewonnen,  und  eine  bessere  Grundbenützung  häufig 
durch  strenge  Handhabung  der  Forstgesetze  und  durch  zweckmässige  Wasserrechts- 
Gesetze  erzielt  werden  1). 

Selbst  die  mangelhafte  Gewerbegesetzgebung  hat  schon  fühlbaren  Schaden  in  die 
Landwirtschaft  gebracht.  Die  Leitba  z.  B.  überschwemmt  häufig  ganze  Ortschaften, 
verdirbt  den  Feldbau,  und  der  Park  zu  Trautmannsdorf  steckt  jetzt  in  einem  mehrere 
Schuhe  tiefen  bleibenden  Sumpfe,  während  der  Gärtner  noch  lebt,  der  vor  einigen 
Jahren  die  Wege  beschotterte,  —  Alles,  weil  eine  Mühle  zu  Wilfleinsdorf,  durcb  das 
Gesetz  geschützt,  eine  Stauwehre  anlegte,  welche  bei  Hochwässern  kaum  den  sechsten 
Theil  des  zuströmenden  Wassers  abführt,  während  fünf  Sechstheile  das  rückwärtige 
Terrain  überschwemmen,  und  durch  den  Rückstand  des  Schlammes  so  erhöhen,  dass 
der  Nacbtheil  immer  weiter  schreitet.  Es  gibt  sohin  in  Oesterreich  unter  der  Enns 
auch  Beispiele,    dass  der  productive  Boden  nicht  nur  nicht  gehörig  benützt,    sondern 


')  Die  Donau -Regulirung  ist  bereits  begonnen  worden  (S.  M7  ff.)-  Ein  Gesetz  über  Zusammenlegung 
der  Grundtheile  steht  in  Aussiebt  und  die  Wasserrechtsfrage  beschäftigt  in  neuester  Zeit  die  Aufmerk- 
samkeit der  Regierung. 


649 

durch  Menscheneinwirkung  selbst  cnltur-un fähig  gemacht  wurde,  dafür  besteht  aber 
auch  die  erfreuliche  Aussiebt,  dass  die  energisch  durchgeführte  Reform  der  inneren 
Verwaltung  in  der  neuesten  Zeit  die  nachtheiligen  Einwirkungen  in  dem  umfassend- 
sten Maasse  beseitigen  und  alle  Elemente  des  landwirtschaftlichen  Gedeihens  zur  vollen 
Blüthe  bringen  werde. 

§.   128. 

8.)  Industrie  und  Handel. 

Die  Industrie  von  Oesterreicb  unter  der  Enns  findet  die  Begründung  ihres  Be- 
standes und  ihrer  Ausdehnung  in  den  natürlichen  Bedingungen,  deren  in  den  vorher- 
gehenden Paragraphen  Erwähnung  gethan  worden  ist.  Zunächst  ist  es  die  günstige  Lage 
von  Wien,  als  dem  am  grössten  Strome  des  Reiches  gelegenen,  zugleich  den  Mittel- 
punet  aller  jener  grossen  Interessen,  die  in  der  Haupt-  und  Besidenzstadt  ihre  Ver- 
einigung finden,  bildenden  Haupthandelsplatze  der  Monarchie,  welche  der  für  den 
Verkehr  im  Grossen  und  für  den  Verbrauch  einer  dicht  zusammengedrängten  Be- 
völkerung arbeitenden  Industrie  die  unversiegende  Quelle  des  Absatzes  eröffnet. 
Ferner  bietet  die  gebirgige  Beschaffenheit  des  Landes,  namentlich  an  der  Südgränze, 
durch  die  von  dort  mit  beträchtlichem  Falle  herabströmenden  Bäche  willkommene 
Wasserkräfte  dar,  welche  eine  grosse  Anzahl  von  Industrie-Anstalten  in  Bewegung 
setzen.  Endlich  liefern,  wiewohl  im  beschränkteren  Maasse,  die  Bodenproducte  des 
Landes  den  Stoff  für  die  Erzeugnisse  gewerblicher  Thätigkeit. 

Bei  der  Betrachtung  der  Vertheilung  der  Industrie  treten  die  verschiedenen  Lan- 
destbeile charakteristisch  hervor.  In  der  Hauptstadt  und  deren  nächster  Umgehung 
concentriren  sich  die  Erzeugnisse  der  Mode  und  des  Luxus,  sowie  jene,  zu  deren 
Hervorbringung  es  grösserer  Geschicklichkeit  der  Arbeiter  oder  umfassenderen  Capitales 
bedarf.  Daselbst  befindet  sich  die  Hälfte  der  gesaramten  Fabriken  und  Gewerbe  des  Lan- 
des, derWerth  der  dort  producirten  Waaren  aber  übersteigt  jenen  der  im  ganzen  übri- 
gen Lande  erzeugten  Industrie-Producte.  Der  Hauptstadt  zunächst  steht  seiner  Wich- 
tigkeit nach  der  Kreis  unter  dem  Wiener-Walde,  welcher  die  bedeutende  Anzahl 
der  dort  befindlichen  Fabriks-Anlagen  der  Nähe  der  Besidenz,  hauptsächlich  aber  den 
unscheinbaren  Bächen  verdankt,  welche,  von  der  Gehirgsgnippe  des  Schneeberges  her- 
ahrieselnd,  den  Kreis  nach  der  Diagonale  durchschneiden  und  durch  ihre  perennirenden 
Wasserkräfte  mit  hinreichendem  Gefälle  die  Mehrzahl  jener  Industrie-Anstalten  in 
Bewegung  setzen.  Hier  sind  es  vor  Allem  die  Baumwoll-  (und  Kammgarn-)  Spinnereien, 
die  Stoffdruckereien,  die  gesammte  Metallwaaren-  und  Maschinen-Industrie,  sowie  die 
Papier-  und  die  chemische  Fabrication  sammt  den  grossartigen  Mahlmühlen,  welche 
der  Zahl  der  Anstalten  und  dem  Werthe  ihrer  Erzeugnisse  nach  entschieden  in  den 
k Vordergrund  treten.  In  dem  Kreise  ober  dem  Wiener-Walde  wird  die  Natur  des 
Waldbodens  und  der  reiche  Schatz  der  benachbarten  Steiermark  an  Eisen  benützt, 
um  einer  grossen  Anzahl  von  Frisch-,  Streck-,  Zeug-,  Sensen-  und  Pfannenhämmern, 
von  Walz-  und  Drathwerken,  endlich  von  Anstalten  zur  weiteren  Verarbeitung  dieser 
Eisen-Producte    bis    zu    den    kleinsten  Werkzeugen    und  Gegenständen    des   täglichen 

I.  82 


650 

Gebrauches  Beschäftigung  zu  geben,  und  durch  die  zahlreichen  Sägemühlen  das  Holz 
der  dortigen  Wälder  zu  kaufrechtem  Gute  umzugestalten.  In  bedeutendem  Abstände 
von  diesen  beiden  stehen  die  zwei  nördlichen  Kreise  des  Landes,  von  welchen  der 
Kreis  ober  dem  Manhartsb  erge  sich  durch  seine  in  dem  nordwestlichen  Winkel 
nächst  der  böhmischen  Gränze  schwunghaft  betriebene  Glas-Industrie,  sonst  aber  nur 
durch  die  dort  sehr  verbreitete  Handweberei  kenntlich  macht,  während  in  dem  frucht- 
baren Kreise  unter  dein  iManhartsberge  die  landwirtschaftliche  Industrie  der 
Spiritus-Brennerei,  der  Essigbereitung,  der  Rübenzueker-Fabrication  sammt  der  Erzeu- 
gung von  gemeinen  Filz-  und  WollenstofFen  zunächst  zu  erwähnen  ist. 

Eine  nähere  Einsicht  in  die  Vertheilung  der  Industrie-Anstalten  nach  den  ver- 
schiedenen Zweigen  der  gewerblichen  Thätigkeit  gewährt  die  nach  Gruppen  aufge- 
zählte Menge  der  einzelnen  Gewerbe,  insbesondere  aber  die  Nachweisung  der  grösseren 
Industrie-Anstalten  nach  ihrer  Lage  an  den  Bächen  und  Flüssen  des  Landes.  Dem 
letzten,  im  Jahre  1853  zusammengestellten  Verzeichnisse  der  erwerbsteuerpflichtigen 
Gewerbe  von  Oesterreich  unter  der  Enns  zufolge ,  zählte  man  nach  Ausscheidung  der 
den  Handelsgcwerben  oder  den  besonderen  Beschäftigungen  zuzurechnenden  Parteien 
im  Lande  54.972  steuerpflichtige  Fabricanten  und  Gewerbsleute,  wovon  21.895  auf 
WTien  und  33.077  auf  das  übrige  Land  entfielen:  wenn  man  jedoch  die  nächste  Um- 
gebung der  Hauptstadt,  welche  in  industrieller  Beziehung  einen  Bestandteil  der 
letzteren  ausmacht  und  von  derselben  kaum  getrennt  werden  kann,  zu  Wien  hinzu- 
schlägt, so  theilt  sich  die  Gesammtzahl  aller  Gewerbsleute  in  zwei  nahezu  gleiche 
Hälften  zwischen  der  Hauptstadt  und  Umgebung,  und  dem  übrigen  Lande.  Nach  den 
Gegenständen,  mit  deren  Hervorbringung  sich  diese  55.000  Industriellen  beschäftigen, 
gesondert,  ergeben  sich  folgende  Theilzahlen.  Es  entfallen  auf  die  Fabriken  und 
Gewerbe,  welche  sich  beschäftigen  mit  der  Hervorbringung  von  Erzeugnissen 
für  die  Bekleidung 23.500  Industrieile, 


n       jj 


Nahrung 9.500 


„    den  häuslichen  Gebrauch,    Wohnung    und  Luxus,    mit  Ein- 

schluss  der  Baugewerbe  (2.500) 8.500  „ 

„    Industrie  und  Landwirtschaft 13.500  „ 

Bei  den  Gewerben  für  die  Bekleidung  (wobei  13.400  Schuhmacher  und  Schneider 
den  Ausschlag  geben),  so  wie  bei  jenen  für  Industrie  und  Landwirthsehaft  ist  zu 
bemerken ,  dass  die  hierländigen  Gewerbe  ihren  derartigen  Erzeugnissen  einen  weiten 
Absatz,  welcher  über  die  Gränze  des  Reiches  hinaus  sich  erstreckt,  zu  verschaffen 
gewusst  haben.  Um  diese  Vertheilung  sowohl  in  der  Hauptstadt,  als  in  dem  übrigen 
Lande  weiter  zu  verfolgen,  dient  die  folgende  Uebersicht ').  Man  zählt  gewerbliche 
Anstalten : 


)  In  den  einzelnen  Gruppen  erscheinen  als  Unterabtheilungen 


m  an  .„     Auf  dcm  In  w'ien-    A?LAaT 

In  Wien.       Lan(Je  Lande. 


I.    Maschinen  ,    Werkzeuge    und                                        Schiffbauer  und  Kaltatercr  ...        9  45 

Instrumente.  Wa&ner •      96  <*5 

181        1.061 
Maschinenbauer 7<>  01 


651 


I.  für  Erzeugung 
Instruinenten 


von  Maschinen,  Werkzeugen  und 


In  der 

Hauptstadt 


964 


Auf  dem 
Lande 


Zusammen 


1.374        2.338 


In  Wien. 
Erzeuger    chirurgischer     Instru- 
mente      13 

Erzeuger  physikalischer  und  ma- 
thematischer Instrumente  .    .    .  10G 

Uhrmacher  elc 371 

Claviermaeher 127 

Erzeuger    musikalischer    Instru- 
mente      166 

783 


Auf  dem 
Lande. 


21 

258 
9 


34 


323 


II.    Erzeugnisse   aus   Erden    und 
Steinen. 

Edelsleinschleifer 18              — 

Steinbrecher —             59 

Kalkbrenner —           166 

Gypsarbeiler    elc 5             15 

Ziegelbrenner 3           306 

Topferund  Thonwaaren-Erzeuger  44           373 

70  919 

Glashütten,  Glas-Schmelzer,  Glas- 
Schleifer,  Glas-Perlenmacher  .  25             21 

Spiegelbeleger 20             — 

Glaserer ■  119           318 

164  339 

III.  Metalle  und  Metallwaaren. 

Eisen-,  Frisch-  und  Streckwerke  2 

Zeugschmiede 82 

Huf-  und  Grobschmiede     ....  85 

Schlosser 648 

Eisen-  und  Slahhvaaren-Erzeuger  66 

Sensen-  und  Sichel-Erzeuger  .    .  — 

Waffen-Erzeuger 50 

Klingen-  ,     Messer-     und    Säge- 

sclimiede 126 

Spengler   und   Blechwaaren- Er- 
zeuger    194 

Drathzieher,  N'adler  etc 147 

Schleifer  etc 44 

Kupferschmiede.  Zinngiesser  etc.  69 
Metallwaaren-Erzeuger  und  Gelb- 

giesser 69 

Messingarbeiter,  Gürtler  etc.   .    .  336 
Gold-  Silber  u.  Juwelen-Arbeiter  531 
Gold-  und  Silberplätterund  Folien- 
schläger      90 

Metalldrechsler  etc 110              8 

2.649        3.926 


58 

326 

1.139 

536 

71 

28 

73 

108 

174 
130 

60 
65 

47 
Ol 
42 


In  Wien. 

IV.  Chemische  Erzeugnisse. 

Erzeuger  chemischer  Waaren  .    .  39 

Apolhekcr 43 

Parfumeure 33 

Seifensieder  und  Wachszieher     .  63 
Oelpresser ,    Zündwaaren-Erzeu- 

ger  etc 20 

Farben-Erzeuger 43 

Wichs-Erzeuger 88 

Pechsieder ,   Leim-  und  Beinsie- 

der,  Spodium-Erzeuger     ...  24 

Köhler  und  Pechbrenner  ....  27 

Tinte-,  Siegellack-Erzeuger  etc.  33 

Fleckenreiniger 132 

545 

V.  Nahrungsmittel. 

Champagner-Erzeugung    ....  — 

Zucker-  und  Syrup-Fabriken  .    .  5 

Mahlmüller  etc 15 

Bäcker 241 

Stärke-  und  Mehlspeis-Erzeuger  44 
Chocolade-  und  Surrogat-Caffee- 

Erzeuger 123 

Zucker-  und  Kuchenbäcker     .    .  212 

Lebzelter 13 

Küchen-Gärtner 290 

Sauerkräutler 52 

Bierbrauer  7 

Branntwein-  nnd  Liqueur  -  Er- 
zeuger    212 

Essig-  und  Presshefe-Erzeuger  .  38 
Fleischhauer,  Selcher,  Wurstma- 
cher und  Flecksieder     ....  323 

Fischer 12 

Milchmaier 865 

2.452 

VI.  Garne,  Webe- und  Wirkstoffe, 
und  deren  Verarbeitung. 

Seidenspinner  und  Seidenzeug- 
macher       466 

Seide-  und   Sammt- Bandmacher, 

Färber  und  Putzer 154 

Baumwoll-  und  Schafwollwaaren- 

Fabriken — 

Wollspinner,  Wollwaaren-Erzeu- 

ger,  Tuchscherer  etc 50 

Baumwollspinner — 

Weber  von  Baumwoll-  und  ge- 
mischten Stoffen 736 

82* 


Auf  dem 
Lande. 


52 

144 

2 

151 

28 
15 
15 

138 

121 

5 

14 


679 


3 

4 
2.477 
1.422 

54 

13 
92 

218 

34 

2 

161 

214 

125 

1.673 

96 

436 


7.024 


19 
19 
12 

118 

49 

2.484 


652 

In  der  Auf  dem       n 

,.           ...  i       j            Zusammen 

Hauptstadt  Lande 

II.   für  Thon-,  Glas-  und  andere  Waaren  aus  Erde  und 

Steinen 234  1.258         1.492 

III.  für  Metalle  und  Metallwaaren 2.649  3.926         6.575 

IV.  für  chemische  Erzeugnisse 545  679         1.224 

V.   für  Nahrungsmittel  und  andere  Verzehrungsgegen- 
stände   2.452  7.024         9.476 

VI.   für  Garn-,  Webe-  und  Wirkstoffe  und  deren  Verar- 
beitung     7.228  7.351       14.579 

VII.  für    Leder,    Papier,    Erzeugnisse    aus    Holz    und 

anderen  organischen  Stoffen 6.965  10.189       17.154 

VIII.   für  Bauzwecke,  und  die  typographische  und  künst- 
lerische Vervielfältigung 858  1.276         2.134 

21.895  33.077   54.972 

Die  Erzeugnisse  aus  Leder,  Holz  und  anderen  organischen  Stoffen   beschäftigen 
nebst  den  Webestoffen   die  meisten  Gewerbsleute,  nach  ihnen  kommen  die  Nahrunes- 


In  Wien. 

Bandniacher  etc 293 

Posamentirer 468 

Zwirn-  und  Garnspinner  ....      69 

Seiler 64 

Bleicher,  Wachstuch-Erzeuger  etc.     13 

Färber 45 

Drucker 54 

Slrumpfwirker 151 

Tapezirer 194 

Schneider 2.941 

Putzraacherinen    und   Handarbei- 
terinen        804 

Cravaten-,  Kappenmacher  etc.     .  252 

Wäscher 70 

Regenschirmmacher 115 

Blumenmacher  etc 289 

7.228 

VII.   Erzeugnisse  aus  anderen  or- 
ganischen Stoffen. 

Kürschner 100 

Gärber  und  Lederfärber    ....  142 

Handschuhmacher 304 

Schuhmacher 2.305 

Sattler,  Riemer  und  Taschner    .  297 
Leder-Galanterie-Arbeiler    ...  87 
Lohmüller,  Lohslainpfer    ....       — 
Papiermacher   und  Tapeten  -  Er- 
zeuger    24 

Buntpapier-Erzeuger  und  Karten- 
maler            30 

Buchbinder    und    Cartonage  -  Ar- 
beiter      26? 


Auf  dem 
Lande. 

99 

26 

3 

232 

20 
239 

71 

81 

30 
3.597 

165 
20 
11 
31 
25 


In  Wien 

Sägeinüller  und  Fournierschneider     — 

Tischler i.587 

Fassbinder 118 

Drechsler,    Pfeifensclineider  und 

Perlmutterarbeiter      776 

Vergolder 165 

Holzwaaren-Erzeuger 24 

Stroh-,  Rohr- und  Binsen-Flechter    195 

Kammmacher  etc 81 

Friseure 122 

Hutmacher 186 

Bürstenbinder 76 

Matra/.en-,  Federn-Erzeuger  etc.      79 

6.965 


Auf  dem 
Lande. 

161 
1.415 
1.303 

458 

18 

84 
114 
168 

31 
194 

53 

18 


10.189 


7.351 


232 

448 

184 

4.574 

590 

5 

18 

30 

6 

85 


VIII.  Erzeugnisse    der  Bau-    und 
Kunslgewerbe. 

Baumeister 43 

Maurer  und  Ziegeidecker     ...  42 

Steininetze  und  Bildhauer    ...  71 

Zimmermeister '24 

Schornsteinfeger 34 

Anstreicher  und  Lackirer    .    .    .  205 

Zimmermaler 201 

Stuccalurer,  Pflasterer,  Brunnen- 
meister ,    Canalräumer .    Orna- 

mentirer .  7H 

Schriftgiesser,  Buch-,  Stein-  und 

Kupferdrucker 108 

Schriftenmaler,  Photographien  etc.  54 

858 


35 
405 

87 
457 

76 
101 

49 


52 


!1 
3 


1.276 


653 

mittel  und  die  Metallwaarcn ,  welchen  in  dritter  Linie  die  Erzeugnisse  der  Mechanik, 
des  Bauwesens  und  der  Kunstgewerbe  ,  endlich  die  Thon-  und  Glaswaaren  und  die 
chemischen  Erzeugnisse  folgen. 

Andere  Verhältnisse  kommen  zum  Vorscheine ,  wenn  man  die  für  den  Local- 
Verbrauch  arbeitenden  Gewerbe  ausscheidet  und  sich  der  Betrachtung  der  für  den 
grossen  Verkehr  producirenden  Industrie  zuwendet.  Als  Repräsentanten  dieser  Industrie 
sind  die  Fabriken,  mit  Einschluss  der  ihnen  zunächst  stehenden  Montau-Werke,  anzu- 
sehen. Da  diese  Anstalten  ihrem  grösseren  Theile  nach  der  bewegenden  Kräfte 
bedürfen  und  diese  (mit  Ausschluss  der  Hauptstadt)  zunächst  durch  die  lliessenden 
Gewässer  dargeboten  werden,  so  gewährt  es  einen  Einblick  in  die  Vertheilung  dieser 
Industrie-Werke,  wenn  man  sie  (jene  der  Hauptstadt  ausgenommen)  nach  ihrer 
topographischen  Lage  an  den  Bächen  und  Flüssen,  welchen  zunächst  sie  angelegt 
sind ,   ordnet '). 


')  Die  folgende  Aufzählung  gewährt  eine  Einsieht  in  das  Detail  der  genannten  Industrie- Anlagen   längs  der 
Flüsse  und  Bäche,  nach  welchen  die  Ortschaften  aufgezählt  sind,  in  denen  sie  sich  befinden. 

A.   Im  FInssgebicte  der  Komm. 

Am  Donau-Strome. 

Schmelztiegel-Erzeugung  in  Marhach;  Fabrik  feuerfester  Thonproduete  in  Wolfsberg  bei  Krems; 
Zündhölzchen-Fabrik  in  Tuln;  Kotzen-  und  Teppich-Fabrik  in  Korneuburg;  Schitfbau-Werkstätte, 
Drathstiften-  und  Nieten-Fabrik,  Kalkccment-Fabrik  in  und  nächst  Klosterneuburg;  Schön-  und 
Schwarzfärberei,  Schafwollzeug-Färberei,  Spiegel-,  Luster-  und  Rahmen-Fabrik,  Schwefelsäure-Fabrik, 
Essig-,  Pressgerm-,  Senf- und  Spiritus-Fabrik,  Branntwein-,  Essig-  und  Liqueur-Fabrik  in  Nussdorf; 
Parketen-Fabrik  in  Unter-He  iligen  st  ad  t;  Liqueur-  und  Rosoglio-Fabrik  in  Fl  ori  dsd  ort';  Liqueur- 
und  Spiritus-Fabrik  in  Haasdorf;  Nadel-Fabrik,   Tabak-Fabrik  in  Ha  i  inb  u  rg. 

An  de»  Xebengewässern  der  Donau. 
a)  Am  rechten  Ufer  des  H  a  up  t  str  om  es. 

1.  Eniis.  Nebenftuss  am  rechten  Ufer:  Salza;  Nebengewässer  derselben:  Mcnd  I  i  ng-H  ach  :  Zerrenn- 
und  Streck-Hammer  am  Hof  und  in  der  Mendling. 

2.  Ips.  Zainhammer  in  Bli  nd  hof;  Zerrennhammer  am  Grübl;  Zerrenn-  und  Streck-Hammer  in  Lunz  ; 
Zerrennhammer  (Kastenhammer)  am  See  köpf;  Zerrennhammer  und  Stahl-Puddlings-  und  Walzwerk, 
Zerrenn-  und  Streck-Hammer  („am  Hammer")  inKlein-Hollenstein;  Streck-  und  Pfannen-Hammer 
in  Zell. 

Nebengewässer:  «)  am  linken  Ufer:  Steinbach:  2  Zerrenn-Hämmer  (Hinterhammer  und  Vorder- 
hammer)  in  Ips-S  te  inb  ach.  —  Gö  sslin  g-Bach:  Zerrennhammer  (Fasszieherhammer),  Zerrenn-  und 
Streck-Hammer,  Streckhammer  in  Gö  sslin  g.  Nebenbaeh:  Rotten  m  oosbach:  Zain-  und  Streck- 
Hammer  in  S  troh  mark  t.  —  H  (dienst  einer-  Bach:  Zerrcnn-  und  Stahl-Hammer  am  Wendstein; 
Zerrenu-  und  Slreek-Haniiner  in  der  Hagenba  ch  leiten;  5  solche  und  1  Zerrenn-,  Streck-  und  Zeug- 
Hammer  in  Gross-H  o  Heilste  in.  —  Seeberggraben-Bach:  Zerrenn-  und  Streck-Hammer,  2  Zer- 
renn- und  Stahl-Hämmer,  5  Zerrenn-,  Sensen-  und  Strohmesser-Hämmer,  3  Sensen- und  Strohmesser- 
Hämmer,  Stahl-Hammer,  Sensen-  und  Sehwarzblech-Hanimer  in  Waid  ho  f  en  an  der  Ips. —  Uhrl- 
Bach;  Nebenbach:  St.  Johann-Bach:  Blech-Walzwerk  in  St.  Johann. 

ß)  am  rechten  Ufer:  Koge  ls-Bach:  Zerrenn- und  Streck-Hammer  in  Obe  r-Ois  (Gem.  Ahorn); 
Zerrennhammer  in  Kogelsbach.  —  Reith-Bach:  Zerrenn-  und  Streck-Hammer ,  Pfannenhammer 
in  St.  Georgen  am  Reith.  —  üppo  ni  t z-Bach:  Zerrenn-  und  Streck-Hammer,  3  Siehelhämmer 
in  Opponitz.  —  Schwarze  Ois  (bis  Ipsitz,  dann  kleine  Ips):  Zerrenn-,  Sensen- und  Strohmesser- 
Hammer  in  der  Krumpmühle;  2  Pfannenhammer  in  Ipsitz;  Zerrenn-  und  Stahl-Hammer  in  der 
Schutt;  Pfannenhammer  in  der  Tonst  att.  Nebenbaeh:  Ha  s  elgr  aben -B  ach  :  3  Pfannenhammer 
im   Hasel  grab  en. 


654 

Mit  Ausnahme  eines  kleinen  Landstriches  im  Nordwesten,  dessen  Gewässer  der 
Moldau  zufliessen ,  liegt  Oesterreich  unter  der  Enns  im  Flussgebiete  der  Donau,  in 


3.  Erlaf.  Stahl-  und  Eisen- Werkzeug-Fabrik  in  Miesenbach;  BJech-,  Streck-  und  Walzwerk  und 
Schmiedemigel-Fabrik  in  Ne  üb  ruck  (Gem.  Fürleben);  Zerrenn-  und  Streek-Hammer,  Werkzeug- 
Fabrik  in  Günzelsb  e  r  g,  Sichelhammer  (Seitelhammer),  Zerrenn-  und  Streek-Hammer  (Neustift- 
Hammer)  in  Neustift;  Zainhammer  in  Scheibbs;  2  Zerrenn-  und  Streck-Hämmer  in  der  Brand- 
statt; Zerrenn-  und  Sireck-Hammer  in  Merkstätten;  Zerrenn-,  Streck-  und  Zeug-Hammer, 
Sensen-  und  Strohmesser-Hammer  in  Zehnbach;  Säge-,  Mahl-  und  Papier-Mühle  in  Mi  tter  Wasser. 
Nebengewässer:  a)  am  linken  Ufer:  Gaming- Bach:  2  Zerrenn-  und  Streck-Hämmer  (Wuzl- 
hammer  und  in  derOed)  in  Packau;  Zerrenn-  und  Sensen-Hammer  in  der  Gaming-Bo  tte;  Zerrenn- 
Hammer  (Weghammer),  Gas-  und  Manometer-Böhren-Fabrik,  Leder-F»brik  in  Gaming;  Wagenachsen- 
Fabrik  in  Kienberg.  Nebenbach:  Au-Bach:  Zerrenn-  und  Streck-Hämmer,  Stahlhammer, 
Pfannenhammer  in  Gaming.  —  Kleine  Erlaf:  Zerrenn-  und  Streck-Hämmer  (Brunnbachhammer) 
in  Brunnbach:  Streekliammer ,  5  Pfannenhämmer  in  Ipsbach;  Sensenhammer  (an  der  Sporken) 
3  Zerrenn-  und  Streck-Hämmer,  Zainhammer  in  Gresten;  Zerrenn- und  Sfreck-Hammer  in  Ober- 
amt; Zerrenn-,  Streck-  und  Stahl-Hammer,  Sensen-Hammer  in  Bandegg;  Zainhammer  in  Perwart. 
ß)  am  rechten  Ufer:  Jesnitz-Bach:  Zainhammer  in  St.  Anton. 

tt.  Bielach.  Bohrhammer  in  Kirchberg;  Zerrenn-,  Streck-  und  Zeug-Hammer  in  Rabenstein; 
2  Rohrhämmer  in  Kammerhof;  Zerrenn-  und  Zeug-Hammer,  Baumwollspinnerei  in  Friedau. 

Nebengewässer  am  rechten  Ufer:  Matters- Bach:  Zerrenn-  und  Streek-Hammer  in  Klein- 
boding  (Gem.  Frankenfels).  —    Sois-Baeh:  Bohrhammer  in  der  Sois-Gegend. 

5.  Traisen.  Zerrenn-  und  Sensen-Hammer  (in  der  Sommermühle),  Zerrenn-,  Sensen-  und  Strohmesser- 
Hammer  (Bichlreilh)  in  Türnitz;  Bohrhammer  in  Freiland;  Blech-Walzwerk  in  Lilienfeld; 
Bohrhammer,  Armatur-  und  Commercial- Waffenfabrik  in  Marktel;  Stahl-  und  Eisengusswaaren- 
undMaschinenbestandtheile-Fabrik  in  Traisen;  Bohrhammer,  Baumwollspinnerei  in  Göblasbruck; 
Rohrhammer,  Blechwalzwerk,  Leder-Fabrik,  Steingutgeschirr-  und  Schmelztiegel-Fabrik  in  Wil- 
helmsburg; Papier-Fabrik,  Holzschrauben-  und  Metallnieten-Fabrik  in  Stattersdorf;  Papier- 
Fabrik  in  Ober-Wagram;  Spiegel-Fabrik  in  Viehhöfen. 

Nebengewässer  a)  am  linken  Ufer:  EschenauerBach:  Zerrenn-  und  Zeug-Hammer  in  Esehen- 
au.  ß)  am  rechten  Ufer:  Unrecht-Traisen:  Streckhammer,  Stahl-  und  Eisenwaaren-Fabrik,  Guss- 
stahl- und  Zerrennhammer-Werk  in  St.  Egyd;  Streckhammer  (Mitterhammer),  Stahl-  und  Eisen- 
waaren-Fabrik, Zeughammer  in  Hohenberg;  Streckhammer,  Stahl-  und  Eisenblech-Fabrik  in 
Furthol'.  —  Gölsen-Bach:  Wagenachsen-Erzeugung  in  Gölsen;  Zerrennhammer.  Fabrik  von 
Gussslahl  und  Stahlwaaren,  dann  Schmelz-Apparaten  aus  Graphit  und  Thonerde  in  Hainfeld;  Bohr- 
Hammer,  Eisengusswaaren-Fabrik  in  Rainfeld.  Nebenbäche:  Rainsau-Bach :  Kalk-Erzeugung, 
Sensenhammer  in  Bamsau.  Hall-Bach:  Eisendrath-Fabrik  in  Frauenthal. 

6.  Laahen-Bach  (seit  Neulengbach  grosser  Tulner  Bach): 

Nebenbach  am    linken  Ufer:    Gern-Bach:    Erzeugung  von  Kalk  in    Stollberg;    Erzeugung 
von  hydraulischem  Kalk  und  Cement  in  der  Gern. 
'S.  Heiligenstädter  Bach.  Wachsleinwand-  und  WachstafTet-Fabrik  in  Ober-Heiligenstadt. 

8.  Alser-Bach.  Branntwein-,  Essig-  und  Liqueur-Fabrik,  Dampf-Oel-Fabrik,  Fabrik  chemischer 
Farben,  2  Wachsleinwand-  und  Wachstaffet-Fabriken  zu  Herrnais. 

Nebengewässer  am  linken  Ufer:  Währinger  Bach:  Leder-Fabrik,  Leder-Lackirfabrik  in 
W  ä  h  r  i  n  g. 

9.  Wien-Fluss.  Druck-Fabrik  in  Hacking,  in  Ob  er  St.  Veit;  Druck-Fabrik,  Leder-Fabrik  in  Unter- 
st. Veit;  Leder-Fabrik  in  Baumgarten;  Stearinkerzen-Fabrik,  3  Druck-Fabriken  in  Penzing; 
Essig-,  Liqueur-,  Pressgenn-,  Bhum-  und  Spiritus-Fabrik  in  Beindorf;  Bosoglio-  und  Spirilus- 
Fabrik  in  Braun hi  r sehen,;  Baum-  und  Schafwoll-  und  Halbseidenwaaren-Fabrik,  3  Druck-Fabriken, 
Bleicherei,  Leder-Fabrik,  Pakfong- ,  Plaque-  und  Chinasilberwaaren-Fabrik,  Fabrik  chemischer 
Farben,  3  Fabriken  zur  Rectiiicirung  von  Spiritus  in  Sechshaas;  2  Baum- und  Schafwoll-  und 
Seidenwaaren-Fabriken,  2  Baum-  und  Schafwollwaaren-Fabriken,  Feuergewehr-Fabrik,  Spiritus- 
Fabrik  in  Fünfhaus;  Baum-  und  Sehafwollwaaren-Fabrik,  Blechwaaren-FabriU  in  Gauden  zdorf. 

Nebengewässer  am  linken  Ufer:  Amas-Bach:  Wachsleinwand-Fabrik  in  Breitensee.  — 
Ottakringer  Bach:  Eisen-  und  Metall-Gusswaaren-Fabrik ,  Fabrik  chemischer  Farben  in  Otta- 
kr  i  n  g;  Feuergewehr-Fabrik  in  Neu-Ler  eben  feld. 


655 

welche  an  der  Südseite  die  Enns,  Ips,  grosse  Erlaf.  Bielach,  Traisen,  der  grosse  Tul- 
nerbach  (Laaben-Bach),  der  Heiligenstädter  -und  Alser-Bach,  die  Wien,  die  Schwechat, 


flOi  Schwediat.  Liqueur- Fabrik  in  Baden;  Eisen-  und  Melall-Maseliinen-Falirik  in  Leesdorf; 
Baumwollspinnerei,  Zwirnerei.  Schnür-  und  Börlel-Fabrik  in  Wienersdorf;  2  Baumwollspinnereien 
in  Möllersdorf;  Druck-Fabrik  in  Gunlr amsd o  rf ;  Maschinen- und  Masebinenbeslandllieile-Fabrik 
in  Ober-Lanzendorf;  Baumwollspinnerei,  Papier-Fabrik,  2  Oel-Fabriken  in  Bannersdorf; 
Baumwollspinnerei  in  Schwechat;  Metallwaaren-Fabrik  in  Kaiser-Ebersdorf. 

Nebengewässer:  a)  am  linken  Ufer:  S  alt  el-B  ach:  Gypsmühle  in  Preinsfeld. —  Gumpolds- 
kirchner  Bach:  Fabrik  von  Papier-  und  Pressspänen,  Fabrik  von  Percussions-Zündern,  galvani- 
sirlem  Eisen,  Bleiplatten  und  Bleiröhren  in  G  ump  olds  kirche  n.  —  Müd  ling-Bach:  3  Kalkwerke 
üi  Hin  ter-Br  iihl;  Druck-Fabrik  in  Mödling;  Papier-Fabrik  in  Biedermannsdorf.  —  Krol- 
ten-Bach:  Liqueur-Fabrik  und  Spiritus-Rectificirung  zu  Mari  a-Enzersdorf.  —  Peters-Bach: 
Druck-Fabrik  in  Siebenhirten. —  Liesing-Bach  :  Erzeugung  von  Kalk  und  Cement  nächst 
der  Wald  inühle;  Surrogatkaffee-Fabrik  in  Bodaun;  Fabrik  chemischer  Producle.  Zwirn-Fabrik 
in  Liesing;  Knochenmehl-Fabrik.  Druck-Fabrik  in  Alzgersdorf:  Recliticirnng  von  Spiritus  in 
Erlaa:  Kammgarnspinnerei  in  Neu-S  teinh  of:  Ziegelei,  Druck-Fabrik.  Branntwein-,  Bosoglio-, 
Liqueur-  und  Essig-Fabrik   in   Inzersdorf. 

ß)  am  rechten  Ufer:  Hörm-Bach:  Kammgarnspinnerei  in  Vöslau.  —  Au-Bach:  Blei- 
platten-  und  Bleiröhren-Fabrik  in  Kottingbrunn.  —  Triesting:  Baumwollspinnereien  in  Tass- 
hof, in  Fahrafeld;  Kupferhammer,  Fabrik  chemischer  Produete,  Baumwollspinnerei  in  Potten- 
stein;  Fabrik  von  Messing-  und  Tombak-Blech  und  Kupferdraht  in  Tri  est  inghof ;  Messing- 
blech-Fabrik, Pakfongwaaren-Fabrik,  Fabrik  zur  Monlirung  von  Seitenwaffen  in  Unter-Bern- 
dorf; Kalkerzeugung,  Messing-,  Tombak-  und  Pakfong-Blecb-  und  Drath-Fabrik  in  St.  Veit;  Blech- 
Fabrik,  Baumwollspinnerei  in  Hirtenberg;  Messinggusswaaren-  und  Maschinen-Fabrik.  Seiden- 
zeug-Fabrik in  Leobersdo  rf:  Thonproducten-Fabrik  in  Wagram;  Baumwollspinnerei  in  Schönau, 
in  Günselsdorf,  in  Teesdorf,  in  Taltendorf:  Baumwollspinnerei.  Papier-Fabrik  in  Ober- 
Wal  tersdorf;  Baumwollspinnerei  in  Trumau.  in  Münchendorf.  Nebenbach  :  Further  Bach: 
Eisendralh-Fabrik  in  Unter- Wcissenb  ach.  —  Kalter  Gang:  Spiritus -Fabrik  in  Velm; 
Druck-Fabrik,  Fabrik  von  chemischen  Farben  in  Himberg. 
II.  lixha.  Flachs-  und  Hanfcultur-Anstalt,  Spinn-  und  Zwirn-Fabrik  in  Siegersdorf;  Baumwoll- 
spinnerei, Flachsgarnspinnerei  in  Weigelsdorf;  k  Baumwollspinnereien  in  U  n  te  r -Wal  ters- 
dorf; Baumwollspinnerei  in  Marienthal,  in  Ebergassing,  in  Schwadorf:  Papier-Fabrik  in 
Klein-Neusiedel. 

Nebengewässer:  a)  am  linken  Ufer:  Piesling:  Eisen-  und  Kupferhammer-  und  Kupfer-Walz- 
werk in  Guttenstein;  Drath-Fabrik  in  Quick  nächst  Gutlenstein:  Metallwaaren-Fabrik  in  der 
Oed;  Metallwaaren-Fabrik,  Metallblech-  und  Eisenpflug-Fabrik  in  Waldeg'g;  Baumwollspinnerei 
in  Piesling;  Blech-Fabrik  in  Wöllers  d  or  f;  Baumwollspinnerei  in  S  te  in  abr  ü  ekel ;  2  Baum- 
wollspinnereien, Seiden-  und  Sammlbänder-Fabrik  in  Felixdorf;  Baumwollspinnerei  in  Solenau. 
in  E  b  r  e  i  c  h  s  d  o  r  f. 

ß)  am  rechten  Ufer:  Re i ss e n-Bach :  Baumwollspinnerei,  mechanische  Weberei  und  Seiler- 
waaren-Fahrik  in  Pottendorf;  Papier-Fabrik  in  Wampersdorf;  mechanische  Weberei  in 
Margarethen  am  Moos. 
t'S'  I'iUcn-Fluss  (seit  Pitten  Leitha):  Papier-Fabrik,  Eisengusswerk  in  Pillen;  Baumwollspinnerei 
in  Erlach;  2  Baumwollspinnereien,  Papier-Fabrik,  Rollgerslen-Fabrik  in  Ebenfurt;  Baumwoll- 
spinnerei in  Götzendorf;  Oel-Fabrik  in  Brück. 

Nebengewässer,  a)  am  linken  Ufer:  Trattenbach:  Sensenhammer  in  Kirchberg.  — 
Seh  warzau-Fluss:  Glashütte  in  Schwarzau;  Papier-Fabrik  in  S  e  hl  ög  elmühle;  Baumwoll- 
spinnerei in  Bohrbach;  Metall waaren-  und  Schrauben-Fabrik,  2  Baumwollspinnereien.  Druck-Fabrik, 
Schmelztiegel-Fabrik  in  Neunkirehen.  —  Nebenbäche:  Stuppachgraben-Bacb:  Baumwoll- 
spinnerei inStuppach;  Sau-Bach:  Baumwollspinnerei  in  Po  ts  eh  ach;  Sirn  i  ng-Bach:  Slah- 
eisen-  und  Blech-Walzwerk  in  The  re  s  ienhütte;  Adli  tzgr  aben  -B  ach:  Gypsmühle.  Fabrik 
von  hydraulischem  Kalk  und  Cement,  Baumwollspinnerei  in  Aue.  Seitenzufluss:  Göstrilz-Bach: 
Papier-Fabrik  in  Schottwien.  —  Fischa-Bach:  Eisen-  und  Metall-Maschinen-Fabrik,  Nägel- 
und  Maschinen-Fabrik,  Zucker-Raffinerie,  Baumwollspinnerei,  Sammt-  und  Seidenzeug-Fabrik.  Pa- 
pier-Fabrik, Steingutgeschirr-Fabrik,  Thonpfeifen-Fabrik,  Schmelzfiegel-Fabrik  in  W  i  en  er- Neu- 


6  56 

die  Fischa,  und  an  der  Nordseite  der  Weitenbach ,  der  grosse  Kremsfluss,  der  grosse 
Kampfluss,  der  Göllersbach  und  die  March  einmünden,  welche,  so  wie  deren  Neben- 
gewässer, von  Industrie-Anstalten  aller  Art  benützt  werden.  Hierzu  dienen  besonders 
die  Waldbache  in  den  höheren  Gebirgslagen,  deren  perennirende  Wässer  mit  bedeuten- 
dem Falle  die  ausreichendste  bewegende  Kraft  darbieten.  In  der  Lage  der  verschie- 
denen Werke  an  diesen  Gewässern  macht  sich  ein  dauerndes  Gesetz  kennbar.  Die 
Holz-Sägemühlen  nehmen  den  obersten  Umkreis  ein,  ihnen  folgen  die  Eisenhammer- 
Werke,  an  welche  sich  die  übrigen  Eisen  verarbeitenden  Industrie-Werke  reihen; 
hierauf  erscheinen  in  den  offenen  Thälern  und  der  dichter  bevölkerten  Niederung  die 
zahlreichen  Baumwollspinnereien,  denen  die  Maschinen-  und  Papier-Fabriken,  so  wie 
die  grossartigen  Mühlen  folgen,  bis  sich  in  der  Nähe  der  Hauptstadt  mit  den  Druck-, 
den  Webe-  und  den  chemischen  Fabriken  der  Uebergang  zu  den  Industrie-Anstalten  der 
Hauptstadt  bildet.  Wenn  man  die  2469  Mahlmühlen  sarnmt  den  161  Sägemühlen,  von 
denen  die  meisten  geringeren  Umfangs  sind,  ausscheidet,  so  erübrigen  nach  dem 
Stande  vom  Jahre  1857  für  Oesterreich  unter  der  Enns  688  Fabriken  und  Montan- 
Anstalten,  wovon  207  auf  die  Haupt-  und  Residenzstadt,  41  auf  die  nächste  Umgebung 
(Herrnais.  Währing,  Ottakring,  Neu-Lerchenfeld,  Hacking,  Ober-  und  Unter-St.  Veit, 
Penzing,  Reindorf,  Braunhirsehen,  Sechshaus,  Fünfhaus,  Gaudenzdorf,  Breitensee) 
und  440  auf  das  übrige  Land  entfallen.  Unter  den  letzteren  befinden  sich 
255  Eisenhammerwerke  aller  Art,  welche  zusammen  308  Eisen-  und  Stahlfrisch- 
hämmer, Streck-,  Zain-,  Zeug-,  Rohr-,  Pfannen-,  Sensen-  und  Sichelhämmer  in  sich 


stadt;    Melallwaaren-Fabrik  in  Nadelburg;    Papier-Fabrik    in    Ober-Eggendorf;    Mahl-    und 
Schrutlmühle,  Baumwollspinnerei  in  Un  te  r-Eggen  d  o  r  f. 

(3)  Am  rechten  Ufer:  Schweinsgraben-Bach:  Gold-  und  Silberborten-Fabrik  und  Drathzug 
in  Mannersdorf. 

b)  Am  linken  Ufer  des  Haup  t stromes. 
fl.  Weiten-  Itaoli«  Glas-Fabrik  in  Gutenbrunn;  Ultramarin-  und  Lackfarben-Fabrik  inAV  ei  t  e  ne  ck. 
2.   Krems.   Mahl-Mühle,  Leder-Fabrik  in  Rehberg  bei  Krems. 
3*  Grosser  Kamp-Fluss.   Papier-Fabrik  in  Rosenburg. 

Nebengewässer    am    linken   Ufer:     Zwetll-Bach:    Leinen-    und    Baumwollwaaren- Fabrik     in 
G  r  o  ss-Ge  rungs. 
U.   (jiöllei's-Bneli.   2  Tuch-  und  Kotzen-Fabriken,  Filz-  und  Filzwaaren-Fabrik,  Oel-Fabrik,  Unsehlitt- 

kerzen-  und  Seifen-Fabrik,  Pai  fumeriewaaren-Fahrik  in  Stockerau. 
5.  March.  Spiritus-Fabrik,   Rübenzucker-Fabrik  in  Dürnkrut. 

Nebengewässer  am  linken  Ufer:  Thaya;  Nebenbach:  Grosser  Sieghar  ts-Bach:  2  Band- 
Fabriken,  Seiden-  und  Schafwoll-Fabrik  in  Gr  oss-Siegharts.  —  Zaya-Bach:  Rübenjucker-Fa- 
brik  in  Nieder- Ab tsd orf. 

B.  Im  Flussgebiete  der  Moldau. 

Lainsitz  (Nebenfluss  der  Moldau  am  rechten  Ufer):  Zerrenn-  und  Sireck-Hammer  in  Har- 
mannsschlag; Glas-Fabrik  in  Ludwigsthal,  in  Sophienwald;  Zerrenn-  und  Streck-Hammer 
in  Bein  ho  f e  n. 

Nebengewässer  am  rechten  Ufer:  Brau  n  au -Bach :  Glas-Fabrik  inEugenia  b.i  Schreins.  — 
Nebenbach:  Ro  inauer-Bach:  Glas-Fabrik  in  Joachimsthal  bei  Eilfang.  —  Nagel  l>  erg  er- 
Bach: Glashütte  in  Nagelberg.  —  Kostai  nza- oder  Rei  ss  en- Ba  c  h:  Glas-Fabrik  in  Josephs- 
thal; Papier-Fabrik  in  Fran  zens  l  hal. 


057 

lassen,  wobei  in  mehreren  Anstalten  verschiedene  Arten  von  Hämmern  zu  einem  Ganzen 
vereinigt  sind.  Nach  den  oben  angeführten  Gruppen  vertheilt,  entfallen  von  diesen 
Industrie-Anstalten 

in  Wien  samml     auf  dem 
al1'  Umgebung         Lande 

I.  Mechanische  Industrie 25  19 

II.  Erzeugnisse  aus  Erde  und  Steinen 3  17 

III.  Metallwaaren 40  280 

IV.  Chemische  Erzeugnisse 17  14 

V.  Nahrungsgegenstände 26  17 

VI.  Webe-Industrie y(j  65 

VII.  Leder-.  Papier-,  Holzwaaren  und  andere  Erzeugnisse  aus  organi- 
schen Stoffen 40  25 

VIII.  Bau-  und  Kunstgewerbe 1  3 

"248  44(T 

Während  in  der  Hauptstadt  die  Fabriken  für  Modewaaren  (welche  der  Webe- 
Industrie  zumeist  angehören)  und  für  Lederwaaren  mit  Einschluss  der  Hutfabriken 
überwiegen,  sind  es  auf  dem  Lande  die  Metallwaaren,  namentlich  die  Erzeugungs-An- 
stalten für  gefrischtes  und  gewalztes  Eisen  ,  sammt  den  Baumwollspinnereien,  welche 
der  Zahl  und  der  Bedeutung  nach  den  Ausschlag  geben.  Es  ist  aber  hervorzuheben, 
dass  unter  die  Fabriken  durchgehends  nur  jene  Industrie-Anstalten  eingereiht  wurden, 
welche  eine  specielle  Landesbefugniss  haben,  nicht  aber  jene  zahlreichen  Grossgewerbe, 
welche  ihres  ausgedehnten  Geschäftsumfanges  halber  wohl  auch  als  Fabriken  gelten, 
aber  keine  Landesbefugniss  haben,  sondern  den  Gewerbe-Corporationen  angehören  '). 


')  Die  Fabriken  in  Wien   verthcilen  sieli  folgendermaassen  auf  die  einzelnen  Industrie-Gruppen : 

I.  Gruppe  (25).  Wasch inen-Fabriken  10,    Maschinen-  und    Melallwaaren-Fabriken    2.    Maschinen-  und 
Eisenguss-Fabrik   1,  Maschinen-  und  Ackerwerkzeug-Fabrik  1,  Maschinen-    und   Wagen-Fabrik  1 
Weberkamin-Fabrik  1,  Tischlerwerkzeug-Fabrik  1,  Fabrik  für  optische,  mathematische  und   physi- 
kalische Instrumente  1,  Blas-  und  Streich-Inslrumenten-Fabrik  1.   Harmonika-Fabrik  I,  Wa«-en-Fabri- 
ken  5. 
II.  Gruppe  (3).  Porzellan-Fabrik  1,  Spiegel-Fabrik  1,  Spiegel-    und  Luslerw.-.aren-Fabrik  1. 

III.  Gruppe  (35).  Metallwaaren-Fabriken  3,  Streck-und  Metallwaaren-Fabrik  1,  Plaltir-  und  Metallwaaren- 
Fabrik  I,  englische  Plattirwaaren-Fabrik  1.  Plattirwaaren-  und  Knopf-Fabrik  I,  Metallknopf-Fabrik  1 
Chinasilber-Fabriken  2.  Bronce-  und  Eisenguss-Fabrik  1 ,  Bronce-  und  Erzguss-Fabrik  1,  Broncewaaren- 
Fabrik  1,  Stahl-Fabrik  1,  Feuergewehr-Fabriken  6,  Feiiergewehr-,  Achsen-  nnd  sonstige  Eisenwaaren- 
Fabrik  1.  Schwertfegerwaaren-Fabrik  I,  Eisenbleehwaaren-Fabrik  1,  Fabriken  lackirter  Blechwaaren  2 
Fabrik  für  lackirte  Blech-  und  Zinncompositionswaaren  1,  Blech-  und  Zinkeompositionswaaren- 
Fabrik  1,  Blech-,  Zinn-,  Kinderspiel-  und  Compositionswaaren-Fabrik  1,  Säge-,  Feilen-  und  Schrau- 
ben-Fabrik 1.  Geldeassen-,  Schlösser-  und  Siegclpressen-Fabrik  1,  Bleiplatten-  und  Bohren-Fabrik  1, 
Holz-  und  Melall-Galanteriewaaren-Fabrik  1,  Gold-,  Silber-  und  Plattirwaaren-Fabrik  1,  Goldgalanterie- 
Waaren-Fabrik  1.  Gold-  und  Silbergalanteriewaaren-Fabrik  1. 

IV.  Gruppe  (12).  Chemische  Producten-  und  Hydrocarbur-Fabriken  2,  Chemische  Produclen-  und  Zünd- 
waaren-Fabrik  1.  Holzeisensäure-  und  Knoppernexlract-Fabrik  1,  Chemische  Farben-Fabriken  3.  Siegel- 
lack-Fabrik 1.  Stearinkerzen-  und  Seifen-Fabrik  1,  Seifen-  und  Unschlittkerzen-Fabrik  1,  Parfumerie- 
Waaren-Fabrik  1,  Oelraffinerie  1. 

V.  Gruppe  (19).  Dampfmühle  1,  Zucker-Bafi'inericn  4,  Cbocolate-Fabrik  1,  Essig-Fabriken  2.  Spiritus-  und 
Presshefe-Fabrik  1,  Liqueur-,  Rosoglio-  und  Essig-Fabrik  1,  Liqueur-,  Rhum-  und  Punschessenz-Fabrik  1. 
Branntwein-,  Liqueur-  und  Bosoglio-Fabriken  3.  Branntwein-,  Liqueur-,  Rosoglio-  und  Essig-Fabriken  5. 

I-  83 


658 

Ausser  dein  Messenden  Wasser  wird  als  bewegende  Kraft  auch  der  Dampf  benützt 
welcher  mein-  und  mehr  an  die  Stelle  des  ersteren  tritt.  Im  Jahre  1841  waren  (mit  Aus- 
schluss der  dem  Verkehre  dienenden  Schiffsdampfmaschinen  und  Locomotive)  in  Wien 
35  Dampfmaschinen  von  395  Pferdekraft,  im  Jahre  1851  (seit  welchem  Jahre  keine 
Zählung-  derselben  mehr  Statt  fand)  87  Dampfmaschinen  von  957  Pferdekraft  vor- 
handen. Auf  dem  Lande  betrug-  1841  die  Zabl  der  Dampfmaschinen  21  mit  363 
Pferdekraft,  1851  aber  63  mit  760  Pferdekraft.  Seither  hat  sich  diese  Zahl  sowohl 
in  Wien  als  ausserhalb  der  Hauptstadt  beträchtlich  vermehrt. 

Der  Handel  von  Oesterreieh  unter  der  Euns  concentrirt  sich  in  Wien,  dem 
durch  seine  unvergleichliche  Lage  am  Kreuzungspunctc  der  grössten  Wasserstrasse, 
der  Donau,  mit  den  nach  Norden  und  Süden  bis  an  die  Nordsee  und  das  adriatische 
Meer  fortlaufenden  Eisenbahnen  begünstigten  Hauptverkehrplatze  der  Monarchie.  Ob- 
wohl er  schon  gegenwärtig  einen  bedeutenden  Umfang  einnimmt,  so  steht  ihm  doch 
noch  eine  weil  grössere  Ausdehnung  in  der  nächsten  Zukunft  bevor,  da  die  grossartige 
Eisenbahnverbindung  erst  ganz  kürzlich  ihre  gegenwärtige  Ausdehnung  erlangt  hat,  und 
dieselbe  in  der  nächsten  Zukunft  sich  noch  bedeutend  vergrössern  wird.  Einige  wenige 
Nachweisungen  mögen  hinreichen,  diese  im  Flusse  begriffenen  Verhältnisse,  wie  sie 
sich  in  der  letzteren  Zeit  gestaltet  haben,  ersichtlich  zu  machen. 

Die  Handelsgewerbe,  welche  im  Jahre  1853  in  Nieder-Oesterreich  der  Erwerb- 
Steuer  unterlagen,  erreichten  die  Zahl  von  29.845.  wovon  1  1 .993  auf  Wien  und 
17.852  auf  den  Landdistrict  entfielen. 

Die  Zabl  und  Beschaffenheit  der  Transports-Mittel  und  die  Leistungen  der- 
selben, so  weit  sie  das  Centrum  des  Verkehrs  betreffen,  werden  zu  einem  Anhaltspuncte 
für  die  Beurtheilung  des  Aufschwunges  des  letzteren  dienen,  wobei  inzwischen  bemerkt 
werden  muss,  dass  die  Erstreckung  der  Linien,  auf  welche  jene  Transports-Mittel  zur 
Anwendung  kommen,  eine  sehr  bedeutende  ist.  obgleich  diese  Linien  ihren  Ausgangs- 
punct  sämmtlich  in  Wien  haben. 


VI.  Gruppe  (77).  Baumwollzwirn-Pabrikeft  2.  Shawl-Fabriken  4.  Shawlappretur-Anstalt  1,  Seidenbcarbei- 
lungs-Anstall  1.  Weberwaaren-Fabriken  4.  Baumwoll-,  Schafwoll-  und  Leinenwaaren-Fabrik  1,  Baum- 
woll-.  Schafwoll-  und  Halbseidenwaaren-Fabriken  2,  Baumwoll-,  Scbafwoll-  und  Seidenwaaren- Fabri- 
ken 14,  Baumwoll-,  Schafwoll-,  Leinen-  undHalbseidenwaaren-Fabrik  1,  Baumwoll-,  Schafwoll-.  Leinen-, 
Seiden-  und  Halbseidenwaaren-Fabrik  1.  Seidenzeug-  und  Modewaaren-Fabrik  1,  Seidenzeug-Fabri- 
ken 14.  Seidenzeug-  und  Samml-Fabriken  2.  Seidenzeug-.  Samml-  und  Dünntucli-Fabrik  I,  Färberei  1, 
Band-Fabriken  10,  Band-  und  Posamentierwaaren-Fabrik  1.  Bobbinet-  und  Spitzen-Fabrik  1,  Krepin- 
und  Spitzen-Fabrik'l,  Wachsleinwand- und  VVachstalfet-Fabrik  1.  Wirkwaaren-Fabriken2,  orientalische 
Kappen-Fabrik  t,  Gold-,  Silber-  und  Seiden-Krepin,  dann  Borten-  und  Schnür-Fabrik  1.  Gold-  und 
Silberdratli-Gespunnsl-Fabriken  2,  Gold-  und  Silberborten  und  derlei  Spitzen  und  andere  Posamen- 
tierwaaren-Fabrik 1.  Kunslstickereiwaaren-Fabrik  1,  Regen-  und  Sonnenschirm-Fabriken  5. 

VB.  Gruppe  (35).  Buntpapier-Fabrik  1,  Buntpapier-  und  Papiergalant';riewaaren-Fabrik  1.  Buntpapier- 
und  Papiertapeten-Fabrik  1.  Papiertapelen-Fabriken  2,  Spielkarten-Fabrik  1,  Buchbinderwaaren- 
Fabrik  1,  Leder-Fabriken  *».  Ledergalanteriewaaren-Fabriken  4,  Fabrik  zur  Zubereitung  von  Thier- 
haaren  1,  Hut-Fabriken  8.  Slrohlml-Fabrik  1.  Kautschuk-  und  Guttapercha-Fabrik  1,  Möbel-,  Parqnetten- 
und  Holzwaaren-Fabrik  1.  Möbel-,  Spiegel-  und  Halbbroncewaaren-Fabrik  1,  Vergolderwaaren- 
Fabrik  1,  Tapezirwaaren-Fabriken  8,  Meerschaum- und  Massapfeifen-  und  Cigarrenspilzen-Fabrik  1. 
Kamm-Fabrik  l. 

VIII.  Gruppe.  Lithographie-Anslall  1- 


659 

Die  erste  k.  k.  priv.  Donau-Dampfschifffahrts-Gescllschaft  besass  im  Jahre  1847 
41  Dampfschiffe  mit  4252  Pferdekraft,  nebst  101  Schleppschiffen;  im  Beginne  des 
Jahres  1857  hatte  sich  diese  Zahl  auf  110  Dampfschiffe  mit  11.347  Pferdekraft  nebst 
385  Schleppschiffen  vermehrt. 

Die  in  Wien  ausmündenden  Eisenbahnen,  nämlich  die  Kaiser  Ferdinands-Nord- 
bahn,  die  südliche  Staatsbahn  und  die  Wien-Raaber  Bahn  zählten  im  Jahre  1 847  1 1 4 
Locomotive  von  4.800  Pferdekraft,  dann  377  Personen-  und  1.491  Frachtwagen.  Im 
Beginne  des  Jahres  1856  hatten  dieselben  in  Thätigkeit  303  Locomotive  von  41.989 
'Pferdekraft  nebst  663  Personen-  und  5.591  Frachtwägen. 

Die  Leistungen  dieser  Transports-Anstalten  können  hier  nur  in  Betracht  kommen, 
so  weit  es  sich  um  den  Verkehr  der  Hauptstadt  handelt.  Es  wurden  mit  denselben 
befördert : 

Personen  Waaren  (Ctr.) 

von  Wien  in  Wien  von  Wien  in  Wien 

im  Jahre   Io4<  '.  abgehend         ankommend  abgesendet  eingelangl 

mittelst  der  Donau-Dampfschifffahrt     98.815        68.890  456.609         528.526 

„  „    Kaiser-Ferd.  Nordbahn    265.687     260.631  1,229.570     1,242.650 

„  „    südlichen  Staatsbahn      .  460.603      435.394  305.729         422.800 

„  „    Wien-Raaber  Bahn    .    .     35.820       34.482  —  — 

im  Jahre  1856: 
mittelst  der  Donau-Dampfschifffahrt      71.157       44.070         1,153.688        828.870 
„   Kaiser-Ferd.  Nordbahn    482.877     483.593  3,336.746     6,392.919 

„  „    südlichen  Staatsbahn     .  861.535     872.570  305.729     2,725.672 

„    Wien-Raaber  Bahn   .    .     83.759       77.608  124.877     1,583.568 

Eine  weitere  Einsicht  in  die  Verkehrsverhältnisse  von  Wien  gewähren  die  Nach- 
weisungen des  Hauptzollamtes  verglichen  nach  den  beiden  Zeitabschnitten  1847  und 
1856.   Diesen  Nachweisungen  zufolge  ergaben  sich  nachstehende  Werthe  der 

E  i  n  f  u  li  r  A  b  s  I'  u  li  r 

im  Jahre  1847.    im  Jahre  1856.        im  Jahre  1847.    im  Jahre  1856. 

Colonialwaaren  u.  Süd- 
früchte       3,585.16711.     3,434.011  fl.  1.026A.  8.75211. 

Tabak  und  Tabak- Fa- 
bricate 1,072.152  „         897.468., 

Garten-  u.  Feldfrüchte        228.936  „  452.786  „ 

Thiere 57.340  „  67.532  „ 

Thierische  Producte  (in 
anderen  Classen  nicht 
enthaltene)    ....        688.682  „  785.920  „ 

Fette  und  Oele    .     .     .     1,023.939  „      1,449.781  „ 

Getränke  u.  Esswaaren        165.902  „  524.724  „ 

Brenn-,  Bau-  u.  Werk- 
stoffe             363.592  „         312.932  „  38.454  „  45.556 

83* 


1.700  „ 

1.400  „ 

80.771  „ 

197.972  „ 

149  „ 

2.860  „ 

64.584  „ 

432.255  „ 

2.582  „ 

55.377  ., 

15.754  „ 

229.455  „ 

660 

Einfuhr  Ausfuhr 

im  Jahre  1847.         im  Jahre  1856.  im  Jahre  1847.  im  Jahre  1856. 

Arzenei-,  Parfumerie-, 
Färb- .  Garbe-  und 
chemische  Hilfsstoffe      2.520.869  fl.      3.038.577  11.  172.418  11.        57120411. 

Metalle 847.818,,    32,785.314,.        1.142.965,,      1,221.483  „ 

Webe-  und  Wirkstoffe     1,268.555,,      1,200.975,.        2,511.780,,    10,176.450,, 

Garne 1,150.680,,       1,951.505..  120.055.,         221.005,, 

Webe-  u.  Wirkwaaren        418.850,,      7,651.270..       11.330.925..    21.475.335  „ 

Papier,  dann  Waaren 
aus  Borsten  und  ver- 
schiedenen vegetabi- 
lischen Stoffen  .    .    .  84.818..  663.103.,  430.814,.  651.637.. 

Leder.Leder-  u.Kürseh- 
nerwaaren     ....        923.350,,      3.152.250,.  376.810,.       4.374.870.. 

Bein-.  Holz-.  Glas-. 
Stein-  u.  Thonwaaren        629.702,,      5,482.542..         1.559.784..      4.144.059,. 

Metallwaaren  .    .    .    .        817.378..      1.238.131..  631.132,,      2,003.502., 

Land-u.  Wasser-Fahr- 
zeuge      4.632,,  439.600..  159.000..  283.100,, 

Instrumente.  Maschinen 
und  kurze  Waaren     .      1,088.499  „      3,551.830..         2.883.430..    15.854.630., 

Chemische  Producte, 
Färb-,  Fett-  u.  Zünd- 
waaren 324.410,.  506.24S  ..  547.780..       1.397.254,, 

Literarische  und  Kunst- 
gegenstände .    .    .    .        971.265,.      1.834.780..  690.070..      1.144.045,, 

Abtalle 5.009..  8.526..  2  319..  6.630.. 


18.181.545  11.   71.429.805  11.     22.764.30211.   64.498.83111. 

Der  durch  Vermittlung  des  Wiener  Hauptzollamtes  vermittelte  Verkehr  hat  sieh 
demnach  im  Laufe  der  letzten  neun  Jahre  mehr  als  verdreifacht.  Hierzu  trug 
neben  der  bedeutenden  Einfuhr  des  Jahres  1856  an  Gold  und  Silber  (30  Millionen 
Gulden)  die  inzwischen  erfolgte  Aufhebung  des  Prohibitiv-Systems.  der  Bedarf  an 
Material  für  die  Eisenbahnen,  und  der  namhafte  Aufschwung  der  inländischen  Industrie, 
welche  mehr  Rohstoffe  bedurfte  und  mehr  Artikel  zur  Ausfuhr  lieferte,  das  Meiste  bei. 

Obwohl  die  Credits-Anstalten  in  Wien  sich  seit  1856  durch  die  Escompte-Anstalt, 
ferner  durch  die  Credits-Anstalt  rar  Handel  und  Gewerbe  vermehrt  haben  und  diese  bei- 
den Anstalten  einen  sehr  umfassenden  Wirkungskreis  einnehmen,  so  genügt  es  doch, 
die  Operationen  der  National-Bank  in  den  beiden  gedachten  Zeitabschnitten  einander 
gegenüberzustellen,  um  wahrzunehmen,  welch  eine  bedeutend  grössere  Masse  von 
Credit  der  Verkehr  gegenwärtig  in  Anspruch  nimmt,  und  »war  der  Verkehr  der  solide- 


661 

stcn  Art,  weil  nur  ein  solcher  bei  der  National-Bank  Credit  lindet.     Die   Geschäfls- 
thätigkeit  der  National-Bank  in  Wien  umfasste 

im  Jahre  1847:  im  Jahre  1856: 

Effecten,  escomptirt  im  Werthe  von     ....      217,870.081  fl.         338,593.568  11. 

Auf  Pfänder  geleistete  Vorschüsse 67,897.700,,  316,226.100.. 

<asse-Anwcisungen 65,264.414  ..  109.899.059  „ 

Depositen-Geschäft 76.421.425  ..  88.761.344  .. 

Giro-Geschäfl  184,166.744  ..  194.696.879  „ 

Gesammtes  Cassc-Reviremcnl 2.244,997.186..       3.986.177.470., 

In  Wien  concentrirt  sich  eine  Geldkraft,  welche  derjenigen  der  gesummten  Mo- 
narchie ausserhalb  Wiens  gleich  geachtet  werden  kann:  es  geht  diess  nicht  nur  aus  den 
grossartigen  Geschäften  hervor,  welche  in  dieser  Stadt  abgeschlossen  werden,  sondern 
es  spricht  auch  die  Betheiligung  dafür,  welche  Wien  an  der  Unterzeichnung  für  die 
verschiedenen,  in  den  letzteren  Jahren  vom  Staate  emittirten  Aniehen  genommen  hat. 
Hierzu  muss  noch  der  Credit  gerechnet  werden,  welchen  die  Wiener  Bankhäuser  dem 
Industrie-  und  Handelsstande  in  der  ganzen  .Monarchie  gewähren,  ein  Credit,  welcher 
die  Lebensbedinauni''  für  die  Mehrzahl  dieser  Etablissements  ausmacht,  und  dessen 
Wegfall  die  Duelle  versiegen  machen  würde,  aus  welcher  sich  der  grösste  Theil  des 
volkswirtschaftlichen  Lebens  im  Kaiserreiche  nährt. 

Jj.    129. 

1). )  E  l  li  ii  o  g  r  a  p  h  i  s  c  h  e  S  1  a  (  i  s  I  i  k. 

Üa  das  Erzherzogthum  Oesterreich  unter  der  Enns  seinem  überwiegend  grössten 
Theile  nach  von  Einwohnern  deutschen  Stammes  bewohnt  ist.  so  können  bei  der  Nach- 
weisung der  ethnographischen  Verschiedenheiten  nur  jene  wenigen  Orte  in  Betracht 
kommen,  deren  Bewohner  dem  slavischen  Stamme  angehören.  Diese  Orte  liegen  mit 
einer  einzigen  Ausnahme  nahe  an  den  Gränzen.  und  zwar  an  der  nordwestlichen,  der 
nordöstlichen  und  östlichen  Gränze  des  Landes. 

Der  nordwestliche  Winkel  des  Landes  gehört  in  geographischer  Beziehung,  seiner 
Abdachung  nach,  zu  Böhmen  und  liegt  im  Flussgebiete  der  Moldau;  unstreitig  hat  er 
von  dort  seine  cechischen  Einwohner  erhalten  .  welche  sich  indess  seither  zum 
Theile  germanisirt  haben.  Doch  linden  sich  daselbst  im  Kreise  Ober-Mannhartsberg 
in  den  beiden  Bezirken  Litschau  und  Schreins  noch  sieben  Ortschaften  :  Brand.  Finsternau. 
Beinhöfen,  Gundschachen,  Bottenschachen.  Schwarzbach  und  Witschkoberg,  welche 
eine  deutsch-cech  ische  Bevölkerung  haben,  woran  sich  noch  der  im  Bezirke  Weitra 
gelegene  Oit  Tannenbruck  mit  geringen  Spuren  einer  cechischen  Einwohnerschaft 
schliefst.  Im  Kreise  unter  dem  Mannhartsberge  sind  es  die  Slovaken,  welche  in  den 
Bezirken  Feldsberg  und  Zistersdorf  sich  angesiedelt  haben,  und  daselbst  die  Orte 
Ilabensburg,  Bischofswart.  Hohenau.  Ringelsdorf,  Waltersdorf.  Sirndorf,  Ober-  und 
Unter-Themenau  ausschliesslich  (nur  in  Bischofswart  mit  einer  Beimischung  von 
Kroaten)  bewohnen.  Im  Marchfelde  dagegen,  nahe  an  der  ungrischen  Gränze,  zählt 
man    in  den  Bezirken  Gross-Enzersdorf  und   Marcheck    vierzehn   Orte:    Breitstätten, 


062 

Kroatiseh-Wagram,  Eckartsau,  Feichtenbigl,  Haringsee,  Kopfstätten,  Mannsdorf,  Ort, 
Pframa,  Straudorf,  Breitensee,  Engelhartstätten,  Loimersdorf  und  Zwerndorf,  in  wel- 
chen Kroaten  vermischt  mit  Deutschen  wohnen.  Dieser  Saum  deutsch-kroatischer 
Orte  an  der  ungrischen  Grunze  setzt  sich  diesseits  der  Donau  im  Kreise  Unter-Wiener- 
Wald  in  Kroatisch-Haslau  und  Wildungsmauer  (Bezirk  Haimburg),  dann  in  Manners- 
dorf  und  Sommerein  (Bezirk  Brück),  Au  und  Hof  (Bezirk  Ebreichsdorf),  fort. 

Eine  eigentümliche  ethnographische  Insel  bildet  der  Ort  Inzersd  orf  (Bezirk 
Mödling)  am  Wiener-Berge,  wo  sich  in  der  neuesten  Zeit  zahlreiche,  bei  den  gross- 
artigen dortigen  Ziegeleien  Beschäftigung  findende  Zuzüglinge  cechischen  Ursprungs 
angesiedelt  haben,  und  ihre  Nationalität  ungeschwächt  bewahren. 

Die  Summe  der  in  Oesterreich  wohnhaften  Cechen  betrug  im  Jahre  1851  4.330, 
jene  der  Slovaken  7.513  und  jene  der  Kroaten  6.400,  wobei  selbstverständlich  nur  jene 
einbezogen  wurden,  welche  eine  compacte  Bevölkerung  einzelner  von  ihnen  aus- 
schliessend  oder  in  Gemeinschaft  mit  Deutschen  bewohnter  Orte  bilden,  der  Art,  dass 
diese  Orte  als  ethnographische  Inseln  angesehen  werden  können. 

Nachstehende  Uebersicht  gewährt  eine  nähere  Einsicht  in  die  Verbreitung  der 
nichtdeutschen  Volksstämme  in  Oesterreich  unter  der  Enns,  worin  nur  jene  Ortschaf- 
ten aufgenommen  sind,  welche  letztere  entweder  ausschliessend  oder  mit  Deutschen 
gemischt  bewohnen. 


o 

r  t 

Kreis 

Bevölkerun 

s 

Summe 

Bezirk 

deutscher  Name 

slavischer  Name 

Deut- 
sche 

Cechen 

Slo- 
vaken 

Kroa- 
ten 

Brand 

Lomy 

0.  M.  B. 

190 

600 

790 

Litscbau 

Finsternau 

Finsfernava 

» 

428 

20 

448 

« 

Beinhöfen 

Nemeeke 

n 

228 

420 

. 

648 

Schreins 

Gundscliaelien 

Gundsachy 

11 

129 

200 

329 

n 

Botteuscbachen 

Bapsachy 

n 

136 

500 

636 

■n 

Schwarzbach 

n 

118 

400 

, 

518 

11 

Witscbkoberg 

Halamky 

)J 

268 

220 

488 

11 

Taiinenbriiek 

n 

171 

12 

183 

Weitra 

Bischofwart 

Hlobovec 

U.  M.  B. 

.        , 

600 

113 

713 

Feldsberg 

Babensburg 

Banspurk 

w 

82 

1.631 

1.713 

V 

Ober-Tbenienau 

Nova  ves 

n 

812 

812 

V) 

Unter-Themenan 

Postorne 

11 

, 

915 

915 

11 

Hohenau 

Cabnov 

n 

135 

1.736 

1.871 

Zistersdorf 

Bingelsdorf 

Lingasdorf 

n 

117 

1.035 

1.152 

» 

Waltersdorf 

Prilepy 

n 

. 

430 

430 

71 

Sirndorf 

Zirndorf 

174 

354 

. 

528 

n 

Andlersdorf 

n 

32 

•    • 

130 

162 

Gross- 
Enzersdorf 

Breilstätlen 

Bratstatin 

n 

113 

155 

268 

n 

Kroat.- Wagram 

Charvalsky  Ogriin 

„ 

38 

207 

245 

n 

Eokarlsan 

n 

143 

274 

417 

yf 

6«  3 


o 

r  t 

Kreis 

Bevölkerung 

Summe 

Bezirk 

deutscher  Name 

slavischer  Name 

Deul- 
che 

Techen 

Slo- 
vaken 

Kroa- 
ten 

Fuchsenbigl 

U.  M.  11. 

188 

14 

202 

Enzersdorf 

Haringsee 

Horisej 

n 

215 

319 

534 

.■ 

Kopfstätten 

Kustatin 

v 

67 

166 

233 

ii 

iMannsdorf 

Selee 

i/ 

69 

283 

352 

•■ 

Ort 

Ort 

» 

652 

481 

1.133 

„ 

Pfrania 

Frania 

n 

80 

131 

211 

•• 

Straudorf 

55 

85 

97 

182 

,, 

Breitensee 

Bratisej 

19 

4(5 

341 

387 

Marcheck 

Engelhartstätten 

Poturno 

j. 

253 

309 

562 

Loiniersdorf 

Limisdprf 

n 

86 

428 

514 

Zwerndorf 

Cvendorf 

» 

1!» 

435 

454 

n 

Mannersdorf  am 

Leithaberge 

I.W.W. 

1.578 

584 

2.162 

Brack 

Sommerein 

w 

1.368 

72 

1.440 

55 

Pischelsdorf 

Pislsdorf 

„ 

240 

.     . 

160 

400 

55 

An 

Cindrov 

55 

147 

723 

870 

Ebreichs- 

durf 

Hof 

Cimov 

11 

296 

908 

1.204 

55 

luzersdorf 

« 

952 

1.958 

2.910 

Mödling 

Kroatisch- Haslau 

Charvatsky  Hazlov 

n 

242 

. 

60 

302 

Haimburg 

Wildiingsmauer 

- 

266 

•    • 

70 

336 

•• 

9  351 

4.330 

7.513 

6.460 

27.654 

Schliesslich  erübrigt  noch  die  Nachweisung  der  Vertheilung  der  Ortschaften  (Ge- 
meinden) nach  der  neuesten  administrativen  Eintheilung  vom  Jahre  t855  zu  liefern, 
wobei  neben  der  (auf  Grundlage  der  Volkszählung  vom  Jahre  1851  angegebenen) 
Gesammtzahl  der  Bewohner  der  verschiedenen  Bezirke  auch  jener  Antheil  derselben, 
welcher  auf  die  einzelnen  nichtdeutschen  Volksstämme  entfällt,  aufgeführt  ist. 


')  Ausserdem  finden  sich  unter  der  deutschen  Bevölkerung-  zerstreut  wohnend  noch  slovakisirle  Kroaten 
(Podluzaken)  zu  Feldsberg,  Slovaken  zu  Marcheck,  Kroaten  zu  Mannersdorf  an  der  Maren,  Schönfeld, 
Baumgarten  an  der  March,  Unter-Siebenbrunn,  Landeck,  Drösing,  Bernhardsthal  und  Begelsbrunn.  Die 
Germanisirung  derselben  ist  aber  bereits  so  weit  vorgeschritten  und  sie  unterscheiden  sieh  so  wenig  durch 
charakteristische  Sitten  und  Gebräuche,  dass  ihre  Ausscheidung  von  den  Deutschen  der  Zahl  nach  in  ethno- 
graphischer Hinsicht  von  keinem  Belange  ist.  Aus  eben  diesem  Grunde  wurden  sie  auf  der  ethnographi- 
schen Karte,  auf  welcher  in  gemischten  Orten  die  an  Zahl  geringere  Nationalität  in  der  Regel  nur  dann 
noch  bezeichnet  wird,  wenn  sie  mindestens  den  fünften  Theil  der  Bevölkerung  umfasst,  nicht  ersichtlich 
gemacht. 


664 


Kreise   und   Bezirke 


Orts- 

Gemein- 

ilen 


Darunter 


eechi-    slova- 
sche     kische 


kroali- 
sehe 


Einwohner- 
zahl 


Ceehen 


Darunter 


Slova-    Kroa- 


ken 


len 


Kreis  Inter- Wiener- Wald. 

Bezirk :  Aspang 

Baden      

Brück  an  der  Leitha  . 
Ebreichsdorf  .... 

Gloggnitz 

Guttenslein     .... 

Haimburg 

Herrnais 

Hitzing 

Kirelisehlng  .... 
Klosterneuburg  .    .    . 

Mödling 

iVeunkirchen  .... 

Neustadt 

Pottenstein  .... 
Purkersdorl'  .... 
Schwechat  .... 
Sechshaus  

Summe  . 

Kreis  Ober-Wiener-Wald. 

Bezirk:  Amstätten 

Atzenbruck     .... 

Gaming 

Haag 

Hainfeld 

Herzogen bürg  .  .  . 
Kirchberg  a.  d.  Bielach 

Lengbach   

Lilienfeld 

Mank 

.Mautern 

Melk 

St.  Polten 

Srheibbs 

Seitenstätten  .... 

Tuln 

Waidhofen  an  der  Ips 
Ips 

Summe . 


9 
17 

18 
21 
19 
10 
15 
15 
1? 
11 
10 
23 
40 
25 
18 

8 
30 

8 


314 


20 
13 
18 

8 

8 
26 

6 
15 

5 
25 
23 
19 
29 
38 
16 
26 
18 
20 


9.046 
20.559 
15.254 
19.344 
12.824 

8.169 
11.888 
36.199 
18.306 
12.595 
13.566 
24.390 
20.04S 
32.236 
12.183 

7.62? 
24.635 
36.170 


1.958 


335.039 


1.958 


333 


14.375 
11.281 
10.438 
14.420 

9.035 
16.679 

7.733 
11.9S6 

9.025 
11.293 

S.025 
11.710 
28.731 
16.352 
1227? 
15.137 
18.310 
12.563 


816 
1.631 


130 


239.370 


«65 


Kreise  und  Bezirke 

Orts- 
Gemein- 
den 

Darunter 

Einwohner- 
Zahl 

Darunter 

öechi- 
sche 

slova-  jkroali- 
kische    sclie 

Cechen 

Slova- 

ken 

Kroa- 
ten 

Kreis  Inter-Mannharts-Berg. 
Bezirk:  Gross-Enzersdorf  .    •     . 
Feldsberg 

Hollabrunn  (Ober-)    .    . 
Kirchberg  am  Wagram  . 
Korneuburg    

Stockerau  

Summe  .    . 

Rreis  Ober-flannharts-Berg. 
Bezirk:  Allentsteig 

Gföbl 

Gross-Gerungs  .... 

Spitz 

Waidhofen  an  der  Thaya 

Zwetll 

Summe .    . 

Hierzu :  Kreis  Unter-Wiener- Wald 

„     Ober -Wiener -Wald 

„     Ober-Mannh.-Berg  . 

Totale  .    . 

31 
27 
14 
48 
35 
25 
36 
18 
23 
24 
43 
22 
20 
20 
26 

0 

4 

4 

11 
4 

11.637 
25.322 
13.903 
28.455 
21.506 
20.411 
21.520 
7.785 
16.800 
21.198 
15.825 
19.187 
19.920 

22.448 

3.958 
• 

5.555 

2.257 
113 

1.513 

412 

!        8 

15 

281.672 

. 

7.513 

3.883 

23 
21 
29 
33 
34 
27 
47 
23 
15 
26 
29 
26 
20 
32 
37 
23 
27 
40 
31 

2 

1 

14.042 
11.189 

8.333 
10.120 
13.656 
13.244 
13.493 
16.959 
10.692 
13.002 
12.54S 
11.374 

5.526 
13.420 
22.591 
10.084 
15.025 
17.866 
17.055 

620 

1.740 
12 

•    > 

543 
314 
333 
412 

1 

8 
1 

3 

1 

7 

250.819 
335.039 
239.370 
281.672 
43  i.  147 

2.372 
1.958 

7.513 

2.577 

3.883 

1.603   j 

» 

B 

2 

2 

1,538.047  | 

4.330 

7.513 

6.460 

')  Darunter  eine  slovakiseh-kroatisehe. 


84 


666 

Bei  den  vorstehenden  Nachweisungen  über  die  Bevölkerung  des  Erzherzogthums 
Oesterreieh  unter  der  Enns  wurde  die  Haupt-  und  Residenzstadt  Wien  unberücksichtigt 
gelassen,  da  dieser  Central-Punct  der  Bevölkerung  eines  grossen  Reiches  seine  beson- 
dere Betrachtung  verdient. 

Die  Nachrichten,  welche  über  die  Einwohnerzahl  von  Wien  aus  früheren  Zeiten 
auf  uns  gekommen  sind,  erscheinen  sehr  dürftig.  Die  erste  Volkszählung  fand  unter 
der  Kaiserin  Maria  Theresia  im  Jahre  1754  Statt;  über  diesen  Zeitpunct  hinaus  reicht 
keine  verlässliche  Angabe.  Den  einzigen  etwas  sicheren  Anhaltspunct  finden  wir  in 
Aeneas  Sylvius '),  nach  dessen  von  Bonfin  und  Schmelzt  wiederholter  Angabe  die  Zabl 
der  Communicanten  zu  Wien  im  Jahre  1  450  sich  auf  50.000  belief.  Werden  unter 
dieser  Zahl  die  Bewohner,  welche  das  Alter  von  10  Jahren  überschritten  hatten, 
begriffen,  und  die  weniger  als  1 0  Jahre  zählenden  Bewohner  nach  dem  für  die  Gegen- 
wart geltenden  Verhältnisse  mit  16  Percent  der  Gesammtbevölkerung  hinzugerechnet, 
so  würde  die  Gesammtzahl  der  Bewohner  Wien's  damals  ungefähr  60.000  Köpfe 
betragen  haben.  Diese  Annahme  stimmt  so  ziemlich  mit  dem  damaligen  Umfange  der  Stadt 
und  der  zu  jener  Zeit  üblichen  Bauart  der  Häuser  überein.  Von  den  späteren  Angaben 
erwähnen  wir  nur  jene  Küchelbecker's  2),  welcher  für  das  Jahr  1730  die  Zahl  der  damals 
an  der  Pest  gestorbenen  Bewohner  auf  6.154  angibt,  und  dabei  bemerkt,  dass  fünf  Per- 
cent der  Bevölkerung  der  Seuche  erlegen  seien,  wornach  sich  die  damalige  Be- 
völkerung auf  123.080  Köpfe  belaufen  hätte,  eine  Angabe,  die  vielleicht  etwas  unter 
der  Wirklichkeit  bleibt. 

Mit  dem  Jahre  1754  betreten  wir  den  Boden  sicherer  Nachweisungen,  welchen 
zufolge  die  Gesammtbevölkerung  von  Wien  umfasste 

175.460  Menschen,  im  Jahre  1825 


im  Jahre 

! 1754  . 

.    .  175.460 

55            55 

1772  . 

.    .  192.971 

55            55 

1783  . 

.    .  207.979 

55            » 

1790  . 

.    .  207.014 

55            55 

1800  . 

.    .  231.049 

55            55 

1810  . 

.    .  224.548 

55            55 

1815  . 

.    .  239.699 

95              55 

1820  . 

.     .  260.224 

1825  . 

.     .  277.550  Menschen, 

1830  . 

.    .  317.768 

55 

1834  . 

.    .  326.353 

55 

1840  . 

.    .  356.869 

55 

1846  . 

.    .  407.980 

55 

1851  . 

.    .  431.147 

55 

1856  . 

.    .  473.957 

55 

Es  geht  aus  dieser  Nachweisung  hervor,  dass  die  Bevölkerung  Wien's  in  der 
zweiten  Hälfte  des  vorigen  Jahrhunderts  nur  langsam  und  ungleichförmig  zunahm, 
dass  dieselbe  in  den  beiden  ersten  Jahrzehenden  des  laufenden  Jahrhunderts  in  Folge 
der  damaligen  Kriege  sogar  zeitweise  in  Abnahme  begriffen  war,  und  dass  sich  der 
rasche  Aufschwung  derselben  erst  von  den  letzten  zwanzig  Jahren  herschreibt.  In  der 
That  betrug  die  Zunahme  der  Bevölkerung  in  den  ersten  50  Jahren  nach  1754  50.000 
Menschen  oder  im  jährlichen  Durchschnitt  etwas  mehr  als  ein  halbes  Percent,  in  den 
hierauf  folgenden  30  Jahren  100.000  Menschen  oder  jährlich   l'/2  Pereent,    und  in 


<)  Aeneae  Silvii  Piccolomini Opera,  edit.  Basil.  1571  fol.  pag.  718  und  desselben  Epist.  edil.  Norimberg.  1586.  4. 
2)  Dr.  Jobann  Basilii  Küchelbecker's  Allerneueste  Nachricht  vom  Kümisch-Kayserlichen  Hole,  nebst  Beschrei- 
bung der  Besidentz-Sladt  Wien,  Hannover  1730,  pag.  460. 


667 


den  nächstfolgenden  bis  zur  Gegenwart  reichenden  22  Jahren  150.000  Menschen 
oder  jährlich  2  Percent.  Die  Zunahme  der  letzten  22  Jahre  betrug  demnach  eben 
so  viel,  als  jene  der  vorausgegangenen  80  Jahre.  Aus  welchen  Elementen  diese  Zu- 
nahme bestand,  wird  sogleich  zu  erwähnen  sein,  nachdem  die  Vertheilung  der  Bevöl- 
kerung Wien's  nach  den  einzelnen  Bezirken  der  Hauptstadt  aufgeführt  sein 
wird.  Zu  diesem  Behufe  dient  der  nachfolgende  Volkszählungsausweis  für  die  Zeit- 
abschnitte der  letzten  73  Jahre. 

Conscription  von  Wien  im  Jahre  1783. 


. 

Hierzu 

Obrigkeit 

0  r  (  s  c  b  a  f  t 

Häuser 

Familien 

Summe 
der  einhei- 
mischen Be- 
völkerung 

die  Frem- 
den aus 
den   Pro- 
vinzen u. 
dein  Aus- 
lande 

Ge- 

sammt- 
ßevöl- 
kerung' 

Stadt  Wien 

Stadt  Wien 

1.309 

9.217 

43.289 

8.446 

51.735 

55 

140 

1.432 

5.612 

4S0 

6.092 

11 

Aiser- u.Wäliringergasse 

164 

1.207 

8.583 

525 

9.108 

15 

Margaretheii     .... 

100 

784 

3.329 

116 

3.445 

n 

Malzleinsdnrf    .... 

97 

578 

2.250 

60 

2.310 

55 

Niklasdorf 

48 

435 

1.245 

11 

1.256 

w 

Huiigelhrunn     .... 

12 

246 

1.031 

30 

1.061 

» 

Magdalcnagrund   .    .    . 

36 

360 

1.397 

43 

1440 

w 

Wcissgärber     .... 

82 

189 

1.051 

173 

1.224 

n 

403 

3.587 

13.971 

1.191 

15.162 

15 

Landstrasse 

331 

2.176 

9.609 

670 

10.279 

55 

Leopoldstadt     .    .    .    . 

434 

3.466 

14.719 

1.771 

16.490 

11 

124 

1.072 

4.700 

356 

5.056 

11 

54 

587 

2.082 

80 

2. 162 

55 

146 

1.806 

6.732 

513 

7.245 

r> 

15 

14S 

583 

14 

597 

M 

Strozzengrund  .... 

56 

411 

1.543 

106 

1.649 

Herr  v.  Haggenimiller 

300 

1.164 

4.364 

116 

4.480 

Graf  Meraviglia 

Giimpendorf      .    .    .    . 

165 

1.145 

4.565 

256 

4.821 

Stift  Himmelpforten 

Sporenbüchl      .    .    .    . 

67 

664 

2.526 

40 

2.566 

Herr  v.  Steger 

Hiiiidstliurm      .    .    .    . 

91 

414 

1.629 

49 

1.678 

Baron  v.  Zorn 

26 

197 

751 

97 

848 

Fürst  Liechtenstein 

Lichtenthai 

205 

1.844 

6.286 

184 

6.470 

Herr  v.  Haggennuiller 

All-Lerrhenfeld     .     .    . 

182 

1.773 

6.400 

128 

6.528 

Wiener  Domeapitel 

Mariahilf 

139 

2.341 

8.837 

668 

9.505 

Stift  Schotten 

St.  Ulrich  o.  G.     .    .    . 

324 

5.158 

19.073 

976 

20.049 

51 

„        „       u.  G.    .    .    . 

106 

1.465 

5.615 

580 

6.195 

Bürgerspital 

Reinprechtsdorf    .    .    . 

18 

122 

486 

9 

495 

Spittelberg 

138 

1.326 

4.827 

357 

5.184 

Stift  Dorothea 

Tliury 

Summe   für  1783     .    . 

80 

772 

2.744 

105 

2.849 

5.392 

')46.086 

z>   189.829 

3)18.150 

207.979 

„        „    1834     .    . 

8.223 

74.117 

220.187 

106.166 

326.353 

„    1846     .    . 

8.756 

88.868 

241.473 

166.507 

407.980 

„        „    1851      .    . 

9.284 

98.289 

247.875 

183.272 

431.147 

„    1856     .    . 

8.493 

89.216 

240.603 

228.618 

469221 

')  Darunter  jüdische  Familien:  67  in  der  Sladt,  7  in  der  Leopoldsladt  und  1  in  der  Itossau.  Zusammen:  75. 
•)  Darunter  Juden:  474  in  der  Stadt,  34  in  der  Leopoldstadt  und  10  in  der  Rossau.  Zusammen:  518. 

-1)  Darunter  5.230  Inländer  aus  Oesterreich,  7.401  Inländer  aus  anderen  conscribirten  Erbländern  und  5. 519 
Inländer  aus  nicht  conscribirten  Provinzen,  dann  Ausländer  aus  anderen  Staaten. 

84* 


608 

Uni  die  gegenwärtige  Vertheilung  der  Wiener  Bevölkerung  ersichtlich  zu  machen, 
folgt  hier  noch  der  Ausweis  üher  die  Volkszählung  des  letzten  Jahres  in  seinem  Detail, 
wobei,  behufs  seiner  Vergleiehung  mit  den  früheren  Ausweisen  nur  noch  zu  bemerken 
ist,  dass  der  Umfang  der  Stadt  und  der  Vorstädte  seit  der  ersten  Zählung  im  Allge- 
meinen derselbe  geblieben  ist,  und  nur  die  erst  in  der  neueren  Zeit  zu  festen  Ansied- 
lungen  gewordenen  Ortschaften  der  Brigittenau  und  Zwischenbrücken  auf  den  Donau- 
Inseln  in  dem  Ausweise  von  1851  zum  ersten  Male  (mit  einer  Volkszahl  von  2.978 
Köpfen)  aufgenommen  erscheinen. 

Volkszählung  von  Wien  im  Jahre  1856. 


Häuser- 
zahl 

Wohn- 
parteien 

Einheimische 
Bevölkerung 

F  r  e 

in  il  '■ 

Gesammt- 
Bevölkerung 

aus  österr. 
Ländern 

aus  dem 
Auslande 

Innere  Stadt    .... 

1.007 

9.659 

25.149 

24.664 

3.259 

53.072 

Leopoldstadt   .    . 

708 

7.814 

18.598 

25.869 

2.303 

46.770 

Jägerzeile    (Kriega 

11  j 

Freudenau,  Pratei 

'j 

Kaisermahlen) 

87 

640 

1.538 

1.982 

280 

3.800 

Brigittenau       .    . 

181 

540 

1.414 

2.108 

98 

3.620 

Zwischenbrücken 

90 

229 

381 

1.172 

25 

1.578 

Weissgärber    .    . 

107 

700 

1.860 

2.187 

161 

4.208 

Erdber»- 

394 

2.415 

6.383 

5.891 

272 

12.546 

ö 

Landstrasse     .    .    . 

655 

7.636 

20.893 

19.975 

1.540 

42.408 

Wieden 

886 

78 

11.213 
790 

28.418 
2.047 

27.801 
2.514 

2.330 
209 

58.549 
4.770 

Schauniburgergrunc 

Hungelbrunn    .    .    . 

11 

333 

992 

604 

47 

1.643 

Laurenzergrand  .    . 

15 

141 

466 

286 

14 

766 

Matzleinsdorf  .    .    . 

124 

789 

2.511 

1.798 

103 

4.412 

Nikolsdorf  .... 

47 
184 

453 
1.799 

1.30'J 
5.397 

815 
4.259 

34 

284 

2.158 
9.940 

Margarethen    .    .    . 

Reiuprecbtsdorf  .    . 

25 

196 

642 

363 

29 

1.034 

Hundsthurm     .    .    . 

148 

1.205 

4.092 

2.519 

197 

6.808 

Guinpendorf    .    . 

531 

5.151 

15.033 

13.939 

894 

29.866 

Magdalenagrund 

36 

342 

930 

695 

55 

1.6S0 

Windmühle      .    .    . 

106 

1.212 

3.194 

2.529 

235 

5.958 

Lainiii'i'ube  .    .    . 

183 

2.178 

5.726 

4.131 

561 

10.418 

Mariahilf      .    .    . 

157 

2.655 

7.039 

4.185 

431 

12.655 

Spittlbera;   .    .    . 

140 

1.625 

3.772 

2.292 

239 

6.303 

St.  Ulrich    .    .    . 

164 

1.946 

5.304 

4.028 

285 

9.617 

Neubau    .... 

327 

4.233 

12.248 

7.503 

761 

20.512 

Schottenfeld    .    . 

511 

5.230 

17.092 

9.519 

726 

27.337 

Altlerchenfeld 

228 

2.511 

6.429 

3.855 

301 

10.585, 

Josephstadt      .    . 

214 

2.894 

7.241 

5.842 

517 

13.600 

Strozzengrund    . 

57 

643 

1.675 

1.107 

114 

2.896 

335 

4.397 

12.141 

10.003 

923 

23.067 

009 


Breitenfeld 

Häuser- 
zahl 

Wohn- 

parleien 

Einheimische 

Bevölkerung 

F  r  e 

m  d  e 

Gesannnt- 
Bevölkerung 

aus  öslerr. 
Ländern 

aus  dem 
Auslande 

91 

1.015 

2.876 

1.891 

108 

4.875 

Michelbairischer  Grund 

47 

618 

2.195 

1.934 

125 

4.254 

Himmelpfortgrund  .    . 

87 

904 

2.542 

1.405 

64 

4.011 

Thurv      

118 

1.200 

3,151 

2.261 

153 

5.565 

Lichtenthal      .... 

204 

1.913 

4.786 

3.394 

270 

8.450 

Altbau 

39 

274 

675 

530 

44 

1.249 

Zusammen 

171 

1.723 

4.464 

4.412 

365 

9.241 

8.493 

89.210 

240.603 

210.262 

18.356 

')    469.221 

Wen»  man  eine  Vergleichung  zwischen  den  Ausweisen  von  1783  und  von  1856 
anstellt,  so  ergibt  sich,  dassin  den  73  Jahren  die  Zahl  der  Häuser  um  59  Percent,  jene 
der  Wohnparteien  um  98  und  jene  der  Bevölkerung-  um  125  Percent  zugenommen  hat: 


es  müssen  daher  die   Menschen   um  so  viel  gedrängter   bei  einander  wohnen. 


Doch 


wird  dieses  Missverhältniss  zum  Theile  auch  durch  den  Umstand  ausgeglichen, 
dass  die  neu  gehauten  Häuser  geräumiger  als  die  älteren  sind,  und  mehr  Stock- 
werke umfassen;  immerhin  besteht  aber  das  Missverhältniss.  wie  die  vielbeklagte  Woh- 
nungsnoth  darthut.  Es  könnte  zwar  auch  diese  Wobnungsnoth  daraus  hervorgegangen 
sein .  dass  die  Miethparteien  gegenwärtig  bequemer  als  früher  wohnen  und  eine 
grössere  Räumlichkeit  in  Anspruch  nehmen;  die  Erfahrung  zeigt  inzwischen,  dass  die 
Wobnungen  beschränkter  als  je  und  namentlich  die  grossen  Haushaltungen,  welche 
sonst  ganze  Paläste  einnahmen,  dem  überwiegenden  Theile  nach  verschwunden  sind. 
Allerdings  wirkt  jedoch  der  Umstand  auf  den  Mangel  an  Mietwohnungen  sehr  fühlbar 
ein,  dass  nicht  nur  die  meisten  ebenerdigen  Wohnungen  in  den  bevölkertsten  Bezirken 
der  Vorstädte  (in  der  Stadt  ist  diess  fast  durchaus  der  Fall),  sondern  auch,  namentlich 
in  der  innern  Stadt,  schon  die  ersten  Stockwerke  für  Handelsniederlagen  verwendet 
und  somit  der  eigentlichen  Bewohnung  entzogen  werden. 

Das  Verhältniss  der  inneren  Stadt  zu  den  Vorstädten  und  die  darin  vor  sich  gegan- 
genen Umwandlungen  sind  mehrfach  merkwürdig.  Seit  73  Jahren  hat  die  innere 
Stadt  fast  immer  die  gleiche  Einwohnerzahl  beherbergt;  sie  betrug  schon  1783  nahe 
an  52.000,  stieg  im  Jahre  1846  auf  54.700  und  betrug  1856  noch  53.000.  Die  Zahl 
der  Häuser,  in  welchen  diese  Bevölkerung  wohnte,  ist  seit  1783  von  1.309  auf  1.007 
zurückgegangen,  woraus  inzwischen  nicht  auf  eine  Verminderung  des  Wohnungsraumes 
geschlossen  werden  darf,  da  bei  dem  Umbaue  alter  Häuser  oft  mehrere  zu  einem 
Neubaue  vereinigt  werden,  und  dieser  Neubau  mehr  Wohnungsraum  darzubieten  pllegt, 
als  die  demolirten  Häuser  umfassten.  Es  müsste  jedoch  erst  jener  Tbeil  ausgeschieden 
werden,  welcher  von  den  Kaufmannsgewölben  und  Niederlagen  eingenommen  wird, 
wenn  man  berechnen  wollte,  wie  viel  eigentlicher  Wohnungsraum  erübrigt. 


')  Ausserdem  nuch  4.736  in  Heilanstalten  sieh  befindende  Individuen. 


670 

Die  Zahl  der  Wohnungsparteien  weiset  noch  deutlicher  nach,  wie  sich  der  Woh- 
nungsraum  in  der  inneren  Stadt  vermindert  hat.  Im  Jahre  1783  gab  es  daselbst  9.217 
Familien  (was  mit  Wohnparteien  gleichbedeutend  genommen  werden  kann),  im  Jahre 
1834  zählte  man  10.926,  im  Jahre  1846  11.161  Wohnparteien;  diese  Zahl  fiel  im 
Jahre  1851  auf  11.070,  und  noch  bedeutender  bis  zum  Jahre  1856,  nämlich  auf 
9.659  herab.  Mithin  sind  in  den  letzten  fünf  Jahren  1.411  Wohnparteien,  d.  i.  13 
Percent  der  Gesninmtzahl  derselben  aus  der  Stadt  weggezogen. 

Während  in  der  Stadt  die  Verhältnisse  stagnirten,  hat  sich  das  pulsirende  Lehen 

in  die  Vorstädte  gezogen,  und  daselbst  einen  Umschwung  zu  Wege  gebracht,  welcher 

näher  betrachtet  zu  werden  verdient.    Wir   stellen    hier   die   vorzüglichsten,  hierauf 

Bezug  nehmenden  Verhältnisse  der  Stadt  und  der  Vorstädte  neben  einander : 

Jahr 

i  1783 
Häuserzahl  der  inneren  Stadt ) 

(1856 

Vermehrung  (Verminderung)  seither 

do.  do.  in  Percenten  .... 

Zahl  der  Wohnparteien ) 

1  | 1856 

Vermehrung  seither 

do.         in  Percenten 

( 1783 
Auf  ein  Haus  kommen  Wohnparteien ] 

r    "ii  (!783 

Bevölkerung' ) 

&  (1856 

Vermehrung  seither 

do.         in  Percenten    

Auf  ein  Haus  kommen  Einwohner ) 

(1856 

( 1783 
Auf  eine  Wohnpartei  kommen  Einwohner     ...       ) 

(1856 

Man  sieht  hieraus,  dass,  während  sich  die  Zahl  der  Häuser  in  der  Stadt  in  dieser 
Periode  um  23  Percent  vermindert ,  jene  der  Wohnparteien  um  5  und  jene  der  Bevöl- 
kerung um  2%  Percent  vermehrt  hat,  diese  Vermehrung  in  den  Vorstädten  bei  den 
Häusern  83  Percent,  bei  den  Wohnparteien  116  Percent  und  bei  der  Bevölkerung 
167  Percent  betrug.  Es  entfällt  daher  nahezu  die  ganze  Volkszunahme  auf  die  Vor- 
städte. Die  Zahl  der  auf  ein  Haus  entfallenden  Wohnparteien  war  sowohl  zu  Anfange 
als  zu  Ende  der  Periode  etwas  grösser  in  den  Vorstädten  als  in  der  Stadt;  zu  Ende 
der  Periode  war  diese  Zahl,  der  umfangreicheren  Häuser  halber,  grösser  als  zu  Anfange 
derselben,  und  zwar  betrug  diese  Zunahme  in  der  Stadt  35,  in  den  Vorstädten  16 
Percent.  Die  Durchschnittszahl  der  Einwohner  eines  Hauses  vermehrte  sich  während 
dieser  Zeitepoche  in  der  Stadt  um  36  und  in  den  Vorstädten  um  47  Percent;  da  nun 
die  Zunahme  der  Wohnparteien  in  den  Vorstädten  eine  geringere  war  als  in  der  Stadt, 


Stadt 

Vorstädte 

1.309 

4.083 

1.007 

7.486 

—  302 

+  3.403 

—    23 

+        83 

9.217 

36.869 

9.659 

79.557 

442 

42.688 

5 

116 

7 

9 

9% 

10% 

51.735 

156.244 

53.072 

416.149 

1.337 

259.905 

2% 

167 

39 

38 

53 

56 

5-6 

4*2 

5-5 

5-5 

671 

so  musste  notwendiger  Weise  die  Durchschnittszahl  der  zu  einer  Wohnpartei  ver- 
einigten Personen  eine  grössere  geworden  sein.  Diess  bestätigt  sich  auch;  denn 
während  die  Durchschnittszahl  einer  Wohnpartei  in  der  Stadt  um  2  Pereent  zurück- 
ging, stieg  dieselhe  in  den  Vorstädten  um  31  Percent.  Die  Bevölkerungszunahme  in 
den  einzelnen  Vorstädten  ging  nicht  gleichmässig  vor  sich ;  denn  diese  betrug  in  dem 
angegebenen  Zeiträume .  um  nur  der  grösseren  Vorstädte  zu  erwähnen : 

Gumpendorf 4.821  auf  29.866  Bewohner,  d.  i.  521  Percent, 

Landstrasse 10.279   „     42.408  „  „      380 

Wieden  und  Schaumburgergrund    .  15.162   „     63.319  „  „318         „ 

Alservorstadt  mit  Michelbeuern  und 

Breitenfeld 9.108  „     32.196  „  „     253 

Margaretben 3.445   „       9  940         „  „     189        „ 

Leopoldstadt 16.490  „     46.770  „  „      180 

St.  Ulrich  mit  Schottenfeld  u.Neubau  26.244   „     57.466  „  „      118        „ 

Der  absoluten  Volkszahl  nach  hatten  die  grösste  Zunahme,  die  Wieden  sammt 
Schaumburgergrund  mit  48.000,  die  Landstrasse  mit  32.000,  St.  Ulrich  sammt 
Schottenfeld  und  Neubau  mit  31.000,  die  Leopoldstadt  mit  30.000,  Gumpendorf  mit 
25.000,  Aisergrund  sammt  Michelbeuern  und  Breitenfeld  mit  23.000  Köpfen.  Immer 
aber  sind  es  jene  Vorstädte,  in  denen  die  Industrie  vorzugsweise  betrieben  wird,  oder 
wo,  wie  in  der  Leopoldstadt,  der  Verkehr  am  lebhaftesten  ist,  welche  auch  die  grösste 
Volkszunahme  aufzuweisen  haben. 

Dass  Wien  seinen  Aufschwung  in  der  Bevölkerung  hauptsächlich  dem  Emporblühen 
der  Industrie  und  des  Verkehrs  verdankt,  geht  auch  aus  der  weiteren  Zergliederung  seiner 
Bevölkerung  hervor.  Es  ist  zwar  eine,  in  fast  allen  Städten,  wo  eine  schnelle  Volkszu- 
nahme in  den  neueren  Zeiten  wahrzunehmen  ist,  zu  beobachtende  Thatsache,  dass  diese 
Zunahme  hauptsächlich  aus  Menschen  besteht,  die  von  Aussen  zuziehen,  um  in  dem 
leichteren  Erwerbe  in  einer  grossen  Stadt,  namentlich  wenn  sie  zugleich  eine  Fabriks- 
Stadt  ist,  ihren  Unterhalt  zu  linden.  Selten  aber  kommen  so  eigentümliche  Verhältnisse 
vor,  wie  sie  sich  in  Wien  der  Wahrnehmung  darbieten.  Wenn  man  nach  den  verschiedenen 
Zeitpuncten  die  Bevölkerung  von  Wien  in  die  einheimischen  und  die  fremden 
(d.  h.  ihrer  Ansässigkeit  nach  ausserhalb  Wien  zuständigen)  Bewohner  scheidet,  und 
letztere  wieder  ihrer  Herkunft  nach  in  die  aus  der  Monarchie  und  aus  dem  Auslande 
zugezogenen  Bewohner  abtheilt,  so  gelangt  man  zu  nachstehendem  Ergebnisse: 

Fremde 
Einheimische        ---..  ,       — ■ -^>-  Z 

aus  osterr.  aus  dem  Zusam- 

Bevölkerimg  Provinzen  Auslande  men 

im  Jahre  1783 189.829^  12.631  5.519  18.150 

„  „  1810 205.426  7.385  11.737  19.112 

„  „  1820 233.902  13.852  12.470  26.322 

„  „  1830 221.498  82.387  13.883  96.270 

„  „  1840 203.240  136.166  17.463  153.629 

„  „  1851 247.875  165.267  18.005  183.272 

„  „  1856 240.603  210.262  18.356  228.618 


672 

Wir  entnehmen  aus  dieser  Uebersicht,  dass  sich  die  einheimische  Bevölkerung 
sehr  langsam  vermehrt,  ja  dass  sie  in  den  letzten  36  Jahren  zeitweise  zurückgegangen 
ist  und  im  Ganzen  nur  einen  geringen  Fortschritt  geinachthat.  Diess  wird  noch  auffallender, 
wenn  man  erwägt,  dass  sich  alljährlich  viele  Fremde,  namentlich  aus  dem  Gewerbstande, 
wenn  sie  längere  Zeit  hier  verweilt  haben  oder  ihr  Gewerbe  selbstständig  zu  betreiben 
beabsichtigen,  in  den  Gemeindeverband  aufnehmen  lassen  und  dadurch  die  Zuständig- 
keit erlangen.  In  der  That  würde  ohne  dieses  von  Aussen  zuströmende  Element  die 
einheimische  Bevölkerung  noch  jetzt  in  sichtbarer  Abnahme  begriffen  erscheinen.  Von 
den  240.603  Einheimischen,  welche  die  letzte  Volkszählung  vom  Jahre  1856  aufführt, 
waren  nur  163.100  in  Wien  geboren,  die  übrigen  77.500  sonach  eingewandert.  Kaum 
die  Hälfte  der  ganzen  Wiener  Bevölkerung  besteht  aus  gebornen  Wienern  (205.53 1),  und 
die  Summe  aller  hier  Ansässigen  ist  nicht  viel  grösser  als  die  Summe  der  Fremden,  welche 
sich  hier  dauernd  aufhalten.  Die  Zunahme,  welche  daher  Wien's  Bevölkerung  während 
der  letzten  46  Jahre  in  so  rascher  Steigerung  erhielt,  verdankt  sie  meistens  dem  Zuzüge 
von  Aussen;  während  die  Zahl  aller  in  Wien  wohnhaften  Fremden  noch  im  Jahre  1810 
nicht  mehr  als  19.000  betrug  und  kaum  den  zwölften  Theil  der  Gesammtbevölkerung 
ausmachte,  wuchs  diese  Zahl  bis  zum  Jahre  1856  auf  nicht  weniger  als  228.618  Köpfe 
an,  welche  nahezu  die  Hälfte  der  Bevölkerung  Wien's  bilden.  Während  sich  daher  die 
einheimische  Bevölkerung  (mit  Einschluss  der  eingebürgerten  Fremden)  in  den  letzten 
46  Jahren  um  17  Percent  vermehrte,  betrug  die  Zunahme  der  Fremden  1.096  Percent 
d.  h.  sie  war  über  vier  und  se  ch  zigm  al  so  stark  als  jene  der  Einheimischen.  Die  Ver- 
theilung  der  Fremden  in  die  einzelnen  Stadtbezirke  ist  eine  ziemlich  gleichmässige. 
denn  sie  übersteigt  in  allen  einzelnen  Vorstädten  das  Dritttheil  der  Gesammtbevölkerung 
und  steht  in  der  grossen  Mehrzahl  derselben  der  Hälfte  sehr  nahe ;  mehr  als  die  Hälfte 
der  Gesammtbevölkerung  machen  die  Fremden  aus  in  der  Stadt,  auf  der  Wieden  sämmt 
Schaumburger-Grund ,  dann  in  den  längs  der  Donau  liegenden  Vorstädten  Landstrasse, 
Weissgärber,  Jägerzeil,  Zwischenbrücken,  Brigittenau,  Bossau,  besonders  aber  in  der 
Leopoldstadt,  wo  auf  18.600  Einheimische  28.000  Fremde  entfallen.  Diese  rasch  an- 
wachsende Zahl  der  Fremden .  welche  sehr  häutig  keinen  eigenen  Haushalt  bilden, 
sondern  als  Afterparteien  zur  JMiethe  wohnen,  bewirkt  es  denn  auch,  dass  die  Wohn- 
parteien der  Zahl  nach  weit  weniger  zugenommen  haben,  als  die  Bevölkerung,  und 
dass  sie  durchschnittlich  aus  keiner  grösseren  Anzahl  von  Personen,  namentlich  in  den 
Vorstädten,  bestehen,  als  diess  früher  der  Fall  war.  Schliesslich  muss  noch  hervorge- 
hoben werden,  dass  der  Zuzug  der  Fremden  insbesondere  in  der  neuesten  Zeit  haupt- 
sächlich aus  den  Provinzen,  und  weniger  aus  dem  Auslande  stattfindet.  Noch  im  Jahre 
1810  war  die  Zahl  der  Ausländer  um  die  Hälfte  grösser  als  jene  der  Zahl  der  Fremden 
aus  den  Provinzen;  im  Jahre  1856  erreichten  die  ersteren  nicht  einmal  den  eilften  Theil 
der  Zahl  der  inländischen  Fremden.  Die  Zahl  der  Ausländer  hat  in  den  letzten  46 
Jahren  um  56  Percent,  jene  der  inländischen  Fremden  um  zwei  Tausend  sieben 
hundert  sieben  und  vierzig  Percent  zugenommen,  d.  h.  die  Zunahme  der  aus 
dem  Inlandc  gekommenen  Fremden  war  49  mal  stärker  als  jene  der  aus  dem  Aus- 
lande zugezogenen  Fremden.    Es  gewährt  dieser  Umstand  einen  neuerlichen  Ausdruck 


673 

für  die  vielfach  beobachtete  Thatsache,  dass  die  industrielle  und  commercielle  Ver- 
bindung zwischen  der  Haupt-  und  Residenzstadt  und  der  übrigen  Monarchie  im  fort- 
währenden und  raschen  Steigen  begriffen  ist. 

Eben  diese  eigentümliche  Vertheilung  der  Bevölkerung  Wien's  wirkt  auch  auf 
deren  ethnographische  Zusammensetzung  ein.  Wien,  in  einem  Lande  von 
fast  ausschliesslich  deutscher  Nationalität  gelegen,  der  Sitz  aller  Central-Stellen  des 
Reiches  sowie  der  obersten  Heeres- Verwaltung,  welche  sich  gleichfalls  der  deutschen 
als  amtlicher  Sprache  bedienen,  bewahrt  einen  völlig  deutsch  ausgeprägten  Charakter. 
Dessenungeachtet  umfasst  seine  Bevölkerung  viele  Elemente  verschiedenartiger  Volks- 
stämme, welche  theils  durch  die  Bewohner  anderer  Kronländer,  deren  Interesse  sie  zeit- 
weise nach  Wien  ruft,  theils  und  überwiegend  durch  die  aus  den  benachbarten  Kron- 
ländern zuströmende  Arbeiterclasse,   welche  hier  Erwerb  sucht,   reprä^entirt  wird. 

Eine  ethnographische  Aufnahme  der  Bevölkerung  Wien's  ist  bisher  nicht  erfolgt ; 
doch  wurden  aus  Anlass  der  statistischen  Darstellung  von  Wien,  welche  auf  Anordnung 
des  Gemeinderathes  zusammengestellt  wird,  die  Einwohner  Wien's  nach  dem  Lande 
ihrer  Geburt  eingereiht,  was  folgende  Ergebnisse  lieferte: 


Geburtsland 

Männlich 

Weiblich 

Zusammen 

Oesterreichische  Kronländer. 

(  Wien 
Cesterreich  unler  der  Enns  { 

(   das  übrige  Land      .    .    . 

95.463 

31.370 

4.247 

2.039 

1.849 

1.504 

35.667 

18.169 

4.339 

2.328 

114 

706 

12.290 

656 

547 

93 

3.212 

110.068 

37.983 

5.387 

1.819 

998 

804 

27.256 

1G.976 

2.946 

1.089 

78 

466 

9.508 

331 

215 

35 

12.796 

205.531 

69.353 

9.634 

3.858 

2.847 

2.308 

62.923 

35.145 

7.285 

3.417 

192 

1.172 

21.798 

987 

762 

128 

16.008 

Kärnthen,  Krain,  Görz,  Gradisca,    Istrien    und  Triest 

Galizien  und  Krakau  (sammt  Gebiet)  und  die  Bukowina 

Ungern,  serbische  Wojwodschaft  und  Temeser  Banat  . 

214.593 

228.755 

443.348 

I. 


85 


674 


Geburtsland 

Männlich 

Weiblich 

Zusammen 

Ausland. 

3.459 

1.155 

5.870 

1.330 

274 

2.303 

103 

32 

50 

379 

268 

10 

197 

50 

428 

164 

57 

24 

10 

3 

15 
52 

1.100 

317 

5.324 

670 

74 

904 

92 

35 

53 

235 

283 

6 

125 

21 

171 

94 

16 

6 

6 

2 

6 

100 

4.559 

1.472 

11.194 

2.000 

348 

3.207 

195 

67 

103 

614 

551 

16 

322 

71 

599 

258 

73 

30 

16 

5 

21 

152 

Türkei 

Schweden  und  Norwegen       

Hauptsumme 

16233 

9.640 

25.873 

230.826 

238.395 

469.221 

Diese  Nachweisung  ist  zwar  nicht  ausreichend,  um  die  ethnographische  Zusammen- 
setzung' der  Bevölkerung  Wien's  daraus  zu  entnehmen,  weil  die  meisten  Kronländer, 
welche  hierbei  aufgeführt  sind,  von  zwei  oder  mehreren  Volksstämmen  bewohnt  werden. 
Nichts  desto  weniger  bietet  sie  Anhaltspuncte  dar,  welche,  mit  anderen  Daten  combinirt, 
eine  approximative  Schätzung  des  Contingentes,  welches  die  einzelnen  Volkstämme  zu 
der  Bevölkerung  Wien's  liefern,  möglich  machte.  Vorläufig  muss  dahei  hemerkt  werden, 
dass  die  letzte  Rubrik  der  Bewohner  unbekannter  Herkunft  der  überwiegenden  Mehr- 
zahl nach  Individuen  der  dienenden  Classe  umfasst,  welche  meist  aus  Böhmen  (und 
Mähren)  nach  Wien  strömen,  um  als  Diener,  Hausknechte ,  Köchinen  und  Mägde  in 
den  Haushaltungen  der  Wiener  ihr  Unterkommen  zu  linden ;  diese  Bestimmung  spricht 
sich  schon  in  der  Vertheilung  der  gedachten  Individuen  nach  dein  Geschlechte  aus, 
da  hierbei  auf  3.000  männliche  13.000  weibliche  Individuen  kommen. 

Dieser  mit  tbunlichster  Genauigkeit  vorgenommenen  Schätzung  zufolge  lässt 
sich  die  Bevölkerung  Wien's,  deren  stabiler  Antheil  mit  480.000   Köpfen  (wovon  die 


1 
BBIBiJ       v 


675 

Zählung  474.000  ergeben  hat,  und  6.000  in  einer  oder  der  anderen  Weise  nicht 
berücksichtigt  worden  sein  dürften),  der  mobile,  in  den  Gasthäusern  nur  vorüber- 
gehend sich  aufhaltende  Antheil  auf  mindestens  15 — 20.000  Menschen  angenommen 
werden  kann,  nach  der  Nationalität  in  folgender  Weise  zergliedern : 

Deutsche  (worunter  15.000  Juden) 362.000 

Cechen,  Mährer  und  Slovaken 83.000 

Polen  und  Ruthenen 6.000 

Kroaten,  Serben  und  Dalmatiner 10.000 

Slovenen 3-000 

Magyaren 6.000 

Italiener 6000 

Romanen **"" 

Uebrige  Nationalitäten 3.500 

480.000 
Drei  Vierttheile  der  Bevölkerung  Wien's  gehören  sonach    dem    deutschen   Volks- 
stamme an,  während  alle  übrigen  Nationalitäten  sich  in  das  vierte  Vierttheil  theilen  und 
durch  ihre  Vertretung  in  der  Bevölkerung  Wien's  dieser  Stadt  den  Charakter  des  Cen- 
tral-Punctes  des  vielsprachigen  europäischen  Mittelreiches  aufdrücken. 

Wenn  man  die  Gesammtzahl  der  in  Wien  anwesenden  Bevölkerung,  welche  min- 
destens eine  halbe  Million  Menschen  beträgt,  zur  Grundlage  der  Vertheilung  nimmt, 
so  werden  die  böhmisch-mährischen  Bauarbeiter,  die  magyarischen  Marktleute  und  die 
italienischen  Handelsleute  sammt  den  friaulischen  Bauarbeitern ,  als  die  Hauptbestand- 
teile der  flottanten  Bevölkerung,  die  Summe  aller  in  Wien  vorhandenen  Einwohner  slavi- 
schen  Stammes  auf  105.000,  jene  der  Magyaren  auf  10.000  und  eben  so  jene  der  Italiener 
auf  10.000  Köpfe  erhöben.  Diese  Zusammensetzung  entspricht  vollkommen  den  ob- 
waltenden Beziehungen  der  Residenzstadt  zu  den  näheren  und  entfernteren  Kronländern, 
und  den  Verhältnissen  des  weniger  fruchtbaren  aber  stark  bevölkerten  südlichen  Theiles 
von  Böhmen,  dessen  Bewohner  zum  grossen  Theile  in  der  guten  Jahreszeit  in  Oester- 
reich  unter  der  Enns  Beschäftigung  und  Erwerb  finden,  und  lediglich  in  den  Winter- 
Monaten  theilweise  nach  Hause  zurückkehren.  Ausser  Böhmen  ist  es  nur  noch  Mähren, 
welches  einen  Theil  seiner  überschüssigen  Bevölkerung  zur  Arbeit  nach  Oesterreich  ent- 
sendet, während  die  östlich,  südlich  und  westlich  angränzenden  Kronländer  entweder 
selbst  noch  eine  nicht  allzu  dichte  Bevölkerung  umschliessen,  oder  derselben,  wo  sie  ge- 
drängter wird,  doch  ausreichenden  Unterhalt  in  der  Heimat  darzubieten  vermögen. 


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